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EnergieAgentur.NRW - EEWärmeGesetz

Date post: 25-Jan-2015
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Das EEWärmeG und seine praktischen Lösungen Matthias Strehlke, EnergieAgentur.NRW, Wuppertal * Überblick über die politischen Rahmenbedingungen * Zweck und Ziele des EEWärmeG * Nutzungspflichten erneuerbarer Energien in Neubau und Bestand * Mindestdeckungsanteile erneuerbarer Energie und Ersatzmaßnahmen * Technische Mindestanforderungen, Effizienz, Nachweise * Zuständigkeiten * Beispiele aus der Praxis http://www.energieagentur.nrw.de/_infopool/page.asp?InfoID=8434&find=
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Das EEWärmeG und seine praktischen Lösungen Die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) Matthias Strehlke, EnergieAgentur.NRW Dipl. Geograph, Gebäudeenergieberater HWK
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Das EEWärmeG und seine praktischen LösungenDie neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2009)

Matthias Strehlke, EnergieAgentur.NRWDipl. Geograph, Gebäudeenergieberater HWK

EnEV 2009 und EEWärmeGGliederung des Vortrags

Überblick über die politischen Rahmenbedingungen

Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)Nutzungspflichten erneuerbarer Energien in Neubau und Bestand

Mindestdeckungsanteile erneuerbarer Energie und ErsatzmaßnahmenTechnische Mindestanforderungen, Effizienz, Nachweise

Das EEWärmeG-DG NRW

Beispiele aus der Praxis

Die Energieeinsparverordnung (EnEV 2009)Geschichte und zentrale Anforderungen

Die wichtigsten NeuerungenWann greift die EnEV im Bestand

Ergänzung der Nachrüstverpflichtungen

Regelungen zur Verbesserung des Vollzugs

Ausblick: Neufassung der EU-Gebäuderichtlinie, EnEV 2012Weitere Informationen im Internet

Bildquelle: Carl August, Wikipedia

Meseberger Beschlüsse der Bundesregierungvom August 2007

• Einführung eines Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG)

• Verstetigung des Marktanreizprogramms für erneuerbare Energien

• Novellierung der EnEV

• Novellierung der HeizkostenV

• Förderung der Gebäudesanierung

(Auszug aus den insgesamt 29 Einzelmaßnahmen zur CO2 Reduzierung)

Bildquelle: Carl August, Wikipedia

Anteil erneuerbarer bei Strom 25- 30%

Energien bis 2020 bei Wärme 14%

Ausbau Kraft-Wärme 25% der Stromerzeugung

Kopplung bis 2020 Förderung von Nah- und Fernwärme

Steigerung der Energie- 2009 +30%

Effizienz von Gebäuden 2012 zusätzlich +30%

Das integrierte Energie- und Klimaprogramm der Bundesregierung (IEKB)

ZweckKlimaschutzSchonung fossiler RessourcenMinderung der Abhängigkeit von EnergieimportenFörderung der Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung vonWärme aus erneuerbaren Energien

ZielErhöhung des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme (Raumwärme, Kühl- und Prozesswärme sowie Warmwasser) bis zum Jahr 2020 auf 14 Prozent.

EEWärmeGZweck und Ziel des Gesetzes

Wen betrifft es

Eigentümer von neu zu errichtenden Gebäudendie unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, müssen den Wärmeenergiebedarf durch die anteilige Nutzung von erneuerbaren Energien decken.

