Erhöhter Schallschutz nach DIN 4109-5
Univ.-Prof. Dr.-Ing. habil. Wolfgang M. Willems
Technische Universität Dortmund, Lehrstuhl für Bauphysik und Technische Gebäudeausrüstung
1. Hintergrund und Ziele
Die Situation hinsichtlich des in Deutschland insbesondere im Wohnungsbau schallschutztechnisch geforderten
Anforderungsniveaus stellt sich seit vielen Jahren – und das mit steigender Sensibilität und Differenziertheit – als
sehr komplex und vielschichtig interpretierbar dar.
Unstrittig ist hier zunächst das bauaufsichtlich geforderte Anforderungsniveau – hier werden in DIN 4109-1 soge-
nannte Mindestanforderungen erhoben. Hintergrund dieser normativen Beschränkung auf eine schallschutztech-
nische Mindestqualität ist die Bauproduktenverordnung BauPVO, in der es in Anhang I „Grundanforderungen an
Bauwerke“ in Absatz 5 heißt: „Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass der von den Be-
wohnern oder von in der Nähe befindlichen Personen wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird,
der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufriedenstellende Nachtruhe-, Freizeit- und Arbeitsbedingun-
gen sichergestellt sind.“
Diese durch die bauaufsichtliche Einführung der DIN 4109-1 formulierten schallschutztechnischen Mindestanfor-
derungen werden mit anderen Worten vor dem Hintergrund der staatlichen Fürsorgepflicht erhoben; darüber
hinausgehende bauliche Qualitäten sind somit zwangsläufig auch nicht Angelegenheit des Bauordnungsrechts,
sondern eine rein privatrechtliche Angelegenheit.
Die Formulierung von über diese Mindestanforderungen ggf. hinausgehenden Qualitäten bzw. geschuldeten Ziel-
werten ist damit Aufgabe des Fachplaners im direkten Zusammenwirken mit dem Architekten und dem Bauherrn.
Die sich daraus zwangsläufig ergebende Frage nach dem im nächsten Schritt auszuformulierenden, konkreten
Niveau der Anforderungen kann dann – je nach Blickwinkel der Betrachtungen und Zielrichtung der jeweiligen
Interessen – zu einer sehr intensiven Diskussion führen.
Grundsätzlich gilt es, spätere Auseinandersetzungen über den geschuldeten Schallschutz dringend zu vermeiden,
da Verbesserungen im Nachhinein häufig nicht oder nur mit überproportionalem Aufwand zu realisieren sind.
Eine klare und nicht weiter interpretierbare Vereinbarung der gewünschten Qualität des Schallschutzes ist damit
im Vorfeld der Planungen ausdrücklich anzustreben. Vor diesem Hintergrund ist auch zu bedenken, dass die wer-
bewirksame Beschreibung eines Bauobjektes (z.B. in der Präambel von Baubeschreibungen, auf Baustellenschil-
dern oder in Hochglanzbroschüren) als „gehobene“, „zeitgemäße“ oder ähnliche Bauweise bereits die Schuldung
eines erhöhten Schallschutzes im Sinne einer sogenannten „konkludenten (= stillschweigenden) Vereinbarung“
ohne weitere Abstimmungen oder Vereinbarungen beinhaltet – wobei der Begriff des „erhöhten Schallschutzes“
erfahrungsgemäß an sich schon wieder reichlich Platz für Interpretationen lässt.
Das ganze Themenfeld „Stand der Technik“, „Erhöhter Schallschutz“, „Geschuldeter Schallschutz“ oder auch
„Akustische Gebrauchstauglichkeit“ ist überhaupt ein seit vielen Jahren vor Gerichten und in diversen Publikatio-
nen ausgiebig und teilweise auch sehr kontrovers diskutierter Teilbereich des baulichen Schallschutzes. Unabhän-
gig von den unterschiedlichen Auslassungen zu diesem Thema ist festzuhalten, dass heute grundsätzlich immer
eine frühzeitige, vertiefte Auseinandersetzung aller hier beteiligten Personen mit den jeweiligen bauakustischen
Anforderungen, ihren Wirkungen auf die Nutzer und den daraus resultierenden baulichen Mehraufwendungen
(und damit auch Kosten) erwartet werden kann – nach Einschätzung des Verfassers entspricht genau diese Vor-
gehensweise dem geforderten Stand der Technik!
