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Denkschrift zur österreichischen kaiserlichen Verordnung vom 15. September 1915, R.G.Bl. Nr. 280,...

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Denkschrift zur österreichischen kaiserlichen Verordnung vom 15. September 1915, R.G.Bl. Nr. 280, über die Gebühren von Versicherungs-, Leibrenten- und Versorgungsverträgen Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 34. Jahrg., H. 1 (1917), pp. 364-385 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40906127 . Accessed: 16/06/2014 19:17 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 195.78.108.107 on Mon, 16 Jun 2014 19:17:03 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Denkschrift zur österreichischen kaiserlichen Verordnung vom 15. September 1915, R.G.Bl.Nr. 280, über die Gebühren von Versicherungs-, Leibrenten- und VersorgungsverträgenSource: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 34. Jahrg., H. 1 (1917), pp. 364-385Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40906127 .

Accessed: 16/06/2014 19:17

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Denkschrift zur österreichischen kaiserlichen Verordnung vom 15. September 1915, R.G.B1. Nr. 280,

über die Gebühren von Versicherungs-, Leibrenten- und Versorgungsverträgen.

Allgemeiner Teil. Zu denjenigen Teilgebieten des Gebührenwesens, deren Reformbedürftigkeit

schon in einem besonders frühen Zeitpunkte zutage getreten ist, gehören die Gebühren von Versicherungs- und Versorgungsverträgen. Die in den Kreisen der Beteiligten laut gewordenen Wünsche wegen Abänderung der hierüber be- stehenden Vorschriften veranlassten die Regierung schon im Jahre 1881, in den in der IX. Session des Reichsrates zur verfassungsmässigen Behandlung unter- breiteten Entwurf einer Gebührennovelle (Nr. 301 der Beilagen zu den steno- graphischen Protokollen des Abgeordnetenhauses, § 13) Bestimmungen über die Neuregelung der Versicherungsgebühren aufzunehmen.

Da zu dieser Zeit auch die königlich ungarische Regierung eine Reform der auf das Versicherungswesen sich beziehenden Bestimmungen der Gebührengesetze ins Auge gefasst und eine gleichmässige Regelung dieser gesetzlichen Bestimmungen in beiden Staaten der Monarchie angeregt hatte, wurden mit der ungarischen Regierung in dieser Richtung Verhandlungen gepflogen, welche dazu führten, dass die österreichische Regierung eine neuerliche, den § 13 des ersterwähnten Gesetz- entwurfes abändernde Regierungsvorlage (Nr. 400 der Beilagen zu den steno- graphischen Protokollen des Abgeordnetenhauses, IX. Session), im Reichsrate einbrachte.

Während der ungarische Gesetzentwurf, der nach denselben Grundsätzen aufgebaut war, wie die letztgenannte österreichische Regierungsvorlage, zum Gesetze erhoben wurde (Gesetzartikel VIII vom Jahre 1883), gelangte die öster- reichische Regierungsvorlage, welche der Gebührenausschuss in nicht wesentlich geänderter Fassung zum Beschlüsse erhoben hatte (Nr. 704 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Abgeordnetenhauses, IX. Session) im Plenum des Abgeordnetenhauses nicht zur Annahme.

Der Gedanke einer Reform der das Versicherungswesen betreffenden Ge- bühren wurde jedoch seither nie fallen gelassen, denn es konnte nicht verkannt werden, dass die bisher auf diesem Gebiete geltenden Bestimmungen weit davon entfernt sind, den Anforderungen zu entsprechen, die an ein modernes Abgaben- gesetz gestellt werden dürfen, und dass der bisherige Zustand ein sowohl für die Finanzverwaltung, als auch für die Versicherten durchaus unbefriedigender ist.

Für die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über Versicherungs- gebühren und Gebühren von Versorgungsverträgen (§§ 5 und 12, dann Tarifpost, 57, E und F, des Gesetzes vom 13. Dezember 1862, R.G.B1. Nr. 89, in Verbindung mit Tarif post 47, lit. a, dann 48, lit. k und n, des Gesetzes vom 9. Februar 1850, R.G.B1. Nr. 50; Punkte 2 und 6 der Ministerialverordnung vom 20. Dezember 1862, R.G.B1. Nr. 102, und Finanzministerialerlass vom 28. April 1866, Z. 18840, V.B1. Nr. 19, S. 107) sind vor allem die Weitwendigkeit und Umständlichkeit der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Gebührenentrichtung bezeichnend.

Das Versicherungsgeschäft setzt sich seinem Wesen nach aus einer Reihe von Rechtshandlungen zusammen, von welchen bis zum Inkrafttreten der Kaiser-

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Denkschrift z. öst. kais.Verordn. v. 15. Sept. 1915 üb. d. Gebühren v. ers.- usw. Verträgen. ßß5

liehen Verordnung jede einzelne selbständig der Gebühr unterworfen war. Die wichtigsten bei der Abwicklung des Versicherungsgeschäftes fast regelmässig vorkommenden Rechtsgeschäfte und Rechtsurkunden sind:

1. der Versicherungsantrag, durch welchen das Versicherungsgeschäft ein- geleitet wird,

2. der Versicherungsvertrag, 3. die Empfangsbestätigungen über die Leistungen des Versicherten (Prä-

mienquittungen), 4. die verschiedenartigen Rechtsurkunden über etwaige Abänderungen und

Ergänzungen und über die teilweise oder gänzliche Aufhebung (Stornierung) des Versicherungsvertrages,

5. die Empfangsbestätigungen über die Leistungen der Versicherungsanstalten an den Versicherten im Zeitpunkte des Eintrittes des Versicherungsf allea (Schadens- vergütungen).

Diese einzelnen Rechtshandlungen waren bisher folgenden Gebühren unter- worfen:

1. Der Antrag des Versicherungswerbers auf Eingehen des Versicherungs- vertrages unterlag ohne Rücksicht darauf, ob der Versicherungsvertrag zustande kommt oder nicht, entweder als Anbot zur Eingehung des Versicherungsvertrages oder als 'eine sonstige Rechtsurkunde, durch welche die Versicherungsanstalt Rechte gegenüber dem Aussteller begründet werden, der Stempelgebühr von 1 K von jedem Bogen (Tarif post 10 oder Tarif post 101, II, lit. b, des Gesetzes vom 9. Februar 1850, R.G.BL Nr. 50).

2. Der Versicherungsvertrag (Versicherungsurkunde, Police) war der un- mittelbaren Gebühr nach Skala II unterworfen, wobei die Gebühr (die sogenannte Vertragsgebühr) entweder

a) ein für allemal von dem gemäss § 16 des Gesetzes vom 9. Februar 1850, R.G.BL Nr. 50, nach der Vertragsdauer ermittelten Vielfachen der Versicherungs- prämie samt Nebenleistungen oder

b) von allen während der Dauer des Versicherungsvertrages tatsächlich einfliessenden Prämien bemessen wurde (Tarifpost 57, F, des Gesetzes vom 13. De- zember 1862, R.G.BL Nr. 89, im Zusammenhalte mit dem auf der Allerhöchsten Entschliessung vom 20. April 1866 beruhenden Finanzmimsterialerlasse vom 28. April 1866, Z. 18840, V.B1. Nr. 19, S. 107).

3. Von den Empfangsbestätigungen über die einzelnen zur Einzahlung gelangenden Versicherungsprämien - mit Ausschluss derjenigen, deren Betrag 4 K nicht erreicht - war ebenfalls die Gebühr nach Skala II (die sogenannte Prämienquittungsgebühr) unmittelbar zu entrichten.

Die Vertrags- und Prämienquittungsgebühren waren auch dann zu leisten, wenn eine Beurkundung des betreffenden Rechtsgeschäftes nicht erfolgt (§ 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 1862, R.G.BL Nr. 89).

4. Die verschiedenartigsten Rechtsurkunden über etwaige Abänderungen des Versicherungsvertrages, wie: Policenrückkäufe, Policenreduktionen und Ver- tragsstornierungen, dann die üblichen Zusätze zum Versicherungsvertrage (Po- licenanhänge), durch welche der Vertrag bezüglich des Ortes, der Zeit, der Art oder des Umf anges der Rechte und Verbindlichkeiten der Vertragsparteien geändert wird, unterlagen je nach ihrem Inhalte entweder festen Stempelgebühren oder Skalagebuhren.

5. Für die Empfangsbestätigungen über Schadensvergütungen (mit Aus- nahme der von der Gebühr befreiten Elementarschadensvergütungen) war die Gebühr nach Skala II von dem ausbezahlten Betrage unmittelbar zu entrichten, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob eine Urkunde ausgefertigt wird oder nicht.

Lässt schon die] blosse Aufzählung dieser mannigfachen Gebühren, welche die bisherigen Gesetze den einzelnen Phasen des Versicherungsgeschäftes auf- erlegten, erkennen, dass die Frage der Gebührenbehandlung von Versicherungs- geschäften in der früheren Gesetzgebung eine durchaus nicht glückliche und, namentlich im Verhältnisse zur praktischen Wirkung, viel zu umständliche Lösung gefunden hatte, so zeigt sich die Reformbedürftigkeit dieser Bestimmungen in noch viel klarerem Lichte, wenn man die formellen Vorschriften ins Auge fasst,

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ggg Denkschrift z. öst. kais.Verordn v. 15. Sept. 1915 üb. d. Gebühren v. Vers. -usw. Verträgen.

denen die Versicherungsanstalten bei der Ermittlung und Abfuhr der angeführten Gebühren Genüge zu leisten hatten, Vorschriften, deren Umständlichkeit und Schwerfälligkeit mit dem bisherigen Systeme der Gebührenentrichtung von Ver- sicherungsgeschäften untrennbar verbunden war.

Zur Sicherung des Staatsschatzes war nämlich den Versicherungsanstalten die Führung detaillierter, mit ihren Aufschreibungen genau übereinstimmender Journale aufgetragen, die sämtliche zur Beurteilung der Richtigkeit der Gebühren- ansätze notwendigen Angaben zu enthalten hatten, damit die Richtigkeit und Vollständigkeit der Gebührenabfuhr durch Originalbuchungen und Rechnungen der Beteiligten von Abgeordneten der Finazverwaltung jederzeit genau überprüft werden könne. Hierbei war jede einzelne Empfangs- und Ausgabspost abgesondert auszuweisen, und für jede dieser Posten die Skalagebühr abgesondert zu berechnen, was angesichts der - insbesondere bei Versicherungsanstalten mit vielen Zweig- niederlassungen und einem ausgedehnten Geschäftsbetriebe vorkommenden - ungeheuren Zahl von Empfangsposten eine Fülle von Arbeit bedeutete.

Nur die wechselseitigen und Transportversicherungsgesellschaften genossen die Begünstigung, die Vertrags- und Prämienquittungsgebühren nach der monat- lichen Gesamtsumme aller Prämien zu berechnen.

Unter der geschilderten Umständlichkeit der Gebührenermittlung und Gebührenabfuhr litten sowohl die Interessen der Finanzverwaltung als die der Parteien.

Was zunächst die ersteren anbelangt, so erschwerte die Mannigfaltigkeit der von den Versicherungsanstalten vorzulegenden Ausweise in hohem Masse die von der Finanzbehörde auszuübende Kontrolle über die vorschriftsmässige, recht- zeitige und vollständige Leistung dieser Gebühren und machte eine genaue Prü- fung darüber, ob die ausgewiesenen Beträge mit den Geschäftsbüchern der Anstalt vollkommen übereinstimmen und ob für jedes einzelne Versicherungsgeschäft die gesetzlichen Gebühren tatsächlich entrichtet wurden, beinahe unmöglich.

Eine erschöpfende Ausübung des der Finanzbehörde zustehenden Kontroll- rechtes durch fachmännisch geschulte Kräfte hätte einen Zeit- und Arbeitsaufwand erforderlich gemacht, dessen Kosten die Einträglichkeit dieser Abgabe überhaupt in Frage gestellt hätte. Anderseits waren aber durch die bisherige Uebung, von diesem Kontrollrechte nur von Fall zu Fall und bloss hinsichtlich einzelner Teile der Geschäftsgebarung der Versicherungsanstalten Gebrauch zu machen, die Gefällsinteressen einer Gefährdung ausgesetzt.

Noch weit mehr aber fallen die Nachteile ins Gewicht, die mit dem bisherigen System der Entrichtung der Versicherungsgebühren für die Versicherungsanstalten und für die Versicherten verbunden waren. Dit? Notwendigkeit, die Gebühr postenweise gesondert zu berechnen und postenweise gesondert zu buchen, wurde nicht nur als Belästigung empfunden, sie verursachte den Versicherungsanstalten auch einen unverhältnismässigen Aufwand an Zeit und - im Hinblicke auf die für die Führung der Journale erforderlichen Arbeitskräfte - an Kosten, die dann infolge der Ueberwälzung dieser Kosten auf die Versicherungsnehmer eine Ver- teuerung der Versicherungen bewirken mussten.

