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Jetzt geltendes Gesetz über die Steuer auf Einkünfte von beweglichem Vermögen, vom 24. August...

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Jetzt geltendes Gesetz über die Steuer auf Einkünfte von beweglichem Vermögen, vom 24. August 1877 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 6. Jahrg., H. 1 (1889), pp. 116-127 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40904405 . Accessed: 14/06/2014 13:18 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 188.72.126.47 on Sat, 14 Jun 2014 13:18:22 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Jetzt geltendes Gesetz über die Steuer auf Einkünfte von beweglichem Vermögen, vom 24.August 1877Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 6. Jahrg., H. 1 (1889), pp. 116-127Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40904405 .

Accessed: 14/06/2014 13:18

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

.JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range ofcontent in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new formsof scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected].

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Hß Gesetz über die ital. Steuer auf Einkünfte von bewegl. Vermögen v. 24. Aug. 1877.

Jetzt geltendes Gesetz über die Steuer auf Einkünfte von beweglichem Vermögen, vom 24. August 1877.

Titel I.

Grundlage der Besteuerung. Art. 1. Es wird eine Steuer auf die Einkünfte von beweglichem Ver-

mögen in dem gleichförmigen Satz von zwölf vom Hundert eingeführt. Art. 2. Jede physische oder moralische Person, gleichviel ob staats-

angehörig oder fremd, ist der Steuer auf die Einkünfte von demjenigen beweg- lichen Vermögen unterworfen, welches sie im Staate besitzt.

Art. 3. Als im Staate befindliche Einkünfte von beweglichem Vermögen werden betrachtet:

a) Die bei den Hypothekenämtern des Königreichs eingeschriebenen oder sonstwie aus einem im Königreich errichteten namentlichen öffentlichen Akt entspringenden Renten;

b) Besoldungen, Ruhegehalte, Jahrgelder, Zinsen und Gewinnanteile, welche an irgend einem Ort oder von irgend einer Person für Rech- nung des Staates, der Provinzen, der Gemeinden, der öffentlichen An- stalten, der Handels-, Industrie- oder Versicherungsgesellschaften, welche ihren Sitz im Königreich haben, ausbezahlt werden;

c) die Einkünfte aus kirchlichen Benefizien, welche von einer der vor- bezeichneten Kassen ausbezahlt werden;

d) die Einkünfte aus den im Königreich ausgeübten Industrie- und Handels- geschäften, Bedienstungen und freien Berufsarten;

e) auch diejenigen Einkünfte, welche zufälliger Natur sind und aus frei- willigen, zur Vergeltung von Amtsverrichtungen oder Diensten irgend welcher Art gemachten Anerbietungen fliessen;

f) im allgemeinen jede Art von nicht aus Grund und Boden fliessendem Einkommen, welches im Staate erzeugt oder von einer im Staat wohnen- den oder sich aufhaltenden Person geschuldet wird.

Art. 4. Die nicht von Miteigentum oder direktem Eigentum abhängigen Einkünfte unterliegen selbst, wenn sie aus den Früchten des Bodens erzielt oder in irgend einer Weise nach dessen Ertrag bemessen sind, der Auflage von beweglichem Vermögen.

Auch die Einkünfte grundbarlicher, realer oder immobiler Natur werden dieser Steuer unterworfen, wenn sich nicht herausstellt, dass vom Besitzer dieser Einkünfte oder vom Besitzer des Grundstücks, von welchem sie herrühren, schon eine mit Rücksicht auf eben diese Einkünfte bemessene Abgabe entrichtet wird.

Art. 5. Unter den erwähnten Einkünften grundbarlicher, realer oder immobiler Natur, welche der Steuer vom beweglichen Vermögen unterliegen, sind einbegriffen die Grundzinsen und Zehnten jeder Herkunft bezw. Art , die Quartesen, die Renten aus den Kapitalien „quandocumque", die Soggiogazionen und jedes nicht von Miteigentum oder direktem Eigentum abhängende Einkommen.

Art. 6. Aufgehoben sind die Abzüge, welche im Zusammenhang mit der Grundsteuer gesetzlich zu Gunsten der Schuldner von Grundzinsen und Zehnten jeder Herkunft bezw. Art von Quartesen, von Renten aus den Kapitalien „quando- , cumque", von Soggiogazionen oder jeder nicht von Miteigentum oder direktem Eigentum abhängigen Leistung eingeführt sind.

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Gesetz über die ital. Steuer auf Einkünfte von bewegl. Vermögen v. 24. Aug. 1877. J J 7

Ingleichen hört der Abzug auch bei Leistungen auf, welche aus Mit- eigentum oder direktem Eigentum fliessen, wenn das Grundstück nicht im Ka- taster eingeschrieben oder von der Grundsteuer befreit ist.

Art. 7. Befreit von der Steuer sind vorbehaltlich der Vorschriften unter Art. 11 :

1. die diplomatischen Agenten der fremden Nationen; 2. die weder eingeborenen noch naturalisierten Konsularagenten, voraus-

gesetzt dass sie weder Handel noch Gewerbe im Staat treiben und dass Gegenseitigkeit in den Staaten stattfindet, von welchen sie be- stellt sind, sowie unbeschadet besonderer konsularischer Vereinbarungen;

3. die in Dienstesaktivität stehenden Militärpersonen im Landheer und der Flotte unter dem Offiziersrang für ihre militärischen Bezüge.

Art. 8. Die Steuer wird nach dem Massstabe der gewissen oder ange- nommenen Einkünfte angelegt, welche die Steuerpflichtigen in jedem Jahr, gleich- viel ob im eigenen oder im Namen ihrer Kinder, Ehefrauen und anderer Familien- mitglieder, zum Niessbrauch oder zur freien Verwaltung beziehen.

Hierunter sind nicht bloss die gewissen und dem Betrage nach festen, sondern auch die schwankenden und Ungewissen Einkünfte begriffen, welche aus der Ausübung irgend eines Berufs, der Industrie oder aus geistiger oder körperlicher Beschäftigung im Handel und Gewerbe fliessen.

