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CC-NC Leitfaden von iRights (PDF) · vorWort Weltweit nutzen immer mehr Menschen die...

Date post: 29-Jul-2018
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FREIES WISSEN DANK CREATIVE-COMMONS-LIZENZEN Paul Klimpel Folgen, Risiken und Nebenwirkungen der Bedingung »nicht-kommerziell – NC«
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zenzen

Paul K

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Folgen, R

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ebenwirkungen d

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Alle diese Lizenztypen gibt es ergänzt um das NC-Modul (noncommercial; keine kommerzielle Nutzung

erlaubt). Aus den drei oben beschriebenen Lizenztypen werden dadurch sechs, nämlich noch zusätzlich:

Nur diese beiden Lizenztypen sind als freie Lizenzen im Sinne der Definition von freedomdefined.org anerkannt und stellen sicher, dass die damit versehenen Werke nachhaltig frei nutzbar bleiben.

AttributioN; NAMeNSNeNNuNg Neben dem Hinweis auf den Autor, die Quelle,

rechteinhaber und die Lizenz enthält diese CC-Va-

riante keine weitere einschränkung für den Nutzer.

er ist in der Verwendung des Werkes frei, kann es in

jeder Form bearbeiten. Damit ist auch die Nutzung

in remixes oder Mashups möglich.

AttributioN – SHAre ALike; NAMeNSNeNNuNg – WeitergAbe uNter gLeiCHeN beDiNguNgeN

Auch dieser Lizenztyp erlaubt sowohl bearbeitungen

als auch kommerzielle Nutzungen. bearbeitungen

dürfen aber nur unter den gleichen oder vergleich-

baren Lizenzbestimmungen veröffentlicht werden.

AttributioN – No DeriVAtiVeS; NAMeNS-NeNNuNg – keiNe beArbeituNg

Dieser Lizenztyp gestattet

keine bearbeitungen. kommer-

zielle Nutzungen sind dagegen

erlaubt.

CC-Lizenzen

Außerdem gibt es CC0, um Werke bedingungslos freizugeben. CC0 ist also eine umfas-

sende Verzichtserklärung hinsichtlich aller rechte. Dadurch soll urhebern die Möglichkeit

gegeben werden, ihre eigenen Werke selbst in die gemeinfreiheit zu überführen. CC0 soll nach der Vor-

stellung von Creative Commons besonders für Datenbanken geeignet sein.

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vorWort

Weltweit nutzen immer mehr Menschen die Jedermann-Lizenzen von Creative Commons (CC), um das, was sie mit ihrer Kreativität schaffen, zur Nachnutzung freizugeben. Auch Projekte, In-stitutionen und Initiativen entscheiden sich immer häufiger für das Creative-Commons-Motto »Manche Rechte vorbehalten«. Eines der bekanntesten Beispiele dafür ist die Wikimedia Found-ation, die zusammen mit ihren über den Globus verstreuten Aktiven im Jahre 2008 entschieden hat, die universelle Enzyklopädie Wikipedia unter der CC-Lizenz BY-SA – Namensnennung, Weitergabe unter gleichen Bedingungen zu veröffentlichen. Diese Lizenz ist aber nur eine von sechs Lizenzen, die CC entwickelt hat. Die populärsten Lizenzen aus diesem Set von Lizenzen tragen das Kürzel NC für noncommercial – keine kommerzielle Nut-zung im Namen. Viele, die intuitiv zu den eingeschränkten Lizenzen greifen, tun dies aus dem durch-aus nachvollziehbaren Wunsch heraus, der ungewollten und unkontrollierbaren kommerziellen Aus-beutung ihres Schaffens vorzubeugen. Die zahlreichen, ebenfalls ungewollten Nebenwirkungen aber, die das mit sich bringt, kennen nur wenige. Wikimedia Deutschland, Creative Commons Deutschland und iRights.info wollen das mit dieser Broschüre ändern. Wir freuen uns über Kritik und Anregungen zu diesem Versuch und wünschen viele Aha-Momente beim Nachschlagen.

John H. WeitzmannCC DE Legal Project Lead

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Vorwort ........................................................................................................................................................................................................................................... 3

Einführung ................................................................................................................................................................................................................................... 5

1 ���� Was versteht man unter Open Content? ................................................................................................................................................. 6

2 ���� Warum werden Inhalte unter eine

CC-Lizenz gestellt? ................................................................................................................................................................................................. 8

3 ���� Warum gibt es unterschiedliche CC-Lizenzen? ................................................................................................................................... 9

4 ���� Wie wirkt sich das NC-Modul darauf aus, wie Inhalte verbreitet werden? ..................................................................... 10

5 ���� Was ist kommerziell? ........................................................................................................................................................................................... 11

6 ���� Kann eine CC-Lizenz mit NC-Modul verhindern, dass meine Inhalte durch Rechtsradikale

oder andere Extremisten genutzt werden? .......................................................................................................................................... 12

7 ���� Ich will, dass mein Inhalt unter einer CC-Lizenz frei zugänglich bleibt. Ist das NC-Modul die

einzige Möglichkeit, einer Aneignung von Inhalten durch kommerzielle Unternehmen

vorzubeugen? ........................................................................................................................................................................................................... 13

8 ���� Kann ein CC-NC lizenzierter Inhalt in die Wikipedia eingestellt werden? ..................................................................... 14

9 ���� Kann man einen NC-lizenzierten Inhalt trotz dieser Einschränkung gesondert für Wikipedia

freigeben? ................................................................................................................................................................................................................... 15

10 �� Verhindert das NC-Modul, dass Inhalte kommerziell genutzt werden? ........................................................................... 15

11 �� Bin ich bereit, gegen eine kommerzielle Nutzung meiner Inhalte vorzugehen? ........................................................ 16

12 �� Können NC-lizenzierte Inhalte in Zeitungen abgedruckt werden? ..................................................................................... 16

13 �� Können NC lizenzierte Inhalte in allen Schulen, Berufsschulen und Universitäten

genutzt werden? ..................................................................................................................................................................................................... 17

14 �� Wie ist es zu bewerten, wenn NC-lizenzierte Inhalte zunächst in der Schule verwendet,

dann aber auch außerhalb der Schule genutzt werden sollen? ............................................................................................ 17

15 �� Wie wirkt sich NC auf Mashups aus? ....................................................................................................................................................... 18

16 �� Darf ich als GEMA-Mitglied meine Musik zumindest unter eine CC-Lizenz mit

NC-Modul stellen? ............................................................................................................................................................................................... 19

17 �� Kann eine kommerzielle Nutzung durch Dritte dem Urheber nutzen? ............................................................................ 20

18 �� Darf ein Nutzer von CC-lizenzierten

Inhalten den Eindruck erwecken, der Urheber würde die jeweilige Nutzung persönlich

unterstützen? ............................................................................................................................................................................................................ 20

19 �� Kann das NC-Modul bei CC-Lizenzen sinnvoll sein? .................................................................................................................... 21

20 �� Unter welcher CC-Lizenz stehen Wikipedia-Inhalte? ................................................................................................................... 21

Literatur und Links zur Vertiefung ............................................................................................................................................................................. 22

Impressum ................................................................................................................................................................................................................................. 23

Inhalt

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5

einFührung

Mit den Creative-Commons-Lizenzen haben Kreative eine einfache Möglichkeit, ihre Werke freizugeben, so dass die Allgemeinheit sie nutzen kann. In einer Zeit, in der Wissen für die indivi-duelle wie für die gesellschaftliche Entwicklung immer wichtiger wird, gewinnt das schöpferische Gemeingut, die Wissensallmende, an Bedeutung. Zur Wissensallmende gehören alle von Menschen geschaffenen Werke, die für jedermann frei zu-gänglich sind und weiter verwendet werden kön-nen. Nur sie gewährleistet, dass alle Menschen beim Zugang zu Informationen, Bildung und Wissen die gleichen Chancen haben.

