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UID: ATU57454169 RB Wels BLZ:34.680 Kto-Nr.: 508.630
Linz, 07.2011
GUTACHTEN
zu den Schäden und Mängeln
am Zubau des Hauses
Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige
Stichtag des Gutachtens: x.06.2011 (Tag der Befundaufnahme des unterfertigten SV)
SV Bmst. Ing. Thomas Edinger, Linz Bauschädenbegutachtung und Liegenschaftsbewertung
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Zweck des Gutachtens: Feststellung von Mängeln und deren Ursachen am Gewerk des
Generalunternehmers Fa., xxxx.
Abschätzung der Sanierungskosten und Wertminderungen.
Grundlagen des Gutachtens:
1. Vorbesprechung am x.05.2011
2. Befundaufnahme des unterfertigten SV am x.06.2011 in Anwesenheit der
Auftraggeberin samt Fotodokumentation
3. Mängelliste der Auftraggeberin vom x.4.2011
4. 2 Foto-CDs der Auftraggeberin mit Fotos aus der Bauphase
5. Pläne des Zubaues
6. Bauvertrag vom x.3.2010 samt Angebot vom x.3.2010
7. Regeln des Handwerks und der Technik zum Zeitpunkt der Ausführung des Gewerks,
insbesonders
a. ON B 2259, ON B 6410, ON DIN 18202
b. Ausführungsrichtlinien der Qualitätsgruppe Vollwärmeschutz
c. Fachregeln der Bauspengler 2006
8. Diverse technische Fachliteratur
SV Bmst. Ing. Thomas Edinger, Linz Bauschädenbegutachtung und Liegenschaftsbewertung
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Das Gutachten gliedert sich in
Befund, Beschreibung, Gutachten……………………………. Seite 5
Zusammenfassung …………………………………………….Seite 17
Beilagen
Das Gutachten wurde aufgrund von, durch den SV festgestellten, Tatsachen erstellt, und
aufgrund von Auskünften und Angaben des Auftraggebers. Der Werkunternehmer wurde
auftragsgemäß zur Gutachtenserstellung nicht gehört.
Der unterfertigte SV hat das Gutachten sorgfältig nach dem aktuellen Stand der
Gutachtenstechnik, aufgrund ihm zum Stichtag vorliegenden Informationen, erstellt.
Der unterfertigte Sachverständige behält sich vor, bei neu hinzukommenden oder anders
lautenden Informationen den Inhalt des Gutachtens abzuändern oder zu ergänzen.
Das Gutachten wird aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen nicht in 2 Teile, Befund und
Gutachten, gegliedert, sondern jeder Punkt enthält Beschreibung und Gutachten in sich.
SV Bmst. Ing. Thomas Edinger, Linz Bauschädenbegutachtung und Liegenschaftsbewertung
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BEFUND, BESCHREIBUNG, GUTACHTEN
gegliedert nach der Befundaufnahme vom x.06.2011 um 9:00 Uhr – 13:00 Uhr.
1. Terrassentüre im Bestand (xxxx Fertigteilhaus in Holzriegelbauweise) als Ausgang auf
das bekieste Flachdach
a. APU-Leiste löst sich ab (re. unten li. unten auf Höhe 40cm), Mess-Streifen kann
bis zu 7-8cm widerstandsfrei eingeschoben werden – Wetterseite – nicht
schlagregendicht. Foto 764-767
b. Sohlbank (Außenfensterbank) in Alu-Profil – Neigung nur 0,6° ggü.
