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JB 2019 Dez 3 - GEW Baden-Württemberg · 2018-12-07 · Klassenfahrt Unterricht erteilt, ist für...

Date post: 24-Jun-2020
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Gewerkscha Erziehung und Wissenscha B-W Jahrbuch für Lehrerinnen und Lehrer 2019 1 Wesentliche Detail-Änderungen sind durch Randstriche gekennzeichnet: Auf den folgenden Seiten finden Sie als Änderungs- dienst zum aktuellen GEW-Jahrbuch neue und überarbeitete Texte zum Schul- und Dienstrecht in Baden-Württemberg. Dies ist eine Serviceleistung für GEW-Mitglieder: Automatisch erhalten Vorstandsmitglieder, Per- sonalräte, Vertrauensleute, Schwerbehinderten- Vertrauensleute, Beauftragte für Chancengleichheit sowie Mitglieder von Schulleitungen, die der GEW angehören, einen Link auf die neue Ausgabe. Alle anderen GEW-Mitglieder können sich im Mitgliederbereich der GEW-Homepage (www.gew- bw.de), zu einem Newsletter anmelden, über den sie einen Link erhalten, sobald eine neue Ausgabe auf der GEW-Homepage abrufbar ist. Sie müssen sich dazu mit ihrer Mitgliedsnummer identifizieren (siehe Adressenaufkleber der Mitgliederzeitungen). Jahrbuchservice 07-2018 Stand 6.12.2018 Diese Ausgabe enthält folgende neuen bzw. geänderten Beiträge: GEW-Mitglieder können auf der Homepage alle im laufenden Jahrgang bereits erschienenen Ausgaben (mit Inhaltsangabe) abrufen. Der Jahrbuchservice wie das GEW-Jahrbuch urhe- berrechtlich geschützt. Die unautorisierte Weiterga- be an Dritte ist unzulässig. Jede Nutzung in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Verlags. Weder das Werk noch seine Teile dürfen ohne Einwilligung kopiert, eingescannt, in ein Netzwerk, ins Internet oder die Intranets von Schulen und anderen Bildungseinrichtungen eingestellt werden. Das aktuelle Jahrbuch kann beim Südd. Päd. Verlag der GEW bezogen werden (Bestellanschrift s.u.). Zum Ausdruck dieser Datei in der Papiergröße des Jahrbuchs sollten Sie auf Ihrem Drucker (in der Regel unter „Eigenschaften“) die passende Option (am besten 71 %) einstellen. Copyright: Süddeutscher Pädagogischer Verlag GmbH, Silcherstraße 7a, 70176 Stuttgart, FON: (0711) 21030-70, FAX: (0711) 21030-799, E-Mail: [email protected], Internet: www.spv-s.de. Schülerzusatzversicherung Sonderpädagogische Bildungsangebote (Schulentwicklung SBBZ) Stellenwirksame Änderungsanträge Änderungen in der Sonderausgabe für die beruflichen Schulen Blockunterricht Außerunterrichtliche Veranstaltungen (Hinweise) Außerunterrichtliche Veranstaltungen (Reisekosten) Besoldung (Lehrkrä%e-Eingruppierung) Fachhochschulreife Gymnasium (Abiturverordnung) Lau&ahnverordnung KM Lau&ahnwechsel schut verordnung z Schulaufsicht (neuer Beitrag) Mutter
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Gewerkscha� Erziehung und Wissenscha� B-WJahrbuch für Lehrerinnen und Lehrer 2019 1

Wesentliche Detail-Änderungen sind durch Randstriche gekennzeichnet:

Auf den folgenden Seiten fi nden Sie als Änderungs-dienst zum aktuellen GEW-Jahrbuch neue und überarbeitete Texte zum Schul- und Dienstrecht in Baden-Württemberg. Dies ist eine Serviceleistung für GEW-Mitglieder: Automatisch erhalten Vorstandsmitglieder, Per-sonalräte, Vertrauensleute, Schwerbehinderten-Vertrauensleute, Beauftragte für Chancengleichheit sowie Mitglieder von Schulleitungen, die der GEW angehören, einen Link auf die neue Ausgabe. Alle anderen GEW-Mitglieder können sich im Mitgliederbereich der GEW-Homepage (www.gew-bw.de), zu einem Newsletter anmelden, über den sie einen Link erhalten, sobald eine neue Ausgabe auf der GEW-Homepage abrufbar ist. Sie müssen sich dazu mit ihrer Mitgliedsnummer identifi zieren (siehe Adressenaufkleber der Mitgliederzeitungen).

Jahrbuchservice 07-2018Stand 6.12.2018

Diese Ausgabe enthält folgende neuen bzw. geänderten Beiträge:

GEW-Mitglieder können auf der Homepage alle im laufenden Jahrgang bereits erschienenen Ausgaben (mit Inhaltsangabe) abrufen.Der Jahrbuchservice wie das GEW-Jahrbuch urhe-berrechtlich geschützt. Die unautorisierte Weiterga-be an Dritte ist unzulässig. Jede Nutzung in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Verlags. Weder das Werk noch seine Teile dürfen ohne Einwilligung kopiert, eingescannt, in ein Netzwerk, ins Internet oder die Intranets von Schulen und anderen Bildungseinrichtungen eingestellt werden. Das aktuelle Jahrbuch kann beim Südd. Päd. Verlag der GEW bezogen werden (Bestellanschrift s.u.). Zum Ausdruck dieser Datei in der Papiergröße des Jahrbuchs sollten Sie auf Ihrem Drucker (in der Regel unter „Eigenschaften“) die passende Option (am besten 71 %) einstellen.

Copyright: Süddeutscher Pädagogischer Verlag GmbH, Silcherstraße 7a, 70176 Stuttgart, FON: (0711) 21030-70, FAX: (0711) 21030-799, E-Mail: [email protected], Internet: www.spv-s.de.

SchülerzusatzversicherungSonderpädagogische Bildungsangebote (Schulentwicklung SBBZ) Stellenwirksame Änderungsanträge

Änderungen in der Sonderausgabe für die berufl ichen Schulen

Blockunterricht

Außerunterrichtliche Veranstaltungen (Hinweise) Außerunterrichtliche Veranstaltungen (Reisekosten) Besoldung (Lehrkrä% e-Eingruppierung) FachhochschulreifeGymnasium (Abiturverordnung)Lau& ahnverordnung KM

Lau& ahnwechselschut verordnungz

Schulaufsicht (neuer Beitrag) Mutter

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Außerunterrichtliche Veranstaltungen (Hinweise)

Außerunterrichtliche Veranstaltungen (Hinweise)Informa" onen der Redak" on zur Rechtslage und zur Verwaltungspraxis in Baden-Wür# emberg

1.

Leitung und VerantwortungEine außerunterrichtliche Veranstaltung wird von einer Lehrkraft geleitet. Häufi g ist dies die Klas-senlehrkraft. Es kann aber auch (z.B. wegen deren gesundheits- oder altersbedingter Verhinderung oder bei fachlich gebunden Veranstaltungen wie eines Theaterbesuchs mit der Deutsch-Lehrkraft) eine andere Lehrkraft sein. Dieser „leitenden“ Lehrkraft obliegt stets die Letzt-Verantwortung für die Veranstaltung.Die „leitende“ Lehrkraft kann sonstige geeignete und hierzu bereite Personen mit Aufsichts- und Betreuungsfunktionen betrauen. Ob und wie viel zusätzliche Aufsicht erforderlich ist, hängt z.B. vom Alter der Schüler, von der Klassengröße und dem Programm der Veranstaltung ab. Bei mehr als 20 Schüler/innen – an Grundschulen bei jeder Klas-sengröße – soll neben der „leitenden“ Lehrkraft eine Begleitperson teilnehmen. Bei mehr als 40 Schülern kann eine weitere Begleitperson teilnehmen. Die Zahl der Begleitpersonen richtet sich auch nach der Art und Anzahl von behinderten Teilnehmenden.a Außerunterrichtliche Veranstaltungen Ziff . II.5

Wir empfehlen wegen des erhöhten Risikos, dass an außerunterrichtlichen Veranstaltungen jeder Art und Größe mindestens eine Begleitperson teilnimmt. Wenn keine Person gefunden wird (oder z.B. die Suche an fehlenden Mitteln für die Erstattung der Reisekosten scheitert), muss ggf. auf die Veranstal-tung ganz verzichtet werden. So schmerzlich dies

sein mag – dies ist besser, als wenn Schülerinnen oder Schüler mangels einer zweiten Aufsichtsperson zu Schaden kommen.Als „Begleitpersonen“ kommen neben Lehrkräften auch Referendar/innen, Lehramtsanwärter/innen, Lehramtsstudent/innen sowie andere geeignete Erwachsene (insbesondere Erziehungsberechtigte von teilnehmenden Schülern, Ehe- oder Lebens-partner der leitenden Lehrkraft ...) in Betracht. Die leitende Lehrkraft ist verantwortlich für die Eignung der Begleitperson, die in ihrem Auftrag während der Fahrt auch Aufsichtspflichten wahrnimmt (s.u.). Sie muss sich mit der Begleitperson vor der Veranstaltung über Ziele, Methoden, Risiken und eventuelle Maßnahmen verständigen.Die rechtliche Verantwortlichkeit der Aufsichts- und Begleitpersonen entspricht in straf- und haftungs-rechtlicher Hinsicht jener der Lehrkräfte; eine diszi-plinarrechtliche Verantwortlichkeit dieser Personen besteht nicht. Damit haftet für Schäden, die diese Personen bei ihrer Tätigkeit den Schülern oder sonsti-gen Dritten zufügen, nach Artikel 34 GG i.V.m. § 839 BGB das Land. Die Haftung ist bei Personenschäden Schülern gegenüber jedoch auf vorsätzliches Handeln beschränkt. a Aufsichtspfl icht; a Ha� ung

Begleitpersonen genießen gesetzlichen Unfall-versicherungsschutz. Bei Körperschäden, die auf Unfälle im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit zurückzuführen sind, gewähren die Unfallkassen die vorgesehenen Leistungen. Der Ersatz von Sachschä-den ist nicht möglich. a Unfallversicherung

S! chwort: Ausschluss von der KlassenfahrtFrage: Ich möchte zwei Schüler, deren auffälliges Verhalten immer wieder Anlass zu Beschwerden gibt (auch Eltern haben sich schon bei der Schulleitung beklagt), nicht mit ins Schullandheim nehmen. Ist das eine zulässige „Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme“?Antwort: An Schullandheimaufenthalten, Wandertagen, Jahresausfl ügen usw. sollen grundsätzlich alle Schüler/innen teilnehmen. „Grundsätzlich“ bedeutet, dass Ausnahmen möglich sind. Wenn Schüler/ innen wegen vorhergegangener erheblicher Störungen zu der Sorge Anlass geben, dass sie den Erfolg der Veranstaltung konkret gefährden, können sie hiervon ausgeschlossen und für die entsprechende Zeit einer Parallelklasse zugewiesen werden. Dies ist keine „Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme” gemäß § 90 Abs. 3 Nr. 2 b SchG, also keine Sanktion für vorausgegangenes Fehlverhalten, sondern eine präventive Maßnahme gemäß § 23 Abs. 2 i.V.m. § 41 SchG zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Schulbetriebs und zur Erfüllung der unterrichtlichen und erzieherischen Aufgaben. Es ist geboten, vor einer solchen einschneidenden Maßnahme zunächst die pädagogischen Erziehungsmaßnahmen sowie die „Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen” gemäß § 90 auszuschöpfen sowie die Schüler/innen bzw. die Erziehungsberechtigten und die Klassen- bzw. Jahrgangsstufenkonferenz zu hören. Muss hingegen ein Schüler oder eine Schülerin wegen groben und wiederholten Fehlverhaltens während der Reise nach Hause geschickt werden, so sind die Regularien des Schulgesetzes für die Verhängung von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen“ gemäß § 90 Abs. 3 Nr. 2 b einschlägig.Siehe auch: a Außerunterrichtliche Veranstaltungen Nr. II.10 und a Schulgesetz §§ 23, 41 und 90.

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Außerunterrichtliche Veranstaltungen (Hinweise)

2. Individuelle Entscheidung der Lehrkra�

Die Durchführung von außerunterrichtlichen Veran-staltungen, insbesondere auch von Schullandheim-aufenthalten, Studienfahrten oder Jahresausfl ügen, gehört zu den herkömmlichen Berufsaufgaben bzw. zum Berufsbild von Lehrerinnen und Lehrern; sie ist insofern nicht völlig in deren Belieben gestellt. Andererseits muss die Lehrkraft im Einzelfall prü-fen, ob sie mit einer konkreten Klasse und unter den obwaltenden Umständen eine außerunterrichtliche Veranstaltung durchführen kann bzw. will. Es kann gute Gründe geben, selbst dann auf derartige Unternehmungen zu verzichten, wenn sie an der betreffenden Schule allgemein üblich sind oder sogar ein Konferenzbeschluss darüber vorliegt, dass z.B. stets bestimmte Klassen ins Schullandheim gehen. Sie können in der Person der Lehrkraft liegen (z.B. gehobenes Lebensalter, Krankheit oder Schwerbe-hinderung) bzw. mit der Arbeitsplanung und dem konkreten Ablauf der Arbeit oder den besonderen Verhältnissen der Klasse im jeweiligen Schuljahr zusammenhängen (beispielsweise über das Normale hinausgehende Disziplinprobleme oder der Umstand, dass ein beträchtlicher Teil der Schüler/innen nicht teilnehmen will). Auch die individuelle Belastungs-situation sowie die Frage, ob der Dienstherr die Rei-sekostenmittel bereitstellt, können die Entscheidung der Lehrkraft darüber beeinfl ussen, ob sie die erheb-liche Mehrbelastung auf sich nehmen will.Auch eine Teilzeitbeschäftigung kann hierauf Ein-fl uss haben. Das Kultusministerium hat der GEW am 3.2.1983 mitgeteilt, „ [...] dass die Teilnahme an außerunterrichtlichen Veranstaltungen [...] in der pädagogischen Verantwortung des Lehrers liegt. Teilzeit-beschäftigten Lehrern mit geringem Unterrichtsauftrag ist es deshalb unbenommen, vor Teilnahme an einer außerunterrichtlichen Veranstaltung das pädagogische Interesse hieran und die Zumutbarkeit im Rahmen ihres Lehrauftrags gegeneinander abzuwägen.”a Teilzeitbeschä� igung (Pfl ichten und Rechte)

3.Konferenzbeschlüsse

In der Gesamtlehrerkonferenz ist über die Grund-sätze der im jeweiligen Schuljahr beabsichtigten Veranstaltungen zu beraten und zu beschließen.a Außerunterrichtliche Veranstaltungen Ziff . II.1

In einem solchen Beschluss können – mit bindender Wirkung für die Lehrkräfte und die Schulleitung (vgl. a Schulgesetz § 44 Abs.3) – Prioritäten für die Durch-führung bestimmter Veranstaltungen und damit deren Genehmigung gesetzt werden: So kann z.B. festgelegt werden, dass Schullandheimaufenthalte in einer Klassenstufe Vorrang vor anderen außerun-terrichtlichen Veranstaltungen haben oder dass die fi nanzielle Belastung der Eltern einen bestimmten Betrag nicht überschreiten darf oder dass Freiplätze nur den Schüler/innen zustehen sollen (vgl. Nr. 9).Dieser Beschluss bedarf des Einverständnisses der Schulkonferenz (§ 47 Abs. 5 SchG). Der bzw. die Schulleiter/in als Vorsitzende der Schulkonferenz

müssen also einen entsprechenden Beschluss der GLK der Schulkonferenz vorlegen, darüber beraten und abstimmen lassen. Ohne Zustimmung der Schulkonferenz ist der Beschluss der GLK nichtig.a Konferenzen (Allgemeines); a Konferenzordnung § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 11; a Schulgesetz § 47 Abs. 5 Nr. 5

Da außerunterrichtliche Veranstaltungen vom Gesetzgeber gewollt sind, kann die GLK keinen Beschluss über die generelle Abschaffung oder Aussetzung solcher Veranstaltungen fassen. Sie kann und muss jedoch im Rahmen der konkreten Situation an der Schule (pädagogische Zielset-zung, personelle Kapazitäten, fi nanzielle Mittel) Schwerpunkte setzen und Prioritäten festlegen (Art und Umfang der Einzelmaßnahmen und deren Häufi gkeit im Verhältnis zueinander). Dabei spielt auch eine Rolle, in welchem Umfang die Lehrkräfte durch sonstige Dienstpfl ichten und die Höhe ihrer Unterrichtsverpfl ichtung belastet sind.a Außerunterrichtliche Veranstaltungen Ziff . II.9

Die GLK darf keinen Beschluss fassen, dass die Reisekosten der leitenden Lehrkraft bzw. der Begleit-person/en gekürzt werden oder entfallen. a Außerunterrichtliche Veranstaltungen (Reisekosten)

4. Arbeitszeitausgleich

für Teilzeitbeschä� igte Für die Teilnahme an ganztägigen Klassenfahrten (Dauer mindestens acht Zeitstunden) sind teilzeit-beschäftigte Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis wie Vollzeitbeschäftigte zu vergüten. Ein Beispiel: Eine tarifbeschäftigte Lehrkraft mit einem Deputat von z.B. 8/25 Wochenstunden erhält bei einer fünftägigen Klassenfahrt die Vergütung für ein Deputat von 25/25 Wochenstunden. Dies gilt auch für die darin enthaltenen Wochenendtage. Unbeachtlich ist, ob die betreffende Lehrkraft in dieser Zeit eine stundenplanmäßige Unterrichts-verpfl ichtung gehabt hätte oder nicht. Wird von einer Lehrkraft z.B. vormittags vor einer noch mindestens acht Zeitstunden dauernden eintägigen Klassenfahrt Unterricht erteilt, ist für diesen Tag die Vergütung einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft zugrunde zu legen. Es ist jedoch nicht möglich, die Dauer des Unterrichts, der vor oder nach einer Klassenfahrt erteilt wird, auf die Dauer der Klassenfahrt anzurechnen.Als „Klassenfahrten“ gelten dabei nur außerun-terrichtliche Veranstaltungen, die außerhalb des Schulgeländes stattfinden. Zum Schulgelände gehören auch die gewöhnlich genutzten Schulsport-stätten. Bei Sport- oder Projekttagen, die auf dem Schulgelände im vorgenannten Sinne stattfi nden, handelt es sich daher nicht um Klassenfahrten. Falls Projekttage außerhalb des Schulgeländes stattfi nden, z.B. für das Anlegen eines Biotops im Gemeindewald, sind sie bei entsprechender Dauer als Klassenfahrt zu behandeln. Ganztägige Klas-senfahrten sind beispielsweise auch Wandertage, Betriebsbesichtigungen, Museumsbesuche und die Teilnahme von Schulmannschaften an einem

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Außerunterrichtliche Veranstaltungen (Hinweise)

Wettkampf außerhalb des Schulgeländes, wenn sie mindestens acht Zeitstunden dauern.(Quelle: KM vom 27.9.2002; AZ: 14-0341.53/30)

Dies gilt nicht für Teilzeitbeschäftigte im Beamten-verhältnis! Sie erhalten für die zusätzliche Arbeits-belastung bei außerunterrichtlichen Veranstaltungen weder Mehrarbeitsvergütung noch kann ihr Deputat während dieser Zeit (mit entsprechend höherem Gehalt) aufgestockt werden. Das KM hat hierzu lediglich bekanntgegeben: „Nehmen Teilzeitbeschäftigte an Studienfahrten oder Schullandheimaufenthalten teil, sollte im Gespräch mit der Schulleitung nach Möglichkeiten eines innerschulischen Ausgleichs gesucht werden.“ Einzelheiten hierzu stehen unter: a Teilzeitbeschäf-# gung (Pfl ichten und Rechte).

5. Ha� ung bei Vertragsstrei� gkeiten

Die Beförderungs- und Beherbergungsverträge werden durch die Lehrkräfte für das Land mit der Folge abgeschlossen, dass das Land Vertragspartner der Unternehmen ist. Voraussetzung ist, dass die Lehrkräfte sich im Rahmen der für diese schulischen Veranstaltungen bestehenden Vorschriften bewegen. Sie werden sodann als „Vertreter“ des Landes tätig. Kann der Vertrag von der Schule nicht eingehalten werden und ist dies, sofern nichts anderes vereinbart wurde, von der Schule zu vertreten, richten sich (Erfül-lungs-)Ansprüche gegen das Land. Dies gilt auch dann, wenn die Veranstaltung von der Lehrkraft aus Gründen, die im schulischen Bereich liegen, kurzfristig abgesagt wird. Gegen die Lehrkraft besteht ein Regressanspruch, wenn die Absage auf ihr vorsätzliches oder grobfahr-lässiges pfl ichtwidriges Verhalten zurückzuführen ist, und wenn vom Land gleichwohl Leistungen an das Beförderungs- oder Beherbergungsunternehmen zu erbringen waren. a Beamtenstatusgesetz § 48

(Quelle: Kultusministerium, 12.7.1984 (AZ: Nr. I 5276/243)

Bei Vertragsabschluss sollte der Briefkopf der Schule verwandt werden, damit zweifelsfrei erkannt werden kann, dass es sich nicht um eine Privataktion han-delt. Zum Abschluss von Beförderungs- oder Beher-bergungsverträgen sind Lehrkräfte als „Vertreter” des Landes erst befugt, wenn auf schulischer Seite dafür sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu gehört die Genehmigung durch den Schulleiter, die Behandlung in den zuständigen Gremien und die Besprechung mit den Eltern. Schließt die Lehrkraft vorher Verträge ab, so haftet sie dafür persönlich. (Quelle: KM, 21.3.1986, AZ: I 5276/260)

Absage wegen Gefahrenlagen

Das Regierungspräsidium Stuttgart hat sich im September 2017 (ohne AZ) zur „Absage außer-unterrichtlicher Veranstaltungen (auV) wegen Ge-fahrenlagen“ geäußert: „Ein reiserechtlich triftiger Grund für den Rücktritt und die Absage einer auV besteht grundsätzlich erst dann, wenn das Auswärtige Amt eine amtliche Reisewarnung für das Ziel der auV ausgesprochen hat. Hierzu haben die verantwortlichen Lehrkräfte stets aktuelle Informationen einzuholen und die Eltern/Schüler zu informieren. Bei aktuellen Gefahrenlagen muss ggf. auch durch Anfragen bei Institutionen vor Ort (beispielsweise Botschaften, Goetheinstitute) die Sicherheitslage geklärt werden und mit den Eltern/Schülern besprochen werden. [...] Die konkrete Durchführung der auV muss der Sicherheitslage ggf. angepasst werden (Verzicht auf temporär besonders gefährliche oder gesperrte Orte; Verhaltensanweisungen usw.). [...] Sollte die Teilnahme an einer auV ohne Reisewarnun-gen amtlicher Natur aufgrund aktueller Ereignisse dennoch von Eltern/Schülern abgesagt werden, so müssen die Eltern/die volljährigen Schüler darauf hingewiesen werden, dass dadurch verursachte Stornierungskosten von diesen selbst zu tragen sind und nicht von der Allgemeinheit (Schule/Land oder restliche Eltern/Schüler), sofern kein reiserechtlicher Rücktrittsgrund vorliegt. Weiter sind alle Eltern/Schüler darauf hinzuweisen, dass bei Absagen in ganz erheblichem Umfang (nur noch vereinzelte wenige Schüler sind reisebereit) der pädagogische Zweck der auV (Gruppenerlebnis etc.) u.U. nicht mehr erfüllbar ist und damit die gesamte auV nicht durchgeführt werden kann. In diesen Fällen sind die dadurch entstandenen Kosten anteilig von denjenigen Eltern/volljährigen Schülern zu tragen, die aufgrund ihrer Nichtteilnahme die Absage der gesamten auV verursacht haben. [...] Absagen der gesamten Reise durch die Schule sind nur in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich und müssen deshalb zuvor (!) mit dem Regierungspräsidium abgestimmt werden. Soweit Eltern/volljährige Schüler den Rücktritt von einer auV erklären, müssen die verantwortlichen Lehrkräf-te unverzüglich (sic!) mit den Reiseveranstaltern/gebuchten Unternehmen die Frage des Rücktritts und der Stornierungskoten zumindest via E-Mail (nicht nur mündlich) verhandeln und unmissver-ständlich klären.

Schließlich geht das Regierungspräsidium davon aus, dass angesichts der recht geringen Kosten für

Eine gute Informa� onsquelle: der SchullandheimverbandDer Schullandheimverband Baden-Württemberg e.V. ist ein gemeinnütziger Verein, dem Schulen sowie Einzelpersonen beitreten können. Der Mitgliedsbeitrag fällt unter die sächlichen Schulkosten und schließt den Bezug der Fachzeitschrift ,,das Schullandheim“ mit jährlich 2 Heften ein. E-Mail: [email protected]. Informationen im Internet: www.bw.schullandheim.de.Unter www.schullandheim.de gibt der Bundesverband Informationen über 400 Schullandheime (Daten, Fotos, Aktivitäten etc.) in allen Bundesländern. Bitte beachten: Der Schullandheimverband vermittelt keine Belegungen! Lehrkräfte und Gruppenleitungen müssen diese mit den Heimen vereinbaren.

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Außerunterrichtliche Veranstaltungen (Hinweise)

Gruppenreiserücktrittsversicherungen solche auch grundsätzlich abgeschlossen werden, es sei denn, die Eltern/volljährigen Schüler lehnen eine solche Versicherung trotz des Hinweises der Schule auf die dann von diesen grundsätzlich selbst zu tragenden Stornierungskosten ab.“

6.Nutzung privater Pkws

Bei außerunterrichtlichen Veranstaltungen sind öffentliche Verkehrsmittel zu bevorzugen, soweit ein zumutbares Angebot besteht. Der Transport von Schülern durch Lehrkräfte, Begleitpersonen oder Eltern mit privaten Kraftfahrzeugen ist also eine zulässige Ausnahme und nur freiwillig möglich.a Außerunterrichtliche Veranstaltungen Ziff . II. 8

War die Benutzung privater Verkehrsmittel aus trifti-gen Gründen erforderlich und wurde die Dienstreise schriftlich von der Schulleitung genehmigt, kann für einen Unfallschaden an einem Kraftfahrzeug – außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – Sachschadenersatz geleistet werden. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann die gesetzliche Schülerunfallversicherung gegen die Lehrkraft Ersatzansprüche geltend machen; sie kann nach billigem Ermessen hierauf auch verzichten. a Sachschäden; a Unfälle (Arbeits- und Dienstunfälle)

Für entstandene Fremdschäden und mögliche Schmerzensgeldforderungen, die durch schuld-haftes Handeln bei der Teilnahme am öffentli-cher Straßenverkehr entstanden sind, muss die Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters in Anspruch genommen werden. Ein Schadensfrei-heitsrabattverlust ist nicht erstattungsfähig. Insoweit können fi nanzielle Nachteile für Lehrkräfte nicht ausgeschlossen werden.Wenn Eltern nicht im Auftrag der Schule, sondern aus reiner Gefälligkeit Schüler transportieren, besteht für die Eltern kein Versicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Schülerunfallversicherung. Die beförderten Schüler sind jedoch weiterhin gesetzlich unfallversichert.Für Schüler/innen besteht bei der Teilnahme – ein-schließlich des Weges zu und von außerunterricht-lichen schulischen Veranstaltungen – gesetzlicher Unfallversicherungsschutz; ein Schmerzensgeld wird von der gesetzlichen Unfallversicherung jedoch nicht erstattet. Wenn der Unfall bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist, können Schmerzensgeldansprüche entstehen, die von der Kfz-Haftpfl ichtversicherung übernommen werden.Wegen dieser Risiken raten wir davon ab, private Kraftfahrzeuge für die Schülerbeförderung einzu-setzen, selbst dann, wenn eine Insassenversicherung abgeschlossen ist. Der Schülertransport ist Sache der Eltern bzw. des Schulträgers! Wollen Lehrkräfte we-gen besonderer Umstände (z.B. Nichterreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln) Schüler/innen mit Privatfahrzeugen zu einer schulischen Veranstaltung befördern, so raten wir dringend, stets (vorher!) die (schriftliche!) Genehmigung der Schulleitung einzu-holen; dabei müssen ausdrücklich „triftige Gründe” für die Nutzung des Pkw anerkannt werden.

7. Grenzübertri" und Visapfl icht

Vor Antritt einer Reise ins Ausland mit „dritt-staatsangehörigen“ Schüler/innen (insbesondere von Ausländerkindern mit ungesichertem Aufent-haltsstatus in der Bundesrepublik) muss unbedingt geklärt werden, ob für sie eine Visumspflicht besteht und ob sie problemlos wieder in die Bun-desrepublik zurückreisen können. Nach der EU-Schülersammellistenregelung (ABl. EG Nr. L 327 S.1) verlangt ein Mitgliedstaat bei Schulausfl ügen von Schülern, die von einer Lehr-kraft begleitet werden und auf einer Schülersammel-liste eingetragen sind, kein Visum. Vordrucke und alle erforderlichen Informationen gibt es bei der örtlichen Ausländerbehörde; wir empfehlen, alle Fragen rechtzeitig mit dieser Behörde zu klären. Neben der visumersetzenden Funktion kann die Schülersammelliste auch die Funktion eines Pass-ersatzpapiers übernehmen. In diesem Fall ist eine Integration der Lichtbilder sämtlicher Schüler, die keinen eigenen Lichtbildausweis besitzen und auf die sich die Passersatzfunktion daher beziehen soll, in die Schülersammelliste erforderlich.Im deutsch-französischen Reiseverkehr kann die Sammelliste auch für eigene Staatsangehörige als Passersatzpapier Verwendung fi nden; sie ist ein Schuljahr lang gültig. EU-Schülersammellisten werden auch von der Schweiz anerkannt. (Quelle: KM, 30.07.2009; AZ: 31-6535.0/341)

Darüber hinaus muss die Ausländerbehörde gege-benenfalls „geduldeten“ Schüler/innen mit Nicht-EU-Staatsangehörigkeit auch durch die Ausstellung eines Notreiseausweises die Ein- und Wiedereinreise in die Bundesrepublik ermöglichen (Beschluss des OVG Bremen, 10.3.2010, 1 B 60/10). Im konkreten Fall ging es um eine Klassenfahrt in die Türkei.

8. Zur Teilnahmepfl icht für Schüler/innen

Die Schulpfl icht erstreckt sich auf den regelmäßigen Besuch des Unterrichts und der übrigen verbindli-chen Veranstaltungen der Schule sowie auf die Ein-haltung der Schulordnung. a Schulgesetz § 72 Abs. 3

„Außerunterrichtliche Veranstaltungen“ sind per Defi -nition kein „Unterricht“. Für die Abgrenzung zwei Beispiele aus der Praxis: Macht die Biologogielehr-kraft am Unterrichtsvormittag mit der Klasse einen Lerngang in den Stadtpark, um dort Pfl anzen zu bestimmen, oder fährt die Klasse mit dem von der Stadt gestellten Bus auf den Verkehrsübungsplatz („Jugendverkehrsschule“), um dort unter Anlei-tung für die Radfahrprüfung zu üben, so ist dies verpfl ichtender „Unterricht“. Macht die Lehrkraft mit der Klasse hingegen an einem der Folge-Tage statt des stundenplanmäßigen Unterrichts eine mehrstündige Fahrradtour in den Rheinwald, so ist dies eine „außerunterrichtliche Veranstaltung“ ohne Teilnahmepfl icht – dies gilt selbst dann, wenn bei dieser Gelegenheit auch das regelgerechte Radfah-ren erprobt und den Schüler/innen die Vielfalt der Pfl anzenwelt im Auwald demonstriert wird.

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Außerunterrichtliche Veranstaltungen (Hinweise)

Die Teilnahme an außerunterrichtlichen Veranstal-tungen ist jedoch verpfl ichtend, wenn die Schule sie für „verbindlich“ erklärt hat. So kann eine Schule bei-spielsweise ihren jährlichen „Sporttag“ zur verbindli-chen Schulveranstaltung erklären (gemäß § 2 Abs. 1 Nrn. 10 und 11 der a Konferenzordnung sind hierfür ein Beschluss der Gesamtlehrerkonferenz sowie die Zustimmung der Schulkonferenz erforderlich); in diesem Fall sind sowohl alle (nicht nur die Sport erteilenden) Lehrkräfte als auch alle Schülerinnen und Schüler der Schule zur Teilnahme verpfl ichtet.

Liegt kein solcher Beschluss vor, können Schüler/innen nicht zur Teilnahme an außerunterrichtlichen Veranstaltungen gezwungen werden. Dies liegt au-ßer der zitierten Bestimmung des Schulgesetzes zur Schulpfl icht auch daran, dass die Teilnahme in der Regel mit Kosten verbunden ist (Fahrt, Eintritt, ggf. Unterkunft und Verpfl egung), die von den Erzie-hungsberechtigten zu tragen wären und wozu diese nicht gezwungen werden können. Siehe hierzu auch den Beitrag a Lernmi" elfreiheit (Allgemeines) Teil A.

In der VwV a Außerunterrichtliche Veranstaltungen

Ziff . II.10 ist deshalb verfügt, dass zwar „grundsätz-lich“ alle Schüler/innen einer Klasse oder eines Kurses an außerunterrichtlichen Veranstaltungen teil-nehmen „sollen“ und dass jede Schülerin oder jeder Schüler mindestens einmal im Laufe der Schulzeit an einem Schullandheimaufenthalt teilnehmen „soll“. Diese Formulierung und die Einschränkung „grund-sätzlich“ lassen aber Ausnahmen zu, beispielsweise aus diszipinären, gesundheitlichen, fi nanziellen oder religiösen Gründen. a Juris$ sche Terminologie

Der pädagogische Wert ist für alle Schüler/innen sowie für die Klasse bzw. den Kurs jedoch insgesamt so bedeutend, dass niemand ausgeschlossen bleiben bzw. werden sollte, insbesondere nicht aus sozi-alen (fi nanziellen) Gründen. Hierzu die Ziffern 9 („Finanzierung und Freiplätze“) sowie 10 („Sozial-hilfe“) beachten. Auch ein a Schulförderverein kann bedürftige Schüler/innen fi nanziell unterstützen.a Haushalt (Kassenführung); a Sponsoring

Die eingeschränkte Gesundheit bzw. die Behinde-rung von Schüler/innen sollte durch geeignete Maß-nahmen (Auswahl des Ziels und der Transportmittel sowie ggf. der Unterkunft, zusätzliche Begleitper-sonen usw.) nur in extremen Ausnahmefällen ein Hindernis sein. a Medikamentenabgabe

Religiösen Bedenken kann durch die Sicherstel-lung der Geschlechtertrennung in der Unter-kunft, das Angebot von rituell zulässigen Speisen und Getränken sowie durch „passende“ Begleitper-sonen begegnet werden. Wenn eine Schülerin oder ein Schüler wegen erheb-licher Störungen zu der berechtigten Sorge Anlass gibt, dass sie bzw. er den Erfolg der Veranstaltung konkret gefährden wird, kann sie/er von der Veran-staltung ausgeschlossen und für die entsprechende Zeit einer Parallelklasse zugewiesen werden. a Juris$ sche Terminologie; a Schulgesetz § 90 Abs. 9

Wegen des hohen erzieherischen Werts sollte die Schule, bevor ein Schüler/eine Schülerin nicht teilnimmt, stets das Gespräch mit den Erziehungs-berechtigten mit dem Ziel der Einwilligung suchen. Kommt eine Einigung nicht zustande, muss nach der für die betroffenen Schüler/innen am wenigsten belastenden Lösung gesucht werden. Nimmt ein Schüler / eine Schülerin nicht teil, so erlischt damit die Pfl icht zum Schulbesuch in dieser Zeit nicht. Die Schulleitung bestimmt, wie diese zu erfüllen ist (z.B. Besuch einer Parallelklasse).

9. Finanzierung und Freiplätze

Informationen hierzu sowie eine Empfehlung zum Verfahren an der Schule befi nden sich im Beitrag a Außerunterrichtliche Veranstaltungen (Reisekosten).

