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BUNDESGESETZBLATT · 1026 50. Stück Ausgegeben am 20. Juli 1962 Nr. 206 REPUBLIK ÖSTERREICH DER...

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P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt Wien 40 1015 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1962 Ausgegeben am 20. Juli 1962 50. Stück 206. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die ERP-Counterpart-Regelung samt Notenwechsel. 207. Bundesgesetz: ERP-Fonds-Gesetz. 206. Nachdem das am 29. März 1961 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika über die ERP-Counterpart-Regelung samt Notenwechsel, welches also lautet: Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika sind übereingekommen über das nachstehende Abkommen über die ERP-Counterpart- Regelung ARTIKEL I Stand der Mittel Es besteht Einverständnis, daß. der Stand des Counterpart-Sonderkontos und der dazugehö- rigen Konten zum 30. April 1960 der im An- hang A angegebene ist, und daß Anhang B den Stand des Produktivitätsförderungs-Sonderkon- tos zum 30. April 1960 richtig wiedergibt. Anhang A zeigt Abhebungen von Counter- part-Mitteln für österreichische Zwecke in Höhe von 19.520,167.000 ö. S und zum 30. April 1960 ein Barguthaben in Höhe von 2.694,656.711 ö. S an. Es besteht Übereinstimmung, daß ein Betrag von ungefähr 8'24 Milliarden ö. S Counterpart- Mittel einschließlich Produktivitätsmittel am 30. April 1960 in Form von Krediten ausstehend war. ARTIKEL II Counterpart-Vereinbarungen Dieses Abkommen erstreckt sich auf alle Coun- terpart-Mittel, und zwar sowohl auf die am Coun- terpart-Sonderkonto und dazugehörigen Konten vorhandenen als auch auf die dorthin zu er- legenden Rückflüsse an Kapital und Zinsen, ein- schließlich der Rückflüsse der vor dem 20. Juni 22 94
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  • P. b. b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt Wien 40

    1015

    BUNDESGESETZBLATTFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

    Jahrgang 1962 Ausgegeben am 20. Juli 1962 50. Stück

    206. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staatenvon Amerika über die ERP-Counterpart-Regelung samt Notenwechsel.

    2 0 7 . Bundesgesetz: ERP-Fonds-Gesetz.

    206.

    Nachdem das am 29. März 1961 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der RepublikÖsterreich und den Vereinigten Staaten von Amerika über die ERP-Counterpart-Regelung samtNotenwechsel, welches also lautet:

    Die Österreichische Bundesregierung und dieRegierung der Vereinigten Staaten von Amerikasind übereingekommen über das nachstehende

    Abkommen über die ERP-Counterpart-Regelung

    ARTIKEL I

    Stand der Mittel

    Es besteht Einverständnis, daß. der Stand desCounterpart-Sonderkontos und der dazugehö-rigen Konten zum 30. April 1960 der im An-hang A angegebene ist, und daß Anhang B denStand des Produktivitätsförderungs-Sonderkon-tos zum 30. April 1960 richtig wiedergibt.

    Anhang A zeigt Abhebungen von Counter-part-Mitteln für österreichische Zwecke in Höhevon 19.520,167.000 ö. S und zum 30. April 1960ein Barguthaben in Höhe von 2.694,656.711 ö. San. Es besteht Übereinstimmung, daß ein Betragvon ungefähr 8'24 Milliarden ö. S Counterpart-Mittel einschließlich Produktivitätsmittel am30. April 1960 in Form von Krediten ausstehendwar.

    ARTIKEL II

    Counterpart-Vereinbarungen

    Dieses Abkommen erstreckt sich auf alle Coun-terpart-Mittel, und zwar sowohl auf die am Coun-terpart-Sonderkonto und dazugehörigen Kontenvorhandenen als auch auf die dorthin zu er-legenden Rückflüsse an Kapital und Zinsen, ein-schließlich der Rückflüsse der vor dem 20. Juni

    22 94

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    1952 vergebenen und den Bestimmungen des„Memorandum of Understanding" vom 2. Feber1953 unterliegenden Kredite. Es besteht Einver-ständnis, daß diese Mittel weiterhin für einegesunde wirtschaftliche Entwicklung Österreichsim Einklang mit den Absichten und Zielen desAbkommens über wirtschaftliche Zusammenarbeitvom 2. Juli 1948 und mit den Bestimmungen desvorliegenden Abkommens zu verwenden sind. Esbesteht ferner Einverständnis, daß diese Counter-part-Mittel als ein einheitlicher Fonds behandeltwerden, der, ausgenommen soweit anderweitigvereinbart, nur für wirtschaftliche Tätigkeitenzur Verfügung steht und verwendet wird, dieim Rahmen der österreichischen Counterpart-Investitionsjahresprogramme erfolgen, deren Ge-samthöhe und Sektorenaufteilung wie bisherdurch die Österreichische Bundesregierung imvoraus genehmigt wird.

    Es besteht Einverständnis, daß die Counter-part-Investitionsjahresprogramme weiterhin ineiner Weise erstellt und genehmigt werden, diemit der Erhaltung der internen finanziellen undmonetären Stabilität im Einklang steht und diedas gesunde wirtschaftliche Wachstum insbeson-dere durch Unterstützung und Anregung derproduktiven Tätigkeit und des Warenaustauschesfördert.

    Zur Gewährleistung einer zweckentsprechendenund wirksamen Verwendung des Fonds bestehtEinverständnis, daß die in diesen Jahresprogram-men enthaltenen Aufteilungen und Vorhaben aufGrund ihrer positiven volkswirtschaftlichenAspekte erstellt und genehmigt werden und, wiebisher, den Kriterien und Verfahren unterliegen,die gleichmäßig für Investitionen derselben Artangewandt werden und die ohne vorherigeVereinbarung mit oder Zustimmung seitensder Regierung der Vereinigten Staaten einseitigdurch die Österreichische Bundesregierung im vor-aus festgelegt werden. Des weiteren besteht Über-einstimmung, daß die Jahresprogramme unterBedachtnahme darauf erstellt und genehmigt wer-den, daß es wünschenswert ist, das Counterpart-Vermögen zu erhalten, den Kapitalmarkt inÖsterreich zu stärken und Privatkapital für dieweitere wirtschaftliche Entwicklung zu gewinnen.

    Counterpart-Kredite werden auf Grund derpositiven volkswirtschaftlichen Aspekte der Vor-haben im Wege ordnungsgemäß errichteter Kre-ditinstitute im Einklang mit den für die Ertei-lung und Rückzahlung von Krediten anerkanntenBankusancen vergeben werden. Des weiteren be-steht Übereinstimmung, daß die Zinssätze fürCounterpart-Kredite in der Regel den Zinssätzendes Kapitalmarktes nahekommen werden, aus-genommen in den besonderen Teilbereichen derWirtschaft oder den Gebieten, in welchen derErtrag aus Investitionen, die im Interesse einer

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    gesunden wirtschaftlichen Entwicklung eindeutigwünschenswert sind, zu niedrig ist, um einenKapitalmarkt-Zinsfuß zu gestatten. Zinsenzah-lungen für und Kapitalrückzahlungen von Coun-terpart-Krediten müssen in den Fonds zurück-fließen und sind in den folgenden Jahrespro-grammen wieder zu verwenden.

    Es besteht Übereinstimmung, daß die im Rah-men der Jahresprogramme zur Verfügung ge-stellten Counterpart-Mittel innerhalb eines an-gemessenen, im vorhinein bestimmten Zeitraumesnach Genehmigung des Jahresprogrammes durchdie Österreichische Bundesregierung verbrauchtwerden; dieser Zeitraum, der derzeit zwei Jahrebeträgt, wird im voraus durch die ÖsterreichischeBundesregierung bestimmt; am Ende dieses Zeit-raumes unverbrauchte Beträge bleiben nicht wei-terhin dem Wirtschaftssektor vorbehalten, fürden sie genehmigt waren, sondern können stattdessen im Rahmen der nachfolgenden Jahrespro-gramme verwendet werden.

    Es gilt als vereinbart, daß die Counter-part-Mittel vom österreichischen Budget abgeson-dert und losgelöst gehalten werden.

