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Hessisches Gesetz, die Gemeindeumlagen betreffend. Vom 7. August 1920/12. Oktober 1921

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Hessisches Gesetz, die Gemeindeumlagen betreffend. Vom 7. August 1920/12. Oktober 1921 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 38. Jahrg., H. 2 (1921), pp. 260-271 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907377 . Accessed: 12/06/2014 21:00 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 62.122.76.62 on Thu, 12 Jun 2014 21:00:19 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Hessisches Gesetz, die Gemeindeumlagen betreffend. Vom 7. August 1920/12. Oktober 1921Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 38. Jahrg., H. 2 (1921), pp. 260-271Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907377 .

Accessed: 12/06/2014 21:00

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Hessisches Gesetz, die Gemeindenmlagen betreffend. Vom 7. August 1920/12. Oktober 1921.

(Hessisches Regierungsblatt 1920 S. 245, 1921, S. 271.)

Einleitung. Artikel 1.

Die Gemeinden erheben im Bedarfsfalle direkte Steuern (Gemeindeumlagen) vom Grundbesitz und vom Gewerbebetrieb der Steuerpflichtigen.

1. Steuer vom Grundbesitz (Grundsteuer). Artikeln

Der Steuer vom Grundbesitz sind in einer Gemeinde unterworfen: 1. die in der Gemarkung der Gemeinde gelegenen Grundstücke und Ge-

bäude nebst demjenigen, was als ihr Zubehör im Sinne des Gesetzes, die Vermögens- steuer betreffend, vom 12. August 1899 anzusehen ist;

2. Fischereirechte im Gebiete der Gemeindegemarkung und Rechte auf Ortsbürgernutzungen ;

3. die Rechte, mit denen in der Gemarkung der Gemeinde gelegene Grund- stücke oder Gebäude belastet sind mit Ausnahme der Hypotheken, Grund- und Rentenschulden, sowie derjenigen Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grund- stücke oder Gebäude verbunden sind.

Das Recht einer Gemeinde zur Besteuerung von Grundstücken, welche ka- tastermässig zur Gemarkung einer anderen Gemeinde gehören, ist auf Antrag der bezugsberechtigten Gemeinde abzulösen. Die Ablösungssumme besteht in dem 25fachen des nach den Vorschriften dieses Gesetzes im Jahre der Ablösung zu entrichtenden Grundsteuerbetrags.

Artikel 3. Der Grundsteuer unterliegen nicht: 1. die für den Landtag bestimmten Gebäude und die dazu gehörigen Gärten

und Anlagen; 2. die einem fremden Staate gehörigen Grundstücke, auf denen Gesandt-

schaftsgebäude errichtet sind, sofern von dem fremden Staate Gegenseitigkeit geübt wird;

3. die Grundstücke und Gebäude, die im Eigentum des Reiches, Staates, der hessischen Provinzen, Kreise, Gemeinden, der evangelischen und katholischen Kirche, der rechtsfähigen Religionsgesellschaften sowie der überwiegend für die Gemeindeangehörigen bestimmten gemeinnützigen Anstalten und Stiftungen stehen und die unmittelbar dienen:

a) dem öffentlichen Dienst, wie Amtsgebäude für Staats- und sonstige Be- hörden, Gemeindehäuser usw., mit Ausnahme solcher Grundstücke und Gebäude, die der Verwaltung oder dem Betriebe von Verkehrsanstalten dienen,

b) dem öffentlichen Gottesdienst und der öffentlichen Totenbestattung, 700

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Hessisches Gesetz die Gemeindeumlagen betr. vom 7. August 1920/12. Oktober 1921. 261

c) dem öffentlichen Unterricht und der sonstigen geistigen Fortbildung, wie ζ. Β. die öffentlichen Bibliotheken, Museen, das Landestheater usw.,

d) der Armen-, Kranken- und Waisenpflege, e) der Strafrechtspflege und der Fürsorge für Besserungsbedürftige; 4. Grundstücke und Gebäude, die unmittelbar militärischen Zwecken dienen

und im Eigentum des Reichs oder des Staats stehen mit Ausnahme der Grund- stücke und Gebäude für Militärkasinos, Militärkantinen, -Bäckereien, -Konserven- fabriken und ähnliche gewerbeartige Betriebe, Proviant- und Bekleidungsämter;

5. die Gebäude, die zur Unterbringung des lebenden oder toten Inventars oder der rohen Erzeugnisse einem landwirtschaftlichen Betriebe (einschliesslich der Viehzucht, des Wein-, Obst- und Gartenbaus) dienen.

Dient ein Grundstück oder Gebäude nur teilweise den unter 1 bis 5 angegebe- nen Zwecken, so bleibt es nur für diesen Teil von der Steuer befreit;

6. die dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen und Wege, sowie die öffentlichen Plätze und Anlagen, die Flüsse mit den zugehörigen Leinpfaden, die öffentlichen Bäche und öffentlichen künstlichen Gewässer.

Neuanlagen von Weinbergen (Rodfelder) in Grosse von mindestens 3 Ar bleiben auf Antrag des Steuerpflichtigen für die ersten 3 Jahre nach der An- pflanzung steuerfrei.

Die durch besondere Gesetze und Verordnungen bewilligten Steuerfreiheiten bleiben in Kraft.

Artikel 4. Die Steuer wird nach dem gemeinen Werte der ihr unterliegenden Gegen-

stände und Rechte erhoben, wie er nach den Vorschriften des Vermögenssteuer- gesetzes vom 12. August 1889 (Rgsbl. S. 499) festzustellen wäre, wenn die Gegen- stände und Rechte der staatlichen Vermögenssteuer unterliegen würden.

