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Deutsches Reichsgesetz gegen die Kapitalflucht in der Fassung vom 26. Januar 1923/20. März 1923....

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Page 1: Deutsches Reichsgesetz gegen die Kapitalflucht in der Fassung vom 26. Januar 1923/20. März 1923. Verordnung vom 23. Juni 1923

Deutsches Reichsgesetz gegen die Kapitalflucht in der Fassung vom 26. Januar 1923/20. März1923. Verordnung vom 23. Juni 1923Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 40. Jahrg., H. 2 (1923), pp. 159-170Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907550 .

Accessed: 12/06/2014 20:30

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Page 2: Deutsches Reichsgesetz gegen die Kapitalflucht in der Fassung vom 26. Januar 1923/20. März 1923. Verordnung vom 23. Juni 1923

Deutsches Reichsgesetz gegen die Kapitalflucht in der Fassung vom 26. Januar 1923/20. März 1923.

Verordnung vom 23. Juni 19231). (R.G.B1. 1923 I Nr. 9 S. 91; Nr. 22 S. 198; Nr. 50 S. 507.)

§ 1. Wertpapiere und auf in- oder ausländische Währung lautende Zahlungs-

mittel dürfen nur durch Vermittlung von Banken nach dem Ausland versandt oder überbracht werden.

Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind auch die unverzinslichen Schatz- anweisungen des Reichs oder der Länder, Zins- und Gewinnanteilscheine, Urkunden, durch welche die Beteiligung an einem Unternehmen verbrieft ist, sowie Hypo- theken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.

Zahlungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind ausser Geldsorten, Papier- geld, Banknoten u. dgl., auch Anweisungen, Schecke und Wechsel.

Als Banken im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Schuldbuch Verwaltungen, Sparkassen sowie weiter aHe Personen und Unternehmungen, die geschäftsmässig Bank- oder Bankiergeschäfte betreiben. Welche Personen und Unternehmungen unter diese Vorschrift fallen, entscheidet auf Anfrage der Beteiligten der Reichs- minister der Finanzen im Einvernehmen mit der Landeszentralbehörde. Die auf Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes gegen die Kapitalflucht vom 8. September 1919*) (R.G.B1. S. 1540) getroffenen Entscheidungen gelten als Entscheidungen im vor- stehenden Sinne.

§2. Banken dürfen Aufträge von Personen, welche nicht gewerbsmässig Bank-

oder Bankiergeschäfte betreiben (Nichtbankiers), wonach 1. Wertpapiere nach dem Ausland versandt oder überbracht, für einen Aus-

länder in Verwahrung genommen oder ihm auf Stückekonto gutgeschrieben, 2. Zahlungsmittel nach dem Ausland versandt oder überbracht oder für

einen Ausländer in Verwahrung genommen, 3. Geldbeträge mittelbar oder unmittelbar in in- oder ausländischer Währung

einem Inländer oder Ausländer im Ausland oder einem Ausländer im Inland zur Verfügung gestellt (Auszahlungen, Akkreditive) oder gutgeschrieben werden sollen, nur ausführen, wenn der Auftraggeber eine Erklärung nach dem Muster der Anlage 1 beim Versenden oder Ueberbringen von Wertpapieren oder Zahlungsmitteln in vierfacher, sonst in dreifacher Ausfertigung einreicht. Schuld - buchverwaltungen haben die Erklärung auch anzufordern vor der Ausführung von Aufträgen, wonach Schuldbuchforderungen für einen Ausländer begründet oder auf einen solchen übertragen werden sollen.

Die Banken haben in allen Fällen eine Ausfertigung der Erklärung binnen einer Woche an das für ihre Niederlassung (Zweigniederlassung) zuständige Finanz- amt, eine zweite Ausfertigung an die Prüfungsstelle weiterzugeben und die dritte Ausfertigung oder eine Abschrift derselben 3 Jahre lang aufzubewahren. Beim Versenden oder Ueberbringen von Wertpapieren oder Zahlungsmitteln ist die vierte Ausfertigung der Sendung beizufügen.

Wird der Auftrag von der beauftragten Bank nicht selbst ausgeführt, sondern an eine andere Bank weitergegeben, so ist die Erklärung bei der erstbeauftragten Bank einzureichen, welche gemäss Abs. 2 Satz 1 zu verfahren hat.

*) Die Aenderungen dieser am 6. Juli 1923 in Kraft getretenen VO. sind in den §§ 2, 5, 6 berücksichtigt; über weitere Aenderuneren siehe Note 1 und 2 zu § 7.

a) Mitgeteilt im Finanzarchiv 37 (1920; S. 334. 511

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Page 3: Deutsches Reichsgesetz gegen die Kapitalflucht in der Fassung vom 26. Januar 1923/20. März 1923. Verordnung vom 23. Juni 1923

1 ßQ Deutsch. Reichsges. geg. die Kapitalflucht in d. Fassung v. 26. Januar 1923120. März 1928.

Werden Wertpapiere oder Zahlungsmittel seitens der Bank im eigenen Namen nach dem Ausland versandt oder überbracht, so ist der Sendung ein von der Bank unterschriftlich vollzogener Zettel mit dem Vermerk „Eigengeschäft" beizufügen. Erfolgt die Versendung oder Ueberbringung im Auftrag einer anderen Bank, so ist ein von der beauftragten Bank unterschriftlich vollzogener Zettel mit dem Vermerk „Auftrag der Bank in " der Sendung beizufügen.

§3. Banken dürfen die im § 2 Abs. 1 bezeichneten Aufträge nur ausführen, wenn

die von dem Auftraggeber einzureichende Erklärung mit einem Genehmigungs- vermerke des für den Auftraggeber zuständigen Finanzamts versehen ist. Die Entscheidung des Finanzamts ist unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von einer Woche nach Eingang des Antrags, zu treffen.

Der Genehmigungsvermerk des Finanzamts ist nicht erforderlich, wenn der Auftrag von einer Person oder Personenvereinigung erteilt ist, welcher die zu- ständige Handelskammer eine Bescheinigung darüber ausgestellt hat, dass ihr Gewerbebetrieb regelmässig Geschäfte mit sich bringt, zu deren Abwicklung Zahlungen nach dem Ausland notwendig sind. Die genannten Personen oder Personenvereinigungen dürfen von der Befreiung von dem Genehmigungsvermerke des Finanzamts nur für solche Zahlungen Gebrauch machen, welche innerhalb ihres regelmässigen Geschäftsbetriebs getätigt werden. Auf die Bescheinigung finden die Vorschriften des § 3 Abs. 3-6 des Gesetzes über den Verkehr mit aus- ländischen Zahlungsmitteln vom 2. Februar 1922 (R.G.B1. S. 195) entsprechende Anwendung. Die oberste Landesbehörde kann den Handelskammern Weisungen über die Ausstellung und die Einziehung der Bescheinigung erteilen. Die Ent- ziehung kann durch die oberste Landesbehörde angeordnet werden, wenn eine missbräuchliche Ausnutzung der Bescheinigung nachgewiesen ist.

