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Deutsch-französische Partnerschaft wird mit Leben erfüllt Aurélie De Jésus waren auch Bouchra...

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NEBE GmbH Hinterhof 186 A · 06493 Ballenstedt/OT Badeborn Telefon (03 94 83) 8 20 20, Telefax (03 94 83) 8 20 21 ISDN (03 94 83) 93 10, www.nebegmbh.de Arbeitsbühnen • Verkauf und • Vermietung Der vielseitige Fachbetrieb an Ihrer Seite Elektroinstallation Metallbau/ Bauschlosserei Dacheindeckungen Balkonsanierung Dachklempnerarbeiten SIE WOLLEN HOCH HINAUS? MACHT ES MÖGLICH von 8 – 68 Meter Bergmann & Söhne Automobile GmbH Stadtweg 1 38855 Reddeber Tel.: (0 39 43) 26 62 20 http://bergmann.seat.de Bergmann & Söhne GmbH Filiale Blankenburg Neue Halberstädter Straße 67 38855 Blankenburg Tel.: (0 39 44) 35 46 02 DER NEUE SEAT IBIZA SC. DESIGN. PRÄZISION. LEIDENSCHAFT. BEI UNS AB 9.290,- EURO* Maßarbeit: Ibiza SC – der sportliche Dreitürer. Erleben Sie die schönste Verbindung von Qualität, Sicherheit und Sportlichkeit. • Elektronisches Stabilisierungsprogramm ESP inkl. ABS und elektronischer Differenzialsperre EDS, Reifenkontrollanzeige RKA, Berganfahrassistent HHC • Nebelscheinwerfer mit Abbiegelicht (außer bei Reference) • Lenksäule höhen- und längsverstellbar • Airbag für Fahrer und Beifahrer, Kopf-Thorax-Seitenairbag, vorne 5 Sterne beim Euro NCAP Crashtest • erhältlich in den Ausstattungsvarianten Reference, Stylance und Sport * Preis inkl. Abwrackprämie Abbildung ähnlich Aurélie De Jésus (links) nimmt aus den Händen von Landrat Dr. Michael Erm- rich die offizielle Einladung zur Teilnahme von 10 Jugendlichen am Eurocamp 2009 in Günthersberge entgegen. An den Arbeitsgesprächen beteiligt waren neben der Dolmetscherin Gesine Dafi auch Wolfgang Holz als Beauftragter des Landkreises Harz sowie Bouchara Beggar und Ghislain Grillon aus Belfort. (v.l.) Deutsch-französische Partnerschaft wird mit Leben erfüllt Partnerregion des Landkreises präsentiert sich beim Sachsen-Anhalt-Tag in Thale Halberstadt. Nachdem im vergangenen Jahr in Belfort der Partnerschafts- vertrag unterzeichnet wurde, konnte Landrat Dr. Michael Ermrich Ende Ja- nuar nun eine französische Delegation unter Leitung von Aurélie De Jésus, Referentin für internationale Zusammenarbeit im Conseil général du Ter- ritoire de Belfort, zu einem dreitägigen Arbeitsbesuch im Landkreis Harz begrüßen. Neben Aurélie De Jésus waren auch Bouchra Beggar, Verantwortliche für die Integration von benachteiligten Jugendlichen in den Arbeitsmarkt, und Ghislain Grillon, zuständig für den Jugendaustausch, in den Harzkreis ge- kommen, um konkrete Maßnahmen zur Ausgestaltung der Partnerschaft abzusprechen. Im Ergebnis dieser Gespräche, die beide Seiten als „sehr kurz, aber intensiv und erfolgreich“ bewerteten, kann nunmehr über erste konkrete Veranstaltungen und Partnerschaften informiert werden. So übergab Dr. Ermrich eine offizielle Einladung zur Teilnahme von 10 Kin- dern am Eurocamp 2009 an Aurélie De Jésus. Die Mädchen und Jungen aus finanziell benachteiligten Familien werden nebst Betreuer und Dol- metscher im Sommer zu Gast im KiEZ Güntersberge sein. „Es ist wichtig, dass genau diese Kinder am Camp teilnehmen, um Erfahrungen zu sam- meln, die sie dann mit in ihre Familien zurücknehmen können.“, betonte De Jésus. Sie freute sich besonders über die Einladung, da es in Frankreich solche große Jugendtreffen nicht gebe. Gleichzeitig dankte sie KiEZ-Chefin Christiane Brandenburg und zeigte sich beeindruckt von den Strukturen in Güntersberge. (Lesen Sie weiter auf Seite 3) AMTSBLATT DES LANDKREISES HARZ im Internet unter www.kreis-hz.de 21. Februar 2009 | Nr. 2/2009 | kostenlos an die Haushalte | Auflage 125.000 Exemplare
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NEBE GmbH Hinterhof 186 A · 06493 Ballenstedt/OT Badeborn

Telefon (03 94 83) 8 20 20, Telefax (03 94 83) 8 20 21ISDN (03 94 83) 93 10, www.nebegmbh.de

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BEI UNS AB9.290,- EURO*

Maßarbeit: Ibiza SC –der sportliche Dreitürer.Erleben Sie die schönste Verbindung von Qualität, Sicherheit und Sportlichkeit.• Elektronisches Stabilisierungsprogramm ESP inkl. ABS und

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• Nebelscheinwerfer mit Abbiegelicht (außer bei Reference) • Lenksäule höhen- und längsverstellbar• Airbag für Fahrer und Beifahrer, Kopf-Thorax-Seitenairbag, vorne• 5 Sterne beim Euro NCAP Crashtest• erhältlich in den Ausstattungsvarianten

Reference, Stylance und Sport

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Aurélie De Jésus (links) nimmt aus den Händen von Landrat Dr. Michael Erm-rich die offizielle Einladung zur Teilnahme von 10 Jugendlichen am Eurocamp 2009 in Günthersberge entgegen. An den Arbeitsgesprächen beteiligt waren neben der Dolmetscherin Gesine Dafi auch Wolfgang Holz als Beauftragter des Landkreises Harz sowie Bouchara Beggar und Ghislain Grillon aus Belfort. (v.l.)

Deutsch-französische Partnerschaft wird mit Leben erfülltPartnerregion des Landkreises präsentiert sich beim Sachsen-Anhalt-Tag in ThaleHalberstadt. Nachdem im vergangenen Jahr in Belfort der Partnerschafts-vertrag unterzeichnet wurde, konnte Landrat Dr. Michael Ermrich Ende Ja-nuar nun eine französische Delegation unter Leitung von Aurélie De Jésus, Referentin für internationale Zusammenarbeit im Conseil général du Ter-ritoire de Belfort, zu einem dreitägigen Arbeitsbesuch im Landkreis Harz begrüßen. Neben Aurélie De Jésus waren auch Bouchra Beggar, Verantwortliche für die Integration von benachteiligten Jugendlichen in den Arbeitsmarkt, und Ghislain Grillon, zuständig für den Jugendaustausch, in den Harzkreis ge-kommen, um konkrete Maßnahmen zur Ausgestaltung der Partnerschaft abzusprechen. Im Ergebnis dieser Gespräche, die beide Seiten als „sehr kurz, aber intensiv und erfolgreich“ bewerteten, kann nunmehr über erste konkrete Veranstaltungen und Partnerschaften informiert werden. So übergab Dr. Ermrich eine offizielle Einladung zur Teilnahme von 10 Kin-dern am Eurocamp 2009 an Aurélie De Jésus. Die Mädchen und Jungen aus finanziell benachteiligten Familien werden nebst Betreuer und Dol-metscher im Sommer zu Gast im KiEZ Güntersberge sein. „Es ist wichtig, dass genau diese Kinder am Camp teilnehmen, um Erfahrungen zu sam-meln, die sie dann mit in ihre Familien zurücknehmen können.“, betonte De Jésus. Sie freute sich besonders über die Einladung, da es in Frankreich solche große Jugendtreffen nicht gebe. Gleichzeitig dankte sie KiEZ-Chefin Christiane Brandenburg und zeigte sich beeindruckt von den Strukturen in Güntersberge. (Lesen Sie weiter auf Seite 3)

AMTSBLATT DES LANDKREISES HARZim Internet unter www.kreis-hz.de

21. Februar 2009 | Nr. 2/2009 | kostenlos an die Haushalte | Auflage 125.000 Exemplare

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Deutsch-französische Partnerschaft wird mit Leben erfüllt

Fortsetzung von Seite 1

Ein weiterer konkret sichtbarer Schritt in der Zusammenarbeit zwischen dem Landkreis Harz und Belfort wird die Vorstellung der Region auf dem Sachsen-Anhalt-Tag in Thale sein. „Die Thalenser und alle Gäste des Sach-sen-Anhalt-Tages werden die Möglichkeit haben, unsere Region nicht nur zu sehen, sondern auch zu probieren.“, kündigte die Delegationsleiterin an. Absprachen dazu wurden im Rahmen des Besuchsprogramms mit der Stadt Thale getroffen. „Da auch Thale eine französische Partnerstadt hat, bieten sich weitere Möglichkeiten der touristischen Zusammenarbeit an.“, betonte Landrat Dr. Ermrich.

Wertvolle Gespräche und regen Gedankenaustausch gab es mit den Ver-tretern der Agentur für Arbeit und der ARGE Halberstadt zur Frage der Integration von benachteiligten und langzeitarbeitslosen Jugendlichen in den Arbeitsmarkt. Da es hier verschiedene Ansatzpunkte gibt, wurde vereinbart, dass bei den nächsten Besuchen ganz konkrete Programme vorgestellt werden.

Die bereits aus der Partnerschaft mit dem Landkreis Halberstadt bestehen-den Kontakte sollen weiter aktiviert und neue Partnerschaften in Schulen und Vereinen sollen geschlossen werden.

So werden die Halberstädter Sekundarschule „Freiherr Spiegel“ und das „College de Morvillars“ eine Schulpartnerschaft eingehen. Die bereits bestehenden Kontakte zwischen Belfort und dem Förderverein für die Wiederherstellung der Michael-Praetorius-Orgel in St. Martini Halberstadt werden mit der Teilnahme am nächsten Kolloquium zur Beck-Orgel Anfang Mai in Belfort weiter ausgebaut. n

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Ausgabe 2 | 2009

Sprechtage des KreisjägermeistersHalberstadt. Der Kreisjägermeister des Landkreises Harz, Andreas Schat-tenberg, führt auch im Jahr 2009 wieder Sprechtage für Bürger und Jäger durch.Am 12. März, 11. Juni, 10. September und letztmalig am 10. Dezember kön-nen sich alle Jagdinteressierten mit Fragen und Problemen rund um die Jagdausübung an den Kreisjägermeister wenden. Die Sprechtage finden immer in der Zeit von 15 bis 17 Uhr in der Kreisverwaltung in Halberstadt, Friedrich-Ebert-Straße 42, Haus III, Zimmer 307 D statt. n

ImpressumHerausgeber: Landkreis Harz – Der Landrat – Friedrich-Ebert-Straße 42,

38820 HalberstadtRedaktion: Pressestelle des Landkreises Harz, Manuel Slawig,

Telefon (0 39 41) 59 70 42 09 e-mail: [email protected]

Bezug: Landkreis Harz, Pressestelle, Friedrich-Ebert-Straße 42, 38820 Halberstadt

Layout: Anke Duda, Martin Witschaß Gesamtherstellung: Harzdruckerei GmbH, Max-Planck-Straße 12/14,

38855 Wernigerode, Telefon (0 39 43) 54 24-0, Fax (0 39 43) 54 24 99, e-mail: [email protected], Internet: www.harzdruck.de

Anzeigenberatung: Wolfgang Schilling, Telefon (0 39 43) 54 24 26 Ralf Harms, Telefon (0 39 43) 54 24 27Verteilung: UNISON – Agentur für marktorientiertes Werben GmbH,

Kyselhäuser Straße 77, 06526 Sangerhausen, Telefon (0 34 64) 24 11-0, Fax (0 34 64) 24 11-50

Sie haben kein Amtsblatt bekommen? Rufen Sie uns an! (0 34 64) 24 11-0

Bei einem Besuch in Thale informierten sich die französischen Gäste über Mög-lichkeiten der Präsentation ihrer Region beim Sachsen-Anhalt-Tag vom 12. bis 14. Juni 2009. (Foto: Stadt Thale)

Einstimmig wurde Christa Grimme (SPD) auf der ersten Sitzung des Aufsichtrates der Kreisvolkshochschule Harz zur Vorsit-zenden des Gremiums gewählt.

Ebenfalls einstimmig wählten die sieben stimmberechtigten Mitglieder des Gre-miums Andreas Karger (CDU) zu ihrem Stellvertreter.

„Mit Christa Grimme hat sich der Aufsichtsrat auf seiner ersten Sitzung nach der Bildung der Kreisvolkshochschule Harz für eine profunde Kennerin der Arbeit einer Volkshochschule ent-schieden“, sagte Geschäftsführerin Gerlinde Schöpp nach der Wahl. Christa Grimme hatte bereits dem Aufsichtsrat der VHS Harz vorgestanden.„Ich bin sicher, dass in Zeiten knapper Kassen, in denen der Bil-dungsmarkt vor neuen Herausforderungen steht, vom Aufsichts-rat wichtige Impulse zur Erfüllung des Bildungsauftrages und zur wirtschaftlich erfolgreichen Arbeit der Kreisvolkshochschule Harz ausgehen werden“, unterstrich die Geschäftsführerin.

Für den Kreistag Harz gehören dem Aufsichtsrat neben Chris-ta Grimme und Andreas Karger, Reiner Schomburg (CDU); Thomas Kielgaß (DIE LINKE.), Ernst-Ulrich Jürgens (Bürgerfrakti-on) sowie Landrat Dr. Michael Ermrich als Vertreter des Gesell-schafters Landkreis Harz an.Martina Peetz, Mitarbeiterin der KVHS Harz, vertritt die Bil-dungseinrichtung im Aufsichtsrat.

Neben der Wahl der Aufsichtsratsvositzenden und ihres Stellver-treters standen u. a. der Jahresabschluss 2007/08 und der Wirt-schaftsplan 2009 auf der umfangreichen Agenda der Sitzung.Die Kreisvolkshochschule Harz GmbH besteht seit dem 1. Januar 2009 im Ergebnis des Zusammenschlusses der VHS Harz und der KVHS Halberstadt. n

Christa Grimme leitet den Aufsichtsrat der Kreisvolkshochschule Harz GmbH

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„Hessi“ wird die achte Skulptur auf dem Mythenweg in Thale

Neubau des Halberstädter Domschatzes gehört zu den 24 besten Bauten

Thale. „Harzgaugraf Hessi“ wird die nächste Figur auf dem Thalenser My-thenweg. Die Harzsparkasse und die Ostdeutsche Sparkassenstiftung unterstützen die Schaffung und Aufstellung der Skulptur, die ihren Platz am Wendhusenkloster haben wird. Einen entsprechenden Bewilligungs-bescheid übergaben kürzlich Werner Reinhardt und Martina Klein vom Vorstand der Harzsparkasse an Dr. Harald Watzek, Leiter der Arbeitsgruppe Mythologie im Verein „Für Thale“.

Von insgesamt zwölf konzipierten Skulpturen des Thalenser Mythenweges wurden bereits sieben aufgestellt. Bei den Bürgern und den zahlreichen Gästen der Stadt am Eingang zum wildromantischen Bodetal hat der My-thenweg bisher eine sehr positive Resonanz gefunden. Die künstlerisch hochwertig gestalteten Plastiken des Wächters der Feuerbrücke „Heimdall“ und der „Nornen“, den germanischen Schicksalsgöttinnen, wurden bereits von beiden Sparkassenstiftungen gefördert. Überzeugt von der inhaltlich hohen Qualität des für die Harzregion in die-ser Form einmaligen Mythenwegprojektes haben sich die Stiftungen ent-schlossen, die Schaffung einer weiteren Figur zu fördern. Im Gegensatz zu den bisherigen Wesen aus der germanischen Mythologie handelt es sich diesmal um eine real existierende Persönlichkeit aus dem Adelsgeschlecht der „Hessi“, die den ostfälischen Sachsen zugehörig sind. Von Geburt her waren die Hessis (Vater und Sohn) Heiden. Sie unterwarfen sich jedoch den christlichen Franken unter Karl dem Großen, ließen sich taufen und wur-den überzeugte Christen. Die Tochter des Jüngeren der Hessi gründete um 830 ein Kanonissenstift, bekannt unter dem Kloster Wendhusen. Auf dem Schänkeplatz im Vorfeld der ältesten Klostergründung auf dem Gebiet der neuen Bundesländer soll der Hessi seinen Platz finden. Damit wird mit dem Mythenweg inhaltlich ein großer Bogen von den Ungeheuern Midgard-schlange und Drache am Eingang zum Bodetal über die mystischen Schick-salsgöttinnen, den Heimdall und die anderen Plastiken vorbei am Brunnen der Weisheit bis zum Denkmal einer für die Nordharzregion bedeutenden Persönlichkeit geschlagen. Hessis interessante Biographie vereinigt in einer Person den Übergang vom germanischen Heidentum zu der das christliche Abendland prägenden Religion.

Für die Realisierung dieser künstlerisch anspruchsvollen Aufgabe können sich Künstler (Steinbildhauer und Metallgestalter) aus Brandenburg, Meck-lenburg-Vorpommern, Sachsen und Sachsen-Anhalt bewerben. Für Inter-essenten findet dazu Ende März eine Informationsveranstaltung in Thale statt. Aus den anschließend eingereichten Entwürfen wird eine Jury den Vorschlag auswählen, der zur Ausführung kommen soll. n

Ansprechpartner:Dr. Evelyn Kunz, Abteilungsleiterin für Fremdenverkehr und Tourismus in der Stadtverwaltung Thale, Tel.: 03947/470109, E-Mail: [email protected]

Dr. Harald Watzek, Leiter der Arbeitsgruppe Mythologie im Verein „Für Tha-le“, Tel.: 03947/3227, E-Mail: [email protected]

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Ausgabe 2 | 2009

Halberstadt/uh. Vom 13. Januar bis zum 15. März präsentiert das Deut-sche Architekturmuseum in Frankfurt/Main die besten Bauten des Jahres 2008 in und aus Deutschland in einer Sonderausstellung. Zu den ausge-wählten Projekten gehört der Neubau des Halberstädter Domschatzes, ge-plant vom Berliner Architekten Helge Sypereck. Damit steht der schmale Bau am Kreuzgang des Domes in einer Reihe mit der neuen Sprungschanze in Garmisch-Partenkirchen, der Münchener BMW-Welt und dem Eingangs-bereich der Kaiserthermen in Trier.

Mit der Errichtung des Halberstädter Neubaus wurden 2004 die Arbeiten für die Neukonzeption der Domschatzausstellung begonnen. Der Architekt Helge Sypereck war mit seinem Entwurf als Gewinner aus dem europaweit ausgeschriebenen Wettbewerb hervorgegangen. Der Anbau enthält heute den Empfangsbereich für die Ausstellung, die Büros der Domschatzverwal-tung, die Werkstatträume für die Restauratoren und ein großes modernes Depot. Die in Fachkreisen Riegel genannte Form folgt der südlichen Kreuz-gangwand des Domes. Der Journalist Dieter Bartetzko lobt am 23. Januar in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung: „Wo diese (Kreuzgangwand) herrlich patiniertes Quaderwerk zeigt, bietet der Riegel polierten lichtgrauen Tra-vertin und seitlich angeordnete Fenster, die zum markanten Fassadenrelief werden; Einheit trotz Eigenständigkeit.“

Seit 1980 werden im Jahrbuch des Frankfurter Architekturmuseums die besten Entwürfe vorgestellt, in diesem Jahr werden sie erstmals auch in der Ausstellung präsentiert. Eindrucksvoll ist, dass über die Hälfte der gezeig-ten Projekte für „Bauen im Bestand“ stehen. Dies gilt neben dem Neubau des Domschatzes auch für das ebenfalls ausgewählte neue Besucherzen-trum des Luther-Geburtshauses in Eisleben. Der Katalog zur Ausstellung erschien im Prestel-Verlag und ist im Buchhandel zu erwerben. n

Werner Reinhardt (2.v.r.) übergab den Bewilligungsbescheid an Dr. Harald Watzek. Mit ihm freuen sich vom Vorstand der Harzsparkasse, Martina Klein und Frank Müller vom Verein „Für Thale“.

Deutsches Architekturmuseum Frankfurt präsentiert in einer Sonderausstellung die Bauten des Jahres 2008

Wernigerode. Der Museumsverband Sachsen-Anhalt und der Land-kreis Harz haben kürzlich mit Unterstützung der Harzsparkasse einen Museumsführer für den Landkreis Harz vorgestellt. Auf 60 Seiten wer-den in der handlichen Broschüre die großen und die kleinen Muse-en und damit die reichhaltige und vielfältige Museumslandschaft im Landkreis Harz vorgestellt. Das freute auch Landrat Dr. Michael Erm-rich, denn der Museumsführer sei „nicht nur für die Touristen gemacht, sondern auch für die Harzer“. So kann jeder mit Hilfe der Broschüre die vielen Schätze vor der Haustür entdecken.In einer ersten Auflage von 10 000 Exemplaren ist der reich bebilderte und kostenlose Museumsführer in den Geschäftsstellen der Harzspar-kasse, den Bürgereinrichtungen der Kreisverwaltung und den Tourist-informationen erhältlich. n

Museumsführer Landkreis Harz

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Ausgabe 2 | 2009

Huysburg. Probleme der demografischen Entwicklung, insbesondere im Hinblick auf die immer älter werdende Bevölkerung, standen im Mittel-punkt einer Demografie-Werkstatt, zu der sich unlängst rund 50 Vertreter aus Politik, Verwaltung, Wohlfahrtsverbänden sowie Wohnungsgesellschaf-ten und –genossenschaften im Kloster Huysburg trafen. In der auf Initiative des Ministeriums für Gesundheit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt durchgeführten und durch den Landkreis Harz organisierten Tagung wur-de vor allem das Thema Wohnen im Alter erörtert.

Lösungsansätze für diese Problematik wurden auf der Veranstaltung vor-gestellt und diskutiert.

Frau Prof. Dr. Dienel, Staatssekretärin im Ministerium für Gesundheit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt, beschrieb in ihrem Referat die bis zum Jahr 2025 zu erwartende Bevölkerungsentwicklung im Land und im Land-kreis Harz und machte auf die demografisch bedingte Ausdünnung des familiären Pflegepotenzials aufmerksam. Hier müsse beispielsweise durch die Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements ein Ausgleich geschaf-fen werden. Die Landesregierung habe bereits entsprechende Modellpro-jekte initiiert.

Auch im Landkreis Harz, so ergab eine Analyse, wird sich das zahlenmä-ßige Verhältnis von Pflegebedürftigen zu potenziellen Pflegepersonen in den kommenden Jahren drastisch verändern. Wegen des (demografisch bedingten) Rückgangs pflegender Familienangehöriger wird es immer weniger familiäre Pflege geben. Das muss durch die Schaffung alternativer häuslicher Betreuungsformen kompensiert werden, weil andernfalls bis zum Jahr 2020 nahezu eine Verdopplung der gegenwärtig vorhandenen stationären Pflegeangebote erforderlich ist. Eine solche Entwicklung ist aber weder im Interesse der betroffenen Pflegebedürftigen noch im öf-fentlichen Interesse. Allerdings haben die Kommunalverwaltungen gegen-wärtig kaum Möglichkeiten, erwünschte Entwicklungen zu fördern oder unerwünschte zu unterbinden.

Im Ergebnis von Untersuchungsergebnissen zur Wohnsituation sowie zu Wohnwünschen älterer Menschen in Sachsen-Anhalt wurde die Not-wendigkeit des Ausbaus von bedarfsgerechten und zukunftsorientierten Wohnangebote für diese Personengruppe aufgezeigt. Dazu konnten in der Beratung auch positive Beispiele aus dem Landkreis aufgezeigt werden. So setzt das Diakonische Werk im Kirchenkreis Halber-stadt e.V. in Halberstadt und Wernigerode bereits erfolgreich sein Konzept zum Wohnen im Alter um: „neues wohnen“ ermöglicht Pflege und Beglei-tung in der eigenen Wohnung ausgehend von einem Wohnzentrum. Dabei werden umfangreiche soziale und pflegerische Dienstleistung angeboten oder vermittelt, Nachbarschaft entwickelt und unterstützt, Ehrenamtliche leisten hier vielfältige Dienste.

„Daheim statt im Heim“, nach diesem Grundatz hat die Halberstädter Woh-nungsgesellschaft mbH bereits 258 Wohnungen altengerecht umgestaltet und nach dem Beispiel der Stadt Bielefeld Wohnzentren errichtet. Mit dem Bauvorhaben „Finckehof“ wird im Jahr 2009 ein weiteres Wohnzentrum fertig gestellt. Es bietet insgesamt 102 Wohnungen, davon 68 behinder-tengerecht und für Senioren geeignet, Küche mit Gemeinschaftsraum und Diensträume für des Diakonische Werk als betreuendem Dienst.

„WohnenPLUS“ hießt das Konzept der Wohnungsbaugenossenschaft Hal-berstadt e. G., mit dem seit 2005 Maßnahmen der Wohnungsanpassung organisiert und finanziell gefördert, Mehrgenerationenhäuser eingerichtet sowie ein Sozialmanagement für die Wohnungsnutzer umgesetzt wurden. Ein weiteres Mehrgenerationenhaus entsteht zurzeit im Stadtzentrum von Halberstadt.

In der Diskussion wurden Fragen nach den Steuerungsmöglichkeiten kommunaler Verwaltungen, Lösungsansätzen für den dörflichen Bereich, Fördermöglichkeiten des Landes sowie der Bedeutung ehrenamtlicher Arbeit für die Entwicklung tragfähiger Strukturen in der Altenhilfe erörtert. n Josef Mikulas

Halberstadt. Unter dem Motto „Verwerten statt Verbrennen“ gab es von der Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR (enwi) für die Bewohner des Landkreises im vergangenen Jahr verschiedene Angebote zur Übernah-me von Grünschnitt mit anschließender Verwertung. Der enwi liegen nun ab-schließende Zahlen vor. Die Pressestelle des Landkreises Harz sprach dazu mit Gabriele Kurschat, Mitarbeiterin für Entsorgungsorganisation und -planung von der enwi.

Wie ist die Bilanz des Jahres 2008 ausgefallen?Gabriele Kurschat: Die angebotenen Leistungen der enwi sind durch ihre Kontinuität über die vielen Jahre bei den Interessenten bekannt und fin-den eine sehr große Akzeptanz. Das Sammelaufkommen von fast 11.000 Tonnen im Jahr 2008 bewegt sich inzwischen auf konstant hohem Niveau. Die größte Menge im Vergleich zu der Gesamtmenge an Grünschnitt wird auch weiterhin auf den Wertstoffhöfen abgegeben. Kleine Schwankungen in den einzelnen Ergebnissen werden durch vegetationsbedingte Einflüsse wirksam

Welche Möglichkeit haben die Kleingärtner in den Gartensparten?Gabriele Kurschat: Nach Abstimmung mit dem Gartenvorstand werden saisonal nach Bedarf Container für Grünschnitt bereitgestellt. Im Jahr 2008 nahmen im Frühjahr 63 und im Herbst 79 Gartenanlagen dieses Angebot an. Insgesamt wurden dabei 309 Tonnen in 298 Containern der Kompostie-rung zugeführt. Diese Menge liegt ca. 7 % unter dem Vorjahresergebnis.

Wird für das Jahr 2009 ein ähnlich hohes Ergebnis erwartet?Gabriele Kurschat: Für das Jahr 2009 konnte bereits für die Weihnachts-baumsammlung eine erste Bilanz gezogen werden.Dort hat sich die eingesammelte Menge im Vergleich zum Vorjahr nicht we-sentlich geändert. Sowohl auf den Wertstoffhöfen als auch bei den saisona-len Angeboten erwarte ich aufgrund unveränderter Rahmenbedingungen Ergebnisse auf vergleichbarem Niveau.

Wo können die Bewohner des Landkreises Harz ihren Grünschnitt abge-ben?Gabriele Kurschat: Neben der bereits erwähnten Weihnachtsbaumsamm-lung finden im Frühjahr und Herbst Straßensammlungen von Baum- und Strauchschnitt statt. Ganzjährig besteht zusätzlich die Möglichkeit, Grünschnitt auf einem der acht Wertstoffhöfe selbst anzuliefern. Eine Übersicht und Öffnungszeiten dieser Höfe haben wir im Entsorgungs-kalender und unter www.enwi-hz.de veröffentlicht. n

„Wohnen im Alter“ war Hauptthema einer regionale Demografie-Werkstatt

Fast 11.000 Tonnen Grünschnitt wurden gesammelt und kompostiert

Im Herbst und im Frühjahr bietet die enwi die kostenlose Abfuhr von Baum- und Strauchschnitt an.

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„Modellregion Breitband Harz“ geht 2009 in die nächste Runde

Bundesprogramm „Perspektive 50plus“

Das Projekt „Modellregion Breitband Harz“, welches schon im Jahr 2006/ 2007 von Prof. Dr. Ulrich Fischer-Hirchert, Experte für Kommunikations-technik an der Hochschule Harz, zusammen mit der Stadt Wernigerode und dem Kultus- und Wirtschaftsministerium des Landes Sachsen-Anhalt initiiert wurde, findet nun über das Jahr 2009 hinaus Verlängerung. Neben der Deutschen Telekom und der Firma BCC aus Braunschweig haben sich weitere regionale Breitbandanbieter sehr positiv zu dem Projekt geäußert und versicherten ihre Unterstützung als neue Partner der „Modellregion Breitband Harz“. Damit sieht die finanzielle Zukunft des innovativen Breit-bandprojektes gut aus.

„Wernigerode und der Landkreis Harz werden mit der Welt vernetzt. Schritt für Schritt steigt die Internetanbindung und damit die touristische und in-dustrielle Attraktivität unseres Standortes“, ist Fischer-Hirchert erfreut. „So können beispielsweise industrielle Neuansiedlungen, bestehende Indust-rie und Tourismus durch einen besseren Datenaustausch mit öffentlichen Verkehrsmitteln verstärkt gefördert werden.“ Besonders dem Tourismus, einem wichtigen Standbein der Harz-Region, öffnet die Breitbandanbin-dung die Türen zur Schaffung von Multimedia-Hotel-Infotainment und zur Nutzung von GPS-Wanderkarten. Aber auch mittelständische und große Unternehmen, die unter anderem moderne Firmenmanagement-Software wie SAP nutzen, profitieren von der schnelleren Internetanbindung. Doch auch die Forschung im Bereich Telemedizin ist ein neuer wichtiger Baustein bei den innovativen Breitbanddiensten. „Da die Bevölkerung des Landes Sachsen-Anhalt auf Grund von Abwanderung und zu geringer Ge-burtenrate in den nächsten 15 Jahren um bis zu 20% zurückgehen wird, ist die medizinische und pflegerische Qualität der Versorgung der ländlichen Bevölkerung nur mit innovativen telemedizinischen Methoden erreichbar“, kommentiert Fischer-Hirchert. Neben Prof. Dr. Ulrich Fischer-Hirchert, steht seit kurzem Hans-Martin Schulze als neuer Breitbandmanager der Hochschule Harz für Fragen und bei Bedarf auch für Handlungshinweise an die zuständigen Bearbeiter zur Verfügung. Interessierte Unternehmen und Verwaltungen sind herzlich eingeladen, sich zu informieren (Tel.: 03943/659-371, E-Mail: [email protected]). n

Halberstadt. Eine durchweg positive Bilanz konnten die Partner des Netz-werkes 50++ Altmark/Region Halberstadt nach einem Jahr Arbeit im Rahmen der Bundesinitiative „Perspektive 50plus“ für die Region Halberstadt ziehen.Das Ziel des Programms besteht in der Aktivierung langzeitarbeitsloser, älterer Personen. Mit der gezielten Aktivierung soll der angesprochene Per-sonenkreis zwischen 48 und 64 Jahren nachhaltig auf den Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt vorbereitet werden.„Das Netzwerk ist gespannt und unsere Erwartungen sind mehr als erfüllt worden.“, sagte Hans-Joachim Jonas, Geschäftsführer der ARGE Halberstadt. So wurden 2008 in der Region Halberstadt insgesamt 167 Langzeitarbeits-lose aktiviert. Die ehrgeizige Zielstellung sah eine Vermittlungsquote von 20 Prozent in den ersten Arbeitsmarkt, das entspricht 33 Teilnehmern vor. Durch die engagierte Arbeit der Netzwerkpartner, dazu gehören u.a. die ARGE Halberstadt und das Aus- und Weiterbildungszentrum (AWZ) Halber-stadt, konnten insgesamt 46 Langzeitarbeitslose auf den ersten Arbeitsmarkt in sozialversicherungs-pflichtige Beschäftigun-gen vermittelt werden.Für die gute Zusammen-arbeit mit den Unterneh-men der Region wurden gemeinsam durch die ARGE Halberstadt und die AWZ GmbH Halberstadt stellvertretend für die zahlreichen Kooperati-onspartner die Unterneh-men Sicherheits-Service Halberstadt GmbH, S&H Komplex Gebäudeservice und Dienstleistungs GmbH sowie Nutzfahrzeug-Service Michael Irmler mit dem Titel „Unternehmen mit Weitblick 2008 in der Region Halberstadt“ geehrt.Für die Unterstützung der Arbeit der Projektpartner wurde mit der Beru-fung von Frauke Weiß als Botschafterin eine Anregung des Bundesminis-teriums aufgegriffen. Botschafter fungieren als Multiplikatoren, stellver-tretend für eine starke Generation und ein verändertes Altersbild in der Gesellschaft. nTipps und Hilfen für den beruflichen

Wiedereinstieg nach Familienphase

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Ausgabe 2 | 2009

Netzwerk zieht positive Bilanz

Die Rückkehr ins Berufsleben nach Zeiten der Familienarbeit ist ein Schritt, der eine gründliche Planung, gute Organisation und viel Durchhaltever-mögen erfordert. Fragen der Kinderbetreuung und Umverteilung von Auf-gaben innerhalb der Familie sind dabei ebenso wichtig wie aktuelle Infor-mationen über den regionalen und überregionalen Arbeitsmarkt. Weitere wichtige Themen sind u. a. die Möglichkeiten von beruflicher Weiterbil-dung sowie finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten durch die Agentur für Arbeit.

