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Bilanzen I_SoSe 2015_Teil 1

Date post: 11-Apr-2016
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Bilanzen Vorlesung 2015 Teil 1
111
© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 1 Bilanzen I Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber Westfälische Wilhelms-Universität Münster Institut für Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung
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Page 1: Bilanzen I_SoSe 2015_Teil 1

© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 1

Bilanzen I

Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian WeberWestfälische Wilhelms-Universität Münster

Institut für Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung

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© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 2

Wirtschaft-liche Lage

Real-ebene

Rechnungslegungs-normen

Bilanz-analyse

Jahresabschluss undLagebericht

Geschäfts-vorfälle

Abbildungs-ebene

Transformation

Der Zusammenhang zwischen Rechnungslegung und Bilanzanalyse

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© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 3

WiSe SoSe

Bachelor

2. Studienjahr

3. Studienjahr

Bilanzen I Bilanzierung im Einzelabschluss

Bilanzen IIKonzernbilanzierung + Grundzüge der

Abschlussprüfung

Übung für BachelorstudierendeFreiwillige Referate als Vorbereitung auf

wissenschaftliche Arbeiten

UnternehmensanalyseDarstellung der internen und externen

Unternehmensanalyse

Übung für BachelorstudierendeFreiwillige Referate als Vorbereitung auf

wissenschaftliche Arbeiten

Lehrprogramm des Instituts für Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung

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Master

1. Studienjahr

2. Studienjahr

Unternehmensanalyse und -bewertung

UnternehmensbewertungBilanzanalyse

Handelsbilanzen

Seminar Accounting IIAK Rechnungslegung und

Wirtschaftsprüfung II

Spezialfragen der Rechnungs-legung nach HGB und IFRS

Abschlussprüfung

Seminar Accounting IAK Rechnungslegung und

Wirtschaftsprüfung I

Übung für Masterstudierende Übung für Masterstudierende

Lehrprogramm des Instituts für Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung

Fallstudien zur Unternehmensanalyse

WiSe SoSe

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Zeitplan – Sommersemester 2015

Montag,

16-18 Uhr, J4

Dienstag,

10-14 Uhr, H1

Dienstag,

18-20 Uhr, J490

Mittwoch,

16-18 Uhr, J2

01.06. - 05.06. Vorlesung 1

08.06. - 12.06. Vorlesung 2

15.06. - 19.06. Vorlesung 3

22.06. - 26.06. Übung 1 (Gruppe 1) Vorlesung 4 Übung 1 (Gruppe 2) Übung 1 (Gruppe 3)

29.06. - 03.07. Übung 2 (Gruppe 1) Vorlesung 5 Übung 2 (Gruppe 2) Übung 2 (Gruppe 3)

06.07. - 10.07. Übung 3 (Gruppe 1) Vorlesung 6 Übung 3 (Gruppe 2) Übung 3 (Gruppe 3)

13.07. - 17.07. Übung 4 (Gruppe 1) (Reservetermin) Übung 4 (Gruppe 2) Übung 4 (Gruppe 3)

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I. Grundlagen des Jahresabschlusses II. Die Zwecke und Grundsätze der externen RechnungslegungIII. Allgemeine AnsatzregelnIV. Allgemeine BewertungsregelnV. Die Bilanzierung der Sachanlagen und des immateriellen

AnlagevermögensVI. Die Bilanzierung der finanziellen VermögensgegenständeVII. Die Bilanzierung der VorräteVIII. Die Bilanzierung der VerbindlichkeitenIX. Die Bilanzierung der RückstellungenX. Die Bilanzierung des EigenkapitalsXI. Die Bilanzierung von SicherungsbeziehungenXII. Die Bilanzierung latenter SteuernXIII. Die Gewinn- und VerlustrechnungXIV. Der AnhangXV. Der Lagebericht

Vorlesungsgliederung

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© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 7

Empfohlene Grundlagenliteratur

Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, S., Bilanzen, 13. Aufl., Düsseldorf 2014.

Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, S., Konzernbilanzen, 10. Aufl., Düsseldorf 2013.

Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, S., Übungsbuch Bilanzen und Bilanzanalyse, 4. Aufl., Düsseldorf 2010.

Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, S., Übungsbuch Konzernbilanzen, 4. Aufl., Düsseldorf 2010.

Wagenhofer, A./Ewert, R., Externe Unternehmensrechnung, 2. Aufl., Berlin u. a. 2007, S. 3-12.

Pellens, B./Fülbier, R. U./Gassen, J./Sellhorn, T., Internationale Rechnungslegung, 9. Aufl., Stuttgart 2014.

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© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – I Grundlagen des Jahresabschlusses 8

I Grundlagen des Jahresabschlusses1 Motivation sowie Querschnittsfunktion des Rechnungswesens

11 Bedeutung des Abschlusses12 Die Einordnung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses in das betriebliche

Rechnungswesen13 Die Hauptfunktionen der Rechnungslegung14 Bedeutung der Bilanzierung für unternehmensinterne Interessengruppen

2 Aufstellungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten21 Aufstellungspflichten zu Jahresabschluss und Lagebericht22 Prüfung und Offenlegung von Jahresabschluss und Lagebericht23 Die Bedeutung der IFRS für die Rechnungslegung in Deutschland24 Vorschriften zu Konzernabschluss und Konzernlagebericht25 Die Zwischenberichterstattung

3 Ausgewählte Vorschriften zur Rechnungslegung im Überblick31 Die grundlegenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches32 Das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)33 Das DRSC34 Das deutsche Enforcement-System35 Die Vorschriften des IASB

Vorlesungsgliederung

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1 Motivation sowie Querschnittsfunktion des Rechnungswesens11 Bedeutung des Abschlusses

Gesetzliche Abschlusserstellungspflichten

Jahresabschluss verschafft Adressaten einen Überblick über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens.

Bild über Erreichung der angestrebten monetären Unternehmensziele

Betrachtung des Inventars zu ausführlich und nicht ausreichend aggregiert

Entwicklung einer gemeinsamen Gesprächsgrundlage für/über das gesamte Unternehmen

Informationen zur Steuerung des Unternehmens

Aktivitäten sämtlicher Funktionsbereiche wirken sich auf den Abschluss aus und werden durch diese beeinflusst.

Verständnis der Rechnungslegung ist unverzichtbar, um erfolgreich zu sein.

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© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – I Grundlagen des Jahresabschlusses 10

Dr. Michael Siefke:

„Sie werden nicht durch gute Bilanzierungs- und Bilanzanalysekenntnisse zum guten Manager oder Investor, aber ohne diese Fertigkeiten werden Sie definitiv kein guter Manager oder Investor.“

(Managing Director, Bain Capital Beteiligungsberatung, München & London)

1 Motivation sowie Querschnittsfunktion des Rechnungswesens11 Bedeutung des Abschlusses

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© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – I Grundlagen des Jahresabschlusses 11

In Anlehnung an: Rieger, Einführung in die Privatwirtschaftslehre, 3. Aufl., Erlangen 1964, S. 210.

Jahresabschluss als Instrument der Abbildung periodisierter Geschäftsvorfälle

31.12.2012 31.12.2013 31.12.2014

1 Motivation sowie Querschnittsfunktion des Rechnungswesens11 Bedeutung des Abschlusses

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© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – I Grundlagen des Jahresabschlusses 12

Der Jahresabschluss als Fiktion

Nur bei vollkommener Stilllegung des Betriebes kann der „richtige“ Gewinn ermittelt werden.

Nur bei Betrachtung der Totalperiode sind dem Unternehmen die aus sämtlichen vorherigen Aufwendungen erreichten Zahlungsmittel zugeflossen.

Die Jahresbilanz als Zwischen- oder Teilbilanz

Darstellung der Verhältnisse an einem bestimmten Tag

Keine Bindung an den natürlichen betrieblichen Ablauf und an die Rhythmen der Geschäftsvorfälle

Pflicht zur Erstellung von Abschlüssen im Rahmen der Regelpublizität

Wilhelm Rieger: „Wie kann man denn abschließen, solange man mitten im Leben steht!“

(Rieger, Einführung in die Privatwirtschaftslehre, 3. Aufl., Erlangen 1964, S. 209.)

1 Motivation sowie Querschnittsfunktion des Rechnungswesens11 Bedeutung des Abschlusses

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© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – I Grundlagen des Jahresabschlusses 13

Informationen über das Unternehmen während dessen Lebenszeit sind für die Entscheidungen der Adressaten unerlässlich.

Rechenschaft über die vergangene Periode

Grundlage für die Einschätzung der künftigen Entwicklung

Durchtrennung von Geschäftsvorfällen am Bilanzstichtag erfordert Periodisierung.

Wilhelm Rieger: „Sie [die Zwischenbilanz] zertrennt rechnungsmäßig mit der Rücksichtslosigkeit einer Guillotine feinste betriebliche Zusammenhänge […]!“

(Rieger, Einführung in die Privatwirtschaftslehre, 3. Aufl., Erlangen 1964, S. 210.)

1 Motivation sowie Querschnittsfunktion des Rechnungswesens11 Bedeutung des Abschlusses

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© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – I Grundlagen des Jahresabschlusses 14

1 Motivation sowie Querschnittsfunktion des Rechnungswesens11 Bedeutung des Abschlusses

Bsp.: In der Periode t0 wird ein immat. Vermögensgegenstand erstellt, für dessen Herstellung 50 GE Einzel- und aktivierungspflichtige Gemeinkosten sowie 30 GE aktivierungsfähige Gemeinkosten angefallen sind. In der Periode t1 wird dieser selbsterstellte Vermögensgegenstand zu einem Verkaufspreis von 100 GE veräußert.

Aktivierung

nein

Bilanz

GuV

t0 t1

-80+100

+20

ja

HK-ObergrenzeHK-Untergrenzet0 t1 t0 t1

+50

-30+100

-50

+50-30

+20

+80

0

+100-80

+20

+20

UmsatzerlöseAufwand

-80 +100

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© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – I Grundlagen des Jahresabschlusses 15

1 Motivation sowie Querschnittsfunktion des Rechnungswesens12 Die Einordnung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses in

das betriebliche Rechnungswesen

Teile des betrieblichen Rechnungswesens:

Investitionsrechnung Finanzrechnung Kostenrechnung oder kalkulatorische Erfolgsrechnung Finanzbuchführung

Bestandteile des externen Rechnungswesens:

Elemente des handelsrechtlichen Jahresabschlusses Bilanz Gewinn- und Verlustrechnung Anhang (zusätzlich bei

Kapitalgesellschaften)

Lagebericht

Elemente des handelsrechtlichen Konzernabschlusses Bilanz Gewinn- und Verlustrechnung Anhang Eigenkapitalspiegel Kapitalflussrechnung Segmentbericht (Wahlrecht)

Konzernlagebericht

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Hauptfunktionen der Rechnungslegung

Anspruchsbemessungund

Vertragsgestaltung

Bereitstellung entscheidungsnützlicher

Informationen

In Anlehnung an: Wagenhofer/Ewert, Externe Unternehmensrechnung, 2. Aufl., Heidelberg 2007, S. 5-9.

