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Hessisches Gesetz, die Bildung eines Ausgleichsfonds betreffend. Vom 26. März 1904

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Hessisches Gesetz, die Bildung eines Ausgleichsfonds betreffend. Vom 26. März 1904 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 22. Jahrg., H. 1 (1905), pp. 331-342 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40905438 . Accessed: 11/06/2014 13:03 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 62.122.72.52 on Wed, 11 Jun 2014 13:03:23 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Hessisches Gesetz, die Bildung eines Ausgleichsfonds betreffend. Vom 26. März 1904Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 22. Jahrg., H. 1 (1905), pp. 331-342Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40905438 .

Accessed: 11/06/2014 13:03

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Hessisches Gesetz, die Bildung eines Ausgleichsfonds betreffend.

Vom 26. März 1904.

(Grossherzogl. hess. Rgsbl. Nr. 9 S. 109.)

Artikel 1. Aus den Anteilen des Grossherzogtums am Ueberschuss der Hessisch-

Preu8sischen Eisenbahngemeinschaftsverwaltung und der Hessisch-Thüringischen Staatslotterie ist ein Ausgleichsfonds mit dem Zwecke zu bilden, den Staatshaus- halt von den Schwankungen der Ueberschüsse aus der Eisenbahn- und der Lotterie- verwaltung, sowie der Leistungen an das Reich möglichst unabhängig zu machen.

Artikel 2. Der Ausgleichsfonds wird in der Weise gebildet, dass von den ihm zu-

zuführenden Ueberschussanteilen (Art. 1) abgezogen werden: I. die auf der Eisenbahneinnahme ruhenden Lasten,

II. der durch die Ueberweisungen des Reichs nicht gedeckte Betrag der Leistungen des Grossherzogtums an das Reich,

III. ein Betrag von 2,000,000 M., der zur teilweisen Deckung von sonstigen ordentlichen Ausgaben für die allgemeine Staatsverwaltung zu ver- wenden ist.

Artikel 3. Als auf der Eisenbahneinnahme ruhende Lasten (Art. 2, I) haben zu gelten : 1. der Aufwand für die Verzinsung der Eisenbahnschuld, insoweit der

Erlös der Anleihen tatsächlich bereits für Eisenbahnzwecke veraus- gabt worden ist;

2. der Betrag, der nach Art. 6 des Gesetzes vom 3. Oktober 1896, den Erwerb der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn, insbesondere die Auf- bringung der hierbei erforderlichen Mittel betreffend, zur Tilgung von Staatsschuldverschreibungen zu verwenden ist;

3. die Ausgaben, die von dem Grossherzogtum auf Grund des Art. 10 Ziff. 4 des Staatsvertrags zwischen Hessen und Preussen über die gemeinschaftliche Verwaltung des beiderseitigen Eisenbahnbesitzes vom 23. Juni 1896 für öffentliche Abgaben geleistet worden sind;

4. ein Betrag von 152,000 M. entsprechend dem Betrag der durch die Verstaatlichung der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn weggefallenen Staatssteuern (Art. 6 des Gesetzes vom 3. Oktober 1896).

Für das Rechnungsjahr 1903/04 ist diesen Lasten weiter die letzte Rate des Staatszuschusses zu den garantierten Linien der vormaligen Hessischen Lud- wigs-Eisenbahn (Art. 2 Ziff. 3a des Staatsvertrags vom 23. Juni 1896) zuzurechnen.

Artikel 4. Die Höhe der dem Ausgleichsfonds jährlich zuzuführenden Ueberschuss-

anteile und der von ihnen nach Art. 2 und Art. 3 erster Absatz abzuziehenden 331

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332 Hess. Gesetz vom 26. März 1904, die Bildung eines Ausgleichsfonds betr.

Beträge bestimmt sich nach dem Ergebnis des Bücherschlusses des jeweils ab- gelaufenen Rechnungsjahres.

Für die Berechnung der in Art. 3 unter Ziff. 1 - 2 bezeichneten Beträge haben die für das Rechnungsjahr 1902/03 durch Unser Ministerium der Finanzen endgültig festgestellten Summen als Grundlage zu dienen.

Artikel 5. Ueber den Ausgleichsfonds ist eine besondere Rechnung zu stellen. Seine

Zinsen fliessen der Hauptstaatskasse zu.

Artikel 6. Reichen die Anteile des Grossherzogtums am Ueberschuss der Eisenbahn-

gemeinschaftsverwaltung und der Hessisch-Thüringischen Staatslotterie nach Ab- zug der in Art. 2 Nr. I und II erwähnten Beträge nicht aus, um hieraus zur teilweisen Deckung der sonstigen ordentlichen Ausgaben für die allgemeine Staats- verwaltung im abgelaufenen Rechnungsjahre einen Betrag von 2,000,000 M. (Art. 2 Nr. III) zu verwenden, so ist der dadurch in der Rechnung der Staatseinnahmen und -Ausgaben für die Verwaltung entstehende Ausfall, soweit die Bestände des Ausgleichsfonds ausreichen, durch Entnahme aus diesem Fonds zu decken.

Artikel 7. Hat der Ausgleichsfonds die Summe von 6,000,000 M. erreicht, so sind

die nach Art. 1 - 4 ihm weiter zufliessenden Beträge durch Einstellung in den nächsten, noch nicht abgeschlossenen Hauptvoranschlag zur Deckung ausserordent- licher Ausgaben der Vermögensrechnung, und zwar zunächst zur Bestreitung von Ausgaben für die Erweiterung und Ergänzung der baulichen Anlagen der Staatseisenbahn und für die Beschaffung von Betriebsmitteln, sowie zur Leistung von Staatszuschüssen zur Erbauung von Nebenbahnen zu verwenden.

Artikel 8. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden zum ersten Male Anwendung auf

den Abschluss des Rechnungsjahres 1903/04.