Zur Abwicklung der mit außerunterrichtlichen Veranstaltungen zusammenhängenden Kosten bitte den Beitrag a Haushalt (Kassenführung und Schulkon-

ten) Nr. 4 beachten.

S! chwort: Alle Rechnungen eingereicht?Beihilfe (§ 17 Abs. 10 Beihilfeverordnung):

„Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die Beihilfeberechtigten sie vor Ablauf der beiden Kalenderjahre beantragt haben, die auf das Jahr des Entstehens der Aufwendungen oder, wenn es sich nicht um Aufwendungen nach § 9 handelt, der ersten Ausstellung der Rechnung folgen. Für den Beginn der Frist ist bei Beihilfe nach § 9 und § 15 Abs. 4 jeder Pfl egetag, nach § 11 Abs. 2 der Tag der Geburt oder der Annahme als Kind maßgebend. Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Adressat der Rechnung nicht der Beihilfeberechtigte selbst, sondern ein anderer Kostenschuldner ist. Bei Fristversäumnis erlischt der Anspruch.“

Demnach kann Beihilfe nur gewährt werden, wenn diese vor Ablauf der beiden Kalenderjahre beantragt wird, die auf das Jahr des Entstehens der Aufwendungen folgt. Aufwendungen, welche noch während der Beschäftigungszeit entstanden sind, können auch nach dem Ausscheiden aus dem Dienst geltend gemacht werden.

Reisekosten (Landesreisekostengesetz § 3 Abs. 5):

Damit Reisekosten für eine Dienstreise erstattet werden können, müssen die Reisekosten innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Ende der Dienstreise beantragt werden.

Nach Ablauf dieser Frist ist der Anspruch auf Reisekosten erloschen.

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86 Gewerkscha� Erziehung und Wissenscha� B-W Jahrbuch für Lehrerinnen und Lehrer 2019

11. Schülerbusreisen

Eine Lehrkraft verstößt gegen ihre Dienstpfl ichten, wenn sie bei Schülerbusreisen einen Fahrer veran-lasst, den Regelungen zur Lenk- und Ruhezeit zu-widerzuhandeln, und die Schüler somit dem Risiko übermüdungsbedingter Fehlhandlungen aussetzt.(Quelle: OSA Stu! gart, 20.8.1997; AZ: 6535.0/63-1)

Nach der EU-Verordnung 561/2006 beträgt die täg-lich zulässige Lenkzeit maximal 9 Stunden; zweimal pro Woche sind 10 Stunden zulässig. Die Lenkzeit darf pro Woche höchstens 56 Stunden und in zwei aufeinanderfolgenden Wochen höchstens 90 Stun-den betragen. Der Fahrer muss nach 4,5 Stunden die Fahrt für mindestens 45 Minuten unterbrechen; diese Pause darf in zwei Abschnitte unterteilt werden (15 Minuten, gefolgt von 30 Minuten). In dieser Zeit darf der Fahrer keine Fahrtätigkeit und auch keine anderen Arbeiten ausführen. Als Erholungsphase gilt auch das Mitfahren als Beifahrer oder in der Schlafkabine sowie auf Fähr- und Eisenbahnfahrten.(Quelle: h! p://www.gewerbeaufsicht.baden-wuer! emberg.de/servlet/is/16504/1_1_2.pdf)

12.

Mitnahme von Waff en

Bei außerunterrichtlichen Veranstaltungen sollte die Mitnahme von Waffen jeder Art sowie von sons-tigen gefährlichen Gegenständen (Fahrtenmesser, Pfefferspray, Knallkörper usw.) unterbunden werden.In Großbritannien ist der Besitz von Schreck-schusswaffen und Munition, Reizstoffsprühgeräten, Schlagringen, Pistolenattrappen, aber auch Messern, die in Deutschland nicht unter das Waffenrecht fallen („Fahrtenmesser“), verboten und wird rigoros geahndet. Entsprechende Regelungen gelten auch in anderen Staaten. Werden Waffen oder ähnliche Gegenstände vorgefunden, erfolgt Sicherstellung und die Einleitung eines Strafverfahrens (in Ein-zelfällen auch Festnahmen). a Waff en in der Schule

13.

Kurtaxe bei Schullandheimaufenthalten

Es ist zu empfehlen, bei Kommunen, die Kurtaxe erheben, rechtzeitig abzuklären, ob bei Schulland-heimaufenthalten darauf verzichtet wird. In der Muster-Kurtaxesatzung des Gemeindetags Baden-Württemberg ist in § 4 Abs. 1 Nr. 4 eine Befreiung bei Schullandheimaufenthalten für Schüler/innen und Lehrkräfte vorgesehen. Schul-leitungen und Lehrkräfte können die Befreiung damit begründen, dass Schullandheimaufenthalte Schulveranstaltungen sind, die der Erziehung und Bildung dienen. Die Teilnehmenden sind in der Nutzung der zu Kur- und Erholungszwecken vor-gehaltenen Einrichtungen der Kommune nicht frei, weil sie regelmäßig an vorgegebenen schulischen Veranstaltungen teilzunehmen haben (vgl. VGH Mannheim, 17.8.1992, 14 S 249/90).(Quelle: Schullandheimverband Baden-Wür! ., 24.10.2000)

Außerunterrichtliche Veranstaltungen (Hinweise)

10.

Sozialhilfe für Klassenreisen

Bei bedürftigen Schüler/innen übernehmen die „Leistungsträger“ (Job-Center, Sozialamt) den von den Sorgeberechtigten zu erbringenden Teilnehmer-beitrag für mehrtägige Klassenfahrten – auch für Schullandheimaufenthalte – im Rahmen der schul-rechtlichen Bestimmungen als „einmalige Leistung“ in angemessener Höhe (vgl. Randnummer 23.19 der Richtlinien zum SGB II für Baden-Württemberg). Dies gilt auch für Empfänger/innen des Arbeits-losengelds II („Hartz IV“). Anspruch haben auch bedürftige Eltern, die keine laufende „Hilfe zum Lebensunterhalt“ erhalten, sowie Kinder von „Auf-stockern“, also von Eltern, deren Einkommen über dem ALG II-Satz liegt, die aber die Kosten für die Klassenfahrt nicht (voll) decken können. Etwaige freiwillige Zuschüsse der Kommunen bzw. der Schulen sind auf diese Leistungen anzurechnen. Zum Teilnehmerbeitrag zählen in der Regel die Kosten für Fahrt, Unterkunft und Verpfl egung. Ein altersangemessenes Taschengeld wird in diesem Zusammenhang nicht gewährt, da auch kein Abzug beim Sozialgeld wegen ersparter Aufwendungen im häuslichen Bereich erfolgt und regelmäßig in ähnli-cher Höhe Taschengeld für die Fahrt benötigt wird. Die Kosten für die persönliche Ausstattung – wie entsprechendes Schuhwerk oder warme Kleidung – sind bereits von den Regelleistungen umfasst und werden nicht gesondert übernommen (vgl. § 20 Abs. 1 SGB II). Bei einem Schulausfl ug zum Skifahren müssen die Eltern jedoch die spezifi sch erforderliche Ausrüstung nicht bezahlen, sondern haben Anspruch auf Kostenerstattung für die Miete oder den Kauf gebrauchter Skier etc.Ob im Zusammenhang mit einer mehrtägigen Klas-senfahrt anfallende weitere Nebenkosten übernom-men werden, hängt auch davon ab, inwieweit diese bereits im Regelsatz berücksichtigt bzw. eventuell schon in den Reisekosten enthalten sind. Im Gesetz ist eine Pauschalierung der Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten nicht vorgesehen (§ 23 Abs. 3 Satz 5 SGB II). Das Bundessozialgericht hat hierzu entschieden (BSG, 13.11. 2008 – B 14 AS 36/07): „Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten sind im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen nicht von der Regelleistung umfasst und werden gem. § 23 III 2 SGB II gesondert erbracht. Die Übernahme dieser Kosten ist in der Höhe nicht zu beschränken.“ Die Kommunen können Ausgaben für Klassenfahrten auch bar auszahlen. Antragsberechtigt sind die Eltern, in deren Bedarfsgemeinschaft die Kinder leben. Wer eine Klassenfahrt plant, sollte betroffenen Eltern empfehlen, rechtzeitig einen schriftlichen Antrag bei der für sie zuständigen Behörde zu stellen und einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu verlangen. Die Schule sollte daher allen Eltern die Kosten und benötigten Dinge genau aufschlüsseln. Manche Städte und Gemeinden ermöglichen weitere Zu-schüsse z.B. über Familienpässe oder Sozialfonds. Bedürftigen Schüler/innen kann das a Bildungspaket helfen: www.bildungspaket.bmas.de.

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Gewerkscha� Erziehung und Wissenscha� B-WJahrbuch für Lehrerinnen und Lehrer 2019 87

Außerunterrichtliche Veranstaltungen (Hinweise) / Außerunterrichtliche Veranstaltungen (Reisekosten)

14.Unfallversicherung

Die Unfallkassen stellen Informationen zu au-ßerunterrichtlichen Veranstaltungen bereit und beraten Schulen und Lehrkräfte in allen Fragen der Sicherheit und Unfallverhütung. Hinzuweisen ist besonders auf die die Broschüre „Mit der Schulklasse sicher unterwegs“ (Nr. 202-047: http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/si-8047.pdf).

a Unfallversicherung

Zwar sind Schüler/innen gesetzlich unfallversichert. Wegen des erhöhten Haftungsrisikos und weil soge-nannte „eigenwirtschaftliche Tätigkeiten“ während einer außerunterrichtlichen Veranstaltungen hier-von nicht abgedeckt sind, empfi ehlt sich eine zu-sätzliche private Zusatz-Versicherung falls die Kinder und Jugendlichen nicht anderweitig – beispielsweise über eine private Haftpfl ichtversicherung der Eltern – geschützt sind. a Schüler-Zusatzversicherung).

15.Musisch-kulturelle Bildung und Sport

Insbesondere im musisch-kulturellen Bereich sowie im Sport fi nden neben dem Unterricht im engeren Sinne zahlreiche außerunterrichtliche Veranstaltungen der Schulen sowie Kooperationen statt. Informationen über amtlich geförderten Unternehmungen gibt es auf der Internetplattform „Kultur und Schule“ (www.kultur-und-schule-bw.info). Über das Programm des KM zur Förderung der musisch-kulturellen Erziehung an den Schulen informieren: www.schulkunst-bw.de und www.

schulmusik-online.de. Zum Sportbereich siehe a Koopera" on Schule – Verein.

Am Kunstschaffen beteiligte Personen und Kunst-handwerker, die zu Veranstaltungen im Rahmen des Programms zur Förderung der musisch-kulturellen Bildung in der Schule zugezogen werden, erhalten auf Antrag Honorare (je nach der Dauer der Mitwir-kung, der Dauer und Schwierigkeit der Vorbereitung sowie der Qualifi kation der Mitwirkenden) sowie eine Reisekostenentschädigung in sinngemäßer An-wendung des Landesreisekostengesetzes. Hinzuwei-sen ist ferner auf den Friedrich-Bödecker-Kreis (fbk) Baden-Württemberg e.V. (http://www.fbk-bw.de). Er hat die die Aufgabe, Autorenlesungen vorrangig an Schulen des Landes zu vermitteln und im Rahmen seiner Möglichkeiten zu fi nanzieren.Diese Aktivitäten und Kooperationen der Schulen sind schulische (außerunterrichtliche) Veranstal-tungen und bedürfen stets der vorhergehenden Genehmigung durch die Schulleitung. Soweit Honorar- und/oder Reisekosten anfallen, ist zu-vor die Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde einzuholen. Soweit sächliche Kosten anfallen, ist vor Beginn der Veranstaltung die Zusage des Schulträgers auf ihre Übernahme einzuholen. Der Schulträger ist nur verpfl ichtet, die Kosten der für die Veranstaltung benötigten Lern- und Lehrmittel zu übernehmen, nicht dagegen sonstige Kosten, z.B. Fahrkosten und Eintrittsgelder. Die Schule sollte sich stets davon überzeugen, dass die Künstlerinnen und Künstler eine private Haft-pfl ichtversicherung abgeschlossen haben.

a Außerunterrichtliche Veranstaltungen; a Außerunterrichtliche Veranstaltungen (Reisekosten); a Ha� ung und Versicherung; a Reisekosten (Gesetz – LRKG); a Sachschäden; a Schüler-Zusatzversicherung; a Teilzeit (Pfl ichten und Rechte); a Unfälle (Arbeits-, Dienst- und Privatunfälle); a Unfallversicherung

Außerunterrichtliche Veranstaltungen (Reisekosten)Informa" onen der Redak" on zur Rechtslage und zur Verwaltungspraxis in Baden-Wür% emberg

Die Beschäftigten des Landes besitzen bei Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes, die vom Vorgesetzten schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sind, einen Rechtsanspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten (Fahrkosten, Unterkunft, Verpfl egung, Nebenkosten). a Reisekosten (Gesetz – LRKG) § 2

Dies gilt auch für Lehrkräfte und Begleitpersonen bei Dienstreisen bzw. Dienstgängen anlässlich von (genehmigten) außerunterrichtlichen Veranstaltun-gen. a Außerunterrichtliche Veranstaltungen Teil III

Da hierbei „erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpfl egung oder Unterkunft als allgemein entstehen“, erhalten Lehrkräfte und Begleitpersonen hierfür keinen vollen Kostenersatz, sondern werden mit einer Aufwandsvergütung abgefunden (§ 9 LRKG).Das Verwaltungsgericht Stuttgart sieht in der Pauschale für das Übernachtungsgeld einen Ver-stoß gegen den im a Grundgesetz (Art. 33 Abs. 5)

verankerten Fürsorgegrundsatz und hat einer vom GEW-Rechtsschutz unterstützten Lehrkraft die volle Erstattung der Übernachtungskosten zugesprochen

(14.12.2017, AZ: 1K6923/17; nicht rechtskräftig); wer seitdem entstandene Ansprüche auf vollen Kostenersatz geltend machen will, sollte sich vorher durch den GEW-Rechtsschutz beraten lassen.Im Staatshaushaltsplan stehen für die Reiskosten der Lehrkräfte und Begleitpersonen bei außer-unterrichtlichen Veranstaltungen rund 3,45 Mio. Euro zur Verfügung (Stand: 2018); aufgrund der unten dargestellten Entscheidung des Bundesver-waltungsgerichts soll der Betrag 2019 auf rund 7 Mio. Euro erhöht werden. Die Schulverwaltung teilt jeder Schule jährlich für das Kalenderjahr (= Haushaltsjahr) die Höhe eines „Verfügungsbetra-ges“ zur Abgeltung dieser An sprüche mit. Über die grundsätzliche Prioritätensetzung an der einzelnen Schule (z.B. welche Klassen, welche Veran-staltungen zu welchen Zielen und mit welcher Dauer Vorrang erhalten) entscheidet die Gesamtlehrer-konferenz mit Zustimmung der Schulkonferenz; dabei kann auch festgelegt werden, welche Höchst-kosten für die Schüler/innen entstehen dürfen.a Konferenzordnung § 2 Abs. 1 Nr. 11

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88 Gewerkscha� Erziehung und Wissenscha� B-W Jahrbuch für Lehrerinnen und Lehrer 2019

Außerunterrichtliche Veranstaltungen (Reisekosten)

Außerunterrichtliche Veranstaltungen bedürfen stets der Genehmigung durch die Schulleitung auf einem beim Landesamt für Besoldung abrufbaren Antrags-formular (Nr. 1211); die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die Finanzierung der Reisekosten der Lehrkräfte und Begleitpersonen gesichert ist.

Finanzierung und Freiplätze Die Reiseveranstalter, Verkehrs- und Beherbungs-unternehmen (Schullandheime, Jugendherbergen, Bahn, Busunternehmen usw.) stellen traditionsge-mäß und als Teil ihrer Geschäftspolitik (Kunden-bindung) „Freiplätze“ zur Verfügung. Beispielsweise bietet die Deutsche Bahn AG jeder 11. Person einen Freiplatz für die Klassenreise an.

Im Einklang mit dem Schullandheimverband Baden-Württemberg empfehlen wir, dass „Freiplätze“ nicht von Lehrkräften genutzt, sondern sozial schwächer gestellten Schüler/innen zur Verfügung gestellt werden sollten. Das KM stellt es hingegen in das Ermessen der Schule, ob und wie Freiplätze, die nicht ausdrücklich für Schüler/innen bestimmt sind, von Lehrkräften in Anspruch genommen werden.

Freiplätze werden von den Reise- und Beherber-gungsunternehmen jedoch nicht aus Freundschaft vergeben, sondern sie dienen deren Betriebsinter-esse („Kundenpfl ege“). Im Ergebnis ist es für den Reiseveranstalter egal, ob er für eine Reise von 20 Schüler/innen plus Lehrkraft und Begleitperson pro Person 100 Euro in Rechnung stellt, oder ob er so rechnet: „20 Personen à 110 Euro zuzüglich zwei Freiplätze“. In beiden Fällen vereinnahmt er für diese 22 Personen 2200 Euro – im zweiten Fall sieht es nur gefälliger aus und macht Eindruck. Für die zahlenden Eltern sieht es anders aus: Im ersten Fall entfallen auf jeden Beteiligten 100 Euro, wobei das Land der Lehrkraft und der Begleitperson diesen Betrag ersetzt, im zweiten Fall zahlen die Schüler/in-nen bzw. deren Eltern je 110 Euro und tragen damit die Kosten der Lehrkraft sowie der Begleitperson.Die Verwendung von Freiplätzen für Lehrkräfte stellt unseres Erachtens ferner eine unzulässige (und potenziell strafbare) Vorteilsannahme dar. Das KM sieht die Rechtslage anders; es hat in ei-nem Erlass vom 18.9.2017 (AZ: 15-0371.1/12/44) hierzu ausgeführt: Sofern Freiplätze im Angebot des Reiseveranstalters einkalkuliert seien „und nicht eingefordert wurden“, sieht es „keinen tragfähigen Ansatz für die Annahme einer Strafbarkeit der ‚Vorteilsannahme im Amt‘ nach § 331 Absatz 1 Strafgesetzbuch.“

Damit ist zwar klargestellt, dass Schulen und Lehr-kräfte keinesfalls von sich aus nach Freiplätzen fragen dürfen. Das KM lässt in dieser amtlichen Äußerung jedoch offen, warum die Rechtslage hier anders sein soll als bei den Schulfotografen (vgl. den Hinweis der Redaktion Nr. 4 zu Abschnitt 1 der VwV a Werbung, We" bewerbe, Erhebungen). § 331 StGB verlangt auch nicht, dass ein Vorteil „eingefor-dert“ wird. Es reicht aus, dass er angenommen wurde.Diese Rechtsfrage wird jedoch voraussichtlich offen bleiben. Bisher gibt es keine Gerichtsentscheidungen hierzu. Es ist auch nicht zu erwarten, dass Schüler/innen bzw. Erziehungsberechtigte eine Lehrkraft

anzeigen, weil sie sich so bei allen anderen Betei-ligten unbeliebt machen, und auch konkurrierende Anbieter werden sich zurückhalten, weil sie um ihre Chancen fürchten müssen, bei der nächsten Veranstaltung zum Zuge zu kommen.Das KM stellt i m Erlass vom 18.9.2011 ferner fol-gende Bedingungen auf, unter denen „angebotene“ Freiplätze angenommen werden dürfen und ohne deren Einhaltung eine Genehmigung der Veranstal-tung durch die Schulleitung nicht erfolgen kann (in Klammern ist gegebenenfalls ein Kommentar der Redaktion hinzugefügt): – „Die Zuwendung stellt keine Belohnung für eine Einfl uss-

nahme auf vergangene Beschaffungsentscheidung dar.“

– „Die Gewährung der Zuwendung verpfl ichtet den Begünstigten nicht, auf Beschaffungsentscheidungen der jeweiligen Schule zugunsten von Produkten oder Leis-tungen des Zuwendungsgebers Einfl uss zu nehmen.“

– „Der Zuwendungsgeber verbindet mit der Zuwendung keinerlei Erwartung in Bezug auf eine Einfl ussnahme des Begünstigten auf laufende oder zukünftige Beschaf-fungsentscheidungen der Schule.“ (Kommentar: Diese Bedingung ist praktisch unerfüllbar, denn wie soll eine Schulleitung das feststellen? Welchen anderen Zweck kann die „Zuwendung“ eines Freiplatzes denn sonst haben?)

– Es wurden in der Regel – sofern möglich – mehr als drei Vergleichsangebote eingeholt. (Kommentar: sE

könnte bedeuten möglich" "sofern was offen, bleibt

).Ferner betont das KM: „Die Entscheidung, ob und wie generell Freiplätze angenommen werden, sollte als ‚Grund-satz für die Durchführung von außerunterrichtlichen Ver-anstaltungen‘ nach § 47 Absatz 5 Nr. 5 des Schulgesetzes durch die Schulkonferenz erörtert und geregelt werden.“ Auf diese Weise können die schulischen Gremien durchsetzen, dass „angebotene“ Freiplätze aus-schließlich den Schüler/innen oder bestimmten Schülergruppen zugute kommen.

Kein Verzicht auf ReisekostenDie Mittel, die der einzelnen Schule vom Land zur Verfügung gestellt werden, reichen bisweilen nicht aus, um die Reisekosten für alle geplanten außerunterrichtlichen Veranstaltungen zu bestreiten; zudem darf die Schule zunächst nur über einen Teil des Betrags verfügen und muss die Freigabe des Restbetrags abwarten. In der derzeit (Stand: November 2018) noch in Kraft befi ndlichen Verwaltungsvorschrift des KM ist vorgeschrieben, dass die Schulleitung außerun-terrichtliche Veranstaltungen über den der Schule zugewiesenen Verfügungsbetrag hinaus nicht geneh-migen darf, „es sei denn, die teilnehmenden Lehrer und Begleitpersonen verzichten vorher ganz oder teilweise auf Reisekostenvergütung“. Auf dem Genehmigungsfor-mular ist von diesen Personen eine Erklärung darüber abzugeben, ob sie auf ihre Reisekosten verzichten.a Außerunterrichtliche Veranstaltungen Nr. II.3

Dieses Verlangen des KM war und ist rechtswidrig:

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Gewerkscha� Erziehung und Wissenscha� B-WJahrbuch für Lehrerinnen und Lehrer 2019 89

Außerunterrichtliche Veranstaltungen (Reisekosten)

1. Schon bisher konnten tarifbeschäftigte Lehrkräf-te nicht wirksam auf zustehende Reisekosten ver-zichten (Bundesarbeitsgericht, 11.9.2003; AZ: 6 AZR 323/02). Sie haben stets den Anspruch auf volle Erstattung und können diese deshalb trotz einer Verzichterklärung nachträglich einfordern.

2. Inzwischen steht fest, dass eine solche Verzichts-Abfrage auch im Beamtenbereich eine „unzulässige Rechtsausübung“ des Landes darstellt, weil sie ge-gen den Fürsorgegrundsatz verstößt. Dies könne dazu führen, dass sich der Dienstherr auf sie nicht berufen kann (Bundesverwaltungsgericht, 23.10.2018, AZ: 5 C 9.17). Geklagt hatte mit Unterstützung des GEW-Rechtsschutzes eine beamtete Lehrkraft aus Baden-Württemberg.

Das KM hat die Schulleitungen daraufhin angewie-sen, keine außerschulischen Veranstaltungen mehr zu genehmigen, die nicht durch das der Schule zustehende Budget gedeckt sind. (Quelle: Schreiben des KM an die Regierungspräsidien; 30.10. 2018; AZ: 15-0371.201172)

Wir erwarten vom KM, dass es sein bisheriges (rechtswidriges) Genehmigungsformular zurückzieht.In dem erwähnten Schreiben vom Oktober 2018 hat das KM ferner ausgeführt: „Es wird gebeten, ggf. bisherige Vorhaben der Schulen und Beschlüsse der Gesamt-lehrerkonferenz zu prüfen und so anzupassen, dass nur Veranstaltungen geplant werden, die mit den vorhandenen Mitteln durchgeführt werden können.“

Das Ministerium spielt mit dieser Formulierung da-rauf an, dass im Land teilweise Konferenzbeschlüsse von Lehrerkollegien existieren wie beispielsweise: „Wir verzichten alle auf einen Teil des Geldes, damit es für alle reicht“. Solche Beschlüsse sind unzulässig und nicht bindend: Die Gesamtlehrerkonferenz berät und beschließt zwar über die Grundsätze der im jeweiligen Schuljahr beabsichtigten außerunter-richtlichen Veranstaltungen, besitzt also insofern ein Mitentscheidungsrecht über die Verwendung der Rei-sekostenmittel, sie darf jedoch nicht beschließen, dass die Reisekosten als solche gekürzt werden oder ent-fallen, da es sich hierbei um individuelle Ansprüche der Lehrkräfte bzw. Begleitpersonen handelt. a Außerunterrichtliche Veranstaltungen (Hinweise); a Konferenzordnung § 2 Abs. 1 Nr. 11

Empfehlung der Redak� on zum Verfahren

1.Die Gesamtlehrerkonferenz beschließt, welche Veranstaltungen bzw. welche Klassen Priorität haben. Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung der Schulkonferenz und kann für mehrere Jahre gelten. Das gibt Planungssicherheit und hat zu-gleich Aufforderungscharakter (wer eine Klasse als Klassenlehrkraft übernimmt, weiß dann, dass die Durchführung bestimmter Veranstaltungen die Regel ist bzw. dass diese Vorrang besitzen). a Konferenzordnung § 1 Abs. 2 Nr. 11

2.Jährlich reichen alle Lehrkräfte zu einem festgeleg-ten Stichtag ihre Vorhaben mit Angabe der Kosten

bei der Schulleitung ein. In einem ersten Schritt entscheidet die GLK der Schule darüber, welchen dieser Veranstaltungen im laufenden Jahr Priorität zukommt („Ranking“).

3.Danach genehmigt die Schulleitung– im Rahmen des von der Schulverwaltung mitge-

teilten Verfügungsbetrages und – unter Beachtung dieser Prioritätenfestlegung alle mit Reisekosten verbundenen Veranstaltungen und achtet darauf, dass die Reisekosten von den Lehrkräften sofort nach Abschluss abgerechnet werden (die Reisekostenvergütung ist innerhalb von sechs Monaten (Ausschlussfrist!) beim Lan-desamt zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendigung der Dienstreise oder des Dienstgangs. a Reisekosten (Gesetz – LRKG) § 3 Abs. 5

4.Die Schulleitung genehmigt zugleich unter Vor-behalt der Mittelzuweisung auch alle übrigen mit Reisekosten verbundenen Veranstaltungen und beantragt sofort bei der Schulverwaltung hierfür schriftlich und mit Begründung die Nachbewilli-gung von Mitteln. Da erfahrungsgemäß ein Teil der Schulen ihren Verfügungsrahmen nicht ausschöpft, bestehen durchaus Chancen auf Erfolg. Ansonsten gilt: Was nicht vom Land fi nanziert wird, kann auch nicht stattfi nden. Nur dies erzeugt im Übrigen – nicht zuletzt über die Betroffenheit der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern – poli-tischen Druck und signalisiert dem Landtag, dass er die Reisekostenmittel aufstocken muss.

Steuerliche Berücksich� gungAufwendungen, die den Lehrkräften bei außerun-terrichtlichen Veranstaltungen entstehen und vom Dienstherrn nicht ersetzt werden, sind – steuerlich zumindest teilweise absetzbare – „Werbungskosten“. Wir empfehlen deshalb, alle Aufwendungen durch Belege (Quittungen, Rechnungen, Fahrscheine, Ein-trittskarten usw.) zu dokumentieren und hiervon vor der Einreichung als Reisekosten bei der Schulleitung eine Kopie zu machen. Diese Belege können dann bei der privaten Steuerklärung eingereicht werden. Falls das Finanzamt Originalbelege verlangt, kann darauf hingewiesen werden, dass sich die diese bei der dienstlichen Reisekostenabrechnung befi nden. Werden öffentliche Verkehrsmittel benutzt, können die tatsächlichen Fahrpreise (einschließlich Zuschlä-ge) steuerlich geltend gemacht werden. Bei gemein-schaftlicher Nutzung wird der anteilige Fahrpreis anerkannt. Sofern der eigene Pkw benutzt wurde, erkennt das Finanzamt ohne besondere Nachweise 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer an.Neben den Reisekosten können sächliche Kosten wie z.B. Telefongespräche, die im Zusammenhang mit einer Klassenfahrt entstehen, steuerlich geltend gemacht werden. Zu den Aufwendungen für Ver-pfl egung und Unterkunft bitte auch den Beitrag a Reisekosten (Gesetz – LRKG) § 14 beachten.

a Außerunterrichtliche Veranstaltungen Teil III; a Außerunterrichtliche Veranstaltungen (Hinweise); a Belohnun-gen und Geschenke; a Konferenzordnung § 1 Abs. 2 Nr. 11; a Reisekosten (Gesetz – LRKG); a Sponsoring

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242 Gewerkscha� Erziehung und Wissenscha� B-W Jahrbuch für Lehrerinnen und Lehrer 2019

Besoldung (Lehrkrä� e – Eingruppierung) Auszug aus der Besoldungsordnung A des Besoldungsgesetzes (LBesGBW) vom 9.11.2010 (GBl. S. 793, 826/2010);

zuletzt geändert 24.10.2018 (GBl. S.388/2018); nur Ämter im Schuldienst des Landes, in der Schulverwaltung sowie an Einrichtungen, die dem Kultusministerium unmi# elbar unterstehen.

Besoldung (Lehrkrä� e – Eingruppierung)

Bi! e die Übersicht über die Amtszulagen am Ende dieses Beitrags beachten.Zum Verfahren beim Absinken der Schülerzahlen siehe: a Besoldung (Gesetz) § 92.

Zu den „KW-Stellen“ siehe: a Besoldung (KW-Stellen).

Besoldungsgruppe A 9

Fachlehrer 2) 3)

Landwirtschaftstechnischer Lehrer und Berater 2) Dieser Besoldungsgruppe werden nur solche Beamte zuge-

teilt, die die Lehrbefähigung für musisch-technische Fächer, für vorschulische Einrichtungen oder für Sonderschulen besitzen.

3) Als Eingangsamt.

Besoldungsgruppe A 10

Fachoberlehrer 2) 3)

Landwirtschaftstechnischer Oberlehrer und Berater 3)

Technischer Lehrer 5)

– an einer berufl ichen Schule oder an einer vergleichbaren kommunalen schulischen Einrichtung

– an einer Sonderschule2) Dieser Besoldungsgruppe werden nur solche Beamte zuge-

teilt, die die Lehrbefähigung für musisch-technische Fächer, für vorschulische Einrichtungen oder für Sonderschulen besitzen.

3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 115) Als Eingangsamt.

Besoldungsgruppe A 11

Fachoberlehrer 1) 2)

Fachoberlehrer 1) 3)

– als Fachbetreuer– an einem sonderpädagogischen Bildungs- und

Beratungszentrum mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung oder an einem sons-tigen sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum mit einer Abteilung mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung als Stufenleiter der Grund- und Hauptstufe

Landwirtschaftstechnischer Oberlehrer und Berater 2)

Technischer Oberlehrer– an einer berufl ichen Schule oder an einer

vergleichbaren kommunalen schulischen Einrichtung

– an einer Sonderschule1) Dieser Besoldungsgruppe werden nur solche Beamte zuge-

teilt, die die Lehrbefähigung für musisch-technische Fächer, für vorschulische Einrichtungen oder für Sonderschulen besitzen.

2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 10

3) Erhält eine Amtszulage (siehe Tabelle, Buchst. B).

Besoldungsgruppe A 12

Konrektor 2)

– als der ständige Vertreter des Leiters einer, Grundtschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern

Lehrer 1)

– mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen

– mit der Befähigung für das Lehramt Grund-schule

Rektor 2)

– einer Grundschule mit bis zu 80 Schülern

Technischer Oberlehrer

– an einer berufl ichen Schule als Fachbetreuer

– an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung als Stufenleiter der Be-rufsschulstufe

1) Als Eingangsamt

2) Erhält eine Amtszulage (siehe Tabelle, Buchst. A).

Besoldungsgruppe A 13

Fachschulrat 1)

– an einer Pädagogischen HochschuleGewerbeschulrat 1) 3)

Handelsschulrat 1) 3)

Hauswirtschaftsschulrat 1) 3)

Konrektor– als der ständige Vertreter des Leiters einer

Grundschule mit mehr als 360 Schülern– als der ständige Vertreter des Leiters einer

Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkreal-schule mit mehr als 180 Schülern 4)

– als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Real-schule mit insgesamt mehr als 180 Schülern5)6)

Landwirtschaftlicher Direktor bei einem Schulbauernhof 1) 6)

Landwirtschaftlicher Fachschulrat 1) 3)

Landwirtschaftsschulrat 1) 3)

Lehrer1)

– mit der Befähigung für das Lehramt Sonder-pädagogik

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Gewerkscha� Erziehung und Wissenscha� B-WJahrbuch für Lehrerinnen und Lehrer 2019 243

– mit der Befähigung für das Lehramt Werkreal-, Haupt- und Realschule

Pädagogischer Direktor bei einem Schulbauernhof 1) 6) 11)

Realschullehrer 1) mit der Befähigung für das Lehramt an Real-schulen

Rektor– einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu

180 Schülern – einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu

360 Schülern 5)

– einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkre-alschule mit bis zu 360 Schülern 5)

Seminarschulrat als Bereichsleiter

– an einem Fachseminar für Sonderpädagogik13)

– an einem Pädagogischen Fachseminar 13)

– an einem Seminar für Didaktik und Lehrer-bildung im Bereich Grundschulen

Sonderschullehrer 1) 14)

Studienrat 1)

– als Referent am Landesinstitut für Schulent-wicklung

– als Referent am Landesinstitut für Schul-sport, Schulkunst und Schulmusik

– als Referent an der Landesakademie für Schulkunst, Schul- und Amateurtheater

– mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an berufl ichen Schulen

Zweiter Konrektor 5) 6) einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Real-schule mit insgesamt mehr als 540 Schülern

1) Als Eingangsamt.

3) Mit der Befähigung für ein Lehramt des gehobenen Diens-tes an berufl ichen Schulen (ausgenommen das Lehramt für Technische Lehrer an berufl ichen Schulen).

4) Erhält eine Amtszulage (siehe Tabelle, Buchst. A1).

5) Erhält eine Amtszulage (siehe Tabelle, Buchst. B).

6) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.

11) Mit der Befähigung für ein Lehramt des gehobenen oder höheren Dienstes.

13) Als Eingangsamt für Beamte mit der Befähigung für ein Lehramt mit Eingangsamt in der Besoldungsgruppe A 12 oder einer niedrigeren Besoldungsgruppe.

14) Mit der Befähigung für ein Lehramt an Sonderschulen (ausgenommen das Lehramt für Fachlehrer und Technische Lehrer an Sonderschulen).

