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Hessisches Gesetz, die Vermögenssteuer betreffend. Vom 12. August 1899

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Hessisches Gesetz, die Vermögenssteuer betreffend. Vom 12. August 1899 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 17. Jahrg., H. 1 (1900), pp. 379-393 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40905074 . Accessed: 17/06/2014 21:37 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 91.229.229.44 on Tue, 17 Jun 2014 21:37:11 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Hessisches Gesetz, die Vermögenssteuer betreffend. Vom 12. August 1899Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 17. Jahrg., H. 1 (1900), pp. 379-393Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40905074 .

Accessed: 17/06/2014 21:37

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Hessisches Gesetz, die Vermögenssteuer betreffend.

Vom 12. August 1899.

(Rgbl. Nr. 38 S. 499.)

I. Einleitende Bestimmungen. Artikel 1.

Als Ergänzungssteuer zur allgemeinen Einkommensteuer wird nach Mass- gabe der Bestimmungen dieses Gesetzes eine Vermögenssteuer erhoben. Mit Einführung der letzteren werden die Grund-, die Gewerbe- und die Kapital- rentensteuer als Staatssteuern aufgehoben.

Artikel 2. Die Vermögenssteuer wird vom gesamten steuerbaren Vermögen des

Steuerpflichtigen, wie es im Veranlagungsverfahren nach Abzug der Schulden festgestellt wird, erhoben.

II. Subjektive Steuerpflicht. Artikel 3.

Vermögenssteuerpflichtig sind vorbehaltlich der besonderen in diesem Gesetz enthaltenen Befreiungen:

1. Angehörige des Grossherzogtums, und zwar: a) wenn sie einen Wohnsitz daselbst haben; b) wenn sie in einem anderen deutschen Staate oder in einem deutschen

Schutzgebiete wohnen oder sich daselbst aufhalten, ohne gleich- zeitig im Grossherzogtum einen Wohnsitz zu haben, mit dem in inländischem Grundbesitz und Gewerbebetrieb angelegten Vermögen (Art. 5 Ziff. 1 und 2);

c) wenn sie im Reichsauslande wohnen oder sich daselbst aufhalten, bezüglich der im Grossherzogtum belegenen oder angelegten Ver- mögensobjekte.

2. Angehörige anderer deutscher Staaten, und zwar: a) wenn sie des Erwerbs wegen oder seit mindestens einem Jahre,

ohne gleichzeitig in ihrem Heimatsstaate einen Wohnsitz zu haben, im Grossherzogtum wohnen, oder, ohne in einem anderen deutschen Staate einen Wohnsitz zu haben, sich im Grossherzogtum aufhalten ;

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380 Hessisches Vermögenssteuergesetz vom 12. August 1899.

b) wenn sie in Reichsdiensten oder Staatsdiensten anderer deutschen Bundesstaaten stehen und in dieser Eigenschaft im Grossherzogtum ihren dienstlichen Wohnsitz haben;

c) in allen anderen Fällen mit dem in inländischem Grundbesitz und Gewerbebetrieb angelegten Vermögen (Art. 5 Ziff. 1 und 2).

3. Reichsausländer: a) wenn sie des Erwerbs wegen oder seit mindestens einem Jahre

ihren Wohnsitz im Grossherzogtum haben; b) in allen anderen Fällen mit dem in inländischem Grundbesitz und

Gewerbebetrieb angelegten Vermögen (Art. 5 Ziff. 1 und 2). Einen Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes hat eine Person an dem Orte,

an dem sie eine Wohnung unter Umständen inne hat, die auf die Absicht der dauernden Beibehaltung einer solchen schliessen lassen.

Artikel 4. Vermögenssteuerfrei sind : 1. die Mitglieder des grossherzoglichen Hauses; 2. Personen, denen nach allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen oder

nach besonderen, mit anderen Staaten getroffenen Vereinbarungen die Befreiung von persönlichen Steuern zusteht.

Die Befreiung zu Ziff. 2 erstreckt sich nicht auf das im inländischen Grundbesitz und Gewerbebetrieb (Art. 5 Ziff. 1 und 2) angelegte Vermögen und bleibt in den Fällen ausgeschlossen, in denen von den betreffenden Staaten Gegenseitigkeit nicht gewährt wird.

III. Objektive Steuerpflicht. 1. Steuerbares Vermögen.

Artikel 5. Als steuerbares Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gelten: 1. Grundstücke und Gebäude nebst deren Zubehör, Bergwerkseigentum,

sowie selbständige Rechte, mit denen ein Grundstück oder Gebäude belastet ist, soweit sie einen in Geld schätzbaren Wert haben;

2. das dem Betriebe der Land- oder Forstwirtschaft einschliesslich der Viehzucht, des Wein-, Obst- und Gartenbaues, dem Betriebe des Berg- baues oder eines stehenden Gewerbes dienende Anlage- und Betriebs- kapital (Art. 7);

3. alles sonstige Vermögen (Art. 8).

Artikel 6. Von der Besteuerung sind ausgeschlossen: 1. die ausserhalb Hessens gelegenen Grundstücke und Gebäude; 2. das dem Betriebe der Land- oder Forstwirtschaft, einschliesslich der

Viehzucht, des Wein-, Obst- und Gartenbaues, dem Betriebe des Berg- baues oder eines stehenden Gewerbes ausserhalb Hessens dienende Anlage- und Betriebskapital;

3. Möbel, Hausrat und andere bewegliche körperliche Sachen, insofern dieselben nicht als Zubehör eines Grundstücks oder als Bestandteile eines Anlage- oder Betriebskapitals anzusehen sind.

Artikel 7. Das Anlage- und Betriebskapital (Art. 5 Ziffer 2) umfasst die sämtlichen

dem Betriebe der Land- oder Forstwirtschaft einschliesslich der Viehzucht, des 380

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Hessisches Vermögenssteuergesetz vom 12. August 1899. ßg|

Wein-, Obst- und Gartenbaues, dem Betriebe des Bergbaues oder eines Gewerbes dienenden oder hierzu bestimmten Gegenstände und Rechte, welche einen in Geld schätzbaren Wert haben.

