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Deutsches Kraftfahrzengsteuergesetz in der Fassung vom 19. Mai 1926

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Deutsches Kraftfahrzengsteuergesetz in der Fassung vom 19. Mai 1926 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 43. Jahrg., H. 2 (1926), pp. 198-201 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907615 . Accessed: 15/06/2014 07:01 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 62.122.79.69 on Sun, 15 Jun 2014 07:01:50 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Page 1: Deutsches Kraftfahrzengsteuergesetz in der Fassung vom 19. Mai 1926

Deutsches Kraftfahrzengsteuergesetz in der Fassung vom 19. Mai 1926Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 43. Jahrg., H. 2 (1926), pp. 198-201Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907615 .

Accessed: 15/06/2014 07:01

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

.JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range ofcontent in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new formsof scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected].

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Deutsches Eraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung vom 19. Mai 19261).

(R.G.Bl. 1926 I, Nr. 29, S. 239.)

§ 1.

Die Benützung von Kraftfahrzeugen, die zur Beförderung von Personen oder Gütern zu Lande dienen, zum Befahren öffentlicher Wege oder Platze unterliegt einer Steuer nach diesem Gesetze.

§2. Von der Steuer sind befreit: 1. Kleinkrafträder; 2. Kraftfahrzeuge, die ausschliesslich der Beförderung (Fortbewegung) von

Geräten von und zur Arbeitsstätte und dem Antrieb dieser Geräte dienen; ferner Kraftfahrzeuge, die diesen Zwecken in landwirtschaftlichen Betrieben dienen, auch dann, wenn gleichzeitig Personen oder Güter befördert werden;

3. im Besitze des Reichs, der Länder oder der Gemeinden (Gemeinde ver bände) befindliche Kraftfahrzeuge, soweit sie ausschliesslich im Feuerlöschdienste, zur Rrankenbeförderung, zum Wegebau oder zur Strassenreinigung verwendet werden;

4. Kraftfahrzeuge, die ausschliesslich im Dienste der Wehrmacht oder der Polizei verwendet werden, jedoch nicht Personenkraftfahrzeuge mit weniger als 8 Sitzplätzen.

§3.

Í1) Steuerschuldner ist der Eigenbesitzer des Kraftfahrzeugs. Hat der Eigen- besitzer im Inland weder Wohnsitz noch dauernden Aufenthalt oder benützt ein anderer als der Eigenbesitzer widerrechtlich das Kraftfahrzeug, so ist Steuer- schuldner, wer das Kraftfahrzeug im Inland benützt.

(2) Ist ein Kraftfahrzeug nach den verkehrspolizeilichen Bestimmungen zu- gelassen, so ist Steuerschuldner der, für den das Kraftfahrzeug zugelassen ist.

