+ All Categories
Home > Documents > ***I ENTWURF EINES BERICHTS - europarl.europa.eu filePE546.838v01-00 2/26 PR\1047684DE.doc DE...

***I ENTWURF EINES BERICHTS - europarl.europa.eu filePE546.838v01-00 2/26 PR\1047684DE.doc DE...

Date post: 09-Aug-2019
Category:
Upload: voliem
View: 216 times
Download: 0 times
Share this document with a friend
26
PR\1047684DE.doc PE546.838v01-00 DE In Vielfalt geeint DE EUROPÄISCHES PARLAMENT 2014 - 2019 Ausschuss für internationalen Handel 2014/0059(COD) 3.2.2015 ***I ENTWURF EINES BERICHTS über den Vorschlag einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Unionssystems zur Selbstzertifizierung der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette durch verantwortungsvolle Einführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (COM(2014)0111 – C7-0092/2014 – 2014/0059(COD)) Ausschuss für internationalen Handel Berichterstatter: Iuliu Winkler
Transcript

PR\1047684DE.doc PE546.838v01-00

DE In Vielfalt geeint DE

EUROPÄISCHES PARLAMENT 2014 - 2019

Ausschuss für internationalen Handel

2014/0059(COD)

3.2.2015

***IENTWURF EINES BERICHTS

über den Vorschlag einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Unionssystems zur Selbstzertifizierung der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette durch verantwortungsvolle Einführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (COM(2014)0111 – C7-0092/2014 – 2014/0059(COD))

Ausschuss für internationalen Handel

Berichterstatter: Iuliu Winkler

PE546.838v01-00 2/26 PR\1047684DE.doc

DE

PR_COD_1amCom

Erklärung der benutzten Zeichen

* Verfahren der Konsultation*** Verfahren der Zustimmung

***I Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung)***II Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung)

III. Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung)

(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Rahmen des Entwurfs eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

Änderungsanträge zu einem Entwurf eines Gesetzgebungsakts

Änderungsanträge des Parlaments in Spaltenform

Streichungen werden durch Fett- und Kursivdruck in der linken Spalte gekennzeichnet. Textänderungen werden durch Fett- und Kursivdruck in beiden Spalten gekennzeichnet. Neuer Text wird durch Fett- undKursivdruck in der rechten Spalte gekennzeichnet.

Aus der ersten und der zweiten Zeile des Kopftextes zu jedem der Änderungsanträge ist der betroffene Abschnitt des zu prüfenden Entwurfs eines Rechtsakts ersichtlich. Wenn sich ein Änderungsantrag auf einen bestehenden Rechtsakt bezieht, der durch den Entwurf eines Rechtsakts geändert werden soll, umfasst der Kopftext auch eine dritte und eine vierte Zeile, in der der bestehende Rechtsakt bzw. die von der Änderung betroffene Bestimmung des bestehenden Rechtsakts angegeben werden.

Änderungsanträge des Parlaments in Form eines konsolidierten Textes

Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol hingewiesen oder diese Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird. Rein technische Änderungen, die von den Dienststellen im Hinblick auf die Erstellung des endgültigen Textes vorgenommen werden, werden allerdings nicht gekennzeichnet.

PR\1047684DE.doc 3/26 PE546.838v01-00

DE

INHALT

Seite

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS .....................................................................................................................5

BEGRÜNDUNG..................................................................................................................23

PE546.838v01-00 4/26 PR\1047684DE.doc

DE

PR\1047684DE.doc 5/26 PE546.838v01-00

DE

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

über den Vorschlag einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Unionssystems zur Selbstzertifizierung der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette durch verantwortungsvolle Einführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (COM(2014)0111 – C7-0092/2014 – 2014/0059(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0111),

– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0092/2014),

– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel und die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Entwicklungsausschusses (A8-0000/2015),

1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3. beauftragt seine Präsidentin / seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag 1

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(11a) Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 1a verlangt von Großunternehmen mit

PE546.838v01-00 6/26 PR\1047684DE.doc

DE

über 500 Mitarbeitern, dass sie Angaben über ihre Regelungen zu Menschenrechten, Korruptionsbekämpfung und sorgfältiger Prüfung von Lieferketten offenlegen. Laut der Richtlinie ist vorgesehen, dass die Kommission Leitlinien zur Erleichterung der Offenlegung dieser Angaben erarbeitet. Die Kommission sollte erwägen, in diese Leitlinien Leistungsindikatoren zu Mineralien aus Konfliktgebieten aufzunehmen.

__________________1a Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen (ABL. L 330 vom 15.11.2014, S. 1).

Or. en

Begründung

The directive on disclosure of non-financial and diversity information by certain large groups and companies (Directive 2014/95/EU), which was adopted by Parliament and Council in 2014 and which will be applicable in 2017, enhances business transparency on social and environmental matters and also covered supply chain due diligence. The Commission will need to draft the guidelines on the methodology in 2016 and use of international standards and non-financial performance indicators in order to assist undertakings in their reporting. In this context the rapporteur wants the Commission also to include reporting on supply chain due diligence in relation to conflict minerals. This reporting requirement for large groups and companies needs to be coordinated with the decision making on the Regulation proposed by the Commission.

PR\1047684DE.doc 7/26 PE546.838v01-00

DE

Änderungsantrag 2

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 11 b (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(11b) Viele bestehende Systeme zur sorgfältigen Prüfung von Lieferketten könnten zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung beitragen. Die Kriterien und Verfahren zur Anerkennung solcher Regelungen müssen jedoch klargestellt werden, um die Wahrung hoher Maßstäbe und die Vermeidung doppelter Prüfungen sicherzustellen.

