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IMEX 2011: Vortrag von Volker Löhr: Haftungsrisken bei Veranstaltungen

Date post: 01-Nov-2014
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© V.Löhr - 1 - (kanzleiLoehr Haftungsrisiken bei Veranstaltungen Mai 2011 Volker Löhr Rechtsanwalt
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© V.Löhr - 1 -

(kanzleiLoehr

Haftungsrisiken bei Veranstaltungen

Mai 2011

Volker Löhr Rechtsanwalt

© V.Löhr - 2 -

(kanzleiLoehr Welches Recht findet Anwendung

© V.Löhr - 3 -

(kanzleiLoehr Betreiberpflichten

§ 38 Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten

(1) Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.

(2) Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein.

(3) Der Betreiber muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst gewährleisten.

(4) Der Betreiber ist zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.

(5) Der Betreiber kann die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 durch schriftliche Vereinbarung auf den Veranstalter übertragen, wenn dieser oder dessen beauftragter Veranstaltungsleiter mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut ist. Die Verantwortung des Betreibers bleibt unberührt.

© V.Löhr - 4 -

(kanzleiLoehr

Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen hat jeder, der Gefahrenquellen schafft oder unterhält, die nach Lage der Verhältnisse erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz anderer Personen zu treffen (st. Rspr.; BGHZ 103, 338, 340; BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 18). Diese Sicherungspflicht wird indes nicht bereits durch jede bloß theoretische Möglichkeit einer Gefährdung ausgelöst; da eine absolute Sicherung gegen Gefahren und Schäden nicht erreichbar ist und auch die berechtigten Verkehrserwartungen nicht auf einen solchen absoluten Schutz ausgerichtet sind, beschränkt sich die Verkehrssicherungspflicht auf das Ergreifen solcher Maßnahmen, die nach den Gesamtumständen zumutbar sind und die ein verständiger und umsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um Andere vor Schäden zu bewahren. Haftungsbegründend wirkt demgemäß die Nichtabwendung einer Gefahr erst dann, wenn sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer Personen verletzt werden können (ständige Rspr.; vgl. BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 31).

BGH, Urteil vom 13. November 2008

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(kanzleiLoehr

Diese in der zivilrechtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind maßgebend auch für die Bestimmung der strafrechtlichen Anforderungen an die im Einzelfall gebotene Sorgfaltspflicht. Ausgangspunkt dafür ist jeweils das Maß der Gefahr mit der Folge, dass die Sorgfaltsanforderungen umso höher sind, je größer bei erkennbarer Gefährlichkeit einer H a n d l u n g d i e S c h a d e n s w a h r s c h e i n l i c h k e i t u n d Schadensintensität sind (zur Abhängigkeit zwischen dem Maß der Gefahr und der Sorgfaltspflicht BGHSt 37, 184, 187; 47, 224, 230 f

BGH, Urteil vom 13. November 2008

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(kanzleiLoehr

… Dabei waren die Sorgfaltspflichten nicht etwa auf die jeweils vertraglich geschuldeten Leistungen beschränkt, wovon das Landgericht ersichtlich ausgegangen ist. Denn für die Begründung von Sorgfaltspflichten genügt regelmäßig bereits die tatsächliche Übernahme eines entsprechenden Pflichtenkreises (vgl. BGHSt 47, 224, 229; Kühl, Anm. zu BGH NJW 2008, 1897, 1899; Fischer StGB 55. Aufl. § 222 Rdn. 12). …

BGH, Urteil vom 13. November 2008

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(kanzleiLoehr Strafbarkeit bei Nicht-Handeln

Positives Tun

Handeln

Garantenstellung bei unechten

Unterlassungsdelikten § 13 StGB

Echte Unterlassungsdelikte

Nicht-Handeln

Strafbare Handlung

z.B. Unterlassene Hilfeleistung

•  Gesetz •  Vertrag •  Lebensgemeinschaft •  Ingerenz:

vorangegangenes gefährdendes Tun

•  (Verkehrs-)Sicherungspflicht •  Rechtswidriges Handeln, Verstoß gegen Gesetze,

Regeln •  Nichtbeachten der Genehmigung, Verstoß gegen

Auflagen etc. •  Eröffnen einer Gefahrenquelle

z.B. § 223 StGB

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(kanzleiLoehr Betreiberpflichten

§ 38 Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten

(1) Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.

(2) Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein.

(3) Der Betreiber muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst gewährleisten.

(4) Der Betreiber ist zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.