    ARTIKEL III

    Hilfe an minderentwickelte Länder

    Um eine größere Mitwirkung Österreichs ander Hilfeleistung für Entwicklungsländer zu er-leichtern und gleichzeitig den Export nach diesenLändern zu fördern, besteht Einverständnis, daßim Rahmen der Investitionsjahresprogrammeauch Counterpart-Mittel für eine solche Hilfelei-stung, einschließlich zum Beispiel für technischeHilfe, langfristige Exportfinanzierung sowieInvestitions- und Ausfuhr-Kreditgarantiepro-gramme zur Verfügung gestellt werden können.Bei Erstellung entsprechender Hilfsprogrammebeabsichtigt die Österreichische Bundesregierungden Counterpart-Fonds heranzuziehen, um einenbedeutungsvollen Beitrag zu den Bestrebungenzu leisten, diesen Ländern bei der Entwicklungihrer Hilfsquellen und der Hebung des Lebens-standards ihres Volkes zu helfen.

    ARTIKEL IV

    Produktivitätsförderungs-Sonderkonto

    Es wird vereinbart, daß die am Produktivitäts-förderungs-Sonderkonto vorhandenen und diedurch Rückflüsse an Kapital und Zinsen vonCounterpart-Produktivitätskrediten dort auflau-fenden Mittel, wie einseitig von der Öster-reichischen Bundesregierung festgelegt, entweder

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    für weitere Produktivitätszwecke in Übereinstim-mung mit den vereinbarten, im Schreiben derRegierung der Vereinigten Staaten vom 24. Juni1953 enthaltenen Zielen oder zur Vermehrungdes Counterpart-Fonds für Zwecke der öster-reichischen Counterpart-Investitionsjahrespro-gramme Verwendung finden können.

    Es besteht jedoch Übereinstimmung, daß dieÖsterreichische Bundesregierung ein Zuwendungs-programm für Produktivitätsmaßnahmen inHöhe von ungefähr 85 Millionen ö. S durch-führen wird. Die allgemeinen Einzelheiten diesesProgramms werden durch die beiden Regie-rungen unter gebührender Bedachtnahme daraufvereinbart werden, daß es wünschenswert ist, dieProduktivität durch Unterstützung der Ausbil-dung, der Forschung und Produktivitätsstudienzu fördern sowie durch Unterstützung vonMaßnahmen in speziellen österreichischen Ent-wicklungsgebieten oder Industrien, wo solcheMaßnahmen zur Hebung des Niveaus der wirt-schaftlichen Tätigkeit oder der Lösung derdurch die wirtschaftliche Integration entstehen-den strukturellen Probleme der Produktion undder Beschäftigung dienen.

    ARTIKEL V

    Übertragung der Verfügungsgewalt

    Um die Verfügungsgewalt über die Gebarungder Counterpart-Mittel auf die ÖsterreichischeBundesregierung zu übertragen, gilt folgendesals vereinbart:

    a) sämtliche derzeit auf dem Counterpart-Sonderkonto vorhandenen und dorthin zuerlegenden Mittel werden freigegeben undabgehoben und werden auf ein von derÖsterreichischen Bundesregierung für vor-genannte Zwecke neu zu errichtendes Kontoübertragen;

    b) die vorherige Zustimmung der Regierungder Vereinigten Staaten zur Verwendungder unter die Bestimmungen des „Memo-randum of Understanding" fallendenCounterpart-Mittel für die österreichischenCounterpart - Investitionsjahresprogrammeist nicht mehr erforderlich, wobei voraus-gesetzt wird, daß diese Mittel entsprechendden vorstehenden Bestimmungen im Rah-men dieser Jahresprogramme veranschlagtund verwendet werden;

    c) die vorherige Zustimmung der Regierungder Vereinigten Staaten zur Verwendungder am Produktivitätsförderungs-Sonder-konto vorhandenen oder dorthin zu er-

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    legenden Mittel ist nicht mehr erforderlich,wobei Einverständnis besteht, daß dieseMittel, wie vorstehend vorgesehen, ver-wendet werden;

    d) die Regierung der Vereinigten Staaten ver-zichtet auf ihr im wesentlichen im Schreibenvom 3. August 1953 (CON-2172) fest-gehaltenes Recht der Prüfung und Zustim-mung zu den einzelnen Counterpart-Vor-haben, einschließlich der Counterpart-Pro-duktivitätsvorhaben, sowie zu Änderungender Verfahren, Bedingungen und Kriterienfür die Programmierung und Verwendungder Counterpart-Mittel.

    ARTIKEL VI

    Besondere Bestimmungen

    Des weiteren besteht Einverständnis:

    1. daß die durch das vorliegende Abkommenerfaßten Counterpart-Mittel nicht für den Schul-dendienst verwendet werden; das heißt, keinedieser Mittel dürfen zur Zahlung von Kapitaloder Zinsen irgendwelcher Schulden der Repu-blik Österreich oder irgendwelcher, der RepublikÖsterreich gewährter Darlehen verwendet wer-den, noch dürfen irgendwelche dieser Mittel füreinen Zweck verausgabt werden, für den vonder Österreichischen Bundesregierung andere Mit-tel zur Bezahlung derartiger Schulden verwendetworden sind.

    2. Die Österreichische Bundesregierung wirdveranlassen, daß bei der Verwaltung der durchdas vorliegende Abkommen erfaßten Counter-part-Mittel wie bisher entsprechende Überprü-fungen der endgültigen Verwendung und auchandere geeignete Kontrollen vorgenommen wer-den, um zu gewährleisten, daß die mit Counter-part-Mitteln finanzierten Tätigkeiten im Ein-klang mit den Bestimmungen dieses Abkommensdurchgeführt und die Ziele diesem gemäß er-reicht werden. Die Regierung der VereinigtenStaaten behält sich ihr Recht der Beobachtungund Gewinnung einer Übersicht vor, wie es inArtikel VIII Absatz 3 des Abkommens über wirt-schaftliche Zusammenarbeit vom 2. Juli 1948enthalten ist; dieser Artikel ist als Anhang C bei-geschlossen.

    3. Die Österreichische Bundesregierung wirdveranlassen, daß der amerikanischen Botschaft inWien Mitteilungen über die Counterpart-Inve-stitions- und Produktivitätsjahresprogramme undHalbjahresberichte über die halbjährlichen undkumulativen Ausgaben für die einzelnen Sektoreneinschließlich halbjährlicher Auszüge aus denCounterpart-Konten übermittelt werden. DieÜbermittlung dieser Berichte wird innerhalb von45 Tagen nach Ablauf des Halbjahres erfolgen.

  • 1020 50. Stück — Ausgegeben am 20. Juli 1962 — Nr. 206

    ARTIKEL VII

    Inkrafttreten

    Dieses Abkommen tritt mit dem Tage der Mit-teilung in Kraft, mit der die Österreichische Bun-desregierung die Ratifikation des Abkommensder Regierung der Vereinigten Staaten notifiziert.

    ZU URKUND DESSEN haben die hiezu ge-hörig bevollmächtigten Vertreter der Österrei-chischen Bundesregierung und der Regierung derVereinigten Staaten dieses Abkommen unter-zeichnet.

    Geschehen zu Wien, in zweifacher Ausfer-tigung, in deutscher und englischer Sprache, wo-bei beide Texte maßgebend sind, am 29. März1961.

    FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH:

    FOR THE REPUBLIC OF AUSTRIA:

    Julius Raab

    FÜR DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA:

    FOR THE UNITED STATES OF AMERICA:

    H. Freeman Matthews

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    Anh

    ang

    A

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    Anh

    ang

    B

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    Anhang C

    ARTIKEL VIII, Absatz 3

    des Abkommens über wirtschaftliche Zusammen-arbeit vom 2. Juli 1948

    3. Die Österreichische Regierung wird direktund durch ihre Vertreter in der Organisation fürEuropäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit derSondermission, dem Sonderbevollmächtigten derVereinigten Staaten von Amerika in Europa undseinem Stab und den Mitgliedern und dem Stabdes Gemeinsamen Komitees volle Unterstützunggewähren. Diese Zusammenarbeit soll, soweittunlich, die Beistellung von allen Informationenund Erleichterungen einschließen, die notwendigsind zwecks Beobachtung und Gewinnen einerÜbersicht über die Durchführung dieses Abkom-mens einschließlich der Verwendung der gelei-steten Hilfe.

