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Deutsches Reichsgesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland. Vom 27. März 1928....

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Deutsches Reichsgesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland. Vom 27. März 1928. (RGBl. 1928 I Nr. 13 S. 111) Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 45. Jahrg., H. 1 (1928), pp. 283-303 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907719 . Accessed: 12/06/2014 19:30 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 195.78.108.81 on Thu, 12 Jun 2014 19:30:44 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Deutsches Reichsgesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland. Vom 27. März1928. (RGBl. 1928 I Nr. 13 S. 111)Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 45. Jahrg., H. 1 (1928), pp. 283-303Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907719 .

Accessed: 12/06/2014 19:30

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Deutsches Reichsgesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland.

Vom 27. März 1928 ̂ (RGBl. 1928 I Nr. 13 S. 111.)

Abschnitt I.

Das Erhebungsverfahrcn. § 1.

Gegenstand der Statistik. (1) Die Waren, die über die Grenze des deutschen Wirtschaftsgebiets ein-

und ausgehen, sind für die Statistik der Ein-, Aus- und Durchfuhr anzumelden. (2) Das deutsche Wirtschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfaßt das

Reichsgebiet ohne die badischen Zollausschlüsse und ohne die Insel Helgoland. Ferner gehören zum deutschen Wirtschaftsgebiete die österreichischen Gemeinden Jungholz und Mittelberg.

(3) Solange das Saargebiet der deutschen Zollhoheit entzogen ist, gilt es für die Statistik des Warenverkehrs als außerhalb des deutschen Wirtschaftsgebiets liegend.

§2. Fälle der Anmeldung.

(1) Die Anmeldung hat stattzufinden: a) bei der Einfuhr unmittelbar aus dem Ausland einschließlich derjenigen

auf Niederlagen, b) bei der Einfuhr aus Niederlagen. c) bei der Ausfuhr, d) bei der Durchfuhr, e) bei der Beförderung von Waren aus dem deutschen Wirtschaftsgebiete

durch das Ausland nach dem deutschen Wirtschaftsgebiete ( Zwischen - auslandsverkehr).

(2) Niederlagen im Sinne dieses Gesetzes sind die Zollager, Zollkonten sowie die Läger der Freibezirke und der innerhalb des deutschen Wirtschaftsgebiets ge- legenen Zollausschlüsse.

(3) Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet außerhalb des deutschen Wirtschaftsgebiets .

§ 3· Form der Anmeldung.

Die Anmeldung ist durch Uebergabe eines Anmeldescheins durch den An- meldepflichtigen (§ 5) an die Anmeldestelle (§ 7) zu bewirken.

§ 4· Inhalt der Anmeldung.

(1) Die Anmeldung hat sich nach näherer Vorschrift der Reichsregierung auf folgende Angaben zu erstrecken:

1) Vgl. dazu die Verordnung vom 9. August 1928 zur Ausführung des Gesetzes über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland. (R. G.B1. 1928 I, Xr. 32 S. 293).

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284 Deutsches Reichsgesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland.

a) Benennung der Ware, b) Verpackungsart, c) Menge, d) Wert, e) Herstellungs- und Bestimmungsland. (2) Die Reichsregierung kann mit Zustimmung des Reichsrats weitere An-

gaben vorschreiben. §5.

Die Anmeldepflichtigen. (1) Die Anmeldung liegt ob: a) beim Eingang in das deutsche Wirtschaftsgebiet dem Empfangsberechtig-

ten, falls dieser den Antrag auf Zollabfertigung stellt; stellt den Antrag im Auftrag des Empfangsberechtigten ein Frachtführer (Verfrachter) oder ein Spediteur, so liegt diesem die Anmeldung ob;

b) beim Ausgang mit der Post dem Absender; c) in andern Fällen dem Frachtführer (Verfrachter) oder, wenn kein Fracht-

geschäft vorliegt, demjenigen, der aus einem anderen Rechtsverhältnisse zu der Zeit, zu der die Anmeldung stattzufinden hat, der Besitzer der Waren ist.

(2) Die Reichsregierung kann abweichend hiervon für besondere Fälle andere Anmeldepflichtige bestimmen.

§ 6. Aussteller des Anmeldescheins.

Die Reichsregierung bestimmt, wer zur Ausstellung und wer zur Ergänzung des Anmeldescheins verpflichtet ist; sie bestimmt, in welcher Form diese Ver- pflichtung zu erfüllen ist.

§ 7. Anmeldestellen.

(1) Anmeldestellen sind: a) beim Eingang in das deutsche Wirtschaftsgebiet die Zollstellen, b) beim Ausgang aus dem deutschen Wirtschaftsgebiete die Grenzzollstellen,

die Zollstellen der Flughäfen, in denen die Waren zur Beförderung ins Ausland aufgegeben werden, und die Aufgabepostanstalten.

(2) Für den Verkehr des Freihafens Hamburg kann die oberste Landes- behörde in Hamburg im Einvernehmen mit der Reichsregierung besondere An- meldestellen errichten.

(3) Die Landesfinanzämter können nach Bedürfnis weitere Anmeldestellen errichten. Diese sind öffentlich bekanntzumachen.

§8. Zeitpunkt der Anmeldung.

(1) Die Anmeldung hat zu erfolgen: a) im Falle des Einganges in das deutsche Wirtschaftsgebiet, sowie im Falle

der Einfuhr aus Niederlagen, sofern eine Zollabfertigung stattfindet, gleichzeitig mit dem Auftrag auf Zollabfertigung;

b) im Falle des Ausganges aus dem deutschen Wirtschaftsgebiete mit Aus- nahme des seewärtigen Ausganges aus den Zollausschlüssen ohne Verzug, nachdem die Sendung am Sitze der Anmeldestelle eingetroffen oder dort zur Beförderung nach dem Ausland aufgegeben worden ist.

(2) Wann die Anmeldung in anderen Fällen zu erfolgen hat, bestimmt die Reichsregierung.

§9. Erleichterungen bei der Anmeldung.

Die Reichsregierung kann Erleichterungen in der Anmeldungsweise und Be- freiungen von der Anmeldung eintreten lassen.

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Deutsches Reichsgesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland. 285

§ 10. Sicherung der Anmeldung.

(1) Die Frachtführer (Verfrachter) dürfen nach dem Ausland gerichtete Sen- dungen nur dann befördern, oder, falls ihnen die Bestimmung der Waren nach dem Ausland erst während der Beförderung bekannt wird, weiterbefördern, nachdem sie die erforderlichen Anmeldescheine erhalten und festgestellt haben, daß diese sowohl der Form nach den Vorschriften entsprechen, als auch dem Inhalt nach mit den Angaben der Begleitpapiere (Frachtbriefe, Ladescheine, Konnossemente) nicht im Widerspruche stehen.

(2) Die Frachtführer (Verfrachter) haben bei der Uebergabs der Anmelde- scheine an die Anmeldestelle schriftlich zu erklären, daß die Scheine alle der Anmeldepflicht unterliegenden Frachtstücke umfassen.

(3) Für jedes von See eingehende sowie für jedes see- oder flußwärts ausgehende Schiff ist nach näherer Bestimmung der Reichsregierung von dem Verfrachter (Frachtführer) oder, wenn kein Frachtgeschäft vorliegt, von dem Besitzer der Ladung bei der Anmeldestelle ein mit seiner Unterschrift versehenes Ladungs- verzeichnis einzureichen, das alle geladenen Güter umfassen und mit den Konnos- sementen oder sonstigen Ladungspapieren übereinstimmen muß.

(4) Die Reichsregierung kann Ausnahmen von der Vorschrift des Abs. 1 und 2 zulassen.

§ 11. Prüfungsbefugnis der Anmeldestellen.

Die Anmeldestellen sind befugt, durch Beschau festzustellen, ob die Sendungen den Angaben in den Anmeldescheinen entsprechen.

§ 12. Auskunftserteilung, Gewährung von Bucheinsicht. Die zur Anmeldung sowie die zur Ausstellung und Ergänzung von Anmelde-

scheinen verpflichteten Personen haben der Zollverwaltung, den besonderen An- meldestellen in Hamburg [§ 7 (2)] und dem Statistischen Reichsamt die für die Zwecke der Statistik des Warenverkehrs verlangte Auskunft über Angaben in den Anmeldescheinen zu geben. Sie haben den Oberbeamten der Zollverwaltung, den besonderen Anmeldestellen in Hamburg und dem Statistischen Reichsamt auf Verlangen Einsicht in Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und Ur- kunden, die für eine Nachprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der An- meldung von Belang sind, zu gestatten.

§ 13. Zwangsmittel.

Die Erfüllung der Verpflichtungen zur Ausstellung, Berichtigung, Ergänzung und Abgabe von Anmeldescheinen, Duldung der Beschau, Auskunftserteilung und Gewährung von Bucheinsicht kann von den Hauptzollämtern, für den Verkehr im Gebiete des Freihafens Hamburg von den auf Grund des § 7 (2) von der ober- sten Landesbehörde in Hamburg errichteten Anmeldestellen, erzwungen werden. § 202 der Reichsabgabenordnung findet entsprechende Anwendung.

§ 14. Strafvorschriften.

(1) Wer, abgesehen von den Fällen der Steuerhinterziehung, Steuergefähr- dung oder Steuerhehlerei (§15 Abs. 4), den Vorschriften des Abschnitts I dieses Gesetzes oder den zu diesem Abschnitt erlassenen öffentlich oder den Beteiligten besonders bekannt gemachten Ausführungsbestimmungen durch Handlungen oder Unterlassungen zuwiderhandelt, wird mit einer Ordnungsstrafe bis zu 1000 Reichs- mark bestraft.

(2) Für die Ordnungsstrafe gelten die Bestimmungen des dritten Teiles der Reichsabgabenordnung über Strafrecht und Strafverfahren entsprechend.

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286 Deutsches Reichsgesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland.

Abschnitt II. Statistische Abgabe.

§ 15. (1) Von den schriftlich anzumeldenden Waren ist eine statistische Abgabe

zugunsten des Reichs zu entrichten. (2) Die statistische Abgabe beträgt, sofern nicht eine ander weite Regelung

auf Grund des § 16 Abs. 2 eintritt, für die in demselben Anmeldepapier aufgeführten a) verpackten Waren für je 500 Kilogramm 5 Reichspfennig, b) unverpackten Waren für je 1000 Kilogramm 5 Reichspfennig, c) von der Reichsregierung zu bezeichnenden Massengüter, verpackt oder

unverpackt, für je 10 000 Kilogramm 10 Reichspfennig, d) Pferde, Maultiere, Esel, Rindvieh, Schweine, Schafe und Ziegen, für je

5 Stück 5 Reichspfennig. (3) Für Bruchteile der Mengeneinheiten kommt die volle Abgabe in Anrech-

nung. Jedoch beträgt auch für verpackte Massengüter in einer Menge von nicht mehr als 500 Kilogramm und für unverpackte Massengüter in einer Menge von nicht mehr als 1000 Kilogramm die statistische Abgabe 5 Reichspfennig.

(4) Die statistische Abgabe ist eine Verbrauchssteuer im Sinne der Reichs- abgabenordnung. Sie ist bestimmt, die Kosten der Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland zu decken.