Die grundsätzliche Thematik eines sogenannten erhöhten Schallschutzes ist jedoch nicht ein Produkt der letzten
Jahre – auch wenn sie deutlich an Bedeutung gewonnen hat. Schon vor mehr als 30 Jahren formulierte das Bei-
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blatt 2 der DIN 4109 wie folgt: „In bestimmten Fällen (z.B. größeres Ruhebedürfnis, besonders geringes Hinter-
grundgeräusch) kann ein über die Anforderungen der DIN 4109 hinausgehender Schallschutz wünschenswert sein;
hierdurch kann die Belästigung durch Schallübertragung weiter gemindert werden. Die nachstehend zur Orientie-
rung für den Planer ausgeführten Vorschläge sind so ausgeführt, dass sowohl der Luftschallschutz als auch der
Trittschallschutz im Vergleich zu den Anforderungen nach DIN 4109 zu einer deutlichen Minderung des Lautstär-
keempfindens führt.“
Diese Vorschläge für einen erhöhten Schallschutz sowie Empfehlungen für den Schallschutz im eigenen Wohn-
oder Arbeitsbereich nach Beiblatt 2 zur DIN 4109 von 1989 hatten Bestand bis zur Einführung der aktuelle DIN
4109-5 im August des letzten Jahres. Als Ergänzung oder Alternative wurde im Januar 2017 dazu parallel für den
Wohnungsbau die – inzwischen mit Erscheinen der DIN 4109-5 (als der Nachfolgerin des alten Beiblattes 2) eben-
falls planmäßig zurückgezogene – DIN SPEC 91314 eingeführt (es sei hier erklärend angemerkt, dass die Erarbei-
tung einer DIN SPEC in Workshops nach dem PAS-Verfahren erfolgt; damit wird sie – im Gegensatz zu einer DIN
– nicht zwingend unter Einbeziehung aller interessierten Kreise erarbeitet!).
Im Laufe der Jahre ist jedoch zusätzlich zu den im Vorfeld genannten Empfehlungen des Deutschen Instituts für
Normung (also insbesondere dem Beiblatt 2) eine doch recht große Anzahl weiterer Regelwerke entstanden, die
ein breites Anforderungsspektrum bei gleichzeitig durchaus feiner Differenzierungsfähigkeit des Anforderungsni-
veaus bereithalten; eine qualitative Einordnung der Anforderungen nach DIN 4109-5 in diesen Kontext findet sich
später in Abschnitt 4.
2. Anwendungsbereiche
Der Anwendungsbereich der DIN 4109-5 ist gegenüber dem der DIN 4109-1 in der Weise reduziert, dass die hier
aufgeführten Anforderungen den Bürogebäudebau sowie Schulen und Ausbildungsstätten ausklammern; eben-
falls werden der eigene Wohnbereich wie auch Einfamilienhäuser (ausgenommen im Hinblick auf Geräusche von
Anlagen der Raumlufttechnik, die vom Nutzer nicht beeinflusst werden können) ausgeklammert. Damit gilt die
Norm lediglich für:
Wohngebäude und Gebäude mit Wohn- und Arbeitsbereichen,
Hotels und Beherbergungsstätten,
Krankenhäuser und Sanatorien.
Sie ist nicht anzuwenden:
zum Schutz von Aufenthaltsräumen mit annähernd kontinuierlichen nutzungsbedingten Geräuschpegeln
LAF,95 ≥ 40 dB,
zum Schutz vor Fluglärm (soweit die Schallschutzmaßnahmen durch das „Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm“
geregelt sind),
zum Schutz vor tieffrequentem Schall nach DIN 45680 (also üblicherweise bei: LCF – LAF > 20 dB),
zum Schutz vor Trittschallübertragung und Geräuschen aus gebäudetechnischen Anlagen in Küchen (sofern
diese nicht als Aufenthaltsräume [ sogenannte „Wohnküchen“] vorgesehen sind) sowie in Flure, Bäder,
Toilettenräume und Nebenräume,
zum Schutz vor Luftschallübertragung in Küchen, Flure, Bäder, Toilettenräume und Nebenräume, sofern
diese nicht als Aufenthaltsräume vorgesehen sind (Hintergrund ist, dass eine Absenkung der schalltechni-
schen Qualität der schallübertragenden Trennbauteile [z.B. durch Schächte oder Kanäle oder reduzierte Bau-
teildicken] im Bereich dieser Räume im Vergleich zum bemessungsrelevanten Raum nicht zulässig ist),
zum Schutz von schutzbedürftigen Räumen gegenüber baulich verbundenen, besonders lauten Räumen.
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3. Anforderungen im Vergleich zum Mindestschallschutz
3.1 Schallübertragung innerhalb von Gebäuden
Die nachstehend aufgeführten Festlegungen der DIN 4109-5 sind so ausgelegt, dass sie sowohl beim Luft- und
Trittschallschutz als auch beim Schutz gegen Geräusche aus gebäudetechnischen Anlagen im Vergleich zu den
Anforderungen nach DIN 4109-1 zu einem wahrnehmbar besseren Schallschutz führen sollen. Tafel 3.1-1 zeigt
diese Verbesserungen im direkten Vergleich mit den Vorgängerdokumenten DIN 4109 Beiblatt 2 sowie DIN SPEC
91314 beispielhaft für den Wohngebäudebereich.
