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Italienische Steuer auf Edelsteine, Perlen und Edelmetallwaren. Verordnung vom 15. April 1917

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Italienische Steuer auf Edelsteine, Perlen und Edelmetallwaren. Verordnung vom 15. April 1917 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 35. Jahrg., H. 2 (1918), pp. 417-421 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40906219 . Accessed: 11/06/2014 04:23 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 195.34.79.195 on Wed, 11 Jun 2014 04:23:54 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Italienische Steuer auf Edelsteine, Perlen und Edelmetallwaren. Verordnung vom 15. April1917Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 35. Jahrg., H. 2 (1918), pp. 417-421Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40906219 .

Accessed: 11/06/2014 04:23

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

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Italienische Steuer auf Edelsteine, Ferien und Edel- metallwaren.

Verordnung vom 15. April 1917.

a). Thomas von Savoyen, Herzog von Genua, Generalstatthalter Sr. Majestät

Viktor Emanuels III. , von Gottes Gnaden und Volkes Willen König von Italien. Kraft der uns verliehenen Macht und der der Königlichen Regierung mit

Gesetz vom 22. Mai 1915, Nr. 671, erteilten ausserordentlichen Befugnisse haben wir auf Vorschlag des Ministers und Staatssekretärs für die Finanzen im Ein- vernehmen mit demjenigen für den Staatsschatz und mit dem des Innern nach Anhörung des Ministerrats verordnet und verordnen hiermit:

Artikel 1. Es wird eine ausserordentliche Stempelsteuer eingeführt für den an das

Publikum erfolgenden Verkauf von Edelsteinen, Juwelen, Perlen, goldenen oder silbernen Tafelgeschirren und Bestecken, goldenen Uhren und im allgemeinen von Gegenständen, die mit Edelmetallen bearbeitet sind, mit Ausnahme von Silbergegenständen, deren Preis 25 Lire nicht überschreitet.

Die Steuer wird vom Verkaufspreis jedes einzelnen Gegenstandes nach folgenden Stufen berechnet:

auf Verkäufe zum Preise von über 5000 Lire . . 12 v. H. „ 1001 bis 5000 Lire . 9 „ „

101 „ 1000 „ . 6„ „ „ „ „ „ bis zu 100 Lire ... 3 „ „

Die Noten, Konten und kaufmännischen Fakturen müssen für sich getrennt den Betrag des Verkaufspreises und denjenigen der entsprechenden Steuer aufweisen.

Die Steuer wird nicht erhoben, wenn die privaten Besitzer der Gegenstände dieselben verkaufen, auch wenn der Verkauf an solche Personen erfolgt, die mit den Gegenständen Handel treiben, und ferner nicht auf die von den Fabrikanten der Gegenstände bewirkten Verkäufe an Personen, die damit Handel treiben.

Artikel 2. Alle diejenigen, die mit den im vorhergehenden Artikel genannten Gegen-

ständen Handel treiben, haben innerhalb 15 Tagen nach Veröffentlichung der gegenwärtigen Verordnung, bzw. innerhalb 15 Tagen nach Eröffnung des be- treffenden Handels, einerlei, ob er ständig oder im Umherziehen betrieben wird, der Steuerbehörde (dem Registeramt) eine entsprechende Erklärung abzugeben, in deren Bezirk das Geschäft seinen Sitz bzw. der Erklärende seinen Wohnsitz hat.

Artikel 3. Das im Art. 77 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit vorgeschriebene

Tagebuch hat ausser den im Art. 80 der Ausführungsbestimmungen zu demselben Gesetz (8. November 1889, Nr. 6517) verlangten Angaben eine besondere Spalte zu enthalten, in welcher der Betrag der staatlichen Steuer einzutragen ist, wie er sich gemäss des vorstehenden Art. 1 von jedem einzelnen Verkaufspreis ergibt.

Finanzarchiv. XXXV. Jahrg. 811 27

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41g Italienische SUuer auf Edelsteine, Perlen und Edelmetall waren.

