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Ihre Rechte der sozialen Sicherheit - European...

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in Litauen Ihre Rechte der sozialen Sicherheit
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in Litauen

Ihre Rechte der sozialen Sicherheit

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Die Informationen in diesem Leitfaden wurden in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Ansprechpartnern des Gegenseitigen Informationssystems für soziale Sicherheit (MISSOC) erstellt und aktualisiert. Nähere Informationen über das MISSOC-Netzwerk finden Sie unter: http://ec.europa.eu/social/main.jsp?langId=de&catId=815. Der vorliegende Leitfaden enthält eine allgemeine Beschreibung der geltenden nationalen Regelungen zur sozialen Sicherheit. Nähere Informationen finden Sie in den verschiedenen MISSOC Veröffentlichungen unter dem oben aufgeführten Link zur MISSOC-Internetseite. Sie können auch die im Anhang aufgeführten kompetenten Behörden und Einrichtungen kontaktieren. Weder die Europäische Kommission noch Personen, die in ihrem Namen handeln, sind für die Verwendung der in dieser Veröffentlichung enthaltenen Informationen verantwortlich. © Europäische Union, 2013 Nachdruck mit Quellenangabe gestattet.

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Inhaltsverzeichnis

Kapitel I: Allgemeines, Organisation und Finanzierung ........................................... 4 Allgemeines ................................................................................................... 4 Organisation der sozialen Sicherheit .................................................................. 4 Finanzierung .................................................................................................. 5

Kapitel II: Sachleistungen bei Krankheit ............................................................... 6 Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit ........................................................ 6 Abgedeckte Leistungen .................................................................................... 6 Bezug von Sachleistungen bei Krankheit ............................................................ 7

Kapitel III: Geldleistungen bei Krankheit .............................................................. 8 Anspruch auf Geldleistungen bei Krankheit......................................................... 8 Abgedeckte Leistungen .................................................................................... 8 Bezug von Geldleistungen bei Krankheit ............................................................ 9

Kapitel IV: Leistungen bei Mutterschaft und Vaterschaft ........................................10 Anspruch auf Leistungen bei Mutterschaft oder Vaterschaft .................................10 Abgedeckte Leistungen ...................................................................................10 Bezug von Leistungen bei Mutterschaft oder Vaterschaft .....................................11

Kapitel V: Leistungen bei Invalidität ....................................................................12 Anspruch auf Leistungen bei Invalidität ............................................................12 Abgedeckte Leistungen ...................................................................................13 Bezug von Leistungen bei Invalidität ................................................................14

Kapitel VI: Renten und Leistungen im Alter ..........................................................15 Anspruch auf Altersrente ................................................................................15 Abgedeckte Leistungen ...................................................................................15 Bezug von Altersrenten ..................................................................................16

Kapitel VII: Hinterbliebenenleistungen ................................................................17 Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen ...........................................................17 Abgedeckte Leistungen ...................................................................................18 Bezug von Hinterbliebenenleistungen ...............................................................19

Kapitel VIII: Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten .........................20 Anspruch auf Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten .....................20 Abgedeckte Leistungen ...................................................................................21 Bezug von Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten .........................22

Kapitel IX: Familienleistungen ............................................................................23 Anspruch auf Familienleistungen ......................................................................23 Abgedeckte Leistungen ...................................................................................23 Bezug von Familienleistungen..........................................................................24

Kapitel X: Leistungen bei Arbeitslosigkeit .............................................................25 Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit .....................................................25 Abgedeckte Leistungen ...................................................................................26 Bezug von Leistungen bei Arbeitslosigkeit .........................................................27

Kapitel XI: Mindestsicherung ..............................................................................28 Anspruch auf Leistungen zur Mindestsicherung ..................................................28 Abgedeckte Leistungen ...................................................................................29 Bezug von Leistungen zur Mindestsicherung ......................................................31

Kapitel XII: Leistungen bei Pflegebedürftigkeit .....................................................32 Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit ................................................32 Abgedeckte Leistungen ...................................................................................33 Bezug von Leistungen bei Pflegebedürftigkeit ....................................................33

Anhang: Nützliche Kontaktdaten und Internetadressen .........................................34

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Kapitel I: Allgemeines, Organisation und Finanzierung

Allgemeines

Die Leistungen der litauischen Sozialversicherung decken die nachstehend genannten Kernbereiche ab:

Gesundheitsfürsorge, Krankheit, Mutterschaft (Vaterschaft);

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;

Sterbegeld;

Invalidität;

Altersrente, Vorruhestand, Hinterbliebenenrente;

Arbeitslosigkeit;

Familienleistungen.

Die wichtigste Voraussetzung für die Berechtigung zu Leistungen des Systems der sozialen Sicherheit ist der Status als Arbeitnehmer oder Selbstständiger und Beitragszahler. Die Staatliche Sozialversicherungsanstalt des Ministeriums für Soziale Sicherheit und Arbeit und deren lokale Dienststellen erfassen diese Personen im Sozialversicherungsregister. Für Arbeitnehmer sind alle Zweige des litauischen Systems der sozialen Sicherheit obligatorisch, während für Selbstständige nur bestimmte Versicherungen (Alter, Krankheit, Mutterschaft/Vaterschaft) verpflichtend sind. Selbstständige können anderen Versicherungen freiwillig beitreten. Selbstständige genießen keinen automatischen Krankenversicherungsschutz (können sich jedoch freiwillig krankenversichern). Ferner sind sie nicht automatisch gegen Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und Arbeitslosigkeit versichert, sie haben aber automatisch eine Grundrentenversicherung und Zusatzversicherung, außer Selbstständige Lizenzinhaber, die nur durch die Grundrentenversicherung abgesichert sind. Die Krankenversicherung (d. h. im Wesentlichen Sachleistungen, nicht Geldleistungen bei Krankheit) ist für alle Einwohner obligatorisch. Die Renten- und Krankenversicherungssysteme sind für Arbeitnehmer und Selbstständige unterschiedlich (die Leistungen sind für alle gleich, die Beiträge variieren jedoch).

Organisation der sozialen Sicherheit

Die soziale Sicherheit in Litauen wird im Wesentlichen von den nachstehend genannten Institutionen verwaltet:

Das Ministerium für Soziale Sicherheit und Arbeit (Socialinės apsaugos ir darbo ministerija), dessen Aufgabe darin besteht, ein mit den Standards der Europäischen Union abgestimmtes effektives System der sozialen Hilfe, der Sozialversicherung und der Arbeitsgesetzgebung zu entwickeln, um die soziale Sicherheit der Bevölkerung Litauens auszubauen. Das Ministerium entwickelt die Politik und erarbeitet die Gesetzesentwürfe für den gesamten Bereich der sozialen Sicherheit (mit Ausnahme des Gesundheitswesens).

Die Staatliche Sozialversicherungsanstalt des Ministeriums für Soziale Sicherheit und Arbeit (Valstybinio socialinio draudimo fondo valdyba prie Socialinės apsaugos ir darbo ministerijos, SoDra) und deren örtliche Dienststellen sind für die Verwaltung der Sozialversicherungszweige Renten, Krankheit und Mutterschaft

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(Geldleistungen) sowie Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zuständig. Die Staatliche Sozialversicherungsanstalt des Ministeriums für Soziale Sicherheit und Arbeit ist ebenso für die Einziehung der Beiträge für alle Versicherungen und deren Weiterleitung an die Nationale Krankenversicherungsanstalt (Valstybinė ligonių kasa), die Litauische Arbeitsbehörde (Lietuvos darbo birža) und an private Pensionskassen verantwortlich.

Die Litauische Arbeitsbehörde des Ministeriums für Soziale Sicherheit und Arbeit (Lietuvos darbo birža prie Socialinės apsaugos ir darbo ministerijos) ist mit ihren lokalen Dienststellen für aktive und passive Maßnahmen gegen Arbeitslosigkeit zuständig.

Einrichtungen der Sozialhilfe auf kommunaler Ebene sind für die Mehrzahl der Nicht-Versicherungsleistungen wie Familienleistungen und für soziale Dienste verantwortlich.

Das Gesundheitswesen wird vom Ministerium für Gesundheit (Sveikatos apsaugos ministerija) und der Nationalen Krankenversicherungsanstalt des Ministeriums für Gesundheit (Valstybinė ligonių kasa prie Sveikatos apsaugos ministerijos) verwaltet. Das Gesundheitsministerium übt die Funktionen der Staatsverwaltung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens aus und verwirklicht die Politik des Staates in diesem Sektor. Die Nationale Krankenversicherungsanstalt des Ministeriums für Gesundheit verwaltet das Budget der obligatorischen Krankenversicherung, bezahlt die vertraglichen Einrichtungen für ihre Dienste an den Versicherten (Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft) über Regionale Krankenkassen (teritorinės ligonių kasos) und übt die Qualitätskontrolle über die Gesundheitsleistungen aus.

Finanzierung

Die litauischen Sozialversicherungssysteme werden im Wesentlichen durch Beiträge (der Versicherten und der Arbeitgeber) sowie durch Steuern finanziert. Der Grundbeitrag der Arbeitgeber beträgt für alle Risiken (ausgenommen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten) 30,8% des Bruttoentgelts, der Grundbeitrag der Arbeitnehmer beträgt 9%. Daher beträgt der Gesamtbeitrag für alle Risiken (ausgenommen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten) 39,8%. Der Staat übernimmt die Beiträge für bestimmte Personengruppen (teilweise Beteiligung an der Finanzierung), z. B. Kinder. Nach litauischem Gesetz sind die Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten vom Risiko der jeweiligen Branche abhängig und werden allein vom Arbeitgeber gezahlt. Der Satz variiert zwischen 0,18% und 1,8% des Bruttoentgelts. Sterbegeld und Familienleistungen werden nicht aus Beitragszahlungen finanziert. Sie sind Teil des allgemeinen Systems, das für alle in Litauen ansässigen Personen gilt.

