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Die Bedeutung der Haftpflichtversicherung für die Annahme konkludenter Haftungsausschlüsse

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ZVersWiss (2013) 102:353–365 DOI 10.1007/s12297-013-0252-4 ABHANDLUNG Die Bedeutung der Haftpflichtversicherung für die Annahme konkludenter Haftungsausschlüsse Stephan Hauer Online publiziert: 17. Oktober 2013 © Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2013 Zusammenfassung Der Beitrag behandelt die für die Praxis sehr bedeutsame Fra- ge, unter welchen Voraussetzungen die Existenz von Haftpflichtversicherungsschutz auf Seiten des Schädigers die Annahme konkludenter Haftungsausschlüsse beein- flusst. Dabei werden die beiden besonders praxisrelevanten Fallgruppen, in de- nen die Rechtsprechung konkludente Haftungsausschlüsse für möglich erachtet (Haftung bei Gefälligkeitsverhältnissen sowie beim Sport) in den Blick genom- men. Es wird zum einen aufgezeigt, dass die Berücksichtigung der Haftpflicht- versicherung unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten zulässig und geboten ist. Zum anderen wird festgestellt, dass die möglichen versicherungsrechtlichen Ein- wände (z.B. Verstoß gegen das Trennungsprinzip) letztlich nicht durchgreifen. Dies gilt für alle Arten von Haftpflichtversicherungen, nicht bloß für die Pflicht- Haftpflichtversicherung. Abstract The article covers the practically important question under which circum- stances the construction of implied exclusions of liability is influenced by the lia- bility insurance of the injuring party. It is focused on the two practically most rel- evant case groups in which the jurisdiction considers implied exclusions of liabil- ity possible (liability in accommodation agreements and liability in sports). The au- thor firstly shows that under tort law, the consideration of liability insurance is both possible and necessary. Secondly, the author demonstrates that possible objections based in insurance law (such as the principle of separation) are not convincing. This is not limited to compulsory insurances, but applies to all types of liability insur- ances. S. Hauer (B ) Fachbereich Rechtswissenschaft, Lehrstuhl Prof. Dr. C. Armbrüster, Freie Universität, Van’t-Hoff-Str. 8, 14195 Berlin, Deutschland e-mail: [email protected]
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Page 1: Die Bedeutung der Haftpflichtversicherung für die Annahme konkludenter Haftungsausschlüsse

ZVersWiss (2013) 102:353–365DOI 10.1007/s12297-013-0252-4

A B H A N D L U N G

Die Bedeutung der Haftpflichtversicherungfür die Annahme konkludenter Haftungsausschlüsse

Stephan Hauer

Online publiziert: 17. Oktober 2013© Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2013

Zusammenfassung Der Beitrag behandelt die für die Praxis sehr bedeutsame Fra-ge, unter welchen Voraussetzungen die Existenz von Haftpflichtversicherungsschutzauf Seiten des Schädigers die Annahme konkludenter Haftungsausschlüsse beein-flusst. Dabei werden die beiden besonders praxisrelevanten Fallgruppen, in de-nen die Rechtsprechung konkludente Haftungsausschlüsse für möglich erachtet(Haftung bei Gefälligkeitsverhältnissen sowie beim Sport) in den Blick genom-men. Es wird zum einen aufgezeigt, dass die Berücksichtigung der Haftpflicht-versicherung unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten zulässig und geboten ist.Zum anderen wird festgestellt, dass die möglichen versicherungsrechtlichen Ein-wände (z.B. Verstoß gegen das Trennungsprinzip) letztlich nicht durchgreifen.Dies gilt für alle Arten von Haftpflichtversicherungen, nicht bloß für die Pflicht-Haftpflichtversicherung.

Abstract The article covers the practically important question under which circum-stances the construction of implied exclusions of liability is influenced by the lia-bility insurance of the injuring party. It is focused on the two practically most rel-evant case groups in which the jurisdiction considers implied exclusions of liabil-ity possible (liability in accommodation agreements and liability in sports). The au-thor firstly shows that under tort law, the consideration of liability insurance is bothpossible and necessary. Secondly, the author demonstrates that possible objectionsbased in insurance law (such as the principle of separation) are not convincing. Thisis not limited to compulsory insurances, but applies to all types of liability insur-ances.

S. Hauer (B)Fachbereich Rechtswissenschaft, Lehrstuhl Prof. Dr. C. Armbrüster, Freie Universität,Van’t-Hoff-Str. 8, 14195 Berlin, Deutschlande-mail: [email protected]

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1 Einleitung

Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit kann in diversen Situationen durch konklu-dente Vereinbarung der Beteiligten ausgeschlossen sein. Für die Annahme eines der-artigen Haftungsausschlusses soll es u.a. darauf ankommen, inwieweit der Schädigerhaftpflichtversichert ist.1 Damit wird der Haftpflichtversicherung Bedeutung für dieEntstehung eines Haftpflichtanspruchs beigemessen. Die damit zusammenhängendenRechtsfragen sind nicht bloß von theoretischem Interesse. Vielmehr belegen jüngerehöchstrichterliche Entscheidungen die Praxisrelevanz der Thematik.2 Diese Schnitt-stelle zwischen dem Haftungs- und dem Versicherungsrecht soll im Folgenden näherbeleuchtet werden. Dabei sind zunächst kurz die besonders praxisrelevanten Fall-gruppen, in denen die Rechtsprechung konkludente Haftungsausschlüsse für mög-lich erachtet, vorzustellen, nämlich die Haftung bei Gefälligkeitsverhältnissen unddie Haftung beim Sport (s. Abschn. 2).

Im Anschluss ist auf die haftungsrechtliche Problematik einzugehen. Hier gilt esdie methodische Herleitung des Haftungsausschlusses (s. Abschn. 3.1) sowie die haf-tungsrechtliche Gebotenheit desselben (s. Abschn. 3.2) für die konkreten Fallgruppenzu untersuchen. Dabei soll insbesondere das konkrete Haftpflichtversicherungsver-hältnis in den Blick genommen werden. Versicherungsrechtliche Fragen wie etwader mögliche Verlust eines Schadensfreiheitsrabatts oder eine vollständige oder teil-weise Leistungsfreiheit könnten nämlich für die Annahme konkludenter Haftungs-ausschlüsse von Bedeutung sein. Zudem ist die haftungsrechtliche Relevanz der Ver-sicherungspflicht näher zu beleuchten (s. Abschn. 3.3).

In einem anschließenden Komplex sollen die versicherungsrechtlichen Erwägun-gen, die gegen eine Berücksichtigung der Versicherung im Rahmen der Haftungsfra-ge sprechen könnten, kritisch hinterfragt werden (s. Abschn. 4). Hierbei geht es umeinen möglichen Verstoß gegen das Trennungsprinzip sowie um die rechtslogischeVereinbarkeit mit dem Leistungsversprechen des Versicherers.

