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Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und ... · Leitfaden GHS und CLP-Verordnung 3...

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Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e.V. Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen CLP-Verordnung der EU zur Umsetzung des GHS der Vereinten Nationen
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Bundesverband Baustoffe –Steine und Erden e.V.

Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen

CLP-Verordnung der EU zur Umsetzung des GHS der Vereinten Nationen

Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e.V.2

Inhaltsverzeichnis

� Vorwort [3]

� Entstehung und Bedeutung des GHS und der CLP-Verordnung [4]

� Neuerungen aufgrund der CLP-Verordnung [6]

Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung [6-9]

Gefahrenpiktogramme [10]

Signalwörter, Gefahrenhinweise und Sicherheitshinweise [12]

Fristen für Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung [16]

� Meldungen zum Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis („Notifi zierung“) [18]

� Sicherheitsdatenblatt [19]

� Auswirkungen von CLP auf die Baustoff-, Steine-und-Erden-Industrie [24]

� Praktische Hinweise [27]

� Veröffentlichungen zum GHS und zur CLP-Verordnung [27]

� Impressum, Fotonachweis [28]

3Leitfaden GHS und CLP-Verordnung

Der 01.12.2010 steht vor der Tür! Ab diesem Tag werden die Bestimmungen der CLP-Verordnung (GHS-Verordnung) verbindlich. Damit wird für Industrie, Handel und Verbrau-cher in Europa endgültig eine Umstellungsphase eingeläu-tet, die am 01.06.2015 mit neuen Einstufungen, Kennzeich-nungen und Verpackungen von gefährlichen Stoffen und Gemischen abgeschlossen wird.

Die im Zuständigkeitsbereich des BBS einstufungs-, kenn-zeichnungs- oder auch notifi zierungspfl ichtigen Branchen sind seit langem mit GHS und CLP befasst. Sie haben große Anstrengungen unternommen, sich im Dschungel der Infor mationen, die zu dieser Thematik zur Verfügung stehen, zurechtzufi nden.

Der BBS hatte Anfang 2010 den Leitfaden „GHS – Globally Harmonised System of Classifi cation and Labelling of Chemicals“ herausgebracht, um den Betriebspraktikern der Baustoff-, Steine-und-Erden-Industrie einen Überblick über die mit GHS und CLP verbundenen Neuerungen und ihre Auswirkungen für die Unternehmen zu verschaffen. Der Leitfaden ist inzwischen von der REACH-Pojektgruppe des BBS überarbeitet worden. Dabei wurden verschiedene Ergänzungen wie beispielsweise zum Sicherheitsdatenblatt oder zur Notifi zierung vorgenommen. Es gibt desweiteren Beispiele zur Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen aus der Baustoffi ndustrie und zu den auf den Kennzeich-nungsetiketten zu machenden Angaben. Die entsprechen-den Angaben zu Gemischen liegen dagegen noch nicht vor, da die Umstellungen auf CLP hier erst zum 01.06.2015 vorgenommen werden müssen.

Dr.-Ing. Klaus BockVorsitzender des Arbeitsausschusses Umweltpolitik

Vorwort

Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e.V.4

Weltweit gibt es unterschiedliche Systeme zur Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen. Dies bringt nicht nur Erschwernisse für den Welthandel, sondern vor allem auch Gefahren für die menschliche Ge-sundheit und Umwelt mit sich. Angesichts dieser Situation haben die Vereinten Nationen (UN) bereits auf ihrer Konfe-renz für Umwelt und Entwicklung (UNCED) im Jahre 1992 in Rio de Janeiro eine weltweite Harmonisierung der Einstu-fung und Kennzeichnung gefordert. In der Folgezeit wurde unter Berücksichtigung verschiedener bereits existierender Einstufungs- und Kennzeichnungssysteme, vor allem auch unter Einbeziehung der in Europa geltenden chemikalien-rechtlichen Regelungen, das Globally Harmonised System of Classifi cation and Labelling of Chemicals (GHS) der UN entwickelt.

Ende 2002 ist das GHS von den UN verabschiedet worden. Es gilt allerdings nicht automatisch in den Mitgliedstaaten der UN. Die Staaten müssen vielmehr selbst entscheiden, ob sie das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem einfüh-ren und ob sie es vollständig oder nach dem Baukastensys-tem nur in Teilen übernehmen wollen.

Die UN haben empfohlen, GHS bis Ende 2008 national um-zusetzen. Derzeit wollen insgesamt 67 Staaten dieser Emp-fehlung folgen. Der Stand der Umsetzung kann unter http://www.unece.org/trans/danger/publi/ghs/implementation_e.html eingesehen werden.

Entstehung und Bedeutung des GHS und der CLP-Verordnung

5Leitfaden GHS und CLP-Verordnung

Auch die 27 Mitgliedstaaten der EU haben GHS eingeführt. Die EU wollte die Implementierung aber nicht ihren einzelnen Mitgliedern überlassen, sondern hat hierzu eine europäische Verordnung auf den Weg gebracht. Am 16.12.2008 wurde die „Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen“ verabschiedet, die am 20.01.2009 in Kraft getreten ist und unmittelbar in der gesamten EU gilt. Sie steht unter http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:353:0001:1355:DE:PDF zur Verfügung.