(5) Der Betreiber kann die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 durch schriftliche Vereinbarung auf den Veranstalter übertragen, wenn dieser oder dessen beauftragter Veranstaltungsleiter mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut ist. Die Verantwortung des Betreibers bleibt unberührt.

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(kanzleiLoehr OLG Koblenz Urteil vom 13. September 2001(5 U 1324/00)

„…wenn sie aufgrund der Vereinbarungen, die sie mit der Beklagten getroffen hatte, nicht in der Lage gewesen sein sollte, aus der Situation heraus geeignete Maßnahmen - wie etwa eine sachgerechte Positionierung der Sicherheitsbarrieren oder die Begrenzung des Lärmpegels auf einen tolerablen Wert - in die Wege zu leiten, müsste sie sich entgegenhalten lassen, dass sie durch den Vertragsschluss mit der Beklagten zu 2 eine Gefahrenlage geschaffen hatte, von der sie wusste, dass sie sich später nicht mehr kontrollieren ließ „

Verantwortung des Betreibers…

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(kanzleiLoehr

- Bewertung der Zuverlässigkeit des Veranstalters - Übertragung von Bertreiberpflichten schriftlich per Vertrag - Überwachung/ Kontrolle

„Betreiber “ überträgt auf „Veranstalter“

Übertragung von Betreiberpflichten

Freihaltung Rettungswege

Lautstärke bei Musikveranstaltungen

„Leiter der Veranstaltung“

z.B.

z.B.

z.B.

„Verantwortliche für Veranstaltungstechnik“

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(kanzleiLoehr

Im Falle der wirksamen Übertragung der Verkehrssicherungspflicht hätten sich die

Sorgfaltspflichten der Beklagten auf die Auswahl und Überwachung des Dritten verengt. Bei der Auswahl des Dritten hat sich der Geschäftsherr - hier die Beklagten - zu überzeugen, dass der Dritte die

Fähigkeiten, Eignung und Zuverlässigkeit besitzt, die zur Erfüllung der übernommenen

Verpflichtung erforderlich ist.

LG Nürnberg-Fürth vom 1. Dezember 2004 (6 O 4537/03)

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(kanzleiLoehr

„Die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf einen Dritten ist zwar grundsätzlich zulässig. Sie bedarf jedoch klarer Absprachen, die die Sicherung der Gefahrenquelle zuverlässig garantieren. Erst dann verengt sich die Verkehrssicherungs-pflicht des ursprünglich allein Verantwortlichen auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht“

BGH NJW 1996, 2646).

Die Übertragung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 muss durch schriftliche Vereinbarung, also per Vertrag geregelt werden. Der Vertrag bzw. die in Bezug genommen Allgemeinen Geschäftsbedingungen können sich nicht darauf beschränken, die in Absatz 1 bis 4 enthaltenen allgemeinen Pflichten lediglich zu wiederholen. Vielmehr sind diejenigen Einzelpflichten exakt zu bezeichnen, die auf den Veranstalter übertragen werden sollen.

BB-Kommentar Löhr/Gröger zu § 38 (5) MVStättV

© V.Löhr - 13 -

(kanzleiLoehr

…so muss der ursprüngliche Garant die übernommene Gefahrenbeseitigung nicht mehr notwendig eigenhändig durchführen, sondern kann sie ganz oder arbeitsteilig dem zur Übernahme bereiten Dritten überlassen. Welche Sorgfaltspflichten ihn im letztgenannten Fall treffen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Von Bedeutung sind insbesondere das Ausmaß der Gefahr, für deren Beseitigung der (ursprüngliche) Garant einzustehen hat, und die Zuverlässigkeit der an der Beseitigung der Gefahrenquelle beteiligten übrigen Garanten.

Die Revisionsbegründung des BGH Übertragung von Pflichten auf Dritte …

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(kanzleiLoehr Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten

Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen (§ 130 OWiG) (1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder

fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber als solchen treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begonnen wird, die durch gehörige Aufsicht hätte verhindert werden können. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.

Bußgeldbewährt bis € 500.000

© V.Löhr - 15 -

(kanzleiLoehr

§§ MVStättV Betreiberpflichten Übertragbar auf

Veranstalter

31 (1) Satz 1

Freihaltung der Rettungswege auf dem Grundstück sowie der Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr, Sanitäts- und Rettungsdiensten. +

31 (1) Satz 2

Auf die Freihaltung der Rettungswege auf dem Grundstück sowie der Zufahrten und Flächen gemäß § 31 (1) Satz 1 ist dauerhaft + gut sichtbar hinzuweisen (-)

31 (2) Rettungswege in der Versammlungsstätte müssen ständig freigehalten werden + 31 (3) Öffnen (Aufschließen) der Türen im Zuge von Rettungswegen, soweit sich Personen in diesen

Bereichen der Versammlungsstätte aufhalten. + 32 (1)

Sicherstellen, dass die Zahl der im Bestuhlungs- und Rettungswegeplan genehmigten Besucherplätze nicht überschritten und die genehmigte Anordnung der Besucherplätze nicht geändert werden.

