+ All Categories
Home > Documents > Deutsches Tabaksteuergesetz in der Fassung vom 15. April 1930

Deutsches Tabaksteuergesetz in der Fassung vom 15. April 1930

Date post: 15-Jan-2017
Category:
Upload: phungdiep
View: 214 times
Download: 1 times
Share this document with a friend
24
Deutsches Tabaksteuergesetz in der Fassung vom 15. April 1930 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 47. Jahrg., H. 1 (1930), pp. 351-373 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907927 . Accessed: 17/06/2014 23:43 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 62.122.72.20 on Tue, 17 Jun 2014 23:43:32 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
Transcript
Page 1: Deutsches Tabaksteuergesetz in der Fassung vom 15. April 1930

Deutsches Tabaksteuergesetz in der Fassung vom 15. April 1930Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 47. Jahrg., H. 1 (1930), pp. 351-373Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907927 .

Accessed: 17/06/2014 23:43

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

.JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range ofcontent in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new formsof scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected].

.

Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access toFinanzArchiv / Public Finance Analysis.

http://www.jstor.org

This content downloaded from 62.122.72.20 on Tue, 17 Jun 2014 23:43:32 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 2: Deutsches Tabaksteuergesetz in der Fassung vom 15. April 1930

Deutsches Tabaksteuergesetz in der Fassung vom 15. April 1930 x).

(RGBl. 1922 1, 1, 335, 380; 1923 1, 1045; 1925 1, 244, 260; 1926 I, 225; 1928 1, 135; 1929 1,234; 1930 1,131).

Â. Allgemeine Torschriften· Steuerbare Gegenstände.

J L Der Tabaksteuer unterliegt der Übergang von Tabakerzeugnissen und von

Zigarettenpapier in den freien Verkehr des Inlandes.

Geltungsbereich des Gesetzes. § la.

Unter der Bezeichnung Inland ist in diesem Gesetze sein Geltungsbereich zu verstehen.

x) Der Gesetzentwurf wurde in Form eines Initiativentwurfs seitens der 5 Regierungsparteien durch die Abgeordneten Dr. Hertz, Dr. Brüning, Brüninghaus, Dr. Fischer (Köln), Leicht und Genossen (Nr. 1506 und 1546 der Drucks.) eingebracht. Durch das Gesetz sollten angesichts der bedrängten Kassenlage des Reichs rasch höhere Einnahmen beschafft werden. Es wurde das Mehr auf 220 Mill. RM. geschätzt, wovon 150 Mill. RM. auf die Zigaretten treffen sollten. 1925-28 be- trug das Aufkommen der Tabaksteuer 612, 712, 793, 870 Mill. RM.; 1929 wurden 900 Mill. RM erwartet.

Die Steuersätze für die Zigaretten wurden unter Weglassung der ersten Stufen um 10% er- höht, die Materialsteuer für Zigarettentabak von 400 RM auf 500 RM. pro Doppelzentner.

Im Steuerausschuß wurde behauptet, daß die Zahl der selbsthergestellten Zigaretten seit 1925 von 1 Milliarde Stück auf 3,5 Milliarden gestiegen sei; das wären von einem Verbrauch von 32 Milliarden Stück fast 10%. Durch Erhöhung der Steuer auf das Zigarettenpapier von 1,50 RM. für 1000 Zigarettenhüllen auf 5 RM. (pro Stück auf 0,5 Pf.) also um das 21/3fache, sowie durch Erhöhung der Steuer für feingeschnittenen Tabak um 33 y3 % wird die Selbstherstellung der Ziga- retten erschwert.

Die Steuersätze für Pfeifentabak werden (unter Weglassung der 3 ersten Stufen) um 60% er- höht. Das wurde, weil es hauptsächlich den heimischen Tabakbau trifft und den Zigarrenkonsum begünstigt, vielfach getadelt. Im Interesse drs heimischen Tabakbaus und wohl auch der noch vielfach auf Handbetrieb und Hausindustrie sich stützenden und durch den Zigarettenkonsum sehr bedrängten Zigarrenindustrie wurde auf eine Erhöhung der Steuersätze bei den Zigarren verzichtet, für den Tabakbau in Art. IV (siehe unten S. 371) eine Art Subvention vorgesehen.

Die Sätze für Kautabak und Schnupftabak sind im Reichstag von der Steuererhöhung aus- genommen worden.

Die Belastungen für die Banderolensteuer betrugen bisher in Prozenten des Preises bei Kautabak Schnupftabak Zigarren Pfeifentabak Zigaretten Feingeschn. Rauchtabak

5 10 20 20 30 45 vom 1. Januar 1930 ab betragen sie

5 10 20 33 33 60 Die Zigarettenindustrie, die zu 80-90% von 2 großen Firmen beherrscht ist (Batschari und

Ramtsee-Neuerburg), soll die sie treffende Steuererhöhung möglichst selbst tragen (Art. V, siehe unten S. 371). Um das zu erreichen und das Steuermehrerträgnis zu sichern, wurde für die Zi- garettenindustrie eine Kontingentierung eingeführt (Art. II, siehe unten S. 370), also die Konkur- renz eingeschränkt und der Abbau des verschwenderischen Werbeapparates und sonstige Einspa- rungen möglich gemacht. Die Regierung sah die Kontingentierung für 5 Jahre vor, der Reichstag verkürzte die Frist auf 1 y4 Jahr. Hiedurch und durch Androhung der Kürzung der Steuerkredite (Art. V, siehe unten S. 371) soll der Regierung genügend Macht gegenüber dem Großkonzern ge- geben werden. - Bei der 5 Pfg.-Zigarrette ist die steuerliche Belastung für 1000 Zigaretten ge- stiegen von 15 RM. auf 16,50 RM., also um 1,50 RM., die Materialsteuer um 1,25 RM. Die Mehr- belastung beträgt sonach 2,75 RM. Davon trägt nach einer Mitteilung des Deutschen Volkswirts v. 10. Januar 1930, S. 461, die sich auf ein Rundschreiben der Konventionsfirmen v. 31. De- zember 1929 stützt, der Handel 1,80 RM., die Industrie 0,95 RM., der Verbraucher 0.

Wenn infolge der Kontingentierung die Zigarettenherstellungsbetriebe im Werte steigen sollten, so sollen nach einer Erklärung der Regierung im Falle der späteren Einführung eines Zi-

351

This content downloaded from 62.122.72.20 on Tue, 17 Jun 2014 23:43:32 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 3: Deutsches Tabaksteuergesetz in der Fassung vom 15. April 1930

352 Deutsches Tabaksteuergesetz in der Fassung vom 15. April 1930.

§ Ib. Gestrichen durch Gesetz vom 10. August 1925.

Befreiung von der Steuer und dem Verpackungszwange. §2.

Tabakerzeugnisse, die im Herstellungsbetrieb, in Tabaksteuerlagern (§ 44) oder im Zollgewahrsame zur Vornahme von Untersuchungen verwendet, oder die unter Steueraufsicht ausgeführt, vergällt oder vernichtet worden sind, sowie Muster von tabaksteuerpflichtigen Erzeugnissen, deren Verwendung zum Ge- nüsse durch besondere Vorkehrungen unmöglich gemacht ist, bleiben von der Steuer (§ 5) und dem Verpackungszwange (§ 14) befreit.

Verwendung und Besteuerung von Tabakersatz- stoffen.

§3. (1) Tabakersatzstoffe dürfen bei der Herstellung von Tabakerzeugnissen sowie

von Waren, die ohne Mitverwendung von Tabak bereitet sind und als Ersatz für Tabakerzeugnisse in den Handel gebracht werden sollen (tabakähnliche Waren), nur nach näherer Bestimmung des Reichsministers der Finanzen verwendet wer- den. Bei der Herstellung von Zigarren dürfen Tabakersatzstoffe nicht verwen- det werden. Tabakerzeugnisse und tabakähnliche Waren, zu deren Herstellung nicht zugelassene Tabakerstatzstoffe verwendet worden sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.

(2) Gestrichen durch Gesetz vom 22. Dezember 1929. (3 ) Der Reichsrat kann Vorschriften über den Handel mit Tabakersatzstoffen

erlassen. (4) Bei Erzeugnissen, die aus Tabakersatzstoffen allein oder aus Tabak unter

Mitverwendung von Ersatzstoffen hergestellt sind, ist dies nach näherer Bestim- mung des Reichsministers der Finanzen auf den Packungen in einer dem Ver- braucher erkennbaren Weise anzugeben.

(5) Jede aus Tabakersatzstoff hergestellte Zigarette hat den Aufdruck „Er- satzstoff" und jede aus Tabak unter Mit Verwendung von Ersatzstoffen herge- stellte Zigarette den Aufdruck „Mischware" zu tragen.

Tabakähnliche Waren. §4.

Tabakähnliche Waren sind wie Tabakerzeugnisse zu versteuern.

Höhe der Steuer. §5.

(ι) Die Tabaksteuer beträgt; A. Für Zigarren im Kleinverkaufspreise.

1. bis zu 2 Pfennig das Stück 4 Reichsmark für tausend Stück, 2. zu 3 Pfennig das Stück 6 Reichsmark für tausend Stück, 3. „ 4 „ „ „ 8 4. „ 5 „ ., „ 10 5. „ 6 „ ,, „ 12 6. „ 7 „ „ „ 14 7. „ 8 „ „ „ 16 8. „ 9 „ „ ., 18 9. „ 10 „ „ „ 20

garettenmonopols diese Wertsteigerungen bei der Gewährung von Abfindungen keine Berück- sichtigung finden dürfen. Es hat die sozialdemokratische Partei das Staatsmonopol als erstrebens- wert bezeichnet, das Zentrum, die Deutsch-demokratische Partei, die Deutsche Volkspartei und die Deutschnationale Volkspartei haben ausdrücklich erklärt, daß sie der Einführung des Ziga- rettenmonopols nicht geneigt seien.

Über das Problem der Tabakbesteuerung vgl. jetzt auch Magazin der Wirtschaft vom 27. Juni 1930 S. 1213.

352

This content downloaded from 62.122.72.20 on Tue, 17 Jun 2014 23:43:32 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 4: Deutsches Tabaksteuergesetz in der Fassung vom 15. April 1930

Deutsches Tabaksteuergesetz in der Fassung vom 15. April 1930. 353

10. zu 11 Pfennig das Stück 22 Reichsmark für tausend Stück, 11. » 12 „ „ „ 24 12. „ 13 „ „ „ 26 13. „ 14 „ „ „ 28 14. „ 15 „ „ „ 30 15. .. 16 „ „ „ 32 16. „ 17 „ „ „ 34 17. „ 18 „ „ „ 36 18. „ 19 „ „ „ 38 19. „ 20 „ „ „ 40 20. „ 22 „ „ „ 44 21. ,, 25 ;, „ oder mehr 50 Reichsmark für tausend Stück

mit einem Zuschlag von 10 Reichsmark für tausend Stück für je 5 Pfennig, um die der Kleinverkaufspreis von 25 Pfennig für das Stück überschritten wird.

B. Für Zigaretten im Kleinverkaufspreise. 1. bis zu 2 Reichspfennig das Stück 6,60 Reichsmark für tausend Stück, 2. zu 2 y2 Reichspfennig das Stück 8,25 Reichsmark für tausend Stück, 3. „ 3 „ „ „ 9,90 4. „ 4 „ „ „ 13,20 5. „ 5 „ „ „ 16,50 6. „ 6 „ „ „ 19,80 7. „ 7 „ „ „ 23,10 8- „ 8 ., „ „ 26,40 9. „ 10 „ „ „ 33,00

10. „ 12 „ „ „ 39,60 11. „ 15 ,, „ „ oder mehr 49,50 Reichsmark für tausend

Stück mit einem Zuschlag von 16,50 Reichsmark für tausend Stück für je 5 Reichs - pfennig, um die der Kleinverkaufspreis von 15 Reichspfennig für das Stück über- schritten wird.