Artikel 9. Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist Unser Ministerium der Finanzen

beauftragt.

Begründung des Gesetzentwurfs vom 28. November 1903. Die Fehlbeträge in den Voranschlägen und Rechnungen der letzten Jahre

sind in erster Linie darauf zurückzuführen, dass infolge des wirtschaftlichen Niederganges die Eisenbahnüberschüsse erheblich zurückgegangen sind. Die Anteile des Grossherzogtums am Ueberschusse der Eisenbahngemeinschaft betrugen nämlich :

im Rechnungsjahre 1897/98 10,514,665.69 M. 1898/99 10,622,841.80 „ 1899/1900 11,145,843.36 „ 1900/01 11,378,021.63 „

dagegen : im Rechnungsjahre 1901/02 10,490,956.18 „

1902/03 11,021,134.88 „ Zieht man von diesen Anteilen Hessens am Ueberschuss der Gemeinschaftsver- waltung die auf den Eisenbahnen ruhenden Lasten ab, so berechnet sich nach Anlage A der Nettoüberschuss:

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Begründ. d. hess. Gesetzentw. v. 28. Nov. 1903, d. Bild, eines Ausgleichsfonds betr. 333

im Rechnungsjahre 1900/01 auf 2,253,436 M. 1901/02 „ 1,053,411 „ 1902/03 „ 1,276,586 ,

Der Nettoüberschuss ist sonach im Rechnungsjahr 1901/02 gegen das Vorjahr um rund 1,200,000 M. zurückgegangen und bleibt auch im Rechnungsjahr 1902/03 noch um etwa 977,000 M. hinter dem Ergebnis des Rechnungsjahres 1900/01 zurück.

Es bedarf keiner näheren Erörterung, dass so starke Schwankungen in den Einnahmen die Aufstellung des Hauptvoranschlags ausserordentlich erschweren und dass damit der gesamte Staatshaushalt von dem Erträgnis der Staatseisen- bahnen, mittelbar somit von der jeweiligen wirtschaftlichen Lage in empfind- lichster Weise abhängig gemacht wird. Die Unsicherheit in der Veranschlagung wird dabei noch dadurch erhöht, dass eine wirtschaftliche Depression in ihrer Einwirkung auf die Gestaltung der Eisenbahneinnahmen nur selten voraus- gesehen werden kann. Es zeigt sich nämlich regelmässig, dass der Ueberschuss des ersten ungünstigen Jahres einer Periode des geschäftlichen Niederganges zur Zeit der Aufstellung des Budgets noch wesentlich zu hoch veranschlagt wurde.

Der Gedanke liegt nahe, sich gegen solche Schwankungen durch Bildung eines besonderen Ausgleichsfonds zu schützen, und die Regierung hat die Not- wendigkeit einer solchen Massregel schon seit längerer Zeit erkannt. Es schien ihr aber nicht richtig, einen Gesetzentwurf zur Regelung dieser Frage in einer Zeit vorzulegen, in der an die Möglichkeit, im Staatshaushalt Rücklagen zu machen, überhaupt noch nicht gedacht werden konnte. Nachdem aber seit kurzem An- zeichen einer Besserung der wirtschaftlichen Lage vorhanden sind, scheint eine gesetzliche Regelung nunmehr vor Beginn einer günstigeren Periode dringend geboten.

Ein weiterer Anlass zur Einbringung des vorliegenden Gesetzent- wurfs ist dadurch gegeben, dass auch Preussen durch das Gesetz vom 3. Mai 1903 einen Ausgleichsfonds für die Eisenbahnverwaltung geschaffen hat 1). Bei seinen engen finanziellen Beziehungen zu dem grossen Nachbarstaate ist Hessen gerade- zu gezwungen, diesem Beispiele baldigst zu folgen. Denn wenn schon in Preussen die Bildung eines Ausgleichsfonds im Betrage von 200 Mill. M. für so wichtig und dringend gehalten wurde, dass man den Grundstock dieses Fonds mit 30 Mill. M. in einer ungünstigen Wirtschaftsperiode sogar durch Aufnahme einer Anleihe aufgebracht hat, so hat Hessen - angesichts der grösseren Emp- findlichkeit seiner Finanzen - doppelten Grund, auch seinerseits eine ähnliche Reserve zu schaffen. Freilich kann das preussische Gesetz im einzelnen nicht übernommen werden, weil der preussische Ausgleichsfonds nicht zur Deckung eines Ausfalls in der laufenden Verwaltung - an die Möglichkeit eines solchen brauchte in Preussen nicht gedacht zu werden - , sondern zur Ausgleichung eines Fehlbetrags im Extraordinarium verwendet werden soll. Da Hessen auch in günstigen Jahren noch darauf angewiesen sein wird, die ausserordentlichen Ausgaben zum weitaus grössten Teil aus dem Vermögen oder aus Anleihemitteln zu decken, so muss in unserem Lande vorerst noch darauf verzichtet werden, eine Reserve für solche Ausgaben zu bilden. Desto dringender ist aber das Bedürfnis, dass Hessen sich wenigstens gegen Schwankungen in den wichtigsten von seinem Zutun mehr oder weniger unabhängigen Posten der laufenden Ver- waltung schützt. Der Zweck des vorliegenden Gesetzentwurfes ist es daher, dieses nächstliegende und dringendste Bedürfnis zu befriedigen; erst wenn der Fonds einen bestimmten, vorläufig mit 6,000,000 M. angenommenen Betrag er- reicht haben würde, sollen die ihm weiter zufliessenden Mittel auch zur Deckung ausserordentlicher Ausgaben Verwendung finden.

