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© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 1
Bilanzen I
Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian WeberWestfälische Wilhelms-Universität Münster
Institut für Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung
© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 2
Wirtschaft-liche Lage
Real-ebene
Rechnungslegungs-normen
Bilanz-analyse
Jahresabschluss undLagebericht
Geschäfts-vorfälle
Abbildungs-ebene
Transformation
Der Zusammenhang zwischen Rechnungslegung und Bilanzanalyse
© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 3
WiSe SoSe
Bachelor
2. Studienjahr
3. Studienjahr
Bilanzen I Bilanzierung im Einzelabschluss
Bilanzen IIKonzernbilanzierung + Grundzüge der
Abschlussprüfung
Übung für BachelorstudierendeFreiwillige Referate als Vorbereitung auf
wissenschaftliche Arbeiten
UnternehmensanalyseDarstellung der internen und externen
Unternehmensanalyse
Übung für BachelorstudierendeFreiwillige Referate als Vorbereitung auf
wissenschaftliche Arbeiten
Lehrprogramm des Instituts für Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung
© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 4
Master
1. Studienjahr
2. Studienjahr
Unternehmensanalyse und -bewertung
UnternehmensbewertungBilanzanalyse
Handelsbilanzen
Seminar Accounting IIAK Rechnungslegung und
Wirtschaftsprüfung II
Spezialfragen der Rechnungs-legung nach HGB und IFRS
Abschlussprüfung
Seminar Accounting IAK Rechnungslegung und
Wirtschaftsprüfung I
Übung für Masterstudierende Übung für Masterstudierende
Lehrprogramm des Instituts für Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung
Fallstudien zur Unternehmensanalyse
WiSe SoSe
© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 5
Zeitplan – Sommersemester 2015
Montag,
16-18 Uhr, J4
Dienstag,
10-14 Uhr, H1
Dienstag,
18-20 Uhr, J490
Mittwoch,
16-18 Uhr, J2
01.06. - 05.06. Vorlesung 1
08.06. - 12.06. Vorlesung 2
15.06. - 19.06. Vorlesung 3
22.06. - 26.06. Übung 1 (Gruppe 1) Vorlesung 4 Übung 1 (Gruppe 2) Übung 1 (Gruppe 3)
29.06. - 03.07. Übung 2 (Gruppe 1) Vorlesung 5 Übung 2 (Gruppe 2) Übung 2 (Gruppe 3)
06.07. - 10.07. Übung 3 (Gruppe 1) Vorlesung 6 Übung 3 (Gruppe 2) Übung 3 (Gruppe 3)
13.07. - 17.07. Übung 4 (Gruppe 1) (Reservetermin) Übung 4 (Gruppe 2) Übung 4 (Gruppe 3)
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I. Grundlagen des Jahresabschlusses II. Die Zwecke und Grundsätze der externen RechnungslegungIII. Allgemeine AnsatzregelnIV. Allgemeine BewertungsregelnV. Die Bilanzierung der Sachanlagen und des immateriellen
AnlagevermögensVI. Die Bilanzierung der finanziellen VermögensgegenständeVII. Die Bilanzierung der VorräteVIII. Die Bilanzierung der VerbindlichkeitenIX. Die Bilanzierung der RückstellungenX. Die Bilanzierung des EigenkapitalsXI. Die Bilanzierung von SicherungsbeziehungenXII. Die Bilanzierung latenter SteuernXIII. Die Gewinn- und VerlustrechnungXIV. Der AnhangXV. Der Lagebericht
Vorlesungsgliederung
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Empfohlene Grundlagenliteratur
Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, S., Bilanzen, 13. Aufl., Düsseldorf 2014.
Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, S., Konzernbilanzen, 10. Aufl., Düsseldorf 2013.
Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, S., Übungsbuch Bilanzen und Bilanzanalyse, 4. Aufl., Düsseldorf 2010.
Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, S., Übungsbuch Konzernbilanzen, 4. Aufl., Düsseldorf 2010.
Wagenhofer, A./Ewert, R., Externe Unternehmensrechnung, 2. Aufl., Berlin u. a. 2007, S. 3-12.
Pellens, B./Fülbier, R. U./Gassen, J./Sellhorn, T., Internationale Rechnungslegung, 9. Aufl., Stuttgart 2014.
© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – I Grundlagen des Jahresabschlusses 8
I Grundlagen des Jahresabschlusses1 Motivation sowie Querschnittsfunktion des Rechnungswesens
11 Bedeutung des Abschlusses12 Die Einordnung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses in das betriebliche
Rechnungswesen13 Die Hauptfunktionen der Rechnungslegung14 Bedeutung der Bilanzierung für unternehmensinterne Interessengruppen
2 Aufstellungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten21 Aufstellungspflichten zu Jahresabschluss und Lagebericht22 Prüfung und Offenlegung von Jahresabschluss und Lagebericht23 Die Bedeutung der IFRS für die Rechnungslegung in Deutschland24 Vorschriften zu Konzernabschluss und Konzernlagebericht25 Die Zwischenberichterstattung
3 Ausgewählte Vorschriften zur Rechnungslegung im Überblick31 Die grundlegenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches32 Das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)33 Das DRSC34 Das deutsche Enforcement-System35 Die Vorschriften des IASB
Vorlesungsgliederung
© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – I Grundlagen des Jahresabschlusses 9
1 Motivation sowie Querschnittsfunktion des Rechnungswesens11 Bedeutung des Abschlusses
Gesetzliche Abschlusserstellungspflichten
Jahresabschluss verschafft Adressaten einen Überblick über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens.
Bild über Erreichung der angestrebten monetären Unternehmensziele
Betrachtung des Inventars zu ausführlich und nicht ausreichend aggregiert
Entwicklung einer gemeinsamen Gesprächsgrundlage für/über das gesamte Unternehmen
Informationen zur Steuerung des Unternehmens
Aktivitäten sämtlicher Funktionsbereiche wirken sich auf den Abschluss aus und werden durch diese beeinflusst.
Verständnis der Rechnungslegung ist unverzichtbar, um erfolgreich zu sein.
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Dr. Michael Siefke:
„Sie werden nicht durch gute Bilanzierungs- und Bilanzanalysekenntnisse zum guten Manager oder Investor, aber ohne diese Fertigkeiten werden Sie definitiv kein guter Manager oder Investor.“
(Managing Director, Bain Capital Beteiligungsberatung, München & London)
1 Motivation sowie Querschnittsfunktion des Rechnungswesens11 Bedeutung des Abschlusses
© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – I Grundlagen des Jahresabschlusses 11
In Anlehnung an: Rieger, Einführung in die Privatwirtschaftslehre, 3. Aufl., Erlangen 1964, S. 210.
Jahresabschluss als Instrument der Abbildung periodisierter Geschäftsvorfälle
31.12.2012 31.12.2013 31.12.2014
1 Motivation sowie Querschnittsfunktion des Rechnungswesens11 Bedeutung des Abschlusses
© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – I Grundlagen des Jahresabschlusses 12
Der Jahresabschluss als Fiktion
Nur bei vollkommener Stilllegung des Betriebes kann der „richtige“ Gewinn ermittelt werden.
Nur bei Betrachtung der Totalperiode sind dem Unternehmen die aus sämtlichen vorherigen Aufwendungen erreichten Zahlungsmittel zugeflossen.
Die Jahresbilanz als Zwischen- oder Teilbilanz
Darstellung der Verhältnisse an einem bestimmten Tag
Keine Bindung an den natürlichen betrieblichen Ablauf und an die Rhythmen der Geschäftsvorfälle
Pflicht zur Erstellung von Abschlüssen im Rahmen der Regelpublizität
Wilhelm Rieger: „Wie kann man denn abschließen, solange man mitten im Leben steht!“
(Rieger, Einführung in die Privatwirtschaftslehre, 3. Aufl., Erlangen 1964, S. 209.)
1 Motivation sowie Querschnittsfunktion des Rechnungswesens11 Bedeutung des Abschlusses
© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – I Grundlagen des Jahresabschlusses 13
Informationen über das Unternehmen während dessen Lebenszeit sind für die Entscheidungen der Adressaten unerlässlich.
Rechenschaft über die vergangene Periode
Grundlage für die Einschätzung der künftigen Entwicklung
Durchtrennung von Geschäftsvorfällen am Bilanzstichtag erfordert Periodisierung.
Wilhelm Rieger: „Sie [die Zwischenbilanz] zertrennt rechnungsmäßig mit der Rücksichtslosigkeit einer Guillotine feinste betriebliche Zusammenhänge […]!“
(Rieger, Einführung in die Privatwirtschaftslehre, 3. Aufl., Erlangen 1964, S. 210.)
1 Motivation sowie Querschnittsfunktion des Rechnungswesens11 Bedeutung des Abschlusses
© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – I Grundlagen des Jahresabschlusses 14
1 Motivation sowie Querschnittsfunktion des Rechnungswesens11 Bedeutung des Abschlusses
Bsp.: In der Periode t0 wird ein immat. Vermögensgegenstand erstellt, für dessen Herstellung 50 GE Einzel- und aktivierungspflichtige Gemeinkosten sowie 30 GE aktivierungsfähige Gemeinkosten angefallen sind. In der Periode t1 wird dieser selbsterstellte Vermögensgegenstand zu einem Verkaufspreis von 100 GE veräußert.
Aktivierung
nein
Bilanz
GuV
t0 t1
-80+100
+20
ja
HK-ObergrenzeHK-Untergrenzet0 t1 t0 t1
+50
-30+100
-50
+50-30
+20
+80
0
+100-80
+20
+20
UmsatzerlöseAufwand
-80 +100
© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – I Grundlagen des Jahresabschlusses 15
1 Motivation sowie Querschnittsfunktion des Rechnungswesens12 Die Einordnung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses in
das betriebliche Rechnungswesen
Teile des betrieblichen Rechnungswesens:
Investitionsrechnung Finanzrechnung Kostenrechnung oder kalkulatorische Erfolgsrechnung Finanzbuchführung
Bestandteile des externen Rechnungswesens:
Elemente des handelsrechtlichen Jahresabschlusses Bilanz Gewinn- und Verlustrechnung Anhang (zusätzlich bei
Kapitalgesellschaften)
Lagebericht
Elemente des handelsrechtlichen Konzernabschlusses Bilanz Gewinn- und Verlustrechnung Anhang Eigenkapitalspiegel Kapitalflussrechnung Segmentbericht (Wahlrecht)
Konzernlagebericht
© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – I Grundlagen des Jahresabschlusses 16
Hauptfunktionen der Rechnungslegung
Anspruchsbemessungund
Vertragsgestaltung
Bereitstellung entscheidungsnützlicher
Informationen
In Anlehnung an: Wagenhofer/Ewert, Externe Unternehmensrechnung, 2. Aufl., Heidelberg 2007, S. 5-9.