§ 16. (1) Von der statistischen Abgabe sind befreit: a) Waren, die aus Niederlagen, mit Ausnahme der Läger der Zollausschlüsse

Hamburg und Bremen, eingeführt werden, b) mit der Post eingehende Waren, die von Amts wegen an der deutschen

Grenze in den freien Verkehr gesetzt werden, c) Waren, die durch das deutsche Wirtschaftsgebiet unmittelbar durchgeführt

werden, d) Waren des Zwischenauslandsverkehrs, e) Gesandtschaftsgut; in der Einfuhr nur, wenn es zollfrei abgelassen wird, f) Waren, die in die Zollausschlüsse Hamburg und Bremen zur Lagerung

und zum Verbrauch eingeführt werden, g) Waren, die aus den Lägern der Zollausschlüsse Hamburg und Bremen

seewärts in das Ausland ausgeführt werden. (2) Die Reichsregierung kann weitere Befreiung von der statistischen Ab-

gabe anordnen. § Π.

(1) Zur Entrichtung der statistischen Abgabe ist dem Reiche gegenüber der- jenige verpflichtet, dem die Anmeldung obliegt. Die statistische Abgabe ist durch Verwendung von statistischen Marken zu entrichten. Das Anmeldepapier muß bei Uebergabe an die Anmeldestelle mit den erforderlichen statistischen Marken versehen sein.

(2) Die Reichsregierung kann die Verpflichtung zur Entrichtung der stati- stischen Abgabe und die Art der Erhebung anders regeln.

Abschnitt III. Schlußbestimmungen.

§ 18. Die Reichsregierung kann mit Zustimmung des Reichsrats die ihr nach diesem

Gesetze zustehenden Befugnisse auf das Statistische Reichsamt oder andere Dienststellen übertragen.

§ 19. Die Anmeldungen sowie die Ergebnisse der Auskünfte und Ermittlungen

gemäß § 12 dürfen nur für die Zwecke der amtlichen Statistik benutzt werden. 744

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Deutsches lleichsgesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland. 287

§20. Mit fremden Staaten getroffene Abkommen, die von den Vorschriften dieses

Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen abweichen, bleiben unberührt.

§ 21. Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1028 in Kraft. Am gleichen Tage treten

außer Kraft: 1. das Gesetz, betreffend die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland

vom 7. Februar 1906 (Reichsgesetzbl. S. 109), 2. die mit Gesetzeskraft erlassenen Verordnungen über die Ausgestaltung der

Statistik der Warenausfuhr vom 16. Januar 1919 (Reichsgesetzbl. S. 53) und über die statistische Gebühr vom 12. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 1),

3. folgende Ausführungsbestimmungen: a) die Ausführungsbestimmungen und Dienstvorschriften zum Gesetze, be-

treffend die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland vom 9. Fe- bruar 1906 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 137),

b) die Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Ausgestaltung der Statistik der Warenausfuhr vom 22. März 1919 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 55),

c) die Bekanntmachung über Aenderung der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Ausgestaltung der Statistik der Warenausfuhr vom 19. Juni 1920 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 1250),

d) die Verordnung über die Angabe des Herkunftslandes bei der Ausfuhr für die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland vom 15. Juli 1921 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 650),

e) die Verordnung über die Anmeldung des Wertes der eingeführten Waren vom 12. Februar 1921 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 126),

f) die Verordnung zur Aenderung der Ausführungsbestimmungen zum Ge- setze, betreffend die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland vom 14. Februar 1924 (Reichsministerialblatt S. 52),

g) die Verordnung über statistische Stempelmarken vom 20. Februar 1925 (Reichsministerialblatt S. 95).

Begründung zum Gesetzentwurf vom 21. Februar 1928 2). Allgemeiner Teil.

Die Grundlage für die Statistik des deutschen Außenhandels bildet zur Zeit das Gesetz, betreffend die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland, vom 7. Februar 1906 (Reichsgesetzbl. S. 109) mit den Ausführungsbestimmungen vom 9. Februar 1906 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 137). Durch eine Reihe von Verordnungen sind jedoch einzelne Bestimmungen des Gesetzes und der Aus- führungsbestimmungen abgeändert worden. Es sind dies:

1. die mit Gesetzeskraft erlassenen Verordnungen über die Ausgestaltung der Statistik der Warenausfuhr vom 15. Januar 1919 (Reichsgesetzbl. S. 53) und über die statistische Gebühr vom 12. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I S.61),

2. folgende Ausführungsbestimmungen: a) die Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Ausgestaltung

der Statistik der Warenausfuhr vom 22. März 1919 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 55),

b) die Bekanntmachung über Aenderung der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Ausgestaltung der Statistik der Warenausfuhr vom 19. Juni 1920 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 1250),

c) die Verordnung über die Angabe des Herkunftslandes bei der Ausfuhr für die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland vom 14. Juli 1921 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 650),

') Reichstag TU. 1924/2«. Drucksache Ar. 4003. 74")

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Page 7: Deutsches Reichsgesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland. Vom 27. März 1928. (RGBl. 1928 I Nr. 13 S. 111)

288 Deutsches Reichsgesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland.

d) die Verordnung über die Anmeldung des Wertes der eingeführten Waren vom 12. Februar 1921 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 126),

e) die Verordnung zur Aenderung der Ausführungsbestimmungen zum Ge- setze, betreffend die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland vom 14. Februar 1924 (Reichsministerialblatt S. 52),

f ) die Verordnung über statistische Stempelmarken vom 20. Februar 1925 (Reichsministerialblatt S. 95).

Durch die große Zahl von Abänderungsverordnungen und auch dadurch, daß die mit Gesetzeskraft erlassene Verordnung vom 15. Januar 1919 zum Teil das Gesetz, zum Teil die Ausführungsbestimmungen von 1906 abändert, sind die rechtlichen Grundlagen der Handelsstatistik unübersichtlich geworden. Weder die Kaufmannschaft noch die mit der Aufstellung der Statistik befaßten Amts- stellen sind in der Lage, sich schnell und sicher über die bestehenden Vorschriften zu unterrichten. Hinzu kommt, daß die aus den Jahren 1919/21 stammenden Verordnungen nur zum Teil der Verbesserung der Statistik dienen sollten, zum anderen Teil den Zweck hatten, die Handelsstatistik der Bekämpfung der Steuer- und Kapitalflucht nutzbar zu machen. Die aus diesem Grunde erlassenen Vor- schriften, wie ζ. Β. die Anmeldung von Einschreibe- und Wertbriefen, die Angabe des Herkunftslandes der Waren und der Zahlungsbedingungen bei der Ausfuhr, sind heute überflüssig geworden und bedeuten eine unnötige Belästigung der Wirt- schaft. Es hätte nahegelegen, die Nachkriegsverordnungen einfach aufzuheben und damit zu den Bestimmungen des Gesetzes von 1906 zurückzukehren. Da aber ein Teil der Nachkriegsbestimmungen einen Fortschritt gegenüber der Vor- kriegszeit bedeutet, erschien eine Neufassung der gesamten Bestimmungen unter Ausmerzung der überflüssig gewordenen der bessere Weg.

Bei einer solchen Neufassung mußte zugleich die Frage geprüft werden, ob die Handelsstatistik verbesserungsbedürftig ist. Die Anforderungen, die heute an die Genauigkeit der Statistik gestellt werden, haben sich gegenüber der Vorkriegs- zeit erhöht. Die Handelsstatistik soll heute nicht nur in ihren Einzelheiten Unter- lagen für Zolltarife und Handelsvertragsverhandlungen geben, sie wird zugleich als Maßstab für die Beurteilung der Wirtschaftslage betrachtet. Bei Erörterungen sowohl über die Leistungsfähigkeit Deutschlands für die Zahlung von Repara- tionen als über die Sicherheit der deutschen Wirtschaft für die Gewährung von Krediten spielt die Höhe der Ein- und Ausfuhr eine wesentliche Rolle. Und wenn auch gesagt werden darf, daß die deutsche Handelsstatistik in ihrer heutigen Ge- stalt durchaus den Vergleich mit der aller anderen großen Staaten aushalten kann, so muß doch die Frage geprüft werden, ob nicht die besonderen Verhältnisse Deutschlands auch an die Zuverlässigkeit seiner Handelsstatistik überdurch- schnittliche Anforderungen stellen.

Die Mängel der derzeitigen deutschen Handelsstatistik liegen fast ausschließ- lich auf dem Gebiete der Werterfassung, und zwar treten diese Mängel in erster Linie bei der Einfuhr, in geringerem Umfang aber auch bei der Ausfuhr in die Erscheinung.

Die richtige Erfassung der Werte der ein- und ausgeführten Waren ist von jeher eines der Hauptprobleme der Handelsstatistik gewesen. In der deutschen Handelsstatistik wurden ursprünglich sowohl in der Ausfuhr wie in der Einfuhr die Werte geschätzt. Auch das Gesetz, betreffend die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland, von 1906 hielt - nach langen Erörterungen über diese Frage - grundsätzlich an der Festsetzung der Werte im Wege der Schätzung fest, gab jedoch dem Bundesrate die Ermächtigung, für einzelne Waren die Verpflichtung zur Wertanmeldung einzuführen. Von dieser Ermächtigung wurde bei Erlaß des Gesetzes für 144 Nummern der Ausfuhr und 26 Nummern der Einfuhr Gebrauch gemacht. In den folgenden Jahren wurde die Wertanmeldung vor allem in der Ausfuhr schrittweise ausgedehnt, bis im Jahre 1911 durch Bundesratsbeschluß die Wertanmeldung für die gesamte Ausfuhr vorgeschrieben wurde. In der Haupt- sache zur genaueren Kontrolle der Wertangaben wurde im Jahre 1912 die zentrale Aufarbeitung der Ausfuhranmeldescheine im Statistischen Reichsamt eingeführt.

Nachdem die Frage der Wertdeklaration für die Ausfuhr zum Abschluß ge- bracht worden war, wurde sie für die Einfuhr, bei der bis zu diesem Zeitpunkt die

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Deutsches Reichsgesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland. 289

Deklaration bis auf 61 Nummern gestiegen war, erneut in Angriff genommen mit dem Erfolge, daß im Jahre 1913 der Handelsstatistische Beirat, der Deutsche Handelstag, der Handelsvertragsverein und zahlreiche andere Organisationen der Meinung Ausdruck gaben, daß auch bei der Einfuhr die Wertdeklaration der Schätzung unbedingt vorzuziehen sei. Der Ausbruch des Krieges verhinderte jedoch die Durchführung der erforderlichen gesetzlichen Maßnahmen.

Nach dem Kriege verursachte die fortschreitende Geldentwertung bei der bis dahin üblichen Methode der Schätzung so schwere Fehler, daß man zur Be- hebung dieser Mängel im Jahre 1921 die Wertdeklaration auch für die Einfuhr durch Verordnung einführte. Allerdings ist in der Praxis diese Verordnung nur kurze Zeit angewandt worden. Die Wertanmeldung in Papiermark führte bei der immer stärker werdenden Inflation ebenfalls zu Fehlern. Aus diesem Grunde kehrte man, ohne übrigens die Verordnung außer Kraft zu setzen, zu dem S3rstem der Schätzung zurück, ersetzte jedoch die jährliche Schätzung durch monatliche und ließ die Schätzungen in stabiler Auslandswährung vornehmen. Für die In- flationszeit war dies Verfahren zweifellos das einzige, um brauchbare Ergebnisse zu erzielen.