Als gemeiner Wert von Grundstücken, die wesentlich der Holzgewinnung dienen und unter Forstschutz stehen, gilt der 25fache Betrag des Jahres-Rein- ertrags, der bei normaler forstmässiger Wirtschaft von ihnen zu ziehen ist. Dieser Reinertrag wird in der Weise festgestellt, dass die jährlichen Wirtschafts- und Verwaltungskosten von dem Wert des Jahres-Rohertrags an Haupt- und Neben- nutzungen abgezogen werden, wie er bei den gegebenen Standortsverhältnissen und Holzarten für die übliche Betriebsweise und Umtriebszeit unter Annahme normaler forstmässiger Wirtschaft zu erzielen ist. Dabei sind die Werte für die in Betracht kommenden Holzsortimente aus den Durchschnittserlösen der letzten 5 Jahre abzuleiten.

Für die Grundstücke, die dauernd landwirtschaftlichen Zwecken zu dienen bestimmt sind, kann der Steuerpflichtige Besteuerung nach einem Mittelwert von Ertrags- und gemeinem Wert verlangen, wenn er nachweist, dass der gesamte Ertragswert seiner steuerpflichtigen Grundstücke hinter ihrem gesamten gemeinen Werte zurückbleibt. Der zu besteuernde Mittelwert setzt sich aus der Hälfte des Ertragswertes und des gemeinen Werts zusammen. Als Ertragswert gilt der 25fache Betrag des Reinertrags, den die Grundstücke nach ihrer bisherigen wirt- schaftlichen Bestimmung bei ordnungsmässiger Bewirtschaftung im Durchschnitt nachhaltig gewähren können. Bleibt der Ertrags wert 5 v. H. oder weniger hinter dem gemeinen Wert der Grundstücke zurück, so hat die Veranlagung nach dem gemeinen Wert zu erfolgen. Auf unbebaute Grundstücke, die innerhalb des ge- nehmigten Ortsbauplans liegen, finden ungeachtet ihrer Zweckbestimmung die vorstehenden Vorschriften keine Anwendung, es sei denn, dass die Grundstücke bis zu ihrer Einbeziehung in den Ortsbauplan landwirtschaftlich genutzt wurden und seitdem den Eigentümer ausser im Erbgang nicht gewechselt haben und landwirtschaftlich genutzt werden.

Der Vermögenswert von Jagdrechten ist bei der Bewertung von Grund- stücken besonders in Anschlag zu bringen.

Für Gebäude, die ausschliesslich gewerblichen Zwecken dienen, ist auf An- trag des Steuerpflichtigen dem gemeinen Wert des Grund und Bodens für die Gebäude selbst höchstens der Brandversicherungswert dieser Gebäude nebst Zu-

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2g2 Hessisches Gesetz die Gemeindeumlagen betr. vom 7. August 1920 112. Oktober 1921.

behör unter Berücksichtigung der seit der letzten Aufnahme zur Brandversicherung stattgefundenen Abnutzung oder, soweit sie zur Brandversicherung nicht zu- gezogen sind, höchstens der gegenwärtige Gebäude- und Zubehörwert zuzuschlagen.

Ein Abzug von Schulden oder sonstigen persönlichen Lasten findet nicht statt. Dingliche Lasten kommen insoweit in Abzug, als sie nach Art. 2 Ziff. 3 der Steuer vom Grundbesitz unterworfen sind.

Die allgemeinen Grundsätze für Ermittlung des Ertragswertes sowie für die Ausführung der Abs. 2 u. 3 überhaupt werden durch Verordnung bestimmt.

Die allgemeine Abschätzung der Grund Vermögens werte kann nur mit be- sonderer gesetzlicher Ermächtigung erneuert werden. Bis dahin sind auf Antrag eines Steuerpflichtigen diejenigen Vermögenswerte der Besteuerung zugrunde zu legen, welche für das Steuerjahr 1914 veranlagt waren oder bei inzwischen neu entstandenen Gegenständen und Rechten veranlagt worden wären, wenn sie da- mals bestanden hätten.

A r t i k e 1 5.

Steuerpflichtig ist der Eigentümer des der Steuer unterliegenden Grund- besitzes, im Falle des Art. 2, Ziff. 2 u. 3 der Berechtigte ohne Rücksicht darauf, ob sie natürliche Personen sind oder nicht. Bei dem Eigentumsrecht und sonstigen Rechten, die in das Grundbuch eingetragen sind, entscheidet im Zweifel über die Person des Steuerpflichtigen der Eintrag im Grundbuch.

Ein Wechsel der Person des Steuerpflichtigen im Laufe des Steuerjahres hat eine Aenderung in der Steuerpflicht nicht zur Folge.

Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Verträge über die Verpachtung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke bestehen, ist der Verpächter berech- tigt, vom 1. April 1920 an den Ersatz der Grundsteuer einschliesslich der staat- lichen Zuschläge nach Abzug der im Steuerjahr 1914 vom Grundvermögen ge- zahlten staatlichen Vermögenssteuer und Gemeindegrundsteuer vom Pächter insoweit zu verlangen, als der so berechnete Betrag V10 des vereinbarten Jahres- pachtpreises übersteigt.

A r t i k e 1 6. Zum Zwecke der Steuerveranlagung ist jeder Steuerpflichtige verbunden,

den Steuerbehörden auf Verlangen über alle, die Besteuerung seines Grund- vermögens beeinflussende Tatsachen innerhalb einer regelmässig auf mindestens 2 Wochen zu bemessenden Frist Auskunft zu geben. Der Steuerpflichtige ist dagegen nicht verpflichtet, Erklärungen über den Wert seiner Grundstücke ab- zugeben.

2. Steuer vom Gewerbebetrieb (Gewerbsteuer),

a) Allgemeine Gewerbsteuer. Artikel 7.

Der Steuer vom Gewerbebetrieb in einer Gemeinde sind unterworfen die sämtlichen

1. einem stehenden Gewerbe, 2. einem bergbaulichen Betriebe, 3. einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschliesslich der Vieh-

zucht, des Wein-, Obst- und Gartenbaus dauernd gewidmeten oder dienenden Gegenstände und Rechte, die einen in Geld abschätzbaren Wert haben.

Als Gewerbebetrieb gilt auch der Geschäftsbetrieb der Erwerbs- und Wirt- ßchaftsgenossenschaften und rechtsfähigen Konsumvereine.