Or. en

Begründung

Der Berichterstatter will die mehrfache Durchführung von Audits vermeiden und für Einheitlichkeit bei bestehenden Systemen zur sorgfältigen Prüfung von Lieferketten sorgen. Zu diesem Zweck will der Berichterstatter ein Verfahren schaffen, um nach entsprechender Überprüfung durch die Kommission die Gleichwertigkeit solcher Systeme anzuerkennen.

Änderungsantrag 3

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 13

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(13) Hütten und Raffinerien sind ein wichtiger Punkt in den globalen Mineralienlieferketten, denn sie sind in der Regel die letzte Stufe, auf der die Erfüllung der Sorgfaltspflicht effektiv nachgewiesen werden kann, indem Informationen zum Ursprung der Mineralien und zum Produktkettennachweis (Chain of Custody) gesammelt, offengelegt und überprüft werden. Nach dieser Verarbeitungsstufe

(13) Hütten und Raffinerien sind ein wichtiger Punkt in den globalen Mineralienlieferketten, denn sie sind in der Regel die letzte Stufe, auf der die Erfüllung der Sorgfaltspflicht effektiv nachgewiesen werden kann, indem Informationen zum Ursprung der Mineralien und zum Produktkettennachweis (Chain of Custody) gesammelt, offengelegt und überprüft werden. Nach dieser Verarbeitungsstufe

PE546.838v01-00 8/26 PR\1047684DE.doc

DE

wird eine Rückverfolgung bis zum Ursprung der Mineralien oftmals als unmöglich erachtet. Eine Unionsliste verantwortungsvoller Hütten und Raffinerien könnte daher Transparenz schaffen und nachgelagerten Unternehmen Sicherheit bieten, was die Praxis hinsichtlich der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette betrifft.

wird eine Rückverfolgung bis zum Ursprung der Mineralien oftmals als unmöglich erachtet. Gleiches gilt für aus Recycling gewonnene Metalle, die noch mehr Verarbeitungsschritte durchlaufen haben. Eine Unionsliste verantwortungsvoller Hütten und Raffinerien könnte daher Transparenz schaffen und nachgelagerten Unternehmen Sicherheit bieten, was die Praxis hinsichtlich der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette betrifft.

Or. en

Begründung

Sekundärrohstoffe, aus Recycling gewonnene Erze verdienen eine Sonderbehandlung, da sie bereits einen kompletten Lebenszyklus durchlaufen haben, weshalb es unmöglich ist, ihre Herkunft zurückzuverfolgen. Da ein Vermischen von Recyclingmineralien und Mineralien aus Konfliktgebieten verhindert werden soll, wurde die Anforderung der Sorgfaltsprüfung beibehalten, und Metalle, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie aus Recycling gewonnen wurden, sollten von der Verordnung ausgenommen werden.

Änderungsantrag 4

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 15

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(15) Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Die Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Liste verantwortungsvoller Hütten und Raffinerien und die Liste der zuständigen Mitgliedstaatsbehörden sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 wahrgenommen werden.

(15) Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Die Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Liste verantwortungsvoller Einführer, die Liste verantwortungsvoller Hütten und Raffinerien und die Liste der zuständigen Mitgliedstaatsbehörden sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 wahrgenommen werden.

Or. en

PR\1047684DE.doc 9/26 PE546.838v01-00

DE

Begründung

Der Berichterstatter will der Verordnung eine Liste der verantwortungsvollen Einführer als Anhang hinzufügen. Da die Kommission diese Listen mit wenig Ermessensspielraum erstellt ohne über die einfache Umsetzung hinauszugehen, scheinen Durchführungsbestimmungen die richtige Option zu sein.

Änderungsantrag 5

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(15a) Zur Gewährleistung einer wirksamen Umsetzung dieser Verordnung ist eine Übergangszeit von zwei Jahren vorzusehen, um der Kommission die Möglichkeit zu bieten, ein System von Audits durch Dritte zu schaffen, und damit sich verantwortungsvolle Einführer mit ihren verordnungsgemäßen Verpflichtungen vertraut machen können.

Or. en

Begründung

Der Berichterstatter ist sich der damit verbundenen vielschichtigen Herausforderungen bewusst, hofft jedoch, dass die Kommission in der Lage ist, die für die Anwendung des Systems erforderlichen Strukturen innerhalb von zwei Jahren zu schaffen.

Änderungsantrag 6

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 16

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(16) Die Kommission sollte dem Rat und dem Europäischen Parlament regelmäßig Bericht über die Auswirkungen der Regelung erstatten. Spätestens drei Jahre

(16) Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht über die Auswirkungen der Regelung erstatten. Zwei Jahre nach

PE546.838v01-00 10/26 PR\1047684DE.doc

DE

nach dem Inkrafttreten und danach alle sechs Jahre sollte die Kommission die Anwendung und die Wirksamkeit dieser Verordnung überprüfen; diese Überprüfung betrifft auch die Förderung der verantwortungsvollen Beschaffung von unter die Verordnung fallenden Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten. Den Berichten können erforderlichenfalls geeignete Legislativvorschläge beigefügt werden, die verbindliche Maßnahmen enthalten können,

Beginn der Anwendung und danach alle drei Jahre sollte die Kommission die Anwendung und die Wirksamkeit dieser Verordnung überprüfen; diese Überprüfung betrifft auch die Förderung der verantwortungsvollen Beschaffung von unter die Verordnung fallenden Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten. Den Berichten können erforderlichenfalls geeignete Legislativvorschläge beigefügt werden, die verbindliche Maßnahmen enthalten können,

Or. en

Begründung

Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass die Verordnung mindestens zwei Jahre lang in Anwendung sein sollte, bevor eine ordnungsgemäße Überprüfung stattfinden kann. In der Erwägung, dass die Kommission zwei Jahre braucht, um die erforderlichen Strukturen aufzubauen, scheint es angemessen, die Überprüfung zwei Jahren nach Beginn der Anwendung durchzuführen. Eine zweite Überprüfung sollte nicht nach sechs Jahren (wie von der Kommission vorgeschlagen), sondern nach drei Jahren erfolgen.