Nach der Stabilisierung der Währung aber traten die Mängel, die diesem Ver- fahren anhaften, und die, wie erwähnt, bereits vor dem Kriege zu dem Beschlüsse geführt haben, das Schätzungsverfahren aufzugeben, wieder in Erscheinung. Ins- besondere bereiteten diejenigen statistischen Nummern, bei denen Waren sehr verschiedener Qualität in der gleichen statistischen Nummer zusammengefaßt sind, der Schätzung große Schwierigkeiten. Nach und nach ist man deshalb für solche Nummern zur Wertdeklaration zurückgekehrt. Allerdings gewährleistet die derzeitige Form der Wertdeklaration die Richtigkeit der Ergebnisse nicht genügend. Ihre Hauptmängel liegen darin, daß die Wertangaben häufig nicht von dem- jenigen gemacht werden, der über den an das Ausland gezahlten Preis der Ware wirklich unterrichtet ist, und ferner darin, daß dem Statistischen Reichsamt die Kontrolle über die Angaben sehr erschwert ist, da es die Firmen, von denen die Einfuhr getätigt wird, nicht kennt. Denn an das Statistische Reichsamt gelangen nicht wie bei der Ausfuhr besondere statistische Anmeldescheine, sondern lediglich Auszüge der Zollstellen aus den Zollpapieren. Aber auch bei den verhältnismäßig einheitlichen Waren, die heute noch geschätzt werden, wie Getreide, Baumwolle. Metalle usw., liegt eine große Schwierigkeit darin, den Anteil der verschiedenen Qualitäten an der Gesamteinfuhr im Wege der Schätzung festzustellen.

Zusammenfassend muß daher gesagt werden, daß weder die Schätzung noch die Deklaration in der derzeitigen Form ausreichend erscheinen. Ein wirklich zu- verlässiges Ergebnis kann nur durch eine wesentliche Verfeinerung der Vorschrif- ten über die Deklarationen der Werte erzielt werden.

Zu diesem Zwecke soll in Zukunft a) die Deklaration des Wertes für alle eingeführten Waren durchgeführt

werden, b) die Wertdeklaration ausschließlich vom Importeur, d. h. von demjenigen,

der die Ware an den ausländischen Verkäufer bezahlt, abgegeben werden. c) die Anmeldungen - wie es bei der Ausfuhr heute bereits geschieht - un-

mittelbar im Statistischen Reichsamt aufgearbeitet werden. Die statistische Erfassung der in das Zollgebiet eingeführten Waren soll nach

wie vor zugleich mit der Zollabfertigung erfolgen, denn bei der Zollabfertigung werden Warenart und Menge der eingeführten Waren schon im Zollinteresse kon- trolliert. Diese Kontrolle ist für die Statistik nutzbar zu machen. Zur Durch- führung der vorgesehenen Reform der Wertanmeldung ist es aber notwendig, besondere statistische Anmeldescheine neben den Zollpapieren einzuführen. Die Einfuhr wird in Zukunft in gleicher Weise zur Statistik anzumelden sein wie die Ausfuhr. Es sei erwähnt, daß für die nicht in das Zollgebiet, sondern in die Frei- häfen eingeführten Waren bereits heute derartige besondere statistische Anmelde- scheine vorgeschrieben sind. Die bei den Zollämtern abzugebenden Einfuhr- anmeldescheine sollen von diesen täglich an das Statistische Reichsamt eingesandt und dort aufgearbeitet werden.

Wie die Erfahrung bei der Ausfuhr gelehrt hat, bietet die zentrale Aufarbeitung Finanzarchiv. XLV. Jahrg. 747 19

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290 Deutsches Reichsgesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland.

der Anmeldescheine im Statistischen Reichsamt für die Zuverlässigkeit der Stati- stik sehr große Vorzüge. Die von den Zollämtern zur Zeit gefertigten Auszüge aus den Zollpapieren enthalten weder die Bezeichnung der Ware (das Zollamt setzt auf Grund seiner Prüfung nur die statistische Nummer ein) noch den Namen des Empfängers. Dem Statistischen Reichsamt ist dadurch die Kontrolle über die Richtigkeit der Angaben nach Warenart, Herstellungsland und Wert sehr erschwert. Erst an Hand der Anmeldescheine werden sich die Beamten des Statistischen Reichsamts einen Ueberblick darüber verschaffen können, welche der verschie- denen in einer statistischen Nummer zusammengefaßten Waren an der Einfuhr beteiligt sind und von welchen Firmen die Einfuhr in der Hauptsache getätigt wird. Ohne einen solchen Ueberblick ist es aber fast unmöglich, im Einzelfalle zu entscheiden, ob eine Angabe zu beanstanden ist. Der ständige Schriftverkehr mit den Einfuhrfirmen bietet außerdem Gelegenheit zu einer eingehenden Auf - klärungsarbeit. Die Zollämter sind nicht in der Lage, diese Tätigkeit des Statisti- schen Reichsamts zu ersetzen.

Eine Schwierigkeit, die Wertangabe von dem Importeur zu erhalten, liegt darin, daß häufig die Zollabfertigung nicht auf Antrag des Importeurs vorgenom- men wird, sondern auf Antrag der Eisenbahn, eines Spediteurs oder des Ab- nehmers des Importeurs. Um auch in diesen Fällen die Wertangabe durch den Importeur sicherzustellen, sind drei Möglichkeiten vorgesehen: entweder der Im- porteur sendet demjenigen, der in seinem Auftrag die Zollabfertigung vornimmt, den ausgefüllten Anmeldeschein zu (wie dies heute bei der Ausfuhr die Regel ist, wenn ein Exporteur durch einen Spediteur den Versand der Ware ins Ausland besorgen läßt), oder er gibt ihm in vorgeschriebener Form die Unterlagen, damit dieser die Anmeldung des Wertes seinerseits vornehmen kann. Wenn keiner dieser beiden Fälle möglich ist, soll derjenige, der die Zollabfertigung beantragt, die An- meldung auf einem Doppelscheine (Durchschrift) ausfertigen. Die eine Ausfertigung dieses Doppelscheins soll dann vom Zollamt unmittelbar an das Statistische Reichsamt, die andere zunächst an den Importeur zur Ausfüllung der Wertspalte und dann von diesem an das Statistische Reichsamt eingesandt werden. Besonders geregelt werden müßten dabei die Fälle, in denen der Importeur nur schwer zu erreichen ist (etwa, weil die Ware vor ihrer Ankunft bereits mehrfach den Besitzer gewechselt hat) oder in denen der Wert der Ware zur Zeit der Zollabfertigung noch nicht feststeht (Kommissionsware, für ausländische Rechnung zu bearbei- tende Ware usw.).

Im Statistischen Reichsamt werden die beiden (mit der gleichen Nummer ver- sehenen) Ausfertigungen zusammengebracht und alsdann verarbeitet werden.

Es muß damit gerechnet werden, daß besonders in der ersten Zeit die von den Importeuren dem Statistischen Reichsamt zu übersendenden Ausfertigungen der Doppelscheine verspätet oder überhaupt nicht eintreffen. Durch ständige Auf- klärung im Einzelfalle wie auch allgemein durch die wirtschaftlichen Organisatio- nen, im Notfall auch durch Verhängung von Ordnungsstrafen, wird es allmählich gelingen, die Scheine von den Importeuren ohne zu großen Zeitverlust zu erhalten. Aber auch in der ersten Uebergangszeit soll eine Verzögerung der Monatsstatistik nicht eintreten. Da in der vom Zollamt eingehenden Durchschrift alle Angaben bis auf den Wert enthalten sind, kann notfalls diese Durchschrift unter Schätzung des Wertes verarbeitet werden. Wenn man berücksichtigt, daß es sich hierbei immer nur um einen geringen Teil der Anmeldungen für eine statistische Nummer handelt, während heute noch bei sehr wichtigen Einfuhrnummern der ganze Wert im Wege der Schätzung festgestellt wird, so bedeutet das neue Verfahren, selbst wenn es in einigen Einzelfällen versagt, gegenüber dem jetzigen eine wesentliche Verbesserung.

Der in der Regel für die Beurteilung des Außenhandels benutzte „Spezial- handel" enthält neben den unmittelbar ins Zollinland eingeführten Waren auch die aus Niederlagen, aus den Zollausschlüssen, den Freibezirken, vom land- festen Lager in Hamburg usw. (im folgenden und im Entwürfe - § 2 (2) - zusam- mengefaßt unter „aus Niederlage") in das Zollinland eingeführten Waren. Es war zu entscheiden, welcher Wert für diese Waren in die Handelsstatistik aufzunehmen ist, der Wert, den die Waren gehabt haben, als sie auf Niederlage genommen wurden,

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Deutsches Reichsgesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland. 291

oder der, den sie in dem Augenblicke darstellen, in dem sie von der Niederlage ins Zollinland übergeführt werden. Da die Handelsstatistik im wesentlichen dazu benutzt wird, festzustellen, welche Beträge an das Ausland fließen oder von dem Ausland hereinkommen (aus dieser Erwägung wird ja auch der Grenzwert der Wertberechnung zugrunde gelegt), kann auch für die Waren, die statistisch erst in dem Augenblick erfaßt werden, in dem sie verzollt werden, nur derjenige Wert maßgebend sein, den sie in dem früheren Zeitpunkt gehabt haben, zu dem sie in das Wirtschaftsgebiet hereingekommen sind. Da die Feststellung dieses Wertes dem Anmeldenden große Schwierigkeiten machen würde, soll bei der Einfuhr von Waren aus Niederlagen auf eine Wertangabe verzichtet werden. Diese Waren sollen vielmehr im Statistischen Reichsamt mit dem Durchschnittswerte der in dem betreffenden Monat unmittelbar aus dem Ausland eingeführten Waren gleicher Art bewertet werden. Dieser Wert deckt sich zwar nicht mit dem zur Zeit der Einfuhr auf Niederlage an das Ausland gezahlten Preis, weil zwischen dem Zeitpunkt der Einlagerung und dem der Entnahme aus der Niederlage häufig eine größere Zeitspanne liegt, während welcher der Preis der Ware auf dem Welt- markt sich verändert haben kann. Auf längere Zeit gesehen müssen sich die dadurch entstehenden Fehler jedoch ausgleichen.

Da demnach bei der Einfuhr von Niederlage in das Zollinland eine Wert- angabe nicht in Betracht kommt, erübrigt sich für die Einfuhr von Niederlage auch die Ausstellung eines besonderen Einfuhranmeldescheins für die zentrale Aufarbeitung im Statistischen Reichsamt. Die statistischen Angaben sollen für diesen Fall auch weiterhin, wie bisher, von den Zollämtern aus den Zollpapieren in Nachweisungen eingetragen werden. Das bedeutet, da es sich hier um viele kleine Posten handelt, sowohl für die Einführenden wie für das Statistische Reichs- amt eine große Arbeitsersparnis.

Bei der Einfuhr durch die Post, im kleinen Grenzverkehr und im Reisenden- verkehr soll an den bestehenden Bestimmungen vorläufig nichts geändert werden. Bei der Posteinfuhr enthalten die vom ausländischen Versender ausgestellten Zollinhaltserklärungen bereits heute Angaben über den Wert. Diese Angaben sind zwar vielfach ungenau. Bei der geringen Bedeutung, die jedoch die Posteinfuhr im Verhältnis zur Gesamteinfuhr hat, erscheint es unbedenklich, diese Wert- angaben zu benutzen.