  • 1026 50. Stück — Ausgegeben am 20. Juli 1962 — Nr. 206

    REPUBLIK ÖSTERREICHDER BUNDESKANZLER

    Wien, am 28. März 1961.

    Herr Botschafter!

    Ich beehre mich Eurer Exzellenz den EmpfangIhrer Note vom 10. März 1961 zu bestätigen,die nachstehenden Wortlaut hat:

    „In Zusammenhang mit dem Abkommen überdie ERP-Counterpart-Regelung bezüglich derkünftigen Verwaltung und Verwendung der

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    Counterpart-Mittel, das in Bälde zwischen un-seren beiden Regierungen geschlossen werdenwird, möchte ich die Ansicht meiner Regierungüber verschiedene Einverständnisse niederlegen,die während der Verhandlungen erzielt wurden,und Ihre Regierung um Bestätigung dieser Ein-verständnisse bitten, die gemäß den Bestimmun-gen des vorgenannten Abkommens zustandege-kommen sind.

    Es besteht Einverständnis darüber, daß dasAbkommen über die ERP-Counterpart-Regelunges Ihrer Regierung weder verbietet noch sie sonstdaran hindert, wie dies von ihr für notwendigund wünschenswert angesehen wird, einseitigCounterpart-Mittel zur Finanzierung von Maß-nahmen zu verwenden, die in dem am 6. Juni1950 in Washington unterzeichneten und am6. Juni 1955 in Wien verlängerten Abkommenzwischen unseren beiden Regierungen über dieFinanzierung gewisser Studienaustauschmaßnah-men enthalten sind.

    Dieses Abkommen, mit dem das Fulbright-Programm in Österreich eingeführt wurde, hatVorsorge für den Austausch österreichischer undamerikanischer Professoren, Lehrer und Stu-denten für Studium und Forschung in beidenLändern getroffen.

    Die Finanzierung erfolgte bisher durch dieRegierung der Vereinigten Staaten. Es bestehtEinverständnis darüber, daß bis zu 60 MillionenSchilling Counterpart-Mittel für künftige öster-reichisch-amerikanische Studienaustauschmaßnah-men reserviert werden, wovon ein Betrag bis zu7'5 Millionen Schilling für ein fünfjähriges Pro-gramm zur Erleichterung von Studien über Ame-rika an österreichischen Universitäten zur Ver-fügung stehen wird. Die Einzelvereinbarungenfür die Fortführung des Fulbright-Austauschpro-gramms werden in nächster Zukunft in Zusam-menhang mit der weiteren Verlängerung des vor-genannten Abkommens über Einführung des Ful-bright-Programms in Österreich ausgearbeitetwerden. Darüber hinaus habe ich die seitens IhrerRegierung geäußerten Überlegungen zur Kennt-nis genommen, die auf die Notwendigkeit einerweiteren, ins einzelne gehenden, die Bestim-mungen des österreichischen Hochschulorgani-sationsgesetzes besonders berücksichtigenden Un-tersuchung der Maßnahmen hinweisen, die dieErleichterung der Einführung eines amerikani-schen Studienprogramms bezwecken.

    Ferner ist meine Regierung der Auffassung,daß das Abkommen über die Counterpart-Rege-lung es Ihrer Regierung weder verbietet nochsie sonst daran hindert, Counterpart-Mittel ein-seitig zur Finanzierung von Maßnahmen aufGrund des Abkommens zwischen unseren beidenRegierungen über die zollfreie Einfuhr von Wa-renhilfssendungen, Hilfspaketen und Standard-packungen sowie zur Bestreitung von Transport-kosten zu verwenden, das durch den am 3. und

    11. Februar 1949 in Wien erfolgten Notenaus-tausch mit jenen Abänderungen in Kraft gesetztwurde, wie sie mit dem Austausch der am 1. und31. Juli 1952 unterzeichneten Noten vereinbartworden sind.

    Ich möchte ferner das Einverständnis bestä-tigen, daß für den zugegebenermaßen unwahr-scheinlichen Fall, daß meine Regierung für andie Österreichische Bundesregierung gelieferteWaren, die Mittel für das Counterpart-Sonder-konto erbrachten, Dollarrückzahlungen ver-langt und erhält, der Erhalt solcher Rückzah-lungen durch meine Regierung mit dem Inkraft-treten des Abkommens über die ERP-Counter-part-Regelung keine Verpflichtung meiner Re-gierung bewirkt, einen gleich hohen Betrag anCounterpart-Mitteln an die Österreichische Bun-desregierung zurückzuzahlen, es sei denn, meineRegierung gibt die Zustimmung, auf diese Weiseerlegte Mittel, die an meine Regierung für derenVerwendung überwiesen worden sind, IhrerRegierung zurückzuzahlen. In diesem Zusam-menhang nehme ich die Ansicht Ihrer Regierungzur Kenntnis, wie sie während der Verhand-lungen zum Ausdruck gebracht wurde, daß sichinfolge des seit der letztem Hilfslieferung anÖsterreich verstrichenen Zeitraumes kein Falleiner Dollarrückzahlung ergeben wird.

    Schließlich ist es die Auffassung meiner Re-gierung, daß das Wien, den 2. Februar 1953,datierte Memorandum of Understanding zwi-schen unseren beiden Regierungen mit Inkraft-treten des Abkommens über die ERP-Counter-part-Regelung aufgehoben wird.

    Sollten die vorstehenden Einverständnisse fürdie Regierung Eurer Exzellenz annehmbar sein,beehre ich mich vorzuschlagen, daß die vor-liegende Note und Ihre Antwortnote eine Ver-einbarung zwischen unseren beiden Regierungendarstellen.

    Genehmigen, Exzellenz, den erneuten Aus-druck meiner besonderen Wertschätzung."

    Ich habe die Ehre Eurer Exzellenz mitzuteilen,daß die Österreichische Regierung mit dem Inhaltdieser Note einverstanden ist und den Austauschdieser Noten als eine Vereinbarung zwischenunseren beiden Regierungen betrachtet, diegleichzeitig mit dem Abkommen über die ERP-Counterpart-Regelung in Kraft tritt.

    Ich benütze die Gelegenheit, um Ihnen, HerrBotschafter, den Ausdruck meiner ausgezeich-neten und besonderen Hochachtung zu erneuern.

    Julius Raab

    AnSeine ExzellenzHerrn H. Freeman Matthews,a. o. und bev. Botschafterder Vereinigten Staatenvon Amerika,W i e n IX.

  • 1028 50. Stück — Ausgegeben am 20. Juli 1962 — Nr. 207

    die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsidentdieses Abkommen samt Notenwechsel für ratifiziert und verspricht im Namen der RepublikÖsterreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

    Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unter-zeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handelund Wiederaufbau, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister fürVerkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheitengegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

    Geschehen zu Wien, am 4. Juli 1962.

    Der Bundespräsident:

    Schärf

    Der Bundeskanzler:

    Gorbach

    Der Bundesminister für Finanzen:

    Klaus

    Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau:

    Bock

    Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft:

    Hartmann

    Der Bundesminister für Verkehr und- Elektrizitätswirtschaft:Waldbrunner

    Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten:

    Kreisky

    Da die Ratifikation des vorliegenden Abkommens der Regierung der Vereinigten Staatenam 12. Juli 1962 notifiziert wurde, ist das Abkommen gemäß seinem Artikel VII an diesem Tagin Kraft getreten.

    Gorbach

    207. Bundesgesetz vom 13. Juni 1962 überdie Verwaltung der ERP-Counterpart-Mittel

    (ERP-Fonds-Gesetz).

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    I.

    Errichtung, Mittel und Aufgaben des Fonds.

    § 1.(1) Unter dem Namen „ERP-Fonds" wird ein

    Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (im fol-genden „Fonds" genannt) errichtet.

    (2) Der Fonds hat die Aufgabe, den Ausbau, dieRationalisierung und die Produktivität der öster-reichischen Wirtschaft insbesondere durch Unter-stützung und Anregung der produktiven Tätig-keit und des Warenaustausches zu fördern und

    dadurch auch zur Erhaltung der Vollbeschäfti-gung und zur Erhöhung des Sozialproduktes un-ter Bedachtnahme auf die Stabilität des Geld-wertes beizutragen.