erforderlichen 3-5°. Instabiler Untergrund – Ablösungen der aufgesteckten End-
Abschlussprofile vom WDVS sichtbar – wahrscheinlich kein Kompriband, da
nicht sichtbar – hinterer Eckanschluss nicht fachgerecht mit Schaum und
lückenhaft gedichtet – VERMORSCHUNGS-GEFAHR FÜR DEN
HOLZRIEGELBAU DURCH EINDRINGNDEN SCHLAGREGEN !!! Foto
768-772
c. Undichte Schaumfugenanschlüsse der Sohlbankverblechung an den
Dachfolienhochzug im Laibungsbereich (Foto 776)
2. Hochzugsverblechung der Flachdach-Folienabdichtung Foto 773 bis 791
a. Kittleiste wurde mittels Spreizniete nicht dauerhaft stabil im Untergrund
befestigt
b. Links von der Terrassentüre wurde ein eingerissenes, zu kurzes (da nicht bis zur
Sohlbank reichendes ) Hochzugsblech verwendet (oben offene, durch Regen
hinterfließbare Stelle)
c. Die Dichtbandeinlage hinter dem Blech fehlt, die mit Dichtstoff verfüllte
Anschlussfuge ist eine Wartungsfuge, und sollte nur eine Abdeck-Funktion, und
nicht auch eine Dichtfunktion haben.
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d. Nicht fachgemäß durch Flicken ausgebesserte Abdichtungsfolie im
Hochzugsbereich, da teilw. offene Stellen im Folien-Hochzug, links und rechts
von der Terrassentür-Sohlbank(Foto 776)
e. Vertikaler Folien- und Hochzugsverwahrungsblech-Abschluss kann durch
Schlagregen hinterwandert werden, da kein fachgerechter seitlicher
Blechabschluss.
f. Abstand der Spreizniet-Befestigung der Hochzugsverwahrungs-Verblechung ca.
30-35cm, nicht fachgerecht. Lt. Spenglerfachregel Pkt. 25.3 max. 20cm Abstand
erlaubt !
g. Breite der Kittleiste mit 8,5cm zu schmal, lt. Spenglerfachregel Pkt. 27.3 mind.
12cm.
3. Abflussleistung der Dachentwässerung herabgesetzt durch Vlies-Hochzug (bauseits
hergestellt)
4. WDVS-Verkleidung der Attika innenseitig, ca. 12cm dick (Foto 792 – 794, 798, 802,
805-824, 828-849) Herstellung April 2011
a. Unterer Abschluss des WDVS mit offenem Armierungsgewebe (Foto 792), nicht
feuchtegeschützt, schadensträchtig durch hochsaugendes Wasser
b. Schichtstärke bzw. Einbettungstiefe des Armierungsgewebes teilw. mangelhaft
(Foto 792)
c. Dämmung nicht bis auf OK Abdichtung heruntergezogen – ungedämmter
Bereich – Kältebrücke – Kondensatgefahr , dadurch Schimmelgefahr im
darunterliegenden Wohnraum, Heizkostenerhöhung
d. Kies wurde vor WDVS nicht entfernt – Kies oberflächlich stark verschmutzt
durch Deckputz
e. Hohllagen der WDVS-Dämmung nordseitig, da die Dämmung 2-lagig
ausgeführt wurde, und die hintere Lage nicht nach unten geführt wurde.
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(Foto 795, 834)
5. Blechanschlüsse an das WDVS
a. Hochzugsverblechungs-Stoß unter Sparren (Süd) nicht fachgerecht, da Dichtstoff
fehlt (Foto 798)
b. Ortgangverblechungsanschluss Bestand an Attikka-WDVS nicht fachgerecht, da
hinterfließbar. Fehlender Wasserabweiser, löchrige Lötnaht (Foto 799)
c. Attikablech-Anschluss an Bestand Nordwest nicht fachgerecht, keine
Befestigung der als Kittleiste hergestellten Aufkantung (Foto 850), Dichtband
fehlt, Aufkantungshöhe 5-6cm nicht fachgerecht, mind. 15cm, fehlender
Wasserabweiser, Dichtstoff-Flanken bereits jetzt stellenweise offen
d. Nicht fachgerechte Falzausbildung, da hinterfließbar (Foto 852, 860-863)
e. Anschlussblech an das WDVS (Wasserrutsche, Wasserlauf) Süd nicht
fachgerecht an das WDVS angeschlossen, Rissbildung, fehlendes WDVS-
Aufsteckprofil für gleitenden Anschluss (Foto 856-859)
6. Oberkante der Fenster und Türen nicht einheitlich – neu hergestellte Terrassentüre hätte
an Oberkante Fenster des Bestandes angepasst werden müssen, ist um ca. 10cm
niedriger, obwohl ausreichend Hochzugshöhe im Außenbereich vorsehbar gewesen
wäre - Planungsfehler. (Foto 864-868). Auf die ON B 7220 wird verwiesen.