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Kapitel II: Sachleistungen bei Krankheit

Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit

Die Notfallversorgung ist für alle Einwohner garantiert. Bei sonstigen Gesundheitsleistungen deckt die Versicherung bei versicherten Personen die Hauptkosten der Behandlung. Personen, die keine Beiträge zur obligatorischen Sozialversicherung zahlen und nicht über den Staat versichert sind, müssen die Kosten für medizinische Behandlungen selbst tragen. Neben der obligatorischen Versicherung kann zusätzlich eine freiwillige Krankenversicherung abgeschlossen werden.

Abgedeckte Leistungen

Die Kosten für die nachstehend genannten Leistungen werden von der obligatorischen Krankenversicherung übernommen:

Heilbehandlungen;

Rehabilitationsbehandlungen;

Krankenpflege;

die mit der individuellen Gesundheitsfürsorge verbundenen Sozialdienste;

medizinische Untersuchungen.

Die medizinische Versorgung ist grundsätzlich kostenfrei. Es gibt jedoch eine Liste mit bestimmten medizinischen Behandlungen, die in vollem Umfang vom Patienten nach einer Gebührenordnung selbst bezahlt werden müssen. Dazu gehören beispielsweise Abtreibungen (sofern nicht medizinisch indiziert), manuelle Therapien und Schönheitsoperationen. Zahnärztliche Behandlungen sind bei Erwachsenen teilweise abgedeckt (Selbstbeteiligung des Patienten erforderlich) und für Kinder unter 18 Jahren kostenfrei. Behinderte Personen und Altersrentenempfänger erhalten Zahnersatz als Versicherungsleistung. Im ambulanten Bereich werden Medikamente, die in einer offiziellen Liste enthalten sind, in vollem Umfang erstattet für:

Kinder unter 18 Jahren;

Personen mit anerkannter Erwerbsunfähigkeit oder Personen, die das Rentenalter erreicht haben, für die ein Level an hohen besonderen Bedürfnissen festgestellt wurde.

Für Personen, die an bestimmten Krankheiten (besondere Liste) leiden, beläuft sich die Erstattung auf 100%, 90%, 80% bzw. 50%. Empfänger von Altersrenten, Invalidenrenten der Stufe 2 oder Personen mit einer Minderung der Erwerbsunfähigkeit vom 60%-70% und Empfänger einer Unterstützungsrente (Šalpos pensija) erhalten eine Erstattung in Höhe von 50%. Der Preis für Arzneimittel für stationär behandelte Versicherte wird in den Bezugspreis für Krankenhauspflege eingerechnet. Prothesen, Intraokularlinsen und Hörhilfen, die von der Nationalen Krankenversicherungsanstalt (Valstybinė ligonių kasa) erworben werden, sind für

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versicherte Personen kostenfrei. Falls eine Person jedoch ein anderes Modell haben möchte, als das angebotene, muss sie die vollen Kosten selbst tragen. Die Nationale Krankenversicherungsanstalt erstattet einen Teil der Kosten für Cochlea-Implantate, Hörhilfen und Endprothesen (der Versicherte muss die Differenz zwischen dem von der Nationalen Krankenversicherungsanstalt gezahlten Preis für das äquivalente Hilfsmittel und dessen Kaufpreis zuzahlen). Sanatoriumsbehandlungen gehen entsprechend den offiziellen Grundpreisen zu Lasten der Patienten. Sanatoriumsbehandlungen von Kindern unter sieben Jahren oder behinderten Kindern unter 18 Jahren werden zu 90% erstattet. Rehabilitationskosten für Kinder unter 18 Jahren, behinderte Personen mit einer Erwerbsunfähigkeit zwischen 60% und 100% und Personen, die sich von einer schweren Krankheit (gemäß offizieller Liste) erholen und von einem Arzt überwiesen wurden, werden in vollem Umfang erstattet.

Bezug von Sachleistungen bei Krankheit

Jeder Versicherte darf den Arzt bzw. die Gesundheitseinrichtung auf allen Ebenen frei wählen. Er muss einen Allgemeinarzt aus dem Verzeichnis der Allgemeinärzte wählen, die allein befugt sind, den Versicherten an einen Facharzt zu überweisen. Der Besuch beim Facharzt ist kostenfrei wenn der Patient eine Überweisung durch den Allgemeinarzt vorzeigen kann; nur Beratungen der Dermatologie-Venerologie könne ohne Überweisung durchgeführt werden. Ferner können sie, ebenso wie Fachärzte, eine Einweisung ins Krankenhaus vornehmen. Dieses Überweisungssystem gilt nicht für Notfälle.

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Kapitel III: Geldleistungen bei Krankheit

Anspruch auf Geldleistungen bei Krankheit

Abgedeckte Die Versicherung zum Erhalt von Geldleistungen bei Krankheit ist für alle Arbeitnehmer und ihnen gleichgestellte Personen obligatorisch. Die Mindestversicherungszeit beträgt 3 Monate innerhalb der letzten 12 Monate oder mindestens 6 Monate innerhalb der letzten 24 Monate. Geldleistungen bei Krankheit werden an Versicherte gezahlt, die

krank werden;

zu Hause bleiben, um ein krankes Familienmitglied zu pflegen;

in einem prothetisch-orthopädischen Krankenhaus behandelt werden müssen;

aus Quarantänegründen nicht arbeiten dürfen oder zu Hause bleiben müssen, um Kinder zu beaufsichtigen, die aus Quarantänegründen nicht in Betreuungseinrichtungen gehen dürfen;

als Elternteil ein Kind pflegen, wenn der andere Elternteil Mutter- oder Vaterschaftsurlaub nimmt, aber das Kind auf Grund einer Krankheit nicht pflegen kann.

An folgende Personengruppen werden keine Leistungen gezahlt:

Personen, die sich bei einem Angriff verletzt haben;

Personen, die ihre Gesundheit selbst geschädigt haben;

Personen, deren Krankheit eine Folge von Alkohol- oder Drogensucht ist (es sei denn, sie nehmen freiwillig an stationären Entzugsbehandlungen teil).

Abgedeckte Leistungen

Höhe der Leistungen

Versicherte haben vom ersten Tag an Anspruch auf Leistungen bei Krankheit. In den ersten zwei Tagen zahlt der Arbeitgeber mindestens 80% (und nicht mehr als 100%) des Kompensationslohns (Kompensuojamasis uždarbis) des Arbeitnehmers. Vom dritten bis zum siebten Tag werden 40% des durchschnittlichen monatlichen Kompensationslohns und nach dem siebten Tag 80% des durchschnittlichen monatlichen Kompensationslohns durch die regionale Dienststelle der Staatlichen Sozialversicherungsanstalt des Ministeriums für Soziale Sicherheit und Arbeit gezahlt. Der monatliche Kompensationslohn enthält den Durchschnittslohn basierend auf dem versicherten Einkommen der versicherten Person, das sie in den drei aufeinander folgenden Monaten vor dem letzten Monat vor dem die vorübergehende Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, verdient hat. Der Kompensationslohn darf das 3,2-fache des versicherten nationalen Einkommens des laufenden Jahres nicht überschreiten (auch wenn Beiträge vom Bruttoentgelt entrichtet werden). Der Leistungsbetrag darf nicht niedriger sein als 25% des versicherten nationalen Einkommens des laufenden Jahres (einamųjų metų draudžiamosios pajamos).

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Dauer der Leistungen

Die ärztliche Krankschreibung kann bei andauernder Erwerbsunfähigkeit für eine bestimmte Zeit verlängert werden (bis zu vier Monaten oder 122 Kalendertagen). In einigen Fällen kann dieser Zeitraum auf 244 Kalendertage verlängert werden, wenn die Erwerbsunfähigkeit regelmäßig auftritt, wie bei Personen die in den letzten 12 Monaten an Tuberkulose erkrankten. Falls die Person innerhalb dieses Zeitraums nicht genesen ist, muss ein Antrag beim Amt für die Feststellung von Behinderung und Arbeitsfähigkeit (Neįgalumo ir darbingumo nustatymo tarnyba) gestellt werden, das die Invaliditätsstufe feststellt. An behinderte Arbeitnehmer, die Arbeitsunfähigkeitsrente (Netekto darbingumo pensija) der staatlichen Sozialversicherung beziehen, wird Krankengeld für maximal 90 Tage pro Jahr gezahlt. Diese Einschränkung gilt nicht für Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten. Personen, die sich freiwillig einer stationären Behandlung gegen Alkohol- oder Drogensucht unterziehen, erhalten Krankengeld für maximal 14 Tage. Bei Pflege eines erkrankten Familienmitglieds wird die Leistung bis zu folgenden zeitlichen Höchstgrenzen gewährt:

Erwachsene: 7 Tage in Folge je Erkrankung;

Kinder unter 14 Jahren: 14 Tage in Folge je Erkrankung;

Kinder unter 7 Jahren in stationärer Behandlung: für die Dauer der Behandlung bis zu maximal 120 Tagen pro Jahr;

Kinder unter 18 Jahren, die an Krebs erkrankt sind, nach einer schweren Operation oder nach einem Trauma oder einer Verbrennung: für die volle Dauer der Behandlung bis zu maximal 120 Tagen pro Jahr;

Elternteile, die ein Kind pflegen, wenn der andere Elternteil Mutter- oder Vaterschaftsurlaub nimmt, aber das Kind auf Grund einer Krankheit nicht pflegen kann: 14 Tage.

