Date post: | 06-Apr-2016 |
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Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)
Flüchtlingskinder: Aufgaben und Herausforderungen auf kommunaler Ebene
„Zwischen Flucht und neuer Heimat“Flüchtlingskinder als Herausforderung
für Thüringer KommunenDr. Thomas Meysen
Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)
Erfurt, 18. November 2015
Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)
Facettenreiches Thema – ein Ausschnitt
Flüchtlings-kinder
und -familien
Unbe-gleitet
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Frühe Hilfen
Bildung
Jugend-arbeit
Unbegleitete und ihre Verteilung
Hauptneuerungen Einführung eines bundesweiten
Verteilungsverfahren für unbegleitet eingereiste Kinder und Jugendliche nach den Quoten des Königsteiner Schlüssels
Einführung einer „vorläufigen Inobhutnahme“, in der ermittelt wird, ob Kindeswohlgesichtspunkte gegen die Verteilung sprechen
Einführung von an die Verteilungsentscheidung gekoppelte örtliche Zuständigkeit für die reguläre Inobhutnahme
Abschaffung von § 89d Abs. 3 SGB VIII Geltendmachung der vor 1.11.2015 entstandenen Ansprüche bis 08/2016
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Unbegleitete und ihre Verteilung
Inhalt vorläufige Inobhutnahme Soweit keine Dokumente vorliegen, Einschätzung ob
minderjährig geeignete Unterbringung und Versorgung (notwendiger
Unterhalt und Krankenversorgung) Vertretung des Kindes, Verpflichtung alle (recht-ichen)
Handlungen zu dessen Wohl vorzunehmen – auch kurzfristig aufenthaltssichernde Maßnahmen
Neu: Verfahren zur Alterseinschätzung gesetzlich geregelt in
§ 42f SGB VIII Keine Pflicht zur unverzüglichen Veranlassung einer
Vertretungsbestellung erst nach einem Monat Einschränkte Klärungsphase, ob
Kindeswohlgesichtspunkte der Verteilung entgegenstehen
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Unbegleitete und ihre VerteilungZugelassene Methoden nach § 42f SGB VIII Das Jugendamt hat iRd vorläufigen
Inobhutnahme mittels qualifizierter Inaugenscheinnahme das Alter einzuschätzen: Standards
Handlungsempfehlungen der BAG LJÄ Ärztliche Untersuchungen zur
Alterseinschätzung in Zweifelsfällen auf Antrag des Betroffenen oder (rechtlichen)
Vertreters oder von Amts wegen initiiert durch Jugendamt, wenn
Betroffener und (rechtlicher) Vertreter einwilligen
Aufklärung über Bedeutung, Methoden der Alterseinschätzung und der Verpflichtung zur Mitwirkung in verständlicher Sprache
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Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)
Unbegleitete und ihre Verteilung
Kindeswohlprüfung vor VerteilungDas Jugendamt hat während der vorläufigen Inobhutnahme zusammen mit dem Kind/Jugendlichen einzuschätzen, ob dessen Wohl durch die Verteilung gefährdet
würde, ob sich eine mit dem Kind oder dem Jugendlichen
verwandte Person im In- oder Ausland befindet, ob dessen Wohl eine gemeinsame Inobhutnahme
mit Geschwistern oder anderen Jugendlichen erfordert und
ob der Gesundheitszustand des Kindes/Jugendlichen die Durchführung der Verteilung innerhalb von 14 Tagen ausschließt
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Unbegleitete und ihre Verteilung
Nach Kindeswohl-prüfung Mitteilung an zust. Landesstelle
Meldung zust. Landes-stelle an Bundesver-waltungsamt
Benennung Aufnahme-land durch Bundesver-waltungsamt
Zuweisung an Jugendamt durchzust. Landesstelle
7 Werktage
3 Werktage
3 Werktage
2 Werktage
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Ablauf vorläufige Inobhutnahme bis zur Verteilung
Unbegleitete und ihre Verteilung
Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)
31.12.2016
Unbegleitete und ihre Verteilung
Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme Mit der Übergabe an die Personensorge-
oder Erziehungsberechtigten Im Falle der Verteilung mit der Übergabe
an das für die Inobhutnahme zuständige Jugendamt
Im Falle des Ausschlusses der Verteilung mit der Anzeige des Ausschlusses
Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)
Unbegleitete und ihre Verteilung
Problem: Was passiert, wenn Kind/Jugend-licher vor Verteilung entweicht? Nicht gesetzlich geregelt Wächteramt nicht dadurch beendet aber:
bei der regulären Inobhutnahme Auffassung, dass diese zu beenden ist, wenn das Jugendamt seine Aufgaben de facto nicht erfüllen kann, weil das Kind/Jugendlicher abgängig ist.