Ein weiteres Moment der Unsicherheit wird in den Staatshaushalt durch die Schwankungen in den Matrikularbeiträgen an das Reich gebracht. Die Ueber8chüsse der Ueberweisungen des Reiches über die Matrikularbeiträge des Grossherzogtums haben im Rechnungsjahr 1898/99 rund 248,000 M. betragen; diese Summe wurde mithin vom Reich an Hessen herausbezahlt. Im Rechnungs-

i) Finanzarchiv 20 (1903) S. 859 f. 000

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334 ßegründ. d. hess. Gesetzentw. v. 28. Nov. 1903, d. Bild, eines Ausgleichsfonds betr.

jähr 1899/1900 haben umgekehrt die Matrikularbeiträge die Ueberweisungen um rund 236,000 M. überstiegen. Die finanziellen Beziehungen des Grossher- zogtums zum Reich haben sich hiernach innerhalb eines Jahres um rund 484,000 M. verschlechtert. In den folgenden Jahren hat sich das Verhältnis noch weiterhin zu Ungunsten des Grossherzogtums verschoben, indem die un- gedeckten Matrikularbeiträge im Rechnungsjahr 1900/01 auf 357,139 M. und - nach einem nicht bedeutenden Rückgang im Zwischenjahre - im Rechnungs- jahre 1902/03 sogar auf 497,523 M. gestiegen sind. Es erscheint daher nötig, auch gegen diese Schwankungen Vorkehrungen zu treffen.

Allerdings darf hierbei nicht übersehen werden, dass der Ausgleichsfonds bei dieser weiteren Inanspruchnahme in den ungünstigsten Jahren nicht aus- reichen wird, um sowohl den Ausfall bei den Eisenbahneinnahmen als auch die ungedeckten Matrikularbeiträge ausgleichen zu können. Der Fonds wird viel- mehr seinen Zweck in der Regel nur dann ganz erfüllen können , wenn dem- nächst die Bundesstaaten zur Deckung von Fehlbeträgen im Reichshaushalt nicht mehr herangezogen werden.

Bereits bei der Beratung des Hauptvoranschlags für 1902/03 war der Wunsch ausgesprochen worden, die Verwendung der Lotterieüberschüsse zu Zwecken der allgemeinen Staatsverwaltung auf einen im voraus bestimmten Betrag (etwa 1,000,000 M.) zu begrenzen, darüber hinausgehende Ueberschüsse aber zum Ausgleich für etwaige Ausfälle anzusammeln oder zur ausserordentlichen Schuldentilgung zu verwenden. Diese Absicht konnte seither wegen der un- günstigen Finanzlage des Staats nicht verwirklicht werden. Dem Gedanken soll aber nunmehr dadurch Rechnung getragen werden, dass die einen gewissen Betrag übersteigenden Nettoüberschüsse der Eisenbahnen und der Lotterie dem Ausgleichsfonds zugeführt werden sollen.

Die in der Anlage B enthaltene Zusammenstellung zeigt, welche Wirkung das im Entwurf vorliegende Gesetz gehabt hätte, wenn es bereits seit 1900/01 in Kraft gewesen wäre. Hieraus geht insbesondere auch hervor, das nur in ganz besonders günstigen Jahren dem Fonds reichlichere Mittel zugewendet werden können. Es ist nicht möglich, und wird auch von der Regierung keines- wegs beabsichtigt, durch den vorliegenden Gesetzentwurf etwa für alle Zeiten oder auch nur für eine längere Reihe von Jahren eine automatische Regelung des Staatshaushalts herbeizuführen. Der Entwurf stellt vielmehr nur den Ver- such einer teilweisen Regelung dieser Art für die nächste Zeit dar, und es wurde bei der Festsetzung der Aufgaben des Ausgleichsfonds und bei der Bemessung der ihm zuzuführenden Mittel und seines Höchstbestandes mit der grössten Vorsicht verfahren.

Es kann keineswegs erwartet werden, dass nach Inkrafttreten dieses Gesetzes etwa alle finanziellen Schwierigkeiten des hessischen Staates dauernd beseitigt sein werden, es darf vielmehr darin nur der erste Schritt in den Bestrebungen zur Erreichung dieses Zieles erblickt werden. Eine nähere Betrachtung der Ver- hältnisse des Rechnungsjahres 1901/02 zeigt, dass in diesem Jahre ein Fehlbetrag im Staatshaushalt auch dann nicht hätte vermieden werden können, wenn der Ausgleichsfonds bereits damals bestanden hätte und mit reichlichen Mitteln ver- sehen gewesen wäre. Das Defizit in 1901/02 betrug nämlich 1,142,000 M. Dem Ausgleichsfonds hätten aber nach Tabelle B nur entnommen

werden dürfen 277,928 , Es würde mithin immer noch ein ungedeckter Fehlbetrag von rund 864,072 M. verblieben sein.

Die überraschende Steigerung der Einnahmen aus direkten Steuern selbst in einer Zeit wirtschaftlichen Niederganges zeigt aber auch, dass das Gross- herzogtum im Besitze reicher und sicherer Einnahmequellen ist. Da auch die Eisenbahn einnah men bereits wieder eine erhebliche Zunahme aufweisen, so darf damit gerechnet werden, dass die derzeitige ungünstige Periode bald über- wunden sein wird. Wenn diese erfreulichen Tatsachen auch nicht von der

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Begründ. d. hess. Gesetzentw. v. 28. Nov. 1903, d. Bild, eines Ausgleichsfonds betr. 335

Verpflichtung entbinden können, auch weiterhin eine stetige Verbesserung der Staatsfinanzen anzustreben, so hat die Regierung mit voller Absicht geglaubt, von weitergehenden, in die finanziellen Verhältnisse des Grossherzogtums tiefer einschneidenden Vorschlägen zur Zeit absehen zu sollen, und sich zunächst mit diesem ersten Schritt zur Regelung unserer Finanz Wirtschaft beschieden.

Es bleibt vorbehalten, in späterer Zeit auf Grund der bis dahin gesam- melten Erfahrungen diejenigen Aenderungen und Ergänzungen an dem Gesetz vorzunehmen, die durch die fortschreitende Entwicklung unserer Staatsfinanzen geboten erscheinen.