C. Für feingeschnittenen Rauchtabak im Kleinverkaufspreise. 1. bis zu 6 Reichsmark das Kilogramm 3.60 Reichsmark für ein Kilogramm. 2· zu 8 „ „ „ 4,80 „ „ „ 3· » 1° » » „ 6,00 „ „ „ 4. „ 12 „ „ „ 7,20 ,. „ ., 5· » 14 „ „ „ 8,40 „ „ „ 6· » 16 » » » 9,60 „ „ „ 7· » 18 » » » 10,80 „ „ „ 8. „ 20 „ „ „ oder mehr 12,00 Reichsmark für ein Kilo-

gramm mit einem Zuschlag von 1,20 Reichsmark für ein Kilogramm für je zwei Reichsmark, um die der Kleinverkaufspreis von 20 Reichsmark für das Kilogramm überschritten wird.

D. Für Pfeifentabak, ausschließlich des unter C fallenden feingeschnittenen Tabaks, im Kleinverkaufspreise.

1. bis zu 3 Reichsmark das Kilogramm 0,99 Reichsmark für ein Kilogramm 2· zu 4 „ „ „ 1,32 „ „ „ 3· » 5 » „ „ 1,65 „ „ „ 4· » 6 „ „ „ 1,98 „ „ „ 5· » 7 » „ „ 2,31 „ „ „ " 6- » 8 „

„ „

„ „ 2,64 „

„ „ „ „ "

7· » 9 » » „ 2,97 „ „ „ 8. „ 10 ,, „ ,, oder mehr 3,30 Reichsmark für ein Kilo-

gramm mit einem Zuschlag von 0,33 Reichsmark für ein Kilogramm für je eine Reichsmark, um die der Kleinverkaufspreis von 10 Reichsmark für das Kilogramm überschritten wird.

Finanzarchiv. XLVII. Jahrg. 353 23

This content downloaded from 62.122.72.20 on Tue, 17 Jun 2014 23:43:32 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 5: Deutsches Tabaksteuergesetz in der Fassung vom 15. April 1930

354 Deutsches Tabaksteuergesetz in der Fassung vom 15. April 1930.

Ë. Für Kautabak in Rollen oder Stangen im Kleinverkaufspreise. 1. bis zu 6 Pfennig das Stück 3 Reichsmark für tausend Stück, ^· ?> au ,, ,, ,, ο ,, ,, ,, ,, 3. „ 12 „ „ „ 6 4. „ 15 „ „ „ oder mehr 7,50 Reichsmark für tausend

Stück mit einem Zuschlag von 2,50 Reichsmark für tausend Stück für je 5 Pfen- nig, um die der Kleinverkaufspreis von 15 Pfennig für das Stück überschritten wird.

F. Für Schnupftabak im Kleinverkaufspreise. 1. bis zu 1 Reichsmark das Kilogramm 0,10 Reichsmark für ein Kilogramm, 2. von über 1 bis 2 Reichsmark das Kilogramm 0,20 Reichsmark für ein Kilo-

gramm, 3. von über 2 bis 3 Reichsmark das Kilogramm 0,30 Reichsmark für ein Kilogramm, 4. von über 3 bis 4 Reichsmark das Kilogramm oder mehr 0,40 Reichsmark für

ein Kilogramm mit einem Zuschlag von 0,10 Reichsmark für ein Kilogramm für je 1 Reichsmark oder einen Bruchteil davon, um die der Kleinverkaufspreis von 4 Reichsmark für das Kilogramm überschritten wird.

G. Für Zigarettenpapier, mit Ausnahme des zur gewerblichen Verarbeitung bestimmten.

5 Reichsmark für 1000 Zigarettenhüllen. (2) Für Tabakerzeugnisse, bei denen es zweifelhaft ist, zu welcher Abteilung

des Abs. 1 sie gehören, stellt der Reichsminister der Finanzen die für die ihre steuerliche Behandlung maßgebenden Grundsätze fest.

(3) Für Tabakerzeugnisse der Abteilungen Α, Β und Ε kann der Reichsmini- ster der Finanzen Höchstgrenzen des Gewichts oder der Länge des Tabakstranges für ein Stück festsetzen und anordnen, daß jeder diese Grenzen überschreitende Teil des Erzeugnisses für die Steuerberechnung als ein besonderes Stück gilt.

(4) Als Feinschnitt gilt der Tabak, der feiner als eindreiviertel Millimeter ge- schnitten ist. Der Reichsminister der Finanzen kann Ausnahmen zulassen mit der Maßgabe, daß Tabak, für den die Ausnahme gewährt wird, in einer niedrigeren Steuerklasse als der Klasse 6 der Abteilung D nicht versteuert werden darf x).

(õ) Gestrichen durch Gesetz vom 22. Dezember 1929.

Bemessung der Steuer. §6.

(1) Die Tabaksteuer wird bei den Tabakerzeugnissen (§ 5 Abs. 1 Abteilung A bis F) nach dem Kleinverkaufspreise bemessen. Als Kleinverkaufspreis gilt der Preis, zu dem die tabaksteuerpflichtigen Erzeugnisse unter Einrechnung der darauf lastenden Abgaben (§§ 3, 5 und 88) sowie der Verpackungskosten im Klein- handel an den Verbraucher abgegeben werden. Bei der Abgabe nach Gewicht ist das Eigengewicht maßgebend.

(2) Beim Verkauf etwa gewährte Vergünstigungen, wie Abzüge, Ausnahme- preise und dergleichen, bleiben unberücksichtigt. Andere als in Geld bestehende Gegenwerte sind als Bestandteile des Preises anzusehen.

§7. Bei Zigarettenpapier (§ 1 Abs. 2) wird die Steuer nach der Zahl der aus ihm

herstellbaren Zigarettenhüllen (Hülsen oder Blättchen) bemessen.

§8. (l) Bei Tabakerzeugnissen, die der Hersteller oder Händler für eigene Zwecke

verbraucht, zu ermäßigten Preisen oder unentgeltlich abgibt, ist als Kleinver- kaufspreis der Preis anzusehen, zu dem sie bei einer Abgabe gegen volles Entgelt in die Hand des Verbrauchers übergehen würden.

>) Die Worte „mit der Maßgabe - darf" wurden durch Gesetz vom 15. April 1930 zugefugt. 354

This content downloaded from 62.122.72.20 on Tue, 17 Jun 2014 23:43:32 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 6: Deutsches Tabaksteuergesetz in der Fassung vom 15. April 1930

Deutsches Tabaksteuergesetz in der Fassung vom 15. April 1930. 355

(2) Tabakerzeugnisse, die der Hersteller an seine Angestellten und Arbeiter in der herkömmlichen Weise ohne Entgelt abgibt, bleiben von der Steuer befreit. Die näheren Bestimmungen trifft der Reichsminister der Finanzen; er kann Be- freiung vom Verpackungszwange (§§ 14 und 15) zulassen.

§9· (1) Steuerschuldner ist:

1. bei Tabakerzeugnissen und Zigarettenpapier, die im Geltungsbereiche des Ge- setzes hergestellt sind, der Hersteller;

2. bei Tabakerzeugnissen und Zigarettenpapier, die nicht im Geltungsbereiche des Gesetzes hergestellt sind, derjenige, für dessen Rechnung die Tabaker- zeugnisse (das Zigarettenpapier) in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden. (2) Bei Aufnahme von Zigarren in ein Tabaksteuerlager (§ 44) geht die Steuer-

pflicht auf den Lagerinhaber über.

§ 10. Die Steuer ist dadurch zu entrichten, daß Steuerzeichen an den Umschlie-

ßungen der Tabakerzeugnisse oder des Zigarettenpapiers angebracht werden. Dies hat spätestens in dem Zeitpunkt zu geschehen, in dem die Tabakerzeugnisse oder das Zigarettenpapier in den freien Verkehr übergehen. Wenn Umschließungen keine ordnungsmäßig verwendeten Steuerzeichen tragen, so gilt die Steuer als nicht entrichtet.

§ 10 a. (1) Tabakblätter, Tabakrippen, Tabakstengel, Tabakabfälle und zur Her-

stellung von Tabakerzeugnissen bestimmte Halberzeugnisse, die aus einer Nieder- lage heimlich entfernt oder sonst der Steueraufsicht entzogen worden sind oder sich bei Bestandsaufnahmen als Fehlmengen gegenüber den Anschreibungen er- geben, sind vom Betriebsinhaber, wenn nachweislich nur inländischer Tabak ge- lagert ist, mit 200 Reichsmark, sonst mit 600 Reichsmark für einen Doppelzentner Tabak in gegorenem (fermentiertem) oder getrocknetem, verarbeitungsreifem Zustand zu versteuern; dies gilt hinsichtlich der Fehlmengen nur insoweit, als nicht dargetan ist, daß sie auf Umstände zurückzuführen sind, die eine Steuer- schuld nicht begründen. Fehlmengen an Tabakhalberzeugnissen sind wie Fehl- mengen an ausländischem Rohtabak zu versteuern. Die Steuerschuld gilt im Zweifel als entstanden im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme.

(2) Inländischer Rohtabak, der der Verwiegung entzogen oder dessen Räu- mung nicht nachgewiesen wird, ist vom Tabakpflanzer mit 200 Reichsmark für einen Doppelzentner in gegorenem (fermentiertem) oder getrocknetem, verarbei- tungsreifem Zustand zu versteuern, soweit nicht dargetan wird, daß die Fehl- mengen auf Umstände zurückzuführen sind, die eine Steuerschuld nicht begründen. Die Steuerschuld gilt im Zweifel als entstanden im Zeitpunkt der Feststellung der Fehlmengen.

(3) Tabakersatzstoffe unterliegen nach näherer Bestimmung des Reichs- ministers der Finanzen einer Abgabe von 60 Reichsmark für einen Doppelzentner in verarbeitungsreifem Zustand. Fehlmengen an Tabakersatzstoffen sind wie Fehl- mengen an inländischem Rohtabak zu versteuern.

(4) Unverarbeiteter Rohtabak, schwarzer Krauser und Karotten, die an Klein- händler abgegeben werden, sowie selbstgewonnener Tabak, der von Pflanzern, die nicht mehr als 50 Geviertmeter bepflanzen, lediglich für den eigenen Hausbedarf verwendet wird, unterliegen nach näherer Bestimmung des Reichsministers der Finanzen der Versteuerung wie Pfeifentabak oder wie Schnupftabak. Der Reichs- minister der Finanzen regelt ferner die steuerliche Behandlung von Pfeifentabak in Form von Strangtabak (Rolltabak) x).

*) Die Reichsregierung gab hiezu folgende Erklärung ab: „Um dem Strang- oder Rolltabak den Absatz in bisherigem Umfange zu mäßigen Preisen nach Möglichkeit zu erhalten, hält es die Reichsregierung für vertretbar, ihm eine steuerliche Begünstigung zuteil werden zu lassen. Diese soll dadurch geschehen, daß der Reichsminister der Finanzen ermächtigt wird, die Besteuerung dieses Tabaks in der untersten Steuerklasse für Pfeifentabake zu einem gegenüber der erhöhten Steuer ermäßigten Satze anzuordnen".

355 23*

This content downloaded from 62.122.72.20 on Tue, 17 Jun 2014 23:43:32 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 7: Deutsches Tabaksteuergesetz in der Fassung vom 15. April 1930

356 Deutsches Tabaksteuergesetz in der Fassung vom 15. April 1930.

(s) Kleinhändler, die tabaksteuerpflichtige Erzeugnisse zu einem höheren als zu dem auf den Steuerzeichen aufgedruckten Kleinverkaufspreis abgeben wollen, haben nach näherer Bestimmung des Reichsministers der Finanzen den Unter- schied zwischen dem entrichteten und dem für den höheren Preis zutreffenden Steuerbetrag durch Verwendung von Zuschlagsteuerzeichen zu erlegen.

Steuerzeichen. § 11.