Zeitraum von 1 bis „innerhalb weniger Tage“ Bei erneutem Auftauchen, erneute vorläufige
Inobhutnahme am Ort des tatsächlichen Aufenthalts
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Unbegleitete und ihre Verteilung
Übergang zur Inobhutnahme bei Verteilung Sicherstellung der Begleitung und der
Übergabe des Kindes/Jugendlichen gehört zur Aufgabe des vorläufig in Obhut nehmenden Jugendamts
Alle erforderlichen Daten sind dem in Obhut nehmenden Jugendamt zur Verfügung zu stellen, insb. die Unterlagen zur Alterseinschätzung
Das in Obhut nehmende Jugendamt hat unverzüglich die Bestellung eines rechtlichen Vertreters zu veranlassen, wenn es nicht schon einen gibt.
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Unbegleitete und ihre VerteilungÖrtliche Zuständigkeit (§ 88a SGB VIII)Vorläufige Inobhutnahme Tatsächlicher Aufenthalt vor Beginn der Maßnah-me,
es sei denn Landesrecht regelt AbweichendesReguläre Inobhutnahme Richtet sich primär nach Zuweisungsentscheidung Ist Verteilung ausgeschlossen, bleibt Zuständigkeit
beim vorläufig in Obhut nehmenden Jugendamt bestehen
anderer Träger kann aus Gründen des Kindeswohls oder aus sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht die örtliche Zuständigkeit übernehmen
Leistungszuständigkeit bleibt dauerhaft beim Jugendamt der Inobhutnahme,
soweit Landesrecht nicht anderes regeltDeutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)
Flüchtlingsfamilien und Frühe Hilfen
Asylbewerber und aufenthaltsrechtlicher Status Asylbewerber sind Personen, die sich in
einem nicht abgeschlossenen Asylverfahren befinden
Ihr Aufenthalt in Deutschland ist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens rechtmäßig und gestattet (Art. 16a GG)
Sie erhalten deshalb eine sog. Aufenthaltsgestattung
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Flüchtlingsfamilien und Frühe Hilfen
Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)
Keine Ausweisung wegen Inanspruch-nahme von Sozialleistungen
Asylbewerber dürfen im Haus bleiben, sagt die Gemeinde Grundgesetz in ihrer Hausnr. 16a
Flüchtlingsfamilien und Frühe Hilfen
§ 6 Abs. 2 und 4 SGB VIII„(1) […](2) Ausländer können Leistungen nach diesem Buch nur beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder auf Grund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.(3) […](4) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.“
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Flüchtlingsfamilien und Frühe Hilfen
Gewöhnlicher Aufenthalt (§ 30 Abs. 3 S. 2 SGB I) Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo
er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
Es wird kein dauerhafter Aufenthalt vorausgesetzt
Soweit der Betroffene durch die Stellung eines Asylantrags bekundet hat, dass er zukunfts-offen seinen Aufenthalt hier begründen möchte und ein Ende des Asylverfahrens nicht absehbar ist, besteht ein gewöhnlicher Aufenthalt (BVerwG 29.9.2010 = JAmt 2011, 29) Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)
Flüchtlingsfamilien und Frühe Hilfen
Aufenthaltsrecht und Folgen für die soziale Teilhabe In ersten drei Monaten ab Antragstellung
räumliche Beschränkung auf den Bereich der zuständigen Ausländerbehörde, Verlassen nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach drei Monaten, soweit die Bundesagentur für Arbeit zustimmt
Keine Krankenversicherung nach SGB V (§ 5 Abs. 11 S. 3 SGB V)