Im Falle des Abs. 2 ist der beauftragten Bank die Bescheinigung der Handels- kammer in Urschrift oder in einer von einem Finanzamt, einem Gericht, einer Handelskammer oder einem Notar beglaubigten Abschrift vorzulegen. Die Bank hat auf sämtlichen Ausfertigungen der von dem Auftraggeber nach § 2 Abs. 1 einzureichenden Erklärung die Einsichtnahme der Bescheinigung durch den Ver- merk „Handelskammerbescheinigungen eingesehen" zu bestätigen.

§4. (Gestrichen durch Ges. v. 20. März 1923 Art. VII § 3.)1)

§ 5. Erhält eine Bank aus dem Ausland Wechsel, Schecke, Anweisungen, Quit-

tungen oder sonstige Urkunden zum Einzug im Inland, so hat sie dieselben mit dem Vermerk „aus dem Ausland" in roter Farbe zu versehen.

Eine Bank, welche 1. eine der im Abs. 1 bezeichneten, auf sie abgegebenen oder bei ihr zahlbar

gestellten Urkunden zu Lasten eines inländischen Nichtbankiers einlöst oder 2. auf eine derartige Urkunde Zahlung in bar oder in anderer Weise von

einem inländischen Nichtbankier erhält, hat im Falle der Ziff. 1 von dem, zu dessen Lasten die Urkunde eingelöst ist, und im Falle der Ziff. 2 von dem, der auf die Urkunde gezahlt hat, eine Erklärung nach dem Muster der Anlage 2 in dreifacher Ausfertigung einzufordern und eine Ausfertigung an das für ihre Niederlassung (Zweigniederlassung) zuständige Finanzamt unverzüglich weiterzugeben. Eine zweite Ausfertigung ist innerhalb einer Woche nach Ausführung des Geschäfts der Prüfungsstelle zu übersenden.

Geht die Erklärung bei der Bank nicht spätestens innerhalb eines Monats seit Einlösung oder Zahlung ein, so ist die Bank verpflichtet, dem für ihre Nieder- lassung (Zweigniederlassung) zuständigen Finanzamt über die Einlösung oder den

*) Siehe Finanzarchiv 40 (1923) S. 296 und Begründung ebenda S. 812. 612

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Page 4: Deutsches Reichsgesetz gegen die Kapitalflucht in der Fassung vom 26. Januar 1923/20. März 1923. Verordnung vom 23. Juni 1923

Deutsch. Beiehsges. geg. die Kapitalflucht in d. Fassung v. 86. Januar 1923|20. März 1983. Jgj

Zahlungsempfang unter Angabe des Betrage sowie des Namens und der Wohnung des Kunden (Ziff. 1) oder des Zahlenden (Ziff. 2) Anzeige zu machen.

§6. Ausländer im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die im Ausland ihren

Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, und Unternehmungen, soweit sie im Ausland ihren Sitz haben. Bei Unternehmungen ist massgebend, ob die Haupt- oder Zweigniederlassung, deren Betrieb im einzelnen Falle in Frage steht, im Ausland liegt. Prüfungsstelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Devisenbeschaffungs- stelle in Berlin NW 7, am Weidendamm la.

§7. Die vorstehenden Vorschriften finden keine Anwendung 1. auf den Geschäftsverkehr der Reichs- und Staatsbehörden, ausgenommen

die Schuldbuchverwaltungen; 2. auf den Postanweisungs-, Postscheck-, Postnachnahme- und Postauftrags-

verkehr. Die Postscheckämter haben den Finanzämtern Auskunft über mittelbare oder unmittelbare Zahlungen und Ueberweisungen ins Ausland zu erteilen. Die Reichsregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Reichsrats und eines Reichstagsausschusses den Postscheckverkehr, soweit angängig, nach den Vor- schriften im § 2 einzuschränken;

3. auf die Ausführung von Aufträgen eines Ausländers, die auf brieflichem oder telegraphischem Wege bei der Bank aus dem Ausland eingegangen sind; bei Versendungen hat die Bank der Sendung einen von ihr unterschriftlich voll- zogenen Zettel mit dem Vermerk „Auslandsauftrag" beizufügen;

4. auf die Versendung von Zahlungsmitteln sowie auf Gutschriften (Aus- zahlungen, Akkreditive) zugunsten einer und derselben im Ausland ansässigen Person oder Firma, wenn der Gegenstand des Geschäfts im Einzelfalle den Betrag von 3000 M. oder den nach dem Tageskurse zu berechnenden Wert dieses Betrags in ausländischer Währung nicht übersteigt.

Auf Aufträge zu wiederkehrenden Leistungen in bestimmten Zeitabschnitten und auf solche Fälle, in denen nach den Umständen angenommen werden muss, dass durch Teilung unter Missbrauch der Freigrenze grössere Beträge nach dem Ausland verschoben werden sollen, findet diese Ausnahmevorschrift keine An- wendung;

5. auf die persönliche Mitnahme von Zahlungsmitteln nach dem Ausland in Beträgen von höchstens 200,000 M.1) oder dem nach dem Tageskurse zu berech- nenden Werte dieses Betrags in ausländischer Währung innerhalb eines Kalender- monats. Im kleinen Grenzverkehre wird der für die persönliche Mitnahme von Zahlungsmitteln beim jedesmaligen Ueberschreiten der Grenze zulässige Betrag durch die Landesfinanzämter nach Massgabe des örtlichen Bedürfnisses mit der Einschränkung festgestellt, dass innerhalb eines Kalendermonats höchstens der Betrag von 20,000 M.2) oder der nach dem Tageskurse zu berechnende Wert dieses Betrags in ausländischer Währung mitgenommen werden darf.

Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, diese Beträge entsprechend der Veränderung des Geldwerts zu ändern. Ausserdem sind die Finanzämter ermächtigt, den im Satze 1 des vorhergehenden Absatzes festgesetzten Höchst· betrag auf Antrag zu erhöhen;

*) Auf Grund der Ermächtigung in Abs. 2 hat der Reichsminister der Finanzen durch VO. v. 3. März 1923 (R.G.B1 1923 I Nr. 19 S. 163) den Betrag von 200,000 M. auf 600,000 M. erhöht. Durch VO. vom 20. Juni 1923 sind vom 10. Juli 1*2» ab an Stelle der Worte „in Be- tragen von höchstens 600,000 M.u gesetzt „bis zum 15,ooofachen Betrage der jeweiligen Gebühr für einen Fernbrief bis zu 20 Gramm" (R.G.B1. 1923 1 8.402). Die VO. v. 28. August 1923 (R.G.B1. 1923 1 Nr. 79 S. 843) ersetzte mit Wirkung v. 1. Sept. 1923 ab die Worte „bis - Gramm" durch die Worte „in Beträgen von höchstens 600 M., erhöht um das jeweilige Zollaufgeld".

a) Nach der in Note 1 erwähnten VO. v. 20. Juni 1923 ist an Stelle des Betrags von 20,000 M. „der SOOOfache Betrag der jeweiligen Gebühr für einen Fernbrief bis zu 20 Gramm" getreten. Die VO. v. 28. Aug. 1923 (R.G.B1. 1923 I Nr. 79 S. 843) ersetzte mit Wirkung vom 1· Sept. 1923 ab die Worte „der -Gramm" durch die Worte „der Betrag von 50 M., erhöht um das jeweilige Zollaufgeld".

Finanzarchiv. XXXX. Jahrg. 613 11

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Page 5: Deutsches Reichsgesetz gegen die Kapitalflucht in der Fassung vom 26. Januar 1923/20. März 1923. Verordnung vom 23. Juni 1923

162 Deutsch. Reichsges. geg. die Kapitalflucht in d. Passung v. 2ö. Januar 1928/20. März 1923.

6. wenn Wertpapiere nur zum Bezüge von Zins· oder Gewinnanteilscbeinen, zum Auetausch oder zur Abstempelung bei Konversionen oder ähnlichen An- lässen oder nur zur Ausübung von Stimm- und Bezugsrechten nach dem Ausland versandt oder überbracht werden.

Der Reichsminister der Finanzen kann weitere Ausnahmen zulassen.

§8. Alle Geschäfte, Verabredungen und sonstigen Handlungen, die dazu be-

stimmt sind, die durch die vorstehenden Vorschriften bezweckte Kenntnis der Steuerbehörde über das Verbringen von Vermögenswerten in das Ausland zu verhindern, sind verboten.

§n Einer im Ausland ansässigen Person oder Firma darf ein auf Reichswährung

lautender Geldkredit nur mit Einwilligung der Reichsbank eingeräumt werden. Der Einwilligung unterliegt nicht die Verlängerung bereits vor dem Inkrafttreten der zweiten Verordnung über Massnahmen gegen die Kapitalflucht vom 14. Januar 1920 (R.G.B1. S. 50) eingeräumter Kredite. Der Reichsminister der Finanzen kann Erleichterungen gewähren.

§ 10. Bis zum 31. Dezember 1924 dürfen Depot- und Depositengeschäfte (§§11

und 12) geschäftsmässig nur von solchen Banken betrieben werden, die bereits am 16. Januar 1920, dem Tage des Inkrafttretens der zweiten Verordnung über Massnahmen gegen die Kapitalflucht vom 14. Januar 1920 (R.G.B1. S. 50), im Inland einen auf die Anschaffung und Darleihung von Geld gerichteten Gewerbe- betrieb unterhalten haben.

Der Reichsminister der Finanzen kann den Depot- und Depositengeschäften solche Geschäfte gleichstellen, die wirtschaftlich dieselben Zwecke verfolgen. Die Geschäfte sind im einzelnen zu bezeichnen.

Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezeichneten Stellen können im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen Ausnahmen für öffent- liche Sparkassen, für Unternehmungen von Gemeinden und Gemeinde verbänden, für Unternehmungen öffentlich-rechtlicher Verbände oder von Kreditanstalten öffentlich-rechtlicher Verbände und für öffentliche Kassen zulassen, ferner für eingetragene Genossenschaften, die einem Revisionsverbande gemäss §§ 54 ff. des Gesetzes betr. die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in der Fassung vom 20. Mai 1898 (R.G.B1. S. 810) angeschlossen sind, sofern es sich nicht um Genossenschaften handelt, die am 16. Januar 1920, dem Tage des Inkrafttretens der zweiten Verordnung über Massnahmen gegen die Kapitalflucht vom 14. Januar 1920 (R.G.B1. S. 50), noch nicht in das Genossenschaftsregister eingetragen waren und deren Geschäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht. Das gleiche gilt für Zentralstellen eingetragener Genossenschaften in anderer Gesell- schaftsform, wenn sie überwiegend aus Genossenschaften der im Satze 1 be- zeichneten Art bestehen, sowie für Unternehmungen gewerkschaftlicher Ver- bände, sofern diese Verbände bereits am 16. Januar 1920 bestanden haben.

Die Beschränkung des Abs. 1 erstreckt sich nicht 1. auf solche als Einzelfirma, offene Handelsgesellschaft oder Kommandit-

gesellschaft betriebene neue Bankunternehmungen, zu deren Inhabern oder per- sönlich haftenden Gesellschaftern ausschliesslich Personen gehören, welche an oder vor dem 16. Januar 1920, dem Tage des Inkrafttretens der zweiten Ver- ordnung über Massnahmen gegen die Kapitalflucht vom 14. Januar 1920 (R.G.B1. S. 50), bereits während eines Zeitraums von mindestens 5 Jahren im Inland in Unternehmungen der im Abs. 1 bezeichneten Art als Inhaber, Mitinhaber, Vor- standsmitglieder oder kaufmännische Angestellte tätig gewesen sind;

2. auf solche in Form einer Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung betriebene neue Bankunter-

») Nach der VO. vom 29. Juni 1923 tritt für ihre Geltungsdauer der § 9 aueser Kraft. 514

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Page 6: Deutsches Reichsgesetz gegen die Kapitalflucht in der Fassung vom 26. Januar 1923/20. März 1923. Verordnung vom 23. Juni 1923

Deutsch. Reichsges. geg. die Kapitalflucht in d. Fassung v. 26. Januar 1923120. März 1 923. J gß

nehmungen, bei denen es sich lediglich um die Fortsetzung eines Unternehmens handelt, welches nach Massgabe des Abs. 1 oder des Abs. 4 Ziff. 1 zum Betriebe von Depot- und Depositengeschäften berechtigt war, und welche ausserdem die von dem Reichsminister der Finanzen für die Wahrung der Identität des Unter- nehmens in jedem Einzelfalle festgesetzte Auflage erfüllen.