Diese Verordnung, die entsprechend ihrer englischen Be zeich-nung und in Abgrenzung zum GHS der UN heute über wiegend „CLP-Verordnung“ (Classifi cation, Labelling and Packaging) genannt wird, und die REACH-Verordnung bilden zusammen die beiden Säulen der neuen europäischen Chemikalienpolitik.

GHS und CLP-Verordnung haben weitreichende Bedeutung. Es wird dadurch nicht nur ein neues Einstufungs- und Kennzeichnungssystem eingeführt. Auch die Auswirkungen auf andere Rechtsgebiete sind beträchtlich: Arbeitsschutz (Anpassung von Betriebsanweisungen etc.), Abfallrecht (Ein-stufung von gefährlichen Abfällen), Wasserrecht (Wasserge-fährdungsklassen), Transportrecht (Gefahrgutvorschriften), Chemikalienrecht (Verwendungsbeschränkungen), Immis-sionsschutzrecht sowie Vorschriften über Biozide, Lebens-mittel und Futtermittel. Es besteht Anpassungsbedarf bei ca. 20 EU-Richtlinien und -Verordnungen sowie bei diversen nationalen Vorschriften (Chemikaliengesetz, Gefahrstoffver-ordnung etc.).

Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e.V.6

Bisher galten für die Einstufung und Kennzeichnung gefähr-licher Stoffe und Zubereitungen die Regeln der europäischen Stoffrichtlinie (67/548/EWG) und der Zubereitungsrichtlinie (1999/45/EG). Beide Regelwerke sind in Deutschland im Che-mikaliengesetz und in der Gefahrstoffverordnung umgesetzt worden.

Am 01.06.2015 werden sowohl die Stoffrichtlinie als auch die Zubereitungsrichtlinie außer Kraft treten und vollständig durch die CLP-Verordnung ersetzt. Bis dahin gelten für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Zubereitungen, die in der CLP-Verordnung als „Gemische“ bezeichnet werden, Übergangsbestimmungen (vgl. S. 16/17).

Auch wenn bei der Schaffung der CLP-Verordnung Stoff-richtlinie und Zubereitungsrichtlinie Pate gestanden haben, müssen sich Wirtschaft und Verbraucher auf grundlegend neue Kennzeichnungselemente einstellen. Darüber hinaus wird es bei der Einstufung Neuerungen geben (z.B. bei Ge-steinsmehlen mit alveolengängiger Quarzfraktion, vgl. S.18, 24ff).

EinstufungDie bisherigen Gefahrenbezeichnungen der Stoffrichtlinie und der Zubereitungsrichtlinie (z.B. reizend, ätzend oder gesundheitsschädlich) werden unter CLP durch Gefahren-klassen mit Abstufungen nach Gefahrenkategorien (z.B. „Hautätzende Wirkung, Kat. 1A, 1B, 1C“) ersetzt.

Es gibt 16 physikalische Gefahren, 10 Gesundheitsgefahren, eine Umweltgefahr und die zusätzliche EU-Gefahrenklasse „Die Ozonschicht schädigend“ (vgl. Anhang I, Teile 2-5 der CLP-Verordnung).

Neuerungen aufgrund der CLP-Verordnung

7Leitfaden GHS und CLP-Verordnung

physikalische Gefahren (Teil 2)

� explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff

� entzündbare Gase

� entzündbare Aerosole

� oxidierende Gase

� Gase unter Druck

� entzündbare Flüssigkeiten

� entzündbare Feststoffe

� selbstzersetzliche Stoffe und Gemische

� pyrophore Flüssig-keiten

� pyrophore Feststoffe

� selbsterhitzungs-fähige Stoffe und Gemische

� Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

� oxidierende Flüssigkeiten

� oxidierende Feststoffe

� organische Peroxide

� korrosiv gegenüber Metallen

Gesundheitsgefahren (Teil 3)

� akute Toxizität

� Ätz-/Reizwirkung auf die Haut

� schwere Augenschä-digung/Augenreizung

� Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut

� Keimzellenmuta-genität

� Karzinogenität

� Reproduktions-toxizität

� Spezifi sche Zielorgan-Toxizität (einmalige Expo-sition, STOT SE)

� Spezifi sche Zielorgan-Toxizität (wiederholte Expo-sition, STOT RE)

� Aspirationsgefahr

Umweltgefahren (Teil 4)

� Gewässergefährdend

zusätzliche EU-Gefah-renklasse (Teil 5)

� die Ozonschicht schädigend

Gefahrenklassen (Anhang I GHS-Verordnung)

Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e.V.8

Für verschiedene gefährliche Stoffe hat der EU-Gesetzgeber wie bisher verbindliche Einstufungen und Kennzeichnungen festgelegt (Legaleinstufung). Die harmonisiert eingestuften und gekennzeichneten Stoffe des Anhangs I der Stoffrichtlinie sind – mit einigen Abweichungen – in Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung übernommen worden. Nach derzeitigem Kenntnisstand sind allerdings keine der von Unternehmen der Baustoff-, Steine-und-Erden-Industrie hergestellten oder verwendeten Stoffe in Anhang VI der CLP-Verordnung enthalten. Die Unternehmen werden deshalb wie bisher eine eigenverantwortliche Selbsteinstufung der von ihnen hergestellten Stoffe vornehmen.