Bezug von Geldleistungen bei Krankheit

Geldleistungen bei Krankheit werden von den Beitragszahlern (Arbeitgeber, staatliche und kommunale Betriebe, Institutionen und Organisationen) oder den regionalen Dienststellen der Staatlichen Sozialversicherungsanstalt des Ministeriums für Soziale Sicherheit und Arbeit gezahlt. Sie werden bei Vorlage eines Attests oder anderer geeigneter Dokumente erbracht.

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Kapitel IV: Leistungen bei Mutterschaft und Vaterschaft

Anspruch auf Leistungen bei Mutterschaft oder Vaterschaft

Anspruch auf Mutterschaftsgeld, Vaterschaftsgeld und Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsgeld haben alle Versicherten, die in den vorhergehenden 24 Monaten mindestens 12 Versicherungsmonate zurückgelegt haben. Eine Mindestversicherungszeit ist nicht notwendig für Personen unter 26 Jahren und falls der Zeitraum nach dem Ausbildungsabschluss bis zum Zeitpunkt der Versicherung weniger als drei Monate beträgt. In einer ersten Periode erfolgt die Leistung als Mutterschaftsgeld (Motinystės pašalpa) an die Mutter und an den Vater als Vaterschaftsgeld (Tėvystės pašalpa), anschließend an Mütter oder Väter, die ihre Arbeit unterbrechen, um das Kind zu betreuen, als Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsgeld (Motinystės/tėvystės pašalpa). Sachleistungen bei Mutterschaft werden durch das obligatorische Versicherungssystem bei Mutterschaft abgedeckt.

Abgedeckte Leistungen

Geldleistungen

Mutterschaftsgeld wird während des Mutterschaftsurlaubs gezahlt, also 70 Kalendertage vor und 56 Kalendertage nach der Entbindung. Im Falle einer komplizierten Entbindung oder bei Mehrlingsgeburten wird das Mutterschaftsgeld jeweils 70 Kalendertage vor und nach der Niederkunft gewährt. Das Mutterschaftsgeld entspricht dem vollen Kompensationslohn (Kompensuojamasis uždarbis) (100%) und darf nicht niedriger als ein Drittel des versicherten nationalen Einkommens des laufenden Jahres sein. Als Vaterschaftsgeld erhält der Vater bis zum Ende des ersten Monats nach der Geburt des Kindes 100% seines Kompensationslohns. Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsgeld wird an den Elternteil gezahlt, der die Berufstätigkeit unterbricht, um das Kind zu versorgen. Die Höhe der Leistung ist abhängig von der Zahlungsdauer, die von der versicherten Person gewählt wurde: wenn sich die versicherte Person für einen Leistungsbezug während des ersten Lebensjahres des Kindes entschieden hat, beträgt die Leistung 100% des Kompensationslohns des Leistungsempfängers. Wenn sich die versicherte Person für einen Leistungsbezug bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes entschieden hat, beträgt die Leistung 70% und 40% des Kompensationslohns des Leistungsempfängers, jeweils bis zum 1. und 2. Geburtstag des Kindes. Im Fall einer Mehrlingsgeburt werden die Leistungen zu 100% des Kompensationslohns gezahlt. Der Leistungsbetrag darf nicht niedriger als ein Drittel des versicherten nationalen Einkommens des laufenden Jahres sein. Der Kompensationslohn darf das 3,2-Fache des versicherten nationalen Einkommens des laufenden Jahres nicht überschreiten (auch wenn Beiträge von einem höheren Bruttoentgelt entrichtet werden).

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Schwangerschaftsgeld (Vienkartinė išmoka nėščiai moteriai) in Höhe des Zweifachen der sozialen Grundleistung (Bazinė socialinė išmoka), d. h. LTL 260 (€ 75), wird an Schwangere ohne Anspruch auf Mutterschaftsgeld in den 70 Tagen vor der Entbindung gezahlt.

Sachleistungen

Die Sachleistungen bei Mutterschaft umfassen ärztliche Versorgung, Pflege im Krankenhaus oder in der Entbindungsklinik, Versorgung durch Kinderärzte und Hausärzte, Medikamente, Hilfsmittel usw.

Bezug von Leistungen bei Mutterschaft oder Vaterschaft

Mutterschaftsgeld, Vaterschaftsgeld und Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsgeld werden von den regionalen Dienststellen der Staatlichen Sozialversicherungsanstalt des Ministeriums für Soziale Sicherheit und Arbeit gezahlt, sofern der Antragsteller die erforderlichen Dokumente vorlegt. Diese Dokumente können elektronisch eingereicht werden.

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Kapitel V: Leistungen bei Invalidität

Anspruch auf Leistungen bei Invalidität

Die Invaliditätsversicherung ist ein obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer und Selbstständige, die ihre Einkünfte als Einkünfte aus Erwerbstätigkeit angeben. Sie wird durch Beiträge finanziert und erfasst die erwerbstätige Bevölkerung (Arbeitnehmer und Selbstständige). Die Invaliditätsrenten setzen sich aus einem pauschalen Grundbetrag und einem entgeltbezogenen Teil zusammen.

Inanspruchnahme der Invalidenrente

Eine Person mit einem Behinderungsgrad oder einer Erwerbsfähigkeit von weniger als 55% erhält Arbeitsunfähigkeitsrente (Netekto darbingumo pensija) oder Unterstützungsrente (Šalpos pensija). Es gibt 3 Invaliditätsstufen für Kinder unter 18 Jahren (ausgenommen solche, die über die staatliche Sozialversicherung versichert sind oder waren): schwere, mittlere und leichte Behinderung. Bei Erwachsenen und Personen unter 18 Jahren, die über die staatliche Sozialversicherung versichert sind bzw. waren, wird der Grad der Arbeitsfähigkeit nach medizinischen, funktionalen, beruflichen und anderen Kriterien zur Einschätzung der individuellen Arbeitsfähigkeit und Beschäftigungsmöglichkeit festgestellt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird als Anteil von 100% angegeben:

Minderung der Erwerbsfähigkeit um 75% bis 100%: vollständiger Verlust der Erwerbsfähigkeit;

Minderung der Erwerbsfähigkeit um 60% bis 70%: teilweiser Verlust der Erwerbsfähigkeit;

Minderung der Erwerbsfähigkeit um 45% bis 55%: teilweiser Verlust der Erwerbsfähigkeit.

Bei Personen im Rentenalter wird der Grad eines besonderen Bedarfs definiert. Der Versicherungsschutz gilt ab dem Tag der Antragstellung bis zum Erreichen des Renteneintrittsalters.

Anspruchsvoraussetzungen

Für die Teilrente (Dalinė pensija) ist die Mindestversicherungszeit abhängig vom Alter zum Zeitpunkt des Auftretens der Invalidität:

unter 22 Jahren: 2 Monate;

unter 23 Jahren: 4 Monate;

unter 24 Jahren: 6 Monate.

Pro weiteres Lebensjahr bis zum Alter von 38 Jahren steigt die Mindestversicherungszeit um zwei Monate (bis zu einer Dauer von drei Jahren im Alter von 38 Jahren) und danach bis zum Alter von 62 Jahren um 6 Monate je weiteres Lebensjahr (erforderliche Mindestversicherungszeit von 15 Jahren).

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Für die volle Rente (Visa pensija) muss ebenfalls ein vom Alter abhängiger Pflichtversicherungszeitraum erfüllt sein:

unter 24 Jahren: 1 Jahr;

von 24 bis 38 Jahre: Der Zeitraum verlängert sich um 4 Monate je weiteres Lebensjahr;

ab 38 Jahren. Der Zeitraum verlängert sich um 1 Jahr je weiteres Lebensjahr, wobei diese Wartezeit nicht den obligatorischen Beitragszeitraum der Altersrente (Senatvės pensija) überschreiten darf.

Folgende beitragsfreie Zeiträume werden angerechnet: Zeiten des Bezugs von Leistungen aufgrund von Krankheit, Mutterschaft, beruflicher Rehabilitation, Minderung der Erwerbsfähigkeit und Arbeitslosigkeit. Zusätzlich sind bestimmte Personengruppen durch den Staat versichert. Bei der Berechnung der Rentenansprüche werden folgende Zeiten berücksichtigt:

Zeiten der Erziehung eines Kindes unter 3 Jahren;

Zeiten der Betreuung einer schwerstbehinderten Person;

Wehrdienstzeiten;

Zeiten des Auslandsaufenthalts von Ehepartnern von Diplomaten;

Dienstzeiten von Geistlichen aller staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften;

Dienstzeiten von Nonnen und Mönchen in Klöstern.

Abgedeckte Leistungen

Höhe der Leistungen

Die Höhe der Leistungen richtet sich nach folgenden Faktoren:

Dauer der im Rahmen eines vertraglichen Beschäftigungsverhältnisses zurückgelegten Sozialversicherungszeit;

Zeitraum zwischen dem Eintritt der Invalidität und dem Erreichen des Renteneintrittsalters;

Höhe der versicherten Entgelte.

Die Arbeitsunfähigkeitsrente (Netekto darbingumo pensija) besteht aus zwei Teilen: dem Basisteil und der Zusatzrente.

