UNIVERSITATEA „LUCIAN BLAGA”
FACULTATEA DE DREPT
REZUMAT LIMBA GERMANĂ
TEZĂ DE
DOCTORAT
Profesor îndrumător:
Prof.univ.dr. Ioan LEȘ
Doctorand:
Manuel LUEDTKE
EINFÜHRUNG
Die Freizügigkeit von Personen, Waren und Kapital begründen in der Europäischen
Gemeinschaft ein wesentliches Recht, ebenso wie die ständige und bedingungslose
Gewährleistung der uneingeschränkten Anwendung des Rates der Europäischen Union.
Deshalb ist es heute mehr denn je notwendig, einen europäischen Rechtsraum ohne
Binnengrenzen zu schaffen und die Beitreibung grenzüberschreitender Forderungen innerhalb
eines einzigen, funktionalen Marktes zu erleichtern.
Die Mitgliedsstaaten der Europäische Union haben sich über
Zwangsvollstreckungsverfahren geeinigt, die darauf abzielen, die Beilegung
grenzübergreifender Streitigkeiten zu vereinfachen, zu beschleunigen und die Vollstreckung
eines Anspruchs oder einer Forderung gegen einen Schuldner, der in einem anderen
Mitgliedstaat wohnhaft ist und/oder dort seine geschäftliche Haupt- bzw. Zweigniederlassung
betreibt, zu erleichtern. Diese Verfahren sind das Europäische Mahnverfahren im Sinne der
Verordnung (EG) 1896/2006, die Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für
unbestrittene Forderungen durch die Verordnung (EG) 805/2004 und die Einführung eines
europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen durch Verordnung (EG) Nr.
861/2007.
Der Europäische Zahlungsbefehl wurde als ein Verfahren zur Beschleunigung von
Streitigkeiten im Zusammenhang mit unbestrittenen Geldforderungen und zur Rückforderung
einer bestimmten Kategorie von Forderungen eingerichtet, indem in allen Mitgliedstaaten die
gleichen Bedingungen für Gläubiger und Schuldner gewährleistet werden. Um dieses Ziel zu
erreichen, war gewünscht, auf bestimmte Stadien des Verfahrens zu verzichten, die das
nationale Recht vorsieht. Gemäß den Bestimmungen der Europäischen Richtlinien hat der
Gläubiger die Möglichkeit, das nationale oder das europäische Verfahrensrecht anzuwenden.
Dem Gläubiger steht somit ein Wahlrecht zu.
Nach Artikel 81 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union
entwickelt die Europäische Union eine verständige, justizielle Zusammenarbeit in
Zivilsachen mit grenzüberschreitendem Bezug aus, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen
Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen beruht. Der Erlass
bestimmter Anordnungen, die der Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten
dienen, können in dem Kooperationsverfahren in Zivilsachen integriert werden. Da das
Europäische Mahnverfahren von dieser Absicht getragen wird, beruht es auf dem Grundsatz
der gegenseitigen Anerkennung, Systematisierung von Verfahren und Dokumenten, das in
diesem zugänglichen Verfahren vermutet wird und ihre Wirksamkeit im Hinblick auf die
Vereinfachung grenzüberschreitender Rechtsstreitigkeiten zur Beitreibung offener zivil- oder
handelsrechtlicher Ansprüche zeigt.
Der Europäische Zahlungsbefehl ist in der Europäische Union immer dann
anwendbar, wenn ein Leistungserbringer ein Rechtsverhältnis in Bezug auf die Lieferung von
Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen gegen die Erbringung einer Gegenleistung,
bestehend in der Zahlung eines bestimmbaren Geldbetrages eingegangen ist und die andere
Vertragspartei entweder ein Gewerbetreibender oder ein öffentlicher Auftraggeber, ohne ein
Verbraucher zu sein, ist. Dieses Verfahren ermöglicht eine größere Flexibilität bei der
Beweisaufnahme vor Gericht.
Im Rahmen dieses Verfahrens kann der Schuldner seine Schuld teilweise anerkennen,
und der Richter kann eine entsprechende Entscheidung erlassen. Der Gläubiger erhält einen
Teil seiner Forderung, die Restforderderung kann er gemäß den allgemeinen Vorschriften der
Zivilprozessordnung einklagen.
Das Europäische Mahnverfahren verkürzt die Verfahrensdauer. Gegen die
Zurückweisung des Antrags kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Sollte der Antrag auf
Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls zurückgewiesen werden, hat der Gläubiger jedoch
nach nationalem Recht die Möglichkeit, den Antrag auf Nichtigerklärung der Zurückweisung
zu stellen, wodurch er das Recht erhält, dass sein Antrag von einem Gericht, das mit zwei
Berufsrichtern besetzt ist, geprüft wird.
Der Europäische Vollstreckungstitel wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
zwecks Gewährleistung des freien Verkehrs von Entscheidungen, gerichtlichen Vergleiche
und öffentlichen Urkunden über unbestrittene Forderungen in allen Mitgliedstaaten
eingeführt , ohne dass man im Vollstreckungsmitgliedstaat zu Zwischenverfahren zwecks
Anerkennung der Vollstreckbarkeit zurückzugreifen musste. Demnach wird das im
Ursprungsmitgliedstaat als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Urteil einem im
Vollstreckungsmitgliedstaat erganenem Urteil gleichgestellt. Trotzdem darf der Europäische
Vollstreckungstitel nicht mit einem nationalen Vollstreckunstitel beziehungsweise der
Vollstreckbarkeit gerichtlicher Entscheidungen verwechselt werden, weil der Europäische
Vollstreckungstitel lediglich eine Forderung bestätigt, die alle zu deren Durchsetzung
erforderlichen gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen ist eine weitere
Möglichkeit, die Beilegung grenzübergreifender Streitigkeiten zu vereinfachen und zu
beschleunigen, aber auch die Vollstreckung eines Anspruchs oder einer Forderung gegen
einen Beklagten aus einem anderen Mitgliedstaat zu erleichtern. Dieses Verfahren ist in der
Verordnung (EG) Nr. 861/2007 geregelt und trat im Januar 2009 in allen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, mit Ausnahme von Dänemark, in Kraft.
Die meisten Mitgliedstaaten der Europäischen Union verfügen auf nationaler Ebene
bereits über vereinfachte Verfahren. Die Gegenstandswerte, bis zu denen diese Verfahren
angewendet werden müssen, schwanken beträchtlich zwischen 600 EUR in Deutschland und
25000 EUR in den Niederlanden. Trotzdem ermöglicht das mit der Verordnung (EG)
861/2007 eingeführte Verfahren die beschleunigte Beilegung grenzübergreifender
Streitigkeiten im Zusammenhang mit geringwertigen Forderungen in der Europäischen
Union. Dadurch werden nicht nur die Verfahrenskosten um bis zu 40 %, sondern auch die
Verfahrensdauer auf durschnittlich 5 Monate reduziert.
Um dieses europäische Verfahren einleiten zu können, müssen drei Bedingungen
erfüllt sein: 1. Der Rechtsstreit muss grenzüberschreitend sein;
2. Der Rechtsstreit muss in Zivil- oder Handelssachen sein;
3. Der Streitwert darf 2000 Euro nicht übersteigen.
Die Vorteile dieses Verfahrens sind folgende:
1. Die vom Gläubiger zu bezahlenden Gerichtskosten betragen lediglich 39 Lei, während
diese im ordentlichen Zivilverfahren einen bestimmten Prozentsatz des Verfahrenswertes
bzw. der Höhe der Geldforderung ausmachen.
2. Die Parteien werden nicht zur außergerichtlichen, einvernehmlichen Lösung der
Angelegenheit aufgefordert;
3. einen dringenden Charakter haben und deshalb in einigen Fällen standardisierte Formulare
verwenden, sodass physische Anwesenheit der Parteien nicht mehr erforderich ist.
Festzustellen ist, dass die vier beschleunigten Verfahren auf das gegenseitige Vertrauen in die
Rechtspflege der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beruhen.
XXX
In den vergangenen Jahrzehnten hat sich die Europäische Union zu einer der größten
Wirtschaftsmächte der Welt entwickelt. Dies war möglich, weil auf Gemeinschaftsebene
gemeinsame Rechtsvorschriften erlassen und angewandt wurden, die über diejenigen
Grenzen hinausgehen, die durch eine auf nationale Interessen beschränkte Gesetzgebung
vorgegeben sind. Für diesen kontinuierlichen Entwicklungsprozess war es aus der Sicht der
Unterzeichner notwendig, die Grundrechte der Unionsbürger auf Freihandel und
Freizügigkeit in der gesamten Europäischen Union zu fördern.
Das Recht auf Freihandel, dem internationalen Handel, der nicht durch Zölle oder
sonstigen Handelsbarrierren eingeschränkt wird, ist ein Grundrecht, das die Europäische
Union ihren Bürgern gewährt, und war eines der Grundprinzipien, die die Gründung der
Europäischen Union begründeten und ist in den Artikeln 26, 49-62 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelt. Das Recht auf Freihandel garantiert
jedem Bürger der Europäischen Union, sowohl den natürlichen als auch juristischen Personen
mit Sitz in der Europäischen Union, das Recht, Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu erbringen und zugleich in Anspruch zu nehmen.
Ein erster Schritt in diese Richtung wurde mit dem Entwurf der Verordnung (EWG)
Die Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer
Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV), einer transnationalen
Wirtschaftsgruppe, die noch dem nationalem Recht unterlag und danach durch die ständige
Weiterentwicklung des Grundgedankens, der ursprünglich zur Gründung der Europäischen
Union geführt hat, allen transnationalen Wirtschaftsgruppen, die Zusammenarbeit und
dadurch bedingt die Steigerung der Betriebsergebnisse , durch die Bestimmung
gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften zu ermöglichen und zu fördern.
Die wichtigste Regelung für Unionsbürger war jedoch die Entwicklung des Rechts auf
Freizügigkeit und Aufenthalt in der Europäischen Union, das nach Ansicht des
Unterzeichners das absolute Grundrecht, dass von Unionsbürgerschaft eines der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union gewährt wird. Dieses Grundrecht wird von der
Richtlinie 2004/38 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG,
68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG,
90/365/EWG und 93/96/EWG, Text von Bedeutung für den EWR näher bestimmt.
Dieses Grundrecht auf Freizügigkeit und Aufenthalt von Unionsbürgern der
Europäischen Union, das durch die oben genannte Richtlinie verliehen wird, kommt nicht nur
den Bürgern selbst, sondern auch den Wirtschaftssystemen der Mitgliedstaaten zugute. Durch
die Migration qualifizierter Personen können die Mitgliedsstaaten den Mangel an
Arbeitskräften in dem jeweiligen nationalen Wirtschaftssystem decken. Das Recht auf
Freizügigkeit und den Aufenthalt von Unionsbürgern bringt allerdings nicht nur Vorteile,
sondern auch Nachteile mit sich, zu denen auch die rechtlichen Probleme im Zusammenhang
mit den länderübergreifenden Wirtschaftstätigkeiten im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union gehören. Aus diesem Grund ist es jetzt mehr denn je notwendig, einen
europäischen Rechtsraum ohne Binnengrenzen zu schaffen und die Beitreibung
grenzüberschreitender Forderungen innerhalb eines einzigen, funktionierenden Binnenmarkts
zu erleichtern.