Tafel 3.1-1 Erhöhung der Schallschutzanforderungen gegenüber den bauaufsichtlichen Mindestanforderungen
nach DIN 4109-1 durch DIN 4109-5 im Vergleich mit DIN 4109 Bbl. 2 sowie DIN SPEC 91314 für Wohn-
gebäude (Mehrfamilienhäuser und gemischt genutzte Gebäude, Einfamilien-Reihenhäuser und Dop-
pelhaushälften), angeben sind die zahlenmäßigen Verbesserungen für Luftschall ( positive Werte
für R'w) und Trittschall ( negative Werte für L'n,w).
Bauteil Teil 5 Beiblatt 2 DIN SPEC
R'w L'n,w R'w L'n,w R'w L'n,w
Mehrfamilienhäuser und gemischt genutzte Gebäude
Decken unter allgemein nutzbaren Dachräumen, z.B. Tro-ckenböden, Abstellräumen und ihren Zugängen
+3 -5 +2 -6 - -
Wohnungstrenndecken (auch Treppen) +3 -5 +1 -41) +2 -4
Trenndecken (auch Treppen) zwischen fremden Arbeitsräu-men bzw. vergleichbaren Nutzungseinheiten
nicht Gegen-stand des An-wendungs-be-
reiches
+1 -71) +2 -4
Decken über Kellern, Hausfluren, Treppenräumen unter Auf-enthaltsräumen
+3 -52)3) +3 -411) - -
Decken über Durchfahrten, Einfahrten von Sammelgaragen und Ähnliches unter Aufenthaltsräumen
+3 -53)4) - -411) - -
Decken unter/über Spiel- oder ähnlichen Gemeinschaftsräu-men5)
+3 -54) - - - -
Decken unter Terrassen und Loggien über Aufenthaltsräu-men
- -5 - -4 - -1
Decken unter Laubengängen - -53) - -711) - -4
Balkone - 03) - - - -8
Decken und Treppen innerhalb von Wohnungen, die sich über zwei Geschosse erstrecken
- -53) - -41)11) - -
Decken unter WC und Bad ohne/mit Bodenablauf +3 -63)4) +1 -71)11) - -
Decken unter Hausfluren -53)4) - -41)11) - -
Treppenläufe und -podeste -6 - -7 - -7
Wohnungstrennwände und Wände zwischen fremden Ar-beitsräumen
+3 - +2 - +2 -
Treppenraumwände und Wände neben Hausfluren3) +3 - +2 - +2 -
Wände neben Durchfahrten, Sammelgaragen, einschließlich Einfahrten
+3 - - - - -
Wände von Spiel- oder ähnlichen Gemeinschaftsräumen +3 - - - - -
Schachtwände von Aufzugsanlagen an Aufenthaltsräumen 0 - - - - -
Türen, die von Hausfluren oder Treppenräumen in geschlos-sene Flure und Dielen von Wohnungen und Wohnheimen o-der von Arbeitsräumen führen6)
+5 - +10 - +5 -
Türen, die von Hausfluren oder Treppenräumen unmittelbar in Aufenthaltsräume – außer Flure und Dielen – von Woh-nungen führen6)
+57) - - - +5 -
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Einfamilien-Reihenhäuser und Doppelhaushälften
Decken - -59) - -31)11) - -3
Bodenplatte auf Erdreich bzw. Decke über Kellergeschoss - -59) - - - -5
Treppenläufe und -podeste - -59) -
011)1
) - -8
Haustrennwände zu Aufenthaltsräumen, die im untersten Geschoss (erdberührt oder nicht) eines Gebäudes gelegen sind
+3 - +8 - +4 -
Haustrennwände zu Aufenthaltsräumen, unter denen ≥ 1 Geschoss (erdberührt oder nicht) des Gebäudes vorhanden ist
+510) - +5 - +5 -
1) Weichfedernde Bodenbeläge auf Decken und Treppen dürfen für den Nachweis des Trittschallschutzes angerechnet werden.
2) Bezüglich dieser Fußnote sei auf den später nachfolgenden Abschnitt 5 „Kommentierungen“ verwiesen. 3) Die Anforderung an die Trittschalldämmung gilt für die Trittschallübertragung in Aufenthaltsräume in alle Schallaus-
breitungsrichtungen. 4) Gilt auch für die Bodenplatte unter diesen Räumen. 5) Wegen der verstärkten Übertragung tiefer Frequenzen können zusätzliche Maßnahmen zur Schalldämmung erforder-
lich sein. 6) Die Anforderungen gelten hier an Rw. 7) Die Anforderung beträgt ≥ 40 dB unter der Voraussetzung, dass durch gleichwertige schallschutztechnische Maßnah-
men Schallschleusen, offene Dielen im Eingangsbereich, der Schallschutz zwischen Treppenraum und Aufenthaltsraum verbessert wird.
