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Denkschrift der deutschen Reichsregierung vom 19. November 1925

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Denkschrift der deutschen Reichsregierung vom 19. November 1925 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 44. Jahrg., H. 1 (1927), pp. 305-309 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40906733 . Accessed: 14/06/2014 20:48 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 62.122.73.250 on Sat, 14 Jun 2014 20:48:48 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Denkschrift der deutschen Reichsregierung vom 19. November 1925Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 44. Jahrg., H. 1 (1927), pp. 305-309Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40906733 .

Accessed: 14/06/2014 20:48

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

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Denkschrift vom 19. November 1925 zum Abkommen mit Italien. 305

Denkschrift der deutschen Reichsregierung vom 19. November 19251). Im Handelsvertrage zwischen dem Deutschen Reiche und Italien sind eine

Reihe steuerlicher Bestimmungen enthalten (vgl. insbesondere Art. 7 u. 8 Abs. 3). Sie bilden notwendige Glieder in der Kette der Abmachungen, die den Wirtschafts- verkehr zwischen den Ländern ermöglichen und den Güteraustausch im Interesse beider Völker fördern sollen. Inländergleichbehandlung auf steuerlichem Gebiete, wie sie Art. 7 des Handelsvertrags vorsieht, sichert die durch keinerlei Sonder- besteuerung gehinderte Wirtschaftsbetätigung der Staatsangehörigen des einen Teiles auf dem Gebiete des anderen. Eine Schwierigkeit bleibt bestehen, die Mög- lichkeit doppelter Besteuerung derer, die sich, sei es durch persönliche Beziehungen (Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Aufenthalt), sei es durch sachliche Beziehungen (Eigentum oder Erwerbsquellen), der Volkswirtschaft beider Staaten einordnen. Der Beseitigung auch dieser Schranke für den freien Wirtschaftsverkehr von Land zu Land dient das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

Das Abkommen bedeutet einen neuen Schritt auf dem Gebiete der inter- nationalen Verständigung in der Frage der Doppelbesteuerung. Während die bisherigen Verträge des Reichs im wesentlichen die Ausgleichung von Steuer- systemen zum Gegenstande hatten, deren Rückgrat die Steuern vom Gesamt- einkommen und G-esamtvermögen einer Person (Personalsteuern) waren, mussten hier zwei Steuersysteme in ihren Wirkungen ausgeglichen werden, deren eines - das deutsche - im Grundsatz an dem Vorrang der Personalbesteuerung festhält, deren anderes - das italienische - dagegen wesentlich auf der Besteuerung ein- zelner Arten des Einkommens (Sachsteuern) beruht. Aus der Nachkriegszeit lagen für das Reich die Verträge mit der Tschechoslowakischen Republik vom 31. De- zember 19212), mit Oesterreichvom 23.Mail9222) und mit Ungarn vom 6. November 19233), für Italien der Rom vertrag mit den österreichischen Nachfolgestaaten, Polen, Rumänien und dem Serbisch-Kroatisch- Slowenischen Königreiche vom 6. April 1922 und der Vertrag mit der Tschechoslowakischen Republik vom 1. März 1924 vor. Um die theoretischen Grundlagen der volkswirtschaftlich und Staats - wirtschaftlich zweckmässigsten Verteilung des Steuerguts unter Staaten mit verschiedenartigen Steuersystemen haben sich in letzter Zeit insbesondere in Deutschland der Deutsche Juristentag, im Ausland der Völkerbund und die Inter- nationale Handelskammer bemüht.

Der deutsch-italienische Vertrag hat die Aufgabe, auf dem Gebiete der direkten Steuern für die Praxis des Wirtschaftslebens zweier grosser Völker ge- eignete Lösungen zu finden, die auf der einen Seite die Aufrechterhaltung der Steuersysteme gestatten, auf der anderen Seite der Wirtschaft der beiden Völker, die die Grenzen überschreitet, den notwendigen Schutz vor der Doppelbesteuerung gewährleisten. Indirekte Steuern vom Verkehr und Verbrauch und ebenso die Zölle scheiden aus dem Anwendungsbereiche des Vertrags aus. Auch die Erbschaftssteuer ist durch das Abkommen nicht betroffen; das Schlussprotokoll (Nr. 18) behält die Regelung der hier auftretenden Fragen einem späteren Abkommen vor.

