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Handbuch für die Landschaftspflegerische Begleitplanung ... · Handbuch LBP (SBV) in Brandenburg...

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Handbuch LBP (SBV) in Brandenburg – Stand Juni 2006 Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung Oberste Straßenbaubehörde Handbuch für die Landschaftspflegerische Begleitplanung bei Straßenbauvorhaben im Land Brandenburg Stand 06/2006 L an d B ran d en b ur g
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Handbuch LBP (SBV) in Brandenburg – Stand Juni 2006

Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung Oberste Straßenbaubehörde

Handbuch für die Landschaftspflegerische Begleitplanung

bei Straßenbauvorhaben im Land Brandenburg

Stand 06/2006

L a n d B r a n d e n b u r g

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Handbuch LBP (SBV) in Brandenburg – Stand Juni 2006

Impressum: Herausgeber: Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung (MIR;

ehemals Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr - MSWV), Abteilung 5 – Straßenwesen, Straßenverkehr

Auftraggeber: Landesamt für Bauen, Verkehr und Straßenwesen - LBVS Bearbeitung Stand 12/1999:

Planungsgruppe Ökologie + Umwelt GmbH, Hannover Dr. Gerhard Albert Dipl.-Ing. Adrian Hoppenstedt Dipl.-Ing. Heiner Lambrecht Dipl.-Ing. Andreas Schniedermann

Begleitender Arbeitskreis: Stand 12/1999

Leiterin: Dipl.-Biol. Monika Engels Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr

Mitglieder: Dr. Wolfgang Köhn Brandenburgisches Straßenbauamt Potsdam Regierungsoberamtsrat Michael Pleger Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr Dr. Asmus Rübensam Brandenburgisches Autobahnamt Dipl.-Ing.Uta Skrabania Landesamt für Bauen, Verkehr und Straßenwesen Dr. Christine Weidemann Brandenburgisches Straßenbauamt Cottbus

Bearbeitung Stand 06/2006: Daber & Kriege GmbH, Freiraum + Landschaft

Dipl.-Ing. Jörg Kriege Dipl.-Ing. Frank Jork Dipl.-Ing. Jürgen Michalik Renate Berk (techn. Bearbeitung) Simone Puplick (techn. Bearbeitung)

Landesamt für Bauen, Verkehr und Straßenwesen – LBVS

Dezernat Umweltschutz und Landschaftspflege Landesbetrieb Straßenwesen – LS

Fachbereich Umweltschutz und Landschaftspflege

Lindenallee 51 15366 Hoppegarten Tel: (033 42) 355-316 Fax: (033 42) 355-303

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Handbuch LBP (SBV) in Brandenburg – Stand: Juni 2006 __________________________________________________________________________________________________

Seite I

INHALTSVERZEICHNIS

TEIL 1

Vorbemerkungen ...............................................................................................................8

0 Einführung........................................................................................................9 0.1 Zielsetzung und Strukturierung ..........................................................................9 0.2 Schnittstellen zu vorhergehenden und anschließenden Verfahren..................12 0.3 Vorhabentypen.................................................................................................13 0.4 Prüfung der Eingriffsrelevanz des Vorhabens..................................................13 0.5 Umweltrelevante Prüfungen.............................................................................14 0.5.1 Eingriffsregelung........................................................................................................... 14 0.5.2 Prüfung bei Beeinträchtigung von Schutzausweisungen, geschützten Teilen von Natur und Landschaft und geschützten Arten .............................................................. 14 0.5.3 Prüfungsanforderungen nach weiteren umweltrelevanten Rechtsvorschriften ............ 15 0.5.4 Straßenentwurfsplanung und Beteiligung der Naturschutzbehörden........................... 16 0.6 Festlegung des Bearbeitungs- und Untersuchungsumfanges .........................18

1 Einleitung........................................................................................................20 1.1 Beschreibung des Vorhabens..........................................................................20 1.2 Grundlagen der Landschaftspflegerischen Begleitplanung..............................21 1.2.1 Vorschriften................................................................................................................... 21 1.2.2 Planungsgrundlagen..................................................................................................... 22 1.2.3 Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen Natura 2000.................................................. 22 1.3 Untersuchungsraum.........................................................................................24

2 Bestandserfassung und –beurteilung von Natur und Landschaft ............26 2.1 Schutzausweisungen, Aussagen der Landschaftsplanung und sonstige

raumwirksame Vorgaben .................................................................................27 2.2 Schutzgüter der Eingriffsregelung....................................................................27 2.2.1 Schutzgut Boden........................................................................................................... 27 2.2.2 Schutzgut Wasser......................................................................................................... 30 2.2.2.1 Grundwasser................................................................................................................. 30 2.2.2.2 Oberflächengewässer................................................................................................... 30 2.2.3 Schutzgüter Klima und Luft........................................................................................... 31 2.2.4 Schutzgüter Biotope/Tiere und Pflanzen ...................................................................... 32 2.2.4.1 Biotoptypenkartierung................................................................................................... 34 2.2.4.2 Tiere und deren Lebensräume ..................................................................................... 35 2.2.4.3 Biotopkomplexe und ökologische Funktionsbeziehungen............................................ 37 2.2.5 Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert der Landschaft ................................ 38 2.3 Kulturgüter und sonstige Sachgüter (Schutzgut nach § 2 UVPG) ...................40

3 Konfliktanalyse und Entwurfsoptimierung..................................................41 3.1 Optimierung des Vorhabens zur Vermeidung/Verminderung von

Beeinträchtigungen ..........................................................................................41 3.1.1 Entwurfsoptimierung und Planungsvarianten................................................................42 3.1 .2 Bautechnische Maßnahmen zur Vermeidung .............................................................. 42 3.2 Unvermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft.....43 3.2.1 Schutzgut Boden........................................................................................................... 45

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Seite II

3.2.2 Schutzgut Wasser......................................................................................................... 46 3.2.2.1 Grundwasser................................................................................................................. 46 3.2.2.2 Oberflächengewässer................................................................................................... 46 3.2.3 Schutzgüter Klima und Luft........................................................................................... 47 3.2.4 Schutzgüter Biotope/ Tiere und Pflanzen ..................................................................... 47 3.2.5 Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert der Landsc ...................................... 48 3.2.6 Konfliktschwerpunkte und Wechselwirkungen ............................................................. 49 3.3 Kultur- und sonstige Sachgüter (Schutzgut nach § 2 UVPG) ..........................50

4 Landschaftspflegerische Maßnahmen.........................................................50 4.1 Methodik, Konzeption und Ziele der Maßnahmenplanung...............................51 4.2 Landschaftspflegerische Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung,

Gestaltungs- und Schutzmaßnahmen..............................................................51 4.2.1 Landschaftspflegerische Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen................... 52 4.2.2 Schutzmaßnahmen....................................................................................................... 52 4.2.3 Gestaltungsmaßnahmen .............................................................................................. 53 4.3 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ................................................................56 4.3.1 Angaben zur Bestimmung von Art und Umfang der Maßnahmen................................ 60 4.3.2 Ausgleichbarkeit unvermeidbarer Beeinträchtigungen, Prüfung nach § 12 Abs. 3

BbgNatSchG, Ersatzzahlung ........................................................................................ 68 4.3.3 Maßnahmenbeschreibung ............................................................................................ 70 4.4 Zeitliche Realisierung und Flächenverfügbarkeit .............................................71 4.5 Pflege und Kontrollen.......................................................................................72

5 Zusammenfassung und Bilanzierung ..........................................................74 5.1 Ergebnisse der Bestandserfassung und -beurteilung ......................................74 5.2 Ergebnisse der Konfliktanalyse und Entwurfsoptimierung...............................75 5.3 Ergebnisse der Landschaftspflegerischen Maßnahmenplanung .....................75 5.4 Zusammenfassende Gegenüberstellung/Bilanzierung von

Beeinträchtigungen und Maßnahmen..............................................................77 5.5 Hinweise für besondere naturschutzrechtliche Entscheidungen......................78 Anlagen des LBP .............................................................................................................80

TEIL 2

0 Einführung......................................................................................................83 0.1 Zielsetzung und Strukturierung - Keine weiteren Hinweise. ................................83 0.2 Schnittstellen zu vorhergehenden und anschließenden Verfahren..................83 0.3 Vorhabenstypen...............................................................................................85 0.4 Prüfung der Eingriffsrelevanz des Vorhabens..................................................86 0.5 Umweltrelevante Prüfungen.............................................................................86 0.5.1 Eingriffsregelung........................................................................................................... 86 0.5.2 Prüfung bei Beeinträchtigung von Schutzausweisungen, geschützten Teilen

von Natur und Landschaft und geschützten Arten ....................................................... 86 0.5.3 Prüfungsanforderungen nach weiteren umweltrelevanten Rechtsvorschriften.............. 86 0.5.4 Straßenentwurfsplanung und Beteiligung der Naturschutzbehörden........................... 87 0.6 Arbeitsschritte für die Landschaftspflegerische Begleitplanung.......................88 0.7 Festlegung des Bearbeitungs- und Untersuchungsumfanges .........................88

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Seite III

1 Einleitung........................................................................................................92 1.1 Beschreibung des Vorhabens..........................................................................92 1.2 Grundlagen der Landschaftspflegerischen Begleitplanung..............................92 1.2.1 Vorschriften................................................................................................................... 92 1.2.2 Planungsgrundlagen - Keine weiteren Hinweise. ....................................................... 101 1.2.3 Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen Natura 2000................................................ 101 1.3 Untersuchungsraum - Keine weiteren Hinweise. ...........................................101

2 Bestandserfassung und -beurteilung von Natur und Landschaft...........101 2.1 Schutzausweisungen, Aussagen der Landschaftsplanung und sonstige

raumwirksame Vorgaben ...............................................................................103 2.2 Schutzgüter der Eingriffsregelung..................................................................105 2.2.1 Schutzgut Boden......................................................................................................... 105 2.2.2 Schutzgut Wasser....................................................................................................... 111 2.2.2.1 Grundwasser............................................................................................................... 111 2.2.2.2 Oberflächengewässer................................................................................................. 114 2.2.3 Schutzgüter Klima und Luft......................................................................................... 117 2.2.4 Schutzgüter Biotope / Tiere und Pflanzen .................................................................. 124 2.2.4.1 Biotoptypenkartierung................................................................................................. 127 2.2.4.2 Tiere und deren Lebensräume ................................................................................... 129 2.2.4.3 Biotopkomplexe und ökologische Funktionsbeziehungen.......................................... 138 2.2.5 Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert der Landschaft .............................. 138 2.3 Kultur- und sonstige Sachgüter (Schutzgut nach § 2 UVPG) ........................142

3 Konfliktanalyse und Entwurfsoptimierung................................................143 3.1 Optimierung des Vorhabens zur Vermeidung von Beeinträchtigungen .........143 3.1.1 Entwurfsoptimierung und Planungsvarianten ............................................................. 144 3.1.2 Bautechnische Maßnahmen zur Vermeidung ............................................................ 166 3.2 Unvermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft...166 3.2.1 Schutzgut Boden......................................................................................................... 167 3.2.2 Schutzgut Wasser....................................................................................................... 168 3.2.2.2 Oberflächengewässer................................................................................................. 170 3.2.3 Schutzgüter Klima und Luft......................................................................................... 171 3.2.4 Schutzgüter Biotope / Tiere und Pflanzen .................................................................. 172 3.2.5 Schutzgut Landschaftsbild und Erholungswert der Landschaft.................................. 184 3.2.6 Konfliktschwerpunkte und Wechselwirkungen ........................................................... 186 3.3 Kultur- und sonstige Sachgüter (Schutzgut nach § 2 UVPG) ........................187

4 Landschaftspflegerische Maßnahmen.......................................................188 4.1 Methodik, Konzeption und Ziele der Maßnahmenplanung.............................188 4.2 Landschaftspflegerische Maßnahmen zur Vermeidung/Verminderung,

Gestaltungs- und Schutzmaßnahmen............................................................188 4.2.1 Landschaftspflegerische Vermeidungsmaßnahmen .................................................. 190 4.2.2 Schutzmaßnahmen..................................................................................................... 190 4.2.3 Gestaltungsmaßnahmen ............................................................................................ 190 4.3 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ..............................................................190 4.3.1 Angaben zur Bestimmung von Art und Umfang der Maßnahmen.............................. 191 4.3.2 Ausgleichbarkeit unvermeidbarer Beeinträchtigungen, Prüfung nach § 12 Abs. 3

BbgNatSchG, Ersatzzahlung ...................................................................................... 204 4.3.3 Maßnahmenbeschreibung .......................................................................................... 207 4.4 Zeitliche Realisierung und Flächenverfügbarkeit ...........................................210 4.5 Pflege und Kontrollen.....................................................................................210

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Seite IV

5 Zusammenfassung und Bilanzierung ........................................................210 5.1 Ergebnisse der Bestandserfassung und –beurteilung ...................................210 5.2 Ergebnisse der Konfliktanalyse und Entwurfsoptimierung.............................211 5.3 Ergebnisse der Landschaftspflegerischen Maßnahmenplanung ...................211 5.4 Zusammenfassende Gegenüberstellung/Bilanzierung von

Beeinträchtigungen und Maßnahmen............................................................211 5.5 Hinweise für besondere naturschutzrechtliche Entscheidungen....................211

Anlagen

1. Mustergliederung.........................................................................................................213 2. Musterformblätter.........................................................................................................215 3. AKS Kostengruppe ......................................................................................................229 4. Quellenverzeichnis ......................................................................................................230 5. Abkürzungsverzeichnis................................................................................................241

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Seite V

TABELLENVERZEICHNIS

TEIL 1

Tab. 1 Bearbeitungs- und Untersuchungsumfang bei unterschiedlichen Konfliktfällen .......... 18 Tab. 2 Hinweise zur Ermittlung von Art und Erheblichkeit von Beeinträchtigungen des

Schutzguts Boden......................................................................................................... 46 Tab. 3 Hinweise zur Ermittlung von Art und Erheblichkeit von Beeinträchtigungen des

Schutzguts Grundwasser.............................................................................................. 46 Tab. 4 Hinweise zur Ermittlung von Art und Erheblichkeit von Beeinträchtigungen des

Schutzguts Oberflächengewässer ................................................................................ 47 Tab. 5 Hinweise zur Ermittlung von Art und Erheblichkeit von Beeinträchtigungen der

Schutzgüter Klima und Luft........................................................................................... 47 Tab. 6 Hinweise zur Ermittlung von Art und Erheblichkeit von Beeinträchtigungen der

Schutzgüter Biotope/Tiere und Pflanzen ...................................................................... 48 Tab. 7 Hinweise zur Ermittlung von Art und Erheblichkeit von Beeinträchtigungen der

Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert der Landschaft ................................ 49 Tab. 8 Hinweise zur Ermittlung von Beeinträchtigungen von Kultur- und sonstigen

Sachgütern.................................................................................................................... 50 TEIL 2

Tab. 9 Orientierungswerte zur Abgrenzung des Untersuchungsraumes/von Teil-Untersuchungsräumen unter Berücksichtigung der Reichweite möglicher Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft............................................................... 90

Tab. 10 Einrichtungen der Abteilung Naturschutz des LUA Brandenburg, ............................. 104 Tab. 11 Schutzgut Boden, Anforderungen an die Bestandserfassung und -beurteilung ........ 105 Tab. 12 Beurteilungsrahmen für den Natürlichkeitsgrad von Böden ....................................... 108 Tab. 13 Schutzgut Grundwasser, Anforderungen an die Bestandserfassung

und -beurteilung.......................................................................................................... 113 Tab. 14 Schutzgut Oberflächengewässer, Anforderungen an die Bestandserfassung

und –beurteilung ......................................................................................................... 115 Tab. 15 Rahmen zur Beurteilung des Retentionsvermögens an Oberflächengewässern....... 117 Tab. 16 Schutzgüter Klima und Luft, Anforderungen an die Bestandserfassung

und -beurteilung.......................................................................................................... 118 Tab. 17 Klimastrukturtypen ...................................................................................................... 120 Tab. 18 Klimarelevante Geländestrukturen ............................................................................. 123 Tab. 19 Schutzgüter Biotope/Tiere und Pflanzen, Anforderungen an die Bestandserfassung

und -beurteilung.......................................................................................................... 124 Tab. 20 Kriterien zur Beurteilung der naturschutzfachlichen Bedeutung der kartierten

Biotope........................................................................................................................ 128 Tab. 21 Suchbänder für potenziell beeinträchtigte bedeutsame Tierarten.............................. 132 Tab. 22 Anforderungen an zu erfassende Tierartengruppen................................................... 135 Tab. 23 Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert der Landschaft, Anforderungen

an die Bestandserfassung und -beurteilung ............................................................... 140 Tab. 24 Potenzielle Beeinträchtigungen durch Straßenbauvorhaben (Checkliste) ................. 145 Tab. 25 Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen (Beispiele) ............................ 162 Tab. 26 Weitere Hinweise zur Ermittlung von Art und Erheblichkeit von Beeinträchtigungen

des Schutzgutes Boden.............................................................................................. 167 Tab. 27 Schutzgut Boden (Geomorphologie) .......................................................................... 168 Tab. 28 entfällt ......................................................................................................................... 168 Tab. 29 Weitere Hinweise zur Ermittlung von Art und Erheblichkeit von Beeinträchtigungen

des Schutzgutes Grundwasser................................................................................... 169 Tab. 30 Weitere Hinweise zur Ermittlung von Art und Erheblichkeit von Beeinträchtigungen

des Schutzgutes Oberflächengewässer ..................................................................... 170 Tab. 31 Weitere Hinweise zur Ermittlung von Art und Erheblichkeit von Beeinträchtigungen

der Schutzgüter Klima und Luft .................................................................................. 171

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Seite VI

Tab. 32 Weitere Hinweise zur Ermittlung von Art und Erheblichkeit von Beeinträchtigungen der Schutzgüter Biotope/Pflanzen und Tiere.............................................................. 172

Tab. 33 Orientierungswerte für Fluchtdistanzen von Vogelarten............................................. 181 Tab. 34 Weitere Hinweise zur Ermittlung von Art und Erheblichkeit von Beeinträchtigungen

der Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert der Landschaft ........................ 184 Tab. 35 Erheblichkeitsbeurteilung für bauliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes... 185 Tab. 36 Schutzgutbezogene Zusammenstellung von Wechselwirkungen .............................. 186 Tab. 37 Beispiele für Wirkungsverlagerungen (Problemverschiebungen) aufgrund von

Vermeidungs/Verminderungs- oder Schutzmaßnahmen ........................................... 189 Tab. 38 entfällt ......................................................................................................................... 191 Tab. 39 Art und Umfang möglicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen................................ 193 Tab. 40 Kompensationsermittlung für Bäume mit ausgewählten Stammgrößen von

Pflanzenqualität, Stammdurchmesser und Vitalität .................................................... 199 Tab. 41 Rahmenbestimmungen zur Beurteilung der Ausgleichbarkeit unvermeidbarer

Beeinträchtigungen..................................................................................................... 204 Tab. 42 Geeignete Baum- und Straucharten für Pflanzungen im Rahmen von

Kompensationsmaßnahme......................................................................................... 207

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Seite VII

ABBILDUNGSVERZEICHNIS TEIL 1

Abb. 1: Aufbau und Inhalte des Handbuches............................................................................ 10 Abb. 2: Stufenfolge der materiellen Gebote der Eingriffsregelung ........................................... 15 Abb. 3: Ablauf der Landschaftspflegerischen Begleitplanung in der Entwurfsbearbeitung mit

koordinierter Bearbeitung der Angaben für die Prüfung gemäß § 26d BbgNatSchG . 17 Abb. 4: Abgrenzung des Untersuchungsraum (Beispiel), unmaßstäblich ............................... 25 Abb. 5: Kriterien zur Ermittlung und Festlegung von Ausgleichs-............................................. 59 Abb. 6: Prinzip der schichtweisen Bilanzierung von Kompensationsmaßnahmen bei sich

überlagernden Beeinträchtigungen............................................................................... 68 TEIL 2

Abb. 7: Beteiligung der Naturschutzbehörden bei der Prüfung und Genehmigung von Straßenentwürfen ......................................................................................................... 88

Abb. 8: Übersicht DV-Fachverfahren des Landesumweltamtes Brandenburg ....................... 102 Abb. 9: Ermittlung der tatsächlichen betroffenen Flächen ...................................................... 166 Abb. 10: Reichweiten ausgewählter straßenbedingter Wirkungen auf die Lebensräume von

Pflanzen und Tieren.................................................................................................... 173 Abb. 11: Brutvogeldichten als Indikatoren für den räumlichen Umfang und die Intensität von

verkehrsbedingten Beeinträchtigungen ...................................................................... 174 Abb. 12: Wirkdistanzen von Straßen auf Brutvögel in verschiedenen landschaft-lichen

Situationen .................................................................................................................. 175 Abb. 13: Abnahme der Population (basierend auf der Reduktion der Siedlungsdichte) in

Zonen mit unterschiedlichem Abstand zu Straßen..................................................... 178 Abb. 14: Beziehung zwischen Abnahme der Gesamtdichte der Arten (in %) und dem

Abstand zur Straße bei verschiedenen Verkehrsintensitäten .................................... 179 Abb. 15: Errechnete Wirkdistanzen (m) auf Vogelarten im Wald.............................................. 180 Abb. 16: Belastungszonen zur Beurteilung von Auswirkungen auf das Landschaftsbild

und den Erholungswert............................................................................................... 185 Abb. 17: Empfehlungen zur Schadstufenbestimmung für Bäume ........................................... 202 Abb. 18: Übersichtskarte der naturräumlichen Regionen Brandenburgs ................................. 203

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Handbuch LBP (SBV) in Brandenburg, Teil 1 - Stand:Juni 2006

Seite 8

VORBEMERKUNGEN

Das Handbuch (HB) ist 1999 im Rahmen eines Auftrages des Landesamtes für Bauen, Verkehr und Straßenwesen durch die Planungsgruppe Ökologie + Umwelt unter Beach-tung der Maßgaben der Obersten Straßenbaubehörde erstellt worden.

Die Erarbeitung erfolgte mit dem Ziel, bei der landschaftspflegerischen Begleitplanung für Straßenbauvorhaben des Landes Brandenburg eine nachvollziehbare und auf den glei-chen Grundsätzen aufbauende Vorgehensweise zu gewährleisten. Neben der besseren Transparenz des Planungsablaufs und der daraus resultierenden höheren Akzeptanz der Straßenbauvorhaben soll das Handbuch auch einen wirtschaftli-chen Einsatz von Bau- und Planungsmitteln gewährleisten.

Das Handbuch ist mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumord-nung (MLUR) des Landes Brandenburg abgestimmt worden und mit Runderlass des Mi-nisteriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr, Abteilung 5 – Nr. 10/2000 – Stra-ßenbau – vom 11.01.2000 eingeführt worden. Der Aktualisierungsbedarf des Handbuches ergab sich durch die Änderungen von Gesetzen und technischen Regelwerken. Die Überarbeitung erfolgte im Auftrag des Lan-desamtes für Bauen, Verkehr und Straßenwesen durch das Planungsbüro Daber & Krie-ger GmbH sowie fortlaufend durch den Landesbetrieb für Straßenwesen. Die in der Fassung von 1999 enthaltenen Hinweise zur Erarbeitung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung entfallen in der aktuellen Fassung, da das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen zwischenzeitlich den Leitfaden zur FFH-Verträglichkeitsprüfung im Bundesfernstraßenbau und Musterkarten zur einheitlichen dar-stellung von FFH-Verträglichkeitsprüfungen im Bundesfernstraßenbau eingeführt hat (BMVBW, ARS 21/2004 vom 20.09.2004). Die Bewertung des Schadstoffeintrags in den Boden wurde unter Auswertung jüngster Forschungsergebnisse grundlegend überarbeitet. Die MUSTERFORMBLÄTTER wurden für die Neufassung des Handbuchs aktualisiert, z. T. ausgetauscht bzw. in ihrer Reihenfolge geändert (vgl. Vorlagen in der Anlage von Teil 2). Die MUSTERFORMBLÄTTER 5 und 6 weichen von den entsprechenden Mustern der Muster-karten LBP (1998) in einzelnen Punkten ab. Hier wurde der aktuelle Anforderungsstand an Planfeststellungsunterlagen und die in Brandenburg bewährte Praxis berücksichtigt. Das aktuallisierte Handbuch mit Stand 06/2006 wird als technisches Regelwerk vom Mi-nisterium für Infrastruktur per Erlass eingeführt und unterliegt der fortlaufenden Aktualisie-rung. Der jeweils aktuelle Bearbeitungsstand ist auf der Internetseite des Landesbetriebes für Straßenwesen www.ls.brandenburg.de abrufbar.

Vorbemerkungen

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Handbuch LBP (SBV) in Brandenburg, Teil 1 - Stand:Juni 2006

Seite 9

0 Einführung

0.1 Zielsetzung und Strukturierung

Aufbau und Inhalte des Handbuchs

Dieser Leitfaden ist der formalen Erarbeitung der Landschaftspflegerischen Begleit-planung stets zugrunde zu legen. Er enthält beispielhaft (aus konkreten Projekten) ausge-füllte Musterformblätter sowie kursiv gesetzte Mustertexte, die als verbindliche Vorgabe zu übernehmen sind.

Das Handbuch gliedert sich in 2 Teile: Teil 1: LEITFADEN

Nach einer Einführung in die Thematik (Kap.0) vermittelt der Leitfaden, der sich voll-ständig an der für den LBP zu verwendenden Mustergliederung orientiert, die notwen-digen Arbeitsinhalte zur Erstellung des LBP, die methodischen Grundlagen und we-sentliche Entscheidungsgrundlagen sowie sonstige Vorgaben. Für weitergehende In-formationen und Grundlagen wird auf Teil 2 verwiesen. Ein Querverweis innerhalb des selben Teils des Handbuches erfolgt nur mit der Kapitelangabe, bei Verweisen auf das entsprechende Kapitel im jeweils anderen Teil wird ein Hinweis (Teil 1 oder Teil 2) vorangestellt.

Teil 2: NACHSCHLAGEWERK Darin werden die im Einzelnen zu berücksichtigenden Anforderungen für die Erar-beitung der Landschaftspflegerischen Begleitplanung tiefergehend erläutert. Dieser Teil enthält Listen (Checklisten etc.) und zusammenfassende Darstellungen zu spe-ziellen Sachverhalten sowie Literaturhinweise.

Auch Teil 2 entspricht der verbindlichen Gliederung des Landschaftspflegerischen Be-gleitplanes.

In den Anlagen sind Kopiervorlagen der Mustergliederung und der Musterformblätter, Angaben zu den AKS Kostengruppen sowie Quellenangaben und ein Abkürzungsver-zeichnis enthalten.

Kap. 0

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Handbuch LBP (SBV) in Brandenburg, Teil 1 - Stand:Juni 2006

Seite 10

Handbuch LBP in Brandenburg

Informationsweg

Teil 1 Leitfaden Teil 2 Nachschlagewerk

0. Einleitung 0. Einleitung

1. Bestandserfassung und Beurtei-lung von Natur- und Landschaft

1. Bestandserfassung und Beurtei-lung von Natur- und Landschaft

2. Konfliktanalyse und Entwurfs- optimierung

2. Konfliktanalyse und Entwurfs- optimierung

3. Landschaftspflegerische Maßnahmen

3. Landschaftspflegerische Maßnahmen

4. Zusammenfassung und Bilanzierung

4. Zusammenfassung und Bilanzierung

Be

arb

eitu

ng

sw

eg

Anlagen des LBP: Maßnahmenverzeichnis, Musterformblätter, Kostenschätzung, Quellenverzeichnis

Anlagen des LBP: Mustergliederung, Formblätter (Kopiervorlagen), AKS Kostengruppen, Quellen- und Abkürzungs- verzeichnis

Ergebnis = Genehmigungsvorlage/ Planfeststellungsunterlage

Abb. 1: Aufbau und Inhalte des Handbuches Aufgabe des Handbuchs Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind bei jeder Straßenplanung im Rahmen des Zulassungsverfahrens zu berücksichtigen. Wegen ihrer erheblichen oder nachhaltigen Auswirkungen auf Natur und Landschaft gelten öffentliche Straßenbauvor-haben im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) oder des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) als Eingriffe im Sinne des Brandenburgischen Naturschutz-gesetzes (§ 10 BbgNatSchG). Dies gilt insbesondere für „die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen, die einem Planfeststellungsverfahren unterliegen, auch wenn nach den Rechtsvorschriften im Einzelfall von dessen Durchführung abgesehen werden kann" (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 BbgNatSchG). Zur Beurteilung des Eingriffs hat die zuständige Straßenbaubehörde gemäß § 18 Abs. 2 BbgNatSchG alle erforderlichen Angaben im Fachplan oder in einem Landschaftspflegerischen Begleitplan zu machen. Das „Handbuch für die Landschaftspflegerische Begleitplanung im Straßenbau im Land Brandenburg” soll einen einheitlichen, qualifizierten und effektiven Vollzug der mit dem

Kap. 0.1

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Handbuch LBP (SBV) in Brandenburg, Teil 1 - Stand:Juni 2006

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turschutzrecht gestellten Anforderungen - insbesondere der naturschutzrechtlichen Ein-griffsregelung (§§ 10 ff. BbgNatSchG) sowie dem UVPG, Bbg UVPG sicherstellen. Nähere Ausführungen zur Vorprüfung, Verträglichkeitsprüfung und Ausnahmeprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 11 bzw. § 34 BNatSchG bei Betroffenheit von Gebieten des Euro-päischen Netzes „Natura 2000“ (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäi-sche Vogelschutzgebiete) sind dem „Leitfaden zur FFH-Verträglichkeitsprüfung im Bun-desfernstraßenbau – Ausgabe 2004“ des BMVBW (2004) zu entnehmen. Das Handbuch gibt jedoch Hinweise zum Zusammenhang der Fachbeiträge und zur Integration der Er-gebnisse in die landschaftspflegerische Begleitplanung. Zu den speziellen Anforderungen an die Entwurfsunterlagen bei den gemäß § 3b-e UVPG bzw. § 38 BbgStrG UVP-pflichtigen Vorhaben stellt das Handbuch Querbezüge her. Nä-here Hinweise zu den gemäß § 6 UVPG erforderlichen Unterlagen geben insbesondere die „”Hinweise zu den Unterlagen gemäß § 6 UVPG für Bundesfernstraßen” (BMV 1997), das „Merkblatt zur Umweltverträglichkeitsstudie in der Straßenplanung – MUVS (FGSV 2001b) und die ergänzende Regelung für Brandenburg vom 20.10.2003, MSWV. Das Schutzgut „Kulturgüter und sonstige Sachgüter“ gemäß § 2 Abs. 1 UVPG wird wegen des engen inhaltlichen Zusammenhangs mit den Anforderungen nach BbgDSchG im Hand-buch vertieft erläutert. Das Handbuch konkretisiert die maßgeblichen Rechtsvorschriften unter fachlichen und planerischen Gesichtspunkten. Die Anforderungen einschlägiger Verwaltungsvorschriften, Richtlinien und Hinweise zur Anwendung der Eingriffsregelung in der Landschaftspflegeri-schen Begleitplanung und die Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Planung und Zulassung von Bundesfernstraßen und Landes-straßen sind Grundlage der Bearbeitung. Teil 2 enthält im Kapitel 1.2.1 eine Zusammen-stellung der relevanten Vorschriften, Regelwerke u. ä. Soweit zur Durchführung der ein-zelnen Bearbeitungsschritte die Hinzuziehung bestimmter Fachliteratur erforderlich oder zweckmäßig ist, wird darauf gezielt im Teil 1 verwiesen. Weitere Hinweise zur Anwendung der Eingriffsregelung sind den „Vorläufigen Hinweisen zum Vollzug der Eingriffsregelung“ (HVE) des MLUR (2003 [105]) zu entnehmen. Die HVE ist unter folgender Adresse im Internet abrufbar: www.mluv.brandenburg.de

Anwendungsbereich Die im Handbuch enthaltenen Hinweise können auch bei solchen Straßenbauvorhaben entsprechend angewendet werden, die i. d. R. nicht in einem Planfeststellungs- oder Plan-genehmigungsverfahren zuzulassen sind, aber ebenfalls mit Eingriffen in Natur und Land-schaft verbunden sind (z. B. Neubau einer Anschlussstelle). Die jeweiligen Straßenbauvorhaben können sich in Lage und Ausbauart und somit hin-sichtlich ihrer Beeinträchtigungstiefe deutlich unterscheiden, was in der Regel zu einer un-terschiedlichen Bearbeitungstiefe führt. Die Anwendung des Handbuches soll sicher-stellen, dass ein angemessener und hinreichender Aufwand für die Erstellung der Land-schaftspflegerischen Begleitpläne erfolgt. Dies wird ermöglicht durch die eingearbeitete Musterfall-/Beispielsammlung. Wenn die konkreten örtlichen Gegebenheiten keinen Anlass geben von den Mustern/Beispielen ab-zuweichen, kann sich der jeweilige Bearbeiter die dem Handbuch zugrunde liegenden Erwägungen/Begründungen zu eigen machen und ohne zusätzliche Begründung des Ein-zelfalls auf die Musterlösung zurückgreifen. D. h. die Lösungen im Einzelfall reduzieren sich darauf, die Übereinstimmungen mit der Musterlösung zu ermitteln und anschließend die verbleibenden Abweichungen individuell verbal-argumentativ zu begründen. Das Handbuch stellt schutzgutbezogen in dem jeweiligen Kapitel (insbesondere zur Be-standsaufnahme, vgl. Teil 2, Kap. 0 ff.) die reduzierte Bearbeitungstiefe bei Vorhaben mit geringerer Beeinträchtigungsintensität dar. Weitere Hinweise werden in Teil 2, Kap. 0.3 gegeben. Die MUSTERFORMBLÄTTER wurden für die Neufassung des Handbuchs aktualisiert, z. T. ausgetauscht bzw. in ihrer Reihenfolge geändert (vgl. Vorlagen in der Anlage von Teil 2).

Kap. 0.1

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Die MUSTERFORMBLÄTTER 5 und 6 weichen von den entsprechenden Mustern der Muster-karten LBP (1998) in einzelnen Punkten ab. Hier wurde der aktuelle Anforderungsstand an Planfeststellungsunterlagen und die in Brandenburg bewährte Praxis berücksichtigt. Dies betrifft insbesondere die Differenzierung der Maßnahmenanteile (bei Zuordnung zu unterschiedlichen Konflikten und unterschiedlichen Maßnahmentypen als Anteil einer Ge-samtmaßnahme) sowie die Übersichtlichkeit der einzelnen Inhalte.

0.2 Schnittstellen zu vorhergehenden und anschließenden Verfahren

Um eine ausreichende Koordinierung der unterschiedlichen umweltrechtlichen Prüfungs-anforderungen zu erreichen und um Doppelarbeit zu vermeiden, ist bei Schnittstellen mit weiteren Prüfungsanforderungen im Rahmen der Festlegung des Bearbeitungs- und Un-tersuchungsumfangs zu klären, inwieweit damit einhergehende Untersuchungen und An-gaben mit denjenigen zur Landschaftspflegerischen Begleitplanung verbunden oder in diese einbezogen werden können.

Schnittstelle zur Umweltverträglichkeitsstudie/Linienbestimmungsverfahren Der LBP sollte alle Grundlageninformationen der UVS übernehmen und diese aufgrund des kleineren Bearbeitungsmaßstabes schutzgut- und eingriffsintensitätsbezogen konkre-tisieren sowie auf Aktualität hin prüfen. Ggf. sind Sonderuntersuchungen z. B. zur Fauna (z. B. Amphibien) notwendig. Die UVP-Pflicht ist entsprechend den Vorgaben des UVPG bzw. des BbgUVPG zu ermitteln. Bei Landesstraßen ist dazu das Vorhaben in tabellari-scher Form auf die Einhaltung/Überschreitung der Schwellenwerte nach der Anlage zu § 2 Abs. 1, Nr. 20.1 und 20.2 BbgUVPG abzuprüfen. Bei UVP-pflichtigen Straßenbauvor-haben gehört der nach dem Handbuch zu erstellende landschaftspflegerische Planungs-beitrag gleichzeitig zu den gemäß § 6 UVPG zu Natur- und Landschaft bereit zu stellen-den Angaben.

Schnittstelle zum Städtebaulichen Fachbeitrag Auf der Grundlage des Leitfadens für die Gestaltung von Ortsdurchfahrten in Brandenburg (OD Leitfaden Brandenburg 2001) sollen insbesondere in historischen Ortskernen und in Bündelungs- und Kreuzungsbereichen mit "schwächeren Verkehrsteilnehmern" beim Aus-bau von Ortsdurchfahrten Städtebauliche Fachbeiträge in geeigneten Fällen der Bearbei-tung des technischen Entwurfes sowie des Landschaftspflegerischen Begleitplanes vor-geschaltet werden. Bei angemessener Bearbeitung des Städtebaulichen Fachbeitrages kann der anschlie-ßende Landschaftspflegerische Begleitplan auf die Bestandserhebung zurückgreifen so-wie in seinen Zielen maßgeblich den Zielen des Städtebaulichen Fachbeitrages entspre-chen, so dass auch an dieser Schnittstelle der Erhebungsaufwand reduziert werden kann. Gleiches gilt insbesondere für die Darstellung der Kultur- und sonstigen Sachgüter. Hier ist die Bestandsaufnahme im Städtebaulichen Fachbeitrag im Hinblick auf das Planungs-ziel differenzierter und i. d. R. aussagekräftiger, so dass eine Übernahme bestimmter Aussagen erfolgen kann, ohne weitere Erhebungen durchzuführen.

Schnittstelle zum Landschaftspflegerischen Ausführungsplan Für die baureife Ausführung der in der Landschaftspflegerischen Begleitplanung erarbei-teten und mit der Zulassungsentscheidung rechtsverbindlich festgelegten Maßnahmen ist zumeist eine Landschaftspflegerische Ausführungsplanung (LAP) zu erarbeiten. Hierzu wird auf die einschlägigen Regelwerke hingewiesen (insbes. RAS-LP 2, FGSV 1993; vgl. auch [47]). Die Landschaftspflegerische Ausführungsplanung ist der abschließende Schritt des land-schaftspflegerischen Fachbeitrages im Rahmen der Straßenplanung. Der LBP ersetzt keine Ausführungsplanung oder nimmt sie vorweg. Es muss jedoch bei der Maßnahmen-

Kap. 0.2

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planung und –beschreibung auf die Anforderungen der Ausführungsplanung geachtet werden. Die rechtliche Absicherung, Durchführung, Pflege, Unterhaltung und Kontrolle der Kom-pensationsmaßnahmen erfolgt unter Beachtung des ARS 3/2003 des BMVBW „Hinweisen zur Umsetzung landschaftspflegerischer Kompensationsmaßnahmen beim Bundesfern-straßenbau“ und den HNL-S 99 des BMVBW „Hinweise zur Berücksichtigung des Natur-schutzes und der Landschaftspflege beim Bundesfernstraßenbau – Ausgabe 1999. Weitere Hinweise hierzu werden in Kap. 4.5 gegeben.

Schnitstelle zum Kompensationsflächenkataster Bis zur Neuregelung des BbgNatSchG 2004 wurden die planfestgestellten Kompensationsmaßnah-men zur Erfassung im Eingriffs- und Kompensationsflächenkataster EKIS an das LUA gemeldet. Bis zur Fertigstellung des Kompensationsflächenkatasters des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg wird diese Verfahrensweise beibehalten, um sicherzustellen, dass alle planfestgestell-ten Kompensationsmaßnahmen erfasst werden, um dann übernommen werden zu können.

0.3 Vorhabentypen

Entsprechend der unterschiedlichen Eingriffs- bzw. Beeinträchtigungsintensität ist der Be-arbeitungsaufwand den verschiedenen Vorhabenstypen anzupassen. Zum Beispiel wird die Darstellung der Biotoptypen in einer im wesentlichen von Siedlungsaktivitäten ge-prägten Ortsdurchfahrt einen deutlich geringeren Teil einnehmen als beim Bau einer Ortsumgehung. Das trifft auch auf weitere Grundlagen zu (vgl. hierzu auch Tab. 11 ff. in Teil 2, Kap. 0 und 2.3 sowie Tab. 24 in Teil 2, Kap. 3.1.1). Ähnlich verhält es sich mit den Belangen der Tierwelt wo im Siedlungsbereich i. d. R. da-von ausgegangen werden kann, dass keine zusätzlichen Kartierungen zu bestimmten wertgebenden Tiergruppen erforderlich sein werden (siehe Kap. 0.6). Weiterhin wird auf die Liste möglicher Vorhabenstypen in Teil 2, Kap. 0.3 verwiesen.

0.4 Prüfung der Eingriffsrelevanz des Vorhabens

Die Anwendung des Handbuchs setzt voraus, dass die Frage, ob es sich bei dem Vorha-ben um einen Eingriff im Sinne von § 10 BbgNatSchG handelt, geklärt ist. Dabei sind folgende Fälle zu unterscheiden:

Fall 1: Das Straßenbauvorhaben fällt unter die Bestimmung von § 10 Abs. 2 Nr. 1 BbgNatSchG, weil a) es sich um ein i. d. R. planfeststellungspflichtiges Straßenbauvorhaben i.S.v.

§ 17 FStrG oder § 38 Abs. 1 Satz 1 BbgStrG handelt, auch wenn hier im Einzelfall § 17 Abs. 1a FStrG bzw. § 38 Abs. 2 BbgStrG einschlägig und nur ein Plangenehmigungsverfahren durchzuführen ist,

b) für das Straßenbauvorhaben im Einzelfall aufgrund von § 38 Abs. 1 Satz 2 BbgStrG ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt wird.

Ein solcher „Eingriff” kann im Ausnahmefall tatsächlich mit keinen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes verbunden sein. Ein Landschaftspflegerischer Begleitplan ist dann nicht aufzustellen. Es genügen i. d. R. entsprechende Feststellungen im Erläuterungs-bericht zu dem Vorhaben, dass erhebliche Beeinträchtigungen nicht eintreten werden.

Daneben können zwei weniger bedeutsame Fälle in Betracht kommen:

Kap. 0.3

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Fall 2: Das Straßenbauvorhaben fällt nicht unter die Bestimmung von § 10 Abs. 2 Nr. 1 BbgNatSchG, ist aber mit einem anderen in § 10 Abs. 2 BbgNatSchG aufgeführten Eingriff verbunden.

In diesen Fällen handelt es sich ebenfalls um einen Eingriff: Die Eingriffsregelung ist im jeweiligen Zulassungsverfahren anzuwenden. Ggf. bedarf das Vorhaben unmittel-bar der Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde (§ 17 Abs. 3 BbgNatSchG).

Fall 3: Das Straßenbauvorhaben fällt nicht unter die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 BbgNatSchG.

In einem solchen Fall ist - auch unter Beteiligung der zuständigen Naturschutzbehörde (§ 17 Abs. 2 Satz 2 BbgNatSchG) - zu prüfen, ob das Vorhaben einen Eingriff i.S.v. § 10 Abs. 1 BbgNatSchG darstellt, weil es erhebliche oder nachhaltige Beeinträchti-gungen von Natur und Landschaft hervorrufen kann. Dabei kann diese Frage

a) zu bejahen sein. Dann ist die Eingriffsregelung im jeweiligen Zulassungs-verfahren anzuwenden. Ggf. bedarf das Vorhaben unmittelbar der Genehmi-gung der Unteren Naturschutzbehörde (§ 17 Abs. 3 BbgNatSchG).

b) zu verneinen sein. Dann ist die Eingriffsregelung nicht anzuwenden.

Die Frage kann insbesondere für kleinere Vorhaben, wie dem Ersatzneubau einer Brücke, zu beantworten sein, soweit nicht die Fälle 1 oder 2 eintreten.

0.5 Umweltrelevante Prüfungen

0.5.1 Eingriffsregelung Bei einem Straßenbauvorhaben, das einen Eingriff darstellt, sind die Anforderungen der Eingriffsregelung zu vollziehen (vgl. dazu auch Teil 2, Kap. 0.5.1). Sie ist mit einer fest-gelegten Abfolge materieller Gebote verbunden (s. Abb. 2). 0.5.2 Prüfung bei Beeinträchtigung von geschützten Teilen von Natur und Land-

schaft und geschützten Arten

Für die Zulassung eines Straßenbauvorhabens kann eine besondere Prüfung bzgl. der Erteilung von Befreiungen oder Ausnahmen bzw. von Genehmigungen bei Schutzauswei-sungen und gesetzlich geschützten Teilen von Natur und Landschaft (§§ 19 ff. u. 31 ff. BbgNatSchG) sowie bzgl. Artenschutzbestimmungen (§ 42 BNatSchG, § 40 BbgNatSchG) notwendig sein (§ 62 BNatSchG, § 19 Abs. 2 u. § 72 BbgNatSchG). In ei-nem Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahren werden diese Entscheidungen mit dem Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsbeschluss konzentriert getroffen. An-sonsten trifft die zuständige Naturschutzbehörde eine Entscheidung (§ 62 BNatSchG, § 72 BbgNatSchG). „Wenn als Folge eines Eingriffs Biotope zerstört werden, die für dort wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen der streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind, ist der Eingriff nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen des überwiegend öffentlichen In-teresses gerechtfertigt ist.“ (§12, Abs. 3, 2. Satz BbgNatSchG). Bei Betroffenheit von Gebieten, die dem Netz Natura 2000 angehören bzw. die entspre-chenden Voraussetzungen erfüllen, sind besondere Rechtsfolgen zu beachten. Ein Stra-ßenbauvorhaben, das einen Eingriff im Sinne von § 10 BbgNatSchG darstellt, ist dann als „Projekt“ im Sinne des § 2a Abs. 1 Abs. 1 Nr. 14 BbgNatSchG zu bezeichnen, wenn es, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen, geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. In diesem Fall sind die speziellen Prüf-schritte und Anforderungen nach § 26d BbgNatSchG zu beachten. Die Ergebnisse der Verträglichkeits- und ggf. Ausnahmeprüfung sind in die landschaftspflegerische Begleit-planung zu integrieren (s. Abb. 3).

Kap. 0.5

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1. Vermeidungsgebot „Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen.“ (§ 12 Abs. 1 BbgNatSchG)

nicht (voll-

ständig) vermeidbar

vollständig vermeidbar

2. Ausgleichsgebot „Nicht nur vorübergehende unvermeidbare Beeinträchtigungen sind durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaß-nahmen) ... .“ (§ 12 Abs. 2 BbgNatSchG)

vollständig ausgleichbar nicht (vollständig) ausgleichbar

3. Ersatzgebot

Nicht ausgleichbare Beeinträchtigungen sind durch Ersatzmaßnahmen zu kom-pensieren (§ 12 Abs. 2 BbgNatSchG)

vollständig

ersetzbar nicht (vollständig)

ersetzbar

4. Abwägung Alle Anforderungen an Natur und Landschaft sind mit anderen Belangen ab-zuwägen (§ 12 Abs. 3 BbgNatSchG)

Belange des Naturschutzes und

der Landschaftspflege gehen im Range nicht vor.

Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gehen im Range vor. Eingriff nicht zulässig

5. Ersatzzahlung

"Sind die Beeinträchtigungen nicht oder nicht vollständig ausgleichbar oder in sonstiger Weise kompensierbar und ist der Eingriff nach § 12 Abs. 3 zulässig, so hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten (Er-satzzahlung)." (§ 15 Abs. 1 BbgNatSchG)

Zulassung (insbes. Planfeststellung) mit Nebenbestimmungen

Abb. 2: Stufenfolge der materiellen Gebote der Eingriffsregelung (in Anlehnung an LAMBRECHT 1998, S. 168, verändert und ergänzt)

0.5.3 Prüfungsanforderungen nach weiteren umweltrelevanten Rechtsvorschriften

Straßenbauvorhaben bedürfen unabhängig von den vorgenannten naturschutzrechtlichen Prüfungsanforderungen regelmäßig auch einer Prüfung aufgrund anderer umweltrele-vanter Rechtsvorschriften (s. auch Kap. 2.1). Dazu sind auch gemäß RE-85 entsprechen-de Angaben zu machen (vgl. a. Planfeststellungsrichtlinien 2002 und die ergänzenden Regelungen zur RE-85 für Brandenburg vom 20.10.2003, MSWV). Eine Koordinierung mit den fachlichen Inhalten des LBP ist erforderlich. Es sind Prüfungen insbesondere erfor-derlich bezüglich: • der Umweltverträglichkeit nach UVPG bzw. BbgUVPG, • der Einhaltung bodenschutzrechtlicher Anforderungen, • wasserrechtlicher Entscheidungen, • der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung der Vorhabensauswirkungen, • der Genehmigung der Umwandlung von Wald (die hierfür zu machenden Angaben

werden in den LBP integriert), • der Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis. Hinweise auf zu beachtende Rechtsvorschriften finden sich im Teil 2, Kap. 0.5.3.

Kap. 0.5.2

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0.5.4 Straßenentwurfsplanung und Beteiligung der Naturschutzbehörden

Die Landschaftspflegerische Begleitplanung ist der spezifische Planungsbeitrag für die Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf der Ebe-ne der Entwurfsplanung in dem i. d. R. mehrstufigen Planungsprozess (Bedarfsplanung - Linienfindung - Entwurfsaufstellung - Ausführungsplanung)(vgl. Teil 2, Kap. 0.5.4). Dazu sind die zuständigen Naturschutzbehörden möglichst frühzeitig im Rahmen der Entwurfsplanung zu beteiligen (§ 17 Abs. 2 u. § 60 Abs. 1 BbgNatSchG). Die Entscheidungen über die Erfordernisse der Eingriffsregelung sind von der Zulas-sungsbehörde bei Planfeststellungsverfahren im Benehmen mit der zuständigen Natur-schutzbehörde zu treffen (§ 17 Abs. 1 u. 2 BbgNatSchG), soweit diese nicht selbst zu-ständig ist (§ 17 Abs. 3 Satz 1 BbgNatSchG). Korrespondierend mit der Mustergliederung (siehe Inhaltsverzeichnis zu Teil 1 und 2) werden folgende Arbeitsschritte unterschieden:

Vorbereitungs-phase

Teil 1, Kap. 0.2: Schnittstellen zu vorhergehenden und an-schließenden Verfahren

Teil 1, Kap. 0.6: Festlegung des Bearbeitungs- und Untersu-chungsumfangs

Erarbeitungs-phasen

Teil 1, Kap. 1: Beschreibung des Vorhabens, Grundlagen, Untersuchungsraum

Teil 1, Kap. 2: Bestandserfassung und -beurteilung von Na-tur und Landschaft

Teil 1, Kap. 3 : Konfliktanalyse und Entwurfsoptimierung Teil 1, Kap. 4: Landschaftspflegerische Maßnahmen Teil 1, Kap. 5: Zusammenfassung und Bilanzierung Teil 1, Anlage: Kostenschätzung Im Erarbeitungsprozess der Landschaftspflegerischen Begleitplanung sind regelmäßig Rückkoppelungen vorzunehmen. Entwurfsstände sind fortzuschreiben, ggf. können sie erst später abgeschlossen werden (vgl. HVA-F-StB Ziff. 6.41 Mustertexte für Leistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen). Zu wesentlichen Zwischenschritten der Be-arbeitung werden daher ebenfalls Hinweise gegeben. Dies betrifft vor allem die Abstim-mung der Begleitplanung mit der straßentechnischen Entwurfsplanung sowie den Natur-schutzbehörden. Es ergibt sich i. d. R. der in Abb. 3 dargestellte Ablauf, der auch die not-wendigen Schritte für die FFH-Verträglichkeitsprüfung und FFH-Ausnahmeprüfung (vgl. BMVBW 2004) mit einschließt.

Kap. 0.5.4

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Straßenentwurf (RE)

Landschaftspflegerische Begleitplanung (LBP)

Fachbeiträge für die Prü-fung nach § 26d

BbgNatSchG

Ggf. Linienentwurf (Vorzugsvariante)

Erstellung von Kartengrundlagen

(ggf. mit eingemessenen Nut-zungen, Biotopen etc.)

Festlegung des Bearbeitungsumfangs

(ggf. Auswertung vorhandener Unterla-gen wie UVS, der Stellungnahmen der

Naturschutzbehörden etc.)

Festlegung des Bearbeitungsumfangs

(ggf. Auswertung vorhandener Unterla-gen wie UVS, Fachbeiträge zur Linien-bestimmung, der Stellungnahmen der

Naturschutzbehörden etc.)

Erste Vorentwurfsplanung Lage- und Höhenplan, Querschnitt,

Anbindungen

Bestandsaufnahme von Natur und Landschaft

Bestandsaufnahme in den Natu-ra 2000-Gebieten

Vorläufige Ermittlung der Beein-trächtigungen der Schutzgüter

und –gebiete

Vorläufige Ermittlung der Beeinträchtigungen der Natu-

ra 2000-Gebiete

Überarbeitung / Optimierung des Vorentwurfs

unter Berücksichtigung der aus landschaftspflegerischer Sicht

gebotenen Vermeidungs- u. Verminderungsmaßnahmen

Entwicklung von Maßnahmen zur

Optimierung des Vorhabens (Vermeidung u. Verminderung, vor allem

Anpassung des Vorhabens an die Umgebung u. technisch-konstruktive

Maßnahmen)

Entwicklung von Maßnahmen zur

Schadensbegrenzung

Erforderlichenfalls Erarbei-tung eines neuen Vorent-wurfs für eine Planungsalter-native (Beginn wieder oben)

Erforderlichenfalls Alternativenprü-fung i. S. d. Anforderungen des

§ 26 d Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BbgNatSchG

Ermittlung der unvermeidbaren erheblichen oder nachhaltigen

Beeinträchtigungen

Ermittlung der unvermeidbaren erheblichen Beeinträchtigungen

des Gebietes

Abstimmung der Land-schaftspflegerischen Be-

gleitplanung (einschl. FFH- Verträglichkeitsprüfung/

FFH-Ausnahmeprüfung) mit den anderen Entwurfsunter-

lagen

Entwicklung der Landschaftspfle-

gerischen Maßnahmen (Schutz-, Gestaltungs-, Ausgleichs- u.

Ersatzmaßnahmen)

Entwicklung der Landschaftspfle-gerischen Maßnahmen

(weitere Maßnahmen zur Schadens-begrenzung, Maßnahmen zur Kohärenz-

sicherung)

Fertigstellung der Landschafts-pflegerischen Begleitplanung

FFH-Verträglichkeitsprüfung, FFH-Ausnahmeprüfung

Erarbeitung des Entwurfs, insbes. unter Berücksichtigung der relevanten Ergebnisse von LBP u.

FFH-Verträglichkeitsprüfung/ FFH-Ausnahmeprüfung

RE-Unterlagen mit LBP und FFH-Verträglichkeitsprüfung/FFH-Ausnahmeprüfung

Abb. 3: Ablauf der Landschaftspflegerischen Begleitplanung in der Entwurfsbe-arbeitung mit koordinierter Bearbeitung der Angaben für die Prüfung gemäß § 26d BbgNatSchG

Kap. 0.5.4

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0.6 Festlegung des Bearbeitungs- und Untersuchungsumfanges

Zu Beginn der Arbeiten sind für das konkrete Straßenbauvorhaben Bearbeitungs- und Un-tersuchungsumfang sowie -inhalte der Landschaftspflegerischen Begleitplanung fest-zulegen. Diese sind erforderlichenfalls mit dem entsprechenden Bedarf für die Erarbeitung der Angaben für die Prüfung gemäß § 26d BbgNatSchG abzustimmen. Im Einzelnen ist folgendes zu beachten: • Art und Umfang der notwendigen Angaben bestimmen sich grundsätzlich aufgrund der

durch das Straßenbauvorhaben ausgelösten Konflikte für Natur und Landschaft und der dazu erforderlichen Problemlösungen. Tabelle 1 unterscheidet im Sinne einer ers-ten Orientierung typische Konfliktfälle, die i. d. R. mit einem unterschiedlichen Bearbei-tungs- und Untersuchungsumfang verbunden sind.

Tab. 1 Bearbeitungs- und Untersuchungsumfang bei unterschiedlichen Kon-fliktfällen

Vorhabenstypen Freie Strecke Ortsdurchfahrt

Betroffene Situation

Neubau einer Straße

Anbau eines Fahrstrei-fens (ein-seitig oder beidsei-tig)

- grundhafter Ausbau mit Verbreiterung des Quer-schnitts

- Anbau eines Standstreifens

- Bau besonde-rer Anlagen

- Neubau einer Anschluss-stelle

Neubau eines Radwe-ges

- Ersatzneubau einer Brücke

- kleinere Bau-maßnahmen

- Umbau von An-schlussstellen, Autobahndrei-ecken u. -kreu-zungen u.a.

Ausbau einer Orts-durchfahrt (unter Beachtung der Nebenanlagen wie Parkplätze, Rad- u. Gehwege)

Natura 2000-Gebiete g* g* g* g* g* ⊗* ⊗/g*

besonders bedeut-same oder empfindli-che Bereiche von Natur u. Landschaft oder ge-schützte Teile von Na-tur und Landschaft

g* g (*) g g g (*) ⊗ ⊗/g

durchschnittlich be-deutsame Bereiche außerhalb geschützter Teile von Natur und Landschaft

g g g ⊗ ⊗ − ⊗

wenig bedeutsame oder empfindliche Be-reiche außerhalb ge-schützter Teile von Natur und Landschaft

g ⊗ ⊗ − ⊗/− − −

Bearbeitungsumfang: g der Gesamtumfang der Anforderungen ist zu erbringen.

⊗ ein reduzierter Umfang der Anforderungen iszu erbringen.

− I. d. R. sehr reduzierter Umfang der Anforderungen zu erbringen, begrenzter Umfang textli-cher, tabellarischer oder zeichnerischer Darstellung i. d. R. ausreichend.

* / (*) Mit Sonderuntersuchungen bzw. zusätzlichen Darstellungen, (ggf.).

Kap. 0.6

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• Erörterung und Abstimmung von Bearbeitungs- und Untersuchungsumfang erfolgen i. d. R. im Rahmen eines Besprechungstermins zwischen Straßenbaubehörde, den beauftragten Fachplanern, den zuständigen Naturschutzbehörden und ggf. weiteren zu beteiligenden Behörden und Trägern bzw. der Gemeinde, in deren Gebiet das Straßenbauvorhaben geplant wird (vgl. Teil 2, Kap. 0.7).

• Untersuchungsrahmen und -raum werden i. d. R. nach den grob abgeschätzten Vor-habenswirkungen und den dabei voraussichtlich in Betracht zu ziehenden Beeinträch-tigungen von Natur und Landschaft entsprechend HVA F-StB abgegrenzt (vgl. Kap. 1.3 und Teil 2, Kap. 0.7).

• Es ist zu berücksichtigen, inwieweit für das Straßenbauvorhaben - im betroffenen Raum ggf. auch für andere Vorhaben - bereits geeignete Planungsunterlagen oder Untersuchungen vorliegen (vgl. Kap. 1.2.0).

• Mit zunehmender Konkretisierung der Planung sind der voraussichtliche Untersu-chungsrahmen und die Abgrenzung des Untersuchungsraumes zu überprüfen und ggf. anzupassen (vgl. RdErl. d. MSWV Abt. 5 Nr. 3/1997, Nr. 3) (vgl. Planungsunterla-gen, Kap. 1.2.2).

• Die Untersuchungen und darauf aufbauenden Angaben sind erforderlichenfalls mit anderen für das Vorhaben notwendigen Untersuchungen und Angaben abzustimmen (vgl. Kap. 1.2 u. 1.3).

• Die Klärung, ob es sich bei den zu erbringenden Planungsleistungen und Untersu-chungen um „Besondere Leistungen” handelt, erfolgt nach Maßgabe des HVA F-StB bzw. der HOAI (vgl. Kap. 1.2 u. 1.3).

• Sind für das Straßenbauvorhaben Angaben für die Prüfung nach § 26d BbgNatSchG zu machen, ist der speziell darauf gerichtete Untersuchungsbedarf mit dem ansonsten in der Landschaftspflegerischen Begleitplanung festzulegenden Bearbeitungs- und Untersuchungsumfang inhaltlich und zeitlich präzise abzustimmen, um Doppelarbeit zu vermeiden.

Kap. 0.6

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1 Einleitung

In der Einleitung sind kurz Anlass und Planungsgeschichte des Vorhabens zu beschrei-ben sowie die Grundlagen und der Untersuchungsraum darzustellen.

1.1 Beschreibung des Vorhabens

Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BbgNatSchG müssen die Angaben zur Eingriffsbeurtei-lung auch eine Darstellung von Ort, Umfang und zeitlichem Ablauf des Eingriffs enthalten. Diese Angaben werden in den Entwurfsunterlagen für die baulich-technischen Maß-nahmen des Straßenbauvorhabens dargestellt. Im Rahmen der Landschaftspflegerischen Begleitplanung ist daher i. d. R. nur eine kurze Beschreibung der wesentlichen eingriffsre-levanten Wirkfaktoren des Vorhabens zu erbringen. Ansonsten ist auf die einzelnen An-gaben gemäß RE-85 und den ergänzenden Regelungen zur RE-85 für Brandenburg vom 20.10.2003, MSWV zu verweisen. Daneben ist entsprechend dem MUSTERFORMBLATT 1 der Flächenbedarf für das Vorhaben und die Art der Überbauung (Versiegelungsbilanz) zusammenfassend darzustellen. MUSTERFORMBLATT 1: Flächenbedarf des Straßenbauvorhabens (Beispiel)

Art des Flächenbedarfs Versiegelungs-grad

(in %)

Flächenbedarf

Fahrbahn 100% 12.400 m²

Nebenanlagen (z. B. Parkplatz, Lärmschutzwand) 100% 350 m²

Radweg (wassergebunden) 50% 2.100 m²

Bankette (ggf. Mittelstreifen) 50% 970 m²

Böschungen 0% 1.250 m²

Mulden 0% 650 m²

Arbeitstreifen 0% 1.600 m²

Summe nach Versiegelungsgrad

Vollversiegelung 100% 12.750 m²

Teilversiegelung 50% 3.070 m²

Überformung (dauerhaft/vorübergehend) 0% 3.500 m²

Gesamtsumme 19.320 m² Anmerkung: Es sind alle dauerhaft und vorübergehend durch das Straßenbauvorhaben beanspruchten Flächen, wie z. B. Fahrbahn, Bankett, Mulde, Böschung, Brandschutzstreifen, Versickerungsbecken, Baustelleneinrichtungsflä-chen, Arbeitsstreifen etc. aufzuführen. Erforderlichenfalls sind Versiegelungsgrad und Flächenbedarf in Vorher/Nachher zu differenzieren, wenn die in Anspruch genommenen Flächen (z. T.) bereits (teil-)versiegelt sind. Dann sind in Summe/Gesamtsumme auch die Differenzen darzustellen.

Kap. 1

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Im Planungsprozess ist zwischen den Bearbeitern des Straßenentwurfs und der Land-schaftspflegerischen Begleitplanung sicherzustellen, dass dem landschaftspflegerischen Fachbeitrag der jeweils aktuelle Planungsstand des Vorhaben mit den maßgeblichen bau-lich-technischen Maßnahmen einschließlich konkreter Angaben zur Baudurchführung (Technologie, Arbeits- und Baustelleneinrichtungsflächen) zugrunde gelegt wird. Teil 2, Kap. 3.1.1 enthält eine Checkliste der bei Straßenbauvorhaben insgesamt in Betracht kommenden eingriffsrelevanten Wirkfaktoren nach Bau, Anlage und Betrieb unterschie-den. Je nach Vorhabenstyp (Teil 2, Kap. 0.3) ergeben sich im Einzelfall die konkreten Wirkfaktoren. In die textliche Beschreibung zum Vorhaben ist eine Übersichtskarte als Abbildung aufzu-nehmen (siehe Beispiel Abb. 3). Darin sollten neben der Lokalisierung des Vorhabens (z. B. Trassenverlauf, Lage im Netz) und der Abgrenzung(en) für den Untersuchungsraum (einschl. der Lage von Flächen für Kompensationsmaßnahmen außerhalb der betroffenen Umgebung des Vorhabens; ggf. im Einflussbereich des Vorhabens liegende Natura 2000-Gebiete) erforderlichenfalls landschaftsräumliche Abgrenzungen und die Lage prägender Nutzungen (insbes. von Siedlungen) eingetragen werden. Der Maßstab sollte zwischen 1:10.000 und 1:100.000 liegen. Auf Lesbarkeit der Namen relevanter Orte und der Be-zeichnungen klassifizierter Straßen ist zu achten.

1.2 Grundlagen der Landschaftspflegerischen Begleitplanung

Unter den Grundlagen des LBP sind die relevanten Vorschriften und Planungsgrundlagen aufzuführen.

1.2.1 Vorschriften

Es sind in kurzer Form die maßgeblichen Vorschriften, aufgrund derer die Bearbeitung der Landschaftspflegerischen Begleitplanung erfolgt, darzustellen. Bei einem Straßenbauvorhaben, für das ein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungs-verfahren durchgeführt wird, ist i. d. R. folgender Mustertext zu verwenden:

”Das geplante Straßenbauvorhaben ist gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 BbgNatSchG ein Eingriff in Natur und Landschaft. Mit dem vorliegenden Landschaftspflege-rischen Begleitplan werden gemäß § 18 Abs. 1 u. 2 BbgNatSchG die erforder-lichen Angaben zur Beurteilung des Eingriffs gemacht, um die Rechtsfolgen gemäß den §§ 12 u. 15 BbgNatSchG im Verfahren bestimmen zu können.

Bei der Bearbeitung des vorliegenden Landschaftspflegerischen Begleitplans sind die im Quellenverzeichnis aufgeführten Vorschriften beachtet bzw. be-rücksichtigt worden”.

In dem anzufertigenden Quellenverzeichnis sind die konkret angewandten Vorschriften aufzuführen. Teil 2, Kap. 1.2.1 enthält hierzu eine Zusammenstellung der insgesamt maßgeblichen Vorschriften. In anderen Fällen, insbesondere den in Kap. 0.4 aufgeführten Fällen 2 und 3 oder wenn eine Planfeststellung durch einen Bebauungsplan ersetzt wird, sind ausgehend vom Mus-tertext entsprechend angepasste Ausführungen zu machen. Dies gilt auch für solche Fälle, in denen die Erarbeitung der Landschaftspflegerischen Be-gleitplanung mit der Erarbeitung von Unterlagen zu den in Kap. 0.5.3 genannten Prüfun-gen verbunden werden soll und insofern eine integrierte Darstellung erfolgen soll (z. B. als Landschaftspflegerischer Begleitplan mit integrierten Angaben zur UVP).

Kap. 1.1

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1.2.2 Planungsgrundlagen

In diesem Kapitel sind die weiteren maßgeblichen fachplanerischen Grundlagen der Landschaftspflegerischen Begleitplanung für den Eingriffsort und die Bereiche der ge-planten Kompensationsmaßnahmen zu nennen. Zu den Planungsgrundlagen gehören insbesondere: • die örtliche bzw. regionale Landschaftsplanung,

• vorhandene oder geplante Schutzausweisungen (§ 19 ff. BbgNatSchG) bzw. gesetz-lich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§ 31 ff. BbgNatSchG) sowie Natura 2000-Gebiete,

• spezielle naturschutzrelevante Planungen oder Programme (z. B. Pflege- und Ent-wicklungsplanungen etc.),

• Bauleitplanung, Regionalplanung.

Soweit auf die zu nennenden Grundlagen in nachfolgenden Kapiteln, insbesondere bei der Bestandserfassung, der Konfliktanalyse und der Planung der landschaftspflegerischen Maßnahmen vertieft einzugehen ist, genügt in diesem Kapitel eine Auflistung der rele-vanten Grundlagen. I. d. R. ist folgender Mustertext zu verwenden:

Die vorliegende Landschaftspflegerische Begleitplanung für das im Kapitel 1.1 beschriebene Straßenbauvorhaben ist auf der Grundlage der Anforderungen gemäß dem Handbuch für die Landschaftspflegerische Begleitplanung bei Straßenbauvorhaben im Land Brandenburg (MIR, Stand 7/2006) erarbeitet worden. Bei der Bearbeitung wurden des Weiteren folgende örtliche und ü-berörtliche Planungen und Untersuchungen berücksichtigt.

Wenn für das Straßenbauvorhaben aus einem vorausgegangenen Raumordnungs- oder Linienbestimmungsverfahren bereits relevante planerische Ergebnisse bzw. Vorgaben für die Landschaftspflegerische Begleitplanung vorliegen (insbes. aufgrund einer UVS), sind diese zusammenfassend darzustellen bzw. aufzulisten. Ergebnisse vorausgegangener FFH-Fachbeiträge werden in Kap. 1.2.3 dargestellt. Entsprechendes gilt, wenn die Landschaftspflegerische Begleitplanung mit einer der o. g. Untersuchungen bzw. Angaben für andere umweltrelevante Planungen (siehe Kap. 0.5.3) zusammenfassend bearbeitet wird.

1.2.3 Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen Natura 2000

An dieser Stelle sind die Ergebnisse von Untersuchungen zur Verträglichkeit des Vorha-bens mit den Erhaltungszielen Natura 2000 in kurzer Form zusammenfassend darzulegen unter Verweis auf vorliegende Fachbeiträge bzw. entsprechende Unterlagenteile. Dies gilt ebenso für Natura 2000 bezogene Prüfungen, die auf der vorausgegangenen Planungs-ebene der Linienfindung stattgefunden haben, z. B:

• FFH-Vorprüfung gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 14 BbgNatSchG,

• FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß § 26d Abs. 1 BbgNatSchG,

• FFH-Ausnahmeprüfung gemäß § 26d Abs. 3-5 BbgNatSchG.

Sofern eine FFH-Verträglichkeitsprüfung, ggf. mit anschließender Ausnahmeprüfung, durchgeführt wurde, braucht auf die Aussagen einer FFH-Vorprüfung nicht mehr einge-gangen zu werden.

Kap. 1.2.2

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Die in einer FFH-Verträglichkeitsprüfung und FFH-Ausnahmeprüfung vorgesehenen Maßnahmen zur Schadensbegrenzung und Kohärenzsicherung Natura 2000 sollen in diesem Rahmen auch tabellarisch in Anlehnung an Musterformblatt 3 aufgelistet werden unter dem Tabellentitel „Zusammenfassende Übersicht der Maßnahmen zur Schadens-begrenzung und zur Kohärenzsicherung Natura 2000“.

Die zur Verträglichkeit des Vorhabens erforderlichen Maßnahmen werden zudem an an-derer Stelle in die Musterformblätter 3, 3A, 3B, 3C aufgenommen, um den räumlichen, zeitlichen und funktionalen Zusammenhang zu den aus den Rechtsfolgen der Eingriffsre-gelung resultierenden Maßnahmen deutlich werden zu lassen (s. Kap. 4.2, 4.3.3, 4.4). In diesem Fall werden die Tabellentitel entsprechend abgeändert („ ... einschließlich Maß-nahmen zur Schadensbegrenzung/Kohärenzsicherung Natura 2000“).

Die in den Fachbeiträgen Natura 2000 vorgesehenen Maßnahmen müssen bei der Erstel-lung diverser Entwurfsunterlagen nach RE-85 und den ergänzenden Regelungen zur RE-85 für Brandenburg vom 20.10.2003, MSWV beachtet und in integrierte planerische Lö-sungen einbezogen werden (s. auch Abb. 3).

Die nachstehende Konzeption zur Integration in Teile des landschaftspflegerischen Be-gleitplans (Ergebnisdarstellung von Konfliktanalyse und Maßnahmenplanung) ist zum besseren Verständnis im Zusammenhang darzustellen. Die Vorgehensweise ist eng an-gelehnt an den „Leitfaden zur FFH-Verträglichkeitsprüfung im Bundesfernstraßenbau“ (BMVBW 2004, S. 15 f.). Einer anstehenden Überarbeitung der Musterkarten LBP (BMVBW 1998) soll bewusst nicht vorgegriffen werden, so dass weitere Umsetzungsde-tails zunächst dem Einzelfall überlassen bleiben.

Integration in Unterlage 12.1:

• betroffene bzw. im Untersuchungsraum gelegene Natura 2000-Gebiete, • bautechnische Maßnahmen zur Schadensbegrenzung (Übernahme aus dem stra-

ßentechnischen Entwurf), • in der Legende Querverweis auf die Kartendarstellung von Beeinträchtigungen der

Erhaltungsziele Natura 2000 in der FFH-Verträglichkeitsprüfung.

Integration in Unterlage 12.2:

• bautechnische Maßnahmen zur Schadensbegrenzung (Bestandteil des zugrunde liegenden straßentechnischen Lageplans); Maßnahmen zur Schadensbegrenzung, die keine bautechn. Maßnahmen sind (z.B. Immissionsschutzpflanzungen); Veror-tung (Kürzel „M“, Nummerierung mit eindeutiger Zuordnung zu Darstellungen der FFH-VP) und Kurzerläuterung in Textkästen,

• Maßnahmen zur Kohärenzsicherung; Verortung (Kürzel „KS“, Nummerierung mit eindeutiger Zuordnung zu Darstellungen der FFH-Ausnahmeprüfung) und Kurzer-läuterung in Textkästen.

Integration in das Maßnahmenverzeichnis:

• gesonderte Maßnahmenblätter in Anlehnung an Musterformblatt 5 für die Maßnah-men zur Schadensbegrenzung (einschließlich bautechnische Maßnahmen) und Maßnahmen zur Kohärenzsicherung; kombinierte, multifunktional wirksame Maß-nahmen sind grundsätzlich möglich, z.B. „KS/A“, wobei das Kürzel KS i. d. R. voran-gestellt wird.

Die vorgesehenen Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen Natura 2000 sind darüber hinaus bei der Erstellung insbesondere folgender Entwurfsunterlagen gemäß RE-85 und den er-gänzenden Regelungen zur RE-85 für Brandenburg vom 20.10.2003, MSWV zu beach-ten:

• Bautechnische Maßnahmen zur Schadensbegrenzung (Bauwerke und sonstige konstruktiven Elemente wie z. B. Brückenbauwerke, Kleintierdurchlässe, Entwässe-

Kap. 1.2.3

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rungsanlagen, Immissionsschutzanlagen sowie Ausschlussflächen für Baustellen-einrichtung und Baustraßen) werden in Unterlage 7 dargestellt. Es erfolgt eine Kennzeichnung in grau unterlegtem Bauwerkskasten bzw. Textkasten (letzterer für Maßnahmen, die keine Bauwerke nach straßenbautechnischer Definition darstellen) mit dem Hinweis „Maßnahme zur Schadensbegrenzung im Sinne § 26d BbgNatSchG“. Die vorgesehenen Maßnahmen werden in der technischen Beschrei-bung des Erläuterungsberichts zur Baumaßnahme dargelegt (i. d. R. Kap. 4 der Un-terlage 1 nach RE-85 und den ergänzenden Regelungen zur RE-85 für Brandenburg vom 20.10.2003, MSWV. Ingenieurbauwerke werden in das Bauwerksverzeichnis (Unterlage 10.1) aufgenommen.

• Bei der Erstellung des Grunderwerbsplans (Unterlage 14.1) sind insbesondere die Maßnahmen zur Kohärenzsicherung zu berücksichtigen.

1.3 Untersuchungsraum

Der Untersuchungsraum ist in Bezug auf folgende Merkmale kurz zu beschreiben: • Abgrenzung (gegebenenfalls von Teil-Untersuchungsräumen),

• wesentliche landschaftsräumliche und nutzungsbezogene Charakteristika.

Dabei ist auf die zu erstellende Übersichtskarte (s. Kap. 1.1) Bezug zu nehmen. Bei der Darstellung der Abgrenzung ist nachvollziehbar zu erläutern, aufgrund welcher Kriterien der Untersuchungsraum abgegrenzt wurde. Soweit im Planungsprozess eine Anpassung der Untersuchungsraumabgrenzung vorge-nommen wurde, ist auch dies kurz zu erläutern. Die Beschreibung des Untersuchungsraumes hat sich auf die wesentlichen Charakteris-tika zu beschränken. Dabei ist auf die jeweils betroffene naturräumliche Region Bezug zu nehmen (s. Teil 2, Abb. 18). Es sind die wesentlichen landschaftsprägenden Merkmale zu beschreiben, z. B. die geomorphologischen Bedingungen, das Relief, die Nutzungen und markanten Raum- oder Biotopstrukturen und Einzelelemente.

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Abb. 4: Abgrenzung des Untersuchungsraum (unmaßstäbliches Beispiel)

Kap. 1.1

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2 Bestandserfassung und –beurteilung von Natur und Land-schaft

Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BbgNatSchG müssen die zur Beurteilung des Eingriffs zu machenden Angaben insbesondere auch die „ökologischen Gegebenheiten unter Hervor-hebung besonderer Werte und Funktionen des Naturhaushalts” enthalten. Dies erfordert die Erfassung und Beurteilung des aktuellen Zustandes der Schutzgüter von Natur und Landschaft. Wenn außerhalb des Untersuchungsraumes Flächen für Kompensations-maßnahmen liegen, müssen auch diese erfasst und beurteilt werden. Die Bestandserfassung und -beurteilung ist nach den folgenden Schutzgütern getrennt durchzuführen: • Schutzgut Boden,

• Schutzgut Wasser,

• Schutzgüter Klima und Luft,

• Schutzgüter Biotope/Tiere und Pflanzen,

• Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert der Landschaft.

Zu ermitteln und zu beurteilen sind die: • schutzgutspezifischen Funktionen und ihre Bedeutung,

• Empfindlichkeiten gegenüber den straßenbaulichen Einwirkungen,

• Vorbelastungen der Schutzgüter.

Unter Berücksichtigung der Situation der Schutzgüter im vom Eingriff betroffenen Raum ist der notwendige Umfang für Bestandserfassungen und -beurteilungen einzelfallspezi-fisch festzulegen, dazu werden in den nachfolgenden Kapiteln jeweils schutzgutbezogene Hinweise gegeben. Für die Beurteilung der jeweils zu erfassenden Schutzgüter und deren Funktionen wird methodisch davon ausgegangen, dass - soweit nicht bestimmte Verfahren zu verwenden sind - eine ordinale (bis zu 5 Stufen umfassende) Beurteilung i. d. R. eine sachgerechte Differenzierung ermöglicht. Zusätzlich sind die Belange der Kultur- und sonstigen Sachgüter darzustellen. Für die Bestandserfassung und -beurteilung der betroffenen Schutzgüter sind die Ergeb-nisse bereits vorliegender Untersuchungen zu verwenden (vgl. Kap. 0): • Ergebnisse aus Programmen,

• Ergebnisse aus einer eventuell durchgeführten Umweltverträglichkeitsuntersuchung,

• ggf. LBPs zu anderen Vorhaben, vorausgegangene FFH-Fachbeiträge, etc.

Nach § 3 BbgNatSchG sind die in den Planungsinstrumenten der Landschaftsplanung enthaltenen Maßstäbe für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit zu berücksichtigen bei Planungsentscheidungen und Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Soweit eine Mitwirkung von Naturschutzverbänden im Verfahren vorgeschrieben ist, sind diese frühzeitig am Planungsprozess zu beteilien, um Expertenwissen und örtliche Kennt-nisse in die Bestandsanalyse und die Maßnahmenentwicklung einfließen zu lassen. Es ist durch Quellennachweise zu dokumentieren, welche Informationen den Ermittlungen im Einzelnen zugrunde gelegt wurden (vgl. Teil 2, Kap. 2). Sind eigene Geländekartierun-gen durchgeführt worden, insbesondere Biotoptypenkartierung, vegetationskundliche und faunistische Kartierungen, sind Kartierungsumfang und -zeitpunkte anzugeben. Des Weiteren sind die verwendeten Beurteilungsmethoden zu benennen.

Kap. 2

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Darstellung Die Darstellung der Ergebnisse der Bestandserfassung und -beurteilung ist immer erfor-derlich, i. d. R. genügt eine übersichtliche textliche und tabellarische Beschreibung.

Für die kartographische Darstellung gelten die Hinweise gemäß ”Musterkarten LBP” (BMV 1998), die mit Runderlass des MSWV, Abt. 5 – Straßenbau- Nr. 20/2000 vom 7.08.2000 im Land Brandenburg eingeführt wurden.

2.1 Schutzausweisungen, Aussagen der Landschaftsplanung und sonstige raumwirksame Vorgaben

Im betroffenen Raum sind neben den zu erfassenden Schutzgütern auch die relevanten Schutzausweisungen, Aussagen der Landschaftsplanung und von naturschutzfachlichen Programmen sowie sonstige raumwirksame Vorgaben nachrichtlich zu übernehmen. Dies betrifft auch Flächen für geplante externe Maßnahmen. Schutzausweisungen nach: • Naturschutzrecht (insbesondere Natura 2000-Gebiete)

• Wasserrecht

• Forstrecht

• Denkmalschutzrecht

Aussagen der Landschaftsplanung nach: • Landschaftsrahmenplan

• Landschaftsplan

• Artenschutzprogrammen

Aussagen der raumwirksamen Vorgaben nach: • Regionalplanung

• Bauleitplanung

(Konkretisierung siehe Teil 2, Kap. 2.1)

2.2 Schutzgüter der Eingriffsregelung

In den nachfolgenden Unterkapiteln sind die Schutzgüter der Eingriffsregelung darzustel-len.

2.2.1 Schutzgut Boden

Darstellung Für die Darstellung der Ergebnisse der Bestandserfassung und –beurteilung ist eine Ta-belle anzufertigen. Textliche Ergänzungen können angefügt werden. Im Ausnahmefall kann auch eine kartographische Darstellung erforderlich sein.

Allgemeine Anforderungen Die allgemeinen Anforderungen an Bestandserfassung und -beurteilung der Böden und Hinweise zur Abgrenzung des Untersuchungsraums sind im Teil 2, Kap. 2.2.1 zusammen-gefasst. Die Erfassung und Beurteilung der Böden dient auch als Grundlage für die Berücksichti-gung der Anforderungen des Bodenschutzrechts (vgl. §§ 1 u. 2 Abs. 1 bis 3 BBodSchG). Die Beschreibung der Böden soll auf Grundlage von Fachinformationen (insbesondere schutzgutspezifische Aussagen der Landschaftsplanung) erfolgen, insbesondere zu:

Kap. 2.1

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• Bodentypen,

• Bodenarten,

• Bodenwasserhaushalt,

• ggf. auch geomorphologischen und hydrologischen Zusammenhängen.

Dazu ist eine tabellarische Übersicht (vgl. abgewandeltes MUSTERFORMBLATT 2a) anzu-fertigen, die Aussagen über: • den Bodentyp,

• die Codierung (z. B. MMK-Code),

• die Speicher- und Reglerfunktion,

• das Biotopentwicklungspotential,

• die natürliche Bodenfruchtbarkeit,

• die Nutzung,

• die Archivfunktion,

• die Gesamtbewertung enthält.

Es sind i. d. R. keine eigenen Bodenkartierungen erforderlich, da Baugrunduntersuchun-gen und Bodenkarten i. d. R. hinreichendes Datenmaterial liefern.

Ort des Straßenbauvorhabens Es sind die dort vorkommenden Böden i. d. R. hinsichtlich folgender Funktionen und Be-deutungsmerkmale zu erfassen und zu beurteilen (vgl. Teil 2, Kap. 2.2.1): • Naturnähe,

• Seltene, geowissenschaftlich bedeutsame oder natur-/kulturhistorisch bedeutsame Böden (Archivfunktion),

• Biotopentwicklungspotenzial,

• natürliche Bodenfruchtbarkeit,

• Verdichtungsempfindlichkeit,

• Verhalten von Schadstoffen im Boden,

• Empfindlichkeit gegenüber Veränderungen des Bodenwasserhaushalts,

• Erosionsempfindlichkeit,

• Zusammenfassende Beurteilung der Schutzwürdigkeit.

Umgebung des Straßenbauvorhabens Es sind - soweit im Einzelfall relevant - die vorkommenden Böden in Bezug auf Empfind-lichkeiten gegenüber auf dem Wasser- oder Luftpfad einwirkende Belastungen zu erfas-sen und zu beurteilen. Dies betrifft in beiden Fällen die Empfindlichkeit gegenüber Verän-derungen der standörtlichen Qualität, im Besonderen der Lebensraumfunktion von Böden entsprechend den oben gegebenen Hinweisen.

Flächen für Kompensationsmaßnahmen Es sind die vorkommenden Böden hinsichtlich ihrer Lebensraumfunkton/Biotopent- wicklungspotenzial zu erfassen und zu beurteilen.

Kap. 2.2.1

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MUSTERFORMBLATT 2a: Zusammenfassende Darstellung der kartierten Bodentypen (Beispiel des angepassten MUSTERFORMBLATTES 2)

Bedeutung Bodentyp Stufe Wesentliche Merk-

male (Funktionen)

MMK-Code

Bezeichnung Lokalisierung/ Nutzung

Schutz-status

sehr hoch

• gewachsenes Profil • geringe Überprägung • unversiegelt • Biotopentwicklungs-

potential • verdichtungsempfindl.

