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Hessisches Gesetz, die Gemeindeumlagen betreffend. Vom 8. Juli 1911

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Hessisches Gesetz, die Gemeindeumlagen betreffend. Vom 8. Juli 1911 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 29. Jahrg., H. 1 (1912), pp. 149-166 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40906633 . Accessed: 15/06/2014 16:25 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 194.29.185.37 on Sun, 15 Jun 2014 16:25:48 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Hessisches Gesetz, die Gemeindeumlagen betreffend. Vom 8. Juli 1911Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 29. Jahrg., H. 1 (1912), pp. 149-166Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40906633 .

Accessed: 15/06/2014 16:25

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

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Hessisches Gesetz, die Gemeindeumlagen betreffend. Vom 8. Juli 1911.

(Grossh. hess. Regbl. 1911 Nr. 18 S. 195.)

Einleitung. Artikel 1.

Die Gemeinden erheben im Bedarfsfalle direkte Steuern (Gemeindeumlagen) vom Grundbesitz und vom Gewerbebetrieb sowie vom Einkommen und vom Kapitalvermögen der Steuerpflichtigen.

1. Steuer vom Grundbesitz (Grundsteuer). Artikel 2.

Steuerpflicht und Veranlagungsort. Der Steuer vom Grundbesitz sind in einer Gemeinde unterworfen: 1. Die in der Gemarkung der Gemeinde gelegenen Grundstücke und Ge-

bäude nebst demjenigen, was als ihr Zubehör im Sinne des Gesetzes, die Ver- mögenssteuer betreffend, vom 12. August 1899 anzusehen ist;

2. Fischereirechte im Gebiete der Gemeindegemarkung und Rechte auf Ortsbürgernutzungen ;

3. die Rechte, mit denen in der Gemarkung der Gemeinde gelegene Grund- stücke oder Gebäude belastet sind mit Ausnahme der Hypotheken, Grund- und Rentenschulden, sowie derjenigen Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstücke oder Gebäude verbunden sind.

Das Hecht einer Gemeinde zur Besteuerung von Grundstücken, welche katastermässig zur Gemarkung einer anderen Gemeinde gehören, ist auf Antrag der bezugsberechtigten Gemeinde abzulösen. Die Ablösungssumme besteht in dem 25 fachen des nach den Vorschriften dieses Gesetzes im Jahre der Ablösung zu entrichtenden Grundsteuerbetrages.

Artikel 3.

Steuerbefreiungen. Der Grundsteuer unterliegen nicht: 1. die zu Zwecken der Hofhaltung benützten Schlösser und Paläste des

Grossherzogs und die dazugehörigen Gebäude, Gärten und Anlagen, sowie das Hoftheater ;

2. die für beide Kammern der Landstände bestimmten Gebäude und die dazugehörigen Gärten und Anlagen;

3. die einem fremden Staate gehörigen Grundstücke, auf denen Gesandt- schaftsgebäude errichtet sind, sofern von dem fremden Staate Gegenseitigkeit geübt wird;

4. die Grundstücke und Gebäude, die im Eigentum des Staates, der hessi- schen Provinzen, Kreise, Gemeinden, der evangelischen und katholischen Kirche, der rechtsfähigen Religionsgesellschaften sowie der überwiegend für die Ge-

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meindeangehörigen bestimmten gemeinnützigen Anstalten und Stiftungen stehen und die unmittelbar dienen:

a) dem öffentlichen Dienst, wie Amtsgebäude für Staats- und sonstige Behörden, Gemeindehäuser usw., mit Ausnahme solcher Grundstücke und Gebäude, die der Verwaltung oder dem Betriebe von Verkehrsanstalten dienen,

b) dem öffentlichen Gottesdienst und der öffentlichen Totenbestattung, c) dem öffentlichen Unterricht und der sonstigen geistigen Fortbildung,

wie z. B. die öffentlichen Bibliotheken, Museen usw., d) der Armen-, Kranken- und Waisenpflege, e) der Strafrechtspflege und der Fürsorge für Besserungsbedürftige; 5. Grundstücke und Gebäude, die unmittelbar militärischen Zwecken dienen

und im Eigentum des Reichs oder des Staats stehen mit Ausnahme der Grund- stücke und Gebäude für Militärkasinos, Militärkantinen, -Bäckereien, -Kon- servenfabriken und ähnliche gewerbeartige Betriebe, Proviant- und Bekleidungs- ämter;

6. die Gebäude, die zur Unterbringung des lebenden oder toten Inventars oder der rohen Erzeugnisse einem landwirtschaftlichen Betriebe (einschliesslich der Viehzucht, des Wein-, Obst- und Gartenbaus) dienen.

Dient ein Grundstück oder Gebäude nur teilweise den unter 1 - 6 an- gegebenen Zwecken, so bleibt es nur für diesen Teil von der Steuer befreit;

7. die dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen und Wege, sowie die öffentlichen Plätze und Anlagen, die Flüsse mit den zugehörigen Leinpfaden, die öffentlichen Bäche und öffentlichen künstlichen Gewässer.

Neuanlagen von Weinbergen (Rodfelder) in Grosse von mindestens 3 Ar bleiben auf Antrag des Steuerpflichtigen für die ersten 3 Jahre nach der An- pflanzung steuerfrei.

Die durch besondere Gesetze und Verordnungen bewilligten Steuerfrei- heiten bleiben in Kraft.

Artikel 4.

Besteuerungsma'ssstab. Die Steuer wird nach dem gemeinen Werte der ihr unterliegenden Gegen-

stände und Rechte erhoben, wie er für die staatliche Vermögenssteuer nach den für diese geltenden Vorschriften festgestellt wird oder festzustellen wäre, wenn diese Gegenstände und Rechte der staatlichen Vermögenssteuer unterliegen würden.

Als gemeiner Wert von Grundstücken, die wesentlich der Holzgewinnung dienen und unter Forstschutz stehen, gilt der 25 fache Betrag des Jahres- reinertrags, der bei normaler forstmässiger Wirtschaft von ihnen zu ziehen ist. Dieser Reinertrag wird in der Weise festgestellt, dass die jährlichen Wirt- schafts- und Verwaltungskosten von dem Wert des Jahresrohertrags an Haupt- und Nebennutzungen abgezogen werden, wie er bei den gegebenen Standorts- verhältnissen und Holzarten für die übliche Betriebsweise und Umtriebszeit unter Annahme normaler forstmässiger Wirtschaft zu erzielen ist. Dabei sind die Werte für die in Betracht kommenden Holzsortimente aus den Durchschnitts- erlösen der letzten 5 Jahre abzuleiten.

Für Grundstücke, die dauernd landwirtschaftlichen Zwecken zu dienen bestimmt sind , kann der Steuerpflichtige Besteuerung nach einem Mittelwert von Ertrags- und gemeinem Wert verlangen, wenn er nachweist, dass der ge- samte Ertragswert seiner steuerpflichtigen Grundstücke hinter ihrem gesamten gemeinen Werte zurückbleibt. Der zu besteuernde Mittelwert setzt sich aus der Hälfte des Ertragswerts und des gemeinen Werts zusammen. Als Ertragswerfc gilt der 25 fache Betrag des Reinertrags, den die Grundstücke nach ihrer bis- herigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmässiger Bewirtschaftung im Durchschnitt nachhaltig gewähren können. Bleibt der Ertragswert fünf vom Hundert oder weniger hinter dem gemeinen Wert der Grundstücke zurück, so hat die Veranlagung nach dem gemeinen Wert zu erfolgen. Auf unbebaute Grundstücke, die innerhalb des genehmigten Ortsbauplans liegen, finden, un-

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Hessisches Gesetz vom 8. Juli 1911, die Gemeindeumlagen betreffend. '§'

geachtet ihrer Zweckbestimmung die vorstehenden Vorschriften keine Anwendung, es sei denn, dass die Grundstücke bis zu ihrer Einbeziehung in den Ortsbauplan landwirtschaftlich genutzt wurden und seitdem den Eigentümer ausser im Erb- gang nicht gewechselt haben und landwirtschaftlich genutzt werden.

Der Vermögenswert von Jagdrechten ist bei der Bewertung von Grundstücken besonders in Anschlag zu bringen.

Für Gebäude, die ausschliesslich gewerblichen Zwecken dienen, ist auf An- trag des Steuerpflichtigen dem gemeinen Wert des Grund und Bodens für die Gebäude selbst höchstens der Brandversicherungswert dieser Gebäude nebst Zu- behör unter Berücksichtigung der seit der letzten Aufnahme zur Brand- versicherung stattgefundenen Abnutzung oder, soweit sie zur Brandversicherung nicht zugezogen sind, höchstens der gegenwärtige Gebäude- und Zubehörwert zuzuschlagen.