Viele Kreative wollen zum Aufbau moderner Wis-sensgesellschaften beitragen. Sie wollen sich nicht »alle Rechte vorbehalten«, sondern sind im Ge-genteil daran interessiert, dass ihre Werke von vie-len Menschen genutzt werden. Hierzu trägt insbe-sondere das Internet bei, das es auf eine vorher nie dagewesene Weise erlaubt, Wissen zu verbreiten und Informationen auszutauschen.

Creative Commons (CC) ist das bekannteste Werkzeug, um eigene Inhalte freizugeben. Aller-dings ist CC-Lizenz nicht gleich CC-Lizenz. Eine Stärke von CC ist es, den Kreativen die Mög-lichkeit zu geben, die aus ihrer Sicht wichtigen Bedingungen festzulegen, die bei der Nutzung eingehalten werden sollen. Nutzern (der Allge-meinheit) werden lediglich bestimmte Rechte eingeräumt; im Übrigen behält sich der Kreative

oder Rechteinhaber die Befugnisse des Urheber-rechts vor. Erreicht wird das über ein Baukasten-system aus verschiedenen Lizenzmodulen.

Unter den unterschiedlichen Modulen der Crea-tive-Commons-Lizenzen erfreut sich insbesonde-re die Einschränkung NC – noncommercial bei Urhebern großer Beliebtheit. Eine kommerzielle Nutzung ist nach dieser Bedingung nicht erlaubt. Wenn man sich aber für eine Lizenz entscheidet, die es nur erlaubt, Werke nicht-kommerziell zu nutzen, hat das weitreichende Folgen. Dadurch werden nämlich viele wichtige Nutzungsarten ausgeschlossen, etwa die Verwendung in freien Wissensgemeinschaften und Archiven, in der Wikipedia, in Lokalzeitungen, in Publikationen, Kompilationen und Mashups – und das, obwohl oft gerade solche Nutzungen von den Urhebern sogar gewünscht werden.

Diese Broschüre klärt darüber auf, welche Folgen die Einschränkung der CC-Lizenz auf nicht-kommerzielle Nutzung hat. Häufig lassen sich nämlich die Effekte, die mit der Entscheidung für das NC-Modul verfolgt werden, auch anders erreichen. Mitunter ist das NC-Modul sogar ein gänzlich untaugliches Mittel für das, was die oder der Kreative erreichen will. Seine Verwendung hat auf der anderen Seite weitreichende, meist ungewollte Folgen für die Verbreitung von Inhal-ten. Die Entscheidung für das NC-Modul sollte daher wohl überlegt sein.

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Stell dir eine Welt vor, in der jeder Mensch an der Gesamtheit des Wissens teilhaben kann. Das ist unsere Mission. Wikimedia Foundation

1Was versteht man

unter Open COntent?

INhALtE, DIE FREI GENUtZt

WERDEN KöNNEN.

Open Content, »offene Inhalte«, sind Inhalte, die offen und frei zugänglich – und zwar von vornherein, nicht erst, wenn der Urheber eine Er-laubnis erteilt hat. Das ist keine Selbstverständ-lichkeit. Das Urheberrecht geht davon aus, dass Inhalte nur verbreitet und genutzt werden dür-fen, wenn der Urhebers das ausdrücklich erlaubt. Doch diese Grundregel wird im digitalen Zeit-alter zunehmend fragwürdig. Die menschliche Kultur ist seit jeher davon geprägt, Bestehendes weiter zu entwickeln. Jeder baut auf dem auf, was andere geschaffen haben.

Digitale Inhalte lassen sich so einfach wie nie zu-vor weitergeben und nutzen. Deshalb sollte das, was technisch möglich ist, auch rechtlich möglich gemacht werden. Das Ideal des freien Wissen, je-derzeit für jedermann zugänglich, braucht eine internettaugliche rechtliche Fundierung.

Insbesondere Wissenschaftler haben die großen Potentiale des Internets und eines freien Aus-tauschs von Wissen erkannt. 2003 forderten deutsche Wissenschaftsorganisationen in der Berliner Erklärung den freien Zugang zu wis-senschaftlichen Werken:

»Unsere Aufgabe Wissen weiterzugeben ist nur halb erfüllt, wenn diese Informationen für die Gesellschaft nicht in umfassender Weise und ein-fach zugänglich sind. Neben den konventionellen Methoden müssen zunehmend auch die neuen Möglichkeiten der Wissensverbreitung über das Internet nach dem Prinzip des offenen Zugangs (Open Access-Paradigma) gefördert werden. Wir definieren den offenen Zugang oder den ›Open Access‹ als eine umfassende Quelle menschli-chen Wissens und kulturellen Erbes, die von der Wissenschaftsgemeinschaft bestätigt wurde. Die Vision von einer umfassenden und frei zu-gänglichen Repräsentation des Wissens lässt sich nur realisieren, wenn sich das Internet der Zu-kunft durch Nachhaltigkeit, Interaktivität und Transparenz auszeichnet. Inhalte und Software müssen offen zugänglich und kompatibel sein.«

Im Bereich der Software wurde dafür das Open-Source-Prinzip entwickelt. Open Source bedeu-tet, dass der Quellcode von Software für jeden frei zur Verfügung steht. Entstanden ist Open Source deshalb, weil Softwareentwickler nicht jedes Mal von vorne beginnen wollten, wenn

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DAS UNIVERSUM DES FREIEN WISSENS

Es gibt inzwischen viele Projekte, die es sich zum Ziel gesetzt haben, Freies Wissen zu fördern und zu verbreiten. Die Grafik zeigt nur einen Ausschnitt: In der der Online-Enzy-klopädie Wikipedia sammeln Nutzer das Wissen der Menschheit; Open Access fördert den Wissensaustausch in den Wissenschaften; die Open-Source-Software-Community entwi-ckelt gemeinsam Programme, deren Programmcode offen zugänglich ist; die Open Know-ledge Foundation setzt sich für die Veröffentlichung, Nutzung und Wiederverwendung von offenem Wissen ein. Ermöglicht wird dies durch freie Lizenzen, beispielhaft dafür sind Creative Commons und die General Public Licence (GPL).

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sie eine neue Software schreiben, sondern auf dem aufbauen, was andere schon entwickelt haben. Zur Absicherung dieses Prinzips wurde die General Public Licence (GPL) geschaf-fen. Software unter einer solchen Lizenz darf von jedem genutzt und weiterentwickelt wer-den. Der Open-Source-Ansatz bei Software lässt ausdrücklich auch kommerzielle Nutzungen zu. Ihr Erfolg beruht sogar zu einem großen Teil auf eben dieser Möglichkeit.

Open Content beruht auf derselben Grundidee wie Open-Source-Software: Auch Texte, Filme und Multimediawerke sollen frei genutzt wer-den können. Die mit Abstand bekannteste Mög-lichkeit, Inhalte als Open Content für die freie Nutzung zu lizenzieren, sind die Jedermann-Li-zenzen von Creative Commons (CC). Creative Commons wurde 2001 als Initiative an der Stan-ford University vom US-amerikanischen Rechts-wissenschaftler Lawrence Lessing gegründet. Sie soll verständliche Lizenzen für die Freigabe von Inhalten für jeden anbieten und dadurch die kul-turelle Allmende fördern beziehungsweise sie erst ermöglichen. Anstelle des üblichen Grundsatzes des Urheberrechts, nach dem alle Rechte dem Urheber vorbehalten sind, sollen durch Verwen-dung dieser Lizenzen nur einige Rechte vorbehal-ten sein. So werden die jeweiligen Inhalte für die Nutzung durch die Allgemeinheit freigegeben.