Als ein in Deutschland tätiger Fachanwalt für Strafrecht habe ich viele Mandanten
betreuen müssen, die sich rechtlichen Problemen in ihrer Wahlheimat stellen müssen. Aus
diesem Grunde habe ich mich entschlossen, diese Promotionsarbeit zu verfassen, um den
Menschen behilflich zu sein, die gezwungen waren, ihre Heimat zu verlassen, um eine
Arbeitsstelle im Ausland zu suchen, damit sie ihre im Heimatland verbliebenen
Familienangehörigen finanziell unterstützen können.
Viele dieser ehrlichen Menschen sind in vielen Fällen Opfer von ausländischen
Arbeitgebern geworden, für die sie gearbeitet oder andere Dienstleistungen erbracht haben
und dafür nicht entlohnt wurden. Deshalb wurde viele davon gezwungen, desillusioniert in
ihre Heimatländer zurückzukehren. Auch wenn diese Umstände aufgrund fehlender
Rechtsberatung in arbeitsrechtlichen Fragen entstanden sind, fallen Arbeitsmigranten oft
böswilligen Personen zum Opfer, die ihre Schwächen (z. Bsp. Wohnungslosigkeit, fehlende
Sprachkenntnisse u.s.w.) auch deshalb benutzt ausnutzen, weil sie damit rechnen, dass die in
ihr Herkunftsland zurückkehrenden Opfer ihre Rechte nicht mehr durchsetzen können.
Die Mitgliedstaaten der Europäische Union haben Zwangsvollstreckungsverfahren
vereinbart, die darauf abzielen, die Beilegung grenzübergreifender Streitigkeiten zu
vereinfachen und zu beschleunigen und die Vollstreckung eines Anspruchs oder einer
Forderung gegen einen Beklagten in einem anderen Mitgliedstaat zu erleichtern. Diese
Verfahren sind der Europäische Zahlungsbefehl, der durch die Verordnung (EG) 1896/2006 -
auch bekannt als "unbestrittene Forderung" 805/2004 und das europäische Verfahren für
geringfügige Forderungen, geregelt durch die Verordnung (EG) Nr. 861/2007.
Auch wenn die meisten Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf nationaler Ebene
bereits über vereinfachte Verfahren verfügen, ermöglicht das mit der Verordnung (EG)
861/2007 eingeführte Verfahren die beschleunigte Beilegung grenzübergreifender
Streitigkeiten im Zusammenhang mit geringwertigen Forderungen in der Europäischen
Union. Dadurch werden nicht nur die Verfahrenskosten um bis zu 40 %, sondern auch die
Verfahrensdauer auf durschnittlich 5 Monate reduziert.
Aus diesem Grund habe ich beschlossen, durch diese wissenschaftliche Arbeit über
die rechtlichen Möglichkeiten zu erläutern und zu informieren, die die europäische
Gesetzgebung denjenigen anbietet, die ihre Rechte durchsetzen wollen, indem sie sich der
Vollstreckungsverfahren bedienen, die allen EU-Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
TEIL I
ÜBER DIE ZWANGSVOLLSTRECKUNG
KAPITEL I
ALLGEMEINE AUSFÜHRUNGEN ZUR ZWANGSVOLLSTRECKUNG
Die Zwangsvollstreckung1, die seit Menschengedenken als schwere und
verleumderische Sanktion gegen die Person des Schuldners bekannt ist, wird in den
modernen Rechtsordnungen, sowohl aus wirtschaftlicher als auch verfahrenstechnischer
Sicht, als ein geeignetes und angemessenes bezeichnet.
Die Zwangsvollstreckung ist eine der grundlegenden Institutionen des
Zivilprozessrechts und ein wichtiger Bestandteil der Rechtssprechung, die als zweite Phase
des Zivilprozesses gilt und in dem V. Buch der neuen Zivilprozessordnung2 in Rumänien
geregelt ist. Nach Art. 622 Abs. 1 NCPC sieht vor, dass eine titulierte Verpflichtung
freiwillig erfüllt werden muss: "Die durch das Urteil eines Gerichts oder durch einen anderen
vollstreckbaren Titel begründete Verpflichtung muss freiwillig erfüllt werden.”
Sollte der Schuldner jedoch eine titulierte Verpflichtung nicht freiwillig erfüllen, kann
er dazu im Wege der Zwangsvollstreckung gezwungen werden. Nach art. 622 Absatz (2) des
NCPC beginnt die Zwangsvollstreckung "mit der Beauftragung des Vollstreckungsorgans...
sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.” Daraus folgt, dass die Zwangsvollstreckung in
den Zivilprozess nicht verpflichtend ist. Vielmehr ist sie nur in Fällen möglich ist, in denen
der Schuldner die in dem vollstreckbaren Titel festgelegte Verpflichtung nicht freiwillig
erfüllt. Deshalb kann es als das Verfahren definiert werden, durch das der Gläubiger, der
Rechtsinhaber eines durch eine gerichtliche Entscheidung oder einen anderen vollstreckbaren
Titel anerkannt Rechts ist, mit Hilfe der zuständigen staatlichen Behörden seinen Schuldner,
der seine Verpflichtungen, die sich aus einem solchen Titel ergeben, nicht freiwillig erfüllt,
mit Nachdruck zu deren Erfüllung zwingen kann. 3
1 I. Leș (coordonator), C. Jugastru, V. Lozneanu, A. Circa, E. Hurubă, S. Spinei, (autorii), Tratat de drept
procesual civil, vol. II. Căile de atac, procedurile speciale, executarea silită, procesul civil internațional,
Editura Universul Juridic, București, 2015, p.478. 2 Cartea a V-a a Codului de procedură civilă a suferit modificări substanțiale prin OUG nr.138/2000 (publicată
în MONITORUL OFICIAL nr.473 din 2 oct.2000) aprobată cu modificări și completări prin Legea nr.219/2005
(publicată în MONITORUL OFICIAL nr.609 din 14 iulie 2005) și prin Legea nr.456/2006 (publicată în
MONITORUL OFICIAL nr.994 din 13 decembrie 2006). 3 Pentru un studiu mai detaliat asupra executării silite în doctrina internă a se vedea: D. Negulescu, Executarea
silită, vol.I, Principii generale, Tipografia Gutenberg, Bucureși, 1910; V.G. Cădere, Tratat de procedură civilă,
Die Zwangsvollstreckung gibt die Gesamtheit der Rechtsnormen wieder, die dem
Gläubiger als Inhaber eines durch einen vollstreckbaren Titel anerkannten objektiven Rechts
ermöglichen, den Schuldner, der seine zivilrechtliche Verpflichtung nicht freiwillig erfüllt
hat, mit Hilfe der Vollstreckungsbehörden zu deren Erfüllung zu zwingen, unter Umständen
auch mit Inanspruchnahme der öffentlichen Gewalt. Mit anderen Worten beinhaltet das
erzwungene Vollstreckungsverfahren alle verfahrensrechtlichen Mittel, mit denen Gläubiger
ihre Bürgerrechte durchsetzen können, um ihre Rechte zu erhalten, die durch einklagbare
Titel (Urteile, weitere Vollstreckungstitel etc.) begründet wurden.
Die Zwangsvollstreckung wird als zweite Stufe des Zivilprozesses betrachtet, eine
eigenständige und notwendige Stufe, ohne die ein vollstreckbarer Titel dem Gläubiger nichts
bringen würde. Des Weiteren stellt die Zwangsvollstreckung das Verfahren dar, in dem der
Staat seine Staatsgewalt durch das Vollstreckungsorgan gegenüber einem Schuldner ausübt,
der eine ihm obliegende zivilrechtlich titulierte Verpflichtung nicht freiwillig erfüllt hat.
Deshalb ist der Staat verpflichtet, den Parteien alle Garantien4 für ein Faires Verfahren - es
müssen die Grundsätze der Fair Trial, Öffentlichkeit und Beschleunigung beachtet werden -
das die Vollstreckung eines vollstreckbaren Titels schützt, zu gewährleisten.
Nach einer Meinung in der Rechtslehre5 ist die Zwangsvollstreckung ein wesentlicher
Bestandteil des Prozessbegriffs im Sinne der Bestimmungen der Art. 6 der Europäischen
Menschenrechtskonvention6.
ediția a 2-a, Tipografiile Române Unite, București, 1935; E. Heroveanu, Teoria execuțiunii silite, Editura
Cioflec, București, 1942; Gr. Porumb, Codul de procedură civilă comentat și adnotat, vol.II, Editura Științifică,
București, 1962 și Teoria generală a executării silite și unele proceduri speciale, Editura Științifică, București,
1964; I. Stoenescu; A. Hilsenrad; S. Zilberstein, Tratat teoretic și practic de procedură a executării silite,
Editura Academiei, București, 1966; V. Negru; D. Radu, Drept procesual civil, Editura Didactică și Pedagogică,
București, 1972; G. BoroiL; D. Rădulescu, Codul de procedură civilă comentat și adnotat, Editura All,
București, 1994; S. Zilberstein; V.M. Ciobanu, Drept procesual civil. Executarea silită, vol.I, ediția a 2-a,
Editura Lumina Lex, București, 1998 și Tratat de executare silită, Editura Lumina Lex, București, 2001; I.
Deleanu, Tratat de procedură civilă, ediția a 3-a, Editura Servo – Sat, Arad, 2003; M. Tăbârcă, Drept procesual
civil, Editura Universul Juridic, București, 2005; I. Leș, Tratat de drept procesual civil, ediția a 3-a, Editura All
Beck, București, 2005 și Legislația executării silite. Comentarii și explicații, Editura C.H. Beck, București,
2007; Fl. Măgureanu, Drept procesual civil, ediția a 11-a, Editura Universul Juridic, București, 2007; E. Oprina,
Executarea silită în procesul civil, Editura Universul Juridic, București, 2007; G. Răducanu, Dreptul executării
silite. Titlu executoriu european, Editura Hamangiu, București, 2009;
Pentru doctrina europeană a se vedea: M. Donnier; J.B. Donnier, Voies d’éxécution et procédures de
distribution, 7e
éd; Litec, Paris, 2003; S. Guinchard; T. Moussa, Droit et pratique des voies d’éxécution, 5e éd.,
Dalloz, Paris, 2007; S. Guinchard; F. Ferrand; C. Delicostopoulos, Droit processuel. Droit commun et droit
comparé du procès équitable, 4e éd., Dalloz, Paris, 2007.
4 A se vedea, hotărârea CEDO din 19 martie 1997, Hornsby c. Greciei, www.echr.coe.int.
5 A se vedea, S. Guinchard; F. Ferrand; C. Delicostopoulos, Droit processuel. Droit commun et droit comparé
du procès équitable, 4e Ėdition, Dallaz, Paris, 2007.
