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Deutsches Kraftfahrzeugsteuergesetz vom 16. März 1931. (RGBl. 1931 Nr. 8 S. 64)

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Deutsches Kraftfahrzeugsteuergesetz vom 16. März 1931. (RGBl. 1931 Nr. 8 S. 64) Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 48. Jahrg., H. 1 (1931), pp. 347-351 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907159 . Accessed: 18/06/2014 13:20 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 195.78.108.199 on Wed, 18 Jun 2014 13:20:30 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Deutsches Kraftfahrzeugsteuergesetz vom 16. März 1931. (RGBl. 1931 Nr. 8 S. 64)Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 48. Jahrg., H. 1 (1931), pp. 347-351Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907159 .

Accessed: 18/06/2014 13:20

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

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Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access toFinanzArchiv / Public Finance Analysis.

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Deutsches Kraftfahrzeugsteuergesetz vom 16. Marz 1931 x).

(RGBl. 1931 Nr. 8 S. 64).

§1- Die Benutzung von Kraftfahrzeugen zum Befahren offentlicher Wege unter-

liegt einer Steuer nach diesem Gesetze.

§2. Von der Steuer sind befreit:

1. Kraf trader mit einem Hubraum von nicht mehr als 200 Kubikzentimeter ; 2. Kraftfahrzeuge, die ausschlieBlich der Beforderung (Fortbewegung) von

Geraten von und zur Arbeitsstatte und dem Antrieb dieser Gerate dienen; ferner Kraftfahrzeuge, die diesen Zwecken in landwirtschaftlichen Betrieben dienen, auch dann, wenn gleichzeitig Personen oder Giiter befordert werden;

3. im Besitze des Reichs, der Lander oder der Gemeinden (Gemeindeverbande) befindliche Kraftfahrzeuge, soweit sie ausschlieBlich im Feuerloschdienste, zur Krankenbeforderung, zum Wegebau oder zur StraBenreinigung ver- wendet werden;

4. Kraftfahrzeuge, die ausschlieBlich im Dienste der Wehrmacht oder der Polizei verwendet werden, jedoch nicht Personenkraftfahrzeuge mit weniger als acht Sitzplatzen.

§3. (1) Steuerschuldner ist der Eigenbesitzer des Kraftfahrzeugs. Hat der Eigen-

besitzer im Inland weder Wohnsitz noch gewohnlichen Aufenthalt oder benutzt ein anderer als der Eigenbesitzer widerrechtlich das Kraftfahrzeug, so ist Steuer- schuldner, wer das Kraftfahrzeug im Inland benutzt.

(2) Ist ein Kraftfahrzeug nach den verkehrspolizeilichen Bestimmungen zu- gelassen, so ist Steuerschuldner der, fur den das Kraftfahrzeug zugelassen ist. Hat dieser im Inland weder Wohnsitz noch gewohnlichen Aufenthalt, so ist Steuer- schuldner, wer das Kraftfahrzeug im Inland benutzt.

*) Diese amtliche neue Fassung erfolgte auf Grund des Artikels III Abs. 2 des Gesetzes zur Anderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 16. Marz 1931 (RGBl. I S. 63). Diese Novelle, die eine Reihe von Anderungen enthalt, ist mit dem 1. April 1931 in Kraft getreten und tritt mit dem 1. April 1933 aufier Kraft; sie setzt auch den Zuschlag zur Kraftfahrzeugsteuer gemaB § 13 des Finanzausgleichsges. i. d. F. des Ges. zur Anderung des Kraftfahrzeugsteuerges. vom 15. Mai 1926 auf 10% fest. Der Reichstag beschloB Marz 1931:

a) Die Reichsregierung zu ersuchen, rechtzeitig den Entwurf eines Gesetzes vorzulegen, nach dem die Einnahmen aus der Erhohung des Benzinzolles, der Einfiihrung des Benzolzolles und der Ausgleichssteuer auf Mineralble (Reichsgesetz vom 15. April 1930), soweit der Landkraftverkehr dadurch betroffen ist, mit Wirkung vom 1. April 1932 fur Zwecke der offentlichen Wegeunter- haltung zu veiwenden und nach dem fur die Verteilung des Aufkommens aus der Kraftfahrzeugsteuer geltenden Schliissel an die Lander abzufiihren sind.