Creative Commons steht nicht im Widerspruch zum geltenden Urheberrecht, sondern baut darauf auf. Ohne das Urheberrecht würde die Freigabe gar nicht funktionieren. Urheberrecht-lich geschützte Inhalte, wie Filme, Musik, Texte, Bilder und so weiter, können durch eine solche Lizenz frei genutzt werden.

2Warum Werden

Inhalte unter eIne

CC-lIzenz gestellt?

DAMIt SIE LEIChtER

GENUtZt WERDEN

KöNNEN.

Viele Kreative wollen, dass ihre Texte, ihre Musik oder ihre Filme von möglichst vielen Menschen genutzt werden (auch das Weiter-verbreiten ist rechtlich gesehen eine Nutzung). Ihnen geht es darum, den freien Austausch von Informationen zu ermöglichen. Gerade pädago-gische Inhalte werden mit den Ziel geschaffen, möglichst viele zu erreichen. Da ist jede recht-liche Einschränkung der Nutzungsmöglichkei-ten kontraproduktiv. Die größte aller rechtli-chen Einschränkungen besteht darin, nichts zu tun. Das klingt paradox, entspricht aber dem genannten gesetzlichen Normalfall: »Alle Rech-te vorbehalten«. Wer kreativ und schöpferisch etwas Neues schafft, dann aber nichts weiter dazu sagt, ob und wie seine Inhalte genutzt wer-den dürfen, sagt zwangsläufig: »Niemand darf meine Inhalte nutzen«. Mit den CC-Lizenzen wurde deshalb eine einfache Möglichkeit ge-schaffen, dass sich Urheber dazu äußern und ausdrücken können: »Jeder darf meine Inhalte in folgender Weise und unter folgenden Bedin-gungen nutzen.«

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Zur Verbreitung der CC-Lizenzen hat beigetra-gen, dass sie – gerade im Vergleich zu anderen Lizenzbedingungen – verhältnismäßig einfach zu verstehen sind. Außerdem sind sie rechts-sicher und international auf die Eigenheiten der unterschiedlichen Rechtsordnungen abge-stimmt.

Menschen, die CC-Lizenzen nutzen, machen dies oft, damit ihre Werke in Sozial-, Kultur- und Bildungseinrichtungen genutzt werden können. CC-Lizenzen mit dem NC-Modul, das eine kostenlose nicht-kommerzielle Nutzung ermöglicht, werden dabei als Gegenmodell ver-standen zu einer Welt, in der auch gemeinnüt-zige Institutionen für jede Nutzung zur Kasse gebeten werden. Ein Beispiel sind die Lizenz-forderungen für das Kopieren von Liederzetteln in Kindergärten, die viele empört haben. Nach der geltenden Rechtslage sind die Forderungen berechtigt. Durch eine CC-Lizenz wollen sich viele Urheber von solchen Praktiken distanzie-ren. Die Wahl des NC-Moduls ist oft auch der Ausdruck einer Haltung gegen eine als unange-messen empfundene Geschäftemacherei.

Allerdings ist nicht alles kommerzielle Handeln schlecht. Im Gegenteil, es ist weder unmoralisch noch gesamtgesellschaftlich fragwürdig, wenn Inhalte auch durch jene verbreitet werden, die ein eigenes finanzielles Interesse daran haben. Oft tragen kommerzielle Nutzungen ganz er-heblich zum Erfolg gerade von Kultur- und Bil-dungsarbeit bei.

3Warum gIbt es unter-

sChIedlIChe CC-lIzenzen?

CC-LIZENZEN

BERüCKSIChtIGEN DIE UNtER-

SChIEDLIChEN INtERESSEN

DER URhEBER.

Gemeinsam ist allen CC-Lizenzvarianten die Haltung, dass sie die Nutzung von Inhalten er-leichtern sollen. Doch haben Kreative – Auto-ren, Filmemacher oder Musiker – nicht alle die gleichen Vorstellungen davon, welche Art der Nutzungen sie erlauben wollen. Die sechs unter-schiedlichen Varianten der CC-Lizenzen sind die Antwort darauf. Sie bieten ein sehr flexibles In-strument, um die Nutzung an bestimmte Bedin-gungen zu binden. Ein gutes Beispiel ist die Fra-ge, ob die Kreativen die Bearbeitung ihrer Inhalte zulassen wollen. Einigen ist es besonders wichtig, dass ihr Werk unverändert bleibt und nicht ver-fälscht wird. Diese Kreativen können sich durch das Modul Keine Bearbeitung (abgekürzt ND – no derivatives) absichern und trotzdem andere Nutzungen ihres Werks erlauben.

Anderen ist dagegen es besonders wichtig, dass ihre Werke in Collagen, Remixes und Mashups verwendet werden dürfen. Sie begreifen das Schaffen von Inhalten lediglich als Zwischen-stadium in einem Prozess. Ihre eigenen Inhalte

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sind aus Altem entstanden und sollen zu Neu-em weiterentwickelt werden. Wer aus dieser Haltung heraus eine CC-Lizenz vergibt, wird die Einschränkung Keine Bearbeitung nicht wählen.

Wem das Open-Content-Prinzip besonders wichtig ist, der wird durch das Modul Share Alike (abgekürzt SA) dafür sorgen, dass seine Inhalte zwar bearbeitet werden dürfen, nach einer Bearbeitung aber nur unter den gleichen (Lizenz-)Bedingungen weitergegeben werden dürfen, und damit frei nutzbar bleiben.

Auch können Kreative kommerzielle Nutzun-gen ihrer Inhalte ausschließen wollen. Um die-sem Wunsch entgegen zu kommen, wurde die Möglichkeit geschaffen, die unterschiedlichen Lizenztypen jeweils durch das Modul keine kommerzielle Nutzung (abgekürzt NC – noncommercial) zu ergänzen. Dies ist jedoch nicht in jedem Fall sinnvoll, weil dadurch viele Nutzungsmöglichkeiten versperrt werden, die durchaus im Interesse Kreativen und Rechtein-haber liegen.

4WIe WIrkt sICh das

nC-mOdul darauf aus,

WIe Inhalte verbreItet

Werden?

NC-LIZENZIERtE INhALtE

KöNNEN NICht SO WEIt UND

NICht SO LEICht VERBREItEt

WERDEN.

Wenn man seine Inhalte als NC kennzeichnet, können sie nicht in freie Wissensdatenbanken wie die Wikipedia, in offene Medienarchive und in Open-Source-Projekte aufgenommen werden. Häufig ist es nämlich gerade eine kommerzielle Nutzung, die nicht-kommerziellen, gemein-nützigen Initiativen zum Durchbruch verhilft. Die Produktion der Wikipedia-DVD durch die Firma Directmedia hat sehr zur Popularität von Wikipedia beigetragen, gleiches gilt für die Inte-gration in Suchmaschinen; beides zählt aber als kommerzielle Nutzung und wäre laut NC-Mo-dul nicht erlaubt.

Im Bereich von Bildung und Weiterbildung sind ein großer Teil der Institutionen auf eigene Ein-nahmen angewiesen, da sie nicht (ausschließlich) öffentlich finanziert werden. Die Orientierung an Einnahmen führt jedoch dazu, dass diese Institu-tionen als kommerziell gelten müssen. Sie dürfen

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also Inhalte, die mit einer CC-Lizenz versehen sind, die das NC-Modul beinhaltet, nicht ohne Nachfrage nutzen.

Auch die Nutzung in vielen Blogs wird durch die NC-Bedingung unzulässig. Viele Blogger schal-ten Werbung, um ihre Server-Kosten zu decken oder sich einen Zuverdienst zu ermöglichen. Dadurch ist die Nutzung in diesen Blogs nicht – oder zumindest nicht mehr eindeutig – nicht-kommerziell.

5Was Ist kOmmerzIell?