9) Die Anforderung an die Trittschalldämmung gilt nur für die Trittschallübertragung in fremde Aufenthaltsräume in waa-
gerechter oder schräger Richtung.
10) Wird eine Unterkellerung als Weiße Wanne mit durchlaufenden flankierenden Außenwänden ausgeführt, gilt R'w ≥ 64 dB
11) Die Anforderung an die Trittschalldämmung gilt nur für die Trittschallübertragung in fremde Aufenthaltsräume, ganz gleich, ob sie in waagerechter, schräger oder senkrechter (nach oben) Richtung erfolgt.
3.2 Außenlärm
Im Rahmen dieser Norm werden – unabhängig von der Art und Nutzung des Gebäudes – keine Empfehlungen für
einen erhöhten Schallschutz der Gebäudehülle gegenüber dem Außenlärm erhoben. Als Begründung heißt es dort
wörtlich: „Durch eine Erhöhung der Schalldämmung der Außenbauteile über die Anforderungen nach DIN 4109-1
hinaus wird das Grundgeräusch im Inneren eines Raums oder eines Gebäudes potenziell weiter gesenkt. Somit
kann die Wahrnehmung von Geräuschen aus fremden Wohn- und Arbeitsbereichen begünstigt werden. Geräusche
der gebäudetechnischen Anlagen (z.B. Installationsgeräusche) und sonstige Geräusche aus fremden Räumen (z.B.
Nachbarwohnungen) können deutlicher wahrgenommen und daher belästigender empfunden werden, als dies
ohne höhere Schalldämmung der Außenbauteile der Fall wäre.“
Es wird jedoch im Hinblick auf die – insbesondere im städtischen Umfeld – häufig anzutreffenden tieffrequenten
Umgebungsgeräusche (z.B. infolge von langsam fließendem Straßenverkehr) empfohlen, die Schalldämmung der
Außenbauteile im Bereich tiefer Frequenzen zu verbessern. Hier bietet sich eine Bemessung der Bauteile unter
Verwendung der entsprechenden Spektrumanpassungswerte Ctr (ggf. unter Erweiterung des Frequenzspektrum
auf Ctr50-3150 etc.) an, wie sie in anderen Regelwerken im zivilrechtlichen Bereich gelegentlich vorgegeben wird
(vgl. dazu Abschnitt 4.3).
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3.3 Technische Gebäudeausrüstung
In der nachfolgenden Tafel 3.3-1 sind für einen direkten Vergleich der in den unterschiedlichen Regelwerken (DIN
4109-5, DIN 4109 Beiblatt 2 und DIN SPEC 91314) gegenüber DIN 4109-1 erhobenen Verbesserung die entspre-
chenden zahlenmäßigen Reduzierungen der maximal zulässigen Schalldruckpegel (angegeben als positive Diffe-
renzwerte des bewerteten Norm-Schalldruckpegels LAF,max,n in dB(A) zwischen DIN 4109-1 und dem jeweils ge-
nannten Dokument) für die unterschiedlichen Raumnutzungen zusammengestellt.
Tafel 3.3-1 Erhöhung der Anforderungen an die maximal zulässigen A-bewerteten Norm-Schalldruckpegel
LAF,max,n (in dB) in fremden schutzbedürftigen Räumen, erzeugt von gebäudetechnischen Anlagen ge-
genüber den bauaufsichtlichen Mindestanforderungen durch DIN 4109-5 im Vergleich mit DIN 4109
Beiblatt 2 und DIN SPEC 91314 für Wohn- und Schlafräume in Mehrfamilienhäusern sowie Einfami-
lien-Reihenhäusern und Doppelhäusern sowie für Unterrichts- und Arbeitsräume
Geräuschquelle Verbesserung1) des maximal zulässigen
A-bewerteten Norm-Schalldruckpegels LAF,max,n in dB(A)
Teil 5 Beiblatt 2 DIN SPEC
MFH2) EFH3)
Wohn- und Schlafräume
Sanitärtechnik / Wasserinstallationen (Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen gemeinsam)
3 5 0
Keine Zahlen-werte4)
Sonstige hausinterne, fest installierte technische Schall-quellen der Technischen Gebäudeausrüstung, Ver- und Entsorgung sowie Garagenanlagen
3 5 5
Gaststätten einschließlich Küchen, Verkaufsstätten, Betriebe und Ähnliches
Keine Anforderungen 5
Unterrichts- und Arbeitsräume
Sanitärtechnik / Wasserinstallationen (Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen gemeinsam)
Keine Anforderungen
5
Keine An-forderun-
gen
Sonstige hausinterne, fest installierte technische Schall-quellen der Technischen Gebäudeausrüstung, Ver- und Entsorgung sowie Garagenanlagen
5
Gaststätten einschließlich Küchen, Verkaufsstätten, Betriebe und Ähnliches
5
1) Die Verbesserung des maximal zulässigen Schalldruckpegels versteht sich hier als dessen Reduzierung um den hier in dB(A) angegeben Wert.