Änderungsantrag 7

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(16a) In ihrer gemeinsamen Mitteilung vom 5.3.20141a verpflichteten sich die Kommission und die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zur Umsetzung von Begleitmaßnahmen, die zu einem integrierten EU-Konzept für verantwortungsvolle Beschaffung parallel zu dieser Verordnung führen sollen, wobei eine hohe Mitwirkung von Unternehmen an dem in dieser Verordnung vorgesehenen Unionssystem angestrebt wird.

__________________

PR\1047684DE.doc 11/26 PE546.838v01-00

DE

1a Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Verantwortungsvolle Beschaffung von Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten“, 5.3.2014 (JOIN(2014) 8 final)

Or. en

Begründung

Nach Ansicht des Berichterstatters ist diese Verordnung zwar ein reines Handelsinstrument, doch ist es zur Beurteilung ihrer Wirksamkeit wichtig, den weiteren Kontext zu berücksichtigen. Daher müssen die von der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vorgeschlagenen Begleitmaßnahmen in Betracht gezogen und ihre Umsetzung gefördert werden.

Änderungsantrag 8

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 1 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Mit dieser Verordnung werden die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette festgelegt, denen Unionseinführer unterliegen, die sich für eine Selbstzertifizierung als verantwortungsvolle Einführer der in Anhang I aufgeführten Mineralien oder Metalle, in denen Zinn, Tantal, Wolfram und Gold enthalten sind oder die daraus bestehen, entscheiden.

2. Mit dieser Verordnung werden die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette festgelegt, denen Unionseinführer unterliegen, die sich für eine Selbstzertifizierung als verantwortungsvolle Einführer der in Anhang I aufgeführten Mineralien oder Metalle, in denen Zinn, Tantal, Wolfram und Gold enthalten sind oder die daraus bestehen, entscheiden. Metalle, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie aus Recycling gewonnen wurden, sind vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen.

Or. en

Begründung

Der eingefügte Text ist eine in den OECD-Leitlinien enthaltene Definition. Metalle, bei denen

PE546.838v01-00 12/26 PR\1047684DE.doc

DE

davon ausgegangen werden kann, dass sie aus Recycling gewonnen wurden, verdienen eine Sonderbehandlung, da sie bereits einen kompletten Lebenszyklus durchlaufen haben, weshalb es unmöglich ist, ihre Herkunft zurückzuverfolgen. Da ein Vermischen von Recyclingmetallen und Metallen aus Konfliktgebieten verhindert werden soll, wurde die Anforderung der Sorgfaltsprüfung beibehalten, und Metalle, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie aus Recycling gewonnen wurden, sollten von der Verordnung ausgenommen werden.

Änderungsantrag 9

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

g) „Einführer“ eine natürliche oder juristische Person, die unter diese Verordnung fallende Mineralien oder Metalle zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Sinne des Artikels 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/1992 des Rates anmeldet;

g) „Einführer“ eine in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die eine Anmeldung macht für unter diese Verordnung fallende Mineralien und Metalle zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im eigenen Namen oder namens der Person, in deren Auftrag sie die Anmeldung abgibt. Ein Vertreter, der die Anmeldung abgibt, während er im Namen und Auftrag einer anderen Person handelt, oder ein Vertreter, der im eigenen Namen und im Auftrag einer anderen Person handelt, gilt gleichermaßen als Einführer im Sinne dieser Verordnung;

Or. en

Begründung

Zur Schließung von Schlupflöchern ist es das Ziel des Berichterstatters, sowohl den ausführenden Importeur als auch das Unternehmen, in dessen Namen die Zollanmeldung erfolgt, in die Definition des Einführers aufzunehmen. Sowohl der ausführende Importeur als auch das Unternehmen, in dessen Namen die Zollanmeldung erfolgt, sind zurSelbstzertifizierung gemäß dieser Verordnung eingeladen.

PR\1047684DE.doc 13/26 PE546.838v01-00

DE

Änderungsantrag 10

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Buchstabe g a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

ga) „aus Recycling gewonnene Metalle“ Metalle, die im Produktionsverfahren aus wiederverwerteten Endverbraucher- oder Abfallprodukten oder durch Verarbeitung von Metallschrott hergestellt werden. Zu Recyclingmetallen gehören überschüssige, veraltete, mangelhafte und Metallschrottmaterialien, die veredelte oder verarbeitete Metalle enthalten, welche für die Wiederverwertung bei der Erzeugung von Zinn, Tantal, Wolfram und Gold geeignet sind; teil- bzw. unverarbeitete Mineralien oder Nebenerzeugnisse anderer Erze sind keine Recyclingmetalle;

Or. en

Begründung

Der Berichterstatter schlägt vor, die von der OECD in den OECD-Leitlinien für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten verwendete Definition für Recyclingmetalle zu verwenden. Auch Metalle, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie aus Recycling gewonnen wurden, werden in den OECD-Leitlinien ausgeschlossen.