Artikel 1

gibt für den Vertrag eine Begriffsbestimmung der direkten Steuern. Darunter fallen alle Steuern von den Rein- und Roheinkünften, also alle Einkommen- und Ertragssteuern, ebenso wie die Steuern vom Vermögen ohne Rücksicht darauf, ob es sich um einmalige oder um laufende Besteuerung handelt. Die Doppelbesteuerung soll für alle Steuern dieser Art ausgeschlossen werden, gleichviel welcher Träger der Steuerhoheit (Reich, Land, Provinz, Provinzialverband, Gemeinde, Gemeinde- verband) sie anfordert, gleichviel auch, ob selbständige Steuern erhoben werden

*) Reichstag III 1924/25. Drucks. Nr. 1488. 2) Siehe Finanzarchiv 40 (1923) S. 376- 406. •) Siehe oben S. 284 f.

Finanzarchiv. XLIV. Jahrg. 305 ZU

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306 Denkschrift vom 19. November 1925 zum Abkommen mit Italien.

oder ob die Besteuerung in der Form von Zuschlägen zu Steuern anderer Steuer - berechtigter erfolgt.

Die Versöhnung der systematischen Verschiedenheit der beiden massgebenden Steuerrechte wird dadurch versucht, dass die Regeln des Abkommens auf dem Gebiete der Steuern von den Einkünften getrennt für Sachsteuern und für Personal- steuern gegeben werden. Diese Trennung liegt offen im System eines Teiles der euro- päischen Rechte, namentlich auch des italienischen Rechtes. Sie findet sich der Sache nach auch in anderen Steuersystemen, die - wie das deutsche - formell den Unter- schied nicht ebenso betonen. Der Gegensatz zwischen der unbeschränkten Steuer- pflicht, die an Wohnsitz oder Aufenthalt des Steuerpflichtigen anknüpft und Gesamteinkommen oder Gesamtvermögen erfasst, und der beschränkten Steuer- pflicht, die nur bestimmte inländische Einkünfte oder Vermögenswerte ergreift, ist im Ergebnis der Gegensatz zwischen Personal- und Sachbesteuerung. Die neue Reformgesetzgebung hat dies scharf herausgearbeitet, yon den grossen Steuern des Reichs gelten Einkommen- und Körperschafts teuer insoweit als Sachsteuern, als sie ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz und Aufenthalt, ohne Rücksicht auf Sitz und Ort der Leitung des Steuerpflichtigen erhoben werden; daneben stehen in dem Gebiete der Sachsteuern auf deutscher Seite insbesondere die Ertragssteuern der Länder. Zweifel über die Zugehörigkeit einer Steuer zu einer Steuerart werden nach ausdrücklicher Bestimmung des Schlussprotokolls (Nr. 1) durch Benehmen der obersten Verwaltungsbehörden geklärt.

Die Trennung der Bestimmung für die Besteuerung der Einkünfte nach Sach- steuern und Personalsteuern ist bei Anwendung des Vertrags auf das italienische Recht unerlässlich, sie hat für die praktische Handhabung in Deutschland geringere Bedeutung. Die Bestimmungen über Sachbesteuerung und Personalbesteuerung der Einkünfte stimmen in weitem Umfang überein. Die deutsche Einkommensteuer und die deutsche Körperschaftsteuer werden von den Einkünften aus

1. unbeweglichem Vermögen (Art. 2 u. 11), 2. hypothekarisch gesicherten Forderungen (Art. 8 u. 11), 3. dem Betriebe von Handel, Industrie und sonstigem Gewerbe (Art. 3 u. 11 )„ 4. dem Betriebe der Seeschiffahrt (Art. 4 u. 11), 5. Arbeit (Art. 7 Abs. 1, Art. 11) sowie von Bezügen aus öffentlichen Kassen

(Art. 7 Abs. 2, Art. 11) nach denselben Vertragsgrundsätzen erhoben, gleichviel ob beschränkte Steuer- pflicht (Sachbesteuerung) oder unbeschränkte Steuerpflicht (Personalbesteuerung) in Frage kommt. Die notwendige Verschiedenheit in der formellen Gestaltung des Vertrags hat auch im übrigen wesentliche Verschiedenheiten in den sachlichen Grundsätzen gegenüber denen des bisherigen deutschen Vertragsrechts nicht im Gefolge.