2) Mehrfamilienhäuser 3) Einfamilienreihenhäuser sowie Doppelhäuser 4) Hier finden sich nur allgemeine verbale Ausführungen zu baukonstruktiven/bauphysikalischen Zusammenhängen.
4 Vergleich mit anderen zivilrechtlichen Regelwerken
4.1 Überblick
Von besonderem Interesse ist in diesem Zusammenhang die Einordnung der erhöhten Anforderungen nach DIN
4109-5 in einen größeren Kontext. Wie schon in Abschnitt 1 angedeutet, steht aktuell eine Vielzahl unterschied-
licher Regelwerke von den unterschiedlichen Interessengruppen für eine Anwendung im zivilrechtlichen Schall-
schutz zur Verfügung, vgl. Übersicht in der nachfolgenden Tafel 4.1-1.
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Tafel 4.1-1 Überblick über die Beschreibungen der unterschiedlichen Anforderungsniveaus der verschiedenen
Regelwerke
Regelwerk Stufe / Klasse
Beschreibung des Anforderungsniveaus (sinngemäß zitiert aus Regelwerk)
DIN 4109-1 2018 Unter-grenze
Es kann nicht erwartet werden, dass Geräusche von außen oder aus be-nachbarten Räumen nicht mehr / als nicht belästigend wahrgenommen werden.
2. FlugLSV 2009 Unter-grenze
Baulicher Schallschutz zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbar-schaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigun-gen durch Fluglärm
DIN 4109 Bbl. 2 (zurückgezogen) 1989
erhöhter Schall-schutz
Deutliche Minderung des Lautstärkeempfindens gegenüber baulicher Aus-führung nach DIN 4109
DIN SPEC 91314 (zurückgezogen)
2017 erhöhter Schall-schutz
Wohnungen, die auch in ihrer sonstigen Ausstattung weitergehenden Komfortansprüchen genügen.
DIN 4109-5 2020 erhöhter Schall-schutz
Gegenüber DIN 4109-1 wahrnehmbar höherer Schallschutz und weitere Absenkung von Geräuschen aus benachbarten Wohnungen, auch wenn für einzelne Bauteile die Werte der DIN 4109-1 als ausreichend erachtet wer-den.
VDI 4100 (zurückgezogen)
2007
SSt I Anforderungen identisch mit denen der DIN 4109 (11.1989)
SSt II Wohnungen, die auch in ihrer sonstigen Ausstattung durchschnittlichen Komfortansprüchen genügen (die Bewohner finden im Allgemeinen Ruhe).
SSt III Wohnungen, die auch in ihrer sonstigen Ausstattung gehobenen Kom-fortansprüchen genügen (die Bewohner finden ein hohes Maß an Ruhe).
VDI 4100 2012
SSt I (Neu erstellte) Wohnungen, bei welchen die Ausführung und Ausstattung gegenüber einer einfachsten Ausführung und Ausstattung angehoben sind.
SSt II Wohnungen, die auch in ihrer sonstigen Ausführung und Ausstattung durchschnittlichen Komfortansprüchen genügen.
SSt III Wohnungen, die auch in ihrer sonstigen Ausführung und Ausstattung so-wie Lage besonderen Komfortansprüchen genügen.
DEGA-Empfeh-lung 103
2018
Klassen E / F
Unterhalb der Anforderungen der DIN 4109-1
Klasse D Anforderungen im Wesentlichen identisch mit denen der DIN 4109-1
Klasse C Wohneinheiten, in denen die Bewohner bei üblichem, rücksichtsvollen Wohnverhalten im Allgemeinen Ruhe finden und die Vertraulichkeit ge-wahrt bleibt.
Klasse B Wohneinheiten mit gutem Schallschutz, die bei gegenseitiger Rücksicht-nahme zwischen den Nachbarn ein ruhiges Wohnen bei weitgehendem Schutz der Privatsphäre ermöglichen.
Klasse A Wohneinheiten mit sehr gutem Schallschutz, die ein ungestörtes Wohnen ohne große Rücksichtnahme gegenüber den Nachbarn ermöglichen.
Klasse A* Wohneinheiten mit sehr gutem Schallschutz, die ein ungestörtes Wohnen nahezu ohne Rücksichtnahme gegenüber den Nachbarn ermöglichen.
DEGA-Memo-randum 1041)
2015 EW 1 Schallschutz im eigenen Wohnbereich, bei welchem Vertraulichkeit nicht erwartet werden kann.
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EW 2 Schallschutz im eigenen Wohnbereich, bei welchem ein Mindestmaß an Vertraulichkeit gewährleistet werden kann und erhebliche Störungen ver-mieden werden.
EW 3 Schallschutz im eigenen Wohnbereich, bei welchem Vertraulichkeit ge-währleistet werden kann und Störungen vermieden werden.
