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CLP-VORGABEN – JETZT AUCH FÜR GEMISCHEheilbronn.ihk.de/ximages/1459770_handoutclp.pdf ·...

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CLP-VORGABEN JETZT AUCH FÜR GEMISCHE 1. Juni 2015 IHK Heilbronn-Franken, Saal Franken
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CLP-VORGABEN –

JETZT AUCH FÜR GEMISCHE

1. Juni 2015

IHK Heilbronn-Franken, Saal Franken

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Dr. Axel-Rüdiger SchulzeIHK Südlicher Oberrhein

Die CLP-Verordnung gilt jetzt auch für Gemische

Inhalt

1. Einführung

2. CLP-Verordnung

3. Gefahrenklassen, .-piktogramme

4. Kennzeichnung

5. Einstufung von Gemischen

6. einige Hinweise Kennzeichnung, Verpackung

7. CLP Auswirkungen auf den Arbeitsschutz

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1. Einführung

IHK CLP Gemische 3

IHK CLP Gemische 4

Kontext EU-Recht

„Stoff-RL“67/548/EWG

„Zubereitungs-RL“1999/45/EG

„REACH“ VO1907/2006

ChemG

BioStoffVChemVerbotsV

ArbSchG

GefStoffV

TRGS

„Agenzien-RL“98/24/EG

TRBA

CLP VO 1272/2008

„Krebs-RL“2004/37/EG

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IHK CLP Gemische

Name: CLP - GHS

VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. Dezember 2008

Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen

CLP: Classification, Labeling, Packaging (EU)

GHS: Globally Harmonised System (weltweit)

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Was gilt bisher:

Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Stoffen und Gemischen wurde/wird durch die Stoff-RL und die Zubereitungs-RL in der EU geregelt.

Kennzeichnungselemente waren/sind:

1. Gefahrensymbol mit Buchstaben

2. Gefahrenbezeichnung

3. R-Sätze (Risiko-Sätze)

4. S-Sätze (Sicherheits-Sätze)

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IHK CLP Gemische 7

Was soll durch GHS erreicht werden?

• „weltweit“ (UN-Ebene) einheitliches System für die Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen

– Gefahrenklassen

– Gefahrenpiktogramme

– Sicherheitsdatenblatt (� wurde bereits in REACH integriert)

GHS

IHK CLP Gemische 8

Wesentliche Änderungen

• Angleichung des Gefahrstoffrechts an das Gefahrgutrecht– Angleichung der Einstufungskriterien

– Auch in Zukunft abweichende Piktogramme für gefährliche Güter � Gefahrstoffe

⇒ neue Piktogramme für das Gefahrstoffrecht!

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2. CLP-Verordnung

IHK CLP Gemische 9

CLP-Verordnung

Verordnung: 62 Artikel, 7 Anhänge, erste Ausgabe 1355 Seiten.

Anhang I: Vorschriften für die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen

Anhang II: Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung und Verpackung bestimmter Stoffe und Gemische

Anhang III: Liste der Gefahrenhinweise, ergänzenden Gefahrenmerk-male und ergänzenden Kennzeichnungsmerkmale

Anhang IV: Liste der Sicherheitshinweise

Anhang V: Gefahrenpiktogramme

Anhang VI: Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für bestimmte gefährliche Stoffe

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Anhang VI: Tabelle 3.1 (neue Einstufung)

Anhang VI: Tabelle 3.2 (alte Einstufung)

Anhang VII: Tabelle für die Umwandlung einer Einstufung gemäß Richtlinie 67/548/EWG in eine Einstufung gemäß dieser Verordnung

IHK CLP Gemische 11

IHK CLP Gemische

Übergangsfristen (1)

• Umsetzungsfristen:– für Stoffe: 1. Dezember 2010– Gemische: 1. Juni 2015

• Abverkaufsfristen– für Stoffe: 1. Dezember 2012– Gemische: 1. Juni 2017

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§ 3 Gefährliche Stoffe und Gemische und Bezeichnung der Gefahrenklassen

Ein Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das den in Anhang I Teile 2 bis 5 dargelegten Kriterien für physikalische Gefahren, Gesundheitsgefahren oder Umweltgefahren entspricht, ist gefährlich und wird entsprechend den Gefahrenklassen jenes Anhangs eingestuft.

Werden in Anhang I Gefahrenklassen nach dem Expositionsweg oder der Art der Wirkungen differenziert, so wird der Stoff oder das Gemisch entsprechend dieser Differenzierung eingestuft.

IHK CLP Gemische 13

IHK CLP Gemische

Begriffsbestimmungen

• Gemisch: Gemische oder Lösungen, die aus 2 oder mehr Stoffen bestehen; der Begriff Gemisch ist bedeutungsgleich mit dem Begriff „Zubereitung“

• Gefahrenklasse: Art der physikalischen Gefahr, der Gefahr für die menschliche Gesundheit oder der Gefahr für die Umwelt

• Gefahrenkategorie: die Untergliederung nach Kategorien innerhalb der einzelnen Gefahrenklassen zur Angabe der Schwere der Gefahr

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IHK CLP Gemische

Begriffsbestimmungen (2)

• Gefahrenpiktogramm: grafische Darstellung die aus dem Symbol sowie weiteren grafischen Elementen, wie etwa einer Umrandung, einem Hintergrundmuster oder einer Hintergrundfarbe, besteht und der Vermittlung einer bestimmten Information über die betreffende Gefahr dient

• Signalwort: ein Wort, das das Ausmaß der Gefahr angibt, um den Leser auf eine potenzielle Gefahr hinzuweisen; dabei wird zwischen folgenden zwei Gefahrenausmaßstufen unterschieden:

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IHK CLP Gemische

Begriffsbestimmungen (3)

a. Gefahr: Signalwort für die schwerwiegenden Gefahrenkategorien

b. Achtung: Signalwort für die weniger schwerwiegenden Gefahrenkategorien

• Gefahrenhinweis: Textaussage zu einer bestimmten Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie, die die Art und ggf. den Schweregrad der von einem gefährlichen Stoff oder Gemisch ausgehenden Gefahr beschreibt.

• Sicherheitshinweis: Textaussage, die eine empfohlene Maßnahme beschreibt, um schädliche Wirkungen aufgrund der Exposition bei seiner Verwendung zu begrenzen oder zu vermeiden.

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3. Gefahrenklassen, -piktogramme

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neue Piktogramme

• „Gefahrenpiktogramme“ (hazard pictogram)– Quadrat, roter Rahmen, weißer Hintergrund, schwarze Symbole

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IHK CLP Gemische

Gefahrenklassen (1)• nach physikalisch-chemischen Eigenschaften

– explosive Stoffe/Gemische…– entzündbare Gase– entzündbare Aerosole– entzündend (oxidierend) wirkende Gase– unter Druck stehende Gase– entzündbare Flüssigkeiten– entzündbare Feststoffe– selbstzersetzliche Stoffe und Gemische– selbstentzündliche (pyrophore) Flüssigkeiten– selbstentzündliche (pyrophore) Feststoffe– selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische– Stoffe und Gemische, die in Berührung mit

Wasser entzündbare Gase entwickeln– entzündend (oxidierend) wirkende Gase– entzündend (oxidierend) wirkende Feststoffe– organische Peroxide– auf Metalle korrosiv wirkend 19

IHK CLP Gemische

Gefahrenklassen (2)

• nach toxischen Eigenschaften– akute Toxizität– Ätzung/Reizung der Haut– schwere Augenschädigung/Reizung– Sensibilisierung von Atemwegen oder Haut– Keimzell-Mutagenität– Karzinogenität– Reproduktionstoxizität– spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)– spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)– Aspirationsgefahr

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IHK CLP Gemische

Gefahrenklassen (3)

• nach ökotoxischen Eigenschaften– gewässergefährdend

• zusätzliche EU-Gefahrenklasse– kein Piktogramm

– Signalwort: Gefahr

– EUH059: die Ozonschicht schädigend

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Gefahrenpiktogramm – Gefahrensymbole (1)

IHK CLP Gemische 22

GHS 01 explodierende BombeEinstufung:instabil, explosiv Gefahr H200Unterklasse 1.1 Gefahr H201Unterklasse 1.2: Gefahr H202Unterklasse 1.3: Gefahr H203Unterklasse 1.4: Achtung H204Unterklasse 1.5: Gefahr H205Unterklasse 1.6: - -

E: explosionsgefährlich

xx

x: keine Piktogramm

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Gefahrenpiktogramm – Gefahrensymbole (2)

IHK CLP Gemische 23

GHS 02 FlammeEinstufung:entzündbare Gase/chemisch instabile GaseKategorie 1: Gefahr H220Kategorie 2 Achtung H221Kategorie A - H230Kategorie B - H231entzündbare/nicht entzündbare AerosoleKategorie 1 Gefahr H222Kategorie 2 Achtung H223Kategorie 3 Achtung H229entzündbare FlüssigkeitenKategorie 1 Gefahr H224Kategorie 2 Gefahr H225Kategorie 3 Achtung H226

XXX

X

Entzündbare FeststoffeKategorie 1 Gefahr H228Kategorie 2 Achtung H228selbstzersetzliche Stoffe und GemischeTyp A Gefahr H240Typ B Gefahr H241Typ C & D Gefahr H242Typ E & F Achtung H242pyrophore FlüssigkeitenKategorie 1 Gefahr H250pyrophore FeststoffeKategorie 1 Gefahr H250selbsterhitzungsfähige Stoffe und GemischeKategorie 1 Gefahr H251Kategorie 2 Achtung H252

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Gefahrenpiktogramm – Gefahrensymbole (3)

GHS 03: Flamme über KreisEinstufungoxidierende GaseKategorie 1 Gefahr H270oxidierende FlüssigkeitenKategorie 1 Gefahr H271Kategorie 2 Gefahr H272Kategorie 3 Achtung H272oxidierende FeststoffeKategorie 1 Gefahr H271Kategorie 2 Gefahr H272Kategorie 3 Achtung H272