Die Art. 2 bis 11 regeln die Besteuerung der Einkünfte (des Einkommens und des Ertrags), der Artikel 12 die Vermögensbesteuerung. Für beide gemeinsam gibt der Art. 13 den Begriff des Steuerwohnsitzes.

Der Vertrag selbst enthält nur die leitenden Gesichtspunkte für die Verteilung des Besteuerungsrechts ; die notwendigen Erläuterungen sind in das Schlussprotokoll übernommen.

Im einzelnen regelt Artikel 2

die Sachsteuern von Einkünften aus unbeweglichem Vermögen. Sie werden von dem Staate erhoben, in dem sich die Liegenschaft befindet. Als unbewegliches Vermögen sind insbesondere ausser Grundstücken und Gebäuden auch Gebäude- teile und solche Rechte anzusehen, auf die die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke Anwendung finden. Das Recht auf die Steuer steht dem Staate der Belegenheit ohne Rücksicht darauf zu, ob die Einkünfte durch unmittelbare Benutzung, also Selbstbewirtschaftung von Grund und Beden, Eigenbenutzung des Wohnhauses, oder ob sie durch mittelbare Nutzung auf Grund besonderer Rechtsverhältnisse, wie Vermietung, Verpachtung, bezogen werden ( Schiusa - protokoll Nr. 2).

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Denkschrift vom 19. November 1925 zum Abkommen mit Italien. 307

Artikel 3

behandelt die Einkünfte aus dem Betriebe von Handel, Industrie oder sonstigem Gewerbe jeder Art. Die Regelung entspricht der der früheren deutschen Verträge. Der Gewerbebetrieb wird von dem Staate besteuert, in dem sich die Betriebsstätte des Unternehmens befindet. Die Besteuerung bleibt diesem Staate vorbehalten, auch wenn das Unternehmen seine Wirksamkeit in das Gebiet des anderen Ver- tragsstaats hinein erstreckt, solange dort eine Betriebsstätte nicht unterhalten wird. Von entscheidender Bedeutung für das Recht auf Besteuerung ist daher das Vorhandensein einer Betriebsstätte auf dem Boden des Vertragsstaates. Den Begriff bestimmt Abs. 2 des Art. 3; eine Betriebsstätte liegt danach nur vor, wenn eine ständige Geschäftseinrichtung gegeben ist, wenn diese ständige Ge- schäftseinrichtung dem Unternehmen selbst gehört und wenn in dieser Geschäfts- einrichtung die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Was als Geschäftseinrichtung dieser Art in Betracht kommt, ist im Schlussprotokoll (Nr. 5) näher dargelegt. Befinden sich in beiden Staaten Betriebswerkstätten, so werden die Einkünfte zwischen den beiden Staaten für die Zwecke der Besteuerung geteilt. In jedem der Staaten können nur die Einkünfte besteuert werden, die durch die Tätigkeit der Betriebsstätten auf dem eigenen Gebiet erzielt werden. Wirken zur Erzielung der Einkünfte Betriebsstätten in beiden Staaten mit, wird die Ware z. B. in einem Staate erzeugt, im anderen verkauft, so müssen die Einkünfte für die Besteuerung angemessen verteilt werden. Wie das Schlussprotokoll (Nr. 6) ausdrücklich feststellt, sollen durch ein besonderes Abkommen zwischen den obersten Finanzbehörden Teilungsgrundsätze aufgestellt werden. Um die Einkünfte zu ermitteln, die in das Besteuerungsrecht des einzelnen Staates fallen, sind die Steuerpflichtigen zur Vorlage von Bilanzen und Dokumenten verpflichtet. Diese Bestimmung (Abs. 4) ist in ihrer allgemeinen Fassung von den Sachverständigen des Völkerbundes angeregt und im Romvertrag ebenso wie in dem italienisch- tschechoslowakischen Vertrag angenommen. Das Schlussprotokoll (Nr. 8) gibt hierzu die erforderliche Erläuterung. Durch das Schlussprotokoll wird der Vertrag in noch zwei weiteren Punkten ergänzt. Ebenso wie die Einkünfte aus dem Gewerbe- betriebe sollen auch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung derartiger Betriebe besteuert werden (Nr. 4). Ferner sollen die Rechts vorteile des Vertrags auch dann gewährt werden, wenn ein bürgerlich-rechtlich selbständiges Unter- nehmen in einem Staate nach der Steuergesetzgebung dieses Staates als Betriebs - statte eines ebenso selbständigen Unternehmens in dem anderen Staate behandelt wird, weil beide Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit bilden (Nr. 7).