+

32 (2) Eine Ausfertigung des für die jeweilige Nutzung genehmigten Planes ist in der Nähe des Haupteinganges eines jeden Versammlungsraumes gut sichtbar anzubringen. (-)

33 (1) Vorhänge von Bühnen und Szenenflächen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. +

33 (3)

Ausstattungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. Bei Bühnen oder Szenenflächen mit automatischen Feuerlöschanlagen genügen Ausstattungen aus normalentflammbarem Material. Anmerkung: Ausstattungen sind Bestandteile von Bühnen- oder Szenenbildern. Hierzu gehören insbesondere Wand-, Fußboden- und Deckenelemente, Bildwände, Treppen und sonstige Bühnenbildteile.

+

© V.Löhr - 16 -

(kanzleiLoehr

§§ MVStättV Betreiberpflichten Übertragbar auf

Veranstalter

33 (4) Requisiten müssen aus mindestens normalentflammbarem Material bestehen. Anmerkung: Requisiten sind bewegliche Einrichtungsgegenstände von Bühnen- oder Szenenbildern. Hierzu gehören insbesondere Möbel, Leuchten, Bilder und Geschirr.

+

33 (5)

Ausschmückungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. Ausschmückungen in notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen müssen aus nichtbrennbarem Material bestehen. Ausschmückungen sind vorübergehend eingebrachte Dekorationsgegenstände. Zu den Ausschmückungen gehören insbesondere Drapierungen. Girlanden, Fahnen und künstlicher Pflanzenschmuck.

+

33 (6)

Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden, Decken oder Ausstattungen angebracht werden. Frei im Raum hängende Ausschmückungen sind zulässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50 m zum Fußboden haben. Ausschmückungen aus natürlichem Pflanzenschmuck dürfen sich nur, solange sie frisch sind, in den Räumen befinden.

+

33 (7) Der Raum unter dem Schutzvorhang ist von Aus-stattun-gen, Requisiten oder Ausschmückungen so freizuhalten, dass die Funktion des Schutzvorhangs nicht beeinträchtigt wird. +

33 (8) Brennbares Material muss von Zündquellen, wie Scheinwerfern, so weit entfernt sein, dass das Material durch diese nicht entzündet werden kann. +

34 (1) Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen dür-fen nur außerhalb der Bühnen und der Szenenflächen aufbe-wahrt werden; dies gilt nicht für den Tagesbedarf. +

34 (2) (Auf den Bühnenerweiterungen dürfen Szenenaufbauten der laufenden Spiel-zeit bereitgestellt werden, wenn die Bühnenerweiterungen durch dichtschließende Abschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen gegen die Hauptbühne abgetrennt sind.

(-)

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(kanzleiLoehr

§§ MVStättV Betreiberpflichten Übertragbar auf

Veranstalter

34 (3) An den Zügen von Bühnen oder Szenenflächen dürfen nur Ausstattungsteile für einen Tagesbedarf hängen. (-)

34 (4) Pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten und anderes brennbares Material, insbesondere Packmaterial, dürfen nur in den dafür vorgesehenen Magazinen aufbewahrt werden. +

35 (1)

Sicherstellen, dass auf Bühnen und Szenenflächen, in Werkstätten und Magazinen nicht geraucht wird. Das Rauchverbot gilt nicht für Darstellerinnen und Darsteller und Mitwirkende auf Bühnen- und Szenenflächen während der Proben und Veranstaltungen, soweit das Rauchen in der Art der Veranstaltungen begründet ist.

+

35 (2) + (3)

Beachtung und Kontrolle folgender Brandschutzpflichten: „in Versammlungsräumen, auf Bühnen und Szenenflächen ist das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, pyrotechnischen Gegenständen und anderen explosionsgefährlichen Stoffen verboten“. Ausnahme: Das Verwendungsverbot gilt nicht, soweit das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen sowie pyrotechnischen Gegenständen in der Art der Veranstaltung begründet ist und der Veranstalter die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Feuerwehr abgestimmt hat. Die Verwendung von Kerzen und ähnlichen Lichtquellen als Tischdekoration sowie die Verwendung von offenem Feuer in dafür vorgesehenen Kücheneinrichtungen zur Zubereitung von Speisen ist zulässig.