1 Motivation sowie Querschnittsfunktion des Rechnungswesens13 Die Hauptfunktionen der Rechnungslegung
© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – I Grundlagen des Jahresabschlusses 17
1 Motivation sowie Querschnittsfunktion des Rechnungswesens13 Die Hauptfunktionen der Rechnungslegung
Anspruchsbemessung und Vertragsgestaltung
Anspruchsbemessung
Rechnungslegungsinformationen als Grundlage für gesetzliche oder vertragliche (Zahlungs-) Ansprüche
Vertragsgestaltung
Finanzierungsverträge sollen so gestaltet werden, dass Agency-Probleme reduziert werden.
Aus Anspruchsbemessung und Vertragsgestaltung folgt:
Bedarf an verlässlichen Informationen
vergangene Ereignisse sind besonders wichtig
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1 Motivation sowie Querschnittsfunktion des Rechnungswesens13 Die Hauptfunktionen der Rechnungslegung
Bereitstellung entscheidungsnützlicher Informationen
Adressaten wollen mit Hilfe der Informationen bessere Entscheidungen treffen.
zukunftsgerichtete Informationen erforderlich
z. B. für Kauf von Anteilen, Kreditvergabeentscheidungen, Aufnahme von Handelsbeziehungen
Probleme:
Unternehmensleitung besser informiert, vertritt i. d. R. Eigeninteressen.
zukunftsgerichtete Informationen sind mit Unsicherheit behaftet.
glaubwürdig dargestellte Informationen notwendig
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1 Motivation sowie Querschnittsfunktion des Rechnungswesens13 Die Hauptfunktionen der Rechnungslegung
Bilanzorientiert
GuV-orientiert
z. B. HGB z. B. IFRS
statische Bilanztheorie
dynamische Bilanztheorie
Asset-Liability-Ansatz
Deferral-and-Matching-Ansatz
Anspruchsbemessung und
Vertragsgestaltung
Hauptfunktionen der Rechnungslegung
Bereitstellung entscheidungsnützlicher
Informationen
© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – I Grundlagen des Jahresabschlusses 20
1 Motivation sowie Querschnittsfunktion des Rechnungswesens13 Die Hauptfunktionen der Rechnungslegung
Unterschiedliche Konzeptionen der Periodisierung nach HGB und IFRS
Umfang der Periodisierung
Imparitätische Periodisierung von Aufwendungen und
Erträgen
IFRSHGB
Tendenz zu einer vollständigen Periodisierung
In Anlehnung an: Tanski, Bilanzpolitik und Bilanzanalyse nach IFRS, München 2006, S. 16.
auch unrealisierte Erträge werden z. T. erfasst
z. B. Ertragsrealisation auch bei langfristiger Auftragsfertigung, Wertpapieren
künftige negative Erfolgsbeiträge werden antizipiert
künftige positive Erfolgsbeiträge dürfen nicht antizipiert werden
GuV
© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – I Grundlagen des Jahresabschlusses 21
1 Motivation sowie Querschnittsfunktion des Rechnungswesens13 Die Hauptfunktionen der Rechnungslegung
Bilanz
Unterschiedliche Ansatz-/Bewertungskonzeptionen nach HGB und IFRS
z. B. Bewertung von Vermögen und Schulden
grds. fortgeführte Anschaffungs- und Herstellungskosten
IFRSHGBFair Value bzw.
fortgeführte Anschaffungs- und Herstellungskosten
Berücksichtigung auch pos. Wert-änderungen bei einer Bewertung zum Fair Value
Berücksichtigung ausschließlich neg. Wertänderungen (Ausnahme: vorherige außerplanm. Abschr.)
© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – I Grundlagen des Jahresabschlusses 22
Gegenstand der externen Unternehmensrechnung:
konzeptionelle Gestaltung und Einsatzbedingungen von Informationssystemen, die an unternehmensexterne sowie -interne Adressaten gerichtet sind
1 Motivation sowie Querschnittsfunktion des Rechnungswesens14 Bedeutung der Bilanzierung für unternehmensinterne
Interessengruppen
Management
Arbeitnehmer
Kunden Öffentlichkeit
Sonstige
Eigentümer
Gläubiger
Adressaten
© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – I Grundlagen des Jahresabschlusses 23
Großkreditgeber
Rating-Agenturen
Finanzanalysten
Unternehmenskäufer
Zugang zu erweiterten Informationen
Interne BilanzanalytikerExterne Bilanzanalytiker Unternehmensleitung
Gesellschafter von PersG oder GmbH, Beteiligungscontroller
Kontrollorgane (Aufsichtsrat, Beirat, Jahresabschlussprüfer)
Finanzverwaltung
Beschränkung auf publizierte Informationen Aktionäre
Kreditgeber
Lieferanten
Kunden
Arbeitnehmer
Konkurrenzunternehmen
Presse
Jahresabschluss als oftmals einziges Informationsinstrument für externe Adressaten zur Beurteilung des Unternehmens (z. B. hinsichtlich Kreditwürdigkeit, Bestandskraft etc.)
Bedeutung des Jahresabschlusses für interne Adressaten im Rahmen der internen Planung und Kontrolle des Unternehmens sowie der Unternehmensführung
1 Motivation sowie Querschnittsfunktion des Rechnungswesens14 Bedeutung der Bilanzierung für unternehmensinterne
Interessengruppen
© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – I Grundlagen des Jahresabschlusses 24
1 Motivation sowie Querschnittsfunktion des Rechnungswesens14 Bedeutung der Bilanzierung für unternehmensinterne
Interessengruppen
Implikationen für die Unternehmensbereiche: Entscheidungen in sämtlichen Funktionsbereichen haben unmittelbare bilanzielle
Auswirkungen.
Unterziele dieser Bereiche (Umsatzsteigerung, Senkung der Produktionskosten, hohe Qualität, günstige Finanzierung, …) als Derivate eines ganzheitlichen Oberziels mit bilanziellen Konsequenzen
Einbeziehung dieser Auswirkungen in das Entscheidungskalkül der Bereiche ist für ganzheitlichen Erfolg entscheidend.
Bilanzierungskenntnisse sind in jeglichen Abteilungen erforderlich.
© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – I Grundlagen des Jahresabschlusses 25
1 Motivation sowie Querschnittsfunktion des Rechnungswesens14 Bedeutung der Bilanzierung für unternehmensinterne
Interessengruppen
Bilanzen
Finanzen
Personal
Produktion
Marketing
© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – I Grundlagen des Jahresabschlusses 26
1 Motivation sowie Querschnittsfunktion des Rechnungswesens14 Bedeutung der Bilanzierung für unternehmensinterne
Interessengruppen
Bilanzen
Finanzen
Personal
Produktion
Marketing
Finanzen:
Notwendigkeit der Rechnungs-legung zur Beschaffung von Eigen- und Fremdkapital
Ermittlung der Kapitalstruktur
Informationsgrundlage zur Beurteilung der Liquidität
Verknüpfungen hinsichtlich des Leverage-Effekts (optimaler Verschuldungsgrad)
Unmittelbare Auswirkungen der Finanzierungsentscheidungen auf Rentabilitätskennzahlen
Kreditbedingungen
© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – I Grundlagen des Jahresabschlusses 27
1 Motivation sowie Querschnittsfunktion des Rechnungswesens14 Bedeutung der Bilanzierung für unternehmensinterne
Interessengruppen
Bilanzen
Finanzen
Personal
Produktion
Marketing
Marketing:
Auswirkungen von Werbemaßnahmen auf künftige Umsatzerlöse und Ergebnisse
Berücksichtigung von immateriellem Vermögen, z. B. Marken
Bedeutung der Segmentbericht-erstattung für strategische Entscheidungen
© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – I Grundlagen des Jahresabschlusses 28
1 Motivation sowie Querschnittsfunktion des Rechnungswesens14 Bedeutung der Bilanzierung für unternehmensinterne
Interessengruppen
Bilanzen
Finanzen
Personal
Produktion
Marketing
Produktion:
Auswirkungen von Reorganisationsprozessen und Verfahrensverbesserungen
Verbrauchsfolgeverfahren in der Materialwirtschaft
Erfassung von Fertigerzeugnissen
Erfassung von Entwicklungsaufwand
Make-or-buy Entscheidungen
Anlagenintensitäten
© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – I Grundlagen des Jahresabschlusses 29
1 Motivation sowie Querschnittsfunktion des Rechnungswesens14 Bedeutung der Bilanzierung für unternehmensinterne
Interessengruppen
Bilanzen
Finanzen
Personal
Produktion
Marketing
Personal:
Personalaufwendungen
Behandlung von Altersvorsorge-zusagen
Variable Vergütungen
Bilanzielle Erfassung von Arbeitskräften bzw. Humankapital (Human Resource Capital)
© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – I Grundlagen des Jahresabschlusses 30
1 Motivation sowie Querschnittsfunktion des Rechnungswesens14 Bedeutung der Bilanzierung für unternehmensinterne
Interessengruppen
Der Bezug der externen Rechnungslegung zu den Unternehmenszielen
„Verdienstziel“
„Sicherheitsziel“
© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – I Grundlagen des Jahresabschlusses 31
2 Aufstellungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten21 Aufstellungspflichten zu Jahresabschluss und Lagebericht
Einzelkaufleute und nicht haftungsbe-
schränkte Personen-handelsgesellschaften
KapG und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften
mittelgroßklein groß kapitalmarktorientiert
Aufstellung von Bilanz und GuV (§ 242 Abs. 1 und 2 HGB)
Aufstellung eines Anhangs (§ 264 Abs. 1 HGB)
Aufstellung eines Lageberichtes (§ 267 Abs. 2 und 3 i. V. m. § 264 Abs. 1 HGB)
Kapitalflussrechnung + Eigenkapitalspiegel + Segmentbericht (Wahlrecht)
kleinst
Ausnahme: größenabhängige Befreiung i. S. d.
§ 241a HGB
© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – I Grundlagen des Jahresabschlusses 32
2 Aufstellungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten22 Prüfung und Offenlegung von Jahresabschluss und Lagebericht
Prüfung von Jahresabschluss und Lagebericht durch Abschlussprüfer (§ 316 Abs. 1 HGB)
Einzelkaufleute und nicht haftungsbe-
schränkte Personen-handelsgesellschaften
KapG und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften
mittelgroßklein groß kapitalmarktorientiert
Offenlegung von Bilanz und Anhang (§ 325 Abs. 1 i. V. m. § 326 Abs. 1 HGB)
zudem Offenlegung von GuV, Lagebericht, Berichte des Aufsichtsrates, Bestätigungs- bzw.