Artikel 4. Innerhalb der ersten 5 Tage jedes Monats hat der Geschäftstreibende der

Steuerbehörde (Registeramt) eine getreue Abschrift des eigenen Tagebuchs auf stempelfreiem Papier einzureichen, die eine Aufzählung aller im abgelaufenen Monat ausgeführten Verkäufe zu enthalten hat, und hat ferner den Betrag der entsprechenden Stempelsteuern zu entrichten, worüber er vorschriftsmässige Quittung erhält, deren Endzahlen er in sein Tagebuch zu übertragen hat.

Artikel 5. Im Falle der Schliessung des Geschäfts ist der Steuerbehörde (Registeramt)

15 Tage vorher Mitteilung zu machen. Die Steuerbehörde sorgt für Erhebung der bisher einschliesslich des letzten

Verkaufstags fälligen Steuer auf Grund vorausgegangener Prüfung des Tagebuchs. Im Falle des Konkurses ist die ungedeckte staatliche Steuerschuld eine

bevorrechtigte Forderung gemäss Art. 1958 Abs. 1 B.G.B. (Codice Civile) und Art. 773 H.G.B. (Codice di commercio). Der Konkursverwalter hat die Steuer- schuld von Amts wegen in das vom Art. 774 H.G.B, vorgeschriebene Verzeichnis einzutragen.

Artikel 6. Hinsichtlich der Entscheidung von Streitigkeiten bezüglich der Steuern

und der Steuerzuschläge, sowie der in der gegenwärtigen Verordnung festgesetzten Geldstrafen finden die Bestimmungen Anwendung, die für die Registersteuern in Geltung sind. y¿J . Artikel 7.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung ziehen folgende Strafen nach sich:

1. Für die Unterlassung der im vorstehenden Art. 2 vorgeschriebenen Er- klärung Geldstrafe von 500 Lire.

Unabhängig von der Zahlung der Geldstrafe führt das Beharren in der Weigerung zur Vorlage der Erklärung zur Schliessung des Geschäfts. Wenn das Geschäft in einem privaten Domizil ausgeübt wird, so veranlagst der Steuer- einnehmer die gerichtliche Pfändung alles dessen, was zu dem Geschäftsbetriebe gehört.

2. Für die Verspätung in der monatlichen Zahlung der Staatssteuer über die im vorstehenden Art. 4 festgelegten Zeitpunkte hinaus wird dem Geschäfts- treibenden selbst ein Steuerzuschlag in Höhe des 10. Teiles der nicht gezahlten Summe auferlegt, und die in den Art. 924 ff. der Zivilprozessordnung vorgesehene Pfändung steht zu gewärtigen.

3. Für das Fehlen des Tagebuchs der Verkäufe Geldstrafe von 1000 Lire. 4. Für die unterlassene Eintragung eines Verkaufs eine Geldstrafe in der

lOfachen Höhe des auf den betreffenden Verkauf entfallenden Stempelsteuer- betrags, mindestens aber 500 Lire.

5. Für falsche Angabe des Verkaufspreises eine Geldstrafe in Höhe des 20fachen Betrages der hinter zogenen Steuer, mindestens aber 1000 Lire.

Die angegebenen Geldstrafen zu den vorstehenden Nrn. 3, 4 und 5 sind un- abhängig von den gemäss Art. 495 Str. G.B. verwirkten Strafen. Sie werden mittels Verbalprozesses verhängt, gemäss der Bestimmungen, wie sie in den Art. 49 - 53 des Stempelgesetzes, genehmigt durch Königl. Verordnung vom 4. Juli 1897, Nr. 414, festgelegt und soweit sie anwendbar sind, und das Ver- fahren ist das in Art. 47 eben dieses Gesetzes angegebene.

Im Rückfall kommen die Bestimmungen unter 1. im Abs. 2 in vorstehendem Artikel in Betracht.