1) Vom Reichsfinanzminister auf Grund des Art. II des Abänderungsgesetzes vom 15. Mai 1926 (R.G.Bl. I Nr. 27 S. 223) bekannt gemacht. Ueber die frühere erheblich niedrigere Besteue- rung siehe Finanzarchiv 41 (1924) S. 233 f. - Das Gesetz (in der neuen Fassung) tritt mit dem 15. Juni 1926 in Kraft, und zwar a) hinsichtlich der Steuerfestsetzung für die Erneuerung einer Steuerkarte, falls die Gültigkeitsdauer der neuen Karte nach dem 14. Juni 1926 beginnt; b) im übrigen hinsichtlich aller Steuerfestsetzungen, die nach dem 14. Juni 1926 von der Steuerstelle vorgenommen werden. Ist im Falle zu a) bereits eine Steuer nach den bisherigen Vorschriften festgesetzt worden, so ist der bei Anwendung der neuen Vorschriften sich ergebende Mehrbetrag nachzufordern. - Die Erhebung von Beiträgen für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes - erwähnter Satz 5 lautet: Zulässig bleiben Beiträge (Voraus- leistungen) zur Deckung der Kosten für eine aussergewöhnliche Abnützung der Wege - für die Zeit vom 1. April 1926 ab ist unzulässig (Art. II § 3 des Abänderungsgesetzes vom 15. Mai 1926). Für Kraftfahrzeuge werden die Beiträge im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 5 des Finanzausgleichs- gesetzes durch einen allgemeinen Zuschlag zur Kraftfahrzeugsteuer abgegolten. Bis zum 31. März 1927 beträgt der Zuschlag 25 v. H. Für die spätere Zeit wird der Zuschlag für jedes Rechnungsjahr im voraus von der Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats und des Steuerausschusses des Reichstages festgesetzt, er ist einheitlich zu bemessen und darf 25 v. H. nicht überschreiten. Der Zuschlag gilt als Steuer im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (Art. II § 1 Nr. 1 des Aende- rangsgesetzes vom 15. Mai 1926). - Die Kraftfahrzeugsteuer ist zu je einem Viertel nach der Be- völkerungszahl und nach dem örtlichen Aufkommen und zur Hälfte nach dem Gebietsumfang auf die einzelnen Länder zu verteilen (Art. II § 1 Nr. 2 des Aenderungsgesetzes vom 15. Mai 1926). Nach dem bisherigen Finanzausgleichsgesetz war die eine Hälfte der Steuer nach der Bevölke- rungszahl, die andere nach dem Gebietsumfang auf die einzelnen Länder zu verteilen. Die Länder haben fortan die auf sie entfallende Steuer ganz zu Zwecken der öffentlichen Wegeunterhaltung zu verwenden (nicht bloss wie bisher „mindestens zur Hälfte") Art. II § 1 Nr. 3 des Abänderungs- gesetzes vom 15. Mai 1926.

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Deutsches Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung vom 19. Mai 1926. |QQ

§n (*) Die Steuer beträgt für die Dauer eines Jahres für 1. Krafträder für jede halbe Pferdestärke oder einen Teil einer halben Pferdestärke 10 RM.; 2. Personenkraftwagen mit Ausnahme der Kraftomnibusse für jede Pferdestärke oder einen Teil davon von den ersten 10 Pferdestärken (1-10) 30 RM.; von den nächsten 5 Pferdestärken (11 - 15) 60 RM.; von den weiteren Pferdestärken (16 und mehr) 80 RM.; 3. Kraftomnibusse und Lastkraftwagen mit Ausnahme der unter 4 ge-

nannten für je 200 kg Eigengewicht des betriebsfertigen Kraftfahrzeugs oder einen

Teil davon von dem Eigengewicht bis 2000 kg 30 RM. ; von dem Eigengewicht über 2000 kg 20 RM.; 4. elektrisch oder mit Dampf angetriebene Lastkraftwagen sowie Zug-

maschinen ohne Güterladeraum für je 200 kg Eigengewicht des betriebsfertigen Kraftfahrzeugs oder einen

Teil davon von dem Eigengewicht bis 2000 kg 15 RM.; von dem Eigengewicht über 2000 kg 10 RM. (a) Die Steuer beträgt für die Dauer von 6 Monaten 60 v. H., für die Dauer

von 2 Monaten 25 v. H. der Jahressteuer.

§5. Die Pferdestärken sind nach der Nutzleistung des Fahrzeugs gemäss näherer

Bestimmung des Reichsministers der Finanzen zu berechnen; dieser kann auch Bestimmungen über die Feststellung des Eigengewichts der betriebsfertigen Fahr- zeuge und die Unterscheidungsmerkmale der einzelnen Fahrzeugarten treffen.

§6. Bei Berechnung der Steuer sind Bruchteile einer Reichsmark auf volle Reichs-

mark nach oben abzurunden. §7.

(*) Die Steuer ist vor der Benützung des Kraftfahrzeugs gegen Lösung einer Steuerkarte zu entrichten.

(2) Die Steuerkarte wird auf 1 Jahr, auf 6 Monate oder auf 2 Monate aua- gestellt.

(3) Eine Jahressteuer von mehr als 100 RM. kann nach näherer Bestimmung des Reichsministers der Finanzen in halbjährlichen Teilen im voraus entrichtet werden2); für die zweite Teilzahlung ist ein Zuschlag von 5 v. H. zu entrichten.