Versagungsvermerk (§ 325 Abs. 1 HGB)
kleinst
Wahlrecht zur Veröffentlichung oder Hinterlegung der Bilanz
(§ 326 Abs. 2 HGB)
© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – I Grundlagen des Jahresabschlusses 33
2 Aufstellungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten23 Die Bedeutung der IFRS für die Rechnungslegung in Deutschland
Konzernabschluss Jahresabschluss
KapitalmarktorientiertIFRSPflicht IFRS
Wahlrecht beschränkt auf
OffenlegungszweckeNicht kapitalmarkt-orientiert
IFRSWahlrecht
© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – I Grundlagen des Jahresabschlusses 34
Beispiel: MU Holdinggesellschaft
2 Aufstellungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten24 Vorschriften zu Konzernabschluss und Konzernlagebericht
zum 30. September 2012
Quelle: Jahresabschluss Douglas Holding AG 2011/2012, S. 4.
© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – I Grundlagen des Jahresabschlusses 35
2 Aufstellungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten24 Vorschriften zu Konzernabschluss und Konzernlagebericht
Quelle: Jahresabschluss Douglas Holding AG 2011/2012, S. 3.
© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – I Grundlagen des Jahresabschlusses 36
Beispiel:MU Stammhaus
Bilanz Henkel AG & Co. KGaAzum 31. Dezember 2014
Quelle: Jahresabschluss Henkel AG & Co. KGaA 2014, S. 44.
2 Aufstellungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten24 Vorschriften zu Konzernabschluss und Konzernlagebericht
© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – I Grundlagen des Jahresabschlusses 37
Quelle: Jahresabschluss Henkel AG & Co. KGaA 2014, S. 45.
2 Aufstellungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten24 Vorschriften zu Konzernabschluss und Konzernlagebericht
© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – I Grundlagen des Jahresabschlusses 38
24 Vorschriften zu Konzernabschluss und Konzernlagebericht241 Notwendigkeit und Bedeutung der Konzernrechnungslegung
Mangelnde Aussagefähigkeit des Einzelabschlusses konzernzugehöriger Unternehmen durch wirtschaftliche Abhängigkeit:
Der Jahresabschluss eines einzelnen Unternehmens spiegelt nur einen kleinen Teil der gesamten wirtschaftlichen Einheit wider.
Verfälschung der Darstellung der wirtschaftlichen Lage aufgrund konzerninterner Transaktionen
Möglichkeit bilanzpolitisch motivierter Sachverhaltsgestaltungen zwischen Konzernunternehmen
Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage durch einen Quasi-Einzelabschluss der einbezogenen Unternehmen angestrebt(§ 297 Abs. 3 Satz 1 HGB) und somit
Darstellung der wirtschaftlichen Einheit der rechtlich selbständigen Unternehmen
© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – I Grundlagen des Jahresabschlusses 39
24 Vorschriften zu Konzernabschluss und Konzernlagebericht242 Die Schritte der Aufstellung des Konzernabschlusses
Beurteilung der Aufstellungspflicht
1.
Bestimmung des anzuwendendenNormensystems
2.
Abgrenzung desKonsolidierungskreises
3.
Vereinheitlichungder einzubeziehenden Abschlüsse
(Aufstellung der sog. HB II und GuV II)
4.
Vereinheitlichung der Stichtage
Vereinheitlichung von Ansatz, Bewertung und Ausweis
Umrechnung der auf fremde Währung lautenden EA in Konzernwährung
© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – I Grundlagen des Jahresabschlusses 40
Erstellung des Summenabschlusses(horizontale Addition der HB II und GuV II)
5.
Eigentliche Konsolidierung(Eliminierung konzerninterner
Beziehungen und Verflechtungen aus der Summenbilanz und der Summen-GuV)
6.
Ergänzende Maßnahmen Aufstellung des Konzernanhangs Aufstellung der Kapitalflussrechnung Aufstellung des Eigenkapitalspiegels ggf. Aufstellung der Segmentbericht-
erstattung
7.
Konzernabschluss
Kapitalkonsolidierung:Eliminierung von Beteiligungs-buchwerten und Eigenkapital
Schuldenkonsolidierung:Eliminierung von konzerninternen
Schuldbeziehungen
Zwischenergebniseliminierung:Eliminierung von konzerninternen
Zwischengewinnen/-verlusten
Aufwands- und Ertragskonsolidierung:Eliminierung von konzerninternen
Aufwendungen und Erträgen
Erstellung eines Konzernlageberichtes
24 Vorschriften zu Konzernabschluss und Konzernlagebericht242 Die Schritte der Aufstellung des Konzernabschlusses
© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – I Grundlagen des Jahresabschlusses 41
Anwendungsbeispiel:
Verrechnung der Beteiligung mit dem „dahinter stehenden“ Eigenkapital des TU
Kapitalkonsolidierung
Das MU hat eine Forderung aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von 50 GE ggü. dem TU. Dieses weist eine Verbindlichkeit in gleicher Höhe aus.
Schuldenkonsolidierung
Das TU hat dem MU Vorräte, deren Anschaffungskosten 100 GE betragen mit einem Gewinnaufschlag für insgesamt 180 GE verkauft.
Zwischenergebniseliminierung
Aufwands- und Ertragskonsolidierung:
24 Vorschriften zu Konzernabschluss und Konzernlagebericht243 Überblick über die Konsolidierungsschritte
Umsatzerlöse 180 an Materialaufwand 100Jahresüberschuss 80
© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – I Grundlagen des Jahresabschlusses 42
Vollkonsolidierung, 100%, t = 0
Bilanz MU TU SB Konsolidierung KB
HB II HB II stR/stL HB III Soll Haben
Aktiva
GoF (3) 260 260
Sonst. AV 400 300 40 340 740 740
Anteile verb. Unt. 700 700 (2) 700
Forderungen 300 500 20 520 820 (4) 50 770
Vorräte 250 100 100 350 (5) 80 270
Verbleibender UB (2) 260 (3) 260
Summe Aktiva 1.650 900 960 2.610 2.040
Passiva
Eigenkapital
Sonst. EK 550 400 40 440 990 (2) 440 550
Jahresergebnis 250 250 (5) 80 170
Verbindlichkeiten 850 500 20 520 1.370 (4) 50 1.320
Summe Passiva 1.650 900 960 2.610 2.040
24 Vorschriften zu Konzernabschluss und Konzernlagebericht243 Überblick über die Konsolidierungsschritte
© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – I Grundlagen des Jahresabschlusses 43
24 Vorschriften zu Konzernabschluss und Konzernlagebericht244 Aufstellungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten im Konzern
Kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen eines Konzerns, die zur Aufstellung eines IFRS-Konzern-
abschlusses verpflichtet sind
KapG und haftungsbeschränkte PersG, die Mutterunternehmen eines Konzerns sind
Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses (§ 290 HGB)
Konzernbilanz, Konzern-GuV, Konzernanhang, Kapitalflussrechnung,
Eigenkapitalspiegel, freiwillige Segment-berichterstattung (§ 297 Abs. 1 HGB)
Pflicht zur Aufstellung eines Konzernlageberichtes (§ 290 Abs. 1 HGB)
Prüfung von Konzernabschluss und Konzernlagebericht durch Abschlussprüfer (§ 316 Abs. 2 HGB)
Offenlegung von Konzernabschluss, Konzernlagebericht, Bestätigungs- oder Versagungsvermerk, Bericht des Aufsichtsrates (§ 325 Abs. 3 HGB)
Konzernbilanz, Konzern-Gesamtergebnisrechnung, Konzernanhang, Eigenkapitalveränderungsrechnung, Kapitalflussrechnung, Segmentberichterstattung bei
börsennotierten Unternehmen (IAS 1.10)
© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – I Grundlagen des Jahresabschlusses 44
Zwischenberichterstattung als eigenständiges Instrument auf Basis gesetzlicher oder gesellschaftsvertraglicher Vorschriften bzw. auf freiwilliger Basis
Inhalt: Vermittlung qualitativer und quantitativer Informationen über eine Teilperiode
Zweck: Kommunikation mit der interessierten Öffentlichkeit zum Anlegerschutz
Normen bzw. gesetzliche Vorschriften:
§ 37w WpHG: Pflicht zur Erstellung eines Halbjahresfinanzberichtes für Inlands-emittenten von Aktien und Schuldtiteln Erstellung eines verkürzten Abschlusses (Bilanz, GuV, Anhang) und eines Zwischenlageberichtes
§ 37x WpHG: Pflicht zur Veröffentlichung von Zwischenmitteilungen zur Entwicklung der Geschäftstätigkeit, falls keine Quartalsfinanzberichte veröffentlicht werden
Entfällt nach § 37x WpHG-E der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie
2 Aufstellungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten25 Die Zwischenberichterstattung
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Unterjährige Erfolgsabgrenzung als besondere Herausforderung:
Eigenständiger Ansatz Kombinierter AnsatzIntegrativer Ansatz
direkter Zusammen-hang des untergeordneten Zwischenberichtes zum Jahresabschluss
Indikator- bzw. Prognosefunktion steht im Vordergrund
Zwischenbericht als separater Abschluss mit denselben Abgrenzungsregeln wie beim Jahres-abschluss
zutreffende Bericht-erstattung über die VFE-Lage von zentraler Bedeutung
Berücksichtigung zeitraumbezogener Ergebnis-komponenten in der Zeitraumrechnung
Relativierung der Nachteile der anderen beiden Ansätze durch deren Kombination
2 Aufstellungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten25 Die Zwischenberichterstattung
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Vorschriften für alle KaufleuteErgänzende Vorschriften für Kapital-
gesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften
Buchführung, Inventar: §§ 238-241a
Eröffnungsbilanz, JA: §§ 242-256a Allgemeine Vorschriften: §§ 242-245 Ansatzvorschriften: §§ 246-251 Bewertungsvorschriften: §§ 252-256a
Aufbewahrung und Vorlage: §§ 257-261
Landesrecht: § 263
Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft und Lagebericht: §§ 264-289a
Konzernabschluss und Konzernlagebericht: §§ 290-315
Prüfung: §§ 316-324
Offenlegung: §§ 325-329
3 Ausgewählte Vorschriften zur Rechnungslegung im Überblick31 Die grundlegenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches
Zu beachten:
Einzelkaufleute mit Umsatzerlösen ≤ 500.000 EUR und einem Jahresüberschuss ≤ 50.000 EUR werden von der Buchführung und Bilanzierung befreit (§ 241a HGB).
