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FFH-Verträglichkeitsprüfung (Vorprüfung) gemäß § 34 Abs. · PDF...

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FFH-Verträglichkeitsprüfung (Vorprüfung) gemäß § 34 Abs. 1 BNatSchG zum Windpark „Hollerath-Daubenscheider Wegin der Gemeinde Hellenthal/Eifel (Kreis Euskirchen)
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FFH-Verträglichkeitsprüfung

(Vorprüfung)

gemäß § 34 Abs. 1 BNatSchG

zum

Windpark „Hollerath-Daubenscheider

Weg“

in der Gemeinde Hellenthal/Eifel

(Kreis Euskirchen)

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FFH-Verträglichkeitsprüfung (Vorprüfung) gemäß § 34 Abs. 1 BNatSchG zum Windpark „Hollerath-Daubenscheider Weg“ in der

Gemeinde Hellenthal/Eifel (Kreis Euskirchen

HKR Landschaftsarchitekten August 2014 2

Auftraggeber:

wpd onshore GmbH & Co. KG

Projektentwicklung Nordrhein-

Westfalen

Benzenbergstraßee 2

D-40219 Düsseldorf

Auftragnehmer: HKR Landschaftsarchitekten

Umwelt ▪ Stadt ▪ Land

Rehwinkel 15

D-51580 Reichshof

Telefon: 02297 / 9008-20

Fax: 02297 / 9008-29

E-Mail: [email protected]

www.hkr-landschaftsarchitekten.de

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FFH-Verträglichkeitsprüfung (Vorprüfung) gemäß § 34 Abs. 1 BNatSchG zum Windpark „Hollerath-Daubenscheider Weg“ in der

Gemeinde Hellenthal/Eifel (Kreis Euskirchen

HKR Landschaftsarchitekten August 2014 3

Inhaltsverzeichnis

1. ANLASS UND AUFGABENSTELLUNG .........................................................................4

2. GRUNDLAGEN ..............................................................................................................6

3. RELEVANTE FFH- UND EU-VOGELSCHUTZGEBIETE ................................................7

3.1 FFH-Gebiet DE-5403-301 „Perlenbach-Fuhrtsbachtal“ ....................................................8

3.2 FFH-Gebiet DE-5504-303 „Dedenborn, Talaue des Püngel-,

Wüstenbaches und Erkensruhroberlauf“……………………………………………………………8

3.3 FFH-Gebiet DE-5404-303 „Oleftal“ ..................................................................................8

3.4 FFH-/EU Vogelschutzgebiet BE-33039C0 „Vallee de l‘Olefbach“ ....................................8

3.5 FFH-/-EU-Vogelschutzgebiet BE-33038A0 „Schwalmtal“ .................................................8

4. PROJEKTBESCHREIBUNG UND -AUSWIRKUNGEN ..................................................9

5. FFH-VORPRÜFUNG / BETROFFENHEITSANALYSE ................................................. 12

6. SUMMATIONSEFFEKTE AUFGRUND RELEVANZ ANDERER PLÄNE UND

PROJEKTE ................................................................................................................... 17

7. FAZIT ............................................................................................................................ 23

8. LITERATUR UND QUELLEN ....................................................................................... 24

Abbildungsverzeichnis Abb. 1:

Lage des Projektgebietes im Raum……………………………………………………. 4

Abb. 2: Lage der FFH- bzw. EU-Vogelschutzgebiete…………………………………………. 5

Abb. 3: Lage der geplanten Windkraftanlagen im Bereich Hollerath-Dabuenscheider Weg...9

Tabellenverzeichnis

Tab. 1:

Baubedingte Wirkfaktoren von Windkraftanlagen…………………………………..... 11

Tab. 2:

Anlagebedingte Wirkfaktoren von Windkraftanlagen…………………………………. 11

Tab. 3:

Betriebsbedingte Wirkfaktoren von Windkraftanlagen……………………………….. 11

Anhang Gebietsbeschreibungen der in Kap. 3 aufgeführten FFH- bzw. EU-Vogelschutzgebiete……. 27

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FFH-Verträglichkeitsprüfung (Vorprüfung) gemäß § 34 Abs. 1 BNatSchG zum Windpark „Hollerath-Daubenscheider Weg“ in der

Gemeinde Hellenthal/Eifel (Kreis Euskirchen

HKR Landschaftsarchitekten August 2014 4

1. ANLASS UND AUFGABENSTELLUNG

Anlass der vorliegenden FFH-Verträglichkeitsprüfung (Vorprüfung) ist die geplante Errich-

tung von maximal 17 Windkraftanlagen der neuesten Generation der 3 MW-Klasse mit Ge-

samthöhen von max. ca. 200 m in der geplanten Windkraftkonzentrationszone „Hollerath-

Daubenscheider Weg“ in der Gemeinde Hellenthal/Eifel. Diese Konzentrationszone wurde im

Rahmen der Windenergie-Potenzialanalyse für das Gebiet der Gemeinde Hellenthal als eine

geeignete Potenzialfläche ermittelt (vgl. HKR LANDSCHAFTSARCHITEKTEN 2014).

Es ist vorgesehen, diese Potenzialfläche im Rahmen der 35. Änderung des Flächennut-

zungsplanes der Gemeinde Hellenthal - Teilflächennutzungsplan Windkraft als Konzentrati-

onszone für die Windenergienutzung darzustellen. Hierzu wurde der Aufstellungsbeschluss

zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes im Jahr 2013 gefasst und der erste Verfah-

rensschritt nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung) bereits durchge-

führt.

Die Lage der geplanten Konzentrationszone „Hollerath-Daubenscheider Weg“ ist in Abbil-

dung 1 dargestellt. Im Umkreis von ca. 3.000 m um diese geplante Windkraftkonzentrations-

zone sind mehrere FFH- und EU-Vogelschutzgebiete ausgewiesen. Nördlich des Projektge-

bietes liegen die beiden FFH-Gebiete DE-5403-301 „Perlenbach-Fuhrtsbachtal“ und DE-

5504-303 „Dedenborn, Talaue des Püngel-, Wüstenbaches und Erkensruhroberlauf“.

So dass in einer FFH-Vorprüfung (Screening) die Möglichkeit des Eintritts von erheblichen

Beeinträchtigungen des o.g. FFH-Gebietes bzw. seiner Erhaltungsziele abgeschätzt werden

soll. Es wird untersucht, ob durch das geplante Vorhaben erhebliche Beeinträchtigungen des

FFH-Gebiets entstehen können. Dies hätte zur Folge, dass eine FFH-Verträglichkeitsprüfung

durchgeführt werden müsste. Desweiteren wäre zu prüfen, inwieweit erhebliche Beeinträch-

tigungen des FFH-Gebietes DE-5605-302 „Gewässersystem der Ahr“ in seinen für die Erhal-

tungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu erwarten sind.

Die FFH-Verträglichkeitsprüfung bzw. FFH-Verträglichkeitsuntersuchung (FFH-VU), beide

Begriffe sind synonym zu verwenden, einschließlich der FFH-Vorprüfung wird in NRW durch

den § 48d Landschaftsgesetz (LG) sowie einen entsprechenden Leitfaden (Sporbeck, Gal-

hoff & Ludwig 2002) und die „Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschrif-

ten zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 79/409/EWG (Vogelschutz-

RL)“ vom 26.04.2000 (VV-FFH) geregelt. Die FFH-VU bedeutet, dass für o.g. Pläne und Pro-

jekte zu untersuchen ist, ob und welche erheblichen Beeinträchtigungen sich hierdurch für

die vorkommenden FFH-Arten und FFH-Lebensraumtypen ergeben könnten.

Das Planungsbüro hellmann + kunze reichshof, wurde von der Gemeinde Blankenheim be-

auftragt, für das geplante Vorhaben eine FFH-Vorprüfung gemäß § 34 Abs. 1 BNatSchG

durchzuführen.

Abb. 1: Lage des Projektgebietes im Raum (Quelle: Google earth, Zugriff 29.08.2014))

Geplanter Windpark „Hollerath-Daubenscheider Weg

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Westlich des Projektgebietes erstreckt sich auf deutscher Seite das FFH-Gebiet DE-5404-

303 „Oleftal“. Auf belgischer Seite grenzen westlich und nordwestlich die großflächigen FFH-

Gebiete BE-33039C0 „Vallee de l‘Olefbach“ und BE-33038A0 „Schwalmtal“ an, die jeweils

auch als EU-Vogelschutzgebiete ausgewiesen sind. Die Lage der FFH- bzw. EU-

Vogelschutzgebiete ist in Abb. 2 dargestellt.