Die beiden wichtigen Lebensbereiche Familie und Arbeit in Einklang zu bringen ist im alltäglichen Leben für die in den Beruf Zurückkehrenden oft nicht so einfach umzusetzen. Viele nützliche Tipps für die Zeit nach der Elternzeit oder der Pflege von Angehörigen möchte Patricia Tacke, die Be-auftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt (BCA) der Agentur für Arbeit Halberstadt, derzeitigen und künftigen Berufsrückkehrern/-innen monatlich im Rahmen von Informationsveranstaltungen in Halberstadt, Quedlinburg und Wernigerode geben.

Die Informationsveranstaltungen finden wie folgt statt:• AgenturfürArbeitHalberstadt(RaumE309) am 3. April, 10. Juli und 02. Oktober 2009• GeschäftsstelleWernigerode(Raum102) am 6. März, 5. Juni, 4. September und 4. Dezember 2009• GeschäftsstelleQuedlinburg(Raum1.111) am 8. Mai, 7. August und 6. November 2009

Die Teilnahme an den Veranstaltungen ist kostenlos. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich. n

KurzmeldungenMikrozensus 2009 befragt rund 12 000 HaushalteBereits seit Jahresbeginn 2009 erhalten Haushalte Sachsen-Anhalts Post vom Statistischen Landesamt. Mit diesen Briefen wird der Besuch eines Erhebungsbeauftragten angekündigt. Dieser unterstützt im Auftrag des Statistischen Landesamtes die auch als „kleine Volkszählung“ (Mikrozen-sus) benannte jährliche Haushaltsbefragung. Der Mikrozensus wird im gesamten Bundesgebiet durchgeführt, es werden Daten über die Bevölkerungsstruktur, die wirtschaftliche und soziale Lage der Bevölkerung sowie über Familien, Haushalte und den Arbeitsmarkt erhoben. Darüber hinaus werden in diesem Jahr auch An-gaben zu Gesundheit und Behinderung erfragt. Integriert in den Mikro-zensus ist die Erhebung über den Arbeitsmarkt für alle Mitgliedstaaten der EU.Die Informationen sind Grundlage für viele gesetzliche und politische Entscheidungen. Der Mikrozensus ist für viele Sachfragen im Bereich Haushalt und Familie die einzige statistische Informationsquelle. Weitere Informationen finden Sie unter:www.statistik.sachsen-anhalt.de

Stellen in der Kommunalen BeschäftigungsagenturDie Kommunale Beschäftigungsagentur des Landkreises Harz veröf-fentlicht ihre Stellenanzeigen regelmäßig im Internet.Demnächst werden Fallmanager in der Entgeltgruppe 9 TVöD ein-gestellt.Nähere Informationen zum Anforderungsprofil erhalten Sie über:www.koba-wr.de/Aktuelles/Stellenausschreibung KoBa

Die Landtagsabgeordnete Frauke Weiß wurde als Botschafterin der Initiative „Perspektive 50plus“ für die Region Halberstadt berufen.

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Ausgabe 2 | 2009Ausgabe 2 | 2009

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A. LANDKREIS HARZ

1. Satzungen und Verordnungen

Verordnungzur Festlegung des Wasserschutzgebietes für die

Wassergewinnungsanlage der Wasserfassung „Parkbrunnen“ in Veltheim - im Landkreis Harz

(Wasserschutzgebietsverordnung „Parkbrunnen“ Veltheim)

Aufgrund der §§ 48 Abs. 2 Satz 1 und 49 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Ap-ril 2006 (GVBl. LSA 2006 S. 248 ff), wird verordnet:

§ 1Geltungsbereich

(1) Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers vor nachteiligen Einwirkungen im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage der Wasserfassung „Parkbrunnen“ in Velt-heim im Gebiet der Gemarkung Veltheim und der Gemarkung Hessen das Wasserschutzgebiet „Parkbrunnen“ in Veltheim festgelegt.

(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die Schutzzone I: Fassungsbereich Schutzzone II: Engere Schutzzone Schutzzone III: Weitere Schutzzone.

Die Schutzzonen liegen in folgenden Gemarkungen, Fluren: a) Zone I: Gemarkung Veltheim, Flur 10, Flurstück 2/6 b) Zone II: Gemarkung Veltheim, Fluren 4 und 10 c) Zone III: Gemarkung Veltheim, Fluren 4, 5, 7, 10 u. 11 Gemarkung Hessen, Flur 23, Flurstück 2/1

(3) Gemäß § 48, Abs. 3 Satz 5 WG LSA werden die Zonen wie folgt be-schrieben:

a) Die TW-Schutzzone I umfasst den Fassungsbereich des GW-Brun-nens. Die Ausdehnung der Zone I soll nach der Richtlinie für Trink-

wasserschutzgebiete Teil I allseitig 10 m vom Brunnen betragen. Die-ser Bereich um den Brunnen ist einzuzäunen. Dieser Brunnen liegt:

- „Parkbrunnen“ in der Flur 10, auf dem Flurstück 2/6

b) Die TW-Schutzzone II wird anhand der Fluren und Flurstücke wie folgt begrenzt

im Westen: Innerhalb der Gemarkung Veltheim, Flur 10 vom südlichsten Punkt

der Westgrenze des Flurstückes 6 und weiter entlang der Westgren-ze in nordöstlicher Richtung; über die Nordgrenze des Flurstückes 5 entlang der nordwestlichen Begrenzung des Flurstückes 2/4 von da aus entlang der nordwestlichen Begrenzung des Flurstückes 2/6

im Norden: weiter über die Nordgrenze des Flurstücke 2/6 ; weiter in südlicher

Richtung entlang der Ostgrenze des Flurstückes 2/6 bis zur Nord-grenze des Flurstückes 200, von hier aus innerhalb der Flur 4 ent-lang der nördlichen Begrenzungen der Flurstücke 200 und 201 in östlicher Richtung;

im Osten: weiter entlang der Ostgrenze des Flurstückes 201 in der Flur 4 nach

Süden bis zu deren Abzweig nach Nordwesten;

im Süden: weiter in nordwestlicher Richtung über die südlichen Grenzen der

Flurstücke 201, 200 in der Flur 4, sowie der Flurstücke 4, 2/3 und 5 bis zum Anschluss an die Westgrenze des Flurstückes 6 innerhalb der Flur 10.

c) Entsprechend den bestehenden Grundstücks- und Gemarkungs-grenzen wird die TW-Schutzzone III wie folgt begrenzt

im Osten: Innerhalb der Gemarkung Veltheim, Flur 4 vom nördlichsten Punkt

der Ostgrenze des Flurstückes 130 nach Süden und weiter in nord-westlicher Richtung entlang des Südrandes der Flurstücken 130, 131, 132, 133 und partiell entlang des Südrandes des Flurstückes 134 mit einer Querung des Flurstückes 309/38 nach Süden bis zum nördlichsten Punkt des Ostrandes des südlichen Flurstückes 134;

A. LANDKREIS HARZ

1. Satzungen und Verordnungen Seite 11 Wasserschutzgebietsverordnung Veltheim Seite 17 4. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des

WAZ Huy-Fallstein

2. Sonstige Amtliche BekanntmachungenSeite 17 Allgemeinverfügung – Ausnahmegenehmigung von

der Aufstallungsverpflichtung Seite 19 Erteilung einer Leitungs- u. Anlagenrechtsbescheinigung

für die Halberstadtwerke Seite 20 Erteilung einer Leitungs- u. Anlagenrechtsbescheinigung für den LHV Sachsen-Anhalt Seite 20 Erteilung einer Leitungs- u. Anlagenrechtsbescheinigung für den ZV Ostharz Seite 21 Erteilung einer Leitungs- u. Anlagenrechtsbescheinigung für den ZV Ostharz Seite 21 Erteilung einer Leitungs- u. Anlagenrechtsbescheinigung für den ZV Ostharz

Seite 21 Erteilung einer Leitungs- u. Anlagenrechtsbescheinigung für den ZV Ostharz Seite 22 Erteilung einer Leitungs- u. Anlagenrechtsbescheinigung für den ZV Ostharz Seite 22 Gebietsänderungsvereinbarung Thale-Altenbrak Seite 28 Gebietsänderungsvereinbarung Thale-Treseburg Seite 32 Gebietsänderungsvertrag Ilsenburg-Darlingerode Seite 35 Gebietsänderungsvertrag Ilsenburg-Drübeck

B. EIGENBETRIEBE UND GESELLSCHAFTEN

Seite 39 Wirtschaftsplan 2008 der KoBa

C. BEKANNTMACHUNGEN REGIONALER BEHÖRDEN UND EINRICHTUNGEN

Seite 39 Bekanntmachung des Landesverwaltungsamtes

D. SONSTIGE MITTEILUNGEN

E. WAHLBEKANNTMACHUNGEN

INHALT

AMTSBLATT DES LANDKREISES HARZ Amtlicher Teil

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AMTSBLATT DES LANDKREISES HARZ Amtlicher Teil

weiter entlang des Ostrandes des Flurstückes 134 (südliches Flur-stück) bis dessen südlichsten Punkt; weiter entlang der Südgren-ze des Flurstückes 134 sowie partiell entlang des Südrandes des Flurstückes 152 mit Querung des Flurstückes 154 nach Süden bis zum nördlichsten Punkt des Flurstückes 155/1; weiter entlang der Ostgrenze des Flurstückes 155/1 bis zu dessen südlichsten Punkt ; weiter entlang der Südgrenze dieses Flurstückes bis zu dessen west-lichen Punkt; partiell weiter in nördlicher Richtung des Flurstückes 155/1 bis zum östlichen Punkt der Südgrenze des Flurstückes 72 in-nerhalb der Flur 5; weiter entlang der Südgrenze bis zum westlichen Punkt des Flurstückes 72; weiter partiell an der Westgrenze entlang in nördlicher Richtung bis zum östlichen Punkt der Südgrenze des Flurstückes 34, partiell entlang der Südgrenze des Flurstückes 34 bis zum Ostrand des Flurstückes 41 mit Querung des Flurstückes 70 nach Süden; entlang der Ostgrenze des Flurstückes 41 bis zum südlichen Punkt; entlang der Südgrenzen der Flurstücke 41, 78/42, 79/42, 80/42, 81/42 sowie partiell entlang der Südgrenze des Flur-stückes 43 bis zum Ostrand des Flurstückes 194 mit Querung der Flurstücke 77 und 73; weiter entlang an der Ostgrenze des Flurstü-ckes 194 bis zum südlichsten Punkt;

im Süden: innerhalb der Flur 5 entlang der Südgrenzen der Flurstücke 194, 195,

196, 286/197 und 197/1 sowie in südöstlicher Richtung partiell ent-lang der Südgrenze des Flurstückes 38 innerhalb der Flur 11; weiter innerhalb der Flur 23 in der Gemarkung Hessen entsprechend dem in der Anlage 3, Blatt 1 ausgewiesenen Teilflurstückes 2/1 in südöst-licher, südlicher sowie nördlicher Richtung bis zum südwestlichen Punkt des Flurstückes 38 in der Gemarkung Veltheim Flur 11;

im Westen: weiter entlang der Westgrenzen der Flurstücken 38 und 33 sowie

der nordwestlichen Grenzen des Flurstückes 33 innerhalb der Flur 11 und der Flurstücken 56, 55, 54, 53, 52/2, 52/1, 51 und partiell des Flurstückes 50 innerhalb der Flur 5 mit Querung der Flurstücken 69/4 und 75/5 bis zum südwestlichen Punkt des Flurstückes 61/1 in-nerhalb der Flur 4; weiter entlang der Westgrenzen der Flurstücken 61/1 und 74 mit Querung des Flurstückes 65; partiell weiter entlang der nordwestlichen Grenze des Flurstückes 65 bis zum südwestli-chen Punkt des Flurstückes 336/19; weiter entlang der Westgrenze dieses Flurstückes bis zu dessen nördlichsten Punkt;

im Norden: entlang der nordöstlichen Grenze des Flurstückes 336/19 bis zum

nördlichsten Punkt des Flurstückes 1/4; weiter entlang innerhalb der Flur 7 in nördlicher Richtung partiell an der Westgrenze des Flurstückes 99/1 bis zur Querung der Flurstücke 99/1 und 93/1 bis zum nordwestlichen Grenzpunkt des Flurstückes 43/1; weiter ent-lang der Nordgrenze des Flurstückes 43/1 und partiell entlang der Ostgrenze des Flurstückes 43/1 nach Süden bis zur Nordgrenze des Flurstückes 38/1; weiter über die Ortsstraße und entlang der Nordgrenze des Flurstückes 14 weiter entlang der Westgrenze des Flurstückes 18 nach Norden; von dort aus weiter entlang der Nord-grenze des Flurstückes 18, über das Flurstück 44 in der Flur 10 bis zum Westrand des Flurstückes 6; von dort aus nach Süden bis zu dessen Ende und weiter entlang der Südgrenze der Flurstücken 5, 2/3, 4 und partiell 200 bis zum nördlichsten Punkt der Ostgrenze des Flurstückes 130 in der Flur 4 mit Querung des Flurstückes 105.

(4) Die genaue Lage und Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und sei-ner Schutzzonen sind in der als Anlage und Bestandteil der Verordnung veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1: 10.000 eingetragen.

Die einzelnen Schutzzonen sind gekennzeichnet:

Schutzzone I: um den Brunnen rote Umrandung – Volllinie Schutzzonen II: durchgehend hellgrüne Umrandung

(innen zu dem Brunnen – Volllinie) Schutzzone III: durchgehend gelbe Umrandung (außerhalb) –

Volllinie

(5) Ausfertigungen der Karten des Wasserschutzgebietes werden bei den folgenden Behörden verwahrt:

- Wasser- und Abwasserzweckverband Huy-Fallstein, Sargstedter Weg 1-2, 38820 Halberstadt - Landkreis Harz, Umweltamt – Untere Wasserbehörde, Nicolaiplatz 1, 38855 Wernigerode - Verwaltungsgemeinschaft Osterwieck-Fallstein, Am Markt 11, 38835 Osterwieck

§ 2 Schutzbestimmungen im Fassungsbereich

(Schutzzone I)(1) In der Schutzzone I sind alle Handlungen verboten, die nicht dem ord-

nungsgemäßen Betreiben, Warten oder Unterhalten der Wassergewin-nungsanlage sowie der behördlichen Überwachung der öffentlichen Wasserversorgung dienen.

(2) Das Betreten der Schutzzone I ist nur solchen beauftragten Personen gestattet, die ausschließlich im Interesse der Wasserversorgung han-deln oder mit behördlichen Überwachungsaufgaben betraut sind.

(3) Land- und forstwirtschaftliche Maßnahmen sind in der Schutzzone I zu-lässig, soweit sie der Erhaltung und Pflege der zum Schutz des Grund-wassers notwendigen Grasnarbe und des Baumbestandes dienen. Die Anwendung und der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, Schädlingsbe-kämpfungsmitteln oder Wachstumsregulatoren sowie Düngung sind verboten.

§ 3 Schutzbestimmungen in den engeren und weiteren Schutzzonen

(1) Für die engere und weitere Schutzzone (Zone II sowie III) gelten die Verbote und Beschränkungen gemäß Anhang (Handlungen bzw. Nut-zungen).

(2) Handlungen, die nach Absatz 1 beschränkt zulässig sind, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die untere Wasserbehörde. Die Ge-nehmigung wird nur auf Antrag erteilt. Sie ist zu erteilen, wenn eine schädliche Verunreinigung oder eine sonstige nachteilige Verände-rung der Eigenschaften des Gewässers nicht zu besorgen ist.

(3) Die Kontrolle der gemäß Absatz 1 festgesetzten Verbote und Nutzungs-beschränkungen sowie die Einhaltung der Nebenbestimmungen der gemäß Absatz 2 erteilten Genehmigung erfolgt durch die untere Was-serbehörde.

§ 4

Duldungs- und Handlungspflichten(1) Das bevorteilte Wasserversorgungsunternehmen hat 1. die Zone I gegen unbefugtes Betreten, zum Beispiel durch Einzäu-

nen, zu schützen, 2. die Zonen II und III durch entsprechende Beschilderung ausrei-

chend zu kennzeichnen, 3. Abwässer aus Betriebsgebäuden und Rückspülwasser aus Aufbe-

reitungsanlagen so abzuleiten, dass keine Beeinträchtigungen der Grund- und Oberflächenwässer eintreten,

4. das Grundwasser im Einzugsgebiet zu untersuchen, die Grundwas-sermessstellen regelmäßig zu beproben und die Messergebnisse regelmäßig auszuwerten,

5. bei Erreichen oder Überschreiten der Grenzwerte der Trinkwasser-verordnung (TrinkwV 2001)1 in der jeweils gültigen Fassung die zu-ständigen Behörden unverzüglich zu informieren und gemeinsam mit diesen die Ursachen zu ermitteln und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu ergreifen,

6. die Einhaltung der in § 3 aufgeführten Schutzbestimmungen, die zum Schutz der Wassergewinnungsanlage erforderlich sind, eigen-verantwortlich im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten zu kontrollieren und festgestellte Verstöße unverzüglich der zuständi-gen Wasserbehörde zu melden.

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AMTSBLATT DES LANDKREISES HARZ Amtlicher Teil

(2) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der im Wasserschutz-gebiet befindlichen Grundstücke haben – soweit sie nicht selbst zur Vornahme dieser Handlungen verpflichtet sind- zu dulden, dass Beauf-tragte der zuständigen Behörden oder von diesen Verpflichtete

1. die Grundstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bodens be-treten,

2. den Fassungsbereich der Brunnen einzäunen, 3. Messstellen zur Beobachtung des Wassers einrichten, 4. Hinweise zur Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes aufstellen, 5. Mulden und Erdaufschlüsse verfüllen, 6. wassergefährdende Ablagerungen oder Lagerungen beseitigen, 7. notwendige Einrichtungen zur sicheren und unschädlichen Ablei-

tung des anfallenden Oberflächenwassers aus dem Wasserschutz-gebiet errichten,

8. Vorkehrungen an den im Wasserschutzgebiet liegenden Straßen und Wegen zur Verhinderung von Unfällen mit wassergefährden-den Stoffen und zur Minderung von deren Folgen treffen,

9. Maßnahmen zum Schutz vor Überschwemmungen ergreifen, 10. sonstige zur Erfüllung des Schutzzwecks erforderliche Handlu gen

vollziehen.

(3) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von landwirtschaftlichen Flächen und Flächen des Erwerbsgartenbaus haben die für ihre Grund-stücke innerhalb des Wasserschutzgebietes gemäß § 4 der Vorschrif-ten über die gute fachliche Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV)2 in der jeweils gültigen Fassung vorzunehmenden Bodenkon-trolluntersuchungen und Aufzeichnungen der Wasserbehörde auf Ver-langen vorzulegen.

Für die Bewirtschaftung der forstwirtschaftlichen Flächen im Wasser-schutzgebiet kann die Wasserbehörde flächenbezogene Bodenun-tersuchungen (z.B. zur Feststellung des pH-Wertes und Kalkgehaltes) anordnen und Aufzeichnungen zur Menge, Art und Zeitpunkt der an-gewandten Pflanzenschutzmittel verlangen.

§ 5 Befreiung von Schutzbestimmungen

(1) Die untere Wasserbehörde (Landkreis Harz) kann auf Antrag von Schutzbestimmungen dieser Verordnung im Einzelfall Befreiung ertei-len, soweit der Schutzgebietszweck nicht gefährdet ist (§ 49 Abs. 4 WG LSA). Die Befreiung bedarf der Schriftform.

(2) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen gemäß § 36 VwVfG LSA3 versehen werden. Sie kann auch ohne einen Vorbehalt nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 5 VwVfG widerrufen oder nachträglich mit einer Auflage versehen werden.

§ 6 Übergangsbestimmungen

Für die beim Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehenden Anlagen und durchgeführten Handlungen, die nach dieser Verordnung Verboten oder Beschränkungen unterliegen, sind innerhalb von sechs Mo-naten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die erforderlichen Genehmi-gungen nach § 3 oder Befreiung nach § 5 bei der unteren Wasserbehörde (Landkreis Harz) zu beantragen. Bis zur Entscheidung über den fristgemäß gestellten Antrag gelten die Anlagen und Handlungen als rechtmäßig.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 191 Abs. 3 WG LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. die Schutzzone I des Wasserschutzgebietes betritt sowie Handlun-gen darin vornimmt, die nicht dem ordnungsgemäßen Betreiben, Warten oder Unterhalten der Wassergewinnungsanlage sowie der behördlichen Überwachung der öffentlichen Wasserversorgung dienen sowie sonstige Handlungen vornimmt, die den Bestimmun-gen des § 3 entgegenstehen,

2. eine nach den §§ 2 oder 3 verbotene Handlung vornimmt, ohne im Besitz einer von der zuständigen Wasserbehörde erteilten Befrei-ung zu sein,

3. die Beschränkungen des § 3 missachtet und /oder dagegen ver-stößt,

4. gegen die Duldungs- und Handlungspflicht des § 4 verstößt

(2) Absatz 1 gilt nicht bis zur Entscheidung über die in der Frist des § 6 gestellten Anträge für die beim Inkraft-Treten dieser Verordnung recht-mäßig bestehenden Anlagen und durchgeführten Handlungen.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € ge-ahndet werden.

1 Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch vom 21. Mai

2001 – TrinkwV 2001 (BGBl. I, Seite 959, zuletzt geändert am 31.10.2006 durch Art. 363 der Neuen Zuständigkeitsanpassungsverordnung (BGBl. I Nr. 50 vom 07.11.2006, Seite 2407)

2 Verordnung über dien gute fachliche Praxis beim Düngen (Düngemittelverordnung) vom 26.11.2003 (BGB1 I 2003, 2373), zuletzt geändert durch Erste Verordnung vom 03.11.2004 (BGB1 I 2004, 2767) und durch Vierte Verordnung vom 27.07.2006 (BGB1 I 2006, 1818)

3 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) vom 18. November 2005 (GVBl. 2005, Seite 698/699) i.V.m.d.Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) Neufassung vom 23.01.2003 (BGBl.I. S.102)

§ 8 Abgrenzung zu anderen Rechtsgebieten

Nach anderen Rechtsvorschriften bestehen Anzeige-, Handlungs-, Dul-dungs-, Zulassungs- oder Aufzeichnungspflichten sowie Verbote oder Be-schränkungen bleiben von den Bestimmungen der Verordnung unberührt.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.2. Gleichzeitig tritt der Beschluss des Landkreises Halberstadt als „Ver-

fügung über die vorläufige Anordnung von Schutzbestimmungen für das vorgesehene Wasserschutzgebiet „Parkbrunnen“ Veltheim, vom 18.04.1997, außer Kraft.

Halberstadt, den 19.12. 2008

gez. Dr. Ermrich - Siegel -

Haltungen bzw. Nutzungen Zone II Zone III1. Sachgebiet Bergbau, Erdaufschlüsse unterirdische Lager1.1 Bodenabbau und Erdaufschlüsse mit Grundwasserfreilegung (z.B. Tage-

baue, Ton-, Sand- und Kiesgruben, Steinbrüche)verboten verboten

1.2 Bodenabbau und Erdaufschlüsse, ohne Grundwasserfreilegung (Beispiele wie 1.1)

verboten beschränkt

1.3 Erdöl- und Erdgasgewinnung sowie Untergrundspeicher für wasserge-fährdende Stoffe

verboten verboten

1.4 Errichten, Erweitern und Betrieb von Grundwasserwärmepumpen, Erdwär-mesonden und -kollektoren

verboten beschränkt

1.5 Untertagebergbau verboten beschränkt

Anhang zu § 3 Abs. 1

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AMTSBLATT DES LANDKREISES HARZ Amtlicher Teil

Haltungen bzw. Nutzungen Zone II Zone III1.6 Ablagern und Aufhalden bergbaulicher Rückstände verboten verboten

1.7 Durchführen von Bohrungen, außer für die öffentliche Wasserversorgung und deren Überwachung

verboten beschränkt

1.8 Sprengungen verboten beschränkt

2. Sachgebiet Kommunalwirtschaft, Industrie und Gewerbe2.1 Bau und Betrieb von Anlagen zum Umgang mit radioaktiven Stoffen,

chemischen Fabriken, Chemikalienlagern, kerntechnischen Anlagen (ausgenommen für medizinische Anwendung und Mess-, Prüf- und Regeltechnik) und Wärmekraftwerken, soweit nicht gasbetrieben

verboten verboten

2.2 Bau und Betrieb unterirdischer Stromleitungen mit flüssigen wasserge-fährdenden Kühl- und Isoliermitteln

verboten verboten

2.3 Bau und Betrieb von Anlagen zur Ablagerung, Lagerung, Behandlung und Umschlag von Abfällen

verboten verboten

2.4 Ablagern von Rückständen und Reststoffen, insbesondere aus Wärmekraft-werken und Abfallverbrennungsanlagen, Hochofenschlacken, Gieße-reisanden sowie aus der Altlastensanierung und Bodenbehandlung mit Ausnahme für die Reinigung kontaminierter Böden aus Wasserschutzge-bieten, außerdem von Locker- und Festgesteinen, wenn Umsetzungs- und Auslaugungsprozesse zu nachteiligen Auswirkungen auf die Gewässer führen können

verboten verboten

2.5 Ablagern von Baggergut aus Gewässern mit Ausnahme nicht belasteten Baggergutes aus Entwässerungsgräben

verboten beschränkt

2.6 Bau und Betrieb von Bodenbehandlungsanlagen für die Reinigung konta-minierter Böden aus dem Wasserschutzgebiet

verboten beschränkt

2.7 Bau und Betrieb von Anlagen zur Behandlung oder Lagerung von Schrott, Autowracks und Altreifen

verboten verboten

2.8 Neuanlage und Erweiterung von Friedhöfen verboten verboten

2.9 Vergraben und Ablagern von Tierkörpern und Tierkörperteilen verboten verboten

2.10 Bau und Betrieb von Fahrzeugwaschanlagen verboten beschränkt

2.11 Neuausweisung und Ausweitung von Baugebieten verboten beschränkt

2.12 Errichten und Erweitern von sonstigen baulichen Anlagen, soweit sie nicht an anderer Stelle dieser Verordnung aufgeführt sind (unter diese Regelung fallen alle, auch baugenehmigungsfreie Anlagen)

beschränkt beschränkt

3. Sachgebiet Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, ausgenommen Kleinmengen für den Haushaltsbedarf (JGS-Anlagen, siehe Nr. 5. Sach-gebiet Landwirtschaft)

3.1 Bau und Betrieb von unterirdischen Anlagen zum Umgang mit wasserge-fährdenden Stoffen der Gefährdungsstufen C und D, das sind Anlagen> 1 000 m³ bzw. Masse in t WKG*) 1> 10 m³ bzw. Masse in t WKG 2> 0,1 m³ bzw. Masse in t WKG 3und Bau und Betrieb von oberirdischen Anlagen der Gefährdungsstufe D, das sind Anlagen> 100 m³ bzw. Masse in t WKG 2> 1 m³ bzw. Masse in t WKG 3

verboten verboten

3.2 Bau und Betrieb von unterirdischen Anlagen zum Umgang mit wasserge-fährdenden Stoffen der Gefährdungsstufen A und B, das sind Anlage< 1 000 m³ WGK 1< 10 m³ WGK 2< 0,1 m³ WGK 3und Bau und Betrieb von oberirdischen Anlagen der Gefährdungsstufe A, B und C, das sind Anlagen unbegrenzt WGK 1< 1 00 m³ bzw. Masse in t WGK 2 < 1 m³ bzw. Masse in t WGK 3mit Ausnahme von standortgebundenen oberirdischen Anlagen, die direkt der Wassergewinnung und – aufbereitung dienen.

verboten beschränkt; zulässig sind oberirdischen Anlagen der Gefährdungsstufe A

3.3 Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen zum Befördern von wasserge-fährdenden Stoffen (§ 158 WG LSA)

verboten verboten

3.4 Transport wassergefährdender und radioaktiver Stoffe sowie Umgang mit wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen mit Ausnahme der Verwendung von Betriebsstoffen in land- und forstwirtschaftlichen Maschinen, mineralischer Düngemittel sowie die Anwendung von Pflan-zenschutzmitteln, die keinen Anwendungsbeschränkungen in Wasser-schutzgebieten unterliegen

verboten verboten

4. Sachgebiet Abwasser und Abwasseranlagen4.1 Abwassereinleitung in den Untergrund (Abwasserversickerung und –ver-

rieselung), ausgenommen sind schädlich verunreinigtes Niederschlags-wasser und Abwasser aus Kleinkläranlagen

verboten verboten

4.2 Einleiten von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser in den Untergrund

verboten beschränkt; zulässig sind das Versickern des ungesammelten Nieder-schlagswassers von Hof- und Dachflächen, das Versickern des auf land- und forstwirtschaftlichen Wegen anfallenden Niederschlagswassers und das Versickern des auf sonstigen Verkehrsflächen anfallenden Niederschlagswasser großflächig über die belebte Bodenzone

4.3 Einleiten von Abwasser aus Kleinkläranlagen in den Untergrund verboten beschränkt

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AMTSBLATT DES LANDKREISES HARZ Amtlicher Teil

Haltungen bzw. Nutzungen Zone II Zone III4.4 Abwasserverregnung und Abwasserlandbehandlung verboten verboten

4.5 Einleiten von Kühlwasser und Wasser aus Wärmepumpanlagen in den Untergrund

verboten beschränkt

4.6 Einleiten von Abwasser und des von Verkehrsflächen gesammelt abflie-ßenden Wassers in oberirdische Gewässer

verboten beschränkt

4.7 Durchleiten von Abwasser durch das Schutzgebiet verboten beschränkt

4.8 Bau und Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen, Abwassersam-melgruben und Trockenaborten

verboten beschränkt

4.9 Hinausleiten von Abwasser aus dem Schutzgebiet beschränkt beschränkt

5. Sachgebiet Land- und Forstwirtschaft sowie Erwerbsgartenbau5.1 Bau und Betrieb ortsfester Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche,

Gülle und Silagesickersaft und ortsfester Anlagen zum Lagern von Fest-mist und Silage

verboten beschränkt; zulässig sind Lagerhallen einschließlich zugehöriger Abfüllplätze mit einem Lagervolumen bis 10 m³ (In der Einzel-VO sind die zulässigen Standorte konkret auszuweisen)

5.2 Bau und Betrieb von Erdbecken, auch mit Foliendichtung, für die Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern gemäß § 1 Nr. 2 des Düngemittelgeset-zes (DGM) vom 15.11.77 (BGBl. I S. 2134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 09. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819; 2007,195) )

verboten verboten

5.3 Bau und Betrieb von Erdsilos zur Bereitung und Lagerung von Silage verboten beschränkt; zulässig in abgedeckten Erdsilos mit Trockensub-stanzge-halt > 30 v.H. und mit einem Silovolumen < 1 000 m³ Inhalt (Eine Erwei-terung der Anzeige-pflicht kann gemäß § 1 Abs. 4 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, VAwS LSA, vom 25.01.1999, GVBl. LSA S. 58, geändert durch VAwS LSA, vom 28.03.2006, GVBl. LSA S 183, verlangt werden.)

5.4 Festmistaußenlagerung verboten beschränkt; zulässig ist die Festmist-außenlagerung, wenn die Anforde-rungen gemäß Positionspapier der KTBL, 2. überarbeitete Auflage 1996, eingehalten werden. ( In der Einzel-VO sind zulässige Flächen konkret auszuweisen. Eine Erweiterung der Anzeigepflicht kann gemäß § 1 Abs. 4 VAwS LSA verlangt werden.)

