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Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, - … · Großbetrieben die Bildung einer...

Date post: 18-Sep-2018
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Folgen führt. Hinweis: Aufzeichnungen in Fahrtenbüchern sollten zeitnah und lesbar erfolgen, damit keine Lücken entstehen, die zur Versagung der Anerkennung führen, selbst wenn das Fahrtenbuch überwiegend in Ordnung ist. Arbeitgeber haftet für Vermögensschaden durch Überschreiten der Entgelt- grenze bei Minijobbern Verletzt der Arbeitgeber bei der Abführung von Lohn- und Sozialversicherungsbei- trägen schuldhaft Nebenpflichten, so haftet er dem Arbeitnehmer auf Schadenser- satz, soweit dem Arbeitnehmer kein Mitverschul den zur Last gelegt werden kann. Hat der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung hingenommen, trifft ihn ein Mitverschul- den und der Schadensersatz wird entsprechend reduziert. So entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Fall einer geringfügig beschäftigten Produktionsmitarbeiterin, für die der Arbeitgeber ein Arbeitszeitkonto eingeführt hatte, um schwankende Arbeitszeiten auf mehrere Monate zu verteilen. Später wurde ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis angemeldet. Lohn- steuer und Sozialversicherungsbeiträge wurden nachträglich abgeführt und ein ent- sprechender Betrag vom Lohn einbehalten. Diesen machte die Mitarbeiterin als Schadensersatz geltend. Rückstellungen wegen zukünftiger Außenprüfungen bei Großbetrieben Unternehmen, die der Außenprüfung (Betriebsprüfung) unterliegen, werden in die Größenklassen Großbetriebe, Mittelbetriebe, Kleinbetriebe und Kleinstbetriebe einge- ordnet. Bei Großbetrieben soll der Prüfungszeitraum an den vorhergehenden Prü- fungszeitraum anschließen (sog. Anschlussprüfung). Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte im Jahr 2010 entschieden, dass bei Großbetrieben die Bildung einer Rückstellung für die Kosten einer zukünftigen Betriebsprüfung zulässig ist. Zu erfassen sind die auf den Prüfer entfallenden Sach- kosten und die Personal- und Sachkosten für die Ansprechpartner des Prüfers während der Prüfung. Die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass eine Betriebsprü- fung stattfindet, reicht zur Bildung der Rückstellung aus. Bei einem als Großbetrieb eingestuften Unternehmen besteht diese hinreichende Wahrscheinlichkeit. Eine absolute Sicherheit der Durchführung der Betriebsprüfung ist nicht erforderlich. Diese Entscheidung hat der Bundesfinanzhof bestätigt und die Revision des Finanz- amts zurückgewiesen. Hinweis: Bei Klein- und Mittelbetrieben besteht keine überwiegende Wahrscheinlich- keit, dass für vorangegangene Wirtschaftsjahre eine Außenprüfung erfolgt. Für diese Unternehmen ist die Außenprüfung erst dann wahrscheinlich, wenn eine Prüfungs- anordnung vor dem Bilanzstichtag vorliegt. Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrech- nungen: Buchführung muss umgestellt werden Bilanzierende Unternehmen müssen (bis auf wenige Ausnahmen) ab 2014 ihre Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung auf elektronischem Weg (E-Bilanz) an die Finanzverwaltung übermitteln. Für 2013 sind E-Bilanzen abzugeben, sodass die Buchführung – falls noch nicht geschehen - spätestens im Januar 2013 umgestellt werden muss. Die tatsächlichen Dimensionen der Umstel lungen (Neueinrichtung von bis zu mehreren Hundert Konten) können nur im jeweiligen Einzelfall festgestellt werden. Eine frühzeitige Anpassung des unterjährigen Buchungsverhaltens verhindert das zeit- und kosten- intensive Nacharbeiten bei der Jahresabschlusserstellung. Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpach- tung Der Bundesfinanzhof hält an seiner bisherigen Rechtsprechung zur beschränkten Abziehbarkeit von Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpach- tung nicht mehr fest. Schuldzinsen für Darlehen, die ursprünglich zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer zur Vermietung bestimmten Immobilie aufgenommen wurden, können auch nach Veräußerung der Immobilie als nachträgliche Schuld- zinsen abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass der Veräußerungserlös nicht ausreicht, um die Darlehensverbindlichkeiten zu tilgen. Behandlung von Aufwendungen für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen Aufwendungen für im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durch- geführte Betriebsveranstaltungen dürfen pro Arbeitnehmer nicht mehr als 110 EUR inklusive Umsatzsteuer betragen. Kosten für Aufwendungen teilnehmender Ange- höriger der Arbeitnehmer sind diesen zuzurechnen. Außerdem dürfen maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr durchgeführt werden. Wird die Freigrenze von 110 EUR überschritten, ist der Gesamtbetrag als Arbeitslohn zu versteuern. Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal versteuern. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen Arbeitnehmern offen stand. Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass es nicht auf die Dauer der Veranstaltung ankommt. Die Veranstal tung kann sich also auch über zwei Tage (mit Übernachtung) hinziehen. Bei den am Ende eines Jahres üblichen Weihnachtsfeiern sollte noch Folgendes beachtet werden: · Geschenkpäckchen bis zu einem Wert von 40 EUR inklusive Umsatzsteuer, die anlässlich solcher Feiern übergeben werden, sind in die Berechnung der Frei- grenze einzubeziehen. · Geschenke von mehr als 40 EUR inklusive Umsatzsteuer sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn und deshalb nicht bei der Prüfung der Freigrenze zu berücksichtigen. Die gezahlten Beträge können dann aber vom Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden. · Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, unterliegen nicht der Pauschalierungsmöglichkeit und müssen voll versteuert werden. Bei nicht ordnungsgemäßer Buchführung sind Zuschätzungen aufgrund ei nes Zeitreihenvergleichs zulässig Der so genannte Zeitreihenvergleich ist eine Methode, die bei einer Betriebsprüfung immer häufiger eingesetzt wird. Er basiert auf den Zahlen aus dem Betrieb. Der Zeitreihenvergleich vergleicht Zahlen, die sich regelmäßig wegen gegenseitiger Abhängigkeit gleichmäßig zueinander zu entwickeln pflegen. Er stellt z. B. den wöchentlichen oder monatlichen Einkauf den wöchentlich oder monatlich erfassten Umsätzen gegenüber und ermittelt den jeweils erzielten Rohaufschlag. Schwankt dieser Aufschlag, wird vom Betriebsprüfer unterstellt, dass in den Wochen/Monaten mit geringem Aufschlag Schwarzumsätze getätigt wurden. Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Zuschätzungen auf Grundlage eines Zeitreihenvergleichs zulässig sind, wenn die Buchführung nicht ordnungsge- mäß ist. Der Bundesfinanzhof wird noch entscheiden. Hinweis: Der Zeitreihenvergleich hat nicht zu unterschätzende Lücken. Deshalb sind die Kalkulationen des Betriebsprüfers sorgfältig zu überprüfen. Das Ergebnis eines Zeitreihenvergleichs ist nicht geeignet, die Beweiskraft einer formell ordnungsge- mäßen Buchführung zu verwerfen. Deshalb ist unbedingt auf eine formal ordnungs- gemäße Buchführung zu achten. nachstehend erhalten Sie unsere Mandanteninformationen für das IV. Quartal 2012: Aufteilung einer Betriebskostenversicherung Der Bundesfinanzhof hat klar gestellt, wann Versicherungsaufwendungen dem betrieblichen oder dem privaten Bereich zuzuordnen sind: · Versicherungszahlungen, die ein betriebliches Risiko abdecken, sind als Be- triebsausgaben abzugsfähig. Entschädigungen aus solchen Versicherungen sind Betriebseinnahmen. Dazu gehören z. B. Sturm-, Brand-, Wasserschaden- Versicherungen. · Zahlungen von Versicherungsbeiträgen für außerbetriebliche Risiken (z. B. Krankentagegeldversicherung) sind dem Privatbereich zuzuordnen und können unter Umständen als Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen) geltend ge- macht werden. Erstattungen z. B. aus einer Krankenversicherung sind deshalb auch dem privaten Bereich zuzuordnen und nicht steuerpflichtig. · Eine Ausnahme stellen solche Versicherungsbeiträge dar, die zur Absicherung von berufsbedingten oder betriebsspezifischen Gefahren (Berufskrankheiten, Arbeitsunfälle, behördlich angeordnete Quarantäne) gezahlt werden. In solchen Fällen ist auch ein Betriebsausgabenabzug möglich. Wechsel zur Fahrtenbuchmethode während des laufenden Kalender jahres ist nicht zulässig Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zur privaten Nut- zung, ist dieser private Nutzungsanteil als geldwerter Vorteil zu versteuern. Möglich sind zwei Verfahren, den privaten Nutzungsanteil zu ermitteln: · Der Arbeitgeber kann den privaten Nutzungsanteil mit monatlich 1 % des inländischen Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs ansetzen. · Abweichend davon kann der private Nutzungsanteil nach den tatsächlich für das Fahrzeug entstandenen Aufwendungen ermittelt werden. Die Aufwen- dungen sind durch Belege nachzuweisen. Das Verhältnis der zu erfassenden privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten ist durch ein ordnungsgemäßes Fahr- tenbuch nachzuweisen. Das Verfahren darf nach Ansicht der Finanzverwaltung bei demselben Fahrzeug während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden. Das Finanzgericht Münster bestätigte diese Auffassung und stellt auf eine jahresbezogene Betrachtungsweise ab. Nach diesem Urteil ist ein Fahrtenbuch für einen Zeitraum von einem ganzen Kalenderjahr zu führen, um als ordnungsgemäßes Fahrtenbuch anerkannt werden zu können. Es ist also nicht möglich, bei demselben Fahrzeug für einige Monate die 1 %-Methode und für die anderen Monate des Kalenderjahres die Fahrtenbuch- Methode anzuwenden. Zulässig ist die Änderung des Verfahrens bei einem Fahrzeugwechsel innerhalb des Kalenderjahres. Für das Alt-Fahrzeug und für das Neu-Fahrzeug ist die Ermittlung des privaten Nutzungsanteils nach unterschiedlichen Verfahren zugelassen. Auch darf die Methode von Jahr zu Jahr neu gewählt werden. Diese Grundsätze sind ebenfalls zu beachten bei Selbstständigen, die ein betriebliches Fahrzeug für private Zwecke nutzen. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden. Folgen fehlender Aufzeichnungen über Umwegfahrten im Fahrtenbuch Ob ein Fahrtenbuch ordnungsgemäß ist, richtet sich nach vielen Kriterien. Die Rechtsprechung verlangt nicht, dass vor Fahrtantritt die kürzeste Strecke ermittelt und dann auch befahren wird. Weichen die gefahrenen Kilometer allerdings mehr als 5 % von der kürzesten Strecke ab, handelt es sich um aufzuzeichnende Umwegfahrten. In einem Fahrtenbuch waren bei Fahrten zu ein und demselben Ziel unterschiedliche Entfernungsangaben mit bis zu 56 km Unterschied (zwischen 232 und 288 km, Abweichung über 24 %) gemacht worden. Der Bundesfinanzhof hat deshalb keine Gründe für die Zulassung der Revision gesehen. Bei Abweichungen dieser Größen- ordnung ist in der Regel von fehlenden Aufzeichnungen von Privatfahrten auszu- gehen, was zu einem nicht ordnungsgemäßen Fahrtenbuch mit den bekannten Kosten für Schiffsreise mit Geschäftspartnern grundsätzlich nicht abziehbar Lädt ein Unternehmer Geschäftspartner zu einer Schiffsreise ein, sind die Aufwen- dungen für die Reise und die damit zusammenhängende Bewirtung nicht abziehbar. Nach den gesetzlichen Vorschriften gehören Aufwendungen für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und die damit zusammenhängenden Bewirtungen zu den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben. Ein Unternehmer, der anlässlich der Kieler Woche mit Geschäftspartnern und Mitar- beitern eine so genannte Regatta-Begleitfahrt unternommen hatte, machte die entstandenen Kosten als Betriebsausgaben geltend und berief sich dabei auf die Regelung der Finanzverwaltung zur Nutzung von so genannten VIP-Logen in statio- nären Sportstätten. Er argumentierte damit, dass sich Segelsport nicht stationär, sondern nur von einem Schiff aus beobachten ließe. Der Bundesfinanzhof ist dem nicht gefolgt. Das Gericht begründete dies u. a. auch damit, dass Verwaltungsanweisungen für die Gerichte grundsätzlich nicht maßge- bend sind und dass die Verhältnisse bei der Überlassung von VIP-Logen nicht vergleichbar seien. Nachweispflicht für Bewirtungsaufwendungen bei Bewirtung in einer Gaststätte Zum Nachweis von Bewirtungsaufwendungen in einer Gaststätte bedarf es einer ordnungsgemäßen Rechnung. Sofern es sich nicht um Rechnungen über Kleinbe- träge im umsatzsteuerlichen Sinne (z. Z. bis 150 EUR) handelt, muss die Rechnung auch den Namen des Bewirtenden enthalten. Daneben sind u. a. Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass der Bewirtung sowie zur Höhe der Aufwendungen zwingend erforderlich. Eigenbelege oder Kreditkartenabrechnungen ersetzen keine ordnungs- gemäße Rechnung. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Mehrheit von Räumen als häusliches Arbeitszimmer Die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer gilt auch dann, wenn eine Mehrheit von Räumen in einem privaten Wohnhaus betrieblich genutzt wird. Ein Gewerbetreibender nutzte in seinem privaten Wohnhaus mehrere Räume auf verschiedenen Etagen, die teilweise zwar eine funktionale Einheit bildeten, teilweise jedoch nur isoliert genutzt wurden. Dazu gehörten im Kellergeschoss befindliche Räumlichkeiten, die als Lager dienten. Einen vollen Betriebsausgabenabzug hat der Bundesfinanzhof in diesem Fall ver- neint. Begründet wird dies damit, dass die Eigenschaft als häusliches Arbeitszimmer davon abhängt, ob Räumlichkeiten dem Wohnbereich zugeordnet werden können. Diese Voraussetzungen waren im geschilderten Fall eindeutig gegeben. Welche Quote die betrieblich genutzten Räume an der Gesamtwohn-/Nutzungsfläche eines Wohnhauses ausmachen, spielt bei dieser Beurteilung ebenfalls keine Rolle. Überprüfung der Miethöhe zum 01.01.2013 bei verbilligter Vermietung Bei verbilligter Vermietung von Wohnungen sowohl an Angehörige als auch an fremde Dritte beträgt die Grenze 66 % der ortsüblichen Marktmiete. Deshalb ist Folgendes zu beachten: · Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete, Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,
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Page 1: Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, - … · Großbetrieben die Bildung einer Rückstellung für die Kosten einer zukünftigen ... Für 2013 sind E-Bilanzen abzugeben,