Die Stufenhöhe innen mit 31cm entspricht nicht dem Komfortmaß/Schrittmaß gem. ON
B 5371und der Bauordnung.
7. Strangentlüfter in Zusammenhang mit winterlichen Feuchteflecken im darunter
liegenden Innenraum an der Decke – Ursache der Feuchteflecken ungeklärt – ev.
Kondensat infolge ungenau herangeführter Dämmung. Verifikation der Ursachen der
Feuchteflecken durch Stauprobe bzw. Thermografie im Winter (Foto 826-827, 905)
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8. Durch Verunreinigungen der Dachhaut in der Bauphase (rostige Nägel, Schrauben etc.)
durch Fa. xxxx und der Umlagerung des Kieses aufgrund fehlendem Schutzvlies ist eine
Dichtheitsprobe der Dachhaut durch Einstau anzuraten.
9. Lt. Auskunft von Frau xxxx: Fehlendes Schutzvlies für die Dachfolienabdichtung vor
Bekiesung – daher von der Auftraggeberin selbst aufgebracht. Kiesschichtdicke ca.
10cm (November 2010)
10. Innere Äußere Putzüberstände der Attikaverblechung variieren stark – Südwest über
50mm und mehr, teilweise auch nur 30mm. Teilw. Unterschreitung des Mindestmaßes
von 40mm lt. ON EN 13914-1.
Überschreitung der zulässigen Toleranzen nach ON DIN 18202, Winkelabweichungen,
vorhanden 20-30mm, zulässig wären 16mm. Putzausbesserungen durch Aufbringung
einer weiteren Armierungsschichte sind zu berücksichtigen. Keine Fotos.
11. Innenputz
a. Lt. Auskunft der Auftraggeber kam es im Schlafzimmer zu massiven
Überschreitungen der zulässigen Toleranzen der Ebenheit, teilweise bereits auch
im Mauerwerk. Lt. Hr.xxxx von der Fa. xxxx sollte sich die Auftraggeberin nach
4 erfolglosen Verbesserungsversuchen durch Fa. xxxx selbst eine
Spachtelungsfirma zur Verbesserung der Mängel suchen. Lt. Auskunft entstanden
dadurch Kosten i.H.v. EUR 4.300,-- inkl. USt. Diese Ebenheitsabweichungen
konnten durch den unterfertigten SV nicht mehr festgestellt werden, da diese
bereits behoben waren.
Erkennbar wird die nicht mehr ganz ausgleichbare Toleranzüberschreitung am
Überstand der Innen-Fensterbank, dass dieser um 15mm auf 190cm Breite
variiert.
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b. Schlafzimmer: Lage des Rollladenzuges im Verputz zu knapp am Fenster durch
Fehlbemessung der Laibungsbreite. Foto 869-874
12. Fenster und Fenstertüren
a. Es wurden lt. Auskunft Markenfenster bestellt, jedoch nur No-Name-Fenster
geliefert.
b. Spaltmaßabweichungen Schlafzimmer Stehflügel/Drehflügel 7mm unten/4mm
oben auf eine Höhe von 116cm – Einstellung der Bänder erforderlich. Kein Foto.
c. Lt. Auskunft fehlt im Schlafzimmer das bestellte Insektengitter-Rollo. Lt.
Auskunft wurden 4 Insektengitter bestellt, nur 2 geliefert, jedoch 4 verrechnet
und eingemahnt.
