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Der unbestimmte Rechtsbegriff “erhebliche Beeinträchtigungen” im Spannungsverhältnis...

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Page 1: Der unbestimmte Rechtsbegriff “erhebliche Beeinträchtigungen” im Spannungsverhältnis Windenergieanlagen und Naturschutz – unter besonderer Berücksichtigung des Rotmilans

Auswirkungen von WEA auf die Vogelwelt werden artenschutz-rechtlich kontrovers diskutiert.1 Von zentraler Bedeutung sind bei der Diskussion unbestimmte Rechtsbegriffe.2 Ein unbestimmter Rechtsbegriff ist die erhebliche Beeinträchtigung. Dieser Rechtsbe-griff soll im folgenden Beitrag untersucht werden. Die Rotmilan-problematik wird bei der Untersuchung prototypisch herangezogen und steht für zahlreiche Konflikte analog zwischen WEA und Vö-geln bzw. Fledermäusen. Im Anhang sind alle relevanten Daten des Rotmilans zusammengefasst, die beim Spannungsverhältnis WEA-Rotmilan relevant werden können.

I. Anwendungsbereich § 34 BNatSchG

Nach § 34 Abs. 1 S. 1 BNatschG sind Projekte vor ih-rer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglich-keit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwir-ken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen und nicht unmit-telbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Projekte sind auch Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 BNatSchG und nach dem BImSchG genehmigungsbe-dürftige Anlagen.3 WEA sind Projekte im Sinne des § 34 Abs. 1 BNatSchG, wenn sie innerhalb der natürlichen Le-bensräume und Habitate eines FFH-Gebietes oder eines europäischen Vogelschutzgebietes errichtet werden sollen. Sollen sie zwar nicht in einem Schutzgebiet, aber außer-halb der natürlichen Lebensräume oder Habitate, also in Rand- oder Pufferzonen, oder außerhalb der Grenzen des Schutzgebiets errichtet werden, erfüllen sie den Projekt-begriff erst dann, wenn sie geeignet sind, die eigentlichen Schutzobjekte allein oder im Zusammenwirken mit et-waigen nachteiligen Beeinträchtigungen, die von ande-ren Projekten ausgehen, in erheblichem Maße nachteilig zu beeinflussen.4

Die auf die Eignung zur Gebietsbeeinträchtigung ab-hebende Formulierung weicht zwar von der normtextli-chen Vorgabe des Art. 6 Abs. 3 S. 1 FFH-RL ab, ist aber schon aus Gründen einer gemeinschaftskonformen Inter-pretation so zu verstehen, dass die Prüfungspflicht aktiviert wird, wenn die Gefahr oder Wahrscheinlichkeit einer er-heblichen Gebietsbeeinträchtigung besteht.5 Eine FFH-VP ist stets durchzuführen, wenn der Eintritt erheblicher Ge-bietsbeeinträchtigungen nicht von vornherein offensicht-lich ausgeschlossen ist. Das ergibt sich aus dem in Art. 6 Abs. 3 FFH-RL enthaltenen Vorsorgegrundsatz.6 Die Vor-schrift konkretisiert zusammen mit ihrem Abs. 2 das Vor-sorgeprinzip des Art. 124 Abs. 2 S. 2 EGV für den Gebiets-schutz im Rahmen von Natura 2000. Nach Art. 124 Abs. 2 EGV zielt die Umweltpolitik der Gemeinschaft auf ein ho-hes Schutzniveau ab und beruht auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umwelt-beeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu be-kämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip.7

Ass. jur. Marcel Wemdzio, LL.M. (Umweltrecht), Celle, Deutschland

II. Erhebliche Beeinträchtigung in Schutzgebieten

In der Regel ist die erhebliche Beeinträchtigung leicht fest-zustellen, wenn das Gebiet bereits unter Schutz gestellt wurde.8 Da die Erhaltungsziele dann in die Schutzzweckbe-stimmung der Schutzerklärung übernommen werden, be-urteilt sich die Erheblichkeit nach einer ordnungsgemäßen Unterschutzstellung anhand des Schutzzwecks und der dazu erlassenen Vorschriften (§ 34 Abs. 1 S. 2 BNatSchG). In den Schutzerklärungen wird dargestellt, ob prioritäre Biotope oder Arten zu schützen sind (§ 32 Abs. 3 S. 2 BNatSchG). Bei eingerichteten Schutzgebieten ergibt sich der für die Beurteilung der Erheblichkeit entscheidende Maßstab da-her aus der jeweiligen Schutzerklärung.9 Die Erheblichkeit muss nicht erst festgestellt werden, wenn in der Schutzer-klärung bereits detaillierte Angaben zum Schutz des Ge-biets vorhanden sind. Dabei muss aus der Schutzerklärung hervorgehen, was genau geschützt werden soll und vor al-lem wie. Daraus ist dann ableitbar, was im jeweiligen Ge-biet zulässig und was unzulässig ist. Die Schutzerklärung kann u. a. die Förderung der standortheimischen Pflan-zen- und Tierarten und deren Lebensgemeinschaften be-zwecken.10 Zudem werden auch konkrete Verbote in der

DOI: 10.1007/s10357-012-2292-2

Der unbestimmte Rechtsbegriff „erhebliche Beeinträchtigungen“ im Spannungsverhältnis Windenergieanlagen und Naturschutz – unter besonderer Berücksichtigung des RotmilansMarcel Wemdzio

© Springer-Verlag 2012

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1) Siehe dazu näher Mammen/Kratzsch/Resetaritz/Siano, Red Kites as Victims of wind turbines Berlin 2008; Mammen/Mammen, Ge-fährdung des Rotmilans durch WEA in der Querfurter Platte, 2008; LUA Brandenburg, Vogelverluste in Deutschland.

2) Siehe näher Spangenberger, Theorie und Praxis der qualitativen und quantitativen Risikoanalysen als Grundlage für behördliche Entscheidungen, in: Brandt: Das Spannungsfeld Windenergie-anlagen – Naturschutz in Genehmigungs- und Gerichtsverfah-ren, Braunschweigische rechtswissenschaftliche Studien, Berlin 2011, S. 67 ff.; Brandt/Spangenberger, Windenergieanlagen und Rotmilane – Anforderungen an die Bewertung des Tötungsri-sikos, RATUBS 1/2011, S. 17 ff., vgl. nur: OVG Koblenz, Urt. v. 6. 7. 2005 – 8 A 11033/04, NVwZ-RR 2006, 242; OVG Kob-lenz, Urt. v. 16. 3. 2006 – 1 A 10884/05, NuR 2006, 520 ff.; OVG Weimar, Urt. v. 29. 6. 2007 – 1 KO 1054/03, NuR 2007, 757; VG Berlin, Urt. v. 4. 4. 2008 – VG 10 A 15.08, BeckRS 2008, 37129; VG Halle, Urt. v. 25. 11. 2008 – 2 A 4/07 HAL, ZNER 2009, 66; VG Stuttgart, Urt. v. 3. 5. 2005 -13 K 5609/03, NuR 2005, 673; VG Minden, Urt. v. 10. 3. 2010 – 11 K 53/09, NuR 2010, 891.

3) Gellermann in: Landmann/Rohmer, 55. Erg.-Lfg., München 2009, § 34 BNatSchG, Rdnr. 4 f.

4) Gatz, DVBl. 2009, 743; Gellermann in: Landmann/Rohmer, 55. Erg.-Lfg., München 2009, § 34 BNatSchG, Rdnr. 8.

5) EuGH, Urt. v. 7. 9. 2004 – C-127/02, NuR 2004, 788 ff.; Geller-mann in: Landmann/Rohmer, 55. Erg.-Lfg., München 2009, § 34 BNatSchG, Rdnr. 2.

6) BVerwG, Beschl. v. 26. 11. 2007 – 4 BN 46/07, NuR 2008, 115, 116, Rdnr. 7; OVG Koblenz, 4. 7. 2006 – 8 C 11709/05, NuR 2007, 31, 34.

7) BVerwG, Urt. v. 17. 1. 2007 – 9 A 20/05, NuR 2007, 336 ff.8) EuGH, Urt. v. 7. 9. 2004 – C-127/02, NuR 2004, 788 ff.; Geller-

mann in: Landmann/Rohmer, 55. Erg.-Lfg., München 2009, § 34 BNatSchG, Rdnr. 9.

9) Gellermann, ZUR 2005, 582.10) Vgl. Verordnungstext zum Naturschutzgebiet „Lüneburger

Heide“, Amtsbl. Lbg. Nr. 13 v. 1. 7. 1993 (Amtsbl. Lbg. Nr. 15 v. 1. 8. 2002).

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Schutzerklärung angegeben. So kann es u. a. verboten sein, Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen oder freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen an-zubringen, sie zu fangen oder zu töten oder auch Bauwerke aller Art zu errichten.11

Ursache von erheblichen Beeinträchtigungen der Natura 2000-Gebiete können bau-, anlage-, betriebs- oder ggf. nachbetriebsspezifische Wirkfaktoren sein.