In der Ausfuhr sind die Wertangaben im allgemeinen erheblich zuverlässiger, weil in der Regel der Exporteur der Waren den statistischen Anmeldeschein aus- füllt. Fehlerquellen liegen darin, daß es bei gewissen Waren vorkommt, daß der Exporthändler, der die Ware ins Ausland verkauft hat, den Versand durch den Fabrikanten, von dem er die Ware gekauft hat, unmittelbar vornehmen läßt. In diesen Fällen gibt zur Zeit der Versender der Ware den Wert an, der natur- gemäß dem vom Ausländer an den Exporthändler gezahlten Preis nicht entspricht. Trotz ausdrücklichen Verbots kommt es ferner auch häufig vor, daß Spediteure die Ausfuhranmeldescheine ausstellen, nämlich dann, wenn sie vom Exporteur der Ware den Anmeldeschein nicht erhalten haben. Um die Wertangabe durch den Exporteur zu sichern, ist auch für diese beiden Fälle bei der Ausfuhr die An- wendung eines Doppelscheins vorgesehen. Der Fabrikant oder der Spediteur läßt mit der einen Ausfertigung des Doppelscheins die Ware hinausgehen, während er gleichzeitig die andere Ausfertigung dem Exporteur zur Ausfüllung der Wert- spalte zuschickt. Dieser sendet die Ausfertigung alsdann dem Statistischen Reichs- amt ein.

Im vorstehenden sind nur die Grundzüge des Systems geschildert. Im ein- zelnen ist daran gedacht, das Erhebungsverfahren den Bedürfnissen der Wirt- schaft soweit wie möglich anzupassen. Die schon jetzt bestehende Möglichkeit, Kaufleuten, denen genaue Angabe der Werte bei der Zollstelle oder bei der Auf- gabestelle ihrer Güter nicht genehm ist, die unmittelbare Wertanmeldung beim Statistischen Reichsamt zu gestatten, soll aufrechterhalten bleiben. Der Doppel- schein gibt die Möglichkeit, diese unmittelbare Wertanmeldung ohne besondere Genehmigung durchzuführen.

Ueber diese einfachste Form der unmittelbaren Wertanmeldung hinaus ist beabsichtigt, bei Waren, die in großen Mengen von einem ganz beschränkten

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292 Deutsches Reichsgesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland.

Kreise von Firmen ein- oder ausgeführt werden, mit diesen Firmen Abmachungen zu treffen, wonach die Anmeldung im einzelnen überhaupt unterbleibt und diese Firmen in größeren Zeiträumen dem Statistischen Reichsamt die ein- oder aus- geführten Waren mitteilen. In gewissen Fällen der Einfuhr wird es möglich sein, Angaben, die der ausländische Absender für die Ausfuhrstatistik seines Heimat- landes gemacht hat, für die deutsche Einfuhrstatistik zu verwerten. Voraussetzung ist hierfür allerdings, daß die beiden Länder eine gemeinsame Grenze haben, und daß die Handelsstatistik des betreffenden ausländischen Staates nach den gleichen Grundsätzen verfährt wie die deutsche Handelsstatistik. Auch weitere Erleich- terungen sind vorgesehen, indem gewisse Waren entweder von der Anmeldung überhaupt oder zum mindesten von der Wertangabe befreit werden sollen.

Es liegt in der Natur der Sache, daß ein Verfahren, das auf so viele Besonder- heiten Rücksicht nehmen muß, nicht bis in die Einzelheiten gesetzlich festgelegt werden kann. Auch das Gesetz von 1906 war nur ein Rahmengesetz. Durch die Verordnung über die Ausgestaltung der Statistik der Warenausfuhr von 1919 ist aber der Charakter als Rahmengesetz verwischt worden, da diese mit Gesetzes- kraft erlassene Verordnung die Ausfuhr in allen Einzelheiten regelt. Diese gesetz- liche Festlegung hat sich als unzweckmäßig erwiesen; ist es doch zur Zeit nicht möglich, auch nur den Vordruck für den Ausfuhranmeldeschein anders als durch ein Gesetz abzuändern. Der vorliegende Entwurf trennt noch schärfer, als dies im Gesetze von 1906 geschehen war, zwischen denjenigen Bestimmungen, die ge- setzlich festzulegen sind und denjenigen, für die zweckmäßig nur eine Vollmacht für den Erlaß der notwendigen Ausführungsbestimmungen zu geben ist. Er schreibt vor, daß grundsätzlich alle über die Grenze des deutschen Wirtschaftsgebiets ein- und ausgehende Waren zur Statistik anzumelden sind, daß die Anmeldung im allgemeinen durch Uebergabe eines Anmeldescheins bei der Anmeldestelle zu geschehen hat, er regelt den Kreis derjenigen, die den Anmeldeschein abzugeben haben, und den Zeitpunkt der Anmeldung. Wer dagegen zur Ausstellung oder zur Ergänzung (Wertangabe) des Anmeldescheins verpflichtet ist, wie dieser Schein auszusehen hat, und wie in besonderen Fällen zu verfahren ist, soll in den Aus- führungsbestimmungen von der Reichsregierung bestimmt werden. Diese Tren- nung hat den Vorteil, daß die Verfahrensvorschriften jederzeit den Bedürfnissen der Wirtschaft angepaßt werden können.

Naturgemäß wird die Reform nicht ohne eine gewisse Arbeitsvermehrung sowohl bei den an der Aus- und Einfuhr beteiligten Firmen als auch beim Stati- stischen Reichsamt durchgeführt werden können. Mit Rücksicht auf die eingangs erwähnte besondere Bedeutung der Handelsstatistik glaubt die Reichsregierung, die Vorlage trotzdem machen zu sollen.

Besonderer Teil. Zu § 1,

Zu § 1 (1) und (2). Das Erhebungsgebiet für die Statistik wird durch den Gesetzentwurf nicht geändert. Es deckt sich, da es die Zollausschlüsse der deut- schen Seehäfen mit Ausnahme von Helgoland mitumfaßt, nicht mit dem Zoll- gebiete. Es deckt sich auch nicht mit dem Reichsgebiete, da dem Erhebungs- gebiete, die dem deutschen Zollgebiet angeschlossenen österreichischen Gemeinden Jungholz und Mittelberg angehören, während die fast ganz vom Schweizer Gebiet eingeschlossenen sogenannten badischen Zollausschlüsse nicht einbegriffen sind. Um für das hiernach sich ergebende Gebiet in den Vorschriften eine kurze Be- zeichnung verwenden zu können, ist die in der Handelsstatistik schon seit Jahren gebräuchliche Bezeichnung „deutsches Wirtschaftsgebiet" in den Gesetzentwurf aufgenommen worden.

Zu § 1 (3). Das Saargebiet muß handelsstatistisch einstweilen als Ausland betrachtet werden, da es infolge des Vertrags von Versailles vorübergehend der deutschen Zollhoheit entzogen ist, und geeignete Dienststellen, die an Stelle der fehlenden deutschen Zollämter die statistischen Erhebungen an der Grenze dieses Gebiets gegen Elsaß-Lothringen, Frankreich und Luxemburg vornehmen könnten, nicht vorhanden sind.

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Deutsches Reichsgesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland. 298

Zu § 2. Zu§2(l)aundb. Die deutsche Handelsstatistik stellt die Einfuhr in das

deutsche Wirtschaftsgebiet auf zweifache Weise dar: 1. als Einfuhr im Gesamteigenhandel; diese umfaßt die Gesamtheit der aus

dem Ausland in das deutsche Wirtschaftsgebiet eingehenden Waren mit Aus- schluß der unmittelbar durchgeführten Güter;

2. als Einfuhr im Spezialhandel; diese umfaßt die Gesamtheit der Waren, die unmittelbar aus dem Ausland oder über Niederlagen [§ 2 (2) des Entwurfs] in den freien Verkehr des Zollgebiets treten oder zur Veredelung angemeldet oder in den Zollausschlüssen verbraucht werden.

Waren, die beim Eingang in das deutsche Wirtschaftsgebiet zunächst auf eine Niederlage gebracht werden, erscheinen in der Handelsstatistik im Gesamt- eigenhandel. Werden diese Waren in den freien Verkehr des Zollgebiets gebracht oder in den Zollausschlüssen verbraucht oder zur Veredelung angemeldet, so er- scheinen sie im Spezialhandel. Diese zweimalige Nachweisung in der Einfuhr setzt zweimalige Anmeldung für die Statistik voraus: einmal bei der Aufnahme in die Niederlagen, sodann bei der Entnahme aus den Niederlagen. In dieser Weise wird zwar jetzt verfahren; es fehlt aber eine gesetzliche Bestimmung, die die Verpflich- tung zur wiederholten Anmeldung zweifelsfrei regelt. Diesem Mangel wird durch die Vorschrift des § 2 (1) b abgeholfen.

Zu § 2 (1) e. Die im Zwischenauslands verkehr aus- und wieder eingehenden Waren werden statistisch zwar nicht angeschrieben, ihre Anmeldung muß jedoch wie bisher gefordert werden, um zu verhüten, daß für das Ausland bestimmte oder aus dem Ausland stammende Waren sich der statistischen Erfassung ent- ziehen.

Zu § 2 (2). Zwischen Zollagern einschließlich der Freibezirke (§§ 97 bis 110 des Vereinzsollgesetzes) und den Lägern der Zollausschlüsse (§ 16 a. a. O.) bestehen tatsächliche und zollrechtliche Unterschiede. Soweit diese Unterschiede für die Handelsstatistik ohne Belang sind, kann in den Vorschriften die Bezeichnung „Niederlagen" für die Gesamtheit dieser Läger verwendet werden.

Ζ u § 2 (3). Die besondere Begriffsbestimmung für „Ausland" ist erforderlich, da in der Handelsstatistik „Ausland" nicht im staatsrechtlichen Sinne, sondern als Gegensatz zu dem deutschen Wirtschaftsgebiete zu verstehen ist.

Zu § 3. Die Anmeldung ist bei der Ausfuhr auch jetzt durch Uebergabe eines An-

meldescheins an die Anmeldestelle zu bewirken (§ 1 der Verordnung über die Ausgestaltung der Statistik der Warenausfuhr vom 15. Januar 1919). Bei der Einfuhr sind zur Zeit Anmeldescheine nur dann abzugeben, wenn keine Zoll- anmeldung vorliegt, also für Waren, die unmittelbar aus dem Ausland in die Zoll- ausschlüsse zur Lagerung, zum Verbrauch oder zur Veredelung eingeführt werden, ferner für unverpackte zollfreie Waren, die auf Grund des § 21 des Vereinszoll- gesetzes ohne Zollanmeldung in das Zollgebiet gebracht werden. In allen anderen Fällen tritt die Zollanmeldung an die Stelle des Anmeldescheins.

Künftig soll bei der Einfuhr grundsätzlich auch dann, wenn eine Zollanmel- dung vorliegt, ein Anmeldeschein abgegeben werden. Es ist dies die bedeutsamste Aenderung gegenüber dem geltenden Gesetze. Weshalb sie erforderlich ist, wurde bereits im allgemeinen Teile dieser Begründung dargelegt. Wegen der vorgesehenen Ausnahmen wird auf die Begründung zu § 9 verwiesen.

Ζ u § 4. Zu § 4 (1). Die im § 4 (1) geforderten Angaben sind auch im geltenden Ge-

setze vorgeschrieben. Dem Charakter des Gesetzentwurfs als Rahmengesetz ent- sprechend, sind alle Erläuterungen der Begriffe sowie die Vorschriften, in welcher Weise die geforderten Angaben zu machen sind, in die Ausführungsbestimmungen verwiesen. Dabei wird darauf Bedacht genommen werden, daß alle Zweifelsfragen, die sich aus den bisherigen Begriffsbestimmungen ergeben haben, geklärt werden. Das gilt insbesondere von der Bestimmung der Begriffe „Wert" und „Herstellungs- und Bestimmungsland".