Ein Abzug von Schulden oder sonstigen persönlichen Lasten findet nicht statt. Dingliche Lasten kommen insoweit in Abzug, als sie nach Art. 2, Ziff. 3 der Steuer vom Grundbesitz unterworfen sind.

Die allgemeinen Grundsätze für Ermittlung des Ertragswertes sowie für die Ausführung der Abs. 2 und 3 überhaupt werden durch Verordnung bestimmt.

Artikel 5.

Steuerpflichtige Personen. Steuerpflichtig ist der Eigentümer des der Steuer unterliegenden Grund-

besitzes, im Falle des Art. 2, Ziff. 2 und 3 der Berechtigte ohne Rücksicht darauf, ob sie natürliche Personen sind oder nicht. Bei dem Eigentumsrecht und sonstigen Rechten, die in das Grundbuch eingetragen sind, entscheidet im Zweifel über die Person des Steuerpflichtigen der Eintrag im Grundbuch.

Ein Wechsel der Person des Steuerpflichtigen im Laufe des Steuerjahres hat eine Aenderung in der Steuerpflicht nicht zur Folge.

Artikel 6. Auskunftspflicht.

Zum Zwecke der Steuerveranlagung ist jeder Steuerpflichtige verbunden, den Steuerbehörden auf Verlangen über alle, die Besteuerung seines Grund- vermögens beeinflussende Tatsachen innerhalb einer regelmässig auf mindestens *2 Wochen zu bemessenden Frist Auskunft zu geben. Der Steuerpflichtige ist dagegen nicht verpflichtet, Erklärungen über den Wert seiner Grundstücke ab- zugeben.

2. Steuer vom Gewerbebetrieb (Gewerbsteuer), a. Allgemeine Gewerbsteuer.

Artikel 7. Steuerpflicht und Veranlagungsort.

Der Steuer vom Gewerbebetrieb in einer Gemeinde sind unterworfen die sämtlichen

1. einem stehenden Gewerbe, 2. einem bergbaulichen Betriebe, 3. einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschliesslich der Vieh-

zucht, des Wein-, Obst- und Gartenbaus dauernd gewidmeten oder dienenden Gegenstände und Rechte, die einen in Geld abschätzbaren Wert haben.

Als Gewerbebetrieb gilt auch der Geschäftsbetrieb der Erwerbs- und Wirt- schaftsgenossenschaften und rechtsfähigen Konsumvereine.

Die Steuer vom Gewerbebetrieb wird in derjenigen Gemeinde erhoben, in der das Gewerbe betrieben wird, sofern in ihr Betriebsanlagen irgendwelcher Art vorhanden sind.

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152 Hessisches Gesetz vom 8. Juli 1911, die Gemeindeumlagen betreffend.

Der Steuer vom Gewerbebetrieb unterliegt nicht der nach Art. 2 steuere Pflichtige Grundbesitz.

Artikel 8.

Steuerbefreiungen. Der Gewerbesteuer unterliegen nicht: 1. Betriebe, die ausschliesslich wohltätigen oder gemeinnützigen Zwecken

dienen, insbesondere auch die öffentlichen Sparkassen, wenn sie ihre verfügbaren Ueberschü8se nur zu diesen Zwecken verwenden oder in öffentliche Kassen fliessen lassen;

2. die Ausübung eines amtlichen Berufs, einer künstlerischen, wissen- schaftlichen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit, insbesondere auch die Praxis der Aerzte, Zahnärzte, Heilgehilfen und Hebammen,, sowie der Tierärzte, der Rechtsanwälte und der Geometer, soweit sich nicht bei Ausübung dieser Berufe in besonderen Fällen ein gewerblicher Betrieb ent- wickelt;

3. der Betrieb von Verkehrsanstalten durch Verbände des öffentlichen Rechts.

Die durch besondere Gesetze und Verordnungen bewilligten Steuerfreiheiten, bleiben in Kraft.

Artikel 9.

Besteuerungsmassstab. Die Steuer wird nach dem Bestand des in dem Betrieb innerhalb der Ge-

meinde arbeitenden Anlage- und Betriebskapitals (Art. 10) erhoben, wie es nach den für die staatliche Vermögenssteuer geltenden Bestimmungen fest- gestellt wird oder festzustellen wäre, wenn der Betrieb der staatlichen Ver- mögenssteuer unterliegen würde. Dabei ist für bereits bestehende Betriebe der Bestand an Anlage- und Betriebskapital im letzten zur Zeit der Veranlagung ab- gelaufenen Geschäftsjahre massgebend. Besteht der Gewerbebetrieb noch nicht. 1 Jahr lang, so ist das Anlage- und Betriebskapital nach den zur Zeit der Ver- anlagung vorliegenden Anhalten zu schätzen.

Das gewerbliche Betriebskapital umfasst sämtliche dem Gewerbebetrieb gewidmeten Gegenstände und Rechte mit Ausnahme derjenigen, welche der Grundsteuer unterliegen. Insbesondere sind hinzuzurechnen:

1. die für den Gewerbebetrieb benutzten Wasserkräfte; 2. die zum Betrieb verwendeten Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Werte

sonstiger Betriebseinrichtungen ; 3. die zum Verkauf bestimmten Warenvorräte, die Roh- und Hilfsstoffe ein-

schliesslich der in Bearbeitung begriffenen Stoffe; 4. die für den Betrieb gehaltenen Tiere, Wagen, Geschirre und Futter-

vorräte ausschliesslich der Haushaltungsvorräte; 5. die für den Betrieb vorhandenen Vorräte an Geld, verzinslichen und

unverzinslichen Wertpapieren, Noten, Wechseln, sowie die vom Gewerbebetrieb herrührenden Ausstände einschliesslich der im Kontokorrent laufenden Gut- haben;

6. Urheber-, Verlags- und Patentrechte; 7. sonstige einzelnen Gewerbetreibenden zustehenden Berechtigungen. Das land- und forstwirtschaftliche Betriebskapital umfasst die sämtlichen,.

einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb - einschliesslich der Viehzucht,, des Wein-, Obst- und Gartenbaues - gewidmeten Gegenstände, soweit sie nicht der Grundsteuer unterliegen.

Die dem Betrieb dienenden Vorräte an barem Geld, gestempelten Barren von Gold und Silber, Papiergeld, Banknoten, Wechseln, Wertpapieren, sowie die vom Betrieb herrührenden Aktivausstände einschliesslich der im Kontokorrent laufenden Guthaben, endlich das bewegliche landwirtschaftliche Betriebskapital an Vieh und Geräte kommen bei Feststellung des Bestandes an Anlage- und Be^

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Hessisches Gesetz vom 8. Juli 1911, die Gemeindeumlagen betreffend. Jgg;

triebskapital nur insoweit in Ansatz, als ihnen nicht aus dem laufenden Ge- schäftsbetriebe herrührende Schulden gegenüberstehen.

Ein Abzug von anderen Schulden oder sonstigen persönlichen Lasten findet nicht statt.

Artikel 10. Der Wert des Betriebskapitals ist nach dem Stande und Werte der einzelnen

Bestandteile am 1. September des Veranlagungsjahres nach den für die staat- liche Vermögenssteuer geltenden Grundsätzen zu ermitteln.

Für die Veranlagungen, die im Laufe des Steuerjahres einzutreten haben, ist der Stand und Wert der Bestandteile des Betriebskapitals bei Beginn der Steuerpflicht zugrunde zu legen.

Bei Steuerpflichtigen, die Handelsbücher nach Vorschrift der §§ 38 ff. des H.G.B, führen, ist der Wert des Betriebskapitals nach dem Stande und Werte seiner Bestandteile in dem Zeitpunkt zu ermitteln, für den die letzte Bilanz- aufstellung stattgefunden hat, und sind die Inventur- und Bilanzergebnisse zu- grunde zu legen.

Soweit das hiernach ermittelte Betriebskapital von dem mittleren Stand des Geschäftsjahres erheblich abweicht, ist das mittlere Betriebskapital fest- zustellen.

Die Berechnung hat nach dem gemeinen Wert zu geschehen.

