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Eck & Kollegen, Schrottgasse 12, 94032 PassauTel: 0851 33401 Fax: 0851 33402Mail: [email protected] www.kanzlei-eck.de
Grundlagen des ErbrechtsGrundlagen des Erbrechts
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Wann tritt gesetzliche Erbfolge ein?Wann tritt gesetzliche Erbfolge ein?
• Wenn nichts geregelt wurde– Kein Testament ist vorhanden
• Keines wurde erstellt
• es wurde zwar eins erstellt, dies ist aber erfolgreich angefochten worden
• Wenn nichts geregelt wurde– Kein Testament ist vorhanden
• Keines wurde erstellt
• es wurde zwar eins erstellt, dies ist aber erfolgreich angefochten worden
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Grundsätzlich erbberechtigteGrundsätzlich erbberechtigte
• Ehegatte
• Abkömmlinge– Kinder– Deren Kinder
• Eltern
• Großeltern
• Ehegatte
• Abkömmlinge– Kinder– Deren Kinder
• Eltern
• Großeltern
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Grundsätzlich vorrangig erbberechtigte?Grundsätzlich vorrangig erbberechtigte?
Erblasser Ehegatte
Großeltern
Eltern
Kinder
Enkel=Abkömmlinge
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ZugewinngemeinschaftZugewinngemeinschaft
• Gesetzlicher Güterstand seit 1.7.1958– automatisch wenn nichts anderes vereinbart
• Ausgestaltung:– Vermögen der Ehegatten vor Ehe
• Bleibt deren Eigentum
– Zugewinn ist Differenz End- und Anfangsvermögen
• Gesetzlicher Güterstand seit 1.7.1958– automatisch wenn nichts anderes vereinbart
• Ausgestaltung:– Vermögen der Ehegatten vor Ehe
• Bleibt deren Eigentum
– Zugewinn ist Differenz End- und Anfangsvermögen
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Erbrechtliche Folgen der Zugewinngemeinschaft
Erbrechtliche Folgen der Zugewinngemeinschaft
• Ehegatte erhält ¼ des Erbes neben Verwandten erster Ordnung
• Ehegatte erhält zusätzlich ¼ der Erbschaft als pauschalierter Zugewinnausgleich
• Erbschaftssteuerpflicht– Nur bzgl. Erbteil– NICHT bzgl. Zugewinn-Teil
• Ehegatte erhält ¼ des Erbes neben Verwandten erster Ordnung
• Ehegatte erhält zusätzlich ¼ der Erbschaft als pauschalierter Zugewinnausgleich
• Erbschaftssteuerpflicht– Nur bzgl. Erbteil– NICHT bzgl. Zugewinn-Teil
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¼ Erbteil
¼ Zugewinnteil
= 1/2 der Erbschaft Je 1/4
BeispielBeispiel
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Erbrechtliche Lage bei GütertrennungErbrechtliche Lage bei Gütertrennung
• Ehegatte grundsätzlich ¼– Kinder Rest zu gleichen Teilen
• Ausnahme: falls ein oder zwei Kinder– Ehegatte und Kinder zu gleichen Teilen
• Ehegatte grundsätzlich ¼– Kinder Rest zu gleichen Teilen
• Ausnahme: falls ein oder zwei Kinder– Ehegatte und Kinder zu gleichen Teilen
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Beispiel Gütertrennung 1 KindBeispiel Gütertrennung 1 Kind
• Ehegatte und Kind erben zu gleichen Teilen– Ehegatte ½– Kind ½
• Ehegatte und Kind erben zu gleichen Teilen– Ehegatte ½– Kind ½
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Beispiel Gütertrennung 6 KinderBeispiel Gütertrennung 6 Kinder
• Ehegatte ¼
• Kinder je 1/8
• Ehegatte ¼
• Kinder je 1/8
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TestamentTestament
• Grundsatz: Jeder kann in einem Testament die Erbfolge frei regeln
• Aber:– Formerfordernisse zu beachten– Pflichtteilsausschluss nur sehr eingeschränkt