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294 Deutsches Reichsgesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland.

Zu § 4 (1) d. Wie bisher soll die Angabe des Grenzwerts verlangt werden, d. i. des Preises der Waren bei freier Lieferung bis zur Grenze des deutschen Wirt- schaftsgebiets. Bei Kommissions- (Konsignations-) Waren sind besondere Vor- schriften für die Wertberechnung vorgesehen.

Zu § 4 (1) e. Die Handelsstatistik soll, insbesondere soweit sie als Unterlage für Handelsvertragsverhandlungen verwandt wird, möglichst darüber Aufschluß geben, in welchem Umfang die einzelnen Länder ihre eigenen Erzeugnisse in Deutschland absetzen und deutsche Erzeugnisse für eigenen Bedarf aufnehmen. Der Gesetzentwurf fordert daher die Angabe des „H erstellungslande s". Dieser Ausdruck für das Land, aus dem die Waren stammen, ist auf dem Gebiete der Statistik neu und tritt an die Stelle der bisher üblichen Bezeichnung „Her- kunftsland". Die Beibehaltung der Bezeichnung „Herkunftsland" erscheint aus dem Grunde nicht zweckmäßig, weil hierunter oft Verschiedenes verstanden wird. Die internationalen Wirtschaftsbeziehungen zwangen zu einer Scheidung der Be- griffe in den Handelsverträgen der Nachkriegszeit. In diesen wird „Herkunfts- land" lediglich im Sinne des Landes, von dem aus die Waren versandt werden, gebraucht, während „Herstellungsland" die Bezeichnung für das Land ist, in dem die Waren diejenige Beschaffenheit erhalten haben, in der sie eingeführt werden. Der Entwurf folgt also mit der Wahl des Ausdrucks „Herstellungsland" der Be- zeichnungsweise in den Handelsverträgen. Praktisch bedeutet dies für die Statistik keine Neuerung; denn nach den Ausführungsvorschriften (§ 2) zu dem Gesetze vom 7. Februar 1906 wird - allerdings in gewissem Widerspruche zu § 1 dieses Gesetzes - in erster Linie die Angabe des Landes gefordert, in dem die Waren erzeugt oder hergestellt werden. In den neuen Ausführungsbestimmungen wird auf Grund der im § 4 enthaltenen Ermächtigung Bestimmung getroffen werden, daß die Angabe des „Versendungslandes" genügt, falls das Herstellungsland nicht bekannt ist.

In bezug auf das „Bestimmungsland" werden die Ausführungs- bestimmungen unter Festhaltung an den bisherigen Grundsätzen vorschreiben, daß als Bestimmungsland dasjenige Land zu gelten hat, in dem die Waren ver- braucht oder be- oder verarbeitet werden sollen (Verbrauchsland). Ist das Ver- brauchsland nicht bekannt, so soll als Bestimmungsland das Land gelten, das als Endziel der Sendung bekannt ist (Empfangsland).

Ζ u § 4 (2). Die im § 4 (2) gegebene Vollmacht soll es der Reichsregierung er- möglichen, zur Sicherung der lückenlosen Erfassung des Warenverkehrs (ζ. Β. des Verkehrs über See) und zur Darstellung von Sondergebieten des Warenverkehrs (Veredelungs verkehr, Sachlieferungen auf Grund des Versailler Vertrags usw.) in bestimmten Fällen neben den regelmäßig geforderten noch weitere Angaben zu verlangen.

Zu § 5. In Uebereinstimmung mit dem geltenden Rechte unterscheidet die Vorlage

zwischen Anmeldepflichtigen (§ 5) und denjenigen, denen die Ausstellung der An- meldescheine obliegt (§ 6). Wer zur Ausstellung des Anmeldescheins verpflichtet ist, trägt die Verantwortung für den Inhalt des Anmeldescheins; wer zur An- meldung verpflichtet ist, ist dafür verantwortlich, daß der Anmeldeschein der Anmeldestellen übergeben wird. Die Pflicht der Ausstellung und der Anmeldung trifft teilweise dieselbe Person, teilweise liegt sie verschiedenen Personen ob.

Nach den geltenden Bestimmungen liegt die Anmeldung grundsätzlich dem Warenführer ob; die dort außerdem genannten Personen: Empfänger, Versender oder Absender kommen nur für einen Teil des über den Freihafen Hamburg gehen- den Warenverkehrs und die Ausfuhr mit der Post in Frage.

Die Personen, die bisher die Anmeldescheine der Anmeldestelle ausgehändigt haben, werden tatsächlich auch nach der neuen Bestimmung dazu berufen sein. Lediglich die Verantwortlichkeit für die Vornahme dieser Handlung wird in den neuen Vorschriften anders geregelt. In Zukunft wird diese nicht den Warenführer treffen, sondern den Frachtführer (Verfrachter).

Der Begriff „Warenführer" ist dem Zollrecht entnommen. Er bezeichnet dort diejenige physische Person, die die Ware zum Zwecke der Beförderung in ihrem

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Deutsches Keichsgesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland. 295

Gewahrsam hat. Der Begriff „Frachtführer" ist dem Handelsrecht entnommen und bezeichnet diejenige Person, die es gewerbsmäßig übernimmt, die Beförde- rung von Gütern auszuführen. Hieraus ist ersichtlich, daß begrifflich „Waren- führer" und „Frachtführer" nicht identisch sind, wenn sie es auch im Einzelfalle tatsächlich sein können. Es würde also z. B. die Eisenbahn- oder die Schiffahrts- gesellschaft als Frachtführer, der Führer des einzelnen Fahrzeugs (Zugführer, Schiffer) als Warenführer anzusprechen sein. Trifft die Anmeldepflicht den Waren- führer, so bedeutet dies, daß die Verantwortung für die Abgabe des Anmeldescheins bei Personen liegt, die meist Angestellte der Verkehrsunternehmungen sind, deren Weisungen sie zu folgen haben. Ueberträgt man dagegen die Anmeldepflicht auf die Verkehrsunternehmung, so liegt sie bei der anweisungsbefugten Stelle selbst, die infolge der ihr übertragenen Verantwortung dafür sorgen wird, daß die mit der Annahme und Abgabe des Scheines beauftragten Angestellten über die Vor- schriften ausreichend unterrichtet werden und ihnen entsprechend verfahren.

Bei der Einfuhr nennt der Entwurf außer dem Frachtführer auch den Emp- fangsberechtigten und den in seinem Auftrag handelnden Spediteur als Anmelde- pflichtigen. Dies geschieht deshalb, weil in den Fällen, in denen eine Zollabfertigung stattfindet, zweckmäßig die Anmeldepflicht demjenigen auferlegt wird, der den Antrag auf Zollabfertigung (Schlußabfertigung, nicht Vorabfertigung) stellt. Diesen Antrag stellt zwar oft der Frachtführer, sei es in eigenem Namen, sei es als Beauftragter des Empfangsberechtigten, oft aber auch der Empfangsberech- tigte selbst oder der von ihm beauftragte Spediteur.

Als Folge davon, daß der Entwurf an Stelle des Warenführers den Fracht- führer zum Anmeldepflichtigen macht, ist ferner für den Fall, daß ein Fracht- geschäft nicht vorliegt, eine besondere Regelung zu treffen, z. B. wenn ein Ex- porteur seine Ware in eigenem Fahrzeug über die Grenze bringt. Die Vorschrift, daß dann der Besitzer, nicht etwa der Besitzdiener anmeldepflichtig sein soll, folgt wiederum aus dem Gedanken, die Verantwortung nicht dem Angestellten auf- zuerlegen.

Beim Ausgang mit der Post soll wie bisher die Anmeldepflicht dem Absender obliegen.

Zu § 5 (2). Schließlich zwingen besondere Verhältnisse zu einer diesen an- gepaßten Regelung der Anmeldepflicht. Um das Gesetz von diesen Einzelbestim- mungen zu entlasten, ist die im Abs. 2 des § 5 ausgesprochene Ermächtigung an die Reichsregierung vorgesehen. Namentlich für den Verkehr der Zollausschlüsse wird von dieser Ermächtigung in den Ausführungsbestimmungen Gebrauch ge- macht werden.

Zu § 6. Die Begründung dafür, weshalb die Vorschriften über die Ausstellung und

die Ergänzung der Anmeldescheine sowie über das hierbei zu beachtende Ver- fahren im wesentlichen den Ausführungsbestimmungen überlassen sind, ist schon im allgemeinen Teile dieser Begründung gegeben. Im folgenden soll dargelegt werden, in welcher Weise von der gegebenen Vollmacht Gebrauch gemacht wer- den soll.

1. Einfuhr. Bei der Einfuhr fällt die Pflicht zur Ausstellung des Anmeldescheins grund-

sätzlich dem Anmeldepflichtigen zu. Die Mehrzahl der hereinkommenden Waren- sendungen wird zollamtlich abgefertigt. Bei diesen ist derjenige, der den Antrag auf Zollabfertigung stellt, anmeldepflichtig. Bei den in die Zollausschlüsse herein- kommenden Waren wird je nach den örtlichen Verhältnissen der Empfangsberech- tigte oder der Verfrachter die Anmeldung zu bewirken haben. Im einen wie im anderen Falle ist der Anmeldepflichtige im allgemeinen über die Art der ankommen- den Waren hinreichend unterrichtet, um den Anmeldeschein ausfüllen zu können. Einer besonderen Regelung bedarf es dabei nur für die Wertangabe.

Wird die Anmeldung von dem Importeur der Ware vorgenommen, so kann dieser den Anmeldeschein vollständig ausfüllen. Will oder kann er der Anmelde- stelle den Wert der Ware nicht bekanntgeben, so kann er auch mit Hilfe des nach-

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296 Deutsches Reichsgesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland.

stehend geschilderten Doppelscheinverfahrens den Wert der Ware unmittelbar beim Statistischen Reichsamt anmelden. Der Begriff des Importeurs wird in den Ausführungsbestimmungen genau umschrieben werden. Dabei werden nicht nur der wichtigste Fall, nämlich der Kauf der Ware von einem Ausländer, sondern auch die Hereinnähme der Ware in Kommission, zur Veredelung im Lohne, zur Lagerung und ähnliche Sonderfälle berücksichtigt werden.