Abb. 2: Lage der FFH- bzw. EU-Vogelschutzgebiete

Die Mindestabstände zu den FFH- bzw. EU-Vogelschutzgebieten betragen: DE-5403-301 „Perlenbach-Fuhrtsbachtal“ ca. 2.100 m

DE-5504-303 „Dedenborn, Talaue des Püngel-

Wüstenbaches und Erkensruhroberlauf“

ca. 2.900 m

DE-5404-303 „Oleftal“ ca. 300 m

BE-33039C0 „Vallee de l‘Olefbach“ ca. 300 m

BE-33038A0 „Schwalmtal“ ca. 2.700 m

Aufgrund der räumlich benachbarten Lage zu den FFH- bzw. EU-Vogelschutzgebieten, ins-

besondere zu den beiden Gebieten DE-5404-303 „Oleftal“ und BE-33039C0 „Vallee de

l‘Olefbach“ (vgl. Abb. 2) ist zu klären, ob die Planung bzw. das Vorhaben dazu führen könn-

te, dass die Gebiete einzeln oder im Zusammenwirkern mit anderen Projekten oder Plänen

erheblich beeinträchtigt werden könnten (Artikel 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG, Fauna-

Flora-Habitat-Richtlinie, im Folgenden FFH-RL).

DE-5404-303

DE-5403-301

DE-5504-303

BE-33039C0

BE-33038A0

Projektgebiet

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2. GRUNDLAGEN

Gesetzliche Grundlagen

Der Artikel 6 Abs. 3 der FFH-RL regelt die Prüfung eines Plans oder eines Vorhabens auf

Verträglichkeit mit den festgelegten Erhaltungszielen der betroffenen Gebiete. Demnach ist

die Verträglichkeit eines Plans oder Vorhabens mit den Erhaltungszielen von Gebieten, die

gemäß der Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG, EU-VRL) oder der Richtlinie zur Erhaltung

der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (92/43/EWG, FFH-

RL) geschützt sind, zu prüfen. Hierbei ist das Vorhaben einzeln oder im Zusammenwirken

mit anderen Plänen oder Vorhaben zu beurteilen.

Die Prüfung auf Verträglichkeit soll die Entscheidung über die Vereinbarkeit des Vorhabens

mit dem Schutzziel und -grund (Erhaltungsziele) eines Gebiets vorbereiten und ermöglichen.

Dabei spielt es keine Rolle, ob das jeweilige Vorhaben innerhalb oder außerhalb eines Natu-

ra 2000-Gebiets angesiedelt ist. Darüber hinaus sind auch eventuelle Fernwirkungen mit zu

berücksichtigen. Die ernsthaft in Betracht kommende Möglichkeit oder die Vermutung erheb-

licher Beeinträchtigungen genügt, um die Pflicht zur Durchführung einer Prüfung auszulösen.

Die Beeinträchtigungen sind dabei im Hinblick auf jedes einzelne Natura 2000-Gebiet zu

prognostizieren. Insofern ist grundsätzlich das gesamte Gebiet zu betrachten. Unter Um-

ständen kann ab aber ausreichend sein, die Untersuchungen auf einen Teil oder Teile des

Gebiets zu beschränken, da z.B. nur begrenzte Wirkfaktoren absehbar oder nur bestimmte

Gebietsteile betroffen sind.

Die Umsetzung der FFH-RL in deutsches Recht erfolgte durch die §§ 31 bis 34 des Bun-

desnaturschutzgesetzes (BNatSchG).

Aufgabenstellung und Prüfumfang

In der vorliegenden Vorprüfung wird überschlägig geprüft, ob das Vorhaben mit den Erhal-

tungszielen der benachbart gelegenen FFH- bzw. EU-Vogelschutzgebiete verträglich ist. Die

FFH-Vorprüfung hat auch die Frage zu beantworten, ob die Durchführung einer FFH-

Verträglichkeitsprüfung erforderlich ist oder nicht. Ergibt die Vorprüfung, dass das Projekt zu

Beeinträchtigungen eines, mehrerer oder aller o.a. Gebiete in seinen für die Erhaltungsziele

oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist eine FFH-

Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG durchzuführen.

Die Maßstäbe für die Verträglichkeit und damit den Prüfungsumfang des Projekts ergeben

sich aus den besonderen Erhaltungszielen und dem Schutzzweck für das jeweilige Natura

2000-Gebiet. Für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgebliche Bestandteile eines

Natura 2000-Gebiets sind:

a) bei FFH-Gebieten:

signifikante Vorkommen von FFH-lebensraumtypen des Anhangs II FFH-RL (einschl. der

charakteristischen Arten) sowie von FFH-Arten des Anhangs II der FFH-RL. Das MKUNLV &

LANUV (2013) führen hierzu aus:

„Unter den FFH-Anhang II-Arten sind in Nordrhein-Westfalen keine windkraftempfindlichen

Arten bekannt. Daher kommen in FFH-Gebieten allenfalls die charakteristischen Arten von

FFH-Anhang I-Lebensräumen als Prüfgegenstand einer FFH-VP bezüglich der windkraftre-

levanten Sachverhalte in Frage. Allerdings ist derzeit noch nicht abschließend geklärt, wel-

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che Arten in den verschiedenen Lebensraumtypen überhaupt als charakteristische Arten

gelten. Unabhängig davon, werden alle windkraftempfindlichen Arten ohnehin über die Ar-

tenschutzprüfung geprüft. Sofern im Zusammenhang mit betriebsbedingten Auswirkungen

von Windkraftanlagen der Eintritt der Verbotstatbestände sicher ausgeschlossen werden

kann, ist im Sinne eines Analogieschlusses davon auszugehen, dass diesbezüglich keine

indirekte erhebliche Beeinträchtigung von Lebensraumtypen möglich ist. Daher kann außer-

halb des Regelabstandes von 300 m zu FFH-Gebieten bezüglich betriebsbedingter Auswir-

kungen auf windkraftempfindliche charakteristische Arten von FFH-Lebensraumtypen im

Regelfall auf eine FFH-VP verzichtet werden.“

b) bei Vogelschutzgebieten

signifikante Vorkommen von Vogelarten des Anhangs I V-RL bzw. nach Art. 4 Abs. 2 V-RL.

Zur Beurteilung, ob das Vorhaben ein Erhaltungsziel erheblich beeinträchtigt, wären absolute

Erheblichkeitsschwellen zwar wünschenswert, sind aber im schwer zu ermitteln und passen

auch nicht immer für den konkreten Einzelfall.

Die vorliegende Vorprüfung orientiert sich an den fachlichen Hinweisen zur Erfordernis einer

FFH-Verträglichkeitsprüfung bzw. FFH-Vorprüfung für Vorhaben in Natura 2000-Gebieten

oder deren Umgebung (u.a. MUNLV 2010). Als Bewertungsgrundlagen werden die Stan-

darddatenbögen sowie die vorliegenden Informationen zum Vorkommen planungsrelevanter

Arten und Lebensräume herangezogen (vgl. Büro ECODA UMWELTGUTACHTEN 2014). Weiter-

hin liegt zur Beurteilung die Studie zur FFH-Vorprüfung zu zehn geplanten Windenergieanla-

gen in einer geplanten Windkraftkonzentrationszone am Standort Wiesenhardt, Gemeinde

Hellenthal (BÜRO ECODA UMWELTGUTACHTEN 2014) vor.

Die eigentliche Vorprüfung, d.h. die abschließende Entscheidung über die Notwendigkeit

einer FFH-Verträglichkeitsprüfung wird von der zuständigen Behörde bzw. den beteiligten

Fachbehörden getroffen.

3. RELEVANTE FFH- UND EU-VOGELSCHUTZGEBIETE

Die vom Vorhaben möglicherweise betroffenen FFH- bzw. EU-Vogelschutzgebiete sind be-

reits umfassend in der vorliegenden FFH-Vorprüfung zu zehn geplanten Windenergieanla-

gen in einer geplanten Windkraftkonzentrationszone am Standort Wiesenhardt, Gemeinde

Hellenthal (BÜRO ECODA UMWELTGUTACHTEN 2014) aufgeführt worden. Die ausführlichen

Gebietsbeschreibungen sind im Anhang als Auszüge aus der o.a. FFH-Vorprüfung aufge-

führt.

3.1 FFH-Gebiet DE-5404-301 „Perlenbach-Fuhrtsbachtal“

Das insgesamt 331 ha große FFH-Gebiet befindet sich im deutsch-belgischen Grenzgebiet

bei Monschau. Nach den Angaben des Standarddatenbogens nehmen Nadelholzforste etwa

1/3 des gesamten Gebiets ein. 23% der Fläche entfallen auf feuchtes und mesophiles Grün-

land. Melioriertes Grünland (14%) und Ackerland (14%) machen etwa ¼ der Gesamtfläche

aus. Binnengewässer sowie andere Feuchtgebiete (Moore, Sümpfe, Uferbewuchs, Feucht-

grünland) sind auf ca. 10% der Fläche vertreten.

