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Forderungseinzug und Vollstreckung in der Schweiz – Kein ... › uploads › media ›...

Date post: 07-Jul-2020
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CH-D Wirtschaft 10/2012 19 Forderungseinzug und Vollstreckung in der Schweiz – Kein Buch mit sieben Siegeln! Arnd Ulrich Kröger Rechtsanwalt Partner Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte AG Alpenquai 28a 6005 Luzern Tel. +41 41 417 10 70 [email protected] www.krlaw.ch Arnd Ulrich Kröger Sie haben eine unbestrittene Forderung gegen einen Schuldner in der Schweiz. Die Zahlungsfrist ist überschritten, die Forderung wurde ergebnislos und unter Androhung rechtlicher Schritte ange- mahnt. Der Schuldner muss, aber will oder kann nicht zahlen. Jetzt stehen Sie vor der Frage: Wie kann die Forderung in der Schweiz eingetrieben werden und welche Kosten sind damit verbunden? Der Beitrag liefert eine Übersicht über die möglichen Inkasso- und Zwangsvoll- streckungsmassnahmen in der Schweiz sowie die anfallenden Kosten. Der Schwerpunkt liegt auf dem Einzug unbe- strittener Forderungen, der ordentliche Prozess ist nur am Rande Gegenstand der Betrachtung. Der erste Schritt: Wer kann helfen? Zahlt der in der Schweiz wohnende Schuldner nicht, führt der erste Schritt des deutschen Gläubigers in aller Re- gel zu einem – deutschen – Anwalt. Hat dieser Kenntnisse im Schweizer Recht, kann er Ihnen unmittelbar, quasi vor Ort, weiterhelfen. Der Regelfall ist dies aller- dings nicht. Ihr Anwalt in Deutschland wird sich seines Netzwerks bedienen und einen Kollegen in der Schweiz für Sie beauftragen. Hier gilt es zu berück- sichtigen, dass dieses Vorgehen zusätz- liche Kosten (zwei Anwälte) auslöst, die regelmässig nicht erstattungsfähig sind, also vom Schuldner nicht übernommen werden müssen. Grund hierfür ist eine andere gesetzliche Verzugskostenre- gelung in der Schweiz. Der Vorteil ist allerdings, dass Ihr deutscher Anwalt die Abwicklung des Falles übernimmt. Sie müssen sich um die Angelegenheit vorerst nicht mehr kümmern. Das ändert sich nur, wenn ein Prozess erforderlich wird. Eine andere Möglichkeit ist die Beauftragung eines Inkassounter- nehmens in Deutschland. Die für das Auslandsinkasso anfallenden Kosten sind jedoch erfahrungsgemäss sehr hoch. Vielfach wird der Fall durch das Inkassounternehmen an Partnerunter- nehmen oder ausländische Anwälte weitergegeben. Dies verursacht zu- sätzliche, meist intransparente Kosten und teilweise nicht unbeträchtlichem Zeitverlust. Die Alternative zum deutschen An- walt ist die direkte Beauftragung eines Anwalts in der Schweiz oder eine An- frage bei der deutsch-schweizerischen Handelskammer. Die Kammer hat einen eigenen Inkassodienst und verfügt über ein Netzwerk von Schweizer Anwälten, die erforderlichenfalls hinzugezogen werden. Über das Verfahren und die Konditionen informiert Sie ein kostenlo- ses Merkblatt, das über die Homepage der Handelskammer bezogen werden kann. Die Betreibung: Das amtliche Mahnverfahren der Schweiz Unabhängig davon, wer das Verfahren für Sie führt und unabhängig davon, ob bereits ein Titel über die Forderung exis- tiert, ist der nächste Schritt regelmässig die Einleitung des Betreibungsverfah- rens in der Schweiz. Dieses Verfahren ist in Ablauf und Bedeutung dem gericht- lichen Mahnverfahren in Deutschland vergleichbar. Das für den Schuldner an dessen Wohnsitz zuständige Betrei- bungsamt erlässt einen Zahlungsbefehl (Mahnbescheid). Erhebt der Schuldner keinen Rechtsvorschlag (Widerspruch), kann die Fortsetzung der Betreibung (Zwangsvollstreckung) verlangt werden. Am Ende des Verfahrens steht die frei- willige Zahlung des Schuldners oder die Zahlung im Rahmen der Zwangsvollstre- ckung. Vollstreckungsbehörde ist das Betreibungs- und Konkursamt. Kann der Schuldner nicht zahlen, erfolgt bei Privatpersonen die Pfändung von Ver- mögensgegenständen. Richtet sich die Forderung gegen ein zahlungsunfähiges Unternehmen, wird diesem der Kon- kurs angedroht und der Gläubiger kann das Konkursbegehren (Insolvenzantrag) stellen. Da die Einleitung der Betreibung mit unangenehmen Konsequenzen für den Betriebenen verbunden ist – über alle Betreibungen wird ein Register geführt, das gegen Interessennachweis von je- dermann eingesehen werden kann – ist das Verfahren vorher anzudrohen. Der Schuldner wird deshalb vor Einleitung der Betreibung unter ausdrücklicher Androhung dieses Schrittes letztma- lig gemahnt. Bereits aus diesem Grund empfiehlt es sich, das Verfahren in der Schweiz durch einen dort ansässigen Spezialisten führen zu lassen. Das hat einen zusätzlichen, oft un- terschätzten Vorteil: Die «Grenzab-
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CH-D Wirtschaft 10/2012 19