Besoldungsgruppe A 14

Fachschulrat1) als Abteilungsleiter an einem sonderpädagogischen

Bildungs- und Beratungszentrum mit InternatGemeinschaftsschulkonrektor

– als der ständige Vertreter des Leiters einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Ober-stufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern

– als der ständige Vertreter des Leiters einer Ge-meinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstu-fe mit mehr als 360 Schülern 3)

Gemeinschaftsschulrektor – einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale

Oberstufe mit bis zu 180 Schülern – einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale

Oberstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schü-lern 3)

Konrektor – als der ständige Vertreter des Leiters einer

Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Real-schule– mit bis zu 180 Realschülern und mit

mehr als 360 Grund- und/oder Haupt- beziehungsweise Werkrealschülern

– mit mehr als 180 bis zu 360 Realschülern und mit bis zu 360 Grund- und/oder Haupt- beziehungsweise Werkrealschülern

– mit mehr als 180 bis zu 360 Realschülern und mit mehr als 360 Grund- und/oder Haupt- beziehungsweise Werkrealschülern 3)

– mit mehr als 360 Realschülern 3)

– als der ständige Vertreter des Leiters eines sonderpädagogischen Bildungs- und Bera-tungszentrums– mit Förderschwerpunkt Lernen mit mehr

als 90 bis 180 Schülern– mit Förderschwerpunkt Lernen mit mehr

als 180 Schülern 3)

– mit sonstigen Förderschwerpunkten mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern

– mit sonstigen Förderschwerpunkten mit mehr als 90 Schülern 3)

– mit 3 bis 8 Schulstellen im Justizvollzug– mit mindestens 9 Schulstellen im Justiz-

vollzug 3)

Landwirtschaftlicher Direktor bei einem Schulbauernhof 4)

Oberstudienrat– als der ständige Vertreter des Leiters einer

Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Ober-stufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern

– als der ständige Vertreter des Leiters einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Ober-stufe mit mehr als 360 Schülern 3)

– als Leiter einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit bis zu 180 Schü-lern

– als Leiter einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern 3)

– als Referent am Landesinstitut für Schulent-wicklung

– als Referent am Landesinstitut für Schul-sport, Schulkunst und Schulmusik

Besoldung (Lehrkrä� e – Eingruppierung)

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244 Gewerkscha� Erziehung und Wissenscha� B-W Jahrbuch für Lehrerinnen und Lehrer 2019

Besoldung (Lehrkrä� e – Eingruppierung)

– als Referent und zugleich ständiger Vertreter des Leiters der Landesakademie für Schul-kunst, Schul- und Amateurtheater

– mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an berufl ichen Schulen

Pädagogischer Direktor bei einem Schulbauernhof 4)

Realschulkonrektor

– als der ständige Vertreter des Leiters einer Re-alschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern

– als der ständige Vertreter des Leiters einer Realschule mit mehr als 360 Schülern 3)

Realschulrektor

– einer Realschule mit bis zu 180 Schülern

– einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern 3)

Regierungsschulrat 6)

– als Referent in der Schulaufsicht bei einer oberen Schulaufsichtsbehörde

Rektor

– als Leiter eines sonderpädagogischen Bil-dungs- und Beratungszentrums

– mit Förderschwerpunkt Lernen mit bis zu 90 Schülern

– mit Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 90 bis 180 Schülern 3)

– mit sonstigen Förderschwerpunkten mit bis zu 45 Schülern

– mit sonstigen Förderschwerpunkten mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern 3)

– mit 3 bis 8 Schulstellen im Justizvollzug– einer Grundschule, Hauptschule, Werkreal-

schule, Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule mit mehr als 360 Schülern

– einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule

– mit bis zu 180 Realschülern und mit bis zu 360 Grund- und/oder Haupt- beziehungs-weise Werkrealschülern

– mit bis zu 180 Realschülern und mit mehr als 360 Grund- und/oder Haupt- bezie-hungsweise Werkrealschülern 3)

– mit mehr als 180 bis zu 360 Realschülern und mit bis zu 360 Grund- und/oder Haupt- beziehungsweise Werkrealschülern 3)

Schulrat 3) 6) als Schulaufsichtsbeamter bei einer unteren

Schulaufsichtsbehörde

Seminarschuldirektor

als der ständige Vertreter des Leiters eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Grundschulen)

Seminarschulrat als Bereichsleiter

– an einem Fachseminar für Sonderpädagogik 4)

– an einem Pädagogischen Fachseminar 4)

– an einem Seminar für Didaktik und Lehrerbildung im Bereich Werkreal-, Haupt- sowie Realschulen

Zweiter Gemeinschaftsschulkonrektor

einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 850 Schülern

Zweiter Konrektor

– an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum– mit Förderschwerpunkt Lernen mit mehr

als 425 Schülern– mit sonstigen Förderschwerpunkten mit

mehr als 210 Schülern– mit mindestens 13 Schulstellen im Justiz-

vollzug– einer Grund- und Hauptschule mit Real-

schule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grund-schule mit Realschule mit insgesamt mehr als 540 Schülern– mit mehr als 180 bis zu 360 Realschü-

lern und mehr als 360 Grund- und/oder Haupt- beziehungsweise Werkrealschülern

– mit mehr als 360 RealschülernZweiter Realschulkonrektor

einer Realschule mit mehr als 850 Schülern1) Erhält als der ständige Vertreter des Leiters eines sonder-

pädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums mit Internat mit bis zu 90 Schülern eine Amtszulage (siehe Tabelle, Buchst. B).

2) Soweit nicht in den Bes.-Gr. A 13, A 15, A 16 oder B 3.3) Erhält eine Amtszulage (siehe Tabelle, Buchst. B). 4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 15 oder A 16.6) Für Beamte in der Schulaufsicht mit der Befähigung für

ein Lehramt als Eingangsamt.

Besoldungsgruppe A 15

Direktor bei der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen als weiteres Mitglied des Vorstandes

Direktor der Landesakademie für Schulkunst, Schul- und Amateurtheater 1)

Direktor des Fachseminars für Sonderpädagogik 1)

Direktor eines Pädagogischen Fachseminars 1)

Direktor eines Seminars für Didaktik und Lehrer-bildung als Leiter eines Seminars (Grundschulen)

Direktor eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums mit Internat

– als Leiter eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums mit Internat mit bis zu 90 Schülern

– als Leiter eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums mit Internat mit mehr als 90 Schülern1)2)

Fachbereichsdirektor am Landesmedienzentrum als Leiter eines Fachbereichs

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Gewerkscha� Erziehung und Wissenscha� B-WJahrbuch für Lehrerinnen und Lehrer 2019 245

Fachschuldirektor– als der ständige Vertreter des Leiters eines

sonderpädagogischen Bildungs- und Bera-tungszentrums mit Internat mit mehr als 90 Schülern2)

– als der ständige Vertreter des Leiters eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums mit Internat mit mehr als 90 Schülern– und mit einer Abteilung Sonderberufs- oder

Sonderberufsfachschule mit mehr als 60 Schülern 1) 2)

– und mit einer voll ausgebauten Abteilung gymnasiale Oberstufe 1)

Gemeinschaftsschulkonrektor– als der ständige Vertreter des Leiters einer

Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Ober-stufe mit bis zu 360 Schülern

– als der ständige Vertreter des Leiters einer Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Ober-stufe mit mehr als 360 Schülern 1)

Gemeinschaftsschulrektor – einer Gemeinschaftsschule mit gymnasialer

Oberstufe mit bis zu 360 Schülern 1)

– einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 360 Schülern

Professor am Landesinstitut für Schulentwicklung 1) als Referatsleiter und zugleich ständiger Vertre-

ter des FachbereichsleitersProfessor eines Seminars für Didaktik und

Lehrerbildung an einem Seminar (Berufl iche Schulen)– als Bereichsleiter 6)

– als der ständige Vertreter des Direktors 7)

an einem Seminar (Gymnasien)– als Bereichsleiter 6)

– als der ständige Vertreter des Direktors 7)

Realschulrektor einer Realschule mit mehr als 360 Schülern

Regierungsschuldirektor– als Referent in der Schulaufsicht bei einer

oberen Schulaufsichtsbehörde – bei einer obersten Landesbehörde

Rektor– als Leiter eines sonderpädagogischen

Bildungs- und Beratungszentrums– mit Förderschwerpunkt Lernen mit mehr

als 180 Schülern– mit sonstigen Förderschwerpunkten mit

mehr als 90 Schülern– mit mindestens 9 Schulstellen im Justizvollzug

– einer Grund- und Hauptschule mit Real-schule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grund-schule mit Realschule– mit mehr als 180 bis zu 360 Realschülern

und mehr als 360 Grund- und/oder Haupt- beziehungsweise Werkrealschülern

– mit mehr als 360 Realschülern Schulamtsdirektor

– als der ständige Vertreter des Leitenden Schulamtsdirektors beim Staatlichen Schulamt Mannheim 1)

– als Schulaufsichtsbeamter bei einer unteren Schulaufsichtsbehörde

Seminarschuldirektor– als der ständige Vertreter des Leiters eines

Fachseminars für Sonderpädagogik– als der ständige Vertreter des Leiters eines

Pädagogischen Fachseminars– als der ständige Vertreter des Leiters eines

Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Werkreal-, Haupt- sowie Realschulen auch mit Grundschulen)

– als Leiter der Abteilung Sonderpädagogik am Pädagogischen Fachseminar Karlsruhe 9)

Studiendirektor– als der ständige Vertreter des Leiters des Lan-

desgymnasiums für Hochbegabte mit Internat und Kompetenzzentrum Schw. Gmünd 1)

– als der ständige Vertreter des Leiters des Lan-desinstituts für Schulsport, Schulkunst und Schulmusik

– am Landesinstitut für Schulentwicklung– an einem sonderpädagogischen Bildungs-

und Beratungszentrum mit Internat mit mehr als 90 Schülern als Leiter einer Abtei-lung Sonderberufs- oder Sonderberufsfach-schule mit mehr als 60 Schülern 1)

– an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum mit Internat mit mehr als 90 Schülern als Leiter einer voll aus-gebauten Abteilung gymnasiale Oberstufe 1)

– als Fachberater in der Schulaufsicht, als Fachleiter oder Seminarlehrer an Studien-seminaren oder Seminarschulen oder zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben 10)

– als der ständige Vertreter des Leiters einer berufl ichen Schule mit mehr als 80 bis

zu 360 Schülern, 2)

einer berufl ichen Schule mit mehr als 360 Schülern, 1) 2)

eines Gymnasiums im Aufbau mit– mehr als 540 Schülern, wenn die oberste

Jahrgangsstufe fehlt, 1)

– mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen, 1)

– mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen, 1)

eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums, eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis

zu 360 Schülern, eines voll ausgebauten Gymnasiums mit

mehr als 360 Schülern, 1)

Besoldung (Lehrkrä� e – Eingruppierung)

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246 Gewerkscha� Erziehung und Wissenscha� B-W Jahrbuch für Lehrerinnen und Lehrer 2019

Besoldung (Lehrkrä� e – Eingruppierung)

eines voll ausgebauten Oberstufengymnasi-ums,

eines zweizügig voll ausgebauten Oberstu-fengymnasiums oder eines Oberstufengym-nasiums mit mindestens zwei Schultypen 1

eines Aufbaugymnasiums mit voll ausgebau-ter Oberstufe,

eines Aufbaugymnasiums mit mindestens zweizügig voll ausgebauter Oberstufe,1)

einer Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe mit bis zu 360 Schülern,

einer Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe mit mehr als 360 Schülern 1)

– als Leiter einer berufl ichen Schule mit bis zu 80

Schülern 2)

einer berufl ichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern 1) 2)

eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums 1),

eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülern 1)

eines voll ausgebauten Oberstufen-gymnasiums 1)

eines Aufbaugymnasiums mit voll ausge-bauter Oberstufe 1,

einer Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe mit bis zu 360 Schülern 1)

einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 360 Schülern 1)

1) Erhält eine Amtszulage (siehe Tabelle, Buchst. B).

2) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichts-teilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.

3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2 oder B 3.4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 16

oder B 3.5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14 oder A 16.6) Erhält eine Amtszulage (siehe Tabelle, Buchst. D).7) Erhält eine Amtszulage (siehe Tabelle, Buchst. C).9) Zugleich auch ständiger Vertreter des Direktors für diesen

Bereich.10) Höchstens 30 Prozent der Gesamtzahl der planmäßigen

Beamten in der Laufbahn der Studienräte.

Besoldungsgruppe A 16

Direktor bei der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen als Stellvertretender Vorstandsvorsitzender

Direktor des Landesinstituts für Schulsport, Schulkunst und Schulmusik

Direktor eines Seminars für Didaktik und Lehrerbil-dung als Leiter eines Seminars (Werkreal-, Haupt- sowie Realschulen auch mit Grundschulen)

Direktor eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums mit Internat als Leiter eines sonderpädagogischen Bildungs-

und Beratungszentrums mit Internat mit mehr als 90 Schülern 2)

– und mit einer Abteilung Sonderberufs- oder Sonderberufsfachschule mit mehr als 60 Schülern 2)

– und mit einer voll ausgebauten Abteilung gymnasiale Oberstufe

Gemeinschaftsschulrektor einer Gemeinschaftsschule mit gymnasialer

Oberstufe mit mehr als 360 Schülern

Leitender Regierungsschuldirektor als Referatsleiter bei einer oberen Schulauf-

sichtsbehörde

Leitender Schulamtsdirektor als leitender Schulaufsichtsbeamter bei einer

unteren Schulaufsichtsbehörde, dem min-destens sechs weitere Schulaufsichtsbeamte unterstellt sind

Oberstudiendirektor– als Leiter des Landesgymnasiums für Hoch-

begabte mit Internat und Kompetenzzen-trum Schwäbisch Gmünd

– als Leiter einer berufl ichen Schule mit mehr als 360

Schülern, 2)

eines Gymnasiums im Aufbau mit– mehr als 540 Schülern, wenn die oberste

Jahrgangsstufe fehlt,– mehr als 670 Schülern, wenn die zwei

oberen Jahrgangsstufen fehlen,– mehr als 800 Schülern, wenn die drei

oberen Jahrgangsstufen fehlen, eines voll ausgebauten Gymnasiums mit

mehr als 360 Schülern, eines zweizügig voll ausgebauten Oberstu-

fengymnasiums oder eines Oberstufengym-nasiums mit mindestens zwei Schultypen

eines Aufbaugymnasiums mit mindestens zweizügig voll ausgebauter Oberstufe,

einer Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe mit mehr als 360 Schülern

Professor am Landesinstitut für Schulentwicklung– als Fachbereichsleiter– als der Stellvertretende Direktor

1) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichts-teilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.

2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 2 oder B 3

a Beförderung; a Beförderung (Allgemeines); a Beförderung (Oberstudienrat/-rä# n); a Beförderung (Stellensperre); a Besoldung (Gehälter); a Besoldung (Gesetz – LBesGBW); a Besoldung (KW-Stellen); a Besoldung (Leistungs-prämien/-stufen); a Besoldung (Zulagen); a Funk# onsstellen (Besetzung); a Schulleitung (Abteilungsleiter/innen)

Buchstabe A1 118,16

Buchstabe A 174,71

Buchstabe B 209,55

Buchstabe C 349,19

Buchstabe D 139,71

Buchstabe E 300,79

Buchstabe F 438,37

Buchstabe G 546,99

Amtszulagen (siehe Fußnoten)Monatsbeträge in Euro seit 1.7.2018

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372 Gewerkscha� Erziehung und Wissenscha� B-W Jahrbuch für Lehrerinnen und Lehrer 2019

Fachberaterinnen und Fachberater / Fachhochschulreife

Fachhochschulreife Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe

(FHSRGymVO) vom 17. Mai 2009 (K.u.U. S. 86/2009); zuletzt geändert 19.10.2018 (GBl. S.419/2018)

§ 1Allgemeine Voraussetzungen

Wer ein Gymnasium der Normalform, Aufbau-gymnasium mit Heim, berufl iches Gymnasium der dreijährigen oder sechsjährigen Aufbauform, Kolleg, staatlich anerkanntes Abendgymnasium, die gymnasiale Oberstufe einer Gemeinschafts-schule oder das Deutsch-Französische Gymnasium Freiburg durchlaufen hat und nach Abschluss des zweiten Halbjahres der ersten Jahrgangsstufe des Kurssystems, der Klasse III oder am Deutsch-Französischen Gymnasium der Klasse 11 (Première) ohne allgemeine Hochschulreife verlässt, erwirbt das Zeugnis der Fachhochschulreife, wenn1. die erforderlichen schulischen Leistungen nach

§ 2 (schulischer Teil der Fachhochschulreife) erbracht sind und

2. praktische Leistungen nach § 3 (berufsbezogener Teil der Fachhochschulreife) nachgewiesen sind.

Hinweis der Redak! on: Die Fachhochschulreife kann auch an Berufskollegs, Berufsoberschulen und Fachschulen erworben werden. Die Anerkennung der Fachhochschulreife (auch „Fach-abitur“) als Voraussetzung für ein (Fach-)Hochschulstudium ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. Einen Überblick gibt h# p://www.studieren-ohne-abitur.de/web/laender/.

§ 2Schulischer Teil der Fachhochschulreife

(1) Für den schulischen Teil der Fachhochschulreife sind folgende Leistungen nachzuweisen:1. im allgemeinbildenden Gymnasium und der

gymnasialen Oberstufe einer Gemeinschafts-schule müssena) in zwei Leistungsfächern, darunter mindes-

tens in einem der Fächer Deutsch, Mathema-tik oder einer Fremdsprache, je zwei Kurse belegt und bei einfacher Wertung mindestens 20 Punkte erreicht sein,

b) in weiteren Fächern elf Kurse belegt sein undc) in mindestens 60 Prozent der insgesamt

anzurechnenden Kurse mindestens jeweils fünf Punkte erreicht sein, hierunter zwei Kurse aus Leistungsfächern;

2. im berufl ichen Gymnasium müssena) in zwei Kernfächern, darunter dem Profi l-

fach, je zwei Kurse belegt und bei einfacher Wertung mindestens 20 Punkte erreicht sein, wobei zwei der vier anzurechnenden Kurse bei einfacher Wertung mit mindestens fünf Punkten abzuschließen sind, und

b) in weiteren Fächern müssen elf Kurse belegt und bei einfacher Wertung zusammen min-destens 55 Punkte erreicht sein, wobei sieben der elf anzurechnenden Kurse bei einfacher Wertung mit jeweils fünf Punkten abzuschlie-ßen sind;

3. im Kolleg müssen a) in zwei Leistungsfächern je zwei Kurse belegt

und bei einfacher Wertung mindestens 20 Punkte erreicht sein,

b) im Übrigen die Voraussetzungen der Num-mer 1 Buchstabe b und c erfüllt sein;

4. im staatlich anerkannten Abendgymnasium müssena) in zwei Leistungsfächern je zwei Kurse belegt

und bei einfacher Wertung in drei Kursen insgesamt mindestens 15 Punkte erreicht sein,

b) in weiteren Fächern vier Kurse belegt sein und

c) in mindestens 60 Prozent der insgesamt anzurechnenden Kurse mindestens jeweils fünf Punkte erreicht sein, hierunter zwei Kurse aus Leistungsfächern;

Am Deutsch-Französischen Gymnasium Freiburg werden die Voraussetzungen für den schulischen Teil der Fachhochschulreife mit der Versetzung von der Klasse 11 (Première) in die Klasse 12 (Ter-minale) erfüllt.(2) Unter den nach Absatz 1 anzurechnenden Kursen müssen vorbehaltlich der Regelung in Satz 4 folgende Fächer oder Fächergruppen mit je zwei Halbjahreskursen aus einem Fach enthalten sein:1. Deutsch;2. Englisch, Französisch, Latein oder eine andere

Fremdsprache; die Kurse müssen zur Erfüllung der Mindestverpfl ichtung in der Fremdsprache dienen können;

3. Mathematik;4. Geschichte, Gemeinschaftskunde oder Geschich-

te als Kombinationsfach;5. Biologie, Chemie oder Physik.Außer den in Satz 1 genannten Fächern und Kursen können nach Wahl aus weiteren Fächern höchstens je zwei Halbjahreskurse angerechnet werden. Die in Satz 1 und 2 genannten Kurse sind einfach zu werten, soweit in den nachfolgenden Sätzen keine abweichen-den Regelungen getroffen sind. Satz 1 bis 3 gelten für die staatlich anerkannten Abendgymnasien mit der Maßgabe, dass entweder zwei Kurse eines Fachs nach Satz 1 Nummer 2 oder zwei Kurse eines Fachs nach Satz 1 Nummer 5 angerechnet werden müssen; werden jeweils zwei Kurse in den Leistungsfächern zweier Fremdsprachen angerechnet, ist unter den anzurechnenden Kursen im Übrigen nur ein Kurs im Fach Deutsch zu berücksichtigen. Am allgemein bildenden Gymnasium, der Gemeinschaftsschule und dem Kolleg werden die Ergebnisse der Kurse in zwei Leistungsfächern doppelt gewichtet; am Abendgymna-sium die Ergebnisse aus drei Kursen in zwei Leistungs-fächern dreifach, im Übrigen sämtliche Kurse zweifach.(3 Jede Schülerin und jeder Schüler legt für alle anzurechnenden Kurse nach Absatz 1 und 2 einheit-lich die zwei aufeinanderfolgenden Schulhalbjahre

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Gewerkscha� Erziehung und Wissenscha� B-WJahrbuch für Lehrerinnen und Lehrer 2019 373

Fachhochschulreife

fest, aus denen die Kurse angerechnet werden und entscheidet in den Fällen von Absatz 2 Satz 5 über die beiden Leistungsfächer, deren Kurse doppelt beziehungsweise von denen drei Kurse dreifach gewichtet werden sollen. Mit der Note »ungenü-gend« (0 Punkte) bewertete Kurse gelten als nicht belegt. Themen- oder inhaltsgleiche Kurse können nur einmal berücksichtigt werden.(4) Die im schulischen Teil der Fachhochschulreife erreichte Gesamtpunktzahl von mindestens 95 und höchstens 285 Punkten, die sich auf der Grundlage der in den anzurechnenden Kursen erreichten Punkte ergibt, wird nach der in Anlage 1 beigefügten Formel errechnet; die erzielte Durchschnittsnote wird nach der in Anlage 2 beigefügten Tabelle ermittelt. Für die Festlegung der Durchschnittsnote des am Deutsch-Französischen Gym-nasium erworbenen schulischen Teils der Fachhochschul-reife wird der im Versetzungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 ausgewiesene allgemeine Durchschnitt von mindestens 6,0 und höchstens 10,0 Punkten nach der in Anlage 3 beigefügten Tabelle in eine Durchschnittsnote übertragen.Hinweis der Redak� on: Gemäß § 5 dieser Verordnung gelten umfangreiche Übergangsbes$ mmungen: 1. § 2 der Vorgängerverordnung fi ndet weiterhin Anwendung

a) in seiner bis zum 30. Juni 2003 geltenden Fassung auf Schüler/innen, die nach der NGVO vom 20.4.1983 (GBl. S. 323, K.u.U. S.367), der BGVO vom 20.4.1983 (GBl. S. 323, K.u.U. S. 378), der VO über die allgemeinbildenden Abendgymnasien vom 14.2.1984 (GBl. S. 186, K.u.U. S. 76) oder der VO über den Bildungsgang und die Abitur-prüfung an den Kollegs vom 14.2.1984 (GBl. S. 193, K.u.U. S.71) in ihrer jeweils geltenden Fassung die 12. oder 13. Klasse oder die Klasse III oder IV besucht haben,

b) in seiner ab dem 1.7.2003 geltenden Fassung auf Schüler/innen, die nach der NGVO vom 24.7.2001 (K.u.U. S. 295) so-wie der BGVO vom 5.12.2002 (GBl. S. 2003, S.25, K.u.U. 2003 S. 18) in ihrer jeweiligen, jedoch spätestens am 31.7.2008 geltenden Fassung oder der KollegVO vom 13.10.2001

(K.u.U. S. 381) die erste oder zweite Jahrgangsstufe des Kurssystems oder die Klasse III oder IV besucht haben.

2. § 2 Absatz 3 fi ndet weiterhin Anwendunga) in seiner bis zum 30.6.2003 geltenden Fassung auf

Schüler/innen, die nach der Verordnung über allgemein-bildende Abendgymnasien vom 14.2.1984 (GBl. S. 186) in ihrer jeweils geltenden Fassung die Klasse III oder IV besucht haben,

b) in seiner vom 1.7.2009 bis zum 30.9.2012 geltenden Fas-sung auf Schüler/innen, die nach der Abendgymnasien-Verordnung vom 21.9.2001 (GBl. S. 575) die jeweilige Klasse III oder IV besucht haben.

3. § 2 in der am 31.7.2019 geltenden Fassung fi ndet weiterhin Anwendung auf Schüler/innen, die nach dera) Abiturverordnung Gymnasien der Normalform vom

24.7. 2001 (GBl. S. 518) in ihrer jeweiligen, jedoch spä-testens am 31.7.2018 geltenden Fassung die erste oder zweite Jahrgangsstufe des Kurssystems besucht haben,

b) Abendgymnasien-Verordnung vom 25.11.2010 (GBl. S. 1038) in ihrer jeweiligen, jedoch spätestens am 31.7.2018 geltenden Fassung die Klassen III und IV besucht haben oder

c) VO über den Bildungsgang und die Abiturprüfung an den Kollegs vom 10.3.2010 (GBl. S. 345) in ihrer jeweiligen, jedoch spätestens am 31.7.2018 geltenden Fassung die vier Schulhalbjahre des Kurssystems besucht haben.

§ 3 Berufsbezogener Teil der Fachhochschulreife(1) Der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife wird nachgewiesen durch1. eine mindestens zweijährige Berufsausbildung in

einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksord-nung oder in einem gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder

2. eine mindestens zweijährige schulische Berufs-ausbildung, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Berufspraktikum oder

3. eine mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder

Anlage 1 (zu § 2 Absatz 4 Satz 1)

Berechnung der Punktezahl für den schulischen Teil der Fachhochschulreife(gilt nicht für das Deutsch-Französische Gymnasium)

Die erreichte Punktezahl für den schulischen Teil der Fachhoch-schulreife (E) wird nach folgender Formel ermi' elt. Dabei sind:

E = Errechnete Punktzahl für den schulischen Teil der Fach-hochschulreife

P = Erreichte Punktzahl in den eingebrachten Fächern

S = Anzahl der zugehörigen Schulhalbjahresergebnisse (dop-pelt gewichtete Fächer zählen auch hier doppelt, dreifach gewichtete Fächer dreifach)

Es wird auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet; ab n,5 wird aufgerundet.

Anlage 2 (zu § 2 Absatz 4 Satz 1)

Tabelle zur Ermi" lung der Durchschni" snote für die Fachhochschulreife (schulischer Teil)

(gilt nicht für das Deutsch-Französische Gymnasum)

Durch- Punkte schni' s- note

285–261 1,0 260–255 1,1 254–249 1,2 248–244 1,3 243–238 1,4 237–232 1,5 231–227 1,6 226–221 1,7 220–215 1,8 214–210 1,9

209–204 2,0 203–198 2,1 197–192 2,2 191–187 2,3 186–181 2,4 180–175 2,5 174–170 2,6 169–164 2,7 163–158 2,8 157–153 2,9

152–147 3,0 146–141 3,1 140–135 3,2 134–130 3,3 129–124 3,4 123–118 3,5 117–113 3,6 112–107 3,7 106–101 3,8 100–96 3,9 95 4,0

E = × 19P

S

Allgemeiner Durch- Durchschni' schni' s- im Zeugnis note (Punkte)

Anlage 3 (zu § 2 Absatz 4 Satz 2)Tabelle zur Ermi" lung der Durchschni" snote für die Fachhochschulreife (schulischer Teil)

am Deutsch-Französischen Gymnasium

8,5 bis 10 1,0 8,4 1,1 8,3 1,2 8,2 1,3 8,1 1,4 8,0 1,5 7,9 1,6 7,8 1,7 7,7 1,8 7,6 1,9 7,5 2,0 7,4 2,1 7,3 2,2

7,2 2,3 7,1 2,4 7,0 2,5 6,9 2,6 6,8 2,7 6,7 2,8 6,6 2,9 6,5 3,0 6,4 3,1 6,3 3,2 6,2 3,3 6,1 3,4 6,0 3,5

Allgemeiner Durch- Durchschni' schni' s- im Zeugnis note (Punkte) Durch-

Punkte schni' s- note

Durch- Punkte schni' s- note

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374 Gewerkscha� Erziehung und Wissenscha� B-W Jahrbuch für Lehrerinnen und Lehrer 2019

Fachhochschulreife

4. ein mindestens einjähriges Praktikum nach Absatz 2 oder

5. ein freiwillig abgeleistetes soziales oder ökolo-gisches Jahr, den Wehr- oder Wehrersatzdienst oder den Bundesfreiwilligendienst.

Dem Praktikum nach Nummer 4 ist eine einjährige durchgehende Teilnahme an einer Berufsausbildung nach Nummer 1 bis 3 gleichgestellt. Abgeleistete Dienste im Rahmen eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, des Wehr- oder Wehr-ersatzdienstes oder des Bundesfreiwilligendienstes von unter einem Jahr werden auf die Dauer des Praktikums nach Nummer 4 angerechnet.(2) Das Praktikum nach Absatz 1 Nr. 4 dient dem Kennenlernen der Arbeitswelt. Es wird in einem Betrieb der Wirtschaft oder in einer vergleichbaren außerschu-lischen Einrichtung durchgeführt. Das Praktikum soll Einblicke in unterschiedliche Arbeitsbereiche und Arbeitsmethoden, in den Aufbau und die Organisation der Praktikumsstelle sowie in Personal- und Sozialfra-gen geben. Die Durchführung des Praktikums ist der Schule durch eine Bescheinigung des Betriebs oder der Einrichtung im Sinne von Satz 2 nachzuweisen, aus der die Dauer der Beschäftigung, der zugewiesene Aufga-benbereich oder die zugewiesenen Aufgabenbereiche und die Fehltage hervorgehen müssen.Hinweise der Redak� on: 1. Das KM hat am 10.3.2011 (K.u.U. S. 106/2011) Hinweise zur Durchführung des Prak! kums gegeben. Darin heißt es u.a.:

„1. Ziel und Inhalt des Praktikums – Das Praktikum dient dem Kennenlernen der Arbeitswelt. Es hat Ausbildungscharakter. Die Praktikantinnen und Praktikanten sollen einen möglichst umfassenden Überblick über betriebliche Abläufe erhalten und mit den Anforderungen der Arbeitswelt in einem Beruf bekanntgemacht werden. Sie sollen in verschiedene Arbeits-bereiche des Betriebes, in dessen Aufbau und die Organisa-tion sowie in Personal- und Sozialfragen eingeführt werden. Um dieses Praktikumsziel zu verwirklichen, sollen sie in unterschiedlichen Arbeitsfeldern des Betriebes eingesetzt wer-den. Das Ausbildungsziel des Praktikums wird insbesondere dadurch erreicht, dass die Praktikantinnen und Praktikanten einen Einblick in die Inhalte einer ihrem Tätigkeitsfeld ent-sprechenden Berufsausbildung erhalten. Nicht ausreichend ist hingegen, wenn sich das Praktikum faktisch lediglich in einer einfachen Berufstätigkeit erschöpft. Der Betrieb, an dem das Praktikum durchgeführt wird, kann das Praktikum innerhalb des beschriebenen Rahmens inhaltlich selbst ausgestalten. Insbesondere bei Zweifeln über die Anerkennungsfähigkeit des Praktikums sollte im Vorfeld eine Abstimmung zwischen Schule und Betrieb stattfi nden. Diese kann z.B. auch dadurch erfolgen, dass der Schule, die später über die Zuerkennung der Fachhochschulreife entscheiden wird, vor Aufnahme des Praktikums ein Praktikumsplan vorgelegt wird.2. Geeignete Praktikumsstellen – Geignet für die Durch-führung eines Praktikums sind Betriebe und Unternehmen der Wirtschaft einschließlich staatlicher Unternehmen sowie sonstige vergleichbare private oder staatliche Ein-richtungen, wie z.B. soziale Einrichtungen (Alten-/Pfl ege-heime, Krankenhäuser, Kindertagesstätten usw.), bei denen jeweils aufgrund ihres Tätigkeitsfeldes davon ausgegangen werden kann, dass die inhaltlichen Vorgaben nach Ziffer 1 erfüllt werden. Hierzu zählen auch Büros Freier Berufe, wie z.B. Werbeagenturen, Anwaltskanzleien, Steuerbe-raterbüros, Ingenieurbüros, Architekturbüros u.ä. Keine

geeigneten Einrichtungen sind Übungsfi rmen der Schulen; dies gilt nicht für Juniorfi rmen der Wirtschaft, soweit Praktikantinnen und Praktikanten im Rahmen eines Ausbildungsprogramms ihres Praktikumsbetriebs dort vorübergehend eingesetzt werden. [...]4. Wechsel der Praktikumsstelle – Das Praktikum ist als ein-jähriges Praktikum in einem ununterbrochenen Zeitraum durchzuführen. Eine Unterbrechung von wenigen Tagen, die durch einen Wechsel der Praktikumsstelle bedingt ist, ist unschädlich, soweit der gesamtheitliche Charakter des Praktikums erhalten bleibt. Auch wenn ein Wechsel der Praktikumsstelle nicht gänzlich ausgeschlossen ist, sollte das Praktikum nach Möglichkeit an einer Praktikumsstelle durchgeführt werden. Wegen der Erfahrungen, die die Praktikantinnen und Praktikanten auch bezüglich des Sozialgefüges des Betriebes sammeln sollen, sollte ein Wechsel der Praktikumsstelle grundsätzlich höchstens einmal während des Praktikumszeitraums erfolgen. 5. Freiwilliges Soziales Jahr/Freiwilliges Ökologisches Jahr –Die Zeiten eines Freiwilligen Sozialen Jahres oder eines Freiwilligen Ökologischen Jahres erfüllen die Vorausset-zungen für die Anerkennung als Praktikum, wenn die unter 1. genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Auch hier empfi ehlt sich vor Aufnahme des Freiwilligen So-zialen Jahres oder des Freiwilligen Ökologischen Jahres eine Abstimmung mit der Schule, die das Zeugnis der Fachhochschulreife erteilt, um eine spätere Anerkennung sicher zu stellen. Eine Anerkennung als Praktikum dürfte jedoch in der Regel keinen Schwierigkeiten begegnen. [...]7. Auslandspraktika – Das Praktikum dient vorrangig dem Kennenlernen der Verhältnisse des Arbeitslebens in Deutsch-land. Die Anerkennung eines im Ausland durchgeführten Praktikums ist jedoch möglich, wenn die nach Ziffer 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Bei der Bewertung eines Auslandpraktikums ist zu beachten, dass eine inhalt-liche Bezugnahme auf eine konkrete Berufsausbildung hier nicht immer möglich sein wird. [...]“2. Das KM hat mitgeteilt (27.7.2015, AZ: 44-6412.00/275/1), dass in solchen Prak! ka kein Mindestlohn gezahlt werden muss (vgl. § 22 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Mindestlohngesetz).

§ 4 Bescheinigung, Zeugnis(1) Wer die Voraussetzungen für den schulischen Teil der Fachhochschulreife nach § 2 erfüllt und die Schule verlassen hat, den berufsbezogenen Teil der Fachhochschulreife nach § 3 aber noch nicht nach-weisen kann, erhält auf Antrag eine Bescheinigung über die Durchschnittsnote, die Gesamtpunktzahl und die für ihre Errechnung notwendigen Fächer und Kursleistungen. In der Bescheinigung des Deutsch-Französischen Gymnasiums werden die Durchschnittsnote, die besuchten Fächer und die in ihnen erreichten Punktzahlen ausgewiesen.(2) Wer die Voraussetzungen für den schulischen Teil und für den berufsbezogenen Teil der Fachhoch-schulreife nach den §§ 2 und 3 erfüllt und die Schule verlassen hat, erhält auf Antrag das Zeugnis der Fachhochschulreife, in dem die Durchschnittsnote, die Gesamtpunktzahl und die für ihre Errechnung notwendigen Fächer und Kursleistungen auszuweisen sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.(3) Zuständig für die Ausstellung der Bescheini-gung und des Zeugnisses ist die Schule, an der die gymnasiale Oberstufe zuletzt besucht wurde.

a Abschlüsse und Bildungswege; a Berufl iches Gymnasium; a Gymnasium (Abitur – NGVO); a Gymnasium (Auf-baugymnasium); a Gymnasium (Schultypen); a Hochschulreife (Begabten-Eignungsprüfung); a Hochschulreife (Ergänzungsprüfung); a Hochschulreife (Zuerkennung)

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Gewerkscha� Erziehung und Wissenscha� B-WJahrbuch für Lehrerinnen und Lehrer 2019 435

Gymnasium (Abiturverordnung)

Gymnasium (Abiturverordnung)VO des KM über die Jahrgangsstufen sowie die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in

Au! auform (Abiturverordnung Gymnasien der Normalform – AGVO) vom 19.10.2018 (GBl. S. 388/2018)

Hinweis der Redak! on: Diese Verordnung gilt für Schüler/innen, die ab dem Schuljahr 2019/20 in die erste Jahrgangsstufe eintreten. Die bisher bestehende Abiturverordnung ist im GEW-Jahrbuch 2018 abgedruckt. Siehe Übergangsbes# mmungen am Ende dieses Beitrags.