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3.2 FFH-Gebiet DE-5504-303 „Dedenborn, Talaue des Püngel-

Wüstenbaches und Erkensruhroberlauf“

Das insgesamt 614 ha große FFH-Gebiet umfasst große zusammenhängende Bestände des

Hainsimsen-Buchenwaldes. Die dazugehörigen Bachtäler weisen ein kleinflächiges Mosaik

verschiedener auenlebensräume mit Grünlandflächen und Erlenauenwäldern auf. Nach den

Angaben des Standarddatenbogens nehmen Nadelholzforste etwa 45% des gesamten Ge-

biets ein. 41% der Fläche entfallen auf Laubwald. Mischwald ist auf ca. 5% der Fläche ver-

treten.

3.3 FFH-Gebiet DE-5404-303 „Oleftal“

Das grenzüberschreitende, auf deutscher Seite 12 ha große FFH-Gebiet umfasst den Tal-

raum des Ober- und Mittellaufes der Olef soweit sie als Grenzfluss fungiert bis kurz vor der

Einmündung in die Talsperre. Nach den Angaben des Standarddatenbogens nehmen feuch-

tes und mesophiles Grünland etwa 54% des gesamten Gebiets ein. 36% der Fläche entfallen

auf Laubwald. 8% werden von Binnengewässern eingenommen.

3.4 FFH-/EU-Vogelschutzgebiet BE-33039C0 „Vallee de l’Olefbach“

Das an das deutsche FFH-Gebiet Oleftal auf belgischer Seite angrenzende FFH- und EU-

Vogelschutzgebiet hat eine Ausdehnung von ca. 715 ha. Nach Mitteilung des Forstamtes

Büllingen sind im FFH-Gebiet in den letzten Jahren in den Bachtälern umfangreiche Maß-

nahmen durchgeführt worden, die u.a. zur Aufwertung als Nahrungshabitat für Schwarzstör-

che durchgeführt wurden (Entfichtungen). Das belgische Forstamt betrachtet das FFH-

Gebiet als Teil des Kernlebensraumes des Schwarzstorchs in Nordbelgien.

3.5 FFH-/EU-Vogelschutzgebiet BE-33038A0 „Schwalmtal“

Das an die deutsche Grenze auf belgischer Seite angrenzende FFH- und EU-

Vogelschutzgebiet Schwalmtal hat eine Ausdehnung von ca. 659 ha.

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4. PROJEKTBESCHREIBUNG UND -AUSWIRKUNGEN

Projektbeschreibung

Geplant sind die Errichtung und der Betrieb von siebzehn Windenergieanlagen der neuesten

Generation mit Nennleistungen von bis zu 3 MW (vgl. Abb. 3).

Abb. 3: Lage der geplanten Windkraftanlagen im Bereich Hollerath-Dabuenscheider Weg

(Quelle: Fa. wpd onshore GmbH & Co KG; Stand: Ende 2013)

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Als Anlagentyp ist die WEA GE 2.5-120 mit einer Nabenhöhe von 139 m und einem Rotorra-

dius von 60 m vorgesehen, so dass sich eine Gesamthöhe von max. 199 m über Grund

ergibt. Aufgrund der Bauwerkshöhe über 100 m über Grund werden die Anlagen eine Tages-

und Nachtkennzeichnung erhalten. Die Tageskennzeichnung an den Rotorblättern der Wind-

kraftanlage mit einer Gesamthöhe von über 150 m kann in folgenden Varianten erfolgen:

- von der Spitze des Rotorblattes Richtung Drehachse 6 m rot, 6 m grau, 6 m rot und

der Rest grau

- von der Spitze des Rotorblattes Richtung Drehachse 6 m rot, der Rest grau sowie

weißes Blinklicht an der Turmspitze

Zudem erhält der Turm einer Windkraftanlage über 150 m Gesamthöhe einen 3 m breiten,

roten Farbring in 40 m Höhe. Die Nachtkennzeichnung erfolgt durch Befeuerung (üblich

Feuer rot, blinkend, evtl. mit Sichtweitenmessung und Begrenzung; Befeuerung am Turm,

ohne Blinken). Die Anlagen verfügen zudem über eine Eisansatzerkennung.

Für den Wege(aus)bau werden pauschalisierte Angaben für den Flächenbedarf einer Wind-

kraftanlage der 3 MW-Klasse angenommen:

- Breite der befestigten Zuwegungen: 4 - 4,5 m; in Kurvenbereichen bis ca. 6 m

- Max./min. befestigte Kurvenradien sowie hindernisfreie Überschwenkbereiche: 40 -

25 m-Radien (90°-Kurve)

- Es werden größtenteils etablierte Forst- und Landwirtschaftliche Wege genutzt, um

störungsarme Waldbereiche/Lichtungen zu schonen.

Für das WEA-fundament und die Kranstell- und Montageflächen werden pauschalisierte An-

gaben für den Flächenbedarf einer Windkraftanlage der 3 MW-Klasse angenommen:

- befestigte Kranstellfläche: 1.000 - 1.500 m²

- befestigte Montageflächen (z.T. nur temporär benötigt): 1.250 - 1.500 m²

- hindernisfreies Lichtraumprofil um Fundament-, Kranstell- und Montageflächen: 3.000

- 3.500 m², lichte Höhe unendlich

Insgesamt wird von einem Rodungsbedarf von 2.500 - 3.500 m² dauerhaft sowie von 3.000 -

4.000 m² (jeweils pro WEA) temporär als Flächeninanspruchnahme ausgegangen. Die tem-

porären Gehölzentnahmen sollen im Bau- und Betriebsablauf mit schnellwüchsigen, stand-

ortheimischen Gehölzen wieder hergestellt werden, um Störungen für sensible Tierarten zu

minimieren.

Folgende relevante bau-, anlage- und betriebsbedingte Wirkfaktoren sind zu berücksichtigen:

Baubedingte Wirkfaktoren

Mögliche baubedingte Wirkfaktoren von Windkraftanlagen, die aufgrund ihrer Relevanz bei

der Beurteilung der FFH-Verträglichkeit zu berücksichtigen sind (bezogen auf Anlagen und

Zuwegungen):

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Schutzgut Wirkfaktoren

Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt Temporäre Beunruhigung visuell, akustisch und durch

Erschütterung durch Baumaschinen, dadurch bedingt

mögliche Beunruhigung der Tierwelt (auch auf Zuwe-

gungen im Umfeld)

Temporäre Flächeninanspruchnahme durch Bauar-

beitsfelder, Verlust von Vegetation im Arbeitsbereich

Schadstoffimmissionen

Tabelle 1: Baubedingte Wirkfaktoren von Windkraftanlagen

Anlagebedingte Wirkfaktoren

Mögliche anlagebedingte Wirkfaktoren von Windkraftanlagen, die aufgrund ihrer Relevanz

bei der Beurteilung der Umwelterheblichkeit zu berücksichtigen sind (bezogen auf anlagen

und Zuwegungen):

Schutzgut Wirkfaktoren

Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt Dauerhafte Flächeninanspruchnahme für WEA mit

Kranaufstellfläche sowie schwerlastgeeigneten Trans-

portwegen

Dauerhafte Lebensraumveränderung (Änderung Klein-

klima, Habitateigenschaften, Verlust von Lebensräu-

men durch Rodungen)

Unmittelbarer Verlust von Vegetation und Lebensräu-

men (Beeinträchtigungen der Lebensraumfunktionen

von Flächen für wildlebende Tiere, v.a. bei Arten, die

den Luftraum nutzen)

Tabelle 2: Anlagebedingte Wirkfaktoren von Windkraftanlagen

Betriebsbedingte Wirkfaktoren

Mögliche betriebsbedingte Wirkfaktoren von Windkraftanlagen, die aufgrund ihrer Relevanz

bei der Beurteilung der Umwelterheblichkeit zu berücksichtigen sind:

Schutzgut Wirkfaktoren

Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt Betriebsbedingte Lärm- und Lichtemissionen sowie

optische Störung/Scheuchwirkung durch Rotoren und

somit mögliche Beeinträchtigung und Verlust von

faunistischen Funktionsräumen

Kollisionsgefahr für Vögel (v.a. Zug- und Großvögel)

und Fledermäuse (v.a. Weitstreckenzieher und Nah-

rungsflüge lokal/regional residenter Arten mit relevan-

ten Hauptflughöhen) durch Anlagen

Beeinträchtigungen im Bereich der Anlagen sowie der

Zuwegungen durch Unterhalts-, Inspektions- und Re-

paraturarbeiten durch erhöhtes Verkehrsaufkommen

Tabelle 3: Betriebsbedingte Wirkfaktoren von Windkraftanlagen

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5. FFH-VORPRÜFUNG / BETROFFENHEITSANALYSE

Innerhalb der FFH-Vorprüfung wird geprüft, ob erhebliche Beeinträchtigungen für das jewei-

lige FFH-Gebiet in seinen für die besonderen Erhaltungsziele und die Schutzzwecke maß-

geblichen Bestandteilen gegeben sein könnten. Sind erhebliche Beeinträchtigungen nicht

offensichtlich auszuschließen, muss zur weiteren Klärung des Sachverhaltes eine Verträg-

lichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG durchgeführt werden.

