+ All Categories
Home > Documents > Das Recht der Staatenimmunität

Das Recht der Staatenimmunität

Date post: 24-Feb-2016
Category:
Upload: miyoko
View: 50 times
Download: 1 times
Share this document with a friend
Description:
Das Recht der Staatenimmunität. Vorlesung: Vertiefung Völkerrecht. Rechtsquellen. Das Recht der Staatenimmunität entspringt auch heute noch zu einem Großteil der Quelle des Gewohnheitsrechts - PowerPoint PPT Presentation
21
Das Recht der Staatenimmunität Vorlesung: Vertiefung Völkerrecht
Transcript
Page 1: Das Recht der Staatenimmunität

Das Recht der Staatenimmunität

Vorlesung: Vertiefung Völkerrecht

Page 2: Das Recht der Staatenimmunität

Rechtsquellen

• Das Recht der Staatenimmunität entspringt auch heute noch zu einem Großteil der Quelle des Gewohnheitsrechts– Starke Mindermeinung aus der amerikanischen Völkerrechtsliteratur vertritt die Auffassung,

dass die Immunitätsgewährung allein auf comity beruhe.• Ausnahme: spezielle vertragliche Regelungen sind anwendbar:

– Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD)– Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK)– Europäische Übereinkommen über Staatenimmunität (EÜSI)– Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ, zB Art. 95, 96: Immunität von

Schiffen)• Kodifikationsbestrebungen (nicht vollständig):

– Competence of Courts in regard to Foreign States (Entwurf der Harvard University von 1932)– Resolutionen des Institut de Droit Internationale

• Contemporary Problems Concerning the Immunity of States in Relation to Questions of Jurisdiction and Enforcement (IDI 1991, 2001, 2005)

• Resolution on the Immunity from Jurisdiction of the State and of Persons Who Act on Behalf of the State in case of International Crimes (IDI 2009)

– United Nations Convention on Jurisdictional Immunities of States and their Property (2004, derzeit 14 Ratifizierungen)

Page 3: Das Recht der Staatenimmunität

Allg. Grundlagen der Staatenimmunität

• Völkerrechtliche Immunität schützt vor der Gerichtsbarkeit eines fremden Staates

• Anknüpfungspunkt ist die formale souveräne Gleichheit der Staaten, Art. 2 I UN-Charta

• Immunität beschränkt somit die Gebietshoheit, indem sie verlangt, dass gewisse staatliche Handlungen nicht von ihr erfasst werden

Merke: Gleiche können über Gleiche nicht zu Gericht sitzen, da sich ansonsten die zwischen ihnen geltende Gleichheit in ein Über- Unterordnungsverhältnis verkehren würde (par in parem non habet iudicum)

Page 4: Das Recht der Staatenimmunität

Allg. Grundlagen der Staatenimmunität

Jurisdictional Immunities of the State, Germany v. Italy, Judgment, 3rd February 2012, MN. 57:

“The Court considers that the rule of State immunity occupies an important place in international law and international relations. It derives from the principle of sovereign equality of States, which (…) is one of the fundamental principles of the international legal order. This principle has to be viewed together with the principle that each State possesses sovereignty over its own territory and that there flows from that sovereignty the jurisdiction of the State over events and persons within that territory. Exceptions to the immunity of the State represent a departure from the principle of sovereign equality. Immunity may represent a departure from the principle of territorial sovereignty and the jurisdiction which flows from it.”

Page 5: Das Recht der Staatenimmunität

Allg. Grundlagen der Staatenimmunität

• Das Bestehen von Immunität ist eine prozessuale Vorfrage und daher unter dem Prüfungspunkt „Gerichtsbarkeit“ auch vor der Zulässigkeit zu prüfen

• Dieses Hindernis für die Ausübung deutscher Ge-richtsbarkeit ergibt sich hinsichtlich

• Staaten aus der Verfassung selbst, vgl. Art. 25 GG• und für Personen aus den §§ 18-20 GVG

– § 18 GVG betrifft Mitglieder diplomatischer Missionen– § 19 GVG betrifft Mitglieder konsularischer Vertretungen– § 20 I GVG betrifft eingeladene Repräsentanten eines Drittstaates– Art. 20 II GVG betrifft alle sonstigen Personen (zB

Regierungschefs, Minister etc.)