5.5 Ausbringen von Wirtschaftsdünger gemäß § 1 Nr. 2 DMG verboten zulässig; ist das Ausbringen von Wirtschaftsdünger mit einem Ge-samtstickstoffgehalt von < 120 kg Stickstoff/ha jährlich, in gefährdeten Gebieten mit stark durchlässigen Deckschichten < 80 kg Stickstoff/ha jährlich, sofern die Anforderungen der guten fachlichen Praxis beim Düngen eingehalten werden. Die beim Weidegang anfallenden Stickstoffmengen sind zu berücksichtigen. Ausbringungsverluste dür-fen bei der Berechnung der zulässigen Gesamtstickstoffmenge nicht abgezogen werden.

5.6 Lagern und Ausbringen von Sekundärrohstoffdünger (Klär- und Fä-kalschlamm sowie Kompost und ähnliche Stoffe aus Siedlungsabfällen sowie vergleichbare Stoffe aus anderen Quellen gemäß § 1Nr. 2a DMG), ausgenommen von Komposten im Bereich von Hausgärten

verboten beschränkt; zulässig ist das Ausbringen von typzugelassenen Sekun-därrohstoffdüngern auf Klärschlammbasis und Klärschlamm mit einem Gesamtstickstoff < 120 kg Stickstoff/ha jährlich, in gefährdeten Gebieten mit stark durchlässigen Deckschichten < 80 kg Stickstoff/ha jährlich, sofern die Anforderungen der guten fachlichen Praxis beim Düngen eingehalten werden.

5.7 Ausbringen von stickstoffhaltigen Düngemitteln einschließlich Silagesicker-saft auf Brache, schneebedeckten oder gefrorenen Boden

verboten verboten

5.8 Bau und Betrieb von Anlagen zum Lagern, Zwischenlagern und zum Abfüllen fester und flüssiger mineralischer Düngemittel

verboten beschränkt; zulässig sind Anlagen gemäß Nr. 3.2.

5.9 Ausbringen von mineralischen Düngemitteln durch Agrarflugzeuge verboten verboten

5.10 Lagern und Anwenden von Pflanzenschutzmitteln mit Ausnahme der An-wendung von Pflanzenschutzmitteln, die keinen Anwendungsbeschrän-kungen in Wasserschutzgebieten unterliegen (VO über Anwendungsver-bote für Pflanzenschutzmittel vom 10.November 1992)

verboten verboten

5.11 Waldrodung einschließlich erosionsbegünstigende Handlungen und Schwarzbrache

verboten beschränkt

5.12 Grünlandumbruch verboten beschränkt

5.13 Feldanbau von Mais, Leguminosen, Hackfrüchten, Gemüse und Obstbau sowie Sonderkulturen

verboten beschränkt

5.14 Landwirtschaftliche Beregnung verboten beschränkt; zulässig, wenn Bodenfeuchte 70 v. H. der nutzbaren Feld-kapazität nicht überschreitet

5.15 Bau und Betrieb gewerblicher Fischzucht- und –mastanlagen in Teichen und Netzgehegehaltungen mit Fütterung

verboten beschränkt; zulässig sind Fischzuchtanlagen in der Zone III von Grund-wasserfassungsanlagen

5.16 Bau und Betrieb von Anlagen zur gewerblichen Wassergeflügelhaltung verboten beschränkt

5.17 Errichten und Erweitern von Stallanlagen sowie Tierhaltung in Freigehe-gen, außer Kleintierhaltung in begrenztem Umfang

verboten beschränkt

5.18 Bau und Betrieb von Viehfütterungs-, Tränk- und Melkständen verboten beschränkt

5.19 Bau und Betrieb von Dämpfanlagen und Waschplätzen für Maschinen und Geräte

verboten beschränkt

5.20 Beweidung, ausgenommen Wandertierhaltung bei günstigen Deckschichten verboten beschränkt

5.21 Neuanlage und Erweiterung von Gartenbaubetrieben, Baumschulen und Kleingartenanlagen

verboten beschränkt

5.22 Bau und Betrieb von Biogasanlagen verboten verboten

6. Sachgebiet Gewässerunterhaltung und Hydromelioration

6.1 Gewässerunterhaltung mit chemischen Mitteln verboten verboten

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AMTSBLATT DES LANDKREISES HARZ Amtlicher Teil

Haltungen bzw. Nutzungen Zone II Zone III6.2 Ausbau von Gewässern (ausgenommen davon sind Ton-, Sand- und

Kiesgruben sowie Steinbrüche, siehe Nr. 1.1) verboten beschränkt

6.3 Verletzung der Kolmationsschicht durch wasserbauliche Maßnahmen an Vorflutern im Bereich von Uferfiltratfassungen

verboten verboten

6.4 Errichten und Erweitern von Dränagen, Entwässerungsgräben und Schöpfwerken

beschränkt beschränkt

7. Sachgebiet Verkehrswesen7.1 Bau und Betrieb von Flugplätzen und zugehörigen Anlagen verboten verboten

7.2 Verwenden von auswasch- und auslaugbaren wassergefährdenden Mate-rialien, zum Beispiel Bauschutt, Müllverbrennungsrückstände, Schlacken und Rückstände des Bergbaues, zum Gleisbau und Bau von Luftverkehrs-anlagen einschließlich Lärmschutzdämmen

verboten verboten

7.3 Neu- und Ausbau von Verkehrswegen, wie Autobahnen, Straßen, für Motorfahrzeuge zugelassenen Wege, Parkplätze und Autohöfe mit Aus-nahme von land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftswegen

verboten beschränkt

7.4 Bau und Betrieb von Bahnlinien und Gleisanlagen verboten beschränkt

7.5 Bau und Betrieb von Güterumschlag- und Rangierbahnhöfen verboten verboten

7.6 Versickern von gesammeltem Niederschlagswasser von Verkehrsflächen in den Untergrund

verboten beschränkt; zulässig gemäß Nr. 4.2.

8. Sonstige Sachgebiete8.1 Motorsport verboten verboten

8.2 Tontaubenschießplätze verboten verboten

8.3 Golfplatzanlagen verboten verboten

8.4 Bau von militärischen Anlagen, soweit sie nicht an anderer Stelle dieser Verordnung aufgeführt sind, und Übungsplätzen

verboten beschränkt

8.5 Durchführen von Manövern oder Übungen von Streitkräften oder ähnli-chen Organisationen

verboten beschränkt

8.6 Zelt- und Campingplätze, Badeanstalten verboten beschränkt

8.7 Märkte, Volksfeste und Großveranstaltungen außerhalb der dafür vorge-sehenen Anlagen

verboten beschränkt

8.8 Grundwasserabsenkung, außer für Trinkwassergewinnung verboten beschränkt

8.9 Nutzen von Grundwasser für Wärmepumpen verboten beschränkt

8.10 Anlegen von Wanderwegen und Aussichtspunkten beschränkt beschränkt

8.11 Verwenden von auswasch- und auslaugbaren wassergefährdenden Mate-rialien, zum Beispiel Komposte und Klärschlämme, im Landschaftsbau

verboten beschränkt

Anlage Lage der TW-Schutzzonen I, II und III mit Teilstücken der Fluren 4, 5, 7, 10 und 11 (Gemarkung Veltheim) und 23 (Gemarkung Hessen) des künftigen Wasserschutzgebietes (WSG) – „Parkbrunnen“ Veltheim; M 1 : 10.000

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AMTSBLATT DES LANDKREISES HARZ Amtlicher Teil

VIERTE SATZUNG ZUR äNDERUNG DER SATZUNG

des Wasser- und Abwasser-Zweckverbandes „Huy-Fallstein“ (WAZ Huy-Fallstein)

- Verbandssatzung -

Auf der Grundlage der §§ 6, 8, 14 und 16 Abs. (1) des Gesetzes über kommu-nale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.02.1998 (GVBl. LSA S. 81), zuletzt geändert durch das 2. Gesetz zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 25.02.2004 (GVBl. LSA S. 80); in Verbindung mit § 6 und § 44 der Gemeinde-ordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO-LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 567) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25.03.2004 (GVBl. LSA S. 234) hat die Verbandsversammlung des WAZ Huy-Fallstein in ihrer Sitzung am 10.12.2008 die folgende vierte Satzung zur Änderung der Ver-bandssatzung beschlossen:

Artikel IDie ANLAGE zur Verbandssatzung mit dem Mitgliederverzeichnis des Was-ser- und Abwasser-Zweckverbandes „Huy-Fallstein“ erhält die beigefügte neue Fassung.

Artikel IIIDiese Änderungssatzung tritt nach dem Tage ihrer Bekanntmachung, je-doch nicht vor dem 01. Januar 2010 in Kraft. Sie ist der Kommunalaufsichts-behörde anzuzeigen.

Halberstadt, den 10.12.2008

gez. Dr. HaffkeVerbandsgeschäftsführer

ANLAGE - Mitgliederverzeichnis des Wasser- und Abwasser-Zweckver-bandes „Huy-Fallstein“Mitgliedsgemeinden des Verbandes, übertragene öffentliche Aufgabe, Ein-wohnerzahlen am 31.12.2003 und Anzahl der Vertreter der Verbandsmit-glieder gemäß der Einwohnerzahlen am 31.12.2003

Landkreis HarzEinw. Vertreter

1. Gemeinde Aspenstedt TW + SW 568 12. Gemeinde Athenstedt TW + SW 421 13. Gemeinde Aue-Fallstein TW + SW 5.550 44. Gemeinde Danstedt TW + SW 568 15. Gemeinde Ditfurt SW 1.867 26. Gemeinde Groß Quenstedt TW + SW 1.059 17. Gemeinde Harsleben TW + SW 2.394 28. Gemeinde Hausneindorf SW 849 19. Gemeinde Hedersleben SW 1.757 2

10. Gemeinde Heteborn SW 402 111. Gemeinde Huy TW + SW 8.932 612. Gemeinde Langenstein TW + SW 2.011 213. Gemeinde Nienhagen TW + SW 472 114. Gemeinde Rhoden TW + SW 494 115. Gemeinde Sargstedt TW + SW 764 116. Stadt Schwanebeck TW + SW 2.449 217. Gemeinde Schachdorf Ströbeck TW + SW 1.194 118. Gemeinde Wedderstedt SW 491 119. Stadt Wegeleben TW + SW 3.182 3

Landkreis Börde20. Stadt Gröningen ohne die

Ortsteile Großals-leben und Krottorf

SW 2.565 2

21. Stadt Kroppenstedt SW 1.708 2

Gesamtzahl der Einwohner und der Vertreter: 39.697 38

Bedeutung der Abkürzungen:TW - Öffentliche Aufgabe TrinkwasserversorgungSW Öffentliche Aufgabe Abwasserentsorgung (ohne Niederschlagswasser-

beseitigung) Genehmigungsvermerk der Kommunalaufsichtsbehörde vom 28.01.2009Sehr geehrte Damen und Herren,hiermit genehmige ich gemäß § 14 (2) GKG LSA die von der Verbandsver-sammlung des Wasser- und Abwasser-Zweckverbandes „Huy-Fallstein“ auf der Sitzung am 10.12.2008 beschlossene 4. Satzung zur Änderung der Sat-zung des WAZ „Huy-Fallstein.

Mit freundlichem GrußIm Auftraggez. Fabian

2. Sonstige Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachung - AllgemeinverfügungAusnahmegenehmigung von der

Aufstallungsverpflichtunggem. § 13 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung

Gem. § 13 Abs. 2 der Geflügelpest-Verordnung wird für das gesamte Ge-biet des Landkreises Harz festgelegt, dass Geflügel ab dem 13.02.2009 wie-der außerhalb geschlossener Ställe oder in Schutzvorrichtungen gehalten werden darf (Freilandhaltung).

Die Freilandhaltung des Geflügels ist mit folgenden Auflagen verbunden:

1. Wer Geflügel im o. g. Gebiet halten will, hat dies der zuständigen Be-hörde spätestens mit Aufnahme der Haltung unter Angabe seines Na-mens, seiner Anschrift und des Standortes anzuzeigen.

Eine Anzeige nach Satz 1 ist entbehrlich, soweit sie bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften erfolgt ist.

2. Der Geflügelhalter ist verpflichtet, unabhängig von der Größe und der Nutzungsrichtung des Geflügelbestandes, ein Bestandsregister zu füh-ren. Darin sind Tierzu- und -abgänge aufzuzeichnen und die Zahl der je Werktag verendeten Tiere zu vermerken.

3. Jeder Geflügelhalter, der Geflügel im o. g. Gebiet im Freiland hält, hat sicherzustellen, dass

a) die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zu-gänglich sind,

b) die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, getränkt werden und

c) Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich aufzube-wahren ist.

4. Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbestand Verluste von mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder mehr als 2 vom Hundert der Tiere des Bestandes bei einer Bestandsgröße von mehr als 1000 Tieren auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunah-me, so hat der Besitzer unverzüglich durch den Tierarzt die Ursache feststellen zu lassen. Dabei ist immer auch auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 zu untersuchen.

5. Außerdem hat jeder Geflügelhalter sicherzustellen, dass ➪ die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte

des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind,

➪ die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebs-fremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sons-tigen Aufenthaltsortes des Geflügels unverzüglich ablegen.

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AMTSBLATT DES LANDKREISES HARZ Amtlicher Teil

6. Enten und Gänse sind räumlich getrennt von sonstigem Geflügel zu halten.

7. Der Halter von Enten und Gänsen hat sicherzustellen, dass die Tiere vierteljährlich mittels Tupferproben auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersucht werden. Je Bestand sind Proben von 60 Tieren zu entnehmen, bei kleineren Beständen ist die Gesamtzahl der Tiere zu untersuchen. Die Proben sind mittels Rachentupfer oder Kloakentupfer zu entnehmen und dem Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt in Stendal zur Untersuchung zu übergeben. Das Probenmaterial melden Sie bitte beim

Landkreis Harz Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung Friedrich-Ebert-Straße 42, 38820 Halberstadt Tel.: 03941/ 5970-4490, -4403, 4320 Fax: 03941/ 5970-4445 an. Der Abtransport der Proben wird durch das Veterinär- und Lebensmit-

telüberwachungsamt des Landkreises Harz organisiert. Sollten Proben persönlich gebracht werden, verweise ich auf die Abfahrtszeiten des Kurierdienstes des Landesamtes für Verbraucherschutz Sachsen-An-halt, Fachbereich 4, am Montag, Mittwoch und Freitag:

Ort Adresse AnnahmezeitHalberstadt Friedrich-Ebert-Str. 40

Haus IV (ehemals Gesund-heitsamt)Der Probenraum im Haus III existiert nicht mehr!

täglich zu den üblichen Öffnungszeiten

Quedlinburg Am Schiffbleek 3 Montag, Mittwoch, Freitag 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Wernigerode Kurtsstraße 13 in Abstimmung mit dem Hoftierarzt

Anstelle der Untersuchung kann der Tierhalter Enten und Gänse zu-sammen mit Hühnern oder Puten halten, soweit die Hühner oder Pu-ten dazu dienen, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügel-pest in den Bestand frühzeitig zu erkennen. In diesem Fall muss der Geflügelhalter die vorgesehene Anzahl von Hühnern oder Puten (siehe Tabelle) dem Enten- oder Gänsebestand zuführen.

Anzahl der gehaltenen Enten oder Gänseje Bestand

Anzahl der zu haltenden Hühner oder Puten

1 2

weniger als 11 mindestens 1, höchstens jedoch dieselbe Anzahl wie gehaltene Enten und Gänse

11 - 100 10 - 50

101 - 1000 20 - 60

mehr als 1000 30 - 70 Die gemeinsame Haltung von Enten und Gänsen mit Hühnern und Pu-

ten muss bei der zuständigen Behörde, dem Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Landkreises Harz, Friedrich-Ebert-Straße 42, 38820 Halberstadt angezeigt und von dieser bestätigt wer-den. Bei der Teilnahme an Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltun-gen ist diese Bestätigung vorzulegen.

8. Der Geflügelhalter hat der zuständigen Behörde unverzüglich jeden Nach-weis des Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 mitzuteilen. Ferner hat er die Ergebnisse der Untersuchungen mindestens ein Jahr lang aufzube-wahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Geflügelhalter zu tragen.

Begründung:In § 79 a Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 des Tierseuchengesetzes vom 22.06.2004 (BGBl. I S: 1260, ber. 3588) in derzeit geltender Fassung wird das Bundes-

ministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Vorsorge für die menschliche oder tierische Ge-sundheit oder zu deren Schutz erforderlich ist und Regelungen aufgrund anderer Vorschriften dieses Gesetzes nicht getroffen werden können, im Hinblick auf Tiere Vorschriften in entsprechender Anwendung der §§ 17, 17 b, § 18 bis 21 und §§ 27 bis 29, auch in Verbindung mit § 62, des § 79 a Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 73 a Nr. 1, 4 und 5 sowie § 79 a Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. § 78 Nr. 1 jeweils i. V. m. § 79 a Abs. 1 Satz 1 und § 79 Abs. 1 a zu erlassen. Aus die-sem Grund hat das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft die Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämp-fung-Durchführungsverordnung, der Geflügelpest-Verordnung und der Viehverkehrsverordnung vom 25.4.2008 erlassen.

Gemäß § 13 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung hat, wer Hühner, Truthüh-ner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gän-se ( Geflügel ) hält, diese in geschlossenen Ställen oder unter einer überste-henden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegren-zung ( Schutzvorrichtung) zu halten. Die zuständige Behörde kann Ausnah-men von Absatz 1 genehmigen, soweit Geflügel nicht

1. in einem Gebiet gehalten wird, das nach § 21 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 30 Abs. 1 oder § 55 Abs. 1 als Sperrgebiet, Beobachtungsgebiet oder Kontroll-zone festgelegt ist, Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseu-chenbekämpfung nicht entgegenstehen, insbesondere ein Ausbruch der Geflügelpest nicht zu befürchten ist. Der Entscheidung nach Satz 1 ist eine Risikobewertung zu Grunde zu legen, bei der insbesondere die örtlichen Gegebenheiten einschließlich der Nähe des Bestands zu einem Gebiet, in dem sich wildlebende Wat- und Wasservögel sammeln, insbesondere ei-nem Feuchtbiotop, einem See, einem Fluss oder einem Küstengewässer, an dem die genannten Vögel rasten oder brüten, sowie das sonstige Vorkom-men und Verhalten wildlebender Vögel zu berücksichtigen sind.

Zu 1.Gemäß § 2 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung ist jede Haltung von Ge-flügel dem Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Landkreises Harz anzuzeigen. Es ist der Name des Geflügelhalters, seine Anschrift, die Anzahl und der Standort des Geflügels anzugeben. Eine Anzeige nach Satz 1 ist entbehrlich, soweit sie bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften erfolgt ist.

Zu 2.Der Geflügelhalter ist verpflichtet, nach § 2 Abs. 2 der Geflügelpest-Verord-nung vom 18.10.2007 (BGBl. I S 2348) unabhängig von der Größe und Nut-zungsrichtung des Geflügelbestandes ein Bestandsregister zu führen.

Zu 3.Bei der Freilandhaltung des Geflügels ist die Gefahr einer möglichen Infek-tion durch Wildvögel größer als bei Stall- oder Volierenhaltung. Aus diesem Grund sind sämtliche Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung einer Infekti-on des Nutzgeflügels einzuhalten. Hierzu zählt auch, dass der Kontakt des Nutzgeflügels mit Wild- oder Zugvögeln weitestgehend vermieden wird. Die festgelegten Maßnahmen gründen auf § 3 der Geflügelpest-Verord-nung vom 18.10.2007, (BGBl. I S. 2348).

Zu 4.Die Meldung der Tierverluste ist in § 4 Abs. 1 und 2 Geflügelpest-Verord-nung festgelegt.

Zu 5.Die Geflügelpest ist eine hochkontagiöse, virusbedingte Tierseuche im Sin-ne des Tierseuchengesetzes. Sie neigt zu einer raschen Ausbreitung, die in hochempfänglichen Geflügelbeständen zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten führt. Die Seuche kann sowohl durch seuchenkranke als auch durch äußerlich gesunde, mit Ansteckungsstoffen behaftete Tiere, deren Ausscheidungen, von ihnen gewonnenen Erzeugnissen und Produkten sowie durch belebte und unbelebte Zwischenträger, wie Personen, Geräte und Fahrzeuge durch indirekten Kontakt verbreitet werden.

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AMTSBLATT DES LANDKREISES HARZ Amtlicher Teil

zu 6. und 7.Enten und Gänse sind räumlich getrennt von sonstigem Geflügel zu halten (§ 13 Abs. 5 der Geflügelpest-Verordnung). Der Halter von Enten und Gänsen hat sicherzustellen, dass die Tiere vierteljährlich virologisch (mittels Tupfer-proben) auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersucht werden. Die virologische Untersuchung ist jeweils an Proben von 60 Tieren je Bestand im Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt in Stendal durchzufüh-ren. Die Proben sind mittels Rachentupfer oder Kloakentupfer zu entnehmen. Werden weniger als 60 Enten oder Gänse gehalten, sind die jeweils vorhan-denen Tiere zu untersuchen (§ 13 Abs. 6 Geflügelpest-Verordnung).

An Stelle dieser virologischen Untersuchung kann der Halter Enten und Gänse zusammen mit sonstigem Geflügel halten, soweit das sonstige Ge-flügel dazu dient, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen. Es muss die in der Anlage 2 der Geflügelpest-Verordnung in Spalte 2 vorgesehene Anzahl von sonstigem Geflügel gehalten werden:

Anzahl der gehaltenen Enten oder Gänseje Bestand

Anzahl der zu haltenden Hühner oder Puten

1 2

weniger als 11 mindestens 1, höchstens jedoch dieselbe Anzahl wie gehaltene Enten und Gänse

11 - 100 10 - 50

101 - 1000 20 - 60

mehr als 1000 30 - 70

Ferner hat der Halter jedes verendete Stück sonstiges Geflügel im Landes-amt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt in Stendal unverzüglich auf In-fluenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 virologisch untersuchen zu lassen (§ 13 Abs. 5 Geflügelpest-Verordnung).

Zu 8.Gemäß § 13 Abs. 7 Geflügelpest-Verordnung hat der Geflügelhalter dem Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Landkreises Harz, Friedrich-Ebert-Straße 42 in 38820 Halberstadt unverzüglich jeden Nachweis des Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 mitzuteilen. Fer-ner hat er die Ergebnisse der Untersuchungen mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem ihm die Er-gebnisse der Untersuchung schriftlich mitgeteilt worden sind.

Hinweis auf eine Ordnungswidrigkeit:Es wird darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen die Bestimmungen der Geflügelpest-Verordnung gemäß § 64 Geflügelpest-Verordnung i. V. m. § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 des Tierseuchengesetzes als Ord-nungswidrigkeit geahndet werden können. Die jeweilige Ordnungswidrig-keit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahn-det werden (§ 76 Abs. 3 Tierseuchengesetz).

Des weiteren entfällt gem. § 69 Abs. 1 Nr. 1 des Tierseuchengesetzes der Anspruch auf Entschädigung u. a., wenn der Besitzer der Tiere oder sein Vertreter im Zusammenhang mit dem die Entschädigung auslösenden Fall eine erlassene Rechtsverordnung oder eine behördliche Anordnung schuldhaft nicht befolgt.

Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Widerrufsvorbehalt gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 07.01.1999 (GVBl. LSA Nr. 1 S. 2) und kann insbesondere widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen gem. § 13 Abs. 2 der Geflügelpest-Verordnung nicht mehr vorliegen (§ 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG).

Zu den Kosten des Verfahrens:Die Kosten für die Erfüllung dieser Verfügung sind jedem Geflügelhalter zumutbar.

Diese Verfügung ergeht gemäß § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27.06.1991 (GVBl. S. 154) i. d. g. F. kostenfrei.

Rechtsbehelfsbelehrung:Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Harz, Friedrich-Ebert-Stra-ße 42, 38820 Halberstadt Widerspruch erhoben werden.Es wird empfohlen, den Widerspruch zu begründen.

Im Auftrag

gez. Dr. SieglAmtstierarzt

Amtliche Bekanntmachung

über die öffentliche Auslegung des Antrages der Halberstadtwerke GmbH auf Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für eine

Trinkwasserleitung WTS (DN 400) in der Gemarkung Halberstadt.

Auf der Grundlage des § 9 des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) vom 20.12.1993 (BGBl. I S. 2192) in Verbindung mit § 6 der Verordnung zur Durchführung des GBBerG und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sa-chenrechts (Sachenrechts-Durchführungsverordnung - SachenR-DV) vom 20.12.1994 (BGBl. I S. 3900) hat die Halberstadtwerke GmbH (Wehrstedter Str. 48, 38820 Halberstadt) beim Landkreis Harz, Untere Wasserbehörde, für die o.g. Trinkwasserleitung eine Leitungs- und Anlagenrechtsbeschei-nigung beantragt.

Die Bescheinigung begründet eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die nachfolgend genannten Grundstücke zugunsten des Antragstellers. Sie umfasst das Recht, in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko die belasteten Grundstücke für den Betrieb, die Instandsetzung und Erneue-rung der Anlage zu nutzen sowie die Grundstücke zu betreten.

Trinkwasserleitung WTS (DN 400) in Halberstadt

Amtsgericht: Halberstadt Grundbuchamt: Halberstadt Gemarkung: HalberstadtFlur: 53Flurstück: 856/8

Der Antrag wird hiermit gem. § 7 Abs. 1 der SachenR-DV öffentlich bekannt gemacht.

Der Antrag sowie die dazugehörigen Unterlagen und Beschreibungen können im Zeitraum vom 23.02.2009 bis 23.03.2009 in der Unteren Was-serbehörde des Landkreises Harz, Nicolaiplatz 1 in 38855 Wernigerode zu folgenden Sprechzeiten eingesehen werden:

montags 8.30 bis 12.00 Uhr dienstags 8.30 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhrdonnerstags 8.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhrfreitags 8.30 bis 12.00 Uhr.

Hinweis zur Einlegung von Widersprüchen:Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG ist von Gesetzes wegen eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für alle am 3. Oktober 1990 bestehenden Anla-gen entstanden.Die durch Gesetz entstandene beschränkte persönliche Dienstbarkeit doku-mentiert nur den Stand vom 3. Oktober 1990. Alle danach eingetretenen Ver-änderungen müssen durch einen zivilrechtlichen Vertrag zwischen den Ver-sorgungsunternehmen und dem Grundstückseigentümer geklärt werden.Da die Dienstbarkeit durch Gesetz bereits entstanden ist, kann ein Wider-

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AMTSBLATT DES LANDKREISES HARZ Amtlicher Teil

spruch nicht damit begründet werden, dass kein Einverständnis mit der Belastung des Grundbuches erteilt wird.

Widersprüche können innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Harz, Friedrich-Ebert-Str. 42 in 38820 Halber-stadt erhoben werden.

Halberstadt, 29.01.2009

gez. Landrat

Amtliche Bekanntmachung

über die öffentliche Auslegung des Antrages des Landesbetriebes für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt (LHW) auf Ertei-lung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für

Grundwassermessstellen im Landkreis Harz

Auf der Grundlage des § 9 des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) vom 20.12.1993 (BGBl. I S. 2192) in Verbindung mit § 6 der Verordnung zur Durchführung des GBBerG und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechts-Durchführungsverordnung - SachenR-DV) vom 20.12.1994 (BGBl. I S. 3900) hat der LHW (Otto-von-Guericke-Str. 5, 39104 Magdeburg) beim Landkreis Harz, Untere Wasserbehörde, für die Grundwassermessstellen im Landkreis Harz eine Leitungs- und Anlagen-rechtsbescheinigung beantragt.

Die Bescheinigung begründet eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die nachfolgend genannten Grundstücke zugunsten des Antragstellers. Sie umfasst das Recht, in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko die belasteten Grundstücke für den Betrieb, die Instandsetzung und Erneue-rung der Anlage zu nutzen sowie die Grundstücke zu betreten.

Grundwassermessstellen im Landkreis Harz

Amtsgericht: Halberstadt Grundbuchamt: Halberstadt Gemarkung: Anderbeck Gemarkung: BerßelFlur: 3 Flur: 4Flurstücke: 325/108 Flurstück: 20/10

Gemarkung Bühne Gemarkung: Gr.Quenst.dtFlur: 1 Flur: 9Flurstück: 313/28 Flurstück: 161/6

Gemarkung: Halberstadt Gemarkung: HalberstadtFlur: 11 Flur: 39Flurstück: 123 Flurstück: 33/1Amtsgericht: WernigerodeGrundbuchamt: WernigerodeGemarkung: Blankenburg Gemarkung: DrübeckFlur: 15 Flur: 6Flurstück: 984 Flurstück: 12

Gemarkung: Heimburg Gemarkung: IlsenburgFlur: 3 Flur: 3Flurstück: 21 Flurstück: 148

Gemarkung: LangelnFlur: 3Flurstück: 58/1

Amtsgericht: QuedlinburgGrundbuchamt: QuedlinburgGemarkung: Neinstedt Gemarkung: QuedlinburgFlur: 3 Flur: 37Flurstück: 49/8 Flurstück: 451

Gemarkung: Hedersleben Gemarkung: DitfurtFlur: 2 Flur: 4Flurstück: 379/30 Flurstück: 13/5

Gemarkung: DitfurtFlur: 8Flurstück: 183

Der Antrag wird hiermit gem. § 7 Abs. 1 der SachenR-DV öffentlich bekannt gemacht.

Der Antrag sowie die dazugehörigen Unterlagen und Beschreibungen können im Zeitraum vom 23.02.2009 bis 23.03.2009 in der Unteren Was-serbehörde des Landkreises Harz, Nicolaiplatz 1 in 38855 Wernigerode zu folgenden Sprechzeiten eingesehen werden:montags 8.30 bis 12.00 Uhr dienstags 8.30 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhrdonnerstags 8.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhrfreitags 8.30 bis 12.00 Uhr.

Hinweis zur Einlegung von Widersprüchen:Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG ist von Gesetzes wegen eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für alle am 3. Oktober 1990 bestehenden Anla-gen entstanden.Die durch Gesetz entstandene beschränkte persönliche Dienstbarkeit doku-mentiert nur den Stand vom 3. Oktober 1990. Alle danach eingetretenen Ver-änderungen müssen durch einen zivilrechtlichen Vertrag zwischen den Ver-sorgungsunternehmen und dem Grundstückseigentümer geklärt werden.Da die Dienstbarkeit durch Gesetz bereits entstanden ist, kann ein Wider-spruch nicht damit begründet werden, dass kein Einverständnis mit der Belastung des Grundbuches erteilt wird.

Widersprüche können innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Harz, Friedrich-Ebert-Str. 42 in 38820 Halber-stadt erhoben werden.

Halberstadt, 13.01.2009

gez. Landrat

Öffentliche Bekanntmachung

Bescheinigungsverfahren gemäß § 9 Absatz 4 des Grundbuchberei-nigungsgesetzes (GBBerG vom 20.12.1993;BGBl.I, S. 2192) i.V.m.§ 7 Absatz 2 der Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereini-gungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachen-rechtes (Sachenrechts- Durchführungsverordnung vom 20.12.1994 BGBl.I,S.3900)

Der Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Ostharz (ZVO) beantragt beim Landkreis Harz als untere Wasserbehörde die Ertei-lung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die Trinkwasser-leitung in der Ortslage Ditfurt.

Die Bescheinigung begründet eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit an den nachfolgend bezeichneten Grundstücken zugunsten des ZVO und umfasst das Recht, in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko die belasteten Grundstücke für den Betrieb, die Instandsetzung und Erneue-rung der Anlage zu nutzen, Wasser in der Leitung über die Grundstücke zu führen sowie die Grundstücke zu betreten.Sie schließt folgende Grundstücke ein:Gemarkung: DitfurtFlur: 3Flurstücke: 81/2; 85/19; 85/21; 85/22; 85/23; 85/24; 247/46Flur: 8Flurstücke: 135/3; 135/4; 135/5; 135/6; 135/7Flur: 9Flurstücke: 323

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AMTSBLATT DES LANDKREISES HARZ Amtlicher Teil

Der Antrag sowie die Unterlagen und Beschreibungen können innerhalb von 4 Wochen nach Veröffentlichung im Amtsblatt von jedermann – der ein berechtigtes Interesse darlegt – beim

Landkreis Harz, Umweltamt, untere Wasserbehörde, Zimmer 302, Nicolai-platz 1, 38855 Wernigerode zu folgenden Zeiten eingesehen werden:

montags 08.30 bis 12.00 Uhrdienstags 08.30 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhrdonnerstags 08.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00Uhrfreitags 08.30 bis 12.00 Uhr

Das Umweltamt des Landkreises Harz erteilt die Leitungs- und Anlagen-rechtsbescheinigung nach Ablauf der Auslegungsfrist gem. § 9 Abs. 4 GBBerG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 SachenR-DV.