Artikel 8. Das sonstige Vermögen (Art. 5 Ziff. 3) umfasst insbesondere : 1. Kapitalforderungen aus Anlehen des Deutschen Reichs, sowie aus

Schuldbriefen deutscher und nichtdeutscher Staaten , Gemeinden und anderer öffentlicher Verbände;

2. den Wert von Aktien und Geschäftsanteilen jeder Art von Aktien- gesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, den Wert von Kuxen, von Geschäftsgut- haben bei Genossenschaften und von Gesellschaftseinlagen jeder Art;

3. sonstige Kapitalforderungen jeder Art, insbesondere Forderungen aus Schuldverschreibungen, aus Lotterieanlehenslosen, aus Wechseln, Schatz- scheinen, Darlehen u. s. w. , Kaufschillinge, Ablösungsbeträge, Spar- kasseguthaben, Dienst- und andere Kautionen, Hinterlegungsgelder, Abrechnungs- und Kontokorrentguthaben;

4. in- und ausländisches bares Geld, Banknoten und Kassenscheine, mit Ausnahme der aus dem laufenden Jahreseinkommen des Steuer- pflichtigen vorhandenen Beträge, Gold und Silber in Barren, insoweit alle diese Vermögensgegenstände nicht als Teile eines Anlage- und Betriebskapitals anzusehen sind;

5. Urheber-, Verlags-, Patent- und sonstige selbständige Rechte und Gerechtigkeiten, soweit sie einen in Geld schätzbaren Wert haben und nicht als Bestandteile eines Anlage- und Betriebskapitals anzu- sehen sind;

6. den Kapital wert der Rechte auf Apanagen, Leib- und andere Renten - bezüge, Altenteils- und Auszugsrechte, Leibgedinge und andere geld- werte Bezüge, die dem Berechtigten auf seine Lebenszeit oder auf die Lebenszeit eines anderen, auf unbestimmte Zeit oder auf die Dauer von mindestens 10 Jahren entweder vertragsmässig für die Hingabe von Vermögenswerten oder auf Grund von Verfügungen von Todes wegen oder aus Familienstiftungen oder vermöge hausgesetz- licher Bestimmungen zustehen.

Die Bestimmung unter 6 findet keine Anwendung auf Ansprüche an Witwen-, Waisen- und Pensionskassen, aus Kranken- oder Unfall- und der ge- setzlichen Invaliditäts- und Altersversicherung, auf Pensionen, die mit Rücksicht auf ein früheres Arbeits- oder Dienstverhältnis gezahlt werden, sowie auf Renten, die in Verfügungen von Todes wegen solchen Personen zugewendet sind, die dem Hausstande des Erblassers angehören und in demselben in einem Dienstverhältnis gestanden haben.

Artikel 9. Vom rauhen Vermögen sind in Abzug zu bringen: 1. Kapitalschulden jeder Art mit Ausnahme derjenigen Verbindlichkeiten,

die zur Bestreitung der laufenden Haushaltungskosten eingegangen worden sind (Haushaltungsschulden);

2. der Kapitalwert der im Art. 8 Ziff. 6 Abs. 1 besonders benannten rechtsverbindlichen Lasten, insoweit sie nicht auf Vermögensteilen ruhen, die von der Veranlagung befreit sind.

Kapitalschulden kommen nur insoweit in Abzug, als sie allein das im Grossherzogtum veranlagte Vermögen belasten und mit demselben in wirtschaft- lichem Zusammenhang stehen; haften sie ungeteilt sowohl auf steuerbarem wie auf nichtsteuerbarem Vermögen, so findet ein Abzug nur im Verhältnis des steuerbaren zum Gesamtvermögen statt.

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382 Hessisches Vermögenssteuergesetz vom 12. August 1899.

Artikel 10. Bei der Besteuerung werden hinzugerechnet: 1. dem Fideikommissbesitzer das zu einer Fideikommissstiftung gehörige

Vermögen ; 2. dem Haushaltungsvorstand das Vermögen derjenigen Angehörigen

seiner Haushaltung, die nach Art. 5 des Gesetzes, die allgemeine Ein- kommensteuer betreifend, vom 12. August 1899 mit ihm als eine Person angesehen werden;

3. den Mitgliedern von Gesellschaften, Vereinen u. s. w. ihr Anteil am Gesellschaftsvermögen, soweit derselbe nicht unter Art. 8 Ziff. 2 fallt.

Artikel 11. Im Falle des Ablebens eines Steuerpflichtigen sind die Erben zur Fort-

entrichtung der Steuer für das laufende Steuerjahr verpflichtet. Hat bis zum Ablauf desselben eine Teilung des Nachlasses nicht stattgefunden, so unterliegt die ungeteilte Erbmasse bis zum Ablauf desjenigen Steuerjahres selbständig der Besteuerung, in welchem Rechtsnachfolger in den Bezug des Nachlasses eintreten.

2. Besteuerungsgrenze. Artikel 12.

Zur Vermögenssteuer werden nicht herangezogen: 1. die Personen, deren steuerbares Vermögen die Summe von 3000 M.

nicht erreicht; 2. elternlose Minderjährige und erwerbsunfähige Personen, deren Gesamt-

vermögen bei einem Gesamteinkommen von weniger als 750 M. den Betrag von 10,000 M. nicht erreicht. Unter den gleichen Voraus- setzungen bleiben Witwen vermögenssteuerfrei, wenn sie nicht etwa ihr Vermögen und Einkommen durch freiwillige Vermögensabtretung an Kinder oder sonstige Angehörige unter die vorstehenden Beträge vermindert haben.

IV. Berechnung der Steuer. 1. Steuerklassen und Steuersatz.

Ar^ti'kel 13. Die Vermögenssteuer beträgt:

bei einem Vermögen von 3000 M. bis ausschliesslich 4000 M. jährlich 1 M. 65 Pf. und steigt bei höherem Vermögen bis ausschliesslich 30,000 M. für jede angefangenen 1000 M. um je 55 Pf. jährlich;

bei einem Vermögen von 30,000 M. bis ausschliesslich 32,000 M. jähr- lich 16 M. 50 Pf. und steigt bei höherem Vermögen bis aus- schliesslich 60,000 M. für jede angefangenen 2000 M. um je 1 M. 10 Pf. jährlich;

bei einem Vermögen von 60,000 M. bis ausschliesslich 63,000 M. jähr- lich 33 M. und steigt bei höherem Vermögen bis ausschliesslich 90,000 M. für jede angefangenen 3000 M. um je 1 M. 65 Pf. jährlich;

bei einem Vermögen von 90,000 M. bis ausschliesslich 94,000 M. jähr- lich 49 M. 50 Pf. und steigt bei höherem Vermögen bis aus- schliesslich 150,000 M. für jede angefangenen 4000 M. um je 2 M. 20 Pf. jährlich;

bei einem Vermögen von 150,000 M. bis ausschliesslich 156,000 M. jährlich 82 M. 50 Pf. und steigt bei höherem Vermögen bis aus- schliesslich 300,000 M. für jede angefangenen 6000 M. um je 3 M. 30 Pf. jährlich;

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Hessisches Vermögenssteuergesetz vom 12. August 1899. 383

bei einem Vermögen von 300,000 M. bis ausschliesslich 310,000 M. jährlich 165 M. und steigt bei höherem Vermögen für jede ange- fangenen 10,000 M. um je 5 M. 50 Pf. jährlich;

Bei der Festsetzung im Finanzgesetz ist zu bestimmen, ob die vorstehenden Steuerbeträge erhoben oder ob und um welchen Prozentsatz dieselben erhöht oder ermässigt werden sollen; jede derartige Erhöhung oder Ermässigung ist einheitlich und gleichmässig ohne Rücksicht auf die verschiedene Art und Grosse des Vermögens zu bemessen.