Page 6: Das Recht der Staatenimmunität

Allg. Grundlagen der Staatenimmunität

Welcher Zeitpunkt ist für die Bestimmung des Immunitäts-umfanges relevant?

Ferrini Fall: Luigi Ferrini wurde von der dt. Wehrmacht nach Deutschland zwangsdeportiert und dort und menschenunwürdigen Bedingungen zur Zwangsarbeit gezwungen. 1998 verlangte Ferrini hierfür Schadensersatz von Deutschland.

Jurisdictional Immunities of the State, Germany v. Italy, Judgment, 3rd February 2012, MN. 58:“The Court observes that, in accordance with the principle stated in Article 13 ASR, the compatibility of an act with international law can be determined only by reference to the law in force at the time when the act occurred. In that context, it is important to distinguish between the relevant acts of Germany and those of Italy. The relevant German acts (…) occurred in 1943-1945, and it is, therefore, the international law of that time which is applicable to them. The relevant Italian acts the denial of immunity and exercise of ⎯jurisdiction by the Italian courts did not occur until the proceedings in the Italian courts ⎯took place. Since the claim before the Court concerns the actions of the Italian courts, it is the international law in force at the time of those proceedings which the Court has to apply.”

Page 7: Das Recht der Staatenimmunität

Immunität des Staates

Immunität

VollstreckungsverfahrenErkenntnisverfahren

Merke: Der Staat genießt sowohl im Erkenntnisverfahren als auch im sich daran ggf. anschließenden Vollstreckungsverfahren Immunität. Der Schluss von der fehlenden Immunität auf einen fehlenden Immunitäts-schutz im Vollstreckungsverfahren ist untersagt.

Page 8: Das Recht der Staatenimmunität

Immunität des Staates

• Umfang der Immunität des Staates:– Ursprünglich: absolute ImmunitätstheorieSämtliche Handlungen des Staates waren vom Immunitätsschutz umfasst– Heute: restriktive Immunitätstheorie (ganz hM)

• Staatliche Handlungen genießen nur noch dann Immunitätsschutz, wenn sie als hoheitlich zu qualifizieren.

• ILC folgte letztlich der restriktiven Immunitätstheorie bei der Ausarbeitung ihrer Artikel (vgl. nur Art. 10 UNCJI)

• Ausgangspunkt: verstärktes Aufkommen ökonomischer Tätigkeiten des Staates (Staatsunternehmen etc)– „Tate Letter“ beschreibt diesen Einstellungswandel sehr schön (abgedr. bei Bankas,

The State Immunity Controversy in International Law (2005), S. 409 f.)• IGH lies die Frage hinsichtlich des Anwendungsbereichs ratione materiae in

Germany v Italy offen, da es dort unstreitig um hoheitliche Akte Deutschlands ging (Jurisdictional Immunities of the State, Germany v. Italy, Judgment, 3rd February 2012, MN. 60)

Page 9: Das Recht der Staatenimmunität

Immunität des Staates

• Wendepunkt in Deutschland:– Rechtsprechung des BVerfG in E 16, 27 – Iranische Botschaft

„Eine zusammenfassende Würdigung der Rechtsprechung, einiger vertraglicher Regelungen, der Kodifikationsbemühungen und Völkerrechtslehre ergibt, daß die unbeschränkte Staatenimmunität nicht mehr als Regel des Völkergewohnheitsrechts angesehen werden kann. Dem österreichischen Obersten Gerichtshof ist zuzustimmen, wenn er in seiner Entscheidung [Hoffmann vs. Dralle] feststellt, „…daß heute nicht mehr gesagt werden kann, daß nach anerkannten Regeln des Völkerrecht die sogenannten acta gestionis von der inländischen Gerichtsbarkeit ausgenommen ist“.“ (BVerfGE 16, 27 (61))