Diese Umstände hatten dazu geführt, dass die Versicherungsanstalten, um den mit der Gebührenabfuhr verbundenen Schwierigkeiten und Umständlich- keiten zum Teile zu begegnen und die Kosten der Gebührenermittlung sowie der für Gebührenzwecke erforderlichen Buchungen zu vermindern, bestrebt waren, im Rahmen der bestehenden Gebührenvorschriften dadurch Abhilfe zu schaffen, dass sie die Entrichtung der Gebühren für das Versicherungsgeschäft nach einem im Uebereinkommenswege festgesetzten Pauschalsatze erwirkten, eine Bewilli- gung, zu der die Finanzbehörde nach § 12, lit. b, des Gesetzes vom 13. Dezember 1862, R.G.B1. Nr. 89, ermächtigt war. Auf Grund derartiger, umfassende Vor- erhebungen und Berechnungen erfordernder Uebereinkommen wurde den Ver- sicherungsanstalten von Fall zu Fall auf die Dauer von mehreren (in der Regel drei bis fünf) Jahren gestattet, die Versicherungsvertrags- und Prämienquittungs- gebühren, zum Teile auch die Schadensquittungsgebühren, anstatt von jeder einzelnen Empfangs- und Ausgabspost von der Gesamtsumme der innerhalb einer bestimmten Periode einfliessenden Prämien oder ausbezahlten Versicherungs-

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summen, und anstatt nach Skala II nach einem entsprechend der bisherigen Gebührenleistung ermittelten Prozentsatze zu entrichten. Diese Uebung hatte sich dermassen emgebürgert, dass schliesslich die Mehrzahl der Versicherungs- anstalten die Vertrags- und Prämienquittungsgebühren nicht mehr skalamässig, sondern prozentuell, jedoch nicht nach einheitlichen, sondern nach voneinander sehr abweichenden Prozentsätzen entrichteten. Dass in diesen Pauschalierungs- übereinkommen, wenn sie auch einen wertvollen Behelf für die Beseitigung mancher Härten boten, doch nur eine sehr unvollkommene und unbefriedigende Abhilfe gegen die Mängel des bisherigen Systèmes zu erblicken war, ergibt sich - ab- gesehen von den unten noch zu erörternden Verschiedenheiten in der Höhe der Pauschalsätze - schon daraus, dass die Pauschalierung vom Gesetzgeber denn doch nur als Ausnahme gedacht war, ihr Ueberwuchern daher einen, wenn auch unvermeidlichen, doch dem Geiste des Gesetzes nicht ganz entsprechenden Zustand gezeitigt hat.

Noch weit ungünstiger muss das Urteil über den bisherigen Rechtszustand ausfallen, wenn man ihn vom Gesichtspunkte der Gleichmässigkeit und Ge- rechtigkeit in der Verurteilung der Abgabenlast betrachtet. Nach den früheren Vorschriften über Versicherungsgebühren war nämlich vielfach, entgegen allen Grundsätzen einer gesunden Abgabenpolitik, der wirtschaftlich Schwächere in einem weitaus höheren Masse als der wirtschaftlich Stärkere mit der Gebühr belastet. Dies findet in folgendem seine Erklärung:

Die Skalagebühren treffen - das ist in ihrem Wesen gelegen - die innerhalb der Grenzen einer Wertstufe liegenden Beträge nicht gleichmässig.

Die hier in Betracht kommende Gebühr nach Skala II zum Beispiel ent- spricht einem durchschnittlichen Prozentsatze von 5/ie = 0,3125 %, dies jedoch erst bei höherer Bemessungsgrundlage. Ist die letztere niedrig, so bewirkt die Skalagebühr fast durchwegs, soweit es sich nämlich nicht um den obersten Grenz- betrag der betreffenden Wertstufe handelt, eine bedeutend höhere prozentuelle Belastung.

Einige Beispiele mögen dies veranschaulichen: Die Skalagebübr für alle Beträge bis 40 K beläuft sich auf 14 h. Beträgt

nun eine Prämie 1 K, so ist hiervon die Gebühr nach Skala II im Ausmasse von 14 h zu entrichten, was einem Gebührensatze von 14 % entspricht; bei einer Prämie von 2 K beträgt, angesichts der sich ebenfalls auf 14 h belaufenden Gebühr, die Prozentualbelastung 7 %; bei 4 K stellt die gleiche Skalagebühr einen Ge- bührensatz von 3,5 % dar, bei 10 K beträgt der Gebührensatz 1,4 %, bei 20 K 0,7 % und erst bei 40 K annähernd 6/i6 %•

Bei höheren Prämien, dann im Falle der Gebührenentrichtung nach der Gesamtsumme der monatlich eingehobenen Prämien (bei der Transportversiche- rung und bei wechselseitigen Versicherungen) kam die bisher abzuführende Gebühr ungefähr dem Prozentsatze von 5/16 gleich.

Beträgt demnach beispielsweise die Jahresprämie in dem Versicherungs- geschäfte einer Aktiengesellschaft (mit Ausnahme der Transportversicherung) 5 K, so waren hierfür, wenn die Versicherungsgebühren von der betreffenden Ver- sicherungsanstalt fortlaufend nach Massgabe der einfliessenden Prämien geleistet wurden, an Vertragsgebühr 14 h, an Prämienquittungsgebühr 14 h, zusammen 28 h jährlich zu entrichten, was einer prozentuellen Belastung von 5,6 % gleichkam, wogegen unter sonst gleichen Umständen für eine Jahresprämie von 800 K jährliche Gebühren von zusammen 5 K zu entrichten waren, die Gebührenlast somit nur 0,625 % der Prämie ausmachte.

Da nun die Versicherungsanstalten die Gebühren auf den Versicherungs- nehmer überwälzen, und da die Höhe der Prämie in der Regel im geraden Ver- hältnisse zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherungsnehmers steht, so ergibt sich aus dem Gesagten die allen abgaben- und sozialpolitischen Grund- sätzen widersprechende Tatsache, dass die bisherigen Versicherungsgebühren sozusagen umgekehrt progressiv gestaltet, d. h. prozentuell um so höjxer waren, je geringer die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit desjenigen war, dem die Gebühren zur Last fielen.

Auch die oben erörterte Pauschalierung vermochte in dieser Richtung nur 367

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ungenügend Wandel zu schaffen. Denn wenngleich bei Festsetzung der Pauschal- sätze die grössten Härten gemildert wurden - die sogenannte Ticketversicherung (Reiseunfallversicherung) konnte sogar nur durch die Pauschalierung überhaupt lebensfähig erhalten werden, da bei der Niedrigkeit der üblichen Prämien von 20 - 40 h die Skalagebühr von 14 h einer 70 - 35%igen Belastung gleichgekommen wäre - , so war doch diese Abhilfe, wenn nicht der Boden des Gesetzes ganz ver- lassen werden sollte, an verhältnismässig enge Grenzen gebunden. Den verein- barten Pauschalsätzen mussten daher unvermeidlicherweise zum grossen Teile dieselben Mängel und Unbilligkeiten anhaften wie den Skalagebühren, an deren Stelle sie traten. Auch kamen die Vorteile, welche die Pauschalierung im Ver- gleiche mit der Entrichtung der Skalagebühren bot, nicht dem Versicherten sondern nur der Versicherungsanstalt zu, da auf den Versicherten nur die in der Tarif post 57, F, vorgesehene skalamässige Gebühr von dem einzelnen Versicherungs- geschäfte überwälzt werden konnte, die Versicherungsanstalten daher genötigt waren, trotz der pauschalweisen Entrichtung der Gebühren vom Versicherten die skalamässige Gebühr anzuordnen, was, wie gezeigt wurde, eine Benachteiligung des gegen kleinere Prämien Versicherten zur Folge hatte.

Die vorstehende Beleuchtung des bisherigen Rechtszustandes auf dem Ge- biete der Versicherungsgebühren gibt gleichzeitig die Punkte zu erkennen, wo der Hebel angesetzt werden musste, um eine den modernen Auffassungen und den gerechten sozialpolitischen Grundsätzen entsprechende Reform anzubahnen. Anknüpfend daran mögen im folgenden die Ziele, die sich die Regierung bei Er- wirkung der Kaiserlichen Verordnung gesetzt hat, in Kürze erörtert werden.

An die Stelle der vielen einzelnen Gebührenansprüche, welche bisher an alle Stadien des Versicherungsgeschäftes geknüpft waren, setzte die Kaiserliche Ver- ordnung - wenn von den mit der Versicherung mehr äusserlich verbundenen Policendarlehn abgesehen wird - zwei Prozentualgebühren, von denen die eine (die bisherige Vertrags- und Prämienquittungsgebühr in sich vereinigend) nach Massgabe der einfließsenden Prämien, die andere (der bisherigen Schadensquittungs- gebühr entsprechend) nach Massgabe der ausbezahlten Schadenssummen und aller sonstigen im Versicherungsvertrage begründeten Leistungen der Versicherungs- anstalten an die Versicherten einschliessíich der Policenrückkaufssummen zu entrichten ist.

Diese beiden Gebühren sind nicht etwa von jeder einzelnen Prämie, von jeder einzelnen Leistung der Anstalt zu berechnen, sondern von der Gesamtsumme der in je einem Jahre von der Versicherungsanstalt beeinnahmten Prämien oder durch die Anstalt erfolgten Leistungen an die Versicherten.

Daneben ist weder von den Policen, noch von anderen im Versicherungs- geschäfte vorkommenden Urkunden eine Stempelgebühr zu entrichten. Es bleiben daher die Versicherungsanträge, die Bestätigungen über den Empfang von Prämien und von Schadensvergütungen, die Reduktionspolicen, die Urkunden über Po- licenrückkäufe u. dgl. von jeder abgesonderten Stempelgebührenforderung frei; die erwähnten beiden Prozentualgebühren sollen den gesamten Gebührenanspruch des Staatsschatzes vom Versicherungsgeschäfte als Ganzen decken, wobei noch insbesondere hervorgehoben werden mag, dass die auf Grund von Storni rück- erstatteten Prämien aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden sind.

Welche Fülle von Belästigungen der Gebührenpflichtigen, von Zweifeln und Streitfragen durch diese gründliche Vereinfachung mit einem Schlage aus der Welt geschafft wurde, bedarf wohl keiner eingehenderen Erörterung. Die Rekurs- verhandlungsakten, die in den Registraturen der Finanzbehörden verwahrt sind, vermöchten darüber ein beredtes Zeugnis abzulegen.

Viel wichtiger noch sind die Erleichterungen, die den Versicherungsanstalten durch diese Vereinfachung, und insbesondere durch die Loslösung der Gebühren- pflicht von den individuellen Einnahms- und Ausgabsposten erwachsen - Vor- teile, die auch den Versicherungsnehmern insofern zugute kommen dürften, als die Verringerung der die Anstalten durch umständliche Buchungen u. dgl. treffen- den Kosten geeignet ist, eine Verbilligung der Versicherung herbeizuführen. Die Neuregelung der Gebührenpflicht in der von der Kaiserlichen Verordnung vor- gesehenen Weise ermöglicht nämlich der Finanzverwaltung, die in ihrem bisherigen

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Denkschrift z. öst. kais. Verordn. v. 15. Sept. 1915 üb. d. Gebühren v. Vers .-usw. Verträgen, ggg

Umfange mit so viel Weitwendigkeiten, Zeitaufwand und Kosten für die Anstalten verbundenen Journalführungen, ohne welche unter der Herrschaft der früheren Gesetze die Feststellung der richtigen Abfuhr der Versicherungs- und Versorgungs- gebühren nicht möglich war, bedeutend einzuschränken; denn künftig werden - angesichts der nach der Ministerialverordnung vom 5. März 1896, R.G.B1. Nr. 31, den Versicherungsanstalten obliegenden Verpflichtung zur vollständigen und mög- lichst klaren Darstellung aller ihrer Gebarungs- und Vermögensverhältnisse im Rechnungsabschlüsse und Rechenschaftsberichte - die als Bemessungsgrundlage für die Gebühren vom Versicherungsgeschäfte dienenden Daten vollständig und leicht ermittelt werden können, und es wird sicher daher die Kontrolle über die Gebührenabfuhr weit einfacher gestalten als bisher.

Neben dem Grundsatze der Vereinheitlichung der Gebühren und der Ver- einfachung der Gebührenermittlung bildete das Streben nach einer sozialpolitisch gerechteren Verteilung der Abgabenlast den leitenden Gesichtspunkt bei der Reform.

Diesem Ziele dient in erster Linie der Ersatz der gerade die wirtschaftlich Schwächeren stärker belastenden Skalagebühren durch die Prozentualgebühren. Die abgabenpolitische Wichtigkeit dieser Aenderung wurde bereits an einer früheren Stelle eingehend begründet.

