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Deutsches Biersteuergesetz in amtlicher Fassung 28. März 1931. (RGBl. 1931 I Nr. 13 S. 111)

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Deutsches Biersteuergesetz in amtlicher Fassung 28. März 1931. (RGBl. 1931 I Nr. 13 S. 111) Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 48. Jahrg., H. 1 (1931), pp. 353-359 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907161 . Accessed: 15/06/2014 11:56 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 185.44.77.28 on Sun, 15 Jun 2014 11:56:36 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Deutsches Biersteuergesetz in amtlicher Fassung 28. März 1931. (RGBl. 1931 I Nr. 13 S. 111)Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 48. Jahrg., H. 1 (1931), pp. 353-359Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907161 .

Accessed: 15/06/2014 11:56

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Deutsches Biersteuergesetz in amtlicher Fassung Tom 28. Marz 193L (RGBl. 1931 I Nr. 13 S. 111.)

I. Allgemeine Yorschriften.

Gegenstand der Biersteuer und Geltungsbereich des Gesetzes.

§ i. Bier, das zum Verbrauch im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt ist,

unterliegt einer Abgabe (Biersteuer).

Entstehung der Steuerschuld, Person des Steuer- schuldners.

§2. (1) Die Steuerschuld entsteht fur das im Geltungsbereich des Gesetzes her-

gestellte Bier, sobald das Bier aus der Brauerei entfernt oder innerhalb der Brauerei getrunken wird. Der Reichsminister der Finanzen kann fur die Versendung von Farbebier Ausnahmen zulassen. Steuerschuldner ist, wer Bier fur seine Rechnung herstellt oder herstellen laBt.

(2) In Ansehung des Bieres, das in den Geltungsbereich des Gesetzes ein- gefuhrt wird, bestimmt sich die Entstehung der Steuerschuld und die Person des Steuerschuldners nach den entsprechenden Vorschriften des Zollrechts.

H 6 h e der Biersteuer.

§3. (1) Fur Bier, das im Geltungsbereich des Gesetzes hergestellt ist, betragt

die Biersteuer fur jedes Hektoliter der in einem Brauereibetrieb innerhalb eines Rechnungsjahrs erzeugten Biermenge

von den ersten 2 000 Hektolitern 9,50 Reichsmark „ folgenden 8 000 „ 9,70

„ „ „ 10 000 „ 9,90 „ „ „ 10 000 „ 10,20

30 000 „ 10,50 „ » ,, 30 000 „ 10,80 „ „ ,, 30 000 „ 11,40 „ dem Rest 12,-

Fur Brauereien, die innerhalb eines Rechnungsjahrs aus selbstgewonnener Gerste nicht mehr als 20 Hektoliter Bier erzeugen, ermafiigt sich der Steuersatz auf 2 Reichsmark fur ein Hektoliter, sofern sie bereits vor dem 1. April 1930 in Be- trieb gewesen sind. Fur Brauereien, die innerhalb eines Rechnungsjahrs nicht mehr als 1000 Hektoliter Bier erzeugen, ermaBigt sich der Steuersatz auf 9 Reichs- mark fur ein Hektoliter. Die Verglinstigungen erloschen mit Ablauf des Rech- nungsjahrs, in dem in der Brauerei mehr als 20 bzw. 1000 Hektoliter Bier er- zeugt werden.

(2) Die Steuersatze im Abs. 1 ermaBigen sich fur Einfachbier und erhohen sich fur Starkbier je um die Halfte. Einfachbier im Sinne dieses Gesetzes ist Bier mit einem Stammwurzgehalt von 3 bis 6,5 vom Hundert. Vollbier ist Bier mit

Finanzarchiv. XL VIII. Jahrg. 333 23

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354 Deutsches Biersteuergesetz in amtlicher Fassung vom 28. Marz 1931.

einem Stammwiirzegehalt von 11 bis 14 vom Hundert. Starkbier ist Bier mit einem Stammwiirzegehalt von 16 vom Hundert und mehr.