Die Faktoren können mit Auswirkungen unterschied-licher Art verbunden sein:

Direkten und ggf. auch indirekten, sekundären, kumula-tiven, synergistischen, vorübergehenden, dauerhaften bzw. ständigen, kurz-, mittel- oder langfristigen, negativen so-wie auch positiven.13

Zur Verdeutlichung der erheblichen Beeinträchtigungen soll im Folgenden die Schutzerklärung der Hellwegbörde14 erläutert werden.

Schutzziele und Maßnahmen für die Vogelarten, die für die Meldung des Gebietes ausschlaggebend sind: – Erhaltung der durch Offenheit, Großräumigkeit,

weitgehende Unzerschnittenheit und überwiegend ackerbauliche Nutzung geprägten Agrarlandschaft.

- Sicherung der großräumigen, offen strukturierten Bördelandschaft

– Vermeidung der Inanspruchnahme und Zerschnei-dung der Lebensräume durch – Straßenbau, Sied-lungs- und Gewerbeflächen, Windenergieanlagen und Stromleitungen

– Vermeidung von Störungen an den Brutplätzen von April bis August

Schutzziele und Maßnahmen für Rotmilane: – Erhaltung eines Systems von Brachflächen (ohne

Biozidanwendung) und von Säumen als wichtige Nahrungshabitate

– Sicherung der Getreidebruten vor Zerstörung bei der Ernte durch Schutzbereiche um das Nest

– Verbesserung des Nahrungsangebotes durch Maß-nahmen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes:

– Einsaat eines Saatgemenges mit hohem Luzerne-anteil

– Ein- bis mehrjährige Ackersukzessionsflächen – Stoppelacker zwischen August und März – Anbau von Winter- und Sommergetreide – Anlage von Lerchenfenstern.15

Tab. 1 Wirkfaktoren können nachfolgende sein12:

Wirkfaktorgruppen Wirkfaktoren

1. direkter Flächenentzug 1-1 Überbauung/Versiegelung2. Veränderung der Habitat-struktur/Nutzung

2-1 direkte Veränderung von Vegetations-/Biotopstrukturen2-2 Verlust/Änderung charakteristischer Dynamik2-3 Intensivierung der land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung2-4 kurzzeitige Aufgabe habitatprägender Nutzung/Pflege2-5 (länger) andauernde Aufgabe habitatprägender Nutzung/Pflege

3. Veränderung abiotischer Standortfaktoren

3-1 Veränderung des Bodens- bzw. Untergrundes3-2 Veränderung der morphologischen Verhältnisse3-3 Veränderung der hydologischen/hydothermischen Verhältnisse3-4 Veränderung der hydrochemischen Verhältnisse3-5 Veränderung der Temperaturverhältnisse3-6 Veränderung anderer standort-, vor allem klimarelevanter Faktoren (z. B. Belichtung, Verschattung)

4. Barriere- oder Fallenwir-kung/Individuenverluste

4-1 baubedingte Barriere- oder Fallenwirkung/Individuenverluste4-2 anlagebedingte Barriere- oder Fallenwirkung/Individuenverluste4-3 betriebsbedingte Barriere- oder Fallenwirkung/Individuenverluste

5. nichtstoffliche Einwir-kungen

6-1 Stickstoff- und Phosphatverbindungen/Nährstoffeintrag6-2 organische Verbindungen6-3 Schwermetalle6-4 sonstige durch Verbrennungs- und Produktionsprozesse entstehende Schadstoffe6-5 Salz6-6 Depositionen mit strukturellen Auswirkungen (Staub/Schwebstoffe und Sedimente)6-7 olfaktorische Reize (Duftstoffe, auch: Anlockung)6-8 Arzneimittelrückstände und endokrin wirkende Stoffe6-9 sonstige Stoffe

7. Strahlung 7-1 nichtionisierende Strahlung/elektromagnetische Felder7-2 ionisierende/radioaktive Strahlung

8. gezielte Beeinflussung von Arten und Organismen

8-1 Management gebietsheimischer Arten8-2 Förderung/Ausbreitung gebietsfremder Arten8-3 Bekämpfung von Organismen (Pestizide u. a.)8-4 Freisetzung gentechnisch neuer bzw. veränderter Organismen

9 Sonstiges 9-1 Sonstiges

Wemdzio, Der unbestimmte Rechtsbegriff „erhebliche Beeinträchtigungen“

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11) Vgl. Verordnung über das Naturschutzgebiet „Sprakeler Heide“ in den Gemarkungen Gr. Stavern, Landkreis Meppen und La-then, Landkreis Aschendorf-Hümmling, NSG WE 042.

12) Lambrecht/Trautner, Fachinformationssystem und Fachkonventio-nen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP, Schlussstand, Bonn 2007, S. 21.

13) Lambrecht/Trautner/Kaule, Ermittlung und Bewertung von erheb-lichen Beeinträchtigungen in der FFH-Verträglichkeitsprüfung, Naturschutz und Landschaftsplanung, Bonn 2004, S. 325.

14) Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW, VSG Hellwegbörde, Schutzziele und Maßnahmen, S. 2; Conze, FFH-Verträglichkeitsstudie für das Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“ Anröchte 2008, S. 8.

15) Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW, VSG Hellwegbörde: Schutzziele und Maßnahmen, S. 2; Conze, FFH-Verträglichkeitsstudie für das Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“ Anröchte 2008, S. 8.

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Wie aus der Schutzerklärung ersichtlich, soll die Inan-spruchnahme von Flächen durch WEA vermieden werden. Das bedeutet, dass WEA innerhalb der unter Schutz gestell-ten Flächen nicht genehmigt werden können.16

III. Erhebliche Beeinträchtigung in faktischen Schutzgebieten

Einem ausdrücklich zum Schutzgebiet erklärten Gebiet ist ein so genanntes faktisches Vogelschutzgebiet gleichzustel-len. Darunter ist ein Gebiet zu verstehen, das zwar nicht zum Europäischen Vogelschutzgebiet erklärt worden ist, hierzu aber hätte erklärt werden müssen, da die Voraus-setzungen für eine Erklärung zum Schutzgebiet bestehen.17 Die Annahme eines faktischen Vogelschutzgebiets kommt nur in Betracht, wenn es anhand der sachverständigen Stel-lungnahmen offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen er-füllt sind, unter denen die VRL eine Unterschutzstellung verlangt.18 Bei der Ausweisung der Schutzgebiete nach der VRL haben die Mitgliedstaaten einen Auswahlspielraum, der sich nicht darauf bezieht, ob überhaupt Schutzgebiete ausgewiesen werden sollen, sondern welche konkreten Ge-biete zu Schutzgebieten erklärt werden.19

Ein faktisches Schutzgebiet setzt danach voraus, dass sich das Ermessen zu einer Pflicht zur Unterschutzstellung ver-dichtet, weil nach fachlichen Gesichtspunkten kein Zweifel besteht, dass die maßgeblichen Kriterien erfüllt sind. Das ist dann der Fall, wenn das Gebiet zu den fünf für die Er-reichung des Schutzzwecks geeignetsten der Region gehört (nach BirdLife).20 Als Region ist in Deutschland das Gebiet eines Bundeslandes anzusehen.21 Die BirdLife hat in Zu-sammenarbeit mit der Kommission der EU die „Important Bird Areas in Europe“- (IBA-Liste) erstellt.22

Diese Liste wird als sachverständige Äußerung bzw. als Sachverständigengutachten bezeichnet.23 Auf der Grund-lage wissenschaftlicher Kriterien werden von Naturschutz-verbänden und ornithologischen Vereinigungen im Rah-men des „Important Bird Area“-Programm von Bird-Life International und seinen nationalen Partnerorganisationen Gebiete für den Schutz aller Vogelarten der Erde identifi-ziert: Die sogenannten „Important Bird Areas“. Besondere Bedeutung kommt dabei denjenigen Gebieten zu, die Vo-gelarten beherbergen, die in ihrem Bestand bedroht bzw. die in ihrer Verbreitung begrenzt sind, und für die deshalb bestimmte Länder oder Regionen eine besondere Verant-wortung haben.24 Die IBA-Liste dient als Orientierungs-hilfe für die Unterschutzstellung nach der V-RL, auf die sich in Rechtsstreitigkeiten mit den Mitgliedstaaten die EU-Kommission stützt.25 Sie kann durch Vorlage abwei-chender wissenschaftlicher Untersuchungen in Zweifel ge-zogen und widerlegt werden26 und ersetzt nicht bereits für sich genommen die Subsumtion unter das Tatbestands-merkmal der „zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Ge-biete“ in Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL.27

IV. Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle in der Praxis (Natura 2000 Gebiete)

In der Praxis stellt die Bestimmung der Erheblichkeits-schwelle in Bezug auf Beeinträchtigungen ein zentrales Problem dar. Das Bundesamt für Naturschutz hat zu diesem Thema im Jahr 2001 ein Forschungs- und Entwicklungs-vorhaben vergeben, in dem konkrete Hinweise zur Er-mittlung erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne des § 34 BNatSchG erarbeitet wurden.28 Die Ergebnisse des Vor-habens wurden veröffentlicht. Die darin u. a. enthaltenen Fachkonventionsvorschläge zur Beurteilung der Erheblich-keit bei direktem Flächenentzug in nach den Erhaltungs-zielen eines Natura 2000-Gebiets geschützten Lebens-raumtypen bzw. Habitaten von Tierarten wurden in den Folgejahren evaluiert, auf Grundlage der neuen Daten zur Gebietsmeldung aktualisiert und basierend auf einem brei-

ten, mehrstufigen Beteiligungs- und Abstimmungsprozess methodisch weiter entwickelt. Der Endbericht „Fachinfor-mationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP“ stellt nach An-gaben des BfN29 eine auf aktuellen wissenschaftlichen Er-kenntnissen basierende Methode zur fachlichen Ausfüllung des Erheblichkeitsbegriffs dar. Die darin enthaltenen Fach-konventionsvorschläge bieten einen differenzierten und validen Orientierungsrahmen für die Beurteilung entspre-chender Lebensraumverluste im jeweiligen Einzelfall.

