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Hessisches Gesetz, die Ausführung des Landessteuergesetzes betreffend. Vom 7. August 1920

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Hessisches Gesetz, die Ausführung des Landessteuergesetzes betreffend. Vom 7. August 1920 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 38. Jahrg., H. 2 (1921), pp. 256-259 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907376 . Accessed: 14/06/2014 07:45 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 188.72.126.41 on Sat, 14 Jun 2014 07:45:17 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Hessisches Gesetz, die Ausführung des Landessteuergesetzes betreffend. Vom 7. August 1920Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 38. Jahrg., H. 2 (1921), pp. 256-259Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907376 .

Accessed: 14/06/2014 07:45

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

.JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range ofcontent in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new formsof scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected].

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Hessisches Gesetz, die Ausführung des Landessteuer- gesetzes1) betreffend. Vom 7. August 1920.

(Hessisches Regierungsblatt 1920 S. 237.)

Artikel 1. Die Erhebung der Einkommen- und der Vermögenssteuer nach den Gesetzen

vom 12. August 1899 (Rgsbl. S. 472 u. 499) findet letztmals für das Rechnungs- jahr 1919 statt.

Artikel 2. Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 5 des Landessteuergesetzes2) ist

das Ministerium der Finanzen, welches im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern die neuen Steuerordnungen der Gemeinden (Gemeindeverbände) dem Reichsminister der Finanzen mitteilt.

Artikel 3. Die nach § 6 des Landessteuergesetzes der Landesregierung obliegende

Wahrnehmung der Landesinteressen wird dem Ministerium der Finanzen über- tragen. Bei Gemeindesteuern ist vorheriges Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern erforderlich.

Artikel 4. Das Land erhebt Zuschläge zu den Gemeindesteuern vom Grundvermögen

und Gewerbebetrieb nach Massgabe des Gesetzes, die Aenderung des Gemeinde- umlagengesetzes vom 8. Juli 1911 (Rgsbl. S. 195) betreffend, vom 7. August 19208).

Der Zuschlag beträgt für 1920: a) bei der Grundsteuer: 1. 25 Pf. von vollen Hundert Mark des festgestellten Wertes der Gebäude

nebst dem Zubehör im Sinne des Gesetzes, die Vermögenssteuer betreffend, vom 12. August 1899, dem zugehörigen Hofreitegrund und den mit diesem zusammen- hängenden Grab- und Grasgärten, sowie der Bauplätze.

Als Bauplätze im Sinne dieses Gesetzes gelten solche Grundstücke, deren Flächeneinheitswert höher zur Grundsteuer veranlagt ist, als derjenige aller land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke der gleichen Gemarkung, welche, einerlei wie sie katastriert sind, nach ihrem Wert als land- und forts wirtschaft- liche Grundstücke veranlagt sind. Doch dürfen unter Berücksichtigung der ver- schiedenen Steuersätze die hiernach als Bauplätze zu behandelnden Grundstücke, wenn sie land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden, nicht geringer belastet

!) Das vom Reich erlassene Landessteuergesetz vom 30. März 1920 ist mitgeteilt im Finanzarchiv 37 (1920) S. 645.

2) Mitgeteilt im Finanzarchiv 37 (1920) S. 645. 3) Das Gemeindeumlagegesetz vom 8. Juli 1911 ist mitgeteilt und besprochen im

Finanzarchiv *9 (1912) S. H2f., 149; vgl. dazu Finanzarchiv 35 (1918) S. 810. Das Gemeinde- umlagengesetz in seiner neuen Fassung vom 7. August 1920 folgt nachstehend S. 261.

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Hessisches Gesetz die Ausführung des Landessteuergesetzes betr. vom 7. Aug. 1920. 257

werden als die Grundstücke, deren Flächeneinheit in der gleichen Gemarkung lediglich nach ihrem land- und forstwirtschaftlichen Nutzungswert am höchsten zur Grundsteuer veranlagt ist. Die Veranlagungsbehörde setzt für jede Gemarkung fest, welcher höchste Steuerwert für die Flächeneinheit solcher Grundstücke anzunehmen ist, die lediglich nach ihrem land- und forstwirtschaftlichen Nutzungs- wert veranlagt sind.

2. 100 Pf. von vollen Hundert Mark des festgestellten Wertes der land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke nebst dem Zubehör im Sinne des Gesetzes, die Vermögenssteuer betreffend, vom 12. August 1899, sowie der in Art. 2 Ziff. 2 u. 3 des Gemeindeumlagengesetzes vom 8. Juli 1911 genannten Rechte.

b) bei der Gewerbesteuer: 15 Pf. von vollen Hundert Mark des festgestellten Steuerwertes des land-

und forstwirtschaftlichen sowie gewerblichen Anlage- und Betriebskapitals. Die Zuschläge zur Grundsteuer werden auch von den Grundstücken und

Gebäuden nebst Zubehör und den steuerpflichtigen Rechten in einer selbständigen Gemarkung erhoben.

