+ All Categories
Home > Documents > Der große Irrtum der Flughafengesellschaft - sellnau.de große Irrtum.pdf · Fassung.“ [PEB...

Der große Irrtum der Flughafengesellschaft - sellnau.de große Irrtum.pdf · Fassung.“ [PEB...

Date post: 05-Aug-2019
Category:
Upload: lamkiet
View: 227 times
Download: 0 times
Share this document with a friend
8
- 1/8 - Der große Irrtum der Flughafengesellschaſt oder die bewusste Täuschung der Betroffenen beim Schallschutz? Wenn die Fenster wegen der hohen Fluglärmwerte nicht mehr zu Lüſtungszwecken geöffnet werden dürfen, müssen Lüſtungsgeräte eingesetzt werden, um den hygienisch und hygrisch erforderlichen Luſtwechsel in den Wohnungen realisieren zu können. Die Flughafengesellschaſt Berlin-Brandenburg (FBB), die für den Schallschutz der Betroffenen zuständig ist, hat dafür zwei Einzelraum-Zuluſtgeräte ausgewählt, die sie „Schalldämmlüſter“ nennt. Mit diesen Geräten soll den betreffenden Räumen kalte Frischluſt zugeführt und die mit Schadstoffen und Feuchgkeit angereicherte warme Raumluſt über die vorhandenen Undichgkeiten in der Gebäudehülle abgeführt werden. Die unterschiedliche Luſtdicht - heit der Räume und Wohnungen bzw. Einfamilienhäuser im Bestand und nach der schalltechnischen Sanierung wird dabei nicht berücksichgt. Mit dieser Ausarbeitung soll untersucht werden, in wie weit diese Maßnahmen der FBB mit den Fest - legungen des Planfeststellungsbeschlusses, den Anforderungen der allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN) und den Zulassungen der Geräte durch das Deutsche Instut für Bautechnik (DIBt) über - einsmmen. 1. Die Festlegungen im Planfeststellungsbeschluss Im Planfeststellungsbeschluss (PFB) wird zur Ausgestaltung des Lüſtungssystems in Schlaf- und Kinder- zimmern folgendes ausgesagt: „Ist der gebotene Schallschutz nur dadurch zu bewirken, dass die Fenster der Räume geschlos- sen gehalten werden, ist für geeignete Belüſtungseinrichtungen an diesen Räumen Sorge zu tragen.“ [PFB 2004: Punkt 5.1.3, Seite 106 und Punkt 10.1.8.3.2, Seite 656] Was unter geeigneten Belüſtungseinrichtungen zu verstehen ist, regelt der Planergänzungsbeschluss: „Nach dem Planfeststellungsbeschluss vom 13.08.2004 besmmen sich die Anforderungen zum baulichen Schallschutz nach den technischen Regelwerken DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, VDI 2719 zur Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen, und DIN EN ISO 140-5, Akusk - Messung der Schalldämmung in Gebäuden und von Bauteilen, sowie nach DIN 1946-6, Raumluſttechnik: Lüſtung von Wohnungen, in der jeweils gülgen Fassung.“ [PEB Punkt 5.3, Seite 236] Keine Festlegung, sondern eine Erläuterung bzw. Annahme der Planfeststellungsbehörde ist: „Die Planfeststellungsbehörde geht davon aus, dass tagsüber eine ordnungsgemäße Belüf- tung der Räume durch Stoßlüſtung, also das gleichzeige Öffnen der Fenster und Türen an entgegen gesetzten Seiten der Wohnung, gewährleistet ist.“ [PFB 2004, Seite 655] Diese Annahme der Planfeststellungsbehörde ist falsch, denn sie setzt die ganztägige Anwesenheit der Nutzer voraus. Nach DIN 1946-6 ist der hygienische Mindestluſtwechsel und der Luſtwechsel zum Feuchteschutz konnuierlich und unabhängig vom Nutzereingriff zu gewährleisten. Der höchstrichterlich bestägte PFB legt also eindeug fest, dass die DIN 1946-6 „Lüſtung von Wohnun- gen“ anzuwenden ist. Das wurde bisher sowohl von der FBB als auch von der Genehmigungsbehörde der Brandenburgischen Landesregierung (MIL) mit fadenscheinigen und unwahren Argumenten ange- zweifelt. 2. Die falschen Argumente der FBB zur Wohnungslüſtung Argument 1: Die DIN 1946-6 ist nicht anzuwenden, weil es sich um Geräte handelt, die ein- und ausge- schaltet und daher temporär betrieben werden können. Dieses Argument ist geradezu grotesk und durch nichts belegt. Welches technische Gerät kann nicht ein- und ausgeschaltet werden? Auch wenn eine Anlage nicht im Dauerbetrieb läuſt, muss sie trotzdem den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Transcript
Page 1: Der große Irrtum der Flughafengesellschaft - sellnau.de große Irrtum.pdf · Fassung.“ [PEB Punkt 5.3, Seite 236] Keine Festlegung, sondern eine Erläuterung bzw. Annahme der Planfeststellungsbehörde

- 1/8 -

Der große Irrtum der Flughafengesellschaftoder die bewusste Täuschung der Betroffenen beim Schallschutz?