+

35 (4) Soweit Rauch- und Feuerverbote bestehen ist dauerhaft und gut sichtbar auf sie hinzuweisen (-)

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(kanzleiLoehr

1. Anzeige- und Genehmigungspflichten 1.1 Anzeigepflichten vor der Veranstaltung (siehe Beispiel) 1.2 Technische Proben, Gastspielprüfbuch 1.3 Genehmigungen und Abnahmen durch Behörden 1.4 Kosten, Risiko anzeige- und genehmigungspflichtiger Vorhaben 2. Verantwortliche Personen 2.1 Verantwortung des Veranstalters 2.2 Verantwortung des Veranstaltungsleiters 2.3 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik, Fachkräfte 2.4 Verantwortung [des Betreibers] 2.5 Sicherheits- und Ordnungsdienst 2.6 Feuerwehr/ Sanitätsdienst/ Polizei 2.7 Ausübung des Hausrechts 3. Sicherheitstechnische Betriebsvorschriften 3.1 Verkehrsordnung, Rettungswege, Sicherheitseinrichtungen 3.1.1 Befahren des Geländes 3.1.2 Gabelstapler und Hubwagen 3.1.3 Feuerwehrbewegungszonen 3.1.4 Notausgänge, Notausstiege, Flure, Gänge 3.1.5 Sicherheitseinrichtungen

3.2 Ein- und Aufbauten für Veranstaltungen 3.2.1 Technische Einrichtungen der Versammlungsstätte 3.2.2 Technische Einrichtungen des Veranstalters 3.2.3 Abhängungen 3.2.4 Ein- und Aufbauten, Tribünen, Podien, Treppen, Szenenflächen, Sonderbauten 3.2.5 Teppiche, Bodenbelag 3.2.6 Wellenbrecher 3.2.7 Glas 3.2.8 Bolzen, Löcher, Nägel 3.3 Ausschmückungen, Ausstattungen, Requisiten 3.3.1 Ausschmückungen 3.3.2 Ausstattungen 3.3.3 Requisiten 3.4 Besondere Brandschutzbestimmungen 3.4.1 Offenes Feuer, brennbare Flüssigkeiten, Gase, Pyrotechnik 3.4.2 Kerzen, Küchen- und Warmhalteeinrichtungen 3.4.3 Brennbare Verpackungsmaterialien 3.4.4 Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren 3.4.5 Feuer-, Schweiß-, Trennschleifarbeiten, Heißarbeiten 3.5 Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz 3.5.1 Arbeitssicherheit 3.5.2 Lautstärke, Gehörschutz 3.5.3 Laseranlagen 3.5.4 Rauchverbot 3.5.5 Umgang mit Abfällen 3.5.6 Abwasser 3.5.7 Umweltschäden 3.5.8 Lärmschutz für Anwohner

„Sicherheitsbestimmungen für Veranstaltungen“(…als verbindliche Vorgabe per Mietvertrag an den Veranstalter weitergegeben)

Übertragung der Betreiberpflichten

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(kanzleiLoehr Was ist ein Sicherheitskonzept ?

Sicherheit = die Freiheit vor Gefahren aller Art, oberhalb eines bekannten und akzeptablen Restrisikos

Konzept (lat. concipere) = zusammenfassen, begreifen erfassen

Eine strukturierte (nachweisbare/ dokumentierte) Organisation derjenigen Maßnahmen, die geeignet sind

Sicherheit (im obigen Sinn) zu bieten

Sicherheits - Konzept =

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(kanzleiLoehr

(1) Erfordert es die Art der Veranstaltung, hat der Betreiber ein Sicherheitskonzept aufzustellen und einen Ordnungsdienst einzurichten.

§ 43 Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst

Die Versammlungsstätten-Verordnung (MVStättV 2005)

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(kanzleiLoehr

(2)  Für Versammlungsstätten mit mehr als 5000 Besucherplätzen hat der Betreiber

im Einvernehmen mit den für Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden ein

Sicherheitskonzept aufzustellen.

Im Sicherheitskonzept sind die ü  Mindestzahl der Kräfte des Ordnungsdienstes gestaffelt nach

Besucherzahlen und Gefährdungsgraden sowie ü  die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen und ü  die allgemeinen und besonderen Sicherheitsdurchsagen festzulegen.

