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Hessisches Gesetz, die Erhebung von Zuschlägen zur Reichserbschaftssteuer betreffend). Vom 30....

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Hessisches Gesetz, die Erhebung von Zuschlägen zur Reichserbschaftssteuer betreffend). Vom 30. März 1907 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 24. Jahrg., H. 2 (1907), pp. 416-420 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40905574 . Accessed: 10/06/2014 18:45 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 193.104.110.123 on Tue, 10 Jun 2014 18:45:54 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Page 1: Hessisches Gesetz, die Erhebung von Zuschlägen zur Reichserbschaftssteuer betreffend). Vom 30. März 1907

Hessisches Gesetz, die Erhebung von Zuschlägen zur Reichserbschaftssteuer betreffend). Vom30. März 1907Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 24. Jahrg., H. 2 (1907), pp. 416-420Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40905574 .

Accessed: 10/06/2014 18:45

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Page 2: Hessisches Gesetz, die Erhebung von Zuschlägen zur Reichserbschaftssteuer betreffend). Vom 30. März 1907

Hessisches Gesetz, die Erhebung von Zuschlägen zur Reichserbschaftssteuer betreffend 1).

Vom 30. März 1907. (Grossherzogl. hess. Rgsbl. Nr. 14 S. 251.)

Artikel 1. Insoweit die in dem Gesetz, die Erbschafts- und Schenkungssteuer be-

treffend, vom 22. Dezember 1900 2) festgesetzten Steuersätze die nach § 10 des Reichserbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 im einzelnen Falle anzuwen- denden Steuersätze übersteigen, werden sie als Zuschläge zu der nach den reichsgesetzlichen Bestimmungen veranlagten Steuer für Landesrechnung weiter erhoben.

Artikel 2. Die Veranlagung und Erhebung des Zuschlags erfolgt gleichzeitig mit

der Reichserbschaftssteuer. Für die Erledigung von Beanstandungen, auch wenn sie nur den Zu-

schlag betreffen, sowie in allen übrigen Beziehungen sind die Vorschriften des Reichserbschaftssteuergesetzes massgebend.

Bezieht sich einer der in den §§ 49, 50 des Reichserbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 unter Strafe gestellten Tatbestände lediglich auf den Zuschlag, so kommen die daselbst angedrohten Strafen mit der Massgabe zur Anwendung, dass an die Stelle des Betrags der Reichserbschaftssteuer der Betrag des Zu- schlags tritt. Für die Zuständigkeit und das Verfahren in diesen Fällen gelten die gleichen Vorschriften, die in Ansehung der Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Reichserbschaftssteuergesetzes bestehen.

Ermässigungen der Reichssteuer im Beschwerdeverfahren oder infolge des Beschreitens des Rechtswegs haben, soweit sie sich auf Umstände gründen, die auch für die Höhe des Zuschlags massgebend sind, ohne weiteres auch ent- sprechende Ermässigung des Zuschlags zur Folge.

Artikel 3. Auf den Zuschlag zu der nach den §§ 55, 56 des Reicnserbschaftssteuer-

gesetzes von Schenkungen unter Lebenden zu erhebenden Steuer findet die Vorschrift des Art. 31 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes, die Erbschafts- und Schen- kungssteuer betreffend, vom 22. Dezember 1900 bis zu einer anderweitigen Regelung der hier vorgesehenen Vergünstigung Anwendung.

Artikel 4. Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1906 in Kraft.

Artikel 5. Die zu diesem Gesetz erforderlichen Ausführungsbestimmungen werden

von Unserem Ministerium der Finanzen erlassen.

!) Am 29. Juni 1907 ist auch für Elsass-Lothringen ein Zuschlagssteuergesetz erlassen worden; dasselbe wird im nächsten Band des Finanzarchivs mitgeteilt werden. D. H.

*; Mitgeteilt im Finanzarcniv is (.1901; 0. 779 1.

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Begründung des Hess. Gesetzentwurfs die Zuschläge z. Reichserbschaftssteuer betr. 4^7

Begründung des Gesetzentwurfs vom 10. November 1906 1). Im allgemeinen.

Nach § 7 Satz 1 des Reichsgesetzes, betreffend die Ordnung des Reichs- haushalts und die Tilgung der Reichsschuld vom 3. Juni 1906 (sogenanntes Mantelgesetz) (R.G.B1. S. 620) verbleibt den einzelnen Bundesstaaten, die an sich nach § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes von dem Rohertrage der seit dem 1. Juli d. J. zur Erhebung gelangenden Reichserbschaftssteuer ein drittel ihrer Roheinnahme zu beanspruchen haben, bis zum Ablauf des Rechnungsjahres 1910 mindestens der Betrag ihrer Durchschnittseinnahme aus Erbschaftssteuer in den Rechnungsjahren 1901 - 1905.