Handelt es sich um die Fortführung einer bisher in genossenschaftlicher Form geführten Unternehmung, so ist der nach § 78 a des Gesetzes betr. die Er- werbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in der Fassung vom 1. Juli 1922 (R.G.B1. I S. 567) zuständige Revisions verband zu hören.

§u· Depotgeschäfte im Sinne dieses Gesetzes sind die Verwahrung und Ver-

waltung von Wertpapieren, die nach der Auffassung des Verkehrs als Effekten angesehen werden, für andere, die Ueberlassung von Schrankfächern an andere und die Verwahrung von verschlossenen Depots für andere.

Dem Depotgeschäfte wird gleichgestellt die Einräumung eines Anspruchs auf Lieferung von Wertpapieren, die der Gattung und Zahl nach bestimmt sind (Gutschrift auf Stückekonto), wenn der Anspruch nicht binnen 14 Tagen nach Fälligkeit erfüllt wird.

Die Annahme von Wertpapieren gilt nicht als Depotgeschäft, wenn sie nur zum Zwecke der Abwicklung von Wertpapierverkaufs- oder -ankaufsaufträgen erfolgt und die Wertpapiere nicht länger als 10 Tage im Besitze des Auftragnehmers bleiben.

§ 12.

Depositengeschäfte im Sinne dieses Gesetzes sind die Verwahrung und Ver- waltung von Geldbeträgen für andere, insbesondere die Annahme von Geld- beträgen zur Verzinsung.

Die Annahme von Geldbeträgen gilt nicht als Depositengeschäft, wenn die Geldbeträge bei der Ausführung von Wertpapierankaufs- oder -Verkaufsaufträgen oder zum Zwecke der Abwicklung von Wechselgeschäften oder sonstigen Bank- geschäften ausser Depot- und Depositengeschäften angenommen und nicht länger als 10 Tage gutgeschrieben werden.

§ 13. Als Depot- und Depositengeschäfte gelten nicht die vorübergehende Ver-

wahrung von Wertpapieren oder Geldbeträgen der Gäste in Gastwirtschaften sowie im Geschäftsverkehre zwischen Arbeitnehmern und ihren Arbeitgebern die Annahme von Wertpapieren zur Verwahrung oder Verwaltung und die Annahme von Geldbeträgen zur Verwahrung oder Verzinsung.

§14. Einem Ausführenden, der den Gegenwert einer ausgeführten Ware in der

Absicht, ihn der deutschen Volkswirtschaft vorzuenthalten, zum Schaden der deutschen Wirtschaft ganz oder teilweise im Ausland belässt, kann die zuständige Behörde die weitere Warenausfuhr mit der Wirkung untersagen, dass er weitere Ausfuhren auch solcher Waren, die einem allgemeinen Ausfuhrverbote nicht unter- liegen, nur mit besonderer Genehmigung der zuständigen Stelle vornehmen darf.

Die Genehmigung kann von Bedingungen abhängig gemacht werden. Den Handlungen des Ausführenden stehen Handlungen gleich, die von

Vertretern, Bevollmächtigten, Angestellten oder sonst in seinem Dienste oder Lohne stehenden Personen und von Familien- und Hausangehörigen in Ausübung ihrer Obliegenheiten in seinem Interesse begangen werden.

§ 15. Die zuständige Behörde im Sinne des § 14 Abs. 1 wird durch die Ausführungs-

bestimmungen bezeichnet. 515

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Page 7: Deutsches Reichsgesetz gegen die Kapitalflucht in der Fassung vom 26. Januar 1923/20. März 1923. Verordnung vom 23. Juni 1923

l ß4 Deutsoh. Reichsges. geg. die Kapitalflacht in d. Fassung v. 2«. Januar 198S|iO. März 1923 .

Vor Erlaes einer Anordnung gemäss § 14 Abs. 1 ist der Beteiligte zu hören; die Anordnung hat die für die besondere Genehmigung zuständige Stelle zu be- zeichnen; sie ist dem Beteiligten zuzustellen.

§ 16. Die zuständige Behörde kann im Falle der Zuwiderhandlung gegen eine

gemäss § 14 Abs. 1 getroffene Anordnung oder eine von der zuständigen Stelle gemäss § 14 Abs. 2 gestellte Bedingung Geldstrafen bis zur Höhe des Wertes, den die Waren, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, im Zeitpubkt der Zu- widerhandlung gehabt haben, durch eine dem Beteiligten zuzustellende Ver- fügung verhängen, yor der Verhängung der Geldstrafe ist der Beteiligte zu hören.

§17. Gegen die Anordnung der zuständigen Behörde gemäss § 14 und gegen die

Verhängung einer Geldstrafe gemäss § 16 steht dem Beteiligten die Beschwerde an das Reichswirtschaftsgericht zu.

Die Beschwerde ist binnen 2 Wochen bei der Stelle einzulegen, die die An- ordnung getroffen oder die Geldstrafe verhängt hat; sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Anordnung auf einer unrichtigen Feststellung des Sachverhalts beruhe oder das Gesetz verletze, die Beschwerde gegen die Verhängung einer Geldstrafe auch auf die Behauptung, dass die Geldstrafe unverhältnismässig hoch sei.

Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung nur, soweit sie sich gegen die Verhängung einer Geldstrafe richtet. Das Reichswirtschaftsgericht kann auf Antrag anordnen, dass die Ausführung der angefochtenen Anordnung bis zur Entscheidung über die Beschwerde ausgesetzt bleibt.

§ 18. Alle Reichs-, Staats- und Gemeindebehörden sowie die Notare sind ver-

pflichtet, Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, die ihnen zur Kenntnis kommen, dem Finanzamt mitzuteilen, sowie der im § 14 bezeichneten Behörde jede zur Durchführung der dieser obliegenden Aufgaben dienliche Hilfe zu leisten.