§ 43 Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst

Die Versammlungsstätten-Verordnung (MVStättV 2005)

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(kanzleiLoehr Arbeitsschutzgesetz

ArbSchG § 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen

(1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, daß im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind.

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(kanzleiLoehr

Diese Vorschriften enthalten unmittelbare Vorgaben

§ 38 MVStättV +Betriebs- vorschriften

§ 10 ArbSchG

§ 43 MVStättV

Sicherheitskonzept

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(kanzleiLoehr

Die Betriebsvorschriften enthalten mittelbare Vorgaben

Teil 1 (Allgemeine Vorschriften)

Teil 2 (Allgemeine Bauvorschriften)

Teil 3 (Besondere Bauvorschriften) > 5000

Teil 4 (Betriebsvorschriften)

Teil 5 (Zusätzliche Bauvorlagen)

Teil 6 (Bestehende Versammlungsstätten)

Teil 7 (Schlussvorschriften)

© V.Löhr - 25 -

(kanzleiLoehr

§ 10 Abs. 1 Bestuhlung § 14 Abs. 3 Elektrische Schaltanlagen § 19 Abs. 8 Automatische Feuerlöscheinrichtungen § 31 Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr § 32 Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan § 33 Vorhänge, Sitze, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen § 34 Aufbewahrung von Ausstattungen, Requisiten, Ausschmückungen und brennbarem Material § 35 Rauchen, Verwendung von offenem Feuer und pyrotechnischen Gegenständen § 36 Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen § 37 Laseranlagen § 38 Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten § 39 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik § 40 Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, technische Probe § 41 Brandsicherheitswache, Sanitäts- und Rettungsdienst § 42 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne § 43 Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst

Diese Betriebsvorschriften enthalten Anforderungen für das Si-Konzept

Die Betriebsvorschriften

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(kanzleiLoehr Was muss ein Sicherheitskonzept regeln

Aufbau von Sicherheitskonzepten nach der MVStättV

Ø Gefährdungsbeurteilungen Ø Alarm- und Gefahrenabwehrpläne Ø Orderdienst Ø Sanitätsdienst Ø Brandsicherheitsdienst Ø Sicherheitsdurchsagen Ø Alarm- und Räumungskonzepte Ø  Interne und externe Beteiligte Ø Sicherheitsprüfungen Ø …

?

© V.Löhr - 27 -

(kanzleiLoehr

Teil B Notfallmanagement Alarm- und Gefahrenabwehrplan Plan 1: Personenschaden Plan 2: Feuer/ Explosion/ Rauch Plan 3: Bombendrohung, Bedrohung Plan 4: Technische Störung Plan 5: Eis, Schnee, Sturmschaden Plan 6: Checkliste Räumung

Ergänzende Alarmierungslisten Informationsblätter für Veranstalter Informationsblätter für Mitarbeiter

Muster - Sicherheitskonzept

Teil A Sicherheitsmanagement bei der Planung und Durchführung von Veranstaltungen

A1 Betreiberpflichten bei der Planung und Durchführung von Veranstaltungen A2 Sicherheitsbestimmungen für Veranstaltungen A3 Risiko-, Gefährdungsbeurteilung A3.1 Einsatz von „Verantwortlichen für VA-Technik A3.2 Einsatz von Brandsicherheitswachen A3.3 Einsatz von Sanitätsdienst und Ordnungsdienst A4 Dokumentation/ Si-Projektmappe A5 Unterweisungen, Schulungen A 6 Brandschutzordnung

Bestätigung des Einvernehmens durch

Polizei Feuerwehr Rettungs- dienst

Musterstruktur eines Sicherheits-Konzepts

© V.Löhr - 28 -

(kanzleiLoehr

Beispiel: Sicherheitsrelevante Anzeigepflichten vor der Veranstaltung

Datum/Titel der Veranstaltung _______________________

Erwartete Besucherzahl: ______________________

Erwartetes Publikumsprofil: _______________________

1. Angaben zum Veranstaltungsaufbau

1.1 Aufbau von Szenenflächen/ Bühnen 1.2 Aufbau von bühnentechnischen Einrichtungen 1.3 Aufbau von beleuchtungstechnischen Einrichtungen 1.4 Aufbau von studio-, tontechnischen Einrichtungen 1.5 Einbringen von Ausschmückungen/ Dekorationen (B1) 1.6 Einbringen von Aufbauten (prüfpflichtige Statik) 1.7 Einbringen von Requisiten auf der Bühne (B1/ B2) 1.8 Einbringen von Ausstattungen auf der Bühne (B1/ B2) 1.9 Sonstiges

