+ All Categories
Home > Documents > Einwilligung

Einwilligung

Date post: 05-Jan-2017
Category:
Upload: lamnguyet
View: 214 times
Download: 1 times
Share this document with a friend
68
© Lothar Rimpl, Hannover Willkommen zum Vortrag Kindeswohl und Schweigepflicht Lothar Rimpl, Jurist (Ass.) Sozialarbeiter (grad.), Hannover
Transcript
Page 1: Einwilligung

© Lothar Rimpl, Hannover

Willkommen zum Vortrag

Kindeswohl und Schweigepflicht

Lothar Rimpl, Jurist (Ass.) Sozialarbeiter (grad.), Hannover

Page 2: Einwilligung

© Lothar Rimpl, Hannover

Eine wesentliche Arbeitsgrundlagen ist das Vertrauensverhältnis zu Ihren KlientInnen

Ohne Vertrauensverhältnis können Sie nicht helfenUm zu helfen ist Informationsweitergabe nach außen manchmal erforderlichInformationsweitergabe nach außen kann das Vertrauensverhältnis gefährden bzw. zerstörenOhne Vertrauensverhältnis können Sie nicht helfen

Page 3: Einwilligung

© Lothar Rimpl, Hannover

Sie haben Ihre Klientin, Frau A nicht gefragt, ob Sie Daten weitergebe dürfen. Sie möchten anderen etwas von Ihrer Patientin erzählen. Ist das erlaubt, ist das verboten? Sie erzählen einer...

•Kollegin und fragen nach Rat: „Besteht bei Frau A zusätzlich eine Persönlichkeitsstörung? •Kollegin, sowie einer Freundin und der Polizei: “Frau A hat mir offenbart, sie begeht Diebstähle“.•Mitarbeiterin im Jugendamt:“Frau A lässt trotz des kleinen Kindes Psychopharmaka frei in der Wohnung herumliegen.

Page 4: Einwilligung

© Lothar Rimpl, Hannover

Sie möchten lieber nichts sagen - müssen Sie Auskunft geben? Sie werden gefragt:....

•...vom Arbeitgeber der Frau A.“ Wann kann ich denn endlich damit rechnen, dass Frau A wiederkommt“•...von der Polizei: “Stimmt es, dass Frau A Diebstähle begeht?“•...von der Deutschen Rentenversicherung: „Kommt Frau A regelmäßig zu den Sitzungen?“

Page 5: Einwilligung

© Lothar Rimpl, Hannover

Sie erfahren von etwas Schwerwiegendem und fragen sich: muss ich das weitergeben?

•Sie erleben, wie der Säugling der Hilfesuchenden – trotz Ihrer Bemühungen – zunehmend vernachlässigt wird•Die Suchtkranke berichtet Ihnen, ihrer Partner zwinge ihr Kinder zur Prostitution. •Der durch Drogenkonsum völlig fahrunfähige Klient will partout mit dem Auto von der Beratungsstelle wegfahren

Page 6: Einwilligung

© Lothar Rimpl, Hannover

Verletzung von Privatgeheimnissen§ 203 Abs. 1 StGB

Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, ... offenbart, das ihm als

1. Arzt, …, oder Angehörigen eines anderen Heilberufs (z.B.Hebammen),

2. Berufspsychologe ...,

4. ...Berater für Suchtfragen in einer anerkannten Beratungsstelle,

5. staatl. anerkannter Sozialarbeiter/-pädagoge

anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Page 7: Einwilligung

© Lothar Rimpl, Hannover

§ 203 Abs. 2 StGB

Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis,... offenbart, das ihm als• Amtsträger (Beamter), • für den öffentlichen Dienst besonders

Verpflichteten (Angestellte im ö.Dienst) anvertraut worden oder sonst bekannt

geworden ist.

Page 8: Einwilligung

© Lothar Rimpl, Hannover

§ 203 StGB Hintergrund der Vorschrift

Güterabwägung zwischen– Vertrauen in die Verschwiegenheit von Professionen

als Grundlage für deren Arbeitsfähigkeit und Akzeptanz und ein funktionierendes Gesundheits-system

– Privatsphäre des Klientenund

– Schutz vor Gefahren für Leben, Leib, Freiheit,Gut von Dritten; Sicherung einer funktionstüchtige Rechts-pflege

Page 9: Einwilligung

© Lothar Rimpl, Hannover

Parallel-Regelungen zu § 203 StGB

• Die Schweigepflicht ist eine Nebenpflicht generell für die Heilberufe aus den jeweiligen Behand-lungsverträgen. Ein Verstoß kann Schadens-ersatzansprüche begründen.

• Die Schweigepflicht ist in den Berufsordnungen (Satzungen) der Landesärztekammern verankert. Bei Verstoß (berufsunwürdige Handlung) kann eine Ahndung durch das Berufsgericht für Heilberufe erfolgen.