2. Ermässigung. Artikel 14.

Steuerpflichtige, denen auf Grund der Art. 14 und 48 Abs. 2 des Gesetzes, die allgemeine Einkommensteuer betreffend, vom 12. August 1899 eine Er- mässigung der Einkommensteuer gewährt wird, kann auch bei Veranlagung zur Vermögenssteuer eine Ermässigung durch Herabsetzung bis zu 6 Klassen gewährt werden, wenn das steuerpflichtige Vermögen den Betrag von 30,000 M. nicht erreicht. Steuerpflichtige der untersten 6 Klassen können in diesem Falle ganz steuerfrei gelassen werden.

V. Veranlagung. 1. Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 15. Bei Berechnung und Schätzung des steuerbaren Vermögens ist der Be-

stand und gemeine Wert der einzelnen Teile desselben zur Zeit der Veranlagung zu Grunde zu legen, soweit nicht in diesem Gesetze etwas anderes bestimmt ist.

Artikel 16. Die Veranlagung erfolgt an dem Orte, an welchem der Steuerpflichtige

zur Einkommensteuer zu veranlagen ist oder im Falle seiner Einkommensteuer- pflicht zu veranlagen sein würde.

Die bezüglich des Veranlagungsorts weiter erforderlichen Anordnungen erlässt unser Ministerium der Finanzen, Abteilung für Steuerwesen.

Artikel 17. Die Feststellung der Beträge, mit denen die einzelnen Pflichtigen zur

Vermögenssteuer heranzuziehen sind, erfolgt gleichzeitig mit der Veranlagung zur Einkommensteuer durch die für den letzteren Zweck gewählten Kommissionen in der Weise, dass die Vermögenssteuei Pflichtigen, deren einkommensteuer- pflichtiges Gesamteinkommen 2600 M. und mehr beträgt, oder für den Fall, dass sie nicht einkommensteuerpflichtig sind, deren steuerbares Vermögen den Betrag von 60,000 M. und mehr erreicht, von der Veranlagungskommission für die Einkommensteuer erster Abteilung, alle Steuerpflichtigen dagegen mit einem geringeren steuerbaren Vermögen von der Veranlagungskommission für die Einkommensteuer zweiter Abteilung veranlagt werden.

Hinsichtlich des Verfahrens im allgemeinen gelten hierbei die in dem Gesetz, die allgemeine Einkommensteuer betreffend, vom 12. August 1899 ent- haltenen Bestimmungen.

2. Veranlagung der Grundstücke und Gebäude. Artikel 18.

Die Veranlagung des in Grundstücken und Gebäuden, in Bergwerks- eigentum, sowie in Rechten der in Art. 5 Ziff. 1 dieses Gesetzes erwähnten Art bestehenden Vermögens erfolgt im Wege der Schätzung durch die Veranlagungs- kommission.

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gg/J. Hessisches Vermögenssteuergesetz vom 12. August 1899.

3. Veranlagung des Anlage- und Betriebskapitals. Artikel 19.

Die Veranlagung des land- und forstwirtschaftlichen sowie des gewerb- lichen Anlage- und Betriebskapitals erfolgt im Wege der Schätzung durch die Veranlagungskommission.

Jedoch haben die von der Kommission für die Einkommensteuer erster Abteilung zur Vermögenssteuer zu veranlagenden Betriebsunternehmer, die zum erstenmal mit Anlage- und Betriebskapital veranlagt werden, eine schriftliche Erklärung über das im land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Unter- nehmen verwendete Anlage- und Betriebskapital und die es belastenden Schulden abzugeben.

Die übrigen Betriebsunternehmer sind hierzu bei ihrer erstmaligen Ver- anlagung nur dann verbunden, wenn sie vom Vorsitzenden der Veranlagungs- kommission besonders aufgefordert werden.

Artikel 20. Bei Berechnung und Schätzung des steuerpflichtigen Anlage- und Betriebs-

kapitals ist der gemeine Wert der sämtlichen dem Betriebe dauernd oder vor- übergehend gewidmeten oder ihm dienenden Gegenstände und Rechte zu Grunde zu legen, soweit sie einen in Geld schätzbaren Wert haben und nicht nach den Bestimmungen unter V, 2 zu veranlagen sind.

Als gemeiner Wert des Anlage- und Betriebskapitals gilt der Verkaufs - wert, den das Anlage- und Betriebskapital zur Zeit der Veranlagung unter der Voraussetzung hat, dass das Unternehmen als Ganzes unter normalen Verhält- nissen und zum Fortbetrieb verkauft werde.

Artikel 21. Dem land- und forstwirtschaftlichen Anlage- und Betriebskapital ist auch

das gesamte lebende und tote Inventar einschÜesslich des den gewerblichen Nebenbetrieben dienenden Inventars zuzurechnen.

Artikel 22. Die aus wirtschaftlichen Vorjahren noch vorhandenen, zum Verkauf be-

stimmten Vorräte an Erzeugnissen kommen neben dem Wirtschaftsinventar als selbständige Vermögensstücke in Ansatz.

Als aus wirtschaftlichen Vorjahren herrührend gelten alle Vorräte, welche bei Beginn des Wirtschaftsjahres, in welches die Veranlagung fallt, aus der abgelaufenen in die neue Wirtschaftsperiode übernommen sind , mögen diese Vorräte aus dem letzten oder aus früheren Jahren herrühren.

Behufs Schätzung des Wertes der Vorräte sind die zur Zeit und an dem Orte der Veranlagung laufenden Preise massgebend.

Wie die Ausstände dem Betriebskapital zugesetzt werden, so gelangen auch die laufenden Betriebs- und Geschäftsschulden in Abzug, ohne Unterschied, ob dieselben zur Begründung, Verbesserung oder Fortführung des Betriebes eingegangen worden sind.