Bei gefährlichen Gemischen gibt es keine Legaleinstufung. Hier gilt ausschließlich das Prinzip der Selbsteinstufung.

Detaillierte Angaben zur Einstufung von Stoffen und Ge mi schen enthalten Art. 9 ff und Anhang I der CLP-Verordnung. In Anhang VII gibt es eine Tabelle, mit deren Hilfe die Umwand-lung von Einstufungen nach der Stoff- oder Zubereitungs-richtlinie in Einstufungen nach der CLP-Verordnung erleich-tert werden soll. Dabei ist allerdings zu beachten, dass eine bloße Anwendung dieser Umwandlungstabelle nicht angezeigt ist, sofern Daten für einen Stoff oder ein Gemisch zur Verfügung stehen. In diesem Fall muss eine Bewertung nach Art. 9 ff durchgeführt werden. Auch die Benutzung so genannter GHS-Konverter wie beispielsweise desjenigen der Berufsgenossenschaft Chemie (www.gischem.de) kann im Einzelfall zu Einstufungen führen, die weder sachgerecht noch wünschenswert sind. Bei Vorhandensein von Daten sollte deshalb unbedingt eine Bewertung des Stoffes oder Gemisches vorgenommen werden.

9Leitfaden GHS und CLP-Verordnung

Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass die nach der CLP-Verordnung geltenden Einstufungs-kriterien sowie Konzentrationsgrenzwerte und Berücksich-tigungsgrenzen vom bisherigen System abweichen können. Art. 11 der CLP-Verordnung verweist auf die Berücksichti-gungsgrenzwerte des Anhangs I Abschnitt 1.1.2.2 der CLP-Verordnung, die das Ergebnis der Einstufung von Stoffen und Gemischen beeinfl ussen können.

Kennzeichnung und VerpackungAls gefährlich eingestufte Stoffe und Gemische sind vom Lie-feranten, d.h. vom Hersteller, Importeur, nachgeschalteten Anwender oder Händler, zukünftig nach CLP zu kennzeich-nen und zu verpacken (vgl. Seite 16/17). Detaillierte Angaben zum Kennzeichnungsetikett und seiner Anbringung enthalten Art. 17 ff und Anhang I der CLP-Verordnung. Hinweise zur Gestaltung der Kennzeichnungsetiketten gibt es im Übrigen im ECHA-Leitfaden „Guidance on the Application of the CLP Criteria“ (S. 449 ff). http://guidance.echa.europa.eu/docs/guidance_document/clp_en.pdf

Das Kennzeichnungsetikett muss die folgenden Angaben enthalten:

� Name, Anschrift und Telefonnummer des Lieferanten

� Nennmenge des Stoffes oder Gemisches in derVerpackung

� Produktidentifi katoren (CAS-, EINECS-Nr. etc.]

� Gefahrenpiktogramme

� Signalwörter

� Gefahrenhinweise

� Sicherheitshinweise

Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e.V.10

Die Abmessungen des Kennzeichnungsetiketts bleiben gegenüber den bisherigen unverändert:

Gefahrenpiktogramme

Mit der CLP-Verordnung treten Gefahrenpiktogramme an die Stelle der bisherigen Gefahrensymbole. Es wird u.a. das An-dreaskreuz abgeschafft und durch die Gefahrenpiktogramme „Ätzwirkung“, „Gesundheitsgefahr“ oder „Ausrufezeichen“ oder Kombinationen daraus ersetzt (Art. 19, Anhang V der CLP-Verordnung).

Zu beachten ist, dass die jeweiligen Gefahrenpiktogramme für verschiedene Gefahrenklassen gelten. Das Ausrufezei-chen ist beispielsweise bei folgenden Gefahrenklassen zu verwenden:

� Akute Toxizität, Kat. A;

� Hautreizend Kat. 2;

� Augenreizend Kat. 2;

� Sensibilisierung der Haut, Kat. 1;

� Spezifi sche Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition (STOT SE), Kat. 3

Eine unmittelbare Entsprechung der bisherigen Gefahren-symbole und der neuen Gefahrenpiktogramme gibt es nicht.

Fassungsvermögen der Verpackung

Abmessungen (in mm)

bis 3 l wenn möglich mind. 52 x 74

über 3 l bis höchstens 50 l mindestens 74 x 105

über 50 l bis höchstens 500 l

mindestens 105 x 148

größer als 500 l mindestens 148 x 210

11Leitfaden GHS und CLP-Verordnung

explodierende Bombe Gasfl asche Ausrufezeichen

Flamme Ätzwirkung Gesundheitsgefahr

Flamme über einem Kreis

Totenkopf mit gekreuzten Knochen

Umwelt

Gefahrenpiktogramme nach CLP-Verordnung

Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e.V.12

Signalwörter, Gefahrenhinweise und Sicherheitshinweise

Das Kennzeichnungsetikett enthält entsprechend der Einstufung des gefährlichen Stoffes oder Gemisches die Signalwörter „Gefahr“ bei schwerwiegenden oder „Achtung“ bei weniger schwerwiegenden Gefahrenkategorien (Art. 20, Anhang I Teile 2 bis 5 der CLP-Verordnung).