Page 10: Einwilligung

© Lothar Rimpl, Hannover

Fremdes Geheimnis

• nur beschränkten Personenkreis bekannt• nicht öffentlich bekannt gemacht worden

(z.B. in Gerichtsverfahren)• verständliches Interesse der Betreffenden an

Geheimhaltung

Schon die Tatsache des Kontaktes zum Arzt ist grundsätzlich ein Geheimnis !

Page 11: Einwilligung

© Lothar Rimpl, Hannover

Offenbaren

• in irgend einer Weise anderen bekannt machen• mündlich, schriftlich, durch Gewährung von

Akteneinsicht oder Einsichtgewähren in PC

Auch die Information an das Team/andere zur Verschwiegenheit verpflichteter Personen ist ein Offenbaren!

Page 12: Einwilligung

© Lothar Rimpl, Hannover

Unbefugt

Eine Offenbarung ist nicht rechtswidrig, wenn eine der folgenden Befugnisse vorliegt:• Einwilligung der Geheimnisträgerin (Beispiel folgen)• Gesetzliche Pflicht zur Weitergabe (Beispiele folgen)• Rechtfertigender Notstand (Beispiele folgen)

Page 13: Einwilligung

© Lothar Rimpl, Hannover

Einwilligung/Entbindung von der Schweigepflicht

•Mündlich/ Schriftlich•Stillschweigend/konkludent•mutmaßlich

Page 14: Einwilligung

© Lothar Rimpl, Hannover

Einwilligung/Entbindung von der Schweigepflicht

Nach § 203 StGB reicht die mündliche Form aus. Aus Gründen der Klarheit/Beweissicherung empfiehlt sich aber die Schriftform. Nach Datenschutzbestimmungen: Grundsätzlich schriftlich (§4a BDSG bzw. §4 Abs. 2 NDSG).

Die betreffende Person muss wissen, in was sie einwilligt. Daher besser: Informierte Einwilligung

Page 15: Einwilligung

© Lothar Rimpl, Hannover

Exkurs zu: Entbindung von der Schweigepflicht

Die Entbindung von der Schweigepflicht für eine Daten-übermittlung sollte enthalten:• WER: Name, Anschrift und Geburtsdatum der Patienten/innen• WEN: Name der betreffenden Mitarbeiter/innen• WAS: Um welche Daten/Geheimnisse handelt es sich• WOFÜR: Zweck der Datenübermittlung• AN WEN: Der Empfänger ist namentlich zu nennen• WIE LANGE: Einmalige oder wiederholte Datenübermittlung ?• WIDERRUF: Das Recht zum Widerruf für die Zukunft ist

aufzunehmen• Datum, Unterschrift Keine pauschale Entbindung/Nicht mehr als erforderlich!

Page 16: Einwilligung

© Lothar Rimpl, Hannover

Kinder /Jugendliche: Entbindung von der Schweigepflicht

Die Einwilligung in die Datenweitergabe ist eine Erklär-ung über höchst-persönliche Rechtsgüter, nicht über Ver-mögensgüter. Es kommt nicht auf die Frage der Ge-schäftsfähigkeit an, sondern auf die nach der (natürlichen) Einsichts- und Urteilsfähigkeit. Die Einwilligende muss Wesen, Bedeutung und Tragweite der Entscheidung er-fassen und danach handeln können. Letztlich immer eine Frage des Einzelfalls. Unter 14 grundsätzlich nein, ab 16 grundsätzlich ja. 14 – 16 : Einzelfallprüfung mit Tendenz: ja. Bedenke: Ab 15 Jh. können Anträge auf Sozialleistungen gestellt werden (§36 Abs.1 SGB 1)

Page 17: Einwilligung

© Lothar Rimpl, Hannover

Stillschweigende/konkludente Einwilligung

Von einer solchen Einwilligung ist auszugehen, wenn für den Geheimnisträger (Verfügungsberechtigten) erkennbar ist, dass seine Geheimnisse an andere Personen weitergegeben werden sollen und er mit seinem (Nicht-)Verhalten zu verstehen gibt, dass er damit einverstanden ist. Er darf zweifelsfrei, bezüglich des spezifischen Übermittlungsvorganges, kein Inter-esse an der Geheimhaltung haben.

Page 18: Einwilligung

© Lothar Rimpl, Hannover

Stillschweigende /konkludente Einwilligung

Der Patientin ist bekannt, dass der Arzt auf seine Mitarbeiterinnen angewiesen ist. Wenn sie sich von ihm untersuchen lässt, weiß sie, dass auch die Mitarbeiterinnen den Befund zur Kenntnis be-kommen. Will sie dies nicht, so muss sie dem Informationsfluss ausdrücklich widersprechen.Die Psychotherapeutin erzählt, wegen des erforderlichen fachlichen Austausches arbeite im Team. Will die Patientin dort ihre Daten anonym halten, muss sie dies eigens verlangen.In ihren Berufsordnungen gehen die Ärztekammern davon aus, dass für die Ärzte, die gleichzeitig oder nacheinander einen Patienten untersuchen, ein Einverständnis des Patienten für einen Daten-austausch anzunehmen ist.