In folgenden Fällen besteht keine Nutzungspflicht:

Unbillige HärteGebäude < 50m2 NutzflächeGebäude fällt nicht in Geltungsbereich der EnEV

EEWärmeG

EEWärmeGMindestdeckungsanteile am Wärmeenergiebedarf

EEWärmeGErsatzmaßnahmen

Heizungsanlagen ► Wirkungsgrad mind. 86%mit fester Biomasse (bei Leistung über 50 kW mind. 88%)

Solarkollektoren ► EU Prüfzeichen „Solar Keymark“

AbwärmenutzungWärmepumpen ► Anforderungen an die Jahresarbeitszahl

= abgegebene Nutzwärme / benötige elektrisch Energie

Raumlufttechnische ► Wärmerückgewinnungsgrad mind. 70%Anlagen

KWK, ► Bescheinigung des Herstellers, eines Sach-Wärmenetze kundigen bzw. des Wärmenetzbetreibers

Maßnahmen zur ► EnergieausweisEnergieeinsparung

Nutzung gasförmiger ► Einsatz bestmöglicher Technikund flüssiger BiomasseBiomasse

EEWärmeGTechnische Mindestanforderungen, Effizienz, Nachweise

EEWärmeGMindestanforderungen an Wärmepumpen

EEWärmeG-DG NRW

• Überprüfung der Erfüllung der Pflichten nach § 3 Absatz 1 EEWärmeG und der Nachweise nach § 10 EEWärmeG vorrangig durch Sachkundige

Sachkundige Personen, die nach § 21 der Energieeinsparverordnung zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt sind

( z.B. Architekten, Ingenieure, Handwerksmeister und Techniker mit entsprechender Zusatzqualifikation )

Ziel des Gesetzes

• Verpflichtete haben Nachweise durch einen Sachkundigen auf ihre Richtigkeitüberprüfen zu lassen

• Überprüfung muss spätestens 3 Monate nach Inbetriebnahme der Heizungsanlagevorgenommen werden

• Verpflichtete müssen Nachweise und Bestätigungsvermerke unaufgefordert bzw. auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen

EEWärmeG-DG NRW

• kreisfreie Städte• kreisangehörige Städte • Kreise für kreisangehörige Gemeinden

• Allgemeine Überwachung des Vollzugs

• Überprüfung der Nachweise für die Nutzung von Biomasse

• Befreiungen / Erteilung von Ausnahmegenehmigungen

• Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten

( Abrechnungen der Brennstofflieferanten auf Verlangen der Behörde vorlegen )

(z.B. unangemessener Aufwand, technische Unmöglichkeit, widersprechenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen)

( bei Verstoß: Geldbußen bis 50.000 Euro möglich )

Zuständige Behörden :

Aufgaben der Behörden :

EEWärmeG-DG NRWÜberprüfung durch SachkundigeBenötigte Unterlagen

EnEV Nachweis/ x x x x x x x xEnergieausweis

Nachweise über x x x x x xQualität der Anlage

Nachweise x x (x)Brennstoffqualität

Bescheinigung xWärmenetzbetreiber

Thermische Solaranlage15% des Wärmeenergiebedarfs sind zu decken

gilt als erfüllt wenn das0,04 fache der Aperturfläche / m² EnEV-Nutzfläche bei EZFH bzw. 0,03 fache der Aperturfläche / m² EnEV-Nutzfläche bei sonstigen MFH

installiert wird.

Beispielhaus :

180,00 m² Nutzfläche nach EnEV0,04 x 180,00 = 7,2 m² Kollektorfläche

EEWärmeGBeispielhafte Möglichkeiten zur Erfüllung

Ersatzmaßnahmen Einfamilienhaus

- zusätzliche Wärmedämmung

15% des Wärmeenergiebedarfs sind zu decken

Beispielhaus :

180,00 m² Nutzfläche nach EnEV

Grenzwert QP = 100,00 kWh/m²a -15% = 85,00 kWh/m²aGrenzwert HT´ = 0,40 W/m²K -15% = 0,34 W/m²K

EEWärmeGBeispielhafte Möglichkeiten zur Erfüllung

Kombination von thermischer Solaranlage und Ersatzmaßnahme

Beispielhaus :180,00 m² Nutzfläche nach EnEV 0,04 x 180,00 = 7,2 m²

Erforderliche Kollektorflächetatsächlich installiert: 5,0 m² � 10,42%

Rest: 4,58%Grenzwert QP = 100,00 kWh/m²a -4,58% = 95,42 kWh/m²aGrenzwert HT´ = 0,40 W/m²K-4,58% = 0,38 W/m²K