Werden die Waren nicht vom Importeur angemeldet, so ist das Verfahren so einzurichten, daß die Wertangabe trotzdem vom Importeur vorgenommen wer- den kann. Hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten. Der einfachste Weg ist der, daß der Importeur demjenigen, der die Waren zur Statistik anmeldet, den voll- ständig ausgefüllten Anmeldeschein vorher übersendet. Häufig wird der Impor- teur dem Spediteur zwar den Wert der hereinkommenden Sendung vorher mit- teilen können, nicht aber das genaue Gewicht. Wird ζ. Β. eine Ware in Teilsen- dungen geliefert, dann kennt der Importeur zwar den Preis für die Gewichtseinheit, er ist aber unter Umständen vor dem Eintreffen der Ware nicht genau darüber unterrichtet, welchen Umfang die einzelnen Teilsendungen haben werden. Ein anderer hier in Betracht kommender Fall ist der, daß der Importeur zwar den Preis der ganzen hereinkommenden Sendung kennt, nicht aber das Gewicht, etwa weil die Ware nicht nach Gewicht gehandelt wird und das Gewicht der handels- üblichen Einheit schwankt (z. B. Baumwolle, die nach Ballen, Wolle, die auf Basis gewaschene Wolle gehandelt werden). In einem für diese Fälle besonders vor- gesehenen Vordruck soll der Importeur alle Angaben machen, zu denen er in der Lage ist. Der Spediteur soll alsdann den Schein ergänzen, indem er das Gewicht einfügt und auch, falls ihm der Importeur nur einen Wert für die Gewichts- oder sonstige Maßeinheit angegeben hat, den Wert an Hand dieses Einheitswerts aus- rechnet und angibt. Hat dagegen derjenige, der die Ware statistisch anzumelden hat, keinen Schein von dem Importeur vorher erhalten (das wird z. B. der Fall sein, wenn die Eisenbahn oder ein Spediteur im Auftrag des ausländischen Ab- senders der Ware die Zollabfertigung vornehmen läßt), so hat er selbst den Schein auszustellen und darin alle Angaben mit Ausnahme der Wertangabe zu machen. Die Ausfüllung der Wertspalte liegt in diesem Falle dem Importeur ob. Um die Wertangabe durch den Importeur zu ermöglichen, ist vorgesehen, daß der An- melder den Schein in doppelter Ausfertigung ausstellt und den Namen des Im- porteurs angibt. Die Anmeldestelle schickt alsdann die eine Ausfertigung an den Importeur, dieser füllt die Wertspalte aus, prüft und berichtigt gegebenenfalls auch die übrigen Angaben und schickt alsdann den Schein an das Statistische Reichsamt. Die andere Ausfertigung wird von der Anmeldestelle unmittelbar an das Statistische Reichsamt gesandt und dient hier zur Kontrolle des Einganges der Erstausfertigung vom Importeur.

Verwickelter wird das Verfahren, wenn derjenige, der den Anmeldeschein ausstellt, den Importeur nicht kennt. Der Beauftragte der Eisenbahn ζ. Β., der die Ware im Auftrag des Absenders in den freien Verkehr setzen läßt, kennt nur denjenigen, an den die Ware gerichtet ist. Ob dieser der Importeur ist, oder ob er seinerseits die Ware vom Importeur gekauft hat, oder ob es sich um einen Spediteur handelt, entzieht sich seiner Kenntnis. Die Anmeldestelle kann in diesem Falle die Erstausfertigung des Doppelscheins nur an den im Anmeldescheine ge- nannten Empfänger der Ware schicken. Ist dieser nicht der Importeur, so muß er seinerseits den Schein weiterschicken.

Fälle, in denen zwischen dem Importeur, d. h. demjenigen, der die Ware vom Ausländer gekauft hat, und dem ersten Empfänger der Ware, d. h. demjenigen, an den die aus dem Ausland kommende Sendung adressiert ist, mehrere Zwischen - personen stehen, oder in denen die Weiterverteilung im Innern vor Ankunft der Ware aus dem Ausland in der Art vorgenommen wird, daß mehrere Personen dabei beteiligt sind, werden besonders geregelt werden.

Grundsätzlich ausgeschaltet werden soll der Spediteur bei der Wertangabe. Es kommt zwar vor, daß bei der Beförderung der Ware von der Grenze bis zu ihrem endgültigen Bestimmungsorte mehrere Spediteure beteiligt sind, und daß derjenige, der zunächst den Anmeldeschein ausstellt, einen Spediteur als seinen Auftraggeber und dieser wiederum einen Spediteur im Anmeldeschein angeben

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Deutsches Reichsgesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland. 297

muß. In diesen Fällen kann nicht darauf verzichtet werden, daß der Schein so lange weitergeschickt wird, bis er denjenigen erreicht hat, der nach den oben dar- gestellten Grundsätzen zur Wertangabe befugt ist. Eine Ausnahme zugunsten des Spediteurs wird man bei Sammelladungen unter besonderen Umständen zu- lassen können.

In den früheren Erörterungen über die Wertanmeldung bei der Einfuhr ist häufig der Vorschlag gemacht worden, die Angabe des Wertes von dem aus- ländischen Absender zu verlangen. Diesem Vorschlag wird nicht nähergetreten werden können, weil eine genügende Gewähr dafür, daß der Ausländer den rich- tigen Wert angibt, insbesondere auch dafür, daß er aus dem Fakturenpreise den Grenzwert richtig errechnet, nicht gegeben ist. Legt man auf eine genaue Wert- erfassung Gewicht, so kann man die Angaben nur von Personen verlangen, bei denen man die Richtigkeit der Angaben kontrollieren kann, und die man erforder- lichenfalls zu richtigen Angaben anhalten kann. Wie jedoch schon in dem all- gemeinen Teile der Begründung angedeutet worden ist, sind Fälle denkbar, in denen von diesem Grundsatz abgewichen werden kann. Bei der Einfuhr über die trockene Grenze aus einem benachbarten Lande, das für seine Statistik auch den Grenzwert anschreibt, ist der für die Statistik des Herkunftslandes anzugebende Ausfuhrwert der gleiche wie der für die deutsche Statistik geforderte Einfuhrwert. Ist eine Gewähr dafür gegeben, daß die Ausfuhrwerte zuverlässig angegeben wer- den und ferner dafür, daß in die Fracht- oder sonstigen Begleitpapiere der gleiche Wert aufgenommen wird wie in den Ausfuhranmeldescheinen des Nachbarstaats, so besteht kein Bedenken dagegen, von diesem Werte für die deutsche Statistik in all den Fällen Gebrauch zu machen, in denen die Zollabfertigung nicht durch den Importeur beantragt wird. Der Spediteur oder der Beauftragte der Eisenbahn kann in diesen Fällen geradeso wie der Importeur verfahren, d. h. er kann unter Benutzung der Wertangabe des Absenders den einfachen Anmeldeschein voll- ständig ausfüllen. Die Zahl der Doppelscheine wird dadurch wesentlich herab- gemildert.

Im Kleinigkeitsverkehr, insbesondere beim Transport über Landstraßen, soll gleichfalls auf den Doppelschein verzichtet werden. Was als Kleinigkeitsverkehr anzusehen ist, kann allerdings nicht in den Ausführungsbestimmungen festgelegt werden. Es ist vielmehr vorgesehen, in Verbindung mit der im § 18 dieses Gesetzes gegebenen Vollmacht den Landesfinanzämtern zu gestatten, für bestimmte, in ihre Bezirke häufig in kleinen Mengen eingeführte Waren die Wertanmeldung ab- weichend zu regeln.

Vorstehend sind nur solche Erleichterungen aufgeführt worden, bei denen es sich darum handelt, den Doppelschein durch einen einfachen Anmeldeschein zu ersetzen. Wegen sonstiger Erleichterungen wird auf die Begründung zu § 9 ver- wiesen.

2. Ausfuhr. Die Ausstellung des Anmeldescheins für die Ausfuhr unterscheidet sich von

der bei der Einfuhr dadurch, daß bei der Ausfuhr der zur Abgabe des Scheines und damit zur Anmeldung und der zur Ausstellung des Scheines Verpflichtete grundsätzlich verschiedene Personen sind. Die Ware wird zur Ausfuhr angemeldet von demjenigen, der die Ware über die Grenze befördert, der Ausfuhranmelde- schein dagegen wird im allgemeinen von dem Exporteur der Ware ausgestellt. Das war auch bisher schon so der Fall. Durch Einführung des Begriffs „Expor- teur" an Stelle von „Versender", „Absender" usw. ist es jedoch möglich, die Vorschriften deutlicher zu fassen.

In den Ausführungsbestimmungen wird genau festgelegt werden, wer im einzelnen Falle als Exporteur anzusehen ist, sei es, daß die Ware auf Grund eines Kaufvertrags oder in Kommission, im aktiven oder passiven Veredelungsverkehr oder aus sonst einem Anlaß herausgeht.

Für zwei Fälle ist eine Neuordnung vorgesehen. Wird die Ware von einem anderen als dem Exporteur ins Ausland versandt (ζ. Β. durch den Hersteller der Ware im Auftrag des Exporthändlers, der die Ware ins Ausland verkauft hat), so hat bisher der Versender der Ware alle Angaben in dem Ausfuhranmeldescheino

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298 Deutsches Reichsgesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland.

gemacht. Die Wertangabe wurde dabei naturgemäß, um den Unterschied zwi- schen dem Preise, zu dem der Exporthändler die Ware vom deutschen Hersteller gekauft und demjenigen, zu dem er die Ware seinem ausländischen Kunden ver- kauft hat, zu niedrig eingesetzt. Um diese Fehlerquelle in Zukunft zu verstopfen, ist vorgesehen, daß zwar der Versender der Ware wie bisher den Anmeldeschein ausstellt, sich hierfür aber eines Doppelscheins bedient und die Wertspalte un- ausgefüllt läßt. Die eine Ausfertigung dieses Doppelscheins übergibt der Versender bei Aufgabe der Ware der Beförderungsanstalt. Sie dient zur Anmeldung der Ware bei der Anmeldestelle an der Grenze und wird von dieser wie alle anderen Anmeldescheine dem Statistischen Reichsamt zugesandt. Die andere Ausfertigung schickt der Versender dem Exporteur der Ware zu. Dieser füllt die Wertspalte aus, prüft und berichtigt erforderlichenfalls auch die übrigen Angaben und sendet diese Ausfertigung unmittelbar an das Statistische Reichsamt. Die Aufarbeitung dieser Scheine erfolgt erst, wenn im Statistischen Reichsamt beide Ausfertigungen zusammengetroffen sind.

Die Verwendung des Doppelscheins kommt auch dann in Frage, wenn die Versendung der Ware ins Ausland durch einen Spediteur besorgt wird. Im all- gemeinen soll derjenige, der den Spediteur mit der Besorgung der Versendung be- auftragt, diesem den ausgefüllten Anmeldeschein übermitteln. Dem Spediteur muß aber die Möglichkeit gegeben sein, die Ware auch dann ins Ausland auf- geben zu können, wenn ihm der Anmeldeschein nicht zugegangen ist. Für diese Fälle war bisher der sogenannte Interimsschein vorgesehen, d. h. der Spediteur konnte einen vorläufigen Schein abgeben, den er später durch einen vom Aus- stellungspflichtigen ordnungsgemäß ausgestellten Schein zu ersetzen hatte. Dieses Verfahren hat vielfach zu Irrtümern und Doppelanschreibungen geführt, außer- dem war die Versuchung für den Spediteur, den Anmeldeschein unbefugterweise auszustellen, sehr groß. In Zukunft kann sich der Spediteur in diesen Fällen des Doppelscheins bedienen, dessen eine Ausfertigung an den Auftraggeber des Spedi- teurs zur Ergänzung geht.

Ist der Auftraggeber des Spediteurs ein Ausländer, so hat der Spediteur die eine Ausfertigung des Scheins demjenigen zuzusenden, der ihm die Ware zu- geleitet hat.

Ist der Empfänger der Ausfertigung nicht der Exporteur, so hat er seiner- seits den Schein weiterzuleiten. Genau wie bei der Einfuhr wird man aber aus Gründen der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses darauf verzichten müssen, mehr als zwei Händler oder Fabrikanten zu den Angaben heranzuziehen. Eine Betei- ligung mehrerer Händler im Exportgeschäfte kommt aber auch nur in Ausnahme- fällen vor. (Häufiger ist eine Beteiligung mehrerer Spediteure. Für diese ist die Weiterleitung des Scheines vorgesehen.)