Die Steuer vom Gewerbebetrieb wird in derjenigen Gemeinde erhoben, in der das Gewerbe betrieben wird, sofern in ihr eine Betriebsstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes im Sinne des § 10 des Landessteuergesetzes vom 30. März 1920 (R.G.B1. S. 402) unterhalten wird.

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Hessisches Gesetz die Gemeindeumlagen betr. vom 7. August 1920 1 12. Oktober 1921. 263

Der Steuer vom Gewerbebetrieb unterliegt nicht der nach Art. 2 steuer- pflichtige Grundbesitz.

Artikel 8.

Der Gewerbsteuer unterliegen nicht: 1. Betriebe, die ausschliesslich wohltätigen oder gemeinnützigen Zwecken

dienen, insbesondere auch die öffentlichen Sparkassen, wenn sie ihre verfügbaren Ueberschüsse nur zu diesen Zwecken verwenden oder in öffentliche Kassen füessen lassen;

2. die Ausübung eines amtlichen Berufs, einer künstlerischen, wissenschaft- lichen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit, ins- besondere auch die Praxis der Aerzte, Zahnärzte, Heilgehilfen und Hebammen, sowie der Tierärzte, der Rechtsanwälte und der Geometer, soweit sich nicht bei Ausübung dieser Berufe in besonderen Fällen ein gewerblicher Betrieb entwickelt;

3. der Betrieb von Verkehrsanstalten durch Verbände des öffentlichen Rechts.

Die durch besondere Gesetze und Verordnungen bewilligten Steuerfreiheiten bleiben in Kraft.

Artikel 9.

Die Steuer wird nach dem Bestand des in dem Betrieb innerhalb der Ge- meinde arbeitenden Anlage- und Betriebskapitals (Art. 10) erhoben, wie es nach den Bestimmungen des Vermögenssteuergesetzes vom 12. August 1899 festzu- stellen wäre, wenn der Betrieb der staatlichen Vermögenssteuer unterliegen würde. Dabei ist für bereits bestehende Betriebe der Bestand an Anlage- und Betriebs- kapital im letzten, zur Zeit der Veranlagung abgelaufenen Geschäftsjahre mass- gebend. Besteht der Gewerbebetrieb noch nicht ein Jahr lang, so ist das Anlage- und Betriebskapital nach den zur Zeit der Veranlagung vorliegenden Anhalten zu schätzen.

Das gewerbliche Betriebskapital umfasst sämtliche dem Gewerbebetrieb ge- widmeten Gegenstände und Rechte mit Ausnahme derjenigen, welche der Grund- steuer unterliegen. Insbesondere sind hinzuzurechnen:

1. die für den Gewerbebetrieb benutzten Wasserkräfte; 2. die zum Betrieb verwendeten Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Werte

sonstiger Betriebseinrichtungen; 3. die zum Verkauf bestimmten Warenvorräte, die Roh- und Hilfsstoffe

einschliesslich der in Bearbeitung begriffenen Stoffe; 4. die für den Betrieb gehaltenen Tiere, Wagen, Geschirre und Futter-

vorräte ausschliesslich der Haushaltungsvorräte; 5. die für den Betrieb vorhandenen Vorräte an Geld, verzinslichen und un-

verzinslichen Wertpapieren, Noten, Wechseln, sowie die vom Gewerbebetrieb her- rührenden Ausstände einschliesslich der im Kontokorrent laufenden Guthaben;

6. Urheber-, Verlags- und Patentrechte; 7. sonstige einzelnen Gewerbetreibenden zustehende Berechtigungen. Das land- und forstwirtschaftliche Betriebskapital umfasst die sämtlichen,

einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb - einschliesslich der Viehzucht, des Wein-, Obst- und Gartenbaues - gewidmeten Gegenstände, soweit sie nicht der Grundsteuer unterliegen.

Die dem Betrieb dienenden Vorräte an barem Geld, gestempelten Barren von Gold und Silber, Papiergeld, Banknoten, Wechseln, Wertpapieren, sowie die vom Betrieb herrührenden Aktivausstände einschliesslich der im Kontokorrent laufenden Guthaben, endlich das bewegliche landwirtschaftliche Betriebskapital an Vieh und Geräte kommen bei Feststellung des Bestandes an Anlage- und Be- triebskapital nur insoweit in Ansatz, als ihnen nicht aus dem laufenden Geschäfts- betriebe herrührende Schulden gegenüberstehen.

Ein Abzug von anderen Schulden oder sonstigen persönlichen Lasten findet nicht statt.

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264 Hessisches Gesetz die Gemeindeumlagen betr. vom 7. August 1920/12. Oktober 1921.

Artikel 10. Der Wert des Betriebskapitals ist nach dem Stande und Werte der einzelnen

Bestandteile am 1. September des Veranlagungs Jahres nach den Grundsätzen des Vermögenssteuergesetzes vom 12. August 1899 zu ermitteln.

Für die Veranlagungen, die im Laufe des Steuer Jahres einzutreten haben, ist der Stand und Wert der Bestandteile des Betriebskapitals bei Beginn der Steuer- pflicht zugrunde zu legen.

Bei Steuerpflichtigen, die Handelsbücher nach Vorschrift der §§ 38 ff. des H.G.B, führen, ist der Wert des Betriebskapitals nach dem Stande und Werte seiner Bestandteile in dem Zeitpunkt zu ermitteln, für den die letzte Bilanzaufstellung stattgefunden hat, und sind die Inventur- und Bilanzergebnisse zugrunde zu legen.

Soweit das hiernach ermittelte Betriebskapital von dem mittleren Stand des Geschäftsjahres erheblich abweicht, ist das · mittlere Betriebskapital fest- zustellen.

Die Berechnung hat nach dem gemeinen Wert zu geschehen.