Artikel 11. Berechnet sich in Fällen des Art. 7, Ziff. 1 oder 2 im abgelaufenen Ge-

schäftsjahr der Ertrag des Gewerbebetriebs auf mehr als 6 Proz. des rauhen. Wertes des dem Gewerbe dienenden gesamten Vermögens, so ist der nach Art. 9 festgestellte Betrag um ein Vielfaches dieses Mehrertrags zu erhöhen r und zwar bei einem Mehrertrag von

„ weniger als 500 M. um das 1 fache des Mehrertrags, von 500 M. bis „ „ 1,000 „ „ „ 2 „ „ 1,000 „ B 1,500 „ „ „ 3 „ „ 1.500 „ „ 2,000 „ „ „ 4 „ „ 2,000 „ „ 2,500 „ „ „ 5 „ „ 2,500 „ „ 3,000 „ „ „ 6 „ „ 3,000 „ , 4,000 „ „ „ 7 „ » 4,000 , , 6,000 „ , „ 8 „ „ 6,000 „ B 10,000 , „ , 9 „

über 10,000 „ „ , 10 „ , , Bei Betrieben mit einem Ertrag von weniger als 1300 M. findet ein Zu-

schlag nach den vorstehenden Bestimmungen nicht statt. Als Ertrag gilt der Unterschied zwischen den Betriebseinnahmen und den

Betriebsausgaben, denen auch die einer angemessenen Wertverminderung ent- sprechenden Abschreibungen zuzusetzen sind. Dem Ertrag sind zuzurechnen die aus den Betriebseinnahmen bestrittenen Ausgaben für Verbesserungen und Ge- schäftserweiterungen sowie für den Unterhalt des Gewerbetreibenden und seiner Angehörigen. Nicht abzugsfähig sind Zinsen für das Anlage- und Betriebs- kapital, mag es dem Gewerbetreibenden selbst oder Dritten gehören, und für Schulden, die zur Anlage oder Erweiterung des Geschäfts, Verstärkung de& Betriebskapitals oder zu sonstigen Verbesserungen aufgenommen sind.

Artikel 12. Wird ein Gewerbe in mehreren Gemeinden betrieben, so wird in jeder von-

ihnen der auf sie entfallende Teil des Anlage- und Betriebskapitals zur Steuer herangezogen.

Für die Verteilung des Betriebskapitals ist in erster Linie eine etwa zwischen» den beteiligten Gemeinden und dem Steuerpflichtigen getroffene Vereinbarung massgebend.

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154 Hessisches Gesetz vom 8. Juli 1911, die Gemeindeumlagen betreffend.

Artikel 13. Steuerpflichtige Person.

Steuerpflichtig ist derjenige, auf dessen Namen das Gewerbe betrieben wird, ohne Rücksicht darauf, ob er eine natürliche Person ist oder nicht.

Für die Steuer haftet auch derjenige, auf dessen Rechnung der Betrieb stattfindet.

Artikel 14. Beginn und Ende der Steuerpflicht.

Die Steuerpflicht eines Betriebs, der im Laufe des Steuerjahres erstmalig ausgeübt wird, beginnt:

1. wenn der Steuerpflichtige seit mindestens einem Jahr kein steuerpflichtiges Gewerbe im Grossherzogtum betrieben und daselbst seinen Wohnsitz oder Sitz hat, mit dem Anfang des auf die Betriebseröffnung folgenden Steuerjahres;

2. in allen anderen Fällen mit dem Anfang des auf die Betriebseröffnung folgenden Monats.

Die Steuerpflicht eines im Laufe des Steuerjahres aufgegebenen Betriebs erlischt :

1. wenn der Betrieb auf eine nach Abs. 1 Ziff. 1 für den Rest des Steuer- jahres steuerfreie Person übergeht, mit dem Ende des Steuerjahres;

2. in allen anderen Fällen mit dem Ende des Monats, in dem die tat- sächliche Betriebseinstellung erfolgt ist.

Artikel 15.¡ Steuererklärungspflicht.

Ueber das Anlage- und Betriebskapital ist von dem Pflichtigen eine Steuer- erklärung abzugeben:

1. wenn er zum erstenmal in der Gemeinde zur Steuer vom Gewerbe- betrieb veranlagt wird und das Anlage- und Betriebskapital mindestens 3000 M. beträgt ;

2. wenn der Pflichtige seit mindestens 3 Jahren keine Steuererklärung abgegeben hat, die Veranlagungskommission oder ihr Vorsitzender ihn aber zur Abgabe einer Steuererklärung besonders auffordert.

In denjenigen Fällen, in denen bereits nach den für die staatliche Be- steuerung geltenden Grundsätzen die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuer- erklärung besteht, ist eine besondere Steuererklärung für die Veranlagung des- selben Vermögens zu den Gemeindeumlagen nicht mehr abzugeben.

Der Ertrag wird bei allen Gewerbesteuerpflichtigen, welche Handelsbücher nach Vorschrift der §§ 38 ff. des H.G.B, führen, nach dem Durchschnitt der drei dem Steuerjahre unmittelbar vorangegangenen Wirtschafts-(Betriebs-)jahre, wenn aber der Betrieb noch nicht so lange oder nicht ohne wesentliche Aenderungen so lange besteht oder die Bücher nicht so lange geführt werden, nach dem Durchschnitt der kürzeren Zeit, für welche Jahresabschlüsse vorliegen, und wenn ein Jahresabschluss überhaupt noch nicht vorliegt, nach dem mutmasslichen Jahresertrag veranschlagt.

Insoweit nicht eine Erklärung über das steuerpflichtige Einkommen die nötigen Anhaltspunkte für die nach Art. 11 erforderliche Feststellung des Er- trags gibt, ist der Steuerpflichtige auf Verlangen verbunden, der Steuerbehörde innerhalb einer regelmässig auf mindestens 2 Wochen zu bemessenden Frist die nötige Auskunft zu geben. Die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes vom 12. August 1899 und der hierzu erlassenen Anweisungen über die Dekla- arationspflicht finden Anwendung.

Artikel 16. Be s on der e Gewerbesteuern und Vereinbarungen über Gewerbesteuer.

Die Gemeinden können durch Ortssatzung bestimmen, dass die Gewerbe- steuer von den in Art. 7, Ziff. 1 u. 2 bezeichneten Betrieben nicht nach dem

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Hessisches Gesetz vom S.Juli 1911, die Gemeindeumlagen betreffend. J55

Massstab der Art. 9 bis 12, sondern nach anderen Merkmalen für den Umfang des Betriebs zu bemessen ist.

Die Ortssatzung bedarf der Genehmigung der Ministerien de3 Innern und der Finanzen.

Die Gemeinden sind ferner ermächtigt, mit Genehmigung der Aufsichts- behörde für einzelne Betriebe, für die eine Besteuerung nach den allgemeinen Grundsätzen nachgewiesenermassen eine steuerliche Ueberbürdung zur Folge haben würde oder aus sonstigen Gründen nicht angebracht erscheint, Verein- barungen mit den Steuerpflichtigen über die Höhe ihrer Gewerbesteuerveran- iagung zu treffen.

Artikel 17. Wird in einer Gemeinde auf Grund des Art. 16 Abs. 1 eine besondere

Gewerbesteuer umgelegt, so ist ein Gewerbe, das in mehreren Gemeinden be- trieben wird, zu der besonderen Gewerbesteuer nur insoweit zu veranlagen, als «s in jener Gemeinde betrieben wird.

Artikel 18.

Gewerbescheinpflicht. Jeder, der im Grossherzogtum ein Gewerbe der unter Ziff. 1 u. 2 des

Art. 7 bezeichneten Art betreibt, ist verpflichtet, sich vor Beginn des Gewerbe- betriebes bei der Bürgermeisterei des Betriebsortes einen Gewerbeschein zu er- wirken, worin die Art des Gewerbes nach näherer Angabe des Gewerbetreiben- den bezeichnet wird.

Der Gewerbeschein, der vor Beginn jedes Steuerjahres aufs neue einzuholen ist, muss der zuständigen Steuerbehörde vorgelegt werden und erhält erst durch die hierüber erteilte Bescheinigung Gültigkeit.

b. Sondergewerbsteuern. Steuer von Warenhäusern.

Artikel 19. Eine Gemeinde kann durch Ortssatzung beschliessen, dass gewerbliche

Unternehmen, insoweit sie den Kleinhandel mit Waren verschiedener Gattungen nach Art der Warenhäuser, Grossbasare, Abzahlungs-, Versteigerungs- und Ver- sandgeschäfte im grossen betreiben, zur Zahlung einer besonderen Gewerbe- steuer - Warenhaussteuer - verpflichtet sind. Die Erhebung der Warenhaus- steuer kann auf einzelne der vorstehend aufgeführten gewerblichen Unter- nehmungen beschränkt werden.

Die Ortssatzung bedarf der Genehmigung der Ministerien des Innern und der Finanzen.

Artikel 20. Die Warenhaus8teuer kann eingeführt werden : 1. in Gemeinden bis zu 10,000 Einwohnern: für die Geschäfte der in

Art. 19 genannten Art mit einem Jahresumsatz von mindestens 80,000 M., 2. in Gemeinden von 10,000 und mehr Einwohnern : für die Geschäfte der

in Art. 19 genannten Art mit einem Jahresumsatz von mindestens 150,000 M. Steuerpflichtig sind sowohl Hauptniederlassungen als auch Zweignieder-

lassungen auswärtiger Geschäfte der in Art. 19 bezeichneten Art. Besitzt eine gewerbliche Unternehmung Filialbetriebe in derselben Gemeinde, so ist sie mit diesen als ein Ganzes zu beurteilen.