Ausgenommen hievon sind lediglich: 1. die aus liegenden Gründen fliessenden Einkünfte, welche der Grund-

steuer unterworfen sind; 2. die Einkünfte, welche nach der Vorschrift des gegenwärtigen Gesetzes

schon einmal der hierin bestimmten Auflage unterworfen sind; 3. die Einkünfte der auf Gegenseitigkeit beruhenden Gesellschaften vor-

behaltlich der Bestimmungen unter Art. 11; 4. die Zivilliste und die Apanagen der Mitglieder der kgl. Familie; 5. Rückzahlungen von Anlehen; 6. das mit Gesetz vom 8. März 1855 genehmigte Anlehen.

Art. 9. Die landwirtschaftlichen Einkünfte sind der Steuer nicht unter- worfen ausser insoweit sie Einnahmen von Personen sind, welche kein Eigentum an Grund und Boden besitzen.

Die vom Kolonen, welcher das Grundstück gegen Teilung der Erzeugnisse bebaut, geschuldete Mobilsteuer wird ohne irgend welchen Abzug mit 5 Prozent der auf das Grundstück gelegten prinzipalen Staatsgrundsteuer bemessen, wenn dieselbe den Betrag von 50 Lire jährlich übersteigt. Wo die Prinzipal- steuer diese Grenzen nicht erreicht, wird das Einkommen des Kolonen aus be- weglichem Vermögen als unter der Minimalgrenze stehend erachtet. Die Steuer muss vom Eigentümer ausgelegt werden, welcher das Recht besitzt, sich vom Kolonen entschädigen zu lassen, und zwar entweder unmittelbar oder durch Vermittelung des Pächters oder des zur Einhebung des Dominikalteils Be- rechtigten.

Kolonat und Grundpacht werden immer als ein Steuersubjekt behandelt.

Titel Π. Steuereinhebung durch Abzug und auf Grund von Steuerlisten.

Art. 10. Die Einkommensteuer wird entweder durch direkten Abzug seitens des Staats oder auf Grund von Steuerlisten erhoben.

Art. 11. Die Einhebung mittels direkten Staatsabzugs findet gelegentlich der Zahlung der betreffenden Raten statt:

a) bei den Besoldungen , Pensionen und anderen festen aus der Staats- kasse fliessenden Einkünften;

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118 Gesetz ul)er die ita1· Steuer auf Einkünfte von bewegl. Vermögen v. 24. Aug. 1877.

b) bei den aus öffentlichen auf Namen oder auf den Inhaber ausgestellten Schuldtiteln herrührenden Zinsen, bei vom Staate bezahlten Lotterie- gewinnsten , bei Prämien von Staatsanlehen , bei Jahresgeldern und Zinsen , welche vom Staat oder auf Rechnung des Staats von irgend welcher Person oder an irgend welchem Ort, gleichviel ob im In- oder Ausland, bezahlt werden.

Der direkte Abzug erfolgt unverkürzt ohne Rücksicht auf den Betrag des Abzugs, vorbehaltlich der Minderung der Besoldungen, Pen- sionen und persönlichen Bezüge auf vier Achtel.

Für mobile Einkünfte aus auf Namen oder auf den Inhaber gestellten Schuldtiteln, bei welchen die Einhebung mittels direkten Abzugs stattfindet, sind keine Befreiungen zulässig.

Art. 12. Bei allen übrigen von den im vorigen Artikel bezeichneten, verschiedenen Einkünften wird die Steuer auf Grund von Listen erhoben.

Titel III.

Erklärung der durch Listen einzusteuernden Einkünfte. Art. 13. Die Einkommensteuer ist von allen ihr unterworfenen Einkünften

in der Gemeinde geschuldet, in welcher der Beitragspflichtige seinen Wohnsitz hat. Die Handels-, Industrie- und Versicherungsgesellschaften und die Besitzer mehrerer Unternehmungen oder von Unternehmungen mit mehreren Nieder- lassungen in verschiedenen Gemeinden haben eine einzige Gesamterklärung in der Gemeinde abzugeben, in welchen sich die Unternehmung oder die Haupt- niederlassung befindet und in derselben Gemeinde auch die gesamte Steuer zu entrichten. Die im Ausland verweilenden Staatsangehörigen schulden in der Regel die Steuer in der Gemeinde, in welcher sie ihren Hauptwohnsitz gehabt haben.

Fremde haben die Steuer an ihrem Hauptwohnsitz im Staate zu ent- richten. Soferne sie nicht im Staate verweilen, gilt als Aufenthalt der Ort, an welchem die Einkünfte erzeugt werden, oder jener, an welchem sich die zahlende Kasse befindet, oder der Ort, an welchem ihre Schuldner für ihre eigene Rech- nung besteuert werden.

Art. 14. Jeder Beitragspflichtige hat seine nicht aus Grund und Boden fliessenden Einkünfte nach dem Bruttoertrag mit den gesetzlichen Ausnahmen und Abzügen in den vorgeschriebenen Fristen und Formen zu erklären.

Für die Minderjährigen und nicht Handlungsfähigen ist die Erklärung von ihren gesetzlichen Vertretern einzureichen.

Für Ehefrauen, welche mit ihren Gatten zusammenleben und eigene ge- trennte Einkünfte besitzen, ist die Erklärung dieser Einkünfte von den Gatten im Namen der Ehefrauen abzugeben.

Art. 15. Die Provinzen, Gemeinden, juristischen Personen, dann die Kommanditgesellschaften auf Aktien und Aktiengesellschaften haben nicht nur ihre eigenen Einkünfte, sondern auch die von ihnen zu zahlenden Besoldungen, Pensionen und sonstigen Bezüge, dann Zinsen aus kontrahierten Schulden und aus- gegebenen Obligationen einzubekennen und die Abgabe auch von diesen Ein- künften unmittelbar zu entrichten, wobei ihnen die Schadloshaltung gegenüber ihren Bezugsberechtigten und Gläubigern im Wege der Zurückhaltung vor- behalten bleibt.

