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Elektronik-Schrott-Verordnung

Date post: 20-Jan-2017
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Kurznachrichten Neues aus Umweltpolitik und Gesetzgebung Umweltvertrfigliches Auto in einem umweltgerechten Verkehrssystem Bundesumweltminister Klaus TOPrER hat am 1. M~z dieses Jahres ein Handlungsprogramm vorgelegt, mit dem er ein umweltvertr/iglichesAuto in einern umweltgerecbten Verkehrssystem realisie- ten will. 1. PKW- und LKW-Ahgasnormen sollen drastisch verschfirft werden: (1) t'KW Der EG-Umweltrat hat am 20. De- zember 1990 Grenzwerte festgelegt, die den Drei-Wege-Katalysator erfordern. 1996 muff eine zweite Stufe folgen, die eine weitere Halbierung der Kohlenwasserstoff- und Stickoxidemissionen bei Benzinern und eine Halbierung der Partikelwerte fiir Die- selmotoren durchsetzt. (2) LKW Fortschritte in zwei Stufen erforderlich, Ab- gasgrenzwerte im Miirz 91 auf Tagesord- nung des Umweltrates. NOx: 1993 = 9 g/kWh; 1996 = 7 g/kWh (heute in der EG 15,8 g/kWh). Partike|" 1993 = 0,4g/kWh; 1996 = 0,15 g/kWh (heute in der EG kein Partikel- grenzwert). 2, Kraftstoffe mfissen entscheidend verbessert werden. (1) Schwefelgehah in Diesel: yon 0,2 Gewichts- prozent auf 0,05 %. (2) Benzolgehalt im Benzin: von 5 % auf 1%. (3) Die dioxinerzeugenden Scavanger mfissen aus dem verbleiten Benzin verbannt werden. 3. Intensive Forschungs-, Entwicklungs- und An- wendungsprogramme ffir neue Treibstoffe bzw. Beimischung zu traditionellen Treibsmffen, z.B. solarerzeugter Wasserstoff, Ethanol, Methanol. 4. Gaspenddung (1) Kleiner Kohlekanister durch Beschlug des EG-Umwdtrates vom Dezember 1990 ver- bindlich. (2) Ffir Kohlenwasserstoff-Emissionen beim Betanken wird durch Verordnnng Gasrfick- f/ihrung vorgeschrieben. 5. CO2-Begrenzung Durchsetzung des Reduktionsmodells, das yon 1993 bis 2005 eine stetige Verbrauchsminde- rung vorsieht. Ziel: Mittlerer Kraftstoffverbrauch von 5 1/100 km im Jahre 2005. Dieses Konzept wurde vom Bundesumweltminister und Bundes- verkehrsminister bei der EG eingebracht. EinRihrung einer CO2-Komponente mit starker Spreizung bei emissionsbezogener Kfz-Steuer. 6. L~irm Festlegung yon Larm-Emissionswerten ffir LKW durch EG, die den ffir Nachtfahrten in Oster- reich geforderten Werten entsprechen. 7. Entsorgung Industrie und Handel sind aufgefordert, Rfick- nahmesysteme auflerhalb der 6ffentlichen AbfaU- entsorgung aufzubauen und zu betreiben. Sollte die Wirtschaft in Kfirze keine geeigneten Vor- schl/ige unterbreiten, wird T6vrEr Rticknahme tiber den Verordnungsweg festschreiben. 8. Strukturma~nahmen Vorlage einer Verordnung nach w 40 Abs. 2 BImSchG, in der Konzentrationswerte ffir Schadstofte in der Luft als Grundlage fiir ver- kehrslenkende Magnahmen der Straflenver- kehrsbeh6rden festgelegt werden. 9. Verlagerung des Gtiterverkehrs yon der Strafe auf die Schiene. Die Redaktion Quellen: BMU-Mitteilung vom 1. M/irz 1991; ,Umwelt" 6/1991 ModeUvorhaben LANUF - Einsatz lfirmarmer Nutzfahrzeuge In den vergangenen Jahren sind - z.T. mit er- heblicher 6ffendicher F6rderung - Prototypen l/irmarmer Nutzfahrzeuge entwickelt wordem In- zwischen wird eine immer gr6gere Typenvielfalt angeboten; die Preise liegen ca. 5 - 7 % h6her als bei herk6mmlichen Fahrzeugen. Die Stadt Heidelberg hat - mit Hile des Umwelt- bundesamtes und des Umweltministeriums Baden- Wfirttemberg - im Rahmen des Forschungspro- jektes LANUF eine Reihe yon Magnahmen verab- schiedet, welche die Anschaffung l/irmarmer Nutzfahrzeuge auch ffir private Betreiber rentabel machen: 1. Gew/ihrung einer Finanzhilfe yon DM 4 000, - je Fahrzeug; 2. bestimmte Transportleistungen f~ir die Stadt werden kfinftig mit l~rmarmen Fahrzeugen zu erbringen sein; 3. Einrichtung yon L~irmschutzzonen mit einer Vorteilregelung ffir die Betreiber l/irmarmer Nutzfahrzeuge: sie sollen in den ausgewiesenen Zonen yon Verkehrsbeschr/inkungen ausgenom- men werden, Infolgedessen kann die Tourenpla- nung flexibler und yon den Sperrzeiten unabh/ingig gestaltet werden. Die F6rderung beschrfinkt sich auf das Kalender- jahr 1991 und betrifft Lkw, die in der Stadt Heidel- berg zum Verkehr polizeilich zugelassen sind (bis zu einem zul/issigenGesamtgewicht von 24 t). An- tr~ige auf F6rderung mfissen bis sp~testens 02. 