Mo2a Niedermoor Bruchwald westlich der Dahme, 10-15 m südl. Bö-schung A10

Schutz gem. § 32 BbgNatSchG

hoch - mittel

• ursprünglich gewach-senes Profil, veränder-te/ verdichtete Hori-zonte, Sandeinmi-schungen, Fahrspuren

• unversiegelt • z. T. Biotopentwick-

lungspotential • verdichtungsempfindl.

Mo2a Niedermoor Streifen entl. neu-em Radweg westl. Dahme (Autobahn-böschung bis Bruchwald) ehemaliger Arbeits-streifen Radweg, Leitungstrasse

-

mittel • anthropogen veränder-te Oberbodenstruktur auf gewachsenem Bo-den

• anthropogene Böden mit alter Vegetation

• unversiegelt • hohe natürliche Bo-

denfruchtbarkeit • intensive Stoffeinträge

(Landwirtschaft) • intensive Belastung

(Kfz-Immissionen, A10)

• vorhandene Speicher- und Pufferfunktion (z.T.)

D2a D2b

sickerwasserbestimmte Sande / Sand-Braunerde grundwasserbestimmte Sande / Gleye

Ackerflächen an der Eisenbahn Grünland nördlich der Ziegelei, an-grenzend an D2a

-

gering • natürlich verlagerte/ überprägte Substrate

• starke Verdichtung • geringe Vitalität

- unversiegelte Bereiche gemischter Bauflächen, unversiegelte Verkehrs-wege

Wildau Niederlehme (Siedlungsflächen)

-

sehr ge-ring/ ohne Bedeu-tung

• Vollversiegelung - - A 10, AST Niederl. L 30, L 40 Vers. Bauflächen (Wildau, Niederl.)

-

Kap. 2.2.1

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2.2.2 Schutzgut Wasser

Das Schutzgut Wasser unterscheidet sich in Grundwasser und Oberflächengewässer. Für die Bestandserfassung und -beurteilung werden daher getrennte Hinweise gegeben. Die Ermittlungen stehen in beiden Fällen zumeist in engem Zusammenhang zu den aus wasserwirtschaftlicher und -rechtlicher Sicht anzustellenden Erhebungen (vgl. a. RiStWag u. RAS-Ew; RE 1985, Unterlage 1 in der Gliederung gemäß MSWV 2003, Ziff. 3.3.6.3, 3.3.6.4, 4.4, 4.5, 5.2; RE 1985, Unterlage 13). Daher ist im Einzelfall eine ausreichende Abstimmung erforderlich, um parallel durchzuführende Erhebungen (z. B. vom Strecken-planer) zu vermeiden bzw. abzustimmen.

2.2.2.1 Grundwasser

Darstellung Die Bestandserfassung und –beurteilung des Grundwassers erfolgt als Text, ggf. können die Ergebnisse auch in einer Tabelle (in Entsprechung des MUSTERFORMBLATTES 2). dar-gelegt werden.

Allgemeine Anforderungen Die allgemeinen Anforderungen an Bestandserfassung und -beurteilung sind im Teil 2, Kap. 2.2.2.1 zusammengefasst. Daraus ergeben sich auch Hinweise zur Abgrenzung des Untersuchungsraums. Für die Beurteilung im betroffenen Raum sind Angaben aus (hydro)geologischen und bo-denkundlichen Grundlagen (insbesondere schutzgutspezifische Aussagen der Land-schaftsplanung) heranzuziehen. Die Beurteilung der im Einzelfall zu betrachtenden Funktionen bzw. Empfindlichkeiten des Grundwassers kann unter Berücksichtigung folgender Hinweise erfolgen: Grundwasserneubildung

abhängig von: • Bodeneigenschaften (Bodenart, effektive Lagerungsdichte, Humusgehalt, Grund-

wasserflurabstand, Relief etc.),

• Bewuchs,

• klimatischen Bedingungen,

• Grundwasserschutzfunktion der Deckschichten/Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers,

• Lebensraumfunktion

jeweils unter Berücksichtigung der Bedeutung des regionalen Zusammenhangs.

2.2.2.2 Oberflächengewässer

Darstellung Für die Darstellung der Ergebnisse der Bestandserfassung und –berurteilung ist eine Ta-belle anzufertigen. Textliche Ergänzungen können angefügt werden (in Entsprechung des MUSTERFORMBLATTES 2).

Allgemeine Anforderungen Die allgemeinen Anforderungen an Bestandserfassung und -beurteilung sind im Teil 2, Kap. 2.2.2.2 zusammengefasst. Daraus ergeben sich auch Hinweise zur Abgrenzung des Untersuchungsraums. Für die Beurteilung im betroffenen Raum sind entsprechend einschlägige Angaben aus (hydro)geologischen und bodenkundlichen Grundlagen (insbesondere schutzgutspezifi-sche Aussagen der Landschaftsplanung) heranzuziehen.

Kap. 2.2.2

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Entsprechend den ökologischen Verhältnissen sind i. d. R. weiträumigere Gewässerab-schnitte zu erfassen. Dabei sind vor allem die Vernetzungsdistanzen von Gewässeröko-systemen und die Aktionsräume von Fischen zu beachten (vgl. [43], S. 114 u. 123). Die Beurteilung der zu betrachtenden Gewässerfunktionen kann unter Berücksichtigung folgender Hinweise erfolgen: • Retentionsfunktion,

• besondere Standortparameter mit Bedeutung für die Lebensraumfunktion.

Darüber hinaus sind bei direkten Eingriffen in die Gewässer im Einzelfall Angaben zu ma-chen zur: • Gewässerhydrologie bzw. Hydrodynamik (Abflussmengen, Strömung, Wassertiefen),

• Gewässerqualität (Biologische Gütebestimmung/Untersuchungen der Saprobien, Chemisch-physikalische Gütebestimmung, Trophiestufen, regionalisierte gewässerty-pische Qualitätsparameter).

Im Einzelfall kann es genügen, wenn die Erfassung und Beurteilung der Oberflächenge-wässer unmittelbar im Rahmen der Beurteilung der Schutzgüter Biotope/Pflanzen und Tiere erfolgt. Ein entsprechender textlicher Verweis ist dann in dieses Kapitel aufzuneh-men.

2.2.3 Schutzgüter Klima und Luft

Darstellung Die Bestandserfassung und –beurteilung von Klima und Luft erfolgt als Text, ggf. können die Ergebnisse auch in einer Tabelle (s. MUSTERFORMBLATTES 2) dargelegt werden.

Allgemeine Anforderungen Die allgemeinen Anforderungen an die Bestandserfassung und -beurteilung sind im Teil 2, Kap. 2.2.3 zusammengefasst. Daraus ergeben sich auch Hinweise zur Abgrenzung des Untersuchungsraums. Die Erfassung erfolgt i. d. R. unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Nutzungs- und Biotoptypenkartierung (siehe Kap. 2.2.4) sowie der morphologisch-bodenkundlichen Informationen (siehe Kap. 2.2.1) und der schutzgutspezifischen Informationen der Land-schaftsplanung. Daten zur Vorbelastung sind ggf. Unterlage 11 bzw. Unterlage 11 L ge-mäß HIU (RdErl. des MSWV 1999) zu entnehmen.

Die Erfassung und Beurteilung klimatisch und lufthygienisch bedeutsamer Funktionen ha-ben Bedeutung, wenn: • sich das Vorhaben in der Nähe zu klimatisch belasteten Siedlungsbereichen befindet,

wo jedoch noch günstige Durchlüftungsbedingungen herrschen (klimaökologische Ausgleichsleistungen),

• Wald (Funktion für die Luftregeneration) oder Niederungsbereiche (Kaltluftentstehung, höhere Inversionshäufigkeiten) betroffen sind,

• im betroffenen Raum relevante Kaltluftströme auftreten.

Die Beurteilung der im Einzelfall zu betrachtenden klimatischen und lufthygienischen Funktionen (siehe Teil 2, Kap. 2.2.3) basiert auf einer Einschätzung der Wirkungen von: • Raum- bzw. Klimastrukturtypen (für Frischluftbildung, Luftfilterung, Kaltluftentstehung,

Luftaustausch/Durchlüftung und Kaltluftabfluss),

• Geländemorphologie/Relief (für Kaltluftentstehung, Frisch- bzw. Kaltluftabfluss),

Kap. 2.2.3

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• Vorbelastungen (wie lokale Emittenten, lufthygienisch vorbelastete Bereiche an Stra-ßen oder anthropogen bedingte klimarelevante Barrieren, z. B. Dämme, Bebauung; vgl. a. LUA 1998a, MUNR 1998a),

• Windhäufigkeiten und –verteilung.

2.2.4 Schutzgüter Biotope/Tiere und Pflanzen

Darstellung Die Bestandserfassung und –beurteilung der Schutzgüter Biotope/ Tiere und Pflanzen er-folgt als Text und Tabelle (MUSTERFORMBLATT 2). Für die kartografische Darstellung gelten die Hinweise gemäß ”Musterkarten LBP” (BMV 1998, S. 10 f. u. Unterlage 12.1). Für die Bezeichnung der kartierten Biotope im Bestands-plan ist der Zahlencode bzw. Buchstabencode der Biotopkartierung Brandenburg [82] zu verwenden. Die wertvollen Biotope und Lebensräume sind besonders hervorzuheben. Es sind auch besonders schutzwürdige Pflanzen- und Tierarten (-gruppen) darzustellen. Ent-sprechendes gilt für deren (Teil-) Lebensräume und die Funktionsbeziehungen (Wander-bewegungen).

Allgemeine Anforderungen Die Erfassung und Beurteilung der Pflanzen- und Tierwelt und ihrer Lebensraumverhält-nisse in dem vom Eingriff betroffenen Raum bezieht sich auf: • die Erfassung und Beurteilung der Biotopsituation, einschließlich der Erfassung und

Beurteilung des Vorkommens von Vegetationsgesellschaften und Pflanzenarten,

• die Erfassung und Beurteilung der Tierwelt, einschließlich ihrer Lebensraumbeziehun-gen, insbesondere von geschützten und gefährdeten Arten,

• die Hervorhebung wertvoller Biotope und Lebensräume.

Die allgemeinen Anforderungen an die Bestandserfassung und -beurteilung sind im Teil 2, Kap. 0 zusammengefasst.

Kap. 2.2.4

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MUSTERFORMBLATT 2: Zusammenfassende Darstellung der kartierten Biotoptypen (Beispiel)

Naturschutzfachliche Bedeutung

Biotoptyp Schutz-status

Stufe Wesentliche Merkmale

Zahlencode/ Buchstaben-

code

Bezeichnung Lokalisierung (soweit

zweckmäßig)

04120 Niedermoor westl. Dahme § 32 05131 aufgel. Grasland,

feucht westl. Dahme § 32

sehr hoch Schutzstatus gem. §§ 31, 32 BbgNatSchG sehr hohe Natürlichkeit oder sehr hoher Wert anthropogen entstandener Biotope Gefährdungsstatus Geschlossenheit und Vitalität der Bestände teilw. lange Wiederher-stellungszeiträume >250 Jahre (Bruchwald) bedeutsame Trittstein-Biotopkomplexe entlang der Dahme

07141 Allee Karl-Marx-Str. in Niederlehme

§§ 31

05110 Frischwiese, -weide

westl. Dahme

07100 Flächige Laub-gebüsche

Niederlehme und am Hafen Königs Wuster-hausen

hoch bedingte Naturnähe Gefährdungsstatus (Gehölz-biotope, Frischwiese) Alter, Vitalität, Gefährdung, Bedeutung als städti-scher/siedlungsgeprägter Le-bensraum teilw. Wiederherstellungszeiten bis >50 (bis 80) bis 150 Jahre hohe Wertigkeit als Bestandteil von Trittstein-Biotopkomplexen

07132 Hecke Autobahn-böschung östl. Dahme und in Niederlehme

10110 Garten Ortslagen 10120 Ruderalfluren Ortsränder,

v. a. östl. Nie-derlehme

11280 Uferbefestigung Dahme

mittel mittlere Naturnähe/ bedingt naturfern deutliche anthropogene Über-prägung bzw. BeeinträchtigungTeilw. Wiederherstel-lungszeiten bis 50 bis 80 JahreBedeutung als städti-scher/siedlungsgeprägter Le-bensraum

09130 Acker westl. Dahme, an Autobahn-böschung

10160 offene Boden-flächen

Wege, Stra-ßenrandflächen

gering geringe Naturnähe, deutliche anthropogene Einwirkungen hohes Maß an Überformung

12124 Kleinsiedlung „Wiesengrund“, Ziegelei

12123 jüngere Sied-lungsbereiche

Niederlehme, Wildau, Königs Wusterhausen

12125 Industrieflächen "

sehr ge-ring/ohne Bedeutung

Versiegelung, Flächen fallen als Lebensraum weitestge-hend aus, bzw. beeinträchti-gen Lebensräume (Altlasten)

12126 Gewerbeflächen "

Kap. 2.2.4

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Fortsetzung MUSTERFORMBLATT 2: Zusammenfassende Darstellung der kartierten Biotop-

typen (Beispiel) Schutzstatus: § 32 Geschützter Biotop nach § 32 BbgNatSchG § 31 geschützt nach § 31 BbgNatSchG (Alleen) () in bestimmten Ausbildungen geschützt Anmerkungen und Hinweise: Es sind alle dauerhaft und vorübergehend durch das Straßenbauvorhaben beanspruchte Flächen, wie z. B. Fahrbahn, Bankett, Mulde, Böschung, Brandschutzstreifen, Versickerungsbecken, Baustelleneinrich-tungsflächen, Arbeitsstreifen etc. aufzuführen. Die Zuordnung von Wertstufen, Bezeichnung, Zahlencodes und Schutzstatus richten sich nach Teil 1, Kap. 2.2.4 u. Teil 2, Kap. 0. Bei der Beurteilung und folglich der Zuordnung von Wertstufen ist die kon-krete Ausformung der kartierten Biotope maßgeblich. Entsprechend sind diese ggf. in der Spalte ”we-sentliche Merkmale” zu beschreiben. Anwendung bei den anderen Schutzgütern: Für die ggf. erforderlichen zusammenfassenden Darstellungen bei den anderen Schutzgütern ist dieses MUSTERFORMBLATT entsprechend anzupassen.

2.2.4.1 Biotoptypenkartierung

Darstellung Die erfassten Biotope sind in Zuordnung zu den im Einzelfall differenzierten Stufen ihrer naturschutzfachlichen Bedeutung zusammenfassend in einer tabellarischen Übersicht entsprechend dem MUSTERFORMBLATT 2 darzustellen (zur kartographischen Darstellung vgl. Kap. 2.2.4). Bei sehr kleinen Flächen darf die Maßstabsproblematik nicht zum Informationsverlust füh-ren. Flächenanteile lassen sich erst ab einer bestimmten Mindestgröße darstellen, daher sind sehr kleine Flächenanteile nicht einzeln erfasst. Sofern es sich um höherwertige An-teile handelt, ist darauf in der Beschreibung des Biotops hinzuweisen (z. B. Waldrand mit Sandtrockenrasenfragmenten oder Kiefernwald mit einzelnen alten Eichen, je nach Be-deutung sind diese Gegebenheiten detailliert zu beschreiben).

Allgemeine Anforderungen Hinweise zur Abgrenzung des Untersuchungsraums für die Biotoptypenkartierung erge-ben sich aus Teil 2, Kap. 0. In dem jeweils zugrunde zu legenden Raum ist eine flächendeckende BIOTOPTYPEN-KARTIERUNG entsprechend dem Kartierungsschlüssel und den Hinweisen für flächende-ckende Kartierungen der Biotopkartierung Brandenburg, Kartierungsanleitung ( [82], An-lage 2 durchzuführen. Die erfassten Biotope sind zu beurteilen. Die Beurteilung ist unter Berücksichtigung fol-gender Kriterien vorzunehmen: • Erkenntnisse aus den Erfassungen zur Vegetation, Flora und zur Tierwelt (Kap.

2.2.4.2),

• Erkenntnisse aus der nachrichtlichen Ermittlung der im betroffenen Raum vorliegen-den Schutzgebietsausweisungen (§ 20 ff. BbgNatSchG),

• gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§ 31 ff. BbgNatSchG),

• sonstige naturschutzfachliche Zielaussagen, insbes. der Landschaftsplanung (§ 5 ff. BbgNatSchG, s. a. § 3 Satz 3 BbgNatSchG) (vgl. Kap. 2.1),

• örtliche Besonderheiten.

Kap. 2.2.4.1

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Pflanzenwelt Es kann erforderlich sein, weitere Daten zu den innerhalb der kartierten Biotope auftreten-den Vegetationseinheiten (Pflanzengesellschaften) und den vorkommenden Pflanzenar-ten zu erheben, aufzubereiten und darzustellen, wenn: • die Aussagen der Biotoptypenkartierung für eine Beurteilung der naturschutzfachli-

chen Bedeutung der betroffenen Biotope nicht aussagefähig genug sind,

• mit dem Vorkommen seltener/gefährdeter und insbesondere streng geschützter Arten (u.a. Arten Anhang IV FFH-RL, s. auch Teil 1, Kap. 4.3.2) oder auch Arten, für die das Land Brandenburg eine besondere Schutzverantwortung trägt, zu rechnen ist und Be-einträchtigungen möglich sind,

• eine spezifische Empfindlichkeit betroffener Biotope gegenüber straßenbaubedingten Beeinträchtigungen gegeben sein kann (z. B. gegenüber Schadstoffen oder gegen-über Grundwasserabsenkungen) oder

• bei unmittelbar durch Flächeninanspruchnahme betroffenen Biotopen die Anforderun-gen an die Wiederherstellung andernorts, das heißt an die Standortvoraussetzungen, insbesondere in Bezug auf Nährstoff- und Bodenwasserhaushalt, zu spezifizieren sind.

Es sind dann insbesondere folgende Aspekte zu erfassen: • die charakteristischen und schutzwürdigen Gesellschaften (pflanzensoziologische

Aufnahmen) und Arten (floristische Aufnahmen),

• die betroffenen Einzelbäume, Alleen und Baumreihen entsprechend der Veröffentli-chung der FLL „Empfehlungen zur Schadstufenbestimmung für Bäume an Straßen in der Stadt" Ausgabe 1990 (s. Teil 2, Kap. 4.3.1); hierzu sind Angaben zu:

- Art, - Größe (Kronen- und Stammdurchmesser), - Vitalität - und Abstand des Baumes zur Außenkante der Straße zu erheben.

Vorhandene Daten zu den Straßenbäumen können der Straßeninformationsbank der Straßenbauverwaltung oder ggf. aus dem Baumkataster der zuständigen Naturschutzbe-hörde entnommen werden. Wertgebende Pflanzenarten sind immer kartographisch darzustellen. Wald im Sinne des LWaldG Bei einer möglichen Betroffenheit von Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes sind unter der obigen Zwischenüberschrift die notwendigen Angaben (unter Verweis auf die Biotop-typenkartierung in Kap. 2.2.4.1 und MUSTERFORMBLATT 7, in Kap. 5.4) zu machen. Dazu gehören u. a. bestehende Schutzwaldausweisungen nach § 12 LWaldG.

2.2.4.2 Tiere und deren Lebensräume Darstellung Die erfassten Tiere und ihre Lebensräume sind in Tabelle und Text (in Entsprechung des MUSTERFORMBLATTES 2) darzustellen. Eine kartografische Darstellung hat zu erfolgen für: • Fundstellen wertgebender Tierarten,

• Wechselbeziehungen,

• Lebensräume ausgewählter Tierarten, wenn geografisch abgrenzbar (ggf. Differenzie-rung nach Habitattypen, z. B. Sommer-/Winterlebensräume).

Kap. 2.2.4.1

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Allgemeine Anforderungen Es sind zu erfassen: • der eingriffsbedingt relevant betroffene Tierartenbestand bzw. Tierarten, die zur Be-

urteilung des faunistischen Inventars (Indikatorarten, Leitarten) oder des Untersu-chungsraumes geeignet sind und deren Lebensgemeinschaften,

• die relevanten funktionalen Zusammenhänge unter Berücksichtigung von Biotop- und Raumstrukturen - vor dem Hintergrund vor allem von Zerschneidungswirkungen des Vorhabens - (faunistische Funktionsräume im Sinne von spezifischen Habitatnutzun-gen, insbesondere Wechseln zwischen Habitaten).

Der aktuelle Tierartenbestand ist auf der Grundlage vorhandener Informationen (insbe-sondere schutzgutspezifische Aussagen der Landschaftsplanung, Biotop- und Artenkatas-tern; Daten der Naturschutzstationen (vgl. Teil 2, Kap. 4.3); Informationen örtlicher Fach-leute; vorausgegangene Untersuchungen oder Untersuchungen zu anderen Vorhaben im betroffenen Raum (vgl. Kap. 2.2.4.1) zu ermitteln. Wenn zusätzliche faunistische Erhebungen erforderlich sind, sind diese i. d. R. als Son-deruntersuchungen durchzuführen. In diesem Zusammenhang ist der RdErl. "Hinweise zur einheitlichen Anwendung der HOAI i. d. F. vom 01.01.1996 und des HIV-StB '95 im Land Brandenburg" d. MSWV Abt. 5 Nr. 3/1997 zu beachten. Bei der Auswahl der darzustellenden und ggf. zusätzlich zu kartierenden Tierarten ist ab-zustellen auf: • die potenzielle Betroffenheit durch das Straßenbauvorhaben,

• die Empfindlichkeit der Tierarten gegenüber dem straßenbaulichen Eingriff (insbes. gegenüber Zerschneidungswirkungen; zudem unter Berücksichtigung der Empfind-lichkeit der Biotope u. abiotischer Standortbedingungen gegenüber straßenbaube-dingten Wirkungen),

• die Indikatorfunktion der Tierart im betroffenen Raum (Leitarten),

• die schutzbedürftigen (seltenen, gefährdeten) und zumindest regional bedeutsamen Tierarten,

• die Arten, für deren Erhaltung das Land Brandenburg bzw. die Bundesrepublik Deutschland eine besondere Schutzverantwortung trägt,

• stenöke Arten, die auf bestimmte Lebensräume angewiesen sind,

• die Arten, die an großflächige störungsfreie Lebensräume und besondere räumlich-funktionale Zusammenhänge gebunden oder besonders mobil sind,

• besonders und insbes. streng geschützte Arten (u.a. Arten Anhang IV FFH-RL), so-weit Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden können (s. auch Kap. 4.3.2).

Bei Straßenbauvorhaben im Land Brandenburg sind folgende Tierartengruppen bzw. be-sonders gefährdete Tierarten besonders bzw. häufig betroffen:

• Vögel,

• Amphibien, Reptilien,

• Säugetiere (insbes. Otter, Biber, Fledermäuse sowie Großsäuger, z. B. Rotwild).

Besonders wichtig ist die Erfassung ihrer Wanderwege, insbesondere um geeignete Ver-meidungs- und Minderungsmaßnahmen sachgerecht planen zu können (z. B. Anordnung von Amphibiendurchlässen oder ottergerechte Gestaltung von Brückenbauwerken). Der Untersuchungsraum für die zu erfassende Tierwelt hängt entscheidend von deren Bi-otoppräferenzen und den spezifischen Arealansprüchen der Tierarten bzw. -gruppen ab. Hinweise für eine Abgrenzung des Untersuchungsraumes ergeben sich insoweit aus Kap. 1.3 sowie Teil 2, Kap. 2.2.4.2 und Teil 2, Kap. 3. Art, Umfang und räumlicher wie zeitlicher Bezug von faunistischen Sonderuntersuchungen sind mit der zuständigen Na-

Kap. 2.2.4.2

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turschutzbehörde, insbesondere den entsprechenden Naturschutzstationen (vgl. Teil 2, Kap.2.1, Tab. 10) abzustimmen (siehe a. RdErl. d. MSWV Abt. 5 Nr. 3/1997). Die Beurteilung ist unter Berücksichtigung folgender Kriterien vorzunehmen (vgl. a. [64], S. 103 ff.): • Arten- und Individuenzahl,

• Unersetzbarkeit bzw. Wiederherstellbarkeit der Lebensräume,

• Repräsentativität bzw. Ausprägungsgrad der (potenziell) vorkommenden Lebensge-meinschaften,

• Gefährdung oder Seltenheit („Rote Listen”, FFH-Anhänge),

• Vorkommen stenöker Arten (unter Berücksichtigung von Entwicklungstendenzen),

• Funktion der erfassten (Teil-) Lebensräume,

• funktionale Beziehungen zwischen Teillebensräumen und zu angrenzenden Lebens-räumen,

• Ungestörtheit und Vollständigkeit von (Ganzjahres- bzw. Teil-) Lebensräumen und Wanderstrecken.

Die Ergebnisse der Ermittlungen zur Tierwelt sind nach Tierartengruppen unterschieden in Listen darzustellen (siehe dazu [98]).

2.2.4.3 Biotopkomplexe und ökologische Funktionsbeziehungen Ökosystemare Beurteilung Schließlich bedarf es auch einer zusammenfassenden übergreifenden Beurteilung auf der Ebene von Ökosystemen und Landschaftseinheiten. Hier sind fachliche Anforderungen in Bezug auf: • Mindestgrößen/Minimalareale,

• kritische Vernetzungsdistanzen,

• Größe von Pufferzonen von Ökosystemen

zu berücksichtigen (siehe dazu z. B. [46], S. 108 ff, 114 f., 126; [3]). Soweit faunistische Funktionsräume zu ermitteln sind (Kap. 2.2.4.3), können derartige Beurteilungen auch in diesem Zusammenhang erfolgen. In diese Beurteilung sind sowohl die maßgeblichen Wechselbeziehungen der Schutzgüter Biotope/Pflanzen und Tiere untereinander, als auch zu den abiotischen Schutzgütern ein-zubeziehen. Biotopverbund Es sind räumlich übergreifende regional/landesweit/bundesweit bedeutsame Biotopver-bundplanungen (s. auch § 1a BbgNatSchG) und Konzepte zu Lebensraumkorridoren bzw. Vernetzungslinien für diverse faunistische Anspruchstypen auszuwerten, soweit dies nicht bereits in Zusammenhang mit Tierlebensräumen geschehen ist. Die Korridore und Struk-turen sind nach Lage und aktueller Funktion (bestehende Strukturen, Entwicklungspoten-tial) im Untersuchungsraum zu beschreiben und ggf. in einer Übersichtskarte darzustellen. Im Hinblick auf mögliche Kompensationsmaßnahmen zur Ergänzung und Aufwertung von Vernetzungsstrukturen können ggf. auch Flächen außerhalb des Untersuchungsraums Bedeutung gewinnen. Aussagen zur aktuellen und potentiellen Bedeutung von Gebieten für den räumlich über-greifenden Biotopverbund und die Lebensraumvernetzung sind den Landschaftsplanun-gen unterschiedlicher Ebenen bzw. entsprechenden Planaussagen der Raumordnung

Kap. 2.2.4.3

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sowie ggf. bundesweit koordinierenden Fachkonzepten des Bundesamts für Naturschutz zu entnehmen. Empfindlichkeit Im Einzelfall ist neben der Beurteilung der naturschutzfachlichen Bedeutung eine Feststel-lung der Empfindlichkeit der Biotope und der Pflanzen- und Tierwelt gegenüber den je-weils zutreffenden straßenbaubedingten Wirkfaktoren vorzunehmen, um die tatsächlich zu erwartenden Konflikte zutreffend ermitteln zu können. Entscheidungsrelevante Empfindlichkeiten sind zu beschreiben. Dies erfolgt i. d. R. unter Bezugnahme auf die zu den abiotischen Schutzgütern Boden, Wasser, Klima/Luft erfolg-ten Ermittlungen und weitere einschlägige fach(wissenschaft)liche Erkenntnisse, die auf den Planungsfall übertragen werden können (vgl. z. B. [43], s. auch Hinweise in Tab. 22).

Es können z. B. folgende Empfindlichkeiten zu beachten sein, soweit sie entscheidungsrelevant sind: • Empfindlichkeit von Biotopen, Pflanzenarten und Vegetationseinheiten/-gesellschaften

gegenüber Veränderungen der Standortbedingungen wie

- Boden- und Grundwasserhaushalt (insbes. aufgrund von Grundwasserab-senkungen, ggf. auch von Grundwasseranhebungen),

- Nährstoffhaushalt (insbes. aufgrund von randlichen Schadstoffeinträgen),

- Mikro- und Mesoklima (insbes. bei der Durchschneidung von Wäldern oder dem Anschnitt von großflächigeren Gehölzbeständen),

• Empfindlichkeit von Tierarten und -lebensgemeinschaften in Bezug auf Veränderun-gen von Verhaltens- und Bewegungsmustern (insbes. Störung durch Lärm, Licht, Be-wegung und Erschütterung),

• Empfindlichkeit von Tierarten und –lebensgemeinschaften gegenüber Zerschnei-dungswirkungen und verkehrsbedingter Mortalität durch Kollision mit Kraftfahrzeugen.

2.2.5 Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert der Landschaft

Zu den Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege zählt gemäß § 1 Abs. 1 BbgNatSchG die nachhaltige Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft. Hierunter lassen sich alle Voraussetzungen für das Natur- und Landschaftserleben fassen (insbes. visuell-ästhetische Aspekte, Na-turgeräusche, Gerüche, Freiheit von störenden Einflüssen wie z. B. Lärm, Zugänglich-keit/Erschließung für landschaftsbezogene Erholung). Unter die Bestimmungen der Eingriffsregelung fallen gemäß § 10 Abs. 1 BbgNatSchG Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, wodurch der Schutzgegenstand inhaltlich en-ger gefasst ist. Während sich nach Fachmeinung der Begriff „Landschaftsbild“ umfassend auf die synästhetische Wahrnehmung der Landschaft bezieht, lässt die Rechtsprechung diese Frage offen, betont aber vorherrschend die visuelle Komponente [152a]; anders a-ber ? bitte erläutern[81a]. Im Rahmen der Bestandserhebung und -bewertung werden Landschaftsbild (bzw. Vielfalt, Eigenart und Schönheit) und Erholungswert im Zusammenhang behandelt. Die Bedeu-tung des Schutzgutes Landschaft wird überwiegend über das Landschaftsbild beurteilt. Funktionen des Erholungswertes, die sich dem Begriff Landschaftsbild nicht zuordnen lassen und somit nicht den Rechtsfolgen der Eingriffsregelung unterliegen, werden im Genehmigungsverfahren gleichwohl als öffentliche Belange in die Abwägung eingestellt [56a; 152a]. Konfliktbezogene planerische Lösungen, z. B. bei der Zerschneidung von Wegebeziehungen, werden im Rahmen der Entwurfsoptimierung (s. Kap. 0) und im Erläu-terungsbericht (Unterlage 1 nach RE-85 und den ergänzenden Regelungen zur RE-85 für

Kap. 2.2.5

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Brandenburg vom 20.10.2003, MSWV) dargestellt, stellen aber keine Maßnahmen im Sinne § 12 BbgNatSchG dar.

Darstellung Die Bestandserfassung und –beurteilung der Schutzgüter Landschaftsbild und Erho-lungswert der Landschaft erfolgt als Text, ggf. auch als Tabelle (in Entsprechung des MUSTERFORMBLATTES 2). Bei Bedarf sind Abgrenzungen erhobener Landschaftsbildeinheiten im Bestandsplan dar-zustellen. Können die Ergebnisse im Bestandsplan nicht vollständig aufgenommen wer-den, kann ggf. ein gesonderter Bestandsplan oder eine gesonderte Karte erforderlich sein. Zur Dokumentation des aktuellen Zustandes sind bei Bedarf Fotoaufnahmen oder Skizzen von repräsentativen Standorten zu machen. Diese dienen erforderlichenfalls als Grund-lage für Fotosimulationen des Eingriffszustandes (vgl. Kap. 3.2).

Landschaftsbild Die Beurteilung des Landschaftsbildes erfolgt anhand der in § 1 Abs. 1 BbgNatSchG ge-nannten Kriterien (vgl. Teil 2, Kap. 2.2.5): • Vielfalt, • Eigenart, • Schönheit.

Hiervon ausgehend sind die erfassten Landschaftsbildräume bzw. -einheiten hinsichtlich ih-rer Bedeutung zu beurteilen. Dabei ist die Bedeutung für das Landschaftsbild um so größer, je mehr das Landschaftsbild (insbesondere unter räumlich-gestalterischen Gesichtspunk-ten) der als landschaftsraumtypisch definierten Vielfalt, Eigenart und Schönheit entspricht und frei von Vorbelastungen ist. Ggf. ist die Beurteilung auch auf besondere Einzelstruktu-ren wie z. B. Alleen, die Umgebung von Kulturdenkmälern oder besondere Oberflächener-scheinungen auszurichten. Bei der Beurteilung ist auf das Empfinden eines gebildeten, für die Gedanken des Natur- und Landschaftsschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbet-rachters abzustellen (152a; BVerwG, NuR 1991, S. 127).

Allgemeine Anforderungen Hinweise zur Abgrenzung des Untersuchungsraums ergeben sich aus Kap. 1.3 sowie Teil 2, Teil 2, Kap. 0 und Kap. 2.2.5. Grundlage der Beurteilung des Landschaftsbildes ist die Erfassung von relativ homoge-nen Landschaftsbildräumen bzw. –einheiten mit charakteristischen Merkmalskombinatio-nen (Landschaftsbildtypen). Hierzu sind insbesondere die schutzgutspezifischen Aussa-gen der Landschaftsplanung zu beachten. Die Charakterisierung erfolgt auf der Grundlage: • der Biotoptypenkartierung,

• des Reliefs,

• der Nutzungen und baulichen Elemente,

• der Siedlungs- sowie Infrastrukturen,

• der besonderen landschaftsbildprägenden Strukturen (insbes. Alleen u. Baumreihen),

• der Einzelelemente oder Aspekte (Sichtbeziehungen, jahreszeitliche Aspekte),

• der Vorbelastungen.

Die zur Bewertung der Kriterien Vielfalt, Eigenart und Schönheit erforderlichen Merkmale umfassen u.a.: • Geländemorphologie

• Naturnähe

Kap. 2.2.5

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• landschaftliche Leitlinien

• Harmonie der menschlichen Nutzung

Empfindlichkeit Die Empfindlichkeit des Landschaftsbildes gegenüber den optischen Wirkungen des Stra-ßenbauvorhabens ist zu beurteilen. Dabei nimmt die Empfindlichkeit i. d. R. mit der Weiträumigkeit der Landschaft und damit der potenziellen Sichtbarkeit von Bauwerken zu. Je transparenter bzw. offener eine Land-schaft ist, um so geringer ist deren Möglichkeit, auf exponierte und hohe Bauwerke wie z. B. Dämme oder Brücken absorbierend zu wirken und um so größer ist deren Empfindlichkeit.

Erholungswert der Landschaft Der Erholungswert der Landschaft wird neben der Ausprägung des Landschaftsbildes durch weitere synästhetisch wahrnehmbare Merkmale (soweit nicht unter dem Begriff Landschaftsbild gefasst) sowie die Zugänglichkeit und die landschaftsbezogene Erholung unterstützende Ausstattungselemente bestimmt. Dazu sind im betroffenen Raum Anga-ben zu machen, z. B.: • zu Wanderwegen, zu markanten Aussichtspunkten oder anderen die Zugänglichkeit

beeinflussende Raumstrukturen (einschl. von Barrieren etc.),

• zur Geräuschsituation (insbes. Angaben zu den ruhigen, nicht verlärmten Bereichen, zu Lärmquellen und deren Emissionen bzw. Immissionen),

• ggf. zur Geruchssituation (mögl. Emittenten) oder sonstige den Erholungswert negativ beeinflussende Faktoren.

Der Erholungswert der Landschaft ist i. d. R. im selben Untersuchungsraum zu ermitteln wie die Erfassung des Landschaftsbildes (vgl. Teil 2, Kap. 2.2.5). In der Regel ist unter Berücksichtigung aller den Erholungswert im Einzelfall beeinflus-senden Sachverhalte eine qualitativ beschreibende Beurteilung vorzunehmen.

2.3 Kulturgüter und sonstige Sachgüter (Schutzgut nach § 2 UVPG)

Kulturgüter und sonstige Sachgüter Hierunter werden nach HVA F-StB die kulturgeschichtlich bedeutsamen Objekte (außer-halb der Eingriffsregelung) verstanden. Dies können sein: • Flächen bekannter und begründet vermuteter Bodendenkmale,

• archäologische Fundstellen,

• Objekte historischer Bedeutung,

• Vegetationsstrukturen und –einzelobjekte, Parks,

• Gebäude, Baudenkmale,

• Nutzungselemente.

Eine differenzierte Auflistung ist in Teil 2, Kap. 2.3 enthalten.

Darstellung Die Bestandserfassung der mehr als unwesentlich betroffenen Kultur- und sonstigen Sachgüter erfolgt als Text, ggf. auch als Tabelle. In der Regel reicht eine kurze Beschreibung mit Nennung des Schutzstatus (wenn vor-handen) aus. Eine kartografische Darstellung (im Bestands- und Konfliktplan) ist ggf. erforderlich, wenn: • die Objekte im Baubereich des Verkehrsweges liegen,

Kap. 2.2.5

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• Schädigung an der Substanz durch Erschütterung oder Grundwasserabsenkung zu erwarten ist,

• die Wirkung von Sichtbeziehungen (z. B. in Parks) erheblich beeinträchtigt wird.

Bei innerörtlichen Vorhaben (OD) ist auf den städtebaulichen Fachbeitrag (wenn vorhan-den) zu verweisen, der den LBP in speziellen Fragestellungen ergänzt. Schutzgutspezifi-sche Aussagen der Landschaftsplanung sind zu beachten.

3 Konfliktanalyse und Entwurfsoptimierung

3.1 Optimierung des Vorhabens zur Vermeidung/Verminderung von Beeinträchti-gungen

Vermeidung Die Straßenbauverwaltung ist als Eingriffsverursacher zur Unterlassung vermeidbarer Be-einträchtigungen von Natur und Landschaft verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchG i.V.m. § 19 Abs. 1 BNatSchG). Das naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot ist striktes Recht und unterliegt nicht der Abwägung (BVerwG, NuR 1993, S. 125, 128) (vgl. auch Teil 2, Kap. 3.1). Die Verpflichtungen zur Vermeidung sind jedoch am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen; der Aufwand zur Vermeidung der Beeinträchtigungen von Natur und Land-schaft muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Beeinträchtigungen ste-hen (HNL-S 99). Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BbgNatSchG sind in der Landschaftspflegerischen Begleitpla-nung auch Art, Umfang und zeitlicher Ablauf der Maßnahmen zur Verminderung der Ein-griffsfolgen darzustellen. Es ist zu untersuchen, ob das Vorhaben unvermeidbare Beein-trächtigungen hervorruft (vgl. BVerwG, NuR 1997, S. 404, 406). An die Abarbeitung der Vermeidungspflichten in der Landschaftspflegerischen Begleitpla-nung ergeben sich daher folgende Anforderungen: 1. Die voraussichtlichen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der Schutz-

güter, die auf Vermeidbarkeit hin zu prüfen sind, müssen im Grundsatz bekannt sein (vgl. Kap. 3.1.1).

2. Auf dieser Grundlage sind mit dem Straßenentwurfsplaner die Möglichkeiten und Er-fordernisse zur Vermeidung von Beeinträchtigungen zu erörtern und abzustimmen (vgl. Kap. 3.1.2). Dies betrifft:

- die planerischen Möglichkeiten zur Entwurfsoptimierung und

- die sich aufgrund des Vermeidungsgebots unmittelbar ergebenden Vermeidungs-maßnahmen.

3. Im Textteil zur Landschaftspflegerischen Begleitplanung ist nachvollziehbar darzule-gen, dass die insgesamt gestellten Anforderungen an die Vermeidung von Beein-trächtigungen der Schutzgüter ausreichend erfüllt werden. Des Weiteren sind die sich aufgrund des Vermeidungsgebots ergebenden konkreten Maßnahmen in der Land-schaftspflegerischen Begleitplanung im Einzelnen zu beschreiben. Die angesproche-nen konkreten Maßnahmen führen zu einer Verminderung von erheblichen Beein-trächtigungen. Sie sind bautechnischer Art und werden Bestandteil des Straßenent-wurfs und dort ggf. im Bauwerkskasten dargestellt (siehe Musterkarten LBP). Sie er-halten zusätzlich eine Kennzeichnung und Nummerierung im LBP (vgl. Kap. 4.2) und werden nachrichtlich in das Maßnahmenverzeichnis aufgenommen.

4. Die unvermeidbaren erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen der Schutz-güter sind zu ermitteln und in Kapitel 3.2 ff darzustellen.

Kap. 3

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Verminderung Weiterhin ist die Verminderung von straßenbaubedingten Beeinträchtigungen in § 1 Abs. 2 Nr. 6 BbgNatSchG genannt. Danach sind auch Verkehrswege Natur und Landschaft an-zupassen und landschaftsgerecht zu gestalten; Anlagen sind zu bündeln. Dieses Optimie-rungsgebot ist im Rahmen der planerischen Abwägung zu berücksichtigen. Für die Abarbeitung der Minimierungspflichten in der Landschaftspflegerischen Begleit-planung gelten die Punkte 1 – 4 der Vermeidung analog. Als Voraussetzung für eine Zulassung muss das beantragte Straßenbauvorhaben den vorgenannten Anforderungen an Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft gleichzeitig genügen.

3.1.1 Entwurfsoptimierung und Planungsvarianten

Der konkrete straßentechnische Vorentwurf muss letztlich so weit optimiert worden sein, dass Beeinträchtigungen möglichst gering gehalten werden. Mit dem Straßenentwurfspla-ner sind dabei die verschiedenen Bestandteile des Bauvohabens bzw. eingriffsrelevanten Wirkfaktoren systematisch auf Verbesserungen hin zu überprüfen (vgl. Kap. 0.5.4 sowie Teil 2, Kap. 3.1.1). Die vorläufig ermittelten Beeinträchtigungen sind im Weiteren in den Erläuterungen zu den letztlich geplanten Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen (vgl. MUSTERFORMBLÄTTER 3, 5, 8 und Kap. 0 ff). Die Ergebnisse der vorläufigen Ermittlung der Beeinträchtigungen dienen zugleich als Grundlage für eine Erstabschätzung des voraussichtlichen Kompensationsflächenbedarfs (siehe dazu Kap. 4.3.1). Dazu sind die überschlägig quantifizierten Beeinträchtigungen für die Schutzgüter Boden und Biotope/Pflanzen und Tiere mit den Vorgaben zur Ermittlung des Umfangs von Kompensationsmaßnahmen (vgl. Tabelle 39 in Teil 2, Kap. 4.3.1) in Beziehung zu setzen.

3.1.2 Bautechnische Maßnahmen zur Vermeidung

Darstellung Die Darstellung erfolgt textlich in einer Tabelle (vgl. MUSTERFORMBLATT 3A). Die Maßnah-men zur Vermeidung werden folgerichtig als Vermeidungsmaßnahmen (Vermeidung z. B. durch Brücken und Durchlässe) oder Schutzmaßnahmen (Verminderung/Vermeidung von Beeinträchtigung durch Schutz) dargestellt. Die vorläufig ermittelten Beeinträchtigungen sind in den Erläuterungen der Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen. Zu beachten ist, dass im Rahmen der Maßnahmendifferenzierung Vermeidungsmaßnah-men (V) und Schutzmaßnahmen (S) zu unterscheiden sind. In der Regel besitzen alle Schutzmaßnahmen im Sinne der Musterkarten LBP Vermeidungsanteile und wären dort zuzuordnen. Im Sinne einer Konvention sind bauzeitliche Vermeidungsmaßnahmen als Schutzmaßnahmen zu bezeichnen. Hinweise zur Aufnahme von Vermeidungsmaßnahmen in den Lageplan der Landschafts-pflegerischen Maßnahmen (Unterlage 12.2) sind Kapitel 4.2 zu entnehmen. Bautechni-sche Maßnahmen werden im Erläuterungsbericht (Unterlage 1) dargestellt. Die Aussagen der Unterlagen 1 und 12 dürfen sich nicht widersprechen und müssen frühzeitig mit den Belangen der Bauplanung/Baudurchführung abgestimmt werden. Der Verzicht auf die Straßenbaumaßnahme selbst oder auf einen wesentlichen Bestandteil davon ist keine naturschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme, sondern dann erfolgt erst gar kein Eingriff. Vermeidungsmaßnahmen liegen also nur vor, wenn und solange das Straßenbauvorhaben an sich bzw. seine wesentlichen Bestandteilen als gegeben voraus-gesetzt werden. Z. B. ist der Verzicht auf einen Fahrstreifen oder auf einen Radweg o. ä. keine naturschutzrechtliche Vermeidung, sondern eine andere Planung bzw. ein anderes Straßenbauvorhaben, respektive ein anderer Vorhabentyp.

Kap. 3.1.1

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MUSTERFORMBLATT 3A: Zusammenfassende Übersicht zu den bautechnischen Maßnahmen zur Vermeidung (Beispiel)

Übernahme in den LBP

als

Kurzbeschreibung der Maßnahme Umfang

V1 Amphibiendurchlässe 13 St

V1 dauerhafte Amphibienleiteinrichtungen 3.200 m

V2 ottergerechte Aufweitung eines Brückenbauwerkes 1Psch

Anmerkungen:

Bei kleineren Maßnahmen können die Musterformblätter 3A, 3B, 3C für die Maßnahmentypen V, S, G, A, E, N auch in ei-nem MUSTERFORMBLATT 3 zusammengefasst werden.

Bautechnische Maßnahmen zur Schadensbegrenzung gemäß einer FFH-Verträglichkeitsprüfung werden ebenfalls in das Formblatt aufgenommen (Kürzel „M“). In diesem Fall wird der Tabellentitel entsprechend erweitert („ ... einschließlich Maß-nahmen zur Schadensbegrenzung Natura 2000“).

3.2 Unvermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft

Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 BbgNatSchG sind zur Beurteilung des Eingriffs Art, Umfang und zeitlicher Ablauf der zu erwartenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft darzu-stellen. Die Ermittlung der unvermeidbaren erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchti-gungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes ist ent-scheidende Grundlage für die Erarbeitung der Kompensationsmaßnahmen. Bei der Feststellung der Beeinträchtigungen sind hier nur die unvermeidbaren erheblichen oder nachhaltigen Auswirkungen zu ermitteln. Das novellierte BNatSchG sowie das BbgNatSchG führen das Kriterium der Nachhaltigkeit nicht mehr explizit auf. Die zeitliche Dauer einer Beeinträchtigung ist gleichwohl in die Erheblichkeitsbeurteilung einzubeziehen. Beeinträchtigungen, die nicht entscheidungsrelevant sind, sind nicht darzustellen. Dabei ist die Ermittlung unmittelbar mit den im Einzelfall zu berücksichtigenden Erheblichkeits- und Nachhaltigkeitsschwellen in Verbindung zu setzen. Etwaige Summationswirkungen mit anderen Vorhaben sind als Abwägungsgegenstand für die Umweltverträglichkeits- prüfung darzulegen. Die Beeinträchtigungen sind hinsichtlich Art, Ort, zeitlichem Ablauf, Umfang und Intensität festzustellen und eindeutig zu beschreiben (siehe Teil 2, Kap. 3.2).

Erheblich Erheblich sind Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,des Land-schaftsbildes oder des Erholungswertes der Landschaft, wenn diese sich deutlich spürbar negativ auf die einzelnen Faktoren des Naturhaushalts, das Landschaftsbild bzw. des Erho-lungswertes der Landschaft und deren Wechselbeziehungen auswirken und deren Funk-tionsfähigkeit wesentlich stören (vgl. [18]).

Checkliste In Teil 2, Kap. 3.1.1 werden die potenziellen bau-, anlage- und betriebsbedingten Beein-trächtigungen durch Straßenbauvorhaben erläutert (s.a. Tab. 24) .

Kap. 3.2

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Relevanz anderer Rechtsgrundlagen Bei den im Einzelnen ermittelten Beeinträchtigungen ist zu beachten, ob diese neben der Beurteilung nach Naturschutzrecht im Zulassungsverfahren zugleich einer Beurteilung nach anderen Rechtsgrundlagen, insbesondere nach forst- oder wasserrechtlichen Vor-schriften, bedürfen. Weitergehende und ausschließlich nach anderen Vorschriften vorzu-nehmende Beurteilungen bleiben hiervon unberührt und sind nicht Gegenstand der Land-schaftspflegerischen Begleitplanung. Dies betrifft z. B. die Beurteilung der Verlärmung im Bereich der Nachbarschaft nach 16. BlmSchV, der ausschließlich wasserrechtlich rele-vanten Beeinträchtigungen (wenn sich diese nur auf das Medium Wasser und infolge dessen nicht auch auf andere Funktionen des Naturhaushaltes beziehen, vgl. [128], S. 15 ff.) oder eine Beurteilung nach Denkmalschutzrecht bei der Betroffenheit von Denkmalen (vgl. § 9 BbgDSchG).

Beschreibung der ermittelten Beeinträchtigungen Die festgestellten unvermeidbaren erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen sind schutzgutbezogen detailliert und eindeutig im Text zu beschreiben. Dies schließt i. d. R. eine schutzgutübergreifende Betrachtung der einzelnen Beeinträchtigungen, insbesonde-re unter Einschluss von Wechselwirkungen, und die Darstellung der Konfliktschwerpunkte ein. Soweit für die Ermittlung der Beeinträchtigungen spezifische Methoden oder Verfah-ren verwendet werden, sind im Text auch darüber Angaben zu machen. Entsprechendes gilt, wenn Erfahrungen aus anderen Planungsfällen oder aus der Fachliteratur auf den konkreten Fall übertragen werden. Die ermittelten Konflikte sind gemäß „Musterkarten LBP” (BMV 1998, S. 12) zu nummerie-ren. In der zusammenfassenden Bilanzierung gemäß MUSTERFORMBLATT 6 (s. Kapitel 5.4) sind die schutzgutbezogen jeweils relevanten Beeinträchtigungen in Kurzform zu be-schreiben. Soweit dabei ein einzelner Wirkfaktor identisch unterschiedliche Schutzgut-funktionen desselben Landschaftsteils beeinträchtigt, kann es ggf. hilfreich sein, diesen Zusammenhang durch Querverweise auf den jeweils inhaltlich in Verbindung stehenden Konflikt zu verdeutlichen in Form eines Klammerzusatzes, z. B. K 7 [K 3].

Betroffenheit von Schutzgebieten oder -objekten Soweit Schutzgebiete oder -objekte nach den §§ 19 ff. u. 31 ff. BbgNatSchG direkt oder mittelbar beeinträchtigt werden können, ist dies nachvollziehbar darzustellen, damit die Zulassungsbehörde - soweit nicht die Naturschutzbehörde selbst zuständig ist - über die Ausnahmen bzw. Befreiungen gemäß § 72 BbgNatSchG entscheiden kann. Zu diesem Zweck ist eine gesonderte tabellarische Übersicht gemäßMUSTERFORMBLATT 4 (vgl. nach-folgendes ausgefülltes Beispiel) anzufertigen. Bei geschützten Biotoptypen ist zu prüfen, ob die in der VV-Biotopschutz genannten Schwellenwerte (Mindestgrößen von Flächen) aufgrund der Beeinträchtigungen unter-schritten werden. Ggf. ist dieses Musterformblatt auch für Schutzgebiete oder –objekte nach anderen Fachgesetzen zu erweitern und anzupassen.

Kap. 3.2.

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MUSTERFORMBLATT 4: Übersicht zu den unvermeidbaren Beeinträchtigungen in den nach §§ 19 ff. und 31 ff. BbgNatSchG geschützten Gebieten und Objekten (Beispiel)

Beeinträchtigte Flächen Schutz-gebiet bzw. -objekt

Größe Gesetzes-grundlage

Name/ Bezeichnung

(ggf. Lokalisierung)

Schutzge-bietsVO

vom .../Quelle

Kon-flikt-Nr.

Kurzbe-schreibung

Größe

KV Versiegelung 2 ha K1 Überformung 0,5 ha

LSG 865 ha BbgNatSchG Diedersdorfer Heide – Großbeerener Graben

06.04.1998

K2 Zerschneidung 100 m ND 78

Bäume BbgNatSchG Birkholzer Allee 10.03.1980

(Ges. z. Erh. u. Pfl. d. hei-matl. Natur)

K3 baubed. Beeinträchtigung

§ 32 0,4 ha BbgNatSchG Streuobstbestand ( > 10 Obstbäume)

Kartierung der UNB

K4 Beeinträchtigung durch Lärm und Schadstoffe

0,1 ha

Wald im Sinne des LWaldG Bei Betroffenheit von Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes sind unter dieser Zwi-schenüberschrift die im MUSTERFORMBLATT 7 aufzuführenden Inhalte zu erläutern und der Anspruch auf Ersatzaufforstung zu ermitteln (vgl. hierzu auch Kap. 5.4). Bei Waldflächen mit ausgewiesener Schutzfunktion gemäß § 12 LWaldG kann eine tabellarische Übersicht analog MUSTERFORMBLATT 4 erstellt werden.

Darstellung Die unvermeidbaren Beeinträchtigungen sind im Bestands- und Konfliktplan entsprechend den Hinweisen in den ”Musterkarten LBP” (BMV 1998, S. 12 u. Unterlage 12.1) darzustel-len. Können die entscheidungsrelevanten Beeinträchtigungen darin nicht vollständig dar-gestellt werden, sind erforderlichenfalls gesonderte Darstellungen unter Berücksichtigung der Hinweise in den ”Musterkarten UVS” (BMV 1995) vorzunehmen. Gesonderte Darstellungen können z. B. erforderlich sein, wenn • die Unterlage 12.1 aus mehreren Blättern besteht und blattschnittübergreifende Be-

einträchtigungen auftreten, • sich verschiedene Beeinträchtigungen räumlich überlagern und eine Detaildarstel-

lung zweckmäßig ist, • bestimmte Beeinträchtigungen (z. B. der Tierwelt, deren Lebensräume und Funkti-

onsbeziehungen, oder des Landschaftsbildes) von hervorgehobener Bedeutung sind und daher gesondert dargestellt werden sollten.

Die Integration der Ergebnisse einer FFH-Verträglichkeitsprüfung in den Bestands- und Konfliktplan ist in Kap. 1.2.3 im Zusammenhang erläutert.

3.2.1 Schutzgut Boden

Darstellung Die Konfliktdarstellung erfolgt in Text und Tabelle. Eine kartografische Darstellung ist ggf. notwendig z. B. bei Konflikt mit: • seltenen Böden,

• extremen Standortbedingungen,

• geomorphologischen Besonderheiten.

Die Beschreibung der Beeinträchtigung erfolgt anhand der in nachfolgender Tabelle dar-gestellten Vorgaben nach Möglichkeit bezogen auf jeden Bodentyp.

Kap. 3.2.1

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Tab. 2 Hinweise zur Ermittlung von Art und Erheblichkeit von Beeinträchtigun-gen des Schutzguts Boden (vgl. Teil 2, Kap. 3.2.1)

Schutzgut Art und Erheblichkeit von Beeinträchtigungen Dimension Vollständiger Funktionsverlust: teilweiser Funktionsverlust:

m2, ha Boden

Überprägung/Veränderung der ursprünglichen Standortverhältnisse u. Ein-schränkung der Bodenfunktionen:

m2, ha m3

Schadstoffbelastung von Böden:

m², ha

3.2.2 Schutzgut Wasser

Analog zum Vorgehen in Kapitel 2.2.2 ist die Konfliktanalyse zum Schutzgut Wasser in die Bereiche Grundwasser und Oberflächenwasser zu unterteilen.

3.2.2.1 Grundwasser

Darstellung Die Konfliktdarstellung für das Grundwasser erfolgt in Text und Tabelle. Eine kartografi-sche Darstellung ist ggf. notwendig bei Konflikten mit: • quelligen Standorten,

• oberflächennahem Grundwasser,

• semiterrestrischen Böden,

• von oberirdischen Einzugsgebieten abweichenden Grundwassereinzugsgebieten.

Tab. 3 Hinweise zur Ermittlung von Art und Erheblichkeit von Beeinträchtigun-

gen des Schutzguts Grundwasser (vgl. Teil 2, Kap. 0)

Schutzgut Art und Erheblichkeit von Beeinträchtigungen Dimension Wasser Grundwasser

Reduzierung der Grundwasserneubildung:

m2, ha

Störung der Grundwasserverhältnisse (Quantität u. Dynamik):

qualitative Abschät-zung

Veränderung grundwasserqualitätsrelevanter Schutzwirkungen:

qualitative Abschät-zung

Grundwasserqualitätsbeeinträchtigungen:

qualitative Abschät-zung

3.2.2.2 Oberflächengewässer

Darstellung Die Konfliktdarstellung für Oberflächengewässer erfolgt in Text und Tabelle. Eine karto-grafische Darstellung ist ggf. notwendig z. B. bei Konflikt mit: • Retentionsräumen,

• besonderer Gewässergüte.

Kap. 3.2.2

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Tab. 4 Hinweise zur Ermittlung von Art und Erheblichkeit von Beeinträchtigun-gen des Schutzguts Oberflächengewässer (vgl. Teil 2, Kap. 3.2.2.2)

Schutzgut Art und Erheblichkeit von Beeinträchtigungen Dimension Wasser Oberflächen-gewässer1

Beseitigung von Oberflächengewässern/Beeinträchtigung der Gewässer-struktur:

m2, ha

Einschränkung der Retentionsfunktion in Gewässerniederungen: m2, ha

Störung der Abfluss-/Strömungsverhältnisse: qualitative Abschät-zung

Beeinträchtigung der Gewässerqualität: qualitative Abschät-zung

3.2.3 Schutzgüter Klima und Luft

Die Auswirkungsprognose ist mit der Vorentwurfunterlagen 11.L (Luftschadstoff- technische Untersuchungen) abzugleichen.

Darstellung Die Konfliktdarstellung für Klima und Luft erfolgt in Text und Tabelle. Eine kartografische Darstellung ist ggf. notwendig bei Konflikten mit: • Kaltluft- oder Frischluftbahnen in Bezug zu Siedlungen oder

• Waldflächen mit Immissionsschutzfunktion.

Tab. 5 Hinweise zur Ermittlung von Art und Erheblichkeit von Beeinträchtigun-gen der Schutzgüter Klima und Luft (vgl. Teil 2, Kap. 3.2.3)

Schutz-güter

Art und Erheblichkeit von Beeinträchtigungen Dimension

Klima u. Luft Verlust/(grundlegende) Veränderung der lokalklimatischen Verhältnisse, Verlust/Einschränkung von Ausgleichsfunktionen:

m2, ha

Beeinträchtigung des Luftaustausches:

qualitative Abschätzung

Beeinträchtigung von Ausgleichsfunktionen durch Schadstoffausbreitung:

qualitative Abschätzung

3.2.4 Schutzgüter Biotope/ Tiere und Pflanzen

Darstellung

Die Konfliktdarstellung für Biotope/Tiere und Pflanzen erfolgt in Text und Tabelle. Eine kartografische Darstellung ist in jedem Fall notwendig.

1 Bei verschiedenen Oberflächengewässertypen bzw. mehreren Gewässern des gleichen Typs ist die Tabelle ent-

sprechend in mehrere Zeilen zu unterteilen.

Kap. 3.2.3

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Tab. 6 Hinweise zur Ermittlung von Art und Erheblichkeit von Beeinträchtigun-gen der Schutzgüter Biotope/Tiere und Pflanzen (vgl. Teil 2, Kap. 0) (mit Beispiel)

Schutzgüter

Art und Erheblichkeit von Beeinträchtigungen Dimension

Biotope/Pflanzen (vollständiger) Lebensraumverlust/Biotopzerstörung/Zerstörung der Pflan-zendecke bzw. von Einzelbäumen u. ä.:

m², ha

Biotope/Tiere und Pflanzen

Beeinträchtigung von Populationen und Biotopen durch Veränderung der Standortverhältnisse:

m², ha, Anzahl

Zerschneidung von Lebensräumen und funktionalen Beziehungen: m², ha, Anzahl Unfallgefährdung von Tieren: Anzahl bzw. qualitati-

ve Abschätzung

Tiere

Gefährdung/Störung von Tieren (von Verhaltensmustern etc.): qualitative Abschät-zung

als Beispiel: Erlenbruchwald Beeinträchtigung von Populationen und Biotopen durch Veränderung der

Standortverhältnisse: m², ha, m

Landröhricht (Vollständiger) Lebensraumverlust/Biotopzerstörung/Zerstörung der Pflan-zendecke

m², ha, m

Allee Verlust von Einzelbäumen Anzahl Fischotter Zerschneidung von Lebensräumen und funktionalen Beziehungen, Unfallge-

fährdung: m², ha, m Anzahl

Amphibien Zerschneidung von Lebensräumen und funktionalen Beziehungen, Unfallge-fährdung

m², ha, m Anzahl

3.2.5 Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert der Landsc

Darstellung

Die Konfliktdarstellung erfolgt in Text und Tabelle. Eine kartografische Darstellung ist ggf. notwendig bei:

• Verlust landschaftsbildprägender Elemente,

• Unterbrechung von Sichtbeziehungen,

• Verlust oder Beeinträchtigung von Bereichen mit besonderer Erholungsfunktion (Fei-erabenderholung, Erholungseinrichtungen etc.),

• Unterbrechung von Wegebeziehungen.

Auch wenn der Begriff Landschaftsbild nach überwiegender Rechtsprechung lediglich das visuelle Erscheinungsbild der Landschaft anspricht (s. Kap. 2.2.5), sind Beeinträchtigun-gen durch z. B. Lärm- oder Geruchsimmissionen möglich. Da sich nämlich das Schutzgut nur in Beziehung zum wahrnehmenden Menschen definieren lässt, können Störungen der Wahrnehmbarkeit durch Immissionen als negative Veränderungen des Landschaftsbildes bewertet werden [152a]. Allerdings sind einer Kompensation entsprechender Störeinflüs-se faktisch enge Grenzen gesetzt, so dass der Vermeidungsaspekt im Vordergrund steht [152a; 56a].

Kap. 3.2.4

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Tab. 7 Hinweise zur Ermittlung von Art und Erheblichkeit von Beeinträchtigun-gen der Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert der Landschaft)

Schutzgüter Art und Erheblichkeit von Beeinträchtigungen Dimension Landschaftsbild Verlust erlebniswirksamer Landschaftselemente: m2, ha, Anzahl, Und Erholungswert der Landschaft

Visuelle Störung bzw. Überprägung des Landschaftserlebens (einschl. räumlicher Zerschneidungseffekte):

quantitative oder quali-tative Abschätzung

Zerschneidung und Beeinträchtigung von Sichtbeziehungen: Anzahl Akustische und sonstige Beeinträchtigung des Landschaftserle-

ben: m2, ha db (A)

Zerschneidung und Beeinträchtigung der Zugänglichkeit der Land-schaft

Anzahl, m2, ha

Im Einzelfall kann es auch erforderlich sein, die Auswirkungen auf das Landschaftsbild anhand von Fotosimulationen zu veranschaulichen (siehe dazu [126, 52, 50]). Ein solcher Fall kann z. B. vorliegen, wenn besondere und das Landschaftsbild weiträumig und inten-siv beeinflussende Ingenieurbauwerke (insbes. Brücken) oder massive Dämme geplant werden. Anhand solcher Simulationen kann auch die Wirksamkeit gestalterischer Maß-nahmen oder von Vermeidungsmaßnahmen am Straßenbauwerk besser beurteilt und ge-prüft werden.

3.2.6 Konfliktschwerpunkte und Wechselwirkungen

Konfliktschwerpunkte (Bereiche, in denen schwerwiegende Einzelkonflikte oder eine Häu-fung von Einzelkonflikten vorhanden sind) sollen ausführlich und eindeutig im Text be-schrieben werden. Auf eine kartografische Darstellung kann im Sinne der besseren Les-barkeit verzichtet werden, eine Eingrenzung über Bau-Kilometer ist ausreichend.

Vorhabenbedingte Beeinträchtigungen infolge von Wechselwirkungen zwischen Einzel-funktionen eines Schutzguts sowie zwischen unterschiedlichen Schutzgütern sind textlich zu beschreiben. Dies kann im Rahmen der Konfliktanalyse für das jeweils betroffene Schutzgut erfolgen. Eine Darstellung über „Wirkfaktor-Beeinträchtigungsketten“ kann hierbei hilfreich sein (z. B. Auswirkungen von Veränderungen des Bodenwasserhaushalts auf die Vegetation). Teil 2, Kap. 3.2.6 enthält eine beispielhafte tabellarische Aufstellung möglicher schutzgutbezogener Wechselwirkungen. Zudem sind Wirkungsverlagerungen auf andere Schutzgüter durch geplante Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen zu beach-ten (z. B. negative Auswirkungen einer Lärmschutzwand auf das Landschaftsbild, vgl. FGSV 1997).

Wo dagegen komplexe ökosystemare Wirkungsgefüge vorliegen, z. B. in Gewässeröko-systemen einschließlich Auen, Feuchtgebieten und Mooren, naturnahen Wäldern u. a., soll an dieser Stelle erforderlichenfalls eine gesonderte, schutzgutübergreifende Betrach-tung ökosystemarer Auswirkungen erfolgen (vgl. auch FGSV 1997 mit Erläuterung typi-scher Wechselwirkungskomplexe und möglicher Eingriffsfolgen). Diese Bereiche weisen i. d. R. eine besondere Empfindlichkeit gegenüber Eingriffen auf und sind häufig identisch mit genannten Konfliktschwerpunkten.

Kap. 3.2.6

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3.3 Kultur- und sonstige Sachgüter (Schutzgut nach § 2 UVPG)

Tab. 8 Hinweise zur Ermittlung von Beeinträchtigungen von Kultur- und sonstigen Sachgütern

Schutzgüter Art der Beeinträchtigungen Dimension Verlust durch Überbauung Anzahl, m² Teilweiser Verlust durch Anschnitt Anzahl, m² Überdeckung ohne Substanzverlust Anzahl, m² Störung durch Erschütterung Anzahl, m² Störung durch Schall Anzahl, m² visuelle Beeinträchtigung Anzahl, m²

kulturgeschichtlich be-deutsames Objekt/ Sachgut

Beeinträchtigung durch Grundwasserabsenkung Anzahl, m² Verlust durch Überbauung Anzahl, m² Teilweiser Verlust durch Anschnitt Anzahl, m² Überdeckung ohne Substanzverlust Anzahl, m² Störung durch Erschütterung Anzahl, m²

Bodendenkmals-verdachtsfläche

Beeinträchtigung durch Grundwasserabsenkung Anzahl, m²

4 Landschaftspflegerische Maßnahmen

Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BbgNatSchG sind Ort, Umfang und zeitlicher Ablauf der Maß-nahmen zur Vermeidung/Verminderung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Eingriffsfol-gen darzustellen. Mit den Vorgaben der Eingriffsregelung gemäß § 12 BbgNatSchG und nach den Grundsät-zen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 1 Abs. 2 BbgNatSchG, insbes. Nr. 6) werden an die in der Landschaftspflegerischen Begleitplanung auszuarbeitenden Maßnah-men des Naturschutzes und der Landschaftspflege verschiedene Anforderungen gestellt. Für Straßenbauvorhaben im Land Brandenburg werden diese durch bestimmte Verwal-tungsvorschriften und Richtlinien konkretisiert, auf die im Weiteren hingewiesen wird. Hin-zu kommen ggf. Anforderungen aufgrund § 26d BbgNatSchG sowie anderer Rechtsvor-schriften, die sich mit den naturschutzrechtlichen Anforderungen überlagern. Dazu gehö-ren insbes. forstrechtliche Bestimmungen (§ 12 Abs. 4 Satz 2 BbgNatSchG) sowie u. U. sich indirekt aus neuen EU-Richtlinien ergebende Vorgaben.

Wald im Sinne des LWaldG Soweit es zu einem Waldverlust mit der Verpflichtung zur Wiederaufforstung (z. B. im Ar-beitsfeld) oder zu einer Waldumwandlung nach § 8 Landeswaldgesetz (dauerhafte Um-widmung/Flächenbeanspruchung) mit der Verpflichtung u.a. zur Ersatzaufforstung kommt, sind diese Maßnahmen in das Konzept der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Na-turschutzrecht zu integrieren und entsprechende Hinweise in den Maßnahmenblättern und im MUSTERFORMBLATT 7 (Kap. 5.4) unter der obigen Zwischenüberschrift aufzuführen.

Darstellung Die landschaftspflegerischen Maßnahmen zur Vermeidung/Verminderung (MUSTER-FORMBLATT 3A) sowie die Gestaltungs- und Schutzmaßnahmen (MUSTERFORM-BLATT 3B) sind entsprechend den Anforderungen in Kap. 4.3 detailliert (insbes. in Maßnahmeblättern entsprechend MUSTERFORMBLATT 5) und im Zusammenhang mit den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (MUSTERFORMBLATT 3 und 3C) zusammenfassend zu beschreiben. Für die kartografische Darstellung gelten die Hinweise gemäß „Musterkarten LBP“ (BMV 1998, S. 13 ff. u. Unterlagen Nrn. 12.2 u. 12.3). Die Lagepläne der landschaftspflegeri-

Kap. 4.

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schen Maßnahmen sind im Maßstab und Blattschnitt des technischen Lageplans (Vor-entwurfsunterlage 7) zu erstellen. In den Textkästchen sind Art und Umfang der jeweiligen Maßnahme und je nach Erfor-dernis auch Angaben zu einzuhaltenden Abständen (z. B. Bepflanzung an Straßen, Rad- und Wirtschaftswegen) aufzunehmen. Die in Maßnahmeblättern zu beschreibenden bautechnischen Vermeidungsmaßnahmen (vgl. Kap. 3.1.2) werden ebenfalls in den Lageplan der landschaftspflegerischen Maß-nahmen (Unterlage 12.2) mit Maßnahmen-Nr. aufgenommen. Wildschutzzäune oder sonstige Verkehrssicherungsmaßnahmen wie Schutzplanken oder nicht zu bepflanzende Flächen (Haltesichtfelder, Böschungskegel etc.) werden nachricht-lich in Unterlage 12.2 aufgenommen. Auch der Leitungsbestand im Planungsraum ist - soweit planungsrelevant - darzustellen. Die Integration der Ergebnisse einer FFH-Verträglichkeitsprüfung in den Maßnahmenplan LBP ist in Kap. 1.2.3 im Zusammenhang erläutert.

4.1 Methodik, Konzeption und Ziele der Maßnahmenplanung

Planerische Grundlagen für die Maßnahmenplanung sind: • die sich aufgrund der Entwurfsoptimierung (Kap. 3.1) ergebenden Anforderungen an

die landschaftspflegerische Gestaltung des Vorhabens und an die erforderliche land-schaftspflegerischen Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Verminderung von Beein-trächtigungen (auch durch Schutzmaßnahmen),

• die festgestellten unvermeidbaren erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, des Landschaftsbildes oder des Erholungs-wertes der Landschaft (Kap. 3.2),

• die Ergebnisse der Bestandserfassung der Schutzgüter in dem vom Eingriff betroffenen Raum (Kap. 2), erforderlichenfalls auf zusätzlichen Flächen für Kompensationsmaß-nahmen,

• die Aussagen der örtlichen und regionalen Landschaftsplanung (§ 12 Abs. 4 Satz 1 BbgNatSchG), einschließlich laufender Planungen, Programme und Zielvorstellungen der Naturschutzbehörden (vgl. z. B. [88, 90, 103]). Sind auf dieser Grundlage keine hinreichend bestimmten Ziele festzulegen, so sind sie in Abstimmung mit den Natur-schutzbehörden aus den übergeordneten Zielen des Naturschutzes und der Land-schaftspflege abzuleiten.

Als konzeptionelle Grundlage für die Planung der Einzelmaßnahmen sind zunächst die in der Gesamtheit verfolgten Ziele zu entwickeln und darzulegen. Dies schließt i. d. R. die Entwicklung eines Leitbildes bzw. von Leitlinien der Planung ein. Dabei ist der Zusam-menhang zu übergeordneten Zielen zu berücksichtigen. Die zugrunde gelegte Konzeption und ihre Einzelziele sind unter Bezugnahme auf die einschlägigen rechtlichen Anforderungen und die jeweiligen Planungsgrundlagen (vgl. Kap. 1.2) zu erläutern. Es handelt sich um eine übergreifende Erläuterung der verfolgten Zielsetzungen der Maßnahmenplanung. Diese Erläuterung sollte übersichtlich in einem kurzen Text erfolgen. Bei der Beschreibung ist den detaillierten Angaben der einzelnen Maßnahmen (s. Kap. 4.3.3) nicht vorzugreifen.

4.2 Landschaftspflegerische Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung, Gestal-tungs- und Schutzmaßnahmen

Neben den bereits in Kap. 3.1 erläuterten bautechnischen Vermeidungsmaßnahmen kön-nen auch bestimmte - nicht im straßentechnischen Entwurf dargestellte - landschaftspfle-

Kap. 4.1

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gerische Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Verminderung von Beeinträchtigungen not-wendig sein. Diese bau- oder vegetationstechnischen Vorkehrungen werden i. d. R. als „Schutzmaßnahmen“ bezeichnet. Teil 2, Kap. 3.1, Tab. 25 gibt eine Übersicht der in Betracht kommenden landschafts-pflegerischen Vermeidungsmaßnahmen und zeigt neben den Ursachen die Vermeidungs-wirkung für die jeweiligen Schutzgüter auf. „Gestaltungsmaßnahmen“ sind Bestandteil des Straßenkörpers oder der Nebenanlagen mit ingenieurbiologischen/bauwerkssichernden und verkehrsleitenden Funktionen. Gestal-tungsmaßnahmen dienen insbesondere auch der landschaftlichen Einbindung und Redu-zierung visueller Beeinträchtigungen durch das Straßenbauwerk. Für alle Maßnahmentypen sind entsprechende Maßnahmenblätter im Maßnahmenver-zeichnis zu erstellen (s. MUSTERFORMBLATT 5). Die einzelnen Maßnahmen werden entsprechend der Art der Maßnahme codiert: V = Vermeidungsmaßnahme S = Schutzmaßnahme G = Gestaltungsmaßnahme Die Maßnahmen werden fortlaufend nummeriert. Die Nummern werden nachgestellt, z. B. S1, S2, S3 usw. Bei gleichartigen und räumlich-funktional zusammenhängenden Maßnahmen auf mehre-ren Einzelflächen sind diese auch zusammenfassend zu beschreiben. Dann sind Teil-nummern zu vergeben, z. B. S3.1, S3.2, S3.3 usw. Es ist auch möglich, entsprechend der beabsichtigten Funktion der Einzelmaßnahmen Mehrfachcodierungen vorzunehmen, z.B.V/S oder G/S. Die hauptsächliche Funktion wird dabei vorangestellt. In den nachfolgenden Kapiteln sind die Maßnahmen zu beschreiben. Hierzu reicht i. d. R. die Darstellung nach Musterformblatt 3B. Art und Umfang, sowie die Zeitpunkte für die Realisierung der hier relevanten Maßnahmen ergeben sich aufgrund der konkreten Erfordernisse des Einzelfalls (vgl. Kap. 4.4). Die An-gaben müssen frühzeitig mit den Belangen der Bauplanung/Baudurchführung abgestimmt werden und dürfen sich nicht widersprechen. Die Wirksamkeit der geplanten Maßnahmen ist im Einzelnen zu begründen. Es ist sicherzu-stellen, dass die jeweiligen Maßnahmen konkret geeignet sind, die beabsichtigten Wirkun-gen zu erzielen (vgl. [76], S. 178 m. w. N.). Sofern hierbei auf den Stand der Technik und einschlägige Regelwerke (z. B. RAS-LP 4, DIN 18915, DIN 18918) zurückgegriffen werden kann, reicht ein Verweis hierauf. Es ist in jedem Fall zu prüfen, ob durch die Maßnahmen nicht eine negative Wirkungsverlagerung erfolgt (vgl. dazu Teil 2, Kap. 3.2.6, Tab. 36). Die Integration der Ergebnisse einer FFH-Verträglichkeitsprüfung in den LBP ist in Kap. 1.2.3 im Zusammenhang erläutert.

4.2.1 Landschaftspflegerische Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen

Da die Bezeichnung „Vermeidungsmaßnahme“ per Konvention bautechnischen Vorkehrun-gen zugewiesen wird (s. Kap. 3.1), werden landschaftspflegerische Maßnahmen nach dem Vermeidungsverbot, wie z. B. Bauzeitenregelungen aufgrund § 34 BbgNatSchG oder auf-grund artspezifischer Schonzeiten, nur im Ausnahmefall unter diesem Begriff aufgeführt und erläutert.

4.2.2 Schutzmaßnahmen

Zu den Schutzmaßnahmen zählen z. B. - Maßnahmen nach RAS-LP 4, - temporäre Schutzzäune gegen Tierverluste (z. B. Amphibien). Dauerhafte Leitmaßnahmen, die Tiere (z. B. Amphibien, Otter, Biber) zu Tierquerungshil-fen führen, gehören mit den Bauwerken selbst zu den Vermeidungsmaßnahmen.

Kap. 4.2.2

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MUSTERFORMBLATT 3B : Zusammenfassende Übersicht zu den Schutz- und Gestal-tungsmaßnahmen (Beispiel)

Maßnahmen-Nr.

Kurzbeschreibung der Maßnahme Umfang

S1 bauzeitlicher Einzelbaumschutz 4 Stck.

G1 Ansaat von Landschaftsrasen 3.500m²

Anmerkungen:

Bei kleineren Maßnahmen können die Musterformblätter 3A, 3B, 3C für die Maßnahmentypen V, S, G, A, E, N auch in ei-nem MUSTERFORMBLATT 3 zusammengefasst werden.

Maßnahmen zur Schadensbegrenzung gemäß einer FFH-Verträglichkeitsprüfung, die nicht bautechnischer Art sind (vgl. Kap.3.1.2), werden ebenfalls in das Formblatt aufgenommen (Kürzel „M“). In diesem Fall wird der Tabellentitel entspre-chend erweitert („ ... einschließlich Maßnahmen zur Schadensbegrenzung Natura 2000“). Hinweise zu Wildschutzzäunen und Verbissschutzzäunen Wildschutzzäune sind keine Schutzmaßnahmen im o. g. Sinne, da sie in erster Linie der Verkehrssicherheit dienen. Sie werden jedoch als Entwurfselemente nachrichtlich in die landschaftspflegerischen Pläne aufgenommen. Die Anordnung von Wildschutzzäunen bedarf einer sorgfältigen Planung. Ohne Tierquerungshilfen (z. B. Wildbrücken, Wildunter-führungen) können Wildschutzzäune eine vollständige Zerschneidung der Lebensräume betroffener Tierarten bewirken. In die Überlegungen hierzu ist einzubeziehen, dass ggf. bei einseitigen Gehölzpflanzungen mit durchgehenden Wildverbissschutzzäunen oder Lärm-schutzwänden nur auf einer Straßenseite eine Sperrfunktion für Wild erzeugt wird, die dazu führt, dass Wild auf der Straße vor den Zäunen/Wänden verbleibt, bzw. versucht, parallel zum Hindernis dieses zu umgehen und so mit dem fließenden Verkehr kollidiert. Dauerhafte Wildschutzzäune sollten daher immer an Lärmschutzwände, Brückenwiderlager etc. anschließen. Bei temporärer Zäunung für Neupflanzungen ist ggf. ein temporärer Wild-schutzzaun auf der gegenüberliegenden Seite der Straße vorzusehen. Weitere Hinweise für Wildschutzzäune an neu zu bauenden Bundesfernstraßen sind der "Richtlinie für Wild-schutzzäune an Bundesfernstraßen" (WSchuZR) zu entnehmen. Weitere Hinweise können dem ehemaligen "Erlass zur Verhütung von Unfällen mit Beteili-gung von Wild im Land Brandenburg" (MSWV u. MELF 1999) entnommen werdenn. Hier wird neben Wildschutzzäunen auch auf die Möglichkeiten der Beschilderung, Wildwarnre-flektoren, Duftzäune, Wildbrücken und sonstige Maßnahmen eingegangen.

4.2.3 Gestaltungsmaßnahmen

Ob die als Gestaltungsmaßnahmen bezeichneten Vorkehrungen neben ihrer ggf. eingriffs-minimierenden Funktion auch dem Ausgleich unvermeidbarer Beeinträchtigungen im Sinne der Anforderungen des § 12 Abs. 2 BbgNatSchG dienen, ist im Einzelfall unter Berück-sichtigung vor allem der nachfolgenden und der im Teil 2, Kap. 4.3.1 formulierten Anforde-rungen zu beurteilen. Reine Gestaltungsmaßnahmen sind keine Maßnahmen im Sinne § 12 BbgNatSchG. Dies schließt jedoch nicht aus, dass es im Einzelfall kombinierte Maßnahmen (G/A), d. h. Gestal-tungsmaßnahmen mit gleichzeitiger Ausgleichsfunktion gibt. Sofern einer gestaltenden (z. B. verkehrsleitenden oder bauwerkssichernden) Maßnahme jedoch insgesamt Aus-gleichfunktion im Sinne der Eingriffsregelung zukommt, ist sie als Ausgleichsmaßnahme (A) zu bezeichnen.

Kap. 4.2.3 Kap. 4.2.3

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Für die Planung von Gestaltungsmaßnahmen und deren Berücksichtigung bei den land-schaftspflegerischen Maßnahmen ist folgendes zu beachten:

• Die Rasenansaat auf Banketten sowie die Bepflanzung von Mittelstreifen sind land-schaftspflegerische Gestaltungsmaßnahmen (vgl. a. Teil 2, Anlage „AKS Kostengrup-pen"), die im Rahmen der Maßnahmenplanung (Kap. 4.2) wie die anderen land-schaftspflegerischen Maßnahmen auch im LBP zu planen und konkret zu beschreiben sind. Diese Maßnahmen dienen der Verkehrssicherheit, Böschungssicherung und ggf. der landschaftsgerechten Einbindung des Vorhabens. Eine weitergehende Kompensa-tionsfunktion ist diesen Maßnahmen allerdings nicht zuzuschreiben. Sie werden mit dem Kürzel „G“ bezeichnet.

• Bei Straßenneubauvorhaben ist die Begrünung von Böschungen sowie von kleineren baubedingt freibleibenden Flächen in unmittelbarer Straßennähe (z. B. innerhalb von Auffahrtsschleifen) zunächst als Gestaltungsmaßnahme anzusehen (vgl. Teil 2, An-lage „AKS Kostengruppen"). Diese Maßnahmen übernehmen jedoch i. d. R. zugleich eine Ausgleichsfunktion für das Schutzgut Landschaftsbild und Erholungswert der Landschaft. Diese Maßnahmen übernehmen jedoch i. d. R. zugleich eine Ausgleichs-funktion für die Schutzgüter Landschaft und Erholungswert der Landschaft. Weiterhin übernehmen sie eine Ausgleichsfunktion für das Schutzgut Biotope, wenn die gering-wertigen Biotoptypen Intensivacker und Intensivgrünland betroffen sind. Die Maßnah-men sind in diesem Fall als G/A Maßnahmen zu bezeichnen. Entsprechendes gilt für die naturnahe Gestaltung von Regenrückhaltebecken.

• Bei Um- und Ausbaumaßnahmen erfüllen die Gestaltungsmaßnahmen auf den Bö-schungen oder Freiflächen des Straßenbauvorhabens neben der landschaftsgerech-ten Wiederherstellung auch im begrenzten Maße Ausgleichsfunktionen in Bezug auf die ökologischen Funktionen der durch den Ausbau überbauten bisherigen Böschun-gen und Freiflächen. Die Maßnahmen sind in diesen Fällen als G/A-Maßnahmen zu bezeichnen. Voraussetzung ist, dass keine besonderen und nicht ausgleichbaren Funktionen des Naturhaushalts betroffen sind bzw. die zeitliche Wiederherstellbarkeit nicht über 25 Jahre hinausreicht.

• Da Gestaltungsmaßnahmen überwiegend Straßenland betreffen, ist unter anderem Augenmerk auf die Abgleichung mit dem Leitungsbestand (vgl. RE-Unterl. 7 u. 8) zu legen.

• Die Richtlinie für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme (FGSV 2001, RPS 2001 Entwurf) ist insbesondere in Verbindung mit der Planung von Bäumen und Gehölzbeständen zu beachten.

• Weitere Hinweise zur Gestaltung durch Straßenbegleitgrün finden sich in den ESLa (FGSV 2003b) sowie den HVO 2002 (MSWV 2002).

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MUSTERFORMBLATT 5: Maßnahmenblatt (Beispiel)

Straßenbauverwaltung: Bezeichnung der Baumaßnahme: ...........bau der ........

