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Erhöhter Schallschutz nach DIN 4109-5 - Reguvis

Date post: 16-Oct-2021
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Erhöhter Schallschutz nach DIN 4109-5 Univ.-Prof. Dr.-Ing. habil. Wolfgang M. Willems Technische Universität Dortmund, Lehrstuhl für Bauphysik und Technische Gebäudeausrüstung 1. Hintergrund und Ziele Die Situation hinsichtlich des in Deutschland insbesondere im Wohnungsbau schallschutztechnisch geforderten Anforderungsniveaus stellt sich seit vielen Jahren – und das mit steigender Sensibilität und Differenziertheit – als sehr komplex und vielschichtig interpretierbar dar. Unstrittig ist hier zunächst das bauaufsichtlich geforderte Anforderungsniveau – hier werden in DIN 4109-1 soge- nannte Mindestanforderungen erhoben. Hintergrund dieser normativen Beschränkung auf eine schallschutztech- nische Mindestqualität ist die Bauproduktenverordnung BauPVO, in der es in Anhang I „Grundanforderungen an Bauwerke“ in Absatz 5 heißt: „Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass der von den Be- wohnern oder von in der Nähe befindlichen Personen wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufriedenstellende Nachtruhe-, Freizeit- und Arbeitsbedingun- gen sichergestellt sind.“ Diese durch die bauaufsichtliche Einführung der DIN 4109-1 formulierten schallschutztechnischen Mindestanfor- derungen werden mit anderen Worten vor dem Hintergrund der staatlichen Fürsorgepflicht erhoben; darüber hinausgehende bauliche Qualitäten sind somit zwangsläufig auch nicht Angelegenheit des Bauordnungsrechts, sondern eine rein privatrechtliche Angelegenheit. Die Formulierung von über diese Mindestanforderungen ggf. hinausgehenden Qualitäten bzw. geschuldeten Ziel- werten ist damit Aufgabe des Fachplaners im direkten Zusammenwirken mit dem Architekten und dem Bauherrn. Die sich daraus zwangsläufig ergebende Frage nach dem im nächsten Schritt auszuformulierenden, konkreten Niveau der Anforderungen kann dann – je nach Blickwinkel der Betrachtungen und Zielrichtung der jeweiligen Interessen – zu einer sehr intensiven Diskussion führen. Grundsätzlich gilt es, spätere Auseinandersetzungen über den geschuldeten Schallschutz dringend zu vermeiden, da Verbesserungen im Nachhinein häufig nicht oder nur mit überproportionalem Aufwand zu realisieren sind. Eine klare und nicht weiter interpretierbare Vereinbarung der gewünschten Qualität des Schallschutzes ist damit im Vorfeld der Planungen ausdrücklich anzustreben. Vor diesem Hintergrund ist auch zu bedenken, dass die wer- bewirksame Beschreibung eines Bauobjektes (z.B. in der Präambel von Baubeschreibungen, auf Baustellenschil- dern oder in Hochglanzbroschüren) als „gehobene“, „zeitgemäße“ oder ähnliche Bauweise bereits die Schuldung eines erhöhten Schallschutzes im Sinne einer sogenannten „konkludenten (= stillschweigenden) Vereinbarung“ ohne weitere Abstimmungen oder Vereinbarungen beinhaltet – wobei der Begriff des „erhöhten Schallschutzes“ erfahrungsgemäß an sich schon wieder reichlich Platz für Interpretationen lässt. Das ganze Themenfeld „Stand der Technik“, „Erhöhter Schallschutz“, „Geschuldeter Schallschutz“ oder auch „Akustische Gebrauchstauglichkeit“ ist überhaupt ein seit vielen Jahren vor Gerichten und in diversen Publikatio- nen ausgiebig und teilweise auch sehr kontrovers diskutierter Teilbereich des baulichen Schallschutzes. Unabhän- gig von den unterschiedlichen Auslassungen zu diesem Thema ist festzuhalten, dass heute grundsätzlich immer eine frühzeitige, vertiefte Auseinandersetzung aller hier beteiligten Personen mit den jeweiligen bauakustischen Anforderungen, ihren Wirkungen auf die Nutzer und den daraus resultierenden baulichen Mehraufwendungen (und damit auch Kosten) erwartet werden kann – nach Einschätzung des Verfassers entspricht genau diese Vor- gehensweise dem geforderten Stand der Technik! Die grundsätzliche Thematik eines sogenannten erhöhten Schallschutzes ist jedoch nicht ein Produkt der letzten Jahre – auch wenn sie deutlich an Bedeutung gewonnen hat. Schon vor mehr als 30 Jahren formulierte das Bei- © Bautabellen-Newsletter 24-01 - Reguvis Fachmedien GmbH - 2021
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Page 1: Erhöhter Schallschutz nach DIN 4109-5 - Reguvis

Erhöhter Schallschutz nach DIN 4109-5

Univ.-Prof. Dr.-Ing. habil. Wolfgang M. Willems

Technische Universität Dortmund, Lehrstuhl für Bauphysik und Technische Gebäudeausrüstung

1. Hintergrund und Ziele

Die Situation hinsichtlich des in Deutschland insbesondere im Wohnungsbau schallschutztechnisch geforderten

Anforderungsniveaus stellt sich seit vielen Jahren – und das mit steigender Sensibilität und Differenziertheit – als

sehr komplex und vielschichtig interpretierbar dar.