EEWärmeGBeispielhafte Möglichkeiten zur Erfüllung

Kombination von 2 Ersatzmaßnahmen

Anschluss an ein Fernwärmenetz

Kompensation der fehlenden KWK-Anteile durch Wärmedämmung

Beispielhaus :180,00 m² Nutzfläche nach EnEV

Erforderlicher KWK-Anteil 50%tatsächlich vorhanden: 25% m² � 50 %

Rest: 7,50% zusätzl. WärmeschutzGrenzwert QP = 100,00 kWh/m²a -7,50% = 92,50 kWh/m²aGrenzwert HT´ = 0,40 W/m²K-7,50% = 0,37 W/m²K

EEWärmeGBeispielhafte Möglichkeiten zur Erfüllung

Geothermie und Umweltwärme

Anteil am Wärmeenergiebedarf 80-90 %

Firmenzentrale der

Gerstel GmbH & Co., Mülheim

EEWärmeGBeispielhafte Möglichkeiten zur Erfüllung

Beheizte Fläche Ca. 5.200 m²

Beheizung Elektrische Wärmepumpe mit einer Heizleistung von 85 kWWärmequelle: 14 ErdsondenErdgas-Brennwertkessel zur Spitzenlastabdeckung von 314 kW

Kühlung Freie Kühlung des gesamten Gebäudes über die Erdsonden und die Fußbodenheizung; Zusätzliche Kühlung der Laborräume über elektrische Kompressionskältemaschinen

Wärme- und Kälteverteilung Fußbodenheizung

EEWärmeGBeispielhafte Möglichkeiten zur Erfüllung

Solare Strahlungsenergie

Anteil am Wärmeenergiebedarf 16-20 %

Mehrfamilienhaus

Stuttgart, Meluner Straße

Quelle: Quelle: denadena

Beheizte Fläche Ca. 4.500 m²

Beheizung Gasbrennwertkessel 2x120 kW, Solaranlage WW mit 153 m²Kollektorfläche

Primärenergiebedarf 64,2 kWh/(m²a)

QP und HT` nach EnEV

minus 15 % (hier: minus 50 %!)

Bürogebäude „etrium“

Der Firma Econcern GmbH, Köln

EEWärmeGBeispielhafte Möglichkeiten zur Erfüllung

Beheizte Fläche 3750 m²

Beheizung Grundwasser WP 48 kW

Heizenergiebedarf 11 kWh/(m²a)

116 kWh/(m²a) PrimärenergieverbrauchWärmeschutz Dreifachverglasung, Wärmedämmung

und weitere Techniken im Passivhaus-Standard, Lüftungsverteilsystem in Betondecken, thermisch aktive Speichermassen, zentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung

EEWärmeGKritische Anmerkungen

• Einzelgesetz statt Integration in die EnEV, Verwendung unterschiedlicher Bezugsgrößen (Wärmeenergiebedarf, Primärenergiebedarf), Zusätzlicher bürokratischer Aufwand

• Möglichkeiten zur Erfüllung des Gesetzes wenig transparent und z.T. kompliziert

• Festgelegte Mindestdeckungsanteile (insbesondere solare Strahlungsenergie und Lüftungsanlagen) erscheinen willkürlich

• Gesetz ist nicht technologieoffen und es fehlt die Einbeziehung von Energiedienstleistungen

• Bestandsgebäude sind von dem Gesetz nicht betroffen

Bildquelle: Carl August, Wikipedia

Meseberger Beschlüsse der Bundesregierungvom August 2007

• Einführung eines Erneuerbaren Wärmegesetzes (EEWärmeG)• Verstetigung des Marktanreizprogramms für erneuerbare Energien• Novellierung der EnEV• Novellierung der HeizkostenV• Förderung der Gebäudesanierung

(Auszug aus den insg. 29 Einzelmaßnahmen zur CO2 Reduzierung)