Artikel 21.

Massgebend für die Pflicht zur Zahlung der Warenhaussteuer ist der Um- satz des letzten zur Zeit der Veranlagung abgelaufenen Geschäftsjahres. Hat das Unternehmen noch kein volles Geschäftsjahr bestanden, so ist der Jahres-

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Jgg Hessisches Gesetz vom 8. Juli 1911, die Gemeindeumlagen betreffend.

Umsatz nach den zur Zeit der Veranlagung vorliegenden Anhaltspunkten zu schätzen.

Die Betriebsinhaber sind verpflichtet, auf die an sie ergehende Aufforde- rung der zuständigen Steuerveranlagungsbehörde innerhalb einer von dieser vorzubestimmenden Frist eine Erklärung über den erzielten Umsatz sowie dar- über einzureichen, welcher Teil des Anlage- und Betriebskapitals und welcher Teil des Ertrags auf den Kleinhandel entfallt. In der Aufforderung ist der Rechtsnachteil anzudrohen, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die ent- sprechenden Feststellungen ohne weitere Mitwirkung des Beteiligten von Amts wegen erfolgen würden, dass ihm für das betreffende Steuerjahr eine Einsprache dagegen nicht zustehe und dass er zur Steuer herangezogen werde, als wenn er lediglich den Kleinhandel betreibe.

Artikel 22. Die neben der allgemeinen Gewerbesteuer zu entrichtende Warenhaussteuer

kann in der Form eines Zuschlags zu jener oder nach dem im Kleinhandel erzielten Umsatz des Unternehmens erhoben werden. Die Ortssatzung bestimmt, welche dieser beiden Formen für die Besteuerung massgebend ist und welche Steuersätze in dem einen oder anderen Fall innerhalb der nachstehend be- zeichneten Grenzen erhoben werden sollen.

Besteht die Warenhaussteuer in einem Zuschlag zur Gewerbesteuer, so kann dieser für alle unter die Warenhaussteuer fallenden Unternehmen nach Hundertteilen der Gewerbesteuer entweder gleichmässig festgesetzt oder nach der Höhe des Jahresumsatzes progressiv abgestuft werden. Der Zuschlag be- trägt mindestens 25 Proz. und höchstens 200 Proz. der Gewerbesteuer.

Wird die Warenhaussteuer nach dem Umsatz des gewerblichen Unter- nehmens erhoben, so beträgt sie mindestens 1 Proz. und höchstens 5 Proz. de& Umsatzes. Uebersteigt die hiernach berechnete Warenhaussteuer nachweislich 15 Proz. des Ertrags im Sinne des Art. 11 Abs. 3, so ist sie auf Antrag des Pflichtigen auf diesen Betrag, keinesfalls aber auf weniger als 1 Proz. des Um- satzes zu ermässigen.

Artikel 23. Die Warenhaussteuer wird durch die Instanzen veranlagt, von denen die

Gewerbesteuer veranlagt wird. Gegen deren Entscheidungen finden die gegen die Zuziehung zu den Gemeindeumlagen zulässigen Rechtsmittel statt.

Stener von Filialgeschäften. Artikel 24.

Eine Gemeinde kann durch Ortssatzung beschliessen, dass Gewerbetreibende, die im Gemeindebezirk - ohne in ihm ihren Wohnsitz oder Hauptbetriebssitz, zu haben - Verkaufsstellen oder Lager unterhalten, von denen aus Waren zum Verkauf abgegeben werden, zur Zahlung einer besonderen Gewerbesteuer - Filial Steuer - verpflichtet sind.

Die Ortssatzung bedarf der Genehmigung der Ministerien des Innern und der Finanzen.

Artikel 25. Die näheren Vorschriften über die Abgrenzung der unter die Sondersteuer

fallenden gewerblichen Unternehmen, über die Art der Steuer sowie über das Mass und die Abstufung der Steuersätze sind innerhalb der sich nach Art. 22 Abs. 2 u. 3 ergebenden Grenzen durch die Ortssatzung zu treffen.

Artikel 26. Durch die Ortssatzung kann bestimmt werden, dass die Betriebsinhaber

verpflichtet sind, auf die an sie ergehende Aufforderung der zuständigen Steuer- veranlagungsbehörde innerhalb einer von dieser vorzubestimmenden Frist eine

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Hessisches Gesetz vom 8. Juli 1911, die Gemeindeumlagen betreffend. 157

Erklärung über den Umfang ihres Geschäftsbetriebs und weitere für die Steuer- veranlagung erhebliche Tatsachen einzureichen. In der Aufforderung ist der Rechtsnachteil anzudrohen, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die ein- schlägigen Verhältnisse ohne weitere Mitwirkung der Beteiligten von Amts wegen festgestellt würden, und dass ihnen, abgesehen von der etwa verwirkten Strafe, für das betreffende Steuerjahr eine Einsprache dagegen nicht zustehe.

Artikel 27. Die Steuer wird durch die Instanzen veranlagt, von denen die Gewerbe-

steuer veranlagt wird. Gegen deren Entscheidungen finden die gegen die Zu- ziehung zu den Gemeindeumlagen zulässigen Rechtsmittel statt.

Artikel 28. Ist bei einem gewerblichen Unternehmen die Voraussetzung für die Er-

hebung von Warenhaus- und Filialsteuer gegeben, so gelangt nur diejenige Steuer zur Erhebung, welche den höheren Steuerbetrag ergibt.

Steuer vom gewerbsmässigen Handel mit ländlichen Grundstücken. Artikel 29.

Durch Kreissatzung kann für den Bezirk eines Kreises beschlossen werden, dass physische oder juristische Personen, die den Handel mit ländlichen Grund- stücken gewerbsmässig betreiben, in den Gemeinden, in deren Gemarkungen die den Gegenstand des Handels bildenden Grundstücke liegen, zu einer beson- deren Steuer heranzuziehen sind. Liegen in dem Geltungsgebiet der Kreis- satzungen selbständige Gemarkungen, so ist zu bestimmen, an wen für deren Grundstücke die Steuer zu entrichten ist.

Die Kreissatzung bedarf der Genehmigung Unserer Ministerien des Innern und der Finanzen.

Artikel 30. Der Steuer unterliegt der Gewinn, den der Güterhändler bei der Weiter-

veräusserung eines in Ausübung seines Gewerbebetriebs erworbenen ländlichen Grundstücks oder der hierzu gehörigen Gebäude erzielt.

Der Steuersatz ist durch die Kreissatzung für alle Veräusserungsgeschäfte einheitlich festzusetzen; er darf 40 Proz. des Gewinns nicht übersteigen.

Auf Antrag des Pflichtigen kann nach Anhörung der Gemeindevertretung die Steuer bei Vorliegen besonderer Billigkeitsgründe ganz oder teilweise er- lassen werden.

Ein dahingehender Antrag ist innerhalb 4 Wochen nach Eintritt der Fälligkeit der Steuer bei dem zuständigen Kreisamt zu stellen. Ueber den An- trag entscheidet Unser Ministerium des Innern.

Artikel 31. Als der zu besteuernde Gewinn gilt der Unterschied zwischen dem Preise,

zu dem der Händler das Grundstück erworben hat, und dem bei der Veräusse- rung erzielten höheren Erlöse. Werden mehrere zu einem Gesamtpreis erwor- bene Grundstücke getrennt weiter veräussert, so ist der Besteuerung der Gewinn zugrunde zu legen, der sich aus dem Unterschiede zwischen dem Erwerbspreia und der Summe der Veräusserungserlöse ergibt.

In den Fällen des Abs. 1 Satz 2 kann die Besteuerung schon dann ein- treten, wenn ein so erheblicher Teil der Grundstücke veräussert worden ist, dass der Veräu8serungsgewinn mit ausreichender Sicherheit geschätzt werden kann.

Artikel 32. Dem Erwerbspreis sind in den Fällen des Art. 30 zuzurechnen: 1. die Aufwendungen des Händlers für die Bebauung des Grundstücks,

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Jgg Hessisches Gesetz vom 8. Juli 1911, die Gemeindeumlagen betreffend.

für Umbauten und sonstige Herstellungen und Einrichtungen, die Zubehör* eigenschaft im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs haben, soweit sie nicht der laufenden Unterhaltung dienen. Die Aufwendungen werden insoweit nicht be- rücksichtigt, als sie aus Versicherungen für Brände, Wasserschäden u. dgU gedeckt sind;

2. die für den Erwerb des Grundstücks aufgewendeten Stempel- und Ge- richtskosten ;

3. der in der Zeit vom Erwerb bis zur Veräusserung des Grundstücke nachweislich eingetretene Zinsverlust, jedoch nicht mehr als 4 vom Hundert. Etwaige Einnahmen aus dem Grundstück sind in Abzug zu bringen.