Folgen führt.

Hinweis: Aufzeichnungen in Fahrtenbüchern sollten zeitnah und lesbar erfolgen, damit keine Lücken entstehen, die zur Versagung der Anerkennung führen, selbst wenn das Fahrtenbuch überwiegend in Ordnung ist.

Arbeitgeber haftet für Vermögensschaden durch Überschreiten der Entgelt-grenze bei Minijobbern Verletzt der Arbeitgeber bei der Abführung von Lohn- und Sozialversicherungsbei-trägen schuldhaft Nebenpflichten, so haftet er dem Arbeitnehmer auf Schadenser-satz, soweit dem Arbeitnehmer kein Mitverschulden zur Last gelegt werden kann. Hat der Arbeitnehmer die Pfl ichtverletzung hingenommen, trifft ihn ein Mitverschul-den und der Schadensersatz wird entsprechend reduziert. So entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Fall einer geringfügig beschäftigten Produktionsmitarbeiterin, für die der Arbeitgeber ein Arbeitszeitkonto eingeführt hatte, um schwankende Arbeitszeiten auf mehrere Monate zu verteilen. Später wurde ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis angemeldet. Lohn-steuer und Sozialversicherungsbeiträge wurden nachträglich abgeführt und ein ent-sprechender Betrag vom Lohn einbehalten. Diesen machte die Mitarbeiterin als Schadensersatz geltend.

Rückstel lungen wegen zukünftiger Außenprüfungen bei Großbetrieben

Unternehmen, die der Außenprüfung (Betriebsprüfung) unterliegen, werden in die Größenklassen Großbetriebe, Mittelbetriebe, Kleinbetriebe und Kleinstbetriebe einge-ordnet. Bei Großbetrieben soll der Prüfungszeitraum an den vorhergehenden Prü-fungszeitraum anschließen (sog. Anschlussprüfung). Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte im Jahr 2010 entschieden, dass bei Großbetrieben die Bildung einer Rückstellung für die Kosten einer zukünftigen Betriebsprüfung zulässig ist. Zu erfassen sind die auf den Prüfer entfallenden Sach-kosten und die Personal- und Sachkosten für die Ansprechpartner des Prüfers während der Prüfung. Die überwiegende Wahrscheinl ichkeit, dass eine Betriebsprü-fung stattfindet, reicht zur Bildung der Rückstellung aus. Bei einem als Großbetrieb eingestuften Unternehmen besteht diese hinreichende Wahrscheinlichkeit. Eine absolute Sicherheit der Durchführung der Betriebsprüfung ist nicht erforderlich. Diese Entscheidung hat der Bundesfinanzhof bestätigt und die Revision des Finanz-amts zurückgewiesen. Hinweis: Bei Klein- und Mittelbetrieben besteht keine überwiegende Wahrscheinlich-keit, dass für vorangegangene Wirtschaftsjahre eine Außenprüfung erfolgt. Für diese Unternehmen ist die Außenprüfung erst dann wahrscheinlich, wenn eine Prüfungs-anordnung vor dem Bilanzstichtag vorl iegt.

Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrech-nungen: Buchführung muss umgestel lt werden

Bilanzierende Unternehmen müssen (bis auf wenige Ausnahmen) ab 2014 ihre Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung auf elektronischem Weg (E-Bilanz) an die Finanzverwaltung übermitteln. Für 2013 sind E-Bilanzen abzugeben, sodass die Buchführung – falls noch nicht geschehen - spätestens im Januar 2013 umgestellt werden muss. Die tatsächlichen

Dimensionen der Umstel lungen (Neueinrichtung von bis zu mehreren Hundert Konten) können nur im jeweil igen Einzelfall festgestellt werden. Eine frühzeitige Anpassung des unterjährigen Buchungsverhaltens verhindert das zeit- und kosten-intensive Nacharbeiten bei der Jahresabschlusserstellung. Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpach-tung Der Bundesfinanzhof hält an seiner bisherigen Rechtsprechung zur beschränkten Abziehbarkeit von Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpach-tung nicht mehr fest. Schuldzinsen für Darlehen, die ursprünglich zur Finanzierung von Anschaffungs-oder Herstel lungskosten einer zur Vermietung bestimmten Immobil ie aufgenommen wurden, können auch nach Veräußerung der Immobilie als nachträgliche Schuld-zinsen abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass der Veräußerungserlös nicht ausreicht, um die Darlehensverbindlichkeiten zu tilgen. Behandlung von Aufwendungen für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen Aufwendungen für im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durch-geführte Betriebsveranstaltungen dürfen pro Arbeitnehmer nicht mehr als 110 EUR inklusive Umsatzsteuer betragen. Kosten für Aufwendungen teilnehmender Ange-höriger der Arbeitnehmer sind diesen zuzurechnen. Außerdem dürfen maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr durchgeführt werden. Wird die Freigrenze von 110 EUR überschritten, ist der Gesamtbetrag als Arbeitslohn zu versteuern. Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal versteuern. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen Arbeitnehmern offen stand.

Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass es nicht auf die Dauer der Veranstaltung ankommt. Die Veranstaltung kann sich also auch über zwei Tage (mit Übernachtung) hinziehen. Bei den am Ende eines Jahres üblichen Weihnachtsfeiern sollte noch Folgendes beachtet werden: · Geschenkpäckchen bis zu einem Wert von 40 EUR inklusive Umsatzsteuer, die

anlässlich solcher Feiern übergeben werden, sind in die Berechnung der Frei-grenze einzubeziehen.

· Geschenke von mehr als 40 EUR inklusive Umsatzsteuer sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn und deshalb nicht bei der Prüfung der Freigrenze zu berücksichtigen. Die gezahlten Beträge können dann aber vom Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden.

· Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, unterliegen nicht der Pauschalierungsmöglichkeit und müssen vol l versteuert werden.

Bei nicht ordnungsgemäßer Buchführung sind Zuschätzungen aufgrund eines Zeitreihenvergleichs zulässig Der so genannte Zeitreihenvergleich ist eine Methode, die bei einer Betriebsprüfung immer häufiger eingesetzt wird. Er basiert auf den Zahlen aus dem Betrieb. Der Zeitreihenvergleich vergleicht Zahlen, die sich regelmäßig wegen gegenseitiger Abhängigkeit gleichmäßig zueinander zu entwickeln pflegen. Er stellt z. B. den wöchentlichen oder monatlichen Einkauf den wöchentlich oder monatlich erfassten Umsätzen gegenüber und ermittelt den jeweils erzielten Rohaufschlag. Schwankt dieser Aufschlag, wird vom Betriebsprüfer unterstellt, dass in den Wochen/Monaten mit geringem Aufschlag Schwarzumsätze getätigt wurden. Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Zuschätzungen auf Grundlage eines Zeitreihenvergleichs zulässig sind, wenn die Buchführung nicht ordnungsge-mäß ist. Der Bundesfinanzhof wird noch entscheiden. Hinweis: Der Zeitreihenvergleich hat nicht zu unterschätzende Lücken. Deshalb sind die Kalkulationen des Betriebsprüfers sorgfältig zu überprüfen. Das Ergebnis eines Zeitreihenvergleichs ist nicht geeignet, die Beweiskraft einer formel l ordnungsge-mäßen Buchführung zu verwerfen. Deshalb ist unbedingt auf eine formal ordnungs-gemäße Buchführung zu achten.

nachstehend erhalten Sie unsere Mandanteninformationen für das IV. Quartal 2012:

Aufteilung einer Betriebskostenversicherung Der Bundesfinanzhof hat klar gestellt, wann Versicherungsaufwendungen dem betrieblichen oder dem privaten Bereich zuzuordnen sind: · Versicherungszahlungen, die ein betriebl iches Risiko abdecken, sind als Be-

triebsausgaben abzugsfähig. Entschädigungen aus solchen Versicherungen sind Betriebseinnahmen. Dazu gehören z. B. Sturm-, Brand-, Wasserschaden-Versicherungen.