(4) Die Steuer für die Kraftfahrzeuge der Wehrmacht ist im Wege des Ab- findungsverfahrens zu entrichten.

§8. (*) Werden mehrere Kraftfahrzeuge von demselben Steuerschuldner benützt,

so ist für jedes Fahrzeug eine besondere Steuerkarte zu lösen. (2) Stellt der Steuerschuldner während der Gültigkeitsdauer der Steuer karte

an Stelle des bisherigen ein anderes Kraftfahrzeug ein, so kann er die Karte auf das neue Fahrzeug umschreiben lassen; in diesem Falle entsteht eine neue Steuer- schuld nur insoweit, als die Steuer für das neue Fahrzeug sich höher als die Steuer für das bisherige Fahrzeug berechnet. Wenn der Rest der Gültigkeitsdauer der

*) Zu den Steuersätzen der §§ 4, 9 wird nach näherer Bestimmung des Art. II § 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Aenderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 15. Mai 1926 (R.G.B1. 1 S. 22S) ein Zuschlag erhoben, der bis zum 31. März 1927 25 v. H. beträgt. (Siehe oben S.198 die Note 1.)

■) Siehe Verordnung vom 20. Mai 1926 (Keichsministenalbiatt ly^ö jnt. zó ». ï>W). 549

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*) Siehe Anmerkung zu § 4. 550

2QQ Deutsches Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung vom 19. Mai 1926.

Steuerkarte nicht mehr als 6 oder nicht mehr als 2 Monate beträgt, so ist die nach Satz 1 nachzuzahlende Steuer entsprechend zu ermässigen ( § 4 Abs. 2). Der Einstellung eines anderen Fahrzeugs steht es gleich, wenn ein Fahrzeug dergestalt umgebaut wird, dass dadurch der anzuwendende Steuersatz ein anderer wird. Eine Erstattung der Steuer findet in keinem Falle statt.

(3) Tritt während der Gültigkeitsdauer einer Steuerkarte ein Wechsel in der Person des Steuerschuldners ein, so kann der neue Steuerschuldner die Karte auf seinen Namen umschreiben lassen; in diesem Falle beschränkt sich seine Steuer- schuld auf den für die Karte noch zu entrichtenden Betrag.

§ n (x) Für die Besteuerung der Benutzung von Kraftfahrzeugen, die nach den

verkehrspolizeilichen Bestimmungen unter Verwendung von Probefahrtkenn- zeichen vorgenommen Werden kann, gelten in Abweichung von den §§ 3, 4, 7 Abs. 2 und § 8 folgende Vorschriften:

(a) Steuerschuldner ist derjenige, dem das Probefahrtkennzeichen zugeteilt ist. Die Steuer beträgt für eine Steuer karte:

auf die Dauer eines Jahres für Probefahrtkennzeichen, die für Kraftfahrzeuge jeder Art gelten, 300 RM. ; für Probefahrtkennzeichen, die nur für Krafträder gelten, 60 RM.; auf die Dauer von 6 Monaten 60 v. H., auf die Dauer von 2 Monaten 25 v. H.,

auf die Dauer von 2 Wochen 7,5 v. H. der Jahressteuer. (3) Probefahrtkennzeichen, die amtlich anerkannten Sachverständigen zur

Verwendung bei der technischen Prüfung von Kraftfahrzeugen zugeteilt werden, sind von der Steuer befreit.

(4) Der Reichsminister der Finanzen ist ermächtigt, nähere Bestimmungen zur Ausführung dieser Vorschriften zu erlassen.

§ 10.

(*) Die Ausstellung der Steuer karte ist spätestens 3 Tage vor der Benützung des Kraftfahrzeugs, bei benützten Kraftfahrzeugen spätestens 3 Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der alten Steuerkarte, die Umschreibung der Steuerkarte im Falle des § 8 Abs. 2 spätestens 3 Tage vor der Benützung des neuen Fahr- zeugs, im Falle des § 8 Abs. 3 spätestens 3 Tage vor der Benützung durch den neuen Steuerschuldner bei der für seinen Wohn- oder Aufenthaltsort zuständigen Steuerstelle zu beantragen.