Der Begriff „Erhaltungsziele“ wird in § 7 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG definiert. Erhaltungsziele

dienen demnach der Erhaltung oder Wiederherstellung eines „günstigen Erhaltungszustan-

des“ (A oder B) der Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse bzw. der in Anhang

II der FFH-Richtlinie (92/43/EWG) aufgeführten Arten, welche als Schutzzweck im Standard-

datenbogen festgelegt sind.

Maßgebliche Bestandteile eines FFH-Gebietes sind:

- signifikant (A-C) vorkommende Lebensraumtypen nach Anhang I FFH-RL (ein-

schließlich ihrer „charakteristischen Arten“),

- signifikante (A-C) Vorkommen von Tier- und Pflanzenarten des Anhangs II der FFH-

RL,

- die in den Erhaltungszielen aufgeführten Arten, Lebensräume und Biotoptypen,

- die für die zu erhaltenden oder wiederherzustellenden Lebensraumbedingungen

maßgeblichen standörtlichen Voraussetzungen (z.B. die abiotischen Standortfakto-

ren) und die wesentlichen funktionalen Beziehungen einzelner Arten, in Einzelfällen

auch zu (Teil-)Lebensräumen außerhalb des Gebietes (z.B. Wanderwege).

Die Ermittlung möglicher Betroffenheiten/Beeinträchtigungen der maßgeblichen Bestandteile

der FFH-Gebiete erfolgt unter Berücksichtigung aller relevanten Wirkfaktoren und Wirkungs-

prozesse, die durch das Vorhaben ausgelöst werden können.

Auswirkungen auf Lebensraumtypen

Alle von der Planung bzw. dem Vorhaben beanspruchten Flächen befinden sich außerhalb

der FFH- bzw. Vogelschutzgebiete. Die Vorkommen der im Anhang aufgeführten Lebens-

raumtypen in allen FFH- bzw. Vogelschutzgebieten werden somit weder bau- noch anlage-

beeinträchtigt.

Eine betriebsbedingte Auswirkung auf die Ausprägung oder das Vorkommen der Lebens-

raumtypen innerhalb der FFH- bzw. Vogelschutzgebiete kann ebenfalls ausgeschlossen

werden, da diese keine Empfindlichkeit gegenüber weitreichenden Reizen von Windkraftan-

lagen wie Schattenwurf oder Schallemissionen aufweisen (vgl. MKUNLV & LANUV 2013).

Auswirkung auf Arten

Die geplante Konzentrationszone „Hollerath-Daubenscheider Weg“ hält einen Abstand von

mindestens 300 m zu den FFH-Gebieten ein. Die Standorte der einzelnen Windkraftanlagen,

die der Grenze der Konzentrationszone am nächsten liegen, liegen mindestens 400 m von

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FFH-Verträglichkeitsprüfung (Vorprüfung) gemäß § 34 Abs. 1 BNatSchG zum Windpark „Hollerath-Daubenscheider Weg“ in der

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der Grenze des FFH-Gebiets FFH-Gebiets DE-5404-303 „Oleftal“ und des FFH-/EU-

Vogelschutzgebiets BE-33039C0 „Vallee de l’Olefbach“ entfernt.

Alle übrigen FFH- bzw. EU-Vogelschutzgebiete liegen deutlich weiter entfernt von den ge-

planten Standorten der Windkraftanlagen. In diesen Entfernungen können bau-, anlage- und

betriebsbedingte Auswirkungen auf die Arten Zauneidechse, Fische (Groppe, Bachneunau-

ge), gewässerbewohnende Mollusken (Flussperlmuschel), Schmetterlinge (Blauschillernder

Feuerfalter und Skabiosen-Scheckenfalter) sowie Pflanzen (Prächtiger Dünnfarn) ausge-

schlossen werden.

Es verbleiben somit die Artengruppen der Säugetiere (Fledermäuse) und Vögel, für die ge-

prüft wird, ob sich durch die Errichtung und den Betrieb der siebzehn Windkraftanlagen im

jeweiligen FFH- bzw. Vogelschutzgebiet erhebliche Beeinträchtigungen ergeben können.

Die Windkraftanlagen sollen in einer Entfernung von mindestens 400 m zu den FFH- bzw.

EU-Vogelschutzgebieten errichtet werden. Daher ist davon auszugehen, dass es nicht zum

direkten Verlust von Fortpflanzungsstätten und damit einhergehenden Individuenverlusten

innerhalb der FFH- bzw. EU-Vogelschutzgebiete durch die Baumaßnahmen einschl. der Zu-

wegungen kommen wird. Die temporär und kurzfristig auftretenden Störwirkungen werden

mit sehr großer Wahrscheinlichkeit aufgrund der z.T. großen Entfernungen nicht zu einer

Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen innerhalb der FFH- bzw. EU-

Vogelschutzgebiete führen.

Erhebliche Beeinträchtigungen für Arten können sich nur dann ergeben, wenn anlage- und

betriebsbedingte Auswirkungen auftreten und

- die Individuen der Arten ein Meideverhalten gegenüber Windkraftanlagen aufweisen,

- die Individuen der Arten im besonderem Maße von Kollisionen mit windkraftanlagen,

v.a. mit den sich drehenden Rotoren betroffen sind.

Das MKUNLV & LANUV (2013) benennen die Arten, die in Nordrhein-Westfalen als kollisi-

onsgefährdet gelten oder die ein Meideverhalten gegenüber windkraftanlagen aufweisen und

daher als besonders windkraftsensibel eingestuft werden müssen.

Die in den Standarddatenbögen für die jeweiligen FFH- bzw. EU-Vogelschutzgebiete aufge-

führten Arten Großes Mausohr, Eisvogel, Raufußkauz, Grauspecht, Schwarzspecht und

Schwarzkehlchen werden dort nicht aufgeführt.

In den FFH- bzw. EU-Vogelschutzgebieten verbleiben nach dieser ersten Ausgliederung von

Arten (s.o.) noch die folgenden Arten als maßgebliche Bestandteile der Gebiete: für die

eventuell auftretende Summationseffekte der Planungen eine erhebliche Beeinträchtigung

darstellen könnten:

Großer Abendsegler (FFH-Gebiet DE-5403-301 „Perlenbach-Fuhrtsbachtal“),

Entfernung ca. 2.100 m

Derzeit gibt es keine Hinweise, dass Fledermäuse einen Meideeffekt gegenüber windkraftan-

lagen zeigen. Ein Meideverhalten der Art gegenüber Windkraftanlagen ist nicht bekannt.

Bau-, anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen auf mögliche Quartiere innerhalb dieses

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FFH-Gebiets werden aufgrund der Entfernungen nicht erwartet.

Der Große Abendsegler gilt als stark kollisionsgefährdet. Während der Untersuchungen zur

Fledermausfauna im Umfeld der geplanten Windkraftanlagen (HKR LANDSCHAFTSARCHITEK-

TEN 2013) trat die Art im Jahr 2013 nur vereinzelt (ein Individuum) im nordöstlichen Teilbe-

reich des Projektgebiets über längere Zeit jagend entlang von Waldwegen und im Wald auf.

Eine relevante Kollisionsgefahr im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG wird daher nicht erwar-

tet. Aufgrund der ermittelten geringen Aktivität im Umfeld der geplanten Windkraftanlagen

und der Entfernung zum FFH-Gebiet von ca. 2.100 m wird daher nicht erwartet, dass der

Betrieb der Windkraftanlagen zu erheblichen Beeinträchtigungen von Großen Abendseglern

als maßgeblicher Bestandteil des FFH-Gebiets führen wird.

Schwarzstorch (FFH-Gebiet/EU-Vogelschutzgebiet BE-33038A0 „Schwalmtal“; Entfernung

ca. 2.700 m / FFH-Gebiet DE-5403-301 „Perlenbach-Fuhrtsbachtal“), Entfernung ca. 2.100 m

Die Kollisionsgefahr von Schwarzstörchen mit Windkraftanlagen wird in Deutschland als eher

gering eingeschätzt (vgl. z.B. Urteil des VG Hannover vom 22.01.2012). Bisher existiert in

Deutschland lediglich ein Nachweis eines Schlagopfers aus dem Jahr 1998 (vgl. DÜRR

2013).

Aufgrund der generellen Störempfindlichkeit der Art wird angenommen, dass Windkraftanla-

gen eine Störwirkung auf Schwarzstörche entfalten können. Das kann in der Folge dazu füh-

ren, dass anlagennahe Brutplätze oder Nahrungshabitate aufgegeben werden oder Wind-

kraftanlagen eine Barrierewirkung entfalten, die funktional zusammenhängende Habitate

(z.B. Brutplatz und regelmäßig aufgesuchtes Nahrungshabitat) voneinander trennen.