Unstrittig ist hier zunächst das bauaufsichtlich geforderte Anforderungsniveau – hier werden in DIN 4109-1 soge-

nannte Mindestanforderungen erhoben. Hintergrund dieser normativen Beschränkung auf eine schallschutztech-

nische Mindestqualität ist die Bauproduktenverordnung BauPVO, in der es in Anhang I „Grundanforderungen an

Bauwerke“ in Absatz 5 heißt: „Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass der von den Be-

wohnern oder von in der Nähe befindlichen Personen wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird,

der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufriedenstellende Nachtruhe-, Freizeit- und Arbeitsbedingun-

gen sichergestellt sind.“

Diese durch die bauaufsichtliche Einführung der DIN 4109-1 formulierten schallschutztechnischen Mindestanfor-

derungen werden mit anderen Worten vor dem Hintergrund der staatlichen Fürsorgepflicht erhoben; darüber

hinausgehende bauliche Qualitäten sind somit zwangsläufig auch nicht Angelegenheit des Bauordnungsrechts,

sondern eine rein privatrechtliche Angelegenheit.

Die Formulierung von über diese Mindestanforderungen ggf. hinausgehenden Qualitäten bzw. geschuldeten Ziel-

werten ist damit Aufgabe des Fachplaners im direkten Zusammenwirken mit dem Architekten und dem Bauherrn.

Die sich daraus zwangsläufig ergebende Frage nach dem im nächsten Schritt auszuformulierenden, konkreten

Niveau der Anforderungen kann dann – je nach Blickwinkel der Betrachtungen und Zielrichtung der jeweiligen

Interessen – zu einer sehr intensiven Diskussion führen.

Grundsätzlich gilt es, spätere Auseinandersetzungen über den geschuldeten Schallschutz dringend zu vermeiden,

da Verbesserungen im Nachhinein häufig nicht oder nur mit überproportionalem Aufwand zu realisieren sind.

Eine klare und nicht weiter interpretierbare Vereinbarung der gewünschten Qualität des Schallschutzes ist damit

im Vorfeld der Planungen ausdrücklich anzustreben. Vor diesem Hintergrund ist auch zu bedenken, dass die wer-

bewirksame Beschreibung eines Bauobjektes (z.B. in der Präambel von Baubeschreibungen, auf Baustellenschil-

dern oder in Hochglanzbroschüren) als „gehobene“, „zeitgemäße“ oder ähnliche Bauweise bereits die Schuldung

eines erhöhten Schallschutzes im Sinne einer sogenannten „konkludenten (= stillschweigenden) Vereinbarung“

ohne weitere Abstimmungen oder Vereinbarungen beinhaltet – wobei der Begriff des „erhöhten Schallschutzes“

erfahrungsgemäß an sich schon wieder reichlich Platz für Interpretationen lässt.

Das ganze Themenfeld „Stand der Technik“, „Erhöhter Schallschutz“, „Geschuldeter Schallschutz“ oder auch

„Akustische Gebrauchstauglichkeit“ ist überhaupt ein seit vielen Jahren vor Gerichten und in diversen Publikatio-

nen ausgiebig und teilweise auch sehr kontrovers diskutierter Teilbereich des baulichen Schallschutzes. Unabhän-

gig von den unterschiedlichen Auslassungen zu diesem Thema ist festzuhalten, dass heute grundsätzlich immer

eine frühzeitige, vertiefte Auseinandersetzung aller hier beteiligten Personen mit den jeweiligen bauakustischen

Anforderungen, ihren Wirkungen auf die Nutzer und den daraus resultierenden baulichen Mehraufwendungen

(und damit auch Kosten) erwartet werden kann – nach Einschätzung des Verfassers entspricht genau diese Vor-

gehensweise dem geforderten Stand der Technik!

Die grundsätzliche Thematik eines sogenannten erhöhten Schallschutzes ist jedoch nicht ein Produkt der letzten

Jahre – auch wenn sie deutlich an Bedeutung gewonnen hat. Schon vor mehr als 30 Jahren formulierte das Bei-

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blatt 2 der DIN 4109 wie folgt: „In bestimmten Fällen (z.B. größeres Ruhebedürfnis, besonders geringes Hinter-

grundgeräusch) kann ein über die Anforderungen der DIN 4109 hinausgehender Schallschutz wünschenswert sein;

hierdurch kann die Belästigung durch Schallübertragung weiter gemindert werden. Die nachstehend zur Orientie-

rung für den Planer ausgeführten Vorschläge sind so ausgeführt, dass sowohl der Luftschallschutz als auch der

Trittschallschutz im Vergleich zu den Anforderungen nach DIN 4109 zu einer deutlichen Minderung des Lautstär-

keempfindens führt.“

Diese Vorschläge für einen erhöhten Schallschutz sowie Empfehlungen für den Schallschutz im eigenen Wohn-

oder Arbeitsbereich nach Beiblatt 2 zur DIN 4109 von 1989 hatten Bestand bis zur Einführung der aktuelle DIN

4109-5 im August des letzten Jahres. Als Ergänzung oder Alternative wurde im Januar 2017 dazu parallel für den

Wohnungsbau die – inzwischen mit Erscheinen der DIN 4109-5 (als der Nachfolgerin des alten Beiblattes 2) eben-

falls planmäßig zurückgezogene – DIN SPEC 91314 eingeführt (es sei hier erklärend angemerkt, dass die Erarbei-

tung einer DIN SPEC in Workshops nach dem PAS-Verfahren erfolgt; damit wird sie – im Gegensatz zu einer DIN

– nicht zwingend unter Einbeziehung aller interessierten Kreise erarbeitet!).