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3 Ausgewählte Vorschriften zur Rechnungslegung im Überblick32 Das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
Verabschiedung der EU-Bilanzrichtlinie: Juni 2013 Referentenentwurf des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG): Ende Juli 2014 Regierungsentwurf des BilRUG: Anfang Januar 2015
Ziele der Bilanzrichtlinie:
Kombination von 4. und 7. EG-Richtlinie
Kostensenkung speziell für kleine Unternehmen
Harmonisierung von Abschlüssen innerhalb der EU
Transparenzförderung im Rohstoffbereich (country-by-country reporting)
Beispielhafte Regelungsänderungen im Einzelabschluss:
Wegfall des außerordentlichen Ergebnisses und Neuinterpretation der Umsatzerlöse
Festlegung einer Nutzungsdauer von zehn Jahren für selbsterstelltes immaterielles Anlagevermögen und Geschäfts- oder Firmenwerte, falls deren Nutzungsdauer ausnahmsweise nicht verlässlich geschätzt werden kann
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Aufgaben gem. § 342 Abs. 1 Satz 1 HGB:
1. Entwicklung von Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung
2. Beratung des BMJ bei Gesetzgebungsvorhaben zu Rechnungslegungsvorschriften
3. Vertretung Deutschlands in internationalen Standardisierungsgremien
4. Erarbeitung von Interpretationen der internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne des § 315a Abs. 1
Deutsche Rechnungslegungsstandards (DRS) werden primär für die Konzernrechnungslegung entwickelt.
3 Ausgewählte Vorschriften zur Rechnungslegung im Überblick33 Das DRSC
HGB-Fachausschuss
IFRS-Fachausschuss
Deutsches RechnungslegungsStandards Committee e. V.
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Aufsichtsrat und Abschlussprüfer wachen über die Einhaltung der Rechnungslegungsvorschriften (vgl. §§ 171 Abs. 1 Satz 1, 111 Abs. 2 Satz 3 AktG).
Indes: Spektakuläre „Bilanzskandale“ bspw. bei Flowtex oder Olympus haben das Vertrauen der Abschlussadressaten in die Rechnungslegung erschüttert.
Entwicklung eines zweistufigen Enforcement-Systems zur Überwachung der Rechnungslegung und zur Durchsetzung der Rechnungslegungsvorschriften:
Stufe 1: Prüfung der Einhaltung der Rechnungslegungsvorschriften durch die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) (§ 342b Abs. 1 Satz 1 HGB)
Stufe 2: Gewährleistung der Durchsetzung von Rechnungslegungsvorschriften durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
3 Ausgewählte Vorschriften zur Rechnungslegung im Überblick34 Das deutsche Enforcement-System
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1. Stufe: Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung e. V. (DPR)
Prüfung der Rechtmäßigkeit des zuletzt festgestellten Jahres- bzw. Konzern-abschlusses sowie des Lageberichtes für Unternehmen, deren WP an einer inländischen Börse zum Handel im amtlichen oder geregelten Markt zugelassen sind (§ 342b Abs. 2 Satz 1 HGB)
Prüfung bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte und auf Verlangen der BaFin(reaktive Kontrolle) sowie ohne besonderen Anlass in Stichproben (proaktive Kontrolle)
2. Stufe: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Gewährleistung der Durchsetzung von Rechnungslegungsvorschriften mit hoheitlichen Mitteln (Sanktionsmöglichkeiten im Gegensatz zur DPR)
Ziel: Klärung von Fehlern auf freiwilliger Basis auf der 1. Stufe des Enforcement-Verfahrens, so dass die 2. Stufe nicht zum Einsatz kommt
3 Ausgewählte Vorschriften zur Rechnungslegung im Überblick34 Das deutsche Enforcement-System
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3 Ausgewählte Vorschriften zur Rechnungslegung im Überblick34 Das deutsche Enforcement-System
Quelle: Deloitte (Hrsg.), Enforcement der Rechnungslegung: DPR-Leitfaden für Vorstände und Aufsichtsräte, 2011, S. 10.
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3 Ausgewählte Vorschriften zur Rechnungslegung im Überblick35 Die Vorschriften des IASB351 Die Organisation des IASB
Organisationsstruktur des IASB (seit 2009)
Quelle: http://www.iasb.org
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3 Ausgewählte Vorschriften zur Rechnungslegung im Überblick35 Die Vorschriften des IASB352 Das Regelungssystem des IASB
Rahmenkonzept (Framework)
Basis für Entwicklung von IFRS
Auslegungs- und Orientierungshilfe
nur Empfehlungscharakter
International Financial Reporting Standards (IFRS)
früher: International Accounting Standards (IAS)
keine inhaltliche Systematik
Interpretationen des IFRS IC (bzw. früher des IFRIC und zuvor des SIC)
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3 Ausgewählte Vorschriften zur Rechnungslegung im Überblick35 Die Vorschriften des IASB352 Das Regelungssystem des IASB
IAS 1: Darstellung des Abschlusses
IAS 2: Vorräte
IAS 16: Sachanlagen
IFRS 4: Versicherungsverträge
IFRS 13: Fair Value Measurement
SIC 32: Immaterielle Vermögenswerte – Kosten von Internetseiten
IFRIC 10: Zwischenberichterstattung und Wertminderung
IFRIC 16: Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb
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3 Ausgewählte Vorschriften zur Rechnungslegung im Überblick35 Die Vorschriften des IASB353 Unterschiedliche Rechtssysteme (HGB vs. IFRS/US-GAAP)
common law / case law („rule based“) code law („principle based“)
Begrenzte Zahl von Regelungen:durch Rechtsprechung für Einzelfälle (cases) entschieden.
Geringer Abstraktionsgrad: Regeln gelten nur für den Spezialfall, für den sie entwickelt wurden.
Rechnungslegung beruht zu einem wesentlichen Teil auf detaillierten, kasuistisch geregelten Verlautbarungen von privatrechtlichen Organisationen.
Umfangreiche Gesetzesvorschriften: möglichst alle Spezialfälle abgedeckt
Hoher Abstraktionsgrad: Regeln werden auf gleichartige Fälle übertragen.
Rechnungslegung beruht wesentlich auf Gesetzesvorschriften sowie auf kodifiziertem und nicht kodifiziertem GoB-System.
US-GAAP IFRS HGB
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Fundstellen in: Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, S., Bilanzen, 13. Aufl., Düsseldorf 2014.
I Grundlagen des Jahresabschlusses
1 Motivation sowie Querschnittsfunktion des Rechnungswesens S. 1-14 Ewert/Wagenhofer, Externe Unternehmensrechnung, 2. Aufl., Berlin u. a. 2007,
S. 3-12.
2 Aufstellungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten S. 33-50 (Inhalte teilweise auch für 3. relevant)
Die Zwischenberichterstattung Strieder/Amedick, in: HdB, hrsg. v. Federmann/Kußmaul/Müller, § 153, Rn. 1-17
3 Ausgewählte Vorschriften zur Rechnungslegung im Überblick S. 55-71
Literaturhinweise
© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – II Die Zwecke und Grundsätze der externen Rechnungslegung 57
Vorlesungsgliederung
II Die Zwecke und Grundsätze der externen Rechnungslegung
1 Die Zwecke der handelsrechtlichen Rechnungslegung11 Die Jahresabschlusszwecke als Basis der Auslegung von
Rechnungslegungsnormen12 Die Elemente des Zwecksystems beim Jahresabschluss13 Die Beziehungen innerhalb des Zwecksystems
2 Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)21 Der Begriff und die Aufgabe der GoB22 Die Elemente des GoB-Systems
3 Die Zwecke und Grundsätze der Rechnungslegung nach IFRS31 Das Ziel der Rechnungslegung32 Allgemeine Anforderungen an die Rechnungslegung nach IFRS
4 Auslegungshilfe für Bilanzierungsfragen
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1 Die Zwecke der handelsrechtlichen Rechnungslegung11 Die Jahresabschlusszwecke als Basis der Auslegung von
Rechnungslegungsnormen
Generalnormen des HGB für den Jahresabschluss:
§ 238 Abs. 1 Satz 1: „Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen.“
§ 243 Abs. 1: „Der Jahresabschluß ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen.“
§ 264 Abs. 2 Satz 1: „Der Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft zu vermitteln.“
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Zwecke der handelsrechtlichen Rechnungslegung nach dem HGB:
Dokumentation
Rechenschaft Kapitalerhaltung
Interessen-regelung
1 Die Zwecke der handelsrechtlichen Rechnungslegung11 Die Jahresabschlusszwecke als Basis der Auslegung von
Rechnungslegungsnormen
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1 Die Zwecke der handelsrechtlichen Rechnungslegung12 Die Elemente des Zwecksystems beim Jahresabschluss121 Dokumentation
§ 238 HGB: Buchführungspflicht
Abs. 1 Satz 1:
„Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen.“
Abs. 1 Satz 2:
„Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann.“
Abs. 1 Satz 3:
„Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.“
übersichtliche, vollständige und für Dritte nachvollziehbare Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle
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1 Die Zwecke der handelsrechtlichen Rechnungslegung12 Die Elemente des Zwecksystems beim Jahresabschluss121 Dokumentation
Große Bedeutung der Dokumentation z. B. im Rahmen einer möglichen Aktivierung von Entwicklungsaufwendungen:
Umfassendes Dokumentationssystem z. B. zur Betrachtung des Fortschritts in der Forschung und zur Identifikation des Eintrittszeitpunktes in die Entwicklungsphase.
Dokumentation zur Abgrenzung der Aufwendungen hinsichtlich der Forschungs-und Entwicklungsphase nötig nur Entwicklungsaufwendungen dürfen angesetzt werden.
spezifisches Entwicklungs- bzw. Projektcontrolling erforderlich
vielfältige weitere Dokumentationserfordernisse
© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – II Die Zwecke und Grundsätze der externen Rechnungslegung 62
1 Die Zwecke der handelsrechtlichen Rechnungslegung12 Die Elemente des Zwecksystems beim Jahresabschluss122 Rechenschaft
Prof. Dr. Dr. h.c. Ulrich Leffson:
„Rechenschaft bedeutet Offenlegung der Verwendung anvertrauten Kapitals in dem Sinne, daß dem Informationsberechtigten – das kann auch der Rechenschaftslegende selbst sein – ein so vollständiger, klarer und zutreffender Einblick in die Geschäftstätigkeit gegeben wird, daßdieser sich ein eigenes Urteil über das verwaltete Vermögen und die damit erzielten Erfolge bilden kann.“(Leffson, U., Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, 7. Aufl., Düsseldorf 1987, S. 64.)
© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – II Die Zwecke und Grundsätze der externen Rechnungslegung 63
1 Die Zwecke der handelsrechtlichen Rechnungslegung12 Die Elemente des Zwecksystems beim Jahresabschluss122 Rechenschaft
Der Zweck der Rechenschaft kommt bspw. durch folgende allgemeine Vorschriften sowie durch folgende Ansatz- und Bewertungsvorschriften zum Ausdruck:
Buchführungspflicht: § 238 Abs. 1 Satz 1 HGB
Aufstellungspflicht eines Jahresabschlusses: §§ 242 Abs. 1 und 2, 264 Abs. 1 HGB
Nachweis des Schuldendeckungspotentials:
Vollständigkeitsgebot: § 246 Abs. 1 HGB
Verrechnungsverbot: § 246 Abs. 2 HGB
Generalnorm: § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB
Ansatz von Rechnungsabgrenzungsposten: § 250 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 HGB
Allgemeine Bewertungsgrundsätze: § 252 HGB:
Fortführung des Unternehmens: § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB
Bewertungsstetigkeit: § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB
Indes: keine unmittelbare Adressierung der Rechenschaft im Gesetz
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1 Die Zwecke der handelsrechtlichen Rechnungslegung12 Die Elemente des Zwecksystems beim Jahresabschluss123 Kapitalerhaltung
Zweck: Sicherung des Unternehmensbestandes, „Kapitalverminderungskontrolle“
Ermittlung eines Periodenerfolges, dessen vollständige Entnahme zu keiner Reduktion des Eigenkapitals führt (Sicherung des nominellen Haftkapitals).
Kapitalerhaltung im Rahmen der: Gewinnermittlung Gewinnverwendung
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1 Die Zwecke der handelsrechtlichen Rechnungslegung12 Die Elemente des Zwecksystems beim Jahresabschluss123 Kapitalerhaltung
Kapitalerhaltung bei der Gewinnermittlung Kapitalerhaltung bei der Gewinnverwendung
Ansatzpflicht für Verbindlichkeits-rückstellungen: § 249 Abs. 1 HGB
Vorsichts- und Imparitätsprinzip im Rahmen der allgemeinen Bewertungs-grundsätze: § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB
Ansatz von Vermögensgegenständen höchstens zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten: § 253 Abs. 1 HGB
Niederstwertvorschriften gemäß § 253 HGB
Gewinnausschüttungssperr-Regelungen
im Rahmen der Steuerabgrenzung (aktive latente Steuern): § 268 Abs. 8 Satz 2 HGB
Im Rahmen der Bilanzierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlage-vermögens: § 268 Abs. 1 Satz 1 HGB
KRONSTEIN/CLAUSSEN (1960):„Prinzip der gläsernen aber verschlossenen Taschen.“
Zuführung bestimmter Beträge aus dem Jahresergebnis in die Rücklagen (aufgrund Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag)
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1 Die Zwecke der handelsrechtlichen Rechnungslegung13 Die Beziehungen innerhalb des Zwecksystems
Dokumentation als primärer Buchführungszweck (Voraussetzung für die Erfüllung der Jahresabschlusszwecke Rechenschaft und Kapitalerhaltung)
Rechenschaft über das abgelaufene Geschäftsjahr („Verdienen“, EKR)
Kapitalerhaltung als Erhalt des Nominalkapitals zur Sicherung des Unternehmensfortbestandes („Sicherung der Verdienstquelle“, EKQ)
© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – II Die Zwecke und Grundsätze der externen Rechnungslegung 67
1 Die Zwecke der handelsrechtlichen Rechnungslegung13 Die Beziehungen innerhalb des Zwecksystems
Anforderungen an den handelsrechtlichen Jahresabschluss:
Verschiedenen Zwecken und
divergierenden Interessen der Adressaten gerecht zu werden.
Adressaten des Jahresabschlusses:
Unternehmensinterne Adressaten: Top- und Bereichsmanagement, Eigentümer bei Beteiligung in der Unternehmensführung
Unternehmensexterne Adressaten: Gläubiger, Arbeitnehmer, Geschäftspartner, Öffentlichkeit
Häufig stellen einzelne handelsrechtliche Vorschriften jeweils einen Zweck in den Vordergrund, z. B. das Imparitätsprinzip gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB.
Die Gesamtheit der handelsrechtlichen Vorschriften lässt keine allgemeine Dominanz eines Zweckes erkennen.
Interessenregelung
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2 Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)21 Der Begriff und die Aufgabe der GoB
GoB ...
können kodifiziert sein (wie in § 252 HGB),
müssen nicht kodifiziert sein,
gelten unabhängig von der Rechtsform für alle Kaufleute,
sind Bestandteil der Generalnormen für Buchführung (§ 238 Abs. 1 HGB) und Jahresabschluss (§§ 243 Abs. 1, 264 Abs. 2 HGB) sowie Konzernabschluss (§ 297 Abs. 2 HGB),
sollen die gesetzlichen Einzelvorschriften
konkretisieren und
ergänzen, wenn für einen bestimmten Sachverhalt, der bei der Aufstellung von Jahresabschlüssen zu berücksichtigen ist, keine anwendbare gesetzliche Einzelvorschrift vorhanden ist.
Vgl. hierzu: Zusätzliche pdf- Datei „Übersicht zu Kapitel II.2: Das System der handelsrechtlichen GoB als Ergebnis und
Grundlage der Zwecke von Buchführung und Jahresabschluss“
© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – II Die Zwecke und Grundsätze der externen Rechnungslegung 69
2 Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)22 Die Elemente des GoB-Systems221 Maßgebliche Dokumentationsgrundsätze
1. Grundsatz des systematischen Aufbaus der Buchführung
2. Grundsatz der Sicherung der Vollständigkeit der Konten
3. Grundsatz der vollständigen und verständlichen Aufzeichnung (§§ 239, 244 HGB)
4. Beleggrundsatz: keine Buchung ohne Beleg, Prinzip der Einzelerfassung
5. Grundsatz der Einhaltung der Aufbewahrungs- und Aufstellungsfristen(§§ 243 Abs. 3, 257 Abs. 4 und 264 Abs. 1 HGB)
6. Grundsatz der Sicherung der Zuverlässigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens durch ein der Art und Größe des Unternehmens angemessenes Internes Überwachungssystem (IÜS)
7. Grundsatz der Dokumentation und Sicherung des IÜS
© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – II Die Zwecke und Grundsätze der externen Rechnungslegung 70
22 Die Elemente des GoB-Systems222 Die für den Jahresabschluss maßgeblichen Grundsätze222.1 Die Rahmengrundsätze
Grundsatz der Richtigkeit
Richtigkeit im Sinne von objektiven, d. h. intersubjektiv nachprüfbaren Abbildungsregeln ( Offenlegung der Annahmen für die Berechnung unsicherer, zukunftsbezogener Werte).
Unter Richtigkeit wird auch der Grundsatz der Willkürfreiheit subsumiert.
Grundsatz der Vollständigkeit (§ 246 Abs. 1 Satz 1 HGB)
Ergänzung durch das Stichtagsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB)
Ergänzung durch das Periodisierungsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB)
Die Rahmengrundsätze gewährleisten, dass die Abbildung des wirtschaftlichen Geschehens den grundlegenden Anforderungen der Informationsvermittlung genügt.
© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – II Die Zwecke und Grundsätze der externen Rechnungslegung 71
22 Die Elemente des GoB-Systems222 Die für den Jahresabschluss maßgeblichen Grundsätze222.1 Die Rahmengrundsätze
Grundsatz der Vergleichbarkeit
formelle Stetigkeit: Grundsatz der Bilanzidentität, Einhaltung von Bezeichnungs-, Gliederungs-und Ausweisstetigkeit
materielle Stetigkeit: Beibehaltung einmal gewählter Ansatz- und Bewertungsmethoden(§ 246 Abs. 3 HGB: Ansatzstetigkeit; § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB: Bewertungsstetigkeit)
Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit (§ 243 Abs. 2 HGB)
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (§§ 240 Abs. 3 und 4, 256, 243 Abs. 3 HGB)
Quantifizierungsproblem, da Informationsnutzen von Adressaten abhängig Substitution durch das Kriterium der Wesentlichkeit
© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – II Die Zwecke und Grundsätze der externen Rechnungslegung 72
22 Die Elemente des GoB-Systems222 Die für den Jahresabschluss maßgeblichen Grundsätze222.2 Die Systemgrundsätze
Grundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB: „Bei der Bewertung ist von der Fortführung der
Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.“
Bilanzierung zu Fortführungswerten, keine Zerschlagungsannahme
Grundsatz der Pagatorik § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB: „Aufwendungen und Erträge des GJ sind unabhängig von
den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im JA zu berücksichtigen.“ Abbildung von Rechengrößen aus Zahlungsvorgängen
Grundsatz der Einzelbewertung § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB: „Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum
Abschlußstichtag einzeln zu bewerten.“ Abweichungen: Bewertungseinheiten (§ 254 HGB), Vorratsbewertung (§ 256 HGB)
Die Systemgrundsätze stellen die Einheitlichkeit, die Folgerichtigkeit und die einheitliche Bezugsbasis des GoB-Systems sicher.
© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – II Die Zwecke und Grundsätze der externen Rechnungslegung 73
22 Die Elemente des GoB-Systems222 Die für den Jahresabschluss maßgeblichen Grundsätze222.3 Die Ansatzgrundsätze für die Bilanz
Aktivierungsgrundsatz
Kriterium der selbständigen Verwertbarkeit
Ist ein Gut selbständig verwertbar, so ist es abstrakt aktivierungsfähig und grds. als Vermögensgegenstand zu aktivieren.
Aktivierungspflicht, falls kein gesetzliches Aktivierungswahlrecht oder -verbot entgegensteht
Passivierungsgrundsatz
kumulativ zu erfüllende Kriterien für eine passivierungspflichtige Schuld:
rechtliche oder wirtschaftliche Verpflichtung
wirtschaftliche Belastung aufgrund der Verpflichtung, die zu einer künftigen Bruttovermögensminderung führt
Verpflichtung zumindest im Rahmen einer Bandbreite quantifizierbar
Die Ansatzgrundsätze für die Bilanz legen fest, welche Sachverhalte zu aktivieren bzw. zu passivieren sind.
© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – II Die Zwecke und Grundsätze der externen Rechnungslegung 74
22 Die Elemente des GoB-Systems222 Die für den Jahresabschluss maßgeblichen Grundsätze222.4 Die Definitionsgrundsätze für den Jahreserfolg
Zentrale Grundsätze zur periodengerechten Erfolgsermittlung und damit zur Periodisierung von Geschäftsvorfällen
Realisationsprinzip
1) AK/HK-Prinzip: Erfolgsneutrale Behandlung von Herstellung und Beschaffung
Vom Unternehmen bezogene bzw. selbsterstellte Güter und Leistungen sind solange mit den AK/HK anzusetzen, bis sie den Wertsprung zum Absatzmarkt geschafft haben. Wertsprung zum Verkaufspreis im Jahresabschluss
2) Ertragsrealisation zum Zeitpunkt des Sprungs zum Absatzmarkt Der Ausweis unrealisierter Gewinne soll verhindert werden.
Kodifiziert in § 252 Abs. 1 Nr. 4, 2. Halbsatz HGB:
„ ... Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlußstichtagrealisiert sind.“
Die Definitionsgrundsätze legen fest, wann die Ein- und Auszahlungen erfolgswirksam in der GuV oder erfolgsneutral in der Bilanz zu erfassen sind.
© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – II Die Zwecke und Grundsätze der externen Rechnungslegung 75
22 Die Elemente des GoB-Systems222 Die für den Jahresabschluss maßgeblichen Grundsätze222.4 Die Definitionsgrundsätze für den Jahreserfolg
Der für den handelsrechtlichen Realisationszeitpunkt maßgebliche Wertsprung zum Absatzmarkt ist vollzogen, wenn
(1) ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde,
(2) die geschuldete Lieferung oder Leistung erbracht worden ist,
(3) die Güter den Verfügungsbereich des liefernden oder leistenden Unternehmens verlassen haben der Käufer trägt ab dem Realisationszeitpunkt die Gefahr des Untergangs (Gefahrenübergang) und
(4) die Abrechnungsfähigkeit gegeben ist.
Zwecke des Realisationsprinzips:
periodengerechte Erfolgsermittlung
vorsichtige Erfolgsermittlung
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22 Die Elemente des GoB-Systems222 Die für den Jahresabschluss maßgeblichen Grundsätze222.4 Die Definitionsgrundsätze für den Jahreserfolg
Bsp.: Ein Hersteller von Solarenergieanlagen erhält den Auftrag, eine Lagerhalle mit Solarkollektoren zu bestücken. Der Kaufvertrag ist bereits abgeschlossen und eine sofortige Anzahlung eines Teilbetrages des vereinbarten Kaufpreises seitens des Käufers wurde geleistet. Stellt dieses Entgelt einen Umsatzerlös i. S. d. Realisationsprinzips dar?
Der Wertsprung zum Absatzmarkt ist noch nicht vollzogen.
Der Kaufvertrag ist zwar abgeschlossen,
die zu erbringende, risikobehaftete Hauptleistung der Lieferung und Montage der Solarkollektoren steht jedoch noch aus.
Eine periodengerechte und vorsichtige Erfolgsermittlung i. S. d. Realisationsprinzips verbietet die sofortige erfolgswirksame Vereinnahmung der Anzahlung.
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22 Die Elemente des GoB-Systems222 Die für den Jahresabschluss maßgeblichen Grundsätze222.4 Die Definitionsgrundsätze für den Jahreserfolg
Abgrenzung der Sache nach:
Den nach dem Realisationsprinzip zu erfassenden Erträge sind diejenigen Aufwendungen gegenüberzustellen, die erforderlich waren, um die Erträge der Periode zu realisieren.
Abgrenzung der Zeit nach:
Zeitraumbezogene Erträge und Aufwendungen sind den einzelnen Perioden pro rata temporis zuzurechnen.
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Rechnungsabgrenzung als Anwendungsfall der Definitionsgrundsätze:
Definition RAP: Korrekturposten, die dazu dienen, bestimmte Zahlungs- oder Erfolgskomponenten zu periodisieren, um eine den Abgrenzungsgrundsätzen entsprechende periodengerechte Erfolgsermittlung zu gewährleisten.
Anwendungsbereich: Zeitraumbezogener Aufwand bzw. Ertrag und zugehörige Zahlungen fallen in unterschiedliche Rechnungsperioden.
Rechnungsabgrenzung ist nach IFRS aufgrund der Periodenabgrenzung erforderlich (IAS 1.25). keine gesonderte Regelung
Eigene Bilanzposten sind entgegen der HGB-Regelung nicht vorgesehen.
Rechnungsabgrenzungsposten als Mittel zur Periodisierung von Geschäftsvorfällen zentrale Aufgabe: Periodisierung von Zahlungsgrößen
22 Die Elemente des GoB-Systems222 Die für den Jahresabschluss maßgeblichen Grundsätze222.4 Die Definitionsgrundsätze für den Jahreserfolg
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Rechnungsabgrenzung
Aufwand vor, Auszahlung nach Abschlussstichtag
Ertrag vor, Einzahlung nach
Abschlussstichtag
Auszahlung vor, Aufwand nach
Abschlussstichtag
Einzahlung vor, Ertrag nach
Abschlussstichtag
Antizipativer passiver
Rechnungs-abgrenzungs-
posten
Antizipativer aktiver
Rechnungs-abgrenzungs-
posten
Transitorischer aktiver
Rechnungs-abgrenzungs-posten (aRAP)
Transitorischer passiver
Rechnungs-abgrenzungs-posten (pRAP)
Schuld; Passivierungs-pflicht (sonstige Verbindlichkeit)
Vermögens-gegenstand;
Aktivierungspflicht (sonstiger Vermögens-
gegenstand)
Aktivierungspflicht und Ausweis als
aRAP gem. § 250 Abs. 1
Passivierungs-pflicht und
Ausweis als pRAP gem. § 250 Abs. 2
22 Die Elemente des GoB-Systems222 Die für den Jahresabschluss maßgeblichen Grundsätze222.4 Die Definitionsgrundsätze für den Jahreserfolg
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22 Die Elemente des GoB-Systems222 Die für den Jahresabschluss maßgeblichen Grundsätze222.5 Die Kapitalerhaltungsgrundsätze
Imparitätsprinzip (252 Abs. 1 Nr. 4 HGB):
Künftige negative Erfolgsbeiträge in der abzuschließenden Periode antizipiert Gesetzliche Konkretisierung in den Niederstwertvorschriften (§ 253 Abs. 3
und 4 HGB) und durch die Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB)
Ungleichbehandlung von unrealisierten Aufwendungen und Erträgen
Bsp.: Eine Maschinenbaufirma schließt mit einem Wasserversorger einen Vertrag über die Herstellung einer Pumpe ab. Die geplanten Herstellungskosten (HK) betragen 80.000 GE bei einem vereinbarten Kaufpreis von 100.000 GE. Da die tatsächlichen HK aufgrund von Preissteigerungen zugekaufter Komponenten voraussichtlich 110.000 GE betragen werden, ist der künftige Verlust in Höhe von 10.000 GE zu antizipieren.
Grundsatz der Vorsicht (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB): Anzuwenden, wenn unsichere Erwartungen bzgl. zukünftiger Sachverhalte
vorliegen.
Die Kapitalerhaltungsgrundsätze gewährleisten eine vorsichtige und künftige negative Erfolgswirkungen antizipierende Gewinnermittlung
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3 Die Zwecke und Grundsätze der Rechnungslegung nach IFRS31 Das Ziel der Rechnungslegung
CF.OB2:
Die Zielsetzung von IFRS-Abschlüssen besteht darin, entscheidungsnützliche Informationen zu vermitteln („decision usefulness“).
Generierung von Informationen über die Fähigkeit des Unternehmens, künftige Einzahlungsüberschüsse zu erwirtschaften.
Maßstab für die Vermittlung entscheidungsnützlicher Informationen sind die Informationsbedürfnisse der Adressaten der Rechnungslegung nach IFRS.
Adressaten
derzeitige und potentielle InvestorenKreditgeber
Interessierte Öffentlichkeit
staatliche Einrichtungen
primäreAdressatengruppe
weitere Adressatengruppen
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3 Die Zwecke und Grundsätze der Rechnungslegung nach IFRS32 Allgemeine Anforderungen an die Rechnungslegung nach IFRS
Vermittlung entscheidungsnützlicher Informationen
Relevanz Glaubwürdige Darstellung
Vergleichbarkeit Zeitnähe Nachprüfbarkeit Verständlichkeit
Neutralität
FehlerfreiheitVollständigkeit
Voraussagender Wert
Bestätigender Wert
Fund
amen
tale
G
rund
sätz
eFö
rder
nde
Gru
ndsä
tze
Basisgrundsatz Unternehmensfortführung
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3 Die Zwecke und Grundsätze der Rechnungslegung nach IFRS32 Allgemeine Anforderungen an die Rechnungslegung nach IFRS
HGB IFRS
Ziel(e) Dokumentation, Rechenschaft,Kapitalerhaltung
Vermittlung entscheidungs-nützlicher Informationen
Grundsätze zur Zielerreichung
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, z. B.: Realisationsprinzip Einzelbewertungsgrundsatz Vorsichtsprinzip Imparitätsprinzip
qualitative Anforderungen an Abschlussinformationen: fundamentale Grundsätze:
Relevanz, glaubwürdige Darstellung
fördernde Grundsätze: Vergleichbarkeit, Zeitnähe, Nachprüfbarkeit, Verständlichkeit
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4 Auslegungshilfe für Bilanzierungsfragen
Auswahl und Anwendung der Rechnungslegungsmethoden (IAS 8):
Anwendung des entsprechenden Standards, wenn sich dieser auf den betrachteten Geschäftsvorfall bzw. das Ereignis oder die Bedingung bezieht
Obligatorische oder fakultative Anwendungsleitlinien zur Unterstützung bei der Umsetzung der Vorschriften
Existiert für den betrachteten Geschäftsvorfall kein Standard, entscheidet das Management über die Anwendung der Rechnungslegungsmethode, um Informationen zu generieren, die
für die Bedürfnisse der Entscheidungsfindung der Adressaten bedeutsam und
glaubwürdig darstellbar sind.
