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Gesetz über die Feststellung des deutschen Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1929. Vom...

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Gesetz über die Feststellung des deutschen Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1929. Vom 29. Juni 1929 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 46. Jahrg., H. 2 (1929), pp. 259-268 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907883 . Accessed: 14/06/2014 21:19 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 188.72.127.191 on Sat, 14 Jun 2014 21:19:41 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Page 1: Gesetz über die Feststellung des deutschen Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1929. Vom 29. Juni 1929

Gesetz über die Feststellung des deutschen Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1929.Vom 29. Juni 1929Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 46. Jahrg., H. 2 (1929), pp. 259-268Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907883 .

Accessed: 14/06/2014 21:19

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Gesetz fiber die Feststellung des deutschen Reichshaushaltsplans fur das Rechnungsjahr 1929.

Vom 29. Juni 1929. (RGBl. 1929 II Nr. 34 S. 443.)

§ 1. Der diesem Gesetz als Anlage beigefugte Reichshaushaltsplan fur das Rech-

nungsjahr 1929 wird in Einnahme und Ausgabe auf 10 079 148 038 Reichsmark festgestellt, und zwar:

im ordentlichen Haushalt auf 9 789 997 270 Reichsmark an Einnahmen auf 9 605 609 075 Reichsmark an fortdauernden und auf 184 388 195 Reichsmark an einmaligen Ausgaben,

im auBerordentlichen Haushalt auf 289 150 768 Reichsmark an Einnahmen

und auf 289 150 768 Reichsmark an Ausgaben.

§2. Der Reichsminister der Finanzen wird ermachtigt, zur Bestreitung auBer-

ordentlicher Ausgaben aus fruheren Rechnungsjahren die Summe von 978 Mil- lionen Reichsmark im Wege des Kredits zu beschaffen. Die fruher erteilten Er- machtigungen zur Aufnahme von Krediten treten insoweit auBer Kraft, als von ihnen noch kein Gebrauch gemacht ist. Bleiben die Ausgaben des auBerordent- lichen Haushalts hinter den Ansatzen im Reichshaushaltsplane zuriick oder iiber- steigen die Einnahmen des auBerordentlichen Haushalts die Ansatze im Reichs- haushaltsplane, so ermaBigt sich die Anleiheermachtigung um den Betrag der Minderausgabe oder der Mehreinnahme; der Anleiheermachtigung treten die- jenigen Summen hinzu, um welche die Einnahmen des auBerordentlichen Haus- halts hinter den Ansatzen im Reichshaushaltsplane zuruckbleiben.

§3. Der Reichsminister der Finanzen wird ermachtigt, zur Stiitzung des Kurses

der Reichsanleihen Schuldverschreibungen des Reichs zuriickzukaufen. Die hierzu verwendeten Mittel erhohen die Ermachtigung des § 2 zur Aufnahme von Kre- diten; Einnahmen aus Wiederverkaufen von Schuldverschreibungen sind abzu- setzen.

§4. Die Trager der Invalidenversicherung, die fur das Rechnungsjahr 1929 einen

Reichsbeitrag von 193,96 Millionen Reichsmark erhalten, sind verpflichtet, in Hohe dieses Betrags Schuldenverschreibungen oder Schatzanweisungen des Reichs anzunehmen. Der Reichsminister der Einanzen wird ermachtigt, diese Schuld- verschreibungen oder Schatzanweisungen des Reichs iiber die im § 2 gegebene Ermachtigung hinaus auszugeben. Die Bedingungen, unter denen die Schuld- verschreibungen oder Schatzanweisungen auszugeben sind, werden vom Reichs- minister der Finanzen im Benehmen mit dem Reichsarbeitsminister festgesetzt.

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260 Gesetz tiber die Feststellung des deutschen Reichshaushaltsplans.

§5. Der Reichsminister der Finanzen wird ermachtigt:

a) zur voriibergehenden Verstarkung der ordentlichen Betriebsmittel der Reichshauptkasse bis zu 500 Millionen Reichsmark im Wege des Kredite

fliissig zu machen; b) der Reichsmonopolverwaltung fur Branntwein zur Schaffung eines Be-

triebsmittelfonds bis zu 75 Millionen Reichsmark zur Verfiigung zu stellen; c) bei Zahlungen fur das Reich, die vor der gesetzlichen oder vertraglichen

Falligkeit erfolgen, einen angemessenen Abzug zu gewahren.

§6. Der Reichsminister der Finanzen wird ermachtigt:

a) zur Forderung des deutschen AuBenhandels Garantien bis zum Betrage von 175 Millionen Reichsmark und

b) f iir die Verpflichtung des Deutschen Museums in Munchen fur die jahrliche Verzinsung und Tilgung einer Anleihe zur Fertigstellung des Studienbaues Garantien bis zum Betrage von 300 000 Reichsmark zu ubernehmen;

c) die Verpflichtung zur Verzinsung und Tilgung einer fur den Betrieb von auBereuropaischen Luftverkehrsstrecken von der Deutschen Luft-Hansa AG. aufzunehmenden Anleihe von 6 Millionen Reichsmark bis zum jahrlichen Betrage von 550 000 Reiohsmark zu ubernehmen;

d) die Verpflichtung zur Tilgung eines Darlehns von 6 Millionen Reichsmark, das die Deutsche Luft-Hansa AG., insbesondere fur Beschaffungen im Hin- blick auf das urspriinglich fur das Rechnungsjahr 1929 vorgesehene Strecken- programm aufgenommen hat, in drei Raten zu je 2 Millionen Reichsmark in den Rechnungsjahr en 1930, 1931 und 1932 zu ubernehmen;