Die Provinzen, Gemeinden sowie alle anderen juristischen oder physischen Personen und Gesellschaften haben in gleicher Weise ohne irgend welchen Abzug und im Gesamtbetrage die Zinsen der von ihnen oder von anderen für ihre Rechnung hingegebenen Darlehen einzubekennen und die Abgabe hievon un- mittelbar vorbehaltlich des Rechtes auf Wiedererstattung gegenüber den Schuld- nern zu entrichten.

Der Betrag der Zinsen ist auf Grund von Buchauszügen anzugeben, welche für das Jahr anzufertigen sind.

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Gesetz über die ital. Steuer auf Einkünfte von bewegl. Vermögen v. 24. Aug. 1877. ''Q

Art. 16. Auf die einfachen Kommanditgesellschaften und Hanclelsgesell- echaften erstreckt sich die im vorigen Artikel ausgesprochene Verpflichtung mit der Beschränkung auf die Anzeige der Besoldungen, Ruhegehälter und sonstigen Bezüge, welche sie an ihre Bediensteten zahlen, neben jenen der eigenen Ein- künfte und die direkte Entrichtung der Abgabe vorbehaltlich des Regressrechts.

Art. 17. Fabrikanten, Kaufleute, Handwerksmeister, Künstler und Indu- strielle haben die monatlich an ihre Gehilfen, Agenten und Kommissionäre zu zahlenden Besoldungen, Honorare und sonstigen Bezüge anzugeben, insoweit die Jahresbeträge das steuerbare Minimum erreichen, und die bezügliche Abgabe vorbehaltlich des Regressrechts durch Abzug direkt zu entrichten.

Art. 18. In den Steuererklärungen sind Spezifik zu unterscheiden: a) die Einkünfte aus Hypothek- oder Handscheindarlehen oder aus an-

deren Schuldtiteln von dauerndem Charakter; b) lebenslängliche oder temporäre Einkünfte, welche jedoch nicht aus

menschlicher Arbeit fliessen; c) Erträgnisse aus irgend einem Beruf, einer Bedienstung und einer per-

sönlichen Thätigkeit; d) Erträgnisse aus mit Kapital betriebener Industrie und aus Handel; e) auch diejenigen Einkünfte, welche zufälliger Natur sind und aus frei-

willigen, zur Vergeltung von Amtsverrichtungen oder Diensten irgend welcher Art gemachten Anerbietungen fliessen.

Art. 19. Im Einkommen sind einbegriffen und in der Steuererklärung zu berücksichtigen die Bezüge und Vorteile, welche der Beitragspflichtige in Lebensmitteln, Wohnung oder sonst beliebiger Form geniesst, soferne sie nicht anderen direkten Auflagen unterworfen sind und nicht unter die im Art. 8 des gegenwärtigen Gesetzes vorgesehenen Ausnahmen fallen.

Art. 20. In der Erklärung der Einkünfte, von welchen der Pflichtige die Steuer unmittelbar zu entrichten hat, sind auch diejenigen zu bezeichnen, welche direkt oder durch Abzug mit Regress zur Versteuerung gelangen.

Art. 21. Die Erträgnisse von hingeliehenen oder in sonstiger Weise mit oder ohne hypothekarische Versicherung veranlagten Kapitalien, lebenslängliche Renten, wie überhaupt jedes Einkommen von feststehender Grosse sind ohne irgend welchen Abzug mit der Summe zu erklären, auf welche die bezüglichen Schuldtitel lauten.

Art. 22. Die Frist, innerhalb welcher die Erklärung der Einkünfte ab- gegeben werden soll, läuft in jedem Jahr vom 1. bis 31. Juli und es ist die Steuer nach den Einkünften des dem Monat der Erklärung vorausgegangenen Jahres zu bemessen.

Innerhalb gleicher Frist, jedoch von zwei zu zwei Jahren, hat die Erklä- rung der unter lit. b und c des Art. 54 aufgeführten Einkünfte zu erfolgen, welche nicht im Namen eines der unter Abs. 1 des Art. 15 bezeichneten Pflich- tigen zur Versteuerung gelangt sind. Diese Einkünfte sind nach dem Durch- schnitt der dem Monat, in welchem die Erklärung stattzufinden hatte, voraus- gegangenen zwei Jahre einzuschätzen und wird die Steuer für die zwei folgenden Jahre nach der in dieser Weise gewonnenen Ziffer oder wenn der Betrieb noch nicht zwei Jahre besteht, nach dem kürzeren Zeitraum des Bestehens bemessen.

Art. 23. In derselben Frist vom 1. bis 31. Juli sind die Erklärungen der Aenderungen und des Erlöschens der Einkünfte abzugeben.

Art. 24. Zur Steuererklärung verpflichtet sind die in der Liste der Ge- meinde neu Eingeschriebenen. Die anderen Beitragspflichtigen können ebenfalls eine neue Steuererklärung abgeben oder auf die betreffende Festsetzung im Vor- jahr, bezw. in den vorausgegangenen zwei Jahren Bezug nehmen oder Berich-

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120 Gesetz üto die ital. Steuer auf Einkünfte von bewegl. Vermögen v. 24. Aug. 1877.

tigungen geltend machen, oder auch jede neue Erklärung unterlassen, in welch' letzterem Falle die vorausgegangene Festsetzung als bestätigt gilt.

Die Bestätigung, die Berichtigung und das Stillschweigen vertreten die Stelle einer neuen Steuererklärung in Bezug auf alle gesetzlichen Wirkungen.

Art. 25. Bei den Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Kreditinstituten oder Sparkassen, welche nicht statutengemäss zur Aufstellung von halbjährigen Ausgabebudgets verpflichtet sind, wird die Steuer von ihren eigenen Einkünften nach der Bilanz und dem Rechenschaftsbericht des dem Jahre, in welchem die Erklärungen abzugeben sind, vorausgehenden Kalender- jahres festgesetzt.

Die jährlichen oder halbjährlichen Bilanzen, sowie der Rechenschaftsbericht sind im Original oder in beglaubigter Abschrift dem Steueramt mit der Steuer- erklärung zu übermachen.