· Zahlungen von Versicherungsbeiträgen für außerbetriebliche Risiken (z. B. Krankentagegeldversicherung) sind dem Privatbereich zuzuordnen und können unter Umständen als Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen) geltend ge-macht werden. Erstattungen z. B. aus einer Krankenversicherung sind deshalb auch dem privaten Bereich zuzuordnen und nicht steuerpflichtig.

· Eine Ausnahme stellen solche Versicherungsbeiträge dar, die zur Absicherung von berufsbedingten oder betriebsspezifischen Gefahren (Berufskrankheiten, Arbeitsunfälle, behördlich angeordnete Quarantäne) gezahlt werden. In solchen Fällen ist auch ein Betriebsausgabenabzug möglich.

Wechsel zur Fahrtenbuchmethode während des laufenden Kalenderjahres ist nicht zulässig Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zur privaten Nut-zung, ist dieser private Nutzungsanteil als geldwerter Vorteil zu versteuern. Möglich sind zwei Verfahren, den privaten Nutzungsanteil zu ermitteln: · Der Arbeitgeber kann den privaten Nutzungsanteil mit monatlich 1 % des

inländischen Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs ansetzen.

· Abweichend davon kann der private Nutzungsanteil nach den tatsächlich für das Fahrzeug entstandenen Aufwendungen ermittelt werden. Die Aufwen-dungen sind durch Belege nachzuweisen. Das Verhältnis der zu erfassenden privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten ist durch ein ordnungsgemäßes Fahr-tenbuch nachzuweisen.

Das Verfahren darf nach Ansicht der Finanzverwaltung bei demselben Fahrzeug während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden. Das Finanzgericht Münster bestätigte diese Auffassung und stellt auf eine jahresbezogene Betrachtungsweise ab. Nach diesem Urteil ist ein Fahrtenbuch für einen Zeitraum von einem ganzen Kalenderjahr zu führen, um als ordnungsgemäßes Fahrtenbuch anerkannt werden zu können. Es ist also nicht möglich, bei demselben Fahrzeug für einige Monate die 1 %-Methode und für die anderen Monate des Kalenderjahres die Fahrtenbuch-Methode anzuwenden. Zulässig ist die Änderung des Verfahrens bei einem Fahrzeugwechsel innerhalb des Kalenderjahres. Für das Alt-Fahrzeug und für das Neu-Fahrzeug ist die Ermittlung des privaten Nutzungsanteils nach unterschiedlichen Verfahren zugelassen. Auch darf die Methode von Jahr zu Jahr neu gewählt werden. Diese Grundsätze sind ebenfalls zu beachten bei Selbstständigen, die ein betriebliches Fahrzeug für private Zwecke nutzen. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Folgen fehlender Aufzeichnungen über Umwegfahrten im Fahrtenbuch Ob ein Fahrtenbuch ordnungsgemäß ist, richtet sich nach vielen Kriterien. Die Rechtsprechung verlangt nicht, dass vor Fahrtantritt die kürzeste Strecke ermittelt und dann auch befahren wird. Weichen die gefahrenen Kilometer allerdings mehr als 5 % von der kürzesten Strecke ab, handelt es sich um aufzuzeichnende Umwegfahrten. In einem Fahrtenbuch waren bei Fahrten zu ein und demselben Ziel unterschiedliche Entfernungsangaben mit bis zu 56 km Unterschied (zwischen 232 und 288 km, Abweichung über 24 %) gemacht worden. Der Bundesfinanzhof hat deshalb keine Gründe für die Zulassung der Revision gesehen. Bei Abweichungen dieser Größen-ordnung ist in der Regel von fehlenden Aufzeichnungen von Privatfahrten auszu-gehen, was zu einem nicht ordnungsgemäßen Fahrtenbuch mit den bekannten

Kosten für Schiffsreise mit Geschäftspartnern grundsätzlich nicht abziehbar Lädt ein Unternehmer Geschäftspartner zu einer Schiffsreise ein, sind die Aufwen-dungen für die Reise und die damit zusammenhängende Bewirtung nicht abziehbar. Nach den gesetzlichen Vorschriften gehören Aufwendungen für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und die damit zusammenhängenden Bewirtungen zu den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben. Ein Unternehmer, der anlässlich der Kieler Woche mit Geschäftspartnern und Mitar-beitern eine so genannte Regatta-Begleitfahrt unternommen hatte, machte die entstandenen Kosten als Betriebsausgaben geltend und berief sich dabei auf die Regelung der Finanzverwaltung zur Nutzung von so genannten VIP-Logen in statio-nären Sportstätten. Er argumentierte damit, dass sich Segelsport nicht stationär, sondern nur von einem Schiff aus beobachten ließe.