Abschni" 1 – Allgemeines § 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Gymnasien der Normalform und die Gymnasien in Aufbauform.

§ 2 Gliederung der gymnasialen Oberstufe

(1) Die gymnasiale Oberstufe umfasst gemäß § 8 Absatz 5 Nummer 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg die Klasse 10 als Einführungsphase und die Jahrgangsstufen 11 und 12. Die beiden Jahrgangsstufen bilden die Qualifi kationsphase.

a Gymnasium (Schulversuch G 9); a Schulgesetz § 8

(2) In der Einführungsphase, der bei dem Übergang in die Qualifi kationsphase eine Überleitungsfunktion zukommt, fi nden die allgemeinen Regelungen für Schülerinnen und Schüler des allgemeinbildenden Gymnasiums Anwendung; für die Qualifi kations-phase, in der auf die Abiturprüfung vorbereitet wird, gilt dies vorbehaltlich der Regelungen dieser Verordnung. (3) Bei den Gymnasien in Aufbauform bilden die Klasse 11 die Einführungsphase und die Jahr-gangsstufen 12 und 13 die Qualifi kationsphase der gymnasialen Oberstufe.

§ 3 Organisation der Qualifi kationsphase

(1) Die Qualifi kationsphase umfasst insgesamt vier Schulhalbjahre und bildet eine pädagogische Ein-heit. Eine Versetzung zwischen den Jahrgangsstufen fi ndet nicht statt. Die einzelnen Fächer werden in jeweils halbjährigen Kursen als Basis- und Leistungs-fächer unterrichtet. Die Kurse sind in der Regel an die Jahrgangsstufe gebunden; übergreifende Kurse sind möglich. (2) Der Unterricht in der Qualifi kationsphase ver-mittelt eine breite und vertiefte Allgemeinbildung und führt zur allgemeinen Studierfähigkeit. Er führt dazu in wissenschaftliche Methoden, Frage-stellungen und Denkweisen ein. Die Kurse in den Basisfächern sind auf eine allgemeine Orientierung im Bereich des Faches und auf die Sicherung einer breiten Grundbildung ausgerichtet; in den Leis-tungsfächern darüber hinaus auf die Vermittlung erweiterter und exemplarisch vertiefter Kenntnisse und Kompetenzen.

§ 4 Information und Beratung

Über das Kurssystem in den Jahrgangsstufen fi ndet eine Beratung durch die Schule statt. Die Beratung umfasst insbesondere

1. die Arbeitsweise in den Kursen, 2. die Bildungs und Lehrpläne, 3. das voraussichtliche Kursangebot der Schule, 4. die verbindliche Kursbelegung und 5. die grundsätzlichen Regelungen für die Abitur-

prüfung und für die Feststellung der Gesamt-qualifikation, die für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife maßgebend ist.

Eine angemessene Information über die Hoch-schulen, über Berufsfelder sowie Strukturen und Anforderungen des Studiums und der -Berufs und Arbeitswelt sind Teil der Beratung.

§ 5 Die Stellung der Tutorin und des Tutors

Jeder Schülerin und jedem Schüler steht in der Qualifi kationsphase eine Lehrkraft als Tutorin oder Tutor zur Verfügung. Diese Lehrkraft erfüllt die Aufgaben, die bei einem Unterricht im Klassenver-band der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer obliegen. Sie nimmt an allen Konferenzen, die eine zu betreuende Schülerin oder einen zu betreuen-den Schüler individuell betreffen, mit beratender Stimme teil, wenn nicht eine Mitgliedschaft in der jeweiligen Konferenz gegeben ist.

§ 6 Notengebung und Punktesystem

(1) In der Qualifi kationsphase sowie in der Abitur-prüfung werden die Leistungen mit den Noten nach der Skala von „sehr gut“ bis „ungenügend“ und den ihnen je nach Notentendenz zugeordneten Punkten bewertet. Dabei entspricht die Note „sehr gut“ 15/14/13 Punkten je nach Notentendenz die Note „gut“ 12/11/10 Punkten je nach Notentendenz die Note „befriedigend“ 9/8/7 Punkten je nach Notentendenz die Note „ausreichend“ 6/5/4 Punkten je nach Notentendenz die Note „mangelhaft“ 3/2/1 Punkten je nach Notentendenz die Note „ungenügend“ 0 Punkten. Es werden nur ganze Noten und volle Punkte gegeben. (2) Werden in Ausnahmefällen Teilbereiche eines Kurses von verschiedenen Lehrkräften unterrichtet, einigen diese sich über die gemeinsam zu bildende Zeugnisnote und die entsprechende Punktzahl. (3) Im Fach Musik können besondere Leistungen in den Arbeitsgemeinschaften Chor und Orchester bei der Leistungsbewertung in den Kursen auf Antrag mitberücksichtigt werden; im Fach Sport gilt dies für Leistungen im Rahmen der Schulsportwettbewerbe „Jugend trainiert für Olympia“ und „Jugend trainiert

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436 Gewerkscha� Erziehung und Wissenscha� B-W Jahrbuch für Lehrerinnen und Lehrer 2019

Gymnasium (Abiturverordnung)

für Paralympics“, wenn eine Leistungsbewertung durch eine Sportlehrkraft der Schule nach Maßgabe der Anforderungen der fachpraktischen Abiturprü-fung im Fach Sport erfolgt ist.

§ 7Klassenarbeiten und gleichwertige Feststellung

von Leistungen

(1) In den Kursen der Leistungsfächer, außer im Fach Sport, sind in den ersten drei Schulhalbjahren jeweils mindestens je zwei Klassenarbeiten und im vierten Schulhalbjahr mindestens je eine Klassenar-beit anzufertigen. Im Kurs des Leistungsfaches Sport sind in allen Schulhalbjahren jeweils mindestens eine und in den beiden ersten Schulhalbjahren zusammen mindestens drei Klassenarbeiten anzu-fertigen.

(2) In den Kursen der Basisfächer, außer im Fach Sport, ist in allen Schulhalbjahren jeweils mindes-tens je eine Klassenarbeit anzufertigen. Die Klassen-arbeit kann im Kurs des Basisfaches Literatur und Theater im dritten und vierten Schulhalbjahr jeweils durch eine fachpraktische Arbeit und im Kurs des Vertiefungskurses Sprache im dritten Kurshalbjahr durch mehrere, höchsten jedoch fünf, schriftliche Hausarbeiten geringeren Umfangs ersetzt werden; im vierten Kurshalbjahr des Vertiefungskurses Sprache ist sie durch eine schriftliche Hausarbeit im Sinne von Absatz 3 Satz 1 zu ersetzen.

(3) Neben den Klassenarbeiten sind gleichwertige Feststellungen von Leistungen vorgesehen, die sich insbesondere auf schriftliche Hausarbeiten, Projekte, darunter auch experimentelle Arbeiten im natur-wissenschaftlichen Bereich, Referate, mündliche, gegebenenfalls auch außerhalb der stundenplanmä-ßigen Unterrichtszeit terminierte Prüfungen oder andere Präsentationen beziehen. Diese Leistungen sind von jeder Schülerin und jedem Schüler in den ersten drei Schulhalbjahren in drei zu wählenden Fächern zu erbringen. Die Wahl der Fächer erfolgt spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Be-ginn des Unterrichts im ersten Schulhalbjahr. Die Fachlehrkräfte sorgen für eine Koordination dieser Leistungsfeststellungen; sie bestimmen im Anschluss an die Wahl unter Beachtung pädagogischer und organisatorischer Gesichtspunkte über die Verteilung der zu erbringenden Leistungen auf die einzelnen Schulhalbjahre und teilen dies den Schülerinnen und Schülern unverzüglich mit. Darüber hinaus besteht das Recht zu einer gleichwertigen Leistungs-feststellung in einem weiteren Fach; die Wahl des Fachs erfolgt spätestens mit dem Eintritt in das vierte Schulhalbjahr.

§ 8 Zeugnisse

(1) Für jedes Schulhalbjahr wird ein Zeugnis über die in den einzelnen Kursen erreichten Bewertungen und über Verhalten und Mitarbeit erteilt.

(2) Die Zeugnisse werden am Ende des jeweiligen Schulhalbjahres, für das vierte Schulhalbjahr spä-testens mit der Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Abiturprüfung ausgegeben. a Zeugnisse

Abschni� 2 – Kurssystem § 9

Unterrichtsangebot, Aufgabenfelder

(1) Das Unterrichtsangebot gliedert sich in einen Pfl ichtbereich und einen Wahlbereich.

(2) Das Unterrichtsangebot im Pflichtbereich umfasst

1. das sprachlich-literarisch-künstlerische Aufga-benfeld mit den Fächern Deutsch, Englisch, Französisch, Latein, Griechisch, Russisch, Ita-lienisch, Spanisch, Portugiesisch, Bildende Kunst und Musik,

2. das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld mit den Fächern Geschichte, Geographie, Ge-meinschaftskunde, Wirtschaft sowie den Fächern Religionslehre und Ethik,

3. das mathematisch-naturwissenschaftlich-techni-sche Aufgabenfeld mit dem Fach Mathematik und den Fächern der Naturwissenschaften (Physik, Chemie, Biologie),

4. das Fach Sport.

(3) Das Unterrichtsangebot im Wahlbereich um-fasst die Fächer Astronomie, Darstellende Geome-trie, Vertiefungskurs Mathematik, Vertiefungskurs Sprache, Geologie, Informatik, Problemlösen mit einem Computer-Algebra-System, Literatur, Lite-ratur und Theater, Philosophie und Psychologie sowie die spät beginnenden Fremdsprachen; letztere setzen einen Unterricht spätestens ab dem Eintritt in die Einführungsphase zumindest als Arbeitsge-meinschaft voraus.

(4) Das Kultusministerium kann weitere Fächer für den Pfl icht und Wahlbereich zulassen.

§ 10 Kursangebot

(1) Den Rahmen für das Angebot an Kursen bildet das der Schule nach Maßgabe der Verwaltungsvor-schrift des Kultusministeriums zur Unterrichts-organisation und Eigenständigkeit der Schulen (a Organisa! onserlass) des jeweiligen Schuljahrs für die Qualifi kationsphase zur Verfügung stehende Budget. Das Kursangebot wird von der Schulleitung unter Berücksichtigung der an der Schule geführ-ten Profi le, insbesondere nach den personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen der Schule gestaltet. Dabei haben die besuchs- und anrechnungspfl ichtigen Kurse Vorrang. Es wird eine größtmögliche Kontinuität angestrebt.

(2) Die Kurse sind vorbehaltlich der Bestimmung in Satz 2

1. in den Leistungsfächern fünfstündig,

2. in den Basisfächern Deutsch, Mathematik, der Fremdsprachen und der Naturwissenschaften dreistündig und

3. in den übrigen Basisfächern zweistündig.

Die Kurse in der spät beginnenden Fremdsprache sind nach Entscheidung der Schulleitung -zwei ,

-drei oder vierstündig; die Vorgaben für die besondere Lernleistung bleiben unberührt.

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Gewerkscha� Erziehung und Wissenscha� B-WJahrbuch für Lehrerinnen und Lehrer 2019 437

(3) Die Kurse in den Leistungsfächern werden ge-trennt neben den gegebenenfalls dre -i oder zwe -istün digen Kursen des jeweiligen Basisfaches ang -eboten.

In Ausnahmefällen können sie auch durch

Zusatzkurse zu den Kursen eines Basisfaches gebildet werden. (4) Kurse im Basisfach Geographie werden im zweiten und dritten Schulhalbjahr, Kurse im Basis-fach Gemeinschaftskunde im ersten und vierten Schulhalbjahr angeboten, soweit die Schule von der Bindung der Kurse an die Schulhalbjahre nicht abweicht. (5) Das Angebot an Kursen wird rechtzeitig be-kannt gegeben. Ein Anspruch auf das Angebot eines bestimmten Faches oder eines bestimmten Kurses besteht nicht. § 11

Allgemeine Hinweise zur Kurswahl; Kurswahl in Religionslehre

(1) Im Rahmen des Kursangebotes der Schule wählen die Schülerinnen und Schüler neben den zwölf Kursen in den Leistungsfächern mindestens 30 weitere Kurse in den Basisfächern. Es besteht die Pfl icht, an den gewählten Kursen und Arbeits-gemeinschaften regelmäßig teilzunehmen. (2) Die Kurse in Religionslehre sind grundsätzlich entsprechend der jeweiligen Religionszugehörigkeit zu besuchen. Liegt eine Religionszugehörigkeit nicht vor oder wird an der jeweils besuchten Schule in dem betreffenden Schulhalbjahr keine der Reli-gionszugehörigkeit entsprechende Religionslehre angeboten, ist der Besuch von Kursen in Religions-lehre mit Zustimmung der hierfür verantwortlichen Religionsgemeinschaft möglich.a Religionsunterricht (Teilnahme)

(3) Werden Kurse im Sinne von Absatz 2 Satz 1 angeboten, können im Verlauf der Qualifi kations-phase höchstens zwei Kurse in Religionslehre einer anderen Religionsgemeinschaft besucht werden, soweit nicht bereits in der Einführungsphase der Unterricht in Religionslehre einer anderen Religi-onsgemeinschaft besucht wurde. Voraussetzung ist die Zustimmung der eigenen sowie der Religions-gemeinschaft, welche für die Kurse, die besucht werden sollen, verantwortlich ist. Unter dieser Voraussetzung können im Übrigen in Härtefällen auch Kurse in Religionslehre einer anderen Religi-onsgemeinschaft besucht werden. (4) Soweit nach dieser Verordnung in einer Fremd-sprache Pfl ichtunterricht spätestens ab Klasse 8 vorausgesetzt wird, kann die obere Schulaufsichts-behörde in besonders begründeten Einzelfällen hiervon Ausnahmen zulassen.

§ 12 Belegungspfl icht für die Kurse in den Leistungsfächern

(1) In drei Leistungsfächern sind Kurse zu belegen. Die Belegung von Kursen in weiteren Leistungsfä-chern ist nicht möglich. (2) Die Kombination der Kurse in den Leistungs-fächern erfolgt 1. im Rahmen des schulischen Angebots und 2. unter der Maßgabe, dass

a) zwei der drei Leistungsfächer die Fächer Deutsch, Mathematik, eine Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft umfassen,

b) als drittes Leistungsfach ein weiteres Fach aus dem Unterrichtsangebot im Pfl ichtbereich zu wählen ist und

c) bei der Abiturprüfung die drei Aufgaben-felder des Unterrichtsangebots im Pfl ichtbe-reich und die Fächer Deutsch und Mathema-tik abgedeckt sind.

(3) In den Leistungsfächern sind in den vier Schulhalbjahren die aufeinanderfolgenden Kurse zu besuchen. Ein Wechsel im Verlauf der Qualifi kati-onsphase ist nicht zulässig; § 14 Absatz 4 bleibt un-berührt. Die Kurse in der Fremdsprache setzen hier-bei jeweils Pfl ichtunterricht spätestens ab Klasse 8 voraus. Ein Kurs in Religionslehre oder Ethik kann als Leistungsfach nur gewählt werden, wenn in der Einführungsphase Unterricht im jeweiligen Fach im Umfang von mindestens einem Schulhalbjahr besucht wurde. Wer vom Sportunterricht im Zeit-punkt der Kurswahl auch lediglich in einzelnen Inhaltsbereichen aufgrund ärztlichen Zeugnisses dauerhaft befreit ist, kann einen Kurs in diesem Fach nicht als Leistungsfach wählen.

§ 13 Belegungspfl icht für die Kurse in den Basisfächern

(1) In den vier Schulhalbjahren der Qualifi kati-onsphase sind neben den Kursen in den Leistungs-fächern folgende Kurse in den Basisfächern zu belegen: 1. in Deutsch die vier Kurse, 2. in Mathematik die vier Kurse, 3. in mindestens einer Fremdsprache, die jeweils

mindestens Pfl ichtunterricht ab Klasse 8 voraus-setzt, die vier Kurse,

4. in einem der Fächer Bildende Kunst oder Musik die vier Kurse,

5. in Geschichte die vier Kurse, 6. in Geographie und Gemeinschaftskunde nach

Maßgabe von § 10 Absatz 4 die insgesamt vier Kurse,

7. in Religionslehre oder Ethik die vier Kurse, 8. in mindestens einer der Naturwissenschaften die

vier Kurse, 9. in Sport die vier Kurse; darunter entweder in zwei Fremdsprachen oder in zwei Naturwissenschaften jeweils vier Kurse. (2) Der Verpfl ichtung zur Belegung von Kursen in den Basisfächern wird auch durch den Besuch von Kursen dieser Fächer in den Leistungsfächern entsprochen. In diesen Fällen kann das Fach nicht zusätzlich als Basisfach besucht werden. Wird das Leistungsfach Wirtschaft belegt, so sind jedenfalls das Basisfach Gemeinschaftskunde im ersten und das Basisfach Geographie im dritten Schulhalbjahr zu belegen; bei einer Abweichung gemäß § 10 Absatz 4 im Basisfach Gemeinschaftskunde das erste und im Basisfach Geographie das zweite Kurshalbjahr.

Gymnasium (Abiturverordnung)

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438 Gewerkscha� Erziehung und Wissenscha� B-W Jahrbuch für Lehrerinnen und Lehrer 2019

Gymnasium (Abiturverordnung)

(3) In den Fächern Astronomie, Darstellende Geometrie, Problemlösen mit einem Computer-Algebra-System, Geologie, Literatur, Philosophie und Psychologie können im Verlauf der Qualifi -kationsphase nur zwei zweistündige Kurse besucht werden; der Besuch solcher Kurse in unterschiedli-chen Schuljahren ist in der Regel nicht möglich. (4) Wer keinen Kurs in Religionslehre besucht, hat stattdessen vorbehaltlich des schulischen Angebots Kurse im Fach Ethik zu besuchen. (5) Wer die Belegungspfl icht nach Absatz 1 auf-grund einer Befreiung im Basisfach Sport nicht erfüllt, hat an Stelle der in diesem Fach zu besu-chenden Kurse zusätzlich in entsprechender Anzahl Kurse in den anderen Basisfächern nach Absatz 1 zu besuchen.

§ 14 Kurswahl

(1) Vor Eintritt in die Qualifi kationsphase ist eine vollständige und korrekte Kurswahl vorzulegen. Für die zweite Jahrgangsstufe ist eine Nachwahl im Rahmen der Regelungen dieser Verordnung mög-lich. Der Zeitpunkt für Beginn und Abschluss der Wahl wird durch die Schulleitung festgesetzt. Der Zeitpunkt für den Abschluss der Wahl darf nicht früher als acht Wochen vor Ende des Unterrichts in der Einführungsphase liegen. Die vier Kurse im Basisfach Sport, die nach den von der Schule festgelegten Unterrichtsangeboten durchgeführt werden, sind vor Eintritt in die Qualifi kationsphase zu wählen. (2) Die Wahl bezieht sich nur auf das Fach und die Art des Kurses. Die Wahl eines Kurses in einem bestimmten Fach begründet keinen Anspruch auf Einrichtung dieses Kurses. (3) Aufgrund der Wahl weist die Schulleitung die Schülerinnen und Schüler den einzelnen Kursen zu. Kommt ein angebotener Kurs nicht zustande oder ist die Teilnahme an einem gewählten Kurs aus organisatorischen Gründen nicht möglich, ist innerhalb einer von der Schulleitung bestimmten angemessenen Frist eine Ersatzwahl zu treffen. (4) Nach Abschluss der Wahl oder der Ersatzwahl ist ein Wechsel der Kurse oder ein Austritt aus einem Kurs nur in besonders begründeten Ausnahmefäl-len zu Beginn des Schuljahres innerhalb von zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn auf Antrag mit Zustimmung der Schulleitung zulässig, wenn dies aus pädagogischen und organisatorischen Gründen möglich ist.

§ 15 Besondere Lernleistung

(1) Nach Wahl ist im Rahmen des schulischen Unterrichtsangebotes eine besondere Lernleistung möglich. Die besondere Lernleistung besteht als Seminarkurs aus 1. der regelmäßigen Teilnahme an zwei halbjäh-

rigen, in der Regel dreistündigen Kursen mit fächerübergreifender Themenstellung,

2. eine pro Schülerin und Schüler 20 bis höchstens 25 Minuten umfassende mündliche Darstellung und Erläuterung der Ergebnisse einer begleitend erbrachten Arbeit, wobei auch Fragen zu der Ar-beit im Umfang von bis zu 10 weiteren Minuten zu beantworten sind (Kolloquium) und

3. einer schriftlichen Dokumentation. Statt der Teilnahme an den Kursen kann auch eine den Anforderungen der Oberstufe und der Abiturprüfung genügende, geeignete Arbeit aus einem Wettbewerb, einem Schülerstudium sowie einem Praktikum oder aus einem gesellschaftlichen Engagement in Gremien eingebracht werden, die schulischen Referenzfächern zugeordnet werden können. Beiträge zu Gruppenarbeiten können als besondere Lernleistung nur dann berücksichtigt werden, wenn Einzelleistungen zugeordnet und bewertet werden können. (2) Für das Kolloquium bildet die Schulleitung einen Fachausschuss, dem die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine an der besonderen Lern-leistung vorher nicht beteiligte Lehrkraft als Leiterin oder Leiter und die an der besonderen Lernleistung beteiligten Lehrkräfte angehören. Die Regelungen zur Festsetzung des Ergebnisses und zur Protokol-lierung der mündlichen Abiturprüfung fi nden ent-sprechende Anwendung. Die Dokumentation und das Kolloquium sind keine Prüfungsleistungen im Sinne von § 30; auf die Dokumentation fi ndet § 8 Absatz 6 der Notenbildungsverordnung entspre-chende Anwendung. (3) Für die besondere Lernleistung wird eine Gesamtnote ermittelt, für welche die beiden halb-jährigen Kurse des Seminarkurses zusammen zur Hälfte, das Kolloquium und die Dokumentation zu je einem Viertel gewichtet werden. Dies gilt in den Fällen nach Absatz 1 Satz 3 entsprechend. (4) Die in der besonderen Lernleistung erreichten Bewertungen werden in das Zeugnis des Schul-halbjahres aufgenommen, in dem die besondere Lernleistung abgeschlossen wird. (5) Die Leistungen im Rahmen der besonderen Lernleistung werden entsprechend ihrem inhalt-lichen Schwerpunkt nach Entscheidung der betei-ligten Fachlehrkräfte einem Aufgabenfeld nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 zugeordnet. Die Zuord-nung setzt voraus, dass eine hierfür qualifi zierte Fachlehrkraft beteiligt war. (6) § 14 Absatz 4 fi ndet auf die besondere Lernleis-tung als Seminarkurs entsprechende Anwendung.

Abschni� 3 Gesamtqualifi ka� on und ordentliche

Abiturprüfung § 16

Allgemeines

Die Gesamtqualifi kation, die für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife maßgebend ist, wird aus den Leistungen in den Kursen (Block I) und in der Abiturprüfung (Block II) ermittelt.

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Gewerkscha� Erziehung und Wissenscha� B-WJahrbuch für Lehrerinnen und Lehrer 2019 439

§ 17 Gesamtqualifi kation

(1) Im Block I der Gesamtqualifi kation können bis zu 600 Punkte erreicht werden. Hierzu müssen 40 Kurse angerechnet werden. Höchstens acht der angerechneten Kurse, darunter höchstens drei Kurse in den Leistungsfächern, dürfen mit jeweils weniger als 5 Punkten in einfacher Wertung und kein Kurs darf mit 0 Punkten bewertet sein. Die im Block I erreichte Punktzahl ist entsprechend der Anlage 1 zu ermitteln; für die besondere Lernleistung werden hierbei zwei Kurse zugrunde gelegt. Unabhängig von den Belegungspfl ichten in der Qualifi kations-phase müssen sich unter den angerechneten Kursen befi nden: 1. die zwölf Kurse in den Leistungsfächern, wobei

die Ergebnisse der Kurse in zwei Leistungsfä-chern doppelt gewichtet werden,

2. soweit nicht als Leistungsfach einzubringen, a) die vier Kurse in Deutsch, b) die vier Kurse in Mathematik, c) mindestens vier Kurse in einer Fremdsprache,

die jeweils mindestens Pfl ichtunterricht ab Klasse 8 voraussetzt,

d) mindestens vier Kurse in einer Naturwissen-schaft,

e) zwei Kurse in einem der Fächer Bildende Kunst oder Musik,

f) die vier Kurse in Geschichte, g) die vier Kurse in Geographie und Gemein-

schaftskunde gemäß § 10 Absatz 4, 3. soweit nicht bereits nach Nummer 1 und 2

einzubringen, die Kurse in den mündlichen Prüfungsfächern.

Unter den angerechneten Kursen müssen sich ent-weder in zwei Fremdsprachen oder in zwei Natur-wissenschaften jeweils vier Kurse befi nden, worüber die Schülerinnen und Schüler, die Kurse in jeweils mindestens zwei Fremdsprachen und Naturwissen-schaften belegt haben, spätestens am nächsten auf die Ausgabe des Zeugnisses für das vierte Schulhalbjahr folgenden Schultag zu entscheiden haben. Bis zu diesem Zeitpunkt ist auch über die gegebenenfalls weiteren anzurechnenden Kurse und über die beiden Leistungsfächer, deren Kurse im Block I doppelt ge-wichtet werden sollen, zu entscheiden, sowie darüber, ob die Gesamtnote einer besonderen Lernleistung als zwei Kurse angerechnet werden soll. (2) Im Block II der Gesamtqualifi kation können bis zu 300 Punkte erreicht werden. Er besteht aus der Summe der in der Abiturprüfung erreichten Punkte. Dabei sind die Punkte der Abiturprüfung

Gymnasium (Abiturverordnung)

Anlage 1 (zu § 17 Absatz 1)

Ermi! lung des Ergebnisses im Block I

der Gesamt-qualifi ka# on

Im Block I werden 40 Kurse zur Anrechnung gebracht. Die Zahl 40 ist aufgrund der Doppelge-wichtung der Kurse in zwei Leistungsfächern als Faktor zu benutzen. Somit ergibt sich fol-gende Formel für die Berechnung der Gesamt-punktzahl in Block I:E I = (P : S) x 40Dabei sind:E I = (Gesamt-)Ergebnis

Block IP = Summe der Punk-

te in den eingebrach-ten Fächern in vier Kurshalbjahren

S = Anzahl der einge-brachten Kurshalb-j ahrese rgebnis se (doppelt gewichtete Fächer zählen auch hier doppelt)

Es wird in üblicher Weise auf eine volle Punktzahl gerundet.

Der Tabelle liegt folgender Rechenvorgang zugrunde:

P = vierfach gewertetes Prüfungs- ergebnis,

s = Punktzahl der schriftlichen Prüfung im Fach,

m = Punktzahl der mündlichen Prüfung im Fach.

2s + m 3

. 4p =

Anlage 2 (Zu § 17 Absatz 2 Nummer 2 Halbsatz 4)

Tabelle zur Ermi! lung des Ergebnisses in Block II der Gesamtqualifi ka# -on bei schri$ licher und mündlicher Prüfung in einem Fach

Ergeben sich für P nicht ganzzahlige Werte, wird auf eine volle Punktzahl gerundet (Beispiel: 41,33 auf 41 Punkte; 42,66 Punkte auf 43 Punkte). Dabei sind:

Schriftliche Prüfung

Noten 6 5 4 3 2 1 - + - + - + - + - +

nd

lic

he

Prü

fun

g

Noten Punkte 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15

6 0 0 3 5 8 11 13 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40

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5

- 1 1 4 7 9 12 15 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41

2 3 5 8 11 13 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43

+ 3 4 7 9 12 15 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44

4

- 4 5 8 11 13 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 45

5 7 9 12 15 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 47

+ 6 8 11 13 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 45 48

3

- 7 9 12 15 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 47 49

8 11 13 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 45 48 51

+ 9 12 15 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 47 49 52

2

- 10 13 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 45 48 51 53

11 15 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 47 49 52 55

+ 12 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 45 48 51 53 56

1

- 13 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 47 49 52 55 57

14 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 45 48 51 53 56 59

+ 15 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 47 49 52 55 57 60

Der Tabelle liegt folgender Rechenvorgang zu Grunde:

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m2s×

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440 Gewerkscha� Erziehung und Wissenscha� B-W Jahrbuch für Lehrerinnen und Lehrer 2019

Gymnasium (Abiturverordnung)

unbeschadet § 24 und 26 Absatz 7 wie folgt zu ermitteln: 1. wurde in einem Fach nur schriftlich oder nur

mündlich geprüft, ist die in der Prüfung erreichte Punktzahl vierfach zu werten;

2. wurde in einem Fach schriftlich und mündlich geprüft, werden das zweifach gewertete Ergebnis der schriftlichen Prüfung und das einfach gewer-tete Ergebnis der mündlichen Prüfung addiert und die Summe durch drei geteilt; es wird nicht gerundet; das so ermittelte Ergebnis wird mit vier multipliziert, ein nicht ganzzahliges Ergebnis auf eine volle Punktzahl gerundet (siehe Tabelle in Anlage 2).

Die besondere Lernleistung kann nach Wahl statt der Anrechnung in Block I ein mündliches Prü-fungsfach, das nicht Deutsch oder Mathematik ist, ersetzen und wird dann vierfach gewertet.

§ 18 Teile der Abiturprüfung

Die Abiturprüfung besteht aus der schriftlichen und der mündlichen Prüfung. Dabei wird in zwei Prüfungsfächern ausschließlich mündlich geprüft (mündliche Prüfungsfächer). In den übrigen drei Prüfungsfächern (schriftliche Prüfungsfächer) wird nur schriftlich oder schriftlich und mündlich ge-prüft. In den Fächern Bildende Kunst, Musik und Sport werden die schriftlichen und gegebenenfalls mündlichen Prüfungen durch fachpraktische Prüfungen, in den modernen Fremdsprachen die schriftlichen Prüfungen durch Kommunikations-prüfungen ergänzt.

§ 19 Ort und Termine der Abiturprüfung

(1) Die Abiturprüfung wird an den öffentlichen und an den staatlich anerkannten privaten Gym-nasien abgehalten. a Gymnasium (Abitur – Termine)

(2) Die Abiturprüfung fi ndet einmal jährlich statt; die Regelungen dieser Verordnung zur Durchfüh-rung einer Nachprüfung in Einzelfällen bleiben unberührt. Die Termine der schriftlichen Prüfung werden vom Kultusministerium, die der mündli-chen oder fachpraktischen Prüfung von der oberen Schulaufsichtsbehörde und die der Kommunikati-onsprüfung von der Schulleitung festgesetzt.

(3) Falls die Sportstättensituation oder die Wit-terungsabhängigkeit einer Sportart es erfordern, kann mit der praktischen Prüfung im Fach Sport bereits im dritten Schulhalbjahr begonnen werden (vorgezogene praktische Prüfung). Die Teilnahme an der vorgezogenen praktischen Prüfung impliziert die Entscheidung über eines der beiden mündlichen Prüfungsfächer nach § 21 Absatz 3.

§ 20 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse

(1) Für die Abiturprüfung wird an jedem Gymnasi-um ein Prüfungsausschuss gebildet. Diesem gehören an:

1. als vorsitzendes Mitglied eine Vertreterin oder ein Vertreter oder eine beauftragte Person der oberen Schulaufsichtsbehörde,

2. als stellvertretend vorsitzendes Mitglied die Schulleiterin oder der Schulleiter,

3. sämtliche Fachlehrkräfte der Schule, welche die an der Abiturprüfung teilnehmenden Schüle-rinnen und Schüler (Prüfl inge) in den letzten beiden Schulhalbjahren unterrichtet haben,

4. gegebenenfalls weitere von der oberen Schul-aufsichtsbehörde oder von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses beauftragte Mitglieder oder von dem stellvertretend vor-sitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mit der Führung des Protokolls beauftragte fachkundige Lehrkräfte.

Das vorsitzende Mitglied muss beide Staatsprüfun-gen für das gymnasiale Lehramt abgelegt haben oder über eine entsprechende Lehrbefähigung verfügen; in beiden Fällen muss die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe vorliegen.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Prüfungsange-legenheiten verpfl ichtet und vor Beginn der Prüfung hierüber zu belehren.

(3) Für die mündliche oder fachpraktische Prüfung in den einzelnen Fächern bildet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die erforderlichen Fachausschüsse. Jedem Fachausschuss gehören die nachfolgenden Personen an, die in dem jeweiligen Fach ihre Lehramtsprüfungen abgelegt oder unter-richtet haben sollen:

1. das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschus-ses oder ein von diesem bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als leitendes Mitglied, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt,

2. die Fachlehrkraft, welche den Prüfl ing im vierten Schulhalbjahr unterrichtet oder im Fach Geogra-phie im dritten Schulhalbjahr unterrichtet hat, als prüfendes Mitglied,

3. ein weiteres fachkundiges Mitglied des Prü-fungsausschusses, zugleich mit der Aufgabe, das Protokoll zu führen.

In Kursen, in denen von verschiedenen Fach-lehrkräften für einzelne Fächer oder Teilbereiche unterrichtet wurde, gehören dem Fachausschuss die Fachlehrkräfte an, die in den zu prüfenden Fächern zuletzt unterrichtet haben. Sie sind jeweils für ihr Fach prüfendes Mitglied nach Satz 2 Nummer 2, im Übrigen weiteres Mitglied nach Satz 2 Nummer 3. Ist ein prüfendes Mitglied verhindert, wird vom vor-sitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses eine in dem betreffenden Fach in der Qualifi kationsphase unterrichtende Lehrkraft als Ersatz bestellt.

(4) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschus-ses und die leitenden Mitglieder der Fachausschüsse sorgen für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen oder fachpraktischen Prüfung. Dabei wird insbesondere darauf geachtet, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten wer-den, nicht von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen und nicht

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Gewerkscha� Erziehung und Wissenscha� B-WJahrbuch für Lehrerinnen und Lehrer 2019 441

gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze oder den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Prüfl inge verstoßen wird. Die Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 können bei allen Prüfungen und Beratungen der Fachausschüsse anwesend sein. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann darüber hinaus weitere Lehrkräfte oder Re-ferendarinnen und Referendare als Zuhörerschaft bei der Prüfung und Beratung zulassen, sofern das Einverständnis des Prüfl ings vorliegt.