JEDE VERWENDUNG, DIE VOR-

RANGIG AUF EINEN GESChäFt-

LIChEN VORtEIL ODER EINE

GELDWERtE VERGütUNG

GERIChtEt ISt.

Bei kommerzieller Nutzung denken viele zu-nächst an multinationale Unternehmen wie Microsoft oder Shell, an Börsenspekulationen, an das schnelle Geld oder fragwürdige Geschäf-temacherei.

Die Bezeichnung kommerzielle Nutzung hat nichts mit einer moralischen Wertung des Ge-schäftsgebarens der jeweiligen Institution oder Person zu tun, sondern beschreibt nur, dass

diese einen geschäftlichen Vorteil erringen und durch ihr Tun eine geldwerte Vergütung erzie-len will. Und auf diese sind alle angewiesen, die nicht durch den Staat oder durch Spenden finanziert werden.

Ganz klar eine kommerzielle Nutzung ist es, wenn ein Unternehmen ein Bild oder einen Text auf ihrer Firmenwebsite veröffentlicht. Eine kommerzielle Nutzung ist auch, wenn ein Bild in einem Buch gedruckt wird, das in einen Verlag erscheint – und zwar unabhängig davon, ob der Buchautor dafür ein Honorar gezahlt bekommt oder ob er im Gegenteil selbst einen Druckkos-tenzuschuss bezahlen musste, um die Publikation überhaupt zu ermöglichen. Der Verlag als solches handelt in jedem Fall kommerziell.

Schwieriger ist es dagegen, zu entscheiden, ob private Blogs als kommerziell gelten, wenn sie (oder ihr Blog-Hoster) Werbung schalten und damit Einnahmen erzielen. Diese Einnahmen sind oft sehr gering und decken meist nur die Kosten für das Hosting. Hier gibt es gute Argu-mente dafür, dass die Unternehmung nicht vor-rangig auf eine geldwerte Vergütung gerichtet ist und deshalb weiter als nicht-kommerziell einzu-stufen wäre. Die Abgrenzung ist schwierig und viele Fälle sind umstritten. Um beim Beispiel des privaten Blogs zu bleiben: Wann verliert ein Blog den nicht-kommerziellen Charakter? Wenn die Werbeeinnahmen die Betriebskosten übersteigen, schon beim ersten verdienten Cent oder erst, wenn tatsächlich ein nennenswertes Einkommen generiert wird?

Die schwierige Abgrenzung führt dazu, dass in vielen Fällen die Verantwortlichen vorsichtshal-ber keine CC-lizenzierten Inhalte übernehmen,

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wenn das NC-Modul mit in der Lizenz steht, selbst wenn sie im Ergebnis als nicht-kommerzi-elle Nutzer einzustufen wären.

Eine andere Herangehensweise, um kommerziell und nicht-kommerziell zu unterscheiden, wäre nicht die konkrete Nutzung, sondern nur den Nutzer zu betrachten. Dann wäre nur zu klären, ob die nutzende Person oder Institution insge-samt als kommerziell anzusehen ist. Öffentliche Schulen oder Museen wären dann aufgrund ihres gemeinnützigen Auftrags als nicht-kommerziell einzustufen und man bräuchte sich nicht mehr zu fragen, ob beim jeweiligen Nutzungsvorgang irgendetwas kommerzielles geschieht. So einfach macht es einem das NC-Modul leider nicht, denn es spricht von Handlungen, die nicht kom-merziell sein dürfen. Darum wird man eine kom-merzielle Handlung annehmen müssen, wenn Inhalte etwa in einem ausdrücklich auf Einnah-men ausgerichteten Museumsshop verkauft wer-den – und zwar unabhängig davon, wie dieser Museumsshop rechtlich organisiert und ob das Museum selbst gemeinnützig ist.

Völlig unerheblich für die Unterscheidung von kommerziell und nicht-kommerziell ist, ob der Nutzer finanziell überhaupt zu Lizenzzahlungen in der Lage ist oder ob er in vergleichbaren Situ-ationen für Werknutzungen zahlt. Eine gemein-nützige Stiftung beispielsweise, die innerhalb ih-res nicht auf Gewinn ausgerichteten Auftrags ein Foto nutzt, gilt selbst dann als nicht-kommerziell im Sinne des NC-Moduls, wenn sie über ein er-hebliches Stiftungsvermögen verfügt und in ver-gleichbaren Fällen Fotografen auch bezahlt.

Allerdings gibt es heute kaum gemeinnützige In-stitutionen, die ausreichend finanziert und nicht

auf zusätzliche Einnahmen angewiesen sind – womit wieder der Graubereich der Abgrenzung betreten wird. Ein Verzicht auf das NC-Modul und die Einschränkungen, die es mit sich bringt, vermeidet solche Unsicherheiten.

6kann eIne CC-lIzenz

mIt nC-mOdul verhIndern,

dass meIne Inhalte durCh

reChtsradIkale Oder

andere extremIsten

genutzt Werden?

NEIN. ExtREMIStEN WOLLEN

DIE GESELLSChAFt VERäNDERN

UND NICht GESChäFtE

MAChEN.

Rechtsradikale und andere Extremisten verfolgen politische Ziele. Ihr Streben ist nicht kommerziell, es ist nicht auf einen geschäftlichen Vorteil oder eine geldwerte Vergütung gerichtet, sondern auf gesellschaftliche und politische Veränderungen.Häufig sind radikale politische oder religiöse Ext-remisten als nicht-wirtschaftliche Vereine organi-siert. Insofern privilegiert eine NC-Lizenzierung in gewisser Weise sogar die Nutzung von Inhal-ten durch Extremisten.

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Anders ausgedrückt: Ein Wissenschaftler, der eine Untersuchung über den politischen Extremismus in Deutschland bei einem Verlag veröffentlichen will, darf Inhalte nicht ohne weiteres nutzen, wenn diese per NC-Modul für kommerzielle Nutzung gesperrt sind, weil der Verlag kommer-ziell handelt. Eine extremistische Gruppierung ohne die Absicht der Gewinnerzielung, die for-mal als Verein auftritt, darf dieselben NC-lizen-zierten Inhalte dagegen ohne Weiteres nutzen.

7ICh WIll, dass meIn Inhalt

unter eIner CC-lIzenz freI

zugänglICh bleIbt. Ist das

nC-mOdul dIe eInzIge mög-

lIChkeIt, eIner aneIgnung

vOn Inhalten durCh kOm-

merzIelle unternehmen

vOrzubeugen?

NEIN. ES GIBt ANDERE MöG-

LIChKEItEN, WIE DAS MODUL

»WEItERGABE UNtER GLEIChEN

BEDINGUNGEN«.

Ein effizienterer Schutz dagegen, dass Dritte sich eines Inhalts bemächtigen und damit Geld verdie-nen, ist das Modul Share Alike (SA – Weitergabe

unter gleichen Bedingungen), das die Veröffentli-chung von Bearbeitungen nur unter gleichen oder vergleichbaren Lizenzbedingungen erlaubt.

Firmen oder Privatleute, die sich einen kreati-ven Inhalt aneignen wollen, können dies nor-malerweise relativ leicht dadurch erreichen, dass sie das Werk bearbeiten und die Nutzung der bearbeiteten Version, die dann eigenen urheber-rechtlichen Schutz genießt, nur noch zu ihren Bedingungen zulassen. Das Share-Alike-Modul der Creative-Commons-Lizenzen kann das ver-hindern. Denn alle Bearbeitungen müssen unter die gleiche Lizenz wie der ursprüngliche Inhalt gestellt werden. Das heißt, sie sind in den von CC gesetzten Grenzen weiter genauso frei nutz-bar, wie der ursprüngliche Inhalt es war. Und wenn die Bearbeitung darin besteht, dass eige-ne Inhalte des Bearbeiters durch freigegebene fremde Inhalte aufgewertet werden, dann wirkt die CC-Lizenz mit Share-Alike-Modul quasi ansteckend. Dann darf nämlich das gesamte, neu entstandene Werk (die bearbeitete Version) nur unter derselben Lizenz in Umlauf kommen. Dies allein macht es vielen Firmen bereits un-möglich, sich diejenigen Inhalte zum Nullta-rif anzueignen, bei denen Share Alike greift. Dann müssten sie nämlich das betreffende Wer-bematerial (oder welche Inhalte auch sonst das Ergebnis der Bearbeitung sein mögen) ihrerseits der Allgemeinheit unter Share Alike zur Ver-fügung stellen – und dazu sind die wenigsten Firmen bereit.