1 Motivation sowie Querschnittsfunktion des Rechnungswesens13 Die Hauptfunktionen der Rechnungslegung

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© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – I Grundlagen des Jahresabschlusses 17

1 Motivation sowie Querschnittsfunktion des Rechnungswesens13 Die Hauptfunktionen der Rechnungslegung

Anspruchsbemessung und Vertragsgestaltung

Anspruchsbemessung

Rechnungslegungsinformationen als Grundlage für gesetzliche oder vertragliche (Zahlungs-) Ansprüche

Vertragsgestaltung

Finanzierungsverträge sollen so gestaltet werden, dass Agency-Probleme reduziert werden.

Aus Anspruchsbemessung und Vertragsgestaltung folgt:

Bedarf an verlässlichen Informationen

vergangene Ereignisse sind besonders wichtig

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© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – I Grundlagen des Jahresabschlusses 18

1 Motivation sowie Querschnittsfunktion des Rechnungswesens13 Die Hauptfunktionen der Rechnungslegung

Bereitstellung entscheidungsnützlicher Informationen

Adressaten wollen mit Hilfe der Informationen bessere Entscheidungen treffen.

zukunftsgerichtete Informationen erforderlich

z. B. für Kauf von Anteilen, Kreditvergabeentscheidungen, Aufnahme von Handelsbeziehungen

Probleme:

Unternehmensleitung besser informiert, vertritt i. d. R. Eigeninteressen.

zukunftsgerichtete Informationen sind mit Unsicherheit behaftet.

glaubwürdig dargestellte Informationen notwendig

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© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – I Grundlagen des Jahresabschlusses 19

1 Motivation sowie Querschnittsfunktion des Rechnungswesens13 Die Hauptfunktionen der Rechnungslegung

Bilanzorientiert

GuV-orientiert

z. B. HGB z. B. IFRS

statische Bilanztheorie

dynamische Bilanztheorie

Asset-Liability-Ansatz

Deferral-and-Matching-Ansatz

Anspruchsbemessung und

Vertragsgestaltung

Hauptfunktionen der Rechnungslegung

Bereitstellung entscheidungsnützlicher

Informationen

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© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – I Grundlagen des Jahresabschlusses 20

1 Motivation sowie Querschnittsfunktion des Rechnungswesens13 Die Hauptfunktionen der Rechnungslegung

Unterschiedliche Konzeptionen der Periodisierung nach HGB und IFRS

Umfang der Periodisierung

Imparitätische Periodisierung von Aufwendungen und

Erträgen

IFRSHGB

Tendenz zu einer vollständigen Periodisierung

In Anlehnung an: Tanski, Bilanzpolitik und Bilanzanalyse nach IFRS, München 2006, S. 16.

auch unrealisierte Erträge werden z. T. erfasst

z. B. Ertragsrealisation auch bei langfristiger Auftragsfertigung, Wertpapieren

künftige negative Erfolgsbeiträge werden antizipiert

künftige positive Erfolgsbeiträge dürfen nicht antizipiert werden

GuV

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1 Motivation sowie Querschnittsfunktion des Rechnungswesens13 Die Hauptfunktionen der Rechnungslegung

Bilanz

Unterschiedliche Ansatz-/Bewertungskonzeptionen nach HGB und IFRS

z. B. Bewertung von Vermögen und Schulden

grds. fortgeführte Anschaffungs- und Herstellungskosten

IFRSHGBFair Value bzw.

fortgeführte Anschaffungs- und Herstellungskosten

Berücksichtigung auch pos. Wert-änderungen bei einer Bewertung zum Fair Value

Berücksichtigung ausschließlich neg. Wertänderungen (Ausnahme: vorherige außerplanm. Abschr.)

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© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – I Grundlagen des Jahresabschlusses 22

Gegenstand der externen Unternehmensrechnung:

konzeptionelle Gestaltung und Einsatzbedingungen von Informationssystemen, die an unternehmensexterne sowie -interne Adressaten gerichtet sind

1 Motivation sowie Querschnittsfunktion des Rechnungswesens14 Bedeutung der Bilanzierung für unternehmensinterne

Interessengruppen

Management

Arbeitnehmer

Kunden Öffentlichkeit

Sonstige

Eigentümer

Gläubiger

Adressaten

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© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – I Grundlagen des Jahresabschlusses 23

Großkreditgeber

Rating-Agenturen

Finanzanalysten

Unternehmenskäufer

Zugang zu erweiterten Informationen

Interne BilanzanalytikerExterne Bilanzanalytiker Unternehmensleitung

Gesellschafter von PersG oder GmbH, Beteiligungscontroller

Kontrollorgane (Aufsichtsrat, Beirat, Jahresabschlussprüfer)

Finanzverwaltung

Beschränkung auf publizierte Informationen Aktionäre

Kreditgeber

Lieferanten

Kunden

Arbeitnehmer

Konkurrenzunternehmen

Presse

Jahresabschluss als oftmals einziges Informationsinstrument für externe Adressaten zur Beurteilung des Unternehmens (z. B. hinsichtlich Kreditwürdigkeit, Bestandskraft etc.)

Bedeutung des Jahresabschlusses für interne Adressaten im Rahmen der internen Planung und Kontrolle des Unternehmens sowie der Unternehmensführung

1 Motivation sowie Querschnittsfunktion des Rechnungswesens14 Bedeutung der Bilanzierung für unternehmensinterne

Interessengruppen

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© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – I Grundlagen des Jahresabschlusses 24

1 Motivation sowie Querschnittsfunktion des Rechnungswesens14 Bedeutung der Bilanzierung für unternehmensinterne

Interessengruppen

Implikationen für die Unternehmensbereiche: Entscheidungen in sämtlichen Funktionsbereichen haben unmittelbare bilanzielle

Auswirkungen.

Unterziele dieser Bereiche (Umsatzsteigerung, Senkung der Produktionskosten, hohe Qualität, günstige Finanzierung, …) als Derivate eines ganzheitlichen Oberziels mit bilanziellen Konsequenzen

Einbeziehung dieser Auswirkungen in das Entscheidungskalkül der Bereiche ist für ganzheitlichen Erfolg entscheidend.

Bilanzierungskenntnisse sind in jeglichen Abteilungen erforderlich.

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© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – I Grundlagen des Jahresabschlusses 25

1 Motivation sowie Querschnittsfunktion des Rechnungswesens14 Bedeutung der Bilanzierung für unternehmensinterne

Interessengruppen

Bilanzen

Finanzen

Personal

Produktion

Marketing

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© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – I Grundlagen des Jahresabschlusses 26

1 Motivation sowie Querschnittsfunktion des Rechnungswesens14 Bedeutung der Bilanzierung für unternehmensinterne

Interessengruppen

Bilanzen

Finanzen

Personal

Produktion

Marketing

Finanzen:

Notwendigkeit der Rechnungs-legung zur Beschaffung von Eigen- und Fremdkapital

Ermittlung der Kapitalstruktur

Informationsgrundlage zur Beurteilung der Liquidität

Verknüpfungen hinsichtlich des Leverage-Effekts (optimaler Verschuldungsgrad)

Unmittelbare Auswirkungen der Finanzierungsentscheidungen auf Rentabilitätskennzahlen

Kreditbedingungen

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© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – I Grundlagen des Jahresabschlusses 27

1 Motivation sowie Querschnittsfunktion des Rechnungswesens14 Bedeutung der Bilanzierung für unternehmensinterne

Interessengruppen

Bilanzen

Finanzen

Personal

Produktion

Marketing

Marketing:

Auswirkungen von Werbemaßnahmen auf künftige Umsatzerlöse und Ergebnisse

Berücksichtigung von immateriellem Vermögen, z. B. Marken

Bedeutung der Segmentbericht-erstattung für strategische Entscheidungen

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© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – I Grundlagen des Jahresabschlusses 28

1 Motivation sowie Querschnittsfunktion des Rechnungswesens14 Bedeutung der Bilanzierung für unternehmensinterne

Interessengruppen

Bilanzen

Finanzen

Personal

Produktion

Marketing

Produktion:

Auswirkungen von Reorganisationsprozessen und Verfahrensverbesserungen

Verbrauchsfolgeverfahren in der Materialwirtschaft

Erfassung von Fertigerzeugnissen

Erfassung von Entwicklungsaufwand

Make-or-buy Entscheidungen

Anlagenintensitäten

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© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – I Grundlagen des Jahresabschlusses 29

1 Motivation sowie Querschnittsfunktion des Rechnungswesens14 Bedeutung der Bilanzierung für unternehmensinterne

Interessengruppen

Bilanzen

Finanzen

Personal

Produktion

Marketing

Personal:

Personalaufwendungen

Behandlung von Altersvorsorge-zusagen

Variable Vergütungen

Bilanzielle Erfassung von Arbeitskräften bzw. Humankapital (Human Resource Capital)

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© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – I Grundlagen des Jahresabschlusses 30

1 Motivation sowie Querschnittsfunktion des Rechnungswesens14 Bedeutung der Bilanzierung für unternehmensinterne

Interessengruppen

Der Bezug der externen Rechnungslegung zu den Unternehmenszielen

„Verdienstziel“

„Sicherheitsziel“

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© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – I Grundlagen des Jahresabschlusses 31

2 Aufstellungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten21 Aufstellungspflichten zu Jahresabschluss und Lagebericht

Einzelkaufleute und nicht haftungsbe-

schränkte Personen-handelsgesellschaften

KapG und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften

mittelgroßklein groß kapitalmarktorientiert

Aufstellung von Bilanz und GuV (§ 242 Abs. 1 und 2 HGB)

Aufstellung eines Anhangs (§ 264 Abs. 1 HGB)

Aufstellung eines Lageberichtes (§ 267 Abs. 2 und 3 i. V. m. § 264 Abs. 1 HGB)

Kapitalflussrechnung + Eigenkapitalspiegel + Segmentbericht (Wahlrecht)

kleinst

Ausnahme: größenabhängige Befreiung i. S. d.

§ 241a HGB

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© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – I Grundlagen des Jahresabschlusses 32

2 Aufstellungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten22 Prüfung und Offenlegung von Jahresabschluss und Lagebericht

Prüfung von Jahresabschluss und Lagebericht durch Abschlussprüfer (§ 316 Abs. 1 HGB)

Einzelkaufleute und nicht haftungsbe-

schränkte Personen-handelsgesellschaften

KapG und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften

mittelgroßklein groß kapitalmarktorientiert

Offenlegung von Bilanz und Anhang (§ 325 Abs. 1 i. V. m. § 326 Abs. 1 HGB)

zudem Offenlegung von GuV, Lagebericht, Berichte des Aufsichtsrates, Bestätigungs- bzw.

