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IMEX 2012: Sicherheitskonzepte für Veranstaltungen (V.Löhr)

Date post: 01-Nov-2014
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nhalt/Schwerpunkte:- Rechtliche Anforderungen zum Aufbau von Sicherheitskonzepten- Durchführen von Gefährdungsbeurteilungen- Struktur und Aufbau von Sicherheitskonzepten- Herstellen des behördlichen Einvernehmens- Beispiele aus der Praxis Inhouse- Veranstaltungen und Open AirErläuterung:Für das Management von Veranstaltungen besteht die Verpflichtung durch eine geeignete Organisation dafür zu sorgen, dass Personen beim Besuch von Veranstaltungen nicht zu Schaden kommen. Dies gilt nicht nur für die „Normalorganisation“ – also für die Planung und Durchführung Veranstaltungen – sondern eben auch für die dargestellte „Notfallorganisation“.Unter einem Sicherheitskonzept versteht man die Gesamtheit der Maßnahmen, die- für die sichere Durchführung einer Veranstaltung von der Planung bis zum Abbau notwendig und- im Fall von Störungen, Unfällen oder Notfällen zu ergreifen sind.Spezielle Anforderungen an die Erstellung und an den Aufbau von Sicherheitskonzepten für Veranstaltungen enthält die Vorschrift des Paragraphen 43 MVStättV, die insbesondere auf die Festlegung der betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen verweist.Im Einzelnen müssen folgende Strukturen geschaffen werden:- Festlegen der Anzahl der Ordnungsdienstkräfte gestaffelt nach Gefährdungsgraden und Besucherplätzen- Festlegung der Anzahl der Sanitätsdienstkräfte/ Ärzte gestaffelt nach Gefährdungsgraden und Besucherplätzen,- Festlegen des erforderlichen Fachpersonals auf Grundlage der Art der Veranstaltung und der geplanten Veranstaltungstechnischen Einrichtungen und Vorgänge- Aufstellen eines Alarm- und Gefahrenabwehrplans ( mit feststehenden Entscheidungs- Alarmierungs- und Maßnahmenplänen für Ereignisse, wie z.B. Feuer, Explosion, Rauchentwicklung, Bombendrohung, Bedrohung, Technische Störfalle, Eis, Schnee, Sturm)- Erstellen von Durchsagetexten bei Gefahrenlagen,- Festlegen von Checklisten für mögliche Räumungsszenarien
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© V.Löhr - 1 - (kanzleiLoehr Sicherheitskonzepte bei Veranstaltungen Mai 2012 Volker Löhr Rechtsanwalt
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© V.Löhr - 1 -

(kanzleiLoehr

Sicherheitskonzepte bei Veranstaltungen

Mai 2012

Volker Löhr Rechtsanwalt

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© V.Löhr - 2 -

(kanzleiLoehr

Inhalt/Schwerpunkte:

- Rechtliche Anforderungen

- Durchführen von Gefährdungs-/ Risikobeurteilungen

- Struktur und Aufbau von Sicherheitskonzepten

- Herstellen des behördlichen Einvernehmens

- Beispiele aus der Praxis

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© V.Löhr - 3 -

(kanzleiLoehr Umsetzung der MVStättV in Landesrecht

Länder neue MVStättV alte VStättVO keine Umsetzung Anmerkung

Bayern 2009-10

Baden-Württemberg 2004-04

Berlin 2007-10 nur Betriebsvorschriften (BetrVO)

Brandenburg 2005-11

Bremen x Umsetzung in Landesrecht geplant Praxis wendet MVStättV an

Hamburg 2007-09

Hessen x Anwendung MVStättV per Erlass

Mecklenburg-Vorpommern 2003-04

Niedersachsen 2005-04

Nordrhein-Westfalen 2009-12

Rheinland-Pfalz 1972-02 Umsetzung in Landesrecht geplant/ Praxis wendet MVStättV an

Saarland 2008-09

Sachsen 2008-08

Sachsen-Anhalt 2008-05

Schleswig-Holstein 2004-07

Thüringen x Anwendung MVStättV

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(kanzleiLoehr Anwendung der VStättV

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(kanzleiLoehr

…wann ist ein Open Air Gelände eine Versammlungsstätte:

MBO § 2 Begriffe

(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.

…Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht

Open Air

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(kanzleiLoehr

Niederschrift über die Dienstbesprechung mit den Bauauf-sichtsbehörden im Januar und Februar 2011

TOP 1 – Umgang mit Großveranstaltungen 1. Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde Die Bauaufsichtsbehörden genehmigen keine Veranstaltungen, sondern die Errich-

tung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen.

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW unterliegen Anlagen des öffentlichen Verkehrs

nicht den Bestimmungen der Landesbauordnung. Dies gilt jedoch nur so lange, wie

die Anlagen des öffentlichen Verkehrs auch als solche genutzt werden. Werden auf

öffentlichen Verkehrsflächen bauliche Anlagen geschaffen (z.B. durch Ein-, Aufbau-

ten und Absperrungen), mit denen der allgemeine Verkehr geradezu ausgeschlos-

sen werden soll, ist dieser Bereich als eine einheitliche bauliche Anlage zu betrach-

ten und ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen.

Bei den in Betracht kommenden baulichen Anlagen handelt es sich immer um Son-

derbauten gemäß § 54 BauO NRW.

Finden Veranstaltungen in/auf baulichen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO

NRW statt, ist zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der Sonderbauver-

ordnung (s. § 1 Abs. 1 Nr. 2 SBauVO – Versammlungsstätten im Freien mit Szenen-

flächen, deren Besucherbereich mehr als 1000 Besucher fasst) erfüllt sind.

Werden bauliche Anlagen für die Durchführung einer einmaligen (Groß-) Veranstal-

tung errichtet, so ist zu prüfen, ob bauliche Anforderungen der SBauVO möglicher-

weise aus Gründen der Verhältnismäßigkeit durch betriebliche Anforderungen er-

setzt werden können (z.B. Brandwachen anstelle einer selbsttätigen Brandmeldean-

lage). In diesen Fällen ist die Erteilung von Abweichungen nach § 73 BauO NRW

gerechtfertigt, weil die strikte Anwendung der Verordnung zu Ergebnissen führen

würde, die ihrem Ziel nicht entspräche.

Ansonsten ist für die Erteilung der Baugenehmigung die Häufigkeit der beantragten

Nutzung der baulichen Anlage (einmalig, jährlich, halbjährlich usw.) nicht aus-

schlaggebend.

Gemäß § 51 Absatz 1 BauO NRW müssen bei der Errichtung baulicher Anlagen, bei

denen unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentli-

Niederschrift über die Dienstbesprechung mit den Bauauf-sichtsbehörden im Januar und Februar 2011

TOP 1 – Umgang mit Großveranstaltungen 1. Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde Die Bauaufsichtsbehörden genehmigen keine Veranstaltungen, sondern die Errich-

tung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen.

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW unterliegen Anlagen des öffentlichen Verkehrs

nicht den Bestimmungen der Landesbauordnung. Dies gilt jedoch nur so lange, wie

die Anlagen des öffentlichen Verkehrs auch als solche genutzt werden. Werden auf

öffentlichen Verkehrsflächen bauliche Anlagen geschaffen (z.B. durch Ein-, Aufbau-

ten und Absperrungen), mit denen der allgemeine Verkehr geradezu ausgeschlos-

sen werden soll, ist dieser Bereich als eine einheitliche bauliche Anlage zu betrach-

ten und ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen.

Bei den in Betracht kommenden baulichen Anlagen handelt es sich immer um Son-

derbauten gemäß § 54 BauO NRW.

Finden Veranstaltungen in/auf baulichen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO

NRW statt, ist zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der Sonderbauver-

ordnung (s. § 1 Abs. 1 Nr. 2 SBauVO – Versammlungsstätten im Freien mit Szenen-

flächen, deren Besucherbereich mehr als 1000 Besucher fasst) erfüllt sind.

Werden bauliche Anlagen für die Durchführung einer einmaligen (Groß-) Veranstal-

tung errichtet, so ist zu prüfen, ob bauliche Anforderungen der SBauVO möglicher-

weise aus Gründen der Verhältnismäßigkeit durch betriebliche Anforderungen er-

setzt werden können (z.B. Brandwachen anstelle einer selbsttätigen Brandmeldean-

lage). In diesen Fällen ist die Erteilung von Abweichungen nach § 73 BauO NRW

gerechtfertigt, weil die strikte Anwendung der Verordnung zu Ergebnissen führen

würde, die ihrem Ziel nicht entspräche.