Nach dem zweiten Satz des eingangs angezogenen § 7 bleibt indes bei Feststellung der den Bundesstaaten hiernach vorläufig belassenen Durchschnitts- einnahme, soweit in einzelnen Staaten höhere als die in dem Reichserbschafts- steuergesetz vorgesehenen Steuersätze in Geltung gewesen sind, der aus dem Unterschiede der Steuersätze sich ergebende Mehrbetrag ausser Ansatz, er wird von jener Durchschnittseinnahme abgesetzt, diese wird um jenen Unterschieds- betrag gekürzt. Diese Bestimmung ist für die hessische Staatskasse von er- heblicher Bedeutung; sie wird ihr einen recht empfindlichen Ausfall bringen, da die seitherigen Sätze für eine Anzahl von Personenkategorien höher waren als die jetzigen Sätze des Reichsgesetzes, insbesondere aber für solche, die mit in erster Linie und in erheblichem Masse zu den Einnahmen aus Erbschafts- und Schenkungssteuer beigetragen haben. Vor allem haben die Geschwister und Geschwisterkinder, die als Erwerber der erbschaftssteuerpflichtigen Ver- mögensanfälle in erster Linie in Betracht kommen, künftighin nach den Reichs - Steuersätzen eine geringere Steuer zu entrichten, als nach den seitherigen hes- sischen Sätzen. Aber auch bei Erwerbungen durch andere Personen kommt nach den reichsgesetzlichen Bestimmungen teilweise ein geringerer Steuersatz zur Erhebung, so für Anfälle an Geschwisterenkel, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Stiefkinder und Verschwägerte im zweiten Grade der Seitenlinie.

Wie sich der Ausfall, der hiernach bei Festsetzung der dem hessischen Staate vorläufig gewährleisteten Summe entsteht, etwa ziffermässig gestaltet, lässt sich ganz genau zwar nicht angeben. Sorgfältige Berechnungen und Schätzungen haben indes ergeben, dass der aus jener Vorschrift für den hessischen Fiskus zu befürchtende jährliche Ausfall wohl auf 100 - 120,000 M. geschätzt werden muss, also einen Betrag erreichen wird, der bei der Finanzlage des Landes nicht wird entbehrt werden können.

Die vorerörterte Bestimmung des Mantelgesetzes, dass das Reich den Einzelstaaten schon während der Uebergangs jähre den Teil ihrer Durchschnitts - einnähme nicht weiter garantiert, der sich daraus ergab, dass ihre seitherigen Sätze höher waren als die künftigen des Reichs, hängt damit zusammen, dass nach § 58 des Reichserbschaftssteuergesetzes die Bundesstaaten zur Erhebung von Zuschlägen zur Reichserbschaftssteuer allgemein berechtigt sind. Das Mantelgesetz nimmt an, dass die Bundesstaaten in Zukunft solche Zuschläge mindestens in Höhe dieses Unterschieds für eigene Rechnung erheben oder doch wenigstens erheben können, dass aber jedenfalls das Reich keine Veranlassung hat, den Bundesstaaten Beträge aus der Reichskasse zu gewährleisten, die sie selbständig erheben können, ohne ihre seitherige Gesetzgebung zu verschärfen. Von der hiernach gebotenen Möglichkeit, die Staatskasse vor einem namhaften Verlust möglichst zu bewahren, dürfte aber umsomehr Gebrauch zu machen sein, als gerade bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer ein Verzicht auf bestandene und seither auch in ihrer Höhe nie angefochtene Einnahmen wohl am wenigsten zu rechtfertigen ist und verstanden werden würde.

!) 33. Landtag 2. K. der Stände 1905,08 Drucks. Nr. 302. Finanzarchiv. XXIV. Jahrg. 865 27

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418 Begrundung des Hess. Gesetzentwurfs die Zuschläge z. Reichserbschaftssteuer betr.

Dem Zwecke, die bisherige Einnahme aus Erbschafts- und Schenkungs- steuer zunächst für die Uebergangszeit tunlichst zu erhalten, dient der vor- liegende Entwurf, der sich den bereits von Elsass- Lothringen erlassenen Vor- schriften (Gesetzbl. für Elsass-Lothringen S. 57 f.) anschliesst. Ein voller Ersatz für den entstehenden Ausfall ist freilich nicht zu erwarten, da § 58 des Reichs - erbschaftssteuergesetzes nur die Erhebung von Zuschlägen „zu der nach den Vorschriften dieses Gesetzes veranlagten Steuer" zulässt, und da diese Vorschriften insbesondere durch die Vermehrung der steuerfreien Fälle, durch die günstigere Behandlung von land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen- dem Grundbesitz u. a. m. schon ohnedies erheblich milder sind als diejenigen des hessischen Erbschaftssteuergesetzes.