Art. 26. Einkünfte, welche nach dem 30. Juni entstehen, sind innerhalb sechs Monaten, wenn es sich um unbestimmte, und innerhalb Monatsfrist, wenn es sich um Einkünfte von bestimmter Summe handelt, zu deklarieren.

Art. 27. Die nach dem 30. Juni entstehenden Einkünfte werden für den Rest des laufenden Jahres oder Bienniums festgesetzt und versteuert.

Art. 28. Für das zweite Jahr des Bienniums können die Beitragspflichtigen die Berichtigung des im ersten Jahre eingeschriebenen Einkommens verlangen.

In diesem Fall verliert die vorausgegangene Einschätzung für das zweite Jahr ihre Wirkung bezüglich aller Einkünfte, und zwar gegenüber den Steuer- beamten wie gegenüber den Pflichtigen.

Art. 29. Die Handelsgesellschaften werden wie ein einziger Beitrags- pflichtiger behandelt, vorbehaltlich der solidarischen Haftung der einzelnen Teil- haber für die Steuerentrichtung und die jedem derselben obliegenden Steuer- pflicht bezüglich ihrer nicht aus dem Kompagniegeschäft fliessenden Einkünfte.

Art. 30. Zum Einkommen der Aktiengesellschaften, Kommanditgesell- schaften auf Aktien, sowie den auf Gegenseitigkeit oder feste Prämienleistung beruhenden Versicherungsgesellschaften werden unausgeschieden alle jene Sum- men gerechnet, welche unter irgend welchem Titel an die Genossen verteilt, zur Vermehrung des Kapitals oder des Reserve- und Amortisationsfonds angelegt oder zu einem sonstigen Zweck einschliesslich der Schuldentilgung verwendet werden.

Art. 31. Den Beitragspflichtigen ist gestattet, die Passivzinsen einschliess- lich der Hypothekzinsen anzugeben, welche ihre aus beweglichem Vermögen fliessenden Einkünfte belasten. Diese Passivzinsen werden den Pflichtigen an- gerechnet, vorausgesetzt, dass ihr Vorhandensein vollständig festgesetzt und die Person sowie der Wohnsitz der im Staate lebenden Gläubiger ermittelt wer- den kann.

Insoweit diese Bedingungen erfüllt sind, wird das den Passivzinsen ent- sprechende steuerbare Einkommen an den übrigen eigenen Einkünften des Pflich- tigen gekürzt.

Insoweit diese Bedingungen nicht zutreffen, sind die Pflichtigen gehalten, die in ihrer Gemeinde geschuldete Steuer zu entrichten, vorbehaltlich des Rechts, solche den Gläubigern abzuziehen.

Art. 32. Bei der Klasse der industriellen Einkünfte werden die Produktions- kosten, wie der Verbrauch an Rohstoffen und Werkzeugen, Arbeitslöhne, Lokal- miete, Verkaufs- und sonstige Spesen in Abrechnung gebracht.

Zu diesen Spesen sind nicht zu rechnen: 1. die Zinsen der im Gewerbe angelegten Kapitalien, und zwar sowohl

eigener wie angeliehener Kapitalien des Unternehmers, unbeschadet der bezüglich der letzteren im vorausgegangenen Artikel enthaltenen Bestimmung;

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Gesetz über die ital. Steuer auf Einkünfte von bewegl. Vermögen v. 24. Aug. 1877. J21

2. der Anschlag der Arbeitsleistung des Beitragspflichtigen, seiner Ehe- frau und der im Gewerbe beschäftigten Söhne, zu deren Unterhaltung derselbe gesetzlich verpflichtet ist, soferne sie mit dem Vater zu- sammen wohnen;

3. der Aufwand für die Wohnung des Beitragspflichtigen und seiner Familie.

Titel IV.

Arbeiten des Gemeinderats und des Steueramts.

Art. 33. Der Gemeinderat fertigt erstmals die Liste der physischen und juristischen Personen und Korporationen, welche gesetzlich der Steuer unter- worfen sind, und revidiert dieselbe, indem er diejenigen Beitragspflichtigen darin aufnimmt, welche nicht bei der letzten Steueraufnahme einbegriffen wor- den sind und jene streicht, welche wegen Veränderung des Wohnsitzes, Todes- fall oder aus anderer Ursache aufgehört haben, in der Gemeinde steuerpflichtig zu sein.

Art. 34. Ein Mitglied der erstinstanziellen Kommission kann sich mit dem Gemeinderat an der Revision der Steuerliste in der Gemeinde beteiligen, in welcher die Kommission ihren Sitz hat, und bei den Sitzungen erscheinen, welche die Räte der anderen Gemeinden des Konsortiums zu gleichem Zwecke abhalten; jedoch immer nur mit beratender Stimme.

Der Beamte kann den Sitzungen zur Revision der Listen jederzeit, jedoch ebenfalls nur mit beratender Stimme anwohnen.

Art. 35. Sowie der Beamte im Besitz der von den Gemeinderäten vor- bereiteten Listen ist, welche er nach den von ihm gesammelten Anhaltspunkten berichtigen darf, übersendet er den Beitragspflichtigen die Fassionsformulare mit der Aufforderung zur Erklärung ihrer rohen Einkünfte mit allen Ausnahmen und Abzügen, zu welchen sie berechtigt sind.

Ueberdies ist in den Gemeinden eine Bekanntmachung anzuschlagen, in welcher an jeden der ein Einkommen aus beweglichem Vermögen bezieht und kein Fassion sformular erhalten hat, die Aufforderung ergeht, beim Steueramt zu erscheinen, um sich solches zu verschaffen, und seine schriftliche Erklärung darauf abzugeben oder sein Einkommen mündlich einzubekennen.

Art. 36. Das Einkommen von Beitragspflichtigen, welche nach Ablauf des vorgesteckten Termines weder die Formulare vorschriftsgemäss ausgefüllt zurückschicken noch bei dem Beamten erscheinen, wird durch denselben von Amtswegen festgesetzt.

Der Beamte nimmt die Prüfung und Bereinigung der Steuererklärungen vor und ist zur Berichtigung der durch Stillschweigen bekräftigten Ein- schätzungen des vorausgegangenen Jahres oder Bienniums unter entsprechender Benachrichtigung der Beitragspflichtigen ermächtigt.