§19. Der Reichsminister der Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung Mass-

nahmen zur steuerlichen Erfassung geflüchteten oder versteckten Vermögens zu treffen und vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen seine Anordnung mit Geld- strafe bis zu 1 Mill. M. und mit Gefängnis bis zu 2 Jahren oder mit einer dieser Strafen sowie mit der Verfallserklärung des verheimlichten Vermögens zugunsten des Reichs zu bedrohen.

Der Reichsminister der Finanzen ist ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister durch Verordnung Vorschriften über den Geschäftsbetrieb der Banken zu erlassen und Banken, die keine Gewähr für die Innehaltung dieser Vorschriften bieten, den Geschäftsbetrieb zu untersagen. Vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die im Satze 1 bezeichneten Vorschriften werden mit Geldstrafe bis zu 500,000 M. und mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit einer dieser Strafen bestraft.

Die auf Grund der Abs. 1 und 2 erlassenen Verordnungen bedürfen der Zustimmung eines vom Reichstag aus seiner Mitte zu wählenden Ausschusses von 10 Mitgliedern, sie müssen aufgehoben werden, wenn der Reichstag es verlangt.

§ 20.

Wer den Vorschriften im § 1 Abs. 1 oder im § 8 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 1 Mill. M. bestraft. Daneben kann auf Gefängnis bis zu 2 Jahren und Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Der Ver- such ist strafbar. Die Vermögenswerte, auf die sich die strafbare Handlung be-

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Page 8: Deutsches Reichsgesetz gegen die Kapitalflucht in der Fassung vom 26. Januar 1923/20. März 1923. Verordnung vom 23. Juni 1923

Deutsch. Reichsges. geg. die Kapitalflacht in d. Fassung v. 26. Januar 1928|20. März 1923. J 55

zieht, sind durch Urteil, Strafbescheid oder Straffestsetzung im Unterwerfungs- verfahren zugunsten des Reichs für verfallen zu erklären, falls sie einem Täter oder Teilnehmer gehören.

§21. Vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 2, 5, 9 und 10

Abs. 1 werden mit Geldstrafe bis zu 500,000 M. und mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit einer dieser Strafen bestraft.

Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der vorsätzlich einer nach § 8 der Ver- ordnung über Massnahmen gegen die Kapitalflucht vom 24. Oktober 1919 (R.G.B1. S. 1820) erlassenen Verfügung des Landesfinanzamts zuwider den Geschäftsbetrieb einer Bank fortführt oder wieder eröffnet.

§ 22.

Inhaber von Bankgeschäften, deren gesetzlicher Vertreter, Bevollmächtigte und Angestellte werden, wenn sie den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandeln, mit Geldstrafe bis zu 500,000 M. bestraft. Die Vorschriften des § 381 der Reichsabgabenordnung vom 13. Dezember 1919 (R.G.B1. S. 1993) finden entsprechende Anwendung.

§ 23.

Wer, abgesehen von den Fällen des § 22, den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu 2 Jahren und mit Geldstrafe bis zu 1 Mill. M. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Daneben kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Der Versuch ist strafbar. Die Vermögenswerte, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, sind durch Urteil, Strafbescheid oder Straffestsetzung im Unterwerfungs- verfahren zugunsten des Reichs für verfallen zu erklären, falls sie einem Täter oder Teilnehmer gehören; die gutgläubig erworbenen Rechte dritter Personen bleiben unberührt.

Die Vorschriften des § 381 der Reichsabgabenordnung vom 13. Dezember 1919 (R.G.B1. S. 1993) finden entsprechende Anwendung.

§ 24.

Die baren Auslagen, die der zuständigen Behörde durch ein einer gemäss § 14 getroffenen Anordnung vorausgehendes Ermittlungsverfahren entstehen, sind von dem Beteiligten zu erstatten; die Höhe dieser Auslagen ist in der An- ordnung festzusetzen.

Auf die Beitreibung der gemäss § 16 rechtskräftig verhängten Ordnungs- strafen sowie der gemäss Abs. 1 zu erstattenden Auslagen finden die Vorschriften der §§ 298-346 der Reichsabgabenordnung vom 13. Dezember 1919 (R.G.B1. S. 1993) entsprechende Anwendung.

§ 25. Es werden aufgehoben die Verordnung über Massnahmen gegen die Kapitalabwanderung in das

Ausland vom 21. November 1918 (R.G.B1. S. 1325), die Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über Massnahmen gegen die Kapitalabwanderung in das Ausland vom 15. Januar 1919 ̂ R.G.Bl. S. 43), das Gesetz gegen die Kapitalflucht vom 8. September 19191) (R.G.B1. S. 1540), die Bekanntmachung zur Ausführung des Gesetzes gegen die Kapitalflucht vom 8. September 19191) (R.G.B1. S. 1615), die zweite Verordnung über Massnahmen gegen die Kapitalflucht vom

14. Januar 19202) (R.G.B1. S. 50),

i) Mitgeteilt im Finanzarohiv 87 (1920) S. 334. ') Mitgeteilt im Finanzarchiv 37 (1920) 8. 340.

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Page 9: Deutsches Reichsgesetz gegen die Kapitalflucht in der Fassung vom 26. Januar 1923/20. März 1923. Verordnung vom 23. Juni 1923

Ißg Deutsch. Reichsges. geg. die Kapitalflucht in d. Fassung v. 26. Januar 1923J20. März 1923.

die Verordnung über die Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes gegen die Kapitalflucht vom 8. September 1919 (R.G.B1. S. 1540), vom 28. Sep- tember 1920 (R.G.B1. S. 1688).

In Geltung bleiben die Verordnung über Kapitalabwanderung in das Aus- land durch Abschluss von Versicherungen vom 15. Januar 1919 (R.G.B1. S. 49) und die Verordnung über Massnahmen gegen die Kapitalflucht vom 24: Oktober 19191) (R.G.B1. S. 1820). Soweit in den §§ 6 und 8 der letztgenannten Verordnung auf die Vorschriften anderer, die Bekämpfung der Kapitalflucht betreffenden, nunmehr aufgehobenen Gesetze und Verordnungen Bezug genommen ist, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 26. Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1924 ausser Kraft.

(Siehe nebenstehende Anlage 1 und 2.)

