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Hannover, den 07. November 2008 Hannover, 16. September 2015 Wettbewerbsverbote im Arbeitsrecht Dr....

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Hannover, den 07. November 2008 Hannover, 16. September 2015 Wettbewerbsverbote im Arbeitsrecht Dr. Ferdinand Brüggehagen Fachanwalt für Arbeitsrecht www.dieArbeitsrechtler.de Hannover
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Hannover, den 07. November 2008

Hannover, 16. September 2015

Wettbewerbsverboteim

Arbeitsrecht

Dr. Ferdinand BrüggehagenFachanwalt für Arbeitsrecht www.dieArbeitsrechtler.de

Hannover

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Hannover, den 07. November 2008Hannover, 16. September 2015

Im bestehenden Arbeitsverhältnis • Wettbewerbsverbote • Nebenbeschäftigungsverbote • Verschwiegenheitspflichten • Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses • Wettbewerbsverbote • Mandantenschutzklauseln • Verschwiegenheitspflichten • Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse • Weitergabe von Unterlagen

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Hannover, den 07. November 2008Hannover, 16. September 2015

Gesetzliches Wettbewerbsverbot bei bestehendem Arbeitsverhältnis

§ 60 HGB

„Der Handlungsgehilfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweigen des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen.

Die Einwilligung zum Betrieb eines Handelsgewerbes gilt als erteilt, wenn dem Prinzipal bei der Anstellung des Gehilfen bekannt ist, dass er das Gewerbe betreibt und der Prinzipal die Aufgabe des Betriebes nicht ausdrücklich vereinbart.“

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Hannover, den 07. November 2008Hannover, 16. September 2015

Verboten sind

• Gewerbe für eigene oder fremde Rechnung• Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter einer • Personenhandelsgesellschaft• auch Strohmanngeschäfte• aktives Eindringen in Kunden- und Lieferantenkreis • des Arbeitgebers• Abwerben von Arbeitnehmern und Kunden

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Hannover, den 07. November 2008Hannover, 16. September 2015

Erlaubt sind• Gesellschafter einer GmbH

• Aktionär einer AG

• stiller Gesellschafter

• Es sei denn: die gesellschaftsrechtliche Beteiligung ermöglicht einen maßgeblichen Einfluss auf den

Geschäftsbereich der GmbH oder AG. Unter Umständen kann also eine finanzielle Beteiligung als „Geschäftemachen“ angesehen werden.

• Vorbereitung eines eigenen Handelsgewerbes

• Vorbereitungshandlungen

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Hannover, den 07. November 2008

Erlaubte Vorbereitungshandlungen

• Anmietung von Geschäftsräumen

• Erwerb von Waren

• Einstellung von Arbeitnehmern

• Anmeldung einer Handelsgesellschaft

• Einholung von Angeboten und Preisen

• Abschluss eines Franchisevertrag

• Erwerb Internetdomäne

• Erwerb einer Marke

Hannover, 16. September 2015

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Hannover, den 07. November 2008

Verbotene Konkurrenzgeschäfte

• Angebot von Leistungen oder Diensten aufgrund Werk- oder Dienstvertrag

• Vorfühlen beim Kunden

• Versenden von Einladungen

• Gewährung von Darlehen

• Aufbauhilfe (Unterstützung des neuen Arbeitgebers durch Rat und Tat), wenn dieser bereits am Markt tätig ist

Hannover, 16. September 2015

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Hannover, den 07. November 2008

Grenzwertige Vorbereitungshandlungen

• Abschluss von Arbeitsverhältnissen mit anderen Arbeitnehmern seines Arbeitgebers

• Gewährung eines Darlehens an Konkurrenten

• Inserat mit Hinweis auf Geschäftseröffnung

Hannover, 16. September 2015

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Hannover, den 07. November 2008Hannover, 16. September 2015

Erlaubt sind

• Wechsel von Produktion zum Dienstleister

• Befriedigung eigener Bedürfnisse

• Vorstellungsgespräche bei Konkurrenzunternehmen (§ 629 BGB, danach hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Freistellung zur Arbeitssuche)