möglich
• Grundsatz: Jeder kann in einem Testament die Erbfolge frei regeln
• Aber:– Formerfordernisse zu beachten– Pflichtteilsausschluss nur sehr eingeschränkt
möglich
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Formerfordernisse TestamentFormerfordernisse Testament
• Eigenhändiges Testament– Achtung: muss handschriftlich geschrieben sein– Sinnvoll: Hinterlegung beim Amtsgericht
(amtliche Verwahrung)
• Öffentliches Testament– Zur Niederschrift eines Notars
• Sonderfälle– Praktisch unerheblich
• Eigenhändiges Testament– Achtung: muss handschriftlich geschrieben sein– Sinnvoll: Hinterlegung beim Amtsgericht
(amtliche Verwahrung)
• Öffentliches Testament– Zur Niederschrift eines Notars
• Sonderfälle– Praktisch unerheblich
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Gemeinschaftliches TestamentGemeinschaftliches Testament
• nur unter Ehegatten• Form wie ordentliches Testament
• Ausnahme: Errichtung durch einen Ehegatten, anderer unterschreibt
• Bindung bzgl. wechselbezüglicher Verfügungen• Vor Versterben Ehegatte
– Wie bei Rücktritt von Erbvertrag – Erklärung not. Beurk.
• Nach Versterben Ehegatte– Kein Widerruf
– Mgl. Aufhebung bei Ausschlagung
• nur unter Ehegatten• Form wie ordentliches Testament
• Ausnahme: Errichtung durch einen Ehegatten, anderer unterschreibt
• Bindung bzgl. wechselbezüglicher Verfügungen• Vor Versterben Ehegatte
– Wie bei Rücktritt von Erbvertrag – Erklärung not. Beurk.
• Nach Versterben Ehegatte– Kein Widerruf
– Mgl. Aufhebung bei Ausschlagung
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Beispiel
Gunther Gerlinde
Gunter: Erbin ist GerlindeGerlinde: Erbe ist Gunter
Gunter und Gerlinde: als letzter erbt Gustl
GustlGemeinschaftliches
Testament
Speziell:Berliner Testament
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Berliner TestamentBerliner Testament
• Gemeinschaftliches Testament
• Erbeinsetzung:– Ehegatten einander
• Für Fall des Todes des überlebenden Ehegatten Dritter
• Folge:– Im Zweifel: Dritter ist Schlusserbe des
Letztversterbenden
• Gemeinschaftliches Testament
• Erbeinsetzung:– Ehegatten einander
• Für Fall des Todes des überlebenden Ehegatten Dritter
• Folge:– Im Zweifel: Dritter ist Schlusserbe des
Letztversterbenden
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Probleme bei TestamentProbleme bei Testament
• Veränderte Verhältnisse– Testament grundsätzlich durch nachfolgendes
Testament abänderbar• alle paar Jahre Inhalt des Testaments anpassen
• Gemeinschaftliches Testament– NICHT bei unverheirateten Partnern– Lösung: Erbvertrag
• Veränderte Verhältnisse– Testament grundsätzlich durch nachfolgendes
Testament abänderbar• alle paar Jahre Inhalt des Testaments anpassen
• Gemeinschaftliches Testament– NICHT bei unverheirateten Partnern– Lösung: Erbvertrag
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Mittelbare SchenkungMittelbare Schenkung
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Mittelbare SchenkungMittelbare Schenkung
• Begriff und Vorteile
• Schenkungsabrede
• Steuerbefreiungen nach §13 ErbStG/Unbedeutende Geldzuwendungen
• Ausschluss einer mittelbaren Grundstücksschenkung
• Begriff und Vorteile
• Schenkungsabrede
• Steuerbefreiungen nach §13 ErbStG/Unbedeutende Geldzuwendungen
• Ausschluss einer mittelbaren Grundstücksschenkung