Art. 37. Der Beamte ist befugt: 1. von den öffentlichen Behörden Auszüge aus den nötig erscheinenden

Urkunden zu verlangen; 2. die Steuerpflichtigen zum Erscheinen in Person oder durch einen ge-

setzlich Bevollmächtigten behufs Beschaffung von Aufklärungen und Beweismitteln zu veranlassen;

3. die dem Betriebe von Gewerbe und Handel dienenden Lokalitäten zu betreten ;

4. jede zur Erteilung von Informationen geeignete Person zur Einver- nehmung in sein Amt zu berufen;

5. von den Registern der Aktiengesellschaften und Kommanditgesell- schaften auf 'Aktien Einsicht zu nehmen ;

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122 ^ese*z über die i*al· Steuer auf Einkünfte von bewegl. Vermögen v. 24. Aug. 1877.

6. sich die Grundtitel der Einkünfte von bestimmten Summen vorlegen zu lassen ;

7. den Mietwert von Wohnungen der Steuerpflichtigen in Rechnung zu ziehen.

Art. 38. Die Feststellung der unter lit. b und c des Art. 54 berührten Einkünfte, welche nicht im Namen eines der unter Art. 15 Absatz 1 genannten Pflichtigen zur Versteuerung gelangen, findet nach Klassen der Beitragspflich- tigen statt.

Der Beamte fertigt für jede Gemeinde die Liste der Pflichtigen an unter Ausscheidung derselben nach den verschiedenen Arten des Industrie-, Handels- und Geschäftsbetriebs nach den im Instruktionsweg zu erteilenden Vorschriften und Eintragung des angegebenen und des durch den Beamten von Amtswegen eingeschriebenen oder berichtigten Einkommens für jeden Pflichtigen.

Art. 39. Die Steuerliste wird durch Auflage im Gemeindeamt auf die Dauer von 20 aufeinanderfolgenden Tagen veröffentlicht. Der Bürgermeister bezeichnet durch einen bis zum Ablauf der obigen 20 Tage an der Gemeindetafel anzuheftenden Anschlag den Ort, die Tage und die Stunden, in welchen den Beteiligten die Einsicht freisteht.

Ueberdies wird jedem Beitragspflichtigen die ihn betreffende amtliche Einschreibung oder Berichtigung bekannt gegeben.

Innerhalb 20tägiger Frist von der persönlichen Bekanntgabe an gerechnet kann jeder Beitragspflichtige seine Reklamationen anbringen.

Art. 40. Nach Ablauf des im letzten Absatz des vorigen Artikels be- zeichneten Termins wird die Liste mit den Reklamationen vom Beamten nach Eintragung der mit dem Beitragspflichtigen vereinbarten Summen des reinen Einkommens der erstinstanziellen Kommission Übermacht.

Art. 41. Bei den nachträglichen Einschätzungen von Einkünften, welche nicht in die Haupteinschätzung inbegriffen waren, und bei den Einschätzungen von Steuerpflichtigen, welchen die Mitteilung nicht in der durch Art. 39 vor- geschriebenen Frist gemacht worden ist, findet keine Veröffentlichung einer weiteren besonderen Liste statt.

Titel V. Administrativkommissionen, Berufungen an die Verwaltungs- und Justiz-

behörden.

Art. 42. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Beitragspflichtigen und dem Beamten bezüglich der Feststellung der Einkünfte, bei welchen die Steuer auf Grund von Listen erhoben wird, entscheiden die administrativen Kommissionen.

Die Kommissionen der ersten Instanz werden für jeden Gerichtsbezirk gebildet. Für Gemeinden mit mehreren Bezirken wird jedoch nur eine Kom- mission bestellt.

Die Kommissionen bestehen aus dem Vorsitzenden als Abgeordneten der Regierung und 4 Mitgliedern, welche vom Gemeinderat gewählt werden, wenn der Bezirk aus einer einzigen Gemeinde, und von der Ko nsorzial Vertretung, wenn derselbe aus mehreren Gemeinden besteht.

Die Konsorzialvertretungen werden vom Gemeinderat im Verhältnis von einem Mitglied auf je 1000 oder jeden Bruchteil von 1000 Einwohnern , jedoch keinesfalls mehr als 9 für jede Gemeinde gewählt.

Insoferne eine Gemeinde oder ein Bezirk eine Bevölkerung von mehr als 12,000 Köpfen besitzt, kann die Kommission aus einer grösseren Zahl bestehen, wobei jedoch immer das vorbestimmte Verhältnis zwischen den von der Gemeinde oder dem Konsorzium gewählten Mitgliedern und jenes des Abgeordneten der Regierung eingehalten werden muss.

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Gesetz über die ital. Steuer auf Einkünfte von bevvegl. Vermögen v. 24. Aug. 1877. J23

Die Kommissionen der ersten Instanz können sich in Subkommissionen abteilen und zur zweckmässigen Durchführung ihrer Aufgabe diejenigen Bürger herbeiziehen, welche sie hiezu für befähigt erachten.

Art. 43. Die Kommissionen der ersten Instanz haben jederzeit die Be- fugnis, die vom Beamten festgestellten Einkünfte aus beweglichem Vermögen zu erhöhen, und zwar sowohl im Falle der Berufung wie der Unterlassung derselben oder der Unterwerfung unter die von Amtswegen erfolgten Einschreibungen oder Berichtigungen der Beamten seitens der Beitragspflichtigen.

Art. 44. Die erstinstanziellen Kommissionen nehmen ihre Prüfungen nach Klassen vor. Hand in Hand mit den Aussprüchen über eine Klasse werden die bezüglichen Entscheidungen dem Beamten zur persönlichen Bekanntgabe über- mittelt.

Art. 45. Bei den nachträglichen im Artikel 41 erwähnten Einschätzungen sind die erstinstanziellen Kommissionen jederzeit verpflichtet, die Prüfung der Berufungen im Wege der Vergleichung mit den Einkünften der anderen Steuer- pflichtigen der gleichen Klasse vorzunehmen.