VDI 2569 1990 Akusti-sche Be-haglich-keit
Niedrige Schalldruckpegel nach dem Stand der Technik und Schutz vor Stö-rungen
E VDI 2569 2016 Einhaltung maximaler Störschalldruckpegel in den Büros in Abhängigkeit von Erwartungsniveaus
VDI 3726 1991 Unter-grenze
Anforderungen entsprechend DIN 4109
VDI 2719 1987
ange-passter Schall-schutz
Auswahl der für den jeweiligen Anwendungsfall und entsprechend ausrei-chenden Schallschutz geeignetsten Fenster
TA Lärm 2017 Unter-grenze
Immissionsrichtwerte in schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109
Abkürzung: SSt = Schallschutzstufe; EW = Eigener Wohnbereich
1) Die Beschreibungen der EW sind hier wegen der besseren Vergleichbarkeit mit den Beschreibungen zu den anderen Regelwerken der (neueren) DEGA-Empfehlung 103 entnommen.
Die verbalen Beschreibungen hinsichtlich des erreichten Schallschutzes sind in Tafel 4.1-2 für unterschiedliche
Regelwerke in ansteigender Qualität hinsichtlich der Wahrnehmung der Immission aus der Nachbarwohnung zu-
sammengefasst.
Tafel 4.1-2 Beschreibungen hinsichtlich des erreichten Schallschutzes für unterschiedliche Regelwerke in anstei-
gender Qualität hinsichtlich der Wahrnehmung der Immission aus der Nachbarwohnung
Art der Geräusch-emission1)
Wahrnehmung der Immission aus der Nachbarwohnung1) (abendlicher A-bewerteter Grundgeräuschpegel im Bereich 20 dB2) bzw. 25 dB2)3)
und üblich große Aufenthaltsräume)
DIN 4109-1
DIN 4109-5
VDI 4100 (2012)
DEGA 103
VDI 4100 (2012)
DEGA 103
VDI 4100 (2012)
DEGA 103
SSt I C SSt II B SSt III A A*
Normal laute Sprache
nicht ver-stehbar, noch hörbar
nicht ver-stehbar, nicht hörbar
i.A. nicht verstehbar
nicht ver-stehbar, noch hör-bar
nicht ver-stehbar
nicht ver-stehbar, nicht hör-bar
nicht hör-bar
nicht ver-stehbar, nicht hör-bar
nicht ver-stehbar, nicht hör-bar
Angehobene Sprache
i.A. nicht verstehb., noch hörbar
nicht ver-stehbar, kaum hörbar
i.A. kaum verstehbar
i.A. nicht verstehb., teilweise hörbar
i.A. nicht verstehbar
nicht ver-stehbar, noch hör-bar
nicht ver-stehbar
nicht ver-stehbar, nicht hör-bar
nicht ver-stehbar, nicht hör-bar
Laute Sprache Teilw. ver-stehbar, i.A. hörbar
deutlich wahr-nehmbar, teilweise verstehbar
undeutlich verstehbar
Teilw. ver-stehbar, i.A. hörbar
kaum ver-stehbar
i.A. nicht verstehb., teilweise hörbar
i.A. nicht verstehbar
nicht ver-stehbar, noch hör-bar
nicht ver-stehbar, nicht hör-bar
Normal laute Musik
deutlich hörbar
hörbar noch hör-bar
deutlich hörbar
kaum hör-bar
hörbar nicht hör-bar
noch hör-bar
nicht hör-bar
Laute Musik
sehr deut-lich hörbar
deutlich wahr-nehmbar
deutlich hörbar
sehr deut-lich hörbar
noch hör-bar
deutlich hörbar
kaum hör-bar
hörbar noch hör-bar
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Sehr laute Mu-sik
sehr deut-lich hörbar
sehr deut-lich hörbar
sehr deut-lich hörbar
deutlich hörbar
sehr deut-lich hörbar
noch hör-bar
deutlich hörbar
hörbar
Gehgeräusche hörbar noch hörbar
i.A. kaum störend
hörbar i.A. nicht störend
noch hör-bar
nicht stö-rend
nicht hör-bar
nicht hör-bar
Gebäude- technische An-lagen4)
hörbar noch hörbar
unz. Bel. werden i.A. verm.