Schließlich sind die Ergebnisse der Untersuchung zusammenzufassen (s.Abschn. 5).

Im Mittelpunkt der gesamten Untersuchung steht dabei die Bedeutung bestehen-den Versicherungsschutzes auf Seiten des Schädigers für die Annahme von konklu-denten Haftungsausschlüssen. Nicht nachgegangen wird dagegen der Frage, inwie-fern der konkludente Haftungsausschluss überhaupt unter haftungsrechtlichen Ge-sichtspunkten die vorzugswürdige Lösung für die jeweilige Problematik darstellt oder

1S. etwa BGH, Urt. v. 21.10.1958 – VI ZR 190/57, VersR 1958, 851, 852 (betr. Jagdunfall); Urt. v.15.01.1980 – VI ZR 191/78, VersR 1980, 384, 385 (betr. Gefälligkeitsverhältnisse); Urt. v. 09.06.1992– VI ZR 49/91, VersR 1992, 1145 (betr. aus Gefälligkeit überlassene Tiere); Urt. v. 29.01.2008 – VI ZR98/07, VersR 2008, 540 (betr. Sporthaftung); Urt. v. 10.02.2009 – VI ZR 28/08, VersR 2009, 558, Rn.15 ff. (betr. Auslandsunfälle); aus dem Schrifttum z.B. Armbrüster, NJW 2009, 187; Fuchs, AcP 191(1991), 318, 339; Staudinger/Löwisch/Caspers, §§255–304 BGB (Bearb. 2009) §276 Rn. 124; Looschel-ders, in: FS G. Müller, 2009, 129, 130 f.; Staudinger/Olzen, Einleitung zum Schuldrecht, §§241–243 BGB(Bearb. 2009) §241 Rn. 536; BeckOK-BGB/Unberath, Edition: 28, Stand: 01.03.2011, §276 Rn. 50 f.;Erman/H.P .Westermann, BGB, Bd. 1, 13. Aufl. 2011, §276 Rn. 27.2BGH, Urt. v. 29.01.2008 – VI ZR 98/07, VersR 2008, 540 (betr. Sporthaftung); Urt. v. 10.02.2009 – VIZR 28/08, VersR 2009, 558, Rn. 15 ff. (betr. Auslandsunfälle).

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in welchen Fällen ein Haftungsausschluss anzunehmen ist. Insofern wird die Recht-sprechung des BGH zu konkludenten Haftungsausschlüssen als Ausgangspunkt ge-nommen. Es soll geklärt werden, ob das Bestehen von Haftpflichtversicherungsschutzhierbei zu berücksichtigen ist.

2 Praxisrelevante Fallgruppen

Konkludente Haftungsausschlüsse können in diversen haftungsrechtlichen Situatio-nen angenommen werden. Von besonderer praktischer Bedeutung sind dabei die Haf-tung bei Gefälligkeitsverhältnissen sowie die Sporthaftung.

2.1 Gefälligkeitsverhältnisse

Bei Gefälligkeitsverhältnissen fehlt es am Rechtsbindungswillen der Beteiligten. Esbesteht keine Rechtspflicht zur Ausführung der Gefälligkeit.3 Als Beispiel kann dieErbringung eines Fahrdienstes genannt werden.4

Nach der Rechtsprechung des BGH kommen bei Gefälligkeitsverhältnissen zuGunsten des Gefälligen stillschweigende oder konkludente Haftungsausschlüsse füreinfache Fahrlässigkeit in Betracht. Dies soll freilich nur für Einzelfälle gelten, daallein aus dem Umstand der Gefälligkeit nicht ohne weiteres gefolgert werden kön-ne, dass auf Schadensersatzansprüche verzichtet wird. Voraussetzung für einen still-schweigenden Haftungsausschluss ist danach, dass der Schädiger über keinen Haft-pflichtversicherungsschutz verfügt, da ein Haftungsverzicht, der lediglich den Ver-sicherer entlastet, in der Regel nicht dem Willen der Beteiligten und ihrem wohl-verstandenen Interesse entspreche.5 Zudem fordert die Rechtsprechung das Vorlie-gen weiterer besonderer Umstände. Diese wurden bei den praktisch bedeutsamenFahrdiensten aus Gefälligkeit etwa dann angenommen, wenn der Halter des Wagenswegen mangelnder Fahrtüchtigkeit6 oder anderweitiger Beschäftigung während derFahrt7 ein besonderes Interesse daran hatte, dass der Schädiger das Fahrzeug führt.Auch Versicherungsschutz auf Seiten des Geschädigten (gesetzliche Unfall-8 bzw.Krankenversicherung9) kann für die Annahme stillschweigender Haftungsausschlüs-se sprechen.

3BGH, Urt. v. 22.06.1956 – I ZR 198/54, BGHZ 21, 102, 106 = NJW 1956, 1313; Staudinger/Olzen (Fn. 2)§241 Rn. 71; BeckOK-BGB/Sutschet (Fn. 1) Stand: 01.05.2013, §241 Rn. 18; Erman/H .P. Westermann(Fn. 1) Einl. §241 Rn. 14; Wolf /Neuner, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 10. Aufl. 2012, §28Rn. 17.4BGH, Urt. v. 15.01.1980 – VI ZR 191/78, VersR 1980, 384, 385.5BGH, Urt. v. 26.10.1965 – VII ZR 102/64, NJW 1966, 41, 42; Urt. v. 10.7.1974 – IV ZR 212/72, BGHZ63, 51, 59 = NJW 1974, 2124, 2126 (betr. Haftungsverzicht unter Eheleuten); Urt. v. 15.01.1980 – VI ZR191/78, VersR 1980, 384, 385; Urt. v. 09.06.1992 – VI ZR 49/91, NJW 1992, 2474, 2475 = VersR 1992,1145, 1147; s. auch Urt. v. 10.02.2009 – VI ZR 28/08, NJW 2009, 1482, 1483 (betr. Gesellschaftsvertrag).6BGH, Urt. v. 15.01.1980 – VI ZR 191/78, VersR 1980, 384, 385.7BGH, Urt. v. 14.02.1978 – VI ZR 216/76, VersR 1978, 625.8BGH, Urt. v. 14.02.1978 – VI ZR 216/76, VersR 1978, 625.9BGH, Urt. v. 15.01.1980 – VI ZR 191/78, VersR 1980, 384, 386.