(3) Mehrere Brauereien, die fiir Rechnung einer und derselben Person oder Gesellschaft betrieben werden, sind im Sinne des Abs. 1 als ein Brauereibetrieb anzusehen. Ein solcher Betrieb liegt insbesondere dann vor, wenn der wirtschaft- liche Erfolg mindestens zu drei Vierteln einer und derselben Person oder Gesell- schaft zugute kommt. Sind Brauereien, die fur Rechnung einer und derselben Person oder Gesellschaft betrieben werden, bisher nur aus dem Grunde steuerlich getrennt behandelt worden, weil sie bis zum 1. August 1909 so behandelt word en waren, so sind sie auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getrennt zu be- handeln.

(4) Wird eine Braustatte von mehreren, fur eigene Rechnung brauenden Per- sonen gemeinsam benutzt, so ist fiir die Hohe des Steuersatzes nicht die in der Brauerei insgesamt hergestellte Biermenge, sondern die Biermenge entscheidend, die jede einzelne dieser Personen auf eigene Rechnung herstellt. Nach dem 1. August 1909 errichtete Brauereien dieser Art erhalten die Vergiinstigung nicht; Aus- nahmen konnen nach naherer Bestimmung des Reichsministers der Finanzen zu- gelassen werden.

§4. Fiir Bier, das in den Geltungsbereich des Gesetzes eingefiihrt wird, betragt

die Biersteuer 12 Reichsmark fiir ein Hektoliter. Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

Steuerpflichtige Menge. § 6.

Die Feststellung der steuerpflichtigen Menge des innerhalb der Brauerei getrunkenen Bieres erfolgt nach naherer Anordnung des Reichsministers der Finanzen. Im iibrigen bestimmt sich die steuerpflichtige Menge nach dem Raum- gehalt der UmschlieBungen (Fasser, Flaschen usw.).

Falligkeit. §6.

(1) Die Steuer fur Bier, das im Geltungsbereich des Gesetzes hergestellt ist, wird am fiinfundzwanzigsten Tage des zweiten Monats fallig, der auf den Monat folgt, in dem die Steuerschuld entstanden ist.

(2) In Ansehung des Bieres, das in den Geltungsbereich des Gesetzes ein- gefuhrt wird, bestimmt sich die Falligkeit nach den entsprechenden Vorschriften des Zollrechts.

(3) Ein Zahlungsaufschub nach § 105 der Reichsabgabenordnung findet fiir die Biersteuer nicht statt.

Steuerbefreiung. §7.

(1) Bier, das von Brauereien an ihre Angestellten und Arbeiter als Haustrunk gegen Entgelt oder unentgeltlich abgegeben wird, ist nach naherer Bestimmung des Reichsministers der Finanzen von der SteUer befreit. Brauereien diirfen Bier, das nach dieser Vorschrift steuerfrei geblieben ist, an andere Personen als ihre Angestellten und Arbeiter nicht abgegeben.

(2) Von der Biersteuer befreit ist Bier, das unter Steueraufsicht aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgefiihrt wird.

Erstattung der Steuer.

§8. Fur Bier, das in die Brauerei zuriickgelangt, kann die Biersteuer nach naherer

Bestimmung des Reichsministers der Finanzen erstattet werden. 354

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Deutsches Biersteuergesetz in amtlicher Fassung vom 28. Marz 1931. 355

Bierbereitung.

§9. (1) Zur Bereitung von untergarigem Bier darf, abgesehen von der Vorschrift

im Abs. 3, nur Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser verwendet werden. (2) Die Bereitung von obergarigem Bier unterliegt derselben Vorschrift; es

ist hierbei jedoch auch die Verwendung von anderem Malz und die Verwendung von technisch reinem Rohr-, Ruben- oder Invertzucker sowie von Starkezucker und aus Zucker der bezeichneten Art hergestellten Farbmitteln zulassig.