Zu den einzelnen Artikeln ist zu bemerken;

Zu Artikel 1 und 2. Dem Ausgleichsfonds sollen die beim Abschluss der Rechnung sich er-

gebenden Netto-Ueberschüsse der Eisenbahn- und Lotterieverwaltung nach Ab- zug der von dem Grossherzogtum an das Reich herauszuzahlenden ungedeckten Matrikularbeiträge und eines Betrages von 2,000,000 M. zugeführt werden.

Der Anteil des Grossherzogtums am Ueberschuss der Preussisch-Hessischen Eisenbahn -Gemeinschaftsverwaltung wird auf Grund der Bestimmungen des Staatsvertrags zwischen Hessen und Preussen vom 23. Juni 1896, betreffend die Gemeinschaftsverwaltung des beiderseitigen Eisenbahnbesitzes , festgestellt und entspricht den Beträgen, die seither unter Kapitel 10 der Einnahmen des Bud- gets veranschlagt und verrechnet wurden. Die Anteile des Grossherzogtums am Ueberschuss der Hessisch-Thüringischen Staatslotterie sind nach den Be- stimmungen des Staatsvertrags vom 15. März 1902 zu ermitteln; in dem Vor- anschlag für das Rechnungsjahr 1903/04 ist dieser Anteil unter Kapitel 11 in Einnahme vorgesehen.

Zu Art. 2, I. Vgl. die Erläuterung zu Art. 3. Zu Art. 2, II. Von den Nettoeiimahmen der Eisenbahn- und Lotterie-

verwaltung sollen diejenigen Beträge abgezogen werden, die jährlich auf Grund der gegenseitigen Abrechnung von dem Grossherzogtum an das Reich etwa herauszuzahlen sind. Zur Zeit ergeben sich diese Herauszahlungen durch Ab- zug des Anteils Hessens an dem Erträgnis der sog. Ueberweisungssteuern von den rechnungsmässigen Matrikularbeiträgen des Grossherzogtums. Die Fassung der Bestimmung in Art. 2, II des Gesetzentwurfes ist deshalb so all- gemein gewählt, um etwaigen Aenderungen in der Reichsgesetzgebung tunlichst Rechnung zu tragen. Nicht zu berücksichtigen hierbei sind die Vergütungen aus der Reichskasse für die Kosten der Verwaltung der Zölle und Reichssteuern, die Einnahmen für eigene Rechnung des Grossherzogtums sowie die Ausgaben für die Verwaltung der Zölle und Reichssteuern und die sonstigen für eigene Rechnung des Grossherzogtums zu leistenden Ausgaben.

Zu Art. 2, III. Dem Ausgleichsfonds sollen erst dann die Mittel zuge- führt werden, wenn nach dem Ergebnis des abgelaufenen Rechnungsjahres die Nettoüberschüsse der Eisenbahn- und Lotterieverwaltung nach Abzug der un- gedeckten Matrikularbeiträge den Betrag von 2,000,000 M. übersteigen. Dieser Betrag soll zur Deckung von laufenden Ausgaben der allgemeinen Staats- verwaltung Verwendung finden. Bei der Neugestaltung des Steuerwesens wurde bekanntlich damit gerechnet, dass von dem damals erwarteten Steuerausfall ein Betrag von 1,170,000 M. aus den neuerschlossenen Eisenbahn- und Lotterie- einnahmen gedeckt werden könnte. Wenn jetzt aus denselben Einnahmequellen ein Betrag von 2,000,000 M. für allgemeine Staatszwecke entnommen, ausserdem aber auch etwaige Herauszahlungen an das Reich gedeckt werden sollen, so ergibt sich daraus, dass die vorerwähnten Erwerbseinkünfte des Staates in weit höherem Masse zur Befriedigung allgemeiner Staatsbedürfnisse in Anspruch genommen werden müssen, als man früher angenommen hatte, obwohl inzwischen der infolge der Steuerreform eingetretene Einnahmeausfall allein durch den Ertrag der Vermögenssteuer und durch die natürliche Steigerung des Einkommen- steuererträgnisses wieder ausgeglichen worden ist.

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33g Begründ. d. hess. Gesetzentw. v. 28. Nov. 1903, d. Bild, eines Ausgleichsfonds betr.

Zu Artikel 3. Der Anteil am üeberschuss der Eisenbahngemeinschaft stellt sich insofern

als ein Bruttoüberschuss dar, als von demselben die auf den Eisenbahneinnabmen ruhenden, in Art. 3 aufgezählten Lasten in Abzug zu bringen sind. Zur Er- läuterung der einzelnen Abzugsposten sei das Nachstehende bemerkt:

Zu Nr. 1. Der Aufwand für die Verzinsung der Eisenbahnschuld soll nur insoweit berücksichtigt werden, als der Erlös der Anleihen tatsächlich bereits für Eisenbahnzwecke verausgabt worden ist. Es würde nicht zweckmässig sein, die Schuldverschreibungen einer Eisenbahnanleihe jeweils im einzelnen erst dann zu veräussern, wenn deren Erlös der Gemeinschaftsverwaltung zu Ausgaben für Eisenbahnzwecke zur Verfügung gestellt werden muss. In der Regel ist es vielmehr zur Ausnutzung einer günstigen Konjunktur auf dem Geldmarkte ge- boten, eine ganze Anleihe auf einmal zu begeben, und zwar muss die9 natur- getnäss meist geschehen, bevor auch nur ein Teil des Erlöses zu Ausgaben er- forderlich ist. Der Aufwand für die Verzinsung der in Umlauf befindlichen Eisenbahnschuldverschreibungen schwillt daher kurz nach der Begebung einer Anleihe plötzlich sehr stark an, um in der Regel' mehrere Jahre bis zur Be- gebung einer neuen Anleihe nahezu auf dem gleichen Stande zu beharren. In dem Ueberschuss der Eisenbahnen wird sich aber eine, diesem Zinsaufwande entsprechende Steigerung erst allmählich bemerkbar machen, wenn die für Eisenbahnzwecke aus dem Erlöse der Anleihe verausgabten Beträge bei der Berechnung der Teilungsziffer Hessens Berücksichtigung finden können. Würde man bei der Berechnung des Nettoüberschusses aus Eisenbahnen auch die Zinsen solcher Schuldverschreibungen von dem Bruttoüberschusse abziehen, deren Erlös tatsächlich noch nicht zu Eisenbahnzwecken verwendet wurde, so würden die Nettoeinnahmen kurz nach der Begebung einer neuen Eisenbahnanleihe stets erheblich geringer erscheinen, als vor der Aufnahme einer solchen, und es würde sich somit ein unrichtiges Bild von der Entwicklung des Reinertrages der Eisenbahnen ergeben.

