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Hessisches Gewerbesteuergesetz für 1928. Vom 10. Mai 1928. (Hessisches Rgsbl. 1928 Nr. 12)

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Hessisches Gewerbesteuergesetz für 1928. Vom 10. Mai 1928. (Hessisches Rgsbl. 1928 Nr. 12) Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 45. Jahrg., H. 1 (1928), pp. 307-313 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907722 . Accessed: 15/06/2014 21:38 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 185.44.77.28 on Sun, 15 Jun 2014 21:38:14 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Hessisches Gewerbesteuergesetz für 1928. Vom 10. Mai 1928. (Hessisches Rgsbl. 1928 Nr. 12)Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 45. Jahrg., H. 1 (1928), pp. 307-313Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907722 .

Accessed: 15/06/2014 21:38

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Hessisches Gewerbesteuergesetz für 1928· Vom 10. Mai 1928.

(Hessisches Rgsbl. 1928 Nr. 12.)

Artikel 1. Für das Rechnungsjahr 1928 findet die Veranlagung und Erhebung der

staatlichen und kommunalen Gewerbsteuer nach den Vorschriften des Gemeinde- umlagengesetzes vom 7. August 1920 in der Fassung der Abänderungsgesetze mit der Maßgabe statt, daß die Vorschrift des Artikel 7 Abs. 1 Ziffer 3 keine An- wendung findet, und daß an die Stelle der Bestimmungen der Artikel 8 - 12 und 15 des genannten Gesetzes die folgenden Vorschriften treten.

A r t i k e 1 2. (1) Von der Gewerbesteuer sind befreit: a) Molkereigenossenschaften, Winzervereine und andere Vereinigungen zur

Bearbeitung und Verwertung der selbstgewonnenen landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Erzeugnisse der Mitglieder unter denselben Voraus- setzungen, unter denen auch der Geschäftsbetrieb des einzelnen Mitglieds hinsichtlich seiner selbstgewonnenen landwirschaftlichen oder gärtnerischen Erzeugnisse von der Gewerbsteuer befreit ist.

b) Unternehmungen, die nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen. Die Vor- aussetzungen, unter denen ein Zweck als gemeinnützig oder mildtätig im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist, bestimmen sich nach den zur Durch- führung des Körperschaftsteuergesetzes und des Vermögensteuergesetzes erlassenen Bestimmungen.

c) Die Tätigkeit der öffentlichen oder dem öffentlichen Verkehr dienenden Sparkassen, soweit sie sich auf die Pflege des eigentlichen Sparkassenver- kehrs beschränken. Was als eigentlicher Sparkassenverkehr im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist, bestimmt sich nach den zur Durchführung des Körperschaftssteuergesetzes und des Vermögensteuergesetzes erlassenen Be- stimmungen.

d) Der Betrieb von Verkehrsanstalten durch Verbände des öffentlichen Rechts. e) Die Ausübung eines amtlichen Berufs, einer künstlerischen, wissenschaft-

lichen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erziehenden Tätigkeit, es sei denn, daß damit der Betrieb besonderer Anstalten oder Unternehmungen verknüpft ist. Als Gewerbebetrieb im Sinne dieses Gesetzes gilt aber die Ausübung des Berufs der Rechtsanwälte, der Aerzte, der Tierärzte, der Zahnärzte, der staatlich geprüften Dentisten sowie der Architekten, der Geometer, der Markscheider, der Heilgehilfen und Hebammen. (2) Die durch besondere Gesetze und Verordnungen oder durch besondere

Vereinbarungen mit anderen Ländern bewilligten Steuerfreiheiten bleiben un- berührt.

Artikel 3. Die Gewerbesteuer wird erhoben:

a) von dem nach den Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 214) nebst Abänderungen und Ergänzungen zu

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308 Hessisches Gewerbesteuergesetz für 1928.

bewertenden steuerbaren Anlage- und Betriebskapital (Gewerbekapital Ar- tikel 4 und 5), und

b) von dem nach den Vorschriften des Reichseinkommensteuergesetzes und Körperschaftssteuergesetzes vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 189 und 208) nebst Abänderungen und Ergänzungen zu ermittelnden Ertrag des Unternehmens (Artikel 7, 8, 9).

