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BWLV-Bezirkstagung 28. März 2015 Referent: Friedrich Lauter Lizenzierung nach VO(EU) Nr. 1178/2011.

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BWLV-Bezirkstagung 28. März 2015 Referent: Friedrich Lauter Lizenzierung nach VO(EU) Nr. 1178/2011
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BWLV-Bezirkstagung28. März 2015

Referent: Friedrich Lauter

Lizenzierung nach VO(EU) Nr. 1178/2011

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VO(EU) Nr. 1178/2011

Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, geändert durch - Verordnung (EU) Nr. 290/2012 - Verordnung (EU) Nr. 245/2014 - Verordnung (EU) Nr. 445/2015ersetzt ab 08.04.2013 stufenweise die nationalen Lizenzierungs- und Ausbildungsregelungen für Luftfahrer.

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• Die BRD hat die in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 beschriebenen Opt-Out-Regelungen längstens bis 08.04.2015 genutzt. Ein weiteres mögliches Opt-Out bis zum 08.04.2018 wird nicht genutzt.

• Umwandlungsfristen, z.B.:

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PPL-N bis 08.04.2014 erl.PPL-A/H (ICAO) bis 08.04.2014 erl.PPL-A (JAR-FCL) bis 08.04.2018Segelfluglizenz bis 08.04.2015 Ballonführerlizenz bis 08.04.2015

Ausbildungsbetriebe bis 08.04.2015

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Die o.a. VO(EU) ersetzt größtenteils die Regelungen der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) samtDurchführungsverordnungen.

Die „neue LuftPersV“ wurde am 17.12.2014 veröffentlicht. Neben der Lizenzierung u.a von Luftsportgeräten, die innationaler Zuständigkeit geblieben sind, sind hier u.a.Zuständigkeiten, allgemeine Ausbildungsvoraussetzungen undweiteres geregelt, das auch für EU-Lizenzen gilt. Die LuftPersV kann für das EU-Lizenzierungswesen nicht vernachlässigt werden.

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Welche Dokumente muss ich während der Ausübung meiner Rechte mitführen bzw. bereithalten?Es müssen die Lizenz, Tauglichkeitszeugnis, Ausweisdokument und Flugbuch mitgeführt bzw. bereitgehalten werden.

Wichtig: Nach § 11 LuftPersV (neu) muss für Führer von Flugzeugen, TMG, Hubschraubern und Luftschiffen eine gültige ZÜP vorliegen.Empfehlung: ZÜP mitführen!

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Darf ich nach dem 8. April 2013 nichtgewerblich gegen Vergütung fliegen? Die Rechte eines Inhabers eines LAPL und oder PPL bestehen darin, ohne Vergütung als Pilot im nichtgewerblichen Betrieb tätig zu sein.

Nach der VO(EU) Nr. 965/2012 können Gastflüge von Inhabern von Privatpilotenlizenzen jedoch gegen Entgelt durchgeführt werden. Es sind erlaubt:•Selbstkostenflüge durch Privatpersonen mit PPL, außerhalb von Vereinen mit technisch nicht komplizierten Luftfahrzeugen, mit maximal 6 Personen an Bord, wenn die Flugkosten durch alle Personen getragen werden (anteilig auch durch den Piloten);•Flüge im Rahmen der öffentlichen Veranstaltung von Wettbewerben oder Schauvorstellungen, an denen Luftfahrzeuge beteiligt sind (Luftfahrtveranstaltungen). Hierbei können neben den Selbstkosten auch jährliche Kosten anteilig geltend gemacht sowie Preisgelder angenommen werden. Ausgelobte Preisgelder werden hierbei nicht berücksichtigt.

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• Einweisungs-/Einführungsflüge (sog. „Schnupperflüge), Absetzflüge von Fallschirmspringern, Schleppflüge für Schleppflugzeuge oder Kunstflüge durch Organisationen (Vereine, Verbände) oder Ausbildungsorganisationen nach der VO(EU) Nr. 1178/2011, deren Ziel die Ausbildung zu einer entsprechenden Privatpilotenlizenz oder die Förderung des Luftsports ist; sofern

- das Luftfahrzeug im Eigentum der Organisation steht oder durch sie angemietet wurde; - durch die Flüge kein Gewinn außerhalb der Organisation erzielt wird oder aus dem Bereich der Organisation abfließt; - die Beförderung von Nicht-Mitgliedern nicht den Hauptzweck der Organisation darstellt. Rundflüge durch Vereine fallen unter die dritte Aufzählung („Förderung des Luftsports“).