10. 1991 vorgelegt werden. Durch eine Be- scheinigung des Herstellers ist nachzuweisen, daf es sich um einen l/irmarmen Lkw im Sinne des w 49 Abs. 3 i.V.m. Anlage XXI der Stragenverkehrs- Zulassungs-Ordnung handeh. Weitere Ausktinfte: Herr Wiirzner Umwettbundesamt Prinz Carl Gruppe Ldrmebe- Am Kornmarkt I kdmpfung 6900 Heidelberg Bismarckplatz 1 Tel.: 06221/58 18 16 1000 Berlin 33 Tel.: 030/8903-403 Elektronik-Schrott- Verordnung I Im Rahmen seines Abfallwirtschaftskonzeptes legte Bundesumweltminister Dr. Klaus TOerER am 11. 07. 1991 den Entwurf einer ,,Verordnung fiber die Vermeidung, Verringerung und Verwertung yon Abf~llen gebrauchter elektrischer und dektro- nischer Ger~ite" vor. Damit werden die Verk/iufer dieser Ger~te f/Jr die kostenlose Rficknahme und Entsorgung verant- wortlich gemacht und verpflichtet, die zurtickge- nornmenen Geriite weitestgehend stofflich zu ver- werten, Unter ,Schrott" werden hier nicht nut Metalle, sondern auch Bauteile aus anderen Materialien ver- standen (Kunststoffe, Glas, Verbundstoffe). Be- stimmte Teile, z.B. Bildr6hren, lassen sich derzeit noch nicht verwerten; an&re (hromierte Leiterplat- ten und Geh/iuse, PCB-hahige Kondensatoren) mfissen auf Grund ihres Schadstoffgehaltes als Sonderabfall entsorgt werden. Der Weg tiber die 6ffenfliche Abfallentsorgung wird in Zukunft generell nicht mehr often stehen. Erstes Ziel der Verordnung ist es, zu verhindern, daf~ Elekttonik-Schrott weiterhin mit dem Haus- refill entsorgt wird. Zweites Ziel ist es, die Haus- mfillentsorgung mengenm/ifig zu entlasten. Umfassende Rficknahmepflicht Der Verordnungsentwurf sieht daffir eine Rfick- nahmeverpflichtung yon Handel und Hersteller vor, und zwar unabh~ingigdavon, ob die Rfickgabe im Zusammenhang mit oder ohne dem Neukauf ei- nes Gerfites erfolgt. Im 1. Fall werden Hersteller und Vertreiber verpflichtet, am Oft der Ausliefe- rung (dies kann sowohl der Laden als auch der Wohnort des Kunden sein) ein gebrauc~tes Ger/it gleicher Art (nicht ,gleicher Marke"!)~urfickzu- nehmen. Dabei bedeutet ,Get/it gleicher ,Art% daft nut ein solches Get/it zurfickgenommen werden muff, welches, unabh~ingig von Hersteller oder Marke, die gleiche Funktion wie das.Neuger/it erRillt. Auch im 2. Fall, Rticknahme ohne Neukauf, be- steht eine Rticknahmepflicht im Laden. Diese Pflicht kann der H/indler auch dadurc~ erffillen, dag er sich an yon der Wirtschaft betriebenen Rficknahmesystemenbeteiligt, an die er den Biirger verweisen kann. Dabei ist sicherzustellen, daf~ ent- sprechende Annahmestellen ffir alte Ger~ite in zu- mutbarer Entfernung eingerichtet sind. Verabschiedung noch in diesem Jahr Die Riicknahmeverpflichtungen sollen zum 01. Januar 1994 in Kraft treten. Dieser Zeitraum ist ffir den Aufbau der erforderlichen Systeme, in- sbesondere ffir die Einrichtung der Annahmestet- ten, erforderlich. Die beteiligten Kreise (u.a. Industrie, Handel, kom- munale Spitzenverb~inde, Lander) k6nnen jetzt zu dem Entwurf Stellung nehmen. Die nach dem Ab- fallgesetz vorgeschriebene Anh6rung wird im Sep- tember 1991 stattfinden. Danach erfolgt die Entscheidung im Kabinett, so dal~ der Bundesrat sich noch in diesem Jahr mit der Verordnung befas- sen kann. Die Redaktion QueUe: BMU-Mitteilung vom 11. 07. 1991 290 u w s F - z . Umweltchem. Okotox. 3 (5) 1991
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Kurznachrichten Neues aus Umweltpolitik und Gesetzgebung