Grundrente

Die Höhe der Grundrente richtet sich nach der Grundrente der Sozialversicherung. Folgende Sätze gelten für behinderte Personen, die die erforderliche Pflichtversicherungszeit zurückgelegt haben:

Minderung der Erwerbsfähigkeit um 75% – 100%: 150% der Grundrente der Sozialversicherung;

Minderung der Erwerbsfähigkeit um 60% – 70%: 110% der Grundrente der Sozialversicherung;

Minderung der Erwerbsfähigkeit um 45% – 55%: 55% der Grundrente der Sozialversicherung.

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Zusatzrente

Die Zusatzrente wird nur an Personen gezahlt, die als Arbeitnehmer den obligatorischen Beitragszeitraum der staatlichen Sozialversicherung erfüllt haben. Diese Periode wird bis zu dem Zeitpunkt berechnet, an dem die Invalidität eintrat; hinzugerechnet werden die Jahre bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Versicherte das Renteneintrittsalter erreicht. Hat die Person keinen Nachweis über die Erfüllung der Wartezeit für die Arbeitsunfähigkeitsrente, so wird die Anzahl der hinzuzurechnenden Jahre proportional vermindert. Auf der Grundlage des so bestimmten Versicherungszeitraums wird die Formel für die Berechnung der Altersrente angewendet. Behinderte können aufgrund ihrer spezifischen Bedürfnisse eine zusätzliche Entschädigung für Pflege- und Betreuungskosten erhalten.

Berufliche Wiedereingliederung

Es gibt medizinische, berufliche und soziale Rehabilitationsmaßnahmen für Personen mit Behinderung: berufliche Rehabilitation, z. B. Verbesserung des Grades der Arbeitsfähigkeit, der beruflichen Kompetenz und der Fähigkeit, am Arbeitsmarkt teilzunehmen, durch Bildungs-, soziale, psychologische und andere Maßnahmen.

Bezug von Leistungen bei Invalidität

Die Invaliditätsstufe bzw. der Grad der Erwerbsfähigkeit wird vom Amt für die Feststellung von Behinderung und Arbeitsfähigkeit des Ministeriums für Soziale Sicherheit und Arbeit (Neįgalumo ir darbingumo nustatymo tarnyba prie Socialinės apsaugos ir darbo ministerijos) ermittelt. Die Rente wird von der lokalen Dienststelle der Staatlichen Sozialversicherungsanstalt des Ministeriums für Soziale Sicherheit und Arbeit (Valstybinio socialinio draudimo fondo valdyba prie Socialinės apsaugos ir darbo ministerijos, SoDra) ausgezahlt.

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Kapitel VI: Renten und Leistungen im Alter

Anspruch auf Altersrente

Die Altersrentenversicherung ist ein obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer und Selbstständige, die ihre Einkünfte als Einkünfte aus Erwerbstätigkeit angeben. Sie wird durch Beiträge finanziert und erfasst die erwerbstätige Bevölkerung (Arbeitnehmer und Selbstständige). Die Invaliditätsrenten setzen sich aus einem pauschalen Grundbetrag und einem entgeltbezogenen Teil zusammen.

Anspruchsvoraussetzungen

Die Mindestversicherungszeit beträgt 15 Jahre. Für den Bezug einer vollen Rente sind 30 Versicherungsjahre Voraussetzung. Zeiträume, in denen der Leistungsempfänger wegen Krankheit, Mutterschaft, beruflicher Wiedereingliederung und Arbeitslosigkeit Leistungen bezogen hat, werden angerechnet. Zusätzlich sind bestimmte Personengruppen durch den Staat versichert. Im Jahr 2013 liegt das Eintrittsalter für die Regelaltersrente für Männer bei 62 Jahren und 10 Monaten und für Frauen bei 60 Jahren und 8 Monaten. Das Rentenalter wird jährlich um 4 Monate für Frauen und 2 Monate für Männer angehoben bis im Jahr 2026 ein Rentenalter von 65 Jahren für beide erreicht ist. Ein Rentenaufschub ist für maximal fünf Jahre möglich. Die Rente wird dann für jedes volle Jahr des Aufschubs nach Erreichen des Rentenalters um 8% des zum Zeitpunkt des Antrags berechneten Rentenbetrags erhöht. Dieser Prozentsatz kann auf Beschluss des Vorstands der Staatlichen Sozialversicherungsanstalt des Ministeriums für Soziale Sicherheit und Arbeit (Valstybinio socialinio draudimo fondo valdyba prie Socialinės apsaugos ir darbo ministerijos, SoDra) geändert werden.

Abgedeckte Leistungen

Die Altersrente setzt sich aus zwei Teilen zusammen, dem Basisteil und der Zusatzrente. Die Grundaltersrente entspricht 110% der Grundrente und ist für alle Versicherten gleich, die nachweislich die Pflichtbeitragszeit zur staatlichen Altersrentenversicherung zurückgelegt haben (für Personen, die keinen Nachweis über diese Zeiten erbringen können, verringert sich die Grundrente anteilig). Die Zusatzaltersrente erhalten Arbeitnehmer und darüber hinaus Selbstständige, die entsprechend versichert waren. Die Höhe der vollen Altersrente wird anhand einer besonderen Formel unter Berücksichtigung des Versicherungsverlaufs und des früheren Einkommens des Antragstellers berechnet. Hat sich eine Person für die Mitgliedschaft in der zweiten Säule der Alterssicherung entschieden, so wird der Zusatz der Altersrenten der Sozialversicherung entsprechend dem Verhältnis der Beiträge für die Altersrente und für das kapitalgedeckte System gekürzt. Die Grundrente kann per Regierungsbeschluss erhöht werden. Die Zusatzrente wird gemäß dem versicherten nationalen Einkommen des laufenden Jahres angepasst.

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Bezug von Altersrenten

Anträge müssen an die lokalen Dienststellen der Staatlichen Sozialversicherungsanstalt des Ministeriums für Soziale Sicherheit und Arbeit (Valstybinio socialinio draudimo fondo valdyba prie Socialinės apsaugos ir darbo ministerijos, SoDra) gerichtet werden.

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Kapitel VII: Hinterbliebenenleistungen

Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen

Das Versicherungssystem der Hinterbliebenenrente (Našlių pensija) sieht für die Hinterbliebenen von Arbeitnehmern und Selbstständigen Leistungen vor, die sich nach den Rentenansprüchen des Verstorbenen richten. Für Renten, die vor bzw. nach dem 1. Januar 2007 gewährt wurden, gelten unterschiedliche Rechtsvorschriften; nachstehend werden im Wesentlichen die für nach dem 1. Januar 2007 gewährte Renten geltenden Vorschriften erläutert. Weitere Auskünfte zu älteren Renten erhalten Sie bei der Staatlichen Sozialversicherungsanstalt des Ministeriums für Soziale Sicherheit und Arbeit. Anspruchsberechtigte einer Hinterbliebenenrente sind:

Witwen und Witwer;

Kinder, einschließlich Pflegekinder und Stiefkinder, falls diese nicht bereits eine Hinterbliebenenrente für einen leiblichen Elternteil erhalten.

Voraussetzungen

Zum Zeitpunkt ihres Todes müssen die Versicherten Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente oder eine Altersrente der staatlichen Sozialversicherung haben; des weiteren müssen sie die Mindestversicherungsdauer für die staatliche Rente oder eine gleichwertige Versicherungsdauer für einen entsprechenden Rententyp durch Arbeit in Unternehmen, Einrichtungen oder Organisationen in Litauen, in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums vorweisen (ausgenommen hiervon sind politische Gefangene und rehabilitierte Deportierte, deren Jahre der unrechtmäßigen Inhaftierung oder Deportation in ihrer Sozialakte hinzugerechnet wurden). Der hinterbliebene Ehepartner muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

Die Witwe bzw. der Witwer hat – unabhängig von ihrem/seinem Alter zum Zeitpunkt des Todes des Ehepartners – das Rentenalter erreicht.

Die Witwe bzw. der Witwer hat eine anerkannte Voll- oder Teilerwerbsunfähigkeit und erfüllt eine der nachstehenden Bedingungen:

die Erwerbsunfähigkeit wurde vor dem Tod des Ehepartners oder innerhalb der darauf folgenden fünf Jahre anerkannt;

die Erwerbsunfähigkeit wurde anerkannt, während sie/er die Kinder des Verstorbenen betreute.

Hatte eine Witwe bzw. ein Witwer keine Kinder mit dem Verstorbenen, besteht nur dann Anspruch auf eine Rente, wenn die Eintragung der Eheschließung gemäß dem zum Datum des Todes des Ehepartners geltenden Verfahren mindestens ein Jahr zurückliegt.

Bei einer erneuten Eheschließung verliert die Witwe bzw. der Witwer den Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Für Kinder geltende Altersgrenzen:

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unter 18 Jahren;

Vollzeitstudierende in bestimmten Bildungseinrichtungen bis zum Ende der Ausbildung oder bis zum Alter von 24 Jahren;

Personen, die vor Vollendung des 18. Lebensjahrs als erwerbsunfähig anerkannt wurden: keine Altersgrenze.

Sterbegeld

Das Sterbegeld (Laidojimo pašalpa) ist eine universelle (beitragsunabhängige) Pauschalleistung, die im Falle des Todes eines Einwohners, eines Drittstaatangehörigen mit einer Aufenthaltsgenehmigung in Litauen für hochqualifizierte Beschäftigung, einer Person mit Flüchtlingsstatus in Litauen oder im Fall eines tot geborenen Kindes (nach mindestens 22 Schwangerschaftswochen) gezahlt wird. Zum Sterbegeld siehe auch Abschnitt über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.