Wenn die Fenster wegen der hohen Fluglärmwerte nicht mehr zu Lüftungszwecken geöffnet werden dürfen, müssen Lüftungsgeräte eingesetzt werden, um den hygie nisch und hygrisch erforderlichen Luftwechsel in den Wohnungen realisieren zu können. Die Flughafengesellschaft Berlin-Brandenburg (FBB), die für den Schallschutz der Betroffenen zuständig ist, hat dafür zwei Einzelraum-Zuluftgeräte ausgewählt, die sie „Schalldämmlüfter“ nennt. Mit diesen Geräten soll den betreffenden Räumen kalte Frischluft zugeführt und die mit Schadstoffen und Feuchtigkeit angereicherte warme Raumluft über die vorhandenen Undichtigkeiten in der Gebäudehülle abgeführt werden. Die unterschiedliche Luftdicht-heit der Räume und Wohnungen bzw. Einfamilienhäuser im Bestand und nach der schalltechnischen Sanierung wird dabei nicht berücksichtigt.

Mit dieser Ausarbeitung soll untersucht werden, in wie weit diese Maßnahmen der FBB mit den Fest-legungen des Planfeststellungsbeschlusses, den Anforderungen der allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN) und den Zulassungen der Geräte durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) über-einstimmen.

1. Die Festlegungen im Planfeststellungsbeschluss

Im Planfeststellungsbeschluss (PFB) wird zur Ausgestaltung des Lüftungssystems in Schlaf- und Kinder-zimmern folgendes ausgesagt:

„Ist der gebotene Schallschutz nur dadurch zu bewirken, dass die Fenster der Räume geschlos-sen gehalten werden, ist für geeignete Belüftungseinrichtungen an diesen Räumen Sorge zu tragen.“ [PFB 2004: Punkt 5.1.3, Seite 106 und Punkt 10.1.8.3.2, Seite 656]

Was unter geeigneten Belüftungseinrichtungen zu verstehen ist, regelt der Planergänzungsbeschluss:„Nach dem Planfeststellungsbeschluss vom 13.08.2004 bestimmen sich die Anforderungen zum baulichen Schallschutz nach den technischen Regelwerken DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, VDI 2719 zur Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen, und DIN EN ISO 140-5, Akustik - Messung der Schalldämmung in Gebäuden und von Bauteilen, sowie nach DIN 1946-6, Raumlufttechnik: Lüftung von Wohnungen, in der jeweils gültigen Fassung.“ [PEB Punkt 5.3, Seite 236]

Keine Festlegung, sondern eine Erläuterung bzw. Annahme der Planfeststellungsbehörde ist: „Die Planfeststellungsbehörde geht davon aus, dass tagsüber eine ordnungsgemäße Belüf-tung der Räume durch Stoßlüftung, also das gleichzeitige Öffnen der Fenster und Türen an entgegen gesetzten Seiten der Wohnung, gewährleistet ist.“ [PFB 2004, Seite 655]

Diese Annahme der Planfeststellungsbehörde ist falsch, denn sie setzt die ganztägige Anwesenheit der Nutzer voraus. Nach DIN 1946-6 ist der hygienische Mindestluftwechsel und der Luftwechsel zum Feuchteschutz kontinuierlich und unabhängig vom Nutzereingriff zu gewährleisten.

Der höchstrichterlich bestätigte PFB legt also eindeutig fest, dass die DIN 1946-6 „Lüftung von Wohnun-gen“ anzuwenden ist. Das wurde bisher sowohl von der FBB als auch von der Genehmigungsbehörde der Brandenburgischen Landesregierung (MIL) mit fadenscheinigen und unwahren Argumenten ange-zweifelt.

2. Die falschen Argumente der FBB zur Wohnungslüftung

Argument 1: Die DIN 1946-6 ist nicht anzuwenden, weil es sich um Geräte handelt, die ein- und ausge-schaltet und daher temporär betrieben werden können.

Dieses Argument ist geradezu grotesk und durch nichts belegt. Welches technische Gerät kann nicht ein- und ausgeschaltet werden? Auch wenn eine Anlage nicht im Dauerbetrieb läuft, muss sie trotzdem den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Page 2: Der große Irrtum der Flughafengesellschaft - sellnau.de große Irrtum.pdf · Fassung.“ [PEB Punkt 5.3, Seite 236] Keine Festlegung, sondern eine Erläuterung bzw. Annahme der Planfeststellungsbehörde

- 2/8 -

Argument 2: Die DIN 1946-6 wäre nicht bauaufsichtlich eingeführt worden und ist deshalb durch die FBB zum Schallschutz auch nicht anzuwenden.

Ob diese DIN bauaufsichtlich eingeführt ist oder nicht spielt für den Schallschutz am BER keine Rolle. Die Anwendung der DIN 1946-6 wird im höchstrichterlich bestätigten Planergänzungsbeschluss gefor-dert und entspricht somit geltendem Recht.

