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IT-Sicherheitsgesetz: Kontaktstelle mitteilen · auch die aus Richtung der KRITIS-Betreiber...

Date post: 14-Aug-2019
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69 KU Gesundheitsmanagement 9/2017 I IT-SICHERHEIT M it der am 30. Juni 2017 er- folgten Veröffentlichung der ersten Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverord- nung (KritisV) sind nun die unter die Verordnung fallenden Kranken- häuser, verpflichtet Sicherheits- maßnahmen nach dem Stand der Technik umzusetzen und Sicher- heitsvorfälle an das BSI zu melden. Kurzfristig muss dem BSI bis zum 30. Dezember 2017 eine Kontakt- stelle benannt werden, über die das Krankenhaus jederzeit, das heißt 24 Stunden am Tag, sieben Tage die Woche, erreichbar ist. An diese Adresse wird das BSI IT-Sicher- heitsinformationen versenden. Kontaktstelle einrichten Das geänderte BSI-Gesetz 8b) verpflichtet die unter die BSI-Kritis- verordnung fallenden Krankenhäu- ser sowohl dem BSI erhebliche IT- Störungen in anonymisierter Form zu melden, als auch dafür Sorge zu tragen, dass das BSI ständig (24 Stunden am Tag an sieben Tagen in IT-Sicherheitsgesetz: Kontaktstelle mitteilen Auf Sicherheitsmeldungen des BSI reagieren und Sicherheitsvorfälle melden Das Thema IT-Sicherheit gewinnt im Gesundheitswesen zunehmend an Bedeu- tung. Die Digitalisierung von Prozessen und die Vernetzung von Programmen erhöht zwar die Effektivität, macht Kranken- häuser jedoch auch angreifbar. Der Gesetzge- ber folgte dem Ruf nach mehr Sicherheit mit dem im Juli 2015 in Kraft getretene IT- Sicherheitsgesetz. Doch wie wirken sich die Gesetzesvorschriften konkret aus? Diese Fra- gen beantworten Randolf-Heiko Skerka, Ex- perte für Informationssicherheits-Manage- mentsysteme, und Prof. Dr. Andreas Becker, Berater für Einrichtungen im Gesundheitswesen. Keywords: IT-Sicherheit, Geltungsbereich, Strukturanalyse, BSIG der Woche) in der Lage ist, dem Krankenhaus IT-Sicherheitsinfor- mationen über eine zu benennende Kontaktstelle mitzuteilen. Aus Sicht des BSI ist die Einrichtung ei- nes Funktionspostfaches, das nicht einem einzelnen, sondern einer Gruppe von Mitarbeitern zugeord- net ist, geeignet, die erforderliche Erreichbarkeit zu gewährleisten. Auch ist es möglich, dass sich meh- rere Krankenhäuser zusammen- schließen und eine gemeinsame übergeordnete Ansprechstelle (GÜ- AS) definieren. Denkbar ist dies zum Beispiel für Klinik-Gruppen oder Klinikverbün- de, die bereits an anderen Stellen interne Prozesse zusammengeführt oder den Betrieb der IT zusammen- gelegt haben. Flächendeckend wer- den sich GÜAS aber wahrscheinlich erst in den kommenden Jahren eta- blieren. Aus den eingegangenen Meldun- gen beabsichtigt das BSI für jeden Von Randolf Skerka und Prof. Dr. Andreas Becker KRITIS-Sektor ein Lagebild abzulei- ten, das die Grundlage etwa für Warn- und Alarmierungsmeldun- Foto: Jenny Sturm – Fotolia
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69KU Gesundheitsmanagement 9/2017 I

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Mit der am 30. Juni 2017 er-folgten Veröffentlichungder ersten Verordnung zur

Änderung der BSI-Kritisverord-nung (KritisV) sind nun die unterdie Verordnung fallenden Kranken-häuser, verpflichtet Sicherheits-maßnahmen nach dem Stand derTechnik umzusetzen und Sicher-heitsvorfälle an das BSI zu melden.Kurzfristig muss dem BSI bis zum30. Dezember 2017 eine Kontakt-stelle benannt werden, über die dasKrankenhaus jederzeit, das heißt24 Stunden am Tag, sieben Tage dieWoche, erreichbar ist. An dieseAdresse wird das BSI IT-Sicher-heitsinformationen versenden.

Kontaktstelle einrichtenDas geänderte BSI-Gesetz (§ 8b)verpflichtet die unter die BSI-Kritis-verordnung fallenden Krankenhäu-ser sowohl dem BSI erhebliche IT-Störungen in anonymisierter Formzu melden, als auch dafür Sorge zutragen, dass das BSI ständig (24Stunden am Tag an sieben Tagen in

IT-Sicherheitsgesetz:Kontaktstelle mitteilenAuf Sicherheitsmeldungen des BSI reagieren undSicherheitsvorfälle melden

Das Thema IT-Sicherheit gewinnt imGesundheitswesen zunehmend an Bedeu-tung. Die Digitalisierung von Prozessen unddie Vernetzung von Programmenerhöht zwar die Effektivität, macht Kranken-häuser jedoch auch angreifbar. Der Gesetzge-ber folgte dem Ruf nach mehr Sicherheit mitdem im Juli 2015 in Kraft getretene IT-Sicherheitsgesetz. Doch wie wirken sich dieGesetzesvorschriften konkret aus? Diese Fra-gen beantworten Randolf-Heiko Skerka, Ex-perte für Informationssicherheits-Manage-mentsysteme, und Prof. Dr. AndreasBecker, Berater für Einrichtungen imGesundheitswesen.