Planungsabschnitt (soweit erforderlich)

MAßNAHMEN- BLATT

Maßnahmen-Nr.:.........

zum Lageplan der landschaftspflegeri-schen Maßnahmen Unterlagen-Nr.: .....Blatt Nr.:..... (V= Vermeidung, S = Schutz, G = Gestaltung, A = Ausgleich, E = Ersatz) Lage der Maßnahme/Bau-km:

Kurzbezeichnung der Maßnahme:

KONFLIKT/BEEINTRÄCHTIGUNG Nr.: ....... im Bestands- und Konfliktplan 12.1......, Blatt Nr. ......Beschreibung: (Art, Intensität, unter Berücksichtigung von Bedeutung/Empfindlichkeit der Schutzgüter) B: T: Bo W: K: L:

(B = Biotope/Pflanzen, T = Tiere, Bo = Boden, W = Wasser, K = Klima/Luft, L = Landschaftsbild und Erholungswert der Landshaft

Umfang: (ha, Stk, m) MAßNAHME

BEGRÜNDUNG/ZIELSETZUNG: Zielbiotop, -funktion

MAßNAHMENBESCHREIBUNG: − Ausgangszustand der Maßnahmefläche (Vorwert, Vorbelastung) − Herstellung der Maßnahme einschließlich Aussagen zur Pflanzenart − Räumlich-funktionaler Bezug zum Eingriffsraum − Flächengröße der Einzelflächen und –maßnahmen − Entwicklungsdauer Textfortsetzung auf Folgeblatt − Aussagen zur multifunktionalen Kompensation Detail auf Anlageblatt Nr. BIOTOPENTWICKLUNGS- u. PFLEGEKONZEPT/KONTROLLEN: − Unterhaltungspflege bzw. Bewirtschaftungsauflagen − Pflege und Entwicklungskonzept bis zur Erreichung des Entwicklungsziels − Turnus der durchzuführenden Maßnahmen − Festlegungen zur Funktionskontrolle Zeitpunkt der DURCHFÜHRUNG: Die Zeitpunkte zum zeitlichen Ablauf sind möglichst genau anzugeben, z. B.: − außerhalb der Vegetationsperiode (im Zeitraum ... bis ...) − außerhalb der Brutzeit (im Zeitraum ... bis ...) − ... Monate vor Baubeginn (spätestens am ...) − ... Monate nach Fertigstellung des Bauvorhabens (spätestens am ...)

vor Baubeginn mit Baubeginn während der Bauzeit nach Fertigstellung des Bauvorhabens vermieden vermindert BEEINTRÄCH-

TIGUNG: ausgeglichen ausgeglichen i.V.m. Maßn.-Nr. nicht ausgleichbar

ersetzt ersetzt i.V.m. Maßn.-Nr. nicht ersetzbar

BETROFFENE GRUNDFLÄCHEN u. VORGESEHENE REGELUNG Flächen der öffentlichen Hand .......... ha

Flächen Dritter .......... ha

Vorübergehende Flächeninanspruchnahme .......... ha

Künftiger Eigentümer:

Grunderwerb erforderlich .......... ha

Nutzungsbeschränkung .......... ha

Flächengröße der Maßnahme .......... ha

Künftiger Unterhaltungspflichtiger:

Kap. 4.2.3

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4.3 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

Gesetzliche Grundlage Zentraler Bestandteil der Landschaftspflegerischen Begleitplanung ist die Planung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß § 12 Abs. 2 BbgNatSchG. Bei der Erteilung von Ausnahmen von den Verboten der §§ 31 bis 35 BbgNatSchG (vgl. Kap. 0.5.2) gemäß § 72 BbgNatSchG können gleichfalls Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Das Ausgleichsgebot ist striktes Recht und nicht Gegenstand planerischer Abwägung (BVerwG, NuR, 1993, S. 125, 129). Dies gilt gleichfalls für Ersatzmaßnahmen (vgl. BVerwG, DVBl. 1997, S. 68, 69). Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind gemäß § 12 BbgNatSchG vorrangig auszuglei-chen oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Ein Ausgleich ist er-reicht, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts wiederher-gestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu ge-staltet ist. In sonstiger Weise kompensiert ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in der betroffenen naturräumlichen Re-gion (s. Abb. 18) in gleichwertiger Weise ersetzt sind oder das Landschaftsbild land-schaftsgerecht neu gestaltet ist. Das Kompensationskonzept enthält bei der Auswahl von Maßnahmen in erheblichem Um-fang Elemente einer planerisch abwägenden Entscheidung zwischen gleich geeigneten Maßnahmen, aber auch im Hinblick auf die naturschutzfachliche Abstimmung der Kom-pensationsmaßnahmen untereinander und die Berücksichtigung multifunktionaler Wirkun-gen. Insgesamt muss aber die Einhaltung der Rangfolge Ausgleich vor Ersatz eingehalten werden (Urteil des 9. Senats vom 9. Juni 2004 – BVerwG 9 A 11.03). Wenn sowohl Ausgleichs- als auch Ersatzmaßnahmen nach Art des Eingriffs oder aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sind, erfolgt eine Abwägung der Be-lange des Naturschutzes und der Landschaftspflege mit den durch das Vorhaben begrün-deten anderen Belange (§ 12 Abs. 3 BbgNatSchG). Ist der Eingriff im Ergebnis der Abwä-gung zulässig, ist mit der Zulassung des Eingriffs eine Ersatzzahlung festzusetzen (§ 15 BbgNatSchG) (s. auch Kap. 4.3.2). Die vorgenannten Gebote stellen in ihrer Gesamtheit Verschlechterungsverbote dar. Es soll damit verhindert werden, dass es bei Realisierung des Eingriffsvorhabens in der Gesamtbi-lanz zu einer Verschlechterung der ökologischen und landschaftlichen Verhältnisse kommt [65].

Anforderungen an Kompensationsmaßnahmen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen können zusammenfassend als Kompensationsmaß-nahmen bezeichnet werden. Im Bundesnaturschutzgesetz wird der Begriff Kompensation nur im Hinblick auf Ersatzmaßnahmen benutzt, im Handbuch wird jedoch weiter von Kompensation gesprochen, weil es sich um einen seit Jahren eingeführten Begriff han-delt. Um die vorgeschriebene Stufenfolge in der Abarbeitung der Eingriffsregelung beizu-behalten (Ausgleich vor Ersatz) ist zwischen Ausgleich und Ersatz jedoch zwingend zu unterscheiden. Die Planung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wird durch die spezifischen mate-riellen Anforderungen des Ausgleichsgebots und des Gebots zu Ersatzmaßnahmen be-stimmt: • funktionaler Zusammenhang zur Art der zu kompensierenden Beeinträchtigungen,

• räumlicher Zusammenhang zum Ort der Beeinträchtigungen,

• zeitlicher Zusammenhang zum zeitlichen Ablauf der Beeinträchtigungen,

• Zeitrahmen bis zum Erreichen des Maßnahmeziels,

Kap. 4.3

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• Umfang der Kompensationsmaßnahmen aufgrund von Umfang und Intensität der Be-einträchtigungen und den Möglichkeiten zur Wiederherstellung der beeinträchtigten Funktionen.

Die speziellen Anforderungen werden in Kapitel 4.3.1 dargestellt. Entsprechend den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalls bestimmt sich dann, inwieweit: • der Eingriff tatsächlich ausgleichbar ist (vgl. Kap. 4.3.2) oder

• (teilweise) nur durch Ersatzmaßnahmen kompensiert werden kann oder

• (teilweise) eine Ersatzzahlung (§ 15 BbgNatSchG, siehe a. Kap. 4.3.2) zu entrichten ist, soweit Ersatzmaßnahmen nicht möglich sind.

Grundsätzliche Anforderungen Unabhängig davon, ob es sich um die Planung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen handelt, sind folgende Anforderungen zu beachten: Die geplanten Kompensationsmaßnahmen müssen konkret geeignet sein, die vorge-sehenen Kompensationsziele zu erreichen (vgl. [14], S. 103; s.a. BVerwG, NuR 1993, S. 125, 129; vgl. a. BVerwG, DVBl. 1997, S. 68, 69, 70). Dies ist i. d. R. gewährleistet, wenn die Realisierbarkeit im Sinne der tatsächlichen technisch-baulichen und konkreten örtli-chen Umsetzbarkeit und die Wirksamkeit im Sinne der Erfüllung der räumlichen, zeitlichen und funktionalen Anforderungen gegeben ist (vgl. [12, 62, 120, 126, 130, 135]) .

• Für Maßnahmen außerhalb der Bestandserhebungen im Untersuchungsgebiet sind die relevanten Angaben wie Biotoptyp, Vorwert, schutzgutspezifisches Aufwertungs-potenzial, landschaftliche Einbindung und Planungsgrundlagen (vgl. Kap. 12.2) zu erhe-ben und darzustellen.

• Die Wirksamkeit der geplanten Maßnahmen ist i. d. R. im Zuge der Begründung der Ge-samtkonzeption (Kap. 4.1) und der Beschreibung der Einzelmaßnahmen (Kap. 4.3.3) darzulegen. Nur im Ausnahmefall sind besondere Darlegungen erforderlich, z. B. wenn es sich um sehr spezielle biologisch, vor allem tierökologisch wirksame Kompensati-onsmaßnahmen handelt.

• Kompensationsmaßnahmen sind so zu planen, dass sie nicht selbst Eingriffe darstellen und zu zusätzlichen Beeinträchtigungen führen. Dies kann durch eine fachgerechte Pla-nung, Ausführung und Pflege gewährleistet werden (vgl. dazu im einzelnen auch die Anforderungen der RAS-LP 2, FGSV 1993).

• Für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kommen nur solche Flächen in Betracht, die aufwertungsbedürftig und -fähig sind (BVerwG, DVBl. 1997, S. 68, 70).

• Ausgehend von den insgesamt ermittelten Beeinträchtigungen ist auch eine qualitative Gesamtbetrachtung der geplanten Kompensationsmaßnahmen vorzunehmen. Dabei geht es nicht um ein enges Aufrechnen einzelner Beeinträchtigungen gegen einzelne Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, (vgl. z. B. VGH BADEN-WÜRTTEMBERG, NuR 1994, S. 234, 238; vgl. a. BVerwG, Nur 1998, S. 305, 310). Vielmehr ist durch die geplanten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in ihrer Gesamtheit ein dem Voreingriffszustand qualitativ gleichartiges bzw. -wertiges und funktionsfähiges Ganzes zu schaffen. Die auf die schutzgutbezogene Kompensation von Beeinträchtigungen gerichteten Maßnahmen sind daher auch in ihrer ökosystemaren Bedeutung zu würdigen.

• Bei der Planung der Maßnahmen sind die einschlägigen, z. T. speziellen Vorschriften zu beachten. Darauf wird in dem jeweiligenen Zusammenhang hingewiesen.

• Auch hier hat ein Abgleich mit dem Leitungsbestand nach Unterlage 7 bzw. 8 zu erfol-gen. Für Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Straßenplanungsbereiches sind zu-sätzliche Leitungsabfragen notwendig.

Kap. 4.3

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• Bei der Planung der Kompensationsmaßnahmen sind auch die Anforderungen nach anderen Rechtserfordernissen zu berücksichtigen. Dies betrifft vor allem

- Bodenschutzrecht (§ 7 BBodSchG, § 12 BBodSchV),

- Wasserrecht (§ 4 Abs. 2 Nr. 2a WHG, § 28 Abs. 2 BbgWG; vgl. [110]),

- Forstrecht (§ 8 Abs. 3 LWaldG i.V.m. Nr. 1.4 VV § 8 LWaldG).

Kap. 4.3

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Ableitung der Maßnahmen aus den Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege

Berücksichtigung von Aussagen der

Landschaftsplanung (§12 Abs. 4 BbgNatSchG)

Unvermeidbare erhebliche Be-einträchtigungen

AUSGLEICH

Gleichartigkeit u. Gleichwertigkeit

(§ 12 Abs. 2 BbgNatSchG)

ERSATZ

weitest mögliche Ähnlichkeit u. Gleichwertigkeit

(§ 12 Abs. 2 BbgNatSchG) ART/ FUNKTIONALE

DIMENSION Intensität/

Schwere der Be-einträchtigungen

funktionale

Differenzierung u. Beziehungen

Wiederherstell-

barkeit der beein-trächtigten Funkti-onen

relativ enge funktionale Bindung (vgl. Kap. 4.3.1)

gelockerte funktionale Bindung (vgl. Kap. 4.3.1)

RÄUMLICHE

DIMENSION Lage

räumlich-funktionale Be-ziehung zum Eingriffsort, i. d. R. in der näheren Umgebung (vgl. Kap. 4.3.1)

im vom Eingriff betroffe-nen Raum (naturräumli-che Region) (vgl. Kap. 4.3.1 sowie Teil 2, Kap. 4.3.1, Abb. 18)

Flächenumfang

flächenhafter Umfang (vgl. Kap. 4.3.1)

flächenhafter Umfang

(vgl. Kap. 4.3.1)

ZEITLICHE

DIMENSION

Eintreten der Beeinträchtigungen

Dauer der Be-

einträchtigungen

kurzer

Wiederherstellungs-zeitraum

(< 25 Jahre) (vgl. Kap. 4.3.1)

auch längerer

Wiederherstellungs-zeitraum

(> 25 Jahre) (vgl. Kap. 4.3.1)

Fristen zur

Maßnahmenrealisierung (§ 12 Abs. 4 BbgNatSchG)

Art/Zustand

(Vorwert)

Mehrfach-funktionen

Lage

Kriterien, die den Flächenumfang beein-flussen (können), sind unterstrichen

Flächen für Kompensationsmaßnahmen

Abb. 5: Kriterien zur Ermittlung und Festlegung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

(nach PLANUNGSGRUPPE ÖKOLOGIE + UMWELT 1995, S. 91, verändert)

Kap. 4.3

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4.3.1 Angaben zur Bestimmung von Art und Umfang der Maßnahmen

Art der Maßnahmen Für die Art der zu planenden Kompensationsmaßnahmen bedeuten die besonderen An-forderungen des § 12 Abs. 2 BbgNatSchG folgendes: Ausgleichsmaßnahmen:

- Im betroffenen Landschaftsraum ist ein Zustand zu schaffen, der den vor dem Ein-griff vorhandenen Zustand in weitest möglicher Annäherung in gleicher Art, mit gleichen Funktionen und Wirkungen und ohne Preisgabe wesentlicher Faktoren des ökologischen und/oder optischen Beziehungsgefüges fortführt (BVerwG, NuR 1991, S. 124, 127; BVerwG, DVBl. 1997, S. 68; VGH Baden-Württemberg, NuR 1994, S. 234, 238).

- Die Maßnahmen zum Ausgleich von Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts müssen in einem funktionalen Zusammenhang mit der durch den Eingriff gestörten ökologischen Funktion stehen, deren Kompensation sie bezwe-cken (VGH Baden-Württemberg, NuR 1995, S. 358, 359).

- Als Ausgleich von Landschaftsbildbeeinträchtigungen gelten in gleichem Maße Maßnahmen zur landschaftsgerechten Wiederherstellung oder - ebenfalls land-schaftsgerechten - Neugestaltung (BVerwG, NuR 1991, S. 124, 127; vgl. a. [66] 1125, Rn. 21). Ein Ausgleich ist dabei nicht deswegen ausgeschlossen, weil eine Veränderung z. B. durch Brücken, Einschnitte oder Dämme optisch wahrnehmbar bleibt (BVerwG, NuR 1991, S. 124, 127). Wenn das Eingriffsvorhaben aber trotz landschaftspflegerischer Maßnahmen weiterhin die Landschaft als Fremdkörper dominiert oder prägt, ist eine landschaftsgerechte Neugestaltung nicht erreicht [152a]. Im Einzelfall können also derart intensive Beeinträchtigungen des Land-schaftsbildes ausgelöst werden, die nicht wirklich ausgleichsfähig sind (BVerwG, Beschl. v. 04.10.1994 - 4 B 196.94 - Amtl. Umdruck, S. 4 f.; vgl. a. OVG Nordrhein-Westfalen, NuR 1995, S. 46, 48).

Ersatzmaßnahmen:

- Der funktionale Zusammenhang zur Art der Beeinträchtigungen ist gegenüber den Anforderungen an Ausgleichsmaßnahmen zwar gelockert, muss aber dem Wortlaut von § 12 Abs. 2 Satz 4 nach gewahrt bleiben (vgl. auch [14], S. 105; [65], S. 310; [148], S. 1401). Hierbei ist nach dem Grundsatz zu verfahren, dass Maßnahmen, die gleichartige Funktionen in größerer Entfernung wiederherstellen, solchen vorzu-ziehen sind, die nur ähnliche Funktionen - dafür aber in der Nähe des Eingriffsortes - ersetzen.

- Für die Planung von Ausgleichsmaßnahmen folgt hieraus, dass sich deren Art entspre-chend der zu beachtenden engen funktionalen Bindung unmittelbar aus den beeinträchtig-ten Funktionen selbst ergibt. Für Ersatzmaßnahmen gilt dies in ähnlicher Weise bei einem weniger engen funktionalen Bindungszusammenhang, ohne dass dieser aber aufgelöst sein darf. Teil 2, Kap. 4.3.1 enthält dazu eine Zusammenstellung funktional in Betracht kommender Kompensationsmaßnahmen. In inhaltlicher Hinsicht ist zudem folgendes zu beachten: Bei der Planung der Kompensationsmaßnahmen sind vor allem die örtlichen, regionalen und landesweiten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Entwicklung besonderer Werte und Funktionen von Natur und Landschaft zu berücksichtigen. Gemäß § 12 Abs. 4 Satz1 BbgNatSchG sollen die Aussagen der Landschaftsplanung berücksich-

Kap. 4.3.1

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tigt werden. Wenn den Inhalten der Landschaftsplanung nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies gemäß § 3 BbgNatSchG zu begründen.

• Funktionen und Ausbildungen der Schutzgüter, deren Förderung nicht zu den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes oder der Landschaftspflege gehören (z. B. Inten-sivgrünland oder ausgedehnte Fichtenmonokulturen, soweit deren Verlust als erhebli-che Beeinträchtigung bewertet wurde) brauchen nicht wiederhergestellt werden, son-dern sind durch die Herstellung/Entwicklung naturschutzbezogen höherwertiger Le-bensraumtypen zu kompensieren, auf im Verhältnis kleinerer Fläche.

• Ein eingeschränktes Erfordernis zur Wiederherstellung kann ggf. bestehen, wenn be-stimmte Funktionen und Ausbildungen der Schutzgüter im betroffenen Raum noch in sehr reichlichem Maße vorhanden sind. Dies darf jedoch nicht zu einer langfristigen Veränderung der naturraumtypischen Verhältnisse führen. Daher sind alternative Maßnahmen in enger Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde zu pla-nen.

Besondere Festlegungen zur Art der Kompensationsmaßnahmen Folgende Maßnahmen können grundsätzlich nicht als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnah-men anerkannt werden: • Rasenansaat im Bankettbereich, da es sich hier um einen intensiv belasteten Bereich

handelt und diese Maßnahme zur Herstellung des Banketts gehört (vgl. Kap. 4.2). Für Mittelstreifenbepflanzung gilt Entsprechendes (vgl. Kap. 4.2),

• Die Neuanlage von Mulden bei Neubau und die Wiederherstellung von Mulden bei Ausbau,

• Entmüllung, z. B. von Biotopen,

• Rückschnitt von Gehölzen (Lichtraumprofil, Verjüngungsschnitt, Entfernung von Totholz etc.),

• Die Ausweisung von Flächen als Schutzgebiet oder die sonstige Sicherung bestehen-der Teile von Natur und Landschaft (z. B. Erhalt einer Sukzessionsfläche). Entspre-chendes gilt für die Erhaltung schutzwürdiger Gebiete nur durch Ankauf (vgl. RdErl. d. MSWV v. 19.07.1996, Ziff. 1.1 2. Abs.),

• Altlastensanierung (vgl. a. § 5 f. BBodSchV).

Für folgende Maßnahmen sind besondere Abstimmungen mit der zuständigen Natur-schutzbehörde erforderlich (weitere Hinweise vgl. Teil 2, Kap. 4.3.1): • Abriss von Hochbauten,

• Munitionsberäumung,

• Bau artgerechter Tierdurchlässe im Rahmen der Rekonstruktion von Brücken oder Straßen (als Kompensation für Zerschneidungseffekte anderenorts),

• Entwicklung bislang militärisch genutzter Flächen des Bundes.

Es werden folgende Festlegungen und Konventionen getroffen: • Ermittelte unvermeidbare erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen der Schutz-

güter:

Bei der Ermittlung des Maßnahmenumfangs ist als Beurteilungsgrundlage von den ermittelten unvermeidbaren erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen und - soweit möglich - deren quantitativen Dimensionen auszugehen (vgl. Kap. 3.2).

Kap. 4.3.1

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Bei nicht vollständigem Funktionsverlust (Beeinträchtigungsintensität: < 100%), ist die Minderung betroffener Funktionen (vgl. Kap. 3.2.1, und Teil 2, Kap. 3.2.1 u. 4.3.1) - so-weit möglich - entsprechend den im Einzelfall zu differenzierenden Beeinträchtigungsin-tensitäten zu berücksichtigen.

Bei Ausbaumaßnahmen sind nur die zusätzlichen unvermeidbaren erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen kompensationsrelevant.

• Räumlich-funktionale ökologische Zusammenhänge im betroffenen Raum:

Die räumlich-funktionalen ökologischen Zusammenhänge im betroffenen Raum sind in Verbindung mit der jeweils zugrunde gelegten Zielkonzeption zu spezifizieren. Dies betrifft insbesondere die Sicherstellung der Lebensraumansprüche der vom Straßen-baueingriff betroffenen Tierarten, die nicht ausschließlich an einzelne Biotoptypen ge-bunden sind (vgl. Teil 2, Kap. 3.2.4). Die sich danach ergebenden Maßnahmenerfor-dernisse sind zu ermitteln und zu quantifizieren.

• Entwicklungszeiten von Kompensationsmaßnahmen (zeitliche Wiederherstellbarkeit):

Kann ein Ausgleich nicht innerhalb von 25 Jahren nach Fertigstellung des Straßenbau-werks erreicht werden, ist die zeitliche Wiederherstellbarkeit der betroffenen Schutzgü-ter und Funktionen als besonderes Kriterium zur Bestimmung des Maßnahmenumfangs zu berücksichtigen.

Das Kompensationsdefizit wird in diesen Fällen durch einen im Einzelfall zu bestim-menden Zeitfaktor kompensiert (vgl. Teil 2, Kap. 4.3.1, Tab. 39).

• Zustand der Kompensationsflächen (Vorwert):

Bei der Maßnahmenplanung ist die Wertigkeit des aktuellen Zustandes der Flächen für Kompensationsmaßnahmen zu berücksichtigen (vgl. OVG BREMEN, NuR 1990, S. 225, 226; BVERWG, DVBl. 1997, S. 68, 70).

Besitzen die ausgewählten Kompensationsflächen bereits eine Bedeutung für die Leis-tungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild (Vorwert), ist i. d. R. der Maßnahmenumfang, insbesondere der Flächenumfang, wegen der begrenzten Aufwer-tungsfähigkeit in einem angemessenen Verhältnis zu vergrößern.

• Reduzierung, ggf. Beseitigung bestehender straßenbaubedingter Beeinträchtigungen (Vorbelastungen):

Insbesondere bei Aus- und Umbauvorhaben, bei denen die Baumaßnahme als solche nicht zu einer Erhöhung der bestehenden Zerschneidung führt, kommen baulich-technische Maßnahmen, die zur Reduzierung bestehender Zerschneidungseffekte führen, als Kompensationsmaßnahmen für ähnliche funktionale Beeinträchtigungen (z. B. Verkleinerung bereits verinselter Lebensräume)anderer Vorhaben in Frage. Zer-schneidungswirkungen einer bestehenden Straße können insoweit im Zuge ihres Aus- oder Umbaus durch faunistisch geeignete Maßnahmen (z. B. Aufweitung vorhandener Durchlässe und Brücken, Leiteinrichtungen und -pflanzungen) kompensationsbilanz-wirksam reduziert werden. Dies geht dann nur über Kostenäquivalente unter Anrech-nung auf die sonstige Kompensation.

Die Herstellung bzw. Optimierung von Tierquerungshilfen an bestehenden Straßen kann auch als Kompensationsmaßnahme für entsprechende unvermeidbare Beein-trächtigungen durch Neubaumaßnahmen andernorts anerkannt werden

Zur Bemessung des Kompensationsumfanges sind Tab. 39 (Art und Umfang mögli-cher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) und Tab. 40 (Kompensationsermittlung für Bäume mit ausgewählten Stammgrößen in Abhängigkeit von Pflanzenqualität, Stammdurchmesser und Vitalität) anzuwenden.

• Ermittlung des Umfangs von Ersatzmaßnahmen mittels Kostenäqiuvalente:

Kap. 4.3.1

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Seite 63

Bei der Planung von Ersatzmaßnahmen kann deren Umfang erforderlichenfalls auch aufgrund der äqiuvalenten Kosten funktional grundsätzlich geeigneter, aber praktisch nicht realisierbarer Kompensationsmaßnahmen ermittelt werden.

• Mehrfachfunktionalität von Kompensationsmaßnahmen:

Bei der Maßnahmenplanung ist zu prüfen, ob durch eine konkret geplante Kompensati-onsmaßnahme zugleich andere beeinträchtigte Funktionen auf derselben Fläche wie-derhergestellt bzw. ersetzt werden kann.

Maßnahmenflächen, auf denen dies möglich ist, sind - unter Wahrung der sonstigen Anforderungen wie an die Entwicklungsfähigkeit und die räumlich-funktionalen Zu-sammenhänge zu den Beeinträchtigungen - gegenüber nur monofunktional entwickel-baren Maßnahmenflächen zu bevorzugen.

So können z. B. Bepflanzungsmaßnahmen nicht nur von Bedeutung sein für die Kom-pensation von Beeinträchtigungen der Schutzgüter Biotope / Tiere und Pflanzen son-dern zugleich der Wiederherstellung bzw. Neugestaltung des Landschaftsbildes dienen.

In diesem Zusammenhang ist ein verstäktes Augenmerk auf die Pflanzung von Alleen als Kompensationsmaßnahme zu richten.

Räumlich-funktionaler Zusammenhang Im Bezug auf die räumlichen Anforderungen an Kompensationsmaßnahmen ist grund-sätzlich folgendes wesentlich: • Das Ausgleichsgebot fordert in Bezug auf die Lage der Ausgleichsmaßnahmen nicht,

dass diese am Ort des Eingriffs selbst ausgeführt werden. Dies ist bei dauerhaften Eingriffen auch nicht möglich. Der räumliche Bereich für Maßnahmen ist aber dadurch eingeschränkt, dass die Ausgleichsmaßnahmen dort, wo die Beeinträchtigungen auf-treten, noch positiv wirken sollen. Zwischen Lage der Ausgleichsmaßnahmen und Eingriffsort muss insofern noch ein funktionaler Zusammenhang bestehen (BVerwG, DVBl. 1997, S. 68).

• § 12 Abs. 2 BbgNatSchG stellt die Anforderung, dass Ersatzmaßnahmen in der betrof-fenen naturräumlichen Region zu realisieren sind (s. Abb. 18). Bei Ersatzmaßnahmen genügt es, dass überhaupt eine räumliche Beziehung zwischen dem Eingriffsort und dem Ort der Ersatzmaßnahme besteht. Dies kann auch bei größeren Entfernungen gegeben sein, wenn beide durch bioökologische Wechselbeziehungen unmittelbar verbunden sind (BVerwG, DVBl. 1997, S. 68, 69; vgl. a. [14], S. 105; [65], S. 310).

Hinsichtlich der räumlichen Auswahl von Kompensationsflächen sind dabei folgende grundsätzliche Anforderungen zu berücksichtigen: • Kompensationsmaßnahmen sind grundsätzlich nur dort zu realisieren, wo die Maßnah-

menflächen im Hinblick auf die jeweiligen Kompensationsziele dauerhaft entwickelbar sind (vgl. BVerwG, DVBl. 1997, S. 68, 70).

• Kompensationsmaßnahmen sind unter Berücksichtigung der räumlich-funktionalen Be-ziehungen zu ihrer Umgebung zu planen. Eine isolierte Lage ist möglichst zu vermei-den. Eine ausreichende Verbindung bzw. Nähe zu relevanten Faktoren und Strukturen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes ist zu gewährleisten.

• Die Nutzung von Flächen- und Maßnahmepools muss stets intensiv geprüft werden.

• Es sind Maßnahmenflächen zu bevorzugen, die eine aktuell relativ geringe Bedeutung für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild, zugleich aber ein möglichst hohes Entwicklungspotenzial besitzen. Zu den nicht heranzuziehenden

Kap. 4.3.1

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Flächen zählen solche mit Biotopen, die in ihrer Artenzusammensetzung und Ausprä-gung bereits weitgehend naturschutzfachlichen Zielen entsprechen.

• Es ist darauf zu achten, dass die Kompensationsflächen nicht bereits Standort anderer Eingriffsvorhaben sind oder in deren Einflussbereich liegen oder anderweitig überplant (z. B. für Kompensationsmaßnahmen anderer Eingriffsvorhaben) sind. In diesem Zu-sammenhang ist die Naturschutzverwaltung zu befragen.

• Bei der Planung der Kompensationsmaßnahmen sind die Grenzen der betroffenen Flurstücke zu berücksichtigen.

• Die Auswahl der Kompensationsflächen darf sich nicht allein aufgrund eigentums-rechtlicher oder finanzieller Kriterien ergeben.

• Unter dem Gesichtspunkt der Flächenverfügbarkeit sind die Anforderungen des ARS 3/2003 des BMVBW „Hinweisen zur Umsetzung landschaftspflegerischer Kompensa-tionsmaßnahmen beim Bundesfernstraßenbau“ zu beachten. Flächen im Eigentum der öffentlichen Hand sind dabei - soweit eine ausreichende naturschutzfachliche Eignung gegeben ist - privatem Grundeigentum regelmäßig vorzuziehen1.

• Komplexmaßnahmen innerhalb eines Flächenpools weisen aufgrund ihrer Einbindung in ein landschaftspflegerisches Gesamtkonzept einen fachlichen Mehrwert gegenüber isolierten Einzelmaßnahmen auf. Aufgrund der ökologischen Synergieeffekte als hö-her zu bewertende Kompensationsflächen erkennt das MLUV einen Bonus von 10 % der Kosten für die gesamten Flächenpoolmaßnahmen an. Unter diesen Gesichtspunk-ten ist die Nutzng und Eignung von Flächenpools möglichst frühzeitig zu prüfen.

• Für die Bepflanzung an Bundes- und Landesstraßen sowie den Erhalt von Alleen und Baumreihen sind die entsprechenden Kriterien gemäß Gemeinsamem Runderlass des MLUR u. MSWV, „Nachhaltige und verkehrsgerechte Sicherung der Alleen in Bran-denburg“ November 2000 sowie Runderlass des MSWV, Abt. 5 Nr. 6/2002 „Hinweise zur Verkehrslenkung und optischen Orientierung durch Bepflanzung an Bundes- und Landesstraßen (außerorts) im Land Brandenburg“ (HVO 2002) zu beachten.

Für Kompensationsmaßnahmen in Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts gelten folgende besondere Anforderungen: • Ausgleichsmaßnahmen sind so zu lokalisieren, dass noch ein hinreichend funktionaler

Zusammenhang zum Eingriffsort bzw. dem Ort der Beeinträchtigungen besteht. Die Maßnahmen müssen sich daher zumindest auf den Bereich der Beeinträchtigungen zu-rückwirkend positiv bemerkbar machen. Dies kann schutzgutbezogen noch in unter-schiedlicher Entfernung vom Eingriffsort - entsprechend den spezifischen Reichweiten von Beeinträchtigungen - gegeben sein.

• Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind i. d. R. außerhalb der vom Straßenbauvorha-ben randlich intensiv beeinträchtigten Bereiche zu planen, um noch ausreichende Ent-wicklungsbedingungen zu gewährleisten. Als randlich intensiv beeinträchtigte Bereiche gelten solche Flächen mit einer Funktionsminderung von > 50%.

• Geringere Entfernungen zum Straßenbauvorhaben sind nur ausnahmsweise und be-gründet möglich, z. B. bei:

- ökologisch-funktionalen Erfordernissen (z. B. standörtliche Bedingungen),

- Vermeidungsmaßnahmen an der Straße (z. B. Lärmschutzwälle, Schutzpflanzun-gen) gewährleisten notwendige Entwicklungsbedingungen,

Kap. 4.3.1

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- Maßnahmen für beeinträchtigte Funktionen, soweit diese bereits in der Belas-tungszone bestehender Straßen lagen (sie sind auch nur bei Ausbaumaßnah-men möglich, die nicht zu einer relevanten Erhöhung der Belastung führen),

- Maßnahmen in Pufferzonen für besonders schutzwürdige Bereiche bzw. Schutz-gebiete gemäß den §§ 19 ff. BbgNatSchG.

In der Regel führt eine geringere Entfernung zu einem höheren Kompensationsum-fang, wenn die Kompensationsziele sonst nicht gewährleistet werden können.

• Entsiegelung von nicht mehr benötigten Verkehrsflächen oder sonstigen zu entsie-gelnden Flächen kann auch im Nahbereich der Straße stattfinden. Kompensations-maßnahmen für Beeinträchtigungen von Böden besonderer Bedeutung sollen i.d.R. außerhalb der Wirkzone der Straße gelegen sein.

• Weitere Entfernungen zum Straßenbauvorhaben sind insbesondere bei Maßnahmen für Tierarten mit besonderen Lebensraumansprüchen einzuhalten (insbes. wegen Fluchtdistanzen, Bewegungsradien, räumlich-funktionaler Beziehungen).

• Ersatzmaßnahmen sind nicht außerhalb der betroffenen naturräumlichen Region vor-zusehen (vgl. Teil 2, Kap. 4.3.1, Abb. 18).

Für Kompensationsmaßnahmen in Bezug auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft gelten folgende besondere Anforderungen: • Ausgleichsmaßnahmen für die Beeinträchtigungen können je nach Funktion auch in

unmittelbarer Nähe der Straße liegen.

• Bei Um- und Ausbauvorhaben können die gestalterischen landschaftsbildrelevanten Wirkungen einer beseitigten Böschungs- bzw. Randbepflanzung i. d. R. durch eine ent-sprechende Neuanlage wiederhergestellt werden (vgl. a. Kap. 4.2).

• Ansonsten erforderliche Maßnahmen zur Wiederherstellung bzw. Neugestaltung müs-sen innerhalb der durch das Straßenbauvorhaben unmittelbar beeinträchtigten Berei-che, insbesondere im betroffenen Sicht- und Erholungsraum, liegen.

Suchräume für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die im Landschaftsprogramm des Landes Brandenburg als „Landschaftsraumeinheiten“ bezeichneten naturräumlichen Re-gionen (vgl. Teil 2, Kap. 4.3.1). Dabei ist folgendes zu beachten: • Der notwendige räumlich-funktionale Zusammenhang der Kompensationsmaßnahmen

zum Eingriff muss entsprechend den o. g. grundsätzlichen Anforderungen noch ausrei-chend gewahrt bleiben. Dies gilt im besonderen für Ausgleichsmaßnahmen und bei kleineren und sich räumlich nur begrenzt auswirkenden Straßenbauvorhaben. Hier kann durch die mit den Landschaftsraumeinheiten gesetzten regionalen Begrenzungen ggf. ein zu weiträumiger Bezug vorliegen.

Maßnahmen- und Flächenpools

Dieses Instrument gewinnt in der Fachdiskussion und im Verwaltungshandeln zunehmend an Bedeutung, da es aufgrund der räumlichen und zeitlichen Abkoppelung zum Eingriff ein flexibleres Handeln ermöglicht und ökologisch effektive Lösungen bietet. Mit § 14 BbgNatSchG wurden die rechtlichen Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit vorgezo-gener, ohne rechtliche Verpflichtung durchgeführter Maßnahmen im Hinblick auf zukünfti-ge Eingriffe geschaffen.

Für den Vorhabenträger entfällt die oft zeitintensive Suche nach geeigneten Kompensati-onsflächen, soweit er an einem bestehenden oder von anderer Stelle geplanten Pool mit-wirkt. Aus ökologischen Gesichtspunkten ist die damit einhergehende Bündelung von mehreren Einzelmaßnahmen zu einem übergreifenden Konzept effizienter, zumal die oft vernetzende Wirkung ebenfalls positiv zu beurteilen ist. Durch eine bessere Koordination der Pflegeverpflichtungen ist diese Lösung auch in wirtschaftlicher Hinsicht vorteilhaft.

Kap. 4.3.1

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Eine räumliche Konzentration zu Maßnahmen- oder Flächenpools kommt z.B. in Frage, wenn auf einer Fläche eine Vielzahl von verschiedenen Flächenansprüchen bestehen o-der wenn die Größe der Gesamtmaßnahme dies ratsam erscheinen lässt. Für die Reali-sierung von Poollösungen gelten nachstehende Anforderungen. Hierbei sind vorgezogene Maßnahmen bzw. vorgezogene Flächenbeschaffung von der bloßen Teilnahme an beste-henden Pools zu unterscheiden:

• Im Falle einer Anrechnung als (vorgezogene) Kompensationsmaßnahme sind gemäß § 14 BbgNatSchG folgende Voraussetzungen gegenüber der zuständigen Natur-schutzbehörde nachzuweisen:

- Dokumentation des Ausgangszustands der aufgewerteten Flächen,

- Übereinstimmung mit Zielsetzungen der Landschaftsplanung,

- dingliche Sicherung der Maßnahmen, insbesondere durch Eintragung einer be-schränkten persönlichen Dienstbarkeit.

• Dabei kann die Herstellung oder Optimierung von Tierquerungshilfen an bestehenden Straßen im Zuge von Brückenrekonstruktionen oder Aus- /Umbaumaßnahmen (s. vor-stehende Ausführungen in diesem Kapitel) – soweit eine Verbesserung der örtlichen Situation erzielt wird - von der zuständigen Naturschutzbehörde als vorgezogene Kompensationsmaßnahme anerkannt und bestätigt werden.

• Es sollte i. d. R. geprüft werden, ob statt verschiedener Einzelmaßnahmen einzelne großflächige Maßnahmen vorgesehen werden können (vgl. VGH Baden-Württemberg, NuR 1994, S. 234, 238). Inwieweit im Einzelfall der funktionale Bezug zu beeinträch-tigten Funktionen stärker flexibel gehandhabt werden kann, ist mit der zuständigen Naturschutzbehörde abzustimmen.

• Eine Zusammenfassung von Maßnahmen ist häufig für die Verbesserung der beab-sichtigten Wirkungen und eine bessere Koordination der erforderlichen Pflege zweck-mäßig und soll nach § 14 BbgNatSchG angestrebt werden.

• Die Zusammenfassung von Einzelmaßnahmen kommt vorrangig für Ersatzmaßnahmen in Betracht.

• Zu beachten ist bei einer vorhabensübergreifenden Planung, dass dennoch eine klare Zuordnung zu dem einzelnen Vorhaben und dem jeweiligen Zulassungsverfahren er-folgt. Die Realisierbarkeit und Wirksamkeit der vorhabensbezogenen Maßnahmen darf dabei nicht von der Umsetzung der Maßnahmen in einem anderen Verfahren abhängig sein.

• Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen können darüber hinaus auch mit sonstigen (rechts)- verbindlich festgelegten Maßnahmen in einem räumlichen und zeitlichen Zu-sammenhang geplant und realisiert werden. Dies sollte insbesondere in den Fällen er-folgen, wo straßenbedingte Beeinträchtigungen in Schutzgebieten zu erwarten sind. Dabei sind die Bestimmungen der jeweiligen Rechtsverordnung bzw. Satzung sowie Aussagen von Pflege- und Entwicklungsplänen zu beachten.

• Ansätze für die Entwicklung von Konzepten finden sich in den Planwerken der Land-schaftsplanung.

Zeitliche Anforderungen Hier werden die sich aus dem Eingriff ergebenden zeitlichen Bedingungen an die Kom-pensation behandelt (zeitliche Wiederherstellbarkeit). Hinweise zur zeitlichen Abfolge der Maßnahmenumsetzung werden dagegen in Kapitel 4.4 gegeben, da dort die organisatori-sche Abwicklung und Darlegungspflicht nach § 18 BbgNatSchG behandelt werden.

Kap. 4.3.1

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Gemäß § 12 Abs. 2 BbgNatSchG hat der Eingriffsverursacher vorübergehende unver-meidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer Frist zu beseitigen, die von der nach § 17 Abs. 1 BbgNatSchG zuständigen Behörde nach naturschutzfachlichen Kriterien bestimmt wird. Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funk-tionen des Naturhaushaltes wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild land-schaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Dies muss „in angemessener Frist" (§ 12 Abs. 3 BbgNatSchG) erreicht werden. Vor dem Hintergrund der bio-ökologischen Regenerations- und Entwicklungsprozesse - vor allem bei Biotopentwicklungsmaßnahmen - ist es ausreichend, wenn die Kompensati-onsmaßnahmen erst nach einer gewissen Zeit wirksam und zunächst nur die Vorausset-zungen geschaffen werden, unter denen sich bei Berücksichtigung natürlicher Entwick-lungsprozesse auf Dauer gleichartige Verhältnisse herausbilden können (vgl. [73], S. 24). Im Sinne einer Konvention kann daher von einer Ausgleichbarkeit der Beeinträchtigungen unter den zeitlichen Gesichtspunkten noch ausgegangen werden, wenn die beeinträchtigten Funktionen innerhalb eines Zeitraumes von maximal 25 Jahren wiederhergestellt werden können (vgl. z. B. [152a], S. 281; [128], S. 95; [4], S. 56 u. 123; [60], S. 79). Mögliche kür-zere Wiederherstellbarkeitszeiträume sind aber in jedem Fall einzuhalten. Davon ausgehend lassen sich mögliche Beeinträchtigungen der Funktionen und Elemente der Schutzgüter definieren, die durch bestimmte geeignete Maßnahmen und spezifische Wiederherstellungszeiten i. d. R. ausgeglichen werden können (Hinweise darauf ergeben sich aus [64], S. 169.

Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Um die funktionalen, räumlichen und zeitlichen Anforderungen an eine ausreichende Kom-pensation erfüllen zu können, bedarf es eines ausreichenden Maßnahmenumfangs. Grundlage zur Bestimmung des Umfangs der Kompensationsmaßnahmen sind die ermit-telten unvermeidbaren erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen und deren - so-weit möglich - jeweiligen quantitativen Dimensionen (vgl. Kap. 3.2.1 bis 3.2.5, bis Tab. 7). Dabei sind nicht nur betroffene Flächengrößen entscheidungsrelevant. Daneben beeinflussen folgende Faktoren den Maßnahmenumfang entscheidend: • die räumlich-funktionalen Zusammenhänge im betroffenen Raum, insbesondere Le-

bensraumansprüche bei betroffenen Tierarten,

• die Entwicklungszeit von Kompensationsmaßnahmen (zeitliche Wiederherstellbarkeit),

• die Prognosesicherheit bzgl. Erreichen des Maßnahmeziels,

• der Zustand der Kompensationsflächen (Vorwert),

• die (mögliche) Mehrfachfunktionalität der Kompensationsmaßnahmen.

Der Ermittlung des Maßnahmenumfangs für ökologische Wirkungszusamenhänge, die wis-senschaftlich bislang nur eingeschränkt begründbar sind, werden Konventionen zugrunde-gelegt. Diese stellen einen Rahmen für die Beurteilung im konkreten Einzelfall dar, ohne die zu belassenden Beurteilungsspielräume und Entscheidungsmöglichkeiten unangemessen einzugrenzen. Grundsätzlich ist der Maßnahmenumfang in jedem Einzelfall verbal-argumentativ - unter Berücksichtigung der festgelegten Konventionen(vgl. Teil 2, Kap. 4.4,Tab. 39) - herzuleiten und zu begründen. Der Maßnahmengesamtumfang für eine ausreichende Kompensation ergibt sich dann aus der Summe der jeweiligen Einzelerfordernisse für die verschiedenen unvermeidbaren er-heblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen unter besonderer Berücksichtigung der Mehrfachfunktionalität von Kompensationsmaßnahmen und den ggf. zu beachtenden Kon-ventionen u. a. hinsichtlich der Entwicklungszeiten (Zeitfaktoren). Teil 2, Kap 4.3.1 enthält in Zuordnung zu den funktional in Betracht kommenden Kompen-sationsmaßnahmen einzelne Hinweise für die Ermittlung des Kompensationsbedarfs.

Kap. 4.3.1

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Zur Ermittlung des tatsächlichen Maßnahmengesamtumfangs sind die nach den vorstehen-den Vorgaben zu ermittelnden einzelnen Erfordernisse daraufhin zu prüfen, ob und inwie-weit Überschneidungen bestehen. Die Einzelerfordernisse sind demnach nicht einfach zu addieren, sondern im Sinne der Multifunktionalität auf Überlagerungen hin zu beurteilen, um eine Überkompensation zu vermeiden. Diese Prüfung erfolgt nach dem in in Abb. 5 darge-stellten Prinzip. Die im Einzelfall konkret gewählte Vorgehensweise und das Ergebnis sind nachvollziehbar zu erläutern.

Unvermeidbare Beeinträchtigungen

Kompensationsmaßnahmen unter Berücksichtigung von Auf- bzw. Ab-

schlägen und Multifunktionalität Schutzgutspezifi-sche Teilbilanzen

Biotope/Pflanzen

Tiere/faunistische Funktionsräume

Boden

Wasser

Klima/Luft

Landschaftsbild/ Erholungswert der L.

Gesamtbilanz

Erläuterung

mit Biotop-

Beeinträch-tigungen sich über-lagernd

mit Beein-trächtigungen voranstehen-der Schutz-güter sich überlagernd

über Beein-trächtigungen voranstehen-der Schutzgü-ter hinausge-hend

mit Kompensa-tionsmaßnahmen für Schutzgut Biotope einher-gehend bzw. identisch

mit Kompensa-tionsmaßnahmen für voranstehen-de Schutzgüter einhergehend bzw. identisch

über Kompensa-tionsmaßnahmen für voranstehen-de Schutzgüter hinausgehend

Abb. 6: Prinzip der schichtweisen Bilanzierung von Kompensationsmaßnahmen bei sich überlagernden Beeinträchtigungen (nach SCHWEPPE-KRAFT 1994 verändert u. ergänzt)

4.3.2 Ausgleichbarkeit unvermeidbarer Beeinträchtigungen, Prüfung nach § 12 Abs. 3 BbgNatSchG, Ersatzzahlung

Ausgleichbarkeit Werden die an die Ausgleichbarkeit zu stellenden funktionalen, räumlichen und zeitlichen Anforderungen sowie diejenigen an den Maßnahmenumfang vollständig erfüllt, gelten die Beeinträchtigungen durch den Eingriff als ausgeglichen. Zur Beurteilung der Ausgleichbarkeit sind neben den vorgenannten Einzelanforderungen die in Teil 2, Kap. 4.3.2 dargestellten Qualifizierungen als Rahmen für die Einzelfallbeurtei-lung heranzuziehen.

Ersetzbarkeit und Ersatzzahlung Können die an Ersatzmaßnahmen zu stellenden Anforderungen im konkreten Fall tat-sächlich nicht erfüllt werden oder sind diese aus rechtlichen Gründen nicht möglich, er-folgt eine Abwägung gemäß § 12 Abs. 3 BbgNatSchG. Sofern die Gründe für die Verwirk-

Kap. 4.3.2

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lichung des Vorhabens gegenüber den Naturschutzbelangen überwiegen, hat der Stra-ßenbaulastträger eine Ersatzzahlung gemäß § 15 Abs. 1 BbgNatSchG zu entrichten. Die Ersatzzahlung ist in ihrer Höhe mit der Genehmigung des Vorhabens festzusetzen. Ersatzmaßnahmen können beispielsweise nicht möglich sein, wenn diese aufgrund feh-lender Standortvoraussetzungen nicht innerhalb des Naturraumes platziert werden kön-nen. Entsprechendes gilt, wenn eine Flächenverfügbarkeit – auch unter Ausschöpfung ei-ner Beschaffung auf dem Wege der Enteignung – rechtlich nicht gegeben ist. § 15 BbgNatSchG eröffnet auch die Möglichkeit, Ersatzzahlungen zu leisten, „wenn damit eine Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes mit gleichen Aufwen-dungen besser verwirklicht werden kann“. Dies kann z. B. zutreffen bei örtlich eng be-grenzten Eingriffen mit quantitativ geringen Kompensationserfordernissen wie Brückener-neuerung etc..

Auch bei zweifelhafter Eignung einer Ersatzmaßnahme aufgrund sehr geringen Aufwer-tungspotentials der Maßnahmenfläche und Fehlen günstigerer Alternativen, ist die Bevor-zugung einer Ersatzzahlung (s. z.B. Teil 2, Tab. 39) bzgl. Kompensation von Bodenver-siegelung zu prüfen. Die entsprechenden Gründe sind nachvollziehbar darzulegen.

Für die Ermittlung der Ersatzzahlung sind die in § 15 Abs. 1 BbgNatSchG vorgegebenen Kriterien heranzuziehen. Dazu sind die Kosten der unterbliebenen Ersatzmaßnahme ent-sprechend der Anlage des LBP „Kostenschätzung" als Äquivalent zu ermitteln.

Beeinträchtigung streng geschützter Arten im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 2 BbgNatSchG „Wenn als Folge des Eingriffs Biotope zerstört werden, die für dort wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen der streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind, ist der Ein-griff nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Inte-resses gerechtfertigt ist“ (§ 12 Abs. 3 Satz 2 BbgNatSchG). Welche Arten streng geschützt sind, bestimmt § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 BNatSchG. Dar-unter fallen u. a. die Arten Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL). Bei der Interpretation des Gesetzeswortlauts im Einzelnen ist zu beachten: - Der Begriff „Biotop“ ist in Zusammenhang mit § 42 BNatSchG zu interpretieren, wo-

nach sich der Schutz von Habitaten streng geschützter Arten auf „Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten“ bezieht. Hierbei geht es um unverzichtbare (Teil-)Lebensräume; fakultative Nahrungshabitate bleiben ausgenommen. Essentielle Nahrungshabitate FFH-relevanter Arten sind zu betrachten [163a].

- Der Begriff „Zerstörung“ geht über eine partielle Beeinträchtigung hinaus. Er ist im Sinne einer funktionalen Entwertung zu verstehen, d. h. nicht gleichbedeutend mit ei-ner Überbauung des Lebensraums [vgl. 152a].

- Der Begriff „nicht ersetzbar“ bezieht sich nicht auf Ersatzmaßnahmen im Sinne von § 12 Abs. 2 BbgNatSchG, sondern auf Fälle, in denen die verlorengehende Funktion der Kernlebensräume für die dort lebenden Tiere und Pflanzen nicht mit Eingriffsbeginn (gleichartig) wiederhergestellt werden kann [vgl. 152a].

Die Beeinträchtigung geschützter Arten entgegen den Verboten des § 42 BNatSchG er-fordert grundsätzlich eine naturschutzrechtliche Befreiung nach § 62 BNatSchG (s. auch Kap. 5.5). Bei Betroffenheit von Arten Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) und von „Europäischen Vogelarten“ im Sinne der Richtlinie 79/409/EWG (VSchRL) sind hierbei die Schutzvorschriften und Ausnahmegründe nach Art. 12, 13 u. 16 FFH-Richtlinie und Art. 5 u. 9 VSchRL als höherrangiges Recht zu beachten (§ 62 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG). Hierdurch können sich gegenüber den Bestimmungen des § 12 Abs. 3 BbgNatSchG differenzierte Anforderungen ergeben [163a]. Da die streng geschützten Arten und Europäischen Vogelarten eine Vielzahl von Spezies und Artengruppen umfassen, ist zur Vorbereitung der Prüfung, ob die in § 12 Abs. 3 BbgNatSchG und § 62 BNatSchG bestimmten Genehmigungsvoraussetzungen zutreffen, eine systematische Herangehensweise besonders wichtig, die das Erfas-

Kap. 4.3.3

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sungsprogramm (s. Kap. 2.2.4.1 u. 2.2.4.2) in praktikablen Grenzen hält. Hierbei sind u. a. folgende – nicht abschließende - Fragen relevant (s. auch [2a], [163a]): - Welche der im Land Brandenburg vorkommenden streng geschützten Arten sind im

Untersuchungsraum nachgewiesen oder könnten dort auftreten? - Befinden sich Vorkommen von Arten Anhang IV der FFH-Richtlinie innerhalb des Un-

tersuchungsraumes? - Welche dieser Arten sind europarechtlich bedeutsam, auf Bundes- oder Landesebene

selten/gefährdet bzw. von besonderer naturschutzfachlicher Bedeutung und daher vorrangig zu betrachten?

- Welche Lebensraumansprüche besitzen diese Arten und wie liegen die entsprechen-den Biotope/Habitate im Untersuchungsraum verteilt?

- Welche Empfindlichkeit besitzen die Arten bzw. deren Lebensräume gegenüber den vorhabensbedingten Wirkfaktoren? Kann eine Zerstörung der Biotope im Sinne des § 12 Abs. 3 BbgNatSchG ausgeschlossen werden?

Das Erfassungsprogramm, insbesondere zusätzliche eigene Erhebungen von Artenvor-kommen und Populationszuständen, ist mit der zuständigen Naturschutzbehörde abzu-stimmen.

4.3.3 Maßnahmenbeschreibung

Die geplanten landschaftspflegerischen Maßnahmen sind vor dem Hintergrund der Ziel-konzeption (Kap. 4.1) zunächst zusammenfassend zu beschreiben. Dies erfolgt in kurzer übersichtlicher Weise. Zu diesem Zweck sind für die verschiedenen Maßnahmekategorien jeweils zusammenfassende Übersichten mit einer Kurzbeschreibung der Einzelmaßnah-men entsprechend dem MUSTERFORMBLATT 3C anzufertigen.

Die Integration der Ergebnisse von FFH-Fachbeiträgen in den Maßnahmenplan des LBP ist in Kap. 1.2.3 im Zusammenhang erläutert.

MUSTERFORMBLATT 3C : Zusammenfassende Übersicht zu den Ausgleichs- und Er-satzmaßnahmen (Beispiel)

Maßnahmen-Nr.

Kurzbeschreibung der Maßnahme Umfang

A1 Alleebaumpflanzung 73 Stck. A2 Aufforstung Laubwald 2.800m²

Anmerkungen:

Bei kleineren Maßnahmen können die Musterformblätter 3A, 3B, 3C für die Maßnahmentypen V, S, G, A, E, N auch in ei-nem MUSTERFORMBLATT 3 zusammengefasst werden.

Maßnahmen zur Kohärenzsicherung gemäß einer FFH-Ausnahmeprüfung werden ebenfalls in das Formblatt aufgenom-men (Kürzel „KS“). In diesem Fall wird der Tabellentitel entsprechend erweitert („ ... einschließlich Maßnahmen zur Kohä-renzsicherung Natura 2000“).

Des Weiteren sind die einzelnen Maßnahmen detailliert zu beschreiben. Dies erfolgt in Modifizierung des Maßnahmenblatts der „Musterkarten LBP“ (BMV 1998, S. 17) jeweils in einem Maßnahmenblatt nach dem MUSTERFORMBLATT 5 . Die einzelnen Maßnahmen werden entsprechend der Art der Maßnahme codiert (vgl. „Musterkarten LBP“): A = Ausgleichsmaßnahme E = Ersatzmaßnahme.

Kap. 4.3.3

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Es ist auch möglich, entsprechend der beabsichtigten Funktionen der Einzelmaßnahmen Mehrfachcodierungen vorzunehmen, z. B. G/A oder A/E. Die hauptsächliche Funktion der Maßnahme wird dabei vorangestellt. Bei A/E-Maßnahmen gehen die jeweiligen Funkti-onsanteile hinsichtlich Ausgleich und Ersatz aus der Bilanzierung (s. Kap. 5.4) hervor. Des Weiteren werden die Maßnahmen fortlaufend nummeriert. Die Nummern werden nachgestellt, z. B. S1, S2, S3 usw., A1, A2 usw. Bei gleichartigen und räumlich-funktional zusammenhängenden Maßnahmen auf mehre-ren Einzelflächen können diese auch zusammenfassend beschrieben werden. Dann sind Teilnummern zu vergeben, z. B. A/E3.1, A/E3.2, A/E3.3 usw.

4.4 Zeitliche Realisierung und Flächenverfügbarkeit

Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 u. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BbgNatSchG ist der zeitliche Ablauf der Maßnahmen zur Vermeidung/Verminderung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Ein-griffsfolgen darzustellen und zu begründen. Die zuständige Behörde kann nach § 12 Abs. 4 BbgNatSchG verlangen, dass Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen bereits vor oder wäh-rend der Durchführung des Eingriffs vorgenommen werden. Die konkreten Anforderungen an die Fristen (Beginn und zeitlicher Ablauf) der Realisie-rung der landschaftspflegerischen Maßnahmen sind im einzelnen in den Maßnahmenblät-tern ( MUSTERFORMBLATT 5) darzustellen. Darüber hinaus sind die Angaben in die zu den landschaftspflegerischen Maßnahmen anzufertigende tabellarische Übersicht (MUSTER-FORMBLATT 3) zu übernehmen. MUSTERFORMBLATT 3: Zusammenfassende Übersicht zu den Vermeidungs-, Schutz-,

Gestaltungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Beispiel) Maßnahmen-

Nr. Kurzbeschreibung der Maßnahme Umfang Zeitpunkt

V1 Amphibiendurchlässe 13 Stck. während der Baudurchfüh-rung

V1 dauerhafte Amphibienleiteinrichtun-gen

3.200 m während/nach der Bau-durchführung

V2 ottergerechte Aufweitung eines Brü-ckenbauwerkes

1 Psch während der Baudurchfüh-rung

S1 Bauzeitlicher Einzelbaumschutz 4 Stck. während der Bauzeit G1 Ansaat von Landschaftsrasen 3.500m² nach Fertigstellung A1 Alleebaumpflanzung 73 Stck. nach Fertigstellung A2 Aufforstung Laubwald 2.800m² vor Baubeginn

Anmerkungen:

Die Zeitpunkte zum zeitlichen Ablauf sind nach den Kategorien vor bzw. mit Baubeginn, während der Baudurchführung, nach Fertigstellung des Bauvorhabens anzugeben.

Maßnahmen zur Schadensbegrenzung und/oder Kohärenzsicherung Natura 2000 gemäß einer FFH-Verträglichkeitsprüfung/Ausnahmeprüfung werden ebenfalls in das Formblatt aufgenommen. In diesem Fall wird der Tabel-lentitel entsprechend erweitert („ ... einschließlich Maßnahmen zur Schadensbegrenzung/Kohärenzsicherung Natura 2000“). Die im Einzelfall gesetzten Fristen müssen zeitlich angemessen sein. Erforderlichenfalls sind Maßnahmen bereits vor Baubeginn einer Straße durchzuführen, um das konkret ge-plante Ziel erreichen zu können (vgl. z. B. VG Darmstadt, NuR 1991, S. 390, 398f.; vgl. a. SCHINK 1992, S. 1399). Die erarbeiteten Zeitvorgaben sind des Weiteren bei der Baudurchführung in den Bauzei-tenplan einzustellen und dort weiter zu spezifizieren (vgl. RAS-LP 2, FGSV 1993, insbes. Kap. 1.2.2, S. 8 f. u. Kap. 1.2.6, S. 10). Auch eine ggf. als Vermeidungsmaßnahme notwen-dige Bauzeitenbeschränkung ist hier aufzunehmen.

Kap. 4.4

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Handbuch LBP (SBV) in Brandenburg, Teil 1 - Stand:Juni 2006

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Im Maßnahmenblatt ( MUSTERFORMBLATT 5) sind auch Angaben zu den Nutzungs- und Ei-gentumsverhältnissen der jeweils betroffenen Grundfläche zu machen und die vorgesehe-nen Maßnahmen zur rechtlichen Sicherung entsprechend § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BbgNatSchG zu begründen. Durch Aufnahme der Maßnahmenflächen in die Maßnahmen-pläne und das Maßnahmenverzeichnis LBP (ggf. auch in das Bauwerksverzeichnis) ist mit der Genehmigung des Vorhabens eine rechtliche Sicherung gemäß § 12 Abs. 4 BbgNatSchG in Form des Enteignungsrechts nach § 19 FStrG bzw. § 42 BbgStrG gegeben. Als Regelungen zur dinglichen Sicherung kommen u.a. Grunderwerb, Nutzungsbeschrän-kung durch Eintrag einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit oder auch Verwaltungs-vereinbarungen in Frage (vgl. FGSV 2003a). Die Angaben sind unter Beachtung der Anforderungen gemäß dem ARS 3/2003 des BMVBW „Hinweise zur Umsetzung landschaftspflegerischer Kompensationsmaßnahmen beim Bundesfernstraßenbau“ zu machen.

Umweltbaubegleitung Im Rahmen der LBP-Bearbeitung ist zu prüfen, ob bei der Herstellung des technischen Straßenbauwerks aufgrund besonders empfindlicher ökologischer Gegebenheiten und der Stärke des Eingriffs (z. B. bei Durchfahrung von Schutzgebieten, Querung hochwertiger Fließgewässer etc.) oder der integrierten bautechnischen Vermeidungsmaßnahmen (z. B. bei Herstellung von Querungshilfen für Wildtiere) eine Umweltbaubegleitung erforderlich ist.

Die Umweltbaubegleitung soll u.a. vor Ort sicherstellen, dass entsprechend dem natur-schutzrechtlichen Vermeidungsgebot (ggf. nicht voraussehbare) Beeinträchtigungen so-weit möglich vermieden bzw. vermindert werden, Schutzmaßnahmen eingehalten und op-timiert werden und bautechnische Vermeidungsmaßnahmen eine fachgerechte und funk-tionstüchtige Umsetzung finden.

Bei entsprechenden Voraussetzungen ist eine Auflage in das Maßnahmenblatt LBP auf-zunehmen.

4.5 Pflege und Kontrollen

Pflege und Unterhaltung der Maßnahmen

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind so zu planen, auszuführen und zu pflegen bzw. bewirtschaften, dass sie ihre Funktion erreichen und auf Dauer erfüllen können. Gemäß § 12 Abs. 4 BbgNatSchG sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in dem jeweils erforderli-chen, im Zulassungsbescheid festzusetzenden Zeitraum entsprechend den Kompensati-onszielen zu unterhalten. Der Straßenbaulastträger ist somit auf Dauer für die Pflege verantwortlich. Bei Abgabe von Kompensationsflächen an die Bundesvermögensverwal-tung oder Übertragung an geeignete Dritte sind Vereinbarungen zur Übernahme der Pfle-ge zu treffen. Bei der Pflege vegetationstechnischer Maßnahmen wird zwischen Fertigstellungs-, Ent-wicklung- und Unterhaltungspflege unterschieden (s. ZTVLa-StB 99). Die Fertigstellungspflege (DIN 18916, 18917, 18918) dient der Herstellung eines abnah-mefähigen Zustandes der Maßnahme. Sie dauert mindestens bis zum 30. September nach der Herstellung (Pflanzung oder Ansaat) und endet mit der Abnahme der Maßnah-me. Die nachfolgende Entwicklungspflege (DIN 18919) dient zur Erzielung eines funktionsfä-higen Zustandes der Pflanz- bzw. Saatmaßnahme. Bei Pflanzarbeiten dauert sie in der Regel 2 Jahre. Bei Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (z. B. Biotopentwicklung) kann die Entwicklungspflege jedoch erheblich länger dauern. Die ggf. nachfolgende Unterhaltungspflege erhält die Funktion der Maßnahme auf Dauer bzw. für den festgesetzten Pflegezeitraum (z. B. regelmäßige Mahd eines Trockenra-sens).

Kap. 4.5 Kap. 4.5

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Die Unterhaltung bautechnischer Vorkehrungen wie z. B. Schutzanlagen für Amphibien (s. MAmS) umfasst regelmäßige Wartungskontrollen. Art, Umfang und Dauer der Pflege bzw. Unterhaltung sind im Maßnahmenblatt LBP zu beschreiben.

Art und Umfang der Pflege Im Landschaftspflegerischen Begleitplan reicht es aus, hinsichtlich Leistungen der Fer-tigstellungs- und Entwicklungspflege bei üblichen Landschaftsbauarbeiten (Gehölzpflan-zungen, Rasenansaaten) auf die entsprechenden Fachnormen (Vegetationstechnik im Landschaftsbau) sowie die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtli-nien für Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau - ZTVLa-StB 99“ zu verweisen, sofern keine besonderen Anforderungen und Vorgaben bestehen. Die zum Erreichen und Aufrechterhalten des Maßnahmenziels erforderlichen Maßnahmen der Unterhaltungspflege sind nach Art und Umfang zu beschreiben und mit dem zur Durchführung vorgesehenen Träger abzustimmen. Art und Intensität der Unterhaltungspflege sind abhängig vom geplanten Biotoptyp. Die „Hinweise zur Umsetzung landschaftspflegerischer Kompensationsmaßnahmen beim Bundesfernstraßenbau", Ausgabe 2003, enthalten hierzu Vorschläge (s. auch RAS-LP 2, ZTVLa-StB 99, MAmS). Grundsätzlich lassen sich zwei Arten von Pflege unterscheiden. Zum einen die Pflege in Form einer mit dem Entwicklungsziel verträglichen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung. Mit der Pflege ist dann ein wirtschaftlicher (Rest)Nutzen verbunden (z. B. Streuobstwiese, extensive Grünlandnutzung). Zum anderen gibt es Landschaftspflegemaßnahmen ohne wirtschaftlichen Nutzen, die ausschließlich dem Er-reichen und Erhalten der Funktionsfähigkeit der Kompensationsmaßnahmen dienen.

Dauer der Pflege Die Pflege- und Unterhaltungsverpflichtung bleibt generell so lange bestehen, wie dies im Planfeststellungsbeschluss oder sonstigem Zulassungsbescheid festgelegt ist. Sind dort keine Regelungen enthalten, sind Pflege und Unterhaltung grundsätzlich für den Zeit-raum, in dem die angestrebte Funktion der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen dies ge-bietet, durchzuführen. Das Pflege- und Unterhaltungserfordernis hängt spezifisch von dem zu entwickelnden Bi-otoptyp ab. Pflege kann entbehrlich werden, wenn Biotope der Eigenentwicklung überlas-sen werden können, z.B. bei ungelenkter Sukzession. Empfehlungen für Pflegezeiten fin-den sich in den „Hinweisen zur Umsetzung landschaftspflegerischer Kompensationsmaß-nahmen beim Bundesfernstraßenbau“, Ausgabe 2003 (FGSV 2003a).

Kontrolle der Maßnahmen

Die Verpflichtung zur Umsetzung landschaftspflegerischer Maßnahmen aus der Zulas-sungsentscheidung beinhaltet auch die Verpflichtung zur Kontrolle der Herstellung und Unterhaltungspflege sowie die Überwachung der Entwicklung der Maßnahme. § 18 Abs. 3 BbgNatSchG überträgt die Pflicht zur Prüfung der frist- und sachgerechten Durchführung der Kompensationsmaßnahmen einschließlich Pflegemaßnahmen der nach § 17 BbgNatSchG zuständigen Behörde. Diese kann sich vom Vorhabenträger einen diesbzgl. Bericht vorlegen lassen.

Bei der Kontrolle landschaftspflegerischer Maßnahmen ist prinzipiell zwischen Herstel-lungs- oder Durchführungskontrollen sowie Pflege- und Funktionskontrollen zu unter-scheiden (vgl. FGSV 2003a). Voraussetzung für alle Kontrollen sind klare Zielvorgaben des LBP für die Kompensati-onsmaßnahmen, aus denen sich Maßstäbe und Beurteilungskriterien ableiten lassen.

Herstellungskontrollen

Kap. 4.5

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Herstellungskontrollen bis zum Abschluss der Entwicklungspflege erfolgen bei Land-schaftsbauarbeiten gemäß den „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau - ZTVLa-StB 99“. Die wesentliche Aufgabe dieser Kontrolle ist es zu überprüfen, ob die festgelegten Kompensationsmaß-nahmen zur fachgerechten Ausführung gelangt sind und den planerischen Vorgaben entsprechen (Art, Lage, Umfang und Fristen). Die ZTVLa-StB werden von der Straßen-bauverwaltung regelmäßig als Vertragsbestandteil in die Bauverträge für Landschafts-bauarbeiten aufgenommen. Sie gehören standardmäßig zur fachgerechten Umsetzung von Maßnahmen und brauchen nicht explizit in der Zulassungsentscheidung festgesetzt zu werden.

Pflege- und Funktionskontrollen Um das Erreichen des Kompensationsziels im Rahmen seiner Verantwortung sicher zu stellen, hat der Vorhabenträger im Einzelfall Pflege- und Funktionskontrollen durchzufüh-ren (weitere Hinweise s. BMVBW 2003). Auch für Vermeidungsmaßnahmen wie Tierque-rungshilfen ist die Erforderlichkeit zu prüfen. Im LBP-Maßnahmenblatt sind entsprechende Festlegungen zu treffen.

Funktionskontrollen bringen zudem Erkenntnisse und Erfahrungen für ähnliche oder gleich gelagerte Fälle, so dass künftige Kompensationsmaßnahmen aus fachlicher und wirtschaftlicher Sicht optimiert geplant und ausgeführt werden können.

5 Zusammenfassung und Bilanzierung

In dem abschließenden Teil 5 sind die wichtigsten Ergebnisse der Landschaftspflegeri-schen Begleitplanung zusammenzufassen. Damit soll in kurzer übersichtlicher Form deut-lich werden, dass die erforderliche Problembewältigung geleistet wurde und den ver-schiedenen - vor allem den naturschutzrechtlichen - Anforderungen entsprochen wird. Entsprechende Aussagen von FFH-Fachbeiträgen gemäß § 26d BNatSchG werden dabei zielgerichtet integriert. Die Darstellungen sollen auch für eine Übernahme in die Unterlage 1 nach RE 1985 ge-eignet sein (s. Teil 2, „Mustergliederung“). Die Aktualisierung und Erweiterung der Mus-tergliederung nach den RE 1985 (Ergänzende Regelung Brandenburg Nr. ERB-4.1/11, MSWV 2003) erfüllt nach Ergänzung weiterer umweltbezogener Angaben auch die Anfor-derungen an eine allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung gemäß § 6 UVPG.

5.1 Ergebnisse der Bestandserfassung und -beurteilung

Es sind die wesentlichen Ergebnisse der Bestandserfassung und -beurteilung in einem kurzen, zusammenfassenden Text darzustellen. Dabei ist insbesondere auf die in Kapi-tel 2 sowie ggf. in FFH-Fachbeiträgen erarbeiteten tabellarischen Übersichten und den Bestandsplan (Unterlage 12.1) Bezug zu nehmen. Insbesondere betrifft dies: • Kurzbeschreibung des Untersuchungsraums und dessen Abgrenzung vor dem Hinter-

grund des Straßenbauvorhabens und seiner Lage im Landschaftsraum einschließlich der Maßnahmenbereiche bzw. Kompensationsflächen,

• Kurzbeschreibung der wesentlichen Ergebnisse der Bestandsbeurteilung, insbeson-dere:

- bemerkenswerte Sachverhalte zu den Datengrundlagen (z. B. aus vorausgegan-gene Verfahren, Sonderuntersuchungen etc.),

- Übersicht zu den Schutzgebieten und -objekten gemäß §§ 19 ff. u. 31 ff. BbgNatSchG, insbesondere zu betroffenen Natura 2000-Gebieten,

Kap. 5

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- Erläuterung der charakteristischen Merkmale des betroffenen Raumes und der be-sonders bedeutsamen, schutzwürdigen und empfindlichen Funktionen der Schutz-güter von Natur- und Landschaft (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BbgNatSchG) sowie der Lebensraumtypen und Arten von gemeinschaftlicher Bedeutung.

5.2 Ergebnisse der Konfliktanalyse und Entwurfsoptimierung

Die wesentlichen Ergebnisse der Konfliktanalyse und Entwurfsoptimierung sind in einem kurzen zusammenfassenden Text darzustellen. Dabei ist insbesondere auf die im Kapitel 3 erarbeiteten tabellarischen Übersichten und den Konfliktplan (Unterlage 12.1) sowie die zusammenfassende Bilanzierung (MUSTERFORMBLATT 6) Bezug zu nehmen. Insbesondere betrifft dies: • Kurzbeschreibung der wesentlichen Ergebnisse der Entwurfsoptimierung und Prüfung

von planerischen und baulich-konstruktiven Möglichkeiten und Maßnahmen zur Ver-meidung von Beeinträchtigungen (Kap. 3.1) sowie der Maßnahmen zur Schadensbe-grenzung Natura 2000.

• Kurzbeschreibung der wesentlichen Ergebnisse der Ermittlung der unvermeidbaren erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Natur-haushalts und des Landschaftsbildes (Kap. 3.2) und der Beeinträchtigungen im Sinne des § 26d BbgNatSchG, insbesondere:

- Darstellung der besonders gravierenden unvermeidbaren Beeinträchtigungen der Schutzgüter,

- Betroffenheit von Schutzgebieten und -objekten gemäß §§ 19 ff. u. 31 ff. BbgNatSchG, insbesondere von Natura 2000-Gebieten.

5.3 Ergebnisse der Landschaftspflegerischen Maßnahmenplanung

Die wesentlichen Ergebnisse der Planung landschaftspflegerischer Maßnahmen zu Ver-meidung/Verminderung, zum Schutz, zur Gestaltung und zum Ausgleich/Ersatz sowie Schadensbegrenzungsmaßnahmen zur Kohärenzsicherung Natura 2000 sind in einem kurzen zusammenfassenden Text darzustellen. Dabei ist insbesondere auf die im Kapitel 4 erarbeiteten tabellarischen Übersichten und die Maßnahmenpläne (Unterlage 12.2 und ggf. FFH-Prüfung.) sowie die nach Kap. 5.4 zu erarbeitende zusammenfassende Bilanzie-rung (MUSTERFORMBLATT 6) Bezug zu nehmen. Insbesondere betrifft dies: • Kurzbeschreibung der bei der Maßnahmenplanung zugrunde gelegten Zielkonzeption

(Kap. 4.1 bzw. FFH-Prüfung),

• Kurzbeschreibung der wesentlichen Ergebnisse der Maßnahmenplanung, insbeson-dere:

- Schutz- und Gestaltungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Schadensbegren-zung Natura 2000, die nicht in den straßentechnischen Entwurf integriert sind,

- Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,

- Maßnahmen zur Kohärenzsicherung Natura 2000,

- Besonderheiten der Planung, z. B. wenn eine Zusammenfassung von Einzelmaß-nahmen zu großflächigen Maßnahmen erfolgt,

• Darstellung, ob nicht kompensierbare unvermeidbare Beeinträchtigungen der Schutz-güter verbleiben, die die Entrichtung einer Ersatzzahlung nach § 15 BbgNatSchG be-gründen.

Kap. 5.2

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MUSTERFORMBLATT 6: Zusammenfassende Bilanzierung (Beispiel)

Eingriff (nach Entwurfsoptimierung) Kompensa-tionsbedarf

Vermei-dung / Vermin-derung

Landschaftspflegerische Maßnahmen

Beeinträchtigung/Konfliktsituation Art der Maßnahme Umfang

(Fläche, Länge, Anzahl etc.) V S G A E

betriebsbedingt

Konfl.- Nr.

Bau-km

BW-Nr.

Art u. Intensität (einschl. Beginn, Dauer u.ä.)

baube-dingt

anlage-bedingt

Zone A Zone ...

unter Angabe des Kompensations-

faktors Bez./Nr. der Maßnahme

Beschreibung

(Gesamtumfang der Maßnahme)

Umfang (Fläche, Länge, An-

zahl etc.) (Anteil am Gesamt-

umfang der Maßnah-me)

Ziel der Maßnahme Erreichen des Ver-meidungs- u. Kom-

pensationsziels (vermieden, vermindert,

ausgeglichen, ersetzt, nicht ersetzbar)

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10

Schutzgut Boden KV gesam-

te Bau-strecke

Bodenversiegelung (Böden allgemeiner Bedeutung)

9.330 m² 1:1 (Entsiegelung) hier: 840 m²; 1:2 (Nutzungsex-tensivierung) hier: 16.980 m²

A 1

E 3

E 4

Entsiegelung ehemaliger Verkehrsflächen Anlage Hecke auf ehemaligem Acker (anteilig) Anlage Feldgehölz auf ehemaligem Acker (anteilig)

840 m²

9.000 m² (von insg. 11.000 m²)

7.980 m² (von insg. 13.200 m²)

Wiederherstellung ökol. Bodenfunk-tionen, Einleitung einer natürlichen Bodenentwicklung Regenerierung ökol. Bodenfunktionen Regenerierung ökol. Bodenfunktionen

ausgeglichen

ersetzt

ersetzt

K1 0+000 –

7+200

Überprägung von Böden durch Straßenböschun-gen und Entwässerungsmulden (Böden allgemeiner Bedeutung)

13.000 m² 1:0,4 (Nutzungsex-tensivierung) hier: 5.200 m²

E 4

Anlage Feldgehölz auf ehemaligem Acker (anteilig)

5.220 m² (von insg. 13.200 m²)

Regenerierung ökol. Bodenfunktionen ausgeglichen

Schutzgut ...

Schutzgut ...

Kap.5.3

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Seite 77

5.4 Zusammenfassende Gegenüberstellung/Bilanzierung von Beeinträchtigungen und Maßnahmen

Über die vorangegangenen textlichen Erläuterungen hinausgehend sind zwei zusammen-fassende tabellarische Übersichten anzufertigen: • Es ist eine zusammenfassende Bilanzierung gemäß MUSTERFORMBLATT 6 zu erar-

beiten. Dies erfolgt in Modifizierung der ‘Vergleichenden Gegenüberstellung’ gemäß „Musterkarten LBP“ (BMV 1998, S. 20 f.), um eine vollständige Übersicht zur Konflikt-bewältigung zu erhalten (einschl. der baulich-konstruktiven Maßnahmen zur Ver-meidung).

Die tabellarische Übersicht enthält in verbal-argumentativer und soweit möglich quan-tifizierender Form die wesentlichen Angaben zu den vorhabensbedingten Beeinträch-tigungen und den darauf bezogenen LBP-Maßnahmen, ggf. auch bautechnischen Vermeidungsmaßnahmen. Anhand der Darstellung soll insbesondere zusammenfas-send nachvollziehbar werden, dass die naturschutzrechtlichen Gebote (insbes. Ver-meidungs-, Kompensationsgebote) erfüllt werden.

• Bei Betroffenheit von Wald im Sinne des Waldgesetzes ist eine Waldbilanz aufzustel-len (MUSTERFORMBLATT 7). Weitere Hinweise, insbesondere zum erforderlichen Kom-pensationsverhältnis sind in Teil 2, Kap. 4.3.1 enthalten.

MUSTERFORMBLATT 7: Waldbilanz (Beispiel)

Betroffene Waldfläche mit folgender Funktion (ha) *1

Kfl.

-Nr.

Schutz- und Nutzfunktion

Nutzfunktion Schutz-, Erholungs- und Nutzfunktion

Betroffene Fläche (ha)

Art der Kompensationsmaß-nahme (Nr. gem. MUSTERFORMBLATT 5)

Umfang der Kom-pensationsmaß-nahme (ha)

KV

K2

3,45 0,15 1,0 4,60

A4, Erstaufforstung einschl. Waldrandentwicklung *2

2,4

E4, Erstaufforstung ehem. Truppenübungsplatz(TÜP)

0,2

E5, Erstaufforstung ehem. TÜP 2,0

K4 - 0,25

(Waldschneise)

- 0,25 E6, Voranbau Kiefernforst in Mischbestand *3

0,25

Summe nach Bedeutung und Umfang der Waldflächen (ha) Summe nach Art und Umfang der Maßnahmen (ha)

Wald mit Schutz- und Nutzfunktion 3,45 - -

Wald mit Nutzfunktion 0,15 - -

Wald mit Schutz-, Erholungs- und Nutzfunktion 1,0

Ersatzaufforstungen i. S.

LWaldG

4,60

Unbestockte Waldfläche 0,25 Waldumbau *3 0,25

Gesamtsumme 4,85 Gesamtsumme 4,85

Angaben zur Waldumwandlung*4 / Ersatzaufforstung / Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustandes

Gemarkung Flur Flurstück Anteil Waldum-wandlung*4 (ha)

Anteil Ersatzauf-forstung (ha)

Anteil Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustandes i. S. VV § 8 LWaldG

Mahlow 13 133/4 4,6 - -

Mahlow 6 21 - 1,6 -

Schönebeck... 21 7/23 0,25 - 0,25

.... .... .... - 3,0 -

Kap.5.4

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*1 Waldfläche mit Waldfunktion Hinweis: Es sind die betroffenen Waldfunktionen einzutragen (im Beispiel sind 3 Waldfunktionen betroffen). Lt. Verteilung der Waldfunktionen im Gesamtwald des Landes Bbg. (Stand 2001) sind von den Waldflächen in Hauptgruppen ausgewiesen (Forstliche Rahmenplanung im Land Brandenburg):

- 31,0% Schutz- und Nutzfunktion, - 32,0% Nutzfunktion, - 22,0% Schutz-, Erholungs- und Nutzfunktion, - 6,0% Erholungs- und Nutzfunktion, - 8,0% Schutzfunktion und - 1,0% Schutz- und Erholungsfunktion.

Die ab 1. Januar 2001 in Brandenburg geltende Liste der Waldfunktionen enthält insgesamt 53 Schutz-, Erho-lungs- und Nutzfunktionen.

*2 Ersatzaufforstung Nach VV § 8 LWaldG wird als Ersatz eine Erstaufforstung gefordert. Gemeint ist damit eine Aufforstung auf bisherigen Nicht-Waldflächen (z. B. Ackerflächen). *3 Waldumbau In den Maßnahmeblättern sind die konkrete Waldumbaumaßnahme darzulegen. Dazu zählen Unterbau, Vor-anbau und Nachanbau. Diese Waldrandgestaltungen werden in der VV § 8 LwaldG als Maßnahmen zur Ver-besserung des Waldzustandes aufgeführt.

*4 Waldumwandlung Angaben zur Waldumwandlung/Ersatzaufforstung und Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustandes i. S. VV § 8 LWaldG. Mit Waldumwandlung ist der Eingriff (Beseitigung Wald/Waldfläche) gemeint. Die betroffe-nen Flächen der Waldumwandlung und der Kompensationsmaßnahmen sind genau zu verorten (Gemarkung etc.).

5.5 Hinweise für besondere naturschutzrechtliche Entscheidungen

Mit der Landschaftspflegerischen Begleitplanung und den dabei im Einzelnen zu machen-den Angaben, insbesondere gemäß der Darlegungspflicht nach § 18 BbgNatSchG, wird die planerische Bewältigung der durch das Straßenbauvorhaben ausgelösten Konflikte in Bezug auf die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege geleistet. Die Ergebnisse der Landschaftspflegerischen Begleitplanung sind im Zulassungsverfahren gemäß den einschlägigen straßen- und naturschutzrechtlichen Vorschriften zu berück-sichtigen, und es ist über die Rechtsfolgen zu entscheiden. Führt ein Eingriff zu nicht vermeidbaren und nicht kompensierbaren Beeinträchtigungen, so ist die Zulässigkeit des Vorhabens am Maßstab des § 12 Abs. 3 Satz 1 BbgNatSchG zu prüfen. Diese spezielle naturschutzrechtliche Abwägung ist der fachplanerischen Ent-scheidung (Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG, § 38 Abs. 3 Satz 2 BbgStrG) als naturschutzrechtliche Zwischenprüfung vorgelagert ([14], S. 103) und von der abschlie-ßenden Entscheidung zu trennen (BVewG, NuR 1993, S. 125, 129; BVerwG, NuR 1991, S. 124, 128). Da die naturschutzrechtliche Abwägung in der Landschaftspflegerischen Begleitplanung selbst noch nicht vollzogen wird, stellen ggf. ermittelte Ersatzzahlungen die notwendigen planerischen Vorkehrungen dar, die für den Fall, dass das Straßenbauvorhaben am Maß-stab des § 12 Abs. 3 Satz 1 BbgNatSchG zulässig ist, zu veranlassen sind. Um die naturschutzrechtliche Abwägung gemäß § 12 Abs. 3 BbgNatSchG vollziehen zu können, müssen anhand der Angaben in der Landschaftspflegerischen Begleitplanung die weder ausgleichbaren noch ersetzbaren unvermeidbaren Beeinträchtigungen der Schutz-güter sowie die Betroffenheit streng geschützter Tier- oder Pflanzenarten deutlich werden. Hierzu sind insbesondere folgende zusammenfassende Darstellungen zu machen: • zu den nicht vermeidbaren und weder ausgleichbaren noch ersetzbaren Beeinträchti-

gungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes,

Kap.5.5

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• zu den besonders bedeutsamen durch das Straßenbauvorhaben betroffenen Werten und Funktionen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, z. B. Gewässerlebens-räume (s. § 35 BbgNatSchG),

• zu den durch das Vorhaben zerstörten und nicht wiederherstellbaren unverzichtbaren Biotopen von Tieren und Pflanzen der streng geschützten Arten entsprechend § 12 Abs. 3 Satz 2 BbgNatSchG (s. Kap. 4.3.2).