(3) Die Verwendung von Farbebieren, die nur aus Malz, Hopfen, Hefe und Wasser hergestellt sind, ist bei der Bierbereitung gestattet, unterliegt jedoch be- sonderen UberwachungsmaBnahmen.

(4) Unter Malz wird alles kiinstlich zum Keimen gebrachte Getreide ver- standen.

(5) Fur die Bereitung besonderer Biere sowie von Bier, das nachweislich zur Ausfuhr bestimmt ist, konnen Abweichungen von den Vorschriften im Abs. 1 und 2 gestattet werden.

(6) Die Vorschriften im Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung fur diejenigen Brauereien, die Bier nur fiir den Hausbedarf herstellen (Hausbrauer).

(7) Der Zusatz von Wasser zum Bier durch Brauer nach Feststellung des Extraktgehalts der Stammwiirze im Garkeller oder durch Bierhandler oder durch Wirte ist untersagt. Das Finanzamt (Hauptzollamt) kann Brauern Unter den erforderlichen SicherungsmaBnahmen den Zusatz von Wasser zum Bier nach Feststellung des Extraktgehalts der Stammwiirze im Garkeller gestatten.

(8) Die Vermischung von Einfachbier, Vollbier und Starkbier miteinander sowie der Zusatz von Zucker zum Bier durch Brauer nach Entstehung der Steuer- schuld oder durch Bierhandler oder Wirte ist untersagt. Der Reichsminister der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

(9) Zur Bereitung von obergarigem Bier mit einem Stammwiirzegehalt von nicht mehr als 4 vom Hundert kann SiiBstoff nach MaBgabe des § 5 Nr. 4 der Verordnung iiber den Verkehr mit SiiBstoff vom 4. August 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 467) in der Fassung der Verordnung vom 30. September 1928 (Reichsgesetzbl. I S. 377) verwendet werden.

Verkehr mit Bier.

§ 10. (1) Unter der Bezeichnung Bier - allein oder in Zusammensetzung - oder

unter Bezeichnungen oder bildlichen Darstellungen, die den Anschein erwecken, als ob es sich um Bier handelt, diirfen nur solche Getranke in Verkehr gebracht werden, die gegoren sind und den Vorschriften im § 9 Abs. 1 bis 3 entsprechen. Bier, zu dessen Herstellung auBer Malz, Hopfen, Hefe und Wasser auch Zucker verwendet worden ist, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Verwen- dung von Zucker in einer dem Verbraucher erkennbaren Weise kundgemacht wird; das gleiche gilt hinsichtlich des Bieres, zu dessen Herstellung SiiBstoff ver- wendet ist. Das Nahere bestimmt der Reichsminister der Finanzen.

(2) Einfachbier darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es in einer dem Verbraucher erkennbaren Weise als solches bezeichnet ist. Bier darf unter der Bezeichnung Starkbier oder einer sonstigen Bezeichnung, die den Anschein er- weckt, als ob das Bier besonders stark eingebraut sei, nur in den Verkehr ge- bracht werden, wenn der Extraktgehalt der Stammwiirze des Bieres nicht unter die festgesetzte Grenze herabgeht. Unter der Bezeichnung ,,Bockbier" darf nur Starkbier in Verkehr gebracht werden.

(3) Bier, dessen Stammwiirzegehalt weniger als 3 oder mehr als 6,5 und weniger als 11 oder mehr als 14 und weniger als 16 vom Hundert betragt, darf nicht in Verkehr gebracht werden. Der Reichsminister der Finanzen kann Ausnahmen zulassen. Bier der ersten Art ist als Einfachbier, Bier der zweiten Art mit 75 vom Hundert des Satzes fur Vollbier, Bier der letzten Art als Starkbier zu ver- steuern.

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356 Deutsches Biersteuergesetz in amtlicher Fassung vom 28. Marz 1931.

Zubereitungen. § 11.