13. Außenfensterbänke in Granit d= ca. 30mm
a. Neigung gemessen ca. 1,5°, gemäß ON B 5320 ist eine Mindestneigung von 5°
erforderlich. Foto 878.
b. Seitliche Anschlüsse an den Deckputz des WDVS sind gerissen, fehlende
Trennband-Einlage (Süd und Ost), Schlagregendichtheit fehlt. Foto 881-885
c. Die regelgerechte Verwendung eines Kompribandes im seitlichen Anschluss an
das WDVS gem. Ausführungsrichtlinien ist durch Fa. xxxx nachzuweisen.
d. Kinderzimmer Südwest: Gestückelte Fensterbank aus Granit mit undichter Fuge,
zu geringer Neigung (1,9 - 2,2° Toleranzabweichung) und regelwidrig
überputzter Wasserablauf-Nut. Foto 887-897
Lt. Auskunft der Fa. xxxx kann keine fugenlose Fensterbank geliefert werden,
nach Erkundigungen der Auftraggeberin kann diese sehr wohl geliefert werden.
Die Kondenswasser-Ausläufe sind von Baurestmassen zu reinigen!
Es sind Wassereintritte über eine nicht schlagregendichte Bauanschlussfuge im
unteren nordwestlichen Laibungsanschluss der 3-teiligen Fenstertürkonstruktion
erkennbar. Foto 897.
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e. Lt. Auskunft wurde durch Fa. xxxx an den Fensterbänken herausstehendes
Armierungsgewebe nur mit dem Finger mit Deckputz verwahrt – Mindest-
Schichtstärke WDVS ist nachzuweisen.
14. Offene Fugen zwischen Rollladenkasten und Rollladen. Foto 886, 9235-37, 9253-9256
Diese Fuge ist gegen das Eindringen von Ungeziefer und Schlagregen mittels
Abdeckprofil zu schließen.
15. Zwischenwandanschluss der Ziegelmauer an die Decke im Kinderzimmer Nord
regelwidrig nicht elastisch ausgeführt, daher schalige bzw. linear-gefiederte
Innenputzablösungen. Foto 898-909
16. Elektroverteiler Gang OG 36x46cm wurde schief versetzt, 6mm auf 36cm.
Zulässige Abweichung lt. ON DIN 18202: 3mm. Foto 910-912. Musste mit Bild
abgedeckt werden.
17. Vertikale Rissbildungen im Innenputz Gangbereich im Anschlussbereich an den
Bestand infolge fehlender Bauteiltrennfugenausbildung. Foto 913-920
18. Lt. Foto und Auskunft der Auftraggeberin wurden durch einen Fehler im Bestellvorgang
der Fertigteildecke nicht erforderliche Deckendurchbrüche zum Flachdach hergestellt,
welche seitens Fa. xxxx nur mit XPS-Platten verschlossen wurden, also nicht massiv.
Fehlender Raumabschluss ! Hätte ausbetoniert werden müssen.
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Foto der Auftraggeberin aus der Bauphase
19. Bei Innenputzarbeiten wurde ein Schalter (Taster) vor dem Kinderzimmer Nord
irreversibel verschmutzt, sodass seine Funktion spürbar beeinträchtigt ist. Auch andere
Schaltereinsätze wurden lt. Auskunft infolge fehlender Abklebung bei den
Innenputzarbeiten verschmutzt und beschädigt. Foto 923
20. Außenbereich Anschlussfuge Bestand-Neubau
Diese Fuge wurde weder im Norden noch im Süden regelgerecht ausgeführt, WDVS-
Dämmung wurde offen ohne Verwahrung durch Armierungsschichte in den
Schnittkanten belassen, es wurde kein Fugenprofil verwendet, es wurde kein Anschluss
zum WDVS des Bestandsgebäudes hergestellt, nachdem bei Nachprüfung mit dem
Zollstab mehr als 18cm tief in die Fuge ohne nennenswerten Widerstand
hineingemessen werden konnte, bis 38cm (Ost) mit geringem Widerstand (Vermutung:
Montageschaum) ist davon auszugehen, dass der Raumabschluss nicht gegeben ist. Dies
ist durch Öffnung des WDVS in diesem Bereich zu verifizieren. Foto 925-930
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21. Verschmutzungen und Baurestmassen
Wie auf Foto 924, 937, 946 u.a. ersichtlich, wurde die Baustelle nicht ordentlich
gereinigt und die Baurestmassen nicht entfernt.