Bei Verletzung der artenschutzbezogenen Verbote gemäß § 42 BNatSchG wird eine Be-freiung von den Schutzvorschriften gemäß § 62 BNatSchG erforderlich [163a]. Sofern hierbei Arten Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG in deren natürlichen Verbreitungsgebie-ten oder „Europäische Vogelarten“ im Sinne der Richtlinie 79/409/EWG betroffen sind, besteht eine Nachweispflicht, dass die Art. 12, 13 u. 16 der RL 92/43/EWG sowie 5 u. 9 der RL 79/409/EWG der Befreiung nicht entgegenstehen. Bei Beeinträchtigung von geschützten Teilen von Natur und Landschaft, die Genehmi-gungen und Ausnahmen bzw. Befreiungen erfordern (nach Maßgabe § 19 Abs. 2 u. § 72 BbgNatSchG, vgl. a. VV-Biotopschutz), kommt es u. a. ebenfalls darauf an, ob die für das Vorhaben sprechenden Gründe des Gemeinwohls die zu erwartenden Beeinträchtigungen überwiegen, unter Einbezug möglicher ausgleichender Maßnahmen entsprechend der landschaftspflegerischen Begleitplanung. Insoweit bedarf es unter Bezugnahme auf die Übersicht gemäß MUSTERFORMBLATT 4 einer zusammenfassenden Darstellung der jeweils gebietsbezogenen Beeinträchtigungen. Für beeinträchtigte Schutzgebiete sind Hinweise zum Schutzzweck im Kapitel 0 (Planungsgrundlagen) einzufügen. Bei Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten ergeben sich die besonderen Angaben für Entscheidungen entsprechend den Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 26d BbgNatSchG unmittelbar aus der gesonderten FFH-Verträglichkeitsprüfung/FFH-Ausnahmeprüfung. Es genügt, wenn an dieser Stelle darauf verwiesen wird.

Kap.5.5

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ANLAGEN DES LBP

Folgende Anlagen sind jedem LBP beizufügen.

Verbindliche Anlagen:

• Maßnahmenverzeichnis In den Maßnahmenblättern werden die Einzelmaßnahmen beschrieben. Eine Kopier-vorlage ist im Teil 2, Anlagen, Musterformblatt 5 enthalten.

• Kostenschätzung

In der Kostenschätzung sind die Kosten für die Maßnahmen selbst (Vermeidungs-, Schutz-, Gestaltungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen), die etwaigen Grunder-werbskosten sowie die Gesamtkosten entsprechend dem MUSTERFORMBLATT 8 tabel-larisch unter Beachtung der DIN 276 zu ermitteln und darzustellen. Neben den Her-stellungskosten (einschließlich der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege) sind die Kosten für Wildverbissschutz etc. getrennt aufzuführen. Die Aufschlüsselung der AKS-Kostengruppen ist Teil 2, Anlage „Kostenschätzung“ zu entnehmen. Alle Preise sind als Nettopreise in Euro anzugeben.

Soweit eine Ersatzzahlung erforderlich wird, ist bei der Ermittlung u. a. zu beachten, dass - die voraussichtlich tatsächlich entstehenden Unterhaltungskosten herangezogen

werden, - die Pflegekosten mit dem aktuell geltenden Zinssatz (z.Z. 4%) für den Zeitraum

der Pflege kapitalisiert werden (analog zur Verfahrensweise bei Ablöseberechnun-gen).

• Quellenverzeichnis (projektspezifisch)

Anlagen nach Erfordernis des Einzelfalls:

• Ergebnisse von Sonderuntersuchungen oder vertiefende Darstellung von Einzel-sachverhalten, z. B faunistische Kartierungen, Kartierung von Alleen

• Abstimmungsunterlagen speziell mit den zuständigen Naturschutzbehörden, insbes. den Naturschutzstationen Rhinluch (Amphibienschutz) und Zippelsförde (u.a. Otter- und Biberschutz) sowie ggf. mit anderen Trägern öffentlicher Belange, insbes. Forst-behörden

• FFH-Vorprüfung, FFH-Verträglichkeitsprüfung, FFH-Ausnahmeprüfung und ggf. Stel-lungnahme der EU-Kommission gemäß § 26d Abs. 4 BbgNatSchG (s. dazu BMVBW 2004)

Anlagen des LBP

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Handbuch LBP (SBV) in Brandenburg, Teil 1 - Stand: Juni 2006

Seite 81

MUSTERFORMBLATT 8: Kostenschätzung alle Angaben netto (Beispiel)

Teilsummen in EUR Position (Maßnamen -Nr. laut Verzeichnis)

Kostenrelevante Einzelmaßnahmen AKS Kosten-gruppe

Einheitspreis(in EUR /Einheit)

Umfang (Menge/Anzahl/Fläche) Anteil

Bund Anteil Land

Anteil Kommune

1. Kompensationsmaßnahmen

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen außerhalb des Straßenkörpers 961 100 A3 Baumpflanzungen:

Herstellungskosten (einschl. Fertigstellung- und Entwicklungspflege)

205,00/Stck.

36 Stck

7.380,00

A4 Heckenpflanzung, Herstellungskosten (einschl. Fertigstellung- und Entwicklungspflege) Wildverbisszaun Herstellungskosten (einschl. Fertigstellung- und Entwicklungspflege)

5,00/m²

4,50/m²

9.500 m²

2.000 m²

47.000,00

9.000,00

A6 Rekultivierung Baustelleneinrichtungsflächen, Arbeitsstreifen

0,30/m² 4.500 m² 1.350,00

trassennahe Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen 851 100 A5 Obstbaumpflanzung an querendem Wirtschaftsweg

Herstellungskosten (einschl. Fertigstellung- und Entwicklungspflege) 180,00/Stck. 12 Stck. 2.160,00

Kos

ten

des

Nat

ursc

hutz

es u

nd d

er

Land

scha

ftspf

lege

Summe der Maßnahmenkosten

66.890,00

2. Grunderwerb

Für trassenferne- und trassennahe Kompensationsmaßnahmen (sofern nicht im Straßenbau enthalten)

161 100

A4 Pauschal 1,50/m² 9.500 m² 14.250,00

Summe der Grunderwerbskosten 14.250,00 Gru

nder

wer

bs-

kost

en

Anlagen des LBP

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Handbuch LBP (SBV) in Brandenburg, Teil 1 - Stand: Juni 2006

Seite 82

Teilsummen in EUR Position (Maßnamen -Nr. laut Verzeichnis)

Kostenrelevante Einzelmaßnahmen AKS Kosten-gruppe

Einheitspreis(in EUR /Einheit)

Umfang (Menge/Anzahl/Fläche) Anteil

Bund Anteil Land

Anteil Kommu-ne

3. Sonstige Maßnahmen

A/E xx Beseitigung von Fahrbahnbefestigungen (sofern nicht als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen unter KBK-Nr. 961 100 bzw. 851 100 enthalten)

215 000 m²

G xx

Rasenansaat 221 070

G1 Ansaat der Banketten, Mulden und Böschung Herstellungs- und Entwicklungspflege

0,50/m² 0,45/m²

10.800 m² 10.800 m²

5.400,00 4.860,00

S yy

Wildschutzzäune 871 010 m

V xx

Tierdurchlässe 700 100 Stck.

Vxx

Wildüberführungen 400 100 Stck

Wildunterführungen

400 200 m²

V yy

Leiteinrichtungen für Tiere (z. B. für Amphibien, Otter, Biber, Wild)* 871 200 m

G G/A xx Bepflanzungsmaßnahmen im Bereich des Straßenkörpers (z.B. Ges-taltungsmaßnahmen, ohne Rasenansaat)

851 000 m²

S xx Maßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft im Bereich des Straßenkörpers (z. B. ingenieurbiologische Maßnahmen, Maßnah-men nach RAS LP 4)*

951 000

S1 Gehölz-/Biotopschutz Einzelbaumschutz Schutzzaun

36,00/Stck. 3,50/lfd. m

16 Stck. 1.645 m

576,00

5.757,50

Summe der sonstigen Kosten

16.593,50

Kos

ten

der b

aute

chni

sche

n M

aßna

hmen

* Für alle Positionen kann durch Austausch der 3. Null von rechts durch eine 9 auch ein Freitext gewählt werden, sofern die konkrete Maßnahme eine abweichende Beschreibung er-fordert. In diesem Fall kann die Maßeinheit (Stck./m² /Psch/m) ebenfalls geändert werden. Freitexte sollten jedoch nur sparsam verwendet werden.

Anlagen des LBP

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Handbuch LBP (SBV) in Brandenburg, Teil 2 - Stand: Juni 2006

Seite 83

TEIL 2

0 Einführung

Dieser Teil des Handbuchs enthält erläuternde Hinweise, Tabellen und Checklisten. Die Gliederung ist mit der des Teils 1 identisch. Sind keine weiteren Hinweise vorhanden, ist dies unter dem entsprechenden Kapitel vermerkt.

0.1 Zielsetzung und Strukturierung - Keine weiteren Hinweise.

0.2 Schnittstellen zu vorhergehenden und anschließenden Verfahren Gliederung Teil 1 des Handbuchs (= Mustergliederung LBP)

Muster- Form-blatt- Nr.

Übernahme we-sentlicher Er-gebnisse in RE-Unterlage 1 ge-mäß MSWV 2003

1. Einleitung 1.1. Beschreibung des Vorhabens 1 1.1, 1.2 1.2. Grundlagen der Landschaftspflegerischen Be-

gleitplanung

1.2.1. Vorschriften 1.3 1.2.2. Planungsgrundlagen 1.2.3. Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen Natura

2000

1.3. Untersuchungsraum 3.2 2. Bestandserfassung und –beurteilung von Natur

und Landschaft 3.3.5

2.1. Schutzausweisungen, Aussagen der landschafts-planung und sonstige raumwirksame Vorgaben

2.3, 3.3.1, 3.3.5, 3.3.6

2.2. Schutzgüter der Eingriffsregelung 2.2.1. Schutzgut Boden 3.3.5.1 2.2.2. Schutzgut Wasser 3.3.5.2 2.2.2.1. Grundwasser 2.2.2.2. Oberflächengewässer 2.2.3. Schutzgüter Klima und Luft 3.3.5.3 2.2.4. Schutzgüter Biotope / Tiere und Pflanzen 2 3.3.5.4 2.2.4.1. Biotoptypenkartierung 2.2.4.2. Tiere und deren Lebensräume 3.3.5.4 2.2.4.3. Biotopkomplexe und ökologische Funktionsbezie-

hungen 3.3.5.8

2.2.5. Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert der Landschaft

3.3.5.5

2.3. Kultur- und sonstige Sachgüter (Schutzgut nach § 2 UVPG)

3.3.5.7

3. Konfliktanalyse und Entwurfsoptimierung 3.3.5 3.1. Optimierung des Vorhabens zur Vermei-

dung/Verminderung von Beeinträchtigungen 5.4.1

Kap. 0

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Handbuch LBP (SBV) in Brandenburg, Teil 2 - Stand: Juni 2006

Seite 84

Gliederung Teil 1 des Handbuchs (= Mustergliederung LBP)

Muster- Form-blatt- Nr.

Übernahme we-sentlicher Er-gebnisse in RE-Unterlage 1 ge-mäß MSWV 2003

3.1.1. Entwurfsoptimierung und Planungsvarianten 3.3 3.1.2. Bautechnische Maßnahmen zur Vermei-

dung/Verminderung 3 A 4.6

3.2. Unvermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft

4 3.3.5

3.2.1. Schutzgut Boden 3.3.5.1 3.2.2. Schutzgut Wasser 3.3.5.2 3.2.2.1. Grundwasser 3.2.2.2. Oberflächengewässer 3.2.3. Schutzgüter Klima und Luft 3.3.5.3 3.2.4. Schutzgüter Biotope / Tiere und Pflanzen 3.3.5.4 3.2.5. Schutzgut Landschaftsbild, Erholungswert der

Landschaft 3.3.5.5

3.2.6. Konfliktschwerpunkte und Wechselwirkungen 3.3.4, 3.3.5, 3.3.5.8

3.3. Kultur- und sonstige Sachgüter (Schutzgut nach § 2 UVPG)

3.3.5.7, 5.5

4. Landschaftspflegerische Maßnahmen 5.4 4.1. Methodik, Konzeption und Ziele der Maßnahmen-

planung

4.2. Landschaftspflegerische Maßnahmen zur Ver-meidung/Verminderung, Gestaltungs- und Schutzmaßnahmen

3 B 5.4.1, 5.3

4.2.1. Landschaftspflegerische Vermeidungs-/Verminderungsmaßnahmen

4.2.2. Schutzmaßnahmen 5.3 4.2.3. Gestaltungsmaßnahmen 5.4.2 4.3. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen 5.4.3, 5.4.4 4.3.1. Angaben zur Bestimmung von Art und Umfang

der Maßnahmen

4.3.2. Ausgleichbarkeit unvermeidbarer Beeinträchti-gungen, Prüfung nach § 12 Abs. 3 BbgNatSchG, Ersatzzahlung

4.3.3. Maßnahmenbeschreibung 3 C 5,4, 5.5, 5.6 4.4. Zeitliche Realisierung und Flächenverfügbarkeit 3 4.5. Pflege und Kontrollen 5. Zusammenfassung und Bilanzierung 5.4.6 5.1. Ergebnisse der Bestandserfassung und

–beurteilung

5.2. Ergebnisse der Konfliktanalyse und Entwurfs- optimierung

3.3, 4.2

5.3. Ergebnisse der Landschaftspflegerischen Maß-nahmenplanung

5.3, 5.4

5.4. Zusammenfassende Gegenüberstellung /Bilanzierung von Beeinträchtigungen und Maß-nahmen

6, 7 5.4.6

5.5. Hinweise für besondere naturschutzrechtliche Entscheidungen

7.

Kap. 02

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Seite 85

Gliederung Teil 1 des Handbuchs (= Mustergliederung LBP)

Muster- Form-blatt- Nr.

Übernahme we-sentlicher Er-gebnisse in RE-Unterlage 1 ge-mäß MSWV 2003

Anlagen Maßnahmenverzeichnis 5 Kostenschätzung 8 6.1 Quellenverzeichnis (projektspezifisch)

0.3 Vorhabenstypen

Es sind folgende Vorhabenstypen zu unterscheiden: Freie Strecke: 1. Neubau einer Straße 2. Anbau eines Fahrstreifens (einseitig oder beidseitig) 3.a) Grundhafter Ausbau mit Verbreiterung des Querschnitts 3.b) Anbau eines Standstreifens (einseitig oder beidseitig) 4.a) Bau besonderer Anlagen (Rastplätze, Tank- und Rastanlagen, Lagerplätze, Ge-

rätehöfe, Straßen-, Autobahn- und Fernmeldemeistereien, Kabel- und Verstärker-häuser)

4.b) Neubau einer Anschlussstelle 5. Neubau eines Radwegs 6.a) Ersatzneubau einer Brücke (mit und ohne Erweiterung) 6.b) Kleinere Baumaßnahmen wie z. B. Kurvenbegradigung, Neu- und Umbau einer

Schallschutzanlage (Wand/Wall) 6.c) Neu- und Umbau, Erweiterung und Erneuerung von Betriebseinrichtungen (Fern-

meldeanlagen, Einrichtungen zur Verkehrsbeeinflussung, Stromversorgungs- und Beleuchtungsanlagen)

6.d) Umbau einer Anschlussstelle 6.e) Umbau von Autobahndreiecken und -kreuzen 7. Instandsetzungsmaßnahmen/Deckenüberbauten mit ausschließlich baubedingter

Veränderung von Grundflächen

Ortsdurchfahrt: Ausbau einer Ortsdurchfahrt (unter Beachtung der Gestaltung der Nebenanlagen wie z. B. Parkplätze, Rad- u. Gehweg; sowohl unter Beibehaltung des Querschnitts als auch mit Erweiterungen oder Rückbau) Ein reduzierter Aufwand für einen LBP ist möglich bei Vorhabenstypen mit reduziertem bzw. sehr reduziertem Umfang (insbesondere im Hinblick auf den Eingriffsumfang). Der vollständige Umfang des Aufwandes ergibt sich grundsätzlich für alle UVP-pflichtigen und nach Vorprüfung als UVP-pflichtig bestimmten Vorhaben. Darüber hinaus ist bei einer möglichen Betroffenheit von Natura 2000-Gebieten sowie beim Neubau einer Straße in der Regel vom vollen Umfang auszugehen. Bei Ortsdurchfahrten und kleineren Vorhaben auf freier Strecke ergibt sich häufig ein reduzierter Aufwand, der insbesondere durch die Größe des Untersuchungsgebietes und die durch Überlagerung von Vorbelastungen ver-einfachte Bestandsanalyse und Konfliktanalyse bestimmt ist. Ein sehr reduzierter Aufwand ergibt sich z. B. für Radwege (5.) (i. d. R. keine erheblichen betriebsbedingten Auswirkungen), kleinere Baumaßnahmen (6.b), Betriebseinrichtungen

Kap. 03

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Handbuch LBP (SBV) in Brandenburg, Teil 2 - Stand: Juni 2006

Seite 86

(6.c) sowie Instandsetzungsmaßnahmen/Deckenüberbauten (7.). Mindestbedingung des sehr reduzierten Umfangs ist die Bearbeitung der Musterformblätter 1, 5, 6 und 8.

0.4 Prüfung der Eingriffsrelevanz des Vorhabens

Keine weiteren Hinweise.

0.5 Umweltrelevante Prüfungen

Keine weiteren Hinweise.

0.5.1 Eingriffsregelung

Bei einem Straßenbauvorhaben, das einen Eingriff i. S. d. § 10 Abs. 1 BbgNatSchG dar-stellt (vgl. Teil 1, Kap. 0.4 und 0.5.2), sind die Anforderungen der Eingriffsregelung zu vollziehen. Die Eingriffsregelung ist ein auf die Bedürfnisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege zugeschnittenes Folgenbewältigungssystem (BVerwG NuR 1997, S. 404, 405). Es wird i. d. R. als “Huckepackverfahren” im Rahmen des jeweiligen fachrecht-lichen Zulassungsverfahren vollzogen (vgl. § 17 Abs. 1 BbgNatSchG). Die Eingriffsregelung ist mit einer festgelegten Abfolge materieller Gebote verbunden. Für die Eingriffsbeurteilung und die Prüfung der einzelnen materiellen Anforderungen sind gemäß § 18 BbgNatSchG alle erforderlichen Angaben im Fachplan oder in einem Land-schaftspflegerischen Begleitplan zu machen. Eine vertiefende Darstellung der Inhalte der Eingriffsregelung ist dem Referat von KÜSTER (1998): „Modell der Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft beim Bundesfernstraßenbau aus naturschutzfachlicher und –rechtlicher Sicht" (21. SVR Gehölzseminar in Potsdam) zu entnehmen.

0.5.2 Prüfung bei Beeinträchtigung von Schutzausweisungen, geschützten Teilen von Natur und Landschaft und geschützten Arten

Die Entscheidung über die Zulässigkeit von Straßenbauvorhaben in einem Schutzgebiet oder geschützten Teil von Natur und Landschaft kann mit Nebenbestimmungen zu be-sonderen Maßnahmen zum Schutz vor Beeinträchtigungen und/oder zu deren Kompensa-tion verbunden werden. Dies geht i. d. R. mit den Maßnahmenerfordernissen aufgrund der Eingriffsregelung einher. Insoweit bestimmt § 72 BbgNatSchG auch, dass bei der Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen u.a. Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen an-geordnet werden können. Im Rahmen der Landschaftspflegerischen Begleitplanung müssen daher die sich auf die Beurteilung von geschützten Teilen von Natur und Landschaft beziehenden Angaben ein-deutig identifizierbar sein.

0.5.3 Prüfungsanforderungen nach weiteren umweltrelevanten Rechtsvorschriften

Straßenbauvorhaben bedürfen unabhängig von den vorgenannten naturschutzrechtlichen Prüfungsanforderungen regelmäßig auch einer Prüfung aufgrund anderer umweltrele-vanter Rechtsvorschriften. Dazu sind ggf. auch in entsprechenden anderen Unterlagentei-len gemäß RE 1985 Angaben zu machen, u.a. zusammenfassend im Erläuterungsbericht, Unterlage 1 (vgl. a. Planfeststellungsrichtlinien 2002; Ergänzende Regelung Brandenburg Nr. ERB-4.1/11, MSWV 2003). Dies betrifft Prüfungen insbesondere bezüglich:

Kap. 0.5.3

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• der Feststellung der UVP-Pflicht und der vorzulegenden Unterlagen gemäß den Vor-schriften des UVPG (vgl. „Hinweise zu den Unterlagen gemäß § 6 UVPG für Bundes-fernstraßen”, BMV 1997; „MUVS 2001", FGSV 2001b; BbgUVPG; MSWV 2003, Ziff. 1.3).

• der Einhaltung bodenschutzrechtlicher Anforderungen (§§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 8, § 7 BBodSchG; §§ 9, 10, 11, 12 BBodSchV; vgl. MSWV 2003, Ziff. 3.1, 4.2, 4.4),

• der Verwendung von Recyclingbaustoffen und Abfällen gemäß Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in Verbindung mit der LAGA TR,

• wasserrechtlicher Entscheidungen (z. B. Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 7 WHG, § 29 BbgWG; Ausnahmen von den Verboten in Wasserschutzgebie-ten, § 15 Abs. 5 BbgWG; Zulassung eines Gewässerausbaus gemäß § 31 WHG; vgl. MSWV 2003, Ziff. 3.1, 3.3, 4.4, 4.5, 4.6, 5.2),

• der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung der Vorhabensauswirkungen (insbes. § 41 BImSchG; vgl. MSWV 2003, Ziff. 2.5, 3.3.6.1, 5.1),

• der Genehmigung der Umwandlung von Wald (§ 8 LWaldG; vgl. MSWV 2003, Ziff. 3.3.6.2, 5.4.4),

• der Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis, insbes. bei der Betroffenheit von Bodendenkmalen (§ 9 BbgDSchG; vgl. MSWV 2003, Ziff. 3.3.5.7, 5.5).

Aufgrund des Sachzusammenhangs können mit den naturschutzrechtlichen Beurteilun-gen insbesondere zugleich bodenschutz- und forstrechtliche Anforderungen erfüllt wer-den. Bei UVP-pflichtigen Straßenbauvorhaben gehört der nach dem Handbuch zu erstel-lende landschaftspflegerische Planungsbeitrag gleichzeitig zu den gemäß § 6 UVPG zu Natur und Landschaft zu machenden Angaben (vgl. § 6 Abs. 2 UVPG; vgl. a. BVerwG, NuR 1998, S. 305, 307).

0.5.4 Straßenentwurfsplanung und Beteiligung der Naturschutzbehörden

Die Prüfung und Genehmigung von Straßenentwürfen erfolgt bei planfeststellungs- bzw. plangenehmigungspflichtigen Straßenbauvorhaben i. d. R. nach dem in Abb. 7 dargestell-ten Ablaufschema (siehe auch MUNR 1996, S. 15 ff., u. Anhang 1 des gem.RdErl.d. MUNR u.d. MSWV v. 05.01.1998 „Berücksichtigung der naturschutzrechtlichen Regelun-gen beim Neubau, Ausbau und bei der Unterhaltung von Straßen”).

Kap. 0.5.4

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Seite 88

Verfahrensschritte Beteiligte Naturschutz-

behörden

Linienbestimmung (§ 16 FStrG, § 35 BbgStrG; i. d. R. mit vorlaufendem ROV durch MIR)

MLUV

Aufstellung und Genehmigung des RE-Vorentwurfs durch Niederlassungen LS (einfache Planungen, Gesamtkosten < 10 Mio. €)

LUA/UNB

Prüfung des RE-Vorentwurfs durch Zentrale LS (Komplexe Planungen, Bedarfsplanvorhaben)

Genehmigung des RE-Vorentwurfs durch MIR

≤ 10 Mio. €

Landesstraßen

> 10 Mio. € Bundesstraßen

Sichtvermerk BMVBS

Planfeststellung/Plangenehmigung des Entwurfs (§ 17 FStrG, § 38 BbgStrG)

LUA/UNB

Abb. 7: Beteiligung der Naturschutzbehörden bei der Prüfung und Genehmigung

von Straßenentwürfen

0.6 Arbeitsschritte für die Landschaftspflegerische Begleitplanung

Keine weiteren Hinweise.

0.7 Festlegung des Bearbeitungs- und Untersuchungsumfanges

Erörterung und Abstimmung von Bearbeitungs- und Untersuchungsumfang erfolgen i. d. R. im Rahmen eines Besprechungstermins zwischen Straßenbaubehörde, den be-auftragten Fachplanern, den zuständigen Naturschutzbehörden (vgl. Kap. 0.5.4, Abb. 7) und ggf. weiteren zu beteiligenden Behörden und Trägern öffentlicher Belange bzw. der Gemeinde, in deren Gebiet das Straßenbauvorhaben geplant wird. Über das Ergebnis der Besprechung ist ein Protokoll anzufertigen. Bei UVP-pflichtigen Vorhaben kann diese Er-örterung und Abstimmung auch im Rahmen der Erörterung des voraussichtlichen Unter-suchungsrahmens gemäß § 5 UVPG erfolgen. Generell ist folgendes zu beachten: Untersuchungsrahmen und -raum werden i. d. R. nach den grob abgeschätzten Vorha-benswirkungen und den dabei voraussichtlich in Betracht zu ziehenden Beeinträchtigun-gen von Natur und Landschaft abgegrenzt. Entsprechend ergibt sich schutzgutbezogen i. d. R. ein differenzierter Bearbeitungsbedarf. Zur Festlegung des Bearbeitungsumfangs sind die in den nachfolgenden Kapiteln enthaltenen Checklisten und Übersichten heran-zuziehen.

Kap. 0.6

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Seite 89

Der Untersuchungsraum umfasst i. d. R. folgende Räume:

• Ort des Straßenbauvorhabens (die vom Vorhaben in Anspruch genommenen Grund-flächen),

• nähere oder weitere Umgebung des Vorhabens, in der erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen auftreten können,

• eventuell notwendige Referenzflächen,

• Flächen für Kompensationsmaßnahmen im vom Eingriff betroffenen Raum, außerhalb der Umgebung des Vorhabens.

In der Umgebung des Vorhabens sind schutzgutbezogen erforderlichenfalls Teil-Un-tersuchungsräume zu unterscheiden. Hinweise zur schutzgutbezogenen Abgrenzung des Untersuchungsraumes ergeben sich aus Tab. 9. Es ist zu berücksichtigen, inwieweit für das Straßenbauvorhaben – im betroffenen Raum ggf. auch für andere Vorhaben – bereits geeignete Planungsunterlagen oder Untersu-chungen vorliegen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn für das Straßenbauvorhaben ein Raumordnungsverfahren gemäß § 15 ROG oder ein Linienbestimmungsverfahren gemäß § 16 Abs. 1 FStrG bzw. § 35 BbgStrG durchgeführt wurde und dabei die Um-weltverträglichkeit des Vorhabens entsprechend dem Planungsstand gemäß den §§ 15 Abs. 1 bzw. 16 Abs. 1 UVPG geprüft wurde (vgl. dazu das MUVS, FGSV 2001; ”Hinweise zu den Unterlagen gemäß § 6 UVPG für Bundesfernstraßen”, BMV 1997). In solchen Fäl-len wird der voraussichtliche Untersuchungsrahmen auf der Grundlage der UVS bzw. der Angaben zur UVP zum ROV bzw. zur Linienbestimmung abgegrenzt. Entsprechendes gilt bei vorhandenen Angaben für eine bereits zum ROV bzw. zur Linienbestimmung vor-genommene Prüfung zur Betroffenheit von Natura 2000 – Gebieten entsprechend den Anforderungen des § 26d BbgNatSchG.

Kap. 0.7

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Tab. 9 Orientierungswerte zur Abgrenzung des Untersuchungsraumes/von Teil-Untersuchungsräumen unter Berücksichtigung der Reichweite möglicher Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft1

Schutz-güter

Potenzielle erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen

(vgl. Teil 2, Kap. 3.2 ff)

Reichweite der Auswirkungen

Anmerkungen

■ Ort des Straßenbauvorha-bens (einschl. Bauflächen)

nähere Umgebung (bis zu ca. 100-500; je nach Kon-fliktlage)

weitere Umgebung (bis zu ca. 2.000 m, im Einzelfall auch mehr ; je nach Kon-fliktlage)

Vollständiger Funktionsverlust ■ Boden

Überprägung/Veränderung der ur-sprünglichen Standortverhältnisse u. Einschränkung der Bodenfunk-tionen

■ Entsprechend jeweiliger Bodenart/-typ

Reduzierung der Grundwasserneu-bildung

■ Es ist zur Einordnung der Beurteilung i. d. R. auch die nähere Umgebung mit zu berücksichtigen

Störung der Grundwasserverhält-nisse (Quantität u. Dynamik)

Einzelfallbeurteilung aufgrund der kon-kreten hydrogeologischen Verhältnisse

Veränderung grundwasserqualitäts-relevanter Schutzwirkungen

■ /

Wasser Grundwasser

Grundwasserqualitätsbeeinträchti-gungen

Einzelfallbeurteilung aufgrund der kon-kreten hydrogeologischen Verhältnisse, insbes. in Abhängigkeit von Strömungs-bedingungen

Beseitigung von Oberflächengewäs-sern/Beeinträchtigung der Gewäs-serstruktur

■ / Zumeist ist auch die nähere Umgebung, insbes. flussabwärts zu berücksichtigen

Einschränkung der Retentionsfunk-tion in Gewässerniederungen

Konkretisierung aufgrund der Situation im Einzelfall

Störung der Abfluss-/Strömungs-verhältnisse

Oberflächen-gewässer

Beeinträchtigung der Gewässerqua-lität

Klima u. Luft

Verlust/(grundlegende) Veränderung der lokalklimatischen Verhältnisse, Verlust/Einschränkung von Aus-gleichsfunktionen

■ / Konkretisierung aufgrund der Situation im Einzelfall; insbes. in der Nähe zu Siedlungsbereichen

Beeinträchtigung des Luftaustau-sches

/

Beeinträchtigung von Ausgleichs-funktionen durch Schadstoffausbrei-tung

1 Für die Kalkulation der Honorare sind nach den HVA F-StB Nr. Teil 2.41 Nr. 14f. sog. "Berechnungsräume" zu Grunde

zu legen, wobei für das Plangebiet eines Straßenbauvorhabens keine Unterscheidung in Teil-Untersuchungsräume zu machen ist. Aus den Vorgaben der HVA F-StB für "Berechnungsräume" kann daher nicht auf die im Einzelfall abzu-grenzenden (Teil-)Untersuchungsräume geschlossen werden.

Kap. 0.7

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Seite 91

Schutz-güter

Potenzielle erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen

(vgl. Teil 2, Kap. 3.2 ff)

Reichweite der Auswirkungen

Anmerkungen

■ Ort des Straßenbauvorha-bens (einschl. Bauflächen)

nähere Umgebung (bis zu ca. 100-500; je nach Kon-fliktlage)

weitere Umgebung (bis zu ca. 2.000 m, im Einzelfall auch mehr ; je nach Kon-fliktlage)

(Vollständiger) Lebensraumverlust/ Biotopzerstörung/Zerstörung der Pflanzendecke bzw. von Einzelbäu-men u.ä.

■ I. d. R. ist auch die nähere Umgebung mit zu berücksichtigen.

Beeinträchtigung durch Schadstoff-ausbreitung

In Abhängigkeit von der Empfindlichkeit

Beeinträchtigung von Populationen und Biotopen durch Veränderung der Standortverhältnisse

I. d. R. in Abhängigkeit der Wirkungen auf die jeweiligen abiotischen Standort-faktoren

Zerschneidung von Lebensräumen und funktionalen Beziehungen In Abhängigkeit der spezifischen Lebens-

raumansprüche der betroffenen Tierar-ten, insbes. ihres Wanderverhaltens

Tierverluste durch Straßenverkehr

Biotope / Pflanzen u. Tiere

Gefährdung/Störung von Tieren (von Verhaltensmustern etc.).

In Abhängigkeit der spezifischen Stö-rungsempfindlichkeiten (vgl. Teil 2, Kap. 2.2.4.2 u. 0)

Verlust erlebniswirksamer Land-schaftselemente

■ Zumeist ist auch die nähere Umgebung in die Beurteilung einzubeziehen

Visuelle Störung bzw. Überprägung des Landschaftserlebens (einschl. Zerschneidungseffekte)

in Abhängigkeit der Sichtbarkeit des Vor-habens aufgrund der Höhen des Bau-werks (z. B. Dämme u. Brücken) u. der weiträumigen Einsehbarkeit (flaches o-der welliges Gelände)

Akustische und sonstige Beein-trächtigung des Landschaftserle-bens

• in Abhängigkeit insbes. der Reich-weite der Lärmausbreitung (vgl. ver-kehrsmengenabhängige Orientie-rungswerte)

• ansonsten einzelfallabhängige Ab-schätzung

Land-schaftsbild und Erho-lungswert

Zerschneidung u. Beeinträchtigung der Zugänglichkeit der Landschaft

Konkretisierung im Einzelfall (kein Ge-genstand der Eingriffsregelung)

Kap. 0.7

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Handbuch LBP (SBV) in Brandenburg, Teil 2 - Stand: Juni 2006

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• Mit zunehmender Konkretisierung der Planung sind der voraussichtliche Untersu-chungsrahmen und die Abgrenzung des Untersuchungsraumes zu überprüfen und ggf. anzupassen (vgl. RdErl. d. MSWV Abt. 5 Nr. 3/1997, Nr. 3). Änderungen können im Einzelfall vorzunehmen sein, wenn sich z. B. aufgrund der Ergebnisse der Biotop-typenkartierung oder der Auswertung verfügbarer faunistischer Daten Hinweise auf Vorkommen besonders schutzwürdiger bzw. empfindlicher Tierarten ergeben. Ent-sprechendes gilt, wenn z. B. Flächen für Ersatzmaßnahmen nicht im Bereich der zu-nächst durchzuführenden Biotoptypenkartierung liegen oder planerische Änderungen am Straßenbauvorhaben erfolgen, die zu Beginn der landschaftspflegerischen Be-gleitplanung noch nicht absehbar waren.

• Die Untersuchungen und darauf aufbauende Angaben sind erforderlichenfalls mit an-deren für das Vorhaben notwendigen Untersuchungen und Angaben abzustimmen. Dies gilt besonders bei einem gemäß UVPG oder BbgUVPG bzw. § 38 BbgStrG UVP-pflichtigen Straßenbauvorhaben, wenn in den LBP integriert auch zusätzliche Anga-ben gemäß § 6 UVPG gemacht werden sollen (vgl. Teil 1, Kap. 0.5.3) oder wenn zugleich die Angaben für die Prüfung nach § 26d BbgNatSchG zu erarbeiten sind.

• Die Klärung, ob es sich bei den zu erbringenden Planungsleistungen und Untersu-chungen um ”Besondere Leistungen” handelt, erfolgt nach Maßgabe des HVA F-StB bzw. der HOAI. Zu berücksichtigen ist, inwieweit sich verschiedene Leistungen über-schneiden (z. B. Kartierungen auf Kompensationsflächen außerhalb des unmittelbar betroffenen Bereiches und in Natura 2000-Gebieten). Bezüglich faunistischer Kartie-rungen ist darüber hinaus der Runderlass des MSWV Abt. 5 Nr. 3/1997 zu beachten.

• Sind für das Straßenbauvorhaben auch Angaben für die Prüfung nach § 26d BbgNatSchG zu machen (FFH-Verträglichkeitsprüfung), ist der speziell darauf gerich-tete Untersuchungsbedarf mit dem ansonsten in der Landschaftspflegerischen Be-gleitplanung festzulegenden Bearbeitungs- und Untersuchungsumfang präzise abzu-stimmen, um Doppelarbeit zu vermeiden. Entsprechend ist bereits vor Festlegung des Untersuchungsrahmens zu klären, ob das Vorhaben die Projektdefinition im Sinne des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 BbgNatSchG erfüllt, d. h. geeignet ist, ein Natura 2000- Ge-biet einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen erheblich zu beeinträchtigen.

1 Einleitung

Keine weiteren Hinweise.

1.1 Beschreibung des Vorhabens

Keine weiteren Hinweise.

1.2 Grundlagen der Landschaftspflegerischen Begleitplanung

Keine weiteren Hinweise.

1.2.1 Vorschriften

EU-Richtlinien - Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildle-

benden Vogelarten (EG-Vogelschutzrichtlinie), geändert durch Richtlinie 94/24/EG des Rates v. 8. Juni 1994.

Kap. 1

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- Richtlinie des Rates 80/68/EWG vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABI. Reihe L 020 vom 26. Februar 1980, S. 43 – 48).

- Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglich-keitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL) (ABI. Nr. L 175 vom 5. Juli 1985 S. 40).

- Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie), geän-dert durch Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 zur Anpassung der RL 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildle-benden Tiere und Pflanzen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt.

- Auslegungshinweise der EU-Kommission zu Art. 6 FFH-Richlinie. - Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und

die Kontrolle der Luftqualität (Rahmenrichtlinie) (ABI. Nr. L 296 vom 21. November 1996 S. 55).

- Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABI. Nr. L 73/5 vom 14. März 1997 S. 5).

- Richtlinie 1999/30/EG DES RATES vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft. (ABI. Nr. L 163 vom 29. Juni 1999 S. 41).

- Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über um-weltbelastende Geräuschimmissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehe-nen Geräten und Maschinen (ABI. Nr. L 162 vom 3. Juli 2000 S. 1).

- Richtlinie 2000/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates von 16. No-vember 2000 über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft (ABI Rei-he L 313 vom 13. Dezember 2000, S. 12).

- Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme.

- Richtlinie 2002/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2002 über den Ozongehalt der Luft (ABI. Nr. L 67 vom 9. März 2002 S. 14).

- Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimm-ter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten.

Gesetze - Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von

Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I 1998 S. 502, 2001 S. 2331).

- Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigun-gen, Geräusche. Erschütterungen und ähnlichen Vorgängen (Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBI.I S. 3830), zuletzt geändert 24. Juni 2005.

- Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Bekanntmachung durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung ande-rer Rechtsvorschriften vom 25. März 2002 (BGBI I S. 1193).

Kap. 1.2.1

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- Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundes-waldgesetz - BWaldG) i. d. F. vom 02. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geän-dert durch Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2521).

- Fernstraßenausbaugesetz (FStrAbG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 15. No-vember 1993, zuletzt geändert durch Berichtigung vom 29. Dezember 1994 (BGBl. I S. 1879).

- Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) vom 22. Mai 2002 (BGBl I S. 1658) - Bundesfernstraßengesetz (FStrG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 19. April 1994

(BGBI. I S. 854) – FStrG -, zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes zur Um-setzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBI. I S. 1950), geändert 20.02.2003 (BGBl. I S 286).

- Raumordnungsgesetz (ROG) vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2102), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau – EAG Bau) vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359), geändert durch Artikel 2 b des Gesetzes vom 25.06.2005 (BGBl. I S. 1746.

- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 05. September 2001, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau – EAG Bau) vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359), novelliert durch Bekanntmachung vom 25.06.2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.06.2005 (BGBl. I. S. 1794).

- Gesetz zur Umsetzung der UVP-Richtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBI I. S. 1950).

- Gesetz zur Beschleunigung der Planungen für Verkehrswege in den neuen Bun-desländern sowie im Land Berlin vom 16. Dezember 1991 (BGBI. I S. 2174) – Ver-kehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz -, zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz vom 13. Dezember 1999 (BGBI. I S. 2659).

- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträgli-chen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz- KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBI. I S. 2705), zuletzt geändert am 21. August 2002 (BGBI I S. 3322).

- Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 04. August 1998 (GVBI. I/98 S. 178, geändert durch Gesetz vom 13. März 2001, GVBI. I/01 S. 30, 38).

- Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) i. d. F. vom 12. August 2002 (BGBl. I S. 3245), geändert durch Artikel 6 des Geset-zes vom 06.01.2004 (BGBl. I S. 1746).

- Gesetz über den Naturschutz und die Landschaftspflege im Land Brandenburg (Brandenburgisches Naturschutzgesetz - BbgNatSchG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350).

- Brandenburgisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (BbgUVPG) vom 10. Juli 2002 in der Bekanntmachung durch Art. 1 des Gesetzes zur Umset-zung der UVP-Richtlinie und der IVU-Richtlinie im Land Brandenburg und zur Än-derung wasserrechtlicher Vorschriften vom 10. Juli 2002 (GVBI. I S 62).

- Gesetz zur Umsetzung der UVP-Richtlinie und der IVU-Richtlinie im Land Bran-denburg und zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 15. Juli 2002 (GVBI I. S. 62).

- Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 10. Juni 1999 (GVBl. I/99, S. 211), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBI. I/02 S. 62).

Kap. 1.2.1

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- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302), zuletzt geändert am 29. Juni 2004 (GVBI. I S. 301).

- Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz – PflSchG) i. d. F. vom 14. Mai 1998, zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 06. August 2002 (BgBl. I S. 3082).

- Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz - BbgDSchG) vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 215).

- Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 137).

- Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1999 (GVBI. I S. 386), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 24. mai 2004 (GVBl. I/04 S. 186, 196).

Verordnungen - Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesarten-

schutzverordnung - BArtSchV). In der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Oktober 1999. zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 8 G. v. 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193).

- Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12. Juli 1999. (BGBI. I S. 1554).

- Verordnung über das Verzeichnis der Denkmale vom 30. April 1992 (GVBI II S. 179).

- Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV). vom 12. Juni 1990. (BGBl. I S. 1036).

- Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte – 22. BImSchV) vom 11. September 2002 (BGBI. I S. 3626).

- Dreiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Imissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Festlegung von Konzentrationswer-ten – 23. BlmSchV) vom 16. Dezember 1996 (BGBI. I S. 1962).

- Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung – 24. BlmSchV) vom 4. Februar 1997, zuletzt geändert am 23. September 1997 (BGBl. I S. 2329).

- Verordnung über die Erhaltung, die Pflege und den Schutz von Bäumen im Land Brandenburg (Brandenburgische Baumschutzverordnung - BbgBaumSchV) vom 29. Juni 2004 (GVBl. II S. 553)

- Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezem-ber 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch be-stimmte gefährliche Stoffe (Grundwasserverordnung) vom 18. März 1997 (BGBl. I S. 542).

- Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesarten-schutzverordnung – BArtSchV) in der Bekanntmachung durch Art. 1 der Verord-nung zum Erlass von Vorschriften auf dem Gebiet des Artenschutzes sowie zur Änderung der Psittakoseverordnung und der Bundeswildschutzverordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 1955), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 8 des Ge-setzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193).

- Verordnung zur vorläufigen Regelung der zuständigen Behörden für den Vollzug der §§ 19a bis 19f des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), insbesondere zur Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie vom 26. Juni 2000. (GVBl. II S. 221).

Kap. 1.2.1

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Handbuch LBP (SBV) in Brandenburg, Teil 2 - Stand: Juni 2006

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- Forstsaat-Herkunftsgebietsverordnung vom 7. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3578), zu-letzt geändert durch Verordnung vom 15. Januar 2003 (BGBl. I S. 238). Neue Kurzbezeichnung: Forstvermehrungsgut- Herkunftsgebietsverordnung (FoVHgV).

Verwaltungsvorschriften und Erlasse - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umwelt-

verträglichkeitsprüfung (UVPVwV) vom 18. September 1995 (GMBl. S. 671). - Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung

Brandenburg (MUNR) zum Vollzug der §§ 32, 36 des Brandenburgischen Geset-zes über Naturschutz und Landschaftspflege (BbgNatSchG) – VV-Biotopschutz vom 25. November 1998 (ABI. S. 22).

- Verwaltungsvorschrift zu § 8 Landeswaldgesetz (VV § 8 LWaldG) vom 31. Juli 2001.

- Verwaltungsvorschrift über Wasserschutzgebiete (VVWSG). Bekanntmachung des MUNR (Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Bran-denburg) vom 19. Mai 1998. (ABI 29/98, Seite 681).

- Verwaltungsvorschrift über Grundwasserabsenkungen bei Baumaßnahmen (VVGWA) in der Bekanntmachung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt-schutz und Raumordnung vom 25. April 2000 (ABI. S. 246).

- Verwaltungsvorschrift der Landesregierung zur Anwendung der §§ 19a bis 19f Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Brandenburg, insbesondere zur Verträg-lichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie vom 24. Juni 2000. (ABI. S. 358).

- Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung zur Sicherung gebietsheimischer Herkünfte bei der Pflanzung von Gehölzen in der freien Landschaft vom 26. August 2004 (Amtsblatt für Brandenburg – Nr. 43 vom 3. November 2004).

Straßenbauregelwerke (Runderlasse u. -schreiben, Richtlinien etc.) BMV (Bundesministerium für Verkehr - Abteilung Straßenbau) 1985:

Richtlinien für die Gestaltung von einheitlichen Entwurfsunterlagen im Straßenbau. RE - Ausgabe 1985 - (RE 1985). - (ARS 1/1985 v. 11.12.1984).

BMV (Bundesminister für Verkehr, Abteilung Straßenbau) 1985: Richtlinien für Wildschutzzäune an Bundesfernstraßen, (ARS-Nr. 11/1985); Ver-kehrsblatt 1985 S. 453.

BMV (Bundesminister für Verkehr, Abteilung Straßenbau) 1990: Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - RLS-90. - Ausgabe 1990.

BMV (Bundesminister für Verkehr) 1992: Merkblatt Alleen. - Verkehrsblatt - Dokument Nr. 6513 - Vers. 92.1. - Dortmund.

BMV (Bundesminister für Verkehr, Abteilung Straßenbau) 1992 a: Rechenbeispiele zu den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - RBLärm-92. - Ausgabe 1992.

BMV (Bundesminister für Verkehr, Abteilung Straßenbau) 1995: Musterkarten für Umweltverträglichkeitsstudien im Straßenbau (Musterkarten UVS). - Ausgabe 1995.

BMV (Bundesminister für Verkehr, Abteilung Straßenbau) 1997: Hinweise zu den Unterlagen gemäß § 6 UVPG für Bundesfernstraßen. - Ausgabe 1997 - Verkehrsblatt - Dokument Nr. B 6524 - Vers. 05/97. - Dortmund.

BMV (Bundesminister für Verkehr, Abteilung Straßenbau ) 1997 a: Einsatz bundeseigener Liegenschaften des Allgemeinen Grundvermögens für Aus-gleichs- und Ersatzmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Verkehrswegebau; Verkehrsblatt 1997, S. 938.

Kap. 1.2.1

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Handbuch LBP (SBV) in Brandenburg, Teil 2 - Stand: Juni 2006

Seite 97

BMV (Bundesminister für Verkehr, Abteilung Straßenbau) 1998: Musterkarten für die einheitliche Gestaltung Landschaftspflegerischer Begleitpläne im Straßenbau (Musterkarten LBP). - Ausgabe 1998. - (ARS Straßenbau Nr. 32/1998 v. 09.08.1998). - Bonn.

BMV (Bundesminister für Verkehr, Abteilung Straßenbau ) 1998 a: Leitfaden für die Planungsentscheidung „Einschnitt oder Tunnel“, (ARS-Nr. 25/1998); Verkehrsblatt 1998, Heft 16.

BMVBW (Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Abteilung Straßenbau) 1999: Hinweise zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege beim Bundesfernstraßenbau - Ausgabe 1999 - (HNL-S 99).

BMVBW (Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen) 1999 a: Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz (Planfest-stellungsrichtlinien) – (2002 – ARS 27/2002 vom 05. November 2002).

BMVBW (Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Abteilung Straßenbau) Merkblatt zum Amphibienschutz an Straßen – MamS (ARS 2/2000 vom 31. Januar 2000).

BMVBW (Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Abteilung Straßenbau) 2004: Leitfaden zur FFH-Verträglichkeitsprüfung im Bundesfernstraßenbau (Leitfaden FFH-VP) - Ausgabe 2004. Musterkarten zur einheitlichen Darstellung von FFH-Verträglichkeitsprüfungen im Bundesfernstraßenbau (Musterkarten FFH-VP) – Aus-gabe 2004. (ARS Straßenbau Nr. 21/2004 vom 20.09.2004)

BMVBW (Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Abteilung Straßenbau) 2004: Handbuch für die Vergabe und Ausführung von freiberuflichen Leistungen der Inge-nieure und Landschaftsarchitekten im Straßen- und Brückenbau (HVA F-StB), 2. Fortschreibung. Stand 02/2004. - (ARS Straßenbau Nr. 18/2004 v. 23. Juli 2004). - Bonn.

BMVBW (Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Abteilung Straßenbau) Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen. - Teil: Straßen ohne oder mit lo-ckerer Randbebauung. - MLuS-02. – geänderte Fassung 2005 (ARS Straßenbau Nr. 6/2005 vom 12.04.2005).

BMVBS (Bundesminister für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung, Abteilung Straßenbau): ZusätzlicheTechnische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauar-beiten im Straßenbau; - ZTV La-StB 05 (ARS Straßenbau Nr. 25/2005 vom 02.12.2005).

FGSV (Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe Erd- und

Grundbau) 2002: Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebie-ten - RiStWag - Ausgabe 2002.

FGSV (Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe Stra-ßenentwurf) 1983: Richtlinien für die Anlage von Straßen (RAS). - Teil: Landschaftsgestaltung (RAS-LG) - Abschnitt 3: Lebendverbau. RAS-LG 3 - Ausgabe 1983.

Kap. 1.2.1

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Seite 98

FGSV (Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen) 1987: Richtlinien für die Anlage von Straßen (RAS). - Teil: Entwässerung (RAS-Ew) - Aus-gabe 1987.

FGSV (Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe Ver-kehrsführung und Verkehrssicherheit) 1988: Merkblatt für Unterhaltungs- und Betriebsdienst an Straßen – Teil: Grünpflege. Aus-gabe 1988, Köln.

FGSV (Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe Straßen-entwurf) 1991: Empfehlungen zur Straßenbepflanzung in bebauten Gebieten, Ausgabe 1991, Köln.

FGSV (Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe Straßen-entwurf) 1993: Richtlinien für die Anlage von Straßen (RAS). Teil: Landschaftspflege (RAS-LP) Ab-schnitt 2: Landschaftspflegerische Ausführung (RAS-LP 2) - Ausgabe 1993.

FGSV (Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe Ver-kehrsführung und Verkehrssicherheit) 1994: Merkblatt für Baumpflegearbeiten an Straßen, (ARS-Nr. 19/1994).

FGSV (Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe Straßen-entwurf) 1996: Richtlinien für die Anlage von Straßen (RAS). Teil: Querschnitte (RAS-Q). - Ausga-be 1996.

FGSV (Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe Straßen-entwurf) 1996: Richtlinien für die Anlage von Straßen (RAS). Teil: Landschaftspflege (RAS-LP) Ab-schnitt 1: Landschaftspflegerische Begleitplanung (RAS-LP 1) - Ausgabe 1996.

FGSV (Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe Straßen-entwurf) 1997: Arbeitshilfe zur praxisorientierten Einbeziehung der Wechselwirkun-gen in Umweltverträglichkeitsstudien für Straßenbauvorhaben. Ausgabe 1997

FGSV (Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe Straßen-entwurf) 1999: Richtlinien für die Anlage von Straßen (RAS). - Teil: Landschaftsgestaltung (RAS-LP). - Abschnitt 4: Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen. - RAS-LP 4. - Ausgabe 1999.

FGSV (Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe Ver-kehrsführung und Verkehrssicherheit) 2001a: Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme (RPS 2001).

FGSV (Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe Ver-kehrsführung und Verkehrssicherheit) 2001b: Merkblatt für die Umweltverträglichkeitsstudie in der Straßenverkehrsplanung (MUVS), 2001, Köln.

FGSV (Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitskreis Landes-pflegerische Ausführung) 2003a: Hinweise zur Umsetzung landschaftspflegerischer Kompensationsmaßnahmen beim Bundesfernstraßenbau (Ausgabe 2003).

FGSV (Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitskreis Landes-pflegerische Ausführung) 2003b: Empfehlungen für die Einbindung von Straßen in die Landschaft - ESLa (Ausgabe 2003).

MELF (Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Brandenburg) 1999:

Kap. 1.2.1

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Handbuch LBP (SBV) in Brandenburg, Teil 2 - Stand: Juni 2006

Seite 99

Waldbaurahmenrichtlinie der Brandenburgischen Landesforstverwaltung. Einfüh-rungserlass des MELF vom 8. Dezember 1998.

MSWV (Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Branden-burg) u. MUNR (Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Lan-desBrandenburg)1992: Gemeinsamer Runderlass des MSWV und des MUNR zur Anwendung des Alleen-merkblattes und für die Durchführung von Baumschauen zum Schutze von Alleen und des Straßenbegleitgrüns im Land Brandenburg vom 10. März 1992 (Abl. Nr. 27 vom 30. April 1992, S. 406) (Gem. RdErl. d. MSWV u. d. MUNR v. 10.03.1992 - Al-leenmerkblatt u. Baumschauen).

MSWV (Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Branden-burg)1996: Rechtliche Absicherung Durchführung und Unterhaltung von naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Runderlass des Ministeriums für Stadtentwick-lung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg Abt. 5 - Nr. 7/1996 vom 19. Juli 1996. (RdErl. d. MSWV Abt. 5 - Nr. 7/1996 - Ausgleichs- u. Ersatzmaßnah-men).MSWV (Ministerium für adtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg) 1997: Runderlass des MSWV vom 18. Februar 1997 Abt. 5 Nr. 3/1997. Hinweise zur ein-heitlichen Anwendung der HOAI i.d.F. vom 01. Januar 1996 und des HIV-StB’95 im Land Brandenburg. (RdErl. d. MSWV Abt. 5 Nr. 3/1997- HOAI u. HIV-StB’95).

MSWV (Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Branden-burg) u. MUNR (Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Lan-des Brandenburg) 1998 a: Berücksichtigung der naturschutzrechtlichen Regelungen beim Neubau, Ausbau und bei der Unterhaltung von Straßen. Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Umweltschutz, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg und des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Branden-burg (Abt. 5 - Nr. 7/1998 - Straßenbau -) vom 05. Januar 1998 (gem. RdErl. d. MSWV u. d. MUNR v. 05.01.1998 - Naturschutz u. Straßen).

MSWV (Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Branden-burg) u. MUNR (Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Lan-des Brandenburg) 1998: Gemeinsamer Runderlass des MSWV und des MUNR v. 10. Februar 1998 zur Er-höhung der Verkehrssicherheit auf Alleen außerhalb geschlossener Ortschaften im Land Brandenburg.

MSWV (Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Branden-burg) u. MELF (Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten) 1999: Erlass zur Verhütung von Unfällen mit Beteiligung von Wild im Land Brandenburg (Gem. RdErl. d. MSWV u. d. MELF v. 18. Juni 1999).

MSWV (Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Branden-burg), Abt. 5, Runderlasse:

• Nr. 43/1999 – Straßenbau – vom 04. Oktober 1999 "Hinweise zur Aufstellung und Prüfung von immissionstechnischen Untersuchungen im Rahmen der Entwurfsplanung im Straßenbau" (HIU), Loseblattsammlung, aktueller Stand

• Nr. 29/2001 – Straßenbau- vom 07. Dezember 2001 "Leitfaden für die Gestal-tung von Ortsdurchfahrten in Brandenburg" (OD-Leitfaden Brandenburg 2001),

Kap. 1.2.1

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Handbuch LBP (SBV) in Brandenburg, Teil 2 - Stand: Juni 2006

Seite 100

• Nr. 20/2000 – Straßenbau- vom 7. August 2000: ARS Nr. 32/1998 vom 9. Au-gust 1998: „Musterkarten für die einheitliche Gestaltung Landschaftspflegeri-scher Begleitpläne" Ausgabe 1998 (Musterkarten LBP),

• Nr. 6/2002 –Straßenbau – vom 4. Februar 2002 „Hinweise zur Verkehrslen kung und optischen Orientierung durch Bepflanzung an Bundes- und Lan-desstraßen (außerorts) im Land Brandenburg – (HVO 2002Nr. 15/2002 – Straßenbau – vom 12. September 2002 zur Anwendung der Neuregelungen über die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung,

• Nr. 17/2002 – Straßenbau – vom 11. September 2001, „Zusammenarbeit zwi-schen den Denkmalfachbehörden und dem Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseum (BDLM) und der Bran-denburgischen Straßenbauverwaltung",

• Nr. 26/2002 – Straßenbau vom 16. Dezember 2002 „Planung von Maßnah-men zum Schutz des Fischotters und Bibers an Straßen".

MSWV (Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Branden-burg) und MLUR vom 24. November 2000: Gemeinsamer Runderlass "Nachhaltige und verkehrsgerechte Sicherung der Alleen in Brandenburg".

MSWV (Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Branden-burg) 2003: Aktualisierte Mustergliederungen der Entwurfsunterlagen 1, 11 und 12 nach den RE 1985 zur Integration umweltbezogener Angaben. Ergänzende Regelung Branden-burg Nr. ERB-4.1/11. Schreiben des MSWV vom 20.10.2003.

MIR (Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung des Landes Brandenburg), Abtei-lung 5, Runderlass Nr. 19/2005 „Hinweise zur Umsetzung landschaftspflegerischer Kompensationsmaßnahmen beim Bundesfernstraßenbau – Ausgabe 2003

Kap. 1.2.1

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Handbuch LBP (SBV) in Brandenburg, Teil 2 - Stand: Juni 2006

Seite 101

1.2.2 Planungsgrundlagen

Keine weiteren Hinweise.

1.2.3 Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen Natura 2000

Keine weiteren Hinweise.

1.3 Untersuchungsraum

Keine weiteren Hinweise.

2 Bestandserfassung und -beurteilung von Natur und Land-schaft

In welchem Umfang und Intensität die verschiedenen Schutzgüter zu erfassen und zu be-urteilen sind, hängt maßgeblich von der voraussichtlichen Konfliktlage ab. Unter Berücksichtigung der konkreten Situation der Schutzgüter im vom Eingriff betroffe-nen Raum ist der notwendige Umfang für Bestandserfassungen und -beurteilungen ein-zelfallspezifisch festzulegen. In den nachfolgenden Kapiteln erfolgen schutzgutbezogene Anweisungen je nach Vorha-benstyp. Grundsätzlich sind insbesondere die einschlägigen Informationsgrundlagen der Naturschutzverwaltung zu berücksichtigen. Zur Ermittlung der Quellen hilft die nachfolgende Abb. 8 zu den DV-Fachverfahren im Landesumweltamt. Weitere Informationen sind den Publikationen des MLUV und des LUA Brandenburg zu entnehmen: Allgemeine Informationen zu Natur und Landschaft sind über folgende Internet-Adressen zu erhalten:

• Naturschutzseite der Europäischen Kom-mission:

http://europa.eu.int/comm/environment/nature/

• Homepage des Bundesumweltministeriums (BMU):

http://www.bmu.de

• Homepage des Bundesamtes für Natur-schutz (BfN):

• Vorläufige Hinweise zum Vollzug der Ein-griffsregelung (HVE)

http://www.bfn.de www.brandenburg.de/land/mlur/n/hve.htm

Spezielle Informationen zu Natura-2000 finden sich über folgende Internet-Adressen: • Richtlinien-Texte mit Anhängen: http://europa.eu.int/eur-lex/de • Rechtsprechungen des Europäischen Ge-

richtshofes: http://curia.eu.int/index.htm

• Natura-2000-Barometer: http://europa.eu.int/comm/environment/nature/barometer/ barometer.htm

• Erläuterungen zum Standard-Datenbogen: http://europa.eu.int/comm/environment/nature/ de-notes.pdf

• Interpretations-Leitfaden zu den Lebens-raumtypen:

http://europa.eu.int/comm/environment/nature/habit-en.pdf

• Leitfaden zu Artikel 6 der FFH-Richtlinie: http://europa.eu.int/comm/environment/nature/art6_de.pdf • Leitfaden zum Gebietsmanagement:

http://europa.eu.int/comm/environment/nature/brochure-de.pdf

Kap. 2

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Handbuch LBP (SBV) in Brandenburg, Teil 2 - Stand: Juni 2006

Seite 102

Abb. 8: Übersicht DV-Fachverfahren des Landesumweltamtes Brandenburg Quelle: Landesumweltamt Brandenburg, Z8 – Bearbeitungsstand: 02.2004

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Handbuch LBP (SBV) in Brandenburg, Teil 2 - Stand: Juni 2006

Seite 103

Die Beurteilungen sollten sich in den im Landschaftsprogramm Brandenburg (MUNR 1998) verwendeten Rahmen einfügen. Im Einzelfall sind darauf aufbauend die jeweiligen Konkretisierungen der regionalen und örtlichen Landschaftsplanung zu berücksichtigen. Eine einfache Unterscheidung in sogenannte ”Wert- und Funktionselemente allgemeiner und besonderer Bedeutung” wird im vorliegenden Handbuch nicht vorgenommen. Ob eine solche Unterscheidung ggf. ausreichend ist, ist im Einzelfall zu entscheiden. Voraussetzung für die Verwendung solcher Informationen ist deren ausreichende Aktua-lität und, dass sie den im Weiteren gestellten Anforderungen entsprechen. In der Regel ist davon auszugehen, dass zumindest eine Überprüfung vorliegender Datengrundlagen vor-zunehmen ist, erforderlichenfalls durch Geländebegehungen bzw. eigene Kartierungen. Es ist zu berücksichtigen, inwieweit für das Straßenbauvorhaben - im betroffenen Raum ggf. auch für andere Vorhaben - bereits geeignete Planungsunterlagen oder Untersu-chungen vorliegen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn für das Straßenbauvorhaben ein Raumordnungsverfahren gemäß § 15 ROG oder ein Linienbestimmungsverfahren gemäß § 16 Abs. 1 FStrG bzw. § 35 BbgStrG durchgeführt wurde und dabei die Umweltverträg-lichkeit des Vorhabens entsprechend dem Planungsstand gemäß den §§ 15 Abs. 1 bzw. 16 Abs. 1 UVPG untersucht wurde (vgl. dazu das MUVS, FGSV 2001; ”Hinweise zu den Unterlagen gemäß § 6 UVPG für Bundesfernstraßen”, BMV 2001).

2.1 Schutzausweisungen, Aussagen der Landschaftsplanung und sonstige raumwirksame Vorgaben

Die schutzgutbezogen in Betracht kommenden Schutzausweisungen sind in den Tabellen 11, 13, 14, 16, 19 und 23 aufgeführt. Es sind gebiets- bzw. objektbezogen z. B. für die nach den §§ 19 ff. BbgNatSchG ge-schützten Teile bzw. Gebiete von Natur und Landschaft auch Angaben z. B. zu Schutz-zweck bzw. -zielen, Ge- und Verboten zu machen, soweit dies für die Eingriffsbeurteilung und die Maßnahmenplanung von Bedeutung ist (z. B. über Entwicklungszeiten und Vor-halteflächen). Darüber hinaus sind die relevanten Aussagen der Landschaftsplanung, insbesondere der örtlichen Landschafts- und Grünordnungspläne (§ 7 BbgNatSchG), sowie relevanter Pro-gramme (z. B.: „Artenschutzprogramm Elbebiber und Fischotter“ [103]) zu ermitteln. Entsprechendes gilt für sonstige raumwirksame Vorgaben aufgrund der Regional- oder Bauleitplanung oder für die Ergebnisse eines Raumordnungs- oder Linienbestimmungs-verfahrens. Soweit die nachrichtlich zu übernehmenden Vorgaben einen eindeutigen Bezug zu ein-zelnen Schutzgütern aufweisen, kann es zweckmäßig sein, die Darstellung entsprechend schutzgutbezogen vorzunehmen. Ansonsten sollte vorangehend ein Kapitel mit einer zu-sammenfassenden Darstellung der vorgenannten rechtlichen und planerischen Vorgaben erarbeitet werden. Wenn keine Aussagen bzw. Vorgaben vorhanden sind, ist dies festzu-stellen.

Kap. 2.1

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Handbuch LBP (SBV) in Brandenburg, Teil 2 - Stand: Juni 2006

Seite 104

Tab. 10 Einrichtungen der Abteilung Naturschutz des LUA Brandenburg, Stand 02/2006

Einrichtungen der Abteilung Naturschutz

Bezeichnung Landesweite Aufgaben Leiter Anschrift Landeslehrstätte für Natur-schutz und Landschafts-pflege „Oderberge Lebus“

Weiterbildung für Mitarbeiter von Na-turschutzbehörden und den Bereich des ehrenamtlichen Naturschutzes

Herr I. Koskowski 15326 Lebus Tel. u. Fax: 033604/5500

Buckow (Staatliche Vogel-schutzwarte)

Ornithologische Artenschutzpro-gramme, Koordinierung von Schutz-maßnahmen gefährdeter Vogelarten, Erfassungsprogramme, Anleitung der Vogelberinger, Großtrappenschutz-projekt, Biotopmanagement, Extensi-vierungsprogramm

Herr Dr. T. Langge-mach

Dorfstraße 34 14715 Buckow bei Nennhau-

sen Tel.: 033878/60257 Fax: 033878/60600 e-mail: Torsten.Langgemach

@lua.brandenburg.de

Außenstelle Baitz (Staatl. Vogelschutzwarte)

Großtrappenschutzprojekt, Biotop-management, Extensivierungspro-gramm

Herr N. Eschholz Im Winkel 13 14806 Baitz Tel. u. Fax: 033841/30220 e-mail: Doris.Block@lua.

brandenburg.de

Außenstelle Rietzer See (Staatl. Vogelschutzwarte)

Herr G. Sohns Bruchstraße 60 14550 Groß Kreutz (Havel) Tel. u. Fax: 033207/51271 e-mail: Tobias-Duerr@lua.

brandenburg.de

Naturschutzstation Zippels-förde

Organisation und Koordinierung von Schutzmaßnahmen für gefährdete Säugetierarten, zum Beispiel Biber, Otter und Fledermäuse, Säuge-tiererfassung

Herr J. Teubner 16827 Alt Ruppin Tel.: 033933/70816 Fax: 033933/90172

Naturschutzstation Rhinluch Artenschutz für Amphibien und Rep-tilien. Naturschutz im besiedelten Bereich

Herr N.Schneeweiß Nauener Straße 68 16833 Linum Tel: 033922/902 55 Fax: 033922/902 54 e-mail: norbert.schneeweis@

LUA.brandenburg.de

Naturschutzstation Beeskow Naturschutz auf Truppenübungsplät-zen und in militärischen Liegen-schaften, die in Konversion gehen

Herr Dr. H. Beutler Frankfurter Straße 22a 15848 Beeskow Tel.: 03366/1520-183 o. 03366/26662 Fax: 03366/1520-187

Landesforstanstalt Ebers-walde, Abt. Waldschutz

Forschungsstelle für Wildökologie und Jagdwirtschaft

Prof. Dr. Höppner Alfred-Möller-Str. 1 16225 Eberswalde Tel.: 03334 65202 Fax: 03334/65206

Bundesforschungsanstalt für Forst- und Holzwirtschaft

U.a. auch zuständig für länderüber-greifende Tiermigrationen

Hr. Dr. Goretzki Alfred-Möller-Str. 1 16225 Eberswalde Tel. 03334/65 300 Fax: 03334/653962 354

Kap. 2.2

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Handbuch LBP (SBV) in Brandenburg, Teil 2 - Stand: Juni 2006

Seite 105

2.2 Schutzgüter der Eingriffsregelung Keine weiteren Hinweise. 2.2.1 Schutzgut Boden Die allgemeinen Anforderungen an Bestandserfassung und -beurteilung der Böden sind in nachfolgender Tabelle aufgeführt:

Tab. 11 Schutzgut Boden, Anforderungen an die Bestandserfassung und -beur-teilung

Die Bearbeitungstiefe je Vorhabenstyp ist in Spalte "Typ 1 – 3" gekennzeichnet. Hier sind die relevanten zu prüfenden und darzustellenden Belange zugeordnet. Es bedeutet: Typ 1: Vorhabenstyp mit Gesamtumfang der Anforderungen, Typ 2: Vorhabenstyp mit reduziertem Umfang der Anforderungen, Typ 3: Vorhabenstyp mit sehr reduziertem Umfang der Anforderungen, dabei heißt "x" : in jedem betroffenen Naturraum "(x)": in Abhängigkeit der Ausstattung des betroffenen Naturraumes

Schutzgut Boden

Typ

1 Ty

p 2

Typ

3

Untersuchungs-raum

• der Ort des Straßenbauvorhabens (einschließlich der in der Bauphase beanspruchten Flächen)

• die nähere Umgebung des Straßenbauvorhabens, in der erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigungen von Böden und ihren Funktionen zu er-warten sein können

• die Flächen für Kompensationsmaßnahmen.

x x x

x x

x x

Erfassungskri-terien

• natürliche und anthropogene Böden - Bodentypen und Bodengesellschaften - Bodenart - Bodenwasserhaushalt/Grundwasserabhängigkeit - weitere Bodenparameter (je nach Fragestellung)

• Nutzungsformen u. anthropogene Beeinflussungen/Vorbelastungen (Alt-lasten, Altdeponien etc.)

• Geologie und Ausgangsgestein • geomorphologisch bedeutsamen Formen (Geotope)

- Geländestufen - Täler, sonstige Hohlformen in typischer Ausbildung - Geologische Aufschlüsse - Felsbildungen - Glazial- u. Periglazialbildungen (z. B. Dünenfelder, Endmoränen)

• Kulturhistorisch bedeutsame Fundstellen - Großstein- oder Hügelgräber - Neolitische Siedlungs- und Einzelfunde

x x x x x

x x

x x

Kap. 2.2.1

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Handbuch LBP (SBV) in Brandenburg, Teil 2 - Stand: Juni 2006

Seite 106

Schutzgut Boden

Typ

1 Ty

p 2

Typ

3

nachrichtliche Informationen

• Flächen mit Vorbelastungen (Altlasten, Altdeponien etc.) • Bodenschutzgebiete • Planungskategorien der Landes- und Regionalplanung, z. B.:

- Vorranggebiet Natur und Landschaft - Vorbehaltsgebiet Natur und Landschaft - Grünzäsur (nach LEPeV) - Vorranggebiet Wald - Vorbehaltsgebiet Wald

• Bodendenkmäler • Bodenschutzwälder i. S. der Waldfunktionskartierung • Schutzwald (§ 12 Abs. 4 Nr. 2 LWaldG)

x x x x x x

x x x x x

x x x x x

Funktionen • Lebensraumfunktion (Standortbedingungen für Pflanzen und Tiere, Bio-topentwicklungspotenzial)

• Regelungsfunktionen (physikalisch-mechanische, chemisch-biologische Teilfunktionen) - Puffer-/Filterfunktion für Schadstoffe

• Produktionsfunktion (natürliche Bodenfruchtbarkeit) • Archivfunktion (Dokument wesentlicher kultur- u. naturgeschichtlicher

Entwicklungen)

x x x x

x x

Bedeutung / Schutzwürdig-keit

• Naturnähe (Natürlichkeit, Grad der Ungestörtheit) (siehe Tab. 12) • Seltenheit/naturraumtypische Ausprägung • Ausprägung der Lebensraumfunktion (z. B. extreme, besondere Standort-

bedingungen) • Ausprägung von Regelungsfunktionen

- Puffer-/Filtervermögen für Schadstoffe • Ausprägung der Produktionsfunktion

x x x x x

x x

x (x)

Empfindlichkeit gegenüber Wirk-faktoren des Vorhabens

• Empfindlichkeit gegenüber mechanischen Veränderungen (insbes. Ver-dichtung)

• Erosionsempfindlichkeit • Veränderungen des Bodenwasserhaushalts und Grundwasserabsenkung • Schadstoffeintrag, Veränderung der Bodenorganismen durch Immissionen

x x x x

x x

x

Beurteilungs-methoden

Zur Beurteilung der Ausprägungen der verschiedenen Bodenfunktionen bzw. ihrer Empfindlichkeiten kommen als Beurteilungsmethoden z. B. folgende in Betracht: − Relevante Hinweise aus MUNR (1998, S. 40 ff.) − Ableitungen aus Informationen zur Ermittlung und Beschreibung der

Schutzgüter Biotope/Pflanzen und Tiere (z. B. Biotoptypen- u. Vegetati-onskartierungen)

− (digitale) bodenkundliche Auswertungsmethoden (vgl. zusammenfassend z. B. [48], MÜLLER U.A. 1992)

− einzelne fachliche Beurteilungsmethoden wie z. B.: [90, 1, 19, 161 Kap. 5.2.2, 31, 10, 144, 114, 117]

x x x x

xx

x

Fachgutachten / Sonderunter-suchungen

In der Regel sind keine Fachgutachten erforderlich. Ausnahmen können bei unzureichenden Datengrundlagen und besonderer Betroffenheit schutzwürdi-ger Bodenfunktionen gegeben sein.

x

Kap. 2.2.1

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Handbuch LBP (SBV) in Brandenburg, Teil 2 - Stand: Juni 2006

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Schutzgut Boden

Typ

1 Ty

p 2

Typ

3

Informations-grundlagen

• DV-Fachverfahren im LUA Brandenburg - Labordatenverwaltungssystem Boden - Informationssystem Altlasten - Informationssystem Bodenschutz

• Informationen der Landschaftsplanung - Grünordnungsplan - Landschaftsplan - Landschaftsrahmenplan

- (zur Orientierung: Landschaftsprogramm – Materialien; [111], Karten 3.1/1, 3.1/2, G/1.05-2/3, G/6.01)

• Baugrunduntersuchung • Mittelmaßstäbige Landwirtschaftliche Standortkartierung (MMK) (Arbeitskar-

ten 1:25.000, auch digital) mit Dokumentationsblättern • Forstliche Standortserkundung, Standortsformenkarten (1:10.000)

• Geologische Karten (1:25.000) • Geologisch-agronomische Karten (1:25.000) • Morphogenetische Karte (1:200.000, Blatt Berlin Nord)

• Geomorphologische Übersichtskarte (1:200.000)

x x x x (x)

x x x x

x (x)

x

Informations-grundlagen

• Altlastenkataster

• Hydrogeologische Karte (1:50.000) • Bodenschätzungskarten (1:25.000) • Karte der an der Oberfläche anstehenden geologischen Bildungen

(1:50.000)

• Topographische Karten • Agrarstrukturelle Vorplanung • Klimadaten

• Biotoptypenkartierung • ggf. Geländekartierung • Moore, Flugsandfelder/Binnendünen, Auenablagerungen, Endmoränen u.ä.,

dargestellt in der Landschaftsplanung

• Bodenschutzwälder i.S. der Waldfunktionskartierung, registriert beim AfF

x x x x x x x x x

x x

x x x x

x x

x x x

x x

Die in Teil 1, Kapitel 2.2.1 aufgeführten Kriterien sind nachfolgend erläutert:

• Naturnähe Die Naturnähe der betroffenen Böden kann im wesentlichen in Kenntnis der tatsächlichen Bodennutzung (Art und Intensität) und unter Berücksichtigung von Angaben über vor-kommende besondere Belastungen (insbes. Altlasten, vgl. [85]) nach dem Rahmen der Tab. 12 beurteilt werden (vgl. a. [20], S. 125; [114], S. 50; [117], S. 40, [22], S. 52 ff.). Die Bewertung des Kriteriums „Natürlichkeitsgrad von Böden“ erfolgt analog den übrigen Bewertungsschritten. Weitere

Kap. 2.2.1

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Handbuch LBP (SBV) in Brandenburg, Teil 2 - Stand: Juni 2006

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Tab. 12 Beurteilungsrahmen für den Natürlichkeitsgrad von Böden

Beurteilungsrahmen für den Natürlichkeitsgrad von Böden (Quelle: BVB 1999, S. 56, verändert)

Vorbela-stung

Naturnähe Charakteristik Bodennutzungen (Beispiele)

Sehr gering Sehr hoch - gewachsenes Profil ohne sichtbare Veränderungen der Bodenhorizonte und ohne sichtbare Luft- und Gewäs-serimmissionen

- unversiegelt

naturnahe WäIder, Feucht- und Nass-wiesen, Trockenrasen, Uferbereiche, Hoch- und Niedermoore

Gering Hoch - Gewachsenes Profil mit durch Bewirt-schaftung veränderten Oberbodenho-rizonten (im Bereich 0 - 30 cm)

- leichte Grabenentwässerung (außer-halb von Feuchtgebieten und ohne tiefgreifende Veränderung des Grund-wasserstandes), schwache bis mäßige Düngung, Biozideinsatz

- unversiegelt

extensive Grünland-, Acker-, Wald- und Gartennutzung

Mittel Mittel - anthropogen veränderte Oberboden-struktur auf gewachsenem Boden (Kultosole)

- Intensivdüngung und Biozideinsatz - Tiefumbruch - dauerhafte und tiefgreifende Entwäs-

serung und/oder intensive Bewässe-rung

- Altstandorte mit geringer Stoffgefähr-lichkeit

- gering versiegelt (> 0 - 40 %)

intensive Grünland-, Acker-, Wald-, Garten- und Baumschulennutzung wie Sonderkulturen (z. B. Obst, Wein, Zierrasen), Ackerfruchtfolgen mit stark selektierter Unkrautflora, Wohnbebau-ung in randlichen Bereichen und Vil-lengegenden, Friedhöfe

Stark Gering - natürliche verlagerte Substrate, gerin-ge Anteile technogener Substrate

- Altstandorte mit mittlerer Stoffgefähr-lichkeit

- teilweise stark verdichtet - mittel versiegelt (> 40 – 60 %)

Wohnbebauung und gemischte Bau-flächen der Neubaugebiete und Ge-werbegebiete Spielplätze, Tennis-plätze, Abgrabungen

Sehr stark Sehr gering - Böden mit hohen Anteilen technogener Substrate

- Altablagerungen - Altstandorte mit hoher bis sehr hoher

Stoffgefährlichkeit - flächenhaft stark verdichtet - stark bis sehr stark versiegelt (>60 %)

Industriegebiete, Altablagerungen, Trümmerschuttablagerungen, Stra-ßen, Bahn, Wohnbebauung im Innen-stadtbereich

• seltene, geowissenschaftlich bedeutsame oder natur-/kulturhistorisch bedeut-same Böden (Archivfunktion)

Dies sind Böden, die im vom Eingriff betroffenen Bereich die naturräumlichen Verhältnisse in ganz spezieller und unverwechselbarer Weise prägen. Es handelt sich um solche Bö-den, die aufgrund ihrer Seltenheit und/oder besonderen Bedeutung in hervorragender Weise zu schützen sind. Die hierbei zu berücksichtigenden Typen richten sich rahmenhaft nach [111] (S. 42 ff.). Im Sinne der Archivfunktion des Bodens als Dokument wesentlicher kultur- und naturgeschichtlicher Entwicklungen können an Böden unter naturgeschichtli-che Gesichtspunkten abgelaufene pedogenetische und geogenetische Prozesse sichtbar werden. Dazu gehören z. B. Erdfälle. Unter kulturgeschichtlichen Gesichtspunkten können spezielle Bewirtschaftungsformen bedeutsam sein. Diese sind i. d. R. auch im Sinne des Denkmalschutzes, der Landeskunde und der archäologischen Forschung schutzwürdig (vgl. [161] S. 32; s. Kap. 2.3). Die im Einzelfall zu treffenden Beurteilungen können auf-

Kap. 2.2.1

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Handbuch LBP (SBV) in Brandenburg, Teil 2 - Stand: Juni 2006

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bauend auf [111] i. d. R. aufgrund einschlägiger Datengrundlagen, z. B. zu den örtlich vorkommenden Bodentypen oder nach den Angaben der Denkmalpflegeverwaltung und unter Berücksichtigung der Hinweise in [90] (S. 13 ff.) erfolgen.

• Biotopentwicklungspotenzial (Lebensraumfunktion) Die Lebensraumfunktion von Böden ist nur bei solchen mit einem mindestens mittleren, i. d. R. hohen bzw. sehr hohen Natürlichkeitsgrad (vgl. Tab. 12) von Bedeutung. Im Hin-blick auf das Biotopentwicklungspotenzial sind die Standorte zu ermitteln, bei denen be-sondere bzw. extreme Bedingungen herrschen, die bei Wegfall der aktuellen Bodennut-zung die Entwicklung besonders schutzwürdiger Biotope bzw. Vegetationsgesellschaften erwarten lassen. In Brandenburg gehören zu diesen Böden vor allem trockene, nährstoff-arme Böden, Auenböden, Moore und grundwasserbeeinflusste Mineralböden (vgl. [111] S. 40 ff., Karte 3.1./1). Bei der Konkretisierung im Einzelfall sind die in [111] für die Definition der relevanten Böden zugrunde gelegten Kriterien zu berücksichtigen. Günstigstenfalls können spezifi-sche Aussagen zum Biotopentwicklungspotenzial aus verfügbaren Angaben/Karten zur „Heutigen potenziellen natürlichen Vegetation (hpnV)” abgeleitet werden (vgl. a. [111], S. 32 ff., Karte G/6.01). Ansonsten sind die bodenkundlichen Angaben landwirtschaftlicher und forstlicher Standortkartierungen bzw. der Bodenschätzung oder der Baugrundunter-suchung auszuwerten. Dies sollte im Weiteren unter vorrangiger Verwendung der metho-dischen Hinweise in [90] (S. 7 ff.) erfolgen (vgl. a. [19] u. [161], Kap. 5.2.2, S. 16-22).

• natürliche Bodenfruchtbarkeit (Produktionsfunktion) Bei landwirtschaftlichen Flächen ist die Beurteilung an einer standortsgerechten Nutzung auszurichten. Dies ist in Niederungsbereichen i. d. R. eine Grünlandnutzung. In Waldbe-reichen ist die Bodenfruchtbarkeit nur im Hinblick auf eine forstliche Nutzung zu beurtei-len. Bei landwirtschaftlichen Standorten sollte die Beurteilung i. d. R. auf der Grundlage der Daten der Bodenschätzung erfolgen. Dabei ergeben sich die Einstufungen zunächst nach den Acker- bzw. Grünlandschätzungsrahmen (vgl. [1], S. 248, insbes. Tab. 46 u. 47). Die weitere qualitative Beurteilung sollte vorrangig unter Verwendung der Beurteilungskrite-rien in [111] (S. 41 u. 45 ff., Tab. 7, Karte G/1.05-1) und der methodischen Hinweise in [90] (S. 9 ff.) vorgenommen werden. Erforderlichenfalls sind entsprechend die Hinweise in [161] (Kap. 5.1.3, S. 11), [10] (Kap. 4.1.1, S. 189-199) zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung sind die regionalen Verhältnisse zu beachten. Insoweit können im Einzelfall mittlere Einstufungen nach den Acker- bzw. Gründlandschätzungsrahmen aufgrund des jeweiligen regionalen Zusammenhangs mit einer hohen Bedeutung solcher Standorte für die Produktionsfunktion einhergehen. Bei forstlichen Standorten ist die Beurteilung auf Grundlage vorhandener forstlicher Standortkartierungen vorzunehmen. Die Beurteilung sollte entsprechend unter Verwen-dung der Beurteilungskriterien in [111] (S. 41 u. 45 ff., Tab. 8 u. 9, Karte G/1.05-1) erfol-gen. Erforderlichenfalls sind die methodischen Hinweisen in [10] (Kap. 4.1.1, S. 188-191, insbes. Tab. 4.1.1, S. 190 f.) zu berücksichtigen.

• zusammenfassende Beurteilung der Schutzwürdigkeit Sind bei Eingriffen verschiedene Bodenfunktionen mit Schutzwürdigkeitsmerkmalen gleichzeitig betroffen, ist eine zusammenfassende Beurteilung dieser Funktionen durch eine qualitativ wertende Verknüpfung der verschiedenen Beurteilungen zweckmäßig (vgl. a. [90], S. 10). Für die zusammenfassende Beurteilung der Schutzwürdigkeit kann auf die Hinweise z. B. in [20] (S. 126), [161] (S. 33) oder [22] (S. 60 ff.) zurückgegriffen werden. Die Böden mit besonderer Bedeutung sind herauszustellen.

Kap. 2.2.1

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Seite 110

• Verdichtungsempfindlichkeit Wenn Böden zeitweilig in der Bauphase beansprucht, insbesondere befahren oder auf ih-nen Geräte oder Materialien gelagert werden sollen, und Verdichtungen des Bodens mög-lich sind, ist die entsprechende Empfindlichkeit zu ermitteln. Die Verdichtungsemp-findlichkeit drückt die mechanische Belastbarkeit des Bodens aus, bis zu der ungesättigte, strukturierte Böden nicht irreversibel bzw. bleibend verformt werden und Standorteigen-schaften keine Veränderung erfahren (vgl. [48], S. 17). Die Beurteilung der Verdichtungsempfindlichkeit kann z. B. unter Berücksichtigung der methodischen Hinweise in [1] (Kap. 2.4 Verdichtung, S. 328) und [10] (Kap. 4.1.2.3, S. 205-211) erfolgen.