Umweltvertrfigliches Auto in einem umweltgerechten Verkehrssystem

Bundesumweltminister Klaus TOPrER hat am 1. M~z dieses Jahres ein Handlungsprogramm vorgelegt, mit dem er ein umweltvertr/igliches Auto in einern umweltgerecbten Verkehrssystem realisie- ten will.

1. PKW- und LKW-Ahgasnormen sollen drastisch verschfirft werden:

(1) t'KW Der EG-Umweltrat hat am 20. De- zember 1990 Grenzwerte festgelegt, die den Drei-Wege-Kat alysator erfordern. 1996 muff eine zweite Stufe folgen, die eine weitere Halbierung der Kohlenwasserstoff- und Stickoxidemissionen bei Benzinern und eine Halbierung der Partikelwerte fiir Die- selmotoren durchsetzt.

(2) LKW Fortschritte in zwei Stufen erforderlich, Ab- gasgrenzwerte im Miirz 91 auf Tagesord- nung des Umweltrates. NOx: 1993 = 9 g/kWh; 1996 = 7 g/kWh (heute in der EG 15,8 g/kWh). Partike|" 1993 = 0,4g/kWh; 1996 = 0,15 g/kWh (heute in der EG kein Partikel- grenzwert).

2, Kraftstoffe mfissen entscheidend verbessert werden.

(1) Schwefelgehah in Diesel: yon 0,2 Gewichts- prozent auf 0,05 %.

(2) Benzolgehalt im Benzin: von 5 % auf 1%.

(3) Die dioxinerzeugenden Scavanger mfissen aus dem verbleiten Benzin verbannt werden.

3. Intensive Forschungs-, Entwicklungs- und An- wendungsprogramme ffir neue Treibstoffe bzw. Beimischung zu traditionellen Treibsmffen, z.B. solarerzeugter Wasserstoff, Ethanol, Methanol.