Ja nein

2.1 künstlerische Tätigkeiten im oder über dem Zuschauerraum 2.2 Einsatz von Nebelmaschinen 2.3 feuergefährliche Handlungen 2.4 Einsatz pyrotechnischer Effekte 2.5 Einsatz von Lasereinrichtungen 2.6 Umbauten auf Bühnen oder im Zuschauerraum 2.7 Aufbau von Wellenbrechern nach § 32 VStättV vorgesehen ? 2.8 Sonstiges:

Geht von der Veranstaltung nach Einschätzung des Veranstalters eine erhöhte Gefahr aus ?

Ja nein

3. Technische Probe gemäß § 40 Abs. 6 VStättVO erforderlich bei:

3.1 Darbietungen auf Großbühnen + Szenenflächen > 200m² 3.2 Gastspielveranstaltung mit eigenem Szenenaufbau 3.3 Ist die Durchführung einer Technischen Probe vorgesehen Anmerkung: Befreiung möglich im Einzelfall auf Antrag bei der Bauaufsichtsbehörde.

2. Angaben zum Veranstaltungsablauf

Pflichtmitteilungen zur Veranstaltung

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(kanzleiLoehr

Sicherheitskonzept Teil A Sicherheitsmanagement bei der Planung und Durchführung von Veranstaltungen

A3 Risiko-, Gefährdungsbeurteilung A3.1 Einsatz von „Verantwortlichen für VA-Technik“ A3.2 Einsatz von Brandsicherheitswachen A3.3 Einsatz von Sanitätsdienst und Ordnungsdienst

Risiko-/ Gefährdungsbeurteilung

Risiko-/

Gefährdungs-beurteilung

Auswerten der „Pflichtmitteilungen“ zur Veranstaltung“

Bewertung der Veranstaltung anhand festgelegter Kriterien und Risikostufen

Festlegen der notwendigen Qualifikation + Anzahl von Personen/ Einsatzkräften

Abstimmen spezieller veranstaltungsspezifischer Sicherheitsmaßnahmen

Als veranstaltungsbezogenes Element des Sicherheitskonzeptes ist eine möglichst konkrete Risiko- bzw. Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Aufbau und Inhalt der Risiko-, Gefährdungsbeurteilung ist mit den Sicherheitsbehörden abzustimmen. Die Gefährdungsbeurteilung kann anschließend ohne besonderen Aufwand in Eigenverantwortung des Betreibers für die jeweilige Veranstaltung durchgeführt und dokumentiert werden.

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(kanzleiLoehr Bestimmung des Einsatzes der VA-Technik

1. Auf- oder Abbau -bühnen-, studio- oder beleuchtungstechnischer Einrichtungen auf Szenenflächen zwischen 50m² und 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit weniger als 5 000 Besucherplätzen

Anwesenheitspflicht vor Ort während der Veranstaltung für (mindestens) eine „Aufsicht führende Person“, die mit den technischen Einrichtungen vertraut ist

Leitung und Aufsicht bei Auf- und Abbau sowie Anwesenheitspflicht vor Ort während der Veranstaltung durch (mindestens) eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik

2. Von Auf- und Abbau sowie vom Betrieb der -bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen Einrichtungen gehen keine Gefahren aus

3. Von Art oder Ablauf der Veranstaltung gehen keine Gefahren aus

5. Auf- oder Abbau -bühnen-, studio- und beleuchtungs-technischer Einrichtungen auf Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5 000 Besucherplätzen

Anwesenheitspflicht vor Ort während der Veranstaltung für (mindestens) eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik

Leitung und Aufsicht bei Auf- und Abbau sowie Anwesenheitspflicht vor Ort während der Veranstaltung durch zwei Verantwortliche für Veranstaltungstechnik

6. Von Auf- und Abbau der -bühnen-, studio- und beleuch-tungstechnischen Einrichtungen gehen keine Gefahren aus

7. Vom Betrieb der -bühnen-, studio- und beleuchtungs-technischen Einrichtungen gehen keine Gefahren aus

8. Die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen sowie der sonstigen technischen Einrichtungen werden vor der Veranstaltung von einem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik überprüft

nein ja

nein ja

4. Eine “Aufsichtführende Person” ist mit den technischen Einrichtungen vertraut

nein ja

nein ja

nein ja

nein ja

nein

ja

nein

ja

Ende

Verantwortliche VA- Technik und Fachkräfte

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(kanzleiLoehr

Brandsicherheitswache erforderlich?