(1) Gestrichen durch Gesetz vom 22. Dezember 1929. (2) Die näheren Bestimmungen, für welche Steuerklassen Steuerzeichen be-

reit zu halten sind, sowie über die Wertbeträge der Steuerzeichen, über ihre Form, ihre Anfertigung, ihren Vertrieb und die Art ihrer Verwendung trifft der Reichs- minister der Finanzen. Er stellt die Voraussetzungen fest, unter denen für ver- wendete oder unverwendbar gewordene Steuerzeichen ein Umtausch oder ein Er- satz der gezahlten Steuerbeträge gewährt werden darf. Die Steuerzeichen für Zi- garren dürfen kein Merkmal tragen, aus dem der Hersteller oder die Zigarren- marke dem Verbraucher erkennbar ist.

(3) Gestrichen durch Gesetz vom 22. Dezember 1929.

Stundung. § 12 1).

(1 ) Bei Zigarren ist der Steuerwert der bis zum fünfzehnten Tage eines Kalen- dermonats entnommenen Steuerzeichen bis zum dritten Tage des dritten auf den Monat der Entnahme folgenden Monats, der Steuerwert der in der zweiten Hälfte eines Kalendermonats entnommenen Steuerzeichen bis zum achtzehnten Tage des dritten auf den Monat der Entnahme folgenden Monats von dem Steuer- pflichtigen einzuzahlen. Bei Zigaretten, feingeschnittenem Rauchtabak, Pfeifen- tabak, Kautabak, Schnupftabak und Zigarettenpapier ist der Steuerwert der bis zum fünfzehnten Tage eines Kalendermonats entnommenen Steuerzeichen bis zum dritten Tage des zweiten auf den Monat der Entnahme folgenden Monats, der Steuerwert der in der zweiten Hälfte eines Kalendermonats entnommenen Steuerzeichen bis zum achtzehnten Tage des zweiten auf den Monat der Entnahme folgenden Monats von dem Steuerpflichtigen einzuzahlen. Wird die rechtzeitige Zahlung wiederholt versäumt, oder liegen Gründe vor, die die Zahlung gefährdet erscheinen lassen,, so kann Zahlung oder Sicherstellung bei Übergabe der Steuer- zeichen gefordert werden 2).

(2) Ein Zahlungsaufschub nach § 105 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung findet für die Tabaksteuer nicht statt.

(3) Die Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften des Abs. 1 erläßt der Reichsminister der Finanzen.

Verjährung. § 13.

(1) Ansprüche auf Zahlung oder Erstattung der nach diesem Gesetze geschul- deten Abgaben verjähren in einem Jahre von dem Tage des Eintritts der Abgabe- pflicht oder der Abgabeentrichtung ab. Der Anspruch auf Nachzahlung eines hinterzogenen Abeabebetrags verjährt in drei Jahren.

x) Die jetzige Fassung beruht auf dem Gesetz vom 15. April 1930. Siehe dazu unten S. 436 die Entwurfsbegründung. Geplant ist neuestens die Vorverlegung der Fristen bei der Zigaretten- steuer von 2 Monaten auf 1 Monat.

a) Das Gesetz vom 15. April 1930 enthält in Art. I Z. III noch folgende Bestimmung: „Der Steuerwert der in der Zeit vom 16. bis 31. März 1930 entnommenen Steuerzeichen für Zigarren und der in der Zeit vom 16. Februar bis 31. März 1980 entnommenen Steuerzeichen für feingeschnitte- nen Rauchtabak, Pfeifentabak, Kautabak, Schnupftabak und Zigarettenpapier ist mit je V22 des Gesamtbetrags am dritten und 18. Tage jeden Monats, beginnend am 3. Mai 1930 einzuzahlen. Der Steuerwert der in der Zeit vom 1. bis 15. April 1930 entnommenen Steuerzeichen ist bei Zigar- ren am 3. Juli 1930, bei feingeschnittenem Rauchtabak, Pfeifentabak, Kautabak, Schnupftabak und Zigarettenpapier am 3. Juni 1930 einzuzahlen. Der Steuerwert der in der Zeit vom 16. bis 30. April 1930 entnommenen Steuerzeichen ist bei Zigarren am 18. Juli 1930, bei feingeschnittenem Rauch- tabak, Pfeifentabak, Kautabak, Schnupftabak und Zigarettenpapier am 18. Juni 1930 einzuzahlen.

356

This content downloaded from 62.122.72.20 on Tue, 17 Jun 2014 23:43:32 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 8: Deutsches Tabaksteuergesetz in der Fassung vom 15. April 1930

Deutsches Tabaksteuergesetz in der Fassung vom 15. April 1930. 357

(2) Die Verjährung wird durch jede von der zuständigen Behörde zur Geltend- machung des Anspruchs gegen den Zahlungspflichtigen gerichtete Handlung unterbrochen.

Verpackungszwang. § 14.

Tabaksteuerpflichtige Waren jeder Art dürfen, abgesehen von den Fällen des § 8 Abs. 2 und der §§ 17 und 18, aus den Herstellungsräumen oder den Tabak- steuerlagern nur in vollständig geschlossenen Packungen in den freien Verkehr des Inlandes gebracht werden. Die vorschriftsmäßige Verpackung hat vor dem Eintritt der Fälligkeit der Steur (§ 10) zu erfolgen1).

§ 15. (1) Die Art und die Größe der zulässigen Packungen bestimmt der Reichs-

minister der Finanzen. (2) Auf jeder Packung ist der Inhalt nach Art und Menge, bei Tabakerzeug-

nissen auch der Kleinverkaufspreis in Druckschrift anzugeben. An Stelle des Kleinverkaufspreises können die Preisgrenzen der zutreffenden Steuerklasse an- gegeben werden.

(3) Tabakerzeugnisse und Zigarettenhüllen, die an andere Betriebe zum Zwecke der weiteren Verarbeitung oder an ein Tabaksteuerlager (§ 44) abgegeben werden, sind unter Beobachtung der etwa vorgeschriebenen Sicherungsmaß- nahmen von den Vorschriften im Abs. 1 und 2 befreit. Die Vorschriften erstrecken sich ferner nicht auf Waren, die zur Ausfuhr bestimmt sind.

Einfuhr. § 16.

(1) Die Vorschriften der §§ 14 und 15 gelten auch für aus dem Ausland einge- führte tabaksteuerpflichtige Erzeugnisse. (2) Für eingeführte Tabakerzeugnisse, auf deren Packungen die im § 15 Abs. 2

vorgeschriebenen Preisangaben fehlen, ist der der Versteuerung zugrunde zu legende Kleinverkaufspreis (§ 5) aus den beizubringenden Rechnungen, erforder- lichenfalls durch Schätzung zu ermitteln. Die näheren Bestimmungen erläßt der Reichsminister der Finanzen.

(3) Es kann zugelassen werden, daß die Verpackung erst im Inland vorgenom- men wird.

Versteuerung nicht verpackungsfähiger und im Reise- verkehr eingebrachter Erzeugnisse.

§ IV. Im Falle des Bedürfnisses kann der Reichsminister der Finanzen gestatten, daß die Versteuerung nicht verpackungsfähiger Tabakerzeugnisse nach den Sätzen

des § 5 durch den Hersteller unter Befreiung von dem Verpackungszwang und der Verwendung von Steuerzeichen auf Grund einer besonderen Buchführung und unter Beachtung der etwa erforderlichen Sicherungsmaßnahmen erfolgt.

§ 18. Nach näherer Bestimmung des Reichsministers der Finanzen kann von der

Verwendung von Steuerzeichen und von dem Verpackungszwange bei der Ein- fuhr von tabaksteuerpflichtigen Erzeugnissen, sofern sie nicht zum Handel be- stimmt sind (Einfuhr im Reiseverkehr), abgesehen und die Versteuerung in an- derer Form zugelassen werden.

l) Der bisherige Zusatz „und gilt als ein Teil der Herstellung" wurde durch Gesetz vom 15 ' April 1930 gestrichen. '

357

This content downloaded from 62.122.72.20 on Tue, 17 Jun 2014 23:43:32 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 9: Deutsches Tabaksteuergesetz in der Fassung vom 15. April 1930

358 Deutsches Tabaksteuergesetz in der Fassung vom 15. April 1930.

Haftung der steuerpflichtigen Erzeugnisse. § 19.

Die tabaksteuerpflichtigen Erzeugnisse haften ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter für den Betrag der darauf ruhenden Steuer und können, solange deren Ent- richtung nicht erfolgt ist, von der Steuerbehörde mit Beschlag belegt werden.

B. ÜberwachungSYOrschriften. 1. Allgemeine.

Anmeldepflicht. § 20.

(1) Wer mit unbearbeiteten oder bearbeiteten Tabakblättern, Rippen, Sten- geln und Abfällen von Tabak, mit Tabakhalb- und -ganzerzeugnissen jeder Art, tabakähnlichen Waren oder mit Zigarettenpapier Handel treiben oder tabak- steuerpflichtige Erzeugnisse gewerbsmäßig herstellen oder sich mit deren ver- kaufsfertiger Zurichtung befassen will, hat dies der Steuerbehörde seines Bezirkes spätestens zwei Wochen vor der Eröffnung des Betriebs schriftlich anzumelden und gleichzeitig eine Beschreibung der Betriebs- und Lagerräume sowie der damit in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran angrenzenden Gewerberäume vorzulegen.

(2) Befinden sich die Gewerberäume an verschiedenen Orten, so ist für jeden Ort eine besondere Anmeldung einzureichen.

(3) Jede Änderung in den angemeldeten Verhältnissen ist der Steuerbehörde innerhalb einer Woche, beim Wechsel im Besitze von dem neuen Geschäftsinhaber, schriftlich anzuzeigen.

(4) Über die Anmeldung wird eine Bescheinigung ausgestellt, vor deren Er- teilung der Betrieb nicht begonnen werden darf.

(5) Inhaber anmeldepflichtiger Betriebe, die das Geschäft nicht selbst leiten, haben einen Vertreter zu bestellen und der Steuerbehörde davon schriftlich Mit- teilung zu machen. Die Steuerbehörde entscheidet über die jederzeit widerrufliche Zulassung des Vertreters.

(β) Zur Anmeldung verpflichtet ist auch, wer Maschinen zur Herstellung von Tabakerzeugnissen anfertigt, erwirbt oder besitzt. Die näheren Bestimmungen trifft der Reichsminister der Finanzen.

2. Besondere,

a) Für Tabakpflanzer· Anmeldung der Pflanzungen und Trockenräume.

§ 21. (1) Wer Tabak für eigene Rechnung pflanzt oder pflanzen läßt, hat der Steuer-

behörde des Bezirkes bis zum Ablauf des 15. Juli die mit Tabak bepflanzten Grundstücke einzeln nach ihrer Lage und Größe schriftlich anzumelden.

(2) Die Anmeldung der erst nach dem 15. Juli bepflanzten Grundstücke muß spätestens am dritten Tage nach dem Beginne der Bepflanzung geschehen.

(3) Von jeder Veränderung in der Person des Inhabers des Grundstücks ist der Steuerbehörde binnen drei Tagen eine schriftliche Anzeige von dem neuen Inhaber und im Falle der freiwilligen Veräußerung auch von dem bisherigen Inhaber zu machen.

(4) Bei der Anmeldung der Grundstücke ist anzugeben, wo der Tabak ge- trocknet werden soll. Sollen hierin Änderungen eintreten, so sind diese vorher anzuzeignn.

Behandlung der Tabakpflanzungen. § 22.