Ansonsten ist für die Erteilung der Baugenehmigung die Häufigkeit der beantragten

Nutzung der baulichen Anlage (einmalig, jährlich, halbjährlich usw.) nicht aus-

schlaggebend.

Gemäß § 51 Absatz 1 BauO NRW müssen bei der Errichtung baulicher Anlagen, bei

denen unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentli-

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(kanzleiLoehr

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chen Personennahverkehrs ein Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug zu

erwarten ist, Stellplätze oder Garagen nachgewiesen beziehungsweise hergestellt

werden. Bei baulichen Anlagen für Großveranstaltungen dürfte im Regelfall der

Nachweis der notwendigen Stellplätze misslingen. Es muss daher vom Antragsteller

plausibel dargetan werden, dass die Besucher der Veranstaltung mittels ÖPV anrei-

sen.

Werden an Fliegende Bauten (§ 79 BauO NRW) bauliche Anlagen gebaut (z.B. Zäu-

ne / Hütten für Eingangskontrollen), sind für diese Baugenehmigungen erforderlich,

die bloße Gebrauchsabnahme für den Fliegenden Bau reicht nicht aus.

Kleinere bauliche Anlagen (z.B. Verkaufsstände), die bei Veranstaltungen wie z.B.

Stadtfesten, Schützenfesten, Weihnachtsmärkten o. ä. errichtet werden, sind keine

einheitliche bauliche Anlage, vielmehr sind sie einzeln nach wie vor genehmigungs-

frei gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 40 BauO NRW.

2. Sicherheitskonzept

§ 43 Abs. 2 SBauVO:

„Für Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen hat der Betreiber im

Einvernehmen mit den für Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden, insbe-

sondere der Polizei, der Brandschutzdienststelle und den Rettungsdiensten, ein Si-

cherheitskonzept aufzustellen. Im Sicherheitskonzept sind die Mindestzahl der Kräf-

te des Ordnungsdienstes gestaffelt nach Besucherzahlen und Gefährdungsgraden

sowie die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen und die allgemeinen und besonde-

ren Sicherheitsdurchsagen festzulegen.“

Das Sicherheitskonzept ist keine Bauvorlage, sondern eine Betriebsvorschrift. Zur

Aufstellung und Abstimmung des Konzeptes ist der Veranstalter verpflichtet. Die

Bauaufsichtsbehörde hat aber sicherzustellen, dass es rechtzeitig vor Aufnahme der

Nutzung der Versammlungsstätte in der von der Sonderbauverordnung festgelegten

Qualität vorliegt. Die Vorlage des Sicherheitskonzepts vor Nutzungsaufnahme sollte

als Nebenbestimmung (aufschiebende Bedingung) in der Baugenehmigung aufge-

nommen werden.

§ 43 Abs. 2 SBauVO verlangt das Einvernehmen der für Sicherheit oder Ordnung

zuständigen Behörden. Zu diesen zählt auch die Bauaufsichtsbehörde (Sonderord-

Niederschrift über die Dienstbesprechung mit den Bauauf-sichtsbehörden im Januar und Februar 2011

TOP 1 – Umgang mit Großveranstaltungen 1. Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde Die Bauaufsichtsbehörden genehmigen keine Veranstaltungen, sondern die Errich-

tung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen.

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW unterliegen Anlagen des öffentlichen Verkehrs

nicht den Bestimmungen der Landesbauordnung. Dies gilt jedoch nur so lange, wie

die Anlagen des öffentlichen Verkehrs auch als solche genutzt werden. Werden auf

öffentlichen Verkehrsflächen bauliche Anlagen geschaffen (z.B. durch Ein-, Aufbau-

ten und Absperrungen), mit denen der allgemeine Verkehr geradezu ausgeschlos-

sen werden soll, ist dieser Bereich als eine einheitliche bauliche Anlage zu betrach-

ten und ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen.

Bei den in Betracht kommenden baulichen Anlagen handelt es sich immer um Son-

derbauten gemäß § 54 BauO NRW.

Finden Veranstaltungen in/auf baulichen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO

NRW statt, ist zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der Sonderbauver-

ordnung (s. § 1 Abs. 1 Nr. 2 SBauVO – Versammlungsstätten im Freien mit Szenen-

flächen, deren Besucherbereich mehr als 1000 Besucher fasst) erfüllt sind.