Veranstaltung auf Großbühne oder Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche

Freischaltung von Schleifen der Brandmeldeanlage erforderlich

Verwendung von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, pyrotechnischen Gegenständen und anderen explosionsgefährlichen Stoffen

Keine Brandsicherheitswache nach VStättVO erforderlich

Erhöhte Brandgefahren durch: Fahrzeuge, Exponate mit besonderen Brandgefahren, Catering

Hinweis: Auswerten möglicher Verfügungen der Branddirektion, Auflagen in Baugenehmigung und kommunale Satzungen

Anzeige der Veranstaltung bei der Feuerwehr und Abstimmung der erforderlichen Einsatzstärke und Brandschutzmaßnahmen (soweit keine grundsätzliche tabellarische Festlegung zur Einsatzstärke erfolgt ist)

Der erforderliche Einsatz der Brandsicherheitswache in Versammlungsstätten richtet sich in erster Linie nach den Bestimmungen des § 41 der Versammlungsstättenverordnung (VStättVO).

Ja nein

Einsatz der Brandsicherheitswache

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(kanzleiLoehr Bemessung des Sanitätsdienstes

Der Einsatz und die Einsatzstärke des Sanitätsdienstes richten sich regelmäßig nach folgenden Faktoren:

•  dem für die Veranstaltung zu erwartenden maximalen Besucheraufkommen, •  der Zusammensetzung des Teilnehmerkreises (Publikumsprofil) •  dem Veranstaltungsthema (kritisch / unkritisch) •  dem Ausschank von Alkohol •  Witterungsbedingungen (hohe Außentemperaturen) •  der Aufplanung der Veranstaltung (Rettungswegeführung / Wellenbrecher)

:Sanitätsdienst moderat/ruhig normal schwierig

Besucher zeitgleich anwesend Helfer Arzt KTW RTW

Helfer Arzt KTW RTW

Helfer Arzt KTW RTW

< 500

500 - 1500

1500 - 3000

3000 - 5000

> 5000

Beispiel

Festlegung der Einsatzstärke

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(kanzleiLoehr

Bestimmung der „Gefährdung“

Veranstaltungsklasse A: Veranstaltungsklasse B: Veranstaltungsklasse C

Kein Alkoholausschank Unkritisches Veranstaltungsthema

Unkritisches Publikumsprofil

Mäßiger Alkoholausschank Gemischtes/ Normales Publikumsprofil Normale Publikumsbewegungen beim

Einlass oder während der Veranstaltung

Erhöhter hochprozentiger Alkoholausschank Kritisches Veranstaltungsthema

Kritisches Publikumsprofil Erhöhte Anzahl Rollstuhlfahrer

Aufbau von Wellenbrechern Erwartete Störungen

Erhöhte Publikumsbewegungen bei Einlass oder während der Veranstaltung

unkritisch normal kritisch

Sanitäts- und Ordnungsdienst

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(kanzleiLoehr

Plan 4 Technische Störung

Sie entscheiden, welche der folgenden Maßnahmen notwendig und in der vorliegenden Situation sinnvoll sind!

Veranlasst / Uhrzeit

1.

Exakte Auswirkung des Störfalls bestimmen (lassen)

2.

Sind sicherheitstechnisch wichtige Anlagen betroffen?

3.

Sind Kompensationen möglich? Wenn ja Abstimmung mit Feuerwehr über Kompensationsmaßnahmen durchführen.

è Ausfall Rauchmelder: Inbetriebnahme v. Mobilmelder oder Brandwachen durch Sicherheitspersonal und oder Feuerwehr

è Ausfall Notstromgenerator: Mobilen Notstromgenerator stellen, anschließen und das SV- Netz einspeisen

Entscheidung: Einschränkung oder Abbruch der Veranstaltung erforderlich

Technik bewertet das Ereignis

TECHNIKveranlasst Sofortmaßnahmen und

Alarmierungen

Stufe 2 ?

Veranstaltungsleiter /CvD bewertet und entscheidet

Eingang einer Störmeldung in der TECHNIK

In einem Alarm- und Gefahrenabwehrplan müssen die betriebsintern einzuleitenden Maßnahmen, sowie die internen und externen Alarmierungen festgelegt werden. Im Einzelnen geht es darum, dass in Abhängigkeit von der Gefahrenlage bestimmte Funktionsträger benachrichtigt, notwendige Maßnahmen ergriffen und bestimmte Entscheidungen getroffen werden müssen.