    (3) Der Fonds hat seinen Sitz und ausschließ-lichen Gerichtsstand in Wien.

    §2.

    Zur Verwirklichung seiner Aufgaben verfügtder Fonds über

    1. die Vermögenschaften und Rechte, die ge-mäß § 3 Abs. 1 in das Eigentum des Fonds über-gehen,

    2. die Forderung an den Bund, dem Fonds jeneBeträge zu erstatten, die der Bund aus ERP-Mitteln zur Vorfinanzierung eigener Verpflich-tungen verwendet hat,

  • 50. Stück — Ausgegeben am 20. Juli 1962 — Nr. 207 1029

    3. die Rückflüsse an Kapital und die Eingängean Zinsen für die vom Fonds erbrachten Lei-stungen oder getroffenen Maßnahmen und

    4. allfällige Zuwendungen an den Fonds odersonstige Einnahmen des Fonds.

    §3.

    (1) Mit Inkraf t t re ten dieses Bundesgesetzesgehen alle Vermögenschaften und Rechte auf denFonds über, die der Bund durch die Abwicklungjener Hilfsmaßnahmen, die die VereinigtenStaaten von Amerika im Rahmen ihres Euro-päischen Wiederaufbauprogrammes (EuropeanRecovery Program — ERP) Österreich gewährthaben, erworben hat (ERP-Mittel) und die demBund im Ze i tpunkt des Inkraft t retens dieses Bun-desgesetzes zustehen. Diese sind insbesondere:

    a) Die Guthaben der im Zusammenhang mitdem A b k o m m e n zwischen der österreichi-schen Bundesregierung und der Regierungder Vereinigten Staaten von Amerika überwirtschaftliche Zusammenarbei t vom 2. Juli1948 errichteten Konten.

    b) Die von der Oesterreichischen Nat ional -bank treuhändig für den Bund (Bundes-ministerium für Finanzen) übernommenenWechselforderungen für Aufbaukreditesamt Anhang.

    c) Die dem Bund unmit te lbar oder überKredi tunternehmungen mit telbar zustehen-den Forderungen aus gewährten Aufbau-krediten samt Anhang.

    d) Die dem Bund zustehenden Ansprüche undForderungen aus sonstigen Krediten undaus Treugaben, die aus ERP-Mit te ln ge-währ t worden sind, samt Anhang.

    e) Das Recht, Kredite zu gewähren, die ge-mäß § 82 Nationalbankgesetz 1955, BGBl.N r . 184, seitens der Oesterreichischen N a -tionalbank durch Eskont ierung von Fi-nanzwechseln, die vom Kreditwerber bei-gebracht werden, nach Maßgabe der Be-st immungen des Abs. 2 zu finanzierensind.

    (2) Die Summe der gemäß Abs. 1 lit. e ge-währ ten Kredite darf jeweils den seinerzeit vonder Bundesschuld bei der OesterreichischenNat ionalbank abgeschriebenen Betrag von4.705,404.000 Schilling zuzüglich der jeweils fürneue Kredite verfügbaren Zinsenüberschüssenicht übersteigen. Die Summe der Wechsel-beträge, die von der Oesterreichischen Nat ional-bank bisher für Aufbaukredite und jeweils fürFondskredite eskontiert wurden oder deren Es-kont ierung hiefür zugesagt wurde, ist auf denvorgenannten Rahmen anzurechnen.

    (3) Die in § 2 Z. 2, 3 und 4 sowie die in Abs. 1lit. a bis d bezeichneten Vermögenschaften undRechte werden im folgenden Eigenblock und dasin Abs. 2 bezeichnete Vermögen im folgendenNationalbankblock genannt.

    (4) Sonstige Einzelheiten, betreffend den Na t io -nalbankblock, insbesondere über die Aufteilungund Verwendung der Zinsen hieraus für dieBildung einer Verlustreserve und über ihre Ver-wendung für Kredite, sind durch Vertrag zwi-schen dem Fonds und der Oesterreichischen Na-tionalbank zu regeln.

    (5) Der Fonds ist verpflichtet, die Verluste ab-zudecken, die der Oesterreichischen Nat ionalbankab Inkraft t reten dieses Bundesgesetzes aus derbisherigen und künftigen Eskontierung vonFinanzwechseln im Sinne des § 82 des Nat ional-bankgesetzes 1955 (Aufbauwechsel) entstehenund die die im Abs. 4 genannte Verlustreserveüberschreiten. Durch diese Verpflichtung wirddie im § 82 Abs. 2 Nationalbankgesetz 1955genannte Haftung des Bundes ersetzt. Die bishervom Bund gemäß den Bestimmungen des Bun-desgesetzes vom 30. März 1949, BGBl. N r . 101,betreffend die Übernahme einer Haf tung durchdie Republik Österreich, übernommenen Haf-tungen erlöschen mit Inkraf t t re ten dieses Bun-desgesetzes.

    § 4.

    (1) Der Fonds hat seine Mittel nach wirt-schaftlichen Grundsätzen zu verwalten.

    (2) Der Fonds darf, ausgenommen in den Fäl-len der §§ 5 Abs. 2, 13 Abs. 3, 20 Abs. 2 und 3und § 23, keine Leistungen erbringen oder Maß-nahmen treffen, durch die das Fondsvermögendauernd verminder t wird.

    (3) Der Fonds darf keine Leistungen zugunstenvon Gebietskörperschaften erbringen.

    (4) Die Gebarung des Fonds, insbesondere auchseine Gebarung mit den Mitteln des Eigenblocks,ist in der Haushaltsrechnung des Bundes nichtzu verrechnen.

    § 5.

    (1) Der Fonds hat im Rahmen des Jahres-programmes und unter Bedachtnahme auf dieBestimmung des § 4 nur mittel- und lang-fristige, verzinsliche Investit ionskredite gegenSicherstellung zu vergeben. Diese können inForm von Groß- , Mit tel- oder Kleinkreditenvergeben werden; Großkredi te in diesem Sinnesind Investitionskredite im Betrage von überfünfhunderttausend Schilling, Mittelkredite In-vestitionskredite im Betrage von über hunder t -tausend bis fünfhunderttausend Schilling, Klein-kredite Investitionskredite im Betrage ab zehn-tausend bis hundert tausend Schilling.

    (2) Im Rahmen des Jahresprogrammes und un-ter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 4kann der Fonds

    1. zur wirtschaftlichen Förderung von Ent -wicklungsländern und der österreichischen Aus-fuhr nach solchen Ländern Maßnahmen treffen,die zur Verwirklichung dieses Zieles geeignetsind,

  • 1030 50. Stück — Ausgegeben am 20. Juli 1962 — Nr. 207

    2. Kreditunternehmungen, deren satzungs-gemäßer Hauptzweck in der Gewährung lang-fristiger Investitions- oder Aufschließungskredite,die den Aufgaben des Fonds entsprechen, be-steht, zu diesem Zweck Darlehen gewähren,

    3. aus den jährlichen, auf den Eigenblock ent-fallenden Zinseneingängen — soweit sie nichtzur Deckung allfälliger, im Rahmen des Eigen-blocks entstandener Verluste heranzuziehensind —

    a) Bürgschaftseinrichtungen aus Fondsmitteln,Haftungskapital zur Deckung von Aus-fällen aus übernommenen Bürgschaften fürInvestitionskredite zur Verfügung stellenund

    b) Leistungen für sonstige Zwecke erbringen,die im Abkommen zwischen der österreichi-schen Bundesregierung und der Regierungder Vereinigten Staaten von Amerika überdie ERP-Counterpart-Regelung, BGBl.Nr. 206/1962, vorgesehen sind.

    II.

    Organisation des Fonds.

    §6.

    Organe des Fonds sind die ERP-Kreditkom-mission und die Geschäftsführung.

    §7.

    (1) Die ERP-Kreditkommission entscheidetüber die Zust immung des Fonds zu den An-trägen auf Gewährung von Groß- und Mittel-krediten, soweit durch die Geschäftsordnung(§ 8) diese Entscheidungen nicht an Fachkom-missionen delegiert wurden, und wirk t im Rah-men der Bestimmungen des § 11 Abs. 3 bei derErstellung der Investitionsrichtlinien mit .