Fortschreibung der EnEV 2007Gründe

• Weitere Klimaschutzmaßnahmen im Gebäudebereich sind dringend erforderlich

• Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen sind auf dem Stand von 1997(deutlicher Anstieg der Energiepreise und der wirtschaftlichen Spielräume)

• Entwicklung neuer technischer Lösungen und Standards für Neubau undSanierung (z.B. Passivhaus- Kompaktaggregate)

• Höhere Bereitschaft, in Energiesparmaßnahmen zu investieren

Entwicklung zur EnEV 2009

Energieeinsparungsgesetz 1976Energieeinsparungsgesetz 1976

EnEVEnEV 20022002 BilanzverfahrenBilanzverfahrenHeizung, Warmwasser und Heizung, Warmwasser und LLüüftungftungPrimPrim äärenergieaufwandrenergieaufwand

EnEVEnEV 20042004 ÄÄnderung der DINnderung der DIN --NormenNormen„„ ReparaturReparatur --NovelleNovelle ““

EnEVEnEV 20072007 Umsetzung der EUUmsetzung der EU -- GebGebääudeude --richtlinierichtlinie ; Einf; Einf üührung Energiehrung Energie --ausweisausweis im Bestandim Bestand

EnEVEnEV 20092009 Absenkung Grenzwerte um ca. Absenkung Grenzwerte um ca. 30%; Effizientere Kontrolle30%; Effizientere KontrolleAuAu ßßerbetriebnahme vonerbetriebnahme vonSpeicherheizungenSpeicherheizungen

WSchVWSchV 19771977--19951995

kk--WertWert --VorgabenVorgabenBilanzverfahrenBilanzverfahrenKennzahlen HeizwKennzahlen Heizw äärmebedarfrmebedarfLLüüftungsanlagenftungsanlagen

HeizAnlVHeizAnlV 19781978--19981998

RegelungRegelungAnforderung an KesselAnforderung an KesselDDäämmung Rohremmung RohreWartungWartung

Rechtliche Anforderungen im NeubauHeizenergiebedarf in kWh/(m2a)

0

50

100

150

200

250

300

350

1970 1975 1980 1985 1990 1995 2000 2005 2010 2015

Wärmeschutzverordnung 1984

Wärmeschutzverordnung 1977

Wärmeschutzverordnung 1995

Passivhaus

EnEV2009

EnEV 2002/2004/2007

Beheizte Gebäude

Gekühlte Gebäude

oder

Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der

Warmwasserbereitung von diesen Gebäuden

EnEV 2009Anwendungsbereich

EnEV 2009Zentrale Anforderungen

• alternative Energiesysteme• Wärmebrücken• Dichtheit des Gebäudes• Lüftungskonzepte

EnEV 2009Berücksichtigung von Grundsätzen des energieeffizienten Bauens

Klimatisierung

Beleuchtung

Lüftung

WärmeverteilungHeizung

WW-Bereitung

EnEV 2009Bilanzumfang Nichtwohngebäude

EnEV 2009Nichtwohngebäude: Wann muss bilanziert werden?

Bei Flächen mit unterschiedlicher/n• Nutzung• technische Ausstattung• Inneren Lasten• Versorgung mit Tageslicht

Ist das Gebäude in Zonen zu unterteilen.

EnEV 2009Nichtwohngebäude: Wann muss zoniert werden?

Im vereinfachten Verfahren darf der Jahres-Primärenergiebedarf des Nichtwohngebäudes unter Verwendung eines Ein-Zonen-Modells ermittelt werden.