Artikel 23. Dem steuerbaren, gewerblichen Betriebskapital sind insbesondere zu-

zurechnen : 1. die für den Gewerbebetrieb benutzten Wasserkräfte; 2. die zum Betrieb verwendeten Maschinen, Geräte, Werkzeuge und

Werte sonstiger Betriebseinrichtungen; 3. die zum Verkauf bestimmten Warenvorräte , die Roh- und Hilfsstoffe

einschliesslich der in Bearbeitung begriffenen Stoffe; 4. die für den Betrieb gehaltenen Tiere, Wagen, Geschirre und Futter-

vorräte, ausschliesslich der Haushaltungsvorräte; 384

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Hessisches Vermögenssteuergesetz vom 12. August 1899. 385

5. die für den Betrieb vorhandenen Vorräte an Geld, verzinslichen und unverzinslichen Wertpapieren, Noten, Wechseln, sowie die vom Ge- werbebetrieb herrührenden Ausstände einschliesslich der im Konto- korrent laufenden Guthaben.

Hierbei sind zweifelhafte Ausstände nach dem wahrscheinlichen Wert zu verrechnen, voraussichtlich uneinbringliche in Abzug zu bringen.

6. Urheber-, Verlags- und Patentrechte; 7. sonstige einzelnen Gewerbetreibenden zustehende Berechtigungen.

Artikel 24. Jeder, der im Grossherzogtum ein stehendes Gewerbe betreibt, ist ohne

Rücksicht auf die Höhe seines Vermögens oder das im Gewerbe angelegte Betriebskapital verpflichtet, sich vor Beginn des Gewerbebetriebs einen Ausweis über die gemäss § 14 der Reichsgewerbeordnung erfolgte Anmeldung des Ge- werbebetriebs zu erwirken.

Dieser Ausweis (Gewerbeschein) ist vor Beginn jedes Steuerjahres aufs neue einzuholen.

4. Veranlagung des sonstigen Vermögens. Artikel 25.

Die Veranlagung des sonstigen steuerbaren Vermögens erfolgt im Wege der Schätzung durch die Veranlagungskommission.

Jedoch haben diejenigen, deren sonstiges Vermögen nach Abzug der darauf lastenden Schulden einen Wert von 3000 M. und mehr hat, bei ihrer eratmaligen Veranlagung eine schriftliche Erklärung über dieses Vermögen abzugeben.

Artikel 26. Bares Geld deutscher Währung, Reichskassenscheine und Reichsbank-

noten gelangen mit dem Nennwert, Silber und Gold in Barren, sowie fremde Geldsorten mit dem Verkaufswert in Ansatz.

Wertpapiere, wenn sie in Deutschland einen Börsenkurs haben, sind nach diesem, andernfalls nach dem Verkaufswert zu veranschlagen.

Alle sonstigen Kapitalforderungen sind mit ihrem Nennwert in Ansatz zu bringen, insofern nicht die Voraussetzungen des Art. 30 Abs. 4 oder andere Umstände vorliegen, welche die Annahme eines vom Nennwerte abweichenden Verkaufs wertes begründen.

In Zweifelfällen gilt als Verkaufswert der unter 2 und 3 genannten Ver- mögensteile der 25 fache Betrag des jährlichen Ertrags, nach dem Durchschnitt der 3 letzten Jahro ermittelt.

Artikel 27. Behufs Ermittelung des Kapital werts von Niessb rauchsrechten, Apanagen,

Renten, Leibrenten, Altenteilsbezügen und anderen regelmässig wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen ist, sofern nicht der in Art. 10 Ziff. 1 vorgesehene Fall vorliegt, der Geldwert der einjährigen Nutzung oder Leistung nach MasR- gabe der folgenden Vorschriften zu Grunde zu legen:

1. Bei immerwährenden Nutzungen und Leistungen wird das 25 fache des einjährigen Betrages, bei Nutzungen und Leistungen von unbe- bestimmter Dauer, falls nicht die Vorschriften unter 2 und 3 An- wendung finden, oder anderweite, die längste Dauer begrenzende Umstände nachgewiesen werden, das 12 Va fache des einjährigen Be- trages als Kapitalwert angenommen.

2. Ist das Recht auf die Lebenszeit des Berechtigten oder einer andern Person beschränkt, so bestimmt sich der Kapitalwert nach dem zur Zeit der Veranlagung (Vermögensanzeige) erreichten Lebensalter der Person, bei deren Tode das Recht erlischt, und wird bei einem Lebens- alter derselben

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3gg Hessisches Vermögenssteuergesetz vom 12. August 1899.

von 15 Jahren oder weniger auf das 18 fache über 15 Jahre bis zu 25 Jahren auf das 17 „ » 25 „ „ „ 35 „ „ 16 * 35 „ „ „ 45 „ „ „ 14 „ , 45 , „ , 55 „ „ , 12 * 55 „ „ „ 65 „ , „ 81/« » „ 65 „ „ „ 75 „ „ 5 „ * 75 „ „ „ 80 , „ „ 3 , 80 „ auf das 2

der einjährigen Nutzung oder Leistung angenommen. 3. Ist die Dauer des Rechts von der Lebenszeit mehrerer Personen der-

gestalt abhängig, dass beim Tode der zuerst versterbenden die Nutzung oder Leistung erlischt, so ist für die nach der Bestimmung zu 2 vor- zunehmende Wertermittelung das Lebensalter der ältesten Person m ausgebend.

Wenn das Bezugsrecht bis zum Tode der letztversterbenden Person fortdauert, erfolgt die Berechnung nach dem Lebensalter der jüngsten Person.

4. Der Kapitalwert der auf bestimmte Zeit eingeschränkten Nutzungen oder Leistungen ist für den Zeitpunkt der Veranlagung (Vermögens- anzeige) unter Zugrundelegung eines 4 % igen Zinsfusses nach der bei- gefügten Hülfstabelle zu ermitteln. Ist jedoch die Dauer des Rechts noch ausserdem durch die Lebenszeit einer oder mehrerer Personen bedingt, so darf der nach den Bestimmungen zu 2 und 3 zu be- rechnende Kapitalwert nicht überschritten werden.

5. Bei Nutzungen oder Leistungen, welche ihrem Betrag oder ihrem Geldwert nach nicht feststehen, wird der Geldwert des im letzten Leistungsjahre entrichteten Betrages, und wenn eine volle Jahres- leistung noch nicht stattgefunden hat, der Geldwert des mutmasslich für das laufende Jahr zu entrichtenden Betrages zu Grunde gelegt.