Die Kraftfahrzeugsteuer ist vom 1. April 1932 ab unter Verwendung der den Landern nach Abs. 1 zuflieBenden neuen Mittel zu senken.

b) im Hinblick auf die hohe offentliche Belastung des Kraftverkehrs, die heute neben der Pauschalbesteuerung allein durch Zolle, Ausgleichssteuer und Spritbeimischung schon fast die Halfte des Treibstoffpreises erreicht hat, jede weiteie Verscharfung des Spritbeimischungszwanges abzulehnen.

Die Entwurfsbegriindung vom 23. Februar 1931 zu dieser Novelle ist enthalten in Drucks. Nr. 815; der Bericht des Ausschusses vom 6. Marz 1931 in Drucks. Nr. 815.

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348 Deutsches Kraftfahrzeugsteuergesetz.

§4. (1) Die Steuer betragt fiir die Dauer eines Jahres fur

1. Kraf trader (Kraftfahrzeuge, die auf nicht mehr als drei Radern laufen und deren Eigengewicht in betriebsfertigem Zustand 350 Kilogramm nicht iiber- steigt) mit Antrieb durch Verbrennungsmaschine

fiir je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon 8 Reichsmark, 2. Personenkraftwagen mit Antrieb durch Verbrennungsmaschine, ausgenom-

men Kraftomnibusse, fur je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon 12 Reichsmark,

3. Kraftomnibusse und Lastkraftwagen mit Antrieb durch Verbrennungs- maschine

fur je 200 Kilogramm Eigengewicht des betriebsfertigen Kraftfahrzeugs oder einen Teil davon 30 Reichsmark,

4. elektrisch oder mit Dampf angetriebene Kraftfahrzeuge sowie Zugmaschinen ohne Giiterladeraum

fur je 200 Kilogramm Eigengewicht des betriebsfertigen Kraftfahrzeugs oder einen Teil davon 20 Reichsmark,

(2) Auf Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Verbrennungsmaschine, die vor- stehend nicht besonders aufgefuhrt sind, ist der Steuersatz nach Abs. 1 Nr. 4 an- zuwenden.

(3) Ist ein Kraftfahrzeug der im Abs. 1 unter Nr. 3 genannten Art nicht auf alien Radern mit Luftbereifung versehen, so erhoht sich der Steuersatz um zwei Zehntel.

§5. Der Hubraum ist gemaB naherer Bestimmung des Reichsministers der Finan-

zen zu berechnen; dieser kann auch Bestimmungen iiber die Feststellung des Eigengewichts der betriebsfertigen Fahrzeuge und die Unterscheidungsmerkmale der einzelnen Fahrzeugarten treffen.

§6. (1) Die Steuer ist vor der Benutzung des Kraftfahrzeugs gegen Losung einer

Steuerkarte zu entrichten. (2) Die Steuerkarte wird fiir die Dauer eines Jahres, eines Halb jahres oder

eines Vierteljahres ausgestellt. Die Steuer betragt fur die Halbjahreskarte die Halfte, fur die Vierteljahreskarte ein Viertel der Jahressteuer.

(3) Die Steuer kann auf Antrag in viertel- oder halbjahrlichen gleichen Teilen entrichtet werden, sofern die einzelnen Teilzahlungen den Betrag von 50 Reichs- mark erreichen. Der Reichsminister der Finanzen kann nahere Bestimmungen zur Durchfuhrung dieser Vorschrift treffen, insbesondere auch dariiber, unter welchen Voraussetzungen der Antrag abgelehnt werden kann. Die Vorschrift im § 104 b der Reichsabgabenordnung findet sinngemafi Anwendung.

(4) Mit jeder Steuerzahlung, die sich auf einen Zeitraum von weniger als ein Jahr bezieht (Zahlungen auf eine Vierteljahres- oder Halbjahreskarte gemaB Abs. 2; Teilzahlungen gemaB Abs. 3), ist ein Aufgeld zu entrichten. Das Aufgeld betragt

bei einer Zahlung fiir ein Vierteljahr 6 vom Hundert des fur diesen Zeitraum zu zahlenden Steuerbetrags,

bei einer Zahlung fiir ein halbes Jahr 3 vom Hundert des fiir diesen Zeit- raum zu zahlenden Steuerbetrags.

(5) Die Steuer fur die Kraftfahrzeuge der Wehrmacht ist im Wege des Ab- findungsverfahrens zu entrichten.

§7. Bei Berechnung der Steuer und der Teilzahlungen einschlieBlich des Auf-

geldes gemaB § 6 Abs. 4 sind Bruchteile einer Reichsmark auf voile Reichsmark nach oben abzurunden.