Versagungsvermerk (§ 325 Abs. 1 HGB)

kleinst

Wahlrecht zur Veröffentlichung oder Hinterlegung der Bilanz

(§ 326 Abs. 2 HGB)

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© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – I Grundlagen des Jahresabschlusses 33

2 Aufstellungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten23 Die Bedeutung der IFRS für die Rechnungslegung in Deutschland

Konzernabschluss Jahresabschluss

KapitalmarktorientiertIFRSPflicht IFRS

Wahlrecht beschränkt auf

OffenlegungszweckeNicht kapitalmarkt-orientiert

IFRSWahlrecht

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© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – I Grundlagen des Jahresabschlusses 34

Beispiel: MU Holdinggesellschaft

2 Aufstellungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten24 Vorschriften zu Konzernabschluss und Konzernlagebericht

zum 30. September 2012

Quelle: Jahresabschluss Douglas Holding AG 2011/2012, S. 4.

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© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – I Grundlagen des Jahresabschlusses 35

2 Aufstellungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten24 Vorschriften zu Konzernabschluss und Konzernlagebericht

Quelle: Jahresabschluss Douglas Holding AG 2011/2012, S. 3.

Page 36: Bilanzen I_SoSe 2015_Teil 1

© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – I Grundlagen des Jahresabschlusses 36

Beispiel:MU Stammhaus

Bilanz Henkel AG & Co. KGaAzum 31. Dezember 2014

Quelle: Jahresabschluss Henkel AG & Co. KGaA 2014, S. 44.

2 Aufstellungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten24 Vorschriften zu Konzernabschluss und Konzernlagebericht

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© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – I Grundlagen des Jahresabschlusses 37

Quelle: Jahresabschluss Henkel AG & Co. KGaA 2014, S. 45.

2 Aufstellungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten24 Vorschriften zu Konzernabschluss und Konzernlagebericht

Page 38: Bilanzen I_SoSe 2015_Teil 1

© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – I Grundlagen des Jahresabschlusses 38

24 Vorschriften zu Konzernabschluss und Konzernlagebericht241 Notwendigkeit und Bedeutung der Konzernrechnungslegung

Mangelnde Aussagefähigkeit des Einzelabschlusses konzernzugehöriger Unternehmen durch wirtschaftliche Abhängigkeit:

Der Jahresabschluss eines einzelnen Unternehmens spiegelt nur einen kleinen Teil der gesamten wirtschaftlichen Einheit wider.

Verfälschung der Darstellung der wirtschaftlichen Lage aufgrund konzerninterner Transaktionen

Möglichkeit bilanzpolitisch motivierter Sachverhaltsgestaltungen zwischen Konzernunternehmen

Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage durch einen Quasi-Einzelabschluss der einbezogenen Unternehmen angestrebt(§ 297 Abs. 3 Satz 1 HGB) und somit

Darstellung der wirtschaftlichen Einheit der rechtlich selbständigen Unternehmen

Page 39: Bilanzen I_SoSe 2015_Teil 1

© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – I Grundlagen des Jahresabschlusses 39

24 Vorschriften zu Konzernabschluss und Konzernlagebericht242 Die Schritte der Aufstellung des Konzernabschlusses

Beurteilung der Aufstellungspflicht

1.

Bestimmung des anzuwendendenNormensystems

2.

Abgrenzung desKonsolidierungskreises

3.

Vereinheitlichungder einzubeziehenden Abschlüsse

(Aufstellung der sog. HB II und GuV II)

4.

Vereinheitlichung der Stichtage

Vereinheitlichung von Ansatz, Bewertung und Ausweis

Umrechnung der auf fremde Währung lautenden EA in Konzernwährung

Page 40: Bilanzen I_SoSe 2015_Teil 1

© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – I Grundlagen des Jahresabschlusses 40

Erstellung des Summenabschlusses(horizontale Addition der HB II und GuV II)

5.

Eigentliche Konsolidierung(Eliminierung konzerninterner

Beziehungen und Verflechtungen aus der Summenbilanz und der Summen-GuV)

6.

Ergänzende Maßnahmen Aufstellung des Konzernanhangs Aufstellung der Kapitalflussrechnung Aufstellung des Eigenkapitalspiegels ggf. Aufstellung der Segmentbericht-

erstattung

7.

Konzernabschluss

Kapitalkonsolidierung:Eliminierung von Beteiligungs-buchwerten und Eigenkapital

Schuldenkonsolidierung:Eliminierung von konzerninternen

Schuldbeziehungen

Zwischenergebniseliminierung:Eliminierung von konzerninternen

Zwischengewinnen/-verlusten

Aufwands- und Ertragskonsolidierung:Eliminierung von konzerninternen

Aufwendungen und Erträgen

Erstellung eines Konzernlageberichtes

24 Vorschriften zu Konzernabschluss und Konzernlagebericht242 Die Schritte der Aufstellung des Konzernabschlusses

Page 41: Bilanzen I_SoSe 2015_Teil 1

© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – I Grundlagen des Jahresabschlusses 41

Anwendungsbeispiel:

Verrechnung der Beteiligung mit dem „dahinter stehenden“ Eigenkapital des TU

Kapitalkonsolidierung

Das MU hat eine Forderung aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von 50 GE ggü. dem TU. Dieses weist eine Verbindlichkeit in gleicher Höhe aus.

Schuldenkonsolidierung

Das TU hat dem MU Vorräte, deren Anschaffungskosten 100 GE betragen mit einem Gewinnaufschlag für insgesamt 180 GE verkauft.

Zwischenergebniseliminierung

Aufwands- und Ertragskonsolidierung:

24 Vorschriften zu Konzernabschluss und Konzernlagebericht243 Überblick über die Konsolidierungsschritte

Umsatzerlöse 180 an Materialaufwand 100Jahresüberschuss 80

Page 42: Bilanzen I_SoSe 2015_Teil 1

© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – I Grundlagen des Jahresabschlusses 42

Vollkonsolidierung, 100%, t = 0

Bilanz MU TU SB Konsolidierung KB

HB II HB II stR/stL HB III Soll Haben

Aktiva

GoF (3) 260 260

Sonst. AV 400 300 40 340 740 740

Anteile verb. Unt. 700 700 (2) 700

Forderungen 300 500 20 520 820 (4) 50 770

Vorräte 250 100 100 350 (5) 80 270

Verbleibender UB (2) 260 (3) 260

Summe Aktiva 1.650 900 960 2.610 2.040

Passiva

Eigenkapital

Sonst. EK 550 400 40 440 990 (2) 440 550

Jahresergebnis 250 250 (5) 80 170

Verbindlichkeiten 850 500 20 520 1.370 (4) 50 1.320

Summe Passiva 1.650 900 960 2.610 2.040

24 Vorschriften zu Konzernabschluss und Konzernlagebericht243 Überblick über die Konsolidierungsschritte

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24 Vorschriften zu Konzernabschluss und Konzernlagebericht244 Aufstellungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten im Konzern

Kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen eines Konzerns, die zur Aufstellung eines IFRS-Konzern-

abschlusses verpflichtet sind

KapG und haftungsbeschränkte PersG, die Mutterunternehmen eines Konzerns sind

Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses (§ 290 HGB)

Konzernbilanz, Konzern-GuV, Konzernanhang, Kapitalflussrechnung,

Eigenkapitalspiegel, freiwillige Segment-berichterstattung (§ 297 Abs. 1 HGB)

Pflicht zur Aufstellung eines Konzernlageberichtes (§ 290 Abs. 1 HGB)

Prüfung von Konzernabschluss und Konzernlagebericht durch Abschlussprüfer (§ 316 Abs. 2 HGB)

Offenlegung von Konzernabschluss, Konzernlagebericht, Bestätigungs- oder Versagungsvermerk, Bericht des Aufsichtsrates (§ 325 Abs. 3 HGB)

Konzernbilanz, Konzern-Gesamtergebnisrechnung, Konzernanhang, Eigenkapitalveränderungsrechnung, Kapitalflussrechnung, Segmentberichterstattung bei

börsennotierten Unternehmen (IAS 1.10)

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Zwischenberichterstattung als eigenständiges Instrument auf Basis gesetzlicher oder gesellschaftsvertraglicher Vorschriften bzw. auf freiwilliger Basis

Inhalt: Vermittlung qualitativer und quantitativer Informationen über eine Teilperiode

Zweck: Kommunikation mit der interessierten Öffentlichkeit zum Anlegerschutz

Normen bzw. gesetzliche Vorschriften:

§ 37w WpHG: Pflicht zur Erstellung eines Halbjahresfinanzberichtes für Inlands-emittenten von Aktien und Schuldtiteln Erstellung eines verkürzten Abschlusses (Bilanz, GuV, Anhang) und eines Zwischenlageberichtes

§ 37x WpHG: Pflicht zur Veröffentlichung von Zwischenmitteilungen zur Entwicklung der Geschäftstätigkeit, falls keine Quartalsfinanzberichte veröffentlicht werden

Entfällt nach § 37x WpHG-E der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie

2 Aufstellungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten25 Die Zwischenberichterstattung

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Unterjährige Erfolgsabgrenzung als besondere Herausforderung:

Eigenständiger Ansatz Kombinierter AnsatzIntegrativer Ansatz

direkter Zusammen-hang des untergeordneten Zwischenberichtes zum Jahresabschluss

Indikator- bzw. Prognosefunktion steht im Vordergrund

Zwischenbericht als separater Abschluss mit denselben Abgrenzungsregeln wie beim Jahres-abschluss

zutreffende Bericht-erstattung über die VFE-Lage von zentraler Bedeutung

Berücksichtigung zeitraumbezogener Ergebnis-komponenten in der Zeitraumrechnung

Relativierung der Nachteile der anderen beiden Ansätze durch deren Kombination

2 Aufstellungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten25 Die Zwischenberichterstattung

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Vorschriften für alle KaufleuteErgänzende Vorschriften für Kapital-

gesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften

Buchführung, Inventar: §§ 238-241a

Eröffnungsbilanz, JA: §§ 242-256a Allgemeine Vorschriften: §§ 242-245 Ansatzvorschriften: §§ 246-251 Bewertungsvorschriften: §§ 252-256a

Aufbewahrung und Vorlage: §§ 257-261

Landesrecht: § 263

Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft und Lagebericht: §§ 264-289a

Konzernabschluss und Konzernlagebericht: §§ 290-315

Prüfung: §§ 316-324

Offenlegung: §§ 325-329

3 Ausgewählte Vorschriften zur Rechnungslegung im Überblick31 Die grundlegenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches

Zu beachten:

Einzelkaufleute mit Umsatzerlösen ≤ 500.000 EUR und einem Jahresüberschuss ≤ 50.000 EUR werden von der Buchführung und Bilanzierung befreit (§ 241a HGB).