e) die Verpflichtung zur Verzinsung und Tilgung einer fur Zwecke der Um- stellung der Luftfahrtindustrie von dieser aufzunehmenden Anleihe in Hohe von 9 Millionen Reichsmark, und zwar die Verpflichtung zur Tilgung in drei Raten zu je 3 Millionen Reichsmark in den Rechnungsjahren 1930, 1931 und 1932, zu ubernehmen. Die dem Reichsminister der Finanzen friiher erteilten Garantieermachtigungen

bleiben fur das Rechnungsjahr 1929 in Kraft, hinsichtlich der Garantieermachtigung zur Forderung des Absatzes von Schlachtvieh und Fleisch mit der Mafigabe, dafi der Gesamtbetrag der fur diesen Zweck jeweils bestehenden Garantieverpflich- tungen bis zu 22 Millionen Reichsmark betragen darf.

Lautet eine vom Reiche garantierte Forderung iiber eine auslandische Wah- rung, so wird f iir die Anrechnung der Garantieverpf lichtung auf die Ermachtigungs- summe ihr Reichsmarkbetrag nach den Mittelkursen errechnet, die in der letzten vor der Garantieerklarung ausgegebenen Steuerkursbeilage des Deutschen Reichs- anzeigers und PreuBischen Staatsanzeigers fur Auszahlungen veroffentlicht sind. Dies gilt auch, sofern auf Grund fruherer Ermachtigungen Forderungen tiber aus- landische Wahrungen garantiert sind.

§ 7. Dem Tilgungsfonds nach § 15 des Anleiheablosungsgesetzes werden Schuld-

verschreibungen des Reichs, die zu dem im § 3 genannten Zwecke aufgekauft wor- den sind, in der Hohe des Betrags zugefuhrt, der nach dem Tilgungsplan zu- gunsten des Tilgungsfonds im Rechnungsjahre 1929 anzulegen ist.

Hierdurch gilt die nach § 15 auferlegte Verpflichtung fur das Rechnungsjahr 1929 als erfullt.

§8. Das Aufkommen an Einkommensteuer, Korperschaftsteuer und Umsate-

steuer im Rechnungsjahre 1929 wird wie folgt verteilt: 1. dem Reiche wird nach MaBgabe der Abs. 2 und 3 ein Betrag von 120 Mil-

lionen Reichsmark zur Verfiigung gestellt; 2. im ubrigen erfolgt die Verteilung nach den Vorschriften des Finanzausgleichc-

gesetzes und der hierzu ergangenen Abanderungsgesetze. 758

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Gesetz iiber die Feststellung des deutschen Reichshaushaltsplans. 261

Der Betrag von 120 Millionen Reichsmark (Abs. 1 Nr. 1) wird der Reichs- kasse insoweit zugefuhrt, als das Aufkommen an Einkommensteuer, Korper- schaftsteuer und Umsatzsteuer im Rechnungsjahre 1929 den Betrag von 4530 Millionen Reichsmark xibersteigt. Er wird aus dem Aufkommen der genannten Steuern im Verhaltnis von 65 zu 12 zu 43 entnommen.

Uebersteigt das Aufkommen an Einkommensteuer, Korperschaftsteuer und Umsatzsteuer, auf das Vierteljahr umgerechnet, den Betrag von 1132,5 Millionen Reichsmark, so behalt das Reich aus dem Mehraufkommen vorbehaltlich der end- giiltigen Abrechnung Abschlagsbetrage auf die 120 Millionen Reichsmark ein, die auf das Vierteljahr umgerechnet, 30 Millionen Reichsmark nicht ubersteigen.

§9. Die Vermogensteuer fur das Kalenderjahr 1929 erhoht sich um einen auBer-

ordentlichen Zuschlag von 8 vom Hundert des an sich maBgebenden Vermogen- steuerbetrags ; Artikel V § 23 des Gesetzes iiber Steuermilderungen zur Erleichte- rung der Wirtschaftslage vom 31. Marz 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 185) wird auf- gehoben *).

§ 10. Soil das Reich zu Leistungen verpflichtet werden, deren Betrag oder Wert

im Zeitpunkt der Uebernahme der Verpflichtung 1 Million Reichsmark iiber - schreitet, so darf die Verpflichtung nur von dem Leiter der zustandigen Behorde oder dem geschaftsordnungsgemaB zu seiner standigen Vertretung befugten Be- amten und nur in schriftlicher Form erklart werden,

§ ii. Vertrage, durch die das Reich verpflichtet werden soil, iiber das Haushaltsjahr

1929 hinaus Auszahlungen zu leisten, durfen endgultig erst abgeschlossen werden, nachdem erstmals durch den Haushaltsplan die Ausgabemittel zur Deckung der aus ihnen dem Reiche erwachsenden Ausgaben bewilligt worden sind oder die Genehmigung zum Vertragsabschlusse durch den Haushaltsplan erteilt ist. Der Reichsminister der Finanzen kann f iir dringende Falle Ausnahmen hiervon zulassen.

Vor dem AbschluB von Vertragen der im Abs. 1 genannten Art ist die Zu- stimmung des Reichsministers der Finanzen einzuholen, sofern er nicht ausdriick- lich darauf verzichtet.

Die vorstehenden Vorschriften gelten nicht fur im Rahmen der laufenden Verwaltung abgeschlossene, ihrer Natur nach regelmaBig wiederkehrende Vertrage.