Artikel 8. Auf Zuwiderhandlungen im Hinblick auf die in dem gegenwärtigen Gesetze

festgelegte Stempelsteuer und auf Ueborgänge des Geschäfts von einer Person oder Firma auf eine andere finden die Bestimmungen in Art. 63 der mit König -

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Italienische Steuer auf Edelsteine, Perlen und Edelmetall waren. 419

lichem Dekret yom 24. August 1877, Nr. 4021, Serie 2, genehmigten Vermögen- steuergesetze in bezug auf solidarische Haftbarkeit des Zessionärs oder des Nach- folgers Anwendung.

Artikel 9. Zur Feststellung der Zuwiderhandlungen nach Massgabe der gegenwärtigen

Verordnung sind zuständig: 1. die mit Ausweis versehenen Beamten der Finanzverwaltung; 2. die Beamten und Agenten der Polizei Verwaltung; 3. die Offiziere, Unteroffiziere, Soldaten und Agenten

a) der Königl. Karabinieri; b) des Korps der Königl. Finanzwache; c) des Korps der Königl. Stadtwache.

Wer Geschäfte der im vorstehenden Art. 1 bezeichneten Art betreibt, hat auf Verlangen der in obigem Abs. 1 angegebenen Personen das eigene Tagebuch vorzulegen, sowie die urschriftlichen Quittungen über die Steuerzahlungen.

Verweigerung der Vorlage des Tagebuchs wird dem Fehlen desselben gleich- geachtet und führt zur Anwendung der Strafbestimmung im Art. 7 unter Nr. 3 dieser Verordnung.

Den Entdeckern der Zuwiderhandlungen steht der (Geld-) Anteil zu, der für Zuwiderhandlungen, betreffend Stempelsteuern, festgesetzt ist.

Artikel 10. Die Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung kommen für Pfandhäuser

bei Verkäufen von gepfändeten Gegenständen nicht in Anwendung.

Artikel 11. Die Königl. Regierung ist ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu gegen-

wärtiger Verordnung zu erlassen.

Artikel 12. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 15. Tage nach ihrer Veröffent-

lichung in der „Gazzetta ufficiale" in Kraft. Wir verfügen, dass die gegenwärtige, mit Staatssiegel versehene Verordnung in die amtliche Sammlung der Gesetze und Verordnungen des Königreichs Italien

aufgenommen werde, und beauftragen jeden, den es angeht, sie zu beachten und beachten zu lassen.

Verordnung vom 13. Mai 1917.

b) Thomas von Savoy en, Herzog von Genua, Generalstatthalter Sr. Majestät Viktor Emanuels III., von Gottes Gnaden und Volkes Willen König von Italien. Kraft der uns verliehenen Macht und der der Königl. Regierung mit Gesetz

vom 22. Mai 1915, Nr. 671, erteilten ausserordentlichen Befugnisse haben wir nach Einsichtnahme der statthalterlichen Verordnung vom 15. April 1917, Nr. 734, auf Vorschlag des Ministers und Staatssekretärs für die Finanzen im Einvernehmen mit demjenigen für den Staatsschatz und mit dem des Innern nach Anhörung des Ministerrats verordnet und verordnen hiermit:

Artikel 1. Die im Art. 1 der statthalterlichen Verordnung vom 15. April 1917, Nr. 734,

vorgesehene Steuerbefreiung wird auf Goldgegenstände zum Preise von nicht mehr als 10 Lire ausgedehnt und auf Eheringe, die aus einem einfachen Gold- reifen ohne irgendwelche Stein- oder Perlenverzierung bestehen.

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420 Italienische Steuer auf Edelsteine, Perlen und Edelmetallwaren.

Artikel 2. Die im Art. 2 der statthalterlichen Verordnung vom 15. April 1917, Nr. 734,

vorgeschriebene Erklärung ist auf stempelfreiem Papier in doppelter Ausfertigung zu machen.