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3 Ausgewählte Vorschriften zur Rechnungslegung im Überblick32 Das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)

Verabschiedung der EU-Bilanzrichtlinie: Juni 2013 Referentenentwurf des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG): Ende Juli 2014 Regierungsentwurf des BilRUG: Anfang Januar 2015

Ziele der Bilanzrichtlinie:

Kombination von 4. und 7. EG-Richtlinie

Kostensenkung speziell für kleine Unternehmen

Harmonisierung von Abschlüssen innerhalb der EU

Transparenzförderung im Rohstoffbereich (country-by-country reporting)

Beispielhafte Regelungsänderungen im Einzelabschluss:

Wegfall des außerordentlichen Ergebnisses und Neuinterpretation der Umsatzerlöse

Festlegung einer Nutzungsdauer von zehn Jahren für selbsterstelltes immaterielles Anlagevermögen und Geschäfts- oder Firmenwerte, falls deren Nutzungsdauer ausnahmsweise nicht verlässlich geschätzt werden kann

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Aufgaben gem. § 342 Abs. 1 Satz 1 HGB:

1. Entwicklung von Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung

2. Beratung des BMJ bei Gesetzgebungsvorhaben zu Rechnungslegungsvorschriften

3. Vertretung Deutschlands in internationalen Standardisierungsgremien

4. Erarbeitung von Interpretationen der internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne des § 315a Abs. 1

Deutsche Rechnungslegungsstandards (DRS) werden primär für die Konzernrechnungslegung entwickelt.

3 Ausgewählte Vorschriften zur Rechnungslegung im Überblick33 Das DRSC

HGB-Fachausschuss

IFRS-Fachausschuss

Deutsches RechnungslegungsStandards Committee e. V.

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Aufsichtsrat und Abschlussprüfer wachen über die Einhaltung der Rechnungslegungsvorschriften (vgl. §§ 171 Abs. 1 Satz 1, 111 Abs. 2 Satz 3 AktG).

Indes: Spektakuläre „Bilanzskandale“ bspw. bei Flowtex oder Olympus haben das Vertrauen der Abschlussadressaten in die Rechnungslegung erschüttert.

Entwicklung eines zweistufigen Enforcement-Systems zur Überwachung der Rechnungslegung und zur Durchsetzung der Rechnungslegungsvorschriften:

Stufe 1: Prüfung der Einhaltung der Rechnungslegungsvorschriften durch die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) (§ 342b Abs. 1 Satz 1 HGB)

Stufe 2: Gewährleistung der Durchsetzung von Rechnungslegungsvorschriften durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

3 Ausgewählte Vorschriften zur Rechnungslegung im Überblick34 Das deutsche Enforcement-System

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1. Stufe: Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung e. V. (DPR)

Prüfung der Rechtmäßigkeit des zuletzt festgestellten Jahres- bzw. Konzern-abschlusses sowie des Lageberichtes für Unternehmen, deren WP an einer inländischen Börse zum Handel im amtlichen oder geregelten Markt zugelassen sind (§ 342b Abs. 2 Satz 1 HGB)

Prüfung bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte und auf Verlangen der BaFin(reaktive Kontrolle) sowie ohne besonderen Anlass in Stichproben (proaktive Kontrolle)

2. Stufe: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

Gewährleistung der Durchsetzung von Rechnungslegungsvorschriften mit hoheitlichen Mitteln (Sanktionsmöglichkeiten im Gegensatz zur DPR)

Ziel: Klärung von Fehlern auf freiwilliger Basis auf der 1. Stufe des Enforcement-Verfahrens, so dass die 2. Stufe nicht zum Einsatz kommt

3 Ausgewählte Vorschriften zur Rechnungslegung im Überblick34 Das deutsche Enforcement-System

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© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – I Grundlagen des Jahresabschlusses 51

3 Ausgewählte Vorschriften zur Rechnungslegung im Überblick34 Das deutsche Enforcement-System

Quelle: Deloitte (Hrsg.), Enforcement der Rechnungslegung: DPR-Leitfaden für Vorstände und Aufsichtsräte, 2011, S. 10.

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3 Ausgewählte Vorschriften zur Rechnungslegung im Überblick35 Die Vorschriften des IASB351 Die Organisation des IASB

Organisationsstruktur des IASB (seit 2009)

Quelle: http://www.iasb.org

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3 Ausgewählte Vorschriften zur Rechnungslegung im Überblick35 Die Vorschriften des IASB352 Das Regelungssystem des IASB

Rahmenkonzept (Framework)

Basis für Entwicklung von IFRS

Auslegungs- und Orientierungshilfe

nur Empfehlungscharakter

International Financial Reporting Standards (IFRS)

früher: International Accounting Standards (IAS)

keine inhaltliche Systematik

Interpretationen des IFRS IC (bzw. früher des IFRIC und zuvor des SIC)

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3 Ausgewählte Vorschriften zur Rechnungslegung im Überblick35 Die Vorschriften des IASB352 Das Regelungssystem des IASB

IAS 1: Darstellung des Abschlusses

IAS 2: Vorräte

IAS 16: Sachanlagen

IFRS 4: Versicherungsverträge

IFRS 13: Fair Value Measurement

SIC 32: Immaterielle Vermögenswerte – Kosten von Internetseiten

IFRIC 10: Zwischenberichterstattung und Wertminderung

IFRIC 16: Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb

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3 Ausgewählte Vorschriften zur Rechnungslegung im Überblick35 Die Vorschriften des IASB353 Unterschiedliche Rechtssysteme (HGB vs. IFRS/US-GAAP)

common law / case law („rule based“) code law („principle based“)

Begrenzte Zahl von Regelungen:durch Rechtsprechung für Einzelfälle (cases) entschieden.

Geringer Abstraktionsgrad: Regeln gelten nur für den Spezialfall, für den sie entwickelt wurden.

Rechnungslegung beruht zu einem wesentlichen Teil auf detaillierten, kasuistisch geregelten Verlautbarungen von privatrechtlichen Organisationen.

Umfangreiche Gesetzesvorschriften: möglichst alle Spezialfälle abgedeckt

Hoher Abstraktionsgrad: Regeln werden auf gleichartige Fälle übertragen.

Rechnungslegung beruht wesentlich auf Gesetzesvorschriften sowie auf kodifiziertem und nicht kodifiziertem GoB-System.

US-GAAP IFRS HGB

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Fundstellen in: Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, S., Bilanzen, 13. Aufl., Düsseldorf 2014.

I Grundlagen des Jahresabschlusses

1 Motivation sowie Querschnittsfunktion des Rechnungswesens S. 1-14 Ewert/Wagenhofer, Externe Unternehmensrechnung, 2. Aufl., Berlin u. a. 2007,

S. 3-12.

2 Aufstellungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten S. 33-50 (Inhalte teilweise auch für 3. relevant)

Die Zwischenberichterstattung Strieder/Amedick, in: HdB, hrsg. v. Federmann/Kußmaul/Müller, § 153, Rn. 1-17

3 Ausgewählte Vorschriften zur Rechnungslegung im Überblick S. 55-71

Literaturhinweise

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Vorlesungsgliederung

II Die Zwecke und Grundsätze der externen Rechnungslegung

1 Die Zwecke der handelsrechtlichen Rechnungslegung11 Die Jahresabschlusszwecke als Basis der Auslegung von

Rechnungslegungsnormen12 Die Elemente des Zwecksystems beim Jahresabschluss13 Die Beziehungen innerhalb des Zwecksystems

2 Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)21 Der Begriff und die Aufgabe der GoB22 Die Elemente des GoB-Systems

3 Die Zwecke und Grundsätze der Rechnungslegung nach IFRS31 Das Ziel der Rechnungslegung32 Allgemeine Anforderungen an die Rechnungslegung nach IFRS

4 Auslegungshilfe für Bilanzierungsfragen

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1 Die Zwecke der handelsrechtlichen Rechnungslegung11 Die Jahresabschlusszwecke als Basis der Auslegung von

Rechnungslegungsnormen

Generalnormen des HGB für den Jahresabschluss:

§ 238 Abs. 1 Satz 1: „Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen.“

§ 243 Abs. 1: „Der Jahresabschluß ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen.“

§ 264 Abs. 2 Satz 1: „Der Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft zu vermitteln.“

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© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – II Die Zwecke und Grundsätze der externen Rechnungslegung 59

Zwecke der handelsrechtlichen Rechnungslegung nach dem HGB:

Dokumentation

Rechenschaft Kapitalerhaltung

Interessen-regelung

1 Die Zwecke der handelsrechtlichen Rechnungslegung11 Die Jahresabschlusszwecke als Basis der Auslegung von

Rechnungslegungsnormen

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© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – II Die Zwecke und Grundsätze der externen Rechnungslegung 60

1 Die Zwecke der handelsrechtlichen Rechnungslegung12 Die Elemente des Zwecksystems beim Jahresabschluss121 Dokumentation

§ 238 HGB: Buchführungspflicht

Abs. 1 Satz 1:

„Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen.“

Abs. 1 Satz 2:

„Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann.“

Abs. 1 Satz 3:

„Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.“

übersichtliche, vollständige und für Dritte nachvollziehbare Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle

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© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – II Die Zwecke und Grundsätze der externen Rechnungslegung 61

1 Die Zwecke der handelsrechtlichen Rechnungslegung12 Die Elemente des Zwecksystems beim Jahresabschluss121 Dokumentation

Große Bedeutung der Dokumentation z. B. im Rahmen einer möglichen Aktivierung von Entwicklungsaufwendungen:

Umfassendes Dokumentationssystem z. B. zur Betrachtung des Fortschritts in der Forschung und zur Identifikation des Eintrittszeitpunktes in die Entwicklungsphase.

Dokumentation zur Abgrenzung der Aufwendungen hinsichtlich der Forschungs-und Entwicklungsphase nötig nur Entwicklungsaufwendungen dürfen angesetzt werden.

spezifisches Entwicklungs- bzw. Projektcontrolling erforderlich

vielfältige weitere Dokumentationserfordernisse

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© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – II Die Zwecke und Grundsätze der externen Rechnungslegung 62

1 Die Zwecke der handelsrechtlichen Rechnungslegung12 Die Elemente des Zwecksystems beim Jahresabschluss122 Rechenschaft

Prof. Dr. Dr. h.c. Ulrich Leffson:

„Rechenschaft bedeutet Offenlegung der Verwendung anvertrauten Kapitals in dem Sinne, daß dem Informationsberechtigten – das kann auch der Rechenschaftslegende selbst sein – ein so vollständiger, klarer und zutreffender Einblick in die Geschäftstätigkeit gegeben wird, daßdieser sich ein eigenes Urteil über das verwaltete Vermögen und die damit erzielten Erfolge bilden kann.“(Leffson, U., Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, 7. Aufl., Düsseldorf 1987, S. 64.)