Da aber diese Erlöse, so lange sie noch nicht für ihren eigentlichen Zweck verwendet werden können, vorläufig mit den übrigen Beständen der Hauptstaats- kasse verzinslich angelegt werden, und hierbei durchschnittlich ein Zinsfuss von mindestens 3l/3°/°> dem durchschnittlichen effektiven Zinsfusse der Eisen- bahnschuldverschreibungen, erzielt werden kann, so werden in der Regel die Aktiv- und Passivzinsen sich ausgleichen. Es erscheint daher durchaus gerecht- fertigt, bei der Berechnung des Nettoüberschusses der Eisenbahnverwaltung die Ausgaben für die Verzinsung der Eisenbahnschuld nur insoweit zu berück- sichtigen, als der Erlös der Anleihen auch tatsächlich bereits für Eisenbahn- zwecke verausgabt worden ist. Anderenfalls würde man genötigt sein, die durch die verzinsliche Anlegung des Erlöses einer Anleihe vereinnahmten Beträge den Eisenbahneinnahmen zuzuschlagen. Dies würde zu dem gleichen Ergebnis führen wie das in Art. 3 des Entwurfes vorgesehene Verfahren. Da aber der Zinsfuss für die vorübergehend angelegten Gelder fortwährend starken Schwankungen unterworfen ist, während die Verzinsung der Schuldverschreibungen konstant bleibt, so empfiehlt sich die oben vorgeschlagene Methode als die einfachere (vgl. auch Art. 4 Abs. 2).

Zu Nr. 2. Der nach Art. 6 des Gesetzes vom 3. Oktober 1896 zur Tilgung zu verwendende Betrag ist - wie bereits seither - unter Berücksichtigung der ersparten Zinsen zu berechnen (vgl. auch Art. 4 Abs. 2),

Zu Nr. 3. Die Ausgaben für öffentliche Abgaben wurden seither unter Kap. 10 Tit. 2 des Hauptvoranschlags verrechnet.

Zu Nr. 4. Der Abzug des Betrages von 152,000 M. ist deshalb geboten, weil der Wegfall der früher von der Ludwigsbahn bezahlten Staatssteuern durch den Erwerb dieser Bahn durch den Staat veranlagst worden ist.

Der Staatszuschu88 zu den garantierten Linien der vormaligen Hessischen Ludwigs-Eisenbahn kommt zum letzten Male für das Rechnungsjahr 1903/04 mit 25,000 M. in Betracht.

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Begründ. d. hess. Gesetzentw. v. 28. Nov. 1903, d. Bild, eines Ausgleichsfonds betr. 337

Zu Artikel 4. Zu Ab 8. 1. Nach der Vorschrift in Art. 4 Abs. 1 vermindert sich der

jeweils in das folgende Rechnungsjahr und in das zweitfolgende Budgetjahr übergehende Ueberschuss um den etwa in den Ausgleichsfonds fliessenden Be- trag. Bei der Berechnung der dem Fonds zuzuführenden oder zu entnehmenden Beträge ist von den zur Zeit des Bücher Schlusses bekannten Zahlen auszu- gehen; Aenderungen, die sich nachträglich, etwa infolge der Prüfung der Haupt- staatskasserechnung durch die Oberrechnungskammer ergeben sollten, bleiben daher unberücksichtigt.

Zu Ab s. 2. In der Anlage B ist der Aufwand für die Verzinsung der Eisenbahnschuld im Sinne des Art. 3 Nr. 1 für die Rechnungsjahre 1900/01 bis 1902/03 berechnet. Hiernach ergibt sich für das Rechnungsjahr 1902/03 ein Betrag von 8,630,401,91 M.

In der Anlage D ist der für das Rechnungsjahr 1902/03 zur Tilgung von Staatsschuldverschreibungen zu verwendende Betrag auf 676,763,16 M. berechnet.

Die Bestimmung in Abs. 2 bezweckt, für die Berechnung des Aufwandes für die Verzinsung der Eisenbahnschuld und für die Tilgung von Staatsschuld- verschreibungen in späteren Rechnungsjahren eine feste Grundlage zu schaffen und damit gleichzeitig das hierbei einzuhaltende Verfahren ein für allemal festzulegen.