noch hör-bar
i.A. nicht störend
nicht hör-bar
nicht / nur selten stö-rend
nicht hör-bar
nicht hör-bar
Sanitär- und Wasser-instal-lation5)
hörbar noch hörbar
noch hör-bar
nicht hör-bar
nicht hör-bar
nicht hör-bar
Betätigungs-spitzen6)
(gut) hörbar
hörbar hörbar noch hör-bar
nicht hör-bar
nicht hör-bar
Nutzer-geräu-sche7)
(gut) hörbar
hörbar hörbar noch hör-bar
nicht hör-bar
nicht hör-bar
Haushalts-ge-räte
deutlich hörbar
hörbar noch hör-bar
deutlich hörbar
hörbar i.A. nicht hörbar
noch hör-bar
nicht hör-bar
Abkürzungen: i.A. = im Allgemeinen, unz. Bel. … verm. = unzumutbare Belästigungen werden … vermieden 1) Die Formulierungen der einzelnen Beschreibungen wurden zwischen den unterschiedlichen Regelwerken in Einzelfällen
etwas an die allgemeine Wortwahl angepasst. 2) Bei einer Unterschreitung der (in der Regel abend- bzw. nächtlichen Ruhepegel) verschieben sich die verbalen Beschrei-
bungen; d.h., dass Geräusche aus benachbarten Wohneinheiten dann deutlicher wahrgenommen werden können. 3) Bei DIN 4109-1 und DIN 4109-5 4) Das sind z.B. Aufzuggeräusche, automatisch schließende Türen und Tore, Türöffner, Hebeanlagen, Heizungs- und
Lüftungsanlagen. 5) Aus üblicher Benutzung von Dusche oder WC-Spülung 6) Das sind z.B. Betätigen von WC-Spülung und Öffnen/Schließen von Wasserarmaturen. 7) Das sind z.B. übliches Ablegen von Gegenständen auf Ablagen oder sanitären Ausstattungsgegenständen, manuelle
Rollladenbetätigung.
4.2 Schallübertragung innerhalb von Gebäuden
Hinsichtlich der zahlenmäßigen Einzelanforderungen soll hier wegen der Vielzahl an Tabellen etc. direkt auf die
entsprechenden Regelwerke oder auch auf entsprechende Veröffentlichungen, z.B. [3], [4] verwiesen werden.
Bei einer näheren Betrachtung der Anforderungswerte zeigt sich dann, dass sich die einzelnen Regelwerke nicht
durchgehend und konsequent voneinander abgrenzen, sondern an der einen oder anderen Stelle ein durchaus
inhomogenes Bild hinsichtlich der Einordnung ihrer ausformulierten Anforderungswerte darstellen.
Aus diesem Grund soll die Einordnung der DIN 4109-5 in diesen Kontext an einem konkreten Beispiel erfolgen;
herangezogen wird dazu der typischen Anwendungsfall „Wohnungstrennwand in einem Mehrfamilienhaus, Tiefe
des kleineren Raumes t = 3 m)“ mit einem nach DIN 4109-1 bauaufsichtlich geforderten Mindestwert für das
bewertete Luftschalldämm-Maß von R'w = 53 dB. Die Graphik in Bild 4.2-1 zeigt dabei – auszugsweise und nur in
immer weiter ansteigender Weise – die entsprechenden Anforderungskennwerte der unterschiedlichen Regel-
werke sowie die jeweiligen Verbesserungsmaße gegenüber dem oben genannten Ausgangswert.
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Bild 4.2-1 Spannweite von Schallschutzanforderungen am Beispiel des erforderlichen bewerteten Luftschall-
dämm-Maßes R'w einer Wohnungstrennwand in einem Mehrfamilienhaus (Tiefe des kleineren Rau-
mes: t = 3 m) in Verbindung mit den zugehörigen Verbesserungsfaktoren
4.3 Außenlärm
Einen Überblick über die Anforderungen im zivilrechtlichen Bereich im Hinblick auf die regulative Umgebung der
DIN 4109-5 zeigt die nachfolgende Tafel 4.3-1.
Tafel 4.3-1 Zivilrechtliche Anforderungen an das erforderliche bewertete, gesamte Bau-Schalldämm-Maß
erf. R'w,ges von Außenbauteilen im Vergleich unterschiedlicher Regelwerke
Regelwerk Anforderungen an erf. R'w,ges in dB
DIN 4109-5 keine Anforderungen (aber: Hinweis auf Nutzung von Ctr)
VDI 4100 (zurückgezogen) SSt I SSt II SSt III
wie DIN 4109 DIN 4109 + 5 dB
VDI 4100 SSt I SSt II SSt III
wie DIN 4109 DIN 4109 + 5 dB
DEGA-Empfehlung 1031) D C B A A*
wie DIN 4109-1 DIN 4109-1 + Ctr50-3150 1) Anforderungen erst ab Lärmpegelbereich II (also ab La = 56 dB(A))
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5 Kommentierungen
Grundsätzlich muss jeder Architekt und Fachplaner, der für die schallschutztechnische Auslegung von Gebäuden
verantwortlich ist, sich bei jedem entsprechenden Bauvorhaben individuell mit der Frage des jeweils erforderli-
chen Schallschutzniveaus auseinandersetzen – das Angebot an entsprechenden Regelwerken ist ausreichend
groß. Hinsichtlich des schallschutztechnischen Mehrwertes einer Dimensionierung eines Gebäudes nach DIN
4109-5 gegenüber dem Mindestschallschutz nach DIN 4109-1 ist jedoch zu konstatieren, dass hier ein großer
Schritt nicht zu erwarten ist. Bei entsprechenden Hörversuchen mit Probanden aus dem fachlichen Umfeld (also
Architekten und Ingenieuren) ist aus eigener Erfahrung immer wieder festzustellen, dass eine Pegelreduzierung
um 3 dB das im Vorfeld formulierte Erwartungsniveau in aller Regel nicht erfüllt.