Im Laufe der Jahre ist jedoch zusätzlich zu den im Vorfeld genannten Empfehlungen des Deutschen Instituts für

Normung (also insbesondere dem Beiblatt 2) eine doch recht große Anzahl weiterer Regelwerke entstanden, die

ein breites Anforderungsspektrum bei gleichzeitig durchaus feiner Differenzierungsfähigkeit des Anforderungsni-

veaus bereithalten; eine qualitative Einordnung der Anforderungen nach DIN 4109-5 in diesen Kontext findet sich

später in Abschnitt 4.

2. Anwendungsbereiche

Der Anwendungsbereich der DIN 4109-5 ist gegenüber dem der DIN 4109-1 in der Weise reduziert, dass die hier

aufgeführten Anforderungen den Bürogebäudebau sowie Schulen und Ausbildungsstätten ausklammern; eben-

falls werden der eigene Wohnbereich wie auch Einfamilienhäuser (ausgenommen im Hinblick auf Geräusche von

Anlagen der Raumlufttechnik, die vom Nutzer nicht beeinflusst werden können) ausgeklammert. Damit gilt die

Norm lediglich für:

Wohngebäude und Gebäude mit Wohn- und Arbeitsbereichen,

Hotels und Beherbergungsstätten,

Krankenhäuser und Sanatorien.

Sie ist nicht anzuwenden:

zum Schutz von Aufenthaltsräumen mit annähernd kontinuierlichen nutzungsbedingten Geräuschpegeln

LAF,95 ≥ 40 dB,

zum Schutz vor Fluglärm (soweit die Schallschutzmaßnahmen durch das „Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm“

geregelt sind),

zum Schutz vor tieffrequentem Schall nach DIN 45680 (also üblicherweise bei: LCF – LAF > 20 dB),

zum Schutz vor Trittschallübertragung und Geräuschen aus gebäudetechnischen Anlagen in Küchen (sofern

diese nicht als Aufenthaltsräume [ sogenannte „Wohnküchen“] vorgesehen sind) sowie in Flure, Bäder,

Toilettenräume und Nebenräume,

zum Schutz vor Luftschallübertragung in Küchen, Flure, Bäder, Toilettenräume und Nebenräume, sofern

diese nicht als Aufenthaltsräume vorgesehen sind (Hintergrund ist, dass eine Absenkung der schalltechni-

schen Qualität der schallübertragenden Trennbauteile [z.B. durch Schächte oder Kanäle oder reduzierte Bau-

teildicken] im Bereich dieser Räume im Vergleich zum bemessungsrelevanten Raum nicht zulässig ist),

zum Schutz von schutzbedürftigen Räumen gegenüber baulich verbundenen, besonders lauten Räumen.

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3. Anforderungen im Vergleich zum Mindestschallschutz

3.1 Schallübertragung innerhalb von Gebäuden

Die nachstehend aufgeführten Festlegungen der DIN 4109-5 sind so ausgelegt, dass sie sowohl beim Luft- und

Trittschallschutz als auch beim Schutz gegen Geräusche aus gebäudetechnischen Anlagen im Vergleich zu den

Anforderungen nach DIN 4109-1 zu einem wahrnehmbar besseren Schallschutz führen sollen. Tafel 3.1-1 zeigt

diese Verbesserungen im direkten Vergleich mit den Vorgängerdokumenten DIN 4109 Beiblatt 2 sowie DIN SPEC

91314 beispielhaft für den Wohngebäudebereich.

Tafel 3.1-1 Erhöhung der Schallschutzanforderungen gegenüber den bauaufsichtlichen Mindestanforderungen

nach DIN 4109-1 durch DIN 4109-5 im Vergleich mit DIN 4109 Bbl. 2 sowie DIN SPEC 91314 für Wohn-

gebäude (Mehrfamilienhäuser und gemischt genutzte Gebäude, Einfamilien-Reihenhäuser und Dop-

pelhaushälften), angeben sind die zahlenmäßigen Verbesserungen für Luftschall ( positive Werte

für R'w) und Trittschall ( negative Werte für L'n,w).

Bauteil Teil 5 Beiblatt 2 DIN SPEC

R'w L'n,w R'w L'n,w R'w L'n,w

Mehrfamilienhäuser und gemischt genutzte Gebäude

Decken unter allgemein nutzbaren Dachräumen, z.B. Tro-ckenböden, Abstellräumen und ihren Zugängen

+3 -5 +2 -6 - -

Wohnungstrenndecken (auch Treppen) +3 -5 +1 -41) +2 -4

Trenndecken (auch Treppen) zwischen fremden Arbeitsräu-men bzw. vergleichbaren Nutzungseinheiten

nicht Gegen-stand des An-wendungs-be-

reiches

+1 -71) +2 -4

Decken über Kellern, Hausfluren, Treppenräumen unter Auf-enthaltsräumen

+3 -52)3) +3 -411) - -

Decken über Durchfahrten, Einfahrten von Sammelgaragen und Ähnliches unter Aufenthaltsräumen

+3 -53)4) - -411) - -

Decken unter/über Spiel- oder ähnlichen Gemeinschaftsräu-men5)

+3 -54) - - - -

Decken unter Terrassen und Loggien über Aufenthaltsräu-men

- -5 - -4 - -1

Decken unter Laubengängen - -53) - -711) - -4

Balkone - 03) - - - -8

Decken und Treppen innerhalb von Wohnungen, die sich über zwei Geschosse erstrecken