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Diese Rechtsprechung erfährt im Schrifttum überwiegend Zustimmung,10 teilwei-se aber auch Kritik (s. dazu eingehend Abschn. 4).11

2.2 Sport

Konkludente Haftungsausschlüsse sind nach der Rechtsprechung auch im Rahmender Sporthaftung möglich. Sie sollen für Schädigungen ohne gewichtige Regelver-stöße in Betracht kommen und dies auch nur bei bestimmten Sportarten. Es gehtdabei um sportliche Wettbewerbe, die so gefährlich sind, dass typischerweise selbstbei geringfügigen Regelverletzungen die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung be-steht. Hiervon sind Kampfsportarten wie Fußball oder Boxen aber auch motorsport-liche Veranstaltungen erfasst.12 Die Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewer-bers soll ausgeschlossen sein, da alle Teilnehmer des Wettkampfs darauf vertrauendürften, dass sie bei regelgerechtem Spiel sowie bei leichten Regelverstößen keinenSchadensersatzansprüchen ausgesetzt werden.13 Das regelwidrige Verhalten kann et-wa aus Übermüdung, übertriebenem Ehrgeiz oder spieltechnischer Inkompetenz re-sultieren.14 Grundgedanke ist, dass alle Teilnehmer von dem jeweiligen Schadens-risiko in gleicher Weise betroffen sind. Daher hänge es lediglich vom Zufall ab, obman selber einen Schaden zufügt oder von einem anderen geschädigt wird.15 DieHaftungsprivilegierung soll jedoch angewendet werden, wenn für die zu erwartendenSchäden Haftpflichtversicherungsschutz besteht: Dann soll regelmäßig sowohl einkonkludenter Haftungsausschluss als auch die Treuwidrigkeit der Geltendmachungvon Schadensersatzansprüchen ausscheiden.16 Bei fehlendem Versicherungsschutzbestehe für die schädigenden Sportler ein besonderes Haftungsrisiko, obwohl denGeschädigten die Risiken der Veranstaltung bewusst waren und sie ebenso gut einenSchaden hätten verursachen können. Dagegen ist ein Verzicht auf Schadensersatz-ansprüche oder die Treuwidrigkeit der Geltendmachung derartiger Ansprüche dannnicht angezeigt, wenn ein Haftpflichtversicherer für die konkreten Risiken Deckungverspricht.17

10Armbrüster, NJW 2009, 187; Diebold, zfs 2011, 363, 364 f.; Drewitz, Der Grundsatz: Die Versicherungfolgt der Haftung, 1977, S. 156 ff.; Fuchs, AcP 191 (1991), 318, 339; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl.2013, Einl v §241 Rn. 8 und §276 Rn. 37; Hanau, VersR 1969, 291, 294; Staudinger/Löwisch/Caspers(Fn. 1) §276 Rn. 124; Looschelders, in: FS G. Müller, 2009, 129, 130 f.; Staudinger/Olzen, (Fn. 1) §241Rn. 536; BeckOK-BGB/Unberath (Fn. 2) Stand: 01.03.2011, §276 Rn. 50 f.; Erman/H.P .Westermann(Fn. 1) §276 Rn. 27.11D. Becker, Der Einfluß der Haftpflichtversicherung auf die Haftung, 1996, S. 111 ff.; Littbarski, VersR2004, 950, 956; ders., in: MünchKomm-VVG, Bd. 2, 2011, Vorbem. zu §§100–124 VVG, Rn. 138 ff.;Rodopoulos, Kritische Studie der Reflexwirkungen der Haftpflichtversicherung auf die Haftung, 1981,S. 139; Seybold/Wendt, VersR 2009, 455, 463.12Vgl. Wagner, in: MünchKomm-BGB, Bd. 5, 6. Aufl. 2013, §823 Rn. 565 ff.13BGH, Urt. v. 01.04.2003 – VI ZR 321/02, BGHZ 154, 316, 325 = VersR 2003, 775, 777.14Wagner, in: MünchKomm-BGB (Fn. 12), §823 Rn. 567.15BGH, Urt. v. 29.01.2008 – VI ZR 98/07, VersR 2008, 540 Rn. 8.16BGH, Urt. v. 29.01.2008 – VI ZR 98/07, VersR 2008, 540 Rn. 10 ff.17BGH, Urt. v. 29.01.2008 – VI ZR 98/07, VersR 2008, 540 Rn. 11.

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Demnach spreche Haftpflichtversicherungsschutz gegen die Annahme eines kon-kludenten Haftungsverzichts. Damit wird dem Versicherungsschutz eine mitentschei-dende Bedeutung für die Entstehung eines Haftpflichtanspruchs beigemessen.

Diesen Grundsätzen wird im Schrifttum überwiegend zugestimmt,18 teilweiseaber auch widersprochen (s. hierzu Abschn. 3.2 und 3.3.2).19

Umstritten ist zudem die genaue dogmatische Begründung für die Haftungsprivi-legierung. Der BGH führt neben der Annahme von konkludenten Haftungsausschlüs-sen auch die Treuwidrigkeit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen an.Diese müsse nach Treu und Glauben nicht hingenommen werden.20 Im Schrifttumwird dagegen für den Bereich der Verschuldenshaftung bereits das tatbestandlicheVorliegen einer Haftungsgrundlage (§823 Abs. 1 BGB) verneint.21 Beide Fragen sol-len hier freilich nicht weiter vertieft werden. Wie bereits erwähnt soll die Recht-sprechung des BGH zu konkludenten Haftungsausschlüssen zu Grunde gelegt undvorwiegend unter versicherungsrechtlichen Kriterien untersucht werden.

3 Haftungsrechtliche Problematik

3.1 Methodische Herleitung des Haftungsausschlusses

Ein vertraglicher Haftungsausschluss, der nicht ausdrücklich vereinbart wurde, kannnach der Rechtsprechung aus einer konkludent getroffenen Vereinbarung sowie auseiner ergänzenden Vertragsauslegung folgen.22

Freilich kann eine ergänzende Vertragsauslegung nur dort herangezogen werden,wo bereits ein Vertrag besteht.23 Beispielhaft kann hier eine jüngere Entscheidungdes BGH angeführt werden:24

Zwei angehende, in Deutschland ansässige Ärztinnen absolvierten 2004 ihr prak-tisches Jahr in Südafrika. Sie mieteten einen Pkw und vereinbarten, dass ihnen dasFahrzeug für die Dauer ihres Aufenthalts gemeinsam zur Verfügung stehen sollte.Sie beabsichtigten die Kosten zu teilen und sich mit dem Fahren abzuwechseln.Die beiden gingen davon aus, dass bei einem Unfall im Straßenverkehr eine demRechtszustand in Deutschland vergleichbare Absicherung bestehe. Dies war jedoch