Forderungseinzug und Vollstreckung in der Schweiz – Kein Buch mit sieben Siegeln!

Arnd Ulrich KrögerRechtsanwalt

PartnerKaufmann Rüedi Rechtsanwälte AG

Alpenquai 28a6005 Luzern

Tel. +41 41 417 10 [email protected]

www.krlaw.ch

Arnd Ulrich Kröger

Sie haben eine unbestrittene Forderung gegen einen Schuldner in der Schweiz. Die Zahlungsfrist ist überschritten, die Forderung wurde ergebnislos und unter Androhung rechtlicher Schritte ange-mahnt. Der Schuldner muss, aber will oder kann nicht zahlen. Jetzt stehen Sie vor der Frage: Wie kann die Forderung in der Schweiz eingetrieben werden und welche Kosten sind damit verbunden?

Der Beitrag liefert eine Übersicht über die möglichen Inkasso- und Zwangsvoll-streckungsmassnahmen in der Schweiz sowie die anfallenden Kosten. Der Schwerpunkt liegt auf dem Einzug unbe-strittener Forderungen, der ordentliche Prozess ist nur am Rande Gegenstand der Betrachtung.

Der erste Schritt: Wer kann helfen?

Zahlt der in der Schweiz wohnende Schuldner nicht, führt der erste Schritt

des deutschen Gläubigers in aller Re-gel zu einem – deutschen – Anwalt. Hat dieser Kenntnisse im Schweizer Recht, kann er Ihnen unmittelbar, quasi vor Ort, weiterhelfen. Der Regelfall ist dies aller-dings nicht. Ihr Anwalt in Deutschland wird sich seines Netzwerks bedienen und einen Kollegen in der Schweiz für Sie beauftragen. Hier gilt es zu berück-sichtigen, dass dieses Vorgehen zusätz-liche Kosten (zwei Anwälte) auslöst, die regelmässig nicht erstattungsfähig sind, also vom Schuldner nicht übernommen werden müssen. Grund hierfür ist eine andere gesetzliche Verzugskostenre-gelung in der Schweiz. Der Vorteil ist allerdings, dass Ihr deutscher Anwalt die Abwicklung des Falles übernimmt. Sie müssen sich um die Angelegenheit vorerst nicht mehr kümmern. Das ändert sich nur, wenn ein Prozess erforderlich wird.

Eine andere Möglichkeit ist die Beauftragung eines Inkassounter-nehmens in Deutschland. Die für das Auslands inkasso anfallenden Kosten sind jedoch erfahrungsgemäss sehr hoch. Vielfach wird der Fall durch das Inkassounternehmen an Partnerunter-nehmen oder ausländische Anwälte weitergegeben. Dies verursacht zu-sätzliche, meist intransparente Kosten und teilweise nicht unbeträchtlichem Zeitverlust.