§ 12. Die im auBerordentlichen Haushalt fur das Haushaltsjahr 1929 bewilligten

Ausgaben einschlieBlich der aus fruheren Jahren riickstandigen Ausgaben durfen nur im Rahmen der vom Reichsminister der Finanzen bereitgestellten Mittel geleistet werden; auch durfen Verpflichtungen zu ihrer Leistung nur insoweit eingegangen werden.

Der Reichsminister der Finanzen soil Mittel fur die Deckung der im Abs. 1 bezeichneten Ausgaben nur bereitstellen, soweit die fur das Haushaltsjahr 1929 im auBerordentlichen Haushalt vorgesehenen Einnahmen einschlieBlich der aus fruheren Jahren riickstandigen Einnahmen tatsachlich zur Verfiigung stehen. Dariiber hinaus kann er ausnahmsweise Mittel bereitstellen, wenn die Einstellung oder Unterbrechung der Arbeiten schwere wirtschaftliche Nachteile zur Folge haben wurde; in diesem Falle ist dem Reichsrat und dem HaushaltsausschuB des Reichstags vierteljahrlich ein Verzeichnis der genehmigten Ausgaben mit Er- lauterungen iiber die Griinde der Genehmigung vorzulegen.

§ 13. Soweit bei den ausdriicklich als ubertragbar bezeichneten Ausgaben und bei

den zu einmaligen Ausgaben bewilligten Mitteln am Schlusse des Rechnungsjahrs 1928 Ausgaben noch nicht geleistet sind, durfen sie nur geleistet werden, wenn

J) Das Gesetz vom 31. Marz 1926 ist mitgeteilt im Finanzarchiv 43 (1926) S. 326. 759

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262 Gesetz iiber die Feststellung des deutschen Reichshaushaltsplans.

entweder eine Verpflichtung zu ihrer Leistung besteht oder der Reichsminister der Finanzen der Leistung zustimmt. Neue Verpflichtungen zu ihrer Leistung konnen nur mit Zustimmung des Reichsministers der Finanzen iibernommen wer- den.

Der Reichsminister der Finanzen kann im Rahmen einer ordnungsmaBigen Wirtschaftsfiihrung hiervon Ausnahmen zulassen.

§ 14. Die im Haushaltsentwurfe fur die einzelnen Zweckbestimmungen vorgesehe-

nen Ansatze diirfen nur insoweit in Anspruch genommen werden, als es zur ord- nungsmaBigen und wirtschaftlichen Fuhrung der Reichsverwaltung unter Be- riicksichtigung der gesamten Bedurfnisse der Verwaltung fiir das laufende Rech- nungsjahr erforderlich ist. Ueber- und auBerplanmaBige Ausgaben, insbesondere personliche Ausgaben, sind zu vermeiden. Soweit iiber- und auBerplanmaBige Ausgaben im Betrage von 10 000 Reichsmark und dariiber unbedingt notig sind, sind sie vierteljahrlich dem AusschuB des Reichstages fur den Reichshaushalt mitzuteilen.

Zur Leistung der hiernach notwendigen Ausgaben hat der Reichsminister der Finanzen den obersten Reichsbehorden fiir bestimmte Zeitraume Kassen- betriebsmittel im Rahmen der ihm zur Verfiigung stehenden ordentlichen und auBerordentlichen Einnahmen zu iiberweisen.

Ueber die letzten 10 vom Hundert der im Reichshaushaltsplane bei den sach- lichen Ausgaben einschlieBlich der allgemeinen Bewilligungen vorgesehenen Be- trage darf , soweit nicht die Verpflichtung zur Leistung auf Grund eines Gesetzes besteht, nur mit vorheriger Zustimmung des Reichsministers der Finanzen ver- fiigt werden.

§ 15. Der § 3 des Gesetzes, betreffend Aenderungen im Finanzwesen, vom 15. Juli

1909 (Reichsgesetzbl. S. 743) findet im Rechnungsjahre 1929 keine Anwendung *).

§ 16. Fur die Durchfuhrung des Reichshaushaltsplans gelten die in der zweiten

Anlage zusammengestellten Durchfuhrungsbestimmungen.

§ 17. Freie planmaBige Stellen, soweit sie nicht nach § 40 des Besoldungsgesetzes

vom 16. Dezember 1927 wegf alien, sind mit Beamten zu besetzen, die bei der eigenen oder einer anderen Reichsverwaltung entbehrlich geworden sind und die erforderliche Vor- und Ausbildung besitzen; Ausnahmen sind mit Zustimmung des Reichsministers der Finanzen zulassig. Im iibrigen sollen in erster Reihe ge- eignete einstweilig in den Ruhestand versetzte Beamte in solche Stellen iiber- nommen werden. Wird ein Beamter nach Satz 1 in eine andere Stelle iibernommen, so fallt seine bisherige Stelle weg.

Zur Uebernahme von Beamten in den Reichsdienst und zur Einstellung von Beamtenanwartern bedarf es der vorherigen Zustimmung des Reichsministers der Finanzen. Auch darf, abgesehen von den Fallen des Abs. 1, kein Beamter ohne vorherige Zustimmung des Reichsministers der Finanzen planmaBig angestellt oder befordert werden, solange innerhalb derselben Verwaltung ein Beamter der- selben Laufbahn, der eine Stelle einer niedrigeren Besoldungsgruppe innehat, fiir seine Person die Beziige der Besoldungsgruppe, die der zu iibernehmende oder zu befordernde Beamte erhalten soil, oder einer hoheren Besoldungsgruppe erhalt.