18Heermann, JZ 2008, 1001, 1003; Staudinger/Löwisch/Caspers (Fn. 1) §276 Rn. 124; Möllers/Möhring,LMK 2008, 260030; BeckOK-BGB/Spindler (Fn. 1), Stand: 01.05.2013, §823 Rn. 393; wohl auch Arm-brüster, NJW 2009, 187; Makowsky, Der Einfluss von Versicherungsschutz auf die außervertragliche Haf-tung, 2013, S. 329 ff.19Seybold/Wendt, VersR 2009, 455, 463; dies., VersR 2009, 1237, 1239; krit. auch Faust, JuS 2008, 838,839.20BGH, Urt. v. 01.04.2003 – VI ZR 321/02, BGHZ 154, 316, 323 = NJW 2003, 2018, 2020.21Looschelders, in: FS G. Müller, 2009, 129, 133 ff.; Wagner, in: MünchKomm-BGB (Fn. 12), §823 Rn.566 f.22BGH, Urt. v. 10.02.2009 – VI ZR 28/08, VersR 2009, 558 Rn. 13; OLG Hamm, Urt. v. 14.05.2007 – 13U 34/07, VersR 2008, 1219.23Busche, in: MünchKomm-BGB, Bd. 1, 6. Aufl. 2012, §157 Rn. 26; Erman/Armbrüster (Fn. 1), §157 Rn.15; Staudinger/Roth, §§139–163 BGB (Bearb. 2010), §157 Rn. 13.24BGH, Urt. v. 10.02.2009 – VI ZR 28/08, VersR 2009, 558.

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nicht der Fall, insbesondere bestand keine Pflicht zum Abschluss einer Haftpflicht-versicherung. Im Rahmen eines Wochenendausfluges missachtete die Beklagte das inSüdafrika geltende Linksfahrgebot und kollidierte frontal mit einem ordnungsgemäßfahrenden Fahrzeug. Die Klägerin wurde dabei erheblich verletzt und begehrte vonder Beklagten Ersatz ihres materiellen wie immateriellen Schadens.

Der Fall war nach deutschem Recht zu beurteilen. Nach Ansicht des BGH stelltdie Absprache der Parteien über das Anmieten und Führen des Fahrzeugs einen Ge-sellschaftsvertrag dar. Diesem Vertrag könne im Wege ergänzender Vertragsausle-gung ein wechselseitiger Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit entnommenwerden, da im konkreten Fall nur unzureichender Versicherungsschutz bestand. Zu-dem lagen auch besondere Umstände vor, die für einen Haftungsausschluss sprachen(Linksfahrgebot, Gefahrengemeinschaft).25

Hier ist es in der Tat angebracht, von einer „ergänzenden Vertragsauslegung“ zusprechen. Liegt aber wie bei den Gefälligkeitsverhältnissen oder wie regelmäßig beider Sportausübung kein Vertragsverhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtemvor, so sollte die Begrifflichkeit nicht verwendet werden.26 Ein konkludenter Haf-tungsausschluss kann dann nur aus einer konkludent geschlossenen Vereinbarungfolgen. Hierfür kommt es maßgeblich auf die §§133, 157 BGB an. Es gilt dann zuuntersuchen, ob sich die Beteiligten nach Treu und Glauben und mit Rücksicht aufdie Verkehrssitte auf eine Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrläs-sigkeit geeinigt haben.

3.2 Haftungsrechtliche Gebotenheit der Berücksichtigung derHaftpflichtversicherung

Die §§133, 157 BGB stellen somit den dogmatischen Ansatzpunkt für die Berück-sichtigung der Haftpflichtversicherung dar: Zur Feststellung einer konkludenten Ver-einbarung müssen die Umstände des Einzelfalls betrachtet werden. Zu diesen Um-ständen des Einzelfalls gehört auch die Frage, ob der Schädiger versichert ist: Es sindweder Prinzipien des Haftungsrechts, noch solche der Rechtsgeschäftslehre ersicht-lich, die gegen die grundsätzliche Möglichkeit zur Berücksichtigung der Haftpflicht-versicherung im Rahmen der nach §§133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegungsprechen.27 Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beteiligten einen Haftungsaus-schluss nicht vereinbaren würden, wenn Haftpflichtversicherungsschutz besteht.

Zwar wird hiergegen eingewendet, dass die mit der Haftung und der Inanspruch-nahme des Versicherers verbundenen Nachteile für den Schädiger auch im Falle derHaftpflichtversicherung für die Annahme von Haftungsausschlüssen sprächen.28

Daran ist richtig, dass das jeweilige konkrete Vertragsverhältnis in den Blick ge-nommen werden muss. Die generelle Unbeachtlichkeit der Haftpflichtversicherungfür die Annahme von konkludenten Haftungsausschlüssen lässt sich so jedoch nicht

25BGH, Urt. v. 10.02.2009 – VI ZR 28/08, VersR 2009, 558 Rn. 20.26Wagner, in: MünchKomm-BGB (Fn. 12), Vorbem. §§823 ff. Rn. 76 (betr. Gefälligkeitsverhältnisse);anders aber z.B. BGH, Urt. v. 09.06.1992 – VI ZR 49/91, VersR 1992, 1145, 1147.27IE ebenso Looschelders, FS G. Müller, 2009, S. 129, 130 f.28Seybold/Wendt, VersR 2009, 455, 463.

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überzeugend belegen. Vielmehr ist zu differenzieren: Versicherungsschutz sprichtgrundsätzlich nur dann gegen die Annahme eines konkludenten Haftungsausschlus-ses, wenn in concreto eine Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers besteht.29 Istletzterer dagegen leistungsfrei, ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zumSchutz des Gefälligen bzw. des Sportlers ein konkludenter Haftungsausschluss an-zunehmen. Das gilt auch für Fälle einer durch einfach fahrlässiges Verhalten verur-sachten Leistungsfreiheit (z.B. Prämienverzug, §§37 Abs. 2, 38 Abs. 2 VVG). Hierentspricht es typischerweise den Interessen der Beteiligten, dass einfach fahrlässigesFehlverhalten nicht nur in haftungsrechtlicher, sondern auch in versicherungsrechtli-cher Hinsicht zu keiner Haftung des Gefälligen bzw. des Sportlers führen soll. Abwei-chend sind freilich die Situationen zu beurteilen, in denen der Versicherungsschutzgrob fahrlässig verwirkt wurde (z.B. im Fall einer Gefahrerhöhung, §§26 Abs. 1 S. 2VVG oder der Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, §§28 Abs. 2 S. 2 VVG).In diesen Fällen eines schweren (versicherungsrechtlichen) Verschuldens ist es trotzdes fehlenden Versicherungsschutzes nicht angezeigt, den Gefälligen bzw. den Sport-ler mittels eines Haftungsausschlusses zu privilegieren.30

Folgt aus der Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers für den Schädiger eineHöherstufung oder der Verlust eines Schadensfreiheitsrabatts, so stellt dies grundsätz-lich keine unzumutbare Belastung dar.31 Dies kann in Ausnahmefällen einmal anderssein, wenn eine beträchtliche Höherstufung in Rede steht, der verursachte Schadendagegen gering ist. Dann kann es den Interessen der Beteiligten entsprechen, dass dieHaftung trotz Bestehens von Haftpflichtversicherungsschutz ausgeschlossen ist.