4. Gaspenddung

(1) Kleiner Kohlekanister durch Beschlug des EG-Umwdtrates vom Dezember 1990 ver- bindlich.

(2) Ffir Kohlenwasserstoff-Emissionen beim Betanken wird durch Verordnnng Gasrfick- f/ihrung vorgeschrieben.

5. CO2-Begrenzung Durchsetzung des Reduktionsmodells, das yon 1993 bis 2005 eine stetige Verbrauchsminde- rung vorsieht.

Ziel: Mittlerer Kraftstoffverbrauch von 5 1/100 km im Jahre 2005. Dieses Konzept wurde vom Bundesumweltminister und Bundes- verkehrsminister bei der EG eingebracht.

EinRihrung einer CO2-Komponente mit starker Spreizung bei emissionsbezogener Kfz-Steuer.

6. L~irm

Festlegung yon Larm-Emissionswerten ffir LKW durch EG, die den ffir Nachtfahrten in Oster- reich geforderten Werten entsprechen.

7. Entsorgung Industrie und Handel sind aufgefordert, Rfick- nahmesysteme auflerhalb der 6ffentlichen AbfaU- entsorgung aufzubauen und zu betreiben. Sollte die Wirtschaft in Kfirze keine geeigneten Vor-

schl/ige unterbreiten, wird T6vrEr Rticknahme tiber den Verordnungsweg festschreiben.

8. Strukturma~nahmen

Vorlage einer Verordnung nach w 40 Abs. 2 BImSchG, in der Konzentrationswerte ffir Schadstofte in der Luft als Grundlage fiir ver- kehrslenkende Magnahmen der Straflenver- kehrsbeh6rden festgelegt werden.

9. Verlagerung des Gtiterverkehrs yon der Strafe auf die Schiene.

Die Redaktion

Quellen: BMU-Mitteilung vom 1. M/irz 1991; ,Umwelt" 6/1991

ModeUvorhaben LANUF

- Einsatz lfirmarmer Nutzfahrzeuge

In den vergangenen Jahren sind - z.T. mit er- heblicher 6ffendicher F6rderung - Prototypen l/irmarmer Nutzfahrzeuge entwickelt wordem In- zwischen wird eine immer gr6gere Typenvielfalt angeboten; die Preise liegen ca. 5 - 7 % h6her als bei herk6mmlichen Fahrzeugen.

Die Stadt Heidelberg hat - mit Hile des Umwelt- bundesamtes und des Umweltministeriums Baden- Wfirttemberg - im Rahmen des Forschungspro- jektes LANUF eine Reihe yon Magnahmen verab- schiedet, welche die Anschaffung l/irmarmer Nutzfahrzeuge auch ffir private Betreiber rentabel machen:

1. Gew/ihrung einer Finanzhilfe yon DM 4 000, - je Fahrzeug;

2. bestimmte Transportleistungen f~ir die Stadt werden kfinftig mit l~rmarmen Fahrzeugen zu erbringen sein;

3. Einrichtung yon L~irmschutzzonen mit einer Vorteilregelung ffir die Betreiber l/irmarmer Nutzfahrzeuge: sie sollen in den ausgewiesenen Zonen yon Verkehrsbeschr/inkungen ausgenom- men werden, Infolgedessen kann die Tourenpla- nung flexibler und yon den Sperrzeiten unabh/ingig gestaltet werden.

Die F6rderung beschrfinkt sich auf das Kalender- jahr 1991 und betrifft Lkw, die in der Stadt Heidel- berg zum Verkehr polizeilich zugelassen sind (bis zu einem zul/issigen Gesamtgewicht von 24 t). An- tr~ige auf F6rderung mfissen bis sp~testens 02. 10. 1991 vorgelegt werden. Durch eine Be- scheinigung des Herstellers ist nachzuweisen, daf es sich um einen l/irmarmen Lkw im Sinne des w 49 Abs. 3 i.V.m. Anlage XXI der Stragenverkehrs- Zulassungs-Ordnung handeh.