Page 19: Einwilligung

© Lothar Rimpl, Hannover

Mutmaßliche Einwilligung

Hierdurch wird eine persönliche Willensbekundung durch eine bloße Mutmaßung ersetzt.Es muss davon ausgegangen werden können, dass der Be-treffende zugestimmt hätte.

Ein mutmaßliche Einwilligung kommt in Betracht,• wenn der Geheimnisträger nicht befragt werden kann z.B. weil er ohnmächtig ist,• wenn ohne weiteres davon ausgegangen werden kann,dass er kein Interesse an der Einhaltung der Schweigepflicht hat (kommt z.B. bezüglich der Information an die Angehörigen in Betracht).

Page 20: Einwilligung

© Lothar Rimpl, Hannover

Gesetzliche Pflichten zur Weitergabe von Geheimnissen -Offenbarungspflichten-

• Nicht-Anzeigen geplanter Straftaten (Beispiele folgen)• Bundesinfektionsschutz-Gesetz (Beispiele folgen)• Berufskrankheiten-Verordnung• Melderecht• Abbruch von Drogentherapien• Zeugnispflicht vor Gericht (Beispiele folgen)• Meldungen an die Kassenärztliche Vereinigung/ges.

Krankenversicherung bei der Behandlung von gesetzlich Versicherten durch Vertragsärzte/Hebammen ( § 295 /§301a SGB V)

• U.v.m.

Page 21: Einwilligung

© Lothar Rimpl, Hannover

Nichtanzeigen geplanter Straftaten § 138 StGB: Offenbarungspflichten

Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung z.B.von:• Menschenhandel (zum Zweck der sexuelle Ausbeutung

oder Ausbeutung der Arbeitskraft)• Geiselnahme• Brandstiftung• Mord und Totschlag• Geld- und Wertpapierfälschung

zu einer Zeit glaubhaft erfährt, als der Erfolg noch abgewendet werden konnte und die Behörden nicht informiert, wird bestraft.

Page 22: Einwilligung

© Lothar Rimpl, Hannover

Exkurs:Straflosigkeit der Nichtanzeige für bestimmte Berufsgruppen § 139 StGB

Geistliche sind nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihnen als Seel-sorger anvertraut worden ist.

Rechtsanwälte, Verteidiger,Ärzte, Psychologische Psycho-therapeuten, Kinder- u. Jugend-lichentherapeuten müssen nicht anzeigen, sich aber be-mühen, die Tat abzuwenden!Ausnahme: besondersschwere Straftaten

Page 23: Einwilligung

© Lothar Rimpl, Hannover

Ich darf/muss ein Geheimnis auch offenbaren, wenn ich vor Gericht zu einer Aussage verpflichtet bin

Zeugnispflicht im Strafverfahren: §70 StPOZeugnispflicht im Zivilverfahren:§§390/890 ZPOBei unberechtigter Verweigerung ( kein Zeugnis-verweigerungsrecht) wird ein Ordnungsgeld oder Erzwingungshaft (bis zu 6 Monaten) auferlegt

Page 24: Einwilligung

© Lothar Rimpl, Hannover

Zeugnisverweigerungsrecht im Strafverfahren. § 53 StPO

Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt, z.B.:– Geistliche, Ärzte, Hebammen, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder-

und Jugendlichenpsychotherapeuten– Berater für Betäubungsmittelabhängige in einer anerkannten

Beratungsstelle( Psychologen und Sozialarbeiter sind nicht genannt!)

Die Berechtigten müssen nicht aussagen, prozessrechtlich (formell-rechtlich) dürfen sie aber – mit der Gefahr gegen § 203 StGB (materiell-rechtlich) zu verstoßen ! Willigt der Geheimnisträger ein, dann müssen die o.g.( Ausnahme: der Geistliche)aussagen (§53 Abs. 2 StGB) und machen sich dann dabei nicht strafbar.

Page 25: Einwilligung

© Lothar Rimpl, Hannover

Zeugnisverweigerungsrecht aus der Verfassung

Das Bundesverfassungsgericht hat für Einzelfälle unter strengen Vorraussetzungen ein Zeugnisverweigerungsrecht direkt aus der Verfassung abgeleitet,z.B. für Psychologen und Sozialarbeiter

Page 26: Einwilligung

© Lothar Rimpl, Hannover

Beschlagnahmeverbot Zeugnisverweigerungsrecht

Beschlagnahmeverbot § 97 StPO Der Beschlagnahme unterliegen nicht:Aufzeichnungen, der vorher genannten Personen (Geistliche, Ärzte, Hebammen, Berater für Betäubungsmittelabhängigkeit u.s.w.) soweit sich auf deren Inhalt das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt.

Page 27: Einwilligung

© Lothar Rimpl, Hannover

Zeugnisverweigerungsrecht im Zivilverfahren §383 ZPO

Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:

Personen, denen Kraft ihres Amtes, ... Tatsachen anvertraut sind, deren Geheim-haltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschriften geboten ist, ...

Page 28: Einwilligung

© Lothar Rimpl, Hannover

Was ist, wenn erforderliche Hilfe ein Offenbaren verlangt?