Die entwickelten Fachkonventionsvorschläge dienen als Hilfestellung und Orientierung für die objektive, nachvoll-ziehbare Beurteilung der Erheblichkeit von Beeinträch-tigungen i. S. d. § 34 Abs. 2 BNatSchG bei direktem Flä-chenentzug in Lebensraumtypen nach Anhang I FFH-RL bzw. in Habitaten von Tierarten nach Anhang II FFH-RL in FFH-Gebieten sowie in Habitaten der Vogelarten nach Anhang I sowie Art. 4 Abs. 2 VRL in Europäischen Vogel-schutzgebieten.30 Mit den Konventionsvorschlägen soll im Einzelfall eine praxisorientierte und nachvollziehbare Kon-kretisierung der Erheblichkeitsbeurteilung und somit die Auslegung des Erheblichkeitsbegriffs unterstützt werden. Die Konventionsvorschläge sollen insbesondere angewen-det werden, wenn sich anhand der konkreten und gemein-schaftsrechtskonform festgelegten gebietsspezifischen Er-haltungsziele eine eindeutige Beurteilung nicht unmittelbar ergibt und eine Vereinbarkeit mit den Erhaltungszielen bzw. dem Schutzzweck oder aber ein Widerspruch dazu nicht be-reits offensichtlich ist. Welche konkreten Wirkfaktoren in Betracht kommen, ist im Sinne einer FFH-Vorprüfung fest-zustellen und dann im Sinne der FFH-VP zu klären.

Die Grundannahme des Fachkonventionsvorschlags31

ist, dass die direkte und dauerhafte Inanspruchnahme ei-nes (Teil-)Habitats einer Art des Anhangs II FFH-RL oder einer Art nach Anhang I bzw. Art. 4 Abs. 2 VRL, das in einem FFH-Gebiet bzw. in einem Europäischen Vogel-schutzgebiet nach den gebietsspezifischen Erhaltungszielen zu bewahren oder zu entwickeln ist, eine erhebliche Beein-trächtigung darstellt.

Im Einzelfall kann die Beeinträchtigung als nicht erheb-lich eingestuft werden, wenn kumulativ folgende Bedin-gungen erfüllt werden:

NuR (2012) 34: 459–466 461Wemdzio, Der unbestimmte Rechtsbegriff „erhebliche Beeinträchtigungen“

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16) Vgl. Conze, FFH-Verträglichkeitsstudie für das Vogel schutz-gebiet „Hellwegbörde“ Anröchte 2008, S. 8.

17) BVerwG, Urt. v. 31. 1. 2002 – 4 A 15/01, NuR 2002, 539 ff.18) BVerwG, Urt. v. 31. 1. 2002 – 4 A 15/01, NuR 2002, 539 ff. 19) EuGH, Urt. v. 2. 8. 1993 – C-355/90, NuR 1994, 521 ff.20) BVerwG, Urt. v. 31. 1. 2002 – 4 A 15/01, NuR 2002, 539 ff.21) BVerwG, Urt. v. 31. 1. 2002 – 4 A 15/01, NuR 2002, 539 ff.22) Birdlife, http://www.birdlife.org/datazone/sites/sites_programme.

html (Abruf am 4. 3. 2011).23) BVerwG, Urt. v. 31. 1. 2002 – 4 A 15/01, NuR 2002, 539 ff.; VG

Düsseldorf, Urt. v. 29. 7. 2004 – 4 K 3243/02, NJOZ 2005, 1864, 1868.

24) Sudfeld/Hötker/Mayr/Unselt/von Lindeiner/Bauer, Important Bird Areas (Bedeutende Vogelschutzgebiete) in Deutschland – über-arbeitete und aktualisierte Gesamtliste (Stand 1. 7. 2002), S. 17.

25) EuGH, Urt. v. 19. 5. 1998 – C 3/96, NuR 1998, 538 ff.; BVerwG, Urt. v. 31. 1. 2002 – 4 A 15/01, NuR 2002, 539 ff.; BVerwG, Urt. v. 21. 6. 2006 – 9 A 28/05, NuR 2006, 779.

26) VGH Kassel, Urt. v. 28. 6. 2005 – 12 A 8/05, NuR 2006, 42 ff.27) BVerwG, Urt. v. 15. 1. 2004 – 4 A 11.02, NuR 2004, 366 ff.28) Lambrecht/Trautner, Fachinformationssystem und Fachkonventio-

nen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP, Schlussstand Bonn 2007, S. 11.

29) Vgl. BfN, Prüfung der FFH-Verträglichkeit, http://www.bfn.de/ 0316_ffhvp.html (Abruf am 7. 11. 2011).

30) Dazu und im Folgenden: Lambrecht/Trautner, Fachinformations-system und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblich-keit im Rahmen der FFH-VP, Schlussstand Bonn 2007, S. 20.

31) Dazu und im Folgenden: Lambrecht/Trautner, Fachinformations-system und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblich-keit im Rahmen der FFH-VP, Schlussstand Bonn 2007, S. 43 f.

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– Die in Anspruch genommene Fläche ist kein für die Art essenzieller bzw. obligater Bestandteil des Habi-tats. Das heißt, es sind keine Habitatteile betroffen, die für die Tiere von zentraler Bedeutung sind. Habitat-teile gleicher Qualität oder Quantität sind an anderer Stelle vorhanden.

– Der Umfang der direkten Flächeninanspruchnahme überschreitet die für die jeweilige Art dargestellten Orientierungswerte im Fachkonventionsvorschlag nicht, soweit jene für das betroffene Teilhabitat an-wendbar sind.

Für den Rotmilan wurden als Orientierungswert 10 ha angesetzt. Es handelt sich dabei um eine Mindestgröße der Flächenansprüche von Rotmilanen. Die Überle-gungen gehen davon aus, dass die Inanspruchnahme einer Fläche, die für eine überlebensfähige Population (bzw. bei Vögeln für eine Fortpflanzungseinheit, z. B. ein Revier) ausreichen könnte, unabhängig von der Größe der gesamten Habitatfläche im Gebiet funktio-nal i. d. R. nicht unerheblich sein kann. Daher könnte die Inanspruchnahme von 10 ha Fläche im Einzugsge-biet eines Rotmilanbrutpaares als grundsätzlich uner-heblich angesehen werden.

– Der Umfang der direkten Flächeninanspruchnahme ist nicht größer als 1 % der Gesamtfläche des jewei-ligen Lebensraumes bzw. Habitates der Art im Ge-biet bzw. in einem definierten Teilgebiet. Dort, wo es fachlich geboten ist, muss als Bezugsmaßstab ein räumlich-funktional getrenntes Teilgebiet eines FFH-Gebietes herangezogen werden. Jenes kann z. B. dort erforderlich sein, wo sich das gemeldete Gebiet aus mehreren räumlich und funktional nicht zusammen-hängenden Teilgebieten zusammensetzt.

– Auch nach Einbeziehung etwaiger Flächenverluste durch kumulativ zu berücksichtigende Pläne und Pro-jekte werden die oben genannten Orientierungswerte nicht überschritten.

– Auch durch andere Wirkfaktoren des Projekts oder Plans (einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen) werden keine erheblichen Be-einträchtigungen verursacht.

Gerade bei Tierarten spielen in vielen Fällen andere Wirkfaktoren über Störungen, Zerschneidung von Teilhabitaten oder erhöhte Mortalität eine wichtigere Rolle als projektbedingte Flächenverluste. Sie sind da-her eigenständig zu bewerten und bezüglich der Frage der Erheblichkeit kumulativ zu berücksichtigen.

Die Fachkonventionsvorschläge sind Aussagen von Sach-verständigen. Sie sind nicht bindend und können auch durch entsprechende Gutachten widerlegt werden. Wenn man ins-besondere berücksichtigt, dass der Besatz einer Fläche von 100 km² (10 000 ha) mit Rotmilan-Brutpaaren schon als au-ßerordentlich hoch anzusehen ist, kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei den oben angegebenen 10 ha um ei-nen Wert mit hohen Sicherheitszuschlägen handelt.