Artikel 33.

Vereinbarungen jeder Art, nach denen die Steuer von dem Händler auf den Erwerber des Grundstücks oder eine dritte Person abgewälzt werden sollr sind nichtig.

Artikel 34. Die Veranlagungskommission für die Einkommensteuer I. Abteilung, in

deren Bezirk die den Gegenstand des Handels bildenden Grundstücke liegen,, hat die Steuer zu veranlagen, insbesondere liegt es ihr ob, die Steuerpflicht, und die Höhe der Steuer festzustellen, die Steuer unter mehrere beteiligte Ge- meinden zu verteilen und die Werte von Grundstücken oder Grundstücksteilen zu ermitteln. Werden Grundstücke, die in den Bezirken verschiedener Veran- lagungskommisßionen liegen, veräussert, so ist, wenn nicht jedes einzelne Grund- stück um einen besonderen Preis erworben wurde und weiter veräussert wird,, die Kommission zuständig, in deren Bezirk der grössere Teil der Grund- stücke liegt.

Gegen die Beschlüsse der Veranlagungskommission steht dem Steuer- pflichtigen wie dem Vorsitzenden dieser Kommission binnen 4 Wochen das Rechtsmittel der Berufung an die Landeskommission für Steuersachen zu; auch kann der Steuerpflichtige innerhalb der gleichen Frist durch Einspruch eine nochmalige Entschliessung der Veranlagungskommission herbeiführen, gegen die er dann ebenso wie der Vorsitzende binnen weiterer 4 Wochen ebenfalls Berufung an die Landeskommission verfolgen kann. Gegen die Entscheidung der Landeskommission kann der Steuerpflichtige und deren Vorsitzender binnen der gleichen Frist Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof verfolgen. Die Vorschriften der Art. 27-35 des Einkommensteuergesetzes vom 12. August 189& finden sinngemässe Anwendung.

Artikel 35, Auf die Ermittlung des Werts eines Grundstücks, auf die Verpflichtung

der öffentlichen Behörden, über die für die Berechnung in Betracht kommenden tatsächlichen Verhältnisse Auskunft zu erteilen, sowie auf die Erstattung ent- richteter Abgaben finden, soweit sich nicht aus diesem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften des Gesetzes vom 12. August 1899 über den Urkunden- stempel entsprechende Anwendung.

Ueber die Erstattung entrichteter Beträge entscheidet in Fällen, in denen, ein dahingehender Anspruch im Rechtsmittelverfahren nicht geltend gemacht werden kann, die Gemeindevertretung, soweit nicht durch die Kreissatzung ein anderes bestimmt ist.

Artikel 36. Die Behörden und Beamten, denen die Verwendung des Urkundenstempel»

obliegt, haben bei Meidung der in den Art. 15 u. 30 des Gesetzes über den Ur- kundenstempel angedrohten Rechtsnachteile dem Vorsitzenden der zuständigen Veranlagungskommission von jedem Geschäfte Kenntnis zu geben, durch das ein Güterhändler ein ländliches Grundstück erwirbt oder veräussert.

Die Beteiligten sind verpflichtet, auf Verlangen der Veranlagungskom« 158

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Page 12: Hessisches Gesetz, die Gemeindeumlagen betreffend. Vom 8. Juli 1911

Hessisches Gesetz vom 8. Juli 1911, die Gemcindeumlagen betreffend. J59

mission über alle Tatsachen, die für die Veranlagung der Steuer von Bedeutung sind, innerhalb einer ihnen zu bestimmenden Frist schriftlich oder zu Protokoll Auskunft zu erteilen und die auf diese Tatsachen bezüglichen Urkunden, soweit, sie in ihrem Besitze sind, vorzulegen.

Artikel 37. Ein zur Zahlung der Steuer Verpflichteter hat, wenn er Handlungen vor-

nimmt, welche die Behörden über die für die Steuerpflicht oder die Steuer- berechnung ma8sgebenden tatsächlichen Verhältnisse täuschen sollen - unbe- schadet seiner Haftpflicht für den fehlenden Steuerbetrag - eine Geldstrafe- verwirkt, die dem zehnfachen Betrag der hinterzogenen Steuer gleichkommt. Jede zuwiderhandelnde Person trifft die ganze Strafe.

Wenn sich aus den Umständen ergibt, dass eine Steuerhinterziehung nicht hat verübt werden können oder nicht beabsichtigt worden ist, so tritt an Stelle der in Abs. 1 erwähnten Geldstrafe eine Ordnungsstrafe bis zu 200 M. ein.

Die erkannten Geldstrafen fli essen in die Kasse der steuerbezugsberechtigten, Gemeinde.

Artikel 38. Hinsichtlich des Uebergangs der Pflicht zur Nachzahlung der Steuer auf

die Eiben, des Verfahrens bei Verhängung von Strafen, sowie der Verjährung der Strafverfolgung und Straf Vollstreckung finden die Vorschriften der Art. 42, 43 u. 45 des Einkommensteuergesetzes vom 12. August 1899 entsprechende^ Anwendung.

Artikel 39. Nähere Vorschriften können durch die Ereissatzung getroffen werden.

Durch die Kreissatzung ist zu bestimmen, in welchem Verhältnis die besondere vom Güterhändler zu entrichtende Steuer zu einer ausnahmsweise etwa mit ihr- zusammentreffenden Wertzuwachss teuer steht.

3. Steuer vom Kapitalvermögen (Kapitalsteuer). Arti|kel 40.

Steuerpflicht und Veranlagungsort. Der Steuer vom Kapitalvermögen unterliegen alle nach Art. 5 Ziff. 3 und*

Art 8 Ziff. 1 bis 5 des Gesetzes, die Vermögenssteuer betreffend, vom 12. August 1899 der staatlichen Vermögenssteuer unterworfenen Vermögensteile, die nicht der Steuer vom Gewerbebetrieb unterliegen.

Ausgenommen von der Steuer vom Kapitalvermögen sind Aktien und Ge- schäftsanteile jeder Art von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften in dem Verhältnis, in dem diese in den Ge- meinden des Grossherzogtums zur Gewerbsteuer veranlagt sind.

Steuerpflichtig ist der Eigentümer ohne Rücksicht darauf, ob er eine natürliche Person ist oder nicht. Die Steuer ist in derjenigen Gemeinde zu ent- richten, in der der Pflichtige zu Beginn des Steuerjahres oder seiner Steuer- pflicht seinen Wohnsitz oder Sitz hat.

Das Kapitalvermögen einer Person mit mehrfachem Wohnsitz im Gross- herzogtum wird an deren Hauptwohnsitz zur Gemeindesteuer herangezogen,, wenn nicht zwischen den beteiligten Gemeinden und dem Steuerpflichtigen ein anderes vereinbart ist.

Artikel 41.

Steuerbefreiungen. Der Steuer vom Kapitalvermögen unterliegen nicht: 1. die Mitglieder des Grossherzoglichen Hauses; 2. der Staat sowie die staatlichen Anstalten mit selbständiger Rechta-

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Page 13: Hessisches Gesetz, die Gemeindeumlagen betreffend. Vom 8. Juli 1911

JgQ Hessisches Gesetz vom S.Juli 1911, die .Gemeindeumlagen betreffend.

fähigkeit einschliesslich der In validenv ersicher ungsanstalt Grossherzogtum Hessen, die Provinzen, Kreise, Gemeinden, die evangelische und katholische Kirche sowie die rechtsfähigen Religionsgesellschaften hinsichtlich des Vermögens, das zu Zwecken dieser Körperschaft dient oder bestimmt ist;

3. Anstalten, die vom Staat durch jährliche, nicht aus privatrechtlichem Titel zu leistende Zuschüsse unterstützt werden;

4. gemeinnützige Anstalten für Wohltätigkeit, Kranken- und Armenpflege, insbesondere Krankenkassen, eingeschriebene Hilfskassen, die auf Grund reichs- gesetzlicher oder landesgesetzlicher Vorschriften errichtet sind, sowie öffentliche Anstalten für den Unterricht und öffentliche Sparkassen, wenn letztere ihre ver- fügbaren Ueberschüsse nur zu wohltätigen und gemeinnützigen Zwecken ver- wenden oder in öffentliche Kassen fliessen lassen;

5. Personen, die dem hessischen Staatsverbande nicht angehören und die im Grossherzogtum eine mit Erwerb verbundene Beschäftigung weder ausüben «och ausgeübt haben.

Die durch besondere Gesetze und Verordnungen bewilligten Steuerfreiheiten ¡bleiben in Kraft.