Keywords: IT-Sicherheit, Geltungsbereich,Strukturanalyse, BSIG

der Woche) in der Lage ist, demKrankenhaus IT-Sicherheitsinfor-mationen über eine zu benennendeKontaktstelle mitzuteilen. AusSicht des BSI ist die Einrichtung ei-nes Funktionspostfaches, das nichteinem einzelnen, sondern einerGruppe von Mitarbeitern zugeord-net ist, geeignet, die erforderlicheErreichbarkeit zu gewährleisten.Auch ist es möglich, dass sich meh-rere Krankenhäuser zusammen-schließen und eine gemeinsameübergeordnete Ansprechstelle (GÜ-AS) definieren.

Denkbar ist dies zum Beispiel fürKlinik-Gruppen oder Klinikverbün-de, die bereits an anderen Stelleninterne Prozesse zusammengeführtoder den Betrieb der IT zusammen-gelegt haben. Flächendeckend wer-den sich GÜAS aber wahrscheinlicherst in den kommenden Jahren eta-blieren.

Aus den eingegangenen Meldun-gen beabsichtigt das BSI für jeden

Von Randolf Skerka und Prof. Dr. Andreas Becker

KRITIS-Sektor ein Lagebild abzulei-ten, das die Grundlage etwa fürWarn- und Alarmierungsmeldun-

Foto: Jenny Sturm – Fotolia

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gen sowie konkrete Handlungs-empfehlungen zur Vermeidung vonSchäden ist. Ziel ist es, die Betrei-ber kritischer Infrastrukturen früh-zeitig auf erwartete Angriffe oderAusfälle vorzubereiten beziehungs-weise Abwehrmaßnahmen zu er-greifen. In den letzten Monatenwurden über diesen Kanal bei-spielsweise bereits Meldungen zuWannaCry an die registrierten Kon-taktstellen verteilt.

Es darf erwartet werden, dass dasBSI an die Kontaktstelle in Kran-kenhäusern insbesondere sehr spe-zifische Meldungen, vergleichbarzur Meldung über die seit zwei Jah-ren bestehende Schwachstelle, diein Tomografen festgestellt wurden(ICSMA-17-215-02), verteilt. Die Mel-depflicht der Krankenhäuser be-steht bei Störungen, die bereits zueinem Ausfall oder einer Beein-trächtigung geführt haben oderhierzu führen können.

Um die Meldungen geordnet vomBSI entgegen zu nehmen oder andieses abzugeben, ist die Einrich-tung geeigneter Meldeprozesse er-forderlich. In der Regel sind bereitsentsprechende Alarm- und Kom-munikationspläne innerhalb einesKrankenhauses vorhanden, so dassdiese genutzt und angepasst wer-den können, um die Anforderun-gen des BSI-Gesetzes zu erfüllen.

Vorhandene Kommunikations-struktur anpassenDie Registrierung beim BSI setzt ei-nige Vorarbeiten voraus, die inner-halb des Krankenhauses zu erledi-gen sind, um eine erfolgreiche Re-gistrierung durchführen zu kön-nen.

Schritt 1: Festlegung des Ansprech-partners der OrganisationIm Rahmen des Registrierungs-prozesses muss die Organisationgegenüber dem BSI einen An-

sprechpartner benennen. GemäßRegistrierungsformular ist die„Aufgabe des Ansprechpartnersder Organisation […], dem BSI ge-genüber Änderungen bzgl. der Kon-taktstelle mitzuteilen. Das BSI kon-taktiert den Ansprechpartner beiallen organisatorischen Fragestel-lungen, zum Beispiel zur Überprü-fung und/oder Ergänzung der Kon-taktdaten“. Die Benennung des An-sprechpartners ist jedoch optional,wird kein Ansprechpartner be-nannt, wird das BSI die Kontakt-stellen in den genannten Fällenkontaktieren.

Schritt 2: Einrichtung und Etablie-rung einer Kontaktstelle gemäß § 8bAbs. 3 BSIGDamit das BSI dem KRITIS-Betrei-ber IT-Sicherheitsinformationenzukommen lassen kann, ist die Er-reichbarkeit der Kontaktstelle an 24Stunden sieben Tage die Woche zugewährleisten. Da das BSI an dieQualität der eigenen Meldungen inRichtung der KRITIS-Betreiber, wieauch die aus Richtung der KRITIS-Betreiber kommenden Meldungen,gewisse Anforderungen stellt unddie Erreichbarkeit der Kontaktstel-le sichergestellt werden muss, sindin der Regel geeignete Meldepro-zesse aufzubauen und zu etablie-ren.