Art. 46. Gegen die Entscheidungen der erstinstanziellen Kommission ist innerhalb 20 Tagen von ihrer Bekanntgabe an den Steuerpflichtigen an gerechnet sowohl im Interesse dieser wie des Fiskus die Berufung an eine aus 5 Mit- gliedern gebildete Provinzialkommission gestattet, wovon eines vom Provinzial- rat, ein anderes von der Handelskammer der Provinz oder ihrer Hauptstadt und 2 von der Generaldirektion der direkten Steuern berufen werden, während das fünfte, welches den Vorsitz in der Kommission führt, vom Präfekten er- nannt wird.

Die Regierung kann die Kommission nach Bedarf um 2 oder 4 Mitglieder vermehren, deren Ernennung zur Hälfte dem Provinzialrat und zur Hälfte der Generaldirektion der direkten Steuern zusteht.

Art. 47. Die Unterlassung der Berufung innerhalb des 20tägigen Termins und der Ausspruch der Provinzialkommissionen über die eingebrachten Be- rufungen bewirken die Unveränderlichkeit der Summen des steuerbaren Ein- kommens.

Art. 48. Für den Fall von Streitigkeiten zwischen Gemeinden bezüglich der Zuteilung von Einkünften eines Beitragspflichtigen und der Eintragung eines Pflichtigen mit denselben Einkünften in den Listen mehrerer Gemeinden verschiedener Provinzen ist Rekurs an eine vom Finanzminister ernannte Zentral- kommission zulässig.

An die gleiche Kommission können nach erfolgter Entscheidung der Pro- vinzialkommissionen Rekurse gebracht werden, welche die Anwendung des Ge- setzes betreffen. Soweit es die Feststellung der steuerbaren Einkünfte betrifft, ist jedoch das Urteil der Provinzialkommission dem Rekurse nicht unterworfen und es werden die bezüglichen Summen nach der Vorschrift des vorigen Ar- tikels definitiv.

Art. 49. Die Rekurse des Beamten sind dem Beitragspflichtigen zuzu- stellen, jene der Beitragspflichtigen regelmässig von diesem durch die Vermit- telung des Beamten weiter zu befördern.

Die bezüglichen Fristen, Modalitäten und Formalitäten werden im In- struktionswege bestimmt.

Art. 50. Den Kommissionen stehen zur richtigen Urteilsschöpfung alle dem Steuerbeamten im Art. 37 eingeräumten Befugnisse zu.

Dieselben können überdies bei ihren Beratungen die Existenz eines Ein- kommens erkunden und schätzen, selbst wenn aus den ihnen vorgezeigten Titeln keine Verzinsung zu entnehmen ist. So oft sie übrigens aussprechen, dass es

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J24 besetz über die ital. Steuer auf Einkünfte von bewegl. Vermögen v. 24. Aug. 1877.

sich in Wirklichkeit um ein unverzinsliches Kapital handelt, haben sie ihrem Urteil Entscheidungsgründe beizufügen.

Die Zuständigkeit der Zentralkommission erstreckt sich auf Fragen, welche über die Existenz oder Bewertung der im vorigen Absatz berührten Einkünfte auftauchen.

Art. 51. Die Entscheidungen der Kommissionen sind den Steuerpflichtigen vom Steuerbeamten innerhalb 60 Tagen nach der an ihn erfolgten Mitteilung bekannt zu geben.

Art. 52. Gegen materielle Irrungen, welche bei der Bildung der Listen unterlaufen, findet Rekurs an die Verwaltung der direkten Steuern statt.

Diese Rekurse sind innerhalb 3 monatlicher von der Veröffentlichung der Listen an laufenden Frist bei Vermeidung des Ausschlusses anzubringen.

Solche Rekurse halten die Einhebung der Steuern nicht auf, sie verleihen jedoch das Recht auf Rückvergütung.

Art. 53. Gegen die Entscheidungen der Zentralkommission ist kein an- deres administratives Rechtsmittel zulässig, unbeschadet des Rekurses an die Gerichte nach den bestehenden Gesetzen; jedoch kann vor die Gerichte keine die einfache Schätzung der Einkünfte betreffende Kommissionsentscheidung gebracht werden.

Der Rekurs an die Gerichte bezüglich jeder die Steuerschuldigkeit be- treffenden Fragen ist an eine 6 monatliche vom Tage der Veröffentlichung der Steuerlisten oder der Bestätigung des Abzugs an laufende Frist gebunden.

Titel VI.

Bestimmungen über die Einhebung der Steuer.

Art. 54. Die Umwandlung des wirklichen in steuerbares Einkommen voll- zieht sich nach folgenden Regeln:

a) dauernde Einkünfte und Renten von ausgeliehenen oder sonstwie rück- zahlbaren Kapitalien werden mit ihrem unverkürzten Betrag;

b) vorübergehende gemischte Einkünfte, bei welchen Kapital und mensch- liche Arbeit zusammenwirken (Industrie, Handel), unter Minderung auf G/s ihres vollen Betrages;

c) vorübergehende aus menschlicher Arbeit ohne Beihilfe von Kapital (Arbeitsverdienst, Besoldungen), dann weder aus Kapital noch aus menschlicher Arbeit fliessende Einkünfte (Leibrenten, Pensionen), so- wie die unter lit. c des Art. 3 aufgeführten Erträgnisse unter Min- derung auf 5/s; endlich

d) die Einkünfte aus von Staats-, Provinz- oder Gemeindekassen bezahlten Besoldungen, Pensionen und Anweisungen unter Minderung auf 4/s be- wertet und zur Steuer angesetzt.

Art. 55. Wenn die unter lit. b, c und d des vorausgegangenen Artikels erwähnten Einkünfte aus Mobiliarvermögen im steuerbaren Betrage nicht 400 Lire übersteigen, sind sie von der Abgabe befreit, insoweit solche auf Grund von Listen erhoben wird.

Die unter lit. a erwähnten Einkünfte aus beweglichem Vermögen werden in ihrem vollen Betrage zur Steuer gezogen, auch wenn sie nicht höher als 400 Lire steuerbares Einkommen betragen.