6 Elaborată în cadrul Constituției Europei și semnată la Roma la 4 noiembrie 1950, reprezintă unul dintre
instrumentele cele mai eficiente de apărare a drepturilor omului în lume.
Obwohl die Zwangsvollstreckung nicht obligatorisch ist, ist sie jedoch immer
statthaft7. Allerdings besteth auch die Möglichkeit, dass der Schulder seine Verpflichtung
noch vor Beginn des Zwangsvollstreckungsverfahrens erfüllt.
Um die Vollstreckung durchführen zu können, muss die Forderung bestimmt, fällig
und durchsetzbar sein.
Als Teil der Rechtspflege werden die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von
Vollstreckungsorganen ausgeführt, denen der Staat einen Teil seiner Exekutivgewalt
übertragen hat. Somit wird die Vollstreckung von Gerichtsvollziehern in transparenter und
wirksamer Weise durchgeführtrrt. Der Gerichtsvollzieher wird von dem Gesetzgeber mit der
Aufgabe vertraut, titulierte Verpflichtungen des Schuldners gegenüber dem Gläubiger
zugunsten des Letzteren durchzusetzen.
Mit den in dem Gerichtsvollziehergesetz Nr. 188/2000, der Durchführungsverordnung
des Gesetzes Nr. 188/2000 und der neuen Zivilprozessordnung, die am 15. Februar 2013 in
Kraft getreten ist, festgelegten Normen wurde die Effizienz der Ausführungstätigkeit
innerhalb der Zwangsvollstreckung erhöht. Diese Steigerung der Effektivität führte zu einer
erheblichen Verringerung der staatlichen Vollstreckungskosten, die von solchen öffentlich –
rechtlichen Dienstleistungen verursacht wurden. 8
In den modernen, europäischen Gesellschaften ist der Beruf des Gerichtsvollziehers in
allgemein bekannt, weil das Zwangsvollstreckungsverfahren auch durch seine Tätigkeit
effektiv und transparent angewandt wird. Zum Zwecke der ordnungsgemäßen Ausübung der
Tätigkeit des Gerichtsvollziehers hat der Gesetzgeber eine Reihe von Verfahrensregeln
aufgestellt, die es ermöglichen, die durch Urteil oder weitere Vollstreckungstiteln titulierten
Verpflichtungen9 tatsächlich durchzusetzen.
Es ist bekannt, dass das wesentliche Element des subjektiven Rechts der persönliche
Wille und dass das subjektive Recht das gesetzlich geschützte Interesse des Inhabers ist. Der
Wille und das Interesse sind die bestimmenden, innewohnenden und untrennbaren Elemente
des subjektiven Rechts. Wenn dieses Recht von einem anderen Rechtssubjekt verletzt wird,
muss die Wiederherstellung des Rechts unverzüglich und wirksam erfolgen.
7 I. Leș, Tratat de drept procesual civil, ediția a 3-a, Editura All Beck, București, 2005, p.939.
8 Art. 2 din Legea nr.188/2000 prevede că „executorii judecătorești sunt învestiți să îndeplinească un serviciu de
interes public.ˮ 9 I. Leș, Tratat de drept procesual civil, ediția a 3-a, Editura All Beck, București, 2005, p.939.
Das subjektive Recht ist im technischen Sinne10
ein individuelles Vorrecht, das durch
das objektive Recht anerkannt und geschützt wird, das es seinem Inhaber erlaubt, etwas in
seinem eigenen oder auch im Fremdinteresse zu tun, zu unterlassen, zu verlangen oder zu
verbieten. Daher stellt diese Stufe des Zivilprozesses zugleich den allgemeine
Anwendungsbereich des subjektiven Rechts, da die staatliche Gewalt nicht nur zur
Wiederherstellung dieses subjektiven Rechts eingreifen, sondern auch zwecks
Wiederherstellung der Rechtsordnung, die durch die Nichterfüllung der Verpflichtung des
Schuldners verletzt wurde. Daraus folgt der präventive Charakter der Zwangsvollstreckung,
da sie die am allgemeinen Rechtsverkehr beteiligten Parteien vor den Konsequenzen der
Nichtbeachtung übernommenen Verpflichtungen warnt.
Die Zwangsvollstreckung ist eine der wichtigsten Rechtsverfahren in allen
Rechtsstaaten, die auf der Freizügigkeit von Personen, Gütern und Kapital beruhen, in denen
die Marktwirtschaft die Grundlage dieser Gesellschaften bildet und die Gewaltenteilung
funktioniert, weil sie durch die Wiedereinführung der erlangten Forderung in den
Wirtschaftskreis zur Stärkung der Staatsmacht und der nationalen Wirtschaftssystemen führt.
Die Bedeutung der Zwangsvollstreckung ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der mehrfach entschieden hat, dass das
Recht auf ein Faires Verfahren11
nicht nur bis zur Urteilsverkündung, sondern gem. Art. 6
EMRK bis zur Vollstreckung des Urteils gilt. Der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte hat das Recht auf Zugang zum Recht als illusorisch und ohne praktische
Wirksamkeit bezeichnet, wenn die innerstaatliche Ordnung des Staates, die die
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung beachtet, es ermöglichen würde, dass ein Urteil oder ein
weiterer Vollstreckungstitel zulasten einer Partei nicht vollstreckt werden würde.
Der Staat als „Verwahrer der öffentlichen Gewalt” ist aufgerufen, dem Gläubiger bei
der Durchsetzung einer titulierten Forderung behilflich zu sein. Folglich ist das Recht auf
Vollstreckung einer titulierten Forderung als Teil des Rechts , ein Urteil durchzusetzen, einer
der Aspekte des Rechts auf Zugang zu Gericht, so dass die Regulierung durch den Staat
erforderlich ist12
. In der europäischen Rechtslehre wird behauptet, dass das
Vollstreckungsrecht die drittgrößte Säule für ein faires Verfahren sei, nach dem Europarecht
10
G. Cornu, Vocabulaire juridique, 8e Ėdition, Ėditure Presses Universitaires de France, Paris, 2007, p.334.
11
Pentru o prezentare detaliată a dreptului la un proces echitabil, a se vedea, C. Bârsan, Convenția Europeană a
Drepturilor Omului. Comentariu pe articole, vol. I, Drepturi și libertăți, Editura All Beck, București, 2004. 12
A se vedea M. Selegean, Dreptul la un proces echitabil. Articolul 6 din Convenția Europeană a Drepturilor
Omului, I.N.M., 2005.
und dem Verfassungsrecht13
. Nach den Bestimmungen des Art. 622 Absatz 3 NCPC "Die
Zwangsvollstreckung erfolgt in einer der gesetzlich vorgesehenen Formen gleichzeitig oder
nacheinander bis zur Vollstreckung des durch den Vollstreckungstitel anerkannten Rechts,
der Zahlung der Zinsen, Strafen oder anderer nach dem Recht gewährter Beträge sowie der
Vollstreckungskosten ˮ.
Rumänien wurde wiederholt vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
verurteilt, weil Urteile nicht vollstreckt wurden oder die Zwangsvollstreckung zu lange
gedauert hat. Ein Beispiel ist die Sache Ruianu gegen Rumänien14
, in dem der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt hat, dass "die Versäumnis der rumänischen
Behörden, für die Dauer von mehr als 8 Jahren die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen,
um eine rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil zu vollstrecken, die Bestimmungen von
Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens wirkungslos ließ ˮ.
In dem Rechtsstreit Pini / Bertani / Manera und Atripaldi gegen Rumänien15
hat der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass "die nationalen Behörden die
Bestimmungen der Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens von etwaigen nützlichen
Auswirkungen entleert haben, indem sie es unterlassen haben, für die Dauer von 3 Jahren
effektvolle Maßnahmen durchzuführen, die die erforderlich sind, um die Einhaltung der
endgültigen und vollstreckbaren Urteile zu gewährleisten.”
Schlussfolgernd ist festzustellen, dass die Garantie eines effektiven und einheitlichen
Vollstreckungsverfahrens nur von dem Rechtsstaat übernommen werden kann. Dieser kann
für Rechtsverletzungen, insbesondere für die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren16
haftbar gemacht werden. Deshalb kann der Gerichtsvollzieher das Vollstreckungsverfahren
effizient und zügig leiten.
13
A se vedea S. Guinchard; F. Ferrand; C. Delicostopoulos, Op. cit., p.918. 14
MONITORUL OFICIAL nr.1139 din 2 decembrie 2004. 15
MONITORUL OFICIAL nr.1245 din 23 decembrie 2004. 16
A se vedea CEDO, Scollo c. Italia, 28 sept.1995, www.echr.coe.int.
KAPITEL II
DER GEGENSTAND DER ZWANGSVOLLSTRECKUNG
2.1. Allgemeines
Obwohl es kein obligatorisches Verfahren in Zivilsachen ist, ist die
Zwangsvollstreckung17
immer möglich, wenn der Schuldner die Erfüllung einer tituliertern
Forderung ablehnt. Der Gesetzgeber hat durch die gesetzlichen Regelung zur
Zwangsvollstreckung die Sorge dafür getragen, dass die titulierten Rechte von dem Gläubiger
effektiv durchgesetz werden können und der jeweilige Schuldner gezwungen wird, seine
Verpflichtungen zu erfüllen.
Der Zweck der Zwangsvollstreckung18
ist somit, die tatsächliche Verwirklichung
des subjektiven Rechts zu ermöglichen, und in den Fällen des Widerstands des Schuldners
die Erfüllung der in einem vollstreckbaren Titel enthaltenen Verpflichtung. Daraus folgt, dass
die Zwangsvollstreckung in den Zivilprozess nur in Fällen erfolgen soll, in denen der
Schuldner die in dem vollstreckbaren Titel festgelegte Verpflichtung nicht freiwillig erfüllt.
Deshalb kann es als das Verfahren definiert werden, durch das der Gläubiger, der
Rechtsinhaber eines durch eine gerichtliche Entscheidung oder einen anderen vollstreckbaren
Titel anerkannt Rechts ist, mit Hilfe der zuständigen staatlichen Behörden seinen Schuldner,
der seine Verpflichtungen, die sich aus einem solchen Titel ergeben, nicht freiwillig erfüllt,
mit Nachdruck zu deren Erfüllung zwingen kann. 19
Nach art. 622 Absatz (2) des NCPC
17
Denumirea este consacrată și în alte legislații, în termeni identici sau asemănători. Astfel, în Franța, vechiul
Cod de procedură civilă consacră Titlul al VI-lea din Cartea a V-a (intitulată „De l’éxécution des jugementsˮ),
tocmai regulilor generale privitoare la executarea silită („Régles générales sur l’éxécution forceé des jugements
et actesˮ). Noua reglementare procesuală din Franța, respectiv Legea nr.91-650 din 9 iulie 1991, care a intrat în
vigoare la 1 ianuarie 1993 se referă și ea, chiar în primul articol, la conceptul de executare forțată (silită).