Artikel 11. Berechnet sich in Fällen des Art. 7 Ziff. 1 oder 2 im abgelaufenen Geschäfts-

jahr der Ertrag des Gewerbebetriebs auf mehr als 6 % des rauhen Wertes des dem Gewerbe dienenden gesamten Vermögens, so ist der nach Art. 9 festgestellte Betrag um ein Vielfaches dieses Mehrertrags zu erhöhen, und zwar bei einem Mehr- ertrag von

weniger als 5,000 M. um das lfache des Mehrertrags von 5,000 M. bis „ „ 10,000 „ „ „ 2 „ „ 10,000 „ „ „ „ 15,000 „ „ „ 3 „ „ 15,000 „ „ „ „ 20,000 „ „ „ 4 „ „ 20,000 „ „ „ „ 25,000 „ „ „ 5 „ „ 25,000 „ „ „ „ 30,000 „ „ „ 6 „ „ 30,000 „ „ „ „ 40,000 „ „ „ 7 „ „ 40,000 „ „ „ „ 60,000 „ „ „ 8 „ „ 60,000 „ „ „ „ 100,000 „ „ „ 9 „

über 100,000 „ „ „ 10 „ Bei Betrieben mit einem Ertrag von weniger als 10,000 M. findet ein Zuschlag

nach den vorstehenden Bestimmungen nicht statt. Bei den hiernach Zuschlagspflichtigen Betrieben ist bei Bildung des Er-

tragszuschlags der Betrag von 10,000 M. von dem nach den gesetzlichen Be- stimmungen festzustellenden Ertrage abzusetzen.

Als Steuerwert sind in allen Fällen mindestens 5000 M. anzusetzen. Aus- nahmen bedürfen der Zustimmung der Ministerien des Innern und der Finanzen.

Als Ertrag gilt der Unterschied zwischen den Betriebseinnahmen und den Betriebsausgaben, denen auch die einer angemessenen Wertverminderung ent- sprechenden Abschreibungen zuzusetzen sind. Dem Ertrag sind zuzurechnen die aus den Betriebseinnahmen bestrittenen Ausgaben für Verbesserungen und Ge- schäftserweiterungen sowie für den Unterhalt des Gewerbetreibenden und seiner Angehörigen. Nicht abzugsfähig sind Zinsen für das Anlage- und Betriebskapital, mag es dem Gewerbetreibenden selbst oder Dritten gehören, und für Schulden, die zur Anlage oder Erweiterung des Geschäfts, Verstärkung des Betriebskapitals oder zu sonstigen Verbesserungen aufgenommen sind.

Artikel 12. Wird ein Gewerbe in mehreren Gemeinden betrieben, so wird in jeder von

ihnen der auf sie entfallende Teil des Anlage- und Betriebskapitals zur Steuer heran- gezogen.

Für die Verteilung des Betriebskapitals ist in erster Linie eine etwa zwischen den beteiligten Gemeinden und dem Steuerpflichtigen getroffene Vereinbarung massgebend.

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Hessisches Gesetz die Gemeindeumlagen betr. vom 7. August 1920 1 12. Oktober 1921. 265

Artikel 13.

Steuerpflichtig ist derjenige, auf dessen Name das Gewerbe betrieben wird, ohne* Rücksicht darauf, ob er eine natürliche Person ist oder nicht.

Für die Steuer haftet auch derjenige, auf dessen Rechnung der Betrieb stattfindet.

Artikel 14. Die Steuerpflicht eines Betriebs, der im Laufe des Steuerjahres erstmalig aus-

geübt wird, beginnt: 1. wenn der Steuerpflichtige seit mindestens einem Jahr kein steuerpflich-

tiges Gewerbe in Hessen betrieben und daselbst seinen Wohnsitz oder Sitz hat, mit dem Anfang des auf die Betriebseröffnung folgenden Steuerjahres;

2. in allen anderen Fällen mit dem Anfang des auf die Betriebseröffnung folgenden Monats.

Die Steuerpflicht eines im Laufe des Steuerjahres aufgegebenen Betriebs er- lischt:

1. wenn der Betrieb auf eine nach Abs. 1 Ziff. 1 für den Rest des Steuer- jahres steuerfreie Person übergeht, mit dem Ende des Steuer Jahres;

2. in allen anderen Fällen mit dem Ende des Monats, in dem die tatsächliche Betriebseinstellung erfolgt ist.

Artikel 15. Ueber das Anlage- und Betriebskapital ist von dem Pflichtigen eine Steuer-

erklärung abzugeben: 1. wenn er zum erstenmal in der Gemeinde zur Steuer vom Gewerbebetrieb

veranlagt wird und das Anlage- und Betriebskapital mindestens 3000 M. beträgt; 2. wenn der Pflichtige seit mindestens 3 Jahren keine Steuererklärung ab-

gegeben hat, die Veranlagungskommission oder ihr Vorsitzender ihn aber zur Abgabe einer Steuererklärung besonders auffordert.

Der Ertrag wird bei allen Gewerbsteuerpflichtigen, welche Handelsbücher nach Vorschrift der §§ 38 ff. des H.G.B, führen, nach dem Durchschnitt der drei dem Steuer jähre unmittelbar vorangegangenen Wirtschaf ts-(Betriebs-) jähre, wenn aber der Betrieb noch nicht solange oder nicht ohne wesentliche Aenderungen solange besteht oder die Bücher nicht solange geführt werden, nach dem Durch- schnitt der kürzeren Zeit, für welche Jahresabschlüsse vorliegen, und wenn ein Jahresabschluss überhaupt noch nicht vorliegt, nach dem mutmasslichen Jahres- ertrag veranschlagt.

Insoweit nicht eine Erklärung über das steuerpflichtige Einkommen die nötigen Anhaltspunkte für die nach Art. 11 erforderliche Feststellung des Ertrags gibt, ist der Steuerpflichtige auf Verlangen verbunden, der Steuerbehörde inner- halb einer regelmässig auf mindestens 2 Wochen zu bemessenden Frist die nötige Auskunft zu geben. Die für die Reichseinkommensteuer erlassenen Vorschriften finden sinngemässe Anwendung.