O BrandförderndIHK CLP Gemische 25

Gefahrenpiktogramm – Gefahrensymbole (4)

GHS 04 GasflascheEinstufungGase unter Druckverdichtetes Gas Achtung H280verflüssigtes Gas Achtung H280tiefgekühlt verflüssigtes Gas Achtung H281gelöstes Gas Achtung H280

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Gefahrenpiktogramm – Gefahrensymbole (5)

GHS 05 ÄtzwirkungEinstufungÄtz-/Reizwirkung auf die HautKat. 1A, 1B, 1C Gefahr H314Kat. 2 Achtung H315Schwere Augenschädigung/AugenreizungKategorie 1 Gefahr H318Kategorie Achtung H319

C Ätzend Xi reizend

IHK CLP Gemische 27

Gefahrenpiktogramm – Gefahrensymbole (6)

GHS 06 TotenkopfEinstufungakute ToxizitätKategorie 1 Gefahr H300Kategorie 2 Gefahr H300Kategorie 3 Gefahr H301Kategorie 4 Achtung H302

T, T+ giftig, sehr giftig Xn gesundheitsschädlich

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Gefahrenpiktogramm – Gefahrensymbole (7)

GHS 07 AusrufezeichenEinstufungakut tox Kategorie 4 H302Reizwirkung auf die Haut H315Augenreizung H319Sensibilisierung Haut/Atemwege H317spez. Zielorgan Tox. (einmalig) H335

IHK CLP Gemische 29

Gefahrenpiktogramm – Gefahrensymbole (8)

GHS 08 GesundheitsgefahrEinstufungSensibilisierung der Atemw. Gefahr H334Sensibilisierung der Haut Achtung H317KeimzellenmutagenitätKategorie 1A, 1B Gefahr H340Kategorie 2 Achtung H341KarzinogenitätKategorie 1A, 1B Gefahr H350Kategorie 2 Achtung H351Reproduktionstoxizitä tKategorie 1A, 1B Gefahr H360Kategorie 2 Achtung H361Laktation - H262

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x

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spezielle Zielorgan-Toxizität (einmalige Exp.) (STO T SE)Kategorie 1 Gefahr H370Kategorie 2 Achtung H371Kategorie 3 Achtung H335spezielle Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exp.) (S TOT RE)Kategorie 1 Gefahr H372Kategorie 2 Achtung H373AspirationsgefahrKategorie 1 Gefahr H304

STOT: Specific target organ toxicity

SE: single exposure RE: repeated exposureIHK CLP Gemische 31

Gefahrenpiktogramm – Gefahrensymbole (9)

GHS 09 UmweltEinstufungakut wassergefährdendKategorie 1 Achtung H400chronisch wassergefährdendKategorie 1 Achtung H410Kategorie 2 H411Kategorie 3 H412Kategorie 4 H413Ozonschicht schädigend Achtung H420

N umweltgefährdend

IHK CLP Gemische 32

xx

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Gefahrgut- und Gefahrstoffkennzeichnung

IHK CLP Gemische 33

4

Gefahrgutzettel:

Kl. 1 Kl. 1 Kl. 2 Kl. 2 Kl. 3 Kl. 4

Gefahrstoffpiktogramme:

GHS 01 GHS 04 GHS 02

Gefahrgut- und Gefahrstoffkennzeichnung

IHK CLP Gemische 34

Gefahrgutzettel:

Kl. 4 Kl. 4 Kl. 5.1 Kl. 6 Kl. 8 Kl. 9

Gefahrstoffpiktogramme:

GHS 03 GHS 06, 08 GHS 05 GHS 09

4 4 5.1

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4. Kennzeichnung

IHK CLP Gemische 35

IHK CLP Gemische

GHS-Kennzeichnungsetikett

• Name, Anschrift, Tel.-Nr.

• Nennmenge

• Produktidentifikatoren (z.B. Name, Handelsname, CAS-Nummer etc.)

• ggf. Gefahrenpiktogramme

• ggf. Signalwörter

• ggf. Gefahrenhinweise

• ggf. Sicherheitshinweise

• ggf. weitere ergänzende Informationen

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IHK CLP Gemische

Zuordnung von Signalwörtern und Gefahrenkategorien

Beispiel: Gefahrenklasse„entzündbare Flüssigkeiten “ innerhalb einer

„Gefahrenklasse“unterschiedlicheKategorien

neue Piktogramme

hohe / weniger hoheGefahr wird imRahmen der Kenn-zeichnung angezeigt!

Einstufung Kategorie 1 Kategorie 3Kategorie 2

Piktogramme

Signalwörter Gefahr Gefahr Achtung

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IHK CLP Gemische

Gefahrenhinweise und Sicherheitshinweise

Classification Kategorie 1 Kategorie 3Kategorie 2

Piktogramme

Signalwörter

Beispiel: Gefahrenklasse „entzündbare Flüssigkeiten“

Gefahr Gefahr Achtung

Gefahren-hinweise

Sicherheits-hinweise

H 224; Flüssig-keit und

Dampf extrementzündbar

P 210von Hitze…fernhalten

vergleichbar mitden bisherigenR-Sätzen!

vergleichbar mitden bisherigenS-Sätzen!

H 225; Flüssig-keit und

Dampf leichtentzündbar

H 226;Flüssigkeitund Dampf entzündbar

P 210von Hitze…fernhalten

P 210von Hitze…fernhalten

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IHK CLP Gemische

Einstufung- und Kennzeichnungsverzeichnis

• Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis– öffentlich zugängliche Datenbank– von REACH in CLP überführt

• Meldepflicht– ab dem 1.12.2010 verbindlich für Inverkehrbringer (vorher optional)

• für nach REACH registrierungspflichtige Stoffe• Für alle „gefährlichen“ Stoffe

– muss innerhalb 1 Monats nach Inverkehrbringen erfolgt sein– keine Mengengrenzen– auch beim Import von Stoffen in Gemischen– Meldung erfolgt an die ECHA– Meldung kann auch im Rahmen der Registrierung erfolgen

39

IHK CLP Gemische

Beispiel: akute Toxizität (dermal)

LD 50[mg/kg] 50

Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 4Kategorie 3

0

GHS

EU

200 1000 2000

!

400

⇒ zukünftig ebenfalls „giftige“ Stoffe, die bisher „nur“ „gesundheitsschädlich“ sind40

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Beispiel „entzündbare Flüssigkeiten“

Die CLP-Verordnung unterscheidet 3 Kategorien.

International: GHS unterscheidet in 4 Kategorien (wichtig: Export).

IHK CLP Gemische 41

Kategorie Kriterien

1 Flammpunkt < 23°C und Siedebeginn < 35°C

2 Flammpunkt < 23°C und Siedebeginn > 35°C

3 Flammpunkt > 23°C und < 60°C

4 Flammpunkt > 60°C und < 93°C

IHK CLP Gemische

Beispiel: „entzündbare Flüssigkeiten“

Flammpunkt[°C] 23

Kategorie 1 und 2 Kategorie 3

GHS

EU

6055

⇒ zukünftig „schärfere“ Kennzeichnung bzw. mehr Stoffe, dieals „entzündbare Flüssigkeiten“ gekennzeichnet werden!

0 21

keinSymbol

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IHK CLP Gemische

Gefahrenhinweise

Statt 68 R-Sätzen gibt es 62 Gefahrenhinweise� hazard statements mit einer dreistelligen Zahl

Beispiele:– H224 = „entzündbare Flüssigkeiten, Gefahrenkategorie 1“– H331 = „akute Toxizität (inhalativ), Gefahrenkategorie 3“– H400 = „akut gewässergefährdend, Kategorie 1“

H 2 01 laufende NummerGruppierung 2 = physikalische Gefahren

3 = Gesundheitsgefahren4 = Umweltgefahren

steht für hazard statement = Gefahrenhinweis

43

IHK CLP Gemische44

Gefahrenhinweise – weitere EU-Besonderheiten

über die Gefahrenhinweise „HXYZ“ hinaus gibt es für Gefahren, die derzeit nicht Bestandteil des GHS sind, aber auf die in der EU bisher hingewiesen wurde:

– R-Sätze aus dem alten EU-System, die nicht von GHS abgedeckt werden, werden als „ergänzende Gefahrenmerkmale“ hinzugefügt (CLP Anhang III, Teil 2)

– Kurzzeichen: EUH 001 etc.

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IHK CLP Gemische 45

Beispiel: Einstufung und Kennzeichnung von Blei(II)-chromat

RL 67/548/EWG GHS

R 61 Kann das Kind im Mutterleib schädigen H 360 Kann … das Kind im Mutterleib schädigen

R 33 Gefahr kumulativer Wirkungen

R 40 Verdacht auf krebserzeugende Wirkung H 351 Kann vermutlich Krebs verursachen

R 50/53 Sehr giftig für Wasserorganismen,kann in Gewässern längerfristigschädliche Wirkungen haben

H 410 Chronisch gewässergefährdend

R 62 Kann möglicherweise dieFortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen

H 361 Kann vermutlich … dieFortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen

H 373 Kann die Organe schädigen…

IHK CLP Gemische 46

Sicherheitshinweise

Mit den Sicherheitshinweisen werden in Form eines Satzes oder Piktogramms die empfohlenen Maßnahmen zur Begrenzung/Vermeidung schädlicher Wirkungen beschrieben

vergleichbar mit den S-Sätzen…

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IHK CLP Gemische 47

Sicherheitshinweise

vorgegebene Vorsichtsmaßnahmen in fünf Kategorien codiert mit P (für precautionary statement) und einer dreistelligen Zahl

Änderungen Wortlaut P-Sätze: BAuA homepage

P 1 02 laufende Nummer

Gruppierung 1 = allgemeine Sicherheitshinweise (3)2 = Prävention (38)3 = Empfehlungen („Reaktion“) (75)4 = Lagerhinweise (19)5 = Entsorgung (1)

steht für precautionary statement = Sicherheitshinweis

CLP: Was ist gut – was ist weniger gut?