Legislația provinciei canadiene Quebec se referă și ea în termeni expres la instituția executării silite. Astfel,
Cartea a IV-a a Codului de procedură civilă din Quebec este consacrată executării hotărârilor („Éxécution des
jugements ˮ), primul titlu din această carte - „ De l’éxécution voluntaire ˮ ‒ fiind consacrsat execuției
voluntare, iar cel de-al doilea ‒ „ De l’éxécution forceé des jugements ˮ ‒ fiind consacrat execuției silite.
Codul de procedură italian consacră Cartea a III-a procedurii de executare („Del Processo di executioneˮ), iar
primul articol din această carte [art. 474 alin.(1)] precizează că executarea silită („esecuzione forzataˮ) nu poate
avea loc decât în temeiul unui titlu executoriu („titulo executivoˮ). 18
PROF. UNIV. EMERIT DR. I. DELEANU, V. Mitea, S. Deleanu, Op. cit., p.19. 19
Pentru un studiu mai detaliat asupra executării silite în doctrina internă a se vedea: D. Negulescu, Executarea
silită, vol.I, Principii generale, Tipografia Gutenberg, Bucureși, 1910; V.G. Cădere, Tratat de procedură civilă,
ediția a 2-a, Tipografiile Române Unite, București, 1935; E. Heroveanu, Teoria execuțiunii silite, Editura
Cioflec, București, 1942; Gr. Porumb, Codul de procedură civilă comentat și adnotat, vol.II, Editura Științifică,
București, 1962 și Teoria generală a executării silite și unele proceduri speciale, Editura Științifică, București,
1964; I. Stoenescu; A. Hilsenrad; S. Zilberstein, Tratat teoretic și practic de procedură a executării silite,
Editura Academiei, București, 1966; V. Negru; D. Radu, Drept procesual civil, Editura Didactică și Pedagogică,
București, 1972; G. BoroiL; D. Rădulescu, Codul de procedură civilă comentat și adnotat, Editura All,
București, 1994; S. Zilberstein; V.M. Ciobanu, Drept procesual civil. Executarea silită, vol.I, ediția a 2-a,
beginnt die Zwangsvollstreckung "mit der Beauftragung des Vollstreckungsorgans... sofern
das Gesetz nichts anderes bestimmt.”
Die Zwangsvollstreckung wird gem. Art. 622 Abs. 3 NCPC bis zur
Vollstreckung des durch den vollstreckbaren Titel anerkannten Rechts fortgesetzt: "Die
Zwangsvollstreckung erfolgt in einer der gesetzlich vorgesehenen Formen, gleichzeitig oder
nacheinander, bis zur Verwertung des durch den vollstreckbaren Titel anerkannten Rechtes,
der Zahlung von Zinsen, Strafen oder anderen gesetzlich unter dem Titel gewährten Beträgen
sowie der Vollstreckungskosten”.
Die vom Gesetzgeber vorgeschlagene Lösung ist denklogisch, weil
Zwangsvollstreckung nicht nur die Erfüllung der Hauptverpflichtung durch den Schuldner,
sondern auch die Zahlung aller in dem vollstreckbaren Titel vorgesehenen Beträge impliziert.
Die Neuheit besteht darin, dass der Text auf alle vom Gesetz vorgeschriebenen
Ausführungsarten anwendbar ist, unabhängig davon, ob sie "gleichzeitig oder nacheinander"
vollstreckt werden.
2.2. Der Gegenstand der Zwangsvollstreckung
Der Gegenstand der Zwangsvollstreckung20
bestimmt sich nach der gesetzlichen
Regelung des Art. 629 Abs. 1 NCPC: "Das Einkommen und das Vermögen des Schuldners
können eingetrieben werden, wenn sie nach dem Gesetz vollstreckbar sind und nur in dem
Umfang, der für die Verwirklichung der Gläubigerrechte erforderlich ist.
Die Ausnahmen zum Anwendungsbereich werden in Art. 629 Abs. 2 NCPC
geregelt: „Die Sachen, die besonderen Bestimmung Handelsbestimmungen unterliegen,
könnten nur unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen verfolgt werden.”
Im Falle der unmittelbaren Vollstreckung ist der Vollstreckungsgegenstand mit
dem Gegenstand der Verpflichtung, der in dem vollstreckbaren Titel angegeben ist, identisch,
weil der Schuldners seine Verpflichtung als Sachleistung erfüllen soll. Bei einer indirekten
Editura Lumina Lex, București, 1998 și Tratat de executare silită, Editura Lumina Lex, București, 2001; I.
Deleanu, Tratat de procedură civilă, ediția a 3-a, Editura Servo – Sat, Arad, 2003; M. Tăbârcă, Drept procesual
civil, Editura Universul Juridic, București, 2005; I. Leș, Tratat de drept procesual civil, ediția a 3-a, Editura All
Beck, București, 2005 și Legislația executării silite. Comentarii și explicații, Editura C.H. Beck, București,
2007; Fl. Măgureanu, Drept procesual civil, ediția a 11-a, Editura Universul Juridic, București, 2007; E. Oprina,
Executarea silită în procesul civil, Editura Universul Juridic, București, 2007; G. Răducanu, Dreptul executării
silite. Titlu executoriu european, Editura Hamangiu, București, 2009;
Pentru doctrina europeană a se vedea: M. Donnier; J.B. Donnier, Voies d’éxécution et procédures de
distribution, 7e
éd; Litec, Paris, 2003; S. Guinchard; T. Moussa, Droit et pratique des voies d’éxécution, 5e éd.,
Dalloz, Paris, 2007; S. Guinchard; F. Ferrand; C. Delicostopoulos, Droit processuel. Droit commun et droit
comparé du procès équitable, 4e éd., Dalloz, Paris, 2007.
20 I. Leș (coordonator) și autorii, Op. cit., pp. 507 – 508.
Vollstreckung ist der Gegenstand der Zwangsvollstreckung jedoch verschieden, da es sich um
das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Schuldnervermögens handelt, das
kapitalisiert wird, um den Gläubiger zu befriedigen.
KAPITEL III
DAS EUROPÄISCHE MAHNVERFAHREN
3.1. Allgemeines
In Anbetracht der Tatsache, dass die nationalen Rechtsvorschriften in den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterschiedlich sind, haben das Europäische
Parlament und der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 vom 12.
Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens zwecks
Vereinheitlichung und Beschleunigung der Beitreibung unbestrittener Forderungen in Zivil-
und Handelssachen.
Der Europäische Mahnbescheid verfolgt die Vereinfachung und Beschleunigung
grenzüberschreitender Verfahren im Zusammenhang mit unbestrittenen zivil- und
handelsrechtlichen Geldforderungen, durch die Vereinheitlichugn der Verfahren in den
Mitgliedsstaaten. Ziel ist die schnelle Beilegung des Verfahrens unter gleichen Bedingungen
für den Gläubiger uns Schuldner zu erreichen, und zwar unabhäng von ihrem jeweiligen
Herkunfsstaat. Die Bestimmungen dieser Verordnung können in allen Mitgliedstaaten mit
Ausnahme Dänemarks angewendet werden.
3.2. Der Zweck des Europäischen Mahnverfahrens
Die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines
Europäischen Mahnverfahrens hat die Vereinfachung und Beschleunigung
grenzüberschreitender Verfahren im Zusammenhang mit der zwangsvollstreckung
unbestrittener zivil- und handelsrechtlichen Forderungen. Mit diesem neuen Verfahren sollte
aber auch das in den Mitgliedstaaten nach nationalem Recht angewandte Verfahren
vereinfacht, aber auch gestrafft werden, damit sowohl die Gläubiger als auch die Schuldner
unabhängig von den Mitgliedstaaten, aus denen sie stammen, auf dieselben gesetzlichen
Rahmenbedingungen zurückgreifen. Außerdem sollten auch die Zwischenverfahren, die im
jeweiligen Vollstreckungsmitgliedstaat für die Annerkenung und Vollstreckung ausländischer
Vollstreckungstitel erfoderlich waren, entfallen.
Das Europäische Mahnverfahren ist ein rein formelles Verfahren, weil die
Anwesenheit der Parteien vor Gericht nicht erforderlich ist. Es ist lediglich die Anwendung
von sieben Standardformularen - je nach der Verfahrensstufe – bis zum Erlass des
Europäischen Zahlungsbefehls erforderlich.
.3.3. Anwendungsbereich
Der Europäischer Mahnbescheid ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ab
dem 12.12.2008 im grenzüberschreitenden Streitsachen in Zivil- oder Handelssachen
anwendbar, mit Ausnahme der Artikel 28 bis 31, die seit dem 12. Juni 2008 gelten. Die
Verordnung ist auf Ansprüche aus Steuer, Zöllen, Verwaltungsangelegenheiten sowie der
staatlichen Haftung für Handlungen oder Unterlassungen bei der Ausübung öffentlicher
Gewalt (acta de jure empii). Weitere Ausschlüsse von der Anwendbarkeit sind in Art. 2 Abs.
2 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 vorgesehen, so dass auch familienrechtliche und
arbeitsrechtliche Angelegenheiten aber auch Konkurs- und Insolvenzverfahren nicht von
dieser Verordnung erfasst werden.
Gemäß der Verordnung muss ein Europäischer Mahnbescheid, der von einem Gericht
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ausgestellt wurde und vollstreckbar ist, in jedem
Mitgliedstaat anerkannt und vollstreckt werden, ohne dass ein anderes Zwischenverfahren
erforderlich ist. Damit ist das Exequator – Verfahen nicht mehr erfoderlich.
Der Europäische Zahlungsbefehl gilt daher nur für grenzüberschreitende
Streitigkeiten, d.h. für Rechtsstreitigkeiten, in denen beide Parteien oder zumindest einer von
ihnen ihren Wohnsitz oder Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen
Gerichts haben. Folglich kann die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 angewendet werden,
wenn die Parteien (der Gläubiger und der Schuldner) ihren Wohnsitz in dem Mitgliedstaat
des angerufenen Gerichts haben.
Es gibt jedoch Fälle, in denen die Bestimmungen dieser Verordnung auch dann
Anwendung finden können, wenn sie offensichtlich von ihren Bestimmungen abweichen.
Dies ist der Fall, wenn ein aus einem Nicht-EU-Staat stammender Gläubiger ein Gericht
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union anruft und der Schuldner seinen Wohnsitz in
einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts hat. In einem anderen Fall
kann ein Gläubiger aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union von diesem Verfahren
gegen einen Schuldner mit Wohnsitz in einem Drittstaat Gebrauch machen, in dem die
zuständige Gerichtsbarkeit einem anderen Mitgliedstaat als dem gehört, in dem der Wohnsitz
des Gläubigers liegt. 21
Die Verordnung (EG) Nr 1896/2006 definiert den Begriff der unbestrittenen
Forderung nicht, so dass wir der Meinung sind, dass der in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung
(EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines
europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen22
enthaltene Begriff
verwendet werden kann. Demnach gilt eine Forderung als unbestritten, wenn der Schuldner
sie anerkannt hat oder in ihr in einem Vergleich zugestimmt hat (vgl. Art. 3 Abs. 1a, d der
Verordnung (EG) Nr. 805/2004), er der Forderung im Gerichtsverfahren niemals
widersprochen hat (vgl. Art. 3 Abs. 1b der Verordnung (EG) Nr. 805/2004) bzw. die
Forderung in einem Versäumnisurteil nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaates als
stillschweigendes Zugeständnis der Forderung festgestellt wurde.