Artikel 16. Die Gemeinden können durch Ortssatzung bestimmen, dass die Gewerb-

steuer von den in Art. 7 Ziff. 1 u. 2 bezeichneten Betrieben nicht nach dem Mass- stab der Art. 9-12, sondern nach anderen Merkmalen für den Umfang des Be- triebes zu bemessen ist.

Die Ortssatzung bedarf der Genehmigung der Ministerien des Innern und der Finanzen.

Die Gemeinden sind ferner ermächtigt, mit Genehmigung der Aufsichts- behörde für einzelne Betriebe, für die eine Besteuerung nach den allgemeinen Grundsätzen nachgewiesenermassen eine steuerliche Ueberbürdung zur Folge haben würde oder aus sonstigen Gründen nicht angebracht erscheint, Verein- barungen mit den Steuerpflichtigen über die Höhe ihrer Gewerbsteuerveranlagung zu treffen.

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2ß6 Hessisches Gesetz die Gemeindeumlagen betr. vom T.August 1920/12. Oktober 1921.

Artikel 17. Wird in einer Gemeinde auf Grund des Art. 16 Abs. 1 eine besondere Gewerb-

steuer umgelegt, so ist ein Gewerbe, das in mehreren Gemeinden betrieben wird, zu der besonderen Gewerbsteuer nur insoweit zu veranlagen, als es in jener Ge- meinde betrieben wird.

Artikel 18. Jeder, der in Hessen ein Gewerbe der unter Ziff. 1 u. 2 des Art. 7 bezeichneten

Art betreibt, ist verpflichtet, sich vor Beginn des Gewerbebetriebes bei der Bürger- meisterei des Betriebsortes einen Gewerbeschein zu erwirken, worin die Art des Gewerbes nach näherer Angabe des Gewerbetreibenden bezeichnet wird.

Der Gewerbeschein, der vor Beginn jedes Steuerjahres aufs neue einzuholen ist, muss der zuständigen Steuerbehörde vorgelegt werden und erhält erst durch die hierüber erteilte Bescheinigung Gültigkeit.

b) Sondergewerbsteuern. Steuer von Warenhäusern.

Artikel 19. Eine Gemeinde kann durch Ortssatzung beschliessen, dass gewerbliche

Unternehmen, insoweit sie den Kleinhandel mit Waren verschiedener Gattungen nach Art der Warenhäuser, Grossbasare, Abzahlungs-, Versteigerungs- und Ver- sandgeschäfte im grossen betreiben, zur Zahlung einer besonderen Gewerb- steuer - - Warenhaussteuer - verpflichtet sind. Die Erhebung der Warenhaus- steuer kann auf einzelne der vorstehend aufgeführten gewerblichen Unterneh- mungen beschränkt werden.

Die Ortssatzung bedarf der Genehmigung der Ministerien des Innern und der Finanzen.

Artikel 20. Die Warenhaussteuer kann eingeführt werden: 1. in Gemeinden bis zu 10 000 Einwohnern: für die Geschäfte der in Art. 19

genannten Art mit einem Jahresumsatz von mindestens 80 000 M. ; 2. in Gemeinden von 10 000 und mehr Einwohnern: für die Geschäfte der

in Art. 19 genannten Art mit einem Jahresumsatz von mindestens 150 000 M. Steuerpflichtig sind sowohl Hauptniederlassungen als auch Zweignieder-

lassungen auswärtiger Geschäfte der in Art. 19 bezeichneten Art. Besitzt eine gewerbliche Unternehmung Filialbetriebe in derselben Gemeinde, so ist sie mit diesen als ein Ganzes zu beurteilen.

Artikel 21. Die neben der allgemeinen Gewerbsteuer zu entrichtende Warenhaussteuer

kann in der Form eines Zuschlags zu jener oder nach anderen Merkmalen, die auf die Berücksichtigung des Umsatzes oder der persönlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen nicht abzielen dürfen, erhoben werden. Die Ortssatzung be- stimmt, welche Formen für die Besteuerung massgebend sind, und welche Steuer- sätze erhoben werden sollen.

Besteht die Warenhaussteuer in einem Zuschlag zur Gewerbsteuer, so kann dieser für alle unter die Warenhaussteuer fallenden Unternehmen nach Hundert- teilen der Gewerbsteuer entweder gleichmässig festgesetzt oder nach der Höhe des Jahresumsatzes progressiv abgestuft werden. Der Zuschlag beträgt mindestens 25 % und höchstens 200 % der Gewerbsteuer.

Die Betriebsinhaber sind verpflichtet, auf die an sie ergehende Aufforderung der zuständigen Steuerbehörde innerhalb einer von dieser vorzubestimmenden Frist eine Erklärung über die Besteuerungsmerkmale und die weiteren für die Steuerveranlagung erheblichen Tatsachen sowie darüber einzureichen, welcher Teil des gewerblichen Anlage- und Betriebskapitals bzw. des Ertrags auf den Kleinhandel entfällt. In der Aufforderung ist der Rechtsnachteil anzudrohen,

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Hessisches Gesetz die Gemeindeumlagen betr. vom 7. August 1920/12. Oktober 1921. 267

dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die entsprechenden Feststellungen ohne weitere Mitwirkung des Beteiligten von Amts wegen erfolgen, dass ihm für das betreffende Steuerjahr eine Einsprache dagegen nicht zustehe und dass er zur Steuer herangezogen werde, als wenn er lediglich den Kleinhandel betreibe.

Artikel 22. Die Warenhaussteuer wird durch die Instanzen veranlagt, von denen die

Gewerbsteuer veranlagt wird. Gegen deren Entscheidungen finden die gegen die Zuziehung zu den Gemeindeumlagen zulässigen Rechtsmittel statt.

Steuer von Filialgeschäften. Artikel 23.