V. Erhebliche Beeinträchtigung und günstiger Erhaltungszustand

Das BVerwG hat das in seiner Entscheidung Westumfah-rung Halle32 den Erheblichkeitsbegriff ebenfalls erläutert. Es zog Art. 6 Abs. 3 S. 2 FFH-RL und einschlägige EuGH-Entscheidungen33 heran, um das Merkmal zu präzisieren.34 Der in Art. 1 lit. e, i FFH-RL definierte „günstige Erhal-tungszustand“ der Lebensraumtypen bzw. Arten erscheint dem BVerwG ein geeignetes Kriterium zur Bestimmung der Erheblichkeit etwaiger Beeinträchtigungen, das im Üb-rigen Raum für die Anerkennung fachwissenschaftlich aus-zufüllender Reaktions- und Belastungsschwellen bietet. Einzelfallbezogen ist zu fragen, ob sicher ist, dass ein güns-tiger Erhaltungszustand trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben wird. In der Ökosystemforschung bezeichnet

Stabilität die Fähigkeit, nach einer Störung wieder zum ur-sprünglichen Gleichgewicht zurückzukehren. Die in Art. 1 Buchst. e und i FFH-RL aufgeführte Unterscheidung zwi-schen dem Erhaltungszustand von Lebensräumen (Buchst. e) und Arten (Buchst. i) lässt die Schlussfolgerung zu, dass ver-schiedene naturschutzfachliche Kriterien eine Rolle spielen können. Außerdem haben einzelne Lebensräume und Ar-ten in der Regel jeweils unter schied liche Empfindlichkei-ten, d. h. Reaktions- und Belastungsschwellen.35

Beim günstigen Erhaltungszustand einer vom Erhal-tungsziel eines Natura 2000 Gebietes umfassten Vogelart geht es um ihr Verbreitungsgebiet und ihre Populations-größe.36 Ziel ist es, im Verbreitungsgebiet und in der Popu-lationsgröße langfristig gesehen eine Qualitätseinbuße zu vermeiden. Die von einem Vorhaben ausgehenden Fakto-ren dürfen die artspezifische Populationsdynamik nicht so weit stören, dass die Art nicht mehr ein lebensfähiges Ele-ment des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, bil-det und langfristig weiterhin bilden wird. Unter Berück-sichtigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls sind gewisse Einwirkungen zulässig. Diese Einwirkungen berühren das Erhaltungsziel nicht nachteilig, wenn es um den Schutz von Tierarten geht, die sich nicht stören lassen.37 Bei einer entsprechenden Standortdynamik der betroffenen Tierart führt nicht jeder Verlust eines lokalen Vorkommens oder Reviers zwangsläufig zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands.38 Selbst eine Rückentwicklung der Po-pulation mag nicht als Überschreitung der Reaktions- und Belastungsschwelle zu werten sein, solange sicher davon ausgegangen werden kann, dass sie eine kurzzeitige Epi-sode bleiben wird. Soweit als weiteres Ziel genannt wird, dass das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder ab-nimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird, ist auch nicht jeder Flächenverlust, den ein Natura 2000 Gebiet infolge eines Vorhabens erleidet, notwendig mit ei-ner Abnahme des Verbreitungsgebiets gleichzusetzen.39 So ist denkbar, dass die betroffene Art mit einer Standortdy-namik ausgestattet ist, die es ihr unter den gegebenen Um-ständen gestattet, Flächenverluste selbst auszugleichen.40 Wenn auch der Erhaltung vorhandener Lebensräume re-gelmäßig Vorrang vor ihrer Verlagerung zukommt41, kann im Wege der Kompensation durch die Schaffung geeigne-ter Ausweichhabitate der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Art gewährleistet werden.42

Zur Konkretisierung, um die Erheblichkeitsschwelle be-stimmen zu können, kann auf ein verlässliches Bewertungs-schema zum Erhaltungszustand zurückgegriffen werden. Die LANA hat aufgrund der Umsetzung der FFH-RL „Mindest-anforderungen für die Erfassung und Bewertung von Lebens-räumen und Arten sowie die Überwachung“ beschlossen.43

Wemdzio, Der unbestimmte Rechtsbegriff „erhebliche Beeinträchtigungen“

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32) BVerwG, Urt. v. 17. 1. 2007 – 9 A 20.05, NuR 2007, 336 ff.33) EuGH Urt. v. 7. 9. 2004 – C-127/02, NuR 2004, S. 788 ff.34) Gellermann in: Landmann/Rohmer, 55. Erg.-Lfg., München

2009, § 34, Rdnr. 21.35) BVerwG, Urt. v. 17. 1. 2007 – 9 A 20.05, NuR 2007, 336.36) Siehe dazu und im Folgenden auch: Wemdzio, EurUP 2011,

S. 171 ff.37) BVerwG, Urt. v. 17. 1. 2007 – 9 A 20.05, NuR 2007, 336 ff.38) BVerwG, Urt. v. 16. 3. 2006 – 4 A 1075/04, NuR 2006, 766 ff.39) BVerwG, Urt. v. 17. 1. 2007 – 9 A 20.05, NuR 2007, 336 ff.40) Siehe zum Verlust einzelner Brut-, Nahrungs- oder Rückzugs-

gebiete bei Vögeln: BVerwG, Urt. v. 21. 6. 2006 – 9 A 28/05, NuR 2006, 776 ff.

41) BVerwG, Urt. v. 21. 6. 2006 – 9 A 28/05, NuR 2006, 776 ff.42) BVerwG, Urt. v. 16. 3. 2006 – 4 A 1075/04, NuR 2006, 766 ff.43) Dazu und im Folgenden BfN, Beschlüsse der Arbeitsgemein-

schaft „Naturschutz“ der Landes-Umweltministerien (LANA) 81. Sitzung (September 2001 in Pinneberg) „Umsetzung der FFH-Richtlinie“ vorgelegten „Mindestanforderungen für die Erfassung und Bewertung von Lebensräumen und Arten sowie die Überwachung“, http://www.bfn.de/fileadmin/MDB/docu-ments/ 030306_lana.pdf, Abruf am 22. 11. 2010.

Page 5: Der unbestimmte Rechtsbegriff “erhebliche Beeinträchtigungen” im Spannungsverhältnis Windenergieanlagen und Naturschutz – unter besonderer Berücksichtigung des Rotmilans

Sie werden als Grundlage für die nähere Bestimmung der Erheblichkeit herangezogen. Die Vorgaben beinhalten so-wohl ein Bewertungsschema für die Lebensraumtypen als auch für die Arten. Demnach wird der Erhaltungszustand anhand von drei Parametern in die Kategorien A, B und C eingestuft.

A ist ein guter Zustand der Population.B ist ein mittlerer Zustand der Population.C ist ein schlechter bzw. irreversibel gestörter Zustand

der Population.Mit den Daten der Roten Liste 2007 wurde eine in sich

stimmige und konsistente Rote Liste aller Tier- und Pflan-zenarten Deutschlands erstellt, die auch direkte Verglei-che und Gefährdungsanalysen zwischen den verschiede-nen Gruppen ermöglicht. Um die Rote Liste der Brutvögel Deutschlands auf eine Grundlage von fachlich validen und verlässlichen Daten stellen zu können, den Anforderungen des Kriterienschemas gerecht zu werden und gleichzeitig den Anspruch an eine Transparenz bei den Einstufungen zu erfüllen, war eine detaillierte und umfangreiche Da-tenerhebung zu den Brutvögeln Deutschlands erforderlich. Der Deutsche Dachverband Avifaunisten (DDA) übernahm im Auftrag des Nationalen Gremiums Rote Liste Vögel, die Datenabfrage. Aus den Daten für die einzelnen Bun-desländer ermittelte der DDA die Brutbestände sowie die kurzfristigen Bestandstrends aller Brutvogelarten in ganz Deutschland.44

VI. Ergebnis

Die erhebliche Beeinträchtigung liegt nur vor, wenn auf-grund der durch die WEA bedingten Wirkungen

– die Lebensraumfläche oder Bestandsgröße des Rotmi-lans, die in dem Gebiet von gemeinschaftlicher Be-deutung bzw. dem Europäischen Vogelschutzgebiet aktuell besteht oder entsprechend den Erhaltungszie-len ggf. wiederherzustellen bzw. zu entwickeln ist, ab-nimmt oder in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird oder

– unter Berücksichtigung der Daten über die Populati-onsdynamik anzunehmen ist, dass der Rotmilan kein lebensfähiges Element des Habitats, dem er angehört, mehr bildet oder langfristig nicht mehr bilden wird. 45

Bei einer Bestimmung der erheblichen Beeinträchti-gung sind Maßnahmen zur Vermeidung und Verminde-rung (Maßnahmen zur Schadensbegrenzung) zu berück-sichtigen. Es sind dabei allerdings nur solche Maßnahmen einzubeziehen, die eine ausreichende Wirksamkeit mit ei-ner ausreichend großen Prognosesicherheit erwarten lassen und der konkreten Population zugutekommt.46

Anhang

Relevante naturschutzfachliche Informationen zum Rotmilan im Spannungsverhältnis zu Windenergieanlagen

Es existieren zahlreiche Gerichtsentscheidungen, speziell zum Konflikt Windenergieanlagen – Rotmilan.47 In diesen Gerichtsentscheidungen werden oft nur bruchstückhaft re-levante Informationen des Rotmilans erläutert. Es bleiben viele naturschutzfachliche Aspekte in Gerichtsentscheidun-gen unerwähnt, die sich positiv auf den Konflikt Wind-energie – Rotmilan auswirken könnten. So bleibt z. B. die sog. Populationsreserve gänzlich unberücksichtigt.