Werden bauliche Anlagen für die Durchführung einer einmaligen (Groß-) Veranstal-

tung errichtet, so ist zu prüfen, ob bauliche Anforderungen der SBauVO möglicher-

weise aus Gründen der Verhältnismäßigkeit durch betriebliche Anforderungen er-

setzt werden können (z.B. Brandwachen anstelle einer selbsttätigen Brandmeldean-

lage). In diesen Fällen ist die Erteilung von Abweichungen nach § 73 BauO NRW

gerechtfertigt, weil die strikte Anwendung der Verordnung zu Ergebnissen führen

würde, die ihrem Ziel nicht entspräche.

Ansonsten ist für die Erteilung der Baugenehmigung die Häufigkeit der beantragten

Nutzung der baulichen Anlage (einmalig, jährlich, halbjährlich usw.) nicht aus-

schlaggebend.

Gemäß § 51 Absatz 1 BauO NRW müssen bei der Errichtung baulicher Anlagen, bei

denen unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentli-

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(kanzleiLoehr

Finden Veranstaltungen mit mehr als 200 Personen in Räumen/ Hallen statt, die ursprünglich nicht für diesen Zweck errichtet und baurechtlich genehmigt sind, ist zwingend eine veranstaltungsbezogene „Einzelgenehmigung“ bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde, für diese Art der „Sondernutzung einzuholen.

Soweit vertraglich nicht auf den Veranstalter übertragen, muss der Betreiber (in der Regel der Eigentümer oder Vermieter) der Versammlungsstätte zwingend über einen von der Behörde genehmigten „Bestuhlungsplan/Hallenplan“ (Rettungswege- und Bestuhlungsplan) verfügen, aus dem die maximal zulässige Besucherzahl und die genehmigte Aufplanung für die Veranstaltung hervorgehen. Der Veranstalter (Mieter) sollte sich den genehmigten Hallenplan (mit behördlichem Stempel) vorlegen lassen, da er bei Eintritt von Schadensfällen zivil- und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann.

Versammlungsstättenrechtliche Genehmigungen

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© V.Löhr - 9 -

(kanzleiLoehr

1.  Genehmigungspflichten

1.1 Genehmigungspflichten „Open Air“

Für die Durchführung von Veranstaltungen auf dem XXFreigelände bestehen in Abhängigkeit von Art und Größe der Veranstaltung insbesondere folgende Genehmigungspflichten:

•  Immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 11 LImSchG Bln, wenn störende Geräusche für Dritte (Nachbarschaft) zu erwarten sind,

•  Gewerberechtliche Erlaubnis für Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste

•  Gaststättenrechtliche Erlaubnis, wenn alkoholische Getränke zum Verzehr verabreicht werden

•  baurechtliche Ausführungsgenehmigung (Prüfbuch) für Aufbauten die als „Fliegende Bauten“ nach § 75, BauO und M-FlBauR einzustufen sind (siehe hierzu auch Ziffer xx).

•  Baurechtliche Genehmigungspflicht für alle Veranstaltungen mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht.

Sollte der Vertragspartner nicht gleichzeitig Veranstalter sein, hat der Vertragspartner gegenüber dem Veranstalter für die Einhaltung aller Pflichten zu sorgen, die dem Veranstalter nach dem Wortlaut der vorliegenden Sicherheitsbestimmungen obliegen. Dies gilt ebenfalls, wenn der Vertragspartner Dritte mit dem Aufbau und der Durchführung der Veranstaltung beauftragt.

Auszug aus vertraglichen „Sicherheitsbestimmungen“

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(kanzleiLoehr

1.2 Sicherheitskonzept

Für Veranstaltungen mit erhöhten Risiken und für Veranstaltungen mit mehr als 5000 zeitgleich anwesenden Besuchern ist die Erteilung der Genehmigung abhängig von der Erstellung eines speziellen Sicherheitskonzepts nach § 37 BetrVO (43 MVStättV). Die Vorgaben und Strukturen in Form eines Muster- Sicherheitskonzepts als Grundlage für das veranstaltungsspezifische Sicherheitskonzepts erhält der Veranstalter vom Betreiber, zur ausschließlichen Nutzung für die geplante Veranstaltung auf dem XXXX Freigelände, zur Verfügung gestellt.

Das Muster-Sicherheitskonzept ist veranstaltungsspezifisch zu präzisieren und im Einvernehmen mit dem Betreiber und den für Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden insbesondere der Polizei und der Feuerwehr einvernehmlich abzustimmen. Im Sicherheitskonzept sind....