22. Rohrschellen der Dachwasser-Abläufe
Sowohl nordseitig als auch südseitig wurde die jeweils oberste Rohrschelle nicht
geschlossen, da der Abstand des Fallrohres nicht mit dem vom Einlaufkasten
vorgegebenen Maß übereinstimmt. Die Abstände bei der jeweils unteren Rohrschelle ist
einzustellen, sodass der Verlauf fassadenparallel mind. 20mm beträgt, und auch die
oberen Rohrschellen geschlossen werden können. Foto 931-935, 9210-9217
Weiters sind die Befestigungen der rohrschellen durch das WDVS schlagregendicht zu
verschließen.
23. Kanalrohrdurchdringung beim Anschluss an den Bestand Nord Foto 936-939
Die Rohrdurchführung durch das WDVS wurde nicht regelgerecht hergestellt, es ist
dieser weder schlagregendicht noch insektensicher verschlossen.
Für die Rohrdurchführung durch die Wand ist dies zu verifizieren, um
Wassereindringungen bei Starkregen und aufstauendem Sickerwasser hintanzuhalten.
Die Anbringung eines Putzstückes im Kanalrohr ist zu empfehlen.
24. WDVS-Sockelabschluss im Bereich des Buntsteinputzes Fotos 938-946, 9203-9210
Der Sockelabschluss im Bereich des Buntsteinputzes ist insbesondere an der Nordseite
als nicht regelgerecht zu bezeichnen. Offener Dämmstoff und offenes
Armierungsgewebe können Wasser aufnehmen, und den Putz zerstören, die Unterkante
der Dämmstoffplatten ist nicht mit Spachtelmasse verwahrt. Ein Feuchteschutz wurde
im erdberührenden Bereich nicht aufgebracht. Die Schichtdicke der Armierungsschichte
wird augenscheinlich unterschritten. Es fehlt größtenteils die nach Regeldetail
erforderliche Noppenbahn, um Oberflächen- und Sickerwässer vom Sockel
fernzuhalten. Teilweise besteht der Verdacht, dass regelwidrig keine EPS-P-Platten
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sondern EPS-F-Platten (ev. mehrlagig) im feuchtebelasteten Spritzwasserbereich
verarbeitet wurden – dies ist durch Öffnung des WDVS zu verifizieren.
25. Abbindevorgang des Buntsteinputzes
Nach Auskunft der Auftraggeberin wurde der angelieferte Buntsteinputz von Fa. xxxx
nicht frostfrei gelagert. Trotz Hinweis durch die Auftraggeberin wurde das falsch
gelagerte Material nicht ausgetauscht. (geliefert x.12.2010, verarbeitet im April 2011)
Der aufgebrachte Buntsteinputz ist bei Nachprüfung der Oberfläche bei höheren
Umgebungstemperaturen lt. Auskunft der Auftraggeberin klebrig und macht einen nicht
vollständig ausgehärteten Eindruck.
Dies ist ggf. durch chemische Analyse zu verifizieren.
26. Garage Estrich Rissbildungen Foto 947- 954
Es ist ein Riss im, lt. Fa. xxxx als Verbundestrich hergestellten, Estrich erkennbar, mit
einer Länge von ca. 3m, welcher durch die Auftraggeberin verbessert wurde, da die
Verfliesung hergestellt werden sollte. Laut Auftraggeberin befand sich ein weiterer Riss
an der südlichen Längsmauer (Abstand ca. 1m), welcher ebenfalls bauseits vergossen
wurde, und bereits verfliest. (Fotos der Auftraggeberin)
Aufgrund fehlender Scheinfugen entstehen unter thermischer oder hygrischer Belastung
Risse, die im Verbundestrich unschädlich sind, und stabilisiert werden können. Der
Riss-Verguss ist durch den Estrichersteller durchzuführen. Dies ist hier nicht geschehen,
und wurde ersatzweise durch die Auftraggeberin ausgeführt. Es ist zu verifizieren, ob e
sich tatsächlich um einen Verbundestrich handelt, da ein Winkelrandstreifen erkennbar
ist. Auch ist eine Trennlage (PE-Folie im Einfahrtsbereich erkennbar.