In diesem Anhang sollen relevante Informationen für das Konfliktthema Windenergie – Naturschutz für Adressaten geliefert werden.

I. Bestand

Der Rotmilan ist eine ausschließlich in Europa verbreitete Greifvogelart, deren Weltbestand nur ca. 50 000 Rotmilane umfasst und der somit global betrachtet eine seltene Art

darstellt.48 Die drei für den Rotmilan wichtigsten Länder Deutschland, Frankreich und Spanien beherbergen 80 % des Bestands.49 In Deutschland schwanken die Bestands-zahlen zwischen 20 000 und 28 000 Tieren. Mithin lebt ca. die Hälfte des Weltbestandes – rund 25 000 Tiere – in Deutschland. Deshalb ergibt sich für Deutschland eine be-sondere Verantwortung. Rund 12 600 Jungvögel kommen jedes Jahr hinzu. Gleichzeitig sterben rund 12 600 Rotmi-lane an nicht näher bezeichneten Umständen.50

Die Bundesländer Sachsen-Anhalt (2000–2800), Meck-lenburg-Vorpommern (1400–2400), Brandenburg/Berlin (1100–1550) und Thüringen (800–1000) mit etwa 7000 Brutpaaren bilden den Verbreitungsschwerpunkt des Rot-milans in Europa. Dagegen sind in Hamburg (1), Saarland (30–50) und Schleswig-Holstein (100) Rotmilanbrutpaare selten anzutreffen. In den alten Bundesländern leben etwa 4000 Paare.51 Insgesamt werden in Deutschland mindestens 11 000 Brutpaare gezählt.52 Nach neuesten Schätzungen be-trägt der Gesamtbestand sogar bis zu 14 000 Brutpaare.53 Die Siedlungsdichte des Rotmilans schwankt zwischen 6,9 und 21,6 Paaren/100 km². Bei niedrigem Nahrungsan-gebot gibt es aber auch in manchen Regionen weniger als 1 Paar/100 km².54 Der Bestand des Rotmilans ist stabil.55

NuR (2012) 34: 459–466 463Wemdzio, Der unbestimmte Rechtsbegriff „erhebliche Beeinträchtigungen“

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44) Südbeck/Bauer/Boschert/Boye, Rote Liste der Brutvögel Deutsch-lands, 4. Fassung, 30. 11. 2007, S. 25.

45) Lambrecht/Trautner/Kaule/Gassner, Planungsgruppe Ökologie und Umwelt, Ermittlung von erheblichen Beeinträchtigungen im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung, Endbericht, Bonn April 2004, S. 28.

46) Lambrecht/Trautner/Kaule/Gassner, Planungsgruppe Ökologie und Umwelt, Ermittlung von erheblichen Beeinträchtigun-gen im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung, End-bericht, April 2004, S. 26; Europäische Kommission, Prüfung der Verträglichkeit von Plänen und Projekten mit erheblichen Aus-wirkungen auf Natura-2000-Gebiete, Methodik-Leitlinien zur Erfüllung der Vorgaben des Artikels 6 Absätze 3 und 4 der Habi-tat-Richtlinie 92/43/EWG, 2001, S. 27.

47) Vgl. nur: OVG Koblenz, Urt. v. 6. 7. 2005 – 8 A 11033/04, NVwZ-RR 2006, 242; OVG Koblenz, Urt. v. 16. 3. 2006 – 1 A 10884/05, NuR 2006, 520 ff.; OVG Weimar, Urt. v. 29. 6. 2007 – 1 KO 1054/03, NuR 2007, 757 ff.; VG Berlin, Urt. v. 4. 4. 2008 – VG 10 A 15.08, BeckRS 2008, 37129; VG Halle, Urt. v. 25. 11. 2008 – 2 A 4/07 HAL, ZNER 2009, 66; VG Stuttgart, Urt. v. 3. 5. 2005 – 13 K 5609/03, NuR 2005, 673; VG Minden, Urt. v. 10. 3. 2010 – 11 K 53/09, NuR 2010, 891.

48) NABU, Der Rotmilan http://www.nabu.de/aktionenundpro-jekte/vogeldesjahres/ 2000-derrotmilan/, Abruf am 1. 5. 2011.

49) Aebischer/Savoy, Der Rotmilan, Naturhistorisches Museum Frei-burg, Ausstellung vom 4. 10. 2003 – 23. 5. 2004, S. 4.

50) Hötker, Auswirkungen regenerativer Energiegewinnung auf die biologische Vielfalt am Beispiel der Vögel und der Fledermäuse – Fakten, Wissenslücken, Anforderungen an die Forschung, or-nithologische Kriterien zum Ausbau von regenerativen Energie-gewinnungsformen, Bergenhusen 2004, S. 47.

51) Aebischer, Der Rotmilan, 1. Aufl., Bern – Stuttgart – Wien, 2009, S. 97 m. w. N.; Mebs/Schmidt, Die Greifvögel Europas, Nord-afrika und Vorderasiens, Stuttgart 2005, S. 323.

52) Aebischer, Der Rotmilan, 1. Aufl., Bern – Stuttgart – Wien, 2009, S. 97 m. w. N.; Mebs/Schmidt, Die Greifvögel Europas, Nord-afrika und Vorderasiens, Stuttgart 2005, S. 323.

53) BfN, Vögel in Deutschland 2009: http://www.dda-web.de/downloads/texts/publications/statusreport2009_ebook.pdf (Ab-ruf am 22. 1. 2011, S. 12).

54) Mebs/Schmidt, Die Greifvögel Europas, Nordafrika und Vorder-asiens, Stuttgart 2005, S. 325.

55) Aebischer, Der Rotmilan, 1. Aufl., Bern – Stuttgart – Wien, 2009, S. 94; BfN, Vögel in Deutschland 2009: http://www.dda-web.de/downloads/texts/publications/statusreport2009_ebook.pdf (Ab-ruf am 22. 1. 2011, S. 12); NLWKN, Ökologie, Gefährdung und Schutz des Rotmilans in Europa, Vollzugshinweise zum Schutz von Brutvogelarten in Niedersachsen, Informationsdienst Na-turschutz Niedersachsen, 3/2009, S. 202; Südbeck/Bauer/Boschert/Boye/Knief, Rote Liste der Brutvögel Deutschlands, 4. Fassung, 30. 11. 2007, S. 71.

Page 6: Der unbestimmte Rechtsbegriff “erhebliche Beeinträchtigungen” im Spannungsverhältnis Windenergieanlagen und Naturschutz – unter besonderer Berücksichtigung des Rotmilans

Mit einem Brutbestand von bis zu 14 000 Paaren und ei-nem lang- und kurzfristig stabilen Trend wird der Rotmi-lan in Deutschland als ungefährdet eingestuft (Rote Liste 2007).56

Der Erhaltungszustand in Deutschland muss deshalb min-destens als gut (B) eingestuft werden.57 Bereits der Wechsel in einen ungünstigeren Erhaltungszustand begründet die Feststellung der Erheblichkeit. Davon ist der Bestand des Rotmilans aber weit entfernt. Zu gewährleisten ist, dass ein Gebiet seine ihm nach den Erhaltungszielen zugewie-sene Funktion für einen Lebensraumtyp oder eine Art auf qualitativ und quantitativ unverändertem Niveau leistet.58 Dann wird die Kapazitätsgrenze des Rotmilanbestandes in der Region konstant bleiben.

Für eine Handlungsanleitung zur Bestimmung der Er-heblichkeitsschwelle der Rotmilane ist auf die Kapazitäts-grenze abzustellen. Verändert sich die Kapazitätsgrenze ne-gativ durch Veränderung der einem Gebiet zugewiesenen Funktion, so ist die Erheblichkeitsschwelle überschritten.

Die bloße Erschwerung, den Schutzzweck zu erreichen, kann demgegenüber nicht genügen. Anderenfalls käme es zu einem überzogenen, der Abwägung mit anderen ge-schützten Belangen kaum noch zugänglichen Gebietsschutz vor Projekten, die ausschließlich mittelbare Auswirkungen auf die Population der in den Schutzgebieten geschützten Rotmilanpopulation haben könnten.59

II. Lebensraum

Rotmilane sind Kulturfolger. Sie bewohnen reich struk-turierte Kulturlandschaften, wo sie auf Feldern, Wiesen, Weiden sowie an Seen, Flüssen und Waldrändern ihr Fut-ter finden. Sie sind bezüglich ihres Lebensraums nicht sehr wählerisch.60 Rotmilane brüten in Deutschland oft im bewaldeten Hügelland oder am Wasser. Sie bauen auch ihre Nester in 15–30 Metern Höhe an Waldrän-dern oder in Feldgehölzen. Die Rotmilane meiden große Waldflächen ebenso wie weite baumlose Gebiete. Ihre Ansprüche werden in einer abwechslungsreichen Land-schaft mit hohem Grünlandanteil und Laubwäldern am besten erfüllt. 61

Der Rotmilan ist ein Fleischfresser, aber bezüglich der Beute oder des Jagdhabitats überhaupt nicht wählerisch. Er gilt als Opportunist, der die Beute am häufigsten fängt, die am zahlreichsten vorhanden und am einfachsten zu errei-chen ist. Entsprechend vielfältig ist sein Nahrungsspekt-rum: Aas, Abfälle, Kleinsäuger, Regenwürmer, Vögel, Fi-sche, Eidechsen, Frösche, Insekten.62