- -53) - -41)11) - -

Decken unter WC und Bad ohne/mit Bodenablauf +3 -63)4) +1 -71)11) - -

Decken unter Hausfluren -53)4) - -41)11) - -

Treppenläufe und -podeste -6 - -7 - -7

Wohnungstrennwände und Wände zwischen fremden Ar-beitsräumen

+3 - +2 - +2 -

Treppenraumwände und Wände neben Hausfluren3) +3 - +2 - +2 -

Wände neben Durchfahrten, Sammelgaragen, einschließlich Einfahrten

+3 - - - - -

Wände von Spiel- oder ähnlichen Gemeinschaftsräumen +3 - - - - -

Schachtwände von Aufzugsanlagen an Aufenthaltsräumen 0 - - - - -

Türen, die von Hausfluren oder Treppenräumen in geschlos-sene Flure und Dielen von Wohnungen und Wohnheimen o-der von Arbeitsräumen führen6)

+5 - +10 - +5 -

Türen, die von Hausfluren oder Treppenräumen unmittelbar in Aufenthaltsräume – außer Flure und Dielen – von Woh-nungen führen6)

+57) - - - +5 -

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Einfamilien-Reihenhäuser und Doppelhaushälften

Decken - -59) - -31)11) - -3

Bodenplatte auf Erdreich bzw. Decke über Kellergeschoss - -59) - - - -5

Treppenläufe und -podeste - -59) -

011)1

) - -8

Haustrennwände zu Aufenthaltsräumen, die im untersten Geschoss (erdberührt oder nicht) eines Gebäudes gelegen sind

+3 - +8 - +4 -

Haustrennwände zu Aufenthaltsräumen, unter denen ≥ 1 Geschoss (erdberührt oder nicht) des Gebäudes vorhanden ist

+510) - +5 - +5 -

1) Weichfedernde Bodenbeläge auf Decken und Treppen dürfen für den Nachweis des Trittschallschutzes angerechnet werden.

2) Bezüglich dieser Fußnote sei auf den später nachfolgenden Abschnitt 5 „Kommentierungen“ verwiesen. 3) Die Anforderung an die Trittschalldämmung gilt für die Trittschallübertragung in Aufenthaltsräume in alle Schallaus-

breitungsrichtungen. 4) Gilt auch für die Bodenplatte unter diesen Räumen. 5) Wegen der verstärkten Übertragung tiefer Frequenzen können zusätzliche Maßnahmen zur Schalldämmung erforder-

lich sein. 6) Die Anforderungen gelten hier an Rw. 7) Die Anforderung beträgt ≥ 40 dB unter der Voraussetzung, dass durch gleichwertige schallschutztechnische Maßnah-

men Schallschleusen, offene Dielen im Eingangsbereich, der Schallschutz zwischen Treppenraum und Aufenthaltsraum verbessert wird.

9) Die Anforderung an die Trittschalldämmung gilt nur für die Trittschallübertragung in fremde Aufenthaltsräume in waa-

gerechter oder schräger Richtung.

10) Wird eine Unterkellerung als Weiße Wanne mit durchlaufenden flankierenden Außenwänden ausgeführt, gilt R'w ≥ 64 dB

11) Die Anforderung an die Trittschalldämmung gilt nur für die Trittschallübertragung in fremde Aufenthaltsräume, ganz gleich, ob sie in waagerechter, schräger oder senkrechter (nach oben) Richtung erfolgt.

3.2 Außenlärm

Im Rahmen dieser Norm werden – unabhängig von der Art und Nutzung des Gebäudes – keine Empfehlungen für

einen erhöhten Schallschutz der Gebäudehülle gegenüber dem Außenlärm erhoben. Als Begründung heißt es dort

wörtlich: „Durch eine Erhöhung der Schalldämmung der Außenbauteile über die Anforderungen nach DIN 4109-1

hinaus wird das Grundgeräusch im Inneren eines Raums oder eines Gebäudes potenziell weiter gesenkt. Somit

kann die Wahrnehmung von Geräuschen aus fremden Wohn- und Arbeitsbereichen begünstigt werden. Geräusche

der gebäudetechnischen Anlagen (z.B. Installationsgeräusche) und sonstige Geräusche aus fremden Räumen (z.B.

Nachbarwohnungen) können deutlicher wahrgenommen und daher belästigender empfunden werden, als dies

ohne höhere Schalldämmung der Außenbauteile der Fall wäre.“

Es wird jedoch im Hinblick auf die – insbesondere im städtischen Umfeld – häufig anzutreffenden tieffrequenten

Umgebungsgeräusche (z.B. infolge von langsam fließendem Straßenverkehr) empfohlen, die Schalldämmung der

Außenbauteile im Bereich tiefer Frequenzen zu verbessern. Hier bietet sich eine Bemessung der Bauteile unter

Verwendung der entsprechenden Spektrumanpassungswerte Ctr (ggf. unter Erweiterung des Frequenzspektrum

auf Ctr50-3150 etc.) an, wie sie in anderen Regelwerken im zivilrechtlichen Bereich gelegentlich vorgegeben wird

(vgl. dazu Abschnitt 4.3).