Eine Stelle, die bei einer Verwaltung entbehrlich geworden ist, darf mit vor- heriger Zustimmung des Reichsministers der Finanzen auf eine andere Verwaltung iibertragen werden, wenn diese den bisher aus der Stelle besoldeten Beamten iibernimmt und wenn bei ihr f iir die sofortige Schaff ung einer neuen Stelle ein un-

1) Der angezogene § 3 (das Gesetz v. 15. Juli 1909 ist im Finanzarchiv 27, 1910, S. 246 mitgeteilt) regelt die Tilgung der Reichsanleiheschuld.

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Gesetz iiber die Feststellung des deutschen Reichshaushaltaplans. 268

abweisbares Bedurf nis besteht. Die Stelle ist zunachst als kiinf tig wegf allend zu behan- deln. Ueber ihren weiteren Verbleib ist im nachsten Haushaltsplane zu entscheiden.

Die Vorschriften des Abs. 2 gelten auch fur die Deutsche Reichspost.

§ 18. Freiwerdende Planstellen der Besoldungsgruppe A 4 d sind, soweit sie nicht

auf Grund der Vorschrift des § 40 des Besoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 wegfallen, in Stellen fur Sekretare der Besoldungsgruppe A 7 umzuwandeln.

§ 19. Der Rsichsminister der Finanzen wird ermachtigt, mit Zustimmung des

Reichsrats an Orten mit besonders schwierigen wirtschaftlichen Verhaltnissen den Reichsbeamten, Wartegeld- und Ruhegehaltsempfangern sowie den Hinter- bliebenen ortliche Sonderzuschlage zu gewahren.

§ 20. Aus den in den Einzelplanen zur baulichen Unterhaltung ausgeworfenen

Mitteln diirfen die Kosten fur Um- und Erweiterungsbauten sowie Neubauten und Erwerbungen von Grundstiicken insoweit bestritten werden, als die Kosten der Bauten einschlieBlich Grunderwerb oder der Hausgrundstticke 30 000 Reichsmark, die Kosten der Erwerbung von unbebauten Grundstiicken allein 10 000 Reichs- mark im einzelnen nicht iiberschreiten.

Bei Verwendung der im Reichshaushaltsplan ausgeworfenen Mittel zum Baue reichseigener Wohnungen hat die Ueberwachung der Ausf uhrung der Bauten durch die Reichsbauverwaltung oder durch die Bauverwaltungen des Heeres, der Marine, der Reichspost und der ReichswasserstraBenverwaltung zu erfolgen.

§ 21. Fiir Zwecke, fur die im Reichshaushaltsplane der Verwaltung der Reichs-

wasserstraBen fiir 1929 Mittel vorgesehen sind, stellt der Reichsprasident die Zu- lassigkeit der Enteignung fest. Die endgultige Entscheidung iiber (fie Art der Durch- fuhrung und den Umfang der Enteignung, soweit sie nicht in einem Verwaltungs- streitverfahren ergeht, sowie iiber die Zulassigkeit der Inanspruchnahme von fremden Grundstiicken zur Ausf uhrung von Vorarbeiten trifft der Reichsverkehrs- minister nach Anhorung der zustandigen Landespolizeibehorden. Im iibrigen gelten die Landesenteignungsgesetze.

§ 22. Die im § 65 Abs. 2 der Reichshaushaltsordnung l) fiir die unentgeltliche Ueber-

lassung von Gegenstanden festgesetzte Wertgrenze wird fiir das Rechnungsjahr 1929 auf 3000 Reichsmark festgesetzt. Bei der Ueberlassung von Gegenstanden zwischen Reichsbehorden (ausschlieBlich Reichspost und Reichsbahn) kann mit Zustimmung des Reichsministers der Finanzen von einer Erstattung des Gegen- werts oder der Erhebung von Mieten oder Pachten abgesehen werden.

§ 23. Der Reichsminister der Finanzen wird ermachtigt, in Ausnahmefallen eine

von den Vorschriften des § 47 Abs. 1 der Reichshaushaltsordnung J) abweichende Art der VerauBerung von Gegenstanden, die im Eigentume des Reichs stehen, zuzulassen, sofern eine solche MaBnahme im dringenden Reichsinteresse geboten ist und der Wert der bei der einzelnen Abgabe zu verauBernden Gegenstande den Betrag von insgesamt 1000 Reichsmark nicht iiberschreitet.

§24. Der diesem Gesetz als dritte Anlage beigefiigte Besoldungshaushalt des Direk-

toriums der Reichsversicherungsanstalt fiir Angestellte fiir das Rechnungsjahr 1929 wird auf 91 855 Reichsmark festgestellt. *) Mitgeteilt nebst EntwurfsbegrUndung im Finanzarchiv 40 (1923) S. 201.

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264 Gesetz iiber die Feststellung des deutschen ReichshauBhaltsplans.

§ 25. Wie die Stellen des Reichsheers und der Reichsmarine unter die Gruppen 1

bis 7 des durch das Gesetz iiber die Vergutung von Leistungen fiir die bewaffnete deutsche Macht vom 12. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 626) festgestellten Tarifs der Vergiitungssatze fur die auf Grund des Quartierleistungsgesetzes geforderte Unterkunft einzureihen sind, bestimmt die vierte Anlage.

Aus dem Bericht, den der Berichterstatter (Stiicklen) in der Sitzung des Reichstags vom 20. Juni 1929 erstattet hat.