§ 21 Fächer der Abiturprüfung

(1) Schriftliche Prüfungsfächer sind die drei Leis-tungsfächer, mündliche Prüfungsfächer durch den Prüfl ing zu wählen. In den Fällen des § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 erstreckt sich die mündliche Prüfung auch auf die schriftlichen Prüfungsfächer. (2) Für die Prüfungsfächer gelten folgende Bestim-mungen: 1. die drei Aufgabenfelder des Unterrichtsangebots

im Pfl ichtbereich und die Fächer Deutsch und Mathematik müssen abgedeckt sein,

2. in den Prüfungsfächern werden die vier Kurse durchgängig besucht; § 10 Absatz 4 bleibt un-berührt,

3. die Anzahl von 40 im Block I anzurechnenden Kursen darf durch die Wahl der mündlichen Prüfungsfächer nicht überschritten werden,

4. Religionslehre kann als mündliches Prüfungsfach nur gewählt werden, wenn in der Einführungs-phase Unterricht im Umfang von mindestens einem Schulhalbjahr besucht wurde oder in einer Überprüfung zu Beginn des ersten Schulhalb-jahres durch die Fachlehrkraft entsprechende Kenntnisse nachgewiesen wurden; es sind die vier Kurse in Religionslehre entsprechend der ei-genen Religionszugehörigkeit zu besuchen oder in den Ausnahmefällen nach dieser Verordnung vier Kurse in Religionslehre ein und derselben Religionsgemeinschaft,

5. Ethik kann nur dann als mündliches Prüfungs-fach gewählt werden, wenn in der Einfüh-rungsphase Ethikunterricht im Umfang von mindestens einem Schulhalbjahr besucht wurde oder in einer Überprüfung zu Beginn des ersten Schulhalbjahres durch die Fachlehrkraft des Kurses entsprechende Kenntnisse nachgewiesen wurden,

6. bei der Wahl des Faches Sport als mündliches Prüfungsfach sind die gewählten Prüfungsteile zu benennen; bei einer auch lediglich teilweisen Befreiung vom Sportunterricht kommt die Wahl dieses Faches als mündliches Prüfungsfach nicht in Betracht,

7. liegen die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 6 vor, kann auch eine spät beginnende Fremdsprache, Literatur und Theater, der Vertie-fungskurs Mathematik, Vertiefungskurs Sprache oder Informatik jeweils eines der mündlichen Prüfungsfächer sein; Informatik setzt hierbei Unterricht spätestens ab dem Eintritt in die

Einführungsphase zumindest als Arbeitsge-meinschaft voraus, soweit nicht das Profi lfach Informatik, Mathematik und Physik (IMP) besucht worden ist.

(3) Die Wahl der mündlichen Prüfungsfächer ist schriftlich spätestens einen Schultag nach Ausgabe des Zeugnisses für das dritte Schulhalbjahr verbind-lich zu treffen. Die Möglichkeit, ein mündliches Prüfungsfach durch eine besondere Lernleistung zu ersetzen, bleibt unberührt. Bei einer Teilnahme an der vorgezogenen praktischen Prüfung bestimmt die Schulleitung oder eine von dieser beauftragte Lehrkraft den Wahltermin.

§ 22 Zulassung zur schriftlichen Prüfung

(1) An der schriftlichen Prüfung kann nur teilneh-men, wer zugelassen wurde. (2) Für die Zulassung müssen folgende Voraus-setzungen erfüllt sein oder durch den Besuch von Kursen im vierten Schulhalbjahr noch erfüllt werden können: 1. Besuch der belegungspfl ichtigen Kurse in den

Leistung -s und Basisfächern, wobei kein Kurs mit 0 Punkten bewertet sein darf,

2. Einhaltung der Regelungen nach § 11 Absatz 1, 3. Einhaltung der für die Anrechnung nach § 17

Absatz 1 Satz 2 und 3 und für die Prüfungsfächer nach § 21 geltenden Regelungen,

4. Erreichbarkeit von mindestens 200 Punkten im Block I der Gesamtqualifi kation.

(3) Über die Versagung der Zulassung entscheidet die Schulleitung nach Abschluss der Wahl der mündlichen Prüfungsfächer. Sie gilt als Nichtzuer-kennung der allgemeinen Hochschulreife und ist unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (4) An der vorgezogenen praktischen Prüfung kann unbeschadet der später erforderlichen Zulassung teilgenommen werden.

§ 23 Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung werden eine oder mehrere Aufgaben aus verschiedenen Stoffgebieten gestellt. Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens 240 Minuten und höchstens 315 Minuten. Die Regelungen für die Prüfung in den Fächern Bildende Kunst, Musik und Sport und moderne Fremdspra-chen bleiben unberührt. (2) Die Prüfungsaufgaben werden vom Kultusmi-nisterium im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne für die Jahrgangsstufen der Qualifi kationsphase landeseinheitlich gestellt. (3) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt dem stellvertretend vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses, soweit die obere Schulauf-sichtsbehörde nichts anderes bestimmt. Die Leitung umfasst die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung, insbesondere hinsicht-lich der Prüfungsaufsicht.

Gymnasium (Abiturverordnung)

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442 Gewerkscha� Erziehung und Wissenscha� B-W Jahrbuch für Lehrerinnen und Lehrer 2019

Gymnasium (Abiturverordnung)

(4) Über jede schriftliche Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Leiterin oder dem Leiter der Prüfung und den Aufsicht führenden Lehrkräften zu unterschreiben ist. In dem Protokoll sind insbe-sondere die Prüfungszeit, die Namen der Aufsicht führenden Lehrkräfte und besondere Vorkommnisse (wie Täuschungshandlungen) festzuhalten. (5) Jede schriftliche Arbeit wird von der Fach-lehrkraft der Schülerin oder des Schülers und von einer Fachlehrkraft einer anderen von der oberen Schulaufsichtsbehörde bestimmten Schule mit gymnasialer Oberstufe korrigiert und nach § 6 Ab-satz 1 bewertet. Ist die für die Korrektur zuständige Fachlehrkraft verhindert, bestimmt die Leiterin oder der Leiter der Prüfung die Lehrkraft, die an deren Stelle tritt. Weichen die Bewertungen um mehr als zwei Punkte voneinander ab, muss eine von der obe-ren Schulaufsichtsbehörde beauftragte Person die beiden vorangegangenen Bewertungen überprüfen und die endgültige Bewertung für die schriftliche Prüfung festsetzen; dabei dürfen die vorangegan-genen Bewertungen in der Regel nicht über oder unterschritten werden. In der Regel gilt bei Abwei-chungen von zwei Punkten der Durchschnittswert und bei Abweichungen von einem Punkt die höhere Punktzahl der beiden Bewertungen als endgültige Bewertung für die schriftliche Prüfung. Von den Regeln der Sätze 3 und 4 kann abgewichen werden, wenn bei den vorangegangenen Bewertungen der Beurteilungsspielraum durch rechtlich relevante Fehler überschritten wurde. (6) Die in der schriftlichen Prüfung in den ein-zelnen Fächern erreichten Punkte werden etwa eine Woche vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.

§ 24 Fachpraktische Prüfung, Kommunikationsprüfung

(1) In den Fächern Bildende Kunst, Musik und Sport besteht die schriftliche Prüfung aus einer besonderen Fachprüfung, welche schriftliche und fachpraktische Teile enthält, die gleich gewichtet werden. Die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Teile beträgt mindestens 240 Minuten und höchs-tens 300 Minuten. (2) In den modernen Fremdsprachen besteht die schriftliche Prüfung aus einem schriftlichen Teil und einer Kommunikationsprüfung, wobei die im schriftlichen Teil erreichte Punktzahl zweifach und die in der Kommunikationsprüfung erreichte Punkt-zahl einfach gewichtet werden. Die Bearbeitungszeit für den schriftlichen Teil beträgt 210 Minuten. Für die Kommunikationsprüfung gibt das Kultusmi-nisterium zentrale Prüfungsmaßstäbe vor. Sie wird im vierten Schulhalbjahr von der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers und einer weiteren von dem stellvertretend vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmten Fachlehrkraft abgenommen und dauert 15 Minuten pro Prüfl ing. Die Prüfl inge werden einzeln oder zu zweit geprüft. (3) Für die fachpraktische Prüfung und die Kom-munikationsprüfung gelten die Regelungen zur Festsetzung des Ergebnisses und zur Protokollierung

der mündlichen Abiturprüfung entsprechend. Die beiden Prüfungen müssen jeweils vor der Bekannt-gabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung abgeschlossen sein.

§ 25 Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) An der mündlichen Prüfung kann nur teilneh-men, wer zugelassen wurde. (2) Für die Zulassung müssen folgende Vorausset-zungen erfüllt sein: 1. die Voraussetzungen nach § 22 Absatz 2 müssen

unter Berücksichtigung der Kurse des vierten Schulhalbjahres nunmehr gegeben sein,

2. in Block I der Gesamtqualifikation müssen mindestens 200 Punkte erreicht sein.

(3) An der vorgezogenen praktischen Prüfung kann unbeschadet der später erforderlichen Zulassung teilgenommen werden. (4) Über die Versagung der Zulassung entscheidet die Schulleitung; sie gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife und ist unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 26 Durchführung der mündlichen Prüfung

(1) Die Prüfl inge werden in den beiden gewählten mündlichen Prüfungsfächern mündlich geprüft. Sie können in den schriftlichen Prüfungsfächern auch mündlich geprüft werden; die Entscheidung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Soweit nicht bereits nach Satz 2 eine mündliche Prüfung erfolgt, werden die Prüfl inge in schriftlichen Prüfungsfächern mündlich geprüft, insbesondere zur Vermeidung der Bewertung einzelner Teile der Abiturprüfung mit 0 Punkten, wenn sie diese Fächer spätestens am nächsten auf die Bekanntgabe der schriftlichen Prüfung folgenden Schultag schriftlich gegenüber dem stellvertretend vorsitzenden Mit-glied des Prüfungsausschusses benennen. Benennt der Prüfl ing Fächer der schriftlichen Prüfung, die mit 0 Punkten bewertet worden sind, nicht oder nicht innerhalb der Frist nach Satz 3 und steht damit bereits fest, dass die Mindestqualifi kation wegen § 27 Absatz 2 Nummer 3 nicht mehr erreicht werden kann, fi ndet § 27 Absatz 3 entsprechende Anwendung. (2) Innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 3 hat der Prüfl ing zu entscheiden, ob statt der Teilnahme an der Prüfung in einem mündlichen Prüfungsfach, das nicht Deutsch oder Mathematik ist, eine besondere Lernleistung anzurechnen ist. (3) Die Fächer Geographie oder Gemeinschafts-kunde werden als mündliche Prüfungsfächer nur zusammen mit dem jeweils anderen Fach als ein mündliches Prüfungsfach geprüft. (4) Für die mündliche Prüfung werden Prü-fungsaufgaben im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne für die Jahrgangsstufen der Qualifi kati-onsphase ohne Beschränkung auf die Sachgebiete eines Schulhalbjahres vom leitenden Mitglied des Fachausschusses aufgrund von Vorschlägen des

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Gewerkscha� Erziehung und Wissenscha� B-WJahrbuch für Lehrerinnen und Lehrer 2019 443

prüfenden Mitglieds des Fachausschusses gestellt; die Prüfungsaufgaben werden schriftlich vorgelegt, wobei eine Zeit von in der Regel 20 Minuten zur Vorbereitung unter Aufsicht eingeräumt wird. (5) Das leitende Mitglied des Fachausschusses bestimmt den Gang der Prüfung und kann selbst prüfen. Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt und dauert in der Regel 20 Minuten je Prüfungsfach und Prüfl ing; wird die Form der Gruppenprüfung gewählt, so ist durch Begrenzung der Gruppengröße und durch die Themenstellung sicher zu stellen, dass die individu-elle Leistung eindeutig erkennbar ist. Die mündliche Prüfung in den schriftlichen Prüfungsfächern wird als Einzelprüfung durchgeführt und dauert in der Regel 20 Minuten je Prüfungsfach. (6) In der mündlichen Prüfung soll der Prüfl ing das Prüfungsthema oder die Prüfungsaufgaben in zusam-menhängender Rede darstellen und in einem an-schließenden Prüfungsgespräch in größere fachliche und fachübergreifende Zusammenhänge einordnen. Eine mündliche Prüfung in einem schriftlichen Prü-fungsfach darf darüber hinaus keine Wiederholung, sondern muss Ergänzung der schriftlichen Prüfung sein; sie bezieht sich über das Prüfungsthema oder die Aufgabenstellung hinaus auch auf weitere The-men der Bildungs- und Lehrpläne. (7) Die mündliche Prüfung in den Fächern Bildende Kunst und Musik kann fachpraktische Elemente enthalten. Ist Sport oder Literatur und Theater mündliches Prüfungsfach, so besteht die Prüfung aus einem etwa 20 Minuten umfassenden mündlichen und einem fachpraktischen Teil, wobei die im mündlichen Teil erreichte Punktzahl einfach und die im fachpraktischen Teil erreichte Punktzahl zweifach gewichtet werden. (8) Im Anschluss an die mündliche Prüfung des einzelnen Prüfl ings setzt der Fachausschuss das Ergebnis der mündlichen Prüfung nach § 6 Absatz 1 auf Vorschlag des prüfenden Mitglieds des Fachaus-schusses fest und teilt es dem Prüfl ing mit. Kann sich der Fachausschuss auf keine bestimmte Punktzahl einigen oder mehrheitlich mit den Stimmen des lei-tenden Mitglieds für keine Punktzahl entscheiden, wird das Ergebnis aus dem auf die erste Dezimale

errechneten Durchschnitt der Bewertungen aller Mitglieder gebildet, der in der üblichen Weise auf eine volle Punktzahl zu runden ist. (9) Über die mündliche Prüfung des einzelnen Prüflings ist ein Protokoll zu fertigen, das die Zusammensetzung des Fachausschusses, die Prü-fungsthemen und -aufgaben, die Dauer und den wesentlichen Verlauf der Prüfung sowie das Prü-fungsergebnis festhält. Das Protokoll ist von allen Mitgliedern des Fachausschusses zu unterschreiben.

§ 27 Ergebnis der Abiturprüfung

(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung ermit-telt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschus-ses das Ergebnis der Abiturprüfung und stellt fest, wer die Mindestqualifi kation erreicht hat. (2) Die Mindestqualifi kation der Abiturprüfung ist erreicht, wenn 1. in den fünf Prüfungsfächern zusammen minde-

stens 100 Punkte, 2. in drei Prüfungsfächern, darunter zwei schrift-

liche Prüfungsfächer, jeweils mindestens 20 Punkte und

3. in keinem der Prüfungsfächer weniger als vier Punkte

bei jeweils vierfacher Wertung erreicht wurden. (3) Das Nichterreichen der Mindestqualifi kati-on gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife. Sie ist unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 28 Feststellung der Gesamtqualifi kation,

Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife

(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschus-ses stellt die Gesamtqualifi kation sowie nach der als Anlage 3 beigefügten Tabelle die Gesamtnote fest und erkennt den Prüfl ingen, die im Block I der Gesamtqualifi kation mindestens 200 Punkte und in Block II mindestens 100 Punkte erreicht und auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt h ba en, die allgemeine Hochschulreife zu. (2) Über die Feststellung der Ergebnisse der Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom vor-

Gymnasium (Abiturverordnung)

Gesamt- Gesamt- Gesamt- Gesamt- Gesamt- Gesamt- Gesamt- Gesamt-punktzahl note punktzahl note punktzahl note punktzahl note

900 - 823 1,0 696 - 679 1,8 552 - 535 2,6 408 - 391 3,4822 - 805 1,1 678 - 661 1,9 534 - 517 2,7 390 - 373 3,5804 - 787 1,2 660 - 643 2,0 516 - 499 2,8 372 - 355 3,6786 - 769 1,3 642 - 625 2,1 498 - 481 2,9 354 - 337 3,7768 - 751 1,4 624 - 607 2,2 480 - 463 3,0 336 - 319 3,8750 - 733 1,5 606 - 589 2,3 462 - 445 3,1 318 - 301 3,9732 - 715 1,6 588 - 571 2,4 444 - 427 3,2 300 4,0714 – 697 1,7 570 - 553 2,5 426 - 409 3,3

Anlage 3 (zu §§ 28 Absatz 1, 41 Absatz 3)

Umrechnung der Gesamtpunktzahl in eine GesamtnoteDie Punktzahl der Gesamtqualifi ka" on ist nach folgender Tabelle in eine Gesamtnote umzurechnen:

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444 Gewerkscha� Erziehung und Wissenscha� B-W Jahrbuch für Lehrerinnen und Lehrer 2019

Gymnasium (Abiturverordnung)

sitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses und dem Mitglied, von dem das Protokoll angefertigt wurde, zu unterschreiben ist.

(3) Die Protokolle über die einzelnen Prüfungsteile und die Feststellung der Ergebnisse der Prüfung sowie die Prüfungsarbeiten sind bei den Schulakten aufzubewahren. Die Prüfungsarbeiten sind nach Ablauf von fünf Jahren seit der Feststellung der Ergebnisse der Prüfung zu vernichten, sofern kein Antrag auf Aushändigung gestellt wurde.

§ 29 Nichtteilnahme, Rücktritt

(1) Wird ohne wichtigen Grund an einem der Prü-fungsteile ganz oder teilweise nicht teilgenommen, gilt dies als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife; § 27 Absatz 3 Satz 2 gilt entspre-chend. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet bei der schriftlichen Prüfung und der Kommunikationsprüfung das stellvertretend vor-sitzende Mitglied des Prüfungsausschusses, bei der mündlichen Prüfung das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses und bei der fachpraktischen Prüfung im Fach Sport das leitende Mitglied des Fachausschusses. (2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit. Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschrei-bung dieser Beeinträchtigung beinhaltet. Lassen sich Zweifel am Vorliegen einer prüfungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf andere Weise nicht ausräumen, kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses auch die Vorlage eines Satz 2 entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlan-gen. Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen hat, kann dies nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wird. (3) Sofern und insoweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Teilnahme an einer Nachprüfung ist möglich. Hierbei bleiben die bereits erbrachten Prüfungsleis-tungen bestehen. (4) Vor Beginn der Abiturprüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

§ 30 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße

(1) Wer es unternimmt, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinfl ussen oder nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsauf-gaben mitführt oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht eine Täuschungshandlung.

(2) Wird während der Prüfung eine Täuschungs-handlung oder ein entsprechender Verdacht festgestellt, ist der Sachverhalt von einer Aufsicht führenden Lehrkraft zu protokollieren. Der Prüfl ing setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufi g fort. (3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird der Prüfl ing von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife. § 27 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. In leichten Fällen kann stattdessen die Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet werden. Die Ent-scheidung trifft bei der schriftlichen Prüfung und der Kommunikationsprüfung das stellvertretend vor-sitzende Mitglied des Prüfungsausschusses, bei der mündlichen Prüfung das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses und bei der fachpraktischen Prüfung in den Fächern Bildende Kunst, Musik und Sport das leitende Mitglied des Fachausschusses. (4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann die obere Schulaufsichtsbehörde das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Zeugnis erteilen oder die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife zurücknehmen, sofern seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind. (5) Wer durch sein Verhalten die Prüfung so schwer behindert, dass es nicht möglich ist, die Prüfung ord-nungsgemäß durchzuführen, wird von der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife. Absatz 3 Satz 3 und § 27 Absatz 3 Satz 2 gelten entsprechend. (6) Vor Beginn der Abiturprüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen. a Handy-Nutzung

Abschni� 4 Wiederholung, Entlassung

§ 31 Voraussetzungen für die Wiederholung

(1) Die Jahrgangsstufen der Qualifi kationsphase können außer in den Fällen der Absätze 2 bis 4 nicht wiederholt werden. (2) Die erste Jahrgangsstufe kann einmal wieder-holen, wer nicht bereits die vorangehende Klasse wiederholt hat und eine entsprechende schriftliche Erklärung innerhalb einer Woche nach Erhalt des Zeugnisses für das zweite Schulhalbjahr abgibt. (3) Wem die allgemeine Hochschulreife zum ersten Mal nicht zuerkannt wurde, kann einmal wiederho-len, und zwar 1. bei Nichtzulassung zur schriftlichen Abiturprü-

fung a) das zweite und das dritte Schulhalbjahr oder b) die zweite Jahrgangsstufe insgesamt nach

weiterem Besuch der zweiten Jahrgangsstufe bis zum Ende des Schuljahres oder

c) das dritte Schulhalbjahr nach halbjähriger Unterbrechung des Schulbesuchs,

2. in den übrigen Fällen das dritte und vierte Schulhalbjahr.

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Gewerkscha� Erziehung und Wissenscha� B-WJahrbuch für Lehrerinnen und Lehrer 2019 445

Gymnasium (Abiturverordnung)

(4) Wer das vierte Schulhalbjahr besucht und bei der oder dem zu erwarten ist, dass zum Ende des Schulhalbjahres die im Block I der Gesamtquali-fi kation erforderlichen Leistungen nicht erbracht werden, kann auf Antrag mit Zustimmung der Schulleitung nach Absatz 3 Nummer 1 einmal wiederholen. Dies gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife; § 27 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Die Wiederholung lediglich einzelner Kurse ist nicht zulässig. (6) Bei Zuerkennung der allgemeinen Hochschul-reife ist weder eine Wiederholung der gymnasialen Oberstufe noch eine Wiederholung der Abiturprü-fung zulässig.

§ 32 Kurswahl bei Wiederholung

(1) Bei einer Wiederholung sind im Rahmen des Kursangebots der Schule die Kurse neu zu wählen; für die Wahl der belegungspfl ichtigen Kurse in den Basis und Leistungsfächern gilt dies nur, wenn die beiden ersten Schulhalbjahre wiederholt werden. Es besteht kein Anspruch darauf, dass Kurse angeboten werden, die der früheren Wahl entsprechen. (2) Die beim ersten Durchgang besuchten Kurse werden nicht mehr berücksichtigt. Dies gilt auch für die im Rahmen des Seminarkurses besuchten Kurse einschließlich der Dokumentation und des Kolloquiums; wird bei der Wiederholung bestimm-ter Schulhalbjahre der Seminarkurs nur teilweise wiederholt, bleiben die in dem nicht wiederholten Teil erbrachten Leistungen erhalten und fl ießen in die für die besondere Lernleistung neu zu bildende Gesamtnote ein. (3) Wer Kurse, die zum Erreichen der Mindest-qualifikation erforderlich sind, nicht besuchen kann, hat sich ohne den Besuch von Unterrichts-veranstaltungen am Ende des Schulhalbjahres einer schriftlichen und mündlichen Leistungsfeststellung über den Unterrichtsstoff des betreffenden Kurses zu unterziehen, wobei die schriftlichen und münd-lichen Leistungen je einfach zählen. Das Ergebnis der Leistungsfeststellung gilt als Ergebnis des entsprechenden Kurses. Die Leistungsfeststellung wird von einer von der Schulleitung beauftragten Fachlehrkraft vorgenommen, die die Schülerin oder den Schüler auch schon während der Selbstvorbe-reitung berät.

(4) Ergeben sich aus sonstigen Gründen von der Schule nicht behebbare Schwierigkeiten bei der Wie-derholung, kann die obere Schulaufsichtsbehörde Sonderregelungen treffen.

§ 33 Entlassung

Das Gymnasium muss endgültig verlassen, bei wem am Ende des ersten oder zweiten Schulhalbjahres bereits feststeht, dass eine Zulassung zur schriftli-chen Abiturprüfung nicht erfolgen könnte und die erste Jahrgangsstufe nicht wiederholt werden kann, oder wem zweimal die allgemeinen Hochschulreife nicht zuerkannt worden ist.

Abschni� 5 Abiturprüfung für Schulfremde

§ 34 Teilnahmeberechtigte

Wer das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife erwerben will, ohne Schülerin oder Schüler eines öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Gymnasiums zu sein, kann die Abiturprüfung als außerordentliche Teilnehmerin oder außerordent-licher Teilnehmer (Schulfremde) ablegen.

§ 35 Termin der Prüfung

Die Abiturprüfung für Schulfremde fi ndet einmal jährlich zusammen mit der Abiturprüfung an den öffentlichen Gymnasien statt.

§ 36 Form der Prüfung, Prüfungsfächer

(1) Die Prüfung gliedert sich in zwei Teile. Der erste Teil umfasst vier Fächer, die schriftlich und mündlich geprüft werden. Der zweite Teil umfasst vier Fächer, die ausschließlich mündlich geprüft werden. Die Fächer des ersten Teils der Prüfung werden nach den Anforderungen eines schriftlichen Prüfungsfaches, die Fächer des zweiten Teils der Prüfung nach den Anforderungen eines mündlichen Prüfungsfaches in der ordentlichen Abiturprüfung geprüft. (2) Prüfungsfächer können die Fächer des Un-terrichtsangebotes im Pflichtbereich Deutsch, Englisch, Französisch, Latein, Griechisch, Russisch, Italienisch, Spanisch, Geschichte, Evangelische oder Katholische Religionslehre oder Ethik, Mathema-tik, die Fächer der Naturwissenschaften, Bildende Kunst, Musik, Wirtschaft sowie die Fächer Geo-graphie und Gemeinschaftskunde sein. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann im Einzelfall weitere Fächer, außer dem Fach Sport, zulassen. Sie soll sie zulassen, falls im Zeitpunkt der Entscheidung feststeht, dass sie in dem betreffenden Prüfungs-termin mit den entsprechenden Anforderungen Gegenstand der ordentlichen Abiturprüfung sein werden. (3) Aus den möglichen Prüfungsfächern sind bei der Bewerbung die jeweils vier Fächer der beiden Teile der Prüfung zu wählen. Für die Wahl gelten folgende Bestimmungen: 1. Fächer des ersten Prüfungsteils sind

a) Mathematik, b) Deutsch, c) eine Fremdsprache des Unterrichtsangebotes

im Pfl ichtbereich, d) ein weiteres Fach nach Absatz 2, wobei die

Wahl einer weiteren Fremdsprache im Ein-zelfall aus Gründen der Prüfungsorganisation ausgeschlossen sein kann;

2. unter den Fächern des ersten und des zweiten Prüfungsteils müssen zwei Fremdsprachen, eine Naturwissenschaft und eines der Fächer Geschichte, Geographie, Gemeinschaftskunde oder Wirtschaft sein.

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446 Gewerkscha� Erziehung und Wissenscha� B-W Jahrbuch für Lehrerinnen und Lehrer 2019

§ 37 Meldung zur Prüfung

(1) Die Meldung ist bis zum 1. Oktober für die Prüfung im darauf folgenden Jahr an die obere Schulaufsichtsbehörde zu richten. Zuständig ist die obere Schulaufsichtsbehörde, in deren Bezirk 1. die Bewerberin oder der Bewerber den Wohnsitz

hat, 2. bei einem Besuch eines staatlich genehmigten

privaten Gymnasiums die Schule liegt oder 3. bei einer Teilnahme an einem Fernlehrgang

zur Vorbereitung auf die Prüfung sich der Sitz der Veranstalterin oder des Veranstalters des Fernlehrgangs befindet; alternativ ist auch eine Bewerbung an der für den Wohnsitz nach Nummer 1 zuständigen oberen Schulaufsichts-behörde zulässig.

(2) Der Meldung sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Anga-

ben über den bisherigen Bildungsweg und gege-benenfalls über die ausgeübte Berufstätigkeit,

2. die Geburtsurkunde (beglaubigte Abschrift oder Ablichtung) und ein Lichtbild in Passbildgröße,

3. die Abschluss oder Abgangszeugnisse der be-suchten Schulen (beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen), darunter der Nachweis über einen Realschulabschluss oder einem diesem Abschluss gleichwertigen Bildungsstand,

4. eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis schon einmal an einer Prüfung zum Erwerb der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife teilgenommen wurde,

5. eine Erklärung über die Wahl der Prüfungsfächer nach § 36 Absatz 3 und

6. eine Darlegung und Nachweise über die Vorbe-reitung auf die Prüfung.

(3) Für Schulfremde, die ein staatlich genehmigtes privates Gymnasiums besuchen, kann anstelle einzelner Meldungen die Sammelmeldung des Gymnasiums treten, die jeweils Vor- und Zuname, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift enthalten muss. Der Sammelmeldung sind die Unterlagen nach Absatz 2 beizufügen. Dies gilt für Schulfremde, die an einem Fernlehrgang teilnehmen oder eine Ergänzungsschule besuchen, entsprechend.

§ 38 Voraussetzungen für die Zulassung

(1) Zur Prüfung wird nur zugelassen, 1. wer die Prüfung nicht eher ablegen wird, als es ihr

oder ihm bei normalem Schulbesuch möglich wäre,

2. wem nicht bereits zweimal die Zuerkennung der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschul-reife versagt worden ist,

3. wer den Realschulabschluss oder einen diesem Abschluss gleichwertigen Bildungsstand erreicht hat,

4. wer nicht bereits anderweitig das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife erworben hat und

5. wer in dem Schuljahr, in dem die Prüfung abge-nommen wird, nicht Schülerin oder Schüler ei-nes öffentlichen oder eines staatlich anerkannten privaten Gymnasiums, eines Abendgymnasiums oder Kollegs war; dies gilt nicht im Fall der Schwangerschaft oder der Mutterschaft einer Bewerberin. a SchulbesuchsVO § 2 Abs. 3

(2) Zur Prüfung wird in der Regel nur zugelassen, wer in BadenWürttemberg den ständigen Wohnsitz hat oder an einem staatlich genehmigten privaten Gymnasium oder an einer sonstigen Unterrichts-einrichtung in BadenWürttemberg auf die Abitur-prüfung für Schulfremde vorbereitet wurde.

§ 39 Entscheidung über die Zulassung

Die obere Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Zulassung und weist die Bewerberin oder den Bewerber einem öffentlichen Gymnasium zur Ablegung der Prüfung zu. Die obere Schulaufsichts-behörde kann die Entscheidung dem Gymnasium übertragen.

§ 40 Durchführung der Prüfung

(1) Für die Prüfung der zugelassenen Schulfremden gelten im Übrigen §§ 20, 23 bis 25, 26 Absatz 3 bis 9, §§ 29 und 30 entsprechend mit folgender Maßgabe: 1. am zweiten Teil darf nur teilnehmen, wer den

ersten Teil bestanden hat, 2. § 20 Absatz 1 Satz 3 fi ndet auch auf sämtliche

Mitglieder des Prüfungsausschusses Anwendung, 3. § 20 Absatz 3 Satz 2 fi ndet keine Anwendung;

das leitende Mitglied eines Fachausschusses muss, die übrigen Mitglieder sollen die beiden Staatsprüfungen für das gymnasiale Lehramt abgelegt haben oder über eine entsprechende Lehrbefähigung verfügen und die Lehrbefähi-gung für die gymnasiale Oberstufe und für das betreffende Fach besitzen,

4. Fachlehrkräfte im Sinne von § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und § 24 Absatz 2 Satz 4 sind die vom vorsitzenden Mit-glied des Prüfungsausschusses und im Sinne von § 23 Absatz 5 Satz 1 die von der oberen Schul-aufsichtsbehörde bestimmten Fachlehrkräfte eines öffentlichen Gymnasiums, in der Regel des Gymnasiums, dem die oder der Schulfremde zur Ablegung der Prüfung zugewiesen ist,

5. bei Schulfremden, die ein staatlich genehmig-tes privates Gymnasium besuchen, kann die obere Schulaufsichtsbehörde zulassen, dass die Prüfung ganz oder teilweise im Gebäude der betreffenden Schule abgenommen wird; die Leitung und Beaufsichtigung regelt in diesem Fall die obere Schulaufsichtsbehörde,

6. bei der Prüfung einer Fremdsprache im ersten Prüfungsteil wird die mündliche Prüfung nach den für die Kommunikationsprüfung der or-dentlichen Abiturprüfung geltenden zentralen

Gymnasium (Abiturverordnung)

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Gewerkscha� Erziehung und Wissenscha� B-WJahrbuch für Lehrerinnen und Lehrer 2019 447

Maßstäben durchgeführt; die Zusammensetzung des Fachausschusses nach § 20 bleibt unberührt.

(2) Die Schulfremden haben sich bei Beginn der Prüfung mit einem mit Lichtbild versehenen amt-lichen Ausweis auszuweisen und diesen während der gesamten Prüfung bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 41 Ergebnis der Prüfung,

Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife

(1) Nach Abschluss des ersten Teils der Prüfung stellt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsaus-schusses fest, wer diesen Teil bestanden hat und am zweiten Teil teilnehmen darf. Das Nichtbestehen des ersten Teils gilt als Nichtzuerkennung der allgemei-nen Hochschulreife. (2) Nach Abschluss des zweiten Teils der Prüfung stellt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsaus-schusses fest, wer diesen Teil bestanden hat. Das Nichtbestehen des zweiten Teils gilt als Nichtzuer-kennung der allgemeinen Hochschulreife. (3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschus-ses stellt für diejenigen Schulfremden, die beide Teile der Prüfung bestanden haben, das Gesamter-gebnis sowie die Gesamtnote nach der als Anlage 3 beigefügten Tabelle fest und erkennt die allgemeine Hochschulreife zu. (4) Das Ergebnis der beiden Teile der Prüfung wird wie folgt ermittelt: 1. der erste Teil ist bestanden, wenn kein Fach mit 0

Punkten bewertet wurde und insgesamt in allen vier Prüfungsfächern mindestens 220 Punkte, darunter jeweils fünf Punkte bei einfacher Wertung in mindestens zwei Fächern, erreicht wurden; dabei werden die Punktzahlen der schriftlichen und mündlichen Prüfung jeweils mit 5,5 multipliziert und addiert; ergibt sich danach eine halbzahlige Punktzahl, wird das Gesamtergebnis in üblicher Weise gerundet,

2. der zweite Teil ist bestanden, wenn kein Fach mit 0 Punkten und mindestens zwei Fächer mit jeweils fünf Punkten in einfacher Wertung bewertet, sowie insgesamt in allen vier Prüfungs-fächern mindestens 80 Punkte erreicht wurden; dabei werden die Punktzahlen in den einzelnen Fächern jeweils mit vier multipliziert.

(5) § 28 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Schulfremde, denen die allgemeine Hochschul-reife nicht zuerkannt wurde, können die Abiturprü-

fung einmal wiederholen. § 38 Absatz 1 Nummer 2 bleibt unberührt.

Abschni� 6 Übergangsbes� mmungen

§ 42 Wiederholung der Abiturprüfung

Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 die Abiturprüfung wiederholen, gilt Folgendes: 1. der Unterricht wird in der Jahrgangsstufe nach

Maßgabe dieser Verordnung wiederholt; es gelten die Bestimmungen dieser Verordnung, wobei die bisher besuchten Kurse in die nach dieser Verord-nung vorgesehenen Kurse umgedeutet werden,

2. soweit erforderlich treffen die oberen Schulauf-sichtsbehörden im Einzelfall weitere Regelun-gen, die für eine ordnungsgemäße Wiederho-lung in der zweiten Jahrgangsstufe oder in der Abiturprüfung erforderlich sind; dabei kann das Kultusministerium in einzelnen Fällen von der landeseinheitlichen Aufgabenstellung absehen und die oberen Schulaufsichtsbehörden mit der Stellung der Aufgaben beauftragen; jedes hier-von betroffene Gymnasium schlägt der oberen Schulaufsichtsbehörde mehrere Aufgaben zur Auswahl vor.

§ 43 Fortgeltung bisherigen Rechts

(1) Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem Schuljahr 2019/2020 in die erste Jahrgangsstufe eingetreten sind oder eintreten werden, gilt die Abiturverordnung Gymnasien der Normalform [...] in der am 31. Juli 2018 geltenden Fassung bis zu deren Abschluss am Gymnasium fort (Hinweis

der Redak� on: abgedruckt im GEW-Jahrbuch 2018). Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Wiederholung der ersten oder zweiten Jahrgangsstufe, einzelner Schulhalbjahre der Qualifi kationsphase oder der Abiturprüfung in die Jahrgangsstufe wechseln, die sich im Schuljahr 2018/2019 in der Einführungsphase befand. §§ 31 bis 33 und 42 bleiben unberührt. (2) Für Schulfremde, die sich bis zum 1. Oktober 2019 zur Abiturprüfung für Schulfremde melden, gilt der 5. Abschnitt der Abiturverordnung Gymna-sien der Normalform in der am 31. Juli 2018 gelten-den Fassung bis zum Abschluss der Abiturprüfung im Schuljahr 2019/2020 fort.

a Abschlüsse (Allgemeines); a Fachhochschulreife; a Gymnasium (Abitur – Terminplan); a Gymnasium (Au! au-gymnasium); a Gymnasium (Schulversuch G 9); a Gymnasium (Stundentafeln); a Gymnasium (Versetzungsord-nung); a Gymnasium (Schultypen); a Handy-Nutzung; a Hochschulreife (Zuerkennung); a La" num, Graecum, Hebraicum; a Schulbesuchsverordnung § 2 Abs. 3; a Zeugnisse (Allgemeinbildende Schulen)

Unter a Termin-Checkliste fi nden Sie die wich� gsten Termine des Schuljahres.