Sie hat zu enthalten: 1. Vor- und Zuname, sowie Name des Vaters des Geschäftstreibenden oder

Benennung der Firma; 2. Angabe der Oertlichkeit (Gemeinde, Strasse oder Platz und Hausnummer),

wo der Handel ausgeübt wird, einerlei, ob es sich um ein dem Publikum geöffnetes Geschäft oder um Privatwohnung handelt; werden Handel im Umherziehen oder in Hotels und öffentlichen Gebäuden betreibt, hat ausserdem seinen gewöhnlichen Wohmitz anzugeben;

3. Datum und Unterschrift des Gewerbetreibenden oder des Vertreters der Firma.

Der Steuereinnehmer trägt die abgegebene Erklärung unter dem laufenden Datum in seinem Register „visto per bollo" (Stempelsteuerregister) ein und gibt das Doppel der Erklärung mit seiner Bescheinigung der Registrierung zurück.

Artikel 3. Auf den Preis jedes einzelnen an das Publikum verkauften Gegenstandes

darf nur eine einzige Steuerquote angewendet werden, und zwar diejenige, die für die entsprechende Klasse gemäss Art. 1 der statthalterlichen Verordnung vom 15. April 1917, Nr. 734, anwendbar ist.

Bei der Berechnung der Steuer werden Bruchteile der Lira von 5 auf 5 Centesimi abgerundet.

Die Eintragungen im Tagebuche, wovon im Art. 3 der statthalterlichen Verordnung die Rede ist, haben hinsichtlich der Verkäufe ans Publikum für jeden einzelnen, gleichzeitig an ein und dieselbe Person verkauften Gegenstand ge- trennt die entsprechenden Preise und Steuerbeträge anzugeben.

Für jeden einzelnen dieser Verkaufe ist dem Käufer unbedingt eine Nota oder Faktura auszustellen, und diese hat dieselben Angaben wie das Tagebuch zu enthalten.

Der gemäss Art. 3 der Königl. Verordnung vom 12. Oktober 1915, Nr. 1510, zu entrichtende Quittungsstempelsteuerbetrag ist von der vom Käufer gezahlten Gesamtsumme für Ware einschliesslich Steuer zu berechnen.

Artikel 4. Die in dem Tagebuche vorgesehene Spalte für die Eintragung der Steuer

wird von dem Kaufmann am Ende jedes Monats geschlossen und aufgerechnet, bzw. bei dem Aufhören oder der Unterbrechung des Betriebs.

In Konkursfällen wird dieser Abschluss und die Aufrechnung durch den Konkursverwalter besorgt oder bescheinigt.

Die im Art. 4 der statthalterlichen Verordnung vorgeschriebene Abschrift des Tagebuchs kann sich auf die an das Publikum erfolgten Verkäufe beschränken.

Der Steuereinnehmer bescheinigt auf der Abschrift die Richtigkeit der Steueransätze und der aufgerechneten Summen und setzt seinen Sichtvermerk bei.

Wenn während eines Monats oder während des geringeren, der Schliessung oder Unterbrechung des Betriebs vorausgehenden Zeitraums kein Verkauf an das Publikum stattgefunden hat, haben die Kaufleute innerhalb der für die Ein- reichung der Abschrift des Tagebuchs festgesetzten Frist Fehlanzeige zu erstatten.

Die Steuerbehörden können jederzeit für die notwendigen Prüfungen die Vorlage des Tagebuchs durch die Gewerbetreibenden und von Seiten der privaten Käufer die Vorlage der im vorhergehenden Artikel erwähnten Noten oder Fakturen verlangen.

Die Endzahlen der Quittungen über die an das Steueramt gezahlten Steuern sind von den Kaufleuten im Tagebuche gegenüber der Gesamtmonatssumme, bzw. gegenüber der Gesamtsumme für den Zeitraum, auf den sie sich beziehen, einzutragen.