Die Alternative zum deutschen An-walt ist die direkte Beauftragung eines Anwalts in der Schweiz oder eine An-frage bei der deutsch-schweizerischen Handelskammer. Die Kammer hat einen eigenen Inkassodienst und verfügt über ein Netzwerk von Schweizer Anwälten, die erforderlichenfalls hinzugezogen werden. Über das Verfahren und die Konditionen informiert Sie ein kostenlo-ses Merkblatt, das über die Homepage der Handelskammer bezogen werden kann.

Die Betreibung: Das amtliche Mahnverfahren der Schweiz

Unabhängig davon, wer das Verfahren für Sie führt und unabhängig davon, ob bereits ein Titel über die Forderung exis-tiert, ist der nächste Schritt regelmässig die Einleitung des Betreibungsverfah-rens in der Schweiz. Dieses Verfahren ist in Ablauf und Bedeutung dem gericht-lichen Mahnverfahren in Deutschland vergleichbar. Das für den Schuldner an dessen Wohnsitz zuständige Betrei-bungsamt erlässt einen Zahlungsbefehl (Mahnbescheid). Erhebt der Schuldner keinen Rechtsvorschlag (Widerspruch), kann die Fortsetzung der Betreibung (Zwangsvollstreckung) verlangt werden. Am Ende des Verfahrens steht die frei-willige Zahlung des Schuldners oder die Zahlung im Rahmen der Zwangsvollstre-ckung. Vollstreckungsbehörde ist das Betreibungs- und Konkursamt. Kann der Schuldner nicht zahlen, erfolgt bei Privatpersonen die Pfändung von Ver-mögensgegenständen. Richtet sich die Forderung gegen ein zahlungsunfähiges Unternehmen, wird diesem der Kon-kurs angedroht und der Gläubiger kann das Konkursbegehren (Insolvenzantrag) stellen.

Da die Einleitung der Betreibung mit unangenehmen Konsequenzen für den Betriebenen verbunden ist – über alle Betreibungen wird ein Register geführt, das gegen Interessennachweis von je-dermann eingesehen werden kann – ist das Verfahren vorher anzudrohen. Der Schuldner wird deshalb vor Einleitung der Betreibung unter ausdrücklicher Androhung dieses Schrittes letztma-lig gemahnt. Bereits aus diesem Grund empfiehlt es sich, das Verfahren in der Schweiz durch einen dort ansässigen Spezialisten führen zu lassen.

Das hat einen zusätzlichen, oft un-terschätzten Vorteil: Die «Grenzab-

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schreckung» entfällt. Viele Schuldner glauben nicht, dass ein deutscher Gläubiger die Kosten und Mühen ei-nes Auslandsinkassos oder eines Ge-richtsverfahrens in der Schweiz auf sich nimmt und warten zunächst einfach ab. Mahnschreiben aus Deutschland wer-den vielfach ignoriert, selbst wenn sie von Anwälten stammen. Der Schuldner sucht sprichwörtlich «Schutz hinter der Grenze». Bekräftigt allerdings der deut-sche Gläubiger seine Entschlossenheit durch die Einschaltung eines Schweizer Anwalts oder Inkassodienstes, ist diese psychologische Grenze überwunden. Der Verfasser kann aus Erfahrung be-richten, dass vielfach eine anwaltliche Zahlungsaufforderung mit Betreibungs-androhung durch einen inländischen Anwalt oder Inkassodienst die Blocka-dehaltung des Schuldners beseitigt oder zumindest «Bewegung» in das Verfahren gebracht hat.

Die aussergerichtlichen Kosten des Anwalts oder eines Inkassodienstes sind – im Gegensatz zur deutschen Verzugs-kostenregelung – nicht erstattungsfähig. Sie fallen dafür in aller Regel wesentlich niedriger aus als der Kosten- und Zeit-aufwand des deutschen Gläubigers für eigene Inkassobemühungen. Diese en-den früher oder später ohnehin regel-mässig in der Inanspruchnahme profes-sioneller Unterstützung in der Schweiz – auch das lehrt die Praxis.

Das Betreibungsverfahren ist schnell und kostengünstig. Wird die Forderung nicht bestritten und zahlt der Schuld-ner nach Zustellung des Zahlungsbe-fehls, fallen für eine Forderung von CHF 10‘000.00 Verfahrens- und Anwaltskos-ten in der Schweiz in Höhe von etwa CHF 400.00 an. Die Anwaltskosten sind in diesem Fall von Ihnen zu tragen, die Kosten des Betreibungsamts muss der Schuldner übernehmen.