Begründung zum Gesetzentwurf vom 16. November 1922 betr. Ergän- zung und Abänderung des Gesetzes gegen die Kapitalflucht.2) In der Note an die Reparationskommission vom 28. Mai d. J. hat sich die

deutsche Regierung bereit erklärt, über die Einzelheiten einer Bekämpfung der Kapitalflucht mit dem Garantiekomitee ins Benehmen zu treten und auf Grund dieser Erörterungen die Massnahmen zu treffen, die geeignet erscheinen, die Kapitalflucht zu bekämpfen. Das Programm der Reichsregierung für einen weiteren Ausbau der Kapitalfluchtgesetzgebung hat in dem vorstehenden Gesetzentwurf seinen Niederschlag gefunden. Die Grundzüge des Entwurfs sind folgende:

Das deutsche Kapitalfluchtgesetz enthält bisher kein Verbot der Kapital- ausfuhr, sondern beschränkt sich darauf, die Vorgänge, durch welche bewegliches Kapital in das Ausland verbracht oder auf einen Ausländer übertragen wird, zur Kenntnis der Steuerbehörden zu bringen. Nach § 1 des Entwurfs bedarf die Kapitalausfuhr nach dem Ausland der Genehmigung des Finanzamts. Die Ein- führung des Genehmigungszwanges für die Kapitalausfuhr nach dem Ausland ermöglicht es, neben der steuerlichen Ueberwachung, die allgemeinen Interessen der deutschen Volkswirtschaft zu schützen. Unter Wahrung des Grundsatzes, dass der legitime Aussenhandel ohne Schädigungen von unübersehbarer Tragweite im Zahlungsverkehr mit dem Ausland nicht eingeengt werden darf, soll verhindert werden, dass Kapital ohne zwingende Gründe nach dem Ausland ausgeführt wird, um es im Ausland zu belassen.

Der Entwurf geht diesen Leitsätzen folgend davon aus, dass unter Bei- behaltung der bisherigen Vorschriften der steuerlichen Kontrolle für die Ausfuhr von Kapital nach dem Ausland die Genehmigung des Finanzamts erforderlich ist. Banken dürfen einen Auftrag der im § 2 Abs. 1 des Gesetzes gegen die Kapital- flucht bezeichneten Art nur ausführen, wenn die von dem Auftraggeber einzu- reichende Erklärung (Affidavit) mit dem Genehmigungsvermerk des zuständigen Finanzamts versehen ist. Die Finanzämter haben im Einzelfalle zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Genehmigung versagt werden kann. Auf das Beschwerderecht des von der Versagung des Finanzamts Be- troffenen finden die Vorschriften der Reichsabgabenordnung (§§ 224, 281 ff.) Anwendung.

Ausgenommen von dem Genehmigungszwange sind Zahlungen nach dem Auslande von Personen oder Personenvereinigungen, welchen die zuständige Handelskammer eine Bescheinigung darüber ausgestellt hat, dass ihr Gewerbe- betrieb regelmässig Geschäfte mit sich bringt, zu deren Abwicklung Zahlungen nach dem Ausland notwendig sind. Die Befreiungsvorschrift muss jedoch auch

Ο Mitgeteilt im Finanzarchiv 37 (1920) S. 336. 2) Reichstag I 1920122. Drucks. Nr. 623».

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Deutsch. Reichsges. geg. die Kapitalflucht in d. Fassung v. 86. Januar 1923)20. März 1923. Jgy

Aalage 1 AaUg» 2

Genehmigt (Ort und Datum)

(Finanzamt, >den j.„ inn 1ÎU den j^n iaa lwz Unterschrift) >den j.„ inn 1ÎU > den j^n iaa lwz

(Stempel)

An An

(Bank)

(Bank)

in in

Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Ge- setzes gegen die Kapitalflucht in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Januar 1923 mache ich über den Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Ge- von Ihnen auszuführenden Auftrag die setzee gegen die Kapitalflucht in der nachstehenden Angaben und versichere Fassung der Bekanntmachung vom hiermit, daß diese der Wahrheit ent- 26- Januar 1923 mache ich die nach- sprechen, stehenden Angaben über die von mir

ausgestellte Urkunde und versichere hiermit, daß diese der Wahrheit ent- (Unterschrift, Wohnort u. Wohnung) sprechen.

Erklärungen ohne Unterschrift gelten als nicht abgegeben. (Unterschrift, Wohnort u. Wohnung)

Gegenstand des Auftrags (Versen- Erklärungen ohne Unterschrift gelten dung, Aufbewahrung, Gutschrift als ^cht abgegeben. e 6 usw.): e 6

Bezeichnung der Urkunde: Bezeichnung der Wertpapiere oder

Zahlungsmittel:

Währung: Währung:

Betrag: Betrag (bei Wertpapieren Nennwert) :

Name und Wohnort des ersten Emp- fängers der Urkunde:

Name und Wohnort (Sitz) des Emp- fängers :

Zweck der Begebung: Zweck der Versendung, Ueberbrin-

gung, Verwahrung usw. :

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Iß g Deutsch. Reich sges. geg. die Kapitalflucht in d. Fassung y. 26. Januar 1923J20. März 1923.

in diesem Falle beschränkt bleiben auf solche Zahlungen, die innerhalb des regel- mäßigen Geschäftsbetriebs bewirkt werden.

Auf die von den Handelskammern auszustellenden Bescheinigungen sind in dem Entwurf die Vorschriften des § 3 Abs. 3-6 des Gesetzes über den Ver- kehr mit ausländischen Zahlungsmitteln vom 2. Februar 1922 für entsprechend anwendbar erklärt worden. Darüber hinausgehend soll die oberste Landesbehörde die Entziehung der Bescheinigung anordnen können, wenn deren missbräuchliche Ausnutzung nachgewiesen ist. Die Weisungen, welche nach dem Entwurf die obersten Landesbehörden den Handelskammern über die Ausstellung und die Einziehung der Bescheinigung erteilen können, werden in erster Linie die Aus- wertung von Mitteilungen zum Gegenstande haben, welche den obersten Landes - behörden von den Landesfinanzämtern oder von dem Reichskommissar für die Aus- und Einfuhrbewilligung über die bei einzelnen Firmen gemachten verdäch- tigen Wahrnehmungen zugehen.

Nach der Vorschrift im § 1 Abs. 3 des Entwurfes ist der beauftragten Bank die Bescheinigung der Handelskammer in Urschrift oder in einer von einem Finanzamt, einem Gericht oder einem Notar beglaubigten Abschrift vorzulegen. Statt der jedesmaligen Vorlage der Bescheinigung bei jeder einzelnen Zahlung nach dem Ausland wird die Bescheinigung auch in Urschrift oder beglaubigter Abschrift bei der Bank, deren sich die Firma regelmässig bedient, hinterlegt werden können.