Die bisherigen Beobachtungen und Untersuchungen des Schwarzstorchs (BÜRO ECODA UM-

WELTGUTACHTEN 2011-2014; BÜRO HKR LANDSCHAFTSARCHITEKTEN 2014) zeigen bezüglich

des Schwarzstorchvorkommens und -verhaltens kein einheitliches und eindeutiges Bild. So-

mit gibt es zurzeit keine absolut gesicherten Erkenntnisse darüber, ob bzw. in welcher Ent-

fernung die anlage- und betriebsspezifischen Störwirkungen von Windkraftanlagen eine

Schwelle erreichen, die zu den beschriebenen Effekten (Brutaufgabe bzw. Verminderung

des Bruterfolgs, Verlust von Nahrungshabitaten, Trennung funktional zusammenhängender

Habitate durch Barrierewirkung) führen könnten.

In der Fachliteratur werden zahlreiche Beispiele aufgeführt, das sich Schwarzstörche in einer

Entfernung bis zu 600 m zu Windparks ansiedeln (vgl. GRUNWALD, ZIT. IN KORN & STÜBING

2011). Weiterhin wird davon ausgegangen, dass Windkraftanlagen entfalten können, wenn

sie zwischen Brut- oder Nahrungshabitaten errichtet werden (z.B. JANSSEN ET AL. 2004). Die-

se Barrierewirkung dürfte allerdings nur in Extremfällen zu einer Zerschneidung von räum-

lich-funktional zusammenhängenden Lebensräumen führen, da Windkraftanlagen umflogen,

wie verschiedene Beobachtungen zeigen (vgl. BRAUNEIS 1999 oder STÜBING 2001) und auch

überflogen werden können. Zudem kann bei Schwarzstörchen auch ein Gewöhnungseffekt

gegenüber Störwirkungen von Windkraftanlagen eintreten.

Ein Kollisionsrisiko kann generell zwar nicht ausgeschlossen werden, es erscheint jedoch

eher unwahrscheinlich. Da Windkraftanlagen i.d.R. sehr gut wahrnehmbar und sehr häufig

meist frei und exponiert stehen, sind direkte Anflüge - auch nach Einschätzung von KORN &

STÜBING (2003) - i.d.R. kaum zu erwarten.

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Ungeklärt ist bisher auch, ob Schwarzstörche bei der Nahrungssuche die Umgebung von

Windkraftanlagen meiden. Die Empfindlichkeit der Art gegenüber Störungen legt nahe, dass

auch von Windkraftanlagen Störwirkungen durch visuelle und akustische Reize ausgehen

können, die zu einer Verminderung der Habitatqualität und - im Extremfall - Lebensraumver-

lusten führen können. Vor diesem Hintergrund der bisher weitgehend fehlenden gesicherten

Erkenntnisse zur Störwirkung von Windkraftanlagen auf Schwarzstörche sind auch die von

der LAG-VSW (2007) empfohlenen großen Schutzabstände zwischen Horststandorten und

Windkraftanlagenstandorten zu sehen. Die LAG-VSW (2007) empfiehlt einen Mindestab-

stand von 3.000 m zwischen einem Schwarzstorch-Brutplatz und einer Windkraftanlage ein-

zuhalten. Ferner sieht die Empfehlung vor, Nahrungshabitate und Flugkorridore vom bzw.

zum Brut- oder Schlafplatz von Windkraftanlagen freizuhalten.

Bei den bisherigen Untersuchungen zur Vogelfauna und im Rahmen der Raumnutzungsana-

lysen für den Schwarzstorch (BÜRO ECODA UMWELTGUTACHTEN 2014, BÜRO HKR LAND-

SCHAFTSARCHITEKTEN 2014) wurden in den Jahren 2012 bis 2014 (Stand: 11.08.2014) gele-

gentlich Schwarzstörche nahrungssuchend im Bereich der Oleftalvorsperre von Westen und

Nordwesten kommend (BÜRO HKR LANDSCHAFTSARCHITEKTEN 2014) und von Nordosten

nach Südwest und umgekehrt streichend (BÜRO ECODA UMWELTGUTACHTEN 2014) festge-

stellt. Im Jahr 2013 trat die Art bei den Beobachtungen durch BÜRO ECODA UMWELTGUTACH-

TEN nicht auf. Regelmäßige Überflüge über die Fläche des geplanten Windparks wurden

nicht festgestellt.

Das FFH-Gebiet DE-5403-301 „Perlenbach-Fuhrtsbachtal“ und das FFH-/EU-Vogelschutz-

gebiet BE-33038A0 „Schwalmtal“ befinden sich in 2.100 m bzw. 2.700 m Entfernung zu den

geplanten Windkraftanlagen. Insgesamt wird unter Brücksichtigung der aktuellen Erkenntnis-

se davon ausgegangen, dass sich erhebliche Auswirkungen bis auf eine Entfernung von

1.000 m um die Windkraftanlagen einstellen könnten. In diesen Entfernungen befinden sich

keine Teile der beiden o.a. FFH- bzw. EU-Vogelschutzgebiete.

Aus den vorliegenden Daten zum Vorkommen des Schwarzstorchs im Umfeld der geplanten

Windkraftanlagen (vgl. BÜRO ECODA UMWELTGUTACHTEN UND BÜRO HKR LANDSCHAFTSAR-

CHITEKTEN 2014) können zusammenfassend folgende Schlüsse gezogen werden:

1. Es liegen keine Hinweise vor, dass Schwarzstörche die bestehenden Windkraftanla-

gen im Windpark Schöneseiffen großräumig meiden. Mehrfach wurden Schwarzstör-

che beobachtet, die die bestehenden Anlagen in geringen Abständen umflogen oder

überflogen. Zwischen dem geplanten Windpark „Hollerath-Daubenscheider Weg“ und

den geplanten Anlagen auf dem Gebiet der Stadt Monschau im Nordwesten verbleibt

nach den bisherigen Stand der Planungen mindestens ein Raum von 2,3 km Breite,

in dem sich keine Windkraftanlagen befinden. Auch unter Berücksichtigung des ge-

planten Windparks „Wiesenhardt“ nördlich des Projektgebiets verbleibt immer noch

ein Raum von 1,9 km Breite (vgl. Kap. 6).

2. Die bisherigen Beobachtungen zeigen weiterhin, dass die Schwarzstörche keine

ausgeprägten Überflugräume nutzen. Im Gutachten des Büros für Freiraumplanung

(2014) wird dargelegt, dass für Schwarzstörche im Umfeld der Planungen eine Viel-

zahl von potenziellen Nahrungshabitaten existiert, die z.T. durch habitatgestaltende

Maßnahmen (Entfichtungen) als Nahrungshabitate für Schwarzstörche aufgewertet

wurden, v.a. auf belgischer Seite in den Tälern des FFH- bzw. EU-Vogelschutz-

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gebietes BE-33039C0 „Vallee de l’Olefbach“. Scheinbar nutzen die Schwarzstörche

eine Vielzahl verschiedener Nahrungshabitate mit kurzen Anflugwegen und nur weni-

ge Nahrungshabitate, die über regelmäßig genutzte Überflugräume angeflogen wer-

den.

3. Wie aus den Untersuchungen im Gutachten von BÜRO ECODA UMWELTGUTACHTEN

(2014) führen Schwarzstörche vor allem Flugbewegungen von Nordosten nach Süd-

west bzw. umgekehrt durch. Die Windkraftanlagen des bestehenden Windparks

„Schöneseiffen“ sowie die sich anschließenden geplanten Windkraftanlagen des

Windparks „Wiesenhardt“ befinden sich in derselben Richtung.

4. Der verlassene Schwarzstorchhorst auf belgischer Seite am „Eschkopp“ ist nach den

Daten des Forstamts Büllingen seit 2010 unbesetzt. Die Horste im südlichen Randbe-

reich des Untersuchungsraumes für den geplanten Windpark „Wiesenhardt“ sind

nach diesen Daten seit 2010/2011 nicht mehr besetzt. Nach MKUNLV & LANUV

(2013) müssen Wechselhorste erst dann nicht mehr betrachtet werden, wenn sie

nachweislich seit fünf Jahren nicht mehr besetzt waren. Vor diesem Hintergrund wird

die im Jahr 2014 zurzeit durchgeführte Raumnutzungsanalyse für den Schwarzstorch

nach den Vorgaben der MKUNLV & LANUV (2013) durchgeführt, um zu prüfen, ob

Bereiche der geplanten Windkraftfläche oder das Umfeld regelmäßig genutzt oder

überflogen werden. Die bisherigen Zwischenergebnisse der Großvogelkartierung und

Raumnutzungskartierung für den Schwarzstorch (und Rotmilan) weisen nicht darauf

hin (BÜRO HKR LANDSCHAFTSARCHITEKTEN 2014).

5. Die Beobachtungen der letzten Jahre im Bereich des geplanten Windparks „Wiesen-

hardt“ (BÜRO ECODA UMWELTGUTACHTEN 2014) deuten darauf hin, dass auch Berei-

che von Schwarzstörchen genutzt werden, die näher als 500 m zu den geplanten

Windkraftanlagen liegen. Daher kann für einen Teil der Windkraftanlagen westlich

des Daubenscheider Weges und am nördlichen Rand des Projektgebietes nicht voll-

ständig ausgeschlossen werden, dass es durch anlage- und/oder betriebsbedingte

Störwirkungen zu einer Störung nahrungssuchender Schwarzstörche kommen kann.