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Deutsches Kraftfahrzeugsteuergesetz. 349

§8. (1) Werden mehrere Kraftfahrzeuge von demselben Steuerschuldner benutzt,

so ist fiir jedes Fahrzeug eine besondere Steuerkarte zu losen. (2) Stellt der Steuerschuldner wahrend der Gultigkeitsdauer der Steuerkarte

an Stelle des bisherigen ein anderes Kraftfahrzeug ein, so kann er die Karte auf das neue Fahrzeug umschreiben lassen, wenn die Steuer fiir das neue Fahrzeug sich nicht hoher als fiir das bisherige Fahrzeug berechnet.

(3) Wird ein Kraftfahrzeug wahrend der Gultigkeitsdauer der Steuerkarte dergestalt umgebaut, daB dadurch die Steuer fiir das Fahrzeug sich nicht hoher als bisher berechnet, so kann der Steuerschuldner die Steuerkarte auf das um- gebaute Fahrzeug umschreiben lassen. Wird wahrend der Gultigkeitsdauer der Steuerkarte ein Kraftfahrzeug dergestalt umgebaut oder die Bereifung eines Kraftfahrzeugs in den im § 4 Abs. 3 bezeichneten Fallen dergestalt geandert, daB dadurch die Steuer fiir das Fahrzeug sich hoher als bisher berechnet, so ist fiir das Fahrzeug eine neue Steuerkarte zu losen.

(4) Tritt wahrend der Gultigkeitsdauer einer Steuerkarte ein Wechsel in der Person des Steuerschuldners ein, so kann der neue Steuerschuldner die Karte auf seinen Namen umschreiben lassen; in diesem Falle beschrankt sich seine Steuer- schuld auf den fiir die Karte noch zu entrichtenden Betrag.

(1) Fur die Besteuerung der Benutzung von Kraftfahrzeugen, die nach den verkehrspolizeilichen Bestimmungen unter Verwendung von Probefahrtkenn- zeichen vorgenommen werden kann, gelten in Abweichung von den §§ 3, 4 und § 8 die Vorschriften in Abs. 2 bis 4.

(2) Steuerschuldner ist derjenige, dem das Probefahrtkennzeichen zugeteilt ist. Die Steuer betragt fur eine Steuerkarte:

auf die Dauer eines Jahres fiir Probefahrtkennzeichen, die fiir Kraftfahrzeuge jeder Art gelten,

250 Reichsmark, fiir Probefahrtkennzeichen, die nur fiir Kraftrader gelten, 60 Reichsmark.

Die Steuerkarte kann auBer auf die im § 6 Abs. 2 genannten Zeitraume auch auf die Dauer von 4 bis 15 Tagen ausgestellt werden; die Steuer fiir je einen Tag betragt

fiir Probefahrtkennzeichen, die fiir Kraftfahrzeuge jeder Art gelten, 1 Reichsmark.

(3) Probefahrtkennzeichen, die amtlich anerkannten Sachverstandigen zur Verwendung bei der technischen Prufung von Kraftfahrzeugen zugeteilt werden, sind von der Steuer befreit.

(4) Der Reichsminister der Finanzen ist ermachtigt, nahere Bestimmungen zur Ausfiihrung dieser Vorschriften zu erlassen.

§ 10. (1) Soil ein Lastkraftwagen mit Antrieb durch Verbrennungsmaschine einen

oder mehrere Anhanger mitfiihren, so ist dafiir eine besondere Steuerkarte zu losen. Dies gilt nicht fiir Anhanger an Lastkraftwagen, die gemaB § 2 von der Steuer befreit sind.

(2) Steuerschuldner ist, wer fur den Lastkraftwagen Steuerschuldner ist. Die Steuerkarte berechtigt zum Mitfiihren eines beliebigen Anhangers an einem be- liebigen Lastkraftwagen des Steuerschuldners.

(3) Die Steuer betragt auf die Dauer eines Jahres fiir eine Steuerkarte, die zum Mitfiihren eines Anhangers berechtigt, 100 Reichsmark, fiir eine Steuerkarte, die zum Mitfiihren von zwei Anhangern berechtigt. Fiir einachsige Anhanger ermaBigt sich die Steuer auf die Halfte.

(4) Die Vorschriften in §§ 5, 6, 7 und § 8 Abs. 4 finden sinngemaB Anwen- dung. Solange der Steuerpflichtige der Steuerstelle nicht angezeigt hat, daB An- hanger nicht mehr mitgefiihrt werden sollen, gelten die Voraussetzungen der Steuerpflicht als gegeben.