Argument 3: Die DIN 1946-6 ist nur anzuwenden, wenn mehr als 1/3 der Fenster ausgetauscht worden sind oder 1/3 der Dachfläche abgedichtet worden ist (Staatsekretärin Schneider auf der 4. und 5. Sitzung des Sonderausschuss BER laut Protokoll).

Die Anwendung der DIN 1946-6 beim Schallschutz ergibt sich aus der Planfeststellung und kann nur im Widerspruch zu übergeordnetem Recht oder durch die DIN selbst ausgeschlossen werden. Im Abschnitt 1 „Anwendungsbereich“ werden keine Gebäude aufgrund ihrer lüftungstechnischen Eigenschaften ausge-nommen. Dort heißt es:

„Diese Norm gilt für die freie und für ventilatorgestützte Lüftung von Wohnungen und gleich-artig genutzten Raumgruppen (Nutzungseinheiten). Diese Norm legt die Anforderungen an die Planung, die Ausführung und Inbetriebnahme, den Betrieb und die Instandhaltung der notwendigen LüftungsKomponenten bzw. Geräte für Einrichtungen zur freien Lüftung und für ventilatorgestützte Lüftungssysteme unter Berücksichtigung bauphysikalischer, lüftungstech-nischer, hygienischer sowie energetischer Gesichtspunkte fest. Sie legt weiterhin für die freien Lüftungssysteme als auch für die ventilatorgestützten Lüftungssysteme ein Kennzeichnungs-schema fest.Diese Norm behandelt nicht die Luftbehandlungsarten aktives Kühlen sowie aktives Be- und Entfeuchten. Für die Lüftung von fensterlosen Räumen, die der Bauaufsichtlichen Richtlinie über die Lüftung fensterloser Küchen, Bäder und Toilettenräume in Wohnungen unterliegen, gilt zusätzlich DIN 18017-3.“

Die Schlussfolgerungen, die sich durch den Austausch von Fenstern bzw. die Abdichtung von Dachflä-chen ergeben, beziehen sich nicht auf die Anwendung der DIN 1946-6, sondern ausschließlich auf die Notwendigkeit zur Erstellung eines Lüftungskonzepts. Unter Punkt 4.1 „Lüftungskonzept – Notwendig-keit lüftungstechnischer Maßnahmen“ wird folgendes festgestellt:

„Für neu zu errichtende oder zu modernisierende Gebäude mit lüftungstechnisch relevanten Änderungen ist ein Lüftungskonzept zu erstellen. Das Lüftungskonzept umfasst die Feststel-lung der Notwendigkeit von lüftungstechnischen Maßnahmen und die Auswahl des Lüftungs-systems. Dabei sind bauphysikalische, lüftungs- und gebäudetechnische sowie auch hygieni-sche Gesichtpunkte zu beachten.Das Lüftungskonzept sollte unter Beachtung der lüftungstechnischen Situation der gesamten Nutzungseinheit erstellt werden, weil jede lüftungstechnische Maßnahme in einer Nutzungs-einheit immer auch Auswirkungen auf alle anderen Räume der Nutzungseinheit hat. Das gilt auch, wenn nur einzelne, z. B. fensterlose Räume, mit einem ventilatorgestützten Lüftungs-system gelüftet werden sollen. Die Luftdichtheit bzw. Luftdurchlässigkeit der Hüllkonstruktion der gesamten Nutzungseinheit ist zu beachten.Ein Lüftungskonzept sollte nach dem im Anhang B aufgeführten Schema erstellt werden. Das Lüftungskonzept kann von jedem Fachmann erstellt werden, der in der Planung, der Ausfüh-rung oder der Instandhaltung von lüftungstechnischen Maßnahmen oder in der Planung und Modernisierung von Gebäuden tätig ist.Eine Instandsetzung/Modernisierung eines bestehenden Gebäudes ist dann lüftungstech-nisch relevant, wenn ausgehend von einem für den Gebäudebestand anzusetzenden n50-Wert von 4,5 h-1

- im MFH mehr als 1/3 der vorhandenen Fenster ausgetauscht werden und - im EFH mehr als 1/3 der vorhandenen Fenster ausgetauscht bzw. mehr als 1/3 der Dachflä-che abgedichtet werden, siehe 4.2.3 und Tabelle 9.

Page 3: Der große Irrtum der Flughafengesellschaft - sellnau.de große Irrtum.pdf · Fassung.“ [PEB Punkt 5.3, Seite 236] Keine Festlegung, sondern eine Erläuterung bzw. Annahme der Planfeststellungsbehörde

- 3/8 -

Wenn lüftungstechnische Maßnahmen erforderlich sind, ist die Auswahl eines Lüftungssys-tems nach Abschnitt 5 durchzuführen.“

Bezeichnenderweise wird hier immer der Satz unterschlagen, dass ein Lüftungskonzept auch erstellt werden muss, wenn nur einzelne Räume mit einem Lüftungsgerät ausgestattet werden. Die Notwen-digkeit zur Erstellung eines Lüftungskonzepts beim Einsatz von Einzelraum-Lüftungsgeräten wird auch noch am weiteren Stellen in der DIN betont.