Anstelle der R-Sätze sind auf dem Kennzeichnungsetikett und im Sicherheitsdatenblatt zukünftig Gefahrenhinweise („Hazard Statements“) anzugeben (vgl. Art. 21, Anhang III der CLP-Verordnung). Beispielhaft seien genannt:

H 200 ff. Physikalische Gefahren

H 300 ff. Gesundheitsgefahren

H 314 Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. H 315 Verursacht Hautreizungen. H 318 Verursacht schwere Augenschäden. H 319 Verursacht schwere Augenreizung. H 335 Kann die Atemwege reizen.

H 400 ff. Umweltgefahren

EUH 001 ff. Ergänzende Gefahrenmerkmale

EUH 014 Reagiert heftig mit Wasser. EUH 066 Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen. EUH 071 Wirkt ätzend auf die Atemwege.

13Leitfaden GHS und CLP-Verordnung

Auch die S-Sätze wird es mit Abschaffung der Stoffrichtlinie und der Zubereitungsrichtlinie nicht mehr geben. Kenn-zeichnungsetikett und Sicherheitsdatenblatt werden viel-mehr Sicherheitshinweise („Precautionary Statements“) nach Art. 22 und Anhang IV der CLP-Verordnung enthalten. Beispielhaft seien genannt:

Tabelle 1.1 Sicherheitshinweise – Allgemeines

P 102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

Tabelle 1.2 Sicherheitshinweise – Prävention

P 264 Nach Gebrauch … gründlich waschen. P 280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/ Augenschutz/Gesichtsschutz tragen.

Tabelle 1.3 Sicherheitshinweise – Reaktion

P 302 Bei Berührung mit der Haut … P 305 Bei Kontakt mit den Augen … P 313 Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P 332 Bei Hautreizung … P 337 Bei anhaltender Augenreizung … P 338 Evtl. vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter aus- spülen. P 351 Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. P 352 Mit viel Wasser und Seife waschen. P 362 Kontaminierte Kleidung ausziehen und vor erneutem Tragen waschen.

Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e.V.14

Beispiele für Kennzeichnungsetikette aus der Baustoff-, Steine-und-Erden-Industrie

Kalkschmidt AGOfenstr. 4D-98765 Kalkhausen Tel +49 (9876) 54321Fax +49 (9876) 54322

DE: Handelsname: Calciumoxid

EINECS 215-138-9

GEFAHR

H315: Verursacht Hautreizungen

H318: Verursacht schwere Augenschäden

H335: Kann die Atemwege reizen

P102 – Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen

P280 – Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augen-schutz/Gesichtsschutz tragen.

P305+P351+P310 – Bei Kontakt mit den Augen ei-nige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen und sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

P302+P352 – Bei Berührung mit der Haut mit viel Wasser und Seife waschen.

P261+P304+P340 – Einatmen von Staub vermeiden. Bei Einatmen die betroffene Person an die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, die das Atmen erleichtert.

P501 – Inhalt/Behälter können in Über ein stim mung mit nationalen Vorschriften entsorgt werden.

bisher: Xi – reizend, R37, R 38 und R41S25, S26, S37 und S39

Hersteller GmbHHauptstr. 4711D-12345 Stadt Tel +49 (1234) 567 8Fax +49 (1234) 567 9

DE: QUARZ

CAS 14808-60-7(ALVEOLENGÄNGIGE QUARZFRAKTION 10%)

GEFAHR

H372: Schädigt die Lungen bei längerer oder wiederholter Exposition durch Einatmen.

P260: Staub nicht einatmen.

P285: Bei unzureichender Belüftung Atemschutz tragen.

P501: Inhalt/Behälter können in Übereinstimmung mit nationalen Vorschriften entsorgt werden.

bisher: Xn – gesundheitsschädlich, R48/20S22 und S38

15Leitfaden GHS und CLP-Verordnung

Zement AGKlinkerstr. 4D-12345 Zementhausen Tel +49 (9876) 54321Fax +49 (9876) 54322

DE: Handelsname: Portlandzementklinker

EINECS 266-043-4

GEFAHR

H315: Verursacht Hautreizungen

H318: Verursacht schwere Augenschäden

H335: Kann die Atemwege reizen

H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen

P102 – Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen

P280 – Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augen-schutz/Gesichtsschutz tragen.

P305+P351+P338 und P310 – Bei Kontakt mit den Augen einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen und sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

P302+P352 and P333+P313 – Bei Berührung mit der Haut mit viel Wasser und Seife waschen. Bei Haut-reizung oder -ausschlag: ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.

P261 and P304+P340+P312 – Einatmen von Staub vermeiden. Bei Einatmen die betroffene Person an die frische Luft bringen und in einer Position ruhig-stellen, die das Atmen erleichtert. Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

P501 – Inhalt/Behälter können in Übereinstimmung mit nationalen Vorschriften entsorgt werden.

bisher: Xi – reizend, R37/38, R41, R43S22, S24/25, S26, S36/37/39

Bei den in den Beispielen angegebenen Sicherheitshinweisen (P-Sätzen) handelt es sich um Empfehlungen, von denen je nach betrieblichen Belangen abgewichen werden kann. In der Regel sollen nicht mehr als sechs Sicherheitshinweise auf dem Kennzeichnungsetikett angegeben werden.

Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e.V.16

Fristen für die Einstufung, Kennzeichnung und VerpackungDie Einstufung von Stoffen erfolgt grundsätzlich noch bis zum 01.12.2010 nach der Stoffrichtlinie und die Einstufung von Gemischen noch bis zum 01.06.2015 nach der Zuberei-tungsrichtlinie. Es gibt aber eine Reihe von Übergangsfristen.

� Bis zum 01.06.2015 ist in den Sicherheitsdatenblättern für Stoffe sowohl die Einstufung nach der Stoffrichtlinie als auch nach CLP anzugeben.

� Stoffe, die bereits vor dem 01.12.2010 nach CLP gekenn-zeichnet werden, erhalten keine zusätzliche Kennzeich-nung nach der Stoffrichtlinie (keine „Doppelkennzeich-nung“!)

� „Stoffe aus Lagerverkauf“, d.h. Stoffe, die nach der Stoff-richtlinie 67/548/EWG eingestuft, gekennzeichnet und verpackt und vor dem 01.12.2010 in Verkehr gebracht oder für Dritte bereit gestellt werden (d.h. nach Interpretation der ECHA „in den Regalen liegen“), brauchen nicht vor dem 01.12.2012 nach CLP gekennzeichnet und verpackt zu werden.

Stoffe

nach Stoffrichtlinie (67/548/EWG) bis 01.12.2010

nach CLP bereits vor 01.12.2010 möglich

nach CLP ab 01.12.2010 verpfl ichtend

17Leitfaden GHS und CLP-Verordnung

Gemische

nach Zubereitungsrichtlinie (1999/45/EG) bis 01.06.2015

nach CLP bereits vor 01.06.2015 möglich

nach CLP ab 01.06.2015 verpfl ichtend

� Bis zum 01.06.2015 ist in den Sicherheitsdatenblättern für Gemische sowohl die Einstufung nach der Zubereitungs-richtlinie als auch nach CLP anzugeben, sofern diese Gemische bereits vor dem 01.06.2015 nach CLP eingestuft werden.

� Gemische, die bereits vor dem 01.06.2015 nach CLP gekennzeichnet werden, erhalten keine zusätzliche Kennzeichnung nach der Zubereitungsrichtlinie (keine „Doppelkennzeichnung“!)

� „Gemische aus Lagerverkauf“, d.h. Gemische, die nach der Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG eingestuft, gekenn-zeichnet und verpackt und vor dem 01.06.2015 in Verkehr gebracht oder für Dritte bereit gestellt werden (d.h. nach Interpretation der ECHA „in den Regalen liegen“), brau-chen nicht vor dem 01.06.2017 nach CLP gekennzeichnet und verpackt zu werden.

Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e.V.18

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) in Helsinki erstellt und unterhält ein Einstufungs- und Kennzeichnungs-verzeichnis für Stoffe in Form einer Datenbank. Hersteller und Importeure eines registrierungspfl ichtigen (gefährlichen oder nicht gefährlichen) Stoffes sowie eines kennzeichnungs-pfl ichtigen Stoffes haben diesen zur Aufnahme in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA zu melden („Notifi zierung“). Sofern ein solcher Stoff jedoch vor Ablauf der ersten Meldefrist (03.01.2011) bereits registriert worden ist, muss er nicht zusätzlich notifi ziert werden, da das Registrierungsdossier sämtliche Informationen zur Notifi zierung enthält.

In der Baustoff-, Steine-und-Erden-Industrie sind Stoffe wie Zementklinker oder Gesteinsmehle mit alveolengängi-ger Quarzfraktion > 1 % von der Meldepfl icht betroffen.

Meldungen können nur elektronisch über REACH-IT oder IUCLID 5 vorgenommen werden. Die Meldepfl icht gilt ab 01.12.2010. Die betroffenen Stoffe müssen innerhalb von einem Monat nach dem Inverkehrbringen gemeldet werden (vgl. Art. 39 ff. CLP-Verordnung) Die erste Meldefrist endet am 03.01.2011.

Das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis soll erstmals Ende 2010 auf der Website der ECHA zur Verfügung stehen. Es wird ständig aktualisiert. Die Anmelder der Stoffe werden nicht öffentlich bekannt gemacht.

Ausführliche Erläuterungen zur Notifi zierung enthält die ECHA Praxisanleitung 7: „Meldung von Stoffen zur Aufnahme in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis“ http://echa.europa.eu/doc/publications/practical_guides/pg_7_clp_notif_de.pdf

Meldungen zum Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis („Notifi zierung“)

19Leitfaden GHS und CLP-Verordnung

Sicherheitsdatenblatt

Seit Inkrafttreten der REACH-Verordnung ((EG) Nr. 1907/2006) am 01. Juni 2007 gelten für die Erstellung von Sicherheits-datenblättern einheitlich in sämtlichen Mitgliedstaaten der EU die Bestimmungen des Art. 31 und des Anhangs II der REACH-Verordnung.