Ein bevorzugtes Nahrungshabitat liegt vor allem dort, in denen die Chancen auf Beutefang besonders hoch sind. In oft gepflügten Feldern können Kleinsäuger keine großen Po-pulationen aufbauen. Der Rotmilan jagt entsprechend viel häufiger auf Wiesen und Dauerweiden als auf Ackerland. Stoppeläcker werden für den Rotmilan nach der Ernte, im Herbst und Winter interessant. Erntereste locken Kleinsäu-ger an, und die weitgehend fehlende Vegetation erlaubt es dem Greifvogel, seine Beute einfach zu entdecken.63 Um die Beute auszuspähen jagen sie im Suchflug, wobei sie in geringer Höhe Wiesen, Weiden und Felder, aber auch See-ufer, Müllhalden, Straßen und Komposthaufen absuchen, oft mehr als zehn Kilometer von ihrem Horst entfernt.64 Die Jagdgebiete werden nicht verteidigt. An Orten mit gu-tem Futterangebot sieht man oft Gruppen von Rotmila-nen.65 Die Aktionsraumgrößen sind je nach Revierstruk-tur und Nahrungsverfügbarkeit sehr verschieden. Ein hoher Waldanteil lässt die Reviere deutlich größer werden, da der Milan im geschlossenen Wald nur in Ausnahmefällen jagt, sondern lediglich brütet.66 Entscheidenden Einfluss auf die Nahrungsverfügbarkeit hat die Landnutzung.67 Ist die Vege-tationshöhe von Grünland niedrig, finden Rotmilane kon-stant Nahrung. Auf Ackerflächen mit schnell wachsenden Getreide- oder Rapsfeldern oder Mais- und Rübenäckern wird dagegen die Nahrungssuche für den Rotmilan er-

schwert und vielfach sogar unmöglich.68 Das ist besonders zur Zeit der Jungenaufzucht (im Mai/Juni)69 der Fall, weil die Anbausorten dann ihre größte Wuchshöhe erreicht ha-ben.70 Die Landnutzung hat entscheidenden Einfluss auf die Nahrungsverfügbarkeit und damit auch auf den Brut-erfolg.71

Der Rotmilan ist ein Kurzstreckenzugvogel, der inner-halb Europas überwintert.72 Durch die zunehmend milden Winter bleiben einige Tiere mittlerweile auch ganzjährig zumindest in der Nähe ihres Brutgebiets in Deutschland. Er ist damit ein Teilzieher.73

Er ist – in den Wintermonaten aufgrund des kürzeren Tages auch schon in der Dämmerung – tagaktiv.74 Tagsüber sind zwei Aktivitätsmaxima auffällig. Vormittags erstreckt sich die Hauptaktivität auf die Stunden von etwa 10 Uhr bis 12 Uhr. Während der Stunden wird intensiv nach Nah-rung gesucht. Über Mittag wird eine Pause eingelegt – in der Regel sitzend in der Krone eine höheren Baumes – um

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56) Südbeck/Bauer/Boschert/Boye, Rote Liste der Brutvögel Deutsch-lands, 4. Fassung, 30. 11. 2007, S. 71.

57) Vgl. dazu oben.58) Lambrecht/Trautner/Kaule/Gassner, Planungsgruppe Ökologie

und Umwelt, Ermittlung von erheblichen Beeinträchtigungen im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung, Endbericht, Bonn April 2004, S. 29.

59) OVG Münster, Urt. v. 30. 7. 2009 – 8 A 2357/08, Rdnr. 128 ( ju-ris); VG Düsseldorf, Urt. v. 29. 7. 2004 – 4 K 3243/02, Rdnr. 55 ff. ( juris).

60) Aebischer/Savoy, Der Rotmilan, Naturhistorisches Museum Frei-burg, Ausstellung vom 4. 10. 2003–23. 5. 2004, S. 5.

61) Aebischer, Der Rotmilan, 1. Aufl., Bern – Stuttgart – Wien, 2009, S. 34.

62) Aebischer, Der Rotmilan, 1. Aufl., Bern – Stuttgart – Wien, 2009, S. 40; Aebischer/Savoy, Der Rotmilan, Naturhistorisches Museum Freiburg, Ausstellung vom 4. 10. 2003–23. 5. 2004, S. 11; Mam-men/Mammen/Kratzsch/Resetaritz/Siano, Red Kites as vitims of wind turbines, Berlin 2008, S. 17.

63) Aebischer, Der Rotmilan, 1. Aufl., Bern – Stuttgart – Wien, 2009, S. 34.

64) Mebs/Schmidt, Die Greifvögel Europas, Nordafrika und Vorder-asiens, Stuttgart 2005, S. 323; Aebischer/Savoy, Der Rotmilan, Na-turhistorisches Museum Freiburg, Ausstellung vom 4. 10. 2003–23. 5. 2004, S. 11.

65) Aebischer/Savoy Der Rotmilan, Naturhistorisches Museum Frei-burg, Ausstellung vom 4. 10. 2003–23. 5. 2004, S. 11.

66) Heintzenberg, Greifvögel und Eulen, Stuttgart 2007, S. 108.67) Aebischer, Der Rotmilan, 1. Aufl., Bern – Stuttgart – Wien 2009,

S. 35; Gelpke/Stübing, Brutbestand und Reproduktion des Rot-milans, S. 173.

68) Gelpke/Stübing, Brutbestand und Reproduktion des Rotmilans, S. 173.

69) Vgl. Aebischer, Der Rotmilan, 1. Aufl., Bern – Stuttgart – Wien, 2009, S. 73 f.; Aebischer/Savoy, Der Rotmilan, Naturhistorisches Museum Freiburg, Ausstellung vom 4. 10. 2003–23. 5. 2004, S. 9.

70) Gelpke/Stübing, Brutbestand und Reproduktion des Rotmilans Milvus milvus auf einer Untersuchungsfläche von 900 km² in Nordhessen 2007 unter Berücksichtigung der Landnutzung, In-formationsdienst Naturschutz Niedersachsen, 3/2009, S. 168.

71) Aebischer, Der Rotmilan, 1. Auflage, Bern – Stuttgart – Wien 2009, S. 35, 73 f.; Gelpke/Stübing, Brutbestand und Reproduktion des Rotmilans, S. 168; Klein/Fischer/Sandkuhler, Verbreitung, Bestandsentwicklung und Gefährdungssituation des Rotmilans Milvus milvus in Niedersachsen, in: Informationsdienst Natur-schutz Niedersachsen 3/2009, S. 141; Mebs/Schmidt, Die Greif-vögel Europas, Nordafrika und Vorderasiens, Stuttgart 2005, S. 328.

72) Bezzel, BLV Handbuch Vögel, 3. Aufl., München 2006, S. 149; Heintzenberg, Greifvögel und Eulen, Stuttgart 2007, S. 110; Mebs/Schmidt, Die Greifvögel Europas, Nordafrika und Vorder-asiens, Stuttgart 2005, S. 328.

73) Aebischer, Der Rotmilan, 1. Aufl., Bern – Stuttgart – Wien 2009, S. 139; Bezzel, BLV Handbuch Vögel, 3. Aufl., München 2006, S. 149.

74) Heintzenberg, Greifvögel und Eulen, Stuttgart 2007, S. 108.

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dann am späteren Nachmittag gegen 16 Uhr wieder neu aktiv zu werden. Gegen 18 Uhr ist die abendliche Beute-jagd dann normalerweise abgeschlossen und der Schlafplatz wird angeflogen.75

III. Flughöhenbereiche

Der Rotmilan erreicht beim Weg- und Heimzug Flughö-hen bis zu 300 m.76 Im Spätsommer und Herbst erreicht er Höhen von bis zu 500 m.77 Während der Jagd nutzt der Rotmilan nach Hötker78 den Luftraum in 20 bis 25 m Höhe über der Erdoberfläche. Korn und Stübing79 geben für Nah-rungsflüge eine Höhe von 50 m im Mittel (Median) an. Ae-bischer80 beschreibt, dass der eigentliche Suchflug in Höhen unter 50 m stattfindet. Bei der Balz werden Flughöhen bis zu 200 m erreicht.81 Nach dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand ist festzustellen, dass sich Rotmilane wäh-rend der Brutzeit ganz überwiegend im Höhenbereich bis 50 m Höhe über Grund aufhalten.82

IV. Bestandsentwicklung

Hervorzuheben ist beim Rotmilan sein opportunistisches83 und „beharrliches“ Verhalten, was sein Überleben gesichert hat. Noch im 19. Jahrhundert und bis in die erste Hälfte des 20. Jahrhunderts wurde der einst häufige Rotmilan durch Abschuss, Vergiftung und Horstplünderung stark de-zimiert.84 Infolge von Schutzbemühungen war später aber vielerorts wieder eine Zunahme und eine Ausdehnung des Verbreitungsgebietes zu verzeichnen. Dieser Trend setzte sich bis in die 1990-er Jahre fort. In Frankreich wurde die stärkste Zunahme in den 1970-er Jahren, in Deutschland in den 1980-er Jahren festgestellt.85