1. Gefahrenklassen: genauere Angaben der Gefährdung

2. Piktogramme wie im Gefahrgutrecht

3. globales System

4. zu viele Gefahrenklassen

5. zu viele Piktogramme möglich

6. bisher „giftige“ Stoffe nun ohne Totenkopf

7. bisher „gesundheitsschädliche“ Stoffe nun mit Totenkopf

8. keine Begrenzung der Anzahl der H- und P-Sätze

IHK CLP Gemische 48

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5. Einstufung von Gemischen

IHK CLP Gemische 49

Beispiel schärfere Einstufung von Gemischen bzgl. Ätz-/Reizwirkung auf die Haut bei Berechnung

• Mischung eines hautätzenden Stoffes (alt: R 34; neu hautätzend Kat. 1A, 1B oder 1C) mit Wasser

hautätzender Bestandteil [%]

EU GHS/CLP

10 - 100

5 - 10

1 - 5

0 - 1

Ätzend; R 34: Ver-

ursacht Verätzungen

Reizend; R 36/38: Reizt die Augen und die Haut

Keine Einstufung

Hautätzend; Kat.1

GEFAHR

H314: verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere AugenschädenHautreizend; Kat 2 ACHTUNG H315: verursacht Hautreizungen

Keine Einstufung

50IHK CLP Gemische

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IHK CLP Gemische 51

Beispiel: schärfere Einstufung von Gemischen bzgl. Ätz-/Reizwirkung auf die Augen bei Berechnung

• Mischung eines augenschäd. Stoffes (alt: R 41; neu augenschädigend Kat. 1 mit Wasser

Augenschäd. Bestandteil [%]

Reizend R 41: Gefahr ernster AugenschädenReizend R 36: reizt die Augen

10 - 100

5 - 10

3 - 5

1 - 3

0 - 1 Keine Einstufung

Keine Einstufung

EU GHS/CLP

Augenschäd.; Kat 1GEFAHR

H318: verursacht schwere Augenschäden

Augenreizend; Kat 2 ACHTUNG H319: Verursacht schwere Augenreizung

Einstufung von Gemischen: Physikalische Gefahren

• Messungen am Gemisch

• Entzündbare Flüssigkeiten: Messung von Flammpunkt und Siedepunkt

• Explosionsfähige Stoffe und Gemische: Testserien, wenn Verdacht besteht bzw. Eingangstest positiv

• Oxidierende Flüssigkeiten: Testdurchführung

• Testverfahren: Transportrecht

52IHK CLP Gemische

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Einstufung von Gemischen: Gesundheits-/Umweltgefahren

• Beurteilung des Gemisches aufgrund der Einstufung der Komponenten

• unterschiedliche Verfahren je nach Gefahrenklasse– Addition von Konzentrationen

– gewichtete Konzentrationen

– separate Betrachtung einzelner Stoffe (Nicht-Addition)

– Allgemeine Grenzwerte und Berücksichtigungsgrenzen

– stoffspezifische Grenzwerte möglich

IHK CLP Gemische 53

Berücksichtigungsgrenzwerte

Gefährliche Stoffe sind als Bestandteile (auch in Form einer identifizierten Verunreinigung oder Beimengung) bei der Einstufung von Gemischen zu berücksichtigen, wenn die Stoffkonzentrationen die nachfolgend aufgeführten Werte erreichen oder überschreiten. Das gleiche gilt für die Einstufung von Stoffen, die andere gefährliche Stoffe enthalten.

IHK CLP Gemische 54

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IHK CLP Gemische 55

Übertragungsgrundsätze (Anh. I, Teil 1.1.3) für Gesundheits- und Umweltgefahren

- Gemisch selbst wurde nicht geprüft

- ausreichende Daten über ähnliche geprüfte Gemische und einzelne gefährliche Bestandteile vorhanden

Anwendbare Übertragungsgrundsätze:

- Verdünnung (1.1.3.1)

- Interpolation (1.1.3.4)

- Im Wesentlichen ähnliche Gemische (1.1.3.5)

- Veränderte Zusammensetzung eines Gemisches (1.1.3.6)

IHK CLP Gemische 56

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Übertragungsgrundsatz 1.1.3.1 Verdünnung / Beispiel

IHK CLP Gemische 57

Gemisch 2 darf bzgl. Hautreizung wie Gemisch 1 eing estuft werden.

Übertragungsgrundsatz 1.1.3.4 Interpolation/ Beispie l

IHK CLP Gemische 58

Gemisch 3 darf bzgl. Hautreizung wie Gemische 1 und 2 eingestuft werden.

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IHK CLP Gemische 59

Übertragungsgrundsatz 1.1.3.5 Im Wesentlichen ähnliche Gemische

IHK CLP Gemische 60

Gemisch 2 darf bzgl. Hautreizung wie Gemisch 1 eing estuft werden.

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IHK CLP Gemische 61

Übertragungsgrundsatz 1.1.3.6 Veränderte Zusammensetzung eines Gemisches

Artikel 15: Neubewertung der gefährlichen Eigenscha ften eines Gemisches notwendig …

… Absatz 2: bei Änderung der Zusammensetzung eines a ls gefährlich eingestuften Gemisches

… Buchst. a: wenn für einen oder mehrere Bestandteil e folgende Werte erreicht oder überschritten werden (Anhang I, Tabelle 1.2):

IHK CLP Gemische 62

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Übertragungsgrundsatz 1.1.3.6 Veränderte Zusammensetzung eines Gemisches

Wenn Gehalt von Stoff A zwischen 9 % und 11 %, von Stoff B zwischen 7,2 % und 10,8 %, dann kann Gemisch 2 als hautreizend Kat 2. eingestuft werden.

IHK CLP Gemische 63

Übertragungsgrundsätze (bridging principles)

IHK CLP Gemische 64

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ATE: Schätzwert akuter Toxizität

IHK CLP Gemische 65

IHK CLP Gemische 66

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Beispiel: 5 Stoffgemisch

IHK CLP Gemische 67

Zusammensetzung:

weitere Angaben:

• Flüssig

• Flammpunkt: 78°C

• pH-Wert: 5,5

• toxikologische/ ökotoxikologische Prüfergebnisse: keine

• Prüfung ähnlicher Gemische (Bridging): keine

• Erfahrungen zur Wirkung beim Menschen: keine

• weitere Informationen zum Gemisch: korrosiv gegenüber Metallen nach Gefahrguttransport-Vorschriften (positives Prüfergebnis)

IHK CLP Gemische 68

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Gemisch-Rechner

1. Gischem der BG RCI: https://ssl.gischem.de/gemischrechner/index.htm

2. Software zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern: http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/SDB/Software/Software.html

IHK CLP Gemische 69

Gibt es Alternativen?

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, Anhang I

Nr. 1.1.0. Zusammenarbeit zur Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung

… Lieferanten in einem Wirtschaftssektor können durch Bildung eines Netzes … zusammenarbeiten, um Daten und Fachwissen bei der Einstufung von Stoffen und Gemischen gemäß Titel II dieser Verordnung auszutauschen.

IHK CLP Gemische 70

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Industrieverband Körperpflege- und Waschmittel e. V. (IKW)

ca. 400 Mitgliedsfirmen

- Zwei „Säulen“

- Schönheitspflege (kosmetische Mittel)

- Haushaltspflege (Wasch-, Pflege- und Reinigungsmitte l)

- Mitgliedschaft u. a.:

- Verband der Chemischen Industrie e. V. (VCI)

- Cosmetics Europe

- Association internationale de savonnerie, de la détergence et des produits d‘entretien (A.I.S.E)

IHK CLP Gemische 71

DetNet

Was bietet DetNet?

- Möglichkeit zur Einstufung und Kennzeichnung bezüglich akuter Effekte auf Haut und/oder Augen.

- 180 Rezepturen

- von Handgeschirrspülmitteln, Waschmitteln und Allzweckreinigern

- mit Prüfergebnissen (zu Wirkungen auf Haut und Augen; meist „Low Volume Eye Test” (LVET) und „Human Patch Test” (HPT)

Ergänzung durch 28 In-vitro-Tests: - 6 Flüssigwaschmittel,

- 4 kompakte Waschpulver,

- 3 Handgeschirrspülmittel-Konzentrate (jeweils Haut & Auge)

- 15 Allzweckreiniger (Auge)

IHK CLP Gemische 72

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Wem steht DetNet zur Verfügung?

- Unternehmen, die in Europa Wasch- und Reinigungsmittel herstellen oder in eigener Verantwortung vertreiben - unabhängig von Mitgliedschaft in der A.I.S.E. oder einem nationalen Verband.

- Zugang zu Daten und tatsächliche Nutzung sind

- kostenpflichtig

- preiswerter für Mitgliedsfirmen von A.I.S.E., IKW, IHO, FCIÖ, SKW usw.

- Pauschale Gebühr pro Einstufung: € 90,00

- zuzüglich Jahresbeitrag / abhängig vom Umsatz in de r EU plus Schweiz, Norwegen, Liechtenstein und Island

IHK CLP Gemische 73

6. einige Hinweise Kennzeichnung, Verpackung

IHK CLP Gemische 74

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IHK CLP Gemische 75

Beispiel: so kann ein Kennzeichnungsetikett für Essigsäure aussehen

IHK CLP Gemische 76

Ausführung der Kennzeichnung

• Abmessung des Gefahrenpiktogramms– mind. 1/15 des Kennzeichnungsetiketts

– mind. 1 cm²

• Abmessung des Kennzeichnungsetiketts

Fassungsvermögen der Verpackung Abmes sungen in mm

bis 3 l wenn möglich mind. 52x74

über 3 l bis max. 50 l mind. 74 x 105

über 50 l bis max. 500 l mind. 105 x 148

über 500 l mind. 148 x 210

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IHK CLP Gemische 77

Ausführung der Kennzeichnung (2)

• Sonderregelungen– Möglichkeit von Falt-, Anhängeetiketten oder Kennzeichnung auf

der äußeren Verpackung, wenn wg. Größe, Gestalt, Form Anforderungen nicht eingehalten werden können.