    (2) Die ERP-Kreditkommission besteht auszwölf von der Bundesregierung zu bestellendenund abzuberufenden Mitgliedern. Die Mitgliederkönnen längstens auf die Dauer der jeweiligenGesetzgebungsperiode des Nationalrates bestelltwerden; die Bestellung gilt jedoch jedenfalls biszur Bestellung neuer Mitglieder. Bei der Bestel-lung der Mitglieder der ERP-Kreditkommissionsind die Vorschläge und das Kräfteverhältnis derim Nat ionalrat ver tretenen Parteien zu berück-sichtigen. Bei Ers ta t tung dieser Vorschläge istdarauf Bedacht zu nehmen, daß mindestens zweider vorgeschlagenen Mitglieder mit den wir t -schaftlichen Verhältnissen in den Bundesländernbesonders ver t raut sind. Zu Mitgliedern könnennur Personen bestellt werden, die auf Grundihrer Vorkenntnisse oder ihrer wirtschaftlichenTätigkeit die Eignung für die Übernahme dieserFunkt ion besitzen.

    (3) Die ERP-Kredi tkommission ist beschlußfähig,wenn alle Mitglieder zeitgerecht geladen wurden

    und mindestens sieben Mitglieder anwesend sind.Jedes Mitglied der Kommission kann sich durchein anderes Mitglied vertreten lassen.

    (4) Die ERP-Kredi tkommission faßt ihre Be-schlüsse mit einfacher St immenmehrhei t derMitglieder, die sich an der Abst immung be-teiligen.

    §8.

    (1) Die ERP-Kredi tkommission hat sich undden Fachkommissionen eine Geschäftsordnung zugeben.

    (2) Die Geschäftsordnung hat insbesondere zubestimmen

    die A r t der Einberufung der Sitzungen unddie Wahl des Vorsi tzenden der ERP-Kredi t -Kommission,

    daß die ERP-Kredit-Kommission ihr Recht derEntscheidung über die Zus t immung des Fonds

    zu Anträgen auf Gewährung von Groß- undMittelkrediten auf dem Gebiete des Frem-denverkehrs, der Land- und Forstwirtschaftsowie jenes Verkehrssektors, der in denWirkungsbereich des Bundesministeriumsfür Verkehr und Elektrizitätswirtschaftfällt, an je eine Fachkommission undzu Anträgen auf Gewährung sonstiger Mit-telkredite an Unterausschüsse der E R P -Kreditkommission, sofern deren Entschei-dung einstimmig getroffen wird,

    delegiert,

    daß der Vorsi tz in der Fachkommission fürFremdenverkehrskredi te dem Bundesmini-sterium für Hande l und Wiederaufbau, in derFachkommission für Kredite der Land- undForstwirtschaft dem Bundesministerium fürLand- und Forstwirtschaft und in der Fach-kommission für Kredite des Verkehrssektorsdem Bundesministerium für Verkehr undElektrizitätswirtschaft obliegt,daß die Fachkommissionen aus einem Ver t re te rdes den Vorsitz in der Fachkommission füh-renden Bundesministeriums, des Bundes-kanzleramtes und aus sechs von der Bundes-regierung zu bestellenden Personen, die dieVoraussetzungen des § 7 Abs. 2 letzter Satzerfüllen, und in beratender Eigenschaft auseinem Vert re ter der Oesterreichischen Na-tionalbank zu bestehen haben,daß die Fachkommissionen ihre Beschlüsse mi teinfacher St immenmehrhei t der Mitglieder, diesich an der Abst immung beteiligen, fassen, daßjedoch im Falle der Stimmengleichheit dieStimme des Vorsi tzenden entscheidet,

    daß die Mitglieder der ERP-Kredi tkommis-sion berechtigt sind, Auskünfte über die vonder Geschäftsführung gemäß den Best immun-gen des Treuhandvert rages (§ 13 Abs. 2) bei

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    den Kreditunternehmungen eingeholten Unter-lagen über gewährte Kleinkredite zu verlangen,

    sowie inwieweit Unterausschüsse für andereAngelegenheiten eingesetzt oder Experten zuden Sitzungen der Kommissionen beigezogenwerden können.

    (3) Die Geschäftsordnung bedarf der Geneh-migung der Bundesregierung.

    §9.

    (1) Die Geschäftsführung ver t r i t t den Fondsnach außen und führt alle Geschäfte des Fonds.Sie hat an jeder Sitzung der ERP-Kredi tkom-mission, ihrer Unterausschüsse und der Fachkom-missionen teilzunehmen.

    (2) Die Funktionen der Geschäftsführung sind,soweit nicht gemäß § 15 einzelne FunktionenBundesministerien übertragen sind, vom Bundes-kanzleramt auszuüben.

    III.

    Jahresprogramm und Richtlinien.

    § 10.

    (1) Die Geschäftsführung hat bis Ende Aprileines jeden Jahres ein Jahresprogramm für daskommende Wirtschaftsjahr zusammen mit einerStellungnahme des Bundesministeriums für Fi-nanzen dazu und einem Gutachten der Oester-reichischen Nationalbank über die Auswirkungendes Jahresprogrammes auf die Währungslage derBundesregierung zur Genehmigung vorzulegen.

    (2) In dem Jahresprogramm ist unter Bedacht-nahme auf die in Abs. 1 genannten Unterlagenund auf den vordringlichen Investitionsbedarfder österreichischen Wirtschaft, der nach seinenvolkswirtschaftlichen Auswirkungen zu beur-teilen ist, das ziffernmäßige Ausmaß der im kom-menden Wirtschaftsjahr einzusetzenden Fonds-mittel und ihre Aufteilung auf die einzelnenZweige der Wirtschaft festzusetzen. Im Jahres-programm ist auch festzusetzen, welche sonstigenMaßnahmen gemäß § 5 Abs. 2 der Fonds nebender Gewährung von Investitionskrediten treffenkann.

    (3) Das genehmigte Jahresprogramm ist vonder Bundesregierung dem Nationalrat jeweils vorEnde der Frühjahrstagung zur Kenntnis zubringen.

    (4) H a t die Bundesregierung bis spätestens zweiWochen nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres keinJahresprogramm für das neue Wirtschaftsjahr ge-nehmigt, so kann die Geschäftsführung bis zurGenehmigung des Jahresprogrammes durch dieBundesregierung, längstens jedoch auf die Dauervon drei Monaten, die Geschäfte des Fonds un-ter Zugrundelegung eines monatlichen Rahmensvon einem Zwölftel jenes Jahresprogrammes

    führen, das sie der Bundesregierung gemäß Abs. 1vorgelegt hat. Darüber hinaus darf der Fonds biszur Genehmigung des Jahresprogrammes durchdie Bundesregierung nur solche Leistungen er-bringen, zu denen der Fonds auf Grund bereitseingegangener rechtsverbindlicher Zusagen ver-pflichtet ist.

    (5) Das Wirtschaftsjahr des Fonds läuft vom1. Juli bis Ende Juni des folgenden Kalender-jahres.

    § 1 1 .

    (1) Die Geschäftsführung hat Grundsätze überdie Arten der Investitionsvorhaben, die ausvolkswirtschaftlichen Gründen durch Gewährungvon Investitionskrediten gefördert werden kön-nen, und die grundsätzlichen Bedingungen, un-ter denen solche Investitionskredite gewährtwerden können, festzusetzen. Diese Grundsätzeund grundsätzlichen Bedingungen, denen eineStellungnahme des Bundesministeriums für Fi-nanzen beizufügen ist, bedürfen der Genehmi-gung der Bundesregierung.

    (2) Die genehmigten Grundsätze sind von derBundesregierung dem Nationalrat zur Kenntniszu bringen.

    (3) Auf Grund der gemäß Abs. 1 genehmigtenGrundsätze hat die Geschäftsführung im Einver-nehmen mit dem Bundesministerium für Finan-zen Richtlinien für die Gewährung von In-vestitionskrediten aufzustellen, und zwar soweites sich um Kredite handelt, die der Entschei-dung einer Fachkommission unterliegen, auch imEinvernehmen mit dieser und im übrigen auchim Einvernehmen mit der ERP-Kreditkom-mission.

    (4) Diese Richtlinien müssen mit den für dieGewährung und Rückzahlung von Investitions-krediten anerkannten Bankusancen im Einklangstehen, für Investitionen gleicher Ar t einheitlichsein und den gemäß § 12 festgesetzten Zinssatzenthalten.