• Wendepunkte in den USA:– Alfred Dunhill of London Inc v. Rupublic of Cuba, 425 U.S., S. 682 (698):

„Although it had other views in years gone by, in 1952 (…), the United States abandoned the absolute theory of sovereign immunity and embraced the restrictive view under which immunity in our courts should be granted only with respect to causes of action arising out of a foreign state's public or governmental actions and not with respect to those arising out of its commercial or proprietary actions.“

– US Foreign Sovereign Immunities Act 1976, § 1602:„Under international law, states are not immune from the Jurisdiction of foreign courts insofar as their commercial activities are concerned (…)“

• Wendepunkte in UK:– I Congresso del Partido, [1981] 2 All ER, S. 1092 (1100):

„In view of these developments I think it plain that the absolute doctrine is no longer part of international law. The restrictive theory holds the field in international law (…)“

– UK Sovereign Immunities Act 1978

Page 10: Das Recht der Staatenimmunität

Immunität des Staates

• Begriffsbestimmung „Staat“ iSd Rechts der Staatenimmunität– Staat soll umfassen (vgl. auch Art. 2 UNCJI):

Staat (ggf. inkl. territoriale Untergliederungen) als Rechtspersönlichkeit aber auch dessen Angestellte iwS

– Grund: Würde sich die Immunität des Staates nicht auch auf seine Beschäftigten erstrecken, wäre es ein leichtes die staatliche Immunität zu umgehen• Jones v. Saudi Arabia, 45 ILM (2006), S. 1108 (MN.10): “There is,

however, a wealth of authority to show that in such case the foreign state is entitled to claim immunity for its servants as it could if sued itself. The foreign state's right to immunity cannot be circumvented by suing its servants or agents.”

Page 11: Das Recht der Staatenimmunität

Immunität des Staates

• Wonach bestimmt sich die Natur des staatlichen Handelns?– all diejenigen Handlungen, die mit einer hoheitlichen Aufgabe im Zusammenhang

stehen, einem hoheitlichen Zweck dienen sind als acta iure imperii einzuordnen• Dagegen: staatliches Handeln steht meist im Zusammenhang mit einer

hoheitlichen Aufgabe– BVerfGE 16, 27 (62) – Iranische Botschaft: „Maßgebend für die Unterscheidung zwischen Akten iure imperii und iure gestionis kann vielmehr nur die Natur der staatlichen Handlung oder des entstandenen Rechtsverhältnis sein, nicht aber Motiv und Zweck der Staatstätigkeit. Es kommt also darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt, also öffentlich-rechtlich, oder wie eine Privatperson, also privatrechtlich, tätig geworden ist“– Art. 2 II UNCJI kombiniert beide Ansätze in gewisser Weise:“In determining whether a contract or transaction is a “commercial transaction” under paragraph 1 (c), reference should be made primarily to the nature of the contract or transaction, but its purpose should also be taken into account if the parties to the contract or transaction have so agreed, or if, in the practice of the State of the forum, that purpose is relevant to determining the non-commercial character of the contract or transaction”

Faustformel: Kann die Handlung nur vom Staat vorgenommen werden, oder kann sie ebenfalls von Privaten ausgeübt werden?

Page 12: Das Recht der Staatenimmunität

Immunität des Staates

• Die wichtigsten Immunitätsausnahmen– Private bzw. wirtschaftliche Handlungen– Immunitätsverzicht bzw. Staat stimmt Verfahren

ausdrücklich zu (express consent rule, Art. 7 UNCJI)– Arbeitsrechtliche Streitigkeiten (str., vgl Art. 11 UNCJIL)

• EuGH, Mahamdia v. Algerien, Rs. C-154/11, Rn. 56Anstellungsstaat kann sich nur dann auf seine Immunität berufen, wenn die Tätigkeit des AN hoheitlichen Zwecken dient

– Gebietsbezogene Deliktsausnahme (str., vgl. Art. 12 UNCIJ)