Zu Anfang des Jahres 1878 werden die unter lit. b und c des vorigen Artikels erwähnten Einkünfte, bei welchen die Steuer auf Grund von Listen eingehoben wird, soferne sie allein oder zusammen mit anderen Einkünften aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen des Pflichtigen, nach dem folgenden Art. 57, 400 jedoch nicht 800 steuerbare Lire übersteigen , zur Steuer gezogen anit Abzug von

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Gesetz über die ital. Steuer auf Einkünfte von bewegl. Vermögen v. 24. Aug. 1877. 125

250 L. steuerb. Eink., wenn sie 400 L. steuert). Eink., nicht 500 L. übersteigen 200 „ „ „ 500 „ „ „ 600 „ 150 „ , „ 600 „ „ „ 700 „ 100 „ , „ 700 „ „ „ 800 „

Die in diesem Artikel bestimmten Abzüge treffen auch für den Fall, dass zur Festsetzung des steuerbaren Einkommens andere Einkünfte in Rechnung gezogen werden müssen , ausschliesslich auf die unter lit. b und c des vorigen Artikels berührten Einkünfte.

Wenn die Einkünfte aus beweglichem Vermögen unter lit. d des vorigen Artikels allein oder mit anderen Einkünften aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen gemäss Art. 57 zusammengenommen den Betrag von 400 Lire jedoch nicht 500 Lire steuerbares Einkommen übersteigen, geniessen dieselben die Be- freiung von 100 Liren steuerbaren Einkommens, während für den Rest die nor- male Quote in Anwendung kommt.

Art. 56. Wenn das gesamte , wie immer zusammengesetzte Einkommen eines Beitragspflichtigen höher ist als 800 steuerbare Lire nach lit. b und c des Art. 54 oder höher als 500 steuerbare Lire nach lit. d desselben Artikels, wird es nach seinem ganzen Betrag zur Steuer gezogen.

Art. 57. Für die Bestimmung des geringsten steuerbaren oder nicht steuer- baren Einkommens mit den unter Art. 55 festgesetzten Abzügen sind neben den Einkünften aus beweglichem Vermögen jeder Art auch die Einkünfte aus Grundvermögen des Steuerpflichtigen in Rechnung zu ziehen, insoweit solche nicht der gegenwärtigen Auflage unterworfen sind.

Zum Vollzug dieses Artikels werden die Einkünfte aus Grund und Boden mit dem achtfachen Betrage der bezüglichen Grundsteuer angeschlagen.

Art. 58. Die Steuerlisten werden vorbehaltlich der zu leistenden Rück- vergütungen nach Umfluss von 60 Tagen, vom Tage der Uebermittelung der Berufungen an die Lokalkommissionen an gerechnet, auf der Grundlage der Vorjahrslisten unter Berücksichtigung der vom Steuerbeamten zugelassenen Ab- gänge und Minderungen sowie der durch Erklärung oder Zustimmung der Steuer- pflichtigen oder Entscheidungen der Kommissionen, oder aber von Beitragspflich- tigen anerkannten Einschreibungen oder Berichtigungen des Beamten veranlassten Zugänge oder Mehrungen abgeschlossen.

Die Uebermittelung der Berufungen wird in einem beigefügten Verzeich- nis der Lokalkommission vorgetragen, welches auf Verlangen des Steuerpflichtigen eingesehen werden kann.

Art. 59. Die Befugnis, für die nicht in den Hauptlisten aufgenommenen Einkünfte aus beweglichem Vermögen Ergänzungslisten aufzustellen, gilt be- züglich der Steuer des Jahres, in welchem der Beamte dem Beitragspflichtigen die Einschreibung des Einkommens bekannt gibt, und der 2 vorhergehenden Jahre. Die Finanzklage wegen der Einschreibung der auf die vorausgegangenen Jahre bezüglichen Steuer ist verjährt.

Die Klage wegen des Steuerzuschlags verjährt mit jener der Hauptsteuer. Die Mitteilung des Beamten im Verwaltungsweg unterbricht die Ver-

jährung, welche während der ganzen Dauer der administrativen und gericht- lichen Verhandlungen ruht.

Art. 60. Die Steuer der Sparkassen und Kreditinstitute , für die Zinsen der Sparkassenbücher oder der passiven Kontokurrente wird nach den Ergeb- nissen der regelmässigen Einschätzung auf Grund der Zinsen des dem Zeitpunkt der Erklärung unmittelbar vorausgegangenen Jahres provisorisch bemessen und entrichtet, und mittels Nachholung oder Rückvergütung nach den Ergebnissen der Bilanz und des Rechenschaftsberichts des Steuerjahres definitiv richtig gestellt.

Art. 61. Bei der Einschätzung der Einkünfte der zu wohlthätigen Zwecken errichteten Sparkassen wird auch der Betrag der Einkünfte von den bei den-

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selben eingeschriebenen oder im Portefeuille gehaltenen Schatzscheinen, sowie von den an Provinzen, Gemeinden, milde Stiftungen oder andere juristische Personen hingegebenen Darlehen bestimmt, und die für jene Einkünfte im Wege direkten oder Abzugs mit Regress entrichtete Abgabe von jener abgezogen, welche die Kasse selbst für eigene oder für Rechnung der Einleger schuldig ist.

Art. 62. Das unter Nr. 1 des Art. 1958 des Zivilgesetzbuchs bestimmte Vorzugsrecht erstreckt sich zu Gunsten der Einbringung der für den Betrieb von Handel, Industrie, Kunst oder Handwerk geschuldeten Steuer des laufenden und vorausgegangenen Jahres auf die dem Betriebe dienenden Mobilien und die in den Betriebslokalitäten selbst oder in der Wohnung des Steuerpflichtigen sich vorfindenden Waren, auch wenn die Mobilien oder Waren nicht Eigentum des Steuerschuldners sind, es sei denn, dass es sich um entwendete oder ver- lorene Gegenstände oder um vorübergehend hinterlegte, ausschliesslich zum Zwecke der Verarbeitung bestimmte oder um transitierende , mit dem regel- mässigen Zollstempel versehene Waren handelt.