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1 Die Zwecke der handelsrechtlichen Rechnungslegung12 Die Elemente des Zwecksystems beim Jahresabschluss122 Rechenschaft

Der Zweck der Rechenschaft kommt bspw. durch folgende allgemeine Vorschriften sowie durch folgende Ansatz- und Bewertungsvorschriften zum Ausdruck:

Buchführungspflicht: § 238 Abs. 1 Satz 1 HGB

Aufstellungspflicht eines Jahresabschlusses: §§ 242 Abs. 1 und 2, 264 Abs. 1 HGB

Nachweis des Schuldendeckungspotentials:

Vollständigkeitsgebot: § 246 Abs. 1 HGB

Verrechnungsverbot: § 246 Abs. 2 HGB

Generalnorm: § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB

Ansatz von Rechnungsabgrenzungsposten: § 250 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 HGB

Allgemeine Bewertungsgrundsätze: § 252 HGB:

Fortführung des Unternehmens: § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB

Bewertungsstetigkeit: § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB

Indes: keine unmittelbare Adressierung der Rechenschaft im Gesetz

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© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – II Die Zwecke und Grundsätze der externen Rechnungslegung 64

1 Die Zwecke der handelsrechtlichen Rechnungslegung12 Die Elemente des Zwecksystems beim Jahresabschluss123 Kapitalerhaltung

Zweck: Sicherung des Unternehmensbestandes, „Kapitalverminderungskontrolle“

Ermittlung eines Periodenerfolges, dessen vollständige Entnahme zu keiner Reduktion des Eigenkapitals führt (Sicherung des nominellen Haftkapitals).

Kapitalerhaltung im Rahmen der: Gewinnermittlung Gewinnverwendung

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© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – II Die Zwecke und Grundsätze der externen Rechnungslegung 65

1 Die Zwecke der handelsrechtlichen Rechnungslegung12 Die Elemente des Zwecksystems beim Jahresabschluss123 Kapitalerhaltung

Kapitalerhaltung bei der Gewinnermittlung Kapitalerhaltung bei der Gewinnverwendung

Ansatzpflicht für Verbindlichkeits-rückstellungen: § 249 Abs. 1 HGB

Vorsichts- und Imparitätsprinzip im Rahmen der allgemeinen Bewertungs-grundsätze: § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB

Ansatz von Vermögensgegenständen höchstens zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten: § 253 Abs. 1 HGB

Niederstwertvorschriften gemäß § 253 HGB

Gewinnausschüttungssperr-Regelungen

im Rahmen der Steuerabgrenzung (aktive latente Steuern): § 268 Abs. 8 Satz 2 HGB

Im Rahmen der Bilanzierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlage-vermögens: § 268 Abs. 1 Satz 1 HGB

KRONSTEIN/CLAUSSEN (1960):„Prinzip der gläsernen aber verschlossenen Taschen.“

Zuführung bestimmter Beträge aus dem Jahresergebnis in die Rücklagen (aufgrund Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag)

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© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – II Die Zwecke und Grundsätze der externen Rechnungslegung 66

1 Die Zwecke der handelsrechtlichen Rechnungslegung13 Die Beziehungen innerhalb des Zwecksystems

Dokumentation als primärer Buchführungszweck (Voraussetzung für die Erfüllung der Jahresabschlusszwecke Rechenschaft und Kapitalerhaltung)

Rechenschaft über das abgelaufene Geschäftsjahr („Verdienen“, EKR)

Kapitalerhaltung als Erhalt des Nominalkapitals zur Sicherung des Unternehmensfortbestandes („Sicherung der Verdienstquelle“, EKQ)

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1 Die Zwecke der handelsrechtlichen Rechnungslegung13 Die Beziehungen innerhalb des Zwecksystems

Anforderungen an den handelsrechtlichen Jahresabschluss:

Verschiedenen Zwecken und

divergierenden Interessen der Adressaten gerecht zu werden.

Adressaten des Jahresabschlusses:

Unternehmensinterne Adressaten: Top- und Bereichsmanagement, Eigentümer bei Beteiligung in der Unternehmensführung

Unternehmensexterne Adressaten: Gläubiger, Arbeitnehmer, Geschäftspartner, Öffentlichkeit

Häufig stellen einzelne handelsrechtliche Vorschriften jeweils einen Zweck in den Vordergrund, z. B. das Imparitätsprinzip gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB.

Die Gesamtheit der handelsrechtlichen Vorschriften lässt keine allgemeine Dominanz eines Zweckes erkennen.

Interessenregelung

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2 Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)21 Der Begriff und die Aufgabe der GoB

GoB ...

können kodifiziert sein (wie in § 252 HGB),

müssen nicht kodifiziert sein,

gelten unabhängig von der Rechtsform für alle Kaufleute,

sind Bestandteil der Generalnormen für Buchführung (§ 238 Abs. 1 HGB) und Jahresabschluss (§§ 243 Abs. 1, 264 Abs. 2 HGB) sowie Konzernabschluss (§ 297 Abs. 2 HGB),

sollen die gesetzlichen Einzelvorschriften

konkretisieren und

ergänzen, wenn für einen bestimmten Sachverhalt, der bei der Aufstellung von Jahresabschlüssen zu berücksichtigen ist, keine anwendbare gesetzliche Einzelvorschrift vorhanden ist.

Vgl. hierzu: Zusätzliche pdf- Datei „Übersicht zu Kapitel II.2: Das System der handelsrechtlichen GoB als Ergebnis und

Grundlage der Zwecke von Buchführung und Jahresabschluss“

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2 Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)22 Die Elemente des GoB-Systems221 Maßgebliche Dokumentationsgrundsätze

1. Grundsatz des systematischen Aufbaus der Buchführung

2. Grundsatz der Sicherung der Vollständigkeit der Konten

3. Grundsatz der vollständigen und verständlichen Aufzeichnung (§§ 239, 244 HGB)

4. Beleggrundsatz: keine Buchung ohne Beleg, Prinzip der Einzelerfassung

5. Grundsatz der Einhaltung der Aufbewahrungs- und Aufstellungsfristen(§§ 243 Abs. 3, 257 Abs. 4 und 264 Abs. 1 HGB)

6. Grundsatz der Sicherung der Zuverlässigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens durch ein der Art und Größe des Unternehmens angemessenes Internes Überwachungssystem (IÜS)

7. Grundsatz der Dokumentation und Sicherung des IÜS

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22 Die Elemente des GoB-Systems222 Die für den Jahresabschluss maßgeblichen Grundsätze222.1 Die Rahmengrundsätze

Grundsatz der Richtigkeit

Richtigkeit im Sinne von objektiven, d. h. intersubjektiv nachprüfbaren Abbildungsregeln ( Offenlegung der Annahmen für die Berechnung unsicherer, zukunftsbezogener Werte).

Unter Richtigkeit wird auch der Grundsatz der Willkürfreiheit subsumiert.

Grundsatz der Vollständigkeit (§ 246 Abs. 1 Satz 1 HGB)

Ergänzung durch das Stichtagsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB)

Ergänzung durch das Periodisierungsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB)

Die Rahmengrundsätze gewährleisten, dass die Abbildung des wirtschaftlichen Geschehens den grundlegenden Anforderungen der Informationsvermittlung genügt.

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22 Die Elemente des GoB-Systems222 Die für den Jahresabschluss maßgeblichen Grundsätze222.1 Die Rahmengrundsätze

Grundsatz der Vergleichbarkeit

formelle Stetigkeit: Grundsatz der Bilanzidentität, Einhaltung von Bezeichnungs-, Gliederungs-und Ausweisstetigkeit

materielle Stetigkeit: Beibehaltung einmal gewählter Ansatz- und Bewertungsmethoden(§ 246 Abs. 3 HGB: Ansatzstetigkeit; § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB: Bewertungsstetigkeit)

Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit (§ 243 Abs. 2 HGB)

Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (§§ 240 Abs. 3 und 4, 256, 243 Abs. 3 HGB)

Quantifizierungsproblem, da Informationsnutzen von Adressaten abhängig Substitution durch das Kriterium der Wesentlichkeit

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22 Die Elemente des GoB-Systems222 Die für den Jahresabschluss maßgeblichen Grundsätze222.2 Die Systemgrundsätze

Grundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB: „Bei der Bewertung ist von der Fortführung der

Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.“

Bilanzierung zu Fortführungswerten, keine Zerschlagungsannahme

Grundsatz der Pagatorik § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB: „Aufwendungen und Erträge des GJ sind unabhängig von

den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im JA zu berücksichtigen.“ Abbildung von Rechengrößen aus Zahlungsvorgängen

Grundsatz der Einzelbewertung § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB: „Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum

Abschlußstichtag einzeln zu bewerten.“ Abweichungen: Bewertungseinheiten (§ 254 HGB), Vorratsbewertung (§ 256 HGB)

Die Systemgrundsätze stellen die Einheitlichkeit, die Folgerichtigkeit und die einheitliche Bezugsbasis des GoB-Systems sicher.

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22 Die Elemente des GoB-Systems222 Die für den Jahresabschluss maßgeblichen Grundsätze222.3 Die Ansatzgrundsätze für die Bilanz

Aktivierungsgrundsatz

Kriterium der selbständigen Verwertbarkeit

Ist ein Gut selbständig verwertbar, so ist es abstrakt aktivierungsfähig und grds. als Vermögensgegenstand zu aktivieren.

Aktivierungspflicht, falls kein gesetzliches Aktivierungswahlrecht oder -verbot entgegensteht

Passivierungsgrundsatz

kumulativ zu erfüllende Kriterien für eine passivierungspflichtige Schuld:

rechtliche oder wirtschaftliche Verpflichtung

wirtschaftliche Belastung aufgrund der Verpflichtung, die zu einer künftigen Bruttovermögensminderung führt

Verpflichtung zumindest im Rahmen einer Bandbreite quantifizierbar

Die Ansatzgrundsätze für die Bilanz legen fest, welche Sachverhalte zu aktivieren bzw. zu passivieren sind.