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Begriff und VorteileBegriff und Vorteile
• Bestimmtheit:– Das zu kaufende Grundstück muss feststehen
• Falls nur irgendein Grundstück gekauft werden soll:– Geldschenkung unter Auflage
• Vorteilhaft bei Bewertungsunterschieden:– Grundstücke, BV, steuerfreie Gegenstände,
Lebensversicherungen
• Bestimmtheit:– Das zu kaufende Grundstück muss feststehen
• Falls nur irgendein Grundstück gekauft werden soll:– Geldschenkung unter Auflage
• Vorteilhaft bei Bewertungsunterschieden:– Grundstücke, BV, steuerfreie Gegenstände,
Lebensversicherungen
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SchenkungsabredeSchenkungsabrede
• Nachweisliche Schenkungsabrede zum Zeitpunkt des Baubeginns
• R 16 Abs. 1 S.5: auch nachträgliche Geldüberweisung möglich, wenn vorherige Schenkungsabrede anderweitig nachgewiesen
• Nachweisliche Schenkungsabrede zum Zeitpunkt des Baubeginns
• R 16 Abs. 1 S.5: auch nachträgliche Geldüberweisung möglich, wenn vorherige Schenkungsabrede anderweitig nachgewiesen
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Steuerbefreiungen nach §13 ErbStG/ unbedeutende Geldzuwendungen
Steuerbefreiungen nach §13 ErbStG/ unbedeutende Geldzuwendungen
• §13 ErbStG– Nr. 4a: Familienwohnheimübertragung an Ehepartner
• Unbedeutende Geldzuwendungen– Bis etwa 10 % des vom Beschenkten aufgebrachten
Kaufpreises=nur Geldzuschuss
– Geringfügigkeitsgrenze gilt nicht, wenn Verwendungsabrede vorher eindeutig und klar geäußert
• §13 ErbStG– Nr. 4a: Familienwohnheimübertragung an Ehepartner
• Unbedeutende Geldzuwendungen– Bis etwa 10 % des vom Beschenkten aufgebrachten
Kaufpreises=nur Geldzuschuss
– Geringfügigkeitsgrenze gilt nicht, wenn Verwendungsabrede vorher eindeutig und klar geäußert
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Ausschluss einer mittelbaren Grundstücksschenkung
Ausschluss einer mittelbaren Grundstücksschenkung
• Ablösung einer Hypothek
• Späterer Verzicht auf Darlehensrückzahlung
• Verpflichtung des Beschenkten zur sofortigen Weiterveräußerung des Grundstücks
• Ablösung einer Hypothek
• Späterer Verzicht auf Darlehensrückzahlung
• Verpflichtung des Beschenkten zur sofortigen Weiterveräußerung des Grundstücks
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Beispiele für steueroptimierte Testamentsgestaltung
Beispiele für steueroptimierte Testamentsgestaltung
• Generation – skipping
• Bewertungsvorteile mit testamentarischen Vermächtnisanordnungen
• Berliner Testament
• Generation – skipping
• Bewertungsvorteile mit testamentarischen Vermächtnisanordnungen
• Berliner Testament
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Beispiel Generation – skippingBeispiel Generation – skipping
Fall 1: zunächst soll der Vater die 1.000.000 Euro erhalten, nach dem Vater soll die Enkelin das verbleibende Vermögen erben.
=Durchgangserwerb
Fall 1: zunächst soll der Vater die 1.000.000 Euro erhalten, nach dem Vater soll die Enkelin das verbleibende Vermögen erben.
=Durchgangserwerb
Fall 2: Die Enkelin soll die 1.000.000 Euro erhalten, beim Tod des Vaters soll sie dessen Vermögen erhalten.
=Direkterwerb
Fall 2: Die Enkelin soll die 1.000.000 Euro erhalten, beim Tod des Vaters soll sie dessen Vermögen erhalten.
=Direkterwerb
Der Großvater hat 1.000.000 Euro zu vererben, der Vater 250.000 Euro.Das Geld soll die Enkelin erhalten.