Als Schlussfolgerung ist festzustellen, dass nicht nur für Gebäude mit oben beschriebenen lüftungs-technisch relevanten Änderungen ein Lüftungskonzept zu erstellen ist, sondern auch in Nutzungsein-heiten mit Einzelraum-Lüftungsgeräten. Das betrifft somit alle Gebäude sowohl im Tagschutz- als auch im Nachtschutzgebiet.

Argument 4: Dieses Lüftungssystem ist bereits in vielen Infrastrukturprojekten bei anderen Flughäfen und bei der Bahn zum Schallschutz eingesetzt worden.

Für andere Infrastrukturprojekte sind oft andere Forderungen in den Planfeststellungsbeschlüssen bzw. Verträgen festgelegt. Das müsste jeweils geklärt werden. Wenn das nicht explizit ausgeschlossen wird, müssten die Regeln der Technik gelten. Hierbei ist zu berücksichtigen, zu welchem Zeitpunkt die gel-tende Fassung der technischen Regel verbindlich geworden ist. Die DIN 1946-6 wurde im Mai 2009 als allgemein anerkannte Regel der Technik verbindlich eingeführt. Ein Entwurf dieser Neufassung (E DIN 1646-6) wurde bereits im Dezember 2006 veröffentlicht, um Hersteller, Planer, Handwerker und Ver-bände vorzuinformieren.

In früheren Fassungen der DIN 1946-6 wurden Zuluftgeräte, die im Rahmen des Schallschutzes am BER eingesetzt werden sollen, wegen der großen bauphysikalischen Risiken nicht beschrieben. Auf Wunsch der einschlägigen Industrie sind sie in die derzeit gültige Fassung aufgenommen worden. Gleichzeitig werden aber auch die Einsatzbedingungen so beschrieben, dass durch unzulässig hohe Überdrücke und kontrollierte Abluftführung über Außenluftdurchlässe keine Bauschäden verursacht werden können. Da diese Bedingungen durch die FBB bisher vollkommen ignoriert werden, sind die auferlegten Lüf-tungseinrichtungen regelwidrig.

Eine sehr eigenartige Rechtsauffassung wäre: man muss eine Regel nur oft genug übertreten, um die Regelwidrigkeit zu legitimieren.

Argument 5: Eine Messung der Parameter der Lüftungsgeräte bei der Abnahme wäre nicht notwendig, denn die Geräte hätten eine bundesweite Zulassung durch das Deutsche Institut für Bau-technik

Die Zulassung durch das Deutsche Institut für Bautechnik gründet sich auf die jeweils gültige Fassung der DIN. Deshalb wird unter Punkt 1.2 „Anwendungsbereich“ auch folgende Bedingungen für die An-wendung der Lüftungsgeräte gefordert:

„Der dezentrale Wandlüfter ... ist als Zuluftgerät für die Belüftung von Räumen, Wohnungen und oder vergleichbaren Nutzungseinheiten in Verbindung mit geeigneten Möglichkeiten zur Luftabströmung verwendbar.“

Da zufällige Undichtheiten in der Gebäudehülle keine geeigneten Abströmeinrichtungen sind, ist der Einsatz dieser Geräte ohne Abluftventilatoren oder Außenluftdurchlässe nicht zugelassen.

Neben der Gefahr für einen beträchtlichen Tauwassereintrag in die Außenbauteile werden auch die Betriebsdaten der Einzelraum-Zuluftgeräte beeinflusst. Bei relativ dichten Gebäuden z. B. durch die Schallschutzsanierung steigt der Druckverlust durch die abströmende Luft. Dadurch sinkt automatisch der Luftvolumenstrom des Lüftungsgerätes. Um wieder die vorgesehene Lüftungsrate zu erreichen, muss die Drehzahl des Lüfters erhöht werden. Durch die Drehzahlerhöhung steigt aber auch die auf-genommene elektrische Leistung (in der 3. Potenz) und die Eigenschallemission des Lüftungsgerätes. Das heißt, wenn keine definierten Verhältnisse durch den Einsatz von einstellbaren Abluftdurchlässen geschaffen werden, können die Betriebsdaten der Geräte stark von den vorgegebenen technischen Daten abweichen.

Page 4: Der große Irrtum der Flughafengesellschaft - sellnau.de große Irrtum.pdf · Fassung.“ [PEB Punkt 5.3, Seite 236] Keine Festlegung, sondern eine Erläuterung bzw. Annahme der Planfeststellungsbehörde

- 4/8 -

In der DIN 1946-6 wird eindeutig festgelegt, welche Messungen bzw. Überprüfungen bei der Abnahme durchgeführt und welche Dokumente dem Nutzer zu übergeben sind.