Das vereinfachte Verfahren gilt für:

Bürogebäude, ggf. mit Verkaufseinrichtung, Gewerbebetrieb oder Gaststätte

Gebäude des Groß- und Einzelhandels mit höchstens 1 000 m² Nettogrundfläche, wenn neben der Hauptnutzung nur Büro-, Lager-, Sanitär- oder Verkehrsflächen vorhanden sind

Gewerbebetriebe mit höchstens 1 000 m² Nettogrundfläche, wenn neben der Hauptnutzung nur Büro-, Lager-, Sanitär- oder Verkehrsflächen vorhanden sind

Schulen, Turnhallen, Kindergärten und -tagesstätten und ähnliche Einrichtungen

Beherbergungsstätten ohne Schwimmhalle, Sauna oder Wellnessbereich

Bibliotheken

EnEV 2009Nichtwohngebäude: Vereinfachtes Rechenverfahren

Rahmenbedingungen für das vereinfachte Verfahren

Die Summe der Nettogrundflächen aus der Hauptnutzung und den Verkehrsflächen des Gebäudes beträgt mehr als zwei Drittel der gesamten Nettogrundfläche des Gebäudes

In dem Gebäude erfolgt die Beheizung und die Warmwasserbereitung für alle Räume auf dieselbe Art

Das Gebäude wird nicht gekühlt

Höchstens 10 % der Nettogrundfläche des Gebäudes wird durch Glühlampen, Halogenlampen oder durch die Beleuchtungsart „indirekt“ beleuchtet

Außerhalb der Hauptnutzung wird keine raumlufttechnische Anlage eingesetzt, deren Werte für die spezifische Leistungsaufnahme der Ventilatoren 1,0 kW/(m³/s) bei Abluft und 1,5 kW/(m³/s) bei Zuluft überschreiten.

EnEV 2009Nichtwohngebäude: Vereinfachtes Rechenverfahren

EnEV 2009Einführung eines Referenzgebäudeverfahrens für Wohngebäude

1.Schritt:Mit den Randbedingungen des Referenzgebäudes wirdder Primärenergieanforderungswert errechnet.

2. Schritt:Mit den tatsächlich gewählten Komponenten des zu errichtenden Gebäudes wird nachgewiesen, dass derAnforderungswert nicht überschritten wird.

Quelle: BMVBSQuelle: BMVBS

EnEV 2009Ausführung des Referenzgebäudes (Wohngebäude)

Dach U = 0,20 W/(m²K)

Außenwand U = 0,28 W/(m²K)

Kellerwand U = 0,35 W/(m²K)

Bodenplatte/ U = 0,35 W/(m²K)Kellerdecke

Fenster U = 1,3 W/(m²K)g = 0,6

Abluftanlage

Thermische Solaranlage (WW)

Brennwerttechnik 55/45 °°°°C

EnEV 2009Ausführung des Referenzgebäudes (Nichtwohngebäude)

Dach U = 0,20 W/(m²K)Außenwand U = 0,28 W/(m²K)Kellerwand U = 0,35 W/(m²K)Kellerdecke U = 0,35 W/(m²K)(Keller unbeheizt)Fenster U = 1,3 W/(m²K)

g = 0,6Klima- und Kältetechnik(Referenz in Abhängigkeit vom eingesetzten System)Thermische Solaranlage(bei hohem WW- Bedarf)

Beleuchtung direkt/indirektPräsenzmelderKonstantlichtregelungBrennwerttechnik 55/45 °°°°C

EnEV 2009Grenzwerte Sanierung im Vergleich

Quelle: IWUQuelle: IWU

Quelle: IWUQuelle: IWU

EnEV und EEWärmeGAnforderungsniveaus im Vergleich

EnEV 2009Einige Änderungen im Vergleich zur EnEV 2007 (Auszug)

• Primärenergiefaktor Strom 2,6 (vorher: 2.7)

• Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien bei Erzeugung inunmittelbarem räumlichen Zusammenhang und vorrangiger Nutzung imGebäude

• Neue Bagatellgrenze bei Außenbauteilen: Mindestdämmstandard bei Änderung >10 % der gesamten jeweiligen Bauteilfläche

• 76%-Regel, entfällt: Bei innovativen Heizsystemen können Komponentenmit ähnlichen energetischen Eigenschaften angesetzt werden.