• Verhalten von Schadstoffen im Boden Die Anreicherung von Schadstoffen im Boden konzentriert sich auf einem sehr schmalen Band beidseits der Straße. Sowohl bei niedrigen (DTV von 10.000 bis 15.000 Kfz/24 h nach [135]) als auch bei hohen Verkehrsbelastungen (Autobahnen nach [165a]) kann ab 25 m von der Grundbelastung ausgegangen werden. Die Einschätzung der Erheblichkeit richtet sich nach dem Grad der Überschreitungen der Vorsorge- und Maßnahmewerte des BBodSchG sowie der Bodengrenzwerte und der Richt- und Orientierungswerte der Klärschlammverordnung. An Bundesfernstraßen mit hohem Verkehrsaufkommen (z. B. 50.000 Kfz/24h) kann von folgenden Beein-trächtigungen ausgegangen werden [165a]: Hauptbelastungszone (erheblich und nachhaltig): 0 – 1 m v.Fahrbahnrand - Vorsorgewerte nach BBodSchG weit überschritten, - Maßnahmewerte für Stoffübertrag Boden-Pflanze nicht überschritten, - Grundwassereintrag möglich (Stoffverlagerung). Belastungszone (in geringem Maß erheblich und nachhaltig): 1 – 10 m v.Fahrbahnrand - Vorsorgewerte nach BBodSchG gering überschritten,

- Bodengrenzwerte der KlärschlammVO (Schwermetalle) und Richt- und Orientierungswerte (organische Ver- bindungen) i. d. R. nicht überschritten.

10 – 25 m vom Fahrbahnrand (unerheblich und nicht nachhaltig) ab 25 m Grundbelastung [165a]. Bei niedrigen und mittleren Verkehrsaufkommen werden zwar erhöhte Konzentrationen festgestellt. In wie weit sie jedoch auch erheblich und nachhaltig sind, ist noch einzu-schätzen. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie sich unterhalb der o. g. Beein-trächtigungen befinden.

Kap. 2.2.1

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Seite 111

• Empfindlichkeit gegenüber Veränderungen der Bodenwasserhaushaltsverhält-nisse

Wenn die Realisierung des Straßenbauvorhabens z. B. in der Bauphase mit zeitweiligen Grundwasserabsenkungen verbunden, oder das Vorhaben in Niederungsbereichen ge-plant ist, stellt sich regelmäßig die Frage, ob dies zu wesentlichen Veränderungen im Wasserhaushalt der Böden führen kann. Bei Wasserentzug kann die Beurteilung unmit-telbar anhand der Faktoren wie insbesondere Bodenfeuchte und Grundwasserstufe, Ü-berflutungshäufigkeit, -dauer und -dynamik erfolgen. Inwieweit in anderen Fällen Böden gegenüber Vernässung empfindlich sind, hängt eben-falls von spezifischen Bodeneigenschaften ab. Dazu gehören insbesondere Bodenart, Tongehalt, Humusanteil und Grundwasserflurabstand. Die Beurteilung ist i. d. R. auf der Grundlage verfügbarer bodenkundlicher Daten und ein-schlägiger Hinweise vorzunehmen (vgl. z. B. [1], S. 288 ff.).

• Erosionsempfindlichkeit Die Empfindlichkeit gegenüber Wind- und Wassererosion spielt eine nachgeordnete Rolle. Sie ist im wesentlichen zur Ableitung geeigneter Schutzmaßnahmen von Bedeutung, wenn Böden im Zuge der Bauphase offengelegt werden sollen. Eine ggf. notwendige Be-urteilung sollte entsprechend unter Verwendung der Beurteilungskriterien in [111] (S. 49 ff., Tab. 10 bis 14, Karte G/1.05-2/3) auf Basis der jeweils vorliegenden Daten-grundlagen erfolgen (vgl. a. die Hinweise z. B. in [1], S. 329).

2.2.2 Schutzgut Wasser

Keine weiteren Hinweise.

2.2.2.1 Grundwasser

• Grundwasserneubildung Durch die Überbauung, insbesondere die Versiegelung, kommt es zum Verlust versicke-rungswirksamer Flächen. Allerdings weist die Versickerung des Straßenabflusses über Böschungen und Mulden i. d. R. einen hohen Wirkungsgrad auf, so dass in vielen Fällen die Grundwasserspeisung letztlich nicht wesentlich gemindert wird1. Dies ist hinsichtlich der Entscheidung über eine Ermittlung der Grundwasserneubildung im Rahmen der Landschaftspflegerischen Begleitplanung zu berücksichtigen. Die Grundwasserneubildung kann – soweit erforderlich - unter Verwendung der methodi-schen Hinweise in [137, 138, 139, 152, 164] (siehe zusammenfassende Darstellung in [48]) ermittelt werden2. Im Einzelfall können Angaben zur Grundwasserneubildung auch vorhandenen Kartenwer-ken entnommen werden. Bei der Beurteilung der Bedeutung ist der regionale Zusammenhang zu berücksichtigen. Entsprechend kann betroffenen Bereichen mit einer im Vergleich zur Situation im Land Brandenburg eher durchschnittlichen Grundwasserneubildung im Einzelfall eine ggf. hö-here Bedeutung zuzuordnen sein. Hierbei sind die Angaben aus [111] (S. 56 ff., Tab. 15 u. 16) zu berücksichtigen.

1 Dies gilt aber nicht für Fälle, in denen die Straßenabwässer gezielt, z.B. über Entwässerungssysteme abgeführt

werden, wie in Wasserschutzgebieten auf Grund der Bestimmungen der RiStWag.

2 Die Grundwasserneubildung kann grundsätzlich auch aus Oberflächenabflüssen, Niederschlägen (z. B. Lysimeter-methode) oder mit Hilfe mathematischer Grundwassermodelle ermittelt werden.

Kap. 2.2.2

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Seite 112

• Grundwasserschutzfunktion der Deckschichten/Verschmutzungsempfindlich-keit des Grundwassers

Das im Einzelfall örtlich anstehende Grundwasser ist aufgrund der jeweiligen geologisch-bodenkundlichen Verhältnisse in einer bestimmten Weise vor qualitativen Beeinträchti-gungen geschützt. Dabei sind die in [111] (S. 58 ff., Karte G/2.02-1) zugrunde gelegten Kriterien und Klassifizierungen zu berücksichtigen. Soweit Deckschichten vorhabensbe-dingt verringert oder angeschnitten werden, sind i. d. R. genauere Beschreibungen der Untergrundbeschaffenheit und deren Aufbau erforderlich. In Wassergewinnungsgebieten und in für die Grundwassergewinnung bedeutsamen Räumen sind die Anforderungen gemäß RiStWag (FGSV 2002) zu beachten.

• Lebensraumfunktion Die Lebensraumfunktion des Grundwassers steht bei grundwasserbeeinflussten Stand-ortverhältnissen (z. B. viele Waldgesellschaften oder bei Grundwasserflurabstand von < 2 m) in unmittelbarer Verbindung zu den im Einzelfall zu ermittelnden Standortbedin-gungen für die Pflanzen- und Tierwelt. Vor diesem Hintergrund geht es an dieser Stelle darum, die relevanten speziellen hydrogeologischen und -chemischen Sachverhalte zu erfassen, die vorhabensbedingt beeinflusst werden und Beeinträchtigungen der Pflanzen- und Tierwelt zur Folge haben können (vgl. Erfassungskriterien in Tab. 13). Die dazu im Einzelfall relevanten Informationen sind i. d. R. in qualitativer Weise daraufhin zu bewerten, welche Bedeutung das Grundwasser in Bezug auf Lebensraumfunktionen hat. Die wasserwirtschaftlichen Informationen sind mit den entsprechenden Daten zu den Schutzgütern Boden bzw. Biotope/Pflanzen und Tiere in Beziehung zu setzen.

Kap. 2.2.2.1

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Seite 113

Tab. 13 Schutzgut Grundwasser, Anforderungen an die Bestandserfassung und -beurteilung

Die Bearbeitungstiefe je Vorhabenstyp ist in Spalte "Typ 1 – 3" gekennzeichnet. Hier sind die relevanten, zu prüfenden und darzustellenden Belange zugeordnet. Es bedeutet: Typ 1: Vorhabenstyp mit Gesamtumfang der Anforderungen, Typ 2: Vorhabenstyp mit reduziertem Umfang der Anforderungen, Typ 3: Vorhabenstyp mit sehr reduziertem Umfang der Anforderungen, dabei heißt "x" : in jedem betroffenen Naturraum "(x)": in Abhängigkeit der Ausstattung des betroffenen Naturraumes

Schutzgut Grundwasser

Typ

1 Ty

p 2

Typ

3

Untersuchungs-raum

• der Ort des Straßenbauvorhabens (einschließlich der in der Bauphase beanspruchten Flächen)

• die Umgebung des Straßenbauvorhabens, in der Beeinträchtigungen des Grundwassers und seiner Funktionen und mittelbar anderer Schutzgüter des Naturhaushalts zu erwarten sind (z. B. in Ab-hängigkeit von den hydrogeologischen Zusammenhängen und den Wirkfaktoren des Straßenbauvorhabens wie z. B. Lage u. Ausdehnung von Gründungsbauwerken, Ausmaß von Grundwasserabsenkungen oder Schadstoffeinträgen)

x x

x x

Erfassungskrite-rien

• Hydrologie - Grundwasserhöhen u. –flurabstände - Grundwasserströmungsverhältnisse, -scheiden - Beziehung des Grundwassers zu den Oberflächengewässern u.

semiterrestrischen Böden • Hydrogeologie

- Grundwasserleiter u. -stauer (Art, Aufbau, Mächtigkeit) - Grundwasserdeckschichten

• Grundwasserbeschaffenheit • Grundwassernutzungen • Spezifische Bodeneigenschaften (Bodenart, effektive Lagerungsdich-

te, Humusgehalt etc.) • Klimatische Bedingungen • Vorbelastungen/bestehende Gefährdungspotenziale (z. B. Altlasten)

x x x x x x x

x x x

(x)

dabei als nach-richtliche Infor-mationen

• Wasserschutzgebiete (§ 19 WHG) • Heilquellenschutzgebiete • Planungskategorien der Landes- und Regionalplanung, z. B.:

- Vorranggebiet Wasserwirtschaft – Trinkwasserschutz - Vorbehaltsgebiet Wasserwirtschaft – Trinkwasserschutz - (Vorranggebiet Wald) - (Vorbehaltsgebiet Wald)

• Wasserschutzwald nach der Waldfunktiokartierung • Schutzwald (§ 12 Abs. 4 Nr. 1LWaldG)

x x x (x) (x)

x x

x x

Funktionen • Grundwasserneubildung • Lebensraumfunktion (insbes. für Schutzgüter Tiere u. Pflanzen)

x x

Bedeutung/ Schutzwürdigkeit

• Ausprägung der Grundwasserneubildung • Ausprägung der Lebensraumfunktion

x x

Empfindlichkeit gegenüber Wirk-faktoren des Vorhabens

• Grundwasserschutzfunktion der Deckschichten/ Verschmutzungsempfindlichkeit gegenüber Grundwasserqualitätsbe-einträchtigungen

x x x

Kap. 2.2.2.1

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Seite 114

Schutzgut Grundwasser

Typ

1 Ty

p 2

Typ

3

Beurteilungs-methoden

Es können für die Beurteilung der Grundwasserneubildung folgende Me-thoden zum Einsatz gelangen: − vgl. [137, 139, 138, 152, 164] (siehe zusammenfassend [48])

x

Fachgutach-ten/Sonderunter-suchungen

In der Regel sind keine Fachgutachten erforderlich. Ausnahmen können bei unzureichenden Datengrundlagen und besonderer Betroffenheit schutzwürdiger Grundwasserfunktionen (insbes. i.V.m. den Schutzgütern Biotope / Pflanzen u. Tiere) gegeben sein. In diesen Fällen sind zumeist auch besondere wasserwirtschaftliche Untersuchungen erforderlich.

(x)

Informations-grundlagen

• DV-Fachverfahren im LUA Brandenburg (vgl. Teil 2, Kap. 2) - Hydrologisches Meßsystem - Wasserwirtschaftliche und hydrologische Auswertungen - Informationssystem Wasser und Abwasser Kataster - Informationssystem Altlasten

• Informationen der Landschaftsplanung - Grünordnungsplan - Landschaftsplan - Landschaftsrahmenplan - (zur Orientierung: Landschaftsprogramm – Materialien; [111], Kar-

ten G/2.02-1) • Hydrogeologische Karten (1:50.000)

- Grundkarte Quartär - Grundwasserleiterkarten Quartär - Hydroisohypsenkarte - Grundwassergefährdungskarte

• Geologische Karten (1:25.000) • Hydrologische Karte des Landes Brandenburg (1:50.000) • Geologisch-Hydrogeologische Stellungnahmen der Fachbehörden

(z. B. LUA Brandenburg) • Mittelmaßstäbige Landwirtschaftliche Standortkartierung (MMK)

(1:25.000) mit Dokumentationsblättern • Forstliche Standortserkundung, Standortsformenkarte (1:10.000) • Karte der Trinkwasserschutzzonen, Wasserschutzgebiete (Zone I-II)

registriert bei den unteren Wasserbehörden • Altlastenkataster • ggf. Geländekartierung

x x x x x x x (x) x x x

x x x (x) x x (x)

(x) x x (x) x x (x)

2.2.2.2 Oberflächengewässer Die Erfassung und Beurteilung der Oberflächengewässer geht stets mit den Ermittlungen zur Biotopsituation einher (vgl. Kap. 2.2.4). Daher werden Sachverhalte in Bezug auf die Gewässerbiotoptypen und faunistischen Daten durch die Ermittlungen zum Schutzgut Bio-tope/Tiere und Pflanzen mit abgedeckt. Auch im Zusammenhang mit den Ermittlungen zum Schutzgut Klima/Luft oder zum Land-schaftsbild und dem Erholungswert der Landschaft ist i. d. R. eine Erfassung von Oberflä-chengewässern zu leisten.

• Retentionsfunktion Die Retentionsfunktion in Niederungs- und Auenbereichen hängt einerseits von den mor-phologischen und strukturellen Bedingungen am Gewässer ab. Dazu gehören vor allem Profil und Böschungen, Zustand der Aue, Flächennutzung und Bewuchs. Andererseits ist die jahreszeitliche Dynamik des Abflusses wesentlich. Die Beurteilung kann vereinfacht nach dem Rahmen in Tab. 15 erfolgen.

Kap. 2.2.2.2

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Seite 115

• besondere Standortparameter mit Bedeutung für die Lebensraumfunktion

Der ökomorphologische Zustand der erfassten Fließgewässer ist nach den in [111] (S. 64 ff.) zugrunde gelegten Kriterien für die dort beschriebenen Zustandsklassen zu beurteilen. Entsprechend kann erforderlichenfalls bei stehenden Gewässern verfahren werden. Diese Angaben sind in die gemäß Teil 1, Kap. 2.2.4 vorzunehmende Beurteilung der O-berflächengewässer (hinsichtlich ihrer ökologischen Bedeutung, insbesondere als Le-bensraum für die Gewässerbiozönosen) einzubeziehen.

Tab. 14 Schutzgut Oberflächengewässer, Anforderungen an die Bestandserfas-sung und –beurteilung

Die Bearbeitungstiefe je Vorhabenstyp ist in Spalte „Typ 1 – 3" gekennzeichnet. Hier sind die relevanten, zu prüfenden und darzustellenden Belange zugeordnet. Es bedeutet: Typ 1: Vorhabenstyp mit Gesamtumfang der Anforderungen, Typ 2: Vorhabenstyp mit reduziertem Umfang der Anforderungen, Typ 3: Vorhabenstyp mit sehr reduziertem Umfang der Anforderungen, dabei heißt "x" : in jedem betroffenen Naturraum "(x)": in Abhängigkeit der Ausstattung des betroffenen Naturraumes

Schutzgut Oberflächengewässer

Typ

1

Typ

2

Typ

3

Untersuchungs-raum

• stets der Ort des Straßenbauvorhabens und die insofern unmittelbar betroffenen Oberflächengewässer (einschließlich der in der Bauphase direkt betroffenen Gewässer und deren benachbarte Flächen)

• die Umgebung des Straßenbauvorhabens, in der Beeinträchtigungen von Oberflächengewässern und deren Funktionen zu erwarten sein können. Dies hängt z. B. ab von den hydrologischen u. bioökologisch-funktionalen Zusammenhängen (z. B. Vernetzungsfunktion der Gewäs-ser) und den Wirkfaktoren des Straßenbauvorhabens (z. B. Lage des Straßenbauvorhabens zu Gewässern bzw. dem Gewässersystem, Ausmaß von Schadstoffeinträgen). Oft sind längere Gewässerstrecken zu erfassen.

x x

x x

Erfassungskrite-rien

• Verlauf, Morphologie, Gewässerbett, Ausbauzustand, Uferrandstreifen, sonstige Strukturparameter (Ökomorphologischer Zustand/Gewässer-strukturgüte)

• Abflussverhältnisse (insbes. Niedrig- u. Hochwasser, Abflussmengen, Strömung, Wassertiefen)

• Gewässerqualität (Biologische Gütebestimmung/Untersuchungen der Saprobien, Chemisch-physikalische Gütebestimmung, Trophiestufen, Regionalisierte gewässertypische Qualitätsparameter)

• Überschwemmungsbereich/Retentionsraum • Gewässerbiozönose • Nutzungen im oder am Gewässer/anthropogene Einflüsse

x x x x x x

x x

(x)

dabei als nach-richtliche Infor-mationen

• Überschwemmungsgebiete (§ 32 WHG) • Planungskategorien der Landes- und Regionalplanung, z. B.:

- (Vorranggebiet Wasserwirtschaft – Trinkwasserschutz) - Vorranggebiet Wasserwirtschaft – Überschwemmungsge-

biet/Flutungspolder - (Vorbehaltsgebiet Wasserwirtschaft – Trinkwasserschutz) - (Grünzäsur) (nach LEPeV)

• Schutzwald (§ 12 Abs. 4 Nr. 1 LWaldG)

x x (x)

x x (x)

x x (x)

Kap. 2.2.2.2

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Seite 116

Schutzgut Oberflächengewässer

Typ

1

Typ

2

Typ

3

Funktionen • Lebensraumfunktion (Gewässerbiozönosen) • Gewässerretention

x x

x x

Bedeutung/ Schutzwürdig-keit

• Naturnähe/naturraumtypische Charakteristika • Ausprägung der Lebensraumfunktion • Ausprägung der Gewässerretention

x x x

x x

Empfindlichkeit gegenüber Wirk-faktoren des Vorhabens

Oberflächengewässer sind in Bezug auf ihre prägenden Merkmale generell empfindlich gegenüber beeinträchtigend wirkenden Faktoren. Die Empfind-lichkeit ist allerdings je nach den gewässertypischen Verhältnissen in be-sonderer Weise ausgeprägt.

Beurteilungs-methoden

Zur Beurteilung des Gewässerzustandes, insbesondere in Bezug auf die Gewässergüte und die Gewässerstrukturgüte, können die einschlägigen Verfahren und Beurteilungsmethoden der Wasserwirtschaftsverwaltungen eingesetzt werden, siehe z. B.: − Standards der LAWA (zur Übersicht z. B. [8]) − [111] (S 66 f.) − sowie [39, 53]

x

Fachgutach-ten/Sonderun-tersuchungen

Ein Fachgutachten kann geboten sein, wenn die Gewässer besondere bioökologische Funktionen erfüllen u. o.g. Erfassungskriterien unmittelbar beeinflusst werden, oder wenn durch Einleitung von Straßenabwässern in Oberflächengewässer negative Wirkungen insbesondere auf die Gewäs-serbiozönosen möglich sind und keine ausreichend aktuellen und vollstän-digen Daten der Wasserwirtschaftsverwaltungen vorliegen. In diesen Fäl-len sind zumeist auch besondere wasserwirtschaftliche Untersuchungen erforderlich.

(x)

Informations-grundlagen

• DV-Fachverfahren im LUA Brandenburg (vgl. Teil 2, Kap. 2) - Hydrologisches Meßsystem - Wasserwirtschaftliche und hydrologische Auswertungen - Labordatenverwaltung Gewässergüte - Informationssystem Wasser und Abwasser Kataster - Informationssystem Altlasten

• Informationen der Landschaftsplanung - Grünordnungsplan - Landschaftsplan - Landschaftsrahmenplan

• Topographische Karten (1:10.000) • Hydrographische Übersicht, Atlas Deutsche Demokratische Republik • Biotoptypenkartierung • Gewässergütekarten • ggf. Geländekartierung • Fließgewässerschutzsystem (LUA 1998f) • Naturnahe Oberflächengewässer und Gewässersysteme, sauerstoffrei-

che und nährstoffarme (oligotrophe) Oberflächengewässer, Quellen und Mineralbrunnen, natürliche Überschwemmungsgebiete, dargestellt im Landschaftsplan, Landschaftsrahmenplan, Landschaftsprogramm

• sonstige Angaben der wasserwirtschaftlichen Fachbehörden • Wasserschutzwälder i.S.v. Waldfunktionskartierung, registriert beim AfF

x x x x x x x x x x (x)

x x x x x x x x (x)

(x) x x x (x) x x (x)

Kap. 2.2.2.2

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Seite 117

Tab. 15 Rahmen zur Beurteilung des Retentionsvermögens an Oberflächenge-wässern

Rahmen zur Beurteilung des Retentionsvermögen an Oberflächengewässern Retentionsvermögen Nutzungs- und Strukturmerkmale

hoch - sehr hoch (nicht bzw. wenig einge-

schränkt)

weitgehend naturnahe, wenig beeinflusste Niederung mit standortgerechtem Wald und/oder extensiver Grünlandnutzung, Brachland, Gebüschen

mittel (eingeschränkt)

Niederung intensiv landwirtschaftlich genutzt, vor allem ackerbaulich, oder mit punktueller Versiegelung bzw. Bebauung

gering bzw. nicht vor-handen

(stark eingeschränkt)

Niederung durch Dämme eingeengt oder überwiegend bebaut

2.2.3 Schutzgüter Klima und Luft

Es ist zu beachten, dass die Erfassung und Beurteilung der Schutzgüter Klima und Luft bei der Eingriffsbeurteilung von Straßenbauvorhaben in Anbetracht der im Land Branden-burg überwiegend nur wenig reliefierten Landschaftsstrukturen relativiert ist. Der größte Teil des Landes befindet sich innerhalb eines Kaltluftsammelgebietes. In weiten Teilen gibt es aufgrund des orographisch wenig gegliederten Geländes keine nächtlichen Kalt-luftströme. Unter Berücksichtigung der Windverhältnisse ist das Land bodennah überwie-gend schlecht bzw. mäßig durchlüftet. Die Siedlungsbereiche sind sogar zu 80 % schlecht durchlüftet [111] (S. 69 ff.). Die allgemeinen Beurteilungen der klimatischen und lufthygienischen Wirkungen von Landschaftsstrukturen und Geländemorphologie können nach den Hinweisen in Tab. 17 und Tab. 18 erfolgen. Davon ausgehend und unter Berücksichtigung der Angaben und weiterführenden Hin-weise in [111] (S. 69 ff., Karte 3.3/3) sind im Einzelfall die relevanten lokalklimatischen und lufthygienischen Funktionen (vgl. Tab. 16, Tab. 17) festzustellen und deren Ausprä-gung und Bedeutung i. d. R. verbal-argumentativ – ggf. anhand einer bis zu 5-teiligen or-dinalen Skala – zu ermitteln. Dabei ist auch die Größe der Bezugsräume zu berücksichti-gen (siehe dazu z. B. [151], Z. B. S. 123).

Kap. 2.2.3

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Seite 118

Tab. 16 Schutzgüter Klima und Luft, Anforderungen an die Bestandserfassung und -beurteilung

Die Bearbeitungstiefe je Vorhabenstyp ist in Spalte „Typ 1 – 3" gekennzeichnet. Hier sind die relevanten, zu prüfenden und darzustellenden Belange zugeordnet. Es bedeutet: Typ 1: Vorhabenstyp mit Gesamtumfang der Anforderungen, Typ 2: Vorhabenstyp mit reduziertem Umfang der Anforderungen, Typ 3: Vorhabenstyp mit sehr reduziertem Umfang der Anforderungen, dabei heißt "x" : in jedem betroffenen Naturraum "(x)": in Abhängigkeit der Ausstattung des betroffenen Naturraumes

Schutzgüter Klima und Luft

Typ

1 Ty

p 2

Typ

3

Untersuchungs-raum

• der Ort des Straßenbauvorhabens (einschließlich der in der Bauphase beanspruchten Flächen), auf denen klimatisch und lufthygienisch be-deutsame Funktionen unmittelbar beeinträchtigt werden können

• die nähere oder weitere Umgebung des Straßenbauvorhabens, in der klimatisch und lufthygienisch bedeutsame Funktionen mittelbar z. B. durch Zerschneidung oder Umleitung von Kalt- oder Frischluftbahnen beeinträchtigt sind

x x

x x

Erfassungskrite-rien

• Geländemorphologie (z. B. Hänge, Kuppen, Täler, Senken, vgl. Tab. 18)

• Vegetations- u. Nutzungsstrukturen/Biotoptypen • bebaute und befestigte Flächen • Bodenwasserhaushalt • natürliche u. bauliche Barrieren • Emissionsquellen • meteorologische Daten zu Windverhältnissen

x x x (x) x x x

x x x x x

(x) x

nachrichtliche Informationen

• Gebiete nach § 49 Abs. 1 u. 2 BImSchG • Planungskategorien der Landes- und Regionalplanung, z. B.:

- Vorranggebiet Natur und Landschaft - Vorbehaltsgebiet Natur und Landschaft - Grünzäsur (nach LEPeV) - Vorranggebiet Wald - Vorbehaltsgebiet Wald

• Gebiete mit besonderen Schutz- und Erhaltungsfunktionen nach der Waldfunktionskartierung

• Schutzwald (§ 12 Abs. 4 Nr. 4 LWaldG)

x x (x) (x)

x (x) (x)

x

Funktionen (u. deren Ele-mente)

• (bio-) klimatische und lufthygienische Ausgleichsfunktionen - Frischluftbildung - Luftfilterung - Immissionsschutzfunktion

• Kalt- und Frischluftbahnen/Durchlüftung - Luftaustausch/bodennahe Durchlüftung - Kaltluftabfluss

• Kaltluftentstehungsgebiete

x x x

x x x

Bedeutung/ Schutzwürdig-keit

• jeweilige Ausprägung der vorgenannten Funktionen (vgl. Tab. 17 und Tab. 18)

x x

Empfindlichkeit gegenüber Wirk-faktoren des Vorhabens

Die klima- und lufthygienischen Verhältnisse und Funktionen sind je nach Ausprägung ihrer wesentlichen Merkmale generell empfindlich gegenüber beeinträchtigend wirkenden Faktoren.

Kap. 2.2.3

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Seite 119

Schutzgüter Klima und Luft

Typ

1 Ty

p 2

Typ

3

Beurteilungs-methoden

Die Beurteilung der verschiedenen klima- und lufthygienischen Funktionen kann unter Verwendung z. B. folgender Beurteilungsmethoden erfolgen: − Ermittlungen des Deutschen Wetterdienstes (DWD 1994) − qualitativ beschreibende Methoden, vgl. z. B.: ZIMMERMANN (1988), [70,

151] − Geländeklimamodelle (unter Verwendung von Daten aus digitalen Ge-

ländemodellen der Vermessungs- u. Katasterverwaltungen, ATKIS)

x

Fachgutach-ten/Sonderuntersuchungen

Ein Fachgutachten kann geboten sein, wenn besondere Funktionen, ins-besondere durch Zerschneidungs- u. Barrierewirkungen betroffen sind. In diesem Zusammenhang kann auch der Einsatz von Geländeklimamodel-len erforderlich sein.

(x)

Informations-grundlagen

• DV-Fachverfahren im LUA Brandenburg (vgl. Teil 2. Kap. 2) - Informationssystem Stoffe und Anlagen - Messnetz Luftgüte - Labordatenverwaltungssystem Luftanalytik

• Informationen der Landschaftsplanung - Grünordnungsplan - Landschaftsplan - Landschaftsrahmenplan - zur Orientierung: Landschaftsprogramm – Materialien; [111], Karte

3.3/3 • Topographische Karten (1:10.000) • Biotoptypenkartierung • Klimaatlas für das Gebiet der DDR • Klimadaten • Immissionskataster • Agrarstrukturelle Vorplanung • ggf. Geländekartierung

x x x x x x x (x) x

x x x x x (x)

(x) x x x (x)

Kap. 2.2.3

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Handbuch LBP (SBV) in Brandenburg, Teil 2 - Stand: Juni 2006

Seite 120

Tab. 17 Klimastrukturtypen

Klimastrukturtypen (nach PLANUNGSGRUPPE ÖKOLOGIE + UMWELT 1994, S. 59 ff. m.w.N.)

Klimastrukturtyp klimatische und lufthygienische Charakterisierung und Bedeutung Ausgleichsräume Wälder allgemein:

ausgeglichene Bedingungen im Tages- und Jahresgang auf relativ kühlem Niveau, thermisch aus-gleichende Wirkung aller extremen Witterungen, Frischluftentstehung, Filterfunktion, Windschutz, Erhöhung der relativen Feuchte und Verdunstung; Wald hat eine besondere Ausgleichsfunktion für klimatisch und lufthygienisch stärker belastete Gebiete Frischluftbildung: Ab einer Bestandsbreite von > 200 m ist die Frischluftbildung mit hoch zu bewerten. In diesem Zusammenhang hat auch die Temperatur ausgleichende Wirkung des Waldes eine Be-deutung. Dabei wird der Energieverlust der abstrahlenden Blattflächen des Kronenraums eines Waldes aus dem Wärmevorrat des von oben in den Kronenraum eindringenden Luftstroms ersetzt. Die abgekühlte Luft sinkt in den Stammraum ab. Im Wald entstehen im Sommer besonders große Mengen relativ gering abgekühlter Luft. Die Abkühlungswirkung ist im Sommer auch tagsüber spürbar. Luftfilterung: Bei gut durchblasbaren breiteren Gehölzstreifen und Wäldern besonders in Hanglage ist die Luftfil-terung als mittel-hoch zu bewerten. Kaltluftentstehung: Die o.g. Abkühlungswirkung im Wald ist nur von untergeordneter Bedeutung. Luftaustausch u. Kaltluftabfluss: Für den Luftaustausch stellen Wälder ein Strömungshindernis dar, Wind wird dadurch abge-schwächt; ein Vertikalaustausch ist abgeschwächt.

Bodenfeuchte Be-reiche Moor, bodenfeuchte landwirtschaftliche u.ä. Bereiche und un-bewaldete boden-feuchte Bereiche

allgemein: Ein erheblicher Anteil der absorbierten Strahlungsenergie wird zur Verdunstung des oberflächen-nahen Bodenwassers verbraucht (70%). Wegen der Verdunstung erfolgt eine geringere Erwär-mung als bei trockeneren Flächen. In Tallagen erfolgt die Sammlung der nächtlichen Kaltluft. Ver-zögerung des Wärmeschubs bei moorigem Untergrund. Erhöhte Nebelbildung durch hohen Was-sergehalt bei Tallagen. Frischluftbildung: Die Frischluftbildung ist von der Vegetation abhängig. Luftfilterung: Die Luftfilterung ist abhängig von der Vegetations- und Nutzungsstruktur. Kaltluftentstehung: Geringe Erwärmung des Untergrundes, ausreichende Wasserversorgung und verfilzte Bodenauf-lage (bei sommerlicher Abtrocknung isolierend) bewirken sehr ausgeprägte Kaltluftbildung. Es ent-stehen gegenüber dem Wald geringere Mengen, aber stärker abgekühlter Luft. Luftaustausch u. Kaltluftabfluss: In Abhängigkeit von der Vegetation, den sonstigen Nutzungen (Bodenrauhigkeit) sowie der Gelän-demorphologie wird ein Luftaustausch bzw. Kaltluftabfluss auch bei windarmen Wetterlagen er-möglicht. In abflusslosen Senken können sich Kaltluftseen bilden.

Kap. 2.2.3

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Seite 121

Klimastrukturtypen (nach PLANUNGSGRUPPE ÖKOLOGIE + UMWELT 1994, S. 59 ff. m.w.N.)

Klimastrukturtyp klimatische und lufthygienische Charakterisierung und Bedeutung Strukturreiche Be-reiche Bereiche mit hohem Anteil an Hecken, Baumreihen etc. bzw. mit ausgeprägter Ge-hölzstruktur

allgemein: Landschaftliche Kleinstrukturen (Einzelbäume, Flurhecken, Baumreihen, Alleen) wirken als Rau-higkeitselemente in der Landschaft zur Vermeidung von (bodennahen) Spitzengeschwindigkeiten des Windes. Kleinteiliger Wechsel von thermischen Gegensätzen durch Sonnen-, und Schattenla-gen. Frischluftbildung: Abhängig von der Art der Vegetation und der Jahreszeit ist von einer unterschiedlich starken Frischluftbildung auszugehen. Luftfilterung: Auf gut mit Geländestrukturen ausgestatteten Flächen ist in Abhängigkeit von deren Größe und Durchlässigkeit in immissionsgefährdeten Bereichen eine Luftfilterung möglich. Die Bedeutung für die Luftregeneration kann bei Gehölzstreifen mit vielstufigem, gestaffeltem und lockerem Aufbau und guter Durchblasbarkeit bei 20 bis 50 m Breite mit hoch und bei 5 bis 20 m Breite mit mittel be-wertet werden. Kaltluftentstehung: In Abhängigkeit vom Bodenwasserhaushalt und Relief möglich. Luftaustausch: Behinderung des Luftaustausches durch Landschaftselemente möglich. Kaltluftabfluss: Behinderung des Kaltluftabflusses durch Landschaftselemente möglich. Kleinere Hindernisse wer-den von der Kaltluft ohne nennenswerte Staubildung überwunden. Bei größeren Hindernissen (Wald, Siedlungsränder) stellt sich luvseitig ein Kaltluftstau ein, in dem sich die Luft weiter abkühlt.

Freiflächen, über-wiegend trocken Trockenheiden, Ma-ger-/Trockenrasen, Dünen, trockene landwirtschaftliche Flächen

allgemein: Starke Amplitude im Tagesgang der Temperaturen und der Feuchte, Ausgleichsfunktion für klima-tisch und lufthygienisch stärker belastete Gebiete, starke nächtliche Abkühlung, teilweise extreme Mikroklimate, windoffen. Frischluftbildung: In Abhängigkeit von der Art der Vegetation und der Jahreszeit ist von einer unterschiedlich starken Frischluftbildung auszugehen. Luftfilterung: Die Intensität einer Luftfilterung ist bei strukturarmen Flächen als gering einzuschätzen. Kaltluftentstehung: Gegenüber den bodenfeuchten, offenen Freiflächen in Abhängigkeit vom Relief geringere Kaltluft-entstehung. Luftaustausch u. Kaltluftabfluss: Keine Behinderung eines Luftaustausches bzw. Kaltluftabflusses.

Gewässer Still-, Fließgewässer

allgemein: Dämpfender Einfluss auf die Temperatur, starker Feuchteproduzent, windoffen (Wirksamkeit vor allem ab Größe von > 1 ha) Frischluftbildung: In Abhängigkeit von der Art der umgebenden Vegetation und der Jahreszeit ist von einer unter-schiedlich starken Frischluftbildung auszugehen. Luftfilterung: Die Intensität einer Luftfilterung ist bei strukturarmen Flächen als gering einzuschätzen. Kaltluftentstehung: Keine. Wasserflächen haben eher eine dämpfende Wirkung auf Temperaturunterschiede. Luftaustausch u. Kaltluftabfluss: Wasserflächen ermöglichen einen ungehinderten Luftaustausch bzw. Kaltluftabfluss.

Kap. 2.2.3

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Seite 122

Klimastrukturtypen (nach PLANUNGSGRUPPE ÖKOLOGIE + UMWELT 1994, S. 59 ff. m.w.N.)

Klimastrukturtyp klimatische und lufthygienische Charakterisierung und Bedeutung großflächige Grün-anlagen in bebauten Gebieten Park, Friedhof etc.

allgemein: Mischklima zwischen Freilandklima und Waldklima, günstiges Bioklima, Milderung der Witterungs-extreme, Winddämpfung, gute Feuchtigkeitsregulierung. Minderung der Tagestemperaturen und Erhöhung der relativen Luftfeuchtigkeit (Verdunstung), Schattenwirkung, Förderung der nächtlichen Kaltluftproduktion möglich, Bedeutung abhängig von der Größe der Struktur, Überlagerung der Klimaeigenschaften bei kleineren Flächen durch die der angrenzenden bebauten Flächen, Ablagerung und Bindung von Luftschadstoffen, Einfluss von großen Parkflächen bis maximal 250 m in die angrenzende Bebauung.

Wirkungsräume offene Wohnbebau-ung

allgemein: Vermischung von Freiland- und Stadtklima. Vermehrte Flächen mit höherer Aufheizung gegenüber dem Freiland. Leichte Dämpfung aller Klimaelemente, deutlicher Einfluß des Freilandes, relativ günstiges Bioklima, ausreichende Feuchtebilanz, relativ gute Austauschverhältnisse, leichte Dämp-fung der Winde. Offenen Siedlungsbereichen mit lockerer Bebauung ist i. d. R. eine geringe Kalt-luftproduktion zuzuordnen.

städtisch geprägte Bereiche

allgemein: Bioklimatisch-lufthygienischer Belastungsraum, Veränderung der Klimaparameter, Schwüle, hohe Luftbelastung, nächtliches Abkühlungsdefizit im Sommer, Feuchte- und Strahlungsdefizit, einge-schränkter Luftaustausch, starke Veränderung des Windfeldes, Windschneisen. Stadtbereiche mit starker Überwärmung, Beeinflussung durch Luftschadstoffe, Abwärmeemissionen, eingeschränkter Luftaustausch, Windfeldveränderungen, Veränderungen des Strahlungshaushaltes, geringere nächtliche Abkühlung, bioklimatisch belastend bei austauscharmen Wetterlagen.

städtisch verdichte-ter Bereich

allgemein: Stadtbereiche mit extremer Überwärmung, hohen Schadstoff- und Abwärmeemissionsquellen, Ve-getationsanteil beschränkt auf isolierte Restflächen, teilweise vegetationslos, eingeschränkte Luft-austauschbedingungen, sehr starke Windfeldveränderungen, geringe nächtliche Abkühlung, bio-klimatisch belastend.

Gewerbeflächen allgemein: Hoher Anteil an versiegelten Flächen, geringer Vegetationsanteil, starke Erwärmung der großen Dach- und Asphaltflächen während des Tages, lufthygienische Belastung in Abhängigkeit von der gewerblichen Nutzung im allgemeinen nicht so stark ausgeprägt wie in Industriegebieten. Verände-rungen des Strahlungshaushaltes und des Windfeldes.

Industrieflächen allgemein: Sehr hoher Anteil an versiegelten Flächen, vegetationslos, durch Produktionsprozesse und Ab-wärme sehr hohes Temperaturniveau im Tagesgang, starker konvektiver Luftaustausch, Ausprä-gung eines mit Schadstoffen belasteten lokalen Windsystems möglich, i. d. R. relativ starke Staub-, Schadstoff-, und Lärmbelastung für die Umgebung.

Verkehrsanlagen allgemein: Beeinflussung des Klimas durch Abgase, Abwärme, Staub in unmittelbarer Nähe. Auf Dämmen errichtete Verkehrswege können die lokale Windzirkulation insbesondere den Abfluß lokaler Kaltluft behindern, es können luvseitig Kaltluftseen entstehen.

Deponien allgemein: Ausprägung abhängig von der Oberfläche (Nutzung, Vegetation).

Kap. 2.2.3

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Seite 123

Tab. 18 Klimarelevante Geländestrukturen

Klimarelevante Geländestrukturen (nach PLANUNGSGRUPPE ÖKOLOGIE + UMWELT 1994, S. 62 ff. m.w.N.)

Gelände-struktur

Bedeutung für Klimaelemente Einschätzung der Bedeutung

Hügel, Kuppe allgemein: Gebiete können längere Zeit aus der Boden-inversion herausragen, kleinräumig ist schwacher Kaltluftabfluss möglich. Die Berei-che sind stärker windoffen und strahlungs-reich Kaltluftentstehung: Die nächtliche Ausstrahlung von Kuppen ist stärker als auf Hang- oder Talflächen. Auf Kuppen ist mit einer stärkeren Kaltluftproduk-tion zu rechnen.

Offene, kaum strukturierte Kuppen Strukturierte Kuppenberei-che Stark strukturierte (evtl. be-baute) Kuppenbereiche

Kaltluftentstehung stark

Kaltluftentstehung vorhanden

Kaltluftentstehunggering

Hanglage allgemein: Bei N-O-Exposition einer Hanglage erfolgt eine geringere Aufheizung des Bodens als in Tallagen. Ansonsten tritt eine stärkere Auf-heizung durch Sonneneinstrahlung ein. Frischluft-, Kaltluftabfluss: An Hängen entwickelt sich ein hangabwärts gerichteter Abfluss von Kalt-, Frischluft. Die-ser ist abhängig von Reliefenergie, Boden-rauhigkeit (siehe Biotop-, Nutzungsstrukturen) und Menge der Frisch-, Kaltluft.

Offene Flurbereiche an Hängen mit einem Gefälle > 20 % Offene Flurbereiche an Hängen mit einem Gefälle ca. 5-20 % Flurbereiche von Vegetati-onsstrukturen durchsetzt mit einem Gefälle > ca. 5 % (bzw. >2°)

Hangabflussstark

Hangabflussvorhanden

möglicher Hang-abfluss von Struk-

turen gebremst

Mulde, Niede-rung, Tallage

allgemein: Im allgemeinen erfolgt eine geringe Durchlüf-tung (gefälleabhängig). Es tritt Inversionsbil-dung auf, im Winter häufig Nebel. Bei vor-handenen Schadstoffquellen (Industrie, Ge-werbe, Hausbrand, Verkehr) kommt es zu lufthygienischen Belastungen (Smog) Kaltluftabfluss: In Tälern oder Beckenlandschaften kann sich die abfließende Kaltluft sammeln. Im Gegen-satz zu den kleinräumigen Kaltluftseen, in denen absolute Stagnation herrscht, kann in Kaltluftsammelgebieten bei ausreichender Neigung der Talsohle ein Kaltluftabfluss als Talwind erfolgen. Die Obergrenze der ange-stauten Kaltluft ist identisch mit der Ober-grenze der Bodeninversion (dem Erdboden aufliegende Luftschicht, in der der Tempera-turverlauf umgekehrt zum Normalverlauf von unten nach oben zunimmt. Bodeninversionen entstehen überwiegend durch Abkühlung des Erdbodens infolge langwelliger Ausstrahlung).

Offene Flurbereiche in Tä-lern, Gefälle im Talgrund > 10 % Offene Flurbereiche in Tä-lern, Gefälle im Talgrund ca. 5-10 % Flurbereiche in Tälern von Vegetationsstrukturen durchsetzt (Gefälle im Talg-rund > ca. 5 % bzw. > 2°)

starke Leitbahn

schwache Leitbahn

möglicherAbfluss vonStrukturengebremst

Kap. 2.2.3

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Seite 124

2.2.4 Schutzgüter Biotope / Tiere und Pflanzen

Können die Ergebnisse nicht vollständig in den Bestands- und Konfliktplan aufgenommen werden, ist ein eigenständiger Bestandsplan anzufertigen und/oder gesonderte themati-sche Karten zu ergänzen. Dies kann z. B. für übergreifende funktionale Zusammenhänge der Fall sein, die im Blattschnitt des Bestandsplanes nicht darstellbar sind (z. B. bei sich sehr großräumig auswirkenden Vorhaben), oder für die Darstellung des Vorkommens von Tier- und Pflanzenarten (z. B. bei hohen Bestandsdichten oder einer Vielzahl von Arten).

Tab. 19 Schutzgüter Biotope/Tiere und Pflanzen, Anforderungen an die Be-standserfassung und -beurteilung

Die Bearbeitungstiefe je Vorhabenstyp ist in Spalte „Typ 1 – 3" gekennzeichnet. Hier sind die relevanten zu prüfenden und darzustellenden Belange zugeordnet. Es bedeutet: Typ 1: Vorhabenstyp mit Gesamtumfang der Anforderungen, Typ 2: Vorhabenstyp mit reduziertem Umfang der Anforderungen, Typ 3: Vorhabenstyp mit sehr reduziertem Umfang der Anforderungen, dabei heißt "x" : in jedem betroffenen Naturraum "(x)": in Abhängigkeit der Ausstattung des betroffenen Naturraumes

Schutzgüter Biotope / Tiere und Pflanzen

Typ

1 Ty

p 2

Typ

3

Untersuchungs-raum

• der Ort des Straßenbauvorhabens (einschließlich der in der Baupha-se beanspruchten Flächen)

• i. d. R. auch die nähere und weitere Umgebung des Straßenbauvor-habens, in der Beeinträchtigungen der Pflanzen- und Tierwelt zu er-warten sein können. Dies hängt z. B. ab von - möglichen Veränderungen aufgrund von Einwirkungen über den

Boden-, Wasser- oder Luftpfad (z. B. Reichweite möglicher luft-bürtiger Schadstoffeinträge, Störwirkungen aufgrund von Lärm-einwirkungen oder Grundwasserabsenkungen)

- funktionalen Beziehungen betroffener Tierarten und ihrer (Teil-)Lebensräume (bioökologischen Zusammenhänge (u.a. Vernetzungsfunktionen; vgl. Teil 2, Kap. 2.2.4.2)

• stets auf Flächen für Kompensationsmaßnahmen

x x x

x x x

x x

Erfassungskrite-rien

• Biotoptypen und Biotopkomplexe • Vegetationsgesellschaften und Flora, gefährdete/seltene Arten • Fauna, (bedeutende) Vorkommen von (Leit- bzw. Indikator-)Arten und

deren Lebensgemeinschaften • Lebensraumbedingungen der Arten und Lebensgemeinschaften (vgl.

a. abiotische Schutzgüter) • faunistische Funktions- und (Inter)-Aktionsräume • störende Nutzungen und Emissionsquellen

x x x x x x

x (x) (x) x

x x

Kap. 2.2.4

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Seite 125

Schutzgüter Biotope / Tiere und Pflanzen

Typ

1 Ty

p 2

Typ

3

nachrichtliche Informationen

• Schutzausweisungen gemäß §§ 19 ff. BbgNatSchG (vorhanden, ge-plant), einschließlich Angaben zu den jeweiligen Schutzzielen und –maßnahmen - Nationalpark (§ 20 BbgNatSchG) - Naturschutzgebiet (§ 21 BbgNatSchG) - Landschaftsschutzgebiet (§ 22 BbgNatSchG) - Naturdenkmal (§ 23 BbgNatSchG) - geschützte Landschaftsbestandteile (§ 24 BbgNatSchG) - Biosphärenreservat (§ 25 BbgNatSchG) - Naturpark (§ 26 BbgNatSchG)

• gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft gemäß §§ 31 ff. BbgNatSchG (vorhanden, geplant) - Alleen (§ 31 BbgNatSchG) - Schutz bestimmter Biotope (§ 32 BbgNatSchG) - Horststandorte (§ 33 BbgNatSchG) - Nist-, Brut- und Lebensstätten (§ 34 BbgNatSchG) - Gewässer- und Uferzonen (§ 35 BbgNatSchG)

• besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 10, 11 BNatSchG

• Planungskategorien der Landes- und Regionalplanung, z. B.: - Vorranggebiet Natur und Landschaft - Vorbehaltsgebiet Natur und Landschaft - Ökologischer Freiraumverbund - Vorranggebiet Wald - Vorbehaltsgebiet Wald

• Schutzwald (§ 12 Abs. 4 Nr. 5 LWaldG) • Natura 2000-Gebiete (einschließlich Schutzzweck/Erhaltungsziele,

Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß § 26b BbgNatSchG) • naturschutzfachliche Planungsgrundlagen, z.B. Trappenschongebiet

x x x x x x x

x x x x x x x

x x x x x x x

Funktionen / Merkmale

keine gegenüber den o.g. Erfassungskriterien

Kap. 2.2.4

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Seite 126

Schutzgüter Biotope / Tiere und Pflanzen

Typ

1 Ty

p 2

Typ

3

Bdeutung / Schutzwürdig-keit

• Naturschutzfachliche Bedeutung der kartierten Biotoptypen, nach den Kriterien - Naturnähe - Gefährdung/Seltenheit (insbes. auf der Grundlage der einschlägi-

gen Roten Listen, Rote Liste Brandenburg entsprechend VV-Biotopschutz Nr. III, nach Anhang I FFH-RL)

- Vollkommenheit / Vollständigkeit und Strukturierung des Artenin-ventars (raumspezifische bzw. –charakteristische Ausprägung), Vorkommen landschaftsraumtypischer Arten (insbes. von Leitar-ten)

- Ersetzbarkeit / Wiederherstellbarkeit • Vernetzungsfunktion der Biotope und Biotopkomplexe • Gefährdung/Seltenheit der erfassten Pflanzen- u. Tierarten (insbes.

auf der Grundlage der einschlägigen Roten Listen, nach Anhang IV FFH-RL)

• Ausprägung der faunistischen Funktionsräume, insbes. nach den Kri-terien - Arten- u. Individuenzahl - Ersetzbarkeit / Wiederherstellbarkeit - Vorkommen gefährdeter/seltener und stenöker Arten - funktionale Beziehungen zwischen Teillebensräumen u. zu an-

grenzenden Lebensräumen • Ausprägung der Standortfaktoren in Bezug auf Lebensraumverhält-

nisse und (Biotop-)Entwicklungsmöglichkeiten (soweit nicht bei abioti-schen Schutzgütern bewertet)

x x x x x

x x x

x x

Empfindlichkeit gegenüber Wirk-faktoren des Vorhabens

• Empfindlichkeit gegenüber spezifischen Standortveränderungen(z. B. Wasserhaushalt, Bestandsklima, Nährstoffverhältnisse)

• Empfindlichkeit gegenüber immissionsbedingten Störungen (Schall-immissionen, optische Reize, Erschütterungen, Schadstoffeintrag)

xx x

xx x

x

Erfassungs- u. Beurteilungs-methoden

Die Erfassung der Biotope ist gemäß den Anforderungen der Brandenbur-gischen Biotopkartieranleitung [82] vorzunehmen. Die Beurteilung ist unter Berücksichtigung der Hinweise in Teil 2, Kap. 2.2.4.1 vorzunehmen. Für die Feststellung geschützter Biotope ist die VV-Biotopschutz maßgebend. Für die Kartierung von Vegetationsgesellschaften sind einschlägige Me-thoden (insbes. Braun-Blanquet) zugrunde zu legen. Für die Erfassung von Tierarten gelten die im Handbuch zusammenge-fassten Anforderungen und entsprechende Aussagen des HVA F-StB. Für die Beurteilung können neben den o.g. Roten Listen die sonstigen, in einschlägigen naturschutzfachlichen Publikationen veröffentlichten Beur-teilungsmethoden herangezogen werden (z. B. [38, 43, 45, 51, 57, 64, 130, 141]).

x x x

Fachgutachten / Sonderunter-suchungen

Es ist immer eine Biotoptypenkartierung durchzuführen. Soweit darüber hinaus eine ausreichende Beschreibung des Ist-Zustandes nicht auf der Grundlage vorhandener Daten möglich ist, bedarf es regel-mäßig der konkreten Erfassung und Beschreibung der Tier- und Pflanzen-welt im Rahmen einer entsprechenden fachgutachtlichen Bestandsbeurtei-lung. Dies kann geboten sein, wenn das Vorhandensein von selte-nen/gefährdeten oder geschützten und gegenüber den Wirkungen des Vorhabens (besonders) empfindlichen Tier- und Pflanzenarten in Betracht zu ziehen ist.

x (x)

x x

Kap. 2.2.4

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Seite 127

Schutzgüter Biotope / Tiere und Pflanzen

Typ

1 Ty

p 2

Typ

3

Informations-grundlagen

• DV-Fachverfahren im LUA Brandenburg (vgl. Teil 2, Kap. 2) - Artenkataster - Landschaftsplanungskataster - Biotopkataster - Schutzgebietskataster - Artenschutzprogramm - Kataster bzw. Informationssysteme zu den anderen Umweltmedien

• Informationen der Landschaftsplanung 1 - Grünordnungsplan - Landschaftsplan - Landschaftsrahmenplan

• Topographische Karten (1:10.000) • CIR-Luftbilder • Daten der Naturschutzstationen (vgl. Teil 2, Kap. 2.1), der Unteren Na-

turschutzbehörden oder örtlicher Fachleute / Naturschutzverbände • Informationen zu den anderen abiotischen Schutzgütern des Natur-

haushalts (siehe dort) • Biotoptypenkartierung (z.B. Waldbiotope der Bewertungsstufe 5, Wald-

biotopkartierung Brandenburg) • Alleenkartierung/Baumkataster • pflanzensoziologische/floristische Geländekartierungen • faunistische Geländekartierung

x x x (x) x x x x (x) x

x x x (x) x x x (x)

(x) x x x x x

2.2.4.1 Biotoptypenkartierung Für die Bestimmung der nach § 32 BbgNatSchG geschützten Biotoptypen ist die VV-Biotopschutz (Nr. III) maßgebend.

Pflanzenwelt In diesem Zusammenhang sind in ausgewählten, besonders schutzwürdigen Biotopen zusätzliche Erfassungen durchzuführen: • pflanzensoziologische Aufnahmen (Sub/-Assoziationen) und/oder

• floristische Aufnahmen.

Die Ergebnisse von pflanzensoziologischen bzw. floristischen Erhebungen sind den kar-tierten Biotopen zuzuordnen. Darüber hinaus sind Listen der jeweilig erfassten Vegetati-onsgesellschaften und Pflanzenarten, ggf. zusätzliche Karten, anzufertigen. Zu den erfassten Pflanzenarten (und Vegetationsgesellschaften) sind auch Angaben zur Gefährdungssituation entsprechend den „Roten Listen” [108] und zum Schutzstatus ge-mäß BArtSchV bzw. § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 BNatSchG (besonders geschützte und streng geschützte Arten, u. a. Arten des Anhang IV FFH-Richtlinie) zu machen. Ggf. sind Arten hervorzuheben, für deren Erhaltung die BRD bzw. das Land Brandenburg eine be-sondere Verantwortung trägt. Hinweise auf landesweit vorrangig zu schützende Pflanzen-arten ergeben sich aus [111].

Bei betroffenen Einzelbäumen, Alleen und Baumreihen sind neben der Bezeichnung der Baumart insbesondere auch Angaben zur Größe (Kronen- u. Stammdurchmesser), zum Alter, zur Vitalität und zum Abstand zur Straße zu machen.

Kap. 2.2.4

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Tab. 20 Kriterien zur Beurteilung der naturschutzfachlichen Bedeutung der kar-tierten Biotope

Kriterien zur Beurteilung der naturschutzfachlichen Bedeutung der kartierten Bio-tope (nach ARGE EINGRIFF-AUSGLEICH NW 1994, S. 38 ff., verändert)

Kriterien Ausprägung bzw. Merkmale

Natürlichkeit des Biotoptyps:

Der Natürlichkeitsgrad drückt die Intensität des menschlichen Einflusses, bezogen auf die weitgehend unberührte Natur, aus. Hierbei sind naturnahe Biotope höher zu bewer-ten als naturfremde oder künstliche, da sie aufgrund ihrer langen Entwicklungsge-schichte charakteristisch ausgeprägte Pflanzen- und Tiergesellschaften aufweisen.

Es ist jedoch zu beachten, dass eine Vielzahl von Sekundärbiotopen (z. B. Steinbrü-che, Abgrabungsgewässer) entweder bestimmte Biotoptypen sehr gut nachbilden bzw. ersetzen können oder als Sonderstandorte zusätzliche, in einer gegebenen Landschaft natürlicherweise nicht vorkommende Lebensräume bilden und damit die Vielfalt erhö-hen. Auch naturferne Standorte können daher besonders wertvoll sein. In solchen Fäl-len kann eine Einstufung als naturfern nicht negativ in die Gesamtbewertung eingehen.

Gefährdung und Seltenheit des Bio-

toptyps

Der Gefährdungs- und Seltenheitsgrad resultiert aus dem Umfang und der Intensität menschlicher Eingriffe. Ziel der Verwendung des Kriteriums ist die Sicherung gefährde-ter Biotoptypen und Arten vor weiteren Beeinträchtigungen. Dementsprechend sind gefährdete Biotoptypen höher einzustufen als ungefährdete. Das Vorkommen seltener und gefährdeter Pflanzen- und Tierarten ist bei der Einstufung angemessen und bio-topbezogen zu berücksichtigen.

Hinweise zur Gefährdungssituation von Biotoptypen und Arten geben die einschlägi-gen Roten Listen. Bei der Einstufung sind gegebenenfalls zusätzlich regionale Beson-derheiten zu berücksichtigen. Einen hohen Gefährdungsgrad weisen vor allem natur-nahe Biotoptypen sowie Kulturbiotope auf, die auf inzwischen aufgegebene Nutzungs-formen zurückgehen. Biotope können ebenso durch (natürliche) Entwicklungstenden-zen (Sukzession) gefährdet sein, z. B. durch Verbuschung. Des weiteren kann sich Gefährdung auch in besonderen Empfindlichkeiten, wie beispielsweise gegen Tritt oder Eutrophierung, ausdrücken.

Vollkommenheit des Biotoptyps

Vollkommenheit ist ein wichtiges Kriterium zur Erfassung der Vorbelastung eines Bio-tops. Hierbei wird die konkret im Untersuchungsraum vorliegende Ausprägung mit der biotoptypspezifischen optimalen Ausbildung verglichen. Die Vollkommenheit kann di-rekt aber nur bei unberührten, naturnahen und bedingt naturnahen Biotopen herange-zogen werden. Bei bedingt naturfernen, naturfernen, naturfremden und künstlichen Bi-otopen ist die Einstufung an nahestehenden Biotoptypen zu orientieren.

Orientierungsmaßstab für die Vollkommenheit sind repräsentative Bestände des Un-tersuchungsraumes.

Es ist möglich, dass sich schwerwiegende Vorbelastungen, z. B. durch eine stark be-fahrene Straße, nicht im Pflanzenbestand ausdrücken. In solchen Fällen sind in der Regel Rückschlüsse über faunistische Daten zu ziehen.

Ersetzbarkeit, Wiederherstellbar-keit des Biotop-typs

Hinsichtlich der Beurteilung von Eingriffen in die Biotopfunktion ist die Wiederherstell-barkeit von Biotopen ein entscheidendes Kriterium. Die Wiederherstellbarkeit lässt sich aus zeitlicher, räumlicher und verbreitungsökologischer Sicht beurteilen. Dabei ist die zeitliche Wiederherstellbarkeit hervorzuheben, da Alter weder herstellbar ist, noch Alte-rungsprozesse beschleunigt werden können. Hinweise dazu ergeben sich im einzelnen aus ([6], S. 258 ff.). Hinweise zur zeitlichen Wiederherstellbarkeit ergeben sich aus [64] und ([60], S. 81f.). Daneben ist die räumliche bzw. standörtliche Ausgleichbarkeit im Einzelfall zu beurteilen.

Kap. 2.2.4.1

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2.2.4.2 Tiere und deren Lebensräume Dieses Kapitel gibt eine Übersicht zu charakteristischen Empfindlichkeiten von Tierarten-gruppen gegenüber straßenbaulichen Eingriffen, sowie zu typischen Biotoppräferenzen, relevanten Vernetzungsdistanzen und den bei Geländekartierungen zu berücksichtigen-den methodischen Anforderungen. In Tab. 21 sind zusammenfassende Hinweise aus der Praxis zu Suchbändern für potenziell betroffene Tierarten dokumentiert. Mit den Bestandsdaten wird eine genauere Einschätzung der naturschutzfachlichen Be-deutung der kartierten Biotope ermöglicht. Reichen verfügbare Informationen nicht aus, z. B. weil sie • nicht mehr ausreichend aktuell sind oder

• den eingriffsbedingt betroffenen Tierartenbestand und die funktionalen Beziehungen nicht hinreichend genau beschreiben,

sind i. d. R. zusätzliche faunistische Erhebungen als Sonderuntersuchungen durchzufüh-ren (Besondere Leistungen nach HVA F-StB bzw. HOAI). In diesem Zusammenhang ist der RdErl. d. MSWV Abt. 5 Nr. 3/1997 zu beachten. Im einzelnen sind bei den erforderlichen Kartierungen die Anforderungen nach der HVA F-StB bzw. der TVB-Landschaft „Faunistische Untersuchungen“ zu berücksichtigen. (vgl. a. allgemeine Angaben in Tab. 22 sowie [98, 99, 118]). Sind Tierarten zu erfassen, sind auch dazu die Angaben zur Gefährdungssituation ent-sprechend den „Roten Listen” ([89, 92, 93, 96, 97]) sowie zum Schutzstatus gemäß BArtSchV bzw. § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 BNatSchG (besonders geschützte und streng geschützte Arten, u. a. Arten des Anhang IV FFH-Richtlinie) zu machen. Ggf. sind Arten hervorzuheben, für deren Erhaltung die BRD bzw. das Land Brandenburg eine besondere Verantwortung trägt. Zu berücksichtigen sind auch vorliegende Artenschutzprogramme (vgl. a. [103]). Des Weiteren sind die ermittelten spezifischen Habitatnutzungen und -wechsel vor dem Hintergrund der erfassten Biotopsituation zu beurteilen. Dabei erfolgt zunächst eine Be-rücksichtigung bei der Beurteilung der kartierten Biotope (s. Kap. 2.2.4.1). Darüber hinaus sind die aufgrund der Habitatstrukturen und -nutzungen abgeleiteten tierarten- bzw. tier-gruppenspezifischen faunistischen Funktionsräume qualitativ zu beurteilen. Dazu sind die ermittelten (Teil-)Lebensräume (z. B. ganzjähriger Lebensraum, Brut-/Reproduktions-, Nahrungs-, Rastbiotop, Winterquartier) und die maßgeblichen Beziehungen (insbes. Wander- und Austauschbeziehungen) unter Bezugnahme auf die kartierten Biotope ggf. als Biotopkomplexe zu beschreiben (vgl. a. [141]).

Hinweise für die Berücksichtigung ausgewählter Tierarten in der Straßenplanung (Planungsbeispiel BAB A 20) (Quelle: [41], Anhang V, Auszug) "Im Nahbereich einer Straße (Wirkzone II bis 250 m) sind grundsätzlich alle vorkommen-den Tierarten (bzw. Individuen) beeinträchtigt. Hinsichtlich der Brutvögel lässt sich die Beeinträchtigung durch reduzierte Bruterfolge z. B. in Waldgebieten noch in Entfernungen bis etwa 300 m nachweisen, in offenen Landschaften z.T. weit darüber hinaus [100]. Bei allgemein verbreiteten Arten haben diese Beeinträchtigungen keine erheblichen Auswir-kungen auf die Populationen einer größeren Raumeinheit. Bei bestandsgefährdeten Ar-ten muss jedoch geprüft werden, ob die Beeinträchtigung der im Bereich einer geplanten Trasse lebenden Individuen als erheblich angesehen werden muss, wobei der Auswir-kungsbereich von der spezifischen Empfindlichkeit der jeweiligen Art (bzw. der betroffe-nen Individuen) abhängt. Die erheblichen Beeinträchtigungen durch Schadstoffeintrag und Verlärmung beschränken sich in den meisten Fällen auf einen Bereich von einigen 100 m (vgl. Abb. 10 ff.). Darüber hinaus gehende erhebliche Beeinträchtigungen ergeben sich nur für ganz wenige Arten mit herausragender Empfindlichkeit gegen die genannten Vorhabenswirkfaktoren.

Kap. 2.2.4.2

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In den folgenden Listen sind für die im Raum der geplanten BAB 20 lebenden relevanten Arten aus verschiedenen Gruppen Auswirkungsbereiche genannt, in denen eine erhebli-che Beeinträchtigung bestehender Vorkommen möglich ist; Vorkommen dieser Arten in-nerhalb der jeweiligen Bänder (→ „Suchbänder“) sind im Rahmen der Auswirkungsprog-nose einzelfallbezogen auf Beeinträchtigungen zu prüfen. Um es noch einmal ganz deutlich zu sagen: Nicht alle Vorkommen innerhalb der genann-ten Entfernungen müssen beeinträchtigt sein, aber die Möglichkeit ist in jedem einzelnen Fall zu beurteilen. Hierbei können z. B. Aspekte der Geländemorphologie oder der struk-turellen Ausstattung des Raumes eine große Rolle spielen, da hierdurch Störeffekte ab-geschirmt, vermindert oder auch verstärkt werden können. Viele mögliche Beeinträchti-gungen sind zum Beispiel durch einfache Maßnahmen zu vermeiden, wenn sie ausrei-chend genau beschrieben sind (z. B. durch eine Bauzeitenbeschränkung in Sichtweite der Horstbereiche empfindlicher Greifvogelarten). Grundsätzlich sind alle aufgeführten Arten innerhalb eines Bandes von 250 m beiderseits der Trasse zu berücksichtigen. Arten, die darüber hinaus möglicherweise beeinträchtigt werden können, sollen bis zu den jeweils angegebenen Entfernungen überprüft werden. Die Auswirkungsprognose muss hierbei einzelfallbezogen geleistet werden. Die jeweils betroffenen Funktionen (z. B. Brutplatz, Nahrungshabitat, Rastplatz, Schlafplatz, Laich-gewässer Wanderkorridor etc.) müssen, soweit möglich, beschrieben werden. Die Aus-wirkungsprognose muss die jeweils beschriebene Funktion explizit benennen, da eine mögliche Beeinträchtigung untrennbar mit der Funktion des betroffenen Habitats verknüpft ist. Neben den einzeln aufgeführten Vogelarten (in der Regel am Brutplatz) müssen hinsicht-lich der Beeinträchtigung der Avifauna folgende Funktionen bestimmter Flächen geprüft werden: • Rastplätze für durchziehende Watvögel bis 2000 m

• Rastplätze für durchziehende Gänse, Schwäne, Kraniche etc. bis 2000 m

• Gewässer mit bekannten Konzentrationen rastender Wasservögel bis 2000 m

• Trappenschongebiete bis 2000 m

• bevorzugte Nahrungsflächen von Kranich und Störchen bis 1000 m.

Bei der Erarbeitung des LBP sind zur Beurteilung der Beeinträchtigung bekannter Vor-kommen von Tierarten genauere Informationen als bei der UVS erforderlich. Dies gilt in erster Linie für solche Tierarten, für die eine Straße dieser Größenordnung (anlage- und/oder betriebsbedingt) eine unüberwindliche Ausbreitungsbarriere darstellt. Ohne ge-naue Kenntnisse ihrer Ausbreitungswege können Minderungsmaßnahmen nicht sinnvoll geplant werden bzw. bleibt die Prognose spekulativ. Hierbei kann auch die Größe der je-weils betroffenen Population eine entscheidende Rolle spielen, da Ausbreitungsverhalten und Aktionsradien u.a. von der Populationsgröße abhängig sind. Bei vielen Wirbeltierarten (insbesondere manche Säuger und Vögel) können Beeinträchti-gungen noch in weit größeren Entfernungen von der Trasse erfolgen. Von diesen Arten sind in der Regel die meisten Vorkommen genau bekannt (z. B. bei den Naturschutzbe-hörden), so dass eine Berücksichtigung auch außerhalb des Untersuchungskorridors der Raumanalyse möglich ist. Einige der im folgenden genannten Tierarten sind auch im Un-tersuchungsraum nicht an bestimmte begrenzte Habitate gebunden, sondern können prinzipiell überall auftreten (z. B. Rothirsch), so dass die Möglichkeit ihrer Beeinträchti-gung grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Jenseits eines Suchbandes von 1000 m ist das Vorkommen folgender Tierarten zu berücksichtigen (vgl. a. Tab. 21):

Kap. 2.2.4.2

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Säugetiere

• Fischotter

• Biber

• Rothirsch

• (Elch, Wolf)1

Vögel

• Schwarzstorch

• Fisch-, See- und Schreiadler

• Korn- und Wiesenweihe

• Großtrappe

• Uferschnepfe, Rotschenkel und Kampfläufer

Bei den aufgeführten Säugern ist insbesondere die Trennwirkung der Trasse auf beste-hende Wanderwege (Wechsel) zu beurteilen; hinsichtlich der genannten Vogelarten ist ei-ne Beeinträchtigung auch entfernter liegender Brutvorkommen durch Beeinträchtigung trassennaher Nahrungsräume zu prüfen. In der Regel wird sich jedoch eine über 1000 m hinausreichende Beeinträchtigung in Ausnahmefällen konkretisieren lassen; d.h. die Be-einträchtigung von mit der Flächengröße der bisher unzerschnittenen Räume korrelierten Funktionen lässt sich weder konkret beschreiben noch durch angemessene Maßnahmen kompensieren. Sie muss aber, soweit sie erkennbar ist, beschrieben werden. Generell ist auf die Zerschneidungswirkung für Wild auch unter dem Aspekt von Wild-schutzzäunen einzugehen, die i. d. R. aus Gründen der Verkehrssicherheit aufgestellt werden, im konkreten Fall aber u. U. erst eine wirksame Zerschneidung für Großsäuger verursachen können, soweit keine Durchlässe bzw. Wildüberführungen/-unterführungen geplant sind. Hinsichtlich der Wirbellosen ist, von wenigen Ausnahmen abgesehen, eine Beeinträchti-gung jenseits des 250m-Bandes (äußeres Band für die Beeinträchtigung der Biotoptypen) nicht zu konkretisieren. Daher sollen die gefährdeten Arten aus den untersuchten Grup-pen (Tagfalter, Libellen, Heuschrecken, Hymenopteren) innerhalb dieses Bandes berück-sichtigt werden. Bei diesen stellen insbesondere die Wirkfaktoren Zerschneidung (Aus-breitungsbarriere, Trennwirkung) und lmmission (Eintrag von Schad- und Nährstoffen) ei-ne Beeinträchtigung dar, die über die allgemeine Beeinträchtigung der Biotoptypen hinausgehen kann. Hier sind, wie bei den Wirbeltieren auch, insbesondere funktionale Wechselbeziehungen (z. B. Individuenaustausch zwischen benachbarten Populationen, Ausbreitungswege, saisonale Habitatwechsel) zu berücksichtigen.

1 Elch und Wolf kommen bislang nur sporadisch aus angrenzenden Lebensräumen nach Brandenburg.

Kap. 2.2.4.2

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Tab. 21 Suchbänder für potenziell beeinträchtigte bedeutsame Tierarten VÖGEL:

Suchbänder Art < 250 m < 500 m < 1000 m > 1000

Austernfischer x Bartmeise x Baumfalke x Bekassine x Beutelmeise X Bienenfresser X Blaukehlchen X Brachpieper x Brachvogel x Brandgans x Braunkehlchen X Dohle X Dorngrasmücke X Drosselrohrsänger x Eisvogel X Feldschwirl X Fichtenkreuzschnabel X Fischadler x Flussregenpfeifer x Flussseeschwalbe x Flussuferläufer x Gartenrotschwanz X Gebirgsstelze X Gelbspötter X Grauammer x Graugans x Graureiher x Großtrappe x Grünspecht x Habicht x Haubenlerche X Haubentaucher X Heidelerche x Hohltaube X Kampfläufer x Karmingimpel X Kiebitz x Klappergrasmücke X Kleinralle X Kleinspecht X Knäkente x Kolbenente x Kolkrabe X Kormoran x Kornweihe x Kranich x Krickente x Lachmöwe x Löffelente x Mäusebussard X

Kap. 2.2.4.2

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Suchbänder Art < 250 m < 500 m < 1000 m > 1000

Mittelspecht X Moorente x Nachtigall X Neuntöter X Ortolan X Pirol X Raubwürger x Rebhuhn x Reiherente X Rohrdommel x Rohrschwirl X Rohrweihe x Rothalstaucher X Rotmilan x Rotschenkel x Saatkrähe X Sandregenpfeifer x Schafstelze X Schellente x Schilfrohrsänger x Schlagschwirl X Schleiereule x Schnatterente x Schreiadler x Schwarzhalstaucher X Schwarzkehlchen X Schwarzmilan x Schwarzspecht x Schwarzstorch x Seeadler x Sommergoldhähnchen X Sperber X Sperbergrasmücke X Spießente x Sprosser X Steinkauz x Steinschmätzer X Sumpfmeise X Sumpfohreule x Sumpfrohrsänger X Tafelente X Teichralle X Teichrohrsänger X Trauerschnäpper X Trauerseeschwalbe x Tüpfelralle X Turmfalke X Turteltaube X Uferschnepfe x Uferschwalbe X Uhu x Wacholderdrossel X Wachtel x

Kap. 2.2.4.2

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Suchbänder Art < 250 m < 500 m < 1000 m > 1000

Wachtelkönig x Waldlaubsänger X Waldohreule X Waldschnepfe x Waldwasserläufer x Wanderfalke x Wasserralle X Weißstorch x Wendehals X Wespenbussard x Wiedehopf x Wiesenpieper X Wiesenweihe x Zeisig X Ziegenmelker x Zwergdommel x Zwergschnäpper X Zwergtaucher X

AMPHIBIEN:

Suchbänder * Art < 250 m < 500 m < 1000 > 1000 m

Bergmolch x (400m) Erdkröte x (2200m) Feuersalamander x Grasfrosch x (1250m) Kammmolch x (800m) Kleiner Wasserfrosch x Knoblauchkröte x (600m) Kreutzkröte x (2500m) Laubfrosch x (600m) Moorfrosch x Rotbauchunke x Seefrosch x Teichfrosch x (2500m) Teichmolch x (400m) Wechselkröte x

* Zahlen in Klammern: nachgewiesene Wanderentfernung nach BLAB (1986) REPTILIEN:

Suchbänder Art < 250 m < 500 m < 1000 > 1000 m

Kreuzotter x Ringelnatter x Schlingnatter x Waldeidechse X Zauneidechse X

Kap. 2.2.4.2

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Tab. 22 Anforderungen an zu erfassende Tierartengruppen Tiergruppe Aktionsradien (Ver-

netzungsdistanzen) Biotoptyp / Lebensraum (Buchstabencode gem. Bio-

toptypenliste, LUA 1995) Empfindlichkei-ten bzw. mögli-che Beeinträch-

tigungen

Anforderungen an die Erfassung

F S M G H B W L P A O Amphibien max. bis 600 m, einzelne

Arten 1000 m (Spring-frosch, Feuersalamander), Erdkröte bis 2200 m, Kreuzkröte 2500 m

■ ■ ▫ □ • Zerschneidung von Teillebensräumen und Vernetzungs-räumen

• Verkehrsbedingte Individuenverluste

bei Stillgewässern: 3 - 4 Begehungen zwischen März und Juli (Schwerpunkt auf Reprodukti-onsnachweis) bei regional bedeutsamen Populationen, nach Möglichkeit Kartierung der Wanderrichtungen durch Probezäunung (Fangzaunkartie-rung an vorhandenen Straßen, bei Aus- und Umbau; Fangkreuzkartierung an geplanten Straßentrassen, bei Neubau) bei Fließgewässern (Feuersalamander): 2 Begehungen zwischen März und Juli bei temporären Gewässern, v.a. bei Anschluß an Felsbiotope, Steinbrü-che (Geburtshelferkröte, Gelbbauchunke): 3 Begehungen zwischen April und Juli Sommerlebensräume: durch nächtliche Scheinwerfertaxierung nach Sommerregen 2 Begehungen Ende Juli bis August

Reptilien Eidechsen bis 250 m, Kreuzotter bis 1000 m, Ringelnatter über 2000 m

▫ ▫ ■ □ ■ □ ▫ • Zerschneidung von Teillebensräumen und Vernetzungs-räumen

• Verkehrsbedingte Individuenverluste

keine gesonderte Erfassung, werden im Zuge anderer Begehungen mit er-fasst ggf. (bei Verdacht auf Vorkommen gefährdeter und/oder schwer nach-weisbarer Arten) gezielte Erfassung an Sonnplätzen, z. B. durch Ausbrin-gung von flach geständerten Metallplatten

Vögel:

Singvögel

Eulen

Mittelwerte der Hauptak-tivitätsräume zur Nah-rungssuche ausgehend von der Brutstätte: Kleinvögel / Singvögel z. B. Zaunkönig, Schilf- / Teich- / Sumpfrohrsänger, Dorn-grasmücke etc. 150 m, Weißstorch bis 5 km, Schwarzstorch bis 10 km, Graureiher, Milan 10 km, max. bis 30 km, Uhu 5 km Großtrappe über 1 km

▫ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ▫ • Zerschneidung von Teillebensräumen

• Lärm, optische Rei-ze

3 - 8 Begehungen von März bis Juli (in Abhängigkeit von der Bedeutung der Fläche nächtliche Sonderbegehungen im Bereich von Felsbiotopen (Uhu) und im Wald (Rauhfußkauz, Sperlingskauz)

Säuger und Kleinsäuger

allg.

▫ ▫ ▫ ▫ ▫ ▫ ▫ ▫ ▫ ▫ • Zerschneidung von Teillebensräumen

• Verkehrsbedingte Individuenverluste

• Lärm, optische Rei-ze

Fallenfang mit Bodenfallen, Flaschenfallen

Kap. 2.2.4.2

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Tiergruppe Aktionsradien (Ver-netzungsdistanzen)

Biotoptyp / Lebensraum (Buchstabencode gem. Bio-toptypenliste, LUA 1995)

Empfindlichkei-ten bzw. mögli-che Beeinträch-

tigungen

Anforderungen an die Erfassung

F S M G H B W L P A O Otter, Biber 7 bis 10 km, im Einzelfall

bis 60 km linear entlang des Flussufers

■ Erfragung von Biber und Otter bei den zuständigen Stellen; ggf. Überprü-fung und Ergänzung im Gelände (keine Methoden zur standardisierten Erfassung, eigene Erhebungen sehr aufwendig)

Fledermäuse bis 2 km ■ ■ ■ ■ 2-3 Begehungen April bis Juni, 1 Begehung im Winterquartier (Dezem-ber/Januar) Abend-, Nachtbegehungen, Fledermausdetektoren auf Grundlage einer Li-nien- und Punkttaxierung

Wild bis 2 km ▫ ■ ■ □ ▫ Abfrage von Wildwechsel sowie Vorkommen von Rotwild, Dachs, Wildkatze bei den zuständigen Stellen (LUA, Naturschutzstation Zippelsförde, Untere Jagdbehörde, Untere Naturschutzbehörde, Straßenverkehrsbehörden) ggf. Überprüfung und Ergänzung im Gelände, Spurensuche im Frühsommer (Ende Mai) und im Winter bei Schneelage (keine Methoden zur standardisierten Erfassung, eigene Erhebungen sehr aufwendig bzw. kaum repräsentative Daten im Rahmen eines LBP erfass-bar [z.B. Rotwild, sog. Wanderhirsche])

Libellen bis 250 m ■ ■ ■ □ • Gewässerbelastung • Zerschneidung /

Trennwirkung von Vernetzungsräumen (Ufer- Wasser - Land)

• Veränderung der Standortverhältnisse

• Immissionen

4 Begehungen in der Zeit von April bis September Nachweis über Imagines, Kescherfang von Larven, Absammeln von Exu-vien ggf. ergänzende Begehungen von Imaginalhabitaten, z. B. Waldränder, Grünland, Brachen etc.

Tagfalter bis 1000 m, größere Dis-tanzen möglich (Schwal-benschwanz , Segelfalter > 1000 m)

■ □ ■ ▫ ■ ▫ □ ▫ • Zerschneidung / Trennwirkung von Lebensräumen

• Veränderung der Standortverhältnisse

• Immissionen • Nährstoffeintrag

Begehungen zwischen April und September (unter besonderer Berücksichtigung autökologischer Funktionen der unter-suchten Biotope wie Eiablageplätze, Larvalbiotope, Futterplätze, Rendez-vousplätze etc.). Erfassung nach Transektmethode, Sichtbeobachtung, Ke-scherfang. Begehungen abhängig vom Biotoptyp: 8 Begehungen bei Mager- und Trockenrasen, 6 Begehungen bei wärmeliebenden Gebüschen, Waldränder, Moore, ex-tensive Wiesen, feuchte Hochstauden, Nasswiesen, Saumgesellschaften, 4 Begehungen bei Wiesen mittlerer Standorte

Heuschrecken bis 250 m ■ □ ■ ▫ ■ ▫ • Zerschneidung / Trennwirkung von Lebensräumen

• Veränderung der Standortverhältnisse

• Immissionen • Nährstoffeintrag

4 Begehungen zwischen April/Mai und September in der Regel halbquantitative Erfassung ausreichend; u.U. quantitative Er-fassung nach standardisierten Methoden, mit hohem Zeitaufwand verbun-den. Linientaxierung (Keschern, Verhören, Feldaufnahme mit BAT-Detector, Transektmethode) und Punkttaxierung (Klopfschirmmethode)

Kap. 2.2.4.2

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Tiergruppe Aktionsradien (Ver-netzungsdistanzen)

Biotoptyp / Lebensraum (Buchstabencode gem. Bio-toptypenliste, LUA 1995)

Empfindlichkei-ten bzw. mögli-che Beeinträch-

tigungen

Anforderungen an die Erfassung

F S M G H B W L P A O Makrozooben-

thos □ □ • Gewässerbelastung,

Veränderung des Wasserchemismus

• Nährstoffeintrag • Uferverbau

2 Probenahmen im Mai/Juni und August/September gleichzeitig sollte eine Gewässerstruktur- und -güteerfassung durchgeführt werden

Im Einzelfall kann die zusätzliche Erfassung folgender Artengruppen erforderlich sein: Fische, Rundmäuler, limnische Wirbellose, Krebse, Strudelwürmer, Nachtfalter, Laufkäfer, Holzkäfer, Spinnen, Ameisen, Landschnecken, Wanzen, Zikaden, Wildbienen, Grab-, Weg- Faltenwespen, Stechim-men. Angaben zusammengestellt nach: [45, 98, 99, 118], eigene Bearbeitung Biotoptypengruppe: F = Fließgewässer S = Stillgewässer M = Moore G = Gras- und Staudenfluren H = Zwergstrauchheide und Nadelgebüsche B = Laubgebüsche, Feldgebüsche, Alleen und Baumreihen W = Wälder und Forsten L = Äcker P = Anthropogen geprägte Biotope außerhalb von Ortschaften, Ruderalfluren A = Sonderbiotope (incl. Fels- und Gesteinsbiotope) O = Siedlungen Verkehrs- und Industrieanlagen

Regelerfassung der Artengruppe im Biotoptyp: ■ gut geeignet; i. d. R. hohe Anzahl von Zeigerarten oder gefährdeten Arten □ Eignung je nach Biotoptyp gut, bedingt oder nicht gegeben ▫ bedingt geeignet, i. d. R. nur einzelne Zeigerarten oder gefährdete Arten

Kap. 2.2.4.2

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2.2.4.3 Biotopkomplexe und ökologische Funktionsbeziehungen Keine weiteren Hinweise.

2.2.5 Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert der Landschaft

Landschaftsbild

In der Regel gehen die Landschaftsbildräume in ihren Grenzbereichen fließend ineinander über, da die raumbildenden Elemente sowohl markante Teile eines Landschaftsbildrau-mes sein, als auch dessen Begrenzung darstellen können. Die Erhebungen schließen ne-ben den positiv das Landschaftsbild bestimmenden Elementen auch störende, die charak-teristische Eigenart des Landschaftsbildes überprägende Faktoren ein. Für die Charakterisierung der Landschaftsbildräume sollten die in [111] (S. 73 ff.) für die verschiedenen naturräumlichen Regionen unterschiedenen „spezifischen kulturhistori-schen und naturräumlichen Landschaftselemente und –strukturen in der Region“ als Krite-rien mit zugrunde gelegt werden und für die Ebene der Begleitplanung entsprechend den lokalen bzw. regionalen Verhältnissen erforderlichenfalls spezifiziert werden. Die im Einzelfall erfassten Landschaftsbildräume bzw. –einheiten (-typen) und deren cha-rakteristische Merkmale, insbesondere die raumstrukturierenden und die Gestalt der Landschaft bestimmenden Elemente, sind übersichtlich zu beschreiben. Die Beurteilung des Landschaftsbildes erfolgt anhand der Kriterien der im § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BbgNatSchG genannten Kriterien: • Vielfalt,

• Eigenart und

• Schönheit.