Dem Reichstag war eine Novelle zur Reichshaushaltsordnung zugegangen *), die allerdings nicht mehr erledigt wurde. In diese Reichshaushaltsordnung sollten eine Anzahl Sicherungen gebracht werden, um eine geordnete Etatsgebarung zu gewahrleisten. Die Erledigung dieser Vorlage vor der Verabschiedung des Haus- halts war nicht moglich; deshalb war es notwendig, in das Haushaltsgesetz eine ganze Reihe von neuen Bestimmungen einzufugen. Dadurch ist das Gesetz etwas umfangreicher geworden als die fruheren Haushaltsgesetze.

Der § 6 erfordert eine eingehendere Behandlung. Er ist auch im AusschuB nicht so glatt durchgegangen. Es handelt sich dort um die F r a g e der Reich s- garantien. Im Laufe der Jahre hat es sich eingeburgert, daB, wenn irgendein Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten geriet, es sich an das Reich wandte und vom Reich verlangte, daB groBere Summen zur Verfugung gestellt werden sollten. Die Summen, die auf diese Weise im Laufe der Jahre gegeben worden sind, gehen in die vielen Millionen hinein. Es ist zwar in manchen Fallen bestimmt, daB Zinsen bezahlt werden miissen; man nimmt auch an, daB die Gelder im Laufe der Jahre zuriickflieBen werden. Ich gehore allerdings nicht zu den Optimisten; ich glaube, daB ein groBer Teil des Geldes niemals wieder zuriickbezahlt wird. Es ist eben bedauerlich, daB gewisse Kreise in Deutschland meinen, das Reich sei der Bankier fiir die faul gewordenen Unternehmungen, und daB dann von Fall zu Fall an das Reich herangetreten wurde, und nicht der Reichstag in seiner Ge- samtheit, sondern der HaushaltsausschuB hat dann auf Grund von E r m a c h - tigungen derartige Kredite gegeben. Dem ist jetzt erfreulicherweise ein Riegel vorgeschoben. Wer jetzt vom Reich Kredit haben will, der kann den Kredit nur erhalten im Wege einer Gesetzesvorlage, und ehe sich ein Unternehmen mit einer Gesetzesvorlage behandeln laBt, die durch den Reichsrat gehen muB und die den Reichstag in drei Lesungen zu passieren hat, wird man es sich doch iiberlegen, diesen Weg zu beschreiten. Man hat nun das andere System, das ist das System der Garantien. Das Reich gibt das Geld nicht selbst, sondern ubernimmt eine Garantie dafiir, daB sowohl die Zinsen gezahlt werden, als auch das Kapital zuriickflieBt. Wenn d.er Geldgeber das nicht tut, wird das Reich dafiir gerade- stehen miissen. Aus diesem Grunde haben wir in dem Etat einen ganz erheblichen Millionenbetrag eingesetzt, damit, wenn das Reich aus der Haftung in Anspruch genommen wird, auch die notigen Mittel zur Verfugung stehen. Im § 6 finden Sie eine ganze Reihe solcher Garantien aufgezahlt. Ueber a und b kann man ohne weiteres hinweggehen; die Ziffern c, d und e bedeuten dagegen, daB fur die L u f t - fahrtunternehmungen 21 Millionen Mark an Krediten auf genommen werden konnen. Fur die Tilgung und Verzinsung haftet das Reich. Man hat das bewilligt, damit die Luftfahrt einige Bewegungsfreiheit erhalt und so in die Mog- lichkeit versetzt wird, ihr auBereuropaisches Netz auszudehnen und weitere groBere Bestellungen an die Industrie zu geben.

In Ziffer c war eine bestimmte Hohe des Betrages zunachst nicht angesetzt. Das Reich sollte nur daf iir haf ten, daB auf viele Jahre hinaus bis z u 550 000 Markgegeben werden. Das ist natiirlich unmoglich. Der Reichs- tag kann nicht spatere Reichstage binden, am wenigsten auf dem Wege iiber das Haushaltgesetz, das ja nur fiir ein Jahr gilt. Daniber hinaus Bindungen ein- zugehen, ist auch schon deshalb bedenklich, weil ja sehr leicht der Fall eintreten kann, daB der Reichstag aufgelost wird. Es geht also nur auf dem Wege des Ge-

l) Reichstag IV. 1928. Drucks. Nr. 851, ausgegeben am 27. Februar 1929. 762

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Gesetz uber die Feststellung des deutschen Reichshaushaltsplans. 265

setzes. Wenn ein Gesetz angenommen worden ist, das bestimmte Leistungen vor- eieht, so ist auch ein neuer Reichtag daran gebunden, sofern er das Gesetz nicht abandern will. Auf dem Wege uber das Etatsgesetz ist eine solche Bindung aber unmoglich.

Deshalb sind auch groBe Bedenken dagegen aufgetaucht, ob es richtig ist, sich auch nur fur die nachsten zwei Jahre, d. h. fiir die Etatsjahre 1929/1930 und 1930/1931 zu binden. Angesichts der gegenwartigen Situation glaubte man aber, von einer solchen Aenderung absehen zu miissen; man hat daher der Vorlage so zugestimmt, wie sie dem Hause hier unterbreitet worden ist.