Strom aus erneuerbaren EnergienPrimärenergiefaktor 0

Feste oder flüssige BiomassePrimärenergiefaktor 0,5

Wann dürfen erneuerbare Energien im EnEV- Rechengang berücksichtigt werden?• Erzeugung im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit

dem Gebäude • Vorrangige Nutzung im Gebäude (nur bei Strom)

EnEV 2009Berücksichtigung erneuerbarer Energien

Wenn bei der Änderung von Außenbauteilen die Fläche der geänderten Bauteile über 10 Prozent der gesamten jeweiligen Bauteilfläche beträgt, muss ein Mindestdämmstandard eingehalten werden.

Bei Sanierung von einem Fenster: Fläche des Fensters 1/16 = <10 %Bei Sanierung von zwei Fenstern: Fläche der Fenster 2/16 = >10 %

EnEV 2009Wann greift die EnEV im Bestand?

Dach• Erstmaliger Einbau oder Ersatz• Erneuerung von Dachhaut, Bekleidungen oder Verschalung

• Erneuerung innenseitige Bekleidung• Einbau von Dämmschichten• Zusätzliche Bekleidungen/ Dämmschichten zum unbeheizten Dachraum

Außenwand• Erstmaliger Einbau oder Ersatz• Anbringen von Platten, Verschalungen oder Vorsatzschalen

• Einbau von Dämmschichten• Putzerneuerungen, wenn der U-Wert der bestehenden Wand größer 0,9 W/(m²*K) ist

EnEV 2009Tatbestände bei der Sanierung

Fenster• Erstmaliger Einbau oder Ersatz• Einbau von Vor- oder Innenfenstern• Ersatz der Verglasung

Bauteile zu unbeheizten Räumen oder zum Erdreich oder nach unten an Außenluft• Erstmaliger Einbau oder Ersatz• Anbringen oder Erneuerung von außen-seitiger Bekleidung oder Verschalungen, Feuchtigkeitssperren oder Drainagen

• Aufbau oder Erneuerung von Fußbodenaufbauten auf der beheizten Seite

• Deckenbekleidung auf der Kaltseite anbringen• Einbau von Dämmschichten

EnEV 2009Tatbestände bei der Sanierung

EnEV 2009Erweiterung und Ausbau von Gebäuden

• Übergangsfristen für alte Heizkessel aus der EnEV 2007 sind abgelaufen; andere Nachrüstverpflichtungen der EnEV 2007 bleiben bestehen

• Wärmedämmung oberster nicht begehbarer Geschossdecken: Verschärfung der Qualität der Wärmedämmung (statt bisher 0,30 Watt/(m²K) künftig mindestens 0,24 Watt/(m²K)).

• Wärmedämmung oberster begehbarer Geschossdecken bis spätestens Ende 2011. (Alternativ kann stattdessen das darüber liegende Dach gedämmt werden.)

(Bei selbstgenutzten Ein- und Zweifamilienhäusern gelten die Anforderungen nur dann, wenn es seit dem 01.02.2002 einen Eigentümerwechsel gab.)

EnEV 2009Ergänzung der Nachrüstungsverpflichtungen im Altbau

• Außerbetriebnahme von Geräten die vor 1990 aufgestellt wurden bis 31.12.2019

• Geräte, die nach 1990 aufgestellt wurden müssen 30 Jahre nach Inbetriebnahme außer Betrieb genommen werden

Gilt für Wohngebäude mit mehr als 5 Wohneinheiten wenn elektr. Speicherheizung einziges Heizsystem und normal beheizten Nichtwohngebäuden mit mehr als 500 m² NutzflächeGilt nicht bei weniger als 20 Watt Heizleistung /m² Nutzfläche, Bauantrag nach 1.1.1995 oder Gebäudestandard mind. nach WSchVO 95, oder wirtschaftlich Unzumutbarkeit

EnEV 2009Außerbetriebnahme von Nachtstromspeicherheizungen

Die in Nordrhein-Westfalen bereits eingeführten Unternehmererklärungen (Änderung von Außenbauteilen und TGA) werden nun bundesweit übernommen.