Eine Gemeinde kann durch Ortssatzung beschliessen, dass Gewerbtreibende, die im Gemeindebezirk - ohne in ihm ihren Wohnsitz oder Hauptbetriebssitz zu haben - Verkaufsstellen oder Lager unterhalten, von denen aus Waren zum Verkauf abgegeben werden, zur Zahlung einer besonderen Gewerbsteuer - Filial- steuer - verpflichtet sind.

Die Ortssatzung bedarf der Genehmigung der Ministerien des Innern und der Finanzen.

Artikel 24. Die näheren Vorschriften über die Abgrenzung der unter die Sonders teuer

fallenden gewerblichen Unternehmen, über die Art der Steuer, sowie über das Mass und die Abstufung der Steuersätze sind innerhalb der sich nach Art. 21 Abs. 2 ergebenden Grenzen durch die Ortssatzung zu treffen. Ausgeschlossen ist die Er- hebung nach Besteuerungsmerkmalen, die auf die Berücksichtigung des Umsatzes oder der persönlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen abzielen.

A r t i k e 1 25. Durch die Ortssatzung kann bestimmt werden, dass die^ Betriebsinhaber

verpflichtet sind, auf die an sie ergehende Aufforderung der zuständigen Steuer- veranlagungsbehörde innerhalb einer von dieser vorzubestimmenden Frist eine Erklärung über den Umfang ihres Geschäftsbetriebs und weitere für die Steuer- veranlagung erhebliche Tatsachen einzureichen. In der Aufforderung ist der Kechtsnachteil anzudrohen, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die ein- schlägigen Verhältnisse ohne weitere Mitwirkung der Beteiligten von Amts wegen festgestellt würden, und dass ihnen, abgesehen von der etwa verwirkten Strafe, für das betreffende Steuerjahr eine Einsprache dagegen nicht zustehe.

Artikel 26. Die Steuer wird durch die Instanzen veranlagt, von denen die Gewerbsteuer

veranlagt wird. Gegen deren Entscheidungen finden die gegen die Zuziehung zu den Gemeindeumlagen zulässigen Rechtsmittel statt.

Artikel 27. Ist bei einem gewerblichen Unternehmen die Voraussetzung für die Erhebung

von Warenhaus- und Filialsteuer gegeben, so gelangt nur diejenige Steuer zur Er- hebung, welche den höheren Steuerbetrag ergibt.

Steuer vom gewerbsmässigen Handel mit ländlichen Grundstücken.

Artikel 28. Durch Kreissatzung kann für den Bezirk eines Kreises beschlossen werden,

dass physische oder juristische Personen, die den Handel mit ländlichen Grund- stücken gewerbsmässig betreiben, in den Gemeinden, in deren Gemarkungen die

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268 Hessisches Gesetz die Gemeindeumlagen betr. vom 7. August 1920/12. Oktober 1921.

den Gegenstand des Handels bildenden Grundstücke liegen, zu einer besonderen Steuer heranzuziehen sind. Liegen in dem Geltungsgebiet der Kreissatzungen selbständige Gemarkungen, so ist zu bestimmen, an wen für deren Grundstücke die Steuer zu entrichten ist.

Die Kreissatzung bedarf der Genehmigung der Ministerien des Innern und der Finanzen.

Artikel 29. Der Steuer unterliegt der Gewinn, den der Güterhändler bei der Weiter-

veräusserung eines in Ausübung seines Gewerbebetriebs erworbenen ländlichen Grundstücks oder der hierzu gehörigen Gebäude erzielt.

Der Steuersatz ist durch die Kreissatzung für alle Veräusserungsgesc hafte einheitlich festzusetzen; er darf 40 % des Gewinns nicht übersteigen.

Auf Antrag des Pflichtigen kann nach Anhörung der Gemeindevertretung die Steuer bei Vorliegen besonderer Billigkeitsgründe ganz oder teilweise erlassen werden.

Ein dahingehender Antrag ist innerhalb 4 Wochen nach Eintritt der Fällig- keit der Steuer bei dem zuständigen Kreisamt zu stellen. Ueber den Antrag ent- scheidet das Ministerium des Innern.

Artikel 30. Als der zu besteuernde Gewinn gilt der Unterschied zwischen dem Preise,

zu dem der Händler das Grundstück erworben hat, und dem bei der Veräusserung erzielten höheren Erlöse. Werden mehrere zu einem Gesamtpreis erworbene Grundstücke getrennt weiterveräussert, so ist der Besteuerung der Gewinn zu- grunde zu legen, der sich aus dem Unterschiede zwischen dem Erwerbspreis und der Summe der Veräusserungserlöse ergibt.

In den Fällen des Abs. 1 Satz 2 kann die Besteuerung schon dann eintreten, wenn ein so erheblicher Teil der Grundstücke veräussert worden ist, dass der Veräusserungsgewinn mit ausreichender Sicherheit geschätzt weiden kann.

Artikel 31. Dem Erwerbspreis sind in den Fällen des Art. 29 zuzurechnen: 1. die Aufwendungen des Händlers für die Bebauung des Grundstücks,

für Umbauten und sonstige Herstellungen und Einrichtungen, die Zubehöreigen- schaft im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs haben, soweit sie nicht der laufenden Unterhaltung dienen. Die Aufwendungen werden insoweit nicht berücksichtigt, als sie aus Versicherungen für Brände, Wasserschäden u. dgl. gedeckt sind;

2. die für den Erwerb des Grundstücks aufgewendeten Stempel- und Ge- richtskosten ;

3. der in der Zeit vom Erwerb bis zur Veräusserung des Grundstücks nach- weislich eingetretene Zinsverlust, jedoch nicht mehr als 4 v. H. Etwaige Einnahmen aus dem Grundstück sind in Abzug zu bringen.

Artikel 32. Vereinbarungen jeder Art, nach denen die Steuer von dem Händler auf den

Erwerber des Grundstücks oder eine dritte Person abgewälzt werden soll, sind nichtig.