Artikel 4. (1) Das Gewerbekapital umfaßt sämtliche wirtschaftliche Einheiten des Be-

triebsvermögens im Sinne des Reichsbewertungsgesetzes vom 10. August 1925. (2) Den wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens sind solche Gegen-

stände oder Teile von ihnen hinzuzurechnen, die dem Betrieb dienen, aber nicht im Eigentum des Betriebsinhabers stehen und bei der Feststellung des Einheits- wertes des gewerblichen Betriebs nach Maßgabe des Reichsbewertungsgesetzes nicht zu berücksichtigen sind; dies gilt nicht, insoweit die Gegenstände der Grund- steuer unterworfen sind.

(3) Von dem Bruttowert des Gewerbekapitals dürfen die unmittelbar aus dem laufenden Geschäftsbetrieb herrührenden Schulden in Abzug gebracht wer- den, jedoch nur in Höhe des Wertes der Vorräte zum Verkauf bestimmter Waren, der dem Gewerbebetrieb dienenden Rohstoffe aller Art, einschließlich der in Be- arbeitung befindlichen Stoffe, der dem Gewerbe dienenden Vorräte an barem Geld, gestempelten Barren von Gold und Silber, Papiergeld, Banknoten, Wech- seln, Wertpapieren sowie der vom Gewerbebetrieb herrührenden Aktivausstände, einschließlich der im Kontokorrent laufenden Guthaben. Bei Versicherungs- unternehmungen sind die Rücklagen für die Versicherungssummen und für die den Versicherten selbst als sogenannte Dividende zurückzugewährenden Prämien- überschüsse wie laufende Geschäftsschulden zu behandeln. Ein Schuldenabzug über die Hälfte des Wertes des gesamten Gewerbekapitals hinaus ist nicht zu- lässig; dies gilt nicht für gewerbliche Betriebe, deren Geschäftszweck in der Her- einnähme und der Ausleihung von Geld besteht,

Artikel 5. (1) Die Veranlagung der Gewerbsteuer vom Gewerbekapital (Haupt Veran-

lagung) sind die für den Beginn des 1. Januar 1928 festgesetzten Einheitswerte zugrunde zu legen. § 29 des Reichsbewertungsgesetzes findet Anwendung.

(2) Eine Neu Veranlagung der Gewerbsteuer vom Gewerbekapital wird in den Fällen vorgenommen, in denen gemäß § 75 Abs. 1 des Reichsbewertungsgesetzes eine Neufeststellung des Einheitswertes für das Betriebsvermögen erfolgt. Ent- scheidend für die Neuveranlagung ist der Stand an dem für die Neufeststellung maßgebenden Feststellungszeitpunkt (§ 75 Abs. 2 Satz 1 des Reichsbewertungs- gesetzes). Die durch die Neuveranlagung eintretende Aenderung des Steuerbetrags wird mit dem ersten des auf diesen Feststellungszeitpunkt folgenden Monats wirksam.

(3) Eine Neu Veranlagung auf Antrag wird vorgenommen, wenn die Voraus- setzungen für eine Steuerbefreiung (Artikel 2) eintreten. Eine Nachveranlagung von Amts wegen wird vorgenommen:

a) wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung (Artikel 2) wegfallen; b) in den Fällen, in denen gemäß § 76 Abs. 1 des Reichsbewertungsgesetzes

eine Nachfeststellung des Einheitswerts für das Betriebsvermögen erfolgt ; entscheidend für die Nachveranlagung ist der Stand an dem für die Nach- feststellung des Einheitswertes maßgebenden Feststellungszeitpunkt (§ 76 Abs. 3 in Verbindung mit § 75 Abs. 2 des Reichsbewertungsgesetzes). Die durch die Neuveranlagung eintretende Aenderung des Steuerbetrags

wird mit dem ersten des Monats wirksam, der im Falle des Satz 1 dem Eintritt, im Falle des Satz 2 unter a dem Wegfall des Befreiungsgrundes, im Falle des Satz 2 unter b dem Feststellungszeitpunkt unmittelbar folgt. Die Vorschriften des Ar- tikels 14 des Gemeindeumlagengesetzes bleiben unberührt. Der Antrag nach Satz 1 kann bis zum 31. März 1929 gestellt werden.