Gymnasium (Abiturverordnung)

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Gewerkscha� Erziehung und Wissenscha� B-WJahrbuch für Lehrerinnen und Lehrer 2019 523

Lau! ahnverordnung

Lau� ahnverordnung (LVO-KM)Verordnung des Kultusministeriums über die Lau! ahnen seines Geschä� sbereichs (Lau! ahnverordnung

Kultusministerium – LVO-KM) vom 10.1.2012; geändert am 25. .9 2018 (K.u.U. S. 190/2018)

§ 1 Allgemeine Grundsätze

(1) Die Laufbahnbefähigung für die Lehrerlaufbah-nen nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 LBG wird nach Maßgabe der vom Kultusministerium erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen erworben.a Beamtengesetz § 14 ff .

(2) Laufbahnen pädagogischer Fachrichtung sind die Lehrerlaufbahnen nach Absatz 1, die nach dieser Verordnung eingerichteten Lehrerlaufbahnen sowie die Laufbahnen des außerschulischen Bereichs nach § 10 Absatz 1 bis 3.(3) Wissenschaftliche Lehrkräfte im Sinne dieser Verordnung sind solche, für deren Laufbahn in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung als Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungs-dienst der Abschluss eines Studiengangs nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 LBG vorgeschrieben ist.(4) Die Befähigung für eine Lehrerlaufbahn und für die Laufbahnen des außerschulischen Bereichs kann über eine mindestens dreijährige, der Vorbildung entsprechende Berufstätigkeit im Sinne von § 16 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b LBG nur nach Maßgabe dieser Verordnung erworben werden.

(5) Der horizontale Laufbahnwechsel nach § 21 LBG zwischen verschiedenen Lehrerlaufbahnen, die der gleichen Laufbahngruppe angehören, ist nur auf der Grundlage einer pädagogischen Nach-qualifi zierung möglich. a Beamtengesetz § 21

§ 2Erwerb der Laufbahnbefähigung für Lehrkräfte durch

eine laufbahnqualifi zierende Zusatzausbildung(1) Die Befähigung für die Laufbahn der wissen-schaftlichen Lehrkraft erwirbt, wer nach Vorliegen der Bildungsvoraussetzungen eine laufbahnqualifi -zierende Zusatzausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Die laufbahnqualifi zierende Zusatzausbildung beinhaltet eine zweijährige pädagogische Schulung und ein Jahr der Bewährung in der Schulpraxis der angestrebten Laufbahn. Auf das Bewährungsjahr im Anschluss an die Pädagogische Schulung kann verzichtet werden, wenn die Lehrkraft eine haupt-berufl iche Unterrichtspraxis von mindestens drei Jahren in der Laufbahn der Technischen Lehrkraft an berufl ichen Schulen der gewerblichen Richtung nach Absatz 2 nachweisen kann.

(2) Die Befähigung für die Laufbahn der Tech-nischen Lehrkraft an beruflichen Schulen der gewerblichen Richtung oder der landwirtschaftli-chen Richtung besitzt, wer nach dem Bestehen der Meisterprüfung oder der staatlichen Prüfung für Techniker oder für Technische Assistenten oder einer vom Kultusministerium als gleichwertig anerkann-ten Abschlussprüfung mindestens fünf Jahre eine dieser Vorbildung entsprechende Tätigkeit ausgeübt und eine laufbahnqualifi zierende Zusatzausbildung

erfolgreich abgeschlossen hat. Die laufbahnqualifi -zierende Zusatzausbildung beinhaltet eine einjäh-rige pädagogische Schulung.

(3) Die Befähigung für die Laufbahn der Tech-nischen Lehrkraft an beruflichen Schulen der kaufmännischen Richtung oder der hauswirtschaft-lichen Richtung besitzt, wer nach dem Bestehen der Abschlussprüfung der Fachschule für Bürowirtschaft in Baden-Württemberg oder des Berufskollegs für Ernährung und Hauswirtschaft II in Baden-Württemberg oder einer vom Kultusministerium als gleichwertig anerkannten Abschlussprüfung mindes-tens zwei Jahre eine dieser Vorbildung entsprechende Tätigkeit ausgeübt und eine laufbahnqualifi zierende Zusatzausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Die laufbahnqualifi zierende Zusatzausbildung beinhal-tet eine einjährige pädagogische Schulung.

(4) Der erfolgreiche Abschluss der laufbahnqua-lifi zierenden Zusatzausbildung wird durch eine Überprüfung in entsprechender Anwendung der formellen Prüfungsbestimmungen in der für die jeweilige Ziellaufbahn maßgeblichen Prüfungs-ordnung nachgewiesen. Für Technische Lehrkräfte an beruflichen Schulen der gewerblichen oder landwirtschaftlichen Richtung fi nden die formellen Prüfungsbestimmungen der Verordnung des Kul-tusministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Technischen Lehrer an berufl ichen Schulen (APrOTL) entsprechende Anwendung.

§ 2 aErwerb der Laufbahnbefähigung

für den gehobenen Schuldienst durch eine laufbahnqualifi zierende Zusatzausbildung

(1) Die Befähigung für die Laufbahn des gehobe-nen Schuldienstes für das Lehramt Grundschule nach der Grundschullehramtsprüfungsordnung erwirbt, wer

1. eine Laufbahnbefähigung für das Lehramt Gymnasium nach der Gymnasiallehramts-prüfungsordnung II oder für das Lehramt Werk-real-, Haupt- und Realschule nach der Werkreal-, Haupt- und Realschullehramtsprüfungsordnung II, der Realschullehrerprüfungsordnung II oder einer jeweils vorhergehenden Prüfungsordnung mit einem Gesamtnotendurchschnitt in der Zweiten Staatsprüfung von mindestens 3,5 erworben hat und

2. die Lehrbefähigung in mindestens einem Fach, das in der Grundschule unterrichtet wird oder einem in der Grundschule unterrichteten Fach inhaltlich zugeordnet werden kann, besitzt oder eine Vertretungstätigkeit an einer Grundschule mindestens ein Schuljahr erfolgreich wahrge-nommen hat und

3. eine laufbahnqualifi zierende Zusatzausbildung im Umfang von mindestens einem Schuljahr erfolgreich abgeschlossen hat.

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524 Gewerkscha� Erziehung und Wissenscha� B-W Jahrbuch für Lehrerinnen und Lehrer 2019

(2) Die Befähigung für die Laufbahn des geho-benen Schuldienstes für das Lehramt Werkreal-, Haupt- und Realschule nach der Werkreal-, Haupt- und Realschullehramtsprüfungsordnung II oder für das Lehramt Sekundarstufe I erwirbt, wer

1. eine Laufbahnbefähigung für das Lehramt Gymnasium nach der Gymnasiallehramtsprü-fungsordnung II oder einer vorhergehenden Prüfungsordnung mit einem Gesamtnoten-durchschnitt in der Zweiten Staatsprüfung von mindestens 3,5 erworben hat und

2. die Lehrbefähigung in mindestens zwei Fächern, die in den Schularten der Sekundarstufe I unter-richtet werden oder einem in den Schularten der Sekundarstufe I unterrichteten Fach inhaltlich zugeordnet werden können, besitzt und

3. eine laufbahnqualifi zierende Zusatzausbildung im Umfang von mindestens einem Schuljahr erfolgreich abgeschlossen hat.

(3) Die laufbahnqualifi zierende Zusatzausbildung beinhaltet eine pädagogische Schulung. Der er-folgreiche Abschluss der laufbahnqualifi zierenden Zusatzausbildung wird durch eine Überprüfung in entsprechender Anwendung der formellen Prü-fungsbestimmungen in der für die Ziellaufbahn maßgeblichen Prüfungsordnung und eine Bewer-tung durch den Schulleiter nachgewiesen.a Lau! ahnwechsel

§ 3 Erwerb der Laufbahnbefähigung von

Lehrkräften für untere Klassen durch Berufserfahrung(1) Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehema-ligen Deutschen Demokratischen Republik erworbe-nen Lehrbefähigung als Lehrkraft für untere Klassen besitzen dann die Befähigung für die Laufbahn der Fachlehrkraft für musisch-technische Fächer, wenn

1. sie unbefristet im öffentlichen Schuldienst in einem Land der Bundesrepublik Deutschland stehen,

2. sich die Lehrbefähigung auf die Fächer Deutsch und Mathematik sowie ein Wahlfach erstreckt und

3. sie eine mindestens dreijährige, dieser Vor-bildung entsprechenden Berufstätigkeit im öffentlichen Schuldienst in einem Land der Bundesrepublik Deutschland und davon eine hauptamtliche Unterrichtspraxis im öffentlichen Schuldienst von mindestens zwei Schulhalb-jahren in mindestens einem Fach nachweisen können, das einem der Ausbildungsfächer der Ziellaufbahn entspricht.

(2) Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehe-maligen Deutschen Demokratischen Republik erwor-benen Lehrbefähigung als Lehrkraft für untere Klassen besitzen dann die Befähigung für die Laufbahn des Lehramts an Grund- und Hauptschulen, wenn sie

1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen und

2. eine mindestens dreijährige, dieser Vorbildung entsprechenden Berufstätigkeit im öffentlichen Schuldienst in einem Land der Bundesrepublik

Lau! ahnverordnung-KM

Deutschland und davon nach bestandener oder anerkannter Ergänzungsprüfung in einem Unter-richtsfach der Ziellaufbahn eine hauptamtliche Unterrichtspraxis im öffentlichen Schuldienst von mindestens zwei Schulhalbjahren in mindestens einem Fach nachweisen können, das einem der Ausbildungsfächer der Ziellaufbahn entspricht.

(3) Ein nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbener Abschluss als Lehrkraft für untere Klassen wird nach bestandener abschließender Prüfung einer ergänzenden Ausbil-dung in einem Unterrichtsfach der Ziellaufbahn als gleichwertig mit den Bildungsvoraussetzungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 LBG für die Laufbahn des Lehramts an Grund-, Haupt- und Werkrealschulen anerkannt.

§ 4 Erwerb der Laufbahnbefähigung

für Diplomlehrkräfte durch Berufserfahrung(1) Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemali-gen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Lehrbefähigung zur Diplomlehrkraft besitzen dann die Befähigung für die nach der Vereinbarung über die Anerkennung und Zuordnung der Lehrerausbil-dungsgänge der ehemaligen DDR zu herkömmlichen Laufbahnen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 1993) zugeordnete Laufbahn, wenn1. sie unbefristet im öffentlichen Schuldienst in einem

Land der Bundesrepublik Deutschland stehen,2. sich die Lehrbefähigung auf zwei Unterrichtsfä-

cher (allgemeinbildende Schulen), eine berufl iche Fachrichtung sowie ein Unterrichtsfach (berufl i-che Schulen), oder eine sonderpädagogische Fach-richtung (Sonderschulen) erstreckt, die bei dem zugeordneten Lehramt in Baden-Württemberg jeweils zulässig sind beziehungsweise ist und

3. sie eine mindestens dreijährige, dieser Vorbil-dung und der Ziellaufbahn entsprechenden Berufstätigkeit im öffentlichen Schuldienst in der Bundesrepublik Deutschland in mindestens einem Fach nachweisen können, das einem der Ausbildungsfächer der Ziellaufbahn entspricht.

(2) Ein bei dem zugeordneten Lehramt in Baden-Württemberg nicht zulässiges Unterrichtsfach kann durch eine bestandene oder anerkannte Ergänzungs-prüfung in einem zulässigen Unterrichtsfach und eine anschließende hauptamtliche Unterrichtspraxis im öffentlichen Schuldienst in der Bundesrepublik Deutschland in diesem Fach im Umfang von min-destens zwei Schulhalbjahren ersetzt werden.

§ 5Erwerb der Laufbahnbefähigung für die Laufbahn

des höheren Schuldienstes in der Fachrichtung Religionslehre durch Berufserfahrung

(1) Die Laufbahnbefähigung für den höheren Schuldienst in der Fachrichtung Religionslehre besitzt, wer1. als ordinierter Geistlicher evangelischen Be-

kenntnisses oder als Geistlicher römisch-ka-tholischen Bekenntnisses, der die Priesterweihe empfangen hat, oder

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Gewerkscha� Erziehung und Wissenscha� B-WJahrbuch für Lehrerinnen und Lehrer 2019 525

Lau! ahnverordnung-KM

2. als Laientheologe, der ein theologisches Hoch-schulstudium an einer Hochschule im Sinne von § 15 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a LBG mit der Wissenschaftlichen Theologieprüfung abgeschlossen sowie danach einen dem staat-lichen Vorbereitungsdienst entsprechenden Vorbereitungsdienst absolviert und eine der Laufbahnprüfung entsprechende kirchliche Pädagogische Prüfung oder die Ausbildung zum Pastoralreferenten absolviert und die Zweite Dienstprüfung als Pastoralreferent abgelegt hat und eine Berufstätigkeit nach § 16 Ab-satz 1 Nummer 2 Buchstabe b LBG nachweisen kann. Zeitdauer und Umfang der erforderlichen Unterrichtstätigkeit bestimmen sich durch die Vereinbarung mit den Kirchen. Der Vorbe-reitungsdienst nach Nummer 2, das Vikariat oder Zeiten des Pastoralkurses stellen eine der Vorbildung entsprechende Berufstätigkeit nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b LBG dar.

(2) Die Laufbahnbefähigung für den höheren Schuldienst an berufl ichen Schulen in der Fach-richtung Evangelische Religionslehre besitzt auch, wer als graduierter Religionspädagoge ein Master-Aufbaustudium abgeschlossen hat und eine Berufs-tätigkeit nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 Buchsta-be b LBG nachweisen kann. Zeitdauer und Umfang der erforderlichen Unterrichtstätigkeit bestimmen sich durch die Vereinbarung mit den Kirchen.

§ 6Erwerb der Laufbahnbefähigung für Laufbahnen

der wissenschaftlichen Lehrkräfte des gehobenen Dienstes für Fachlehrkräfte und Technische Lehrkräfte

(1) Fachlehrkräfte und Technische Lehrkräfte kön-nen in die Laufbahn der

1. Lehrkräfte an Grund-, Haupt- und Werkrealschulen,2. Lehrkräfte an Realschulen,3. Lehrkräfte an Sonderschulen und4. Lehrkräfte des gehobenen Dienstes an berufl i-

chen Schulen

ernannt werden, sofern sie sich im Endamt ihrer Lauf-bahn befi nden, in einer hauptberufl ichen Unterricht-spraxis von mindestens zwölf Jahren in der bisherigen Laufbahn mindestens mit der Note 1,5 beurteilt wur-den, sich in einer zweijährigen Unterrichtspraxis in der angestrebten Laufbahn bewährt haben und eine Nachqualifi zierung an einem Staatlichen Seminar für Didaktik und Lehrerbildung absolviert haben. Der erfolgreiche Abschluss der Nachqualifi zierung wird durch eine Überprüfung in entsprechender Anwendung der formellen Prüfungsbestimmungen in der für die jeweilige Ziellaufbahn maßgeblichen Prüfungsordnung nachgewiesen. Die Feststellung der Bewährung erfolgt durch die Schulleitung.

(2) Fachlehrkräfte können in die Laufbahn der

1. Lehrkräfte an Grund-, Haupt- und Werkrealschulen,2. Lehrkräfte an Realschulen und3. Lehrkräfte an Sonderschulen

ernannt werden, sofern sie den erfolgreichen Abschluss eines der beantragten Befähigung ent-

sprechenden Studiums für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Werkrealschulen, an Realschulen oder an Sonderschulen mit der ersten Staatsprüfung nachweisen, eine hauptberufl iche Unterrichtspraxis von mindestens neun Jahren in der Laufbahn einer Fachlehrkraft für musisch-technische Fächer oder ei-ner Fachlehrkraft für Körper- oder Geistigbehinderte an einer öffentlichen Schule oder einer genehmigten oder anerkannten Ersatzschule vorweisen und sich mindestens mit der Note 1,5 als Fachlehrkraft bewährt haben.Hinweis der Redak� on: Die Betroff enen brauchen also nach der ersten Lehramtsprüfung keinen Vorbereitungsdienst mehr zu absolvieren. aLau! ahnwechsel

§ 7Erwerb der Laufbahnbefähigung für den höheren

berufl ichen oder gymnasialen Schuldienst durch Aufstieg(1) Wissenschaftliche Lehrkräfte des gehobenen berufl ichen und gymnasialen Schuldienstes können nach § 22 LBG in den höheren Schuldienst in ihren Schularten aufsteigen, wenn sie sich in mindestens einem Aufgabengebiet ihrer Laufbahn bewährt haben und durch eine Qualifi zierungsmaßnahme (Aufstiegslehrgang) zusätzliche, über ihre Vorbil-dung und die bisherige Laufbahnbefähigung hin-ausgehende Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, die ihnen die Wahrnehmung der Aufgaben der neuen Laufbahn ermöglichen.(2) Für die Zulassung zu dem Aufstiegslehrgang müssen sich die Bewerberinnen und Bewerber zu Beginn der Qualifi zierungsmaßnahme mindestens im vierten Dienstjahr befi nden.

(3) Der dreijährige Aufstiegslehrgang wird be-rufsbegleitend angeboten. Er ist in zwei Phasen (erste Lehrgangsphase im ersten Jahr und zweite Lehrgangsphase im zweiten und dritten Jahr) un-terteilt. Während der Qualifi zierungsmaßnahme nehmen die Lehrkräfte eine Unterrichtsverpfl ich-tung in Schularten oberhalb der Fachschulreife in einer Klasse des Berufskollegs, der Fachschule, des Beruflichen Gymnasiums, der Berufsober-schule oder der Oberstufe eines allgemeinbilden-den Gymnasiums wahr. Diese Verpfl ichtung beträgt in der ersten Lehrgangsphase in der Regel vier Unterrichts-stunden pro Woche und in der zweiten Lehrgangspha-se in der Regel acht Unterrichtsstunden pro Woche. Mit dieser Unterrichtsverpfl ichtung wird der Nachweis der mindestens einjährigen erfolgreichen Wahrneh-mung von überwiegenden Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn (§ 22 Absatz 1 Nummer 3 LBG) erbracht.

(4) Für wissenschaftliche Lehrkräfte des gehobenen berufl ichen und gymnasialen Schuldienstes, die eine hauptberufl iche Unterrichtspraxis von mindestens zehn Jahren in der bisherigen Laufbahn vorweisen können, wird berufsbegleitend ein einjähriger Aufstiegslehrgang angeboten. Im Anschluss daran haben sich die Lehrkräfte ein Jahr in der Schulpraxis der angestrebten Laufbahn zu bewähren. Die Unter-richtsverpfl ichtung im Bewährungsjahr muss über-wiegend in Schularten oberhalb der Fachschulreife in einer Klasse des Berufskollegs, der Fachschule, des Berufl ichen Gymnasiums, der Berufsoberschule

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Lau! ahnverordnung-KM

oder der Oberstufe eines allgemeinbildenden Gym-nasiums erbracht werden.(5) Die Teilnahme am Lehrgang kann auf Antrag unterbrochen werden jeweils bis zu einem Jahr wegen Krankheit oder wegen Beurlaubung sowie insgesamt bis zu drei Jahre wegen Schwangerschaft, Eltern- oder Pfl egezeiten. Dauert die Unterbrechung länger, wird die Teilnahme an dem Lehrgang abge-brochen; soll der Lehrgang fortgesetzt werden, ist eine erneute Bewerbung nötig.(6) Der erfolgreiche Abschluss des Aufstiegslehr-gangs wird durch eine Überprüfung in entspre-chender Anwendung der formellen Prüfungsbe-stimmungen in der für die jeweilige Ziellaufbahn maßgeblichen Prüfungsordnung nachgewiesen.(7) Die Absätze 1, 3 bis 6 fi nden auf Realschul-lehrkräfte und Sonderschullehrkräfte an Gymnasien sowie auf Realschullehrkräfte und Sonderschullehr-kräfte an berufl ichen Schulen entsprechend Anwen-dung. Für die Zulassung zu dem Aufstiegslehrgang müssen sich die Bewerberinnen und Bewerber zu Beginn der Qualifi zierungsmaßnahme mindestens im vierten Dienstjahr befi nden und davon minde-stens zwei Dienstjahre an einem Gymnasium oder an einer berufl ichen Schule unterrichtet haben.

§ 8 Erwerb der Laufbahnbefähigung des gehobenen

Schuldienstes für das Lehramt Werkreal-, Haupt- und Realschule und für das Lehramt Sonderpädagogik

durch horizontalen Laufbahnwechsel

(1) Lehrkräfte mit der Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Werkrealschulen nach der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Werkrealschulen oder einer entsprechenden Laufbahnbefähigung nach einer vorhergehenden Prüfungsordnung, die1. an einer Realschule Tätigkeiten einer Lehrkraft

mit der Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Realschulen nach der Realschullehrerprüfungs-ordnung II oder für das Lehramt Werkreal-, Haupt- und Realschule nach der Werkreal-, Haupt- und Realschullehramtsprüfungsordnung II ausüben,

2. für ein sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum Tätigkeiten einer Lehrkraft mit der Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Sonderschulen nach der Sonderschulleh-rerprüfungsordnung II oder für das Lehramt Sonderpädagogik nach der Sonderpädagogik-lehramtsprüfungsordnung II ausüben,

3. an einer Gemeinschaftsschule in der Sekundar-stufe I unterrichten oder

4. an einer Haupt- und Werkrealschule unterrich-ten und ab dem auf den Beginn des Lehrgangs nach Absatz 2 folgenden Schuljahr an einer Realschule Tätigkeiten einer Lehrkraft mit der Laufbahnbefähigung für das Lehramt Werkre-al-, Haupt- und Realschule nach der Werkreal-, Haupt- und Realschullehramtsprüfungsordnung II ausüben oder an einer Gemeinschaftsschule in

der Sekundarstufe I unterrichten sollen und mit den jeweiligen Tätigkeiten voraussichtlich dauer-haft, gemessen an der individuell festgesetzten, wöchentlichen Unterrichtsverpfl ichtung, über-wiegend beschäftigt werden, können mit der er-folgreichen Teilnahme an einem Lehrgang nach Absatz 2 bei einer Beschäftigung mit Tätigkeiten nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 die Laufbahn-befähigung für das Lehramt Werkreal-, Haupt- und Realschule nach der Werkreal-, Haupt- und Realschullehramtsprüfungsordnung II und bei einer Beschäftigung mit Tätigkeiten nach Satz 1 Nummer 2 die Laufbahnbefähigung für das Lehramt Sonderpädagogik nach der Sonderpädagogiklehramtsprüfungsordnung II erwerben (Ziellaufbahnen). Voraussetzung für die Lehrgangsteilnahme ist für Lehrkräfte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, dass die Lehrkraft die Tätigkeiten, gemessen an der individuell festgesetzten, wöchentlichen Unterrichtsverpfl ichtung, überwiegend ausübt oder im Durchschnitt der vergangenen drei Jahre ausgeübt hat.

(2) Die Lehrgänge bestehen aus einer Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn durch die Schul-leitung der Realschule, des sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums oder der Gemein-schaftsschule (Zielschularten) und einer Qualifi zie-rungsmaßnahme nach § 1 Absatz 5. Für Rektorinnen und Rektoren sowie Konrektorinnen und Kon-rektoren soll die Einführung durch das Staatliche Schulamt erfolgen. Die Lehrgangsdauer beträgt für Lehrkräfte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ein Jahr. Für Lehrkräfte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 findet die Qualifizierungsmaßnahme nach § 1 Absatz 5 in der Regel während der Tätigkeit an der Haupt- und Werkrealschule statt, das Einführungs-jahr beginnt mit der Aufnahme der Beschäftigung an der Realschule mit Tätigkeiten einer Lehrkraft mit der Laufbahnbefähigung für das Lehramt Werkreal-, Haupt- und Realschule nach der Werkreal-, Haupt- und Realschullehramtsprüfungsordnung II oder an der Gemeinschaftsschule in der Sekundarstufe I;der Lehrgang endet mit dem Ende des Einfüh-rungsjahres.(3) Die Qualifi zierungsmaßnahme nach Absatz 2 wird für Lehrkräfte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2durch das Bestehen eines fachdidaktischen Kol-loquiums, für Lehrkräfte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 durch das Bestehen eines fach-didaktischen Kolloquiums und einer unterrichts-praktischen Prüfung abgeschlossen; die Vergabe einer Note erfolgt hierbei nicht. Die Durchführung des fachdidaktischen Kolloquiums und der unter-richtspraktischen Prüfung erfolgt in entsprechender Anwendung der für die jeweilige Ziellaufbahn maßgeblichen Prüfungsordnung.(4) Lehrkräfte mit der Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt-und Werkrealschulen nach der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Werkrealschulen oder einer entsprechenden Laufbahnbefähigung nach einer

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vorhergehenden Prüfungsordnung, die an Schulen besonderer Art nach § 107 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in schulartspezifi schen Klassen (Sekundarstufe I) Tätigkeiten einer Lehrkraft mit der Laufbahnbefähigung für das Lehramt Werk-real-, Haupt- und Realschule nach der Werkreal-, Haupt- und Realschullehramtsprüfungsordnung II oder für das Lehramt an Realschulen nach der Real-schullehrerprüfungsordnung II ausüben, können an dem Lehrgang für Lehrkräfte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 teilnehmen. Sind Lehrkräfte nach Satz 1 nicht in schulartspezifi schen Klassen tätig, können sie an dem Lehrgang für Lehrkräfte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 teilnehmen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Lehrkräfte mit der Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Werkrealschulen nach der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Werkrealschulen oder einer entsprechenden Laufbahnbefähigung nach einer vorhergehenden Prüfungsordnung, die seit mindes-tens einem Jahr

1. als Ausbilderinnen und Ausbilder in der Quali-fi zierungsmaßnahme nach Absatz 2 eingesetzt sind,

2. als Ausbilderinnen und Ausbilder an einem Staatlichen Seminar für Didaktik und Lehrer-bildung (Werkreal-, Haupt- und Realschulen) gemessen an ihrem dortigen Lehrauftrag über-wiegend in der Ausbildung von Lehrkräften für das Lehramt Werkreal-, Haupt- und Realschule nach der Werkreal-, Haupt- und Realschullehr-amtsprüfungsordnung II eingesetzt sind,

3. a) als Fachberaterinnen und Fachberater für Unterrichtsentwicklung beziehungsweise

Schulentwicklung,

b) in der Schulaufsicht bei einem Staatlichen Schulamt, einem Regierungspräsidium oder dem Kultusministerium oder

c) in anderen Bereichen in der Schulverwal-tung insbesondere bei dem Landesinstitut für Schulentwicklung, Landesinstitut für Schulsport, Schulkunst und Schulmusik, Landesmedienzentrum, der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen oder der Akademie Schloss Roten-fels überwiegend für die jeweilige Zielschulart eingesetzt sind oder

4. als Dozentinnen und Dozenten der Pädagogi-schen Hochschulen des Landes gemessen an ihrem dortigen Lehrauftrag überwiegend im Studiengang Sekundarstufe I oder in sonder-pädagogischen Studiengängen eingesetzt sind,

können an einem der Lehrgänge nach Absatz 2 oder 6für diejenige Zielschulart teilnehmen, für die sie eingesetzt sind. Die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahnen nach Absatz 2 Satz 1 fi ndet in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch die Seminarleitung, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 durch die Schulaufsicht statt.

(6) Lehrkräfte mit der Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt-und Werkrealschulen nach der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Werkrealschulen oder einer entsprechenden Laufbahnbefähigung nach einer vorhergehenden Prüfungsordnung, die an einer Haupt- und Werkrealschule unterrichten und zu-künftig als Lehrkraft mit der Befähigung für das Lehramt Sonderpädagogik eingesetzt werden sollen, können durch den erfolgreichen Abschluss eines zweijährigen Aufbaustudiums an einer Pädagogi-schen Hochschule des Landes für die zukünftige, voraussichtlich dauerhafte Beschäftigung als Lehr-kraft mit der Laufbahnbefähigung für das Lehramt Sonderpädagogik nach der Sonderpädagogiklehr-amtsprüfungsordnung II die Laufbahnbefähigung für dieses Lehramt erwerben. Das Aufbaustudium fi ndet in der Regel während der Tätigkeit an der Haupt- und Werkrealschule statt; die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn erfolgt im Rahmen dieses Aufbaustudiums an der Pädago-gischen Hochschule. Inhalte und Abschluss des Aufbaustudiums werden in entsprechenden Stu-dien- und Prüfungsordnungen der Pädagogischen Hochschulen geregelt.

(7) Die Teilnahme an den Qualifi zierungsmaß-nahmen nach Absatz 2 wird von den jeweiligen Staatlichen Seminaren für Didaktik und Lehrerbil-dung bescheinigt. Das Ergebnis der Prüfungen nach Absatz 3 Satz 1 wird durch das Landeslehrerprü-fungsamt oder der Erwerb des Studienabschlusses nach Absatz 6 von den Pädagogischen Hochschulen mitgeteilt. Eine Empfehlung über die Befähigung für die neue Laufbahn wird bei den Lehrgängen nach Absatz 2 grundsätzlich von der für die Ein-führung zuständigen Person oder Stelle am Ende des Einführungsjahrs abgegeben. Auf Grundlage der jeweiligen Bescheinigung und gegebenenfalls der Mitteilung des Prüfungsergebnisses sowie bei den Lehrgängen nach Absatz 2 einer Empfehlung entscheidet der oder die Dienstvorgesetzte abschlie-ßend über den Erwerb der Befähigung für die neue Laufbahn.

(8) § 7 Absatz 5 gilt entsprechend.

(9) Wird die Befähigung für die neue Laufbahn am Ende der Einführung nach Absatz 2 mangels entsprechender Empfehlung nach Absatz 7 nicht festgestellt, kann der Lehrgang vom zuständigen Regierungspräsidium einmal um ein halbes Jahr verlängert werden. Am Ende des Verlängerungszeit-raums wird eine erneute Empfehlung nach Absatz 7 abgegeben. Werden das fachdidaktische Kolloquium oder die unterrichtspraktische Prüfung nach Absatz 3 Satz 1 nicht bestanden, können diese einmal wiederholt werden; dazu kann der Lehrgang vom zuständigen Regierungspräsidium in Abstimmung mit dem Landeslehrerprüfungsamt längstens um ein halbes Jahr verlängert werden. Bestandene Prüfungen nach Absatz 3 Satz 1 beziehungsweise eine positive Empfehlung nach Absatz 7 bleiben für den jeweiligen Lehrgang gültig. Werden das fachdidaktische Kolloquium oder die unterrichts-

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kann ernannt werden, wer die Befähigung für eine Laufbahn der wissenschaftlichen Lehrkräfte an Schulen besitzt und sich nach Erwerb dieser Laufbahnbefähigung mindestens drei Jahre im Schuldienst bewährt hat.(2) In die Laufbahnen der pädagogischen Fachrich-tung des außerschulischen Bereichs1. der Staatlichen Seminare für Didaktik und

Lehrerbildung,2. der Pädagogischen Fachseminare oder3. des Fachseminars für Sonderpädagogikkann ernannt werden, wer die Befähigung für eine Laufbahn der wissenschaftlichen Lehrkräfte an Schulen besitzt und sich nach Erwerb dieser Laufbahnbefähigung mindestens fünf Jahre im Schuldienst bewährt hat. Die Bestimmungen der Landesbesoldungsordnung A der Anlage 1 zu § 28 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg zu den Ämtern am Fachseminar für Sonderpäda-gogik und am Pädagogischen Fachseminar bleiben davon unberührt.(3) In die Laufbahnen der pädagogischen Fach-richtung der Schulaufsichtsbehörden kann ernannt werden, wer1. die Befähigung für eine Laufbahn der wissen-

schaftlichen Lehrkräfte an Schulen besitzt,2. sich nach Erwerb dieser Laufbahnbefähigung

mindestens fünf Jahre im Schuldienst bewährt und3. zwei Jahre erfolgreich Tätigkeiten der angestreb-

ten Laufbahn wahrgenommen hat.Fehlende Bewährungszeiten im Schuldienst können durch zusätzliche Zeiten nach Satz 1 Nummer 3 ausgeglichen werden. Auf die erforderlichen Zeiten nach Satz 1 Nummer 3 können Zeiten einer Tätig-keit als Schulleiter oder als stellvertretender Schul-leiter höchstens bis zu 18 Monate und Zeiten einer Tätigkeit auf einer anderen Ebene der Schulaufsicht in vollem Umfang angerechnet werden.(4) (Landwirtschaftlicher Direktor bei einem Schulbau-ernhof, Fachbereichsdirektor am Landesmedienzentrum und Stellvertretender Direktor am Landesinstitut für Schulentwicklung; hier nicht abgedruckt)

§ 11 Erwerb der Laufbahnbefähigung für die Laufbahnen

der höheren pädagogischen Fachrichtungen des außerschulischen Bereichs durch Aufstieg

Die Laufbahnvoraussetzungen von § 10 Absatz 1 bis 3 gelten abweichend von § 22 Absatz 1 Num-mer 1 bis 3 LBG entsprechend für den Aufstieg der Lehrkräfte aus den Laufbahnen des gehobenen Dienstes in die Laufbahnen der pädagogischen Fachrichtung des außerschulischen Bereichs.

Lau! ahnverordnung-KM

praktische Prüfung in der Wiederholung nicht be-standen beziehungsweise kann eine entsprechende Empfehlung am Ende des Verlängerungszeitraums nach Satz 1 nicht abgegeben werden, ist die jewei-lige Laufbahnbefähigung nicht erworben und eine erneute Bewerbung für den jeweiligen Lehrgang notwendig. a Beamtengesetz § 21

§ 9 Probezeit

(1) Abweichend von § 19 Absatz 5 Satz 1 LBG ist von Lehrkräften eine Mindestprobezeit von einem Jahr abzuleisten. a Probezeit (Beamtenverhältnis)

(2) Eine weit überdurchschnittliche Bewährung im Sinne von § 19 Absatz 2 Nummer 1 LBG liegt bei Lehrkräften dann vor, wenn die Leistungen in den Probezeitbeurteilungen jeweils mit mindestens der Note 1,5 bewertet wurden.(3) Ein Erwerb der Laufbahnbefähigung mit hervorragendem Ergebnis im Sinne von § 19 Ab-satz 2 Nummer 2 LBG liegt bei Lehrkräften vor, sofern sie die Laufbahnprüfung mit mindestens der Note 1,4 abgelegt haben.Hinweise der Redak� on: 1. Diese Regelung ist sinngemäß auch dann anzuwenden,

wenn die Lau! ahnbefähigung nach § 2 der LVO-KM durch eine laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung erwor-ben wurde. Für die Direkteinsteiger nach § 2 Abs. 1 der LVO-KM sowie für die technischen Lehrkräfte nach § 2 Abs. 2 und 3 LVO-KM ist eine Abkürzung der Probezeit also dann möglich, wenn die Lau! ahnbefähigung mindestens mit der Note 1,4 erlangt wurde. Da bei den Technischen Lehrkrä� en keine Gesamtnote ausgewiesen wird, ist der Durchschni% ohne Gewichtung der Einzelnoten zu ermit-teln. (Quelle: KM, 24. Mai 2012)

2. Bei der Notenberechnung ist die kaufmännische Rundungs-regel anzuwenden, d.h. bis einschließlich der Note 1,44 als Ergebnis der Lau! ahnprüfung kann die Probezeit verkürzt werden. (Quelle: KM, 2.2.2012, AZ: 14-0312.3/25)

a Beamtengesetz § 19

§ 10 Laufbahnen des außerschulischen Bereichs

(1) In die Laufbahnen der pädagogischen Fachrich-tung des außerschulischen Bereichs1. des Schulbauernhofs,2. des Internationalen Instituts für Berufsbildung,3. der Landesakademie für Schulkunst, Schul- und

Amateurtheater,4. des Landesinstituts für Schulsport, Schulkunst

und Schulmusik,5. des Landesinstituts für Schulentwicklung,6. der Landesakademie für Fortbildung und Personal-

entwicklung an Schulen oder7. des Landesmedienzentrums

a Beamtengesetz §§ 15, 19, 20, 22; a Beförderung; a Beförderung (Stellensperre/Beförderungssperre); a Besoldung (Lehrkrä� e – Eingruppierung); a Beurteilung (Lehrkrä� e) III.1.2 und Hinweis nach IV.1.3; a Lau! ahnwechsel; a Probezeit (Beamtenverhältnis); a Reisekosten (LRKG) § 11

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Lau! ahnverordnung-KM / Lau! ahnwechsel

Lau� ahnwechselInforma" onen der Redak" on zur Rechtslage und zur Verwaltungspraxis in Baden-Wür# emberg

Das Landesbeamtengesetz sowie die Laufbahn-verordnung des KM (§§ 6 bis 8) ermöglichen Lehrkräften den „Aufstieg“ in eine höhere Laufbahn in ihren Schularten. Seit 2017 bietet das KM auch einen „Abstieg“ in eine niedrigere Laufbahn (vom Gymnasium in die Grundschule) an. Je nach Fall-gruppe/Lehramt ist damit auch ein „horizontaler Laufbahnwechsel“ verbunden. Wir geben in diesem Beitrag einen zusammenfassenden Überblick über die gegenwärtig laufenden Maßnahmen (Stand: November 2018). Interessent/innen sollten sich stets über den aktuellen Stand der Angebote auf der Internetseite des KM www.lehrer-online-bw.de informieren. a Beamtengesetz §§ 21-22

1. Aufs! eg in den höheren Dienst

an berufl ichen SchulenFür wissenschaftliche Lehrkräfte des gehobenen berufl ichen Schuldienstes gibt es zwei Möglichkei-ten für den Aufstieg in den höheren Schuldienst: – den (herkömmlichen) dreijährigen Aufstiegs-

lehrgang nach einer Mindestdienstzeit von vier Jahren,

– einen zweijährigen Aufstiegslehrgang nach einer mindestens zehnjährigen Dienstzeit.