Die Vielfalt des Landschaftsbildes ergibt sich aus den Erscheinungen (Strukturen, Ele-menten, Nutzungen) und der Häufigkeit ihres Auftretens, gemessen an der typischen, der Eigenart entsprechenden Ausstattung des betrachteten Landschaftsraums. Die Eigenart des Landschaftsbildes ergibt sich aus dem, was für den jeweiligen Land-schaftsausschnitt aufgrund seiner naturräumlichen Bedingungen und historischen Ent-wicklung typisch ist. Die Eigenart bezieht regelmäßig den Aspekt der Vielfalt ein. Besteht eine hohe Kontinuität eines typischen Landschaftsbildes, kann dies maßgeblicher Teil dessen sein, was als Heimat empfunden wird. Die Schönheit des Landschaftsbildes ergibt sich aus dem ästhetischen Zusammenwirken der Gestaltelemente und –strukturen. In der Schönheit tritt der Grad der Harmonie der menschlichen Nutzung mit den naturräumlichen Bedingungen und insofern wesentlich der Eindruck der Naturnähe hervor. Dieser drückt sich auch in natürlichen Einzelaspekten, die besonders hervorragend oder sinnlich anregend sind, aus. Im Einzelfall kann es zweck-mäßig sein, zunächst die ”Naturnähe” zu bewerten, um daran anschließend unter Berück-sichtigung von ”Vielfalt” und ”Eigenart” Aussagen zur Schönheit des Landschaftsbildes zu treffen. Die Beurteilung des Landschaftsbildes kann unter Berücksichtigung der methodischen Hinweise z. B. in [7, 16, 50, 52, 56, 67, 68, 69, 126, 165] vorgenommen werden.

Erholungswert der Landschaft Der Erholungswert der Landschaft ist i. d. R. im selben Untersuchungsraum zu ermitteln wie die Erfassung des Landschaftsbildes (s. o.). Die Beurteilung des Erholungswertes basiert wesentlich auf der Bedeutung des erfassten Landschaftsbildes für das Naturerleben.

Kap. 2.2.5

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Zum anderen sind verschiedene Sinneswahrnehmungen betreffende Vorbelastungen in die Beurteilung einzubeziehen. Dabei können konkrete Immissionen (insbes. Lärm durch vorhandene Straßen) entsprechend den einschlägigen Methoden abgeschätzt und beur-teilt werden (vgl. a. Kap. 3.2). Hinweise für eine übergreifende Einordnung des betroffe-nen Landschaftsraums hinsichtlich Störungsarmut ergeben sich aus [111] (S. 26 ff., Karte M/1). Die Infrastruktur für landschaftsbezogene Erholungsaktivitäten ist zu erfassen (u. a. Wan-der- und Spazierwege, Aussichtspunkte) und die Bedeutung des Erholungsraums für Fe-rien-, Nah- oder Feierabenderholung zu beurteilen.

Kap. 2.2.5

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Seite 140

Tab. 23 Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert der Landschaft, Anfor-derungen an die Bestandserfassung und -beurteilung

Die Bearbeitungstiefe je Vorhabenstyp ist in Spalte "Typ 1 – 3" gekennzeichnet. Hier sind die relevanten zu prüfenden und darzustellenden Belange zugeordnet. Es bedeutet: Typ 1: Vorhabenstyp mit Gesamtumfang der Anforderungen, Typ 2: Vorhabenstyp mit reduziertem Umfang der Anforderungen, Typ 3: Vorhabenstyp mit sehr reduziertem Umfang der Anforderungen, dabei heißt "x" : in jedem betroffenen Naturraum "(x)": in Abhängigkeit der Ausstattung des betroffenen Naturraumes

Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert der Landschaft

Typ

1

Typ

2

Typ

3

Untersuchungs-raum

• der Ort des Straßenbauvorhabens (einschließlich der Baustellenflä-chen)

• die Umgebung des Straßenbauvorhabens, in der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes bzw. des Erholungswertes der Landschaft zu erwarten sein können. Die weiträumige Sichtbarkeit bzw. Einsehbar-keit eines Straßenbauvorhabens hängt (im Sichtraum) vor allem ab von - den topographischen Verhältnissen, insbes. Geländemorphologie

und Relief - sichtverschattenden Strukturen (z. B. Wälder und Gehölzstruktu-

ren) - der Höhe von weiträumig sichtbaren Bauwerken (insbes. Brü-

cken, Dämme etc.) Die in Bezug auf den Erholungswert der Landschaft zugrunde zu le-gende Ausdehnung des Untersuchungsraums hängt darüber hinaus ab von - den sonstigen landschaftsräumlichen Zusammenhängen - von anderen möglichen emissionsbedingten Einwirkungen (ins-

bes. Lärm etc.)

x x

x x

x x

Erfassungskrite-rien

• Landschaftsbildräume bzw. –einheiten • landschafts(bild)prägende Elemente

- geomorphologische Erscheinungen (Berg- u-. Hohlformen, Täler etc.)

- hydrologische Erscheinungen (z. B. Seen, Flussläufe) - natürliche oder kulturbedingte Vegetationsformen (Baumgruppen,

Alleen, Niederwälder, Heiden etc.) - naturraumspezifische oder kulturhistorisch bedeutsame Landnut-

zungsformen oder Elemente (z. B. Alleen, extensive Grünland-nutzung, Obstanbau, Windmühlen, Herrenhäuser)

• Reliefsituation • Sichtbeziehungen • Wanderwege / Aussichtspunkt • naturraumcharakteristische Siedlungsformen • das Landschaftsbild negativ überprägende anthropogene Elemente • die Zugänglichkeit der Landschaft behindernde Barrieren • Emissionsquellen (insbes. Lärmemissionen)

x x x x x x x x x

(x) x x x x x x x x

x x x

Kap. 2.2.5

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Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert der Landschaft

Typ

1

Typ

2

Typ

3

nachrichtliche Informationen

• Schutzausweisungen gemäß §§ 19 ff. BbgNatSchG (vorhanden, ge-plant), einschließlich Angaben zu den jeweiligen Schutzzielen und –maßnahmen: - Nationalpark (§ 20 BbgNatSchG) - Naturschutzgebiet (§ 21 BbgNatSchG) - Landschaftsschutzgebiet (§ 22 BbgNatSchG) - Biosphärenreservat (§ 25 BbgNatSchG) - Naturpark (§ 26 BbgNatSchG)

• Planungskategorien der Landes- und Regionalplanung, z. B.: - (Vorranggebiet Natur und Landschaft) - Vorbehaltsgebiet Natur und Landschaft - Grünzäsur (nach LEPeV) - Vorbehaltsgebiet Wald - Entwicklungsraum Regionalpark - Vorbehaltsgebiet Fremdenverkehr/Erholung

• geschützte Waldgebiete nach § 12 Abs. 5 LWaldG • Gebiete mit besonderen Schutz- und Erhaltungsfunktionen nach der

Waldfunktionenkartierung (insbes. Erholungsfunktionen) • Baudenkmäler • Bodendenkmäler, soweit an der Oberfläche in Erscheinung tretend

x x x x x x

x x x (x) (x) x

x x x x

Funktionen / Merkmale

• Landschaftsbild (Vielfalt, Eigenart u. Schönheit der Landschaft) • Erholungswert der Landschaft, einschließlich

- Ruhe - Zugänglichkeit

x x

x x

x

Bedeutung / Schutzwürdig-keit

• Ausprägung des Landschaftsbildes in bezug Vielfalt, Eigenart, Schön-heit (einschl. Naturnähe)

• Erlebbarkeit (Sichtbeziehungen, Betretbarkeit) • Lärmfreiheit (Ruhe) • Freiheit von sonstigen störenden Immissionen

x x x x

x x

Empfindlichkeit gegenüber Wirk-faktoren des Vorhabens

Die Empfindlichkeit der Landschaft korreliert in bezug auf visuelle Wirkun-gen eines Straßenbauvorhabens eng mit der Transparenz bzw. Offenheit der betroffenen Landschaft. Je transparenter bzw. offener eine Landschaft ist, um so geringer ist ihre Möglichkeit, absorbierend zu wirken und um so größer ist ihre Empfindlichkeit. Gegenüber störenden Einwirkungen (insbes. Verlärmung u. Zerschnei-dung) ist der Erholungswert der Landschaft generell empfindlich.

x x x

Beurteilungs-methoden

Die Beurteilung erfolgt überwiegend in verbal-argumentativer Form unter Berücksichtigung der einschlägigen Kriterien. In diesem Zusammenhang sei auf die methodischen Hinweise bei [7, 16, 56, 67, 68, 126, 165] hinge-wiesen.

Fachgutachten / Sonderunter-suchungen

In der Regel sind keine Fachgutachten erforderlich. Ausnahmen können bei besonders schwerwiegenden Eingriffen in eine besonders schutzwür-dige Landschaft geboten sein. In diesen Fällen können ggf. Foto- oder Vi-deosimulationen zu erwartender Landschaftsveränderungen erforderlich sein.

(x)

Kap. 2.2.5

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Handbuch LBP (SBV) in Brandenburg, Teil 2 - Stand: Juni 2006

Seite 142

Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert der Landschaft

Typ

1

Typ

2

Typ

3

Informations-grundlagen

• DV-Fachverfahren im LUA Brandenburg (vgl. Teil 2, Kap. 2) - Landschaftsplanungskataster - Schutzgebietskataster - Lärmimmissionsanalyse - Kataster bzw. Informationssysteme zu den anderen Umweltmedien

• Informationen der Landschaftsplanung - Grünordnungsplan - Landschaftsplan - Landschaftsrahmenplan - (zur Orientierung: Landschaftsprogramm – Materialien; [111], Karte

M/1) • Biotoptypenkartierung • Topographische Karten (1:10.000) • CIR-Luftbilder • Naturraummosaike bzw. –areale Brandenburgs (1:100.000, digital) • Informationen zu den anderen Schutzgütern (siehe dort) • ggf. Geländekartierung • Fotos von repräsentativen Standorten

x x x x x x x x x

x x x x x x

(x) x x x (x)

2.3 Kultur- und sonstige Sachgüter (Schutzgut nach § 2 UVPG)

Unter den zu erfassenden Kultur- und sonstigen Sachgütern sind zu nennen: • Bauliche Anlagen, z. B.

- Baudenkmäler inkl. Bereiche des Ensembleschutzes/Denkmalbereiche

- Sakralbauten

- Wohngebäude

- Industrieanlagen

- Verkehrsanlagen

• Bodenfunde oder Fundstellen, z. B. konservierte Siedlungs- und Kulturreste oder spe-zielle Bewirtschaftungsformen (bei letzteren Überschneidungen mit dem Schutzgut Boden, s. Kap. 2.2.1)

- Bodendenkmäler

- Grabhügel (Großstein- oder Hügelgräber)

- Gräberfelder

- Überreste alter Siedlungen, z. B. neolithische Siedlungs- und Einzelfunde

- Landwehre

- Altäcker, insbesondere Wölbäcker

Kap. 2.2.5

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Handbuch LBP (SBV) in Brandenburg, Teil 2 - Stand: Juni 2006

Seite 143

• Vegetation, z. B.

- Park- und Gartenanlagen

- Alleen, Baumreihen

- besondere Hecken

- besondere Einzelbäume

- Obstwiesen

• Sicht- und Wegebeziehungen, z. B.

- Sichtachsen

- Prozessionswege

- Dorfanger

• Standort mit immateriellen kulturellen Funktionen, z. B.

- Mahn- und Gedenkstätten

- Denkmäler

- Marktplätze

- ehemalige Friedhöfe

• historische Landnutzungsformen, z. B.

- ehem. Weinbergsterrassen

- Lesesteinhaufen und –wälle

- Hohlwege

- Hutewälder

- Maulbeerbäume als Relikte der ehem. Seidenraupenzucht

3 Konfliktanalyse und Entwurfsoptimierung

3.1 Optimierung des Vorhabens zur Vermeidung von Beeinträchtigungen

Das Vermeidungsgebot beinhaltet im Kern eine Verpflichtung zur fachlich-technischen Optimierung des Vorhabens selbst, dass Beeinträchtigungen durch das Vorhaben mög-lichst nicht hervorgerufen bzw. möglichst gering gehalten werden (vgl. LAMBRECHT 1998, S. 175 ff. m.w.N.). Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen zählen daher auch Teilver-meidung im Sinne von Verminderung (vgl. [33] S. 267). Unabhängig von den Anforderungen des Vermeidungsgebots verpflichtet das straßen-rechtliche Abwägungsgebot (§ 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG, § 38 Abs. 3 Satz 2 BbgStrG) dazu, das Vorhaben - unter Berücksichtigung der im Einzelfall in Betracht zu ziehenden Pla-nungsvarianten - so zu planen, dass es öffentliche und private Belange möglichst wenig beeinträchtigt. Dies bezieht sich auch auf Beeinträchtigungen der Belange des Natur-schutzes und der Landschaftspflege. Die richtige Auswahl von Planungsvarianten ist da-bei eine Frage sachgerechter Abwägung und nicht eine solche des vermeidbaren Eingriffs (BVerwG, NuR 1993, S. 125, 128). Die Natur und Landschaft schonendste Planungs

Kap. 3

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Seite 144

alternative ist aber dann auszuwählen, wenn dadurch keine anderen Belange stärker be-troffen sind (insoweit im Ergebnis: BVerwG, NuR 1997, S. 404, 406f.). In der Regel werden die Anforderungen an die Vermeidung/Verminderung von Beein-trächtigungen in einem gestuften Planungsprozess (ROV/Linienbestimmung – Zulassung) schrittweise abgearbeitet. Die Landschaftspflegerische Begleitplanung setzt dabei idealty-pisch voraus, dass die Entwurfsplanung die Planungsvariante darstellt, die den Anforde-rungen des Abwägungsgebots bereits unter dem Prüfungsgesichtspunkt genügt, ob sich das planerische Ziel mit geringerer Eingriffsintensität auf andere Weise - insbesondere an einem anderen Standort - erreichen lässt ([149] S. 5 ff., vgl. a. BVerwG, NuR 1997, S. 404, 406). Planungsalternativen und insbesondere Trassenvarianten sind dann i. d. R. be-reits in einer vorangehenden Planungsstufe intensiv geprüft worden.

3.1.1 Entwurfsoptimierung und Planungsvarianten

Für den straßentechnischen Vorentwurf und die vergleichende Beurteilung von Varianten, auch von kleinräumigen Planungs- oder technischen Varianten, sind die voraussichtlichen entscheidungsrelevanten Beeinträchtigungen der Schutzgüter zu ermitteln. Dies kann im frühen Planungsstadium überschlägig und grob quantifizierend unter Ver-wendung der folgenden Checkliste (Tab. 24) erfolgen. Ggf. ist es hilfreich, die Tabelle ge-sondert in einer Blanko-Version auszufüllen. Die Checkliste dient dann als Arbeitshilfe zur umfassenden Darstellung aller zu erwartenden Beeinträchtigungen mit Zuordnung zu den jeweils betroffenen Schutzgütern, den Wirkfaktoren und Wirkzonen/-räumen; sie wird aber nicht Teil der LBP-Unterlagen. Auf der Grundlage der überschlägig ermittelten Beeinträchtigungen sind Vorschläge für geeignete Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen zu entwickeln, die bei der Ab-wägung von Planungsvarianten berücksichtigt werden müssen und im Rahmen der Aus-arbeitung der Vorzugslösung zu spezifizieren sind. Dazu gehören planerische Möglichkei-ten wie z. B. geringfügige Verschiebungen der Trassenführung, grundsätzliche Änderun-gen an Ingenieurbauwerken oder eine Reduzierung des Regelquerschnitts. Im weiteren zählen Maßnahmen mit speziellen faunistischen Funktionen dazu, z. B. Amphibien-schutzmaßnahmen und Querungshilfen für Wildtiere sowie sonstige Schutzmaßnahmen. Auch Gestaltungs- und bauwerksnahe Kompensationsmaßnahmen können im Einzelfall zur Reduzierung von Beeinträchtigungen beitragen. Sie haben dann multifunktionale Wir-kung. Dies kann beispielsweise bei randlichen Bepflanzungen der Fall sein, die neben ih-rer landschaftsgestaltenden Wirkung zugleich einen Schutz vor Immissionen bewirken können. Nachfolgende Tab. 25 enthält eine Zusammenstellung von in Betracht kommenden Ver-meidungs- und Verminderungsmaßnahmen. Generell sind auch die Angaben nach RAS-LP1, Anhang 3 sowie nach RAS-LP2 zu berücksichtigen. Um möglicherweise auftretende Wirkungsverlagerungen, die außer Verhältnis zu den Vermeidungseffekten stehen, auszu-schließen, ist ein Abgleich mit den in Tab. 36 aufgeführten Beispielen vorzunehmen.

Kap.3.1.1

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Seite 145

Tab. 24 Potenzielle Beeinträchtigungen durch Straßenbauvorhaben (Checkliste)

Betroffene Schutzgüter

Potenzielle Beeinträchti-gungen

Wirkfaktoren / Beeinträchtigungsursachen Räumliche Ausbreitung

Relevanz der Beeinträchtigungen:

i. d. R. relevant m im Einzelfall relevant

im Ausnahmefall relevant - nicht relevant

Bau (zeitlich begrenzt)

1 Baustelleneinrichtungen 2 Baubetrieb 3 Erdarbeiten 4 Maßnahmen zur zeitweili-

gen Trockenhaltung von Baugruben

5 sonstige temporäre Maß-nahmen

Anlage 1 Deckschicht 2 Ingenieurbauwerke 3 Dämme, Einschnitte 4 Lärmschutzanlagen 5 Entwässerungsanlagen 6 Masten, Leitplanken, sonstige Sicher-

heitsmaßnahmen 7 Rastanlagen u. -plätze 8 Nebenanlagen 9 Abgrabungen / Aufschüttungen 10 Sekundärmaßnahmen an nicht straßen-

baulichen Anlagen 11 sezielle Maßnahmen an bzw. für estandteile/n von Natur u. Landschaft

Betrieb 1 Verkehrsaufkommen 2 Straßenentwässerung u.

-abwässer 3 Unterhaltungsmaßnahmen 4 Maßnahmen zur dauerhaften Tro-

ckenhaltung 5 Unfälle / Störfälle

Baustelle Trasse > Trasse

Potenzielle Beeinträchtigungen beim Neubau einer Straße Boden Vollständiger Funktionsverlust

1,3

1,2,3,4,7,8,10,11 - X X -

Überprägung/Veränderung der ursprünglichen Standortverhält-nisse und Einschränkung von Bodenfunktionen - Auf-, Abtrag - Verdichtung - Erosion - Veränderung des Bodenwasser-

haushalts - Schadstoffanreicherung

1,2,3,4,5

1,2,3,4,5,7,8,9,10,11

1,2,4,5

X X -

Wasser − Grundwasser

Reduzierung der Grundwasser-neubildung

1,4,5

1,2,3,4,5,7,8,9,10,11

- 2,4

X X -

Störung der Grundwasserver-hältnisse (Quantität, Dynamik)

M 1,3,4,5

1,2,3,4,5,7,8,9,10,11

4

X X X

Veränderung grundwasserquali-tätsrelevanter Schutzwirkungen

3

3,9

2,4,5

X X X

Grundwasserqualitätsbeeinträch-tigung

2,3

5

1,2,5

X X X

− Oberflächenge-wässer

Beseitigung von Oberflächenge-wässern / Beeinträchtigung der Gewässerstruktur

M 1,3,4,5

m 1,2,3,4,5,7,8,9,10,11

- X X X

Einschränkung der Retentions-funktion in Gewässerniederungen

M 1,4,5

m 1,2,3,4,5,7,8,9,10,11

m 2,4

X X X

Störung der Abfluss-/ Strömungs-verhältnisse in Oberflächenge-wässern

M 1,4,5

m 1,2,3,4,5,7,8,9,10,11

m 2,4

X - X

Beeinträchtigung der Gewässer-qualität

M 2,3

-

m 1,2,5

X - X

Kap. 3.1.1

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Seite 146

Betroffene Schutzgüter

Potenzielle Beeinträchti-gungen

Wirkfaktoren / Beeinträchtigungsursachen Räumliche Ausbreitung

Relevanz der Beeinträchtigungen:

i. d. R. relevant m im Einzelfall relevant

im Ausnahmefall relevant - nicht relevant

Bau (zeitlich begrenzt)

1 Baustelleneinrichtungen 2 Baubetrieb 3 Erdarbeiten 4 Maßnahmen zur zeitweili-

gen Trockenhaltung von Baugruben

5 sonstige temporäre Maß-nahmen

Anlage 1 Deckschicht 2 Ingenieurbauwerke 3 Dämme, Einschnitte 4 Lärmschutzanlagen 5 Entwässerungsanlagen 6 Masten, Leitplanken, sonstige Sicher-

heitsmaßnahmen 7 Rastanlagen u. -plätze 8 Nebenanlagen 9 Abgrabungen / Aufschüttungen 10 Sekundärmaßnahmen an nicht straßen-

baulichen Anlagen 11 sezielle Maßnahmen an bzw. für estandteile/n von Natur u. Landschaft

Betrieb 1 Verkehrsaufkommen 2 Straßenentwässerung u.

-abwässer 3 Unterhaltungsmaßnahmen 4 Maßnahmen zur dauerhaften Tro-

ckenhaltung 5 Unfälle / Störfälle

Baustelle Trasse > Trasse

Klima/Luft Verlust / (grundlegende) Verän-derung der lokalklimatischen Verhältnisse, Verlust / Einschrän-kung von Ausgleichsfunktionen

1,5

1,2,3,4,5,7,8,9,10,11

- X X X

Beeinträchtigung des Luftaustau-sches

1,5

m 2,3,4,9,11

- X X X

Beeinträchtigung von Aus-gleichsfunktionen durch Schad-stoffausbreitung

2

- 1

X X X

Biotope / Tiere und Pflanzen

(Vollständiger) Lebensraumver-lust / Biotopzerstörung / Zerstö-rung der Pflanzendecke

1,2,3,4,5

1,2,3,4,5,7,8,9,10,11

-

X X X

Beeinträchtigung von Populatio-nen und Biotopen durch Verän-derung von Standortverhältnis-sen, z. B. - Veränderung des Bodenwas-

serhaushalts - Schadstoffausbreitung - Veränderungen des Bestands-

klimas

1,2,3,4,5

1,2,3,4,5,7,8,9,10,11

1,2,3,4,5

X X X

Zerschneidung von Lebensräu-men und funktionalen Beziehun-gen

1,2,3,4,5

1,2,3,4,5,6,7,8,9,10,11

1,2,4

X X X

Tötung von Tieren

2,3

-

1

X X

Gefährdung/Störung von Tieren (von Verhaltensmustern, des Stoffwechsels)

1,2,3,5

1,2,3,4,5,6,7,8,9,10,11

1,3

X X X

Kap. 3.1.1

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Seite 147

Betroffene Schutzgüter

Potenzielle Beeinträchti-gungen

Wirkfaktoren / Beeinträchtigungsursachen Räumliche Ausbreitung

Relevanz der Beeinträchtigungen:

i. d. R. relevant m im Einzelfall relevant

im Ausnahmefall relevant - nicht relevant

Bau (zeitlich begrenzt)

1 Baustelleneinrichtungen 2 Baubetrieb 3 Erdarbeiten 4 Maßnahmen zur zeitweili-

gen Trockenhaltung von Baugruben

5 sonstige temporäre Maß-nahmen

Anlage 1 Deckschicht 2 Ingenieurbauwerke 3 Dämme, Einschnitte 4 Lärmschutzanlagen 5 Entwässerungsanlagen 6 Masten, Leitplanken, sonstige Sicher-

heitsmaßnahmen 7 Rastanlagen u. -plätze 8 Nebenanlagen 9 Abgrabungen / Aufschüttungen 10 Sekundärmaßnahmen an nicht straßen-

baulichen Anlagen 11 sezielle Maßnahmen an bzw. für estandteile/n von Natur u. Landschaft

Betrieb 1 Verkehrsaufkommen 2 Straßenentwässerung u.

-abwässer 3 Unterhaltungsmaßnahmen 4 Maßnahmen zur dauerhaften Tro-

ckenhaltung 5 Unfälle / Störfälle

Baustelle Trasse > Trasse

Landschaftsbild / Erholungswert der Landschaft

Verlust erlebniswirksamer Land-schaftselemente

m 1,3,5

1,2,3,4,5,7,8,9,10,11

- 3

X X -

Visuelle Störung bzw. Überprä-gung des Landschaftsbildes (einschl. Zerschneidungseffekte)

1,2,3,5

1,2,3,4,5,6,7,8,9,10,11

1

X X X

Akustische und sonstige Beein-trächtigung des Landschaftserle-bens / des Erholungswertes der Landschaft

1,2,3,5

- 1

X X X

Zerschneidung u. Beeinträchti-gung der Zugänglichkeit der Landschaft

1,2,3,5

1,2,3,4,5,6,7,8,9,10,11

1

X X X

Potenzielle Beeinträchtigungen beim Anbau eines Fahrstreifens (einseitig oder beidseitig) Boden Vollständiger Funktionsverlust

1,3

1,2,3,4,7,8,10,11 - X X -

Überprägung/Veränderung der ursprünglichen Standortverhält-nisse und Einschränkung von Bodenfunktionen - Auf-, Abtrag - Verdichtung - Erosion - Veränderung des Bodenwasser-

haushalts - Schadstoffanreicherung

1,2,3,4,5

1,2,3,4,5,7,8,9,10,11

1,2,4,5

X X -

Wasser − Grundwasser

Reduzierung der Grundwasser-neubildung

1,4,5

1,2,3,4,5,7,8,9,10,11

2,4

X X -

Störung der Grundwasserver-hältnisse (Quantität, Dynamik)

3,4,5

2,3,4,5,7,8,9,10,11

4

X X X

Veränderung grundwasserquali-tätsrelevanter Schutzwirkungen

3

3,9

2,4,5

X X X

Grundwasserqualitätsbeeinträch-tigung

2,3

5

1,2,5

X X X

Kap. 3.1.1

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Seite 148

Betroffene Schutzgüter

Potenzielle Beeinträchti-gungen

Wirkfaktoren / Beeinträchtigungsursachen Räumliche Ausbreitung

Relevanz der Beeinträchtigungen:

i. d. R. relevant m im Einzelfall relevant

im Ausnahmefall relevant - nicht relevant

Bau (zeitlich begrenzt)

1 Baustelleneinrichtungen 2 Baubetrieb 3 Erdarbeiten 4 Maßnahmen zur zeitweili-

gen Trockenhaltung von Baugruben

5 sonstige temporäre Maß-nahmen

Anlage 1 Deckschicht 2 Ingenieurbauwerke 3 Dämme, Einschnitte 4 Lärmschutzanlagen 5 Entwässerungsanlagen 6 Masten, Leitplanken, sonstige Sicher-

heitsmaßnahmen 7 Rastanlagen u. -plätze 8 Nebenanlagen 9 Abgrabungen / Aufschüttungen 10 Sekundärmaßnahmen an nicht straßen-

baulichen Anlagen 11 sezielle Maßnahmen an bzw. für estandteile/n von Natur u. Landschaft

Betrieb 1 Verkehrsaufkommen 2 Straßenentwässerung u.

-abwässer 3 Unterhaltungsmaßnahmen 4 Maßnahmen zur dauerhaften Tro-

ckenhaltung 5 Unfälle / Störfälle

Baustelle Trasse > Trasse

− Oberflächenge-wässer

Beseitigung von Oberflächenge-wässern / Beeinträchtigung der Gewässerstruktur

m 1,3,4,5

m 1,2,3,4,5,7,8,9,10,11

- X X X

Einschränkung der Retentions-funktion in Gewässerniederungen

m 1,4,5

m 1,2,3,4,5,7,8,9,10,11

2,4

X X X

Störung der Abfluss-/ Strömungs-verhältnisse in Oberflächenge-wässern

m 1,4,5

m 1,2,3,4,5,7,8,9,10,11

m 2,4

X - X

Beeinträchtigung der Gewässer-qualität

m 2,3

-

m 1,2,5

X - X

Klima/Luft Verlust / (grundlegende) Verän-derung der lokalklimatischen Verhältnisse, Verlust / Einschrän-kung von Ausgleichsfunktionen

1,5

1,2,3,4,7,8,9,10,11

- X X X

Beeinträchtigung des Luftaustau-sches

1,5

2,3,4,9,11

- X X X

Beeinträchtigung von Aus-gleichsfunktionen durch Schad-stoffausbreitung

m 2

- m 1

X X X

Biotope / Pflanzen u. Tiere

(Vollständiger) Lebensraumver-lust / Biotopzerstörung / Zerstö-rung der Pflanzendecke

1,2,3,4,5

1,2,3,4,5,7,8,9,10,11

-

X X X

Beeinträchtigung von Populatio-nen und Biotopen durch Verän-derung von Standortverhältnis-sen, z. B. - Veränderung des Bodenwas-

serhaushalts - Schadstoffausbreitung - Veränderungen des Bestands-

klimas

m 1,2,3,4,5

m 1,2,3,4,5,6,7,8,9,10,11

m 1,2,3,4,5

X X X

Zerschneidung von Lebensräu-men und funktionalen Beziehun-gen

m 1,2,3,4,5

m 1,2,3,4,5,6,7,8,9,10,11

m 1,2,4

X X X

Kap. 3.1.1

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Seite 149

Betroffene Schutzgüter

Potenzielle Beeinträchti-gungen

Wirkfaktoren / Beeinträchtigungsursachen Räumliche Ausbreitung

Relevanz der Beeinträchtigungen:

i. d. R. relevant m im Einzelfall relevant

im Ausnahmefall relevant - nicht relevant

Bau (zeitlich begrenzt)

1 Baustelleneinrichtungen 2 Baubetrieb 3 Erdarbeiten 4 Maßnahmen zur zeitweili-

gen Trockenhaltung von Baugruben

5 sonstige temporäre Maß-nahmen

Anlage 1 Deckschicht 2 Ingenieurbauwerke 3 Dämme, Einschnitte 4 Lärmschutzanlagen 5 Entwässerungsanlagen 6 Masten, Leitplanken, sonstige Sicher-

heitsmaßnahmen 7 Rastanlagen u. -plätze 8 Nebenanlagen 9 Abgrabungen / Aufschüttungen 10 Sekundärmaßnahmen an nicht straßen-

baulichen Anlagen 11 sezielle Maßnahmen an bzw. für estandteile/n von Natur u. Landschaft

Betrieb 1 Verkehrsaufkommen 2 Straßenentwässerung u.

-abwässer 3 Unterhaltungsmaßnahmen 4 Maßnahmen zur dauerhaften Tro-

ckenhaltung 5 Unfälle / Störfälle

Baustelle Trasse > Trasse

Tötung von Tieren

2,3

-

m 1

X X -

Gefährdung/Störung von Tieren (von Verhaltensmustern, des Stoffwechsels)

m 1,2,3,5

1,2,3,4,6,7,8,9,10,11

m 1,3

X X X

Landschaftsbild / Erholungswert der Landschaft

Verlust erlebniswirksamer Land-schaftselemente

1,3,5

m 1,2,3,4,5,7,8,9,10,11

- 3

X X -

Visuelle Störung bzw. Überprä-gung des Landschaftsbildes (einschl. Zerschneidungseffekte)

m 1,2,3,5

m 1,2,3,4,5,6,7,8,9,10,11

m 1

X X X

Akustische und sonstige Beein-trächtigung des Landschaftserle-bens / des Erholungswertes der Landschaft

m 1,2,3,5

- m 1

X X X

Zerschneidung u. Beeinträchti-gung der Zugänglichkeit der Landschaft

1,2,3,5

1,2,3,4,5,6,7,8,9,10,11

1

X X X

Potenzielle Beeinträchtigungen beim grundhaften Ausbau mit Verbreiterung des Querschnitts und Anbau eines Standstreifens Boden Vollständiger Funktionsverlust

1,3

1,2,3,4,7,8,10,11 - X X -

Überprägung/Veränderung der ursprünglichen Standortverhält-nisse und Einschränkung von Bodenfunktionen - Auf-, Abtrag - Verdichtung - Erosion - Veränderung des Bodenwasser-

haushalts - Schadstoffanreicherung

1,2,3,4,5

1,2,3,4,5,7,8,9,10,11

1,2,4,5

X X

-

Kap. 3.1.1

Page 152: Handbuch für die Landschaftspflegerische Begleitplanung ... · Handbuch LBP (SBV) in Brandenburg – Stand Juni 2006 Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung Oberste Straßenbaubehörde

Handbuch LBP (SBV) in Brandenburg, Teil 2 - Stand: Juni 2006

Seite 150

Betroffene Schutzgüter

Potenzielle Beeinträchti-gungen

Wirkfaktoren / Beeinträchtigungsursachen Räumliche Ausbreitung

Relevanz der Beeinträchtigungen:

i. d. R. relevant m im Einzelfall relevant

im Ausnahmefall relevant - nicht relevant

Bau (zeitlich begrenzt)

1 Baustelleneinrichtungen 2 Baubetrieb 3 Erdarbeiten 4 Maßnahmen zur zeitweili-

gen Trockenhaltung von Baugruben

5 sonstige temporäre Maß-nahmen

Anlage 1 Deckschicht 2 Ingenieurbauwerke 3 Dämme, Einschnitte 4 Lärmschutzanlagen 5 Entwässerungsanlagen 6 Masten, Leitplanken, sonstige Sicher-

heitsmaßnahmen 7 Rastanlagen u. -plätze 8 Nebenanlagen 9 Abgrabungen / Aufschüttungen 10 Sekundärmaßnahmen an nicht straßen-

baulichen Anlagen 11 sezielle Maßnahmen an bzw. für estandteile/n von Natur u. Landschaft

Betrieb 1 Verkehrsaufkommen 2 Straßenentwässerung u.

-abwässer 3 Unterhaltungsmaßnahmen 4 Maßnahmen zur dauerhaften Tro-

ckenhaltung 5 Unfälle / Störfälle

Baustelle Trasse > Trasse

Wasser − Grundwasser

Reduzierung der Grundwasser-neubildung

1,4,5

1,2,3,4,5,7,8,9,10,11

2,4

X X -

Störung der Grundwasserver-hältnisse (Quantität, Dynamik)

3,4,5

2,3,4,5,7,8,9,10,11

4

X X X

Veränderung grundwasserquali-tätsrelevanter Schutzwirkungen

3

3,9

2,4,5

X X X

Grundwasserqualitätsbeeinträch-tigung

2,3

5

1,2,5

X X X

− Oberflächenge-wässer

Beseitigung von Oberflächenge-wässern / Beeinträchtigung der Gewässerstruktur

m 1,3,4,5

m 1,2,3,4,5,7,8,9,10,11

- X X X

Einschränkung der Retentions-funktion in Gewässerniederungen

m 1,4,5

m 1,2,3,4,5,7,8,9,10,11

2,4

X X X

Störung der Abfluss-/ Strömungs-verhältnisse in Oberflächenge-wässern

m 1,4,5

m 1,2,3,4,5,7,8,9,10,11

m 2,4

X - X

Beeinträchtigung der Gewässer-qualität

m 2,3

-

m 1,2,5

X - X

Klima/Luft Verlust / (grundlegende) Verän-derung der lokalklimatischen Verhältnisse, Verlust / Einschrän-kung von Ausgleichsfunktionen

1,5

1,2,3,4,7,8,9,10,11

- X X X

Beeinträchtigung des Luftaustau-sches

1,5

2,3,4,9,11

- X X X

Beeinträchtigung von Aus-gleichsfunktionen durch Schad-stoffausbreitung

m 2

- m 1

X X X

Kap. 3.1.1

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Handbuch LBP (SBV) in Brandenburg, Teil 2 - Stand: Juni 2006

Seite 151

Betroffene Schutzgüter

Potenzielle Beeinträchti-gungen

Wirkfaktoren / Beeinträchtigungsursachen Räumliche Ausbreitung

Relevanz der Beeinträchtigungen:

i. d. R. relevant m im Einzelfall relevant

im Ausnahmefall relevant - nicht relevant

Bau (zeitlich begrenzt)

1 Baustelleneinrichtungen 2 Baubetrieb 3 Erdarbeiten 4 Maßnahmen zur zeitweili-

gen Trockenhaltung von Baugruben

5 sonstige temporäre Maß-nahmen

Anlage 1 Deckschicht 2 Ingenieurbauwerke 3 Dämme, Einschnitte 4 Lärmschutzanlagen 5 Entwässerungsanlagen 6 Masten, Leitplanken, sonstige Sicher-

heitsmaßnahmen 7 Rastanlagen u. -plätze 8 Nebenanlagen 9 Abgrabungen / Aufschüttungen 10 Sekundärmaßnahmen an nicht straßen-

baulichen Anlagen 11 sezielle Maßnahmen an bzw. für estandteile/n von Natur u. Landschaft

Betrieb 1 Verkehrsaufkommen 2 Straßenentwässerung u.

-abwässer 3 Unterhaltungsmaßnahmen 4 Maßnahmen zur dauerhaften Tro-

ckenhaltung 5 Unfälle / Störfälle

Baustelle Trasse > Trasse

Biotope / Tiere und Pflanzen

(Vollständiger) Lebensraumver-lust / Biotopzerstörung / Zerstö-rung der Pflanzendecke

1,2,3,4,5

1,2,3,4,5,7,8,9,10,11

-

X X X

Beeinträchtigung von Populatio-nen und Biotopen durch Verän-derung von Standortverhältnis-sen, z. B. - Veränderung des Bodenwas-

serhaushalts - Schadstoffausbreitung - Veränderungen des Bestands-

klimas

m 1,2,3,4,5

m 1,2,3,4,5,6,7,8,9,10,11

m 1,2,3,4,5

X X X

Zerschneidung von Lebensräu-men und funktionalen Beziehun-gen

m 1,2,3,4,5

m 1,2,3,4,5,6,7,8,9,10,11

m 1,2,4

X X X

Tötung von Tieren

2,3

-

m 1

X X -

Gefährdung/Störung von Tieren (von Verhaltensmustern, des Stoffwechsels)

m 1,2,3,5

1,2,3,4,6,7,8,9,10,11

m 1,3

X X X

Landschaftsbild / Erholungswert der Landschaft

Verlust erlebniswirksamer Land-schaftselemente

1,3,5

m 1,2,3,4,5,7,8,9,10,11

- 3

X X -

Visuelle Störung bzw. Überprä-gung des Landschaftsbildes (einschl. Zerschneidungseffekte)

m 1,2,3,5

m 1,2,3,4,5,6,7,8,9,10,11

m 1

X X X

Akustische und sonstige Beein-trächtigung des Landschaftserle-bens / des Erholungswertes der Landschaft

m 1,2,3,5

- m 1

X X X

Zerschneidung u. Beeinträchti-gung der Zugänglichkeit der Landschaft

1,2,3,5

1,2,3,4,5,6,7,8,9,10,11

1

X X X

Kap. 3.1.1

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Handbuch LBP (SBV) in Brandenburg, Teil 2 - Stand: Juni 2006

Seite 152

Betroffene Schutzgüter

Potenzielle Beeinträchti-gungen

Wirkfaktoren / Beeinträchtigungsursachen Räumliche Ausbreitung

Relevanz der Beeinträchtigungen:

i. d. R. relevant m im Einzelfall relevant

im Ausnahmefall relevant - nicht relevant

Bau (zeitlich begrenzt)

1 Baustelleneinrichtungen 2 Baubetrieb 3 Erdarbeiten 4 Maßnahmen zur zeitweili-

gen Trockenhaltung von Baugruben

5 sonstige temporäre Maß-nahmen

Anlage 1 Deckschicht 2 Ingenieurbauwerke 3 Dämme, Einschnitte 4 Lärmschutzanlagen 5 Entwässerungsanlagen 6 Masten, Leitplanken, sonstige Sicher-

heitsmaßnahmen 7 Rastanlagen u. -plätze 8 Nebenanlagen 9 Abgrabungen / Aufschüttungen 10 Sekundärmaßnahmen an nicht straßen-

baulichen Anlagen 11 sezielle Maßnahmen an bzw. für estandteile/n von Natur u. Landschaft

Betrieb 1 Verkehrsaufkommen 2 Straßenentwässerung u.

-abwässer 3 Unterhaltungsmaßnahmen 4 Maßnahmen zur dauerhaften Tro-

ckenhaltung 5 Unfälle / Störfälle

Baustelle Trasse > Trasse

Potenzielle Beeinträchtigungen beim Bau besonderer Anlagen (Rastplätze, Tank- und Rastanlagen, Lagerplätze, Gerätehöfe, Straßen-, Autobahn- und Fernmeldemeistereien, Kabel- und Verstärkerhäuser) und beim Neubau einer Anschlussstelle

Boden Vollständiger Funktionsverlust

3

1,2,3,6,7,9,10

-

X X -

Überprägung/Veränderung der ursprünglichen Standortverhält-nisse und Einschränkung von Bodenfunktionen - Auf-, Abtrag - Verdichtung - Erosion - Veränderung des Bodenwasser-

haushalts - Schadstoffanreicherung

1,2,3,4,5

1,2,3,6,7,8,9,10

1,2,4,5

X X X

Wasser − Grundwasser

Reduzierung der Grundwasser-neubildung

1,4,5

m 1,2,3,4,6,7,8,9,10

2,4

X X -

Störung der Grundwasserver-hältnisse (Quantität, Dynamik)

3,4,5

m 1,2,4,8,9,10

m 4

X X X

Veränderung grundwasserquali-tätsrelevanter Schutzwirkungen

m 3

m 2,8

2,4,5

X X X

Grundwasserqualitätsbeeinträch-tigung

2,3

4

1,2,5

X X X

− Oberflächenge-wässer

Beseitigung von Oberflächenge-wässern / Beeinträchtigung der Gewässerstruktur

m 1,3,4,5

m 1,2,3,4,6,7,8,9,10

- X X X

Einschränkung der Retentions-funktion in Gewässerniederungen

1,4,5

1,2,3,4,6,7,8,9,10

2,4

X X X

Störung der Abfluss-/ Strömungs-verhältnisse in Oberflächenge-wässern

1,4,5

1,2,3,4,6,7,8,9,10

2,4

X - X

Beeinträchtigung der Gewässer-qualität

2,3

-

1,2,5

X - X

Kap. 3.1.1

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Handbuch LBP (SBV) in Brandenburg, Teil 2 - Stand: Juni 2006

Seite 153

Betroffene Schutzgüter

Potenzielle Beeinträchti-gungen

Wirkfaktoren / Beeinträchtigungsursachen Räumliche Ausbreitung

Relevanz der Beeinträchtigungen:

i. d. R. relevant m im Einzelfall relevant

im Ausnahmefall relevant - nicht relevant

Bau (zeitlich begrenzt)

1 Baustelleneinrichtungen 2 Baubetrieb 3 Erdarbeiten 4 Maßnahmen zur zeitweili-

gen Trockenhaltung von Baugruben

5 sonstige temporäre Maß-nahmen

Anlage 1 Deckschicht 2 Ingenieurbauwerke 3 Dämme, Einschnitte 4 Lärmschutzanlagen 5 Entwässerungsanlagen 6 Masten, Leitplanken, sonstige Sicher-

heitsmaßnahmen 7 Rastanlagen u. -plätze 8 Nebenanlagen 9 Abgrabungen / Aufschüttungen 10 Sekundärmaßnahmen an nicht straßen-

baulichen Anlagen 11 sezielle Maßnahmen an bzw. für estandteile/n von Natur u. Landschaft

Betrieb 1 Verkehrsaufkommen 2 Straßenentwässerung u.

-abwässer 3 Unterhaltungsmaßnahmen 4 Maßnahmen zur dauerhaften Tro-

ckenhaltung 5 Unfälle / Störfälle

Baustelle Trasse > Trasse

Klima/Luft Verlust / (grundlegende) Verän-derung der lokalklimatischen Verhältnisse, Verlust / Einschrän-kung von Ausgleichsfunktionen

-

-

-

X X X

Beeinträchtigung des Luftaustau-sches

-

-

-

- - -

Beeinträchtigung von Aus-gleichsfunktionen durch Schad-stoffausbreitung

m 2

- m 1

X X X

Biotope / Tiere und Pflanzen

(Vollständiger) Lebensraumver-lust / Biotopzerstörung / Zerstö-rung der Pflanzendecke

1,2,3,4,5

1,2,3,4,6,7,8,9,10

-

X X -

Beeinträchtigung von Populatio-nen und Biotopen durch Verän-derung von Standortverhältnis-sen, z. B. - Veränderung des Bodenwas-

serhaushalts - Schadstoffausbreitung - Veränderungen des Bestands-

klimas

m 1,2,3,4,5

m 1,2,3,4,6,7,8,9,10

m 1,2,4,5

- - -

Zerschneidung von Lebensräu-men und funktionalen Beziehun-gen

m 1,2,3,4,5

m 1,2,3,4,6,7,8,9,10

m 1,2,4

X X X

Tötung von Tieren

2,3

-

m 1,2,4

X X -

Gefährdung/Störung von Tieren (von Verhaltensmustern, des Stoffwechsels)

m 1,2,3,5

1,2,3,4,5,6,7,8,9,10

m 1,3

X X X

Kap. 3.1.1

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Handbuch LBP (SBV) in Brandenburg, Teil 2 - Stand: Juni 2006

Seite 154

Betroffene Schutzgüter

Potenzielle Beeinträchti-gungen

Wirkfaktoren / Beeinträchtigungsursachen Räumliche Ausbreitung

Relevanz der Beeinträchtigungen:

i. d. R. relevant m im Einzelfall relevant

im Ausnahmefall relevant - nicht relevant

Bau (zeitlich begrenzt)

1 Baustelleneinrichtungen 2 Baubetrieb 3 Erdarbeiten 4 Maßnahmen zur zeitweili-

gen Trockenhaltung von Baugruben

5 sonstige temporäre Maß-nahmen

Anlage 1 Deckschicht 2 Ingenieurbauwerke 3 Dämme, Einschnitte 4 Lärmschutzanlagen 5 Entwässerungsanlagen 6 Masten, Leitplanken, sonstige Sicher-

heitsmaßnahmen 7 Rastanlagen u. -plätze 8 Nebenanlagen 9 Abgrabungen / Aufschüttungen 10 Sekundärmaßnahmen an nicht straßen-

baulichen Anlagen 11 sezielle Maßnahmen an bzw. für estandteile/n von Natur u. Landschaft

Betrieb 1 Verkehrsaufkommen 2 Straßenentwässerung u.

-abwässer 3 Unterhaltungsmaßnahmen 4 Maßnahmen zur dauerhaften Tro-

ckenhaltung 5 Unfälle / Störfälle

Baustelle Trasse > Trasse

Landschaftsbild / Erholungswert der Landschaft

Verlust erlebniswirksamer Land-schaftselemente

1,3,5

m 1,2,3,4,6,7,8,9,10

-

X X -

Visuelle Störung bzw. Überprä-gung des Landschaftsbildes (einschl. Zerschneidungseffekte)

m 1,2,3,5

m 1,2,3,4,5,6,7,8,9,10

m 1

X X X

Akustische und sonstige Beein-trächtigung des Landschaftserle-bens / des Erholungswertes der Landschaft

m 1,2,3,5

- m 1

X X X

Zerschneidung u. Beeinträchti-gung der Zugänglichkeit der Landschaft

1,2,3,5

1,2,3,4,5,6,7,8,9,10

1

X X X

Potenzielle Beeinträchtigungen beim Neubau eines Radweges (abgesetzt von der Straße)

Boden Vollständiger Funktionsverlust

- 1

- - X -

Überprägung/Veränderung der ursprünglichen Standortverhält-nisse und Einschränkung von Bodenfunktionen - Auf-, Abtrag - Verdichtung - Erosion - Veränderung des Bodenwasser-

haushalts

1,2,3

- - X - -

Wasser − Grundwasser

Reduzierung der Grundwasser-neubildung

- - - - - -

Störung der Grundwasserver-hältnisse (Quantität, Dynamik)

- - - - - -

Veränderung grundwasserquali-tätsrelevanter Schutzwirkungen

- - - - - -

Grundwasserqualitätsbeeinträch-tigung

- - - - - -

Kap. 3.1.1

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Handbuch LBP (SBV) in Brandenburg, Teil 2 - Stand: Juni 2006

Seite 155

Betroffene Schutzgüter

Potenzielle Beeinträchti-gungen

Wirkfaktoren / Beeinträchtigungsursachen Räumliche Ausbreitung

Relevanz der Beeinträchtigungen:

i. d. R. relevant m im Einzelfall relevant

im Ausnahmefall relevant - nicht relevant

Bau (zeitlich begrenzt)

1 Baustelleneinrichtungen 2 Baubetrieb 3 Erdarbeiten 4 Maßnahmen zur zeitweili-

gen Trockenhaltung von Baugruben

5 sonstige temporäre Maß-nahmen

Anlage 1 Deckschicht 2 Ingenieurbauwerke 3 Dämme, Einschnitte 4 Lärmschutzanlagen 5 Entwässerungsanlagen 6 Masten, Leitplanken, sonstige Sicher-

heitsmaßnahmen 7 Rastanlagen u. -plätze 8 Nebenanlagen 9 Abgrabungen / Aufschüttungen 10 Sekundärmaßnahmen an nicht straßen-

baulichen Anlagen 11 sezielle Maßnahmen an bzw. für estandteile/n von Natur u. Landschaft

Betrieb 1 Verkehrsaufkommen 2 Straßenentwässerung u.

-abwässer 3 Unterhaltungsmaßnahmen 4 Maßnahmen zur dauerhaften Tro-

ckenhaltung 5 Unfälle / Störfälle

Baustelle Trasse > Trasse

− Oberflächenge-wässer

Beseitigung von Oberflächenge-wässern / Beeinträchtigung der Gewässerstruktur

_ 1,2

- - X -

Einschränkung der Retentions-funktion in Gewässerniederungen

- - - - - -

- - - - - - Beeinträchtigung der Gewässer-

qualität - - - - - -

Klima/Luft Verlust / (grundlegende) Verän-derung der lokalklimatischen Verhältnisse, Verlust / Einschrän-kung von Ausgleichsfunktionen

- - - - - -

Beeinträchtigung des Luftaustau-sches

- - - - - -

Beeinträchtigung von Aus-gleichsfunktionen durch Schad-stoffausbreitung

- - - - - -

Biotope / Tiere und Pflanzen

(Vollständiger) Lebensraumver-lust / Biotopzerstörung / Zerstö-rung der Pflanzendecke

1,2,3

1

-

X X -

Beeinträchtigung von Populatio-nen und Biotopen durch Verän-derung von Standortverhältnis-sen, z. B. - Veränderung des Bodenwas-

serhaushalts - Schadstoffausbreitung - Veränderungen des Bestands-

klimas

- - - - - -

Zerschneidung von Lebensräu-men und funktionalen Beziehun-gen

m 1,2,3

m 1,2

m 1

X X X

Kap. 3.1.1

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Handbuch LBP (SBV) in Brandenburg, Teil 2 - Stand: Juni 2006

Seite 156

Betroffene Schutzgüter

Potenzielle Beeinträchti-gungen

Wirkfaktoren / Beeinträchtigungsursachen Räumliche Ausbreitung

Relevanz der Beeinträchtigungen:

i. d. R. relevant m im Einzelfall relevant

im Ausnahmefall relevant - nicht relevant

Bau (zeitlich begrenzt)

1 Baustelleneinrichtungen 2 Baubetrieb 3 Erdarbeiten 4 Maßnahmen zur zeitweili-

gen Trockenhaltung von Baugruben

5 sonstige temporäre Maß-nahmen

Anlage 1 Deckschicht 2 Ingenieurbauwerke 3 Dämme, Einschnitte 4 Lärmschutzanlagen 5 Entwässerungsanlagen 6 Masten, Leitplanken, sonstige Sicher-

heitsmaßnahmen 7 Rastanlagen u. -plätze 8 Nebenanlagen 9 Abgrabungen / Aufschüttungen 10 Sekundärmaßnahmen an nicht straßen-

baulichen Anlagen 11 sezielle Maßnahmen an bzw. für estandteile/n von Natur u. Landschaft

Betrieb 1 Verkehrsaufkommen 2 Straßenentwässerung u.

-abwässer 3 Unterhaltungsmaßnahmen 4 Maßnahmen zur dauerhaften Tro-

ckenhaltung 5 Unfälle / Störfälle

Baustelle Trasse > Trasse

Tötung von Tieren

2,3

-

-

- - -

Gefährdung/Störung von Tieren (von Verhaltensmustern, des Stoffwechsels)

m 1,2,3

1,2

m 1

X - X

Landschaftsbild / Erholungswert der Landschaft

Verlust erlebniswirksamer Land-schaftselemente

-

-

-

- - -

Visuelle Störung bzw. Überprä-gung des Landschaftsbildes (einschl. Zerschneidungseffekte)

1,2,3

1,2

1

X X X

Akustische und sonstige Beein-trächtigung des Landschaftserle-bens / des Erholungswertes der Landschaft

- - - - - -

Zerschneidung u. Beeinträchti-gung der Zugänglichkeit der Landschaft

- - - - - -

Potenzielle Beeinträchtigungen beim Ersatzneubau einer Brücke, bei kleineren Baumaßnahmen, beim Umbau von Anschlussstel-len, Autobahndreiecken und –kreuzungen, u.a. Boden Vollständiger Funktionsverlust

3

1,2,3,6,7,9,10 -

X X -

Überprägung/Veränderung der ursprünglichen Standortverhält-nisse und Einschränkung von Bodenfunktionen - Auf-, Abtrag - Verdichtung - Erosion - Veränderung des Bodenwasser-

haushalts - Schadstoffanreicherung

1,2,3,4,5

1,2,3,6,7,8,9,10

1,2,4,5

X X X

Kap. 3.1.1

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Handbuch LBP (SBV) in Brandenburg, Teil 2 - Stand: Juni 2006

Seite 157

Betroffene Schutzgüter

Potenzielle Beeinträchti-gungen

Wirkfaktoren / Beeinträchtigungsursachen Räumliche Ausbreitung

Relevanz der Beeinträchtigungen:

i. d. R. relevant m im Einzelfall relevant

im Ausnahmefall relevant - nicht relevant

Bau (zeitlich begrenzt)

1 Baustelleneinrichtungen 2 Baubetrieb 3 Erdarbeiten 4 Maßnahmen zur zeitweili-

gen Trockenhaltung von Baugruben

5 sonstige temporäre Maß-nahmen

Anlage 1 Deckschicht 2 Ingenieurbauwerke 3 Dämme, Einschnitte 4 Lärmschutzanlagen 5 Entwässerungsanlagen 6 Masten, Leitplanken, sonstige Sicher-

heitsmaßnahmen 7 Rastanlagen u. -plätze 8 Nebenanlagen 9 Abgrabungen / Aufschüttungen 10 Sekundärmaßnahmen an nicht straßen-

baulichen Anlagen 11 sezielle Maßnahmen an bzw. für estandteile/n von Natur u. Landschaft

Betrieb 1 Verkehrsaufkommen 2 Straßenentwässerung u.

-abwässer 3 Unterhaltungsmaßnahmen 4 Maßnahmen zur dauerhaften Tro-

ckenhaltung 5 Unfälle / Störfälle

Baustelle Trasse > Trasse

Wasser − Grundwasser

Reduzierung der Grundwasser-neubildung

1,4,5

m 1,2,3,4,6,7,8,9,10

2,4

X X -

Störung der Grundwasserver-hältnisse (Quantität, Dynamik)

3,4,5

m 1,2,4,8,9,10

m 4

X X X

Veränderung grundwasserquali-tätsrelevanter Schutzwirkungen

m 3

m 2,8

2,4,5

X X X

Grundwasserqualitätsbeeinträch-tigung

2,3

4

1,2,5

X X X

− Oberflächenge-wässer

Beseitigung von Oberflächenge-wässern / Beeinträchtigung der Gewässerstruktur

m 1,3,4,5

m 1,2,3,4,6,7,8,9,10

- X X X

Einschränkung der Retentions-funktion in Gewässerniederungen

1,4,5

1,2,3,4,6,7,8,9,10

2,4

X X X

Störung der Abfluss-/ Strömungs-verhältnisse in Oberflächenge-wässern

1,4,5

1,2,3,4,6,7,8,9,10

2,4

X - X

Beeinträchtigung der Gewässer-qualität

2,3

-

1,2,5

X - X

Klima/Luft Verlust / (grundlegende) Verän-derung der lokalklimatischen Verhältnisse, Verlust / Einschrän-kung von Ausgleichsfunktionen

-

-

-

X X X

Beeinträchtigung des Luftaustau-sches

-

-

-

- - -

Beeinträchtigung von Aus-gleichsfunktionen durch Schad-stoffausbreitung

m 2

- m 1

X X X

Kap. 3.1.1

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Handbuch LBP (SBV) in Brandenburg, Teil 2 - Stand: Juni 2006

Seite 158

Betroffene Schutzgüter

Potenzielle Beeinträchti-gungen

Wirkfaktoren / Beeinträchtigungsursachen Räumliche Ausbreitung

Relevanz der Beeinträchtigungen:

i. d. R. relevant m im Einzelfall relevant

im Ausnahmefall relevant - nicht relevant

Bau (zeitlich begrenzt)

1 Baustelleneinrichtungen 2 Baubetrieb 3 Erdarbeiten 4 Maßnahmen zur zeitweili-

gen Trockenhaltung von Baugruben

5 sonstige temporäre Maß-nahmen

Anlage 1 Deckschicht 2 Ingenieurbauwerke 3 Dämme, Einschnitte 4 Lärmschutzanlagen 5 Entwässerungsanlagen 6 Masten, Leitplanken, sonstige Sicher-

heitsmaßnahmen 7 Rastanlagen u. -plätze 8 Nebenanlagen 9 Abgrabungen / Aufschüttungen 10 Sekundärmaßnahmen an nicht straßen-

baulichen Anlagen 11 sezielle Maßnahmen an bzw. für estandteile/n von Natur u. Landschaft

Betrieb 1 Verkehrsaufkommen 2 Straßenentwässerung u.

-abwässer 3 Unterhaltungsmaßnahmen 4 Maßnahmen zur dauerhaften Tro-

ckenhaltung 5 Unfälle / Störfälle

Baustelle Trasse > Trasse

Biotope / Tiere und Pflanzen

(Vollständiger) Lebensraumver-lust / Biotopzerstörung / Zerstö-rung der Pflanzendecke

1,2,3,4,5

1,2,3,4,6,7,8,9,10

-

X X -

Beeinträchtigung von Populatio-nen und Biotopen durch Verän-derung von Standortverhältnis-sen, z. B. - Veränderung des Bodenwas-

serhaushalts - Schadstoffausbreitung - Veränderungen des Bestands-

klimas

m 1,2,3,4,5

m 1,2,3,4,6,7,8,9,10

m 1,2,4,5

- - -

Zerschneidung von Lebensräu-men und funktionalen Beziehun-gen

m 1,2,3,4,5

m 1,2,3,4,6,7,8,9,10

m 1,2,4

X X X

Tötung von Tieren

2,3

-

m 1,2,4

X X -

Gefährdung/Störung von Tieren (von Verhaltensmustern, des Stoffwechsels)

m 1,2,3,5

1,2,3,4,5,6,7,8,9,10

m 1,3

X X X

Landschaftsbild / Erholungswert der Landschaft

Verlust erlebniswirksamer Land-schaftselemente

1,3,5

m 1,2,3,4,6,7,8,9,10

-

X X -

Visuelle Störung bzw. Überprä-gung des Landschaftsbildes (einschl. Zerschneidungseffekte)

m 1,2,3,5

m 1,2,3,4,5,6,7,8,9,10

m 1

X X X

Akustische und sonstige Beein-trächtigung des Landschaftserle-bens / des Erholungswertes der Landschaft

m 1,2,3,5

- m 1

X X X

Zerschneidung u. Beeinträchti-gung der Zugänglichkeit der Landschaft

1,2,3,5

1,2,3,4,5,6,7,8,9,10

1

X X X

Kap. 3.1.1

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Handbuch LBP (SBV) in Brandenburg, Teil 2 - Stand: Juni 2006

Seite 159

Betroffene Schutzgüter

Potenzielle Beeinträchti-gungen

Wirkfaktoren / Beeinträchtigungsursachen Räumliche Ausbreitung

Relevanz der Beeinträchtigungen:

i. d. R. relevant m im Einzelfall relevant

im Ausnahmefall relevant - nicht relevant

Bau (zeitlich begrenzt)

1 Baustelleneinrichtungen 2 Baubetrieb 3 Erdarbeiten 4 Maßnahmen zur zeitweili-

gen Trockenhaltung von Baugruben

5 sonstige temporäre Maß-nahmen

Anlage 1 Deckschicht 2 Ingenieurbauwerke 3 Dämme, Einschnitte 4 Lärmschutzanlagen 5 Entwässerungsanlagen 6 Masten, Leitplanken, sonstige Sicher-

heitsmaßnahmen 7 Rastanlagen u. -plätze 8 Nebenanlagen 9 Abgrabungen / Aufschüttungen 10 Sekundärmaßnahmen an nicht straßen-

baulichen Anlagen 11 sezielle Maßnahmen an bzw. für estandteile/n von Natur u. Landschaft

Betrieb 1 Verkehrsaufkommen 2 Straßenentwässerung u.

-abwässer 3 Unterhaltungsmaßnahmen 4 Maßnahmen zur dauerhaften Tro-

ckenhaltung 5 Unfälle / Störfälle

Baustelle Trasse > Trasse

Potenzielle Beeinträchtigungen beim Ausbau einer Ortsdurchfahrt (v.a. zur Erhöhung der Verkehrssicherheit, Komfort, bei Anpassung an aktuelle Verkehrsbelastung, nicht vorrangig zur Erhöhung der Kapazität, häufig keine Verbreiterung)

Boden Vollständiger Funktionsverlust

1,3

m 1

- X X -

Überprägung/Veränderung der ursprünglichen Standortverhält-nisse und Einschränkung von Bodenfunktionen - Auf-, Abtrag - Verdichtung - Erosion - Veränderung des Bodenwasser-

haushalts - Schadstoffanreicherung

m 1,2,3,4

m 1,3

1,3

X X -

Wasser − Grundwasser

Reduzierung der Grundwasser-neubildung

- 1,3

- - X -

Störung der Grundwasserver-hältnisse (Quantität, Dynamik)

- - - - - -

Veränderung grundwasserquali-tätsrelevanter Schutzwirkungen

3

3

1

X X X

Grundwasserqualitätsbeeinträch-tigung

- - - - - -

− Oberflächenge-wässer

Beseitigung von Oberflächenge-wässern / Beeinträchtigung der Gewässerstruktur

3

3

- X X X

Einschränkung der Retentions-funktion in Gewässerniederungen

3,4

1,3

- X X X

Störung der Abfluss-/ Strömungs-verhältnisse in Oberflächenge-wässern

3,4

1,3

- X - X

Beeinträchtigung der Gewässer-qualität

- - - - - -

Kap. 3.1.1

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Handbuch LBP (SBV) in Brandenburg, Teil 2 - Stand: Juni 2006

Seite 160

Betroffene Schutzgüter

Potenzielle Beeinträchti-gungen

Wirkfaktoren / Beeinträchtigungsursachen Räumliche Ausbreitung

Relevanz der Beeinträchtigungen:

i. d. R. relevant m im Einzelfall relevant

im Ausnahmefall relevant - nicht relevant

Bau (zeitlich begrenzt)

1 Baustelleneinrichtungen 2 Baubetrieb 3 Erdarbeiten 4 Maßnahmen zur zeitweili-

gen Trockenhaltung von Baugruben

5 sonstige temporäre Maß-nahmen

Anlage 1 Deckschicht 2 Ingenieurbauwerke 3 Dämme, Einschnitte 4 Lärmschutzanlagen 5 Entwässerungsanlagen 6 Masten, Leitplanken, sonstige Sicher-

heitsmaßnahmen 7 Rastanlagen u. -plätze 8 Nebenanlagen 9 Abgrabungen / Aufschüttungen 10 Sekundärmaßnahmen an nicht straßen-

baulichen Anlagen 11 sezielle Maßnahmen an bzw. für estandteile/n von Natur u. Landschaft

Betrieb 1 Verkehrsaufkommen 2 Straßenentwässerung u.

-abwässer 3 Unterhaltungsmaßnahmen 4 Maßnahmen zur dauerhaften Tro-

ckenhaltung 5 Unfälle / Störfälle

Baustelle Trasse > Trasse

Klima/Luft Verlust / (grundlegende) Verän-derung der lokalklimatischen Verhältnisse, Verlust / Einschrän-kung von Ausgleichsfunktionen

- - - - - -

Beeinträchtigung des Luftaustau-sches

- - - - - -

Beeinträchtigung von Aus-gleichsfunktionen durch Schad-stoffiausbreitung

2,3

- 1

X X X

Biotope / Tiere und Pflanzen

(Vollständiger) Lebensraumver-lust / Biotopzerstörung / Zerstö-rung der Pflanzendecke

1,2,3

1,3

-

X X -

Beeinträchtigung von Populatio-nen und Biotopen durch Verän-derung von Standortverhältnis-sen, z. B. - Veränderung des Bodenwas-

serhaushalts - Schadstoffausbreitung - Veränderungen des Bestands-

klimas

1,2,3,4

1,3

1

X X X

Zerschneidung von Lebensräu-men und funktionalen Beziehun-gen

1,2,3,4

1,2,3

1

X X X

Tötung von Tieren

- - 1

- X -

Gefährdung/Störung von Tieren (von Verhaltensmustern, des Stoffwechsels)

1,2,3

1,2,3

1

X X X

Kap. 3.1.1

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Handbuch LBP (SBV) in Brandenburg, Teil 2 - Stand: Juni 2006

Seite 161

Betroffene Schutzgüter

Potenzielle Beeinträchti-gungen

Wirkfaktoren / Beeinträchtigungsursachen Räumliche Ausbreitung

Relevanz der Beeinträchtigungen:

i. d. R. relevant m im Einzelfall relevant

im Ausnahmefall relevant - nicht relevant

Bau (zeitlich begrenzt)

1 Baustelleneinrichtungen 2 Baubetrieb 3 Erdarbeiten 4 Maßnahmen zur zeitweili-

gen Trockenhaltung von Baugruben

5 sonstige temporäre Maß-nahmen

Anlage 1 Deckschicht 2 Ingenieurbauwerke 3 Dämme, Einschnitte 4 Lärmschutzanlagen 5 Entwässerungsanlagen 6 Masten, Leitplanken, sonstige Sicher-

heitsmaßnahmen 7 Rastanlagen u. -plätze 8 Nebenanlagen 9 Abgrabungen / Aufschüttungen 10 Sekundärmaßnahmen an nicht straßen-

baulichen Anlagen 11 sezielle Maßnahmen an bzw. für estandteile/n von Natur u. Landschaft

Betrieb 1 Verkehrsaufkommen 2 Straßenentwässerung u.

-abwässer 3 Unterhaltungsmaßnahmen 4 Maßnahmen zur dauerhaften Tro-

ckenhaltung 5 Unfälle / Störfälle

Baustelle Trasse > Trasse

Landschaftsbild / Erholungswert der Landschaft

Verlust erlebniswirksamer Land-schaftselemente

- m 1,3

-

X X -

Visuelle Störung bzw. Überprä-gung des Landschaftsbildes (einschl. Zerschneidungseffekte)

- - - - - -

Akustische und sonstige Beein-trächtigung des Landschaftserle-bens / des Erholungswertes der Landschaft

- - - - - -

Zerschneidung u. Beeinträchti-gung der Zugänglichkeit der Landschaft

- - - - - -

Kap. 3.1.1

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Handbuch LBP (SBV) in Brandenburg, Teil 2 - Stand: Juni 2006

Seite 162

Tab. 25 Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen (Beispiele)

(Lambrecht 1997, verändert) Mögliche Maßnahmen zur Vermeidung

von Beeinträchtigungen Ursachen Im Einzelfall begünstigte Schutzgüter von

Natur und Landschaft vorrangig bzw. unmittelbar vermeidend wirksam nachrangig/u.U. bzw. mittelbar vermeidend wirksam negative Wirkung möglich

ursächlich ◊ u.U. ursächlich

Boden Grundwasser Oberflächen-gewässer

Klima u. Luft Biotope / Pflanzen u.

Tiere

Landschafts-bild u. Erho-

lungswert der Landschaft

Bau Anlage Betrieb

Abwägungsrelevante Maßnahmen Änderungen der Trassierung/Linienführung • Trassierung in Zuordnung zu vorhandenen (zerschneidenden, insbes. linearen) Infrastruktu-

ren/Verkehrswegen (Bündelung) (Erhalt möglichst großer unzerschnittener Räume)

• Verlagerung der Trasse (Schonung empfindlicher u. schutzwürdiger Bereiche von Natur und Landschaft) • Wahl der kürzesten Trassierung (möglichst geringe Flächeninanspruchnahme) / Änderungen technisch-konstruktiver Parameter der Straße (Schonung empfindlicher u. schutzwürdiger Bereiche von Natur und Landschaft; möglichst geringe Flächeninanspruch-nahme; Minimierung von Zerschneidungswirkungen; Lärmschutz)

• Reduzierung des Straßenquerschnitts (z. B. einschl. Abstand u. Breite seitlicher Wege) • Grundsätzliche Änderung der Gradiente unter Verzicht auf hohe Dämme und tiefe Einschnitte (mög-

lichst Gleichlage)

• Reduzierung der Entwurfsparameter (mit Wahl einer kleineren Entwurfsgeschwindigkeit) • Änderung der Lage , des Typs u. der konstruktiven Gestaltung von Knotenpunkten

(vgl. RAS-LP 1)

• Änderung der Lage u. Ausgestaltung besonderer Einrichtungen (Rastplätze, Tank- u. Rastanlagen, Betriebshöfe etc.)

• Reduzierung von Einschnitten in bewegtem Gelände ( ) (/ ) • Tief-/Troglage statt Gleichlage (z. B. aus Lärmschutzgründen) ( ) / / • Änderung der Art von Brücken, um Lw zu vergrößern und Stützenanzahl zu verringern Änderungen der Baubedingungen (Schonung empfindlicher u. schutzwürdiger Bereiche von Natur und Landschaft)

• Änderung von Seitenentnahmen und Deponien insbes. bzgl. Lage, Reliefgestaltung, Transportwege (vgl. RAS-LP 1)

• Sorgfältige Standortwahl für Baustelleneinrichtungen u. -zufahrten

Maßnahmen (einschl. sog. Schutzmaßnahmen) nach dem Vermeidungsgebot Maßnahmen für alle Schutzgüter bzw. allgemeiner Bedeutung • Auswahl geeigneter umweltverträglicher Straßenbaustoffe (insbes. Fahrbahndecken) • Vorkopfbauweise bzw. Bau von bereits befestigten Straßenbestandteilen aus • Reduzierung der Flächeninanspruchnahme auf den unbedingt erforderlichen Umfang (z. B. Redu-

zierung künstlicher Böschungsflächen)

• Wahl angepasster Bauverfahren • Straßensperrung während eines Brückenersatzneubaus (Verzicht auf Behelfsbrücken)

• Sofortiger Einbau von Baumaterialien (insbes. im Hinblick auf die Reduzierung/Beschränkung von Baustellenflächen)

• Auswahl geeigneter, umweltverträglicher Unterhaltungsmaßnahmen (kein Herbizideinsatz, umwelt-verträgliche Streumittel)

• Auswahl Umwelt- bzw. Natur und Landschaft schonender Pflegemaßnahmen (auf Randstreifen etc.)

Kap. 3.1.1

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Seite 163

Mögliche Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen

Ursachen Im Einzelfall begünstigte Schutzgüter von Natur und Landschaft

vorrangig bzw. unmittelbar vermeidend wirksam nachrangig/u.U. bzw. mittelbar vermeidend wirksam negative Wirkung möglich

ursächlich ◊ u.U. ursächlich

Boden Grundwasser Oberflächen-gewässer

Klima u. Luft Biotope / Pflanzen u.

Tiere

Landschafts-bild u. Erho-

lungswert der Landschaft

Bau Anlage Betrieb Maßnahmen primär für das Schutzgut Boden • Wasserdurchlässige Befestigung geeigneter Verkehrsflächen • Reduzierung der Flächeninanspruchnahme durch geländenahe Gradientenführung • Reduzierung der Flächeninanspruchnahme durch

- Trassierung mit Massenausgleich (Verzicht auf Seitenentnahmen bzw. Deponien) (vgl. RAS-LP 1)

- Ersatz von Böschungen durch Stützbauwerke (vgl. RAS-LP 1)

• Verzicht auf Aus- und Einbau von Böden ◊ • kein Einbau standortfremder Böden ◊ • Verzicht auf Befahren zu nasser Böden • Schichtgerechte sachgemäße Behandlung, Lagerung (Trennung von Ober- u. Unterboden) und

Wiedereinbau der Böden (DIN 18915)

• Frühzeitige Wiederbegrünung / Zwischenansaat offener Böden (RAS-LG 3, DIN 18918) • Moorbrücken Maßnahmen primär für das Schutzgut Wasser • Baubrücken ( ) ( ) ( ) • Einhausung beim Bau • Vorübergehende Sandfänge • Sicherung von Wasserständen durch Quellfassungen, Spundungen, Sohlabdichtungen, Dichtschür-

zen, Wasserzufuhr, Dränungen, Vorfluter u. Düker (RAS-LP 2) ◊ ( )

• Verzicht auf Gewässerausbau (z. B. Verlegung) / Rücksichtnahme auf vorhandene Gewässerstruk-turen

• Verzicht auf Verrohrung, stattdessen ausreichend dimensionierte Durchlasskonstruktion mit Bermen (RAS-Ew) bzw. Brücke mit ausreichender lichter Weite (Erhaltung der Ufer mit Bewuchs)

• Retentionswirksame Bepflanzungen • Gewässerschutzstreifen ◊ • Versickerung von Oberflächenwasser vor Ort über Böschungen, Rasenmulden oder Versickerungs-

anlagen (Mulden, Becken, Schacht)

Maßnahmen primär für das Schutzgut Pflanzen • Verzicht auf / jahreszeitliche Beschränkung von Entwässerungsmaßnahmen • Schutzmaßnahmen für Einzelgehölze (RAS-LP 4) • Verpflanzen/Umsetzen seltener Pflanzenarten und Vegetationsbestände (vgl. RAS-LP 2) • Aufbau eines Waldmantels zur Minderung von Vegetationsschäden (vgl. RAS-LP 2) • Schonung wertvoller Vegetation durch eine abgestimmte Lage von Bauwerken, insbes. von Brü-

ckenpfeilern

• Bautabuzonen / Einschränkung des Baufeldes / Schutz der Randflächen / Einfriedung von Vegetati-onsflächen (vgl. RAS-LP 2)

• Bewässerung empfindlicher Vegetationsbestände während einer Entwässerungsmaßnahme

Kap. 3.1.1

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Seite 164

Mögliche Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen

Ursachen Im Einzelfall begünstigte Schutzgüter von Natur und Landschaft

vorrangig bzw. unmittelbar vermeidend wirksam nachrangig/u.U. bzw. mittelbar vermeidend wirksam negative Wirkung möglich

ursächlich ◊ u.U. ursächlich

Boden Grundwasser Oberflächen-gewässer

Klima u. Luft Biotope / Pflanzen u.

Tiere

Landschafts-bild u. Erho-

lungswert der Landschaft

Bau Anlage Betrieb

Maßnahmen primär für das Schutzgut Tiere • Ausreichend dimensionierte Grün- u. Wildbrücken, Wildunterführung, Tierdurchlässe u. Brücken-

bauwerke (ausreichend lichte Weite, Bermen), insbes. zur Aufrechterhaltung von Tierwanderbezie-hungen (vgl. RAS-LP 1 u. 2, MAms)

( )

• Schutzmaßnahmen für Tiere wie (vgl. RAS-LP 2) - Beschränkung des Entfernens von Gehölzen u. Vegetationsbeständen - Amphibienschutzmaßnahmen nach MAmS - Ottergerechte Bauweisen nach Forschungsstand - Fangen u. Umsetzen von Tierpopulationen (z. B. Amphibien, Igel, Ameisen, Fische etc.)

• (jahres)zeitliche Baubeschränkungen • Schutzvorkehrungen entlang der Straße, z. B. durch Geländemodellierung, bepflanzte Erdwälle

(z. B. aus möglichen Überschussmassen, durch Gradientenabsenkung), Wände, hohe u. dichte Be-pflanzungen, Leitzäune für Amphibien, Otter etc. (vgl. RAS-LP 2)

( )/

• Aufständerung bzw. (ausreichend dimensionierte) Brückenbauwerke statt Dammlagen (einschl. Er-halt der Ufer mit Bewuchs)

Maßnahmen primär für die Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert der Landschaft • Landschaftsangepasste Gestaltung von Ingenieurbauwerken und Lärmschutzanlagen in Bezug auf

Anordnung, Abmessungen, Formgebung, Material, Farbe (vgl. RAS-LP 1), z. B. - Änderung der Stellung u. Form von Widerlager u. Pfeiler - Verkleidung von Widerlagern, Pfeilern u. Stützmauern mit landschaftstypischen Materialien

• Bauweisen mit landschaftsangepasster Begrünung (vgl. RAS-LP 1) - Begrünbare Stützbauwerkskonstruktionen (Raumgitterwände, Drahtschotterkästen, Blockschlich-

tungen) - Begrünte Lärmschutzwandsysteme

( )

• Landschaftsgerechte Modellierung von Erdbauwerken / Berücksichtigung des Reliefs bei neuen Oberflächengestaltungen (vgl. RAS-LP 2)

• Naturnahe und landschaftsgerechte Gestaltung von Entwässerungseinrichtungen (vgl. a. RAS-Ew) • Vergrößerung der Böschung (Ausziehen der Böschung) mit Mulde am Böschungsfuß ( ) • Erhalt wichtiger Wanderwege bzw. Wegebeziehungen durch (Grün)Brücken, Unterführungen

Mögliche Maßnahmen (auch) nach anderen Rechtsgrundlagen Verkehrssicherheit • Verkehrsicherheitsmaßnahmen (z. B. Wildschutzzäune) ◊ • Verkehrslenkende Maßnahmen (Geschwindigkeitsbegrenzung) Immissionsrecht • Emissionsarme Baufahrzeuge • Lärmschutzanlagen (Wälle, Wände) (vgl. RLS 90) / ( )/ ( )/ /

Kap. 3.1.1

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Seite 165

Mögliche Maßnahmen zur Vermeidung

von Beeinträchtigungen Ursachen Im Einzelfall begünstigte Schutzgüter von

Natur und Landschaft vorrangig/i. d. R. bzw. unmittelbar vermeidend wirksam nachrangig/u.U. bzw. mittelbar vermeidend wirksam negative Wirkung möglich

i. d. R. ursächlich ◊ u.U. ursächlich

Boden Grundwasser Oberflächen-gewässer

Klima u. Luft Biotope / Pflanzen u.

Tiere

Landschafts-bild u. Erho-

lungswert der Landschaft

Bau Anlage Betrieb Wasserrecht • Maßnahmen nach RiStWag, u.a. Anforderungen bzgl.

- Baustoffe (Unter- Oberbau) - Sammlung des Niederschlagswassers (Hochborde, Straßenabläufe, Mulden, Gräben, Rinnen) - techn. Versickerung des Niederschlagswassers nicht zulässig - flache Böschungen - Schutzplanken - Abdichtung des Bodens/Untergrundes - Befestigung von Seitenstreifen - kein Anschnitt des Grundwassers - Einbau undurchlässiger Schutzschichten unter der Verkehrsfläche - Baustelleinrichtung u. -durchführung (wasserundurchlässige Befestigung von Werkstätten, Leicht-

flüssigkeitsabscheider, Unzulässigkeit von Aufbereitungsanlagen unter Verwendung wasserge-fährdender Stoffe, von Wohn- u. Lagerbaracken)

- Sammeln und Abfahren von Fäkalien aus transportablen Toiletten

• Grundbautechnische Maßnahmen zur Sicherung der Fließverhältnisse des Grundwassers / Siche-rung der Durchströmbarkeit (Dükerung, Flächenfilter, Leichtbaudämme) bzw. der Umströmbarkeit (Form, Lage der Bauwerke im Grundwasser) (vgl. RAS-Ew)

( )

• Grundwasserschonende Gründungsbauweise / Verzicht auf Bauweise, die dauerhafte Ableitung von Grundwasser erfordern (z. B. Unterwasserbeton statt Entwässerung)

• Vermeiden offener Anschnitte im Grundwasserbereich / keine flächenhafte Offenlegung des Grund-wassers

• Abdeckung offener Grundwasserflächen mit grundwasserneutralem Material, z. B. Kies, und bündi-ge Abdeckung zur Minderung von Schadstoffeinträgen

• Verbesserung der Deckschichten (z. B. durch Andecken oder Vegetationsbestände) • Sammeln, Ableiten u. Reinigen des anfallenden Straßenabflusses (Klär- u. Schönungsteiche, Ab-

setzanlagen, Abscheider für Leichtflüssigkeiten - Öl- und Schadstoffabscheider)

• Beschränkung von Entwässerungsmaßnahmen auf das unbedingt erforderliche Maß • Regenrückhaltebecken, -gräben, -kanäle (RAS-Ew) ( ) ( )/ ( )/ • Sperren von Oberflächenwasserableitungen ◊ Sonstiges Errichtung von Toilettenanlagen (z. B. auf Rast- u. Parkplätzen) ( )/ ( )/ Maßnahmen nach Vorschriften in besonderen Schadensfällen, z. B. nach Polizeirecht

Kap. 3.1.1

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Handbuch LBP (SBV) in Brandenburg, Teil 2 - Stand: Mai 2006

Seite 166

3.1.2 Bautechnische Maßnahmen zur Vermeidung

Bautechnische Vermeidungsmaßnahmen sind in Tab. 25 beispielhaft aufgelistet. Spezielle bautechnische Vermeidungsmaßnahmen, vor allem mit faunistischer Bedeutung (z. B. Tierquerungshilfen), sind mit der Naturschutzverwaltung abzustimmen, insbesonde-re mit den fachlich zuständigen Naturschutzstationen für gefährdete Säugetierarten und Amphibienschutz (vgl. a. Kap. 2.1, Tab. 10) sowie für Wild mit der jeweiligen Unteren Jagdbehörde.

3.2 Unvermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft

Kap. 3.1.1, Tab. 24 gibt im Zusammenhang mit den bis 34, Kap. 3.2.1 ff einen Überblick zu den bei Straßenbauvorhaben im allgemeinen in Betracht kommenden bau-, anlage- und betriebsbedingten Beeinträchtigungen der einzelnen Schutzgüter. Zumeist beruhen die Beeinträchtigungen: • entweder auf dem Verlust von Funktionen der Schutzgüter durch Überbauung, insbe-

sondere infolge von Versiegelung, oder

• auf der Störung, Überprägung bzw. Einschränkung und damit der Minderung von Funktionen der Schutzgüter durch betriebsbedingte, zeitweilige, randliche oder räum-lich-funktionale Wirkungen des Straßenbauvorhabens.

Die quantitative Ermittlung von Beeinträchtigungen soll sich nach Möglichkeit auf den Flächenumfang betroffener Schutzgutfunktionen beziehen. Die Reichweite der randlichen, vor allem betriebsbedingten Wirkungen kann schutzgutbezogen sehr unterschiedlich sein. (In den nachfolgenden Kapiteln sind Zusammenstellungen für verschiedene schutzgutbe-zogene Beeinträchtigungen in Form von Tabellen und Listen enthalten.) Soweit zweck-mäßig, sollten für die Ermittlung der randlichen Beeinträchtigungen Belastungszonen un-terschieden werden. Dazu sind ggf. die Angaben in der UVS zum ROV/Linienbestimmung auszuwerten. Des weiteren ist zu beachten, dass sich die bau-, anlage- oder betriebsbe-dingt betroffenen Flächen ggf. überschneiden können (Abb. 9). Dies ist vor allem im Hin-blick auf die Ermittlung der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen zu beachten.

Abb. 9: Ermittlung der tatsächlichen betroffenen Flächen

baubedingt

Fahrbahn

betriebsbedingt (Belastungszonen) u. visuelle Belastung

anlagebedingt

Bau-/ Lagerfläche, Baustreifen

versiegelt

überbaut überbaut

Zone A Zone B Zone ...