• Abschluss Arbeitsverträge bei Konkurrenzunternehmen

•Reinigungskraft mit verschiedenen Einsatzorten und Arbeitgebern

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Hannover, den 07. November 2008Hannover, 16. September 2015

Verletzung des Verbotes

§ 61 Abs. 1 HGB

„Verletzt der Handlungsgehilfe die ihm nach § 60 obliegende Verpflichtung, so kann der Prinzipal Schadensersatz fordern; er kann stattdessen verlangen, dass der Handlungsgehilfe die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als Verrechnung des Prinzipals eingegangen gelten lasse und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgebe oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtrete.“

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Hannover, den 07. November 2008

Handlungsalternativen bei Verletzung des Verbotes

1.Unterlassung 2.Kündigung des Arbeitsverhältnisses 3.Auskunftsrecht 4.Schadensersatz 5.Eintrittsrecht

Hannover, 16. September 2015

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Hannover, den 07. November 2008

Nebenbeschäftigungsverbote

Der Arbeitnehmer darf keine Nebentätigkeit, gleich welcher Art, aufnehmen.

Der Arbeitnehmer darf eine Nebenbeschäftigung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Arbeitgebers ausüben.

Hannover, 16. September 2015

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Hannover, den 07. November 2008

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse § 17 Abs. 1 UWG

„Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs … oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Hannover, 16. September 2015

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Hannover, den 07. November 2008

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse § 17 Abs. 1 UWG

• Tatsachen im Zusammenhang Geschäftsbetrieb • Nur eng begrenztem Personenkreis bekannt • Nicht offenkundig • Geheimhaltungswille des Arbeitgebers • Berechtigtes wirtschaftliches Interesse an Geheimhaltung

Hannover, 16. September 2015

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Hannover, den 07. November 2008Hannover, 16. September 2015

Vertragliches Wettbewerbsverbot§ 74 HGB

„Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, die den Gehilfen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbsverbot), bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Prinzipal unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenen Urkunde an den Gehilfen.

Das Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbotes eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbotes mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Leistungen erreicht.“

§ 110 GewO

„Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung beschränken (Wettbewerbsverbot). Die §§ 75 bis 75 f. des Handelsgesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.“

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Vorvertrag Wettbewerbsverbot

„Der Arbeitnehmer erklärt sich bereit, auf Wunsch des Arbeitgebers eine Vereinbarung über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gemäß den Bestimmungen der §§ 74 ff. HGB abzuschließen. Der Arbeitgeber kann von diesem Recht keinen Gebrauch mehr machen, wenn eine der beiden Parteien bereits eine Kündigung ausgesprochen hat oder ein Aufhebungsvertrag vereinbart worden ist.“

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Karenzentschädigung

Zu berücksichtigen ist alles, was steuerrechtlich als geldwerter Vorteil angesehen wird. Dabei ist von Bruttoleistungen auszugehen. Insbesondere:

•Gratifikationen•Sonderzuwendungen•Weihnachtsgeld•Urlaubsgeld•Provisionen•Tantiemen•Gewinn-Umsatzbeteiligung•Naturalleistungen wie Firmenfahrzeug etc. (für das Firmenfahrzeug ist der lohnsteuerrechtliche Wert maßgeblich)•Werkswohnung•freie Kost

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Unverbindliches Verbot

§ 74 a HGB

„Das Wettbewerbsverbot ist insoweit unverbindlich, als es nicht zum Schutze eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Prinzipals dient. Es ist ferner unverbindlich, soweit es unter Berücksichtigung der gewährten Entschädigung nach Ort, Zeit und Gegenstand eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Gehilfen enthält. Das Verbot kann nicht auf einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren von der Beendigung des Dienstverhältnisses an erstreckt werden.“

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Hannover, den 07. November 2008Hannover, 16. September 2015

Checkliste nachvertragliches Wettbewerbsverbot

•Schriftform •Übergabe Urkunde •Konkret genug •Berechtigtes geschäftliches Interesse des Arbeitgebers •Fortkommen Arbeitnehmer nicht unbillig erschwert •Ausreichende Karenzentschädigung

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Zahlung der Entschädigung

§ 74 b HGB

„Die nach § 74 Abs. 2 dem Handlungsgehilfen zu gewährende Entschädigung ist am Schluss jedes Monats zu zahlen.