Auszug aus vertraglichen „Sicherheitsbestimmungen“

....dieser „Service“ durch den Betreiber ist die Ausnahme – in der Regel muss der Veranstalter das SI- Konzept selber entwickeln

1.  Genehmigungspflichten

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(kanzleiLoehr

Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen hat jeder, der Gefahrenquellen schafft oder unterhält, die nach Lage der Verhältnisse erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz anderer Personen zu treffen (st. Rspr.; BGHZ 103, 338, 340; BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 18). Diese Sicherungspflicht wird ...nicht bereits durch jede bloß theoretische Möglichkeit einer Gefährdung ausgelöst; da eine absolute Sicherung gegen Gefahren und Schäden nicht erreichbar ist und auch die berechtigten Verkehrserwartungen nicht auf einen solchen absoluten Schutz ausgerichtet sind, beschränkt sich die Verkehrssicherungspflicht auf das Ergreifen solcher Maßnahmen, die nach den Gesamtumständen zumutbar sind und die ein verständiger und umsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um Andere vor Schäden zu bewahren. Haftungsbegründend wirkt die Nichtabwendung einer Gefahr erst dann, wenn sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer Personen verletzt werden können (ständige Rspr.; vgl. BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 31).

Grundsätze des BGH, Urteil vom 13. November 2008

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(kanzleiLoehr Betreiberpflichten

§ 38 Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten

(1) Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.

(2) Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein.

(3) Der Betreiber muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst gewährleisten.

(4) Der Betreiber ist zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.

(5) Der Betreiber kann die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 durch schriftliche Vereinbarung auf den Veranstalter übertragen, wenn dieser oder dessen beauftragter Veranstaltungsleiter mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut ist. Die Verantwortung des Betreibers bleibt unberührt.

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(kanzleiLoehr

§ 10 Abs. 1 Bestuhlung § 14 Abs. 3 Elektrische Schaltanlagen § 19 Abs. 8 Automatische Feuerlöscheinrichtungen § 31 Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr § 32 Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan § 33 Vorhänge, Sitze, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen § 34 Aufbewahrung von Ausstattungen, Requisiten, Ausschmückungen und brennbarem Material § 35 Rauchen, Verwendung von offenem Feuer und pyrotechnischen Gegenständen § 36 Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen § 37 Laseranlagen § 38 Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten § 39 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik § 40 Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, technische Probe § 41 Brandsicherheitswache, Sanitäts- und Rettungsdienst § 42 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne § 43 Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst

...der Betriebsvorschriften

...welcher Vorschriften ?

§ 38 (1) Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.

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(kanzleiLoehr

§§ Betreiberpflichten bei Veranstaltungen

Verantwortung X = primär verantwortlich (X) = Mitwirkung

Betreiber Veranstalter Beauftragte Dritte

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© V.Löhr - 15 -

(kanzleiLoehr

43 (1) 1. Halbsatz

Festlegung eines Sicherheitskonzepts bei Veranstaltungen mit erhöhtem Risiko im Einvernehmen mit den für Sicher-heit oder Ordnung zuständigen Behörden, insbesondere der Polizei, der Feuerwehr und der Rettungsdienste. X

Agentur (soweit ver-

traglich verein-bart)

43 (2) 1. Satz

Aufstellen des Sicherheitskonzeptes im Einvernehmen mit den für Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden, insbesondere der Polizei, der Feuerwehr und der Ret-tungsdienste für Versammlungsstätten mit mehr als 5000 Besucherplätzen

X (X) Agentur

(soweit ver-traglich verein-

bart)

§§ Betreiberpflichten bei Veranstaltungen

Verantwortung X = primär verantwortlich (X) = Mitwirkung

Betreiber Veranstalter Beauftragte Dritte

Page 16: IMEX 2012: Sicherheitskonzepte für Veranstaltungen (V.Löhr)

© V.Löhr - 16 -

(kanzleiLoehr Was ist ein Sicherheitskonzept ?