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Hessisches Gewerbesteuergesetz für 1928. 309

Artikel 6. (1) Das ermittelte Gewerbekapital wird bei der staatlichen Gewerbsteuer

angesetzt : für die ersten 2000 Reichsmark mit 50 v. H„ für die weiteren angefangenen oder vollen 2000 Reichsmark mit 80 ν. Η., für den Rest mit 100 ν. Η. (2) Beträgt das Gewerbekapital weniger als 500 Reichsmark, so wird eine

staatliche Steuer von dem Wert des Gewerbekapitals nicht erhoben. Artikel 7.

(1) Der Gewerbeertrag wird nach den Bestimmungen des Reichseinkommen- und Reichskörperschaftsteuergesetzes über das Einkommen aus Gewerbebetrieb und dessen Ermittlung festgestellt.

(2) Wird für die genannten Reichssteuern das Einkommen aus Gewerbe- betrieb nicht ermittelt oder als solches der Veranlagung nicht zugrunde gelegt, so ist der Gewerbeertrag für die Gewerbsteuer nach den Bestimmungen des Reichs- einkommen- und Körperschaftsteuergesetzes selbständig festzustellen.

Artikel 8. (1) Von dem nach Artikel 7 dieses Gesetzes festgestellten Gewerbeertrag wird

der Ertrag derjenigen dem Gewerbebetrieb dienenden Grundstücke abgesetzt, für die der Gewerbsteuerpflichtige Grundsteuer zu entrichten hat; läßt sich dieser Ertrag nicht ohne weiteres feststellen, so werden 4 v. H. ihres für die Grund- steuer maßgebenden Wertes vom Gewerbeertrag abgesetzt.

(2) Zu den nach den Bestimmungen des Einkommen- und Körperschafts - steuergesetzes abzugsfähigen Betriebsausgaben gehören nicht:

a) die Sonderleistungen nach § 17 des Einkommensteuergesetzes vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. Teil I, S. 189) und nach den §§ 13 und 14 des Körper- schaftsteuergesetzes vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. Teil I S. 208);

b) die Zinsen für die nicht unmittelbar aus dem laufenden Geschäftsbetrieb herrührenden Schulden (Art. 4 Abs. 3);

c) die Gewerbsteuern, soweit sie aus dem Ertrag bezahlt oder in der Bilanz zurückgestellt sind;

d) der Miet- und Pachtzins für das dem Gewerbebetrieb dienende gemietete und gepachtete bewegliche Betriebsvermögen;

e) bei Vereinigungen zum gemeinsamen Einkauf von Lebensmitteln oder haus- wirtschaftlichen Gegenständen im großen und zum Absatz im kleinen der sogenannte Kundengewinn, soweit dieser 5 v. H. der auf die Ware geleisteten Barzahlungen übersteigt; hierbei macht es keinen Unterschied, ob der Kundengewinn den Mitgliedern oder Nichtmitgliedern gewährt wird;

f ) die Steuer gemäß § 10 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung vom 11. März 1927 (Reichsgesetzbl. S. 72) nebst Zuschlägen oder die hier- für gemachten Jahresrücklagen;

g) die Kosten der Ausgabe von Aktien und sonstigen Gesellschaftsanteilen, soweit sie nicht aus dem Emissionsagio gedeckt werden;

h) die Bezüge der Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft, der Komman- ditgesellschaft, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der persön- lich haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft auf Aktien für die ihrer Gesellschaft geleisteten Arbeiten und Dienste;

i) von den Körperschaften entrichtete Körperschaftssteuer sowie die ihren Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern und sonstigen Beamten, Angestellten und Arbeitern ohne Erfüllung eines Rechtsanspruchs gewährten Anteile am Jahresgewinn, ferner die den zur Ueberwachung der Geschäftsführung ver- fassungsmäßig bestellten Personen (Mitgliedern des Aufsichtsrats, des Grubenvorstandes, des Gewerkschaftsrats, des Verwaltungsrats usw.) ge- währten Vergütungen jeder Art.