Gegen die Richtigkeit der beantragten Rechte kann während des vorge-nannten Auslegungszeitraumes schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Harz, Umweltamt, untere Wasserbehörde, Friedrich- Ebert- Str. 42, 38820 Halberstadt Widerspruch eingelegt werden.

gez. Landrat

Öffentliche Bekanntmachung

Bescheinigungsverfahren gemäß § 9 Absatz 4 des Grundbuchberei-nigungsgesetzes (GBBerG vom 20.12.1993;BGBl.I, S. 2192) i.V.m.§ 7 Absatz 2 der Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereini-gungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachen-rechtes (Sachenrechts- Durchführungsverordnung vom 20.12.1994 BGBl.I,S.3900)

Der Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Ostharz (ZVO) beantragt beim Landkreis Harz als untere Wasserbehörde die Er-teilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für den Nieder-schlagswasserkanal in der Ortslage Ermsleben.

Die Bescheinigung begründet eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit an den nachfolgend bezeichneten Grundstücken zugunsten des ZVO und umfasst das Recht, in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko die belasteten Grundstücke für den Betrieb, die Instandsetzung und Erneue-rung der Anlage zu nutzen, Wasser in der Leitung über die Grundstücke zu führen sowie die Grundstücke zu betreten.Sie schließt folgende Grundstücke ein:Gemarkung: ErmslebenFlur: 2Flurstücke: 23/3; 46/24; 299/11Flur: 3Flurstücke: 232/59; 232/60; 232/65; 232/70; 232/95; 238/3; 239/6;

239/7; 429/237; 242; 245/5; 602; 603; 604; 675; 905Flur: 8Flurstücke: 8/19Flur: 16Flurstücke: 98; 99; 100Flur: 17Flurstücke: 504

Der Antrag sowie die Unterlagen und Beschreibungen können innerhalb von 4 Wochen nach Veröffentlichung im Amtsblatt von jedermann – der ein berechtigtes Interesse darlegt – beimLandkreis Harz, Umweltamt, untere Wasserbehörde, Zimmer 302, Nicolai-platz 1, 38855 Wernigerode zu folgenden Zeiten eingesehen werden:

montags 08.30 bis 12.00 Uhrdienstags 08.30 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhrdonnerstags 08.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00Uhrfreitags 08.30 bis 12.00 Uhr

Das Umweltamt des Landkreises Harz erteilt die Leitungs- und Anlagen-rechtsbescheinigung nach Ablauf der Auslegungsfrist gem. § 9 Abs. 4 GBBerG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 SachenR-DV.

Gegen die Richtigkeit der beantragten Rechte kann während des vorge-nannten Auslegungszeitraumes schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Harz, Umweltamt, untere Wasserbehörde, Friedrich- Ebert- Str. 42, 38820 Halberstadt Widerspruch eingelegt werden.

gez. Landrat

Öffentliche Bekanntmachung

Bescheinigungsverfahren gemäß § 9 Absatz 4 des Grundbuchberei-nigungsgesetzes (GBBerG vom 20.12.1993;BGBl.I, S. 2192) i.V.m.§ 7 Absatz 2 der Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereini-gungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachen-rechtes (Sachenrechts- Durchführungsverordnung vom 20.12.1994 BGBl.I,S.3900)

Der Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Ostharz (ZVO) beantragt beim Landkreis Harz als untere Wasserbehörde die Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für den Schmutzwasserka-nal und Niederschlagswasserkanal in der Ortslage Friedrichsbrunn.

Die Bescheinigung begründet eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit an den nachfolgend bezeichneten Grundstücken zugunsten des ZVO und umfasst das Recht, in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko die belasteten Grundstücke für den Betrieb, die Instandsetzung und Erneue-rung der Anlage zu nutzen, Wasser in der Leitung über die Grundstücke zu führen sowie die Grundstücke zu betreten.

Sie schließt folgende Grundstücke ein:Gemarkung: FriedrichsbrunnFlur: 3Flurstücke: 6/11; 6/16; 90; 91; 95; 106; 130; 285/8Flur: 4Flurstücke: 31/5; 46/1; 51/4; 51/5; 51/6; 51/13; 51/14; 51/15; 51/16;

53/6; 90; 200; 201; 202; 203; 207; 208; 214; 215; 216; 217; 225; 227; 336; 399/58; 402/59

Der Antrag sowie die Unterlagen und Beschreibungen können innerhalb von 4 Wochen nach Veröffentlichung im Amtsblatt von jedermann – der ein berechtigtes Interesse darlegt – beimLandkreis Harz, Umweltamt, untere Wasserbehörde, Zimmer 302, Nicolai-platz 1, 38855 Wernigerode zu folgenden Zeiten eingesehen werden:montags 08.30 bis 12.00 Uhrdienstags 08.30 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhrdonnerstags 08.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00Uhrfreitags 08.30 bis 12.00 Uhr

Das Umweltamt des Landkreises Harz erteilt die Leitungs- und Anlagen-rechtsbescheinigung nach Ablauf der Auslegungsfrist gem. § 9 Abs. 4 GBBerG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 SachenR-DV.

Gegen die Richtigkeit der beantragten Rechte kann während des vorge-nannten Auslegungszeitraumes schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Harz, Umweltamt, untere Wasserbehörde, Friedrich- Ebert- Str. 42, 38820 Halberstadt Widerspruch eingelegt werden.

gez. Landrat

Öffentliche Bekanntmachung

Bescheinigungsverfahren gemäß § 9 Absatz 4 des Grundbuchberei-nigungsgesetzes (GBBerG vom 20.12.1993;BGBl.I, S. 2192) i.V.m.§ 7 Absatz 2 der Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereini-gungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachen-rechtes (Sachenrechts- Durchführungsverordnung vom 20.12.1994 BGBl.I,S.3900)

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AMTSBLATT DES LANDKREISES HARZ Amtlicher Teil

Der Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Ostharz (ZVO) beantragt beim Landkreis Harz als untere Wasserbehörde die Ertei-lung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die Trinkwasser-leitungen und Niederschlagswasserkanal in der Ortslage Neinstedt.

Die Bescheinigung begründet eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit an den nachfolgend bezeichneten Grundstücken zugunsten des ZVO und umfasst das Recht, in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko die belasteten Grundstücke für den Betrieb, die Instandsetzung und Erneue-rung der Anlage zu nutzen, Wasser in der Leitung über die Grundstücke zu führen sowie die Grundstücke zu betreten.Sie schließt folgende Grundstücke ein:Gemarkung: NeinstedtFlur: 1Flurstücke: 15/1; 18/1; 27/4; 49/2; 425/15Flur: 3Flurstücke: 54/2; 54/4; 63/2; 64/3; 69/1; 89/3; 90/2; 251/1; 252;

257/8; 257/17; 257/47; 257/67; 437; 438; 1051/243; 1052/243; 1053/243; 1063/243; 1567/257

Der Antrag sowie die Unterlagen und Beschreibungen können innerhalb von 4 Wochen nach Veröffentlichung im Amtsblatt von jedermann – der ein berechtigtes Interesse darlegt – beimLandkreis Harz, Umweltamt, untere Wasserbehörde, Zimmer 302, Nico-laiplatz 1, 38855 Wernigerode zu folgenden Zeiten eingesehen werden: montags 08.30 bis 12.00 Uhrdienstags 08.30 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhrdonnerstags 08.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00Uhrfreitags 08.30 bis 12.00 Uhr

Das Umweltamt des Landkreises Harz erteilt die Leitungs- und Anlagen-rechtsbescheinigung nach Ablauf der Auslegungsfrist gem. § 9 Abs. 4 GBBerG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 SachenR-DV.

Gegen die Richtigkeit der beantragten Rechte kann während des vorge-nannten Auslegungszeitraumes schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Harz, Umweltamt, untere Wasserbehörde, Friedrich- Ebert- Str. 42, 38820 Halberstadt Widerspruch eingelegt werden.

gez. Landrat

Öffentliche Bekanntmachung

Bescheinigungsverfahren gemäß § 9 Absatz 4 des Grundbuchberei-nigungsgesetzes (GBBerG vom 20.12.1993;BGBl.I, S. 2192) i.V.m.§ 7 Absatz 2 der Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereini-gungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachen-rechtes (Sachenrechts- Durchführungsverordnung vom 20.12.1994 BGBl.I,S.3900)

Der Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Ostharz (ZVO) beantragt beim Landkreis Harz als untere Wasserbehörde die Er-teilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für den Nieder-schlagswasserkanal in der Ortslage Rieder.

Die Bescheinigung begründet eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit an den nachfolgend bezeichneten Grundstücken zugunsten des ZVO und umfasst das Recht, in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko die belasteten Grundstücke für den Betrieb, die Instandsetzung und Erneue-rung der Anlage zu nutzen, Wasser in der Leitung über die Grundstücke zu führen sowie die Grundstücke zu betreten.Sie schließt folgende Grundstücke ein:Gemarkung: RiederFlur: 3Flurstücke: 18; 33; 34; 42; 43; 44; 164; 165; 276/3; 278/2; 338Flur: 7Flurstücke: 329; 347/3; 366

Der Antrag sowie die Unterlagen und Beschreibungen können innerhalb von 4 Wochen nach Veröffentlichung im Amtsblatt von jedermann – der ein berechtigtes Interesse darlegt – beimLandkreis Harz, Umweltamt, untere Wasserbehörde, Zimmer 302, Nicolai-platz 1, 38855 Wernigerode zu folgenden Zeiten eingesehen werden: montags 08.30 bis 12.00 Uhrdienstags 08.30 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhrdonnerstags 08.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00Uhrfreitags 08.30 bis 12.00 Uhr

Das Umweltamt des Landkreises Harz erteilt die Leitungs- und Anlagen-rechtsbescheinigung nach Ablauf der Auslegungsfrist gem. § 9 Abs. 4 GBBerG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 SachenR-DV.

Gegen die Richtigkeit der beantragten Rechte kann während des vorge-nannten Auslegungszeitraumes schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Harz, Umweltamt, untere Wasserbehörde, Friedrich- Ebert- Str. 42, 38820 Halberstadt Widerspruch eingelegt werden.

gez. Landrat

Gebietsänderungsvereinbarung Altenbrak Der Gemeinderat Altenbrak hat am 11.11.2008 beschlossen, dass die Ge-meinde Altenbrak nach Maßgabe der nachstehenden Vereinbarung in die Stadt Thale eingegliedert wird.Die Bürger der Gemeinde Altenbrak sind am 02.03.2008 nach § 17 Absatz 1 Satz 7 der Gemeindeordnung Land Sachsen Anhalt vom 05.10 1993 (GVBl. S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Begleitgesetzes zur Gemeinde-gebietsreform vom 14.02.2008 (GVBl. LSA S. 40) -nachfolgend GO LSA- in Verbindung mit § 55 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen Anhalt in der Fassung vom 27.02.2004 , zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 16.11.2006 (GVBl. LSA S. 523) -nachfolgend KWG LSA- gehört worden.Der Stadtrat Thale hat am 22.10.2008 der Eingliederung der Gemeinde Al-tenbrak in die Stadt Thale nach Maßgabe der nachstehenden Vereinbarung zugestimmt. Zur Durchführung der Eingliederung schließen die Gemeinde Altenbrak und die Stadt Thale aufgrund der §§ 17 und 18 der GO LSA diese Verein-barung.

Vereinbarung§ 1 Eingliederung

Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung wird die Gemeinde Altenbrak mit den Ortsteilen Almsfeld und Wendefurth (nachfolgend eingeglieder-ten Gemeinden genannt) zum 01.Juli 2009 0:00 Uhr aufgelöst und in die Stadt Thale eingegliedert. Sie werden Ortschaften der Stadt Thale und tra-gen den Namen „Luftkurort Altenbrak“, „Luftkurort Almsfeld“ und „Luftkur-ort Wendefurth“

§ 2 Sicherung der Einwohner- und Bürgerrechte(1) Zur Sicherung der Bürgerrechte nach den §§ 20 und 21 GO LSA wird

die Dauer des Wohnsitzes und des Aufenthaltes in den eingegliederten Gemeinden auf die Dauer des Wohnsitzes oder des Aufenthaltes in der Stadt Thale angerechnet.

(2) Die Einwohner der eingegliederten Gemeinden haben im Verhältnis zur Stadt Thale die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Ein-wohner der Stadt Thale. Ausgenommen sind die Pflichten, welche in diesem Vertrag von den Pflichten der bisherigen Einwohner der Stadt Thale abweichen.

(3) Die öffentlichen Einrichtungen der Stadt Thale stehen den Einwohnern der eingegliederten Gemeinden im Rahmen der geltenden Bestim-mungen in gleicher Weise wie den bisherigen Einwohnern der Stadt Thale zur Verfügung.

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AMTSBLATT DES LANDKREISES HARZ Amtlicher Teil

§ 3 Bezeichnung, Wappen, Flagge(1 Neben dem Namen der Stadt Thale gelten die althergebrachten Ge-

meindebezeichnungen „Luftkurort Altenbrak“, „Luftkurort Almsfeld“ und „Luftkurort Wendefurth“ als Ortsteilbezeichnung weiter. Die Orts-teile Altenbrak, Almsfeld und Wendefurth sind in die Hauptsatzung der Stadt Thale aufzunehmen.

(2) Für die Ortseingangsschilder wird vereinbart, dass darauf zuerst der Name des Ortsteils „Luftkurort Altenbrak“, darunter die Worte „Stadt Thale“ und darunter die Worte „Landkreis Harz“ stehen.

(3) Für die Ortseingangsschilder der bisherigen Ortsteile Almsfeld und Wendefurth

wird vereinbart, dass darauf zuerst der Name des Ortsteils „Luftkurort Almsfeld“ bzw. „Luftkurort Wendefurth“, darunter die Worte „Stadt Tha-le“ und darunter die Worte „Landkreis Harz“ stehen.

(4) Die Ortschaften und die Vereine in den nunmehrigen Ortsteilen dür-fen, soweit sie bisher dazu berechtigt waren, die bisherigen Wappen und Flaggen als Ausdruck der Verbundenheit der Bevölkerung weiter führen.

§ 4 Ortschaftsverfassung, Ortschaftsräte, Ortsbürgermeister(1) Für die eingegliederte Gemeinde Altenbrak wird die Ortschaftsverfas-

sung nach §§ 86 ff GO LSA eingeführt.

(2) In der eingegliederten Gemeinde Altenbrak wird ein Ortschaftsrat mit Ortsbürgermeister gebildet.

(3) Bis zur Wahl des Ortschaftsrates nimmt der Gemeinderat der eingeglie-derten Gemeinde Altenbrak die Aufgaben des Ortschaftsrates wahr.

Mit der nächsten ordentlichen Wahl des Ortschaftsrates wird dessen Mitgliederzahl auf acht bestimmt.

Näheres dazu wird in der Hauptsatzung der Stadt Thale geregelt werden.

(4) Die Aufgaben des Ortschaftsrates regeln sich nach § 87 GO LSA. Er hat insbesondere ein Vorschlags- und Antragsrecht in allen die Ortschaft betreffenden Angelegenheiten. Er ist zu wichtigen Angelegenheiten die Ortschaft betreffend zu hören, die in § 87 Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 bis 7 GO LSA, festgelegt sind.

Näheres dazu wird in der Hauptsatzung bzw. in der Geschäftsordnung der Stadt Thale geregelt werden.

Die zum Zeitpunkt der Eingliederung bestehende Aufwandsentschä-digungsregelung für den übergeleiteten Gemeinderat Altenbrak und den ehrenamtlichen Bürgermeister der Gemeinde Altenbrak sind bis zum Ablauf ihrer Amtszeit in die Entschädigungssatzung der Stadt Tha-le aufzunehmen. Die Entschädigung der Mitglieder des Ortschaftsrates und Ortsbürgermeister ist nach dem Ablauf ihrer Amtszeit neu festzu-legen.

(5) Die vereinbarungsschließenden Gemeinden legen fest, dass gemäß § 87 Absatz 2 GO LSA in der Hauptsatzung der Stadt Thale zur Wahrung der Eigenart der eingegliederten Gemeinde Altenbrak die in § 6 defi-nierten Aufgaben zur Entscheidung auf den Ortschaftsrat übertragen werden.

(6) Für die Dauer seiner Wahlperiode nimmt der bisherige Bürgermeister die Aufgaben des Ortsbürgermeisters wahr, längstens für die erste Wahlperiode des Ortschaftsrates nach der Eingliederung. Nach Been-digung seiner Wahlperiode scheidet der bisherige Bürgermeister aus seiner Funktion des Ortsbürgermeisters aus, bleibt jedoch zusätzliches Mitglied im Ortschaftsrat. Im Falle des Satzes 2 wählt der Ortschaftsrat auf der Grundlage des § 88 Absatz 1 GO LSA einen Ortsbürgermeister aus seiner Mitte.

(7) Der Ortsbürgermeister bereitet die Beschlüsse des Ortschaftsrates vor, führt sie in Vertretung des Bürgermeisters aus und leitet die Sitzungen des Ortschaftsrates. Er hat den Ortschaftsrat über Angelegenheiten, die für die Ortschaft von Bedeutung sind, rechtzeitig zu unterrichten

und dem Ortschaftsrat auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Er kann an den Sitzungen des Stadtrates Thale und seiner Ausschüsse mit bera-tender Stimme teilnehmen und in allen Angelegenheiten, welche die Ortschaft betreffen Auskunft vom Bürgermeister verlangen. Er ist auf sein Verlangen zum Gegenstand der Verhandlung zu hören.

(8) Die Regelungen des § 4 Absatz 1 bis 7 werden in die Hauptsatzung der Stadt Thale aufgenommen.

§ 5 Ortsrecht(1) Als Ortsrecht der eingegliederten Gemeinden gilt das bisherige Orts-

recht, soweit es nicht durch die Eingliederung gegenstandslos gewor-den ist, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und Bestimmun-gen dieser Vereinbarung im bisherigen Geltungsbereich fort, bis es durch neues Ortsrecht wirksam ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt.

Die Anpassung des Ortsrechts an das Recht der Stadt Thale hat spätes-tens bis zum 31.12.2013 zu erfolgen.

(2) Soweit nach der Eingliederung für bestimmte Rechtsgebiete Ortsrecht in den eingegliederten Ortsteilen nicht besteht, gilt das Ortsrecht der Stadt Thale nach entsprechender Bekanntmachung.

(3) Mit Wirkung der Eingliederung gilt die Hauptsatzung der Stadt Thale, die gemäß § 4 dieser Vereinbarung entsprechend anzupassen ist.

(4) Die Stadt Thale verpflichtet sich, die bestehende Bauleitplanung (Flä-chennutzungsplan, Bebauungspläne, Vorhaben- und Erschließungs-pläne, städtebauliche Verträge) der eingegliederten Gemeinden zu übernehmen und im Rahmen der Planung für das gesamte Gebiet der Stadt Thale nach Maßgabe des Baugesetzbuches weiterzuführen. Vor der Abgabe von Stellungnahmen zu Ausweisungen der Regionalpla-nung, die das Gebiet der eingegliederten Ortsteile betreffen, ist der Ortschaftsrat des Ortsteils Altenbrak anzuhören.

Die Gemeinde Altenbrak wird vom Abschluss der Vereinbarung bis zum Zeitpunkt der Eingliederung Verfahren der Bauleitplanung nur im Einvernehmen mit der Stadt Thale neu beginnen.

(5) Die Straßenbaumaßnahmen, die bis zum In-Kraft-Treten dieser Verein-barung begonnen oder fertig gestellt werden, sind nach der Straßen-ausbaubeitragssatzung der Gemeinde Altenbrak abzurechnen.

§ 6 Wahrung der Eigenart(1) Die Stadt Thale verpflichtet sich, den Charakter und das örtliche Brauch-

tum der eingegliederten Gemeinden auch nach der Eingliederung zu fördern und zu erhalten.

Hierzu überträgt die Stadt Thale im Rahmen der zur Verfügung gestell-ten Haushaltsmittel durch Hauptsatzung dem Ortschaftsrat bezogen auf die Ortschaft Altenbrak folgende Aufgaben zur abschließenden Entscheidung:

1. Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung von öffentlichen Ein-richtungen einschließlich der Gemeindestraßen, sofern deren Be-deutung über den Bereich der Ortschaft nicht hinausgeht;

2. Festlegung der Reihenfolge zum Umbau- und Ausbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plät-zen einschließlich der dazugehörigen Beleuchtungseinrichtungen, sofern deren Bedeutung über den Bereich der Ortschaft Altenbrak nicht hinausgeht;

3. Vorschlagsrecht zur Neu- und Umbenennung von Straßen, Wegen und Plätzen;

4. Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums; 5. Förderung der örtlichen Vereinigungen durch Bezuschussung jedes

bis zum 30.06.2009 gegründeten Vereins in Höhe von mindestens 1.000,00 € jährlich;

6. Pflege der bis zum 30.06.2009 vorhandenen Partnerschaften, sowie Beibehaltung des Partnerschaftszuschusses von mindestens 500,00 € jährlich;

7. Abschluss von Verträgen über die Nutzung von Grundstücken, ins-

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AMTSBLATT DES LANDKREISES HARZ Amtlicher Teil

besondere Waldflächen, sowie beweglichen Vermögens, die sich auf dem Gebiet der eingegliederten Ortsteile befinden, bis zu der Wertgrenze von 25.000,00 €, die in die Hauptsatzung der Stadt Tha-le aufzunehmen ist;

8. Abschluss von Verträgen über die Veräußerung von beweglichem Vermögen, die sich auf dem Gebiet der eingegliederten Ortsteile befinden, bis zu der Wertgrenze von 25.000,00 €, die in die Haupt-satzung der Stadt Thale aufzunehmen ist;

9. Beteiligung bei der Vergabe von Leistungen und Lieferungen nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil A, B und C (VOB/A; VOB/B, BOB/C), soweit gesetzlich zulässig, sowie

10. Ausstattung und Unterhaltung der Ortsfeuerwehr Altenbrak unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen insbesondere bei der Neubeschaffung eines Löschfahrzeuges 20/10 bis Ende 2009.

11. Die Stadt Thale wird im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel die in den ein-gegliederten Ortschaften bestehenden öffentlichen Einrichtungen und Vereine sowie die Durchführung heimatpflegerischer und kul-tureller Veranstaltungen so fördern, dass gegenüber dem bisheri-gen Umfang keine Verschlechterung eintritt.

Die Stadt Thale wird im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Bestand und Betrieb der folgenden in den eingegliederten Ortschaften vorhan-denen kommunalen Einrichtungen gewährleisten: Touristikinfor-mation, Waldbühne Altenbrak, Dorfgemeinschaftshaus mit Feu-erwache, Bergschwimmbad, Multifunktionssportplatz, Spielplatz, Minigolfanlage, Musikantenscheune, Feuerwehr mit Gerätehaus und Technik, öffentlichenToiletten, Jugendtreff, Seniorenclub, Fried-hof, Schützenhalle mit 8 Bahnen und Schulungsraum, Themenwe-ge, Heimatmuseum, Parkanlagen in Altenbrak und Wendefurth.

Der Gemeindebauhof in Altenbrak wird im Rahmen der gesetzli-chen Bestimmungen und der zur Verfügung stehenden Haushalts-mittel als Außenstelle des Bauhofes der Stadt Thale erhalten.

Bei Verschlechterung der Haushaltssituation der Stadt Thale, die eingegliederten Ortsteilen betreffend, ist der Ortschaftsrat Alten-brak zu hören.

12. Die Stadt Thale beabsichtigt, die Jagdbezirke der eingegliederten Gemeinden zu erhalten. Über die Verpachtung der Jagdbezirke ent-scheiden die Eigentümer bzw. die Jagdgenossenschaft.

§ 7 Rechtsnachfolge(1) Die Stadt Thale tritt zum Zeitpunkt der Eingliederung die Rechtsnach-

folge für die Gemeinde Altenbrak an. Sie tritt insbesondere in die Zweckverbände, Verbände und Vereinigungen, denen die eingeglie-derte Gemeinde Altenbrak angehörte, sowie in die von ihr abgeschlos-senen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verträge ein und übernimmt deren Forderungen und Verbindlichkeiten. Die Geschäfts-anteile der Gemeinde Altenbrak an Kapitalgesellschaften gehen eben-falls auf die Stadt Thale über.

(2) Die Mitgliedschaften der einzugliedernden Gemeinde Altenbrak in Zweckverbänden, Verbänden und Vereinigungen, sowie die Verträge und Kapitalbeteiligungen ergeben sich aus der als Anlage beigefügten Aufstellung.

(3) Das bewegliche und unbewegliche Eigentum der einzugliedernden Gemeinde Altenbrak geht mit dem Zeitpunkt der Eingliederung in das Eigentum der Stadt Thale über und verbleibt bei vorrangigem Bedarf am Standort Altenbrak.

Alle für die eingegliederten Gemeinden am 30.06.2009 um 24.00 Uhr in den Grundbüchern verzeichneten Grundstücke gehen mit dem Zeit-punkt der Eingliederung in das Eigentum der Stadt Thale über.

(4) Die Schulden und die Rücklagen der Gemeinde Altenbrak gehen auf die Stadt Thale über.

(5) Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen, wel-che mit der Eingliederung aus dem Eigentum der eingegliederten Ge-meinden in das Eigentum der Stadt Thale übergehen, werden für kom-

munale Maßnahmen in den eingegliederten Gemeinden verwendet. Das Geld aus dem Vermögenshaushalt der eingegliederten Gemeinde Altenbrak wird im Ort zur Verbesserung des Ortsbildes und der touris-tischen Vermarktung eingesetzt.

Diese Regelung wird auf 10 Jahre nach dem Inkrafttreten der Vereinba-rung festgelegt.

§ 8 Neuwahl des Stadtrates(1) Die Neuwahl des Stadtrates Thale wird vereinbart.

(2) Die Neuwahl des Stadtrates Thale erfolgt nach den Vorschriften des XI. Teils des Kommunalwahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (§§ 58 ff.KWG LSA) frühestens sechs Monate vor dem Wirksamwerden dieses Vertrages. Die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde bestimmt ge-mäß § 46 Abs. 1 Satz 2 KWG LSA den Tag der Neuwahl.

§ 9 Haushaltsführung(1) Die Haushaltssatzung der Gemeinde Altenbrak bleibt bis zum Ende des

Haushaltsjahres 2009 in Kraft.

(2) Die Gemeinde Altenbrak wird vom Abschluss der Vereinbarung bis zum Zeitpunkt der Eingliederung Vereinbarungen und Verträge nur im Ein-vernehmen mit der Stadt Thale eingehen. Sie wird sich aller Entschei-dungen im Sinne der §§ 99 ff. GO LSA enthalten, welche die Finanzlage der Stadt Thale belasten könnten.

(3) Der Überschuss aus dem Vermögenshaushalt des Haushaltsjahres 2009 ist in die touristische Weiterentwicklung der Ortschaft Altenbrak zu investieren.

§ 10 SteuernDie in der bisherigen Gemeinde Altenbrak festgesetzten Hebesätze für die Grundsteuer A und B und für die Gewerbesteuer bleiben bis zum 31.12.2019 im Ortsteil Altenbrak wie folgt bestehen:

Grundsteuer A = 300 v.H.Grundsteuer B = 380 v.H.Gewerbesteuer = 400 v.H.

Die Hundesteuer wird spätestens bis zum 31.12.2014 an das Recht der Stadt Thale angepasst.

§ 11 Investitionen(1) Die Stadt Thale wird die in den eingegliederten Gemeinden begonne-

nen Baumaßnahmen in Abstimmung mit dem Ortschaftsrat ordnungs-gemäß weiterführen und fertig stellen.

(2) Die Stadt Thale wird auch in den eingegliederten Gemeinden Förder-programme, wie Städtesanierung im ländlichen Bereich und Dorfer-neuerungsprogramm fortführen bzw. in neue Förderprogramme über-führen, wie z.B. ILEK oder LEADER.

(3) Bei weiteren Investitionsvorhaben der Gemeinde Altenbrak, welche Bestandteil der mittelfristigen Finanzplanung im laufenden Haushalts-jahr sein müssen, richtet sich die Priorität danach, ob für die Vorhaben Fördermittel genehmigt oder in Aussicht gestellt sind. Rücklagen sind prinzipiell entsprechend der von der Gemeinde Altenbrak vor Abschluss dieser Vereinbarung festgelegten Zweckbestimmung zu verwenden.

§ 12 Personalübergang(1) Die Ehrenbeamten der eingegliederten Gemeinde Altenbrak treten

zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung in den Dienst der Stadt Thale ein.

(2) Eine Übernahme von Angestellten und Arbeitern der Gemeinde Alten-brak und der Verwaltungsgemeinschaft „Brocken-Hochharz“ richtet sich nach § 73 a GO LSA i.V.m. §§ 128 und 129 Beamtenrechtsrahmen-gesetz (BRRG). Sie sind verpflichtet, die ihnen übertragenden Aufga-ben wahrzunehmen

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AMTSBLATT DES LANDKREISES HARZ Amtlicher Teil

(3) Die Gemeinde Altenbrak wird in der Zeit vom Abschluss bis zum Zeit-punkt ihrer Eingliederung in die Stadt Thale jede Veränderung der dienst- oder arbeitsrechtlichen Verhältnisse ihrer Bediensteten, insbe-sondere Neueinstellungen nur im Einvernehmen mit der Stadt Thale vornehmen.

(4) Die Stadt Thale beabsichtigt die vorhandene Angestellte der Touris-musinformation mit ergänzenden Aufgaben für den Ortsbürgermeis-ter als Vollzeit -Arbeitskraft zu erhalten. Des Weiteren beabsichtigt die Stadt Thale, die zwei bisher in Altenbrak tätigen Gemeindearbeiter als Vollzeit-Arbeitskräfte sowie die im Dorfgemeinschaftshaus und in der Waldbühne (hier nur während der Spielzeit) in Altenbrak auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages mit monatlichem Entgelt in Höhe von 165,00 EUR bisher tätige Reinigungskraft zu erhalten.

Des Weiteren beabsichtigt die Stadt Thale die für die Sportstätte und für die Toilettenanlage an der Bodewiese bisher tätige Reinigungskraft mit einem monatlichen Entgelt in Höhe von 165,00 EUR zu erhalten.

(5) Eine eventuelle Übernahme nach § 128 Absatz 4 BRRG bzw. § 73 a GO LSA i.V.m. § 128 Absatz 4 BRRG von Beschäftigten der Verwaltungsge-meinschaft „Brocken-Hochharz“ ist in einer gesonderten Vereinbarung mit dieser Verwaltungsgemeinschaft zu regeln.

§ 13 SchulwesenDie vorhandenen Schulstandorte ergeben sich aus dem geltenden Schul-entwicklungsplan des Landkreises Harz. Die Stadt Thale ist um die Erhal-tung dieser Schulstandorte bemüht. Die bereits eingeschulten Kinder verbleiben an den jetzigen Schulstand-orten gemäß dem geltenden Schulentwicklungsplan. Kinderkrippen- und Kindergartenplätze bleiben den Eltern im Rahmen der gesetzlichen Be-stimmungen zur freien Auswahl.

§ 14 Gewährung des Brandschutzes und der Hilfeleistung(1) Der Stadt Thale obliegen mit In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung die

Aufgaben nach dem Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Brandschutzgesetz – BrSchG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.06.2001 in der zurzeit geltenden Fassung.

(2) Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Altenbrak besteht als Ortsfeu-erwehr Altenbrak der Stadt Thale fort. Gerätehaus, Technik und Ausrüs-tung verbleiben im Ortsteil Altenbrak, sofern gesetzliche Regelungen dem nicht entgegenstehen.

(3) Der bisherige Gemeindewehrleiter wird zum Ortswehrleiter der Ort-schaft Altenbrak in der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Thale bis zum Ende seiner Amtszeit.

Das Vorschlagsrecht für die Benennung des Ortswehrleiters steht unter Anwendung der Anforderungen zu § 15 BrSchG LSA der Ortsfeuer-wehr der Ortschaft Altenbrak zu.

(4) Die Stadt Thale stellt die zur Einsatzbereitschaft der Ortsfeuerwehr Al-tenbrak erforderlichen Mittel im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkei-ten in den Haushalt der Stadt Thale unter Beachtung der Regelungen in § 9 dieser Vereinbarung ein.

(5) Die Betreuung der Ortsfeuerwehr Altenbrak obliegt unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften der Stadt Thale nach den Empfehlungen des Ortschaftsrates Altenbrak.

(6) Die Satzung der freiwilligen Feuerwehr Altenbrak wird für die Ortsfeu-erwehr Altenbrak übernommen.

(7) Die in der eingegliederten Gemeinde Altenbrak bis zum 31.12.2009 geltenden Aufwandsentschädigungen für die Ortswehrleitung bleiben bis 31.12.2014 bestehen, sofern gesetzliche Regelungen dem nicht entgegenstehen.