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3.3 Technische Gebäudeausrüstung

In der nachfolgenden Tafel 3.3-1 sind für einen direkten Vergleich der in den unterschiedlichen Regelwerken (DIN

4109-5, DIN 4109 Beiblatt 2 und DIN SPEC 91314) gegenüber DIN 4109-1 erhobenen Verbesserung die entspre-

chenden zahlenmäßigen Reduzierungen der maximal zulässigen Schalldruckpegel (angegeben als positive Diffe-

renzwerte des bewerteten Norm-Schalldruckpegels LAF,max,n in dB(A) zwischen DIN 4109-1 und dem jeweils ge-

nannten Dokument) für die unterschiedlichen Raumnutzungen zusammengestellt.

Tafel 3.3-1 Erhöhung der Anforderungen an die maximal zulässigen A-bewerteten Norm-Schalldruckpegel

LAF,max,n (in dB) in fremden schutzbedürftigen Räumen, erzeugt von gebäudetechnischen Anlagen ge-

genüber den bauaufsichtlichen Mindestanforderungen durch DIN 4109-5 im Vergleich mit DIN 4109

Beiblatt 2 und DIN SPEC 91314 für Wohn- und Schlafräume in Mehrfamilienhäusern sowie Einfami-

lien-Reihenhäusern und Doppelhäusern sowie für Unterrichts- und Arbeitsräume

Geräuschquelle Verbesserung1) des maximal zulässigen

A-bewerteten Norm-Schalldruckpegels LAF,max,n in dB(A)

Teil 5 Beiblatt 2 DIN SPEC

MFH2) EFH3)

Wohn- und Schlafräume

Sanitärtechnik / Wasserinstallationen (Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen gemeinsam)

3 5 0

Keine Zahlen-werte4)

Sonstige hausinterne, fest installierte technische Schall-quellen der Technischen Gebäudeausrüstung, Ver- und Entsorgung sowie Garagenanlagen

3 5 5

Gaststätten einschließlich Küchen, Verkaufsstätten, Betriebe und Ähnliches

Keine Anforderungen 5

Unterrichts- und Arbeitsräume

Sanitärtechnik / Wasserinstallationen (Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen gemeinsam)

Keine Anforderungen

5

Keine An-forderun-

gen

Sonstige hausinterne, fest installierte technische Schall-quellen der Technischen Gebäudeausrüstung, Ver- und Entsorgung sowie Garagenanlagen

5

Gaststätten einschließlich Küchen, Verkaufsstätten, Betriebe und Ähnliches

5

1) Die Verbesserung des maximal zulässigen Schalldruckpegels versteht sich hier als dessen Reduzierung um den hier in dB(A) angegeben Wert.

2) Mehrfamilienhäuser 3) Einfamilienreihenhäuser sowie Doppelhäuser 4) Hier finden sich nur allgemeine verbale Ausführungen zu baukonstruktiven/bauphysikalischen Zusammenhängen.

4 Vergleich mit anderen zivilrechtlichen Regelwerken

4.1 Überblick

Von besonderem Interesse ist in diesem Zusammenhang die Einordnung der erhöhten Anforderungen nach DIN

4109-5 in einen größeren Kontext. Wie schon in Abschnitt 1 angedeutet, steht aktuell eine Vielzahl unterschied-

licher Regelwerke von den unterschiedlichen Interessengruppen für eine Anwendung im zivilrechtlichen Schall-

schutz zur Verfügung, vgl. Übersicht in der nachfolgenden Tafel 4.1-1.

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Tafel 4.1-1 Überblick über die Beschreibungen der unterschiedlichen Anforderungsniveaus der verschiedenen

Regelwerke

Regelwerk Stufe / Klasse

Beschreibung des Anforderungsniveaus (sinngemäß zitiert aus Regelwerk)

DIN 4109-1 2018 Unter-grenze

Es kann nicht erwartet werden, dass Geräusche von außen oder aus be-nachbarten Räumen nicht mehr / als nicht belästigend wahrgenommen werden.

2. FlugLSV 2009 Unter-grenze

Baulicher Schallschutz zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbar-schaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigun-gen durch Fluglärm

DIN 4109 Bbl. 2 (zurückgezogen) 1989

erhöhter Schall-schutz

Deutliche Minderung des Lautstärkeempfindens gegenüber baulicher Aus-führung nach DIN 4109

DIN SPEC 91314 (zurückgezogen)

2017 erhöhter Schall-schutz

Wohnungen, die auch in ihrer sonstigen Ausstattung weitergehenden Komfortansprüchen genügen.

DIN 4109-5 2020 erhöhter Schall-schutz

Gegenüber DIN 4109-1 wahrnehmbar höherer Schallschutz und weitere Absenkung von Geräuschen aus benachbarten Wohnungen, auch wenn für einzelne Bauteile die Werte der DIN 4109-1 als ausreichend erachtet wer-den.

VDI 4100 (zurückgezogen)

2007

SSt I Anforderungen identisch mit denen der DIN 4109 (11.1989)

SSt II Wohnungen, die auch in ihrer sonstigen Ausstattung durchschnittlichen Komfortansprüchen genügen (die Bewohner finden im Allgemeinen Ruhe).

SSt III Wohnungen, die auch in ihrer sonstigen Ausstattung gehobenen Kom-fortansprüchen genügen (die Bewohner finden ein hohes Maß an Ruhe).

VDI 4100 2012

SSt I (Neu erstellte) Wohnungen, bei welchen die Ausführung und Ausstattung gegenüber einer einfachsten Ausführung und Ausstattung angehoben sind.