• Bei Inhalt < 125 ml– Sicherheits- bzw. Gefahrenhinweise müssen nicht aufgeführt

werden bei bestimmten Gefahrenkategorien, z.B. • Entzündbare Flüssigkeiten, Kat. 2 oder 3• Haut- oder Augenreizend, Kat. 2• etc.

IHK CLP Gemische 78

Werbung

• für gefährliche Stoffe– nur unter Angabe der betreffenden Gefahrenklasse oder

Gefahrenkategorie

• für gefährliche Gemische (für die Endverbraucher ohne Ansicht des Kennzeichnungsetiketts einen Kaufvertrag abschließen können)– Angabe der auf dem Kennzeichnungsetikett angegebenen

Gefahreneigenschaften

Angaben wie „ungiftig“, unschädlich“, „umweltfreundlich“, „ökologisch“ etc. sind auf dem Kennzeichnungsetikett verboten!

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IHK CLP Gemische 79

CLP und Gefahrgutkennzeichnung von Versandstücken

• Kennzeichnung der äußeren Verpackung nach Transportvorschriften:

äußere Verpackung muss nicht mit GHS-Piktogrammen gekennzeichnet werden, sofern die Piktogramme die gleiche Gefahr betreffen

innere Verpackung muss mit GHS-Piktogrammen gekennzeichnet werden

IHK CLP Gemische 80

Einzelverpackung

Gefahr xyxyx xyx

Gefahr xyxxy

�Kennzeichnung nach Transportvorschriften und nach CLP-Verordnung�wenn Piktogramme die gleiche Gefahr betreffen, können GHS-Piktogramme weggelassen werden

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IHK CLP Gemische 81

Aufbewahrungspflich t

• Aufbewahrungspflichten für Lieferanten von 10 Jahren (nach letzter Lieferung)– alle Informationen, die für die Einstufung und Kennzeichnung

herangezogen wurden

IHK CLP Gemische 82

7. CLP Auswirkungen auf den Arbeitsschutz…

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IHK CLP Gemische 83

CLP – Auswirkungen auf den Arbeitsschutz

• Änderungen durch CLP wirken sich aus auf:– Etiketten und Sicherheitsdatenblätter

– Betriebsanweisungen (neue Symbole, andere R- und S-Sätze!)

– Unterweisung (Mitarbeiter müssen hinsichtlich neuer Symbole geschult werden!)

– Gefahrstoffverzeichnisse

– Gefährdungsbeurteilungen

– ggfs. Anforderungen an die Tätigkeiten, z.B. Lagerung

IHK CLP Gemische 84

Betrieblicher Arbeitsschutz (1)

• Mögliche Handlungsfelder– Anpassung von Stoffdatenbanken

• Möglichkeit, CLP-Informationen zu verarbeiten– Anpassung des Gefahrstoffverzeichnisses

• Übergangsweise Möglichkeit, „alte“ Einstufungen und „neue“ CLP-Einstufung parallel einzupflegen

– Überarbeitung der Betriebsanweisungen

• Ggfs. Für einen Übergangszeitraum parallel mit „alten“ und „neuen“ Gefahrstoffpiktogrammen

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IHK CLP Gemische 85

Betrieblicher Arbeitsschutz (2)

• Identifizierung des Unterweisungsbedarfs und Erstellen von Schulungsplänen

• Bei schärferer Einstufung prüfen, ob andere Rechtsbereiche betroffen sind (z.B. BImSch-Recht) und ggfs. Klärung, ob sich daraus andere Anforderungen ergeben– Achtung: Vorschriften, die sich auf die Einstufung und

Kennzeichnung von Gefahrstoffen beziehen, können ggfs. noch angepasst werden!

Übergangszeiträume beachten: bis Mitte 2017 können theoretisch Chemikalien mit noch „alter“ oder aber „neuer“ Kennzeichnung bezogen werden.

Betriebsanweisungen

Betriebsanweisungen umfassen folgende Inhalte:

1. Arbeitsbereiche, Arbeitsplatz, Tätigkeit,

2. Gefahrstoffe (Bezeichnung),

3. Gefahren für Mensch und Umwelt,

4. Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln,

5. Verhalten im Gefahrenfall,

6. Erste Hilfe und

7. Sachgerechte Entsorgung.

IHK CLP Gemische 86

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Änderungen nur im Abschnitt 3:

3. Gefahren für Mensch und Umwelt

- Piktogramme ersetzen die Gefahrensymbole

- H-Sätze im Wortlaut oft etwas anders als die entsprechenden R-Sätze

- TRGS 555 Abs. 3.2.4: Zu benennen sind zumindest die Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze3 oder H- und EUH-Sätze4 im Wortlaut). Die Bedeutung der R-, H- und EUH-Sätze kann dabei auch sinnvoll umschrieben werden

- Tätigkeiten bleiben gleich

IHK CLP Gemische 87

IHK CLP Gemische 88

Beispiel 1

• § 10 (3) GefStoffV: „mit T+ oder T gekennzeichnete Stoffe und Gemische sind unter Verschluss oder so zu aufzubewahren oder zu lagern, dass nur fachkundige Personen Zugang haben…“

Nach TRGS 510 müssen akut toxische Stoffe Kat. 3 (LD50 < 300 mg/kg) wie Stoffe der Kat. 1 und 2 gelagert werden.

Unter Verschluss halten wird die neue GefStoffV regeln.

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IHK CLP Gemische 89

Beispiel 2

• Zusammenlagerungsverbote

• TRGS 510 „Lagerung“ Abschnitt 7

„giftige Stoffe“, die nicht brennbar sind, dürfen nicht mit hochentzündlichen, leichtentzündlichen oder entzündlichen Stoffen zusammengelagert werden“

Hier gilt wie bisher aber die Grenze Flammpunkt > 55°C

IHK CLP Gemische 90

zu Beispiel 2

Flamm-punkt 57°C

zukünftig bauliche Trennung erforderlich?

nein!

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Innerbetriebliche Kennzeichnung von Gefahrstoffen

TRGS 201: Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

IHK CLP Gemische 91

1 Anwendungsbereich

(1) Diese TRGS beschreibt die Vorgehensweisen zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 4 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), insbesondere nach § 6 Abs. 3 und § 8 Abs. 2 GefStoffV.

Sie gilt nicht für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Biostoffverordnung.

(3) Diese TRGS soll dem Arbeitgeber Hilfestellung geben, wie die Stoffe und Gemische, die nicht von einem Inverkehrbringer nach § 4 GefStoffV eingestuft und gekennzeichnet wurden (z.B. im Unternehmen synthetisierte Produkte oder Zwischenprodukte), selbst einzustufen und zu kennzeichnen sind.

IHK CLP Gemische 92

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1 Anwendungsbereich

(4) Diese TRGS enthält für bestimmte Fälle vereinfachte Vorgehensweisen und Erleichterungen bei der innerbetrieblichen Einstufung und Kennzeichnung.

(5) Unbeschadet abfallrechtlicher Vorschriften regelt diese TRGS die Anwendung der Kennzeichnungsvorschriften der Gefahrstoffverordnung auf Abfälle, soweit es sich um gefährliche Stoffe und Gemische handelt und Tätigkeiten mit ihnen ausgeübt werden.

(6) Diese TRGS enthält Kennzeichnungsempfehlungen für Stoffe und Gemische, die für Forschungs- und Entwicklungszwecke oder für wissenschaftliche Lehrzwecke neu hergestellt und noch nicht oder noch nicht hinreichend geprüft wurden.

IHK CLP Gemische 93

4.3 Vorgaben zur Kennzeichnung

(4) Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass eine vollständige Kennzeichnung bei Tätigkeiten nicht notwendig ist, kann eine vereinfachte Kennzeichnung angewendet werden.

• Vereinfachungen, d.h. Abweichungen von der vollständigen Kennzeichnung setzen eine entsprechende Betriebsanweisung mit der zugehörigen Unterweisung der Beschäftigten über die an den Arbeitsplätzen auftretenden Gefahren und die Beachtung der notwendigen Schutzmaßnahmen voraus.

IHK CLP Gemische 94

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4.3 Vorgaben zur Kennzeichnung

(5) Bei der vereinfachten Kennzeichnung sind mindestens die Bezeichnung des Stoffes bzw. Gemischs sowie die Gefahrenpiktogramm(e) (CLP-Verordnung) bzw. Gefahrensymbol(e) und Gefahrenbezeichnung(en) (RL 67/548/EWG bzw. RL 1999/45/EG) der jeweiligen Hauptgefahr(en) durch

– 1. die physikalisch-chemischen,

– 2. die gesundheitsgefährdenden und

– 3. die umweltgefährlichen Wirkungen

des Stoffes oder Gemisches anzugeben.

IHK CLP Gemische 95

4.3 Vorgaben zur Kennzeichnung

(6) Ist bei vereinfachter Kennzeichnung die Aussagekraft der Gefahrenpiktogramme zu unspezifisch, um die Gefahr zu beschreiben, kann es erforderlich sein, den Gefahrenhinweis, ggf. in geeigneter Weise verkürzt, oder andere Kurzinformationen (z.B. Bezeichnung der Gefahrenklasse) zu ergänzen.

(7) Bei Gemischen ist die zusätzliche Angabe der Gefahr(en) auslösenden Komponente(n) in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung sinnvoll.