Schritt 3: Registrierung auf dem Mel-de- und Informationsportal für Be-treiber Kritischer Infrastrukturen imRahmen des IT-SicherheitsgesetzesUm der Meldepflicht nachzukom-men, muss die Organisation eine

Gewöhnliche IT-Störung• Spam

• Durch Virenschutz erkannte

Schadsoftware

• Ungezieltes Phishing

• Festplattenfehler

• Hardwareschaden

Außergewöhnliche IT-Störung• neue, noch nicht veröffentlichte

Schwachstelle

• Sicherheitslücken

• Unbekannte / unerkannte

Schadsoftware

• Spear-Phishing

• Außergewöhnliche technische

Defekte

Ohne nennenswerte Probleme

mit Maßnahmen nach dem

Stand der Technik

abgewehrt?Ja Nein

Abb. 1: Meldeprozess „IT-Störungen“

Kein Ausfall oder Beeinträchtigung

möglich

Keine Meldung erforderlich

Gewöhnliche IT-Störung

Ausfall oder Beein-trächtigung einge-

treten

Keine Meldung erforderlich

Außergewöhnliche IT-Störung

Meldung erforderlich(namentlich oder anonym)

Meldung erforderlich(namentlich)

Ausfall oder Beeinträchtigung

möglich

IT-Störung

Abb. 2: Gewöhnliche und außergewöhnliche IT-Störungen

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Sie können natürlich

selber angeln gehen ...... um Personal für den Ärztlichen Dienst zu finden.

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© K

adm

y –

Foto

lia.c

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Registrierung auf dem „Melde- undInformationsportal für BetreiberKritischer Infrastrukturen im Rah-men des IT-Sicherheitsgesetzes“vornehmen. Anschließend werdendie zur Meldepflicht erforderlichenInformationen (Meldeformular,Anleitung zur Durchführung einerMeldung) bereitgestellt. Die Home-page des BSI lautet:https://mip.bsi.bund.de/register

Meldungen an das BSIDem BSI sind nur relevante Vorfällemitzuteilen. Zunächst sind nur Mel-dungen relevant, die die betroffenekritische Dienstleistung nach Kri-tisV, wie etwa die „stationäre medi-zinische Versorgung“, betreffen.Ereignisse, die somit keine Auswir-kungen auf die kritische Dienstleis-tung haben, müssen dem BSI nichtgemeldet werden.

Es lassen sich drei Fälle unterschei-den, die in der nachfolgenden Ab-bildung dargestellt sind (�Abb. 1):

1. Ein Ausfall oder eine Beeinträch-tigung der kritischen Dienstleis-tung ist nicht möglich.Eine Meldung ist nicht erforder-lich.

2. Ein Ausfall oder eine Beeinträch-tigung der kritischen Dienstleis-tung ist möglich (auch wenn kei-ne Störung eingetreten ist).Eine Meldung ist nur in dem Fallerforderlich, wenn es sich um ei-ne außergewöhnliche IT-Störung

handelt. Aufgetretene Schad-software, die durch die vorhan-denen Maßnahmen erfolgreichabgewehrt wurde, ist damit nichtmeldewürdig.

3. Ein Ausfall oder eine Beeinträch-tigung der kritischen Dienstleis-tung ist eingetreten.Eine namentliche Meldung istnun zwingend erforderlich.

In der Praxis wird die interessanteFrage sein, was als „außergewöhn-liche Störung“ zu verstehen ist. DasBSI definiert zunächst die gewöhn-liche IT-Störung als solche, diedurch übliche Maßnahmen nachdem Stand der Technik abgewehrtwerden können. Hierzu dürfen zumBeispiel die erfolgreiche Abwehrvon Schadsoftware durch entspre-chende Anti-Viren Mechanismenzählen (�Abb. 2).

Aus Sicht des BSI können IT-Stö-rungen als außergewöhnlich be-zeichnet werden, wenn sie „nur miterheblichem bzw. deutlich erhöh-tem Ressourcenaufwand (zum Be-spiel erhöhtem Koordinierungsauf-wand, Hinzuziehen zusätzlicherExperten, Nutzung einer besonde-ren Aufbauorganisation, Einberu-fung eines Krisenstabs) bewältigtwerden können“.

Die Benennung der Kontaktstellestellt den ersten Schritt zur Umset-zung der Anforderungen des IT-Si-cherheitsgesetzes dar. Das BSI gibt

viele Hilfestellungen, so dass sichein Besuch der Webseite zu diesemThema lohnen und Klarheit brin-gen dürfte. Da üblicherweise be-reits etablierte Kommunikations-strukturen für Not- und Katastro-phenfälle im Krankenhaus vorhan-den sind, besteht die Herausforde-rung darin, diese auf den neuen„externen Kommunikationspart-ner“ hin anzupassen und stärkerauf IT-Themen auszurichten. $

Randolf SkerkaSRC Security Research & Consulting GmbH

Emil-Nolde-Str. 753113 Bonn

Prof. Dr. Andreas BeckerQualifikation

“Spezielle Prüfverfahrens-Kompetenzfür § 8a BSIG“

Institut Prof. Dr. Becker

Randolf Skerka


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