Bei seiner Entscheidungsfindung stützt sich das Management auf folgende Quellen:
1. Ähnliche Fragestellungen behandelnde Vorschriften der IFRS,
2. Definitionen, Erfassungskriterien und Bewertungskonzepte des Rahmenkonzeptes.
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4 Auslegungshilfe für Bilanzierungsfragen
Zwecke der Rechnungslegung nach HGB bzw. IFRS
Beurteilung im Hinblick auf vor allem Rechenschaft und Kapitalerhaltung unter Abwägung eines möglichen Spannungsverhältnisses (HGB)
Beurteilung der Vermittlung entscheidungsnützlicher Informationen durch die zu untersuchende Rechnungslegungsvorschrift (IFRS)
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung bzw. qualitative Anforderungen der internationalen Rechnungslegung
Beurteilung der bilanziellen Abbildung eines Sachverhaltes vor dem Hintergrund der einschlägigen Grundsätze bzw. Anforderungen
Konzentration auf die für den Sachverhalt entscheidenden GoB
Ziel der Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
Untersuchung der Bilanzierungsregeln im Hinblick auf die Zielerreichung
Identifikation von Spannungsverhältnissen zwischen den verschiedenen Teilzielen
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Literaturhinweise
Fundstellen in: Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, S., Bilanzen, 13. Aufl., Düsseldorf 2014.
II Die Zwecke und Grundsätze der externen Rechnungslegung
1 Die Zwecke der handelsrechtlichen Rechnungslegung S. 100-110
2 Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) S. 111-113 S. 121-148
3 Die Zwecke und Grundsätze der Rechnungslegung nach IFRS S. 151-156
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Vorlesungsgliederung
III Allgemeine Ansatzregeln
1 Überblick
2 Regelungen für den Ansatz von Aktiva21 Der Aktivierungsgrundsatz22 Gesetzliche Aktivierungsvorschriften23 Anwendungsbeispiel24 Die subjektive Zurechnung von Vermögensgegenständen
3 Regelungen für den Ansatz von Passiva31 Der Passivierungsgrundsatz32 Gesetzliche Passivierungsvorschriften33 Anwendungsbeispiel
4 Ansatzgrundsätze und Ansatzvorschriften nach IFRS41 Ansatzkonzeption42 Allgemeine Definitionskriterien43 Allgemeine Ansatzkriterien44 Anwendungsbeispiel45 Vergleich HGB/IFRS
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1 Überblick
Die Ansatzgrundsätze für die Bilanz sollen explizit festlegen, welche Sachverhalte zu aktivieren und welche zu passivieren sind.
Das wesentliche Problem der Ansatzgrundsätze ist die Ermittlung von Kriterien, die die Eigenschaften eines Vermögensgegenstandes ( Aktivierung) und einer Schuld ( Passivierung) umschreiben.
Aktivierungsgrundsatz
Passivierungsgrundsatz
Die Ansatzgrundsätze dienen dem Nachweis des Schuldendeckungspotentials und der wirtschaftlich belastenden Verpflichtungen.
aber auch: Voraussetzung für eine periodengerechte Erfolgsermittlung (z. B. Aktivierung und spätere Abschreibung, Rückstellungsbildung)
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2 Regelungen für den Ansatz von Aktiva21 Der Aktivierungsgrundsatz211 Abstrakte und konkrete Aktivierungsfähigkeit
Aktivierungsfähigkeit:
abstrakte Aktivierungsfähigkeit (Aktivierungsgrundsatz)
konkrete Aktivierungsfähigkeit (nach u. U. vom Aktivierungsgrundsatz abweichenden handelsrechtlichen Aktivierungsvorschriften)
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2 Regelungen für den Ansatz von Aktiva21 Der Aktivierungsgrundsatz212 Die handelsrechtliche Aktivierungskonzeption
Fehlende Legaldefinition des Aktivierungsgrundsatzes, deshalb verschiedene Ansätze zur Konkretisierung nicht kodifizierter GoB
Schuldendeckungsfähigkeit von Vermögensgegenständen, zur Wahrung des Gläubigerschutzprinzips
Konkretisierungsvorschläge zur Schuldendeckungsfähigkeit
Konkrete Einzelveräußerbarkeit Abstrakte Einzelveräußerbarkeit Selbständige Verwertbarkeit Einzelvollstreckbarkeit
Selbständige Verwertbarkeit durch Transformation in Geld
maßgebliches Kriterium
Veräußerung bedingter Verzicht
Einräumung eines Nutzungsrechtes Zwangsvollstreckung
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2 Regelungen für den Ansatz von Aktiva22 Gesetzliche Aktivierungsvorschriften221 Zusammenhang abstrakter und konkreter Aktivierungsfähigkeit
A B C
I
II
=
=
==
=
Abstrakte Aktivierungsfähigkeit Vermögens-gegenstand nach Aktivierungsgrundsatz(Fläche I = A ں B)
Konkrete Aktivierungsfähigkeit aufgrund gesetz-licher Vorschriften(Fläche II = B ں C)
A Vermögensgegenstand und AktivierungsverbotB Vermögensgegenstand und Aktivierungspflicht bzw.
AktivierungswahlrechtC Kein Vermögensgegenstand, aber Aktivierungs-
pflicht bzw. Aktivierungswahlrecht
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2 Regelungen für den Ansatz von Aktiva22 Gesetzliche Aktivierungsvorschriften222 Vermögensgegenstand und Aktivierungsverbot
Aktivierungsverbote für bestimmte selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände (§ 248 Abs. 2 Satz 2 HGB):
Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten etc.
abstrakte Aktivierungsfähigkeit:
Selbständige Verwertbarkeit im Sinne einer Transformationsmöglichkeit in Zahlungsmittel oder -äquivalente liegt vor.
konkrete Aktivierungsfähigkeit:
Explizites Aktivierungsverbot für diese Sachverhalte in § 248 Abs. 2 Satz 2 HGB
Erfüllen das Kriterium eines handelsrechtlichen Vermögensgegenstandes, unterliegen jedoch einem konkreten Aktivierungsverbot
Aktivierungswahlrecht für selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände (§ 248 Abs. 2 Satz 1 HGB) B
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22 Gesetzliche Aktivierungsvorschriften223 Aktivierungswahlrechte bzw. -pflichten außerhalb des
Aktivierungsgrundsatzes
Aktivierungswahlrechte für Nicht-Vermögensgegenstände:
Disagio (§ 250 Abs. 3 HGB)
aktive latente Steuern (§ 274 Abs. 1 Satz 2 HGB)
Aktivierungsgebote für Nicht-Vermögensgegenstände:
aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (§ 250 Abs. 1 Satz 1 HGB)
derivative Geschäfts- oder Firmenwerte (§ 246 Abs. 1 Satz 4 HGB)
Aktivierungsverbote für Nicht-Vermögensgegenstände (§ 248 Abs. 1 HGB):
Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens (Nr. 1),
Aufwendungen für die Beschaffung des Eigenkapitals (Nr. 2),
Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen (Nr. 3).
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2 Regelungen für den Ansatz von Aktiva23 Anwendungsbeispiel
Beispiel 1 Beispiel 2
Problem-stellung
Bilanzierung einer erworbenen Windkraftmaschine
Bilanzierung einer etablierten selbst-erstellten Marke im Waschmittelsektor
abstrakte Aktivierungs-fähigkeit
Selbständige Verwertbarkeit durch den Erwerbsvorgang bereits nachgewiesen, weiterer Verkauf ist möglich
Selbständige Verwertbarkeit sowohldurch Veräußerung der Marke als auch durch entgeltliche Nutzungsüberlassung (z. B. Markenlizenzierung) möglich
konkrete Aktivierungs-fähigkeit
Kein Aktivierungsverbot durch gesetzliche Vorschriften
Konkretes Aktivierungsverbot des § 248 Abs. 2 Satz 2 HGB für Marken, da Aufwendungen zur Entwicklung der Marke nicht von denjenigen zur Schaffung des Gesamtunternehmens-wertes abgrenzbar.
Ergebnis Aktivierung der Windkraftmaschine
Keine Aktivierung der selbsterstellten Waschmittelmarke, sondern ergebniswirksame Vereinnahmung etwaiger Entwicklungsaufwendungen.
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2 Regelungen für den Ansatz von Aktiva24 Die subjektive Zurechnung von Vermögensgegenständen
Persönliche Zuordnung von Vermögensgegenständen:
Zivilrechtlicher vs. wirtschaftlicher Eigentümer
Der wirtschaftliche Eigentümer bilanziert den Vermögensgegenstand.
Wirtschaftlicher Eigentümer ist i. d. R. derjenige, bei dem
Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten liegen.
Der wirtschaftliche Eigentümer muss zur selbständigen Verwertung eines Gutes gegenüber Dritten in der Lage sein.
Die bilanzielle Zuordnung richtet sich in erster Linie nach dem juristischen Eigentum.
Weicht dieses vom wirtschaftlichen Eigentum ab, so erfolgt die Bilanzierung beim wirtschaftlichen Eigentümer gewährleistet, dass stets beim wirtschaftlichen Eigentümer bilanziert wird.
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3 Regelungen für den Ansatz von Passiva31 Der Passivierungsgrundsatz311 Überblick
Fehlende Legaldefinition einer Schuld, daher Beurteilung anhand des gesetzlich nicht kodifizierten GoB des Passivierungsgrundsatzes
Kriterien der abstrakten Passivierungsfähigkeit:
(1) es muss eine Verpflichtung des bilanzierenden Unternehmens vorliegen,
(2) mit der Verpflichtung muss eine wirtschaftliche Belastung für das bilanzierende Unternehmen verbunden sein,
(3) diese Belastung muss quantifizierbar sein.
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Schuld
Wirtschaftliche Belastung
(Außen-)Verpflichtung Quantifizierbarkeit
Rechtlich begründete
Außenverpflichtung
Wirtschaftlichbegründete
Außenverpflichtung
Bürgerlich-rechtliche
Außenverpflichtung
Öffentlich-rechtliche
Außenverpflichtung
Exakt (punktuell)
quantifizierbar
In einer Bandbreite
quantifizierbar
3 Regelungen für den Ansatz von Passiva31 Der Passivierungsgrundsatz311 Überblick
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3 Regelungen für den Ansatz von Passiva31 Der Passivierungsgrundsatz312 Das Kriterium der Verpflichtung
Es besteht ein hinreichend konkreter Zwang zur Leistungserbringung.
Außenverpflichtungen (Verpflichtungen gegenüber Dritten):
rechtliche Verpflichtungen gegenüber Dritten
bürgerlich-rechtliche Verpflichtung
öffentlich-rechtliche Verpflichtung
wirtschaftliche Verpflichtungen gegenüber Dritten
Im Gegensatz dazu sind Innenverpflichtungen wirtschaftliche Verpflichtungen des Bilanzierenden gegenüber sich selbst.
Diese sind nicht abstrakt passivierungsfähig, begründen also keine handelsrechtliche Schuld.
© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – III Allgemeine Ansatzregeln 99
3 Regelungen für den Ansatz von Passiva31 Der Passivierungsgrundsatz313 Das Kriterium der wirtschaftlichen Belastung
Wirtschaftliche Belastung i. S. d. Passivierungsgrundsatzes:
Aufgrund einer bereits erbrachten Leistung eines Dritten muss eine Gegenleistung des Bilanzierenden erbracht werden.
Der Bilanzierende ist ohne Gegenleistung eines Dritten zu einer Gegenleistung an einen Dritten verpflichtet.
Durch diese Verpflichtung des Unternehmens ergibt sich eine künftige Bruttovermögensminderung, die hinreichend konkretisiert ist.
© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – III Allgemeine Ansatzregeln 100
3 Regelungen für den Ansatz von Passiva31 Der Passivierungsgrundsatz314 Das Kriterium der Quantifizierbarkeit
Verpflichtung
Eintritt der Schuld ist sicher
Eintritt der Schuld ist unsicher, aber wahrscheinlich
Höhe der Verpflichtung ist exakt (punktuell) quantifizierbar
Höhe der Verpflichtung ist im
Rahmen einer Bandbreite
quantifizierbar
Ansatz als Rückstellung
Höhe der Verpflichtung ist exakt
(punktuell) quantifizierbar
Ansatz als Verbindlichkeit
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3 Regelungen für den Ansatz von Passiva32 Gesetzliche Passivierungsvorschriften321 Zusammenhang abstrakter und konkreter Passivierungsfähigkeit
A B C
I
I I
C Keine Schuld, aber Passivierungspflicht bzw. Passivierungswahlrecht
=
=
===
Abstrakte Passivierungsfähigkeit Schuldnach Passivierungsgrundsatz(Fläche I = A B)
Konkrete Passivierungsfähigkeit aufgrundgesetzlicher Vorschriften(Fläche II = B C)
B Schuld und Passivierungswahlrecht bzw. -pflichtA Schuld und Passivierungsverbot*
* Beispiele hierzu existieren im HGB nicht.
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3 Regelungen für den Ansatz von Passiva32 Gesetzliche Passivierungsvorschriften322 Passivierungspflicht außerhalb des Passivierungsgrundsatzes
Passivierungsverbot bei Vorliegen einer handelsrechtlichen Schuld:
Beispiele hierfür existieren im HGB nicht.
Passivierungswahlrecht bei Vorliegen einer handelsrechtlichen Schuld:
Pensionsrückstellungen im Rahmen von Altzusagen (vor dem 31.12.1986 gegebenen Pensionszusagen) und mittelbarer Verpflichtungen (Einschaltung selbständiger Versorgungsträger)(Art. 28 Abs. 1 EGHGB)
Passivierungspflicht trotz fehlenden Vorliegens einer handelsrechtlichen Schuld:
Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung, die innerhalb der nächsten drei Monate des folgenden Geschäftsjahres nachgeholt werden, bzw. für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt wird(§ 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB)
passive Rechnungsabgrenzungsposten (§ 250 Abs. 2 HGB)
bestimmte passive latente Steuern (§ 274 Abs. 1 Satz 1 HGB)
B
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3 Regelungen für den Ansatz von Passiva33 Anwendungsbeispiel
Beispiel 1 Beispiel 2Problem-stellung
Bilanzierung des Einkaufs von Metallrohstoffen mit eingeräumtem Zahlungsziel
Bilanzierung einer im ersten Quartal des folgenden GJ durch Dritte nachzuholen-den Inspektion einer Produktionsanlage ohne rechtliche Verpflichtung
abstrakte PassivierungsfähigkeitVerpflichtung zivilrechtliche Außen-
verpflichtung aufgrund des zweiseitig verpflichtenden Vertrages
Innenverpflichtung
Wirtschaft-licheBelastung
künftige Bruttovermögens-minderung in Höhe der zuerbringenden Geldleistung
künftige Bruttovermögensminderung, da Geldmittelabfluss bei Beauftragung eines spezialisierten Wartungsunternehmens
Quantifizier-barkeit
exakte, punktuelle Quantifizierbarkeit in Höhe des Rechnungsbetrages
Angabe im Rahmen einer Bandbreite möglich (z. T. Erfahrungswerte vorhanden)
Ergebnis abstrakt passivierungsfähig nicht abstrakt passivierungsfähig, da lediglich Innenverpflichtung
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3 Regelungen für den Ansatz von Passiva33 Anwendungsbeispiel
Beispiel 1 Beispiel 2Problem-stellung
Bilanzierung des Einkaufs von Metallrohstoffen mit eingeräumtem Zahlungsziel
Bilanzierung einer im ersten Quartal des folgenden GJ durch Dritte nachzuholen-den Inspektion einer Produktionsanlage ohne rechtliche Verpflichtung
abstrakte PassivierungsfähigkeitErgebnis abstrakt passivierungsfähig nicht abstrakt passivierungsfähig, da
lediglich Innenverpflichtungkonkrete Passivierungsfähigkeitgesetzliche Vorschriften
keine der Passivierungentgegenstehenden Vorschriften
Passivierungspflicht durch konkreteVorschrift des § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB
Ergebnis Passivierung einer Verbindlichkeit in Höhe des noch zu zahlenden Rechnungsbetrages
Passivierung einer Rückstellung trotz nicht vorliegender abstrakter Passivierungsfähigkeit
© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – III Allgemeine Ansatzregeln 105
4 Ansatzgrundsätze und Ansatzvorschriften nach IFRS41 Ansatzkonzeption
Schritt 1: Sind die Definitionskriterien erfüllt?
Schritt 2: Sind die Ansatzkriterien erfüllt?
Ansatz in Bilanz oder GuV
Kein Ansatz
Kein Ansatz/ evtl. Offenlegung im Anhang
nein
nein
ja
ja
© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – III Allgemeine Ansatzregeln 106
4 Ansatzgrundsätze und Ansatzvorschriften nach IFRS42 Allgemeine Definitionskriterien
1. Schritt: Definitionskriterien (CF.4.4)
Vermögenswert (asset) = Ressource,
die aufgrund vergangener Ereignisse in der Verfügungsmacht des Unternehmens steht und
von der erwartet wird, dass dem Unternehmen ein künftiger wirtschaftlicher Nutzen zufließen wird (CF.4.4 (a)).
Schuld (liability) = gegenwärtige Verpflichtung des Unternehmens,
die aufgrund vergangener Ereignisse besteht und
bei deren Erfüllung voraussichtlich wirtschaftlichen Nutzen verkörpernde Ressourcen abfließen werden (CF.4.4 (b)).
© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – III Allgemeine Ansatzregeln 107
4 Ansatzgrundsätze und Ansatzvorschriften nach IFRS43 Allgemeine Ansatzkriterien
2. Schritt: Ansatzkriterien (CF.4.38)
Erfüllt ein Sachverhalt die Definitionskriterien, wird er angesetzt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Es ist wahrscheinlich, dass ein mit dem Posten verknüpfter wirtschaftlicher Nutzen dem Unternehmen zufließen oder von ihm abfließen wird (CF.4.38 (a)).
und
Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder der Wert des Sachverhalts können zuverlässig bestimmt werden (CF.4.38 (b)).
© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – III Allgemeine Ansatzregeln 108
4 Ansatzgrundsätze und Ansatzvorschriften nach IFRS44 Anwendungsbeispiel
Beispiel 1 Beispiel 2Problemstellung Bilanzierung des Einkaufs
von Metallrohstoffen mit eingeräumtem Zahlungsziel
Bilanzierung einer im ersten Quartal des folgenden GJ durch Dritte nachzuholenden Inspektion einer Produktionsanlage ohne rechtliche Verpflichtung
DefinitionskriterienAußenverpflichtung aufgrundvergangener Ereignisse
Vertragliche Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises an den Lieferanten
Keine Außenverpflichtung, sondern Innenverpflichtung des Unternehmens keine Schuld nach IFRS
Abfluss wirtschaftlichen Nutzens
Zahlungsmittelabfluss bei Begleichung der Lieferantenrechnung
© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – III Allgemeine Ansatzregeln 109
4 Ansatzgrundsätze und Ansatzvorschriften nach IFRS44 Anwendungsbeispiel
Beispiel 1 Beispiel 2Problemstellung Bilanzierung des Einkaufs
von Metallrohstoffen mit eingeräumtem Zahlungsziel
Bilanzierung einer im ersten Quartal des folgenden GJ durch Dritte nachzuholenden Inspektion einer Produktionsanlage ohne rechtliche Verpflichtung
AnsatzkriterienWahrscheinlichkeit des Nutzenabflusses
Es besteht ein Zwang zur Zahlung des Kaufpreises, so dass der Zahlungsmittel-abfluss quasi-sicher ist.
Verlässlicher Wert des Postens
vertraglich vereinbarterKaufpreis als hinreichend verlässlicher Wert
Ergebnis Passivierung der Verpflichtung in Höhe des geschuldeten Kaufpreises
Kein Bilanzansatz der Innenverpflichtung
© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – III Allgemeine Ansatzregeln 110
HGB IFRS
1. Stufe
abstrakte Bilanzierungsfähigkeit VG: selbständige Verwert-
barkeit durch Transformation in Geld
Schuld: gegenwärtige Ver-pflichtung, wirtschaftliche Belastung, Quantifizierbarkeit
Definitionskriterien VW: Ressource in der Verfügungs-
macht des UN mit erwartetem künftigen Nutzenzufluss
Schuld: gegenwärtige Verpflichtung aufgrund vergangener Ereignisse mit erwartetem künftigen Nutzenabfluss
2. Stufe
konkrete Bilanzierungsfähigkeit von den Grundsätzen ggf.
abweichende handels-rechtliche Rechnungs-legungsvorschriften
Ansatzkriterien Wahrscheinlichkeit des Zu- bzw.
Abflusses wirtschaftlichen Nutzens verlässliche Bewertbarkeit zu AK/HK
ggf. konkrete Vorschriften in den IFRS
4 Ansatzgrundsätze und Ansatzvorschriften nach IFRS45 Vergleich HGB/IFRS
© Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Bilanzen I SoSe 2015 – III Allgemeine Ansatzregeln 111
Literaturhinweise
Fundstellen in: Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, S., Bilanzen, 13. Aufl., Düsseldorf 2014.
III Allgemeine Ansatzregeln
1 Überblick
2 Regelungen für den Ansatz von Aktiva S. 166-171 S. 174-180
3 Regelungen für den Ansatz von Passiva S. 181-188
4 Ansatzgrundsätze und Ansatzvorschriften nach IFRS S. 191-195