Soweit die dem Gehilfen zustehenden vertragsgemäßen Leistungen in einer Provision oder in anderen wechselnden Bezügen bestehen, sind sie bei der Berechnung der Entschädigung nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre in Ansatz zu bringen. Hat die für die Bezüge bei der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgebende Vertragsbestimmung noch nicht drei Jahre bestanden, so erfolgt der Ansatz nach dem Durchschnitt des Zeitraumes, für den die Bestimmung in Kraft war.

Soweit Bezüge zum Ersatze besonderer Auslagen dienen sollen, die infolge der Dienstleistung entstehen, bleiben sie außer Ansatz.“

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Anrechnung anderweitigen Erwerbs

§ 74 c HGB

„Der Handlungsgehilfe muss sich auf die fällige Entschädigung anrechnen lassen, was er während des Zeitraums, für den die Entschädigung gezahlt wird, durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, soweit die Entschädigung unter Hinzurechnung dieses Betrages den Betrag der zuletzt von ihm bezogenen vertragsgemäßen Leistungen um mehr als ein Zehntel übersteigen würde. Ist der Gehilfe durch das Wettbewerbsverbot gezwungen worden, seinen Wohnsitz zu verlegen, so tritt an die Stelle des Betrages von einem Zehntel der Betrag von einem Viertel. Für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe kann der Gehilfe eine Entschädigung nicht verlangen.

Der Gehilfe ist verpflichtet, dem Prinzipal auf Erfordern über die Höhe seines Erwerbes Auskunft zu erteilen. “

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110 %-Regelung

Anrechnung beginnt, wenn Karenzentschädigung und Hinzuverdienst 110 % der früheren Bezüge übersteigen.

Beispiel:

letzter Monatsverdienst vor dem Ausscheiden 10.000,00 EUREntschädigung also 5.000,00 EURErwerb beim neuem AG 8.000,00 EUR

Entschädigung und neuer Erwerb 13.000,00 EUR 110 % von 10.000,00 EUR 11.000,00 EURDifferenz 2.000,00 EUR

zu zahlende Entschädigung 3.000,00 EUR (5.000,00 – Differenz 2.000,00)

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Lossagung vom Wettbewerbsverbot§ 75 HGB

Endet das Arbeitsverhältnis auf Grund einer vom Arbeitnehmer rechtswirksam ausgesprochenen Kündigung, kann er binnen eines Monats schriftlich erklären, er halte sich an das Wettbewerbsverbot nicht gebunden.

Folge: Wettbewerbsverbot und Entschädigung entfallen

Der Arbeitgeber kann bei außerordentlicher Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen ebenfalls binnen Monatsfrist schriftlich erklären, dass er sich an das Wettbewerbsverbot nicht gebunden fühlt.

Folge: Wettbewerbsverbot und Entschädigung entfallen

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Verzicht des Prinzipals

§ 75 a HGB

„Der Prinzipal kann vor Beendigung des Dienstverhältnisses durch schriftliche Erklärung auf das Wettbewerbsverbot mit der Wirkung verzichten, dass er mit dem Ablauf eines Jahres seit der Erklärung von der Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung frei wird.“

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Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse § 17 Abs. 2 UWG

„Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs … ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft oder gesichert hat, unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt.“

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Weitergabe und Verwertung schriftlicher Unterlagen § 18 UWG

„Wer die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte, Rezepte, zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

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Muster Übergabebestätigung

„Hiermit erkläre ich, dass sich in meinem Besitz keine Unterlagen, Geschäftspapiere oder Gegenstände, insbesondere auch Hard- oder Software, Dateien, inklusive Disketten, CD-Roms sowie sonstige Daten- oder Informationsträger der Firma ……. Oder mit dieser Firma verbundenen Unternehmen befinden. Weiter erkläre ich, dass ich Unterlagen, Geschäftspapiere, Datenfils der vorgenannten Firma nicht fotokopiert oder sonstwie vervielfältigt habe. Ich habe auch auf Disketten sowie sonstige Daten- und Informationsträgern gespeicherte Informationen nicht auf andere Disketten oder sonstigen Daten- oder Informationsträger überspielt.“

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