Page 13: Das Recht der Staatenimmunität

Immunität des StaatesProblem: Kann sich der Staat vor nationalen Zivilgerichten fremder Staaten auf seine Immunität berufen, wenn er ihm schwere Menschenrechtsverletzungen oder Kriegsverbrechen zur Last gelegt werden

Ferrini Fall: Luigi Ferrini wurde von der dt. Wehrmacht nach Deutschland zwangsdeportiert und dort und menschenunwürdigen Bedingungen zur Zwangsarbeit gezwungen. 1998 verlangte Ferrini hierfür Schadensersatz von Deutschland.

• Erster Prüfungspunkt: Kriegsverbrechen als acta iure imperii?vgl. Joint Separate Opinion Higgins, Kooijmans und Buergenthal, Arrest Warrant Case, MN. 85:“(…) serious international crimes cannot be regarded as official acts because they are neither normal State functions nor functions that a State alone (in contrast to an individual) can perform.”

• Dagegen: Kriegsverbrechen werden ausschließlich im Zuge von militärischen Maßnahmen begangen, welche unstreitig als hoheitliche Maßnahmen zu klassifizieren sind, da sie einseitig und zwingend beschlossen werden (vgl. nur EuGH, EuZW 2007, 252 (254))

• Zweiter Prüfungspunkt: Sind Kriegsverbrechen noch vom Immunitätschutz umfasst?– keine gewohnheitsrechtliche Ausnahme mangels hinreichend einheitlicher Praxis erkennbar– Gewohnehitsrechtlicher Status gebietsbezogene Deliktsausnahme str, aber in jedem Fall nicht anwendbar auf militärische

Handlungen– Da durch die Berufung auf die Staatenimmunität keine jus cogens Verletzung einhergeht müssen die Regeln der Immunität auch

nicht zurücktreten!

• Merke: Auch der IGH ging jüngst davon aus, dass Staaten auch für schlimmste Kriegsverbrechen weiterhin Immunitätsschutz vor nationalen Gerichten genießen

Page 14: Das Recht der Staatenimmunität

Immunität des Staates: menschenrechtswidrig?

• Ausgangspunkt Art. 6 I EMRK– Art. 6 I EMRK ist so zu verstehen, dass er auch Zugang zum Gericht mitumfasst ist.– Durch Gewährung von Immunität wird dieser Zugang jedoch verhindert

• Case of McElhinney v. Ireland, Appl. No 31253/96, MN 34:“The right of access to court is not, however, absolute, but may be subject to limitations; these are permitted by implication since the right of access by its very nature calls for regulation by the State. In this respect, the Contracting States enjoy a certain margin of appreciation, although the final decision as to the observance of the Convention’s requirements rests with the Court. It must be satisfied that the limitations applied do not restrict or reduce the access left to the individual in such a way or to such an extent that the very essence of the right is impaired. Furthermore, a limitation will not be compatible with Article 6 § 1 if it does not pursue a legitimate aim and if there is no reasonable relationship of proportionality between the means employed and the aim sought to be achieved”

• Sicherstellung von völkerrechtskonformen Handeln = legitimes Ziel• EMRK ist nicht isoliert zu betrachten sondern gem. Art. 31 III c WVK auszulegen • Maßnahme die völkerrechtskonformes Handeln sicherstellt ist daher grundsätzlich

nicht unverhältnismäßig

Page 15: Das Recht der Staatenimmunität

Immunität des Staates im Vollstreckungsverfahren

– BVerfGE 46, 342 (392): „Es besteht eine gefestigte, allgemeine, von Rechtsüberzeugung getragene Übung der Staaten, wonach es dem Gerichtsstaat verwehrt ist, die Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen Titeln gegen des fremden Staates, die im Inland belegen sind oder sich dort befinden und hoheitlichen Zwecken dienen, ohne dessen Zustimmung zu betreiben.“

– Jurisdictional Immunities of the State, Germany v. Italy, Judgment, 3rd February 2012, MN. 118: “(…) there is at least one condition that has to be satisfied before any measure of constraint may be taken against property belonging to a foreign State: that the property in question must be in use for an activity not pursuing government non-commercial purposes, or that the State which owns the property has expressly consented to the taking of a measure of constraint (…).”