Die Steuerpflichtigen sind bei ihrer erstmaligen Veranlagung auf Verlangen der Veranlagungskommission oder ihres Vorsitzenden ver- bunden, die ihnen zustehenden Rechte obengenannter Art nach ihrem jährlichen Ertrag bei der Veranlagungskommission anzumelden. Die Kommission hat alsdann den Vermögenswert der angemeldeten Rechte nach den obigen Vorschriften festzusetzen.

Artikel 28. Vom Kapital wert unverzinslicher befristeter Forderungen und Schulden

werden für die Zeit bis zur Fälligkeit 4% Jahreszinsen in Abzug gebracht.

Artikel 29. Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- und Rentenversiche-

rungen kommen mit 2 Dritteln der Summe der eingezahlten Prämien oder Kapitalbeiträge, falls aber der Betrag nachgewiesen wird, für welchen die Versicherungsanstalt die Police zurückkaufen würde, mit diesem Rückkaufs werte in Anrechnung.

Artikel 30. Ausser im Falle des Art. 29 bleiben die von einer noch nicht eingetretenen

aufschiebenden Bedingung abhängigen Rechte und Lasten ausser Betracht. Rechte und Lasten, deren Fortdauer von einer noch nicht eingetretenen

auflösenden Bedingung abhängt, werden wie unbedingte behandelt. Die in den Abs. 1 und 2 enthaltenen Bestimmungen sind gleichmässig

auch auf die von einem Ereignis, welches nur hinsichtlich des Zeitpunktes seines Eintritts ungewiss ist, abhängigen Rechte und Lasten anzuwenden.

Uneinbringliche Forderungen bleiben ausser Ansatz. 386

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Hessisches Vermögenssteuergesetz vom 12. August 1899. 337

5. Veranlagungsverfahren. Artikel 31,.

Soweit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Steuererklärung ab- zugeben ist, finden die Vorschriften des Art. 20 Abs. 1 - 3 des Einkommensteuer- gesetzes vom 12. August 1899 sinngemässe Anwendung.

Hält die Veranlagungskommission oder ihr Vorsitzender jemanden, der eine Erklärung nicht abgegeben hat, bei seiner erstmaligen Veranlagung für anmeldungspflichtig, so ist derselbe unter Festsetzung einer Frist von 2 Wochen zur Abgabe einer Erklärung über den Betrag seines gesetzlich anzumeldenden Vermögens, zugleich unter Androhung des Rechtsnachteils aufzufordern, dass nach fruchtlosem Ablauf der bewilligten Frist das steuerbare Vermögen ohne weitere Mitwirkung des Beteiligten werde von Amts wegen festgesetzt werden, und dass ihm, abgesehen von der etwa verwirkten Strafe, für das betreffende Steuerjahr ein Einspruch dagegen nicht zustehe. Diese Frist ist in geeigneten Fällen durch den Vorsitzenden bis auf vier Wochen zu erstrecken.

Auch sind die Steuerpflichtigen jeder Zeit berechtigt, behufs der Ver- anlagung dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission ihr steuerbares Ver- mögen anzugeben oder diejenigen thatsächlichen Mitteilungen zu machen, deren die VeranlaguEgskommission zur Schätzung des Vermögens bedarf. Auch diese Erklärungen sind unter Anwendung des in Art. 20 Abs. 2 des Einkommensteuer- gesetzes vom 12. August 1899 vorgeschriebenen Formulars abzugeben.

Artikel 32. Soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes die Abgabe von Vermögens-

erklärungen vorschreiben, sind dieselben einzureichen: 1. für Minderjährige, für Abwesende, sowie für Personen, die aus anderen

Gründen unter Vormundschaft oder Pflegschaft gestellt sind, von deren gesetzlichen Vertretern ;

2. für Nachlassmassen, die der Steuerpflicht unterliegen, von deren Ver- waltern ;

3. in allen anderen Fällen von dem Steuerpflichtigen selbst und zwar hinsichtlich seines eigenen Vermögens sowohl, als auch des Ver- mögens, das ihm nach Art. 10 dieses Gesetzes bei der Besteuerung zuzurechnen ist.

Artikel 33. Bezüglich der Vorbereitung zur Veranlagung finden die Bestimmungen

des Art. 24 des Einkommensteuergesetzes vom 12. August 1899 sinngemässe Anwendung.

Artikel 34. Die Veranlagungskommission unterwirft unter der Leitung des Vorsitzenden

das durch diesen gesammelte Material und die eingelaufenen Vermögens- erklärungen unter Benutzung aller ihr zu Gebot stehenden Hilfsmittel einer sorgfältigen Prüfung und setzt das steuerbare Vermögen eines jeden Steuer- pflichtigen, entweder durch Schätzung oder insoweit nach dem Gesetz eine Er- klärung abgegeben werden muss und hinsichtlich dieser ein Anstand nicht erhoben wird, auf Grund der Erklärung endgültig fest.

Durch Schätzung wird auch das Vermögen derjenigen Steuerpflichtigen ermittelt, die trotz der für sie nach Art. 19 Abs. 2 und Art. 25, sowie nach Art. 19 Abs. 3 und Art. 31 Abs. 2 bestehenden Verpflichtung eine Erklärung überhaupt nicht erbracht oder auf die Beanstandung der von ihnen eingegangenen Erklärungen sich zu weiteren Mitteilungen nicht herbeigelassen haben.

Im übrigen finden die Bestimmungen des Art. 25 Abs. 2 - 4 des Ein- kommensteuergesetzes vom 12. August 1899 sinngemässe Anwendung.

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Page 11: Hessisches Gesetz, die Vermögenssteuer betreffend. Vom 12. August 1899

Qgg Hessisches Vermögenssteuergesetz vom 12. August 1899.

Artikel 35. Wer ungeachtet der nach Art. 19 Abs. 3 und Art. 31 Abs. 2 ergangenen

besonderen Aufforderung eine Vermögenserklärung nicht abgegeben hat oder der Aufforderung der Veranlagungskommission oder ihres Vorsitzenden hinsicht- lich der Ergänzung oder Berichtigung einer abgegebenen Erklärung nicht nach- gekommen ist, macht sich, abgesehen von der im ersteren Falle verwirkten Strafe (Art. 48 und 49), für das betreffende Steuerjahr des Rechts der Erhebung eines Rechtsmittels gegen seine Veranlagung verlustig, insofern nicht Umstände dargethan werden, welche die Versäumnis entschuldbar machen.