Die Vorschriften im Haushaltsgesetz sollen aber zugleich eine vorsichtigere Etatsgebarung bewirken, vor allem fiir groBere Sparsamkeit sorgen, denn an Sparsamkeit mangelt es heute noch in sehr groBem MaBe. Es geht doch nicht an, daB, nachdem der Etat kaum abgeschlossen ist, die einzelnen Ressorts an das Finanzministerium herantreten und bald fiir diesen, bald fiir jenen Zweck Gelder verlangen. Ich habe hier eine Nachweisung, die sich lediglich auf die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 1928 bezieht, also auf die dem EtatsabschluB folgen- den drei Monate. In diesem einen Vierteljahr sind iiberplanmaBig und auBerplanmaBig ausgegeben worden fiir das AuswartigeAmt 518 000 Mark. Nun hat man - das wurde auch im AusschuB bemangelt - im Auswartigen Amt ein ganz eigenartiges System, das Sie bei keiner anderen Ver- waltung f inden, namlich das System der Vorgriffe; man hat im Jahre 1926 Gelder ausgegeben, die erst im Jahre 1928 angefordert worden sind. Wenn Sie jetzt also fur einen bestimmten Teil im Auswartigen Amt 1 y2 Millionen be- willigen, dann sind in Wirklichkeit nur noch 200 000 Mark da, weil 1 300 000 Mark schon vor zwei Jahren und vor einem Jahre ausgegeben worden sind. Ich habe mir schon die Frage vorgelegt, was denn eigentlich geschehen wird, wenn der Reichstag einmal die Positionen nicht bewilligt, die Gelder aber schon ausgegeben sind. Eine solche Finanzwirtschaft jedenfalls, wie sie im Auswartigen Amt be- trieben wird, ist auf die Dauer nicht moglich. Eine Verwaltung muB doch wissen, was sie in den nachsten Wochen braucht. Es ist deshalb unverstandlich, wie, wenn der Etat am 31. Marz regular abgeschlossen wird, schon 14 Tage spater uberplanmaBige oder auBerplanmaBige Ausgaben verlangt und leider auch be- willigt werden konnen. Der Finanzminister hat doch an sich eine sehr starke Stel- lung, wenn er von ihr Gebrauch machen will. Wird er im Kabinett iiberstimmt, so kann er eine nochmalige Beratung herbeifuhren, und dann kann gegen seinen Willen nur entschieden werden, wenn der Reichskanzler mit der Mehrheit stimmt. Ich weiB nicht, ob das bisher jeweils praktisch in Erscheinung getreten ist. Aber wir miissen dafiir sorgen - und das ist auch der Sinn der Reichshaushaltsordnung und des Reichshaushaltsgesetzes - , daB die StellungdesFinanzmini- s t e r s , der in erster Linie verantwortlich ist und das Geld beschaffen muB, wesentlich gestarkt wird.

Also das Auswartige Amt hat in dem einen Vierteljahr (1. Juli bis 30. Septem- ber 1928) uberplanmaBig und auBerplanmaBig gebraucht 518 803 Reichsmark, das Reichsministerium des Innern 340 000 Reichsmark, das Reichsministerium fiir die besetzten Gebiete 4 550 000 Reichsmark, das Reichsarbeitsministerium 235 000 Reichsmark, das Reichswehrministerium, Heer 126 000 Reichsmark, Marine 228 Reichsmark, das Reichsjustizministerium 47 500 Reichsmark, das Reichsministerium fiir Ernahrung und Landwirtschaft 218 000 Reichsmark, das Reichsverkehrsministerium 6 582 000 Reichsmark, das Reichsfinanzministerium selbst 296 000 Reichsmark, die Allgemeine Finanzverwaltung 486 000 Reichsmark, der Kriegslastenetat - das waren die Entschadigungen fur die Kohlenlieferungen - 9 427 000 Reichsmark. Es ist also in dem einen Quartal uber- planmaBig und auBerplanmaBig ein Betrag von 23 208 827 Reichsmark angefordert nnd ausgegeben worden. Wenn man auch die 9 Millionen abzieht, so bleiben immer noch uber 14 Millionen iibrig.

Wir miissen uns dariiberldar sein: es hat nicht vie] Zweck, wenn wir beim Etat streichen, und kaum, nachdem die Streichungen geschlossen sind und der Etat verabschiedet ist, derartige uberplanmaBige und auBerplanmaBige Anforderungen

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266 Gesetz ttber die Festetellung des deutschen Reichshaushaiteplans.

gestellt werden. Das macht im Jahre ganz enorme Millionenbetrage aus, und am diesen Betrag erhoht sich das schleichende Defizit, das wir leider auch momentan in dem Etat haben, vor dessen Verabschiedung wir stehen. Es muB deshalb un- bedingt verlangt werden - und das geschieht auch im Haushaltsgesetz - , dafi hier ein anderer Modus angewendet wird und solche Ausgaben nur in Fallen der dringendsten Notwendigkeit bewilligt werden.

Wenn Sie die Begriindungen durchlesen, die den Nachweisungen beigegeben sind, so heifit es: entweder muBten die Aemter bei einiger Umsicht schon vorher wissen, was sie in einigen Wochen brauchen, und sie muBten rechtzeitig diese Betrage anfordern, oder sie muBten sie anfordern im Wege eines Nachtragsetats, so unangenehm der Weg eines Nachtragsetats nun einmal ist. Aber so geht es nicht weiter, daB wir den Etat verabschieden und dann die uber- und auBerplan- maBigen Ausgaben einsetzen, von denen wir erst spater Kenntnis erhalten und die das ganze Etatsbild naturgemaB verandern. Das ist ein Zustand, der so nicht bleiben kann.