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Italienische Steuer auf Edelsteine, Perlen und Edelmetallwaren. 421

Die Urschriften der genannten » Quittungen sind von den Kaufleuten in be- sonderen Mappen nach Zeitfolge zu ordnen und zum mindesten 5 Jahre vom Tage der Ausstellung an gerechnet aufzubewahren.

Die von den Steuerämtern ausgestellten Quittungen sind quittungsstempel- frei, sie sind jedoch dem Quittungsstempel unterworfen, soweit sie Steuer- zuschläge und Steuerstrafen betreffen.

Artikel 5. Die im Art. 5 der vorgenannten statthalterlichen Verordnung vorgesehene

Mitteilung von der Schliessung des Betriebs bezieht sich auf freiwillige Geschäfts- schliessungen.

Im Falle des Todes des Geschäftsführers erneuern seine Erben in ihrem Namen die im Art. 2 der statthalterlichen Verordnung vorgeschriebene Erklärung, falls sie die Fortsetzung des Betriebs beabsichtigen; im gegenteiligen Falle machen sie die Erklärung von der Geschäftseinstellung. Eine dieser beiden Erklärungen muss innerhalb 15 Tagen vom Tage des Todesfalls an dem Registersteueramt eingereicht werden.

Auch die Verlegung des Betriebs von einem Geschäftsraum nach einem anderen muss dem genannten Steueramte vor der Eröffnung des neuen Geschäfts mitgeteilt werden.

Artikel 6. Für die Geschäftsleute, die mit der Zahlung der Steuer über die im Art. 4

der statthalterlichen Verordnung vom 15. April 1917, Nr. 734, festgesetzte Frist hinaus im Rückstand geblieben sind, erlässt der Steuereinnehmer unverzüglich Zahlungsbefehl gemäss der Art. 134 ff. des Gesetzes betr. die Registersteuer.

Der Zahlungsbefehl wird auf die höchste Summe, die der Geschäftstreibende im laufenden Steuerjahre bezahlt hat, und die noch um den 10. Teil erhöht wird, ausgestellt. Handelt es sich um Versäumnis der ersten Steuerzahlung, so wird die Summe nach dem Ermessen des Steuereinnehmers auf Grund der Ermitt- lungen, die er über den Umfang des Geschäfts angestellt hat, festgesetzt; in jedem Falle aber wird die endgültige Festsetzung vorbehalten.

Gleichzeitig mit dem Ersuchen um Sichtvermerk auf dem Zahlungsbefehl fordert der Einnehmer von dem Amtsrichter gemäss Art. 924 und der folgenden der Zivilprozessordnung die Pfändung von solchen Dingen, die Handelsgegen- stand des Schuldners bilden, im doppelten Werte des im Zahlungsbefehl ent- haltenen Betrags.

Der behördliche Rekurs oder der gerichtliche Einspruch gegen den Zahlungs- befehl hebt nicht die Zahlung der Steuer und der verwirkten Steuerzuschläge auf.

Artikel 7. Der unter Nr. 1 des Art. 9 der vorgenannten statthalterlichen Verordnung erwähnte Ausweis ist gültig für den Ueberwachungsdienst aller Steuern ohne

Ausnahme, die in den Bereich der Generaldirektion der Geschäftssteuern gehören. Er schliesst jedoch nicht die besondere behördliche Ermächtigung aus, von der im Art. 55 des Gesetzes betr. die Stempelsteuer die Rede ist.

Artikel 8. Die in der gegenwärtigen Verordnung enthaltenen Bestimmungen treten

gleichzeitig mit denjenigen der statthalterlichen Verordnung vom 15. April 1917, Nr. 734, in Kraft.

Wir verfügen, dass die gegenwärtige, mit Staatssiegel versehene Verordnung in die amtliche Sammlung der Gesetze und Verordnungen des Königreichs Italien aufgenommen werde, und beauftragen jeden, den es angeht, sie zu beachten und beachten zu lassen.

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