• Sie erleben, wie der Säugling der Hilfesuchenden – trotz Ihrer Bemühungen – zunehmend vernachlässigt wird

• Die Suchtkranke berichtet Ihnen, eines ihrer Kinder werde zur Prostitution gezwungen

• Der durch Drogenkonsum völlig fahrunfähige Klient will partout mit dem Auto von der Beratungsstelle wegfahren

• Sie erfahren, die Mutter lässt permanent den möglichen Zugriff der kleinen Kinder auf Medikamente zu

Page 29: Einwilligung

© Lothar Rimpl, Hannover

§323c StGB; Unterlassene Hilfeleistung

Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm zuzumuten (ohne erhebliche eigene Gefahr/ohne Verletzung anderer wichti-ger Pflichten) wird mit Freiheitsstrafe (bis 1 Jahr) oder Geldstrafe bestraft.Wenn der Zur-Hilfe-Verpflichtete zugleich Verschwiegen-heitsverpflichteter nach §203 StGB ist, und die Hilfe eineOffenbarung verlangt, muss er gegen §203 StGB verstoßen

Page 30: Einwilligung

© Lothar Rimpl, Hannover

Aktives Handeln – Nicht-Tun

• Das Strafrecht normiert aktives Handeln als Straftatbestand, z.B. das Tot-schlagen

• Ausnahmsweise normiert es auch das Nicht-Tun z.B. die Nicht-Erfüllung der allgemeinen Bürgerpflicht zum Helfen,= „Unterlassene Hilfeleistung“ § 323 c StGB

• Nicht-Tun kann dem aktiven Tun gleich-gestellt werden, z.B Tötung durch Verhungern-lassen des Kindes

Page 31: Einwilligung

© Lothar Rimpl, Hannover

Begehen durch Unterlassen §13 StGB

Wer es unterlässt, ein negatives Ereignis abzu-wenden, ist nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass dieses Ereignis nicht eintritt. Außerdem muss die Unterlassung dem Tun entsprechen. Beispiel:Eltern stehen in der Garantenpflicht, ihr Kind zu ernähren.

Das Verhungern-lassen ist gleichwertig einem aktiven Totschlagen.

Page 32: Einwilligung

© Lothar Rimpl, Hannover

Garantenstellungen

Sie führt zur Pflicht gegen eine Rechtsgutgefährdung einzuschreiten (Beschützer-/Überwachungsgarant)

Garantenstellung ergibt sich• aus Gesetz, z.B. KJHG, Polizeirecht, Familienrecht (Sorge

für Ehepartner und Kinder)• aus Gewährsübernahme – tatsächliche Übernahme

vertraglicher Pflichten, z.B. durch Behandlungsvertrag, Betreuungsvertrag

• aus konkreter Lebensbeziehung, z.B.Geschwisterkinder, Arbeitskolonnen, Gefahrengemeinschaften

• aus vorangegangenem Tun, Schaffung einer Gefahr

Page 33: Einwilligung

© Lothar Rimpl, Hannover

Garantenstellung und Offenbarung

Garanten sind in besonderem Maße zur Hilfe verpflichtet. Zur Abwendung der Gefahr, müssen sie ggf. auch Privatgeheimnisse offenbaren.

Steht die helfende Person unter der Verschwie-genheitsverpflichtung von § 203 StGB , dann muss sie gegen dieses Gesetz verstoßen, wenn sie – um zu helfen – andere Personen einweihen muss.

Page 34: Einwilligung

© Lothar Rimpl, Hannover

Rechtfertigender Notstand § 34 StGB

Eine Tat ist nicht rechtswidrig wenn:• Leben, Leib, Eigentum… gegen eine nicht anders

abwendbare Gefahr verteidigt werden• dabei eine (Straf-)Tat begangen wird, die als• weniger schwer zu bewerten ist, als die Rechtsgut-

gefährdung des Angriffs und die Tat das angemessene Mittel war.

Abwägung der Interessen, der Gewichte der bedrohtenRechtsgüter, der aktuellen Gefahrenlage

Page 35: Einwilligung

© Lothar Rimpl, Hannover

Rechtfertigender NotstandZunächst genau prüfen und dokumentieren:Ist die Informationsweitergabe wirklich notwendig oder gibt es noch andere Hilfemöglichkeiten? Bei der Intervention zunächst den weniger einschneidenden, aber ausreichend erscheinenden,Weg beschreiten. Erst das Gespräch mit dem Betroffenen, dem (Ehe-) Partner, den Eltern bevor das Jugend-amte oder die Polizei eingeschaltet wird.Letztlich individuelle subjektive Entscheidung. Anonymisiert Hilfe holen (Supervision, Netzwerk).

Möglichst den Geheimnisträger über die Datenweitergabe informieren (fachliches Transparenzgebot).