Auf Antrag des Steuerpflichtigen wird die Steuer von Vermögen, die den Betrag von 3000 M. nicht erreichen, erlassen.

Für die folgenden Steuerjahre werden Art und Höhe der Steuersätze jeweils durch das Finanzgesetz bestimmt.

A r t i k e 1 5. Das Ministerium der Finanzen vertritt die Landesinteressen bei der Ver-

teilung der Steuerobjekte im Sinne des § 11 des Landessteuergesetzes. Artikel 6.

Die nach § 13 Satz 2 des Landessteuergesetzes vorgesehene Genehmigung der Landesregierung zum Erlass besonderer Steuerordnungen wird vom Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen erteilt.

Artikel 7.

Die Veranlagung und Erhebung der Landessteuern erfolgt durch die in der Reichsabgabenordnung vorgesehenen Behörden.

Das gleiche gilt auch für die auf Grund des Zuwachssteuergesetzes vom 14. Fe- bruar 1911 zu erhebenden Abgaben.

Die auf Grund der Vorschriften der Reichsabgabenordnung gebildeten Aus- schüsse haben bei der Veranlagung der nach Art. 4 dieses Gesetzes zu erhebenden Landessteuern vom Grundvermögen und Gewerbebetrieb mitzuwirken.

Auf diese finden auch Anwendung die Vorschriften der Reichsabgaben- ordnung über das Rechtsmittelverfahren sowie über das Strafrecht und Straf- verfahren.

Die Vorschriften des § 108 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung finden auf alle Landessteuern mit der Massgabe Anwendung, dass an die*Stelle des Reiohs- ministers der Finanzen das hessische Ministerium der Finanzen tritt.

A r t i k e 1 8. In allen Gemeinden wird der ihnen auf Grund der §§ 17, 18 und 29 des Landes-

steuergesetzes zugewiesene Anteil an der Einkommensteuer ganz erhoben, inso- weit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

A r t i k e 1 9. Die Zerlegung des Steuerbetrags im Sinne des § 22 des Landessteuergesetzes

unterbleibt und der Anspruch der Belegenheitsgemeinden wächst den Wohnsitz- gemeinden zu, sofern das jährliche Einkommen, das dem Anspruch der Belegen- heitsgemeinden zugrunde liegt, 1000 M. nicht übersteigt. Das Ministerium des Innern kann auf Antrag einer Gemeinde im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen diesen Betrag auf 500 M. ermässigen.

Finanzarchiv. XXXVIII. Jahrg. 697 17

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258 Hessisches Gesetz die Ausführung des Landessteuergesetzes betr. vom 7. Aug. 1920.

Artikel 10. An dem Anteil des Landes an dem Steueraufkommen auf Grund des Grund-

erwerbsteuergesetzes vom 12. September 1919 (R.G.B1. S. 1617) werden die Ge- meinden (Gemeinde ver bände) nicht beteiligt.

Artikel 11. Zu der im Landesgebiet vom Reich erhobenen Grunderwerbsteuer ist ein

Zuschlag von 1 v. H. des steuerpflichtigen Wertes für Rechnung des Landes zu erheben. Im Falle des § 10 des Grunderwerbsteuergesetzes vom 12. September 1919 ermässigt sich dieser Zuschlag auf 1/2 v. H. des steuerpflichtigen Wertes. Von dem Zuschlag bleiben alle Fälle befreit, in denen die Beurkundung des Ver- äusserungsgeschäfts vor dem 1. April 1920 stattgefunden hat.

Artikel 12. Mit Genehmigung der Ministerien des Innern und der Finanzen können

die Gemeinden und die Gemeindeverbände bis zur Höhe der nach Art. 11 vom Lande erhobenen Zuschläge für ihre Rechnung Zuschläge zur Grunderwerbsteuer erheben. In dem Bezirk einer Gemeinde, die keinen Gebrauch von dieser Er- mächtigung macht, kann der Kreis die gleichen Zuschläge erheben.

Erstreckt sich ein Grundstück über das Gebiet mehrerer Gemarkungen und hat deshalb eine Verteilung des Zuschlags auf die beteiligten Gemeinden statt- zufinden, so findet § 38 Abs. 2 des Landessteuergesetzes sinngemässe Anwendung.

Artikel 13. Im Steuer verteilungs verfahren gemäss § 44-51 des Landessteuergesetzes

hat das Ministerium der Finanzen - soweit die Gemeinden (Gemeinde ver bände) beteiligt sind, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern - die Interessen des Landes und der Gemeinden wahrzunehmen.