Der § 2 enthält Befreiungsvorschriften, die sich ohne weiteres aus der ent- sprechenden Anwendung der in dem bisherigen Kapitalfluchtgesetz bereits vor- gesehenen Befreiungen ergeben.

Neben der Kapitalflucht, die durch unmittelbare Kapitalausfuhr vor sich gehen kann, hat seit geraumer Zeit diejenige Form der Kapitalflucht die besondere Aufmerksamkeit der Reparationskommission auf sich gezogen, die mittelbar durch die Ausfuhr von Waren insofern stattfinden kann, als der Gegenwert für die exportierten Waren mit Absicht und ohne wirtschaftliche Notwendigkeit im Ausland belassen wird.

Diese Frage hat übrigens auch schon die deutschen amtlichen Organe wieder- holt beschäftigt. Sie ist auch im Vorläufigen Reichswirtschaftsrat Gegenstand der Verhandlungen und der Vernehmung von Sachverständigen gewesen. Man war sich darüber einig, dass in der Tat auf diesem Wege eine schwer zu kontrol- lierende Form der Kapitalverschiebung nach dem Ausland stattfinden kann. Gleichzeitig bestand aber auch darüber kein Zweifel, dass eine für alle Fälle zu- treffende Unterscheidung zwischen den volkswirtschaftlich notwendigen Formen der Unterhaltung von Auslandsguthaben durch Handel, Industrie und Bank- welt und der der Absicht der Steuerhinterziehung entsprungenen Verschiebung bzw. Belassung von Vermögensteilen im Ausland kaum würde aufgestellt werden können. Es liegt auf der Hand, dass die Wirtschaftskreise eines Landes mit ent- werteter und starken Schwankungen unterliegender Währung ganz andere Be- stände an ausländischen Valuten im Ausland unterhalten müssen, als die Ange- hörigen eines Landes mit normalen Währungsverhältnissen, weil die Zahlungs- mittel ihrer eigenen Währung im internationalen Verkehr schwer verwertbar sind. Auch die Investition von Kapital in ausländischen Unternehmungen und in Be- teiligungen an solchen wird im allgemeinen durchaus im Interesse der deutschen Volkswirtschaft gelegen sein. Alle so gearteten volkswirtschaftlich gerecht- . fertigten Transaktionen sollen von allen einengenden Vorschriften verschont bleiben. Wenn gleichwohl ein Grundsatz für die Verbringung der Ausfuhrgegen- werte in das Inland aufgestellt werden soll, sa können schädliche Wirkungen einer solchen Rechtsnorm nur vermieden werden, wenn auf die Absicht der Kapitalflucht abgestellt wird. Hierfür sieht der Entwurf die Formel vor, dass Voraussetzung für ein Einschreiten seitens der Behörden sein soll, wenn der Gegenwert einer ausgeführten Ware in der Absicht, ihn der deutschen Volkswirt- schaft vorzuenthalten, zum Schaden der deutschen Wirtschaft ganz oder teilweise im Ausland belassen wird. Wenn auf der einen Seite die Einschaltung dieses subjektiven Moments notwendig ist, um die schädlichen Wirkungen eines solchen

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Deutsch. Reichsges. geg. die Kapitalflucht in d. Fassung v. 26. Januar 1928/20. März 1923. 'QQ

Grundsatzes zu verhüten, so ist nicht zu verkennen, dass auf der anderen Seite der Tatbestand der verbotenen Kapitalflucht mitunter nicht leicht feststellbar sein wird. In der Regel wird jedoch die Feststellung möglich sein. Wenn ζ. Β. die Buch- und Betriebsprüfung ergibt, dass Auslandsfakturen gefälscht, das Warenkonto mit fingierten Beträgen belastet und das Kassen-, Bank- oder Kredit- konto entsprechend erkannt wird, wenn im Einvernehmen mit dem ausländischen Verkäufer bestimmte Fakturen mit höheren als den wirklichen Warenpreisen ausgestellt werden, wenn unter dem Deckmantel „Provision" übermässige Beträge an ausländische Personen gezahlt werden, wenn mit Auslandsfirmen Abmachungen getroffen werden zum Zwecke, die im Inland erzielten Gewinne weit über das Mass des wirklichen wirtschaftlichen Anteils hinaus ins Ausland wandern zu lassen, um dort als Kapitalanlage für Inländer zu dienen, wenn deutsche Firmen draussen Tochtergesellschaften gründen, die vom Stammhause zu ungewöhnlich billigen Preisen beliefert werden und wobei dann die Gewinne auf den Absatz im Ausland gelegt und im Ausland belassen werden, so sind dies Anzeichen, die ein näheres kritisches Eingehen auf solches Geschäftsgebaren angezeigt erscheinen lassen und die in der Regel zur Aufdeckung von wirtschaftlich ungerechtfertigten Kapital- verschiebungen führen werden.

Wenn solche Machenschaften nachgewiesen sind, so soll die zuständige Behörde dem Ausführenden die weitere Warenausfuhr mit der Wirkung unter- sagen, dass er weitere Ausfuhr nur mit besonderer Genehmigung vornehmen darf. Bei der Erfüllung des vorbezeichneten Tatbestandes wird der Geschäftsherr für die Handlung seiner Beauftragten usw. eintreten müssen, soweit er auf ihr Handeln Einfluss nehmen kann, da sonst weitgehende Möglichkeiten für Um- gehungen eröffnet werden würden. Ist der Tatbestand festgestellt, so ist für ein freies Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie eine entsprechende Anordnung treffen will, kein Raum mehr, dann wird sie auf alle Fälle zu treffen sein; dies wird in der zu erlassenden Dienstanweisung noch unzweideutig zum Ausdruck zu bringen sein.

Die Anordnung wird auf die Ausfuhr sämtlicher Waren, nicht nur der zur- zeit unter Ausfuhrverbot stehenden erstreckt werden müssen, wenn der Zweck des Gesetzes erreicht werden soll. Besondere Kosten sollen dem Betroffenen durch den Erlass der Anordnung nicht mehr erwachsen; dass ihm aber alle durch ein notwendiges Ermittlungsverfahren der zuständigen Behörde erwachsenden baren Auslagen zur Last fallen, entspricht nur der Billigkeit. Ebenso wie in der Verordnung über die Aussenhandelskontrolle vorgesehen ist, war auch hier die Möglichkeit zu schaffen, die Ausfuhrgenehmigung von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen, unter denen in erster Linie die Auflage in Betracht kommen wird, jeweils einen genauen Nachweis über den Verbleib des Ausfuhrgegenwerts zu führen bzw. den Nachweis zu erbringen, dass der Ausfuhrgegenwert ganz oder zum Teil nach dem Inland verbracht wurde. Um den behördlichen Anordnungen den nötigen Nachdruck zu verleihen, war die Verhängung von Geldstrafen in Aussicht zu nehmen, deren Höhe sich nach dem Wert derjenigen Waren be- messen soll, auf die sich die Zuwiderhandlung bezogen hat und den sie jedenfalls nicht übersteigen soll.