Das Share-Alike-Modul hat zugleich – anders als das NC-Modul – nicht die negative Auswir-kung, dass dadurch die Verbreitung der Inhalte generell (auch in Blogs usw.) erschwert wird, ganz im Gegenteil: Weil auch für alle Bearbeitungen

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eine CC-Lizenz gilt, kann diese bearbeitete Ver-sion nicht nur von dem Bearbeiter, sondern von jeden beliebigen Dritten später weiterverwendet werden.

8kann eIn CC-nC lIzenzIerter

Inhalt In dIe WIkIpedIa eIn-

gestellt Werden?

NEIN. WIKIPEDIA-INhALtE

WERDEN AUCh KOMMERZIELL

GENUtZt.

Einer der Gründe für die weite Verbreitung und intensive Nutzung der Wikipedia ist, dass ihre Inhalte kommerziell genutzt werden dürfen. Sonst wäre es beispielsweise unzulässig, dass Spiegel Online oder andere kommerzielle Websites Wikipedia-Inhalte eins zu eins einbin-den, ohne vorher nachzufragen und dafür zu zahlen.

Wikipedia profitiert sehr von der kommerzi-ellen Nutzung ihrer Inhalte. So wird etwa die Wikipedia in verschiedene Suchmaschinen integ-riert. Das fördert die Verbreitung der Wikipedia-Inhalte, also des gemeinsam erarbeiteten Wissens. Doch das Betreiben von Suchmaschinen ist zwei-fellos eine kommerzielle, auf Gewinnerzielung gerichtete Unternehmung.

Ein anderes Beispiel für eine kommerzielle Nut-zung, die die Wikipedia erheblich gefördert hat, ist die DVD-Version der deutschsprachigen Wikipedia, produziert von der Berliner Fir-ma Directmedia. Innerhalb kurzer Zeit wurde diese Wikipedia-DVD zum Bestseller – dank ihres niedrigen Preises und einer Software mit speziellen Suchfunktionen. Voraussetzung für die Wikipedia-DVD war, dass Directmedia die Wikipedia-Inhalte allein aufgrund der Lizenz nutzen konnte. Darüber hinaus war das Pro-jekt für Wikipedia ein Anstoß, unfertige Arti-kel auszusieben, damit sie nicht auf der DVD veröffentlicht wurden. Außerdem halfen die Wikipedianer, die Daten durchsuchbar und sor-tierbar zu machen. Im Gegenzug spendete Di-rectmedia für jede verkaufte DVD einen Euro an Wikimedia Deutschland und bereicherte das Wikimedia-Medienarchiv durch eine Bildspen-de von 10.000 Reproduktionen gemeinfreier Kunstwerke.

Das Geschäftsmodell der Wikipedia-DVD funktionierte, weil durch die Software neue Features entwickelt und damit die Inhalte at-traktiver wurden, vor allem aber, weil sie sich eines anderen Mediums bediente. Auch wenn immer wieder verkündet wird, es lasse sich nicht mehr zwischen online und offline un-terscheiden, so hat die klassische Lese- be-ziehungsweise Nachschlage-DVD doch ein anderes Publikum angesprochen als dies die In-ternet-Enzyklopädie allein vermochte. Dadurch konnten neue Schichten für die Wikipedia in-teressiert werden. Aber es war eine kommerzi-elle Handlung, die nicht erlaubt gewesen wäre, wenn die CC-Lizenz, die standardmäßig bei der Wikipedia verwendet wird, das NC-Modul ent-halten hätte.

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9kann man eInen

nC-lIzenzIerten Inhalt

trOtz dIeser eInsChrän-

kung gesOndert für

WIkI pedIa freIgeben?

NEIN. DIE NUtZUNGSMöGLICh-

KEItEN VON WIKIPEDIA SOLLEN

NICht UNüBERSIChtLICh

WERDEN.

Wikipedia lehnt Sondervereinbarungen ab – ge-nau wie alle anderen Initiativen und Projekte, die nach den Prinzipien freier Inhalte funktionieren. Denn dadurch würden Drittparteien geschädigt, mit denen die Wikipedia zusammenarbeitet und zusammenarbeiten will. Dies sind lokale Initia-tiven, die Inhalte etwa in ihren Lokalzeitungen nutzen wollen, genauso wie Suchmaschinen oder Pressewebsites, die Wikipedia-Inhalte einbinden. Jede von ihnen müsste dann ganz genau aufpas-sen, welche Inhalte der Wikipedia einer Sonder-vereinbarung unterliegen und welche nicht – ein Zusatzaufwand, der viele Kooperationen ersti-cken würde.

Im Mai 2005 hat Wikipedia-Gründer Jimmy Wales daher konsequenterweise verkündet, dass Inhalte, die nur nicht-kommerziell ge-nutzt werden dürfen oder deren Nutzung von

einer weiteren Zustimmung abhängt, in der Wikipedia nicht zulässig sind und gelöscht werden.

10verhIndert das nC-mOdul,

dass Inhalte kOmmerzIell

genutzt Werden?

JA. ABER OFt AN VOLLKOMMEN

FALSChER StELLE.

Die NC-Einschränkung bei einer CC-Lizenzie-rung verbietet zwar eine kommerzielle Nutzung, sie sorgt aber nicht dafür, dass sich andere an dieses Verbot halten. Genau wie in vielen ande-ren Bereichen des Urheberrechts sind auch bei CC-Lizenzen Verstöße gegen die dort gemachten Einschränkungen häufig. Das NC-Modul macht da keine Ausnahme.

Hierbei ist zu bedenken, dass manche Firmen in Urheberrechtsverletzungen lediglich ein Kosten-risiko sehen und sich deshalb mitunter auch be-wusst über solche Einschränkungen hinwegsetzen. Tatsächlich schadet das NC-Modul gerade den-jenigen Institutionen und Firmen, die besonders sorgsam im Umgang mit dem Urheberrecht sind. Dazu gehören öffentliche Institutionen, die mit kommerziellen Partnern zusammenarbeiten, aber auch Wissensdatenbanken wie Wikipedia, offe-

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ne Medienarchive oder Open-Source-Projekte. Alle Projekte, Initiativen und Institutionen, denen es ausdrücklich um den freien Zugang zu Wissen geht, stehen unter verschärfter Beobachtung, nicht mit den restriktiven Bestimmungen des Urheber-rechts in Konflikt zu geraten. Um ihre Arbeit nicht zu gefährden, müssen sie bei den jeweils geltenden Lizenzbedingungen besonders sorgsam sein. Da die Möglichkeit kommerzieller Nutzung nicht ausgeschlossen werden kann – und vielfach nicht ausgeschlossen werden soll, da es diesen Initiativen um eine möglichst weite Verbreitung von Wissen geht – werden Inhalte, die unter einer NC-Bedin-gung stehen, nicht genutzt.

Damit entsteht die paradoxe Situation, dass das NC-Modul gerade dort seine größte Beachtung erfährt, wo seine Folgen am wenigsten beabsich-tigt werden.

11bIn ICh bereIt, gegen eIne

kOmmerzIelle nutzung meI-

ner Inhalte vOrzugehen?