Das KM hat Merkblätter veröffentlicht, in denen u.a. die Formalitäten für die Bewerbung und Teil-nahme geregelt sind. Die Einzelheiten stehen im Sonderteil des Jahrbuchs für berufl iche Schulen.

2. Lau� ahnwechsel für Fachlehrkrä& e

und Technische Lehrkrä& e1. Fachlehrkräfte für musisch-technische Fächer an

Grundschulen können ab dem Aufstiegslehr-gang Schuljahr 2018/2019 für die Laufbahnbe-fähigung für das Lehramt Grundschule ( A 12)qualifi ziert werden.

2. Fachlehrkräfte für musisch-technische Fächer an Haupt-, Werkreal-, Real- und Gemein-schaftsschulen und Fachlehrkräfte für musisch-technische Fächer an Grund-, Haupt-, Werkre-al- und Gemeinschaftsschulen mit Einsatz in den Schularten der Sekundarstufe I können für das Lehramt Werkreal-, Haupt- und Realschule (A 13) qualifi ziert werden.

3. Fachlehrkräfte an SBBZ mit Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung oder geistige Entwicklung können in die Laufbahn des Lehramts für Sonderpädagogik (A 13) auf-steigen,

4. Technische Lehrkräfte an einem SBBZ für geis-tige Entwicklung können in die Laufbahn des Lehramts Sonderpädagogik aufsteigen,

5. Technische Lehrkräfte der gewerblichen, kauf-männischen, hauswirtschaftlichen oder land-

wirtschaftlichen Richtung berufl icher Schulen können in die gehobene Laufbahn des Lehramts an Berufs- und Berufsfachschulen aufsteigen.

Fachlehrkräfte an Gymnasien können am Aufstiegs-lehrgang nur teilnehmen, wenn sie vor Beginn des Lehrgangs an eine Grund-, Haupt-, Werkreal-, Gemeinschafts- oder Berufsschule versetzt werden.Zur zweijährigen Qualifi zierung kann zugelassen werden, wer– sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 11

mit Amtszulage bei den Fachlehrkräften bzw. A 12 bei den Technischen Lehrkräften befi ndet,

– eine hauptberufl iche Unterrichtspraxis von min-destens 12 Jahren in der entsprechenden Lauf-bahn sowie

– eine dienstliche Beurteilung mit mindestens der Note sehr gut bis gut vorweisen kann.

Während der zweijährigen Qualifi zierung unterrich-ten die Lehrkräfte in der angestrebten Laufbahn. In dieser Zeit werden sie von Fachleiter/innen oder Lehrbeauftragten des Staatlichen Seminars für Didaktik und Lehrerbildung durch Unterrichtsmit-schauen und Beratungsgespräche begleitet.Die oben (nur Nr. 1 bis 4 )genannten Lehrkräfte erhalten im zweiten Halbjahr ihrer Aufstiegsquali-fi zierung am Seminartag eine Deputatsermäßigung von 6 bzw. 7 Wochenstunden (in Ausnahmefällen kann sie auf das zweite und dritte Lehrgangshalb-jahr aufgeteilt werden). In den übrigen Halbjahren wird in der Regel keine Stundenreduktion gewährt. Für die unter Nr. 4 genannten Lehrkräfte wird die Unterrichtsverpfl ichtung im ersten und zweiten Halbjahr um einen Tag (sechs Unterrichtstunden) pro Woche reduziert. Nach erfolgreichem Abschluss des Lehrgangs ist vor dem Aufstieg in die entsprechende Laufbahn eine persönliche Wartezeit von sechs Monaten zurückzulegen. a Beförderung (Stellensperre)

Die Regierungspräsidien erstellen ein Ranking aller Bewerber/innern und nehmen nach Beteiligung der Personal- und der Schwerbehindertenvertretung die Auswahl vor. Bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sind Hilfskriterien wie z.B.das Dienstalter oder die Beurteilungsanalyse heranzuziehen. Geringere aktive Dienst- oder Beschäftigungszeiten aufgrund der Betreuung von Kindern oder pfl egebedürftigen Angehörigen dür-fen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nicht berücksichtigt werden. a Chancengleichheitsgesetz § 11 Abs. 3

Freigestellte oder teilfreigestellte Personalratsmitglie-der oder Schwerbehindertenvertreter/innen können unter bestimmten Voraussetzungen teilnehmen. Tarifbeschäftigte, die die fachlichen und pädago-gischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfüllen, die

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Lau! ahnwechsel

entsprechenden laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Ausbildungen erfolgreich abgeleistet haben und sich in der Funktionsstelle Fachoberlehrer/in als Fachbetreuer/in bzw. Technische Oberlehrer/in als Fachbetreuer/in befi nden, können sich ebenfalls bewerben. Bewerbungen von Teilzeitbeschäftigten werden wie die von Vollbeschäftigten behandelt.

3. Horizontaler Lau� ahnwechsel für

Lehrkrä� e mit der Lehrbefähigung für Grund- und Hauptschulen

Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen können über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang die Laufbahnbefähigung für Werkreal-, Haupt- und Realschulen oder für das Lehramt Sonderpäda-gogik erwerben. Dauer, Umfang sowie Inhalt der für den Laufbahnwechsel notwendigen Qualifi zierung sind abhängig vom Einsatz in der jeweiligen Schulart. a Beamtengesetz § 22; a Lau! ahnverordnung (KM) § 8

Teilnehmen können nur GHS-Lehrkräfte, die in den nachfolgend beschriebenen Tätigkeitsfeldern derzeit eine entsprechende überhälftige Tätigkeit ausüben oder im Durchschnitt der vergangenen drei Jahre ausgeübt haben und perspektivisch weiterhin dort verbleiben; wer überwiegend an einer Haupt- oder Werkrealschule eingesetzt wird, bleibt von diesem Aufstiegsverfahren ausgeschlossen. An eine Privat-schule beurlaubte Lehrkräfte können teilnehmen, sofern freie Plätze vorhanden sind. Für die Teilnahme an den Präsenzphasen werden nur 50 % der Reisekosten erstattet. Eine Deputatsermäßigung von 3 Wochenstunden wird nur für die Fallgruppe 2 gewährt. (Quelle KM 25.10.2016 AZ:25 - zu 6752.4100-00/1 17 sowie vom 15.11.2017 AZ: 15-6752.4100-00/158)

1. Lehrkräfte, die bereits an Realschulen eingesetzt sind.

Einjährige Qualifi zierung an den Staatlichen Semi-naren für Didaktik und Lehrerbildung (Werkreal-, Haupt- und Realschule) und parallel eine einjährige Einführung in die Laufbahn an der Schule.

2. Lehrkräfte, die bereits an sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren eingesetzt sind

Einjährige pädagogische Schulung (25 Tagesveran-staltungen) für einen sonderpädagogischen Förder-schwerpunkt durch die Staatlichen Seminare für Didaktik und Lehrerbildung (Gymnasien, Abteilung Sonderpädagogik) sowie im Bereich der sonderpä-dagogischen Diagnostik durch Lehrpersonal der Pädagogischen Hochschulen und parallel eine ein-jährige Einführung in die Laufbahn an der Schule.

3. Lehrkräfte, die bereits an Gemeinschaftsschulen

in der Sekundarstufe I eingesetzt sind oder perspektivisch dauerhaft an Realschulen oder Gemeinschaftsschulen

eingesetzt werden

Einjährige Schulung durch die Staatlichen Semi-nare für Didaktik und Lehrerbildung (Werkreal-, Haupt- und Realschule) und parallel eine einjährige Einführung in die Laufbahn an der Schule.

4. An Haupt- und Werkrealschulen eingesetzte Lehrkräfte,

die perspektivisch an ein sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum wechseln werden

Qualifi zierung in Form eines modifi zierten zwei-jährigen Aufbaustudiums in den sonderpädagogi-schen Förderschwerpunkten „Lernen“, „emotionale und soziale Entwicklung“ sowie „körperliche und motorische Entwicklung“ durch die Pädagogischen Hochschulen. Hinweis der Redak! on: Eine kostenlose Teilnahme an den Lehrgängen ist nur für Lehrkrä� e in der Zuständigkeit des Minis-teriums für Kultus, Jugend und Sport vorgesehen. Andere Lehr-krä� e können dann an den Lehrgängen teilnehmen, wenn der jeweilige Arbeitgeber die entsprechenden Kosten übernimmt.

4. Erwerb der Lau� ahnbefähigung für den

gehobenen Schuldienst (Lehramt Grundschule und Lehramt

Werkreal-, Haupt- und Realschule oder Lehramt Sekundarstufe I)durch Zusatzqualifi ka! on

4.1. Lehramt Grundschule

Lehrkräfte mit der Laufbahnbefähigung für das Lehr-amt Gymnasium oder für das Lehramt Werkreal-, Haupt- und Realschule können die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Schuldienstes für das Lehramt Grundschule erwerben.Voraussetzungen: 1. Lehrbefähigung in mindestens einem Fach, das

in der Grundschule unterrichtet wird oder das einem in der Grundschule unterrichteten Fach inhaltlich zugeordnet werden kann oder aber mindestens ein Jahr erfolgreiche Vertretungstä-tigkeit an Grundschulen.

2. Gesamtnotenschnitt in der Zweiten Staatsprü-fung von mindestens 3,5.

3. Eine laufbahnqualifi zierende Zusatzausbildung im Umfang von mindestens einem Schuljahr.

Aktuell erfolgt die Zusatzqualifi kation im Rahmen der Einstellung über Stellen an Grundschulen, die auch für Gymnasiallehrkräfte ausgeschrieben sind. Sie werden dort nachrangig berücksichtigt, Lauf-bahnbewerber/innen (GS oder GHS) werden vor-rangig eingestellt. Die Einstellung erfolgt zunächst als tarifbeschäftigte Lehrkraft in Vergütungsgruppe E11 TV-L. Es wird ein Arbeitsvertrag geschlossen mit der aufl ösenden Bedingung, dass die Qualifi -zierungsmaßnahme erfolgreich durchlaufen wird. Im Schuljahr 2018/19 eingestellte Bewerber/innen mit gymnasialem Lehramt erhalten die Zusage, nach bestandener Zusatzqualifi zierung, frühestens aber nach dreijähriger Tätigkeit an einer Grundschule, ein Einstellungsangebot als Gymnasiallehrkraft (A 13) an einem Gymnasium, einer Berufl ichen Schule

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oder an einer Gemeinschaftsschule zu erhalten. a Tarifvertrag Entgelt; a Tarifvertrag (Entgeltordnung Lehrkrä� e); a Tarifvertrag-Länder

– Die wöchentliche Unterrichtsverpfl ichtung bei Vollbeschäftigung beträgt an der Grundschule 28 Lehrerwochenstunden. Während der Qualifi zie-rung werden 4 Ermäßigungsstunden gewährt.

– Teilzeit ist minimal mit 14 Stunden möglich.– Bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraus-

setzungen (z.B. Alter, gesundheitliche Eignung)erfolgt zum einheitlichen Einstellungstermin im September eine Übernahme in das Beamtenver-hältnis auf Probe in der Laufbahn für das Lehramt Grundschule in der Besoldungsgruppe A 12.

a Einstellung (Altersgrenze)

– Nach erfolgreicher Beendigung der Probezeit (i. d. R. drei Jahre) erfolgt die Verbeamtung auf Lebenszeit in das Amt einer Grundschullehrkraft, sofern die persönlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. a Probezeit

– Nach dem erfolgreichen Bestehen der einjährigen Zusatzqualifi zierung muss eine mindestens drei-jährige Tätigkeit in der Laufbahn für das Lehramt Grundschule abgeleistet werden. Während dieser Zeit können Bewerbungen für die Einstellung im gymnasialen Lehramt erfolgen.

– Die an der Grundschule geleistete Zeit wird bei Bewerbungen im Verfahren „Zusatzqualifi kation“ berücksichtigt. a Einstellungserlass Nr. 22

– Die Zusage für die Übernahme in die Laufbahn für das gymnasiale Lehramt ist an die Beding-ung geknüpft, dass sowohl die Qualifi zierung als auch die Probezeit an der Grundschule erfolgreich beendet wurden. Sie gilt für alle Gymnasiallehrkräfte, die sich bereits in der Qualifi zierung befi nden bzw. ab dem Schuljahr 2018/19 in diese eintraten.

– Die Zeiten der in der Grundschule abgeleiste-ten Probezeit werden auf die Probezeit für die Übernahme in die Laufbahn für das gymnasiale Lehramt angerechnet.

– Während der gesamten Zeit können Bewerbun-

gen für die Einstellung im gymnasialen Lehramt erfolgen. Bei einem Einstellungsangebot im gymnasialen Lehramt werden die Lehrkräfte freigegeben. Damit besteht keine zwingende dauerhafte Bindung an die Grundschule. Ein Wiedereinstieg in das Programm ist jedoch nicht möglich. a Lau" ahnverordnung (KM) § 2a

4.2. Lehramt Werkreal-, Haupt- und Realschule

(Werkreal-, Haupt- und Realschullehramtsprüfungs-ordnung II oder für das Lehramt Sekundarstufe I)

Lehrkräfte mit der Laufbahnbefähigung für das Lehramt Gymnasium können die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Schuldienstes für das Lehramt Werkreal-, Haupt- und Realschule nach der Werkreal-, Haupt- und Realschullehramtsprüfungs-ordnung II oder für das Lehramt Sekundarstufe I erwerben. Voraussetzungen:1. Eine Laufbahnbefähigung für das Lehramt

Gymnasium nach der Gymnasiallehramtsprü-fungsordnung II oder einer vorhergehenden Prüfungsordnung,

2. Gesamtnotendurchschnitt in der Zweiten Staats-prüfung von mindestens 3,5 und

3. die Lehrbefähigung in mindestens zwei Fächern, die in den Schularten der Sekundarstufe I unter-richtet werden oder einem in den Schularten der Sekundarstufe I unterrichteten Fach inhaltlich zugeordnet werden können, und

4. eine laufbahnqualifi zierende Zusatzausbildung im Umfang von mindestens einem Schuljahr.

Hinweise der Redak� on:

1. Die laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung WHRS ist derzeit nirgends eingerichtet, sie ist zur Zeit nur theore# sch

möglich.a Lau" ahnverordnung (KM) § 2a

2. Wer die Zusatzqualifi zierung durchlaufen hat, kann, so-fern deren Abschluss und die angestrebte Verbeamtung innerhalb von zwei Jahren nach Ablegung der Zweiten Dienstprüfung sta& indet, einen „Gewährleistungsbescheid“ erhalten. Durch diesen Bescheid über die Gewährleistung einer späteren Versorgung entsteht Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung.

(Quelle: Entscheidung des Landesamts für Besoldung vom 23.03.2018; AZ: 0331.1 -30/0334.5- GABl. 25.04.2018)

Lau" ahnwechsel

a Beamtengesetz § 22; a Chancengleichheitsgesetz § 11 Abs. 3; a Einstellungserlass; a Lau" ahnverordnung (KM) a Probezeit; a Tarifvertrag Entgelt; a Tarifvertrag (EntGo Lehrkrä� e); a Tarifvertrag-Länder; a Reisekostengesetz § 2

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Gewerkscha� Erziehung und Wissenscha� B-WJahrbuch für Lehrerinnen und Lehrer 2019 571

Mu! erschutz (Verordnung – AzUVO §§ 32-39)

§ 32Schutzfristen vor und nach der Entbindung

(1) In den letzten sechs Wochen vor der Entbin-dung darf eine Beamtin nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Dienstleistung aus-drücklich bereit erklärt; die Erklärung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Entbindet eine Beamtin früher oder später als an dem voraussichtlichen Tag der Entbindung, so verkürzt oder verlängert sich die Frist nach Satz 1 entsprechend.(2) In den ersten acht Wochen nach der Entbin-dung darf eine Beamtin nicht beschäftigt werden. Die Frist verlängert sich auf zwölf Wochen 1. bei Frühgeburten,2. bei Mehrlingsgeburten,3. wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der

Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 SGB IX ärztlich festgestellt wird.

Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach Satz 1 oder nach Satz 2 um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung nach Absatz 1 Satz 2. Die Schutzfrist nach Satz 2 Nummer 3 verlängert sich nur, wenn die Beamtin dies beantragt.(3) Eine Beamtin darf nach dem Tod ihres Kindes oder in sonstigen begründeten Fällen bereits nach Ablauf der ersten zwei Wochen nach der Entbin-dung beschäftigt werden, wenn die Beamtin dies ausdrücklich verlangt und nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.(4) Eine Beamtin auf Widerruf im Vorbereitungs-dienst darf bereits in der Schutzfrist nach der Ent-bindung tätig werden, wenn sie dies ausdrücklich ge-genüber ihrer ausbildenden Dienststelle oder ihrem Betrieb verlangt; sie kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Dies gilt für Beamtinnen während einer Qualifi zierungs- oder Aufstiegsmaßnahme nach den laufbahnrechtlichen Vorschriften sowie für Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen nach § 16 Absatz 5 LBG entsprechend.a Mu! erschutz (Allgemeines)

§ 33 Mitteilungspfl ichten, Nachweise und Freistellungen

(1) Sobald einer Beamtin bekannt ist, dass sie schwanger ist, soll sie dies dem Dienstvorgesetzten mitteilen und dabei den voraussichtlichen Tag der Entbindung angeben.(2) Auf Verlangen des Dienstvorgesetzten ist die Schwangerschaft durch das Zeugnis einer Ärztin, eines Arztes, einer Hebamme oder eines Entbin-dungspfl egers nachzuweisen; das Zeugnis soll den

Mu� erschutz (Verordnung) Auszug aus Abschni! 4 der VO über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mu! erschutz, die Elternzeit [...]

(Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung – AzUVO) vom 23.10.2018 (GBl. S. 385/2018)

voraussichtlichen Tag der Entbindung angeben. Die Kosten für das Zeugnis trägt die Dienststelle der Beamtin.(3) Die Beamtin ist vom Dienst freizustellen, soweit dies zur Durchführung von Untersuchungen im Rahmen der Schwangerschaftsüberwachung erfor-derlich ist und diese Untersuchungen während der Arbeitszeit stattfi nden müssen.(4) Eine stillende Beamtin soll ihrem Dienstvor-gesetzten so früh wie möglich mitteilen, dass sie stillt. Sie ist auf ihr Verlangen während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung für die zum Stillen erforderliche Zeit vom Dienst freizustellen. § 7 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) gilt entsprechend.

§ 34 Ärztliches Beschäftigungsverbot

(1) Eine schwangere Beamtin darf nicht beschäftigt werden, soweit nach einem ärztlichen Zeugnis ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.(2) Eine Beamtin, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll leistungsfähig ist, darf nicht mit Tätigkeiten beschäf-tigt werden, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen.

§ 35 Verbot der Mehrarbeit, Ruhezeit, Nacht- und

Sonntagsarbeit(1) Eine Beamtin darf während ihrer Schwanger-schaft und solange sie stillt nicht zur Mehrarbeit herangezogen werden. Mehrarbeit in diesem Sinne ist jede Dienstleistung, die1. von jugendlichen Beamtinnen über acht Stun-

den täglich oder über 40 Stunden wöchentlich,2. von sonstigen Beamtinnen über acht Stunden

und 30 Minuten täglich oder über die regelmä-ßige wöchentliche Arbeitszeit (§ 4),

3. von teilzeitbeschäftigten Beamtinnen über die vereinbarte Arbeitszeit

hinaus geleistet wird.(2) Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist der schwangeren oder stillenden Beamtin eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.(3) Eine schwangere oder stillende Beamtin darf nicht in der Nacht zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr beschäftigt werden. Für eine Beschäftigung bis 22.00 Uhr gilt § 28 MuSchG entsprechend.(4) Für die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Beamtin an Sonn- und Feiertagen gilt § 6 Absatz 1 MuSchG entsprechend mit der Maß-gabe, dass § 7 Absatz 2 Satz 3 anstelle von § 10 des Arbeitszeitgesetzes Anwendung fi ndet.(5) Für Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungs-dienst, für Beamtinnen während einer Qualifi zie-

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572 Gewerkscha� Erziehung und Wissenscha� B-W Jahrbuch für Lehrerinnen und Lehrer 2019

Mu! erschutz (Verordnung – AzUVO §§ 32-39)

rungs- oder Aufstiegsmaßnahme nach den laufbahn-rechtlichen Vorschriften sowie für Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen nach § 16 Absatz 5 LBG gelten § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 2 MuSchG entsprechend. a Mehrarbeit (Allgemeines)

§ 36 Weitere Beschäftigungsverbote, Arbeitsbedingungen,

unzulässige Tätigkeiten, Schutzmaßnahmen, Pfl ichten der Dienststelle, Überwachung und Kontrolle

(1) Die §§ 9 bis 14 MuSchG gelten entsprechend; dies gilt insbesondere für die Beschäftigungsverbote in § 10 Absatz 3 und § 13 Absatz 1 Nummer 3 MuSchG.(2) Für die Mitteilungs- und Aufbewahrungs-pfl ichten der Dienststelle gelten § 27 Absatz 1 bis 5 MuSchG entsprechend. (3) Für die Kontrolle und Überwachung der Einhal-tung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutter-schutzrechtlichen Vorschriften gilt § 29 Absatz 1 bis 4 MuSchG entsprechend; die Regelungen des § 35 sind zu berücksichtigen.(4) Die aufgrund § 31 Nummer 1 bis 5 und Nummer 7 MuSchG erlassenen Rechtsverordnungen gelten entsprechend.“ a Mu! erschutz (Allgemeines)

Hinweis der Redak� on: Die konkreten Auswirkungen der recht-lichen Bes" mmungen auf Beschä� igte im Schulbereich sind im Merkbla! „Werdende Mü! er in der Kinder- und Jugendarbeit sowie im Angestelltenverhältnis an Schulen“ dargestellt, abruf-bar unter: h! p://www.gaa.baden-wuer! emberg.de/servlet/is/16329/. Diese Informa" onen gelten auch für schwangere Beam" nnen.

§ 37 Entlassung

(1) Die Entlassung einer Beamtin nach § 23 Absatz 3 oder 4 BeamtStG oder § 30 Absatz 2 BeamtStG darf1. während der Schwangerschaft,2. bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer

Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschafts-woche oder

3. bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbin-dung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung

gegen den Willen der Beamtin nicht ausgesprochen werden, wenn der für die Entlassung zuständigen Behörde die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war.Eine ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsver-fügung ist zurückzunehmen, wenn die Schwanger-schaft oder die Entbindung der nach Satz 1 zustän-digen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn die Beamtin oder frühere Beamtin dies nicht zu vertreten hat und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Die Sätze 1

und 2 gelten entsprechend für Vorbereitungsmaß-nahmen der nach Satz 1 zuständigen Behörde, die sie im Hinblick auf eine Entlassung trifft.a Beamtenstatusgesetz § 23

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Entlassung einer Beamtin auf Probe oder auf Widerruf ausge-sprochen werden, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem eine Beamtin auf Lebenszeit durch ein Disziplinarverfahren aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen wäre.

§ 38 Fortzahlung der Bezüge

(1) Durch die Beschäftigungsverbote nach §§ 32, 34 und § 36 Absatz 1, die Freistellung nach § 33 Absatz 3 und die Inanspruchnahme der Stillzeit nach § 33 Absatz 4 wird die Fortzahlung der Bezüge nicht berührt.“ [...]

(4) Im Fall der Beendigung einer Elternzeit nach § 44 Absatz 1 Satz 3 werden die Bezüge gezahlt, welche die Beamtin während einer Teilzeitbeschäf-tigung beim Dienstherrn in der Elternzeit erhalten hat, soweit diese höher sind, als die Bezüge vor Beginn der Elternzeit.

§ 39 Mutterschaftsgeld

Soweit die Zeiten nach § 32 sowie der Entbindungs-tag in eine Elternzeit fallen, erhält die Beamtin ein Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro je Kalendertag, wenn sie während der Elternzeit nicht teilzeitbeschäftigt ist. Bei einer Beamtin, deren maßgebliche Bezüge vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspfl ichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 6 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) überschreiten, ist das Mutterschaftsgeld auf insgesamt 210 Euro begrenzt. Maßgebliche Bezüge sind die laufenden monatli-chen Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 LBesGBW ohne Familienzuschlag und ohne Auslandsbesoldung sowie die Anwärterbezüge nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 LBesGBW und die Unterhaltsbeihilfen nach § 88 LBesGBW. Befand sich die Beamtin vor Beginn der Elternzeit in Elternzeit für ein anderes Kind oder war sie ohne Dienstbezüge beurlaubt, so sind die zuletzt gezahlten Bezüge im Sinne des Sat-zes 3 sowie die zu diesem Zeitpunkt geltende Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung maßgebend. Hinweis der Redak� on: Elternzeit kann ohne Zus" mmung der Behörde vorzei" g beendet werden, wenn Beschä� igungsverbo-te wegen einer weiteren Schwangerscha� eintreten (Quelle: IM, 27.7.2012 AZ:1-0301.8/307 und 275); dann erhält die Mu! er während der Mu! erschutzfrist wieder reguläre Bezüge.

§§ 40 bis 45 (Elternzeit)Abgedruckt unter a Elternzeit (Beamt/innen)

a Aufsicht (Schwimmunterricht;); a Beamtenstatusgesetz; a Besoldung (Gesetz); a Einstellungserlass; a Chancengleichheitsgesetz; a Infek" onsschutzgesetz; a Mehrarbeit; a Mu! erschutz (Allgemeines); a Personal-vertretungsgesetz §§ 70 und 75 Abs. 2; a Versetzung und Abordnung

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696 Gewerkscha� Erziehung und Wissenscha� B-W Jahrbuch für Lehrerinnen und Lehrer 2019

SchulaufsichtInforma! onen der Redak! on zur Rechtslage und zur Verwaltungspraxis in Baden-Wür" emberg

Im a Grundgesetz Art. 7 Abs. 1 ist verfügt: „Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.“ Die Landesverfassung (Art. 17 Abs. 2) bestimmt hierzu ergänzend: „Die Schulaufsicht wird durch fachmännisch vorgebildete, hauptamtlich tätige Beamte ausgeübt“. Ferner bestimmt das Grundgesetz in Art. 17: „Je-dermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden“. a Beschwerderecht; a Verfassung

Diese Verfassungsbestimmungen sind eine Antwort auf die Willkürherrschaft des monarchischen bzw. des totalitär verfassten Staates früherer Zeiten und anderer Länder dieser Erde: Der Staat (im demo-kratischen Rechtsstaat das Parlament bzw. in dessen Auftrag und unter dessen Kontrolle die insofern „neutralen“ staatlichen Behörden) und nicht mehr der Ortsgeistliche oder der Dorfbürgermeister, der Elternbeirat oder etwa eine politische Partei wachen darüber, dass es in den Schulen mit rechten Dingen zugeht.Hierum hat die organisierte Lehrerschaft im 19. und bis hinein ins 20. Jahrhundert kämpfen müssen, bis dies endlich Eingang in die Weimarer Reichsverfassung fand und heute im Grundgesetz steht. Es dauerte bis in die siebziger Jahre des 20. Jahrhunderts, bis aus der Schule als „Anstalt“ eine demokratisch kontrollierte, den Bürger/innen die-nende Dienstleistungseinrichtung wurde.

Diese Rechtslage führt dazu, dass alle Handlungen und Unterlassungen dieser staatlichen Institution und der dort Beschäftigten auf den Prüfstand ge-stellt werden können und gegebenenfalls auch ge-stellt werden müssen: Die Lehrkräfte üben ihr Amt zwar in unmittelbarer pädagogischer Verantwortung aus, aber diese a Pädagogische Freiheit ist durch die Verfassung, die Gesetze und die für sie geltenden Vorschriften begrenzt. Nicht nur die (im Schulbe-reich eher seltenen) Verwaltungsakte, sondern auch das alltägliche administrative und pädagogische Handeln der im Schulwesen Tätigen müssen den rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechen, sie müssen sachlich und fachlich begründbar sein und sie sind nicht nur gegenüber den zuständigen Vorgesetzten zu rechtfertigen, sondern sie müssen auch den gesetzlichen Vertretungen der Eltern und der Schülerschaft dargelegt und erklärt werden können. a Ermessen

Dies bedeutet zugleich, dass die zuständigen Vorge-setzten verpfl ichtet sind, eventuellen Beschwerden und Beanstandungen in gehöriger Weise nachzu-gehen: Sie müssen offenbar ungerechtfertigte Inter-ventionen (beispielsweise erkennbar unwahre oder aus persönlicher Abneigung entstandene Denunzia-tionen) zurückweisen, sie müssen Tatsachenbehaup-

tungen verifi zieren, sie müssen die Betroffenen/An-geschuldigten ordnungsgemäß anhören, sie müssen Missstände abstellen, sie müssen Fehlhandlungen – gegebenenfalls mithilfe des aDisziplinarrechts – sanktionieren, sie müssen den Beschwerdeführer/innen das Ergebnis ihrer Untersuchungen mitteilen.

Die Verwaltung der öffentlichen Schulen obliegt in Baden-Württemberg dem Kultusministerium als „oberste Schulaufsichtsbehörde“ und seinen nachgeord-neten Behörden: Die vier Regierungspräsidien sind als „obere Schulaufsichtsbehörde“ tätig, zugleich sind sie zuständig für die Aufsicht über die Gymnasien, die berufl ichen Schulen, die Schulen mit Internat und die Schulen besonderer Art (Gesamtschulen); ferner obliegt ihnen die Schulaufsicht über die privaten Schulen. Die 21 Staatlichen Schulämter sind als „untere Schulaufsichtsbehörde“ für die Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real- und Gemeinschaftschulen sowie die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszen-tren einschließlich der Schulkindergärten zuständig. Das jeweilige Regierungspräsidium ist beamten-rechtlich „Dienstvorgesetzter“ der Lehrkräfte und Schulleiter/innen, „Vorgesetzte“ der Lehrkräfte sind die Schulleiter/innen und (bei GHWRGS-Schulen) das jeweilige Staatliche Schulamt.

Die Schulaufsichtsbehörden üben die Dienst- und Fachaufsicht über die Schulen und die Lehrkräfte aus. Die staatliche Schulaufsicht beschränkt sich nicht auf eine reine Kontrollfunktion, sondern sie ist eine Gestaltungsaufsicht: Sie erstreckt sich auf die die Planung und Leitung, Ordnung und Förderung des gesamten Schulwesens und umfasst das Bestimmungsrecht über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der öffentlichen Schulen, die Schulentwicklung und alle damit zusammenhängen-den Angelegenheiten. Nach § 32 SchG schließt die Aufsicht ausdrücklich die Beratung ein. a Beurteilung (Lehrkrä� e); a Schulgesetz §§ 32 ff . a Verwaltungsrecht (Allgemeines)

Zur Beratung und Information stehen auch das Lan-desinstitut für Schulentwicklung sowie die Schul-psychologischen Beratungsstellen zur Verfügung.a Bildungsberatung § 34; a Schulentwicklung; a Schulpsychologische Beratungsstellen

Das Kultusministerium beabsichtigt, die Aufgaben der Schulaufsicht und der Schulentwicklung neu zu ordnen; dabei ist auch an eine stärkere Trennung der Aufsichts- von der Beratungsfunktion gedacht.

Ein Schaubild über die Struktur der Schulverwal-tung einschließlich der Personalvertretung ist unter a Personalvertretung (Allgemeines) abgedruckt. Die Adressen und Internet-Links sowie eine Landkarte mit den Aufsichtsbezirken befi nden sich im Adres-senteil am Anfang des Jahrbuchs.

Schulaufsicht

a Beschwerderecht; a Bildungsberatung; a Disziplinarrecht (Allgemeines); a Elternbeiratsverordnung § 34; a Ermessen; a Erziehungsau� rag und poli! sche Bildung; a Fachleute; a Schulentwicklung; a Schulgesetz §§ 32 ff .; a Schulpsychologische Beratungsstellen; a Verwaltungsrecht (Allgemeines)

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714 Gewerkscha� Erziehung und Wissenscha� B-W Jahrbuch für Lehrerinnen und Lehrer 2019

a Aufsichtspfl icht; a Aufsichtspfl icht (Schwimmunterricht); a Außerunterrichtliche Veranstaltungen; a Berufl iche Orien# erung / Praxiserfahrungen; a Erste Hilfe; a Haushalt; a Unfälle (Arbeits-, Dienst- und Privatunfälle); a Unfallversicherung

Schüler-Zusatzversicherung / Schulfeste und Spor% este

I.1. Der Badische Gemeinde-Versicherungs-Ver-

band, Karlsruhe, und die Württembergische Gemeinde-Versicherung a. G., Stuttgart, – Versi-cherer – bieten den Schülerinnen und Schülern aller Schulen in Baden-Württemberg zu einer geringen Versicherungsprämie eine die gesetzliche Schülerunfallversicherung ergänzende freiwillige Schüler-Zusatzversicherung an. Die Möglichkeit für den Abschluss dieser Zusatzversicherung wird begrüßt. Die freiwillige Schüler-Zusatzversiche-rung besteht aus einer Unfallversicherung, einer Sachschadenversicherung und einer Haftpfl icht-versicherung.

Die Unfallversicherung soll ergänzend zu dem ge-setzlichen Schülerunfallversicherungsschutz nach dem Sozialgesetzbuch auch Bereiche umfassen, die noch im Zusammenhang mit dem schuli-schen Bereich stehen, aber vom gesetzlichen Schülerunfallversicherungsschutz nicht gedeckt werden, weil es sich nicht um Unterricht oder sonstige schulische Veranstaltungen und auch nicht um den Schulweg handelt.

a Unfallversicherung (dort auch den S# chwort-Kasten

beachten)

Die Sachschadenversicherung ersetzt bestimmte Kosten des bei einem Unfall entstandenen Sach-schadens.

Schüler-ZusatzversicherungFreiwillige Schüler-Zusatzversicherung; Auszug aus der Verwaltungsvorschri� des KM vom 8.10.1998

(K.u.U. S. 310/1998); zuletzt geändert 22. Juli 2005 (K.u.U. S. 85/2005); Anlage geändert K.u.U. S. 120/2009

Die Haftpfl ichtversicherung schützt den Versi-cherten, wenn er in dem angesprochenen Bereich einen Schaden verursacht und dafür in Anspruch genommen wird.