Änderungsantrag 11

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Buchstabe o a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

oa) „Regelungen der Industrie“ eine Kombination von Verfahren, Instrumenten oder Mechanismen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette, die von maßgeblichen Industrieverbänden entwickelt wurden

PE546.838v01-00 14/26 PR\1047684DE.doc

DE

und überwacht werden, einschließlich Audits durch Dritte;

Or. en

Begründung

Der Berichterstatter will die mehrfache Durchführung von Audits vermeiden und für Einheitlichkeit bei bestehenden Regelungen der Industrie sorgen. Zu diesem Zweck will der Berichterstatter ein Verfahren schaffen, um nach entsprechender Überprüfung durch die Kommission die Gleichwertigkeit solcher Systeme anzuerkennen. Zunächst ist eine Definition dieser Regelungen der Industrie erforderlich.

Änderungsantrag 12

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Artikel 7a.

Liste der verantwortungsvollen Einführer

1. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten in ihren Berichten nach Artikel 15 vorgelegten Informationen erlässt die Kommission einen Beschluss mit einer Liste der Namen und Anschriften verantwortungsvoller Einführer von unter diese Verordnung fallenden Mineralien und macht ihn öffentlich zugänglich.

2. Die Kommission erlässt die anhand des Musters in Anhang Ia und gemäß dem Beratungsverfahren des Artikels 13 Absatz 2 erstellte Liste.

3. Die Kommission nimmt eine zeitnahe Aktualisierung und Veröffentlichung der in der Liste enthaltenen Informationen –auch im Internet – vor. Die Kommission entfernt Namen von Einführern aus der Liste, die infolge ungenügender Abhilfemaßnahmen seitens des verantwortlichen Einführers von den

PR\1047684DE.doc 15/26 PE546.838v01-00

DE

Mitgliedstaaten nicht länger als verantwortungsvolle Einführer gemäß Artikel 14 Absatz 3 anerkannt sind.

Or. en

Begründung

Der Berichterstatter will für größere Sichtbarkeit der Bemühungen von Unternehmen sorgen, die Verpflichtungen in diesem Bereich eingehen. Zu diesem Zweck strebt der Berichterstatter an, dass die Kommission auf der Grundlage von Berichten über die Implementierung der Verordnung durch die Mitgliedstaaten eine Liste der verantwortungsvollen Einführer erstellt. Diese Liste kann Unternehmen als zusätzlicher Anreiz für die Mitwirkung an diesem System und Wettbewerbern aufgrund der daraus resultierenden positiven (Medien-)Beachtung als Ansporn dienen, dem Beispiel zu folgen.

Änderungsantrag 13

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 7 b (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Artikel 7b.

Regelungen der Industrie

1. In der Übergangsphase können maßgebliche Industrieverbände einen Antrag an die Kommission stellen, die Gleichwertigkeit von Regelungen der Industrie mit den Anforderungen dieser Verordnung anzuerkennen.

Der Antrag ist durch Nachweise und Informationen zu untermauern.

2. In Absatz 1 erwähnte Anträge können nur in Bezug auf Regelungen der Industrie gestellt werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen.

3. Stellt die Kommission anhand der gemäß Absatz 1 dieses Artikels übermittelten Nachweise und Informationen fest, dass die Regelungen der Industrie einem verantwortungsvollen

PE546.838v01-00 16/26 PR\1047684DE.doc

DE

Einführer, der diese Regelungen wirksam anwendet, die Einhaltung seiner Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4, 5, 6 und 7 ermöglicht, so gewährt sie die Anerkennung der Gleichwertigkeit.

4. Interessierte Kreise informieren die Kommission über vorgenommene Änderungen oder Aktualisierungen an den Regelungen der Industrie, deren Gleichwertigkeit gemäß Absatz 3 anerkannt wurde.

5. Die Kommission zieht die Anerkennung der Gleichwertigkeit zurück, wenn festgestellt wird, dass durch eine Änderung von Regelungen der Industrie die Fähigkeit eines verantwortungsvollen Einführers beeinträchtigt wird, seine Verpflichtungen gemäß Artikel 4, 5, 6 und 7 zu erfüllen, oder wenn wiederkehrende oder erhebliche Pflichtverletzungen durch verantwortungsvolle Einführer auf Schwachstellen in den Regelungen zurückzuführen sind.

6. Die Kommission erstellt und führt ein aktuelles, internetgestütztes Register der Regelungen der Industrie, deren Gleichwertigkeit anerkannt wurde.

7. Verantwortungsvolle Einführer von Mineralien und Metallen, die nachweisen können, dass sie ausschließlich von Parteien beliefert werden, welche nach Regelungen der Industrie zertifiziert wurden, deren Gleichwertigkeit anerkannt wurde, oder die selbst nach als gleichwertig anerkannten Regelungen der Industrie zertifiziert sind, sind vom unabhängigen Audit durch Dritte befreit. Die Zertifizierung ist an die zuständigen Behörden zu übermitteln.

Or. en

Begründung

The rapporteur wants to avoid duplication of audits and ensure coherence with the existing

PR\1047684DE.doc 17/26 PE546.838v01-00

DE

industry schemes, recognizing the responsible efforts already done by industry associations. To that end, the rapporteur wants to create a procedure for recognition of equivalence after verification by the Commission. A procedure for withdrawal of the recognition is included as well. For the sake of efficiency for the responsible importers, the rapporteur wants to give publicity to this list on internet. Your rapporteur also wants responsible importers that sourced from an industry scheme for which a recognition of equivalence has been granted to be exempted from the independent third party audit.