Sie erinnern sich, daB wir seinerzeit lebhafte Auseinandersetzungen liber den Fall L o h m a n n gehabt haben. Wir haben jetzt in das Etatsgesetz Bestim- mungen hineingebracht, wonach Vertrage, die das Reich mit Sum- men uber eine Million Beichsmark binden, nur noch von dem Chef der Behorde oder seinem standigen Stellvertreter abgeschlossen werden konnen, und zwar auch nur schriftlich. Wir haben doch bei der Lohraann- Sache den Fall gehabt, daB der Mann Millionenverpflichtungen eingegangen war, ohne daB der Reichswehrminister davon eine Ahnung hatte. Die Bank ver- langte selbstverstandlich das Geld, und die Abwicklung der Lohmann-Unter- nehmungen wird uns zweifellos noch eine ganze Menge Geld kosten. Es mussen auch Vertrage, die abgeschlossen werden, dann, wenn sie eine bestimmte Hohe an Mitteln erfordern, dem HaushaltsausschuB vorgelegt werden. Damit wird er- reicht, daB man wenigstens eine bessere und scharfere Kontrolle ausiiben kann, als das bisher moglich war.

Wir freuen uns vor alien Dingen auch daruber - und der AusschuB war sich daruber einig - , daB dieRechnungspriifung sich jatzt ganz anders voll- zieht als fruher. Fruher war es leider so, daB die Rechnungsberichte eigentlich kein Mensch recht angesehen hat. Die haben ein ganz beschauliches Dasein ge- f uhrt und waren in der Regel nicht erledigt, wenn der Reichstag seine Tatigkeit beendet hatte. Jetzt ist nicht nur dafur gesorgt, daB die Rechnungslegung be- schleunigt erfolgt; es ist durch den RechnungsunterausschuB dafur gesorgt, daB die Prufung auBerordentlich rasch und grundlich vorgenommen wird. Auch das wird wesentlich dazu beitragen, daB man bei den Ressorts einsieht, daB mit dem alten System nicht mehr weiterzukommen ist.

Der AuBerordentlicheEtat war immer in den Ausgaben sehr stark belastet, und die ganzen Jahre hindurch sind die Ausgaben des auBerordentlichen Haushalts aus laufenden Mitteln bestritten worden, ein System, das selbstver- standlich von gar keiner Seite gestiitzt werden kann. Jetzt ist vorgesehen, daB an auBerordentlichen Ausgaben nur das geleistet werden kann, was durch Ein- nahmen des auBerordentlichen Haushalts gedeckt ist. Sind keine Einnahmen vor- handen, ist vor allem nicht die Moglichkeit gegeben, die Mittel auf dem Wege der Anleihe zu beschaffen, so durfen auch die Ausgaben nicht gemacht werden. Wir waren zweifellos in die schwierige finanzielle Lage, in der wir uns heute befinden, nicht hineingekommen, wenn man schon fruher daran festgehalten hatte, daB die Ausgaben des auBerordentlichen Haushalts nicht durch Einnahmen des ordent- lichen Haushalts gedeckt werden durfen, sondern, wie es immer der Fall war, ledig- lich auf dem Wege der Anleihe.

Durch das neue Haushaltsgesetz ist weiter dafur gesorgt worden, daB der AnsammlungvonResten ein Riegel vorgeschoben wird. Es ist leider so, daB sich bei den einzelnen Ressorts im Laufe der Zeit groBe Reste angesammelt haben, war doch allein das Reichswehrministerium in der Lage, 41 MUlionen an aufgesammelten Resten abliefern zu konnen, und ich glaube noch nicht daran, daB jetzt dort keine Reste mehr vorhanden sind. GewiB, die Summen, die bewilligt werden, werden bewilligt, damit sie ausgegeben werden konnen. Wenn sie aber

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nicht ausgegeben werden, dann muB mindestens im Etat irgendwo ersichtlich ge- macht werden, da8 noch diese oder jene Reste vorhanden sind. Sonst besteht immer die Gefahr, daB durch eine Aenderung der Zweckbestimmung die Reste eine Verwendung finden, fur die der Reichstag sie nicht bewilligt hat.

Eine weitere neue Bestimmung geht dahin, daB bei den sachlichenAus- gaben die letztenlOProzent nur mit Zustimmung des Reichsministers der Finanzen ausgegeben werden durfen *). Das wird fiir die Kollegen* die sich wenisjer mit den Etatsfragen beschaftigen, vielleicht nicht ohne weiteres verstandlich sein. Ich will mit ein paar Worten sagen, was das bedeutet. Es bedeutet, daB jetzt ein Zustand gesetzlich festgelegt wird, der eigentlich bisher schon bestanden hat, dessen Durchfuhrung aber schwierig war. Bisher war es so, daB das Reichsfinanz- ministerium den Ressorts erklarte, daB von den sachlichen Ausgaben nur 90% ausgegeben werden durfen. Ob das gehalten worden ist, kann ich im Moment nicht feststellen; aber jetzt haben wir zwingend in das Haushaltsgesetz hinein- geschrieben, daB bei der Verausgabung der letzten 10% der Reichsfinanzminister mitwirken muB. Es besteht bei den Aemtern die Auffassung, daB sie das, was ihnen einmal bewilligt worden ist, auch ausgeben mussen, so daB nichts librig- bleibt. So wird mitunter in der letzten Zeit des Etatsjahres alles, was noch da ist, ausgegeben. Wenn aber die letzten 10% nur mit Zustimmung des Reichsministers der Finanzen ausgegeben werden durfen, wenn er die Ausgaben gepruft hat, dann ist damit eine Gewahr gegeben, daB eine unzweckmaBige Verschleuderung von Reichsgeld in den letzten Wochen vor AbschluB des Etatsjahres nicht mehr statt- findet. Wohin der bisherige Zustand gefuhrt hat, darf ich ganz kurz an einem Beispiel darlegen, das ich schon einmal im HaushaltsausschuB angefuhrt habe. Bei der Marine ist einmal der Fall vorgekommen, daB ein FaB Oel iibriggeblieben war. Urn sich nun nicht rechtfertigen zu mussen, weshalb das Oel iibriggeblieben ist, hat man es damals einfach ins Meer geworfen. Diese Geschichte hat seiner- zeit hier im Reichstag groBes Aufsehen erregt. Solche Zustande mussen aufhoren. Und wenn gesagt wurde, daB in Amerika die Beamten einen Sport treiben, der dahin geht, sich in Ersparnissen zu iibertreffen, dann mochte ich wiinschen, daB auch die deutschen Beamten sich diesem Sport widmen und daB sie auf diesem Gebiete ganz gewaltige Fortschritte machen.