Von den gleichen Gesichtspunkten Hess sich die Regierung auch bei Auf- stellung des Tarifes selbst leiten, indem der Normalsatz für die Vertragsgebühr mit 2 %, für die Schadensvergütungsgebühr mit 1 % festgesetzt, gleichzeitig aber eine Abstufung der Abgabenlast nach einzelnen Versicherungszweigen vor- genommen wurde. Wenngleich eine allzu eingreifende Spezialisierung schon aus naheliegenden finanztechnischen Gründen vermieden werden musste, so durfte doch die Tatsache, dass einige Zweige der Versicherung ihrem Wesen nach oder infolge der wirtschaftlichen Lage des überwiegenden Teiles der Versicherungs- nehmer, auf welche die Gebühren überwälzt werden, besonders schonungsbedürftig sind, bei Festsetzung der Gebührensätze nicht ausser acht gelassen werden. Es wurde daher die Vertragsgebühr bei der Hagel- und der Viehversicherung nur mit der Hälfte des Normalsatzes festgesetzt, da es sich hier um Gattungen von Versicherungen handelt, für deren Teilnehmer die Abforderung höherer Gebühren eine Härte bedeuten könnte, und von ähnlichen Gesichtspunkten aus wurde auch bezüglich der Schadensvergütungsgebühr bei mehreren Versicherungszweigen eine Ermässigung des Normalsatzes vorgesehen.

Von der Gebührenbefreiung der Empfangsbestätigungen über Elementar- schadensvergütungen, wie sie bisher bestand, glaubte die Regierung - im Einklänge mit der Regierungsvorlage vom Jahre 1881, Nr. 400 der Beilagen zu den steno- graphischen Protokollen des Abgeordnetenhauses - absehen und sich auf die Festsetzung einer ermässigten Gebühr für diese Art von Schadensvergütungen beschränken zu sollen, wodurch den für eine schonendere Gebührenbehandlung sprechenden Rücksichten in ausreichender Weise Rechnung getragen wird. Denn für den Versicherten ist wirtschaftlich nur der erlittene Schaden ausschlaggebend, ohne dass es für ihn von Belang wäre, ob dieser Schaden durch ein Elementar- oder durch ein sonstiges, ihn im gleichen Masse schädigendes Ereignis herbeigeführt wurde. Auch wird bei Vorliegen einer wirtschaftlich angemessenen Versicherung dem Versicherten in der Regel für den ganzen erlittenen Schaden Ersatz geleistet, und zwar derart, dass er an Stelle des versicherten Gegenstandes den entsprechen- den vollen Wertbetrag in barem erhält, wobei die Abforderung einer massigen Gebühr kaum allzuschwer empfunden werden dürfte.

Was die Rückversicherungsverträge anbelangt, so lag kein Grund vor, von der bisher geltenden Auffassung abzugehen, dass sie als selbständige Versicherungs- verträge der Gebührenpflicht grundsätzlich unterliegen. Schwerwiegende volks- wirtschaftliche Rücksichten lassen jedoch die möglichste Förderung der Rück- versicherungen, die letzten Endes auf eine richtigere Verteilung der Risken hinaus- laufen, geboten erscheinen, weshalb diesem Geschäftszweige (unter gänzlicher Freilassung von der Gebühr von den Empfangsbestätigungen über Schadens- vergütungen) eine nur 1/2%ige Gebühr auferlegt wurde. Ueber die Behandlung der nach ganz anderen Gesichtspunkten als die Rückversicherung zu beurteilenden

Finanzarchiv. XXXIV. Jahrg. 369 24

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370 Denkschrift z. öst. kais.Verordn. v. 15. Sept. 1915 üb. d. Gebühren v.Vers.- usw. Verträgen.

sogenannten Mitversicherungen und sonstiger verwandter Erscheinungsformen wird in den besonderen Erläuterungen zum § 1 gesprochen werden.

Eine eingehende Prüfung erforderte die Frage, ob unter den Versicherungs- anstalten die auf dem Grundsatze der gegenseitigen Haftung der Mitglieder (auf dem Prinzipe der Wechselseitigkeit) beruhenden Anstalten gegenüber den Aktien- gesellschaften gebührenrechtlich zu begünstigen sind oder nicht. Im Gegensatze zu den bisherigen Vorschriften, welche den auf dem Grundsatze der Wechsel- seitigkeit beruhenden Anstalten (und daneben auch den Transportversicherungs- anstalten) eine Erleichterung der Gebührenlast dadurch gewährten, dass sie die Gebühren nicht von den einzelnen Prämien, sondern von deren monatlicher Gesamt- summe zu entrichten hatten, ist die Regierung zur Verneinung dieser Frage gelangt. Die günstigere Behandlung des Versicherungsgeschäftes der wechselseitigen Ver- sicherungsanstalten lässt sich nämlich nicht rechtfertigen, wenn man sich vor Augen hält, dass die Abgabenlast angesichts der Gebührenüberwälzung nicht von der Versicherungsanstalt, sondern von dem Versicherten getragen wird. Denn für diesen bleibt die wirtschaftliche Bedeutung des Versicherungsgeschäftes ganz dieselbe, mag er es mit einer Aktiengesellschaft oder mit einer wechselseitigen Versicherungsanstalt abgeschlossen haben. Es besteht daher kein Grund, hin- sichtlich derartiger Versicherungsgeschäfte eine verschiedenartige Gebühren- behandlung eintreten zu lassen; der vom Versicherten erzielte wirtschaftliche Erfolg bleibt in beiden Fällen der gleiche. Insoweit aber die Prämie bei den auf Wechselseitigkeit beruhenden Anstalten eine geringere ist, ergibt sich auch ohne besondere Begünstigung eine massigere Gebühr. Der Umstand, dass die Aktien- gesellschaften auf Gewinn berechnete Unternehmungen sind, während dies bei wechselseitigen Versicherungsanstalten, welche grundsätzlich den Mitgliedern die Wohltat der Versicherung mit möglichst geringen Kosten verschaffen sollen, nicht der Fall ist, kann für die Frage der gebührenrechtlichen Begünstigung des Versicherungsgeschäftes der letzteren gegenüber demjenigen der Aktiengesell- schaften nicht in die Wagschale fallen, weil die geringere Gebühr vom Versiche- rungsgeschäfte nicht der Versicherungsgesellschaft, sondern dem Versicherten zugute kommt; die ungünstigere gebührenrechtliche Behandlung der Versicherten bei einer Aktiengesellschaft wäre vielmehr um so weniger begründet, als nicht sie, sondern die Aktionäre an dem Gewinn teilnehmen, den die Gesellschaft erzielt, während gerade bei der wechselseitigen Versicherungsgesellschaft der erzielte Reingewinn (Gebarungsüberschuss) den Versicherten in irgendeiner Form un- mittelbar oder mittelbar zukommen muss. Der bei einer Aktiengesellschaft Ver- sicherte hätte bei gegenteiliger Auffassung den doppelten Nachteil einerseits einer höheren Prämie, anderseits eines höheren Gebührensatzes zu tragen, wofür es an einem zureichenden Grunde fehlt.

Abgesehen von diesen Gesichtspunkten ist der Betrieb der gegenseitigen Versicherung dem Versicherungsbetriebe durch eine Erwerbsgesellschaft bei dem heutigen Stande der Entwicklung bis auf einige wenige kaum in die Augen fallende Unterschiede so ähnlich, dass eine verschiedene gebührenrechtliche Behandlung nicht am Platze erscheint, zumal da manche gegenseitige Versicherungsvereini- gungen sich gegenwärtig im Wesen doch schon mehr als auf Erwerb gerichtete Unternehmungen darstellen. Auch ein früher manchmal geltend gemachtes Argument, dass die Teilnehmer an wechselseitigen Versicherungsanstalten vor- wiegend den minderbemittelten Volksklassen angehören, trifft - wenigstens nach der gegenwärtigen Lage der Dinge - nicht zu.

Auf Grund ähnlicher Erwägungen hat sich der Bericht des Gebührenaus- schusses über die Regierungsvorlage des Jahres 1881 (Nr. 704 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Abgeordnetenhauses, IX. Session) nach Anhörung von Sachverständigen gegen die günstigere Behandlung der wechsel- seitigen Versicherungsanstalten ausgesprochen, weil die Prüfung der verfügbaren Daten ergeben hatte, dass die wechselseitigen Versicherungsanstalten trotz der ihnen bis dahin zugestandenen Gebührenbegünstigungen ihren Interessenten keine nennenswerten Vorteile gewährten.

Auch das ungarische Gesetz über die Gebührenbehandlung des Versicherungs- geschäftes ebenso wie zum überwiegenden Teile die sonstige ausländische Gesetz-

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Denkschrift z. öst. kais.Verordn. v. 15. Sept. 1915 üb. d. Gebühren v. Vers .-usw. Verträgen. 37 J

gebung machen zwischen Aktiengesellschaften und auf Wechselseitigkeit beruhen- den Vereinigungen, welche Versicherungsgeschäfte betreiben, keine wesentliche Unterscheidung.

Neben den Gebühren vom Versicherungsgeschäfte der Versicherungsanstalten regelt die Kaiserliche Verordnung auch die gebührenrechtliche Behandlung der Versorgungsverträge, das ist derjenigen Vertragsverhältnisse, welche durch die Teilnahme an gesellschaftlichen Versorgungseinrichtungen begründet werden und darauf abzielen, den Teilnehmern gegen gewisse, sei es von ihnen, sei es von einem Dritten (etwa dem Dienstgeber) zu leistende Zahlungen einen Versorgungs- anspruch zu sichern. Die gebührenrechtliche Behandlung, welche diese Rechts- verhältnisse in der T. P. 57, E, des Gesetzes vom 13. Dezember 1862, R.G.B1. Nr. 89, erfahren hatten, litt im wesentlichen an denselben Mängeln, welche bezüg- lich der Gebühren von Versicherungsgeschäften oben dargelegt wurden, und die Reform hatte sich demgemäss hier im grossen und ganzen in denselben Bahnen zu bewegen, wie die der Versicherungsgebühren. Hierbei muss jedoch berück- sichtigt werden, dass diese gesellschaftlichen Versorgungseinrichtungen ihrem Wesen nach den Lebensversicherungsanstalten zwar sehr nahe stehen, dass aber ihre Teilnehmer in der überwiegenden Mehrzahl wirtschaftlich schonungsbedürf- tigeren Bevölkerungsklassen angehören. Diesen Erwägungen sucht die Kaiser- liche Verordnung dadurch Rechnung zu tragen, dass sie die zur Begründung der Versorgungsansprüche Vertrags- und statutenmässig einfliessenden Leistungen der Teilnehmer oder anderer Personen einer im Vergleiche mit dem Versicher ungs- geschäfte der Lebensversicherungsanstalten auf die Hälfte ermässigten Gebühr von 1 % unterwirft. Daneben unterliegen die Vertrags- oder statutenmässigen Versorgungsbeträge und sonstigen Leistungen der Versorgungseinrichtung gleich- falls einer l%igen Gebühr. Auch diese beiden von den Versicherungseinrichtungen zu entrichtenden Gebühren sind nicht von der einzelnen Zahlung, sondern von deren Gesamtsumme für je ein Jahr zu berechnen.

Den abgabenpolitischen Zielen entsprechend, von denen die Kaiserliche Verordnung getragen ist, wendet sie auch den Befreiungsbestimmungen ihr be- sonderes Augenmerk zu. Die eingehendere Besprechung dieser Vorschriften wird den besonderen Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen vorbehalten. Hier sei nur hervorgehoben, dass die dem Finanzminister zugedachte Ermächti- gung, unter bestimmten Voraussetzungen Viehversicherungsanstalten, die aus öffentlichen Mitteln Zuschüsse erhalten, ferner denjenigen auf dem Grundsatze der Wechselseitigkeit beruhenden Viehversicherungsvereinen, deren Geschäfts- betrieb sich auf ein räumlich eng begrenztes Gebiet beschränkt, und denen aus- schliesslich oder vorwiegend Besitzer kleinerer land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe als Mitglieder angehören, die Befreiung von den Versicherungsgebühren einzuräumen, die Möglichkeit bieten wird, den oft in der Oeffentlichkeit, und ins- besondere auch im Abgeordnetenhause, vorgebrachten Wünschen wegen Ent- lastung dieser Anstalten und Vereine Rechnung zu tragen.

Die vorstehende Darstellung bezweckte, in grossen Zügen eine Skizze der vorgeschlagenen Reform, soweit diese auf eine Beseitigung der Mängel der bestehen- den Gesetzgebung gerichtet ist, zu bieten. Es erübrigt nunmehr noch eine Be- sprechung der finanziellen Bedeutung der Kaiserlichen Verordnung,

Die ungeheuren Anforderungen, welche gegenwärtig in stetig wachsendem Ausmasse an die Staatsfinanzen herantreten, und der durch den Einfluss der kriegerischen Ereignisse auf das Erwerbs- und Verkehrsleben bewirkte Ausfall in den laufenden Staatseinnahmen lassen die Erschliessung neuer staatlicher Einnahmsquellen und eine ergiebigere Gestaltung der bestehenden als ein Gebot der unausweichlichen Notwendigkeit erscheinen. Zu denjenigen Abgaben, welche ohne allzu schwere Belastung der Bevölkerung ertragreicher gestaltet werden können, gehören nach der Ueberzeugung der Regierung auch die Gebühren von Versicherungs- und Versorgungsverträgen, welche gegenwärtig im staatlichen Abgabensysteme nur eine verhältnismässig untergeordnete, zu dem Umfange und der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Versicherungsgeschäftes in keinem Verhältnis stehende Rolle spielen. Bei Aufstellung des Tarifes dieser Ge- bühren wurde daher auf die Erzielung eines Mehrertrages Bedacht genommen,

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372 Denkschrift z. öst. kais.Verordn. v.l5. Sept. 1915 üb. d. Gebühren v.Vers.- usw. Verträgen.

ohne doch die gebotenen volkswirtschaftlichen Rücksichten ausser acht zu lassen.