Beteiligungen an einem Gewerbebetriebe werden, wie sich aus Art. 5 Abs. 3 ergibt, grundsätzlich wie Gewerbebetriebe behandelt. Ausnahmen bestehen nur für Aktien und sonstige in Wertpapieren verkörperte Beteiligungsrechte (vgl. für die Sachbesteuerung Art. 5 Abs. 2, für die Personalbesteuerung Art. 11 Nr. 2).

Eine Sonderbehandlung erfahren gemäss

Artikel 4 die Einkünfte aus Betrieben der Seeschiffahrt. Die Schwierigkeit der Verteilung der Gewinne nach Massgabe der Betriebsstätten, die Schwierigkeit der Fest- stellung z. B., ob Anlegeplätze als Betriebsstätten behandelt werden dürfen, und welcher Gewinn auf sie entfällt, hat dazu geführt, für diese Unternehmen den Grundsatz der Verteilung abzulehnen und die Besteuerung dem Staate ausschliess- lich zuzuweisen, in dem sich der Ort der Leitung des Unternehmens befindet. Die Regelung des Vertrages stimmt im Ziel mit der von den Sachverständigen des Völkerbundes und von der Internationalen Handelskammer gefundenen Lösung überein.

Artikel 5 behandelt die Sachsteuern von Dividenden und sonstigen Einkünften aus Anteils - rechten in der Form von Wertpapieren, insbesondere aus Aktien, Kuxen usw. (vgl. auch Schlussprotokoll Nr. 9). Diese Einkünfte gelten im Sinne des deutschen

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Steuerrechts als Kapitalerträge des Anteilseigners. Den Vorschriften über den Steuerabzug von diesen Kapitalerträgen im Ergebnis entsprechend soll die Sach- besteuerung, soweit sie die Einkünfte aus den Wertpapieren als Einkommen der Anteilseigner trifft, dem Staate verbleiben, in dem das den Gewinn ausschüttende Unternehmen seinen Sitz hat.

Im Artikel 6

ist die Sonderbesteuerung der Tantiemen geregelt. Sie wird dem Staate überwiesen, in dem sich Sitz oder Ort der Leitung des Unternehmens befinden. Liegt der Sitz des Unternehmens im einen, der Ort der Leitung im anderen Vertragsstaat, so tritt Verteilung ein.

Artikel 7

regelt die Besteuerung der Einkünfte aus Arbeit einschliesslich der Einkünfte der freien Berufe und der Einkünfte an Gehältern, Pensionen und sonstigen Bezügen für gegenwärtige oder frühere Dienstleistung aus den Kassen von Körperschaften des öffentlichen Rechtes. Arbeitseinkünfte werden danach am Orte der Arbeits- leistung besteuert, bei freien Berufen jedoch nur, wenn die Tätigkeit von einem festen Mittelpunkt aus ausgeübt wird. Die Bezüge aus öffentlichen Kassen werden stets von dem Staate besteuert, der selbst oder dessen öffentlich-rechtliche Körper- schaft zur Zahlung verpflichtet ist.

In den Artikeln 8 bis 10

sind die Regeln zusammengefasst, nach denen die Einkünfte aus der Anlage be- weglichen Kapitalvermögens sowie andere im Vertrage nicht besonders aufgeführte Einkünfte zur Sachsteuer herangezogen werden. Der Grundsatz, der im Art. 8 Abs. 1 enthalten und im Art. 10 wiederholt ist, geht dahin, dass die Besteuerung am Wohnsitz des Gläubigers stattfindet. Wirtschaftlich wesentlicher als dieser Grundsatz sind indessen für die Sachbesteuerung die Ausnahmen. Hypotheken- zinsen ebenso wie die Grundschuldzinsen und Renten aus Rentenschulden werden nur von dem Staate besteuert, in dem sich das belastete Grundstück befindet. Anleihen öffentlicher Körperschaften und Schuldverschreibungen privater Unter- nehmungen sind dem Staate zur Besteuerung überlassen, dem der Schuldner angehört. Einkünfte aus Spareinlagen und Kontokorrenten bei Kreditunter- nehmungen werden, soweit es sich um feste Kapitalanlagen handelt, in dem Staate zur Steuer herangezogen, in dem das Unternehmen eine Betriebsstätte hat.