(8) Werden bei der Gefährdungsbeurteilung mehr als eine Hauptgefahr je Art der Gefahr (physikalisch-chemische Gefahren, Gesundheits-oder Umweltgefahren) ermittelt kann eine Reduzierung der Gefahrenpiktogramme erfolgen. Es wird folgende Rangfolgevorgeschlagen:

IHK CLP Gemische 96

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4.3 Vorgaben zur Kennzeichnung

– 1. Physikalisch-chemische Gefahren: GHS01 > GHS02 > GHS03 > GHS04;

– 2. Gesundheitsgefahren: GHS06 und/oder GHS05 > GHS08 > GHS07;

– 3. Umweltgefahren: GHS09 > GHS07.

• In der nachfolgenden Tabelle sind die Kennzeichnungselemente nach CLP-Verordnung beim Inverkehrbringen und bei Tätigkeiten gegenübergestellt:

IHK CLP Gemische97

4.3 Vorgaben zur Kennzeichnung

IHK CLP Gemische 98

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4.4.4 Stoffe und Gemische im Arbeitsgang

Befinden sich Stoffe oder Gemische in ortsbeweglichen Behältern im Arbeitsgang, so kann auf eine Kennzeichnung verzichtet werden, wenn sie technisch oder aus anderen Gründen nicht möglich ist (z. B. bei kurzzeitigem Gebrauch, häufig wechselndem Inhalt, fehlende Zugangsmöglichkeit).

In diesem Fall müssen die enthaltenen Stoffe oder Gemische, die von ihnen ausgehenden Gefahren und die erforderlichen Schutzmaßnahmen anhand betrieblicher Unterlagen eindeutig für die Beschäftigten identifizierbar und bekannt sein (in der Regel durch Betriebsanweisungen und Unterweisung).

IHK CLP Gemische 99

4.5.3 Stoffe und Gemische in Rohrleitungen

(1) Rohrleitungen, in denen gefährliche Stoffe bzw. Gemische von einer Anlage zu einer anderen, oder auf einem Werksgelände von einem Betriebsgebäude zu einem anderen transferiert werden, sind nach der Vorgabe gemäß Nummer 4.3 Abs. 5 zu kennzeichnen.

Dies gilt nicht für solche Leitungen, die Stoffe bzw. Gemische im Produktionsgang enthalten.

(2) Die Kennzeichnung ist bevorzugt an den gefahrenträchtigen Stellen anzubringen, insbesondere dort wo Beschäftigte Tätigkeiten durchführen oder wo eine erhöhte Verwechslungsgefahr herrscht. Dies sind beispielsweise Armaturen, Schieber, Anschluss- und Abfüllstellen sowie Wanddurchbrüche. Die Kennzeichnung kann durch Angabe der Fließrichtung ergänzt werden.

IHK CLP Gemische 100

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4.5.3 Stoffe und Gemische in Rohrleitungen

(3) Auf die Verwendung des Piktogramms GHS04 „Gasflasche“ sollte verzichtet werden.

(4) Die Kennzeichnung der Durchflussstoffe kann zusätzlich farblich differenziert werden, z.B. durch Verwendung unterschiedlicher Farben der Schilder, Etiketten oder der Leitung selbst (siehe Anlage 2).

(5) Kennzeichnungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben hiervon unberührt.

IHK CLP Gemische101

Anlage 2 zu TRGS 201Kennzeichnung von Rohrleitungen nach den Durchflussstoffen

IHK CLP Gemische 102

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4.6 Abfälle

(1) Abfälle, die gefährliche Stoffe oder Gemische im Sinne der GefStoffV sind, unterliegen den Kennzeichnungsvorschriften nach §8 Abs. 2 GefStoffV, soweit Tätigkeiten mit ihnen verrichtet werden.

Erfassung, Sammlung und Aufbewahrung sowie die innerbetriebliche Beförderung sind solche Tätigkeiten.

Als „innerbetrieblich“ gelten auch Betriebsgelände mit Werkszaun und Zugangskontrolle, einschließlich mehrerer verbundener Betriebsgelände (Industrieparks).

Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Abfälle zur Verwertung oder zur Beseitigung handelt.

(2) In welcher Weise und in welchem Umfang eine Kennzeichnung erfolgt, ist auch bei Abfällen vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung abzuleiten.IHK CLP Gemische 103

4.6.1 Einstufung von Abfällen

(1) Auch bei Abfällen basiert die Kennzeichnung auf einer Einstufung.

Diese soll in der Regel auf bekannte Daten zurückgeführt werden, analytische Prüfungen (Ausnahme z.B. Flammpunkt, pH-Wert, bestimmte Inhaltsstoffe wie Schwermetalle) sind in der Regel nicht erforderlich.

(2) Bei Gefahrstoffen, die beispielsweise wegen Überschreitung der Mindesthaltbarkeit ungebraucht als Abfall entsorgt werden, ist die Einstufung unverändert zu übernehmen.

(3) Für die Einstufung, insbesondere von Gemischen, ist ein gegenüber der CLP Verordnung (bzw. der RL 1999/45/EG) vereinfachtes Verfahren möglich (siehe Anlage 1).

IHK CLP Gemische 104

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4.6.1 Einstufung von Abfällen

Die Ausgangsstoffe bzw. mögliche Inhaltsstoffe sowie deren Anteil im Abfall und deren Einstufung sind - soweit möglich - zu ermitteln.

Kann die Abwesenheit einstufungsrelevanter, gefährlicher Stoffe nicht ausgeschlossen bzw. das Unterschreiten von Konzentrationsgrenzwerten nicht sichergestellt werden, ist die jeweils schärfere Einstufung (Gefahrenkategorie) heranzuziehen.

(4) Für die Einstufung des Abfalls können folgende Informationen bezüglich der enthaltenen Inhaltsstoffe verwendet werden:– 1. Einstufung der Stoffe und Gemische sowie der Inhaltsstoffe der

Gemische in den Abschnitten 2 und 3 der Sicherheitsdatenblätter,– 2. Harmonisierte Einstufungen in Anhang VI der CLP-Verordnung

(Stoffliste),

IHK CLP Gemische 105

4.6.1 Einstufung von Abfällen

– 3. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA,– 4. Kennzeichnung auf den Etiketten von Originalgebinden,– 5. Einstufungen im Gefahrstoffverzeichnis nach § 6 Abs. 10

GefStoffV,– 6. eigene Einstufungen aufgrund von Testergebnissen,

betrieblichen Erfahrungen und Analogieschlüssen oder– 7. abfallrechtliche Deklarationsanalyse.

(5) Liegt eine gefahrgutrechtliche Einstufung vor, kann diese bzgl. der physikalisch-chemischen, akut toxischen und umweltgefährlichen Eigenschaften unmittelbar für die gefahrstoffrechtliche Einstufung herangezogen werden.

IHK CLP Gemische 106

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01.06.2015

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4.6.2 Kennzeichnung von Abfällen

(1) Gemäß Nummer 4.6.1 als gefährlich eingestufte Abfälle bzw. die Gefäße/Behälter zur Erfassung, Sammlung und Aufbewahrung dieser Abfälle sind der Einstufung entsprechend zu kennzeichnen.

Abfallsammelbehälter sind vor der ersten Befüllung zu kennzeichnen.

(2) Bei Gefahrstoffen, die beispielsweise wegen Überschreitung der Mindesthaltbarkeit ungebraucht als Abfall entsorgt werden, ist die Kennzeichnung des Gefahrstoffs beizubehalten. Der Produktidentifikator kann durch den Zusatz „Abfall“ ergänzt werden.

(3) Werden als gefährlich eingestufte Abfälle verwertet oder beseitigt, erfolgt die innerbetriebliche Kennzeichnung nach den Vorgaben gemäß Nummer 4.3.

IHK CLP Gemische 107

4.6.2 Kennzeichnung von Abfällen

(4) Soweit Abfälle mit gleichbleibender und bekannter Zusammensetzung anfallen, kann die Kennzeichnung der Sammelbehälter vorgegeben werden.

Dies kann z.B. über die Bildung verschiedener Abfallfraktionen erfolgen.

(5) Werden als gefährlich eingestufte Abfälle innerbetrieblich in Mulden gesammelt oder gelagert, so ist bei der Kennzeichnung ggf. wie in Nummer 4.5.2 zu verfahren.

(6) Eine vorhandene Kennzeichnung auf einer (entleerten) Verpackung, die als Abfall entsorgt werden soll, gilt weiter, solange die Verpackung nicht gereinigt worden ist.

IHK CLP Gemische 108

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01.06.2015

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4.6.2 Kennzeichnung von Abfällen

(8) Asbesthaltige Abfälle sind nach Anhang XVII Anlage 7 der Verordnung (EG) Nr. 1906/2007 (REACH-Verordnung) zu kennzeichnen.

(9) Abfälle von Mineralfasererzeugnissen sind nach Nummer 4 der TRGS 521 “Abbruch- , Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle” zu kennzeichnen.

(10) Wenn vorgesehen ist, dass Abfälle das Betriebsgelände verlassen und daher in Behältern gesammelt werden, die bereits den transportrechtlichen Vorschriften genügen, so reicht die transportrechtliche Kennzeichnung aus.