Abgedeckte Leistungen

Die Hinterbliebenenrente (Našlių pensija) ist eine Pauschalleistung in Höhe des Grundbetrags der Hinterbliebenenrente, der von der litauischen Regierung genehmigt wurde (derzeit LTL 70 (€ 20)). Die Waisenrente (Našlaičio pensija) wird auf der Grundlage der Arbeitsunfähigkeitsrente (Netekto darbingumo pensija) oder Altersrente (Senatvės pensija) berechnet. Sie beträgt 50% der Arbeitsunfähigkeitsrente der staatlichen Sozialversicherung, die der Verstorbene im Fall einer Minderung seiner Erwerbsfähigkeit um 60% bis 70% erhalten hätte, wenn er bei seinem Tod das Renteneintrittsalter noch nicht erreicht hatte, oder des Betrags der Altersrente der staatlichen Sozialversicherung, auf die der Verstorbene Anspruch gehabt hätte, wenn er das Renteneintrittsalter bereits erreicht hatte. Wenn zwei oder mehr Kinder (adoptierte oder sonstige) Anspruch auf Waisenrente haben, wird diese in gleiche Teile aufgeteilt und darf 100% der Rente des Verstorbenen nicht übersteigen. Vollwaisen haben Rentenanspruch für beide Elternteile. Sozialhilferenten für Waisen werden an Kinder gezahlt, die keinen Anspruch auf eine Sozialversicherungsrente oder eine andere Rente haben, die der Sozialhilferente für Waisen entspricht oder höher ist; Höhe: 50% der Grundrente für jedes Kind. Sind vier oder mehr anspruchsberechtigte leibliche oder adoptierte Waisen vorhanden, so wird ein Betrag in Höhe des 1,5-fachen der Grundrente unter allen Kindern gleichmäßig aufgeteilt.

Sterbegeld

Die Höhe des Sterbegeldes (Laidojimo pašalpa) entspricht dem 8-fachen der von der Regierung festgelegten sozialen Grundleistung (Bazinė socialinė išmoka). Die soziale Grundleistung liegt bei LTL 130 (€ 38); das Sterbegeld entspricht LTL 1.040 (€ 301).

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Bezug von Hinterbliebenenleistungen

Anträge müssen an die lokalen Dienststellen der Staatlichen Sozialversicherungsanstalt des Ministeriums für Soziale Sicherheit und Arbeit (Valstybinio socialinio draudimo fondo valdyba prie Socialinės apsaugos ir darbo ministerijos, SoDra) gerichtet werden.

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Kapitel VIII: Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

Anspruch auf Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

Dieses Sozialversicherungssystem wird vorwiegend aus Arbeitgeberbeiträgen finanziert. Es erbringt für alle Arbeitnehmer entgeltbezogene Leistungen. Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer und Gleichgestellte. Im Basissystem ist keine freiwillige Versicherung möglich. Selbstständige können sich freiwillig bei privaten Versicherungen gegen Arbeitsunfälle versichern. Folgende Risiken sind versichert:

Arbeitsunfälle: Unfälle im Zusammenhang mit der Arbeit, die einen teilweisen oder vollständigen Verlust funktioneller Fähigkeiten oder den Tod verursachen. Keine Wartezeit erforderlich;

Unfälle, die sich auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz ereignen;

Berufskrankheiten; die Liste der Berufskrankheiten wurde durch die Regierungsverordnung vom 30. November 1994 festgelegt. Keine Wartezeit erforderlich.

Die Leistungen dieser Versicherung umfassen:

Sach- und Geldleistungen im Falle einer vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit;

Leistungen im Falle einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit;

Leistungen im Todesfall.

Anspruchsberechtigte im Todesfall

Witwen und Witwer haben Anspruch auf die Versicherungsleistung, wenn sie von der verstorbenen Person unterhalten wurden und sie

nicht erwerbstätig sind und Kinder (einschließlich Adoptivkinder), Enkel oder Geschwister des Verstorbenen betreuen, die unter 8 Jahren alt sind;

das Renteneintrittsalter erreicht haben oder

erwerbsunfähig sind (Anspruch besteht nur so lange, wie die Invalidität vorliegt).

Jeder Leistungsempfänger erhält einen Betrag in Höhe der Leistung, die die verstorbene Person erhalten hätte, geteilt durch die Anzahl der Leistungsberechtigten plus eins. Bei 4 Leistungsempfängern erhält demnach jeder ein Fünftel der Arbeitsunfähigkeitsrente des Verstorbenen. Diese Zahlung erfolgt zusätzlich zu anderen Leistungen. Waisen erhalten die Versicherungsleistung, wenn sie von der verstorbenen Person unterhalten wurden und folgende Altersgrenzen nicht überschreiten:

18 Jahre oder

24 Jahre bei Vollzeitstudium.

Der Leistungsanspruch von Waisen gilt nur für einen Elternteil, den der Leistungsempfänger wählen kann.

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Bei Behinderten besteht der Rentenanspruch nur so lange, wie die Behinderung anhält. Eltern und andere Verwandte haben Anspruch auf die Versicherungsleistung, wenn sie von der verstorbenen Person zum Zeitpunkt des Todes derselben unterhalten wurden (einschließlich Eltern, Adoptiveltern und Geschwister) und wenn sie

nicht erwerbstätig sind und Kinder (einschließlich Adoptivkinder), Enkel oder Geschwister des Verstorbenen betreuen, die unter 8 Jahren alt sind;

das Renteneintrittsalter erreicht haben oder

behindert sind (Anspruch besteht nur so lange, wie die Behinderung vorliegt).

Abgedeckte Leistungen

Leistungen im Falle einer vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit

Sachleistungen Diese sind:

freie Wahl des Arztes und Krankenhauses;

volle Kostenübernahme durch den zuständigen Träger.

Die Dauer der Sachleistungen ist unbegrenzt. Geldleistungen Bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit gibt es für Geldleistungen keine Wartezeit. Die Leistungen werden bis zur Genesung oder Feststellung einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit gezahlt. Die Leistung entspricht 100% des durchschnittlichen monatlichen Kompensationslohns, d. h. des durchschnittlichen Entgelts basierend auf dem versicherten Einkommen der versicherten Person, das sie in den drei aufeinander folgenden Monaten vor dem letzten Monat vor dem die vorübergehende Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, verdient hat. Eine pauschale Ausgleichszahlung für den Verlust der Erwerbsfähigkeit wird in folgender Höhe gezahlt:

10% des monatlichen Kompensationslohns der vergangenen 24 Monate, wenn die Erwerbsfähigkeit um weniger als 20% vermindert ist. Bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit beläuft sich dieser Betrag auf das Dreifache.

20% des monatlichen Kompensationslohns der vergangenen 24 Monate bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 bis 30%. Bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit beläuft sich dieser Betrag auf das Dreifache.

Leistungen im Falle einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit

Der Mindestsatz für den Rentenanspruch beträgt 30% Minderung der Erwerbsfähigkeit. Die Invaliditätsstufe wird vom Amt für die Feststellung von Behinderung und Arbeitsfähigkeit (Neįgalumo ir darbingumo nustatymo tarnyba) ermittelt. Eine erneute Feststellung ist jederzeit möglich. Es gibt keine staatlich festgesetzte periodische erneute Feststellung. Die Ausgleichszahlung für den Verlust der Erwerbsfähigkeit erfolgt monatlich. Sie wird nach einer bestimmten Formel berechnet.

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Leistungen im Todesfall

Der Höchstbetrag für alle Anspruchsberechtigten ist abhängig von deren Anzahl. Alle Anspruchsberechtigten erhalten dieselbe Summe. Jeder Leistungsempfänger erhält einen Betrag entsprechend dem regelmäßigen Ausgleich für den Verlust der Erwerbsfähigkeit, den der Verstorbene erhielt oder erhalten hätte, geteilt durch die Anzahl der Leistungsberechtigten plus eins (d. h. bei vier Leistungsempfängern erhält jeder ein Fünftel der Rente). Die Pauschale entspricht dem 100-fachen des versicherten nationalen Einkommens des laufenden Jahres zum Zeitpunkt der Auszahlung. Sie wird gleichmäßig unter den folgenden Familienmitgliedern des Verstorbenen aufgeteilt:

hinterbliebener Ehepartner;

Kinder unter 18 Jahren (Vollzeitstudierende unter 24 Jahren);

Kinder des Verstorbenen, die nach dessen Tod geboren wurden;

Eltern, die nicht erwerbstätig sind und zum Todeszeitpunkt vom Verstorbenen unterhalten wurden.

Bezug von Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

Die Staatliche Sozialversicherungsanstalt des Ministeriums für Soziale Sicherheit und Arbeit (Valstybinio socialinio draudimo fondo valdyba prie Socialinės apsaugos ir darbo ministerijos, SoDra) und deren örtliche Dienststellen sind für die Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zuständig. Anträge müssen dort gestellt werden.

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Kapitel IX: Familienleistungen

Anspruch auf Familienleistungen

Das System der Familienleistungen ist ein universelles, steuerfinanziertes System, das allen Einwohnern mit ständigem Wohnsitz, Personen mit ausländischer Staatsbürgerschaft, die sich in Litauen aufhalten und als Vormund für ein Kind mit litauischer Staatsbürgerschaft ernannt werden und Drittstaatangehörige mit einer Aufenthaltsgenehmigung in Litauen für hochqualifizierte Beschäftigung Pauschalleistungen bietet. Mindestens ein Elternteil des Kindes muss zu einer der oben aufgeführten Kategorien gehören. Das Kind sollte mit dem Elternteil ständig zusammenleben oder eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung für Litauen haben. Das Kind sollte in eine EU Mitgliedstaat oder in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz leben. Kinder mir ausländischer Staatsangehörigkeit sollten in Litauen wohnhaft sein und entweder in Litauen unter Vormundschaft (Pflegeeltern) gestellt sein oder durch die Vormundschaft (Pflegeeltern), die durch die betreffende litauische Einrichtung sichergestellt ist.