Artikel II

trifft Bestimmung über die Personalbesteuerung, die das Gesamteinkommen des Steuerpflichtigen erfasst. Praktisch erheblich ist nur die abweichende Behandlung der Wertpapiere (Aktien, Staatsanleihen, Schuldverschreibungen privater Unter- nehmungen usw.). Sie werden von der Gesamteinkommensteuer stets in dem Staate ergriffen, in dem der Gläubiger oder sonst aus dem Wertpapiere Berechtigte seinen Wohnsitz hat.

Artikel 12

lässt auf die Vermögensbesteuerung, und zwar auf die laufende und die einmalige, die Regeln entsprechende Anwendung finden, die für die Sachbesteuerung von den Einkünften

a) aus unbeweglichem Vermögen, b) aus hypothekarisch gesicherten Forderungen, c) aus Unternehmen von Handel, Industrie und sonstigem Gewerbe, d) aus Schiffahrtsunternehmungen

aufgestellt sind. Unbewegliches Vermögen und Hypothekenforderungen werden daher nur am Orte des Grundstücks, Seeschiffahrtsunternehmungen nur am Orte

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Denkschrift vom 19. November 1925 zum Abkommen mit Italien. 3Q9

der Leitung des Unternehmens besteuert; für die übrigen gewerblichen Unter- nehmungen tritt Teilung ein, soweit sich Betriebsstätten in beiden Staaten befinden. Für alle übrigen Vermögenswerte ist die Besteuerung dem Staate vorbehalten, in dem der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat. Dies gilt namentlich für Aktien, Staatsanleihen und Schuldverschreibungen privater Unternehmungen.

Artikel 13

enthält den für den Vertrag massgebenden Begrifí des Wohnsitzes im Anschluss an die entsprechende Regelung in den bisherigen deutschen Verträgen. Bestim- mungen besonderer Art sind für die Fälle des doppelten Wohnsitzes und des Fehlens jedes Wohnsitzes in den beiden Vertragsstaaten getroffen.

Artikel 14

behandelt die Besteuerung der diplomatischen, konsularischen und sonstigen Vertreter der beiden Staaten unter Aufrechterhaltung der im wesentlichen auch sonst für sie geltenden Besteuerungsgrundsätze. Im Schlussprotokoll (Nr. 16) ist klargestellt, dass weitergehende Vergünstigungen auf Grund des Völkerrechts unberührt bleiben.

Die Artikel 15, 16 und 17

dienen dem Zwecke, das Abkommen hinreichend elastisch zu gestalten, um auch in solchen Fällen Abhilfe zu schaffen, die von dem Vertragstext nicht oder nicht vollständig berücksichtigt sind. Ganz allgemein wird dem einzelnen Steuerpflich- tigen die Möglichkeit gegeben, sich der Doppelbesteuerung zu erwehren, indem er bei seinem Heimatstaate Einspruch einlegt. Wird der Einspruch als berechtigt anerkannt, so sollen sich die beiden Staaten über einen billigen Ausgleich ihrer Steueransprüche verständigen. Allgemeine Ergänzungen des Vertrags im Rahmen der in ihm enthaltenen Grundsätze sollen durch ein einfaches Regierungsabkommen zwischen den obersten Finanzbehörden möglich sein. Auf gleichem Wege sollen Auslegungsschwierigkeiten beseitigt werden (Art. 16). Der Art. 17 gibt schliesslich die Möglichkeit, Fragen auf dem Gebiete der direkten Besteuerung, auch soweit sie nicht die Doppelbesteuerung betreffen, im Einvernehmen zwischen den obersten Finanzbehörden zur Entscheidung zu bringen.

Artikel 18

spricht den Grundsatz gegenseitiger Steuerrechtshilfe aus und verweist die Be- stimmungen über die Hilfeleistungen im einzelnen in ein besonderes Abkommen.

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