IHK CLP Gemische 109

Abfallrecht: Gefährlichkeit von Abfällen

§ 3 Abfallverzeichnisverordnung: Kriterien für gefährliche Abfälle

1. Flammpunkt < 55 °C

2. mehr als 0,1 % sehr giftige Stoffe

3. mehr als 3 % giftige Stoffe

4. mehr als 25 % gesundheitsschädliche Stoffe

5. mehr als 1 % ätzende Stoffe (R35)

6. mehr als 5 % ätzende Stoffe (R34)

7. mehr als 10 % reizende Stoffe ( 41)

8. mehr als 20 % reizende Stoffe (R36, R37, R38)

IHK CLP Gemische 110

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9. mehr als 0,1 % krebserzeugende Stoffe Kat. 1 oder 2

10. mehr als 1 % krebserzeugende Stoffe Kat. 3

11. mehr als 0,5 % fortpflanzungsgefährende Stoffe Kat. 1 oder 2 (R60, R61)

12. mehr als 5 % fortpflanzungsgefährende Stoffe Kat 3 (R62, R63)

13. mehr als 0,1 % erbgutverändernde Stoffe Kat. 1 oder 2 (R46)

14. mehr als 1 % erbgutverändernde Stoffe Kat .3 (R40)

IHK CLP Gemische 111

EU: Abfall-Rahmen RL 2008/98

GEFAHRENRELEVANTE EIGENSCHAFTEN DER ABFÄLLE

H 1 „explosiv“: Stoffe und Zubereitungen, die unter Einwirkung einer Flamme explodieren können oder empfindlicher auf Stöße oder Reibung reagieren als Dinitrobenzol;

H 2 „brandfördernd“: Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit anderen, insbesondere brennbaren Stoffen eine stark exotherme Reaktion auslösen;

H 3-A „leicht entzündbar“:- Stoffe und Zubereitungen in flüssiger Form mit einem Flammpunkt von unter

21 °C (einschließlich hochentzündbarer Flüssigkeiten) oder

- Stoffe und Zubereitungen, die sich bei Raumtemperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden können; oder

IHK CLP Gemische 112

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- feste Stoffe und Zubereitungen, die sich durch kurzzeitigen Kontakt mit einer Zündquelle leicht entzünden und nach deren Entfernung weiterbrennen oder weiterglimmen; oder

- unter Normaldruck an der Luft entzündbare gasförmige Stoffe und Zubereitungen; oder

- Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft hochentzündliche Gase in gefährlicher Menge entwickeln;

H 3-B „entzündbar“: flüssige Stoffe und Zubereitungen mit einem Flammpunkt von mindestens 21 °C und höchstens 55 °C;

H 4 „reizend“: nicht ätzende Stoffe und Zubereitungen, die bei unmittelbarer, länger dauernder oder wiederholter Berührung mit der Haut oder den Schleimhäuten eine Entzündungsreaktion hervorrufen können;

IHK CLP Gemische 113

H 5 „gesundheitsschädlich“: Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Gesundheitsgefahren von beschränkter Tragweite hervorrufen können;

H 6 „giftig“: Stoffe und Zubereitungen (einschließlich hochgiftiger Stoffe und Zubereitungen), die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung schwere, akute oder chronische Gesundheitsgefahren oder sogar den Tod verursachen können;

H 7 „krebserzeugend“: Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Krebs erzeugen oder dessen Häufigkeit erhöhen können;

H 8 „ätzend“: Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit lebenden Geweben zerstörend auf diese einwirken können;

IHCLP Gemische 114

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01.06.2015

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H 9 „infektiös“: Stoffe und Zubereitungen, die lebensfähige Mikroorganismen oder ihre Toxine enthalten und die im Menschen oder sonstigen Lebewesen erwiesenermaßen oder vermutlich eine Krankheit hervorrufen;

H 10 „fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch)“: Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung nichterbliche angeborene Missbildungen hervorrufen oder deren Häufigkeit erhöhen können;

H 11 „mutagen“: Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Erbschäden hervorrufen oder ihre Häufigkeit erhöhen können;

H 12 Abfälle, die bei der Berührung mit Wasser, Luft oder einer Säure ein giftiges oder sehr giftiges Gas abscheiden;

IHK CLP Gemische 115

H 13 (*) „sensibilisierend“: Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung oder Hautdurchdringung eine Überempfindlichkeitsreaktion hervorrufen können, so dass bei künftiger Exposition gegenüber dem Stoff oder der Zubereitung charakteristische Störungen auftreten;

H 14 „ökotoxisch“: Abfälle, die unmittelbare oder mittelbare Gefahren für einen oder mehrere Umweltbereiche darstellen oder darstellen können.

IHK CLP Gemische 116

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01.06.2015

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HP-Kriterien

VERORDNUNG (EU) Nr. 1357/2014 DER KOMMISSION vom 18 . Dezember 2014 zur Ersetzung von Anhang III der Rich tlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rate s über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien

Anhang III: GEFAHRENRELEVANTE EIGENSCHAFTEN DER ABFÄLLE

Die gefahrenrelevanten Eigenschaften von gefährlichen Abfällenwerden ab dem 01.06.2015 als HP 1 bis HP 14 bezeichnet (bisher H 1 bis H 14).

IHK CLP Gemische 117

IHK CLP Gemische

Fragen?

IHK Südlicher Oberrhein

Dr. Axel-Rüdiger Schulze

Tel. +49 (0)761 3858-264

[email protected]

118

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01.06.2015

1

Dr. Roland Ulshöfer

Umsetzung der CLP-Verordnung in die betriebliche Praxis

Roland Ulshöfer

Brüggemann Services GmbH

Heilbronn

02.06.20151

Dr. Roland Ulshöfer 02.06.20152

Heilbronn, Neckar Philadelphia, PELutherstadt Wittenberg

Hong Kong

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01.06.2015

2

Dr. Roland Ulshöfer

Gliederung

02.06.20153

• CLP-VO, Begrifflichkeiten

• Anmerkungen zur GHS/CLP-Systematik

• Übergangs- und Abverkaufs-Fristen

• Auswirkungen der Umstellung auf das Unternehmen

• Besonderheiten, andere GHS-Umsetzungen

• Fazit

Dr. Roland Ulshöfer

Gliederung

02.06.20154

• CLP-VO, Begrifflichkeiten

• Anmerkungen zur GHS/CLP-Systematik

• Übergangs- und Abverkaufs-Fristen

• Auswirkungen der Umstellung auf das Unternehmen

• Besonderheiten, andere GHS-Umsetzungen

• Fazit

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01.06.2015

3

Dr. Roland UlshöferRoland Ulshöfer

CLP: Wie alles begann…

02.06.20155

Ziel von GHS: weltweit einheitliche Einstufung & Kennzeichnung

Rio1992

GHS„Purple book“

2003

CLP-Verordnung1272/2008(„EU-GHS“)

GHS: globally harmonized system

CLP: classification, labelling, packaging

Dr. Roland UlshöferRoland Ulshöfer

CLP: Übersicht

02.06.20156

警警警警

Hersteller Importeur

Nachgeschalteter Anwender z.B. Formulierer

Händler

Endanwender

CLP

Stoffe 01.12.2010

Gemische 01.06.2015

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01.06.2015

4

Dr. Roland Ulshöfer

CLP: Begrifflichkeiten

02.06.20157

• Stoff: Chemisches Element und seine Verbindungen […]• Gemisch: […] aus zwei oder mehr Stoffen• Erzeugnis: Gegenstand, z.B. Karosserie

• [Einstufung: Zuordnung zu einer Gefahrenklasse]• Gefährlicher Stoff/Gefährliches Gemisch: In mindestens eine

Gefahrenklasse eingestuft

• Importieren: Verbringen in das Zollgebiet der EU• Inverkehrbringen: Abgabe an Dritte

• Nachgeschalteter Anwender (=Kunde): Verwendung des Stoffes/Gemischs (z.B. auch Umfüllen!)

• Händler: nur Lagerung, innerbetrieblicher Transport und Inverkehrbringen

z.B. „Entzündbare Flüssigkeiten“

Dr. Roland Ulshöfer

Gliederung

02.06.20158

• CLP-VO, Begrifflichkeiten

• Anmerkungen zur GHS/CLP-Systematik

• Übergangs- und Abverkaufs-Fristen

• Auswirkungen der Umstellung auf das Unternehmen

• Besonderheiten, andere GHS-Umsetzungen

• Fazit

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01.06.2015

5

Dr. Roland Ulshöfer

Gliederung

02.06.20159

• CLP-VO, Begrifflichkeiten

• Anmerkungen zur GHS/CLP-Systematik

• Übergangs- und Abverkaufs-Fristen

• Auswirkungen der Umstellung auf das Unternehmen

• Besonderheiten, andere GHS-Umsetzungen

• Fazit

Dr. Roland Ulshöfer

GHS Systematik

02.06.201510

• „Baukastenprinzip“: – Jedes Land kann festlegen, welche Bausteine des UN-GHS übernommen

werden

– Die Kriterien der Bausteine dürfen nicht verändert werden!!

28 Gefahrenklassen GefahrenkategorieNicht aus UN-GHS

übernommen

Aus UN-GHS übernommen

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01.06.2015

6

Dr. Roland UlshöferRoland Ulshöfer

Alles neu?! Vieles ähnlich!

02.06.201511

DSD/DPD CLP

R-SätzeH-Sätze

(EUH-Sätze)

S-Sätze P-Sätze

Gefahrensymbol Gefahrenpiktogramm

keine Entsprechung Signalwort („Achtung“/“Gefahr“)

Achtung: keine 1:1-Übertragung möglich!

Dr. Roland Ulshöfer

Gliederung

02.06.201512

• CLP-VO, Begrifflichkeiten

• Anmerkungen zur GHS/CLP-Systematik

• Übergangs- und Abverkaufs-Fristen

• Auswirkungen der Umstellung auf das Unternehmen

• Besonderheiten, andere GHS-Umsetzungen

• Fazit

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01.06.2015

7

Dr. Roland Ulshöfer

Gliederung

02.06.201513

• CLP-VO, Begrifflichkeiten

• Anmerkungen zur GHS/CLP-Systematik

• Übergangs- und Abverkaufs-Fristen

• Auswirkungen der Umstellung auf das Unternehmen

• Besonderheiten, andere GHS-Umsetzungen

• Fazit

Dr. Roland UlshöferRoland Ulshöfer

Übergangsfristen für Stoffe und Gemische

02.06.201514

Stoffe Einstufung Stoff-RL

CLP-VO

Stoffe Kennzeichnung Stoff-RL CLP-VO

Gemische Einstufung Zubereitungs-RL

CLP-VO

Gemische Kennzeichnung CLP-VO

20.01.2009 01.12.2010 01.06.2015

+ 2 Jahre

+ 2 Jahre

Inkrafttreten

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01.06.2015

8

Dr. Roland Ulshöfer

Wo bleibt der Arbeitsschutz?!