Artikel 9. (1) Maßgebend für die Feststellung des Ertrags ist das Ergebnis des Kalender-

jahres 1927. An die Stelle des Kalenderjahres tritt bei Unternehmungen, die Ge- 767

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310 Hessisches Gewerbesteuergesetz für 1928.

schäftsbücher führen und für ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr regelmäßig Abschlüsse machen, das in diesem Kalenderjahr endende Geschäfts- jahr. Wird der Gewerbeertrag für einen kürzeren oder längeren Zeitabschnitt als 12 .Monate festgestellt, dann ist er auf 12 Monate umzurechnen.

(2) Ist der Betrieb erst nach dem 31. Dezember 1927 entstanden, dann ist der Ertrag des Gewerbes mit dem Betrag anzunehmen, der dem mutmaßlichen Ertrag des ersten vollen Geschäftsjahres entspricht, und die Steuer hiernach vor- läufig festzusetzen. Die endgültige Veranlagung erfolgt nach Abschluß des ersten vollen Geschäftsjahres.

Artikel 10. (1) Der nach Artikel 7 - 9 ermittelte Ertrag kommt für im eigenen Betriebe

tätige Unternehmer wie folgt in Ansatz: für die ersten vollen 1000 Reichsmark mit 10 ν. Η. für die weiteren angefangenen oder vollen 1000 Reichsmark . mit 30 ν. Η. für die weiteren angefangenen oder vollen 1000 Reichsmark . mit 60 ν. Η. für die weiteren angefangenen oder vollen 2000 Reichsmark . mit 80 ν. Η. für den Rest mit 100 ν. Η . Sind im Betrieb mehrere Unternehmer tätig, so werden die Ermäßigungen nur einmal gewährt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Unternehmer, die mit ihrem Einkommen der Körper- schaftsteuer unterliegen.

Artikel 11. Bei einem Gewerbeertrag von weniger als 1200 Reichsmark wird eine staat-

liche Gewerbsteuer vom Ertrag nicht erhoben.

Artikel 12. Zur Berechnung der Gewerbsteuer wird das Gewerbekapital und der steuer-

bare Ertrag je auf volle 100 Reichsmark nach unten abgerundet. Artikel 13.

(1) Wird ein Gewerbe in mehreren Gemeinden betrieben, so wird unbeschadet der Vorschriften des Art. 1 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Finanzausgleichs- gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 1927 (Reg.-Bl. S. 111) in jeder von ihnen die von dem Gewerbekapital und vom Gewerbeertrag zu ent- richtende kommunale Steuer nach dem Bestand des auf die Gemeinde entfallenden Gewerbekapitals erhoben.

(2) Für die Verteilung ist in erster Linie eine zwischen den beteiligten Ge- meinden und den Steuerpflichtigen etwa getroffene Vereinbarung maßgebend.

Artikel 14. (1) Ueber das Gewerbekapital und den gewerblichen Ertrag ist von dem

Steuerpflichtigen auf Ersuchen der Veranlagungsbehörde eine Steuererklärung nach näherer Bestimmung der Minister der Finanzen und des Innern innerhalb einer auf mindestens drei Wochen zu bemessenden Frist abzugeben.

(2) Bei der Veranlagung der Gewerbesteuer vom Ertrag wirken die für die Reichssteuern vom Einkommen bei den Finanzämtern bestehenden Ausschüsse mit. Die Veranlagung der Gewerbsteuer vom Gewerbekapital erfolgt durch das Finanzamt ohne Mitwirkung eines Ausschusses. Die Vorschriften des Reichs- bewertungsgesetzes und der zugehörigen Bestimmungen über die Zuziehung von Ausschüssen bleiben unberührt.

Artikel 15. (1) Bei der Entscheidung über den Einspruch wirken die in Artikel 14 Abs. 2

erwähnten Ausschüsse mit. (2) Bei Nachveranlagung, Neuveranlagung sowie bei der Entscheidung des Ein-

spruchs wegen Nach- und Neuveranlagung findet eine Mitwirkung der Ausschüsse nicht statt.