Abgedeckte Leistungen

Die Höhe der Leistung richtet sich nach der sozialen Grundleistung (Bazinė socialinė išmoka), früher bezeichnet als Mindestlebensstandard. Diese wird von der Regierung festgelegt und beläuft sich derzeit auf LTL 130 (€ 38) pro Monat.

Kindergeld

Das Kindergeld beträgt:

das 0,75-fache der sozialen Grundleistung für jedes Kind bis zum Alter von 2 Jahren in einer Familie oder unter Vormundschaft in einer Familie, wenn das monatliche Einkommen pro Familienmitglied weniger als das 1,5-fache der Staatlichen Einkommensunterstützung (SSI) beträgt (LTL 525 (€ 152));

das 0,40-fache der sozialen Grundleistung für jedes Kind in einer Familie oder unter Vormundschaft in einer Pflegefamilie, das zwischen 2 und 7 Jahren alt ist (oder zwischen 2 und 18 Jahren in Familien oder Pflegefamilien mit drei oder mehr Kindern), wenn das monatliche Einkommen pro Familienmitglied weniger als das 1,5-fache der SSI (LTL 525 (€ 152)) beträgt.

Kinderbeihilfe

Die Kinderbeihilfe (Vienkartinė išmoka vaikui) wird an einen der Elternteile (oder Vormund) oder einen alleinerziehenden Elternteil (oder Vormund) für jedes geborene oder adoptierte Kind gezahlt. Die Leistung beträgt pro Kind das 11-fache der sozialen Grundleistung.

Leistungen an Alleinerziehende

Zahlungen für die Betreuung in Vorschuleinrichtungen können bis zu 50% reduziert werden.

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Kindergeld an Wehrdienstleistende

Kindergeld an Wehrdienstleistende (Išmoka privalomosios tarnybos kario vaikui) wird für die Dauer des Wehrdienstes für jedes Kind eines Wehrdienstleistenden gezahlt. Es beträgt das 1,5-fache der sozialen Grundleistung.

Pflegekindergeld

Das Pflegekindergeld (Globos (rūpybos) išmoka) wird an den Vormund eines Kindes (Person, Familie, Sozialfamilie, nichtstaatliche Pflegeeinrichtung, staatlichen Pflegeeinrichtung oder Pflegeeinrichtung der Gemeinden) gezahlt, dem von einem Gericht das Sorgerecht für das Kind übertragen wurde. Für Kinder unter Vormundschaft in einer Familie, Sozialfamilie oder Pflegeeinrichtung beläuft sich das Pflegekindergeld das Vierfache der sozialen Grundleistung auf für jedes Waisen- oder Pflegekind bis zum Alter von 18 Jahren. Für jedes Kind unter Vormundschaft in einer Sozialfamilie beläuft sich die monatliche objektive Zulage zum Pflegekindergeld [Globos (rūpybos) išmokos tikslinis priedas], entsprechend dem 4-Fachen der sozialen Grundleistung zur Sicherstellung der Familienaktivitäten. Falls das Kind Anspruch auf Waisenrente und/oder Unterhalt hat, entspricht die Höhe der Leistung der Differenz zwischen dem 4-fachen der sozialen Grundleistung und diesen Leistungen. Falls das Kind nach Ablauf der Vormundschaft sein Studium entsprechend der definierten Programme ausführt oder Waise ist, werden weiterhin Leistungen für die Dauer des Studiums gezahlt bis das Alter von 24 Jahren erreicht wurde. Die Leistung entfällt für Personen, die sich mehr als zweimal in einer Ausbildungseinrichtung des gleichen Niveaus einschreiben.

Unterkunftsbeihilfe (Vienkartinė išmoka įsikurti)

Personen, die sich unter Vormundschaft befanden, erhalten eine Unterkunftbeihilfe in Höhe des 75-fachen der sozialen Grundleistung, wenn die Vormundschaft endet. Informationen zu Schwangerschaftsgeld, Mutterschaftsgeld, Vaterschaftsgeld und Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsgeld finden Sie im Abschnitt über Leistungen bei Mutterschaft und Vaterschaft.

Bezug von Familienleistungen

Einrichtungen der Sozialhilfe auf kommunaler Ebene sind für die Mehrzahl der Familienleistungen verantwortlich; Anträge müssen direkt dort gestellt werden.

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Kapitel X: Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Die Arbeitslosenversicherung (Nedarbo draudimo išmoka) ist ein beitragsfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer. Die Leistungen sind einkommensbezogen. Folgende Personen sind anspruchsberechtigt:

alle Arbeitnehmer einschließlich gewählter Amtsinhaber, Beamter, Politiker, Angehöriger der Streitkräfte sowie des staatlichen Ermittlungsdienstes und der Staatssicherheit;

Soldaten, die ihren Grundwehrdienst oder einen anderen Dienst für die Landesverteidigung abgeleistet haben oder aus diesen Diensten nach Ableistung von mindestens der Hälfte der Pflichtzeit entlassen wurden;

Arbeitslose, die Erziehungsurlaub genommen haben, um ein Kind im Alter von ein bis drei Jahren zu betreuen.

Anspruchsvoraussetzungen

Für den Anspruch auf die Leistungen der Arbeitslosenversicherung gelten folgende Bedingungen:

Der Antragsteller muss arbeitslos sein.

Der Antragsteller muss im arbeitsfähigen Alter sein.

Der Antragsteller darf kein Vollzeitstudium in einer Bildungseinrichtung absolvieren.

Der Antragsteller muss eine Mindestversicherungszeit nachweisen können.

Der Antragsteller muss beim Arbeitsamt gemeldet sein.

Der Antragsteller muss sich aktiv um einen Arbeitsplatz bemühen und bereit sein, vermittelte Beschäftigungsmöglichkeiten anzunehmen und an aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen teilzunehmen.

Der Antragsteller darf keine Leistungen bei Krankheit und/oder Mutterschaft (Vaterschaft) bzw. Rentenleistungen der Sozialversicherung beziehen.

Die Mindestversicherungszeit beträgt 18 Monate innerhalb der letzten 3 Jahre vor der Registrierung beim Arbeitsamt. Es gibt Ausnahmeregelungen für arbeitslose Personen, die Beiträge gezahlt haben, aber aus triftigen Gründen nicht lange genug versichert waren (zum Beispiel bei Entlassung durch den Arbeitgeber ohne eigenes Verschulden usw.). Darüber hinaus sind Ausnahmeregelungen für Personen vorgesehen, die keine Beiträge geleistet haben. Die Karenzzeit bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit beträgt 7 Kalendertage oder entspricht dem Zeitraum der Zahlung einer Entlassungsentschädigung an den ehemaligen Arbeitnehmer, bei selbst verschuldeter Arbeitslosigkeit 3 Monate. Arbeitslosengeld wird nicht gezahlt, wenn die betreffende Person

eine angebotene Beschäftigung ablehnt, die ihrer beruflichen Fähigkeit und ihrem Gesundheitszustand entspricht und sich in zumutbarer Entfernung von der Wohnung befindet;

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sich ohne berechtigten Grund weigert, an einer aktiven Arbeitsmarktmaßnahme teilzunehmen, die in ihrem individuellen Aktionsplan vorgesehen war;

ohne triftigen Grund nicht beim örtlichen Arbeitsamt zu einem Termin für eine Vermittlung in eine Beschäftigung oder aktive Arbeitsmarktmaßnahme erscheint;

sich weigert, sich einer Gesundheitsprüfung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit zu unterziehen.

Die Sanktionen entfallen, wenn die arbeitslose Person gesetzlich festgelegte triftige Gründe geltend machen kann (z. B. Naturkatastrophe, Unfall, Tod eines Elternteils, Kindes oder Ehepartners usw.).

Abgedeckte Leistungen

Bezug von Leistungen Das Arbeitslosengeld setzt sich aus einer fixen und einer variablen Komponente zusammen. Die fixe Komponente entspricht der Staatlichen Einkommensunterstützung (Valstybės remiamos pajamos) von LTL 350 (€ 101). Die variable Komponente dagegen knüpft an das vorherige versicherte Einkommen des Arbeitslosen an. Das Arbeitslosengeld darf den Wert von LTL 650 (€ 188) nicht überschreiten (bis 31.12.2013). Der volle Leistungsbetrag wird in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit gezahlt. In den verbleibenden Monaten des Leistungsanspruchs wird der Betrag der variablen Komponente um 50% gekürzt. Das Arbeitslosengeld kann zusätzlich zu dem Ausbildungszuschuss beantragt werden, den der Arbeitslose während der Teilnahme an einer Weiterbildung erhält. Das Arbeitslosengeld kann die Staatliche Einkommensunterstützung nicht unterschreiten und 70% des von der Regierung festgelegten versicherten nationalen Durchschnittslohns des laufenden Jahres (einamųjų metų draudžiamosios pajamos) nicht überschreiten. Die Dauer der Zahlung des Arbeitslosengeldes (Nedarbo draudimo išmoka) ist abhängig von der Anzahl der Beschäftigungsjahre:

unter 25 Beschäftigungsjahre: 6 Monate;

25 bis 30 Beschäftigungsjahre: 7 Monate;

30 bis 35 Beschäftigungsjahre: 8 Monate;

35 Beschäftigungsjahre und mehr: 9 Monate.

Die Zahlung des Arbeitslosengelds wird eingestellt, wenn der Anspruchsberechtigte wieder eine Anstellung findet oder sich als Selbstständiger niederlässt.