02.06.201515

Aber für Tätigkeiten: EU-Richtlinien, müssen national umgesetzt werden:

Für Inverkehrbringen: EU-Verordnung, gilt unmittelbar:

Agenzienrichtlinie

Krebsrichtlinie

Asbestrichtlinie

Novelle der GefStoffV (CLP):

vermutlich Oktober 2015

Verordnung (EU) Nr. 1272/2008

Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen beim Inverkehrbringen

• Stoffe ab 01.12.2010• Gemische ab 01.06.2015

CLP

Dr. Roland Ulshöfer

Gliederung

02.06.201516

• CLP-VO, Begrifflichkeiten

• Anmerkungen zur GHS/CLP-Systematik

• Übergangs- und Abverkaufs-Fristen

• Auswirkungen der Umstellung auf das Unternehmen

• Besonderheiten, andere GHS-Umsetzungen

• Fazit

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01.06.2015

9

Dr. Roland Ulshöfer

Gliederung

02.06.201517

• CLP-VO, Begrifflichkeiten

• Anmerkungen zur GHS/CLP-Systematik

• Übergangs- und Abverkaufs-Fristen

• Auswirkungen der Umstellung auf das Unternehmen

• Besonderheiten, andere GHS-Umsetzungen

• Fazit

Dr. Roland UlshöferRoland Ulshöfer

Auswirkungen im Unternehmen

02.06.201518

Änderung vonEinstufung &

Kennzeichnung

Inverkehrbringen

Transport

GefahrstoffverzeichnisGefStoffVArbeitsschutz Betriebsanweisungen

Innerbetriebliche Kennzeichnung

Andere Rechtsbereiche

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01.06.2015

10

Dr. Roland Ulshöfer

Labor, Produktions-leitung:

½-tägige Schulung

Arbeitsschutz - GefStoffV

02.06.201519

Vertrieb, Materialwirtschaft:

ca. 2 Stunden

EHS/Regulatory Affairs:Umfassende Schulung,

z.T. auch extern

2008/2009: Erstschulung aller betroffenen Mitarbeiter

(3 Abstufungen)

Dr. Roland Ulshöfer

Arbeitsschutz - GefStoffV

02.06.201520

• Hilfestellung: BekGS 408 „Anwendung der GefStoffV und TRGS mit dem Inkrafttreten der CLP-Verordnung“

Neue Einstufung & Kennzeichnung

Gefährdungsbeurteilung prüfen

Betriebsanweisung überarbeiten

Unterweisung der MitarbeiterVOR Aufnahme der Tätigkeit!!

Gefahrstoffverzeichnis:Neue Einstufung aufnehmen

Verweis auf SDB!

Die übliche Vorgehensweise

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01.06.2015

11

Dr. Roland Ulshöfer

Gefährliche Stoffe vs. Gefahrstoffe

02.06.201521

Gefährliche Stoffe undGemische

• eingestufte Stoffe und Gemische

Gefahrstoffe• eingestufte Stoffe• Stoffe mit anderen gefährlichen

Eigenschaften• Produkte, die gefährliche Stoffe freisetzen

z.B. Schwefelsäure,Aceton

z.B. Natriumsulfit,Holzstaub

Dr. Roland Ulshöfer

Arbeitsschutz - Gefährdungsbeurteilung

02.06.201522

• Die intrinsischen Stoffeigenschaften ändern sich durch die Anwendung des neuen Systems nicht

• Der Stoff wird somit nicht „gefährlicher“, allerdings können sich Einstufung und Kennzeichnung „verschärfen“

• Gefährdungsbeurteilung hängt von der Exposition ab: i.d. R. keine Änderung des Ergebnisses

• Schutzmaßnahmen bleiben gleich

• Konsequenzen im nachgeschalteten technischen Regelwerk möglich

Xn, R22 Akut Tox. , Kat.3H301

LD50 250 mg/kg

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01.06.2015

12

Dr. Roland Ulshöfer

• GefStoffV §6 (10), mindestens:– Bezeichnung des Gefahrstoffs

– Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften

– Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen

– Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können

Arbeitsschutz - Gefahrstoffkataster

02.06.201523

Dr. Roland Ulshöfer

• Während der Übergangszeit: Einstufung nach altem und neuem Recht aufführen

Arbeitsschutz - Gefahrstoffkataster

02.06.201524

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01.06.2015

13

Dr. Roland Ulshöfer

Arbeitsschutz - Betriebsanweisung

02.06.201525

• Entweder 2 Dokumente oder beide Kennzeichnungen in einem Dokument darstellen.

Dr. Roland Ulshöfer

Innerbetriebliche Kennzeichnung

02.06.201526

• Vormals: TRGS 200, Abschnitt 7.4

• Seit 2011: TRGS 201

Salzsäure

Salzsäure

Beispiele für eine„vereinfachte Kennzeichnung“

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01.06.2015

14

Dr. Roland Ulshöfer

Innerbetriebliche Kennzeichnung

02.06.201527

• Identifizierbarkeit des Stoffes ist immer erforderlich

• Gefährdungsbeurteilung: evtl. vereinfachte Kennzeichnung möglich (Betriebsanweisung!); wichtig: angemessene Warnwirkungfür die Beschäftigten

• Umstellung der Kennzeichnung nicht an die CLP-Übergangsfristen gebunden, deshalb z.B. bei Revisionen, Instandhaltungsmaßnahmen einplanen

Salzsäure

Salzsäure

Salzsäure

Dr. Roland Ulshöfer

Inverkehrbringen – der Umstieg auf CLP

02.06.201528

Inverkehrbringen

BewertungRohstoff-SDBs

Umstellung Produkt-SDBs

Umstellung Produktetiketten

Produkte nach CLP einstufen

Meldung in das Einstufungs- und

Kennzeichnungsverzeichnis

Beantragung eines alternativen Namens

BfR/ISi-Meldung

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01.06.2015

15

Dr. Roland Ulshöfer

Bewertung Rohstoff-SDBs

02.06.201529

• Im Zuge der REACH-Registrierungen wurden zahlreiche neue Erkenntnisse über Stoffidentitäten und toxikologische Eigenschaften gewonnen!

• Beispiel: DiethyloxalatCLP

REACH

R22 Gesundheitsschädlich beim VerschluckenR36 Reizt die Augen

AchtungH302 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.H319 Verursacht schwere Augenreizung.

GefahrH302 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.H314 Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.H371 Kann die Organe schädigen.H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition

2007

2012

2013

Dr. Roland Ulshöfer

Bewertung Rohstoff-SDBs

02.06.201530

• Beispiel: Kupfersalz

AchtungH302 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken.H312 Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt.H400 Sehr giftig für Wasserorganismen.

AchtungH400 Sehr giftig für Wasserorganismen.H319 Verursacht schwere Augenreizung.H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen.H335 Kann die Atemwege reizen.

AchtungH302 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken.H315 Verursacht Hautreizungen.H319 Verursacht schwere Augenreizung.H335 Kann die Atemwege reizen.H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.

GefahrH302 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken.H315 Verursacht Hautreizungen.H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen.H318 Verursacht schwere Augenchäden.H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition.H400 Sehr giftig für WasserorganismenH411 Giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.

2013Drei verschiedene

Lieferanten!2013

REACH-Dossier!

Und woran sollen wir uns jetzt

halten!?!

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01.06.2015

16

Dr. Roland Ulshöfer

Bewertung Rohstoff-SDBs

02.06.201531

• Fazit: Bei einigen Rohstoffen immer noch sehr schwierig, einheitliche und belastbare Informationen zu erhalten, diese sind aber die Basis für eine eigene valide Einstufung & Kennzeichnung!

• Eigene Beobachtung:Leichte Besserung ab 2014

• Fragen Sie hartnäckig beim Lieferanten nach! Sie haben einen Anspruch auf rechtskonforme Sicherheitsdatenblätter!

Dr. Roland Ulshöfer

Produkte nach CLP einstufen

02.06.201532

Bist Du ein Stoff oder ein

Gemisch?

Was man als Chemiker neuerdings fragen muss…..

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01.06.2015

17

Dr. Roland Ulshöfer

Produkte nach CLP einstufen - Stoffe

02.06.201533

Listen-ein-

stufung?(CLP)

Selbsteinstufung• Informationen sammeln• Verlässlichkeit prüfen• Bewertung/Einstufung• Dokumentation

Listeneinstufung verwenden

• Ggf. schärfer einstufen (Mindesteinstufungen „*“)

Dokumentation der Einstufung / „Nichteinstufung“

Für JEDE Gefahrenklasse

prüfen

JA NEIN28 Stück!

Dr. Roland Ulshöfer

Produkte nach CLP einstufen – CLP Anhang VI

02.06.201534

Gesetzlich vorgeschriebene Einstufung • „*“ = Mindesteinstufung; ggf. muss

strenger eingestuft werden• Alle nicht genannten

Gefahrenklassen müssen selbst geprüft und ggf. eingestuft werden!

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01.06.2015

18

Dr. Roland Ulshöfer

Produkte nach CLP einstufen - Gemische

02.06.201535

Daten für das Gemisch vorhanden?

Für JEDE Gefahrenklasse prüfen

Übertragungsgrundsätze?

Einstufung über die Bestandteile?

Einstufung des Gemisches

Immer Selbsteinstufung!!

JA

NEIN

NEIN

JA

JA

28 Stück!

Dr. Roland Ulshöfer

Produkte nach CLP einstufen - Dokumentation

02.06.201536

• Vorschlag für eine gute Dokumentation für Stoffe und Gemische: ECHA-Formular als Grundlage verwenden

• Kann in dieser Form als Grundlagefür eine Stoffregistrierung unter REACH verwendet werden

Hier sollte noch die Datengrundlage hinterlegt werden:• Literaturquelle, LD50-Werte,

Testbericht (Flammpunkt), etc.