27. Spots im Einfahrtsbereich unsymmetrisch versetzt – Ausführungsfehler Fa. xxxx
Fotos 9197-9199
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28. WDVS-Aussinterungen in weißer Farbe an der Deckuntersicht der Garageneinfahrt.
Foto 9202
29. Buntsteinputz: Ebenheitsabweichungen und Überzähne im Laibungsputz des
Garagentores, Handabdruck. Fotos 9199-9201
30. Montage der Außenfensterbänke aus Granit
Toleranzabweichungen. Überstand entspricht teilweise mit weniger als 40mm nicht den
Regeln der Technik. Foto 9204, 9238-9240
Gemessen wurden Werte von 10mm Toleranzabweichung auf ca. 100cm
Messpunktabstand, zulässig wären 2mm.
31. Fundamenterder: fehlender Erdspieß zur Fertigstellung. Foto 9208
32. Drainage entlang Südseite mangelhaft – Ableitung fraglich, verdrücktes Flexrohr.
Foto 9215, 9219-20
Der unterfertigte SV weist darauf hin, dass es sich dabei um keine regelgerechte
Ausführung einer Drainage handelt. (DIN 4095)
33. Alu-Fensterbänke außen bei Garage Foto 9220-9226
Winkeltoleranz-Überschreitung bei Montage der linken Fensterbank (11mm auf 94cm),
außerdem verwundene Montage. Putzüberstand entspricht nicht den Regeln der
Technik, 20-30mm ggü. 40mm.
34. Ebenheitsabweichungen WDVS Foto 9227-9230
Der unterfertigte SV weist darauf hin, dass gemäß ON B 2259 für WDVS die erhöhte
Ebenheitstoleranz der ON DIN 18202 gilt, mit Grenzwerten von 2mm auf 100cm.
Vorgefunden wurden Werte von 5mm auf 80cm.
Auf der Ost- und Südseite werden mit der2m-Messlatte Ebenheitsabweichungen von
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10mm gemessen, zulässig wären 3mm auf 250cm.
35. Anschluss der Bestandsdachrinne an das WDVS Foto 9231-9236
Aufgrund des zu geringen Abstandes der abgelängten Hängerinne des Bestandobjektes
an den Neubau wurden Flächen im WDVS regelwidrig nicht mit Deckputz verwahrt,
und der untere Abschluss des darüber ausgeführten Wasserlaufs wurde ebenfalls nicht
mit Deckputz verwahrt, was zu Feuchte-Eindringung und Zerstörung des WDVs führt.
36. Dachuntersichtschalung des Bestandes nicht fachgerecht abgelängt, kein Holzschutz
aufgetragen. Foto 9234
37. Toleranzüberschreitung bei Sockelvorsprung WDVS ostseitig 73mm (Inneneck) –
83mm (Außeneck) =10mm bei einer Messpunktlänge von 470cm (erlaubt 5mm bei
400cm).
38. Hellbezugswerte (HBW) des Deckputzes Foto 9259, 9244
Die ausgeführte Farbe des Deckputzes ist nach Muster eines Rest-Kübels RAL 8015.
Diese Farbe hat nach Recherchen einen Hellbezugswert von 7-10. Lt. Regeln der
technik sind in Österreich auf WDVS Deckputzschichten von nicht unter HBW=25
erlaubt. Dies führt zu einer thermischen Überbelastung von Deckputz- und
Armierungsschichte, und in weiterer Folge zu Rissen.
Der Systemhersteller Capatect bietet eine WDVS-System mit Spezialauslegung der
Komponenten an, welche die erhöhte Beanspruchung erfüllen soll.