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Anrechnung von Std./Starts im Rahmen von UL-Lizenzen?

In der Welt von VO(EU) Nr. 1178/2011 spielen Luftsportgeräte keine Rolle. Luftsportgeräte befinden sich in nationaler Regelungsbefugnis (LuftPersV)

Es ist daher (zumindest momentan) nicht möglich Anrechnungen in Bezug auf-Ausbildung,-Verlängerungs-/Erneuerungsvoraussetzungen sowie-fortlaufende Flugerfahrungvorzunehmen.

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Umwandlung von Lizenzen

Lizenzen werden zukünftig nur noch unbefristet erteilt!

SegelflugzeugführerlizenzEs werden grundsätzlich alle Berechtigungen 1:1 (Termin 8.04.2015) umgewandelt.-Nachweis LuftPersV (alte Lizenz = altes Recht)-fehlender Nachweis?-Umwandlungsschreiben

JAR-FCL-PPL(A/H)Diese Lizenzen gelten als EU-konforme Lizenzen und werden beim ersten Anlass spätestens jedoch bis zum 08.04.2018 umgestellt.

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LAPL(S)/SPL

Voraussetzungen für die Ausübung der Rechte (neu) sind innerhalb der letzten 24 Monatebei Segelflug 5 Flugstunden, 15 Starts/Landungen und 2 Schulungsflüge mit FI, alternativ Befähigungsüberprüfung oder „Nachfliegen“ unter Aufsicht FI,bei TMG 12 Flugstunden, 12 Starts/Landungen und einer Auffrischungsschulung von mind. 1 Std. Gesamtflugzeit mit FI (Nachweis können auch auf SEP erbracht werden), alternativ Befähigungsüberprüfung oder „Nachfliegen“ unter Aufsicht FI.

Startarten: Windenstart, F-Schlepp, Eigenstart, Fahrzeugschleppstart, GummiseilstartAufrechterhalten durch je 5 Starts (Ausnahme Gummiseilstart 2 Starts) innerhalb der letzten 24 Monate. Diese können nicht durch Befähigungsüberprüfung ersetzt werden.

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Umwandlung von „alten“ Lizenzen nach dem 08.04.2015

Diese Lizenzen (z.B. alte Beiblätter A, B, C, D, E / PPL-N/ICAO-Lizenz) können jederzeit in eine LAPL-Lizenz nach FCL.110 umgewandelt werden.

Grundvoraussetzung sind gültiges Medical und ZÜP bei TMG/PPL-A/H.

-keine Theorieprüfung vor der Behörde-theor. u- prakt. Auffrischung an ATO-prakt. Prüfung mit zugewiesenem Prüfer (auf jeder Klasse/Muster); innerhalb dieser Prüfung erfolgt Abfrage Theoriekenntnisse (i.d.R. Luftrecht und ggf. HPL)- Details in „FAQ-RP Tübingen“ veröffentlicht

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Lehrberechtigungen• Gültigkeit 3 Jahre

• Verlängerung: 2 von 3 Voraussetzungen müssen vorliegen - FI(A) und (H) 50 h Flugausbildung - FI(S) 30 h Flugausbildung oder 60 Schulstarts - FI(B) 6 h Fahrtausbildung oder - Auffrischungsseminar (Fluglehrerfortbildung) oder - Kompetenzbeurteilung innerhalb der letzten 12 Monate vor Ablauf des FI-Zeugnisses. Jede 2. Verlängerung eines FI(A/H)-Zeugnisses und jede 3. Verlängerung eines FI(S/B)-Zeugnisses muss diese Kompetenz- beurteilung beinhalten.

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FI müssen grundsätzlich in der Kategorie die Lizenz und die Lehrberechtigung haben, in der sie Ausbildung, Auffrischungsschulungen und Schulungsflüge durchführen wollen.

