Date post: | 06-Apr-2015 |
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Entscheidungsfähigkeit von Menschenmit Behinderungen
Univ.Prof. Dr. Michael Ganner
Universität Innsbruck 19.11.2014
http://www.youtube.com/watch?v=4mfERN9328s
Artikel 12 UN-BRK
Die Vertragsstaaten anerkennen, „dass Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit genießen.“
Vermutung der Rechts- und HandlungsfähigkeitVertreterentscheidung noch zulässig?
„substituted decision-making“ vs „supported decision-making“
Artikel 12: Gleiche Anerkennung vor dem Recht
(2) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit genießen.
(4) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass zu allen die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit betreffenden Maßnahmen … wirksame Sicherungen vorgesehen werden, um Missbräuche zu verhindern.
der Wille und die Präferenzen der betreffenden Person müssen geachtet werden regelmäßige Überprüfung durch eine zuständige, unabhängige und
unparteiische Behörde oder gerichtliche Stelle
§ 280 ABGB
Sachwalterschaft
§ 284f ABGB
Vorsorgevollmacht
§ 284b ABGB
Angehörigenvertretung
Gleiche Anerkennung vor dem Recht (Art 12)
(5) … treffen die Vertragsstaaten alle geeigneten und wirksamen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen das gleiche Recht wie andere haben, Eigentum zu besitzen oder zu erben, ihre finanziellen Angelegenheiten selbst zu regeln und gleichen Zugang zu Bankdarlehen [etc.] … haben.
Achtung der Wohnung und der Familie (Art 23) Recht Ehe zu schließen
§ 568 ABGB
Testamentserrichtung
§ 3 EheG:
Einwilligungsvorbehalt
Modelle unterstützter Entscheidung
Verhaltenskodex für Betreuer
Unterstützungskreise/Microboards
Mentor-System
Vertrauensperson
Persönliche Assistenz
Representation Agreement
Danke für die
Aufmerksamkeit