Es ist dann die Befurchtung geauBert worden, als ob die Einschrankung in der Verausgabung um 10% auf gesetzlicheLeistungen Bezug hatte. Ich stelle ausdriicklich fest: das, was an gesetzlich en Leistungen, Renten usw. fest- steht, kann von der Kurzung nicht betroffen werden. Das wird selbstverstandlich nach wie vor weitergezahlt.

Die anderen Paragraphen betreffen Beamtenfragen. Darauf brauche ich nicht einzugehen; denn wir haben uns mit den Dingen sehr eingehend befaBt, und das, was im Haushaltsgesetz steht, ist der Niederschlag der Beratungen, die wir Anfang dieses Jahres im HaushaltsausschuB gehabt haben.

*) Von Interesse ist, wie auch das bayerische Finanzgesetz vom 27. Juni 1929 (G. u. VB1. Nr. 14 S. 81) ahnlich wie das Reichsgesetz vom 29. Juni 1929 scharfere Bestimmungen getroffen bat:

§ 41. Die Ausgaben fiir Neil- und Erweiterungsbauten im ordentlichen Staatshaushalte durfen nur mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen vollzogen werden. II. Fiir die letzten 10. v. H. der Mittel fiir sachliche Ausgaben kann nur im Einverst&ndnisse mit dem Staats- ministerium der Finanzen verfligt werden. III. Die sachlichen Ausgaben durfen nur in monatlichen Teilbetragen geleistet werden und Vis des Haushaltsansatzes unter Beriicksichtigung der Bestim- mung in Abs. II im einzelnen Monat nicht tiberschreiten. Abweichungen bediirfen der Zustimmung des St. d. F. IV. Die Bestimmungen in Abs. II und III finden auf Verwaltungsausgaben keine An- wendung, die fiir nach Art und Hohe zwangslaufige Bediirfnisse der Staatsverwaltung bestimmt sind.

§ 5. Die Ausgaben des auBerordentlichen Staatshaushalts durfen erst vollzogen werden, wenn die erforderlichen Anleihemittel beschafft sind oder sonstige Mittel vorlaufig hierfiir zur Verftigung gestellt werden konnen.

§ 6. Ueberschreitungen der Ansatze ftir Ausgaben, die nicht nach Anfall zahlbar sind, sind unzulassig. Soweit solche wegen eines unabweisbaren Bediirfnisses nicht zu umgehen sind, bediirfen sie der vorherigen Zustimmung des Staatsm. d. F. und sind regelmaCig von dem Vorhandensein einer entsprechenden Deckung abhangig zu machen.

§ 7. Beamte, die den Vorschriften in den §§5 und 6 zuwiderhandeln, sind dem Staate gegen- iiber personh'ch haftbar.

Das preuliische Gesetz vom 31. Mai 1929 iiber die Feststellung des Haushaltsplans fiir das Rechnungsjahr 1929 enthalt im § 2 die Bestimmung, daB iiber die letzten 10. v. H. der sachlichen Ausgaben nur im Einverst&ndnisse mit dem Finanzminister verfiigt werden diirfe.

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268 Gesetz iiber die Feststellung des deutschen Reichshaushaltsplans.

Ich glaube, damit das Wesentliche von dem berichtet zu haben, was iiber das Haushaltsgesetz zu sagen ist. Vielleicht darf ich das eine noch einschalten, daB fur die Reichswehr insofern eine Ausnahme getroffen wurde, als dort keine Stellen wegfallen. Das Heer ist durch den Vertrag von Versailles an seine 4000 Beamten gebunden. Die Leute haben dort keine Vorruckungsmoglich- keit. Dem Finanzminister wird die Moglichkeit gegeben, da eine Ausnahme ein- treten zu lassen.

Im Herbst werden wir dann die Novelle zur Haushaltsordnung verhandeln. Sie wird allmahlich so ausgebildet, daB sie tatsachlich ein Handbuch fur die ganze Verwaltung sein wird. Wir sind fest iiberzeugt, daB wir auf diese Weise allmahlich eine peinliche Ordnung in die Haushaltsgebarung hineinbringen, und das haben wir niemals notwendiger gebraucht als in den jetzigen schweren Zeiten. Ich muB Ihnen empfehlen, das Haushaltsgesetz in der Fassung, wie es der Haushaltsaus- schuB beschlossen hat, anzunehmen 1).

M Siehe Note 1 S. 267.

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