Zu Artikel 5. Der Ausgleichsfonds soll getrennt von dem übrigen Staatsvermögen ver-

waltet werden, das heisst es soll eine besondere Rechnung darüber gestellt werden ; die Zinsen des Fonds sollen der Hauptstaatskasse zufliessen. Es würde hiernach nicht erforderlich sein, die dem Ausgleichsfonds überwiesenen Beträge getrennt von den sonstigen Beständen der Hauptstaatskasse aufzubewahren oder anzulegen, es würde vielmehr lediglich eine buchmässige Trennung von dem übrigen Staats vermögen stattzufinden haben. Die Vorschrift, dass die Zinsen des Ausgleichsfonds der Hauptstaatskasse zufliessen, und nicht etwa dem Fonds selbst zugeschlagen werden, erscheint gerechtfertigt, da die Erträgnisse aus dem Staatsvermögen allgemein zu Gunsten der laufenden Verwaltung vereinnahmt werden. Auch wird hierdurch die Verrechnung ganz wesentlich erleichtert, weil in den Büchern und in der Rechnung lediglich mit den Kapitalbeträgen des Fonds zu rechnen sein wird, während die Zinsen aus den angelegten Kapitalien gemeinschaftlich mit den Zinsen aus den vorübergehend angelegten sonstigen Beständen der Hauptstaatskasse an anderer Stelle (vgl. Hauptvoranschlag 1903/04 Kapit. 114 Tit. 1, I q der Einnahmen) nachgewiesen werden, so dass eine Aus- scheidung des aus dem Ausgleichsfonds fliessenden Erträgnisses überhaupt nicht stattzufinden hat.

Zu Artikel 6. In diesem Artikel wird bestimmt, welchem Zweck der Ausgleichsfonds

in erster Linie dienen soll (vergi, die Bemerkungen im allgemeinen Teil dieser Begründung sowie die Erläuterungen zu Artikel 2 Nr. III). Die Aufstellung des Hauptvoranschlags wird demnächst wesentlich vereinfacht, weil die aus der Verwaltung der Eisenbahnen und der Lotterie zur Deckung von laufenden Aus- gaben zur Verfügung stehenden Beträge nicht mehr genau geschätzt zu werden brauchen. Es wird vielmehr in der Voraussetzung, dass die Ueb er Weisungen vom Reich und die Matrikularbeiträge mit gleichen Beträgen eingestellt werden, in Zukunft unter den Kapiteln „Staatseisenbahnen" und „Lotterie" insgesamt stets der Betrag von 2,000,000 M., zuzüglich der auf den Eisenbahneinnahmen ruhenden, in Art. 3 des Gesetzentwurfs näher bezeichneten Lasten vorzusehen sein. Wenn auch der Aufwand für Verzinsung und Tilgung der Staatsschuld sowie für öffentliche Abgaben (Art. 3 Nr. 1, 2 und 3) zur Zeit der Aufstellung des Hauptvoranschlags noch nicht genau feststeht, die Einstellung dieses Be- trages sonach auf einer Schätzung beruhen muss, so wird hierdurch doch die Sicherheit in der gesamten Veranschlagung nicht berührt, weil dieselben Summen

Finanzarchiv. XXII. Jahrg. 337 22

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338 Begründ. d. hess. Gesetzentw. v. 28. Nov. 1903, d. Bild, eines Ausgleichsfonds betr.

teils in dem Kap. »Ausleihungen und Staatschuld", teils in dem Kap. „ Staats- eisenbahnen tf wieder in Ausgabe erscheinen.

Man hätte daran denken können, die Bestände des Ausgleichsfonds zur Deckung jedes Fehlbetrags im Staatshaushalte zu verwenden, einerlei ob das Defizit von dem Mindererträgnis der Eisenbahnen oder der Lotterie oder von einem Ausfall bei den übrigen Staatseinnahmen, insbesondere bei den Steuern und Domänen, oder von irgend welcher Ausgabesteigerung herrührt. Eine solche Ausdehnung des Zweckes empfiehlt sich aber deshalb nicht, weil dann keine unmittelbare Beziehung mehr zwischen den Einnahmequellen des Fonds und dessen Verwendungszweck bestehen würde. Auch wäre es bei der fort- schreitenden Entwicklung im Staatshaushalte kaum möglich, im Wege der Ge- setzgebung für längere Zeit voraus zu bestimmen, welche Rücklagen erforderlich sind, um einem solchen Ausgleichsfonds im weiteren Sinne die in ungünstigen Zeiten nötigen Mittel zuzuführen. Es erschien daher zweckmässig, die Aufgaben des Fonds mehr zu begrenzen und in einen gewissen Zusammenhang mit dessen Einnahmen zu bringen.

Zu Artikel 7. Der Bücherschluss der Hauptstaatskasse erfolgt jeweils am 30. September

nach Schluss des Rechnungsjahres; der dem Fonds nach Artikel 1, 2 und 6 des Gesetzentwurfes zu überweisende oder zu entnehmende Betrag ist sonach spätestens im Oktober nach Ablauf des Rechnungsjahres bekannt. Der Haupt- voranschlag wird in der Regel nicht vor November des vorhergehenden Jahres abgeschlossen. Die Zeit zwischen dem Abschluss der Bücher des vorhergehenden Rechnungsjahres und dem Abschluss des Hauptvoranschlags des folgenden Rech- nungsjahres reicht mithin aus, um im Falle des Art. 7 des Gesetzentwurfes den Betrag zu ermitteln, der in diesem Hauptvoranschlag zur Deckung ausserordent- licher Ausgaben in der Vermögensrechnung vorgesehen werden kann. Wenn daher der Ausgleichsfonds den Bestand von 6,000,000 M. erreicht hat, so geht ein Teil der Verwaltungsüberschüsse eines Rechnungsjahres in die Vermögens- rechnung des zweitfolgenden Rechnungsjahres über.

Einen Maximalbestand des Ausgleichsfonds von 6,000,000 M. dürfte aus- reichen, um über eine ungünstige Wirtschaftsperiode hin auszuhelfen. Die etwa darüber hinaus zur Verfügung stehenden Mittel sollen zur Deckung ausserordent- licher Ausgaben in der Vermögensrechnung Verwendung finden, und zwar ent- sprechend der Hauptquelle, aus welcher diese Mittel fliessen, in erster Linie zur Ergänzung und zum weiteren Ausbau des Eisenbahnnetzes. Die Höhe des Be- trages und dessen Verwendung zu ausserordentlichen Ausgaben im nächsten Rechnungsjahr sind gesetzlich festgelegt; es bedarf daher keiner näheren Be- stimmung hierüber im Hauptvoranschlag. Dagegen ist durch den Hauptvoran- schlag, mithin unter Mitwirkung der Landstände, zu regeln, für welche ausser- ordentlichen Ausgaben im Einzelnen der zur Verfügung stehende Betrag ver- wendet werden soll.