    § 1 2 .

    (1) Der Zinssatz, zu dem die Kredite des Fondszu gewähren und zu dem die Finanzwechseldurch die Oesterreichische Nationalbank zu es-kontieren sind, ist von der Geschäftsführung ein-heitlich so festzusetzen, daß er in der Regel denZinssätzen des Kapitalmarktes nahekommt. VorFestsetzung des Zinssatzes ist die OesterreichischeNationalbank zu hören.

    (2) Für bestimmte Arten von Investitionen, diein einzelnen Teilbereichen der Wirtschaft im In-teresse einer gesunden wirtschaftlichen Entwick-lung eindeutig wünschenswert sind, kann ein ab-weichender Zinssatz festgesetzt werden, wenn derErtrag dieser Arten von Investitionen den ge-mäß Abs. 1 festgesetzten Zinssatz nicht zuläßt.

    (3) Die Entscheidung der Geschäftsführung ge-mäß Abs. 1 und 2 über den Zinssatz, der eine

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    Stellungnahme des Bundesministeriums für Fi-nanzen beizufügen ist, bedarf der Genehmigungder Bundesregierung.

    IV.

    Treuhandverträge.

    §13.

    (1) Zwischen dem Fonds und den Kreditunter-nehmungen und sonstigen Einrichtungen, derensich der Fonds zur Durchführung seiner Auf-gaben bedient, sind Verträge über deren Rechteund Pflichten abzuschließen. Eine Kreditunter-nehmung, die der Fonds zur Gewährung von In-vestitionskrediten heranzieht und mit der ereinen Treuhandvertrag abgeschlossen hat, wirdim folgenden „ermächtigte Kreditunterneh-mung" genannt.

    (2) Treuhandverträge über die Gewährung vonKleinkrediten kann der Fonds jedoch nur mitsolchen Kreditunternehmungen schließen, dieauf Grund ihrer Spezialisierung und ihres Zweig-stellennetzes hiefür besonders geeignet sind. Dienähere Auswahl der Kreditunternehmungen be-darf der Zustimmung der ERP-Kreditkommis-sion. In den Treuhandverträgen über die Ge-währung von Kleinkrediten ist insbesonderevorzusehen,

    daß Kleinkredite ohne Zust immung des Fonds,jedoch nur im Rahmen der vom Fonds zurVerfügung gestellten Mittel und nach Maßgabeder für Kleinkredite erlassenen Richtlinien ge-währt werden können,

    daß ein Kreditwerber für dasselbe Investitions-vorhaben nur einmal einen Kleinkredit erhaltenkann,daß die Kreditunternehmung halbjährlich imnachhinein dem Fonds eine Liste der gewähr-ten Kleinkredite zu übermitteln hat unddaß der Fonds sich neben seinen Kontroll-rechten (§ 21) das Recht vorbehält, die Un-terlagen über einen gewährten Kleinkredit vonder ermächtigten Kredi tunternehmung nach-träglich zur Einsichtnahme zu verlangen.

    (3) Die Vergütung, die die ermächtigtenKreditunternehmungen und sonstigen Einrich-tungen gemäß Abs. 1 erhalten, ist mit Zustim-mung der ERP-Kreditkommission in den Ver-trägen festzusetzen und aus den Zinseneingängenzu decken.

    V.

    Verfahren.

    § 14.

    (1) Investitionskredite aus Fondsmitteln werdenvon den ermächtigten Kreditunternehmungen

    gewährt. Anträge auf Gewährung von Investi-tionskrediten sind bei einer ermächtigten Kredit-unternehmung und, soweit sie der Entscheidungder Fachkommission für Kredite des Verkehrs-sektors unterliegen, der in den Wirkungsbereichdes Bundesministeriums für Verkehr und Elek-trizitätswirtschaft fällt, bei diesem Bundesmini-sterium einzureichen.

    (2) Die Kredi tunternehmung hat diesen Antragbankmäßig zu prüfen und — sofern es sich nichtum einen Kleinkredit handelt — gemeinsam mitihrer Beurteilung unter Anschluß der not -wendigen Unterlagen dem Fonds mit dem An-suchen um Entscheidung vorzulegen, ob derGewährung des Investitionskredites zugestimmtwird.

    § 15.

    (1) Der Fonds kann der Gewährung einesInvestitionskredites zust immen, wenn der bean-tragte Investi t ionskredit im JahresprogrammDeckung findet, das Vorhaben den Investit ions-richtlinien entspricht, der Kreditwerber kredi t -würdig und kreditfähig ist und der Investi t ions-kredi t ausreichend sichergestellt wird.

    (2) Die Geschäftsführung hat. Ansuchen ermäch-tigter Kredi tunternehmungen u m Zus t immungzur Gewährung von Investit ionskrediten, die derEntscheidung der ERP-Kredi tkommission unter -liegen, dieser Kommission mi t einem Ant ragvorzulegen. Die Geschäftsführung hat , bevor sieeinen solchen Ant rag stellt, das Ansuchen aufEinhal tung der Investitionsrichtlinien sowie involkswirtschaftlicher, fachlicher und finanziellerHinsicht zu überprüfen und zwar in finanziellerHinsicht gemeinsam mit dem Bundesministeriumfür Finanzen und der Oesterreichischen Nat iona l -bank, nach Anhören der einreichenden ermäch-tigten Kredi tun te rnehmung (Prüfausschuß).

    (3) Sofern die Entscheidung über Ansuchen umZust immung zur Gewährung von Investi t ions-krediten einer Fachkommission obliegt, hat ,soweit nicht eine Betrauung gemäß Abs. 4 stat t-gefunden hat , die Prüfung der Ansuchen nachAnhören der einreichenden ermächtigten Kredit-un te rnehmung und die Antragstellung an dieseKommission durch das Bundesministerium zuerfolgen, das den Vorsitz in der Fachkommissionführt.

    (4) Die Geschäftsführung ist mi t Zus t immungder Fachkommission berechtigt, Einrichtungen,die eigens zur Ausübung von Treuhandfunkt ionenfür den Wiederaufbau bestimmter Wirtschafts-zweige gegründet und bisher auf diesem Gebietetätig waren, mi t Aufgaben der in Abs. 3 ge-nannten Prüfung zu betrauen.

    (5) Die ERP-Kredi tkommission hat auf Grunddes Antrages der Geschäftsführung, die Fach-kommissionen haben auf Grund des Antrages des

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    Bundesministeriums, das den Vorsitz in diesenKommissionen führt, zu entscheiden, ob eineZustimmung des Fonds zu der beantragtenKreditgewährung zu erteilen ist.

    § 16.

    (1) Anträge auf Abänderung von Bedingungenoder Auflagen gewährter Investitionskredite sindan das Kreditunternehmen zu richten, mit demein Kreditvertrag abgeschlossen wurde (§ 18Abs. 1).

    (2) Die ermächtigte Kreditunternehmung hatsolche Anträge unter sinngemäßer Anwendungdes § 14 Abs. 2 dem Fonds und, soweit sie Kre-dite des Verkehrssektors betreffen, der in denWirkungsbereich des Bundesministeriums fürVerkehr und Elektrizitätswirtschaft fällt, diesemBundesministerium vorzulegen. Die ermächtigteKredi tunternehmung darf solchen Anträgen nurmit Zustimmung des Fonds entsprechen.

    (3) In der Geschäftsordnung ist festzulegen, inwelchen Fällen die Geschäftsführung eine Zu-stimmung des Fonds gemäß Abs. 2 nur nachvorheriger Prüfung im Prüfausschuß und Ge-nehmigung durch die ERP-Kreditkommissionoder Fachkommissionen aussprechen darf.

    § 17.

    (1) Der Fonds hat der Kreditunternehmung,die ein Ansuchen gemäß § 14 Abs. 2 oder § 16gestellt hat oder die vom Kreditwerber in einemAntrag an das Bundesministerium für Verkehrund Elektrizitätswirtschaft genannt wurde, mit-zuteilen, ob und unter welchen Bedingungenund Auflagen der Gewährung oder Abänderungeines Investitionskredites zugestimmt wird.

    (2) Aus einer Mitteilung gemäß Abs. 1 erwirbtmi t Ausnahme der Kreditunternehmung, an diesie gerichtet ist, niemand ein Recht.