21
L. Cadiec; E. Jeuland; S. Amwani – Mekki (coord.), Droit processuel civil de l'Union Européenne, Lexis
Nexis, Paris, 2011, p.253. 22
JO L 143, 30.04.2004, p. 15.
TEIL II
DER EUROPÄISCHE ZAHLUNGSBEFEHL
KAPITEL I
DAS MAHNVERFAHREN
1.1. Allgemeines
Das Mahnverfahren ist ein besonderes und dringliches Verfahren, das nur zur
Einziehung von Geldforderungen aus Verträgen oder anderen von beiden Parteien
unterzeichneten Dokumenten verwendet werden kann.
Im Vorverfahren stellen die vom Schuldner unterzeichneten Rechnungen den
Grundbeweis vor Gericht dar.
1.2. Erforderlichkeit der Verfahrenseinführung
Dieses Verfahren ergab sich aus der Notwendigkeit, Forderungen von Gläubigern
durch ein beschleunigtes und vereinfachtes Verfahren, das von längerfristigen und
schwerfälligen Verfahren des allgemeinen Zivilrechts abweicht, schnell beizutreiben.
Vereinfachte Verfahren wurden von den europäischen Ländern auf nationaler Ebene geregelt.
Die nationalen Vorschriften der verschiedenen europäischen Staaten sind jedoch nicht
einheitlich gestaltet.
Es gibt vereinfachte Verfahren, die keine Beweiserhebung vorsehen. Allerdings gibt
es auch zweistufige Verfahren, in denen die Beweiserhebung erst nach einem Widerspruch
erforderlich ist. In denjenigen Ländern, in denen keine Beweiserhebung vorgesehen ist,
erlässt das Gericht den Mahnbescheid, wenn der Antrag des Gläubigers die formellen
Voraussetzungen erfüllt. In einigen Ländern wird der Mahnbescheid von einem
Rechtspfleger oder einer Verwaltungsbehörde erlassen.
În unele țări procedura este necontencioasă, iar în altele contencioasă, existând și țări
în care aceasta cunoaște două faze: prima necontencioasă, urmată de cea de a doua care este
contencioasă. Domeniul juridic de aplicare al injoncțiunii de plată este atât pentru cauze
civile, cât și pentru cauze comerciale, dar poate fi aplicată și altor raporturi juridice.
In einigen Ländern ist das Verfahren streitig, in anderen nicht. In anderen Ländern ist
das Verfahren zweistufig aufgebaut: Die erste Stufe ist nicht steitig, die zweite hingegen
schon. Das Mahnverfahren ist auf zivil- und handelsrechtliche Forderungen anwendbar, kann
aber auch auf andere Rechtsverhältnisse angewendet werden.
In den meisten Ländern trägt die causa pedendi die Verpflichtung, einen bestimmten
Geldbetrag zu bezahlen, in einigen Ländern sind jedoch auch andere Verfahrensgegenstände
wie vertretbare Güter, die Übergabe eines Gutes, die Genehmigung des Zugangs zu einem
Gebäude, die Ausführung von Arbeitsverträgen u.a. zulässig.
1.3. Verfahrensaufbau
Structura procedurii somației de plată diferă de la stat la stat, putând avea o
structură unică ce presupune o examinare sumară a elementelor de fapt, urmată de
pronunțarea injoncțiunii de plată fără audierea prealabilă a debitorului.
Der Verfahrensaufbau ist unterschiedlich. In einigen Ländern ist das
Mahnverfahren einstufig aufgebaut: Der Mahnbescheid wird erlassen, wenn nach einer
summarischen Prüfung keine Verfahrensfehler festgestellt werden und der Anspruch nicht
offensichtlich unbegründet ist. Die vorherige Anhörung des Schuldners ist nicht erforderlich.
Der zweistufige Verfahrensaufbau sieht die Möglichkeit des Widerspruchs gegen
den erlassenen Mahnbescheid vor, wodurch das streitige Verfahren eingeleitet wird.
Ein dritter Verfahrensaufbau sieht ein obligatorisches Vorverfahren bezüglich der
Abmahnung und Inverzugsetzung des Schulders mit Hinblick auf eine Zahlungsklage, gefolgt
von dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides und das streitige Verfahren infolge des
durch den Schulder erhobenen Widerspruch oder der eingelegten Berufung.
In den Verfahren, in denen eine Beweisaufnahme nicht durchgeführt wird, führt
die Nichterhebung des Widersprchus zum Erlass und Zustellung des Mahnbescheides. Der
Widerspruch des Schuldners leitet das streitige Verfahren ein, das nach allgemeinen
prozessualen Regeln geführt wird. Demnach muss das Gericht nach Anhörung des Schulners
über die Begründetheit des Anspruchs entscheiden.
1.4. Der Mahnbescheid in Rumänien
1.4.1. Vorbemerkungen
Das Mahnverfahren wurde durch die neue Zivilprozessordnung in Titel IX eingeführt
und ist in den Art. 1014 – 1025 NCPC geregelt.
1.4.2. Ratio legis
Die ratio legis dieser Vorschriften im rumänischen Recht ist identisch mit derjenigen
der vergleichbaren europäischen Vorschriften, nämlich dem Gläubiger ein vereinfachtes,
beschleunigtes, abgekürztes Verfahren zur Verfügung zu stellen, um seine Ansprüche schnell
befriedigen zu können. Das Beschleunigungsgebot gilt hier für die schnelle Beitreibung der
Gläubigerforderung und nicht für die prozessuale Verfahrensdauer.
Potrivit art. 6 par. 1 din Convenția europeană pentru apărarea drepturilor omului și a
libertăților fundamentale, dar și art. 21 alin. 3 din Constituția României: „Părțile au dreptul la
un proces echitabil și la soluționarea cauzelor într-un termen rezonabil.ˮ
Nach Art. 6 Abs.1 EMRK und Art. 21 Abs. 3 der Rumänischen Verfassung haben die
Parteien das Recht auf ein faires Verfahren und der Menschenrechte und Grundfreiheiten
sowie Art. 21 Par. 3 der Verfassung Rumäniens: "Die Parteien haben das Recht auf ein faires
Verfahren und eine Verhandlung innerhalb einer angemessenen Frist."
1.4.3. Anwendbarkeit
Eine Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass eines
Mahnbescheides ist, dass die Zahlungsverpflichtung eines bestimmbaren Geldbetrages auf
einem Vertrag, eine Urkunde23
oder Statut, eine Verordnung oder ein anderes von den
Parteien unterzeichnetes Dokument beruht. Daraus folgt, dass nur der sachlich begründete
Widerspruch des Schuldners die Zurückweisung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids
sein kann. Einfaches Bestreiten der Schuld kann nicht zur Zurückweisung des Antrags
führen.
Der Mahnbescheid wird aufgrund einer von den Parteien unterzeichneten
Zahlungsvereinbarung erteilt. Daraus folgt, dass jedes von den Parteien unterzeichnete
Dokument die Rechtsgrundlage für den Erlass eines Mahnbescheides sein kann und zwar
unabhängig davon, ob der Schuldner Widerspruch erhebt oder nicht. Im Falle des
Vorhandenseins von vom Schuldner anerkannten oder nicht anerkannten Dokumenten muss
lediglich geprüft werden, ob das Dokument Vertragscharakter hat und ob Nichtigkeitsgründe
(fehlende Unterschrift, Entzug der Rechtsfähigkeit u.s.w.).
23
Sintagma „înscris însușit de părțiˮ (deci și de debitor) nu trebuie să ducă la concluzia că pentru această ipoteză
(...) ar fi necesar ca pârâtul să nu conteste creanța, deoarece chiar dispoziția legală arată în ce constă însușirea
înscrisului de către părți.
Wenn der Rechtsgrund für die Zahlungsverpfichtung widersprüchlich angegeben wird
und untersucht werden muss, ist der Richter verpfichtet, den Antrag des Gläubigers
zurückzuweisen. Dieser hat dann die Möglichkeit, seinen Anspruch nach allgemeinen,
zivilprozessualen Regeln durchzusetzen. Meines Erachtens findet der Grundsatz res judicata
pro veritate accipitur / non bis in idem keine Anwendung im Mahnverfahren. Das vom
Gericht in dem Mahnverfahren verkündete Urteil entfaltet keine Rechtskraft, wenn der
Gläubiger die Erfüllung seiner Forderung gegenüber dem gleichen Schulder durch zwei oder
mehrere Anträge auf Erlass eines Mahnbescheides, die den gleichen Verfahrensgegenstand
haben, erreichen will. Derselbe Verfahrensgegenstand ist dann gegeben, wenn der Gläubiger
die Höhe des von dem Schulner zu zahlenden Geldbetrages ändert, indem er den Betrag
mindert oder durch Verzugszinsen, Vertragsstrafen oder sonstigen Ansprüchen ergänzt.
1.4.4. Art der Forderungen im Mahnverfahren
Die Forderungen die im Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen gem. Art.
663 NCPC bestimmt, fällig und durchsetzbar sein.
1.5. Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich des Mahnverfahrens ist umfassender als das Zivil- oder
Handelsrecht, so dass es für jegliche Forderung und Verpflichtung durchgeführt werden
kann- Davon ausgenommen sind allerdings Rechtsverhältnisse, die sondergesetzlich geregelt
sind (Arbeits-, Sozial- und Versicherungsrecht u.a.)
1.6. Streitiges oder nicht strittiges Mahnverfahren
In der Rechtslehre ist umstritten, ob das Mahnverfahren ein streitiges odes nicht
strittiges Verfahren ist. Eine Literaturmeinung vertritt die Auffassung, dass "das
Mahnverfahren ein nicht strittiges Verfahren ist"24
, während eine andere Meinung in der
Literatung meint, dass es sich um ein streitiges Verfahren handelt, weil "/ ... / dieses
Verfahren zur Entstehung eines Rechts gegen eine andere Person führen kann25
”. Hingegen
vertritt eine andere Literaturmeinung die Auffassung, dass das Mahnverfahren unstrittig,
dafür aber das nach Erhebung des Widerspruchs durchzuführende Nichttigkeitsverfahren
24
I. Deleanu; Gh. Buta, Procedura somației de plată. Doctrină și jurisprudență, Editura C.H. Beck, București,
2006, p. 105. 25
V.M. Ciobanu; G. Boroi, Drept procesual civil. Curs selectiv, ediția 4, Editura C.H. Beck, București, 2009,
p.445.
steitig sei. 26
Es gibt weitere Literaturmeinungen, die davon ausgehen, dass das von dem
Regierungserlass Nr. 5/2001 zunächst unstrittig ist, weil der Richter in seinem Amtszimmer
in nicht öffentlicher Sitzung anahnd der ihm vom Gläubiger zur Verfügung gestellten
Unterlagen entscheidet und er über keinen Rechtsstreit, sonder nur über einen Antrag
entscheidet. Wenn der zuständige Richter allerdings die Ladung der Parteien zwecks
Erläuterung des Sachverhalts verfügt, handelt es sich um ein streitiges Verfahren.27
Als Argumente für ein nicht strittiges Verfahren wird folgendes vorgebracht:
- Es handelt sich um ein vereinfachtes Verfahren ohne Beweisaufnahme
- Es wird lediglich über einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides entschieden, wodurch
keine Rechte begründet werden.