Es besteht wohl kein Bedürfnis für eine Bestimmung über die Verwendung der verfügbaren Mittel für den Fall, dass dieselben den zur Deckung der ausser- ordentlichen Ausgaben erforderlichen Betrag übersteigen sollten. Die Mög- lichkeit, dass dieser Fall eintreten könnte, ist wohl für absehbare Zeiten aus- geschlossen.

Auch schien es nicht angebracht, die hier in Frage stehenden Beträge nicht zur Deckung von Ausgaben in der Vermögensrechnung, sondern etwa zur verstärkten Schuldentilgung zu verwenden, so nahe dieses Verfahren auch auf den ersten Blick liegt. Eine solche Regelung würde wohl nur dann angezeigt sein, wenn die im Vermögensteil des Haupt Voranschlags eingestellten Beträge aus8chliesslich zu werbenden Zwecken oder zur Erhöhung des Vermögensstandes Verwendung .finden würden. Dies ist keineswegs der Fall; vielmehr dient ein grosser Teil dieser Ausgaben solchen Zwecken, für welche nach ihrer Natur und nach den bei anderen Staaten bestehenden Grundsätzen die erforderlichen Mittel eigentlich aus den Einnahmen der laufenden Verwaltung beschafft werden

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müssten. Es erscheint daher richtiger, wenn aus den Ueberschüssen der laufenden Verwaltung zunächst die Ausgaben der erwähnten Art gedeckt werden, bevor an eine verstärkte Schuldentilgung gedacht wird. Die Deckung insbesondere der Ausgaben im Extraordinarium der Eisenbahnverwaltung durch laufende Einnahmen muss umsomehr erstrebt werden, als diese Ausgaben jährlich in an- nähernd gleicher Höhe immer wiederkehren und dadurch eigentlich zu ordent- lichen Ausgaben werden.

Zu Artikel 8. Art. 8 bestimmt vorsorglich, dass die Vorschriften des Gesetzes zum

ersten Male auf den Abschluss des Rechnungsjahres 1903/04 Anwendung finden sollen, obwohl kaum erwartet werden darf, dass bereits im Rechnungs- jahr 1903/04 die Steigerung der Ueberschüsse ausreichen wird, um dem Aus- gleichsfonds Mittel zuführen zu können (vgl. Anlage B am Schlüsse).

Anlage A. 1900/01.

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Anteil Hessens am Ueberschuss der Eisenbahngemeinschaft .... 11, 378,021 M. 69 Pf. Hiervon sind abzusetzen:

1. Aufwand für die Verzinsung der Eisen- bannschuld (vgl. Anlage C) 8,059,094 M. 79 Pf.

2. Tilgung der Staatsschuld (vgl. Anlage D) 605,947 „ 89 „ 3. Weggefallene Staatssteuern 152,000 „ - ., 4. Oeffentliche Abgaben 207,542 ., 79 ,, 5. Staatszuschuss zu den garantierten Linien

der vorm. Hessischen Ludwigsbahn . 100,000 „ - n 9,124,585 „ 47 „ Der Nettoüberschuss betrug hiernach 2,253,486 M. 22 Pf.

1901/02. Anteil Hessens am Ueberschuss der Eisenbahngemeinschaft .... 10,490,956 M. 18 Pf. Hiervon sind abzusetzen:

1. Aufwand für die Verzinsung der Eisen- bahnschuld 8,339,937 M. 32 Pf.

2. Tilgung der Staatsschuld 637,900 „ - 3. Weggefallene Staatssteuern 152,000 „ - ., 4. O elf entliche Abgaben 232,707 „ 95 „ 5. Staatszuschuss zu den garantierten Linien

der vorm. Hessischen Ludwigsbahn . . 75,ooo n - „ 9,437,545 „ 27 Der Nettoüberschuss betrug hiernach 1,053,410 M. 91 Pf.

1902/03. Anteil Hessens am Ueberschuss der Eisenbahngemeinschaft .... 11,021,134 M. 88 Pf. Hiernach sind abzusetzen :

1. Aufwand für die Verzinsung der Eisen- bahnschuld 8,630,401 M. 91 Pf.

2. Tilgung der Staatsschuld ....... 676,763 „ 16 „ 3. Weggefallene Staatssteuern 152, 000 „ - „ 4. Oeffentliche Abgaben 235,383 „ 54 „ 5. Staatszuschuss zu den garantierten Linien

der vorm. Hessischen Ludwigsbahn . 50,000 „ - „ 9,744,548 „ 61 „ Der Nettoüberschuss betrug hiernach 1,276.586 M. 27 Pf.

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340 Begründ. d. hess. Gesetzentw. v. 28. Nov. i903, d. Bild, eines Ausgleichsfonds betr.

Anlage B. 1900/01.

Anteil Hessens am Ueberschuss der Eisenbahngemeinschaft .... 11,378,021 M. 69 Pf. Lotterieüberschuss 678,017 „ 02 „

12,056,038 M. 71 Pf. Hiervon sind nach Art. 2 des Gesetzentwurfs abzuziehen:

1. Verzinsung der Eisenbahnschuld .... 8,059,094 M. 79 Pf. 2. Tilgung 605,947 „ 89 „ 3. Weggefallene Staatssteuern I52,ooo „ - „ 4. Oeffentliche Abgaben 207,542 „ 79 „ 6. Staatszuschuss 100,000 „ - „ 6. Ungedeckte Matrikularbeiträge .... 357,138 „ 84 „ 7. Allgemeine Staatsverwaltung .... . 2,000,000 „ - „ 11,481,724 M. 31 Pf.