SSt II Wohnungen, die auch in ihrer sonstigen Ausführung und Ausstattung durchschnittlichen Komfortansprüchen genügen.

SSt III Wohnungen, die auch in ihrer sonstigen Ausführung und Ausstattung so-wie Lage besonderen Komfortansprüchen genügen.

DEGA-Empfeh-lung 103

2018

Klassen E / F

Unterhalb der Anforderungen der DIN 4109-1

Klasse D Anforderungen im Wesentlichen identisch mit denen der DIN 4109-1

Klasse C Wohneinheiten, in denen die Bewohner bei üblichem, rücksichtsvollen Wohnverhalten im Allgemeinen Ruhe finden und die Vertraulichkeit ge-wahrt bleibt.

Klasse B Wohneinheiten mit gutem Schallschutz, die bei gegenseitiger Rücksicht-nahme zwischen den Nachbarn ein ruhiges Wohnen bei weitgehendem Schutz der Privatsphäre ermöglichen.

Klasse A Wohneinheiten mit sehr gutem Schallschutz, die ein ungestörtes Wohnen ohne große Rücksichtnahme gegenüber den Nachbarn ermöglichen.

Klasse A* Wohneinheiten mit sehr gutem Schallschutz, die ein ungestörtes Wohnen nahezu ohne Rücksichtnahme gegenüber den Nachbarn ermöglichen.

DEGA-Memo-randum 1041)

2015 EW 1 Schallschutz im eigenen Wohnbereich, bei welchem Vertraulichkeit nicht erwartet werden kann.

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EW 2 Schallschutz im eigenen Wohnbereich, bei welchem ein Mindestmaß an Vertraulichkeit gewährleistet werden kann und erhebliche Störungen ver-mieden werden.

EW 3 Schallschutz im eigenen Wohnbereich, bei welchem Vertraulichkeit ge-währleistet werden kann und Störungen vermieden werden.

VDI 2569 1990 Akusti-sche Be-haglich-keit

Niedrige Schalldruckpegel nach dem Stand der Technik und Schutz vor Stö-rungen

E VDI 2569 2016 Einhaltung maximaler Störschalldruckpegel in den Büros in Abhängigkeit von Erwartungsniveaus

VDI 3726 1991 Unter-grenze

Anforderungen entsprechend DIN 4109

VDI 2719 1987

ange-passter Schall-schutz

Auswahl der für den jeweiligen Anwendungsfall und entsprechend ausrei-chenden Schallschutz geeignetsten Fenster

TA Lärm 2017 Unter-grenze

Immissionsrichtwerte in schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109

Abkürzung: SSt = Schallschutzstufe; EW = Eigener Wohnbereich

1) Die Beschreibungen der EW sind hier wegen der besseren Vergleichbarkeit mit den Beschreibungen zu den anderen Regelwerken der (neueren) DEGA-Empfehlung 103 entnommen.

Die verbalen Beschreibungen hinsichtlich des erreichten Schallschutzes sind in Tafel 4.1-2 für unterschiedliche

Regelwerke in ansteigender Qualität hinsichtlich der Wahrnehmung der Immission aus der Nachbarwohnung zu-

sammengefasst.

Tafel 4.1-2 Beschreibungen hinsichtlich des erreichten Schallschutzes für unterschiedliche Regelwerke in anstei-

gender Qualität hinsichtlich der Wahrnehmung der Immission aus der Nachbarwohnung

Art der Geräusch-emission1)

Wahrnehmung der Immission aus der Nachbarwohnung1) (abendlicher A-bewerteter Grundgeräuschpegel im Bereich 20 dB2) bzw. 25 dB2)3)

und üblich große Aufenthaltsräume)

DIN 4109-1

DIN 4109-5

VDI 4100 (2012)

DEGA 103

VDI 4100 (2012)

DEGA 103

VDI 4100 (2012)

DEGA 103

SSt I C SSt II B SSt III A A*

Normal laute Sprache

nicht ver-stehbar, noch hörbar

nicht ver-stehbar, nicht hörbar

i.A. nicht verstehbar

nicht ver-stehbar, noch hör-bar

nicht ver-stehbar

nicht ver-stehbar, nicht hör-bar

nicht hör-bar

nicht ver-stehbar, nicht hör-bar

nicht ver-stehbar, nicht hör-bar

Angehobene Sprache

i.A. nicht verstehb., noch hörbar

nicht ver-stehbar, kaum hörbar

i.A. kaum verstehbar

i.A. nicht verstehb., teilweise hörbar

i.A. nicht verstehbar

nicht ver-stehbar, noch hör-bar

nicht ver-stehbar

nicht ver-stehbar, nicht hör-bar

nicht ver-stehbar, nicht hör-bar

Laute Sprache Teilw. ver-stehbar, i.A. hörbar

deutlich wahr-nehmbar, teilweise verstehbar

undeutlich verstehbar

Teilw. ver-stehbar, i.A. hörbar

kaum ver-stehbar

i.A. nicht verstehb., teilweise hörbar

i.A. nicht verstehbar

nicht ver-stehbar, noch hör-bar

nicht ver-stehbar, nicht hör-bar

Normal laute Musik

deutlich hörbar

hörbar noch hör-bar

deutlich hörbar

kaum hör-bar

hörbar nicht hör-bar

noch hör-bar

nicht hör-bar

Laute Musik

sehr deut-lich hörbar

deutlich wahr-nehmbar

deutlich hörbar

sehr deut-lich hörbar

noch hör-bar

deutlich hörbar

kaum hör-bar

hörbar noch hör-bar

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Sehr laute Mu-sik

sehr deut-lich hörbar

sehr deut-lich hörbar

sehr deut-lich hörbar

deutlich hörbar

sehr deut-lich hörbar

noch hör-bar

deutlich hörbar

hörbar

Gehgeräusche hörbar noch hörbar

i.A. kaum störend

hörbar i.A. nicht störend

noch hör-bar

nicht stö-rend

nicht hör-bar

nicht hör-bar

Gebäude- technische An-lagen4)

hörbar noch hörbar

unz. Bel. werden i.A. verm.