WENN NICht, SOLLtEN SIE DAS

NC-MODUL üBERDENKEN.

Eine Creative-Commons-Lizenz mittels NC-Modul einzuschränken, ist nur dann sinnvoll, wenn die oder der Kreative grundsätzlich be-

reit ist, gegen eine kommerzielle Nutzung vorzugehen, zum Beispiel vor Gericht. Damit ist nicht gemeint, dass man gegen jede Urhe-berrechtsverletzung vorgehen muss. Urheber-rechtsverletzungen sind häufig – CC-lizenzier-te Inhalte sind da keine Ausnahme – und die Entscheidung für oder gegen eine gerichtliche Durchsetzung wird immer von vielen Faktoren abhängen. Wer aber von Anfang an gar nicht beabsichtigt, gegen kommerzielle Nutzungen vorzugehen, schreckt durch die Lizenzvariante mit NC-Modul nur die ohnehin Rechtstreuen ab, die, wenn sie nicht absolut sicher sind, dass sie als nicht-kommerziell anzusehen sind, von einer Nutzung absehen werden. Das aber sind im Zweifel diejenigen Nutzer, die gar nicht ab-geschreckt werden sollen.

12können nC-lIzenzIerte

Inhalte In zeItungen

abgedruCkt Werden?

NEIN. ZEItUNGEN GEhöREN

IN JEDEM FALL ZU DEN KOMMER-

ZIELLEN NUtZERN.

Zeitungen werden betrieben, um damit Einnah-men zu generieren; sie sind also auf einen ge-schäftlichen Vorteil und eine geldwerte Vergütung gerichtet. Daran ändert das Grundrecht auf Pres-

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sefreiheit und die große Bedeutung von Zeitun-gen für die Meinungsbildung und die öffentliche Debatte nichts. Die Einstufungen von Zeitungen als kommerziell gilt im Übrigen auch dann, wenn sie – wie etwa Anzeigenblätter – kostenlos verteilt werden. Solche Zeitungen sind werbefinanziert und damit auf einen geldwerten Vorteil gerichtet. Natürlich kann ein CC-lizenzierter Inhalt trotz NC-Modul in Zeitungen abgedruckt werden, wenn der Kreative dem ausdrücklich zustimmt. Das gilt auch für jede andere kommerzielle Nut-zung. Die Stärke der CC-Standardlizenzen be-steht jedoch gerade darin, dass nicht in jedem Einzelfall etwas vereinbart werden muss.

13können nC-lIzenzIerte

Inhalte In allen sChulen,

berufssChulen und unIver-

sItäten genutzt Werden?

NEIN, NICht IN ALLEN.

Je nach Organisationsform des Bildungsträgers können Schulen, Berufsschulen und Universitä-ten entweder als kommerziell oder als nicht-kom-merziell einzustufen sein. Es gibt heute eine Viel-zahl von Schulen, Hochschulen, Berufsschulen, Weiterbildungseinrichtungen, wissenschaftlichen und kulturellen Instituten, die nicht öffent-lich finanziert werden und die sich nicht allein

aus Spenden oder Stiftungskapital finanzieren können. Solche Bildungseinrichtungen sind auf eigene Einnahmen angewiesen. Mit dieser Ori-entierung, eigene Einnahmen zu erzielen, ist ihre Tätigkeit auf eine geldwerte Vergütung gerichtet – und zwar in einem Maße, das nicht als vernach-lässigbar gewertet werden kann.

Je geringer die öffentliche Förderung ist, je grö-ßer ist zumeist die Notwendigkeit, zusätzliche Einnahmen durch geschäftliche Aktivitäten zu erzielen. Damit werden Bildungseinrichtungen, die ohnehin eine schwerere Ausgangsposition ha-ben, weil sie nicht auf eine ausreichende öffent-liche Finanzierung zurückgreifen können, aber-mals benachteiligt, weil sie keine CC-lizenzierten Inhalte nutzen dürfen, bei denen das NC-Modul in der Lizenz enthalten ist.

14WIe Ist es zu beWerten,

Wenn nC-lIzenzIerte Inhal-

te zunäChst In der sChule

verWendet, dann aber auCh

ausserhalb der sChule ge-

nutzt Werden sOllen?

BEI VERWENDUNG AUSSERhALB

DER SChULE KANN EINE NUt-

ZUNG LEICht ALS KOMMERZIELL

BEWERtEt WERDEN.

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Die Nutzung von CC-lizenzierten Inhalten, bei denen das NC-Modul in der Lizenz enthalten ist, ist innerhalb von öffentlichen Schulen kein Prob-lem. Diese Schulen haben einen Bildungsauftrag und verfolgen keine kommerziellen Interessen. Anders ist die Lage bei Privatschulen, die zumin-dest auch gewinnorientiert sind (siehe Frage 13).

Damit wird innerhalb der Schule ein großes Spektrum möglicher Verwendungen kommerzi-ell ansonsten gesperrter, CC-lizenzierter Inhalte eröffnet. Schüler und Lehrer können Texte aus-drucken, Lieder spielen; Schüler können – sofern nicht das No-Derivatives-Modul in der Lizenz enthalten ist und damit Bearbeitungen unter-sagt sind – Mashups und Collagen machen und die Inhalte verändern. Was innerhalb der Schule möglich ist, wird jedoch schnell problematisch, wenn die Ergebnisse dieser Arbeit den Schulhof verlassen. Wenn beispielsweise eine Lokalzeitung über die Ergebnisse eines Schülerwettbewerb berichtet, dann darf sie nicht ohne Weiteres die Collage mit den dort verwendeten CC-lizenzier-ten Inhalten abdrucken, wenn die verwendete CC-Lizenz das NC-Modul enthält. Sie benötigt hierfür die gesonderte Erlaubnis des ursprüngli-chen Urhebers.

Da durch die CC-NC-Lizenz innerhalb der Schule ein Ort eines freien Umgangs mit urhe-berrechtlich geschützten Werken geschaffen wird, wiegen sich viele Schüler in Sicherheit, wenn sie die Inhalte außerhalb der Schule weiter benutzen. Dort kann schnell die Schwelle zum kommerzi-ellen Handeln überschritten werden. Wird ein solcher Inhalt etwa ins Internet hochgeladen und in soziale Netzwerke eingestellt, dann ist schon die bloße Abrufmöglichkeit von Dritten (zum Beispiel andere Personen innerhalb des sozialen

Netzwerks) eine Verletzung des NC-Moduls der Lizenz, denn Hoster und Betreiber sozialer Netz-werke handeln normalerweise kommerziell. Die eigentliche Verletzung wird in diesen Fällen zwar durch die Betreiberfirma der jeweiligen Hosting-plattform oder des sozialen Netzwerks begangen. Diese Firmen haben sich aber in der Regel bei den privaten Nutzern ihrer Infrastruktur durch ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen das Recht gesichert, Schadenersatz zu verlangen.

Dies ist ein weiterer Grund, warum auf eine NC-Einschränkung bei Inhalten für Schulen und Bildungseinrichtungen verzichtet werden sollte. Besonders Schüler sollten nicht in die Si-tuation geraten, aufgrund des rechtlich unprob-lematischen Handelns innerhalb der Schule eine Sorglosigkeit zu entwickeln, die sie außerhalb der Schule mit dem Gesetz in Konflikt bringen könnte.

Nun kann man als Kreativer natürlich auf dem Standpunkt stehen, dass man solche ungewollten Lizenzverstöße nicht an die große Glocke hängen und auf eine Verfolgung verzichten wird. Dann aber muss man sich fragen, warum man das NC-Modul überhaupt auswählt (siehe Frage 11).

15WIe WIrkt sICh nC auf

mashups aus?

NICht ALLE CC-LIZENZEN SIND

MItEINANDER KOMBINIERBAR.