Dem Ausgleichsfonds würden zugeführt worden sein 574,314 M. 40 Pf.

1901/02. Anteil Hessens am Ueberschuss der Eisenbahngemeinschaft .... 10,490,956 M. 18 Pf. Lotterieüberschuss 983,815 , 09 ,

11,474,771 M. 27 Pf Hiervon sind nach Art. 2 des Gesetzentwurfs abzuziehen:

1. Verzinsung der Eisenbahnschuld .... 8,339,937 M. 32 Pf. 2. Tilgung 637,900 „ - „ 3. Weggefallene Staatssteuern 152,000 „ - „ 4. Oeffentliche Abgaben 232,707 „ 95 „ 5. Staatszuschuss 75,ooo „ - „ 6. Ungedeckte Matrikularbeiträge .... 315,154 „ 26 „ 7. Allgemeine Staatsverwaltung .... . 2,000,000 „ - w 11,752,699 M. 53 Pf.

Dem Ausgleichsfonds hätten entnommen werden müssen 277,928 M. 26 Pf.

1902/03. Anteil Hessens am Ueberschuss der Eisenbahngemeinschaft .... 11,021,134 M. 88 Pf Anteil Hessens am Lotterieüberschuss voraussichtlich 1,000,000 „ - „

12,021,134 M. 88 Pf. Hiervon sind nach Art. 2 des Gesetzentwurfs abzuziehen:

1. Verzinsung der Eisenbahnschuld .... 8,630,401 M. 91 Pf. 2. Tilgung 676,763 „ 16 „ 3. Weggefallene Staatssteuern 152,000 „ - „ 4. Oeffentliche Abgaben 235,383 „ 54 „ 5. Staatszuschuss 50,000 n - „ 6. Ungedeckte Matrikularbeiträge .... 497,522 ,, 46 „ 7. Allgemeine Staatsverwaltung .... . 2,000,000 „ - „ 12,242,071 M. 07 Pf.

Dem Ausgleichsfonds hätten entnommen werden müssen 220,936 M. 19 Pf.

Dem Fonds würden sonach von I9oojoi bis 1902/03 insgesamt zu- gegangen sein 574,314 M. 40 Pf.

Dem Fonds würden entnommen worden sein . 277,928 M. 26 Pf. 220,936 » 19 „ 498,864 „ 45 „

Der Zugang hätte mithin die Entnahme überstiegen um .... 75,449 M. 95 Pf. In 1903/04 wird der Anteil Hessens am Ueberschuss der Gemeinschaftsverwaltung

sich voraussichtlich günstiger gestalten als in 1902/03. Dieser Verbesserung wird aber auch eine Erhöhung des Aufwandes für die Verzinsung der Eisenbahnschuld um etwa 325,000 M., für die Tilgung um rund 15,000 M. , für öffentliche Abgaben um rund 30,000 M. , insgesamt 370,000 M. gegenüberstehen. Es wird daher auch im Rechnungsjahr 1903/04 kaum möglich sein, dem Ausgleichsfonds Mittel zuzuführen, zumal eine Verminderung der ungedeckten Matrikularbeiträge durch die Bestimmung des § i des Reichsgesetzes vom 28. März 1903 über die Verwendung von Mehrerträgen der Reichseinnahmen und Ueberweisungssteuern zur Schuldentilgung ausgeschlossen ist.

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3^2 Begründ. d. hess. Gesetzentw. v. 28. Nov. 1903, d. Bild, eines Ausgleichsfonds betr.

Anlage D.

Tilgung für 1900/01. Die Tilgungsbeträge für 1900/01 setzen sich zusammen:

1. nach Art. 6 des Gesetzes vom 3. Oktober 1896 6oo,ooo M. - Pf. 2. nach Art. 3 des Gesetzes vom 3. Oktober 1896 (für veräussertes

Eisenbahngelände) 6,019 » 72 „ Summe 606,019 M. 72 Pf.

Die tatsächliche Tilgung hat 605,947 M. 89 Pf. betragen, weil 71 M. 83 Pf. erst in 1901/02 verwendet wurden.

(Die aus der Konvertierung der ehemalig 40/0igen Anleihen herrührende Zinsen- ersparnis im Betrage von 393,800 M. kommt hier nicht in Betracht.)

Tilgung für 1901/02. 1. nach Art. 5 des Gesetzes vom 3. Oktober 1896 600,000 M. - Pf. 2. nach Art. 3 des Gesetzes vom 3. Oktober 1896 (veräussertes

Eisenbahngelände) 903 „ 65 „ 3. Zinsenersparnis aus der Tilgung pro i9OO|oi 36,949 „ 50 „ 4. Rest aus der Tilgung 19OO|O1 71 „ 83 „ 5. Agiogewinn aus veräusserten Schuldverschreibungen des

Aktivums der Staatsschuldenverwaltung 16 „ 80 „ 637,941 M. 78 Pf.

Hierauf sind getilgt 637,900 „ - „ Der Rest mit 41 M. 78 Pf.

ist der Tilgung für 1902,03 zugegangen.

Tilgung für 1902/03. 1. nach Art. 6 des Gesetzes vom 3. Oktober 1896 6OO,ooo M. - Pf. 2. nach Art. 3 des Gesetzes vom 3. Oktober 1896 (Erlös aus ver-

kauftem Eisenbahngelände) 16,695 „ 38 „ 3. die infolge der Tilgung in 1900/01 ersparten Zinsen: 3 1/2°/o

VOn 1,065,700 M 36,949 „ 50 „ 4. die infolge der Tilgung in 1901/02 ersparten Zinsen: 3i/2°/0

VOll 487,900 M 17,076 „ 50 „ 40/0 von 150,000 M 6,000 „ - „

5. Der bei der Tilgung für 1901/02 unverwendet gebliebene Rest- betrag von 41 w 78 „

zusammen 676,763 M. 16 Pf.

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