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01.06.2015

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Dr. Roland Ulshöfer

Umstellung Produkt-SDBs

02.06.201537

2008 2012

Dr. Roland Ulshöfer

Umstellung Produkt-SDBs

02.06.201538

• Brüggemann Gruppe, Stand 01.04.2015:– Ca. 350 Produkte, > 90% Gemische

– Ca. 1.500 Sicherheitsdatenblätter

• Alle Stoffe zum 01.12.2010 umgestellt

• Kontinuierlicher Umstellungsprozess für Gemische ab 2011

• Die meisten SDBs werden softwaregestützt erstellt

• Neueinstufung von Rohstoffen kann erheblichen Aufwand verursachen, z.B. wenn ein Rohstoff in50 Produkten enthalten ist!

Softwareanbieter:Infos bei der

BAUA

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01.06.2015

20

Dr. Roland Ulshöfer

Umstellung Produktetiketten

02.06.201539

Produktidentifikatoren

Gefahrenpiktrogramm

Signalwort

Nennmenge

GefahrenhinweiseSicherheitshinweise

Angaben zumLieferanten

ErgänzendeInformationen

Dr. Roland Ulshöfer

Umstellung Produktetiketten

02.06.201540

• Verwendung von Druckvorlagen

• Größe der Piktogramme?

• Wenn möglich 46 mm x 46 mm,um alle Gebindegrößen etikettieren zu können

• Bislang 2 Piktogramme ausreichend, demnächst müssen 4 vorhanden sein (Neueinstufung Metallhalogenid!)

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01.06.2015

21

Dr. Roland Ulshöfer

Umstellung Produktetiketten

02.06.201541

• Anzahl der roten Quadrate muss jetzt vorher festgelegt werden!

Testprodukt ABC

TextTextTextTextTextTextTextTextTextTextTextTextTextTextText

S/W-Drucker

Testprodukt ABC

TextTextTextTextTextTextTextTextText

Warum dann nicht die Rundum-Sorglos-

Lösung?!

Dr. Roland Ulshöfer

Umstellung Produktetiketten

02.06.201542

• ….weil leere Quadrate nicht geeignet sind. Denn: Der Anwender weiß dann nicht, ob kein Piktogramm erforderlich ist, oder ob es vergessen wurde!

• Daher: Auf jeden Fall überschreiben!

Testprodukt ABC

TextTextTextTextTextTextTextTextText

Testprodukt ABC

TextTextTextTextTextTextTextTextText

Nicht gut! Nicht viel besser Empfehlung CLP-Helpdesk

Nopictogram

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01.06.2015

22

Dr. Roland Ulshöfer

Umstellung Produktetiketten

02.06.201543

• Zu wenige Quadrate? Falls das Produkt auch Gefahrgut ist, kann von Art. 33 der CLP-VO Gebrauch gemacht werden!

Gefahrgutkennzeichnung ersetzt den „toten Fisch“ nach CLP, für den auf derEtikettenvorlage kein Platz mehr ist!

10 cm x 10 cm!!

Dr. Roland Ulshöfer

BfR-Meldung

02.06.201544

• CLP-VO Art. 45 in Verbindung mit ChemG §16e (1) und §28 (12)

• Bei Brüggemann derzeit über sog. „Isi-Meldung“ abgedeckt: Aktuelle SDBs an DGUV schicken.Update bei Umstellung auf CLP-Kennzeichnungerforderlich. Weiterhin noch möglich bis 2016Danach Umstieg auf BfR-Meldung.

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01.06.2015

23

Dr. Roland Ulshöfer

Alternativer Name nach §24 CLP-VO

02.06.201545

„Müssen wir diesen Stoff wirklich im SDB und auf dem Etikett

nennen?!?“

„Unter bestimmten Voraussetzungen

kann ein alternativer Name beantragt

werden – kostet aber neuerdings Geld!!“

Vertrieb,Produktmanager:

Regulatory Affairs:

Dr. Roland Ulshöfer

Alternativer Name nach §24 CLP-VO

02.06.201546

• Bis 31.05.2015 noch möglich:– Antrag bei der Bundesstelle für Chemikalien (BAUA)– Bezieht sich auf die „alte“ Einstufung– Gebührenfrei, ca. 6 Wochen– Wird zunächst nur in Deutschland anerkannt– Bestandsschutz über 31.05.2015 hinaus

• Jetzt schon möglich:– Antrag bei der ECHA– Gilt sofort EU-weit– Kostet bei Verwendung in 5 Gemischen 4.000 € (!)

Dauer auch ca. 6 Wochen– Nachträglich können keine Gemische hinzugefügt

werden (Stand 2014)!– Erstellung in IUCLID, Dossier auf ECHA-Homepage

einreichen

Geht nur für bestimmte

Gefahrenklassen!!

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01.06.2015

24

Dr. Roland Ulshöfer

Transport

02.06.201547

• Art. 33(2): kein Gefahrgut, aber gefährlicher Stoff nach CLP-VO: In diesem Fall muss auf der Außenverpackung das CLP-Etikett angebracht werden!!

Quelle: Guidance on labelling and packaging in accordance with the

CLP Regulation, ECHA, 2011.

Dr. Roland Ulshöfer

Gliederung

02.06.201548

• CLP-VO, Begrifflichkeiten

• Anmerkungen zur GHS/CLP-Systematik

• Übergangs- und Abverkaufs-Fristen

• Auswirkungen der Umstellung auf das Unternehmen

• Besonderheiten, andere GHS-Umsetzungen

• Fazit

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01.06.2015

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Dr. Roland Ulshöfer

Gliederung

02.06.201549

• CLP-VO, Begrifflichkeiten

• Anmerkungen zur GHS/CLP-Systematik

• Übergangs- und Abverkaufs-Fristen

• Auswirkungen der Umstellung auf das Unternehmen

• Besonderheiten, andere GHS-Umsetzungen

• Fazit

Dr. Roland UlshöferRoland Ulshöfer

Werbeverbot/Verharmlosung

02.06.201550

• Gefahrstoffkennzeichnung und„Guter Geschmack“ auf einemEtikett?!

• Nicht zu empfehlen!• Sonderfall: Lebensmittel sind

nicht nach Gefahrstoffrecht zu kennzeichnen.

• Gilt auch unter CLP

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01.06.2015

26

Dr. Roland UlshöferRoland Ulshöfer

Werbeverbot/Verharmlosung

02.06.201551

Welche Informationen muss eine „Werbung“ für gefährliche Stoffe enthalten?Hierunter fallen definitionsgemäß auch Technische Informationen mit der Beschreibung von Anwendung von Chemikalien.

In Artikel 48 der CLP-Verordnung sind die Informationen enthalten, die in einer Werbung für einen gefährlich eingestuften Stoff angegeben werden müssen. Die Werbung muss ggf. die Gefahrenklasse und/oder die anwendbaren Gefahren-kategorien enthalten, zum Beispiel akute dermale Toxizität, Kategorie 3.

Überprüfung und Update der Angaben in den Technischen Broschüren

Dr. Roland UlshöferRoland Ulshöfer

GHS Implementierung weltweit

02.06.201552

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01.06.2015

27

Dr. Roland UlshöferRoland Ulshöfer

GHS weltweit - Zeitschiene

02.06.201553

Mexiko

2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 ...

USA

Uruguay

Kanada

Mexiko

Türkei G

Brasilien S

Kroatien S

Serbien S

Indonesien G

Australien S

Russland

Türkei S

Malaysia S

Korea G

Südafrika S

Thailand S

Abu Dhabi

Costa Rica

Ecuador

EU G

Brasilien G

Singapur G

Serbien G

Mauritius

Japan

EU S

China

Singapur S

Indonesien S

Vietnam

Taiwan

Neuseeland

Korea

Philippinen

Südafrika G

Thailand G

Australien G

Malaysia G

§§

inoffiziell

MexikoS = Stoffe

G = Gemische

Dr. Roland Ulshöfer

Weltweit ja, aber harmonisch?!

02.06.201554

• USA: eigene Gefahrenklassen für explosionsfähige Stäube und erstickungsgefährliche Stoffe

• China: Veränderungen bei den Konzentrationsgrenzen für die akute Toxizität

• EU: sog. „left-overs“, EUH-Sätze

• Brasilien: Akut. Tox. Kategorie 5

Viel Spass bei der Etikettenerstellung!!

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01.06.2015

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Dr. Roland Ulshöfer

Gliederung

02.06.201555

• CLP-VO, Begrifflichkeiten

• Anmerkungen zur GHS/CLP-Systematik

• Übergangs- und Abverkaufs-Fristen

• Auswirkungen der Umstellung auf das Unternehmen

• Besonderheiten, andere GHS-Umsetzungen

• Fazit

Dr. Roland Ulshöfer

Gliederung

02.06.201556

• CLP-VO, Begrifflichkeiten

• Anmerkungen zur GHS/CLP-Systematik

• Übergangs- und Abverkaufs-Fristen

• Auswirkungen der Umstellung auf das Unternehmen

• Besonderheiten, andere GHS-Umsetzungen

• Fazit

Page 89: CLP-VORGABEN – JETZT AUCH FÜR GEMISCHEheilbronn.ihk.de/ximages/1459770_handoutclp.pdf · 01.06.2015 1. Dr. Axel-Rüdiger Schulze IHK Südlicher Oberrhein Die CLP-Verordnung gilt

01.06.2015

29

Dr. Roland Ulshöfer

Fazit

02.06.201557

• Keine entscheidenden Vorteile für den Anwender

• Inkompatibilität des „EU-GHS“ mit anderen GHS-Ausprägungen (USA, Brasilien, China)

• GHS: (noch) nicht globalnicht (wirklich) harmonisiertkein (einheitliches) System

Es bleibt spannend…

Dr. Roland Ulshöfer 02.06.201558

Heilbronn, Neckar

Philadelphia, PE

Lutherstadt Wittenberg

Hong Kong

In eigener Sache

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01.06.2015

30

Dr. Roland Ulshöfer 02.06.201559

In eigener Sache

voraussichtlich Juli 2015

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