Anhang II der REACH-Verordnung enthält einen „Leitfaden für die Erstellung des Sicherheitsdatenblattes“ mit aus-führlichen Erläuterungen zu den einzelnen Abschnitten des Sicherheitsdatenblattes. Dieser Anhang II ist mit der Verord-nung (EU) Nr. 453/2010 vom 20.05.2010 neu gefasst worden. Die deutsche Version kann im Internet unter http://eurlex.europa.eu/JOHtml.do?uri=OJ:L:2010:133:SOM:DE:HTML heruntergeladen werden.

Sicherheitsdatenblätter für Stoffe und Gemische sind grund-sätzlich bis zum 30.11.2010 nach Anhang II der REACH-Verordnung, ab 01.12.2010 nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 453/2010 und ab 01.06.2015 nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 453/2010 zu erstellen. Es gelten aber verschiedene Übergangsfristen:

Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e.V.20

Stoffe bis 30.11.2010 a) Sicherheitsdatenblatt gemäß Anhang II der REACH-Ver-ordnung

oder

b ) Sicherheitsdatenblatt gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 453/2010, sofern Stoff bereits nach CLP ein-gestuft, gekennzeichnet und verpackt ist (Art. 2 (1))

ab 01.12.2010 Sicherheitsdatenblatt gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 453/2010 Pfl icht(!), es sei denn „Stoffe aus Lagerverkauf“ (Art. 1 Nr. 1)

ab 01.06.2015 Sicherheitsdatenblatt gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 453/2010 Pfl icht (Art. 1 Nr. 2)

Stoffe aus „Lager-verkauf“ mit „alter“ Einstufung, Kennzeich-nung und Verpackung1)

bis 30.11.2012 Weiterverwendung von Sicher-heitsdatenblatt nach Anhang II REACH-Verordnung erlaubt (Art. 2 (6))

ab 01.12.2012 Sicherheitsdatenblatt gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 453/2010 Pfl icht

ab 01.06.2015 Sicherheitsdatenblatt gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 453/2010 Pfl icht

Sicherheitsdatenblätter für Stoffe

1) Stoffe, die nach der Stoffrichtlinie 67/548/EWG eingestuft, gekennzeichnet und verpackt und vor dem 01.12.2010 in Verkehr gebracht werden (d.h. nach Interpretation der ECHA „in den Regalen liegen“), brauchen nicht vor dem 01.12.2012 nach CLP gekennzeichnet und verpackt zu werden (vgl. Art. 61 (4) Unterabsatz 1 der CLP-Verordnung).

21Leitfaden GHS und CLP-Verordnung

Gemische bis 30.11.2010

a) Sicherheitsdatenblatt gemäß An-hang II der REACH-Verordnung

oder

b) Sicherheitsdatenblatt gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 453/2010 erlaubt (Art. 2 (2))

ab 01.12.2010

a) Sicherheitsdatenblatt ge mäß Anhang I der Verord nung (EU) Nr. 453/2010 grundsätzlich Pfl icht (Art. 1 Nr. 1); aber bis 30.11.2012Weiterverwendung des Sicherheits-datenblattes gemäß Anhang II der REACH-Verordnung erlaubt, sofern das Sicherheitsdatenblatt mindes-tens einmal vor dem 01.12.2010 einem Abnehmer zur Verfügung gestellt wurde, (Art. 2 (7))

b) Sicherheitsdatenblatt gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 453/2010 erlaubt, sofern Gemisch bereits nach CLP eingestuft, gekennzeichnet und verpackt ist (Art. 2 (3)); in diesem Fall müssen im Sicherheitsdatenblatt Angaben gemäß Art. 2 (4) und (5) der Verordnung (EU) Nr. 453/2010 gemacht werden

ab 01.06.2015

Sicherheitsdatenblatt gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 453/2010 Pfl icht (Art. 1 Nr. 2)

Gemische aus „Lager-verkauf“ mit „alter“ Einstufung, Kennzeich-nung und Verpackung1)

bis 31.05.2017

Weiterverwendung des Sicher-heitsdatenblatt gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 453/2010 erlaubt (Art. 2 (6))

ab 01.06.2017

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 453/2010 Pfl icht

Sicherheitsdatenblätter für Gemische

1) Gemische, die nach der Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG eingestuft, gekennzeich net und verpackt und vor dem 01.06.2015 in Verkehr gebracht werden (d.h. nach In ter pretation der ECHA „in den Regalen liegen“), brauchen nicht vor dem 01.06.2017 nach CLP ge-kennzeichnet u. verpackt zu werden (vgl. Art. 61 (4) Unterabsatz 2 der CLP-Verordnung).

Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e.V.22

Aktualisierung von Sicherheitsdatenblättern

Sicherheitsdatenblätter müssen unverzüglich aktualisiert werden, sobald dem Aussteller beispielsweise neue Infor-mationen über die von seinem Stoff oder Gemisch ausge-henden Gefährdungen bekannt werden (vgl. Art. 31 (9) der REACH-Verordnung). Es werden deshalb auch Informatio-nen aus den REACH-Registrierungen und Notifi zierungen in den Sicherheitsdatenblättern von Stoffen und Gemischen berücksichtigt werden müssen.