Page 36: Einwilligung

© Lothar Rimpl, Hannover

Page 37: Einwilligung

© Lothar Rimpl, Hannover

Garantenstellung und Verschwiegenheit des Jugendamtes

Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft ( Art. 6 Abs.2 GG und §1 Abs. 2 KJHG)

Page 38: Einwilligung

© Lothar Rimpl, Hannover

Jugendhilfe: Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung § 8a KJHG

• Bei Anhaltspunkten hat das Jugendamt (JA) das Gefährdungsrisiko abzuschätzen und bei Notwendigkeit Hilfen anzubieten

• Das Jugendamt schließt mit freien Trägern Hilfe- Vereinbarungen ab, auch über die Rückmeldepflichten

• Bei Erforderlichkeit hat das JA das Familiengericht anzurufen

• Bei Not im Verzug schaltet das JA die zur Abwendung der Gefahr die zuständigen Stellen ein

Page 39: Einwilligung

© Lothar Rimpl, Hannover

Vertrauensschutz Offenbarungspflicht/-Recht

gem.§65 KJHG

Daten aus der persönlichen/erzieherischen Hilfe dürfen nur weitergegeben werden– Mit Einwilligung des Betreffenden– Dem Vormundschafts-/Familiengericht…– Bei Wechsel der Fallzuständigkeit…– An die Fachkräfte zur Abschätzung des

Gefährdungsrisikos (8a)– Unter den Vorraussetzungen des §203 StGB

Page 40: Einwilligung

© Lothar Rimpl, Hannover

Stehe ich bei meiner Hilfe mit einem Fuß im Gefängnis? Nein, - aber gehen Sie klug vor

•Dokumentieren Sie Vorkommnisse und Ihre Schritte•Sicher Sie sich ein Netzwerk mit Staatsanwalt und Polizei•Holen Sie Sich (anonymisiert) Rat und Austausch•Halten Sie die Information nach außen möglichst für den Hilfesuchenden transparent und nachvollziehbar•§ 203 StGB ist ein Antragsdelikt

Page 41: Einwilligung

© Lothar Rimpl, Hannover

Stehe ich bei meiner Hilfe mit einem Fuß im Ge-fängnis? Nein, - aber gehen sie klug vor

•Gegen § 203 StGB kann nur vorsätzlich verstoßen werden•Gingen Sie irrtümlich von einer Verschwiegen- heitsentbindung oder einer Notstandssituation aus, ist der Vorsatz ausgeschlossen (§16 StGB)•Von der Strafverfolgung kann wegen geringer Schuld abgesehen werden (§ 153 ZPO)•Ihr guter Wille (Rettungswille) und die öffentliche Sorge um das Kindeswohl sind Ihre besten Anwälte

Page 42: Einwilligung

© Lothar Rimpl, Hannover

Kindeswohl und Schweigepflichtin der Jugendhilfe

-Einzelfragen aus der Praxis-

Page 43: Einwilligung

© Lothar Rimpl, Hannover

Tatsächliche Bedingungen•Drogenangebote und ein gewisser Drogenkonsum gehört zur Realität in der Jugendliche sich zurechtfinden und erproben zu müssen.•Jugendhilfe muss sich um Drogenkonsumierende kümmern•„Kümmern“ bedeutet pädagogische Arbeit in Richtung Mün- digkeit und Selbständigkeit gem. anerkannter Standards und pädagogischer Erkenntnisse. Dazu zählt keine durchgängige, lückenlose Kontrolle (Aufsicht) und kein automatisches Ein- schaltung von Polizei /Staatsanwalt, geschweige denn „Rausschmiss“. Derartig harte Maßnahmen können aber erfor- derlich sein. „Die Aufsicht ist Nebenpflicht, die Haupt- pflicht ist pädagogisches Handeln.“ (EREV 2005)

Page 44: Einwilligung

© Lothar Rimpl, Hannover

Was also tun .....

•Die Jugendlichen nehmen außerhalb der Einrich- tung Drogen•Die Jugendlichen nehmen sie innerhalb der Ein- richtung bzw. geben sie weiter•Wann muss ich Anzeige erstatten•Dürfen die MitarbeiterInnen Drogen konfiszieren•Was ist, wenn die Polizei in der Einrichtung ermit- teln will•Wann muss ich die Eltern, den Träger informieren•Usw.

Page 45: Einwilligung

© Lothar Rimpl, Hannover

Verstöße gegen Gesetze/Vertragspflichten

Verstöße gegen Gesetze bzw. Verträge werden durch die MitarbeiterInnen in aller Regel nicht vorsätzlich herbeigeführt werden. Allenfalls:•Fahrlässige Begehung: Schadenseintritt durch Verletzung gebotener Sorgfaltspflichtverletzung•„Tun durch Unterlassen“:Nichtvornahme einer gebotenen Handlung trotz Garantenstellung

Page 46: Einwilligung

© Lothar Rimpl, Hannover

Beurteilung von Pflichten/-widrigkeiten

Die Verletzung von gebotene Sorgfaltspflichten bzw. die Nichtvornahme von gebotenen Handlung durch die MitarbeiterInnen kann zu Gesetzesver-stößen und Schäden bei Jugendlichen führen.