- Das Mahnverfahren entfaltet keine Rechtskraft, das Rechtsverhältnis zwischen den Parteiten
wird nicht überprüft. Außerdem wird der Antrag des Gläubigers auf Erlass eines
Mahnbescheides von den Gerichten zurückverwiesen, sobald die Forderung bestritten wird. 28
Gleichzeitig wird auf die Regelung des Art. 536 NCPC verwiesen, wonach „Die
Bestimmungen der Art. 527-535 über das nicht strittige Verfahren sind durch die
Bestimmungen des Gerichtsverfahrens zu ergänzen, soweit sie mit dem nicht strittigen
Charakter des Antrags vereinbar sind”.
Auch die Ladung der Parteien lässt den streitigen Charakter des Mahnverfahrens nicht
erkennen. Hierbei wird auf die ursprüngliche gesetzliche Regelung verwiesen, wonach der
Richter über den Antrag mit oder ohne Ladung der Parteien entschieden hat. Es ist schwer
vorstellbar, dass der streitige und nicht strittige Charakter des Mahnverfahrens von der
Entscheidung eines Richters abhängen soll, ob er das persönliche Erscheinen der Parteien
verfügt oder nicht. Aus denselben Gründen kann das Mahnverfahren auch infolge der
Erhebung des Widerspruchs durch den Schuldner nicht als steitiges Verfahren betrachtet
werden. Allein der begründete Widerspruch, der berechtigte Zweifel an die Bestimmtheit,
Fälligkeit oder Durchsetzbarkeit der Forderung rechtfertigt, beendet das vereinfachte
26
N. Theohari, Recuperarea creanțelor prin intermediul procedurilor somației și ordonanței de plată. Analiză
comparativă a regulilor procedurale în Curierul Judiciar nr. 4/2010, Editura C.H. Beck, București, p.203. 27
R. Vouax – Massel, O noutate în dreptul românesc, somația de plată în Revista de drept comercial nr.
12/2001, pp.40-44, apud P.F. Cupșan - Morar, Somația de plată europeană. Somația și ordonanța de plată în
dreptul român în Dreptul nr. 3/2010, pp.170-171. 28
A se vedea Tribunalul București, S. a VI-a com., sent. com. 106371 2009, nepublicată și sent. com.
12211/2007, nepublicată, apud C. Cucu; C. Bădoiu, Somația de plată în materie comercială. Practică judiciară,
Ediția a 2-a, Editura Hamangiu, București, 2008, p. 265.
Verfahren. Erst bei einem begründeten Widerspruch findet zweifellos ein steitiges Verfahren
statt.
Im Gegensatz dazu wird für den streitigen Charakter des Mahnverfahrens
vorgetragen, dass die Ladung der Parteien, die Tatsache, dass ein Recht gegen den Schulder
begründet und Öffentlichkeit der anzuberaumenden Sitzung hierfür sprechen.
Aus hier vertretener Sicht hat das Mahnverfahren zunächst einen nicht strittigen
Charakter, und zwar auch dann, wenn der Widerspruch des Schuldners offensichtlich
unbegründet ist und sich nur als formeller Widerspruch darstellt, der den alleinigen Zweck
verfolgt, die Zahlung der Geldforderungen zu verzögern. Das Verfahren wird streitig, wenn
wenn der Schuldner den Widersruch ordnungsgemäß begründet oder im
Vollstreckungsschutzantrag eine materielle Verteidigung gegen den vollstreckbaren Titel
erfolgt.
1.7. Das rumänische und europäische Mahnverfahren
1.7.1. Vorbemerkungen
Die schnelle und wirksame Eintreibung von Forderungen und die nicht Gegenstand
eines bei Gericht anhängigen Verfahrens sind, ist von größter Bedeutung für die Unternehmer
in der Europäischen Union. Dies ist darauf zurückzuführen, dass bewußte
Zahlungsverzögerungen eine der Hauptursachen von Insolvenzen sind, die die wirtschaftliche
Existenz, insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen gefährden und dadurch zum
Verlust von Arbeitsplätzen führen. Aus diesen Gründen haben das Europäische Parlament
und der Rat die Verordnung Nr. 1896 vom 12. Dezember 2006 über die Einführung eines
Europäischen Mahnververfahrens erlassen. Diese Verordnung gilt ab dem 12. Dezember
2008, mit Ausnahme der Artikel 28, 29, 30 und 31, die seit dem 12. Juni 2008 gelten.
Die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines
Europäischen Mahnverfahrens hat die Vereinfachung und Beschleunigung
grenzüberschreitender Verfahren im Zusammenhang mit der zwangsvollstreckung
unbestrittener zivil- und handelsrechtlichen Forderungen. Mit diesem neuen Verfahren sollte
aber auch das in den Mitgliedstaaten nach nationalem Recht angewandte Verfahren
vereinfacht, aber auch gestrafft werden, damit sowohl die Gläubiger als auch die Schuldner
unabhängig von den Mitgliedstaaten, aus denen sie stammen, auf dieselben gesetzlichen
Rahmenbedingungen zurückgreifen. Außerdem sollten auch die Zwischenverfahren, die im
jeweiligen Vollstreckungsmitgliedstaat für die Annerkenung und Vollstreckung ausländischer
Vollstreckungstitel erfoderlich waren, entfallen.
Ziel der Verordnung ist es, Hindernisse für die ordnungsgemäße Durchführung
zivilrechtlicher Verfahren zu beseitigen, indem gegebenenfalls die Angleichung der in den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden zivilrechtlichen Verfahrensvorschriften
erfolgt. Das Verfahren ist formal, jeder Rechtsakt wird anhand von Formularen, die im
Anhang der Verordnung zu finden sind, erstellt.
Die Verordnung ist im grenzüberschreitenden Streitsachen in Zivil- oder
Handelssachen anwendbar, allerdings nicht auf Ansprüche aus Steuer, Zöllen,
Verwaltungsangelegenheiten sowie der staatlichen Haftung für Handlungen oder
Unterlassungen bei der Ausübung öffentlicher Gewalt (acta de jure empii). Weitere
Ausschlüsse von der Anwendbarkeit sind in Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr.
1896/2006 vorgesehen, so dass auch familienrechtliche und arbeitsrechtliche
Angelegenheiten aber auch Konkurs- und Insolvenzverfahren nicht von dieser Verordnung
erfasst werden. Diese Verordnung findet in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
mit Ausnahme von Dänemark, Anwendung.
1.7.2. Das Europäische Mahnverfahren
Das Europäische Mahnverfahren wird auf Antrag des Gläubigers mit dem Zweck
durchgeführt, die freiwillige oder erzwungene Erfüllung bestimmeter, fälligen und
durchsetzbarer Forderungen, die eine Verpflichtung zur Zahlung bestimmter Geldbeträge
darstellen, durchzusetzen.
Als Gericht sind alle Behörden der Mitgliedstaaten zu verstehen, die für einen
Europäischen Zahlungsbefehl oder jede andere damit zusammenhängende Angelelegenheiten
zuständig sind.
Damit ein Antrag auf Erlass eines Europäischen Mahnbescheids angenommen werden
kann, muss der Antragsteller nachweisen, dass es sich um einen grenzüberschreitenden
Rechtsstreit handelt. Das ist dann der Fall, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung mindestens
eine der Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz in einem anderen
Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts hat.
Der Antrag auf Erlass eines Euroäischen Mahnbescheids muss folgende
Informationen beinhalten: Die Namen und Anschriften der Verfahrensbeteiligten und
gegebenenfalls deren Vertreter, Name und Anschrift des angerufenen Gerichts, die Höhe der
Hauptforderung und die fälligen Zinsen, Vertragsstrafen und eventuelle Kosten. Des
Weiteren ist der Zinssatz und der Zeitraum, für den Zinsen geltend gemacht werden können.
Auch ist der Streitgegenstand und der Lebenssachverhalt, der dem Anspruch zugrunde liegt,
sowie die zur Verfügung stehenden Beweismittel anzugeben. Die Zuständigkeit des Gerichts
und der grenzüberschreitende Charakter des Rechtsstreits müssen begründet werden.
Der Antragsteller kann gegenüber dem Gericht erklären, dass er sich für den Fall,
dass der Antragsgegner Einspruch einlegt, den Übergang in ein ordentliches Verfahren
ablehnt. Diese Recht hat der Antragsteller bis zum Erlass des Europäischen Mahnbescheids.
Der Antrag wird in Papierform oder auch durch andere, auch elektronische
Kommunikationsmitttel, soweit diese in dem Ursprungsstaat zulässig und von dem
Ursprungsgericht benutzt werden.
Das zuständige Gericht prüft, ob der Antrag auf Erlass eines Europäischen
Mahnbescheids die formellen Voraussetzungen erfüllt und ob die Forderung als begründet
erscheint. Die Prüfung kann auch mit Hilfe eines automatierten Verfahrens erfolgen.
Das Europäische Mahnverfahren beruht ausschließlich auf Beweismitteln des
Antragstellers, der Antragsgegner wird nicht gehört.
Für den Fall, dass nur ein Teil der gesetzlichen Voraussetzungen gem. Art. 8 der
Verordnung erfüllt sind, wir der Antragsteller vom Gericht unter Benutzung des Formblatts C
, Anhang III. Der Antragsteller wird aufgefordert, dem Vorschlag des Gerichts auf Erlass
eines modifizierten Mahnbescheids zuzustimmen oder abzulehnen. Die Antwort des
Antragstellers erfolgt unter Rücksendung des Formblatts C. Wenn der Vorschlag des Gerichts
angenommen, erlässt das Gericht den modifizierten Mahnbescheid. Wird der Vorschlag
abgelehnt oder erfolgt die Antwort nicht innerhalb der vom Gericht hierfür gesetzten Frist,
wird der Antrag insgesamt zurückgewiesen.
Wenn der Antrag insgesamt oder nur zum Teil zurückgewiesen wird, unterliegt
dieser dem nationalem Recht des Mitgliedstaates.
Gegen die Zurückweisung des Antrags können sowohl nach europäischem als auch
nach rumänischem Recht keine Rechtsmittel eingelegt werden.