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350 Deutsches Kraftfahrzeugsteuergesetz.

§ 11. (1) Die Losung oder Umschreibung einer Steuerkarte ist vor der Benutzung

des Fahrzeugs, im Falle des Ablaufs der Giiltigkeitsdauer einer Steuerkarte vor Ablauf der Giiltigkeitsdauer bei der Steuerstelle zu beantragen.

(2) Fur Kraftfahrzeuge, die aus dem Ausland mit eigener Triebkraft eingehen, ist die Ausstellung der Steuerkarte alsbald nach dem Grenzubertritt, im iibrigen vor der Benutzung des Fahrzeugs im Inland bei der nachsten zustandigen Steuer- stelle zu beantragen.

(3) Der Antrag hat zu enthalten 1. den Namen, Stand und Wohnort des Steuerschuldners, 2. die Bezeichnung des Kraftfahrzeugs nach den fiir die Erhebung der Steuer

wesentlichen Merkmalen, 3. den Zeitraum, fur den die Ausstellung der Steuerkarte begehrt wird.

(4) Fiir steuerfreie Fahrzeuge (§ 2) ist vor der Benutzung eine Bescheinigung iiber die Steuerfreiheit zu beantragen. Der Reichsminister der Finanzen kann nahere Bestimmungen zur Durchfiihrung dieser Vorschrift erlassen.

§ 12. (1) Soweit nach den verkehrspolizeilichen Bestimmungen fiir Kraftfahrzeuge

eine Zulassung vorgeschrieben ist, darf die Zulassungsbehorde den Zulassungs- schein erst aushandigen, wenn die Steuerkarte oder die Bescheinigung iiber die Steuerfreiheit vorgelegt wird oder die Steuerstelle bestatigt hat, daB den Vor- schriften iiber die Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer geniigt ist.

(2) Solange ein Kraftfahrzeug der im Abs. 1 genannten Art bei der Zulassungs- behorde nicht abgemeldet oder ein Probefahrtkennzeichen der Zulassungsbehorde nicht zuriickgeliefert ist, gelten die Voraussetzungen der Steuerpflicht als gegeben. Im Falle nicht rechtzeitiger Losung einer neuen Steuerkarte oder nicht recht- zeitiger Entrichtung der Steuer hat die Zulassungsbehorde auf Antrag der Steuer- stelle die Ablieferung oder Einziehung des Zulassungsscheins und die Vernichtung des Dienststempels auf dem Kennzeichen zu bewirken; sobald dies geschehen, gilt das Fahrzeug als abgemeldet oder das Probefahrtkennzeichen als zuriick- geliefert. Als Tag der Abmeldung oder Zuriicklieferung gilt der von der Zu- lassungsbehorde angegebene Tag.

§ 13. (1) Der Fiihrer des Kraftfahrzeugs hat die Steuerkarte oder die Bescheinigung

iiber die Steuerfreiheit unterwegs stets bei sich zu fuhren. Er ist verpflichtet, sie auf Verlangen den sich durch ihre Dienstkleidung oder sonst ausweisenden Grenz- und Steueraufsichtsbeamten sowie den Aufsichtsbeamten der Polizeiverwaltung vorzuzeigen und notigenfalls die erforderliche Auskunft zu geben. Ein in der Fahrt begriffenes Kraftfahrzeug darf indessen lediglich aus diesem AnlaB, auBer im Grenzbezirke, nicht angehalten werden.

(2) Die Vorschriften im Abs. 1 gelten auch fur Steuerkarten, die fiir das Mit- fiihren von Anhangern (§ 10) zu losen sind.

§ 14. (1) Ist ein Kraftfahrzeug, das nach den verkehrspolizeilichen Bestimmungen

zugelassen ist, wahrend der Giiltigkeitsdauer der Steuerkarte bei der Zulassungs- behorde abgemeldet worden, so ist auf Antrag gegen Riickgabe der Steuerkarte fiir den Rest ihrer Giiltigkeitsdauer ein Teil der Steuer gemaB den Vorschriften in Abs. 2 und 3 zu erstatten oder, soweit sie noch nicht gezahlt ist, zu erlassen.

(2) Fur jeden vollen Monat, der nach Abmeldung des Fahrzeugs bei der Zu- lassungsbehorde liegt und fiir den die Steuer bereits entrichtet ist, wird ein Be- trag in Hone von einem Zwolftel der Jahressteuer erstattet. Noch ausstehende Teilzahlungen gemaB § 6 Abs. 3, die nach der Abmeldung des Fahrzeugs bei der Zulassungsbehorde fallig werden, werden erlassen.