Nach einer Auffassung soll das infolge der Inanspruchnahme des Versicherers be-stehende Kündigungsrecht (§111 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 VVG) gegen die Berücksichti-gung der Haftpflichtversicherung bei der Annahme konkludenter Haftungsausschlüs-se sprechen, da es für den Schädiger u.U. nicht leicht sei, einen neuen Versichererzu finden.32 Hiergegen ist einzuwenden, dass dem Haftpflichtversicherer stets einRecht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages zusteht. Dies gilt auch in der Kfz-Haftpflichtversicherung (vgl. §5 Abs. 5 S. 2 PflVG, G.3.1 AKB 2008). Muss derVersicherungsnehmer also stets mit der Kündigung durch den Versicherer rechnen,so ist der mit der Inanspruchnahme des Versicherers verbundene Nachteil demnachnicht so gewichtig, dass er gebietet, die Annahme konkludente Haftungsausschlüssestets unabhängig von der Haftpflichtversicherung zu beurteilen.

Somit ist festzustellen, dass die Haftpflichtversicherung, jedenfalls aus haftungs-rechtlicher Sicht, für die Annahme konkludenter Haftungsausschlüsse bedeutsam ist

29Armbrüster, NJW 2009, 187.30Armbrüster, NJW 2009, 187: Differenzierung nach vertragsgemäßem und vertragswidrigem Verhal-ten; Wessel, VersR 2011, 569, 576; krit. Makowsky (Fn. 18), S. 331 f.; vgl. auch OLG Karlsruhe, Urt. v.23.02.2012 – 9 U 97/11, VersR 2012, 1124, 1126, wonach der Schädiger zumindest mit dem gem. §5 Abs.3 S. 1 KfzPflVV auf 5000 Euro begrenzten Regressanspruch des Versicherers belastet werden könne.31BGH, Urt. v. 29.01.2008 – VI ZR 98/07, VersR 2008, 540, Rn. 12 (betr. Sporthaftung); s. auch OLGKarlsruhe, Urt. v. 23.02.2012 – 9 U 97/11, VersR 2012, 1124, 1126.32Littbarski, VersR 2004, 950, 957 (in Bezug auf die Haftung bei Gefälligkeitsverhältnissen); vgl. auchOLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 17.11.2010 – 7 U 100/09, zfs 2011, 460, 461 (in Bezug auf die Reichweitedes §86 Abs. 3 VVG).

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und folglich die Entstehung eines Haftpflichtanspruchs beeinflussen kann. Dabei han-delt es sich insoweit um eine Besonderheit, als dass das Haftungsrecht grundsätzlichkeine Normen aufweist, die die Versicherung als Tatbestandsmerkmal enthalten.33

Inwiefern versicherungsrechtliche Erwägungen der nach dem Haftungsrecht gebo-tenen Berücksichtigung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Haftung entge-genstehen, soll, wie bereits angekündigt, an späterer Stelle untersucht werden (sieheAbschn. 4).

3.3 Bedeutung der Versicherungspflicht

Das VVG regelt in den §§113 ff. Haftpflichtversicherungen, zu deren Abschluss ei-ne Verpflichtung durch Rechtsvorschrift besteht (Pflichtversicherung). Damit stelltsich die Frage, ob der versicherungsrechtlichen Unterscheidung zwischen Pflichtver-sicherung einerseits und freiwilliger Haftpflichtversicherung andererseits eine haf-tungsrechtliche Bedeutung zukommt.

3.3.1 Drittschutzgedanke

Pflichtversicherungen dienen insbesondere dem Schutz des geschädigten Dritten.34

Dieser Drittschutzgedanke könnte in besonderer Weise gegen die Annahme einesHaftungsausschlusses und für die Haftung des Schädigers sprechen. Dem Geschä-digten würde auf diese Weise der Schadensausgleich ermöglicht. Es stellt sich aberdie Frage, ob der drittschützenden Funktion der Pflichtversicherung auch gerade inden hier zu untersuchenden haftungsrechtlichen Situationen eine eigenständige Be-deutung zukommt.35

Geht man im Sinne der Rechtsprechung des BGH davon aus, dass konkludenteHaftungsausschlüsse bei den betreffenden Fallgruppen möglich sind, so ist der ent-scheidende Gesichtspunkt, der im Rahmen der §§133, 157 BGB gegen die Verein-barung eines Haftungsausschlusses spricht, das fehlende Schutzbedürfnis des Schä-digers. Ist letzterer durch eine Haftpflichtversicherung geschützt, so benötigt er denHaftungsausschluss nicht. Daher kann nicht angenommen werden, dass die Betei-ligten sich auf einen Haftungsausschluss geeinigt haben. Der Schutz des Vermögensdes Schädigers vor einer Belastung mit Verbindlichkeiten besteht aber bei allen Haft-pflichtversicherungen, unabhängig vom jeweiligen normativen Schutzzweck. Alleindieser Schutz ist für die Beteiligten einer konkludenten Haftungsabrede von Belang.Der drittschützenden Funktion der Pflichtversicherung kommt dagegen keine maß-gebliche Bedeutung für die Interessenlage der Beteiligten zu.

3.3.2 Zufallsgedanke

Freilich könnte ein Vorteil der ausschließlichen Berücksichtigung der Pflichtversi-cherung darin bestehen, dass zufällige Ergebnisse vermieden werden. Die Annahme

33Drewitz (Fn. 10), S. 23.34S. nur Brand, in: MünchKomm-VVG (Fn. 11), Vorbem. Zu §§113–124, Rn. 6; Knappmann, in:Prölss/Martin, 28. Aufl. 2010, Vorbem. zu §§113–124 Rn. 1.35Dies erwägend für die Kfz-Haftpflichtversicherung Seybold/Wendt, VersR 2009, 455, 464.

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Die Bedeutung der Haftpflichtversicherung für die Annahme 361

konkludenter Haftungsausschlüsse hinge nicht von der Beliebigkeit des Abschlusseseiner freiwilligen Haftpflichtversicherung ab.36

Diese Problematik besteht weniger im Bereich der Haftung bei Gefälligkeitsver-hältnissen, da es dort um bloße einseitige Haftungsausschlüsse geht. Die Haftungdesjenigen, dem die Gefälligkeit erwiesen wird, ist stets unbeschränkt. In diesemFall folgt aus der Zufälligkeit des Bestandes einer freiwilligen Haftpflichtversiche-rung keine unerwünschte Rechtsunsicherheit. Geht es also nur um die Fälle, in denendie einen Gefallen erweisende Person haftpflichtversichert ist, so stellt die Ablehnungeines Haftungsausschlusses aus Sicht des Geschädigten einen glücklichen Zufall dar.Letzterer ist folglich durch die Berücksichtigung der freiwilligen Haftpflichtversiche-rung nicht benachteiligt. Gleiches gilt für die Person, die die Gefälligkeit erweist, dasie selbst über den Abschluss einer freiwilligen Haftpflichtversicherung entscheidenkann.