Leistungen an ältere Arbeitslose und Vorruhestand

Die Dauer der Zahlung des Arbeitslosengelds verlängert sich um zwei Monate für Personen, die in weniger als fünf Jahren das Renteneintrittsalter erreichen. Arbeitslose, die 30 Jahre versichert waren und innerhalb der kommenden fünf Jahre Anspruch auf eine volle Altersrente erhalten, können nach dem Gesetz über vorzeitige Ruhestandsrenten (Valstybinių socialinio draudimo senatvės pensijų išankstinio mokėjimo įstatymas) eine vorzeitige Rente beantragen.

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Bezug von Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Anträge müssen bei den lokalen Dienststellen der Litauischen Arbeitsbehörde (Lietuvos darbo birža) gestellt werden.

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Juli 2013 28

Kapitel XI: Mindestsicherung

Anspruch auf Leistungen zur Mindestsicherung

Es existieren zwei wesentliche beitragsunabhängige Systeme zur Mindestsicherung: die finanzielle Sozialhilfe und die Unterstützungsrente. Darüber hinaus gibt es einige weitere Leistungen zur Mindestsicherung. Die finanzielle Sozialhilfe unterliegt einer Bedürftigkeitsprüfung; die Leistungsgewährung erfolgt auf der Grundlage der Beurteilung des Einkommens und der Vermögenswerte. Die Unterstützungsrenten unterliegen nur der Überprüfung anderer Renten.

Finanzielle Sozialhilfe

Die finanzielle Sozialhilfe (Piniginė socialinė parama) ist eine Leistung für Familien und Einzelpersonen, die nicht in der Lage sind, selbst für einen ausreichenden Lebensunterhalt zu sorgen. Antragsteller für finanzielle Sozialhilfe sind dazu verpflichtet, zuerst alle möglichen Einkommensquellen heranzuziehen, die sie selbst erbringen können. Die finanzielle Sozialhilfe umfasst sowohl Sozialhilfe (Socialinė pašalpa) als auch Beihilfe für Kosten von Heizung, heißes Wasser und Trinkwasser (Būsto šildymo išlaidų, išlaidų karšto ir geriamojo vandens išlaidų kompensacijos). Eine Einzelperson oder Familie hat Anspruch auf diese Leistungen, wenn die Einzelperson oder mindestens einer der Ehepartner/Lebenspartner erwerbstätig ist oder aus einem der folgenden Gründe nicht arbeitet: Die Person

ist Vollzeitstudierender (bis das Alter von 24 Jahren erreicht wurde);

ist Rentner oder im Rentenalter oder erwerbsunfähig;

pflegt ein behindertes oder krankes Familienmitglied;

ist beim örtlichen Arbeitsamt (Lietuvos darbo birža) oder Arbeitsamt eines anderen Mitgliedsstaates arbeitslos gemeldet und bezieht Arbeitslosengeld (Nedarbo darudimo išmoka);

betreut ein Kind unter 3 Jahren oder unter 8 Jahren, wenn das Kind keine Bildungseinrichtung gemäß der ärztlichen Empfehlung besucht oder wenn das Kind keine Möglichkeit hat eine vorschulische Bildungseinrichtung zu besuchen.

Unterstützungsrente

Die Unterstützungsrente (Šalpos pensija) zielt auf die Sicherung eines Mindestlebensstandards für bestimmte Risikogruppen, z. B. Personen mit Behinderungen, Personen im Rentenalter, Mütter mit Behinderungen oder im Ruhestand mit mehreren Kindern und Personen mit Behinderungen oder im Ruhestand, die Verwandte mit Behinderungen pflegen. Die Unterstützungsrente wird Personen gewährt, die keinen Anspruch auf Leistungen aus dem Budget der Staatlichen Sozialversicherungsanstalt des Ministeriums für Soziale Sicherheit und Arbeit (Valstybinis socialinio draudimo fondo valdyba prie Socialinės apsaugos ir darbo ministerijos, SoDra) haben oder für die diese Leistungen nicht ausreichend sind.

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Andere Leistungen

Sozialrenten werden seit 1995 nicht mehr gewährt, aber immer noch an Personen gezahlt, die vor dem 1. Januar 1995 einen diesbezüglichen Anspruch erworben haben. Im Jahre 2004 wurden sie nach der Genehmigung der neuen Grundrente der Sozialversicherung indexiert und erhöht. Vor der 2004 erfolgten Änderung wurden die oben genannten Renten zu dem Satz von Dezember 1994 gezahlt.

Ausgleichszahlung für die Beförderung von Behinderten mit Mobilitätsproblemen

Behinderte mit eingeschränkter Mobilität haben Anspruch auf

ein monatliches Beförderungsgeld in Höhe des 0,25-fachen der sozialen Grundleistung;

einen alle sechs Jahre gewährten Zuschuss zum Kauf und zur technischen Anpassung eines Spezialfahrzeugs in Höhe des bis zu 32-fachen der sozialen Grundleistung.

Abgedeckte Leistungen

Finanzielle Sozialhilfe

Sozialhilfe Die monatliche Leistung beträgt 100% der Differenz zwischen der Staatlichen Einkommensunterstützung (Valstybės remiamos pajamos) von LTL 350 (€ 101) pro Person und Monat und dem realen Einkommen einer Familie oder einer Einzelperson für das erste Familienmitglied, einschließlich der Fälle in denen nur das Kind/ die Kinder Anspruch auf Sozialhilfe hat/ haben, 80% für das zweite Familienmitglied und 70% für das dritte und jedes weitere Familienmitglied. Basierend auf einer Beurteilung der Lebensbedingungen von Familien oder Einzelpersonen können die Gemeindeverwaltungen beschließen Sozialhilfe in Fällen zu gewähren, in denen ihr Einkommen die Staatliche Einkommensunterstützung von LTL°350 (€°101) um nicht mehr als 20% übersteigt. In diesen Fällen entspricht die monatliche Höhe der Leistungen:

25% der Staatlichen Einkommensunterstützung (d.h. LTL°87 (€°25)) für eine Einzelperson oder zwei Familienmitglieder;

50% der Staatlichen Einkommensunterstützung (d.h. LTL°175 (€°51)) für drei oder vier Familienmitglieder;

70% der Staatlichen Einkommensunterstützung (d.h. LTL°245 (€°71)) für fünf oder mehr Familienmitglieder.

Zusätzliche Sozialhilfe (Papildomai skiriama socialinė pašalpa) kann Personen gewährt werden die keine Sozialhilfe mehr beanspruchen und eine Beschäftigung gefunden haben. Zusätzliche Sozialhilfe entspricht 50% des Durchschnitts der zuvor gezahlten Sozialhilfe und wird über einen Zeitraum von sechs Monaten gezahlt, auch wenn die Familie nach dem Eintritt ins Berufsleben keinen Anspruch auf Sozialhilfe hat.

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Sozialhilfe für Langzeitbezieher ist gekürzt. Dies gilt nicht im Falle von Sozialhilfe für Kinder, einschließlich erwachsener Kinder, die nach dem allgemeinen Lehrplan studieren in dem Zeitraum von dem Tag der Fertigstellung dieses Lehrplans bis zum 1. September des gleichen Jahres. Die Gemeindeverwaltung kann von der Kürzung der Sozialhilfe absehen wenn die lokalen Dienststellen der Litauischen Arbeitsbehörde (Lietuvos darbo birža) oder die nationalen Arbeitsvermittlungen anderer Staaten es versäumt haben, während des Zeitraums, über den Sozialhilfe gezahlt wurde, eine Arbeit oder die Teilnahme an den aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen anzubieten. (Im Rahmen eines Pilotprojekts können fünf Gemeinden ihre eigenen Fälle und Verfahren zur Zahlung von zusätzlicher Sozialhilfe und der Reduzierung von Sozialhilfe genehmigen). Sozialhilfe wird für einen Zeitraum von drei Monaten gewährt, beginnend am ersten Tag des Monats der Antragstellung, wenn zum Zeitpunkt der Einreichung die Einzelperson oder Familie Anspruch auf diese Leistungen haben. Der Anspruch auf Sozialhilfe kann erneuert werden, falls die Umstände es erfordern (unbegrenzte Anzahl der Erneuerungen). Beihilfe für Kosten von Heizung, heißem Wasser und Trinkwasser Eine Familie sollte nicht mehr als 20% des Familieneinkommens oberhalb der Staatlichen Einkommensunterstützung (d. h. LTL 350 (€ 101) pro Familienmitglied für Heizkosten einer Wohnung in Standardgröße ausgeben, 5% des Familieneinkommens für heißes Wasser und 2% des Familieneinkommens für Trinkwasser. Personen die eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus besitzen und Beihilfe für Heizungskosten (Būsto šildymo išlaidų kompensacija) beantragen, müssen an der Besprechung teilnehmen, in der eine Entscheidung über das Renovierungsprojekt (Modernisierung) des Gebäudes erwägt und getroffen wird und sich gegebenenfalls an der Durchführung des Projektes beteiligen. Die Gemeindeverwaltung hat das Recht, Personen, die eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus besitzen und Recht auf Beihilfe für Heizungskosten haben oder hatten, jedoch nicht an der Besprechung, in der die Entscheidung über das Renovierungsprojekt (Modernisierung) des Gebäudes erwägt und getroffen wurde, teilgenommen haben und sich nicht an der Durchführung des Projektes beteiligt haben, die Beihilfe für Kosten von Heizung zu verweigern. Die Beihilfe wird für einen Zeitraum von drei Monaten ab dem Tag gewährt, an dem die Anspruchsberechtigung eingetreten ist. Familien oder Einzelpersonen, die eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus besitzen und Anspruchsberechtigte einer Beihilfe für Heizungskosten sind, haben Anspruch auf Unterstützung zur Deckung der Kosten eines Darlehens zur Finanzierung der Renovierung des Gebäudes, das zusammen von den Besitzern für ein Modernisierungsprojekt aufgenommen wurde.