Artikel 42,

Besteuerungsmassstab. Die Steuer wird nach dem gemeinen Werte des Kapitalvermögens erhoben,

Tvie er nach den für die staatliche Vermögenssteuer geltenden Bestimmungen festgestellt wird oder festzustellen wäre, wenn das Vermögen der staatlichen Vermögenssteuer unterliegen würde.

Soweit dem in Ansatz zu bringenden Vermögen Schulden und sonstige persönliche Lasten gegenüberstehen, deren Abtragung im Laufe des Steuerjahres für den Steuerpflichtigen erhebliche wirtschaftliche Nachteile zur Folge haben -würde oder wegen entgegenstehender, nicht auf der freien Willensbestimmung des Steuerpflichtigen beruhender Verhältnisse überhaupt nicht erfolgen kann, wird deren Kapitalwert vom Werte des Kapitalvermögens abgesetzt.

Im übrigen findet ein Abzug von Schulden oder sonstigen persönlichen Lasten nicht statt.

Artikel 43.

Veränderung des Kapitalvermögens im Laufe des Steuerjahres.

Veränderungen des Kapitalvermögens im Laufe des Steuerjahres ziehen, -wenn die Voraussetzungen des Art. 39 des Gesetzes, die Vermögenssteuer be- treffend, vom 12. August 1899 vorliegen, eine Veränderung der für dieses Vermögen angesetzten Gemeindesteuer in gleicher Weise wie für die Staats- ;8teuer nach sich.

Artikel 44.

Steuererklärung8p flicht.

Ueber das Kapitalvermögen ist von dem Pflichtigen eine Steuererklärung abzugeben :

1. wenn er zum erstenmal in der Gemeinde mit Kapitalvermögen ver- anlagt wird und dieses Vermögen mindestens 300 M. beträgt;

2. wenn das Kapitalvermögen sich gegen den zur Steuer veranlagten Be- trag um mehr als 3000 M. vermehrt hat;

3. wenn die Veranlagungskommiasion oder ihr Vorsitzender den Pflichtigen sur Abgabe einer Steuererklärung besonders auffordert.

In denjenigen Fällen, in denen bereits nach den für die staatliche Be- steuerung geltenden Grundsätzen die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuer- erklärung besteht, ist eine besondere Steuererklärung für die Veranlagung des- selben Vermögens zu den Gemeindeumlagen nicht mehr abzugeben.

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Hessisches Gesetz vom 8. Juli 1911, die Gemeindeumlagen betreffend. JgJ

4. Gemeinsame Bestimmungen für die Steuer vom Grundbesitz, Gewerbebetrieb und Kapitalvermögen.

Artikel 45. Veranlagungsbehörde.

Wenn das der Gemeindesteuer unterliegende Vermögen an dem nach Art. 2, 7 und 40 in Betracht kommenden Orte durch eine Veranlagungs- kommission zur staatlichen Vermögenssteuer veranlagt wird oder im Falle der Staatsvermögenssteuerpflicht zu veranlagen wäre, so ist es von dieser Kommission auch zur Gemeindesteuer zu veranlagen. In allen anderen Fällen wird die Steuer durch die Veranlagungskommission für die staatliche Einkommensteuer 1. oder 2. Abteilung veranlagt, je nachdem das in der Gemeinde zu besteuernde Ver- mögen den Betrag von 60,000 M. und mehr erreicht oder nicht.

Artikel 46. Verfahren.

Unbeschadet der besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes finden die fol- genden Vorschriften des Gesetzes, die Vermögenssteuer betreffend, auch für die Gemeindesteuer vom Grundbesitz, vom Gewerbebetrieb und vom Kapital- vermögen entsprechende Anwendung:

Art. 10 (Zurechnung von Vermögen), Art. 11 (Besteuerung von Erbmassen), Art. 31 - 37 (Veranlagungsverfahren), Art. 38 (Veränderung des Vermögens vor Beginn und im Laufe des

Steuerjahres), Art. 40 - 47 (Rechtsmittel gegen die Veranlagung), Art. 50 (Nachzahlungspflicht), Art. 53 (Anwendbarkeit von Vorschriften des Einkommensteuergesetzes). Für Steuerpflichtige, die nicht natürliche Personen sind, haben deren ge-

setzliche oder bestellte Vertreter die Auskünfte zu erteilen und Erklärungen ab- zugeben, die in diesem Gesetze vorgesehen sind.

Artikel 47. Unsere Regierung ist ermächtigt, eine Doppelbesteuerung von Grundbesitz,

Gewerbebetrieb und Kapitalvermögen in Hessen und anderen Bundesstaaten durch Vereinbarungen auszuschliessen, welche die Steuerpflicht abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes regeln, falls die Gegenseitigkeit verbürgt ist.

Artikel 48. Verfehlungen.

Verfehlungen gegen die besonderen Vorschriften der Art. 6, 15, 18, 21, 26 und 44 dieses Gesetzes werden in entsprechender Anwendung der Art. 48 und 49 des Gesetzes, die Vermögenssteuer betreffend, vom 12. August 1899 mit der Massgabe bestraft, dass:

1. die Strafen in die Gemeindekassen fliessen, 2. der Berechnung der etwa zu erkennenden Hinterziehungsstrafe die in

Betracht kommende Gemeindesteuer zugrunde zu legen ist, und die Mindest- strafe hierbei 10 M. beträgt,

3. in den Fällen des Art. 18 an Stelle der in Art. 49 Abs. 2 des Ver- mögenssteuergesetzes vorgesehenen Ordnungsstrafe eine solche bis zu 100 M. tritt.

5. Einkommensteuer. Artikel 49.

Steuerpflicht. Der Steuer vom Einkommen in einer Gemeinde sind unterworfen: 1. die der staatlichen Einkommensteuer unterliegenden Steuerpflichtigen.

Finanzarchiv. XXIX. Jahrg. 161 11

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Page 15: Hessisches Gesetz, die Gemeindeumlagen betreffend. Vom 8. Juli 1911

162 Hessisches Gesetz vom 8. Juli 1911, die Gemeindeumlagen betreifend.

a) die im Grossherzogtum ihren Wohnsitz oder Sitz haben, b) die im Grossherzogtum zwar keinen Wohnsitz oder Sitz haben, aber

aus dem Grossherzogtum Einkommen aus Grundbesitz oder Gewerbebetrieb be- ziehen;

2. folgende der staatlichen Einkommensteuer nicht unterliegende Personen: a) die Reichsbank; b) Personen, deren steuerbares Einkommen den Betrag von 500 M. nicht

erreicht, unter den in Ziff. la und b angegebenen Voraussetzungen; c) Personen, die nur um deswillen von der staatlichen Einkommensteuer

befreit sind, weil die Bestimmungen der §§ 2 und 3 des Reichsdoppelsteuer- gesetzes vom 22. März 1909 ihre Heranziehung zur staatlichen Einkommensteuer im Grossherzogtum verbieten.

Im Falle der Ziff. 2c bleibt das Einkommen aus Grundbesitz oder Ge- werbebetrieb in einem anderen deutschen Bundesstaat dann gemeindesteuerfrei, wenn dieses Einkommen in dem anderen Staate einer gleichartigen Abgabe unterliegt und die Gegenseitigkeit gesetzlich oder vertragsmässig verbürgt ist.

Unsere Regierung ist ermächtigt, die Doppelbesteuerung ausschliessende Vereinbarungen zu treffen.

Artikel 50. Besteuerungsmassstab.

Die Pflichtigen werden mit dem Einkommen zur Steuer herangezogen, mit dem sie zur staatlichen Einkommensteuer herangezogen sind und heranzuziehen sein würden, wenn sie nicht ganz oder teilweise staatseinkommensteuerfrei wären.

Dabei finden die Bestimmungen des Gesetzes, die allgemeine Einkommen- steuer betreffend, vom 12. August 1899 und insbesondere die Vorschriften über den Beginn und das Erlöschen der Steuerpflicht, über Steuernachträge und Steuernachlässe sowie über die strafbaren Verfehlungen und die Rechtsmittel Anwendung. Steuerpflichtige mit einem Einkommen bis zu 500 M. werden

bei einem Einkommen bis ausschliesslich 300 M. mit einem unterstellten Staatssteuersatz von . . . . - M. 60 Pf*

bei einem Einkommen von 300 M. bis ausschliesslich 400 M. mit einem unterstellten Staatssteuersatz von 1 „ 50 „

bei einem Einkommen von 400 M. bis ausschliesslich 500 M. mit einem unterstellten Staatssteuersatz von 2 „ 50 n

zur Gemeindeeinkommensteuer veranlagt. Die gegen nur gemeindeeinkommensteuerpflichtige Personen zu erkennenden

Strafen fliessen in die Gemeindekaßse; etwaige Hinterziehungsstrafen gegen solche Personen sind nach der in Betracht kommenden Gemeindesteuer zu berechnen.