Die vorgesehenen Eingriffe sind naturgemäss - und sollen es sein - schwer- wiegende Eingriffe in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit des Betroffenen, dessen wirtschaftliche Existenz unter Umständen durch die zu treffenden Maßnahmen ernstlich in Frage gestellt sein kann. Es erschien daher notwendig, dem Be- troffenen gegen die Anordnungen der Behörde ein Rechtsmittel zu geben, das in der Beschwerde an das Reichswirtschaftsgericht, also eine mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestattete Instanz, bestehen soll. Die Nachprüfung durch eine unabhängige Instanz schien sowohl für den Betroffenen als auch für die verfügende Behörde von Vorteil zu sein, damit auch letztere, gegen die unter Umständen bei den Kontrollorganen der Reparationskommission ein gewisses Misstrauen be- stehen könnte, durch eine unabhängige Nachprüfung gedeckt wird. Um eine übermässige und schikanöse Ausübung dieses Beschwerderechts von vornherein hintanzuhalten, musste ihr zweckmassig für den Regelfall die aufschiebende

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J 70 Deutsch. Reichsges. geg. die Kapitalflacht in d. Fassang v. 26. Janaar 1923J20. März 1923.

Wirkung versagt werden, soweit sie sich gegen die Anordnung der zuständigen Behörden selbst richtet. Nur wenn das Reichswirtschaftsgericht ihr diese Wirkung ausdrücklich beilegt, oder wenn es sich um eine Beschwerde gegen die Verhängung von Geldstrafen handelt, konnte unbedenklich die Aussetzung der angefochtenen Entscheidung bis nach Eriedigung der Beschwerde zugestanden werden. Weiter mussten aber atich die Voraussetzungen für das Beschwerderecht auf die Be- hauptung einer unrichtigen Feststellung des Sachverhalts oder der Verletzung gesetzlicher Vorschriften beschränkt werden, im übrigen aber die Notwendigkeit der getroffenen Anordnung und ihr Ausmass der Nachprüfung durch die Be- schwerdeinstanz entzogen werden.

Die Aufdeckung von Kapitalfluchtfällen der hier in Rede stehenden Art kann naturgemäss nur dann gelingen, wenn alle beteiligten Stellen, die die Mög- lichkeit des Einblicks in die Geschäftsgebarung der beteiligten Kreise haben, Hand in Hand arbeiten. Als solche Stellen kommen vornehmlich in Frage die Organe der Aussenhandelskontrolle, die Organe der Finanzverwaltung und zwar sowohl die Finanzämter als auch die Zollstellen und schliesslich der beim Reichs- finanzministerium eingerichtete Buch- und Betriebsprüfungsdienst. Durch Aus- führungsbestimmungen und spezielle Dienstanweisungen wird daher dieses Hand- in-Hand-Arbeiten allenthalben sichergestellt werden müssen. Darüber hinaus werden aber auch die Gerichte und die Organe des Polizei- und Sicherheitsdienstes ihre Hilfe leisten müssen. Es war daher eine Bestimmung notwendig, die die Verpflichtung dieser Organe zur Rechtshilfe ausdrücklich festlegt (§ 7).

Die §§8 und 9 enthalten die Straf bestimmungen bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des § 1, und zwar behandelt § 8 Zuwiderhandlungen von Inhabern von Bankgeschäften, deren gesetzlichen Vertretern, Bevollmächtigten und Angestellten, während § 9 sonstige Zuwiderhandelnde mit Strafe bedroht. Da im § 1 im wesentlichen nur Verpflichtungen der Banken normiert sind, kommen für eine Bestrafung aus § 9 insbesondere die Fälle in Betracht, in denen jemand vorsätzlich ohne Genehmigung des Finanzamts auf Grund einer Handelskammer- bescheinigung Zahlungen nach dem Ausland bewirkt, welche nicht innerhalb des regelmässigen Geschäftsbetriebs der Personen oder Personenvereinigungen, auf welche die Bescheinigung ausgestellt ist, getätigt werden.

Der Entwurf sieht ferner im § 12 Abänderungen der §§6 und 9 des Gesetzes gegen die Kapitalflucht vor. Die zurzeit bestehende Freigrenze für die persön- liche Mitnahme von Zahlungsmitteln nach dem Ausland im Reiseverkehr soll dem gesunkenen Geldwert entsprechend auf 200,000 M.1) erhöht und zugleich eine Vorschrift in das Gesetz aufgenommen werden, die den Reichsminister der Finanzen ermächtigt, diesen Höchstbetrag entsprechend der Veränderung des Geldwertes zu ändern (§ 12 Ziff. 1 des Entwurfs). Eine Neufassung der Absätze 1, 3 und 4 des § 9 des Gesetzes gegen die Kapitalflucht soll bei der Anwendung der ein- schränkenden Vorschriften über den Betrieb von Depot- und Depositengeschäften gewisse Erleichterungen gewähren (§12 Ziff. 2 des Entwurfs).

Für den vorliegenden Entwurf ist die Verlängerung der Geltungsdauer des Kapitalfluchtgesetzes, das nach den geltenden Bestimmungen mit dem 31. De- zember 1922 ausser Kraft tritt, Voraussetzung. Als Zeitpunkt des Ausserkraft- tretens ist der 31. Dezember 1924 vorgesehen (§13 des Entwurfs), der Tag, an welchem nach der Vorschrift des § 9 des Kapitalfluchtgesetzes die Beschränkung im geschäftsmässigen Betrieb von Depot- und Depositengeschäften in Fortfall kommen soll, und an dem auch das Gesetz gegen die Steuerflucht vom 26. Juli 1918 (R.G.B1. S. 951), das eine Ergänzung zum Kapitalfluchtgesetz bildet, ausser Kraft tritt.

1 Siehe jetzt oben S. 161 Note 1 zu § 7.

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