Unterstützungsrente

Der Betrag hängt von der Grundrente der Sozialversicherung (festgesetzt von der Regierung) und einem Koeffizienten ab, der für verschiedene Empfängergruppen zwischen 0,75 und 2 variiert (LTL 270 (€ 78) – LTL 720 (€ 209)). Zur Bestimmung der

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Juli 2013 31

Leistungshöhe werden folgende Faktoren berücksichtigt: die Anzahl der geborenen und erzogenen Kinder (bis zu fünf) bei Müttern, die für die Pflege einer behinderten Person aufgebrachte Zeit (bis zu 15 Jahren), das Alter der behinderten Person zum Zeitpunkt der Anerkennung der Erwerbsunfähigkeit sowie der Grad der Behinderung. Unterstützungsrente wird ab dem Tag gewährt, an dem der Leistungsanspruch beginnt. Die Rente kann retro-aktiv bis zu 12 Monate vor der Einreichung aller zur Gewährung der Unterstützungsrente notwendigen Dokumente bei der Gemeinde gewährt werden. Leistungsbezug solange die Person an einer Behinderung leidet, arbeitsunfähig oder teilweise arbeitsunfähig ist sowie nach Erreichen des Rentenalters, bis zum Tod der betroffenen Person.

Bezug von Leistungen zur Mindestsicherung

Finanzielle Sozialhilfe und Unterstützungsrenten werden von den Kommunen gewährt; Anträge sind dort zu stellen.

Finanzielle Sozialhilfe

Der Antragsteller muss ein Antragsformular für finanzielle Sozialhilfe ausfüllen und alle erforderlichen Dokumente bezüglich des Einkommens und Vermögens der Familie beifügen. Eine Entscheidung über die Gewährung von Sozialhilfe (Socialinė pašalpa) und/oder Berechnung und Vergabe der Beihilfe wird spätestens einen Monat nach Erhalt des Antrags und aller notwendigen Dokumente nach dem festgelegten Verfahren der Gemeindeverwaltung gefällt.

Unterstützungsrente

Der von dem Antragsteller eingereichte Antrag und die beigefügten Dokumente werden geprüft. Es wird keine soziale Überprüfung durchgeführt. Eine Entscheidung über die Gewährung von Unterstützungsrente muss spätestens 10 Werktage nach Eingang des Antrags getroffen werden.

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Juli 2013 32

Kapitel XII: Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

Pflege ist gesetzlich definiert als Verflechtung von Krankenpflege und sozialen Dienstleistungen zur Erfüllung des Bedarfs der betroffenen Personen. Pflege umfasst auch palliative Pflegedienstleistungen. Soziale Dienstleistungen sind unabhängig vom Alter verfügbar, jedoch unter Berücksichtigung des Grades der Unabhängigkeit und des Bedarfs an Dienstleistungen. Hauptempfänger von sozialen Dienstleistungen sind ältere Personen und Menschen mit Behinderungen (Kinder und Erwachsene). Der Bedarf an sozialen Dienstleistungen wird anhand mehrerer Faktoren beurteilt: Kooperation, Beteiligung, Komplexität, Zugänglichkeit, soziale Gerechtigkeit, Relevanz, Wirksamkeit, Umfang. Der Pflegebedarf wird auf individueller Grundlage entsprechend der Abhängigkeit der Person und der Möglichkeit zur Weiterentwicklung oder zum Ausgleich der Eigenständigkeit mit Hilfe sozialer Dienstleistungen, welche an die Interessen und Bedürfnisse der betroffenen Person angepasst sind, ermittelt. Langfristige ärztliche Behandlung mit Krankenpflege zur individuellen Gesundheitsfürsorge ist unabhängig vom Alter verfügbar, jedoch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes, des Krankheitsverlaufs und möglicher Komplikationen. Personen mit Behinderung kann unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse dauerhafte Pflege (Hilfe) oder dauerhafte Krankenpflege gewährt werden. Die besonderen Bedürfnisse behinderter Personen werden anhand einer zertifizierten Liste der Pflegebedingungen ermittelt. In diesem Bereich sind zwei Arten von Geldleistungen vorgesehen:

Ausgleich der Kosten der Krankenpflege: Leistung für Kinder mit einer schweren Behinderung, für behinderte Personen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 75% bis 100% sowie für Personen im Rentenalter, deren Bedarf an dauerhafter Krankenpflege festgestellt ist.

Ausgleich der Pflegekosten (Hilfe): Leistung für behinderte Kinder mit einer schweren oder mittleren Behinderung, unabhängig von der Feststellung des Bedarfs an dauerhafter Pflege, und für behinderte Personen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 60% sowie für Personen im Rentenalter, deren Bedarf an dauerhafter Pflege (Hilfe) festgestellt ist.

Geldleistungen sind zwar einkommensunabhängig, doch bei Pflege in einer Einrichtung hängt der Anspruch auf diese besondere Beihilfe davon ab, ob die betreffende Person in der Lage ist, für die soziale Pflege aufzukommen. Wenn die Person mindestens ein Drittel des festgesetzten Pflegetarifs aufwendet, wird ein bestimmter Teil der Leistung an die Einrichtung gezahlt.

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Beschäftigung, Soziales und Integration Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Litauen

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Abgedeckte Leistungen

Sachleistungen

Personen, die häusliche Pflege benötigen, werden regelmäßig von Sozialarbeitern der lokalen Sozialämter aufgesucht, die den Hilfebedarf bestimmen. Primäre Krankenpflegeeinrichtungen tragen die Verantwortung für die Organisation und Bereitstellung von häuslichen Pflegediensten. Ältere und behinderte Personen erhalten Pflegeleistungen in Tagespflegeeinrichtungen von 3 Stunden täglich bis zu 5 Tage die Woche oder Kurzzeitpflege in stationären Pflegeeinrichtungen, abhängig von ihrer individuellen Situation. Vollstationäre Pflege erhalten Kinder ohne elterliche Pflege, Kinder und Erwachsene mit Behinderung und ältere Personen.

Geldleistungen

Ausgleich der Kosten der Krankenpflege Die Leistung beträgt das 2,5-fache der Grundrente der Sozialversicherung (derzeit LTL 900 (€ 261)). Vorübergehend werden für den Zeitraum 2010-2012 allerdings nur 85% der vorstehend genannten Beträge gezahlt. Ausgleich der Pflegekosten (Hilfe) Der Betrag beläuft sich je nach Situation des Leistungsempfängers auf 50% oder 100% der Grundrente der Sozialversicherung (LTL 180 (€ 52) bzw. LTL 360 (€ 104)). Auch hier werden vorübergehend für den Zeitraum 2010-2012 nur 85% der genannten Beträge gezahlt.

Bezug von Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

Der Bedarf an sozialen Dienstleistungen einschließlich Pflegeleistungen wird von Sozialarbeitern festgestellt. Auch ein Expertenteam, das aus einem Sozialarbeiter, dessen Assistenten, einer Pflegeperson der Kommune sowie einer Pflegeperson für psychisch Kranke besteht, kann den Bedarf bestimmen. Der Bedarf an langfristiger ärztlicher Pflege wird durch einen Arzt oder eine ärztliche Beratungskommission beurteilt.

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Anhang: Nützliche Kontaktdaten und Internetadressen

Für nähere Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen und den einzelnen Sozialleistungen in Litauen wenden Sie sich bitte an die staatlichen Verwaltungsstellen im Bereich Sozialschutz. Für Fragen der sozialen Sicherheit, die mehr als einen Mitgliedstaat der EU betreffen, können Sie in dem von der Kommission geführten Verzeichnis der Trägereinrichtungen einen Träger für die Kontaktaufnahme in Europa auswählen. Das Verzeichnis finden Sie unter: http://ec.europa.eu/social-security-directory Wenn Sie wissen möchten, wie sich eine Versicherung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten auf bestimmte Leistungen auswirkt, wenden Sie sich bitte an folgende Stelle: Ministerium für soziale Sicherheit und Arbeit: Socialinės Apsaugos Ir Darbo Ministerija A. Vivulskio st. 11 03610 Vilnius http://www.socmin.lt Staatliche Sozialversicherungsanstalt des Ministeriums für soziale Sicherheit und Arbeit: Valstybinio Socialinio Draudimo Fondo Valdyba prie Socialinės Apsaugos Ir Darbo Ministerijos (SoDra) Konstitucijos av. 12 09308 Vilnius http://www.sodra.lt Litauische Arbeitsbehörde des Ministeriums für soziale Sicherheit und Arbeit: Lietuvos Darbo Birža prie Socialinės Apsaugos Ir Darbo Ministerijos Gelezinio Vilko st. 3a 03131 Vilnius http://www.ldb.lt Ministerium für Gesundheit: Sveikatos Apsaugos Ministerija Vilniaus st. 33 01506 Vilnius http://www.sam.lt Nationale Krankenversicherungsanstalt des Ministeriums für Gesundheit: Valstybinė Ligonių Kasa prie Sveikatos Apsaugos Ministerijos Europos square 1 LT-03505 Vilnius http://www.vlk.lt


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