Artikel 51.

Veranlagungsort. Zur Steuer vom Einkommen werden herangezogen: 1. Personen ohne Wohnsitz oder Sitz im Grossherzogtum für ihr steuer-

pflichtiges Einkommen aus hessischem Grundbesitz oder Gewerbebetrieb in der Gemeinde, in deren Gemarkung der Grundbesitz liegt oder das Gewerbe be- trieben wird;

2. Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Grossherzogtum für ihr gesamtes Einkommen in der Gemeinde, in welcher der Steuerpflichtige zu Beginn des Steuerjahres oder seiner Steuerpflicht seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Das Einkommen aus Grundbesitz oder Gewerbebetrieb in einer anderen Gemeinde des Grossherzogtums unterliegt jedoch der Einkommensteuer in dieser Gemeinde, sofern der Grundbesitz oder das Anlage- und Betriebskapital, aus dem das Ein- kommen fliesst, in dieser Gemeinde mit einem Werte von mindestens 10,000 M. zur Gemeindesteuer herangezogen ist.

Eine Person mit mehrfachem Wohnsitz im Grossherzogtum wird mit dem 162

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Hessisches Gesetz vom 8. Juli 1911, die Gemeindeumlagen betreifend. Jßg

nach Ziff. 2 in der Wohnsitzgemeinde steuerpflichtigen Einkommen an ihrem Hauptwohnsitz zur Steuer vom Einkommen herangezogen, wenn nicht zwischen den beteiligten Gemeinden und dem Steuerpflichtigen ein anderes vereinbart ist.

Artikel 52. Fliesst das aus Grundbesitz oder Gewerbebetrieb herrührende Einkommen

aus Grundbesitz oder Gewerbebetrieb, der sich über mehrere nach Art. 51 be- steuerungsberechtigte Gemeinden des Grossherzogtums erstreckt, so ist es in diesen Gemeinden nach folgenden Grundsätzen zur Einkommensteuer heran- zuziehen :

1. Wenn zwischen den beteiligten Gemeinden und dem Steuerpflichtigen eine Vereinbarung über die Besteuerung des Einkommens zustande kommt, ist diese massgebend.

2. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen, besteht aber für den Grund- besitz oder Gewerbebetrieb der einzelnen Gemeinde eine einwandfreie besondere Buchführung und Bilanzziehung, so wird das Einkommen nach deren Ergebnis unter die mehreren besteuerungsberechtigten Gemeinden verteilt.

3. in allen anderen Fällen wird derjenigen Gemeinde, in der die Leitung des Gesamtbetriebs stattfindet, der zehnte Teil des gesamten gemeindesteuer- pflichtigen Einkommens aus Grundbesitz und Gewerbebetrieb vorab überwiesen, der Rest dieses Einkommens aber unter die mehreren nach Art. 51 be- steuerungsberechtigten Gemeinden nach dem Werte des in den einzelnen Ge- meinden der Gemeindesteuer vom Grundbesitz und vom Gewerbebetrieb unter- liegenden Grundbesitzes und Anlage- und Betriebskapital verteilt.

Artik'el 53. Beträgt das Einkommen , das in der oder den nach Art. 51 Ziff. 2 be-

steuerungsberechtigten Wohnsitzgemeinden der Gemeindesteuer unterliegt, weniger als ein Viertel des innerhalb des Grossherzogtums zur Gemeindesteuer heran- zuziehenden Gesamteinkommens , so ist in jenen Gemeinden ein Viertel dieses Gesamteinkommens zur Gemeindeeinkommensteuer heranzuziehen und das in den übrigen Gemeinden nach der genannten Bestimmung der Gemeindesteuer unter- liegende Einkommen verhältnismässig zu kürzen.

Artikel 54. Einkommen von Eisenbahnen.

Eisenbahnunternehmen, die der staatlichen Einkommensteuer nicht unter- liegen und sich nicht im Eigentum des hessischen Staates befinden oder für Rechnung eines anderen hessischen Verbandes des öffentlichen Rechts betrieben werden, sind in denjenigen Gemeinden, in denen sie Personen- oder Güter- abfertigungsstellen besitzen, mit dem Reineinkommen dieser Stellen zur Ge- meindeeinkommensteuer heranzuziehen.

Das Reineinkommen einer jeden Stelle wird von Unserem Ministerium der Finanzen alljährlich aus dem gesamten Reineinkommen des ganzen Eisenbahn- unternehmens endgültig festgesetzt. Dieses Reineinkommen wird in der Weise ermittelt, dass von dem rechnungsmässigen Ueberschuss der Einnahmen über die Ausgaben eine 3 1¡2 prozentige Verzinsung des Anlage- bzw. Erwerbskapitals abgezogen wird, wie sich dieses aus der amtlichen Statistik der im Betriebe be- findlichen Eisenbahnen ergibt. Das so berechnete Gesamtreineinkommen wird auf die einzelnen Abfertigungsstellen im Verhältnis der in den einzelnen Ge- meinden erwachsenen Ausgaben an Gehältern und Löhnen verteilt. Hierbei kommen jedoch die Gehälter und Löhne des in der allgemeinen Verwaltung beschäftigten Personals nur mit der Hälfte, die Gehälter und Löhne der in der Werkstätteverwaltung und im Fahrdienst beschäftigten Personen nur mit zwei Drittel ihrer Beträge zum Ansatz.

Bei den vorstehenden Berechnungen werden die Ergebnisse des der Steuer- veranlagung vorausgehenden Rechnungsjahres zugrunde gelegt.

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164 Hessisches Gesetz vom 8. Juli 1911, die Gemeindeumlagen betreffend.

6. Allgemeine Bestimmungen. Artikel 55.

S¡teuerverteilung. Die Gemeindesteuer vom Grundbesitz, Gewerbebetrieb und Kapitalvermögen

wird nach einem einheitlichen und gleichmässigen Satze für jedes volle Hundert Mark des für die Besteuerung festgestellten Wertes ausgeschlagen. Dabei ist das Kapitalvermögen nur mit seinem halben Werte anzusetzen. Die Gemeinde- einkommensteuer wird nach Massgabe der staatlichen Einkommensteuerbeträge erhoben, wie sie im Art. 13 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 des Gesetzes, die all- gemeine Einkommensteuer betreffend, vom 12. August 1899 angegeben oder den bei einer etwaigen Gesetzesänderung an deren Stelle tretenden Sätzen für das zu besteuernde Einkommen angesetzt sind oder bei bestehender Staatssteuer- pflicht anzusetzen wären.

Werden in einer Gemeinde besondere Gewerbsteuern nach Art. 16 und 17 erhoben, so ist der auf diese entfallende Ausschlag besonders festzusetzen.

Falls nach den Vorschriften der Art. 51 - 53 dieses Gesetzes Verteilung des Einkommens auf mehrere besteuerungsberechtigte Gemeinden stattzufinden hat, ist die staatliche Einkommensteuer für die Wohnsitzgemeinde oder in Ermang- lung einer solchen für die Gemeinde mit dem höchsten Einkommen in der Weise zu bilden, dass zunächst der auf das gesamte im Grossherzogtum steuer- pflichtige Einkommen entfallende Staatssteuerbetrag anzusetzen ist, davon aber die staatlichen Einkommensteuerbeträge abzuziehen sind, die sich für das Ein- kommen in den übrigen Gemeinden berechnen.

Artikel 56. Die Höhe der Steuerausschläge wird alljährlich auf Grund der hierfür von

den Steuerbehörden zu liefernden Unterlagen durch die Gemeindevertretung be- stimmt und bedarf der Genehmigung des Ministeriums des Innern.

Für je 1 Pf. der Steuer vom Grundbesitz, Gewerbebetrieb und Kapital- vermögen sind mindestens 3,5 und höchstens 8 Pf. auf die Mark staatliche Ein- kommensteuer auszuschlagen.

Soll durch die Festsetzung das im vorhergehenden Steuerjahr bestandene Verhältnis zwischen dem Gesamtbetrag der Einkommensteuer und dem Gesamt- betrag der Grund-, Gewerb- und Kapitalvermögenssteuer zuungunsten der Ein- kommensteuer geändert werden, so kann die in Abs. 1 bezeichnete Genehmigung nicht ohne Zustimmung Unseres Ministeriums der Finanzen erteilt werden.

Artikel 57. Ueber die Höhe der nach den Art. 19 - 39 zulässigen Sondergewerbsteuern

entscheidet lediglich die Satzung, bei Anwendung der Art. 55 und 56 bleiben sie unberücksichtigt.