Artikel 36. Die Veranlagungskommission oder ihr Vorsitzender ist in den Fällen des

Art. 19 Abs. 3 und Art. 31 Abs. 2 auch in den auf die erstmalige Veranlagung folgenden Steuerjahren und zwar so lange berechtigt, den Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Erklärung aufzufordern, bis dieser Aufforderung Genüge geleistet ist. Das Gleiche gilt für die Fälle, in denen der Steuerpflichtige der Auf- forderung zur Ergänzung oder Berichtigung der von ihm bei seiner erstmaligen Veranlagung abgegebenen Erklärung keine Folge gegeben hat.

Die Nichtbefolgung dieser wiederholten Aufforderungen zieht in jedem Falle bezw. Steuerjahre die in Art. 35 angedrohten Rechtsnachteile nach sich.

Artikel 37. Nach beendigter Veranlagung ist jedem Steuerpflichtigen die Vermögens-

klasse, zu der er veranlagt worden ist, durch eine verschlossene Zuschrift (Steuerzettel) bekannt zu geben.

6. Veränderung des Vermögens im Lanfe des Stenerjahres. Nachtragsveranlagung.

Artikel 38. Vermögenssteuerpflichtige, deren Vermögenssteuerpflicht im Laufe des

Steuerjahres beginnt, bleiben für den Rest des Jahres steuerfrei, wenn sie nicht nach Art. 8 des Einkommensteuergesetzes zugleich einkommensteuerpflichtig werden. In diesem Falle sind sie vom nächstfolgenden Monat an ebenso wie zur Einkommensteuer auch zur Vermögenssteuer heranzuziehen.

Personen, deren Vermögen sich zwischen dor Zeit der Steuerveranlagung und dem Beginn des Steuerjahres erhöht hat oder deren volles vor dem Beginn des Steuerjahres bestandenes Vermögen zur Zeit der Veranlagung unbekannt war, sind ebenfalls nachträglich zu veranlagen.

Artikel 39. Eine Veränderung an dem steuerbaren Vermögen im Laufe des Jahres,

für welches die Veranlagung erfolgt ist, zieht keine Erhöhung oder Verminde- rung der Steuer nach sich. Nur wenn nachgewiesen werden kann, dass durch Verluste, wozu freiwillige Abtretung von Vermögen an Kinder und Verwandte nicht zu rechnen ist, das gesamte veranschlagte Vermögen eines Steuerpflichtigen um mehr als den vierten Teil vermindert worden ist, kann eine verhältnis- mäs8ige Herabsetzung der Steuer auf dem Wege der Berufung mit Wirkung vom Schlüsse des Monats an, in welchem der Verlust eingetreten ist, gefordert werden.

Hört die Steuerpflicht durch Wegzug aus dem Grossherzogtum ganz oder teilweise auf, so ist die veranlagte Steuer vom Anfang des nächstfolgenden Monats an entsprechend in Abgang zu bringen.

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Hessisches Vermögenssteuergesetz vom 12. August 1899. ßg9

VI. Rechtsmittel gegen die Veranlagung. Artikel 40.

Steuerpflichtige, die durch die Kommission für die Einkommensteuer erster Abteilung veranlagt worden sind, können innerhalb der ersten 2 Monate des Steuerjahres oder bei Veranlagung im Laufe des Jahres innerhalb 2 Monaten nach Zustellung der Benachrichtigung gegen das Ergebnis der Veranlagung auf dem Wege des Einspruchs eine neue Beschlussfassung der Veranlagungskommis- sion verlangen und durch schriftliche oder mündliche Verhandlungen, persön- lich oder durch Vermittelung von Vertrauensmännern, die der Veranlagungs- kommission angehören müssen, oder durch andere Beweismittel dieser Kom- mission die erforderliche Ueberzeugung von der vorgeblichen Ueberbürdung durch die erfolgte Veranlagung zu verschaffen suchen.

Findet sich der Steuerpflichtige von der Entscheidung der Veranlagungs- kommission auf den von ihm erhobenen Einspruch nicht befriedigt oder will er von dem Rechte des Einspruchs keinen Gebrauch machen, so steht ihm das Recht der Berufung an die Landeskommission zu. Richtet sich die Berufung gegen einen auf erhobenen Einspruch ergangenen Bescheid der Veranlagungs- konimission, so ist sie innerhalb 4 Wochen nach Empfang desselben, andern- falls innerhalb der im vorhergehenden Absatz festgesetzten Frist bei dem Vor- sitzenden der Veranlagungskommission einzulegen. Die Einlegung muss schrift- lich unter der zur Beurteilung der Sache notwendigen Begründung erfolgen.

Der Vorsitzende der Veranlagungskommission kann innerhalb der gleichen Fristen gegen die ursprünglichen Beschlüsse dieser Kommission, wie auch gegen ihre zu Gunsten eines Steuerpflichtigen infolge erhobenen Einspruchs ergangenen Entscheidungen Berufung an die Landeskommission verfolgen. In diesem Falle hat er eine Abschrift der Berufungsschrift dem Steuerpflichtigen unter der An- heimgäbe zuzustellen, eine Gegenerklärung binnen 4 Wochen unmittelbar dem Vorsitzenden der Landeskommission einzureichen.

Artikel 41. Steuerpflichtige, die durch die Kommission für die Einkommensteuer

zweiter Abteilung veranlagt worden sind, können innerhalb der 2 ersten Monate des Steuerjahres oder bei Veranlagung im Laufe des Jahres innerhalb 2 Monaten nach Empfang der Benachrichtigung gegen das Ergebnis der Veranlagung bei dem Steuerkommissariat Berufung einlegen, über welche nach eingeholtem Gut- achten der örtlichen Veranlagungskommission die Kommission für die Veran- lagung der Steuerpflichtigen erster Abteilung entscheidet. Der Vorsitzende der Veranlagungskommission kann innerhalb der gleichen Frist gegen die ursprüng- lichen Beschlüsse der örtlichen Kommission an die Veranlagungskommission für die Steuerpflichtigen erster Abteilung Berufung verfolgen.

Sind die Gesamtergebnisse der Einschätzung durch die örtliche Kom- mission derart, dass im Interesse der gleichmässigen Ausführung der Steuer- veranlagung eine Nachprüfung der Einschätzung erforderlich erscheint, so hat der Vorsitzende der Kommission das Recht und die Pflicht, eine solche Nach- prüfung bei dem Ministerium der Finanzen, Abteilung für Steuerwesen, zu be- antragen, das alsdann durch eiiien von ihm zu bestellenden Kommissär die Ein- schätzung prüfen und begutachten lässt und hierauf nach Befinden die vorzu- nehmenden Berichtigungen verfugt. Findet eine derartige Nachprüfung wieder- holt statt und führt dieselbe abermals zur Berichtigung von Einschätzungen, so hat die Gemeinde die entstehenden Kosten zu tragen.