(8) Die jährlichen Zuschüsse von 1.000,00 € an die Kameradschaftskassen und 1.000,00 € an die Jugendfeuerwehr bleiben bis 31.12.2014 beste-hen, sofern gesetzliche Regelungen dem nicht entgegenstehen.

(9) Die in Absatz 7 und 8 genannten Verpflichtungen der Stadt Thale ent-fallen ganz oder teilweise, wenn sich dafür die rechtlichen Vorausset-zungen grundlegend ändern oder die Haushaltssituation dazu zwingt. Dabei ist im Falle des § 87 Absatz 1 Nr. 4 GO LSA der Ortschaftsrat zu hören.

§ 15 Wirtschaft(1) Der Erhaltung und Weiterentwicklung der örtlichen Wirtschaft wird

entscheidende Bedeutung zur Standortsicherung und Erhöhung der Attraktivität der Stadt Thale einschließlich der eingegliederten Ge-meinden beigemessen.

Produzierendes Gewerbe, Handel und Dienstleistungen bilden zusam-men mit dem Fremdenverkehr entscheidende Wirtschaftsfaktoren, die besonders gefördert und weiterentwickelt werden müssen.

(2) Die Stadt Thale beabsichtigt, die bestehenden Gewerbegebiete weiter-zuentwickeln.

(3) Der Förderung und Entwicklung des Fremdenverkehrs gilt die beson-dere Beachtung und kann nur gemeinsam erfolgen. Dazu sind die Einrichtungen des Fremdenverkehrs der Stadt Thale und der eingeglie-derten Gemeinde Altenbrak aus Effektivitäts- und Kostengründen in der Stadt Thale zusammenzuführen. Die Stadt Thale beabsichtigt, die in der Ortschaft Altenbrak bestehenden Fremdenverkehrseinrichtun-gen und –büros zu erhalten und auszubauen unter Einbeziehung des § 12 Absatz 4 der Vereinbarung, soweit wirtschaftliche Zwänge nicht dagegen sprechen.

§ 16 Entwicklung des TourismusDie Stadt Thale beabsichtigt, den Tourismus in den eingegliederten Ge-meinden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel weiter zu entwickeln und auszubauen.Dabei ist es Ziel, die Anzahl der Gäste und der Übernachtungen in den ein-gegliederten Gemeinden zu erhöhen und den Tourismus als nachhaltigen Wirtschaftsfaktor in den eingegliederten Gemeinden zu etablieren. Die Stadt Thale beabsichtigt, die eingegliederten Gemeinden effizient zu vermarkten und die touristische Infrastruktur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auszubauen und sie in das Projekt „Sagenhafte Erlebniswelt Bodetal“ zu integrieren.

§ 17 Besondere VereinbarungenFalls Ummeldungen oder Umschreibungen persönlicher Dokumente und anderer persönlicher Unterlagen der Einwohner der eingegliederten Ge-meinden aufgrund von Ortsnamen – und Straßenumbenennungen im Zusammenhang mit der Eingliederung in die Stadt Thale notwendig sind, sind diese Rechtshandlungen nach §19 Abs. 2 GO LSA frei von öffentlichen Abgaben und Gebühren im Fall der Zuständigkeit der Stadt Thale. Soweit den Bürgern auf Grund der Gebietsänderung öffentliche Abgaben und Ge-bühren bei anderen Behörden entstehen, wird die Stadt Thale diese Kosten erstatten.

§ 18 Regelung von Streitigkeiten(1) Diese Vereinbarung wurde im Geist der Gleichberechtigung und Ver-

tragstreue getroffen. Auftretende Unstimmigkeiten sind in diesem Sin-ne zu regeln.

(2) Können Meinungsverschiedenheiten nicht einvernehmlich geregelt werden, ist die Kommunalaufsicht anzurufen.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder un-durchführbar sein oder nach Vertragsabschluss unwirksam oder un-durchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Vereinba-rung im Übrigen nicht berührt. § 139 BGB findet keine Anwendung.

§ 19 Sprachliche GleichstellungPersonen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Vereinbarung gelten je-weils in männlicher und weiblicher Form.

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AMTSBLATT DES LANDKREISES HARZ Amtlicher Teil

§ 20 In-Kraft-TretenDie Gebietsänderungsvereinbarung ist mit der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises Harz und deren Bestimmungen im Amtsblatt des Landkreises Harz „Harzer Kreisblatt“ zu veröffentlichen.

Die Gebietsänderungsvereinbarung tritt am 01.07.2009 in Kraft.

Altenbrak, 11.11.2008 Thale, 11.11.2008

Ralf Trute - Siegel - Thomas Balcerowski - Siegel -Bürgermeister Bürgermeister

Anlage zu § 7 Absatz 2 der Gebietsänderungsvereinbarung(Mitgliedschaften der Gemeinde Altenbrak)

Mitgliedschaften der vereinbarungsschließenden Gemeinden in Zweckverbänden, Verbänden und Vereinigungen

Gemeinde Altenbrak

Trink- und Abwasserzweckverband Blankenburg und UmgebungWesterhäuser Straße 1338889 Blankenburg

Unterhaltungsverband Ilse/HoltemmeDornbergsweg 39a38855 Wernigerode

Unterhaltungsverband Selke/Obere BodeKaiserstraße 1206484 Quedlinburg

Kommunalwirtschaft Sachsen-Anhalt GmbH Co.Beteiligungs KG (KOWISA)Sternstraße 339104 MagdeburgLandschaftspflegeverband „Harz“ e.V.Blankenburger Straße 2338899 Hasselfelde

Arbeitsförderungsgesellschaft „Harz“Mühlental 1638875 Elbingerode

Städte- und GemeindebundPF 400939015 Magdeburg

Kommunaler Versorgungsverband Sachsen-AnhaltCarl-Miller-Straße 739112 Magdeburg

Zweckverband Nordharzer Städtebundtheater Marschlinger Hof 17/18 06484 Quedlinburg (Altenbrak ist Kooperationspartner kein Verbandsmitglied)

Harzer Verkehrsverband e.V.Marktstraße 4538640 Goslar

Gartenbau-Berufgenossenschaft34111 Kassel

Fremdenverkehrsverband BodetalOrtsstraße 2438889 Treseburg

Genehmigung Gebietsänderungsvereinbarung Gemeinde Altenbrak - Stadt Thale

I.Zu der mit Antrag vom 13.11.2008, zugegangen am 13.11.2008, vorgeleg-ten Gebietsänderungsvereinbarung vom 11.11.2008 zwischen der Gemein-de Altenbrak und der Stadt Thale ergehen folgende Entscheidungen:

1. Die Gebietsänderungsvereinbarung zwischen der Gemeinde Altenbrak und der Stadt Thale wird genehmigt.

2. Folgende Bestandteile werden von der Genehmigung ausgenommen: Die Bezeichnung „Luftkurort“ in den §§ 1 Satz 2 sowie 3 Abs. 1 Satz 1,

Abs. 2 u. 3. § 6 Nr. 5 und 6, die Geltung über den 31.12.2010 hinaus § 10 Satz 1, die Weitergeltung über den 31.12.2018 hinaus § 10 Satz 2, die Weitergeltung über den 30.06.2014 hinaus. 3. Für diese Entscheidung werden keine Kosten erhoben.

II.Begründung:Mit Schreiben vom 13.11.2008, eingegangen am 13.11.2008, wurde der An-trag auf Genehmigung der Gebietsänderungsvereinbarung nach § 17 Abs. 1 GO LSA gestellt. Die Unterlagen zur formellen Prüfung wurden mit gleichem Datum voll-ständig vorgelegt.

Die Genehmigung der Vereinbarung zur Gebietsänderung vom 11.11.2008 beruht auf den §§ 18 Abs. 1 Satz 5 und 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA, S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform vom 14. Februar 2008 (GVBl. LSA S. 40, 46).

Danach können Gebietsänderungen aus Gründen des öffentlichen Wohls durch Vereinbarung der beteiligten Gemeinden mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde vorgenommen werden. Diese Vereinbarung muss von den Gemeinderäten der beteiligten Gemeinden mit der Mehr-heit der Mitglieder beschlossen werden. Zuvor sind die Bürger zu hören, die in dem unmittelbar betroffenen Gebiet wohnen.Gem. § 1 Abs. 1 Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetz (GemNeugl-GrG) ist Ziel der Neugliederung der gemeindlichen Ebene zukunftsfähige gemeindliche Strukturen zu schaffen. Gem. § 2 Abs. 1 GemNeuglGrG soll dieses Ziel vorrangig durch die Bildung von Einheitsgemeinden erfolgen. Daneben sollen Gesichtspunkte der Raumordnung und Landesplanung so-wie die örtlichen Zusammenhänge, insbesondere wirtschaftliche und na-turräumliche Verhältnisse wie auch historische und landsmannschaftliche Verbundenheiten berücksichtigt werden. Die Eingliederung der Gemeinde Altenbrak in die Stadt Thale ist zum 01.07.2009 beabsichtigt.

Der zwischen der Stadt Thale und der Gemeinde Treseburg geschlossene Gebietsänderungsvertrag wurde am 02.02.2009 genehmigt, so dass die Gemeinde Altenbrak auch über eine gemeinsame Grenze mit der Stadt Thale verfügt.

Die Gemeinde Altenbrak ist nicht Mitgliedsgemeinde der Verwaltungsge-meinschaft „Thale“, sondern der Verwaltungsgemeinschaft „Brocken-Hoch-harz“.

Gemäß § 84 Abs. 5 Satz 1 GO LSA scheidet die Mitgliedsgemeinde im Falle einer Eingemeindung aus der Verwaltungsgemeinschaft aus.

Zur Berücksichtigung der Gesichtspunkte der Raumordnung und Landes-planung sowie der örtlichen Zusammenhänge, insbesondere wirtschaftli-che und naturräumliche Verhältnisse wie auch historische und landsmann-schaftliche Verbundenheiten wurden einige Unterlagen vorgelegt, welche sich im wesentlichen auf die geografische und touristische Region des „Bo-detal“ beziehen.

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AMTSBLATT DES LANDKREISES HARZ Amtlicher Teil

Am 2. März 2008 wurde in der Gemeinde Altenbrak eine Bürgeranhörung zur Eingemeindung der Gemeinde Altenbrak in die Stadt Thale durchge-führt.

Gem. § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 134 GO LSA ist der Landkreis Harz für die Genehmigung der Gebietsänderungsvereinbarung örtlich und sachlich zuständig.

Auf Grund der Einhaltung der formellen und materiellen Voraussetzungen einer Gebietsänderung wird die Genehmigung zur Gebietsänderungsver-einbarung, die zum 01.07.2009 in Kraft treten soll, erteilt.

Folgende Bestandteile waren von der Genehmigung auszunehmen:

Zu §§ 1 Satz 2 sowie 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3Die Gemeinde Altenbrak sowie ihre Ortsteile tragen in den §§ 1 Satz 2 so-wie 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 die Bezeichnung „Luftkurort“. Dies ist je-doch nicht der amtliche Name der Gemeinde Altenbrak. Der Zusatz ist von der Genehmigung auszunehmen.

Zu § 6Abs. 1 enthält unter den Nummern 1 bis 9 die Aufgaben, welche dem Ort-schaftsrat per Hauptsatzung der Stadt Thale zur abschließenden Entschei-dung übertragen werden sollen. Nr. 5 und 6 stellen, soweit sie die Höhe der Bezuschussung regeln, keine Aufgabenübertragung dar. Die Geltung der Regelung über den 31.12.2010 hinaus ist von der Genehmigung auszunehmen, da sie in die Etatrechte des Stadtrates der Stadt Thale gem. § 44 Abs. 3 Nr. 4 GO LSA unzulässigerweise eingreifen.

Zu § 10Gem. § 10 Satz 1 sollen die bisherigen Hebesätze der Gemeinde Altenbrak bis zum 31.12.2019 fortgelten. Gemäß dem Beschluss der Landesregierung über die Änderung des Beschlusses der Landesregierung über die Zulas-sung unterschiedlicher Realsteuerhebesätze bei Gebietsänderungen vom 28.08.2007 sind die unterschiedlichen Hebesätze für Grund- und Gewer-besteuer innerhalb der Gemeinde bei einer Gebietsänderung für eine auf längstens zehn Jahre befristete Übergangszeit zugelassen. Eine weitere Verlängerung der Frist ist nicht unwesentlich und damit rechtswidrig. Die Weitergeltung über den 31.12.2018 hinaus ist von der Genehmigung aus-zunehmen.

Gem. § 10 Satz 2 soll die bisherige Hundesteuersatzung der Gemeinde Al-tenbrak bis zum 31.12.2014 und damit mehr als fünf Jahre lang fortgelten. Aus Gründen der Gleichbehandlung der Einwohner in einer Gemeinde darf das alte Ortsrecht maximal fünf Jahre weitergelten. Eine weitere Verlänge-rung der Frist ist nicht unwesentlich und damit rechtswidrig. Die Weitergel-tung über den 30.06.2014 hinaus ist von der Genehmigung auszunehmen.Die Kostenentscheidung beruht auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskos-tengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) vom 27.06.1991 (GVBl. LSA S. 154), zuletzt geändert am 22.12.2004 (GVBl. LSA S. 866, 868).

III.Im Übrigen gebe ich folgende Hinweise bzgl. der Auslegung des Vertrags-textes:

Zu § 4 Abs. 1Auch wenn die Neuwahl des Ortschaftsrats nicht explizit vereinbart wur-de, ist die Wahl des Ortschaftsrates gemeinsam mit der in § 8 vereinbarten vorgezogenen Neuwahl des Stadtrates durchzuführen. Dies ergibt sich im vorliegenden Fall aus wahlrechtlichen Bestimmungen.

Zu § 6 Abs. 1Die Zuständigkeitsübertragung der Nr. 10 kann nur deklaratorische Bedeu-tung haben, wenn die Ausstattung und Unterhaltung der Ortsfeuerwehr in Zusammenhang mit gesetzlichen Bestimmungen steht. Nach dem Brand-schutzgesetz sind die Ausstattung und Unterhaltung der Feuerwehren ge-meindeweit zu koordinieren. Ein Ortschaftsrat kann dies in seiner Gesamt-heit nicht überblicken.

Zu § 7Gem. Abs. 3 geht das bewegliche und unbewegliche Eigentum der aufge-lösten Gemeinden mit dem Zeitpunkt der Auflösung in das Eigentum der neugebildeten Gemeinde über und soll bei vorrangigem Bedarf am Stand-ort Altenbrak verbleiben.Diese Regelung ist jedenfall hinsichtlich des beweglichen Vermögens an praktischen Gegebenheiten und unter Beachtung der Organisationshoheit des Bürgermeisters nach § 63 Abs. 1 GO LSA zu orientieren.Gem. Abs. 5 sollen Erlöse aus der Veräußerung von Vermögensgegen-ständen, die aus dem Eigentum der eingegliederten Gemeinde Altenbrak stammen, für 10 Jahre für kommunale Maßnahmen in den eingegliederten Gemeinden verwendet werden. Gem. § 44 Abs. 3 Nr. 4 GO LSA obliegt die ausschließliche Verfügungsgewalt über Einnahmen dem Stadtrat der Stadt Thale, in deren Haushaltsplan die Mittel insgesamt aufzunehmen sind. Hierfür ist dann noch ein Beschluss des Stadtrates im Rahmen der Haus-haltsplanung notwendig.

Zu § 9 Abs. 1Die Haushaltssatzung der Gemeinde Altenbrak soll bis 31.12.2009 in Kraft bleiben. Die Regelung ist unter dem Vorbehalt, dass eine rechtswirksame Haushaltsatzung besteht, nicht zu beanstanden. Sollte die Haushaltsatzung nicht rechtswirksam werden, ist der Haushalt der Gemeinde Altenbrak in den Haushalt der Stadt Thale aufzunehmen, weil die Gemeinde Altenbrak untergegangen ist und die Einheit des Haushalts nur eine Haushaltssat-zung für die Gemeinde gem. § 92 Abs. 1 GO LSA zulässt.

§ 12 PersonalübergangAbs. 4 enthält Absichtserklärungen zur Beschäftigung von Mitarbeitern. Die Absichtserklärungen haben allein deklaratorische Bedeutung, da die abschließende Entscheidung über die Art und Weise der Weiterbeschäfti-gung der hier genannten Bediensteten gem. § 63 Abs. 1 GO LSA allein dem Bürgermeister obliegt.

Zu § 14Gem. Abs. 2 Satz 2 sollen Gerätehaus, Technik und Ausrüstung im Ortsteil Altenbrak verbleiben. Nach dem Brandschutzgesetz sind Ausgestaltung und Unterhaltung der Feuerwehren gemeindeweit zu koordinieren. Die Entscheidungsbefugniss liegt hier nicht beim Ortschaftsrat, da dieser die übergreifenden Zusam-menhänge nicht überblicken kann. Mithin kann diese Regelung allein de-klaratorische Bedeutung haben.

Abs. 5 regelt die Betreuung der Ortsfeuerwehr durch die Stadt Thale mit Empfehlungen des Ortschaftsrates.Die Regelung ist dahingehend zu verstehen, dass die Empfehlungen des Ortschaftsrates hinsichtlich der Betreuung der freiwilligen Feuerwehr keine Bindungswirkung entfalten.

Zu § 17Die Gebührenbefreiung bezieht sich entsprechend der Zuständigkeit des Landesgesetzgebers allein auf diejenigen Gebühren, die auf Grundlage des Landesrechts erhoben werden. Gebühren, die sich aus Bundesrecht erge-ben, können keiner Befreiung unterliegen. § 15 ist daher so zu verstehen, dass es sich hierbei um Kosten handelt, die sich aus Landesrecht ergeben.

weiterer Hinweis:Die aufsichtsbehördliche Genehmigung weicht hinsichtlich der Ausnah-men von der Genehmigung von den Beschlüssen des Gemeinderates der Gemeinde Altenbrak und des Stadtrates der Stadt Thale ab. Daher ist ein Beitrittsbeschluss des Gemeinderates der Gemeinde Altenbrak sowie des Stadtrates der Stadt Thale zu dieser Verfügung notwendig.

IV.Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landkreis Harz, Friedrich-Ebert-Str. 42, 38820 Halber-stadt, schriftlich oder zur Nieder schrift eingelegt werden.

Landkreis Harz/Der Landrat Halberstadt, den 05.02.2009

gez. Dr. Ermrich - Siegel -

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AMTSBLATT DES LANDKREISES HARZ Amtlicher Teil

Beitrittsbeschluss

Der Gemeinderat der Gemeinde Altenbrak hat am 10.02.2009 unter Be-schluss-Nr.: 151.-36./IV/2009 folgenden Beitrittsbeschluss gefasst:

Der Gemeinderat der Gemeinde Altenbrak beschließt, der vorliegenden Genehmigung der Gebietsänderungsvereinbarung vom 11.11.2008 zwi-schen der Gemeinde Altenbrak und der Stadt Thale durch den Landkreis Harz vom 05.02.2009 beizutreten.

Der Stadtrat der Stadt Thale hat am 11.02.2009 unter Beschluss-Nr.: 07/2009 folgenden Beitrittsbeschluss gefasst:

Der Stadtrat der Stadt Thale beschließt, der vorliegenden Genehmigung der Gebietsänderungsvereinbarung vom 11.11.2008 zwischen der Ge-meinde Altenbrak und der Stadt Thale durch den Landkreis Harz vom 05.02.2009 beizutreten.

Gebietsänderungsvereinbarung Treseburg

Der Gemeinderat Treseburg hat am 08.01.2009 beschlossen, dass die Ge-meinde Treseburg nach Maßgabe der nachstehenden Vereinbarung in die Stadt Thale eingegliedert wird.Die Gemeinde Treseburg hat am 02.03.2008 nach § 17 Absatz 1 Satz 8 i.V. m.§ 26 der Gemeindeordnung Land Sachsen Anhalt vom 05.10 1993 (GVBl. S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Begleitgesetzes zur Gemeinde-gebietsreform vom 14.02.2008 (GVBl. LSA S. 40) -nachfolgend GO LSA- in Verbindung mit § 55 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen Anhalt in der Fassung vom 27.02.2004 , zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 16.11.2006 (GVBl. LSA S. 523) -nachfolgend KWG LSA- einen Bürgerentscheid über die Eingliederung der Gemeinde Treseburg in die Stadt Thale durchgeführt.Der Stadtrat Thale hat am 27.01.2009 der Eingliederung der Gemeinde Tre-seburg in die Stadt Thale nach Maßgabe der nachstehenden Vereinbarung zugestimmt. Zur Durchführung der Eingliederung schließen die Gemeinde Treseburg und die Stadt Thale aufgrund der §§ 17 und 18 der GO LSA diese Verein-barung.

Vereinbarung§ 1 Eingliederung

Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung wird die Gemeinde Treseburg zum 01. Juli 2009, 0:00 Uhr aufgelöst und in die Stadt Thale eingegliedert. Sie wird Ortschaft der Stadt Thale und trägt den Namen „Treseburg“.

§ 2 Sicherung der Einwohner- und Bürgerrechte(1) Zur Sicherung der Bürgerrechte nach den §§ 20 und 21 GO LSA wird die

Dauer des Wohnsitzes und des Aufenthaltes in der eingegliederten Ge-meinde Treseburg auf die Dauer des Wohnsitzes oder des Aufenthaltes in der Stadt Thale angerechnet.

(2) Die Einwohner der eingegliederten Gemeinde Treseburg haben im Ver-hältnis zur Stadt Thale die gleichen Rechte und Pflichten wie die übri-gen Einwohner der Stadt Thale. Ausgenommen die Pflichten, welche in diesem Vertrag von den Pflichten der bisherigen Einwohner der Stadt Thale abweichen.

(3) Die öffentlichen Einrichtungen der Stadt Thale stehen den Einwohnern der eingegliederten Gemeinde Treseburg im Rahmen der geltenden Bestimmungen in gleicher Weise wie den bisherigen Einwohnern der Stadt Thale zur Verfügung.

§ 3 Bezeichnung, Wappen, Flagge(1) Neben dem Namen der Stadt Thale gilt die althergebrachte Gemeinde-

bezeichnung „Treseburg“ als Ortsteilbezeichnung weiter. Der Ortsteil Treseburg ist in die Hauptsatzung der Stadt Thale aufzunehmen.

(2) Für die Ortseingangsschilder wird vereinbart, dass darauf zuerst der Name des Ortsteils „Treseburg“, darunter die Worte „Stadt Thale“ und darunter die Worte „Landkreis Harz“ stehen.

(3) Die Ortschaft und die Vereine in der nunmehrigen Ortschaft dürfen, so-weit sie bisher dazu berechtigt waren, die bisherigen Wappen und Flag-gen als Ausdruck der Verbundenheit der Bevölkerung weiter führen.

§ 4 Ortschaftsverfassung, Ortschaftsräte, Ortsbürgermeister(1) Für die eingegliederte Gemeinde Treseburg wird die Ortschaftsverfas-

sung nach §§ 86 ff GO LSA eingeführt.

(2) In der eingegliederten Gemeinde Treseburg wird ein Ortschaftsrat mit Ortsbürgermeister gebildet.

(3) Die Mitglieder des Ortschaftsrates werden nach den für die Wahl der Gemeinderäte geltenden Vorschriften gewählt. Die Zahl der Mitglieder des Ortschaftsrates beträgt gemäß § 86 Abs. 5 GO LSA acht.

(4) Die Aufgaben des Ortschaftsrates regeln sich nach § 87 GO LSA. Er hat insbesondere ein Vorschlags- und Antragsrecht in allen die Ortschaft betreffenden Angelegenheiten. Er ist zu wichtigen Angelegenheiten die Ortschaft betreffend zu hören, die in § 87 Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 bis 7 GO LSA, festgelegt sind.

Näheres dazu wird in der Hauptsatzung bzw. in der Geschäftsordnung der Stadt Thale geregelt werden.

Die Aufwandsentschädigungsregelung für den Ortschaftsrat Trese-burg ist in Anlehnung an den Runderlass des Ministerium des Innern des LSA vom 01.12.2004 in der jeweils gültigen Fassung durchzuführen und in die Entschädigungssatzung der Stadt Thale aufzunehmen.

Die zum Zeitpunkt der Eingemeindung bestehende Aufwandsent-schädigungsregelung für den ehrenamtlichen Bürgermeister der Ge-meinde Treseburg ist bis zum Ablauf seiner Amtszeit in die Entschädi-gungssatzung der Stadt Thale aufzunehmen. Die Entschädigung des Ortsbürgermeisters ist nach dem Ablauf seiner derzeitigen Amtszeit in Anlehnung des vorgenannten Runderlasses neu festzulegen.

(5) Die vereinbarungsschließenden Gemeinden legen fest, dass gemäß § 87 Absatz 2 GO LSA in der Hauptsatzung der Stadt Thale zur Wahrung der Eigenart der eingegliederten Gemeinde Treseburg die in § 6 defi-nierten Aufgaben zur Entscheidung auf den Ortschaftsrat übertragen werden.

(6) Für die Dauer seiner Wahlperiode nimmt der bisherige Bürgermeister die Aufgaben des Ortsbürgermeisters wahr, längstens für die erste Wahlperiode des Ortschaftsrates nach der Eingliederung. Nach Been-digung seiner Wahlperiode scheidet der bisherige Bürgermeister aus seiner Funktion des Ortsbürgermeisters aus, bleibt jedoch zusätzliches Mitglied im Ortschaftsrat. Im Falle des Satzes 2 wählt der Ortschaftsrat auf der Grundlage des § 88 Absatz 1 GO LSA einen Ortsbürgermeister aus seiner Mitte.

(7) Der Ortsbürgermeister bereitet die Beschlüsse des Ortschaftsrates vor, führt sie in Vertretung des Bürgermeisters aus und leitet die Sitzungen des Ortschaftsrates. Er hat den Ortschaftsrat über Angelegenheiten, die für die Ortschaft von Bedeutung sind, rechtzeitig zu unterrichten und dem Ortschaftsrat auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Er kann an den Sitzungen des Stadtrates Thale und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen und in allen Angelegenheiten, welche die Ortschaft betreffen, Auskunft vom Bürgermeister der Stadt Thale verlangen. Er ist auf sein Verlangen zum Gegenstand der Verhandlung zu hören.

(8) Die Regelungen des § 4 Absatz 1 bis 7 werden in die Hauptsatzung der Stadt Thale aufgenommen.

§ 5 Ortsrecht(1) Als Ortsrecht der eingegliederten Gemeinde Treseburg gilt das bisheri-

ge Ortsrecht, soweit es nicht durch die Eingliederung gegenstandslos geworden ist, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und Be-stimmungen dieser Vereinbarung im bisherigen Geltungsbereich fort, bis es durch neues Ortsrecht wirksam ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt.

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AMTSBLATT DES LANDKREISES HARZ Amtlicher Teil

Die Anpassung des Ortsrechts an das Recht der Stadt Thale hat spätes-tens bis zum 31.12.2013 zu erfolgen.

(2) Soweit nach der Eingliederung für bestimmte Rechtsgebiete Ortsrecht in dem Ortsteil Treseburg nicht besteht, gilt das Ortsrecht der Stadt Thale nach entsprechender Bekanntmachung.

(3) Mit Wirkung der Eingliederung gilt die Hauptsatzung der Stadt Thale, die gemäß § 4 dieser Vereinbarung entsprechend anzupassen ist.

(4) Die Stadt Thale verpflichtet sich, die bestehende Bauleitplanung (Flä-chennutzungsplan, Bebauungspläne, Vorhaben- und Erschließungs-pläne, Städtebauliche Verträge) der eingegliederten Gemeinde zu übernehmen und im Rahmen der Planung für das gesamte Gebiet der Stadt Thale nach Maßgabe des Baugesetzbuches weiterzuführen. Vor der Abgabe von Stellungnahmen zu Ausweisungen der Regional-planung, die das Gebiet des Ortsteils Treseburg betreffen, ist der Ort-schaftsrat anzuhören.

Die Gemeinde Treseburg wird vom Abschluss der Vereinbarung bis zum Zeitpunkt der Eingliederung Verfahren der Bauleitplanung nur im Einvernehmen mit der Stadt Thale neu beginnen.

(5) Die Straßenbaumaßnahmen, die bis zum In-Kraft-Treten dieser Verein-barung begonnen oder fertig gestellt werden, sind nach der Straßen-ausbaubeitragssatzung der Gemeinde Treseburg abzurechnen.

§ 6 Wahrung der Eigenart(1) Die Stadt Thale verpflichtet sich, den Charakter und das örtliche Brauch-

tum der Gemeinde Treseburg auch nach der Eingliederung zu fördern und zu erhalten.

Hierzu überträgt die Stadt Thale im Rahmen der zur Verfügung gestell-ten Haushaltsmittel durch Hauptsatzung dem Ortschaftsrat bezogen auf die Ortschaft Treseburg folgende Aufgaben zur abschließenden Entscheidung:

1. Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung von öffentlichen Einrichtungen einschließlich der Gemeindestraßen, sofern deren Bedeutung über den Bereich der Ortschaft Treseburg nicht hinaus-geht;

2. Festlegung der Reihenfolge zum Umbau- und Ausbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plät-zen einschließlich der dazugehörigen Beleuchtungseinrichtungen, sofern deren Bedeutung über den Bereich der Ortschaft Treseburg nicht hinausgeht;

3. Vorschlagsrecht zur Neu- und Umbenennung von Straßen, Wegen und Plätzen in der Ortschaft Treseburg;

4. Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums; 5. Förderung der örtlichen Vereinigungen durch Bezuschussung jedes

bis zum 30.06.2009 gegründeten Vereins in Höhe von insgesamt 1.000,00 € jährlich befristet bis zum 31.12.2010.

6. Pflege der bis zum 31.12.2008 vorhandenen Partnerschaften, sowie Beibehaltung des Partnerschaftszuschusses von 600,00€ jährlich, befristet bis zum 31.12.2010;

7. Abschluss von Verträgen über die Nutzung von Grundstücken, ins-besondere Waldflächen, sowie beweglichem Vermögen, die sich auf dem Gebiet des Ortsteils Treseburg befinden, nach den in der Hauptsatzung der Stadt Thale festzulegenden Wertgrenzen;

8. Beteiligung bei der Vergabe von Leistungen und Lieferungen nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil A, B und C (VOB/A; VOB/B, BOB/C), soweit gesetzlich zulässig, sowie

9. Ausstattung und Unterhaltung der Ortsfeuerwehr Treseburg unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und in Übereinstim-mung mit der Freiwilligen Feuerwehr Thale.

(2) Die Stadt Thale wird im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel die in der Ortschaft Tre-seburg bestehenden öffentlichen Einrichtungen und Vereine sowie die Durchführung heimatpflegerischer und kultureller Veranstaltungen so fördern, dass gegenüber dem bisherigen Umfang keine Verschlechte-rung eintritt.

Die Stadt Thale wird im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Bestand und Betrieb

der folgenden in der Ortschaft Treseburg vorhandenen kommunalen Einrichtungen gewährleisten: Touristikinformation, Spielplätze, Feuer-wehr mit Gerätehaus und Technik, Wanderrastplätze, öffentliche Toilet-tenanlage, Friedhof, Naturlehrpfad (Harzclub, Fremdenverkehrsverein), zwei öffentliche örtliche Parkanlagen und Dorfmuseum.

Der Gemeindebauhof in Treseburg wird im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel als Außenstelle des Bauhofes der Stadt Thale erhalten.

Bei Verschlechterung der Haushaltssituation der Stadt Thale, den Orts-teil Treseburg betreffend, ist der Ortschaftsrat Treseburg zu hören.

§ 7 Entwicklung des TourismusDie Stadt Thale beabsichtigt, den Tourismus im Ortsteil Treseburg im Rah-men der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel weiter zu entwickeln und auszubauen.Dabei ist es Ziel, die Anzahl der Gäste und der Übernachtungen im Ortsteil Treseburg zu erhöhen und den Tourismus als nachhaltigen Wirtschaftsfak-tor im Ortsteil Treseburg zu etablieren. Die Stadt Thale beabsichtigt, den Ortsteil Treseburg effizient zu vermarkten und die touristische Infrastruktur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auszubauen.

§ 8 Rechtsnachfolge(1) Die Stadt Thale tritt zum Zeitpunkt der Eingliederung die Rechtsnach-

folge für die Gemeinde Treseburg an. Sie tritt insbesondere in die Zweckverbände, Verbände und Vereinigungen, denen die eingeglie-derte Gemeinde Treseburg angehörte, sowie in die von ihr abgeschlos-senen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verträge ein und übernimmt deren Forderungen und Verbindlichkeiten. Die Geschäfts-anteile der Gemeinde Treseburg an Kapitalgesellschaften gehen eben-falls auf die Stadt Thale über.