Der Bundesfinanzhof ist dem nicht gefolgt. Das Gericht begründete dies u. a. auch damit, dass Verwaltungsanweisungen für die Gerichte grundsätzlich nicht maßge-bend sind und dass die Verhältnisse bei der Überlassung von VIP-Logen nicht vergleichbar seien.

Nachweispflicht für Bewirtungsaufwendungen bei Bewirtung in einer Gaststätte Zum Nachweis von Bewirtungsaufwendungen in einer Gaststätte bedarf es einer ordnungsgemäßen Rechnung. Sofern es sich nicht um Rechnungen über Kleinbe-träge im umsatzsteuerl ichen Sinne (z. Z. bis 150 EUR) handelt, muss die Rechnung auch den Namen des Bewirtenden enthalten. Daneben sind u. a. Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass der Bewirtung sowie zur Höhe der Aufwendungen zwingend erforderlich. Eigenbelege oder Kreditkartenabrechnungen ersetzen keine ordnungs-gemäße Rechnung. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Mehrheit von Räumen als häusl iches Arbeitszimmer Die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer gilt auch dann, wenn eine Mehrheit von Räumen in einem privaten Wohnhaus betrieblich genutzt wird. Ein Gewerbetreibender nutzte in seinem privaten Wohnhaus mehrere Räume auf verschiedenen Etagen, die teilweise zwar eine funktionale Einheit bildeten, teilweise jedoch nur isoliert genutzt wurden. Dazu gehörten im Kellergeschoss befindliche Räumlichkeiten, die als Lager dienten. Einen vol len Betriebsausgabenabzug hat der Bundesfinanzhof in diesem Fall ver-neint. Begründet wird dies damit, dass die Eigenschaft als häusliches Arbeitszimmer davon abhängt, ob Räumlichkeiten dem Wohnbereich zugeordnet werden können. Diese Voraussetzungen waren im geschilderten Fall eindeutig gegeben. Welche Quote die betrieblich genutzten Räume an der Gesamtwohn-/Nutzungsfläche eines Wohnhauses ausmachen, spielt bei dieser Beurteilung ebenfalls keine Rol le.

Überprüfung der Miethöhe zum 01.01.2013 bei verbilli gter Vermietung Bei verbill igter Vermietung von Wohnungen sowohl an Angehörige als auch an fremde Dritte beträgt die Grenze 66 % der ortsüblichen Marktmiete. Deshalb ist Folgendes zu beachten: · Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete,

Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

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· dann sind die mit den Mieteinnahmen zusammenhängenden Werbungskosten voll abzugsfähig.

· Liegt der Mietzins unterhalb von 66 % der ortsüblichen Marktmiete, können die Aufwendungen nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung gel-tend gemacht werden.

Aus diesem Grund sollten bestehende Mietverträge kurzfristig darauf geprüft wer-den, ob sie den üblichen Konditionen entsprechen und auch so durchgeführt wer-den. Dies gilt auch für die zu zahlenden Nebenkosten. Insbesondere sollte die Höhe der Miete geprüft und zum 1.1.2013 ggf. angepasst werden. Dabei empfiehlt es sich, nicht bis an die äußersten Grenzen heranzugehen. Eine Totalüberschuss-prognose ist in allen Fällen nicht mehr erforderlich. Der Mietvertrag muss insbesondere bei Vermietung an Angehörige einem Fremdver-gleich (Vermietung an fremde Dritte) standhalten, weil er sonst steuerrechtlich nicht anerkannt wird. Die Mieten und Nebenkosten sollten von den Angehörigen pünktlich bezahlt werden.

Folgende Unterlagen können im Jahr 2013 vernichtet werden

Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2012 vernichtet werden: · Aufzeichnungen aus 2002 und früher. · Inventare, die bis zum 31.12.2002 aufgestellt worden sind. · Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahre 2002 oder früher erfolgt ist. · Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 2002 oder

früher aufgestellt worden sind. · Buchungsbelege aus dem Jahre 2002 oder früher. · Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten

Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2006 oder früher empfangen bzw. abge-sandt wurden.

· sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahre 2006 oder früher.

Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten. Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind · für eine begonnene Außenprüfung, · für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen, · für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes

Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und

· bei vorläufigen Steuerfestsetzungen. Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für zehn Jahre vorgehalten werden müssen. Natürliche Personen, deren Summe der positiven Einkünfte aus Überschussein-künften (aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpach-tung und sonstige Einkünfte) mehr als 500.000 EUR im Kalenderjahr 2012 betragen hat, müssen ab 2013 die im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen und Unter-

lagen sechs Jahre aufbewahren. Bei Zusammenveranlagung sind die Feststellungen für jeden Ehegatten gesondert maßgebend. Die Verpflichtung entfällt erst mit Ablauf des fünften aufeinander folgenden Kalenderjahrs in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Vorsteuerabzug setzt Rechnung mit konkreten Angaben zu Umfang und Art der abgerechneten Leistungen voraus Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist u. a., dass der Unternehmer eine ord-nungsgemäße Rechnung besitzt. Die Rechnung muss konkrete Angaben zu Art und Umfang der abgerechneten Leistung enthalten. Allgemeine Bezeichnungen wie „Personalgestellung - Schreibarbeiten“, „Büromaterial, Porto, EDV, Fachliteratur“ reichen nicht aus. Die Leistungen müssen nach Art und Umfang so genau beschrie-ben werden, dass eine mehrfache Abrechnung der damit verbundenen Leistungen in einer anderen Rechnung ausgeschlossen ist. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Mietminderung kann zur Kündigung führen Wer die Miete irrtümlich mindert, riskiert die Kündigung des Mietvertrags. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof in einem Verfahren getroffen, in dem ein Mieter wegen Schimmels in der Wohnung die Miete eigenständig gemindert hatte. In dem vom Gericht entschiedenen Fall hatte der Mieter die Miete mit der Begrün-dung gemindert, dass sich in der Wohnung aufgrund baulicher Mängel Schimmel und Kondenswasser bilden würde. Dahingegen behauptete der Vermieter, dass das Heiz- und Lüftungsverhalten des Mieters dafür verantwortlich sei. Da der Mieter in der Wohnung zwei Aquarien sowie ein Terrarium mit Schlangen hatte, sei es nach Ansicht des Gerichts in der Wohnung zu einer höheren Luftfeuchtigkeit gekommen, was wiederum die Schimmelbildung begünstigt hätte. Nach Meinung der Richter hätte der Mieter besser lüften müssen.

Mieter tragen folglich das Risiko einer fristlosen Kündigung, wenn tatsächlich kein Mietmangel vorliegt, sie aber gleichwohl die Miete gemindert haben. Einen Rat liefert das Gericht gleich mit. Bestehen nämlich Zweifel an der Begründetheit einer Miet-minderung, könne der Mieter unter Vorbehalt zahlen, sodass die Möglichkeit bliebe, eine gerichtliche Klärung des Sachverhalts herbeizuführen, ohne dem Risiko einer fristlosen Kündigung ausgesetzt zu sein. Wir wünschen Ihnen alles Gute, mit den besten Grüßen J. Hollstein M. Turko R. Haever F. Güntzler

J.-K. Vietor G. Pahl T. Kumpe

B. Waltemathe M. Engel

IV. Quartal 2012

Aufteilung einer Betriebskostenversicherung

Wechsel zur Fahrtenbuchmethode während des laufenden Kalenderjahres ist nicht zulässig

Folgen fehlender Aufzeichnungen über Umwegfahrten im Fahrtenbuch

Arbeitgeber haftet für Vermögensschaden durch Überschreiten der Entgeltgrenze bei Minijobbern

Rückstellungen wegen zukünftiger Außenprüfungen bei Groß-betrieben

Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen: Buchführung muss umgestellt werden

Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Behandlung von Aufwendungen für Arbeitnehmer bei Betriebs-veranstaltungen

Bei nicht ordnungsgemäßer Buchführung sind Zuschätzungen aufgrund eines Zeitreihenvergleichs zulässig

Kosten für Schiffsreise mit Geschäftspartnern grundsätzlich nicht abziehbar

Nachweispflicht für Bewirtungsaufwendungen bei Bewirtung in einer Gaststätte

Mehrheit von Räumen als häusliches Arbeitszimmer

Überprüfung der Miethöhe zum 01.01.2013 bei verbilligter Vermietung

Folgende Unterlagen können im Jahr 2013 vernichtet werden

Vorsteuerabzug setzt Rechnung mit konkreten Angaben zu Umfang und Art der abgerechneten Leistungen voraus

Mietminderung kann zur Kündigung führen

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