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Hessisches Gewerbesteuergesetz für 1928. 311

(3) Rechtsmittel gegen die Bewertung des der Veranlagung zugrunde liegen- den Gewerbekapitals können nur darauf gestützt werden, daß ein nicht zutreffen- der Betrag vom Einheitswert abgezogen oder zum Einheitswert hinzugerechnet worden ist. Im übrigen findet gegen die Bewertung des Gewerbekapitals ein be- sonderes Rechtsmittel verfahren bei der Gewerbsteuer nicht statt. Dies gilt auch, wenn für den abzuziehenden oder hinzuzurechnenden Vermögensgegenstand ein Einheitswert nach den Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes festgestellt und der Gegenstand mit dem festgestellten Einheitswert angesetzt worden ist. Eine Aenderung der festgestellten Einheitswerte im Rechtsmittelverfahren gegen die Einheitsbewertung (§ 69 des Reichsbewertungsgesetzes) oder im Wege der Neu- feststellung (§ 75 des Reichsbewertungsgesetzes) oder der Berichtigung zieht die entsprechende Aenderung der Gewerbsteuer ohne weiteres nach sich.

(4) Das gleiche gilt sinngemäß für Rechtsmittel gegen die Festsetzung des gewerblichen Ertrags (Artikel 7, 8 und 9), sofern er der Reichseinkommensteuer bzw. Körperschaftssteuer unterliegt.

Artikel 16. (1) Die Gewerbsteuer kann in Einzelfällen ganz oder teilweise niedergeschlagen

oder erlassen werden, wenn ihre Einziehung für den Verpflichteten eine außer- gewöhnliche Härte bedeuten würde.

(2) Zuständig ist für die staatliche Gewerbsteuer der Minister der Finanzen oder die von ihm beauftragte Behörde, für die kommunale Gewerbsteuer die Ver- tretung der betreffenden Körperschaft; deren Entscheidung ist endgültig.

Artikel 17. Die staatlichen Steuersätze vom Gewerbekapital und vom Ertrag für das

Steuerjahr 1928 werden mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags durch den Minister der Finanzen festgesetzt und veröffentlicht.

Artikel 18. Artikel 41 des Gemeindeumlagengesetzes vom 7. August 1920 in der Fassung

der Abänderungsgesetze gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle des darin angeführten Artikel 15 des Gemeindeumlagengesetzes der Artikel 14 Abs. 1 dieses Gesetzes zu treten hat.

Artikel 19. Die Regierung wird ermächtigt, dieses Gesetz bis zum Inkrafttreten des

Reichsgewerbsteuerrahmengesetzes zu erstrecken und die hierdurch erforderlichen Abänderungen vorzunehmen..

Artikel 20. Der Minister der Finanzen und des Innern sind mit der Ausführung dieses

Gesetzes beauftragt.

Begründung zum Gesetzentwurf vom 9. März 1928 *). Der Entwurf stellt sich die Aufgabe, für die Zeit bis zur reichsgesetzlichen

Regelung für die Gewerbesteuer eine Zwischenregelung von Landes wegen zu fin- den. Er beschränkt daher das Gesetz auf das Steuerjahr 1928, weil zum 1. April 1929 mit dem Reichsrahmengesetz für die Gewerbsteuer gerechnet werden darf; er sieht zugleich eine Ermächtigung für die Regierung vor, die Geltungsdauer der Vorschriften des Entwurfs auf ein oder mehrere Steuerjahre zu erstrecken, falls sich wider Erwarten das genannte Reichsgesetz verzögern sollte.

Vermutlich gelten aber die Vorschriften nur für ein Jahr (1928), das ist der Anlaß, das Gesetz so einfach als möglich zu gestalten. Grundsätzlich soll das seit- herige hessische Gemeindeumlagengesetz als Grundlage für die staatliche und für die kommunale Gewerbsteuer weiter gelten, soweit nicht der vorliegende Ent- wurf diese Vorschriften unter Berücksichtigung der geänderten Wirtschaftsverhält-

*) Landtg. des Volkstaat Hessen 1927/30 Drucks. Nr. 285. 769

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312 Hessisches Gewerbesteuergesetz für 1928.