Die oben geschilderten, sowohl vom allgemeinen sozialpolitischen Stand- punkte, wie vom Standpunkte der Interessen der Versicherungsanstalten und der Versicherten hoch zu bewertenden Vorteile, welche die Reform den Beteiligten bieten wird, stellen sich übrigens nach Ansicht der Regierung als eine ausreichende Kompensation für die durch die Kaiserliche Verordnung geschaffene Erhöhung der Gebührenlast dar; insbesondere gilt dies von der Beseitigung der bisherigen Umständlichkeit bei der Gebührenermittlung und bei der Journalführung, dann von der Beseitigung der Stempelgebührenpflicht der im Versicherungsgeschäfte vorkommenden Urkunden. Auch ist zu beachten, dass infolge Beseitigung der Skalagebühren und deren Ersetzung durch Prozentualgebühren, wie bereits im Zuge der obigen Ausführungen dargelegt wurde, gerade der wirtschaftlich schwächere Versicherungsnehmer eine so weitgehende Entlastung erfährt, dass er trotz der Festsetzung eines im Vergleiche mit dem Durchschnittssatze der Skala II höheren Prozentualgebührensatzes gebührenrechtlich immer noch günstiger gestellt sein wird, als bisher.

Was den zu gewärtigenden finanziellen Ertrag anbelangt, so sei auf die als Anlagen angeschlossenen Tabellen verwiesen, welchen die Ertragsziffern der Jahre 1910, 1911 und 1912 zugrunde liegen. Auf dieser Basis würde sich (laut Tabelle I) im Vergleiche mit den bisherigen durchschnittlichen Jahreseingängen an Gebühren von Versicherungs- und Versorgungs ver trägen ein jährlicher Mehr- betrag von rund 5,110,774 K ergeben, von welchem jedoch zunächst der Ausfall in Abzug gebracht werden muss, welcher sich im Hinblicke auf die im § 7 der Kaiser- lichen Verordnung festgesetzte Befreiung der Urkunden im Ver- sicherungsgeschäfte von der Stempelgebühr, ferner im Hinblicke auf die Begünstigungen des § 10 ergeben wird. Dieser Ausfall lässt sich zwar derzeit ziffermässig nicht berechnen, immerhin lässt sich aber annehmen, dass er mit 500,000 „ eher zu niedrig als zu hoch veranschlagt ist.

Von dem Restbetrage per 4,610,000 „ ist weiters ein nach den verfügbaren statistischen Daten mit rund 400,000 „ anzunehmender Entgang abzuziehen, der (laut Tabelle II) während eines längeren Zeitraumes aus der in den besonderen Erläuterungen noch zu besprechenden Uebergangsbestimmung des § 12 erwachsen wird, so dass im Nettoergebnisse nur mit einem Mehrertrage von 4,134,000 K oder rund 4,200,000 „ zu rechnen sein dürfte.

Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen. Zu § 1.

Dieser Paragraph stellt das Ausmass derjenigen Gebühren fest, welche die inländischen Versicherungsanstalten - mögen sie als Aktiengesellschaften errichtet sein oder auf dem Grundsatze der Wechselseitigkeit beruhen - von dem Versicherungsgeschäfte als Ganzem zu entrichten haben.

Die Regelung der Gebührenpflicht nach § 1 Abs. 1 Ziff. 1 u. 2 ist in der Weise gedacht, dass an Stelle der bisher von jedem einzelnen Rechtsakte, aus denen sich das Versicherungsgeschäft zusammensetzt, und von jeder einzelnen der in diesem Geschäfte vorkommenden Rechtsurkunden unmittelbar oder mittel- bar zu entrichtenden Gebühren zwei Prozentualgebühren (die eine von der jähr- lichen Gesamtsumme der einfliessenden Prämien, die andere von der jährlichen Gesamtsumme der im Versicherungsvertrage begründeten Leistungen der Anstalt an die Versicherten einschliesslich der Policenrückkäufe) unmittelbar abzuführen sind, durch welche der Gebührenpflicht aller dieser Rechtsgeschäfte und Rechts- urkunden entsprochen wird, während die etwaige Beurkundung dieser Rechts-

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Denkschrift z. öst. kais. Verordn. v. 15. Sept. 1915 üb. d. Gebühren v.Vers.- usw. Verträgen. 3 73

geschäfte künftighin gebührenfrei erfolgen kann. Hierüber wird des näheren noch bei Erörterung des § 7 zu sprechen sein.

Schon im allgemeinen Teil dieser Denkschrift wurden die Gründe eingehend erörtert, welche den Ersatz der bisherigen Skalagebühren vom Versicherungs- geschäfte durch Prozentualgebühren wünschenswert erscheinen Hessen, eine Massnahme, welche vorwiegend auf eine Entlastung der gegenwärtig unverhältnis- mäßig hart getroffenen kleineren Versicherungen abzielt.

Für die Festsetzung verschiedener Prozentsätze bei den einzelnen Ver- sicherungszweigen war die Erwägung massgebend, dass diejenigen Versicherungs- zweige, denen ihre wirtschaftliche Natur oder die finanzielle Leistungsfähigkeit ihrer Teilnehmer eine grössere Tragkraft verleiht, im Interesse der Entlastung der entwicklungsbedürftigen und notleidenden Ver sicher un gsbr anchen von der Abgabenlast stärker getroffen werden sollen, ein abgabenpolitischer Gesichts- punkt, dem bisher bei Festsetzung der Pausehalisierungssätze - aus den im allgemeinen Teile der Denkschrift erörterten Gründen - nur unvollkommen Rechnung getragen werden konnte.

Von der besonderen Rücksichtswürdigkeit der Hagel- und Viehversicherung, welche dazu führte, für diese Versicherungszweige die Gebührensätze nur mit der Hälfte der Normalsätze festzusetzen, wurde schon im allgemeinen Teile der Denkschrift gesprochen; desgleichen von den Gründen, aus denen auch in der Feuer- und Transportversicherung die Schadensvergütungsgebühr nur mit dem ermässigten Satze von 1/2 % eingehoben werden soll.

Was das Rückversicherungsgeschäft anbelangt, so ist die Ansicht gerecht- fertigt, dass die Anforderung der vollen Gebühren sowohl vom direkten Ver- sicherungs- als auch vom Rückversicherungsgeschäfte, welche beide eine und dieselbe Person oder einen und denselben Gegenstand betreffen, eine zu schwer- wiegende Belastung in sich schliessen würde, zumal da gewiss nicht zu leugnen ist, dass die durch die Rückversicherung bewirkte wirtschaftlich angemessenere Verteilung der Risken Förderung verdient. Wenn auch diese Gesichtspunkte für eine massigere Belastung des Rückversicherungsgeschäftes im Vergleiche mit der Direktversicherung sprechen, so findet doch an und für sich die Gebühren- pflicht der Rückversicherung in der Tatsache ihre volle Begründung, dass der Rückversicherungsvertrag sich als ein selbständiges, zwischen anderen Personen als der direkte Versicherungsvertrag eingegangenes Versicherungsgeschäft dar- stellt, eine Anschauung, welcher auf dem Boden der bisherigen Gesetzesbestim- mungen auch die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes beigepflich- tet hat.

Den für eine schonendere Erfassung des Rückversicherungsgeschäftes sprechenden Umständen wurde bisher in der Weise Rechnung getragen, dass die von den inländischen Versicherungsgesellschaften übernommenen Rückversiche- rungen von inländischen, schon vom Direktversicherer vergebührten Geschäften nur der Vertragsgebühr und nicht auch der Prämien- und Schadensquittungs- gebühr unterzogen wurden.

Die gebührenrechtliche Begünstigung des Rückversicherungsgeschäftes hat durch die Bestimmungen der Ziff. 1 u. 2 des § 1 Abs. 1 der Kaiserlichen Ver- ordnung, wonach bei der Rückversicherung statt einer 1- oder 2%igen nur eine V2%ige Gebühr von den an den Rückversicherer tatsächlich überwiesenen Prämien abzuführen, für die Schadensvergütungen im Rückversicherungsgeschäfte aber die in Ziff. 2 vorgesehene Gebühr nicht zu entrichten ist, eine gesetzliche Grund- lage erhalten.

Als Rückversicherungen im Sinne der Kaiserlichen Verordnung sind, ent- sprechend der bisherigen Uebung, die sogenannten Mitversicherungen nicht anzusehen und daher neben der Gebühr für die Direktversicherung nicht auch noch der für Rückversicherungen vorgesehenen Gebühr unterworfen. Es handelt sich hierbei um diejenigen Fälle, in denen auf Grund von Verträgen zwischen direkt arbeitenden Versicherungsanstalten sowohl die Ueberweisung von das inländische Geschäft betreffenden direkten Versicherungen, als auch die Annahme der Ueber- weisung obligatorisch erfolgt, und diese Ueberweisung für die ganze Ver sicher ungs- dauer nach einem von vornherein bestimmten Anteile stattfindet.

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374 Denkschrift z.öst.kais.Verordn.v. 15. Sept. 1915 üb. d. Gebühren v.Vers.-usw. Verträgen.

Die Festsetzung der weiteren Voraussetzungen, unter denen derartige Ueber- weisungsgeschäfte nicht als Rückversicherung, sondern als Mitversicherung zu behandeln sind, muss der Durchführungsverordnung vorbehalten bleiben.

Die Freilassung solcher Ueberweisungen von der Rückversicherungsgebühr stützt sich auf die Erwägung, dass in derlei Fällen die Gesellschaft, welche die Police ausfertigt, mit Rücksicht auf den bestehenden Rahmenvertrag hinsicht- lich der abzugebenden Quoten nur die Rolle eines Vermittlers zwischen den Ver- sicherungsnehmern und jenen Versicherungsanstalten spielt, welche mit ihr den Rahmenvertrag abgeschlossen haben und einen im vorhinein bestimmten Teil der eingegangenen Versicherung zu übernehmen verpflichtet sind, der Versiche- rungsvertrag daher nur formell mit einer einzigen Versicherungsgesellschaft, tatsächlich aber auf Grund des Rahmenvertrages gleichzeitig mit allen obliga- torisch zu Uebernahme der Risken verpflichteten Gesellschaften abgeschlossen ist.

Eine der wichtigsten Erscheinungsformen dieser obligatorischen Mitver- sicherungsverträge ist der sogenannte Fabriken-Rückversicherungsvertrag, der den Zweck verfolgt, den Austausch von Feuerversicherungen von Fabriken zwischen den dem Fabriken- Versicherungsverbande angehörigen Gesellschaften und damit die rasche und anstandslose Uebernahme auch der höchsten Versicherungsbeträge im Feuerversicherungsgeschäfte, welche eine einzelne Versicherungsgesellschaft auf sich zu nehmen nicht in der Lage wäre, zu fördern und zu erleichtern. Eine damit verwandte Art der Mitversicherung ist das zwischen einer Reihe von Gesell- schaften bestehende Uebereinkommen zur Versicherung notleidender Risken gegen Feuer- und Hagelschaden. Als notleidende („gemiedene") Risken werden hierbei solche angesehen, deren Versicherung infolge ihrer objektiven Beschaffen- heit von den dem Uebereinkommen angehörigen Gesellschaften weder neu ge- zeichnet noch erneuert oder fortgesetzt wird. Diese beiden Formen der Mitver- sicherung verdienen wegen ihrer Wichtigkeit für das Gedeihen einer auf gesunder Basis aufgebauten Feuerversicherung eine besonders schonende gebührenrecht- liche Behandlung.

Im Lebensversicherungsgeschäfte bildet den Gegenstand der obligatorischen Mitversicherung die „Quotenrückversicherung", bei welcher von sämtlichen zur Annahme gelangenden Anträgen einer Gesellschaft vertragsmässig festgesetzte Quoten von einer anderen Gesellschaft gegen verhältnismässige Beteiligung an den Verwaltungskosten übernommen werden. Der Zweck dieser Art von Mit- versicherung besteht im allgemeinen darin, jungen Gesellschaften den Eintritt in das sich immer schwieriger gestaltende Lebensversicherungsgeschäft zu er- leichtern, oder es älteren Gesellschaften zu ermöglichen, über augenblickliche Schwierigkeiten hinwegzukommen.

Die der Mitversicherüng gewährte Begünstigung besteht nun darin, dass das direkte Versicherungsgeschäft zwischen Gesellschaft und Versicherungsnehmer unmittelbar als mit den an der Mitversicherung beteiligten Gesellschaften abge- schlossen behandelt und den für den betreffenden Versicherungszweig vorgesehenen Gebühren unterworfen wird, während die Ueberweisung der Prämienquoten von der Anstalt, die mit dem Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag geschlossen hat, an die mitversichernden Anstalten keiner weiteren Gebühr unter- liegt. Die Gebühren nach § 1 Abs. 1 Ziff. 1 u. 2 werden selbstverständlich von derjenigen Anstalt zu entrichten sein, welche den Vertrag mit dem Versicherungs- nehmer abgeschlossen hat.