Änderungsantrag 14

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 8 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

3. Die Kommission erlässt die gemäß dem Muster in Anhang II erstellte Liste nach dem Regelungsverfahren des Artikels 13 Absatz 2. Das OECD-Sekretariat wird konsultiert.

3. Die Kommission erlässt die anhand des Musters in Anhang II und gemäß dem Beratungsverfahren des Artikels 13 Absatz 2 erstellte Liste. Das OECD-Sekretariat wird konsultiert.

Or. en

Begründung

Der Berichterstatter passt die Komitologiesprache an, verwendet die zutreffenden Muster und bringt Artikel 9 Absatz 2 in Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 2, in dem das Beratungsverfahren vorgeschlagen wird.

Änderungsantrag 15

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 8 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

4. Die Kommission nimmt eine zeitnahe Aktualisierung der in der Liste enthaltenen Informationen vor. Sie streicht die Namen der Hütten und Raffinerien von der Liste, die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 14 Absatz 3 nicht mehr als verantwortungsvolle Einführer anerkannt

4. Die Kommission nimmt eine zeitnahe Aktualisierung und Veröffentlichung der in der Liste enthaltenen Informationen –auch im Internet – vor. Sie streicht die Namen der Hütten und Raffinerien von der Liste, die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 14 Absatz 3 nicht mehr als

PE546.838v01-00 18/26 PR\1047684DE.doc

DE

werden, oder die Namen der Hütten und Raffinerien in der Lieferkette der nicht mehr als verantwortungsvoll anerkannten Einführer.

verantwortungsvolle Einführer anerkannt werden, oder die Namen der Hütten und Raffinerien in der Lieferkette der nicht mehr als verantwortungsvoll anerkannten Einführer.

Or. en

Begründung

Der Berichterstatter passt die Komitologiesprache an, verwendet die zutreffenden Muster und bringt Artikel 9 Absatz 2 in Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 2, in dem das Beratungsverfahren vorgeschlagen wird.

Änderungsantrag 16

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 9 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Die Kommission beschließt dieVeröffentlichung – auch im Internet – einer gemäß dem Muster in Anhang III erstellten Liste der zuständigen Behörden nach dem Regelungsverfahren des Artikels 13 Absatz 2. Sie aktualisiert die Liste regelmäßig.

2. Die Kommission beschließt die Veröffentlichung – auch im Internet – einer anhand des Musters in Anhang III und gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erstellten Liste der zuständigen Behörden. Sie aktualisiert die Liste regelmäßig.

Or. en

Begründung

Der Berichterstatter passt die Komitologiesprache an, verwendet die zutreffenden Muster und bringt Artikel 9 Absatz 2 in Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 2, in dem das Beratungsverfahren vorgeschlagen wird.

Änderungsantrag 17

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 10 – Absatz 2

PR\1047684DE.doc 19/26 PE546.838v01-00

DE

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Kontrollen wird ein risikobasierter Ansatz verfolgt. Darüber hinaus können Kontrollen vorgenommen werden, wenn einer zuständigen Behörde einschlägige Informationen, auch solche aufgrund begründeter Bedenken Dritter, über die Einhaltung dieser Verordnung durch einen verantwortungsvollen Einführer vorliegen.

2. Bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Kontrollen wird ein risikobasierter Ansatz verfolgt. Darüber hinaus werden Kontrollen vorgenommen, wenn einer zuständigen Behörde einschlägige Informationen, auch solche aufgrund begründeter Bedenken Dritter, über die Einhaltung dieser Verordnung durch einen verantwortungsvollen Einführer vorliegen.

Or. en

Begründung

Der Berichterstatter will sicherstellen, dass die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats ihre Ermessensfreiheit nicht missbraucht und Kontrollen durchführt, wenn ihr relevante, begründete Beanstandungen vorliegen. Daher will der Berichterstatter die Formulierung „können“ durch „werden“ ersetzen.

Änderungsantrag 18

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 13 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme vom Vorsitz beschlossen oder von einer einfachen Mehrheit der Ausschussmitglieder verlangt wird.

entfällt

Or. en

Begründung

Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass es keine Berechtigung für den Abschnitt über die Nichteinholung einer Stellungnahme gibt und schlägt daher vor, den zweiten Teil von

PE546.838v01-00 20/26 PR\1047684DE.doc

DE

Artikel 13 Absatz 2 zu löschen.

Änderungsantrag 19

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 15 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zum 30. Juni jeden Jahres einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung im vorangegangenen Kalenderjahr, der auch die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben a und c aufgeführten Informationen über die verantwortungsvollen Einführer enthält.

1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zum 30. Juni jeden Jahres einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung im vorangegangenen Kalenderjahr, der auch die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a und c und Artikel 7a Absatz 1 aufgeführten Informationen über die verantwortungsvollen Einführer enthält.

Or. en

Begründung

Da Mitgliedstaaten die Namen und Adressen der verantwortungsvollen Einführer melden müssen (siehe Artikel 7a Absatz 1), ist diese Anforderung auch in Artikel 15 Absatz 1 aufzunehmen.

Änderungsantrag 20

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 15 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

3. Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung und danach alle sechs Jahre überprüft die Kommission das Funktionieren und die Wirksamkeit dieser Verordnung, auch in Bezug auf die Förderung und die Kosten der verantwortungsvollen Beschaffung von in ihren Geltungsbereich fallenden Mineralien

3. Zwei Jahre nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung und danach alle drei Jahre überprüft die Kommission das Funktionieren und die Wirksamkeit dieser Verordnung, auch in Bezug auf die Förderung und die Kosten der verantwortungsvollen Beschaffung von in ihren Geltungsbereich fallenden

PR\1047684DE.doc 21/26 PE546.838v01-00

DE

aus Konflikt- und Hochrisikogebieten. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Überprüfungsbericht vor.

Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Überprüfungsbericht vor.

Or. en

Begründung

Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass die Verordnung mindestens zwei Jahre lang in Anwendung sein sollte, bevor eine ordnungsgemäße Überprüfung stattfinden kann. In der Erwägung, dass die Kommission zwei Jahre braucht, um die erforderlichen Strukturen aufzubauen, scheint es angemessen, die Überprüfung zwei Jahren nach Beginn der Anwendung durchzuführen. Eine zweite Überprüfung sollte nicht nach sechs Jahren (wie von der Kommission vorgeschlagen), sondern nach drei Jahren erfolgen.

Änderungsantrag 21

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 16 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Sie gilt ab…*

__________________*ABl.: Bitte Datum einfügen: 2 Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Or. en

Begründung

Der Berichterstatter ist sich bewusst, dass für den Aufbau der für das System erforderlichen Strukturen zwei Jahre benötigt werden und schlägt daher vor, dass das System zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung in Anwendung genommen wird.

Änderungsantrag 22

Vorschlag für eine VerordnungAnhang I a (neu)

PE546.838v01-00 22/26 PR\1047684DE.doc

DE

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Anhang Ia

Muster nach Artikel 3 für die Liste verantwortungsvoller Einführer

Spalte A: Name der Einführer in alphabetischer Reihenfolge

Spalte B: Anschrift des Einführers

Or. en

Begründung

Der Berichterstatter befürwortet den in der Mitteilung gemachten Vorschlag, für größere Sichtbarkeit der Bemühungen von Unternehmen zu sorgen, die Verpflichtungen in diesem Bereich eingehen. Zu diesem Zweck strebt der Berichterstatter an, dass die Kommission auf der Grundlage von Berichten über die Implementierung der Verordnung durch die Mitgliedstaaten eine Liste der verantwortungsvollen Einführer erstellt. Diese Liste kann Unternehmen als zusätzlicher Anreiz für die Mitwirkung an diesem System und Wettbewerbern aufgrund der daraus resultierenden positiven (Medien-)Beachtung als Ansporn dienen, dem Beispiel zu folgen.

Änderungsantrag 23

Vorschlag für eine VerordnungAnhang II – Muster nach Artikel 8 für die Liste verantwortungsvoller Hütten und Raffinerien – Spalte C a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Spalte Ca: Mineralart

Or. en

Begründung

Der Berichterstatter will die Liste der Hütten und Raffinerien so transparent und zugänglich wie möglich gestalten. Eine zusätzliche Spalte in der Liste zur Angabe der Mineralart (Zinn, Wolfram, Tantal oder Gold) wäre nützlich. Eine geeignete Suchfunktion würde für sehr leichte Zugänglichkeit dieses Instruments sorgen und dadurch Marktkräfte zum Tragen bringen, die die Aufnahme in die Liste für Hütten und Raffinerien attraktiv machen.

PR\1047684DE.doc 23/26 PE546.838v01-00

DE

BEGRÜNDUNG

Am 5. März 2014 legte die Kommission einen Legislativvorschlag vor, dessen Ziel es ist, bewaffneten Gruppen in Konflikt- und Hochrisikogebieten die Finanzierung ihrer Aktivitäten durch den Abbau von und Handel mit Mineralien zu erschweren. Zentrales Anliegen der Initiative ist es, Unternehmen den verantwortungsvollen Bezug von Zinn, Tantal, Wolfram und Gold zu erleichtern und rechtmäßige Handelskanäle zu fördern.

Historischer Kontext

Dieser Vorschlag ist ein Beitrag der EU zu den internationalen Bemühungen, die Probleme rohstoffreicher Länder zu bewältigen, die anfällig für bewaffnete Konflikte sind, wie etwa das Gebiet der großen Seen, und aus diesen Bemühungen zu lernen. Die beiden bekanntesten Maßnahmen wurden 2011 bzw. 2010 beschlossen, nämlich die OECD-Leitlinien für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (OECD Due Diligence Guidance for Responsible Supply Chains of Minerals from Conflict-Affected and High-Risk Areas) („OECD-Leitlinien zur Sorgfaltspflicht“), und Artikel 1502 des Dodd-Frank-Gesetzes zur Reform der Wall Street und zum Verbraucherschutz (Dodd-Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act) der Vereinigten Staaten.

Inhalt

Die Kommission schlägt – auch als Antwort auf Resolutionen des Parlaments – den Entwurf einer Verordnung zur Einrichtung eines EU-Selbstzertifizierungssystems für Einführer von Zinn, Tantal, Wolfram und Gold vor, die sich für eine verantwortungsvolle Einfuhr in die Union entscheiden. Im Rahmen der Selbstzertifizierung verpflichten sich EU-Einführer der betreffenden Metalle und ihrer Erze zur Durchführung einer „Sorgfaltsprüfung“, um zu Vermeiden, dass sie vor Ort Schaden verursachen, indem sie ihre Ein- und Verkäufe anhand der fünf in den Leitlinien zur Sorgfaltspflicht der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) festgelegten Schritte überwachen und verwalten. Die Verordnung bietet EU-Einführern eine Gelegenheit, bestehende Bemühungen zu intensivieren, um beim rechtmäßigen Handel mit Geschäftspartnern in konfliktbetroffenen Ländern für eine saubere Lieferkette zu sorgen. Zur Steigerung der öffentlichen Rechenschaftspflicht von Hütten und Raffinerien, Verbesserung der Lieferkettentransparenz und Erleichterung des verantwortungsvollen Bezugs von Mineralien strebt die EU die jährliche Veröffentlichung einer EU-weit gültigen und globalen Liste der „verantwortungsvollen Hütten und Raffinerien“ an. Mit über 400 Einführern solcher Erze und Metalle ist die EU einer der größten Märkte für Zinn, Tantal, Wolfram und Gold.