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Generation – skipping
• Durchgangserwerb– Nachlass Großvater 1 000 000– Freibetrag Vater -205 000– Steuerpfl. Erwerb Vater =795 000– Steurersatz 19%– = 151 050– Erwerb Vater nach Steuern 848
950– Eigenes Vermögen Vater250 000– Gesamtnachlassverm. Vater =1 098 950– Freibetrag Kind -205 000– Steuerpfl Erwerb Kind 893 950– Steuersatz 19%– =169
850,50– Gesamterwerb Kind 929 099,50– Steuerbelastung Vater+Kind 320 900,50
• Direkterwerb– Nachlass Großvater 1 000 000
– Freibetrag Enkelkind -51 200
– Steuerpfl. Erw. v. G. =948 800
– Steuersatz 19%
– = 180 272
– Erwerb von G nach St. 819 728
– Nachlassvermögen Vater 250 000
– Freibetrag Kind -205 000
– Steuerpfl. Erwerb v. V. 45 000
– Steuersatz 7%
– =3 150
– Gesamterwerb Kind 1 201 850
– Steuerbelastung Vater+Kind 183 422
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Gestaltungsmöglichkeiten mit Lebensversicherungen
Gestaltungsmöglichkeiten mit Lebensversicherungen
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Vorteile?Vorteile?
• Ersparnis Erbschaftssteuer• Ersparnis Schenkungssteuer• Erhalt des Vermögens• Erhalt des Unternehmens
• Ersparnis Erbschaftssteuer• Ersparnis Schenkungssteuer• Erhalt des Vermögens• Erhalt des Unternehmens
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Einzelne Gestaltungsmöglichkeiten
Einzelne Gestaltungsmöglichkeiten
• Die Lebensversicherung
• verbundene Lebensversicherung
• Prämienschenkung
• Abschluss auf das Leben des Ehegatten
• unechte Erbschaftsteuer - Versicherung
• mittelbare Geldschenkung
• Die Lebensversicherung
• verbundene Lebensversicherung
• Prämienschenkung
• Abschluss auf das Leben des Ehegatten
• unechte Erbschaftsteuer - Versicherung
• mittelbare Geldschenkung
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Beispiel LebensversicherungBeispiel Lebensversicherung
• Onkel Ottmar will seine Nichte Nanni nach seinem Tode versorgt wissen. Er schließt zugunsten von Nanni eine Lebensversicherung mit dem Versicherer Langer Atem ab.
• Onkel Ottmar will seine Nichte Nanni nach seinem Tode versorgt wissen. Er schließt zugunsten von Nanni eine Lebensversicherung mit dem Versicherer Langer Atem ab.
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Rechtsnatur der Lebensversicherung
Rechtsnatur der Lebensversicherung
• Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall §§330, 331 BGB– Versicherte Person = Versicherungsnehmer =
Gläubiger– Versicherer = Schuldner– Bezugsberechtigter = Dritter (hat Recht, Leistung
zu fordern, §331 BGB)
• Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall §§330, 331 BGB– Versicherte Person = Versicherungsnehmer =
Gläubiger– Versicherer = Schuldner– Bezugsberechtigter = Dritter (hat Recht, Leistung
zu fordern, §331 BGB)
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§ 330 Auslegungsregeln bei Lebensversicherungs- ... vertrag
§ 330 Auslegungsregeln bei Lebensversicherungs- ... vertrag
• Wird in einem Lebensversicherungs- ...vertrage die Zahlung der Versicherungssumme ...an einen Dritten bedungen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwerben soll, die Leistung zu fordern.
• ....
• Wird in einem Lebensversicherungs- ...vertrage die Zahlung der Versicherungssumme ...an einen Dritten bedungen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwerben soll, die Leistung zu fordern.
• ....
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§ 331 Leistung nach Todesfall§ 331 Leistung nach Todesfall
• (1) Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tode desjenigen erfolgen, welchem sie versprochen wird, so erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Versprechensempfängers.