Die Bemessungsgrundlage für die vom Versicherungsgeschäfte vor Eintritt des Versicherungsfalles zu entrichtenden Prozentualgebühren (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1) wird von den tatsächlich einfliessenden Zahlungen der Versicherungsnehmer (Prämien samt Nebengebühren) gebildet, wobei nach § 1 Abs. 2 gutgeschriebene Leistungen den Zahlungen gleichzuhalten sind.

Unter den in die Bemessungsgrundlage einzubeziehenden Zahlungen des Versicherungsnehmers sind alle seine Leistungen an die Versicherungsanstalt, soweit sie in dem Versicherungsvertrage vereinbart sind, demnach sowohl die eigentlichen Prämien als auch die sogenannten Policengebühren oder Neben- kosten der Police (Schreib- und Manipulationsgebühren, Postporti, Kosten der ärztlichen Untersuchung bei Lebensversicherungen, Auslagen für Schilder usw.)

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Denkschrift z. öst. kais. Verordn . v. 15. Sept. 1915 üb. d. Gebühren v. Vers.- usw . Verträgen. 375

zu verstehen, da alle diese Zahlungen einen Teil der dem Versicherungsnehmer obliegenden Gegenleistung für die Versicherung bilden. Auch die bisherigen Gebührenvorschriften machten in dieser Hinsicht keinen Unterschied.

Nach der Kaiserlichen Verordnung sollen hierbei diejenigen Nebengebühren ausser Anschlag bleiben, die zur Rückerstattung einer dem Staate oder einem autonomen Verbände entrichteten öffentlichen Abgabe geleistet werden, worunter in erster Linie die staatlichen Gebühren vom Versicherungsgeschäfte und die auf Grund besonderer Landesgesetze von den Versicherungsanstalten zu ent- richtenden Feuerwehrbeiträge fallen.

Da nur die tatsächlich einfliessenden Zahlungen der Versicherungsnehmer die Grundlage für die Berechnung der Gebühr zu bilden haben, kommen die- jenigen Prämienbeträge, welche infolge Stornierung des Versicherungsvertrages oder Reduktion der Versicherungsprämie nicht mehr einfliessen, für die Berech- nung der Gebühr nicht in Betracht. Auf Grund von Storni rückerstattete Prämien und Nebengebühren sind von der Gesamtsumme der eingeflossenen Prämien und Nebengebühren abzuziehen.

Eine Folge der Bestimmung des § 1 Abs. 1 Ziff. 1, dass die Gebühr von sämt- lichen vertragsmässigen Zahlungen des Versicherungsnehmers an die Versicherungs- anstalt - den Bruttoprämien - abzuführen ist, bildet die Anordnung, dass Provisionen und andere Leistungen der Anstalt an dritte Personen (insbesondere an Versicherungsagenten) oder an die Versicherungsnehmer (insbesondere Divi- dendengutrechnungen) aus der Bemessungsgrundlage nicht ausgeschieden werden dürfen.

Eine Ausnahme wird, wie dies auch nach den bisherigen Vorschriften geschah, nur hinsichtlich der Gebarungsüberschüsse (Bonus) der auf Wechselseitigkeit be- ruhenden Anstalten vorgesehen, welche an die Mitglieder ausbezahlt oder ihnen gutgeschrieben werden, dies in der Erwägung, dass bei derlei Anstalten sich die Prämie nach den Gebarungsergebnissen zu richten hat, die sich aus der Gesamt- heit der der Versicherungsanstalt durch die eingegangenen Versicherungsgeschäfte erwachsenden Verpflichtungen ergeben, ein erzielter Ueberschuss daher auf eine zu hohe Ermittlung der Jahresprämie, demnach auf eine Mehrzahlung des Ver- sicherungsnehmers hinweist, welche durch die Gutschrift oder Rückstellung eines Teiles des Ueberschusses an den Versicherungsnehmer ausgeglichen werden muss; die Zuweisung des Ueberschussanteiles an den Versicherungsnehmer ist hier einer späteren, den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung tragenden Richtig- stellung der ursprünglich zu hoch beeinnahmten Prämie gleichzuhalten. Anderer- seits bilden natürlich auch etwaige Nachschusszahlungen der Versicherungsnehmer an die wechselseitige Versicherungsanstalt infolge ursprünglich zu gering ermittelter Prämie als einfliessende Prämien der Versicherungsnehmer einen Gegenstand der Gebühr.

In § 1 Abs. 1 Ziff. 2 wird die Gebührenpflicht der von den Anstalten auf Grund des Versicherungsvertrages stattfindenden Leistung von Versicherungs- summen (Schadensvergütungen) und der sonstigen Leistungen der Anstalt an die Versicherten mit Einschluss der Auszahlung von Policenrückkaufssummen fest- gesetzt, und werden diese Leistungen dem Gebührensatze von V2 °^er 1 % unter- worfen. Der Festsetzung geringerer Prozentsätze für die Schadensvergütungen in der Hagel-, Vieh-, Feuer- und Transportversicherung, zu welch letzterer auch die Schi ff Versicherung gehört, lag nur die auf Billigkeitsgründe gestützte Erwägung zugrunde, dass die Elementarversicherungszweige, wie im allgemeinen Teile der Denkschrift erörtert wurde, bisher von der Schadensquittungsgebühr befreit waren, und dass die Hagel-, Vieh- und Transportversicherung aus den oben an- gedeuteten Gründen mehr als andere Versicherungsbranchen eine gebühren- Techtlich schonende Behandlung verdienen. Bei der Transportversicherung war weiters der Umstand massgebend, dass die sie betreibenden inländischen Anstalten bei zu grosser Gebührenbelastung in ihrer Konkurrenzfähigkeit gegen- über ausländischen Anstalten beeinträchtigt werden könnten. Der Gebühr von 1/2 oder 1 % unterliegt die ganze ausbezahlte oder gutgerechnete Schadenssumme im Zeitpunkte ihrer tatsächlichen Auszahlung oder ihrer Gutschreibung auf Rechnung allfälliger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers an die Anstalt.

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Da die Gewährung von Vorschüssen auf Policen, ohne einen unerlässlichen Bestandteil des Versicherungsgeschäftes zu bilden, doch ein besonders häufig vorkommendes Geschäft der Versicherungsanstalten bildet und mit dem eigent- lichen Versicherungsgeschäfte mittelbar eng zusammenhängt, wurde in § 1 Abs. 1 Ziff. 3 die bisher von den Policendarlehen und den Empfangsbestätigungen über Zinsenzahlungen nach Skala II zu entrichtende Gebühr ebenfalls in eine unmittelbar zu entrichtende Prozentualgebühr von der Gesamtsumme der innerhalb eines Jahres gewährten Darlehen und vereinnahmten Zinsen umgewandelt. Diese Umwand- lung kommt den Wünschen der Versicherungsanstalten entgegen, welche schon bisher vielfach diese Gebühren nach vereinbarten prozentuellen Paulschalsätzen abstatten. Wie im § 7 ausdrücklich hervorgehoben wird, geniessen dafür die Urkunden über den Darlehensvertrag, ebenso wie die Empfangsbestätigungen über die geleisteten Zinsen und über die Darlehensrückzahlungen, die Gebühren- freiheit.

Alle im § 1 Abs. 1 Ziff. 1 - 3 angeführten Gebühren sollen von den Ver- sicherungsanstalten nach der Gesamtsumme der in je einem Jahre einfliessenden Zahlungen des Versicherungsnehmers und ausbezahlten oder gutgerechneten vertragsmässigen Leistungen der Versicherungsanstalten an den Versicherten, sowie der in je einem Jahre gewährten Darlehen und vereinnahmten Zinsen un- mittelbar abgeführt werden. Die Festsetzung der Fristen, innerhalb welcher diese Gebührenentrichtung stattzufinden hat, wird dem Verordnungswege vor- behalten (§ 6); es wird in Aussicht genommen, die Frage in der Weise zu regeln, dass den Versicherungsanstalten die provisorische Gebührenabfuhr nach Mass- gabe der Ergebnisse des Vorjahres unter Vorbehalt der späteren endgültigen Abrechnung auferlegt werden kann. Diese Art der Gebührenentrichtung hat sich auch in den Ländern der ungarischen Krone bewährt, wo sie seit dem Jahre 1883 anstandslos vor sich geht.

Der dritte Absatz des § 1 hat schon im allgemeinen Teile der Denkschrift seine Erläuterung gefunden.

Zu § 2. Bei der gebührenrechtlichen Behandlung der Versicherungsgeschäfte aus-

ländischer Versicherungsanstalten ist zwischen denjenigen Versicherungen, die durch im Inlande befindliche Vertreter oder Zweigniederlassungen als Versicherern abgeschlossen, vermittelt oder abgewickelt werden, einerseits, und den sonstigen Versicherungen dieser Anstalten andererseits zu unterscheiden.

1. Versicherungen der ersteren Art unterliegen grundsätzlich denselben Gebühren wie die Versicherungsgeschäfte inländischer Versicherungsanstalten; und zwar ist,

a) insoweit die inländischen Vertreter oder Zweigniederlassungen auslän- discher Anstalten Versicherungen als Versicherer abschliessen oder vermitteln, die diese Geschäfte betreffende Gesamtgebahrung,

b) insoweit sie aber bloss die Abwicklung eines nicht von ihnen selbst ge- schlossenen oder vermittelten Versicherungsgeschäftes vornehmen oder vermitteln, die betreffende Gebarung den im § 1 angeführten Gebühren unterworfen.

Diese Versicherungen sind nicht nur hinsichtlich des Ausmasses, sondern auch hinsichtlich der Entrichtungsart der Gebühren den Versicherungen in- ländischer Anstalten gleichgestellt; die näheren Vorschriften hierüber sind durch Verordnung zu treffen.

2. Die nicht nach Ziff. 1 zu behandelnden Versicherungsverträge und sonstigen im Versicherungsgeschäfte vorkommenden Rechtsgeschäfte und Urkunden aus- ländischer Versicherungsanstalten unterliegen bezüglich der Berechnung und Entrichtung der Gebühren, soweit nicht § 2 Abs. 2 etwas Abweichendes verfügt, grundsätzlich den allgemeinen Gebührenvorschriften; im einzelnen ist hierüber folgendes zu bemerken:

a) Die Gebührensätze werden, in Abänderung der bisher in Geltung ge- standenen Tarifpost 57, lit. F, des Gebührengesetzes, den nach § 1 der Kaiser- lichen Verordnung für die analogen Versicherungsgeschäfte inländischer Anstalten vorgesehenen Gebührensätzen gleichgestellt, da es selbstverständlich nicht angeht,

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Denkschrift z. öst. kais.Verordn.v. 15. Sept. 1915 üb. d. Gebühren v.Vers.- usw. Verträgen. 3 7 7

ausländische Anstalten gegenüber den inländischen gebührenrechtlich zu be- günstigen.

b) Sind wiederkehrende Leistungen als Entgelt für die Versicherung be- dungen, so findet § 16 des Gebührengesetzes vom 9. Februar 1850, R.G.B1. Nr. 50, Anwendung.

c) Für diese Versicherungsgeschäfte hat die Bestimmung des § 7 der Kaiser- lichen Verordnung über die Gebührenfreiheit der im Versicherungsgeschäfte vorkommenden Urkunden zwar im allgemeinen keine Geltung; es ist jedoch, neben der Gebühr vom Versicherungsvertrage, für die Empfangsbestätigungen über das vom Versicherungsnehmer geleistete Entgelt keine Gebühr zu entrichten. Im aktiven Rückversicherungsgeschäfte der ausländischen Anstalten unterliegen die Empfangsbestätigungen über Leistungen des Rückversicherers an die ver- sicherte Anstalt keiner Gebühr.

d) Die Gebührenpflicht tritt nur dann ein, wenn die allgemeinen Voraus- setzungen des § 23 des Gesetzes vom 9. Februar 1850, R.G.B1. Nr. 50, für die Gebührenpflicht im Auslande ausgestellter Rechtsurkunden gegeben sind.

e) Was die Art der Gebührenentrichtung anbelangt, so hat sie nach § G Abs. 4 auf Grund amtlicher Bemessung stattzufinden; die für inländische Anstalten vorgeschriebene unmittelbare Gebührenentrichtung ohne amtliche Bemessung kommt hier selbstverständlich nicht in Betracht, da die bei dieser Entrichtungsart unentbehrlichen Kontrollmassnahmen gegenüber ausländischen Anstalten, soweit sie nicht durch im Inlande befindliche Vertreter oder Zweigniederlassungen tätig sind, nicht durchführbar erscheinen.

Zu § 3. Als Träger der in den §§ 1 u. 2 vorgesehenen Gebührenpflicht sind zunächst

die Versicherungsanstalten anzusehen, welche gewerbemässig Versicherungs- verträge als Versicherer abschliessen und die Versicherung als Hauptgeschäft betreiben.