Fahrbahnrand

Kap. 3.2

10 m 25 m xx m

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Handbuch LBP (SBV) in Brandenburg, Teil 2 - Stand: Juni 2006

Seite 167

3.2.1 Schutzgut Boden

Tab. 26 Weitere Hinweise zur Ermittlung von Art und Erheblichkeit von Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden

Schutz-güter

Art und Erheblichkeit von Beeinträchtigungen Dimension Fachliteratur bzgl. Wirkungsbe-urteilung (Beispie-

le)

Vollständiger Funktionsverlust: Erheblich sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen und der phy-sikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bo-dens immer dann, wenn die Funktionen vollständig beseitigt werden. Die Beseitigung des Bodenkörpers mit anschließender Versiegelung ist i. d. R. eine erhebliche Beeinträchtigung.

m2, ha Boden

Überprägung/Veränderung der ursprünglichen Standortverhält-nisse u. Einschränkung der Bodenfunktionen: Die Entfernung des Oberbodens, insbesondere auf gewachsenen Standorten, durch Abgrabung und Aufschüttung stellt eine erhebliche Beeinträchtigung dar. Bei der Betroffenheit von Böden mit besonde-ren Standortfunktionen (z. B. hohes Biotopentwicklungspotenzial) ist dabei stets von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen. An-sonsten kommt es auf den Einzelfall an. Von einer erheblichen Beeinträchtigung ist zudem auszugehen, wenn einzelne bodenbestimmende Faktoren und Merkmale wie Wasser-haushalt, Struktur und Nährstoffgehalt gravierend verändert werden, so dass insbesondere eine Veränderung der Bodenentwicklung zu befürchten ist. Die Einschätzung, ob ein Schadstoffeintrag in den Boden als erheb-lich zu betrachten ist, orientiert sich an der Annäherung bzw. Über-schreitung der VorsorgegrenzwerteDer Bereich der erheblichen Be-einträchtigung umfasst mindestens 1 m vom Fahrbahnrand und ma-ximal 10 m (bei einem Verkehrsaufkommen von 50.000 Kfz/24 h). Bei einem geringeren oder stärkeren Verkehrsaufommen muss der Be-reich der erheblichen Beeinträchtigung im Einzelfall bestimmt werden (s. auch Teil II, Kap. 2.2.1)

m2, ha (qualitative Abschätzung unter Be-rücksichti-gung weite-rer Angaben zu den vor-habensbe-dingten E-missionen)

[44] [135] [9] s. a. [128] Anlage 10.9 [162] s. a. [128] Anlage 10.6 BBodSchG, BbodSchV, [165a]

Kap. 3.2.1

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Seite 168

Tab. 27 Schutzgut Boden (Geomorphologie)1

(nach: ARGE Eingriff-Ausgleich NRW (1994), S. 97/98, verändert) Wert- und Funktionselemente Beeinträchtigungsarten Versiegelung Verdichtung Veränderung

des Wasser-haushaltes

1. Allgemeine Bedeutung z. B.: • Braunerde • Parabraunerde • Podsol • Pelosol • Pseudogley

■ ■ ■ ■ ■

□ □ □ □ □

□ □ □ ■ ■

2. Besondere Bedeutung z. B.: 2.1 Böden

• generell alle Böden sehr hoher Naturnähe• Syrosem, Ranker, Rendzina • Gley, Naßgley, Anmoorgley • Quellen- und Hanggley • Auenböden • Moore, Niedermoore • Plaggenesche

2.2 Geomorphologie z. B.: 2.2.1 Glazialer Formenschatz:

• Glazifluviale Rinnen • Grund- und Endmoränen • Blockpackung • Findlinge

2.2.2 Fluviatile Bildungen: • prägnanter Prall- und Gleithang • Mäander • Altarme • Terrassenkanten • Rinnensysteme alter Flußläufe • Quellen • Höhlen

2.2.3 Äolische Formen • Dünen • Lößanwehungen

■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■

□ □ ■ ■ ■ ■ ■ □ □ □ □ □ □ □ □ □ ■ □ □ □

□ □ ■ ■ ■ ■ □ □ □ □ □ □ □ □ □ ■ ■ □ □ □

■ in jedem Fall zu erwarten □ mögliche Beeinträchtigung

Tab. 28 entfällt

3.2.2 Schutzgut Wasser

Keine weiteren Hinweise.

1 Die Zuordnung sowohl zu den Wert- und Funktionselementen besonderer bzw. allgemeiner Bedeutung als auch die

Beeinträchtigungsbeurteilung sind im Einzelfall zu prüfen.

Kap. 3.2.1

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Handbuch LBP (SBV) in Brandenburg, Teil 2 - Stand: Juni 2006

Seite 169

3.2.2.1.1 Grundwasser

Tab. 29 Weitere Hinweise zur Ermittlung von Art und Erheblichkeit

von Beeinträchtigungen des Schutzgutes Grundwasser

Schutz-güter

Art und Erheblichkeit von Beeinträchtigungen Dimension Fachliteratur bzgl. Wirkungsbeur-teilung (Beispiele)

Wasser Grundwasser

Reduzierung der Grundwasserneubildung: Beeinträchtigungen der Grundwasserneubildung sind i. d. R. erheb-lich, wenn durch Versiegelung und Überformung der Geländegestalt die lokale Grundwasserneubildungsrate deutlich reduziert wird und versickerungsfähige Grundflächen verloren gehen. Bei Radwegen liegt wegen dessen geringer Breite, verbunden mit der Möglichkeit einer unmittelbaren seitlichen Versickerung des Niederschlagswas-sers zumeist keine erhebliche Beeinträchtigung vor.

m2, ha (m3 bzw. l je Zeiteinheit)

Störung der Grundwasserverhältnisse (Quantität u. Dynamik): Grundwasserentnahmen führen zu erheblichen Beeinträchtigungen, wenn es zu Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels kommt und dadurch die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes reduziert wird. Entsprechendes kann auch beim Grundwasseranstieg gelten. Beeinträchtigungen der Grundwasserströmungsverhältnisse sind als erheblich anzusehen, wenn diese merklich beeinflusst werden und sich infolgedessen insbesondere die Standort- und Lebensbedingun-gen von Pflanzen und Tieren ändern oder das sonstige oberflächliche Austreten von Grundwasser, z. B. in Quellbereichen, wesentlich ver-ändert.

m2, ha (dm; m3) qualitative Ab-schätzung

Veränderung grundwasserqualitätsrelevanter Schutzwirkungen: Der Abtrag oder die Verringerung von Deckschichten kann zu erhebli-chen Beeinträchtigungen führen, wenn infolgedessen Grundwasser-qualitätsbeeinträchtigungen hervorgerufen werden können, die sich nachteilig auf den Naturhaushalt und insbesondere auf die Pflanzen- und Tierwelt auswirken.

m2, ha (m3) qualitative Ab-schätzung

Grundwasserqualitätsbeeinträchtigungen: Grundwasserqualitätsbeeinträchtigungen durch Schadstoffeintrag sind erheblich, wenn die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Grundwassers wesentlich von der natürlichen, geogen bedingten Qualität abweicht, und wenn sich infolgedessen die Standort- und Lebensbedingungen von Pflanzen und Tieren ändern.

qualitative Ab-schätzung

[44]

Kap. 3.2.2

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Handbuch LBP (SBV) in Brandenburg, Teil 2 - Stand: Juni 2006

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3.2.2.2 Oberflächengewässer

Tab. 30 Weitere Hinweise zur Ermittlung von Art und Erheblichkeit von Beeinträchtigungen des Schutzgutes Oberflächen-gewässer

Schutz-güter

Art und Erheblichkeit von Beeinträchtigungen Dimension Fachliteratur bzgl. Wirkungsbeur-teilung (Beispiele)

Ober- flächen-gewässer

Beseitigung von Oberflächengewässern / Beeinträchtigung der Gewässerstruktur: Beeinträchtigungen von Oberflächengewässern sind erheblich, wenn sie vollständig oder teilweise beseitigt bzw. umgelegt werden, ihre prägenden Strukturen wesentlich verändert und sich infolgedessen die Standort- und Lebensbedingungen von Pflanzen und Tieren nega-tiv ändern.

m2, ha m

Einschränkung der Retentionsfunktion in Gewässerniederungen: Beeinträchtigungen der Retentionsfunktion sind erheblich, wenn da-durch die Strömungsverhältnisse und das Abflussgeschehen negativ beeinflusst werden bzw. das Oberflächenwasser nicht auf sonstige naturnahe Art und Weise zurückgehalten werden kann und sich infol-gedessen die Standort- und Lebensbedingungen von Pflanzen und Tieren negativ ändern.

m2, ha qualitative Abschätzung

Störung der Abfluss-/Strömungsverhältnisse: Eine Erhöhung des Oberflächenwasserabflusses oder sonstige Ein-griffe in ein Gewässer sind erheblich, wenn infolgedessen das Ab-flussgeschehen in Fließgewässern merklich erhöht wird bzw. das O-berflächenwasser nicht auf sonstige naturnahe Art und Weise zurück-gehalten werden kann und sich infolgedessen die Standort- und Le-bensbedingungen von Pflanzen und Tieren negativ ändern.

qualitative Abschätzung (m3 bzw. l je Zeiteinheit, nur soweit ausreichen-de Daten-grundlage und Aussa-gekraft ge-geben ist)

Beeinträchtigung der Gewässerqualität: Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers sind erheblich, wenn dies zu negativen Abweichungen von den Ausgangsbedingungen führt und sich infolge-dessen die Standort- und Lebensbedingungen von Pflanzen und Tie-ren negativ ändern. Dazu ist das relative Verhältnis zwischen Schad-stoffmenge und Wassermenge sowie die Fließrichtung zu berücksich-tigen.

qualitative Abschätzung (mg/l, nur soweit aus-reichende Datengrund-lage und Aussagekraft gegeben ist)

Kap. 3.2.2.2

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Seite 171

3.2.3 Schutzgüter Klima und Luft

Tab. 31 Weitere Hinweise zur Ermittlung von Art und Erheblichkeit von Beeinträchtigungen der Schutzgüter Klima und Luft

Schutz-güter

Art und Erheblichkeit von Beeinträchtigungen Dimension Fachliteratur bzgl. Wirkungsbeur-teilung (Beispiele)

Klima u. Luft Verlust / (grundlegende) Veränderung der lokalklimatischen Ver-hältnisse, Verlust / Einschränkung von Ausgleichsfunktionen: Erheblich sind Beeinträchtigungen, wenn durch Überbauung, Beseiti-gung der Vegetationsdecke oder Standortveränderungen, insbeson-dere durch Versiegelungen, die meso- und mikroklimatischen Klima-funktionen beseitigt bzw. wesentlich verändert werden, z. B. der Ver-lust des Bestandsklimas bei Wald1.

m2, ha [151] ZIMMERMANN (1988)

Beeinträchtigung des Luftaustausches: Beeinträchtigungen des Luftaustausches sind erheblich, wenn dafür geeignete Räume bzw. Bahnen in ihrer Funktionsfähigkeit wesentlich gemindert werden und ihre Wohlfahrtswirkungen auf funktional zuge-ordnete Zielgebiete nicht mehr in vollem Umfang erbringen können.

qualitative Abschätzung

[61] [151]

Beeinträchtigung von Klimafunktionen durch Schadstoffausbrei-tung: Beeinträchtigungen der Luftqualität durch straßenbedingte Luftverun-reinigungen sind erheblich, wenn sich die Luftqualitätsparameter we-sentlich ändern, so dass gegenüber Luftschadstoffimmissionen emp-findliche Funktionen des Naturhaushalts wie Gebiete mit einge-schränktem Luftaustausch gravierend verändert werden.

µ/m3 qualitative Abschätzung

MLuS 2002 i.a.F. (FGSV)

22. BImSchV

1 Hierbei ist zu berücksichtigen, dass erst ab einem Mindestabstand von 100 m zum Waldrand von einem eigen-

ständigen Bestandsklima (Waldklima) gesprochen werden kann, also bei einer Durchschneidung von Wald nicht nur die beanspruchte Waldfläche als Funktionsverlust zu betrachten ist, sondern auch alle Waldbereiche im 100 m Abstand zu den neu entstehenden Waldrändern parallel zur Trasse.

Kap. 3.2.3

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3.2.4 Schutzgüter Biotope / Tiere und Pflanzen

Tab. 32 Weitere Hinweise zur Ermittlung von Art und Erheblichkeit von Beeinträchtigungen der Schutzgüter Biotope/Pflanzen und Tiere

Schutz-güter

Art und Erheblichkeit von Beeinträchtigungen Dimension Fachliteratur bzgl. Wirkungsbeur-teilung (Beispiele)

Biotope / Pflanzen u. Tiere

(Vollständiger) Lebensraumverlust / Biotopzerstörung / Zerstö-rung der Pflanzendecke bzw. von Einzelbäumen u.ä.: Es liegen erhebliche Beeinträchtigungen vor, wenn Lebensräume bzw. Biotope einschl. der lokalen Vegetation beseitigt werden, deren Artengemeinschaften nicht (extrem) stark verarmt sind (z. B. weil es sich um bereits überbaute Flächen handelt). Ein vollständiger Lebens-raum- und Biotopverlust ist i. d. R. bei Versiegelung gegeben. Ein Biotopverlust liegt auch durch Überformung und Überbrückung (bei Brücken incl. eines Randstreifens je Seite von halber Brückenhöhe durch Schattenwurf etc.) vor. Nicht in jedem Fall ist von einem Biotopverlust auszugehen. Z. B. können bei Brücken über 30 m Höhe auch unter der Brücke Biotope erhalten bleiben.

m2, ha, Anzahl, m

[130] (m. w. N.)

Beeinträchtigung von Populationen und Biotopen durch Verän-derung der Standortverhältnisse: Erheblich sind Beeinträchtigungen, wenn die prägenden Standortfak-toren nachteilig beeinflusst werden, so dass negative Veränderungen in den Artengemeinschaften, insbesondere der wertbestimmenden Arten und der Entwicklungspotenziale zu erwarten sind. Dies kann im Einzelfall z. B. für gegenüber Grundwasserabsenkungen empfindliche oder für nährstoffarme und gegenüber Schadstoff- /Nährstoffeintrag besonders empfindliche Biotope gelten sowie für Arten, die gegen-über Schadstoffbelastung ihrer Nahrung empfindlich reagieren.

m2, ha, An-zahl qualitative Abschätzung

[130] (m. w. N.) [70]

[163b]

[77a]

[165a] BBodSchV

Zerschneidung von Lebensräumen und funktionalen Beziehun-gen: Beeinträchtigungen aufgrund von Zerschneidungswirkungen sind er-heblich, wenn sich dadurch auf Dauer negative Veränderungen in den Lebensbedingungen der im Einzelfall betroffenen wertbestimmenden Arten und Artengemeinschaften ergeben und dies im besonderen mit einer Gefährdung des langfristigen Erhalts der betreffenden Populati-on und deren Überlebenswahrscheinlichkeiten und Entwicklungs- (insbes. Ausbreitungs)möglichkeiten (Verinselung) einhergeht.1

m2, ha, m, Anzahl qualitative Abschätzung

[101, 102] [122] [130] (m. w. N.) [12] FGSV (1998)

Unfalltod von Tieren: Die Tötung von Tieren, soweit es sich um wertbestimmende Arten in dem vom Eingriff betroffenen Raum handelt, ist i. d. R. eine erhebli-che Beeinträchtigung.

Anzahl qualitative Abschätzung

[12] [46]

Gefährdung/Störung von Tieren (von Verhaltensmustern etc.): Es ist von erheblichen Beeinträchtigungen auszugehen, wenn wert-bestimmende Arten und deren Lebensgemeinschaften in ihrem art-spezifischen Verhalten (z. B. durch Lärmeinwirkungen) gestört wer-den, so dass sich deren langfristige Lebensbedingungen nachhaltig ändern und deren Überlebenswahrscheinlichkeiten und Entwicklungs-, insbesondere Ausbreitungsmöglichkeiten wesentlich reduzieren.

Anzahl qualitative Abschätzung

[125] [12] [130] (m. w. N.) [100] [15]

1 Dabei ist auch für die Wildfauna darzulegen, ob es zu erheblichen Zerschneidungswirkungen kommt,

insbesondere wenn Wildschutzzäune vorgesehen sind.

Kap. 3.2.4

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2000100010050100 MeterÜberbauung,Tierverluste

Starke Belastung

Mittlere bis geringe BelastungGegenüber der Hintergrundbelastung erhöhte Werte oder nur im Sonderfall starke Belastung

Baufeld (Standortveränderung)

Baufeld mit Damm

Baubedingte Erosion

Eutrophierung, Staub

Streusalz

Erhöhte Schwermetallbelastung und Reifenabrieb

Überschreitung von Richtwerten bei Dioxinen und Furanen

Keimungshemmung bei Pflanzen

Änderung des Wasserhaushalts

– (bei Grundwasserböden)

Änderung des Mikroklimas (* ggf. Kaltluftstau)

*

– LockwirkungLärm und optische Reize:

– Lärm bei 5.000 DTV

– Lärm bei 50.000 DTV

Minderung der Vorkommen von Gliedertieren

Minderung der Vorkommen von Brutvogelarten, Minderung des Bruterfolges

Flächenzerschneidung / Isolation

Abb. 10: Reichweiten ausgewählter straßenbedingter Wirkungen auf

die Lebensräume von Pflanzen und Tieren

(RECK/KAULE 1992, S. 95f., m. w. N.)

Kap. 3.2.4

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Abb. 11: Brutvogeldichten als Indikatoren für den räumlichen Umfang

und die Intensität von verkehrsbedingten Beeinträchtigungen (Bosch & Partner 1994, nach Schweppe-Kraft; zit. in:

Planungsgruppe Ökologie + Umwelt 1995, Anlage 10.17)

Kap. 3.2.4

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Seite 175

Abb. 12: Wirkdistanzen von Straßen auf Brutvögel in verschiedenen landschaft-

lichen Situationen (Reijnen, Veenbaas & Foppen 1995, S. 50 ff.)

Kap. 3.2.4

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Seite 176

Kap. 3.2.4

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Kap. 3.2.4

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links mit 5000 Kfz/Tag, rechts 50.000 Kfz/Tag, Verkehrsgeschwindigkeit von 120 km/h (REIJNEN, FOPPEN & MEEUWSEN 1996, S. 259).

Abb. 13: Abnahme der Population (basierend auf der Reduktion der Siedlungs-dichte) in Zonen mit unterschiedlichem Abstand zu Straßen

Kap. 3.2.4

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Seite 179

Untersuchte Arten: Uferschnepfe, Feldlerche, Kiebitz, Löffelente, Stockente, Wiesenpie-per und Blässhuhn, Geschwindigkeit 120 km/h (REIJNEN & FOPPEN 1991, S. 82).

afname = Abnahme

mvt/dag = dtv/Tag

Abb. 14: Beziehung zwischen Abnahme der Gesamtdichte der Arten (in %) und dem Abstand zur Straße bei verschiedenen Verkehrsintensitäten

Kap. 3.2.4

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oben: im Laubwald, unten: im Nadelwald, Verkehrsaufkommen 10.000 Kfz/Tag (−I−) und 60.000 Kfz/Tag (−*−), angenommenen Verkehrsgeschwindigkeit 120 Km/h und Waldanteil entlang der Straße von 70 %. Dargestellt sind Mittelwerte und Konfidenzintervalle. S = mittlere Sichtweite der Autos bei Belaubung(+) und ohne Belaubung(-) (REIJNEN ET AL. 1995, S. 195).

Abb. 15: Errechnete Wirkdistanzen (m) auf Vogelarten im Wald

Kap. 3.2.4

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Tab. 33 Orientierungswerte für Fluchtdistanzen von Vogelarten (Bernotat 1997, Anhang 7, verändert)

Art Fluchtdistanz (in m) nach [38] (S. 539 ff.)

Fluchtdistanz (in m) nach HOFMAN (1979, zit. in [166] (S. 47)

Planerisch zu berück-sichtigende Fluchtdistanz

(m)1

Aaskrähe 100-200 200 Alpenstrandläufer 30-100 200-400 400 Austernfischer <100 80 Bachstelze <5-10 10 Bartmeise <5-15 15 Baumfalke >50-200 200 Bekassine 10-40 40 Beutelmeise <10 10 Bienenfresser 30-120 120 Birkenzeisig <10 10 Birkhuhn 200-400 400 Blässgans 400 400 Blaukehlchen 10-30 30 Brachpieper <10-30 30 Brachvogel 70-200 80-150 200 Brandgans 50-300 300 Brandseeschwalbe 20-100 50-70 100 Braunkehlchen 20-40 40 Bruchwasserläufer 50-100 50-100 100 Dohle <10-20 20 Drosselrohrsänger 10-30 30 Eisvogel 20-80 80 Elster <20-50 50 Feldschwirl <10-20 20 Feldsperling <10 10 Fichtenkreuzschnabel <10-25 25 Fischadler 200-500 500 Flussregenpfeifer <10-30 30 Flussseeschwalbe 10-100 75-100 100 Flussuferläufer 30-100 20-50 100 Gänsesäger >100-300 100 300 Gartenbaumläufer <10 10 Gartenrotschwanz 10-20 20 20 Gebirgsstelze 15-50 50 Gelbspötter <10 10 Girlitz <10 10 Goldregenpfeifer (30)-50 60-l 50 150 Grauammer 10-40 40 Graugans >100->200 200-400 400 Graureiher <50-> 150 150-200 200 Grauschnäpper 10-20 20 Grauspecht 30-60 60 Großtrappe 400-600 600 Grünspecht 30-60 80 Habicht >50-200 200 Hänfling <10-20 20 Haselhuhn meist wohl > 100 120 Haubenlerche <10 10 Haubenmeise <10-20 20 Haubentaucher 10->80 100 Hausrotschwanz <10-15 15 Haussperling <5 10 Heckenbraunelle <5-10 10 Heidelerche < 0-20 20

1 Fluchtdistanzen variieren nicht nur von Art zu Art, sondern auch von Individuum zu Individuum. Jungeführen-

de Paare reagieren bspw. meist auf größere Distanz als Einzelvögel, größere Schwärme sind empfindlicher als kleinere (KELLER 1992, S. 219). Dies erklärt u.a. die z.T. unterschiedlichen Werte in der Literatur. Bei der Eingriffsbeurteilung sollte von den oberen Angaben zu festgestellten Fluchtdistanzen ausgegangen werden, da offensichtlich bis zu diesen Entfernungen entsprechende Reaktionen auftreten können.

Kap. 3.2.4

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Art Fluchtdistanz (in m) nach [38] (S. 539 ff.)

Fluchtdistanz (in m) nach HOFMAN (1979, zit. in [166] (S. 47)

Planerisch zu berück-sichtigende Fluchtdistanz

(m)1

Höckerschwan wild>200; Parks <5 200 Hohltaube 30-100 100 Kampfläufer 40-80 20-50 80 Karmingimpel <10-20 20 Kiebitz 30-100 100 Kleiber <10 10 Kleinralle 20-40 40 Kleinspecht 10-30 30 Knäkente >100 70-120 120 Kolbenente >100 120 Kolkrabe 50-500 500 Kormoran >100 (bejagt.>400) 100 200 Kornweihe >100 150 Kranich 200-500 500 Krickente 100 100-150 150 Küstenseeschwalbe 40-80 75-100 100 Lachmöwe 10-100 100 Lachseeschwalbe 50-300 300 Löffelente >100 70-150 150 Mauersegler <10 10 Mäusebussard 100 100 Mehlschwalbe <10-20 20 Misteldrossel 20-50 50 Mittelsäger >80 70-100 100 Mittelspecht 10-40 40 Moorente >80 100 Nachtigall <10 10 Neuntöter <10-30 20-25 30 Nonnengans 150-400 400 Ortolan 10-25 25 Pfeifente >100 70-100 120 Pirol <20-40 40 Raubwürger >50->150 150 Rauchschwalbe <10 10 Rauhfußkauz 30-80 80 Rebhuhn 50-100 100 Reiherente <5 (Parks) - >50 80 Ringdrossel 10-30 30 Ringelgans 400-500 500 Rohrdommel >50 80 Rohrschwirl <10-20 20 Rohrweihe >l100-300 300 Rothalstaucher 50-100 100 Rotmilan 1100-300 300 Rotschenkel 20->100 20-50 150 Saatkrähe <5-50 50 Säbelschnäbler 30->100 150 Sandregenpfeifer 10-30 50 50 Schafstelze <10-30 30 Schellente 50-100 60 100 Schlagschwirl 5-20 20 Schilfrohrsänger <10-20 20 Schleiereule <8-20 20 Schnatterente 100-200 200 Schreiadler 200-300 300 Schwanzmeise <5-15 15 Schwarzhalstaucher 50-100 100 Schwarzkehlchen 15-30 60 80 Schwarzmilan 100-300 300 Schwarzstorch 300-500 150 500 Seeadler 200->500 550 Seeregenpfeifer 10-30 50 50 Seggenrohrsänger 10-40 40 Silbermöwe 10-40 40 Singschwan 100-200 200

Kap. 3.2.4

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Art Fluchtdistanz (in m) nach [38] (S. 539 ff.)

Fluchtdistanz (in m) nach HOFMAN (1979, zit. in [166] (S. 47)

Planerisch zu berück-sichtigende Fluchtdistanz

(m)1

Sommergoldhähnchen <5 10 Sperber 50-150 150 Sperbergrasmücke 10-40 40 Spießente 200-300 70-120 300 Sprosser 10-20 20 Steinkauz 50-100 100 Steinschmätzer 10-30 20 30 Stelzenläufer 30-100 100 Stieglitz <10-20 20 Sumpfmeise <10 10 Sumpfohreule 50-100 100 Tafelente 50-100 100 Tannenhäher <5-30 30 Tannenmeise <10 10 Teichralle 10-40 40 Teichrohrsänger <10 10 Trauerschnäpper <10-20 20 Trauerseeschwalbe 40-100 40 100 Tüpfelralle 30-60 60 Türkentaube <2-10 10 Turmfalke 30-100 50-70 100 Turteltaube 5-25 25 Uferschnepfe 50-60 40-80 80 Uferschwalbe <10 10 Uhu 30-60 60 Wachtel 30-50 50 Wachtelkönig 30-50 50 Waldkauz 10-20 20 Waldlaubsänger <10-15 15 Waldschnepfe 5-30 5-20 30 Waldwasserläufer 100-250 20 250 Wanderfalke 100-200 200 Wasseramsel <20->80 100 Wasserralle 10-30 30 Weidenmeise <10 10 Weißstorch <30-100 100 Wendehals 10-50 10 50 Wespenbussard 100-200 200 Wiedehopf 30-100 100 Wiesenpieper 10-20 20 Wiesenweihe 150-300 300 Wintergoldhähnchen <5 10 Zeisig <10 10 Ziegenmelker 5-10 10 Zwergschnäpper <10-20 20 Zwergschwan 100-200 200 Zwergtaucher 50-100 100

Kap. 3.2.4

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3.2.5 Schutzgut Landschaftsbild und Erholungswert der Landschaft

Tab. 34 Weitere Hinweise zur Ermittlung von Art und Erheblichkeit von Beein-trächtigungen der Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert der Landschaft

Schutz-güter

Art und Erheblichkeit von Beeinträchtigungen Dimension Fachliteratur bzgl. Wirkungsbeur-teilung (Beispiele)

Landschafts-bild

Verlust erlebniswirksamer Landschaftselemente: Erheblich sind Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, wenn die für ästhetische Qualitäten und Werte des Landschaftsbildes bedeut-samen Strukturen und Elemente beseitigt werden.

m2, ha, Anzahl, m

[126] [116] [68]

Visuelle Störung bzw. Überprägung des Landschaftserlebens (einschl. allgemeiner Zerschneidungseffekte): Erheblich sind Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, wenn struk-turell-ästhetische Qualitäten und Werte der Landschaft überformt bzw. vermindert werden. Des Weiteren ist von erheblichen Beeinträchtigungen auszugehen, wenn die Funktion von Elementen, Strukturen oder Landschaftsteilen als Träger kulturhistorischer bzw. landesgeschichtlicher Informatio-nen, von Symbolgehalten wie Heimatgefühl oder Identifizierungsmög-lichkeiten sowie von freizeit- bzw. erholungsbezogenen Nutzungs-grundlagen deutlich gemindert, gestört bzw. zerstört wird ([126] S. 23). Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes müssen von einem für die Schönheit einer Landschaft aufgeschlossenen Durchschnittsbetrach-ter als nachteilig empfunden werden (BVerwG, Urt. v. 27.09.1990 - 4 C 44.87 - NuR 1991, S. 124, 127; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 04.06.1993 - 7 A 3157/91 - NuR 1994, S. 249, 250f.).

m2, ha, m qualitative Abschätzung

Zerschneidung bzw. Beeinträchtigung von Sichtbeziehungen: Erheblich z. B. zwischen wichtigen Orientierungspunkten in der Land-schaft, Sichtachsen aus Siedlungen/Parkanlagen etc..

Anzahl qualitative Abschätzung

Akustische und sonstige Beeinträchtigung des Landschaftserle-bens: Lärmbeeinträchtigungen sind im Zusammenhang mit dem Erholungs-wert der Landschaft und den Voraussetzungen für Natur-/Landschaftserleben als erheblich anzusehen, wenn sich der Beurtei-lungspegel des Voreingriffszustandes durch den Straßenverkehrslärm wesentlich, das heißt rechnerisch um mindestens 3 dB (A), erhöht (entsprechend der Vorgehensweise nach Anlage 1 zu § 3 16. BImSchV) oder wenn die Lärmbeeinträchtigungen (Immissionen) ei-nen Immissionsrichtwert von 50 dB (A) überschreiten. Dies schließt im Einzelfall nicht aus, dass bei geringeren Erhöhungen der Beurtei-lungspegel ebenfalls erhebliche Beeinträchtigungen vorliegen können (vgl. [136]). Im Einzelfall können auch andere Wirkfaktoren (z. B. das Bewe-gungsbild des Verkehrsaufkommens) zu erheblichen Beeinträchtigun-gen des Landschaftserlebens führen. I. d. R. korrespondiert dies mit anderen erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftserlebens.

ha db (A) qualitative Abschätzung

[126] (m. w. N.) [136]

Erholungs-wert

Zerschneidung u. Beeinträchtigung der Zugänglichkeit der Land-schaft (keine Beeinträchtigung im Sinne § 10 Abs. 1 BbgNatSchG): Die Zugänglichkeit der Landschaft wird erheblich beeinträchtigt, wenn die für die landschaftsbezogene Erholung bedeutsamen Wege besei-tigt und Wegebeziehungen zerschnitten werden. Entsprechendes gilt, wenn durch bauliche Einrichtungen die Zugänglichkeit behindert wird.

Anzahl, m, ha qualitative Abschätzung

[146]

Kap. 3.2.5

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Seite 185

Reichweiten (ca.) der Verlärmung bei ≥ 50 dB(A) Verkehrsmengen in DTV

Belastungszone (ca.)

> 75.000 DTV 50.000 - 75.000

25.000-50.000 10.000-25.000 5.000 -10.000 < 5.000

0 – 200

0 – 400

0 – 600

0 – 800

0 – 1.000 m

0 > 1.000 m

Abstufung innerhalb der Zonen und Grenzbereiche im Einzelfall aufgrund der konkreten Lärmprognosen zu ermitteln. Dabei sind Wirkungen von Vermeidungsmaßnahmen zu berücksichtigen.

Abb. 16: Belastungszonen zur Beurteilung von Auswirkungen auf das Land-schaftsbild und den Erholungswert

Tab. 35 Erheblichkeitsbeurteilung für bauliche Beeinträchtigungen des Land-schaftsbildes

Erheblichkeitsbeurteilung für bauliche Beeinträchtigungen Erheblichkeitsschwelle Entfernung zum Eingriffsort Beeinträchtigung

Von der Überschreitung ist aus-zugehen

Abschätzung im Einzelfall

200 m 400 m Überformung von Landschaftsbild-räumen durch Hanganschnitt und/oder Einschnittslagen Bei Hanganschnitten und Einschnittslagen ist die Tiefe sowie der Blickwinkel

zum Verlauf des An- bzw. Einschnitts zu berücksichtigen

Überformung von Landschaftsbild-räumen durch Gleichlage, Brücken- u. Dammlage < 5 m

500 m 1.000 m

Überformung von Landschaftsbild-räumen durch Brücken- u. Dammlage 5-10 m

800 m 1.500 m

Überformung von Landschaftsbild-räumen durch Brücken- u. Dammlage 10-20 m

1.500 m 2.500 m

Quelle: FISCHER/MÜLLER-PFANNENSTIEL (1996, zit. in: KÖPPEL U.A. 1998, S. 150, verändert)

Abstufung innerhalb der Zonen und Grenzbereiche im Einzelfall aufgrund der konkreten Verhältnisse zu ermitteln. Dabei sind Wirkungen von Vermeidungsmaßnahmen zu berücksichtigen.

Die in Abb. 16 und 35 dargestellten Belastungszonen dienen zur Orientierung und sind dem Einzelfall anzupassen.

Kap. 3.2.5

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Seite 186

3.2.6 Konfliktschwerpunkte und Wechselwirkungen

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick möglicher Wechselwirkungen.

Tab. 36 Schutzgutbezogene Zusammenstellung von Wechselwirkungen

(aus: Hessisches Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen 2000: Leitfaden für Um-weltverträglichkeitsstudien zu Straßenbauvorhaben, Teil 1. Schr. R. Hess. Straßen- u. Verkehrsverwaltung, H. 44, S. 42 f.) Schutzgut/Schutzfunktion Wechselwirkungen zu anderen Schutzgütern Tiere • Lebensraumfunktion

• Abhängigkeit der Tierwelt von der biotischen und abioti-schen Lebensraumausstattung (Vegetation / Biotopstruktur, Biotopvernetzung, Lebensraumgröße, Boden, Geländeklima / Bestandsklima, Wasserhaushalt)

• Spezifische Tierarten / Tierartengruppen als Indikator für die Lebensraumfunktion von Biotoptypen/-komplexen

Pflanzen • Biotopfunktion

• Abhängigkeit der Vegetation von den abiotischen Standort-eigenschaften (Bodenform, Geländeklima, Grundwasserflur-abstand, Oberflächengewässer)

Boden • Lebensraumfunktion • Speicher- und Reglerfunkti-

on • Natürliche Ertragsfunktion • Boden als natur-/kulturge-

schichtliche Urkunde

• Abhängigkeit der ökologischen Bodeneigenschaften von den geologischen, geomorphologischen, wasserhaushaltlichen, vegetationskundlichen und klimatischen Verhältnissen

• Boden als Lebensraum für Tiere und Pflanzen • Boden in seiner Bedeutung für den Landschaftswasser-

haushalt (Grundwasserneubildung, Retentionsfunktion, Grundwasserschutz, Grundwasserdynamik)

• Boden als Schadstoffsenke und Schadstofftransportmedium (z. B. Wirkpfade Boden-Pflanze-Mensch, Boden-Wasser)

• Abhängigkeit der Erosionsgefährdung des Bodens von den geomorphologischen Verhältnissen und dem Bewuchs (z. B. Bodenschutzwald)

Grundwasser • Grundwasserdargebotsfunk-

tion • Grundwasserschutzfunktion • Funktion im Landschafts-

wasserhaushalt

• Abhängigkeit der Grundwasserergiebigkeit von den hydrolo-gischen Verhältnissen und der Grundwasserneubildung

• Abhängigkeit der Grundwasserneubildung von klimatischen, boden- und vegetationskundlichen / nutzungsbezogenen Faktoren

• Abhängigkeit der Grundwasserschutzfunktion von der Grundwasserneubildung und der Speicher- und Reglerfunk-tion des Bodens

• oberflächennahes Grundwasser als Standortfaktor für Bioto-pe und Tierlebensgemeinschaften

• Grundwasserdynamik und seine Bedeutung für den Wasser-haushalt von Oberflächengewässern

• oberflächennahes Grundwasser (und Hangwasser) in seiner Bedeutung als Faktor der Bodenentwicklung

• Grundwasser als Schadstofftransportmedium im Hinblick auf den Wirkpfad Grundwasser - Mensch

Kap. 3.2.6

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Schutzgut/Schutzfunktion Wechselwirkungen zu anderen Schutzgütern Oberflächengewässer • Lebensraumfunktion • Funktion im Landschafts-

wasserhaushalt

• Abhängigkeit des ökologischen Zustandes der Auenberei-che (Morphologie, Vegetation, Tiere, Boden) von der Ge-wässerdynamik

• Abhängigkeit der Selbstreinigungskraft vom ökologischen Zustand des Gewässers (Besiedelung mit Tieren und Pflan-zen)

• Gewässer als Lebensraum für Tiere und Pflanzen • Abhängigkeit der Gewässerdynamik von der Grundwasser-

dynamik im Einzugsgebiet (in Abhängigkeit von Klima, Re-lief, Hydrogeologie, Boden, Vegetation / Nutzung)

• Gewässer als Schadstofftransportmedium im Hinblick auf die Wirkpfade Gewässer - Pflanze, Gewässer - Tier, Ge-wässer - Mensch

Luft • lufthygienische Belastungs-

räume • lufthygienische Ausgleichs-

funktion

• Lufthygienische Situation für den Menschen • Bedeutung von Vegetationsflächen für die lufthygienische

Ausgleichsfunktion (u.a. Immissionsschutzwälder) • Abhängigkeit der lufthygienischen Belastungssituation von

geländeklimatischen Besonderheiten (lokale Windsysteme, Frischluftschneisen, Tal- und Kessellagen, städtebauliche Problemlagen)

• Luft als Schadstofftransportmedium im Hinblick auf die Wirk-pfade Luft - Pflanze, Luft - Mensch

Klima • Regionalklima • Geländeklima • klimatische Ausgleichsfunk-

tion

• Geländeklima in seiner klimaphysiologischen Bedeutung für den Menschen

• Geländeklima (Bestandsklima) als Standortfaktor für die Ve-getation und die Tierwelt

• Abhängigkeit des Geländeklimas und der klimatischen Aus-gleichsfunktion (Kaltluftabfluss u.a.) von Relief, Vegetation / Nutzung und größeren Wasserflächen

• Bedeutung von Waldflächen für den regionalen Klimaaus-gleich (Klimaschutzwälder)

Landschaft • Landschaftsbildfunktion • natürliche Erholungsfunktion

• Abhängigkeit des Landschaftsbildes von den Landschafts-faktoren Relief, Vegetation / Nutzung, Oberflächengewässer

• Leit-, Orientierungsfunktion für Tiere

3.3 Kultur- und sonstige Sachgüter (Schutzgut nach § 2 UVPG)

Keine weiteren Hinweise.

Kap. 3.3

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4 Landschaftspflegerische Maßnahmen

4.1 Methodik, Konzeption und Ziele der Maßnahmenplanung

Die darzulegenden Ziele der Maßnahmenplanung sind unmittelbar aus den übergeordne-ten raumordnerischen und landschaftsplanerischen Zielen abzuleiten. Sie werden bei der Herleitung einzelner Maßnahmen (vgl. MUSTERFORMBLATT 5 und Kap. 4.3) konkretisiert. Nachfolgende Beispiele sollen den Zusammenhang verdeutlichen: • Entwicklung naturnaher Strukturen in Niederungen und Flussarmen als Elemente ei-

nes landesweiten Schutzgebietssystems (Konkretisierung z. B. durch Förderung ex-tensiver Grünlandnutzung auf Niedermoorstandorten oder Anlage von Uferrandstrei-fen an Fließgewässern),

• Schaffung von Pufferzonen mit extensiver Nutzung um hochwertige Landschaftsteile (Konkretisierung z. B. durch Umwandlung angrenzender Äcker um Sölle in Extensiv-grünland oder Sukzessionsflächen),

• Anreicherung ackerbaulich intensiv genutzter Bereiche mit linearen Vernetzungs-strukturen (Konkretisierung z. B. durch Pflanzung von Obstbaumreihen entlang von Wirtschaftswegen oder Anlage von Heckenstreifen in großen ungegliederten Acker-schlägen),

• Reduzierung von Vorbelastungen (Konkretisierung z. B. durch Entsiegelung von un-genutzten Straßenflächen etc. oder Verbesserung der Selbstreinigungskraft von Fließgewässern durch Renaturierung der Uferzonen),

• Verbessern von Habitatstrukturen für seltene/gefährdete Arten (Konkretisierung z. B. durch Aufstellen von Ansitzstangen für Greifvögel oder Pflege von Grünlandbrachen als Wiesenbrüterhabitat),

• Reduzierung der Zerschneidungswirkung des Vorhabens (Konkretisierung z. B. durch Schaffung trassenparalleler Vernetzungselemente mit Führung auf geeignete Durch-lässe und Brücken oder Vernetzung isolierter Biotopstrukturen mit vergleichbaren Be-ständen der Umgebung, die bereits Anschluss an ein Biotopverbundsystem besitzen).

4.2 Landschaftspflegerische Maßnahmen zur Vermeidung/Verminderung, Gestal-tungs- und Schutzmaßnahmen

Die folgende Tabelle gibt Hinweise auf eine mögliche Wirkungsverlagerung durch Maß-nahmen zur Vermeidung und Verminderung bzw. durch Schutzmaßnahmen. Die entlas-tenden und belastenden Effekte sind bei der Planungsentscheidung gegeneinander ab-zuwägen.

Kap. 4

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Tab. 37 Beispiele für Wirkungsverlagerungen (Problemverschiebungen) auf-grund von Vermeidungs/Verminderungs- oder Schutzmaßnahmen

(aus: Hessisches Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen 2000: Leitfaden für Umwelt-verträglichkeitsstudien zur Straßenbauvorhaben, Teil 2. Schr. R. Hess. Straßen- u. Ver-kehrsverwaltung, H. 44, S. 59 f., verändert)

Vermeidungs-/ Verminderungs-/

Schutzmaßnahmen

zu entlastende Schutzgüter

mögliche Wirkungsverlagerungen

Anlage von Lärm-schutzwänden oder –wällen

• Menschen • (Tiere) • (Boden)

• visuelle Beeinträchtigung des Landschafts-bildes

• erhöhte Barrierewirkung auf Menschen und Tiere

• Beeinträchtigung klimatischer Austauschvor-gänge

• Erhöhung der Schadstoffkonzentration im Trassennahbereich, bei einseitigen Lärm-schutzwänden erhöhte Schadstoffausbrei-tung in entgegengesetzter Richtung mit ent-sprechender zusätzlicher Beeinträchtigung von Pflanzen, Boden, Wasser, Luft

• erhöhter Flächenverbrauch bei Lärmschutz-wällen

Absenkung der Trasse in Einschnittslage aus Gründen des Lärm-schutzes und zur Mi-nimierung optischer Wirkungen

• Menschen • Landschaft/

Landschafts-bild

• Tiere

• möglicher Anschnitt von Grundwasser mit Beeinträchtigung des Grundwasserschutzes

• erhöhter Flächenverbrauch/Biotopverlust • verstärkter Eingriff in die Bodenfunktion

Anlage von Brücken und Aufständerungen zur Erhaltung der kleinklimatischen Ver-hältnisse, zur Durchlüf-tung von Tallagen, zum Biotopschutz und zur Verringerung von Trennwirkungen

• Menschen • Tiere/Pflanzen • Luft/Klima

• visuelle Beeinträchtigung des Landschafts-bildes

• Beeinträchtigung des Grundwassers bei Tiefgründungen in grundwassernahen Berei-chen und Beeinträchtigung von Biotopen durch Änderung der Standortbedingungen

• erhöhte Inanspruchnahme von Biotopstruktu-ren durch Vergrößerung des Baufeldes

Aufbau von Immis-sionsschutzpflanzun-gen zur Verringerung der Schadstoffaus-breitung

• Menschen • Boden • Tiere/Pflanzen • (Wasser)

• erhöhte Schadstoffanreicherung im Trassen-nahbereich und Gefahr der Verlagerung ins Grundwasser

• Beeinträchtigung klimatischer Austauschvor-gänge

Abflachung von Bö-schungen, Gelände-modellierungen zur besseren landschaftli-chen Einbindung und zur geländeklimati-schen Optimierung

• Landschaft/ Landschafts-bild

• Luft/Klima

• erhöhte Inanspruchnahme natürlicher Böden • erhöhte Inanspruchnahme von Biotopstruktu-

ren

Kap. 4.2.1

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Vermeidungs-/ Verminderungs-/

Schutzmaßnahmen

zu entlastende Schutzgüter

mögliche Wirkungsverlagerungen

Förderung der freien Versickerung des Straßenabwassers zur Erhaltung des wasser-haushaltlichen Gleich-gewichts und zur Ent-lastung naturnaher Vorfluter

• Wasser • Schadstoffbelastung des Bodens • Schadstoffbelastung von Biotopstrukturen • Schadstoffbelastung des Grund- und Ober-

flächenwassers an anderer Stelle

Einleitung des Stra-ßenabwassers in die Kanalisation oder in den Vorfluter

• Wasser • Boden

• Reduzierung der Grundwasserneubildungs-rate

• Erhöhung der Wassermenge im Vorfluter • Schadstoffbelastung des Vorfluters

Anlage von Vorklär- und Absetzbecken

• Wasser • Inanspruchnahme von Böden • Inanspruchnahme von Biotopstrukturen • Schadstoffbelastung des Bodens • Schadstoffbelastung des Grundwassers • Gefahr der Schaffung ökologischer Fallen für

Amphibien Aufstellung von Wild-schutzzäunen zur Ver-meidung von Wildun-fällen (Tierverlusten)

• Tiere • Zerschneidung von Lebensräumen und Wild-wechseln (vgl. Teil 1, Kap. 4.2.2), soweit kei-ne Querungsmöglichkeiten vorgesehen sind

4.2.1 Landschaftspflegerische Vermeidungsmaßnahmen

Keine weiteren Hinweise.

4.2.2 Schutzmaßnahmen

Keine weiteren Hinweise.

4.2.3 Gestaltungsmaßnahmen

Keine weiteren Hinweise.

4.3 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

Die aus Kap. 4.2 abgeleiteten konkreten Ziele der einzelnen Maßnahmen sind in den Maßnahmenblättern ( MUSTERFORMBLATT 5) unter „Begründung/Zielsetzung" darzustellen. Nachfolgend werden typische Ziele von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen benannt: • Wiederherstellen verloren gegangender ausgleichbarer Biotope/Lebensräume an Ort

und Stelle, • Ausgleich verloren gegangender ausgleichbarer Biotope/Lebensräume an anderer

Stelle,

• Ersatz nicht ausgleichbarer Biotope/Lebensräume durch Schaffung ähnlich funktions-gleicher/wertgleicher Biotope/Lebensräume,

• Schaffung von neuen Vernetzungsstrukturen (parallel zur Straße bzw. auf Brücken oder Durchlässe ausgerichtet),

Kap. 4.3

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• Schaffung neuer Biotope/Lebensräume zur Entwicklung von potenziell im Gebiet vor-kommenden Habitatstrukturen,

• Wiederherstellung/Neuschaffung von Laichgewässern, Brutmöglichkeiten etc. als Aus-gleich vergleichbarer verloren gegangender Habitatstrukturen,

• Wiederherstellung/Neugestaltung des Landschaftsbildes als Ausgleich für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes,

• Ausgleich von durch Versiegelung verloren gehenden Bodenfunktionen bzw. Funktio-nen für die Grundwasserneubildung und das Klima durch Entsiegelung,

• Beseitigung von schutzgutspezifischen Vorbelastungen und Schaffung der Vorausset-zungen für eine natürliche Entwicklung,

• Wiederherstellung naturnaher Fließgewässerstrukturen und ihrer Dynamik durch Öff-nung verrohrter Fließgewässerabschnitte bzw. Rückbau von Uferverbauung,

• Ersatz für beeinträchtigte/verloren gehende Funktionen durch Aufwertung ähnlicher/ wertgleicher Funktionen an anderer Stelle.

Tab. 38 entfällt

4.3.1 Angaben zur Bestimmung von Art und Umfang der Maßnahmen

Wie in Teil 1, Kap. 4.3.1 angegeben, sind die folgenden Maßnahmen in jedem Einzelfall mit den zuständigen Naturschutzbehörden abzustimmen:

• Munitionsberäumung Munitionsberäumung soll grundsätzlich nicht Teil einer Kompensationsmaßnahme sein. Ausnahmen sind in engen Grenzen möglich. Eine Ausnahme kann z.B. gegeben sein, wenn die Munitionsberäumung als unmittelbarer Bestandteil eines naturschutz-fachlichen Aufwertungskonzeptes (z.B. Entmunitionierung eines Weges, der für Ent-siegelungsmaßnahmen oder anderweitige ökologische Aufwertung eines Geländes benötigt wird) stattfindet.

• Abriss von Hochbauten Bei der Realisierung einer solchen Maßnahme ist stets auch die Wirtschaftlichkeit mit zu berücksichtigen. Als Vergleichsmaßstab sind hierbei in der Regel die Kosten für ei-ne flächige Entsiegelung heranzuziehen, die anstelle des Hochbauabrisses erfolgt wä-re.

Die Versiegelung von Böden ist grundsätzlich flächig durch Entsiegelung im Verhältnis von 1 : 1 zu kompensieren (s. Teil 2, Tab. 39). Beim Abriss von Hochbauten kann s. a. HVE) die flächige Entsiegelung bis auf ein Verhältnis von 1 : 0,5 reduziert werden, wenn alle folgenden Bedingungen zutreffen:

1. Der Abbruch stellt sich als Umsetzung konkreter naturschutzrechtlicher Zielset-zungen dar und die Abrissmaßnahmen werden im Zusammenhang mit anderen Kompensationsmaßnahmen durchgeführt. Das wesentliche Ziel der Kompensati-onsmaßnahmen besteht in der Entsiegelung der Fläche sowie ggf. sich anschlie-ßender weiterer Wiederherstellungs- und Aufwertungsmaßnahmen.

Kap. 4.3.1

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2. Die in Frage stehende Fläche befindet sich in einem Schutzgebiet (NSG, LSG, Na-turpark).

3. Die Hochbauten befinden sich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich.

4. Die Kosten für den Hochbauabriss sind deutlich teurer als 10 EURO/qm. Beispiel: Eine Fläche von 1000 m2 wird versiegelt. Unter Beachtung der o.g. Kriterien kann ein Hochbau auf einer Fläche von 500 m2 abgerissen werden.

• Entwicklung bislang militärisch genutzter Flächen des Bundes (siehe auch unten)

Dabei ist zu prüfen, inwieweit die dort häufig durch Devastierung und Verdichtung des Oberbodens entstandenen Magerrasen und Heidestadien besonders schutzwürdig sind (z. B. geschützte Biotope gemäß § 32 BbgNatSchG) oder ob diese im Rahmen einer Kompensationsplanung aufgeforstet oder einer gelenkten Sukzession (mit perio-dischen Pflegeeinsätzen) überlassen werden können. Nach derzeitiger Rechtslage ist der Bund zu einer weiteren Pflege, die dem Offenhalten dieser Standorte und damit der Erhaltung dieser Biotope dient, nicht verpflichtet. Ohne eine Pflege würden sich dort Laubwaldstadien entwickeln.

• Der Bau artgerechter Tierquerungshilfen an bestehenden Straßen Der Bau artgerechter Tierquerungshilfen an bestehenden Straßen im Rahmen des Er-satzneubaus (Rekonstruktion) von Brücken oder des Ausbaus bzw. der grundhaften Erneuerung kann als Ersatzmaßnahme (faunistische Zerschneidungswirkungen) von anderen Straßenbauvorhabenen angerechnet werden. Dies setzt voraus, dass die verschiedenen Vorhaben im gleichen Naturraum liegen und der Bau der Querungshil-fe eine deutliche Aufwertung des bestehenden Zustands bewirkt.

Kap. 4.3.1

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Tab. 39 Art und Umfang möglicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

Schutz-güter

Erhebliche o-der nachhalti-ge Beeinträch-tigungen (vgl. Kap. 3.1 u. Teil 1, Kap. 3.2.1 ff.)

Funktional in Betracht kommende Kompensationsmaßnahmen (überwiegend zum Ausgleich; als Ersatz-maßnahmen kommen ggf. auch die schutzgutbezogen in den jeweils anderen Zeilen aufgeführten Maßnahmen in Be-tracht)

Hinweise zur Ermittlung des Maßnahmenum-fangs (Es ist jeweils zu prüfen, ob auf den wiederherge-stellten bzw. aufgewerteten Flächen multifunktio-nal auch weitere Kompensationsleistungen für andere beeinträchtigte Funktionen erbracht wer-den können (vgl. Teil 1, Kap. 4.3.1))

Boden

Bei der Planung und Realisierung der Kompensationsmaßnahmen ist zu beachten, dass erforderlichenfalls zugleich den An-forderungen des § 12 BBodSchV entsprochen wird.

• Versiegelung / vollständiger Funktionsver-lust (z. B. durch Fahr-bahnen)

• Entsiegelung oder Teilentsiegelung andern-orts

• Maßnahmen zur Verbesserung/Entwicklung

von Bodenfunktionen, z. B. - Abtrag von Bodenüberformungen (insbe-

sondere von technogenen Substraten), i.V.m. z. B. o Bodenlockerung o Humusanreicherung

- Rekultivierung devastierter Standorte - Renaturierung insbesondere von Feucht-

gebieten / Niedermooren - Nutzungsextensivierung, z. B. o Nutzungsänderung (z. B. Grünland

oder Wald statt Acker), i.V.m. Ver-ringerung des Betriebsmit-teleinsatzes (z. B. landwirtschaftli-che Dünge- und Spritzmittel)

o Flächenstillegung • in Ausnahmefällen ökologischer Waldum-

bau oder Pflanzung von Hochstämmen

• Die Versiegelung von Böden ist bei nicht vorbela-steten Böden grundsätzlich durch Entsiegelung im Flächenverhältnis von 1:1 zu kompensieren. Dabei ist bei Böden mit besonderer Bedeutung ein ange-messen höheres Kompensationsverhältnis vorzuse-hen (1:1+x). Für stark vorbelastete/geschädigte (z. B. teilversiegelte) Böden kann sich das Kompen-sationsverhältnis bis auf 1:0,5 verringern.

• Sofern Entsiegelung nicht geleistet werden kann,

sind für den verbleibenden Flächenumfang Maß-nahmen zur Verbesserung von Bodenfunktionen in einem angemessenen höheren Umfang durch-zuführen (1:1+x). Dies gilt im besonderen bei Be-einträchtigungen von Böden mit besonderer Be-deutung.

• Wenn sonstige Maßnahmen zur Bodenverbesse-

rung nachweislich nicht durchführbar sind und ein entsprechendes Aufwertungspotential gegeben ist, kommt der Waldumbau (Voranbau) von Nadelholz-reinbeständen oder die Pflanzung von Hochstäm-men in Frage. Kompensationsverhältnis für 50 m² Versiegelung: 1 Hochstamm: Böden allgemeiner Bedeutung 2 Hochstämme: Böden mit besonderer Bedeutung.

• Teilversiege-lung (z.B. durch Banket-te, Wege mit wassergebun-dener Decke)

• Entsiegelung oder Teilentsiegelung • Maßnahmen zur Verbesserung/Entwicklung

von Bodenfunktionen (s.o.)

• Teilversiegelung nicht vorbelasteter Böden ist bei Böden allgemeiner Bedeutung grundsätzlich durch Entsiegelung im Flächenverhältnis von 1 : 0,5 zu kompensieren. Bei Böden mit besonderer Bedeutung ist ein ange-messen höheres Kompensationsverhältnis vorzuse-hen (1 : 0,5+x).

• Sofern Sofern Entsiegelung nicht geleistet werden kann, sind für den verbleibenden Flächenumfang Maßnahmen zur Verbesserung von Bodenfunktio-nen in einem angemessen höheren Umfang durch-zuführen ( 1 : 0,5+x) .

Dies gilt im besonderen bei Böden mit besonderer Bedeutung.

Einschränkung der Bodenfunktionen durch:

• Auf-, Abtrag

(z. B. bei An-lage von Bö-schungen)

• Entsiegelung oder Teilentsiegelung • Maßnahmen zur Verbesserung/Entwicklung

von Bodenfunktionen (s.o.)

• Bei Kompensation durch Entsiegelung oder Teilent-sieglung beträgt das Kompensationsverhältnis

Böden allgemeiner Bedeutung: 1 : 0,2 Böden besonderer Bedeutung): 1 : 0,5 • Bodenverbessernden Maßnahmen sind in einem

angemessen höheren Umfang durchzuführen Böden allgemeiner Bedeutung: 1 : 0,2+x Böden besonderer Bedeutung): 1 : 0,5+x

Kap. 4.3.1

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Schutz-güter

Erhebliche o-der nachhalti-ge Beeinträch-tigungen (vgl. Kap. 3.1 u. Teil 1, Kap. 3.2.1 ff.)

Funktional in Betracht kommende Kompensationsmaßnahmen (überwiegend zum Ausgleich; als Ersatz-maßnahmen kommen ggf. auch die schutzgutbezogen in den jeweils anderen Zeilen aufgeführten Maßnahmen in Be-tracht)

Hinweise zur Ermittlung des Maßnahmenum-fangs (Es ist jeweils zu prüfen, ob auf den wiederherge-stellten bzw. aufgewerteten Flächen multifunktio-nal auch weitere Kompensationsleistungen für andere beeinträchtigte Funktionen erbracht wer-den können (vgl. Teil 1, Kap. 4.3.1))

• Verdichtung (z. B. durch Baustellenein-richtungen)

• mechanische Bodenlockerung • aufwertende Bepflanzungsmaßnahmen

(insbes. Strauchpflanzungen mit bodenlo-ckernden Eigenschaften)

• Die Verdichtungserscheinungen sind auf den betrof-fenen Flächen durch geeignete Maßnahmen rück-gängig zu machen.

• Bei irreversiblen Bodenverdichtungen sind zusätzli-

che Maßnahmen zur Verbesserung von Bodenfunk-tionen auf anderen Flächen in einem angemesse-nen Kompensationsverhältnis vorzusehen (bis 1:0,5)

Boden

• Veränderung des Boden-was-serhaushalts (z. B. bei Grundwasser-absenkung)

• bei Entwässerung: Wiedervernässungs-maßnahmen z. B. auf ursprünglich semiter-restrischen Böden

• Dauerhafte Wiederherstellung der ursprünglichen Bodenwasserhaushaltsverhältnisse auf den betrof-fenen Flächen.

• Soweit dies auf Dauer nicht möglich ist, sind an-

dernorts Maßnahmen zur Verbesserung von Boden-funktionen in einem angemessenen Kompensati-onsverhältnis vorzusehen.

• Schadstoffan-

reicherung • Maßnahmen zur Verbesserung/Entwicklung

von Bodenfunktionen, z. B. - Nutzungsextensivierung, z. B.

- Nutzungsänderung (z. B. Grünland oder Wald statt Acker), Flächenstille-gung

- ggf. i.V.m. Verringerung des Betriebs-mitteleinsatzes (z. B. landwirtschaftli-che Dünge- und Spritzmittel)

• Aushagerung durch Pflanzenbau (Nähr-stoffentzug auf eutrophierten Flächen im Rahmen der Renaturierung)

• Bodenkalkung (zur Erhöhung der Pufferka-pazität versauerter Standorte)

• Soweit Böden nach Art und Flächenumfang als un-vermeidbar beeinträchtigt anzusehen sind, sind an-dernorts Böden bzw. Standortverhältnisse in einem angemessenen Kompensationsverhältnis durch ge-eignete Maßnahmen wiederherzustellen bzw. zu verbessern. Der Komepnsaionumfang- ist im Einzel-fall verbal-argumentativ zu bestimmen

Wasser

Es ist zu prüfen, inwieweit bestimmte Maßnahmenerfordernisse mit denen nach Wasserrecht einhergehen bzw. mit diesen abzustimmen sind.

Grundwas-ser

• Reduzierung der Grund-wasserneubil-dung

• Reduzierung des Oberflächenabflusses durch Förderung der Versickerung

• Entsiegelung

• Versickerung in der Größe des Verlustes an Grundwasserneubildung.

• Bei Entsiegelung kann i. d. R. von einer positiven Wirkung auf die Grundwasserneubildung ausge-gangen werden. Das Kompensationsverhältnis hängt im Einzelfall von den jeweiligen Entwässe-rungsverhältnissen befestigter Flächen ab

• Störung der Grundwasser-verhältnisse (Quantität u. Dynamik)

• Bewässerung • Beseitigung bestehender Grundwasserbar-

rieren • Sperrung von Ableitungen

• Im Einzelfall verbal-argumentativ zu bestimmen.

• Veränderung qualitätsrele-vanter Schutz-wirkungen für das Grund-wasser

• Extensivierung der Oberflächennutzung (s. Schutzgut Boden)

• Verbesserung von Deckschichten andern-orts

• Im Einzelfall verbal-argumentativ zu bestimmen.

• (Risiko) Schadstoffein-träge in das Grundwasser

mit Beein- trächtigung der Grundwasser- qulität

• Verbesserung von Deckschichten andern-orts

• Extensivierung der Oberflächennutzung (s. Schutzgut Boden)

• Im Einzelfall verbal-argumentativ zu bestimme.

Kap. 4.3.1

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Schutz-güter

Erhebliche o-der nachhalti-ge Beeinträch-tigungen (vgl. Kap. 3.1 u. Teil 1, Kap. 3.2.1 ff.)

Funktional in Betracht kommende Kompensationsmaßnahmen (überwiegend zum Ausgleich; als Ersatz-maßnahmen kommen ggf. auch die schutzgutbezogen in den jeweils anderen Zeilen aufgeführten Maßnahmen in Be-tracht)

Hinweise zur Ermittlung des Maßnahmenum-fangs (Es ist jeweils zu prüfen, ob auf den wiederherge-stellten bzw. aufgewerteten Flächen multifunktio-nal auch weitere Kompensationsleistungen für andere beeinträchtigte Funktionen erbracht wer-den können (vgl. Teil 1, Kap. 4.3.1))

Oberflä-chen-gewässer

• Beseitigung von Oberflä-chengewäs-sern / Beeinträchti-gung der Ge-wässerstruktur

• Aufhebung bestehender Verrohrungen • Rückbau von Wehren, Staustufen, Schwel-

len • Neuanlage von naturnah gestalteten (Still-

u. Fließ)Gewässern • Renaturierung bzw. naturnahe Gestaltung

bestehender beeinträchtigter (Still- u. Fließ)Gewässer

• Aufwertung bestehender naturferner Ent-wässerungsgräben (Umgestaltung des Grabenprofils, Sohlenanhebung, rückstau-ende, naturnahe Gefällstrecken)

• Anlage von Uferrandstreifen, Mittelwasser-bermen usw.

• Neuanlage grabenreicher, entsprechend strukturierter Feuchtflächen, insbes. im Zu-sammenhang mit Extensivierungen

• Verbal-argumentative Ableitung des Umfangs ent-sprechend den Erfordernissen den Einzelfalls. Bei multifunktional wirksamen Maßnahmen können fau-nistische Erfordernisse für den Gesamtumfang der Maßnahme maßgeblich sein.

• Ansonsten sind (baubedingte) Beeinträchtigungen von Gewässerstrukturen i. d. R. zu beseitigen und durch eine landschaftsgerechte und ökologisch zweckmäßige Gewässergestaltung zu kompensie-ren. Der Umfang ist verbal-argumentativ zu begrün-den.

• Einschränkung der Retenti-onsfunktion in Gewässernie-derungen.

• Erhöhung des Retentionsvermögens durch Nutzungsextensivierung, Ackerumwandlung in Grünland u.a.

• Gewässerrenaturierung

• verbal-argumentative Bestimmung des Umfangs nach räumlich-funktionalen Erfordernissen

• Störung der Abfluss-/Strö-mungsverhält-nisse

• naturnahe Gestaltung beeinträchtigter Ge-wässer (Gewässerrenaturierung)

• verbal-argumentative Bestimmung des Umfangs nach räumlich-funktionalen Erfordernissen

• Beeinträchti-gung der Ge-wässerqualität

• Verbesserung des Selbstreinigungsvermö-gens von beeinträchtigten Gewässern (na-turnahe Gewässerstruktur u. -bepflanzung etc.)

• Nutzungsextensivierung im Randbereich von Gewässern, Gewässerrandstreifen

• verbal-argumentative Bestimmung des Umfangs nach räumlich-funktionalen Erfordernissen

• Veränderung besonderer lo-kalklimatischer Verhältnisse; Verlust / Ein-schränkung von Aus-gleichsfunk-tionen

• Wiederherstellung einer klimatisch wirksa-men Oberflächengestalt (z. B. Wiederver-nässung von Mooren)

• Schaffung klimatisch günstiger Strukturen insbes. für Frischluftbildung wie z. B. Ge-hölzstrukturen

• Entsiegelung

• Aufgrund der engen Bindung dieser Beeinträchti-gungen an die entsprechenden Beeinträchtigungen des Bodens, der Vegetation und z.T. der Gewässer gelten zumeist die dort gegebenen Hinweise, soweit nicht aufgrund einer Mehrfachfunktionalität bereits eine Kompensation erreichbar ist; ansonsten verbal-argumentative Bestimmung des Umfangs.

• Beeinträchti-gung des Luft-austausches

• Wiederherstellung der Oberflächengestalt und Begrünung (Eingriffe durch Änderung des Reliefs)

• Schaffung neuer Luftaustauschbahnen für relevante Zielgebiete durch Beseitigung von Hindernissen

• Schaffung klimatisch günstiger Strukturen insbes. für Frischluftbildung wie z. B. Ge-hölzstrukturen

• verbal-argumentative Bestimmung des Umfangs nach räumlich-funktionalen Erfordernissen

Klima / Luft

• Beeinträchti-gung von Aus-gleichsfunktio-nen durch Schadstoff-ausbreitung

• Schaffung neuer Luftaustauschbahnen für relevante Zielgebiete durch Beseitigung von Hindernissen

• Gehölzpflanzungen zur Schadstofffilterung andernorts (nicht zur Vermeidung)

• verbal-argumentative Bestimmung des Umfangs nach räumlich-funktionalen Erfordernissen

Kap. 4.3.1

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Schutz-güter

Erhebliche o-der nachhalti-ge Beeinträch-tigungen (vgl. Kap. 3.1 u. Teil 1, Kap. 3.2.1 ff.)

Funktional in Betracht kommende Kompensationsmaßnahmen (überwiegend zum Ausgleich; als Ersatz-maßnahmen kommen ggf. auch die schutzgutbezogen in den jeweils anderen Zeilen aufgeführten Maßnahmen in Be-tracht)

Hinweise zur Ermittlung des Maßnahmenum-fangs (Es ist jeweils zu prüfen, ob auf den wiederherge-stellten bzw. aufgewerteten Flächen multifunktio-nal auch weitere Kompensationsleistungen für andere beeinträchtigte Funktionen erbracht wer-den können (vgl. Teil 1, Kap. 4.3.1))

Biotope / Tiere und Pflanzen

• Lebensraum-verlust / -zer-störung, Ver-lust von Ein-zelhabitaten u.a.

• Schaffung von (neuen) Ausweichbiotopen, soweit erforderlich in zeitlich ausreichendem Vorlauf

• Schaffung gleichartiger und -wertiger Bioto-pe bzw. Lebensräume unter Beachtung von o naturräumlichen Besonderheiten, o Minimalarealen,i.d.R. deutliche Über-

schreitung notwendig o besonderen Standortvoraussetzungen, o derzeitigen Funktionen der Flächen, o Lage der Flächen, Zuordnung zu Kontakt-

/Lieferbiotopen, o besonderen Lebensraumansprüchen,

insbes. Vernetzung, o Entwicklungszeit der Maßnahme. o Bei baubedingtem Biotopverlust ist eine

Wiederherstellung auf der betroffenen Fläche anzustreben

• Biotopentwicklung nach RAS-LP 2, Kap. 2.8 • Anlage von Stillgewässern nach MAmS • Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind geeig-

nete gebietsheimische Arten zu wählen (s. Teil 2, Kap. 4.3.3)

• Bei Neu- und Ausbaumaßnahmen kann die erhebliche Beeinträchtigung von Intensiv-acker und Intensivgrünlang auf den Stra-ßenbegleitflächen ausgeglichen werden.

• Die Beseitigung bestehenden Straßengrüns im Zuge von Ausbaumaßnahmen kann durch Bepflanzung der neuen Straßenbö-schungen ausgeglichen werden, es sei denn, die Wiederherstellungsdauer der Bio-toptypen überschreitet 25 Jahre.

• Bei Bepflanzungen an Straßen sind zu be-achten: - Gemeinsamer Runderlass des MLUR und

MSWV, "Nachhaltige und verkehrsge-rechte Sicherung der Alleen in Branden-burg", November 2000

- MSWV, Abt. 5 Nr. 6/2002 "Hinweise zur Verkehrslenkung und optischen Orientie-rung durch Bepflanzung an Bundes– und Landesstraßen (außerorts) im Land Bran-denburg" (HVO 2002)

• Die Kompensationsfläche muss so groß sein, dass sie die Funktionen des zerstörten Biotops ausrei-chend erfüllen kann. Die neu geschaffene Fläche ist daher bei gleichartiger Wiederherstellung mindes-tens so groß wie die beeinträchtigte Fläche, das Kompensationverhältnis bei der Beseitigung von Bi-otopen beträgt daher i.d.R. mindestens 1:1.

• Bei einer Entwicklungsdauer von über 25 Jahren erhöht sich das Kompensationsverhältnis im Einzel-fall in einem angemessenen Verhältnis zur Wieder-herstellbarkeitsdauer und der Bedeutung der beein-trächtigten Biotoptypen, das heißt 1:1+x

• Davon unabhängig kann aufgrund räumlich-funktionaler Anforderungen an die jeweilige Maß-nahme ein spezifischer Umfang erforderlich sein, der die Größe der beeinträchtigten Fläche u. U. deutlich übersteigt (z. B. zur Gewährleistung mini-maler Raumansprüche von Tierarten). Dieser ist verbal-argumentativ zu bestimmen.

• Bei der Beseitigung von Einzel- od. Alleebäumen oder Bäumen in Baumreihen gelten die Kompensa-tionsverhältnisse in Abhängigkeit von Stamm-durchmesser u. Vitalität aus der nachstehenden Tabelle 40 . Davon unabhängig kann sich aus dem räumlich-funktionalen Zusammenhang ein abwei-chender Maßnahmenumfang ergeben (verbal-ar-gumentative Bestimmung)

• Für die Kompensation von Wald gemäß § 8 LWaldG gelten besondere Grundsätze (s. VV § 8 LWaldG)1 (s. Ende der Tabelle). Die entsprechenden waldbaulichen Maßnahmen sind auf den natur-schutzrechtlichen Kompensationsbedarf anre-chenbar.

• Beeinträchti-gung von Po-pulationen und Biotopen durch Veränderung der Standort-verhältnisse

• Wiederherstellung der Standortverhältnis-se, z. B. durch Anhebung des Grundwas-serstands

• Soweit die Veränderung der Standortver-hältnisse irreversibel ist, kommen die in Zusammenhang mit Lebensraumverlus-ten aufgeführten Maßnahmen in Betracht.

• Bei erheblichen Beeinträchtigungen ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Restwertigkeit der be-troffenen Biotope und Artenvorkommen eine ent-sprechend angemessene Kompensation zu leisten.

• Die Beeinträchtigung durch die Schadstoff-ausbreitung ergibt sich aus der Empfindlichkeit der betroffenen Biotope und ist verbal argumentativ zu bewerten.

• Bei anderen randlichen Beeinträchtigungen (z. B. aufgrund von Grundwasserabsenkungen, Änderun-gen des Bestandsklimas) ist eine einzelfallbezogene Ermittlung des Kompensationsbedarfs vorzuneh-men.

Kap. 4.3.1

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Handbuch LBP (SBV) in Brandenburg, Teil 2 - Stand: Juni 2006

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Schutz-güter

Erhebliche o-der nachhalti-ge Beeinträch-tigungen (vgl. Kap. 3.1 u. Teil 1, Kap. 3.2.1 ff.)

Funktional in Betracht kommende Kompensationsmaßnahmen (überwiegend zum Ausgleich; als Ersatz-maßnahmen kommen ggf. auch die schutzgutbezogen in den jeweils anderen Zeilen aufgeführten Maßnahmen in Be-tracht)

Hinweise zur Ermittlung des Maßnahmenum-fangs (Es ist jeweils zu prüfen, ob auf den wiederherge-stellten bzw. aufgewerteten Flächen multifunktio-nal auch weitere Kompensationsleistungen für andere beeinträchtigte Funktionen erbracht wer-den können (vgl. Teil 1, Kap. 4.3.1))

Biotope/ Pflanzen und Tiere

• Zerschneidung von Lebens-räumen und funktionalen Beziehungen

• Entwicklung vernetzender Korridore zwi-schen geeigneten Lebensräumen an ande-rer Stelle, z. B. für Großsäuger.

• Im Einzelfall kann die Reduzierung von Zerschneidungswirkungen an anderen Straßen als Kompensationsmaßnahme an-erkannt werden.

• Es kommen auch die vorgenannten Maß-nahmen zur Biotopentwicklung in Betracht, dabei sind die spezifischen faunistischen Lebensraumansprüche (einschl. bestimmter Standortvoraussetzungen) zu beachten.

• verbal-argumentative Bestimmung des Maßnah-menumfangs

• Tierverluste durch Straßen-verkehr

• • vorrangig ist eine Vermeidung durch ge-

eignete Maßnahmen in Betracht zu ziehen; bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen sind geeignete Ausweich-/Ersatzbiotope zu schaffen (s.o.)

• verbal-argumentative Bestimmung des Maßnah-menumfangs

• Störung/ Beun-ruhigung von Tieren (Verän-derung von Verhaltens-mustern etc.)

• • vorrangig ist eine Vermeidung durch ge-

eignete Maßnahmen in Betracht zu ziehen; bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen sind geeignete Ausweich-/Ersatzbiotope zu schaffen (s.o.)

• verbal-argumentative Bestimmung des Maßnah-menumfangs

• bei randlichen, vor allem betriebsbedingten Beein-trächtigungen sind die Restwertigkeiten und Überle-benswahrscheinlichkeiten der betroffenen Populati-onen in den tierartenspezifischen Belastungszonen (vgl. Teil 2, Kap. 0) zu berücksichtigen.

Land-schaftsbild und Erho-lungs-wert der Land-schaft

• Verlust erleb-niswirksamer Landschafts-elemente

• (Wieder-) Herstellung naturraumtypischer Landschaftselemente (Hecken, Baumgrup-pen, Lesesteinhaufen)

• Durchführung von Renaturierungsmaß-nahmen (Bäche, Tümpel, Trockenhänge usw.) zur Erhöhung der Naturvielfalt

• Aufkommenlassen natürlicher Sukzession • Ansaat gebietstypischer Wildrasen • Verwendung gebietsheimischer Gehölze • Anlage strukturreicher Heckenpflanzungen

auf Böschungen, Wällen, Seitenstreifen mit eingestreuten Großbäumen und ausrei-chend großen vorgelagerten Säumen

• Anlage von Waldmänteln und -säumen • Anlage kulturhistorisch belegter Elemente

wie Alleen, Baumreihen usw. • Ergänzung oder Entwicklung von Resten

charakteristischer Vegetationsbilder, Förde-rung von Grabenbepflanzungen usw.

• Aufnahme landschaftstypischer Nutzungen wie Wegebepflanzungen mit Obstbäumen, Streuobstwiesen usw.

• Vermehrung charakteristischer Nutzungs-strukturen wie Sommerwege

• Maßnahmen, die ausschließlich der Kompensation des direkten Verlustes erlebniswirksamer Land-schaftselemente dienen, sind i. d. R. im Umfang von mindestens 1:1 entsprechend dem Umfang der Be-einträchtigungen wiederherzustellen, wobei auf eine landschaftsästhetisch wirksame räumliche Anord-nung besonders zu achten ist. Bei Verlust Straßen-bäumen gelten die Kompensationsverhältnisse derTabelle 40 .

• Visuelle Stö-rung bzw. Ü-berprägung des Land-schaftsbilds (einschl. Zer-schneidungs-effekte)

• (Wieder-) Einbringen charakteristischer Leit-strukturen u. gliedernder Elemente in land-schaftsraumtypischer Anordnung

• Betonung wichtiger Sichtverbindungen, Schaffung neuer Zielpunkte bei visueller Zerschneidung (point de vue)

• Einbindung von Bauwerken, nicht optische Kaschierung

• Einbindung von Ortsrändern • Schaffung von Kontrastpunkten durch

Großvegetation bei nicht einbindbaren Bauwerken

• Die Wiederherstellung bzw. Neugestaltung des be-einträchtigten Landschaftsbildes ist durch geeignete Maßnahmen ungefähr in dem räumlichen Umfang des betroffenen Erlebnisraumes vorzunehmen. Für eine ausreichende Kompensation ist neben dem Flächenumfang vor allem die richtige Auswahl und räumliche Platzierung der Maßnahmen wichtig. Dies gilt insbesondere bei Fernwirkungen durch Verände-rung der Konturlinien des Sichtfeldhorizontes.

Kap. 4.3.1

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Schutz-güter

Erhebliche o-der nachhalti-ge Beeinträch-tigungen (vgl. Kap. 3.1 u. Teil 1, Kap. 3.2.1 ff.)

Funktional in Betracht kommende Kompensationsmaßnahmen (überwiegend zum Ausgleich; als Ersatz-maßnahmen kommen ggf. auch die schutzgutbezogen in den jeweils anderen Zeilen aufgeführten Maßnahmen in Be-tracht)

Hinweise zur Ermittlung des Maßnahmenum-fangs (Es ist jeweils zu prüfen, ob auf den wiederherge-stellten bzw. aufgewerteten Flächen multifunktio-nal auch weitere Kompensationsleistungen für andere beeinträchtigte Funktionen erbracht wer-den können (vgl. Teil 1, Kap. 4.3.1))

• Akustische und sonstige (nicht visuelle) Beein-trächtigung des Land-schaftserle-bens

• Lärm-, Schadstoffimmissionen sind mög-lichst gering zu halten; ansonsten kommt grundsätzlich eine entsprechende Reduzie-rung von Immissionen an (anderen) beste-henden Straßen durch geeignete Schutz-maßnahmen in Betracht

• Aufwertung von bislang nicht attraktiven Räumen für die landschaftsbezogene Erho-lungsnutzung durch gestalterische Maß-nahmen.

• Die Aufwertung von bislang nicht attraktiven Gebie-ten ist durch geeignete Maßnahmen im räumlichen Umfang des betroffenen, vor allem zusätzlich ver-lärmten Erlebnisraumes vorzunehmen. Für die aus-reichende Kompensation ist neben den erforderli-chen Flächen vor allem die richtige Auswahl und Positionierung der Maßnahmen von Wichtigkeit.

• Zerschneidung u. Beeinträch-tigung der Zu-gänglichkeit der Landschaft

• Wiederherstellung ursprünglicher Wander-wege bzw. Wegebeziehungen durch (Grün)Brücken, Unterführungen (auch bei Um- u. Ausbauvorhaben)

• Erstellung neuer Wegebeziehungen • Aufwertung von bislang nicht attraktiven

Räumen für die landschaftsbezogene Erho-lungsnutzung durch - Verbesserung der Zugänglichkeit durch

Anlage zusätzlicher bzw. Aufwertung vorhandener Wege

• Bezüglich der Aufwertung des Landschaftsbildes siehe vorangehende Anmerkungen.

• Baulich-technische Maßnahmen, insbes. We-ge(verbindungen) sind in dem Umfang bzw. der An-zahl herzustellen wie es für die Wiederherstellung bzw. Verbesserung der Zugänglichkeit eines der Größe des betroffenen Raumes entsprechenden (neuen bzw. aufzuwertenden) Erholungsraumes notwendig ist.

1 Grundsätze für die Kompensation von Wald gemäß VV § 8 LWaldG: Wald ist grundsätzlich im Verhältnis 1:1 durch Erstaufforstung (Laubwald) auszugleichen. Ein höherer Kompensations-bedarf kann sich ergeben - aus den ausgewiesenen Waldfunktionen gemäß Forstliche Rahmenplanung (Schutz- und Erholungsfunkti-

on);hieraus kann sich ein Kompensationsverhältnis von bis zu 1:3 ergeben, die hierfür maßgeblichen Waldfunkti-onen sind detailliert darzulegen.

- aus der ökologischen Bedeutung besonders hochwertiger Waldtypen (z.B. Erlenbruchwald); hieraus kann sich ein Kompensationsverhältnis bis 1 : 5 ergeben, wobei die hierfür maßgebliche Bewertung darzulegen ist.

Der Gesamtkompensationsbedarf resultiert nicht aus einer Addition der Kompensationsverpflichtungen, sondern ent-spricht dem jeweils höherem Kompensationsbedarf, der aus dem Erfordernis einer der beiden Fachgesetze ermittelt wurde, z. B.:

- Kompensationsbedarf aus LWaldG (§ 8 VVLWaldG) = 1:2, - Kompensationsbedarf aus BbgNatschG (Eingriffsregelung) = 1:3, - Gesamtkompensationsbedarf = 1:3.

Ungeachtet der Höhe der Ausgleichsverhältnis ist eine bestockte Waldfläche immer mit einem Ausgleichsverhältnis von mindestens 1 : 1 durch Ersatzaufforstung (Laubwald) zu erbringen Die über dieses Ausgleichsverhältnis hinaus-gehende Kompensation ist durch entsprechend großflächige Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustandes zu erbringen. Bei Waldumbaumaßnahmen erhöht sich der Flächenanteil i. d. R. um den Faktor 2. Bei dem oben aufgeführten Beispiel eines Gesamtkompensationsbedarfs von 1:3 entfällt auf die Neuaufforstung somit ein Flächenverhältnis von 1:1. Für den verbleibenden Kompensationsbedarf von 1:2 ergibt sich bei Waldumbaumaßnahmen unter Anwendung des Faktors 2 ein Flächenverhältnis von 1:4. Bei Anwendung der o.g. Grundsätze wären für den Verlust von 1ha Erlenbruchwald (Kompensationsbedarf 1:5) z. B. 1 ha neu aufzuforsten und 8 ha Wald umzubauen. Der Ausgleich für nicht mit Bäumen bestockten Waldflächen besteht nicht aus Ersatzaufforstung, sondern aus Maß-nahmen, die den ökologischen Verlust dieser Flächen kompensieren sollen. Sofern keine Naturalrestitution möglich ist, ist auf der Grundlage der Verordnung über die Walderhaltungsabgabe vom 21.09.1993 (GVGBI. II S. 649) die Zahlung einer Walderhaltungsabgabe vorzusehen, deren Höhe sich an den Kosten der Kompensationsmaßnahme und der Grunderwerbskosten bemisst.

Kap. 4.3.1 Kap. 4.3.1

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Anforderungen an die Kompensation von Baumverlusten Folgend dargelegter Kompensationsumfang gilt für :

- Baumfällungen auf G,rund eines Eingriffs gemäß § 10 BbgNatSchG, die nach § 17 des BbgNatSchG zugelassen wurden (Planfeststellung bzw. Plangenehmigung),

- Baumfällungen auf Grund von Ausbaumaßnahmen/Unterhaltungsarbeiten.

Für Baumfällungen außerhalb des Straßenkörpers (freie Landschaft) ohne Planfeststellung/-genehmigung gilt die Verordnung über die Erhaltung, die Pflege und den Schutz von Bäumen im Land Bbg vom 29. Juni 2004 sowie ggf. die davon abweichenden Baumschutzverordnun-gen oder -satzungen der Kreise und Kommunen.

Tab. 40 Kompensationsermittlung für Bäume mit ausgewählten Stammgrößen von Pflanzenqualität, Stammdurchmesser und Vitalität

Stammdurchmesser in m in 130 cm Höhe

[Umfang in m]

Baumschulgröße 12-14

Vitalitätsstufe

Baumschulgröße 14-16

Vitalitätsstufe

Baumschulgröße 16-18

Vitalitätsstufe

Baumschulgröße 18-20

Vitalitätsstufe 0 1 2 3 4 0 1 2 3 4 0 1 2 3 4 0 1 2 3 4

0,2 [0,63] 2 1 1 - - 1 1 1 - - 1 1 1 - - 1 1 1 - -0,3 [0,94] 4 3 2 - - 3 2 2 - - 2 1 1 - - 1 1 1 - -0,4 [1,26] 6 5 3 1 - 4 3 2 1 - 3 2 1 1 - 2 2 1 - -0,5 [1,57] 8 6 4 1 1 6 5 3 1 1 4 3 2 1 1 3 2 1 1 10,6 [1,88] 11 8 5 2 1 8 6 4 1 1 5 4 3 1 1 4 3 2 1 10,7 [2,20] 13 10 6 2 1 9 7 4 1 1 6 5 3 1 1 4 4 2 1 10,8 [2,50] 15 11 7 3 1 10 8 5 2 1 7 6 3 2 1 5 4 2 1 10,9 [2,83] 17 13 8 4 1 12 10 7 3 1 8 7 4 2 1 6 5 3 1 11,0 [3,14] 19 15 9 4 1 14 11 7 3 1 10 7 5 2 1 7 5 3 1 11,1 [3,45] 21 16 11 5 2 15 12 8 4 2 11 8 6 2 2 7 6 4 2 21,2 [3,77] 23 18 12 6 2 16 13 9 4 2 12 9 6 3 2 8 6 4 2 21,3 [4,08] 25 20 13 6 2 18 14 9 4 2 13 10 6 3 2 9 7 5 2 21,4 [4,40] 27 21 14 7 2 20 15 10 5 2 14 11 7 3 2 10 8 5 2 21,5 [4,71] 29 23 15 7 2 21 17 11 5 2 15 12 8 3 2 11 8 6 3 2

Hinweise zur Ermittlung der Kompensationspflanzungen:

Die Berechnung für zu pflanzende Bäume erfolgt nach folgender Formel: Baumschulgröße (Umfang Verlustbaum : 15 – 2) x Faktor der Baumschulgröße StU 12 – 14 cm (StU : 15 – 2) StU 14 – 16 cm (StU : 15 – 2) x 0,7 StU 16 – 18 cm (StU : 15 – 2) x 0,5 StU 18 – 20 cm (StU : 15 – 2) x 0,35

Kap. 4.3.1

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Entsprechend der Vitalität sind folgende Abschläge vorzunehmen:Vitalitätsstufen:

Vitalitätsstufe Schädigungsgrad in % Abschlag in % Abschlagsfaktor

0 0 – 10 (gesund bis leicht geschädigt) 0 1,00

1 11 - 25 (geschädigt) 20 0,80

2 26 – 60 (stark geschädigt) 45 0,55

3 61 – 90 (sehr stark geschädigt) 70 0,30

4 91 – 100 (absterbend bis tot)

> 50 cm Stammdurchmesser 1 Ersatzbaum

100 0,00

Die Bestimmung der Vitalität erfolgt entsprechend den Empfehlungen für „Schadstufenbe-stimmung für Bäume an Straßen und in der Stadt“ der Forschungsgesellschaft Land-schaftsentwicklung, Landschaftsbau e.V. (FLL 1992) (s. Abb. 17). Bei Ersatzzahlungen für Baumverluste sind die Anschaffungskosten für die nach obigen Bewertungsmaßstäben festgelegte Zahl und Qualität von Ersatzbäumen entsprechend der aktuellen Angebotspreise zu ermitteln. Für die nicht geleisteten Pflanz- und Pflegearbeiten ist ein Zuschlag in Höhe der Anschaf-fungskosten zu leisten.