Artikel 58. Ueber die Aufbringung des Steuerbedarfs hat die Gemeinde bei Auf-

stellung des Gemeindevoranschlags Beschluss zu fassen. Kommt bis zu dem dem Rechnungsjahr, für das die Veranlagung erfolgt,

vorausgehenden 31. März ein gültiger Beschluss nicht zustande, so wird die Einkommensteuer mit dem gleichen Ausschlag wie im vorhergehenden Steuer- jahr zu den Gemeindeumlagen herangezogen.

Artikel 59. Selbstbestimmungsrecht der Gemeinden.

Durch Ortssatzung kann, wenn besondere Verhältnisse einer Gemeinde es rechtfertigen, bestimmt werden:

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Hessisches Gesetz vom 8. Juli 1911, die Gemeindeumlagen betreffend. J65

1. dass Vermögen bis zum Werte von 3000 M. allgemein von der Steuer befreit bleiben;

2. dass elternlose Minderjährige und erwerbsunfähige Personen, deren Ver- mögen bei einem Gesamteinkommen von weniger als 750 M. den Betrag von 10,000 M. nicht erreicht, und unter den gleichen Voraussetzungen Witwen, wenn sie nicht etwa ihr Vermögen und Einkommen durch freiwillige Vermögens- abtretung an Kinder oder sonstige Angehörige unter die vorstehenden Beträge vermindert haben, von der Steuer vom Grundbesitz, Gewerbebetrieb und Kapital- vermögen befreit bleiben;

3. dass von der Gemeindesteuer vom Einkommen die Einkommen der Ein- kommensklassen bis 900 M. ausschliesslich von unten anfangend alle oder teil- weise befreit sein oder unter Zugrundelegung eines geringeren als des normalen Staatssteuersatzes zu den Gemeindeumlagen herangezogen werden sollen. Die Steuerbefreiung oder -ermässigung kann sich nur auf eine oder mehrere ganze Steuerklassen, nicht aber auf einzelne Gruppen von Steuerpflichtigen ein und derselben Steuerklasse erstrecken;

4. dass das Kapitalvermögen mit einem geringeren Werte, als in Art. 55 Abs. 1 bestimmt, zur Gemeindesteuer herangezogen wird; dabei darf unter ein Drittel seines Wertes nicht herabgegangen werden;

5. dass Personen, die dem hessischen Staats verband e nicht angehören und im Grossherzogtum eine mit Erwerb verbundene Beschäftigung weder ausüben noch ausgeübt haben, für höchstens 3 Jahre zu der Gemeindeeinkommensteuer nicht oder nur mit einem ermässigten Betrage heranzuziehen sind, auch wenn sie in der Gemeinde einen Wohnsitz haben.

Die vorstehenden statutarischen Anordnungen bedürfen der Genehmigung Unserer Ministerien des Innern und der Finanzen.

Artikel 60/ In den Fällen der Art. 2 Abs. 2, 12, 40 Abs. 4, 51 Abs. 2, 52 u. 53

findet über Streitigkeiten der beteiligten Gemeinden und Steuerpflichtigen das Verwaltungsstreitverfahren statt.

Artikel 61. Die Vorschriften der Art. 95 u. 96 der Städteordnung vom 13. Juni 1874

und der Art. 83 u. 84 der Landgemeindeordnung vom 15. Juni 1874 über die Offenlegung der Hebregister, sowie die Erhebung und Entscheidung von Be- schwerden gegen die Beitragspflicht und das Beitragsverhältnis der einzelnen Steuerpflichtigen treten bezüglich der nach diesem Gesetz zu erhebenden Ge- meindeumlagen ausser Kraft.

Artikel 62. Veranlagungszeit und Kosten der Veranlagung. Erhebung.

Die Veranlagung zu den Gemeindesteuern erfolgt bei der Veranlagung zu den direkten Staatssteuern durch die für diese Veranlagung bestehenden Organe.

Die Kosten der Veranlagung zu den Gemeindesteuern und der sonstigen nach den Vorschriften dieses Gesetzes von staatlichen Behörden zu leistenden Arbeiten sind von den Gemeinden zu tragen.

Der Kreisrat hat für die alljährliche Bekanntmachung der zur Erhebung gelangenden Gemeindesteuern zu sorgen und die fertiggestellten Hebregister für vollziehbar zu erklären.

Die Erhebung der Gemeindesteuern erfolgt in Zielen. Die näheren Vorschriften hierüber werden von Unserem Ministerium des

Innern im Einvernehmen mit Unserem Ministerium der Finanzen getroffen.

Artikel 63. Besondere Ausschläge.

Soweit nach gesetzlichen oder sonstigen Bestimmungen Ausschläge für be- sondere Zwecke auf die Grund-, Gewerb-, Kapitalrenten- und Einkommensteuer-

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jgg Hessisches Gesetz vom 8. Juli 1911, die Gemeindeumlagen betreffend.

kapitalien zu erfolgen haben, treten an Stelle der Steuerkapitalien die Ansätze, die nach diesem Gesetz die Grundlagen für die Berechnung der Gemeindesteuer vom Grundbesitz , vom Gewerbebetrieb , vom Kapitalvermögen und vom Ein- kommen bilden.

Artikel 64. Schlussbestimmung.

Das vorstehende Gesetz ist zum erstenmal für das Rechnungsjahr 1913 an- zuwenden. Mit dem 31. März 1913 treten alle den Bestimmungen dieses Ge- setzes entgegenstehenden Vorschriften und insbesondere

1. das Gesetz, die Gemeindeumlagen betreffend, vom 30. März 1901, 2. das Gesetz, die auf die Pfarr- und Schulbesoldungsgüter fallenden Steuern

betreffend, vom 11. Juni 1827, ausser Kraft.

Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.

Hessisches Gesetz, die Ablösung der Steuerfreiheit einzelner gemeindesteuerfreier Grundstücke betreffend1).

Vom 8. Juli 1911.

(Hess. Regbl. 1911 Nr. 18 S.221.)

Einziger Artikel.

Liegen innerhalb der Gemarkung einer Gemeinde Grundstücke, die nicht eigene selbständige Gemarkungen bilden, sondern der umschliessenden Ge- markung katastermässig zugeteilt sind, trotzdem aber zu allgemeinen Gemeinde- umlagen nicht herangezogen werden, so kann die Gemeinde das Recht, diese Grundstücke zu den Umlagen der genannten Art heranzuziehen, durch Zahlung einer Entschädigungssumme an den Grundstückseigentümer erwerben.

i) In den beiden rechtsrheinischen Provinzen des Grossherzogtums Hessen kommt es vielfach vor, dass Einzelgrundstücke, die in eine Gemarkung einkatastriert sind und somit im übrigen zu ihr katastermässig und in allen anderen Beziehungen gehören, trotz- dem in dieser Gemarkung zu den allgemeinen Gemeindeumlagen nicht herangezogen werden können. Die Rechtsgrundlage für diese Steuerbefreiung ist eine verschiedenartige ; teils liegen ihr vertragsmässige Abmachungen mit der umschliessenden Gemeinde zugrunde, teils gehen sie wohl auf Art. 4 des hessischen Gesetzes, die Feststellung und Erhaltung der inneren Grenzen betreffend, vom 23. Oktober 1830 zurück, teils lässt sich ihre Entstehung überhaupt nicht aufklaren. Die Steuerfreiheit hat nichts mit der Person des Eigentümers zu tun, sie ist vielmehr rein realer Natur und hängt allein am Eigentum des Grundstücks ; allerdings befinden sich die meisten derartigen Grundstücke zurzeit im Eigentum des Staates, des grossherzogl. Hauses und standesherrlicher Familien. Bei den Verhandlungen über das Gemeindeumlagengesetz wurde von verschiedenen "Seiten die Beseitigung dieser Verhältnisse angeregt, insbesondere auch mit Rücksicht darauf, dass die Gemeinde der umschliessenden Gemarkung auch für die steuerfreien Grundstücke alle öffentlichen Lasten tragen müsse, ohne dafür in Form von öffentlichen Abgaben ein Entgelt zu erhalten. Die Regierung glaubte - wohl zunächst aus taktischen Gründen - diesem Verlangen ent- gegenkommen zu sollen ; sie schlug aber - und zwar gleichfalls aus taktischen Gründen - vor, die Möglichkeit zur Beseitigung der Steuerfreiheit im Wege der Ablösung nur für die fiskalischen und im Eigentum einer anderen Gemeinde stehenden Grundstücke zu schaffen ; das gleiche auch für die übrigen, insbesondere die im standesherrlichen Besitz befind- lichen Grundstücke vorzusehen, hielt man nicht für rätlich, weil man dagegen Widerspruch in der Ersten Kammer zu finden fürchtete. Die weiteren Verhandlungen, insbesondere in der Ersten Kammer aber zeigten, dass man sich in der letzteren Annahme geirrt hatte:

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