Argument 6: Das Lüftungssystem ersetzt nur das gekippte Fenster

Schon aus physikalischen Gründen kann der Betrieb eines Lüftungsgerätes nicht die Lüftung über ein gekipptes Fenster ersetzen. Am gekippten Fenster wird nicht nur frische Luft zu-, sondern auch gleich-zeitig die verbrauchte Luft abgeführt und es treten keine Druckunterschiede im Raum auf. Dadurch ist der Luftvolumenstrom über Undichtigkeiten in der Gebäudehülle sehr gering.

Im Gegensatz dazu wird durch den Betrieb des Zuluftgerätes ein kontinuierlicher Überdruck im Raum aufbaut und wenn keine Außenluftdurchlässe oder Abluftventilatoren eingesetzt werden, wird die ver-brauchte Luft über die natürlichen Undichtheiten des Raumes abgeführt. Dadurch ergibt sich nicht nur eine starke Beeinflussung der hygienischen Bedingungen anderer Räume, sondern auch ein beträchtli-cher Tauwassereintrag in die Außenbauteile der Gebäudehülle.

Argument 7: Innerhalb der Außenbauteile könne sich durch die Überdrucklüftung kein Tauwasser bil-den

Das ist eine völlig unwahre Behauptung der FBB. Die Aussagen namhafter Bauphysiker und zahlreiche Beispiele aus der Baupraxis belegen das Gegenteil. Selbst einer der von der FBB ausgewählten Herstel-ler beschreibt in seinem Lüftungslexikon die große Gefahr für Schäden innerhalb der Bauteile durch den konvektiven Feuchteeintrag (N. B.: Nachdem der FBB auf diesen Fakt aufmerksam gemacht wurde, verschwand des Lüftungslexikon von der Website des Herstellers).

Argument 8: Es gäbe keine Lüftungsgeräte, die die Anforderungen zum Schallschutz und der Energie-effizienz erfüllen

Auch dieses Argument ist nicht schlüssig. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass ausschließlich Einzel-raum-Zuluftgeräte für alle Anwendungsfälle und Gebäudeeigenschaften gleichermaßen ausgeschrie-ben werden. Das ist schon aus Schallschutzgründen nicht sinnvoll. Außerdem können Lüftungsgeräte ohne Wärmerückgewinnung keine Anforderungen an die Energieeffizienz erfüllen.

Im Los 1 des Angebotsleistungsverzeichnisses zu den Konzessionsverträgen wird das Lüftungsgerät fol-gendermaßen beschrieben:

Elektrisch betriebener schallgedämmter Lüfter (Schalldämmlüfter) als ZuluftgerätStromverbrauch im Sparbetrieb: max. ca. 10 - 15 Watt.Regelung des Betriebs mit mind. 2 Stufen (für 1 oder 2 Personen) der effektiven Luftleistung: 30 bzw. 60 m³/hDie Schalldämmung muss nach DIN EN 20140-10: Dn,e,w geöffnet / geschlossen = min. 48 / 56 dB betragen. Das Eigengeräusch im eingebauten Zustand bei 60 m³/h (für 2 Personen) muss Lp(A0 = 10 m²): < 30 dB sein. Als Nachweis für die Erreichung der Werte ist mit der Angebotsabgabe, ein dem Schalldämmlüfter entsprechendes Prüfzeugnis einer anerkannten Prüfstelle nach DIN EN ISO 3741 (Bestimmung der Schallleistungspegel von Geräuschquellen aus Schalldruckmessungen) vorzulegen. Ein Schutz gegen Eindringen von Feuchtigkeit ist vor-zusehen.

Außenluft-und Überströmdurchlässe werden nicht vorgesehen. Eine Auswahl von überprüften Woh-nungslüftungsgeräten kann den Bulletins des Europäischen Testzentrums für Wohnungslüftungsgeräte (www.tzwl.de) entnommen werden.

Die Vereinbarung des Dialogforums (mit Vertretern der Behörde, des Flughafens, der Umlandgemein-den und Bürgerinitiativen) zur Entwicklung neuer Lüftungsgeräte zum Schallschutz mit Wärmerückge-winnung entpuppte sich als Täuschung. Die für April 2012 vorgesehene Machbarkeitsstudie wurde als Betriebsgeheimnis eingestuft und wurde deshalb auch nicht veröffentlicht. Obwohl der Schallschutzbe-auftragte der FBB mehrfach in öffentlichen Veranstaltungen die Markteinführung neuer Lüftungsgeräte für den Sommer 2013 angekündigt hatte, wurde dieses Versprechen nicht eingehalten.

Page 5: Der große Irrtum der Flughafengesellschaft - sellnau.de große Irrtum.pdf · Fassung.“ [PEB Punkt 5.3, Seite 236] Keine Festlegung, sondern eine Erläuterung bzw. Annahme der Planfeststellungsbehörde

- 5/8 -

Ähnlich erging es dem Landtagsbeschluss vom März 2012 zum Einsatz von Lüftungsgeräten mit Wärme-rückgewinnung am BER. Der Landtagsbeschluss soll laut der Landesregierung nicht umgesetzt werden, weil er in Bezug auf den BER keine Wirkungskraft entfalte.

3. Welche negativen Folgen kann das derzeit von der FBB vorgeschriebene Lüftungssystem auf das Bauwerk und die Gesundheit seiner Bewohner haben?