Das Rechtsöffnungsverfahren: Der kurze Prozess

Bestreitet der Schuldner den betrie-benen Anspruch durch seinen Rechts-vorschlag (Widerspruch), muss des-sen Sperrwirkung gerichtlich beseitigt werden. Dies geschieht entweder im ordentlichen Verfahren (Zivilprozess) oder im sogenannten Rechtsöffnungs-verfahren. Welches Verfahren sich empfiehlt hängt davon ab, ob und in welcher Urkunde Ihre Forderung aus-gewiesen ist:

Deutsche Urteile, Vollstreckungs-bescheide, gerichtliche Vergleiche, Kostenfestsetzungsbeschlüsse und

andere vollstreckbare öffentliche Ur-kunden können aufgrund des Lugano-Übereinkommens auch in der Schweiz vollstreckt werden. Voraussetzung ist eine Bescheinigung des Gerichts nach Art. 54 / 58 der Verordnung betreffend gerichtliche Entscheidungen und Pro-zessvergleiche (EuGVVO). Diese Be-scheinigung stellt das Gericht aus, das den Titel erlassen hat. Der Titel muss dann in der Schweiz lediglich noch für vollstreckbar erklärt werden. Das hierzu erforderliche Verfahren (Exe-quaturverfahren) kann isoliert oder als Bestandteil eines anderen Verfahrens, zum Beispiel in einem Arrestverfahren zur vorläufigen Sicherung der Forde-rung (vorläufiges Zahlungsverbot) be-trieben werden.

Besteht bereits ein gerichtlicher Titel oder wurde die Forderung vom Schuld-ner schriftlich anerkannt, kann in einem vereinfachten Gerichtsverfahren die so-genannte Rechtsöffnung erteilt werden. Aus dem Urteil (Rechtsöffnungsent-scheid) wird anschliessend die Betrei-bung fortgesetzt, also vollstreckt. Das Rechtsöffnungsverfahren ist summa-risch: Der Sachverhalt ist lediglich zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft zu machen, beispielsweise durch Ur-kunden. Es findet im Gegensatz zum ordentlichen Verfahren keine Schlich-tungsverhandlung statt, ein Einzelrich-ter entscheidet im Regelfall ohne münd-liche Verhandlung und der Zeugen- oder Gutachtenbeweis ist ausgeschlossen. Das Rechtsöffnungsverfahren hat in der deutschen Prozesslandschaft kein Pendant und bietet den Vorteil, dass es sehr schnell und im Verhältnis zum ordentlichen Zivilprozess wesentlich kostengünstiger ist. Ausserdem wer-

den die Parteirollen quasi vertauscht: Will der Schuldner trotz eines gegen ihn aufgrund der vorgelegten Urkunden ergangenen Rechtsöffnungsentschei-des das Nichtbestehen der Forderung beweisen, muss jetzt er anstelle des Gläubigers selbst ein (ordentliches) Gerichtsverfahren einleiten und hierfür die – im Vergleich zu Deutschland we-sentlich höheren – Gerichtskosten vor-schiessen.

Hinzu kommen die – in der Schweiz nach Stundenaufwand berechneten – Anwaltskosten. Für ein Standard-Rechtsöffnungsverfahren sind bei einem Durchschnitts-Stundenhonorar von CHF 300.00 Anwaltskosten in Höhe von etwa CHF 1‘000.00 anzusetzen. Diese Kos-ten sind wie die Gerichtskosten vom Schuldner zu erstatten.

Der ordentliche Prozess: Der Ausnahmefall

Fehlt ein gerichtlicher Titel oder eine ver-gleichbare Urkunde oder wird die For-derung nachhaltig bestritten, muss im ordentlichen Prozess geklagt werden. Das Verfahren ist mit dem deutschen Zivilprozess vergleichbar, zwingend vor-geschaltet ist bis auf wenige Ausnah-mefälle der Schlichtungsversuch vor dem Friedensrichter. Allerdings sind die Anwalts- und Gerichtskosten im ordent-lichen Verfahren in der Schweiz wesent-lich höher als in Deutschland. Da dieser Artikel den Standard-Inkassofall, also den Fall behandelt, dass der Schuldner weiss, dass er zahlen muss, dies aber nicht will oder kann, soll auf den ordent-lichen Prozess nicht näher eingegangen werden.