Zur Herstellung von Bier bestimmte Zubereitungen, mit Ausnahme der im § 9 Abs. 2 bezeichneten, aus Zucker hergestellten Farbmittel und der im § 9 Abs. 3 bezeichneten Farbebiere, diirfen nicht angepriesen oder in Verkehr gebracht wer- den. Das gleiche gilt von unvermischt zusammengestellten Braustoffen und ahn- lichen Erzeugnissen fur die Herstellung von Bier im Haushalt.

II. Uberwachungsvorschriften. Steueraufsicht.

§ 12. (1) Die Brauereien und der Ausschank von Bier in Verbindung mit einer

Brauerei unterliegen der Steueraufsicht. (2) Inhaber von Brauereien diirfen nach den Durchfuhrungsbestimmungen

anmeldepflichtige GefaBe nicht aus den Handen geben, bevor sie der Finanz- behorde den Empfanger angezeigt und eine Bescheinigung hieriiber erhalten haben.

(3) Fur die Zeit, in der Brauereigerate im Betriebe nicht benutzt werden oder nicht benutzt werden diirfen, konnen sie amtlich verschlossen werden.

(4) Bier darf aus der Brauerei nicht entfernt werden, bevor es in den nach seiner allgemeinen Beschaffenheit und regelmaBigen Brauart zum GenuB fertigen Zustand gebracht ist. Der Reichsminister der Finanzen kann Ausnahmen zu- lassen; er kann anordnen, daB das Erzeugnis beim Entfernen aus der Brauerei als fertiges Bier zu versteuern ist.

Anzeige des Brauer ei b esi t z e s und gemeinsame Betriebsfiihrung.

§ 13. (1) Wer in den Besitz eines nach § 12 Abs. 1 der Steueraufsicht unterliegen-

den Betriebs gelangt, hat dies innerhalb acht Tagen nach der Besitzerlangung der Finanzbehorde anzuzeigen.

(2) Eine Person oder Gesellschaft, fur deren Rechnung mehrere Brauereien betrieben werden oder betrieben werden sollen (§3 Abs. 3), hat dies mindestens acht Tage vor Beginn des gemeinsamen Betriebs der Zollstelle anzuzeigen.

Verpflichtung zum Halten von Malzmiihlen.

§ 14. (1) Die Inhaber

1. der Brauereien, die am 1. April 1918 betriebsfahig hergerichtet waren und in denen nach dem 1. Oktober 1918 in einem Rechnungsjahr die hergestellte Biermenge 3000 Hektoliter iibersteigt,

2. der nach dem 1. April 1918 errichteten Brauereien sind verpflichtet, in der Brauerei selbst oder in raumlicher Verbindung mit ihr eigene Muhlenwerke oder Malzquetschen mit einer zugelassenen selbsttatigen Verwiegungsvorrichtung zu halten und ausschlieBlich zum Schroten des in ihrer Brauerei zur Bierbereitung bestimmten Maizes zu benutzen.

(2) Die Verpflichtung entsteht fur die Inhaber der im Abs. 1 Nr. 1 bezeich- neten Brauereien nach Ablauf desjenigen Rechnungsjahrs, in dem die Gesamt- menge des steuerpflichtig gewordenen Bieres zuerst 3000 Hektoliter iiberstiegen hat. Bei einer voraussichtlich nicht andauernden Ubersteigung dieser Grenze oder, wenn die raumlichen Verhaltnisse den Einbau der Malzmlihle mit Verwie- gungsvorrichtung ohne Aufwendung erheblicher Kosten nicht gestatten, soil die Finanzbehorde die Verpflichtung erlassen.