Das derzeit vorgesehene Lüftungssystem soll ausschließlich durch Einzelraum-Zuluftgeräte ohne Au-ßenluftdurchlässe (ALD) und Überströmdurchlässe (ÜLD) realisiert werden. Die mit Schadstoffen und Wasserdampf angereicherte Raumluft soll über die vorhandenen Undichtigkeiten der Gebäudehülle abströmen.

Die den Räumen durch die Lüftungsgeräte zugeführte Luft strömt zwangsläufig in andere Räume über und beeinflusst diese dort derart, dass die hygienischen Bedingungen nicht mehr eingehalten werden können. Eine sichere Luftführung in der Nutzungseinheit ist nur durch den Einsatz von ALD und ÜLD zu erreichen (siehe auch unter Punkt 4 und „FAQ - Normen“ des Bundesverbandes für Wohnungslüftung Punkt 5.2.3.3 - www.wohnungslueftung-ev.de).

Besonders gravierende bauphysikalische Auswirkungen hat der Einsatz von Zuluftsystemen ohne ent-sprechende ALD dadurch, weil bei ihrem Betrieb ein kontinuierlicher Überdruck aufgebaut und die feuchte Raumluft in die Außenbauteile gedrückt wird. Die Folgen des konvektiven Feuchteeintrags sind: Durchnässung der Wärmedämmung mit höheren Heizkosten, Schädigungen durch Korrosion und Fäulnis von Holzbauteilen durch die stehende Nässe und Gefahr von Schimmelpilzbildung. Unter un-günstigen Bedingungen kann es auch zur Eisbildung kommen. Diese Langzeitfolgen können vom Nut-zer nicht erkannt werden, weil sie im Inneren der Bauteile stattfinden. Die Feuchte, die während der Betriebszeit der Lüfter in die Umhüllungskonstruktion eingetragen wurde, kann mit Stoßlüftung durch den Nutzer nicht wieder abgeführt werden. Sie bleibt in den Bauteilen erhalten und reichert sich über die gesamte Heizperiode an. Wegen der großen bauphysikalischen Risiken waren Zuluftsysteme in den früheren Fassungen der DIN 1946-6 nicht enthalten.

Der Feuchteeintrag findet unter unseren klimatischen Bedingungen immer von innen nach außen statt, weil im Winter die Raumluft einen höheren Wasserdampfinhalt hat als die Außenluft. Durch das Tempe-raturgefälle im Winter zwischen Innenraum und Außen kühlt sich die Luft unter ihre Taupunkttempera-tur ab und es kommt zwangsläufig zur Kondensation innerhalb der Bauteile. Der Feuchteeintrag durch Konvektion verteilt sich ungleichmäßig über die Bauteile und kann im Bereich der Fugen beträchtliche Tauwassermengen erreichen. Ein Beispiel soll die Größenordnung verdeutlichen:

Bei einer Raumtemperatur von 22 °C und einer relativen Feuchte von 50 % enthält Luft pro m³ 9,75 g Wasserdampf. Die Taupunkttemperatur beträgt 11,1 °C und würde im Winter innerhalb der Außenwand garantiert unterschritten werden. Sollte in einem Einfamilienhaus 120 m³/h über Fugen abströmen und dabei auf 0 °C abgekühlt werden, so würde pro Tag mehr als 14 Liter Tauwasser in den Außenbauteilen freigesetzt werden (120 m³/h • 4,89 g/m³/1000 = 0,59 kg/h oder 14 Liter pro Tag).

Ein weiterer Feuchtetransport in Außenbauteile wird durch Diffusion von Wasserdampf verursacht. Er wird oft mit dem konvektiven Feuchtetransport verwechselt, ist aber wesentlich kleiner und in der Regel gleichmäßig über die Außenbauteile verteilt. Die Menge des Feuchtetransports ist durch die Di-cke und den Diffusionswiderstand der einzelnen Baustoffschichten und deren Reihenfolge bestimmt. Die Wasserdampfdiffusion einer Baukonstruktion ist nach DIN 4108-3 „Klimabedingter Feuchteschutz“ zu berechnen (Glaser-Verfahren) und nachzuweisen, es sei denn die Konstruktion ist nach dieser DIN explizit davon ausgenommen.

Page 6: Der große Irrtum der Flughafengesellschaft - sellnau.de große Irrtum.pdf · Fassung.“ [PEB Punkt 5.3, Seite 236] Keine Festlegung, sondern eine Erläuterung bzw. Annahme der Planfeststellungsbehörde

- 6/8 -

4. Wie muss ein normgerechtes Lüftungssystem ausgestaltet sein?

Auf der Grundlage eines Lüftungskonzepts nach DIN 1946-6 sind entsprechend den hygienischen und feuchterelevanten Anforderungen für jeden Raum der Nutzungseinheit die Luftvolumenströme fest-zulegen. Dabei sind gebäudespezifische Eigenschaften und besondere Anforderungen z. B. für den Schallschutz zu berücksichtigen. Das Lüftungskonzept ist die Voraussetzung für die Auswahl und die Be-messung des Lüftungssystems einschließlich aller Komponenten (Lüftungsgeräte, Außenluft- und Über-strömdurchlässe, Luftkanäle und Schalldämpfer). Die Komponenten des Lüftungssystems sind nach DIN 1946-6 zu berechnen und einzustellen. Die Erfüllung der festgelegten Anforderungen ist im Rahmen der Inbetriebnahme und Übergabe nachzuweisen und entsprechende Dokumente dem Bauherrn zu übergeben. Um den Aufwand zur Erstellung des Lüftungskonzepts zu reduzieren, sind Softwarepro-gramme entwickelt worden.