Hinweise zur Verwendung von Gehölzen:

1. Obstgehölze Bei Obstgehölzen empfiehlt sich ein StU 12-14 cm. Bei der Pflanzung kultivierter Obstbaumsorten ist die Verwendung „regionaltypi-scher, alter Sorten“ vorzunehmen (vgl. Punkt 4.3.3).

2. Alleebäume/Hochstämme

Bei der Verwendung von Hochstämmen ist „Standort angepasste Baumschulwa-re“ zur Pflanzung vorzusehen.

3. Masttragende Baumarten

Die Verwendung von sog. "masttragenden" Baumarten zur Bepflanzung von Stra-ßenrändern ist nach dem "Erlass zur Verhütung von Unfällen mit Beteiligung von Wild im Land Brandenburg" (MSWV u. MELF 1999) unzulässig.

Weiter Hinweise zu geeigneter Pflanzgutqualität sind in Kap. 4.3.3 enthalten.

Kap. 4.3.1

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Abb

. 17-

1:

Em

pfeh

lung

en z

ur S

chad

stuf

enbe

stim

mun

g fü

r Bäu

me

(FLL

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2)

Kap. 4.3.1

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Seite 202

Abb. 17: Empfehlungen zur Schadstufenbestimmung für Bäume (FLL 1992)

Abb

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2:

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Kap. 4.3.1

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Naturräumliche Regionen Brandenburgs Die als Suchräume für Kompensationsmaßnahmen zu verwendenden naturräumlichen Regionen sind folgender Abbildung 18 zu entnehmen. Die Karten zum Landschaftspro-gramm [111] (S. 96 ff) bieten eine detailliertere Darstellung.

Abb. 18: Übersichtskarte der naturräumlichen Regionen Brandenburgs

Kap. 4.3.2 Kap. 4.3.1

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Seite 204

4.3.2 Ausgleichbarkeit unvermeidbarer Beeinträchtigungen, Prüfung nach § 12 Abs. 3 BbgNatSchG, Ersatzzahlung

Tab. 41 Rahmenbestimmungen zur Beurteilung der Ausgleichbarkeit unvermeid-barer Beeinträchtigungen

(nach PLANUNGSGRUPPE ÖKOLOGIE + UMWELT 1995, S. 93f.; ALBERT U.A. 1998, S. 83 ff. m.w.N.)

Betroffene Schutzgüter Ausgleichbarkeit unvermeidbarer Beeinträchtigungen

Boden Der Ausgleich von Bodenbeeinträchtigungen ist aus fachlicher Sicht problematisch, da Boden selbst in überschaubaren Zeiträumen nicht regenerationsfähig ist. Daher sind be-stimmte Bodenbeeinträchtigungen i. d. R. nicht ausgleichbar. Dazu zählen ins-besondere solche, die mit dem vollständigen Verlust von Bodenfunktionen aufgrund der Beseitigung des Bodens selbst, dem Verlust von Bodensubstrat und der Verkürzung des Profilaufbaus durch Bodenabtrag oder -erosion, der Überformung des gewachsenen Boden-aufbaus durch Bodenauftrag oder bei organischen Böden mit Bodensackungen einherge-hen. Beim vollständigen Verlust der Funktionen natürlich gewachsenen Bodens ist stets von nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen auszugehen. Andere Beeinträchtigungen lassen sich zumindest teilweise ausgleichen. Insoweit gilt, dass Beeinträchtigungen des Bodens ausgeglichen sind, wenn in unmit-telbarer Nähe des jeweiligen Wirkungsbereichs des Eingriffs nach dessen Realisierung die betroffenen Bodenfunktionen und diese charakterisierenden Merkmale durch geeignete Maßnahmen auf anderen Flächen wiederhergestellt sind, so dass sich möglichst gleichartige und gleichwertige Bodenfunktionen dauerhaft entwickeln können, insbesondere hinsichtlich der Standort- und Lebensbedingungen von Pflanzen und Tieren und deren Entwicklungspo-tenzialen. Einen Ausgleich stellt auch die Beseitigung eingriffsbedingter Bodenbeeinträchti-gungen nach Ausführung des Vorhabens dar. In diesem Sinne können Veränderungen des Bodenwasserhaushalts durch geeignete Be- oder Entwässerungsmaßnahmen ausgeglichen werden, so dass sich die ursprünglichen Verhältnisse im Bodenwasserhaushalt baldmög-lichst nach Beendigung des Eingriffs wieder einstellen. Bodenverdichtungen lassen sich - abhängig von Bodenart und Bodentyp – mehr oder weniger gut ausgleichen, indem durch Bodenbearbeitungsmaßnahmen zumindest ein gewisses Grobporenvolumen wieder ge-schaffen werden kann, das durch weitere Maßnahmen - z. B. die Ansaat von Tiefwurzlern - weiter verbesserungsfähig ist. Ob die entstandenen Beeinträchtigungen allerdings innerhalb eines überschaubaren Zeitraums tatsächlich rückgängig gemacht werden können, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Trotz der begrenzten Wiederherstellbarkeit des Bodens und seiner Funktionen kann bei Ver-siegelung bzw. Überbauung in bestimmten Fällen die Entsiegelung als Ausgleich angese-hen werden. In welchem Maße dies möglich ist, hängt im wesentlichen von der Schutzbe-dürftigkeit der betroffenen Böden und den auf den zu entsiegelnden Flächen entwickelbaren Standorten ab. Durch Entsiegelungsmaßnahmen lassen sich aufgrund der Grenzen der tat-sächlichen Wiederherstellbarkeit jedoch regelmäßig nur einzelne Bodenfunktionen wieder-herstellen bzw. ausgleichen. Als Ersatzmaßnahme gilt die Förderung der vom Straßenbau beeinträchtigten Boden-funktionen außerhalb des Gesamtwirkungsbereichs der Straßenbaumaßnahme oder die Förderung sonstiger vom Straßenbauvorhaben nicht betroffener Bodenfunktionen bzw. Bö-den.

Kap. 4.3.2

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Handbuch LBP (SBV) in Brandenburg, Teil 2 - Stand: Juni 2006

Seite 205

Betroffene Schutzgüter Ausgleichbarkeit unvermeidbarer Beeinträchtigungen

Wasser Beeinträchtigungen der Gewässerfunktionen sind ausgeglichen, wenn durch geeignete Maßnahmen die ursprünglichen Wassermengen- und -qualitätsparameter wiederhergestellt sind, so dass auch die ursprünglichen Standort- und Lebensbedingungen von Pflanzen und Tieren und deren Entwicklungspotenziale auf Dauer erhalten bleiben. Dementsprechend lassen sich Veränderungen der Grundwasserneubildung ausgleichen, indem die dem Grundwasser durch Überbauung bzw. Versiegelung auf diesen Flächen ver-lorengegangende Wassermenge zur Grundwasserneubildung durch Entsiegelung entspre-chend großer Flächen bzw. gezielte und ausreichend dimensionierte Versickerung des auf den überbauten Flächen anfallenden Niederschlagswassers kompensiert wird. Nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit lassen sich aufgrund der regelmäßig lang andauernden Umsetzungsprozesse kaum ausgleichen, sie können insoweit lediglich vermieden oder gemindert werden. Aufgrund struktureller Veränderungen hervorgerufene Beeinträchtigungen von Ober-flächengewässern sind ausgeglichen, wenn z. B. im betroffenen Gewässerabschnitt und in potenziellen Retentionsräumen naturnahe bzw. landschaftsökologisch zweckmäßige Ver-hältnisse geschaffen werden, die möglichst gleichartige und gleichwertige Gewässerfunktio-nen, vor allem als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie für das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft auf Dauer sichern. Als Ersatzmaßnahmen gelten die Förderung der von dem Straßenbauvorhaben beein-trächtigten Gewässerfunktionen außerhalb des Gesamtauswirkungsbereichs oder die Förde-rung sonstiger durch das Vorhaben nicht betroffener Gewässerfunktionen bzw. Gewässer. (Es ist zu prüfen, inwieweit die sich nach Wasserrecht ergebenden Maßnahmenerfor-dernisse die naturschutzrechtlich bedeutsamen Kompensationsanforderungen bereits erfüllen (können), vgl. a. RAS-Ew, FGSV 1987).

Klima u. Luft Beeinträchtigungen der Klimafunktionen sind ausgeglichen, wenn durch geeignete Maß-nahmen die klimatisch relevanten Strukturen wiederhergestellt sind. Durch Barriere-wirkungen hervorgerufene Beeinträchtigungen des Luftaustauschs sind ausgeglichen, wenn z. B. in anderen potenziell geeigneten Bereichen vergleichbare Luftaustauschverhältnisse bzw. den Luftaustausch fördernde Strukturen geschaffen werden. Beeinträchtigungen der Luftqualität sind nach derzeitiger Rechtslage nicht ausgleichsfähig, sie können lediglich vermieden bzw. reduziert werden. Beeinträchtigungen anderer Schutz-güter infolge von Luftqualitätsveränderungen sind entsprechend den jeweils schutzgutbezo-genen Beeinträchtigungen auszugleichen. Als Ersatzmaßnahmen gelten die Förderung der von dem Vorhaben beeinträchtigten Klima-und Luftaustauschfunktionen außerhalb des Gesamtauswirkungsbereichs der Straßenbau-maßnahme oder die Förderung sonstiger durch das Vorhaben im Einzelfall nicht betroffener Klimafunktionen.

Biotope /Tiere und Pflanzen (nach RECK/KAULE 1992, S. 150, verändert)

Ein Eingriff durch ein Straßenbauvorhaben ist ausgeglichen, wenn im Einflussgebiet des Straßenbauvorhabens nach dessen Realisierung die wertbestimmenden Arten und Lebensgemeinschaften durch Ausgleichsmaßnahmen in etwa gleichen Populationen mit gleichen Lebenswahrscheinlichkeiten vorkommen und die vorherigen Entwicklungsmöglich-keiten erhalten bleiben (nach [58], ergänzt). Als Ersatzmaßnahme gilt vorrangig die Förderung der vom Straßenbau beeinträchtigten Arten bzw. möglichst ähnlicher Artengemeinschaften, die außerhalb des Wirkungsbereichs des Straßenbauvorhabens vorkommen. Eine Ersatzmaßnahme stellt des weiteren - unter Berücksichtigung vor allem der Aussagen der Landschaftsplanung - die Förderung von (be-sonders) schutzbedürftigen, aber durch das Straßenbauvorhaben nicht beeinträchtigten Ar-ten und Artengemeinschaften in dem vom Eingriff betroffenen Raum dar.

Kap. 4.3.2

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Seite 206

Betroffene Schutzgüter Ausgleichbarkeit unvermeidbarer Beeinträchtigungen

Landschafts-bild und Erho-lungswert der Landschaft

Die landschaftsgerechte Wiederherstellung bzw. Neugestaltung des Landschaftsbildes ist darauf gerichtet, in dem vom Straßenbau betroffenen Landschaftsraum einen Zustand zu schaffen, der in gleicher Art mit gleichen Funktionen und ohne Preisgabe wesentlicher Faktoren der das Landschaftsbild bestimmenden Elemente bzw. des optischen Beziehungs-gefüges den vor der Straßenbaumaßnahme vorhandenen Zustand in weitest möglicher An-näherung fortführt. Ein Ausgleich ist möglich, auch wenn der Straßenbaueingriff fortdauernd optisch wahr-nehmbar bleibt (nach BVerwG, NuR 1991, S. 124, 127). Der Straßenbaueingriff muss folg-lich nicht unsichtbar gemacht werden. Ausgleichsmaßnahmen für das Landschaftsbildorientieren sich an den charakteristischen Leitstrukturen und gliedernden Elementen des betroffenen Landschaftsraumes [126] (S. 102). Eine Ausgleichsmaßnahme führt zu einer landschaftsgerechten Gestaltung, wenn der betroffene Bereich von einem aufgeschlossenen durchschnittlichen Beobachter nach Durchführung der Maßnahme nicht als Fremdkörper in der Landschaft empfunden wird (OVG Lüneburg, Urt. v. 17.8.1993 - 3 L 1216/91 - in: LOUIS/ENGELKE 1997, § 5 Rn. 28). Bei Neubaumaßnahmen ist regelmäßig von nicht vollständig ausgleichbaren Beein-trächtigungen (z. B. durch Massivität des Straßenkörpers oder Verlärmung hervorgerufen) auszugehen (vgl. in diesem Sinne für Einzelfälle z. B. BVerwG, Beschl. V. 4.10.1994 - 4 B196.94 - Amtl. Umdruck, S. 4f.; OVG Nordrhein-Westfalen, NuR 1995, S. 46, 48). Einschränkungen der Zugänglichkeit der Landschaft sind ausgeglichen, wenn durch geeignete Maßnahmen vergleichbare Bedingungenb des Zugangs in die Landschaft wie vor dem Eingriff geschaffen werden. Akustische bzw. sonstige immissionsbedingte Veränderungen des Landschaftserlebens können insoweit kompensiert werden, als bislang wenig attraktive Landschaftsbereiche in ihrer Bedeutung für das Landschaftserleben aufgewertet werden. In der Regel sind immissi-onsbedingte Beeinträchtigungen der Landschaft, namentlich des Landschaftsbildes, nicht ausgleichsfähig und können insoweit lediglich vermieden bzw. reduziert werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.10.1994 - 4 B 196.94 – Urteilsabdruck, 4f., in: [128] (Anlage 3-41). Ersatzmaßnahmen für nicht ausgleichbare Landschaftsbildbeeinträchtigungen sind in ihrer Art den Ausgleichsmaßnahmen ähnlich.

Wechselwir-kungen zwi-schen den Schutzgütern

Auswirkungen auf Wechselwirkungen der Schutzgüter sind ausgeglichen, wenn - ins-besondere in Bezug auf die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts - in dem betroffenen Landschaftsraum ein Zustand geschaffen wird, der in gleicher Art mit gleichen Funktionen und ohne Preisgabe wesentlicher Faktoren des Wirkungs- und Beziehungsgefüges den vor dem Eingriff vorhandenen Zustand in weitest möglicher Annäherung fortführt (vgl. VGH Mannheim, NuR 1995, S. 358 in Bezug auf den Ausgleich ökologischer Beeinträchtigungen bzw. der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts in ihrer Gesamtheit).

Kap. 4.3.2

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Seite 207

4.3.3 Maßnahmenbeschreibung

Maßnahmenbeschreibung für Gehölzpflanzungen

Tab. 42 Geeignete Baum- und Straucharten für Pflanzungen im Rahmen von Kompensationsmaßnahme [45]

In Brandenburg einheimische Baum- und Straucharten für Pflanzungen im Rahmen von Kompen-sationsmaßnahmen in der freien Landschaft

Wasserversorgung Nährstoffver-sorgung Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Anmer-

kung nass feucht-frisch trocken reich Arm

Acer campestre Feld-Ahorn 1 x x Acer platanoides Spitz-Ahorn 1, 2 x x Acer campestre Feld-Ahorn 1 x x Acer pseudoplatanus Berg-Ahorn 1, 2 x x Alnus glutinosa Schwarz-Erle x x X Betula pendula Hänge-Birke x x x X Betula pubescens Moor-Birke x x x X Carpinus betulus Hainbuche x x Cornus sanguinea s.l. Roter Hartriegel 3, 4 x x x Corylus avellana Gemeine Hasel x x Crataegus laevigata Zweigriffliger Weißdorn 3 x x x Crataegus monogyna Eingriffliger Weißdorn 3 x x x X Crataegus-Hybriden Weißdorn 3, 5 x x x X Cytisus scoparius Besenginster x X Euonymus europaea Europäisches Pfaffenhütchen x x Fagus sylvatica Rot-Buche x x Frangula alnus Faulbaum 3, 6 x x x X Fraxinus excelsior Gemeine Esche x x x Lonicera xylosteum Rote Heckenkirsche 1 x x Malus sylvestris agg. Wild-Apfel 1, 7 x x X Pinus sylvestris Gemeine Kiefer x x x X Populus tremula Zitter-Pappel, Espe x x x X Prunus padus Gewöhnliche Traubenkirsche x x x X Prunus spinosa Schwarzdorn, Schlehe 3 x x x Pyrus pyraster agg. Wild-Birne 8 x x x X Quercus petraea Trauben-Eiche x x X Quercus robur Stiel-Eiche 9 x x x X Rhamnus cathartica Purgier-Kreuzdorn x x x X Rosa canina agg. Artengruppe Hunds-Rose 3, 10 x x x X Rosa corymbifera agg. Artengruppe Hecken-Rose 3, 11 x x x X Rosa inodora Geruchlose Rose 3, 12 x x Rosa rubiginosa agg. Artengruppe Wein-Rose 3, 13 x x Rosa tomentosa agg. Artengruppe Filz-Rose 3, 14 x x x Salix alba Silber-Weide 3 x x x X Salix aurita agg. Ohr-Weide 3, 15 x X Salix caprea Sal-Weide x x x X Salix cinerea Grau-Weide, Asch-Weide 3 x x X Salix pentandra Lorbeer-Weide 3 x x X Salix purpurea Purpur-Weide 1, 9 x x x Salix triandra agg. Mandel-Weide 3, 16 x x Salix viminalis Korb-Weide x x x X Salix x rubens (S. alba x S. fragilis) Hohe Weide 3 x x x X Sambucus nigra Schwarzer Holunder x x Sorbus aucuparia Eberesche, Vogelbeere x x x X Tilia cordata Winter-Linde x x Ulmus glabra Berg-Ulme 3 x x Ulmus laevis Flatter-Ulme x x x Ulmus minor Feld-Ulme 3 x x Ulmus x hollandica Bastard-Ulme 3, 17 x x Viburnum opulus Gemeiner Schneeball x x x x

Kap. 4.3.3

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Geeignete Obstgehölze für Pflanzungen im Rahmen von Kompensationsmaßnahmen in der freien Landschaft

Wasserversorgung Nährstoffver-sorgung Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Anmer-

kung nass feucht-frisch trocken reich arm

Malus domestica Kultur-Apfel 18 x x x Prunus avium-Kultivare Süßkirsche 18 x x Prunus cerasifera Kirschpflaume 18 x x x x Prunus cerasus Weichsel-, Sauer-Kirsche 18 x x x x Prunus domestica Gewöhnliche Kultur-Pflaume 18 x x x x Pyrus communis Kultur-Birne 18 x x x

In Brandenburg seltene, regional verbreitete bzw. gefährdete Baum- und Straucharten für Pflan-zungen im Rahmen spezieller Artenschutzprojekte

Wasserversorgung Nährstoffver-sorgung Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Anmer-

kung nass feucht-frisch trocken reich arm

Abies alba Weiß-Tanne 1 x x Crataegus rhipidophylla s.l. Großkelch-Weißdorn 3, 19 x x x Ilex aquifolium Stechpalme 1 x x Juniperus communis Gemeiner Wacholder x x Picea abies Rot-Fichte 1 x x Populus nigra Schwarz-Pappel 3 x x x x Rosa agrestis Acker-Rose 3, 12 x x Rosa caesia Lederblättrige Rose 3, 11 x x x x Rosa dumalis Graugrüne Rose 3, 10 x x x Rosa elliptica Keilblättrige Rose 3, 12 x x Rosa jundzilli Rauhblättrige Rose 3 x x Rosa micrantha Kleinblütige Rose 3, 13 x x Rosa tomentella Flaum-Rose 3 x x x Rosa tormentosa Filz-Rose 3, 14 x x x Salix fragilis Bruch-Weide 1, 3 x x x Sambucus racemosa Trauben-Holunder 1 x x Sorbus torminalis Elsbeere 1 x x

Anmerkungen: 1) Gehölzsippe besitzt nur regionale Vorkommen bzw. ist hinsichtlich ihrer natürlichen Verbreitung inner-halb Brandenburgs unzureichend bekannt. Eine Ausbringung außerhalb der natürlichen Verbreitungsgebiete im Rahmen von Kompensationsmaßnahmen führt in der Regel zur anthropogenen Überprägung natürlicher Verbreitungsbilder und zu Veränderungen ökologischer Anpassungen. Die Verwendung dieser Arten im Rah-men von Kompensationsmaßnahmen muss eine kritische Bewertung im Einzelfall erfahren und soll nur in Ab-sprache mit der zuständigen Naturschutzbehörde erfolgen. Es darf generell nur Pflanzgut verwendet werden, das von gebietstypischen Beständen im gleichen Naturraum gewonnen wurde. 2) Acer platanoides und A. pseudoplatanus besitzen nur wenige und eng begrenzte natürliche Vorkommen auf nährstoffreichen Standorten (vgl. ASCHERSON 1864). Rezente Vorkommen stammen fast ausschließlich aus neueren Anpflanzungen. Beide Arten sind sehr konkurrenzstark und vermehren sich in der Umgebung entsprechender Samenbäume in großen Mengen. Vor allem in Wäldern nährstoffarmer Standorte kann der Aufwuchs von Ahornbäumen die Ausbildung einer florengerechten Kraut- und Strauchschicht und die Natur-verjüngung von Lichtbaumarten sehr beeinträchtigen. In diesem Fall besitzt die Pflanzung von Ahorn keine eingriffskompensierende Wirkung. 3) Schwer bestimmbare Sippen bzw. Hybriden mit zum Teil regional spezifischen Verbreitungsmus-tern. Es darf generell nur Pflanzgut verwendet werden, das von gebietstypischen Beständen im gleichen Na-turraum gewonnen wurde. Diese Anforderung kann vorläufig zu einer Beschränkung der Verwendung führen, welche aber in ihren Auswirkungen auf den Naturhaushalt weniger schwerwiegend ist als die fortgesetzte Be-einträchtigung der oft begrenzten gebietstypischen Vorkommen durch gebietsfremde Herkünfte. 4) Cornus sanguinea s.l. umfasst die Unterarten C. sanguinea ssp. sanguinea, C. sanguinea ssp. australis und C. sanguinea ssp. hungarica. Die Verbreitung dieser Sippen in Brandenburg ist noch ungenügend be-kannt.

Kap. 4.3.3

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5) Unter den Crataegus-Hybriden werden die folgenden Sippen zusammengefasst: C. x media (C. laevigata x C. monogyna), C. x subsphaericea (C. monogyna x C. rhipidophylla), C. x macrocarpa (C. laevigata x C. rhi-pidophylla). Sie stellen gebietsweise einen großen Anteil der Crataegus-Flora dar. Eine genaue Trennung der Sippen ist bei der Gehölzanzucht nicht immer möglich. Durch die einseitige Verwendung von C. monogyna aus gebietsfremden Herkünften wurde der gebietstypische Genpool bei Weißdorn erheblich verändert. Künftig ist neben der Verwendung von Crataegus monogyna auch auf die Verwendung der anderen genannten Sip-pen zu achten. Bei Crataegus-Hybriden sind immer Pflanzen nachweisbar regionaler Herkunft zu verwenden. 6) Bei Frangula alnus handelt sich in Brandenburg um F. alnus var. alnus und F. alnus var. elliptica, welche unterschiedliche ökologische Ansprüche haben, in ihrer Verbreitung aber ungenügend bekannt sind (VENT et al. 1973 und eigene Beobachtungen). 7) Unter Malus sylvestris agg. werden neben M. sylvestris s.str. Hybridschwärme zwischen Kultur- und Wildapfel zusammengefasst. Bei der Verwendung ist möglichst auf echten M. sylvestris zu achten. 8) Pyrus pyraster agg.: In Nordost-Brandenburg treten laut ENDTMANN (1999) nur Hybriden mit der Kulturbir-ne auf. Vermutlich stellt sich die Situation in anderen Teilen Brandenburgs ähnlich dar. 9) Quercus robur kommt innerhalb der größeren Flussauen auch in zeitweise überfluteten Bereichen der Hartholzaue vor und kann hier z.B. im Rahmen der Auwaldinitiierung gepflanzt werden. 10) Rosa canina agg. umfasst die Sippen R. canina, R. subcanina und R. dumalis. Eine genaue Trennung der Sippen ist bei der Gehölzanzucht nicht immer möglich. R. dumalis ist in Brandenburg nur regional verbrei-tet und selten, ihre Ausbringung sollte daher nur in abgestimmten Ausnahmefällen erfolgen. 11) Rosa corymbifera agg. umfasst die Sippen R. corymbifera, R. subcollina und R. caesia. Eine genaue Trennung der Sippen ist bei der Gehölzanzucht nicht immer möglich. R. caesia ist in Brandenburg nur regional verbreitet und selten, ihre Ausbringung sollte daher nur in abgestimmten Ausnahmefällen erfolgen. 12) Rosa inodora gehört zum R. elliptica agg. Da R. elliptica und R. agrestis jedoch in Brandenburg extrem selten sind, wird auf die Nennung des Aggregates verzichtet. Die Ausbringung von R. elliptica und R. agrestis sollte nur in abgestimmten Ausnahmefällen erfolgen. 13) Rosa rubiginosa agg. umfasst die Sippen R. rubiginosa, R. columnifera und R. micrantha. Eine genaue Trennung der Sippen ist bei der Gehölzanzucht nicht immer möglich. R. micrantha ist in Brandenburg nur re-gional verbreitet und sehr selten, ihre Ausbringung sollte daher nur in abgestimmten Ausnahmefällen erfolgen. 14) Rosa tomentosa agg. umfasst die Sippen R. tomentosa, R. pseudoscabriuscula und R. sherardii. Eine genaue Trennung der Sippen ist bei der Gehölzanzucht nicht immer möglich. R. tomentosa ist in Brandenburg nur regional verbreitet und sehr selten, ihre Ausbringung sollte daher nur in abgestimmten Ausnahmefällen erfolgen. 15) Salix aurita agg. umfasst S. aurita unter Einschluss der Hybriden mit S. cinerea. 16) Salix triandra agg. umfasst die beiden Unterarten ssp. triandra und ssp. amygdalina. 17) Die Hybride Ulmus x hollandica hat als Eltern U. glabra x U. minor, von denen sie sich oft sehr schwer unterscheiden lässt. U. x hollandica wurde bisweilen gepflanzt, kommt aber auch als Spontanhybride vor. 18) Auf die Verwendung alter, regionaltypischer Sorten achten. Diese werden in der Lehr- und Versuchsan-stalt Gartenbau in Müncheberg gesammelt und von einzelnen brandenburgischen Baumschulen vermehrt (vgl. SCHWÄRZEL 1996). 19) Crataegus rhipidophylla s.l. umfasst die beiden Unterarten ssp. rhipidophylla und ssp. lindmanii. Aus Brandenburg wurde die ssp. lindmanii sowie Übergangsformen zwischen beiden ssp. Beschrieben (LIPPERT 1990-1995, LOOS 1996). Weiterhin sind bei der Planung von Pflanzmaßnahmen folgende Grundsätze im Hinblick auf Arten- /Sortenwahl und Pflanzgut zu beachten:

• Gebietseigene/Gebietsheimische Gehölze Pflanzen gebietsfremder oder standortfremder Arten dürfen nur mit Genehmigung der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege angesiedelt werden. Das betrifft auch gebietsfremde Herkünfte einheimischer Arten (§ 41 BNatSchG; § 40 BbgNatSchG).

Demnach sind gebietsheimische Gehölze zu pflanzen, soweit Pflanzen verfügbar sind.

Kap. 4.3.3

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Seite 210

Herkunftsgebietseinteilungen für Baum- und Straucharten, die nicht dem Forst-vermehrungsgesetz unterliegen und Herkunftsgebiete nach den ökologischen Grundeinheiten gemäß Forstvermehrungsgesetz in Verbindung mit der Herkunfts-gebietsverordnung für gebietsheimische Gehölze können dem Erlass des MLUR zur „Sicherung gebietsheimischer Herkünfte bei der Pflanzung von Gehölzen in der freien Landschaft“ vom 26.08.2004 entnommen werden. Bis zum 31.12.2008 kann - wenn kein entsprechendes Pflanzmaterial zur Verfü-gung steht - auch Pflanzgut verwendet werden, dessen Ausgangsmaterial - aus den angrenzenden deutschen Tieflandsherkunftsgebieten stammt und - mit einem entsprechenden nachprüfbaren Herkunftsnachweis versehen ist.

• Obstanbaugebiete Weißdorn (Crataegus monogyna und Crategus –Hybriden), Schlehe (Prunus Spi-nosa) sind nicht in Obstanbaugebieten zu pflanzen (Feuerbrandgefahr). Obstan-baugebiete sind ebenfalls im o. g. Erlass des MLUR dargestellt.

• Saatgut krautiger Pflanzen Für Gräser und Stauden trifft hinsichtlich der Herkunft gleiches zu wie für die Ge-hölze. Eine Möglichkeit besteht hier u. a. in der Verwendung örtlich gewonnener Wie-senmahd (z. B. Heudruschverfahren, siehe FLL 1999 „Empfehlungen für besonde-re Begrünungsverfahren“).

• Nachweisverfahren/Herkunftssicherung Die regionale (gebietseigene) Herkunft gilt als nachgewiesen, wenn die Baum-

schule ein Herkunftszeugnis oder ein vergleichbares anerkanntes Zertifikat vorle-gen kann, das eine durchgängige Herkunftssicherung, angefangen von der Ernte über die Gehölzanzucht bis hin zum Vertrieb bestätigt.

4.4 Zeitliche Realisierung und Flächenverfügbarkeit

Keine weiteren Hinweise.

4.5 Pflege und Kontrollen

Im Anschluss an die Entwicklungspflege (zur Erreichung des Maßnahmenzieles) folgt ei-ne Unterhaltungspflege. Art und Umfang notwendiger Pflegemaßnahmen sind im Hinblick auf das zu erreichende Maßnahmenziel festzulegen und nach Möglichkeit mit dem zur Durchführung vorgesehenen Träger abzustimmen. Beispiele für die Unterhaltungspflege finden sich in den ZTVLa StB 99

5 Zusammenfassung und Bilanzierung

Keine weiteren Hinweise.

5.1 Ergebnisse der Bestandserfassung und –beurteilung

Keine weiteren Hinweise.

Kap. 5

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Seite 211

5.2 Ergebnisse der Konfliktanalyse und Entwurfsoptimierung

Keine weiteren Hinweise.

5.3 Ergebnisse der Landschaftspflegerischen Maßnahmenplanung

Keine weiteren Hinweise.

5.4 Zusammenfassende Gegenüberstellung/Bilanzierung von Beeinträchtigungen und Maßnahmen

Keine weiteren Hinweise.

5.5 Hinweise für besondere naturschutzrechtliche Entscheidungen

Keine weiteren Hinweise.

Kap. 5.3

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Seite 212

ANLAGEN

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Seite 213

1. MUSTERGLIEDERUNG

1. Einleitung 1.1. Beschreibung des Vorhabens 1.2. Grundlagen der Landschaftspflegerischen Begleitplanung 1.2.1. Vorschriften 1.2.2. Planungsgrundlagen 1.3. Untersuchungsraum 2. Bestandserfassung und –beurteilung von Natur und Landschaft 2.1. Schutzausweisungen, Aussagen der Landschaftsplanung und sonstige

raumwirksame Vorgaben 2.2. Schutzgüter der Eingriffsregelung 2.2.1. Schutzgut Boden 2.2.2. Schutzgut Wasser 2.2.2.1. Grundwasser 2.2.2.2. Oberflächengewässer 2.2.3. Schutzgüter Klima und Luft 2.2.4. Schutzgüter Biotope / Tiere und Pflanzen 2.2.4.1. Biotoptypenkartierung 2.2.4.2. Tiere und deren Lebensräume 2.2.4.3. Biotopkomplexe und ökologische Funktionsbeziehungen 2.2.5. Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert der Landschaft 2.3. Kultur- und sonstige Sachgüter (Schutzgut nach § 2 UVPG) 3. Konfliktanalyse und Entwurfsoptimierung 3.1. Optimierung des Vorhabens zur Minimierung/Vermeidung von Beeinträchti-

gungen 3.1.1. Entwurfsoptimierung und Planungsvarianten 3.1.2. Bautechnische Maßnahmen zur Vermeidung 3.2. Unvermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft 3.2.1. Schutzgut Boden 3.2.2. Schutzgut Wasser 3.2.2.1. Grundwasser 3.2.2.2. Oberflächengewässer 3.2.3. Schutzgüter Klima und Luft 3.2.4. Schutzgüter Biotope / Tiere und Pflanzen 3.2.5. Schutzgut Landschaftsbild 3.2.6. Konfliktschwerpunkte und Wechselwirkungen 3.3. Kultur- und sonstige Sachgüter (Schutzgut nach § 2 UVPG) 4. Landschaftspflegerische Maßnahmen 4.1. Methodik, Konzeption und Ziele der Maßnahmenplanung 4.2. Landschaftspflegerische Maßnahmen zur Vermeidung, Gestaltungs- und

Schutzmaßnahmen 4.2.1. Landschaftspflegerische Vermeidungsmaßnahmen 4.2.2. Schutzmaßnahmen 4.2.3. Gestaltungsmaßnahmen 4.3. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen 4.3.1. Angaben zur Bestimmung von Art und Umfang der Maßnahmen

Anlagen

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Seite 214

4.3.2. Ausgleichbarkeit unvermeidbarer Beeinträchtigungen, Prüfung nach § 12 Abs. 3 BbgNatSchG, Ersatzzahlung

4.3.3. Maßnahmenbeschreibung 4.4. Zeitliche Realisierung und Flächenverfügbarkeit 4.5. Pflege und Kontrollen 5. Zusammenfassung und Bilanzierung 5.1. Ergebnisse der Bestandserfassung und

–beurteilung 5.2. Ergebnisse der Konfliktanalyse und Entwurfsoptimierung 5.3. Ergebnisse der Landschaftspflegerischen Maßnahmenplanung 5.4. Zusammenfassende Gegenüberstellung/Bilanzierung von Beeinträchtigun-

gen und Maßnahmen 5.5. Hinweise für besondere naturschutzrechtliche Entscheidungen Anlagen: Maßnahmenverzeichnis Kostenschätzung Quellenverzeichnis (Sonderuntersuchungen, Abstimmungsunterlagen,

FFH-Prüfungen)

Anlagen

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Seite 215

2. MUSTERFORMBLÄTTER

Zur übersichtlichen Darstellung von Arbeitsergebnissen der Landschaftspflegerischen Be-gleitplanung sind die folgenden Musterformblätter zu verwenden:

MUSTERFORMBLATT 1: Flächenbedarf des Straßenbauvorhabens

MUSTERFORMBLATT 2: MUSTERFORMBLATT 3

Zusammenfassende Darstellung der kartierten Biotop-typen Zusammenfassende Übersicht zu den Vermeidungs-Schutz-, Gestaltungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaß-nahmen

MUSTERFORMBLATT 3A: Zusammenfassende Übersicht zu den bautechnischen Maßnahmen zur Vermeidung

MUSTERFORMBLATT 3B Zusammenfassende Übersicht zu den Schutz- und Gestaltungsmaßnahmen

MUSTERFORMBLATT 3C Zusammenfassende Übersicht zu den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

MUSTERFORMBLATT 4: Übersicht zu den unvermeidbaren Beeinträchtigungen in den nach §§ 19 ff. u. 31 ff. BbgNatSchG geschützten Gebieten oder Objekten

MUSTERFORMBLATT 5: Maßnahmenblatt MUSTERFORMBLATT 6: Zusammenfassende Bilanzierung MUSTERFORMBLATT 7: Waldbilanz

MUSTERFORMBLATT 8: Kostenschätzung

In Teil 1 des Handbuchs ist bei der Erläuterung der Arbeitsinhalte der Landschaftspflegerischen Begleitplanung auf die jeweiligen Formblätter Bezug genommen. Unter den zugehörigen Themen finden sich exemplarisch ausgefüllte Muster . Die MUSTERFORMBLÄTTER 5 U. 6 ersetzen die entsprechenden Formblätter der „Musterkarten LBP“ (BMV 1998).

Anlagen

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Seite 216

MUSTERFORMBLATT 1: Flächenbedarf des Straßenbauvorhabens

Art des Flächenbedarfs Versiegelungs-grad (in %)

Flächenbedarf

Summe nach Versiegelungsgrad Gesamtsumme

Anlagen

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Seite 217

MUSTERFORMBLATT 2: Zusammenfassende Darstellung der kartierten Biotoptypen

Naturschutzfachliche Bedeutung

Biotoptyp Schutz-

status

Stufe Wesentliche Merkmale

Zahlencode/

Buchstabencode

Bezeichnung Lokalisierung (soweit

zweckmäßig)

sehr hoch

hoch

mittel

gering

sehr gering /

ohne Be-

deutung

Schutzstatus:

§ 32 Geschützter Biotop nach § 32 BbgNatSchG

§ 31 geschützt nach § 31 BbgNatSchG (Alleen)

() in bestimmten Ausbildungen geschützt

Anlagen

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Seite 218

MUSTERFORMBLATT 3: Zusammenfassende Übersicht zu den Vermeidungs-, Schutz-, Gestaltungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

Maßnah-men-Nr.

Kurzbeschreibung der Maßnahme Umfang Zeitpunkt

Anlagen

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Seite 219

MUSTERFORMBLATT 3A: Zusammenfassende Übersicht zu den bautechnischen Maßnahmen zur Vermeidung

Übernahme in den LBP

als

Kurzbeschreibung der Maßnahme Umfang

Anlagen

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Seite 220

MUSTERFORMBLATT 3B: Zusammenfassende Übersicht zu den Schutz- und Gestal-tungsmaßnahmen

Maßnah-men-Nr.

Kurzbeschreibung der Maßnahme Umfang

Anlagen

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Seite 221

MUSTERFORMBLATT 3C: Zusammenfassende Übersicht zu den Ausgleichs- und Er-satzmaßnahmen

Maßnah-men-Nr.

Kurzbeschreibung der Maßnahme Umfang

Anlagen

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Seite 222

MUSTERFORMBLATT 4: Übersicht zu den unvermeidbaren Beeinträchtigungen in den nach §§ 19 ff. u. 31 ff. BbgNatSchG geschützten Gebie-ten oder Objekten

Größe beeinträchtigte/überbaute Fläche

Schutz-gebiet bzw.

-objekt

BbgNatSchG

Name / Bezeichnung (ggf. Lokalisierung)

Schutzge-biets VO vom ... Konflikt-

Nr. Kurzbe-schrei-bung

Größe

Anlagen

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Seite 223

MUSTERFORMBLATT 5: Maßnahmenblatt

Straßenbauverwaltung: Bezeichnung der Baumaßnahme: ...........bau der ........ Planungsabschnitt (soweit erforderlich)

MAßNAHMEN-BLATT

Maßnahmen-Nr. ....... zum Lageplan der landschaftspflegerischen Maß-nahmen Unterlagen-Nr.: ..... Blatt Nr.:..... (V= Vermeidung, S = Schutz, G = Gestaltung, A = Ausgleich, E = Ersatz) Lage der Maßnahme / Bau-km:

Kurzbezeichnung der Maßnahme: KONFLIKT / BEEINTRÄCHTIGUNG Nr.: ....... im Bestands- und Konfliktplan 12.1......, Blatt Nr. ......

Beschreibung:

B: T: Bo W: K: L:

(B = Biotope/Pflanzen, T = Tiere, Bo = Boden, W = Wasser, K = Klima/Luft, L = Landschaftsbild)

Umfang: MAßNAHME

BEGRÜNDUNG / ZIELSETZUNG: MAßNAHMENBESCHREIBUNG:

Textfortsetzung auf Folgeblatt Detail auf Anlageblatt Nr. BIOTOPENTWICKLUNGS- u. PFLEGEKONZEPT / KONTROLLEN:

Zeitpunkt der DURCHFÜHRUNG:

vor Baubeginn mit Baubeginn während der Bauzeit nach Fertigstellung des Bauvorhabens vermieden vermindert BEEINTRÄCH-

TIGUNG: ausgeglichen ausgeglichen i.V.m. Maßn.-Nr. nicht ausgleichbar

ersetzt ersetzt i.V.m. Maßn.-Nr. nicht ersetzbar

BETROFFENE GRUNDFLÄCHEN u. VORGESEHENE REGELUNG Flächen der öffentlichen Hand .......... ha

Flächen Dritter .......... ha

Vorübergehende Flächeninanspruchnahme .......... ha

Künftiger Eigentümer:

Grunderwerb erforderlich .......... ha

Nutzungsbeschränkung .......... ha

Flächengröße der Maßnahme .......... ha

Künftiger Unterhaltungspflichtiger:

Anlagen

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Seite 224

Straßenbauverwaltung: Bezeichnung der Baumaßnahme: ...........bau der ........ Planungsabschnitt (soweit erforderlich)

MAßNAHMEN-BLATT

Maßnahmen-Nr. ....... zum Lageplan der landschaftspflegerischen Maß-nahmen Unterlagen-Nr.: ..... Blatt Nr.:..... (V= Vermeidung, S = Schutz, G = Gestaltung, A = Ausgleich, E = Ersatz) Lage der Maßnahme / Bau-km:

Fortsetzung MAßNAHMENBESCHREIBUNG:

Anlagen

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MUSTERFORMBLATT 6: Zusammenfassende Bilanzierung

Eingriff (nach Entwurfsoptimierung) Kompen-sations-bedarf

Vermeidung / Verminderung

Landschaftspflegerische Maßnahmen

Beeinträchtigung / Konfliktsituation Art der Maßnahme Umfang

(Fläche, Länge, Anzahl etc.) V S G A E

betriebsbedingt

Konfl.-Nr.

Bau-km

BW-Nr.

Art u. Intensität (einschl. Beginn, Dauer u.ä.)

baube-dingt

anlage-bedingt

Zone A Zone ...

(unter Anga-be des Kom-pensations-

faktors) Bez./Nr. der Maßnahme

Beschreibung

(Gesamtumfang der Maßnahme)

Umfang (Fläche, Länge, Anzahl

etc.) (Anteil am Gesamtum-fang der Maßnahme)

Ziel der Maßnahme Erreichen des Vermei-dungs- u. Kompensati-

onsziels (vermieden, vermindert,

ausgeglichen, ersetzt, nicht ersetzbar)

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10

Schutzgut ...

Schutzgut ...

Schutzgut ...

Anlagen

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MUSTERFORMBLATT 7: Waldbilanz

Betroffene Waldfläche mit folgender Funktion (ha)

Kfl.

-Nr.

...funktion ...funktion ...funktion

Betroffene Fläche (ha)

Art der Kompensationsmaß-nahme

Umfang der Kom-pensationsmaß-nahme (ha)

Summe nach Bedeutung und Umfang der Waldflächen (ha) Summe nach Art und Umfang der Maßnahmen (ha)

Gesamtsumme Gesamtsumme

Angaben zur Waldumwandlung / Ersatzaufforstung/ Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustandes

Gemarkung Flur Flurstück Anteil Waldum-wandlung (ha)

Anteil Ersatzauf-forstung (ha)

Anteil Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustandes i. S. VV § 8 LWaldG

Anlagen

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Seite 227

MUSTERFORMBLATT 8: Kostenschätzung (alle Angaben netto)

Teilsummen in € Position (Maßnah-men -Nr. laut Verzeichnis)

Kostenrelevante Einzelmaßnahmen AKS Kos-tengruppe (nur 3 übertra-gen)

Einheits-preis (in €/Einheit)

Umfang (Menge/Anzahl/ Fläche) Anteil Bund Anteil Land Anteil

Kommune

1. Kompensationsmaßnahmen

A/E xx

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen außerhalb des Straßenkör-pers 961 100

------ ------ m²

trassennahe Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen 851 100

------ ------ m²

Summe der Maßnahmenkosten

2. Grunderwerb

A/E xx

Für trassenferne- und trassennahe Kompensationsmaß-nahmen (sofern nicht im Straßenbau enthalten) 161 100

----- -----

Summe der Grunderwerbskosten Kos

ten

des

Nat

ursc

hutz

es u

nd d

er L

and-

scha

ftspf

lege

Anlagen

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3. Sonstige Maßnahmen A/E xx Beseitigung von Fahrbahnbefestigungen* 215 0001 ------

------ m²

G xx Rasenanssat 221 070 ------

------ m²

S yy Wildschutzzäune 871 010 ------

------ m

V xx Tierdurchlässe 700 100 ------

------ Stck.

Wildüberführungen 400 100 ------

------ m²

Wildunterführungen 400 200 ------

------ m²

V yy Leiteinrichtungen für Tiere (z. B. für Amphibien, Otter, Biber, Wild)* 871 200

------ ------ m

G G/A xx Bepflanzungsmaßnahmen im Bereich des Straßenkörpers (z.B. Gestaltungsmaßnahmen ohne Rasenansaat) 851 000

------ ------ m²

S xx Maßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft im Bereich des Straßenkörpers (z. B. ingenieurbiologische Maßnahmen, Maßnahmen nach RAS LP 4)*

951 000

------ ------ Psch

Summe der sonstigen Kosten

Kos

ten

der b

aute

chni

sche

n M

aßna

hmen

* Für alle Positionen kann durch Austausch der 3. Null von rechts durch eine 9 auch ein Freitext gewählt werden, sofern die konkrete Maßnahme eine abweichende Beschreibung erfor-

dert. In diesem Fall kann die Maßeinheit (Stck./m² /Psch/m) ebenfalls geändert werden. Freitexte sollten jedoch nur sparsam verwendet werden.

1 sofern nicht als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen unter KBK-Nr. 961 100 bzw. 851 100 enthalten

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3. AKS KOSTENGRUPPE

AKS-Kostengruppen Maßnahmen 1) Kompensationsmaßnahmen

(Zuordnung zu den landschaftspflegerischen Kosten) 961 100 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen außerhalb des Straßenkörpers 851 100 trassennahe Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

2) Grunderwerb (Zuordnung zu den Grunderwerbskosten) 161 100 Für trassenferne und trassennahe Kompensationsmaßnahmen (so-

fern nicht im Straßenbau enthalten) und Maßnahmen zur Kohärenz-sicherung Natura 2000

3) Sonstige Maßnahmen (Zuordnung zu den bautechnischen Kosten) 215 000 Beseitigung von Fahrbahnbefestigungen

(sofern nicht als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen unter KBK-Nr. 961 100 bzw. 851 100 enthalten)

221 070 Rasenansaat 871 010 Wildschutzzäune 700 100 Tierdurchlässe 400 100 Wildüberführungen 400 200 Wildunterführungen 871 200 Leiteinrichtungen für Tiere (z. B. für Amphibien, Otter, Biber, Wild) 851 000 Bepflanzungsmaßnahmen im Bereich des Straßenkörpers (z.B.

Gestaltungsmaßnahmen ohne Rasenansaat) 951 000 Maßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft im Bereich des

Straßenkörpers (z. B. ingenieurbiologische Maßnahmen, Maßnah-men nach RAS LP 4)

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Seite 230

4. QUELLENVERZEICHNIS

(Bei Quellenverweisen im Text werden die nachstehenden Quellennummern in eckigen Klammern aufgeführt.)

1. AG (Arbeitsgruppe) BODENKUNDE 1994: Bodenkundliche Kartieranleitung. - 4. Aufl. - Hannover.

2. ALBERT, G.; LAMBRECHT; H.; NESTMANN, U.; KAHL, M.; SIEDERER, W.; STEGMANN, R.; STOLPE, H. 1998: Umweltverträglichkeitsprüfung im Zulassungsverfahren für Abfalldeponien - Erfahrungen, Handlungsanleitung und Vorschläge zur Rechtsfortentwicklung -. Band II: Handlungsanleitung zur UVP und Vorschläge zur Rechtsfortentwicklung. - Forschungsbericht 111 02 002 im Auftrag des Umweltbundesamtes. - Hannover, Juni 1998.

2a. ALBIG, A.; HAACKS, M.; PESCHEL, R. 2003: Streng geschützte Arten als neuer Tatbe-stand in der Eingriffsplanung. - In: Naturschutz u. Landschaftsplanung 35, (4), S. 126 – 128.

3. AMLER, K.; BAHL; HENLE, K.; KAULE, G.; POSCHLOD, P.; SETTELE (Hrsg.) 1999: Po-pulationsbiologie in der Naturschutzpraxis. Isolation, Flächenbedarf und Bio-topansprüche von Pflanzen und Tieren. Stuttgart (Hohenheim).

4. ARGE (ARBEITSGEMEINSCHAFT) EINGRIFF-AUSGLEICH NW (Froelich & Sporbeck/Prof. Dr. Nohl/Smeets + Damaschek/Ing.Büro W.Valentin) 1994: Entwicklung eines einheitlichen Bewertungsrahmens für straßenbedingte Eingriffe in Natur und Landschaft und deren Kompensation - Endbericht, Dezember 1994. Im Auf-trag des Ministerium für Stadtentwicklung und Verkehr NRW und Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft NRW.

5. ARGE FFH-VP (Arbeitsgemeinschaft FFH-Verträglichkeitsprüfung) 1999: Hand-lungsrahmen für die FFH-Verträglichkeitsprüfung in der Praxis. - In: Natur und Landschaft, 74. Jg., H. 2, S. 65-73.

6. ASCHERSON, P. 1864: Flora der Provinz Brandenburg, der Altmark und des Her-zogthums Magdeburg. Verh. Bot. Ver. Berlin Brandenburg Beiheft 5 (1999): Reprint der Ausgabe von A. Hirschwald Berlin 1864, durch die Fuldaer Ver-lagsanstalt, Fulda.

7. ASSEBURG, M.; Hühn, W.; WÖBSE, H.H. 1985: Landschaftsbild und Flurbereinigung. - Beiträge zur räumlichen Planung 12, Schriftenreihe des Fachbereichs Lan-despflege der Universität Hannover.

8. BARNDT, G.; BOHN, B. 1990: Biologische und chemische Gütebestimmung von Fließgewässern. - Schriftenreihe der Vereinigung Deutscher Gewässerschutz e.V., Bd. 53.

9. BAST (Bundesanstalt für Straßenwesen) 1995: Belastung von landwirtschaftlichen Flächen sowie Nahrungs- und Futterpflanzen an Autobahnen durch PAK, ins-besondere Benzo(a)pyren. - Stellungnahme zum Prüfungsergebnis der Ar-beitsgruppe WA III 2 des BMU. - Bergisch-Gladbach.

10. BASTIAN, O.; SCHREIBER, K.-F. (Hrsg.) 1994: Analyse und ökologische Bewertung der Landschaft. - Stuttgart.

11. BAUMANN, W., BIEDERMANN, U., BREUER, W.; HERBERT, M.; RUDOLF, E., WEIHRICH, D., WEYRATH, U., WINKELBRANDT, A. 1999: Naturschutzfachliche Anforderun-gen an die Prüfung von Projekten und Plänen nach § 19c BNatSchG (Verträg-lichkeit, Unzulässigkeit und Ausnahmen). In: Natur und Landschaft, 74. Jhg., H. 11, S. 463-472.

12. BAY, F; RODI, D. 1990: Wirksamkeitsuntersuchungen von Ausgleichs- und Ersatz-maßnahmen im Straßenbau - dargestellt am Beispiel B 29, Lorcher Bagger-seen. - Pädagogische Hochschule Schwäbisch Gmünd. - Forschungsvorha-ben FE Nr. 02.131 R 882 im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr.

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Seite 231

13. BECKMANN, M.; LAMBRECHT, H. 1999: Verträglichkeitsprüfung und Ausnahmerege-lung nach § 19c BNatSchG. – Zur Veröffentlichung in Zeitschrift für Umwelt-recht, Heft 1/2000.

14. BERKEMANN, J. 1993: Rechtliche Instrumente gegenüber Eingriffen in Natur und Landschaft (§ 8 BNatSchG). – In: Natur + Recht, S. 97.

15. BERNOTAT, D. 1997: Integration tierökologischer Daten in die Landschaftspflegeri-sche Begleitplanung zu Straßenbauvorhaben unter besonderer Berücksichti-gung der Avifauna. - Diplomarbeit am Institut für Landschaftspflege und Na-turschutz der Universität Hannover.

16. BFANL (Bundesforschungsanstalt für Naturschutz und Landschaftsökologie; Hrsg.) 1991: Landschaftsbild - Eingriff - Ausgleich. Handhabung der naturschutz-rechtlichen Eingriffsregelung für den Bereich Landschaftsbild. - Bonn-Bad Go-desberg.

17. BMU (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit): Interpre-tation Manual of European Union Habitats, Version EUR 15.

18. BMV (Bundesministerium für Verkehr) 1996: Richtwerte für Kompensationsmaß-nahmen beim Bundesfernstraßenbau.

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20. BRAHMS, M.; JUNGMANN, S. 1995: Das Schutzgut Boden in der Planung. Methodi-sche Aspekte bei der Anwendung der Eingriffsregelung und in der Umweltver-träglichkeitsprüfung. - In: UVP-Report 3/95, S. 124-128.

21. BT (Deutscher Bundestag) - Drucksache 13/6441, 1996: Gesetzentwurf der Bun-desregierung. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Na-turschutzes und der Landschaftspflege, zur Umsetzung gemeinschaftsrechtli-cher Vorschriften und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften. 05.12.96.

22. BVB (Bundesverband Boden) 1999: Bodenschutz in der Bauleitplanung. Vorsorge-orientierte Bewertung. Stand 10/1999. Berlin.

23. BUCHWALD, K.; ENGELHARDT, W. (Hrsg.) 1999: Verkehr und Umwelt. Umweltbeiträ-ge zur Verkehrsplanung. Umweltschutz – Grundlagen und Praxis Bd. 16/II. Bonn.

24. DIN 18915: Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Bodenarbeiten. - DIN Deut-sches Institut für Normung e.V. - Berlin, September 1990.

25. DIN 18916: Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Pflanzen und Pflanzarbeiten. - DIN Deutsches Institut für Normung e.V. - Berlin, September 1990.

26. DIN 18917: Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Rasen und Saatarbeiten. - DIN Deutsches Institut für Normung e.V. - Berlin, September 1990.

27. DIN 18918: Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Ingenieurbiologische Siche-rungsbauweisen. Sicherung durch Ansaaten, Bepflanzungen, Bauweisen mit lebenden und nichtlebenden Stoffen und Bauteilen, kombinierte Bauweisen- DIN Deutsches Institut für Normung e.V. - Berlin, September 1990.

28. DIN 18919: Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Entwicklungs- und Unterhal-tungspflege von Grünflächen. - DIN Deutsches Institut für Normung e.V. - Ber-lin, September 1990.

29. DIN 18920: Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von Bäumen, Pflanzen-beständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen. - DIN Deutsches In-stitut für Normung e.V. - Berlin, September 1990.

30. DIN 19731: Bodenbeschaffenheit – Verwertung von Bodenmaterial. - DIN Deut-sches Institut für Normung e.V. - Berlin, Mai 1998.

31. DVWK-Merkblätter 208/1986: Beweissicherung bei Eingriffen in den Bodenwasser-haushalt von Vegetationsstandorten. - Hamburg, München.

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Handbuch LBP (SBV) in Brandenburg, Teil 2 – Stand: Juni 2006 Anlagen

Seite 232

32. ENDTMANN, K. J. 1999: Taxonomie und Naturschutz der Wild-Birne (Pyrus pyraster) und mit ihr verwandter Sippen. Beitr. Forstwirtsch. u. Landschaftsökologie 33: 123-131.

33. ERBGUTH, W.; 1997: Das Bundesverwaltungsgericht und die Umweltverträglich-keitsprüfung. - In: Natur + Recht, Jg. 19, H. 6, S. 261 ff.

34. ERBGUTH, W.; SCHINK, A. 1996: Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Kommentar. 2., vollständig überarbeitete Auflage. - München.

35. EU-KOMISSION (European Commission – DG XI) 1999: Interpretation Guide to Artic-le 6 of the Habitats Directive – 92/43/EEC -. Draft, September 1999.

36. FISCHER-HÜFTLE, P. 1999: Zur Umsetzung der FFH-Richtlinie in das Bundes- und Landesnaturschutzrecht. - In: Zeitschrift für Umweltrecht 1999, S. 66-72.

37. FISCHER, S.; MÜLLER-PFANNENSTIEL, K. 1996: LBP-Bearbeitungskonzept für den Neubau der BAB A 44. Im Auftrag des Amtes für Straßen- und Verkehrswesen Eschwege. Froelich & Sporbeck, Bochum.

38. FLADE, M. 1994: Die Brutvogelgemeinschaften Mittel- und Norddeutschlands: Grundlagen für den Gebrauch vogelkundlicher Daten in der Landschaftspla-nung.- Dissertation. Technische Universität Berlin, 879 S., Eching.

39. FRIEDRICH, G.; LACOMBE, J. (Hrsg.) 1992: Ökologische Bewertung von Fließgewäs-sern. - Limnologie aktuell, Bd. 3. - Stuttgart, Jena.

40. FROELICH & SPORBECK 1995: Prüfleitfaden für eingriffsregelungspflichtige Vorha-ben. Erstellt im Auftrag des Ministeriums für Naturschutz, Umwelt und Raum-ordnung. Caputh, Juli 1995.

41. FROELICH & SPORBECK 1996: BAB A 20 - Orientierungsrahmen für Landschaftspfle-gerische Begleitpläne. - Erstellt im Auftrag der DEGES. - Bochum, September 1996.

42. GELLERMANN, M. 1998: Natura 2000. Europäisches Naturschutzrecht und seine Durchführung in der Bundesrepublik Deutschland. Schriftenreihe Natur und Recht Bd. 4., Berlin, Wien.

43. GOEBEL, W. 1996: Klassifikation überwiegend grundwasserbeeinflusster Vegetati-onstypen. DVWK-Schriften 112. Bonn.

44. GOLWER, A. 1991: Belastung von Böden und Grundwasser durch Verkehrswege. - In: Forum Städte-Hygiene, 42. Jg., Sept./Okt., S. 266-275.

45. GROTH, B., SEITZ, B. & RISTOW, M. 2003: Naturschutzfachlich geeignete Baum- und Straucharten für die Verwendung im Rahmen von Kompensationsmaßnahmen in der freien Landschaft in Brandenburg. Naturschutz und Landschaftspflege in Brandenburg 12 (1).

46. HABER, W.; LANG, R.; JESSEL, B.; SPANDAU, L.; KÖPPEL, J.; SCHALLER, J. 1993: Ent-wicklung von Methoden zur Beurteilung von Eingriffen nach § 8 Bundesnatur-schutzgesetz. - Bericht über das Forschungsvorhaben 101 09 026 "Entwick-lung von Methoden zur Beurteilung von Eingriffen nach § 8 Bundesnatur-schutzgesetz" im Auftrag des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. - Dezember 1992. - Baden-Baden 1993.

47. HAßMANN, H. 1999: Der Landschaftspflegerische Ausführungsplan zur Baudurch-führung. - In: BUCHWALD/ENGELHARDT (Hrsg.) 1999, S. 133-158.

48. HENNINGS, V. (Koord.) 1994: Methodendokumentation Bodenkunde. Auswertungs-methoden zur Beurteilung der Empfindlichkeit und Belastbarkeit von Böden. - Geologisches Jahrbuch, Reihe F, Heft 31. - Hannover.

49. HOPPE, W. (Hrsg.) 1995: Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Kommentar. - Köln, Berlin, Bonn, München.

50. HOPPENSTEDT, A.; KRAMER, C. 1994: Umweltverträglichkeitsprüfung: Simulierter Landschaftswandel. - In: Garten + Landschaft, Heft 10, S. 9-13.

51. HOPPENSTEDT, A.; RIEDL, U. 1992: Grundwasserentnahmen. - In: HdUVP 8. Lfg. II/92, Ziff. 4400.

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Handbuch LBP (SBV) in Brandenburg, Teil 2 – Stand: Juni 2006 Anlagen

Seite 233

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53. HÜTTER, L.A. 1994: Wasser und Wasseruntersuchung, Methodik, Theorie und Pra-xis chemischer, chemisch-physikalischer, biologischer und bakteriologischer Untersuchungsverfahren. - 6. erw. u. akt. Aufl. - Frankfurt/Main, Aarau, Salz-burg.

54. ISW (INSTITUT FÜR STRUKTURPOLITIK UND WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG HALLE-LEIPZIG E.V.) 2001: Leitfaden für Antragsteller von Großprojekten im Rahmen des O-perationellen Programs Verkehrsinfrastruktur (Entwurf).-Berlin.

55. IVEN, K. 1999: Verträglichkeitsuntersuchung bzw. -prüfung nach der FFH-Richtlinie – Anforderungen und Vergehensweisen in der Straßenplanung. Statement Workshop 5, FGSV Landschaftstagung 1999 am 27. und 28. Mai 1999, Bam-berg.

56. JESSEL, B. 1998: Das Landschaftsbild erfassen und darstellen. Vorschläge für ein pragmatisches Vorgehen. - In: Naturschutz und Landschaftsplanung, 30. Jg., H. 11, S. 356-361.

56a. JESSEL, B. 2004: Bearbeitung des Landschaftsbildes in der Eingriffsregelung. In: Straßenverkehrstechnik 6.2004, S. 300-310.

57. KAULE, G. 1991: Arten- und Biotopschutz. - 2. Aufl. - Stuttgart. 58. KAULE, G.; SCHOBER, M. 1985: Ausgleichbarkeit von Eingriffen in Natur und Land-

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59. KIELER INSTITUT FÜR LANDSCHAFTSÖKOLOGIE DR. U. MIERWALD 2002: Überprüfung der Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie bei Bundesverkehrswegen, Beitrag zum Leitfaden. (Entwurf) – Kiel.

60. KIEMSTEDT, H.; OTT, ST.; MÖNNECKE, M. 1996: Methodik der Eingriffsregelung. Gutachten zur Methodik der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft, zur Bemessung von Ausgleichs- und Er-satzmaßnahmen sowie von Ausgleichszahlungen. - Teil III: Vorschläge zur bundeseinheitlichen Anwendung der Eingriffsregelung nach § 8 Bundesnatur-schutzgesetz. - Im Auftrag der Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Land-schaftspflege und Erholung (LANA). - LANA-Schriftenreihe 6/1996. - Stuttgart.

61. KING, E. 1973: Untersuchungen über kleinräumige Änderungen des Kaltluftabflus-ses und der Frostgefährdung durch Straßenbauten. - Berichte des Deutschen Wetterdienstes Nr. 130 (Band 17). - Offenbach.

62. KNEITZ, G.; OERTER, K. 1994: Zur Wirksamkeit von Ersatzlaichgewässern für Am-phibien beim Bundesfernstraßenbau. - Forschungsbericht 02.132R89L im Auf-trag des Bundesministers für Verkehr.

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65. KOLODZIEJCOK, K.-G. 1992: Die naturschutzrechtlichen Eingriffs- und Ausgleichsre-gelungen, ihre Zielsetzungen und Systematik. - In: Natur + Recht, S. 390.

66. KOLODZIEJCOK, K.-G.; RECKEN, J.: Naturschutz, Landschaftspflege und einschlägige Regelungen des Jagd- und Forstrechts. Ergänzbare Kommentierung und Sammlung der nationalen und internationalen Rechtsgrundlagen der Siche-

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Seite 234

rung von Natur und Landschaft, des Artenschutzes, des Wildschutzes sowie der Erhaltung des Waldes. 1. Band. -Berlin.

67. KRAUSE, C.L.; ADAM, K.; SCHÄFER, B. 1983: Landschaftsbildanalyse - Methodische Grundlagen zur Ermittlung der Qualität des Landschaftsbildes. - Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz, BfANL (Hrsg.), Heft 25. - Bonn-Bad Godesberg.

68. KRAUSE, C.L., KLÖPPEL, D. 1996: Landschaftsbild in der Eingriffsregelung. Hinweise zur Berücksichtigung von Landschaftsbildelementen. - Angewandte Land-schaftsökologie, Heft 8. - Bonn-Bad Godesberg.

69. KUCHLER, F. 1991: Die Rechtsfolgen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. - In: Natur + Recht, S. 465.

70. KÜHLING, J.; PETERS, H.-J. 1994: Die Bewertung der Luft bei Umweltverträglich-keitsprüfungen. - Dortmund.

71. KÜSTER, F. (Bundesministerium für Verkehr, Bonn; Leiter) u.a.; SMEETS + DAMA-SCHEK 1993: Empfehlungen für die Abhandlung der Eingriffsregelung beim Bundesfernstraßenbau. - Im Auftrag des Bundesministers für Verkehr. - Au-gust 1993. - Forschung Straßenbau und Straßenverkehrstechnik, Heft 668, 1994, Hrsg. Bundesminister für Verkehr, Abt. Straßenbau, Bonn-Bad Godes-berg.

72. KÜSTER, F. 1998: Modell der Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft beim Bundesfernstraßenbau aus naturschutzfachlicher und –rechtlicher Sicht, (21. SVK-Gehölzseminar, 9. – 11. Februar 1998 in Potsdam).

73. KUSCHNERUS, U. 1995: Eingriffe in Natur und Landschaft und ihre Bewältigung in der Praxis. Zur praktischen Anwendung der Eingriffsregelung bei der Zulas-sung von Vorhaben und in der Bauleitplanung. - Schriftenreihe Natur + Recht Bd. 2, S. 11.

74. LÄNDER-ARBEITSGEMEINSCHAFT ABFALL (LAGA) 1997, Heft 20, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen – technische Regeln -, Stand 06.11.1997

75. LAMBRECHT, H. 1997: Effektivierung der Eingriffsregelung durch verbesserten Voll-zugs des Vermeidungsgebots ? Überarbeitetes Manuskript zum Vortrag im Rahmen der Oppenheimer Arbeitstagung „Effektivierung der Eingriffsrege-lung“ am 16. Oktober 1997. Hannover, 15. Dezember 1997.

76. LAMBRECHT, H. 1998: Der Vollzug des Vermeidungsgebots der naturschutzrechtli-chen Eingriffsregelung - Grundlagen, offene Fragen und Perspektiven am Bei-spiel des Straßenbaus. - In: Zeitschrift für Angewandte Umweltforschung, , Jg. 11, H. 2., S. 167-185.

77. LAMBRECHT, H. 1999: FFH-Verträglichkeitsprüfung und die Prüfung von Alternati-ven. Anforderungen an die Alternativenprüfung bei der Prüfung nach Art. 6 Abs. 3 u. 4 FFH-Richtlinie bzw. § 19c BNatSchG - Manuskript, Hannover

77a. LANDESANSTALT FÜR UMWELTSCHUTZ BADEN-WÜRTTEMBERG 1999: Wirkungen von Emissionen des Kfz-Verkehrs auf Pflanzen und die Umwelt – Literaturstudie. Ökologische Umweltbeobachtung, Bd. 1.

78. LBVS (LANDESAMT FÜR BAUEN, VERKEHR UND STRAßENWESEN) 2002: IBA-Gebiete in Brandenburg, Schreiben LBVS, Gz.: 43/3441-7652/3 vom 08.01.02, Dahlwitz-Hoppegarten.

79. LIPPERT, W. 1990-1995: Crataegus. In: Hegi (Begr.): Illustrierte Flora von Mitteleu-ropa Bd. IV Teil 2b 2. Aufl. Blackwell, Berlin.

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82. LUA (Landesumweltamt Brandenburg) 2004: Biotopkartierung Brandenburg, Band 1, Kartierungsanleitung, Potsdam.

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85. LUA (Landesumweltamt Brandenburg) 1997a: Militärische Altlasten im Land Bran-denburg, Fachbeitrag Nr. 22, Potsdam.

86. LUA (Landesumweltamt Brandenburg) 1997b: Schwermetallgehalte brandenburgi-scher Böden, Fachbeitrag Nr. 19, Potsdam.

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88. LUA (Landesumweltamt Brandenburg) 1997d: Schwarze Elster, Ökologischer Zu-stand und Entwicklungsziele, Fachbeitrag Nr. 24, 1997, Potsdam.

89. LUA (Landesumweltamt Brandenburg) 1997e: Rote Liste und Liste der Brutvögel des Landes Brandenburg, Sonderheft, Naturschutz und Landschaftspflege in Brandenburg (N und L), Beiträge zum Heft 2, 1997.

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91. LUA (Landesumweltamt Brandenburg) 1998a: Luftqualität in Brandenburg, Jahres-bericht 1998, Potsdam.

92. LUA (Landesumweltamt Brandenburg) 1998b: Rote Liste der Wespen des Landes Brandenburg, Sonderheft, Naturschutz und Landschaftspflege in Brandenburg (N und L),Beiträge zum Heft 2, 1998.

93. LUA (Landesumweltamt Brandenburg) 1998c: Rote Liste der Rundmäuler und Fi-sche des Landes Brandenburg, Sonderheft, Naturschutz und Landschaftspfle-ge in Brandenburg (N und L), Beiträge zum Heft 4, 1998.

94. LUA (Landesumweltamt Brandenburg - Abt. Naturschutz/Ref. N3) 1998d: Natur-schutz in der Bergbaufolgelandschaft/Leitbildentwicklung, Studie 1998, Band 17, Potsdam,

95. LUA (Landesumweltamt Brandenburg - Abt. Naturschutz/Ref. N3) 1998e: Erfas-sungsbogen Eingriffs- und Kompensationsflächenkataster, Potsdam, Stand: Juni 1998.

96. LUA (Landesumweltamt Brandenburg) 1999: Rote Liste der Heuschrecken des Landes Brandenburg, Sonderheft, Naturschutz und Landschaftspflege in Brandenburg (N und L), Beiträge zum Heft 1, 1999.

97. LUA (Landesumweltamt Brandenburg) 1999a: Rote Liste der Webspinnen, Weber-knechte und Pseudoskorpione des Landes Brandenburg, Sonderheft, Natur-schutz und Landschaftspflege in Brandenburg (N und L), Beiträge zum Heft 2, 1999.

97a. LUA (Landesumweltamt Brandenburg) 05/2003, besonders und streng geschützte Pflanzenarten in Brandenburg

98. LÖBF (Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten / Landesamt für Ag-rarordnung Nordrhein-Westfalen) 1996: Methoden für naturschutzrelevante Freilanduntersuchungen in Nordrhein-Westfalen. Recklinghausen, Stand: De-zember 1997.

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102. MADER, H.J. 1981: Der Konflikt Straße - Tierwelt aus ökologischer Sicht. - Schriften-reihe für Landschaftspflege und Naturschutz, 22. - Bonn-Bad Godesberg.

103. MLUR (Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Lan-des Brandenburg) 1999: Artenschutzprogramm Elbebiber und Fischotter, Potsdam.

104. MLUR (Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Lan-des Brandenburg) 2000: Hinweise zur Erfolgskontrolle in der Eingriffsrege-lung, Potsdam.

105. MLUR (Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Lan-des Brandenburg) 2003: Vorläufige Hinweise zum Vollzug der Eingriffsrege-lung – HVE – (Stand 1/2003).

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106. MSWV (Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Bran-denburg) 2002: Hinweise zum Vollzug des § 34 Nr. 1 Brandenburgisches Na-turschutzgesetz (BbgNatSchG), Durchführung von Baumschnittmaßnahmen während der Vegetationszeit (Schreiben MSWV. GeschZ.: 54.4-7613/7614-1 vom 11.02.02).

107. MUNR (Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Bran-denburg) 1992: Gefährdete Tiere im Land Brandenburg, Rote Liste, 1. Aufla-ge, Potsdam.

108. MUNR (Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Bran-denburg) 1993: Rote Liste - gefährdete Farn- und Blütenpflanzen, Algen und Pilze im Land Brandenburg, 1. Auflage, Potsdam.

109. MUNR (Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Bran-denburg) 1996: Leitfaden. Zuständigkeiten bei der Eingriffsregelung nach dem Brandenburgischen Naturschutzgesetz - 2. Auflage, Februar 1996, Pots-dam.

110. MUNR (Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Bran-denburg) 1997: Richtlinie für die naturnahe Unterhaltung und Entwicklung von Fließgewässern im Land Brandenburg (ABL. S. 1005). Bekanntmachung des MUNR vom 03.12.1997.

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112. MUNR (Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Bran-denburg) 1998a: Immissionsschutzbericht Land Brandenburg 1998, Potsdam.

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118. NLÖ (Niedersächsisches Landesamt für Ökologie) 1998: Berücksichtigung fau-nistisch-tierökologischer Belange in der Landschaftsplanung. - Informations-dienst Naturschutz Niedersachsen 4/98:

119. OERTER, K.; KNEITZ, G. U.A. 1997: Minimierung der Zerschneidungseffekte durch Straßenbauten am Beispiel Fließgewässerquerungen bzw. Brückenöffnungen. - Forschung Straßenbau und Straßenverkehrstechnik, Heft 755, 1997. Hrsg: Bundesminister für Verkehr, Abt. Straßenbau. - Bonn-Bad Godesberg.

120. ÖKOPLAN 1993: Umweltwirksamkeit von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 8 Bundesnaturschutzgesetz. Defizite und ergänzender Regelungsbedarf an-hand exemplarischer Nachuntersuchungen. - UBA-Berichte 7/93. - Berlin.

121. PAULY, W.; ROSCHECK, J. 1996: Inanspruchnahme des Vorhabenträgers für Er-folgskontrollen im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. - In: DVBl., S. 784-791.

122. PAURITSCH,, G., MADER, H.-J., ERZ, W. 1985: Beziehungen zwischen Straße und freilebender Tierwelt – Faunistische Kriterien und Entscheidungshilfen bei der Trassenwahl – Forschung Straßenbau und Straßenverkehrstechnik, Heft 444, Bundesminister für Verkehr, Abteilung Straßenbau – Bonn-Bad Godesberg

123. PFISTER, H. P., KELLER, V., RECK, H., GEORGII, B. 1997: Bio-ökologische Wirksam-keit von Grünbrücken über Verkehrswege. - Forschung Straßenbau und Stra-ßenverkehrstechnik, Heft 756, 1997. Hrsg: Bundesminister für Verkehr, Abt. Straßenbau. - Bonn-Bad Godesberg.

124. PLACHTER, H. 1991: Naturschutz. - Stuttgart, Jena. 125. PLANUNGSGRUPPE ÖKOLOGIE + UMWELT 1988: Entwicklung einer vergleichbaren

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126. PLANUNGSGRUPPE ÖKOLOGIE + UMWELT 1990: Landschaftsbild - Ermittlung der Empfindlichkeit, Eingriffsbewertung sowie Simulation möglicher zukünftiger Zustände. - Forschung Straßenbau und Straßenverkehrstechnik, Heft 610, 1991. Hrsg: Bundesminister für Verkehr, Abt. Straßenbau. - Bonn-Bad Go-desberg.

127. PLANUNGSGRUPPE ÖKOLOGIE + UMWELT 1994: REK - Regionales Entwicklungskon-zept für die Metropolregion Hamburg, Bestandsaufnahme zum aktuellen Zu-stand von Natur und Landschaft. - Hannover, Juli 1994.

128. PLANUNGSGRUPPE ÖKOLOGIE + UMWELT 1995: Richtwerte für Kompensationsmaß-nahmen beim Bundesfernstraßenbau - Untersuchung zu den rechtlichen und naturschutzfachlichen Grenzen und Möglichkeiten -. Im Auftrag des Bundes-ministeriums für Verkehr. Forschungsbericht VU 18003 V 94. - Hannover, Mai 1995. - Forschung Straßenbau und Straßenverkehrstechnik, Heft 714, 1996. Hrsg. Bundesministerium für Verkehr Abt. Straßenbau, Bonn-Bad Godesberg.

129. PLANUNGSGRUPPE ÖKOLOGIE + UMWELT 1999: Die Prüfung nach § 19c BNatSchG: Konsequenzen und Umsetzungsvorschläge für die Straßenplanung. For-schungsvorhaben. Gefördert durch die Dr. Joachim und Johanna Schmidt-Stiftung für Umwelt und Verkehr. Hannover, im August 1999.

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137. RENGER, M.; STREBEL, O.; GIESEL, W. 1974: Beurteilung bodenkundlicher, kultur-technischer und hydrologischer Fragen mit Hilfe von klimatischer Wasserbi-lanz und bodenphysikalischen Kennwerten. - Z. f. Kulturtechnik u. Flurberei-nigung, 15, S. 353-366.

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143. RÖDIGER-VORWERK, T. 1998: Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der Europäischen Union und ihre Umsetzung in nationales Recht: Analyse der Richtlinie und An-leitung zu ihrer Anwendung. - Umweltrecht; Bd. 6. - Berlin. Zugleich: Disserta-tion an der Justus-Liebig-Universität Gießen.

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146. SANDLEBEN, W.-I. 1983: Entwicklung eines Bewertungssystems für die Berücksich-tigung von Umweltkriterien bei der Straßenplanung. - In: Forschung Straßen-bau und Straßenverkehrstechnik, Heft 398. Hrsg. Bundesministerium für Verkehr Abt. Straßenbau, Bonn-Bad Godesberg.

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148. SCHINK, A. 1999: Die Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie. - In: UPR, H. 11/12, S. 417-426.

149. SCHLARMANN, L. 1991: Die Alternativenprüfung im Planungsrecht. - Beiträge zum Siedlungs- und Wohnungswesen und zur Raumplanung Bd. 139. - Münster.

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152a.SCHUMACHER, A.; FISCHER-HÜFTLE P. 2004: Bundesnaturschutzgesetz. Kommentar. Stuttgart

153. SCHWÄRZEL, H. 1996: Sicherung obstgenetischer Ressourcen im Land Brandenburg unter Berücksichtigung von Obstbau, Landespflege und Landschaftsökologie. Schriften zu genetischen Ressourcen 2: 55-62

154. SCHWEPPE-KRAFT, B. 1994: Naturschutzfachliche Anforderungen an die Eingriffs-Ausgleichs- Bilanzierung. Teil 2: Inhalt und Aufbereitung von Planungsunter-lagen – In: Naturschutz und Landschaftsplanung 26, (2), S. 69-73.

155. SCHREY, H.P. 1993: Simulation des Bodenwasserhaushalts auf der Grundlage der digitalen Bodenkarte 1:50.000 von Nordrhein-Westfalen

156. SCHWOON, G. 1998: Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen im Straßenbau. Planung ja, Umsetzung vielleicht, Pflege und Kontrolle nein!? - In: For-schungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (Hrsg.): Landschaftsta-gung 1997. Straßenbau und Umweltplanung. Köln, S. 32-39.

157. SPILLING, E. 1999: Natura 2000: Defizite bei der Aufstellung der FFH-Vorschlagsliste. – In: Natur und Landschaft, 74. Jg., H. 7/8, S. 323-328.

158. SPORBECK, O. 1998: Die Verträglichkeitsprüfung nach Artikel 6 der FFH-Richtlinie. Praxisorientierte Hinweise zur Durchführung. - In: UVP-Report, H. 5, S. 241- 245.

159. SSYMANK, A.; HAUKE, U.; RÜCKRIEM, CH.; SCHRÖDER, E.; MESSER, D. 1998: Das eu-ropäische Schutzgebietssystem NATURA 2000. BfN-Handbuch zur Umset-zung der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (92/43/EWG) und der Vogelschutz-richtlinie. Bundesamt für Naturschutz. Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz Heft 53, Bonn-Bad Godesberg.

160. TGP (TRÜPER GONDESEN PARTNER) 2002: Überprüfung der Anwendung der europä-ischen Umwelt- und Naturschutzrichtlinien bei Bundesverkehrswegen, Check-liste Umweltverträglichkeitsprüfung- (Vorabzug).-Lübeck.

160a. Thoms, Martina; Zerming, Michael; vorkommende Tierarten – Gefährdungs- und Schutzstatus, Stand Jan. 2003

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Handbuch LBP (SBV) in Brandenburg, Teil 2 – Stand: Juni 2006 Anlagen

Seite 240

161. UM (Umweltministerium) BADEN-WÜRTTEMBERG 1995: Bewertung von Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit. Leitfaden für Planungen und Gestattungsverfahren. - Luft, Boden, Abfall, Heft 31. - Stuttgart.

162. UNGER, H.-J.; PRINZ, D. 1992: Verkehrsbedingte Immissionen in Baden-Württemberg - Schwermetalle und organische Fremdstoffe in straßennahen Böden und Aufwuchs. - Untersuchung L 20-89.06 im Auftrag der Landesan-stalt für Umweltschutz, Karlsruhe. - Hrsg.: Ministerium für Umwelt Baden-Württemberg. Luft, Boden, Abfall, Heft 19.

163. VENT, W., MEINHARDT, V. & VOBACH, V. 1973: Beiträge zur Kenntnis der infraspezifi-schen Struktur von Frangula alnus MILL. (Rhamnaceae), Gleditschia 1: 17-31.

163a. WACHTER, TH., LÜTTMANN, J., MÜLLER-PFANNENSTIEL, K. 2004: Berücksichtigung von geschützten Arten bei Eingriffen in Natur und Landschaft. In: Natur-schutz und Landschaftsplanung 36, (12), S. 371 – 377.

163b. WAGNER, U. 1992: Schadstoffbelastung und Filterwirkung der Straßenränder. In: Ökologisch orientierte Grünpflege an Straßen. Schriftenreihe des Hessischen Landesamtes für Straßenbau, Heft 32.

164. WEINZIERL, W. 1990: Grundwasserneubildung aus Niederschlag. - Bodenkarte von Baden-Württemberg 1:25.000, Auswertungskarte, Blatt 6417 Mannheim-Nordost, Freiburg i.Br. (Geologisches Landesamt Baden-Württemberg).

165. WERBECK, M. WÖBSE, H.H. 1980: Raumgestalt- und Gestaltwertanalyse als Mittel zur Beurteilung optischer Wahrnehmungsqualität in der Landschaftsplanung. - In: Landschaft und Stadt 12 (12), S. 128-140.

165a. WESSOLEK, G.; KOCHER, B. 2003: Verlagerung straßenverkehrsbedingter Stoffe mit dem Sickerwasser. Forschung Straßenbau Straßenverkehrstechnik, H. 864. Hrsg. Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Abt. Stra-ßenbau, Straßenverkehr.

166. WÖBSE, H.H. 1980: Beeinträchtigung gefährdeter Pflanzen- und Vogelarten auf den ostfriesischen Inseln durch den Fremdenverkehr. MS, Institut für Landschafts-pflege und Naturschutz Universität Hannover.

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Handbuch LBP (SBV) in Brandenburg, Teil 2 – Stand: Juni 2006 Anlagen

Seite 241

5. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Abkürzungen von Quellen werden im Quellenverzeichnis aufgelöst.

Abkürzungen von Vorschriften werden im Teil 2, Kapitel 1.21 aufgelöst.

& und § Paragraph Abb. Abbildung Abs. Absatz AfF Amt für Forstwirtschaft BverwG Bundesverwaltungsgericht bzgl. bezüglich bzw. beziehungsweise ca. circa (etwa) CIR Color-Infrarot d. h. das heißt Dr. Doktor DTV durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke et al. et alii (und andere) etc. et cetera (und so weiter) ff. folgende ggf. gegebenenfalls H hour (Stunde) Ha Hektar HB Handbuch IBA important bird area i. d. R. in der Regel i. S. v. im Sinne von i. V. m. in Verbindung mit insbes. insbesondere Kap. Kapitel Kfz Kraftfahrzeug Km Kilometer L Liter LAWA Landesamt für Wasser und Abfall LBP Landschaftspflegerischer Begleitplan LEPeV Landesentwicklungsprogramm engerer Verflechtungsraum Berlin - Bran-

denburg LUA Landesumweltamt Brandenburg M Meter m. w. N. mit wesentlichen Nachträgen m² Quadratmeter max. maximal Mg Milligramm Nr. Nummer

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Handbuch LBP (SBV) in Brandenburg, Teil 2 – Stand: Juni 2006 Anlagen

Seite 242

NuR Natur und Recht o. g. oben genannt ROV Raumordnungsverfahren S. Seite s. a. siehe auch s. o. siehe oben Stck. Stück s. u. siehe unten Tab. Tabelle Tel. Telefon u. und u. a. und andere u. ä. und ähnlich u. U. unter Umständen UVS Umweltverträglichkeitsstudie vgl. vergleiche vgl. a. vergleiche auch VV Verwaltungsvorschrift z. B. zum Beispiel zit. zitiert


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