(1) Für die Behandlung der Pflanzungen gelten folgende Vorschriften: 1. alle vor der Ernte entstehenden Abfälle (Spindeln, Geize, mißratene Pflanzen

358

This content downloaded from 62.122.72.20 on Tue, 17 Jun 2014 23:43:32 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 10: Deutsches Tabaksteuergesetz in der Fassung vom 15. April 1930

Deutsches Tabaksteuergesetz in der Fassung vom 15. April 1930. 359

und dergleichen) sind auf dem Felde sofort zu vernichten, soweit nicht ihre Einsammlung zur Verwertung bei der Herstellung von Tabakerzeugnissen von der Steuerbehörde gestattet wird;

2. will der Pflanzer den angepflanzten Tabak vor der Ernte umpflügen oder auf sonstige Weise vernichten, so ist hiervon der Steuerbehörde vorher Anzeige zu machen;

3. spätestens am 14. Tage nach dem Abblatten müssen, soweit die Steuerbehörde nicht eine längere Frist gestattet hat, die Pflanzen abgehauen oder in anderer Art beseitigt werden. Die Erzielung einer Nachernte und die Einerntung von Tabakstrünken sind der Steuerbehörde vorher anzumelden. (2) Der Reichsrat kann weitere Bestimmungen für den Tabakbau und die

Sicherstellung des geernteten Tabaks treffen.

Haftung des Pflanzers für Gestellung und Räumung des Tabaks.

§ 23. (1) Der Pflanzer haftet für die Gestellung des Tabaks zur Verwiegung (§ 24)

und für dessen rechtzeitige Räumung (§ 25). Die Verpflichtung geht, wenn auch nach der Anmeldung und vor vollendeter Ernte ein Wechsel in der Person des Inhabers des Grundstücks eintritt, auf den neuen Inhaber über.

(2) Mit Genehmigung der Steuerbehörde kann der Pflanzer die ihm obliegen- den Verpflichtungen auf einen Tabakhändler, Tabakverarbeiter oder anderen Pflanzer übertragen. Vor der Verwiegung ist eine freiwillige Veräußerung des Tabaks nur mit Genehmigung der Steuerbehörde zulässig.

(3) Bei der Veräußerung von gepfändetem oder zu einer Erb- oder Konkurs- masse gehörigem Tabak gehen die Verpflichtungen des Pflanzers ohne weiteres auf den Erwerber über. Dieser ist der Steuerbehörde von demjenigen, der die Veräuße- rung vorgenommen hat, unverzüglich anzuzeigen.

Verwiegung. §24.

(1) Die Verwiegung des Tabaks, einschließlich der Grumpen, des Bruches und sonstiger Abfälle, geschieht nach der Trocknung und vor Beginn der Gärung, spätestens am 1. März des auf die Ernte folgenden Jahres bei der Steuerstelle des Bezirkes oder bei der nach Bedürfnis eingerichteten besonderen Verwiegungs- stelle.

(2) Die obersten Landesfinanzbehörden können ausnahmsweise die Frist zur Verwiegung des Tabaks bis zum 31. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres verlängern.

(3) Die Steuerbehörde hat nach Anhörung der Gemeindebehörden und der örtlichen Tabakbauvereinigungen den Zeitpunkt für die Vorführung des Tabaks zur Verwiegung oder die Frist, bis zu deren Ablauf die Vorführung zur Verwie- gung erfolgen muß, zu bestimmen und durch die Gemeindebehörden in ortsüb- licher Weise bekanntmachen zu lassen.

(4) Der zur Verwiegung zu stellende Tabak ist der Verwiegungsstelle schrift- lich anzumelden. Die bei der Verwiegung nötigen Handdienste hat der Inhaber des Tabaks unentgeltlich zu verrichten. Über das Ergebnis der Verwiegung wird ihm auf Verlangen eine Bescheinigung erteilt.

Räumung. § 25.

(1) Der Pflanzer darf im Inland den geernteten Tabak nur an angemeldete Tabakhändler und Tabakverarbeiter absetzen.

(2) In unmittelbarem Anschluß an die amtliche Verwiegung, spätestens aber innerhalb vier Wochen nach der Verwiegung, hat er den geernteten Tabak ent- weder an einen Tabakhändler oder Tabakverarbeiter abzuliefern oder auf eine

359

This content downloaded from 62.122.72.20 on Tue, 17 Jun 2014 23:43:32 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 11: Deutsches Tabaksteuergesetz in der Fassung vom 15. April 1930

360 Deutsches Tabaksteuergesetz in der Fassung vom 15. April 1930.

öffentliche Niederlage oder ein unter amtlichem Mitverschlusse stehendes Lager oder in das Ausland zu bringen.

(3) Die Steuerbehörde kann diese Frist verlängern. Sie kann anordnen, daß nicht rechtzeitig geräumter Tabak auf Kosten des Pflanzers in die nächstgelegene öffentliche Niederlage zu bringen ist.

§ 26.

(1 ) Der Pflanzer muß sich von den inländischen Käufern seines Tabaks über den Verkauf und die Übergabe, soweit diese nicht vor der Steuerbehörde geschieht, eine Bescheinigung nach näherer Anordnung des Reichsministers der Finanzen ausstellen lassen.

(2) Die Versendung des Tabaks nach öffentlichen Niederlagen oder unter amtlichem Mitverschlusse stehenden Lagern sowie nach dem Ausland ist der Steuerbehörde anzumelden. Die Ausfuhr nach dem Ausland ist auf Erfordern nachzuweisen.

§ 27. (1) Bis zum 10. August des auf das Erntejahr folgenden Jahres oder im Falle

des § 25 Abs. 3 innerhalb zehn Tagen nach Ablauf der Frist hat der Pflanzer der Steuerbehörde die Räumung der bei der Verwiegung festgestellten Tabakmenge durch Vorlage der Bescheinigungen (§ 26) nachzuweisen, falls dieser Nachweis nicht schon vorher erbracht ist.

(2) Von dem bei der Verwiegung ermittelten Gewicht ist für den nach der Ver- wiegung bis zur Räumung etwa eingetretenen Gewichtsverlust ein angemessener Abzug zu gewähren.

(3) Außerdem kommt in Abzug das Gewicht des nach der Verwiegung unter amtlicher Aufsicht vernichteten oder vergällten sowie des durch Unglücksfälle zu- grunde gegangenen Tabaks, bei dem durch Unglücksfälle zugrunde gegangenen Tabak jedoch nur dann, wenn die vom Reichsrat zu erlassenden Bestimmungen über Anzeige und Schadensermittlung innegehalten sind.

Versteuerung von Fehlmengen. § 28 i).

Für Tabakmengen, die entweder der Verwiegung entzogen werden oder deren Räumung nicht nachgewiesen wird, hat der Pflanzer eine Abgabe von 200 Reichs- mark für einen Doppelzentner Tabak in gegorenem (fermentiertem) oder getrock- netem, verarbeitungsreifem Zustand zu entrichten.

b) Für den Handel mit Tabak und Tabakhalberzeugnissen. Tabakhändler.

§ 29. (1) Als Tabakhändler im Sinne des Gesetzes gilt jeder, der mit unbearbeiteten

oder bearbeiteten Tabakblättern, Tabakrippen, Tabakstengeln, Tabakabfällen und zur Herstellung von Tabakerzeugnissen bestimmten Halberzeugnissen Handel treibt und diese Waren nicht ausschließlich im Kleinverkauf absetzt.

(2) Pflanzer, die selbstgebauten Tabak bearbeiten oder fremden Tabak zu- kaufen, gelten als Tabakhändler.

Lagerung und Behandlung des Tabaks. § 30.

(1) Die Tabakhändler dürfen die im § 29 bezeichneten Waren nur in einer öffentlichen Niederlage oder in einem Lager unter amtlichem Mitverschlusse lagern und behandeln.

a) Im Artikel VI Nr. 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 1929 ist § 28 unter den zu strei- chenden Paragraphen aufgeführt, in Art. I Nr 2 des nämlichen Gesetzes dagegen heißt es: Im § 28 ist zu setzen· statt: „150" „200".

360

This content downloaded from 62.122.72.20 on Tue, 17 Jun 2014 23:43:32 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 12: Deutsches Tabaksteuergesetz in der Fassung vom 15. April 1930

Deutsches Tabaksteuergesetz in der Fassung vom 15. April 1930. 361

(2) Die näheren Bestimmungen trifft der Reichsminister der Finanzen; er kann Ausnahmen zulassen.

Bezugs- und Absatzbeschränkungen. § 31.

(1) Der Bezug der im § 29 bezeichneten Waren aus dem Ausland ist den an- gemeldeten Tabakhändlern und Tabakverarbeitern (§20) ohne weiteres, anderen Personen nur mit besonderer Ermächtigung der Steuerbehörde gestattet. Die Zollstellen sind befugt, von den Einbringern den Nachweis der gemäß § 20 erfolgten Anmeldung zu fordern.

(2) Die Tabakhändler dürfen die im § 29 bezeichneten Waren im Inland nur von angemeldeten Pflanzern, anderen angemeldeten Tabakhändlern oder Tabak- verarbeitern beziehen und abgesehen von den Fällen des § 5 Abs. 5 nur an andere angemeldete Tabakhändler und Tabakverarbeiter absetzen; außerdem ist ihnen der Absatz nach dem Ausland gestattet. Der Reichsminister der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

Buchführung. § 32.

Über die Vorräte an Waren der im § 29 bezeichneten Art haben die Tabak- händler nach näherer Anordnung des Reichsministers der Finanzen Bücher zu führen, die den Steuerbeamten jederzeit vorzulegen sind. Auszüge aus den Büchern sind der Steuerbehörde auf Erfordern mitzuteilen.

Beschränkung der Lagerung. § 33.

Tabakhändlern, die wiederholt wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vor- schriften des Gesetzes und die hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen be- straft worden sind, kann zur Auflage gemacht werden, daß sie ihre Vorräte nur in einer öffentlichen Niederlage lagern oder auf eigene Kosten unter ständige Steuer- aufsicht stellen.

Versteuerung heimlich in den Verkehr gebrachten Tabaks. §341).

Für Vorräte an Waren der im § 29 bezeichneten Art, die aus einer Niederlage heimlich entfernt oder sonst der Sceueraufsicht entzogen worden sind, ist eine Abgabe, und zwar, wenn nachweislich nur inländischer Tabak gelagert war, von 200 Reichsmark für einen Doppelzentner Tabak in gegorenem (fermentiertem) oder getrocknetem, verarbeitungsreifem Zustand, im übrigen von 600 Reichs- mark für einen Doppelzentner zu entrichten. Fehlmengen an Tabakhalberzeug- nissen sind wie Fehlmengen an ausländischem Rohtabak zu versteuern.

c) Für Tabakverarbeiter. Begriff.

§ 35. Als Tabakverarbeiter im Sinne des Gesetzes gilt, wer Tabakerzeugnisse oder

zur Anfertigung dieser Erzeugnisse bestimmte oder geeignete Halberzeugnisse gewerbsmäßig herstellt oder von anderen für seine Rechnung herstellen läßt, oder wer eine weitere Bearbeitung oder Behandlung der noch unversteuerten Er- zeugnisse vornimmt oder vornehmen läßt.

*) Im Artikel VI Nr. 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 1929 ist § 34 unter den zu strei- chenden Paragraphen aufgeführt, in Artikel I Nr. 3 des nämlichen Gesetzes dagegen heißt es: Im § 34 Satz 1 ist zu setzen statt: „150" ,,200" und statt: „450" „600".

361

This content downloaded from 62.122.72.20 on Tue, 17 Jun 2014 23:43:32 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 13: Deutsches Tabaksteuergesetz in der Fassung vom 15. April 1930

362 Deutsches Tabaksteuergesetz in der Fassung vom 15. April 1930.

Anmeldung der Zeugnisse. § 36.

(1) Jeder Tabakverarbeiter hat der Steuerbehörde mit der im § 20 vorgeschrie- benen Anmeldung auch ein Verzeichnis der Erzeugnisse, deren Herstellung er be- absichtigt, vorzulegen.

(2) Die Steuerbehörde ist ermächtigt, auch Angaben über die Verpackungs- art der Waren sowie gegen entsprechende Entschädigung die Hinterlegung von Proben der einzelnen Packungen oder Waren zu verlangen.

(3) Änderungen der angemeldeten Verhältnisse sind vorher der Steuerbehörde anzuzeigen. Lagerung des Rohtabaks und der Tabakerzeugnisse.