Eine Grundforderung betrifft die Gewährleistung des Luftvolumenstroms zum Feuchteschutz. Dieser Luftvolumenstrom ist für die gesamte Nutzungseinheit und für jeden Raum unabhängig vom ausge-wählten Lüftungssystem und unabhängig vom Nutzer eingriff jederzeit bei geschlossenen Fenstern ein-zuhalten. Kann der Luftvolumenstrom zum Feuchteschutz aufgrund von In- und Exfiltration nicht nach-gewiesen werden, sind lüftungstechnische Maßnahmen erforderlich.

Zur Berechnung der Infiltration muss die Gebäu-dedichtheit bekannt sein. Bei vielen Gebäuden im Bestand, insbesondere bei schallschutzsanierten Gebäuden kann nicht von Durchschnittswerten für die Gebäude ausgegangen werden. In diesen Fällen sollte ein messtechnischer Nachweis des n50-Wer-tes (Blower-Door-Messung) nach DIN EN 13829 er-folgen. In windschwachen Standorten (wie im Be-reich des Umlandes des BER) ist für eingeschossige Gebäude (Δp = 2 Pa) ein n50-Wert von mindestens 3,0 h-1 und für Gebäude mit Obergeschoss (Δp = 5 Pa) ein n50-Wert von mindestens 1,5 h-1 bzw. 2,0 h-1 erforderlich, um den Luftvolumenstrom zum Feuchteschutz zu erreichen (siehe Abbildungen 1 und 2). Andererseits fordert die DIN 4108-7 und die EnEV beim Einsatz von ventilatorgestützter Lüf-tung einen n50-Wert kleiner 1,5 h-1. Dieser schein-barer Widerspruch ist nur durch entsprechende lüftungstechnische Maßnahmen auf der Grundlage des Lüftungskonzepts zu erreichen.

Die DIN 1946-6 unterscheidet grundsätzlich zwi-schen der freien Lüftung und der ventilatorge-stützten Lüftung.

Die freie Wohnungslüftung beruht auf thermi-schen Auftriebs- und Windkräften über die Fu-gendurchlässigkeit der Gebäudehülle. Sie kann als Querlüftung oder als Schachtlüftung (Abluft-schächte) realisiert werden. Wenn die Undichtheit der Gebäudehülle nicht ausreicht, um den Außen-luftvolumenstrom zum Feuchteschutz (ohne Nut-zereingriff) und zur reduzierten Lüftung zu errei-chen, sind Außenluftdurchlässe in der Wand oder im Fenster vorzusehen.

Abbildung 1:Außenluft-Volumenstrom durch Infiltration im Vergleich zum erforderlichen Volumenstrom für die Lüftung zum Feuchte-schutz nach DIN 1946-6 von eingeschossigen Gebäuden

Abbildung 2:Außenluft-Volumenstrom durch Infiltration im Vergleich zum erforderlichen Volumenstrom für die Lüftung zum Feuchte-schutz nach DIN 1946-6 von mehrgeschossigen Gebäuden

Page 7: Der große Irrtum der Flughafengesellschaft - sellnau.de große Irrtum.pdf · Fassung.“ [PEB Punkt 5.3, Seite 236] Keine Festlegung, sondern eine Erläuterung bzw. Annahme der Planfeststellungsbehörde

- 7/8 -

Für die ventilatorgestützte Wohnungslüftung beschreibt die DIN 1946-6 drei prinzipielle Systemlösun-gen: Unterdrucksysteme (Abluftsysteme), Überdrucksysteme (Zuluftsysteme) und Gleichdrucksysteme (Zu-/Abluftsysteme). Dabei können Einzelraum-Lüftungsgeräte, Wohnungslüftungsgeräte und Zentral-ventilator-Lüftungsgeräte zum Einsatz kommen. Entsprechend den baulichen Gegebenheiten können komplette Baueinheiten ausgewählt oder die Lüftungsanlage aus einzelnen Komponenten zusammen-gestellt werden.