Falls die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird der Europäische
Mahnbescheid innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung des Antrages unter Verwendung
des Formblattes E, Anhang V erlassen. In dem Europäischen Mahnbescheid wird der
Schulder darüber belehrt, dass er den geschuldeten Betrag bezaahlen oder innerhalb von 30
Tagen Einspruch einlegen kann. Außerdem wird er darüber informiert, dass der
Mahnbescheid allein aufgrund der Angaben des Gläubigers erlassen wurde, die vom Gericht
nicht nachgeprüft worden sind, dass im Falle der Nichteinlegung des Einspruchs der
Mahnbescheid vollstreckbar wird und dass im Falle des Einspruchseinlegung das Verfahren
in ein ordentliches Verfahren vor dem zuständigen Gericht des Ursprungmitgliedstaates
übergeht, sofern der Antragsteller dem nicht ausdrücklich widersprochen hat.
Die Zustellung des Mahnbescheides erfolgt nach dem nationalen Recht des
Staates, in dem zugestellt werden soll.
Der Einspruch muss innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Mahnbescheides
eingelegt werden. Eine Begründung des Einspruchs ist nicht erfoderlich. Das Verfahren geht
in ein ordentliches Verfahren vor dem zuständigen Gericht des Ursprungmitgliedstaates über,
sofern der Antragsteller dem nicht ausdrücklich widersprochen hat.
Der Antragsteller wird über den Einspruch und den Übergang in das ordendliche
Verfahren informiert.
Wird der Einspruch als unbegründet zurückverwiesen, bleibt der Europäische
Mahnbescheid in Kraft und wird für vollstreckbar erklärt. Hält das Gericht den Einspruch für
begündet, wird der Mahnbescheid für nichtig erklärt. Der Gläubiger hat die Möglichkeit,
seine Rechte vor den nationen Gerichten weiter zu verfolgen.
Trotz des Fristablaufs zur Einlegung des Einspruchs ist der Antragsteller berechtigt,
unverzüglich bei dem zuständigen Gericht des Ursprungsmitgliedstaats die Überprüfung des
Europäischen Mahnbescheides mit der Begründung beantragen, dass dieser gem. Art. 14
zugestellt wurde und die Zustellung ohne sein Verschulden nicht derart rechtzeitig efolgt ist,
dass er sich dagegen hätte verteidigen können. Eine Überprüfung findet auch dann statt, wenn
er schuldlos, aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund besonderer Umstände keinen Einspruch
einlegen konnte beziehungsweise wenn der Mahnbescheid offensichtlich zu Unrecht erlassen
worden ist.
Wird der Antrag des Gläubigers zurückverwiesen, bleibt der Europäische
Mahnbescheid in Kraft und wird für vollstreckbar erklärt. Hält das Gericht den für begündet,
wird der Mahnbescheid für nichtig erklärt. Der Gläubiger hat die Möglichkeit, seine Rechte
vor den nationen Gerichten weiter zu verfolgen.
Das Vollstreckungsverfahren unterliegt dem Recht des
Vollstreckungsmitgliedstaats. Ein vollstreckbarer, euroäischer Mahnbescheid wird unter den
gleichen Bedingungen vollstreckt wie eine dort für vorstreckbare erklärte Entscheidung eines
nationalen Gerichts. Der Gläubiger stellt den zuständigen Vollstreckungsbehörden des
Vollstreckungsstaates die vollstreckbare Ausfertigung des Mahnbescheids und deren
beglaubigte Übersetzung in die dortige Amtssprache zur Verfügung. Dem ausländischen
Antragsteller darf nicht nicht auferlegt werden, wegen des Fehlens eines inlandischen
Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes eine Sicherheitsleistung zu hinterlegen.
Der Europäische Mahnbescheid wird in dem Vollstrecksstaat in der Sache nicht
überprüft. Allerdings wird auf Antrag des Schuldners die Vollstreckung verweigert, wenn der
Mahnbescheid mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, weil beide Entscheidungen
über den gleichen Streitgegenstand ergangen sind, die frühere Entscheidung im
Vollstreckungsstaat vollstreckbar ist, die Unvereinbarkeit in dem Ursprungsland nicht
geltend gemacht werden konnte oder die titulierte Schuld durch Zahlung erfüllt worden ist.
Wenn der Antragsteller eine Überprüfung der Vollstreckbarkeit bantragt hat, kann das
Gericht im Vollstreckungsstaat die Vollstreckbarkeit auf Sicherungsmaßnahmen
beschränken, diese von der Leistung einer Sicherheitsleistung abhängig machen oder unter
außergewöhnlichen Umständen aussetzen.
Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 in den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union beruht zu einem großen Teil auf dem gegenseitigen Vertrauen zwischen
den Organen dieser Staaten, so dass ein Gericht eines jeden Mitgliedsaates davon ausgehen
kann, dass alle Bedingungen für die Erteilung eines europäischen Mahnbescheides erfüllt
worden sind. Allein dieses Vertrauen rechtfertigt die Vollstreckungsmaßnahmen in dem
Vollstreckungsstaat, ohne dass dort eine erneute Überprüfung der gesetzlichen
Mindestverfahrensvorschriften für die Erteilung eines Vollstreckungstitels erfolgt.
Die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 unterfällt den gesetzlichen Maßnahmen im
Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, die grenzüberschreitende
Auswirkungen haben und für das Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich sind. Die
Bestimmungen dieser Verordnung können somit von den rumänischen Unternehmen
erfolgreich zur schnellen und kostengünstigen Beitreibung der ihnen gegenüber ihren
Geschäftsparnter in der Europäischen Union zustehenden Forderungen, auf der Grundlage
des Grundsatzes der justiziellen Zusammenarbeit und des verbesserten Zugangs zur Justiz
genutzt werden.
KAPITEL II
DER ZAHLUNGSBEFEHL IN RUMÄNIEN
2.1. Vorbemerkungen
Das Zahlungsbefehlsververfahren ermöglicht eine größere Flexibilität bei der
Beweisaufnahme vor Gericht. Der Gläubiger, der auf dieses Verfahren zurückgreift, kann
neben Rechnungen auch andere Dokumenten, die seine Forderung gegenüber gegenüber dem
Schuldner beweisen (z. B. Korrespondenz) als Beweismittel anbieten. Dies ist ein wichtiger
Aspekt dieses Verfahrens, der den Zahlungsbefehl zu einem vorteilhafteren Verfahren für
Gläubiger im Vergleich zum Zahlungsauftrag macht.
Derzeit wird das Zahlungsbefehlsverfahren angewendet, wenn ein
Berufsangehöriger vertraglich mit der Lieferung von Waren oder der Erbringung von
Dienstleistungen gegen Entlohnung beauftragt ist und der andere Vertragspartner entweder
ein Berufs- oder öffentlicher Auftraggeber, ohne ein Verbraucher zu sein, ist.
Die Anwendung dieses neuen Verfahrens schließt Ansprüche aus, die in
Insolvenzverfahren und Ansprüche aus Verträgen zwischen dem Unternehmer und
Verbrauchern aus.
Im Rahmen dieses Verfahrens kann der Schuldner seine Schulden teilweise
anerkennen, während das Mahnverfahren eine solche Teilanerkennung nicht zulässt.
Demnach kann der Richter eine diesbezügliche Entscheidung erlassen, und der Gläubiger
kann einen Teil seiner Forderung beitreiben, während er für dei übrig gebliebenene
Restforderung Klage nach dem allgemeinen Verfahren der Zivilprozessordnung erheben
kann.
2.2. Allgemeines Verfahren
Nach den Vorschriften der neuen Zivilprozessordnung, die das allgemeine
Verfahren zur Eintreibung von Forderungen festlegt, muss der Gläubiger versuchen, die
Angelegenheit vor der Einleitung eines Rechtsstreits einvernehmlich mit dem Schuldner zu
regeln. In diesem Zusammenhang muss der Gläubiger den Schuldner schriftlich in Kenntnis
setzen und ihn zum Zwecke der einvernehmlichen Konfliktlösung zu einem persönlichen
Gespräch einzuladen. Die Mitteilung muss sämtliche Dokumente, die den Anspruch des
Gläubigers begründen, als Anlagen enthalten und muss mindestens 15 Tage vor dem
vorgeschlagenen Termin zugestellt werden.
Gelingt es den Parteien, den Konflikt einvernehmlich zu lösen, wird der Schuldner
den geschuldeten Betrag freiwillig bezahlen, so das Klage entbehrlich ist. Gelangen die
Parteien jedoch zu keiner Einigung oder treffen die Parteien eine Vereinbarung, die der
Schuldner danach verletzt, kann der Gläubiger Klage erheben und alle Unterlagen beilegen,
die die Tatsache belegen, dass die Parteien vor der Klageerhebung versucht haben, den
Konflikt einvernehmlich zu lösen dieser Aktion. In Ermangelung solcher Beweise wird die
Klage vom Gericht abgewiesen werden.
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte ist von der Höhe der Hauptforderung
abhängig.
TEIL III
DAS VERFAHREN BEZÜGLICH DES EUROPÄISCHEN
VOLLSTRECKUNGSTITELS
KAPITEL I
ALLGEMEINE ERWÄGUNGEN ZUM VOLLSTRECKUNGSTITEL
1.1. Allgemeines
Die Zwangsvollstreckung kann gem. Art. 632 Abs. 1 NCPC nur aufgrund eines
vollstreckbaren Titels stattfinden. Daher ist der vollstreckbare Titel das Recht, das das
Zwangsvollstreckungsverfahren ermöglicht. Dieser Titel kann eine rechtskräftige und
vollstreckbare gerichtliche Entscheidung sein, ein Vertrag, der zu einer Verpflichtung führt,
ein Kreditvertrag, die Protokolle der Gerichtsvollzieher aber auch die gesetzlichen
Beratungsverträge der Anwälte. Structo sensu kann der vollstreckbare Titel als eine Urkunde
definiert werden, die von den zuständigen Stellen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen
erstellt wurde und aufgrund derer der Gläubiger die Vollstreckung und Verwertung der
verlangen kann.
Die Rolle des vollstreckbaren Titels besteht darin zu bestätigen, dass der zu
vollstreckbare Anspruch die gesetzlichen Anforderung erfüllt, um durchgesetzt werden zu
können. Der Vollstreckungstitel muss bestimmt sein. Die Zwangsvollstreckung ist nur dann
möglich, wenn der Titel die Parteien, den Inhalt, Art und Umfang der geschuldeten Leistung
bezeichnet29
. Wurden dem Gläubiger durch den Vollstreckungstitel Zinsen, Vertragsstrafen
oder andere Beträge gewährt, ohne dass deren Höhe festgestellt wird, werden diese gem. Art.
629 Abs. 2 NCPC von dem zuständigen Gerichtsvollzieher berechnet.
Der vollstreckbare Titel bestätigt, dass ein Anspruch die gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt, um im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt zu werden.
Der vollstreckbare Titel verleiht dem Gläubiger die Befugnis, die Staatsgewalt
zwecks Vollzug des in seinem Inhalt enthaltenen Rechts zu beanspruchen, während die
29
V.M. Ciobanu; G. Boroi, Drept procesual civil. Curs selectiv. Teste grilă, ediția a 3-a, Editura All Beck,
București, 2005, p.948.