Eine abrupte Wende trat aber vor wenigen Jahren ein: In Ostdeutschland, in Nordostfrankreich, in Spanien und in anderen Regionen erlitt der Brutbestand starke Einbu-ßen. Gleichzeitig stellte man in den Pyrenäen viel weniger Durchzügler und in Spanien eine Abnahme der Überwin-terer fest. Zwischen 1970 und 1990 zeigten etwa 20 % der Teilpopulationen Europas einen Rückgang, in Deutsch-land generell um 25 %, lokal um bis zu 80 %. Ähnlich hohe Verluste wurden im Nordosten Frankreichs festge-stellt, wo vorher etwa zwei Drittel des französischen Be-stands vorkamen. In Ostdeutschland, wo einst die welt-weit höchsten Dichten festgestellt wurden (über 40 Paare pro 100 km2), war ein Strukturwandel in der Landwirt-schaft der Hauptgrund für die Abnahme des Rotmilans.86 Die Intensivierung der Landwirtschaft verringerte das Nahrungsangebot. So haben sich im Osten Deutschlands durch die Wiedervereinigung 1990 gravierende Verände-rungen in der Landwirtschaft ergeben. Von 1990 bis 1992 wurde der Bestand an Rindern in Ostdeutschland etwa halbiert. Gleichzeitig sank die Anbaufläche von Feldfutter-pflanzen (z. B. Luzerne) um 60 %, allein in Sachsen-Anhalt um 75 %. Die Flächen waren zuvor wegen der sukzessiven Mahd sehr attraktive und kontinuierliche Nahrungsplätze für Kleinsäugerjäger.87 Außerdem wurde der Feldhams-ter, das ehemalige Hauptbeutetier des Rotmilans, in der Zeit nach 1990 an den Rand des Aussterbens gebracht. Infolge der Veränderungen fanden die Rotmilane in Ost-deutschland nicht mehr so viel Nahrung.88 Dadurch sank die Reproduktion, die im nördlichen Harzvorland von 1978–1989 im Mittel 2,29 Jungvögel pro erfolgreichem Brutpaar betragen hatte, in den Jahren auf 1,78 Jungvö-gel pro erfolgreichem Brutpaar ab.89 Nahrungsmangel war der Hauptgrund für die stark negative Tendenz der Be-standsentwicklung.90

Im Nordosten Frankreichs fielen Rotmilane Giften zum Opfer, die eigentlich zur Bekämpfung von Schermäusen ausgelegt worden waren. In Spanien führten illegale Ab-schüsse und Köder, die man verbotenerweise gegen Raub-tiere auslegte, zu einer massiven Abnahme. Zudem er-schwerten das Verschwinden von Luderplätzen und von offenen Müllhalden die Nahrungssuche.91

Verluste durch natürliche Feinde treten recht selten auf. Es kommt gelegentlich vor, dass ein Habicht einen halb-wüchsigen Rotmilan schlägt. Häufiger sind Brutverluste durch Krähen: Werden brütende Rotmilane vom Nest ge-scheucht, wagen sich Krähen, mitunter auch Kolkraben, an das Gelege. Baummarder tun sich bisweilen auch an Rot-milaneiern gütlich. Beim Rotmilan wurden auch schon verschiedene Krankheitserreger wie Einzeller, Bakterien und Viren nachgewiesen, ob die Infektionen aber regel-mässig zum Tod führen, ist nicht bekannt.92

Gefahr für Leib und Leben droht dem Rotmilan heute durch Pestizide, Strommasten, illegale Wilderei, Straßen-verkehr, aber auch durch Habitatveränderungen.93 Vor al-lem die zuvor beschriebene Veränderung der Landwirtschaft kann in sehr kurzer Zeit Auswirkungen auf Rotmilanbe-stände haben.94 Inwieweit der Rotmilan durch WEA ge-

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75) Heintzenberg, Greifvögel und Eulen, Stuttgart 2007, S. 109.76) Lange/Hild, Ein Flughafen stellt sich vor: Der Flughafen Leipzig/

Halle, in: Vogel und Luftverkehr, 23, S. 62 ff.77) Korn/Stübing, Regionalplan Oberpfalz-Nord – Ausschlusskrite-

rien für Windenergieanlagen im Vorkommensgebiet gefährdeter Großvogelarten, Stellungnahme des Büros für faunistische Fach-fragen, 2003, S. 24.

78) Hötker, UMWELT kommunale ökologische Briefe, Ausgabe 06/16. 3. 2005, S. 8.

79) Korn/Stübing, Regionalplan Oberpfalz-Nord – Ausschlusskrite-rien für Windenergieanlagen im Vorkommensgebiet gefährdeter Großvogelarten, Stellungnahme des Büros für faunistische Fach-fragen, 2003, S. 28.

80) Aebischer, Der Rotmilan, 1. Aufl., Bern – Stuttgart – Wien 2009, S. 46.

81) Korn/Stübing, Regionalplan Oberpfalz-Nord – Ausschlusskrite-rien für Windenergieanlagen im Vorkommensgebiet gefährdeter Großvogelarten, Stellungnahme des Büros für faunistische Fach-fragen, 2003, S. 24.

82) Korn/Stübing, Regionalplan Oberpfalz-Nord – Ausschlusskrite-rien für Windenergieanlagen im Vorkommensgebiet gefährdeter Großvogelarten, Stellungnahme des Büros für faunistische Fach-fragen, 2003, S. 24; vgl. auch Mammen/Kratzsch/Resetaritz/Siano, Red Kites as Victims of wind turbines, Berlin 2008, S. 17.

83) Mammen/Kratzsch/Resetaritz/Siano, Red Kites as Victims of wind turbines, Berlin 2008, S. 17.

84) Aebischer/Savoy, Der Rotmilan, Naturhistorisches Museum Frei-burg, Ausstellung vom 4. 10. 2003–23. 5. 2004, S. 4.

85) Aebischer, Der Rotmilan, 1. Aufl., Bern – Stuttgart – Wien 2009, S. 151; Aebischer/Savoy, Der Rotmilan, Naturhistorisches Mu-seum Freiburg, Ausstellung vom 4. 10. 2003–23. 5. 2004, S. 4

86) Aebischer/Savoy, Der Rotmilan, Naturhistorisches Museum Frei-burg, Ausstellung vom 4. 10. 2003–23. 5. 2004, S. 4

87) Aebischer, Der Rotmilan, 1. Aufl., Bern – Stuttgart – Wien 2009, S. 151; Heintzenberg, Greifvögel und Eulen, Stuttgart 2007, S. 107; Mebs/Schmidt, Die Greifvögel Europas, S. 329.

88) Aebischer, Der Rotmilan, 1. Aufl., Bern – Stuttgart – Wien 2009, S. 151.

89) Mebs/Schmidt, Die Greifvögel Europas, Nordafrika und Vorder-asiens, Stuttgart 2005, S. 329.

90) Niccolai/Mammen, Dichtezentrum des Rotmilans Milvus mil-vus im Nordharzvorland – Bestandsentwicklung, Ursachen und Aussichten, in: Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen, 3/2009, S. 147.

91) Aebischer, Der Rotmilan, 1. Aufl., Bern – Stuttgart – Wien 2009, S. 89; Aebischer/Savoy, Der Rotmilan, Naturhistorisches Museum Freiburg, Ausstellung vom 4. 10. 2003 – 23. 5. 2004, S. 4; Mam-men/Mammen, Gefährdung des Rotmilans durch WEA in der Querfurter Platte, S. 3.

92) Aebischer/Savoy, Der Rotmilan, Naturhistorisches Museum Frei-burg, Ausstellung vom 4. 10. 2003 – 23. 5. 2004, S. 13

93) Aebischer, Der Rotmilan, 1. Aufl., Bern – Stuttgart – Wien 2009, S. 151; Heintzenberg, Greifvögel und Eulen, Stuttgart 2007, S. 110; Niccolai/Mammen, Dichtezentrum des Rotmilans Milvus milvus im Nordharzvorland – Bestandsentwicklung, Ursachen und Aussichten, in: Informationsdienst Naturschutz Niedersach-sen, 3/2009, S. 147.

94) Aebischer, Der Rotmilan, 1. Aufl., Bern – Stuttgart – Wien 2009, S. 151.