§ 37. (1) Tabakarbeiter dürfen inländischen, nicht verarbeitungsreifen Rohtabak

nur in einer öffentlichen Niederlage oder in einem Lager unter amtlichem Mit- verschlusse nach näherer Bestimmung des Reichsministers der Finanzen lagern.

(2) Im übrigen dürfen sie die im § 20 bezeichneten Stoffe und Erzeugnisse in anderen als den angmeldeten Räumen (§ 20) nicht aufbewahren. Doch kann Tabak- verarbeitern die Lagerung von Rohtabak, entrippten Blättern und Abfällen in einer öffentlichen Niederlage oder in einem Lager unter amtlichem Mitverschlusse nach näherer Bestimmung des Reichsministers der Finanzen gestattet werden.

(3) Tabakverarbeiter, die Rohtabakhandel treiben, haben ihre Vorräte an Rohtabak, entrippten Blättern und Abfällen, mit Ausnahme der zur Verarbeitung im eigenen Betriebe bestimmten Mengen, in öffentlichen Niederlagen oder in eige- nen Lagern unter amtlichem Mitverschlusse zu lagern. Der gelegentliche Verkauf einzelner Mengen begründet die Verpflichtung nicht.

(4) Die Lagerung des zur Verarbeitung bestimmten Tabaks (einschließlich Stengel usw.) sowie der Halberzeugnisse hat in geordneter Weise derart zu erfolgen, daß die Aufsichtsbeamten jederzeit in der Lage sind, die Bestände festzustellen. Im Bedarfsfall können von der Steuerbehörde besondere Bestimmungen erlassen werden.

(5) Die Lagerung der fertigen Erzeugnisse hat in besonderen, lediglich dafür bestimmten Räumen zu geschehen; in diese Räume sind die Erzeugnisse alsbald nach der verkaufsfertigen Herstellung (§ 14) zu verbringen.

(6) Die Lagerräume für die Erzeugnisse sind gegen heimliche Entfernung der gelagerten Waren zu sichern.

Bezugs- und Absatzbeschränkungen. § 38.

(1) Tabakverarbeiter dürfen im Inland Tabak (einschließlich Rippen usw.) nur von angemeldeten Pflanzern, Händlern oder Verarbeitern beziehen und an an- gemeldete Händler oder Verarbeiter abgeben, Tabakhalberzeugnisse nur von an- gemeldeten Händlern oder Verarbeitern beziehen und an solche abgeben, noch nicht verkaufsfertige Tabakganzerzeugnisse nur von angemeldeten Verarbeitern, oder Inhabern eines Tabaksteuerlagers (§ 44) beziehen und an solche abgeben, verkaufsfertige tabaksteuerpflichtige Erzeugnisse unversteuert nur an Inhaber von Tabaksteuerlagern abgeben und Zigarettenpapier nur von angemeldeten Her- stellern, Händlern sowie von anderen angemeldeten Verarbeitern beziehen und nur an solche abgeben. Außerdem ist ihnen der Bezug der genannten Waren aus dem Ausland und deren Absatz nach dem Ausland gestattet.

(2) Zigaretten dürfen - abgesehen von der Ausfuhr (§2) und von der Abgabe gemäß § 8 Abs. 2 - nur in mit Steuerzeichen versehenen Packungen aus dem Herstellungsbetrieb entfernt werden.

Herstellungshandlungen außerhalb der angemeldeten Betriebsräume.

§ 39. (1) Tabakverarbeiter dürfen in anderen als den angemeldeten Räumen (§ 20)

Tabakerzeugnisse nicht herstellen. 362

This content downloaded from 62.122.72.20 on Tue, 17 Jun 2014 23:43:32 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 14: Deutsches Tabaksteuergesetz in der Fassung vom 15. April 1930

Deutsches Tabaksteuergesetz in der Fassung vom 15. April 1930. 363

(2) Die Steuerbehörde kann unter besonders vorzuschreibenden Sicherungs- maßnahmen gestatten, daß Herstellungshandlungen auch außerhalb der ange- meldeten Betriebsräume vorgenommen werden.

(3) In diesem Falle sind der Steuerbehörde die Art der außerhalb der Be- triebsräume vorzunehmenden Herstellungshandlungen und die Personen, diese unter Angabe ihrer Wohnungen, oder die Anstalten, denen sie übertragen sind, anzumelden.

(4) Die Arbeitsstätten, in denen die Herstellungshandlungen vorgenommen werden, werden den Räumen des Herstellungsbetriebs im Sinne des § 10 gleich- geachtet.

Buchführung. §40.

Der Tabakverarbeiter hat nach näherer Anordnung des Reichsministers der Finanzen über seinen Betrieb Bücher (Betriebsbücher) zu führen, die der Bestim- mung der Steuerbehörde entsprechend aufzubewahren und den Beamten jeder- zeit zugänglich zu machen sind.

Übernahme der Buchführung durch Steuerbeamte. §41.

(1) Auf Antrag kann den Tabakverarbeitern gestattet werden, die ihnen ob- liegenden Anschreibungen unter Aufrechterhaltung ihrer Verantwortlichkeit auf ihre Kosten durch einen zur Verfügung gestellten Steuerbeamten vornehmen zu las- sen. In diesem Falle können von der obersten Landesfinanzbehörde Erleichterungen in der steuerlichen Beaufsichtigung des Betriebs gewährt werden.

(2) Tabakverarbeitern, die wegen Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des Gesetzes und der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen wiederholt bestraft worden sind, kann auferlegt werden, daß sie die Buchführung gegen Erstattung der Kosten durch einen Steuerbeamten vornehmen lassen.

Bestandsaufnahmen. § 42.

(1) Nach näherer Bestimmung des Reichsministers der Finanzen werden bei Tabakverarbeitern Bestandsaufnahmen über Rohstoffe, Halb- und Ganzerzeug- nisse der Tabakverarbeitung vorgenommen.

(2) Gestrichen durch Gesetz vom 22. Dezember 1929.

d) Für den Handel mit Tabakerzeugnissen. Verkehr mit ausländischen Tabakerzeugnissen.

§ 43. Auf die Betriebe von Großhändlern, die tabaksteuerpflichtige Erzeugnisse aus dem Ausland einführen, finden für diese Erzeugnisse die Vorschriften der

§§ 36, 37 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 bis 6 und der §§ 40 bis 42 entsprechende Anwen- dung. Unter besonderen Sicherungsmaßnahmen kann zugelassen werden, daß die Anbringung der Steuerzeichen bereits im Ausland erfolgt.

Tabaksteuerlager. § 44.

(1) Herstellern von Zigarren und solchen Personen, die damit Handel treiben, können für die von ihnen hergestellten, aus inländischen Betrieben bezogenen und aus dem Ausland eingeführten verzollten Zigarren Tabaksteuerlager bewilligt werden, in denen die Zigarren unversteuert und ohne die vorschriftsmäßige Ver- packung niedergelegt werden dürfen.

(2) Für die Bewilligung und steuerliche Behandlung dieser Lager sowie für die Haftung der Lagerinhaber gelten, soweit vom Reichsrat nicht besondere Bestim- mungen erlassen werden, die Bestimmungen für die Lagerung ausländischer unver- zollter Gegenstände.

363

This content downloaded from 62.122.72.20 on Tue, 17 Jun 2014 23:43:32 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 15: Deutsches Tabaksteuergesetz in der Fassung vom 15. April 1930

364 Deutsches Tabaksteuergesetz in der Fassung vorn 15. April 1930.

(3) Die steuerfreie Lagerung der Zigarren kann auch in öffentlichen Zollnieder- lagen unter Wahrung der Inlandseigenschaft inländischer Erzeugnisse gestattet werden.

(4) Von den im Abs. 1 und 3 bezeichneten Lagern dürfen Zigarren, soweit nicht die Fälle des § 17 vorliegen, nur in vorschriftsmäßig verpacktem Zustand und mit den zutreffenden Steuerzeichen versehen an Kleinhändler abgegeben werden.

(5) Händler, denen ein Tabaksteuerlager bewilligt ist, unterliegen den Vor- schriften der §§ 40 bis 42.

(6) Die Inhaber von Tabaksteuerlagern haben als Verwaltungsentschädigung laufend y2 vom Hundert des Steuerwerts der von ihnen versteuerten Zigarren einzuzahlen. Die wiederholte Versäumung der Zahlung der Verwaltungsentschädi- gung hat die Einziehung des Lagers zur Folge. Die näheren Bestimmungen trifft der Reichsminister der Finanzen *).

Verbringung der tabaksteuerpflichtigen Erzeugnisse in die Verkaufsräume; Einhaltung der Kleinverkaufspreise.

§ 45. (1) Tabaksteuerpflichtige Erzeugnisse dürfen von Kleinhändlern, abgesehen

von den Fällen des § 17, nur in vorschriftsmäßig verpacktem Zustand (§§ 14 und 15) und mit den zutreffenden Steuerzeichen versehen in die Verkaufsräume verbracht und dort aufbewahrt werden.

(2) Im Kleinhandel dürfen tabaksteuerpflichtige Erzeugnisse nicht teurer als zu dem auf dem Steuerzeichen aufgedruckten Kleinverkaufspreis verkauft werden.

Satz 2 gestrichen durch Gesetz vom 22. Dezember 1929. (3) Die in den Verkaufsräumen befindlichen Vorräte tabaksteuerpflichtiger

Waren sind dem Steuerbeamten zum Nachweis, daß sie mit den vorgeschriebenen Steuerzeichen versehen sind, zu den üblichen Geschäftsstunden auf Verlangen vor- zuzeigen.

(4) Die Packungen und die angebrachten Steuerzeichen sind beim Kleinver- kaufe so lange unverletzt zu erhalten, bis die Packungen verkauft sind oder für den Einzelverkauf geöffnet werden. Der Reichsminister der Finanzen kann zur Besichtigung des Inhalts der Packungen Ausnahmen zulassen. Geöffnete ganz oder teilweise entleerte Packungen dürfen mit tabaksteuerpflichtigen Erzeugnissen nicht nachgefüllt werden. Geleerte Umschließungen sind alsbald zu vernichten oder aus den Verkaufsstätten zu entfernen, nachdem die daran befindlichen Steuerzeichen unbrauchbar gemacht worden sind.

(5) Als Kleinhandel und Kleinverkauf gilt auch die entgeltliche Abgabe der Erzeugnisse an den Verbraucher durch staatliche oder gemeindliche Betriebe, ferner durch Vereinigungen, Gesellschaften und Anstalten.

Verkauf von Tabakerzeugnissen ohne Umschließung. § 46.

(1) Der Einzelverkauf von Zigarren und Zigaretten und der Verkauf von un- verpacktem Kau- und Schnupftabak ist den Kleinhändlern, wenn sie nicht gleich- zeitig Hersteller sind, ohne weiteres, den Großhändlern unter der gleichen Voraus- setzung nur in besonderen, von den Lagerräumen völlig getrennten Verkaufs- räumen gestattet. Den Herstellern der Tabakerzeugnissen, die gleichzeitig den Kleinverkauf betreiben, ist der Einzelverkauf von Zigarren und von Zigaretten so wie der lose Verkauf von Kau- und Schnupftabak in ihren Verkaufsräumen zu gestatten, wenn sie sich den erforderlichen Sicherungsmaßnahmen unter- werfen.

0 Abs. 6 neu durch Gesetz vom 15. April 1930 hinzugekommen. Der Art. I Z. IV des Gesetzes vom 15. April 1930 bestimmt hiezu Folgendes: Inhaber der am Tage des Inkrafttretens dieses Ge- setzes - 1. Mai 1930 - bestehenden Tabaksteuerlager haben der Zollstelle bis zum 15. Mai 1930 zu erklären, ob sie die im § 44 Abs. 6 des Tabaksteuergesetzes vorgesehene Verwaltungsentschädigung laufend zahlen wollen. Die Ablehnung der Zahlung oder die Nichterklärung gilt als Abmeldung des Lagers. Es dürfen alsdann nach dem 14. Mai 1930 Zigarren nicht mehr in das Lager aufgenommen werden; das Lager ist spätestens bis zum 31. Dezember 1930 zu räumen.