    (3) Anläßlich einer Mitteilung gemäß Abs. 1hat der Fonds der Oesterreichischen National-bank unter Bedachtnahme auf die Bestimmungendes § 3 Abs. 2 mitzuteilen, ob der Kredit ausden Mitteln des Eigenblocks oder des National-bankblocks zu finanzieren ist.

    § 18.

    (1) Die ermächtigte Kredi tunternehmung hatnach Maßgabe der Zust immung des Fonds ( § 1 7Abs. 1) und gemäß den Bestimmungen des Treu-handvertrages mit dem Kreditwerber einenKreditvertrag abzuschließen.

    (2) Pfandrechte und Rechte aus sonstigenSicherheiten für Investitionskredite sind zu-gunsten der ermächtigten Kreditunternehmungzu bestellen; hiebei sind dem Namen der ermäch-tigten Kreditunternehmung die Worte beizu-fügen: „als Treuhänder des ERP-Fonds". DieseBeifügung ist in den öffentlichen Büchern auf

    Antrag des Fonds anzumerken und zu löschenoder die Beschränkung ihrer Wirkung auf einenTeilbetrag des Pfandrechtes anzumerken. DieAnmerkung hat die Wirkung, daß der Fondsberechtigt ist, jederzeit durch Antrag an dasGrundbuchgericht oder an das für das Schiffs-register zuständige Gericht die Sicherheiten aufsich zu übertragen und in ein anhängiges Exeku-tionsverfahren einzutreten.

    (3) Die Kreditunternehmung hat vom Kredit-nehmer eine Kreditverwendungsübersicht desgewährten Investitionskredites, die entsprechendden Bestimmungen des Kreditvertrages allePositionen des Investitionsvorhabens und diedarauf entfallenden Kredit- und Eigenmittel-beträge enthält, zu verlangen. Der Fonds kannim Treuhandvertrag bestimmen, daß die Kredit-verwendungsübersicht außer in Fällen eines Klein-kredites von ihm gegenzuzeichnen ist.

    (4) Die Kreditunternehmung hat dem Kredit-nehmer den Investitionskredit grundsätzlich erstzum Zeitpunkt seiner tatsächlichen Verwendungflüssig zu machen. Zu diesem Zweck hat sieeinen Verwendungsnachweis zu verlangen und dieÜbereinstimmung des Verwendungsnachweisesmit der Kreditverwendungsübersicht zu prüfen.

    § 1 9 .

    (1) Die flüssigen Mittel des Eigenblocks desFonds sind auf Konten bei der OesterreichischenNationalbank zu halten.

    (2) Die ermächtigten Kreditunternehmungenhaben die Überweisung der Beträge für diegemäß § 18 Abs. 1 gewährten Investitionskreditebei der Oesterreichischen Nationalbank unterVorlage jener Unterlagen anzusprechen, diehiefür vom Fonds in den Treuhandverträgenvorgeschrieben wurden.

    (3) Die Kreditunternehmungen und sonstigenEinrichtungen, die zu Einzahlungen an denFonds verpflichtet sind, haben alle Gelder, aufdie der Fonds als Mittel des Eigenblocks An-spruch hat, unmittelbar auf die gemäß Abs.errichteten Konten einzuzahlen.

    VI.

    Abwicklung und Kontrolle.

    § 20.

    (1) Die ermächtigte Kreditunternehmung hatentsprechend den Bestimmungen des Treuhand-vertrages und des Kreditvertrages die Abwick-lung des Investitionskredites mit der Sorgfalteines ordentlichen Kaufmannes durchzuführenund insbesondere seine bestimmungsgemäße Ver-wendung sowie die Einhaltung der Bedingungenund Auflagen des Kreditvertrages einschließlichder Rückzahlungen und Zinsenzahlungen zu

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    überwachen und alle außergerichtlichen und ge-richtlichen Maßnahmen zur Einbringung derKreditforderung zu ergreifen.

    (2) Ausgenommen im Zuge eines gerichtlichenAusgleichs- oder Zwangsausgleichsverfahrens darfder Fonds bei sonstiger Ungültigkeit keinemNachlaß von Forderungen aus Investitions-krediten zustimmen. Entscheidungen des Fondsüber eine Zustimmung zu einem Forderungs-nachlaß während eines gerichtlichen Ausgleichs-oder Zwangsausgleichsverfahrens, zur Ver-äußerung von bestellten Sicherheiten außerhalbeines Exekutions- oder Konkursverfahrens oderüber sonstige Einbringungsmaßnahmen, derenEntscheidungen sich der Fonds in den Treuhand-verträgen vorbehalten hat, hat die Geschäfts-führung im Einvernehmen mit der Oesterreichi-schen Nationalbank und, soweit über die Zu-stimmung zur Gewährung des Investitions-kredites nicht durch eine Fachkommission ent-schieden worden war, auch im Einvernehmenmit dem Bundesministerium für Finanzen zutreffen; hievon sind je nach ihrem Wirkungs-bereich die ERP-Kreditkommission oder dieFachkommissionen in Kenntnis zu setzen; sofernder Forderungsnachlaß oder der Veräußerungs-verlust oder der Verlust aus einer sonstigen Ein-bringungsmaßnahme bei Groß- oder Mittel-krediten mehr als 20 vom Hundert oder mehr alsfünfhunderttausend Schilling beträgt, bedarf dieZustimmung hiezu der Genehmigung durch dieBundesregierung.

    (3) Der Fonds darf Eigentum im Zusammen-hang mit der Verwertung von bestellten Pfand-rechten oder Rechten aus sonstigen Sicherheitennur im Zuge eines Ausgleichs- oder Konkurs-verfahrens und insoweit erwerben, als dies dieausschließliche Möglichkeit bietet, sich vor demVerlust des überwiegenden Teiles seiner For-derung zu schützen. Solcherart erworbenesEigentum ist ehestens im Wege einer freiwilligenVersteigerung zu veräußern.

    §21.

    (1) Unbeschadet der Überwachungspflichtender Kreditunternehmungen ist der Fonds auchselbst berechtigt, die Beachtung der Richtlinien,die Einhaltung der Bedingungen und Auflagender Kreditverträge, die bestimmungsgemäßeKreditverwendung, das Ausmaß der tatsächlichenVerwendung von Eigenmitteln, weiters den imKreditantrag versprochenen volkswirtschaftlichenLeistungserfolg und unter Beiziehung der er-mächtigten Kreditunternehmung die Sicherheitdes aushaftenden Kreditteiles zu kontrollieren.

    (2) Der Fonds ist berechtigt, zur Durchführungdieser Kontrollen von den Kreditnehmern, denermächtigten Kreditunternehmungen und denEmpfängern von Leistungen gemäß § 5 Abs. 2

    fallweise oder periodische Berichte, Bilanzen, Er-folgsrechnungen und dergleichen zu verlangen.Kontrollorgane des Fonds, die sich als solcheausweisen, sind befugt, die Verwendung derKredite an Or t und Stelle zu überprüfen; diesenist die Einsichtnahme in die Bücher und diehiezu nötigen Belege zu gewähren.

    VII.

    § 22. J a h r e s b e r i c h t .

    Die Geschäftsführung hat spätestens vierMonate nach Abschluß eines Wirtschaftsjahresder Bundesregierung einen Bericht über dieTätigkeit des Fonds im abgelaufenen Wir t -schaftsjahr einschließlich eines Jahresabschlusseszu erstatten. Der genehmigte Jahresbericht istvon der Bundesregierung dem Nationalrat unddem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen. Inden Berichten dürfen Kreditnehmer nichtnamentlich genannt werden.

    § 23. V e r w a l t u n g s a u f w a n d u n dB e f r e i u n g v o n A b g a b e n .

    (1) Der Verwaltungsaufwand des Fonds ist ausFondsmitteln zu bestreiten.

    (2) Ein Voranschlag des voraussichtlichen Ver-waltungsaufwandes, der im jeweiligen Wir t -schaftsjahr zur Erfüllung der Aufgaben desFonds notwendig ist, ist von der Geschäfts-führung der ERP-Kreditkommission zur Be-schlußfassung vorzulegen. Der Beschluß bedarfder Genehmigung der Bundesregierung.