(2) Die Mitgliedschaften der einzugliedernden Gemeinde Treseburg in Zweckverbänden, Verbänden und Vereinigungen, sowie die Verträge und Kapitalbeteiligungen ergeben sich aus der als Anlage beigefügten Aufstellung.

(3) Das bewegliche und unbewegliche Eigentum der einzugliedernden Gemeinde Treseburg geht mit dem Zeitpunkt der Eingliederung in das Eigentum der Stadt Thale über und verbleibt bei vorrangigem Bedarf am Standort Treseburg.

Alle für die Gemeinde Treseburg am 30.06.2009 um 24.00 Uhr in den Grundbüchern verzeichneten Grundstücke gehen mit dem Zeitpunkt der Eingliederung in das Eigentum der Stadt Thale über.

(4) Die Schulden und die Rücklagen der Gemeinde Treseburg gehen auf die Stadt Thale über.

(5) Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen, wel-che mit der Eingliederung aus dem Eigentum der Gemeinde Treseburg in das Eigentum der Stadt Thale übergehen, werden für kommunale Maßnahmen im Ortsteil Treseburg verwendet. Das Geld aus dem Ver-mögenshaushalt der eingegliederten Gemeinde Treseburg wird im Ort zur Verbesserung des Ortsbildes und der touristischen Vermarktung eingesetzt.

Hierfür ist ein Beschluss des Stadtrates Thale im Rahmen der Haushalts-planung notwendig.

Diese Regelung wird auf 10 Jahre nach dem Inkrafttreten der Vereinba-rung festgelegt.

§ 9 Neuwahl des Stadtrates(1) Die Neuwahl des Stadtrates Thale wird vereinbart.

(2) Die Neuwahl des Stadtrates Thale erfolgt nach den Vorschriften des XI. Teils des Kommunalwahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (§§ 58 ff. KWG LSA) frühestens sechs Monate vor dem Wirksamwerden dieses Vertrages. Die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde bestimmt ge-mäß § 46 Abs. 1 Satz 2 KWG LSA den Tag der Neuwahl.

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AMTSBLATT DES LANDKREISES HARZ Amtlicher Teil

§ 10 Haushaltsführung(1) Die Haushaltssatzung der Gemeinde Treseburg bleibt bis zum Ende

des Haushaltsjahres 2009 in Kraft.

(2) Die Gemeinde Treseburg wird vom Abschluss der Vereinbarung bis zum Zeitpunkt der Eingliederung Vereinbarungen und Verträge nur im Einvernehmen mit der Stadt Thale eingehen. Sie wird sich aller Ent-scheidungen im Sinne der §§ 99 ff. GO LSA enthalten, welche die Fi-nanzlage der Stadt Thale belasten könnten.

(3) Der Überschuss aus dem Vermögenshaushalt des Haushaltsjahres 2009 ist in die touristische Weiterentwicklung der Ortschaft Treseburg zu investieren.

§ 11 SteuernDie in der bisherigen Gemeinde Treseburg festgesetzten Hebesätze für die Grundsteuer A und B und für die Gewerbesteuer bleiben bis zum 31.12.2018 im Ortsteil Treseburg wie folgt bestehen:Grundsteuer A = 300 v.H.Grundsteuer B = 380 v.H.Gewerbesteuer = 400 v.H.

Die Hundesteuer wird spätestens bis zum 31.12.2013 an das Recht der Stadt Thale angepasst.

§ 12 Investitionen(1) Die Stadt Thale wird die in der Ortschaft Treseburg begonnenen Bau-

maßnahmen in Abstimmung mit dem Ortschaftsrat ordnungsgemäß weiterführen und fertig stellen.

(2) Die Stadt Thale wird auch in der Ortschaft Treseburg Förderprogram-me, wie Städtesanierung im ländlichen Bereich und Dorferneuerungs-programm fortführen bzw. in neue Förderprogramme überführen, wie z.B. ILEK oder LEADER.

(3) Bei weiteren Investitionsvorhaben der Gemeinde Treseburg, welche Bestandteil der mittelfristigen Finanzplanung im laufenden Haushalts-jahr sein müssen, richtet sich die Priorität danach, ob für die Vorhaben Fördermittel genehmigt oder in Aussicht gestellt sind. Rücklagen sind prinzipiell entsprechend der von der Gemeinde Treseburg vor Ab-schluss dieser Vereinbarung festgelegten Zweckbestimmung zu ver-wenden.

(4) Die Stadt Thale beabsichtigt, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, nachstehende Investitionsvorhaben im Ortsteil Trese-burg in den nächsten Jahren zu realisieren:

1. Neugestaltung zentraler Dorfplatz, 2. Unterstützung bei der Investorensuche für Gewerbeobjekte, 3. Verhandlung mit den zuständigen Verkehrsbetrieben hinsichtlich

der Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz, 4. Verhandlungen mit dem zuständigen Trink- und Abwasserzweckver-

band Blankenburg und Umgebung (TAZV) zwecks Herstellung bzw. Erneuerung der öffentlichen Trinkwasser- und Abwasserleitungen,

5. Widmung der Straße „Am Berg“.

§ 13 Personalübergang(1) Die Ehrenbeamten der eingegliederten Gemeinde Treseburg treten

zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung in den Dienst der Stadt Thale ein.

(2) Eine Übernahme von Angestellten und Arbeitern der Gemeinde Tre-seburg und der Verwaltungsgemeinschaft „Brocken-Hochharz“ richtet sich nach § 73 a GO LSA i. V. m. §§ 128 und 129 Beamtenrechtsrahmen-gesetz (BRRG). Sie sind verpflichtet, die ihnen übertragenden Aufga-ben wahrzunehmen.

(3) Die Gemeinde Treseburg wird in der Zeit vom Abschluss bis zum Zeit-punkt ihrer Eingliederung in die Stadt Thale jede Veränderung der dienst- oder arbeitsrechtlichen Verhältnisse ihrer Bediensteten, insbe-sondere Neueinstellungen nur im Einvernehmen mit der Stadt Thale vornehmen.

(4) Die Stadt Thale beabsichtigt, die vorhandene Angestellte der Touris-musinformation mit ergänzenden Aufgaben für den Ortsbürgermeis-ter als wöchentliche 40- Stunden Arbeitskraft zu erhalten. Des Weiteren beabsichtigt die Stadt Thale, den bisher in Treseburg tätigen 1 Gemein-dearbeiter als 40-Stunden- Arbeitskraft zu erhalten.

(5) Eine eventuelle Übernahme nach § 128 Absatz 4 BRRG bzw. § 73 a GO LSA i.V.m. § 128 Absatz 4 BRRG von Beschäftigten der Verwaltungsge-meinschaft „Brocken-Hochharz“ ist in einer gesonderten Vereinbarung mit dieser Verwaltungsgemeinschaft zu regeln.

§ 14 Gewährung des Brandschutzes und der Hilfeleistung(1) Der Stadt Thale obliegen mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung die

Aufgaben nach dem Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Lan-des Sachsen-Anhalt (Brandschutzgesetz – BrSchG LSA) in der zur Zeit geltenden Fassung.

(2) Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Treseburg besteht als Ortsfeu-erwehr Treseburg der Stadt Thale fort. Gerätehaus, Technik und Ausrüs-tung verbleiben im Ortsteil Treseburg, sofern gesetzliche Regelungen dem nicht entgegenstehen.

(3) Der bisherige Gemeindewehrleiter wird zum Ortswehrleiter der Ort-schaft Treseburg in der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Thale bis zum Ende seiner Amtszeit.

Das Vorschlagsrecht für die Benennung des Ortswehrleiters steht unter Anwendung der Anforderungen zu § 15 BrSchG LSA der Ortsfeuerwehr der Ortschaft Treseburg zu.

(4) Die Stadt Thale stellt die zur Einsatzbereitschaft der Ortsfeuerwehr Tre-seburg erforderlichen Mittel im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkei-ten in den Haushalt der Stadt Thale unter Beachtung der Regelungen in § 10 dieser Vereinbarung ein.

(5) Die Betreuung der Ortsfeuerwehr Treseburg obliegt unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften der Stadt Thale nach den Empfehlungen des Ortschaftsrates Treseburg.

(6) Die Satzung der freiwilligen Feuerwehr Treseburg wird für die Ortsfeu-erwehr Treseburg übernommen.

(7) Die in der eingegliederten Gemeinde Treseburg bis zum 30.06.2009 geltenden Aufwandsentschädigungen für die Ortswehrleitung bleiben bis 30.6.2014 bestehen, sofern gesetzliche Regelungen dem nicht ent-gegenstehen.

(8) Die im Absatz 7 genannte Verpflichtung der Stadt Thale entfällt ganz oder teilweise, wenn sich dafür die rechtlichen Voraussetzungen grundlegend ändern oder die Haushaltssituation dazu zwingt. Dabei ist im Falle des § 87 Absatz 1 Nr. 4 GO LSA der Ortschaftsrat zu hören.

§ 15 WirtschaftDer Erhaltung und Weiterentwicklung der örtlichen Wirtschaft wird ent-scheidende Bedeutung zur Standortsicherung und Erhöhung der Attrakti-vität der Stadt Thale einschließlich des Ortsteils Treseburg beigemessen.Produzierendes Gewerbe, Handel und Dienstleistungen bilden zusammen mit dem Fremdenverkehr entscheidende Wirtschaftsfaktoren, die beson-ders gefördert und weiterentwickelt werden müssen.

§ 16 Besondere VereinbarungenFalls Ummeldungen oder Umschreibungen persönlicher Dokumente und anderer persönlicher Unterlagen der Einwohner der bisherigen Gemeinde Treseburg aufgrund von Ortsnamen - und Straßenumbenennungen im Zusammenhang mit der Eingliederung in die Stadt Thale notwendig sind, sind diese Rechtshandlungen nach §19 Abs. 2 GO LSA frei von öffentlichen Abgaben und Gebühren im Fall der Zuständigkeit der Stadt Thale. Soweit den Bürgern auf Grund der Gebietsänderung öffentliche Abgaben und Ge-bühren bei anderen Behörden entstehen, wird die Stadt Thale diese Kosten erstatten.

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AMTSBLATT DES LANDKREISES HARZ Amtlicher Teil

§ 17 Regelung von Streitigkeiten(1) Diese Vereinbarung wurde im Geist der Gleichberechtigung und Ver-

tragstreue getroffen. Auftretende Unstimmigkeiten sind in diesem Sin-ne zu regeln.

(2) Können Meinungsverschiedenheiten nicht einvernehmlich geregelt werden, ist die Kommunalaufsicht anzurufen.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder un-durchführbar sein oder nach Vertragsabschluss unwirksam oder un-durchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Vereinba-rung im Übrigen nicht berührt. § 139 BGB findet keine Anwendung.

§ 18 Sprachliche GleichstellungPersonen - und Funktionsbezeichnungen in dieser Vereinbarung gelten je-weils in männlicher und weiblicher Form.

§ 19 In-Kraft-TretenDie Gebietsänderungsvereinbarung ist mit der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises Harz und deren Bestimmungen im Amtsblatt des Landkreises Harz „Harzer Kreisblatt“ zu veröffentlichen.

Die Gebietsänderungsvereinbarung tritt am 01.07.2009 in Kraft.

Treseburg, den 28.01.2009 Thale, den 28.01.2009

Jörg-Peter Hartmann (Siegel) Thomas Balcerowski (Siegel)Bürgermeister Bürgermeister

Anlage zu § 8 Absatz 2 der Gebietsänderungsvereinbarung

Mitgliedschaften der Gemeinde Treseburg Mitgliedschaften der vereinbarungsschließenden Gemeinden inZweckverbänden, Verbänden und Vereinigungen

Gemeinde Treseburg

Trink- und Abwasserzweckverband Blankenburg und UmgebungWesterhäuser Straße 8 b38889 Blankenburg

Unterhaltungsverband Selke/Obere BodeKaiserstraße 1206484 Quedlinburg

Kommunalwirtschaft Sachsen-Anhalt GmbH Co.Beteiligungs KG (KOWISA)Sternstraße 339104 Magdeburg

Kommunaler ArbeitgeberverbandMerseburger Str. 9706112 HalleKommunaler Versorgungsverband Sachsen-AnhaltCarl-Miller-Straße 739112 Magdeburg

Harzer Verkehrsverband e.V.Marktstraße 4538640 Goslar

Fremdenverkehrsverband Bodetal e.V.Ortsstraße 2438889 Treseburg

Städte- und GemeindebundPF 400939015 Magdeburg

Genehmigung Gebietsänderungsvereinbarung Gemeinde Treseburg - Stadt Thale

I.Zu der mit Antrag vom 28.01.2009, zugegangen am 28.01.2009, vorge-legten Neufassung der Gebietsänderungsvereinbarung vom 28.01.2009 zwischen der Gemeinde Treseburg und der Stadt Thale ergehen folgende Entscheidungen:

1. Die Gebietsänderungsvereinbarung zwischen der Gemeinde Trese-burg und der Stadt Thale wird genehmigt.

2. Für diese Entscheidung werden keine Kosten erhoben.

II.Begründung:Mit Verfügung des Landkreises Harz vom 19.12.2008 wurde die am 07.11.2008 vorgelegte Gebietsänderungsvereinbarung zwischen der Ge-meinde Treseburg und der Stadt Thale vom 22.10.2008 mit der Maßgabe genehmigt, dass abweichend von den Festlegun gen in §§ 1 Satz 1 und 19 Satz 2 die Gebietsänderungsvereinbarung erst zum 01.07.2009 in Kraft tritt. Darüber hinaus wurden Bestandteile von der Genehmigung ausge-nommen und Hinweise gegeben, auf Grund des veränderten Inkrafttretens waren einige Anpassungen notwendig.

Am 08.01.2009 hat der Gemeinderat der Gemeinde Treseburg und am 27.01.2009 der Stadtrat der Stadt Thale einen Beitrittsbeschluss zur Geneh-migungsverfügung des Landkreises Harz vom 19.12.2008 gefasst und die geänderte Fassung der Gebietsänderungsvereinbarung neu beschlossen.

Mit Schreiben vom 28.01.2009, eingegangen am 28.01.2009, wurde der An-trag auf Genehmigung der geänderten Fassung der Gebietsänderungsver-einbarung nach § 17 Abs. 1 GO LSA gestellt. Die Unterlagen zur formellen Prüfung wurden mit gleichem Datum vollständig vorgelegt.

Die Genehmigung der Vereinbarung zur Gebietsänderung vom 28.01.2009 beruht auf den §§ 18 Abs. 1 Satz 5 und 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA, S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform vom 14. Februar 2008 (GVBl. LSA S. 40, 46).

Danach können Gebietsänderungen aus Gründen des öffentlichen Wohls durch Vereinbarung der beteiligten Gemeinden mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde vorgenommen werden. Diese Vereinbarung muss von den Gemeinderäten der beteiligten Gemeinden mit der Mehr-heit der Mitglieder beschlossen werden. Zuvor sind die Bürger zu hören, die in dem unmittelbar betroffenen Gebiet wohnen.

Gem. § 1 Abs. 1 Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetz (GemNeugl-GrG) ist Ziel der Neugliederung der gemeindlichen Ebene zukunftsfähige gemeindliche Strukturen zu schaffen. Gem. § 2 Abs. 1 GemNeuglGrG soll dieses Ziel vorrangig durch die Bildung von Einheitsgemeinden erfolgen. Daneben sollen Gesichtspunkte der Raumordnung und Landesplanung so-wie die örtlichen Zusammenhänge, insbesondere wirtschaftliche und na-turräumliche Verhältnisse wie auch historische und landsmannschaftliche Verbundenheiten berücksichtigt werden. Die Eingliederung der Gemeinde Treseburg in die Stadt Thale ist zum 01.07.2009 beabsichtigt.

Zur Berücksichtigung der Gesichtspunkte der Raumordnung und Landes-planung sowie der örtlichen Zusammenhänge, insbesondere wirtschaftli-che und naturräumliche Verhältnisse wie auch historische und landsmann-schaftliche Verbundenheiten wurden einige Unterlagen vorgelegt, welche sich im wesentlichen auf die geografische und touristische Region des „Bo-detal“ beziehen.

Am 2. März 2008 wurde in der Gemeinde Treseburg ein Bürgerentscheid durchgeführt, hier haben sich von den 85 gültigen Stimmen 55 für eine Ein-gemeindung der Gemeinde Treseburg in die Stadt Thale ausgesprochen.

Gem. § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 134 GO LSA ist der Landkreis Harz für die Genehmigung der Gebietsänderungsvereinbarung örtlich und sachlich zuständig.

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AMTSBLATT DES LANDKREISES HARZ Amtlicher Teil

Die Gemeinde Treseburg ist nicht Mitgliedsgemeinde der Verwaltungsge-meinschaft „Thale“, sondern der Verwaltungsgemeinschaft „Brocken-Hoch-harz“.

Gemäß § 84 Abs. 5 Satz 1 GO LSA scheidet die Mitgliedsgemeinde im Falle einer Eingemeindung aus der Verwaltungsgemeinschaft aus.

Gemäß § 84 Abs. 5 Satz 2 GO LSA kann die obere Kommunalaufsichtsbe-hörde bestimmen, dass das Ausscheiden einer Mitgliedsgemeinde aus der Verwaltungsgemeinschaft erst nach Ablauf eines bestimmten Zeitraumes erfolgt, wenn dies zur Anpassung der Verwaltungsgemeinschaft an die ge-änderte Situation aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlich ist.

Die obere Kommunalaufsichtsbehörde hat mit Verfügung vom 11.12.2008 bestimmt, dass die Genehmigung nach § 84 Abs. 5 Satz 2 GO LSA aus Grün-den des öffentlichen Wohls erst zum 01.07.2009 erteilt wird.Auf Grund der Einhaltung der formellen und materiellen Voraussetzungen einer Gebietsänderung wird die Genehmigung zur Gebietsänderungsver-einbarung, die zum 01.07.2009 in Kraft treten soll, erteilt.

III.Im Übrigen gebe ich folgende Hinweise bzgl. der Auslegung des Vertrags-textes:Zu § 3 Abs. 3Diese Regelung kann auf Vereine nur dann Anwendung finden, wenn diese bereits heute Wappen und Flaggen der derzeitigen Gemeinde Treseburg nutzen. Soweit die Vereine eigenständige Wappen und Flaggen verwen-den, kann sich die Regelung darauf nicht erstrecken.

Zu § 6 Abs. 1Die Zuständigkeitsübertragung der Nr. 9 kann nur deklaratorische Bedeu-tung haben, wenn die Ausstattung und Unterhaltung der Ortsfeuerwehr in Zusammenhang mit gesetzlichen Bestimmungen steht. Nach dem Brand-schutzgesetz sind die Ausstattung und Unterhaltung der Feuerwehren ge-meindeweit zu koordinieren. Ein Ortschaftsrat kann dies in seiner Gesamt-heit nicht überblicken.

Zu § 6 Abs. 2Die Festlegungen in diesem Absatz haben, jedenfalls soweit die alleinige Zuständigkeit des Bürgermeisters für die innere Organisation der Gemein-deverwaltung nach § 63 Abs. 1 GO LSA berührt ist, nur deklaratorische Be-deutung.

Zu § 8Gem. Abs. 3 geht das bewegliche und unbewegliche Eigentum der aufge-lösten Gemeinden mit dem Zeitpunkt der Auflösung in das Eigentum der neugebildeten Gemeinde über und soll bei vorrangigem Bedarf am Stand-ort Treseburg verbleiben.Diese Regelung ist jedenfall hinsichtlich des beweglichen Vermögens an praktischen Gegebenheiten und unter Beachtung der Organisationshoheit des Bürgermeisters nach § 63 Abs. 1 GO LSA zu orientieren.

Zu § 13Abs. 4 enthält Absichtserklärungen zur Beschäftigung von Mitarbeitern. Die Absichtserklärungen haben allein deklaratorische Bedeutung, da die abschließende Entscheidung über die Art und Weise der Weiterbeschäfti-gung der hier genannten Bediensteten gem. § 63 Abs. 1 GO LSA allein dem Bürgermeister obliegt.

Zu § 14Gem. Abs. 2 Satz 2 sollen Gerätehaus, Technik und Ausrüstung im Ortsteil Treseburg verbleiben. Nach dem Brandschutzgesetz sind Ausgestaltung und Unterhaltung der Feuerwehren gemeindeweit zu koordinieren. Die Entscheidungsbefugniss liegt hier nicht beim Ortschaftsrat, da dieser die übergreifenden Zusammenhänge nicht überblicken kann. Mithin kann die-se Regelung allein deklaratorische Bedeutung haben.

Abs. 5 regelt die Betreuung der Ortsfeuewehr durch die Stadt Thale mit Empfehlungen des Ortschaftsrates. Die Regelung ist dahingehend zu ver-stehen, dass die Empfehlungen des Ortschaftsrates hinsichtlich der Betreu-ung der freiwilligen Feuerwehr keine Bindungswirkung entfalten.

Zu § 16Die Gebührenbefreiung bezieht sich entsprechend der Zuständigkeit des Landesgesetzgebers allein auf diejenigen Gebühren, die auf Grundlage des Landesrechts erhoben werden. Gebühren, die sich aus Bundesrecht erge-ben, können keiner Befreiung unterliegen. § 15 ist daher so zu verstehen, dass es sich hierbei um Kosten handelt, die sich aus Landesrecht ergeben.Eine Änderung oder Anpassung des Gebietsänderungsvertrages hinsicht-lich der erteilten Hinweise ist nicht erforderlich.

IV. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landkreis Harz, Friedrich-Ebert-Str. 42, 38820 Halber-stadt, schriftlich oder zur Nieder schrift eingelegt werden.

Landkreis Harz/Der Landrat Halberstadt, den 02.02.2009

gez. Dr. Ermrich - Siegel -

GebietsänderungsvertragEingliederung in die Stadt Ilsenburg/Harz

Auf Grund der §§ 17 und 18 der Gemeindeordnung für das Land Sach-sen–Anhalt (GO LSA) in der zur Zeit geltenden Fassung haben der Ge-meinderat der Gemeinde Darlingerode und der Stadtrat von Ilsenburg am 28.01.2009 nachstehenden Vertrag beschlossen. Die Bürger der Gemeinde Darlingerode sind nach §17 Abs.1 Satz 8 GOLSA angehört worden.

§ 1 Einheitsgemeinde Stadt IlsenburgDie Gemeinde Darlingerode wird mit der Stadt Ilsenburg/Harz eine Ein-heitsgemeinde bilden. Die Gemeinde Darlingerode wird mit Wirksamkeit dieses Vertrages aufge-löst. Die Gemeinde Darlingerode wird in die Stadt Ilsenburg eingegliedert.

§ 2 Namen, Benennungen und Bezeichnungen von Ortsteilen(1) Die bisher selbstständige Gemeinde Darlingerode ist nach ihrer Ein-

gliederung Ortsteil der Stadt Ilsenburg/Harz. Der Ortsteil ist mit dem Namen „Darlingerode„ in die Hauptsatzung aufzunehmen.

(2) Für die Ortseingangsschilder wird vereinbart, dass darauf zuerst der Name des jeweiligen Ortsteils, darunter die Worte „Stadt Ilsenburg“ und darunter die Worte „Landkreis Harz“ stehen.

(3) Der jeweilige Ortsteil kann die bisherigen Wappen und Flaggen als Ausdruck der Verbundenheit der Bevölkerung mit ihrem Ortsteil und dessen Geschichte weiter führen.

Die Straßennamen sollten weiterhin Bestand haben. Sollten aus Gründen der Gefahrenabwehr Namen geändert werden

müssen, werden die Verwaltungskosten durch die Stadt Ilsenburg un-ter Beachtung der gesetzlichen Regelungen getragen.

Bei einer Umbenennung einer Straße in Darlingerode sollte der Zusatz „Darlingeröder“ dem Straßennamen vorangestellt werden (z. B. Darlin-geröder Gartenstraße).

§3 Rechtsnachfolge

(1) Mit dem Zeitpunkt der Eingliederung der Gemeinde Darlingerode tritt die Stadt Ilsenburg die Rechtsnachfolge für die bisherige Gemeinde Darlingerode an. Sie tritt insbesondere in die Rechte und Pflichten der aufgelösten Gemeinde Darlingerode ein, die sich aus der Mitgliedschaft von Zweckverbänden, Kapitalbeteiligungen, Verbänden und Vereini-gungen sowie in die von ihr abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verträge ein und übernimmt deren Forderungen und Verbindlichkeiten.

(2) Das bewegliche und unbewegliche Eigentum der Gemeinde Darlinge-rode geht mit dem Zeitpunkt der Eingliederung in das Eigentum der Stadt Ilsenburg über.

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AMTSBLATT DES LANDKREISES HARZ Amtlicher Teil

§ 4 Personalübergang(1) Die Übernahme der Beschäftigten der Gemeinde Darlingerode richtet

sich nach § 73a GO LSA i.V.m. §§ 128, 129 BRRG. Sie sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Einen Anspruch auf Übertragung einer bestimmten Funktion oder eines bestimmten Arbeitsplatzes haben sie nicht.

(2) Die Gemeinde Darlingerode wird vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses an bis zum Zeitpunkt der wirksamen Eingliederung keine Veränderung der dienst- und arbeitsrechtlichen Verhältnisse ihrer Bediensteten, ins-besondere keine Neueinstellungen, ohne Abstimmung mit der Stadt Ilsenburg vornehmen.

§ 5 Einwohner und Bürger(1) Zur Sicherung der Bürgerrechte nach den §§ 20 und 21 GO LSA wird die

Dauer des Wohnsitzes und des Aufenthaltes in der Gemeinde Darlinge-rode auf die Dauer des Wohnsitzes oder des Aufenthaltes in der Stadt Ilsenburg angerechnet.

(2) Die Einwohner des Ortsteiles Darlingerode haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Einwohner der Stadt Ilsenburg.

(3) Die öffentlichen Einrichtungen der Stadt Ilsenburg stehen den Einwoh-nern des Ortsteiles Darlingerode im Rahmen der geltenden Bestim-mungen in gleicher Weise wie den Einwohnern der übrigen Gemein-deteile zur Verfügung.

§ 6 Neuwahl des GemeinderatesDie Neuwahl des Stadtrates erfolgt nach den Vorschriften des XI. Teils des Kommunalwahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (§§ 58 ff. KWG LSA).

§ 7 Bildung von Ortschaften(1) Für die bisherige Gemeinde Darlingerode wird als Ortsteil der Stadt

Ilsenburg die Ortschaftsverfassung nach den §§ 86 ff. GO LSA einge-führt. Mit der Wahl des Stadtrates (§ 6) erfolgt auch die Wahl des Ort-schaftsrates.

(2) Der jeweilige bisher ehrenamtliche Bürgermeister der eingegliederten Gemeinde ist gemäß § 58 Abs. 1b Satz 1 GO LSA Ortsbürgermeister für den Rest seiner ursprünglichen Wahlperiode. Nach Beendigung seiner Wahlperiode scheidet der jeweilige bisherige Bürgermeister aus seiner Funktion des Ortsbürgermeisters aus, bleibt jedoch zusätzliches Mit-glied im Ortschaftsrat, längstens für die 1. Wahlperiode des Ortschafts-rates nach der Eingliederung. Im Falle des Satzes 2 wählt der Ortschafts-rat auf der Grundlage des § 88 Abs. 1 GO LSA einen Ortsbürgermeister aus seiner Mitte. Die Zahl der jeweiligen Mitglieder des Ortschaftsrates wird in die Hauptsatzung der Stadt Ilsenburg aufgenommen.

Für die 1. Periode werden 5 Mitglieder für den Ortschaftsrat verein-bart.

(3) Der Ortschaftsrat wahrt die Belange der Ortschaft, bringt diese gegen-über den Organen der Stadt Ilsenburg zur Geltung und wirkt auf die gedeihliche Entwicklung der Ortschaft hin. Er hat ein Vorschlagsrecht zu allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, und ist zu wich-tigen Angelegenheiten, die in § 87 Abs. 1 Satz 4 Nr.1 bis 7 GO LSA auf-geführt sind, zu hören.

(4) Die Stadt Ilsenburg überträgt durch Hauptsatzung den Ortschaftsräten entsprechend § 87 Abs. 2 GO LSA folgende Angelegenheiten zur Erle-digung im Rahmen der ihnen zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel unter Berücksichtigung der Belange der Stadt Ilsenburg:

Z.B.: a. Vereinsförderung b. Seniorenbetreuung c. Mitwirkung in der Paritätischen Gesellschaft

(5) Zur Erfüllung für repräsentative Aufgaben wird für das erste Jahr nach wirksamer Eingliederung ein Betrag von 500,00 Euro in den Haus-haltsplan eingestellt. Ab dem zweiten Jahr wird den Ortschaften zur

Erledigung der ihnen übertragenen Aufgaben ein erforderlicher Betrag entsprechend der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde jähr-lich neu festgesetzt und in den Haushaltsplan eingestellt. Der Ortsteil Darlingerode darf diesbezüglich nicht schlechter gestellt werden, wie andere Ortsteile und die Kernstadt. (Entspr. § 5 (2) dieses Vertrages.)

(6) In der Hauptsatzung der Stadt Ilsenburg ist gemäß § 87 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 GOLSA die entsprechende Wertgrenze für den Ortschaftsrat einzuräumen 500,00 €

(7) Benötigt der Ortsbürgermeister zur Erfüllung seiner Aufgaben im Ein-zelfall verwaltungstechnische Hilfe, wird ihm diese im Einvernehmen mit dem Bürgermeister durch die Stadtverwaltung zur Verfügung ge-stellt.

§ 8 Mitwirkung des Ortsbürgermeisters(1) Der Ortsbürgermeister bereitet die Beschlüsse des Ortschaftsrates vor

und führt sie in Vertretung des Bürgermeisters aus. Er leitet die Sitzun-gen des Ortschaftsrates.

(2) Der Ortsbürgermeister hat den Ortschaftsrat über Angelegenheiten, die für die Ortschaft von Bedeutung sind, rechtzeitig zu unterrichten. Er hat dem Ortschaftsrat auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

(3) Der Ortsbürgermeister hat das Recht an den Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen und in allen Angelegenheiten, welche die Ortschaft betreffen, Auskunft vom Bürgermeister zu verlangen. Er ist auf sein Verlangen zum Gegenstand der Verhandlungen zu hören.

§ 9 Entwicklung der Ortschaft(1) Die Stadt Ilsenburg verpflichtet sich, die Ortschaft Darlingerode so zu

fördern, dass deren Entwicklung durch die Eingliederung nicht beein-trächtigt wird. Sie verpflichtet sich, die besonderen Belange der einge-gliederten Gemeinde gemäß ihrer Entwicklungsstände und ihrer ge-meindlichen Traditionen in angemessener Form zu berücksichtigen.

(2) Die Stadt Ilsenburg ist bestrebt, die Investitionen und das Betreiben von Einrichtungen Anlage 2 im Rahmen der finanziellen Möglichkei-ten zu realisieren. Der Ortschaftsrat kann nach der Eingliederung im Rahmen seiner Kompetenz aus § 87 Abs. 1 GO LSA vorschlagen, die in der Anlage 2 genannten Investitionsprioritäten und das Betreiben von Einrichtungen auf Grund aktueller Erfordernisse anzupassen.

Die Stadt Ilsenburg ist bestrebt, diesen Wünschen bei sachlicher Be-gründbarkeit, bei seiner Finanzierbarkeit und seiner Wirtschaftlichkeit im vorgesehenem Rahmen nachzukommen

§10 Aufwandsentschädigungen(1) Die zum Zeitpunkt der Eingliederung bestehenden Aufwandsentschä-

digungsregelungen für den ehrenamtlichen Bürgermeister und Ge-meinderäte ist bis zum Ablauf ihrer Amtszeit in die Entschädigungssat-zung der Stadt Ilsenburg aufzunehmen.

(2) Die Entschädigung der Ortschaftsräte und Ortsbürgermeister ist In der Entschädigungssatzung der Stadt Ilsenburg zu regeln.

§ 11 OrtsrechtMit Genehmigung des Gebietsänderungsvertrages tritt das Ortsrecht der Stadt Ilsenburg am 1. Juli 2009 in Kraft. (Anlage 1).Somit wird das Ortsrecht der bisherigen Gemeinde gegenstandslos.

(2) Die Stadt Ilsenburg verpflichtet sich, die bestehende Bauleitplanung der bisherigen Gemeinde zu übernehmen und im Rahmen der Pla-nung für das gesamte Gemeindegebiet nach Maßgabe des Baugesetz-buches weiterzuführen.

§ 12 Haushaltsführung(1) Die Haushaltssatzungen der bisherigen Gemeinde Darlingerode bleibt

bis zum 31. Dezember 2009 in Kraft.

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AMTSBLATT DES LANDKREISES HARZ Amtlicher Teil

§ 13 Gewährleistung des Brandschutzes und der Hilfeleistung(1) Der Stadt Ilsenburg obliegen mit Inkrafttreten dieses Vertrages die Auf-

gaben nach dem Brandschutzgesetz (BrSchG) in der jeweils geltenden Fassung.