Begründung des Kommissionsvorschlags

Der Berichterstatter unterstützt den Vorschlag für eine Verordnung der Kommission im Allgemeinen. Der Vorschlag konzentriert sich auf das wirksamste Glied der EU-Lieferkette für diese Mineralien, die Hütten und Raffinerien, um den Informationsfluss über die Erfüllung der Sorgfaltspflicht an Endbenutzer zu ebnen. Hütten und Raffinerien sind die letzte Stufe, an der sich die Herkunft von Erzen zurückverfolgen lässt. Von Hütten und Raffinieren

PE546.838v01-00 24/26 PR\1047684DE.doc

DE

erhältliche Informationen über ihre Lieferanten sind wichtig für die Ausübung der Sorgfaltspflicht. Der Vorschlag der Kommission ermöglicht es EU-Unternehmen, die Anforderungen des Dodd-Frank-Gesetzes zu erfüllen.

Der Berichterstatter stimmt ebenfalls zu, dass dieses EU-System (wie die OECD-Leitlinien) für alle Konflikt- und Hochrisikogebiete gelten sollte. Im Unterschied zum US-amerikanischen Dodd-Frank-Gesetz, das bis dato ausschließlich für das Gebiet der großen Seen gilt, will die EU Unternehmen weltweit davon abhalten, Schaden anzurichten. Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass die EU keine Liste der Konflikt- und Hochrisikogebiete erstellen, sondern stattdessen Unternehmen die zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflicht erforderlichen Mittel in einem Handbuch bereitstellen sollte.

Der Berichterstatter unterstützt den freiwilligen Ansatz, der in den Kommissionsvorschlag Eingang gefunden hat. Nach Ansicht des Berichterstatters werden die Marktkräfte im kleinen, transparenten Markt von Einführern sowie Hütten und Raffinerien auf ein hohes Maß der Teilnahme hinwirken. Der Berichterstatter begrüßt die laut erläuternder Mitteilung1

vorgesehenen Begleitmaßnahmen zur Förderung einer hohen Beteiligungsrate und hofft, dass diese Maßnahmen nicht nur in Verbindung mit der Verordnung umgesetzt werden können, sondern dass das Parlament auch über deren Umsetzung auf dem Laufenden gehalten wird.

Darüber hinaus ist der Berichterstatter der Ansicht, dass die EU dank der Entscheidung für einen freiwilligen Ansatz in der Lage ist, die Einbeziehung von Regelungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette, die von Unternehmen entwickelt wurden und im Einklang mit den OECD-Leitlinien globale Maßstäbe in ihren Bereichen gesetzt haben, effektiver zu gestalten.

Verantwortungsvolle Einführer können Rohstoffe nur von Hütten/Raffinerien beziehen, die ein Audit durch Dritte durchlaufen haben. Auf dem Wege dieser Audits resultieren aus dem EU-System daher gute Einblicke in Lieferanten und Abbaubetriebe. Durch eine allmähliche Steigerung der geprüften Hütten kann der Sektor die Regelungen annehmen, ohne dass dies zu Engpässen führt.

Der freiwillige Ansatz lockt die Vorreiter verantwortungsvoller Unternehmen, sich zu beteiligen. Aufgrund der wettbewerbswirksamen Kräfte am Markt wird diese Gruppe nach und nach anwachsen. Unternehmen können das Tempo ihrer Mitwirkung selbst bestimmen. Eine Entscheidung zum Beitritt kann gut vorbereitet werden, um die Kosten und Auswirkungen zu minimieren.

Der Berichterstatter will mit verantwortungsvollen Unternehmen zusammenarbeiten, um vorübergehende Lieferengpässe zu vermeiden, einen Rückgang der wirtschaftlichen Aktivitäten in Konfliktgebieten zu verhindern und rechtmäßigen Handel zu fördern.

Richtlinie für die nichtfinanzielle Berichterstattung

Der Berichterstatter befürwortet die Nutzung bestehender Instrumente zur Förderung der Berichterstattung über die sorgfältige Prüfung der Lieferkette beim Handel mit Mineralien. Im Rahmen der Richtlinie über die Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffender

1 Gemeinsame Mitteilung mit dem Titel „Verantwortungsvolle Beschaffung von Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten: Für ein integriertes EU-Konzept“ vom 5. März 2014, (JOIN (2014) 8)

PR\1047684DE.doc 25/26 PE546.838v01-00

DE

Informationen durch bestimmte große Gesellschaften und Konzerne müssen große Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern Angaben über ihre Regelungen zu Menschenrechten, Korruptionsbekämpfung und sorgfältiger Prüfung von Lieferketten machen. Laut der Richtlinie ist vorgesehen, dass die Kommission 2016 Leitlinien zur Erleichterung der Offenlegung dieser Angaben erarbeitet, um deren Inkrafttreten ab 2017 zu ermöglichen. Der Berichterstatter wird dazu beitragen, die Kommission zu überzeugen, in diese Leitlinien Leistungsindikatoren bezüglich der Offenlegungspflicht aufzunehmen, die sich auf den Handel mit Mineralien beziehen, welche dieser Verordnung unterliegen. Probleme, die sich aus der Beteiligung von Unternehmen am Handel mit konfliktbetroffenen Mineralien ergeben, dessen Nebenwirkung die Konfliktanheizung ist, sind zu bedeutend, um in diesem Zusammenhang ignoriert zu werden. Sobald die Kommission sich hierzu verpflichtet hat, gelten die in den OECD-Leitlinien vorgesehenen Berichterstattungsforderungen auch für große Unternehmen in der EU.