Dass jedoch auch Versicherungsverträge, die von anderen Unternehmungen abgeschlossen werden, welche sich nur nebenbei mit einzelnen Zweigen des Ver- sicherungsgeschäftes befassen, eine gleichartige Gebührenbehandlung wie das Versicherungsgeschäft der Versicherungsanstalten im technischen Sinne des Wortes erfahren müssen, bedarf keiner näheren Begründung; dies wird im ersten Absatze des § 3 zum Ausdrucke gebracht.

Der zweite Absatz des § 3 stellt die (bisher in der T. P. 57, G, des Gebühren- gesetzes geregelten) Leibrentenverträge und die Pensions Versicherungsverträge, insoweit diese Verträge von Versicherungsanstalten abgeschlossen werden, ebenso wie die Verträge mit Erbgesellschaften (Ueberlebensassoziationen, Tontinen) den Lebensversicherungsverträgen gleich, da diese Rechtsgeschäfte den Lebens- versicherungsverträgen so nahe verwandt sind, dass eine verschiedene gebühren- rechtliche Behandlung der Begründung entbehren würde, abgesehen davon, dass es vielfach schwer sein dürfte, eine scharfe Grenzlinie zwischen diesen Gat- tungen von Rechtsgeschäften zu ziehen. Bei Erbgesellschaften hat der im § 1 Abs. 1 Ziff. 1 u. 2 vorgesehenen Gebührenpflicht diejenige Versicherungsanstalt Genüge zu leisten, welche die Geschäftsführung und Vermögensverwaltung der Erbgesellschaft übernommen hat.

Zu § 4. Pensionsversicherungsverträge, bei denen eine Versicherungsanstalt als

Versicherer auftritt, fallen unter die bereits erörterten Bestimmungen der §§ 1 - 3. Für jene Versorgungen (Pensions Versicherungen) dagegen, die auf der Teilnahme an gesellschaftlichen Versorgungseinrichtungen beruhen, sind im § 4 besondere Anordnungen getroffen, die dazu bestimmt sind, die bisher in Geltung gestandene lit. E der T. P. 57 des Gebührengesetzes zu ersetzen.

Als gesellschaftliche Versorgungseinrichtungen sind Pensions- und Pro- visionsinstitute, Pensionsfonde, Pensionskassen, Pensionsvereine und sonstige Einrichtungen dieser Art anzusehen, welche den Zweck verfolgen, ihren Teil-

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378 Denkschriftz. öst. kais.Verordn. v. 15. Sept. 1915 üb. d. Gebühren v. Vers.- usw. Verträgen.

nehmern oder anderen Vertrags- oder statutenmässig bezeichneten Personen (z. B. den Witwen und Waisen der Teilnehmer) bei eintretendem. Alter, bei Ein- tritt der Arbeitsunfähigkeit, Erwerbslosigkeit oder bei anderen bestimmten Ereig- nissen einen angemessenen Unterhalt, eine Pension, Rente oder sonstige Ver- sorgungsgenüsse zu gewähren.

Nach der Kaiserlichen Verordnung sollen, im Einklänge mit der bisherigen Uebung, derartige Versorgungseinrichtungen im weitesten Sinne des Wortes, demnach ohne Unterschied, ob der Beitritt zu ihnen freiwillig oder zwangsweise erfolgt, und ob zwischen den Teilnehmern ein Vertragsverhältnis besteht oder nicht, weiters ohne Rücksicht darauf, ob die betreffende Versorgungseinrichtung sich als ein selbständiges Rechtssubjekt darstellt, oder das der Einrichtung dienende Vermögen einen Bestandteil des Vermögens einer dritten Person bildet, den hier festgesetzten Gebühren unterworfen werden.

Die im § 4 Abs. 1 Ziff. 1 u. 2 vorgesehenen beiden Prozentualgebühren sind denjenigen analog, die nach § 1 Abs. 1 Ziff. 1 u. 2 von den Versicherungsanstalten zu entrichten sind, jedoch mit der Abweichung, dass die Vertragsgebühr nur mit der Hälfte des für Versicherungsanstalten vorgesehenen Normal satzes (also mit 1 % statt mit 2 %) eingehoben werden soll.

Die Grundlage für die Bemessung dieser Gebühren soll einerseits (ad Ziff. 1) die jährliche Gesamtsumme aller derjenigen Beträge bilden, welche laut des Ver- trages oder Statutes der Versorgungseinrichtung von den Teilnehmern oder von anderen Personen geleistet werden müssen, um den Anspruch auf die Versorgungs- genüsse zu begründen, andererseits (ad Ziff. 2) die jährliche Gesamtsumme der von der Versorgungseinrichtung ausbezahlten Versorgungsgenüsse und der sonstigen Vertrags- und statutenmässigen Leistungen der Versorgungseinrichtung. Ins- besondere werden bei Versorgungseinrichtungen zugunsten von Angestellten auch sämtliche Leistungen des Dienstgebers an die Pensionseinrichtung, mögen sie im voraus genau bestimmt sein oder nicht, als gebührenpflichtig zu behandeln sein.

Wie im § 11 der Kaiserlichen Verordnung ausgesprochen wird, werden die Gebührenbefreiungen, die auf dem Gebiete der öffentlichen Versicherung bestehen, durch die Kaiserliche Verordnung nicht berührt. Es werden daher Pensionsein- richtungen der genannten Art, wenn sie als Ersatzinstitute im Sinne des § 87 des Pensions ver Sicherungsgesetzes vom 16. Dezember 1906, R.G.BL Nr. 1 vom Jahre 1907, in der durch Artikel I der Kaiserlichen Verordnung vom 25. Juni 1914, R.G.BL Nr. 138, geänderten Fassung anerkannt sind, die daselbst diesen Instituten zugestandene Gebührenbegünstigung gemessen, und somit die im § 4 der Kaiser- lichen Verordnung vorgesehenen Gebühren nur von denjenigen Teilbeträgen der Leistungen an die Pensionseinrichtungen und der Leistungen an die Pen- sionsberechtigten zu entrichten sein, welche das im Pensionsversicherungsgesetze vorgesehene gesetzliche Ausmass überschreiten.

Die Abgrenzung des Kreises der Versorgungseinrichtungen von dem der auf Wechselseitigkei* beruhenden Versicherungsanstalten wird angesichts der erheblichen Verschiedenheit ihres wirtschaftlichen Zweckes in der Regel keinen besonderen Schwierigkeiten begegnen. Um diese Abgrenzung noch zu erleichtern, wird im § 4 Abs. 3 als besonderes Kennzeichen der wechselseitigen Versicherungs- anstalten die statutarische Bestimmung angeführt, dass die Gebarungsabgänge jährlich von den Teilnehmern der Anstalt hereinzubringen und die Gebarungs- überschüsse jährlich unter die Teilnehmer der Anstalt zu verteilen sind. Ver- sorgungseinrichtungen, deren Statuten diese Bestimmung enthalten, sind als wechselseitige Versicherungsanstalten den Gebühren nach § 1, nicht denen -nach § 4 Abs. 1 unterworfen.

Der vierte Absatz des § 4, betreffend die mit ausländischen Versorgungs- einrichtungen geschlossenen Verträge, gründet sich auf die Erwägung, dass die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 über die periodische unmittelbare Abfuhr der Ge- bühren auf ausländische, den für die Sicherung des Staatsschatzes unerlässlichen Kontrollmassnahmen . entzogene Versorgungseinrichtungen nicht passen; diese Verträge müssen daher den bisherigen allgemeinen Gebührenvorschriften unter- worfen bleiben.

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Denkschrift z. öst. kais.Verordn. v. 15. Sept. 1915 üb. d. Gebühren v. Vers.- usw. Verträgen. 37Ç)

Zu den § § 5 und 6. Diese Paragraphen enthalten eine Reihe von Detailbestimmungen in An-

lehnung an die bestehenden Gebührenvorschriften, und zwar über die Zuschlags - freiheit der in den §§ 1, 2 und 4 vorgesehenen Prozentualgebühren, über die Abrundung der Bemesseungsgrundlage von 40 zu 40 K, über die Verpflichtung zur Entrichtung der gesetzlichen Verzugszinsen im Falle der Verspätung der Ge- bührenzahlung und über die sonstigen nachteiligen Folgen einer solchen Ver- spätung.

Nach § 6 Abs. 1 soll, wie bereits erwähnt, die Festsetzung der Termine der Gebührenabfuhr im Verordnungswege erfolgen. Die Zulässigkeit der Abforderung von Abschlagszahlungen wird es ermöglichen, die provisorische Gebührenabfuhr -auf Grund der Gebarung des Vorjahres mit nachträglicher endgültiger Abrech- nung einzuführen.

Die im ersten Abschnitte der Kaiserlichen Verordnung behandelten Gebühren sind, wenn von den Fällen des § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 4 und § 8 abgesehen wird, ohne amtliche Bemessung unmittelbar zu entrichten, und die Verpflichtung zur Gebühren- Entrichtung ist alsdann von der Ausfertigung von Rechtsurkunden über die ein- zelnen Rechtsgeschäfte unabhängig. Daher muss der Finanzverwaltung die Möglichkeit zu entsprechenden Kontrollmassnahmen gegeben sein, bezüglich deren die näheren Anordnungen durch Verordnung zu erlassen sein werden. Dass die Finanzverwaltung von dieser Möglichkeit nur im Rahmen des unbedingt Erforderlichen Gebrauch zu machen und von umständlichen Journalführungen tunlichst Umgang zu nehmen gedenkt, wurde schon im allgemeinen Teile der Denkschrift ausgeführt.

Zu § 7. Schon im allgemeinen Teile der Denkschrift sowie bei der Besprechung

der §§1 und 4 wurde darauf hingewiesen, dass die im Versicherungsgeschäfte -zur Ausstellung gelangenden Urkunden - neben den im § 1, § 2 Abs. 1 und § 4, vorgesehenen unmittelbaren Gebühren - einer abgesonderten Stempelgebühr nicht unterliegen. Zu diesen Urkunden gehören nach § 7 zunächst die Policen, als welche sowohl der Versicherungsvertrag, wie die sonstigen von den Ver- sicherungsnehmern über die Prämienzahlung ausgestellten Verpflichtungsur- kunden (Prämienscheine usw.) zu betrachten sind, ferner alle anderen Urkunden über die in den §§ 1 - 4 angeführten Rechtsgeschäfte, zu denen insbesondere auch die Reduktionspolicen , die Urkunden über Policenrückkäufe und über die in anderer Weise erfolgende Aufhebung des Versicherungsvertrages gehören, sowie die .Empfangsbestätigungen über die Leistungen des Versicherungsnehmers {Prämienquittungen) und jene über die vertragsmässigen Leistungen der Ver- sicherungsanstalt an den Versicherten (Schadensquittungen u. dgl.).

Kraft der Bestimmung des § 7 sind demnach auch die Generalpolicen, die Duplikate des Versicherungsvertrages und der Empfangsbestätigungen über Prämien- und Schadenszahlungen, dann die üblichen Policenanhänge über Richtig- stellung des Policentextes, Aenderung des versicherten Gegenstandes oder der fälligen Prämientermine, Orts Veränderung von Mobilien, Abrechnungen infolge von Schäden oder Prämienreduktionen, die Urkunden über Rückvergütungen infolge verminderten Risikos, über Aenderungen der Bezugsberechtigten, Stor- nierungen des Versicherungsgeschäftes usw. stempelfrei.

Von besonderer Bedeutung ist die im § 7 ausgesprochene Stempelfreiheit der Versicherungsanträge, welche auch dann eintritt, wenn der Antrag, wie dies sehr häufig der Fall ist, den Abschluss eines Versicherungsvertrages nicht zur Folge hat.

Der Wert dieser Begünstigung für die Versicherungsanstalten ist um so höher zu veranschlagen, als die bisher bestandene, auch vom Verwaltungsgerichts- hofe anerkannte Verpflichtung, den Versicherungsantrag vor Zustandekommen des Versicherungsvertrages und ohne Rücksicht auf dessen Zustandekommen der Stempelgebühr von 1 K zu unterziehen, den Versicherungswerber insbesondere dann, wenn der Versicherungsvertrag eine geringfügige Prämie zur Grundlage hat, von der Antrag3tellung geradezu abschreckt und die Versicherungsnahme

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380 Denkschrift z. öst. kais.Verordn. v. 15. Sept. 1915 üb. d. Gebühren v. Vers.- usw. Verträgen.

bedeutend erschwert, ja für den wirtschaftlich schwachen Versicherungsnehmer, für den die Versicherung vom sozialpolitischen Standpunkte am notwendigsten ist, oft geradezu unmöglich macht.

Einige Versicherungszweige, so z. B. die Arbeiterversicherung, welche mit Einzelprämien von 10, 20, 30 h rechnet, vertragen die mit dem Antragstempel verbundene Belastung überhaupt nicht, da diese Stempelgebühr dem Fünf- bis Zehnfachen der Prämienleistung entspricht.

Aber auch bei den sonstigen Versicherungen wurde die Verpflichtung zur Entrichtung des Antragstempels von den Versicherungsanstalten als Last emp- funden; es entspricht der allgemeinen Ansicht der Beteiligten, dass die tunlichste Erleichterung der Antragstellung, unter Umgangnahme der Abforderung jedweder Gebühr von dem Antragsteller, für die Entwicklung des Versicherungswesens unerlässlich ist.

