Burkhard Rehn
Betriebsrätetagung desPräventionszentrums Hamburg
BetrieblichesEingliederungsmanagment
Lüneburg 12.11.2015
Burkhard Rehn, Betriebsrätetagung Lüneburg 12.11.15
Gesetzliche Grundlage
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch § 84 Prävention
Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und den Betriebsrat sowie das Integrationsamt ein,um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.
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§ 84 Abs. 2 SGB IX (Auszug aus Abs. 2)
Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der Interessenvertretung und bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.(Betriebliches Eingliederungsmanagement )
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Wann ist BEM erforderlich?
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Die Beteiligten
�Arbeitgeber
�der/die Betroffene
�Betriebsrat
�Schwerbehindertenvertretung
�Betriebsarzt
�Rehabilitationsträger (Gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung)
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Interessenvertretung
In der Sache ist die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung von Interessenvertretern wichtig, damit die Erfahrungen und Kenntnisse der Beschäftigten für die Wiedereingliederung genutzt werden können.
Das Gesetz formuliert einen Auftrag an die Interessenvertretungen, über die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum BEM zu wachen.Die notwendigen Regelungen über den Verfahrensablauf des BEM lassen sich am Besten in einer Betriebsvereinbarung festlegen. Möglich ist auch eine sogenannte Integrationsvereinbarung zwischenArbeitgeber, Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung (§ 83 SGB IX).
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Typisches Vorgehen
1. Erfassung der Fehlzeiten
2. Kontaktaufnahme zu erkrankter Person
3. Erstgespräch führen
4. Fallbesprechung
5. Maßnahmen festlegen
6. Maßnahmen durchführen
7. Auswertung und Abschluss
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Zentrale Rolle des Betriebsarztes im BEM
Vorteile :• unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht(Vertrauensstellung)
• kann als Experte medizinische Befunde interpretiere nund mit den behandelnden Ärzten erörtern
• verfügt über Kenntnis der Arbeitsplätze/Organisatio nkann hierdurch M öglichkeiten/Grenzen einerWiedereingliederung bewerten
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Datendokumentation und –aufbewahrung
Ein wirksamer und sorgfältiger Datenschutz ist eine Grundvoraussetzung für das BEM.
Welche Daten dürfen/müssen gespeichert werden?
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Auswertung der BEM -Fälle
Neben der Auswertung
� von Arbeitsunfähigkeitsdaten können
� einzelne Arbeitsbereiche und
� die Altersstruktur
von erkrankten Personen analysiert werden.
Wichtig: Einbindung der betrieblichen Interessenvertretung!
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Nutzen für die Betriebe
BEM ist nicht nur eine rechtliche Verpflichtung, sondern es hat darüber hinaus einen konkreten wirtschaftlichen Nutzen, z.B.
� Erhalt der Arbeitskraft von qualifizierten Beschäftigten
� Vermeidung von Fehlzeiten
� Verbesserung der Motivation
� Verbesserung des Betriebsklimas durch positiven Einfluss erfolgreicher BEM-Verfahren
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Rolle der BG im BEM
Gesetzliche Grundlagen: z.B. § 14 SGB VII
• mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren verhüten und füreine wirksame Erste Hilfe sorgen
• dabei auch Ursachen von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit nachgehen
• Zusammenarbeit mit den Krankenkassen bei derVerhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren
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Unterstützungsm öglichkeiten
Folgende Stellen können Beratung zum BEM anbieten :
� Krankenkassen (z.B. Vorsorgeprogramme)
� Agentur für Arbeit (z.B. Qualifizierung, Zuschüsse und technische Arbeitshilfen)
� Rentenversicherungsträger (z.B. medizinische Rehabilitation)
� Integrationsämter und -fachdienste (z.B. technische Beratung, Zuschüsse, psychosoziale Betreuung)
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Betriebliches Gesundheitsmanagement
BGM = Teil einer modernen Unternehmensstrategie
• d.h. Schaffung entsprechender Rahmenbedingungen undStrukturen im Betrieb als Voraussetzung für einegesundheitsförderliche Gestaltung der Arbeit
• gesetzlich geregelter Arbeits- und Gesundheitsschutz istverknüpft
• Maßnahmen sind verhaltens- und verhältnisorientiert
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Verbindung von BGM und BEM
BGM
Notfall- und Krisenmanagement
Mitarbeiter-beteiligung
Fehlzeiten-management
Sucht-prävention
Arbeitsschutz
Gesundheits-förderung
Personal-entwicklung
BEMnach § 84 Abs 2 SGB IX
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Fazit und Zusammenfassung
• BEM ist häufig eine zeitintensive Aufgabe• Erfolg setzt enge Vernetzung und Konsens allerbetrieblichen Akteure voraus
• Kenntnisse der betrieblichen Anforderungen/Rahmenbedingungenerforderlich
• Kenntnisse der gesundheitlichen Einschränkungen/verbliebenen Fähigkeiten erforderlich
• Kenntnisse des Sozialsystems erforderlich
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Weiterführende Information
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Haben Sie Fragen?
BEM
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Auf Wiedersehen!
Ich w ünsche Ihnen und Ihrem Betrieb alles Gute.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.