(2) Für Kraftfahrzeuge, die aus dem Ausland mit eigener Triebkraft eingehen, ist die Ausstellung der Steuerkarte alsbald nach dem Grenzübertritt, im übrigen vor der Benützung des Fahrzeugs im Inland bei der nächsten zuständigen Steuer- stelle zu beantragen.

(3) Der Antrag hat zu enthalten 1. den Namen, Stand und Wohnort des Steuerschuldners, 2. die Bezeichnung des Kraftfahrzeugs nach den für die Erhebung der Steuer

wesentlichen Merkmalen, 3. den Zeitraum, für den die Ausstellung der Steuer karte begehrt wird. (4) Für steuerfreie Fahrzeuge hat der Eigenbesitzer, bei zugelassenen Fahr-

zeugen der, für den das Fahrzeug zugelassen ist, vor der Benützung eine Be- scheinigung über die Steuerfreiheit zu beantragen. Der Reichsminister der Finanzen kann Ausnahmen hiervon zulassen.

§ h. C1) Soweit nach den verkehrspolizeilichen Bestimmungen für Kraftfahr-

zeuge die Führung polizeilicher Kennzeichen vorgeschrieben ist, darf die Zu- teilung oder die Ausgabe der Kennzeichen nur gegen Vorlegung der Steuerkarte oder der Bescheinigung über die Steuerfreiheit erfolgen.

(a) Solange ein Kraftfahrzeug, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, bei

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Deutsches Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung vom 19. Mai 1926. 201

der Zulassungsbehörde nicht abgemeldet oder ein Probefahrtkennzeichen der Zu- lassungsbehörde nicht zurückgeliefert ist, gelten die Voraussetzungen der Steuer - pflicht als gegeben. Im Falle nicht rechtzeitiger Lösung einer neuen Steuerkarte oder nicht rechtzeitiger Entrichtung der Steuer hat die Zulassungsbehörde auf Antrag der Steuerstelle die Ablieferung oder Einziehung der Zulassungsbeschei- nigung und die Vernichtung des Dienststempels auf dem Kennzeichen zu be- wirken.

§ 12. Der Führer des Kraftfahrzeugs hat die Steuerkarte oder die Bescheinigung

über die Steuerfreiheit unterwegs stets bei sich zu führen. Er ist verpflichtet, sie auf Verlangen den sich durch ihre Dienstkleidung oder sonst ausweisenden Grenz- und Steueraufsichtsbeamten sowie den Aufsichtsbeamten der Polizei Verwaltung vorzuzeigen und nötigenfalls die erforderliche Auskunft zu geben. Ein in der Fahrt begriffenes Kraftfahrzeug darf indessen lediglich aus diesem Anlass, ausser im Grenzbezirke, nicht angehalten werden.

§ 13. Als Sicherheit für die Steuer, die Strafe und die Kosten kann das Kraft-

fahrzeug in Anspruch genommen werden. § 348 Abs. 2, 3 der Reichsabgaben- ordnung ist entsprechend anzuwenden.

§ 14.

(*) Ist ein Steuerpflichtiger in der Bemessung des Beförderungsentgelts durch Vereinbarung gebunden, so steht diese Vereinbarung solchen Erhöhungen des Beförderungsentgelts nicht entgegen, die zur Deckung der Steuern nach diesem Gesetze bestimmt und nach Lage der gesamten Verhältnisse als angemessen zu erachten sind.

(2) Ist ein Steuerpflichtiger in der Bemessung des Beförderungsentgelts durch Tarife oder Höchstpreise gebunden, die behördlicher Festsetzung oder Genehmi- gung unterliegen, so sind die Tarife auf Antrag des Steuerpflichtigen insoweit zu ändern, als dies nach Lage der gesamten Verhältnisse als angemessen zu er- achten ist.

§ 15. Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erlässt der Reichsminister

der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats. Er ist befugt, für Kraftfahr zeuge, die aus dem Ausland eingehen, im Falle der Gegenseitigkeit Steuerermässigungen, Steuerbefreiungen oder sonstige Erleichterungen anzuordnen.

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