Die freiwillige Feuerwehr der Stadt Ilsenburg gliedert sich in Ortsfeu-erwehren. Die bisherige freiwillige Feuerwehr Darlingerode bleibt als Ortsfeuerwehr erhalten.

(2) Der bisherige Gemeindewehrleiter der Gemeinde Darlingerode wird zum Ortswehrleiter der Ortschaft bis zum Ende seiner jeweiligen Amts-zeit. Seine Aufwandsentschädigung bleibt bestehen.

(3) Die bisherige Arbeitsweise der freiwilligen Feuerwehr Darlingero-de (Gestaltung der Arbeits- und Einsatzpläne, der Jugendarbeit, von Veranstaltungen usw.) soll im Rahmen der freiwilligen Feuerwehr der Stadt Ilsenburg möglichst erhalten bleiben.

§ 14 Regelung von Streitigkeiten(1) Dieser Vertrag wurde im Geist der Gleichberechtigung und der Ver-

tragstreue getroffen.

(2) Können Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragspartnern nicht einvernehmlich geregelt werden, ist die Kommunalaufsichtsbe-hörde anzurufen.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder un-durchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurch-führbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Üb-

rigen nicht berührt. § 139 BGB findet keine Anwendung.

(4) Sollte eine der vorstehenden Regelungen dem derzeit oder künftig geltenden Recht widersprechen, so soll sie durch eine Regelung ersetzt werden, die dem am nächsten kommt, was die vertragsschließenden Gemeinden gewollt haben.

§ 15 Sprachliche GleichstellungPersonen- und Funktionsbezeichnungen gelten in weiblicher und männ-licher Form.

§16 InkrafttretenDer Gebietsänderungsvertrag ist mit der Genehmigung des Landkreises Harz als untere Kommunalaufsichtsbehörde und deren Bestimmungen im Amtsblatt des Landkreises Harz zu veröffentlichen.

Der Gebietsänderungsvertrag tritt am 01.Juli 2009 in Kraft.

Gemeinde Darlingerode, den 28.01.2009 gez. Bahr - Siegel -

Stadt Ilsenburg, den 28.01.2009 gez. Obermüller - Siegel -

Anlage 1 - Zusammenstellung der Rechtsvorschriften

Satzungen/ Verordnungen gültig in Ilsenburg (Harz), Drübeck und Darlin-gerode

Satzungen gültig in Ilsenburg (Harz)

Satzungen gültig in Drübeck

Satzungen gültig in Darlingerode

Stadtsatzung der Stadt Ilsenburg (Harz) vom 14.12.1994

Ortssatzung der Gemeinde Drübeck vom 21.12.1994

Ortssatzung der Gemeinde Darlingerode vom 16.06.1995

Satzung über die Reinigung der öffent-lichen Straßen, Wege und Plätze in der Stadt Ilsenburg (Harz) vom 21.06.1995

Satzung über die Reinigung der öffentli-chen Straßen in der Gemeinde Drübeck vom 04.05.1995

Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Gemeinde Darlingerode vom 30.11.1998

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr Ilsenburg (Harz)von 1995

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Drübeck vom 13. 05.1995

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr Darlingerode vom 16.10.1995

Satzung über die Erhebung von Kosten-ersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr (FF) der Stadt llsenburg außerhalb der unentgeltlichen Pflicht-aufgaben von 2006

Satzung über die Erhebung von Kosten-ersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Drübeck außerhalb der unentgeltlichen Pflicht-aufgaben vom 13.10.1995

Satzung über die Erhebung von Kosten-ersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Darlingerode außerhalb der unentgeltlichen Pflicht-aufgaben

Satzung über die Erlaubnis der Sonder-nutzung von öffentlichen Straßen in der VGem Ilsenburg vom

Sondernutzungsgebührensatzung der VGem Ilsenburg (Harz) vom 18.05.1995

Gefahrenabwehrverordnung betreffend die Abwehr von Gefahren bei Verkehrs-behinderungen und - gefährdungen, Tierhaltung, offenen Feuern im Freien sowie mangelhafter Hausnummerierung auf dem Territorium der VGem Ilsenburg (Harz) vom 11.04.2007

Satzung über die Benutzung der städti-schen Obdachlosenunterkunft vom 19. 03. 1997 + Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren in der städti-schen Obdachlosenunterkunft

Satzung zum Schutz des Baumbestan-des für die Stadt Ilsenburg (Harz) vom 12.05.2004

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AMTSBLATT DES LANDKREISES HARZ Amtlicher Teil

Zusammenfassung:Folgende Satzungen der Gemeinden Ilsenburg (Harz), Drübeck und Dar-lingerode sind im wesentlichen, bis auf geringe Abweichungen identisch, so dass es sinnvoll wäre, die jeweiligen Satzungen der Orte Drübeck und Darlingerode mit Wirkung vom 01.07.2009 außer Kraft zu setzten:• StadtsatzungderStadt Ilsenburg (Harz)undOrtssatzungenvonDrü-

beck und Darlingerode• SatzungüberdieReinigungderöffentlichenStraßen• SatzungfürdieFreiwilligenFeuerwehren• SatzungüberdieErhebungvonKostenersatzderFreiwilligenFeuerwehrenDie Satzung über die Benutzung der städtischen Obdachlosenunterkunft und Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren in der städti-schen Obdachlosenunterkunft gilt mit Wirkung vom 01.07.2009 in vollem Umfang auch für die Gemeinden Darlingerode und Drübeck (bisher wurde für Obdachlose aus den Gemeinden Drübeck und Darlingerode nur jeweils ein Bett vorgehalten).Die Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Ilsenburg (Harz) ist ab 01.07.2009 auch für die Gemeinden Drübeck und Darlingerode gültig.

Anlage 2 – Zusammenstellung der Investitionsvorhaben- Dorfstraße- Netto-Markt- Feuerwehrgebäude- Wohngebiet Halberstädter Weg - Ferienpark „Sandtal“ / bis auf weiteres

Freibad- Hortsanierung- Kita/Hort- Sandtalhalle/Sportstätten

Genehmigung Gebietsänderungsvereinbarung Gemeinde Darlingerode - Stadt Ilsenburg

I.1. Die Gebietsänderungsvereinbarung zwischen der Gemeinde Darlinge-

rode und der Stadt Ilsenburg wird genehmigt.

2. Für diese Entscheidung werden keine Kosten erhoben.

II.Begründung:Mit Schreiben vom 29.01.2009, eingegangen am 29.01.2009, wurde der Antrag auf Genehmigung der Gebietsänderungsvereinbarung nach § 17 Abs. 1 GO LSA gestellt. Die Unterlagen zur formellen Prüfung wurden mit gleichem Datum vollständig vorgelegt.

Die Genehmigung der Vereinbarung zur Gebietsänderung vom 28.01.2009 beruht auf den §§ 18 Abs. 1 Satz 5 und 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA, S. 568) in der derzeit geltenden Fassung.

Danach können Gebietsänderungen aus Gründen des öffentlichen Wohls durch Vereinbarung der beteiligten Gemeinden mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde vorgenommen werden. Diese Vereinbarung muss von den Gemeinderäten der beteiligten Gemeinden mit der Mehr-heit der Mitglieder beschlossen werden. Zuvor sind die Bürger zu hören, die in dem unmittelbar betroffenen Gebiet wohnen.

Gemäß § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 134 GO LSA ist der Landkreis Harz für die Genehmigung der Gebietsänderungsvereinbarung örtlich und sachlich zuständig.

Die Eingliederung der Gemeinde Darlingerode in die Stadt Ilsenburg ent-spricht den Gründen des öffentlichen Wohls gemäß § 16 Abs. 1 GO LSA. Ge-mäß § 1 Abs. 1 Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetz (GemNeugl-GrG) ist Ziel der Neugliederung der gemeindlichen Ebene zukunftsfähige gemeindliche Strukturen zu schaffen. Gemäß § 2 Abs. 1 GemNeuglGrG soll dieses Ziel vorrangig durch die Bildung von Einheitsgemeinden erfolgen. Daneben sollen Gesichtspunkte der Raumordnung und Landesplanung so-wie die örtlichen Zusammenhänge, insbesondere wirtschaftliche und na-

turräumliche Verhältnisse wie auch historische und landsmannschaftliche Verbundenheiten berücksichtigt werden. Die Eingliederung der Gemeinde Darlingerode in die Stadt Ilsenburg ist zum 01.07.2009 beabsichtigt.

Es sind auch die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 GO LSA erfüllt. Gesichts-punkte der Raumordnung, Landesplanung usw. sprechen nicht gegen den geplanten Zusammenschluss.

Auf Grund der Einhaltung der formellen und materiellen Voraussetzungen einer Gebietsänderung wird die Genehmigung zur Gebietsänderungsver-einbarung, die zum 01.07.2009 in Kraft treten soll, erteilt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskos-tengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) vom 27.06.1991 (GVBl. LSA S. 154) in der derzeit geltenden Fassung.

III.Im Übrigen gebe ich folgende Hinweise bzgl. der Auslegung des Vertrags-textes:

§ 2 Namen, Benennungen und Bezeichnungen von OrtsteilenIn Abs. 3 Satz 2 und 3 wird geregelt, dass Straßennamen bestand haben sollten und falls diese umbenannt werden müssten, die dadurch anfallen-den Kosten durch die Stadt Ilsenburg getragen werden.Die Abgaben- und Gebührenfreiheit bei Gebietsänderungen ist in § 19 Abs. 2 GO LSA geregelt. Die Gebührenfreiheit bezieht sich entsprechend der Kompetenz des Landesgesetzgebers nur auf die Gebühren, die dem Landesrecht unterliegen. Gebühren, die sich durch Bundesrecht ergeben, sind nicht befreit. Daher ist hier zu beachten, dass es sich nur um Kosten handeln kann, die sich durch Landesrecht ergeben.

§ 7 Bildung von OrtschaftenHinsichtlich des Absatzes 2 Satz 1 wird darauf hingewiesen, dass der Orts-bürgermeister längstens für die erste Wahlperiode des Ortschaftsrates nach der Eingemeindung Ortsbürgermeister bleibt.

Hinsichtlich des Absatzes 6 wird darauf hingewiesen, dass sich der Absatz auf die darunter stehende Zahl „500,00 €“ bezieht.

Im § 7 Abs. 7 des Gebietsänderungsvertrages ist zu beachten, dass die Ent-scheidung hinsichtlich der verwaltungstechnischen Unterstützung gemäß § 63 Abs. 1 GO LSA allein dem Bürgermeister obliegt. Die vorgesehene Re-gelung kann daher allenfalls deklaratorischen Charakter haben.

Eine Änderung oder Anpassung des Gebietsänderungsvertrages hinsicht-lich der erteilten Hinweise ist nicht erforderlich.

IV. RechtsbehelfsbelehrungGegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landkreis Harz, Friedrich-Ebert-Str. 42, 38820 Halber-stadt, schriftlich oder zur Nieder schrift eingelegt werden.

Landkreis Harz/Der Landrat Halberstadt, den 09.02.2009

gez. Dr. Ermrich - Siegel -

GebietsänderungsvertragEingemeindung in die Stadt Ilsenburg/Harz

Auf Grund der §§ 17 und 18 der Gemeindeordnung für das Land Sach-sen–Anhalt (GO LSA) in der zur Zeit geltenden Fassung haben der Ge-meinderat der Gemeinde Drübeck und der Stadtrat von Ilsenburg am 28. 1. 2009 nachstehenden Vertrag beschlossen. Die Bürger der Ge-meinde Drübeck sind nach §17 Abs.1 Satz 8 GOLSA angehört worden.

§ 1 Einheitsgemeinde Stadt IlsenburgDie Gemeinde Drübeck wird mit der Stadt Ilsenburg/Harz eine Einheitsge-meinde bilden. Die Gemeinde Drübeck wird mit Wirksamkeit dieses Vertra-ges aufgelöst.Die Gemeinde Drübeck wird mit Wirksamkeit dieses Vertrages eingemeindet.

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AMTSBLATT DES LANDKREISES HARZ Amtlicher Teil

§ 2 Namen, Benennungen und Bezeichnungen von Ortsteilen(1) Die bisher selbstständige Gemeinde Drübeck ist nach ihrer Auflösung

Ortsteil der Stadt Ilsenburg/Harz. Der Ortsteil ist mit dem Namen „Drü-beck„ in die Hauptsatzung aufzunehmen.

(2) Für die Ortseingangsschilder wird vereinbart, dass darauf zuerst der Name des Ortsteils Drübeck, darunter die Worte „Stadt Ilsenburg“ und darunter die Worte „Landkreis Harz“ stehen.

(3) Der Ortsteil Drübeck kann die bisherigen Wappen und Flaggen als Ausdruck der Verbundenheit der Bevölkerung mit ihrem Ortsteil und dessen Geschichte weiter führen.

Die Straßennamen sollten weiterhin Bestand haben. Sollten aus Gründen der Gefahrenabwehr Namen geändert werden

müssen, werden die Verwaltungskosten durch die Stadt Ilsenburg un-ter Beachtung der gesetzlichen Regelungen getragen.

Bei einer Umbenennung einer Straße in Drübeck sollte der Zusatz „Drübe-cker“ dem Straßennamen vorangestellt werden. (z. B. Drübecker Garten-straße).

§ 3 Rechtsnachfolge(1) Mit dem Zeitpunkt der Auflösung der Gemeinde Drübeck tritt die Stadt

Ilsenburg die Rechtsnachfolge für die bisherige Gemeinde Drübeck an. Sie tritt insbesondere in die Rechte und Pflichten der aufgelösten Gemeinde Drübeck ein, die sich aus der Mitgliedschaft in Zweckver-bänden, Kapitalbeteiligungen, Verbänden und Vereinigungen, denen die Gemeinde Drübeck angehört, sowie in die von ihr abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verträge und übernimmt deren Forderungen und Verbindlichkeiten.

(2) Das bewegliche und unbewegliche Eigentum der Gemeinde Drübeck geht mit dem Zeitpunkt der Eingemeindung in das Eigentum der Stadt Ilsenburg über.

§ 4 Personalübergang(1) Die Übernahme der Beschäftigten der Gemeinde Drübeck richtet sich

nach § 73a GO LSA i.V.m. §§ 128, 129 BRRG. Sie sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Einen Anspruch auf Übertragung einer bestimmten Funktion oder eines bestimmten Ar-beitsplatzes haben sie nicht.

(2) Die Gemeinde Drübeck wird vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses an bis zum Zeitpunkt der wirksamen Eingemeindung keine Veränderung der dienst- und arbeitsrechtlichen Verhältnisse ihrer Bediensteten, ins-besondere keine Neueinstellungen, ohne Abstimmung mit der Stadt Ilsenburg vornehmen.

§ 5 Einwohner und Bürger(1) Zur Sicherung der Bürgerrechte nach den §§ 20 und 21 GO LSA wird die

Dauer des Wohnsitzes und des Aufenthaltes in der Gemeinde Drübeck auf die Dauer des Wohnsitzes oder des Aufenthaltes in der Stadt Ilsen-burg angerechnet.

(2) Die Einwohner der eingemeindeten Gemeinde Drübeck haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Einwohner der Stadt Il-senburg.

(3) Die öffentlichen Einrichtungen der Stadt Ilsenburg stehen den Einwoh-nern der eingemeindeten Gemeinde Drübeck im Rahmen der gelten-den Bestimmungen in gleicher Weise wie den Einwohnern der übrigen Gemeindeteile zur Verfügung.

§ 6 Neuwahl des Gemeinderates(1) Die Neuwahl des Stadtrates erfolgt nach den Vorschriften des XI. Teils

des Kommunalwahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (§§ 58 ff. KWG LSA).

§ 7 Bildung von Ortschaften(1) Für die bisherige Gemeinde Drübeck wird als Ortsteil der Stadt Ilsen-

burg die Ortschaftsverfassung nach den §§ 86 ff. Gemeindeordnung

Sachsen-Anhalt (GOLSA) eingeführt. Die Wahl des Ortschaftsrates er-folgt zeitnah mit der Neuwahl des Stadtrates (siehe § 6).

(2) Der jeweilige bisher ehrenamtliche Bürgermeister der eingemeindeten Gemeinde ist gemäß § 58 Abs. 1b Satz 1 GO LSA Ortsbürgermeister für den Rest seiner ursprünglichen Wahlperiode. Nach Beendigung seiner Wahlperiode scheidet der jeweilige bisherige Bürgermeister aus seiner Funktion des Ortsbürgermeisters aus, bleibt jedoch zusätzliches Mit-glied im Ortschaftsrat längstens für die 1. Periode des Ortschaftsrates nach der Eingemeindung. Im Falle des Satzes 2 wählt der Ortschaftsrat auf der Grundlage des § 88 Abs. 1 GO LSA einen Ortsbürgermeister aus seiner Mitte. Die Zahl der Mitglieder des Ortschaftsrates wird in die Hauptsatzung der Stadt Ilsenburg aufgenommen. Für die 1. Periode werden 5 Mitglieder für den Ortschaftsrat vereinbart.

(3) Der Ortschaftsrat wahrt die Belange der Ortschaft, bringt diese gegen-über den Organen der Stadt Ilsenburg zur Geltung und wirkt auf die gedeihliche Entwicklung der Ortschaft hin. Er hat ein Vorschlagsrecht zu allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, und ist zu wich-tigen Angelegenheiten, die in § 87 Abs. 1 Abs. 2 Satz Nr.1 bis 7 GO LSA aufgeführt sind, zu hören.

(4) Die Stadt Ilsenburg überträgt durch Hauptsatzung den Ortschaftsräten entsprechend § 87 Abs. 2 GO LSA folgende Angelegenheiten zur Erle-digung im Rahmen der ihnen zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel unter Berücksichtigung der Belange der Stadt Ilsenburg,

z. B. a) Vereinsförderung b) Seniorenbetreuung c) Mitwirkung Waldbewirtschaftung d) Mitwirkung bei der Vergabe der Jagdpacht im Rahmen der gesetzlichen Regelungen

(5) Zur Erfüllung der repräsentativen Aufgaben wird der Ortschaft für das erste Jahr nach Eingemeindung ein Betrag von 500,00 Euro in den Haushaltsplan eingestellt.

Ab dem zweiten Jahr nach Eingemeindung wird der den Ortschaften zur Erledigung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche Betrag entsprechend der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde jähr-lich neu festgesetzt und in den Haushaltsplan eingestellt. Der Ortsteil Drübeck darf diesbezüglich nicht schlechter gestellt werden wie ande-re Ortsteile und Kernstadt.

(6) In der Hauptsatzung der Stadt Ilsenburg ist gemäß § 87 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 GOLSA die entsprechende Wertgrenze von 500,00 Euro für den Ortschaftsrat einzuräumen.

(7) Benötigt der Ortsbürgermeister zur Erfüllung seiner Aufgaben im Ein-zelfall verwaltungstechnische Hilfe, wird ihm diese im Einvernehmen mit dem Bürgermeister durch die Stadtverwaltung zur Verfügung ge-stellt.

§ 8 Mitwirkung des Ortsbürgermeisters(1) Der Ortsbürgermeister bereitet die Beschlüsse des Ortschaftsrates vor

und führt sie in Vertretung des Bürgermeisters aus. Er leitet die Sitzun-gen des Ortschaftsrates.

(2) Der Ortsbürgermeister hat den Ortschaftsrat über Angelegenheiten, die für die Ortschaft von Bedeutung sind, rechtzeitig zu unterrichten. Er hat dem Ortschaftsrat auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

(3) Der Ortsbürgermeister hat das Recht, an den Sitzungen des Stadtra-tes und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen und in allen Angelegenheiten, welche die Ortschaft betreffen, Auskunft vom Bürgermeister verlangen. Er ist auf sein Verlangen zum Gegenstand der Verhandlungen zu hören.

§ 9 Entwicklung der Ortschaft(1) Die Stadt Ilsenburg verpflichtet sich, die Ortschaft Drübeck so zu för-

dern, dass deren Entwicklung durch die Eingemeindung nicht beein-

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AMTSBLATT DES LANDKREISES HARZ Amtlicher Teil

trächtigt wird. Sie verpflichtet sich, die besonderen Belange der ein-gemeindeten Gemeinde gemäß ihrer Entwicklungsstände und ihrer gemeindlichen Traditionen in angemessener Form zu berücksichtigen.

(2) Die Stadt Ilsenburg ist bestrebt, die Investitionen und das Betreiben von Einrichtungen Anlage 2 im Rahmen der finanziellen Möglichkei-ten zu realisieren. Der Ortschaftsrat kann nach der Eingemeindung im Rahmen seiner Kompetenz aus § 87 Abs. 1 GO LSA vorschlagen, die in der Anlage 2 genannten Investitionsprioritäten und das Betreiben von Einrichtungen auf Grund aktueller Erfordernisse anzupassen. Die Stadt Ilsenburg ist bestrebt, diesen Wünschen bei sachlicher Begründbarkeit, bei seiner Finanzierbarkeit und seiner Wirtschaftlichkeit im vorgesehe-nem Rahmen nachzukommen

§10 Aufwandsentschädigungen(1) Die zum Zeitpunkt der Eingemeindung bestehenden Aufwandsent-

schädigungsregelungen für den ehrenamtlichen Bürgermeister und für den Gemeinderat ist bis zum Ablauf ihrer Amtszeit in die Entschädi-gungssatzung der Stadt Ilsenburg aufzunehmen.

(2) Die Entschädigung der Ortschaftsräte und Ortsbürgermeister ist In der Entschädigungssatzung der Stadt Ilsenburg zu regeln.

§ 11 Ortsrecht(1) Mit Genehmigung des Gebietsänderungsvertrages tritt das Ortsrecht

der Stadt Ilsenburg am 1. Juli 2009 in Kraft (Anlage 1). Somit wird das Ortsrecht der bisherigen Gemeinde gegenstandslos.

(2) Abweichend von den Bestimmungen nach Absatz 1 gilt mit der Eingemein-dung folgendes Ortsrecht der ehemaligen Gemeinde Drübeck weiter:

- Hundesteuersatzung Sie wird innerhalb einer Frist von 5 Jahren an die Hundesteuersatzung

der Stadt Ilsenburg angepasst.

(3) Die Stadt Ilsenburg verpflichtet sich, die bestehende Bauleitplanung der bisherigen Gemeinde zu übernehmen und im Rahmen der Pla-nung für das gesamte Gemeindegebiet nach Maßgabe des Baugesetz-buches weiterzuführen.

§ 12 Haushaltsführung(1) Die Haushaltssatzungen der bisherigen Gemeinde Drübeck bleibt bis

zum 31. Dezember 2009 in Kraft.

§ 13 Gewährleistung des Brandschutzes und der Hilfeleistung(1) Der Stadt Ilsenburg obliegen mit Inkrafttreten dieses Vertrages die Auf-

gaben nach dem Brandschutzgesetz (BrSchG) in der jeweils geltenden Fassung.

Die freiwillige Feuerwehr der Stadt Ilsenburg gliedert sich in Ortsfeuer-wehren. Die bisherige freiwillige Feuerwehr Drübeck bleibt als Ortsfeu-erwehr erhalten.

(2) Der bisherige Gemeindewehrleiter der Gemeinde Drübeck wird zum Ortswehrleiter der Ortschaft bis zum Ende seiner jeweiligen Amtszeit. Seine Aufwandsentschädigung bleibt bestehen.

(3) Die bisherige Arbeitsweise der freiwilligen Feuerwehr Drübeck (Ge-staltung der Arbeits- und Einsatzpläne, der Jugendarbeit, von Veran-staltungen usw.) soll im Rahmen der freiwilligen Feuerwehr der Stadt Ilsenburg möglichst erhalten bleiben.

§ 14 Regelung von Streitigkeiten

(1) Dieser Vertrag wurde im Geist der Gleichberechtigung und der Ver-tragstreue getroffen.

(2) Können Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragspartnern nicht einvernehmlich geregelt werden, ist die Kommunalaufsichtsbe-hörde anzurufen.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder un-durchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurch-führbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Üb-rigen nicht berührt. § 139 BGB findet keine Anwendung.

(4) Sollte eine der vorstehenden Regelungen dem derzeit oder künftig geltenden Recht widersprechen, so soll sie durch eine Regelung ersetzt werden, die dem am nächsten kommt, was die vertragsschließenden Gemeinden gewollt haben.

§ 15 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten in weiblicher und männ-licher Form.

§ 16 Inkrafttreten

Der Gebietsänderungsvertrag ist mit der Genehmigung des Landkreises Harz als untere Kommunalaufsichtsbehörde und deren Bestimmungen im Amtsblatt des Landkreises Harz zu veröffentlichen.

Der Gebietsänderungsvertrag tritt am 01.Juli 2009 in Kraft.

Gemeinde Drübeck, den 28.01. 2009 gez. Abel - Siegel -

Stadt Ilsenburg, den 28.01.2009 gez. Obermüller - Siegel -

Anlage 1 Zusammenstellung der Rechtsvorschriften

Satzungen/ Verordnungen gültig in Ilsen-burg (Harz), Drübeck und Darlingerode

Satzungen gültig in Ilsenburg (Harz)

Satzungen gültig in Drübeck Satzungen gültig in Darlingerode

Stadtsatzung der Stadt Ilsenburg (Harz) vom 14. 12.1994

Ortssatzung der Gemeinde Drübeck vom 21.12.1994

Ortssatzung der Gemeinde Darlingerode vom 16.06.1995

Satzung über die Reinigung der öffent-lichen Straßen, Wege und Plätze in der Stadt Ilsenburg (Harz) vom 21.06.1995

Satzung über die Reinigung der öffentli-chen Straßen in der Gemeinde Drübeck vom 04.05.1995

Satzung über die Reinigung der öffentli-chen Straßen in der Gemeinde Darlinge-rode vom 30. 11.1998

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr Il-senburg (Harz)von 1995 Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der

Gemeinde Drübeck vom 13. 05.1995

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr Darlingerode vom 16.10.1995

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AMTSBLATT DES LANDKREISES HARZ Amtlicher Teil

Zusammenfassung:Folgende Satzungen der Gemeinden Ilsenburg (Harz), Drübeck und Dar-lingerode sind im wesentlichen, bis auf geringe Abweichungen identisch, so dass es sinnvoll wäre, die jeweiligen Satzungen der Orte Drübeck und Darlingerode mit Wirkung vom 01.07.2009 außer Kraft zu setzten:Stadtsatzung der Stadt Ilsenburg (Harz) und Ortssatzungen von Drübeck und Darlingerode• SatzungüberdieReinigungderöffentlichenStraßen• SatzungfürdieFreiwilligenFeuerwehren• Satzungüberdie ErhebungvonKostenersatzder FreiwilligenFeuer-

wehrenDie Satzung über die Benutzung der städtischen Obdachlosenunterkunft und Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren in der städti-schen Obdachlosenunterkunft gilt mit Wirkung vom 01.07.2009 in vollem Umfang auch für die Gemeinden Darlingerode und Drübeck (bisher wurde für Obdachlose aus den Gemeinden Drübeck und Darlingerode nur jeweils ein Bett vorgehalten).Die Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Ilsenburg (Harz) ist ab 01.07.2009 auch für die Gemeinden Drübeck und Darlingerode gültig.

Anlage 2 Zusammenstellung der Investitionsvorhaben

- Ausbau Hauptstraße- Breitbanderschließung- Nonnenbach-Sanierung- Weiterführung Dorfentwicklungsplanung

Genehmigung GebietsänderungsvereinbarungGemeinde Drübeck - Stadt Ilsenburg

I.1. Die Gebietsänderungsvereinbarung zwischen der Gemeinde Drübeck

und der Stadt Ilsenburg wird genehmigt.

2. Für diese Entscheidung werden keine Kosten erhoben.

II.Begründung:Mit Schreiben vom 29.01.2009, eingegangen am 29.01.2009, wurde der An-trag auf Genehmigung der Gebietsänderungsvereinbarung nach § 17 Abs. 1 GO LSA gestellt. Die Unterlagen zur formellen Prüfung wurden mit gleichem Datum voll-ständig vorgelegt.

Die Genehmigung der Vereinbarung zur Gebietsänderung vom 28.01.2009 beruht auf den §§ 18 Abs. 1 Satz 5 und 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA, S. 568) in der derzeit geltenden Fassung.

Danach können Gebietsänderungen aus Gründen des öffentlichen Wohls durch Vereinbarung der beteiligten Gemeinden mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde vorgenommen werden. Diese Vereinbarung muss von den Gemeinderäten der beteiligten Gemeinden mit der Mehr-heit der Mitglieder beschlossen werden. Zuvor sind die Bürger zu hören, die in dem unmittelbar betroffenen Gebiet wohnen.

Gemäß § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 134 GO LSA ist der Landkreis Harz für die Genehmigung der Gebietsänderungsvereinbarung örtlich und sachlich zuständig.

Die Eingemeindung der Gemeinde Drübeck in die Stadt Ilsenburg ent-spricht den Gründen des öffentlichen Wohls gemäß § 16 Abs. 1 GO LSA. Ge-mäß § 1 Abs. 1 Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetz (GemNeugl-GrG) ist Ziel der Neugliederung der gemeindlichen Ebene zukunftsfähige gemeindliche Strukturen zu schaffen. Gemäß § 2 Abs. 1 GemNeuglGrG soll dieses Ziel vorrangig durch die Bildung von Einheitsgemeinden erfolgen. Daneben sollen Gesichtspunkte der Raumordnung und Landesplanung so-wie die örtlichen Zusammenhänge, insbesondere wirtschaftliche und na-turräumliche Verhältnisse wie auch historische und landsmannschaftliche Verbundenheiten berücksichtigt werden. Die Eingemeindung der Gemein-de Drübeck in die Stadt Ilsenburg ist zum 01.07.2009 beabsichtigt.

Es sind auch die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 GO LSA erfüllt. Gesichts-punkte der Raumordnung, Landesplanung usw. sprechen nicht gegen den geplanten Zusammenschluss.

Satzungen/ Verordnungen gültig in Ilsen-burg (Harz), Drübeck und Darlingerode

Satzungen gültig in Ilsenburg (Harz)

Satzungen gültig in Drübeck Satzungen gültig in Darlingerode

Satzung über die Erhebung von Kosten-ersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr (FF) der Stadt llsenburg au-ßerhalb der unentgeltlichen Pflichtauf-gaben von 2006

Satzung über die Erhebung von Kosten-ersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Drübeck au-ßerhalb der unentgeltlichen Pflichtauf-gaben vom 13.10.1995

Satzung über die Erhebung von Kosten-ersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Darlingerode außerhalb der unentgeltlichen Pflicht-aufgaben

Satzung über die Erlaubnis der Sonder-nutzung von öffentlichen Straßen in der VGem Ilsenburg vom

Sondernutzungsgebührensatzung der VGem Ilsenburg (Harz) vom 18.05.1995

Gefahrenabwehrverordnung betreffend die Abwehr von Gefahren bei Verkehrs-behinderungen und - gefährdungen, Tierhaltung, offenen Feuern im Freien sowie mangelhafter Hausnummerierung auf dem Territorium der VGem Ilsenburg (Harz) vom 11.04.2007

Satzung über die Benutzung der städti-schen Obdachlosenunterkunft vom 19. 03. 1997 + Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren in der städti-schen Obdachlosenunterkunft

Satzung zum Schutz des Baumbestan-des für die Stadt Ilsenburg (Harz) vom 12.05.2004

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Ausgabe 2 | 2009Ausgabe 2 | 2009

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AMTSBLATT DES LANDKREISES HARZ Amtlicher Teil

Auf Grund der Einhaltung der formellen und materiellen Voraussetzungen einer Gebietsänderung wird die Genehmigung zur Gebietsänderungsver-einbarung, die zum 01.07.2009 in Kraft treten soll, erteilt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskos-tengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) vom 27.06.1991 (GVBl. LSA S. 154) in der derzeit geltenden Fassung.

III.Im Übrigen gebe ich folgende Hinweise bzgl. der Auslegung des Vertrags-textes:

§ 2 Namen, Benennungen und Bezeichnungen von OrtsteilenIn Abs. 3 Satz 2 wird geregelt, dass Straßennamen bestand haben sollten und falls diese umbenannt werden müssten, die dadurch anfallenden Kos-ten durch die Stadt Ilsenburg getragen werden.Die Abgaben- und Gebührenfreiheit bei Gebietsänderungen ist in § 19 Abs. 2 GO LSA geregelt. Die Gebührenfreiheit bezieht sich entsprechend der Kompetenz des Landesgesetzgebers nur auf die Gebühren, die dem Landesrecht unterliegen. Gebühren, die sich durch Bundesrecht ergeben, sind nicht befreit. Daher ist hier zu beachten, dass es sich nur um Kosten handeln kann, die sich durch Landesrecht ergeben.