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Deutsches Biersteuergesetz in amtlicher Fassung vom 28. Marz 1931. 357

(3) Die Inhaber anderer als der im Abs. 1 bezeichneten Brauereien, die in ihrer Brauerei das zur Bierbereitung bestimmte Malz auf eigenen Miihlenwerken oder Malzquetschen schroten, sind verpflichtet, die Malzmiihle mit einer zugelas- sen selbsttatigen Verwiegungsvorrichtung zu versehen. Die Verpflichtung soil von der Finanzbehorde erlassen werden, wenn wegen der Beschaffenheit der Malz- miihle oder der raumlichen Verhaltnisse die steuersichere Anbringung der Ver- wiegungsvorrichtung nicht oder nur mit erheblichen Kosten moglich ist.

(4) Der Reichsminister der Finanzen ist ermachtigt, in den Fallen der Abs. 2 und 3 voriibergehend weitere Erleichterungen zuzulassen.

(5) Die Inhaber anderer als der im Abs. 1 und 3 bezeichneten Brauereien sind zur Aufstellung von Malzmuhlen mit selbsttatigen Verwiegungsvorrichtungen in ihren Brauereien und zur Bestreitung der durch den Einbau dieser Muhlen ent- stehenden Kosten verpflichtet, wenn die raumlichen Verhaltnisse den Einbau ohne Aufwendung erheblicher Kosten gestatten und die Malzmuhlen nebst Ver- wiegungsvorrichtungen von dem Reiche kostenlos geliefert werden.

(6) Unter alien Umstanden kann Inhabern von Brauereien von der Finanz- behorde die Verpflichtung zur Aufstellung einer Malzmiihle mit selbsttatiger Ver- wiegungsvorrichtung auferlegt werden, wenn sie sich einer Gefahrdung der Bier- steuer schuldig machen oder den Uberwachungsvorschriften dieses Gesetzes und den hierzu ergangenen Durchfiihrungsbestimmungen fortgesetzt zuwiderhandeln.

(7) Die Verpflichtung geht im Falle eines Wechsels im Besitze der Brauerei auf den neuen Inhaber iiber und erlischt nicht durch spatere Verminderung der Biererzeugung.

(8) Aufstellungsort und Einrichtung der Malzmuhlen und der selbsttatigen Verwiegungsvorrichtungen unterliegen der Genehmigung der Finanzbehorde.

(9) Die Verwiegungsvorrichtungen miissen mit den Malzmuhlen in feste Ver- bindung gebracht und beide so eingerichtet sein, daB nach Anlegung des amt- lichen Verschlusses ohne Aufwendung erkennbarer Gewalt Malz nur zum Mahl- werk gelangen kann, nachdem es die Verwiegungsvorrichtung durchlaufen hat.

Genossenschaftsmiihlen.

§ 15. Unter den erforderlichen MaBnahmen darf gestattet werden, daB mehrere

zum Halten einer Malzsteuermiihle verpflichtete Brauereiinhaber eine solche ge- meinschaftlich besitzen oder benutzen.

Abfindung. § 16.

Inhaber von Brauereien, in denen in einem Rechnungsjahre nicht mehr als 500 Hektoliter Bier hergestellt werden und die vor dem 1. April 1918 betriebs- fahig hergerichtet worden sind, konnen abgefunden werden; auf sie finden als- dann die Vorschriften in den § 2 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 1 und § 8 keine Anwendung. Abgefundenen Brauern kann die Fiihrung von Anschreibungen iiber die erzeugten Biermengen auferlegt werden. Die Biersteuer ist im Falle der Abfindung nach naherer Bestimmung des Reichsministers der Finanzen von der Biermenge, die aus den zur Bierbereitung angemeldeten Stoffmengen hergestellt werden kann, im voraus durch die Finanzbehorde bindend f estzusetzen ; sie wird am fiinfund- zwanzigsten Tage des zweiten auf die Festsetzung f olgenden Monats fallig.

Durchsuchungen. §H.

Durchsuchungen der der Steueraufsicht unterliegenden Betriebe sind zulassig, wenn hinreichender Verdacht vorhanden ist, daB die Biersteuer hinterzogen wor- den ist oder daB bei der Bierbereitung unzulassige Stoffe verwendet werden.

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358 Deutsches Biersteuergesetz in amtlicher Fassung vom 28. Marz 1931.