• ...
• (1) Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tode desjenigen erfolgen, welchem sie versprochen wird, so erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Versprechensempfängers.
• ...
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Steuerliche Behandlung Lebensversicherung
Steuerliche Behandlung Lebensversicherung
• §3 I Nr. 4 ErbStG– I. Als Erwerb von Todes wegen gilt
• ...
• 4. Jeder Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird.
• ...
• §3 I Nr. 4 ErbStG– I. Als Erwerb von Todes wegen gilt
• ...
• 4. Jeder Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird.
• ...
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Onkel Ottmar
VersicherungLanges Leben
Nichte Nanni
Versprechensempfänger=Versicherungsnehmer
Versprechender
Bezugsberechtigte
§3 I Nr. 4 ErbStG
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Grundprinzip aller GestaltungGrundprinzip aller Gestaltung
• Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter sind identisch
• Versicherte Person ist ein Dritter
• Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter sind identisch
• Versicherte Person ist ein Dritter
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Beispiel verbundene LebensversicherungBeispiel verbundene Lebensversicherung
• Ehemann Adam will seine Ehefrau Eva nach seinem Tode versorgt wissen. Eva will nach ihrem Tode Adam versorgt wissen. Sie schließen gemeinsam eine Lebensversicherung auf das Leben des Erstversterbenden ab.
• Ehemann Adam will seine Ehefrau Eva nach seinem Tode versorgt wissen. Eva will nach ihrem Tode Adam versorgt wissen. Sie schließen gemeinsam eine Lebensversicherung auf das Leben des Erstversterbenden ab.
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Langes Leben VersicherungsAG
Adam Eva
Verbundene LebensversicherungVerbundene Lebensversicherung
Vorteil:Zu versteuern
nur die auf Adam
entfallende Hälfte
Gemeinschaft
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Vergleich „normale“-verbundene Lebensversicherung
Vergleich „normale“-verbundene Lebensversicherung
• Ablaufleistung 2 Mio.• Zu versteuern
– 2 Mio.
– -Freibeträge 563 000 Euro
– = 1 437 000
– Steuersatz 19%
– Steuer: 273030 Euro
• Ablaufleistung 2 Mio.• Zu versteuern
– 2 Mio.
– -Freibeträge 563 000 Euro
– = 1 437 000
– Steuersatz 19%
– Steuer: 273030 Euro
• Ablaufleistung 2Mio• Zu versteuern
– 1 Mio. (Rest ErbSt-frei)
– -Freibeträge 563000 Euro
– = 437000
– Steuersatz 15 %
– Steuer: 65550 Euro
• Ablaufleistung 2Mio• Zu versteuern
– 1 Mio. (Rest ErbSt-frei)
– -Freibeträge 563000 Euro
– = 437000
– Steuersatz 15 %
– Steuer: 65550 Euro
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Beispiel PrämienschenkungBeispiel Prämienschenkung
• Ehefrau Gerti schließt einen Versicherungsvertrag, sie ist versicherte Person. Ihrem Ehemann Gustav schenkt sie das Geld für die Prämien.
• Ehefrau Gerti schließt einen Versicherungsvertrag, sie ist versicherte Person. Ihrem Ehemann Gustav schenkt sie das Geld für die Prämien.
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Gestaltung bei PrämienschenkungGestaltung bei Prämienschenkung
• Vorteil: nur Prämienschenkung zu versteuern, nicht Versicherungsleistung
• Voraussetzung:– Beschenkte Person ist Versicherungsnehmer
UND Bezugsberechtigter
• NICHT AUSREICHEND:– prämienzahlende Person ist nur
Bezugsberechtigter
• Vorteil: nur Prämienschenkung zu versteuern, nicht Versicherungsleistung
• Voraussetzung:– Beschenkte Person ist Versicherungsnehmer
UND Bezugsberechtigter
• NICHT AUSREICHEND:– prämienzahlende Person ist nur
Bezugsberechtigter
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§33 III ErbStG§33 III ErbStG
• ...• III. Versicherungsunternehmen haben,
bevor sie Versicherungssummen oder Leibrenten einem anderen als dem Versicherungsnehmer auszahlen oder zur Verfügung stellen, hiervon dem Finanzamt Anzeige zu erstatten.