– vgl. auch Art. 19 UNCJI (str. ob vollumfänglich GewohnheitsR)

Grundsatz: Wurde ein vollstreckbarer Rechtstitel gegen einen Staat im Rahmen eines zulässigen Erkenntnisverfahrens erwirkt, so kann nur in dasjenige Vermögen vollstreckt werden welches nicht hoheitlichen Zwecken dient

Page 16: Das Recht der Staatenimmunität

Immunität des Staates: Abschlussfall

In der kasachischen Botschaft in Berlin leckt das Dach. Daraufhin wird der Handwerker H mit der Reparatur beauftragt. Bis heute ist die kasachische Botschaft mit der Werklohnzahlung in Verzug. 1. Kann H die kasachische Botschaft auf Werklohnzahlung iHv 56.000 Euro vor dem LG Berlin verklagen?2. Wäre eine Vollstreckung des erwirkten Titels in das in Deutschland gelegene Bankkonto der kasachischen Botschaft zulässig?

Page 17: Das Recht der Staatenimmunität

Spezielle Regelungen: Immunität einzelner Personen

• Bestimmte Amtsträger genießen darüber hinaus persönliche Immunität (Immunität ratione personae)– Staatsoberhäupter (Bundespräsident)– Minister (insbesondere Außenminister)

• Internationaler Verkehr käme teilweise zum Erliegen, müssten Regierungsmitglieder befürchten im Ausland angeklagt zu werden

– Diplomaten und Konsularbeamte

• Anders als bei normalen Amtswaltern leitet sich diese Immuniät nicht aus der Staatenimmunität ab, sondern ist Ausfluss gewohnheitsrechtlicher Regeln bzw. völkervertraglicher Spezialregelungen (WÜD, WÜK)

Page 18: Das Recht der Staatenimmunität

Spezielle Regelungen: Immunität einzelner Personen• Umfang und Dauer der persönlichen Immunität von hohen Regierungsbeamten

– persönliche Immunität gewährt Schutz sowohl für acta iure gestionis als auch für acta iure imperii während der gesamten Dauer der Amtszeit. Nach Beendigung des Amtes genießen diese Personen nur noch Immunität für die von ihnen getätigten hoheitlichen Akte (acta iure imperii).

– Auch bei der persönlichen Immunität stellt sich die Frage, inwiefern schwerste Menschenrechtsverletzungen uä vom Immunitätsschutz ausgenommen sind (vgl Pinochet Entscheidung(en) des House of Lords)

– Auch persönliche Immunität ist abhängig vom Willen des Staates. Ein Verzicht führt folglich zum Wegfall des Immunitätsschutzes (vgl. Marcos Fall)

• Arrest Warrant, ICJ Reports 2002, 3 (20-23): “The Court would observe at the outset that in international law it is firmly established that, as also diplomatic and consular agents, certain holders of high-ranking office in a State, such as the Head of State, Head of Government and Minister for Foreign Affairs, enjoy immunities from jurisdiction in other States, both civil and criminal. (…) The Court accordingly concludes that the functions of a Minister for Foreign Affairs are such that, throughout the duration of his or her office, he or she when abroad enjoys full immunity from criminal jurisdiction and violability. That immunity and that inviolability protect the individual concerned against any act of authority of another State which would hinder him or her in the performance of his or her duties. In this respect, no distinction can be drawn between acts performed by a Minister for Foreign Affairs in an "official" capacity, and those claimed to have been performed in a “privat capacity", or, for that matter, between acts performed before the person concerned assumed office as Minister for Foreign Affairs and acts committed during the period of office.“

Page 19: Das Recht der Staatenimmunität

Spezielle Regelungen: Immunität einzelner Personen• vertragliche Sonderregeln für Diplomaten und Mitarbeiter der Botschaft