Besonders wichtig ist die Luftführung in der Nutzungseinheit. Die Außenluft soll zuerst den Aufenthalts-räumen zugeführt werden, in denen die höchsten hygienischen Anforderungen bestehen (Wohn- und Schlafräume), und von dort über die sogenannten Überströmräume (Flure, Korridore) den Ablufträu-men (Küche und Bad) zuströmen, in denen eine erhöhte Schadstoff- und Feuchtebelastung vorhanden ist. Aus den Ablufträumen wird die Luft nach außen abgeführt. Auf keinen Fall darf die feuchte Raumluft

Abbildung 3:Abluftsystem mit Zentralventilator-Lüftungsanlage und ALD im Einfamilienhaus (entsprechend DIN 1946-6 Bild A. 5)

Abbildung 5Zu-/Abluftsystem mit Wohnungslüftungsgerät im Einfamili-enhaus (entsprechend DIN 1946-6 Bild A. 10)

Abbildung 6:Zu-/Abluftsystem, Einzelraum-Lüftungsgerät in den Räumen (entsprechend DIN 1946-6 Bild A. 14)

Abbildung 4:Zuluftsystem, Anordnung in einer Nutzungseinheit (ent-sprechend DIN 1946-6 Bild A.7)

Page 8: Der große Irrtum der Flughafengesellschaft - sellnau.de große Irrtum.pdf · Fassung.“ [PEB Punkt 5.3, Seite 236] Keine Festlegung, sondern eine Erläuterung bzw. Annahme der Planfeststellungsbehörde

- 8/8 -

über zufällige Undichtheiten in die Umhüllungskonstruktion gedrückt oder Raumluft aus anderen Nut-zungseinheiten oder hygienisch verunreinigte Luft angesaugt werden. Deshalb schreibt die DIN 1946-6 zur Luftführung Außenluftdurchlässe (ALD) und Überströmluftdurchlässe (ÜLD) vor. Entsprechende zu-lässige Systemlösungen werden in der DIN 1946-6 (Anhang A) angegeben. In den Abbildungen 3 bis 6, sind solche auszugsweise dargestellt. Gleichzeitig ist bei Zuluftsystemen der Überdruck auf 4 Pa und bei Abluftsystemen der Unterdruck auf 8 Pa zu begrenzen.

Für einen ordnungsgemäßen und bedarfsgerechten Luftwechsel in Wohnungen sind 4 Lüftungsbe-triebsstufen mit entsprechenden Luftvolumenströmen in Abhängigkeit von der Wohnungsgröße vor-gegeben (siehe Abbildung 7):

NennlüftungDie Nennlüftung erfolgt bei normaler Nutzung der Wohnung. Nach dieser Lüftungsbetriebsstufe sind die Komponenten der ventilatorgestützten Lüf-tung zu bemessen. Eine Auslegung ausschließlich für die Lüftung zum Feuchteschutz oder für die re-duzierte Lüftung ist nicht zulässig.

Reduzierte LüftungBei zeitweiliger Abwesenheit des Nutzers kann der Luftwechsel reduziert werden. Der erforderliche Au-ßenluftvolumenstrom zur reduzierten Lüftung muss weitestgehend nutzerunabhängig sichergestellt sein und soll Schadstoffanreicherungen aus Baustoffen und Einrichtungsgegenständen verhindern.

Lüftung zum FeuchteschutzDurch die Lüftung zum Feuchteschutz soll erreicht werden, dass länger andauernde hohe Feuchtigkeits-werte an den inneren Wandoberflächen vermieden werden und so Schimmelpilzbildung weitestgehend ausgeschlossen wird. Der Luftvolumenstrom zum Feuchteschutz ist für die gesamte Nutzungseinheit und für jeden einzelnen Raum der Nutzungseinheit für alle Lüftungsarten (freie und ventilatorgestützte Lüf-tung) jederzeit und unabhängig vom Nutzer und der Gebäudedichtheit einzuhalten und nachzuweisen.

IntensivlüftungDie Intensivlüftung dient dem Abbau von Lastspitzen (z. B. durch Kochen, Waschen, sommerliche Wär-melasten). Bei der Intensivlüftung darf von einer Nutzerunterstützung (manuelles Fensteröffnen) aus-gegangen werden, wenn dass nicht aus Schallschutzgründen auszuschließen ist.

Die allgemeinen Anforderungen für Lüftungssysteme zum Schallschutz sind nach DIN 4109 „Schall-schutz im Hochbau“ zu bestimmen. Durch den Einbau von Lüftungsgeräten und -komponenten (ALD) in Außenbauteile darf das geforderte resultierende Schalldämmmaß nicht unterschritten werden.

Bei erhöhten Anforderungen an Energieeffizienz, Schallschutz und Raumluftqualität ist zur Gewährleis-tung der Wohnungslüftung immer eine ventilatorgestütze Lüftung erforderlich. Erhöhte Anforderungen an Produkte und Lüftungsgeräte für ventilatorgestützte Lüftungssysteme sind in der DIN 4719 „Lüftung von Wohnungen - Anforderungen, Leistungsprüfungen und Kennzeichnung von Lüftungsgeräten“ fest-gelegt. Es werden Lüftungsgeräte mit der Kennzeichnung H (Hygiene), E (Energie), S (Schallschutz) und F (Betrieb mit Feuerstätten) unterschieden.

W. Sellnau20.02.2014

Abbildung 7:Außenluftvolumenströme nach DIN 1946-6


Recommended