Art. 63. Für den Fall des Uebergangs des Betriebes einer industriellen oder merkantilen Unternehmung von einer Person an eine andere haftet der neue Unternehmer vollständig für die von allen Vorgängern geschuldete Steuer des laufenden und des vorausgegangen Jahres. Zu diesem Behufe wird als Ge- schäftsnachfolger derjenige angesehen, welcher in den nämlichen Lokalitäten oder Teilen derselben die gleiche Art von Handels- oder Gewerbebetrieb ausübt.

Art. 64. Die Eintragung in die Liste von Steuern auf Einkünfte, zu deren Einbringung der Gläubiger den Weg der Immobiliarexekution betreten hat, bleibt vorbehaltlich der Steuerrückvergütungen und Nachholungen nach Mass- gabe des richterlichen Urteils ausgesetzt, wenn zur Zeit der Listenanlage der den Gläubigern durch Art. 709 der Zivilprozessordnung vorgesteckte Termin für die Hinterlegung der Anträge auf Ranganweisung verstrichen war. Von dem- selben Zeitpunkt an bleibt auch vorbehaltlich der oben erwähnten Rückvergütungen und Nachholungen die Eintragung von Steuern auf Einkünfte ausgesetzt, zu deren Einbringung die anderen Gläubiger in der Beitreibung konkurrieren.

Auch die Eintragung von Einkünften aus im Rechtsstreit befindlichen Schuldforderungen bleibt ausgesetzt, bis die Nichtexistenz der Forderung durch ein erstinstanzielles Erkenntnis ausgesprochen ist.

Art. 65. Auf das Steuerprinzipale, welches durch Listen erhoben wird, und auf die durch das jährliche Bilanzgesetz verordneten Mehrungen wird ein Zuschlag von 2 Prozent für die Kosten der Steuerverteilung gelegt.

Art. 66. Das Erlöschen des Einkommens während des Jahres berechtigt zur Abschreibung der Steuer vom Tag des Erlöschens an.

Das Erlöschen der unter lit. a des Art. 54 bezeichneten Einkünfte wird mit der Einziehung des Kapitals und nach Verhältnis der eingezogenen Quote bei teilweiser Einziehung des Kapitals als festgestellt erachtet.

Das Erlöschen der eben bezeichneten Einkünfte durch Einziehung des Kapitals muss in jedem Fall durch einen authentischen Auszug aus dem öffent- lichen Akt, aus welchem die Befreiung des Schuldners zu entnehmen ist, unter Bezeichnung des Datums und des Amtes nachgewiesen werden, bei welchem der öffentliche oder private Akt registriert ist.

Art. 67. Bei Ableben des Pflichtigen, während des Laufes der Fristen für die Anzeige oder für die Berufung geniessen die Erben eine einmonatliche Frist vom Tage des Ablebens ihres Rechtsvorfahrers an, unabbrüchig grösserer Fristen, welche dem Steuerpflichtigen an und für sich zustehen würden.

Art. 68. Die Besitzer von Einkünften mit bestimmter Summe können die ihnen gegen ihren Schuldner zustehenden Rechte nicht verfolgen, wenn sie nicht gleichzeitig die Steuererklärung bezüglich derselben Einkünfte nachzuweisen vermögen.

Diese Bestimmung gilt auch für Schuldtitel der unter Art. 50 erwähnten Art. 126

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Gesetz über die ital. Steuer auf Einkünfte von bewegl. Vermögen v. 24. Aug. 1877. J27

Art. 69. Die Gerichte haben sich jeder Verfügung in Bezug auf Schuld- titel zu enthalten, welche der Steuer vom beweglichen Vermögen unterworfen und nicht einbekannt sind und in den Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen immer das Steueramt zu bezeichnen, bei welchen die Erklärung des Einkommens abgegeben worden ist.

Die Gerichtsschreibereien dürfen bei Vermeidung einer Geldstrafe von 50 bis 500 Lire keine auf steuerpflichtige Einkünfte bezügliche Urkunden oder Akte entgegennehmen, welche nicht den Nachweis des Einbekenntnisses und der Erfüllung der steuergesetzlichen Verpflichtungen ersehen lassen.

Art. 70. Den Provinzen und Gemeinden ist die Auflegung von prozen- tualen Zuschlägen zur Steuer nicht gestattet.

Art. 71. Der Betrag der Steuer auf die Einkünfte von beweglichem Ver- mögen wird unter Abzug der gleichen, der Steuer von der toten Hand unter- worfenen Einkünfte, wovon im einheitlichen durch königliches Dekret vom 13. Sep- tember 1874, Nr. 2078 (Serie 210) bestätigten Text der Gesetze über die Steuer von der toten Hand die Rede ist, festgestellt.

Art. 72. Zu Anfang des Jahres 1874 wird den Gemeinden ein Teil der im vorausgegangenen Jahr vom Staat eingehobenen Steuer, jedoch beschränkt auf die unter lit. b und c von Art. 34 behandelten Einkünfte, welche nicht im Namen eines der im ersten Absatz des Art. 15 bezeichneten Pflichtigen zur Steuer gezogen sind, und nach dem Massstab von Vio der eingehobenen Summe nach Abzug der Ersätze für nicht geschuldete und uneinbringliche Beträge ver- gütet. Dagegen fallt der bisherige gemeindliche Zuschlag von 8/4 Prozent für die Kosten der Verteilung der Einkommensteuer dem Staate heim.

Die Kosten der erstinstanziellen Kommissionen fallen den Gemeinden zur Last.

Art. 73. Die wirklich in den administrativen und politischen Wählerlisten eingeschriebenen Einkommensteuerpflichtigen bleiben daselbst vorgetragen, ohne Rücksicht auf die durch die Bestimmungen des Art. 55 sich ergebenden Minde- rungen der Steuer.

Wir verordnen die Aufnahme des gegenwärtigen mit dem Staatssiegel bekräftigten Dekrets in die amtliche Sammlung der Gesetze und Dekrete des Königreichs Italien und befehlen jedem, den es angeht, dasselbe zu beobachten und für dessen Beobachtung zu sorgen.

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