364

This content downloaded from 62.122.72.20 on Tue, 17 Jun 2014 23:43:32 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 16: Deutsches Tabaksteuergesetz in der Fassung vom 15. April 1930

Deutsches Tabaksteuergesetz in der Fassung vom 15. April 1930. 365

(2) Der stückweise und lose Verkauf dieser Tabakerzeugnisse darf, abgesehen von den Fällen des § 17, nur unter unmittelbarer Entnahme aus den zugehörigen, mit Steuerzeichen versehenen Umschließungen erfolgen.

(3) Der Reichsminister der Finanzen ist befugt, für den Kleinverkauf von Tabakerzeugnissen ohne Umschließung besondere Sicherungsmaßnahmen zu treffen oder ihn zu verbieten.

Anzeigepflicht der Händler. §47.

Empfangen Händler im freien Verkehr des Inlandes tabaksteuerpflichtige Erzeugnisse, die nicht in der vorgeschriebenen Weise verpackt, bezeichnet und mit. Steuerzeichen versehen sind, so haben sie, sofern nicht der Fall des § 17 vorliegt, oder der Mangel durch Benehmen mit dem Steuerpflichtigen (§ 9) alsbald behoben wird, hiervon innerhalb einer Frist von fünf Tagen der Steuerbehörde Anzeige zu erstatten.

e) Für Betriebe, die Zigarettenpapier oder Zigarettenhüllen herstellen oder mit diesen Waren Handel treiben.

Betriebsaufsicht. § 48.

Auf die Hersteller von Zigarettenpapier (Hülsen, Blätteben usw.) und die Großhändler mit solchem finden die §§ 36 bis 39 sinngemäße Anwendung. Über die Herstellung und den Bezug sowie über die Abgabe dieser Erzeugnisse haben sie nach näherer Anordnung des Reichsministers der Finanzen Bücher zu führen, die auf Grund von amtlichen Bestandsaufnahmen geprüft werden können. Für die Buchführung und die Bestandsaufnahmen finden die Vorschriften der §§40 bis 42 entsprechende Anwendung.

§ 49. Zigarettenpapier darf in Formen, die die im § 7 bezeichneten Einheiten nicht

ohne weiteres erkennen lassen (Bogen, Bobinen usw.), nur von angemeldeten Her- stellern von Zigarettenhüllen und Zigaretten sowie von Großhändlern mit Zigaret- tenpapier aus dem Ausland eingeführt und im Inland nur an solche Personen ab- gegeben werden.

§ 50. Gestrichen durch Art. II des Gesetzes vom 10. August 1925.

f) Steueraufsicht. Unter Steueraufsicht stehende Betriebe.

§ 51. Tabakpflanzer sowie Gewerbetreibende, die mit unbearbeiteten oder bearbei-

teten Tabakblättern, Rippen, Stengeln und Abfällen von Tabak, mit Tabakhalb- und -ganzerzeugnissen aller Art oder mit Zigarettenpapier Groß- oder Kleinhandel treiben, ferner tabakverarbeitende Betriebe jeder Art sowie Betriebe, die tabak- steuerpflichtige Erzeugnisse herstellen oder sich mit deren verkaufsfertiger Zu- richtung befassen, unterliegen der Steueraufsicht. Das gleiche gilt für die nach § 20 Abs. 6 anmeldepflichtigen Betriebe.

Befugnisse der Steuerbeamten. § 52.

Die Steuerbeamten sind befugt, die mit Tabak bepflanzten Grundstücke zu betreten sowie die Räume, in denen Tabak, Tabakerzeugnisse, Tabakhalberzeug- nisse oder Zigarettenpapier aufbewahrt, verarbeitet oder hergestellt werden, so- lange sie geöffnet sind oder darin gearbeitet wird, zu jeder Zeit, andernfalls zu den üblichen Geschäftsstunden oder, wo solche nicht bestehen, von morgens 6 Uhr bis

365

This content downloaded from 62.122.72.20 on Tue, 17 Jun 2014 23:43:32 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 17: Deutsches Tabaksteuergesetz in der Fassung vom 15. April 1930

366 Deutsches Tabaksteuergesetz in der Fassung vom 15. April 1930.

abends 9 Uhr zu besuchen und, falls die Räume geschlossen sind, sofortigen Ein- laß zu verlangen.

(2) Bei den der Tabakaufbewahrung dienenden besonderen Anlagen erstreckt sich die Aufsichtsbefugnis auf alle Räume dieser Anlagen sowie auf die mit ihnen in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran grenzenden Räume.

(3) Die Zeitbeschränkung fällt weg, wenn Gefahr im Verzug ist. (4) Innerhalb der der Steueraufsicht unterliegenden Räume dürfen keine

Maßnahmen getroffen werden, die die Ausübung der gesetzlichen Aufsicht hindern oder erschweren.

§ 53. Ist hinreichender Verdacht vorhanden, daß Abgabenhinterziehungen be-

gangen sind, so dürfen die Steuerbeamten auch in anderen als den im § 52 be- zeichneten Räumen unter Beobachtung der für Haussuchungen gesetzlich vor- geschriebenen Formen Nachschau halten.

Aushang von Auszügen aus dem Gesetze. § 54.

Die Steuerbehörde kann verlangen, daß Auszüge aus diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen dazu in den Räumen, in denen tabaksteuerpflichtige Waren hergestellt, feilgehalten oder verkauft werden, an in die Augen fallender Stelle ausgehängt werden.

Hilfeleistung bei der Ausübung der Steueraufsicht. § 55.

(1) In Geschäften und Betrieben, in denen eine Aufsichtshandlung vorgenom- men wird, sind den Aufsichtsbeamten unentgeltlich die Hilfsdienste zu leisten, die erforderlich sind, um die den Beamten obliegenden Dienstverrichtungen zu voll- ziehen. Ferner müssen die zu diesem Zwecke erforderlichen Aufschlüsse erteilt und die benötigten Hilfsmittel beschafft, im besonderen muß für ausreichende Be- leuchtung gesorgt werden.

(2) Den Oberbeamten der Steuerverwaltung sind die auf den Ein- und Ver- kauf von Rohtabak, Tabakhalb- und -ganzerzeugnissen und Zigarettenpapier so- wie auf die Herstellung und den Absatz von tabaksteuerpflichtigen Erzeugnissen bezüglichen Geschäftsbücher und Schriftstücke auf Erfordern zur Einsicht vor- zulegen.

§ 56 und § 57. Gestrichen durch Gesetz vom 22. Dezember 1929.

C. Strafvorschriften. Tabaksteuerhinterziehung.

§ 58. Die Tabaksteuerhinterziehung wird insbesondere dann als vorliegend an-

genommen : 1. wenn mit der Herstellung von tabaksteuerpflichtigen Waren begonnen wird,

bevor die Anzeige des Betriebs in der vorgeschriebenen Weise erfolgt und die Bescheinigung über die Anmeldung erteilt ist (§ 20);

2. wenn ein Tabakverarbeiter die in den §§ 17 und 40 vorgeschriebenen An- schreibungen nicht oder wissentlich nicht richtig führt oder dem zur Ver- fügung gestellten Steuerbeamten unrichtige Angaben für die Buchführung macht ;

3. wenn die auf Grund von § 17 getroffenen besonderen Anordnungen nicht be- folgt werden;

4. wenn ein Tabakverarbeiter die im § 29 genannten Waren von anderen Perso- nen bezieht oder an andere Personen absetzt, als nach § 38 zulässig ist;

5. wenn, abgesehen von den Fällen der §§2 und 17, tabaksteuerpflichtige Waren 366

This content downloaded from 62.122.72.20 on Tue, 17 Jun 2014 23:43:32 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 18: Deutsches Tabaksteuergesetz in der Fassung vom 15. April 1930

Deutsches Tabaksteuergesetz in der Fassung vom 15. April 1930. 367

in den freien Inlandsverkehr gebracht werden (§ 10), ohne daß sie in der vor- geschriebenen Weise verpackt und mit den im § 15 bezeichneten Angaben sowie mit den zutreffenden Steuerzeichen versehen sind;

6. wenn im Kleinverkaufe Tabakerzeugnisse zu höheren als den der Versteuerung zugrunde gelegten Preisen verkauft werden.

§ 59. Der Tabaksteuerhinterziehung wird gleichgeachtst :

1. wenn ein Tabakpflanzer die im § 21 vorgeschriebene Anmeldung eines mit Tabak bepflanzten Grundstücks unterläßt;

2. wenn ein Tabakpflanzer die im § 24 vorgeschriebene Gestellung des geernteten Tabaks zur Verwiegung unterläßt;

3. wenn ein Tabakpflanzer den geernteten Tabak an andere als die im § 25 ge- nannten Personen absetzt;

4. wenn ein Tabakhändler die im § 20 vorgeschriebene Anmeldung unterläßt; 5. wenn ein Tabakhändler die im § 29 genannten Waren von anderen Personen

bezieht oder an andere Personen absetzt, als nach § 31 zulässig ist; 6. wenn ein Tabakhändler die im § 29 genannten Waren in anderen als den an-

gemeldeten Räumen (§ 30) aufbewahrt; 7. wenn ein Tabakhändler die im § 32 vorgeschriebenen Anschreibungen nicht

oder wissentlich nicht richtig führt; 8. wenn ein Tabakverarbeiter Rohtabak, Halb- oder Ganzerzeugnisse oder Ab-

fälle außerhalb der angemeldeten Räume (§ 20) aufbewahrt; 9. wenn Verkäufer, abgesehen von den Fällen des § 17, tabaksteuerpflichtige

Erzeugnisse im Gewahrsam haben, die der Vorschrift des Gesetzes zuwider mit den zutreffenden Steuerzeichen nicht versehen sind;

10. wenn geöffnete, mit Steuerzeichen versehene Packungen der Vorschrift des § 45 Abs. 4 zuwider nachgefüllt, wenn Steuerzeichen abgelöst und an anderen Packungen wieder verwendet oder wenn sonstige Vorkehrungen getroffen werden, die geeignet sind, die Unterlassung der richtigen Versteuerung oder die Nichtübereinstimmung der Kleinverkaufspreise mit der tatsächlichen Ver- steuerung zu verdecken;

1 1 . wenn Händler der Vorschrift des § 47 zuwider die dort vorgeschriebene Anzeige nicht erstatten.

§§ 60-68. Gestrichen durch Gesetz vom 22. Dezember 1929.

§ 69. (1) Wer, abgesehen von den Fällen der §§56 bis 68, vorsätzlich oder fahr-

ässig andere als die zugelassenen Tabakersatzstoffe zur Herstellung von Tabak- erzeugnissen oder tabakähnlichen Waren verwendet, oder Tabakerzeugnisse so- wie tabakähnliche Waren, zu deren Herstellung andere als die zugelassenen Tabak- ersatzstoffe verwendet worden sind, in den Verkehr bringt (§ 3 Abs. 1), oder den Vorschriften über die Angabe oder Verwendung von Ersatzstoffen (§ 3 Abs. 4 und 5) zuwiderhandelt, wird, soweit nicht nach anderen Gesetzen eine schwerere Strafe ver- wirkt ist, mit einer Geldstrafe von fünfzig bis fünftausend Mark bestraft.

(2) Neben der Geldstrafe kann auf Einziehung der Ersatzstoffe und der damit bereiteten Tabakerzeugnisse und tabakähnlichen Waren erkannt werden, ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht.

§§ 70-81. Gestrichen durch Gesetz vom 22. Dezember 1929.

D. Sonstige und LlbergangSYorschriften. § 82.

Gestrichen durch Art. I der VO. vom 30. Oktober 1923. 367

This content downloaded from 62.122.72.20 on Tue, 17 Jun 2014 23:43:32 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 19: Deutsches Tabaksteuergesetz in der Fassung vom 15. April 1930

368 Deutsches Tabaksteuergesetz in der Fassung vom 15. April 1930.

Behandlung der Zollanschlüsse. § 83.