Aus dem letzterwähnten Grunde muss aber ausserdem damit gerechnet werden, dass das nach Ablauf der Uebergangszeit, d. i. nach Ab- lauf des Rechnungsjahres 1910 zufolge der oben bereits angezogenen Bestim- mung des § 2 Abs. 2 des Mantelgesetzes der hessischen Staatskasse verbleibende Drittel der in Hessen erfliessenden Reichserbschaftssteuer trotz ihrer progres- siven Ausgestaltung weit hinter dem seitherigen Ertrag der Landeserbschafts- steuer zurückbleibt. Es ist deshalb auch für die Zeit nach Ablauf des Rechnungs- jahres 1910 eine die Mindereinnahme wenigstens einigermassen ausgleichende Hilfsquelle, wie sie durch Aufrechterhaltung der seitherigen Steuersätze auf dem im Entwurf vorgeschlagenen Wege geschaffen werden soll, erforderlich.

Im besonderen.

Zu Artikel 1.

Der Unterschied der seitherigen Steuersätze und der Steuersätze des Reichserbschaftssteuergesetzes ergibt sich aus der nachstehenden Zusammen- stellung.

Von dem Entwurf werden Steuersatz des "Ä "gÄg* im wesentlichen Vermögens- abgeSn von wi*a e™îcht anfalle an die nachstehenden ¿^ *- s" *SÄ2ST A¿n Personenkategorien berührt Steuer- v. 22. 12. des Reichs- tOn von Mark jnarj£ gesetzes 1900 Steuersatzes von Mark jnarj£

Eltern, voll- und halbbür- tige Geschwister sowie deren Kinder .... 4°/o 5°/o l°/o 50,000

Enkel von voll- und halb- bürtigen Geschwistern, Schwiegereltern , Stief- eltern, Schwiegerkinder, Stiefkinder 6°/o 8°/o 2°/o 75,000

Verschwägerte im zweiten Grad der Seitenlinie . . 8°/o 10% 2°/o 50,000

Durch die Fassung des Artikels ist zum Ausdruck gebracht, dass die Differenz zwischen dem seitherigen Satze des Landesgesetzes und dem jetzigen Satze des Reichsgesetzes nur dann zur Erhebung kommen soll, wenn indem betreffenden Falle nach dem ersteren Gesetz ein höherer Steuersatz

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Begründung des Hess. Gesetzentwurfs die Zuschläge z. Reichserbschaftssteuer betr. 419

anzuwenden gewesen wäre. Für den Vergleich zwischen dem hessischen und dem Reichssteuersatz kommen deshalb selbstverständlich auch die Vorschriften der Abs. 2 und 3 des § 10 des Reichsgesetzes über die Erhöhung der Normal- sätze in Betracht, und es kann ein Zuschlag auch dann nicht gebildet werden, wenn der an sich niedrigere Normalsatz des § 10 Abs. 1 des Reichsgesetzes (4, 6 oder 8 Proz.) infolge der dort im Abs. 2 und 3 für höhere Anfälle vorge- sehenen Erhöhung dem Satz des seitherigen hessischen Gesetzes gleichkommt oder diesen übersteigt.

Die seitherigen landesgesetzlichen Bestimmungen kommen für die B e- steuerung nur bei Prüfung der Frage in Betracht, ob ihre Steuersätze im gegebenen Falle höher sind als diejenigen des Reichs. In allen übrigen Be- ziehungen, insbesondere was die Steuerbefreiungen, die Feststellung der Erb- masse und die günstigere Behandlung bestimmter Nachlassgegenstände in Bezug auf ihre Wertschätzung anlangt, ist allein das Reichsgesetz massgebend. Dass auch die Befreiungen der Art. 7 und 34 des hessischen Gesetzes aufrecht erhalten bleiben, wurde als selbstverständlich betrachtet und deshalb im Ent- wurf nicht besonders erwähnt.