Auf belgischem Gebiet befinden sich Bachtäler, in denen habitataufwertende Maß-

nahmen durchgeführt wurden bzw. werden, die u.a. die Nahrungssituation für

Schwarzstörche verbessern. Somit befinden sich im Wirkraum der Windkraftanlagen

zumindest potenzielle Nahrungshabitate, in denen störbedingte Habitatminderungen

nicht vollständig ausgeschlossen werden können. Hinweise darauf, dass diese Flä-

chen in den Wirkräumen der Windkraftanlagen regelmäßig genutzt werden, liegen

aber derzeit nicht vor. Somit kann folglich aber nicht vollständig ausgeschlossen wer-

den, dass es sich bei den Bereichen zumindest um gelegentlich zur Nahrungssuche

genutzte Flächen handelt und Habitatminderungen in den Nahrungshabitaten in den

anlagennahen Bereichen am Olefbach oder in den kleineren Bereichen an der

Oleftalsperre auftreten können. Brut- bzw. Nahrungshabitate im FFH-Gebiet DE-

5403-301 „Perlenbach-Fuhrtsbachtal“ und im FFH-/EU-Vogelschutzgebiet BE-

33038A0 „Schwalmtal“ sind allerdings nicht direkt betroffen.

Vor diesem Hintergrund werden für die beiden FFH- bzw. EU-Vogelschutzgebiete DE-5403-

301 „Perlenbach-Fuhrtsbachtal“ und BE-33038A0 „Schwalmtal“ zurzeit keine erheblichen

Beeinträchtigungen für den Schwarzstorch als maßgeblicher Bestandteil des FFH-Gebiets

bzw. des EU-Vogelschutzgebiets erwartet.

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Für das FFH-Gebiet DE-5504-303 „Dedenborn, Talaue des Püngel-, Wüstenbaches und Er-

kensruhroberlauf“ ergeben sich keine Hinweise darauf, dass maßgebliche Bestandteile des

Gebietes in erheblichem Maße betroffen sein könnten.

Für das FFH-Gebiet DE-5404-303 „Oleftal“ bzw. das FFH- und EU-Vogelschutzgebiet BE-

33039C0 „Vallee de l’Olefbach“ können erhebliche Beeinträchtigungen aufgrund der mögli-

chen Störwirkungen der Windkraftanlagen infolge einer Habitatminderung der hier vorhande-

nen Nahrungshabitate für den Schwarzstorch nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Dies

ist v.a. auch im Zusammenhang mit den geplanten Windkraftanlagen im Windpark „Wiesen-

hardt“ zu sehen, der ca. 500 m nördlich der Grenze des geplanten Windparks „Hollerath-

Daubenscheider Weg“ entstehen soll (vgl. Kap. 6).

6. SUMMATIONSEFFEKTE AUFGRUND RELEVANZ ANDERER PLÄNE UND

PROJEKTE

Im Umkreis von 3 km existieren weitere Pläne zur Errichtung von Windkraftanlagen bzw. ist

ein Repowering von Altanlagen im Windpark Schöneseiffen der Stadt Schleiden genehmigt

worden.

Im Windpark Schöneseiffen sollen (derzeit vorhanden sind 18 Windkraftanlagen) 12 Be-

standanlagen durch 13 neue leistungsfähigere Anlagen ersetzt werden. Sechs Altanlagen

bleiben bestehen. Der geplante Windpark Wiesenhardt schließt unmittelbar südwestlich an

den Windpark Schöneseiffen an und kann aufgrund der geringen Entfernung von ca. 400 m

als ein zusammenhängender Windpark betrachtet werden.

Nordwestlich der beiden geplanten Windparks „Wiesenhardt“ und „Hollerath-Daubenscheider

Weg“ werden auf dem Gebiet der Stadt Monschau weitere Windkraftanlagen konzipiert. Drei

geplante Windkraftanlagen beiderseits der B 258 liegen im Umkreis von ca. 3.500 m zu den

geplanten Anlagen im Windpark „Hollerath-Daubenscheider Weg“. Weitere fünf Anlagen sol-

len im Bereich „Eschenhof“ nördlich der B 258 auf Monschauer Gebiet in einer Entfernung

von ca. 5.800 m errichtet werden.

Die Auswirkungen der o.a. Windparkplanungen auf die Lebensräume der Schwarzstörche

und seine essentiellen Nahrungshabitate sind heute noch nicht annähernd genau abzu-

schätzen. Die erstellte Artenschutzprüfung Stufe I (Artenspektrum und Wirkfaktoren) für den

Bereich „Hollerath-Daubenscheider Weg“ kommt zum eindeutigen Ergebnis, dass das Eintre-

ten von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG insbesondere für den

Schwarzstorch nicht gänzlich auszuschließen ist.

Die bisher vorliegenden Untersuchungen (HKR LANDSCHAFTSARCHITEKTEN 2014) der beson-

ders windkraftsensiblen Arten Schwarzstorch, der Greifvögel und sonstiger Brutvögel in Ver-

bindung mit einer Raumnutzungsanalyse für den Schwarzstorch und ggf. für den Rotmilan

(der nach heutigem Kenntnisstand möglicherweise als Brutvogel auf belgischem Gebiet

südwestlich des geplanten Windparks „Hollerath-Daubenscheider Weg“ in einer Entfernung

von mehr als 1.000 m auftritt) zeigen, dass Schwarzstörche das Olefbachtal westlich des

Projektgebietes bisher nur sporadisch aufsuchten. Eine stärkere Präsenz ist allerdings im

Bereich der Oleftalsperre, insbesondere im Vorstaubereich festzustellen.

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Ob sich zusätzliche kumulative Wirkungen durch den Betrieb des Windparks im Bereich

„Hollerath-Daubenscheider Weg“ im Zusammenwirken mit dem geplanten Windpark „Wie-

senhardt“ für die maßgeblichen Bestandteile der beiden FFH- und EU-Vogelschutzgebiete

DE-5404-303 „Oleftal“ und BE-33039C0 „Vallee de l’Olefbach“ ergeben werden, kann zum

heutigen Zeitpunkt noch nicht abschließend beurteilt werden. Hierzu sind die endgültigen

Ergebnisse der avifaunistischen Untersuchungen und der Artenschutzprüfung Stufe II gem.

§ 44 Abs. 1 Nr-1-3 BNatSchG für den Bereich „Hollerath-Daubenscheider Weg“, die ca. En-

de Oktober bis November 2014 vorliegen werden, abzuwarten.

Vor diesem Hintergrund wird im Folgenden geprüft, ob kumulative Effekte der geplanten und

bestehenden Windkraftanlagen in den Windparks Schöneseiffen, Wiesenhardt, bei Mon-

schau und im Bereich Hollerath-Daubenscheider Weg erhebliche Auswirkungen auf die

maßgeblichen Bestandteile (insbesondere Schwarzstorch) der beiden FFH- bzw. EU-

Vogelschutzgebiete haben könnten.

Auswirkungen auf Lebensraumtypen

Alle von der Planung bzw. dem Vorhaben beanspruchten Flächen befinden sich außerhalb

der FFH- bzw. Vogelschutzgebiete. Die Vorkommen der im Anhang aufgeführten Lebens-

raumtypen in allen FFH- bzw. Vogelschutzgebieten werden somit weder bau- noch anlage-

beeinträchtigt.

Eine betriebsbedingte Auswirkung auf die Ausprägung oder das Vorkommen der Lebens-

raumtypen innerhalb der FFH- bzw. Vogelschutzgebiete kann ebenfalls ausgeschlossen

werden, da diese keine Empfindlichkeit gegenüber weitreichenden Reizen von Windkraftan-

lagen wie Schattenwurf oder Schallemissionen aufweisen (vgl. MKUNLV & LANUV 2013).

Auswirkung auf Arten

Alle vorhandenen Windkraftanlagen sowie alle zurzeit geplanten Windkraftanlagenstandorte

befinden sich außerhalb von FFH- und EU-Vogelschutzgebieten. Bau-, anlage- und be-

triebsbedingte Auswirkungen auf die Arten Zauneidechse, Fische (Groppe, Bachneunauge),

gewässerbewohnende Mollusken (Flussperlmuschel), Schmetterlinge (Blauschillernder Feu-

erfalter und Skabiosen-Scheckenfalter) sowie Pflanzen (Prächtiger Dünnfarn) können auf-

grund der Entfernungen ausgeschlossen werden.

Es verbleiben die Artengruppen der Säugetiere (Fledermäuse) und Vögel, für die geprüft

wird, ob sich durch kumulative Effekte im jeweiligen FFH-Gebiet/EU-Vogelschutzgebiet er-

hebliche Beeinträchtigungen auf die maßgeblichen Bestandteile ergeben könnten.