Beispiel „Technische Störung“

Alarm und Gefahrenabwehrplan

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(kanzleiLoehr Alarm- und Gefahrenabwehrplan

Maßnahmen bei Räumung P

è Einteilen von Personen zur Unterstützung der Räumung und zum Öffnen von Türen

è Entscheidung: Parkplätze werden gesperrt ? Garderobe wird ausgegeben?

è Einteilen von Personen zur Steuerung der Besucherströme in gesicherte Bereiche/ Sammelplätze

è Einteilen von Personen zur Unterstützung der Garderobenausgabe

è Persönliche „Räumungs-Ansprache“ gegenüber den Besuchern der Veranstaltung veranlassen

Automatische Räumungsdurchsage über ELA durchführen

è Räumungskontrolle in Toilettenanlagen und Nebenräumen veranlassen

è Kontrollgang (Nachschau) in den geräumten Bereichen veranlassen

è Nachströmen von Personen in geräumte Bereiche verhindern durch Schließen der Türen

è Information der Besucher über weiteres Vorgehen

Beispiel Checkliste Räumung

Stellen Sie sich vor „es regnet, ein Großteil der Besucher in Ihrer Versammlungsstätte hat seine Garderobe abgegeben, Ihre Tiefgarage und die Außenparkplätze sind gut belegt und wegen starker Rauchentwicklung oder wegen einer Bombendrohung muss die Halle sofort geräumt werden.

Was machen Sie als Veranstaltungsleiter und wie lautet der Räumungstext …

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(kanzleiLoehr Ausschluss der Haftung per Vertrag?

„Soweit in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, sind Ansprüche gegen uns und unsere Erfüllung-, und Verrichtungsgehilfen wegen

Schäden jeglicher Art, insbesondere wegen Folgeschäden oder entgangenem Gewinn gleich aus

welchem Rechtsgrund ausgeschlossen.

Was halten Sie von dieser Klausel ?

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(kanzleiLoehr Unwirksamer Haftungsausschluss

Auch im kaufmännischen Verkehr ist eine Klausel, wonach sich der Verwender von Ansprüchen „wegen irgendwelcher Schäden, insbesondere Folgeschäden , gleich aus welchem Rechtsgrund" frei zeichnet, unwirksam.

BGH, Urtl. v, 24. 11. 2000-X ZR 212198 (Karlsruhe)

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(kanzleiLoehr

Empfehlung zur Vertragsstruktur

(Miet-) Vertrag

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sicherheitsbestimmungen für Veranstaltungen

- Zahlungsbedingungen - Anzeigepflichten - Garderobe - GEMA - Haftung - Stornierung/ Rücktritt - ggf. Hausordnung (Adressat Besucher)

- Laufzeit der Veranstaltung - Aufbau – Abbauzeiten, - Preise, Kosten - Zahlungsbedingungen

Pflichtmitteilungen zur Veranstaltung (Formular)

- Übertragung von Pflichten auf den Veranstalter - Umsetzung §§ 31-43 VStättV - Festlegen der Eingriffsrechte des Betreibers

- Abfrage zur Bewertung und Dokumentation der Pflichten aus §§ 38 (5), 40 (5) § 41 (1) (43) VStättV

- Basis zur Planung (Personal+ externe Dienste)

Sicherheitsbestimmungen für Ausstellungen/ Messen

- Adressat Aussteller - Standbaubestimmungen - Abhängungen - Brandschutzbestimmungen - etc.

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(kanzleiLoehr

Waldburgstr. 12 D-53177 Bonn Tel. +49 (0)228 931 991-46 Fax +49 (0)228 931 991-47 Mobil+49 (0)171 633 2562 [email protected]

...vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

(kanzleiLoehr

Bonn

Technik – Organisation – Recht

rechtssicher wirtschaftlich kundenorientiert

anwaltliche Beratung Betreiberpflichten Vertragsmanagement Sicherheitskonzepte…

Workshops in Ihrem Unternehmen vor Ort

(kanzleiLoehr

Versammlungsstätten – Veranstaltungen Bau – Betrieb – Technischer Service – Instandhaltung/ WKP Organisation der Betreiberpflichten – Veranstaltungsleitung – Verantwortliche für Veranstaltungstechnik – Vertragsmanagement Sicherheits- und Notfallmanagement Umgang mit Besucherdaten-Daten – CRM Datenschutz

Literaturhinweis:

BB-Kommentar

Löhr/ Gröger Bau und Betrieb von Versammlungsstätten

3. Auflage


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