Es ist zu prüfen, ob eine Spezialauslegung des WDVS gem. Hersteller-Richtlinien
vorliegt (Öffnung des WDVS erforderlich).
Es ist lt. Auskunft der Auftraggeberin seit Erstellung der Befundaufnahme zu Aufrissen
und Fleckenbildungen auf der Fassade gekommen, welche auf den Hellbezugswert
zurückzuführen sein könnten. Siehe nachfolgende Fotos des Bauherrn, welche dem
unterfertigten SV per Mail zur Verfügung gestellt wurden.
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39. Garagenhöhe Foto 9247 – Planungsfehler bzw. Ausführungsfehler
Die lichte Höhe der Garage beträgt nach Messungen des unterfertigten SV 2,28m (ohne
Verfliesung mit einer Höhe von 10mm), die Durchfahrtshöhe des Tores beträgt 213 bis
214cm, und weicht damit ggü. dem Einreichplan um 11-12cm ab, was zur Folge hat,
dass eine Einfahrt mit Lieferwägen nicht mehr möglich ist. Dies war lt. Auskunft der
Auftraggeberin ein wesentlicher Vertragsbestandteil.
40. Toleranzüberschreitung beim Fenstereinbau Schlafzimmer, Kinderzimmer
Schrägstellung des Fensters in der Laibung um ca. 10mm auf eine Länge von weniger
als 100cm. Fotos 9249-9251
41. WDVS Grundierung auf Stahlbeton-Untergrund
Laut Auftraggeberin wurde nach ihren Wahrnehmungen keine Grundierung des
Untergrundes des WDVS vorgenommen, und trotz Herstellung einer 2. Lage (Süd)
Dämmstoff +Armierungsschichte aufgebracht, ohne Verdübelung der 2. Lage.
Es ist zu prüfen, ob die flächenbezogenen Masse des WDVS 30kg/m² überschreitet,
dann wäre gemäß ON B 6410 Pkt. 6.4.1 zu dübeln.
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Es werden von der Auftraggeberin 2 WDVS-Bohrkerne dem SV übergeben, lt.
Auskunft aus der Südseite, hier ist ersichtlich, dass die Armierungsschichtstärke ca.
10mm beträgt. Diese Bohrkerne wurden lt. Auskunft vor der letzten Sanierung
angefertigt.
42. Eine Öffnung des WDVS durch den unterfertigten SV ist derzeit von der
Auftraggeberin nicht gewünscht.
Armierungsschichtdicken, Kompribänder im Fensterbankbereich, Klebeflächen der
Dämmplatten können daher nicht überprüft werden.
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ZUSAMMENFASSUNG:
Es wurden im Wesentlichen Leistungsstörungen im Bereich WDVS festgestellt, damit in
Zusammenhang stehend auch Mängel an Fenster- und Fensterbankmontage. Hinsichtlich des
Mangels im Bereich des Hellbezugswertes des Deckputzes des WDVS und der mittlerweile
aufgetretenen Schäden ist von einer Neuherstellung des WDVS auszugehen, aufgrund der
bereits vorhandenen stellenweise 3 Armierungsschichtlagen und den Mängeln an
Anschlussfugen, Attika- und Sockelabschlüssen, sowie dem Bunsteinputz ist von einer
Demontage und Neuherstellung des WDVS auszugehen.
Weitere Mängel wurden vorgefunden an Dachabdichtung, Verblechungen,
Trennfugenausbildungen, etc.
Die Sanierungskosten können infolge der unvollständig gebliebenen Untersuchungen nur grob
abgeschätzt werden mit ca. EUR 60.000,-- inkl. USt.
Wertminderungen aufgrund von Planungsfehlern (Garagenhöhe unbehebbar) und optischen
Mängeln sind grob abzuschätzen i.H.v. EUR 10.000,-- inkl. USt.
BEILAGEN: Fotodokumentation des unterfertigten SV, 126x DIN A4
Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige
Linz, am 14.07.2011