Die in Nordrhein-Westfalen bereits eingeführten Unternehmererklärungen (Änderung von Außenbauteilen und TGA) werden nun bundesweit übernommen.

EnEV 2009Regelungen zur Verbesserung des Vollzugs

EnEV 2009Änderungen beim Energieausweis für Gebäude

• Kleinere Änderungen in den Ausweisformularen• Eigentümer muss Sorge für von ihm bereitgestellter Daten tragen• Ausweitung der Ausstellungsberechtigung Altbau: Dipl. Physiker, Berechtigte zur Unterzeichnung von bautechnischen Nachweisen in den Ländern• Bedarfsausweis: Fortschreibung der geometrischen Vereinfachungen (z.B. bei Vor- und Rücksprüngen, Treppenabgängen, Lüftungsschächten, Fenster/Türen / Rollläden • Verbrauchsausweis: Umstellung auf ortsgenaueKlimafaktoren, detaillierter Kriterien und Berechnungsschritte für die Leerstandsbereinigung

EnEV 2009Normen/ergänzende Vorschriften für den Energieausweis

Bekanntmachung der Regeln zur Ermittlung von Energieverbrauchs-kennwerten bei Nicht-wohngebäuden

Bekanntmachung der Regeln zur Ermittlung von Energieverbrauchs-kennwerten bei Wohngebäuden

BestandVerbrauchs-ausweis

Bekanntmachung der Regeln zur vereinfachten Datenaufnahme Nichtwohngebäude

DIN V 18599Bekanntmachung der Regeln zur vereinfachten Datenaufnahme bei Wohngebäuden

DIN V 4108-6undDIN V 4701-10oderDIN V 18599

BestandBedarfs-ausweis

Vereinfachtes Nachweisverfahren

DIN V 18599DIN V 4108-6undDIN V 4701-10oderDIN V 18599

Neubau

Ergänzende Vorschriften

Nichtwohn-gebäudeNormenErgänzende Vorschriften

Wohn-gebäudeNormen

Bekanntmachung der Regeln zur Ermittlung von Energieverbrauchs-kennwerten bei Nicht-wohngebäuden

Bekanntmachung der Regeln zur Ermittlung von Energieverbrauchs-kennwerten bei Wohngebäuden

BestandVerbrauchs-ausweis

Bekanntmachung der Regeln zur vereinfachten Datenaufnahme Nichtwohngebäude

DIN V 18599Bekanntmachung der Regeln zur vereinfachten Datenaufnahme bei Wohngebäuden

DIN V 4108-6undDIN V 4701-10oderDIN V 18599

BestandBedarfs-ausweis

Vereinfachtes Nachweisverfahren

DIN V 18599DIN V 4108-6undDIN V 4701-10oderDIN V 18599

Neubau

Ergänzende Vorschriften

Nichtwohn-gebäudeNormenErgänzende Vorschriften

Wohn-gebäudeNormen

EnEV 2009Der Energieausweis – AusstellungsberechtigteWohn- und Nichtwohngebäude (Bestand)

Erstausbildung Berufsqualifizierender Hochschulabschluss in den Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik

Zusatzqualifikation Während des Studiums ein Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des energiesparenden Bauens oder nach einem Studium ohne eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbe-reichen des Hochbaus

Eine erfolgreiche Fortbildung im Bereich des energiesparenden Bauens nach Anlage 11 der EnEV

Eine öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger für ein Sachgebiet im Bereich des energiesparenden Bauens oder in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus

Erstausbildung Berufsqualifizierender Hochschulabschluss in den Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik

Zusatzqualifikation Während des Studiums ein Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des energiesparenden Bauens oder nach einem Studium ohne eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbe-reichen des Hochbaus

Eine erfolgreiche Fortbildung im Bereich des energiesparenden Bauens nach Anlage 11 der EnEV

Eine öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger für ein Sachgebiet im Bereich des energiesparenden Bauens oder in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus

EnEV 2009Der Energieausweis – Weitere AusstellungsberechtigteWohngebäude (Bestand)

Erstausbildung Berufsqualifizierender Hochschulabschluss im Bereich Architektur der Fachrichtung Innenarchitektur

Personen, die für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder für das Schornsteinfegerwesen die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, sowie Handwerksmeister der zulassungsfreien Handwerke dieser Bereiche und Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt sind, eine solches Handwerk ohne Meistertitel selbständig auszuüben

staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker, deren Ausbil-dungsschwerpunkt auch die Beurteilung der Gebäudehülle, die Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungs-anlagen oder die Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst

Zusatzqualifikation Auch hier ist eine von drei Zusatzqualifikationen nachzuweisen

Erstausbildung Berufsqualifizierender Hochschulabschluss im Bereich Architektur der Fachrichtung Innenarchitektur

Personen, die für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder für das Schornsteinfegerwesen die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, sowie Handwerksmeister der zulassungsfreien Handwerke dieser Bereiche und Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt sind, eine solches Handwerk ohne Meistertitel selbständig auszuüben

staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker, deren Ausbil-dungsschwerpunkt auch die Beurteilung der Gebäudehülle, die Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungs-anlagen oder die Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst

Zusatzqualifikation Auch hier ist eine von drei Zusatzqualifikationen nachzuweisen

EnEV 2009Der Energieausweis – AusstellungsberechtigteWohn- und Nichtwohngebäude (Neubau)

Erstausbildung Personen, die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung von bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung bei der Errichtung von Gebäuden berechtigt sind, im Rahmen der je-weiligen Nachweisberechtigung

Zusatzqualifikation Eine Zusatzqualifikation ist nicht erforderlich

Erstausbildung Personen, die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung von bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung bei der Errichtung von Gebäuden berechtigt sind, im Rahmen der je-weiligen Nachweisberechtigung

Zusatzqualifikation Eine Zusatzqualifikation ist nicht erforderlich

In NRW erfüllen diese Anforderungen die staatlich anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz. Bei kleineren Gebäuden ist auch die Bauvorlageberechtigung ausreichend.

EPBD 2010 und EnEV 2012Weitere Verschärfungen in Vorbereitung

EPBD 2010

• Mehr Öffentlichkeit und Qualitätssicherung für den Energieausweis

• Aushangpflicht von Energieausweisen (öffentl. Gebäude) wird erweitert

• Nullenergiehäuser für Neubauten (ab 2021)

• Mindestanforderungen bei Gebäudesanierung werden verschärft

EnEV 2012

• Weitere Verschärfung der EnEV- Grenzwerte um 25- 30 %

• Weiterentwicklung der Nachweisverfahren

Was kommt nach der EnEV 2012?„Road- Map“ zum Passivhaus“

20092010

20112012

20132014

20152016

20172018

20192020

Verhandlung EPBD 2010

Passivhaus-Niveau Neubau (laut IEKP-Beschluss)

Verschärfung der Mindestanforderungen

EPBD

Verabschiedung EPBD 2010

Inkrafttreten EPBD 2010

Inkrafttreten EnEV 2009

Beschluss EnEV 2012

„Low-Carbon Buildings“ EPBD-RecastFortschreibung DIN Normen

Quelle: BBR (verQuelle: BBR (veräändert)ndert)

EnEV 2009 und EEWärmeGWeitere Informationen im Internet

Online-Check zum EEWärmeG:www.energieagentur.nrw.de

FAQ-Liste des BMU zum EEWärmeG:www.bmu.de/

Gesetzestexte und weitere Kommentare:www.enev-online.de

Vollzugsregelung, Bekanntmachungen zum Energieauswei s,Auslegungsfragen:www.bbsr-energieeinsparung.de

Weiteres Info-Material:www.zukunft-haus.info

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit!Matthias Strehlke, EnergieAgentur.NRWDipl. Geograph, Gebäudeenergieberater HWK


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