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© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – II Die Zwecke und Grundsätze der externen Rechnungslegung 74

22 Die Elemente des GoB-Systems222 Die für den Jahresabschluss maßgeblichen Grundsätze222.4 Die Definitionsgrundsätze für den Jahreserfolg

Zentrale Grundsätze zur periodengerechten Erfolgsermittlung und damit zur Periodisierung von Geschäftsvorfällen

Realisationsprinzip

1) AK/HK-Prinzip: Erfolgsneutrale Behandlung von Herstellung und Beschaffung

Vom Unternehmen bezogene bzw. selbsterstellte Güter und Leistungen sind solange mit den AK/HK anzusetzen, bis sie den Wertsprung zum Absatzmarkt geschafft haben. Wertsprung zum Verkaufspreis im Jahresabschluss

2) Ertragsrealisation zum Zeitpunkt des Sprungs zum Absatzmarkt Der Ausweis unrealisierter Gewinne soll verhindert werden.

Kodifiziert in § 252 Abs. 1 Nr. 4, 2. Halbsatz HGB:

„ ... Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlußstichtagrealisiert sind.“

Die Definitionsgrundsätze legen fest, wann die Ein- und Auszahlungen erfolgswirksam in der GuV oder erfolgsneutral in der Bilanz zu erfassen sind.

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22 Die Elemente des GoB-Systems222 Die für den Jahresabschluss maßgeblichen Grundsätze222.4 Die Definitionsgrundsätze für den Jahreserfolg

Der für den handelsrechtlichen Realisationszeitpunkt maßgebliche Wertsprung zum Absatzmarkt ist vollzogen, wenn

(1) ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde,

(2) die geschuldete Lieferung oder Leistung erbracht worden ist,

(3) die Güter den Verfügungsbereich des liefernden oder leistenden Unternehmens verlassen haben der Käufer trägt ab dem Realisationszeitpunkt die Gefahr des Untergangs (Gefahrenübergang) und

(4) die Abrechnungsfähigkeit gegeben ist.

Zwecke des Realisationsprinzips:

periodengerechte Erfolgsermittlung

vorsichtige Erfolgsermittlung

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22 Die Elemente des GoB-Systems222 Die für den Jahresabschluss maßgeblichen Grundsätze222.4 Die Definitionsgrundsätze für den Jahreserfolg

Bsp.: Ein Hersteller von Solarenergieanlagen erhält den Auftrag, eine Lagerhalle mit Solarkollektoren zu bestücken. Der Kaufvertrag ist bereits abgeschlossen und eine sofortige Anzahlung eines Teilbetrages des vereinbarten Kaufpreises seitens des Käufers wurde geleistet. Stellt dieses Entgelt einen Umsatzerlös i. S. d. Realisationsprinzips dar?

Der Wertsprung zum Absatzmarkt ist noch nicht vollzogen.

Der Kaufvertrag ist zwar abgeschlossen,

die zu erbringende, risikobehaftete Hauptleistung der Lieferung und Montage der Solarkollektoren steht jedoch noch aus.

Eine periodengerechte und vorsichtige Erfolgsermittlung i. S. d. Realisationsprinzips verbietet die sofortige erfolgswirksame Vereinnahmung der Anzahlung.

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22 Die Elemente des GoB-Systems222 Die für den Jahresabschluss maßgeblichen Grundsätze222.4 Die Definitionsgrundsätze für den Jahreserfolg

Abgrenzung der Sache nach:

Den nach dem Realisationsprinzip zu erfassenden Erträge sind diejenigen Aufwendungen gegenüberzustellen, die erforderlich waren, um die Erträge der Periode zu realisieren.

Abgrenzung der Zeit nach:

Zeitraumbezogene Erträge und Aufwendungen sind den einzelnen Perioden pro rata temporis zuzurechnen.

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Rechnungsabgrenzung als Anwendungsfall der Definitionsgrundsätze:

Definition RAP: Korrekturposten, die dazu dienen, bestimmte Zahlungs- oder Erfolgskomponenten zu periodisieren, um eine den Abgrenzungsgrundsätzen entsprechende periodengerechte Erfolgsermittlung zu gewährleisten.

Anwendungsbereich: Zeitraumbezogener Aufwand bzw. Ertrag und zugehörige Zahlungen fallen in unterschiedliche Rechnungsperioden.

Rechnungsabgrenzung ist nach IFRS aufgrund der Periodenabgrenzung erforderlich (IAS 1.25). keine gesonderte Regelung

Eigene Bilanzposten sind entgegen der HGB-Regelung nicht vorgesehen.

Rechnungsabgrenzungsposten als Mittel zur Periodisierung von Geschäftsvorfällen zentrale Aufgabe: Periodisierung von Zahlungsgrößen

22 Die Elemente des GoB-Systems222 Die für den Jahresabschluss maßgeblichen Grundsätze222.4 Die Definitionsgrundsätze für den Jahreserfolg

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Rechnungsabgrenzung

Aufwand vor, Auszahlung nach Abschlussstichtag

Ertrag vor, Einzahlung nach

Abschlussstichtag

Auszahlung vor, Aufwand nach

Abschlussstichtag

Einzahlung vor, Ertrag nach

Abschlussstichtag

Antizipativer passiver

Rechnungs-abgrenzungs-

posten

Antizipativer aktiver

Rechnungs-abgrenzungs-

posten

Transitorischer aktiver

Rechnungs-abgrenzungs-posten (aRAP)

Transitorischer passiver

Rechnungs-abgrenzungs-posten (pRAP)

Schuld; Passivierungs-pflicht (sonstige Verbindlichkeit)

Vermögens-gegenstand;

Aktivierungspflicht (sonstiger Vermögens-

gegenstand)

Aktivierungspflicht und Ausweis als

aRAP gem. § 250 Abs. 1

Passivierungs-pflicht und

Ausweis als pRAP gem. § 250 Abs. 2

22 Die Elemente des GoB-Systems222 Die für den Jahresabschluss maßgeblichen Grundsätze222.4 Die Definitionsgrundsätze für den Jahreserfolg

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22 Die Elemente des GoB-Systems222 Die für den Jahresabschluss maßgeblichen Grundsätze222.5 Die Kapitalerhaltungsgrundsätze

Imparitätsprinzip (252 Abs. 1 Nr. 4 HGB):

Künftige negative Erfolgsbeiträge in der abzuschließenden Periode antizipiert Gesetzliche Konkretisierung in den Niederstwertvorschriften (§ 253 Abs. 3

und 4 HGB) und durch die Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB)

Ungleichbehandlung von unrealisierten Aufwendungen und Erträgen

Bsp.: Eine Maschinenbaufirma schließt mit einem Wasserversorger einen Vertrag über die Herstellung einer Pumpe ab. Die geplanten Herstellungskosten (HK) betragen 80.000 GE bei einem vereinbarten Kaufpreis von 100.000 GE. Da die tatsächlichen HK aufgrund von Preissteigerungen zugekaufter Komponenten voraussichtlich 110.000 GE betragen werden, ist der künftige Verlust in Höhe von 10.000 GE zu antizipieren.

Grundsatz der Vorsicht (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB): Anzuwenden, wenn unsichere Erwartungen bzgl. zukünftiger Sachverhalte

vorliegen.

Die Kapitalerhaltungsgrundsätze gewährleisten eine vorsichtige und künftige negative Erfolgswirkungen antizipierende Gewinnermittlung

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3 Die Zwecke und Grundsätze der Rechnungslegung nach IFRS31 Das Ziel der Rechnungslegung

CF.OB2:

Die Zielsetzung von IFRS-Abschlüssen besteht darin, entscheidungsnützliche Informationen zu vermitteln („decision usefulness“).

Generierung von Informationen über die Fähigkeit des Unternehmens, künftige Einzahlungsüberschüsse zu erwirtschaften.

Maßstab für die Vermittlung entscheidungsnützlicher Informationen sind die Informationsbedürfnisse der Adressaten der Rechnungslegung nach IFRS.

Adressaten

derzeitige und potentielle InvestorenKreditgeber

Interessierte Öffentlichkeit

staatliche Einrichtungen

primäreAdressatengruppe

weitere Adressatengruppen

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3 Die Zwecke und Grundsätze der Rechnungslegung nach IFRS32 Allgemeine Anforderungen an die Rechnungslegung nach IFRS

Vermittlung entscheidungsnützlicher Informationen

Relevanz Glaubwürdige Darstellung

Vergleichbarkeit Zeitnähe Nachprüfbarkeit Verständlichkeit

Neutralität

FehlerfreiheitVollständigkeit

Voraussagender Wert

Bestätigender Wert

Fund

amen

tale

G

rund

sätz

eFö

rder

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Gru

ndsä

tze

Basisgrundsatz Unternehmensfortführung

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3 Die Zwecke und Grundsätze der Rechnungslegung nach IFRS32 Allgemeine Anforderungen an die Rechnungslegung nach IFRS

HGB IFRS

Ziel(e) Dokumentation, Rechenschaft,Kapitalerhaltung

Vermittlung entscheidungs-nützlicher Informationen

Grundsätze zur Zielerreichung

Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, z. B.: Realisationsprinzip Einzelbewertungsgrundsatz Vorsichtsprinzip Imparitätsprinzip

qualitative Anforderungen an Abschlussinformationen: fundamentale Grundsätze:

Relevanz, glaubwürdige Darstellung

fördernde Grundsätze: Vergleichbarkeit, Zeitnähe, Nachprüfbarkeit, Verständlichkeit

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4 Auslegungshilfe für Bilanzierungsfragen

Auswahl und Anwendung der Rechnungslegungsmethoden (IAS 8):

Anwendung des entsprechenden Standards, wenn sich dieser auf den betrachteten Geschäftsvorfall bzw. das Ereignis oder die Bedingung bezieht

Obligatorische oder fakultative Anwendungsleitlinien zur Unterstützung bei der Umsetzung der Vorschriften

Existiert für den betrachteten Geschäftsvorfall kein Standard, entscheidet das Management über die Anwendung der Rechnungslegungsmethode, um Informationen zu generieren, die

für die Bedürfnisse der Entscheidungsfindung der Adressaten bedeutsam und

glaubwürdig darstellbar sind.

Bei seiner Entscheidungsfindung stützt sich das Management auf folgende Quellen:

1. Ähnliche Fragestellungen behandelnde Vorschriften der IFRS,

2. Definitionen, Erfassungskriterien und Bewertungskonzepte des Rahmenkonzeptes.

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4 Auslegungshilfe für Bilanzierungsfragen

Zwecke der Rechnungslegung nach HGB bzw. IFRS

Beurteilung im Hinblick auf vor allem Rechenschaft und Kapitalerhaltung unter Abwägung eines möglichen Spannungsverhältnisses (HGB)

Beurteilung der Vermittlung entscheidungsnützlicher Informationen durch die zu untersuchende Rechnungslegungsvorschrift (IFRS)

Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung bzw. qualitative Anforderungen der internationalen Rechnungslegung

Beurteilung der bilanziellen Abbildung eines Sachverhaltes vor dem Hintergrund der einschlägigen Grundsätze bzw. Anforderungen

Konzentration auf die für den Sachverhalt entscheidenden GoB

Ziel der Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage

Untersuchung der Bilanzierungsregeln im Hinblick auf die Zielerreichung

Identifikation von Spannungsverhältnissen zwischen den verschiedenen Teilzielen

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Literaturhinweise

Fundstellen in: Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, S., Bilanzen, 13. Aufl., Düsseldorf 2014.