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Werke, die unter einer CC-BY-SA-Lizenz (Attri-bution-Share-Alike, also Namensnennung und Weitergabe unter gleichen Bedingungen) ste-hen, können nur mit Werken kombiniert und in Kombination unter eine gemeinsamen Lizenz gestellt werden, die unter derselben oder einer an-deren NC-Lizenz stehen (CC-BY-NC oder CC-BY-NC-SA). Die Kombination von CC-lizen-zierten Inhalten mit anderen Kombinationen der verschiedenen Module, insbesondere mit solchen ohne NC-Modul, ist nicht zulässig.

Dass Lizenzen untereinander kompatibel sein müssen, wenn man Inhalte kombiniert, führt oft zu erheblichen Problemen. Dies gilt vor allem für Mashups, die aus einer Kultur des freien Umgangs mit Inhalten entstehen und häufig die CC-Lizen-zierung als Unterstützung ihres Kulturverständ-nisses begreifen. Tatsächlich vertragen sind viele Lizenzkombinationen nicht miteinander, insbe-sondere NC-Lizenzen mit Lizenzen, die diese Ein-schränkung nicht haben.

Hinzu kommt, dass Mashups häufig entstehen, ohne dass jemand an Bezahlung denkt, wes-halb die Nutzung von NC-lizenzierten Inhal-ten zunächst zulässig ist. Später können solche Mashups sehr populär und in Blogs und auf anderen Plattformen veröffentlicht werden. Dadurch geraten die Kreativen, die die NC-lizenzierten Inhalte zunächst berechtigterweise genutzt hatten, schnell in einen Graubereich, in dem man der Nutzung einen kommerziellen Charakter zusprechen kann.

16darf ICh als gema-mItglIed

meIne musIk zumIndest un-

ter eIne CC-lIzenz mIt nC-

mOdul stellen?

NEIN. GEMA-MItGLIEDSChAFt

UND CC-LIZENZEN SIND NICht

MItEINANDER VEREINBAR.

Durch einen Wahrnehmungsvertrag mit der GEMA übertragen Musiker – genauer gesagt Komponisten und Textdichter – eine Reihe ausschließlicher Nutzungsrechte an allen ihren musikalischen Schöpfungen dieser Verwertungs-gesellschaft. Um ein Werk unter eine CC-Lizenz zu stellen, benötigt der Urheber jedoch einige dieser Rechte, deren Abtretung die GEMA als Voraussetzung für die Mitgliedschaft verlangt. Im Rahmen eines GEMA-Vertrages kann ein Komponist nur sein Gesamtrepertoire lizenzie-ren. Wird er GEMA-Mitglied, darf er oder sie nicht mehr frei über die Lizenzierung seiner Werke entscheiden. GEMA-Mitglieder dürfen daher keine einzelnen Stücke unter CC freigeben. Das gilt auch für CC-Lizenzen mit NC-Modul, die eine kommerzielle Nutzung ausschließen. Viele Künstler finden, dass eine solche aus-schließliche Wahrnehmung ihrer Rechte im di-gitalen Zeitalter nicht in ihrem Interesse ist. Sie wollen selbst entscheiden können, ob sie einzelne

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Stücke unter ein flexibleres Lizenzsystem stellen möchten. Einige Künstler sind deshalb bereits aus der GEMA ausgetreten. Dies hat jedoch eine Reihe negativer Folgen. Es bleibt zu hoffen, dass die GEMA bald Konzepte erarbeitet, die den Bedürfnissen der Künstler nach Flexibilität und Selbstbestimmung entsprechen und die gleich-wohl mit der Vertretung durch eine starke Ver-wertungsgesellschaft vereinbar sind. In anderen Ländern Europas haben Verwertungsgesellschaf-ten entsprechende Lösungen gefunden. Auch Verwertungsgesellschaften für andere Kunstbe-reiche in Deutschland erlauben es ihren Mitglie-dern, CC-Lizenzen zu nutzen.

17kann eIne kOmmerzIelle

nutzung durCh drItte dem

urheber nutzen?

JA. WENN MAN SEINE INhALtE

WEIt VERBREItEN WILL, SOLLtE

MAN KOMMERZIELLE NUtZUN-

GEN ZULASSEN.

Eine kommerzielle Nutzung ist nicht von vorn-herein eine schlechte Nutzung. Überall dort, wo die Aufmerksamkeit für die Inhalte im Vorder-grund steht, ist im Zweifel jede Nutzung für den Autor sinnvoll, da sie seine Popularität steigert. Gerade Inhalte, die im Rahmen von öffentli-

chen Bildungsinitiativen geschaffen wurden, sollten jeden Verbreitungsweg nutzen, der ih-nen offen steht, da die möglichst weite Verbrei-tung von Inhalten im Vordergrund steht.

18darf eIn nutzer vOn

CC-lIzenzIerten Inhalten

den eIndruCk erWeCken,

der urheber Würde dIe

jeWeIlIge nutzung persön-

lICh unterstützen?

NEIN. EINE CC-LIZENZ BEINhAL-

tEt KEINE PERSöNLIChE

UNtERStütZUNG.

CC lässt die Urheberpersönlichkeitsrechte un-angetastet. Ein CC-Lizenzgeber kann verlan-gen, dass nicht der Eindruck erweckt wird, er würde eine Verwendung persönlich unterstüt-zen oder gutheißen. Diese in den USA als no endorsement bekannte Klausel wurde dort schon gerichtlich durchgefochten.

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19kann das nC-mOdul

beI CC-lIzenzen sInnvOll

seIn?

JA, ABER SEhR VIEL SELtENER,

ALS VIELE DENKEN.

Für Privatleute gibt es in der Regel keine gu-ten Gründe für eine Beschränkung auf nicht-kommerzielle Nutzung. In vielen Fällen gibt es kaum eine realistische Aussicht, dass ein kom-merzieller Verwerter bereit ist, Geld dafür zu bezahlen, um den Inhalt zu nutzen. Eine CC-Lizenzierung soll aber vor allem eine möglichst weite Verbreitung ermöglichen. Und dabei ist das NC-Modul oft hinderlich. Wer dies dage-gen nicht möchte, kann dieses Ziel durch den Ausschluss kommerzieller Nutzungen erreichen. Sinnvoll können CC-Lizenzen mit NC-Modul für Verlage sein, deren Geschäftsmodell auf dem traditionellen Urheberrecht beruht, die erheb-lich in eine Publikation investieren und die die Vertriebskanäle für diese Publikation vorhalten. Solche Verlage haben kein Interesse, dass Kon-kurrenzunternehmen von ihren Investitionen profitieren. Die Vorteile einer kommerziellen Nutzung durch Dritte, nämlich die bessere und schnelle Verbreitung, ist für sie weniger wichtig, da sie ein eigenes, oft kostspieliges Vertriebswe-sen unterhalten. Trotz ihrer Orientierung an Geschäftsmodellen, die auf dem Ausschließlich-

keitsdenken des klassischen Urheberrecht ba-sieren, können diese Verlage ein Interesse daran haben, dass ihre Inhalte zumindest in den nicht-kommerziellen Bereichen von Bildung und Wis-senschaft verbreitet werden, da dies den Absatz im klassischen Vertrieb fördern kann.

20unter WelCher CC-lIzenz

stehen WIkIpedIa-Inhalte?

UNtER DER CC-BY-SA-LIZENZ

Damit das Gemeingut des freien Wissens und der freien Kultur wächst, verlangt die Wikipe-dia von jedem Autor, der Allgemeinheit die freie Weiterverwendung seiner Beiträge zu erlauben. Dies wird erreicht durch die Creative-Commons-Lizenz mit den Modulen Attribution (BY) und Share Alike (SA), also Namensnennung und Weitergabe unter gleichen Bedingungen. Texte, die der Autor nicht selbst erstellt hat, oder Texte, die zusammen mit anderen Autoren verfasst wurden, können ebenfalls nur in die Wikipedia eingehen, wenn sie unter einer CC-BY-SA-Lizenz oder zumindest unter einer damit kompatiblen Lizenz stehen.