Artikel 14. 1. Das Land erhält aus dem Aufkommen an der Reichseinkommensteuer

den nach § 56 des Landessteuergesetzes gewährleisteten Mindestbetrag. 2. Die Gemeinden erhalten die durch § 57 des Landessteuergesetzes für das

Steuer jähr 1920 gewährleisteten Anteile an der Einkommensteuer auch für die folgenden Steuer jähre, mindestens aber 15 ν. Η. des Gesamtaufkommens jedes Steuerjahres.

Die Nichterhebung des zugewiesenen Anteils an der Einkommensteuer durch Gemeinden nach § 29 des Landessteuergesetzes wird für die Steuer jähre 1920/21 ausgeschlossen. Wenn sich in einem Steuerjahr für eine Gemeinde ein Ueberschuss ü ber ihren Bedarf ergibt, dann ist sie berechtigt, vom Rechnungsjahr 1922 an den ihr zugewiesenen Anteil an der Einkommensteuer in Höhe dieses Ueberschusses unerhoben zu lassen. Die Anteile des Reiches und des Landes dürfen durch die Nichterhebung von Gemeindeanteilen nicht verkürzt werden. Die Gemeinde- beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Ministeriums des Innern, welches im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen entscheidet.

Der nach Abzug des Anteiles des Reiches und der nach den Vorschriften dieses Gesetzes berechneten Anteile des Landes und der Gemeinden verbleibende Restbetrag des Aufkommens fliesst mit % in die Staatskasse und mit V2 in einen Ausgleichsstock.

Soweit der Ausgleichsstock nicht zum Lastenausgleich nötig ist, erhalten die Gemeinden, welche mit dem gewährleisteten Mindestbetrag nicht auskommen, unter folgenden Voraussetzungen Zuschüsse aus diesem Ausgleichsstock:

a) Die Gemeinde muss von der in § 30 des Landessteuergesetzes vorgesehenen Befugnis Gebrauch machen. Die Höhe der Steuersätze unterliegt der Genehmigung der Ministerien des Innern und der Finanzen.

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Hessisches Gesetz die Ausführung des Landessteuergesetzes betr. vom 7. Aug. 1920. 259

b) Die Gemeinde muss einen Zuschlag zur Grunderwerbsteuer von 1 ν. Η. des steuerpflichtigen Wertes erheben (Art. 2 dieses Gesetzes).

c) Die Gemeinde muss eine Vergnügungssteuer mit bestimmten von den Ministerien des Innern und der Finanzen zu genehmigenden Mindestsätzen er- heben.

d) Die Gehaltsordnung und der Lohntarif der Gemeinde dürfen die des Landes nicht überschreiten.

e) Die Gemeinde muss die Grundsteuer und die Gewerbesteuer mindestens in gleicher Höhe erheben als im Jahre 1919.

f ) Das Ministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Ministe- rium des Innern verlangen, dass die Gemeinde die ihr sonst zu Gebot stehenden Steuer- und Einnahmequellen voll ausschöpft.

Der Ausgleichsstock wird vom Ministerium der Finanzen verwaltet. Die Verwendung seiner Bestände ist in der Rechnung der Staatseinnahmen und -aus- gaben besonders nachzuweisen.

Die Zuweisung von Zuschüssen aus dem Ausgleichsstock erfolgt durch das Ministerium der Finanzen nach Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern.

Gegen die Entscheidung dieser Ministerien über Beschwerden hinsichtlich der Zuweisung von Zuschüssen kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach der Zustellung der Entscheidung Beschwerde bei dem Gesamtministerium verfolgt werden.

3. Der in § 55 des Landessteuergesetzes vorgesehene Lastenausgleich er- folgt nach näherer Vorschrift noch zu erlassender besonderer Gesetze auf dem Gebiete der Schullasten durch Uebernahme der persönlichen Kosten der Volks- schulen und der Umwandlung der Schulstellen in staatliche Stellen, auf dem Gebiete der Polizeilasten durch Uebernahme des örtlichen Polizeidienstes in die staatliche Verwaltung.

Bis zum Erlasse dieser besonderen Gesetze ist die Regierung ermächtigt, den Gemeinden die persönlichen Schul- und Polizeikosten vom 1. April 1920 ab mit dem Vorbehalt der endgültigen Abrechnung auf Grund der zu erlassenden Gesetze zu ersetzen.

Soweit das Land Gemeindelasten der in § 55 des Landessteuergesetzes ge- nannten Art übernimmt, erfolgt entsprechende Kürzung der den Gemeinden zu- stehenden Steueranteile. Durch übereinstimmenden Beschluss der Ministerien des Innern und der Finanzen kann von einer Kürzung ganz oder teilweise abgesehen w erden.

Artikel 15. Auf die Geltungsdauer dieses Gesetzes finden die Bestimmungen des § 61

des Landessteuergesetzes sinngemässe Anwendung. Dieses Gesetz tritt rückwirkend vom 1. April 1920 an in Kraft.

Artikel 16. Mit der Ausführung dieses Gesetzes weiden die Ministerien des Innern und

der Finanzen beauftragt.

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