Klausel nur der "formelle Ausdruck der Autorität der Handlung selbst"30
ist. Deshalb darf
man den Effekt nicht mit der Ursache verwechseln, die ihn verursacht hat. 31
30
I. Deleanu, Tratat de procedură civilă, vol. II, ediția a 2-a, Editura All Beck, București, 2007, p.211. 31
R. Perrot; Ph. Théry, Procédures civiles d’éxécution, Dalloz, Paris, 2000, p.296.
KAPITEL II
ÜBERLEGUNGEN ZUM EUROPÄISCHEN VOLLSTRECKUNGSTITEL
2.1. Einführung
2.1.1. Vorbemerkungen
Am 27. September 1968 legte das Brüsseler Übereinkommen32
den gesetzlichen
Rahmen für die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union fest. Bei dieser Gelegenheit wurde ein System von
Grundsätzen und Regeln für die einheitliche Anwendung von Verfahrensregeln auf EU-
Ebene eingeführt.
Durch die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates (Brüssel I) vom 22. Dezember
2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachaen wurden die Bedingungen für die Anerkennung
der Vollstreckung von Entscheidungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft
vereinfacht.
Im Jahre 1999 haben die Europäischen Kommission und der Rat in Tampere im Jahr
1999 vorgeschlagen, eine Reihe von Rechtsvorschriften zu erlassen, die der europäischen
justiziellen Zusammenarbeit dienen und diese vereinfachen sollen. Folglich wurde am 30.
November 2000 den gemeinsamen Maßnahmenkatalog bezüglich der Anerkennung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen mit dem Ziel genehmigt, das
Exequaturverfahren für unbestrittene Forderungen abzuschaffen und durch den Europäischen
Vollstreckungstitel zu ersetzen. Die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen
Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen trat am 21. Januar 2005 in Kraft.
Gemäß Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 wurde der Europäische
Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen eingeführt, um durch „die Festlegung von
Mindestvorschriften der freie Verkehr von Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen und
öffentlichen Urkunden in allen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ohne dass im
32
Convenția a fost publicată în Jurnalul Oficial al Uniunii Europene nr. L 43 din 30 aprilie 2004.
Vollstreckungsmitgliedstaat ein Zwischenverfahren vor der Anerkennung und Vollstreckung
angestrengt werden muss.”
Durch die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 wurden die Mitgliedstaaten der
Europäischen Union keineswegs verpflichtet, ihre nationalen Rechtsvorschriften an die darin
festgelegten Verfahrensregeln anzupassen, so dass die betroffene Partei – in der Regel der
Gläubiger – die Wahlmöglichkeit hat, nach nationalem oder europäischen Recht vorzugehen.
Die Durchsetzung der Forderung wird jedoch durch den Wegfall des Exequatorverfahrens
schneller und effizienter, so dass die europäischen Rechtsvorschriften bevorzugt werden
sollten.
Der Europäische Gerichtshof hat eine ständige Rechtsprechung zum
Anwendungsbereich „Zivil- und Handelssachen” entwickelt. Um den zivilen und
handelsrechtlichen Charakter eines Rechtsstreits zu klären, hat der Gerichtshof entschieden,
dass zwei relevante Elemente zu berücksichtigen sind: die Festlegung des Streitgegenstands
und die Art der Beziehung zwischen den beteiligten Parteien. Des Weiteren ist zu
berücksichtigung, dass die Verordnung nicht auf Steuer, Zölle und verwaltungsrechtliche
Angelegenheiten anwendbar ist.
Schwierigkeiten bereitet die Frage, es sich um eine Zivil- oder Handelssache handelt,
wenn eine Partei eine staatliche Behörde ist, die im Rahmen der Ausübung hoheitlicher
Rechte („acta jure imperii”) gegenüber einer natürlichen Person auftritt. Diese sind von dem
Anwendungsbereich der Verordnung ausgeschlossen. Allerdings werden wirtschaftliche
Aktivitäten des Staates („acta jure gestioni) nach der Rechtsprechung des EuGH von dem
Anwendungsbereich der Verordnung erfasst. Die Abgrenzung bereitet in der Praxis
zahlreiche Probleme, so dass der EuGH zahlreiche Abgrenzungskriterien entwickelt hat:
- In Sachen Eurocontrol hat der EuGH festgestellt, dass die durch eine
internationale Vereinbarung einseitig geschaffene Maßnahme der öffentlichen Gewalt, um
eine Entschädigung von einer Privatperson für die Nutzung ihrer Geräte und Dienstleistungen
zu erhalten - obligatorische Verwendung - und Ausgaben keine Zivil- oder Handelssache
darstellt und somit nicht von dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
erfasst wird.
- In Sachen Niederlande./. Rüffer (Az: C-814/79, Niederlande / Rüffer, Slg.
1980, 3807) hat der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt, dass die Klage einer
Behörde, die einen Reeder auf Zahlung der Kosten für die Bergung eines Schiffwracks
verklagte hat, keine Zivil- oder Handelssache darstellt und somit nicht von dem
Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 erfasst wird.
- In Sachen Frahuil ./. Assitalia (Az: C-265/05, Slg. 2004, I - 1543) wurde der
Rechtsanspruch gegen einen Importeur durch einen Bürgen geltend gemacht, der die
streitgegenstädnlichen Zölle in Erfüllung eines Bürgschaftsvertrags bezahlt hatte, wurde als
in von dem Anwendungsbereich „Zivil - oder Handelssachen" erfasst angesehen. .
Der Europäische Vollstreckungstitel stellt somit eine Justibescheinigung dar, die eine
gerichtliche Entscheidung, einen gerichtlichen Vergleich oder eine Ausfertigung begleitet
und den freien Verkehr des betreffenden Urteils, des Vergleichs beziehungsweise der
Ausfertigung in der Europäischen Union ermöglicht. Die Bestätigung selbst stellt demzufolge
einen "europäischen, gerichtlichen Pass" für Gerichtsurteile, Vergleiche und Ausfertigungen
dar.
KAPITEL III
VORLÄUFIGE VOLLSTRECKBARKEIT
Abweichend von der allgemeinen Regel des Art. 632 Abs. 1 NCPC, wonach nur
rechtskräftige Urteile vollstreckbar sind, hat der Gesetzter mit der Einführung der neuen
Zivilprozessordnung auch die Einführung der vorläufigen Vollstreckung beschlossen. Unter
vorläufiger Vollstreckbarkeit versteht man die Vollstreckung eines noch nicht
abschließenden, materiellen Urteils. Die Ausnahmeregelung betrifft auch andere Vorschriften
in Bezug auf die Aussetzung der Vollstreckung des Urteils und in Bezug auf die Aussetzung
der Vollstreckung des Urteils (Artikel 488 i.V.m. Artikel 484 des NCPC). Die vorläufige
Vollstreckung wird in den Art. 448, 449 des NCPC geregelt.
KAPITEL IV
DAS EUROPÄISCHE VERFAHREN FÜR GERINGFÜGIGE FORDERUNGEN
IN ÖSTERREICH, DEUTSCHLAND, LUXEMBURG UND RUMÄNIEN
Mit der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 wurde das europäische Verfahren für
geringfügige Forderungen eingeführt, das seit dem 1. Januar 2014 in den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union angewendet werden kann, ohne dass dessen Anwendung
zwingend vorgeschrieben ist.
Obwohl davon auszugehen ist, dass dieses Verfahren die Beilegung
grenzübergreifender Streitigkeiten in Bezug auf geringwertige Forderungen in der
Europäischen Union erleichtert, die hierfür entstanden Verfahrenskosten und die
Verfahrensdauer erheblich gemindert haben, besteht weiterhin die Wahlmöglichkeit der
Anwendung. In den meisten Mitgliedstaaten gibt es bereits nationale, vereinfachte
Verfahren, Die maximalen Streitwerte für diese Verfahren sind in den jeweiligen
Mitgliedstaaten unterschiedlich hoch, von 600 EUR in Deutschland bis zu 25 000 EUR in
den Niederlanden. Seit der Einführung der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 wird
angestrebt, die nationalen Streitwerte für das vereinfachte gerichtliche Verfahren zu
erhöhen.
1.1. Österreich
Das österreichische Recht sieht kein europäisches Verfahren für geringfügige
Forderungen vor. Die österreichische Zivilprozessordnung (ZPO) sieht jedoch in
bestimmten, den Bezirksgerichten vorgelegten Fällen, ein nationales, vereinfachtes
Verfahren vor. In der Regel stellen sie besondere Verfahrensregeln oder ein vereinfachtes
Verfahren nur für finanzielle Streitigkeiten dar, die in die sachliche Zuständigkeit von
Bezirksgerichten fallen33
. Im Arbeits- und Sozialrecht können vereinfachte Verfahren
ungeachtet des Streitwerts angewandt werden.
1.2. Deutschland
Die Zivilprozessordnung sieht kein besonderes Verfahren für geringfügige
Forderungen vor. Gem. § 495 a ZPO kann das Gericht das Verfahren nach billigem
Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 EUR nicht übersteigt. Es gibt keine
weiteren Einschränkungen hinsichtlich der Anwendbarkeit dieses Verfahrens in der
Zivilprozessordnung. Ein gerichtliches Mahnverfahren kann ohne Einschränkung
bezüglich des Streitwerts durchgeführt werden.
1.3. Luxemburg
Im Großherzogtum Luxemburg kann zusätzlich zum europäischen Verfahren für
geringfügige Forderungen gemäß der Verordnung (EG) 861/2007 auch ein vereinfachtes
Einziehungsverfahren für Forderungen mit einem Streitwert der Hauptforderung von bis
zu 10.000 EUR (ohne Zinsen und Kosten), genannt "PAYMENT ORDER" (Ordonnance
de paiement) betrieben werden.
4.4. Rumänien
Die neue Zivilprozessordnung, die am 15. Februar 2013 in Kraft getreten ist,
regelt in Art. 1026-1033 das Verfahren für geringfügige Forderungen, das nach der
Verordnung (EG) Nr. Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen eingeführt
wurde.
33
Suma în litigiu a fost de maximum 15 000 EURO, a crescut de la 1 ianuarie 2015 la 20 000 EUR, iar la 1
ianuarie 2016 a ajuns la 25 000 EUR.
Das in Art. 1026 – 1033 NCPC geregelte Verfahren wurde als eine Alternative
zum gewöhnlichen Verfahren und zum Zahlungsbefehl zwecks einer schnelleren
Beilegung von Vermögensstreitigkeiten, wenn der Verfahrensgegenstand zum Zeitpunt der
Anhängigkeit nicht mehr als 10 000 Lei beträgt und keine gesetzlichen Ausnahmen
einschlägig sind, Art. 1026 Abs. 2, 3 NCPC. und betrifft keine vom Gesetz
ausgenommenen Fälle [Art. 1026 Absatz (2) und (3) NCPC].