    (3) Der Fonds ist von den bundesgesetzlichgeregelten Abgaben, den Bundesverwaltungs-abgaben sowie den Gerichts- und Justizver-waltungsgebühren befreit, soweit sich diese Ab-gaben und Gebühren aus der Erfüllung der indiesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben desFonds ergeben.

    (4) Werden gemäß § 3 Abs. 1 lit. e ausgestellteFinanzwechsel prolongiert oder an Stelle einerProlongation neu ausgestellt, so sind die p ro -longierten oder solcherart neuausgestelltenWechsel unter der Voraussetzung von denRechtsgebühren befreit, daß sie mit einem vonder Oesterreichischen Nationalbank oder der er-mächtigten Kreditunternehmung zu fertigen-den Vermerk über das Vorliegen der Wechsel-gebührenfreiheit nach diesem Bundesgesetz ver-sehen sind.

    § 24. A n l e i h e m i t t e l a u s d e m B e z u ga m e r i k a n i s c h e r l a n d w i r t s c h a f t -

    l i c h e r Ü b e r s c h u ß g ü t e r .

    Das Bundesministerium für Finanzen wird er-mächtigt, aus dem Bezug amerikanischer land-wirtschaftlicher Überschußgüter entstandene An-leihemittel (SAC-Mittel) dem Fonds zur Ver-

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    fügung zu stellen, soweit dies nach den für dieseMittel geltenden A b k o m m e n möglich ist.Werden SAC-Mittel des Bundes zur Verfügunggestellt, so sind die näheren Einzelheiten durchVert rag zwischen dem Bund, ver t re ten durch dasBundesministerium für Finanzen, und dem Fondszu regeln.

    § 25. S t r a f b e s t i m m u n g .

    (1) Die Mitglieder der ERP-Kredi tkommissionu n d der Fachkommissionen sowie die zu ihrenSitzungen beigezogenen Exper ten sind zur Ver-schwiegenheit über alle ihnen ausschließlich ausihrer Tätigkeit in dieser Kommission bekannt -gewordenen Tatsachen auch nach Ausscheidenaus dieser Funkt ion verpflichtet.

    (2) Eine solche Person, die ein ihr bei der Aus-übung ihrer Funkt ion bekanntgewordenes Ge-schäfts- oder Betriebsgeheimnis auch nach Er-löschen ihrer Bestellung vorsätzlich einem an-deren preisgibt, veröffentlicht, geschäftlich ver-wertet oder verwerten läßt, wird wegen Ver-gehen mit Arrest bis zu zwei Jahren bestraft,wenn die Handlung nicht nach einer anderenVorschrift mi t strengerer Strafe bedroht ist.

    § 26. A u f s i c h t ü b e r d e n F o n d s .

    (1) Der Fonds un te rs teh t der Aufsicht der Bun-desregierung.

    (2) In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes obliegender Bundesregierung die ihr in diesem Bundes-gesetz über t ragenen Aufgaben.

    (3) Bei Ausübung dieses Aufsichtsrechtes ist aufdie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowiedes Abkommens über die ERP-Counte rpar t -Regelung, BGBl. N r . 206/1962, Bedacht zu neh-men und davon in einer Weise Gelbrauch zumachen, daß insbesondere der in § 1 Abs. 2genannte Zweck des Fonds un te r Berücksichti-gung der jeweiligen wirtschaftlichen Allgemein-lage in zweckmäßiger Weise verwirklicht wird.

    (4) Die Befassung der Bundesregierung und dieDurchführung der Beschlüsse derselben in An-gelegenheiten, die nach den Bestimmungen diesesBundesgesetzes der Genehmigung der Bundes-regierung bedürfen, obliegt dem Bundeskanzler-amt.

    (5) Die Gebarung des Fonds unterl iegt derÜberprüfung durch den Rechnungshof.

    VIII.

    Übergangsbestimmungen.

    § 27.

    (1) Alle Stellen, die Konten, auf welchen sichim Ze i tpunkt des Inkraft t retens dieses Bundes-gesetzes Gelder des Eigenblocks des Fondsbefinden, führen, haben diese mit Stand desTages des Inkraft tretens dieses Bundesgesetzes

    abzuschließen und die Salden auf die gemäß § 19Abs. 1 neugebildeten Konten des Fonds zu über-tragen.

    (2) Pfandrechte u n d sonstige Rechte zurSicherstellung von Investit ionskrediten, die ausMitteln des Eigenblocks vor Inkraf t t re ten diesesBundesgesetzes gewährt worden sind, u n d diezugunsten einer Person, die nicht eine Kredit-un te rnehmung ist, bestellt worden sind, gehenmit Inkraf t t re ten dieses Bundesgesetzes auf denFonds über. Der Übergang solcher Rechte wirddurch Amtsbestätigungen bescheinigt, die vomBundeskanzleramt auszustellen sind. Diese Amts-bestätigungen sind öffentliche U r k u n d e n imSinne des § 33 Abs. 1 des Allgemeinen Grund-buchgesetzes 1955, BGBl. N r . 39. Soweit solcheRechte in öffentlichen Büchern oder in Schiffs-registern eingetragen sind, sind diese Bücher aufAntrag des Fonds zu berichtigen. Auf Pfand-rechte und Rechte aus sonstigen Sicherheiten fürInvestit ionskredite, die aus ERP-Mit te ln vorInkraf t t re ten dieses Bundesgesetzes gewährtworden sind und die zugunsten einer Kredit-un te rnehmung bestellt wurden, sind die Bestim-mungen des § 18 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

    (3) Rechte und Pflichten des Bundes aus Treu-handverträgen und aus sonstigen Verträgen,soweit sie nicht Verträge über Investit ionskreditesind, die Mittel des Eigenblocks zum Gegenstandhaben, gehen auf den Fonds über. Der Fondskann solche Verträge innerhalb eines Jahres nachInkraf t t re ten dieses Bundesgesetzes jederzeitun te r Einhal tung einer dreimonatigen Frist kün-digen.

    § 28.

    (1) Dieses Bundesgesetz t r i t t mi t dem 1. Juli1962 in Kraft.

    (2) Handlungen, die der Vorberei tung desInkraft tretens dieses Bundesgesetzes dienen, wiedie Errichtung der in diesem Bundesgesetz vor-gesehenen Kommissionen, die Erlassung derGeschäftsordnung, der Abschluß der in § 13genannten Verträge u n d die Errichtung derKonten des Fonds gemäß § 19, können bereitsvor Inkraf t t re ten dieses Bundesgesetzes gesetztwerden; sie erlangen frühestens mit Inkraft-t re ten dieses Bundesgesetzes Wirksamkeit .

    (3) Mit Inkraf t t re ten dieses Bundesgesetzestre ten das Kreditlenkungsgesetz, StGBl. N r . 43 /1945, und das Bundesgesetz vom 30. März 1949,BGBl. N r . 101, betreffend die Übernahme einerHaftung durch die Republik Österreich außerKraft.

    (4) Im Falle des Außerkraft t retens dieses Bun-desgesetzes geht das Vermögen des ERP-Fonds,soweit es den Eigenblock sowie das in § 3 Abs. 1lit. e genannte Recht betrifft, in das Eigentumdes Bundes über.

  • 1036 50. Stück — Ausgegeben am 20. Juli 1962 — Nr. 207

    § 29.

    Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes istnach Maßgabe seiner Bestimmungen die Bundes-regierung, hinsichtlich des § 18 Abs. 2, des § 23Abs. 3, soweit es sich um Gerichts- und Justiz-verwaltungsgebühren handelt, und hinsichtlichdes § 25 das Bundesministerium für Justiz, hin-sichtlich des § 23 Abs. 3, soweit es sich um anderebundesgesetzlich geregelte Abgaben als Bundes-verwaltungsabgaben oder Gerichts- und Justiz-verwaltungsgebühren handelt, und hinsichtlich

    der Ermächtigung des § 24 das Bundes-ministerium für Finanzen und im übrigen dasBundeskanzleramt betraut, und zwar letzteresauch hinsichtlich der Befassung der Bundes-regierung und der Durchführung der in diesemBundesgesetz vorgesehenen Beschlüsse der Bun-desregierung.

    SchärfPittermann Afritsch BrodaDrimmel Proksch Klaus HartmannBock Waldbrunner Schleinzer


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