II Die Zwecke und Grundsätze der externen Rechnungslegung

1 Die Zwecke der handelsrechtlichen Rechnungslegung S. 100-110

2 Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) S. 111-113 S. 121-148

3 Die Zwecke und Grundsätze der Rechnungslegung nach IFRS S. 151-156

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Vorlesungsgliederung

III Allgemeine Ansatzregeln

1 Überblick

2 Regelungen für den Ansatz von Aktiva21 Der Aktivierungsgrundsatz22 Gesetzliche Aktivierungsvorschriften23 Anwendungsbeispiel24 Die subjektive Zurechnung von Vermögensgegenständen

3 Regelungen für den Ansatz von Passiva31 Der Passivierungsgrundsatz32 Gesetzliche Passivierungsvorschriften33 Anwendungsbeispiel

4 Ansatzgrundsätze und Ansatzvorschriften nach IFRS41 Ansatzkonzeption42 Allgemeine Definitionskriterien43 Allgemeine Ansatzkriterien44 Anwendungsbeispiel45 Vergleich HGB/IFRS

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© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – III Allgemeine Ansatzregeln 88

1 Überblick

Die Ansatzgrundsätze für die Bilanz sollen explizit festlegen, welche Sachverhalte zu aktivieren und welche zu passivieren sind.

Das wesentliche Problem der Ansatzgrundsätze ist die Ermittlung von Kriterien, die die Eigenschaften eines Vermögensgegenstandes ( Aktivierung) und einer Schuld ( Passivierung) umschreiben.

Aktivierungsgrundsatz

Passivierungsgrundsatz

Die Ansatzgrundsätze dienen dem Nachweis des Schuldendeckungspotentials und der wirtschaftlich belastenden Verpflichtungen.

aber auch: Voraussetzung für eine periodengerechte Erfolgsermittlung (z. B. Aktivierung und spätere Abschreibung, Rückstellungsbildung)

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© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – III Allgemeine Ansatzregeln 89

2 Regelungen für den Ansatz von Aktiva21 Der Aktivierungsgrundsatz211 Abstrakte und konkrete Aktivierungsfähigkeit

Aktivierungsfähigkeit:

abstrakte Aktivierungsfähigkeit (Aktivierungsgrundsatz)

konkrete Aktivierungsfähigkeit (nach u. U. vom Aktivierungsgrundsatz abweichenden handelsrechtlichen Aktivierungsvorschriften)

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© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – III Allgemeine Ansatzregeln 90

2 Regelungen für den Ansatz von Aktiva21 Der Aktivierungsgrundsatz212 Die handelsrechtliche Aktivierungskonzeption

Fehlende Legaldefinition des Aktivierungsgrundsatzes, deshalb verschiedene Ansätze zur Konkretisierung nicht kodifizierter GoB

Schuldendeckungsfähigkeit von Vermögensgegenständen, zur Wahrung des Gläubigerschutzprinzips

Konkretisierungsvorschläge zur Schuldendeckungsfähigkeit

Konkrete Einzelveräußerbarkeit Abstrakte Einzelveräußerbarkeit Selbständige Verwertbarkeit Einzelvollstreckbarkeit

Selbständige Verwertbarkeit durch Transformation in Geld

maßgebliches Kriterium

Veräußerung bedingter Verzicht

Einräumung eines Nutzungsrechtes Zwangsvollstreckung

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© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – III Allgemeine Ansatzregeln 91

2 Regelungen für den Ansatz von Aktiva22 Gesetzliche Aktivierungsvorschriften221 Zusammenhang abstrakter und konkreter Aktivierungsfähigkeit

A B C

I

II

=

=

==

=

Abstrakte Aktivierungsfähigkeit Vermögens-gegenstand nach Aktivierungsgrundsatz(Fläche I = A ں B)

Konkrete Aktivierungsfähigkeit aufgrund gesetz-licher Vorschriften(Fläche II = B ں C)

A Vermögensgegenstand und AktivierungsverbotB Vermögensgegenstand und Aktivierungspflicht bzw.

AktivierungswahlrechtC Kein Vermögensgegenstand, aber Aktivierungs-

pflicht bzw. Aktivierungswahlrecht

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© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – III Allgemeine Ansatzregeln 92

2 Regelungen für den Ansatz von Aktiva22 Gesetzliche Aktivierungsvorschriften222 Vermögensgegenstand und Aktivierungsverbot

Aktivierungsverbote für bestimmte selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände (§ 248 Abs. 2 Satz 2 HGB):

Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten etc.

abstrakte Aktivierungsfähigkeit:

Selbständige Verwertbarkeit im Sinne einer Transformationsmöglichkeit in Zahlungsmittel oder -äquivalente liegt vor.

konkrete Aktivierungsfähigkeit:

Explizites Aktivierungsverbot für diese Sachverhalte in § 248 Abs. 2 Satz 2 HGB

Erfüllen das Kriterium eines handelsrechtlichen Vermögensgegenstandes, unterliegen jedoch einem konkreten Aktivierungsverbot

Aktivierungswahlrecht für selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände (§ 248 Abs. 2 Satz 1 HGB) B

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© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – III Allgemeine Ansatzregeln 93

22 Gesetzliche Aktivierungsvorschriften223 Aktivierungswahlrechte bzw. -pflichten außerhalb des

Aktivierungsgrundsatzes

Aktivierungswahlrechte für Nicht-Vermögensgegenstände:

Disagio (§ 250 Abs. 3 HGB)

aktive latente Steuern (§ 274 Abs. 1 Satz 2 HGB)

Aktivierungsgebote für Nicht-Vermögensgegenstände:

aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (§ 250 Abs. 1 Satz 1 HGB)

derivative Geschäfts- oder Firmenwerte (§ 246 Abs. 1 Satz 4 HGB)

Aktivierungsverbote für Nicht-Vermögensgegenstände (§ 248 Abs. 1 HGB):

Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens (Nr. 1),

Aufwendungen für die Beschaffung des Eigenkapitals (Nr. 2),

Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen (Nr. 3).

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© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – III Allgemeine Ansatzregeln 94

2 Regelungen für den Ansatz von Aktiva23 Anwendungsbeispiel

Beispiel 1 Beispiel 2

Problem-stellung

Bilanzierung einer erworbenen Windkraftmaschine

Bilanzierung einer etablierten selbst-erstellten Marke im Waschmittelsektor

abstrakte Aktivierungs-fähigkeit

Selbständige Verwertbarkeit durch den Erwerbsvorgang bereits nachgewiesen, weiterer Verkauf ist möglich

Selbständige Verwertbarkeit sowohldurch Veräußerung der Marke als auch durch entgeltliche Nutzungsüberlassung (z. B. Markenlizenzierung) möglich

konkrete Aktivierungs-fähigkeit

Kein Aktivierungsverbot durch gesetzliche Vorschriften

Konkretes Aktivierungsverbot des § 248 Abs. 2 Satz 2 HGB für Marken, da Aufwendungen zur Entwicklung der Marke nicht von denjenigen zur Schaffung des Gesamtunternehmens-wertes abgrenzbar.

Ergebnis Aktivierung der Windkraftmaschine

Keine Aktivierung der selbsterstellten Waschmittelmarke, sondern ergebniswirksame Vereinnahmung etwaiger Entwicklungsaufwendungen.

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© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – III Allgemeine Ansatzregeln 95

2 Regelungen für den Ansatz von Aktiva24 Die subjektive Zurechnung von Vermögensgegenständen

Persönliche Zuordnung von Vermögensgegenständen:

Zivilrechtlicher vs. wirtschaftlicher Eigentümer

Der wirtschaftliche Eigentümer bilanziert den Vermögensgegenstand.

Wirtschaftlicher Eigentümer ist i. d. R. derjenige, bei dem

Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten liegen.

Der wirtschaftliche Eigentümer muss zur selbständigen Verwertung eines Gutes gegenüber Dritten in der Lage sein.

Die bilanzielle Zuordnung richtet sich in erster Linie nach dem juristischen Eigentum.

Weicht dieses vom wirtschaftlichen Eigentum ab, so erfolgt die Bilanzierung beim wirtschaftlichen Eigentümer gewährleistet, dass stets beim wirtschaftlichen Eigentümer bilanziert wird.

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© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – III Allgemeine Ansatzregeln 96

3 Regelungen für den Ansatz von Passiva31 Der Passivierungsgrundsatz311 Überblick

Fehlende Legaldefinition einer Schuld, daher Beurteilung anhand des gesetzlich nicht kodifizierten GoB des Passivierungsgrundsatzes

Kriterien der abstrakten Passivierungsfähigkeit:

(1) es muss eine Verpflichtung des bilanzierenden Unternehmens vorliegen,

(2) mit der Verpflichtung muss eine wirtschaftliche Belastung für das bilanzierende Unternehmen verbunden sein,

(3) diese Belastung muss quantifizierbar sein.

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© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – III Allgemeine Ansatzregeln 97

Schuld

Wirtschaftliche Belastung

(Außen-)Verpflichtung Quantifizierbarkeit

Rechtlich begründete

Außenverpflichtung

Wirtschaftlichbegründete

Außenverpflichtung

Bürgerlich-rechtliche

Außenverpflichtung

Öffentlich-rechtliche

Außenverpflichtung

Exakt (punktuell)

quantifizierbar

In einer Bandbreite

quantifizierbar

3 Regelungen für den Ansatz von Passiva31 Der Passivierungsgrundsatz311 Überblick

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© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – III Allgemeine Ansatzregeln 98

3 Regelungen für den Ansatz von Passiva31 Der Passivierungsgrundsatz312 Das Kriterium der Verpflichtung

Es besteht ein hinreichend konkreter Zwang zur Leistungserbringung.

Außenverpflichtungen (Verpflichtungen gegenüber Dritten):

rechtliche Verpflichtungen gegenüber Dritten

bürgerlich-rechtliche Verpflichtung

öffentlich-rechtliche Verpflichtung

wirtschaftliche Verpflichtungen gegenüber Dritten

Im Gegensatz dazu sind Innenverpflichtungen wirtschaftliche Verpflichtungen des Bilanzierenden gegenüber sich selbst.

Diese sind nicht abstrakt passivierungsfähig, begründen also keine handelsrechtliche Schuld.