Die Zielvorgaben der Gesetze ( BGB, KJHG) und die anerkannten pädagogischen Standards (ausge-staltet in den Konzepten und Verträgen), sind heranzuziehen bei der Bewertung ob Sorgfalts-pflichtverletzungen oder „gebotene Handlungen“ nicht erbracht wurden.

Page 47: Einwilligung

© Lothar Rimpl, Hannover

Frage: Ohne mein Wissen werden in der Einrichtung Drogen weitergegeben. Mache ich mich strafbar?

Das Gewähren einer Gelegenheit zum unbefugten Erwerb/zur unbefugten Abgabe von BtM ist auch in der fahrlässigen Begehungsweise strafbar (§ 29 Abs. 1 Nr. 10 iVm. Abs. 4 BtMG) bzw. durch Unterlassen.Strafbar sind Taten, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässigbegegangen werden (§ 15 StGB). Fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfaltspflicht außer acht lässt.

Page 48: Einwilligung

© Lothar Rimpl, Hannover

•Verpflichtung aus der Garantenstellung, die Jugendlichen vor Gesundheitsgefahren/Kriminalität zu beschützen.•Verpflichtung sie zu selbständigen Persönlichkeiten zu erziehen

Beruht das Unwissen über die Drogenweitergabe auf Fahrlässigkeit?Pädagogischen Gründen setzen Kontrollmaßnahmen Grenzen.

Nicht vertretbar wäre ein bewusstes „Nicht-Wissen -Wollen“, ein Laisser-faire-Verhalten.Das Thema „Drogen“ muss ernsthaft und kontinuierlich behandelt werden (Konzept und Dokumentation über Aufklärung und Auseinandersetzung).

Ohne mein Wissen werden in der Einrichtung Drogen weitergegeben.

Page 49: Einwilligung

© Lothar Rimpl, Hannover

Frage. Ich weiß, meine Jugendlichen nehmen außerhalb der

Einrichtung Drogen. Ich gehe nicht zur Polizei: Strafbar?

Strafbar wegen § 138 StGB „Nichtanzeigen geplanter Straftaten“? Ansonsten gibt es keine Anzeigepflichten! Aber ich muss päda-gogisch tätig werden.Achtung: Anzeigen heißt immer gleichzeitig Offenbaren (§ 203 StGB).Mit einer Anzeige können sich die Berufsgruppen des § 203 StGB strafbar machen.

Ich gehe zur Polizei oder wende mich unter Namens-nennung einiger Jugendlichen an die Suchtberatungsstelle

Page 50: Einwilligung

© Lothar Rimpl, Hannover

Schweigepflicht: § 203 Abs. 3, Satz 2

Den in Abs. 1 genannten Personen (z.B. Arzt, Berufspsychologe, staatl. anerkannte Sozialarbeiter) stehen ihre berufsmäßigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind.Sind Erzieher „Gehilfen“?

Page 51: Einwilligung

© Lothar Rimpl, Hannover

Weitere Verschwiegenheitspflichten

Im KJHG wird der Datenschutz für die Jugendhilfe spezi-fiziert (§ 61 ff ).•§ 61 Abs. 3 : „Werden Einrichtungen der freien Träger in Anspruch genommen, so ist sicherzustellen, dass der Schutz personenbezogener Daten bei der Erhebung und Verwendung gewährleistet ist. (Verträge!)•§ 65 Abs. 1, Nr. 1 iVm. Nr. 5: Sozialdaten, die dem Mitarbeiter zum Zwecke persönlicher/erzieherischer Hilfen anvertraut worden sind, dürfen von diesem nur unter den Voraussetzungen des § 203 StGB weiter-gegeben werden.

Page 52: Einwilligung

© Lothar Rimpl, Hannover

Frage: Wem gegenüber habe ich Schweige- pflicht

•Eltern ?•Träger ?•Jugendamt ?

Page 53: Einwilligung

© Lothar Rimpl, Hannover

Schweigepflicht konkret

•Grundsätzlich (d.h. für den Juristen, es gibt auch Ausnahmen) sind alle Informationen, die im Rahmen eines besonderen Vertrauensverhältnis erteilt worden sind, schützenswert. Für die Jugendhilfe ergibt sich dies aus dem §203 StGB und dem KJHG bzw. den darauf beruhenden Verträgen.•Das Recht auf Schutz der Daten kann aber mit anderen Rechten kollidieren.

Page 54: Einwilligung

© Lothar Rimpl, Hannover

Schweigepflicht gegenüber den Eltern

•Elternrechte/-Pflichten:Art.6, Abs. 2 GG: Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.§1631 Abs. 1 BGB: Die Personensorge umfasst die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

Page 55: Einwilligung

© Lothar Rimpl, Hannover

Schweigepflicht gegenüber den Eltern

•Kinderrechte§1631 Abs.1 BGB; Die Pflicht der Eltern wird als Reflex ein Recht des Kindes§1631 Abs. 2 BGB: Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.Mit Ausnahme des Reflexes von Art. 6 stehen im GG keine ausdrücklichen Kinderrechte. Kinder und Jugendliche sind aber Grundrechtträger. Das gilt auch für das Persönlichkeitsrecht und das informationelle Selbstbestimmungsrecht.§203 StGB gilt grundsätzlich auch bei Kindern und JugendlichenGrundsätzlich dürfen auch junge Menschen darüber bestimmen, was mit ihren Daten geschieht. Sie müssen in eine Datenweitergabe einwilligen.