Weitere Ausktinfte:

Herr W i i r z n e r Umwettbundesamt Prinz Carl Gruppe Ldrmebe- Am Kornmarkt I kdmpfung 6900 Heidelberg Bismarckplatz 1 Tel.: 06221/58 18 16 1000 Berlin 33

Tel.: 030/8903-403

Elektronik-Schrott- Verordnung

I

Im Rahmen seines Abfallwirtschaftskonzeptes legte Bundesumweltminister Dr. Klaus TOerER am 11. 07. 1991 den Entwurf einer ,,Verordnung fiber die Vermeidung, Verringerung und Verwertung yon Abf~llen gebrauchter elektrischer und dektro- nischer Ger~ite" vor.

Damit werden die Verk/iufer dieser Ger~te f/Jr die kostenlose Rficknahme und Entsorgung verant- wortlich gemacht und verpflichtet, die zurtickge- nornmenen Geriite weitestgehend stofflich zu ver- werten,

Unter ,Schrott" werden hier nicht nut Metalle, sondern auch Bauteile aus anderen Materialien ver- standen (Kunststoffe, Glas, Verbundstoffe). Be- stimmte Teile, z.B. Bildr6hren, lassen sich derzeit noch nicht verwerten; an&re (hromierte Leiterplat- ten und Geh/iuse, PCB-hahige Kondensatoren) mfissen auf Grund ihres Schadstoffgehaltes als Sonderabfall entsorgt werden.

Der Weg tiber die 6ffenfliche Abfallentsorgung wird in Zukunft generell nicht mehr often stehen. Erstes Ziel der Verordnung ist es, zu verhindern, daf~ Elekttonik-Schrott weiterhin mit dem Haus- refill entsorgt wird. Zweites Ziel ist es, die Haus- mfillentsorgung mengenm/ifig zu entlasten.

Umfassende Rficknahmepflicht

Der Verordnungsentwurf sieht daffir eine Rfick- nahmeverpflichtung yon Handel und Hersteller vor, und zwar unabh~ingig davon, ob die Rfickgabe im Zusammenhang mit oder ohne dem Neukauf ei- nes Gerfites erfolgt. Im 1. Fall werden Hersteller und Vertreiber verpflichtet, am Oft der Ausliefe- rung (dies kann sowohl der Laden als auch der Wohnort des Kunden sein) ein gebrauc~tes Ger/it gleicher Art (nicht ,gleicher Marke"!)~urfickzu- nehmen. Dabei bedeutet ,Get/it gleicher ,Art% daft nut ein solches Get/it zurfickgenommen werden muff, welches, unabh~ingig von Hersteller oder Marke, die gleiche Funktion wie das.Neuger/it erRillt.

Auch im 2. Fall, Rticknahme ohne Neukauf, be- steht eine Rticknahmepflicht im Laden. Diese Pflicht kann der H/indler auch dadurc~ erffillen, dag er sich an yon der Wirtschaft betriebenen Rficknahmesystemen beteiligt, an die er den Biirger verweisen kann. Dabei ist sicherzustellen, daf~ ent- sprechende Annahmestellen ffir alte Ger~ite in zu- mutbarer Entfernung eingerichtet sind.

Verabschiedung noch in diesem Jahr

Die Riicknahmeverpflichtungen sollen zum 01. Januar 1994 in Kraft treten. Dieser Zeitraum ist ffir den Aufbau der erforderlichen Systeme, in- sbesondere ffir die Einrichtung der Annahmestet- ten, erforderlich.

Die beteiligten Kreise (u.a. Industrie, Handel, kom- munale Spitzenverb~inde, Lander) k6nnen jetzt zu dem Entwurf Stellung nehmen. Die nach dem Ab- fallgesetz vorgeschriebene Anh6rung wird im Sep- tember 1991 stattfinden. Danach erfolgt die Entscheidung im Kabinett, so dal~ der Bundesrat sich noch in diesem Jahr mit der Verordnung befas- sen kann.

Die Redaktion

QueUe: BMU-Mitteilung vom 11. 07. 1991

290 u w s F - z . Umweltchem. Okotox. 3 (5) 1991

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