Abgesehen von den genannten Fällen, kommt der Doppelschein auch für die unmittelbare Wertanmeldung beim Statistischen Reichsamt in Frage. Für diese ist er auch schon zur Zeit üblich.

3. Durchfuhr und Zwischenauslandsverkehr. Bei der Kontrolle der Durchfuhr kommt es darauf an, festzustellen, daß die

beim Eingang zur Durchfuhr angemeldeten Waren auch tatsächlich wieder hin- ausgehen und nicht etwa im Inland verbleiben. Für alle zollpflichtigen Waren, bei denen die Zollpapiere auch für die statistische Anschreibung dienen, gewähr- leistet das Zollinteresse diese Kontrolle. Bei den zollfreien Waren dagegen haben sich die bisherigen Vorschriften als unzureichend erwiesen. In Zukunft soll auch hier die Anmeldung mit Doppelschein vorgenommen werden. Der Doppelschein ist von demjenigen auszustellen, der die Ware zum Eingang anmeldet. Die eine Ausfertigung des Doppelscheins wird von der Eingangsanmeldestelle an das Stati- stische Reichsamt gesandt, die zweite Ausfertigung begleitet die Ware bis zur Ausgangsanmeldestelle und geht von dieser an das Statistische Reichsamt. Bleibt diese letztere Ausfertigung aus, so wird an Hand der Eingangsanmeldung nach dem Verbleibe der Ware geforscht und erforderlichenfalls für ihre Anschreibung in der Einfuhr Sorge getragen. Für den Fall der Durchfuhr, der sich nur über die Häfen der Zollaus3chlüsse vollzieht (Seeumschlagverkehr), ist ein einfacheres

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Deutsches lleichsgcsetz über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland. 299

Verfahren vorgesehen, das dem im Freihafen Hamburg schon jetzt üblichen nach- gebildet ist. Besondere Bestimmungen sind für den Fall zu treffen, daß zur Durch- fuhr bestimmte Sendungen in Teilsendungen wieder ausgehen oder teilweise unter- wegs ihre Bestimmung ändern.

In ähnlicher Weise wie bei der Durchfuhr soll beim Zwischenauslandsverkehre mit zollfreien Waren an Hand von Doppelscheinen kontrolliert werden, ob die beim Ausgang für den Zwischenauslandsverkehr angemeldeten Waren auch tat- sächlich wieder hereingekommen sind und andernfalls die Nachholung der Aus- fuhranmeldung veranlaßt werden. Zur Ausstellung des Doppelscheins ist der Ab- sender der Ware verpflichtet.

Zu § 7. Zu § 7 (1). Die Anmeldestellen sind dieselben wie bisher. Hinzutreten nur die

Zollstellen für die Flughäfen als Anmeldestellen für die mit dem Flugzeug aus- geführten Waren, da bei dieser Beförderungsart ebenso wie bei der Ausfuhr mit der Post die Anmeldung beim Grenzübergang aus technischen Gründen nicht angängig ist.

Ζ u § 7 (2). Hamburg führt auf Grund des Hamburgischen Gesetzes über die Anmeldung für die hamburgische Handels- und Schiffahrtsstatistik vom 16. Fe- bruar 1906 eine Statistik über den seewärtigen Verkehr des Freihafens. Dieser Verkehr ist infolgedessen sowohl für die Reichsstatistik als auch für die ham- burgische Statistik anzumelden. Schon bisher wurden für einen Teil des Frei- hafenverkehrs die Obliegenheiten einer Anmeldestelle für die Reichsstatistik durch das hamburgische handelsstatistische Amt mit wahrgenommen. An dieser Regelung, die den besonderen hamburgischen Verkehrsverhältnissen und örtlichen Eigen- tümlichkeiten Rechnung trägt, soll festgehalten werden, um so mehr, als in Zu- kunft das hamburgische Amt noch in weiterem Umfang als bisher für die Reichs- statistik tätig sein wird. Es erscheint jedoch nicht zweckmäßig, die Regelung in ihrer gegenwärtigen Form gesetzlich zu binden.

Ζ u § 8 (2). Diese Fassung läßt Raum für die Regelung der Fälle, die durch den Abs. 1

nicht getroffen werden. Sie gilt insbesondere für einen Teil des Verkehrs der Zoll- ausschlüsse und beim Eingang zollfreier Waren in das Zollgebiet ohne Zollanmel- dung. Die entsprechenden Anordnungen werden wie bisher in den Ausführungs- bestimmungen getroffen werden und sich im wesentlichen mit den bisherigen decken.

Zu § 9. Zur Zeit sind sowohl in dem Gesetz als auch in den Ausführungsbestim-

mungen Vorschriften enthalten, die Erleichterungen in der Anmeldungs- weise und Befreiung von der Anmeldung bezwecken. Es empfiehlt sich, alle darauf abzielenden Vorschriften einheitlich in den Ausführungsbestimmungen zu regeln. Die Ermächtigung hierzu wird der Reichsregierung durch § 9 des Ent- wurfs, der entsprechend weiter als § 9 des zur Zeit geltenden Gesetzes gefaßt ist, gegeben.

Die Erleichterungen in der Anmeldung werden entweder in dem Verzicht auf den Anmeldeschein überhaupt oder in dem Verzicht auf einzelne in den Anmeldeschein einzutragende Angaben oder schließlich in der Zulassung einer vom Regelfalle ganz abweichenden Anmeldungs weise bestehen.

Der Verzicht auf Anmeldescheine -ist vorgesehen bei der Einfuhr aus Nieder- lagen, bei der Durchfuhr und beim Zwischenauslandsverkehr, soweit Zollanmel- dungen und Zollbegleitpapiere vorhanden sind, ferner bei der Einfuhr mit der Post und im kleinen Grenz verkehr. In diesen Fällen treten wie bisher die Zollanmel- dungen, die Zollbegleitpapiere und Zollinhaltserklärungen an die Stelle der An- meldescheine. Beim kleinen Grenzverkehre soll - ebenfalls wie bisher - münd- liche Anmeldung genügen.

Eine vereinfachte Ausfüllung der Anmeldescheine wird u. a. in denjenigen Fällen der Ausfuhr zugelassen werden, in denen der Inhalt der Anmeldung für die

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Handelsstatistik nicht verwertet wird (z. B. bei Kleidern, die Reisenden zum per- sönlichen Gebrauche vorausgeschickt oder nachgesandt werden). Es lag nahe, auf den Anmeldeschein in diesen Fällen zu verzichten. Dies verbietet sich aber, weil die Beförderungsanstalten bei der Annahme der Packstücke in der Regel nicht prüfen können, ob die objektiven Voraussetzungen für die Befreiung von der An- meldung gegeben sind. Erfahrungsgemäß fordern die Beförderungsanstalten An- meldescheine auch in den Fällen, in denen solche nicht vorgeschrieben sind, um nicht Gefahr zu laufen, gegen das Verbot der Güterannahme ohne die erforder- lichen Anmeldepapiere zu verstoßen.

Eine von der Regel ganz abweichende Anmeldungsweise wird zum Beispiel größeren Unternehmungen zugestanden werden können, die in eigenen statisti- schen Abteilungen alle für die amtliche Handelsstatistik in Betracht kommenden Angaben ohnehin ermitteln und in einer für die Aufarbeitung im Statistischen Reichsamt geeigneten Form zusammenstellen. Der mit einer solchen Nutzbar- machung privater Statistiken verbundene Verzicht auf die Einzelanmeldung jeder Sendung bedeutet eine wesentliche Arbeitserleichterung für die beteiligten Unter- nehmungen, die Beförderungsanstalten, die Anmeldestellen und das Statistische Reichsamt. Allerdings kann ein solches Verfahren nur dann zugestanden werden, wenn die eingehende Prüfung erwiesen hat, daß alle Voraussetzungen für eine zu- verlässige und reibungslose Anmeldung dieser Art gegeben sind.

Für die Befreiung von der Anmeldung eignen sich zunächst diejenigen Fälle des Warenverkehrs, die in ihrer Gesamtheit so geringfügig sind, daß ihr Ausfall ohne merklichen Einfluß auf das Ergebnis der Statistik ist und sich daher die mit ihrer Erfassung notwendig verbundene Belastung der Geschäfts- welt und der Behörden nicht lohnt. Die Ausführungsbestimmungen werden solche Fälle einzeln bezeichnen. Hierzu gehören insbesondere bei der Einfuhr die von der Verzollung befreiten Postsendungen im Rohgewichte von 250 g oder weniger und bei der Ausfuhr alle Briefsendungen. Zur Zeit ist die Ausfuhr von Waren in eingeschriebenen Briefen und Wertbriefen auf Grund der Verordnung vom 15. Ja- nuar 1919 anzumelden. Diese seinerzeit im Interesse des Währungsschutzes ge- troffene Maßregel wird künftig wegfallen. Damit wird einem von Handel und In- dustrie wiederholt vorgebrachten Verlangen entsprochen. Von gewisser Bedeutung ist allerdings die Ausfuhr von Edelmetallen in Wertbriefen. Es soll infolgedessen versucht werden, diese Ausfuhr im Benehmen mit den beteiligten Wirtschafts- kreisen festzustellen, ohne daß es der Anmeldescheine, die die einzelnen Sendungen zu begleiten hätten, bedarf.

Ferner wird auf eine Anmeldung verzichtet werden, wenn der Warenverkehr nicht als Ein-, Aus- und Durchfuhr zu betrachten ist. Hierher gehören ζ. Β. die land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse von Grundstücken an der Grenze, die von Bewohnern auf der andern Seite der Grenze gewonnen und über die Grenze gebracht werden, ferner der Bedarf ausgehender deutscher Schiffe an inländischen Waren. Ebenso wird es keiner Anmeldung bedürfen in Fällen, denen kein Handelsgeschäft zugrunde liegt, wie bei der Einfuhr von Erbschafts- und Ausstattungsgut. Weshalb bei der Ausfuhr in derartigen Fällen nicht immer eine Befreiung von der Anmeldung eintreten kann, ist bereits dargelegt worden.

Schließlich ist noch zu erwähnen, daß die in das deutsche Wirtschaftsgebiet eingebrachten Fangergebnisse der deutschen Seefischerei für die Handelsstatistik nicht anzumelden sein werden, da ihre Erfassung der deutschen Fischereistatistik vorbehalten werden soll.

Zu § 10. Zu § 10 (1). Abs. 1 entspricht dem Abs. 1 des § 6 des geltenden Gesetzes.

Für die öffentlichen Beförderungsanstalten und Personen, die gewerbsmäßig Güter befördern, sind in dem Entwürfe die Bezeichnungen Frachtführer (für den Land- und Flußverkehr) und Verfrachter (für den Seeverkehr) gewählt.

Die Anmeldescheine, deren erste Prüfung dem Frachtführer (Verfrachter) bei der Annahme der Güter obliegt, müssen in formeller Hinsicht den Vorschrif- ten entsprechen; im übrigen genügt, wenn sie ihrem Inhalt nach mit den An- gaben der Frachtpapiere nicht in Widerspruch stehen. Die bisherige Vorschrift,

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daß sie mit den Angaben des Frachtbriefs übereinstimmen müssen, kann ein Hin- dernis für die Erlangung genauer Angaben für die Handelsstatistik sein, ζ. Β. weil im Frachtbrief häufig die Warenbezeichnung entsprechend dem Zolltarife des Bestimmungslandes gewählt wird. Neben den Frachtbriefen sind als Fracht- papier auch der Ladeschein und das Konnossement zu erwähnen.