Page 56: Einwilligung

© Lothar Rimpl, Hannover

•Abhängig vom Reifegrad des Kindes/Jugendlichen (natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit) • keine rechtsgeschäftliche Erklärung sondern „Realakt“•Bedeutung des Anlasses •Unter 14 Jahren grundsätzlich nein•Von 14 bis 16 Einzelfallprüfung mit Tendenz: ja•Ab 16 Jahren grundsätzlich ja•Siehe § 8 KJHG: In Not- und Konfliktlagen Beratung möglich ohne Sorgeberechtigte bei möglichen Nachteilen für Kinder und Jugendliche

Die Eltern fragen nach Daten: Schweigepflicht?

Page 57: Einwilligung

© Lothar Rimpl, Hannover

Die Eltern fragen nach Daten: Schweigepflicht?

•Kann der Erziehungsprozess gestört/behindert werden•Wird das Vertrauensverhältnis zum Betreuten gestört/ zerstört•Entsteht Gefahr für das Kind (Siehe §8 KJHG: In Not-/ Konfliktlagen Beratung ohne Sorgeberechtigten möglich wenn Nachteil für Kind/Jugendlichen droht•Informationen ohne persönliche Daten (zB. über allge-meine schwerwiegende Vorkommnisse die sich auf das Kind/Jugendlichen auswirken könnten) müssen grundsätzlich an die Eltern gegeben werden. ( §36 KJHG - Mitwirkung, Hilfeplan -)

Page 58: Einwilligung

© Lothar Rimpl, Hannover

Informationen an Träger und Jugendamt

•Träger: Der Schutz persönlicher Daten gem. § 203 StGB und §§ 65 iVm. 61Abs.3 (Vertrag) gilt auch dem Träger gegenüber. Aber Weitergabe von nicht personenbezogen Daten bei schwerwiegenden Er- eignissen. •Jugendamt: Auch hier gilt die Schweigpflicht. Ano- nymisierte Fallbesprechungen suchen•Gericht: Zeugnispflicht wenn kein Zeugnisverwei- gerungsrecht vorliegt.•Polizei: Schweigepflicht

Page 59: Einwilligung

© Lothar Rimpl, Hannover

Frage: Die MitarbeiterInnen als Zeugen vor Polizei, Staatsanwalt und Gericht

•Vor der Polizei braucht niemand auszusagen•Vor Staatsanwaltschaft und Gericht besteht Zeugnis- pflicht (§ 161a StPO), es sei denn, es liegt ein Zeugnisverweigerungsrecht (§53 StPO) vor, oder der kirchliche Anstellungsträger und die Betreffenden verweigern erfolgreich die Aussage (-genehmigung).Wichtig: Staatsanwaltschaft und Polizei ins Netzwerk integrieren und Problem vorab grundsätzlich ansprechen!

Page 60: Einwilligung

© Lothar Rimpl, Hannover

Frage: Ich zeige bei der Polizei an, dass meine Jugendlichen Drogen nehmen: was passiert?

•Gem. § 163 StPO muss die Polizei ermitteln (Legali- tätsprinzip)• wegen aller in Betracht kommender Delikte • also eventuell. auch wegen möglicher Verfehlungen von MitarbeiterInnen•Die Polizei übergibt das Ergebnis der Staatsanwalt- schaft (§ 170 StPO). Die prüft Anklage vor GerichtPolizei/Staatsanwaltschaft als Netzwerkpartner ge- winnen für Prävention und „Härtefälle“ !

Page 61: Einwilligung

© Lothar Rimpl, Hannover

Frage: In meiner Einrichtung werden Drogen konsumiert/ weitergegeben: Bin ich zur Anzeige verpflichtet?

•§ 138 StGB „Nichtanzeigen geplanter Straftaten“? : nein•§ 29 Abs.1 Nr. 10 und 11 iVm. Abs. 4 BtMG: Fahrlässig eine Gelegenheit zur Abgabe bzw. Konsum von BtM gewähren?•Fahrlässige Körperverletzung wg. Nichteingreifen usw. (Garan- tenstellung) Die MitarbeiterInnen sind als Garanten für die Jugendlichen und als Inhaber des Hausrechts verpflichtet einzuschreiten. Zunächst päda-gogisch, aber je nach gradueller Entwicklung (Gefährdung Jüngerer, Regelmäßigkeit usw.) auch mit repressiven Maßnahmen bis hin zum „Rausschmiss“. Es besteht aber keine Anzeigepflicht.