Alle bestehenden und geplanten Standorte für Windkraftanlagen befinden sich außerhalb

von FFH-Gebieten und EU-Vogelschutzgebieten. Es wird daher nicht zum Verlust von Fort-

pflanzungsstätten und damit einhergehenden Individuenverlusten innerhalb der Gebiete

kommen. Die allenfalls temporär und kurzfristig entstehenden baubedingten Störwirkungen

werden auch unter kumulativer Betrachtungsweise nicht zu einer Verschlechterung des Er-

haltungszustandes der Populationen innerhalb der beiden Gebiete führen.

Es ergeben sich im Umfeld der Windkraftanlagen aus den vorliegenden Daten in den Gut-

achten zu den anderen Projekten bisher keine Besonderheiten, die zu einer anderen Bewer-

tung führen würden (vgl. BÜRO ECODA UMWELTGUTACHTEN 2012, 2013, 2014; BÜRO FÜR

FREIRAUMPLANUNG 2014). Daher werden für diese Arten, als maßgebliche Bestandsteile der

FFH- bzw. EU-Vogelschutzgebiete auch keine kumulativ erheblich wirkenden Beeinträchti-

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gungen erwartet.

Erhebliche Beeinträchtigungen für Arten können sich nur dann ergeben, wenn anlage- und

betriebsbedingte Auswirkungen auftreten und

- die Individuen der Arten ein Meideverhalten gegenüber Windkraftanlagen aufweisen,

- die Individuen der Arten im besonderem Maße von Kollisionen mit windkraftanlagen,

v.a. mit den sich drehenden Rotoren betroffen sind.

Das MKUNLV & LANUV (2013) benennen die Arten, die in Nordrhein-Westfalen als kollisi-

onsgefährdet gelten oder die ein Meideverhalten gegenüber windkraftanlagen aufweisen und

daher als besonders windkraftsensibel eingestuft werden müssen.

Die in den Standarddatenbögen für die jeweiligen FFH- bzw. EU-Vogelschutzgebiete aufge-

führten Arten Großes Mausohr, Eisvogel, Raufußkauz, Grauspecht, Schwarzspecht und

Schwarzkehlchen werden dort nicht aufgeführt. Es ergeben sich im Umfeld der Windkraftan-

lagen auch keine Besonderheiten, die zu einer anderen Bewertung führen würden. Daher

werden für diese Arten, als maßgebliche Bestandsteile der FFH- bzw. EU-

Vogelschutzgebiete keine erheblichen Beeinträchtigungen aufgrund kumulativer Effekte

prognostiziert.

In den FFH- bzw. EU-Vogelschutzgebieten verbleiben nach dieser ersten Ausgliederung von

Arten (s.o.) noch die folgenden Arten als maßgebliche Bestandteile der Gebiete, für die

eventuell auftretende Summationseffekte der Planungen eine erhebliche Beeinträchtigung

darstellen könnten:

Großer Abendsegler (FFH-Gebiet DE-5403-301 „Perlenbach-Fuhrtsbachtal“),

a) Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) durch baubedingte

Auswirkungen (im Zusammenhang mit der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflan-

zungs- und Ruhestätten)

Durch vorsorgende Maßnahmen (Baufeldbegutachtung sowie ggf. fach- und sachgerechtes

Umsetzen von Tieren) kann die Verletzung oder Tötung im Zusammenhang mit der Beschä-

digung der Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten vermieden werden. Damit sind

kumulativ erhebliche Beeinträchtigungen nicht zu erwarten.

b) Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) durch anlage- und be-

triebsbedingte Auswirkungen (Kollisionsrisiko)

Durch die Abschaltung von Windkraftanlagen in Zeiten mit einem vermehrten Auftreten von

Abendseglern kann das mögliche signifikant erhöhte Kollisionsrisiko dieser Art, auch bei ku-

mulativer Betrachtung, auf ein nicht mehr signifikantes Maß reduziert werden.

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FFH-Verträglichkeitsprüfung (Vorprüfung) gemäß § 34 Abs. 1 BNatSchG zum Windpark „Hollerath-Daubenscheider Weg“ in der

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c) Erhebliche Störung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) durch baubedingte Auswir-

kungen

Kleinflächige und kurzzeitige baubedingte Störungen, sofern sie überhaupt eine Störwirkung

auf Fledermäuse entfalten sollten, werden den Erhaltungszustand der lokalen Population

nicht verschlechtern.

d) Erhebliche Störung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) durch anlage- und betriebs-

bedingte Auswirkungen

Derzeit existieren keine Hinweise, dass Fledermäuse einen Meideeffekt gegenüber Wind-

kraftanlagen aufweisen. Auch kumulativ ist daher nicht mit einer Verschlechterung des Erhal-

tungszustands der lokalen Population zu rechnen.

e) Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3

BNatSchG) durch baubedingte Auswirkungen

Durch vorsorgende Maßnahmen (Baufeldbegutachtung sowie ggf. fach- und sachgerechtes

Umsetzen von Tieren) kann die Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ru-

hestätten vermieden werden. Damit sind kumulativ erhebliche Beeinträchtigungen nicht zu

erwarten.

f) Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3

BNatSchG) durch anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen

Derzeit existieren keine Hinweise, dass Fledermäuse einen Meideeffekt gegenüber Wind-

kraftanlagen aufweisen. Auch kumulativ ist daher nicht mit einer Verschlechterung des Erhal-

tungszustands der lokalen Population zu rechnen.

Schwarzstorch (FFH-Gebiet/EU-Vogelschutzgebiet BE-33038A0 „Schwalmtal“ / FFH-Gebiet

DE-5403-301 „Perlenbach-Fuhrtsbachtal“)

Im Rahmen der Planungen für den Windpark Wiesenhardt, die geplante Ausweisung von

Windenergie-Konzentrationszonen auf dem Gebiet der Stadt Monschau und für das

Repowering des Windparks Schöneseiffen in Schleiden wurden Brut-, Rast- und Zugvogel-

kartierungen sowie z.T. auch Funktionsraumanalysen für den Schwarzstorch durchgeführt.

Es handelt sich dabei im Einzelnen um folgende Untersuchungen:

- Untersuchungen zu Brut-, Rast- und Zugvogelkartierungen im Umkreis von 2 km um

die Potenzialfläche Wiesenhardt im Jahr 2011 sowie ein Brutvogelkartierung im Jahr

2013 (BÜRO ECODA UMWELTGUTACHTEN 2012, 2013)

- Fachbeitrag Artenschutz zu zehn geplanten Windkraftanlagen im Bereich Wiesen-

hardt der Gemeinde Hellenthal (BÜRO ECODA UMWELTGUTACHTEN 2014)

- Studie zur FFH-Verträglichkeit (Vorprüfung) zu zehn geplanten Windkraftanlagen im

Bereich Wiesenhardt der Gemeinde Hellenthal (BÜRO ECODA UMWELTGUTACHTEN

2014)

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FFH-Verträglichkeitsprüfung (Vorprüfung) gemäß § 34 Abs. 1 BNatSchG zum Windpark „Hollerath-Daubenscheider Weg“ in der

Gemeinde Hellenthal/Eifel (Kreis Euskirchen

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- Zwischenbericht über die Ergebnisse zur Raumnutzung des Schwarzstorchs im Jahr

2014 im Bereich Wiesenhardt (BÜRO ECODA UMWELTGUTACHTEN 2014

- Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zur Ausweisung von Windenergie-

Konzentrationsflächen im Gebiet der Stadt Monschau (BÜRO FÜR FREIRAUMPLANUNG

2014)

- Brut-, Rast- und Zugvogelkartierungen für das Repowering des Windparks Schö-

neseiffen (BÜRO FÜR FREIRAUMPLANUNG 2014)

- Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Repowering von 13 Windkraftanlagen im

Windpark Schleiden-Schöneseiffen (BÜRO FÜR ÖKOLOGIE & LANDSCHAFTSPLANUNG

2012)

- Erster kurzer Zwischenbericht zu Brut-, Rast- und Zugvogelkartierungen im Umkreis

von 2 km um die Potenzialfläche Hollerath-Daubenscheider Weg und zur Raumnut-

zungsanalyse für den Schwarzstorch im Jahr 2014 (BÜRO HKR LANDSCHAFTSARCHI-

TEKTEN 2014)

Für keines der vier Projektgebiete wird in diesen Untersuchungen - z.T. unter der Vorausset-

zung, das zur Verbesserung der Habitatbedingungen aufwertende Kompensationsmaßnah-

men (v.a. zur Verbesserung der Nahrungshabitate) für den Schwarzstorch durchgeführt wer-

den - für den Schwarzstorch ein Verstoß gegen die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1

BNatSchG erwartet.