Obwohl die Gemische der Baustoff-, Steine-und-Erden-In-dustrie in der Regel vor dem 01.12.2010 in Verkehr gebracht werden und deshalb die Sicherheitsdatenblätter eigentlich erst ab 01.12.2012 umgestellt werden müssen, empfi ehlt es sich, erforderliche Aktualisierungen der Sicherheitsdaten-blätter bereits heute nach Maßgabe des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 453/2010 vorzunehmen.

Als Auslegungshilfe zum Sicherheitsdatenblatt hat der Aus schuss für Gefahrstoffe (AGS) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Bekanntmachung 220 „Sicherheitsdatenblatt“, aktuelle Ausgabe: September 2007, veröffentlicht (früher TRGS 220). Sie steht im Internet unter http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/pdf/Bekanntmachung-220.pdf?__blob=publicationFile zur Verfügung.

Nützliche Informationen zum Sicherheitsdatenblatt fi nden sich im Übrigen im REACH-CLP-Helpdesk der Bundesbe-hörden unter „Häufi g gestellte Fragen zum Sicherheitsda-tenblatt“ (http://www.reach-clp-helpdesk.de/cln_136/reach/de/FAQ/ST/Sicherheitsdatenblatt/Sicherheitsdatenblatt.html).

23Leitfaden GHS und CLP-Verordnung

An dieser Stelle soll nur auf folgendes hingewiesen werden:

� Sicherheitsdatenblätter müssen dem Kunden kosten-frei auf Papier oder elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Grundsätzlich kann auch auf die Internetseite des Lieferanten verwiesen werden. Dies setzt allerdings voraus, dass der Kunde einer solchen Vorgehensweise ausdrücklich zugestimmt hat und über einen Internetzu-gang verfügt.

� Die 16 Abschnitte des Sicherheitsdatenblattes enthalten zukünftig Unterabschnitte, die ausgefüllt werden müssen.

� Sicherheitsdatenblätter müssen in der Sprache des Mit-gliedsstaates abgefasst sein, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht werden. Nationale Beson-derheiten wie beispielsweise Arbeitsplatzgrenzwerte eines Staates sind dabei zu berücksichtigen.

� Die im Rahmen einer Stoffsicherheitsbeurteilung nach REACH entwickelten Expositionsszenarien müssen dem Sicherheitsdatenblatt als Anhang beigefügt werden, so-fern sie für die Verwendungen des Kunden relevant sind. Die Angaben im Sicherheitsdatenblatt müssen im Übrigen mit den Angaben des Stoffsicherheitsberichts überein-stimmen.

� In den Sicherheitsdatenblättern für Gemische müssen nur gefährliche Inhaltsstoffe oberhalb bestimmter Kon-zentrationsgrenzen angegeben werden. Stoffe, die nicht nach Stoffrichtlinie 67/548/EWG oder CLP eingestuft sind, brauchen nicht benannt zu werden.

� Verstöße gegen die Bestimmungen zum Sicherheits-daten blatt können mit Geldbußen bis zu € 50.000 geahn-det werden.

Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e.V.24

In Zukunft müssen Unternehmen der Baustoff-, Steine-und-Erden-Industrie, die gefährliche Stoffe oder gefährliche Ge-mische herstellen oder importieren, nach CLP einstufen und kennzeichnen. Als gefährliche Stoffe gelten beispielsweise Kalk oder Zementklinker, als gefährliche Gemische Mörtel oder Zement.

Aber auch Unternehmen der Baustoff-, Steine-und-Erden-Industrie, die keine gefährlichen Stoffe oder Gemische her stellen oder importieren, werden im betrieblichen Alltag permanent mit den Neuerungen des CLP-Systems in Berüh-rung kommen, wenn sie gefährliche Stoffe oder Gemische wie beispielsweise Laborchemikalien oder Dieselkraftstoff bei der Produktion einsetzen oder anderweitig verwenden.

Zwar müssen Erzeugnisse wie z. B. Gipsplatten, Mauersteine, Kalk sandsteine, Porenbetonsteine, Ziegel, keramische Erzeug nisse, Dämmstoffe, Mineralwolle oder Betonfertigteile nach wie vor nicht eingestuft und gekennzeichnet werden. Gleichwohl werden sich aber auch Hersteller und Importeure dieser Erzeugnisse auf CLP und seine neuen Einstufungs- und Kennzeichnungselemente umzustellen haben. Es sind deshalb sämtliche Unternehmen der Baustoff-, Steine-und-Erden-Industrie von CLP betroffen.

Gravierende, durch CLP bedingte Änderungen wird es bei verschiedenen Gesteinsmehlen geben, die zukünftig als Ge-fahrstoffe vermarktet und zum Einstufungs- und Kennzeich-nungsverzeichnis der ECHA gemeldet („notifi ziert“) werden müssen. Dies ist durch die Konzentration der alveolengän-gigen Quarzfraktion in diesen Gesteinsmehlen und folgende Regelung der CLP-Verordnung bedingt: Sofern ein Stoff oder ein Gemisch einen anderen als gefähr-lich eingestuften Stoff als Bestandteil, Verunreinigung oder Beimengung enthält, ist dies für die Zwecke der Einstufung zu berücksichtigen, wenn die Konzentration des Bestandteils, der Verunreinigung oder der Beimengung die Berücksichti gungs-grenzwerte der CLP-Verordnung erreicht oder übersteigt.