Ζ u § 10 (2). § 10 (2) ist aus § 7 Abs. 2 des geltenden Gesetzes übernommen. Die Einbeziehung der „Zwischenscheine" in die Vorschrift konnte wegbleiben, da bei dem neuen Anmeldungsverfahren auf Grund des § 6 des Entwurfs die Zwischenscheine entbehrlich werden.

Im § 7 Abs. 2 der geltenden Bestimmungen wird unterstellt, daß die Be- förderungsanstalten usw. die Anmeldescheine der Anmeldestelle zu übergeben haben, im Gegensatze zu § 3 Abs. 1 des geltenden Gesetzes, wonach diese Pflicht dem Warenführer, also in der Regel einem Angestellten dieser Unternehmungen auferlegt ist. In dem vorliegenden Entwurf ist diese Unstimmigkeit behoben, da der Begriff des Warenführers nicht mehr verwertet ist.

Ζ u § 10 (3). § 10 (3) entspricht § 3 Abs. 1 Satz 2 des geltenden Gesetzes. Neu aufgenommen ist die bisher nur in den Ausführungsbestimmungen enthaltene Vorschrift, daß auch für jedes flußwärts ausgehende Schiff ein Ladungsverzeichnis bei der Anmeldestelle abzugeben ist. Die Verpflichtung zur Einreichung der Ladungsverzeichnisse (Abschriften, Durchschriften der Manifeste, Auszüge daraus) ist nicht wie bisher in erster Linie dem Schiffsführer oder seinem Vertreter, sondern beim seewärtigen Verkehre dem Verfrachter und beim flußwärtigen Ausgang dem Frachtführer auferlegt. Durch diese Aenderung wird den zu der Begründung zu § 5 für die Anmeldepflichten aufgestellten Grundsätzen auch an dieser Stelle Rechnung getragen.

Ζ u § 10 (4). Die Erklärung gemäß § 10 Abs. 2 kann im Freihafen Hamburg von dem Verfrachter oder dessen Vertreter nicht abgegeben werden, da im Regel- fall im Freihafen Hamburg die Uebergabe der Anmeldescheine an die Anmelde- stelle unmittelbar durch den Exporteur bzw. Spediteur in Hamburg und nicht durch den Verfrachter erfolgt. In den Ausführungsbestimmungen wird diese Ab- weichung von der Norm berücksichtigt werden.

Zu § 11. Die Prüfungsbefugnis der Anmeldestelle wird durch diese Vorschrift erweitert.

Bisher ist die Anmeldestelle nur berechtigt, durch äußere Besichtigung der Waren festzustellen, ob diese den Angaben in den Anmeldescheinen entsprechen. Die neue Fassung soll den Anmeldestellen die Möglichkeit geben, in dringenden Ver- dachtsfällen sich auch von dem Inhalt der angemeldeten Sendung zu überzeugen. Diese Befugnis ist für die Zuverlässigkeit der Statistik unerläßlich.

Zu § 12. Weder das Gesetz vom 7. Februar 1906 noch die Verordnung vom 15. Januar

1919 enthält eine dem § 12 des Entwurfs entsprechende Bestimmung über das Recht, Auskünfte einzuholen. Aus § 8 des Gesetzes vom 7. Februar 1906 und § 43 (1) und (4) der Ausführungsbestimmungen hierzu wurde jedoch die Befugnis her- geleitet, von den Ausstellern der Anmeldescheine Auskünfte zu verlangen, die zur Behebung von Zweifehl und von Beanstandungen der Angaben in den An- meldescheinen dienen sollen. Die Erfahrung hat gezeigt, daß die Einholung der- artiger Auskünfte für die Berichtigung von Fehlern unentbehrlich ist. Die erbete- nen Auskünfte werden in der Regel auch bereitwillig gegeben. Die Aufnahme der Vorschrift bezweckt, eine klare Rechtslage zu schaffen und von etwa wider- strebenden Firmen Auskünfte unter Hinweis auf eine rechtliche Befugnis fordern zu können.

Die Berechtigung, Einsicht in die Geschäftsbücher usw. zu nehmen, ist der Zollverwaltung und dem Statistischen Reichsamt durch § 13 der Verordnung vom 15. Januar 1919 für die Ausfuhr schon jetzt eingeräumt. Nach § 12 des Entwurfs ist dieses Recht nicht mehr auf die Ausfuhr beschränkt. Diese Erweiterung ist namentlich für die Durchführung der Vorschriften über die Reform der Wert- anmeldung bei der Einfuhr geboten.

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302 Deutsches Reichsgesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland.

Die materielle Nachprüfung der Anmeldescheine wird, wie schon jetzt bei der Ausfuhr, künftig auch bei der Einfuhr in der Hauptsache dem Statistischen Reichsamt obliegen, das sich zu seiner Unterstützung in der Regel der Organe der Zollverwaltung, namentlich außerhalb Berlins, bedienen wird. Es wird Sorge getragen werden, daß in diesem Falle nur Oberbeamte der Zollverwaltung mit der Einsichtnahme in die Geschäftsbücher usw. beauftragt werden.

Zu § 13. Zur Erstellung einer vollständigen und zuverlässigen Statistik muß die Ver-

waltung in der Lage sein, Personen, die sich in der Erfüllung der ihnen durch die gesetzlichen Vorschriften auferlegten Verpflichtungen säumig oder widerstrebend verhalten, zu den vorgeschriebenen Handlungen zwingen zu können. Es kann nicht allein darauf ankommen, Verfehlungen zu bestrafen, es muß auch die Liefe- rung der Unterlagen für die Statistik zwangsweise durchgesetzt werden können. Im übrigen darf angenommen werden, daß in der Regel die Androhung des Zwangs- mittels bereits die gewünschte Wirkung haben wird.

Zu § 15. Die bisherige Bezeichnung „Gebühr" ist in dem Entwürfe durch „Abgabe"

ersetzt. Die Abgabe wird als Verbrauchssteuer im Sinne der Reichsabgabenord- nung erklärt, was einer Entscheidung des Reichsfinanzhofs entspricht.

Berechnungsgrundlage für die statistische Abgabe und die Höhe der Abgabe sind in dem Entwürfe gegen früher nicht geändert. Neu eingeführt ist der zweite Satz des Abs. 3, um klarzustellen, daß die statistische Abgabe bei verpackten Waren für Mengen unter 500 kg und bei unverpackten Waren für Mengen unter 1000 kg nicht mehr als 5 Rpf. betragen soll, auch wenn die Waren zu den so- genannten Massengütern gehören. Die Bestimmung entspricht dem § 50 (2) der Ausführungsbestimmungen vom 9. Februar 1906.

Zu § 16. Die Liste der von der statistischen Abgabe befreiten Waren ist in dem Ent-

würfe weniger umfangreich als im § 12 des geltenden Gesetzes. Nach wie vor gilt als Grundsatz, daß die in die Zollausschlüsse Hamburg

und Bremen zur Lagerung unmittelbar aus dem Ausland eingeführten und die aus den Lägern und Herstellungsbetrieben dieser Zollausschlüsse unmittelbar in das Ausland ausgeführten Waren zur Vermeidung gleichzeitiger doppelter Belastung von der statistischen Reichsabgabe frei sind, da von diesen eine in die Kasse des hamburgischen und bremischen Staates fließende Abgabe erhoben wird. Aus demselben Grunde sollen aber künftig auch die zum Verbrauch in diese Zollaus- schlüsse unmittelbar aus dem Ausland eingeführten Waren von der statistischen Abgabe befreit sein (vgl. § 16 f.).

Die Positionen a bis g des Entwurfs entsprechen den früheren Positionen a, b, e, f , m, ο und p. Der sachliche Inhalt dieser Positionen ist bis auf vorstehend bezeichnete Ausnahme von f derselbe wie bisher. Die vorgenommenen Aende- rungen sind textliche Vereinfachungen, die durch die Verwendung des Begriffs „deutsches Wirtschaftsgebiet" und „Niederlagen" (§§ 1 (2) und 2 (2)) ermöglicht werden.

Die Positionen g, h, i, k, 1, η aus § 12 des geltenden Gesetzes sind in den vor- liegenden Entwurf nicht übernommen worden, weil an sich keine Abgabepflicht besteht, und zwar:

1. g und 1, weil die darin genannten Waren gesetzlich nicht der Anmelde- pflicht unterliegen,

2. i und n, weil die in Frage kommenden Waren wie bisher in den Ausfüh- rungsbestimmungen von der Anmeldung ausgenommen werden sollen,

3. h, weil es sich nicht um eine neue Anmeldung, sondern lediglich um Richtig- stellungen früherer Anmeldungen handelt, die in Form von Berichtigungs- nachweisungen der Anmeldestellen zur Kenntnis des Statistischen Reichs- amts gebracht werden,

4. k, weil stets einer der vorgenannten Gründe vorliegen wird. 760

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Deutsches Reichsgesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland* 303

Für Ausstellungsgüter (Position c) und Rückwaren (Position d) ist abweichend von den bisherigen Bestimmungen keine Abgabefreiheit mehr vorgesehen. Stich- haltige Gründe für die Befreiung dieser Waren von der statistischen Abgabe kön« nen nicht angeführt werden.

Zu § 17. Zu § 17 (1). Um Mißverständnisse zu vermeiden, zu denen die Auslegung

des Rechtsbegriffs Besitzer führen kann, sieht der Entwurf davon ab, den Besitzer als denjenigen zu bezeichnen, der dem Reiche gegenüber zur Entrichtung der statistischen Abgabe verpflichtet ist. Wenn der Entwurf diese Verpflichtung dem Anmeldepflichtigen auferlegt, so bedeutet dies sachlich kaum eine Aenderung gegenüber der geltenden Vorschrift, da in der Regel der Anmeldepflichtige zu der Zeit, wo die Anmeldung stattzufinden hat, Besitzer der Ware ist.

Zu § 17 (2). Die Zulassung der Anmeldung in anderer Form als durch Ueber- gabe eines Anmeldescheins erfordert eine Bestimmung, die für diesen Fall die Ent- richtung der statistischen Abgabe in anderer Weise als durch Verwendung von statistischen Marken gestattet.

Zu § 19. § 19 des Entwurfs entspricht dem § 10 des Gesetzes vom 7. Februar 1906. Er

geht über den letzteren hinaus, da auch die Ergebnisse der auf Grund des § 12 des Entwurfs eingeholten Auskünfte und angestellten Ermittlungen nur für die Zwecke der amtlichen Statistik benutzt werden dürfen. Diese Vorschrift ist von besonderer Bedeutung, da durch sie der Wirtschaft die vertrauliche Behandlung der für die Statistik gelieferten Unterlagen gewährleistet wird. Die Durchbrechung des Grund- satzes der ausschließlichen Verwendung der Angaben für die Zwecke der amt- lichen Statistik durch § 12 der Verordnung vom 15. Januar 1919 war nur durch die damaligen außergewöhnlichen Verhältnisse gerechtfertigt. Der Entwurf be- seitigt daher die Zulässigkeit der Verwendung der Angaben für Währungszwecke und für die Zwecke der Verhinderung der Steuerflucht und der Kapitalabwande- rung ins Ausland.

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