III. Strafvorschriften. Biersteuerhinterziehung.

§ 18. (1) Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung tritt ein, ohne daB der Vor-

satz der Hinterziehung festgestellt zu werden braucht, 1. wenn mit der Herstellung von Bier begonnen wird, bevor die Brauereiraume

und Brauereigerate nach MaBgabe der Durchfuhrungsbestimmungen an- gemeldet sind;

2. wenn uber den Betrieb mehrerer Brauereien durch eine Person oder Gesell- schaft die in den Durchfuhrungsbestimmungen vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet wird;

3. wenn die in den Durchfuhrungsbestimmungen vorgeschriebenen Bucher nicht oder wissentlich nicht richtig gefiihrt werden;

4. wenn unbefugt oder ohne ordnungsmaBige Buchung Bier aus der Brauerei entfernt oder in der Brauerei verbraucht wird;

5. wenn iiber das unter Steueraufsicht stehende Bier unbefugt verfiigt wird; 6. wenn Inhaber von Brauereien Bier, fur das Steuerfreiheit auf Grund von

§ 7 Abs. 1 in Anspruch genommen wird, an andere Personen als ihre An- gestellten und Arbeiter abgeben;

7. wenn in einer Abfindungsbrauerei die gemaB § 16 vorgeschriebenen An- meldungen oder Anschreibungen nicht oder wissentlich unrichtig bewirkt werden ;

8. wenn in einer Brauerei, die zur Aufstellung einer Malzmiihle mit selbsttatiger Verwiegungsvorrichtung verpflichtet ist, ohne Genehmigung der Finanz- behorde Malz zur Verwendung gelangt, das auf einer anderen Mahlvorrich- tung als der fur die Brauerei genehmigten Malzmiihle geschrotet worden oder das (ausgenommen der Fall der Beschadigung der Malzmiihle) nicht durch die mit der Malzmiihle verbundene selbsttatige Verwiegungsvorrich- tung gegangen ist;

9. wenn in einer solchen Brauerei die Malzmiihle mit selbsttatiger Verwiegungs- vorrichtung in ihrer regelmaBigen Tatigkeit derart vorsatzlich gestort wird, daB das Gewicht des geschroteten Maizes von dem Zahlwerk entweder gar nicht oder zu gering angegeben wird;

10. wenn der Inhaber einer solchen Brauerei, obwohl er weiB, daB das Zahlwerk der selbsttatigen Verwiegungsvorrichtung seiner Malzmiihle das Gewicht des Maizes nicht oder zu niedrig angibt, die Malzmiihle zum Schroten benutzt oder benutzen laBt, ohne einen glaubwiirdigen Zeugen zuzuziehen und unter dessen Mitbeurkundung das Gewicht des Maizes im Mahlbuch anzuschreiben ;

11. wenn dem Bier verbotswidrig (§ 9 Abs. 7) Wasser zugesetzt wird; 12. wenn dem Verbot im § 9 Abs. 8 zuwider Bier vermischt oder dem Bier Zucker

zugesetzt wird; 13. wenn fertiges unversteuertes Bier vom Hersteller in anderen als den von

der Finanzbehorde genehmigten Raumen abgefiillt oder gelagert wird; 14. wenn Bier in Fassern oder GefaBen aus der Brauerei entfernt wird, die den

Durchfuhrungsbestimmungen nicht entSprechen ; 15. wenn den Vorschriften iiber die Uberwachung des Bierausschanks oder des

Bierhandels einer Brauerei zuwidergehandelt wird. (2) Wird festgestellt, daB der Tater ohne den Vorsatz der Hinterziehung ge-

handelt hat, so tritt Bestrafung wegen Steuerhinterziehung nicht ein. Die §§ 367, 377 der Reichsabgabenordnung bleiben unberiihrt.

Strafe fur Verwendung unzulassiger Stoffe bei der Bierbereitung.