Leistungsberechtigt nach AsylbLG Keine Leistungsberechtigung nach SGB XII,
SGB IIDeutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)
Flüchtlingsfamilien und Frühe Hilfen
Leistungsanspruch nach 15 Monaten Nach 15 Monaten: Vermutung nicht
rechtsmissbräuchlich gestatteten Aufenthalts Anspruch auf Leistungen in Höhe und Umfang
wie SGB XII Medizinische Leistungen werden von
Krankenkasse geleistet fingierte gesetzliche Krankenversicherung Betroffener müssen durch Erklärung unverzüglich
eine „Kassenwahl“ treffen Volles Leistungsspektrum (Angleichung an
gesetzlich Versicherte; § 11 SGB V)
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Flüchtlingsfamilien und Frühe Hilfen
Leistungen bei Krankheit (§§ 4, 6a AsylbLG) zuständige Behörde stellt sicher (§ 4 Abs. 3
AsylbLG) idR vorherige Kostenzusage des Sozialamts
erforderlich Neu: Notfallbehandlung immer und ohne
Antrag (§ 6a AsylbLG)
Behandlung bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen
Vorsorgeuntersuchungen umfassende Versorgung für werdende
Mütter und WöchnerinnenDeutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)
Flüchtlingsfamilien und Frühe Hilfen
Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)
Leistungen für Flüchtlingsfamilien im ÜberblickHebammenhilfe, Vorsorgeuntersuchungen, ärztliche Versorgung bei Notfällen, Erstausstattung Baby, Eingliederungshilfe
in den ersten 15 Monaten nach §§4, 6 AsylbLG nach 15 Monaten nach SGB XII
Willkommensbesuch nach § 2 KKGSchwangerschafts(konflikt)beratung nach SchKGLeistungen nach SGB VIII (u.a. §§ 16, 27 ff, 35a SGB VIII)Einsatz von Familienhebammen
Flüchtlingsfamilien und Kinderschutz
Unterbringung von Familien in Erstaufnahmeeinrichtungen und Flüchtlingsunterkünften
Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)
Kinder-recht: Nicht-diskiminierung
Diskriminierung aufgrund des
Aufenthaltsstatus
unaufgelöstes Spannungsfeld
Flüchtlingskinder und frühkindliche Förderung
Anspruchsberechtigung unproblematisch gegeben (§ 6 Abs. 2, Abs. 4 SGB VIII) Bedarfsplanung anpassen weitere Plätze schaffen Inanspruchnahme bewerben und nicht auf
Einfordern warten ethische Dilemmata lösen, wenn weniger
Plätze zur Verfügung stehen als Flüchtlings-kinder, die Platz beanspruchen können
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Flüchtlingskinder und Schule
(Vor-)Schulische Sprachangebote oder Sprachlernklassen landesgeförderte Sprachförderangebote
(zB Rheinland-Pfalz) Schulpflicht und Schulrecht: ab
Zuweisung nicht disponibles Kinderrecht: Art. 28 UN-
KRK, Art. 22 GFK, Art. 27 Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU
Bildungsangebote zur beruflichen Ausbildung und Eingliederung ESF-BAMF-Programm, BA-Programme,
Jobcenter-Programme Wo ist die Jugendsozialarbeit?Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)
Flüchtlingskinder und Jugendarbeit
mixfaktor (cultures interactive e.V., CI) „meine Heimat“ & jugendkulturelle
Angebote als Türöffner für die Bearbeitung von
Vorurteilen und Fremenfeindlichkeit Skills-Empowerment-Training in
Jugend-clubs für Flüchtlinge &Multiplikator*innen Jugendkulturworkshops Stadtwege: Multiplikator*innen stellen
eigenen Ort vor Fluchtwege: überlebenswichtige Tricks
Feriencamp „mein Ort, meine Freunde“ Filmarbeit zu eigenem Leben, jugend-
kulturellen Interessen, Freunden und Zukunftsideen
Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)