Auswirkungen von CLP auf die Baustoff-, Steine-und-Erden-Industrie

25Leitfaden GHS und CLP-Verordnung

Bei der Gefährdungsbeurteilung quarzhaltiger Mineralien bzw. Gemische ist deshalb folgendes zu berücksichtigen:

Entsprechend den Anforderungen der CLP-Verordnung haben die Hersteller von Industriemineralien eine Untersuchung und Bewertung der möglichen gesundheitsschädlichen Auswir-kungen von Quarzfeinstaub durchgeführt (www.crystalline-silica.eu) und übereinstimmend beschlossen, Quarzfeinstaub (Quarz und Cristobalit, im Folgenden als Respirable Crys-talline Silica (RCS) bezeichnet) in die Gefahrenklasse STOT RE Kategorie 1 unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Silikose-Risikos einzustufen. STOT bedeutet zielorgantoxisch und leitet sich von der Bezeichnung „Specifi c Target Organ Systemic Toxicant“ her; RE bedeutet „Repeated Exposu-re“. Wissenschaftliche Untersuchungen zeigen, dass eine mögliche Gesundheits gefährdung am Arbeitsplatz erst nach längerer und wiederholter Inhalation erheblicher Mengen von RCS eintritt.

Die Einstufung bezieht sich nur auf die alveolengängige Form von RCS, da es wissenschaftlich erwiesen ist, dass ausschließ lich diese Fraktion Gesundheitsschäden hervor-rufen kann. Die CLP-Verordnung berücksichtigt die physi-kalischen Formen oder Aggregatzustände von Stoffen oder Gemischen zum Zwecke der Einstufung.

Entsprechend der Einstufung von RCS werden Stoffe und Gemische, die RCS-Anteile entweder als Verunreinigung, als Beimengung oder als individuellen Bestandteil enthalten, wie folgt eingestuft:

� STOT RE 1, falls die RCS Konzentration 10% beträgt;

� STOT RE 2, falls die RCS Konzentration 1% bis ‹10% beträgt.

Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e.V.26

In Fällen, in denen der RCS-Gehalt unter 1 % liegt, braucht keine Einstufung vorgenommen zu werden.

In jedem Einzelfall sollten zuverlässige wissenschaftliche Informationen über den Stoff (einschließlich aller Verunrei-nigungen, Beimengungen oder Bestandteile) für die Einstu-fung berücksichtigt werden, um darzulegen, dass Auswir-kungen durch die Bewertung der individuellen Inhaltsstoffe nicht ermittelt worden sind (Artikel 12 der CLP-Verordnung).

27Leitfaden GHS und CLP-Verordnung

Praktische Hinweise

� Bis spätestens zu den auf den Seiten 16/17 und 20/21 an-gegebenen Fristen müssen von den betroffenen Branchen der Baustoff-, Steine-und-Erden-Industrie Etiketten und Sicherheitsdaten blätter umgestellt und den Anforderun-gen der CLP-Verordnung angepasst werden.

� Mitarbeiter müssen geschult und mit den Neuerungen der CLP-Verordnung vertraut gemacht werden.

� IT-Systeme sind an die neuen Anforderungen anzupassen.

� Kunden und Lieferanten sollten frühzeitig über die von den Unternehmen geplante Handhabung der CLP-Verordnung informiert werden.

� „Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt“, Leitfaden des UBA zur Anwendung der GHS-Verordnung:

http://www.umweltdaten.de/publikationen/fpdf-l/3332.pdf

� „Die europäische GHS-Verordnung - Zur Umsetzung des weltweiten Systems für die Einstufung und Kennzeich-nung von Chemikalien“, Leitfaden des VCI:

http://www.vci.de/template_downloads/tmp_VCIInternet/125813GHS-Broschuere_Internet.pdf?DokNr=125813&p=101

� ECHA „Einführende Leitlinien zur CLP-Verordnung“: http://guidance.echa.europa.eu/docs/guidance_docu

ment/clp_introductory_de.pdf

http://guidance.echa.europa.eu/docs/guidance_document/clp_en.pdf

Veröffentlichungen zum GHS und zur CLP-Verordnung

Hinweis: Eine umfassende, sämtliche Fragestellungen berücksichtigende Darstellung ist mit diesem Leitfaden nicht beabsichtigt. Der BBS und die Verfasser haften aus-drücklich nicht für die Vollständigkeit und Richtigkeit der vermittelten Informationen.

Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e.V.

Bundesverband Baustoffe –Steine und Erden e.V.

Kochstraße 6–710969 BerlinTel: +49 (0) 30/726 19 99-0www.baustoffi ndustrie.de

Herausgeber Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e.V.

Verantwortlich Michael Basten

Autoren Christoph Weise, Dr. Frank Lützenkirchen

RedaktionMechthild Klett

Gestaltung ServiceDesign, Heidelberg

Fotonachweis Titel: Fotolia, Seite 3: bbs, Seite 5, 11: istockphoto, Seite 19: HeidelbergCement AG/Becker Studios, Ravensburg, Seite 26: Industrieverband WerkMörtel e.V. (IWM)

DruckDruckwerkstatt Lunow, Berlin

Berlin, 2010


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