Gegen die Entscheidung der Kommission für die Veranlagung der Steuer- pflichtigen erster Abteilung steht sowohl dem Steuerpflichtigen wie dem Vor- sitzenden der Kommission binnen einer Ausschlussfrist von 4 Wochen das Recht der weiteren Berufung an die Landeskommission zu. Die Frist läuft für den Steuerpflichtigen vom Empfang, für den Vorsitzenden der Kommission vom Er- lass des Bescheids der Veranlagungskommission ab.

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390 Hessisches Vermögenssteuergesetz vom 12. August 1899.

Artikel 42. Als Landeskommission im Sinne dieses Gesetzes erscheint die nach Art. 28

des Gesetzes, die allgemeine Einkommensteuer betr., vom 12. August 1899 ge- wählte Kommission. Ueber weitere Berufungen solcher Steuerpflichtigen , die durch die Kommission für die Einkommensteuerpflichtigen zweiter Abteilung zur Vermögenssteuer veranlagt worden sind, entscheidet die Landeskommission in der in Art. 50 Abs. 2 des Gesetzes, die allgemeine Einkommensteuer betr., vom 12. August 1899 vorgeschriebenen Zusammensetzung, soweit nicht der Vor- sitzende der Kommission einzelne dieser Berufungen der nach Art. 28 des Ein- kommensteuergesetzes zusammengesetzten Landeskommission zur Entscheidung überweist.

Der Vorsitzende der Landeskommission hat, soweit dieses Gesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, dieselben Rechte und Verpflichtungen, wie sie ihm das Gesetz, die allgemeine Einkommensteuer betr., hinsichtlich der Ein- kommensteuerpflichtigen der ersten Abteilung zuweist.

Artikel 43. Die Landeskommission entscheidet über die gegen das Verfahren der

Kommission vorgebrachten Beschwerden, sowie über alle gegen die Veranlagung von den Steuerpflichtigen oder den Vorsitzenden der Veranlagungskommissionen eingelegten Berufungen.

Zu den Beschwerden treten auch diejenigen hinzu, welche die Frage be- treffen, ob die in Art. 35 erwähnten Versäumnisse entschuldbar sind.

Artikel 44. Gegen die Entscheidung der Landeskonnnission steht sowohl dem Steuer-

pflichtigen, als auch dem Vorsitzenden der Landeskommission die Beschwerde an das oberste Verwaltungsgericht zu, sofern das Vermögen des Steuerpflichtigen nach jener Entscheidung mindestens 60,000 M. beträgt.

Die Beschwerde ist innerhalb 4 Wochen, im ersteren Falle von Zustellung, im letzteren Falle vom Tage der angefochtene?! Entscheidung gerechnet, seitens des Vorsitzenden- der Landeskornmission bei dom Vorwaltungsgerichtshof, seitens des Steuerpflichtigen bei dem Vorsitzenden der Landeskommission anzubringen und kann nur darauf gestützt werden :

1. dass die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechts beruhe;

2. dass das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide. In der Beschwerde ist bei Meidung der Nichtigkeit nnzngeben, worin die

behauptete Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung dos bestehenden Rechts oder worin die behaupteten Mängel des Verfahrens gefunden werden.

Der Vorsitzende der Landeskommission überreicht die bei ihm eingegangene Beschwerde des Steuerpflichtigen mit seiner Gegenerklärung, soweit er solche für erforderlich erachtet, dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde des Vor- sitzenden der Landeskommission wird dem Steuerpflichtigen zur schriftlichen Gegenerklärung innerhalb einer bestimmten, von 2 bis zu 4 Wochen zu be- messenden Frist zugefertigt.

Artikel 45. Die im Art. 39 erwähnten Berufungen wegen Vermögensverlust im Laufe

des Jahres müssen binnen 2 Monaten nach wirklich eingetretenem Verlust bei dem Steuerkommissariat vorgebracht werden. Dieses hat eine Prüfung und Ent- scheidung durch die betreffende Veranlagungskommission zu veranlassen und den etwaigen Steuernachlass in vorgeschriebener Weise zu bewirken. Gegen die Entscheidung der Veranlagungskommission stehen dem Vorsitzenden der Kommission wie dem Steuerpflichtigen die für das ordentliche Veranlagungs- verfahren gegebenen Rechtsmittel (Art. 40 - 44) zu.

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Hessisches Vermögenssteuergesetz vom 12. August 1899. 391

Artikel 46. Die gegen die Veranlagung zur Vermögenssteuer eingelegten Rechtsmittel

können mit den etwa von demselben Steuerpflichtigen gegen seine Veranlagung zur Einkommensteuer verfolgten Rechtsmitteln in dem nämlichen Schriftsatze angebracht werden, sofern zur Entscheidung beider die gleiche Instanz zu- ständig ist.

Ist gegen die Veranlagung desselben Steuerpflichtigen sowohl wegen der Einkommensteuer als auch wegen der Vermögenssteuer ein von derselben Instanz zu entscheidendes Rechtsmittel eingelegt, so kann die Erörterung und Ent- scheidung der Rechtsmittel in einem Verfahren stattfinden.

Artikel 47. Die für die Einlegung der Rechtsmittel vorgeschriebenen Fristen mit Aus-

nahme der Beschwerdefrist können in geeigneten Fällen von Unserem Mini- sterium der Finanzen, Abteilung für Steuer wesen, erstreckt werden.

VII. Straf bestimmungen. Artikel 48.

Wer bei Beantwortung der ihm zum Zwecke der Veranlagung der Steuer oder bei der Verhandlung eines Rechtsmittels amtlich vorgelegten Fragen oder bei der Deklaration seines der Vermögenssteuer unterworfenen Vermögens in betreif seiner Vermögensverhältnisse wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die zur Verkürzung des Steuerinteresses geeignet sind, oder wer die Steuererklärung, soweit sie vorgeschrieben ist, absichtlich unterlässt, wird wegen Hinterziehung mit dem vier- bis zwanzigfachen Betrage der Jahres- steuer, um welche der Staat verkürzt worden ist oder verkürzt werden sollte, mindestens aber mit einer Geldstrafe von 100 M. bestraft.