Bis 2009 verwendete die Wikipedia die Free Documentation Licence (GFDL) der GNU-Initiative. Die Free Software Foundation hatte diese Lizenz ursprünglich für Software-Dokumen-tationen entwickelt, deshalb war sie für die Wiki-

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pedia zu kompliziert und eigentlich nicht geeignet. Gleichwohl mussten die GFDL-Open-Content-Lizenzen nicht umgestellt werden, als Wikipedia zur CC-BY-SA-Lizenz überging. Die alte Lizenz wird zusätzlich weiter genutzt, um mögliche Widersprüche zu vermeiden. Die kommerzielle Nutzung der Inhalte ist nach beiden Lizenzen aus-drücklich erlaubt. Das Modul Share Alike stellt sicher, dass die Inhalte nicht durch Bearbeitung aus dem frei nutzbaren Bestand herausgenommen werden können, sondern weiterhin als freies Wis-sen und freie Kultur zugänglich sind.

Die Namensnennung ist ein wichtiger Bestand-teil jeder CC-Lizenz. Sie gilt ist auch für Wikipe-dia-Autoren. Da die enzyklopädischen Einträge dort von einer Vielzahl von Autoren gemeinsam erarbeitet werden, gilt für die Namensnennung bei Wikipedia folgendes:

Die Namensnennung soll erfolgen:

– durch einen Hyperlink (wenn möglich) oder eine URL auf die Seite, zu der man beigetra-gen hat,

– durch einen Hyperlink (wenn möglich) oder eine URL auf eine alternative, stabile, frei zugängliche, lizenzkonforme Online-Kopie, welche die Autoren in einer zum ursprüngli-chen Text gleichwertigen Weise nennt, oder

– durch eine Liste sämtlicher Autoren. Jede Autorenliste kann um sehr kleine oder irre-levante Beiträge gekürzt werden.

Das Modul No Derivatives (keine Bearbeitun-gen – ND) ist für Wikipedia-Beiträge unzulässig. Die Wikipedia lebt davon, dass Beiträge von an-

deren verbessert, weiterentwickelt und bearbeitet werden. ND ist mit dem Konzept der Wikipedia unvereinbar.

Zulässig ist das Modul ND bei Wikipedia für Quellen. Die Abbildung eines Gemäldes bei-spielsweise kann unter einer CC-BY-ND-SA-Lizenz stehen, die Bildbeschreibung und Analyse sowie die biographischen Angaben zum Autor dagegen nicht.

Literatur & Links zur Vertiefung

Markus Eidenberger; Andreas Ortner Kreativität in Fesseln, in Dobusch, Leonard (Hrsg.) Freie Netze, Freies Wissen, Linz 2009

Till Kreutzer: Open-Content-Lizenzen. Ein Leitfaden für die Praxis, herausgegeben von der Deutschen UNESCO Kommission, Bonn 2011

Erik Möller: Freiheit mit Fallstricken: Creative-Com-mons-NC-Lizenzen und ihre Folgen, in: Lutterbeck, Bärwolff, Gehring (Hrsg.): Open Source Jahrbuch 2006, Lehmanns, Berlin 2006

Creative Commons Deutschland http://de.creativecommons.org

Berliner Erklärung http://oa.mpg.de/files/2010/04/Berliner_Erklaerung_dt_Version_07-2006.pdf

iRights.info – Recht in der digitalen Welt http://irights.info

Nutzungsbedingungen der Wikimediafoundation: http://wikimediafoundation.org/wiki/Nutzungsbedin-gungen

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impressum

Freies Wissen dank Creative-Commons-LizenzenFolgen, Risiken und Nebenwirkungen der Bedin-gung »nicht-kommerziell – NC«

Autor: Dr. Paul Klimpel, iRights.info

Redaktion: Valie Djordjevic, John H. Weitzmann, Philipp Otto

Herausgeber:Wikimedia Deutschland – Gesellschaft zur Förderung Freien Wissens e. V.Obentrautstr. 72, 10963 [email protected]+49(0)30-219 15 826-0

iRights.info – Recht in der digitalen WeltAlmstadtstr. 9/11, 10119 Berlinhttp://[email protected]+49(0)30-54-59-81-28

Creative Commons Deutschlandc/o EEAR gGmbH und newthinking communicationsGraefestraße 59, 10967 [email protected]

Verantwortlich für den Inhalt:Jan Engelmann (Wikimedia Deutschland)Dr. Paul Klimpel (iRights.info)John H. Weitzmann (CC DE)

Gestaltung & Illustration: studio grau, Berlin

Copyright: Wikimedia, iRights.info, CC DE /Mai 2012

Der Text dieser Broschüre wird freigegeben unter der Creative-Commons-Lizenz Namensnennung, Weiterga-be unter gleichen Bedingungen, Version 3.0 Deutsch-land (CC BY-SA 3.0 de)

Unter der Bedingung, dass Autor und Herausgeber als »P. Klimpel – Hrsg.: Wikimedia Deutschland, iRights.info, CC DE« sowie die Lizenz als »Lizenz: CC BY-SA 3.0 de« einschließlich der untenstehenden Lizenz-URL genannt werden, darf der Text dieser Broschüre verviel-fältigt, weitergereicht und auf beliebige Weise genutzt werden, auch kommerziell und ebenso online wie in gedruckter oder anderer Form. Auch die Bearbeitung ist erlaubt unter der zusätzlichen Bedingung, dass das neu entstandene Werk als Bearbeitung gekennzeichnet wird und im Falle einer Veröffentlichung unter derselben Lizenz wie diese Broschüre freigegeben wird.

Die vollständigen Lizenzbedingungen sind zu finden unter der URL https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/de/legalcode

Eine vereinfachte Darstellung der durch die Lizenz gegebenen Freiheiten ist zu finden unter https://creati-vecommons.org/licenses/by-sa/3.0/de/

Paul KlimpelRechtsanwalt & Leiter iRightsLab Kultur

Studium der Rechtswissenschaften, Philosophie, Psy-

chologie und Sozialwissenschaften. Nach Abschluss des

Philosophiestudiums 1998 absolvierte er sein Referenda-

riat in Berlin. Seine Dissertation an der Humboldt-Uni-

versität zu Berlin beschäftigt sich mit Bevormundung

oder Freiheitsschutz. Von 2002 bis 2011 arbeitete er

bei der Deutschen Kinemathek; von 2006 bis 2011 als

Verwaltungsdirektor. Er engagiert sich für eine Verbesse-

rung der rechtlichen Rahmenbedingungen von Archiven

und Museen und koordiniert seit 2011 die Arbeitsgruppe

Kulturelles Erbe und Digitale Welt des Internet &

Gesellschaft Co:llaboratory. Seit 2012 ist er Leiter des

iRightsLab Kultur.

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Die

»Jeder-

mann-Lizenzen«

von Creative Commons

(CC) geben Menschen die

Möglichkeit, ihre kreativen Werke unter

bestimmten Bedingungen zur Nutzung freizu-

geben. Weil Urheber unterschiedliche Motive und Inte-

ressen haben, gibt es sechs verschiedene Lizenzvarianten. Die

beliebteste ist die Einschränkung, dass Werke nur nicht-kommerziell

verwendet werden können. Das hat aber weitreichende Folgen für die

Verbreitung der Inhalte. Gleichzeitig erreichen viele Creative-

Commons-Nutzer dadurch gar nicht die gewünschten

Ziele. Diese Broschüre informiert über Folgen,

Risiken und Nebenwirkungen einer

Beschränkung der CC-Lizenz

auf nicht-kommerzielle

Nutzung.


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