Artikel 33. Die mit der Verwaltung der Gemeindesteuern beauftragte Veranlagungs-

stelle, in deren Bezirk die den Gegenstand des Handels bildenden Grundstücke liegen, hat die Steuer zu veranlagen; insbesondere liegt es ihr ob, die Steuer pflic ht und die Höhe der Steuer festzustellen, die Steuer unter mehrere beteiligte Ge- meinden zu verteilen, und die Werte von Grundstücken oder Grundstücksteilen zu ermitteln. Werden Grundstücke, die in den Bezirken verschiedener Veran- lagungsstellen liegen, veräussert, so ist, wenn nicht jedes einzelne Grundstück zu einem besonderen Preis erworben wurde und weiterveräussert wird, die Ver- anlagungsstelle zuständig, in deren Bezirk der grössere Teil der Grundstücke liegt.

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Hessisches Gesetz die Gemeindeumlagen betr. vom 7. August 1920 J 12. Oktober 1921. 269

Artikel 34. Auf die Ermittlung des Werts eines Grundstücks, auf die Verpflichtung

der öffentlichen Behörden, über die für die Berechnung in Betracht kommenden tatsächlichen Verhältnisse Auskunft zu erteilen, sowie auf die Erstattung ent- richteter Abgaben finden, soweit sich nicht aus diesem Gesetze ein anderes ergibt, die Vorschriften des Gesetzes vom 12. August 1899 über den Urkundenstempel entsprechende Anwendung.

Ueber die Erstattung entrichteter Beträge entscheidet in Fällen, in denen ein dahingehender Anspruch im Rechtsmittelverfahren nicht geltend gemacht werden kann, die Gemeindevertretung, soweit nicht durch die Kreissatzung ein anderes bestimmt ist.

Artikel 35. Die Behörden und Beamten, denen die Verwendung des Urkundenstempels

obliegt, haben bei Meidung der in den Art. 15 u. 30 des Gesetzes über den Urkunden- stempel angedrohten Rechtsnachteile dem Vorsitzenden der zuständigen Veran- lagungsstelle von jedem Geschäfte Kenntnis zu geben, durch das ein Güterhändler ein ländliches Grundstück erwirbt oder veräussert.

Die Beteiligten sind verpflichtet, auf Verlangen der Veranlagungsstelle über alle Tatsachen, die für die Veranlagung der Steuer von Bedeutung sind, innerhalb einer ihnen zu bestimmenden Frist schriftlich oder zu Protokoll Auskunft zu er- teilen und die auf diese Tatsachen bezüglichen Urkunden, soweit sie in ihrem Be- sitze sind, vorzulegen.

Artikel 36. Ein zur Zahlung der Steuer Verpflichteter hat, wenn er Handlungen vor-

nimmt, welche die Behörden über die für die Steuerpflicht oder die Steuerberech- nung massgebenden tatsächlichen Verhältnisse täuschen sollen - unbeschadet seiner Haftpflicht für den fehlenden Steuerbetrag - eine Geldstrafe verwirkt, die dem zehn fachen Betrag der hinterzogenen Steuer gleichkommt. Jede zu- widerhandelnde Person trifft die ganze Strafe.

Wenn sich aus den Umständen ergibt, dass eine Steuerhinterziehung nicht hat verübt werden können oder nicht beabsichtigt worden ist, so tritt an Stelle der in Abs. 1 erwähnten Geldstrafe eine Ordnungsstrafe bis zu 200 M. ein.

Die erkannten Geldstrafen fliessen in die Kasse der steuerbezugsberechtigten Gemeinde.

Artikel 37. Hinsichtlich des Uebergangs der Pflicht zur Nachzahlung der Steuer auf die

Erben, des Verfahrens bei Verhängung von Strafen, sowie der Verjährung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung finden die Vorschriften der Art. 42, 43 u. 45 des Einkommensteuergesetzes vom 12. August 1899 entsprechende An- wendung.

Artikel 38. Nähere Vorschriften können durch die Kreissatzung getroffen werden. Durch

die Kreissatzung ist zu bestimmen, in welchem Verhältnis die besondere vom Güter- händler zu entrichtende Steuer zu einer ausnahmsweise etwa mit ihr zusammen- treffenden Wertzuwachssteuer steht.

3. Gemeinsame Bestimmungen für die Steuer vom Grund- besitz und Gewerbebetrieb.

Artikel 39. Unbeschadet der besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes finden die fol-

genden Vorschriften des Gesetzes, die Vermögenssteuer betreffend, vom 12. August 18991) auch für die Gemeindesteuer vom Grundbesitz und Gewerbebetrieb ent- sprechende Anwendung:

i) Mitgeteilt im Finanzarchiv XVII, 379. 709

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270 Hessisches Gesetz die Gemeindeumlagen betr. vom 7. August 1920/12. Oktober 1921.

Art. 10 (Zurechnung von Vermögen), Art. 11 (Besteuerung von Erbmassen), Art. 31-37 (Veranlagungs verfahren), Art. 38 (Veränderung des Vermögens vor Beginn und im Laufe des

Steuerjahres), Art. 40-47 (Rechtsmittel gegen die Veranlagung), Art. 50 (Nachzahlungspflicht), Art. 53 (Anwendbarkeit von Vorschriften des Einkommensteuergesetzes). Diese Vorschriften finden Anwendung mit der Massgabe, dass an Stelle der

Veranlagungskommission, der Landeskommission im Veranlagungs- und Rechts- mittelverfahren die entsprechenden Organe der Reichsabgabenordnung zu treten haben.

Für Steuerpflichtige, die nicht natürliche Personen sind, haben deren ge- setzliche oder bestellte Vertreter die Auskünfte zu erteilen und Erklärungen ab- zugeben, die in diesem Gesetze vorgesehen sind.

A r t i k e 1 40. Die Regierung ist ermächtigt, eine Doppelbesteuerung von Grundbesitz

und Gewerbebetrieb in Hessen und anderen Ländern durch Vereinbarungen aus- zuschliessen, welche die Steuerpflicht abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes regeln, falls die Gegenseitigkeit verbürgt ist.