§ 7 Bildung von OrtschaftenHinsichtlich des Absatzes 2 Satz 1 wird darauf hingewiesen, dass der Orts-bürgermeister längstens für die erste Wahlperiode des Ortschaftsrates nach der Eingemeindung Ortsbürgermeister bleibt.

Im § 7 Abs. 7 des Gebietsänderungsvertrages ist zu beachten, dass die Ent-scheidung hinsichtlich der verwaltungstechnischen Unterstützung gemäß § 63 Abs. 1 GO LSA allein dem Bürgermeister obliegt. Die vorgesehene Re-gelung kann daher allenfalls deklaratorischen Charakter haben.

Eine Änderung oder Anpassung des Gebietsänderungsvertrages hinsicht-lich der erteilten Hinweise ist nicht erforderlich.

IV. RechtsbehelfsbelehrungGegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landkreis Harz, Friedrich-Ebert-Str. 42, 38820 Halber-stadt, schriftlich oder zur Nieder schrift eingelegt werden.

Landkreis Harz/Der Landrat Halberstadt, den 09.02.2009

gez. Dr. Ermrich - Siegel -

B. EIGENBETRIEBE UND GESELLSCHAFTEN

BekanntmachungWirtschaftsplan 2009

des Eigenbetriebes Kommunale Beschäftigungs-agentur des Landkreises Harz

Der Kreistag des Landkreises Harz hat in seiner Sitzung am 17.12.2008 fol-genden Beschluss gefasst: (Vorlage 292/2008)

1. Der Wirtschaftsplan des Haushaltsjahres 2009 wird im Erfolgsplan mitErträgen in Höhe von 64.785.545 EURAufwendungen in Höhe von 64.785.545 EURim Vermögensplan mit

Einnahmen in Höhe von 457.600 EUR Ausgaben in Höhe von 457.600 EUR

festgesetzt.

2. Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt.

3. Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

4. Betriebsmittelkredite werden in Höhe von 3.000.000 EUR festgelegt.

Halberstadt, den 17.12.2008

gez. Dr. Ermrich gez. MichelmannLandrat Eigenbetriebsleiter

Der Wirtschaftsplan für das Jahr 2009 wird hiermit öffentlich bekannt ge-macht. Der vorstehende Wirtschaftsplan enthält keine genehmigungs-pflichtigen Bestandteile. Er liegt nach der Veröffentlichung sieben Tage von

Montag bis Freitag von 08.30-12.00 Uhr und Dienstag von 13.00-16.00 UhrDonnerstag von 14.00-18.00 Uhr

zur Einsichtnahme in der Kommunalen Beschäftigungsagentur des Land-kreises Harz, Kurtsstraße 13, im Zimmer 220 öffentlich aus.

gez. MichelmannEigenbetriebsleiter

C. BEKANNTMACHUNGEN REGIONALER BEHÖRDEN UND EINRICHTUNGEN

Öffentliche Bekanntmachung des Landesverwal-tungsamtes Sachsen-Anhalt, Referat Wasser

Veröffentlichung der Entwürfe der Maßnahmenprogramme und der Um-weltberichte in den Flussgebietsgemeinschaften Elbe und Weser und der für die Flussgebietsgemeinschaften Elbe und Weser aufgestellten Entwürfe der Bewirtschaftungspläne

Veröffentlichung der Entwürfe derI. Maßnahmenprogramme und der Umweltberichte in den Flussge-

bietsgemeinschaften Elbe und WeserII. für die Flussgebietsgemeinschaften Elbe und Weser aufgestellten

BewirtschaftungspläneI.

1. Entwürfe der Maßnahmenprogramme und die Umweltberichte zur Strategischen Umweltprüfung

Die Entwürfe der Maßnahmenprogramme der Flussgebietsgemeinschaf-ten Elbe und Weser und die Umweltberichte zur Strategischen Umweltprü-fung werden auf der Internetseite www.wrrl.sachsen-anhalt.de für die Dau-er von insgesamt sechs Monaten ab dem 22. Dezember 2008 eingestellt.

Die Auslegung der Entwürfe der Maßnahmenprogramme der Flussge-bietsgemeinschaften Elbe (alle Landkreise und kreisfreien Städte) und We-ser (nur Landkreise Börde und Harz und Altmarkkreis Salzwedel) und der Umweltberichte für die Strategische Umweltprüfung gemäß § 14i Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung von 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) erfolgt ab der Veröffentlichung bis zum 22. Juni 2009 während der Dienststunden an folgenden Orten:

LandesverwaltungsamtReferat 404Dienstgebäude Dessauer Straße 70, Raum 20006118 Halle (Saale)

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Landkreis HarzUmweltamtNicolaiplatz 1Untere Wasserbehörde, 2. Etage38855 Wernigerode

2. StellungnahmenZu den Entwürfen der Maßnahmenprogramme und der Umweltberichte zur strategischen Umweltprüfung kann ab der Veröffentlichung bis zum 22. Juni 2009 Stellung genommen werden.Die Stellungnahmen können schriftlich oder zur Niederschrift beim Landes-verwaltungsamt, Referat 404, Dienstgebäude Dessauer Straße 70, 06118 Halle (Saale) oder per E-Mail an [email protected] abgegeben werden.

Die Stellungnahmen müssen folgende Angaben enthalten:a) Vor- und Nachname sowie Adresse bei natürlichen Personen,b) Name und Adresse des Verbandes oder der Institution,c) Bezeichnung der Handelsfirma oder Name und Sitz bei juristischen

Personen,d) Titel des Umweltberichtes/Maßnahmenprogrammes zu dem Stellung

genommen wird.

II.Entwürfe der für die Flussgebietsgemeinschaften Elbe und Weser aufge-stellten Bewirtschaftungspläne

Die Entwürfe der für die Flussgebietsgemeinschaften Elbe und Weser auf-gestellten Bewirtschaftungspläne werden ab dem 22. Dezember 2008 für die Dauer von insgesamt sechs Monaten auf der Internetseite www.wrrl.sachsen-anhalt.de veröffentlicht.

Darüber hinaus liegen die Entwürfe der Bewirtschaftungspläne an den un-ter I.1 genannten Orten zur Einsicht aus (Entwurf Bewirtschaftungsplan der Flussgebietsgemeinschaft Elbe in allen Landkreisen und kreisfreien Städ-ten; Entwurf Bewirtschaftungsplan der Flussgebietsgemeinschaft Weser in den Landkreisen Börde und Harz und Altmarkkreis Salzwedel).

Zu den Entwürfen der Bewirtschaftungspläne der Flussgebietsgemeinschaf-ten Elbe und Weser kann bis 22. Juni 2009 Stellung genommen werden.

Die Stellungnahmen können schriftlich oder zur Niederschrift beim Landes-verwaltungsamt, Referat 404, Dienstgebäude Dessauer Straße 70, 06118 Halle (Saale) oder per E-Mail an [email protected] abgegeben werden.

Die Stellungnahmen müssen folgende Angaben enthalten:e) Vor- und Nachname sowie Adresse bei natürlichen Personen,f ) Name und Adresse des Verbandes oder der Institution;g) Bezeichnung der Handelsfirma oder Name und Sitz bei juristischen

Personenh) Titel des Umweltberichtes/Maßnahmenprogramms zu dem Stellung

genommen wird.

i. A.gez. Ch. Werner

GGZ hilft mit Seminar bei der Existenzgründung

Im Gründer- und Gewerbezentrum „Wilhelm Schmidt“ (GGZ) in Halberstadt, Otto-Spielmann-Straße 2, findet vom 9. bis 11. März 2009 das nächste drei-tägige Basisseminar für Existenzgründer statt. In diesem Seminar erhalten die Teilnehmer einen Überblick über alle Fra-gen, welche auf dem Weg in die Selbständigkeit unbedingt Beachtung finden sollten. Die künftigen Existenzgründer erhalten u. a. Hilfe beim not-wendigen Unternehmenskonzept, bei rechtlichen Fragen, beim Finanzplan und den Fördermöglichkeiten, bei der Buchführung sowie zu Fragen von Marketing und Rechtsformen von Unternehmen.Die Teilnahmegebühr für das dreitägige Seminar beträgt 30 Euro. Zum Ab-schluss des Seminars erhalten die Teilnehmer ein Zertifikat. Verbindliche Anmeldungen nimmt Jacqueline Ziemann vom GGZ unter der Telefonnummer (0 39 41) 59 70 45 88 entgegen. Noch mehr Informationen zum Seminar sind in einem Flyer, der im GGZ ausliegt oder bei Interesse auch per Post versandt wird, gebündelt.

Außensprechtage des Sozialamtes im März

Das Sozialamt des Landkreises Harz führt monatlich Außensprechtage zu Fragen rund um die Ausbildungsförderung und das Thema Wohngeld in Halberstadt und in Quedlinburg durch.

Die Sprechtage finden in Halberstadt in der Friedrich-Ebert-Straße 42, Haus II, Raum 152 und in Quedlinburg im Mummental 2, Raum 19 zu den be-kannten Öffnungszeiten statt.

Zu Fragen der Ausbildungsförderung sind die Mitarbeiter des Sozialamtes in Quedlinburg am Donnerstag, dem 5. März und in Halberstadt am Don-nerstag, dem 12. März zu erreichen. Für Angelegenheiten rund um das Thema Wohngeld stehen die Amtsmit-arbeiter in Quedlinburg und Halberstadt am 27. März zur Verfügung.

Sprechtag für Existenzgründer und Unternehmer

Der Beraterverein der Wirtschaftssenioren „Alt hilft Jung“ Sachsen-Anhalt e. V. bietet seit 2003 erfolgreich kostenfreie Sprechtage für Existenzgründer und junge Unternehmen in Halberstadt an. Die Gespräche mit den Inte-ressenten erfolgen in individuellen Einzelkonsultationen. Darüber hinaus kann eine intensive praxisorientierte Beratung und Begleitung auf dem Weg in die Selbständigkeit in Anspruch genommen werden. Spezielle Hilfe wird u. a. bei der Erstellung sowie Bewertung von Unternehmenskonzepti-onen und betriebswirtschaftlichen Berechnungen gegeben. Weiter erfolgt eine Unterstützung bei der Klärung von Finanzierungsproblemen sowie der Vorbereitung von Bankgesprächen. Der nächste kostenfreie Sprechtag findet am Donnerstag, dem 26. Fe-bruar 2009 von 13 bis 16 Uhr in den Räumen des Gründer- und Gewerbe-zentrums, Otto-Spielmann-Straße 2 in Halberstadt statt. Anmeldungen werden von Frau Jaqueline Ziemann unter der Telefonnum-mer (0 39 41) 59 70 45 88 entgegengenommen.

Erscheinungstermine Harzer Kreisblatt 2009 Ausgabe Nr. Redaktionsschluss Erscheinungstermin

3 09. März 21. März4 13. April 25. April5 11. Mai 23. Mai6 08. Juni 20. Juni7 06. Juli 18. Juli8 10. August 22. August9 07. September 19. September

10 12. Oktober 24. Oktober11 09. November 21. November12 07. Dezember 19. Dezember

Aus den Ämtern der Kreisverwaltung

AMTSBLATT DES LANDKREISES HARZ Amtlicher Teil

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Praxistag hilft bei Berufsorientierung

Wernigerode. Zu einer ersten Zwischenbilanz des vom Bundesministe-rium für Bildung und Forschung ausgegebenen Berufsorientierungspro-gramms „innoJob“ trafen sich die Schulleiter der Region gemeinsam mit der Projektleitung des Teutloff Bildungszentrums und der Schulaufsicht des Landesverwaltungsamtes.Mit der Einführung des verbindlichen „Praxistages“ für alle Schülerinnen und Schüler der 9. Klassen an den Sekundarschulen in Wernigerode, Blan-kenburg, Ilsenburg und Elbingerode ist ein Schritt in die richtige Richtung gelungen.„Wir haben die richtige Entscheidung getroffen, den allgemeinbildenden Unterricht stärker als bisher mit berufbezogenen Orientierungshilfen zu koppeln“, so die Schulleiter. Das Angebot, außerhalb des Lernortes Schu-le eine Vielfalt von Berufsbildern praktisch erleben zu können, soll die Ju-gendlichen gerade jetzt vor der Bewerbungsphase in ihrer Berufswahlent-scheidung besser voran bringen.

Zu viele Schülerinnen und Schüler erkennen nach wie vor selbst in der 9.Klasse noch nicht die Bedeutung und den Sinn dieses wichtigen Anlie-gens. Deshalb wollen alle direkt beteiligten Lehrer und Ausbilder noch ideenreicher zusammenarbeiten, um Desinteresse abzubauen, Berufsvor-stellungen, Eignungen herauszufinden und zu steuern. Die Elternhäuser müssen stärker in diesen Prozess einbezogen werden. In der Beratung wurden auch logistische Aufgaben besprochen. Das betrifft den Schülerverkehr von den Schulen in die Bildungsstätten des Teutloff Bil-dungszentrums und der Oskar Kämmer Schule. Dank der Unterstützung der Harzer Verkehrsbetriebe gelingt ein weitest reibungsloser Transport aus den Harzer Einzugsgebieten.

Die Weiterführung des Programms nach 2010 war ein wesentlicher Diskus-sions- punkt, denn ohne eine nachhaltige Wirkung wäre der momentane Anschub, die Mühen und das hohe Engagement aller Beteiligten ein Lip-penbekenntnis.

Alle waren sich darüber einig: „Nur verlässliche Strukturen, die momentan zu diesem Projekt aufgebaut werden und dauerhaft in den Schulalltag einziehen müssen, sind der Garant für Ausbildungsreife und Berufswahl-kompetenz“,. Das bestätigte auch die CDU Politikerin Angela Gorr (MdL), Mitglied des Bildungsausschusses der CDU Fraktion, die sich vom hohen Qualitätsanspruch des praktischen BO-Prozesses erst kürzlich im Teutloff Bildungszentrum überzeugte. Gegenüber der Projektleitung betonte sie ihre Unterstützung für eine nachhaltige dauerhafte Weiterführung des Pro-gramms in Folge.

Am Ende des Schuljahres 2008/2009 trifft sich dieser Kreis erneut, um ge-meinsam Ergebnisse und gesammelte Erfahrungen auszuwerten. n

Unter diesem Motto steht auch das 13. Gemeinschaftskonzert der Kreis-musikschule Harz und des Philharmonischen Kammerorchesters Werni-gerode. Am Sonntag, dem 8. März 2009 um 16 Uhr kann man wieder den musikalischen Nachwuchs Pult an Pult mit den „Profis“ im KiK-Saal des HKK-Hotels in Wernigerode erleben. Die musikalische Leitung werden der Leiter des Jugendkammerorchesters, Peter Wegener, sein Kollege und Leiter des Blechbläserensembles Dietmar Berthold und Musikdirektor Christian Fitz-ner innehaben.Den musikalischen Auftakt gibt an diesem Nachmittag das zwanzigköp-fige Blechbläserensemble der Kreismusikschule mit Kompositionen von Richard Roblee, Walther Haffner und Jack W. Hayford.Neben den Haydn-Variationen von Johannes Brahms werden die jungen Musikerinnen und Musiker des Jugendkammerorchesters Seite an Seite mit je einem Berufsmusiker ein „Concertstück für 4 Hörner und Orchester“ von Carl Heinrich Hübler spielen. Am Horn werden Claudia Trosin, Tilli Bir-kefeld, Roman Gmür und Robert Ostermeyer zu hören sein. Im zweiten Teil des Konzertes werden zwei Tänze aus Dvořáks Slawischen Tänzen, Ausschnitte aus Mendelssohns „Ein Sommernachtstraum“ und die Musik zum Film „Aladdin“ erklingen.

Karten zum Preis von 12 Euro (ermäßigt 6 Euro) sind im Ticketcenter „Alte Kapelle“ in Wernigerode, Tel. 03943 9625493 erhältlich. n

»GEMEINSAM mit der JUGEND musizieren«

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„innoJob“ ist Schritt in die richtigen RichtungInternationale Grundschule amHalberstädter Domplatz geplantHalberstadt. Sein Konzept für eine Internationale Grundschu-le am Halberstädter Domplatz stellte unlängst der Ecole e.V., ein zur Förderung französisch-deutscher Schulbildung 1998 in Magdeburg gegründeter Verein, im Halberstädter Rathaus vor. Seit 2000 betreibt der Verein in Barleben eine derartige Grundschule als Privatschule, die eine staatlich anerkannte Er-satzschule in freier Trägerschaft ist. Seit 2004 ist er auch Träger eines entsprechenden Gymnasiums.

Winfried Paul Sdun, Geschäftsführer des Ecole e.V., und Vor-standsvorsitzender Marco Langhof stellten den vielen interes-sierten Gäste der Informationsveranstaltung Leitbild, Konzep-tion und Inhalte der Schule vor und beantworteten zahlreiche Fragen. Mit dem Projekt in Halberstadt will sich der Verein erstmals über die Grenzen der Wirkungsstätte in Barleben hi-naus begeben. Die Halberstädter Schule soll für Mädchen und Jungen aus Städten und Gemeinden der gesamten Harzregion offen stehen. Die Schule in Halberstadt soll mit einer ersten Klasse beginnend im August 2010 ihre Pforten öffnen. Aufnahmeanträge für das Schuljahr 2010/2011 müssten bis zum 15. Mai 2009 ausgefüllt und abgegeben werden. Nach den Sommerferien beginnt das Auswahlverfahren, zu dem Gespräche mit den Eltern, Lehren und Kindern sowie ein Aufnahmetest für die Kinder gehören. Die Klassenstärke liegt bei maximal 24 Schülern.

Fremdsprachenunterricht wird in Französisch ab Klasse 1 und Englisch ab Klasse 3 von Muttersprachlern gegeben. Eine wei-tere Besonderheit ist die bilinguale Ausbildung (Deutsch/Fran-zösisch) in Mathematik und in den Nebenfächern. Die Unter-richtsinhalte sind identisch mit denen der staatlichen Schulen. Zu den Unterrichtsfächern gehört auch Evangelische Religion. Wie in Barleben soll es auch in Halberstadt einen Hort geben. Um die Schülerbeförderung kümmern sich die Eltern selbst. Hinsichtlich der Anschlussausbildung gab und gibt es be-reits konstruktive Gespräche mit den beiden Schulleitern der Gymnasien in Halberstadt. Dr. Harald Schiller, Schulleiter des Gymnasiums Martineum, sieht realistische Möglichkeiten, den Fremdsprachenunterricht qualitätsgerecht fortzuführen.Ob das Schulprojekt in Halberstadt umgesetzt werden kann, hängt letztendlich von der Zahl der Anmeldungen für das Schuljahr 2010/2011 ab. Interessierte Eltern können sich unter www.ecole-ev.de infor-mieren. n

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Pflegekassen und Kommunen starten Projekt „vernetzte Pflegeberatung“

Magdeburg. Mit Jahresbeginn haben die Landesverbände der Pflegekas-sen in Zusammenarbeit mit der Landeshauptstadt Magdeburg und dem Landkreis Harz als kommunale Träger das Projekt „vernetzte Pflegebera-tung“ gestartet.

Ziel des Projektes ist es, durch eine stärkere Vernetzung und Optimierung der Zusammenarbeit der bereits bestehenden Beratungsangebote von Kommunen und Pflegekassen eine unabhängige und kundenfreundliche Beratung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen an zahlreichen wohn-ortnahen Standorten anzubieten.

„Die Informationen und Beratungen zur Pflegeversicherung sollen verbes-sert werden, dafür lohnt es sich, die bereits bestehenden Ressourcen zu bündeln und zielgerichtet für den Pflegebedürftigen wohnortnah anzubie-ten“, betonen die Kooperationspartner.

In den insgesamt 44 Beratungsstellen der Pflegekassen und Kommunen der beiden Modellregionen soll der Ratsuchende eine qualifizierte Bera-tung rund um das Thema Pflege erhalten. Bei Bedarf erfolgt von dort aus auch die Koordinierung aller notwendigen Maßnahmen und Angebote für eine wohnortnahe Versorgung und Betreuung.

Zur Überprüfung der gesetzten Ziele wird die vernetzte Pflegeberatung in den beiden Modellregionen über einen Zeitraum von einem halben Jahr wissenschaftlich bewertet. Diese Evaluation soll zeigen, ob die vernetzte Pflegeberatung den Ansprüchen des Gesetzgebers, eine wohnortnahe, un-abhängige und umfassende Beratung anzubieten, gerecht wird.

Zur Begleitung des Modellvorhabens hat sich ein Lenkungsgremium unter Beteiligung der Pflegekassen, der Modellregionen und des Sozialministe-riums gebildet. Rechtliche Grundlage der Zusammenarbeit ist eine zwi-schen den Beteiligten geschlossene Kooperationsvereinbarung. Bei einem Erfolg des Modellprojektes und einer Zustimmung durch das Ministerium für Gesundheit und Soziales könnte die vernetzte Pflegeberatung in ganz Sachsen-Anhalt initiiert werden. n

Kurzmeldungen

Neuer Herzkatheterarbeitsplatz am AMEOS-KlinikumHalberstadt. AMEOS investiert in moderne Medizintechnik. Nach in-tensiven Planungs- und Umbauarbeiten wurde am AMEOS Klinikum St. Salvator Halberstadt ein neuer und hochmoderner Herzkatheterarbeits-platz errichtet. Dadurch ist es nun möglich, in der Medizinischen Klinik des Krankenhauses Patienten aus der Region Halberstadt mit Erkran-kungen der Herzkranzgefäße wohnortnah optimal zu versorgen. Der neue Arbeitsplatz wird am 4. März feierlich eingeweiht.

Zentrale Krankenhausapotheke feiert 50jähriges Bestehen Wernigerode. Am 1. März 2009 begeht die Zentrale Krankenhausapo-theke im Harzklinikum Wernigerode/Blankenburg ihr 50jähriges Beste-hen. Aus diesem Anlass laden die Mitarbeiterinnen am Samstag, dem 28. Februar 2009, alle Patienten, Krankenhausmitarbeiter und interes-sierten Bürger zu einem Tag der offenen Tür ein. Vorbereitet ist unter anderem ein breit gefächertes Aktionsprogramm zum Thema Haut.

„klare Sache: Jugendarbeitsschutz und Kinderarbeitsschutzverordnung“Landkreis. Das ist der Titel einer vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegebenen Informationsbroschüre.Das Jugendarbeitsschutzgesetz sowie die Kinderarbeitsschutzverord-nung schaffen die rechtlichen Voraussetzungen, um Kinder und Ju-gendliche vor Überforderung, Überbeanspruchung und deren Gefah-ren am Arbeitsplatz zu schützen. Gerade junge Menschen stehen noch in der Entwicklung und sind den Anforderungen der Arbeitswelt der Er-wachsenen noch nicht gewachsen. Überforderung und Schädigungen wirken sich auf deren Gesundheit besonders nachhaltig aus.Oberstes Ziel eines modernen Arbeitsschutzes ist es daher, junge Men-schen durch vorbeugende Maßnahmen bereits in den Anfängen vor übermäßigen Belastungen zu schützen und ihre Gesundheit zu erhal-ten und zu fördern. Die Broschüre liegt in den Bürgerserviceeinrichtungen des Landkreises aus und kann dort kostenlos abgeholt werden.

Quedlinburg. Patienten mit einer Darmkrebserkrankung können sich seit Dezember im Quedlinburger Klinikum D.C. Erxleben durch qualifizier-tes Fachpersonal umfassend betreuen lassen. Nach nur sechs Monatiger Vorbereitungszeit und dank zahlreicher Kooperationspartner gelang dem Quedlinburger Team die Zertifizierung als „Darmzentrum Harz“. Damit ist das Klinikum eines von 6 Darmzentren im Land Sachsen-Anhalt, in dem sich in besonderer Weise höchste medizinische und wissenschaftliche Fachkenntnisse und pflegerische Betreuung verbinden und so zu deutlich erhöhten Heilungschancen der Patienten beitragen. Im „Darmzentrum Harz“ arbeiten die Kliniken Quedlinburg, Wernigerode/Blankenburg, Bad Suderode und Ballenstedt sowie ambulante Praxen, Selbsthilfegruppen und Forschungseinrichtungen zusammen.

Die Behandlung in einem zertifizierten Darmzentrum beinhaltet viele Vor-teile für die Patienten. So garantieren die Quedlinburger Chirurgen Unter-suchungs- und Behandlungsmethoden nach international wissenschaft-lich anerkannten und fundierten Standards, die auch regelmäßig überprüft und aktualisiert werden.Ein weiterer Vorteil ist die interdisziplinäre Zusammenarbeit verschiedens-ter Spezialisten. Viszeralchirurgen, Gastroenterologen, Onkologen, Patho-logen, Psychologen, Radiologen, Strahlentherapeuten und viele andere, arbeiten eng in einem Team zusammen, um die hohe Qualität der Behand-lung immer weiter zu verbessern. Die Behandlungsergebnisse im Rahmen des „Darmzentrums“ werden jährlich von unabhängigen Fachgutachtern überprüft und bewertet. Besonders qualifizierte Onkologische Fachkrankenschwestern und -pfleger komplettieren das Team. Ohne ihre kompetente Pflege und Betreuung wäre ein solches Behandlungskonzept nicht vorstellbar. Flankierende Beratung und Betreuung erfahren die Patienten durch Sozialarbeiter, Seelsorger, Selbsthilfegruppen und weitere ambulante Hilfs- und Pflegeangebote.

Zur optimalen ärztlichen Betreuung werden den Patienten eine Vielzahl an Sprechstunden angeboten. Mit einer Überweisung des Haus- oder Fach-arztes ist eine telefonische Anmeldung jederzeit möglich. nWeitere Informationen finden Sie unter www.darmzentrum-harz.deThomas Groß

Im Klinikum Quedlinburg wurde „Darmzentrum Harz“ zertifiziert

Dr. Rüdiger Schöning, Geschäftsführer der Ärztekammer Sachsen-Anhalts, übergab in einer Feierstunde im Quedlinburger Rathaus das offizielle Zertifikat an den Leiter des „Darmzentrums Harz“, Dr. Peter Nartschik.

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Friedrichsbrunn. Mit elf Gold-, 16 Silber- und 14 Bronzemedaillen deko-riert konnten die Teilnehmer aus neun Schulen, Vereinen und Einrichtun-gen des Landkreises Harz die Landeswinterspiele für geistig Behinderte des Behinderten- und Rehabilitations-Sportverbandes Sachsen-Anhalt (BSSA) in Friedrichsbrunn für sich als tollen Erfolg verbuchen.

Unter der Schirmherrschaft des Landrates Dr. Michael Ermrich richteten der BRSV „SINE CURA“ Quedlinburg und die SportServiceAgentur des Kreis-sportbundes Harz diese zweitägige Veranstaltung aus, zu der insgesamt knapp 600 Aktive in den Harz gekommen waren. Den besonderen Reiz der diesjährigen Spiele machten die neu gestalteten Sportgeräte aus, die die Mitarbeiter des VHS-Bildungswerk Blankenburg in Zusammenarbeit mit der Kommunalen Beschäftigungsagentur in Wernige-rode (KoBa) gefertigt hatten. Groß, kräftig und aus stabilem Holz verbesser-ten neue Schneemänner als Zielfläche die Qualität des Schneeballzielwur-fes. Beim Eisstockschießen markierten neu gebaute Iglus den Zielbereich und die neuen Rollbrett-Rennschlitten als wetterbedingte Ersatzvariante für „echtes“ Rodeln sorgten für so manches „Oh“ und „Ah“.

Am 28. Februar, dem Wettkampftag der Kinder und Jugendlichen, erwie-sen sich die Harzkreisteilnehmer besonders im Rodelwettbewerb als stark. Jessica Bauer (Reinhard-Lakomy-Schule Halberstadt) und Tim Kruse er-kämpften in der Altersklasse (AK) sieben bis zehn Jahre Gold, ebenso Chris-tin Rodemerk in der AK 11 bis 14 (beide LBZ Halberstadt) und Patrick Kör-ner (Reinhard-Lakomy-Schule) in der AK 15 bis 18. Im Schneeballzielwurf erwies sich Pascal Hinsberger (LBZ) als treffsicherster Teilnehmer der AK 11 bis 14. Jessica Bauer errang im Eisstockschießen eine weitere Goldmedaille, Phillip Fitzek von der Johannenschule stand in der Auswertung der AK 15 bis 18 auf dem obersten Treppchen. Bei den Wettbewerben der Erwachsenen am Folgetag setzte sich die er-folgreich Bilanz für die Sportler aus dem Landkreis Harz fort. Der SV Medizin Quedlinburg errang Gold mit Sabrina Peters in der AK 19 bis 30 im Schnee-ballzielwurf, Klaus Michelmann im Eisstockschießen und Martina Köpke (beide AK ab 41) im Rodeln. Ebenfalls einen ersten Platz errodelte Anett Gründler von den Diakonie-Werkstätten Halberstadt. Teamkollegin Nicola Willhelm erwies sich im Eisstockschießen als Beste der Altersklasse 31 bis 40 und sicherte sich im Rodeln Platz zwei. n

Halberstadt. Fünf Tage und 112 Spiele waren nötig, um die Ge-winner der mittlerweile 48. Auf-lage des Turnier der Tausend zu ermitteln.In der Sporthalle Völkerfreund-schaft und der Sporthalle des Halberstädter Freizeit- und Sport-zentrums spielten und kämpften 67 Schulmannschaften der Klas-senstufen 3 bis 13 aus dem ge-samten Landkreis Harz um die begehrten Wanderpokale. Waren im vergan-genen Jahr die Schulmannschaften aus dem Altkreis Halberstadt fast unter sich, so hatten in diesem Jahr schon Mannschaften aus sieben Orten der Altkreise Quedlinburg und Wernigerode gemeldet. Dies freute besonders

Cheforganisator Heinz Lüddecke und Kreisbildungsdezernent Ulrich Sen-ge. Senge, der in Vertretung des Schirmherren des Schulturniers, Landrat Dr. Michael Ermrich kam, wünschte allen teilnehmenden Mannschaften ei-nen sportlichen Verlauf des Turniers und den Organisatoren eine weiterhin gute Entwicklung der traditionsreichen Veranstaltung. n

Ergebnisse Kinder und Jugendliche

RodelnSilber: AK 7-10 Toni Ortmann und Diana Buchmann (LBZ Halberstadt) AK 11-14 Maria Schlüter (Lakomy-Schule)

SchneeballzielwurfSilber: AK 7-10 Phillip Bertram (Lakomy-Schule) AK 11-14 Maria Schlüter (Lakomy-Schule) AK 15-18 Kevin-Roy Oppermann (Sine-Cura-Schule)Bronze: AK 7-10 Larissa Weiß (Lakomy-Schule)

EisstockschießenSilber: AK 7-10 Lucas Klischke AK 11-14 Michele Weidling AK 15-18 Nadine Lutzer (alle Sine-Cura), Mike Löwe (Johannenschule Neinstedt) Bronze: AK 7-10 Stefan-Klaus Triebel (Sine-Cura), Larissa Weiß (Lakomy) AK 11-14 Maik Schmeyers u. Christina Brösch (beide Lakomy)

Ergebnisse Erwachsene

RodelnSilber: AK ab 41 Eberhard Wagener (Diakonie)Bronze: AK ab 41 Sigrun Illiger, Thomas Denecke

(WfbM Weddersleben)

SchneeballzielwurfSilber: AK 19-30 Thomas Brüchner (Diakonie) AK 31-40 Ramona Barner (Diakonie), Klaus Michelmann (Medizin QLB)Bronze: AK ab 41 Brigitte Sabbe, Jürgen Schneider (beide Diakonie)

EisstockschießenSilber: AK ab 41 Jürgen Schneider (Diakonie)Bronze: AK 19-30 Stefan Koch (Neinstedter Anstalten) AK 31-40 Anett Gründler, Burkhard Weiß (beide Diakonie), Ilona Schmidt (Neinstedter Anstalten) AK ab 41 Rudi Scharmach (Diakonie)

MannschaftswertungBronze für die Diakonie-Werkstätten Halberstadt

Medaillenregen für Aktive aus dem Harz

67 Schulteams kämpfen um die begehrten Wanderpokale

17. Landeswinterspiele des BSSA:

3. Klassen GS Goethe Halberstadt 4. Klassen GS Schwanebeck 5. Klassen Fallstein-Gym. Osterwieck 6. Klassen Sek. Dardesheim 7. Klassen Gym. Martineum HBS

8. Klassen Sek. Schwanebeck 9. Klassen Sek. Gemm Halberstadt 10. Klassen Sek. Gemm HBS 11. Klassen Gym. Martineum 13. Klassen BbS Böhnshausen B

Die Gewinner der 48. Auflage:

Kreisbildungsdezernent Ulrich Senge, Kreissportbund-Chef Henning Rühe und der Präsident des Harzer Fußball-Kreisfachverbandes Detlef Rutzen (v.r.) eröff-neten mit dem symbolischen Anstoß das wohl größte Hallenfußballturnier für Schulmannschaften in Deutschland.


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