nisse umgestaltet oder ergänzt. Dadurch wird vor allem vermieden, daß ein staat- liches Gewerbsteuergesetz und daneben grundlegende gewerbsteuerliche Vor- schriften in einem neuen Gemeindeumlagengesetz geschaffen werden müssen. Bei einer Dauerregelung ließe sich dies nicht vermeiden, wohl aber bei einer verhältnis- mäßig kurz befristeten Zwischenregelung. Eine Dauerregelung hatten die Ent- würfe eines Gewerbsteuergesetzes in der Landtagsdrucksache Nr. 783 von 1927 des III. Landtags des Volksstaates Hessen und eines Gemeindeumlagengesetzes in der Drucksache Nr. 789 von 1927 im Auge; eine Zwischenregelung dagegen be- absichtigte der Entwurf eines Gewerbsteuergesetzes in der Landtagsdrucksache Nr. 1000 von 1927, den der vorige Landtag in seiner 127. Sitzung vom 21. Juni 1927 nicht mehr zu beraten und zu verabschieden beschloß, womit er zugleich auf eine endgültige Gewerbsteuerveranlagung für die Steuer jähre 1925 bis 1927 Verzicht geleistet hat. Der vorliegende Entwurf ist nichts weiter als eine Wieder- holung der in obiger Drucksache Nr. 1000 beabsichtigten Zwischenregelung, soweit sich diese auf die künftige Steuerveranlagung bezieht, während die Abwicklung der früheren Vorauszahlungen jetzt hier wegbleibt, weil die Vorauszahlungen nicht mehr nur bei der Gewerbsteuer, sondern ebenso bei der Grundsteuer und Sonder- gebäudesteuer vorliegen. Deren Abwicklung erfolgt nunmehr in dem ohnedies für 1928 notwendigen Vorauszahlungsgesetz, deren Entwurf dem Landtag zu- gegangen ist.

Der Entwurf enthält gegenüber dem seitherigen Gemeindeumlagengesetz nicht mehr die Besteuerung des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Anlage- und Betriebskapitals. Indem er diese sehr erheblichen Vergünstigungen der Land- wirtschaft aufrecht erhält, welche ihr in den Zwischenregelungen der letzten Jahre bereits zugestanden wurden, deutet er dadurch zugleich die künftige Entwicklung der Grundsteuer auf der Grundlage des das Anlage- und Betriebskapital mit um- fassenden Einheitswertes des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Ver- mögens an. Weitere grundsätzliche Aenderungen des seitherigen Gemeindeum- lagengesetzes bestehen in der Neufassung der Steuerbefreiungen und vor allem in der anderweitigen Bemessung des Besteuerungsmaßstabs. Die Bewertung des Betriebsvermögens erfolgt künftig nach den Vorschriften des Reichsbewertungs- gesetzes, der gewerbliche Ertrag wird ermittelt nach den Vorschriften des Reichs- einkommen- und Körperschaftsteuergesetzes. Gegenüber dem Gemeindeumlagen - gesetz ist der Schuldenabzug erweitert worden, auch wird dem sozialen Gedanken durch die vorgeschlagenen Freigrenzen, durch Degression und Berücksichtigung der persönlichen Arbeitsrente Rechnung getragen. In den materiell-rechtlichen Vorschriften deckt sich der vorliegende Entwurf vollständig mit denen des Ge- werbsteuergesetzentwurfs in der Landtagsdrucksache Nr. 783 von 1927, weshalb auf dessen eingehende Begründung insbesondere zu Artikel 5, 9 bis 18 zur Ver- meidung von Wiederholungen Bezug genommen werden darf. Dieser Umstand sei besonders hervorgehoben, weil zu diesen Dingen die Berufsvertretungen ein- gehend Stellung genommen haben und es nicht angängig erscheint, Veränderungen vorzuschlagen, ohne die Vertretungen vorher nochmals zu hören.

Der Entwurf hat nicht die Absicht einer Steuererhöhung. Er zielt vielmehr lediglich auf eine gerechtere Verteilung der Gewerbsteuerlast. Denn die jetzigen Besteuerungsgrundlagen, nach denen auch die Vorauszahlungen bemessen werden müssen, sind längst überholt. Die Gewerbsteuer von Anlage- und Betriebskapital ist zur Zeit immer noch berechnet nach dem Vermögen vom 31. Dezember 1923, die Gewerbsteuer vom Ertrag unter Zugrundelegung der Umsätze des Jahres 1925. Die seitdem eingetretenen Aenderungen sind so tiefgreifend, daß die Verabschie- dung neuer materiell rechtlicher Vorschriften als unaufschiebbar und äußerst dringlich bezeichnet werden muß.