Artikel 41. Verfehlungen gegen die besonderen Vorschriften der Art. 6, 15, 18 u. 25

dieses Gesetzes werden in entsprechender Anwendung der Art. 48 u. 49 des Ge- setzes, die Vermögenssteuer betreffend, vom 12. August 1899 mit der Massgabe bestraft, dass:

1. der Berechnung der etwa zu erkennenden Hinterziehungsstrafe die in Betracht kommende Gemeindesteuer zugrunde zu legen ist, und die Mindest- strafe hierbei 50 M. beträgt,

2. in den Fällen des Art. 18 an Stelle der in Art. 49 Abs. 2 des Vermögens- steuergesetzes vorgesehenen Ordnungsstrafe eine solche bis zu 500 M. tritt.

4. Allgemeine Bestimmungen. Artikel 42.

Die Gemeindesteuer vom Grundbesitz und Gewerbebetrieb wird für jedes volle Hundert Mark des für die Besteuerung festgestellten Wertes ausgeschlagen. Dabei kann der Ausschlag verschieden bemessen werden.

Werden in einer Gemeinde besondere Ge wer beteuern nach Art. 16 u. 17 erhoben, so ist der auf diese entfallende Ausschlag besonders festzusetzen.

Die Höhe der Steuerausschläge wird alljährlich auf Grund der hierfür von den Steuerbehörden gelieferten Unterlagen durch die Gemeindevertretung be- stimmt und bedarf der Genehmigung der Ministerien des Innern und der Finanzen. Art. 4 Abs. 2 a 1 Unterabs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Landessteuergesetz findet entsprechende Anwendung.

Artikel 43. Ueber die Höhe der nach den Art. 19-38 zulässigen Sondergewerbsteuern

entscheidet lediglich die Satzung. Artikel 44.

Ueber die Aufbringung des Steuerbedarfs hat die Gemeinde bei Aufstellung des Gemeindevoranschlags Beschluss zu fassen.

Kommt bis zu dem, dem Rechnungsjahr, für das die Veranlagung erfolgt, vorausgehenden 31. März ein gültiger Beschluss nicht zustande, so bleiben die Ausschlagsätze des vorhergehenden Jahres in Geltung.

Die Ministerien des Innern und der Finanzen können für einzelne Rech- nungsjahre hiervon abweichende Bestimmungen treffen.

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Hessisches Gesetz die Gemeindeumlagen betr. vom 7. August 1920/12. Oktober 1921. 271

Artikel 45. Durch Ortssatzung kann, wenn besondere Verhältnisse einer Gemeinde es

rechtfertigen, bestimmt werden: 1. dass Vermögen bis zum Werte von 3000 M. allgemein von der Steuer

befreit bleiben; 2. dass elternlose Minderjährige und erwerbsunfähige Personen, deren Ver-

mögen bei einem Gesamteinkommen von weniger als 750 M. den Betrag von 10,000 M. nicht erreicht, und unter den gleichen Voraussetzungen Witwen, wenn sie nicht etwa ihr Vermögen und Einkommen durch freiwillige Vermögensabtretung an Kinder oder sonstige Angehörige unter die vorstehenden Beträge vermindert haben, von der Steuer vom Grundbesitz und Gewerbebetrieb befreit bleiben.

Die vorstehenden statutarischen Anordnungen bedürfen der Genehmigung der Ministerien des Innern und der Finanzen.

Artikel 46. In den Fällen der Art. 2 Abs. 2 u. 12 findet über Streitigkeiten der beteiligten

Gemeinden und Steuerpflichtigen das Verwaltungsstreitverfahren statt. A r t i k e 1 47.

Die Vorschriften der Art. 95 u. 96 der Städteordnung vom 13. Juni 1874 und der Art. 83 u. 84 der Landgemeindeordnung vom 15. Juni 1874 über die Offenlegung der Hebregister, sowie die Erhebung und Entscheidung von Beschwer- den gegen die Beitragspflicht und das Beitragsverhältnis der einzelnen Steuer- pflichtigen treten bezüglich der nach diesem Gesetz zu erhebenden Gemeinde- Umlagen ausser Kraft.

A r t i k e 1 48. Das der Gemeindesteuer unterliegende Grundvermögen, sowie das gewerb-

liche und land- und forstwirtschaftliche Anlage- und Betriebskapital wird zu- sammen mit den staatlichen Zuschlägen von derselben Stelle, die zur Veranlagung der Staatssteuer zuständig ist oder im Falle der Staatssteuerpflicht zuständig wäre, auch zur Gemeindesteuer veranlagt.

Die Kosten der Veranlagung zu den Gemeindesteuern und der sonstigen nach den Vorschriften dieses Gesetzes von Landes- oder Reichsbehöreden zu leisten- den Arbeiten sind von den Gemeinden zu tragen.

Der Kreisrat hat für die alljährliche Bekanntmachung der zur Erhebung gelangenden Gemeindesteuern zu sorgen und die fertiggestellten Hebregister für vollziehbar zu erklären.

Die Erhebung der Gemeindesteuern erfolgt in Zielen. Die näheren Vorschriften hierüber werden von dem Ministerium des Innern

im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen getroffen. Artikel 49.

Soweit nach gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen Ausschläge für be- sondere Zwecke auf die Grund-, Gewerb-, Kapitalrenten- und Einkommensteuer- kapitalien zu erfolgen haben, treten an die Stelle der Gewerbe- und Grundsteuer- kapitalien die Ansätze, die nach diesem Gesetz die Grundlage für die Berechnung der Gemeindesteuer vom Grundbesitz und Gewerbebetrieb bilden, an die Stelle der Kapitalrenten- und Einkommensteuerkapitalien aber tritt der Anteil der Ge- meinde an der Reichseinkommensteuer. Im einzelnen erfolgt die Verteilung nach näherer Anordnung der Ministerien des Innern und der Finanzen.

A r t i k e 1 50. Das Gesetz in der vorstehenden Fassung tritt zum erstenmal für das Rech-

nungsjahr 1920 in Kraft. Die Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Ausführung

dieses Gesetzes beauftragt.

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