• ...
• ...• III. Versicherungsunternehmen haben,
bevor sie Versicherungssummen oder Leibrenten einem anderen als dem Versicherungsnehmer auszahlen oder zur Verfügung stellen, hiervon dem Finanzamt Anzeige zu erstatten.
• ...
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Praktische UmsetzungPraktische Umsetzung
• Klare Verhältnisse schaffen:– Einzahlung des geschenkten Geldes auf Konto
des Beschenkten– Prämienzahlung vom Konto des Beschenkten– Folge: keine Meldung durch
Versicherungsgesellschaft an FA
• Sonst Gefahr:– FA überprüft Vertrag
• Klare Verhältnisse schaffen:– Einzahlung des geschenkten Geldes auf Konto
des Beschenkten– Prämienzahlung vom Konto des Beschenkten– Folge: keine Meldung durch
Versicherungsgesellschaft an FA
• Sonst Gefahr:– FA überprüft Vertrag
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Abschluss auf das Leben des EhegattenAbschluss auf das Leben des Ehegatten
• Beispiel
• Gestaltung/steuerliche Behandlung
• Beispiel
• Gestaltung/steuerliche Behandlung
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BeispielBeispiel
• Ehefrau Christine schließt einen Versicherungsvertrag auf das Leben Ihres Ehemannes Christian ab.
• Ehefrau Christine schließt einen Versicherungsvertrag auf das Leben Ihres Ehemannes Christian ab.
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Christine
Versicherungs-Gesellschaft
Christian
Versicherungsnehmerin
Bezugsberechtigte
Versicherte Person
Folge:KEINE
Erbschaftssteuer
Gestaltung/Steuerliche BehandlungGestaltung/Steuerliche Behandlung
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Unechte Erbschafts-VersicherungUnechte Erbschafts-Versicherung
• Beispiel
• Gestaltung
• steuerliche Behandlung
• Beispiel
• Gestaltung
• steuerliche Behandlung
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BeispielBeispiel
• Vater Valentin hat seinen jüngsten Sohn Sebastian zum Alleinerben und Nachfolger des Familienbetriebes bestimmt. Vater und Sohn fragen sich, wie die weiteren Kinder des Valentin ohne Gefahr für das Unternehmen ausbezahlt werden können.
• Vater Valentin hat seinen jüngsten Sohn Sebastian zum Alleinerben und Nachfolger des Familienbetriebes bestimmt. Vater und Sohn fragen sich, wie die weiteren Kinder des Valentin ohne Gefahr für das Unternehmen ausbezahlt werden können.
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GestaltungGestaltung
• Problem: Liquiditätsschwierigkeiten, Unternehmenskrise
• Lösung:– Lebensversicherung auf das Leben des Vaters– Prämienschenkung
• Vater schenkt Sohn Teil der Prämien unter Ausnutzung von dessen Freibeträgen
• Problem: Liquiditätsschwierigkeiten, Unternehmenskrise
• Lösung:– Lebensversicherung auf das Leben des Vaters– Prämienschenkung
• Vater schenkt Sohn Teil der Prämien unter Ausnutzung von dessen Freibeträgen
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Steuerliche BehandlungSteuerliche Behandlung
• Wie oben bei– Lebensversicherung auf das Leben des
Ehegatten– Prämienschenkung
• Steuerfrei soweit Freibeträge
• Wie oben bei– Lebensversicherung auf das Leben des
Ehegatten– Prämienschenkung
• Steuerfrei soweit Freibeträge
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Mittelbare Geldschenkung über Lebensversicherung
Mittelbare Geldschenkung über Lebensversicherung
• Beispiel
• Gestaltung
• steuerliche Behandlung
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BeispielBeispiel
• Die Eltern von Klara wollen ihr an ihrem zwanzigsten Geburtstag einen größeren Geldbetrag als Aussteuer schenken und fragen sich, wie sie Schenkungssteuer sparen können.