Nach der bisherigen Gesetzgebung blieb den Versicherungsanstalten, um eine Rückwirkung der Antragstempelgebühr auf die Entwicklung des Versiche- rungsgeschäftes hintanzuhalten, oft kein anderer Ausweg übrig, als auf die Aus- fertigung von Versicherungsanträgen zu verzichten oder die Vorausentrichtung der Stempelgebühr auf sich zu nehmen und diese, insoweit es der betreffende Versicherungszweig überhaupt verträgt, erst bei Abschluss des Versicherungs- vertrages auf den Versicherten zu überwälzen. Für die praktische Bedeutung dieser Folgen bietet beispielsweise eine Mitteilung des österreichisch-ungarischen Verbandes der Privatversicherungsanstalten einen Beleg, nach welcher die Zahl der jährlichen Anträge an eine die Volksversicherung betreibende Anstalt über 40.000 beträgt, von denen jedoch ungefähr 20,000 von der Versicherungsanstalt abgelehnt werden und zu keinem Vertragsabschlüsse führen, bezüglich deren die Stempelgebühr daher der Versicherungsanstalt allein zur Last fällt.

Dass auch den Versicherungsnehmern aus der Gebührenfreiheit des Ver- sicherungsantrages ein Vorteil erwächst, bedarf keiner besonderen Hervorhebung.

Der zweite Absatz des § 7 lenkt die Aufmerksamkeit der Versicherungs- anstalten auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 8. März 1876, R.G.B1. Nr. 26, welche bei der Ausstellung von Wechseln oder ihnen hinsichtlich der Gebühren- pflicht gleichgehaltenen Urkunden zur Anwendung kommen.

Zu § 8. Der ailgemeine Grundsatz der Gebührengesetze, dass die Uebertragung

unbeweglicher Sachen der (im Gesetze vom 18. Juni 1901, R.G.B1. Nr. 74, geregelten) Immobiliargebühr vom Bruttowerte unterliegt, muss auch für den Bereich der Versicherungs- und Versorgungsgebühren insoweit zur Geltung kommen, als das Entgelt der Versicherung oder Versorgung in einer unbeweglichen Sache besteht. Insoweit dies der Fall ist, wird der Wert der die Gegenleistung der Versicherung oder Versorgung bildenden Immobilien in die Bemessungsgrundlage für die nach § 1 Abs. 1 Ziff. 1, oder § 4 Abs. 1 Ziff. 1 zu entrichtenden Gebühren nicht ein- zubeziehen sein.

Zu § 9. Bisher unterlag das Auslandsgeschäft inländischer Versicherungsanstalten

grundsätzlich dann der Gebührenpflicht, wenn die Rechtsurkunde über den Ver- sicherungsvertrag im Inlande ausgestellt wird oder, im Falle der Ausstellung der Urkunde im Auslande, wenn die Voraussetzungen des § 23 des Gebühren- gesetzes vorliegen, dass das betreffende Geschäft im Inlande Rechtswirksamkeit zu erlangen hat, und die darüber ausgestellte Rechtsurkunde in das Inland ein- gebracht wird.

Da sich aus mannigfachen Klagen, die in dieser Richtung laut wurden, zu ergeben schien, dass die genaue Durchführung dieser Grundsätze die Kon- kurrenzfähigkeit der inländischen Versicherungsanstalten im Auslande gefährdet hätte, wurde nach eingehenden, über Anregung des österreichisch-ungarischen Verbandes der Versicherungsanstalten gepflogenen Verhandlungen eine weit- gehende Begünstigung des Auslandsgeschäftes der inländischen Anstalten zu- gestanden. Diese Begünstigung bestand im wesentlichen darin, dass von der

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Denkschrift z. Ö3t. kais.Verordn. v. 15. Sept. 1915 üb. d. Gebühren v. Vers.- usw. Verträgen. 3 g ̂

Fiktion ausgegangen wurde, dass ein Versicherungsvertrag immer dann als im Auslande abgeschlossen und daher als gebührenfrei zu behandeln ist, wenn der das Versicherungsgeschäft vermittelnde, im Auslande sich aufhaltende Agent (Repräsentant) der inländischen Gesellschaft nach der jeweils in Betracht kommen- den ausländischen Gesetzgebung - wie dies z. B. im Deutschen Reiche, in Italien, Amerika und der Schweiz der Fall ist - zum selbständigen Geschäftsabschlüsse ^insbesondere zum Abschlüsse der Versicherungsverträge und zur Liquidierung der Schäden) berechtigt sein muss, oder wenn er in jenen Staaten, in denen eine Gesetzesbestimmung hierüber fehlt, tatsächlich zu einem solchen Geschäfts- abschlüsse berechtigt ist, so dass in beiden Fällen der Versicherungsvertrag dem Versicherten gegenüber erst durch die Fertigung des ausländischen Vertreters der inländischen Gesellschaft rechtsgültig wird; es wurde demnach, zum Teil entgegen den tatsächlichen Verhältnissen, angenommen, dass der Versicherungs- vertrag dem Versicherten gegenüber erst (oder nur) durch die Fertigung des aus- ländischen Vertreters der inländischen Gesellschaft im Auslande rechtsgültig wird. Hierbei wurde der rechtsgültige Abschluss des Versicherungsvertrages im Auslande auch dann angenommen, wenn aus Kontrollrücksichten die Voll- machten der ausländischen Agenten dieser Anstalten etwa nach innen (im Verkehre zwischen Anstalt und Agenten) durch besondere Instruktionen hinsichtlich der Annahme und Ablehnung von Versicherungsanträgen usw. beschränkt sind, z. B. in der Weise, dass sich die Anstalt die Genehmigung jedes einzelnen Vertrages pro foro interno vorbehält, oder wenn die Niederschrift des Versicherungsvertrages oder der Prämienquittung im Inlande erfolgt und nach Fertigung durch die in- ländische Direktion dem Agenten behufs Beisetzung seiner Unterschrift im Aus- lande übermittelt wird, oder wenn die Schadens quit tungen über die im Auslande von einer inländischen Versicherungsanstalt geleisteten Schadenszahlungen an diese Anstalt eingesendet werden.

Nach diesen im Wege einer blossen Gestattung getroffenen Anordnungen genügte es somit für die Gebührenfreiheit des im Auslande geschlossenen Ver- sicherungsvertrages, dass der Vertreter oder Agent nach aussen hin beim Ver- tragsabschlüsse selbständig aufzutreten berechtigt war.

Die Zugestehung dieser für die Entwicklung des Auslandgeschäftes in- ländischer Anstalten äusserst förderlichen Begünstigungen war jedoch an die Voraussetzung geknüpft, dass die inländische Versicherungsanstalt den Bestand der betreffenden ausländischen Gesetzesvorschriften, soweit sie nicht notorisch sind, nachweist oder in Ermanglung solcher Vorschriften die Vollmacht des be- treffenden Agenten den Finanzbehörden in beglaubigter Abschrift vorlegt und hinsichtlich der Prämieneinnahmen und Schadenszahlungen eine detaillierte, nach dem Inlands- und Auslandsgeschäfte getrennte Buchführung auf die von der Finanzverwaltung bezeichnete Art vornimmt, so dass die finanzbehördlichen Kontrollorgane an der Hand dieser Buchungen das Zutreffen der genannten Voraussetzungen hinsichtlich der einzelnen als gebührenfrei behandelten Prämien und Schäden leicht feststellen können.

An diesen für die Versicherungsanstalten sehr vorteilhaften Zugeständnissen hat die Kaiserliche Verordnung nicht gerüttelt, vielmehr wurde für diese Zu- geständnisse im § 9 eine gesetzliche Grundlage dadurch geschaffen, dass der Finanz- verwaltung die Ermächtigung erteilt wurde, die bezüglich des ausländischen Versicherungsgeschäftes inländischer Anstalten bestehenden Begünstigungen im bisherigen Umfange zu gewähren und die Kautelen, unter welchen diese Befreiung gewährt wird, im Verordnungswege festzusetzen.

Selbstverständlich gilt das Gesagte bei Zutreffen der erwähnten Voraus- setzungen auch für das Rückversicherungsgeschäft, welches inländische Anstalten als Versicherer mit ausländischen Rückversicherten abschliessen.

Von einer genauen Festlegung der Voraussetzungen für die Befreiung des Auslandgeschäftes in der Kaiserlichen Verordnung selbst wurde Umgang ge- nommen, weil die Umschreibung dieser Voraussetzungen sich den wechselnden Gestaltungen des praktischen Lebens kaum vollkommen anzupassen vermöchte, und eine in dieser Hinsicht ein für alle Male gezogene Grenze der künftigen Ent- wicklung des Auslandgeschäftes hindernd in den Weg treten könnte.

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382 Denkschriftz. öst. kais.Verordn. v. 15. Sept. 1915 üb. d. Gebühren v. Vers.- usw. Verträgen.

Aehnliche Begünstigungen sieht die Kaiserliche Verordnung hinsichtlich der Versorgungseinrichtungen vor, insoweit sie sich auf die ausschliesslich im Ausland ihren Wohnsitz habenden Versorgungsberechtigten beziehen.

Zu § 1 0.

Versicherungen oder Zutritte zu gesellschaftlichen Versorgungsanstalten,, die sich bloss auf Beerdigungskosten, ärztliche Hilfe und Pflege in Krankheiten, dann auf Unterstützungen im Falle zeitlicher oder lebenslänglicher Erwerbs- unfähigkeit beschränken, waren nach der Anmerkung zur T. P. 57, E und F, des Gesetzes vom 13. Dezember 1862 R.G.B1. Kr. 89, hinsichtlich der Policen- prämien, ersten Einlagen, wiederkehrenden Leistungen und der für den Fall des Eintrittes des versicherten Ereignisses bedungenen Leistungen gebührenfrei, insoweit diese Anstalten nicht auf Gewinn berechnet sind. Hierbei war die Ge- währung von Unterstützungen nicht nur für die Mitglieder, sondern auch für deren Witwen und Waisen von dem Vorhandensein zeitlicher oder lebenslänglicher Erwerbsunfähigkeit abhängig, widrigenfalls die Gebührenbefreiung versagt werden musste.

Die Bestimmungen des § 10 lehnen sich nicht nur an die bisher bestandenen Vorschriften der Anmerkung zur T. P. 57, E und F an, sondern gehen, anknüpfend an das Gesetz vom 15. April 1885, R.G.B1. Nr. 51, darüber noch insofern hinaus, als sie die Gebührenfreiheit der Versicherungen von Invaliditäts-, Alters-, Witwen- und Waisenpensionen für Arbeiter, Gehilfen und Lehrlinge festsetzen und weiters die Leistung von vorübergehenden Unterstützungen an Witwen und Waisen der Versicherten nicht mehr von deren Erwerbsunfähigkeit abhängig machen*

Hierbei umfassen die Zifí. 1 u. 2 des ersten Absatzes diejenigen Arten von Vereinigungen, welche die feste Verpflichtung zu bestimmten Leistungen auf sich nehmen, die Ziff. 3 diejenigen, welche Unterstützungen nur nach Massgabe der vorhandenen Mittel gewähren.

Die in Abs. 1 Ziff. 1 des § 10 enthaltene Beschränkung auf Begräbnisgeld- beiträge bis 400 K ist der Vorschrift des § 1 Abs. 4 des Gesetzes vom 16. Juli 1892, R.G.B1. Nr. 202, betreffend die registrierten Hilfskassen, nachgebildet.

Von nicht geringer Bedeutung ist auch die im zweiten Absatze des § 10 dem Finanzminister erteilte Ermächtigung zur Zuerkennung der Gebührenbefreiung an Vieh Versicherungsanstalten, die aus öffentlichen Mitteln Zuschüsse erhalten, sowie an die auf dem Grundsatze der Wechselseitigkeit beruhenden Viehversiche- rungsvereine, deren Geschäftsbetrieb sich auf ein räumlich engumgrenztes Gebiet beschränkt, sofern sich der Verein ausschliesslich oder vorwiegend aus Besitzern kleinerer land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe zusammensetzt.

Diese bisher nicht bestandenen Gebührenbefreiungen finden in der Erwägung ihre Begründung, dass das Viehversicherungsgeschäft zu den notleidenden, am meisten entwicklungsbedürftigen Versicherungszweigen gehört, deren tunlichste Ausdehnung mit allen Mitteln gefördert werden soll. Dass Viehversicherungs- anstalten in der Regel nicht zum Zwecke der Erzielung grösserer Gewinne betrieben werden können, beweist schon die Tatsache, dass der Betrieb der bestehenden Landes-Versicherungsanstalten, um überhaupt lebensfähig zu sein, jährlich ansehn- liche Subventionen aus Landesmitteln erfordert, die es den Anstalten ermöglichen,, verhältnismässig billige Prämien zu verlangen und damit das Auslangen zu finden. Ebenso bedürfen die im § 10 Abs. 2 erwähnten kleineren, auf Wechselseitigkeit beruhenden Viehversicherungsvereine der Berücksichtigung, weil diese nicht auf Gewinn berechneten Vereine mit örtlich engumgrenzten Wirkungskreise einem Bedürfnis der landwirtschaftlichen Bevölkerung entspringen und auf dem Grund- satze der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung von Fall zu Fall aufgebaut sind* so dass ihnen vielfach mehr das Wesen von Unterstützungs- als von Versicherungs- vereinen zukommt, zumal da auch die ganze Anlage derartiger Unternehmen einen vorwiegend humanitären Charakter an sich trägt; hierzu kommt nochr dass bei solchen Vereinen der eigentliche Träger einer allfälligen Gebührenlast, der Versicherungsnehmer, der wirtschaftlich schwächsten Landbevölkerung angehört.