Die gleiche Strafe trifft die Personen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als Vertreter von Steuerpflichtigen berufen sind, wenn sie sich hierbei Verfehlungen der im Abs. 1 erwähnten Art zu Schulden kommen lassen.

Artikel 49. Wer aus Nachlässigkeit die Abgabe der Steuererklärung, soweit eine

solche vorgeschrieben ist, unterlässt oder bei Angaben in derselben, bei Beant- wortung dor ihm zum Zwecke der Veranlagung gestellten Fragen oder in den bei der Verhandlung infolge eines ergriffenen Rechtsmittels von ihm gemachten Angaben sich in wesentlichen Punkten Unrichtigkeiten zu Schulden kommen lässt, kann mit Geldstrafe bis zu 100 M. belegt werden , sofern nicht etwa Be- strafung nach Art. 48 eintritt.

Mit einer Ordnungsstrafe bis zu 20 M. kann belegt werden, wer den nach Art. 24 erforderlichen Gewerbeschein nicht rechtzeitig löst oder bei der An- meldung des Gewerbebetriebs oder bei Lösung des Gewerbescheins unrichtige oder unvollständige Angaben macht.

Dieselbe Strafe trifft in gleichen Fällen die nach Art. 32 berufenen Ver- treter steuerpflichtiger Personen.

Artikel 50. Diejenigen , welche infolge der in Art. 48 und 49 mit Strafe bedrohten

Verfehlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder infolge anderer Um- stände zu wenig Steuer bezahlt haben , sind zur Nachzahlung des der Staats- kasse entzogenen Betrags verpflichtet, soweit nicht inzwischen Verjährung des Anspruchs auf Nachzahlung eingetreten ist.

Die Verpflichtung zur Nachzahlung der Steuer, um welche die Staats- kasse verkürzt worden ist, geht auf die Erben über, einerlei ob die Verkürzung vor oder nach dem Tode des Pflichtigen entdeckt worden ist.

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392 Hessisches Vermögenssteuergesetz vom 12. August 1899.

VIII. Steuererhebung und Haftung für die Steuer.

Artikel 51. Die Vermögenssteuer wird gleichzeitig mit der Einkommensteuer erhoben.

Artikel 52. Ausser dem Veranlagten haften diejenigen Personen, deren Vermögen

demselben bei der Veranlagung gemäss Art. 10 dieses Gesetzes zuzurechnen ist, für den auf dasselbe nach dem Verhältnis zum veranlagten Gesamtvermögen entfallenden Teil der veranlagten Vermögenssteuer solidarisch.

IX. Schlussbestimmungen. Artikel 53.

Die Bestimmungen der Art, 10 Abs. 1, 25 Abs. 6 und 7, 31, 33-35, 36 - 38, 43 - 45 und 47 des Gesetzes, die allgemeine Einkommensteuer betr., vom 12. August 1899 finden sinngemässe Anwendung.

Artikel 54. Das vorstehende Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft.

Die Erhebung der Vermögenssteuer bleibt indes bis zu einem durch landes- herrliche Verordnung zu bestimmenden Tage ausgesetzt.

Mit diesem Tage treten für die staatliche Besteuerung die eine Erhebung von Grund-, Gewerbe- und Kapitalrentensteuer betreffenden Bestimmungen der Gesetze :

1. vom 13. April 1824, die Vollendung des Immobiliarkatasters betr., 2. vom 8. Juli 1884, die gleichmässige Besteuerung der Gewerbe betr., 3. vom 10. Juli 1895, die Kapitalrentensteuer betr., sowie alle zu diesen

Bestimmungen erlassenen Verordnungen, Instruktionen , Ausführungs- vorschriften u. s. w. ausser Kraft. Dagegen bleiben die im Gesetz vom 18. April 1824, sowie in den zugehörigen Instruktionen n. s. w. ent- haltenen Bestimmungen bezüglich der Aufstellung des immobiliar- katasters ausdrücklich aufrecht erhalten.

Unser Ministerium der Finanzen ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Dasselbe wird zugleich ermächtigt, die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf das Gesetz, die allgemeine Einkommensteuer betr., vom 25. Juni 1895, nach Verabschiedung der Novelle zu diesem Gesetz soweit er- forderlich abzuändern.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Gross- herzoglichen Siegels.

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Hessisches Vermögenssteuergesetz vom 12. August 1899. 393

Tabelle über den gegenwärtigen Kapitalwert einer Rente oder Nutzung im Werte von 1 M. auf eine bestimmte Anzahl von Jahren behufs Berechnung der davon zu

entrichtenden Vermögenssteuer. (Zu Art. 27 Ziff. 4 des Gesetzes.)

An- An- An- An- zahl Kapital- zahi Kapital- zahi Kapital- zahi Kapital- der wert der wert der wert der wert

Jahre M , pf Jahre M , Pf Jahre M | Pf | Jahre M , pf

1 1 0,0 22 15 02,9 43 21 18,6 64 23 88,7 2 1 96,2 23 15 45,1 44 21 37,1 65 23 96,9 3 2 88,6 24 15 85,7 45 21 54,9 66 24 04,7 4 3 77,5 25 16 24,7 46 21 72,0 67 24 12,2 5 4 63,0 26 16 62,2 47 21 88,5 68 24 19,4 6 5 45,1 27 16 98,3 48 22 04,3 69 24 26,4 7 6 24,2 28 17 33,0 49 22 19,5 70 24 33,0 8 7 00,2 29 17 66,3 50 22 34,2 71 24 39,5 9 7 73,3 30 17 98,4 51 22 48,2 72 24 45,6

10 8 43,5 31 18 29,0 52 22 61,8 73 24 51,6 11 9 11,1 32 18 58,9 53 22 74,8 74 24 57,3 12 9 76,0 33 18 87,4 54 22 87,3 75 24 62,8 13 10 38,5 34 19 14,8 55 22 99,3 76 24 68,0 14 10 98,6 35 19 41,1 56 23 10,9 77 24 73,1 15 11 56,3 36 19 66,5 57 23 22,0 78 24 78,0 16 12 11,8 37 19 90,8 58 23 32,7 79 24 82,7 17 12 65,2 38 20 14,3 59 23 43,0 80 24 87,2 18 13 16,6 39 20 36,8 60 23 52,8 81 24 91,5 19 13 65,9 40 20 58,5 61 23 62,4 82 24 95,7 20 14 13,4 41 20 79,3 62 23 71,5 83 24 99,7 21 14 59,0 42 20 99,3 63 23 80,3 84 25 00,0

und mehr

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