Insgesamt fallen die bisherigen öffentlichen Reaktionen auf die neue DIN 4109-5 recht ernüchternd aus. Der Ver-
braucherrat als prominentes Organ beispielsweise hält hier mit kritischen Stellungnahmen zum erreichten Anfor-
derungsniveau in diversen Fachmedien, z.B. [5] und [6], nicht hinter dem Berg. Und aus dem Kreise der Fachplaner
schreibt beispielsweise der Kollege Schmitz in [2] dann auch schon 2018: „Wenngleich diese neue DIN 4109-5
politisch als Normungserfolg gefeiert wird, kann dies … nur als – für Einige als beabsichtigte – Bremse für den
erhöhten Schallschutz betrachtet werden.“
Unabhängig von der persönlichen Einschätzung des Gesamtwerkes soll hier jedoch abschließend noch eine Fuß-
note aus dem Anforderungskatalog der DIN 4109-5 näher betrachtet werden, da sie meines Erachtens ganz das
Gegenteil eines erhöhten Schallschutzes darstellt. In Tabelle 1 ist in Zeile 4 bei den Anforderungen an die Tritt-
schalldämmung von „Decken über Kellern, Hausfluren, Treppenräumen unter Aufenthaltsräumen“ eine Fußnote
angehängt, die zu folgendem Text führt: „Es gibt keine Anforderungen an den Trittschallpegel, der ausgehend von
einem angrenzenden Raum in den Keller eingetragen wird, sofern der Kellerraum kein schutzbedürftiger Raum ist.
Die Anforderungen an die Trittschalldämmung an Decken, z.B. über Kellern gelten, um die horizontale Trittschall-
übertragung zwischen den über Kellern liegenden, schutzbedürftigen Räumen zu begrenzen. Daraus folgt, dass es
nach DIN 4109-1:2018-01 keine Anforderungen an die Trittschallübertragung z.B. aus dem nichtschutzbedürftigen
Keller in angrenzende schutzbedürftige Räume gibt.“
Abgesehen davon, dass in der DIN 4109-1 eine solche Interpretation nicht zu finden ist, ist es meines Erachtens
überhaupt nicht einsichtig, warum – insbesondere vor dem Hintergrund eines erhöhten (!) Schallschutzes – die
Trittschallübertragung aus Kellerräumen (und ähnlichen untergeordneten, aber durch Nutzer mit ausreichender
Regelmäßigkeit begangenen Räumen) nicht störend sein soll. In die gleiche Kerbe der Kritik schlagen Fischer und
Schneider in ihren entsprechenden Ausführungen in [1] ab Seite 130. Aber letzten Endes kann ja jeder im Rahmen
der zivilrechtlichen Bemessungen von seinem „Ingenieurmäßigen Verständnis“ Gebrauch machen.
6 Literatur
[1] Fischer, Heinz-Martin; Schneider, Martin: Handbuch zu DIN 4109 – Schallschutz im Hochbau, Verlag Ernst
& Sohn, Berlin, 2019
[2] Schmitz, Alfred: Baulicher Schallschutz im Jahr 2018 – eine Standortbestimmung, Bauphysiktagung 2018
der Ingenieurakademie NRW, Tagungsband Seiten 7 bis 14, Düsseldorf 2018
[3] Skottke, Tanja; Willems, Wolfgang: Anforderungen im baulichen Schallschutz, Beitrag im Bauphysik-Ka-
lender 2020, Seiten 107 bis 148, Hrsg. N. Fouad, Wilhelm Ernst & Sohn, Verlag für Architektur und Wis-
senschaften GmbH, Berlin, April 2020
[4] Willems, Wolfgang; Wagner, Alexandra; Stricker, Diana: Schallschutz: Bauakustik, 2. neu bearbeitete Auf-
lage, Springer Vieweg, Wiesbaden, Juni 2020
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[5] Verbraucherrat: Erhöhte Anforderungen an den Schallschutz, Deutsches Ingenieurblatt 9-2020, Seite 10,
Hrsg. Bundesingenieurkammer e.V., Verlag Schiele & Schön, Berlin, September 2020
[6] Verbraucherrat: Verbraucherrat kritisiert Norm zu erhöhten Anforderungen an den Schallschutz, Lärm-
bekämpfung 6/2020, Seite 178, Hrsg. VDI Fachmedien GmbH & Co. KG, Düsseldorf, November 2020
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