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NfL II – 46/13Bekanntmachung der Regierungspräsidien in BW über eine besondere Ermächtigung von prakt. Prüfern zur handschriftlichen Eintragung in Lizenzen

NfL II – 82/13Bekanntmachung der Regierungspräsidien in BW über die Festlegung von Verfahren für die Bestimmung von Prüfern zur Durchführung von praktischen Prüfungen

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AusbildungGrundsätzlich ATO-Zwang (wenige Ausnahmen z.B. Vertrautmachen, Differenzschulungen, Nachfliegen im Rahmen von LAPL)

Gesetzesgrundlagen für ATO und Verwaltungsverfahren (Beginn bis Ende der Ausbildung) sind in VO(EU) Nr. 1178/2011, Abschnitt 7, und der LuftPersV geregelt.

Späteste Umstellungstermine für begonnene Ausbildungen:- JAR-FCL (A/H) 08.04.2016- SPL/BPL 08.04.2015

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Anrechnungsbericht SPL -> NfL I 228/14

Da die Ausbildungsanforderungen dieses Anrechnungsberichtes deutlich niedriger sind als bisher, wird folgende Verfahrensweise verfolgt:•Flugschüler, die ihre Ausbildung in einer RF begonnen haben und kurz vor dem Ende stehen, können die Ausbildung nach den alten Anforderungen in einer ATO beenden. Hierbei sind die alten Formblätter zu verwenden.•Flugschüler, die ihre Ausbildung in einer ATO begonnen haben, werden entsprechend den Anforderungen von EU-FCL ausgebildet. Formblätter sind im Internet eingestellt.•Flugschüler, die Ihre Ausbildung in einer RF begonnen haben und die Ausbildung nach den Bedingungen von EU-FCL weiterführen möchten, müssen vom Ausbildungsleiter „umgemeldet“ werden. Hier reicht ein einfaches Email. Ab diesem Zeitpunkt sind ebenfalls die neuen Formblätter zu verwenden.

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Wie läuft das zukünftige Meldeverfahren von Flugschülern (ATO gegenüber Behörde) nach Auslegung LuftPersV (neu) ab?§§ 16 – 22 LuftPersV1)Bewerber hat ATO zu Beginn der Ausbildung Unterlagen vorzulegen.2)ATO meldet jeden neuen Bewerber spätestens 8 Tage nach Ausbildungsbeginn der Behörde. Ausnahme: LAPL(S)/GPL-Schüler, hier ist eine Meldung nur bei Zweifel an der Zuverlässigkeit erforderlich.3)Ein Tauglichkeitszeugnis muss erst vor dem 1. Alleinflug vorliegen.4)ATO teilt Behörde bis zum 1. Alleinflug mit, dass Unterlagen ihr vollständig vorliegen.5)Antrag von ATO auf Erteilung der Lizenz mit Unterlagen an Behörde (vorzugsweise nach prakt. Prüfung)

Die o.a. Verfahrensweise bringt einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand gegenüber früher mit sich.Die 4 Regierungspräsidien bitten abweichen von o.a. um folgende Verfahrensweise:Mit der Bewerbermeldung werden sofort die Ausbildungsunterlagen eingereicht, Nicht verfügbare Unterlagen wie z.B. Tauglichkeitszeugnis werden nachgereicht. In der Bewerbermeldung wird auch die Erteilung der Lizenz beantragt. Die Bewerbermeldung für LAPL(S)/SPL wird mit den entsprechenden Unterlagen zur Anmeldung Theorieprüfung abgegeben.

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Wann muss eine Bewerbermeldung vorgelegt werden?

-Ausbildung von „Fußgängern“-Ausbildung in einer anderen Kategorie (S, A, H, B)-FI/CRI-Ausbildung-Erneuerungen

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Wichtig!§ 22 Abs. 2 LuftPersVIm Zeitraum zwischen dem Bestehen der praktischen Prüfung zum Erwerb einer Erlaubnis und der erstmaligen Erteilung einer Erteilung einer Erlaubnis sind Alleinflüge nicht zulässig, mit Ausnahme des Rückfluges zum Standort nach bestandener Flugprüfung.

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Kurz und wichtig:-Prüfer: Termin 20.06.2015-Statistik-Änderungen VO(EU)1178/2011 ab 08.04.2015-neue LuftVO ab 01.04.2015?-RMZ Mengen (NfL I 328/14)-Lizenzüberwachung durch Halter wichtig!-Sprachprüfungen: Verlängerung/Erstprüfung-Eigene Sache: - Bitte keine Rückfragen, ob Antrag da

- Anträge ohne Nachweise werden zurückgestellt.

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Vordrucke und FAQ unter

www.rp-tuebingen.de

Vielen Dank für Ihre Geduld

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