noch hör-bar

i.A. nicht störend

nicht hör-bar

nicht / nur selten stö-rend

nicht hör-bar

nicht hör-bar

Sanitär- und Wasser-instal-lation5)

hörbar noch hörbar

noch hör-bar

nicht hör-bar

nicht hör-bar

nicht hör-bar

Betätigungs-spitzen6)

(gut) hörbar

hörbar hörbar noch hör-bar

nicht hör-bar

nicht hör-bar

Nutzer-geräu-sche7)

(gut) hörbar

hörbar hörbar noch hör-bar

nicht hör-bar

nicht hör-bar

Haushalts-ge-räte

deutlich hörbar

hörbar noch hör-bar

deutlich hörbar

hörbar i.A. nicht hörbar

noch hör-bar

nicht hör-bar

Abkürzungen: i.A. = im Allgemeinen, unz. Bel. … verm. = unzumutbare Belästigungen werden … vermieden 1) Die Formulierungen der einzelnen Beschreibungen wurden zwischen den unterschiedlichen Regelwerken in Einzelfällen

etwas an die allgemeine Wortwahl angepasst. 2) Bei einer Unterschreitung der (in der Regel abend- bzw. nächtlichen Ruhepegel) verschieben sich die verbalen Beschrei-

bungen; d.h., dass Geräusche aus benachbarten Wohneinheiten dann deutlicher wahrgenommen werden können. 3) Bei DIN 4109-1 und DIN 4109-5 4) Das sind z.B. Aufzuggeräusche, automatisch schließende Türen und Tore, Türöffner, Hebeanlagen, Heizungs- und

Lüftungsanlagen. 5) Aus üblicher Benutzung von Dusche oder WC-Spülung 6) Das sind z.B. Betätigen von WC-Spülung und Öffnen/Schließen von Wasserarmaturen. 7) Das sind z.B. übliches Ablegen von Gegenständen auf Ablagen oder sanitären Ausstattungsgegenständen, manuelle

Rollladenbetätigung.

4.2 Schallübertragung innerhalb von Gebäuden

Hinsichtlich der zahlenmäßigen Einzelanforderungen soll hier wegen der Vielzahl an Tabellen etc. direkt auf die

entsprechenden Regelwerke oder auch auf entsprechende Veröffentlichungen, z.B. [3], [4] verwiesen werden.

Bei einer näheren Betrachtung der Anforderungswerte zeigt sich dann, dass sich die einzelnen Regelwerke nicht

durchgehend und konsequent voneinander abgrenzen, sondern an der einen oder anderen Stelle ein durchaus

inhomogenes Bild hinsichtlich der Einordnung ihrer ausformulierten Anforderungswerte darstellen.

Aus diesem Grund soll die Einordnung der DIN 4109-5 in diesen Kontext an einem konkreten Beispiel erfolgen;

herangezogen wird dazu der typischen Anwendungsfall „Wohnungstrennwand in einem Mehrfamilienhaus, Tiefe

des kleineren Raumes t = 3 m)“ mit einem nach DIN 4109-1 bauaufsichtlich geforderten Mindestwert für das

bewertete Luftschalldämm-Maß von R'w = 53 dB. Die Graphik in Bild 4.2-1 zeigt dabei – auszugsweise und nur in

immer weiter ansteigender Weise – die entsprechenden Anforderungskennwerte der unterschiedlichen Regel-

werke sowie die jeweiligen Verbesserungsmaße gegenüber dem oben genannten Ausgangswert.

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Bild 4.2-1 Spannweite von Schallschutzanforderungen am Beispiel des erforderlichen bewerteten Luftschall-

dämm-Maßes R'w einer Wohnungstrennwand in einem Mehrfamilienhaus (Tiefe des kleineren Rau-

mes: t = 3 m) in Verbindung mit den zugehörigen Verbesserungsfaktoren

4.3 Außenlärm

Einen Überblick über die Anforderungen im zivilrechtlichen Bereich im Hinblick auf die regulative Umgebung der

DIN 4109-5 zeigt die nachfolgende Tafel 4.3-1.