Tabaksteuerpflichtige Erzeugnisse, die aus den dem Zollgebiet angeschlosse- nen Staaten und Gebietsteilen eingehen, sind, soweit nicht gemäß § 18 eine Aus- nahme zugelassen ist, spätestens beim Eintritt in den freien Verkehr des Inlandes mit den nach § 11 anzubringenden Steuerzeichen zu versehen.

§ 84. Gestrichen durch Art. I der VO. vom 30. Oktober 1923.

§ 85. Gestrichen durch Gesetz vom 22. Dezember 1929.

§ 86. Gestrichen durch VO. vom 30. Oktober 1923.

§ 87. Gestrichen durch Gesetz vom 22. Dezember 1929.

E. Zoll. § 88.

(1) An Zoll ist zu erheben für 1 Doppelzentner: 1. Tabakblätter, unbearbeitet oder nur gegoren (fermentiert) oder

über Rauch getrocknet, auch in Büscheln, Bündeln oder Puppen 80 Mark 2. Tabakerzeugnisse:

a) Tabakrippen und Tabakstengel, auch mit Tabakbrühe be- handelt (gebeizt) 31 „

b) Tabaklaugen, auch gemischt mit Tabakbrühe 49 ,, Anmerkung: Nach näherer Bestimmung des Reichsrats

können Tabaklaugen, die zur Bekämpfung von Pflanzenschäd- lingen bestimmt sind, zollfrei abgelassen werden.

c) Tabakblätter, bearbeitet (ganz oder teilweise entrippt, auch mit Tabakbrühe behandelt - gebeizt - usw.); Abfälle von be- arbeiteten Tabakblättern und Abfälle von Tabakerzeugnissen, auch gemischt mit Abfällen von Rohtabak (Scraps) . . . 280 ,,

d) Karotten (Mangotes), Stangen und Rollen, zur Herstellung von Schnupftabak 92 ,,

e) Schnupftabak, Kautabak, Pfeifentabak in Rollen oder Platten, Tabakmehl, Tabakstaub; Papier aus Stengeln oder Rippen von Tabakblättern 5000 „

f) geschnittener Rauchtabak: feingeschnittener 9000 „ anderer 5000 ,,

g) Zigarren, auch Zigarrenwickel 7500 „ h) Zigaretten 9000 ,, (2) Tabakähnliche Waren (§3) werden wie Tabakerzeugnisse verzollt. (3) Die Zollbefreiungen der §§ 5 und 6 Ziffer 7 des Zolltarifgesetzes vom 25. De-

zember 1902 können für Tabakerzeugnisse und Zigarettenpapier durch den Reichs- rat eingeschränkt werden x).

») Zolltarif Gesetz vom 25. Dezember 1902, BGB1. 303. § 5. Von der Verzollung befreit sind:

a) die mit der Post eingehenden Warensendungen von 250 Gramm Rohgewicht oder weniger, b) die der Gewichtsverzollung unterliegenden Waren in Mengen unter 50 Gramm. Inwieweit im übrigen bei der Gewichtsmittelung Bruchteile eines Kilogramms unberücksichtigt bleiben dürfen, bestimmt der Bundesrat.

Zollbeträge von weniger als fünf Pfennig werden überhaupt nicht, höhere Zollbeträge nur, soweit sie durch fünf teilbar sind, unter Weglassung der überschießenden Pfennige erhoben.

Der Bundesrat ist befugt, im Falle des Mißbrauchs für einzelne Warengattungen oder für einzelne Grenzstrecken Beschränkungen anzuordnen.

§ 6. Die folgenden Gegenstände bleiben vom Zoll befreit. § 7. Die von Beisenden einschließlich der Fuhrleute zum eigenen Verbrauche während der

Beise mitgeführten Verzehrungsgegenstände; ebenso der Bedarf der Schiffer und Schiffsmann- schaften, für diese jedoch höchstens in einer auf zwei Tage berechneten Menge.

368

This content downloaded from 62.122.72.20 on Tue, 17 Jun 2014 23:43:32 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 20: Deutsches Tabaksteuergesetz in der Fassung vom 15. April 1930

Deutsches Tabaksteuergesetz in der Fassung vom 15. April 1930. 369

Vergütung des Zolles bei der Ausfuhr usw. § 89.

Für im Inland ganz oder teilweise aus ausländischem Tabak hergestellte Er- zeugnisse, die ausgeführt oder in eine öffentliche Niederlage oder in ein unter amtlichem Mitverschlusse stehendes Lager aufgenommen werden, wird nach näherer Bestimmung des Reichsrats eine Vergütung des Zolles gewährt.

F. Schlußrorschriften· § 90.

Durch Gesetz vom 22. Dezember 1929 gestrichen.

§ 91. Gestrichen durch Art. I 17 der VO. vom 30. Oktober 1923.

§ 92. Abs. 1 durch Gesetz vom 22. Dezember 1929 gestrichen. (2) Mit Wirkung vom Inkrafttreten des Gesetzes ab werden das Gesetz, be-

treffend die Besteuerung des Tabaks, vom 16. Juli 1879 (Reichsgesetzbl. S. 245), das Zigarettensteuergesetz vom 3. Juni 1906 (Reichsgesetzbl. S. 631), das Gesetz vom 15. Juli 1909 wegen Änderung des Tabaksteuergesetzes (Reichsgesetzbl. S. 705) und das Gesetz vom 12. Juni 1916 über Erhöhung der Tabakabgaben (Reichsgesetzbl. S. 507) aufgehoben.

G. Materialsteuer. § 93.

(1) Der Materialsteuer unterliegt der Übergang von Tabak in einen Ziga- rettenherstellungsbetrieb.

(2) Die Steuer beträgt 500 Reichsmark für einen Doppelzentner.

§ 94. Steuerschuldner ist der Inhaber des Zigarettenherstellungsbetriebs.

§ 95. Durch Gesetz vom 22. Dezember 1929 gestrichen.

§ 96. Das Finanzamt hat die Zahlung der Materialsteuer auf Antrag des Steuer-

pflichtigen gegen Sicherheit ohne Verzinsung auf 3 Monate hinauszuschieben. Die Vorschrift des § 105 Abs. 1. Satz 2 der Reichsabgabenordnung findet keine An- wendung.

§ 97. Der Steuerschuldner hat den Zigarettentabak bei der Aufnahme in den Her-

stellungsbetrieb der Steuerbehörde durch eine schriftliche Erklärung (Steuer- erklärung) nach näherer Bestimmung des Reichsministers der Finanzen anzu- melden.

§ 98. Für Mehrmengen an Zigarettentabak, die sich bei Bestandsaufnahmen er-

geben, entsteht die Steuerschuld im Zweifel im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme. Die Steuer ist sofort fällig. Zahlungsaufschub wird nicht gewährt.

§ 99. (] ) Tabak darf in Zigarettenherstellungsbetriebe nur in ungeschnittenem Zu-

stand verbracht werden. (2) Die Abgabe angemeldeten Tabaks an andere, besonders an tabakverar-

beitende Betriebe oder Händler ist untersagt. Der Reichsminister der Finanzen kann, auch soweit sich der Tabak bereits in geschnittenem Zustand befindet, Aus- nahmen zulassen.

Finanzarchiv. XLVII. Jahrg. 369 24

This content downloaded from 62.122.72.20 on Tue, 17 Jun 2014 23:43:32 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 21: Deutsches Tabaksteuergesetz in der Fassung vom 15. April 1930

370 Deutsches Tabaksteuergesetz in der Fassung vom 15. April 1930.

§ 100. (1) Gestrichen durch Gesetz vom 22. Dezember 1929. (2) Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung (§ 359 Reichsabgabenordnung)

tritt ein, ohne daß der Vorsatz der Hinterziehung festgestellt zu werden braucht, 1. wenn innerhalb der vorgeschriebenen Frist der Zigarettentabak, für den eine

Steuerschuld entstanden ist, nicht oder nicht richtig angemeldet worden ist, 2. wenn die in den Ausführungsbestimmungen vorgeschriebenen Bücher nicht

oder wissentlich nicht richtig geführt werden, 3. wenn Zigarettenhersteller Zigarettentabak außerhalb der angemeldeten Räume

aufbewahren. § 101.

(1) Der Ausgleichsteuer unterliegt der Übergang von aus dem Ausland ein- gegangenen Zigaretten in den freien Verkehr des Inlandes. Die Ausgleichsteuer wird neben dem Zoll und. neben der Tabaksteuer erhoben.

(2) Die Ausgleichsteuer beträgt 500 Reichsmark für einen Doppelzentner Zigaretten.

(3) Für die Person des Steuerschuldners und für die Fälligkeit der Steuer gilt das gleiche wie für die Zollschuld.

§ 102. Für im Inland hergestellte Zigaretten wird bei Ausfuhr, Aufnahme in eine

öffentliche Niederlage oder in ein Lager unter amtlichem Mitverschluß eine Ver- gütung der Materialsteuer gewährt.

Übergangs- und Schluß Vorschriften. § 103.

Die Tabaksteuern (§§ 1, 10 a, 93, 101) sind Verbrauchsteuern im Sinne der Reichsabgabenordnung .

§ 104. Gestrichen durch Gesetz vom 22. Dezember 1929.

§ 105. Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des

Reichsrats und des Steuerausschusses des Reichstags in dem Verhältnis der steuer- lichen Belastung der Zigaretten durch Tabaksteuer (§ 5) und Materialsteuer (§93) Änderungen eintreten zu lassen.

§ 106. Die Durchführungsbestimmungen und die Ausführungsbestimmungen zu

diesem Gesetz werden vom Reichsminister der Finanzen erlassen. Er bedarf hierzu, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, der Zustimmung des Reichsrats.

Artikel I.1) II. In den Monaten September, Oktober und November 1929 fällig gewor-

dene Materialsteuer, für die nach § 96 des Tabaksteuergesetzes Zahlungsaufschub gewährt worden ist, ist mit je χ/30 des Gesamtbetrages am 10. und 20. jeden Mo- nats, beginnend am 10. Januar 1930, einzuzahlen. Die im Dezember 1929 fällig gewordene Materialsteuer ist am 25. März 1930 zu entrichten.

Artikeln. § 1.

Der Reichsminister der Finanzen bestimmt in der Zeit bis zum 31. März 1931 jeweils für die einzelnen Rechnungshalbjahre die nach den regelmäßigen Tabak- steuersätzen des § 5 Abs. 1 unter Β des Tabaksteuergesetzes zu versteuernde Ge-

l) Die Artikel I - IX sind die des Gesetzes vom 22. Dezember 1929; sie sind hier mitge- teilt, soweit sie nicht schon in den Änderungen der vorhergehenden Paragraphen berücksichtigt sind.

370

This content downloaded from 62.122.72.20 on Tue, 17 Jun 2014 23:43:32 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 22: Deutsches Tabaksteuergesetz in der Fassung vom 15. April 1930

Deutsches Tabaksteuergesetz in der Fassung vom 15. April 1930. 371

samtmenge von im Inland hergestellten Zigaretten (Zigarettenkontingent), und zwar in Hundertteilen des dem einzelnen Zigarettenherstellungsbetriebe nach Maßgabe des § 2 zugeteilten Zigarettenkontingentfußes.

§2. (1) Zigarettenherstellungsbetriebe, die am 1. Oktober 1929 in Betrieb ge-

wesen sind, erhalten als Zigarettenkontingentfuß die von ihnen in der Zeit vom 1. April bis 30. September 1929 versteuerte Zigarettenmenge zugeteilt.

(2) Die Mindestmenge des Zigarettenkontingentfußes beträgt 500 000 Stück. (3) Der Reichsminister der Finanzen kann zum Ausgleich von Härten für

einzelne Zigarettenherstellungsbetriebe den ihnen nach Abs. 1 und 2 zugeteilten Zigarettenkontingentfuß anderweit festsetzen sowie einzelnen Zigarettenherstel- lungsbetrieben, die am 1. Oktober 1929 nicht in Betrieb gewesen sind, einen Zigarettenkontingentfuß bewilligen, falls bereits vor diesem Zeitpunkt Kapitalien zur Aufnahme des Betriebes aufgewendet worden sind.