Anders ist dies hingegen im Rahmen der Sporthaftung. Bei den hier in Betrachtkommenden wechselseitigen Haftungsausschlüssen greift die haftungsrechtliche Pri-vilegierung grundsätzlich für alle Teilnehmer der Sportausübung ein. Hier könnte eszu fragwürdigen Ergebnissen kommen, wenn nur einer der Beteiligten haftpflichtver-sichert ist: Ist etwa der Schädiger versichert, so würde die Berücksichtigung diesesSchutzes dem Geschädigten auch dann den Schadensausgleich ermöglichen, wennletzterer selber nicht haftpflichtversichert ist und damit den von ihm geschädigtenPersonen mittels Annahme eins konkludenten Haftungsausschlusses ein Schadens-ausgleich verwehrt wäre. In diesem Fall wären Haftung und Haftungsausschluss vomZufall abhängig.37 Entscheidend ist, dass es hier, anders als bei der Gefälligkeitshaf-tung, um einen wechselseitigen Haftungsausschluss geht. Kann jeder Schädiger undGeschädigter sein, so muss es bei einem wechselseitigen Haftungsausschluss stets zugleichen Ergebnissen kommen. Dies wird dadurch erreicht, dass eine Haftpflichtver-sicherung nur dann zu berücksichtigen ist, wenn auch der Geschädigte über einen der-artigen Schutz verfügt und dieser in einem Fall, in dem sich die Haftungsfrage geradeumkehrt stellt, berücksichtigt werden könnte. Dies wird in der Regel bei Pflichtver-sicherungen (bzw. Versicherungen des Veranstalters, die für alle Teilnehmer gelten)der Fall sein, kann aber auch dann gegeben sein, wenn Schädiger und Geschädigterüber freiwilligen Haftpflichtversicherungsschutz verfügen. Maßgeblich ist, dass derHaftpflichtversicherungsschutz von Schädiger und Geschädigtem gleichwertig ist.

Die Nichtberücksichtigung der freiwilligen Haftpflichtversicherung wird zwar ge-legentlich damit begründet, dass anderenfalls der nicht versicherte Schädiger besserstehen würde, als der versicherte, der evtl. eine Eigenbeteiligung oder eine künftighöhere Prämienlast tragen müsse.38 Hiergegen ist aber anzuführen, dass die versi-cherungsrechtlichen Konsequenzen für den Schädiger im Rahmen der §§133, 157BGB berücksichtigt werden können. Hinzu kommt, dass es für die zwei freiwillig

36Krit. zur möglichen Zufälligkeit der haftungsrechtlichen Ergebnisse auch Seybold/Wendt, VersR 2009,455, 463 f.37Heermann, JZ 2008, 1001, 1004; Looschelders, in: FS G. Müller, 2009, 129, 136; krit. auch Sey-bold/Wendt, VersR 2009, 455, 463.38Heermann, JZ 2008, 1001, 1003 f.; vgl. auch die rechtspolitische Kritik bei Seybold/Wendt, VersR 2009,455, 463 f.

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versicherten Schadensbeteiligten typischerweise unerheblich ist, ob eine nicht ver-sicherte Person besser stehen würde. Ihnen kommt es allein auf eine interessenge-rechte Klärung der zwischen ihnen bestehenden Haftungsfragen an. Sind Schädigerund Geschädigter freiwillig haftpflichtversichert, so ist keiner von ihnen an einemwechselseitigen Haftungsausschluss interessiert.

Somit ist festzustellen, dass dem Unterschied zwischen freiwilliger Haftpflichtver-sicherung und Pflichtversicherung auch in Bezug auf die Zufälligkeit des Bestandesder freiwilligen Haftpflichtversicherung keine Bedeutung zukommt.

4 Versicherungsrechtliche Argumente gegen die Berücksichtigung derHaftpflichtversicherung im Rahmen der Haftungsfrage

Ist die Berücksichtigung der Haftpflichtversicherung bei der Annahme konkludenterHaftungsausschlüsse demnach haftungsrechtlich geboten, so bleibt zu untersuchen,ob sich Einwände aus dem Haftpflichtversicherungsrecht ergeben.

4.1 Verstoß gegen das Trennungsprinzip

Hier ist an einen Verstoß gegen das sog. Trennungsprinzip zu denken.39 Nach demTrennungsprinzip ist das Haftpflichtverhältnis zwischen Schädiger und Geschädig-tem von dem Deckungsverhältnis zwischen Schädiger (= Versicherungsnehmer) undVersicherer zu unterscheiden. Grundsätzlich ist im Haftpflichtprozess darüber zu be-finden, ob und in welcher Höhe der Versicherungsnehmer dem Dritten gegenüberhaftet. Die Eintrittspflicht des Versicherers wird dagegen im Deckungsprozess ge-klärt.40 Der geschädigte Dritte kann daher den Versicherer grundsätzlich nicht direktin Anspruch nehmen.

Darüber hinaus habe der Versicherungsschutz in materiell-rechtlicher Hinsichtkeine Bedeutung für den Inhalt des Haftpflichtanspruchs. Die Haftpflichtversicherungrichte sich grundsätzlich nach der Haftung, nicht die Haftung nach der Haftpflicht-versicherung.41 Folgt man streng dieser Betrachtung, so dürfte die Annahme konklu-