Sicherheit = die Freiheit vor Gefahren aller Art, oberhalb eines bekannten und akzeptablen Restrisikos

Konzept (lat. concipere) = zusammenfassen, begreifen erfassen

Eine strukturierte (nachweisbare/ dokumentierte) Organisation derjenigen Maßnahmen, die geeignet sind

Sicherheit (im obigen Sinn) zu bieten

Sicherheits - Konzept =

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© V.Löhr - 17 -

(kanzleiLoehr

(1) Erfordert es die Art der Veranstaltung, hat der Betreiber ein Sicherheitskonzept aufzustellen und einen Ordnungsdienst einzurichten.

§ 43 Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst

Die Versammlungsstätten-Verordnung (MVStättV 2005)

Page 18: IMEX 2012: Sicherheitskonzepte für Veranstaltungen (V.Löhr)

© V.Löhr - 18 -

(kanzleiLoehr

(2)  Für Versammlungsstätten mit mehr als 5000 Besucherplätzen hat der Betreiber

im Einvernehmen mit den für Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden ein

Sicherheitskonzept aufzustellen.

Im Sicherheitskonzept sind die ü  Mindestzahl der Kräfte des Ordnungsdienstes gestaffelt nach

Besucherzahlen und Gefährdungsgraden sowie ü  die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen und ü  die allgemeinen und besonderen Sicherheitsdurchsagen festzulegen.

§ 43 Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst

Die Versammlungsstätten-Verordnung (MVStättV 2005)

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(kanzleiLoehr Mindestinhalte Sicherheitskonzept

§  präzise Angaben zum Veranstaltungsablauf

§  die maximal erwartete/ zulässige Besucherzahl

§  die Aufplanung der Veranstaltung (Maßstab 1:200) mit Angaben zum Aufbau von Szenenflächen, Bühnen, Tribünen, Podien, Zelten, Ständen und vergleichbaren Einrichtungen

§  umfassende Risikobewertung für die Veranstaltung

§  die aus der Risikobewertung resultierenden notwendigen technischen, organisatorischen und personellen Sicherheitsmaßnahmen, mindestens...

ü Veranstaltungsleiter

ü Technisches Fachpersonal“ nach § 40 MVStättV

ü Mindestzahl der Kräfte des „Ordnungsdienstes“ gestaffelt nach Besucherzahlen und Gefährdungsgraden

ü Umfang und die Ausstattung des Sanitätsdienstes sowie die vom Veranstalter damit beauftragte Organisation

ü Mindestzahl der Kräfte des Brandsicherheitsdienstes unter Berücksichtigung potentieller Brandgefahren

ü Einsatzstab/ Krisenstab bei Unfällen, Notfällen besonderen Gefahrenlagen

ü Alarm- und Gefahrenabwehrplan für die Veranstaltung

ü die allgemeinen und besonderen Sicherheitsdurchsagen

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© V.Löhr - 20 -

(kanzleiLoehr

...hierzu bedarf es einer umfassenden und nachvollziehbar dokumentierten Risikobewertung als we-sentlicher Bestandteil des Sicherheitskonzeptes. Eine Risikobewertung ist grundsätzlich für jede Ver-anstaltung strukturiert anhand der einzelnen Risikobewertungsblätter (Blatt 1-6) durchzuführen. Für jedes identifizierte Einzelrisiko ist dessen Eintrittswahrscheinlichkeit nach den Kategorien gering, mit-tel oder hoch zu bestimmen und zu dokumentieren. Für alle Risiken bei denen eine mittlere oder er-höhte Eintrittswahrscheinlichkeit besteht, ist zwingend anzugeben (zu dokumentieren), ob organisato-rische, personelle, technische oder sonstige Maßnahmen ergriffen werden müssen, um das identifi-zierte Risiko zu beherrschen oder zumindest das verbleibende Restrisiko in einem akzeptablen Be-reich halten zu können.

Sicherheit ist die Freiheit von Gefahren aller Art oberhalb eines bekannten und akzeptablen Restrisikos!

Gefährdungs- Risikobeurteilungen

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(kanzleiLoehr

Teil B Notfallmanagement Alarm- und Gefahrenabwehrplan Plan 1: Personenschaden Plan 2: Feuer/ Explosion/ Rauch Plan 3: Bombendrohung, Bedrohung Plan 4: Technische Störung Plan 5: Unwetter Plan 6: Checkliste Räumung

Ergänzende Alarmierungslisten Informationsblätter Gastronomie Informationsblätter für Mitarbeiter

Beispiel - Sicherheitskonzept

Teil A Sicherheitsmanagement bei der Planung und Durchführung von Veranstaltungen