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Denkschrift z. öst. kais. Verordn. v. 15. Sept. 1915 üb. d. Gebühren v. Vers.- usw. Verträgen, ßgg

Diese Umstände, welche übrigens in den Fällen der pauschalweisen Gebühren- abfuhr schon bisher durch Festsetzung bedeutend niedrigerer als der gewöhnlichen Gebührensätze tunlichst berücksichtigt wurden, haben dazu geführt, dass wieder- holt in der Oeffentlichkeit und insbesondere im Reichsrate und in den Land- tagen der Wunsch geltend gemacht wurde, die kleinen örtlichen Viehversicherungs- vereinigungen von den Versicherungsgebühren zu befreien; diesen Wünschen hat nunmehr die Kaiserliche Verordnung in ausgedehntem Masse Rechnung getragen.

Dem Verordnungswege bleibt es vorbehalten, die Bedingungen für die Bewilligung der Gebührenbefreiungen des § 10 festzusetzen, wobei insbesondere zur Beurteilung des Vorliegens eines auf ein räumlich engbegrenztes Gebiet be- schränkten Vereines ähnliche Gesichtspunkte zu gelten haben dürften, wie bei den durch das Gesetz vom 1. Juni 1889, R.G.B1. Nr. 91, bzw. 11. Juni 1894, R.G.BL Nr. 111, gebührenrechtlich begünstigten Kredit- und Vorschussvereinen (Raifíeisenkassen ).

Zu § 11. Die auf besonderen gesetzlichen Bestimmungen fassenden Gebühren-

befreiungen auf dem Gebiete der öffentlichen Versicherung wurden durch die Kaiser- liche Verordnung nicht berührt; dies wird im ersten Absatze des § 11 unter Auf- zählung der in Betracht kommenden Arten der öffentlichen Versicherung (Arbeiter- unfall- und Arbeiterkrankenversicherung; Bruderladen-, Hilfskassen-, Angestellten- und Bergarbeiterversicherung) ausgesprochen.

Vor dem Inslebentreten der jüngsten Gewerbenovelle kamen den Meister- krankenkassen in ihrer Eigenschaft als registrierten Hilfskassen durchwegs die Gebührenbegünstigungen des § 43 des Gesetzes vom 16. Juli 1892, R.G.BL Nr. 202, zu. Insofern sich nun die Kassen im Sinne des § 115, lit. h, der gegenwärtig gelten- den Gewerbenovelle in obligatorische Krankenkassen umbilden, hören sie auf, registrierte Hilfskassen zu sein, und gehen daher der genannten Begünstigung verlustig, während die auf dem Grundsatze des freiwilligen Beitrittes beruhenden Meisterkrankenkassen dieser Gebührenerleichterungen nach wie vor teilhaftig geblieben sind. Diese vom Gesetzgeber gewiss nicht gewollte, sachlich nicht begründete Unstimmigkeit wurde durch den zweiten Absatz des § 11 beseitigt.

Zu § 12. Wie bereits im allgemeinen Teile der Denkschrift hervorgehoben wurde,

kamen nach den bisherigen Gebührenvorschriften bei der Gebührenentrichtung vom Versicherungsvertrage und von den Prämienquittungen dreierlei Arten der Ermittlung und Entrichtung der Gebühren in Betracht, und zwar wurde entweder

1. die Skalagebühr vom Versicherungsvertrage ein für allemal von der gemäss § 16 des Gebührengesetzes nach der Vertragsdauer vervielfachten Prämie ent- richtet, während die Prämienquittungsgebühr von jeder einzelnen Prämien- zahlung abzuführen war, oder

2. es wurde die Gebühr nach Skala II von jeder einzelnen Prämie während der ganzen Dauer des Versicherungsvertrages im zweifachen Ausmasse unmittelbar abgeführt (nämlich die Vertrags- und die Prämienquittungsgebühr, von denen jede nach Skala II zu entrichten war), oder es trat

3 an die Stelle der normalmässigen die pauschalweise Gebührenentrichtung nach einem der Gebührenabfuhr ad 1 oder 2 entsprechend vereinbarten Prozent- satze, und zwar ebenfalls von allen aus dem Versicherungsvertrage einfliessenden Prämien.

Aus diesen Darlegungen erhellt, dass bei der Gebührenabfuhr ad 1, was die Gebühr vom Versicherungsvertrage anbelangt, der Gebührenpflicht unmittelbar nach dem Abschlüsse dieses Vertrages Genüge geleistet, und weiterhin während der Dauer der Versicherung nur mehr die Gebühr von den Prämienquittungen entrichtet wurde, - während bei den ad 2 und 3 angeführten Arten der Gebühren- entrichtung die Vertragsgebühr neben der Quittungsgebühr solange zu entrichten war, als Prämien aus dem Versicherungsvertrage einfliessen.

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384 Denkschrift z. öst. kais.Verordn. v. 15. Sept. 1915 üb. d. Gebühren v. Vers.- usw. Verträgen.

Wenn nunmehr auf Grund der Kaiserlichen Verordnung an die Stelle der bisher bestandenen Vertrags- und Prämienquittungsgebühren eine einheitliche neue, beide Gebühren in sich schliessende Gebühr getreten ist, so erscheint es zweifellos recht und billig, in den ad 1 bezeichneten Fällen während einer gewissen Uebergangszeit der Tatsache Rechnung zu tragen, dass hinsichtlich derjenigen Versicherungsverträge, welche innerhalb eines bestimmten Zeitraumes vor Inkraft- treten der Kaiserlichen Verordnung unter Zugrundelegung des nach § 16 des Gebührengesetzes ermittelten Vielfachen der Prämie der Gebührenentrichtung unterzogen wurden, der Gebührenpflicbt, insoweit sie den Versicherungsvertrag zum Gegenstande hat, bereits zur Gänze entsprochen wurde.

Dieser Erwägung entsprangen die Uebergangsbestimmungen des § 12, welche, ähnlich wie die Regierungsvorlage und der Bericht des Gebührenaus- schusses in der IX. Session des Reichsrates (Nr. 400 und 704 der Beilagen zu stenographischen Protokollen des Abgeordnetenhauses), behufs Vermeidung einer Doppelvergebührung für derlei Versicherungsgeschäfte die Anforderung der im § 1 Abs. 1 Ziff. 1 der Kaiserlichen Verordnung vorgesehenen Gebühr nur mit einem Teilbetrage anordnen.

Hierbei muss angesichts des Umstandes, dass die Gebühr nach § 1 Abs. 1 Ziff. 1 die bisherige Vertragsgebühr und die bisherige Prämienquittungsgebühr sozusagen in sich vereinigt, und mit Rücksicht auf die Schwierigkeit, einen genauen Massstab für das Verhältnis der Versicherungsvertragsgebühr zur Prämien - quittungsgebühr zu ermitteln, der Ausweg gewählt, die Prämien, welche aus den in der oberwähnten Weise der Gebührenentrichtung nach § 16 des Gebühren- gesetzes bereits unterzogenen Verträgen einfliessen, für die genannte Ueber- gangszeit nur mit der Hälfte der neuen Prozentualgebühren nach § 1 Abs. 1 Ziff 1 zu belegen; allerdings schiesst diese Begünstigung insofern über das Ziel, als die bisherige Prämienquittung3gebühr, weil sie von dem Betrage jeder einzelnen Prämie ermittelt wird, in der Regel bedeutend mehr ausmacht, als die nach § 16 des Gebührengesetzes von dem Vielfachen der Prämie, ohne Rücksicht auf die tatsächliche Dauer des Vertrages, berechnete Vertragsgebühr. Die Uebergangs- zeit wurde mit fünf Jahren, gerechnet vom Inkrafttreten der Kaiserlichen Ver- ordnung an, festgesetzt, und zwar mit der Massgabe, dass die Begünstigung des § 12 Abs. 1 nur denjenigen Verträgen der daselbst bezeichneten Art zukommen soll, die nicht früher als fünf Jahre vor dem Inkrafttreten der Kaiserlichen Ver- ordnung der Gebührenentrichtung nach § 16 des Gebührengesetzes unterzogen wurden.

Der zweite Absatz des § 12 setzt die formellen Voraussetzungen fest, unter denen die Berücksichtigung der bereits entrichteten Vertragsgebühren im Sinne des ersten Absatzes des § 12 zu erfolgen hat; dieselben bestehen im wesentlichen in dem Nachweise der vollen Entrichtung der Vertragsgebühr und in der getrennten Führung der Aufschreibungen über die der ermässigten Gebühr unterworfenen Leistungen.

Dem Umstände, dass die abgesonderte Buchführung manchen Versiche- rungsanstalten besondere Schwierigkeiten bereiten könnte, wird im dritten Absatze des § 12 Rechnung getragen.

Durch diese Bestimmung wird nämlich die Finanzbehörde ermächtigt, die in Betracht kommenden Versicherungsanstalten von der abgesonderten Buch- führung zu entheben, sofern sie sich auf Grund von Fall zu Fall zu schliessender Uebereinkommen bereit erklären, ihr ganzes Versicherungsgeschäft, demnach alle nach der Wirksamkeit des neuen Gesetzes einfliessenden Prämien, auf die Dauer der genannten fünfjährigen Uebergangszeit einem durch Abfindung fest- zusetzenden einheitlichen Pauschalgebührensatze zu unterwerfen.

Analoge Bestimmungen gelten auch für Versorgungsverträge der gesell- schaftlichen Versorgungseinrichtungen.

Der letzte Absatz des § 12 gibt den Versicherungsanstalten und Versorgungs- einrichtungen das Recht, das Mehr an Gebühren, welches sie infolge der Ueber- gangsbestimmungen des § 12 im Vergleiche mit den bisherigen Vorschriften zu leisten haben, auf die Versicherten (Teilnehmer der Versorgungseinrichtung) zu über wälzen, wenngleich sie vertragsmässig selbst zur Tragung der Gebühren verpflichtet sind.

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Page 23: Denkschrift zur österreichischen kaiserlichen Verordnung vom 15. September 1915, R.G.Bl. Nr. 280, über die Gebühren von Versicherungs-, Leibrenten- und Versorgungsverträgen

Denkschrift z. öst. kais.Verordn.v. 15. Sept. 1915 üb. d. Gebühren v. Vera.« usw. Verträgen. 335

Zu § 13. Die nach § 14 Abs. 2 zur Aufhebung gelangende T. P. 57, F, hatte die Gebühr

von Versicherungsverträgen im allgemeinen, daher auch von denjenigen Verträgen dieser Art zum Gegenstande, bei denen nicht eine Versicherungsanstalt als Ver- sicherer auftritt.

Die Gebührenpflicht dieser in der Praxis eine nur geringe Rolle spielenden Gattung von Versicherungsverträgen wird im § 13 der Kaiserlichen Verordnung, und zwar vom bisher geltenden Gesetze insofern abweichend geregelt, als die Gebühr, statt wie früher nach Skala II, in Hinkunft nach Skala III von dem Entgelte des Versicherten zu entrichten ist. Dieses Gebührenausmass dürfte dem Wesen dieser Art von Versicherungsverträgen, welche den Glücksverträgen beizuzählen sind, entsprechen, da auch andere aleatorische Verträge meist der Skala III unterliegen.

Es wurde davon abgesehen, auch für diese Versicherungsverträge eine unmittelbar zu entrichtende Prozentualgebühr einzuführen, wie es die Regierungs- vorlage der IX. Session und der Ausschussbericht hierüber getan hatten, - dies in der Erwägung, dass die bei der unmittelbaren Gebührenentrichtung unver- meidlichen Kontrollmassnahmen bei Versicherern, die nicht zu den Versicherungs- anstalten gehören, in der Regel nicht zur Anwendung kommen könnten.

Soweit das Entgelt in wiederkehrenden Leistungen besteht, ist § 16 des Gebührengesetzes, soweit unbewegliche Sachen als Entgelt hingegeben werden <§ 8 der Kaiserlichen Verordnung), das Gesetz vom 18. Juni 1901, R.G.B1. Nr. 74, zu beobachten.

Zu den §§ 14 bis 16. Im § 14 wird, zur Vermeidung allfälliger Miss Verständnisse, die subsidäre

Geltung der allgemeinen Gebührenvorschriften auf die in der Kaiserlichen Ver- ordnung geregelten Gebühren ausgesprochen und auch im übrigen das Verhältnis dieser Gebühren zu den bisherigen Gebührenvorschriften geregelt.

Die §§15 und 16 betreffen die Ordnungsstrafen, dann die Bestimmungen über Wirksamkeitsbeginn und Vollzug der Kaiserlichen Verordnung.

Finanzarchiv. XXXIV. Jahrg. 385 25

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