Page 62: Einwilligung

© Lothar Rimpl, Hannover

Frage: Um Hilfe zu holen, muss ich meine Schweigepflicht brechen

Darf ich die Verschwiegenheit verletzen, wenn z.B.:• das Kindeswohl gefährdet ist (§ 8a KJHG u.a.),• wenn ein Notfall vorliegt (§ 323c StGB u.a.), • wenn sich eine Gesundheitsgefahr ( 223 StGB) anbahnt,• wenn eine Verwahrlosung (§ 171 StGB) droht

und die erforderliche Hilfeleistung/Intervention eine Datenweitergabe /Offenbarung erforderlich macht

Page 63: Einwilligung

© Lothar Rimpl, Hannover

Frage: Darf ich Drogen konfisziere und wohin dann damit

•Eine ausdrückliche Norm für die Wegnahme besteht nicht•Ein Diebstahl (§242 StGB) liegt nicht vor (kein Aneignungswille)•Verstoß wegen Drogenbesitz (§29 Abs.1 Nr. 3 BtMG)? Der „Besitzer“ muss den Herrschaftswillen haben, die ungehinder- te Einwirkungsmöglichkeit auf das BtM zu haben. Wenn er gleich zur Polizei/Apotheke geht, hat er keinen Besitzerwillen• Eine Rechtfertigung ergibt sich aus § 34 StGB (Recht- fertigender Notstand)•Eine Gewaltanwendung scheidet idR. aus. (Polizei rufen)•Was ist mit dem Eigentumsrecht ? § 16 BtMG: „Der Eigentümer von nicht...verkehrsfähigen BtM hat diese ...zu vernichten.“ kann hier argumentativ helfen

Page 64: Einwilligung

© Lothar Rimpl, Hannover

Frage:...und wohin dann damit?

•Keine Rückgabe an den Eigentümer: Strafbar nach §29 Abs. Nr.1 BtMG•Selber entsorgen/vernichten? Nein. Siehe §16 iVm. § 32 Satz1 Nr. 10 BtMG (Ordnungswidrigkeit; bis 25000 Euro)•Abgabe bei der Polizei: Die muss ermitteln (§163 StPO)•Abgabe bei der Apotheke: Die ist zur Abnahme berechtigt (§4 Abs. 1, Satz 1e BtMG) und zur Ver- schwiegenheit verpflichtet (§203 StGB)

Page 65: Einwilligung

© Lothar Rimpl, Hannover

Frage:...und wohin dann damit?

•Abgabe bei der Polizei: Die muss ermitteln! (§163 StPO)•Abgabe bei der Apotheke: Die ist zur Abnahme berechtigt (§4 Abs. 1, Satz 1e BtMG) und zur Verschwiegenheit verpflichtet (§203 StGB).Achtung: Es ist nicht ausgeschlossen, dass Staatsanwälte bzw. die Polizei in der Drogenvernichtung die vorsätzliche Beseitigung eines Beweismittels sehen (Strafbarkeit nach § 258 StGB). Im Netzwerk grundsätzlich abklären

Page 66: Einwilligung

© Lothar Rimpl, Hannover

Frage: Die Polizei will in der Einrichtung ermitteln

•Gegen den Willen der Einrichtungsleitung darf die Polizei das Hausgrundstück nicht betreten und keine Beschlag- nahmen durchführen, es sei denn, es liegt•„Gefahr in Verzug“ bzw. eine richterliche Verfügung vor. - Siehe §§ 94 ff StPO-

Wichtig:Polizei/Staatsanwaltschaft zu Netzwerkpart- nern machen. Frühzeitig Kontakt aufnehmen; derartige Maßnahmen vorklären.

Page 67: Einwilligung

© Lothar Rimpl, Hannover

Stehe ich bei meiner Hilfe mit einem Fuß im Gefängnis? Nein, - aber gehen Sie klug vor

•Arbeiten sie möglichst mit Einwilligung der Betroffene•Arbeiten Sie nach fachlichen Standards•Dokumentieren Sie Vorkommnisse und Ihre Schritte•Sichern Sie ein Netzwerk auch mit Polizei u. Staatsanwalt•Holen Sie Sich (anonymisiert) Rat und Austausch•Halten Sie die Information nach außen möglichst für den Hilfesuchenden transparent und nachvollziehbarWas fachlichen Standards entspricht, kann nicht strafbar sein. (EREV, Hannover, 2005)

Page 68: Einwilligung

© Lothar Rimpl, Hannover

Literatur

Johannes Münder u.a: Drogen in der Jugendhilfe, Rechtliche Aspekte und Fragen aus der Praxis; Schriftenreihe 1/2005; Evangelische Erziehungs-verband EREV (Hrsg.); Flüggestr. 21, 30161 HannoverFriedrich K. Barabas: Beratungsrecht. Ein Leitfaden für Beratung, Therapie und Krisenintervention, 2003; Fachhochschulverlag, Kleiststr.31, 60318 Frankfurt/M.Thomas Meysen: Frühe Hilfen im Kinderschutz: Rechtliche Rahmenbedingungen und Risikodiagnostik in der Kooperation von Gesundheit- und Jugendhilfe, Juventa, Dez. 2008


Recommended