– Diplomaten und ihre Familienmitglieder dürfen weder festgenommen noch inhaftiert werden (Art. 29, 37 I WÜD)

– Diplomaten und ihre Familienmitglieder genießen Immunität hinsichtlich Strafverfahren und größtenteils hinsichtlich Zivil- und Verwaltungsverfahren (Art. 31 I, 37 I WÜD)

– Diplomaten sind nicht verpflichtet als Zeugen auszusagen (Art. 31 II WÜD)– Restliches Botschaftspersonal genießt in Strafverfahren vollumfängliche Immunität

und in Zivil- und Verwaltungsverfahren Immunität ausschließlich für acta iure imperii (Art. 37 II WÜD)

– Hauspersonal genießt Immunität ausschließlich für acta iure imperii (Art. 37 III WÜD)• Sonderregeln für Konsularbeamte/-angestellt

– Konsularbeamte/-angestellte genießen Immunität nur für acta iure imperii (Art. 43 I WÜK)– Konsularbeamte/-angestellte können nur bei Vorliegen schwerer Verbrechen

festgenommen und in Untersuchungshaft genommen werden (Art. 41 I WÜK)– Konsularbeamte/-angestellte können als Zeugen geladen werden, ihnen kommt jedoch ein

Zeugnisverweigerungsrecht zu, bei Angelegenheiten, die die Wahrnehmung ihrer Aufgaben betreffen (Art. 44 WÜK)

Page 20: Das Recht der Staatenimmunität

Spezielle Regelungen: Immunität einzelner Personen• Exkurs: Immunitätsschutz von Staatsoberhäuptern, Regierungschefs etc sowie

von sämtlichen weiteren Staatsangestellten vor internationalen Strafgerichtshöfen– mittlerweile hat sich eine gewohnheitsrechtliche Regel dahingehend entwickelt, dass

wenn ein internationales Strafgericht Jurisdiktion ratione materiae bzw. personae innehat, sich sämtliche Staatsangestellte nicht auf ihre Immunität berufen können• Art. 7 Nuremberg-Charter • Art. 6 II ICTR-Statute• Art. 7 II ICTY-Statute• Art. 27 II ICC-Statute (gilt primär nur für Vertragsstaaten)• Art. 6 II SCSL-Statute

– Internationale Strafgerichtshöfe üben grundsätzlich keine nationale Hoheitsgewalt aus, sodass der Grundsatz par in parem non habet imperium überhaupt nicht zur Anwendung kommt

– Special Court for Sierra Leone, Prosecutor against Charles Taylor, Decision on Immunity from Jurisdisction, Appeals Chamber, 31st May 2004, MN 51/52:

„A reason for the distinction, in this regard, between national courts and international courts, though not immediately evident, would appear due to the fact that the principle that one sovereign state does not adjudicate on the conduct of another state; the principle of state immunity derives from the equality of states and therefore has no relevance to international criminal tribunals which are not organs of a state but derive their mandate from the international community. (…) Be that as it may, the principle seems now established that the sovereign equality of states does not prevent a Head of State from being prosecuted before an international tribunal or court.“

Page 21: Das Recht der Staatenimmunität

Spezielle Immunitätsregelungen: Abschlussfall

Fall ist angelehnt an Certain Questions of Mutual Assistance in Criminal Matters, ICJ Reports 2008, 177:Ein französischer Staatsbürger wird in A tot aufgefunden. Der Fall schlägt hohe Wellen in Frankreich. Die Behörden von A kommen zu dem Ergebnis, dass A Selbstmord begangen hat. Fünf Jahre später tauchen Zeugenaussagen auf, die die Selstmordthese unglaubwürdig erscheinen lassen und eine Beteiligung des nun amtierenden Staatspräsidenten P von A nahe legen. Der zuständige französische Richter lässt P eine Vorladung zur Zeugenaussage zukommenAufgabe: Stellt die Vorladung des P eine Immuni-tätsverletzung dar, wenn nach französischer StPO keine Erscheinungspflicht besteht?


Recommended