Als befreit sind hiernach vor allem die Zuwendungen zu mildtätigen Zwecken (Art. 6 D und 34 D des hessischen Gesetzes) anzusehen. In Frage konnte kommen, ob der hessische Zuschlag nicht auch von den Anfällen der weiterhin im § 12 des Reichsgesetzes erwähnten Art etwa in dem Rahmen, in welchem dieses sich selbst hält, erhoben werden soll. Nachdem indes die beiden Kammern der Stände aus Anlass der Verhandlung über die Vorstellung des hessischen Pfarrvereins, die Erbschafts- und Schenkungssteuer betreffend (vgl. Verhandlungen der 2. Kammer XXXII. Landtag Drucksache Nr. 393, 599 und 338, Protokoll 108 S. 3256-3266), eine Erweiterung der eben ange- führten hessischen Befreiungsvorschrift als wünschenswert bezeichnet hatten und von der Regierung die Berücksichtigung dieser Anregung in Aussicht ge- stellt worden war, erschien es angezeigt, hiervon Abstand zu nehmen.

Zu Artikel 2. Die vorgesehenen Bestimmungen ergeben sich zum Teil als Folge des

§ 58 des Reichsgesetzes, zum Teil aus Zweckmässigkeitserwägungen.

Zu Artikel 3. Mit dem Inkrafttreten des Reichserbschaftssteuergesetzes sind die Be-

stimmungen des mehrerwähnten hessischen Erbschaftssteuergesetzes, und damit auch diejenigen im Art. 31 Abs. 1 Satz 3 dieses Gesetzes, demzufolge die Stempelabgaben und Gebühren für die Beurkundung eines Schenkungsvertrags auf entsprechenden Nachweis von dem Betrag der von dem gleichen Vertrag zu entrichtenden hessischen Schenkungssteuer in Abzug zu bringen waren, auf- gehoben. Da in dem Reichsgesetz eine entsprechende Vorschrift nicht ent- halten ist, kann sonach zur Zeit der Umstand, dass für die Beurkundung der der Reichserbschaftssteuer unterliegenden Schenkung unter Lebenden bereits Stempelabgaben und Gebühren entrichtet wurden, nicht berücksichtigt werden. Es ist beabsichtigt, die fragliche Bestimmung des Art. 31 mit verändertem In- halt und in anderer Form in die in Aussicht genommene Novelle zum Urkunden- stempelgesetze aufzunehmen. Damit aber schon in der Zeit bis zum Inkraft- treten dieser Novelle wenigstens bezüglich des landesgesetzlichen Zuschlags zur Reichserbschaftssteuer eine entsprechende Vorschrift vorhanden ist, wurde der obige Artikel in den Entwurf eingefügt.

Zu Artikel 4. Ein gleichzeitiges Inkrafttreten der Vorschriften des Entwurfs und des

Reichsgesetzes im unmittelbaren Anschluss an den seitherigen Rechtszustand erscheint im Interesse der Staatskasse und der gleichmässigen Behandlung der in Betracht kommenden Steuerfälle angezeigt. Infolge der späten Bekannt -

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420 Begründung des Hess. Gesetzentwurfs die Zuschläge z. Reichserbschaftssteuer betr.

machung des Reichsgesetzes war es jedoch nicht möglich, den Entwurf so zeitig vorzulegen, dass noch vor dem 1. Juli d. J. eine Beschlussfassung durch die Landstände stattfinden konnte. Die hiernach in den Entwurf aufgenommene Vorschrift des Art. 3 wird übrigens eine besondere Belästigung der hiervon betroffenen Steuerpflichtigen kaum zur Folge haben, da die Feststellung und Einziehung der Erbschaftssteuer erfahrungsgemäss in der Regel erst nach einer Reihe von Monaten seit dem Sterbefall erfolgen kann und deshalb bis zum Inkrafttreten der vorgeschlagenen Bestimmungen eine Anforderung von Reichs - erbschaftssteuer bei einigermassen beschleunigter Verabschiedung des Ent- wurfs, wenn überhaupt, so doch nur in ganz vereinzelten Fällen statthaben wird. Würde dagegen davon abgesehen werden, dem Gesetz rückwirkende Kraft beizulegen, so würden nach dem allgemeinen Grundsatz (vgl. auch § 61 des Reichserbschaftssteuergesetzes), dass für die Steuerpflicht eines Vermögens - anfalls regelmässig die Gesetze im Zeitpunkt des Erwerbs desselben massgebend sind, die sämtlichen vom 1. Juli d. J. an bis zum demnächstigen Inkrafttreten des Gesetzes eingetretenen Erbfälle von dem Zuschlag befreit sein, und es würde sonach wohl nach dem oben Ausgeführten ein namhafter Steuerausfall ent- stehen, der sich schwer rechtfertigen liesse.

Ueberdies würde, je nachdem der Sterbfall nun vor oder nach dem späteren Inkrafttreten des Gesetzes liegt, eine unterschiedliche Behandlung des Falls einzutreten haben, für die sachliche Gründe nicht vorliegen und die der Billig- keit widersprechen würde.

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