Tafel 4.3-1 Zivilrechtliche Anforderungen an das erforderliche bewertete, gesamte Bau-Schalldämm-Maß

erf. R'w,ges von Außenbauteilen im Vergleich unterschiedlicher Regelwerke

Regelwerk Anforderungen an erf. R'w,ges in dB

DIN 4109-5 keine Anforderungen (aber: Hinweis auf Nutzung von Ctr)

VDI 4100 (zurückgezogen) SSt I SSt II SSt III

wie DIN 4109 DIN 4109 + 5 dB

VDI 4100 SSt I SSt II SSt III

wie DIN 4109 DIN 4109 + 5 dB

DEGA-Empfehlung 1031) D C B A A*

wie DIN 4109-1 DIN 4109-1 + Ctr50-3150 1) Anforderungen erst ab Lärmpegelbereich II (also ab La = 56 dB(A))

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5 Kommentierungen

Grundsätzlich muss jeder Architekt und Fachplaner, der für die schallschutztechnische Auslegung von Gebäuden

verantwortlich ist, sich bei jedem entsprechenden Bauvorhaben individuell mit der Frage des jeweils erforderli-

chen Schallschutzniveaus auseinandersetzen – das Angebot an entsprechenden Regelwerken ist ausreichend

groß. Hinsichtlich des schallschutztechnischen Mehrwertes einer Dimensionierung eines Gebäudes nach DIN

4109-5 gegenüber dem Mindestschallschutz nach DIN 4109-1 ist jedoch zu konstatieren, dass hier ein großer

Schritt nicht zu erwarten ist. Bei entsprechenden Hörversuchen mit Probanden aus dem fachlichen Umfeld (also

Architekten und Ingenieuren) ist aus eigener Erfahrung immer wieder festzustellen, dass eine Pegelreduzierung

um 3 dB das im Vorfeld formulierte Erwartungsniveau in aller Regel nicht erfüllt.

Insgesamt fallen die bisherigen öffentlichen Reaktionen auf die neue DIN 4109-5 recht ernüchternd aus. Der Ver-

braucherrat als prominentes Organ beispielsweise hält hier mit kritischen Stellungnahmen zum erreichten Anfor-

derungsniveau in diversen Fachmedien, z.B. [5] und [6], nicht hinter dem Berg. Und aus dem Kreise der Fachplaner

schreibt beispielsweise der Kollege Schmitz in [2] dann auch schon 2018: „Wenngleich diese neue DIN 4109-5

politisch als Normungserfolg gefeiert wird, kann dies … nur als – für Einige als beabsichtigte – Bremse für den

erhöhten Schallschutz betrachtet werden.“

Unabhängig von der persönlichen Einschätzung des Gesamtwerkes soll hier jedoch abschließend noch eine Fuß-

note aus dem Anforderungskatalog der DIN 4109-5 näher betrachtet werden, da sie meines Erachtens ganz das

Gegenteil eines erhöhten Schallschutzes darstellt. In Tabelle 1 ist in Zeile 4 bei den Anforderungen an die Tritt-

schalldämmung von „Decken über Kellern, Hausfluren, Treppenräumen unter Aufenthaltsräumen“ eine Fußnote

angehängt, die zu folgendem Text führt: „Es gibt keine Anforderungen an den Trittschallpegel, der ausgehend von

einem angrenzenden Raum in den Keller eingetragen wird, sofern der Kellerraum kein schutzbedürftiger Raum ist.

Die Anforderungen an die Trittschalldämmung an Decken, z.B. über Kellern gelten, um die horizontale Trittschall-

übertragung zwischen den über Kellern liegenden, schutzbedürftigen Räumen zu begrenzen. Daraus folgt, dass es

nach DIN 4109-1:2018-01 keine Anforderungen an die Trittschallübertragung z.B. aus dem nichtschutzbedürftigen

Keller in angrenzende schutzbedürftige Räume gibt.“

Abgesehen davon, dass in der DIN 4109-1 eine solche Interpretation nicht zu finden ist, ist es meines Erachtens

überhaupt nicht einsichtig, warum – insbesondere vor dem Hintergrund eines erhöhten (!) Schallschutzes – die

Trittschallübertragung aus Kellerräumen (und ähnlichen untergeordneten, aber durch Nutzer mit ausreichender

Regelmäßigkeit begangenen Räumen) nicht störend sein soll. In die gleiche Kerbe der Kritik schlagen Fischer und

Schneider in ihren entsprechenden Ausführungen in [1] ab Seite 130. Aber letzten Endes kann ja jeder im Rahmen

der zivilrechtlichen Bemessungen von seinem „Ingenieurmäßigen Verständnis“ Gebrauch machen.

6 Literatur

[1] Fischer, Heinz-Martin; Schneider, Martin: Handbuch zu DIN 4109 – Schallschutz im Hochbau, Verlag Ernst

& Sohn, Berlin, 2019

[2] Schmitz, Alfred: Baulicher Schallschutz im Jahr 2018 – eine Standortbestimmung, Bauphysiktagung 2018

der Ingenieurakademie NRW, Tagungsband Seiten 7 bis 14, Düsseldorf 2018

[3] Skottke, Tanja; Willems, Wolfgang: Anforderungen im baulichen Schallschutz, Beitrag im Bauphysik-Ka-

lender 2020, Seiten 107 bis 148, Hrsg. N. Fouad, Wilhelm Ernst & Sohn, Verlag für Architektur und Wis-

senschaften GmbH, Berlin, April 2020

[4] Willems, Wolfgang; Wagner, Alexandra; Stricker, Diana: Schallschutz: Bauakustik, 2. neu bearbeitete Auf-

lage, Springer Vieweg, Wiesbaden, Juni 2020

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[5] Verbraucherrat: Erhöhte Anforderungen an den Schallschutz, Deutsches Ingenieurblatt 9-2020, Seite 10,

Hrsg. Bundesingenieurkammer e.V., Verlag Schiele & Schön, Berlin, September 2020

[6] Verbraucherrat: Verbraucherrat kritisiert Norm zu erhöhten Anforderungen an den Schallschutz, Lärm-

bekämpfung 6/2020, Seite 178, Hrsg. VDI Fachmedien GmbH & Co. KG, Düsseldorf, November 2020

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