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© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – III Allgemeine Ansatzregeln 99

3 Regelungen für den Ansatz von Passiva31 Der Passivierungsgrundsatz313 Das Kriterium der wirtschaftlichen Belastung

Wirtschaftliche Belastung i. S. d. Passivierungsgrundsatzes:

Aufgrund einer bereits erbrachten Leistung eines Dritten muss eine Gegenleistung des Bilanzierenden erbracht werden.

Der Bilanzierende ist ohne Gegenleistung eines Dritten zu einer Gegenleistung an einen Dritten verpflichtet.

Durch diese Verpflichtung des Unternehmens ergibt sich eine künftige Bruttovermögensminderung, die hinreichend konkretisiert ist.

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© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – III Allgemeine Ansatzregeln 100

3 Regelungen für den Ansatz von Passiva31 Der Passivierungsgrundsatz314 Das Kriterium der Quantifizierbarkeit

Verpflichtung

Eintritt der Schuld ist sicher

Eintritt der Schuld ist unsicher, aber wahrscheinlich

Höhe der Verpflichtung ist exakt (punktuell) quantifizierbar

Höhe der Verpflichtung ist im

Rahmen einer Bandbreite

quantifizierbar

Ansatz als Rückstellung

Höhe der Verpflichtung ist exakt

(punktuell) quantifizierbar

Ansatz als Verbindlichkeit

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© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – III Allgemeine Ansatzregeln 101

3 Regelungen für den Ansatz von Passiva32 Gesetzliche Passivierungsvorschriften321 Zusammenhang abstrakter und konkreter Passivierungsfähigkeit

A B C

I

I I

C Keine Schuld, aber Passivierungspflicht bzw. Passivierungswahlrecht

=

=

===

Abstrakte Passivierungsfähigkeit Schuldnach Passivierungsgrundsatz(Fläche I = A B)

Konkrete Passivierungsfähigkeit aufgrundgesetzlicher Vorschriften(Fläche II = B C)

B Schuld und Passivierungswahlrecht bzw. -pflichtA Schuld und Passivierungsverbot*

* Beispiele hierzu existieren im HGB nicht.

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© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – III Allgemeine Ansatzregeln 102

3 Regelungen für den Ansatz von Passiva32 Gesetzliche Passivierungsvorschriften322 Passivierungspflicht außerhalb des Passivierungsgrundsatzes

Passivierungsverbot bei Vorliegen einer handelsrechtlichen Schuld:

Beispiele hierfür existieren im HGB nicht.

Passivierungswahlrecht bei Vorliegen einer handelsrechtlichen Schuld:

Pensionsrückstellungen im Rahmen von Altzusagen (vor dem 31.12.1986 gegebenen Pensionszusagen) und mittelbarer Verpflichtungen (Einschaltung selbständiger Versorgungsträger)(Art. 28 Abs. 1 EGHGB)

Passivierungspflicht trotz fehlenden Vorliegens einer handelsrechtlichen Schuld:

Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung, die innerhalb der nächsten drei Monate des folgenden Geschäftsjahres nachgeholt werden, bzw. für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt wird(§ 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB)

passive Rechnungsabgrenzungsposten (§ 250 Abs. 2 HGB)

bestimmte passive latente Steuern (§ 274 Abs. 1 Satz 1 HGB)

B

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© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – III Allgemeine Ansatzregeln 103

3 Regelungen für den Ansatz von Passiva33 Anwendungsbeispiel

Beispiel 1 Beispiel 2Problem-stellung

Bilanzierung des Einkaufs von Metallrohstoffen mit eingeräumtem Zahlungsziel

Bilanzierung einer im ersten Quartal des folgenden GJ durch Dritte nachzuholen-den Inspektion einer Produktionsanlage ohne rechtliche Verpflichtung

abstrakte PassivierungsfähigkeitVerpflichtung zivilrechtliche Außen-

verpflichtung aufgrund des zweiseitig verpflichtenden Vertrages

Innenverpflichtung

Wirtschaft-licheBelastung

künftige Bruttovermögens-minderung in Höhe der zuerbringenden Geldleistung

künftige Bruttovermögensminderung, da Geldmittelabfluss bei Beauftragung eines spezialisierten Wartungsunternehmens

Quantifizier-barkeit

exakte, punktuelle Quantifizierbarkeit in Höhe des Rechnungsbetrages

Angabe im Rahmen einer Bandbreite möglich (z. T. Erfahrungswerte vorhanden)

Ergebnis abstrakt passivierungsfähig nicht abstrakt passivierungsfähig, da lediglich Innenverpflichtung

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© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – III Allgemeine Ansatzregeln 104

3 Regelungen für den Ansatz von Passiva33 Anwendungsbeispiel

Beispiel 1 Beispiel 2Problem-stellung

Bilanzierung des Einkaufs von Metallrohstoffen mit eingeräumtem Zahlungsziel

Bilanzierung einer im ersten Quartal des folgenden GJ durch Dritte nachzuholen-den Inspektion einer Produktionsanlage ohne rechtliche Verpflichtung

abstrakte PassivierungsfähigkeitErgebnis abstrakt passivierungsfähig nicht abstrakt passivierungsfähig, da

lediglich Innenverpflichtungkonkrete Passivierungsfähigkeitgesetzliche Vorschriften

keine der Passivierungentgegenstehenden Vorschriften

Passivierungspflicht durch konkreteVorschrift des § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB

Ergebnis Passivierung einer Verbindlichkeit in Höhe des noch zu zahlenden Rechnungsbetrages

Passivierung einer Rückstellung trotz nicht vorliegender abstrakter Passivierungsfähigkeit

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© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – III Allgemeine Ansatzregeln 105

4 Ansatzgrundsätze und Ansatzvorschriften nach IFRS41 Ansatzkonzeption

Schritt 1: Sind die Definitionskriterien erfüllt?

Schritt 2: Sind die Ansatzkriterien erfüllt?

Ansatz in Bilanz oder GuV

Kein Ansatz

Kein Ansatz/ evtl. Offenlegung im Anhang

nein

nein

ja

ja

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© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – III Allgemeine Ansatzregeln 106

4 Ansatzgrundsätze und Ansatzvorschriften nach IFRS42 Allgemeine Definitionskriterien

1. Schritt: Definitionskriterien (CF.4.4)

Vermögenswert (asset) = Ressource,

die aufgrund vergangener Ereignisse in der Verfügungsmacht des Unternehmens steht und

von der erwartet wird, dass dem Unternehmen ein künftiger wirtschaftlicher Nutzen zufließen wird (CF.4.4 (a)).

Schuld (liability) = gegenwärtige Verpflichtung des Unternehmens,

die aufgrund vergangener Ereignisse besteht und

bei deren Erfüllung voraussichtlich wirtschaftlichen Nutzen verkörpernde Ressourcen abfließen werden (CF.4.4 (b)).

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© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – III Allgemeine Ansatzregeln 107

4 Ansatzgrundsätze und Ansatzvorschriften nach IFRS43 Allgemeine Ansatzkriterien

2. Schritt: Ansatzkriterien (CF.4.38)

Erfüllt ein Sachverhalt die Definitionskriterien, wird er angesetzt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

Es ist wahrscheinlich, dass ein mit dem Posten verknüpfter wirtschaftlicher Nutzen dem Unternehmen zufließen oder von ihm abfließen wird (CF.4.38 (a)).

und

Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder der Wert des Sachverhalts können zuverlässig bestimmt werden (CF.4.38 (b)).

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© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – III Allgemeine Ansatzregeln 108

4 Ansatzgrundsätze und Ansatzvorschriften nach IFRS44 Anwendungsbeispiel

Beispiel 1 Beispiel 2Problemstellung Bilanzierung des Einkaufs

von Metallrohstoffen mit eingeräumtem Zahlungsziel

Bilanzierung einer im ersten Quartal des folgenden GJ durch Dritte nachzuholenden Inspektion einer Produktionsanlage ohne rechtliche Verpflichtung

DefinitionskriterienAußenverpflichtung aufgrundvergangener Ereignisse

Vertragliche Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises an den Lieferanten

Keine Außenverpflichtung, sondern Innenverpflichtung des Unternehmens keine Schuld nach IFRS

Abfluss wirtschaftlichen Nutzens

Zahlungsmittelabfluss bei Begleichung der Lieferantenrechnung

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© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – III Allgemeine Ansatzregeln 109

4 Ansatzgrundsätze und Ansatzvorschriften nach IFRS44 Anwendungsbeispiel

Beispiel 1 Beispiel 2Problemstellung Bilanzierung des Einkaufs

von Metallrohstoffen mit eingeräumtem Zahlungsziel

Bilanzierung einer im ersten Quartal des folgenden GJ durch Dritte nachzuholenden Inspektion einer Produktionsanlage ohne rechtliche Verpflichtung

AnsatzkriterienWahrscheinlichkeit des Nutzenabflusses

Es besteht ein Zwang zur Zahlung des Kaufpreises, so dass der Zahlungsmittel-abfluss quasi-sicher ist.

Verlässlicher Wert des Postens

vertraglich vereinbarterKaufpreis als hinreichend verlässlicher Wert

Ergebnis Passivierung der Verpflichtung in Höhe des geschuldeten Kaufpreises

Kein Bilanzansatz der Innenverpflichtung

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HGB IFRS

1. Stufe

abstrakte Bilanzierungsfähigkeit VG: selbständige Verwert-

barkeit durch Transformation in Geld

Schuld: gegenwärtige Ver-pflichtung, wirtschaftliche Belastung, Quantifizierbarkeit

Definitionskriterien VW: Ressource in der Verfügungs-

macht des UN mit erwartetem künftigen Nutzenzufluss

Schuld: gegenwärtige Verpflichtung aufgrund vergangener Ereignisse mit erwartetem künftigen Nutzenabfluss

2. Stufe

konkrete Bilanzierungsfähigkeit von den Grundsätzen ggf.

abweichende handels-rechtliche Rechnungs-legungsvorschriften

Ansatzkriterien Wahrscheinlichkeit des Zu- bzw.

Abflusses wirtschaftlichen Nutzens verlässliche Bewertbarkeit zu AK/HK

ggf. konkrete Vorschriften in den IFRS

4 Ansatzgrundsätze und Ansatzvorschriften nach IFRS45 Vergleich HGB/IFRS

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Literaturhinweise

Fundstellen in: Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, S., Bilanzen, 13. Aufl., Düsseldorf 2014.

III Allgemeine Ansatzregeln

1 Überblick

2 Regelungen für den Ansatz von Aktiva S. 166-171 S. 174-180

3 Regelungen für den Ansatz von Passiva S. 181-188

4 Ansatzgrundsätze und Ansatzvorschriften nach IFRS S. 191-195


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