Page 8: Der unbestimmte Rechtsbegriff “erhebliche Beeinträchtigungen” im Spannungsverhältnis Windenergieanlagen und Naturschutz – unter besonderer Berücksichtigung des Rotmilans

fährdet ist, besteht Unsicherheit.95 Der Rotmilan lässt sich jedenfalls weder während der Fortpflanzungs- und Auf-zuchtzeiten noch während der Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten durch WEA stören. Er weist kein Meideverhalten gegenüber WEA auf.96 Im Vorfeld der Brutzeit während der Balz sowie im Spätsommer mit be-ginnendem Zugverhalten werden größere Höhenbereiche genutzt, die während der Zugperiode oberhalb der Wirk-zone von WEA liegen. Dem entsprechend sind keine Kolli-sionsopferfunde, die sich eindeutig auf die Zugperiode be-ziehen lassen, bekannt.97 Die Kollisionen mit WEA werden beim Jagen vermutet.98

V. Populationsreserve

Es existieren nicht nur Brutpaare unter den Rotmilanen, sondern auch territoriale Einzelvögel und Nichtbrüter.99 Mittels ökologischer Mechanismen werden Übersiedlun-gen von Regionen durch Verdrängung verhindert.100 Das Verhalten von Rotmilanen wird durch Umweltfaktoren wie Nahrungs- oder Brutplatzangebote bestimmt. Nur die die erfahrenen Tiere setzen sich durch. Das Ergebnis ist die sog. Populationsreserve. Diese Reserve besteht aus Vögeln, die gerade aufgrund der ausgeschöpften Brutgebiete nicht brüten können. Jene Vögel bleiben Einzeltiere, bis ein Platz zum Brüten frei wird.101 Einzelvögel und Nichtbrüter sind vor allem bei der Brutzeit existenziell wichtig. Bei Ausfall eines Partners oder Freiwerden eines Reviers ersetzen sie den ausgefallenen Partner.102

Individualverluste wirken sich im Regelfall nicht unmit-telbar auf den Brutbestand aus. Erst wenn die Sterblich-keit nicht mehr vom Bestandszuwachs ausgeglichen wer-den kann, sinkt das Alter, in dem erstmalig gebrütet wird. In Hinsicht auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes ist ausschließlich das Revier bzw. die Anzahl von Revie-ren oder Brutpaaren und damit die Bestandsgröße von Be-lang. Die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, d. h. der

Bestand in einem bestimmten Gebiet und die dort stattfin-dende Reproduktion, wird durch die Beseitigung verlas-sener Horste nicht herabgesetzt, solange noch alternative Horststandorte existieren und/oder besetzte Horste erhal-ten bleiben.103

Die Populationsreserve umfasst ein Drittel der Gesamt-population. In Deutschland sind von den ca. 25 000 Rot-milanen ca. 8000 Tiere Nichtbrüter. Davon sind wiederum ein Drittel, mithin rund 2500 Exemplare, im brutfähigen Alter.104 Jungvögel versuchen, sich in der Nähe ihres Auf-zuchtortes anzusiedeln. Fällt ein Brutpartner aus, rückt so-fort ein Ersatzvogel nach.105 Trotz der hohen Revier- und Partnertreue kommt es gelegentlich zu Partnerwechseln, zum Beispiel nach Streitereien mit fremden Vögeln zu Be-ginn der Brutsaison oder nach dem Tod eines Partners. Da sich in Arealen, die von älteren Vögeln besetzt sind, keine Gelegenheit für die Jungvögel zur Paarung ergeben kann, wird vor allem aufgrund des knappen optimalen Gebiets ein Jungvogel immer nachrücken.

Bei gleichbleibender Bestandsgröße sterben jährlich etwa 12 600 Tiere oder wandern dauerhaft ab.106 Der durch-schnittliche Reproduktionserfolg, die Zahl der überleben-den Nachkommen pro Rotmilan, liegt bei 1,2 Jungvögeln pro Brutpaar.107

Wemdzio, Der unbestimmte Rechtsbegriff „erhebliche Beeinträchtigungen“

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466 NuR (2012) 34: 459–466

102) Dazu und im Folgenden: BFN Rotmilan: http://www.bfn.de/natursport/info/SportinfoPHP/infosanzeigen.php?lang=de& Tierart=rotmilan&z=Tierart&code=d38 (Abruf am 1. 2. 2011); NNA 2007 Artenschutzsynopsium Rotmilan der Alfred-Töp-fer-Akademie für Naturschutz in Schneverdingen am 10.–11. 10. 2007; Ratzbor, Naturschutzfachliche Grundlagen zu naturschutzrechtlichen Entscheidungen, in: Brandt: Das Span-nungsfeld Windenergieanlagen – Naturschutz in Genehmi-gungs- und Gerichtsverfahren, Braunschweigische Schriften-reihe, Berlin 2011 (im Erscheinen).

103) Dazu und im Folgenden Ratzbor, Naturschutzfachliche Grund-lagen zu naturschutzrechtlichen Entscheidungen, in: Brandt: Das Spannungsfeld Windenergieanlagen – Naturschutz in Genehmigungs- und Gerichtsverfahren, Braunschweigische rechtswissenschaftliche Studien, Berlin 2011.

104) Siehe dazu auch: Hötker, Auswirkungen regenerativer Energie-gewinnung auf die biologische Vielfalt am Beispiel der Vögel und der Fledermäuse – Fakten, Wissenslücken, Anforderungen an die Forschung, ornithologische Kriterien zum Ausbau von regenerativen Energiegewinnungsformen, 2004, S. 47.

105) Dazu und im Folgenden Ratzbor, Naturschutzfachliche Grund-lagen zu naturschutzrechtlichen Entscheidungen, in: Brandt: Das Spannungsfeld Windenergieanlagen – Naturschutz in Genehmigungs- und Gerichtsverfahren, Braunschweigische Schriftenreihe, Braunschweigische rechtswissenschaftliche Stu-dien, Berlin 2011; Hötker, Auswirkungen regenerativer Ener-giegewinnung auf die biologische Vielfalt am Beispiel der Vögel und der Fledermäuse – Fakten, Wissenslücken, Anforderungen an die Forschung, ornithologische Kriterien zum Ausbau von regenerativen Energiegewinnungsformen, Bergenhusen 2004, S. 47

106) Hötker, Auswirkungen regenerativer Energiegewinnung auf die biologische Vielfalt am Beispiel der Vögel und der Fledermäuse – Fakten, Wissenslücken, Anforderungen an die Forschung, or-nithologische Kriterien zum Ausbau von regenerativen Ener-giegewinnungsformen, Bergenhusen 2004, S. 47; Ratzbor, Naturschutzfachliche Grundlagen zu naturschutzrechtlichen Entscheidungen, in: Brandt: Das Spannungsfeld Windenergie-anlagen – Naturschutz in Genehmigungs- und Gerichtsverfah-ren, Braunschweigische rechtswissenschaftliche Studien, Berlin 2011; so auch Rolshoven, ZNER 2010, S. 157; VG Minden, Urt. v. 10. 3. 2010 – 11 K 53/09, NuR 2010, 891.

107) Hötker, Auswirkungen regenerativer Energiegewinnung auf die biologische Vielfalt am Beispiel der Vögel und der Fledermäuse – Fakten, Wissenslücken, Anforderungen an die Forschung, or-nithologische Kriterien zum Ausbau von regenerativen Ener-giegewinnungsformen, Bergenhusen 2004, S. 47.

95) Siehe näher Spangenberger, Theorie und Praxis der qualitativen und quantitativen Risikoanalysen als Grundlage für behördli-che Entscheidungen, in: Brandt: Das Spannungsfeld Windener-gieanlagen – Naturschutz in Genehmigungs- und Gerichts-verfahren, Braunschweigische Schriftenreihe, Berlin 2011 (im Erscheinen); Brandt/Spangenberger, Windenergieanlagen und Rotmilane – Anforderungen an die Bewertung des Tötungsri-sikos, RATUBS 1/2011, S. 17 ff. vgl. nur: OVG Koblenz, Urt. v. 6. 7. 2005 – 8 A 11033/04, NVwZ-RR 2006, 242; OVG Kob-lenz, Urt. v. 16. 3. 2006 – 1 A 10884/05, ZUR 2006, 379; OVG Weimar, Urt. v. 29. 6. 2007 – 1 KO 1054/03, ZfBR 2008, 60; VG Berlin, Urt. v. 4. 4. 2008 – VG 10 A 15.08, BeckRS 2008, 37 129; VG Halle, Urt. v. 25. 11. 2008 – 2 A 4/07 HAL, ZNER 2009, 66; VG Stuttgart, Urt. v. 3. 5. 2005 -13 K 5609/03, NuR 2005, 673; VG Minden, Urt. v. 10. 3. 2010 – 11 K 53/09, NuR 2010, 891.

96) Vgl. VG Stuttgart, NuR 2005, 674; OVG Weimar, Urt. v. 29. 6. 2007 – 1 KO 1054/03, S. 17; VG Halle, ZNER 2009, 66.

97) Mammen/Mammen, Einschätzung der Situation und der Gefähr-dung des Rotmilans durch WEA in der Querfurter Platte, Halle 2006, S. 5; Mammen/Kratzsch/Müller/Resetaritz, Greifvögel und Windkraftanlagen, Bergenhusen 2008, S. 5.

98) Vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 3. 5. 2005 – 13 K 5609/03, NuR 2005, 674; OVG Weimar, Urt. v. 29. 6. 2007 – 1 KO 1054/03, S. 17; VG Halle, Urt. v. 25. 11. 2008 – 2 A 4/07 HAL, ZNER 2009, 66.

99) Siehe zu Ansätzen der Populationsreserve auch: Wemdzio, Eur UP Heft 4 (im Erscheinen).

100) Dazu und im Folgenden: Ratzbor, Naturschutzfachliche Grund-lagen zu naturschutzrechtlichen Entscheidungen, in: Brandt: Das Spannungsfeld Windenergieanlagen – Naturschutz in Genehmigungs- und Gerichtsverfahren, Braunschweigische rechtswissenschaftliche Studien, Berlin 2011.

101) VG Halle, Urt. v. 25. 11. 2008 – 2 A 4/07 HAL, ZNER 2009, 66.


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