(3) Der nach den Vorschriften in Abs. 1 und 2 zu erstattende Betrag ist auf voile Reichsmark nach unten abzurunden. Ein Betrag unter fiinf Reichsmark wird nicht erstattet.

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Deutsches Kraftfahrzeugsteuergesetz. 351

(4) Wird eine Steuerkarte gemaB § 8 Abs. 2 oder § 8 Abs. 3 Satz 1 umge- schrieben, so findet eine Erstattung der Steuer nicht statt.

(5) In den im § 8 Abs. 3 Satz 2 bezeichneten Fallen finden hinsichtlich der alten Steuerkarte die Vorschriften in Abs. 1 bis 3 sinngemaB Anwendung mit der MaBgabe, daB an Stelle des Zeitpunkts der Abmeldung bei der Zulassungsbehorde der Tag tritt, der dem Beginn der Gultigkeitsdauer der neuen Steuerkarte vorher- geht.

§ 15. (1) Soil em Kraftfahrzeug, fur das nach den verkehrspolizeilichen Bestim-

mungen eine Zulassung nicht erforderlich ist, nicht bis zum Ablauf der Gultigkeits- dauer der Steuerkarte zum Befahren offentlicher Wege benutzt oder sollen An- hanger (§ 10) nicht bis zum Ablauf der Gultigkeitsdauer der Steuerkarte mit- gefuhrt werden und wird dies der Steuerstelle unter Riickgabe der Steuerkarte angezeigt, so finden die Vorschriften des § 14 Abs. 1 bis 4 sinngemaB Anwendung mit der MaBgabe, daB an Stelle des Zeitpunkts der Abmeldung bei der Zulassungs- behorde der Zeitpunkt tritt, an dem die Anzeige und die Steuerkarte bei der Steuerstelle eingegangen sind.

(2) Ist ein Probefahrtkennzeichen wahrend der Gultigkeitsdauer der Steuer- karte der Zulassungsbehorde zuruckgeliefert worden, so finden die Vorschriften des § 14 Abs. 1 bis 3 sinngemaB Anwendung mit der MaBgabe, daB an Stelle des Zeitpunkts der Abmeldung bsi der Zulassungsbehorde der Zeitpunkt tritt, an dem das Probefahrtskennzeichen der Zulassungsbehorde zuruckgeliefert ist.

§ 16. (1) Zur Geltendmachung des Anspruchs nach §§ 14, 15 ist der berechtigt,

auf dessen Namen die Steuerkarte lautet. (2) tlber den Antrag wird im Beschwerdeverfahren entschieden. (3) Der Reichsminister der Finanzen kann Durchfuhrungsbestimmungen er-

lassen. § 17.

Bei Kraftfahrzeugen, die zu vorubergehendem Aufenthalt in das Inland ge- langen, kann als Sicherheit fiir die Steuer sowie fiir Strafen und Kosten, das Kraftfahrzeug in Anspruch genommen werden, auch wenn der Steuerschuldner nicht Eigentumer des Fahrzeugs ist. § 348 Abs. 2, 3 der Reichsabgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.

§ 18. (1) 1st ein Steuerpflichtiger in der Bemessung des Beforderungsentgelts

durch Vereinbarung gebunden, so steht diese Vereinbarung solchen Erhohungen des Beforderungsentgelts nicht entgegen, die zur Deckung der Steuern nach diesem Gesetze bestimmt und nach Lage der gesamten Verhaltnisse als angemessen zu erachten sind.

(2) Ist ein Steuerpflichtiger in der Bemessung des Beforderungsentgelts durch Tarife oder Hochstpreise gebunden, die behordlicher Festsetzung oder Genehmi- gung unterliegen, so sind die Tarife auf Antrag des Steuerpflichtigen insoweit zu andern, als dies nach Lage der gesamten Verhaltnisse als angemessen zu erachten ist.

§ 19. Der Reichsminister der Finanzen kann fiir Kraftfahrzeuge, die aus dem Aus-

land eingehen, im Falle der Gegenseitigkeit SteuerermaBigungen, Steuerbefrei- ungen oder sonstige Erleichterungen anordnen. Er kann ferner fiir Kraftfahr- zeuge, die zum dauernden Verbleib in das Ausland fahren, SteuerermaBigungen oder sonstige Erleichterungen anordnen.

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