2. Umfang des Versicherungsschutzes, Versiche-rungsleistungen, Beginn und Ende des Versi-cherungsschutzes sowie der weitere Inhalt der Versicherung ergeben sich aus der Anlage.

II. (nicht abgedruckt)Hinweis der Redak" on:

Das KM hat am 27. September 2018 bekanntgegeben: Um Missverständnissen vorzubeugen, die sich auch zum neuen Schuljahr ergeben haben, wird das Land die Vereinbarung über einen Gruppenversicherungsvertrag mit einzelnen Versi-cherungen zum Schuljahr 2019/2020 auslaufen lassen. Obwohl die Freiwilligkeit des Angebots zu Beginn des neuen Schuljahrs noch einmal deutlich herausgestellt worden sei, habe es in den vergangenen Tagen erneut zahlreiche kri# sche Rückmeldungen gegeben. Durch die Vertragspartnerscha� des Landes und die Verbreitung des Angebots über die Schulen entstehe immer wieder der Eindruck, dass der Abschluss der Schülerzusatz-versicherung verbindlich ist. Außerdem sei kri# sch angemerkt worden, dass der Anschein erweckt werden könnte, das Land betreibe über die Schulen durch diese Aktivität Werbung für einzelne Versicherungen. Beides sollte durch die für die Schüler-Zusatzversicherung seit 1998 einschlägige Verwaltungs-vorschri� eigentlich ausgeschlossen sein. Um ordnungspoli# sch Klarheit zu schaff en, nehme das Ministerium kün� ig von der darauf beruhenden Vereinbarung Abstand.

(Quelle: Pressemi* eilung des KM Nr. 69/2018)

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Gewerkscha� Erziehung und Wissenscha� B-WJahrbuch für Lehrerinnen und Lehrer 2019 787

Sonderpädagogische Bildungsangebote (Schulentwicklung)Verordnung des KM über die regionale Schulentwicklung an sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (Verordnung über die regionale Schulentwicklung an SBBZ – RSE-SBBZ-VO) vom 19.10.2018 (K.u.U. S. 191/2018)

Sonderpädagogische Bildungsangebote (Schulentwicklung)

§ 1Allgemeine Planungsgesichtspunkte

(1) Besteht im Bereich der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren einer der in § 30 a Absatz 2 Nummer 1 bis 3 SchG genannten Anlässe für eine regionale Schulentwicklung, sind zur Erreichung der in § 30 a Absatz 1 Satz 1 und 2 SchG bestimmten Ziele insbesondere folgende Planungsgesichtspunkte zu berücksichtigen:1. Zumutbare Erreichbarkeit der Angebote an son-

derpädagogischen Bildungs- und Beratungszen-tren, wenn diese von den Erziehungsberechtigten nach § 83 Absatz 2 SchG für die Erfüllung eines festgestellten Anspruchs auf ein sonderpädago-gischen Bildungsangebot gewählt werden;

2. bedarfsdeckende Sicherung und Weiterent-wicklung des Unterstützungsauftrags der sonderpädagogischen Beratungs- und Unterstüt-zungsangebote nach § 15 Absatz 2 Satz 2 SchG, insbesondere im Bereich der Frühförderung, der sonderpädagogischen Dienste und der Un-terstützung der Schulkindergärten, im Rahmen einer systematischen und institutionenbezoge-nen Zusammenarbeit mit allgemeinen Schulen und Kindertageseinrichtungen;

3. Gestaltung von fachlich und organisatorisch aufeinander abgestimmten Angeboten sonder-pädagogischer Beratung, Unterstützung und Bildung in den Förderschwerpunkten nach § 15 Absatz 1 Satz 4 SchG und den Bildungsabschlüs-sen nach Absatz 3 innerhalb der Raumschaft, die einen bedarfsdeckenden, sachgerechten und wirtschaftlichen Einsatz von Personal und Sachmitteln erlauben.

Die Angebote der staatlich anerkannten sonderpä-dagogischen Bildungs- und Beratungszentren und der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungs-zentren mit Internat sind einzubeziehen.a Schulgesetz §§ 15, 30a ff . und 82 ff .; aSonderpäda-gogische Bildungsangebote (Inklusion)

(2) Zur Bildung von Klassen vergleichbarer Größe, Optimierung des Bildungsangebots sowie Stärkung

leistungsfähiger kleiner Standorte sind insbesondere folgende Maßnahmen zu prüfen und bei der Pla-nung abzuwägen:1. Konzentration von Bildungsangeboten inner-

halb der Raumschaft;2. Einrichtung überregionaler sonderpädagogischer

Bildungs- und Beratungszentren, erforderlichen-falls mit Internat;

3. Schaffung wohnortnäherer Bildungsangebote durch Dezentralisierung;

4. Möglichkeit alternativer Unterrichtsorganisati-onsformen wie jahrgangs- und bildungsgang-übergreifende Klassenbildungen;

5. förderschwerpunkt- und standortübergreifende Kooperationen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Bildungsabschlüsse im Sinne von § 30 a Absatz 1 Satz 1 SchG sind an sonderpädagogi-schen Bildungs- und Beratungszentren neben den Bildungszielen der allgemeinen Schulen im jewei-ligen Förderschwerpunkt auch die Bildungsziele in den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung. Die Bildungsgänge führen zu diesen Bildungsabschlüssen.

§ 2Einrichtung von Bildungsgängen

(1) Im Rahmen der Feststellung des öffentlichen Bedürfnisses nach § 27 Absatz 2 SchG ist erfor-derlich, dass die folgende Mindestschülerzahl ins-gesamt im Bildungsgang langfristig prognostiziert werden kann:1. für den Bildungsgang Förderschwerpunkt

Lernen 18; nur Grundstufe oder Hauptstufe dieses Bildungsganges 12;

2. für den Bildungsgang Förderschwerpunkt geistige Entwicklung 27;

3. für den Bildungsgang Werkrealschule, Hauptschule 15;

4. für den Bildungsgang Realschule 15;5. für den Bildungsgang Gemeinschafts-

schule (ohne gymnasiale Oberstufe) 15;

Das „alte“ Jahrbuch nicht sofort entsorgenImmer wieder existieren „alte” und „neue” Vorschriften nebeneinander, wobei die Neuregelungen

zunächst nur für bestimmte Schülerjahrgänge gelten. Man sollte deshalb sein „altes“ Exemplar nicht in den Papierkorb werfen. Denn es ist zwar nicht mehr „aktuell“, aber nach wie vor nützlich.

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788 Gewerkscha� Erziehung und Wissenscha� B-W Jahrbuch für Lehrerinnen und Lehrer 2019

6. für den Bildungsgang Gemeinschafts-schule (mit gymnasialer Oberstufe) 27;

7. für den Bildungsgang allgemeinbildendes Gymnasium 27;

8. für den Bildungsgang berufl iches Gymnasium 18;

9. für den Bildungsgang Berufskolleg 15;10. für den Bildungsgang Berufsfachschule 12;11. für den Bildungsgang Berufsschule 12.

(2) Im Rahmen der Feststellung des öffentlichen Bedürfnisses nach § 27 Absatz 2 SchG können die in Absatz 1 genannten Mindestschülerzahlen ausnahmsweise unterschritten werden, wenn1. für die sonderpädagogische Beratung, Unter-

stützung und Bildung mit dem entsprechenden Förderschwerpunkt und Bildungsgang in der Raumschaft ein Bedarf, der nicht von einem anderen öffentlichen oder staatlich anerkann-ten sonderpädagogischen Bildungs- und Bera-tungszentrum erfüllt werden kann, langfristig prognostiziert werden kann oder

2. Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot kein anderes öffentliches sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit demsel-ben Förderschwerpunkt und Bildungsgang in zumutbarer Erreichbarkeit besuchen können.

Die Planungsgesichtspunkte nach § 1 Absatz 1 und 2 sind zu berücksichtigen.(3) Schülerinnen und Schüler ohne Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot werden im Rahmen der Feststellung des öffentlichen Be-dürfnisses nach Absatz 1 und 2 nicht berücksichtigt.

§ 3Aufhebung von Bildungsgängen

(1) Wird insgesamt in einem Bildungsgang die Mindestschülerzahl nach Absatz 2 unterschritten, weist die obere Schulaufsichtsbehörde den Schulträ-ger hierauf hin und fordert ihn auf, eine regionale Schulentwicklung nach § 30 a Absatz 2 Nummer 1 SchG durchzuführen. Für das Verfahren gilt § 30 b Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 SchG entsprechend mit der Maßgabe, dass die Mindest-schülerzahlen nach Absatz 2 zugrunde zu legen sind und dass der Bildungsgang Förderschwerpunkt Lernen, Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, Werkrealschule, Hauptschule, Gemeinschaftsschule, Berufsschule und Berufsfachschule erst aufgehoben wird, wenn in drei aufeinander folgenden Schul-jahren die Mindestschülerzahl nicht erreicht wird.(2) Die Mindestschülerzahl im Bildungsgang ins-gesamt beträgt:1. für den Bildungsgang Förderschwerpunkt

Lernen 12; nur Grundstufe oder Hauptstufe dieses Bildungsganges 8;

2. für den Bildungsgang Förderschwerpunkt geistige Entwicklung 21;

3. für den Bildungsgang Werkrealschule, Hauptschule 9;

4. für den Bildungsgang Realschule 9;5. für den Bildungsgang Gemeinschafts-

schule (ohne gymnasiale Oberstufe) 9;6. für den Bildungsgang Gemeinschafts-

schule (mit gymnasialer Oberstufe) 21;7. für den Bildungsgang allgemeinbildendes

Gymnasium 21;8. für den Bildungsgang berufl iches

Gymnasium 15;9. für den Bildungsgang Berufskolleg 12;10. für den Bildungsgang Berufsfachschule 8;11. für den Bildungsgang Berufsschule 8.Schülerinnen und Schüler ohne Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot, die nach § 15 Absatz 5 SchG ein sonderpädagogisches Bil-dungs- und Beratungszentrum besuchen, werden mit 50 Prozent und höchstens für ein Drittel der Mindestschülerzahlen berücksichtigt.(3) Die Aufhebung erfolgt ausnahmsweise dann nicht, wenn Schülerinnen und Schüler mit An-spruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsange-bot kein anderes öffentliches sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit demselben Förderschwerpunkt und Bildungsgang in zumutba-rer Erreichbarkeit besuchen können. Von der Aufhe-bung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn ansonsten in der Raumschaft ein bedarfsdeckendes Angebot sonderpädagogischer Beratung, Unterstüt-zung und Bildung im jeweiligen Förderschwerpunkt und Bildungsgang nicht gewährleistet werden kann.(4) Die Planungsgesichtspunkte nach § 1 Absatz 1 und 2 sind zu berücksichtigen.

§ 4Beteiligungsverfahren, Raumschaft

(1) Bei der Beteiligung der von der schulorganisato-rischen Maßnahme berührten Stellen sind auch die Belange der Schulträger der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren in privater Träger-schaft und der Träger der Sozial- und Jugendhilfe einzubeziehen.(2) Die jeweilige Raumschaft ist im Hinblick auf den Schulbezirk oder den Aufgabenbereich des von der schulorganisatorischen Maßnahme betroffenen sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszen-trums festzulegen. Dabei sind insbesondere die Planungsgesichtspunkte nach § 1 Absatz 1 und 2 zu berücksichtigen.(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Schulgesetzes über das Verfahren der regionalen Schulentwicklung. Darüber hinaus kann die obere Schulaufsichtsbehörde im Interesse einer kontinu-ierlichen Optimierung der regionalen Schulentwick-lung Regionalkonferenzen für die erforderlichen Abstimmungsprozesse durchführen. Sie kann damit im Einzelfall die untere Schulaufsichtsbehörde beauftragen.

Sonderpädagogische Bildungsangebote (Schulentwicklung)

a Behinderungen (Förderbedarf); a Inklusion (Allgemeines); a Schulgesetz §§ 15 und 82 ff .; aSonderpädagogi-sche Bildungsangebote (Inklusion)

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804 Gewerkscha� Erziehung und Wissenscha� B-W Jahrbuch für Lehrerinnen und Lehrer 2019

Stellenwirksame ÄnderungsanträgeFrühzei! ge Bekanntgabe von stellenwirksamen Änderungswünschen der Lehrerinnen und Lehrer

für Sommer 2019; Bekanntmachung des KM vom 27. September 2018 (K.u.U. S. 188/2018)

Für die Personalplanung und für die Einstellungs-entscheidungen im Jahr 2019, insbesondere im Zusammenhang mit Stellenausschreibungen, ist es erforderlich, dass die Kultusverwaltung möglichst frühzeitig vor dem Einstellungstermin die Zahl der zur Besetzung frei werdenden Stellen kennt.

Aus diesem Grund werden alle Lehrkräfte gebeten, personelle Veränderungswünsche, soweit diese stellenwirksam werden können, möglichst frühzeitig anzuzeigen. Für das kommende Schuljahr müssen entsprechende Anträge bis spätestens 7. Januar 2019 den Schulleitungen bis spätestens 14. Januar 2019– bei Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real- und Gemeinschaftsschulen sowie den Sonderpäda- gogischen Bildungs- und Beratungszentren den Staatlichen Schulämtern – bei den Gymnasien und berufl ichen Schulen den Regierungspräsidien bis spätestens 18. Januar 2019 bei Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real- und Gemeinschaftsschulen sowie den Sonderpäda- gogischen Bildungs- und Beratungszentren den Regierungspräsidien vorliegen. Sofern Schulen die Weihnachtsferien durch bewegliche Ferientage verlängert haben, verlängert sich der Abgabetermin für die Lehrkräfte bis zum jeweiligen ersten Unterrichtstag nach den Ferien. Die weiteren Termine gelten unverändert.Für die Abwicklung der Versetzungsanträge sowie der Anträge auf Beurlaubung, Teilzeitbeschäfti-gung, Elternzeit, Pfl egezeit sowie Ruhestand bzw. Beendigung des Dienstverhältnisses stehen Online-Verfahren zur Verfügung. – Die entsprechenden Anträge sind daher online über die Internetseiten www.lehrer-online-bw.de/liv, www.lehrer-online-bw.de/ltv, bzw. www.lehrer-online-bw.de/stewi zu stel-len. Der Belegausdruck der Online-Antragsstellung ist unterschrieben bis zu dem genannten Termin bei der Schulleitung abzugeben. Die Vorlagetermine gelten insbesondere für – Anträge auf vorzeitige Zurruhesetzung und auf

Hinausschiebung der Altersgrenze. Durch das Dienstrechtsreformgesetz werden die Altersgrenzen

schrittweise angehoben. Vor der Antragstellung sollten sich die Lehrkräfte deshalb orientieren, inwieweit sie von dieser Anhe-bung betroffen sind und welche Veränderungen sich dadurch für den Versorgungsabschlag ergeben (Artikel 62, § 3 DRG, § 100 LBeamtVG). a Ruhestand (Beamtenrecht)

Für Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis besteht bei Vorliegen eines dringenden dienstlichen Bedürfnisses die Möglichkeit, über die Regelaltersgrenze hinaus weiterbeschäftigt zu werden. Dies stellt jedoch eine Ausnahme dar. Unter bestimmten Voraussetzun-gen können Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente (in der Regel mit Abschlägen) beziehen. Vor der Antragstellung empfi ehlt es sich, sich beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu informieren.

Hinweis der Redak! on: Für Lehrkrä� e im Arbeitnehmerver-hältnis gibt es bei den GEW-Geschä� sstellen ein Informa! -onsbla$ : „Erna geht in Rente“.

– Anträge auf Versetzungen (www.lehrer-online-bw.de/liv), einschließlich Lehreraustauschverfahren (www.lehrer-online-bw.de/ltv) zwischen den Bundesländern zum Schuljahresbeginn. Aus-genommen sind Versetzungen im Rahmen des schulbezogenen Stellenausschreibungsverfahrens.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Versetzung auch aufgrund einer erfolgreichen Bewerbung im Rahmen des schulbezogenen Stellenausschreibungsverfahrens erfolgen kann. Voraussetzung für eine Einbeziehung in das jeweilige Auswahlverfahren ist eine Frei-gabe durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde. Die Ausschrei-bungen werden auf der Internetseite www.lehrer-online-bw.depräsentiert. Lehrkräfte, die eine Versetzung über das schulbezo-gene Stellenausschreibungsverfahren erreichen wollen, werden gebeten, diesen Versetzungswunsch, soweit möglich, schon über eine Antragsstellung im landesinternen Versetzungsverfahren zum Ausdruck zu bringen. Dies erleichtert die Personalplanung. Bei den Ausschreibungen für die Einstellung zum Februar und im Rahmen des Nachrückverfahrens im Juli können i.d.R. keine Versetzungsbewerberinnen und -bewerber berücksichtigt werden.

– Beurlaubungsgesuche von längerer Dauer (z.B. Beurlaubungen aus familiären und anderen Gründen, Aufbaustudien, persönliche Gründe, Auslandsschuldienst, Privatschuldienst, Entwick-lungshilfe usw.)

– Anträge auf Verlängerung ablaufender Beurlau-bungen bzw. auf vorzeitige Beendigung von Beurlaubungen

– Anträge auf Teilzeitbeschäftigung aus familiären und sonstigen Gründen sowie Freistellungsjahr („Sabbatjahr“) einschließlich der Anträge auf unterhälftige Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen

– Anträge auf Verlängerungen, Änderungen und vorzeitige Beendigung von Teilzeitbeschäftigungen

– Entlassungsgesuche, Kündigungen (Kündigungs- und Entlassungsfristen nach § 34 TV-L bleiben davon unberührt)

– Anträge von schwerbehinderten Lehrkräften auf Inanspruchnahme von Altersteilzeit im Teilzeitmodell, sofern der Beginn auf den ersten Unterrichtstag nach den Sommerferien festgelegt werden soll. Bei der Altersteilzeit im Blockmo-dell sind die Termine nicht einzuhalten, sofern sich durch den Antritt der Altersteilzeit der Beschäftigungsumfang um nicht mehr als drei Deputatsstunden verändert.

Ausnahmen von diesen Terminen können nur bei Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen gemacht werden, wenn die dafür maßgeblichen Umstände nicht vorhersehbar waren. Lehrkräfte, die erst nach dem Vorlagetermin einen Bescheid des Landratsamtes mit Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft erhalten und sich dann für die Altersteilzeit oder für einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand ohne Nachweis der

Stellenwirksame Änderungsanträge

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Gewerkscha� Erziehung und Wissenscha� B-WJahrbuch für Lehrerinnen und Lehrer 2019 805

Stellenwirksame Änderungsanträge / Stundenpläne, Pausen und Unterrichtsbeginn

Dienstunfähigkeit entscheiden, gelten ebenfalls als Ausnahme, sofern sie die jeweiligen Voraussetzungen erfüllen.Ansonsten werden Ausnahmen grundsätzlich nur bei dienstlichen Gründen zugelassen.Hinweis der Redak� on: Auch zur Kompensa# on von Ausfällen beantragte Teilzeiterhöhungen werden nach dem Ausschlusster-min bewilligt. a Mehrarbeit IV.

II.Die Schulleiterinnen und Schulleiter werden ge-beten, in einer Lehrerkonferenz auf diese Be-kanntmachung und die Online-Antragsstellung hinzuweisen. Lehrkräften, die privat keinen PC mit Internetanschluss haben, ist die Antragsstellung an einem PC der Schule zu ermöglichen, da die Schulbehörden grundsätzlich keine Papieranträge mehr bearbeiten. Über weitere Einzelheiten geben die Regierungspräsidien Auskunft. Hinweise der Redak� on: 1. Das KM hat zu den im Wesentlichen textgleichen Vorgänger-

Bekanntmachungen ergänzend mehrfach mitgeteilt:

„Die schulischen Hauptpersonalräte hatten der Ter-minverlegung auf den ersten Unterrichtstag nach den

Weihnachtsferien [...] zugestimmt. Sie hatten jedoch gebeten, darauf hinzuweisen, dass der vorgezogene Termin nicht als Ausschlusstermin gesehen werden sollte. Auch in Fällen, in denen sich die Situation der Lehrkraft nach dem Termin noch ändert, sollte fl exibel und pragmatisch reagiert werden. Ebenso hatten die Personalvertretungen gebeten, dafür Sorge zu tragen, dass die Schulen den Abgabetermin nicht intern auf die Zeit vor den Weihnachtsferien vorziehen. [...]“

2. Die Schulleitung bzw. das Schulamt dürfen Anträge nicht eigenmäch# g wegen Fristüberschreitung abweisen, sondern müssen sie trotzdem dem Regierungspräsidium vorlegen. Wir empfehlen bei verspätet vorgelegten Anträgen grund-sätzlich, den jeweils zuständigen Bezirkspersonalrat um Unterstützung zu bi% en (Anschri� en im Adressenteil).

3. Da das Sabbatjahr (zunächst) nicht „stellenwirksam“ ist (es führt erst im „Jahr der vollen Freistellung“ zu einer Verminderung des Unterrichtsvolumens), bewilligen die Regierungspräsidien erfahrungsgemäß auch Anträge, die nach dem S# chtag eingereicht wurden, wenn die Verspätung plausibel begründet wird und mit dem Sabbatjahr keine Deputatsänderung verbunden ist.

4. Ab Schuljahr 2018/19 werden Anträge auf Teilzeit aus sons# gen Gründen nur nach restrik# ver Einzelfallprüfung bewilligt. Entscheidend ist die Versorgung der konkreten Schule. (Quelle: KM, 5. Juni 2018, ohne AZ.)

a Beamtengesetz §§ 24-25; a Ländertausch (Lehrkrä� e); a Personalvertretungsgesetz § 75 Abs. 3 Nr. 6 a Ruhe-stand (Beamtenrecht); a Teilzeit / Urlaub (Beamtenrecht – VwV) Nr. VII.; a Teilzeit (Freistellungsjahr); a Tarifver-trag (Länder) § 4; a Urlaub (Verordnung); a Versetzungen und Abordnungen

S� chwort: Urlaub aus persönlichen GründenMitglieder fragen: Stimmt es, dass Lehrkräfte, die aus wichtigen persönlichen Gründen einen kurzen Urlaub brauchen, nur im Rahmen eines engen Katalogs unter Fortzahlung der Bezüge vom Dienst freigestellt werden dürfen? Oder besitzt die Schulleitung einen Ermessensspielraum?Die Redaktion antwortet: Ja und nein. Es gibt tatsächlich einen ganzen Katalog von Fallkonstellationen, in denen beamtete Lehrkräfte freigestellt werden sollen (und tarifbeschäftigte Lehrkräfte sogar freige-stellt werden müssen), beispielsweise bei der Erkrankung von nahen Angehörigen, bei Geburten oder einem dienstlich bedingten Umzug. Die Einzelheiten fi nden Sie unter a Urlaub (Lehrkrä� e – Allgemeines)

Nr. 2. In diesen Fällen besitzt die Schulleitung insoweit kaum ein a Ermessen. Da ihr Erholungsurlaub durch die Ferien abgegolten ist, können Lehrkräfte ansonsten in der Regel keinen Urlaub für sonstige persönliche Anlässe erhalten (z.B. Beisetzung eines engen Freundes oder Teilnahme am 90. Geburtstag der Großmutter). Sie können auf Antrag jedoch Unterricht „verlegen”: Das Kultusministerium hat jedoch verfügt, dass eine „Gewährung von Freizeit gegen Vorarbeiten bzw. Nachholen des Unterrichts und sonstiger Dienstpfl ichten“ zulässig ist. Mehr dazu steht unter a Urlaub (Lehrkrä� e) Nr. 4.Nur wenige Schulleiter/innen und Lehrkräfte wissen, dass eine Freistellung mit Bezügen auch in „sonstigen dringen Fällen“ über den oben genannten Katalog hinaus möglich ist: Wenn die Lehrkraft schlüssig und glaubhaft darstellt, dass der eine im Katalog vorgesehene Urlaubstag anlässlich der Geburt eines Kindes nicht ausreicht oder ein privat bedingter Umzug sonst nicht zu schaffen ist, kann die Schulleitung einen Sonderurlaub mit Bezügen genehmigen, allerdings nur „im Einzelfall“ und „sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen“. Mehr dazu steht unter unter a Urlaub (Lehrkrä� e) Nr. 4.Damit alles seine Ordnung hat, muss der Antrag mit Begründung schriftlich vorliegen, die Geneh-migung muss ebenfalls schriftlich erteilt und das Fernbleiben muss auf dem „Abwesenheitsblatt“ dokumentiert werden. a Krankmeldung (Abwesenheit / Lehrkrä� e)

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Blockunterricht

Blockunterricht Blockunterricht an den Berufsschulen in Baden-Wür! emberg und Zuwendungen an Berufsschülerinnen

und Berufsschüler; Verwaltungsvorschri� des Kultusministeriums vom 30.5.2017, zuletzt geändert 9.10.2018, (K.u.U. S. 187/2018)

1. AllgemeinesBlockunterricht ist eine Organisationsform des Teilzeitunterrichts. Zu Blockunterricht soll überge-gangen werden, wenn auf diese Weise eine bessere Koordination schulischer und betrieblicher Ausbil-dungsphasen möglich wird oder günstigere Voraus-setzungen für die Organisation innerbetrieblicher und überbetrieblicher Ausbildungsveranstaltungen geschaffen werden können. Die Einführung von Blockunterricht bedarf der Genehmigung durch die Oberen Schulaufsichtsbehörden. Vor der Ein-führung von Blockunterricht sind der duale Partner und der Schulträger zu unterrichten.

2. Gestaltung des Blockunterrichts

2.1 Stundenzahl pro Schuljahr

Die Zahl der pro Schuljahr in Blockunterrichtsform zu erteilenden Unterrichtsstunden soll, entspre-chend der Stundentafelvorgabe bei wöchentlichem Teilzeitunterricht, 520 Unterrichtsstunden betragen. Zwölf Wochen Blockunterricht pro Schuljahr sollen nicht unterschritten werden.

2.2 Wöchentliche und tägliche Stundenzahl

Die Anzahl der Blockwochen pro Schuljahr ist so festzulegen, dass mindestens 33 Unterrichtsstunden (Pfl icht- und Wahlpfl ichtunterricht) pro Blockwoche und höchstens acht Unterrichtsstunden pro Tag erteilt werden. Dabei soll das Fach Sport im Rahmen des Wahlpfl ichtunterrichts mit zwei Unterrichtsstun-den pro Blockwoche oder als Arbeitsgemeinschaft angeboten werden.

2.3 Länge der Unterrichtsblöcke

Ein Block dauert in der Regel vier Wochen. Als Obergrenze sind Blocklängen von bis zu sechs Wochen zulässig. In jedem Fall sollen die Unter-richtsblöcke ganze Wochen umfassen.

2.4 Ferienregelungen

Grundsätzlich sind auch bei Blockunterricht die allgemeinen Ferientermine einzuhalten. Um zu vermeiden, dass einzelne Wochen durch Ferien vom Block abgetrennt werden, können die Regelblocklän-gen um jeweils eine Woche gekürzt oder verlängert werden. a Ferien (FerienVO) § 2 Abs. 2 und 3

2.5 Landeseinheitliche Abschlussprüfungen

Die Termine für die landeseinheitlichen Abschluss-prüfungen gemäß den Vereinbarungen über die

gemeinsame Durchführung der Schulabschlussprü-fung und des schriftlichen Teils der Abschlussprü-fung in anerkannten Ausbildungsberufen werden in den betreffenden gemeinsamen Kommissionen festgelegt. Findet bei nicht landeseinheitlich geprüf-ten Berufen die Schulabschlussprüfung am Ende des letzten Unterrichtsblocks statt, so soll dieser Block möglichst nahe an den Termin der Ausbildungs-abschlussprüfung vor dem Prüfungsausschuss der zuständigen Stelle gelegt werden.

2.6 Unterrichtsverpfl ichtung

der Lehrkräfte im BlockunterrichtDie Unterrichtsverpfl ichtung der Lehrkräfte im Blockunterricht kann für die Länge eines Blockes bis zu drei Unterrichtsstunden mehr oder weniger als bei entsprechendem Teilzeitunterricht betragen, wenn ein entsprechender Ausgleich in einem der nächsten Blöcke erfolgt.a Arbeitszeit (Lehrkrä� e – VwV Anrechnungen) Nr. II

3. Zuwendungen an Berufsschülerinnen

und Berufsschüler3.1

Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage, Zuwendungsempfänger

Berufsschülerinnen und Berufsschüler, die den Blockunterricht in einer Landes-, Landesbezirks- oder Bezirksfachklasse in Baden-Württemberg oder einer entsprechenden Fachklasse in einem anderen Bundesland besuchen und während der Zeit vor-übergehend am Schulort wohnen müssen, können bei Erfüllen nachstehender Zuwendungsvoraus-setzungen einen Zuschuss zu den Kosten für die auswärtige Unterkunft einschließlich Verpfl egung im Rahmen der nach dem Staatshaushaltsplan verfügbaren Mittel (Kapitel 0436 Titel 681 02) nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und den Verwaltungsvorschriften zu §§ 44, 44a Landes-haushaltsordnung erhalten.

3.2 Zuwendungsvoraussetzungen

Ein Zuschuss wird Berufsschülerinnen und Berufs-schülern gewährt, die3.2.1 nach Maßgabe des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) im Land schulpfl ichtig sind oder die Berufsschule freiwillig besuchen (§ 78 Absatz 1 und 2 SchG), die in Baden-Württemberg ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder deren Ausbildungs- oder Arbeitsstätte in Baden-Württemberg liegt,3.2.2 für die tägliche An- und Rückfahrt vom Wohnort zur Schule bei Benutzung der günstigsten

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Blockunterricht

Verkehrsverbindungen einen Zeitaufwand von insgesamt mehr als zwei Stunden hätten,3.2.3 keine fi nanziellen Leistungen nach dem Sozi-algesetzbuch (SGB) mit Ausnahme von Leistungen gemäß dem SGB III (Drittes Buch Arbeitsförde-rung) erhalten oder Ansprüche auf eine Zuwen-dung von Dritten (zum Beispiel eines anderen Bundeslandes) zu Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung beim Besuch des Blockunterrichts in einer Landes-, Landesbezirks- oder Bezirksfachklasse in Baden-Württemberg oder einer entsprechenden Fachklasse in einem anderen Bundesland haben.

3.3. Form der Zuwendung

Die Förderung erfolgt als Festbetragsfi nanzierung an den Kosten der auswärtigen Unterkunft einschließ-lich Verpfl egung, nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften.

3.4 Höhe der Zuwendung

3.4.1 Der Zuschuss bei Unterbringung in einem Jugendwohnheim beträgt pro Tag 37 Euro. Sofern an das Jugendwohnheim ein geringerer Tagessatz entrichtet wurde, wird maximal jedoch der tatsäch-lich entrichtete Tagessatz berücksichtigt. Dieser Tagessatz wird gegebenenfalls um die anteilige häusliche Ersparnis für Verpfl egung (siehe 3.4.4) entsprechend der im Tagessatz enthaltenen Verpfl e-gungsleistungen gekürzt.3.4.2 Der Zuschuss wird bei Unterbringung in einer von der Schule empfohlenen oder bereitgestellten sonstigen Unterkunft pro Tag bis zur Höhe des Ta-gessatzes der Unterkunft gewährt. Die Erstattung für die Unterkunft ist dabei auf einen Maximalbetrag in Höhe des Tagessatzes in Jugendwohnheimen (siehe 3.4.1) abzüglich der vollständigen häuslichen Ersparnis für Verpfl egung (siehe 3.4.4) begrenzt. Für Verpfl egungsleistungen wird pro Tag zusätzlich eine Verpfl egungspauschale ohne Nachweis gewährt (siehe 3.4.5). Eine sonstige Unterkunft kann von der Schule nur dann empfohlen werden, wenn Plätze in Jugendwohnheimen nicht oder nicht in genügender Zahl zur Verfügung stehen. Die Empfehlung muss von der Schule schriftlich bestätigt werden.3.4.3 Nimmt eine Berufsschülerin oder ein Berufs-schüler im Blockunterricht eine nach Ziffer 3.4.1 und Ziffer 3.4.2 bereitstehende Unterkunft nicht an, sondern wählt eine andere Unterkunft, beträgt der Zuschuss 2,56 Euro pro Tag.3.4.4 Die häusliche Ersparnis wird entsprechend der Sachbezugswerte der häuslichen Ersparnis für Verpfl egung kalenderjährlich auf Grundlage des § 2 der jeweils gültigen Sozialversicherungsentgelt-verordnung 2017 (für ein Frühstück 1,70 Euro, für ein Mittag- oder Abendessen je 3,17 Euro) festgelegt.3.4.5 Die Verpfl egungspauschale wird bei Unter-

bringung in einer von der Schule empfohlenen oder bereitgestellten sonstigen Unterkunft auf Grundlage des § 3 Absatz 2 Ziffer 3 der Landestrennungsgeld-verordnung (in der Fassung vom 23. Februar 2017) in Höhe von 6,70 Euro) ersetzt.a Trennungsgeld

3.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

3.5.1 Der Zuschuss wird für die Dauer der aus-wärtigen Unterbringung während des jeweiligen Unterrichtsblocks, gegebenenfalls zuzüglich An- und Abreisetag sowie Prüfungstagen aus Anlass der schulischen Abschlussprüfung, gewährt. Ferientage, Sonn- und Feiertage sowie schulfreie Samstage während des Unterrichtsblocks sind bezuschuss-ungsfähig. Muss die auswärtige Unterbringung ohne Verschulden der Berufsschülerin oder des Berufs-schülers unterbrochen oder abgebrochen werden (zum Beispiel wegen Krankheit) und müssen die Unterbringungskosten nachweislich weitergezahlt werden, kann der Zuschuss für diese Zeit, höchstens jedoch bis zum Ende des laufenden Unterrichts-blocks weitergewährt werden. Dies gilt nicht bei anderweitiger Unterbringung nach Ziffer 3.4.3.3.5.2 Der Zuschuss wird nicht gewährt für Tage, an denen die Berufsschülerin oder der Berufsschüler unentschuldigt im Unterricht gefehlt hat.

3.6 Auszahlung

3.6.1 Der Zuschuss wird nachträglich auf Antrag ausgezahlt. Zu Unrecht gezahlte Zuschüsse werden zurückgefordert, Aufrechnung ist möglich.3.6.2 Bei Blockschulbesuch innerhalb des Landes wird der Zuschuss an den Zuschussempfänger, gegen entsprechende Abtretungserklärung an die Jugendwohnheime gezahlt. Bei Unterbringung außerhalb Baden-Württembergs besteht keine Abtretungsmöglichkeit.

3.7 Verfahren

3.7.1 Anträge auf Bewilligung und Auszahlung des Zuschusses sind möglichst sofort nach Ende eines Unterrichtsblocks, spätestens zum 1. Oktober für das vorangegangene Schuljahr, dem Regierungs-präsidium Stuttgart – bei Schulbesuch in Baden-Württemberg über die Schule – einzureichen. Antragsvordrucke sind beim Regierungspräsidium Stuttgart und bei den Schulen erhältlich.3.7.2 Die Abtretungserklärungen sind dem jeweils ersten Antrag auf Sammelabrechnung im Schuljahr anzuschließen.3.7.3 Den Berufsschülerinnen und Berufsschülern der Landes-, Landesbezirks- und Bezirksfachklassen ist der Inhalt dieser Verwaltungsvorschrift zu Be-ginn des ersten Unterrichtsblocks durch die Schule bekanntzugeben.

a Ferienverordnung § 2 Abs. 2 und 3; a Schulpfl icht (Berufl iche Schulen); a Trennungsgeld

Mit dem Zeichen a verweisen wir auf korrespondierende Beiträge im Standard-Teil des Jahrbuchs.

Auf Beiträge im Sonderteil berufl iche Schulen verweisen wir mit dem Zeichen g.


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