Im Folgenden wird nunmehr geprüft, ob sich durch kumulative Effekte dennoch ein Verbots-

tatbestand nach § 44 Abs. 1 BNatSchG für den Schwarzstorch einstellen könnte:

g) Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) durch baubedingte

Auswirkungen (im Zusammenhang mit der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflan-

zungs- und Ruhestätten)

Die bekannten Fortpflanzungsstätten des Schwarzstorchs (Horsttandorte) liegen so weit von

den Planungen entfernt, dass auch kumulativ keine baubedingten Verletzungen oder Tötun-

gen eintreten werden. Durch vorsorgende Maßnahmen (Baufeldbegutachtung) kann die Ver-

letzung oder Tötung im Zusammenhang mit der Beschädigung der Zerstörung der Fortpflan-

zungs- und Ruhestätten vermieden werden. Damit sind kumulativ erhebliche Beeinträchti-

gungen nicht zu erwarten.

h) Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) durch anlage- und be-

triebsbedingte Auswirkungen (Kollisionsrisiko)

Bisher existieren keine Hinweise, dass für Schwarzstörche ein relevantes Kollisionsrisiko

besteht. Durch die Abschaltung von Windkraftanlagen in Zeiten mit einem vermehrten Auftre-

ten von Schwarzstörchen könnte das mögliche signifikant erhöhte Kollisionsrisiko dieser Art,

auch bei kumulativer Betrachtung, auf ein nicht mehr signifikantes Maß reduziert werden.

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FFH-Verträglichkeitsprüfung (Vorprüfung) gemäß § 34 Abs. 1 BNatSchG zum Windpark „Hollerath-Daubenscheider Weg“ in der

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i) Erhebliche Störung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) durch baubedingte Auswir-

kungen

Die bekannten Fortpflanzungsstätten des Schwarzstorchs (Horsttandorte) liegen so weit von

den Planungen entfernt, dass auch kumulativ keine erheblichen Störungen an den Brutplät-

zen zu erwarten sind. Insgesamt treten die baubedingten Störungen nur kurzfristig und lokal

begrenzt auf. Die bisher ermittelten und in den o.a. Untersuchungen dokumentierten Flug-

bewegungen belegen, dass die Schwarzstörche das Umfeld der Planungen großräumig nut-

zen. Daher wird erwartet, dass - sollten baubedingte Störeffekte eine Störwirkung z.B. für

Nahrungshabitate entfalten - sich der Erhaltungszustand der lokalen Population nicht ver-

schlechtern wird, weil genügend Bereiche vorhanden sind, in die die eventuell gestörten In-

dividuen ausweichen können.

j) Erhebliche Störung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) durch anlage- und betriebs-

bedingte Auswirkungen

Die möglichen Störwirkungen von Windkraftanlagen auf Schwarzstörche wurden bereits dar-

gestellt. Populationsrelevante Auswirkungen auf die lokale Population des Schwarzstorchs

können dann auftreten, wenn die geplanten Windkraftanlagen kumulativ eine Barrierewir-

kung entfalten würden, die dazu führt, dass funktional zusammenhängende essentielle Le-

bensräume des Schwarzstorchs zerschnitten würden. Als Konsequenz daraus würden

Schwarzstörche die bisher regelmäßig genutzten Nahrungshabitate nicht mehr aufsuchen

und der Bruterfolg könnte langfristig vermindert werden.

Dies kann bei der geplanten Errichtung der beiden Windparks Wiesenhardt und Hollerath-

Daubenscheider Weg, die in ihrer Gesamtheit eine Barrierewirkung im Hinblick auf die Nah-

rungshabitate im Olefbachtal auf deutscher und belgischer Seite ausüben können, zurzeit

nicht vollständig ausgeschlossen werden. Der Abstand zwischen den beiden Windparks ist

mit ca. 400 bis 500 m relativ gering. Trotz des bekannten geringen Kollisionsrisikos für den

Schwarzstorch ist nicht auszuschließen, dass die Schwarzstörche - v.a. wenn sie aus östli-

cher und nordöstlicher Richtung die Oleftalsperre und das Olefbachtal zur Nahrungssuche

anfliegen - zu relativ großen Ausweichbewegungen gezwungen sind. Daher ist das Eintreten

eines Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG durch anlage- und betriebsbe-

dingte Auswirkungen im FFH-Gebiet „Oleftal“ und FFH- EU-Vogelschutzgebiet „Vallee de

l’Olefbach“ zurzeit nicht vollständig auszuschließen.

k) Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3

BNatSchG) durch baubedingte Auswirkungen

Die bekannten Fortpflanzungsstätten des Schwarzstorchs (Horsttandorte) liegen so weit von

den Planungen entfernt, dass auch kumulativ keine erheblichen Störungen an den Brutplät-

zen zu erwarten sind. Durch vorsorgende Maßnahmen (Baufeldbegutachtung) kann die Be-

schädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten vermieden werden. Damit

sind kumulativ erhebliche Beeinträchtigungen nicht zu erwarten.

l) Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3

BNatSchG) durch anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen

Das Eintreten einer kumulativen Barrierewirkung für den Schwarzstorch durch Errichtung

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und Betrieb von Windkraftanlagen in den geplanten Windparks Wiesenhardt und Hollerath-

Daubenscheider Weg kann nach heutigem Erkenntnisstand nicht vollständig ausgeschlossen

werden. Das Eintreten dieses Verbotstatbestandes ist dann denkbar, wenn infolge des ku-

mulativen Barriereeffekts die Nahrungshabitate im Oleftal nicht mehr aus östlicher und nord-

östlicher Richtung angeflogen werden könnten und als Folge daraus ein Brutausfall bei den

Schwarzstörchen eintreten würde bzw. vorhandene Brutplätze aufgegeben würden.

Mit Ausnahme der zurzeit nicht vollständig auszuschließenden Störung von Schwarzstör-

chen (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) und ggf. Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflan-

zungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) durch anlage- und betriebsbedingte

Auswirkungen der beiden Windparks Wiesenhardt und Hollerath-Daubenscheider Weg wird

nicht davon ausgegangen, dass durch kumulative Wirkungen eine erhebliche Beeinträchti-

gung der betroffenen FFH-/EU-Vogelschutzgebiete „Oleftal“ und „Vallee de l’Olefbach“ mit

seinen Erhaltungszielen und Schutzzwecken im Sinne der FFH-Richtlinie und EU-

Vogelschutzrichtlinie durch die aufgeführten Planungen eintreten wird.

7. FAZIT

Für das FFH-Gebiet DE-5404-303 „Oleftal“ bzw. das FFH- und EU-Vogelschutzgebiet BE-

33039C0 „Vallee de l’Olefbach“ können anlage- und betriebsbedingte erhebliche Beeinträch-

tigungen aufgrund der möglichen Störwirkungen der Windkraftanlagen infolge einer Habitat-

minderung der hier vorhandenen Nahrungshabitate für den Schwarzstorch als Folge der

möglicherweise auftretenden Barrierewirkung nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Dies

ist v.a. auch im Zusammenhang mit den geplanten Windkraftanlagen im Windpark „Wiesen-

hardt“ zu sehen, der ca. 500 m nördlich der Grenze des geplanten Windparks „Hollerath-

Daubenscheider Weg“ entstehen soll. Hier könnte es zu kumulativen Wirkeffekten kommen.

Es wird daher aus gutachterlicher Sicht empfohlen, bezogen auf die zu erwartenden anlage-

und betriebsbedingten Auswirkungen der geplanten Windkraftanlagen in beiden geplanten

Windparks eine gezielte Untersuchung der möglichen Barrierewirkungen für den Schwarz-

storch durch weitere Raumnutzungsanalysen durchzuführen. Diese sollten nach Vorliegen

der endgültigen Untersuchungsergebnisse im Rahmen der Brut-, Rast- und Vogelzugunter-

suchungen sowie der Funktionsraumanalysen für den Schwarzstorch im Bereich Hollerath-

Daubenscheider Weg initiiert werden.

Auf die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung, eng bezogen auf die möglichen

Konsequenzen einer Barrierewirkung für Nahrungsflüge des Schwarzstorchs im Bereich des

Oleftals auf deutscher und belgischer Seite kann daher nicht verzichtet werden. Der Schwer-

punkt der FFH-VP sollte die flächengenaue Prüfung der Beeinträchtigungen des Schwarz-

storchs bei seiner Nahrungssuche im Oleftal auf deutscher und belgischer Seite bilden. Da-

her sind die Flugbewegungen von Schwarzstörchen von und zu den essentiellen Nahrungs-

habitaten in den beiden Schutzgebieten nach Art und Umfang, Zeitpunkt und Zeitdauer so

umfassend wie nur möglich zu erfassen.

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ANHANG (Gebietsbeschreibungen der FFH- bzw. EU-Vogelschutzgebiete)

Quelle: BÜRO ECODA UMWELTGUTACHTEN (2014): Studie zur FFH-Vorprüfung zu zehn ge-

planten Windenergieanlagen in einer geplanten Windkraftvorrangzone am Standort Wiesen-

hardt (Gemeinde Hellenthal, Kreis Euskirchen), Stand: 07.03.2014.

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