39Vgl. Littbarski, VersR 2004, 950, 956; Rodopoulos (Fn. 11), S. 139; Seybold/Wendt, VersR 2009, 455,463; tendenziell auch D. Becker (Fn. 11), S. 111 ff.40RG, Urt. v. 27.04.1926 – VI 3/26, RGZ 113, 286, 290; Urt. v. 16.06.1933 – VII 24/33, RGZ 141, 185, 190f.; Urt. v. 23.04.1937 – VII 296/36, RGZ 154, 340 f.; Urt. v. 22.07.1941 – VII 141/40, RGZ 167, 243, 246;BGH, Urt. v. 12.03.1975 – IV ZR 102/74, VersR 1975, 655, 656; Urt. v. 30.09.1992 – IV ZR 314/91, BGHZ119, 276, 278 = VersR 1992, 1504, 1505; Urt. v. 28.09.2005 – IV ZR 255/04, VersR 2006, 106, Rn. 19; Urt.v. 01.10.2008 – IV ZR 285/06, VersR 2008, 1560, Rn. 7; Armbrüster, r+ s 2010, 441, 442 f.; Littbarski, in:MünchKomm-VVG (Fn. 11), Vorbem. Zu §§100–124 Rn. 102; Lücke, in: Prölss/Martin (Fn. 34), §100 Rn.45 f.; VersR-Hdb./Schneider, 2. Aufl. 2009, §24 Rn. 4; Schulze Schwienhorst, in: Looschelders/Pohlmann,VVG, 2. Aufl. 2011, Vor §100 Rn. 9; Wandt, Versicherungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 1060.41Bernstein, JZ 1982, 100; Wandt, Versicherungsrecht (Fn. 40), Rn. 1060; Rodopoulos (Fn. 11), S. 16 f.;Baumann, in: Berl.Komm-VVG, 1999, Vor §§149–158k, Rn. 40, 45; Seybold/Wendt, VersR 2009, 455,461 ff. (Ausnahme u.U. bei der Kfz-Pflichthaftpflichtversicherung); Stiefel/Maier, AKB, 18. Aufl. 2010,Vor §113 VVG, Rn. 15; D. Becker (Fn. 11), S. 18; Drewitz (Fn. 10), S. 53 f.; Schirmer, ZVersWiss 1996, 1,20; Littbarski, in: MünchKomm-VVG (Fn. 11), Vorbem. zu §§100–124 VVG, Rn. 138 ff.; Buchner, VersR1967, 1030, 1032.

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denter Haftungsausschlüsse nicht vom Bestand eines Haftpflichtversicherungsschut-zes abhängig gemacht werden.42 Hierfür wird insbesondere der Wortlaut des §100VVG angeführt.43

Der Vorschrift kann freilich nicht entnommen werden, dass die Haftpflichtversi-cherung stets unbeachtlich für die Haftungsfrage ist. Es handelt sich hierbei nämlichum eine bloße Definitionsnorm, mit der festgelegt wird, für welches konkrete Schuld-verhältnis die nachfolgenden Vorschriften gelten.44

Zudem vermag es nicht zu überzeugen, dem Haftungsrecht in seiner Gesamtheitein übergeordnetes Trennungsprinzip zu entnehmen.45 Ein allgemein-gültiges Prin-zip ist nicht ersichtlich. Auch wenn die Mehrzahl der Normen nicht auf Versiche-rungsschutz abstellen, hat dies keine generelle Bedeutung für das gesamte Haftungs-recht. Vielmehr muss jede konkrete haftungsrechtliche Norm daraufhin untersuchtwerden, ob Versicherungsschutz bei der Haftung zu berücksichtigen ist.

Das Trennungsprinzip ist somit keine gesetzliche Vorgabe, die im Rahmen der§§133, 157 BGB Berücksichtigung finden muss. Grundlage des Trennungsprinzipsist vielmehr die Struktur46 oder das „Wesen“47 des Haftpflichtversicherungsvertra-ges. Mit dem Trennungsprinzip können die für die Haftpflichtversicherungstechnikrelevanten Rechtsverhältnisse beschrieben werden.48 Da sich aber das Haftungsver-hältnis regelmäßig aus Gesetzesnormen ergibt, kann das gesetzlich nicht normierteTrennungsprinzip nicht vorgeben, dass das Deckungsverhältnis bei der Haftungsfra-ge stets unberücksichtigt bleiben müsse.

Das Trennungsprinzip spricht somit nicht gegen die Berücksichtigung der Haft-pflichtversicherung im Rahmen der §§133, 157 BGB.

4.2 Logische Fehlerhaftigkeit

Fraglich ist, ob die Berücksichtigung der Haftpflichtversicherung im Rahmen einernach §§133, 157 BGB zu beurteilenden Haftungsabrede rechtslogisch möglich ist.

Der Bestand einer Haftpflichtversicherung kann für die Haftungsfrage nur dannrechtlich bedeutsam sein, wenn auch eine Eintrittspflicht des Haftpflichtversicherersfür den konkreten Haftpflichtfall in Frage kommt. Anderenfalls bestünde kein Un-terschied zur Situation, in der gar keine Haftpflichtversicherung besteht. Da aber dieLeistungspflicht des Haftpflichtversicherers stets von der Haftpflicht des Schädigers

42In diesem Sinne Littbarski, VersR 2004, 950, 956; Rodopoulos (Fn. 11), S. 139; Seybold/Wendt, VersR2009, 455, 463; tendenziell auch D. Becker (Fn. 11), S. 111 ff.43Seybold/Wendt, VersR 2009, 455, 461 f.; vgl. auch Drewitz (Fn. 10), S. 52 (in Bezug auf §149 VVGa.F.); Rodopoulos (Fn. 11) S. 78 f. (in Bezug auf §149 VVG a.F.).44S. allgemein zu Definitionsnormen Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl.1995, S. 79 f.; Leenen, BGB Allgemeiner Teil: Rechtsgeschäftslehre, 2011, §4 Rn. 27.45So aber anscheinend Drewitz (Fn. 10) S. 35 ff.46BGH, Urt. v. 13.02.1980 – IV ZR 39/78, VersR 1980, 522 (bezogen auf die prozessuale Dimension);Littbarski, in: MünchKomm-VVG (Fn. 11), Vorbem. zu §§100–124 VVG, Rn. 138; ders., VersR 2004,950, 956.47BGH, Urt. v. 18.03.1992 – IV ZR 51/91, BGHZ 117, 345, 350 = VersR 1992, 568, 569.48Vgl. bereits Peters, Die Bindungswirkung von Haftpflichtfeststellungen im Deckungsverhältnis, 1985,S. 35: Trennungsprinzip als reine Beschreibung heterogener Tatbestände.

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abhängt, wird der grundsätzlichen Möglichkeit der Berücksichtigung der Haftpflicht-versicherung im Rahmen der Haftungsfrage vielfach eine „logische Fehlerhaftigkeit“vorgeworfen. Verspreche der Versicherer eine Leistung für den Fall der Feststellungeiner Haftpflicht, so könne die Feststellung der Haftpflicht rein logisch nicht von demVersprechen des Versicherers abhängen.49

Dem ist aber entgegenzuhalten, dass bei einer Berücksichtigung des Versiche-rungsschutzes im Rahmen der nach §§133, 157 BGB zu beurteilenden Haftungsa-brede lediglich untersucht wird, ob Versicherungsschutz in Form der Anspruchsfrei-stellung vorliegen würde, wenn man eine Haftpflicht unterstellt. Es geht also nurdarum, die möglichen Folgewirkungen, die die Annahme einer Haftpflicht im kon-kreten Fall für den Versicherungsnehmer haben könnte, hypothetisch zu betrachten.Die hypothetische Prüfung der haftpflichtversicherungsrechtlichen Lage ist auch beinoch offener Haftungsfrage ohne weiteres möglich, wie bereits die Zulässigkeit des„vorweggenommenen Deckungsprozesses“ zeigt. In diesem Verfahren wird noch vorKlärung des Haftpflichtanspruchs über den Versicherungsschutz befunden.50 Ein lo-gischer Fehler ist somit nicht zu erkennen.51

4.3 Änderung des Leistungsversprechens des Versicherers

Problematisch erscheint freilich die Frage nach der grundsätzlichen Reichweite desLeistungsversprechens des Versicherers.

Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass eine Berücksichtigung der Versiche-rung in der haftpflichtrechtlichen Entscheidung eine vertragswidrige Risikoausdeh-nung zu Lasten des Versicherers darstelle.52 Jedenfalls der Schutz einer freiwilligenHaftpflichtversicherung umfasse nicht solche Ansprüche, die ihre Entstehung oderHöhe der Versicherung selbst verdanken. Das Versprechen des Versicherers beziehesich nur auf solche Ansprüche, die ohne Rücksicht auf die Haftpflichtversicherungentstehen.53 Berücksichtigt man den Versicherungsschutz im Rahmen der Haftungs-frage, so werde das übernommene Risiko zu Lasten des Versicherers vertragswidrigausgedehnt.54

49Ehrenzweig, VersR 1953, 80; Dorschel, Haftung und Haftpflichtversicherung, 1964, S. 177; Großfeld,VW 1974, 693, 696; Lieb, MDR 1995, 992, 993; E. Prölss, Karlsruher Forum 1959, 41, 42; Rodopoulos(Fn. 11), S. 194; Sieg, VersR 1980, 1085, 1090; BeckOK-BGB/Spindler (Fn. 1), Stand: 01.05.2013, §829Rn. 8; wohl auch Seybold/Wendt, VersR 2009, 455, 461.50Vgl. Lücke, in: Prölss/Martin (Fn. 34), §100 Rn. 47 ff.; Retter, in: Schwintowski/Brömmelmeyer, VVG,2. Aufl. 2011, §100 Rn. 69 ff.; Schimikowski, in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 2. Aufl. 2011,Vorbem. zu §§100–124, Rn. 9.51Baumann, in: Berl.Komm-VVG (Fn. 41), Vorbem. §§149–158k Rn. 48; in Bezug auf die Problematikdes §829 BGB: Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts Bd. II/2, 13. Aufl. 1994, §84 VII. 1. b. (S.652); E. Lorenz, in: FS Medicus, 1999, S. 353, 365; Erman/G. Schiemann, Bd. 2, 13. Aufl. 2011, §829 Rn.5.52Drewitz (Fn. 11), S. 51; Staudinger/Oechsler, §§826–829 BGB (Bearb. 2009) §829 Rn. 52; D. Becker(Fn. 11), S. 87; Rodopoulos (Fn. 11), S. 80 ff., 201.53Seybold/Wendt, VersR 2009, 455, 461; Hanau, VersR 1969, 291, 293; E. Lorenz, VersR 1980, 697,700 (aufgegeben in: FS Medicus, 1999, S. 353, 356 FN 35); Littbarski, in: MünchKomm-VVG (Fn. 11),Vorbem zu §§100–124 Rn. 140; Rodopoulos (Fn. 11), S. 79.54D. Becker (Fn. 11), S. 87; Drewitz (Fn. 10), S. 51; Staudinger/Oechsler (Fn. 52), §829 Rn. 52; Rodo-poulos (Fn. 11), S. 80 ff., 201.

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In der Tat würde es einen nur schwer zu rechtfertigenden Vorgang darstellen, wennder Rechtsanwender nachträglich das vom Versicherer übernommene Risiko erwei-tert. Die Berücksichtigung der Versicherung im Rahmen der Haftungsfrage musssich deshalb innerhalb der Grenzen des versicherungsvertraglichen Leistungsverspre-chens halten.

Es besteht freilich keine Verpflichtung des Versicherungsnehmers zur „Schonung“des Haftpflichtversicherers. Er muss ihn nicht unberücksichtigt lassen, wenn er Haf-tungsausschlüsse vereinbart.55 Vielmehr kann der Versicherungsnehmer in schüt-zenswerter Weise daran interessiert sein, keinen generellen/ vollständigen Ausschlussder Haftung zu vereinbaren. Ihm kann durchaus an der Geltung der gesetzlichen Haf-tung auch für einfache Fahrlässigkeit gelegen sein, wenn insoweit Haftpflichtversi-cherungsschutz besteht und damit dem Geschädigten der Schadensausgleich ermög-licht wird.56

Dagegen kann der Versicherer vertragliche Haftungsausschlüsse des Versiche-rungsnehmers grundsätzlich nicht einkalkulieren. Kommt es zu einem generellenHaftungsausschluss, also auch für die Fälle, in denen Versicherungsschutz besteht,so profitiert der Haftpflichtversicherer von ihnen. Gelingt der vollständige Ausschlussder Haftung aber nicht, so handelt es sich um eine haftungsrechtliche Lage, mit derder Haftpflichtversicherer stets rechnen muss. Genau hierfür verspricht er Deckung.Folglich liegt auch keine unangemessene Benachteiligung des Haftpflichtversicherersvor.57

Diese Grundsätze gelten nicht nur für ausdrückliche, sondern auch für konkluden-te Haftungsausschlüsse.

Damit ist festzustellen, dass die Berücksichtigung der Haftpflichtversicherung imRahmen eines nach §§133, 157 BGB zu beurteilenden konkludenten Haftungsaus-schlusses nicht zu einer Änderung des Leistungsversprechens des Haftpflichtversi-cherers führt.

5 Ergebnisse

Die Berücksichtigung der Haftpflichtversicherung bei der Annahme konkludenterHaftungsausschlüsse ist haftungsrechtlich zulässig und geboten. Dies gilt für alle Ar-ten von Haftpflichtversicherungen, nicht nur für die Pflicht-Haftpflichtversicherung.In versicherungsrechtlicher Hinsicht liegt kein Verstoß gegen das Trennungsprinzipvor. Es ist rechtslogisch möglich, den Haftpflichtversicherungsschutz im Rahmen derHaftungsfrage zu berücksichtigen. Damit ist auch keine Änderung des Leistungsver-sprechens des Versicherers verbunden.

55Armbrüster, NJW 2009, 187.56Vgl. auch BMJ (Hrsg.), Abschlussbericht der Kommission zur Überarbeitung des Schuldrechts, 1992,S. 124, wonach es dem typischen Parteiwillen entsprechen könne, einem anderen den eigenen Haftpflicht-versicherungsschutz zugutekommen zu lassen.57S. bereits Drewitz (Fn. 10), S. 156 ff.


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