§3. Der Zigarettenkontingentfuß gilt für den Zigarettenherstellungsbetrieb, dem

er zugeteilt ist. Der Zigarettenkontingentfuß darf nur im ganzen und mit dem Betriebe übertragen werden *), der einen Zigarettenkontingentfuß erhalten hat. Die Übertragung bedarf der Genehmigung der Reichsregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Übertragung eine Gefährdung des Steueraufkommens oder eine Schädigung der Belange der deutschen Wirtschaft besorgen läßt.

§4. Für Zigaretten, die über das Zigarettenkontingent (§1) hinaus oder von Zigaret-

tenherstellungsbetrieben, denen ein Zigarettenkontingentfuß nicht zugeteilt wor- den ist, versteuert werden, ist neben der Tabaksteuer ein Tabaksteueraufschlag von 100 vom Hundert der regelmäßigen Tabaksteuersätze zu entrichten. Der Tabak- steueraufschlag ist Verbrauchsteuer im Sinne der Reichsabgabenordnung; § 105 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung findet auf ihn keine Anwendung.

Artikel III. Die zur Durchführung der Vorschriften unter Artikel I und II erforderlichen

Bestimmungen trifft der Reichsminister der Finanzen. Er ist ermächtigt, die in Nr. I und 1 des Artikels I aufgeführten tabaksteuer-

pflichtigen Erzeugnisse, die sich am Tage des Inkrafttretens dieses Artikels außer- halb der Räume des Herstellungsbetriebes oder der Zollniederlage im Besitze von Tabakverarbeitern, Groß- und Kleinhändlern befinden, sowie Tabak und Ziga- retten, die sich am genannten Tage in Zigarettenherstellungsbetrieben befinden, der Nachversteuerung zu unterwerfen.

A r t i k e 1 IV. Für Zwecke der Sicherung und Förderung des deutschen Tabakbaues wird

alljährlich ein Betrag zur Verfügung gestellt. Die näheren Bestimmungen über die Verwendung trifft der Reichsminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft 2).

A r t i k e 1 V. Die Reichsregierung hat für die Dauer der Kontingentierung der Zigaretten-

herstellungsbetriebe Maßnahmen zu treffen, die eine wesentliche Erhöhung der *) Durch Gesetz vom 15. April 1930 wurden die Worte „und auf einen anderen Zigaretten-

herstellungsbetrieb" vor „übertragen werden" gestrichen. ■) Die Jfcleichsregierung gab bei den Beratungen im Reichstag hierzu folgende Erklärung ab:

„Aus den zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln soll ein Preiszuschlag in Höhe von 40 RM. für den Zentner Inlandstabak gewährt werden, der nachweislich für die Zigarrenherstellung ver- wendet wird. Da der Nachweis, daß der Inlandstabak für die Zigarrenherstellung verwendet wor- den ist, am besten bei der Zigarrenherstellung geführt werden kann, soll der Preiszuschlag ver- suchsweise auch den Zigarrenherstellern gezahlt werden in der Erwartung, daß der Preiszuschlag durch die Preisbemessung den eines solchen Zuschlags bedürftigen Tabakpflanzern tatsächlich zugute kommen wird.

371 24*

This content downloaded from 62.122.72.20 on Tue, 17 Jun 2014 23:43:32 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 23: Deutsches Tabaksteuergesetz in der Fassung vom 15. April 1930

372 Deutsches Tabaksteuergesetz in der Fassung vom 15. April 1930.

zur Zeit geltenden Kleinhandelspreise und eine unbillige Beschränkung des Han- delsnutzens ausschließen. Der Reichsminister der Finanzen ist ermächtigt, Betrie- ben, die den zu diesem Zwecke getroffenen Anordnungen zuwiderhandeln, die Einzahlung des Steuerwerts für Zigaretten für den Zeitpunkt ihrer Entnahme und die Zahlung der Materialsteuer ob ne Zahlungsaufschub aufzuerlegen.

Artikel VI. Enthält Abänderungen des Tabaksteuergesetzes, die oben im Texte desselben bereits berück-

sichtigt sind.

Artikel VII. Die Reichsabgabenordnung wird wie folgt geändert: 1. Im § 76 Abs. 3 werden die Worte „der im Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Art"

gestrichen. 2. Dem § 79 wird folgender Abs. 3 hinzugefügt: „(3) Die in der Reichsabgabenordnung enthaltenen Vorschriften über den

Steueranspruch und den Erstattungsanspruch sowie das für diese Ansprüche geltende Verfahren (einschließlich des Rechtsmittelsverfahrens) finden auf die Verpflichtung, den Wert von Steuerzeichen an eine Behörde der Reichsfinanz- verwaltung zu entrichten, und auf das Recht, Erstattung eines zu Unrecht entrichteten Betrages zu verlangen, sinngemäß Anwendung."

3. Hinter dem § 92 wird folgender § 92 a eingefügt:

§ 92 a. Wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht, haftet, so-

weit er nicht Steuerschuldner ist, für den Betrag, in dessen Höhe Steuerein- nahmen verkürzt oder Steuervergünstigungen zu Unrecht gewährt oder be- lassen werden.

4. Hinter dem § 198 wird folgender § 198 a eingefügt:

§ 198 a. (1) Ergeben sich bei Bestandsaufnahmen (§195 Nr. 4) Fehlmengen an ver-

brauchsteuerpflichtigen Erzeugnissen, so hat der Betriebsinhaber (bei Steuer- lagern der Lagerinhaber) die auf die Fehlmengen entfallenden Verbrauchsteuern zu entrichten, soweit nicht dargetan wird, daß die Fehlmengen auf Umstände zurückzuführen sind, die eine Steuerschuld in der Person des Betriebsinhabers (Lagerinhabers) nicht begründen.

(2) Die Steuerschuld gilt im Zweifel als entstanden im Zeitpunkt der Be- standsaufnahme.

5. Im § 216 erhält der Halbsatz 1 folgende Fassung: „Das Steuerermittelungsverfahren ist (außer in den Fällen des § 205 Abs. 3

und des § 206 Abs. 2 und abgesehen von den Untersuchungen im Zollverkehr) kosten- und stempelfrei."

6. Im § 220 Abs. 2. a) werden im Satz 2 die Worte: „oder Landesfinanzamts" gestrichen, b) wird der Satz 3 gestrichen. 7. Hinter dem § 223 wird folgender § 223 a eingefügt:

§ 223 a. Gegen die Zollauskunft eines Landesfinanzamts und gegen den Bescheid

eines Landesfinanzamts, durch den auf Grund eines Verbrauchsteuergesetzes ein Kontingentfuß festgesetzt wird (Kontingentbescheid), ist der Einspruch gegeben; über ihn entscheidet das Landesfinanzamt. Gegen den Einspruchs- bescheid des Landesfinanzamts ist die Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanz- hof gegeben. Die §§ 240, 241 gelten für das Einspruchsverfahren; sie gelten nicht für die Erteilung der Zollauskunft oder des Kontingentbescheides, auch nicht für das der Erteilung voraufgehende Verfahren.

8. Im § 224 wird die Zahl „223" ersetzt durch die Zahl „223 a". 9. Der § 228 erhält folgende Fassung:

372

This content downloaded from 62.122.72.20 on Tue, 17 Jun 2014 23:43:32 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 24: Deutsches Tabaksteuergesetz in der Fassung vom 15. April 1930

Deutsches Tabaksteuergesetz in der Fassung vom 15. April 1930. 373

§ 228. (1) Soweit die Rechtsmittelbehörden zur Nachprüfung tatsächlicher Ver-

hältnisse berufen sind, haben sie den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. (2) Sie sind an die Anträge dessen, der das Rechtsmittel eingelegt hat, nicht

gebunden. (3) Sie können die Entscheidung auch zum Nachteil dessen, der das Rechts-

mittel gegen die Entscheidung eingelegt hat, ändern, soweit neue Tatsachen oder Beweismittel bekanntgeworden sind, die eine solche Änderung rechtfertigen, oder wenn diese Änderung sich auf eine abweichende rechtliche Beurteilung gründet. Der Reichsfinanzhof ist zu einer derartigen Änderung nur dann be- fugt, wenn die im Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen und wenn es sich um eine Zollauskunft oder einen Kontingentbescheid handelt.

10. § 453 wird gestrichen.

Artikel VIII. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Zigaretten- und Rauchtabakgewerbe

beschäftigt gewesenen Angestellten und Arbeiter, die nachgewiesenermaßen infolge dieses Gesetzes innerhalb der Zeit vom 1. Januar 1930 bis 31. März 1931 arbeits- los oder durch Kurzarbeit geschädigt werden, ohne daß ihnen angemessene Arbeit zugewiesen wird, erhalten unbeschadet der Leistungen der Arbeitslosenversiche- rung für jeden durch Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit ausgefallenen Arbeitstag längstens für die Dauer von 26 Wochen Unterstützungen in der Höhe, daß die Ge- samtunterstützung 75 vom Hundert des entgangenen durchschnittlichen Arbeits- verdienstes aus den letzten 6 Monaten ihrer Arbeitnehmertätigkeit nicht über- steigt.

Zu diesem Zwecke werden die erforderlichen Mittel in den Reichshaushalt eingestellt.

Die näheren Bestimmungen, insbesondere über Umfang und Bedingungen der Unterstützungen erläßt die Reichsregierung. x)

A r t i k e 1 IX. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1930 in Kraft. Zu demselben Zeitpunkt tritt die Zweite Verordnung über die steuerliche Be-

lastung der Zigaretten vom 18. Mai 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 225) außer Kraft. Nachtrag. Ein dem Reichstag zugegangener Gesetzentwurf vom 3. Juli 1930 (Drucks.

Nr. 2247) - das Gesetz soll am 1. August 1930 in Kraft treten - sieht folgende Änderungen des Tabaksteuergesetzes vor :

1. Herabsetzung der Steuer für Zigarettenpapier von 5 RM. auf 2,50 RM. für 1000 Zigaretten- hüllen. Siehe oben S. 354 § 5 Abs. 1 unter G.

2. Verlängerung der bis zum 31. März 1931 befristeten Kontingentierung der Zigaretten- fabriken um 1 Jahr, also bis zum 31. März 1932. Siehe oben S. 370 Art. II § 1.

3. Verkürzung der Fälligkeitsfristen für die Steuerzeichen bei den Zigaretten um 1 Monat. Während es für Zigarren, feingeschnittenen Rauchtabak, Pfeifentabak, Kautabak, Schnupf- tabak und Zigarettenpapier bei den Bestimmungen des § 12 (siehe oben S. 356) verbleibt, ist für die Zigaretten folgender Satz eingeschoben: „Bei Zigaretten ist der Steuerwert der bis zum 15. Tage eines Kalendermonats entnommenen Steuerzeichen bis zum 3. Tage des auf den Monat der Entnahme folgenden Monats, der Steuerwert der in der 2. Hälfte eines Kalendermonats entnommenen Steuerzeichen bis zum 18' Tage des auf den Monat der Entnahme folgenden Monats von dem Steuerpflichtigen einzuzahlen."

Weiter ist bestimmt (vgl. oben S. 356 Note 2): „Der Steuerwert der in der Zeit vom 1. bis 30. Juni 1930 entnommenen Steuerzeichen für Zigaretten ist mit je 1/le des Gesamt- betrags am 3. und 18. Tage jeden Monats, beginnend am 3. August 1930 einzuzahlen. Der Steuerwert der in der Zeit vom 1. bis 15. Juli 1930 entnommenen Steuerzeichen für Zigaretten ist am 3. August 1930, der Steuerwert der in der Zeit vom 16. bis 31. Juli entnom- menen Steuerzeichen für Zigaretten ist am 18. August einzuzahlen."

») Siehe S. 474.

373

This content downloaded from 62.122.72.20 on Tue, 17 Jun 2014 23:43:32 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions


Recommended