A1 Aufteilung der Betreiberpflichten A2 Sicherheitsbestimmungen für Veranstaltungen A3 Risiko-, Gefährdungsbeurteilungen A.4 Einsatzpläne/ Veranstaltungspläne Veranstaltungsleiter / Einsatzstab/ Krisenstab

Verantwortliche für VA-Technik Brandsicherheitswachen Sanitätsdienst

Ordnungsdienst A5 Checklisten zur Prüfung

Bestätigung des Einvernehmens durch

Polizei Feuerwehr Rettungs- dienst

Beispiel eines Sicherheits-Konzepts

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(kanzleiLoehr Gefährdungs- Risikobeurteilungen

Beispiel – Sicherheitskonzept - Risikobewertung

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(kanzleiLoehr

1.xx....

Page 24: IMEX 2012: Sicherheitskonzepte für Veranstaltungen (V.Löhr)

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(kanzleiLoehr

Einschätzung Technischer Risiken Grundlage § 40 Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, technische Probe (1) Die Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik müssen mit den bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen und sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vertraut sein und deren Sicherheit und Funktions-fähigkeit, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, während des Betriebs gewährleisten.

(2) Auf- oder Abbau -bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen von Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5 000 Besucherplätzen , wesentliche Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an diesen Einrichtungen und technische Proben müssen von einem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik geleitet und beaufsichtigt werden.

(3) Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen auf Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5000 Besucherplätzen müssen mindestens ein für die bühnen- oder studiotechnischen Einrichtungen sowie ein für die beleuchtungstechnischen Einrichtungen Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik anwesend sein.

(4) 1Bei Szenenflächen mit mehr als 50 m² und nicht mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit nicht mehr als 5 000 Besucherplätzen müssen die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 zumindest von einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung wahrgenommen werden. 2Die Aufgaben können auch von erfahrenen Bühnenhandwerkern oder Beleuchtern wahrgenommen werden, die diese Aufgaben nach den bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung gel-tenden Vorschriften*) wahrnehmen durften und in den letzten drei Jahren ausgeübt haben.

.....

Page 25: IMEX 2012: Sicherheitskonzepte für Veranstaltungen (V.Löhr)

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(kanzleiLoehr

(5) 1Die Anwesenheit nach den Absatz 3 ist nicht erforderlich, wenn 1. die Sicherheit und Funktions-fähigkeit der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen sowie der sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vom Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik überprüft wurden, 2. diese Einrichtungen während der Veranstaltung nicht bewegt oder sonst verändert werden, 3. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und 4.  die Aufsicht durch eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik geführt wird, die mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.

Im Fall des Absatzes 4 können die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 von einer aufsichtführenden Person wahrgenommen werden, wenn 1.  von Auf- und Abbau sowie dem Betrieb der -bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen keine Gefahren ausgehen können, 2. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und 3. die Aufsicht führende Person mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.

§ 40 Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, technische Probe

(6) 1Bei Großbühnen sowie bei Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche und bei Gastspielveranstaltungen mit eigenem Szenenaufbau in Versammlungsräumen muss vor der ersten Veranstaltung eine nichtöffentliche technische Probe mit vollem Szenenaufbau und voller Beleuchtung stattfinden. 2Diese technische Probe ist der Bau-auf-sichts-behörde minde-stens 24 Stunden vorher an-zuzeigen.

Page 26: IMEX 2012: Sicherheitskonzepte für Veranstaltungen (V.Löhr)

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(kanzleiLoehr Detail Einschätzung „Technischer Risiken“

Bemessung Personal + technische Probe

Page 27: IMEX 2012: Sicherheitskonzepte für Veranstaltungen (V.Löhr)

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(kanzleiLoehr

Page 28: IMEX 2012: Sicherheitskonzepte für Veranstaltungen (V.Löhr)

© V.Löhr - 28 -

(kanzleiLoehr

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(kanzleiLoehr

Versammlungsstätten – Veranstaltungen Bau – Betrieb – Technischer Service – Instandhaltung/ WKP Organisation der Betreiberpflichten – Veranstaltungsleitung – Verantwortliche für Veranstaltungstechnik – Vertragsmanagement Sicherheits- und Notfallmanagement Umgang mit Besucherdaten-Daten – CRM Datenschutz

Literaturhinweis:

BB-Kommentar

Löhr/ Gröger Bau und Betrieb von Versammlungsstätten

3. Auflage


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