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass KMU die Beteiligung am EU-System ermöglicht werden sollte, sofern sie zu den Vorreitern gehören wollen, will dies aber nicht erzwingen. Nach Meinung des Berichterstatters ist auch dies ein Aspekt, der die Wahl des freiwilligen Ansatzes seitens der Kommission als richtig bestätigt. Mit den richtigen Anreizen und Hilfen, wie in den Begleitmaßnahmen vorgesehen, können KMU überzeugt werden, sich freiwillig und gemäß ihrer Geschäftslogik zu beteiligen.

Effizientere Gestaltung der Verordnung

Der Berichterstatter schlägt weitere Ergänzungen vor mit dem Ziel, die Verordnung effizienter zu gestalten. Da umweltfreundliche Akteure nicht bestraft werden sollen, ist es nach Ansicht des Berichterstatters richtig, der OECD zu folgen und Metalle auszunehmen, von denen angenommen werden kann, dass sie aus Recycling gewonnen wurden. Dies entspricht sowohl der praktischen Ausprägung der OECD-Leitlinien, als auch der fortlaufenden sorgfältigen Prüfung, die erforderlich ist, um Missbrauch zu unterbinden.

Viele andere Regelungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette wurden entwickelt. Der Berichterstatter will mehrfache Audits verhindern. Eine freiwillige Regelung sollte möglichst effizient und wirksam sein. Die Kommission muss die richtigen Instrumente erarbeiten, um das Funktionieren der anderen Regelungen zur Sorgfaltspflicht in der Lieferkette zu bewerten. Klare Kriterien müssen erarbeitet werden, um festzustellen, welche Regelungen anerkannt werden sollten.

Der Berichterstatter befürwortet eine Überprüfung nach drei Jahren als wichtige Etappe beim Aufbau eines Systems von höchstmöglicher Effizienz. Der Zeitpunkt der Überprüfung hängt allerdings davon ab, ab wann das System zur Anwendung kommt. Eine ernstzunehmende Überprüfung kann frühestens nach zwei Jahreszyklen erfolgen.

Förderung der Mitwirkung an der Regelung durch geeignete Anreize

Der Berichterstatter möchte Unternehmen, die das Richtige tun, ein Höchstmaß an Sichtbarkeit verschaffen. Die Liste der Hütten und Raffinerien sollte um eine weitere Spalte zur Angabe des jeweiligen Minerals ergänzt werden, und die Listeneinträge sollten nach Mineral gruppiert werden, um Einführern und anderen Benutzern die Verwendung des

PE546.838v01-00 26/26 PR\1047684DE.doc

DE

Dokuments zu erleichtern.

Nach dem gleichen Schema will der Berichterstatter eine Liste der verantwortungsvollen Einführer erstellen. Besonders engagierte Einführer sollten für ihre Bemühungen anerkannt werden und die Chance erhalten, einen Gewinn für sich im Hinblick auf ihr öffentliches Ansehen zu verbuchen. Durch eine Liste der verantwortungsvollen Einführer ließe sich dieses Ziel erreichen.

Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass die Teilnahme von Einführern und Hütten/Raffinerien der Schlüsselfaktor für den Erfolg dieser Verordnung ist. Durch Begleitmaßnahmen wie Anreize für KMU werden viel mehr Einführer zur Teilnahme angeregt, was sich wiederum positiv auf das ganze System auswirkt.

Der Berichterstatter will zudem die Definition der Einführer auf Händler ausdehnen, um ihnen die Selbstzertifizierung und Beteiligung an den neuen Regelungen zu ermöglichen.

Einbeziehung des Parlaments und Komitologie

Der Berichterstatter ist sich bewusst, dass in Verbindung mit Handbüchern und Leitfäden zahlreiche praktische Fragen zu klären sind. Der Berichterstatter möchte unter Kollegen im Parlament erörtern, wie die richtige Balance gefunden werden kann zwischen operationeller Flexibilität hinsichtlich der Umsetzung auf der einen und angemessener Einbeziehung des Gesetzgebers bei wichtigen praktischen Fragen auf der anderen Seite, etwa im Hinblick auf den Rhythmus der erforderlichen Audits.

Darüber hinaus möchte der Berichterstatter einige Ergänzungen bezüglich der Komitologie vorschlagen. Wenn die Kommission bei der Verabschiedung der Verordnung faktisch keinerlei Ermessensfreiheit hat, sondern lediglich für die Durchführung sorgen muss, sind Durchführungsrechtsakte angemessen. Sollte jedoch im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens eine wesentliche Veränderung des Verhältnisses eintreten, sodass die Kommission durch Abänderungen mehr Ermessensfreiheit gewinnt, könnten delegierte Rechtsakte die geeignetere Verfahrensmaßnahme darstellen.

Der Berichterstatter will bereits jetzt das veraltete Regelungsverfahren ablehnen und durch das Beratungsverfahren ersetzen, wie von der Kommission in Artikel 13 Absatz 2 vorgesehen. Überdies ist der Abschnitt über die Nichteinholung einer Stellungnahme für den Berichterstatter nicht annehmbar.


Recommended