Die Gerichtskosten des Rechtsöffnungsverfahrens sind streitwertabhängig:

Streitwert Gerichtskosten

bis CHF 1‘000.00 CHF 40.00 – 150.00

über CHF 1‘000.00 – 10‘000.00 CHF 50.00 – 300.00

über CHF 10‘000.00 – 100‘000.00 CHF 60.00 – 500.00

über CHF 100‘000.00 – 1‘000 000.00 CHF 70.00 – 1‘000.00

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20. November 201211.00 – 12.30 Uhr in Halle 2.2 Messe Basel mit anschliessendem Stehempfang

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Die vorläufige Sicherstellung der Forderung: Mit Überraschungseffekt

Der Gläubiger kann seine Forderung pa-rallel zu einem laufenden Betreibungs-verfahren sichern. Hierzu dient das so-genannte Arrestverfahren. Der Arrest blockiert die von seiner Wirkung erfass-ten Vermögenswerte des Schuldners, zum Beispiel Bankkonten, Forderungen, Beteiligungen, Warenlager. Der Schuld-ner kann nicht mehr über die beschlag-nahmten Konten oder Gegenstände ver-fügen.

Bis zur Reform des Schuldbetrei-bungs- und Konkursgesetzes, also des schweizerischen Zwangsvollstre-ckungsrechts, war der Arrest an beson-dere Voraussetzungen wie beispielswei-se das Fehlen eines festen Wohnsitzes des Schuldners, Fluchtgefahr oder die Gefahr der Vermögensbeseitigung ge-koppelt. Neu ist das Vorhandensein einer titulierten oder in einer öffent-lichen Urkunde ausgewiesenen For-derung ausreichend, um das Schuld-nervermögen mit Arrest belegen, also vorläufig beschlagnahmen zu können.

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Ein Gefährdungstatbestand ist nicht zusätzlich erforderlich. Diese Regelung gilt auch für ausländische Urteile (so-genannte Lugano-Urteile) oder diesen gleichgestellte Vollstreckungstitel. Liegt kein solcher Titel vor, müssen weiterhin die erwähnten Voraussetzungen für die Ausstellung des Arrestbefehls vorlie-gen.

Das Arrestverfahren eröffnet dem Gläubiger sehr effiziente Möglichkeiten zur Druckausübung auf den Schuldner. Das Verfahren ist einseitig, der Schuld-ner wird vor Erlass des Arrestbefehls nicht angehört. Das Verfahren hat eine erhebliche Überraschungswirkung und bringt erfahrungsgemäss schnell «Be-wegung» in alle Forderungsangelegen-heiten. Die Kosten sind vom Gläubiger vorzuschiessen und vom Schuldner zu übernehmen.

Fazit

Inkasso und Vollstreckung in der Schweiz sind im Gegensatz zu vergleichbaren Massnahmen in anderen Ländern we-

der unkalkulierbar noch teuer. Deutsche Gläubiger sollten sich aus Scheu vor Aufwand und Kosten deshalb nicht da-von abhalten lassen, ihre Ansprüche in der Schweiz einzuziehen. Insbesondere der Arrest führt aufgrund seines Über-raschungs- und Druckeffekts schnell und kostengünstig zum Ziel, vor allem für in Deutschland bereits titulierte For-derungen.

Empfehlenswert ist die Konsultation eines in der Schweiz ansässigen und entsprechend spezialisierten Anwalts oder des Inkassodienstes der Handels-kammer. Beide unterstützen Sie profes-sionell bei der landesweiten Realisierung Ihrer Ansprüche oder helfen Ihnen bei Vergleichs- und Ratenzahlungsverhand-lungen mit dem Schuldner. Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten des Schuldners, sofern dieser nicht sofort zahlt. Zwar sind in der Schweiz im Ge-gensatz zu Deutschland die Kosten der aussergerichtlichen Tätigkeit des An-walts nicht erstattungsfähig: Aber die-se Kosten sind im Regelfall gering und, wenn der Schuldner zahlt, ist das Ziel erreicht!

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