Nicht unerwähnt sei ferner, daß der vorliegende Entwurf in der Uebernahme der Einheitswerte und auch sonst weitgehend mit den Vorschriften des Entwurfs eines Gewerbsteuerrahmengesetzes des Reichs übereinstimmt. Die in letzterem - ■ nur wahlweise - vorgesehene Lohnsummensteuer wird vermieden, weil sie für hessische Verhältnisse wenig geeignet erscheint. In der Frage der Degression geht der vorliegende Entwurf weiter, um die kleinen Betriebe zu schonen; dafür aber wird von der Uebernahme der Freigrenzen in vollem Umfang abgesehen, die ins-

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Hessisches Gewerbesteuergesetz für 1928. 313

besondere auch im Hinblick auf die Gemeindefinanzen zu weit gehen. Statt der reichsgesetzlich beabsichtigten Relation wählt der vorliegende Entwurf das seit- herige Belastungsverhältnis von Ertrag und Vermögen, das die Steuerlast je zur Hälfte auf Ertrag und Kapital legt; dieses Verhältnis hat die Billigung der hessi- schen Wirtschaftsvertretungen gefunden. Es empfiehlt sich nicht, die Vorschriften des Reichsrahmengesetzentwurfs in diesen Punkten für eine hessische Zwischen- regelung zu übernehmen, weil es zur Zeit völlig ungewiß ist, wie diese Vorschriften endgültig gestaltet werden.

Aus dem Bericht des Ersten Ausschusses vom 3. Mai 1928 *). Seit dem Jahr 1920 wird die Gewerbsteuer für den hessischen Staat auf

Grund des Gemeindeumlagengesetzes vom 7. August 1920 erhoben, mit kleineren Aenderungen, die von Jahr zu Jahr bis zum Jahre 1925 vom Landtag beschlossen wurden 2). Im Jahre 1925 hat der hessische Landtag eine Regierungsvorlage ver- abschiedet, wonach für die Ermittelung des Ertrags der Rohertrag ausschlaggebend war und nur die geleisteten Löhne in Abzug gebracht werden konnten. Dieser Zu- stand ist nicht mehr aufrecht zu erhalten und schon aus diesem Grunde hat die Regierung im vergangenen Jahr eine Gewerbsteuervorlage dem Landtag vor- gelegt, die aber vom Landtag nicht verabschiedet wurde. Infolgedessen wurde eine Menge Steuerstundungen, soweit sie sich auf den gewerblichen Ertrag be- zogen, vorgenommen, die nunmehr für die Rechnungsjahre 1925, 1926 und 1927 durch ein Ausschreiben des Hessischen Finanzministeriums an die Finanzämter ihre Erledigung fanden. In der Regierungsvorlage sind zum Teil der seitherige Zustand, zum Teil auch die Bestimmungen des Reichsrahmengesetzentwurfs ent- halten. Maßgebend für die Besteuerung ist das Gewerbekapital und der gewerb- liche Ertrag. Im übrigen ist bei dem Gewerbekapital sowohl wie bei dem gewerb- lichen Ertrag eine Degression vorgesehen.

Der Ausschuß hat ferner für die staatliche Gewerbsteuer ein steuer- freies Gewerbekapital von 500 RM. und einen steuerfreien Ertrag von 1200 RM. festgesetzt ; für die gemeindliche Gewerbsteuer wurde von der Festsetzung steuerfreier Beträge abgesehen, weil eine einheitliche Regelung für sämtliche Ge- meinden großen Schwierigkeiten begegnen würde.

*) Landtg. des Volkstaats Hessen 1927/30, Drucks. Nr. 221. *) Das Hessische Ges. die Gememdeumlagen betr. vom 7. August 1920/12. Oktober iv»ai

ist mitgeteilt im Finanzarchiv 38 (1921) S. 700.

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