§ 19. (l) Wer vorsatzlich oder fahrlassig andere als die nach § 9 zulassigen Stoffe

zur Bereitung von Bier verwendet oder dem fertigen zum Absatz bestimmten Bier zusetzt, wird, soweit nicht nach anderen Gesetzen eine schwerere Strafe ver-

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Deutsches Biersteuergesetz in amtlicher Fassung vom 28. Marz 1931. 359

wirkt ist, wegen dieses Vergehens mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer unzulassige Ersatz- oder Zusatzstoffe in einer unter Steueraufsicht stehenden Raumlichkeit auf bewahrt, sofern die Stoffe nicht nachweislich zu anderen Zwecken als zur Bierbereitung bestimmt sind.

(2) Neben der Geldstrafe kann auf Einziehung der Ersatz- und Zusatzstoffe, des mit ihnen bereiteten oder versetzten Bieres und der UmschlieBungen erkannt werden. Die § 365 Abs. 2, § 379, § 380 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung finden Anwendung.

(3) Ebenso gelten die §§381 und 382 der Reichsabgabenordnung fur die im Abs. 1 bezeichneten Zuwiderhandlungen.

(4) Die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen im Sinne des Abs. 1 ver- jahrt in drei Jahren; der § 384 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung findet An- wendung.

(5) Die Vorschriften im Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 finden auf Zuwiderhand- lungen gegen das Verbot uber die Verbreitung von Zubereitungen der im § 11 bezeichneten Art Anwendung.

§ 20. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des § 10 werden ebenso bestraft

wie die im § 377 der Reichsabgabenordnung bezeichneten Zuwiderhandlungen, soweit nicht nach anderen Gesetzen eine schwerere Strafe verwirkt ist. Die §§ 381, 382, 384 der Reichsabgabenordnung finden entsprechende Anwendung.

§ 21. In den Fallen der §§ 19, 20 gelten fur das Strafverfahren die Vorschriften des

zweiten Abschnitts des dritten Teiles der Reichsabgabenordnung.

IV. Bierahnliche Getranke.

§ 22. (1) Getranke, die als Ersatz fur Bier in den Handel gebracht oder genossen

zu werden pflegen (bierahnliche Getranke), unterliegen der Biersteuer nach MaB- gabe der Vorschriften in §§ 23, 24.

(2) Der Reichsminister der Finanzen ist ermachtigt, den Kreis der bierahn- lichen Getranke naher zu bestimmen.

§ 23. Die Biersteuer von bierahnlichen Getranken mit einem Stammwurzegehalt

von 8 bis 14 vom Hundert wird mit 75 vom Hundert des hochsten Satzes der Steuer vom Vollbier (§ 3 Abs. 2) erhoben. Sie ermafiigt sich fur bierahnliche Ge- tranke mit geringerem Stammwurzegehalt um die Halfte und erhoht sich fur Ge- tranke mit hoherem Stammwurzegehalt um die Halfte.

§ 24. Auf die Biersteuer von bierahnlichen Getranken finden keine Anwendung

§ 2 Abs. 1 Satz 2, §§ 3, 4, § 9 Abs. 1 bis 6 und 9, § 10, § 13, Abs. 2, §§ 14 bis 16, § 18 Abs. 1 Nr. 2, 7 bis 10, §§ 20 und 25 dieses Gesetzes sowie Artikel V des Ge- setzes zur Anderung des Biersteuergesetzes vom 15. April 1930.

V. Schlufivorschriften. § 25.

Die Kosten fur die erstmalige Aufstellung von Malzmiihlen werden Inhabern der im § 14 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Brauereien und die Kosten fur die erst- malige Anbringung von selbsttatigen Verwiegungsvorrichtungen werden Inhabern der im § 14 Abs. 3 bezeichneten Brauereien nach naherer Anordnung des Reichs- rats von dem Reich erstattet. Im Falle des § 14 Abs. 6 findet eine Kostenerstat- tung nicht statt.

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