• Die Eltern von Klara wollen ihr an ihrem zwanzigsten Geburtstag einen größeren Geldbetrag als Aussteuer schenken und fragen sich, wie sie Schenkungssteuer sparen können.
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Mögliche LösungMögliche Lösung
• Kurz vor Vertragsablauf– Übertragung der Rechte an der
Lebensversicherung an das Kind
• Kurz vor Vertragsablauf– Übertragung der Rechte an der
Lebensversicherung an das Kind
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Folgen:Folgen:
• Besteuerung der Übertragung des Bezugsrechts
• NICHT der gesamten Ablaufleistung
• Bewertungsvorteile – Wahl zwischen:– Rückkaufswert oder– 2/3 der bisher gezahlten Prämien
• Besteuerung der Übertragung des Bezugsrechts
• NICHT der gesamten Ablaufleistung
• Bewertungsvorteile – Wahl zwischen:– Rückkaufswert oder– 2/3 der bisher gezahlten Prämien
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Problem:Problem:
• Zeit zwischen Übertragung und Vertragsablauf– Lösung: BFH noch nicht geklärt
• Empfehlung: bestimmten Zeitabstand einhalten
• Kind nur Bezugsrecht– dann Versicherungsleistung besteuert– Lösung: volle Übertragung
• Kind Bezugsberechtigter UND Versicherungsnehmer
• Zeit zwischen Übertragung und Vertragsablauf– Lösung: BFH noch nicht geklärt
• Empfehlung: bestimmten Zeitabstand einhalten
• Kind nur Bezugsrecht– dann Versicherungsleistung besteuert– Lösung: volle Übertragung
• Kind Bezugsberechtigter UND Versicherungsnehmer
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BeispielBeispiel
• Der alternde Schlagerstar Amsel (65 Jahre) hat eine Lebenspartnerin, Fräulein Elster (35 Jahre). Er ist versichert, Fräulein Elster nur Bezugsberechtigte.– Folgen?– Lösung?
• Der alternde Schlagerstar Amsel (65 Jahre) hat eine Lebenspartnerin, Fräulein Elster (35 Jahre). Er ist versichert, Fräulein Elster nur Bezugsberechtigte.– Folgen?– Lösung?
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FolgenFolgen
• Bei Versterben von Amsel:– Versicherungsleistung an Elster– Steuerklasse III
• Schlimmstenfalls Steuersatz 50 %
• Bei Versterben von Amsel:– Versicherungsleistung an Elster– Steuerklasse III
• Schlimmstenfalls Steuersatz 50 %
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Lösung?Lösung?
• Wie oben:– Volle Übertragung des Vertrages auf Elster– Sie ist dann Versicherungsnehmerin UND
Bezugsberechtigte– Zu versteuern nur mitübertragenes Bezugsrecht
• Bewertung: Rückkaufpreis oder 2/3 der eingezahlten Prämien
• Wie oben:– Volle Übertragung des Vertrages auf Elster– Sie ist dann Versicherungsnehmerin UND
Bezugsberechtigte– Zu versteuern nur mitübertragenes Bezugsrecht
• Bewertung: Rückkaufpreis oder 2/3 der eingezahlten Prämien
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ZusammenfassungZusammenfassung
• Vorgesellt wurde– Die Lebensversicherung– verbundene Lebensversicherung– Prämienschenkung– Abschluss auf das Leben des Ehegatten– unechte Erbschaftsteuer - Versicherung– mittelbare Geldschenkung
• Vorgesellt wurde– Die Lebensversicherung– verbundene Lebensversicherung– Prämienschenkung– Abschluss auf das Leben des Ehegatten– unechte Erbschaftsteuer - Versicherung– mittelbare Geldschenkung